Kleine Anfragen

Fachkräftemangel im Pflegebereich (Teil 2)

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

In Beantwortung meiner Kleinen Anfrage vom Mai-Landtag betreffend Fachkräftemangel im Pflegebereich hat die Regierung ausgeführt, dass die Vertreter der beteiligten Institutionen Lösungsvorschläge ausgearbeitet und vorgelegt haben, welche dazu dienen, die Ausbildung zu fördern, die Rekrutierungschancen zu erhöhen und die Fluktuation zu verringern beziehungsweise die Berufsverweildauer von Pflegefachpersonal zu erhöhen. Vorgeschlagen worden seien Massnahmen in den Bereichen Inkonvenienzen, Ausbildungslöhne und Tätigkeiten unter besonderen Herausforderungen. Es gehe nicht um eine ausserordentliche Erhöhung der Grundlöhne, welche weiterhin mit den Nachbarstaaten abgestimmt werden müsse. Schliesslich wurde ausgeführt, dass die entsprechenden Vorschläge im Wesentlichen als sinnvoll und zielführend beurteilt und im Detail geprüft werden müssten. Geplant sei, die entsprechenden Massnahmen im Budget 2024 aufzunehmen und dem Landtag in der zweiten Jahreshälfte 2023 einen Bericht und Antrag betreffend die Förderung des Pflegeberufs in Liechtenstein vorzulegen. Gemäss Medienberichten ist zudem Anfang August ein Schreiben von vier Institutionen aus dem Gesundheits- und Pflegebereich an die Regierung ergangen, in dem auf dringenden Handlungsbedarf hingewiesen wird, um gegenüber der Schweiz nicht ins Hintertreffen zu geraten. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. Welche konkreten Änderungen würden sich mit den geplanten Massnahmen für Pflegefachkräfte ergeben? 
  2. Wann wird dem Landtag der erwähnte Bericht und Antrag betreffend die Förderung des Pflegeberufs in Liechtenstein vorgelegt? 
  3. Wie hoch wären die finanziellen Aufwendungen für Land und Gemeinden im Jahr 2024 für die vorgeschlagenen Massnahmen? 
  4. Wie teilen sich diese Aufwendungen für das Land auf die verschiedenen Institutionen auf?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Pflegekräfte sollen in den Bereichen Inkonvenienzen bzw. Wochenend-, Feiertags-, Nacht- und Abenddienstzeiten, Ausbildung sowie Tätigkeiten unter besonderen Herausforderungen besser entschädigt werden bzw. entsprechende Zulagen erhalten, um die Attraktivität des Pflege- und Betreuungsberufs zu steigern.

Die Inkonvenienzzulage für Dienste an Feiertagen, Wochenenden und für Abenddienste soll von CHF 6.80 pro Stunde auf CHF 23.80 pro Stunde angehoben werden. Die Inkonvenienzzulage für Nachtarbeit soll von CHF 6.80 pro Stunde auf CHF 11.90 pro Stunde angehoben werden. Die Pikettdienste bzw. Rufbereitschaft sollen anstatt mit CHF 2.90 pro Stunde bzw. CHF 5.00 pro Stunde neu mit CHF 10 pro Stunde entschädigt werden.

Die Ausbildungslöhne sollen während der Weiterbildungen an der Höheren Fachschule sowie Fachhochschule sowie während der Ausbildung für Quer- bzw. Späteinsteigende erhöht werden, damit die entsprechenden Ausbildungen für die betroffenen Personen auch finanzierbar sind.

Die Bildungslöhne der höheren Fachschule sollen wie folgt angepasst werden: Im 1. Studienjahr anstatt CHF 1'250 neu CHF 1'750, im 2. Studienjahr anstatt CHF 1'340 neu CHF 1'840 und im 3. Studienjahr anstatt CHF 1'440 neu CHF 2'250. Im Unterschied zur Höheren Fachschule wird beim Studium an der Fachhochschule zum Bachelor of Science in Pflege ausschliesslich die Zeit der drei Praxismodule – das sind rund 40 Wochen während 3 Jahren – finanziell mit einem Lohn entschädigt. Die Praxismodule sollen entsprechend der Vorgaben der Fachhochschulen folgendermassen entlohnt werden: In der Stufe 1 mit CHF 1‘100 bis zu CHF 1‘900 in der Stufe 5. Bei Quereinsteigern soll während der Ausbildung neu ein Lohn bezahlt werden, der 75% der Anfangslöhne nach Abschluss der betreffenden Ausbildung entspricht.

Die körperlichen und vor allem psychischen Anforderungen an die Mitarbeitenden auf spezialisierten Abteilungen bzw. Teams wie zum Beispiel bei Arbeiten mit Menschen mit Demenz sind enorm hoch. Mitarbeitende dieser Abteilungen bzw. Teams sollen eine monatliche Zulage von CHF 600 bezogen auf ein 100% Pensum erhalten.

Zu Frage 2:

Der Bericht und Antrag soll dem Landtag noch dieses Jahr vorgelegt werden.

Zu Frage 3:

Die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen im Pflegebereich betragen total rund CHF 6.2 Mio. pro Jahr bzw. im Jahr 2024. Hiervon sind rund CHF 4 Mio. vom Land und rund CHF 2.2 Mio. von den Gemeinden zu tragen.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass aus den im Arbeitsgruppenbericht «Pflegeinitiative – Empfehlungen und Massnahmen» vom 5. Oktober 2022 dargelegten Gründen sowie aus Rechtsgleichheitsgründen analoge Massnahmen für den Verein für Betreutes Wohnen (VBW), das Heilpädagogische Zentrum des Fürstentum Liechtenstein (hpz) und das Frauenhaus Liechtenstein angezeigt sind, da sie ebenfalls stationäre Betreuungs- bzw. Pflegeleistungen erbringen. Auch für diese Institutionen müssten diese Massnahmen vorgesehen werden.

Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Erhöhung der Ausbildungslöhne für die Grundbildung bzw. Lehre wurden nicht quantifiziert, da diese im Rahmen der Arbeitsgruppe Arbeitskräftemangel ganzheitlich für alle Lehrlingslöhne geprüft werden soll.

Zu Frage 4:

Die vorgeschlagenen Massnahmen in den Bereichen Inkonvenienzen, Ausbildungslöhne und Tätigkeiten unter besonderen Herausforderungen hätten im Budget 2024 die folgenden Auswirkungen bzw. es müssten die folgenden Konti wie folgt angepasst werden:

1a) Im Bereich Spitäler

Konto 400.363.01 (Staatsbeitrag an das Landesspital): Erhöhung um CHF 1'065'00

1b) Im Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Konto 540.366.02.01 (VBW): Erhöhung um CHF 15’000

Konto 540.366.02.02 (VBW): Erhöhung um CHF 100’000

1c) Im Bereich Invalidität

Konto 550.365.00 (Stift. für Heilpäd. Hilfe, Werkstatten, Wohnheime): Erhöhung um CHF 620’000

1d) Im Bereich allgemeine Fürsorge

Konto 581.362.00 (Landesbeiträge Alters- und Pflegeheime, LAK): Erhöhung um CHF 2'751’000

Konto 581.362.66 (Pflegeheim Balzers): Erhöhung um CHF 496’000

Konto 581.362.00.99 (Gemeindeanteil): Reduktion um CHF 1'624’000

Konto 581.365.01.05 (Frauenhaus): Erhöhung um CHF 10’000

Konto 581.366.01.02 (VBW): Erhöhung um CHF 200’000

Konto 581.366.01.99 (Gemeindeanteil, Lastenausgleich): Reduktion um CHF 100’000

Konto 583.365.01.01 (Familienhilfe Liechtenstein): Erhöhung um CHF 825’000 abzüglich hälftiger Gemeindeanteil Reduktion um CHF 413’000

Konto 583.365.01.02 (Familienhilfe Balzers): Erhöhung um CHF 45’000 abzüglich hälftiger Gemeindeanteil Reduktion um CHF 23’000

Unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils ergäbe sich für das Land im Budget 2024 ein Mehrbetrag von CHF 3‘967‘000.

Bahnübergang Nendeln (Teil 2)

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Vor einem Jahr habe ich bereits im September-Landtag 2022 mich nach den Gründen der Lärmbelästigung beim Bahnübergang in Nendeln erkundigt. Damals wurde durch die zuständige Bauministerin ausgeführt, dass die ÖBB nur ein kurzes Zeitfenster nutzen wollte und darum die schnell umsetzbare Variante «Schwerlastplatten» umgesetzt wurde. Beim Lokalaugenschein durch die ÖBB soll auch festgestellt worden sein, dass sich sehr wahrscheinlich Schraubverbindungen gelöst haben. Die Behebung wurde in Aussicht gestellt und den Anwohnern somit auch eine Verbesserung der allmorgendlichen Rollgeräusche. Wer sich die Mühe macht, sich dies aktuell anzuhören, wird feststellen, dass im Vergleich zu anderen, auch so viel befahrenen Bahnübergängen, das Rattern in Nendeln sich deutlich hervorhebt. Die führt zu folgender Frage:

Die ÖBB planen 2024 und 2026 Sanierungen der Bahnstrecke. Werden erst dann Verbesserungen am Bahnübergang in Nendeln vorgenommen? Oder ist vorab noch die Behebung der Geräusche eingeplant?

Antwort vom 07. September 2023

Die Reparaturarbeiten der losen Schienenbefestigungen im Bereich des Bahnübergangs Rheinstrasse, auf welche sich die Kleine Anfrage vom September 2022 bezog, wurden in der Nacht von 30. November auf den 1. Dezember 2022 abgeschlossen. Diese Massnahme hat die Situation stabilisiert. Der Bahnübergang wurde und wird weiterhin periodisch inspiziert.

Grundsätzlich sind bis zur Gesamterneuerung der Bahnanlagen im Bereich Bahnhof Nendeln im Jahre 2026 keine weiteren, ausserordentlichen Investition neben dem betriebsnotwendigen Unterhalt geplant. Werden bei einer Inspektion Mängel entdeckt, werden diese kurzfristig behoben.

Büro des Regierungschefs

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 05. September 2023

Regierungschef Daniel Risch hat zu Beginn dieser Legislatur sein Büro in das ehemalige Sitzungszimmer der Regierung verlegt. Das ehemalige Büro des Regierungschefs wurde im Gegenzug zum Sitzungszimmer der Regierung umfunktioniert. Im Frühling dieses Jahres wurde das Sitzungszimmer umgebaut. Ich wurde während der letzten Legislatur mehrmals in beiden Zimmern zu Sitzungen eingeladen und kannte darum die alten Räumlichkeiten sehr gut. Darum kann ich nicht nachvollziehen, welche organisatorischen- oder anderen Mängel dazu geführt haben, dass beide Zimmer ihre Funktion nicht mehr erfüllen konnten und darum getauscht und umgebaut werden mussten. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. Warum hat sich der Regierungschef für den Wechsel des Büros des Regierungschefs mit dem Sitzungszimmer der Regierung entschieden? 
  2. Welche Kosten sind für das neue Büro des Regierungschefs entstanden? 
  3. Welche Kosten sind für den Umbau des Sitzungszimmers der Regierung entstanden? 
  4. Welche organisatorischen Vorteile rechtfertigen die neue räumliche Aufteilung? 
  5. Das ursprüngliche Sitzungszimmer der Regierung war mit einer Klimaanlage ausgestattet. Wurde diese gezügelt? Wurde eine zweite im neuen Sitzungszimmer eingebaut? Und wie hoch belaufen sich die Kosten für diese Klimaanlagenumbauten oder -erweiterungen?

Antwort vom 07. September 2023

Bevor auf die einzelnen Fragen eingegangen wird, gibt die Regierung gerne den Hinweis, dass auf www.regierung.li/regierungsgebäude die Baugeschichte des Regierungsgebäudes sowie die verschiedenen Umbauten der letzten 100 Jahre dokumentiert sind. Die Dokumentation zeigt eindrücklich, welche verschiedenen Funktionen das Gebäude im Laufe der Zeit erfüllte und wie sich der Bau den sich ändernden und neuen Anforderungen jeweils angepasst hat.

Zu Frage 1:

Beim neuen Regierungssitzungszimmer handelt es sich um den zentralen Raum des Regierungsgebäudes. Von aussen betrachtet befindet er sich beim Balkon über dem Eingang. Von innen betrachtet liegt er zentral im ersten Stock direkt unter dem Fürst-Johannes-Saal und hat – abgesehen von der Höhe – dieselben Dimensionen wie der ehemalige Landtagssaal. Diesen zentralen Raum, der früher dem Regierungschef vorbehalten war, der Gesamtregierung zu überlassen, hatte mehrere Gründe:

In der liechtensteinischen Exekutive werden die Entscheide nicht von einzelnen Regierungsmitgliedern sondern von der Regierung als Kollegialorgan getroffen (vgl. LV Art 78 ff). Dazu trifft sich die Regierung zu ihren wöchentlichen Sitzungen im Regierungssitzungszimmer. Die Entscheidungsmacht ist also nicht beim Regierungschef konzentriert, sondern gemäss Verfassung bei der Kollegialregierung.

Im Regierungsprogramm 2021-2025 heisst es in Leitlinie 2 der Regierungsarbeit, dass die Regierung vertrauensvoll und konstruktiv zusammenarbeitet und sich als Team versteht. Dies war mit ein Grund, dass der zentrale Raum inskünftig der Kollegialregierung zur Verfügung stehen sollte.

Dieser Entscheid brachte es mit sich, dass für den Regierungschef ein anderer Raum festgelegt werden musste. Da die anderen Regierungsmitglieder jeweils ein Eckbüro im Regierungsgebäude benutzen, wäre dies eine Möglichkeit gewesen. Gemäss Verfassung hat der Regierungschef innerhalb der Regierung aber dennoch eine spezielle Stellung (vgl. LV Art. 85 ff). Es erwies sich daher als optimal, das alte und das neue Regierungssitzungszimmer bzw. Regierungschefzimmer zu tauschen.

Das ehemalige Büro des Regierungschefs im ersten Stock hatte ohne integriertes Vorbesprechungszimmer und Eingangsbereich eine Grösse von 53.7 m2. Das damalige Regierungssitzungszimmer und heutige Büro des Regierungschefs im 2. Stock weist eine Grösse von 45.5 m2 auf. Das neue Regierungssitzungszimmer im 1. Stock weist nach den Umbauarbeiten eine Grösse von 72 m2 auf und nutzt den vorhandenen Raum optimal. Man könnte daraus schlussfolgern, dass der Regierungschef zu Gunsten der Gesamtregierung freiwillig in ein kleineres Büro umgezogen ist.

Zu Frage 2:

Im Landesvoranschlag für das Jahr des Regierungswechsels, im vorliegenden Fall für das Jahr 2021, wird jeweils eine Budgetposition in den Landesvoranschlag aufgenommen. Im Anhang zu BuA 98/2020 auf Seite 9 ist bei Konto 020.311.00 «Nicht aktivierbare Sachgüter» unter «Ersatz Büromobiliar im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel» der Betrag von CHF 60'000 gesamthaft für alle Regierungsmitglieder vorgesehen. Der Landesvoranschlag 2021 wurde vom Landtag bestätigt.

Sämtliche Büros der Regierungsmitglieder wurden in diesen Betrag für die neue Legislatur hergerichtet. Dabei wird jeweils auch darauf geachtet, bestehendes Mobiliar wiederzuverwenden. Für das neue Büro des Regierungschefs gab es keine Umbauarbeiten. Der Umzug hatte für das Büro des Regierungschefs keine externen Kosten zur Folge, er hätte das Büro ohnehin wechseln müssen. Das Mobiliar, so bspw. der Arbeitstisch des Regierungschefs und die Sideboards, sind rund 30 Jahre alt und wurden von zahlreichen Vorgängern des Regierungschefs verwendet. Gewisse Möbelstücke und sämtliche Kunstwerke im Büro des Regierungschefs sind in seinem Privatbesitz.

Zu Frage 3:

Im Landesvoranschlag für das Jahr 2023 wurde unter dem Konto 091.314.00 Instandsetzung Verwaltungsgebäude, welches insgesamt einen Betrag von CHF 5,4 Mio. aufweist und für die Erneuerung, Sanierung und Optimierung von Verwaltungsbauten wie Residenzen, Polizeigebäude, Justizgebäude und das Regierungsgebäude verwendet wird, eine Budgetposition für die Adaption und Optimierung des Fürst-Johannes-Saals und des Regierungssitzungszimmers, insbesondere für die Umrüstung auf LED, die Akustik und für die Lüftung von CHF 310'000 aufgenommen (vgl. Seite 33 im Anhang zu BuA 98/2022). Der Landesvoranschlag 2023 wurde vom Landtag bestätigt.

Die Regierung entschied sich während der Planung dazu, nicht nur das bestehende Zimmer sondern die gesamte zur Verfügung stehende Fläche (vgl. Antwort zu Frage 1) zu nutzen. Daher beliefen sich die Kosten insgesamt auf CHF 410'000, was im Hauptkonto abgebildet werden kann. Vor dem Hintergrund, dass das Zimmer in der heutigen Form erneut weit mehr als 10 Jahre genutzt werden können soll und neben den Sitzungen der Regierung auch für zahlreiche andere Sitzungen und repräsentativen Zwecke dient, erschien der Regierung die Nutzung der Gesamtfläche als angemessen.

Zu Frage 4:

Neben den unter 1 genannten Vorteilen gibt es weitere relevante Punkte: beim Regierungswechsel im Jahr 2021 wurden zahlreiche räumliche Neuerungen vorgenommen. So wurde auch das Büro des Regierungssekretärs und dessen Sekretariat wieder in den ersten Stock geholt und diese Büros liegen nun direkt neben dem Regierungssitzungszimmer. Zudem können Gäste für wichtige Sitzungen und Staatsbesuche direkt vom Eingang zum zentralen und repräsentativen Raum des Regierungsgebäudes gelotst werden und müssen nicht in einen Nebenraum im zweiten Stock gebracht werden. Das Ministeriumsteam des Regierungschefs wurde aufgeteilt und das Protokoll neu verortet. All dies führt zu einer stärkeren Durchmischung im Regierungsgebäude, was auch der Arbeitsatmosphäre zuträglich ist.

Gleichzeitig bietet aber auch das neue Büro des Regierungschefs, das direkt an den Fürst-Johannes-Saal angrenzt, Vorteile. Bei Ministerbesuchen aus dem Ausland ist es oft üblich, dass ein Vier- oder Acht-Augen-Gespräch im Büro des Regierungschefs stattfindet und das offizielle Arbeitsgespräch im angrenzenden Fürst-Johannes-Saal, wo die Delegationen warten können.

In der Gesamtbetrachtung haben durch den Umzug 2021 und den Umbau 2023 sowohl das Regierungssitzungszimmer wie auch das Büro des Regierungschefs in Bezug auf Funktionalität und Verortung eine Aufwertung erhalten.

Zu Frage 5:

Die Klimageräte im Fürst-Johannes-Saal und im alten Regierungssitzungszimmer sind relativ alt und ein Umzug derselben wäre auch deshalb nicht sinnvoll gewesen. Es wurden aber so gut als möglich Synergien genutzt, so bspw. bei der Nutzung der bestehenden Kühlleitungen, die bereits in der Wand des neuen Regierunsgsitzungszimmers vorhanden waren. Im neuen Regierungssitzungszimmer wurde eine neue Kühlanlage unter Nutzung der bestehenden Kühlleitungen eingebaut, da die Leistung der bestehenden Geräte nicht ausreichend war. Die dafür angefallenen Kosten sind in dem unter 3. genannten und vom Landtag genehmigten Betrag enthalten. Die neuen Geräte sind auf dem neusten Stand der Technik und sehr energieeffizient.

Ehrung eines Weltmeisters

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 05. September 2023

Aus Fehlern lernen? Oder anders formuliert: Wie können wir sicherstellen, dass in Zukunft allen Sportlern, die auf Weltniveau unser Land repräsentieren, die gleiche Wertschätzung erteilt wird? Im Spitzensport passiert in der Regel nichts zufällig. Und wer an einer WM teilnehmen kann, hat davor sicher viele Jahre trainiert, sein Leben auf die Vorbereitungen ausgerichtet, damit dann am Ende eine Teilnahme an einer WM möglich wird. Nebst den Sportlerinnen und Sportlern sind auch funktionierende Strukturen unumgänglich, denn allein kommt man selten ans Ziel. Dies beginnt beim Dorfverein, führt über den Verband, das LOC bis zum Sportministerium. Wenn diese Zahnräder ineinandergreifen und alles sprichwörtlich wie am Schnürchen läuft, dann kann Grossartiges entstehen. Wir alle kennen diese Beispiele und kennen auch die tollen Momente der Heimkehrenden. Am Beispiel des WM-Siegers Michele Paonne, welcher im August Weltmeister im Zeitfahren wurde, lässt sich erkennen, dass diese Wertschätzung hier nicht funktioniert hat. Mir geht es nicht darum, hier rückwirkend etwas in Gang zu bringen, sondern aus dieser Situation zu lernen und Verbesserungen anzustossen. Darum folgende Frage:Wer an einer EM oder WM teilnimmt, wird in der Regel nach der Rückkehr durch Vertreter/-innen des Vereins, Verbands, LOC, Regierung empfangen. Wenn erkennbar ist, dass keine Institution sich dieses Themas annimmt, wie stellt die Regierung in Zukunft sicher, dass dies nicht mehr passieren kann? Herzlichen Dank.

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Zweifelsfrei verdienen Sportlerinnen und Sportler, die unser Land repräsentieren, Wertschätzung. Dafür gibt es zahlreiche koordinierte Wertschätzungsmassnahmen auf welche folgend beispielhaft und nicht abschliessend eingegangen wird.

Für herausragende Erfolge bei Olympischen Wettkämpfen (Olympische Spiele, Youth Olympic Games und European Youth Olympic Festival), Weltmeisterschaften, Europameisterschaften und Kleinstaatenspielen wurde ein Prämienreglement erlassen. Die Prämien werden für Elite- und Nachwuchsathleten vergeben. Weiters bekommen die Sportlerin und der Sportler, das Team, der Newcomer sowie der Coach des Jahres an der Nacht des Sports eine entsprechende Anerkennung inkl. Prämie.

Um die gleiche Wertschätzung zwischen den Sportlerinnen und Sportlern möglichst gewährleisten zu können, organisiert das Sportministerium in Zusammenarbeit mit dem LOC die Verabschiedung und den Empfang von Sportlerinnen und Sportlern an olympischen Wettkämpfen.

Missionen von Sportlerinnen und Sportlern an Welt- und Europameisterschaften bei der Elite erfolgen grundsätzlich über den jeweiligen Verband. Somit ist auch der Verband für die Verabschiedung und den Empfang der Sportler federführend, allenfalls unter Beteiligung der Gemeinden. Bei den entsprechenden Anlässen war in der Vergangenheit auch oftmals eine Vertretung aus dem Sportministerium anwesend.

Michele Paonne wurde Weltmeister im Zeitfahren der Altersklasse 35 bis 39 bei den Grand Fondo Bewerben. Grand Fondos oder sogenannte Jedermann-/Jederfrau-Rennen sind Radsportveranstaltungen im Bereich des Breitensports. Radsportler nehmen auf privater Basis teil, eine Lizenz ist nicht zwingend vorgeschrieben. Eine Prämie konnte deshalb gemäss Reglement aufgrund der Natur des Wettbewerbes sowie der Alterskategorien nicht ausbezahlt werden. Als Zeichen der Anerkennung wurde der Sportler seitens des Sportministeriums mit einem persönlichen Gratulationsschreiben und einem Geschenk gewürdigt.

Missbrauch von liechtensteinischen Domainendungen

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Die Internet Domain «.li» ist das Länderkennzeichen unseres Staates. Diese Domainendung wird auch missbräuchlich und ohne Liechtenstein-Bezug zu besitzen, verwendet. So existiert als Beispiel die Domain casinoliechtensteinonline.li, obwohl keine Online-Casinolizenzen per Gesetz in Liechtenstein aktuell erlaubt sind. In der Schweiz unterliegen solche Domains einer Netzsperre. Das Internet wurde ursprünglich ohne Fokus auf Sicherheit entworfen. Standards, die dessen Integrität und Vertraulichkeit absichern, wurden erst nachträglich entwickelt. So hatte die isländische Netzbehörde zum Beispiel festgestellt, dass eine Islamistengruppe eine isländische Domain «.is» registriert hatte und von dort aus Kämpfer angeworben, Terrorpropaganda verbreitet und Drohungen gegen andere Staaten ausgesprochen hat. Island hat folgend diese Domainadressen geschlossen.Die Sicherheit von «.li»-Domains basiert auf einem Vertrag mit dem schweizerischen Netzbetreiber Switch vom Juli 2020 und wurde mit der Änderungsvereinbarung vom März 2022 angepasst. Anlass für die Änderung waren die Anpassungen der Modalitäten für den Whois-Dienst und die Förderung von Sicherheitsstandards. Die UVEK hat die Vertragsanpassung im Januar 2023 bewilligt. Die Top-Level Domain (TDL) «.li» ist also frei für Registrierungen aus aller Welt. Unternehmen, Privatpersonen und Vereine können jederzeit einen freien «.li»-Domainnamen registrieren und nutzen. Dazu meine Fragen:

  1. Bei den Herkunftsländern beträgt der Marktanteil liechtensteinischer Registrierungen der «.li»-Adresse nur knapp 18%. Alle anderen Registrierungen sind im Besitz ausländischer Halter. Wie wird bei der Domainregistrierung überprüft, ob ein Kontext zu Liechtenstein besteht? 
  2. Gemäss der Switch-Broschüre «Sicherheit im Internet» ist die «.ch»-Domainendung eine der sichersten Domains der Welt. Entspricht die «.li»-Domainendung ebenfalls dieser Sicherheitseinschätzung? 
  3. Wie gross war die Anzahl der bei Switch eingegangenen Meldungen für die «.li»-Domain im Rahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität für Malware und Phishing und wie viele Domains mit der Endung «.li» wurden gelöscht? 
  4. Von den circa 70'000 «.li»-Domainnamen ist der Anteil unter dem Schutz von DNSSEC nur knapp 30%. Bis wann wird der Anteil der «.li»-Domains unter dem Schutz des DNSSEC-Resilienzprogramms auf sämtliche Registrierungen ausgeweitet? 
  5. Gemäss Switch sei das Herzstück der Sicherheitsanstrengungen um die «.ch»-Top-Level-Domain der Malwareprozess. Dieser sei in seiner Art bisher weltweit einmalig. Es handle sich dabei um ein effizientes, gut eingespieltes, gemeinsames Vorgehen gegen die Internetkriminalität zwischen Switch, den Behörden und den Registraren und sei seit 2010 mittels einer Verordnung gesetzlich verankert. In welchem Rahmen unterstützt die liechtensteinische Gesetzgebung diesen Prozess?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die rechtlichen Grundlagen zur Erteilung und Regulierung der Domain-Verwaltung sind in der Verordnung über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV) geregelt. Eine inhaltliche Überprüfung der Bezeichnung, der geplanten Nutzung oder von länderspezifischen Umständen ist im Rahmen der Domainregistrierung nicht vorgesehen. Das Registrierungsverfahren ist ein technischer Prozess, der schnell und effizient ablaufen muss, um sicherzustellen, dass Interessenten schnell Zugang zu den gewünschten Domainnamen erhalten.

Zu Frage 2:

Ja. Switch bekämpft den Missbrauch von Domainnamen der Top Level Domains .li und .ch mit denselben Massnahmen.

Zu Frage 3:

Betreffend Malware und Phishing wurden in diesem Jahr bislang 14 Meldungen erstattet, in 2 Fällen kam es zum Widerruf der Domainnamen. Im Jahr 2022 gingen 13 Meldungen ein, in einem Fall kam es zu einem Widerruf. Bei Malware- und Phishing-Fällen blockiert Switch einen Domainnamen für eine bestimmte Zeit. Erhärtet sich ein Verdachtsfall, wird eine Halteranfrage initiiert. Wenn diese Identitätsanfrage unbeantwortet bleibt, erfolgt ein Widerruf des Domainnamens. Die eingesetzten Prozesse zur Bekämpfung von Malware- und Phishing tragen insbesondere dadurch zur Sicherheit der .li-Domain bei, dass in sämtlichen gemeldeten Fällen eine proaktive Kontaktaufnahme mit den Registraren erfolgt, die die aufgezeigten Probleme im Grossteil der Fälle tatsächlich beheben.

Zu Frage 4:

Das Resilienzprogramm von Switch fördert über finanzielle Anreize für die Provider den Einsatz sicherer Protokolle im Internet wie z.B. DNSSEC. Das Konzept beruht auf Freiwilligkeit, das heisst einem Domaininhaber ist es freigestellt, ob er zu einem Provider geht, der DNSSEC anbietet.

Zu Frage 5:

Der Prozess der Phishing- und Malwarebekämpfung für .li-Domains ist der gleiche wie für .ch-Domains. Die rechtliche Grundlage dafür bildet die IFV, die unter anderem vorsieht, dass die Registerbetreiberin (Switch) geeignete Massnahmen zur Sicherstellung von Zuverlässigkeit, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und Betrieb ergreift. Die Abläufe zwischen Landespolizei, Amt für Kommunikation, der Stabsstelle für Cybersicherheit und Switch sind gut eingespielt und gewährleisten eine effiziente und zielgerichtete Bekämpfung des Missbrauchs von Domainnamen.

Spitalstrategie

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

Die Spitalstrategie ist wieder in aller Munde. Im Zuge des Neubaus werden wieder alle möglichen und unmöglichen Akteure aufgeboten, um ihre Meinungen zu den Fort- und Rückschritten zum Landesspital zu kommentieren und wieder alte Grundsatzfragen in den Raum zu stellen, ob Liechtenstein ein eigenes Spital braucht oder eben nicht. Hellhöriger wurde man in den letzten Monaten und Wochen hinsichtlich der Berichterstattung über die Meinungen, die im Kanton St. Gallen vorherrschen. Da streckt man, aufgefordert von gewissen Akteuren in Liechtenstein, natürlich auch auf, um Geld zu verdienen. Und man streckt wieder die Hand aus, um auf einen möglichen Verzicht auf einen Neubau hinzuweisen. Ein Neubau ergäbe für uns ja wenig Sinn und Spitalkooperationen sollen vertieft und wiederholt geprüft werden. Zudem besuchte der Gesundheitsminister gemäss den Medienmitteilungen auch das Spital Grabs, um sich dort über das Angebot zu informieren.

  1. Wie sieht das zuständige Ministerium aktuell die Spitalstrategie des Landes Liechtenstein? 
  2. Welche Gespräche haben seitens des Gesundheitsministeriums in den letzten Monaten zu diesen Themen auch im Zusammenhang mit möglichen Spitalkooperationen stattgefunden und mit welchem Ziel? 
  3. Was waren die Ergebnisse dieser Gespräche und welche Erkenntnisse wurden daraus für den geplanten Spitalneubau erschlossen? 
  4. Souveränitätspolitisch ist eine Ausrichtung unserer Gesundheitspolitik ohne liechtensteinische Leistungserbringer in Richtung Schweiz, im Besonderen in Krisensituationen, eine begründete Sorge. Wie steht die Regierung aktuell zu diesem Thema? 
  5. Die Spitalplanung Ostschweiz, welche die Kantone Graubünden, Glarus und Thurgau umfasst, scheiterte, weil die Interessen zu weit auseinandergingen. Denkt die Regierung, dass die Interessen Liechtensteins in einem solchen Verbund gewahrt werden könnten, wenn eine Schweizer Kooperation schon nicht funktioniert?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Ziel ist es, eine qualitativ hochwertige und für die liechtensteinische Bevölkerung zugängliche Versorgung bereitzustellen. Im Bereich der Spitalleistungen ist für die Grundversorgung per Gesetz das Liechtensteinische Landesspital eingerichtet und mit einem Leistungsauftrag ausgestattet. Für komplexere Eingriffe ist das Landesspital, gestützt auf die Eignerstrategie, eine vertikale Kooperation mit dem Kantonsspital Graubünden in Chur eingegangen. Als zweiten Pfeiler der akutsomatischen Grundversorgung hat der Gesetzgeber im Krankenversicherungsgesetz den Abschluss von Verträgen mit Einrichtungen des Gesundheitswesens vorgesehen, welche für die Versorgung der Versicherten nötig sind. Verträge mit Schweizer und österreichischen Spitälern stellen ein erweitertes Netz an Anbietern der umfassenden Grund- und spezialisierten Versorgung für die gesamte Bevölkerung sicher, wobei darauf geachtet wird, den Versicherten eine Auswahl zu ermöglichen.

Zu Frage 2 und 3:

Der Gesellschaftsminister hat sich in den letzten Monaten sowohl mit den Verantwortlichen der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland bzw. des Kantonsspitals St.Gallen als auch des Kantonsspitals Graubünden zu Gesprächen getroffen. In nächster Zeit ist zudem ein Treffen zwischen den operativen Führungsebenen des Landesspitals und des Kantonsspitals St.Gallen geplant. Das Spital Grabs als Teil der oben genannten Spitalregion ist eines der wichtigsten Vertragsspitäler im Bereich der erweiterten Grundversorgung für Liechtensteiner Patientinnen und Patienten. Das Kantonsspital Graubünden ist ebenfalls Vertragsspital und wie bereits ausgeführt vertikaler Kooperationspartner für das Landesspital. Zu betonen ist, dass regelmässige Treffen der Regierungen von St.Gallen, Graubünden und Liechtenstein stattfinden, um u.a. die Gesundheitspolitik zu diskutieren. Der Gesellschaftsminister nimmt zudem regelmässig an den Treffen der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) teil. Die GDK ist das politische Koordinationsorgan der Kantone in der Gesundheitspolitik. In diesem Zusammenhang ist auch die GDK-Ost, der Zusammenschluss der Gesundheitsdirektoren der Ostschweizer Kantone, von zentraler Bedeutung. Auch an diesen Treffen nimmt Liechtenstein regelmässig teil. Parallel dazu finden Treffen mit Bundesbern statt und entsprechende Beziehungen werden auch mit Vorarlberg und Wien geführt. Der Austausch im Gesundheitsbereich findet also laufend über die Landesgrenzen hinweg statt. Ziel ist es, diesen Austausch zu erhalten und wo nötig die Zusammenarbeit zu vertiefen.

Zu Frage 4:

Die Regierung hat ihre Haltung diesbezüglich im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau des Landesspitals bereits mehrfach klar festgehalten. In der Covid-19-Pandemie hat sich besonders deutlich gezeigt, wie wichtig es ist, Kapazitäten auch innerhalb des Landes vorzuhalten.

Zu Frage 5:

Das Beispiel zeigt, dass auch die Planung zwischen den Kantonen schwierig sein kann. Generell ist der Einfluss Liechtensteins auf inner- und interkantonale Entscheidungsprozesse begrenzt. Umso deutlicher zeigt sich hierbei, wie wichtig Massnahmen sind, um die notwendige Grundversorgung auch innerhalb des Landes sicherzustellen.

Steuer- und Prämienzahler werden zur Kasse gebeten

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

Die VU-Fraktion wollte im November letzten Jahres eine ganzheitliche Gesundheitsreform in Auftrag geben, um die Finanzierung und Versorgung im Gesundheitswesen sicherzustellen. Die anderen Parteien und der Gesundheitsminister lehnten dies kategorisch ab. LAK, Familienhilfe, Landesspital und Lebenshilfe Balzers weisen nun auf einen Wettbewerbsnachteil bei der Pflegepersonalrekrutierung im Vergleich zur Schweiz hin. Der Liechtensteinische Krankenkassenverband (LKV) erwartet eine erneute Prämienerhöhung für 2024 aufgrund des starken Kostenwachstums. Die Kosten sind in den letzten fünf Jahren um 14 Prozent gestiegen. Der LKV warnt vor Gesundheitskosten von über CHF 200 Mio. bis Ende des Jahres. Der Gesundheitsminister plant nun Massnahmen gegen die steigenden Kosten, diese seien jedoch von den Entwicklungen in der Schweiz abhängig.Ironischerweise moniert Natalie Rickli, Gesundheitsdirektorin des Kantons Zürich, in ihrem Buch über die Abschaffung der obligatorischen Krankenversicherung und kritisiert das aktuelle Gesundheitssystem. Sie argumentiert, dass das System finanziell gescheitert ist. Rickli warnt vor einer Verstaatlichung des Systems. In Liechtenstein führt der Gesundheitsminister aktuell acht Gesundheitsforen durch das Land durch, um verschiedene gesundheitspolitische Anliegen zu diskutieren. Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Warum hat die Gesamtregierung das erste Gesundheitsforum von Regierungsrat Manuel Frick auf den gleichen Tag wie das Landtagsforum «Medienpaket» von der Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni gelegt? 
  2. Was ist das Ziel der acht Gesundheitsforen? 
  3. Wie hoch werden die Kosten für die komplette Initiative der acht Gesundheitsforen beziffert? 
  4. Was ist mit dem «riesigen Blumenstrauss an möglichen Massnahmen», welche in der Seminarreihe «Weiterentwicklung des liechtensteinischen Gesundheitswesens» von zahlreichen Akteuren des Gesundheitswesens im Zeitraum 2017-2018 zur Effizienz- und Qualitätssteigerung vorgeschlagen wurden, geschehen? 
  5. Welche konkreten Vorschläge zur Weiterentwicklung des liechtensteinischen Gesundheitswesens kamen die letzten fünf Jahre von der Landesgesundheitskommission?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Terminkollisionen lassen sich leider nicht vermeiden. Das Zielpublikum der beiden Veranstaltungen war nicht das gleiche. Das Landtagsforum ist Landtagsabgeordneten vorbehalten. Das Gesundheitsforum richtet sich an die Bevölkerung der jeweiligen Gemeinde. Selbstverständlich steht es den Landtagsabgeordneten offen, an den verschiedenen Gesundheitsforen teilzunehmen, wie es beispielsweise der Abgeordnete Manfred Kaufmann am Gesundheitsforum vom 1. September in Balzers gemacht hat.

Zu Frage 2:

Einerseits soll die Bevölkerung über das Angebot der verschiedenen Leistungserbringer in der gesundheitlichen Grundversorgung informiert werden. Andererseits soll das Publikum die Möglichkeit erhalten, sich mit Fragen und Anregungen einzubringen sowie mit den Podiumsteilnehmenden zu diskutieren.

Zu Frage 3:

Es wird mit Kosten von gesamthaft rund CHF 30'000 gerechnet.

Zu Frage 4:

Auf der Homepage des Ministeriums für Gesellschaft und Kultur ist das Dokument «Das Gesundheitswesen im Fürstentum Liechtenstein» im Downloadbereich verfügbar. Im Update dieses Dokuments aus dem Jahr 2020 wurden die Empfehlungen aus dem Seminar in den jeweiligen Abschnitten zur strategischen Stossrichtung verarbeitet.

Zu Frage 5:

Wie bereits in Antworten auf frühere Kleine Anfrage zur Landesgesundheitskommission sowie in den Rechenschaftsberichten der Regierung mehrfach kommuniziert wurde, konnte die Landesgesundheitskommission aufgrund der Covid-19-Pandemie ihre Arbeit nicht wie geplant im Jahr 2020 aufnehmen. Die erste Sitzung der Kommission fand im Juni dieses Jahr statt und sie hat sich inzwischen wie von der Regierung beauftragt der Weiterentwicklung von Berufen angenommen.

Armutsbericht 2020 zur weiteren Bearbeitung

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

Der Armutsbericht bietet eine detaillierte Analyse von Einkommen und Vermögen in Liechtenstein im Jahr 2020. Durch die Berücksichtigung der Haushaltsgrösse können Vergleiche zwischen Haushalten unabhängig von der Anzahl der darin lebenden Personen gezogen werden. Die Armutsgefährdungsquote in Liechtenstein betrug 2020 14,1 Prozent. Einpersonen- und Alleinerziehenden-Haushalte waren am stärksten gefährdet, wobei etwa jeder vierte Einzelne von Armut bedroht war. Haushalte mit Paaren und Kindern hatten hingegen die niedrigste Armutsgefährdungsquote. Wenn man zusätzlich zum Einkommen auch das Vermögen berücksichtigt, galten 5,4 Prozent der Bevölkerung in Liechtenstein als von Einkommens- und Vermögensarmut bedroht. Gleichzeitig hatten 13,2 Prozent der Bevölkerung ein Einkommen über der Armutsgefährdungsschwelle, verfügten jedoch über geringe finanzielle Reserven.Gemäss Beantwortung einer Kleinen Anfrage von Ende Mai werden im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Armutsberichts 2020 weitere Schritte geklärt. Eine Definition von Handlungsfeldern und Prioritäten wäre - so der Gesellschaftsminister - zwei Wochen nach Publikation des Berichts unseriös. Mittlerweile sind drei Monate vergangen. Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Wird es im Nachgang zum statistischen Armutsbericht noch vertiefte Analysen auf qualitativer Basis - also zum Beispiel Erhebungen, warum die Menschen in die Armutsgefährdung oder -falle geraten - geben, um dem Phänomen der Armut in Liechtenstein gezielt auf den Grund zu gehen? 
  2. Welche Handlungsfelder hat das Gesellschaftsministerium aufgrund der Statistiken definiert beziehungsweise welche Probleme sollen mit welchen Prioritäten angegangen werden? 
  3. Wurden diese Handlungsfelder bereits von der Regierung verabschiedet? 
  4. Wie sieht der weitere zeitliche Fahrplan aus? 
  5. Bis wann wird voraussichtlich die Motion «Stärkung der Familien- und Erziehungsarbeit» der VU-Fraktion, die im September 2019 eingereicht und gemäss einer Kleinen Anfrage für 2022 angekündigt wurde, beantwortet werden?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Ja, vertiefte Analysen sind geplant. Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur hat diese zusammen mit dem Amt für Soziale Dienste angestossen. Zudem war der Armutsbericht 2020 Thema beim kürzlich durchgeführten Jahresgespräch zwischen dem Ministerium und dem Verein für Menschenrechte. Es ist festzuhalten, dass unter anderem die geplante Anpassung der Energiekostenpauschale sowie die Initiative der Abgeordneten Daniel Oehry, Wendelin Lampert, Albert Frick, Bettina Petzold-Mähr, Daniel Seger, Johannes Kaiser, Sascha Quaderer, Nadine Vogelsang, Sebastian Gassner, Elke Kindle und Franziska Hoop zur Erhöhung der Familienzulagen der Familienausgleichskasse FAK Auswirkungen auf die finanzielle Situation von Haushalten in Liechtenstein haben werden.

Zu Frage 2:

Um die Handlungsfelder ganzheitlich zu definieren und auszuarbeiten, sind die Systempartner miteinzubeziehen und vertiefte Analysen notwendig.

Zu Frage 3:

Siehe Antwort 2.

Zu Frage 4:

Der Armutsbericht wird den interessierten Systempartnern Ende 2023 an einem Runden Tisch vorgestellt. In der Folge kann unter Einbezug der involvierten Amtsstellen ein zeitlicher Fahrplan festgelegt werden.

Zu Frage 5:

Von der Regierung wurde eine Arbeitsgruppe Altersstrategie eingesetzt, welche die Lebensqualität im Alter übergreifend betrachtet und als Grundlage für Massnahmen in diesem Bereich dienen soll. Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom September-Landtag 2021 und vom September-Landtag 2022 ausgeführt wurde, wird es nicht als zielführend erachtet, diesen Arbeiten mit einem isolierten Vorschlag vorzugreifen. Die Beantwortung der Motion «Stärkung der Familien- und Erziehungsarbeit» wird nach der Ausarbeitung der Altersstrategie beantwortet.

Gesundheitsreform in Liechtenstein

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

In einem vielbeachteten Interview in der «Sonntagszeitung» rechnet die Gesundheitsdirektorin des Kantons Zürich, Natalie Rickli, mit dem aktuellen Gesundheitssystem ab. Sie erklärt es praktisch für gescheitert. Sie fordert einen Marschhalt, weil die aktuellen kleinen Reformen ausser mehr Bürokratie nichts bringen. Wir müssen das System grundlegend überdenken und dabei dürfe es keine Tabus geben. Sogar eine Abschaffung des Krankenkassenobligatoriums müsse in Betracht gezogen werden. Sie plädiert für eine Versicherungslösung, vor allem für Geringverdiener, die bereits jetzt durch Prämienverbilligungen in Milliardenhöhe unterstützt werden. Auch eine radikale Kürzung des Leistungsangebots sei denkbar. Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Das Interview erinnert an eine VU-Forderung vom vergangenen Jahr: Das System sollte gründlich überprüft und gegebenenfalls sogar auf neue Beine gestellt werden. Was spricht aus Sicht der Regierung dafür, was dagegen? 
  2. Muss Liechtenstein aufgrund seiner Souveränität mit Reformen warten, bis die Schweiz sie ergreift, oder könnte man auch unabhängig auf mutige Handlungen setzen, um den Menschen in ihrer Verzweiflung über ständig steigende Kosten zu helfen? 
  3. Was hält die Regierung vom Ansatz, ein Krankenkassensystem einzuführen, dass sich vor allem um die Bedürftigen kümmert, während sich jene, die es sich leisten können, selbst stärker finanzieren? 
  4. Im Mai hat nun der Krankenkassenverband der Regierung einen Massnahmenkatalog vorgelegt. Was ist das Zwischenfazit der Überprüfungen? 
  5. Sparen bedeutet verzichten. Es gab einige Massnahmen, deren Finanzierung sich durch höhere Selbstbehalte oder «ambulant vor stationär» vom Staat zu den Patienten verlagert hat. Welche Massnahmen der letzten zehn Jahre haben effektiv dabei geholfen, Kosten im Gesundheitswesen einzusparen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die angesprochene Motion für eine Gesundheitsreform vom 31. Oktober 2022 wurde am 30. November 2022 im Landtag behandelt. Insbesondere hat sich die Analyse der Motionäre in einigen Punkten als nicht zutreffend erwiesen und die geforderte Totalreform wurde nicht hinreichend konkretisiert. Die Motion wurde schliesslich nicht an die Regierung überwiesen. Wie damals ausgeführt, liegt der Fokus der Regierung weiterhin auf Verbesserungen innerhalb des bestehenden Systems, die mittel- bis langfristig und nicht als kurzfristig wirksame Sparübungen ausgelegt sind.

Zu Frage 2:

In der Gesetzgebung im Bereich Krankenversicherung ist Liechtenstein grundsätzlich weitgehend autonom. Es bestehen jedoch sehr enge Beziehungen zur Schweiz und zu den EWR-Staaten. Beispielhaft zu nennen sind etwa die Ausbildung von Fachkräften im Gesundheitswesen, die Versorgung mit Heilmitteln, der Bezug von medizinischen Leistungen im nahegelegenen Ausland und nicht zuletzt die Tätigkeit von Schweizer Krankenkassen in Liechtenstein. Daraus ergeben sich Abhängigkeiten, die den Gestaltungsspielraum in der Praxis einschränken. Liechtenstein profitiert umgekehrt von der Übernahme bestehender Systeme, etwa von Schweizer Tarifwerken und Abrechnungssystemen. Die Kosten des Aufbaus und der laufenden Pflege jeweils eigenständiger Systeme wären mit allfälligen Kosteneinsparungen gegenzurechnen.

Zu Frage 3:

Das geltende Krankenversicherungssystem erfüllt genau diese beiden Forderungen heute schon: Versicherte, die es sich leisten können, sich stärker selbst zu finanzieren, können eine hohe Kostenbeteiligung wählen, verbunden mit massgeblichen Einsparungen bei der Prämie. Durch ein grosszügig gestaltetes System der Prämienverbilligung kümmert sich der Staat andererseits vor allem um Personen mit geringeren finanziellen Möglichkeiten.

Zu Frage 4:

Unter den vorgeschlagenen Massnahmen zur Eindämmung wachsender Gesundheitskosten sollen die Anpassung des Leistungskatalogs, die Margen und mögliche alternative Vergütungsmodelle für Medikamente sowie die Überarbeitung der Bedarfsplanung näher geprüft werden. Die Bearbeitung wurde gemeinsam mit den betroffenen Akteuren aufgenommen. Ein Zwischenergebnis liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.

Zu Frage 5:

Das Kostenwachstum in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) konnte über einen längeren Zeitraum gebremst und die Prämien stabilisiert werden. Erst seit dem Jahr 2022 steigen Kosten und Prämien wieder spürbar. Erreicht wurde die zuvor positive Entwicklung durch ein Bündel von Massnahmen. Grosse Kosteneffekte hatten dabei insbesondere die Erhöhung der Kostenbeteiligung als Beitrag der Versicherten sowie Massnahmen im Bereich der Tarife als Beitrag der Leistungserbringer.

Anlagen in Edelmetallen

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 05. September 2023

In unsicheren und unstabilen Zeiten investieren Investoren und Staaten vor allem in die sichere Währung Edelmetalle wie Gold und Silber. Zu dieser sicheren Währung habe ich eine Frage:

Wie viel Gold und Silber oder auch andere Edelmetalle besitzt das Land Liechtenstein und sind in physischer Form im Land aufbewahrt?

Antwort vom 07. September 2023

Das Land Liechtenstein besitzt keine Edelmetalle. Ob im Rahmen der Finanzanlagen auch in Edelmetalle investiert werden soll, wird jeweils im Rahmen der Strategiefestlegung geprüft und wurde bis anhin negativ beurteilt.

Altersteilzeit im Lehrerberuf

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sascha Quaderer
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 05. September 2023

Beim Schulfest einer Primarschule vor den Sommerferien erfuhr ich, dass eine Lehrperson das Pensionsalter erreicht hat und nun in Pension gehen muss. Diese Lehrperson war viele Jahre in Liechtenstein als Grenzgänger tätig und unterrichtete mit grosser Freude. Da sie im Land nicht mehr unterrichten darf, sie sich jedoch noch zu jung für die Pension fühlt, arbeitet sie neu in ihrem Herkunftsland als Lehrperson in Teilzeit weiter. Sie freue sich sehr auf die neue Aufgabe. Unabhängig von diesem Einzelfall, stellen sich für mich hier die folgenden Fragen:

  1. Müssen Lehrkräfte mit Erreichen des Pensionsalters tatsächlich in Pension gehen, auch wenn es keinen Mangel an Lehrkräften auf dem Arbeitsmarkt gibt? 
  2. Können wir es uns aus Sicht der Regierung leisten, so verschwenderisch mit motivierten und erfahrenen Lehrpersonen umzugehen, während in den Nachbarländern Schweiz und Österreich bereits heute ein Mangel an Lehrkräften herrscht? 
  3. Gibt es aus Sicht der Regierung Möglichkeiten, Modelle der Altersteilzeit für Lehrpersonen - und zum Beispiel auch Verwaltungsangestellte - auch über die Pensionierungsgrenze hinaus standardmässig anzubieten, damit die Erfahrung dieser Personen weiterhin zur Verfügung steht? Das würde auch gut zur Schaffung von Laufbahnperspektiven im Sinne der aktuellen Personalstrategie der Landesverwaltung passen.

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Gemäss Art. 40 des Lehrerdienstgesetzes kommt eine Lehrperson, die das Pensionierungsalter erreicht, auf Ende des Monates, in welchem das Pensionierungsalter erreicht wird, in den Ruhestand. Wird das Pensionierungsalter bis spätestens drei Monate nach Schuljahresbeginn erreicht, kann die Lehrperson auf eigenen Wunsch hin in Absprache mit dem Schulamt auch vorzeitig den Ruhestand antreten. Hieraus dürfen der Lehrperson keine Nachteile bei der ordentlichen Besoldung erwachsen. Eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Pensionierungsalters ist jeweils bis zum Ende des Semesters anzustreben, sofern die Lehrperson damit einverstanden ist. Über das Schuljahresende hinaus ist eine weitere Beschäftigung möglich, sofern die Stelle sonst nicht besetzt werden kann.

Zu Frage 2:

Die bestehende Regelung soll jungen Lehrpersonen die Möglichkeit zur Unterrichtstätigkeit geben. Dies wird durch die Erfahrungen aus der Praxis bis anhin als sinnvoll erachtet. Ohne diese flexible Lösung könnten Junglehrpersonen ohne Einsatzmöglichkeit bleiben, während Lehrpersonen parallel eine Pension und eine Entlöhnung vom Staat erhalten.

Ist allerdings eine Nachbesetzung nicht möglich, kann wie in Antwort 1 ausgeführt, die Beschäftigung einer pensionierten Lehrperson weitergeführt werden.

Zu Frage 3:

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 5. September 2023 die Interpellation «Attraktivität Erwerbstätigkeit 60plus» an die Regierung überwiesen. Inhalt dieser Interpellation ist unter anderem die Prüfung der Frage, welche finanziellen Anreize bestehen bzw. geschaffen werden können, um Mitarbeitende der Landesverwaltung länger im Erwerbsleben zu halten. Hierzu wird die Regierung in der Beantwortung der Interpellation detaillierte Ausführungen machen.

Ampelanlage beim Tunnel Gnalp-Steg

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Ich wurde bereits vermehrt darauf angesprochen, dass die Ampel beim Tunnel Gnalp-Steg immer wieder zu Problemen führe. Es soll oft vorkommen, dass Busse oder Lastwagen von der einen und Personenwagen von der anderen Seite im Tunnel einander entgegenfahren, was bei richtigem Funktionieren der Ampelanlage nicht der Fall sein dürfte. Da ein Kreuzen nicht möglich ist, müssen die Fahrzeuge auf der einen oder anderen Seite zurückfahren, manchmal über eine längere Strecke und manchmal in einer Kolonne. Dies löst zuweilen Ärger und Wut aus.Anderseits komme es gelegentlich vor, dass die Ampel relativ lange auf Rot sei, obwohl sich kein Fahrzeug im Tunnel befinde. Im Weiteren wird kritisiert, dass die Ampelanlage angeblich die Länge eines Fahrzeuges und nicht die Breite messe. Bei einem PW mit kleinem, schmalem Anhänger schalte die Ampel auf der anderen Seite auf Rot, bei einem breiten Fahrzeug, mit dem das Kreuzen schwierig sei, hingegen nicht. Diese Problemstellungen führen mich zu folgenden Fragen:

  1. Sind der Regierung die einleitend aufgeführten Problemstellungen ebenfalls bekannt? 
  2. Nach welchen Kriterien wird gemessen, ob die Ampel auf Rot schaltet? Ist die die Breite, die Länge oder ein anderes Kriterium relevant? 
  3. Beabsichtigt die Regierung die Ampel so auszustatten, damit sie einwandfrei funktioniert, oder eine zweckmässige neue Ampelanlage anzuschaffen? 
  4. Wann und was wäre hier allenfalls geplant?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Dem zuständigen Ministerium ist die Problematik bekannt.

Die Ampelanlage muss grosse Fahrzeuge, welche im Tunnel nicht kreuzen können, erkennen und von Gegenverkehr auf Einbahnbetrieb wechseln.

Seit der sicherheitstechnischen Aufrüstung des Tunnels Gnalp-Steg ist die Lichtsignalanlage Bestandteil der Sicherheitsausrüstung des Tunnels. Hierzu mussten Schnittstellen mit der Brandmeldeanlage geschaffen werden, was einen kompletten Austausch der alten Lichtsignalanlage notwendig machte.

Die zuverlässige Erkennung grosser Fahrzeuge bereitet der neuen Anlage seit der Inbetriebnahme Probleme. Bisher vorgenommene Optimierungen der Software waren erfolglos. Zu sensible Einstellungen verursachten auch bei kleinen Fahrzeugen Umstellungen des Verkehrsregimes, was unbegründete Rotphasen zur Folge hatte.

Das Amt für Tiefbau und Geoinformation sucht weiterhin zusammen mit den Planern und dem Anlagenhersteller nach einer Lösung.

Zu Frage 2:

Aktuell orientiert sich die Lichtsignalanlage an der Fahrzeuglänge. Die Erfassung erfolgt mittels im Belag eingefrästen Schlaufendetektoren. Diese reagieren auf Magnetfelder und können gewisse Fahrzeugteile wie Kunststoffverkleidungen oder weit vom Boden entfernte Fahrzeugüberhänge nicht verlässlich genug erkennen. Die Messung der Fahrzeugbreite ist daher mit diesem System nicht in ausreichender Genauigkeit möglich.

Aktuell wird nach einer Lösung gesucht, mit welcher auch die Fahrzeugbreite erfasst wird. Die technische Lösung muss ohne Berührung funktionieren und bei sämtlichen Wetter- und Lichtverhältnissen zuverlässig sein. Derzeit wird ein thermo-optisches System evaluiert, welches auf der Technik von Wärmebildkameras basiert.

