Funktion

Aufgaben und Stellung im Staatsaufbau

Im dualistisch konzipierten Staatswesen des Fürstentums Liechtenstein nimmt der Landtag die wichtige Funktion des gesetzmässigen Organs der Gesamtheit der Landesangehörigen ein. Der liechtensteinische Landtag wird direkt vom Volk im Proporzwahlsystem gewählt. Der Wahlkreis Oberland stellt 15 Abgeordnete, der Wahlkreis Unterland 10 Abgeordnete. Der Landtag wird vom Fürsten einberufen und geschlossen. Dem Fürsten steht auch das Recht zu, das Parlament aus erheblichen Gründen aufzulösen.

Hauptaufgabe des Landtags ist die Gesetzgebung. Zur Gültigkeit eines Gesetzes bedarf es ausser der Zustimmung des Landtags der Sanktion des Landesfürsten, der Gegenzeichnung des Regierungschefs und der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Jedes vom Landtag beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz und auch jeder von ihm genehmigte völkerrechtliche Vertrag unterliegt dem fakultativen Referendum.

Funktionen

Der Landtag ist die demokratisch gewählte Vertretung aller Landesangehörigen. Die Aufgaben des Landtags liegen vorwiegend in der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, der Behandlung von Staatsverträgen und in der Kontrollfunktion der gesamten Staatsverwaltung.

Das Fürstentum Liechtenstein ist gemäss Verfassung „eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage“. Der Landtag ist Vertretung und „Organ“ des Volkes und als solches berufen, dessen Rechte und Interessen wahrzunehmen.

Gesetzgebung

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Die vornehmste Aufgabe des Landtags besteht in der Mitwirkung an der Gesetzgebung. Ohne Landtag kann kein Gesetz erlassen oder abgeändert werden. Dem Landtag steht neben dem Landesfürsten und dem Volk das Recht der Verfassungs- und Gesetzesinitiative zu. In der Praxis werden die meisten Gesetzesvorlagen von der Regierung bzw. deren Experten erarbeitet. Der Landtag kann Gesetzesvorlagen an die Regierung zurückweisen oder eigene Kommissionen zur Überarbeitung bilden. Über jede Gesetzesvorlage findet zunächst eine Eintretensdebatte statt, dann folgen in der Regel eine zweimalige Gesetzesberatung und eine Schlussabstimmung. In der Eintretensdebatte wird darüber entschieden, ob der Landtag überhaupt auf eine Vorlage eintreten will. In der ersten Lesung können Anregungen gemacht werden, die von der Regierung bis zur zweiten Beratung überprüft werden. In der zweiten Beratung wird über jeden einzelnen Artikel abgestimmt. Stellen Abgeordnete Abänderungsanträge, so muss zunächst über diese abgestimmt werden. Mit der artikelweisen Abstimmung wird der definitive Wortlaut des Artikels festgelegt. Im Anschluss an die zweite Beratung findet eine Schlussabstimmung statt, mit der die Gesetzesvorlage als Ganzes verabschiedet wird.

Staatsverträge, in denen über Staatshoheitsrechte verfügt wird, durch die eine neue Last übernommen wird oder die in die Rechte der Landesangehörigen eingreifen, müssen dem Landtag vorgelegt werden. Der Landtag kann einen von der Regierung unterzeichneten Staatsvertrag nicht abändern, sondern nur als Ganzes annehmen oder ablehnen.

Finanzhoheit

Das Staatsbudget wird von der Regierung erstellt und vom Landtag verabschiedet. Dieser hat das Recht, einzelne Positionen abzuändern. Benötigt die Regierung im Laufe des Jahres für neue Aufgaben zusätzliches Geld oder werden einzelne Budgetpositionen überschritten, muss sie beim Landtag einen Nachtragskredit einholen. Bei Vorhaben, die mehrjährige finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen, muss die Regierung den Landtag um einen Verpflichtungskredit ersuchen.

Regierungsbildung

Eine ganz zentrale Aufgabe des Landtags ist die Bildung einer funktionsfähigen Regierung. Der Landtag wählt zu Beginn seiner vierjährigen Mandatsperiode die Mitglieder der Regierung, wobei diese Wahl formal nur einen Ernennungsvorschlag zuhanden des Landesfürsten darstellt. Dieser hat kein freies Ernennungsrecht, sondern ist an einen Vorschlag des Landtags gebunden. Die Regierung benötigt während ihrer gesamten Amtsdauer sowohl das Vertrauen des Landtags wie auch des Fürsten. Entzieht ihr der Landtag oder der Landesfürst das Vertrauen, so erlischt ihre Befugnis zur Ausübung des Amtes. Der Landesfürst bestimmt in diesem Fall eine interimistische Übergangsregierung. Ein einzelnes Regierungsmitglied hingegen kann weder vom Fürsten noch vom Landtag allein entlassen werden, sondern nur im Einvernehmen der beiden.

