Organisation

Plenum

Der Liechtensteinische Landtag besteht aus 25 Abgeordneten. Er übt seine Rechte in den Sitzungen des Gesamtlandtags aus. Auch die Detailberatung von Gesetzen erfolgt in der Regel im Plenum. Er wird deshalb als "Arbeitsparlament" charakterisiert. Im Vergleich zu anderen Parlamenten werden wenig Aufgaben an Kommissionen delegiert. Soweit Kommissionen gebildet werden, kommt diesen weitgehend nur die Aufgabe zu, bestimmte Geschäfte für den Gesamtlandtag vorzubereiten und entsprechende Anträge zu formulieren.

Abgeordnete

bild 03

Alle Abgeordneten sind Milizparlamentarier. Sie üben ihr Mandat neben ihrem Beruf aus. Als Entschädigung erhalten sie eine Jahrespauschale sowie ein Taggeld. Abgeordnete können für ihre Äusserungen im Parlament nicht rechtlich belangt werden. Sie geniessen insofern Immunität, als sie während der Sitzungsperiode nur mit Zustimmung des Landtags verhaftet werden können (ausgenommen bei einer Ergreifung auf frischer Tat).

Landtagspräsident und Landtagsvizepräsidentin

Der Landtagspräsident und die Landtagsvizepräsidentin werden jeweils in der Eröffnungssitzung für das laufende Jahr gewählt. Der Landtagspräsident beruft die Sitzungen während des Jahres ein; er leitet die Sitzungen und vertritt den Landtag nach aussen. Die Landtagsvizepräsidentin vertritt ihn im Verhinderungsfall.

Landtagspräsidium

Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten, dem Landtagsvizepräsident und den Fraktionssprechern. Der Landtagssekretär gehört ihm mit beratender Stimme an. Das Landtagspräsidium berät den Präsidenten insbesondere bei der Erstellung der Tagesordnung für die Landtagssitzungen, erstellt das Budget des Landtags und entscheidet über die Anstellung von Personal für den Parlamentsdienst.

Stimmenzähler

In der Eröffnungssitzung eines jeden Jahres wählt der Landtag traditionsgemäss zwei Stimmenzähler, welche für die Auszählung der geheimen Wahlgeschäfte verantwortlich sind.

Fraktionen

Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens dreier Abgeordneter, ansonsten es sich um eine Wählergruppe handelt. Die Fraktionen bilden die Brücke zwischen den Parteien und den Abgeordneten. Bevor ein Geschäft im Landtag behandelt wird, treffen sich die Abgeordneten zu parteiinternen Fraktionssitzungen. Diese dienen der gemeinsamen Meinungsbildung. Ein Fraktionszwang ergibt sich daraus nicht, wohl aber eine gewisse Fraktionsdisziplin. Die Meinung der Fraktion wird im Landtag durch den Fraktionssprecher bekannt gegeben. Den Fraktionen bzw. Wählergruppen kann ein ihrer Grösse entsprechender Sitzungsraum zur Verfügung gestellt werden.

Landesausschuss

Der Landesausschuss wahrt die Rechte des Gesamtlandtags, wenn der Landtag nicht versammelt ist und deswegen seine Funktionen nicht wahrnehmen kann (d. h. von der Schliessung Ende eines Jahres bis zur Wiedereröffnung zu Beginn des folgenden Jahres) oder im Falle einer Vertagung oder Auflösung des Landtags. Der Landesausschuss besteht aus dem Landtagspräsidenten und vier weiteren Abgeordneten, wobei die beiden Landschaften gleichmässig zu berücksichtigen sind. Der Landesausschuss kann keine bleibende Verbindlichkeit für das Land eingehen.

Geschäftsordnung

Die Aufgaben und die Arbeitsweise des Landtags sind in der Verfassung, im Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz sowie in der Geschäftsordnung geregelt.

Parlamentsdienst

Der Parlamentsdienst besteht aus dem Landtagssekretär, seinem Stellvertreter und mehreren MitarbeiterInnen. Seine Hauptaufgaben sind das Erstellen der Protokolle der Landtags- und Kommissionssitzungen, die Unterstützung des Präsidenten, der Abgeordneten, der Kommissionen und der parlamentarischen Delegationen sowie die Beschaffung von Informationen für die Abgeordneten. Ausserdem ist er im Allgemeinen zuständig für die Verlesung der Vorlagen im Plenum. Der Landtagssekretär und sein Stellvertreter werden vom Landtag in öffentlicher Sitzung gewählt.