Zu Frage 3:

Ja, die Regierung beabsichtigt, die Ampelanlage mit den erforderlichen neuen technischen Komponenten nachzurüsten, sobald diese verfügbar sind und deren Zuverlässigkeit nachgewiesen ist.

Zu Frage 4:

Neben den Geräten für die Sensorik und deren Einbindung in die Anlagensteuerung sind auch bauliche Massnahmen notwendig. Diese baulichen Massnahmen beinhalten Montagevorrichtungen für eine Überkopfmontage sowie Gräben für Strom- und Datenleitungen beidseits des Tunnels.

Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich im Herbst 2023 oder im Frühjahr 2024.

Alarmierende Situation Jugendpsychiatrie

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

Laut Bundesamt für Statistik stieg die Zahl der Hospitalisierungen aufgrund psychischer Störungen bei jungen Frauen zwischen 10 und 24 Jahren um 26 Prozent, bei Mädchen zwischen 10 und 14 Jahren sogar um beispiellose 52 Prozent. Zum ersten Mal waren psychische Störungen die häufigste Ursache für Spitaleinweisungen dieser Altersgruppen. Einweisungen aufgrund von Suizidversuchen nahmen ebenfalls um 26 Prozent zu. Die häufigsten psychischen Störungen sind Depression, neurotische sowie Persönlichkeitsstörung, Essstörung und Selbstverletzung. Auch in Liechtenstein ist ein massiver Anstieg bei ambulanten psychiatrischen Behandlungen zu verzeichnen mit der Folge von Wartelisten von bis zu drei Monaten und länger.Für stationäre Aufenthalte bedarf es einer Überweisung an eine psychiatrische Klinik im Ausland, ebenso für spezialisierte diagnostische Abklärungen an sozialpädiatrischen Zentren, da keine solche Einrichtungen in Liechtenstein vorhanden sind. Hier bestehen Wartelisten von sechs bis neun Monaten. In einigen Schweizer Kantonen wurde sogar ein Aufnahmestopp für ausserkantonale Patienten verhängt. Betroffene berichten zudem über unübersichtliche und unzureichende Hilfsangebote im Notfall sowie über zu wenig ambulante und teilstationäre Therapieangebote in der näheren Umgebung. Nun meine Fragen:

  1. 2022 wurde von einem Kernteam unter der Leitung des Ministeriums für Gesellschaft der Entwurf eines Psychiatriekonzepts erstellt anhand einer zuvor durchgeführten Bedarfserhebung. Welche Fakten aus welchem Zeitraum - zum Beispiel Fallzahlen über derzeit in ambulanter oder stationärer psychologischer/psychiatrischer Behandlung, inklusive Warteliste und unter Berücksichtigung der Dunkelziffer, befindlicher Jugendlichen - wurden für die Bedarfserhebung hinzugezogen? 
  2. Wer wird mit der Umsetzung des Psychiatriekonzeptes und deren Qualitätskontrolle betraut beziehungsweise hat diese Person oder dieses Team auch Erfahrung in der Sozialpädiatrie und der Organisation/Struktur einer solchen Umsetzung? 
  3. Bis wann werden welche kurz-, mittel- und langfristigen Massnahmen des Psychiatriekonzeptes 2022 umgesetzt? 
  4. Welche Angebote sind im Inland geplant, wie zum Beispiel Aufbau sozialpädiatrische Dienste Liechtenstein mit niederschwelligen Hilfsangeboten für Jugendliche und Eltern wie jugendpsychiatrisches KIT, Triage, Beratung im Notfall etc., die klar strukturiert, definiert und kommuniziert werden, sowie mehr ambulante, teilstationäre und stationäre Therapieplätze für Kinder und Jugendliche? 
  5. Mit welchen Einrichtungen wie Therapiezentren und Spitälern im Ausland (ambulant, teilstationär, stationär) wurden für Kinder und Jugendliche Verträge - inklusive Klausel «Liechtenstein gilt als innerkantonal» - geschlossen beziehungsweise ist Liechtenstein in Verhandlung?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die erfragten Zahlen zu aktuellen Behandlungen liegen dem Ministerium und den Behörden nicht vor. Aus den Gesprächen mit den Interessensgruppen wurde jedoch deutlich, dass es vor allem in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung im Kinder- und Jugendbereich einen akuten Engpass gibt.

Zu Frage 2:

Auf Grundlage der Rückmeldungen, die bei der Konsultation des Entwurfs eingegangen sind, wird das Psychiatriekonzept aktuell grundlegend überarbeitet. Es soll in den kommenden Monaten fertiggestellt werden. Fragen im Zusammenhang mit der konkreten Umsetzung können erst nach der Fertigstellung beantwortet werden.

Zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 5:

Im Bereich der psychiatrischen Versorgung besteht die Klausel, dass Liechtenstein als innerkantonal gilt, für diejenigen Einrichtungen, bei denen Liechtenstein selbst Träger ist, d.h. für die psychosomatische Therapiestation Romerhuus des Ostschweizer Kinderspitals sowie die Rehaklinik Lutzenberg. Es ist angesichts der angespannten Lage als schwierig anzusehen, dass Liechtenstein diesen Status auch in anderen Einrichtungen erhalten kann. Vorerst ist es wichtig, mit allen Institutionen festzuhalten, dass eine Triage soweit möglich auf medizinischer Grundlage erfolgt. Im Rahmen der Konsultation des Entwurfs für das Psychiatriekonzept haben sich bereits konkrete Gesprächsangebote ergeben.

Sozialversicherungsbeiträge für inhaftierte Straftäter

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

In den vergangenen Jahren ist es in Liechtenstein immer wieder zu Verurteilungen von straffälligen Personen gekommen, die bereits entweder eine AHV- oder IV-Rente bezogen haben. Laut Strafvollzugsgesetz haben rechtskräftig verurteilte Personen auch über das Pensionsalter hinaus eine Arbeitspflicht. Somit häufen sich bei einer Freiheitsstrafe Hausgelder und Renten an, die dem Gefangenen nach seiner Entlassung aus dem Vollzug ausbezahlt werden. Zudem ist jede rechtskräftig verurteilte Person auch ALV-versichert. Alle Lebenshaltungskosten der Strafgefangenen wie Unterkunft, Essen, Hygieneartikel und Krankenkassenprämie, gehen zulasten des Landes Liechtenstein. Bei einer beispielsweise vierjährigen Freiheitsstrafe können allein mit der AHV circa CHF 2'300 pro Monat zurückgestellt werden. Das ergibt für dieses Beispiel dann circa CHF 120'000 allein aus der AHV. Nun meine Fragen:

  1. Wird dieses angehhäufte Sozialversicherungsgeld für Vollzugskosten, wieder Gutmachungen beziehungsweise Zahlungen an Opfer verwendet? 
  2. Wenn nicht, weshalb nicht? 
  3. Macht es aus Sicht der Regierung Sinn, dass ein Straftäter während seiner Inhaftierung Rückstellungen aus Sozialversicherungen anhäufen kann, während zum Teil erhebliche Kosten für den Staat verursacht werden?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Es besteht keine gesetzliche Grundlage, um für die Geltendmachung der Vollzugskosten auf ausbezahlte AHV-Beträge der inhaftierten Person zuzugreifen.

Leistungen aus der Sozialversicherung können aber zur Erfüllung eines Leistungsanspruchs des Opfers verwendet werden. Das Opfer einer Straftat kann sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliessen und hat für den Fall, dass ihm ein Entschädigungsanspruch zugesprochen worden ist, einen Exekutionstitel, mit dem in das Vermögen des Täters oder der Täterin, egal ob dieses aus Ersparnissen, sozialversicherungsrechtlichen Leistungen oder durch Zuwendungen von Dritten generiert worden ist, Exekution geführt werden kann.

Zu Frage 2:

Wie zu Frage 1 ausgeführt, besteht keine gesetzliche Grundlage, um für die Geltendmachung der Vollzugskosten auf ausbezahlte AHV-Beträge der inhaftierten Person zuzugreifen.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Verurteilte - also nicht Untersuchungsgefangene, welche im Landesgefängnis Vaduz in Haft sind - gemäss Art. 28 Abs. 1 StVG verpflichtet sind, für ihren Unterhalt einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzugs zu leisten. Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes wird der erwähnte Kostenbeitrag jedoch nur aus Arbeitsvergütungen abgezogen.

Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages entfällt allerdings, wenn ein Strafgefangener oder eine Strafgefangene am Umstand, dass er oder sie keine oder keine zufrieden stellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemässer Anwendung des § 308 der Strafprozessordnung nicht in Betracht kommt.

Zu Frage 3:

Die Regierung prüft diese Frage im Rahmen eines Gesetzesprojekts zur Einführung des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts.

Jahresbericht Kulturstiftung Liechtenstein

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

Letzte Woche wurde den Landtagsabgeordneten der Jahresbericht der Kulturstiftung Liechtenstein für das letzte Jahr zugestellt. Bei der Kultursparte Musik auf der Seite 10 stimmt die Zwischensumme der «Projekt- und Fortbildungsbeiträge» nicht und der Gesamtbeitrag nicht und auf der Seite 8 stimmt der Gesamtbeitrag nicht. Wenn man alle Beiträge für Musik zusammenzählt, ergibt das CHF 310'960 und nicht CHF 930'567. Auch sind die Beiträge für den Liechtensteiner Blasmusikverband und den Fürstlich Liechtensteinischen Sängerbund, wie auf Seite 7 erwähnt, nirgends aufgeführt. Gemäss Diagramm zu den Förderungen in den Kultursparten flossen in die Kultursparte Musik 34 Prozent der Fördergelder. Das führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wie hoch sind die tatsächlichen Gesamtbeiträge in der Sparte Musik? 
  2. Wie hoch ist der Beitrag für den Liechtensteiner Blasmusikverband? 
  3. Wie hoch ist der Beitrag für den Fürstlich Liechtensteinischen Sängerbund? 
  4. Wie hoch ist die tatsächliche Summe aller Projekt- und Fortbildungsbeiträge in der Sparte Musik?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Aufgrund eines Versehens sind nicht die korrekten Seiten 8 und 10 des Jahresberichts abgedruckt worden. Die Kulturstiftung hat eine korrigierte Fassung des Jahresberichts erstellt und diesen auf ihrer Webseite veröffentlicht. Die korrekten Gesamtbeiträge an den Bereich Musik betrugen im Jahr 2022 CHF 930'567, was 34 Prozent der Gesamtfördersumme entspricht.

Zu Frage 2:

Der Jahresbeitrag gemäss der von der Regierung genehmigten Leistungsvereinbarung mit dem Liechtensteiner Blasmusikverband für die Jahre 2020 bis 2022 beträgt CHF 270’000.

Zu Frage 3:

Der Jahresbeitrag gemäss der von der Regierung genehmigten Leistungsvereinbarung mit dem Fürstlich Liechtensteinischen Sängerbund für die Jahre 2020 bis 2022 beträgt CHF 132’000.

Zu Frage 4:

Die Summe aller Projekt- und Fortbildungsbeiträge in der Sparte Musik beträgt CHF 188'893.

Bezahlbares Wohnen/Wohnbauförderung

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 4. April 2022 das Postulat der VU «Bezahlbares Wohnen in Liechtenstein» an die Regierung überwiesen und die Beantwortung in der Landtagssitzung vom 1. Dezember 2022 behandelt. Das Postulat widmet sich der Problematik steigender Grundstücks-, Wohnungs- und Mietpreise in Liechtenstein und prüft die Fragen, ob die aktuellen Förderinstrumente noch wirkungsvoll sind und welche Massnahmen insbesondere jungen Familien bezahlbaren Wohnraum ermöglichen könnten. Die Regierung hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt und am 14. Juli 2023 wurde veröffentlicht, dass ein Konzept erarbeitet wurde. Ein Wohnimmobilienindex soll innerhalb von zwei bis vier Jahren und ein Mietpreisindex soll innerhalb von ein bis drei Jahren veröffentlicht werden.Bei der Postulatsbeantwortung führt die Regierung bei der Bewertung der aufgezeigten Massnahmen unter anderem aus: «Im Sinne einer Konsistenz bei der Erreichung staatlicher Ziele vertritt die Regierung daher die Auffassung, dass die Weiterentwicklung der Wohnbauförderung in Richtung Objektförderung weitergehend geprüft und abhängig vom Resultat angestrebt werden sollte». Das führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Ab wann und wo ist das von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Konzept verfügbar und einsehbar? 
  2. Sind in diesem Konzept auch Massnahmen definiert, die die Prüfung der Wohnbauförderung betreffen? 
  3. Bis wann ist mit ersten Auswertungen und Ergebnissen zur Überprüfung der Wohnbauförderung zu rechnen? 
  4. Wird die Arbeitsgruppe weiterhin bestehen bleiben und das Thema Weiterentwicklung der Wohnbauförderung vorantreiben?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die von der Regierung im Herbst 2022 eingesetzte Arbeitsgruppe hat ein Konzept zur Erstellung eines Miet- und Wohnpreisindexes erstellt. Die Regierung hat anschliessend unterschiedliche Amtsstellen mit der Realisierung der beiden Indizes gemäss dem erarbeiteten Konzept beauftragt. Die entsprechende Arbeitsgruppe wurde aufgelöst. Es ist nicht vorgesehen, das inhaltlich sehr technische Konzept zu veröffentlichen.

Zu Frage 2:

Eine Prüfung des bestehenden Systems der Wohnbauförderung war nicht Teil des Auftrags der Arbeitsgruppe. Unabhängig davon prüft das zuständige Ministerium seit Finalisierung der Postulatsbeantwortung die Thematik Objektförderung.

Zu Frage 3:

Wie in der in der Einleitung dieser kleinen Anfrage erwähnten Postulatsbeantwortung festgehalten, evaluiert die Regierung Möglichkeiten zur Umsetzung des Modells der Objektförderung. Diesbezüglich hat die Regierung Gespräche mit verschiedenen Vertretern des Immobilienmarktes geführt und evaluiert aktuell entsprechende Modelle in Österreich und der Schweiz. Die Evaluation soll bis Ende dieses Jahres abgeschlossen sein.

Zu Frage 4:

Im Falle von positiven Resultaten der entsprechenden Prüfungen wird das zuständige Ministerium einen Vernehmlassungsbericht mit Lösungsansätzen im Bereich der Objektförderung zu Handen der Regierung erstellen.

Austausch von Sperrlisten/Spielerschutz

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

«Wie streng oder liberal sollen Glückspielgesetze sein?» war der Titel am 11. Juni 2023 in der österreichischen Tageszeitung «Kronen Zeitung». Der NEOS-Nationalrat Gerald Loacker kritisierte: «Für Spielsüchtige gibt es naheliegende Ausweichmöglichkeiten. Wenn ich sie sinnvoll schützen will, muss ich dies auch über die Staatsgrenze hinaus tun. Ein entsprechendes Abkommen zu schliessen, hält man aber offenbar bei uns nicht für notwendig.» In einer parlamentarischen Anfrage an die beiden zuständigen Bundesminister Johannes Rauch und Magnus Brunner wurde dann auch nachgehakt, wie es mit dem geplanten Konzept für ein bundesweites, betreiberübergreifendes Sperrregister aussieht oder wie es um den Datenaustausch bestellt ist. Derzeit sind in Österreich lizenzierte Glückspielanbieter zwar verpflichtet Spielersperren anzubieten, eine bundesweite Datei gibt es aber nicht.Anfragen über einen grenzüberschreitenden Datenaustausch seien bisher nicht eingegangen, war dann wohl die Antwort aus dem Finanzministerium. Diese Antwort erstaunt mich sehr und führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wurde vonseiten der liechtensteinischen Regierung Kontakt mit Österreich aufgenommen zum Thema grenzüberschreitender Datenaustausch und wenn ja, wann wurde mit welchem Ministerium gesprochen? 
  2. Wird von der Liechtensteinischen Regierung überhaupt grundsätzlich eine Vereinbarung mit Österreich zum länderübergreifenden Datenaustausch angestrebt? 
  3. Was wird künftig von der Liechtensteinischen Regierung unternommen, damit ein vergleichbares Abkommen oder ein Datenaustausch mit Österreich zustande kommt?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Der Austausch über die Anforderungen an den Spielerschutz und Möglichkeiten der Zusammenarbeit erfolgt regelmässig auf Ebene der nationalen Aufsichtsbehörden und wird auch ein Thema des nächsten Treffens der deutschsprachigen Glücksspielbehörden am 5. und 6. Oktober 2023 in Vaduz sein.

Zu Frage 2:

Ja. Allerdings sind aktuell die Voraussetzungen für die Aufnahme von bilateralen Gesprächen oder Verhandlungen mit Österreich noch nicht gegeben. In Österreich besteht derzeit keine bundesweit anbieterübergreifende Sperrdatenbank. Eine solche ist Voraussetzung für ein vergleichbares Abkommen, wie es mit der Schweiz abgeschlossen wurde. Inzwischen wurden nach Informationen der Regierung aber erste Schritte für ein bundesweites Sperrregister eingeleitet. Eine weitere Schwierigkeit dürfte die unterschiedliche Ausgestaltung und Umsetzung der Sozialkonzepte in Österreich sein.

Zu Frage 3:

Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, fehlt derzeit die Voraussetzung für die Aufnahme von Verhandlungen mit Österreich. Generell ist darauf hinzuweisen, dass es auch zwischen anderen europäischen Ländern noch keine vergleichbare Vereinbarung wie das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gibt und die Regierung keine Kenntnis von entsprechenden Bestrebungen hat.

Flexible Spurbewirtschaftung der Rheinbrücke Vaduz

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Im Mobilitätskonzept 2030 wurde das Leitprojekt 6, Optimierung Rheinübergang Vaduz-Sevelen, aufgeführt. Hierzu wurde im Jahre 2020 ein Verkehrsversuch zur Staureduktion in Vaduz durchgeführt. Im «Liechtensteiner Vaterland» wurde dann im April 2021 über die Erkenntnisse berichtet. Nunmehr hat die Regierung in einer Pressemitteilung vom 15. Mai 2023 informiert, dass der Auftrag für die Ausarbeitung eines Vorprojekts für die Realisierung einer flexiblen Spurbewirtschaftung auf der Rheinbrücke vergeben wurde. Im Weiteren heisst es, dass nun geprüft werden müsse, ob die Vorschüttung vorgängig zum Bau des Landesspitals getätigt werden könne. Eine Inbetriebnahme der zukünftigen Spurbewirtschaftung sei nach aktuellem Planungsstand frühestens Ende 2026 möglich.Da sich die Verkehrssituation nach überstandener Coronakrise wieder eingependelt hat und viele Mitarbeiter ihrer Tätigkeit wieder am Arbeitsplatz nachgehen, spitzt sich die Lage wieder zu. Hinzu kommt, dass man versucht, die offenen Stellen sowohl regional als auch überregional zu besetzen. Aus diesem Grund ist es absehbar, dass auch zukünftig immer mehr Autos den Weg über die Rheinbrücke nutzen werden. Hierzu meine Fragen:

  1. Befinden wir uns weiterhin im Zeitplan in Bezug auf die Ausbaupläne? 
  2. Was ergaben die Abklärungen in Bezug auf die Aufschüttungen? 
  3. Wäre es aus sich der Regierung denkbar, dass die Testphase übergangsweise wieder eingeführt wird, um die aktuelle Situation zu entschärfen? 
  4. Falls ja, bis wann wäre dies umsetzbar und was würde dies pro Jahr Kosten? 
  5. Falls nein, warum nicht?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die Ausarbeitung des Vorprojekts liegt im Zeitplan. Weitere vertiefende Abklärungen sind im Umgang mit dem Neubau des Landesspitals notwendig, da bezüglich Realisierung des Landesspitals Unklarheiten bestehen.

Zu Frage 2:

Für den Bereich der Aufschüttung sind neben dem Landesspital auch die Rheindammsanierung, Werkleitungen im Bereich des Rheindamms und die Altlastensanierung der Feuerwehrübungsanlage zu berücksichtigen.

Speziell der geplante Neubau des Landesspitals beeinflusst die für den Strassenbau notwendige Schüttung. Ursprünglich war vorgesehen, den Ausbau des Trassees zeitlich auf den Bau des neuen Landesspitals abzustimmen. Eine gemeinsame Ausführung hätte baulich und finanziell grosse Vorteile für das Land Liechtenstein. Beim isolierten Ausbau der Strasse auf dem Rheindamm entfallen diese Synergien. Aufgrund der geringen Distanz zwischen den Baustandorten ist bei der getrennten Ausführung gegenseitige Rücksicht geboten, was enorme Mehraufwendungen verursacht.

Eine vorgezogene Schüttung des Strassenkörpers würde bei einem späteren Spitalneubau aufwendige und teure Böschungssicherungen notwendig machen. Alternativ dazu könnte mit dem Strassenbau eine hohe Stützmauer erstellt werden, was aber aufgrund der Unsicherheiten bezüglich Lage und Fundationstiefe des Spitals sehr risikoreich wäre, da die Stützbauten eventuell an einem falschen Ort liegen könnten.

Weitere Unklarheiten mit sehr hohen Kostenrisiken betreffen die Hochspannungsleitung im Rheindamm und einen eventuell notwendigen Anschluss ans Spital.

Im Rahmen des aktuell in Ausführung stehenden Vorprojekts wird geprüft, wie mit der neuen Situation umgegangen werden kann. Dazu müssen als Entscheidungsgrundlage Varianten mit Kostenschätzungen erarbeitet werden.

Zu Frage 3:

Die Testphase diente als Versuch und konnte nur durch erheblichen personellen Aufwand betrieben werden. Die täglich zweimal notwendigen Umstellungen der gesamten Signalisation sowie der Abschrankungen liessen sich nur für die kurze Zeit des Versuchs vertreten.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass bei der Testphase nicht alle Abbiegebeziehungen möglich waren. Die Fahrbeziehung vom Stadion Vaduz auf die Zollstrasse in Richtung Vaduz sowie von Sevelen/Triesen vom Rheindamm kommend Richtung Stadion waren nicht möglich. Ebenfalls nicht möglich war ein Wenden im Kreisel für Fahrzeuge aus Triesen. Um diese von der Gemeinde Vaduz geforderten Beziehungen zu ermöglichen, ist der Spurausbau notwendig.

Eine provisorische Umsetzung der Versuchsanordnung ist auch deswegen nicht angezeigt.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

Wie in Antwort zu Frage 3 beschrieben, müsste die provisorische Verkehrsführung täglich zweimal umgestellt werden. Dies bedeutet einen hohen Aufwand in der Grössenordnung einer Vollzeitarbeitsstelle. Weiters würde die Testphase durch die mobilen Abschrankungen den Winterdienst deutlich erschweren. Im Weiteren ist nicht geprüft, ob die Ausleuchtung in den Wintermonaten für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit genügt.

Darüber hinaus müssten die Verkehrsbeziehungen eingeschränkt werden.

Sportkonzepte

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 05. September 2023

Im Rechenschaftsbericht der Regierung über das Jahr 2022 wurde festgehalten, dass zwei Arbeitsgruppen eingesetzt wurden. Die eine zur Optimierung und Erweiterung der Sportinfrastruktur, woraus dann ein Sportinfrastrukturkonzept entwickelt werden soll. Die zweite Arbeitsgruppe soll ein Sport- und Bewegungskonzept erstellen. Weiters wird im Rechenschaftsbericht festgehalten, dass im Laufe der ersten Jahreshälfte 2023 die Arbeiten abgeschlossen und Informationen dazu erhältlich sein werden. Nun, mittlerweile ist es September. Das heisst, es sind bereits nahezu zwei Drittel des Jahres herum und die Öffentlichkeit hat hierzu noch keine Informationen erhalten. Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Wann werden diese Informationen der Öffentlichkeit präsentiert und in welcher Form? 
  2. Werden hier bereits fertige Konzepte präsentiert oder was beinhalten diese Informationen? 
  3. Falls es sich um fertige Konzepte handelt, wurden diese in eine Vernehmlassung geschickt? 
  4. Falls ja, wer wurde alles eingeladen an dieser Vernehmlassung teilzunehmen? 
  5. Wie ist das weitere Vorgehen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die Arbeitsgruppen haben ihre Arbeiten im ersten Halbjahr 2023 abgeschlossen. Letzte Finalisierungsarbeiten für die Kenntnisnahme durch die Regierung laufen. Nach Kenntnisnahme der Berichte wird die Regierung entscheiden, welche Empfehlungen aus den Katalogen umgesetzt werden sollen. Sobald diese Entscheide seitens der Regierung gefällt sind, wird die Öffentlichkeit informiert.

Zu Frage 2:

Nein, es handelt sich nicht um finale Konzepte, sondern um Empfehlungen der Arbeitsgruppen an die Regierung. Die Arbeitsgruppen waren breit aufgestellt. Neben dem Sportministerium waren die Gemeinden, das Schulamt, die Stabstelle für Sport, das Amt für Gesundheit, die Stabstelle für staatliche Liegenschaften, der Sportrat sowie das LOC als Vertreter der Verbände und Vereine involviert.

Zu den Fragen 3 und 4:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 5:

Nach Kenntnisnahme der Arbeitsgruppenberichte wird die Regierung entscheiden, welche Empfehlungen der Arbeitsgruppen näher geprüft und weiter ausgearbeitet werden sollen. Im Anschluss werden die üblichen Prozesse einer demokratischen Entscheidungsfindung (z.B. Gesetzesänderungen durch den Landtag, Finanzbeschluss, Budgetprozess) durchgeführt.

CO2-Bilanz in Liechtenstein

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Der Turm in Schaan lockt sehr viele Besucherinnen und Besucher an und befasst sich auf interessante und erfahrbare Weise mit den sogenannten SDGs, den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung. Davon abgeleitet gibt es in dieser Agenda 2030 169 Unterziele. Den Initianten und Erbauern dieses Turms spreche ich ein grosses Kompliment aus.Bei den Führungen und Events im Turm in Schaan wird auch auf die CO2-Belastung aufmerksam gemacht. Der Bau in Holz ist sicher eine gute Sache. Betrachtet man die Gesamtbilanz - mit ganzheitlichem energetischem Durchdenken auf unser Land bezogen - kommen Fragen auf, auf die bisher in den Turm-Botschaften nicht eingegangen wurde und deren Beantwortung sehr interessant wäre.Werden die Erbauer nach der Öko-Bilanz gefragt, beziehen sich ihre Auskünfte auf die CO2-Speicherung, nicht auf die Herstellung des Turmes, wie Holzzuschnitt, Stahlträger, Betonsockel, Kranwagen, Lastwagen und so weiter. Aber auch bei der CO2-Antwort gibt es Fragezeichen. Da wird gesagt: ein Kubikmeter Holz speichert eine Tonne CO2. Ausgehend von dieser These stellen sich folgende weitergehende Fragen:

  1. Wie hoch ist der gesamte CO2-Ausstoss in Liechtenstein und wie setzt er sich zusammen? 
  2. Die Erbauer des Turmes sagen: Ein Kubikmeter Holz speichert eine Tonne CO2. Gibt es Berechnungen, wie viele Kubikmeter Holz in unseren Wäldern vorhanden sind? 
  3. Gefühlsmässig könnte man sagen, wenn ein Kubikmeter Holz eine Tonne CO2 speichert, dann hat Liechtenstein eine positive CO2-Bilanz. Stimmt das? 
  4. Die Erbauer des Turmes gehen davon aus, dass bearbeitetes Holz, das zum Beispiel für den Hausbau verwendet wird, ebenfalls CO2 speichert. Stimmt auch das?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Liechtensteins Treibhausgasemissionen betrugen im Jahr 2021 183’900 Tonnen CO2-Äquivalente, wobei 80% im Bereich Energie mit Gebäude, Verkehr und industriellen Prozessen verursacht wurden. Die restlichen 20% setzten sich aus der Landwirtschaft, industriellen Gasen sowie Abfall und Abwasser zusammen. Die sogenannten LULUCF-Kategorien, die auf Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zurückgehen, z.B. bei Sturmschäden im Wald, sind darin nicht einbezogen.

Zu Frage 2:

Der Gesamtvorrat an Holz im liechtensteinischen Wald liegt bei etwa 2 Mio. m3, davon ist ca. 7% Totholz.

Zu Frage 3:

In Liechtenstein wird dem Wald aufgrund des strengen Waldgesetzes nicht mehr Holz entnommen als nachwächst. Die Waldflächen Liechtensteins bleiben in ihrer Ausdehnung gleich. Daher ist der Wald sowohl als CO2-Senke als auch als CO2-Quelle von untergeordneter Bedeutung. Entsprechend hat Liechtenstein auch keine positive CO2-Bilanz.

Zu Frage 4:

Sofern das Holz im gleichen Umfang nachwächst und das Holz im Gebäude gebunden bleibt, ist die Aussage korrekt.

Hochwasser und Rheinaufweitung

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Vor Kurzem waren Liechtenstein und Gebiete weit über die Grenzen hinaus einem tagelangen Dauerregen ausgesetzt. Der Rhein führte bis zur Wegkante und zum Teil darüber hinaus Wasser und in Ruggell wurden die inneren Dämme überflutet. Die Thematik Hochwasser und Rheinaufweitung wird in diesem Zusammenhang - zusätzlich mit den Bildern von Überschwemmungen vielerorts, in Nachbarländern und in Europa - unweigerlich vor Augen geführt. Zwei Tage Regen reichen aus, dass der Rhein Hochwasser führt. Meteorologen gehen davon aus, dass extreme Wetterlagen, wozu auch Starkregen gehört, zunehmen werden. Das führt zu Fragen über die Zukunft der Rheingestaltung.

  1. Ist es nach Ansicht der Regierung verantwortbar, eine Aufweitung des Rheins vorzunehmen, womit auf einer bestimmten Strecke auf die heutigen stabilen Dämme verzichtet würde? 
  2. Die Befürworter einer Rheinaufweitung werben dafür, dass der Rhein mit der Aufweitung sicherer wird. Ist die Regierung der gleichen Auffassung? Oder teilt sie die Ansicht, dass sich die Fluten des Rheins bei Hochwasser nicht schön mäandrierend durch den aufgeweiteten Rheinabschnitt bewegen, sondern alles überschwemmen? 
  3. Im St. Galler und Vorarlberger Rheintal wird der Hochwasserschutz verstärkt. Was hat Liechtenstein in den letzten Jahren gemacht und was ist für die Zukunft in Bezug auf den Hochwasserschutz vorgesehen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Untersuchungen haben ergeben, dass der vor 150 Jahren gebaute Rheindamm bei grossen, selten auftretenden Hochwassern, wie sie statistisch gesehen alle 100 bis 300 Jahre zu erwarten sind, nicht mehr überall stabil ist. Das Dammbauwerk wird daher im Verlaufe der nächsten zwei Jahrzehnte saniert. Bei einer Aufweitung werden die alten Dämme nicht nur abgerissen, sondern es werden zur Begrenzung der Aufweitungen neue Dämme gebaut. Diese neuen Dämme werden gleich hoch wie die bestehenden Dämme und nach heutigem Stand der Technik realisiert. Somit sind die neu erstellten Dämme einer Aufweitung noch stabiler als die sanierten bestehenden Dämme.

Zu Frage 2:

Die Aufweitungen werden gemäss wasserbautechnischen Vorgaben ausgestaltet. Vorausgesetzt, dass diese anschliessend auch dementsprechend unterhalten werden, erfüllen sie sämtliche Anforderungen eines zeitgemässen Hochwasserschutzes.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass flussabwärts der Rheinbrücke «Schaan-Buchs» seit den 80er-Jahren eine stetige Auflandung der Rheinsohle beobachtet wird. Die Sohlenanhebung führt sukzessive zur Verminderung der Abflusskapazität des Rheins und somit zur Schmälerung der Hochwassersicherheit. Aufweitungen bieten die Möglichkeit, im Unterlauf die Entwicklung der Sohle zu lenken, indem das in der Aufweitung abgelagerte Geschiebe periodisch abgeschöpft wird.

Zu Frage 3:

Auf Grundlage des 2020 von Gemeinden und Regierung genehmigten Strategieberichts und des darin vereinbarten Sanierungsbaukastens werden auf der liechtensteinischen Rheinseite seit Herbst 2021 die besonders gefährdeten Dammabschnitte saniert. In die Kategorie mit der höchsten Sanierungspriorität fallen insgesamt 5 km Dammstrecke, deren Ertüchtigung bis zum Jahre 2026 geplant ist. Dies betrifft insbesondere Dammabschnitte in den Gemeinden Triesen, Schaan und Gamprin. Bis anhin wurden die Dämme auf einer Länge von insgesamt 2.5 km ertüchtigt. Zwei weitere Bauprojekte sind in Vorbereitung. Bis spätestens in 20 Jahren soll das gesamte 26 Kilometer umfassende Dammbauwerk saniert sein.

Touristische und nicht-touristische Gebiete im Malbun

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Im Bericht und Antrag vor einem Jahr zur Weiterentwicklung des Naherholungsgebietes Malbun/Steg sowie der künftigen Ausrichtung und Sanierung der Bergbahnen Malbun (Nr. 54/2022) heisst es, dass die angestrebte Entwicklung in Szenario 2 - Moderater (touristischer) Ausbau -, welche auch vom Landtag einstimmig gefordert wurde, nur möglich ist, wenn in bestimmten Gebieten eine Entwicklung der touristischen Infrastruktur möglich wird.Um die Abstimmung und Vereinbarkeit der unterschiedlichen Bedürfnisse der Stakeholder (Tourismuswirtschaft, Alpgenossenschaft, Jägerschaft, Umweltorganisationen, etc.) zu erleichtern, sollen Gebiete definiert werden, in denen eine weitere touristische Entwicklung geplant ist. Gleichzeitig soll auch klar definiert werden, in welchen Gebieten eine touristische Entwicklung ausgeschlossen wird. Mit der Definition von touristischen und nicht-touristischen Gebieten erhalten die unterschiedlichen Interessengruppen und auch die Tourismuswirtschaft eine Stimme in der Raumplanung. Laut Elias Kindle von der LGU müsse der Trend dahin gehen, dass ökologisch wertvollere und weniger wertvollere Gebiete ausgeschieden würden («Vaterland», 19. Juni 2023). Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Welches Ministerium beziehungsweise welches Amt ist für solche Um- beziehungsweise Auszonierungen zuständig? 
  2. Was wurde seit der Verabschiedung des Berichts und Antrags Nr. 54/2022 bezüglich der geforderten Umzonierung bereits unternommen? 
  3. Welche gesetzlichen Grundlagen sind hierzu erforderlich und sind diese bereits vorhanden? 
  4. Wie lange dauert eine solche Umzonierung bestenfalls? 
  5. Von welchen Faktoren ist eine solche Umzonierung abhängig?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die Regierung hat im August 2022 das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt sowie das Amt für Hochbau und Raumplanung beauftragt, die in Kapitel 2.3.3 des Bericht und Antrags Nr. 54/2022 beschriebene Definition von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten» mit definierten Nutzungen weiterzuverfolgen.

Zu Frage 2:

Der Landesrichtplan wird zurzeit gesamthaft überarbeitet. Die Ausgestaltung von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten» soll in geeigneter Weise in den Landesrichtplan einfliessen und in Abstimmung mit den Anspruchsgruppen baldmöglichst geprüft und festgelegt werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Landesrichtplans lediglich Gebiete definiert werden. Eine allfällige Um- oder Auszonierungen ist nachgelagert im Zonenplanverfahren in Betracht zu ziehen.

Zu Frage 3:

Die Ausscheidung von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten» ist eine raumwirksame Aufgabe und hat deshalb grundsätzlich über den Landesrichtplan zu erfolgen. Auf Gesetzesebene sind das Baugesetz, das Waldgesetz, das Gewässerschutzgesetz und das Naturschutzgesetz massgebend. Zudem sind weitere Verordnungen, in welchen künftige «touristische und nicht-touristische Gebiete» ausgeschieden werden, zu berücksichtigen.

Zu Frage 4:

Wie in Frage 2 ausgeführt werden im Landesrichtplan lediglich Gebiete definiert. Die Überarbeitung des Landesrichtplans wird Mitte 2024 abgeschlossen. Eine damit allfällige Um- oder Auszonierung ist nachgelagert im Zonenplanverfahren zu berücksichtigen und von der Standortgemeinde anzustossen. Das Verfahren nimmt erfahrungsgemäss mindestens ein halbes Jahr in Anspruch.

Zu Frage 5:

Massgebende Faktoren im Zonenplanverfahren sind eine breit abgestützte Interessensabwägung

in Zusammenarbeit mit den betroffenen Amtsstellen, Gemeinden und weiteren Interessensgruppen sowie das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.

Preiserhöhung nach Vollausbau des Glasfasernetzes

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Im «Vaterland» war am 30. August zu lesen, dass nach dem Vollausbau des Glasfasernetzes eine Preiserhöhung folgen wird. Die LKW hätten in den vergangenen Jahren CHF 82 Mio. in den Glasfaserausbau investiert. Die Kosten für den Ausbau wie auch die Abnahmemenge seien bekannt. Eine Preiserhöhung für die Teilnehmeranschlussleitungen sei für Anfang 2024 vorgesehen. Die Provider müssten für den niedrigsten Servicelevel demnach wohl 22% mehr pro Hausanschluss bezahlen, nämlich neu CHF 21.95 statt bisher CHF 18, wobei die Gebühren für die Kernnetz-Glasfasern hingegen um 36% reduziert würden.Dabei handle es sich vorwiegend um einen kostenorientierten Preis. Die Kosten pro Anschluss seien nur wenig höher ausgefallen als im Business Case. Dennoch werde es in der Gesamtrechnung zu einer signifikanten Preiserhöhung für sämtliche Telekommunikationsanbieter kommen, da die Ausbaukosten deutlich teurer gewesen seien, was hauptsächlich auf 30% mehr anzuschliessende Haushalte zurückzuführen sei. Das neue LKW-Standardangebot müsse vom Amt für Kommunikation wie auch der EFTA-Überwachungsbehörde gutgeheissen werden. Bereits beim Wechsel von Kupfer auf Glasfaser seien die Preise um 35% erhöht worden und sollen nun erneut um 22% erhöht werden. Dazu meine Fragen:

  1. Um wie viele Millionen Schweizer Franken fallen die Ausbaukosten des Glasfaserausbaus höher aus als geplant? 
  2. Was führte neben den leicht höheren Kosten und der um 22% höheren Anzahl Anschlüsse zu höheren Gesamtkosten? 
  3. Welcher Anteil der höheren Kosten soll an die Endkunden überwälzt werden? 
  4. Mit welchen Preiserhöhungen müssen die Endkunden rechnen? 
  5. Welchen Teil plant die LKW selbst zu tragen?

Antwort vom 07. September 2023

Bevor auf die einzelnen Fragen eingegangen wird, sei daran erinnert, dass aufgrund des schnellen Ausbaus der Netzinfrastruktur in Liechtenstein heute im ganzen Land – für jeden Haushalt und jedes Unternehmen – ein Glasfaseranschluss verfügbar ist. Das Land hat dadurch die besten Voraussetzungen erhalten, sich in der Digitalisierung weiterzuentwickeln. Das Glasfasernetz stellt einen sehr wichtigen Standortvorteil gegenüber vielen Ländern in Europa dar. Hinsichtlich der Glasfaser-Infrastruktur nimmt das Land international eine Spitzenposition ein.

Zu Frage 1:

Die Angabe CHF 82 Mio. bezieht sich auf die kumulierten Gesamtinvestitionen des LKW Bereichs «Netzprovider Kommunikation» in den Jahren 2016 bis 2023 und enthält auch die Investitionen, die nicht im Zusammenhang mit dem Glasfaserausbau stehen. Für den vollflächigen Glasfaserausbau wurden CHF 56 Mio. für die Teilnehmer Anschlüsse investiert. Für die Bauinfrastruktur bzw. Rohranlagen wurden CHF 10 Mio. ausgegeben. Geplant im Jahr 2017 waren CHF 35 Mio. ohne Rohranlagen bei 19'000 zu erschliessenden Nutzungseinheiten. Im Endausbau waren es 25'000 Anschlüsse. Die Ausbaukosten sind somit um CHF 21 Mio. höher gegenüber dem Business Case aus dem Jahr 2017.

Zu Frage 2:

Die Anzahl der Anschlüsse hat sich nicht um 22% sondern um 30% erhöht. Der beschleunigte Ausbau hat einen verstärkten Beizug von externen Auftragnehmern bedingt, was zu entsprechenden Mehrkosten geführt hat. Im internationalen Vergleich bewegen sich die Kosten pro Anschluss nach wie vor im Rahmen des Benchmarks.

Zu Frage 3 und 4:

Die vom Amt für Kommunikation regulierten Preise gelten für die Benutzung der Netzinfrastruktur, darunter die Glasfaser-Teilnehmeranschlussleitung, die die LKW den Internet Service Providern entsprechend ihren Bestellungen in Rechnung stellen werden. Der Entscheid, ob und in welchem Ausmass Endnutzerpreise erhöht werden, wenn die Kosten der Provider wegen höheren Glasfaserpreisen steigen, ist von jedem Provider im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit zu treffen.

Zu Frage 5:

Die regulierten Preise werden durch das Amt für Kommunikation aufgrund der nachweislichen Betriebs- und Kapitalkosten sowie der Abschreibungen der LKW festgelegt. Die Kosten fliessen in ein vom Amt geprüftes Kostenrechnungsmodell ein, mit welchem die regulierten Preise berechnet werden. Dies sind die maximalen Preise, welche die LKW den Providern in Rechnung stellen kann und decken die Kosten der LKW.

Ausbau Fernwärmenetz

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Seit geraumer Zeit wird das Fernwärmenetz in Liechtenstein ausgebaut. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Welche Höhe an Gesamtkosten ist für den Ausbau des Fernwärmenetzes in Liechtenstein geplant? 
  2. Stand heute: Werden diese Kosten ausreichen? 
  3. Falls nicht, mit welchen Kostenüberschreitungen wird gerechnet? 
  4. Welcher Teil der Ausbaukosten wird auf die Endkunden überwälzt? 
  5. Von wem wird der restliche Teil der Ausbaukosten getragen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu den Fragen 1 bis 3:

Gemäss Energiestrategie 2030 und Energievision 2050 soll die Fernwärme deutlich ausgebaut werden, um die Ziele betreffend Energieeffizienz, Klimaschutz und Eigenversorgung erreichen zu können. Bislang erfolgte der Ausbau des Fernwärmenetzes entlang der Nachfrage von Grossabnehmern. Weitere Kunden werden an das Fernwärmenetz angeschlossen, wo es bereits möglich ist und eine Erweiterung des Netzes wirtschaftlich vertretbar ist. Derzeit wird von «Liechtenstein Wärme» im Auftrag der Regierung eine nationale Wärmeplanung bzw. Zielnetzplanung erarbeitet. Hierbei werden die Perimeter der Nah- und Fernwärme evaluiert und daraus abgeleitet die Gesamtkosten eines Netzausbaus berechnet. Dies dient «Liechtenstein Wärme» als Grundlage, um die Kosten bzw. die Finanzierung für den weiteren Netzausbau festzulegen.

Zu den Fragen 4 und 5:

Der Errichtung eines Fernwärmenetzes bedingt hohe Investitionen in die Infrastruktur, die langfristig vollständig über den verrechneten Energiebezug der angeschlossenen Kunden mit einer angemessenen Rendite refinanziert werden.

Bildbasierte sexuelle Online-Gewalt

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Weltweit gibt es mit stark steigender Tendenz bereits Millionen von betroffenen Personen, vor allem Frauen, die wissentlich oder unwissentlich Opfer von sogenannten Deepfake-Pornos wurden. Das sind pornografische Inhalte, die mithilfe künstlicher Intelligenz generiert wurden. Aufgrund des rasanten technologischen Fortschritts ist es simpel, mit einem Handy und Fotos der Zielperson - hier reichen bereits ein paar harmlose Fotos auf Instagram oder anderen Plattformen aus - mit frei zugänglichen Apps Deepfake-Pornos zu erstellen und zu verbreiten.Die psychischen und physischen Auswirkungen auf die Betroffenen sind enorm. Durch Erpressung kommt oft auch noch ein finanzieller Schaden dazu. Das beängstigende ist, es kann jede und jeden treffen. Sich dagegen zu wehren ist fast unmöglich, da die Erstellung und Verbreitung von Deepfake-Pornos in den meisten Ländern der Welt nicht illegal ist. Erschwerend kommt dazu, dass wenn der Content erst einmal online ist, er sich kaum mehr von den Plattformen entfernen lässt, da ein wiederkehrender Upload möglich ist. Dazu fünf Fragen:

  1. Gibt es in Liechtenstein bekannte Fälle von Opfern von KI-generierter Pornografie? 
  2. Wie sieht diesbezüglich die aktuelle liechtensteinische Rechtslage aus? 
  3. Plant die Regierung, in diesem Bereich gesetzliche Grundlagen zu schaffen, falls solche nicht vorhanden sind? 
  4. Gibt es Überlegungen, welche präventiven Massnahmen ergriffen werden können, um die Bevölkerung für diese Gefahren zu sensibilisieren, und aufzuklären, wie man richtig reagieren soll, wenn man Opfer einer solchen Tat wird? 
  5. Gibt es zu dieser Problematik eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern, sei dies zur Erarbeitung von strafrechtlichen Grundlagen und/oder präventiven Massnahmen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden sind bis heute keine Fälle oder Anzeigen im Zusammenhang mit KI-generierter Pornografie bekannt.

Zu Frage 2:

Die Herstellung und Verbreitung missbräuchlicher KI-generierter Pornografie ist strafbar und kann auf verschiedenen rechtlichen Ebenen verfolgt werden, so zum Beispiel im Strafrecht, im Medienrecht sowie im Zivilrecht.

Die Handlungen erfüllen in aller Regel den Tatbestand des § 107c des Strafgesetzbuches, welcher die fortgesetzte Belästigung im Wege einer elektronischen Kommunikation oder eines Computersystems – kurz Cybermobbing – unter Strafe stellt.

Cybermobbing ist eine der zentralen Bestimmungen im Bereich Cybercrime und kann mit Hilfe der Cybercrime-Convention auch grenzüberschreitend verfolgt werden.

Neben relevanten Strafbestimmungen enthält das Urheberrechtsgesetz diverse zivilrechtliche Möglichkeiten. So können etwa im Rahmen von Leistungsklagen drohende Rechtsverletzungen verboten und bestehende Rechtsverletzungen beseitigt werden. Auch können Rechtsverletzungen mittels einstweiliger Verfügungen adressiert werden. Hinzu kommen die insbesondere in Art. 39 PGR geschützten Persönlichkeitsrechte, wie das Recht am eigenen Bild und etwa das Recht auf Ehre. Verletzungen dieser Rechte können unter anderem Schadenersatz und Genugtuungsansprüche nach Art. 40 PGR zur Folge haben.

Darüber hinaus sieht auch das Datenschutzrecht in Form der DSGVO hohe Geldbussen für die unrechtmässige Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Bilder sind prinzipiell personenbezogene Daten, soweit die abgebildete Person erkennbar ist.

Werden missbräuchlichen Deepfake-Videos mittels Medien verbreitet, so ergeben sich zusätzlich aus dem Mediengesetz zivil- sowie strafrechtliche Folgen.

Zu Frage 3:

Basierend auf den Antworten zu den Fragen 1 und 2 dieser kleinen Anfrage sind die bestehenden Rechtsgrundlagen nach aktuellem Kenntnisstand ausreichend.  

Zu Frage 4:

Neben einem entsprechenden Angebot im Rahmen von Informations- und Präventionskampagnen zum Thema «Cyber-Kriminalität» wurde bei der Landespolizei ein eigenes Kommissariat für digitale Kriminalität eingerichtet. Diesem Kommissariat kommen auch entsprechende Zuständigkeiten im internationalen Kontext zu.

Die Fachgruppe Medienkompetenz sensibilisiert im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu unterschiedlichen Themen bezüglich der kompetenten Nutzung von digitalen Medien. Weiters werden das Thema Manipulation an Bild- und Videomaterial sowie der Umgang mit den eigenen Daten und Bildern situationsspezifisch bei Vorträgen, Workshops oder in direkter Arbeit mit Jugendlichen oder Eltern von Mitgliedern der Fachgruppe Medienkompetenz aufgegriffen.

Zu erwähnen ist auch die Medienpräventionsperformance «angek(l)ickt», welche wichtige Inhalte über den Umgang mit Medien an Kinder und Jugendliche vermittelt. In der Medienpräventionsperformance angesprochen werden unter anderem die Themen Fake & Hoax und Umgang mit den eigenen Daten.

Zu Frage 5:

Neben Liechtenstein sind derzeit mehr als 60 Staaten Vertragsparteien der Cybercrime Convention, welche eine Grundlage für die Bekämpfung von über das Internet oder andere Computernetze begangenen Straftaten bietet.

Daneben sind bzw. werden mit dem «Digital Markets Act» (DMA) und dem «Digital Service Act» (DAS) zwei entsprechende europäische Verordnungen relevant. Ziel ist unter anderem, gesellschaftlichen Problemen wie Hassrede und Desinformation zu begegnen. Die DMA-Verordnung gilt in der EU seit dem 2. Mai 2023, die DSA-Verordnung ab dem 17. Februar 2024. Diese Verordnungen werden voraussichtlich ins EWR-Abkommen übernommen.

Darüber hinaus bekannten sich die deutschsprachigen Justizministerinnen und -minister im Rahmen eines gemeinsamen Treffens vom 7. und 8. Mai 2023 zu einer verstärkten und strukturierten Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung von Cyber-Kriminalität.

Eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern in Bezug auf präventive Massnahmen gibt es zudem in dem Sinne, dass Liechtenstein in diversen Gremien Einsitz nimmt, die unter anderem dieses Thema behandeln. Aus medienrechtlicher Sicht sind hierbei insbesondere die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sowie die Europäische Plattform der Regulierungsbehörden (EPRA) zu nennen, die sich über «best practices» austauschen.

Psychische Gesundheit bei Jugendlichen

05. September 2023
Frage von: Stv. Abgeordnete Nadine Vogelsang
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 05. September 2023

Laut Studien ist die Situation «psychische Gesundheit von Jugendlichen in der Schweiz und Liechtenstein» alarmierend. Ein Drittel ist von psychischen Problemen betroffen, jeder Elfte unternahm einen Suizidversuch, noch mehr leiden unter Essstörungen oder Selbstverletzung. Nur drei Prozent suchen Hilfe. Schulen tragen neben dem Elternhaus grosse Verantwortung. Die Jugendlichen verbringen knapp 40 Wochen pro Jahr in der Schule. Dort werden sie gemeinsam sozialisiert, lernen Verhaltensmuster und entwickeln Werte. Die physische, soziale und emotionale Umgebung der Schule hat grossen Einfluss auf die Gesundheit der Jugendlichen. Sie können Suchtmitteln, aber auch Stress, Gewalt und Mobbing ausgesetzt werden, eine der Hauptursachen für psychische Erkrankungen.Im Schulsetting können alle Jugendlichen über eine bestehende Infrastruktur erreicht werden. Neben der bekannten Suchtprävention braucht es auch Verhaltensprävention zur Entwicklung von Selbst- und Sozialkompetenz, um die Jugendlichen präventiv zu unterstützen, für aktuelle Themen zu sensibilisieren und um Risikofälle frühzeitig zu erkennen. Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Welche Massnahmen werden seit wann in welchen Schulstufen im Bildungswesen zur Prävention bezüglich psychischer Erkrankung von Jugendlichen angewandt? 
  2. Wie fliessen diese Massnahmen in den Unterricht ein beziehungsweise ist sie soweit Teil des liechtensteinischen Lehrplanes, als dass eine nachhaltige Prävention systematisch in allen Schulen Liechtensteins in genügendem Umfang angeboten wird? 
  3. Ist die Umsetzung der Massnahmen in den Schulen verbindlich beziehungsweise wie wird geprüft, ob und wie die einzelnen Schulen die Präventionsmassnahmen umsetzen? 
  4. Wie sehen die niederschwelligen Angebote beziehungsweise Massnahmen der einzelnen Schulstufen aus, welche es den Kindern ermöglichen, sich anonym an eine schulische Vertrauensperson zu wenden, die sie regelmässig sehen? 
  5. Gibt es Zahlen beziehungsweise Statistiken, wie viele Kinder und Jugendliche dieses Angebot wahrnehmen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenz wird mit dem Lehrplan LiLe von Beginn an mittels sogenannter überfachlicher Kompetenzen stetig auf- und ausgebaut. Für die Vermittlung dieser Kompetenzen im Schulalltag stehen den Lehrpersonen zusätzliche verschiedenste niederschwellige Angebote zur Unterstützung zur Verfügung.

Fachlich unterstützt werden die Schulen in solchen Fällen von schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, der Schulsozialarbeit und dem Schulpsychologischen Dienst, welche an die Bedürfnisse angepasste Angebote durchführen, z.B. in Form von (Klassen-)Interventionen oder Fallberatungen. Ausserdem steht den Schulen ein Netzwerk von Fachpersonen zur Verfügung: Externe Fachstellen wie beispielsweise die Vereine «Netzwerk», «Kinderschutz.li» oder auch «love.li», eine Initiative von «schwanger.li». Zudem führt das Schulamt jährliche Weiterbildungen zu diesem Themenbereich durch, bietet fachliche Beratungen über die Pädagogische Hochschule und persönliche Unterstützung über movis mit einem Standort in Schaan für das Lehr- und Schulpersonal an. Ausserdem leben die Schulstandorte verschiedene Programme wie die «Schulinsel», Vertrauenslehrpersonen, Achtsamkeitsprogramme, Schülerinnen- und Schülermediation über sogenannte «Streitschlichter» oder auch das Konzept «Stärke statt Macht», um nur einzelne Beispiele zu nennen. Alle diese Angebote bestehen bereits seit einigen Jahren, teilweise auch seit Jahrzehnten.

Ein neues Projekt startete mit dem Schuljahr 2022/23: die SOS-Herzkiste von SOS Kinderdorf Liechtenstein, welche den Lehrpersonen ein Toolkit für ein liebevolles Klassenzimmer anbietet. Im Herbst 2023 startet zudem auf Initiative der Suchtprävention Liechtenstein in Kooperation des Amts für Soziale Dienste und des Schulamts das Programm «Gemeinsam stark werden» für die Primarschul-Lehrpersonen. Dies ist ein Unterrichtsprogramm zur Stärkung jener Lebenskompetenzen, die Voraussetzung für ein gesundes, selbstbestimmtes und erfülltes Leben sind. Die Umsetzung des Programms fördert das Grundvertrauen, die Beziehungsfähigkeit, den Selbstwert und die Werteverwirklichung von Kindern im Volksschulalter und unterstützt sie auf ihrem Weg in ein eigenverantwortliches Leben voller Freude, Mut und Tatendrang. Die Befähigung der Lehrpersonen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Weiterbildungsangebot «WFL.li».

Zu Frage 2:

Im LiLe sind für alle Bildungsstufen die zu erreichenden fachlichen und überfachlichen Kompetenzen festgehalten, so auch die personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen. Es gehört zum verbindlichen Auftrag der Lehrpersonen, die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen in allen drei Zyklen und in allen Fachbereichen aufzubauen und zu fördern. Die Umsetzung oder eben auch Auswahl der einzelnen Massnahmen liegen in der Methodenfreiheit der jeweiligen Lehrperson mit einem jeweils bereits in der Beantwortung von Frage 1 ausgeführten breiten und umfangreichen Zusatzangebot.

Zusätzlich beobachten die Mitarbeitenden der Schulsozialarbeit im Sinne der Früherkennung und Frühintervention Verhaltensweisen und bieten bei Bedarf spezifische Unterstützung an.

Zu Frage 3:

Die Umsetzung des Lehrplans und damit auch der personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen ist verpflichtend und wird von der Schulaufsicht und Schulleitung überprüft.

Zu Frage 4:

Im Kindergarten sind vorwiegend die Kindergärtnerinnen sowie die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen die Ansprechpersonen. An der Primarschule sowie Oberschule sind dies neben den Klassen- und Fachlehrpersonen die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die Schulsozialarbeit sowie die Schulleitung. An der Realschule und am Gymnasium entfallen die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen. Am Liechtensteinischen Gymnasium bietet insbesondere das «Pädagogisch-soziale Netz» ein Unterstützungsnetz aus Personen und Strukturen. Es umfasst Mitarbeitende der Schulsozialarbeit, Vertrauenslehrpersonen sowie Vertrauensschülerinnen und Vertrauensschüler. Ziele der Vernetzung sind die Entlastung und Unterstützung der beteiligten und betroffenen Personen und grössere Effizienz im Entwickeln von Lösungsansätzen. Schülerinnen und Schüler können sich an alle genannten Personen wenden und auf deren Vertraulichkeit zählen.