Wahlgeschäfte

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Der Landtag ist zuständig für verschiedene Wahlgeschäfte. So wählt er ausser der Regierung auch die Mitglieder diverser Beschwerdekommissionen wie beispielsweise die Datenschutzkommission oder die Landesgrundverkehrskommission. Im Rahmen der Verfassungsrevision im Jahre 2003 wurde die bis dahin dem Landtag zugestandene Kompetenz zur Auswahl der Richter an ein neu geschaffenes Richterbestellungsgremium, in welchem auch Mitglieder des Landtags vertreten sind, übertragen. Der Landtag kann nur noch die vom Gremium vorgeschlagenen Kandidaten wählen. Ist er mit diesen nicht einverstanden, kann er eigene Kandidaten nominieren, die sich dann einer Wahl durch das Volk stellen müssen.

Kontrollfunktion

Der Landtag hat das Recht und die Aufgabe, die gesamte Staatsverwaltung einschliesslich der Justizverwaltung zu kontrollieren. Mit dieser Aufgabe beauftragt der Landtag einerseits die Geschäftsprüfungskommission, andererseits nimmt er diese Funktion mit der Behandlung der jährlichen Rechenschaftsberichte der Behörden sowie der Landesrechnung auch direkt wahr. Ausserdem können die Abgeordneten schriftliche und mündliche Fragen zu jedem Bereich der Landesverwaltung an die Regierung stellen. Ein starkes Kontrollinstrument sind die Untersuchungskommissionen, die aus konkretem Anlass bestellt werden.

Ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Arbeit ist die öffentliche Diskussion über die besseren politischen Argumente. Sie dient der Meinungsbildung und der Entscheidungsfindung.

Rechte des Volkes

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Das Volk besitzt nicht nur das Recht, den Landtag zu wählen; mit einer Initiative kann es auch die Einberufung des Landtags oder eine Volksabstimmung über seine Auflösung erzwingen. Von diesem theoretischen Recht wurde bislang allerdings noch nie Gebrauch gemacht. Mit dem Referendumsrecht haben die Stimmberechtigten die Möglichkeit, Landtagsbeschlüsse einer Volksabstimmung zuzuführen. Bei Gesetzes- und Finanzbeschlüssen müssen l‘000 Stimmberechtigte ein Referendumsbegehren unterschreiben, damit es zustande kommt, bei Verfassungsänderungen und Staatsverträgen 1‘500. Allerdings hat der Landtag die Möglichkeit, Gesetzes- und Verfassungsänderungen sowie Finanzbeschlüsse als dringlich zu erklären und damit ein Referendum auszuschliessen.

Rechte des Fürsten

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Der Landesfürst besitzt verschiedene Möglichkeiten, um auf die Beschlüsse des Landtags, aber auch auf dessen Existenz überhaupt Einfluss zu nehmen. Jedes Gesetz bedarf der Zustimmung des Fürsten (Sanktion), ebenso die Finanzbeschlüsse. Erfolgt die Sanktion des Landesfürsten nicht innerhalb von sechs Monaten, dann gilt sie als verweigert.

Dem Fürsten steht das Recht zu, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der Regierung, den Staat nach aussen zu vertreten. Staatsverträge, durch die Staatshoheitsrechte oder Rechte der Landesangehörigen beeinträchtigt werden oder die neue Lasten mit sich bringen, unterliegen der Zustimmung des Landtags.

Der Landesfürst ernennt die Richter unter Beobachtung der Bestimmungen der Verfassung. Für die Auswahl von Richtern bedienen sich Landesfürst und Landtag eines gemeinsamen Gremiums. In diesem Gremium hat der Landesfürst den Vorsitz und Stichentscheid bezüglich der dem Landtag zur Wahl portierten Kandidaten für das jeweilige Richteramt.

Gemäss Art. 10 der Verfassung tritt der Landesfürst bei Erlass einer Notverordnung vorübergehend an die Stelle des Gesetzgebers. Es handelt sich hierbei um ein vom Parlament unabhängiges Notrecht. Notverordnungen treten spätestens nach sechs Monaten wieder ausser Kraft. Die Notverordnungen bedürfen gemäss Art. 85 und 86 LV der Gegenzeichnung durch den Regierungschef.

Der Landesfürst besitzt das Recht, den Landtag zu Beginn eines Jahres einzuberufen und am Ende eines Jahres zu schliessen. Traditionsgemäss eröffnet er den Landtag mit einer feierlichen Thronrede. Ohne diese ordentliche Einberufung zu Jahresbeginn besitzt der Landtag während des Jahres kein Selbstversammlungsrecht. Während des Jahres kann der Landesfürst den Landtag aus erheblichen Gründen auf höchstens drei Monate vertagen oder auflösen. Fürst Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein hat am 15. August 2004 die Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsrechte gemäss Art. 13 bis IV an seinen Stellvertreter, Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein, übertragen.