Zu Frage 5:

Fallzahlen von Schülerinnen und Schülern im Bereich des Schulpsychologischen Dienstes und der Schulsozialarbeit liegen vor, werden systematisch erfasst und jedes Jahr im Rechenschaftsbericht veröffentlicht. Die Nutzung von externen Angeboten liegt in der Verantwortung der Schulen und wird nicht in einer Statistik erhoben.

Des Weiteren ist derzeit eine Pilotbefragung in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Nordwestschweiz in Erarbeitung, um im Schuljahr 2023/24 mittels Pilotbefragung künftig eine Erhebung zur psychischen Gesundheit an den öffentlichen Schulen in Liechtenstein zu lancieren.

Elternzeit

05. September 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Wie bereits seit Längerem bekannt ist, muss Liechtenstein die EU-Richtline 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige umsetzen, welche unter anderem die Einführung einer fair bezahlten Elternzeit beinhaltet. Liechtenstein lässt sich hierzu bekanntermassen viel Zeit.Die EU-Staaten mussten diese Regelung bereits per August 2022 umsetzen. Diverse Verbände in Liechtenstein engagieren sich bereits seit Jahren für eine fair bezahlte Elternzeit. So hat der Landtag die Petition der IG Elternzeit im September 2021 einstimmig an die Regierung überwiesen. In der Diskussion zur Postulatsbeantwortung betreffend die finanzielle Entlastung von Familien im letzten November kündigte die Regierung anschliessend an, dass eine 1. Lesung der Gesetzesvorlage im Landtag in der ersten Jahreshälfte 2023 möglich erscheint oder angestrebt wird. Das war bekanntermassen nicht der Fall.In der Zwischenzeit hat die Regierung den einen Vernehmlassungsbericht vorgelegt, dessen Vernehmlassungsfrist am 17. März 2023 abgelaufen ist. Gemäss Angaben des «Vaterlands» vom 25. August 2023 gingen diverse Rückmeldungen von unterschiedlichen Organisationen ein. Wie aus dem Artikel weiter hervorgeht, hat sich nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist das Ministerium für Wirtschaft zudem mit Vertretern des LANV getroffen. Der Artikel spricht hierbei von möglichen Kompromissen. Hierzu meine nachfolgenden fünf Fragen:

  1. Bis wann wird die Regierung die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige dem Landtag vorlegen? 
  2. Was sind die Gründe für die Verzögerung beziehungsweise weshalb konnte der anvisierte Termin nicht eingehalten werden? 
  3. Wurden nach Ablauf der Frist oder im Vorfeld neben dem LANV noch weitere Organisationen zu einem Gespräch eingeladen? Wenn ja, welche und wenn nein, warum nicht? 
  4. Bis wann muss Liechtenstein die betreffende EU-Richtlinie umsetzen und was wären potenzielle Folgen, wenn wir dies nicht erreichen würden? 
  5. Macht es aus Sicht der Regierung Sinn, jetzt das Kindergeld zu erhöhen, ohne dass die Finanzierung geklärt ist?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Ziel ist es, dem Landtag die Vorlage zur Umsetzung der Elternzeit-Richtlinie noch 2023 zur ersten Lesung vorzulegen.

Zu Frage 2:

Die Vernehmlassung konnte, wie angekündigt, noch im Jahr 2022 lanciert werden. Sie lief bis zum 17. März 2023. Aufgrund der zahlreichen und in gewissen Punkten auch sehr heterogenen Rückmeldungen war es zeitlich nicht möglich, einen Bericht und Antrag noch im ersten Halbjahr bzw. vor der Sommerpause auszuarbeiten.

Zu Frage 3:

Neben dem Austausch mit dem LANV fand ein Gespräch mit der IG Elternzeit statt. Zudem wurde das Thema «Elternzeit» mit der LIHK im Rahmen des Halbjahresgesprächs diskutiert. Auch beim jährlichen Austausch mit dem Verein für Menschenrechte wurde die Umsetzung der Richtlinie thematisiert.

Zu Frage 4:

Die Frist zur Umsetzung endet mit der abgeschlossenen Übernahme der Richtlinie in das EWR-Abkommen. Dieses Datum steht aktuell noch nicht fest, da dieses vom Übernahmeprozess in den EWR-Staaten abhängt. Sollte zu diesem Datum die Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt sein, könnte die EFTA-Überwachungsbehörde ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Spätumsetzung einleiten.

Zu Frage 5:

Grundsätzlich ist die Familienausgleichskasse (FAK) mit 4.77 Jahresreserven per Ende 2022 finanziell gut aufgestellt. Jährliche Zusatzausgaben von rund 10 Millionen Franken wären möglich, ohne unmittelbaren Handlungsbedarf auf der Finanzierungsseite zu erzeugen. Ob eine gleichzeitige Erhöhung des Kindergelds und die Einführung einer über die FAK finanzierten Elternzeit angezeigt ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Unter anderem ist die Antwort auf diese Frage davon abhängig, wie hoch die Elternzeit schlussendlich vergütet wird, welcher Anteil der Anspruchsberechtigten diese Leistung ausschöpft, wie stark das Kindergeld erhöht werden soll und wie sich die künftige Einnahmensituation der FAK entwickelt. Beide Themen müssen daher parallel behandelt werden.

Wechsel des Stromanbieters

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Seit dem 1. Juli haben Strombezüger die Möglichkeit, ihren Anbieter zu wechseln. Bis Ende Juli haben 700 Strombezüger den Anbieter gewechselt. Gemäss dem Geschäftsmodell des neuen Anbieters sollen bis Ende des Jahres 1'000 Strombezüger den Anbieter gewechselt haben. Die LKW bewirtschaften aktuell 27'000 Zähler. Auf den 1. August seien rund 400 Zähler umgestellt worden, und auf den 1. September würden weitere Wechselanmeldungen vorliegen. Die Anbieter haben unterschiedliche Geschäftsmodelle. Die Strategie der LKW beinhaltet das Einbringen der Eigenproduktion, eines Langfristvertrages sowie die Beschaffung am Terminmarkt in Kombination mit kurzfristigen Spotmarktkäufen. Die Athina Energie AG kauft die Energie hingegen zu Spotmarktpreisen. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1.  Mit welchen Verwaltungskosten müssen die Strombezüger bei einem Wechsel des Anbieters rechnen? 
  2. Ist der Wechsel von den LKW zur Athina Energie AG oder umgekehrt jeden Monat möglich oder welche Wechselfristen sind einzuhalten? 
  3. Welchen Energiepreis müssen Strombezüger bei einem Wechsel von der Athina Energie AG zu den LKW derzeit bezahlen und wie hoch ist der Energiepreis für Strombezüger, welche nicht gewechselt haben? 
  4. Haben die Strombezüger, welche einen Wechsel von der Athina Energie AG zu den LKW machen, jederzeit den gleichen Energiepreis zu bezahlen, wie Strombezüger, welche nicht zur Athina Energie AG gewechselt haben, beziehungsweise welchen Mehrpreis haben die Strombezüger zukünftig zu bezahlen, wenn Sie von der Athina Energie AG zu den LKW wechseln? 
  5. Sollte der Energiepreis gemäss Antwort auf Frage vier für alle Strombezüger jederzeit gleich sein, unabhängig wie oft diese gewechselt haben, was sollte die Strombezüger an einem monatlichen oder dauernden Wechsel des Anbieters hindern?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Gemäss Art. 9, Abs. 1 der Elektrizitätsmarktverordnung, ist der Verteilnetzbetreiber LKW verpflichtet, den Kundenwechsel kostenlos durchzuführen. Energielieferanten wie LKW, Athina Energie AG oder weitere sind frei, ihre Vertragsbedingungen zu definieren.

Der Energielieferant LKW hat bis dato keine Verwaltungskosten bei Anbieterwechsel in seinen Verträgen definiert.

Zu Frage 2:

Beim Energielieferant LKW ist die Kündigung bei Haushalts- und Gewerbekunden gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einmonatiger Kündigungsfrist auf das Ende des Folgemonats möglich. Bei den Sondervertragskunden gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Wechselkunden können jederzeit mit kurzer Anmeldefrist von 30 Tagen mit dem Energielieferant LKW einen neuen Vertrag eingehen und werden dann ab Beginn des folgenden Monats beliefert. Zu den Geschäftsbedingungen der Athina Energie AG kann die Regierung keine Aussagen treffen.

Zu den Fragen 3 und 4:

Bei den Haushalts- und Gewerbekunden der LKW gelten für bestehende und rückkehrende Kunden die gleichen Energiepreise. Bei den Sondervertragskunden, für welche Strom grösstenteils am Markt beschafft wird, sind Beschaffungsstand, Marktpreise, Lastprofil, etc. für die Ermittlung der Preise massgebend und kundenindividuell.

Zu Frage 5:

Grundsätzlich ist ein Wechsel des Energielieferanten jeweils im Rahmen der Vertragsbedingungen möglich. So bieten die LKW als Energielieferant derzeit für rückkehrende Haushalts- und Gewerbekunden einen einjährigen Vertrag zu gleichen Konditionen wie für Bestandskunden an.

Bestimmungen und Leistungen von Pensionskassen

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Im Rahmen eines Talks auf 1FLTV wurde von einem Landtagsabgeordneten unter anderem die Aussage getätigt, dass es im Gewerbe für die Arbeitnehmer nicht möglich sei, dass die Arbeitnehmer mehr Beiträge als die Arbeitgeber einbezahlen können.In den ergänzenden Bestimmungen zum Vorsorgereglement führt der Sozialfonds auf Seite 5 als Beispiel aus, dass eine 40-jährige Person mit einem versicherten Lohn von CHF 60'000 einem Sparplan von 8% vom versicherten Lohn und einem vorhanden Alterskapital von CHF 50'000, einen maximal möglichen Einkauf von CHF 83'800 tätigen kann. Der maximal mögliche Einkauf beträgt somit zusätzlich CHF 83'800 oder 167,5% des vorhanden Alterskapitals. Somit ist auch für eine Person im Gewerbe, welche beim Sozialfonds versichert ist, ein zusätzlicher und erheblicher Einkauf von Beitragsjahren möglich.Mit gestaffelten Einkäufen wird zum einen das Alterskapital erhöht beziehungsweise die Abhängigkeit von zum Beispiel Ergänzungsleistungen im Alter reduziert und zum anderen können mitunter die jährlichen Steuerzahlungen reduziert werden. Zu diesem Sachverhalt und weiteren getätigten Aussagen im Rahmen des Talks ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Welchen Prozentsatz bezahlen die Arbeitgeber und welchen die Arbeitnehmer an die gesamten Beiträge sämtlicher Pensionskassen im Land im aktuell verfügbaren Jahr? 
  2. Welches Alterskapital ergibt sich über 40 Jahre bei einer Person mit einem Medianlohn beim gesetzlichen Minimum der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und wie hoch ist das Alterskapital bei Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen von gesamthaft 12% bei einer durchschnittlichen Verzinsung des Alterskapitals von 1,5%? 
  3. Um welchen Betrag war der Nettolohn des Arbeitnehmers beim höheren Beitrag gemäss Frage 2 über die gesamten 40 Jahre tiefer? 
  4. Wie hoch ist der durchschnittliche Umwandlungssatz aller Pensionskassen im Land? 
  5. Gibt es Pensionskassen im Land, bei welchen der Arbeitnehmer keine zusätzlichen freiwilligen Einkäufe tätigen kann, welche höher sind als die ordentlichen Beiträge des Arbeitsgebers?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Im Jahr 2022 beliefen sich die gesamten Beitragseinnahmen der Vorsorgeeinrichtungen auf ca. CHF 494,6 Mio., wovon rund 52% aus Arbeitgeberbeiträgen und rund 40% aus Arbeitnehmerbei­trägen stammen. Hinzu kommen Einmaleinlagen, Einkaufssummen, Einlagen in Arbeitgeberreserven sowie weitere Sonderbeiträge, welche sowohl von Arbeitgeber oder von Arbeitnehmer eingebracht werden. Im Vergleich zum Vorjahr sind die gesamten Beitragseinnahmen um rund 4,6% gestiegen.

Zu Frage 2:

Unter Anwendung des minimalen Beitrags in die Altersversicherung von 8% des versicherten Lohns und einem Zinssatz von 1,5%, resultiert daraus nach 40 Jahren unter Annahme eines durchschnitt­lichen versicherten Jahreslohnes von CHF 82’000 ein Altersguthaben von ca. CHF 356’000. Eine Erhöhung der Altersversicherungsbeiträge auf 12% ergibt ein Altersguthaben von ca. CHF 534’000.

Zu Frage 3:

Ausgehend von dem in Antwort 1 ausgewiesenen Arbeitnehmeranteil von 40% läge der Nettolohn beim höheren Beitrag pro Jahr um CHF 1’312 tiefer. Bei einem Arbeitnehmeranteil von 50% wäre der Nettolohn CHF 1’640 tiefer. Zusätzliche Steuerbegünstigungen wurden nicht berücksichtigt.

Zu Frage 4:

Der mittlere Rentenumwandlungssatz liegt im Jahr 2022 bei 5,6%. Im Vergleich zum Vorjahr (5,7%) ist der Umwandlungssatz leicht gesunken.

Zu Frage 5:

Ein Einkauf ist eine weitergehende Leistung, welche vom Gesetz nur im Falle einer Scheidung vorgesehen ist. Sämtliche liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen haben jedoch den Einkauf in eine Vorsorgelücke in ihren Reglementen vorgesehen. Somit steht allen in Liechtenstein Versicherten die Möglichkeit offen, das Alterskapital durch einen oder mehrere Einkäufe zu verbessern.

Elektronisches Gesundheitsdossier

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

Im Bericht und Antrag zur Volksinitiative, mit welcher die von der Regierung durchgesetzte Opt-out-Variante in eine Opt-in-Variante abgeändert werden soll, schreibt die Regierung, dass die Umstellung mehrere hunderttausend Franken kosten würde. Dabei wurde bekannt, dass die Software für das elektronische Gesundheitsdossier vom Siemenskonzern entwickelt wurde. Gemeinhin würde man annehmen, dass das Austragen einer Person aus dem Gesundheitsdossier gleich viel Aufwand bedeutet, wie das Eintragen einer Person. Dazu folgende Fragen:

  1. Wie hoch sind die bisher für die Realisierung des elektronischen Gesundheitsdossiers angefallenen Kosten, sowohl einmalige wie auch wiederkehrende, die dem Siemenskonzern für die Implementierung des Gesundheitsdossiers in Liechtenstein bisher bezahlt wurden? 
  2. Wann wurde dieser Auftrag öffentlich ausgeschrieben und wie viele Bewerber gab es? 
  3. Gibt es auch Beiträge monetärer oder nicht-monetärer Art von Dritten, die in die Realisierung des Gesundheitsdossiers eingeflossen sind? 
  4. Vor Jahren gab es eine Verlautbarung, wonach das Gesundheitsdossier in Zusammenarbeit mit der Swisscom realisiert werde. Wie und warum ist es zu diesem Wechsel gekommen? 
  5. Welche laufenden Kosten, zum Beispiel Lizenzgebühren, werden dem Siemenskonzern oder anderen Dritten jährlich bezahlt?

Antwort vom 07. September 2023

Eingangs ist festzuhalten, dass die Opt-Out-Variante nicht von der Regierung «durchgesetzt» wurde. Vielmehr hat der Landtag dem Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) und damit auch dem Opt-Out-Verfahren am 7. Mai 2021 einhellig zugestimmt.

Zu Frage 1:

Der Lieferant des eGD bzw. der eHealth-Plattform wurde in einem öffentlichen Vergabeverfahren nach Art. 23 ÖAWG ermittelt. Der Zuschlag erging an die Siemens Healthcare AG. Gemäss Vergabevermerk beträgt die Vergabesumme CHF 1'367'790 netto inkl. MwSt. Dabei handelt es sich um die sogenannte „Total Cost of Ownership“ über die nächsten fünf Jahre. Dies schliesst die einmaligen Kosten für Lizenzen, Projektleitung, Konzeption und Einführung sowie die wiederkehrenden Kosten für Wartung, Support und Hosting für fünf Jahre ein. Daneben sind weitere Projektkosten angefallen.

Zu Frage 2:

Die Publikation des Vergabeverfahrens erfolgte am 2. November 2021. Mit dem Offertöffnungsprotokoll vom 22. Dezember 2021 wurden drei Angebote von drei Anbietern auf ihre Richtigkeit geprüft und bestätigt.

Zu Frage 3:

Es gab keine monetären oder nicht-monetären Beiträge von Dritten zum Projekt.

Zu Frage 4:

Eine ausführliche Antwort auf diese Frage finden Sie auf den Seiten 17 und 18 des Bericht und Antrags Nr. 114/2020 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG).

Zu Frage 5:

Die jährlichen Betriebskosten des eGD belaufen sich insgesamt auf knapp CHF 200'000. Diese können sich jedoch mit der Weiterentwicklung des eGD im Laufe der Zeit erhöhen.

Rotes Kontrollschild für Fahrradträger

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Kontrollschilder mit roter Grundfarbe wurden 2022 im Gleichschritt mit der Schweiz ab dem 1. März 2022 eingeführt. Sie dienen als Wiederholungskennzeichen auf Fahrradträgern oder ähnlichen Aufbauten. Für die Bestellung eines roten Kontrollschildes kann von der Webseite der Motorfahrzeugkontrolle ein Formular heruntergeladen werden. Gemäss Webseite kann das Formular online eingereicht werden.Die Kosten für das Kontrollschild betragen gemäss MFK-Bestellformular CHF 25. Zusätzlich sind CHF 20 für den Eintrag im Fahrzeugausweis fällig. Insgesamt verursacht also ein separates Kontrollschild für einen Heckveloträger Kosten von CHF 45. Im Kanton St. Gallen kosten Kontrollschilder für Heckveloträger CHF 30. Die Bestellung erfolgt online und das Kontrollschild wird per Post zugestellt. Dazu folgende Fragen:

  1. Warum ist in Liechtenstein für ein rotes Kontrollschild ein Eintrag im Fahrzeugausweis nötig und in der Schweiz nicht? 
  2. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die liechtensteinische Motorfahrzeugkontrolle bei ihrem Vorgehen? 
  3. Was ist zu tun, damit auf einen Eintrag im Fahrzeugausweis verzichtet werden kann? 
  4. Warum ist die Bestellung eines roten Kontrollschildes bei der liechtensteinischen Motorfahrzeugkontrolle um einiges umständlicher als beim Strassenverkehrsamt St. Gallen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Das dritte beziehungsweise rote Kontrollschild wird vom Amt für Strassenverkehr ausgegeben und ist damit ein hoheitliches offizielles Erkennungszeichen. Deshalb wird es auch im Fahrzeugausweis registriert. Dies dient einerseits der Kontrolle der Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Schilder zur Verhinderung eines allfälligen Missbrauchs. Andererseits wird damit gegenüber ausländischen Behörden bei allfälligen Kontrollen oder auch bei Diebstahl der offizielle behördliche Charakter dieses Erkennungszeichens dokumentiert und die Anerkennung erleichtert.

Zu Frage 2:

Im Rahmen der Einführung des roten Kontrollschildes wurden, unter anderem, die folgenden beiden rechtlichen Grundlagen geschaffen:

In Art. 69 der Verkehrszulassungsverordnung, der die Eintragungen im Fahrzeugausweis regelt, wurde ein neuer Abs. 6 betreffend das Kontrollschild für hintere Lastenträger nach Art. 71 Bst. g der Verkehrszulassungsverordnung geschaffen.

In Art. 71 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung sind die Arten der Kontrollschilder definiert. Mit der Einführung des roten Kontrollschilds wurde in diesem Art. 71 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung ein neuer Buchstabe g) geschaffen, der das Kontrollschild mit rotem Grund und weisser Schrift für hintere Lastenträger an Motorwagen als zusätzliches Kontrollschild definiert.

Des Weiteren ist betreffend den in der Einleitung dieser kleinen Anfragen erwähnten Gebühren Art.1 der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch das Amt für Strassenverkehr relevant. In dieser Verordnung ist in Ziffer 3.8 festgehalten, dass Änderungen im Fahrzeugausweis mit CHF 20 verrechnet werden und in Ziffer 4.21, dass ein glänzendes Einzelschild mit CHF 25 verrechnet wird. Diese gesetzlichen Bestimmungen gab es bereits vor der Einführung des roten Kontrollschildes. 

Zu Frage 3:

Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, ist in Art. 69 Abs. 6 der Verkehrszulassungsverordnung definiert, dass das rote Kontrollschild im Fahrzeugausweis eingetragen wird. Der Bezug eines roten Kontrollschildes ist freiwillig.

Zu Frage 4:

Die Bestellung des roten Kontrollschildes ist in Liechtenstein beim Amt für Strassenverkehr per E-Mail, auf dem Postweg oder direkt am Schalter möglich. Der Bezug ist im Kanton St. Gallen über dieselben Kanäle möglich.

Kosten der Photovoltaikanlagen

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Im Jahr 2021 speisten 2'100 Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von 35'314 kWp ihre Stromproduktion ins Landesnetz ein. Im Jahr 2020 wurde mit den Photovoltaikanlagen 29'719 kWh Strom erzeugt.

  1. Welcher Betrag wurde für Subventionen oder Förderbeiträge von Anfang bis heute aufgewendet? 
  2. Wieviel wurde insgesamt - also die Investitionskosten des Betreibers und die Subventionen zusammengerechnet - aufgewendet?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Gemäss Aufzeichnungen des Amtes für Volkswirtschaft wurden seit Beginn der Photovoltaikförderung in den 90er Jahren bis 05.09.2023 CHF 41 Mio. an Investitionsförderungen ausbezahlt. Über die Gesamthöhe der zusätzlich zu den Landesförderungen vergebenen Gemeindezuschüsse kann die Regierung keine Angaben machen.

Zusätzlich wurden über den Fonds für Einspeisevergütung seit 2008 bis Ende 2022 für Ein­speisevergütungen von Photovoltaik- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen rund CHF 61 Mio. ausbezahlt. Demgegenüber stehen Erlöse aus Stromverkäufen von 18 Mio., die dem Fonds gutgeschrieben werden konnten.

Zu Frage 2:

Im Amt für Volkswirtschaft wurden seit Beginn der Photovoltaikförderung in den 90er Jahren bis 05.09.2023 CHF rund CHF 120 Mio. an Investitionskosten der Antragstellenden erfasst.

Bei diesen Zahlen ist zu berücksichtigen, dass vor 2008 nur ganz wenige Anlagen gebaut wurden. Die Investitionskosten bilden die vorgelegten Rechnungen für die Photovoltaikanlage ohne MwSt. ab. Die eingereichten Rechnungen enthalten jedoch oft nicht sämtliche Investitionskosten. So kann es sein, dass separate Rechnungen für Absturzsicherungen, Umbau von Elektroverteilungen, Spenglerarbeiten usw. nicht erfasst sind. Die effektiven gesamten Investitionskosten dürften damit etwas höher liegen.

 

Verwendungszweck von Briefmarken

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Anknüpfend an meine Kleine Anfrage vom März 2022 möchte ich hiermit weitere Informationen zum Thema Wertzeichen der Post in Erfahrung bringen. Gemäss damaligen Aussagen der Regierung muss die Post Briefmarken lediglich als Frankatur auf Postsendungen in Zahlung nehmen. Dies sei selbstredend nur dann umsetzbar, wenn dies auch technisch möglich und vorgesehen ist - schrieb die Regierung.Seit dem 1. Januar 2023 weigert sich die Liechtensteinische Post AG, Massen-Briefsendungen ab einer Anzahl von 350 Stück mittels Briefmarkenfrankatur zu versenden, obwohl dies bis Ende 2022 kein Problem darstellte. Nach meiner Auffassung müsste es im Interesse des Staates liegen, dass Wertzeichen der Post nicht verfallen und für die dafür vorgesehenen Dienste verwendbar bleiben. Hierzu meine Fragen:

  1. Woher nimmt sich die Liechtensteinische Post AG die Legitimation, die Annahme von Briefsendungen, welche mit gültigen Briefmarken frankiert sind, zu verweigern? 
  2. Widerspricht die aktuelle Handhabung nicht dem Postgesetz Art. 23, Abs. 7? 
  3. Für welche Postsendungen akzeptiert die Liechtensteinische Post AG die gültigen Liechtensteiner Briefmarken nicht mehr? 
  4. Im Jahr 2022 wollte die Post noch zuwarten, um beurteilen zu können, inwiefern sie Ergänzungsmarken nachproduzieren müsse. Welche Entscheidung hat die Post dazu in der Zwischenzeit getroffen? 
  5. Per 1. Januar 2024 steht eine weitere Erhöhung des Postportos an. Ist hierzu die Ausgabe von Ergänzungsmarken geplant, um die Differenz zwischen der alten und neuen Frankatur auszugleichen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Gemäss Art 6 Abs. 1 Bst. b) des Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes haben Postdienste­anbieter „die Nutzer über die angebotenen Dienste und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschliesslich detaillierter Angaben zu den Nutzern offenstehenden Beschwerdeverfahren und zu potenziellen Haftungsbeschränkungen, sowie deren Preise und Qualität zu informieren und diese Informationen in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

Auf dieser Grundlage regelt die Liechtensteinische Post AG in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen und den dazu relevanten Factsheets die Dienstleistungen und die Annahmebedingungen für Sendungen.

Zu Frage 2:

Art. 23 Abs. 7 bezieht sich auf das alte Postgesetz. Im aktuell gültigen Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz ist dieser Absatz nicht mehr enthalten.

Zu Frage 3:

Für Auslandspakete und Massensendungen akzeptiert die Liechtensteinische Post AG keine Briefmarken.

Zu Frage 4:

Die Ergänzungsmarken wurde von den Kunden nicht mehr nachgefragt, weshalb die Liechtensteinische Post AG keine zusätzlichen Ergänzungsmarken mehr produziert hat.

Zu Frage 5:

Aktuell werden die Tarife ab 01.01.2024 durch das Amt für Kommunikation geprüft. Anschliessend wird die Liechtensteinische Post AG entscheiden, ob und welche Ergänzungsmarken angeboten werden.

Kosten für den Glasfaserausbau und pro Anschluss

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Gemäss einem «Vaterland»-Artikel vom 30. August 2023 soll der Glasfaserausbau CHF 82 Mio. gekostet haben. Durch die aktuell publizierten Zahlen entsteht der Eindruck, dass die Kosten in diesem Projekt nicht zu jederzeit bekannt und auch nicht unter Kontrolle waren.Am 10. Oktober 2019 erklärte der Generaldirektor der LKW im «Vaterland», dass der Glasfaserausbau am Ende CHF 54 Mio. kosten wird. Vor ein paar wenigen Wochen hat die Regierung in der Interpellationsbeantwortung Nr. 54/2023 zur Frage, wie viel Geld bisher in den Glasfasernetzausbau investiert wurde, festgehalten, dass der Ausbau bis Ende 2022 rund CHF 63 Mio. gekostet habe und bis zur hundertprozentigen Fertigstellung des Netzes Mitte 2023 noch rund CHF 1,8 Mio. Investitionsvolumen geplant sei. Aber auch diese Zahlen scheinen falsch zu sein. Gemäss obigen Zahlen ist das Netz mit CHF 28 Mio. deutlich teurer als budgetiert gebaut worden.Nun sieht das Amt für Kommunikation eine Preiserhöhung für die Glasfaseranschlüsse vor. Neu soll der Endkunde CHF 21.95 pro Monat oder CHF 23.65 mit Mehrwertsteuer für seine Glasfaser-Anschlussleitung bezahlen. Im Vergleich dazu hat eine Kupfer-Anschlussleitung CHF 13.50 pro Monat gekostet. Insgesamt entspricht dies einer Kostensteigerung von 62%. Hierzu meine Fragen:

  1. Weshalb mussten knapp ein Drittel mehr Hausanschlüsse als budgetiert erstellt werden, beziehungsweise wie ist es zu dieser Falschannahme gekommen? 
  2. Im Businessplan wurde durchschnittlich mit Kosten von CHF 2'842 - das sind CHF 54 Mio. geteilt durch 19'000 Anschlüsse - gerechnet. Mit den neuen Zahlen kommt der Anschluss aber nun auf CHF 3'280 zu liegen. Das sind CHF 82 Mio. geteilt durch 25'000 Anschlüsse. Somit wurden die Anschlüsse um rund 15,4% teurer, als ursprünglich budgetiert. Eine grössere Anzahl müsste eigentlich zu tieferen durchschnittlichen Kosten führen. Woher stammt diese Kostensteigerung? 
  3. Zu welchem Zeitpunkt wussten die LKW beziehungsweise die Regierung, dass die Kosten deutlich über dem Budget zu liegen kommen? 
  4. Wann wurde diese massive Kostenüberschreitung an die Provider kommuniziert beziehungsweise wurden mit den Providern Massnahmen zur Kostenreduktion besprochen? 
  5. Wie stellt sich die Regierung zu einer ausserordentlichen Abschreibung des neu erstellten Glasfasernetzes, zum Beispiel auf CHF 60 Mio., um damit einem drohenden Kostenwachstum entgegenzuwirken?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Im Jahr 2017 konnte noch nicht abgeschätzt werden, wie viele Wohnungen und Geschäftseinheiten bis zum Endausbau budgetiert werden müssen. Den LKW waren nur die Anzahl der Stromzähler, das waren ca. 19'000, als Grundlage bekannt. Im Verlauf des Projektes hat sich diese Zahl bis zum aktuellen Endausbau vergrössert. In jedem Gebäude wurden von den LKW die Kommunikationsbedürfnisse aufgenommen, was zu einer deutlich höheren Anschlusszahl geführt hat.

Zu Frage 2:

Die Angabe von CHF 82 Mio. bezieht sich auf die kumulierten Gesamtinvestitionen des Geschäftsbereichs «Netzprovider Kommunikation» der LKW in den Jahren 2016 bis 2023 und enthält auch die Investitionen, die nicht im Zusammenhang mit dem Glasfaserausbau-Projekt stehen. Für den vollflächigen Glasfaserausbau wurden CHF 56 Mio. für 25’000 Teilnehmer Anschlüsse investiert. Im Jahr 2017 waren CHF 35 Mio. bei 19’000 zu erschliessenden Nutzungseinheiten geplant. Für die Bauinfrastruktur bzw. Rohranlagen wurden weitere CHF 10 Mio. im Rahmen des Glasfaserausbau-Projekts aufgewendet. Die Kosten pro Anschluss ohne Bauinfrastruktur belaufen sich damit auf CHF 2’240, im Jahr 2017 wurde noch mit CHF 1’840 pro Anschluss gerechnet.

Zu Frage 3:

Die LKW führten jedes Jahr einen Strategiereview durch und haben in diesem auch die Anzahl Nutzungseinheiten jeweils nachgeführt. Gleichzeitig wurden auch die Kosten pro Anschluss einer Nachkalkulation unterzogen. Somit war der Verwaltungsrat der LKW und die Regierung im Rahmen der Quartalmeetings immer auf dem aktuellen Stand.

Zu Frage 4:

Die LKW informierten im Planungsgremium seit Beginn des Ausbaus laufend über den Stand des Glasfaserausbaus. Festzuhalten ist, dass die erste Glasfaser-Teilnehmeranschluss-Preisfestlegung bei CHF 25.00 lag. Der Preis wurde in einem späteren Planungsgremium im Jahr 2017 neu berechnet und als vorläufiger Verrechnungspreis für die Ausbauphase mit CHF 18.00 festgelegt. Die jetzt festgelegte Preisobergrenze von CHF 21.95 pro Monat wurde durch das Amt für Kommunikation als nationale Regulierungsbehörde auf Basis einer umfassenden Kalkulation berechnet. Die Provider waren von Anfang an transparent über die Regulierung informiert. Das AK informierte bereits im Jahr 2019 über die Planung der neuen Regulierungsrunde.

Zu Frage 5:

Das Glasfasernetz ist in hoher, langlebiger Qualität flächendeckend im ganzen Land verfügbar und auch werthaltig. Im europäischen Vergleich bedeutet dies eine Spitzenposition. Die Nachfrage für die Glasfaserleitungen ist vorhanden und die Glasfaser-Infrastruktur ist eine Voraussetzung für die hohen Bandbreiten, von welchen die Wirtschaft und die Bevölkerung profitieren. Es liegen somit keine Gründe vor, die die Werthaltigkeit des neuen Glasfasernetzes mindern und eine Sonderabschreibung rechtfertigen würden. Den Wert des Netzes über eine ausserordentliche Abschreibung sofort herabzusetzen hätte zur Folge, dass die Kosten des Glasfasernetzbaus nicht vollumfänglich von den Nutzern der Telekomdienste bzw. des Glasfasernetzes getragen werden müssten, sondern teilweise vom Land als Eigner der LKW und somit von der Allgemeinheit. Dies wäre im Endeffekt eine staatliche Beihilfe und würde in einem ansonsten kompetitiven Umfeld falsche Signale setzen bzw. wäre unter Umständen sogar rechtswidrig.

Optimierungsbedürftige Dienstleistung beim ASV

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Das Amt für Strassenverkehr, vormals Motorfahrzeugkontrolle, hat in den letzten Jahren grundlegende organisatorische Änderungen vollzogen. Insbesondere auch im Rahmen der Corona-Massnahmen. In einem Haupttätigkeitsbereich des Amts für Strassenverkehr, nämlich der technischen Kontrolle von Motorfahrzeugen und Anhängern, sind diese Massnahmen für den Fahrzeughalter nicht zurückgefahren worden. Auch erhalte ich Rückmeldungen aus der Bevölkerung, dass die Prüfungen zum Teil überaus streng, bürokratisch und unpersönlich durchgeführt werden. Grosse Unzufriedenheit herrscht in der Bevölkerung auch hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit der Sachbearbeiter. Hierzu meine Fragen:

  1. Aus welchem Grund wird die urpersönliche Corona-Massnahme bei der Fahrzeugprüfung, nämlich dass der Fahrzeughalter der Prüfung nicht beiwohnen kann, noch immer beibehalten? 
  2. Werden die Prüfungen für Fahrzeuge und Anhänger beim Amt für Strassenverkehr nach den gleichen Richtlinien und Kriterien wie in der Schweiz durchgeführt? 
  3. Wie hoch ist der Anteil an Prüfungen, die während der letzten fünf Jahre beanstandet wurden? Ich bitte hier, dies jährlich ausweisen. 
  4. Wie hat sich der Anteil an Motorfahrzeughaltern, die ihr Fahrzeug beziehungsweise Anhänger in der Schweiz prüfen lassen, in den letzten fünf Jahren verändert? 
  5. Seit wann ist die mobile Prüfanlage in Betrieb und wie hoch ist deren Auslastung?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die Corona Massnahmen wurden vollumfänglich aufgehoben. Aufgrund von Unfällen in Strassenverkehrsämtern der Schweiz hat das Amt für Strassenverkehr entschieden, dass sich aus sicherheitstechnischen Gründen die Kundinnen und Kunden nicht mehr in der Prüfhalle aufhalten sollen. Gründe dafür sind beispielsweise die Absturzgefahr in die Grube, die Einklemmgefahr beim Bremsprüfstand oder die Verletzungsgefahr an der Hebebühne oder den beweglichen Bremsrollen.

Fachpersonen von Werkstätten ist es erlaubt die Prüfungen zu begleiten, da diese im Umgang mit Werkstatteinrichtungen versiert sind.

Zu Frage 2:

Ja. Die Prüfungen werden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie der entsprechenden Richtlinien der Vereinigung der Strassenverkehrsämter der Schweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (asa) durchgeführt.

Zu Frage 3:

Anhand des Qualitätssicherungssystems der Vereinigung der kantonalen Strassenverkehrsämter der Schweiz und Liechtenstein (asa) werden jährlich die periodischen Nachprüfungen ausgewertet. Die Zahlen der vergangenen fünf Jahren sehen wie folgt aus:

  • 2022: Total Prüfungen 9970, nicht bestanden 4166 (41%)

  • 2021: Total Prüfungen 10561, nicht bestanden 5044 (47%)

  • 2020: Total Prüfungen 8352, nicht bestanden 3738 (44%)

  • 2019: Total Prüfungen 10636, nicht bestanden 4410 (41%)

  • 2018: Total Prüfungen 7166, nicht bestanden 3259 (45%)

Zu Frage 4:

Zu dieser Frage gibt es keine statistischen Auswertungen.

Zu Frage 5:

Die mobile Prüfstation ist seit dem 6. Oktober 2022 in Betrieb und wurde in den Prozess der Fahrzeugprüfungen integriert. Sie ist fester Bestandteil der Infrastruktur des Amts für Strassenverkehr. Die Terminplanung erfolgt in der Form, dass ein Verkehrsexperte pro Tag für Prüfungen in der mobilen Prüfstation eingeteilt ist.

In der mobilen Prüfstation werden alle Termine durchgeführt, die eine längere Prüfzeit als die üblichen 20 Minuten beanspruchen. Die sind vor allem Nachkontrollen von Mängeln, technische Änderungen und Termine für importierte Fahrzeuge.

«Vaterland»-Abo in der Landesverwaltung

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Information durch Printmedien hat eine lange Tradition. Neben Online-Informationsquellen, E-Papers sowie Radio und Fernsehen besteht weiterhin ein breites Angebot an gedruckten Zeitungen. Neben praktischen Überlegungen spielen bei der Wahl der Informationsquelle Nachhaltigkeitsgedanken eine immer grössere Rolle. Das «Liechtensteiner Vaterland» ist mittlerweile bekanntlich die einzige Tageszeitung in Liechtenstein. Ich gehe davon aus, dass sie auch in Regierung und Landesverwaltung gelesen wird. Hierzu stellen sich die folgenden Fragen:

  1. Wie viele Abonnements für die Druckausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands» unterhalten die Amtsstellen der Regierung und der Landesverwaltung? 
  2. Wie hoch sind die Gesamtkosten für diese Abonnements? 
  3. Bestehen Bestrebungen - auch im Sinne der digitalen Verwaltung - künftig von Druckausgaben auf elektronische Ausgaben (E-Papers) zu wechseln? 
  4. Welche Kostenersparnisse könnten mit dem Wechsel auf elektronische Ausgaben sowie einer damit einhergehenden Reduktion der Abonnements realisiert werden? 
  5. Inwiefern sind die Abonnementkosten für das «Liechtensteiner Vaterland» als indirekte Medienförderung für dieses Medium zu betrachten?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Abonnemente der Amts- und Stabsstellen der Landesverwaltung und der Regierung für das «Liechtensteiner Vaterland» werden nicht zentral, sondern durch die einzelnen Stellen individuell verwaltet. Im Rahmen einer Kleinen Anfrage ist es nicht möglich, bei sämtlichen Stellen die genaue Anzahl Abonnemente zu erheben. Gemäss Auskunft des «Liechtensteiner Vaterlands» bestehen derzeit bei den Amts- und Stabsstellen der Landesverwaltung und der Regierung insgesamt 42 Abonnemente für die Druckausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands».

Zu Frage 2:

Es ist im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht möglich, die Gesamtkosten für diese Abonnemente zu eruieren, da die Abonnemente, wie in der Antwort zu Frage 1 erwähnt, durch die einzelnen Stellen individuell verwaltet werden und die Kosten über verschiedenste Konten verbucht werden.

Zu Frage 3:

Diverse Amts- und Stabsstellen haben bereits heute Abonnemente für die E-Paper-Ausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands». Gemäss Auskunft des «Liechtensteiner Vaterlands» sind es derzeit 12 Abonnemente. Zu berücksichtigen ist auch, dass Abonnenten der Druckausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands» jeweils auch den Zugang zur E-Paper-Ausgabe erhalten.

Zu Frage 4:

Ein Jahresabonnement für die E-Paper-Ausgabe kostet CHF 339 und ein Jahresabonnement für die Druckausgabe CHF 449, das theoretische Einsparpotenzial beträgt also CHF 110 pro Abonnement. Zu bedenken ist allerdings, dass die Druckausgabe von mehreren Lesern ohne Zusatzkosten gelesen werden kann. Die Online-Zugriffe auf die E-Paper-Ausgabe sind jedoch individualisiert und technisch beschränkt. Zudem erhalten, wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, Abonnenten der Druckausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands» auch Zugang zur E-Paper-Ausgabe.

Zu Frage 5:

Bei den Abonnementskosten handelt es sich nicht um eine «indirekte Medienförderung» für das «Liechtensteiner Vaterland». Es ist für die tägliche Arbeit von Regierung und Landesverwaltung essentiell, dass die Angestellten über die aktuellen Geschehnisse in Liechtenstein und der Region umfassend informiert sind, weshalb das Abonnieren des «Liechtensteiner Vaterlands» für die staatlichen Stellen ein wichtiges Arbeitsinstrument darstellt, welches auch entsprechend entschädigt werden muss. Neben dem «Liechtensteiner Vaterland» haben diverse staatliche Stellen weitere Zeitungen und Zeitschriften aus dem Ausland abonniert, die sie im Arbeitsalltag benötigen.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Förderungsform der «indirekten Medienförderung» im Medienförderungsgesetz geregelt ist.

Notarztdienst in Liechtenstein

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur, das Landesspital, das Liechtensteinische Rote Kreuz (LRK), die Ärztekammer und andere betroffene Stellen haben gemeinsam die Notfallorganisation in Liechtenstein überprüft. Dies geht so am 27. April aus einem Bericht des «Landespiegels» hervor. Dabei wurde festgestellt, dass es im Notarztdienst Verbesserungsbedarf gibt. Das aktuelle System, bei dem tagsüber ein Arzt oder eine Ärztin im Landesspital arbeitet und nachts ein niedergelassener Arzt oder eine Ärztin einspringt, hat Schwächen und entspricht nicht dem Qualitätsstandard im Rheintal.Um eine qualitativ hochwertige und international vergleichbare Notfall- und Rettungsmedizin für die liechtensteinische Bevölkerung sicherzustellen, werden verschiedene Massnahmen geprüft. Ab dem 1. Juli 2023 soll der Notarztdienst an eine geeignete Rettungsorganisation im benachbarten Ausland übergeben werden. Die AP3-Luftrettung, eine liechtensteinische Firma, könnte und möchte die notärztliche Versorgung erbringen. Ein Konzept liegt vor, doch Gespräche gab es laut den Verantwortlichen noch nicht. Hierzu meine Fragen:

  1. Wann hat das Ministerium das Notarztkonzept der AP3 vorgelegt bekommen? 
  2. Wie bewerten Sie das Konzept inhaltlich und wirtschaftlich? 
  3. Warum wurden mit der AP3 bis heute keine Gespräche geführt? 
  4. Was bewegt das Ministerium, ausschließlich auf ausländische Dienste zu setzen, welche schon heute sehr ausgelastet sind? 
  5. Wann wollen Sie konkret die endgültige Entscheidung treffen und welchen Umsetzungszeitpunkt definieren Sie dafür, da das Thema ja bereits seit über einem Jahr existiert?

Antwort vom 02. Juni 2023

Eingangs ist festzuhalten, dass die Auslagerung der Notarzteinsätze lediglich jene Fälle betrifft, in denen ein Notarzt aufgrund des Aufgebots der Landesnotrufzentrale ausrücken muss, um vor Ort – also ausserhalb des Spitals – Hilfe zu leisten. Die Notfallstation des Landesspitals, konkret die spitalärztliche Notfallversorgung und der ärztliche Notfalldienst, welcher seit dem 1. Februar 2022 durch das Landesspital gewährleistet wird, sind davon nicht betroffen.

Zu Frage 1:

Ein gemeinsam vom Liechtensteinischen Landesspital, der Liechtensteinischen Ärztekammer sowie dem Liechtensteinischen Roten Kreuz im vergangenen Jahr vorgelegtes Konzept mit mehreren Umsetzungsvarianten wurde einer Prüfung und Konsultation unterzogen. Dieses Konzept enthält auch Optionen unter Berücksichtigung von Leistungen der AP3.

Zu Frage 2:

In dem Konzept hat sich keine für alle beteiligten Akteure wünschbare und rasch umsetzbare Lösung herauskristallisiert. Zudem ist das Potenzial für Änderungen in der Notfallversorgung aktuell begrenzt, da eine Evaluation zur zukünftigen Organisation und Ausrichtung der Landesnotrufzentrale bei der Landespolizei läuft.

Zu Frage 3:

Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des Notarztdienstes werden fortgeführt. Ein Treffen zwischen Vertretern des Ministeriums für Gesellschaft und Kultur sowie der AP3 ist anberaumt.

Zu Frage 4:

Die Notarztdienste im Ausland sind nach den dem Ministerium für Gesellschaft und Kultur vorliegenden Informationen nicht sehr ausgelastet bzw. an einer Zusammenarbeit über die Landesgrenzen hinweg interessiert.

Zu Frage 5:

Die Notfallversorgung in Liechtenstein verfügt allgemein über einen qualitativ sehr guten Standard. Handlungsbedarf besteht derzeit vor allem in Bezug auf den Notarztdienst. Wie bereits kommuniziert wurde, ist per 1. Juli 2023 eine Auslagerung des Notarztdienstes (Tag und Nacht) an eine geeignete Rettungsorganisation im benachbarten Ausland beabsichtigt. Ob diese Auslagerung dauerhaft oder als Zwischenlösung realisiert wird, ist noch zu prüfen.

Staatenlosigkeit in Liechtenstein verursacht durch den Einbürgerungsprozess

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Liechtenstein anerkennt bekannterweise bei Einbürgerungen keine Doppelstaatsbürgerschaft. Deshalb ist es notwendig, die ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufzugeben, um die liechtensteinische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Aufgrund eines Schicksals wurde ich auf folgende Problematik aufmerksam gemacht:Nach der erfolgreichen Abstimmung über das Einbürgerungsgesuch in der Gemeinde wurde das Gesuch für eine Entlassungsverfügung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit beantragt. Das Original der Entlassungsverfügung muss für die Behandlung des Einbürgerungsantrags im Landtag vorliegen. Danach braucht es noch die Zustimmung des Erbprinzen und die Vereidigung durch den Regierungschef. Anschliessend bekommt man alle notwendigen Dokumente, um sich einen Reisepass oder eine Identitätskarte beim Ausländer- und Passamt ausstellen lassen zu können. Während des Einbürgerungsprozesses war die Person mehr als drei Monate staatenlos. Die Staatenlosigkeit wird von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen als ein ernstes Problem betrachtet. Die Staatenlosigkeit kann erhebliche Auswirkungen auf das Leben und die Rechte der betroffenen Person haben, da sie oft grundlegende Dienstleistungen und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie viele vergleichbare Fälle gab es in Liechtenstein während den letzten fünf Jahren? 
  2. Wird eine Gesetzesänderung im Einbürgerungsprozess angestrebt? 
  3. Gibt es dazu bereits Lösungsansätze in der Zusammenarbeit mit anderen Ländern? 
  4. Bis wann kann mit einer Verbesserung gerechnet werden?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

In den letzten fünf Jahren sind insgesamt rund 100 Einbürgerungen nach dem ordentlichen Verfahren durchgeführt worden. Das Verfahren dauert im Normalfall zwei bis drei Monate. Die betroffenen Personen werden über den Ablauf des Verfahrens explizit mündlich und schriftlich vom Zivilstandsamt wie auch den Gemeinden informiert.

Zu Fragen 2 bis 4:

Derzeit gibt es keine Planungen für eine Gesetzesänderung in Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren.

Arzneimittel-Versorgungssituation

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Versorgungsengpässe mit Medikamenten nehmen weltweit zu. Auch in der Schweiz kann die Versorgung nicht mehr in allen Fällen sichergestellt werden. Die wirtschaftliche Landesversorgung der Schweiz stufte die Situation im Fachbereich Heilmittel Anfang Jahr sogar als problematisch ein. Liechtenstein ist im Bereich der Heilmittel aufgrund des Zollvertrags in einem gemeinsamen Markt mit der Schweiz und somit von der Versorgungslage genauso betroffen. Eine Taskforce des Bundesamtes hat kurzfristige und rasch wirkende Massnahmen definiert und eingeleitet. Eine der Massnahmen umfasst die Abgabe von Teilmengen bei Arzneimitteln bei einer anhaltenden Mangellage.Da die Regierung gemäss Art. 40 des Gesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz; HMG) die Oberaufsicht über den Umgang mit Heilmitteln ausübt, hat die Regierung dieselben Rahmenbedingungen wie in der Schweiz verfügt. Diese richteten sich an Apotheken und die Ärzteschaft in Liechtenstein. Was mich zu folgenden Fragen führt:

  1. Was für Rahmenbedingungen wurden von der Regierung Anfang Jahr verfügt und über welchen Zeitraum? 
  2. Sind ausser der Ärztekammer und Apotheken noch andere Bereiche betroffen? 
  3. Wie schätzt die Regierung die aktuelle Situation und deren Entwicklung in den nächsten zwölf Monaten ein? 
  4. Welche weiteren Massnahmen sind bei einer länger anhaltenden oder sich verschlechternden Versorgungssituation angedacht?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Rahmenbedingungen entsprechen den diesbezüglichen Vorgaben in der Schweiz:

  1. Die Empfehlung zur Teilmengenabgabe betrifft nur diejenigen Medikamente, bei denen effektiv eine Mangellage vorliegt und die auf der spezifischen «Wirkstoffliste Teilmengenabgabe» aufgeführt sind. Es ist momentan keine konkrete zeitliche Befristung vorgesehen.
  2. Die Teilmengenabgabe muss aus therapeutischer Sicht vertretbar sein.
  3. Es wird diejenige Menge verschrieben bzw. abgegeben, die es für die erfolgreiche Therapie braucht.
  4. Die Patientensicherheit hat weiterhin oberste Priorität. Dies muss gewährleistet werden durch Mitgabe sämtlicher Packungsinformationen.
  5. Eine Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein.

Zu Frage 2:

Die Empfehlung richtet sich an Apotheken, Ärzte und Zahnärzte.

Zu Frage 3:

Aus heutiger Sicht ist keine grundsätzliche Entspannung der Situation abzusehen.

Zu Frage 4:

Liechtenstein ist vollumfänglich in den Schweizer Arzneimittelmarkt integriert. Momentan sind keine weiteren Massnahmen geplant.

Armutsbericht 2020 und Handlungsempfehlungen

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Der statistische Armutsbericht mit den Zahlen aus dem Jahr 2020 ist nun endlich öffentlich. Daraus ergeben sich einige wichtige Erkenntnisse. Gemäss den Ausführungen im Bericht sind 5,4% der liechtensteinischen Bevölkerung sowohl einkommens- als auch vermögensarmutsgefährdet. Gleichzeitig verfügen 13,2% zwar über ein Einkommen über der Armutsgefährdungsschwelle, nicht aber über finanzielle Reserven, welche dem Einkommen von drei Monaten an dieser Grenze entsprechen. Das ist alarmierend, gerade auch, weil sich die Armutsgefährdung nicht durch die Praxis, sondern durch eine statistische Grösse von 60% des verfügbaren Medianäquivalenzeinkommens definiert.Die Statistik alleine - und das wusste man bereits - wird uns also nicht sagen können, wie es in der Praxis um die finanziellen Nöte der Menschen in Liechtenstein steht. Hierfür waren die Armutsberichte aus den Jahren 1998 und 2008 aussagekräftiger. Dazu meine Fragen in der konkreten Hauptfragestellung: Nimmt der Gesellschaftsminister den Ball nun zügig auf und erarbeitet konkrete Rückschlüsse und Handlungsempfehlungen? Denn Zahlen, Daten, Fakten sind gut, aber nur umgesetzte Massnahmen helfen den Betroffenen.

  1. Wird es im Nachgang zum statistischen Armutsbericht noch vertiefte Analysen auf qualitativer Basis geben, um dem Phänomen der Armut in Liechtenstein gezielt auf den Grund zu gehen? 
  2. Welche Handlungsfelder hat das Gesellschaftsministerium aufgrund der Statistiken bereits definiert beziehungsweise welche Probleme sollen mit welchen Prioritäten angegangen werden? 
  3. Die Statistik stammt aus dem Jahr 2020, als Inflation und Energiekosten noch kaum eine Rolle spielten. Kann man approximativ abschätzen, wie die aktuelle Lage rund um Energiepreise, steigende Gesundheitskosten, etc. die Situation in den letzten drei Jahren allenfalls noch verschärft hat? 
  4. Im Bericht steht geschrieben, dass mit diesen Grundlagen künftig ein Monitoring der Armutsgefährdung und Armutsbetroffenheit möglich sei. Wie wird dieses Monitoring aussehen und welche Instrumente wird die Regierung ab welchen erreichten Schwellen anwenden? 
  5. Wird die Regierung auf der Basis dieser Daten nun Massnahmen und Ziele definieren oder braucht sie dafür noch unterstützende Vorstösse aus diesem Parlament?

Antwort vom 02. Juni 2023

Das Amt für Statistik hat den Bericht «Armutsgefährdung und Armut 2020» in der letzten Woche publiziert. Viele Akteure haben auf diesen Bericht gespannt gewartet, erlaubt er doch erstmals vertiefte Aussagen zur statistischen Ausgangslage in diesem Bereich. Die Armutsgrenze erreichen 3.1 Prozent der Bevölkerung nicht. Werden bei der Betrachtung der Armutssituation die Vermögen berücksichtigt, gelten 0.9 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner als einkommens- und vermögensarm. Dabei reduzieren die Transferleistungen die Armutsquote wesentlich.

Zu Frage 1:

Der Bedarf nach zusätzlichen qualitativen Analysen auf Grundlage des Armutsberichts wird in einem nächsten Schritt geklärt.

Zu Frage 2:

Die Definition von Handlungsfeldern und Prioritäten innerhalb von weniger als zwei Wochen seit Publikation des Armutsbericht wäre aus Sicht der Regierung nicht seriös.

Zu Frage 3:

Wie in den Rechenschaftsberichten nachzulesen ist, hat sich die Sozialhilfequote zwischen 2020 und 2022 von 2.3 auf 2.1 Prozent reduziert. Auch isoliert betrachtet war im Jahr 2022 trotz gestiegener Lebenshaltungs- und Energiekosten ein Rückgang der Sozialhilfequote von 2.2 auf 2.1 Prozent zu verzeichnen. Dieser Indikator legt also keine Verschärfung der Situation nahe.

Zu Frage 4:

Es ist geplant, den Armutsbericht alle fünf Jahre zu aktualisieren, wodurch ein Monitoring möglich wird. Die neue Datenbasis birgt ausserdem das Potenzial für weitere Analysen, um bei Bedarf ein noch detaillierteres Bild liefern zu können. Die Erarbeitung von Massnahmen beginnt erst jetzt und benötigt die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Amtsstellen und der Regierung.

Zu Frage 5:

Die Regierung ist für die Definition von Massnahmen und Zielen nicht auf Vorstösse durch den Landtag angewiesen.

Einreichung der digitalen Steuererklärung

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Steuererklärung kann seit diesem Jahr digital eingereicht werden, was eine sinnvolle Erleichterung und ein wichtiger Schritt für die Digitalisierung darstellt. Neu ist dabei auch, dass die Verifizierung mittels Passcode nur noch von einem Ehepartner oder einer Ehepartnerin erfolgt. Bis anhin musste die Steuererklärung von beiden Eheleuten unterzeichnet werden, was von Frau und Mann die Einsicht und Zustimmung zur gemeinsamen Vermögenssituation erforderte. Das Frauennetz hat in einer Stellungnahme darauf aufmerksam gemacht, dass sich diese Neuerung in problematischen und benachteiligten Beziehungen negativ auswirkt und deshalb der Prozess im Sinne der Gleichstellung angepasst werden sollte. Dazu meine Fragen:

  1. Was war der Grund, dass es für die Einreichung neu nur die Zustimmung von einer Person erforderte? 
  2. War der Regierung das Problem bewusst und ist eine Anpassung geplant? 
  3. Ist künftig die Verifizierung mittels eID möglich oder ist eine andere elektronische Signatur angedacht?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Fragen 1 und 2:

Es trifft nicht zu, dass es bei der elektronischen Einreichung der Steuererklärung nur der Zustimmung einer Person bedarf. In die Steuerverordnung wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, welche ausdrücklich vorsieht, dass gemeinsam Steuerpflichtige einen gemeinsamen Passcode erhalten und eine gemeinsame Bestätigung abzugeben haben. Entsprechend haben gemeinsam Steuerpflichtige beim Absenden der Steuererklärung wie folgt zu bestätigen: "Hiermit bestätigen wir, Max und Julia Muster, gemeinsam, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt wurde."

Diese Art der Zustimmung bei gemeinsam Steuerpflichtigen entspricht auch der Regelung verschiedener Kantone in der Schweiz.

Zu Frage 3:

Ja, es ist angedacht, dass künftig die Verifizierung mittels eID erfolgen kann. Eine Identifizierung beider Partner mittels eID bei gemeinsam Steuerpflichtigen wird aber erst mit einer zukünftigen Steuer-Portallösung realisierbar sein.

Stand Umsetzung agrarpolitischer Bericht

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Regierung hat dem Landtag im November 2022 mit dem agrarpolitischen Bericht 2022 die geplante Weiterentwicklung der Landwirtschaftspolitik präsentiert, interessante Perspektiven aufgezeigt sowie konkrete Massnahmen in den Handlungsfeldern Bildung, Soziales und Gesellschaft, Märkte, Ökonomie und technischer Fortschritt sowie Ökologie und Klimaschutz formuliert. Gemäss Ausführungen der Regierung zielen diese darauf ab, dass sowohl Entwicklungsmöglichkeiten wie neue Betriebszweige, lokale Wertschöpfungsketten und alternative Einkommensmöglichkeiten als auch eine wirkungsorientierte Ökologisierung unterstützt werden.Eine prioritäre Bearbeitung hat die Regierung im Handlungsfeld Märkte, Ökonomie und technischer Fortschritt in Aussicht gestellt. Dazu wurden drei konkrete Massnahmen mit Zeitplan und Mittelbedarf beschrieben. Die Regierung hat die Umsetzung der Massnahmen 1 und 3 bis Ende erstes Quartal 2023 vorgesehen. Massnahme 2 soll bis Mitte 2023 umgesetzt sein.Monitoring und Erfolgskontrolle waren mir schon bei der Behandlung im Landtag ein Anliegen, deshalb stelle ich dazu folgende Fragen:

  1. Wie sehen die Neuausrichtung der Stiftung Agrarmarketing und der dabei geplante Aufbau einer zentralen Vermarktungseinrichtung aus? (Massnahme 1) 
  2. Welche Aufgaben nimmt die Stiftung Agrarmarketing zukünftig wahr? 
  3. Konnte die Neuausrichtung im Rahmen der geplanten finanziellen Mittel durchgeführt werden oder waren zusätzliche Mittel nötig und wenn ja, wieviel? 
  4. Welche Elemente beziehungsweise Umsetzungsmassnahmen beinhalten die Förderung der Entwicklung von Innovationen? (Massnahme 3) 
  5. Reicht das dafür prognostizierte Budget von CHF 50'000?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Fragen 1 bis 3:

Die Neuausrichtung der Stiftung Agrarmarketing ist noch nicht abgeschlossen. Unter Einbezug der verschiedenen Akteurinnen und Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft Liechtensteins wurden in den letzten Monaten zwei runde Tische organisiert, bei denen einerseits die unterschiedlichen Rollenverständnisse sowie andererseits die Erwartungen an eine Neuausrichtung diskutiert wurden. Unter Berücksichtigung dieser Rückmeldungen werden die Neuausrichtung vorgenommen und die Ziele sowie Förderkriterien definiert werden. Die Stiftung Agrarmarketing soll im Hinblick auf die künftige Neuausrichtung aufgelöst und durch eine Kommission ersetzt werden. Diese soll neben der Beratung der Regierung vor allem auch Fördermittel für die Entwicklung innovativer Ideen im Agrar- und Nahrungsmittelbereich vergeben sowie Vermarktungseinrichtungen unterstützen.

Zu Frage 4:

Wie im agrarpolitischen Bericht 2022 beschrieben, soll hierzu eine externe Beratungsstelle einbezogen werden, auf die die Stiftung Agrarmarketing bzw. die neu zu bestellende Kommission zurückgreifen kann, wenn eine entsprechende Anfrage eintrifft.

Zu Frage 5:

Das Budget von CHF 50'000 wurde aufgrund von Erfahrungswerten im Ausland festgelegt. Ob dieses effektiv ausreichen wird, wird sich zeigen, wenn der Prozess etabliert ist.

Aktionsplan Biodiversität

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Regierung hat mit der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Dezember 2022 bekanntgegeben, dass sie basierend auf den internationalen Zielen der Biodiversitätskonvention (CBD) eine neue Biodiversitätsstrategie erarbeiten wird.Durch verschiedene private und gemeinnützige Initiativen und durch gute Projekte auf Gemeinde- und Landesebene wird bereits viel unternommen zur Förderung der Biodiversität. So gab es am 28. Februar einen Workshop der IG Netzwerk Biodiversität zum Thema Biodiversität im Siedlungsraum mit rund 60 Teilnehmenden und einem geplanten Folgeworkshop für den 16. Mai, der dann aber abgesagt wurde, um Doppelspurigkeit zu vermeiden.Die Regierung hat beschlossen, einen Aktionsplan Biodiversität für unser Land zu erarbeiten. Dies soll in einem partizipativen Prozess erfolgen und die Sichtweisen der verschiedenen Interessensgruppen und Expertinnen und Experten abholen. So wurden ebenfalls zahlreiche Personen zu einem ersten Workshop gestern, am 30. Mai, eingeladen mit Fortsetzung am 28. Juni mit dem Ziel, verbindliche Ziele und konkrete Handlungsschwerpunkte zu erarbeiten. Um den Überblick zu behalten, stellen sich mir folgende Fragen:

  1. Weshalb wird die Biodiversitätsstrategie nicht wie von der Regierung angekündigt erarbeitet? 
  2. Was beinhaltet der Aktionsplan Biodiversität und welches Budget ist für die Erarbeitung und Umsetzung vorgesehen? 
  3. Wie ist die IG Netzwerk Biodiversität in das Projekt miteinbezogen und wie werden die Aktivitäten zielführend koordiniert und Doppelspurigkeit vermieden? 
  4. Inwieweit erfolgt die Erarbeitung des Aktionsplans Biodiversität in Abstimmung mit dem Landesrichtplan? 
  5. Das CBD-Handlungsziel 18 lautet: Schädigende Subventionen und finanzielle Fehlanreize. Wie wird die Regierung diese Werte ermitteln, abschaffen und positive Anreize für die Zielerreichung setzen?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Mit dem Aktionsplan Biodiversität soll die Strategie des Landes zur Umsetzung der neuen globalen Vereinbarung für biologische Vielfalt festgelegt werden. Ein erster Workshop zur Erarbeitung des Aktionsplans unter Einbezug interessierter Stakeholder hat am 30. Mai 2023 stattgefunden.

Zu Frage 2:

Der Aktionsplan soll konkrete Ziele und Massnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität in Liechtenstein enthalten. Diese werden an breit abgestützten Workshops mit Grundeigen­tümerinnen, Vertretern von Politik, Wirtschaft und öffentlicher Hand sowie verschiedenen Verbänden und Interessensvertretungen erarbeitet.

Für die Erarbeitung ist ein Budget von CHF 100'000.- vorgesehen. Das Budget für die Umsetzung wird auf Basis der erarbeiteten Massnahmen festgelegt.

Zu Frage 3:

Mit der IG Netzwerk Biodiversität steht das Projektteam in engem Austausch, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und Synergien zu nutzen. Zudem ist die IG Netzwerk Biodiversität zu den Workshops des Aktionsplans Biodiversität eingeladen, womit sichergestellt wird, dass deren Aktivitäten in den Aktionsplan einfliessen.

Zu Frage 4:

Eines der Ziele der Biodiversitätskonvention ist es, dass die Biodiversität in der Raumplanung verankert werden soll. Aus diesem Grund ist das Amt für Hochbau und Raumplanung in der Kerngruppe des Aktionsplans Biodiversität vertreten.

Im Rahmen der Überarbeitung des Landesrichtplanes findet ein Abstimmungsprozess zwischen dem Amt für Hochbau und Raumplanung und dem Amt für Umwelt statt, bei dem es insbesondere um die raumplanerische Berücksichtigung der Biodiversität geht. Wichtige Räume für den Erhalt und die Förderung der Biodiversität können so langfristig gesichert werden.

Zu Frage 5:

Mit dieser Aufgabe soll die gleiche Forschungsanstalt betraut werden, welche auch für die Schweiz die Analyse vorgenommen hat. Ein entsprechender Betrag soll für das Jahr 2024 budgetiert werden. Die CBD-Konvention sieht als Ziel vor, dass die für die Biodiversität schädigenden Subventionen und finanziellen Fehlanreize identifiziert und bis 2030 substantiell reduziert werden sollen.

Aktueller Stand Höchstspannungsleitung Balzers

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Im Dezember-Landtag 2022 behandelte der Landtag das von Swissgrid eingereichte Expropriationsverfahren im Zusammenhang mit der Höchstspannungsleitung in Balzers. Der Landtag entschied mehrheitlich, den Entscheid bis zum März 2024 zu verschieben, damit man mit einer besseren Position die Verhandlungen weiterführen kann. Nachdem nun ein halbes Jahr vergangen ist, möchte ich folgende Fragen stellen:

  1. Wie viele Sitzungen und mit welchen Teilnehmern haben seit dem letzten Dezember 2022 stattgefunden? 
  2. Was waren deren Ergebnisse? 
  3. Was ist der aktuelle Stand betreffend die Verhandlungen und die Leitungsverlegung? 
  4. Welche Schritte sind bis zum März 2024 geplant und ist die Regierung der Ansicht, diesen Zeitplan einhalten zu können? 
  5. Welche konkrete Verhandlungsposition vertritt die Regierung in den Gesprächen mit der Schweiz und welchen konkreten Leitungsführungsvorschlag favorisiert sie?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Es haben auf verschiedenen Ebenen Sitzungen stattgefunden. Einerseits wurde das Thema anlässlich von zwei Treffen zwischen Bundesrat Albert Rösti, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni besprochen. Andererseits hat neben einem schriftlichen Austausch auch auf fachlicher Ebene eine Sitzung zwischen Vertretern des Bundesamts für Energie und Vertretern des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt sowie des Amts für Volkswirtschaft stattgefunden. Ebenfalls wurde der Stand der Abklärungen mit Vertretern der Gemeinde Balzers, der Bürgergenossenschaft Balzers sowie der Interessengemeinschaft besprochen.

Zu Frage 2:

Das Bundesamt für Energie hat sich bereit erklärt, gemeinsam wirkungsvolle und akzeptable Varianten zur Entlastung des betroffenen Wohnquartiers in Balzers zu prüfen. Untersucht werden sollen zeitnah umsetzbare Lösungen zur Entlastung des betroffenen Siedlungsgebiets von Balzers durch Verlegung der Leitung auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet wie auch die von der IG «Weg mit der Hochspannung» vorgeschlagene Variante einer neuen grenzüberschreitenden Leitungsführung.

Zu Fragen 3 und 4:

In einem nächsten Schritt sollen die erwähnten Varianten vertieft geprüft werden. Ziel ist es, den neuen Verlauf der Leitung möglichst bald gemeinsam festzulegen, zu genehmigen und zu realisieren.

Zu Frage 5:

Die Regierung hat sich in ihrer Stellungnahme an den Landtag klar zur Bedeutung der Höchstspannungsleitung für das Land geäussert. Aus Sicht der Regierung ist im Rahmen der Verhandlungen mit der Schweiz neben einer Lösung für den künftigen Verlauf der Höchstspannungsleitung auch die staatsvertragliche Einbindung des Fürstentums Liechtenstein in die Regelzone Schweiz von zentraler Bedeutung. Diese beiden Themen sollen nach Möglichkeit parallel verhandelt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch keine Aussage zu einem konkreten neuen Leitungsverlauf möglich.

Waffen in Liechtenstein

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Kürzlich wurde im «Vaterland» ein Bericht zum Jahresbericht der Landespolizei veröffentlicht. Darin wird gezeigt, dass im Jahr 2022 rund 9'900 Waffen in Liechtenstein registriert waren. Merklich zugenommen hat die Anzahl der ausgestellten Waffenerwerbsscheine. In den vergangenen zehn Jahren hat sich diese Zahl vervierfacht. Von den knapp 9'900 erfassten Waffen gelten rund 100 als Nichtfeuerwaffen.Zwar geht die Landespolizei seit dem Jahr 2017 von rund 9'900 Waffen im Land aus, die Dunkelziffer dürfte aber weitaus höher sein, da eine Registrierungspflicht für den Erwerb sämtlicher Feuerwaffen erst seit wenigen Jahren gilt und vermutlich nicht alle Waffenbesitzer der nachträglichen Meldepflicht nachgekommen sein dürften. Wie viele Waffen es in Liechtenstein gibt, kann also niemand mit Sicherheit sagen. Im Berichtsjahr 2022 wurden 356 Waffenerwerbsscheine ausgestellt, so viel wie noch nie. Im Vorjahr waren es noch 274. Genaue Gründe für diese Rekordzahl können laut der Polizeisprecherin nicht genannt werden, da bei einem Gesuch für die Ausstellung keine Erwerbsgründe genannt werden müssen. Hierzu habe ich vier Fragen:

  1. Wie viele Waffenerwerbsscheine sind mittlerweile insgesamt in Liechtenstein registriert? 
  2. Wie steht Liechtenstein bezüglich der Anzahl Waffen im Verhältnis zu den benachbarten Staaten Schweiz, Österreich und Deutschland? 
  3. Wie viele Straftaten im Zusammenhang mit Schusswaffen sind in Liechtenstein in den letzten Jahren registriert worden? 
  4. Was gedenkt der Staat zu unternehmen, sollten diese Zahlen auffallend höher sein wie in den benachbarten Ländern, beispielsweise durch präventive Massnahmen oder andere Möglichkeiten?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Seit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes per 1. Juli 2009 wird die Ausgabe von Waffenerwerbsscheine elektronisch erfasst. Seit diesem Zeitpunkt wurden insgesamt 2'755 Waffenerwerbsscheine ausgestellt. Für die Zeit davor gibt es keine systematischen elektronischen Aufzeichnungen, sodass eine rückwirkende Auswertung nicht möglich ist. Die Anzahl der Waffenerwerbsscheine sagt wenig über die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Waffen aus. Einerseits bestehen für gewisse Waffen nur eine Meldepflicht, beispielsweise Jagdwaffen, andererseits können pro Waffenerwerbsschein auch mehrere Waffen gekauft werden oder diese verfallen ungenutzt.

Zu Frage 2:

Ein Vergleich mit den Statistiken der Nachbarstaaten ist schwierig, da insbesondere die Schweiz über kein zentrales Waffenregister verfügt. Gemäss einer Studie einer unabhängigen Forschungs­einrichtung in Genf (www.smallarmssurvey.org) rangiert Liechtenstein hinsichtlich im Umlauf befindlichen Schusswaffen hinter Österreich und der Schweiz.

Zu Frage 3:

Jährlich werden null bis zwei Straftaten im Zusammenhang mit Schusswaffen durch die Landespolizei registriert. 2022 wurde wegen keiner Straftat mit Schusswaffeneinsatz ermittelt.

Zu Frage 4:

Aus Sicht der Regierung besteht derzeit kein besonderer Handlungsbedarf.

Landwirtschaftliche Bewirtschaftung

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Bei liechtensteinischen landwirtschaftlich genutzten Flächen kann immer wieder festgestellt werden, dass Felder beziehungsweise Äcker, welche mit Pestiziden und/oder Kunstdünger behandelt werden, direkt bis an die Siedlungsgrenzen beziehungsweise Häuser heran bewirtschaftet werden. Dazu meine vier Fragen:

  1. Gibt es hierzu eine Vorschrift bezüglich einer Mindestdistanz, welche von dem Bewirtschafter eingehalten werden muss, um mögliche gesundheitliche Beeinflussungen auf Mensch und Tiere zu vermeiden? 
  2. Wenn nein, meint die Regierung, dass die Nähe zu einer intensiven Bewirtschaftung keine gesundheitlichen Auswirkungen haben könnte? Ich denke da besonders auch an Familien mit Kindern, welche sich viel im Aussenbereich aufhalten. 
  3. Wenn ja, wie gross muss die Mindestdistanz sein und wie wird diese überprüft? 
  4. Müsste man hier nicht auch grundsätzlich, auch wenn gewisse Distanzen eingehalten werden, die Menschen auf diesen Umstand aufmerksam machen im Sinne der Prävention?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Im Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN), welcher für die Liechtensteiner und Schweizer Landwirtschaftsbetriebe gleichermassen gilt, sind Bestimmungen betreffend Pufferstreifen enthalten. Diese regeln jedoch nur die Abstände zu Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie oberirdischen Gewässern. Innerhalb dieser Pufferstreifen ist das Ausbringen von Düngern und Pflanzenschutzmitteln verboten. Hiervon ausgenommen sind unter der Einhaltung einschlägiger Bestimmungen die Einzelstockbehandlungen von Unkräutern.

Weitere Beschränkungen in Bezug auf Pflanzenschutzmittel sind in der Gewässerschutzverordnung definiert. Der einzuhaltende Abstand zu Gewässern ist reguliert. Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln auf Dächern, Terrassen sowie Strassen, Wegen und Plätzen ist gleichermassen für private wie für berufliche Anwender verboten.

Betreffend den Abstand zu Siedlungen bzw. Häusern gibt es keine weiteren gesonderten Vorschriften. Ebenso ist der Einsatzort von chemisch-synthetischen Düngemitteln nicht gesetzlich geregelt.

Zu Fragen 2 und 3:

Grundsätzlich ist bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln die nötige Sorgfalt zu wahren. Es bestehen zahlreiche Regelungen, welche eine sachgemässe Anwendung sicherstellen sollen, sowohl von gesetzlicher Seite als auch im Rahmen der Regelungen bestimmter privatrechtlicher Labelprogramme. Diese umfassen beispielsweise Vorschriften zum Ausbringzeitpunkt oder dem Erreichen einer bestimmten Schadschwelle und deren Kontrolle. Gesundheitliche Auswirkungen sind bei einer punktuellen, zeitlich begrenzten Exposition nicht zu erwarten.

Zu Frage 4:

Innerhalb des Siedlungsgebietes gibt es kaum landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen, die den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfordern. Intensive Kulturen wie Erwerbsobstbau, Gärtnereien oder Gemüseanbau sind in Liechtenstein selten und kaum angrenzend an Siedlungsgebiete. Im Agrarpolitischen Bericht 2022 sind mit der Massnahme 9: «Optimierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln» verschiedene Massnahmen vorgesehen, wie etwa Pflanzenschutz-Anpassungsmassnahmen, Weiterbildungen bei Werkbetrieben und Öffentlichkeitsarbeit für den privaten Bereich.

Sparen im Gesundheitswesen

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Mit der KVG-Reform wurden Kosten stark auf die Versicherten und teilweise auch auf die schwächer lobbyierenden Leistungserbringer abgewälzt. Das brachte einen Bremseffekt beim Kostenwachstum. Nun geht die Kurve aber wieder stark nach oben. Ganz zum Schaden der Prämienzahler. Anlässlich einer Medienkonferenz stellten der Gesellschaftsminister, das Amt für Gesundheit und der Krankenkassenverband (LKV) verschiedene mögliche Massnahmen in Aussicht, die dabei helfen sollen, das Kostenwachstum im Gesundheitswesen im Zaum zu halten. Die Vorschläge geistern schon seit Jahren herum. Auch in der Schweiz, in der Teile dieser Massnahmen bereits umgesetzt wurden, steigen die Kosten massiv an. Insgesamt werden elf mögliche Massnahmen genannt, wozu ich folgende Fragen hätte, da diese ja mit gewissen Hintergedanken verbunden sein dürften:

  1. Entgegen der üblichen Vorgehensweise mit Konzepten und Strategien wurden an der Medienkonferenz vereinzelte, lose mögliche Themen genannt und die konkreten Massnahmen blieben weitgehend unklar. Warum wurde dieses Vorgehen bei der Präsentation gewählt? 
  2. Die Bedarfsplanung soll überprüft werden. Wo sieht das Gesellschaftsministerium hier an einem konkreten Beispiel Einsparpotenzial? 
  3. Die Regelung bezüglich chronisch Kranker soll angepasst werden. Kann die Regierung hier ein konkretes Beispiel nennen, was das bedeuten könnte?
  4. Bei den Physiotherapeuten, die nur 3% der Kosten ausmachen, aber nachweislich dazu beitragen, dass weniger Menschen in Spitälern operiert werden, soll eine Bedarfsplanung beziehungsweise eine Beschränkung der Anzahl Sitzungen stattfinden. Wäre das auf längere Sicht nicht mit höheren Kosten verbunden? 
  5. Der Selbstbehalt bei gewissen Medikamenten und Laboruntersuchungen soll geprüft werden. Heisst das im Umkehrschluss, dass diverse Medikamente und Laboruntersuchungen nicht dem Therapiezweck dienen? Gibt es hierfür Beispiele?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Wie anlässlich der Behandlung des OKP-Staatsbeitrages im Mai-Landtag aufgezeigt, prüft das Ministerium für Gesellschaft und Kultur unter Einbezug des Liechtensteinischen Krankenkassenverbandes (LKV) laufend Massnahmen mit dem Ziel, das Kostenwachstum in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einzudämmen und die Prämien weiterhin bezahlbar zu halten. Der LKV hat in diesem Zusammenhang eine Reihe von möglichen Massnahmen vorgelegt und an der erwähnten Medienorientierung präsentiert. Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur konnte aufzeigen, welche Massnahmen in jüngerer Zeit bereits umgesetzt wurden oder sich in Umsetzung befinden. Es wurde angekündigt, in einem nächsten Schritt die Anpassung des Leistungskatalogs, die Prüfung der Margen und alternativer Vergütungsmodelle für Medikamente sowie die Überarbeitung der Bedarfsplanung zu prüfen. Ein Abweichen von der «üblichen» Vorgehensweise ist hier nicht erkennbar.

Zu Frage 2:

Die ärztliche Bedarfsplanung ist historisch gewachsen. Sie orientierte sich ursprünglich am Bestand bei ihrer Einführung. Zwischenzeitlich gibt es in der Schweiz vielversprechende Ansätze, mit denen der tatsächliche Bedarf an ärztlicher Versorgung in den verschiedenen Fachbereichen ermittelt werden soll. Eine Umsetzung auf Liechtenstein soll geprüft werden. Der Fokus dieser Massnahme liegt auf der bestmöglichen Bedarfsdeckung für die Bevölkerung. Eine bedarfsgerechte Versorgungsplanung lässt auch positive Effekte auf die Kosten erwarten.

Zu Frage 3:

Bei der angesprochenen Massnahme handelt es sich um einen Vorschlag des Kassenverbandes, welcher derzeit nicht prioritär weiterverfolgt wird.

Zu Frage 4:

Zum Vorschlag der Einführung einer Bedarfsplanung ist auf die Antwort auf Frage 2 zu verweisen. Die Leistungen der Physiotherapeutinnen und -therapeuten unterliegen, wie jene aller anderen Leistungserbringenden, der Überprüfung im Rahmen der priorisierten Massnahme «Anpassung des Leistungskataloges».

Zu Frage 5:

In der Schweiz wird bei bestimmten Medikamenten, bei denen das Patent des Wirkstoffes abgelaufen ist und deswegen Generika erhältlich sind, ein höherer Selbstbehalt von 20 statt 10 Prozent erhoben. Weil liechtensteinische Versicherte in der OKP eine höhere gesetzliche Kostenbeteiligung zu leisten haben als jene in der Schweiz, wurde auf die Priorisierung dieser vom LKV vorgeschlagenen Massnahme verzichtet. Zudem wurde in Liechtenstein mit der Co-Marketing-Regelung bereits ein erfolgreiches Anreizinstrument im Bereich der wirkstoffgleichen Präparate umgesetzt.

Möglicher Betrugsfall bei der Liechtensteinischen Landesbank

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sascha Quaderer
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Letzte Woche wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen Kadermitarbeiter der Liechtensteinischen Landesbank eingeleitet hat, nachdem die Bank Strafanzeige erstattet hatte. Es wird gemäss Zeitungsberichten wegen möglicher Geldwäsche, Urkundenfälschung, Untreue und gewerbsmässigen schweren Betrugs ermittelt. Unabhängig vom konkreten Fall, stellen sich für mich in diesem Zusammenhang folgende drei Fragen.

  1. Vertrauen ist das wertvollste Gut einer Bank. Was kann die Regierung als Vertreter des Mehrheitsaktionärs dazu beitragen, dass das Vertrauen in die LLB weiterhin hoch bleibt? 
  2. Welche Möglichkeiten gibt es für die Regierung als Vertreter des Mehrheitsaktionärs, um die internen Kontrollmechanismen der LLB kritisch zu hinterfragen? 
  3. Vom Newsportal «Inside Paradeplatz» wurde eine mögliche Schadenssumme von CHF 20 Mio. kolportiert. Sollte tatsächlich ein Schaden in dieser Grössenordnung eintreten, hätte das nach Ansicht der Regierung einen Einfluss auf die Höhe der Dividendenausschüttung?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Liechtensteinische Landesbank (LLB) untersteht der Oberaufsicht der Regierung. Der Regierung obliegen dabei: a) die Vertretung des Landes als Mehrheitsaktionär; b) die Festlegung und Änderung der Beteiligungs- oder Eignerstrategie; c) die Übermittlung des jährlichen Geschäftsberichtes der Landesbank an den Landtag zur Kenntnisnahme.

Für die LLB hat die Regierung eine Beteiligungsstrategie gestützt auf das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen erlassen. Die Beteiligungsstrategie definiert die Rolle des Landes Liechtenstein als Mehrheitsaktionär der LLB. Zudem definiert die Beteiligungsstrategie die Erwartungen der Regierung an die strategische Führungsebene der LLB. Die Regierung nimmt ihre Verantwortung als Oberaufsicht im Sinne des Gesetzes sowie im Sinne der Beteiligungsstrategie wahr.

Die LLB ist Ende 2022 auf Unregelmässigkeiten bei einzelnen Konto-Beziehungen gestossen. Daraufhin wurde unverzüglich eine interne Untersuchung eingeleitet und darauf basierend eine Strafanzeige erstattet. Die LLB arbeitet vollumfänglich mit den Behörden zusammen, um eine schnellstmögliche Klärung zu erreichen. Ausserdem wird sie die betroffenen Kunden vollständig und unbürokratisch schadlos halten.

Die LLB geht somit aus Sicht der Regierung mit diesem Thema vertrauensvoll um und setzt alles daran, ihren rechtlichen Verpflichtungen jederzeit nachzukommen sowie sämtliche gesetzlichen Bestimmungen konsequent umzusetzen.

Zu Frage 2:

Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, untersteht die LLB der Oberaufsicht der Regierung. Gestützt auf das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen hat die Regierung eine Beteiligungsstrategie erlassen. 

In der Beteiligungsstrategie ist festgeschrieben, dass die Regierung erwartet, dass zu den Kernkompetenzen der LLB gehört, die mit den Tätigkeiten einer Universalbank verbundenen Risiken bewusst einzugehen und profitabel zu bewirtschaften. Sie erwartet zudem, dass die Organe der LLB dabei insbesondere auch die volkswirtschaftliche Bedeutung der Bank für das Land Liechtenstein und dessen Reputation beachten.

Obwohl das Land Liechtenstein die Mehrheit an der LLB hält, unterliegt sie den börsenrechtlichen Publikationsvorschriften der Schweizer Börse. Dabei obliegt die Gesamtverantwortung in Bezug auf interne Kontrollmechanismen und Reputation dem unabhängig besetzten Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung.

Die LLB-Gruppe verfügt über robuste Grundsätze und Verfahren zum Umgang mit Risiken. Compliance-Risiken werden als Teil des Risikomanagements verstanden. Die Kontrolle erfolgt dabei auf mehreren Ebenen. Trotz hoher Compliance- und Kontrollstandards können - bei hoher krimineller Energie - Betrugsfälle nie gänzlich ausgeschlossen werden.

Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass die LLB die Unregelmässigkeiten selbst aufgedeckt hat und umgehend die nötigen Schritte eingeleitet wurden. Dazu gehört eine unabhängige und umfassende externe Untersuchung. Darauf basierend wird die LLB ihre Kontrollmechanismen weiter stärken.

Zu Frage 3:

Die Liechtensteinische Landesbank hat nach Aufdecken der Unregelmässigkeiten unverzüglich eine interne Untersuchung eingeleitet und darauf basierend Strafanzeige erstattet.

Im Gegensatz zur im Blog «Inside Paradeplatz» kolportierten Summe liegt der potenzielle Schaden im sehr tiefen einstelligen Millionenbereich. Der Betrag wurde bereits in der Jahresrechnung 2022 zurückgestellt. Mit den betroffenen Kunden wurde Kontakt aufgenommen und die LLB wird diese schadlos halten. Auf die Dividende hat die Schadensumme damit keinen Einfluss.

Betreuungsgutschriften der AHV

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Nach AHV-Gesetz Art. 63septies werden betreuenden Angehörigen dann Betreuungsgutschriften angerechnet, wenn die als pflege- oder hilfsbedürftig geltenden Personen beziehungsweise Angehörigen mindestens eine Hilflosigkeit mittleren Grades aufweisen. Bei Hilflosigkeit leichten Grades werden in Liechtenstein betreuenden Angehörigen keine Betreuungsgutschriften zugestanden, obwohl auch eine Hilflosigkeit leichten Grades erhebliche zeitliche Ressourcen bei den betreuenden Angehörigen binden kann. Die Schweiz hat dies anerkannt und seit dem 1. Januar 2021 erhalten betreuende Angehörige diese Gutschrift, auch wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht. Dazu hätte ich drei Fragen:

  1. Sind derzeit in Liechtenstein Bestrebungen im Gange, den Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV auszuweiten und Anpassungen vorzunehmen, wie dies das Schweizerische Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung seit dem 1. Januar 2021 vorsieht? 
  2. Wenn ja, wie weitgehend sind diese Anpassungen geplant? 
  3. Wenn nein, weshalb sieht die Regierung keine Notwendigkeit für Anpassungen?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Nein, derartige Bestrebungen sind in Liechtenstein derzeit nicht im Gange.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

Zu Frage 3:

Bisher gab es keinen Anlass für eine Anpassung. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein direkter Vergleich mit der Schweiz nicht möglich ist. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass es in Liechtenstein zusätzlich zur Hilflosenentschädigung das Betreuungs- und Pflegegeld gibt. Dieses kann bereits ab einem Pflegeaufwand von mehr als einer Stunde pro Tag gewährt werden. Wenn ein Betreuungs- und Pflegegeld gewährt wird, ist der entsprechende Lohn AHV-pflichtig. Damit hat die pflegende Person neben dem Lohn einen rentenbildenden Effekt im Zusammenhang mit dem Aufwand, den sie bei der Betreuung hat. Ein weiterer, wichtiger Unterschied zwischen der Schweiz und Liechtenstein ist, dass die liechtensteinische Hilflosenentschädigung im Rahmen des EWR exportpflichtig werden kann. Im Gegensatz hierzu wird die schweizerische Hilflosenentschädigung nur bei Wohnsitz Schweiz gewährt. Falls eine Anpassung gewünscht ist, müsste das gesamte System, insbesondere auch das Zusammenspiel von Hilflosenentschädigung und Betreuungs- und Pflegegeld, geprüft und kritisch hinterfragt werden.

UNO-Hochseeabkommen von New York

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 31. Mai 2023

Das in New York ausgehandelte Schutzabkommen zur Hochsee stellt erstmals verbindliche Regeln für die Meere jenseits nationaler Hoheitsgebiete auf, was zwei Dritteln der Weltmeere entspricht. Dieses Gebiet gehört niemandem, und alle wollen es nutzen, um zu fischen, mit Schiffen zu befahren, wissenschaftlich zu erforschen oder Tiefsee-Bergbau zu betreiben.20 Jahre dauerte es, um ein international verbindliches Regelwerk zum Schutz der Hochsee mit den fast 200 UNO-Mitgliedern auszuhandeln. Es ist ein zentrales Instrument, um das in Kunming-Montreal formulierte Ziel, nämlich 30% der Meeresfläche bis 2030 unter effektiven Schutz zu stellen sowie das nachhaltige Entwicklungsziel SDG14 zum Schutz der Meere innerhalb der Agenda 2030 zu erreichen. Auch für Liechtenstein als Alpenstaat hat dieses Abkommen grosse Bedeutung, sind doch die Ozeane wichtige Verbündete im Kampf gegen die Klimakrise und ein grosser Beitrag zur Biodiversität. Das Abkommen ist jedoch noch nicht in Kraft, es muss von mindestens 60 Staaten ratifiziert werden. Dazu meine Fragen:

  1. Welches sind die weiteren Schritte bis zur Ratifizierung dieses Abkommens? 
  2. Teilnehmende an den Verhandlungsrunden in New York bezeichnen das Abkommen als historisch. Welchen Stellenwert hat es für die Regierung? 
  3. Wie plant sich Liechtenstein in den laufenden Prozess gemäss Frage 1 einzubringen? 
  4. Könnte Liechtenstein bei diesem Vertragswerk eine zentrale Rolle übernehmen und dazu beitragen, dass der Unterzeichnungs- und Ratifizierungsprozess erfolgreich verläuft? 
  5. Welche Rechte und Verpflichtungen würde eine Ratifizierung des Hochseeabkommens für Liechtenstein mit sich bringen?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die formelle Verabschiedung des Abkommens findet am 19./20. Juni 2023 statt. Die Regierung geht im Moment von einer konsensualen Verabschiedung aus. Das Abkommen wird voraussichtlich am 1. September im Rahmen der hochrangigen Woche zur Unterzeichnung aufgelegt.

Zu Frage 2:

Die Regierung begrüsst das Abkommen als einen sehr wichtigen Schritt zur Erhaltung der Biodiversität und damit zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsagenda. Ebenso ist es ein wichtiges Zeichen, dass multilaterale Prozesse auch in einem schwierigen politischen Umfeld funktionieren und dass eine Einigung auf grosse Vertragswerke auch heute möglich ist.

Zu Frage 3:

Liechtenstein wird die Verabschiedung des Abkommenstextes mittragen. Nach der formellen Verabschiedung werden wir die inhaltlichen Bestimmungen des Abkommens, wie üblich, vertieft analysieren. Dabei werden verschiedene Aspekte geprüft, darunter der mit dem Abkommen verbundene Umsetzungsaufwand. Zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass Liechtenstein nicht Vertragspartei der Seerechtskonvention ist, zu welcher das Hochseeabkommen einen inhaltlichen Bezug hat. Bei der Frage einer möglichen Unterzeichnung und Ratifikation spielt neben den Implikationen des Abkommens auch das Vorgehen der Partnerstaaten eine Rolle.

Zu Frage 4:

Mit einer frühen Unterzeichnung und Ratifikation könnte Liechtenstein zum Inkrafttreten des Abkommens beitragen. Für ein Inkrafttreten sind 60 Ratifikationen notwendig.

Zu Frage 5:

Für Liechtenstein ergäben sich auf jeden Fall finanzielle Verpflichtungen, wobei deren Höhe erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens festgelegt wird. Ausserdem entstehen gewisse Verpflichtungen zur Teilnahme an relevanten Verhandlungsprozessen und Treffen der Vertragsparteien, wobei das Ausmass des Engagements Liechtenstein selbst überlassen ist.

Betreuungskosten bei doppelter Erwerbstätigkeit

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Die ausserhäusliche Betreuung ist für die Erwerbstätigkeit von Eltern essenziell. Wenn diese nicht in einem vernünftigen Ausmass und in bezahlbarer Form zur Verfügung steht, wird man sich sicherlich gut überlegen, ob man als Hausgemeinschaft beide oder eben nur einen Elternteil in die Erwerbstätigkeit schickt.Da für die Tarifberechnung der ausserhäuslichen Betreuung beide Einkommen addiert werden, ist es in der Praxis oft der Fall, dass man als Hausgemeinschaft das Gefühl hat, wenn beispielsweise der Mann im mittleren oder oberen Kader in der Industrie und/oder bei einem Finanzdienstleister arbeitet und die Frau nach einem Jahr Pause mit einem Pensum von 40% in den Bereich Sachbearbeitung zurückkehrt, dass sie dann überwiegend «nur» für die Betreuungskosten der Tagesmutter beziehungsweise der Kita arbeiten geht. Dass sich aber eine solche zusätzliche Erwerbstätigkeit für die Hausgemeinschaft mittel- bis langfristig durchaus lohnen kann und weitere Vorteile mit sich bringt - Stichwort 2. Säule, Altersarmut und um einfach auch attraktiv gegenüber den Arbeitgebenden zu bleiben -, werden viele Eltern wegen dieser Art der Tarifberechnung wohl erst gar nicht in Betracht ziehen. Hierzu meine Fragen:

  1. Wäre es sinnvoll, dass für die Bemessung der Tarife der ausserhäuslichen Betreuung analog dem Wohnbauförderungsgesetz nur jeweils das höhere Einkommen eines Paares / einer Hausgemeinschaft für die Tarifberechnung herangezogen werden würde? 
  2. Gäbe es aus Sicht der Regierung andere Möglichkeiten oder Stellschrauben, welche die oben angesprochene Situation verbessern könnten? 
  3. Den bestehenden 15%- beziehungsweise 20%-Geschwister-Rabatt der Institutionen einmal ausgenommen, wäre vor allem bei mehreren Kindern im Kita-Alter eine grössere zusätzliche finanzielle Entlastung via Subvention vorstellbar, wenn beide Elternteile arbeiten? 
  4. Wie sieht die Regierung die obige Situation im Hinblick auf den Fach- und Arbeitskräftemangel?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Regierung misst der Vereinbarkeit von Familie und Beruf – einem Schwerpunkt des Regierungsprogramms – eine hohe Bedeutung zu. Deshalb wird die ausserhäusliche Kinderbetreuung einkommens- und leistungsabhängig nach dem Grundsatz «gleiches Einkommen, gleicher Tarif» grosszügig subventioniert. Wenn nur das höhere Einkommen berücksichtigt würde, wäre dieser Grundsatz durchbrochen. Resultat wäre eine Benachteiligung von Familien mit einem traditionellen Modell, in dem nur ein Elternteil erwerbstätig ist, gegenüber Familien mit zwei erwerbstätigen Elternteilen. So würde gemäss diesem Vorschlag eine Familie, bei der beide Elternteile jeweils CHF 100'000 im Jahr verdienen, deutlich weniger für die Kinderbetreuung bezahlen als eine Familie, in der ein Elternteil CHF 130'000 verdient, und dies trotz einem deutlich höheren Haushaltseinkommen der Familie mit zwei erwerbstätigen Elternteilen.

Zu Frage 2:

Aus Sicht der Regierung ist es wichtig, die Kosten für die Kinderbetreuung als Teil des gesamten Familieneinkommens zu betrachten, für das nicht nur ein Elternteil aufkommen muss, sondern beide Elternteile. Neben den Kosten sind insbesondere Vorteile wie die soziale Absicherung vor allem im Alter, die Ausübung einer qualifizierten (Teilzeit-)Arbeit und weitere Karrieremöglichkeiten für beide Elternteile herauszustellen.

Zu Frage 3:

Als ergänzende familienpolitische Fördermassnahme wurde der Geschwisterrabatt im Jahr 2019 vom Staat definiert, finanziert und einrichtungsübergreifend gewährt. Der Geschwisterzuschlag berechnet sich grundsätzlich auf der Differenz zwischen den jeweiligen Normkosten und dem finanziellen Beitrag des Staates. Per. 1. November 2022 wurden die Normkosten und damit die Subventionen erhöht. Damit berücksichtigt der Staat die finanzielle Belastung von Mehrkindfamilien.

Zu Frage 4:

Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, braucht es qualitativ gute, leistbare Kinderbetreuungsplätze in ausreichender Zahl, damit beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zudem sind die Einführung eines bezahlten Vaterschaftsurlaubs und eines bezahlten Elternurlaubs wichtige Instrumente, um die Betreuung der Kinder im ersten Lebensjahr durch die Eltern zu gewährleisten. Um ausreichende Plätze für die Kinderbetreuung zu garantieren, muss zudem dem Fachkräftemangel beim Personal in der Kinderbetreuung begegnet werden.

Hundebisse

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Im «Vaterland» vom 10. Mai 2023 wurde berichtet, dass im vergangenen Jahr deutlich mehr Hundebisse als im Jahr davor verzeichnet wurden. Es wird ausgeführt, dass im letzten Jahr gesamthaft 38 Personen (28 Erwachsene und 10 Kinder) in Liechtenstein von Hunden gebissen wurden. Hierzu hätte ich folgende Fragen:

  1. Welche Hunderassen waren für die Bisse verantwortlich (Anzahl pro Rasse)? 
  2. Welche Konsequenzen hatten die Bisse für die einzelnen Hunde und deren Besitzer? 
  3. Bei wie vielen Hunden in Liechtenstein besteht eine Leinen- oder/und Maulkorbpflicht? 
  4. Wie viele der nach Art. 3 Hundeverordnung als potenziell gefährliche Hunde eingestuften Hunde sind in Liechtenstein gemeldet? 
  5. Wie viele potenziell gefährliche Hunde wurden nach Art. 11 Hundeverordnung von der besonderen Anleinpflicht und Maulkorbzwang befreit?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Bei den Beissvorfällen waren verschiedene Hunderassen beteiligt, u.a. auch typische Familien-, Hüte- und Mischlingshunde. Folgend gebe ich Ihnen die Liste mit Anzahl Vorfälle pro Rasse wider: Malinois (4), Mischling (4), Deutscher Schäferhund (3), Jack Russell Terrier (2) sowie Englisch Cocker Spaniel, Ardeal Terrier, Sennenhund-Mischling, Parson Russel Terrier, Australian Shepherd, American Staffordshire Terrier-Mischling, Rottweiler, Labrador, Mittelschnauzer, Setter, Cairn Terrier, Golden Retriever, Appenzeller Sennenhund, Weimaraner, Bergamasker-Mischling, Border Collie, Pudel, Berner Sennenhund, Flat Coated Retriever (jeweils 1). Bei 6 Vorfällen ist die Rasse nicht bekannt, da die fehlbaren Hundehalter bzw. Hundehalterinnen und Hunde nicht ausfindig gemacht werden konnten oder die Meldungen an Behörden im Ausland weitergleitet worden sind.

Zu Frage 2:

Das ALKVW beurteilt jeden Vorfall einzeln und setzt geeignete Massnahmen, um weitere Vorfälle möglichst zu verhindern. Wo nötig wurden Hunde durch Fachexperten des ALKVW begutachtet. Die vom ALKVW angeordneten verwaltungsrechtlichen Massnahmen bestanden in der Verpflichtung des Hundehalters bzw. der Hundehalterin, folgenden Anordnungen allein oder in Kombination Folge zu leisten: Anleinpflicht bei absehbarem Personenkontakt und/oder Begegnungen mit Artgenossen, generelle Leinenpflicht, Maulkorbpflicht in bestimmten Situationen, Leinenpflicht im Siedlungsgebiet, Besuch eines Hundetrainings, Wegnahme und Tötung des Hundes. Bei Bissverletzungen, bei denen ein Mensch zu Schaden gekommen ist, werden die Hundehalter bzw. Hundehalterinnen bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

Zu Frage 3:

Aufgrund von Vorfällen bestehen derzeit für rund 40 Hunde diverse Auflagen bei der Führung, Haltung und Betreuung.

Zu Frage 4:

Das ALKVW hat für 70 potenziell gefährliche Hunde, welche von insgesamt 64 Personen gehalten werden, Bewilligungen erteilt.

Zu Frage 5:

Derzeit sind rund 40 potenziell gefährliche Hunde von der besonderen Anleinpflicht und vom Maulkorbzwang durch die erfolgreiche Absolvierung der Sozialverträglichkeitsprüfung befreit. Einige wenige potenziell gefährliche Hunde sind derzeit von der besonderen Anleinpflicht und dem Maulkorbzwang befreit, da die Bestimmungen zur besonderen Anleinpflicht und zum Maulkorbzwang bei diesen Rassen erst ab einem Alter von zehn Monaten greifen.

Stipendiengesetz

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 31. Mai 2023

Im Jahr 2020 wurde von der Regierung ein Gesetzesentwurf betreffend die Revision des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungshilfen (Stipendiengesetz) durchgeführt. Die Vernehmlassungsfrist ist am 30. September 2020 abgelaufen und gemäss den Angaben im Rechenschaftsbericht 2020 sind Rückmeldungen eingegangen. Bis dato wurde dem Landtag kein Bericht und Antrag betreffend die vorher genannte Revision vorgelegt. Die Beantwortung der Kleinen Anfragen der Abgeordneten Daniel Oehry und Georg Kaufmann vom Mai 2022 gaben keinerlei Aufschlüsse über das weitere Vorgehen. Daher meine Fragen.

  1. Wird diese Revision durch das Bildungsministerium weiterverfolgt? 
  2. Falls ja, bis wann kann der Hohe Landtag mit einem Bericht und Antrag rechnen? 
  3. Falls nein, warum nicht? 
  4. Muss aufgrund der verstrichenen Zeit eine weitere Vernehmlassung durchgeführt werden? Wie sieht das die Regierung?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Ja.

Zu Frage 2:

Aufgrund der Krisen, welche auch das Bildungssystem in den vergangenen drei Jahren massiv forderten (z.B. Auswirkungen Covid-Pandemie, Integration von ukrainischen Schutzsuchenden), musste bei Grossprojekten und Gesetzesrevisionen eine Priorisierung vorgenommen werden. Ergänzend kommt bei der Stipendienstelle die Implementierung der neuen Fachapplikation und die Ablöse des seit 2014 eingeführten elektronischen Antragssystems hinzu, welches derzeit viele Ressourcen bindet. Sobald es die Ressourcen erlauben, wird die Revision des Stipendiengesetzes weiterbearbeitet. Ein genauer Zeitpunkt kann derzeit nicht genannt werden.

Zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 4:

Dies hängt von den Abweichungen zur ersten Vernehmlassungsvorlage ab. Sollte es massgebliche Abweichungen geben, wird erneut eine Vernehmlassung durchgeführt.

Vorsorgevollmacht

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 31. Mai 2023

Aufgrund der steigenden Lebenserwartung nimmt die Zahl der Demenzfälle stark zu. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird sich die Zahl der weltweit Erkrankten bis 2030 auf über 70 Millionen verdoppeln. In Deutschland könnte sich die Zahl der Betroffenen bis 2050 von heute 1,7 auf 2,6 Millionen erhöhen, in der Schweiz auf über 300'000. Liechtenstein ist da sicherlich keine Ausnahme. Auch jüngere Menschen können davon betroffen sein.Eine Demenzerkrankung ist für Betroffene und Angehörige nicht leicht zu bewältigen. Mit einer rechtzeitig erteilten Vorsorgevollmacht können die Betroffenen dafür sorgen, dass jemand an ihrer Stelle entscheiden und die persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten erledigen kann. Dies eben gerade dann, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Erkrankten bestimmen somit selbst, wer sie in welchen Angelegenheiten vertreten darf, sollte der Fall eintreten, dass sie selbst nicht mehr handlungs- beziehungsweise geschäftsfähig sind. Bei allen gängigen Anlaufstellen (Seniorenbund, Demenz Liechtenstein, etc.) wird aufgrund der späteren Rechtssicherheit empfohlen, dafür einen Anwalt beizuziehen. Für so einen Sachverhalt finden sich nur vereinzelt Vorlagen. Zu meinen Fragen:

  1. Ist es möglich, die Interessierten (analog dem Testament) beim Landgericht erscheinen zu lassen und dort eventuell gegen eine Gebühr eine Vorsorgevollmacht erstellen zu lassen? 
  2. Wenn nein, was spricht aus Sicht der Regierung gegen dieses Angebot für die Bevölkerung? 
  3. Wie viele Vorsorgevollmachten wurden in den letzten zehn Jahren (pro Jahr) beim Fürstlichen Landgericht hinterlegt? 
  4. Wie viele Vorsorgevollmachten kamen in den letzten zehn Jahren (pro Jahr) zum Tragen? 
  5. Gab es Vorsorgevollmachten, welche vom Gericht nicht anerkannt wurden und schlussendlich doch ein Sachwalter bestellt werden musste?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Bei Einführung des Instituts der Vorsorgevollmacht war es das Ziel, zum einen Rechtssicherheit zu schaffen, und zum anderen die administrativen und finanziellen Hürden für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten. § 284b Abs. 3 ABGB sieht für die Errichtung einer sog. qualifizierten Vorsorgevollmacht besondere Formerfordernisse vor. Im Gegensatz zur «einfachen» Vorsorgevollmacht ist sie vor einem Rechtsanwalt oder vor dem Landgericht zu errichten. Um eine qualifizierte Vorsorgevollmacht handelt es sich, wenn folgende Angelegenheiten ebenfalls von ihr umfasst sein sollen:

  • Einwilligungen in schwerwiegende medizinische Behandlungen im Sinne des § 283 Abs. 2 ABGB;

  • Entscheidungen über die dauerhafte Änderung des Wohnortes;

  • Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.

Qualifizierte Vorsorgevollmachten können also beim Landgericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht und auch über die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Die Urkundsperson muss sich auch vergewissern, dass Einsicht- und Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers gegeben sind und dass beurkundet wird, was er auch wirklich will. Der Vollmachtgeber muss sich der Bedeutung und der Tragweite des Inhalts seiner Vorsorgevollmacht bewusst sein. In diesem eingeschränkten Sinn findet also eine rechtliche Beratung statt.

Grundsätzlich ist zwischen der Errichtung und der Registrierung einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vertretungsverzeichnis gemäss § 284e ABGB zu unterscheiden. Die Gebühr für die Errichtung oder Abänderung beträgt gemäss Gerichtsgebührengesetz CHF 500, diejenige für die Registrierung CHF 100. Registriert werden können auch nicht bei Gericht errichtete Vorsorgevollmachten; dies stellt den Regelfall dar. Im Rahmen der Registrierung einer Vorsorgevollmacht sieht das Gesetz keine rechtliche Prüfung oder Rechtsberatung vor.

Zu Frage 2:

Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht bei Gericht ist nicht angezeigt. Rechtsberatung ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte. Zudem wären dafür auch Kapazitäten notwendig, da der Aufwand für eine umfassende Rechtsberatung in Bezug auf die Errichtung einer Vorsorgevollmacht nicht zu unterschätzen ist. Es gibt auch keinen sachlichen Grund, genau in diesem Bereich die Möglichkeit einer Rechtsberatung durch das Gericht einzurichten.

Zu Fragen 3 und 4:

Die massgeblichen Zahlen der letzten zehn Jahre hinsichtlich der Registrierung bzw. Errichtung von Vorsorgevollmachten beim Landgericht: 

 

bei Gericht registriert

davon bei Gericht errichtet

Bestätigung des Wirksamwerdens

Widerruf

 

 

 

 

 

2013

8

0

0

1

2014

13

0

0

0

2015

10

3

0

0

2016

26

4

0

0

2017

20

1

0

0

2018

26

1

0

0

2019

53

1

4

3

2020

45

6

6

2

2021

72

1

6

3

2022

55

3

4

3

Zu Frage 5:

Soweit ersichtlich, gab es bisher keinen Fall, in dem die Vorsorgevollmacht vom Gericht nicht anerkannt wurde und deshalb trotz vorliegender Vorsorgevollmacht eine Sachwalterschaft zu errichten war.

Neuordnung von Kirche und Staat

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Regierung hat einen neuen Anlauf zur Neuordnung von Kirche und Staat unternommen. Die katholische Kirche bleibt nach diesem Vorschlag Landeskirche. Im Erzbistum sind nach Medienberichten über 60 ausländische Geistliche inkardiniert, was schon eine spezielle Eigenart des Erzbistums beziehungsweise der katholischen Landeskirche ist. Dazu habe ich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Was bedeutet die hohe Zahl der inkardinierten Pfarrer für unser Land? 
  2. Haben diese Personen nur kirchliche oder auch staatliche Rechte? 
  3. Grundsätzlich geht es auch um die Frage, ob der Staat dabei auch etwas zu sagen hat, wenn schon die katholische Kirche die Landeskirche ist?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Inkardination von Klerikern, das heisst ihre sogenannte «Eingliederung in einen geistlichen Heimatverband», betrifft allein das Erzbistum Vaduz. Es ist eine innerkirchliche Angelegenheit, in welche der Staat aufgrund der Religionsfreiheit nicht eingreifen darf. Bei der Inkardination handelt sich um eine kirchenrechtliche Zuordnung von Klerikern unter den Erzbischof als sogenannten «Heimatoberhirten» (ordinarius proprius). Die betreffenden Kleriker müssen sich dabei nicht im Erzbistum aufhalten oder hier arbeiten, sondern können sich anderswo auf der Welt im Dienst der römisch-katholischen Kirche befinden. 

Zu Frage 2:

Kirchenrechtlich entsteht aus der Inkardination ein besonderes Rechtsverhältnis. Es umfasst einerseits ein Aufsichtsrecht des Erzbischofs gegenüber den inkardinierten Klerikern; andererseits entstehen für diese Kleriker Rechte dem Erzbischof gegenüber, beispielweise auf geistliche Betreuung und wirtschaftliche Versorgung. Aus dem rein kirchenrechtlichen Rechtsverhältnis der Inkardination ergeben sich unmittelbar keine weltlich-staatlichen Rechte oder Pflichten.

Zu Frage 3:

Der staatskirchenrechtliche Status als Landeskirche, der in der Verfassung verankert ist, bedeutet nicht, dass der Staat besonders berechtigt wäre, sich in Belange der Landeskirche einzumischen. Im Gegenteil: Als Landeskirche geniesst die römisch-katholische Kirche den verfassungsmässig «vollen Schutz des Staates». Innerkirchliche Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Inkardination, sind verfassungsmässig vor staatlichen Eingriffen geschützt. Das schliesst aber nicht aus, dass der Staat mit dem Erzbistum den Dialog suchen könnte, um sich über allfällige Fragen und Bedenken auszutauschen.

Szenario der Schülerzahlen bei der Inbetriebnahme des SZU II (in den weiterführenden Schulen SZU I und SZU II)

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 31. Mai 2023

Für das SZU II sind in Zusammenhang mit der Genehmigung des zweiten Schulzentrums im Liechtensteiner Unterland verschiedene Bildungszuordnungsvarianten diskutiert und letztlich präferiert worden. Ich habe mich damals dafür stark gemacht, dass die Sportschule in das SZU II integriert wird, da bei der Realschule St. Elisabeth das Ablaufdatum definiert ist und war. Doch wird die Sportschule künftig ins Mühleholz-Schulzentrum integriert, das heisst, dass dort diese gesamte Schulanlage noch mehr überbaut und mit über 1'000 Schülern befrachtet wird.Eine weitere Präferenz meinerseits war die Integration eines Untergymnasiums im SZU II. Auch dieser Plan erhielt im Landtag zu wenig Support.Damit eine ausreichende Schüler- beziehungsweise Ausbildungsnutzungsauslastung im SZU II erreicht wird, wurde die Berufsmittelschule (BMS) dem SZU II zugeordnet, welche im Mühleholz-Schulzentrum in Vaduz - angegliedert ans Gymnasium - viel artkonformer wäre, wie dies damals und heute noch von vielen bewertet wird.Das 10. Schuljahr wird dem SZU I zugeordnet, da die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Klassen ab dem sechsten Schuljahr aus den Gemeinden Ruggell, Gamprin und Schellenberg in das SZU II eingeteilt werden. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Wie ist der aktuelle Stand der prognostizieren Schülerzahlen nach heutiger Wertung im SZU II bei dessen Inbetriebnahme? Diese statistische Zahlenszenarien liegen der Regierung beziehungsweise der Schulbehörde sicherlich vor. 
  2. Erachtet die Regierung die Zuordnungsdefinition der BMS (Berufsmittelschule) in das SZU II immer noch als richtig, ideal und artkonform? 
  3. Wie entwickeln sich die Ausbildungszahlen der BMS, nachdem ein Grossteil der Schweizer BMS-Studenten wegfallen? Wie wird diese Zahl der Auszubildenden mit Inbetriebnahme des SZU II in etwa sein? 
  4. Wie entwickeln sich die vorauszusehenden Schülerzahlen im SZU I beim Abzug der Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden Ruggell, Gamprin und Schellenberg bei Inbetriebnahme des SZU II? Also das Schülerzahlenszenario mit den Schülerinnen und Schülern in den weiterführenden Klassen aus Mauren und Eschen sowie dem 10. Schuljahr? 
  5. Geben Sie uns einen Zuordungs-Schülerzahlen-Vergleich bezüglich des damaligen Berichts und Antrags der Regierung zum «Go» des Schulzentrums II sowie zur Prognose bei Fertigstellung und Betriebsaufnahme des SZU II. Dasselbe beim SZU I

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den nachfolgenden Zahlen um Prognosen mit hohem Detailierungsgrad handelt, deren Höhe künftig noch von einer Vielzahl von Faktoren, wie beispielsweise Zu- oder Wegzüge, Repetitionen, Schulartenwechsel, Anzahl Schutzsuchender, usw. beeinflusst werden kann.

Mit dem Einzug auf Schuljahresbeginn 2027/2028 werden gemäss derzeitigen Prognosen rund 160 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und ca. 140 Studierende der BMS in das neu erstellte Schulgebäude SZU II einziehen.

Zu Frage 2:

Ja. Die BMS erhält mit dem Projekt «Fünf Freunde» ein eigenes Gebäude, welches ihr eine eigene Sichtbarkeit und Identität gibt.

Zu Frage 3:

Zwischen 2018 und 2023 ist die Gesamtzahl der Studierenden um ca. 30 Prozent zurückgegangen. Durch gezielte Massnahmen konnte dieser Trend umgekehrt werden. So sind die Ausbildungszahlen für das kommenden Schuljahr 2023/24 wieder um ca. 40 Prozent (auf ca. 138 Studierende) angestiegen. Der Anteil der Studierenden aus dem Fürstentum Liechtenstein nahm ebenfalls zu (ca. 82 Prozent).

Die BMS befindet sich im dynamischen Bildungsmarktumfeld, weshalb eine längerfristige Prognose schwierig ist. Jedoch kann davon auszugegangen werden, dass sich die Gesamtzahl der Studierenden zwischen 140 und 160 einpendeln wird.

Zu Frage 4:

Schülerzahlen SZU I in den Jahren 2023 bis 2026/27 Schuljahresende

Oberschule im Mittel: 170 SuS

Realschule im Mittel: 230 SuS

10tes SJ (Giessen, Vaduz) im Mittel: 50 SuS

Schülerzahlen SZU I nach Betriebsstart SZU II Schuljahr 2027/28 bis 2031

Oberschule im Mittel: 125 SuS

Realschule im Mittel: 160 SuS

10tes SJ im Mittel: 50 SuS

Zu Frage 5:

In der Annahme, dass mit der Fragestellung der Bericht und Antrag zum Verpflichtungskredit für den Neubau eines Schulzentrums Unterland II in Ruggell (63/2019) die zitierten Schülerzahlen aus dem Bericht und Antrag zur Schulbautenstrategie (5/2018), Abbildung 12: Standorte und Schulbauten im Jahr 2028, gemeint sind, kann Folgendes ausgeführt werden:

Im Bericht und Antrag zur Schulbautenstrategie ging man für das SZU I im Jahr 2028 von 220 bis 250 Schülerinnen und Schülern sowie 50 bis 80 Schülerinnen und Schülern im Freiwilligen 10. Schuljahr aus. Für das Schuljahr 2027/2028 gehen die derzeitigen Prognosen von rund 290 Schülerinnen und Schülern in der Ober- und Realschule aus sowie von 50 Schülerinnen und Schüler im Freiwilligen 10. Schuljahr.

Für das SZU II ging man im Bericht und Antrag zur Schulbautenstrategie davon aus, dass 160 bis 200 Schülerinnen und Schüler die Ober- und Realschule besuchen werden und rund 160 Studierende die BMS. Wie in Frage 1 ausgeführt, gehen die derzeitigen Prognosen davon aus, dass rund 160 Schülerinnen und Schüler und ca. 140 Studierende der BMS im Jahr 2028 in das neu erstellte Schulgebäude einziehen werden.

Es muss hier aber nochmals betont werden, dass Prognosen für Schülerzahlen in diesem Detailierungsgrad nur bedingt abgegeben werden können. Die Schülerzahlen sind, wie bereits in Frage 1 ausgeführt, von vielen Faktoren abhängig.

Jährliche Folgekosten beim SZU II aufgrund der Tieferlegung der Turnhalle in den Grundwasserbereich

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Dreifachturnhalle beim SZU II wird bekanntlich - wie wir dies im Rahmen der Aufstockung des Ergänzungskredites im April-Landtag erfahren haben und von einigen Abgeordneten kritisiert und hinterfragt wurde -, in die Tiefe, das heisst bewusst und vorsätzlich in den Grundwasserbereich gebaut. Die Regierung und das Bauamt scheinen dafür die volle Verantwortung zu übernehmen, dass dies problemlos sei.Dies verursacht als Folge auch immens höhere Baukosten, was dem Steuerzahler ebenfalls zugemutet wird. Eine Frage ist in diesem Zusammenhang noch nicht beantwortet, und zwar die Folgekosten beziehungsweise die Unterhaltskosten, die bei einer solchen vorsätzlich nicht sinnvollen Planung - in Ruggell unter die Null-Etage zu bauen - jährlich entstehen.Diese Planung, die Turnhalle in die Tiefe zu versetzen und damit in den Grundwasserbereich zu bauen, soll jährliche Kosten in der Höhe einer sechsstelligen Zahl verursachen, die bei den Unterhaltskosten für das permanente Auspumpen des eindringenden Grundwassers - aufgrund des Bauens in den Grundwasserbereich - anfallen werden. Meine Frage an die Regierung:

  1. Wie hoch sind diese jährlichen zusätzlichen Betriebs- beziehungsweise Unterhaltskosten für diese Pumpentechnik und dieses Auspumpen des eindringenden Grundwassers veranschlagt? 
  2. Wo werden diese permanenten laufenden Betriebskosten, die lediglich auf diese Bauweise der Turnhalle in die Tiefe zurückzuführen sind, in der Landesrechnung geführt? 
  3. Wie bewertet die Regierung diese laufenden hohen Unterhalts- und Betriebskosten, die bereits im Vorfeld einer Grossüberbauung bewusst absehbar sind und generiert werden?

Antwort vom 02. Juni 2023

Beim Thema Wasser ist es wichtig, zwischen Grundwasser, Oberflächenwasser und Schmutzwasser zu unterscheiden.

In Ruggell ist weder die Thematik Grundwasser noch die Thematik Schmutzwasser problematischer als in anderen Gemeinden. Was in Ruggell jedoch zu beachten ist – und das wird auch von der Gemeinde Ruggell so geschildert – ist die Versickerung des Oberflächenwassers aufgrund des Grundwasserpegels.

Bei starken Regenereignissen könnte es bei einer zu geringen Dimensionierung der Versickerungsfläche sein, dass diese nicht ausreicht und das Wasser über zu tief gesetzte Öffnungen ins Gebäude eindringt.

Sowohl das Ministerium für Infrastruktur und Justiz als auch die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften ist deswegen in Bezug auf die Thematik Oberflächenwasser in Kontakt mit der Gemeinde. Die Planung der Liegenschaftsentwässerung, wie auch die Planung des Objektschutzes erfolgen durch einen Fachingenieur.

Es ist deswegen auch wichtig festzuhalten, dass die Pumpanlage, welche für das SZU II erstellt wird, weder mit dem Grundwasser noch mit dem Oberflächenwasser zusammenhangt, sondern, dass diese im Zusammenhang mit dem Schmutzwasser steht und somit für die Ableitung des Abwassers der Sanitäranlage benötigt wird.

Zu Frage 1:

Die Betriebskosten für Service, Wartung und Stromkosten der Pumpenanlage, die – wie einleitend festgehalten - nicht eindringendes Grundwasser ableitet, sondern Abwasser der Sanitäranlagen, werden zum jetzigen Planungsstand mit CHF 3'000 pro Jahr veranschlagt. Unter Berücksichtigung der Erstinvestition für die Pumpenanlage von etwa CHF 25'000 und den zweimaligen Kosten für den Pumpenersatz nach jeweils 10 Betriebsjahren, betragen die jährlichen Lebenszykluskosten für die Pumpenanlage über einen Zeitraum von 30 Jahren rund CHF 4'833 pro Jahr.

Zu Frage 2:

Diese jährlich wiederkehrenden Betriebskosten werden ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Schulanlage durch die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften im Konto 295.312.00 Betriebskosten Schulgebäude budgetiert.

Zu Frage 3:

Die Regierung hat bei der Behandlung des BuA Nr. 43/2023 betreffend die Genehmigung von Ergänzungskrediten für den Neubau eines Schulzentrums Unterland II in Ruggell (SZU II) im letzten Landtag auf die betrieblichen und gestalterischen Nachteile auf das Gesamtprojekt, welche durch eine Veränderung der Geschossniveaus entstehen würden, hingewiesen. Die betrieblichen und gestalterischen Vorteile des aktuellen Projektes überwiegen die durch die Installation einer Pumpenanlage verursachten geringen Kosten.

Ersatz der 8'500 alten Öl- und Gasheizungen in bestehenden Bauten

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 31. Mai 2023

Gemäss der kürzlich publizierten Baustatistik 2022 wurden im Gebäude- und Wohnungsregister 457 neue Heizungsanlagen in Gebäuden erfasst. Unter dem Titel «Überwiegend Wärmepumpenheizungen» wurde ausgeführt, dass die Zahl der erfassten Anlagen deutlich über den Werten der Vorjahre liege und den höchsten Wert der Zeitreihe darstelle. Der Anteil der Wärmepumpen sei mit 74% beziehungsweise 339 Anlagen im Berichtsjahr ähnlich wie im Vorjahr mit 75%. Am zweithäufigsten wurden mit einem Anteil von 14% beziehungsweise 66 Anlagen Holzheizungen erfasst. An dritter Stelle folgen Fernwärmeheizungen mit einem Anteil von 6%. Öl- und Gasheizungen wurden wie bereits im Vorjahr im Vergleich zu früheren Perioden nur noch wenige erfasst. Sie weisen zusammen einen Anteil von noch 5% auf.Da nicht alle Heizungsanlagen in der gleichen Weise bewilligt werden, ist eine konsistente Auswertung der neu installierten beziehungsweise bewilligten Heizungsanlagen mit Schwierigkeiten behaftet. Das Dokument zur Methodik und Qualität der Baustatistik gibt Hinweise zur Erfassung der Anlagen im Rahmen dieser Statistik. Diese Baustatistik wurde medial entsprechend kommuniziert und führte zu entsprechenden Reaktionen. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. In der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im April-Landtag 2023 führte die Regierung aus, dass eine vorsichtige Schätzung für 2022 auf Basis der Förderzusicherungen und der Lieferengpässe eine Quote von 50% fossiler Heizungen vermuten lasse. Dies würde bei 457 Heizungsanlagen circa 228 fossilen Heizungen entsprechen und nicht 19 Gasheizungen, wie in der Baustatistik publiziert. Wie erklärt sich die Regierung den Unterschied von 50% gemäss der Beantwortung der Kleinen Anfragen zu den 5% an fossilen Heizungen gemäss Baustatistik 2022? 
  2. Muss für die Auswechslung einer bestehenden Öl- oder Gasheizung in einem bestehenden Gebäude eine Bewilligung eingeholt werden? 
  3. Werden in der Baustatistik auch die Auswechslungen der noch bestehenden 8'500 Öl- und Gasheizungen in bestehenden Gebäuden erfasst? 
  4. Wie aussagekräftig ist die Baustatistik in Bezug auf die noch auszuwechselnden 8'500 Öl- und Gasheizung in bestehenden Gebäuden? 
  5. Welche Ausführungen sind realistischer? Jene der Baustatistik oder jene der Beantwortung der Kleinen Anfrage?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Wie in der Antwort zur kleinen Anfrage vom 4. April 2023 ausgeführt, liegen die genauen Zahlen zum Ersatz von bestehenden Öl- und Gasheizungen nicht vor. Die Nennung von unterschiedlichen Zahlen ist damit zu begründen, dass unterschiedliche Datenquellen herangezogen wurden, die bei drei unterschiedlichen Amtsstellen angesiedelt sind. Die unterschiedlichen Datenquellen sind:

  1. die Baustatistik,
  2. die Anzahl der Förderansuchen und
  3. die Daten der Feuerungskontrolle.

Die Baustatistik wertet dabei Daten aus, die das Amt für Hochbau und Raumplanung als Baubehörde im Zusammenhang mit entsprechenden Bauanträgen, Anträgen für wärmetechnische Anlagen etc. erfasst. Die Baustatistik kann deshalb nur jene Zahlen veröffentlichen, die auch mit den Bauansuchen oder den Ansuchen auf Erteilung einer feuerpolizeilichen Bewilligung vorliegen. Nicht beantragte, aber dennoch eingebaute wärmetechnische Anlagen sind in der Baustatistik deshalb nicht berücksichtigt.

Förderansuchen für erneuerbare Heizsysteme werden hingegen vom Amt für Volkswirtschaft basierend auf den eingegangenen Anträgen erfasst.

Zuletzt erfasst das Amt für Umwelt über die Feuerungskontrolle entsprechende Daten.

Zur Diskrepanz der Zahlen der Baustatistik mit denjenigen aus der Beantwortung der kleinen Anfrage vom 4. April lässt sich folgendes sagen:

Der in der Fragestellung erwähnte Anteil von 50% fossilen Heizungen, der auch in der Antwort der kleinen Anfrage vom 4. April genannt wurde, wurde auf der Grundlage der durchschnittlichen Anzahl Feuerungsanlagen im Feuerungskataster mit Baujahren zwischen 2008 und 2020 geschätzt.

Die Baustatistik hingegen enthält, wie einleitend erwähnt, die Zahlen basierend auf den Bauanträgen. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei Teil- oder Ersatzinstallationen von bestehenden durch neue fossile Heizungen eine gewisse Untererfassung vorliegt, weil für die Ersatzinstallationen teilweise keine Bewilligungen eingeholt werden.

Zu Frage 2:

Ja. Die gesetzliche Grundlage dafür ist Art. 21 Abs. 1 Bst. a des Brandschutzgesetzes.

Zu Frage 3:

Erfasst werden nur jene Anlagen, welche auch zur Bewilligung eingereicht und bewilligt werden.

Es kann, wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, von einer grösseren Dunkelziffer nicht bewilligter Auswechslungen ausgegangen werden.

  • Auswechslungen, für die eine Bewilligung der Baubehörde eingeholt wird, werden in der Baustatistik erfasst.

  • Auswechslungen, für die keine Bewilligung der Baubehörde notwendig ist, werden in der Baustatistik in der Regel ausgewiesen, falls dafür Fördergelder beansprucht werden oder falls die entsprechenden Heizungsanlagen im Rahmen eines im Zusammenhang mit dem Heizungsersatz stehenden bewilligten Bauprojektes erfasst werden.

  • Auswechslungen, für die weder eine Bewilligung eingeholt wird, noch Fördergelder beansprucht werden, sind in der Baustatistik – unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht – nicht erfasst.

Zu den 457 in der Baustatistik ausgewiesenen neuen Heizungsanlagen lässt sich darüber hinaus festhalten, dass bei dieser Zahl nicht zwischen Neuinstallationen von Anlagen in Neubauten und der Auswechslungen von vorhandenen Anlagen in bestehenden Gebäuden unterschieden wird. Da die Baustatistik für das Jahr 2022 ebenfalls festhält, dass 184 neue Gebäude bewilligt wurden, wovon 65 ohne Wohnnutzung und deshalb mehrheitlich unbeheizt sind, kann abgeleitet werden, dass von den 457 ausgewiesenen neuen Heizungsanlagen eine deutliche Mehrheit den Ersatz in bestehenden Bauten betrifft.

Zu Frage 4:

Der mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 4. April 2023 angeführte Vergleich mit älteren Zahlen der Feuerungskontrolle über die Kesselbaujahre zeigt, dass wesentlich mehr Heizanlagen ausgetauscht werden als über Statistik der Bewilligungen ersichtlich sind.

Es ist davon auszugehen, dass sich nicht alle Bauherren dieser Bewilligungspflicht bewusst sind und sich auch der Vollzug nicht darauf konzentriert hat. Insbesondere auch deshalb, weil bislang dadurch keine grösseren Probleme aufgetreten sind.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Baustatistik in Bezug auf die Auswechslungen von fossilen Heizanlagen keine 100% verlässliche Aussage geben kann bzw. es zu einer Fehlinterpretation und der irrigen Annahme führen kann, dass nur noch wenige fossile Anlagen eingebaut würden.

Die Auswertungen über erfasste Daten der Kesselbaujahre zeigen, dass in der Baustatistik ein zu positives Bild für die Auswechslung fossiler Heizanlagen gezeichnet wird. Die Methodik der Datenerfassung über die Kesselbaujahre kann aber leider erst rückwirkend einigermassen verlässliche Zahlen liefern. Also dann, wenn der Kessel mit dem entsprechenden Baujahr effektiv eingebaut und im Rahmen der jährlichen Feuerungskontrolle dem Amt für Umwelt gemeldet wird. Der Zeitversatz für diesen Ablauf beträgt rund 2 Jahre. Das ist auch der Grund, weshalb in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 4. April 2023 nur Zahlen von 2008 bis 2020 angegeben werden konnten.

Für 2021 und 2022 konnten basierend auf den stark steigenden Förderzusicherungen lediglich Abschätzungen gemacht werden.

Zu Frage 5:

Aufgrund der Ausführungen der Antworten zu den Fragen 1 bis 4 dieser kleinen Anfrage ist davon auszugehen, dass die Antwort auf die Fragen der kleinen Anfrage vom 4. April 2023 das realitätsnähere Bild zeigt als das der Baustatistik.

Konsequenzen ohne Corona-Impfung

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Am 1. April 2023 führte die Epidemiologin Lone Simonsen, welche die dänische Regierung während der ganzen Pandemie beraten hat, in einem Interview unter anderem Folgendes aus:

  • Hätten wir die Impfung nicht bekommen, hätten wir in Dänemark 30‘000 Tote gehabt und nicht die 8’000, wie wir jetzt hinnehmen mussten. 

  • In Bulgarien sind 30% geimpft. Bulgarien ist ein trauriges Worst-Case-Szenario: 1 % der gesamten Bevölkerung starb. 

  • Nicht nur rettete die Impfung Menschenleben, sie sorgte auch dafür, dass in den Spitälern noch für alle, die trotzdem krank wurden, genug Sauerstoff, Personal und Betten da waren. Ist das nicht mehr gegeben, steigt die Mortalität noch mehr - wie in Bergamo zu Beginn der Pandemie. 

  • Ich hatte selber einen Freund, der alleine im Altersheim sterben musste. Das war sehr traurig, aber ebenso traurig war es, wenn das Virus durch ein Altersheim fegte. Bevor es die Impfung gab, betrug die Mortalität mit Covid-19 in Altersheimen bis zu 30%. Ich möchte einmal genug Zeit haben, um in Ruhe zu sehen, welche aller Pandemiemassnahmen die effektivsten waren - neben der Impfung. Dann könnten wir auf alle anderen nächstes Mal verzichten. 

  • Auch weil sich in Dänemark 80 % der ganzen Bevölkerung haben impfen lassen, hatten wir nie Lockdowns, nie Ausgangssperren.

Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Dänemark hat eine Impfquote von 80%. Wie hoch ist die Impfquote in Liechtenstein? 
  2. Dänemark hatte pro 40'000 Einwohner circa 55 Tote. Wie viel Tote hatte Liechtenstein pro 40'000 Einwohner? 
  3. In Dänemark hätte es ohne Impfung circa 150 Tote mehr pro 40'000 Einwohner geben. Wie viele Personen wären in Liechtenstein zusätzlich gestorben, wenn es keine Impfung geben hätte, unter der Annahme, dass die Zahlen mit Dänemark - bis auf die Impfquote - mit den Verhältnissen in Liechtenstein vergleichbar sind? 
  4. Hätte es nach Ansicht der Regierung in Liechtenstein ohne Impfung mehr oder weniger Tote gegeben? 
  5. Wird die Regierung in ihrem Aufarbeitungsbericht zur Pandemie auch aufzeigen, was Alternativen (zum Beispiel Durchseuchung) zur gewählten Strategie gewesen wären und welche Konsequenzen diese gehabt hätten?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Stand 14. Mai 2023 liegt die Impfquote in Liechtenstein bei 66.4 %.

Zu Frage 2:

Seit Beginn der Pandemie sind in Liechtenstein 94 Personen an Covid-19 verstorben.

Zu Frage 3:

Aufgrund unterschiedlicher Massnahmen und epidemiologischer Umstände ist kein stabiler und signifikanter Vergleich möglich.

Zu Frage 4:

Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass eine Impfung die Sterblichkeitsrate erheblich senkt. Auch bei der Omikron-Variante ist eine Impfung ein guter Schutz vor schweren Verläufen und Tod. Bei den letzten Todesfällen in Liechtenstein handelte es sich um Personen ohne Impfung oder deren letzte Impfung mehr als ein Jahr zurück lag.

Zu Frage 5:

Nein, ein solcher Vergleich mit hypothetischen Szenarien ist nicht angedacht.

Steueraufkommen

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Wer viel verdient, muss viel abgeben, und wer wenig hat, bekommt Unterstützung. Damit findet eine Umverteilung statt, die besser ist, als Diskussionen oft vermuten lassen. Mit dieser Kleinen Anfrage möchte ich erfragen, wie sich die Steuerlast verteilt. Gemäss dem aktuellen Rechenschaftsbericht nahm der Staat von 32'095 Steuerveranlagungen CHF 266,8 Mio. aus Vermögens- und Erwerbssteuer ein. Die Ertragssteuer von juristischen Personen brachte ein Gesamtergebnis von CHF 291,5 Mio.

  1. Wie sieht die Steuerlastverteilung bei der Vermögens- und Erwerbssteuer nach den effektiven Steuerbeiträgen derzeit aus? Wie viele Personen zahlen null Franken Steuern, wie viele bis CHF 1'000, bis CHF 5'000, bis CHF 10'000, bis CHF 50'000, bis CHF 100'000 und wie viele Steuerpflichtige über CHF 100'000 Steuern? 
  2. Welchen Anteil davon hat die Vermögensbesteuerung? Konkret gefragt, wie hoch ist das Steueraufkommen der natürlichen Personen, wenn der Sollertrag komplett weggelassen würde? 
  3. Wie hoch ist die effektive Steuerbelastung für ein Ehepaar ohne Kinder und für ein Ehepaar mit zwei Kindern bei einem Erwerbseinkommen von CHF 80'000, CHF 100'000 und bei CHF 150'000? 
  4. Wie teilt sich die Ertragssteuer prozentual auf die verschiedenen Wirtschaftsbereiche auf?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Gemäss der Steuerstatistik 2021 für das Steuerjahr 2020 verteilt sich die Vermögens- und Erwerbssteuerbelastung wie folgt:

23.5% der steuerpflichtigen Personen mussten keine Vermögens- und Erwerbssteuern entrichten, 18.1% der steuerpflichtigen Personen bezahlten zwischen CHF 1 und CHF 1'000, 37.3% bezahlten zwischen CHF 1'001 und CHF 5'000, 11.4% bezahlten zwischen CHF 5'001 und CHF 10'000, 8.0% bezahlten zwischen CHF 10'001 und CHF 50'000, 1.0% bezahlten zwischen CHF 50'001 und CHF 100'000 und 0.6% der steuerpflichtigen Personen bezahlten CHF 100'001 oder mehr Vermögens- und Erwerbssteuern.

Zu Frage 2:

Die notwendigen Berechnungen zur Beantwortung dieser Frage sind sehr aufwendig und können nicht im Rahmen einer Kleinen Anfrage erfolgen.

Zu Frage 3:

Die Steuerbelastung für ein Ehepaar ohne Kinder beträgt unter Berücksichtigung der «ordentlichen» Abzüge bei einem Bruttoerwerb von CHF 80'000 CHF 1'864, beim einem Bruttoerwerb von CHF 100'000 CHF 3'228 und beim Bruttoerwerb von CHF 150'000 CHF 7'737. Für weitere Informationen kann auf die Tabelle 4.2.2 in der der Steuerstatistik 2021 verwiesen werden.

Die Steuerbelastung für ein Ehepaar mit zwei Kindern beträgt unter Berücksichtigung der «ordentlichen» Abzüge bei einem Bruttoerwerb von CHF 80'000 CHF 46, beim einem Bruttoerwerb von CHF 100'000 CHF 982 und beim Bruttoerwerb von CHF 150'000 CHF 4’742. Für weitere Informationen kann auf die Tabelle 4.3.2 in der der Steuerstatistik 2021 verwiesen werden.

Zu Frage 4:

Die Aufteilung der Ertragssteuerbeträge nach Steuerjahr und Wirtschaftszweigen ist in der Steuerstatistik 2021 in Tabelle 2.2.7 ersichtlich. Eine Aufteilung der Einnahmen des Kalenderjahres 2022 auf die Wirtschaftszweige ist nicht verfügbar. 

Der Wolf und die Schafe

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Der Wolf trat in den vergangenen Jahren vermehrt in Erscheinung. Die Leidtragenden sind die Bauern. Ihre Tiere werden vom Raubtier gerissen. Ein Landwirt soll am Augstenberg neun Schafe verloren haben. Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 beauftragte die Regierung das Amt für Umwelt, Natur und Landschaft eine öffentliche Konsultation zum revidierten «Konzept Wolf Liechtenstein» sowie zur Richtlinie Herdenschutzhunde Liechtenstein durchzuführen.Ein anderer Landwirt reichte am 22. November 2022 eine Stellungnahme zum Konzept Wolf an das Amt für Umwelt, Natur und Landschaft ein mit der Bitte um eine Antwort bis spätestens Ende April 2023. Bislang sei noch keine Antwort eingegangen und mittlerweile beginnt bald der Alpsommer und es fehle eine umfassende Information. Woran liegt denn das?Die Vorschriften sind, damit dem Herdenschutz genüge getan wird, ziemlich streng und mit Kosten verbunden. Zum Beispiel müssen bei einem mindestens 105 cm hohen elektrischen Weidezaungeflecht alle Drähte mindestens eine Spannung von 3'000 Volt besser 4'000 Volt aufweisen. Der unterste unter Strom stehende Draht darf nirgends mehr als 20 cm über dem Boden sein.

  1. Wieviel Schafe oder Ziegen muss ein Wolf für eine Abschussfreigabe reissen respektive sind Wölfe auf einer Alpe mit friedlichen Tieren wie Ziegen und Schafen überhaupt tragbar? 
  2. Ist die Kostenbeteiligung für den teuren Herdenschutz der Schweiz angepasst worden und wie hoch ist diese? Respektive gibt es eine öffentliche Seite mit diversen wichtigen Informationen, zum Beispiel Endschädigungsmassnahmen, Kostenübernahme durch das Land und so weiter? 
  3. Wie hoch ist die Kostenbeteiligung an den Kosten für Abtransport, die Aufräumarbeiten bei gerissenen Tieren, den Tierarzt bei verletzten Tieren, den Futterzukauf für Winter durch frühzeitiges verlassen der Alpe, für nicht mehr auffindbare Tiere nach einem Wolfsangriff und für weitere Ausfälle und Umtriebe? Und werden Liechtensteiner Landwirte, die in der Schweiz mit Ihren Schafen alpen, auch entschädigt? 
  4. Wie beurteilt die Regierung den Einsatz von Herdenschutzhunden, da sie eine Gefahr für andere Hunde, Spaziergänger, Tourismus darstellen können und auch Lärm in Wohngebieten nicht erwünscht ist? Beispielsweise: Wie ist das mit der Haftung, wenn ein geprüfter Herdenschutzhund Wanderer angreift, die nahe der Herde wandern? 
  5. Warum werden beim Wolfskonzept die Schafe und Ziegen nicht mit den anderen Nutztieren gleichgestellt?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Ein Abschuss eines schadenstiftenden Einzelwolfs ist gemäss überarbeitetem Wolfskonzept Liechtenstein bei einem Schaden von 25 Nutztieren innerhalb von vier Monaten, 15 Nutztieren innerhalb eines Monats oder 10 Nutztieren innerhalb von vier Monaten, nachdem zuvor bereits Schäden durch Wölfe aufgetreten sind, möglich. Bei Schäden an Nutztieren der Rinder- und Pferdegattung sowie bei Lamas und Alpakas liegt die Schwelle bei zwei Tieren. Zudem können Wölfe mit problematischem Verhalten abgeschossen werden.

Zu Frage 2:

Die Entschädigungen sind in der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV) geregelt. Die Verordnung ermöglicht auch bestimmte Kostenbeteiligungen an den Aufwendungen für den Herdenschutz. Informationen zum Herdenschutz und zum Wolfsmanagement gibt es auf der Internetseite der Landesverwaltung.

Zu Frage 3:

Aufwände für den Abtransport von toten Tieren werden bei jeder Todesursache gleich gehandhabt und grundsätzlich nicht vergütet. Die Versicherung für solche Fälle oder die Mitgliedschaft bei einem Flugrettungsunternehmen (REGA) ist Sache des Nutztierhalters.

Entschädigt werden Tierarztkosten bis zur Höhe des Tierwertes für durch Wölfe verletzte Nutztiere.

Wenn eine vorzeitige Alpabfahrt im Zusammenhang mit einem Wolfsübergriff erfolgt, übernimmt das Land die Kosten für den dadurch notwendigen Futterzukauf.

Gemäss dem Konzept Wolf Liechtenstein aus dem Jahr 2019 entschädigt das Land die nach einem Wolfsangriff abgestürzten oder vermissten Nutztiere. Ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang mit einem bestätigten Wolfsangriff muss dabei plausibel gegeben und die vermissten Tiere müssen offiziell gemeldet sein.

Für die Entschädigung auf Schweizer Hoheitsgebiet sind die Schweizer Kantone gemeinsam mit dem Bund verantwortlich. Umgekehrt werden ausländische Nutztierhalter bei Schäden innerhalb Liechtensteins vom Land entschädigt.

Zu Frage 4:

Der Einsatz von Herdenschutzhunden kann einen effizienten Herdenschutz ermöglichen. Der Aufwand für den Hundehalter ist jedoch erheblich.

Die in Liechtenstein geförderten Herdenschutzhunde werden im Rahmen der unentgeltlichen Herdenschutzberatung begleitet und diverse Massnahmen zur Konflikt- und Unfallverhütung sind umzusetzen. Herdenschutzhunde werden vor dem Einsatz geprüft. Auf Liechtensteiner Alpen spielen sie aber gegenwärtig keine Rolle.

Die Haftung ist wie bei jedem Hund nach Art. 6c Hundegesetz geregelt. D.h. jeder Halter eines meldepflichtigen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Million Franken abzuschliessen.

Zu Frage 5:

Ziegen und Schafe sind überdurchschnittlich oft von Übergriffen durch Wölfe betroffen und können in der Regel mit den zumutbaren Herdenschutzmassnahmen wirksam geschützt werden. Gemäss Art. 28b Naturschutzgesetz können Wölfe zur Verhütung von grossen Schäden an Nutztieren erlegt werden. Die im Wolfskonzept Liechtenstein analog zu jenen der Schweiz festgelegten Schadenschwellen definieren den grossen Schaden, ab welchem ein Wolf zur Verhinderung weiterer Schäden erlegt werden darf. Auf Grund des unterschiedlichen monetären Wertes werden die Schadenschwellen bei Klein- und Grossnutztieren unterschiedlich angesetzt.

Langsamverkehr an der Benderer Strasse (Follow-up)

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 31. Mai 2023

In meiner Kleinen Anfrage in der Landtagssitzung vom Mai hatte ich die Regierung gebeten Ausführungen zu machen, welche konkreten Massnahmen sie bei der Fahrradwegquerung auf der Benderer Strasse Höhe Rietsträssle trifft, um die Sicherheit dieser Querung zu erhöhen. Der Fahrradweg entlang der Benderer Strasse ist eine Hauptverbindung von Bendern nach Schaan. Auf der Höhe Rietsträssle müssen Fahrradfahrer von Schaan kommenden die Hauptstrasse auf einem Abschnitt queren, bei welchem die Autos mit 80km/h fahren.Gerade zur Hauptverkehrszeit in den frühen Morgen- oder Abendstunden ist diese Querung für Radfahrer eine Herausforderung, zum Teil mit längeren Wartezeiten verbunden und nicht ungefährlich. Vor allem in der Dämmerung, also im Frühjahr oder Herbst, führt der Querungsversuch zu gefährlichen Situationen.Die Regierung hat zur Antwort gegeben, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h problematisch ist und eine Studie zur Ansicht gekommen ist, dass mit einer Mittelinsel die Situation entschärft werden soll. Hierzu meine Folgefragen:

  1. Warum ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h für 100 weitere Meter problematisch? Ist es der Zeitverlust für Autofahrer, der auf dieser Strecke wohl weniger als fünf Sekunden beträgt? Oder ist es die Angst, dass die Autofahrer sich nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten würden - was dann aufzeigen würde, dass wir ein Vollzugsproblem in Liechtenstein hätten. 
  2. Warum wird in diesem Fall, auf eine schnell umsetzbare Massnahme, nämlich der Verlängerung der 60er-Strecke um 100m, zugunsten einer teuren Lösung verzichtet, bei der nicht erkennbar ist, wann diese umgesetzt werden kann, weil Bodenauslösungen und Bauarbeiten stattfinden müssen?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Der Radübergang Benderer Strasse, Höhe Rietsträssle, befindet sich auf einer Ausserortstrecke auf der gemäss Art. 6 der Verkehrsregelnverordnung die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Abweichungen von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sind aufgrund von Art. 98 der Strassensignalisationsverorndnung nur möglich, wenn «eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist», oder «bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen».

Aus diesem Grund ist eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit rechtlich und verkehrstechnisch nur dann möglich, wenn die Risiken nicht auf andere Weise behoben werden können. Obwohl an dieser Stelle eine potentielle Gefahr für die querenden Radfahrerinnen und Radfahrer «jederzeit gut erkennbar»ist, bestehen aufgrund des punktuell hohen Verkehrsaufkommens in Hinblick auf den Schutz und die Förderung der Attraktivität des Radverkehrs Planungen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit durch eine bauliche Massnahme.

Zu Frage 2:

Aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten rechtlichen Vorgaben ist eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nur möglich, wenn eine Gefahr nicht anderweitig, das heisst beispielsweise mit einer baulichen Massnahme, gelöst werden kann.

Elektronisches Gesundheitsdossier (eGD)

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Vor wenigen Wochen wurde von zwei Initianten eine Volksinitiative zur Abänderung des Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier angemeldet, mit welcher die von der Regierung durchgesetzte Opt-out-Variante in eine Opt-in-Variante abgeändert werden soll. Für all jene, welche sich nicht bis Ende Juni 2023 vom eGD abmelden, wird das elektronische Gesundheitsdossier vorerst Wirklichkeit, bis das Volk endgültig über die durch die Volksinitiative geforderte Opt-in-Variante abgestimmt hat. Mit der Annahme der angemeldeten Volksinitiative wird die explizite Zustimmung jedes Versicherten oder des Erziehungsberechtigten nötig sein, damit seine medizinischen und genetischen Daten verarbeitet werden dürfen, was angesichts der Bedeutung der Daten angebracht und nachvollziehbar ist.Die Regierung hat bis heute viel Geld in das elektronische Gesundheitsdossier, das weder mit der österreichischen ELGA noch dem schweizerischen Patientendossier kompatibel ist, gesteckt. Gemäss einer Medienmitteilung der Swisscom aus dem Jahr 2016 waren verschiedene Interessengruppen, die sich im Verein eHealth organisierten - wie das Labormedizinische Zentrum, das Landesspital und andere Leistungserbringer -, an der Entwicklung und Finanzierung des eGD beteiligt. Hierzu meine Fragen:

  1. Welche Kosten sind für das eGD bis dato gesamthaft für das Land Liechtenstein entstanden (inklusive Evaluationsprozess, Realisation, Personal und so weiter) und welche Kosten sind für die Zukunft budgetiert? 
  2. Gemäss der einleitend erwähnten Swisscom-Medienmitteilung stellt sich die Frage, welche Interessengruppen am Entwurf des eGD beteiligt waren und noch sind und wie hoch der Finanzierungsanteil durch die erwähnten Interessengruppen und gegebenenfalls weiterer Geldgeber ist? 
  3. Wie viele Personen haben sich bis dato vom elektronischen Gesundheitsdossier bereits abgemeldet? 
  4. Wie wird in der Zwischenzeit, solange die Initiative läuft, mit dem eGD weiterverfahren? 
  5. Entstehen in der Zwischenzeit für das Land und die Dienstleistungserbringer weitere Kosten?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Bis heute sind Kosten in der Höhe von rund CHF 1.3 Mio. angefallen. Bis Projektende, Ende Juli 2023, sind weitere Kosten in der Höhe von CHF 214'000 zu erwarten. Für das nächste Jahr wurden inklusive den wiederkehrenden Kosten Budgeteingaben in der Höhe von CHF 370'000 getätigt. In diesen Zahlen sind die internen Personalkosten nicht enthalten.

Zu Frage 2:

Es waren und sind keine Interessensgruppen in Entscheidungsprozesse im Zusammenhang mit der Evaluierung bzw. Umsetzung der technischen Lösung des eGD involviert oder finanziell daran beteiligt.

Zu Frage 3:

Bis zum 28. Mai 2023 haben sich 977 Personen vom elektronischen Gesundheitsdossier abgemeldet. Dies entspricht einem Anteil von rund 2.4 Prozent der per 31. Dezember 2022 in Liechtenstein krankenversicherten Personen.

Zu Frage 4:

Im Mai 2021 hat der Landtag im Rahmen der zweiten Lesung dem Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier einhellig zugestimmt und damit der Regierung den Auftrag erteilt, ein System nach diesen Vorgaben aufzubauen und zu betreiben. Das Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier und die Verordnung über das elektronische Gesundheitsdossier sind nach wie vor in Kraft und werden vollzogen.

Zu Frage 5:

Ja, für das Land Liechtenstein und für die Gesundheitsdienstleister werden im Rahmen der gesetzlich verankerten Einführung des Gesundheitsdossiers weitere Kosten anfallen. 

Social Media in der Landesverwaltung

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Die sozialen Medien haben auch in der LLV Einzug gehalten. Für die Nutzung von sozialen Medien kann es Sinn machen, Richtlinien zu erstellen. Besonders dann, wenn diese in der Arbeitswelt oder in der Verwaltung verwendet werden. So sperren zum Beispiel einige Länder aufgrund begründeter Datenschutzbedenken die Social-Media-App TikTok auf Geräten der Verwaltung. Mehrere Ämter der Landesverwaltung und auch ein Grossteil der Regierung sind auf den sozialen Medien aktiv, zum Beispiel auf Instagram, selbst an Wochenenden und Feiertagen. Hierzu meine Fragen:

  1. Gibt es einen gesetzlichen Rahmen, Richtlinien oder Reglemente zur Handhabung betreffend die Nutzung von sozialen Medien auf digitalen Geräten der Landesverwaltung? 
  2. Wer betreut die Soziale-Medien-Präsenz der Ämter und die der Regierungsmitglieder? 
  3. Wie viele Arbeitsstunden werden für die Bewirtschaftung der Sozialen-Medien-Konten der Ämter aufgewendet beziehungsweise welche Kosten entstehen für die Bewirtschaftung pro Jahr? 
  4. Welche Kosten entstanden für die Bewirtschaftung der sozialen Medien der Regierungsmitglieder im Jahr 2022? 
  5. Gibt es datenschutzrechtliche Vorbehalte oder Einschränkungen betreffend die Nutzung von TikTok in der Landesverwaltung?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Landesverwaltung verfügt über ein sogenanntes Informatik-Reglement. Nebst der Sicherstellung der ordnungsgemässen Nutzung der Informatikmittel und der Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs bezweckt das Informatik-Reglement, die Datenbestände zu schützen, den sicheren und wirtschaftlichen Einsatz der Informatikmittel zu gewährleisten sowie die Persönlichkeitsrechte der Anwender zu wahren. Im Informatikreglement der Landesverwaltung ist u.a. der Gebrauch der internen Informatikmittel sowie die Nutzung des Internets und der Mobiltelefonie (Handys, Smartphone, Tablet) geregelt. Spezielle Regelungen betreffend die Nutzung von Sozialen Medien sind nicht enthalten.

Zu Frage 2:

Die Ämter regeln die Betreuung ihrer Social-Media-Kanäle amtsintern. Die Social-Media-Kanäle der Gesamtregierung werden von der Abteilung Information und Kommunikation der Regierung (IKR) bewirtschaftet und verantwortet. Für die Bewirtschaftung der persönlichen offiziellen Accounts der einzelnen Regierungsmitglieder sind die Regierungsmitglieder und ihre Ministeriumsmitarbeitenden verantwortlich. Die Mitarbeitenden der Abteilung IKR können zur Unterstützung und bei Fragen beigezogen werden, wobei die inhaltliche Verantwortung immer beim Regierungsmitglied liegt.

Zu Frage 3:

Wie viele Arbeitsstunden die einzelnen Ämter sowie die Regierungsmitglieder, die einen Auftritt in den Sozialen Medien haben, aufwenden, müsste einzeln eruiert werden. Dies gilt auch für die Kosten.

Für die Gesamtregierungsaccounts, die von der Abteilung IKR bewirtschaftet werden, ist der Aufwand unterschiedlich gross. So hängt dies insbesondere mit dem Wochenprogramm der Regierungsmitglieder zusammen. Im Schnitt befasst sich die Abteilung IKR ca. einen halben Arbeitstag pro Woche mit der Bewirtschaftung sowie der Planung und Organisation von Beiträgen. Die Kosten werden in der Antwort zu Frage 4 aufgelistet.

Zu Frage 4:

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Abteilung IKR hat für die Bewirtschaftung der Gesamtregierungsaccounts (Facebook und Twitter) im Jahr 2022 knapp CHF 25'000 verbucht. In diesen Kosten sind insbesondere die technische Infrastruktur (Administrationssoftware swat.io), die auch die Regierungsmitglieder für ihre persönlichen öffentlichen Profile verwenden, sowie Bild- und Videomaterial enthalten.

Fotos von protokollarischen Anlässen sowie ausgewählten Regierungsaktivitäten, die für den Versand an die Medien erstellt werden, werden auch für die Social-Media-Kanäle der Gesamtregierung und der Regierungsmitglieder verwendet. Diese Kosten werden jeweils von den Ministerien übernommen und sind nicht in den oben genannten Kosten enthalten.

Die Kosten für die Bewirtschaftung der persönlichen öffentlichen Profile der Regierungsmitglieder beschränken sich auf zusätzliche Fotoaufträge ausschliesslich zur Verwendung in den Sozialen Medien.

Zu Frage 5:

Vorbehalte oder Einschränkungen können nur von einer Aufsichtsbehörde erfolgen. Stand heute ist, dass sich die Datenschutzstelle (DSS) zur Nutzung von TikTok in der Landesverwaltung bisher nicht geäussert hat. Die DSS hat weder Beschwerden noch Anfragen in dieser Hinsicht erhalten. Die Fachstelle Datenschutz bzw. die Datenschutzbeauftragte in der Landesverwaltung ist bis heute von keiner Amtsstelle zu Fragen zum Datenschutz betreffend TikTok zu Rate gezogen worden. Aus den Medien lässt sich aber entnehmen, dass die App TikTok wohl nicht den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genügt. Vor allem ist nicht bekannt, wofür der App-Betreiber die personenbezogenen Daten verarbeitet. Entsprechend dürfte der Grundsatz der DSGVO zur Transparenz und der Informationspflicht des Verantwortlichen nicht bzw. nicht vollständig erfüllt sein.

Beteiligungs- bzw. Eignerstrategien und Verhaltenskodex

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Aufgrund der Vorkommnisse beim Landesmuseum wollte ich den Verhaltenskodex dieser öffentlich-rechtlichen Stiftung studieren. Auf der Webseite des Museums ist er aber nicht auffindbar. Meine kurze Recherche hat gezeigt, dass in den Eignerstrategien zahlreicher öffentlich-rechtlicher Stiftungen vorgeschrieben ist, dass das zuständige Organ einen «Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung» verabschieden und umsetzen muss. Soweit ich festzustellen konnte, hat nur die Kunstschule diesen Verhaltenskodex publiziert. Hierzu meine Fragen: 

  1. Wie überprüft die Regierung, dass die in den Eignerstrategien vorgesehenen Richtlinien umgesetzt werden? 
  2. Welche öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Unternehmen verfügen über einen «Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung» beziehungsweise welche nicht? 
  3. Ist nach Auffassung der Regierung der Verhaltenskodex zu veröffentlichen? 
  4. Falls ja, müssen die Eignerstrategien beziehungsweise Beteiligungsstrategien angepasst werden, sodass der Verhaltenskodex öffentlich publiziert werden muss?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Auf Ebene der Spezialgesetze der öffentlich-rechtlichen Unternehmen wird festgehalten, dass die Umsetzung der Eigner- bzw. Beteiligungsstrategien zu den unentziehbaren und nicht delegierbaren Aufgaben der jeweiligen strategischen Führungsebene gehört. Gemäss Art. 18 ÖUSG haben die öffentlichen Unternehmen im Rahmen des Beteiligungscontrollings Auskunft über die Umsetzung der Eigner- oder Beteiligungsstrategien zu geben. Entsprechend sieht das Reportingformular für das Beteiligungscontrolling der öffentlichen Unternehmen ein Informationsfeld vor, in welchem die Unternehmen Auskunft über die Umsetzung der Eigner-/Beteiligungsstrategie zu geben haben. Des Weiteren stehen die Ministerien in regelmässigem Kontakt mit den öffentlichen Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich, wobei auch die Umsetzung der Eigner- oder Beteiligungsstrategien thematisiert wird.

Zu Frage 2:

Die Eigner- bzw. Beteiligungsstrategien folgender öffentlicher Unternehmen beinhalten die Vorgabe zur Verabschiedung eines Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung:

  • Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten

  • Erwachsenenbildung

  • Kunstschule

  • Musikschule

  • Universität Liechtenstein

  • Kunstmuseum

  • Kulturstiftung

  • Landesbibliothek

  • Landesmuseum

  • Liechtensteinischer Entwicklungsdienst

Ob weitere öffentliche Unternehmen über einen internen Verhaltenskodex verfügen, ist der Regierung nicht bekannt und müsste mit den Unternehmen abgeklärt werden.

Zu Frage 3:

Da keine gesetzliche Vorschrift zum Erlass und Publikation eines Verhaltenskodexes vorliegt und die Eignerstrategien der in Frage 2 aufgeführten öffentlichen Unternehmen keine Pflicht zur Veröffentlichung vorsehen, sind die Unternehmen nicht verpflichtet, den jeweiligen Verhaltenskodex zu publizieren. Dies ist im Übrigen auch bei anderen zu erlassenden Reglementen der Fall, sofern nicht auf Gesetzesebene eine entsprechende Bestimmung zur Veröffentlichung vorgesehen ist, wie beispielsweise bei den Organisationsreglementen.

Zu Frage 4:

Eine Pflicht zum Erlass und zur Veröffentlichung von Reglementen kann in den Spezialgesetzen oder in den Eigner- oder Beteiligungsstrategien vorgegeben werden. Da es den öffentlichen Unternehmen jedoch frei stehen soll über die gesetzlichen Vorgaben und der Vorgaben der Eigner- oder Beteiligungsstrategien hinaus eigene interne Reglemente zu erlassen, sieht die Regierung diesbezüglich aktuell keinen Handlungsbedarf.

Work-Life-Balance und deren Auswirkungen auf die Pension?

31. Mai 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

In den vergangenen Jahren hat sich die Work-Life-Balance der Arbeitnehmenden sehr verändert. So ist es vor allem für junge Menschen nicht mehr so wichtig, Karriere zu machen, sondern das Leben in all seinen Facetten zu geniessen. Die Corona-Krise hat diesen Trend noch akzentuiert.Diese Entwicklung, nur noch 80% oder weniger zu arbeiten, kann ich einerseits sehr gut verstehen. Andererseits mache ich mir aber auf lange Sicht Sorgen, dass einige dieser Personen im Pensionsalter eine Lücke aufweisen werden, welche dann - vermutlich vom Staat - gefüllt werden muss. Hierzu meine Fragen.

  1. Wie sieht die Regierung angesichts dieser Entwicklungen den Handlungsbedarf für Liechtenstein? 
  2. Gibt es Planrechnungen für unser Land, welche versuchen, diese Thematik zu quantifizieren? 
  3. Werden diese Trends auch im Hinblick auf die noch auszuarbeitende Altersstrategie für Liechtenstein in die Überlegungen miteinbezogen? 
  4. Welche Mittel hat der Staat grundsätzlich, um die negativen Langzeitfolgen solcher Trends abzufedern?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Höhe des Arbeitspensums ist meist eine persönliche Entscheidung. Eine geringfügige Reduktion des Arbeitspensums hat aber grundsätzlich keine Lücke in der Altersvorsorge zur Folge. Unabhängig davon sieht die Regierung die Altersvorsorge primär in der Eigenverantwortung der Bürger.

Zu Frage 2:

Es gibt statistische Zahlen betreffend Beschäftigung nach Voll- und Teilzeitarbeit, aber keine Planrechnungen.

Zu Frage 3:

Das Thema Altersvorsorge ist ein wichtiges Element bzw. Handlungsfeld der Altersstrategie. Dieses Thema wird im Juni 2023 im Fachworkshop «Ökonomie» behandelt.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 1.

Angefallene Kosten rund um den Neubau des Landesspitals

31. Mai 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Der Neubau des Landesspitals lag zwei Jahre nach der Volksabstimmung ein gutes Jahr lang auf Eis. Mit dem Planungsstopp im vergangenen Jahr wurde sozusagen die Notbremse gezogen. Dennoch sind in dieser Zeit Kosten rund um den Neubau angefallen. Es wurden unter anderem verschiedene Gutachten eingeholt. Hier bräuchte es meiner Ansicht nach Transparenz. Deshalb meine Fragen:

  1. Welche Kosten sind während des Planungsstopps insgesamt angefallen? 
  2. Von welchen Stellen (Regierung, Ministerium, GPK, Landesspital, etc.) wurden welche Aufträge mit Kostenfolgen für das Projekt Neubau Landesspital beauftragt? 
  3. Wie hoch waren die Kosten für diese Projekte? 
  4. Wie viel Geld wurde bisher insgesamt seit dem Finanzbeschluss, über den das Volk abgestimmt hat, für das Neubauprojekt ausgegeben?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Wie dem in dieser Landtagssitzung behandelten Geschäftsbericht des Landesspitals zu entnehmen ist, wurden per 31. Dezember 2022 gesamthaft CHF 3.115 Mio. für den Neubau ausgegeben. Dies entspricht einer Differenz von CHF 967'000 zum Stand von CHF 2.148 Mio. per 31. Dezember 2021. Ein Teil dieser Kosten entfiel auf Leistungen, die noch vor dem Planungsstopp erbracht worden sind.

Zu Frage 2:

Die Aufträge in Zusammenhang mit den in Frage 1 genannten Kosten wurden durch die Projektleitung bzw. den Steuerungsausschuss erteilt. Diese Kosten gingen zu Lasten des Verpflichtungskredits. Darüber hinaus wurden die Kosten für die Organisations- und Prozessanalyse (Audit) und die fachlich-technische Überprüfung des Projekts dem Konto Experten, Gutachten, Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Gesellschaft belastet.

Zu Frage 3:

Per 31. Dezember 2022 sind folgende Kosten angefallen:

- Organisations- und Prozessanalyse: CHF 50’972

- Fachlich-technische Überprüfung: CHF 135’907

Zu Frage 4:

Per 31. Dezember 2022 waren dies die in Antwort auf Frage 1 genannten CHF 3.115 Mio. zuzüglich die in Frage 3 genannten CHF 186’879 für die Organisations- und Prozessanalyse und die fachlich-technische Überprüfung.

Gasanschluss - wie weiter?

31. Mai 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Ob mit oder ohne Verbot zeichnet es sich ab, dass im Zuge der Energiewende immer mehr Haushalte ihren Gasanschluss kündigen und auf alternative Heizsysteme umstellen. Das heisst, dass die Kosten des derzeit 448,3 km langen Gasnetzes (Geschäftsbericht 2022) von immer weniger Kunden getragen werden müssen. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie hoch sind die durchschnittlichen jährlichen Betriebskosten des Gasnetzes und wie setzen sich diese zusammen? 
  2. Verringern sich die jährlichen Betriebskosten des Gasnetzes proportional zur sinkenden Kundenzahl und wenn nein, wie hoch sind die proportionalen und die fixen Kosten des Netzes? 
  3. Wie wirkt sich der Kundenrückgang auf die Netznutzungsgebühren der verbleibenden Gaskunden aus? 
  4. Können die Betriebskosten des Gasnetzes durch Stilllegung oder Rückbau wenig oder nicht mehr genutzter Netzabschnitte gesenkt werden? 
  5. Plant Liechtenstein Wärme die Stilllegung beziehungsweise den Rückbau des Gasnetzes in bestimmten Quartieren? Gibt es dafür einen Zeitplan beziehungsweise einen Rückbauplan?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Beim Gasnetz betrugen die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen exkl. Abschreibungen der letzten drei Jahre CHF 3.5 Mio. und die durchschnittlichen Abschreibungen CHF 2.1 Mio. Bei den Aufwendungen von CHF 3.5 Mio. handelt es sich grösstenteils um Fixkosten wie z.B. der Betrieb und Unterhalt des Gasnetzes mittels Material- und Personaleinsatz.

Zu Frage 2:

Die Kosten für das Gasnetz reduzieren sich bei sinkender Kundenzahl und/oder Absatzrückgang kurzfristig kaum. Mittel- und langfristig ergeben sich Kostenreduktionen. Wie bereits in Antwort zu Frage 1 festgehalten, sind die Kosten grossteilig Fixkosten.

Zu Frage 3:

Auch hier kann festgehalten werden, dass die Netzbenutzungspreise bei sinkender Kundenzahl und/oder Absatzrückgang sich kurzfristig kaum ändern. Schwankungen beim Absatz sind bei der Gasversorgung aufgrund der Abhängigkeit vom Wetter bzw. von Heizgradtagen im System inhärent. Mittel- und langfristig ergeben sich verschiedene Optionen zur Kostenreduktion, um die Netzbenutzungspreise zu stabilisieren.

Zu Frage 4:

Bei Stilllegung oder Rückbau von Gasnetz-Abschnitten könnten kurzfristig kaum Kosten reduziert werden. Mittel- und langfristig ergäben sich hierbei mögliche Kostenreduktionen.

Zu Frage 5:

Liechtenstein Wärme evaluiert derzeit landesweit die langfristige Netzplanung, sowohl in Bezug auf das Gasnetz sowie auch das Nah- und Fernwärmenetz. Die Fragestellung allfälliger Stilllegungen oder Rückbauten ist ein Bestandteil dieser Evaluation.

Fachkräftemangel im Pflegebereich

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 03. Mai 2023

Der Fachkräftemangel im Allgemeinen und insbesondere im Pflegebereich war im letzten Jahr bereits Gegenstand Kleiner Anfragen und dieses Thema ist in den Medien allgegenwärtig - auch im Zusammenhang mit der Pflegeinitiative in der Schweiz.So hat die Regierung zum Beispiel die Kleine Anfrage vom 31. August 2022 unter anderem dahingehend beantwortet, dass anlässlich der Besprechung des Ministeriums für Gesellschaft und Kultur mit dem Landesspital, der LAK, der Lebenshilfe Balzers und der Familienhilfe Liechtenstein vom August 2022 festgestellt wurde, dass sich die Situation betreffend Rekrutierung von Personal akzentuiert hat. Für die Institutionen werde es zunehmend schwieriger, die notwendigen Fachkräfte zu finden. Es seien insbesondere die Entschädigung während der Ausbildung sowie neue Modelle einer Sonderentschädigung besprochen worden und die betroffenen Institutionen würden dem zuständigen Ministerium einen Vorschlag vorlegen. Hierzu stellen sich die folgenden Fragen:

  1. Haben die erwähnten Institutionen in der Zwischenzeit entsprechende Vorschläge vorgelegt? 
  2. Falls ja, wie sehen diese Vorschläge aus? 
  3. Wie beurteilt die Regierung diese Vorschläge und wie ist das weitere Vorgehen?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Die Vertreter der beteiligten Institutionen (im Folgenden als Arbeitsgruppe bezeichnet) wurden vom Ministerium für Gesellschaft und Kultur am zweiten Treffen vom August 2022 eingeladen, Lösungsvorschläge auszuarbeiten, welche dazu dienen, nicht nur die Ausbildung zu fördern, sondern auch die Rekrutierungschancen zu erhöhen und die Fluktuation zu verringern bzw. die Berufsverweildauer von Pflegefachpersonal zu erhöhen. Die Arbeitsgruppe hat dem Ministerium entsprechende Empfehlungen und Massnahmen im Oktober 2022 vorgelegt.

Zu Frage 2:

Vorgeschlagen werden Massnahmen in den Bereichen Inkonvenienzen, Ausbildungslöhne und Tätigkeiten unter besonderen Herausforderungen. Bei Inkonvenienzen handelt es sich um Zulagen für Arbeitsleistungen an Feiertagen, Wochenenden, Abenddienst und Nachtarbeit. Die Ausbildungslöhne betreffen die Löhne in der Grundbildung, die Bildungslöhne der höheren Fachschulen sowie für Quer- bzw. Späteinsteiger. Bei Tätigkeiten unter besonderen Herausforderungen handelt es sich um Arbeiten, die mit überdurchschnittlich hohen Anforderungen und Belastungen verbunden sind, insbesondere in Zusammenhang mit Demenzerkrankungen. Der Fokus der empfohlenen Massnahmen liegt derzeit nicht bei der ausserordentlichen Erhöhung der Grundlöhne. Diese müssen weiterhin im Benchmark mit den Nachbarstaaten abgestimmt werden können.

Zu Frage 3:

Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur beurteilt diese Vorschläge im Wesentlichen als sinnvoll und zielführend. Die entsprechenden Vorschläge werden derzeit im Detail geprüft. Geplant ist, entsprechende Massnahmen im Budget 2024 aufzunehmen und dem Landtag in der zweiten Jahreshälfe 2023 einen Bericht und Antrag betreffend die Förderung des Pflegeberufs in Liechtenstein vorzulegen.

Unabhängig davon hat die Regierung unter der Leitung des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt eine Arbeitsgruppe «Fachkräftemangel» bestellt, die die Auswirkungen des zunehmenden Fach- und Arbeitskräftemangels auf den Wirtschaftsstandort Liechtenstein analysiert und konkrete Massnahmen prüfen soll. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wird auch der Fachkräftemangel im Pflegebereich geprüft.

Wertsteigerung oder Werterhaltung bei Heizungen, Teil 2

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 03. Mai 2023

Wer die Beantwortung der April-Anfrage gelesen hat, weiss nun, dass wertvermehrende Investitionen solche sind, die eine Liegenschaft objektiv betrachtet langfristig verbessern und somit einen höheren Verkehrswert aufweisen. Der weiss auch, dass übliche Werterhaltungskosten den Verkehrswert nicht erhöhen, und der weiss auch, dass Ölheizung durch Ölheizung ersetzt keine Wertsteigerung ist, und der weiss auch, dass ein höherer Steuerschätzwert zu weniger Geld auf dem Konto führt, weil die teure Heizung vorher abzüglich Staatsförderung ja bezahlt wurde. Dass Öl zu Öl keine Wertsteigerung darstellt, muss ich zur Kenntnis nehmen, denn das wird gemäss Beantwortung der April-Anfrage aus umfangreicher Fachliteratur entnommen, die aber nicht genannt wird.Spannend wäre an dieser Stelle zu erfahren, wie es sich verhält, wenn ich eine Ölheizung durch eine Gasheizung oder eine Holzheizung ersetze. Und damit dies nicht nur am System der Heizung erklärt wird, nehme ich noch die Frage des Wechsels zu LED auf. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. Wenn ich für CHF 10'000 meine alte Beleuchtung im Haus auf den neusten Stand bringen lasse, aus welchen Gesetzen oder Verordnungen lässt sich herleiten, dass der Ersatz aller alten Leuchtkörper werterhaltend oder wertsteigernd ist? 
  2. Gemäss April-Beantwortung stützt sich dies auf umfangreiche Literatur. Könnten Sie bitte ein bis zwei Beispiele nennen, die dies aus Ihrer Sicht am besten erklären und die die Basis zur Klärung der Fragen 3 bis 5 sind? 
  3. Wenn jemand seine alte Ölheizung durch eine Gasheizung ersetzt, warum ist das werterhaltend oder wertsteigernd? 
  4. Wenn jemand seine alte Ölheizung durch eine Heizung via Wärmeverbund ersetzt, warum ist das werterhaltend oder wertsteigernd? 
  5. Wenn jemand seine alte Gasheizung durch einen Wärmetauscher ersetzt, warum ist das werterhaltend oder wertsteigernd?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Ob es sich bei einem Ersatz einer alten herkömmlichen Beleuchtung durch eine energiesparende und qualitativ hochwertige Beleuchtung um eine werterhaltende oder wertvermehrende Ausgabe handelt, wird aus Art. 38 Bst. b SteG sowie der Literatur und Rechtsprechung unserer Nachbarstaaten zu diesen Begriffen hergeleitet. Ein solcher Ersatz ist im Grundsatz zu einem gewissen Umfang eine wertvermehrende Ausgabe. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine teilweise wertvermehrende Ausgabe zu einer Erhöhung des Steuerschätzwertes führt, ist aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die Höhe der Ausgabe zu berücksichtigen; aus diesem Grund wird bei einer Ausgabe von CHF 10‘000 für den Ersatz einer bestehenden Beleuchtung der Steuerschätzwert nicht angepasst.

Zu Frage 2:

Ausführungen zur Unterscheidung der Begriffe "wertvermehrend" und "werterhaltend" finden sich beispielsweise in folgender Literatur:

- Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt: Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, 2021;

- Richner/Frei/Kaufmann/Rohner: Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, 2021.

Zu Frage 3:

Die Fragen 3 bis 5 können wie folgt beantwortet werden:

Die Beurteilung, ob es sich um eine wertvermehrende oder werterhaltende Ausgabe handelt, ist grundsätzlich abhängig vom Objekt und bedarf einer Einzelbeurteilung. Die Steuerverwaltung hat aufgrund der Häufigkeit und aus verwaltungsökonomischen Überlegungen für die Neuanschaffung einer Luft-Wärmepumpe den wertvermehrenden Anteil auf pauschal CHF 10'000 festgelegt. Die Überlegungen, die zu diesem Wert geführt haben, wurden in der Beantwortung einer Kleinen Anfrage vom April-Landtag dargelegt. Die in Frage 3 bis 5 erwähnten Sachverhalte kommen in der Praxis deutlich weniger oft vor und erfordern eine individuelle Beurteilung des konkreten Falls. Diese basiert auf der Beurteilung, ob die Liegenschaft objektiv betrachtet langfristig verbessert wird und somit einen höheren Verkehrswert aufweist oder nicht.

Entwicklung der Klassengrössen

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 03. Mai 2023

Die Beantwortung des FBP-Postulates zur Frage der richtigen Klassengrösse hat im Jahr 2022 dazu geführt, dass damals zwei Indikatoren verglichen wurden. Einerseits die Klassengrösse und andererseits der Betreuungsschlüssel. Welcher nun besser dazu geeignet ist, als Indikator im Bildungssystem zu dienen, ist aber nicht Teil dieser Frage und muss darum auch nicht erneut durch die Regierung beantwortet werden.Spannend ist jedoch die Entwicklung dieser Indikatoren und weil ich davon ausgehe, dass Zahlen zum Indikator Betreuungsschlüssel im Bildungsbericht ausgeführt werden, stelle ich meine Fragen zur Entwicklung der Klassengrösse. Im Schuljahr 2021/2022 haben gemäss Bericht und Antrag Nr. 75/2022 drei Klassen in liechtensteinischen Kindergärten die obere Richtzahl von 20 erreicht und eine mit 21 übertroffen. In den Primarschulen haben drei Klassen die obere Richtzahl von 24 erreicht.Mit Blick auf das Schuljahr 2022/2023 und dem bereits beplanten Schuljahr 2023/2024 stellen sich folgende Fragen:

  1. Wie viele Klassen im Bereich Kindergarten haben in diesem Jahr die obere Richtzahl von 20 erreicht oder übertroffen? 
  2. Wie viele Klassen im Bereich Primarschule haben in diesem Jahr die obere Richtzahl von 24 erreicht oder übertroffen? 
  3. Wie viele Klassen im Bereich Kindergarten werden im Schuljahr 2023/2024 die obere Richtzahl von 20 erreichen oder übertreffen? 
  4. Wie viele Klassen im Bereich Primarschule werden im Schuljahr 2023/2024 die obere Richtzahl von 24 erreichen oder übertreffen? 
  5. Nehmen wir an, die maximale Grösse wäre im Kindergarten bereits auf 18 und in der Primarschule auf 22 reduziert, wie viele zusätzliche Klassen im Kindergarten oder in der Primarschule bräuchte es dann im Schuljahr 2023/24?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Die obere Richtzahl von 20 Kindern wurde im aktuellen Schuljahr 2022/23 in keiner Klasse des Kindergartens erreicht oder übertroffen. Derzeit liegt die maximale Anzahl Kinder im Kindergarten bei 19 Schülerinnen und Schülern.

Zu Frage 2:

Die obere Richtzahl von 24 Kindern wurde im aktuellen Schuljahr 2022/23 in zwei Klassen der Primarschule erreicht. In einer Klasse wurde die Richtzahl um ein Kind übertroffen, weil während des Schuljahres ein Kind aus der Schweiz zugezogen ist. Dabei ist zu erwähnen, dass die Klassen nicht nur von einer einzelnen Lehrperson betreut werden, sondern mit Ergänzungsunterricht und Klassenhilfen unterstützt werden.

Zu Frage 3:

Mit Stand Ende April hat im Schuljahr 2023/24 keine Kindergartengruppe eine Schülerzahl von 20 oder mehr Schülerinnen und Schülern.

Zu Frage 4:

Mit Stand Ende April hat im Schuljahr 2023/24 keine Klasse der Primarstufe eine Schülerzahl von 24 oder mehr Schülerinnen und Schülern.

Zu Frage 5:

Unter dieser Prämisse würden auf Primarstufe 106 anstatt 102 Klassen, auf Kindergartenstufe 38 anstatt 35 Gruppen und bei den Basisstufen 19 statt derzeit 16 Klassen geführt.

Details zur Kriminalitätsstatistik 2022

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 03. Mai 2023

Am 14. April 2023 war im «Vaterland» auf der Titelseite zu lesen: «So viele Straftaten wie seit 10 Jahren nicht mehr». Vor gut einem Jahr wurden sämtliche Corona-Massnahmen aufgehoben. Die Rückkehr zur «Normalität» bringt jedoch auch ihre negativen Seiten mit sich und stellt die Landespolizei vor Herausforderungen, wie der Jahresbericht 2022 festhält. Mit 1'322 Straftatbeständen wird ein Zuwachs von 16% gegenüber dem Vorjahr verzeichnet und der höchste Stand seit zehn Jahren erreicht. Ein Dank gilt an dieser Stelle allen Polizistinnen und Polizisten für Ihre wichtige Arbeit. Für die 302 Wirtschaftsdelikte, 507 Vermögens- und Eigentumsdelikte, 208 Gewaltdelikte, 55 Sexualdelikte und 466 Drogendelikte würden mich folgende Details interessieren:

  1. Kann die Regierung Ausführungen zu den Alterskategorien der Täter machen? 
  2. Kann die Regierung Ausführungen zu den Nationalitäten der Täter machen?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Die polizeiliche Kriminalstatistik weist drei Alterskategorien aus: Erwachsene (Tatverdächtige ab 18. Lebensjahr), Jugendliche (Tatverdächtige zwischen 14. und 18. Lebensjahr) und Kinder (Tatverdächtige unter 14. Lebensjahr). Von den 544 im 2022 wegen Delikten nach dem Strafgesetzbuch ermittelten Tatverdächtigen waren 476 Erwachsene, 47 Jugendliche und 21 Kinder.

Zu Frage 2:

Die polizeiliche Kriminalstatistik weist standardmässig lediglich zwei Kategorien von Nationalitäten aus. Einerseits Tatverdächtige mit Liechtensteiner Staatsbürgerschaft und anderseits alle anderen als ausländische Staatsbürger. Eine Auswertung der Tatverdächtigen nach einzelnen ausländischen Nationalitäten liegt nicht vor. Von den 2022 ermittelten 544 Tatverdächtigen hatten 174 bzw. 32% die Liechtensteiner Staatsbürgerschaft und 68% oder 370 eine ausländische Staatsbürgerschaft.

Nicht abgeschriebenes Postulat zu einem Hospiz in Liechtenstein (Teil 2)

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 03. Mai 2023

Im April-Landtag 2023 stellte ich eine Kleine Anfrage zum von der VU-Fraktion eingereichten Postulat zu einem Hospiz in Liechtenstein. Das Postulat wurde an der Landtagssitzung vom 1. September 2022 nicht abgeschrieben. Einzig meine erste Frage wurde vom zuständigen Gesellschaftsminister wie folgt beantwortet: «Die Regierung arbeitet an der Verbesserung der palliativmedizinischen Behandlung für Patientinnen und Patienten aus Liechtenstein. Ob und inwiefern das Postulat weiter bearbeitet wird und überhaupt abgeschrieben werden muss, ist unklar.» Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Kann die Regierung Genaueres dazu sagen, an was sie zur Verbesserung der palliativmedizinischen Behandlungen für Patientinnen und Patienten aus Liechtenstein arbeitet? 
  2. Was ist hier geplant? 
  3. Was sind die Gründe, weshalb Unklarheit besteht, ob das Postulat weiterbearbeitet wird oder überhaupt abgeschrieben werden muss?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur hat Gespräche mit diversen Akteuren geführt, die im palliativmedizinischen Bereich tätig sind, unter anderem mit der Hospizbewegung Liechtenstein, dem Hospiz Werdenberg sowie der Krebshilfe Liechtenstein. Themen sind unter anderem der Zugang für liechtensteinische Patientinnen und Patienten zu palliativmedizinischer Behandlung sowie deren Finanzierung.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

Zu Frage 3:

Art. 7 des Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetzes sieht nicht vor, dass Postulate abgeschrieben werden müssen.

Stellenausschreibung bei der Liechtensteinischen Gasversorgung

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 03. Mai 2023

Im April-Landtag 2023 stellte ich eine Kleine Anfrage zur Neuanstellung des stellvertretenden Geschäftsführers der Gasversorgung beziehungsweise Liechtenstein Wärme. Dazu antwortete die Wirtschaftsministerin wie folgt: «Der stellvertretende Geschäftsleiter war bis zum 31. März 2023 in Funktion und trat am 1. April 2023 in den Ruhestand. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung bestellt. Die Stellvertretung von Geschäftsleitungsmitgliedern wird hingegen nicht öffentlich ausgeschrieben.»

  1. In der Beantwortung steht, dass der stellvertretende Geschäftsleiter in den Ruhestand ging. Ist es korrekt, dass dies vor dem ordentlichen Pensionsalter geschah? 
  2. In oben erwähnter Beantwortung steht, dass die Stellvertretung von Geschäftsleitungsmitgliedern nicht öffentlich ausgeschrieben werden muss. Wie sieht die Regierung die Nichtausschreibung der Nachbesetzung des stellvertretenden Geschäftsleiters im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 LGV-Gesetz, wonach Mitglieder der Geschäftsleitung nach öffentlicher Ausschreibung gewählt werden müssen? 
  3. Wird die Nachbesetzung des bisherigen stellvertretenden Geschäftsleiters und somit Mitglieds der Geschäftsleitung noch öffentlich ausgeschrieben?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Ja, das ist richtig. Liechtenstein Wärme hat das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt darüber bereits im Herbst 2021 informiert.

Zu Frage 2:

Es ist richtig, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung die Mitglieder der Geschäftsleitung vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt werden. Seit 1. April 2023 besteht die Geschäftsleitung nur noch aus einer Person, dem Geschäftsleiter. Diese Umstellung wurde im Rahmen der Reorganisation der Unternehmensbereiche bei Liechtenstein Wärme vorgenommen, welche in den Geschäftsberichten 2021 und 2022 beschrieben wurde. Die Stellvertretung des Geschäftsleiters wird von Mitarbeitenden des Kaders wahrgenommen, welche nicht der Geschäftsleitung angehören. Somit müssen diese Positionen gemäss Art. 10 Abs. 1 des LGVG auch nicht öffentlich ausgeschrieben werden.

Zu Frage 3:

Nein. Wie in der Antwort zur Frage 2 ausgeführt besteht die Geschäftsleitung seit 1. April 2023 nur noch aus einer Person, dem Geschäftsleiter. Es ist nicht vorgesehen, dass die Geschäftsleitung in absehbarer Zeit erweitert wird.

Steuerliche Berücksichtigung von Homeoffice

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 03. Mai 2023

Aus verschieden Gesprächen mit grösseren liechtensteinischen Unternehmen wurde mir mitgeteilt, dass praktisch bei sämtlichen Anstellungsgesprächen die Forderung für eine bestimmte Anzahl Tage von Homeoffice gestellt wird. Dies sei ein Trend, welcher sich in Zukunft niederschlagen werde. In der Steuererklärung können Abzüge für Fahrkosten zum Arbeitsort sowie Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung vom steuerbaren Einkommen für maximal 220 Arbeitstage abgezogen werden. Dies könnte zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung und auch zu Mindereinnahmen für den Staat führen. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Wie wird sichergestellt, dass für die Zeit des Homeoffice die oben erwähnten Abzüge nicht geltend gemacht werden können? 
  2. Besteht hierzu bereits eine Kontrolle? 
  3. Falls diese Abzüge aktuell noch vollumfänglich gemacht werden können, ist hierzu in Zukunft während der Zeit des Homeoffice etwas geplant?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Gemäss Steuerverordnung können Gewinnungskosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort sowie auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden. Arbeitet der Arbeitnehmer von zu Hause aus, so findet keine Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsort bzw. auswärtige Verpflegung statt und für diese Tage können somit keine entsprechenden Kosten geltend gemacht werden. Es besteht daher bereits heute eine entsprechende rechtliche Grundlage. Auch in der jährlichen Wegleitung zur Steuererklärung wird ausgeführt, dass diese Gewinnungskosten nur bei Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort bzw. auswärtiger Verpflegung geltend gemacht werden können.  

Zu Frage 2:

Steuerpflichtige haben ihre Steuererklärung wahrheitsgetreu auszufüllen. Dies gilt auch für die Fahrtkosten und die auswertige Verpflegung. Die Steuerverwaltung prüft im Rahmen ihrer Veranlagungstätigkeit die deklarierten Werte nach risikobasierten Überlegungen. Derzeit findet keine umfassende gezielte Kontrolle statt, ob an jedem Tag, an welchem Fahrtkosten bzw. auswärtige Verpflegung geltend gemacht wurden, der Steuerpflichtige auch an seinen Arbeitsort gefahren ist.

Zu Frage 3:

Wie unter Frage 1 ausgeführt, besteht bereits heute eine hinreichende rechtliche Grundlage, dass die Tage, an denen der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet, keine Gewinnungskosten für Fahren und auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden können.

Statusbericht Asyl- und Schutzgesuche 2.0

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 03. Mai 2023

Auf der Homepage der Regierung unter der Sonderseite Ukraine wird wöchentlich ein Statusbericht über die Asyl- und Schutzgesuche veröffentlicht. Ganz unten werden die Zahlen des Schulamtes in Bezug auf Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine aufgeführt. Die Bildungsministerin führte in der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage im April-Landtag zu Frage 1 aus: «Die ukrainischen Kinder und Jugendlichen sind derzeit mit Ausnahme von Planken auf alle Schulstandorte der Gemeinde- und Sekundarschulen verteilt.» Da mich diese Antwort nicht zufriedengestellt hat, habe ich folgende weitere Fragen:

  1. Wie viele ukrainische Kinder besuchen in welcher Gemeinde, welche Klasse? 
  2. Gibt es eine interne Regelung oder Weisung, wie viele ukrainische Kinder in einer Klasse beschult werden dürfen? 
  3. Falls ja, wie lautet diese Regelung oder Weisung?

Antwort vom 05. Mai 2023

Einschulungen ukrainischer Schülerinnen und Schüler nach Gemeinden

 

Standort

Schulart

Klassenstufe

Anzahl SuS

Ruggell

Gemeindeschule

Kindergarten-Stufe

1

Gemeindeschule

  1. Klasse

1

Gemeindeschule

  1. Klasse

1

Gamprin

Gemeindeschule

Kindergarten-Stufe

1

Nendeln

Gemeindeschule

Kindergarten-Stufen

2

Gemeindeschule

  1. Klassen

2

Gemeindeschule

  1. Klasse

1

Mauren

Gemeindeschule

Kindergarten-Stufe

1

Gemeindeschule

  1. Klasse

1

Schaan

Gemeindeschule

Kindergarten-Stufen

5

Gemeindeschule

  1. Klassen

2

Gemeindeschule

  1. Klasse

1

Gemeindeschule

  1. Klassen

2

Vaduz

Gemeindeschule

Kindergarten-Stufe

1

Gemeindeschule

  1. Klassen

3

Gemeindeschule

  1. Klassen

2

Gemeindeschule

  1. Klassen

2

Gemeindeschule

  1. Klassen

2

Triesen

Gemeindeschule

Kindergarten-Stufen

4

Gemeindeschule

  1. Klassen

3

Gemeindeschule

  1. Klassen

2

Gemeindeschule

  1. Klasse

1

Gemeindeschule

  1. Klassen

2

Triesenberg

Gemeindeschule

Kindergarten-Stufen

2

Gemeindeschule

  1. Klasse

1

Balzers

Gemeindeschule

Kindergarten-Stufen

2

Gemeindeschule

  1. Klasse

1

Gemeindeschule

  1. Klassen

2

Gemeindeschule

  1. Klasse

1

Eschen

Oberschule

  1. Klasse

1

Schulzentrum

Oberschule

  1. Klasse

1

Oberschule

  1. Klasse

1

Realschule

  1. Klassen

3

Realschule

  1. Klasse

1

Realschule

  1. Klasse

1

Realschule

  1. Klasse

1

Vaduz

Oberschule

  1. Klassen

3

Mühleholz

Realschule

  1. Klasse

1

Realschule

  1. Klassen

5

LG

  1. Klassen

2

Schaan

Realschule

  1. Klasse

1

Triesen

Oberschule

  1. Klassen

3

Oberschule

  1. Klassen

3

Realschule

  1. Klasse

1

Realschule

  1. Klassen

2

Realschule

  1. Klasse

1

Balzers

Realschule

  1. Klasse

1

Realschule

  1. Klasse

1

Total

85

Zu Frage 2:

Es gibt keine allgemeine Regelung oder Weisung, da die Situation für jedes Kind oder Jugendlichen individuell betrachtet wird. Es ist aber gelebte Praxis, dass in der Regel nur ein Kind pro Klasse integriert wird.

Häusliche Betreuung durch Familienangehörige

03. Mai 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Pascal Ospelt
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 03. Mai 2023

Die häusliche Betreuung und Pflege im Alter gewinnt durch den demographischen Wandel immer stärker an Bedeutung. Dabei bestehen auch Modelle, bei denen die Betreuung durch Familienangehörige übernommen wird. Auch 24-Stunden-Betreuung wird zum Teil durch Familienangehörige erbracht. Diese bedeutet je nach Pflegestufe und Gesundheitszustand der zu betreuenden Person einen tagtäglichen Rund-um-die-Uhr-Pikett-Dienst während 365 Tagen im Jahr.Im «Merkblatt über das Betreuungs- und Pflegegeld für häusliche Betreuung» der AHV/IV/FAK ist das Arbeitsverhältnis beschrieben. So entsteht zum Beispiel ein entlöhntes Arbeitsverhältnis, wenn die Betreuung oder Pflege auf der Basis einer direkt zwischen der pflegebedürftigen Person und einer einzelnen Betreuungs- oder Pflegeperson getroffenen Vereinbarung erbracht wird. In diesem Fall treffen die pflegebedürftigen Personen die üblichen Pflichten als Arbeitgeber. Dazu gehört insbesondere die Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge an die Einrichtungen der sozialen Sicherheit.Ausserdem wird das Betreuungs- und Pflegegeld nur für jene Tage entrichtet, an welchen die Pflegeleistungen zu Hause bei den zu pflegenden Personen erbracht werden. Für Tage, an welchen sich die zu pflegenden Personen im Spital, in einer Pflegeinstitution oder im Ausland aufhalten, besteht kein Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld. Das gilt auch für den Fall, wenn Familienangehörige Urlaub nehmen und die zu pflegende Person sich deshalb in eine Pflegestation begeben muss. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie viele pflegebedürftige Personen im Land werden von Familienangehörigen betreut? 
  2. Wie viele davon werden ausschliesslich von einer Person betreut? 
  3. Wie viele Burnout-Fälle von Familienangehörigen sind in den vergangenen fünf Jahren in diesem Bereich entstanden? 
  4. Wie stellt sich die Regierung zu bezahlten Ferien und Freitagen für Personen, die Menschen im Alter pflegen, um damit einer drohenden Überlastung der pflegenden Personen entgegenzuwirken? 
  5. Wenn von einem entlöhnten Arbeitsverhältnis gesprochen wird inklusive «die Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge an die Einrichtungen der sozialen Sicherheit», weshalb sind keine Zuschläge für Wochenendarbeit, Nachtarbeit, Feiertagsarbeit oder einen 13. Monatslohn vorgesehen worden?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Mit dem Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) können verschiedene Leistungen finanziert werden: Betreuung und/oder Pflege durch Angehörige oder private (Fach-)Angestellte, durch 24-Stundenbetreuung sowie durch Pflege- und Betreuungsorganisationen. Im Jahresbericht der Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege 2022 wird hierzu ausgeführt, dass in den allermeisten Fällen, in denen das BPG zugesprochen wurde, Angehörige zumindest bei der Administration und/oder Organisation oder auch bei der direkten Betreuung und Pflege beteiligt waren, dies häufig unentgeltlich. Bemerkenswert sei, dass nach wie vor 172 BPG-Bezüger (24.1%) ausschliesslich von einem Angehörigen betreut werden. In 25 Fällen (3.5%) sei ausschliesslich externe Unterstützung in Anspruch genommen worden. In den meisten Fällen (74.9%) seien zwei oder drei verschiedene Leistungserbringer nötig gewesen, damit eine Betreuung situationsgerecht organisiert habe werden können, ohne dabei einzelne Leistungserbringer zu überlasten.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort 1.

Zu Frage 3:

Hierzu sind keine Daten vorhanden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Unterstützungsangebote vorhanden sind, die auf der Website der Fachstelle für Betreuung und Pflege abrufbar sind.

Zu Frage 4:

Das BPG dient als Beitrag an die finanziellen Ausgaben für die Kosten, die aus einer zu Hause erfolgenden Betreuung und Pflege durch Drittpersonen entstehen. Ob diese Betreuung/Pflege von Familienangehörigen oder externen Personen erbracht wird, ist für den Anspruch darauf nicht relevant. Der Verwendungszweck des BPG ist als sogenannte Sachleistung bei Krankheit ausgestaltet, sodass die gepflegte bzw. betreute Person den Nachweis erbringen muss, dass sie mit dem provisorisch ausbezahlten Betrag die benötigte Pflege- oder Betreuungsleistung finanziert hat. Anspruchsberechtigt ist die betreuungs- und pflegebedürftige Person. Erfolgt die Betreuung/Pflege nicht durch externe Organisationen oder Personen, sondern durch Angehörige bzw. andere Personen, wird der Betroffene zur arbeitgebenden Person mit entsprechenden arbeits‐ und sozialversicherungsrechtlichen Auflagen. Somit ist grundsätzlich zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem BPG, welches der hilfsbedürftigen Person zusteht, zu unterscheiden. Ferien und freie Tage sind im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu regeln. Unabhängig davon ist jeder Lohnbestandteil – somit auch bezahlte Ferien, bezahlte Feiertage, 13. Monatslohn, Nachtzuschläge, Wochenendzuschläge usw. – beim BPG anrechenbar. Es werden also durchaus auch diese Zuschläge vergütet. Ausnahmen davon wären, wenn es sich um einen missbräuchlich festgesetzten, völlig überhöhten Lohn handeln würde oder wenn damit insgesamt die gesetzliche Höchstgrenze des BPG überschritten würde.

Zu Frage 5:

Der geschuldete Lohn und allfällige Zuschläge müssen im Rahmen des Arbeitsvertrages vereinbart werden (siehe auch Antwort auf Frage 4).

«Hoi Welt»-Podcast des Aussenministeriums

03. Mai 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Pascal Ospelt
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 03. Mai 2023

Das Ministerium für Äusseres, Bildung und Sport hat eine neue fünfteilige Podcast-Serie lanciert. In der Medienmitteilung vom 28. März 2023 ist nachzulesen: «Die Podcast-Serie beantwortet, warum ein Kleinstaat überhaupt Aussenpolitik betreibt, welches die Herausforderungen sind und wie sich die Aussenpolitik auf das Inland auswirkt. Denn die Auswirkungen der aussenpolitischen Bemühungen Liechtensteins sind für jede und jeden Einzelnen im Alltag zu spüren. ‹Wir betreiben die Aussenpolitik immer im Interesse unseres Landes und somit auch immer für die Innenpolitik›, betont Aussenministerin Dominique Hasler.» Diese Informationen werden offenbar als wichtig eingestuft. Hierzu meine Fragen:

  1. Gab es für die Umsetzung der Podcasts eine Ausschreibung? 
  2. Wie hoch waren die bisherigen Gesamtkosten, wie zum Beispiel für die Tonaufnahmetechnik, die Gestaltung und Umsetzung der eigens eingerichteten Webseite www.hoiwelt.li, die Vermarktung, wie beispielsweise die Werbung in den LIEmobil-Bussen, und so weiter? 
  3. Welche Erfolgskriterien betreffend die Verbreitung und die Zielsetzung des Podcasts wurden definiert beziehungsweise gibt es bereits Auswertungen zu den Hörerzahlen und der Anzahl Downloads? 
  4. Weshalb wurde keine Kooperation mit Radio L in Betracht bezogen? 
  5. Es gibt auch Menschen im Land, die weder Computer noch Smartphone besitzen und deshalb keine Podcasts anhören können. Sind für diese Personengruppen diese Informationen nicht von Relevanz?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Da die Kosten deutlich unter den Schwellenwerten des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) liegen, gab es keine öffentliche Ausschreibung.

Zu Frage 2:

Die Kosten für das Grundkonzept der Podcast-Serie «Hoi Welt» und die Produktion der ersten Folgen bei der Podcast-Schmiede belaufen sich zusammen auf rund CHF 46’000. Die Kosten für die Errichtung der Website, Logo und Grafikdesign bei liechtensteinischen Unternehmen belaufen sich auf rund CHF 20’000. Die Buswerbung in den Bussen der Liemobil beläuft sich bislang auf rund CHF 3’400, jene in den Screens der Poststellen auf rund CHF 700. Die Kosten im Bereich Social Media betragen bislang rund CHF 400. Da die Bewerbung der Podcast-Serie derzeit noch nicht über alle Kanäle abgeschlossen ist, können die Werbekosten noch nicht abschliessend beziffert werden. Eine zweite Staffel der Podcast-Serie mit den weiteren Botschafterinnen und Botschaftern Liechtensteins würde aufgrund der bereits geleisteten Arbeiten bedeutend günstiger ausfallen.

Zu Frage 3:

Im Rahmen der Planung und Erstellung der Podcast-Serie wurde die folgende Zielgruppe definiert:

  • In Liechtenstein bzw. Umgebung (plus ca. 25 km) wohnhaft oder berufstätig

  • Interesse zu folgenden Themen: Internationale Beziehungen, Internationale humanitäre Zusammenarbeit und Entwicklung, Politikwissenschaften, Politik, Recht, soziale Themen

  • Schwerpunktmässig im Alter zwischen 25 bis 45 Jahren

Die Podcast-Serie wurde Ende März, also vor rund einem Monat, das erste Mal online gestellt. Über Social Media wurden mit rund 45‘976 Sichtungen auf Instagram und Facebook insgesamt 4‘778 Menschen erreicht. Die aktuelle Auswertung der verfügbaren Hörerinnen- und Hörerzahlen ergibt, dass der Podcast schon über 1‘000 Mal gehört wurde. Da der Podcast ganz bewusst im liechtensteinischen Dialekt für unsere Bevölkerung gestaltet wurde, kann die Reichweite rund einen Monat nach dem Start als erfreulich bezeichnet werden.

Zu Frage 4:

Neben den Social-Media-Kanälen werden die Podcast-Serie auch im Vaterland sowie in Radio L beworben. Von Radio L erfolgte ebenfalls ein Beitrag zur Podcast-Reihe.

Zu Frage 5:

Das Regierungsprogramm für die laufende Legislatur sieht vor, dass das Engagement Liechtensteins und die zugrunde liegenden Werte der Aussenpolitik aktiv im Inland kommuniziert werden. Dies geschieht auf vielfältigste Art und Weise. Mit der Produktion der gegenständlichen Podcast-Reihe „Hoi Welt“ zur liechtensteinischen Aussenpolitik wurde von der Regierung als zusätzliches Gefäss geschaffen, um zeitgemäss über die liechtensteinische Aussenpolitik, deren Schwerpunkte, Ziele und Herausforderungen zu informieren. Die Podcast-Serie ist nur ein Mosaikstein innerhalb des Informationsangebots in Bezug auf die Aussenpolitik. Selbstverständlich sind Informationen über die Aussenpolitik auch für Personen, welche wie in der Frage definiert weder ein Smartphone noch einen Laptop besitzen, relevant. Deshalb können sie sich auf zahlreichen anderen Wegen über die Aussenpolitik Liechtensteins informieren. So können Informationen kontinuierlich aus den gängigen Landesmedien in Form von Medienmitteilungen, Berichterstattungen, Interviews, Fachartikeln und so weiter entnommen werden. Zusätzlich werden regelmässig spannende Veranstaltungen über die liechtensteinische Aussenpolitik im Inland angeboten. In jüngster Vergangenheit zu nennen, sind hier beispielsweise der Vortrag über den Vorsitz des Ministerkomitees im Europarat an der Universität Liechtenstein oder der Vortrag vom Vorsitzenden der Münchner Sicherheitskonferenz, Christoph Heusgen, zu der europäischen und globalen Sicherheitsordnung in Vaduz. Teil der Kommunikationsaktivitäten sind auch die jährliche Veranstaltung zur Internationalen Entwicklungszusammenarbeit oder Vorträge an den liechtensteinischen Schulen. Auch im Lichte des aktuellen 100-jährigen Jubiläums des Zollanschlussvertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein und dem bevorstehenden Vorsitz des Europarats wird die Bevölkerung fortlaufend über die Aussenpolitik informiert. Zudem liegen bei Amt für Auswärtige Angelegenheiten Broschüren über die Schwerpunkte der liechtensteinischen Aussenpolitik auf. Hinzu kommen ausgewählte Vorträge des Liechtenstein-Instituts zu spezifischen Themen in der Aussenpolitik.

Mietrecht

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 03. Mai 2023

Am 1. Januar 2017 trat das neue Miet- und Pachtrecht in Kraft. Eines der Hautpanliegen bei der Revision war es, den Mieterschutz zu verbessen. Allen voran sollte es eine Verbesserung beim Kündigungsschutz geben.Mit dem neuen Mietrecht muss ein Vermieter dem Mieter bei Zahlungsrückstand eine schriftliche Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen und ihm dabei androhen, dass bei Fristablauf das Mietverhältnis gekündigt werde. Dies kann ab dem Zeitpunkt gemacht werden, wenn die Miete oder Nebenkosten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt wurden. Bezahlt der Mieter während der Frist nicht, kann der Vermieter mit der Einhaltung von einer weiteren Frist von mindestens 14 Tagen auf einen ihm beliebigen Zeitpunkt das Mietverhältnis kündigen. Zieht der Mieter dann nicht aus, liegt es am Vermieter, eine gerichtliche Aufkündigung zu erwirken. Im weiteren Verfahren gibt es erneut einzuhaltende Fristen. Es verstreicht eine lange Zeit, bis die Wohnung dann schliesslich wieder frei ist. Während dieser Zeit muss seitens Vermieter sichergestellt werden, dass beispielsweise das Haus im Winter dennoch geheizt wird, auch wenn der Mieter zum Beispiel die Gasrechnung nicht bezahlt, da ansonsten grobe Schäden am Mietobjekt entstehen können. Ich habe dazu fünf Fragen:

  1. Wie viele Fälle einer gerichtlichen Aufkündigung gab es beim Fürstlichen Landgericht pro Jahr in den letzten fünf Jahren? 
  2. Muss für die Antragsstellung ein Rechtsanwalt beigezogen werden oder helfen einem dabei die Gerichtspraktikanten? 
  3. Was kann seitens Vermieter unternommen werden, wenn die Mieter Einwendungen vorbringen und weiterhin im Mietobjekt wohnen bleiben, gleichzeitig die Rechnungen (zum Beispiel Gasrechnung) aber nicht bezahlen? 
  4. Wer trägt die Kosten für Reinigung, Renovation, offene Mietschulden und offene Strom-, Gas-, Wasserrechnungen etc., wenn bei den Mietern nichts zu holen ist? 
  5. Wie können in den genannten Fällen wiederum die Vermieter geschützt werden, sodass auf sie keine horrenden offenen Schulden und Schäden zukommen?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Die Anzahl der im jeweiligen Jahr angefallenen Verfahren über gerichtliche Aufkündigungen (KÜ-Sachen) wird im jährlichen Justizpflegebericht des Landgerichts ausgewiesen, welcher unter www.gerichte.li abrufbar ist.

Zwischen 2018 und 2022 waren es:

2018: 22 Verfahren

2019: 21 Verfahren

2020: 21 Verfahren

2021: 18 Verfahren

2022: 24 Verfahren

Zu Frage 2:

Ein Antrag auf gerichtliche Aufkündigung ist schriftlich zu stellen. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsauskunft kann er grundsätzlich auch bei den Gerichtspraktikantinnen und Gerichtspraktikanten mündlich zu Protokoll erklärt werden.

Zu Frage 3:

Kann im gerichtlichen Aufkündigungsverfahren wegen Einwendungen kein gerichtlicher Auftrag an den Mieter bzw. die Mieterin erreicht werden, die Mietsache zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben, so kann im Weg einer Räumungsklage vorgegangen werden. Mit Räumungsklage kann unter anderem gegen denjenigen vorgegangen werden, der eine Wohnung, ein Geschäftslokal, eine Liegenschaft oder ähnliches ohne Rechtsgrund, also titellos, benützt. Dies bedingt, dass der Mietvertrag zunächst beendet wurde.

Zu Frage 4:

Soweit der Vermieter oder die Vermieterin die ihm bzw. ihr zustehenden Nebenkosten von einem mittellosen Mieter oder einer mittellosen Mieterin nicht eintreiben kann, verbleiben diese Kosten zunächst bei ihm bzw. ihr.

Wurde zwischen dem Vermieter bzw. der Vermieterin und dem Mieter bzw. der Mieterin die Leistung einer Sicherheit in Form einer Mietkaution vereinbart, welche auch ausstehende Nebenkosten umfasst, so kann zur Befriedigung ausstehender Nebenkosten nach Beendigung des Mietverhältnisses allenfalls auf diese Sicherheit gegriffen werden.

Vermieterinnen und Vermieter von Wohn‐ und Geschäftsräumen verfügen zudem für Mietzinse über ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.

Zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 4.

WHO - Pandemiepakt und internationale Gesundheitsvorschriften

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 03. Mai 2023

Am 1. Dezember 2021 haben sich 194 Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation WHO auf den Beginn des Prozesses der Ausarbeitung und Aushandlung eines Übereinkommens, einer Vereinbarung oder eines anderen internationalen Instruments im Rahmen der Satzung der Weltgesundheitsorganisation zur Stärkung der Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion, dem sogenannten Pandemiepakt, geeinigt. Zurzeit laufen die Verhandlungen dazu und sind bis Mai 2024 angesetzt. Unser Nachbarland, die Schweiz, ist WHO-Mitglied und bringt sich und ihre Interessen aktiv in die Verhandlungen ein - unser Land, Liechtenstein, nicht. Meine Fragen dazu:

  1. Wie ist der Stand der Regierungsabklärungen bezüglich eines Beitritts Liechtensteins zur Weltgesundheitsorganisation (WHO)? 
  2. Wie beurteilt die Regierung die Entwicklung der Pandemiepaktverhandlungen? 
  3. Wie steht die Regierung zu Veränderungen der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)? 
  4. Tauscht sich die Liechtensteinische Regierung mit der Schweiz bezüglich Pandemiepaktverhandlungen und den internationalen Gesundheitsvorschriften aus? 
  5. Wenn ja, was kann die Regierung dazu öffentlich sagen?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur hat die Kosten und den gesundheitspolitischen Nutzen einer allfälligen WHO-Mitgliedschaft detailliert abgeklärt. Das Resultat dieses Prozesses soll der Regierung mit einem Vorschlag für das weitere Vorgehen zur Kenntnis gebracht werden.

Zu Frage 2:

Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur begrüsst die Verhandlungen, um im Rahmen eines Pandemiepakts gerade bezüglich übertragbare Krankheiten die internationale Zusammenarbeit sowie international verbindliche Regeln zu fördern, insbesondere mit Blick auf die Vorbereitung und Bewältigung zukünftiger Pandemien.

Zu Frage 3:

Auch diesem Prozess stehen wir aus ebendiesen Gründen positiv gegenüber.

Zu Frage 4:

Bislang wurden die genannten Punkte nicht mit der Schweiz thematisiert. Die Verhandlungen zum Pandemiepakt wurden jedoch anlässlich des Besuchs von Regierungsrat Manuel Frick in New York im März 2023 thematisiert.

Zu Frage 5:

Siehe Antwort auf Frage 4.

Kletterhalle

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 03. Mai 2023

Im letzten Jahr hat der Landtag für den Neubau einer Kletterhalle in Schaan einen entsprechenden Verpflichtungskredit gesprochen. Nun steht im Raum, dass die Halle nicht mehr in Schaan sondern in Vaduz errichtet werden soll, was entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinden Schaan und Vaduz sowie die Medienmitteilung der Gemeinde Vaduz von vergangener Woche zeigen. Auch wenn es sich beim Standort in Vaduz um einen geeigneteren Ort handeln soll, stellen sich mir folgende beiden Fragen:

  1. Wie läuft die Bearbeitung eines Subventionsgesuchs im Bereich Sportstätten innerhalb der Regierung grundsätzlich ab - vom Zeitpunkt der Einreichung bis zur Finalisierung eines allfälligen Berichts und Antrags? 
  2. Wie sieht der weitere Zeitplan bezüglich Kletterhalle Liechtenstein aus?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Ein Subventionsgesuch ist gemäss dem Gesetz über die Ausrichtung von Subventionen frühzeitig mit den erforderlichen Unterlagen wie Projektbeschreibung, Pläne und Kostenvoranschlag sowie der Begründung der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit bei der Regierung einzureichen. Wird ein Gesuch unvollständig eingereicht, wird der Subventionswerber darauf hingewiesen die Unterlagen vollständig einzureichen.

Liegt ein vollständiges Subventionsgesuch vor, prüft das inhaltlich zuständige Ministerium, sozusagen das «Nutzerministerium», ob es sich um ein Projekt von landesweitem Interesse handelt. Dabei nimmt das zuständige Ministerium auch die Prüfung der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit des Projekts vor. Das «Nutzerministerium» ist bei Projekten aus dem Sozialbereich das Gesellschaftsministerium, bei solchen aus dem Sportbereich das für den Geschäftsbereich Sport zuständige Ministerium.

Das Gesuch wird im Rahmen der Prüfung durch das zuständige Ministerium zur Vorprüfung den zuständigen Amtsstellen übermittelt und bei Subventionsgesuchen für die Errichtung von Sportstätten anschliessend ebenfalls an den Sportrat zur Beratung weitergeleitet.

Kommt die Regierung basierend auf der Bewertung des zuständigen Ministeriums zum Schluss, dass die Anerkennung des landesweiten Interesses gegeben ist und die Subvention grundsätzlich befürwortet wird, beauftragt die Regierung die für die Subventionen verantwortliche Stabsstelle für staatliche Liegenschaften unter Einbezug der zuständigen Amtsstellen mit der Ausarbeitung eines Bericht und Antrags zum Subventionsgesuch.

Den Bericht und Antrag zum Subventionsgesuch, welcher die Prüfungsergebnisse und die Stellungnahme der Regierung beinhaltet, leitet die Regierung an den Landtag zur Behandlung und Beschlussfassung weiter.

Zu Frage 2:

Nachdem der Liechtensteiner Alpenverein am 3. April 2023 die Regierung darüber informiert hat, dass die Kletterhalle an einem neuen Standort errichtet werden soll, hat das Infrastrukturministerium dem Liechtensteiner Alpenverein mit Schreiben vom 6. April 2023 mitgeteilt, dass der Finanzbeschluss vom 25. September 2022 betreffend einem Verpflichtungskredits für den Neubau der «Kletterhalle Liechtenstein» hinfällig ist. Grund dafür ist, dass der bestehende Finanzbeschluss an ein konkretes Bauprojekt an einem konkreten Standort gebunden ist.

Im Schreiben des Ministeriums an den Liechtensteiner Alpenverein vom 6. April wurde dem Verein auch mitgeteilt, dass ein neues Subventionsgesuch einzureichen sei. Ein solches ist bis heute nicht bei der Regierung eingegangen. Sobald das neue Subventionsgesuch vorliegt wird die Regierung das Gesuch gemäss den Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 vornehmen.

Wie es zeitlich weitergeht, hängt somit insbesondere davon ab, wann das neue Gesuch vom Liechtensteiner Alpenverein eingereicht wird.

Hochstamm-Obstbaumkulturen und Mistelplage in Liechtenstein

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 03. Mai 2023

Zwischen 1951 und 1971 fiel der Obstbaumbestand von gut 66'000 auf gut 34'000 Stück. Der geschätzte Bestand ist heute, wie erwähnt, massiv reduziert, grossteils ungepflegt und kurz vor dem Lebensende. Gemäss der Landwirtschaftsstatistik 2020 haben wir nur noch circa 8'500 Obstbäume in Liechtenstein. Wir sprechen von einem Rückgang zwischen 1951 und 2020 um knapp 90%.Die vielfältigen Obstbaumsorten früherer Zeiten, angepasst an die jeweiligen Standorte und vielfach auch robust gegen Schädlinge und Pilzkrankheiten, verschwinden. Ein weiteres Problem ist der Krankheitsbefall bei Hochstamm-Obstbaumkulturen. Feuerbrand und viele weitere Krankheiten und gerade sehr starker Mistelbefall machen es den Bäumen schwer, gesund zu bleiben.Wichtig wären geeignete Massnahmen, sodass der steigende Befall von Misteln und somit eine Interaktion mit den Wirtsbäumen bekämpft werden. Viele Gehölze in den bestehenden Windschutz- oder an den Bachalleen und Strassenbaumalleen des Landes sind als Wirtspflanzen bekannt, auf denen die weissbeerigen Misteln als Halbschmarotzer parasitieren und anschliessend wertvolle Hochstamm-Obstbäume befallen und diese somit zum Absterben führen. Mit dem Rückgang dieser wertvollen Kulturen ist auch ein Biodiversitätsverlust erkennbar. Dazu meine Fragen:

  1. Hochstamm-Obstbäume gelten als besonders wertvoll für die Artenvielfalt, im Speziellen von Vögeln und Insekten. Parallel zum Schwund der Obstbaumwiesen und der zunehmend intensivierten Nutzung dieser Grünflächen verringerte sich auch das Angebot für Insekten. Erachtet die Regierung die momentane Förderverordnung für die Hochstamm-Obstbäume für genügend? 
  2. Seit mehreren Jahren wird von Abgeordneten in den verschiedenen Protokollen erwähnt und gefordert, dass die Mistelbestände dringend bekämpft werden müssen. Hierzu sind nicht nur die Landwirte, sondern auch Bodenbesitzer, der Staat und die Gemeinden in der Pflicht. Wurden mittlerweile Massnahmen gegen die Bekämpfung dieses übergrossen Aufkommens von Misteln vonseiten des Landes in Angriff genommen? 
  3. Sofern, wie in Frage 2 ausgeführt, bisher keine Umsetzungsmassnahmen zu dieser Plage in Angriff genommen wurden, welcher Anstoss wird benötigt, damit gegen diesen Befall zeitnah Massnahmen ergriffen werden? 
  4. Wenn man weiss, wie wertvoll Streuobstwiesen sind, aber auch Hochstamm-Baumalleen und Einzelbäume die Biodiversität unterstützen und zusätzlich wertvolle Früchte hervorbringen, wie könnte erreicht werden, dass für unsere Landschaft Hochstamm-Obstbaumkulturen in grösseren und kleineren Anlagen noch besser gefördert werden? 
  5. Was unternimmt das Land Liechtenstein auf den dafür sich in seinem Besitz befindlichen möglichen Flächen für die Verbesserung der Situation für unsere Hochstamm-Obstbaumkulturen?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Hochstammobstbäume bzw. Hochstamm-Feldobstbäume werden nach Massgabe der Biodiversitäts-Förderungs-Verordnung (LGBl. 2022 Nr. 379) gefördert. 2022 wurden für 8'738 Hochstammobstbäume insgesamt CHF 252’240 ausbezahlt. Die Regierung erachtet die neue Biodiversitäts-Förderungs-Verordnung als genügend. Diese ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Zu Frage 2:

Nein, es wurden von Seiten des Landes keine speziellen Massnahmen zur Bekämpfung der Misteln ergriffen. Diese werden im Rahmen der üblichen Gehölzpflege bekämpft.

Zu Frage 3:

Bei den Misteln handelt es sich um einheimische Pflanzenarten, die ihre Funktion als Nahrungspflanzen einnehmen und damit wertvoll für die Biodiversität sind. Der Nektar der frühen Blüte wird von Insekten, wie zum Beispiel Wildbienen, und die Beeren von verschiedenen Vögeln als Winternahrung genutzt. Als Teil der heimischen Flora wäre es deshalb kontraproduktiv, Misteln flächig zu bekämpfen. Eine Bekämpfung ist dann sinnvoll, wenn genutzte Obstbäume bzw. Streuobstwiesen stark betroffen sind.

Zu Frage 4:

Gegenwärtig soll das Hauptaugenmerk auf die Erhaltung und allfälligen Ersatz der bestehenden Obstgärten gelegt werden, damit ein weiterer Verlust dieser Bäume vermindert wird. Insbesondere in den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass Bürgergenossenschaften, vermehrt aber auch private Bodeneigentümerinnen und -eigentümer, diesen Umstand erkannt haben und aus eigenem Antrieb wieder mehr Hochstammobstbäume anpflanzen. Dies wird unter anderem durch den Verein Hortus unterstützt. Die Regierung erachtet die derzeitigen Förderungen als ausreichend.

Zu Frage 5:

Die Regierung sieht hier gegenwärtig keinen Handlungsbedarf.

Erhöhung der Sicherheit für den Langsamverkehr an der Benderer Strasse

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 03. Mai 2023

In einer Kleinen Anfrage vor einem Jahr hat der Abg. Sebastian Gassner die Regierung gebeten, die Stellen mit den grössten Gefahren für den Fahrradverkehr in Liechtenstein aufzuzeigen. Einer dieser Gefahrenpunkte ist die Querung des Fahrradweges der Benderer Strasse auf der Höhe des Rietsträssles - wohlgemerkt dies auf einer 80er-Strecke.

  1. Was spricht dagegen, die Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 Stundenkilometern, die im Bereich des Gewerbegebietes gilt, bis zur Fahrradwegkreuzung auszudehnen? 
  2. Wie schnell könnte diese Massnahme umgesetzt werden? 
  3. Welche Pläne hat die Regierung, diesen Gefahrenpunkt zu entschärfen, und bis wann wird dies umgesetzt? 
  4. Ein weiterer kritischer Querungspunkt sowohl für Radfahrer als auch für Fussgänger ist der Kreuzungsbereich bei der Ospelt AG. Hier müssen täglich Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen die Strasse queren, wie auch Benutzer/-innen der LIEmobil - dies auf einer 80er-Strecke mit vielen Links- und Rechtsabbiegern. Was spricht hier gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 Stundenkilometer?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Die Fahrradquerung der Benderer Strasse befindet sich auf einer Ausserortsstrecke, auf welcher grundsätzlich die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt.

Die Gründe für die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sind in Art. 98 der Strassensignalisationsverordnung geregelt.

Gemäss Art. 98 Strassensignalisationsverordnung kann die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter anderem herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann ebenfalls herabgesetzt werden, wenn bestimmte Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen.

Deshalb muss, wie es Art. 98 Strassensignalisationsverordnung fordert, vor der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zuerst nach einer besseren Erkennbarkeit der Gefahr und nach einem verbesserten Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmenden gesucht werden. Da es sich bei der Ausserortsstrecke Benderer Strasse um einen geraden und übersichtlichen Strassenbereich ohne seitliche Bebauungen handelt und eine Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Fall problematisch ist, wurde eine Studie in Auftrag gegeben, um Massnahmen für die Behebung dieser Gefahrenstelle aufzuzeigen. Die Studie liegt mittlerweile vor und kommt zum Schluss, dass die Gefahrenstelle mit einer baulichen Massnahme, konkret der Erstellung einer Mittelinsel entschärft werden sollte. Die Schutzinsel erlaubt den Radfahrerinnen und Radfahrern die Strassenquerung in zwei Etappen, was die Sicherheit wesentlich erhöht. Zudem engt die Mittelinsel die Fahrbahnen optisch ein und macht die Strassenquerung der Fahrräder für den Strassenverkehr besser erkennbar.

Zu Frage 2:

Die baulichen Aufwendungen für die vorgesehenen Sicherungsmassnahmen werden im Budget 2024 aufgenommen werden. Da für die Erstellung einer Schutzinsel in der Fahrbahnmitte die Fahrbahn einseitig aufgeweitet werden muss, ist zudem Landerwerb notwendig. Die dafür notwendigen Verhandlungen werden gestartet, sobald die genauen Abmessungen der Strassenkorrektur definiert sind. Sofern der Landerwerb möglich und das Budget genehmigt wurde, kann die Massnahme im Sommer 2024 umgesetzt werden.

Zu Frage 3:

Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2.

Zu Frage 4:

Die Fahrbahnquerung im Kreuzungsbereich der Ospelt AG liegt ebenfalls auf einer geraden und übersichtlichen Ausserortsstrecke. Im Gegensatz zur Fahrradquerung der Benderer Strasse auf der Höhe des Rietsträssles hat es bei der Ospelt AG einen mit einer Mittelinsel gesicherten Strassenübergang. Dem Fuss- und Radverkehr steht somit eine gesicherte Querungsmöglichkeit zur Verfügung. Aufgrund der Ausgestaltung mit einer Mittelinsel erkennen die Lenker und Lenkerinnen der Motorfahrzeuge die Strassenquerung bereits von weitem. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 98 Strassensignalisationsverordnung für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nicht gegeben.

Kinder- und Jugendpflege-Platzangebot in Liechtenstein

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 03. Mai 2023

Nicht jedes Kind kann in Liebe und Geborgenheit in seiner eigenen Familie aufwachsen. Manchmal ist es notwendig, dass für Kinder und Jugendliche ein Pflegeplatz gesucht werden muss, weil das Leben zu Hause in der eigenen Familie aufgrund von Problemen der Eltern nicht möglich ist und den Eltern infolge das Sorgerecht abgesprochen wurde, weil diese ein Suchtproblem haben oder andere Erkrankungen beziehungsweise andere Probleme aufweisen, welche dazu führen, dass ein weiteres zusammenleben nicht mehr möglich ist. Es geht wohlgemerkt bei meiner Kleinen Anfrage darum in Erfahrung zu bringen, wo psychisch gesunde Kinder und Jugendliche ein gutes zu Hause finden.

  1. Welche Möglichkeiten bieten sich dem Amt für Soziale Dienste, wenn schnell ein Pflegeplatz für ein Kind oder einen Jugendlichen gefunden werden muss, wenn es nicht mehr möglich ist, zu Hause zu leben? 
  2. Wenn ein Kind oder Jugendlicher absehbar für eine längere Zeit nicht zu Hause in seiner eigenen Familie leben kann, wo werden diese platziert? 
  3. Gibt es in Liechtenstein fixe Pflegeplätze für Kinder und Jugendliche aus eingangs erwähnten Familien? 
  4. Welche Abkommen unterhält Liechtenstein mit dem benachbarten Vorarlberg oder den benachbarten Kantonen in der Schweiz, um Kindern und Jugendlichen mittel- und langfristig ein sicheres Zuhause zu geben? 
  5. Bis zu welchem Alter können die Jugendlichen in den Pflegeplätzen bleiben, bevor sie in die Selbstständigkeit übergeben werden?

Antwort vom 05. Mai 2023

zu Frage 1:

Tritt der Fall ein, dass ein Kind oder ein Jugendlicher bzw. eine Jugendliche aufgrund verschiedener Umstände nicht mehr zu Hause leben kann und die Obsorge auf das ASD übertragen wird, gibt es in Abhängigkeit des Alters, der Probleme und Auffälligkeiten des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen folgende Möglichkeiten:

 

  1. Lässt es die familiäre bzw. die persönliche Situation zu, wird zuallererst die Möglichkeit eines Pflegeplatzes bei Verwandten oder im sozialen Umfeld geprüft. Diese Möglichkeit wird genaustens überprüft, da derartige Lösungen oftmals mit Risiken verbunden sind. Die Umsetzbarkeit dieser Lösungen ist abhängig von den Rahmenbedingungen der Kinder und Jugendlichen hinsichtlich Beziehungen, Psyche und Schule.

 

  1. Der Kinder- und Jugenddienst des ASD ist ständig darum bemüht, einen Pool an Krisen- bzw. langfristigen Pflegefamilien in Liechtenstein zu haben, auf den im Idealfall auch kurzfristig zugegriffen werden kann. Problematisch ist, dass sich grundsätzlich nur wenige Pflegefamilien zur Verfügung stellen und dass der Bedarf aufgrund der Kleinheit des Landes stark variieren kann. Für die Wahl der Unterbringungsform ist das Alter der Kinder und Jugendlichen ein wesentlicher Faktor.

 

  1. Die Möglichkeit einer Unterbringung beim Verein für Betreutes Wohnen in der Jugendwohngruppe in Triesen besteht für Minderjährige ab 12 Jahren in Abhängigkeit von den Rahmenbedingungen der jeweiligen Personen hinsichtlich Beziehungen, Psyche und Schule.

 

  1. Die Unterbringung in geeigneten ausländischen sozialpädagogischen Einrichtungen wird vor allem dann in die Wege geleitet, wenn die ersten drei Varianten nicht möglich sind oder es aufgrund der Situation erforderlich wird, spezialisierte Einrichtungen anzufragen.

 

zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

 

zu Frage 3:

Ja, es gibt in Liechtenstein mehrere Kinder, welche in fixen Pflegeplätzen leben.

 

zu Frage 4:

Liechtenstein hat keine Abkommen mit Vorarlberg oder der Schweiz abgeschlossen, um Kinder und Jugendliche in einer Pflegefamilie zu platzieren. Liechtenstein ist aber Teil der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen in der Schweiz. Diese gibt Richtlinien zur formalen und abrechnungstechnischen Abwicklung von interkantonalen Unterbringungen vor.

 

zu Frage 5:

In jedem Fall können Kinder bzw. Jugendliche bis zur Erreichung der Volljährigkeit in den Pflegeplätzen bleiben. Je nach Gesamtsituation ist im Einzelfall eine Weiterführung möglich, längstens bis zum 25. Lebensjahr.

Stärkung des Konkubinats

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 03. Mai 2023

Der Wunsch nach einem zeitgemässen Familienrecht, das auch die Bedürfnisse von unverheirateten Paaren mit und ohne Kinder abdeckt, ist in der Schweiz schon seit vielen Jahren ein Thema. Jetzt erzielte der sogenannte Pacs einen Durchbruch und im Parlament beginnt die Arbeit an einem Gesetz für ein neues Partnerschaftsmodell.Es handelt sich um ein Modell, das Paaren, die nicht heiraten möchten, die Möglichkeit bietet, unkompliziert und beschränkt auf die Dauer ihrer Beziehung, ihre Partnerschaft rechtlich abzusichern. In Frankreich gibt es bereits den Pacte civil de solidarité. Ein Vertrag, der zwischen volljährigen, urteilsfähigen Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts geschlossen wird und problemlos wieder aufgelöst werden kann.In Liechtenstein haben wir das Partnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare, welches vielleicht als Grundlage dienen könnte für das «Konkubinat plus». Dazu stellen sich mir folgende Fragen:

  1. Wie schätzt die Regierung die Bestrebungen in der Schweiz mit dem neuen Partnerschaftsmodell Pacs ein und sieht sie unter anderem vor diesem Hintergrund einen Handlungsbedarf in Liechtenstein? 
  2. Wäre es zielführend, das Partnerschaftsgesetz anzupassen und für alle Paare anzuwenden, um somit gleichzeitig das Konkubinat zu stärken? Oder sieht die Regierung hierfür bessere Möglichkeiten? 
  3. Was wären die nächsten Schritte und die richtige Vorgehensweise?

Antwort vom 05. Mai 2023

zu Frage 1:

Neben Frankreich existieren auch in einigen anderen europäischen Ländern, wie Belgien, Luxemburg und den Niederlanden, «Pacs-Modelle» nach französischem Vorbild. Der PACS als «Alternative zur Ehe» stellt sozusagen einen «Mittelweg» zwischen Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft einerseits und dem Konkubinat andererseits dar.

 

In Österreich und Deutschland gibt es hingegen keine derartigen Modelle und aktuell – soweit bekannt – auch keinerlei Bestrebungen zur Einführung eines solchen Modells.

 

In Ländern, in denen die eingetragene Partnerschaft als «Alternative zur Ehe» eingeführt wurde, wie in Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden, ist diese in der Regel mit anderen Formalitäten und weniger Rechten als die Ehe verbunden. Trotz Öffnung der Ehe für alle bestehen die beiden Rechtsinstitute deshalb auch weiterhin nebeneinander. In Deutschland und der Schweiz hingegen können nach der Öffnung der Ehe für alle keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. In Österreich wiederum steht die eingetragene Partnerschaft seit der Öffnung der Ehe für alle auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen.

 

In der Schweiz wurde am 16. Juni 2022 eine parlamentarische Initiative eingereicht, wonach Rechtsgrundlagen für einen «Pacte civil de solidarité» (PACS) geschaffen werden sollen. Grundlage hierfür ist der bundesrätliche Bericht 30. März 2022 mit dem Titel «Ein PACS nach Schweizer Art», wobei festgestellt wird, dass ein PACS nach Schweizer Art eine mögliche Alternative zur Ehe und zum Konkubinat sein könnte und der PACS grundsätzlich als «Konkubinat plus» auszugestalten sei. Nach der Rechtskommission des Ständerats ist auch die Rechtskommission des Nationalrats zum Schluss gekommen, dass eine solche Rechtsform sinnvoll wäre, um gesellschaftlichen Veränderungen gerecht zu werden. Die Rechtskommission des Ständerats ist dabei, ein entsprechendes Gesetz zu entwerfen. Dafür ist ein Zeitfenster von zwei Jahren vorgesehen. In der Folge soll der Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt werden, sodass sich die breite Öffentlichkeit dazu entsprechend äussern kann.

 

Der Regierung ist bislang kein Bedarf an einem PACS in Liechtenstein bekannt geworden. Auch zeigen die einleitenden rechtsvergleichenden Ausführungen, dass grundsätzlich keine zwingende Notwendigkeit an einer weiteren Rechtsform neben der Ehe besteht, zumal es faktischen Lebensgemeinschaften offensteht, bestimmte Bereiche des Zusammenlebens vertraglich zu regeln. Die gesellschaftspolitischen Bedürfnisse und weiteren Entwicklungen in den Nachbarländern, insbesondere der Schweiz, werden unabhängig von diesen Ausführungen beobachtet.

 

zu Frage 2:

Die eingetragene Partnerschaft wurde ehemals als Pendant zur Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen und sieht damit im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten vor wie die Ehe. Ein PACS nach französischem Vorbild geht, wie zu Frage 1 ausgeführt, beispielsweise weniger weit in Bezug auf Rechte und Pflichten. Somit wäre diese Rechtsform eher im ABGB oder in einem Spezialgesetz zu regeln als im bestehenden Partnerschaftsgesetz.

 

Wenn die Ehe für alle geöffnet wird, wie die vom Landtag am 2. November 2022 an die Regierung überwiesene Motion es verlangt – erscheint es nach aktuellem Stand analog zur Schweiz und anderen Staaten nicht mehr notwendig, die eingetragene Partnerschaft weiterzuführen. Eine parallele Beibehaltung für gleichgeschlechtliche Paare und Öffnung der eingetragenen Partnerschaft für gemischtgeschlechtliche Paare sahen auch die Motionärinnen und Motionäre nicht für notwendig an.

 

Wie zu Frage 1 ausgeführt, werden die Entwicklungen insbesondere in der Schweiz verfolgt.

 

zu Frage 3:

Wie ausgeführt, sieht die Regierung aktuell keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Aus Sicht der Regierung ist für die Beurteilung der Frage, ob ein solches neues Rechtsinstitut eingeführt werden soll, eine gesellschaftspolitische Diskussion erforderlich.

Längst fällige Errichtung einer Fussgänger- und Fahrradbrücke im Liechtensteiner Unterland

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 03. Mai 2023

In der Broschüre «100 Jahre Zollvertrag Schweiz-Liechtenstein» sind auf den Seiten 32 und 33 die Brücken aufgeführt und schön visualisiert, welche Liechtenstein mit der Schweiz verbinden. Insgesamt sind es zehn Brücken - acht im Liechtensteiner Oberland und nur zwei im Liechtensteiner Unterland.Den Fokus setze ich auf die Brücken des Langsamverkehrs. Davon gibt es im Liechtensteiner Oberland vier Fussgänger- und Fahrradbrücken, im Liechtensteiner Unterland null.Neben der Fussgänger- und Fahrradbrücke in Balzers (Baujahr 1975) wurden im Oberland neben der alten Rheinbrücke zwischen Vaduz und Sevelen, welche als Fussgänger- und Fahrradbrücke dient, im Jahr 2009 die sogenannte Energie-Brücke zwischen Buchs und Schaan - ebenfalls eine Fussgänger- und Fahrradbrücke - sowie wenige hundert Meter nördlich vor vier Jahren (2019) im Rahmen des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein auf der Höhe Buchs/Räfis und Schaan/Vaduz eine weitere Fussgänger- und Fahrradbrücke erstellt.Das Liechtensteiner Unterland lässt man weiterhin buchstäblich im Regen stehen, obwohl eine Brücke für den Langsamverkehr zwischen Ruggell/Sennwald und Bendern/Haag überreif und absolut dringend wäre.Nehmen wir die Agglomeration Rheintal - Kanton St. Gallen und Vorarlberg - als Vorbild. Dort setzen sich die Regierungen für die Einwohnerinnen und Einwohner mit 23 Gemeinden auf beiden Seiten des Rheins verantwortungsvoll ein und legen den Fokus im aktuellen Agglomerationsprogramm auf kurzfristig realisierbare Massnahmen, insbesondere auf rheinquerende Fuss- und Velobrücken zwischen Au und Lustenau sowie zwischen Widnau und Diepoldsau. Meine Fragen an die Regierung sind:

  1. Die 4. Generation des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein liess die Regierung sausen und machte sich nicht für eine Fussgänger- und Fahrradbrücke stark. Wie erklärt die Regierung dieses aktive Versäumnis? 
  2. Wird die Regierung in der bevorstehenden 5. Generation des Agglomerationsprogramms sich für die Realisierung einer ersten und längst fälligen Fussgänger- und Fahrradbrücke im Liechtensteiner Unterland verantwortungsbewusst und aktiv einsetzen? 
  3. Die FBP hat in ihrer Fahrradstrategie ein erstrebenswertes und zielgerichtetes Konzept erstellt, indem insbesondere auch die Rheinüberquerungs-Anschlüsse für den Langsamverkehr aufgezeigt und wichtig sind. Gibt es vonseiten der Regierung ein diesbezügliches synchron angedachtes Konzept? Und wenn ja, wie sehen dessen Ziele aus? 
  4. Sollte von der Regierung im Rahmen des Agglomerationsprogramms kein Ziel bezüglich einer Fussgänger- und Fahrradbrücke im Liechtensteiner Unterland definiert sein, stellt sich die Frage, ob die Regierung eigenständig ohne Bundesgelder aus der Schweiz, die im Agglomerationsprogramm beigesteuert werden, eine Fussgänger- und Fahrradbrücke im Liechtensteiner Unterland plant und implementiert? 
  5. Wenn ja, bis wann? Wenn nein, wie erklärt sie dies den Einwohnerinnen und Einwohnern des Liechtensteiner Unterlandes?

Antwort vom 05. Mai 2023

zu Frage 1:

Die Liechtensteiner Stimmbevölkerung sprach sich im August 2020 deutlich gegen die S-Bahn Liechtenstein aus, einem Programmschwerpunkt der 4. Generation des Agglomerationsprogramms. Durch Wegfall dieser Schlüsselmassnahme konnte das definierte Zielbild der Agglomeration nicht mehr erreicht und die vom Bund geforderte Programmkohärenz nicht mehr sichergestellt werden. In der Folge wurde durch den Trägerverein beschlossen, die Anmeldung für die 4. Generation des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein zurückzuziehen.

 

In Zusammenarbeit mit den Gemeinden, dem Kanton St. Gallen und dem Land Liechtenstein wurden anschliessend bereits Themen für die 5. Generation des Agglomerationsprogramms erarbeitet und massnahmenspezifische Projekte, wie beispielsweise Rheinübergänge oder Fuss- und Radverkehrsbrücken über den Rhein, weiter vorangetrieben.

 

zu Frage 2:

Die in der 5. Generation des Agglomerationsprogramms enthaltenen Massnahmen zur koordinierten Entwicklung von Siedlung und Verkehr werden im Konsens mit den beteiligten Gemeinden auf der Schweizer Seite des Rheins zu definieren und zu priorisieren sein. Die Regierung setzt sich hierbei in Abstimmung mit den Liechtensteiner Gemeinden für zusätzliche Fuss- und Radverkehrsbrücken über den Rhein ein, sowohl im Liechtensteiner Unterland, wie auch im Liechtensteiner Oberland.

 

zu Frage 3:

Die Regierung überarbeitet gestützt auf den Massnahmen 1.10 bis 1.13 des Mobilitätskonzepts 2030 gegenwärtig das Liechtensteiner Hauptradroutennetz. Hierbei sollen Netzlücken geschlossen und das Hauptradroutennetz erweitert werden. Das Hauptradroutennetz ist bezüglich der Themen Radschnellwege und Radwege an Hanglagen zu überprüfen und zu erweitern. Das Ziel ist es, eine attraktive Radverkehrsinfrastruktur sowohl im Binnen- als auch grenzüberschreitenden Verkehr zu gewährleisten und hierdurch einen Beitrag zur positiven Entwicklung des Modal-Splits zugunsten des Fuss- und Radverkehrs zu leisten. Überlegungen zu Fuss- und Radquerungen über den Rhein werden sowohl im Rahmen dieses Konzepts wie auch im Zuge von weiteren Projekten, z.B. Gesamtverkehrskonzept Bendern-Haag, angestellt. Die entsprechende Koordination ist hierbei sicherzustellen.

 

zu Frage 4:

Die Regierung setzt sich im Rahmen des Agglomerationsprogramms der 5. Generation in Abstimmung mit den Liechtensteiner Gemeinden für zusätzliche Fuss- und Radverkehrsbrücken über den Rhein ein. Massnahmen im Agglomerationsprogramm müssen jedoch in Abstimmung mit den beteiligten Gemeinden auf der Schweizer und Liechtensteiner Seite des Rheins definiert werden. Es kann deshalb an dieser Stelle nicht abschliessend festgehalten werden, wo genau eine allfällige neue Fuss- und Radverkehrsbrücke über den Rhein errichtet wird.

 

Auch die vom Agglomerationsprogramm unabhängige Realisierung einer Fuss- und Radverkehrsbrücke über den Rhein würde entsprechenden Koordinationsbedarf mit den Standortgemeinden und den weiteren Beteiligten, wie beispielsweise dem Bundesamt für Strassen der Schweiz, dem Kanton St. Gallen und dem Land Liechtenstein, voraussetzen.

 

zu Frage 5:

Die Entscheidung, ob eine Fuss- und Radverkehrsbrücke über den Rhein losgelöst vom Agglomerations-programm Werdenberg-Liechtenstein umgesetzt werden soll, muss zu gegebener Zeit auf Basis aktueller Grundlagen gefällt werden und kann an dieser Stelle nicht vorweggenommen werden.

 

Das Amt für Tiefbau und Geoinformation treibt die Arbeiten für zusätzliche Fuss- und Radverkehrsbrücken über den Rhein jedoch bereits heute unabhängig vom Agglomerationsprogramm voran. Für eine Fuss- und Radverkehrsbrücke Ruggell-Sennwald wurden im Zusammenhang mit dem durch das Bundesamt für Strassen geplanten Ausbaus des Autobahnanschlusses Sennwald Abklärungen betreffend einer möglichen Implementierung des Radverkehrs auf der bestehenden Rheinbrücke getätigt. Aus Rücksicht auf die zukünftige Ausbaufähigkeit der Fahrspuren für einen Bypass Richtung Autobahn musste diese Möglichkeit aufgegeben werden. Deshalb läuft aktuell seitens der Gemeinde Ruggell und des Landes eine Studie bezüglich der optimalen Lage einer neuen Brücke für den Fuss- und Radverkehr. Diese bildet die Basis für die Weiterverfolgung des Projektes.

 

Beim Rheinübergang Bendern-Haag wird das Gesamtverkehrskonzept für den Knoten auf der Liechtensteiner Seite gestützt auf die neuesten Ergebnisse aus dem städtebaulichen Konzept Unterbendern der Gemeinde Gamprin abgestimmt und bezüglich Fussverkehr, Radverkehr und ÖV vertieft. Erst dann ist klar, wo genau der Radverkehr auf der Liechtensteiner Seite anfällt. Erst danach kann bestimmt werden, ob der Rad- und Fussverkehr mit dem Bau einer zukünftigen Strassenbrücke kombiniert werden kann oder ob eine eigenständige Brücke für den Fuss- und Radverkehr Sinn macht. Aktuell besteht mit den beidseitigen Radstreifen und den Trottoirs auf der Rheinbrücke bereits ein Angebot. Dieses wurde 2019/2020 durch den Bau von neuen Zu- und Abfahrtsrampen auf den Liechtensteiner Rheindamm in beide Richtungen ergänzt.

Petitionsüberweisungen an die Regierung

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 03. Mai 2023

Die Petition ist ein sehr essenzielles Volksrecht jeder einzelnen Bürgerin und jedes einzelnen Bürgers. In der Geschäftsordnung des Landtags (GOLT) ist im Art. 50 Abs. 3 definiert: «Der Landtag kann Petitionen an Kommissionen oder zur geeigneten Verfügung an die Regierung überweisen oder andere geeignete Massnahmen beschliessen.» Wenn Petitionen die Stimmenmehrheit des Landtages geschafft haben, sind mir in der Vergangenheit nur Beschlüsse des Landtages bekannt, bei welchen die entsprechenden Petitionen an die Regierung überwiesen wurden - eben mit dem Auftrag: «zur geeigneten Verfügung». Dieses «zur geeigneten Verfügung» möchte ich etwas entschlüsseln und so ergeben sich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Wie viele Petitionen sind seit der letzten und laufenden Legislaturperiode - also seit 2017 - im Landtag eingereicht und effektiv traktandiert worden? 
  2. Wie viele von diesen traktandierten Petitionen hat der Landtag mit Mehrheitsbeschluss an die Regierung überwiesen? 
  3. Wie hat die Regierung über diese Petitions-Überweisungen verfügt? Anders gefragt: Wie viele Petitionen der Frage 2 hat die Regierung beantwortet beziehungsweise in Behandlung gezogen? 
  4. Wenn ja, welche oder welches Petitionsbegehren war oder waren dies thematisch? 
  5. Wie viele Petitionen (Anzahl) der Frage 2 sind in dieser Landtagsperiode seit 2017 zur «geeigneten Verfügung» von der Regierung einfach nur entgegengenommen und zu den «Akten gelegt» worden?

Antwort vom 05. Mai 2023

zu Frage 1:

Seit 2017 sind 28 Petitionen eingereicht und im Landtag behandelt worden.

zu Frage 2:

Von den 28 Petitionen sind 17 an die Regierung überwiesen worden.

 

zu Frage 3:

Die Regierung hat die überwiesenen Petitionen jeweils den zuständigen Ministerien zur geeigente Verfügung weitergegeben. Die Ministerien haben die Petitionen geprüft und entsprechend Machbarkeit in ihren laufenden Arbeiten berücksichtigt, das heisst, es wurde Anliegen von Petitionen teilweise in andere Projekte integriert oder soweit möglich aufgenommen. Hierzu wurden von der Regierung bis Oktober 2022 keine formellen Beschlüsse oder inhaltliche Vermerke gefasst. Seit Oktober 2022 werden die Petitionen mit Regierungsbeschluss formell zur Kenntnis genommen. Falls die Petition weiterbearbeitet werden soll, wird die Petition einem Ministerium zugeteilt.

 

zu Frage 4:

Da erst seit Oktober 2022 die Petitionen mit Regierungsbeschluss erfasst werden, lassen sich nur zu den Petitionen seit September 2022 Aussagen machen. Die vier seither überwiesenen Petitionen betreffend das elektronische Gesundheitsdossier, die doppelte Staatsbürgerschaft, die Schlichtungsstelle und den Veloverkehr wurden von der Regierung zur Kenntnis genommen und nicht weiter bearbeitet, da es entweder schon laufende Projekte mit ähnlichen Inhalten gab oder sich das Anliegen der Petition erübrigt hatte.

 

zu Frage 5:

Siehe Antwort 4

Staatswachstum in Liechtenstein

03. Mai 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 03. Mai 2023

Liechtenstein und die Schweiz sind seit vielen Jahrzehnten die liberalen Hochburgen im Herzen Europas. Tiefe steuerliche Belastungen, tiefe Staatsquoten und überschaubarere Regulierung als in anderen Ländern gelten als wichtige Standortfaktoren und Garanten für den Wohlstand.Avenir Suisse publizierte vergangene Woche eine Studie mit dem Titel «Vermessenes Staatwachstum». Dabei kommen die Autoren zum Schluss: «Der staatliche Fussabdruck in der Schweiz ist in den letzten Jahrzehnten deutlich gewachsen. Die Fiskalquote liegt - einbezüglich der obligatorischen Beiträge an Kranken- und Pensionskassen - bei 40% und somit etwa auf dem Niveau Deutschlands und Österreichs.» 23% des Arbeitskräftepotenzials sei im öffentlichen Sektor beschäftigt. Dieser Stellenbestand ist in den letzten zehn Jahren mit 13% stärker gewachsen als in der Privatwirtschaft mit 8%. Über Subventionen und Privilegien nehme der Staatseinfluss auch in privat organisierten Gesellschaftsbereichen zu. Hierzu meine Fragen:

  1. Stellt die Regierung ähnliche Entwicklungen in Liechtenstein fest? 
  2. Wo liegt Liechtensteins Fiskalquote gemäss den aktuellsten verfügbaren Daten, wenn man die obligatorischen Beiträge an Kranken- und Pensionskassen dazurechnet? 
  3. Um wie viel ist der Stellenbestand im öffentlichen Sektor in Liechtenstein in den letzten zehn Jahren gewachsen und was sind die Hauptgründe für dieses Wachstum? 
  4. Die Studienautoren von Avenir Suisse präsentieren einige Handlungsempfehlungen, «um das Staatswachstum im Zaum zu halten». Gibt es auch seitens der Regierung Handlungsempfehlungen, wenn es darum geht, das Staatswachstum zu bremsen? 
  5. Wo besteht nach Einschätzung der Regierung in diesen Fragen der grösste Handlungsbedarf beziehungsweise wo könnte man da am besten ansetzen?

Antwort vom 05. Mai 2023

zu Frage 1:

Die Regierung sieht in Liechtenstein keine vergleichbare Entwicklung, dies kann auch aus den Antworten zu den folgenden Fragen entnommen werden. Die Fiskalquote ist nach wie vor sehr tief im internationalen Vergleich und das Stellenwachstum im öffentlichen Sektor ist vergleichsweise auf einem nach wie vor tiefen Niveau.

 

zu Frage 2:

Die Fiskalquote weist die steuerliche Belastung einer Volkswirtschaft aus. Sie gibt den Anteil am Bruttoinlandsprodukt an, welcher der Sektor Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben über Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eintreibt. Die Fiskalquote wird vom Amt für Statistik im Rahmen der Steuerstatistik nach internationalen Vorgaben berechnet. Die Berechnung gemäss diesen Vorgaben sichert die internationale Vergleichbarkeit der Angaben. Dies gesamten Fiskaleinnahmen lagen 2021 bei CHF 1'398 Mio., was einer Fiskalquote von 21.3% entspricht.

 

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (CHF 132.0 Mio.), die Prämien der Krankentaggeldversicherung (CHF 41.3 Mio.) und die Prämien der 2. Säule der Altersvorsorge (CHF 435.8 Mio.) fliessen gemäss den internationalen Vorgaben nicht in die Berechnung der Fiskalquote ein, weil sie in Liechtenstein nicht Teil des Sektors Staat sind. Diese Prämien belaufen sich auf insgesamt CHF 609.0 Mio.

 

Zählt man diese obligatorischen Prämien zu den Fiskaleinnahmen dazu, ergeben sich Gesamteinnahmen in Höhe von CHF 2'006.6 Mio. Würden diese bei der Berechnung der Fiskalquote berücksichtig werden, würde dies eine Quote von 30.6% ergeben. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in anderen Ländern ähnliche Anpassungen gemacht werden müssten, ist eine so berechnete Quote nicht mit der Fiskalquote in anderen Ländern vergleichbar.

 

 

 

zu Frage 3:

Wenn man das Personal der Gemeinden, der Schulen und der Landesverwaltung unter dem Begriff «öffentlicher Sektor» zusammenfasst, ist die Anzahl Arbeitsplätze von 2'969 (2012) auf 3'286 (2021) in knapp 10 Jahren um 317 und damit um rund 10% gestiegen. Rechnet man die Arbeitsplätze der öffentlichen Unternehmen mit ein, so hat sich der Gesamtbestand von 5'171 auf 5'780 Arbeitsplätze und somit prozentual um knapp 12 % erhöht. Insgesamt stieg die Gesamtzahl von Arbeitsplätzen in Liechtenstein im selben Zeitraum von 36'836 (2012) auf 43'235 (2021) um 6'399, also um 17%. Somit waren 2021 rund 7.5 % bzw. 13 % aller Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor.

 

zu Frage 4 + 5:

Auf die in der Einleitung ausgeführten Problemstellungen hat die Regierung bereits im Jahr 2014 mit der Initiierung der so genannten Leistungsanalyse reagiert. Die Leistungsanalyse wurde im Zeitraum von 2014 bis 2016 in der Landesverwaltung durchgeführt und hat folgende Zielsetzung verfolgt: a) Schaffen von Transparenz über die staatlichen Leistungen, b) Aufzeigen von Potenzial zum Leistungsverzicht, zur Anpassung des Leistungsniveaus, zur Optimierung der Prozesse und zum Bürokratieabbau sowie c) laufende Umsetzung der identifizierten Potenziale in Teilprojekten. Die Ergebnisse wurden dem Landtag mit Bericht und Antrag Nr. 123/2016 zur Kenntnis gebracht. 

Mittels Regierungsbeschluss wurde anschliessend die Leistungsanalyse in der Landesverwaltung in formeller und organisatorischer Hinsicht verankert und als Analyse- und Kontrollinstrument der Regierung in Art. 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) aufgenommen.

Um das Monitoring der staatlichen Leistungen in der Landesverwaltung aktuell zu halten,

hat die Regierung beschlossen, die Leistungsanalyse periodisch zu erneuern. Hierfür wurde das «LLV-Leistungstool» entwickelt. Dabei handelt es sich um eine Web-Anwendung, die speziell für die Aktualisierung und Auswertung der Leistungsanalyse entwickelt wurde und erstmals für die Aktualisierung im Jahr 2023 zum Einsatz kommt. Derzeit prüfen die Amtsstellen ihre Kernaufgaben und ordnen ihre personellen Ressourcen gemäss Stellenplan den Kernaufgaben zu.

Wie im zitierten Bericht von Avenir Suisse angeregt, wurden bereits im Rahmen der Leistungsanalyse im Kapitel 9. “Grundsatzdiskussion staatliche Leistungen” (BuA Nr. 123/2016) Potentiale und Handlungsfelder ausgeführt und diskutiert. Beispielhaft wurden dort Möglichkeiten diskutiert wie der Einsatz eines risikobasierten Ansatzes beim Gesetzesvollzug, die laufende Überprüfung der Effizienz und Effektivität von Subventionen und Diskussionen zum Leistungsumfang und Leistungsniveau der Verwaltung.

 

Momentan wird die Leistungsanalyse aktualisiert und kann als Basis für weitere Diskussionen, wie eine moderne Verwaltung aufgestellt sein muss, um den wachsenden Herausforderungen zu begegnen, denen wir als Kleinstaat gegenüberstehen, genutzt werden. 

Immobilien- und Hypothekarmarkt

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 03. Mai 2023

Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken hat im letzten Jahr eine europaweite systemische Bewertung von mittelfristigen Risiken im Wohnimmobiliensektor durchgeführt und abgeschlossen. In diesem Zusammenhang wurde für den liechtensteinischen Wohnimmobiliensektor aufgrund der hohen Verschuldung der privaten Haushalte eine Risikowarnung ausgesprochen. Gemäss FMA-Bericht sollen in einem ersten Schritt vor allem die Datenverfügbarkeit und das Risikobewusstsein gestärkt werden. Die ersten detaillierten Daten sollten von den Banken mit einem signifikanten Marktanteil im liechtensteinischen Hypothekarmarkt im Laufe des vergangenen Jahres an die FMA gemeldet worden sein. Zudem wurde in der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage vom April 2022 erwähnt, dass erste Ergebnisse für den Gesamtmarkt für eine Kosten-Nutzen-Analyse Ende 2022 / Anfang 2023 vorliegen sollten. Was mich zu folgenden Fragen führt:

  1. Sind Daten für das vergangene Jahr und für das erste Quartal 2023 von den Banken an die FMA gemeldet worden, damit eine Kosten-Nutzen-Analyse erarbeitet werden kann? 
  2. Bis wann liegt eine erste belastbare Kosten-Nutzen-Analyse vor? 
  3. Die FMA hat auch eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um die Kreditvergabepraxis zu analysieren und mögliche Lösungsansätze aus Sicht der Banken zu diskutieren. Erste Vorschläge zur Adressierung der Risiken und zur Verbesserung des Risikoverständnisses, sollten vorliegen. Liegen diese Lösungsansätze und Vorschläge vor und wie gestaltet sich das weitere Vorgehen? 
  4. Im Ausschuss für Finanzmarktstabilität wurde parallel zu den Risiken im Wohnimmobiliensektor diskutiert, in welchen anderen Bereichen weitere Verbesserungen der Datenverfügbarkeit wünschenswert wären und realisierbar sind. Welche anderen Bereiche wurden identifiziert?

Antwort vom 05. Mai 2023

zu Frage 1:

Mit der FMA-Mitteilung 2021/20 wurde die ESRB-Empfehlung ESRB/2016/14 (in der geltenden Fassung) unter Berücksichtigung der Spezifika des liechtensteinischen Immobiliensektors gemäss Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität (AFMS/2020/4) umgesetzt. Tatsächlich werden nun Daten zur Hypothekarkreditvergabe an die FMA gemeldet. Die vollständige technische Umsetzung auf Seiten des Bankensektors nahm etwas mehr Zeit in Anspruch als geplant, wodurch die erste vollständige Datenmeldung für das Q3/2022 im November 2022 übermittelt wurde. Bis Mitte Mai werden die Banken die Daten für Q1/2023 an die FMA melden, wodurch in wenigen Tagen vollständige Daten für drei Quartale zur Verfügung stehen werden. Die FMA hat auf Basis der gelieferten Daten einen Risikoüberwachungsrahmen für den inländischen Wohnimmobiliensektor erarbeitet, der auch Informationen über die aktuellen Kreditvergabestandards für inländische Wohnimmobilienkredite berücksichtigt. Die ersten Ergebnisse werden in bilateralen Sitzungen mit den betroffenen Banken Anfang Juni diskutiert, zudem wird der diesjährige Finanzstabilitätsbericht (Financial Stability Report) eine erste Analyse der Daten enthalten.

 

zu Frage 2:

Die gemeldeten Daten wurden bereits in den Diskussionen mit den Banken zur Erarbeitung von Massnahmen zur Adressierung der Risiken im Immobilien- und Hypothekarmarkt berücksichtigt (siehe Frage 3). In den nächsten Quartalen und Jahren werden die Daten fortlaufend analysiert und sollen dazu dienen, die Risiken im Immobilien- und Hypothekarmarkt zu überwachen.

 

zu Frage 3:

Zur Adressierung der Risiken und Verbesserung des Risikoverständnisses wurde bereits Anfang 2022 eine Arbeitsgruppe gebildet, der Vertreter der FMA, des Bankenverbandes sowie der drei national systemrelevanten Banken angehören. In den ersten Workshops sowie bilateralen Sitzungen der FMA mit den einzelnen Banken ging es v.a. darum, ein gemeinsames Risikoverständnis zu entwickeln, während sich die letzten Workshops auf die Erarbeitung spezifischer Massnahmen konzentrierten, um die Risiken der hohen Haushaltsverschuldung in den Griff zu bekommen. Ziel ist es, die Risiken bestmöglich zu adressieren, ohne den Zugang zum Hypothekarmarkt weiter einzuschränken. Vorschläge zur Adressierung der Risiken liegen nun vor, werden bis Mitte des Jahres im Detail ausgearbeitet und Ende Juni in der Sitzung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität (AFMS) diskutiert. Im Wesentlichen sollen die Kreditvergabestandards an die schweizerische Praxis angeglichen werden. Zudem soll die Definition von «exception-to-policy»-Geschäften (ETP) in Bezug auf die Tragbarkeit zukünftig über den ganzen Markt harmonisiert werden, um eine einheitliche Risikoüberwachung zu ermöglichen. Der AFMS plant, in der Folge eine Empfehlung auszusprechen, wie die Regierung bzw. die FMA die Risiken auch mittel- bis langfristig adressieren kann.

 

zu Frage 4:

In diesem Zusammenhang wäre insbesondere eine Datengrundlage für die Entwicklung der Immobilienpreise sowie der Mieten wünschenswert, was auch im Kontext der Diskussion zum bezahlbaren Wohnen sehr wichtig wäre. Entsprechende Abklärungen sind derzeit im Gange.

Variantenprüfung Entlastung Schaanwald und Nendeln

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 04. April 2023

In seiner Sitzung vom 7. Mai 2020 hat der Landtag die Regierung im Rahmen der Behandlung des Berichts und Antrags betreffend das Mobilitätskonzept 2030 sowie die Umsetzung der darin enthaltenen langfristigen Leitprojekte zum Mobilitätskonzept beauftragt, eine vertiefte Variantenprüfung zur Entlastung der Dorfzentren von Schaanwald und Nendeln in enger Abstimmung mit den Gemeinden Eschen und Mauren durchzuführen und dem Landtag das Ergebnis dieser Variantenprüfung zur Kenntnis zu bringen. Anlässlich der Behandlung des Monitoringberichtes zum Mobilitätskonzept 2023, Bericht und Antrag Nr. 62/2022, wurde ausgeführt, dass das Ergebnis der Variantenprüfung in Schaan das Projekt in Unterland beeinflusse und somit das Ergebnis anlässlich der Vorstellung des Postulates Raumplanungs- und Mobilitätskonzept vorliegen wird. Damals wurde von Herbst 2022 ausgegangen. Aber nun wissen wir, dass dies nicht ausreichend ist, denn in der Postulatsbeantwortung wird dies nicht erwähnt.

  1. Welche Gründe haben zu dieser Verzögerung geführt?
  1. Bis wann ist mit dem Ergebnis dieses Auftrages zu rechnen?
  1. Bei der Verabschiedung des Mobilitätskonzeptes wurden auch Aufträge zum Expropriationsrecht und zur Rheintalautobahn gesprochen. Wann werden diese folgen?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Nachdem im Rahmen der Variantenprüfung zur Entlastung des Dorfzentrums in Schaan, welche als Massnahme 3.03 des Mobilitätskonzepts 2030 geführt wird, keine klare Bestvariante zur Weiterverfolgung identifiziert werden konnte, wurde beschlossen, dass der Variantenfächer für mögliche Entlastungslösungen weiter geöffnet werden soll. Aufgrund der ausgeprägten Abhängigkeiten zwischen dem Verkehrsregime in Schaan und weiteren Infrastrukturmassnahmen im Land, wie beispielsweise eine Entlastung von Schaanwald und Nendeln, wurden im Rahmen des Monitoringberichts zum Mobilitätskonzept 2030, Berichtsjahr 2021, diverse Massnahmen zu einer neuen Massnahme 9.01 «Prüfung von Tunnel-, Umfahrungs- und Entlastungslösungen in Liechtenstein» sowie einem Leitprojekt 11 «Prüfung weiterführender Verkehrslösungen für ganz Liechtenstein» zusammengeführt. 

Wie im Rahmen der Postulatsbeantwortung betreffend ein nachhaltiges und ganzheitliches Raumplanungs-Mobilitäts-Konzept dargelegt, besteht ein möglicher Ansatz zur Aufgleisung eines Konzepts «Raum + Mobilität» unter anderem darin, einen breiten Fächer an möglichen Stossrichtungen für die künftige Raum- und Verkehrsentwicklung zusammen mit der Bevölkerung zu entwerfen, zu diskutieren und zu bewerten. 

Für die zielführendsten Stossrichtungen sollen anschliessend konkrete Massnahmen ausgearbeitet werden. In diesem Rahmen sollen verschiedene Lösungsansätze unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeiten und Auswirkungen überprüft und angegangen werden, auch eine mögliche Entlastung von Schaanwald und Nendeln. 

zu Frage 2:

Wie im Rahmen der in Frage 1 erwähnten Postulatsbeantwortung dargelegt, soll unter Einbezug der Bevölkerung ein breiter Fächer an möglichen Stossrichtungen für die künftige Raum- und Verkehrsplanung diskutiert werden. Im Zuge dieser Diskussionen sind auch Entlastungsstrassen für verschiedene Siedlungsbereiche, wie beispielswiese Schaanwald und Nendeln zu diskutieren und allenfalls umzusetzen. 

zu Frage 3:

Bei der Behandlung des Mobilitätskonzepts 2030 im Landtag im Mai 2020 hat der Landtag den politischen Willen zur Revision des Expropriationsrechts geäussert. Die Arbeiten an der Revision des Expropriationsrechts laufen. Es ist geplant bis Ende 2023 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. 

Die Verbindung der Rheintalautobahnen A14 und A13 wird aktuell an einer weiter südlich gelegenen Stelle geprüft. Die Regierung hat die Interessen Liechtensteins im Rahmen von politischen Gesprächen mit den entsprechenden Entscheidungsträgern thematisiert und wird dies auch weiterhin tun. 

Wertsteigerung oder Werterhaltung bei Heizungen

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 04. April 2023

Viele Hausbesitzer/-innen ersetzen aufgrund der Energiekosten und der hohen Förderung im Moment ihre Heizungen. Wie aus den Medien zu entnehmen war, führt dies aus Steuersicht zu einer Erhöhung des Wertes der Liegenschaft und in Folge zu einer Anpassung des Steuerschätzwertes. Was als Fehler bezeichnet wurde, führt bei genauer Betrachtung dazu, dass in der Regel Vermögen reduziert wird und damit investiert wird und das wäre dann steuerrechtlich linke Tasche rechte Taschen. Ist das aber tatsächlich korrekt? Auf welcher Basis wird entschieden, wann eine Investition werterhaltend ist und wann sie wertsteigernd ist und damit der Schätzwert anzuheben ist? Bei einem Pool oder einem Anbau ist dies offensichtlich. Wenn sie jedoch ihre alte Küche durch eine neue ersetzen oder wenn sie ihre alte Heizung durch eine neue ersetzen oder wenn sie eine PV-Anlage zur Stromerzeugung für den Wärmetauscher auf ihr Dach setzen, ist das nicht offensichtlich. Gemäss Steuergesetz Art. 12 Abs. 2 sind Gebäude und Grundstücke grundsätzlich nach dem Ertragswert, mindestens mit dem Steuerschätzwert zu bewerten. In Art. 38 Abs. b wird ausgeführt, dass Werterhaltungskosten nicht in den Anlagewert einfliessen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, welche Grundlagen zu welcher Einschätzung führen.

  1. Nach welchen Kriterien wird eine Investition im Eigenheim als werterhaltend eingestuft und wann ist etwas wertsteigernd?
  1. Welchen gesetzlichen Grundlagen kann diese Unterscheidung entnommen werden?
  1. Wenn eine Ersatzinvestition in eine neue Heizung zur Wertsteigerung führt, warum kann dann im Gegensatz nicht eine Abschreibung geltend gemacht werden?
  1. Führt ein Ersatz einer bestehenden Öl- oder Gasheizung - wenn die identische Technologie, also wieder eine Öl- oder Gasheizung eingebaut wird - zu einer Wertsteigerung oder ist dies werterhaltend?
  2. Wie rechtfertigt die Regierung, dass einerseits der möglichst schnelle Wechsel zu erneuerbaren Energien wichtig ist, und dann steuerrechtlich ein Wechsel von Öl oder Gas zu einem Wärmetauscher als wertsteigernd gilt?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Die Steuerverwaltung stützt sich bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine werterhaltende oder eine wertvermehrende Investition handelt auf die umfangreiche Fachliteratur zu diesem Thema. Vereinfacht sind wertvermehrende Investitionen solche, die eine Liegenschaft objektiv betrachtet langfristig verbessern und somit einen höheren Verkehrswert aufweisen. Um welche Art von Liegenschaft es sich dabei handelt, ist nicht relevant. 

zu Frage 2:

Art. 38 Bst. b SteG hält fest, dass wertvermehrende Aufwendungen bei der Veräusserung einer Liegenschaft die massgebenden Anlagekosten erhöhen, übliche Werterhaltungskosten jedoch nicht. Wertvermehrende Investitionen erhöhen den Verkehrswert einer Liegenschaft und somit auch den Steuerschätzwert. 

zu Frage 3:

Ob es möglich sein soll, Liegenschaften planmässig abzuschreiben, muss der Gesetzgeber entscheiden. In der Vergangenheit hat er dies verneint.

zu Frage 4:

Wird eine alte Ölheizung durch eine neue Ölheizung ersetzt, so ist dies eine werterhaltende Investition. Die Liegenschaft wird objektiv betrachtet langfristig nicht verbessert. 

zu Frage 5:

Ein Wechsel von einer Ölheizung zu einer Luft-Wärmepumpe führt zu keiner höheren Steuerlast, im Gegenteil. Vergleiche auch die Antwort zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Wendelin Lampert. Aufgrund der gewährten Subvention kann eine Luft-Wärmepumpe zu nur gering höheren Kosten gegenüber einer Ölheizung erworben werden. Damit profitiert der Immobilienbesitzer von einem höheren Verkehrswert seiner Liegenschaft und zusätzlich jährlich von tieferen Energiekosten. Dies ist nach Ansicht der Regierung eine gute Lösung für den Hausbesitzer und die Hausbesitzerin.

Liechtensteinischer Bankenplatz

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 04. April 2023

Der liechtensteinische Bankenplatz ist meiner Meinung nach stabil und unterscheidet sich vom schweizerischen Bankenplatz. Insbesondere die drei grossen Banken unterscheiden sich wesentlich von der Credit Suisse (CS) und der UBS, indem sie über eine stabile sowie ganz beziehungsweise mehrheitlich langfristig orientierte Eigentümerschaft verfügen, stärker kapitalisiert sind, kein risikoreiches Investmentbanking betreiben und im In- wie auch Ausland grosses Vertrauen geniessen. Im Zuge der Übernahme der CS durch die UBS wurden und werden immer wieder Fragen gestellt, ob ein solcher oder ähnlicher Fall, wie er der CS widerfahren ist, auch in Liechtenstein geschehen kann.

  1. Welche Banken in Liechtenstein erachtet die Regierung als systemrelevant?
  1. Welche Mittel stehen zur Verfügung, wenn ein Grossteil der Kunden das Vertrauen in eine dieser Banken verlieren und Vermögenswerte in hohem Masse abziehen würde? 
  1. Welche Mittel stehen zur Verfügung, wenn ein Grossteil der Aktionäre das Vertrauen in eine dieser Banken verlieren und ihre Beteiligung abstossen würde?
  1. Wie kritisch wäre ein Konkurs einer nicht systemrelevanten Bank in Liechtenstein für den Bankenplatz Liechtenstein?
  2. Welches sind die verschiedenen Akteure in Liechtenstein, die bei einer ähnlichen Krise, wie sie der CS widerfahren ist, zur Krisenbewältigung beitragen?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Die FMA ist gemäss Bankengesetz (BankG) dazu verpflichtet, jährlich eine Analyse zur Identifikation der systemrelevanten Banken in Liechtenstein durchzuführen. Die FMA hat folgende Banken bzw. Bankengruppen als systemrelevant identifiziert: LGT Bank AG, Liechtensteinische Landesbank AG und VP Bank AG bzw. auf konsolidierter Ebene die LGT Gruppe, die LLB Gruppe und die VPB Gruppe. 

Die identifizierten Banken bzw. Bankengruppen sind für den Liechtensteiner Bankensektor und die Wirtschaft von sehr hoher Systemrelevanz. Alle identifizierten Banken sind in allen vier Kriterien (d.h. Grösse, Bedeutung für die liechtensteinische Wirtschaft, Komplexität sowie Verflechtung mit dem Finanzsystem) für den Liechtensteiner Bankensektor systemrelevant. Ihr Scheitern hätte daher aus heutiger Perspektive erheblich negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität in Liechtenstein und wäre daher mit hohen Kosten für die Realwirtschaft verbunden. 

zu Frage 2:

Ein Vertrauensverlust in Liechtenstein ist aus mehreren Gründen unwahrscheinlicher als in anderen Staaten. Die systemrelevanten Banken in Liechtenstein verfügen über sehr hohe und qualitativ hochwertige Liquiditätspuffer. Zudem sind die Refinanzierungsquellen dieser Banken stark gestreut und diversifiziert. Sowohl Markt- als auch Liquiditätskonzentrationsrisiken dieser Banken sind gering. Im Anlassfall kann die FMA zudem bei einer Bank besondere Liquiditätsanforderungen verlangen. Diese Massnahme dient bereits präventiv dazu, dass es zu keinem Liquiditätsengpass kommt. 

Im Falle eines erhöhten Abzugs von Kundeneinlagen können diese Banken nicht nur auf ihre vorhandenen hohen Liquiditätspuffer zurückgreifen, sondern auch zusätzliche Liquidität über Repo-Plattformen und die Schweizerische Nationalbank (SNB) generieren. Der Währungsvertrag garantiert zwar, dass liechtensteinische Banken zu denselben Konditionen wie die schweizerischen Banken Refinanzierungsmöglichkeiten bei der SNB im Krisenfall erhalten, allerdings ist keine der liechtensteinischen Banken im schweizerischen Währungsraum als systemrelevant eingestuft. Deshalb ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass liechtensteinische Banken im Krisenfall keine Notfall-Liquiditätshilfe erhalten würden und deshalb solvente, aber illiquide Banken nicht mit ausreichend liquiden Mitteln versorgt werden könnten. Auch vor diesem Hintergrund wäre aus Sicht der Regierung eine Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds (IWF) zentral, um den Liquiditätsbedarf einer solventen Bank im Krisenfall sicherstellen zu können. 

Sollten die Liquiditätspuffer und zusätzlich generierte liquide Mittel nicht ausreichen, um den «Bank-run» zu stoppen, würde die FMA alle notwendigen Schritte zur «Abwicklung» der Bank treffen. Darunter fällt etwa die Verhängung eines Zahlungsmoratoriums. Im Zeitraum des Zahlungsmoratoriums können seitens der Einleger nur geringe Beträge abgehoben werden. Darüber hinaus sind die besonders schützenswerten gedeckten Einlagen durch eine speziell eingerichtete Einlagensicherung geschützt. 

Die FMA nutzt diesen Zeitraum insbesondere für die Durchführung der Herabschreibung und/oder Wandlung von Schuldinstrumenten, die von nicht-präferierten Gläubigern der Bank gehalten werden, z.B. nachrangige Fremdkapitalgläubiger («bail-in»). Damit werden diese Gläubiger an der Stabilisierung der Bank, zugunsten der sonstigen Einleger, womöglich auch gegen deren Willen, «beteiligt». Als Effekt dieses «bail-in» wird die Eigenkapitalbasis derart gestärkt, dass das Vertrauen der Einleger wiederhergestellt werden sollte. Die stabilisierte Bank wird sodann wieder markttauglich gemacht und an einen interessierten Investor verkauft. Wird kurzfristig kein Investor gefunden, so ist die FMA zur Einrichtung einer «Good Bank» ermächtigt. 

Voraussetzung für die Effektivität dieser Massnahmen ist allerdings die «Abwicklungsfähigkeit» der betroffenen Institute. Um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten zu verbessern, müssen Institute, bei denen ein öffentliches Interesse an einer Abwicklung im Krisenfall besteht, ausreichende Mittel zur Verlustabdeckung und Rekapitalisierung bereithalten. Dies dient insbesondere dem Abwicklungsgrundsatz, wonach Verluste stets zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden müssen, und nicht vom Steuerzahler oder den Einlegern. 

zu Frage 3:

Im Gegensatz zur CS oder UBS befinden sich nicht alle Aktien der drei systemrelevanten Liechtensteiner Banken im Streubesitz, sondern alle drei Institute verfügen über eine solide und in Liechtenstein basierte Eigentümerschaft (sog. Ankeraktionäre). Das bedeutet, dass alle drei Grossbanken von (teils mehreren) qualifiziert Beteiligten gehalten werden. Der grösste Eigentümer jeder systemrelevanten Liechtensteiner Bank hält jeweils sogar mehr als 20% der Kapital- und Stimmrechte. Grundsätzlich steht es zwar jedem Aktionär, auch qualifiziert Beteiligten, die mehr als 10% der Kapital- oder Stimmrechte besitzen, frei, Aktien an einer Bank zu veräussern. Dieser Vorgang bedarf jedoch einer vorgängigen Meldepflicht an die FMA. Die FMA prüft in Folge den neuen interessierten Erwerber dieser Aktien anhand von im Bankengesetz genannten Kriterien. Eines dieser Kriterien ist die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers. Im Rahmen dieser Prüfung beurteilt die FMA unter anderem die Finanzlage des interessierten Erwerbers und seine Bereitschaft, die Bank mit zusätzlichen eigenen Mitteln zu unterstützen, wenn dies erforderlich ist oder im Falle finanzieller Engpässe. Bestehen hier Zweifel, wird die FMA den neuen interessierten Erwerber nicht genehmigen und daher Einspruch gegen die geplante Veräusserung an den interessierten Erwerber erheben. 

zu Frage 4:

Die Voraussetzungen einer Abwicklung werden auch im Falle von nicht systemrelevanten Banken im Einzelfall geprüft. Gemäss aktuellen Abwicklungsplanungen würde ein Konkurs einer nicht systemrelevanten Bank in Liechtenstein die Abwicklungsziele nicht gefährden, und wäre daher aus einer Finanzstabilitätsperspektive für den Bankenplatz durchführbar und nicht kritisch. Jedoch hätte die Eröffnung eines Konkursverfahrens über eine Liechtensteiner Bank (unabhängig davon, ob diese systemrelevant ist) aus einer Reputationsperspektive potenziell weitere Konsequenzen zur Folge. Dabei steht der Schutz der Einleger (und somit der Kunden) im Zentrum. 

zu Frage 5:

In Liechtenstein ist die FMA die verantwortliche Behörde für die Bankenaufsicht und verantwortet auch den Vollzug des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), welches insbesondere im Krisenfall relevant ist. Die finanzstabilitätsrelevanten Sachverhalte werden zudem regelmässig in den Sitzungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität erläutert, dem Vertreter des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen sowie der FMA angehören. Im Krisenfall wäre eine enge Zusammenarbeit zwischen der Regierung sowie der FMA notwendig, zudem wären sicherlich auch die SNB und die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung eng in die Diskussionen eingebunden.

Lehrerdienstgesetz

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 04. April 2023

Das Lehrerdienstgesetz wurde in der Landtagssitzung im Mai 2021 erneut in 1. Lesung behandelt. Seither sind fast zwei Jahre vergangen und es stellen sich mir diesbezüglich folgende Fragen:

  1. Was wird seit Mai 2021 unternommen, um die im Jahre 2021 aufgeworfenen Themata lösungsorientiert zu diskutieren?
  1. Für welche Landtagssitzung plant die Regierung dem Landtag die Stellungnahme zum Lehrerdienstgesetz als Folge der Diskussion im Mai-Landtag 2021 vorzulegen?
  1. Wie lange schätzt die Regierung die Vorbereitungszeit ein, um die geplanten Änderungen beispielsweise im Bereich IT, Kommunikation, Schulung, etc. zu implementieren?
  2. Im heutigen «Vaterland» wird das Lehrerdienstgesetz in einem Artikel behandelt. Dort wird ausgeführt, dass eine sehr hohe Zustimmung der Lehrerschaft zu den Themen «Anstellung» und «Schulautonomie stärken» bestehe. Wie viele Feedbacks in Prozenten und Zahlen haben sich diesbezüglich zustimmend geäussert?
  3. Im Artikel wird auch erwähnt, dass zum Thema «Gleichstellung Lehrpersonen Kindergarten-Primarschule» nun noch einmal zusätzliche Gespräche mit Lehrpersonen des Kindergartens zur Optimierung des Gesetzesentwurfs geführt werden. Was sind die inhaltlichen Gründe, dass bei diesem Thema noch Differenzen bestehen?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Nach der erneuten 1. Lesung betreffend die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes (LDG) durch den Hohen Landtag im Mai 2021 stand das Schulamt im Auftrag des Ministeriums in einem intensiven Austausch mit den Stufenvereinen der Lehrpersonen, welche alle Stufen vom Kindergarten bis zum Gymnasium abdeckten. 

Im Rahmen zweier ganztätiger Workshops sowie vier Treffen mit Vertretungen der verschiedenen Stufenvereine wurden realistische und mehrheitsfähige Prototypen zu den drei Themenbereichen «Anstellungen», «Schulautonomie stärken» und «Gleichstellung Lehrpersonen Kindergarten-Primarschule» entwickelt. Die Schulleitungen wurden ausserdem im Rahmen der diversen Konferenzen über den aktuellen Stand informiert. 

Im Nachgang zu den Workshops wurden die Prototypen in jedem Lehrerteam in Liechtenstein durch einen Vertreter oder eine Vertreterin des Schulamts und eine Stufenvertretung vorgestellt. Das Schulpersonal wurde eingeladen, sich mittels Feedbackbogen zu den Prototypen zu äussern, auf stufenspezifische Probleme hinzuweisen oder andere Lösungsansätze aufzuzeigen. Davon machten 499 Personen Gebrauch. 

Die Rückmeldungen zeigen, dass die Kernthemen «Anstellungen» und «Schulautonomie stärken» auf eine sehr hohe Zustimmung treffen. Das Thema «Gleichstellung Lehrpersonen Kindergarten – Primarschule» weist weiteren Klärungsbedarf auf. Hierzu sind weitere Gespräche mit den Lehrpersonen resp. Stufenvertretungen geplant, so dass eine legistische Übertragung in einen Gesetzesvorschlag möglich wird. 

zu Frage 2:

Die Regierung wird nach der nunmehr nochmals gewünschten zusätzlichen Konsolidierungsrunde den Gesetzesvorschlag fertig bearbeiten und dem Hohen Landtag nach heutigem Stand so vorlegen, dass die Änderungen auf das Schuljahr 2024/2025 umgesetzt werden können. 

zu Frage 3:

Nach der Verabschiedung des revidierten LDG durch den Hohen Landtag kann das Schulamt die Umsetzung der diversen Anpassungen angehen. Während die Anpassung der Anstellungsbedingungen von Lehrpersonen im Kindergarten auf das Schuljahr 2024/25 umgesetzt werden kann, wird die Stärkung der Schulautonomie mehr Zeit in Anspruch nehmen. Dabei gilt es, die Rolle der Schulleitungen neu zu definieren und sicherzustellen, dass für alle Arbeiten, insbesondere aber die Personalführung, die nötigen Kompetenzen vorhanden sind. Ausserdem soll in einem Co-Creating-Prozess der gesamte Prozess um die Mitarbeitenden-Beurteilung neu erarbeitet werden. Realistisch betrachtet, ist hier eine Umsetzung bis zum Schuljahr 2026 denkbar. Das Schulamt wird beauftragt, einen entsprechenden Terminplan auszuarbeiten, welcher auch die nötigen Massnahmen aufzeigt. 

zu Frage 4:

Zu den Prototypen sind 499 Einzelvoten als Rückmeldungen beim Schulamt eingegangen. 

Zum Prototyp «Anstellungen» äusserten sich diese wie folgt:

  • 89 Prozent Zustimmung
  • 10 Prozent Ablehnung
  • 1 Prozent anderes

 Zum Prototyp «Schulautonomie» äusserten sich diese wie folgt:

  • 76 Prozent Zustimmung
  • 24 Prozent Ablehnung

 Zur vorgeschlagenen Überarbeitung des gesamten Prozesses der Mitarbeitenden-Beurteilung äusserte sich niemand negativ.

Zum Prototyp «Gleichstellung Kindergarten-Primarschule» äusserten sich diese wie folgt:

  • 21 Prozent eine gute Lösung
  • 29 Prozent zusätzliche Entlöhnung Pausenaufsicht
  • 32 Prozent keine Entlöhnung der Pausenaufsicht, sonst neues Ungleichgewicht PS-KG
  • 18 Prozent anderes 

zu Frage 5:

Dabei geht es in erster Linie um die zukünftige Organisation der Pausenaufsicht für die Kindergartenstufe. Das Ziel einer Gleichstellung beinhaltet neben den bereits umgesetzten Punkten der gleichen Lohnklasse und desselben Lohns auch eine Gleichstellung in den Pflichtlektionen. Hier entsprechen bei den Primarlehrpersonen heute 29 Lektionen einem 100%-Pensum, beim Kindergartenpersonal sind dies 30 Lektionen bei einem 100%-Pensum. 

Bei der Diskussion um die Pausenaufsicht geht es vorwiegend um die unabhängig vom Standort vorhandenen Möglichkeiten der Pausenaufsichtsorganisation durch die Schulleitung. Grundsätzlich ist die Aufsicht ein Teil des Gesamtauftrages der Arbeit, wobei Kindergartenlehrpersonen im Gegensatz zu Primarlehrpersonen eine zusätzliche Entlastung von 0.5 Lektionen erhalten sollen, welcher sich in durch den höheren Betreuungs- und Aufsichtsaufwand begründet. Gleichzeitig soll die Schulleitung den Freiraum erhalten, um standortspezifische Lösungen zu finden. So können die Anzahl Lehrpersonen oder die räumlichen Anforderungen unterschiedlichen Aufwand in der Pausenaufsicht nach sich ziehen, was eine differenzierte Beurteilung der individuellen Entlastung durch die Schulleitung voraussetzt. Dem gegenüber steht die Forderung, dass Pausenaufsichten im Kindergarten weiterhin ordentlich bezahlt werden, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Dies würde allerdings dazu führen, dass Kindergartenlehrpersonen mehr verdienen würden als Primarlehrpersonen.

Wildtierkorridore

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

In der heutigen Ausgabe des «Vaterlands» wird über Wildtierpassagen berichtet und erwähnt, dass die vier Wildtierkorridore in Liechtenstein nicht mehr intakt seien. Ebenfalls wird ausgeführt, dass es immer wieder zu Wildtierunfällen kommt, wozu ich bereits mehrmals Kleine Anfragen gestellt habe. Gerne möchte ich von der zuständigen Ministerin Folgendes wissen:

  1. Bis wann gedenkt die Regierung, die vier nicht mehr intakten Wildtierkorridore wieder instand zu setzen?
  1. Wie viel werden diese Instandsetzungen kosten?
  1. Wie hoch sind die Sachschäden, die durch Wildtierunfälle in den letzten zehn Jahren entstanden sind? 
  1. Wie viele Menschen wurden durch Wildtierunfälle in den letzten zehn Jahren verletzt?
  2. Welche Naturschäden sind durch die nicht mehr intakten Wildkorridore in den letzten zehn Jahren entstanden?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Bei den angesprochenen Korridoren handelt es sich gemäss Kategorisierung des schweizerischen Bundesamts für Umwelt (BAFU) um rheintalquerende Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) plant aktuell im Rahmen des schweizweiten Wildtierkorridorsanierungsprogramms zwei Wildtierpassagen über die A13. Diese betreffen die Korridore SG7 zwischen Wartau und Triesen-Balzers sowie SG8 zwischen Werdenberg und Schaan-Nendeln. Nach optimistischem Zeitplan sollten diese Passagen zwischen 2026 und 2028 realisiert werden. Optimierungsmassnahmen für die Instandsetzung der Korridore sollten auf Liechtensteiner Seite idealerweise ebenfalls bis 2028 umgesetzt sein. 

zu Frage 2:

Die Haupthindernisse auf Liechtensteiner Seite bilden die drei Landstrassen zwischen Triesen und Balzers, Bendern und Schaan sowie Nendeln und Schaan. Es gibt gegenwärtig noch keine konkreten Projekte zur Art und Weise, wie an diesen Strassen wildtiergerechte Passagen realisiert werden könnten. Eine seriöse Kostenschätzung ist deshalb gegenwärtig nicht möglich. 

zu Frage 3:

Die Schadenshöhe wird im Zuge der Tatbestandsaufnahme durch die Landespolizei nicht erhoben, da dies für die Fallbearbeitung bzw. die strafrechtliche Beurteilung nicht relevant ist. Es liegen deshalb keine Angaben zur Höhe von Sachschäden vor, die durch Wildtierunfälle in den letzten zehn Jahren entstanden sind. 

zu Frage 4:

Bei Verkehrsunfällen mit Körperverletzung wird durch die Landespolizei erfasst, wie viele Personen verletzt wurden. Jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, ob für den Unfall ein Tier ursächlich war.

Verkehrsunfälle mit Körperverletzung, die durch Wildtiere verursacht werden, kommen zwar vor, dürften aber relativ selten sein. 

zu Frage 5:

Unterbrochene Wildtierkorridore können zu einer beeinträchtigten Lebensraumnutzung durch die Wildtiere, zur Isolation von Teilpopulationen, zu genetischer Verarmung und im Extremfall zum Erlöschen von Teilpopulationen führen. Dadurch können angeborene und tierwohlbestimmende Verhaltensmuster, wie jahres- oder tageszeitliche Gebietswechsel, nicht mehr ausgelebt werden. Eine Bezeichnung von konkreten Schäden, die dadurch in den letzten zehn Jahren entstanden sind, ist nicht möglich.

Corona-Aufarbeitungsbericht

04. April 2023
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. April 2023

Seit Sommer 2021 warten wir nun auf den Corona-Abschlussbericht. Der Grund für diese Verzögerung liege beim dafür zuständigen Liechtenstein-Institut, lautete die Antwort auf eine Kleine Anfrage im November vom letzten Jahr. Der Bericht werde dem Landtag aber für die März-Landtagssitzung vorgelegt. Dies war nicht der Fall und auch jetzt in der April-Landtagssitzung liegt uns der Bericht noch nicht vor. Wie aus den Medien zu erfahren war, sei der Bericht nun aber am 3. März 2023 der Regierung vorgelegt worden und er sollte Mitte März online verfügbar sein. Nun haben wir anfangs April, daher hierzu meine Frage:

Wann ist der Bericht online verfügbar beziehungsweise wann wird dieser der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Entgegen der in den Medien getroffenen Aussagen hat das Liechtenstein-Institut den überarbeiteten Aufarbeitungsbericht nicht am 3. März, sondern am 23. März 2023 vorgelegt. Dieser wird aktuell in der von der Regierung eingesetzten Arbeitsgruppe zur Aufarbeitung der Covid-19-Pandemie konsultiert, anschliessend der Regierung zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.

Elektronisches Gesundheitsdossier

04. April 2023
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. April 2023

Unser Informationsgesetz hält fest, dass die Behörden die Bevölkerung zum Zwecke der Vertrauensbildung vollständig, sachgerecht und klar über Massnahmen und Beschlüsse zu informieren haben. Anfangs Jahr nun erhielten alle Haushalte das Informationsblatt «elektronisches Gesundheitsdossier». Zusätzlich dazu gibt es ein Serviceportal der Landesverwaltung zu diesem Thema. Diese beiden Informationstools sind nach Ansicht einiger Bürger inhaltlich nicht ausreichend, weshalb sie eine entsprechende Petition mit Fragen eingereicht haben. Da die Regierung eine Petition trotz Fristsetzung beantworten kann, wann sie will, ist eine Kleine Anfrage meines Erachtens das bessere Instrument. In der eingangs erwähnten Drucksache fehlt der Hinweis, dass nebst Gesundheitsdaten auch genetische Daten gespeichert beziehungsweise verarbeitet werden. Auf dem Serviceportal ist dieser Hinweis zwar zu finden, aber nur sehr versteckt – nämlich dann, wenn man explizit die Datenschutzhinweise öffnet und liest. Kinder unter 14 Jahren haben ein Dossier erhalten, auf das sie aktuell selbst und auch deren Eltern keinen Zugriff haben. Bereits ab dem 1. Juli 2023 sind die eGD-Gesundheitsdienstleister verpflichtet, gewisse Daten im eGD zu speichern. Meine Fragen hierzu:

  1. Wann gedenkt das Gesundheitsministerium die Bevölkerung umfassend und dem Gesetz entsprechend darüber zu informieren, was mit dem eGD alles gespeichert beziehungsweise verarbeitet wird?
  1. Werden die Widerspruchshürden reduziert und bei Widerspruch das eGD gelöscht?
  1. Teilt das Ministerium die Ansicht, dass für Kinder unter 14 Jahren nur auf Antrag der Eltern ein elektronisches Gesundheitsdossier geführt werden kann?
  1. Wird die Altersgrenze für Minderjährige bezüglich Widerspruchsrecht auf 18 Jahre erhöht?
  2. Werden die restlichen Fragen in der Petition, sollte diese überwiesen werden, fristgerecht bis 1. Juli 2023 vom Gesundheitsministerium beantwortet werden und wenn nicht, weshalb nicht?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Die Regierung hat in den vergangenen Monaten wiederholt und ausführlich über das elektronische Gesundheitsdossier informiert, und zwar mittels Medienmitteilungen, Beiträgen in den Landesmedien sowie einer Medienorientierung am 11. Januar 2023. Als zusätzliche Serviceleistung wurde ein Informationsblatt an alle Haushalte zugestellt, mit dem versucht wurde, die wesentlichen Informationen zum eGD in komprimierter und allgemein verständlicher Form zu vermitteln. Darüber hinaus stellt das Amt für Gesundheit umfangreiche Informationen unter www.gesundheitsdossier.li zur Verfügung und betreibt eine Telefon-Hotline. Die Regierung und das Amt für Gesundheit nehmen Fragen, die sich der Bevölkerung zum eGD stellen, gerne auf und beantworten diese in geeigneter Form. Die erwähnte Homepage wird laufend um zusätzliche Informationen erweitert. 

zu Frage 2:

Nein, am grundsätzlichen Vorgehen wurde nichts geändert, weil sich dieses auf die zugrundeliegenden Bestimmungen im Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier stützt. Wie bereits anlässlich der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im vergangenen März ausgeführt wurde, ist es jeder Person auf einfache und unkomplizierte Weise möglich, einen Widerspruch einzulegen. Insbesondere ist die Geltendmachung des Widerspruchsrechts auch bei fehlendem Zugang zu IT-Infrastruktur uneingeschränkt möglich. Im Falle eines eingelegten Widerspruchs werden alle bis zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gelöscht. 

zu Frage 3:

Nein, das Ministerium teilt diese Ansicht nicht. In diesem Zusammenhang sind aber noch systemische Anpassungen erforderlich. 

zu Frage 4:

Nein, denn diese Altersgrenze ist im Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier verankert. Sie wurde entsprechend der im Zivilrecht definierten altersmässigen Vorgabe für urteilsfähige Minderjährige gewählt. 

zu Frage 5:

Seitens der Regierung ist angedacht, die in der Petition gestellten Fragen unter www.gesundheitsdossier.li in der Rubrik «Patientinnen und Patienten» unter «Fragen und Antworten» abzubilden.

Strategische Gasreserve Liechtenstein

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

Die Entwicklungen im Ukraine-Krieg offenbarten die grosse Abhängigkeit Europas von russischer Energie. Die Drosselung von russischen Gaslieferungen nach Europa hatte die bereits hohen Preise am Gasmarkt weiter hochgetrieben. Entsprechend haben verschiedene europäische Länder Notfallpläne zur Bewältigung der Gaskrise aktiviert, darunter auch Liechtenstein. Zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit Liechtensteins im Fall einer Erdgasmangellage hatte die LGV als liechtensteinische Netzbetreiberin die Verpflichtung, eine strategische Gasreserve in Form einer zusätzlichen Gasspeicherung von 80 Gigawattstunden zu bilden. Das entspricht in etwa dem liechtensteinischen Gasverbrauch von zwei Wintermonaten. Die strategische Gasreserve sollte bis zum 1. November des letzten Jahres vollständig aufgebaut sein und bis zum 1. April 2025, das heisst für drei Heizperioden, verfügbar bleiben. Mittlerweile hat sich der Gaspreis wieder auf einem normalen Niveau stabilisiert. Im Juni Landtag 2022 wurde mittels eines Finanzbeschlusses ein zinsloses Darlehen über CHF 15 Mio. mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2025 gesprochen und im September Landtag ein weiterer Finanzbeschluss über einen Ergänzungskredit über weitere CHF 10 Mio. genehmigt. Dazu meine Fragen:

  1. Wie gross war und ist aktuell die strategische Gasreserve zum Berichtszeitpunkt und wie hoch war der durchschnittliche Beschaffungspreis?
  1. Per wann wurde der Darlehensvertrag mit der Liechtensteinischen Gasversorgung abgeschlossen und was wurde für die anfallenden Betriebs- und Verwaltungskosten für die Rückzahlung vereinbart?
  1. Wurden Verkäufe aus der Gasreserve getätigt und falls ja, welche Erträge oder Verluste sind aktuell bekannt? 
  1. In welcher Höhe wurde das vom Land gewährte Darlehen bisher in Anspruch genommen?
  2. Wie beurteilt die Regierung die aktuelle Situation für die strategische Gasreserve und gibt es Überlegungen, diese allenfalls vorzeitig auflösen?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Die strategische Gasreserve ist seit dem 1. November 2022 mit Erdgas im Umfang von 80 GWh beziehungsweise zu 100 Prozent gefüllt und wurde bis dato nicht verwendet. Der durchschnittliche Beschaffungspreis betrug knapp 149 Franken pro MWh. 

zu Frage 2:

Der Darlehensvertrag wurde am 23. November 2022 zwischen den Parteien abgeschlossen und trat rückwirkend auf den 1. Juli 2022 in Kraft. Betreffend den Betriebs- und Verwaltungskosten wurde gemäss Art. 1 Abs. 2 des Finanzbeschlusses vom 29. Juni 2022 über die Gewährung eines zinslosen Darlehens und eines Nachtragskredits für die Liechtensteinische Gasversorgung zur Schaffung einer strategischen Gasreserve festgehalten, dass die am Ende der Laufzeit durch den Verkauf der strategischen Gasreserve erzielten Erlöse abzüglich der entstandenen Betriebs- und Verwaltungskosten der Liechtensteinischen Gasversorgung dem Land zufallen. 

zu Frage 3:

Nein, bisher wurden keine Verkäufe aus der strategischen Gasreserve getätigt. 

zu Frage 4:

Das Darlehen wurde im Jahr 2022 in mehreren Tranchen und insgesamt in vollem Umfang von 25 Mio. Franken an die Liechtensteinische Gasversorgung ausgerichtet. Gemäss Darlehensvertrag wurden mit dem Bezug der letzten Tranche auch die für die Vorhaltung der strategischen Gasreserve bis zum 1. April 2025 zu erwartenden Kosten sowie eine Reserve im Falle von Preissteigerungen bei allenfalls notwendigen Wiederbefüllungen in den Folgejahren abgedeckt. Die Liechtensteinische Gasversorgung darf die Darlehensmittel ausschliesslich für die Vorhaltung der strategischen Gasreserve gemäss Erdgasversorgungs-Sicherstellungs-Verordnung verwenden. Wie im Geschäftsbericht 2022 von Liechtenstein Wärme auf Seite 40 ausgewiesen ist, wurden von den 25 Mio. Franken zum Bilanzstichtag rund 12 Mio. Franken benötigt. 

zu Frage 5:

Im Hinblick auf das Winterhalbjahr 2023/2024 ist die Erdgasversorgungslage weiterhin unsicher. Derzeit gibt es seitens der Regierung keine Überlegungen, den strategischen Gasspeicher vorzeitig aufzulösen.

 

Pumpspeicherkraftwerk Samina

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

Das erstmals im Dezember 1949 in Betrieb genommene ehemalige Speicherkraftwerk Samina in Vaduz war ursprünglich für die vollständige Eigenversorgung des Landes konzipiert. Aufgrund des stark gestiegenen Strombedarfs im Land wurde das Wasserkraftwerk Samina schliesslich in den Jahren 2011 bis 2015 von einem Speicherkraftwerk in ein Pumpspeicherkraftwerk umgebaut, gemäss den Angaben für circa CHF 52 Mio. Zweck von diesem Umbau beziehungsweise dieser Erweiterung war es, die Energieabgabe noch besser an die Stromnachfrage anzupassen und den Wirkungsgrad der Anlage erheblich zu erhöhen.
Heute liefere das Kraftwerk gemäss den Angaben auf der Homepage der LKW speziell zu Hochlastzeiten wertvolle Spitzenenergie. Sei der Verbrauch niedrig und das Stromangebot hoch - etwa durch Windanlagen in Europa -, würde das durch die Turbinen geflossene Wasser wieder in den Stausee Steg zurückgepumpt. Dieses könne dann zu einem späteren Zeitpunkt für die Stromproduktion genutzt werden.
Das seit 2015 in Betrieb genommene Pumpspeicherkraftwerk wurde zur Entlastung des Regelbetriebs der anderen Kraftwerke, insbesondere der Kraftwerke mit Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien errichtet. Dazu meine Fragen:

  1. Wie hoch war die mittlere Jahresproduktion im Jahr 2022?
  1. Wie hoch war diese Jahresproduktion in Bezug auf die zurückgepumpte Speicherenergie?
  1. Zu welchen Zeiten zur Entlastung des Regelbetriebes wurde die zurückgepumpte Speichermenge genutzt?
  1. Sofern für die Rückförderung beziehungsweise die Nutzung die gesamte mögliche Speicherkapazität nicht ausgeschöpft wurde, was waren die Gründe dafür?
  2. Gibt es Messungen zur Wasserqualität beim Pumpspeicherkraftwerk Samina?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Die Jahresproduktion des Kraftwerks Samina im Jahr 2022 lag bei 47.6 GWh. 

zu Frage 2:

Im Jahr 2022 wurde für die zurückgepumpte Wassermenge 130 MWh Energie aufgewendet. Mit einem Kreislaufwirkungsgrad von ca. 80% resultieren daraus ca. 100 MWh Turbinenenergie. Die hochvolatilen Preise machten eine Prognose schwierig, weshalb nur wenig Pumpbetrieb war. 

zu Frage 3:

Die zurückgepumpte Wassermenge wird vor allem während den Wochen- und Tageshochpreise genutzt. 

zu Frage 4:

Die Gründe für die Nichtnutzung der Speicherkapazität waren eine unrentable Energiepreisdifferenz bzw. ein zu geringer Preisunterschied zwischen Hochpreis und Tiefpreis im Tages- und Wochenverlauf sowie Wettereinflüsse. Bei einem zu grossen natürlichen Zulauf bzw. einem Überlauf des Speichersees kann die Speicherkapazität nicht genutzt werden. 

zu Frage 5:

Es gibt keine stationäre und dauerhafte Messung der Wasserqualität. Während den Reinigungsarbeiten alle zwei Jahre wird der See entleert, dabei wird Schwebestoffkonzentration temporär gemessen. Die Wasserqualität sowohl im Stausee Steg, wie auch in der Unterwasserkaverne ist sehr hoch. Die während dem Bau aufgetretenen Schwefelwasseraustritte wurden dauerhaft abgedichtet.

Namensänderung und Stellenausschreibung bei der Gasversorgung

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

Wenn man die Internetseite der Liechtensteinischen Gasversorgung www.lgv.li besucht, wird man darauf verwiesen, die neue Seite  der «Liechtenstein Wärme» mittels Link zu besuchen. Schaut man sich den aktuellen Geschäftsbericht 2022 an, so erscheint dieser ebenfalls unter dem Namen «Liechtenstein Wärme». Der Name «Liechtensteinische Gasversorgung» ist für den Leser praktisch gar nicht mehr sichtbar. Ebenfalls erfolgte eine Neuanstellung des stellvertretenden Geschäftsführers. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. In den Gesetzen wie beispielsweise dem Gesetz über die Liechtensteinische Gasversorgung wird nichts von Liechtenstein Wärme erwähnt. Ist es aus Sicht der Regierung gesetzeskonform, ohne Anpassung der Gesetze öffentlich praktisch nur noch unter dem neuen Namen aufzutreten?
  1. Hätte der Geschäftsbericht 2022 aufgrund der noch nicht erfolgten Namensänderung klar erkennbar unter dem bisherigen Namen «Liechtensteinische Gasversorgung» veröffentlicht werden müssen?
  1. Müssen aus Sicht der Regierung die Gesetze aufgrund des Namenswechsels angepasst werden?
  2. Wurde die Neuanstellung des stellvertretenden Geschäftsführers öffentlich ausgeschrieben und falls nein, weshalb nicht?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Aus Sicht der Regierung stehen dem Aussenauftritt der Liechtensteinischen Gasversorgung unter dem Markennamen «Liechtenstein WÄRME» keine gesetzlichen Vorgaben entgegen. 

zu Frage 2:

Nein. Der Firmenname «Liechtensteinische Gasversorgung» ist im Impressum sowie auf der Rückseite des Geschäftsberichts 2022 klar deklariert. 

zu Frage 3:

Nein. Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 ausgeführt, besteht dazu aus Sicht der Regierung keine rechtliche Verpflichtung. Im Fall der Liechtensteinischen Gasversorgung soll aber die Namensänderung auch im Gesetz über die Liechtensteinische Gasversorgung nachvollzogen und der Firmenname entsprechend angepasst werden. Die Regierung plant, dem Landtag eine entsprechende Gesetzesanpassung im 2. Halbjahr 2023 vorzulegen. 

zu Frage 4:

Der stellvertretende Geschäftsleiter war bis zum 31. März 2023 in Funktion und trat am 1. April 2023 in den Ruhestand. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung bestellt. Die Stellvertretung von Geschäftsleitungsmitgliedern wird hingegen nicht öffentlich ausgeschrieben.

Haftung und Kostenübernahme bei Impfschäden

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. April 2023

Im November-Landtag 2021 hatte ich betreffend Haftung und Kostenübernahme bei Impfschäden aufgrund der Covid-19-Impfung angefragt. Der Gesundheitsminister antwortete darauf wie folgt: «Sollte aufgrund einer Covid-19-Impfung nachweislich ein Impfschaden entstehen, kommen die allgemeinen Haftungsregeln für Arzneimittel beziehungsweise Impfstoffe zur Anwendung. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, wer für den Schaden verantwortlich ist und/oder für eine Entschädigung aufzukommen hat. Dies kann zum Beispiel eine Ärztin oder ein Arzt sein im Rahmen der Arzthaftung, der Impfstoffhersteller im Rahmen der Produkthaftung oder eine Versicherung im Bereich der Sozial- oder Privatversicherung. Eine Entschädigung durch den Staat ist möglich, soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist. Da spricht man eben von subsidiärer Haftung.» Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wie viele Impfschäden wurden mittlerweile in Liechtenstein angezeigt?
  1. Wer hat die Kosten für die Impfschäden übernommen?
  1. Ist der Staat ebenfalls für Kosten im Zusammenhang mit Impfschäden aufgekommen und falls ja, in welcher Summe?
  2. Sind aktuell auch Verfahren betreffend Haftung des Staates hängig und wie hoch wäre allenfalls die geschätzte zu bezahlende Summe?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Die Regierung ist derzeit mit Abklärungen in Bezug auf zwei Fälle befasst, in denen mutmassliche Impfschäden geltend gemacht werden. 

zu Frage 2:

Der Regierung sind keine bestätigten Fälle von Impfschäden im Land Liechtenstein bekannt. 

zu Frage 3:

Das Land Liechtenstein hat bis dato keine Zahlungen im Zusammenhang mit Impfschäden geleistet. Siehe auch Antwort 1. 

zu Frage 4:

Wie zu Frage 1 ausgeführt wurde, sind derzeit zwei Verfahren hängig. Zu diesen laufenden Verfahren können seitens der Regierung keine Auskünfte erteilt bzw. keine Informationen öffentlich gemacht werden. 

Belieferung von staatlich subventionierten Institutionen mit liechtensteinischen Lebensmitteln

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. April 2023

Institutionen wie beispielsweise Kita, LAK, HPZ erhalten staatliche Gelder für die Ausführung ihrer sehr wichtigen Dienstleistungen für Liechtenstein. Die erwähnten drei Institutionen bieten auch Mahlzeiten an. Hierbei ist es mir wichtig, dass zur Unterstützung der inländischen Wirtschaft Betriebe in Liechtenstein für die Belieferung berücksichtigt werden, zumal die Institutionen auch zum Grossteil mit staatlichen Geldern finanziert werden. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Werden Kita, HPZ und LAK von liechtensteinischen Betrieben mit Lebensmittel beliefert, wie beispielsweise von Liechtensteiner Landwirten für Eier, Milch, Obst, Gemüse, etc.?
  1. Sind hier Änderungen in Zukunft mit ausländischen Lebensmittellieferanten geplant und weshalb? 
  1. Müssten aus Sicht der Regierung ebenfalls liechtensteinische Betriebe berücksichtigt werden, da die Institutionen grösstenteils mit staatlichen Geldern finanziert werden?
  1. Welche gesetzlichen oder reglementarischen Anpassungen müssten vorgenommen werden, damit eine Berücksichtigung von liechtensteinischen Zulieferern bevorzugt wird?
  2. Könnten diese Anpassungen gemäss Frage 4 folglich auch vom Landtag vorgenommen werden?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

In Bezug auf den Bereich «Kita» ist darauf hinzuweisen, dass es ein breites Angebot an privaten Kindertagesstätten und Tagesstrukturen sowie Mittagstischen gibt. In den Kindertagesstätten werden Kinder ab vier Monaten bis ca. 12 Jahren betreut. Tagesstrukturen sind separate Gruppen für Kinder ab Kindergartenalter als Ergänzung zu Familie und Schule. Es gibt keine staatliche Kindertagesstätte. Auch das «hpz» bzw. die Stiftung für Heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein ist eine privatrechtliche Organisation. Woher das hpz und die Kindertagesstätten ihre Lebensmittel beziehen, ist der Regierung nicht bekannt.

Hinsichtlich der LAK wird auf die Ausführungen auf den Seiten 42 ff. der Postulatsbeantwortung betreffend die Stärkung einer verantwortungsvollen Ernährung an Kantinen der öffentlichen Hand, BuA Nr. 124/2022, verwiesen. 

zu Frage 2:

Wie in der genannten Postulatsbeantwortung ausgeführt, achtet die LAK auf einen regionalen Einkauf und berücksichtigt Lieferanten und Lieferantinnen sowie Produzentinnen und Produzenten aus Liechtenstein mit Vorrang. 

zu Frage 3:

Die Regierung begrüsst es, wenn bei Lebensmitteln im Sinne der Nachhaltigkeit nach Möglichkeit regionale Betriebe berücksichtigt werden. 

zu Frage 4:

Entsprechende Vorgaben könnten grundsätzlich in Leistungsvereinbarungen oder Beteiligungs- bzw. Eignerstrategien erfolgen. Es ist jedoch fraglich, ob eine Verpflichtung zur Bevorzugung von liechtensteinischen Zulieferern EWR-rechtskonform wäre. 

zu Frage 5:

Nein, da Leistungsvereinbarungen und Beteiligungs- bzw. Eignerstrategien durch die Regierung verabschiedet werden. 

Nicht abgeschriebenes Postulat zu einem Hospiz in Liechtenstein

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. April 2023

Am 2. September 2021 hat der Landtag dem VU-Postulat für spezialisierte Palliative Care, also einem Hospiz in Liechtenstein, zugestimmt und an die Regierung überwiesen. Die Beantwortung der Regierung wurde rund ein Jahr später am 1. September 2022 im Landtag behandelt. Das Postulat wurde nach der erfolgten Debatte nicht abgeschrieben. Im Dezember-Landtag 2022 fragte ich den zuständigen Gesellschaftsminister unter Traktandum 14 «Stand der Bearbeitung der parlamentarischen Eingänge», wie es mit dem pendenten Postulat nun weitergehe. Darauf antwortete der Gesellschaftsminister, dass ihm das konkrete weitere Vorgehen mit dem Postulat noch nicht klar sei. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Besteht mittlerweile Klarheit darüber, wie das konkrete weitere Vorgehen mit dem pendenten Postulat aussieht?
  1. Erfolgt eine Überarbeitung der damaligen Postulatsbeantwortung aufgrund der erfolgten Debatte und wird diese dem Landtag nochmals vorgelegt?
  2. Ist davon auszugehen, dass sich der Landtag in dieser Legislaturperiode nochmals mit einer Beantwortung der Regierung beschäftigen kann?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Die Regierung arbeitet an der Verbesserung der palliativmedizinischen Behandlung für Patientinnen und Patienten aus Liechtenstein. Ob und inwiefern das Postulat weiter bearbeitet wird und überhaupt abgeschrieben werden muss, ist unklar. 

zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1. 

zu Frage 3:

Siehe Antwort auf Frage 1.

Preisentwicklung Erdgas und Biogas

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

Die Kunden von Liechtenstein Wärme (Entschuldigung, Herr Abg. Kaufmann, ich verwende jetzt diesen Namen) wurden darüber informiert, dass die Preise von Erdgas und Biogas ab dem 1. Januar 2023 um den gleichen Betrag erhöht werden. Seit jeher haben die Bezieher von Biogas einen höheren Preis pro Kilowattstunde bezahlt, da dieses - im Gegensatz zu Erdgas - aus regenerativen, teils lokalen Quellen stammt. Dazu hätte ich drei Fragen:

  1. Wie wird diese identische Preiserhöhung begründet?
  1. Wieviel Prozent der Kunden von Liechtenstein Wärme beziehen aktuell Biogas?
  2. Wieviel Prozent kann davon durch inländische Produktion gedeckt werden?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Für die Biogasanlage kauft Liechtenstein Wärme Rohgas vom Abwasserzweckverband der Gemeinden Liechtensteins. Der Kaufpreis des Rohgases ist dabei vertraglich an den Erdgaspreis gekoppelt, was branchenüblich ist. Die Sparte Biogas wird in den Geschäftsberichten der Liechtenstein Wärme jeweils separat ausgewiesen. Darin zeigt sich, dass Liechtenstein Wärme in dieser Sparte keine Gewinne erwirtschaftet.

Im Übrigen wurden die Preise für Erdgas und Biogas per 1. April 2023 um 1,1 Rappen pro Kilowattstunde gesenkt. 

zu Frage 2:

Knapp 7% der Kunden von Liechtenstein Wärme beziehen Biogasprodukte. 

zu Frage 3:

Das von Liechtenstein Wärme verkaufte Biogas wird vollständig im Inland produziert.

Extremwetterereignisse und Infrastruktur

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

Aufgrund der fortschreitenden Klimaerwärmung nehmen auch Starkwetterereignisse zu. Zunehmende Versiegelung von Flächen reduziert zudem die Aufnahmefähigkeit von Niederschlägen im Boden. Sturzartige Regenfälle können Abwassersysteme überlasten, Keller fluten und Flüsse über die Ufer treten lassen. Dazu drei Fragen:

  1. Ist die Kanalisation-Infrastruktur in Liechtenstein auf solche Starkwetterereignisse genügend ausgelegt?
  1. Wenn nein, welche Verbesserungsmassnahmen sind in welchem Zeithorizont geplant?
  2. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn aufgrund einer vollgelaufenen Kanalisation Keller beziehungsweise Wohnraum von Privaten geflutet wird?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Die Gemeinden bzw. der Abwasserzweckverband (AZV) sind für die Erstellung der generellen Entwässerungspläne (GEP) zuständig, welche die Regierung genehmigt. In den GEP wird die Auslegung der bestehenden Kanalisationen überprüft und die notwendigen Dimensionen der Kanalisationsleitungen bestimmt. Dies erfolgt nach den einschlägigen Normen wie jenen des «Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA)».

Die Berechnungen erfolgen unter der Annahme von vollständig überbauten Bauzonen und weisen somit Reserven auf. Die Regendaten werden periodisch überarbeitet, sodass die klimabedingten Veränderungen in die Bemessung einfliessen. Es werden Niederschlagsereignisse mit einer Jährlichkeit von fünf Jahren verwendet. Bei Ereignissen mit höherer Wiederkehrperiode kann es, wenn die Sicherheitsreserven ausgeschöpft sind, zu Rückstausituationen kommen. Eine Auslegung der gesamten Infrastruktur auf seltenere Ereignisse wäre volkswirtschaftlich nicht vertretbar.

Die in den letzten Jahren erfolgten Anstrengungen zur Abtrennung von Dach- und anderen Flächen von der Mischwasser-Kanalisation sowie von Retentionsmassnahmen etc. verbessern die Situation und können einen höheren Abfluss durch stärkere Niederschläge zum Teil kompensieren.

Wichtig ist, dass weitere Anstrengungen zur Verminderung des Abflusses aus dem Siedlungsgebiet unternommen werden (Stichwort «Schwammstadt»). 

zu Frage 2:

Die Gemeinden sanieren oder erweitern ihre Kanalisationsleitungen laufend anhand eines Sanierungsplans, der Teil des GEP ist. Die einzelnen GEP der Gemeinden werden periodisch überarbeitet, sodass Anpassungen in den Normen jeweils in die Planung einfliessen. Insofern gibt es keine festen Zeithorizonte. 

zu Frage 3:

Grundsätzlich sind die Schäden durch den Eigentümer resp. die verpflichtende Elementarschadensversicherung zu tragen.

Übernahme der Schulkosten im Ausland bei besonderen Bedürfnissen

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 04. April 2023

Wenn in Liechtenstein ein Kind im öffentlichen Schulsystem psychisch und physisch nicht mehr bestehen kann, die Angst vor der Schule extreme Formen annimmt sowie die Schule verweigert sowie Suizidgefährdung auftritt und die Eltern eine andere Beschulungsform suchen, bietet das Schulamt in solchen Fällen momentan folgende Lösungen und Kostenübernahme an: Beschulung im HPZ, Schulen mit Sonderschulstatus meist auf Internatsbasis in der Schweiz und Österreich. Da in solchen Fällen die Trennung von der Familie nicht gewünscht wird, suchen die meisten Eltern Schulen in Wohnnähe, welche die Kinder aufnehmen, und sie ihren Bedürfnissen gerecht beschulen. In diesem Fall müssen die Familien die hohen Kosten selbst übernehmen, sofern die Schule über keinen sogenannten Sonderschulstatus verfügt. Eine mögliche Lösung wäre, dass das Land Liechtenstein mindestens diejenigen Kosten pro Kind übernimmt, welche das Kind bei einem Schulbesuch in Liechtenstein verursachen würde. Aktuell werden die Kosten somit gänzlich vom Staat auf die Eltern übertragen, was für diese teils eine enorme finanzielle Belastung darstellt. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wie viele Kinder werden aktuell im Primarschul- sowie im Sekundarschulalter im Ausland beschult?
  1. Wie viele Kinder sind davon an einer Schule ohne Sonderschulstatus, was heisst, dass die Kosten von den Eltern getragen werden müssen?
  1. Sieht die Regierung die Möglichkeit, die gesetzlichen Grundlagen dermassen anzupassen, sodass bei sämtlichen Beschulungen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen, psychischen Beeinträchtigungen oder Schulverweigerung in öffentlichen Schulen das Land die Kosten in dem Umfang übernimmt, welcher die Beschulung des Kindes in Liechtenstein kosten würde?
  2. Welche gesetzlichen Anpassungen (Gesetz und Artikel) müssten hierzu ungefähr in welchem Wortlaut vorgenommen werden?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Derzeit besuchen 42 Kinder der Primarstufe und 98 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe eine Schule in der Schweiz, dies aus verschiedensten privaten Gründen. Ausserdem sind aktuell vier Kinder der Primarstufe und 13 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe in einer Sonderschule in der Schweiz über das Schulamt platziert. Hier ist das fehlende Angebot in Liechtenstein ausschlaggebend. 

zu Frage 2:

73 Schülerinnen und Schüler besuchen eine öffentliche Schule in Österreich. Diese Kosten werden im sogenannten Gegenrecht auf der Grundlage eines Staatsvertrags vom österreichischen Staat getragen. 

67 Schülerinnen und Schüler besuchen eine Schule in der Schweiz. Schülerinnen und Schüler, welche auf persönlichem Entscheid der Eltern eine öffentliche oder private Volksschule (Kindergarten bis Sekundarstufe II) in der Schweiz besuchen, wird jeweils ein von der Schulgemeinde respektive der Privatschule festgelegter Unkostenbeitrag in Rechnung gestellt. 

Dasselbe gilt im Übrigen für die 52 Schülerinnen und Schüler aus der Schweiz, die eine öffentliche Schule in Liechtenstein besuchen. 34 besuchen die Heilpädagogische Tagesschule in Schaan und 18 die Regelschule. Bei Letzteren werden CHF 8'000.- pro Schuljahr den Eltern mit Wohnsitz in der Schweiz in Rechnung gestellt. 

zu Frage 3:

Der Staat stellt ein qualitativ hochwertiges und unentgeltliches Bildungsangebot zur Verfügung. Bereits unter dem geltenden Recht ist es so, dass Liechtenstein bei allen Kindern und Jugendlichen, ob mit oder ohne besonderem Bildungsbedarf, die Kosten für sämtliche Beschulungen an öffentlichen Schulen übernimmt. 

Auch im Bereich der öffentlichen Schulen im Inland können Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen im Rahmen des individualisierenden Unterrichts sowie mittels der Gewährung eines Nachteilsausgleichs unterstützt werden. Liechtenstein verfügt über ein gut ausgebautes System an Unterstützungs- und Fördermassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf, welches entsprechende Fördermöglichkeiten bietet (Fördermassnahmen gemäss SchulFMV). 

Sollte es in Liechtenstein in einem speziellen Fall kein für das jeweilige Kind entsprechendes Angebot an notwendiger Förderung geben, wird bereits heute im Einklang mit dem geltenden Recht eine entsprechende Möglichkeit im Ausland gesucht und auch finanziert. Dies muss in einer anerkannten Sonderschule geschehen. Ausländische Sonderschulen können vom Schulamt anerkannt werden, wenn die in den Standortländern jeweils massgeblichen Standards eingehalten sind und diese den Erkenntnissen der Sonderpädagogik entsprechen. 

Nicht anerkannte Sonderschulen, öffentliche Schulen oder Privatschulen, welche sich im Ausland befinden, sind von der staatlichen Finanzierung nicht umfasst. Der Staat hat zudem seitens der Verfassung keine Pflicht, Unterricht an Privatschulen oder Schulen im Ausland mit öffentlichen Geldern zu finanzieren. 

Im Bereich inländischer Privatschulen hat der Gesetzgeber mit Erlass der Artikel 129 und 130 des Schulgesetzes entschieden, dass auch von der Regierung bewilligte Privatschulen in Liechtenstein (Privatschule formatio und liechtensteinische Waldorfschule) staatlich subventioniert werden können. Betreffend die Art und der Höhe der Subventionsbeiträge hat der Gesetzgeber Art. 130 SchulG geschaffen. Gestützt auf diese beiden Artikel hat die Regierung die Verordnung über die Subvention von Privatschulen in Liechtenstein erlassen, wo die Höhe der Beiträge frankenmässig festgelegt wurden. 

Die staatliche Kostenübernahme für sämtliche Beschulungssituationen im Ausland würde einen grundlegenden Systemwechsel der schulischen Finanzierung bedeuten. 

zu Frage 4:

Um an dem in Antwort 3 beschriebenen Finanzierungssystem etwas zu ändern, müsste eine Änderung von Art. 129 und 130 SchulG sowie auch eine Änderung der darauf sich stützenden Verordnung über die Subvention von Privatschulen geprüft werden. Ebenfalls zu prüfen wäre zudem, ob für eine solche grundlegende Systemänderung nicht auch die Landesverfassung geändert werden müsste (Art. 16 LV). Inwieweit weitere schulgesetzliche oder subventionsgesetzliche Bestimmungen bzw. die darauf basierenden Verordnungen geändert werden müssten, bedürfte einer fundierten Analyse der gesamten gesetzlichen Situation.

LKW - exorbitant steigende Strompreise

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

Im September 2022 informierten die LKW, dass sie ab 1. Januar 2023 gezwungen sind, die Strompreise signifikant zu erhöhen. Der Energiepreis stieg nun von 8,54 Rp./kWh auf 27,1 Rp./kWh an. Zusammen mit der Netzbenutzung bedeutet das nun mehr als eine Verdoppelung der Stromrechnung für die Kundinnen und Kunden. Für die liechtensteinischen Endverbraucher ist inzwischen die Belastungsgrenze sehr hoch, bis zur existenzbedrohlichen Grenze. Ich tue mir sehr schwer, zuzuschauen und zu vertreten, dass private und gewerbliche Stromverbraucher das ausschliessliche Risiko von Strompreissteigerungen infolge der Energiewende zu tragen haben. Noch im Januar meinte die Regierung prognostisch, dass sich die Strompreise im 2023 wieder senken könnten. Die Ernüchterung erfolgte jedoch bereits im März 2023, als die LKW verkündete, diese Einschätzung nicht teilen zu können, sondern der Strompreis sich für das Jahr 2023 wohl doch nicht senken werde. Eine weitere Hiobsbotschaft verkündete nun Swissgrid, dass sich die Stromnetztarife ab 2024 zudem mehr als verdoppeln werden. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der getätigten Stromeinkäufe an den Terminmärkten der LKW für die jeweiligen Quartale der Jahre 2023 bis 2025?
  1. Im Frühjahr 2022 sprach die LKW noch im Zusammenhang mit dem Geschäftsbericht 2021 davon, dass die LKW die sich zum Jahresende hin vervielfachenden Strompreise mit Eigenproduktion im In- und Ausland abfedern konnten. Warum kann diese erwähnte Eigenproduktion dies nun nicht mehr abfedern?
  1. Könnte die LKW, zum Beispiel durch eine Reduktion des doch grossen Eigenkapitals, den aktuellen Markpreis reduzieren?
  1. Zum Swissgrid-Tarif ab 2024: Welche Kompetenzen hat die Kommission für Energiemarktaufsicht, diese markante Erhöhung in Liechtenstein nicht umzusetzen?
  2. Gibt es seitens der Regierung Überlegungen, die Energiepreisproblematik nun doch grosszügig zu unterstützen?

Antwort vom 06. April 2023

Einleitend ist festzuhalten, dass die steigenden Energiepreise nicht mit der Energiewende zusammenhängen, sondern mit den Folgen des Krieges in der Ukraine und den hohen Gaspreisen, welche nachgelagert die Strompreise massiv erhöht haben. Die LKW prüfen laufend die Möglichkeiten zur Reduktion der Strompreise und entgegen anderslautender Medienberichte haben die LKW eine Preissenkung in diesem Jahr nicht gänzlich ausgeschlossen. 

zu Frage 1:

Der an die Haushalts-, Gewerbe- und Sondervertragskunden gelieferte Strom über insgesamt rund 240 GWh pro Jahr setzt sich zusammen aus der Eigenproduktion der LKW in Liechtenstein mit rund 70 GWh, der in Liechtenstein produzierten und ins Netz der LKW eingespeisten PV-Energie mit derzeit rund 27 GWh im Jahr, der anteiligen Produktion der Prättigauer Kraftwerke mit rund 24 GWh und einem Langfristvertrag über rund 40 Gigawattstunden pro Jahr bis 2027. Die Restmengen werden gestaffelt über drei Jahre an den Terminmärkten beschafft; Veränderungen in der Stromnachfrage werden kurzfristig an den Spotmärkten beschafft. 

Folgende Anteile der Absatzmengen sind mit Stand 4. April 2023 eingedeckt. 

Jahr

1. Quartal

2. Quartal

3. Quartal

4. Quartal

2023

100%

100%

100%

86%

2024

51%

100%

100%

57%

2025

24%

85%

59%

30%

 zu Frage 2:

Die Eigenproduktion der LKW fliesst zu Gestehungskosten in die Strompreisberechnung ein und wirkt sich bei hohen Marktpreisen somit positiv auf die Endkundenpreise der liechtensteinischen Haushalte und Unternehmen aus. Das war auch im Jahr 2022 der Fall und gilt ebenso für die Folgejahre. Ohne die Eigenproduktion wäre die Beschaffung dieser Leistung an den Termin- resp. Spotmärkten deutlich teurer. 

zu Frage 3:

Die Aktiven der LKW bestehen grösstenteils aus Anlagevermögen wie zum Beispiel Netze oder Kraftwerke und nicht aus Barvermögen. Somit müssten reduzierte Endkundenpreise mit Fremdkapital finanziert werden. 

zu Frage 4:

Aufgrund der gemeinsamen Regelzonen mit der Schweiz sind die Systemdienstleistungen der Swissgrid auch von den LKW als Netzbetreiberin zu bezahlen. So sind die Kosten für die allgemeinen Systemdienstleistungen der Swissgrid von 0.16 Rappen pro kWh im Jahr 2022 auf 0.46 Rappen pro kWh im Jahr 2023 gestiegen. Für das Jahr 2024 ist eine weitere Steigerung auf 0.75 Rappen pro kWh angekündigt. Um einer möglichen Strommangellage entgegen zu wirken, hat der schweizerische Bundesrat eine Winterstromreserve für die schweizerischen Stauseen beschlossen. Die Kosten dafür werden von den Swissgrid getragen, welche diese ab 2024 mit einem Tarif von 1.2 Rp/kWh an die Verteilnetzbetreiber, somit auch an die LKW, verrechnen werden. Die Gesamtkosten für das vorgelagerte Netz werden somit für die LKW ab 2024 verglichen mit 2022 um 1.79 Rp/kWh (0.59 Rp/kWh für Systemdienstleistungen, 1.2 Rp/kWh für Winterreserve) steigen. Die LKW können diese Kosten nicht beeinflussen und müssen diese weiterverrechnen. Die LKW können Anpassungen der Netzbenutzungspreise bei der Kommission für Energiemarktaufsicht (EMK) beantragen. Die EMK prüft als Regulierungsbehörde diese Anträge und genehmigt sie, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Netzbenutzungspreise nach den notwendigen Kosten eines effizient betriebenen Netzes. Damit sollen die notwendigen Investitionen in die Netze ermöglicht und die Versorgungssicherheit langfristig gewährleistet werden. 

zu Frage 5:

Die Taskforce «Energiepreise» hat die Auswirkungen der steigenden Energiekosten auf die Haushalte und Unternehmen eingehend untersucht und der Regierung empfohlen, zielgerichtet und bedarfsorientiert Energiepreisentlastungen vorzunehmen. Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Entlastungspaket werden einkommensschwache Haushalte sowie energieintensive Unternehmen finanziell unterstützt. Die Regierung ist der Ansicht, dass aufgrund der Wirtschaftslage und der vergleichsweise niedrigen Inflationsrate kein zusätzliches Unterstützungspaket erforderlich ist. 

Regierungsantrag - Erhöhung des Staatsbeitrags an die FMA auf neu jährlich CHF 6 Mio.

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 04. April 2023

Der Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, in dem die FMA-Finanzierung durch einen jährlichen Staatsbeitrag gesetzlich festgeschrieben wird, steht im Mai-Landtag zur Behandlung an. Die Begründung, den jährlichen Staatsbeitrag von CHF 5 Mio. auf CHF 6 Mio. zu erhöhen, ist sehr minimal und dünn ausgeführt. Vielmehr laufen der Regierung die Selbstdynamik des Personalwachstums der FMA und die Kosten aus dem Ruder. Um zu fundierteren Informationen für die Behandlung dieser beabsichtigten Finanzierungserhöhung um jährlich CHF 1 Mio. - von CHF 5 Mio. auf CHF 6 Mio. - zu kommen, ergeben sich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Wie entwickelte sich das Personalvolumen der FMA seit 2014? Wie viele Mitarbeitende waren es per Ende 2014, per Ende 2018, per Ende 2022? 
  1. Wie entwickelte sich die Mitarbeiteranzahl nach Nationalitäten ebenfalls per Ende 2014, per Ende 2018, per Ende 2022? Jeweils aufgeteilt in Prozentzahlen in liechtensteinische, österreichische und deutsche Mitarbeitende.
  1. Wie entwickelte sich der Personalaufwand mit Frankenangaben per Ende 2014, per Ende 2018, per Ende 2022?
  1. Wie entwickelten sich die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung (jährliche Gesamtsumme) per Ende 2014, per Ende 2018, per Ende 2022?
  1. Wie entwickelte sich die Anzahl der zu beaufsichtigenden Finanzmarktteilnehmer ebenfalls gemäss den Steps per Ende 2014, per Ende 2018, per Ende 2022? Jeweils aufgeteilt in die Finanzmarktinstitutionen Banken, Vermögensverwalter, Versicherungen, Treuhandunternehmen und Stiftungen.

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Per Ende 2014 beschäftigte die FMA 83 Mitarbeitende (78.7 Vollzeitäquivalente), per Ende 2018 99 Mitarbeitende (95.8 Vollzeitäquivalente) und per Ende 2022 120 Mitarbeitende (108 Vollzeitäquivalente). 

zu Frage 2:

Der prozentuale Anteil der genannten Nationalitäten der FMA-Mitarbeitenden waren wie folgt: 

2014

25.3% Liechtenstein

31.4% Österreich

12.0% Deutschland 

2018

25.2% Liechtenstein

37.5% Österreich

12.1% Deutschland 

2022

30.9% Liechtenstein

40.0% Österreich

10.8% Deutschland 

zu Frage 3:

Der Personalaufwand betrug 2014 rund CHF 13,5 Millionen, 2018 rund CHF 15,7 Millionen und 2022 rund CHF 18,1 Millionen. 

zu Frage 4:

Die Bezüge der GL-Mitglieder betrugen 2014 rund CHF 1,62 Millionen (5 Mitglieder), 2018 rund CHF 1,88 Millionen (6 Mitglieder) und 2022 rund CHF 1,99 Millionen (6 Mitglieder). 

zu Frage 5:

Die Zahl der Beaufsichtigten in den angefragten Intermediärskategorien entwickelte sich wie folgt: 

2014

Banken: 17

Vermögensverwaltungsgesellschaften: 121

Versicherungsunternehmen: 42

Treuhänder und Treuhandgesellschaften: 327 

2018

Banken: 14

Vermögensverwaltungsgesellschaften: 109

Versicherungsunternehmen: 38

Treuhänder und Treuhandgesellschaften: 395 

2022

Banken: 12

Vermögensverwaltungsgesellschaften: 94

Versicherungsunternehmen: 32

Treuhänder und Treuhandgesellschaften: 353 

Stiftungen stehen nicht unter der Aufsicht der FMA. Dafür zahlreiche weitere Finanzdienstleister. De-tailliert Auskunft über sämtliche Finanzdienstleister unter ihrer Aufsicht pro Quartal gibt die FMA auf ihrer Website sowie in der jährlich aktualisierten Broschüre Finanzplatz Liechtenstein. 

Auch zu den weiteren Zahlen finden sich detaillierte Ausführungen in den Geschäftsberichten der FMA, welche ebenfalls online verfügbar sind und jeweils vom Landtag zur Kenntnis genommen werden.

Arbeitsgruppe Entwicklungskonzept Unterland und Schaan

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 04. April 2023

Die Arbeitsgruppe Entwicklungskonzept Unterland und Schaan befasst sich schwerpunktmässig mit Verkehrs- und Mobilitätsthemen in diesem Perimeter dieser sechs Gemeinden. Bezüglich des Projekts der S-Bahn-FL.A.CH wurden durch die Gemeinden entsprechende Planungen und Absichten - insbesondere auch in der Beschaffung von vorsorglichen Bodenflächen - getätigt und überhaupt die S-Bahn-FL.A.CH als grosser Hoffnungsträger für die Bewältigung des Pendlerverkehrs und die Bewahrung der Dorfzentren vor Durchgangs- und Schleichverkehr gesehen. Nachdem die S-Bahn mit einem klaren negativen Abstimmungsverdikt vom Volk abgelehnt wurde, ist es um die Arbeitsgruppe Entwicklungskonzept Unterland und Schaan sehr ruhig geworden. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Welche Alternative beziehungsweise Alternativen werden in der Arbeitsgruppe Entwicklungskonzept Unterland und Schaan nach dem Wegbruch des sogenannten «Rückgrad-Projektes» der S-Bahn gesehen und werden seit dem 20. August 2020 als gleichwertige Mobilitätslösungs-Elemente für die Zukunft gesehen oder konkret visioniert und verfolgt?
  1. Wie viele Sitzungen und Besprechungen wurden von der Arbeitsgruppe Entwicklungskonzept Unterland und Schaan in den diesen vergangenen 32 Monaten durchgeführt? 
  1. Welche konkreten Outputs werden in diesen Arbeitsgruppensitzungen generiert?
  1. Welche konkreten Projekte wurden seit dem Bestehen der Arbeitsgruppe Entwicklungskonzept Unterland definiert und umgesetzt?
  2. Wie steht es mit der Entwicklung und Implementierung der Zielsetzung der Harmonisierung der steuerlichen Regelungen zwischen den Gemeinden, um die Ansiedlungspolitik in den Gemeinden, die mit ihren Arbeitszonen in der Nähe der Rheintalautobahn stationiert sind, zu harmonisieren?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Die Vision 2050 des Entwicklungskonzepts Unterland und Schaan umfasst 11 Strategiebausteine, die in enger gemeindeübergreifender Zusammenarbeit bearbeitet werden, um die künftigen und bestehenden Herausforderungen und Problemstellungen zu bewältigen. 

Nach der negativen Volksabstimmung zur S-Bahn Liechtenstein wurde diese Massnahme aus dem Strategiebaustein «Öffentlicher Verkehr» gestrichen. Es wird mit dem Linienbussystem als Bestandteil des Strategiebausteins «Öffentlicher Verkehr» sowie den Strategiebausteinen «Langsamverkehr» und «Motorisierter Individualverkehr» weitergearbeitet. 

zu Frage 2:

Seit August 2020 fanden sechs Sitzungen mit Gemeinde- und Landesvertretern im Rahmen des Arbeitsplanums statt. Die übergeordnete Projektkoordination traf sich zu weiteren Sitzungen. 

zu Frage 3:

Im Rahmen des Arbeitsplenums werden die Tätigkeiten und Arbeiten zu den verschiedenen Strategiebausteinen gemeindeübergreifend koordiniert. Die Umsetzung der konkreten Massnahmen erfolgt in weiteren Arbeitsgruppen auf Landes- und/oder Gemeindeebene. 

zu Frage 4:

Da nicht alle Strategiebausteine gleichzeitig angegangen werden können, wurde der Fokus zunächst auf den Cluster 1 «Mobilität», den Cluster 2 «Bodenpolitik» und Cluster 3 «Arbeitsgebiete» gelegt. Als konkrete Massnahmen wurde die Neuauflage des Busbevorzugungskonzepts umgesetzt. Die Überarbeitung des Hauptradroutennetzes ist im Gange, ebenso die Erarbeitung des städtebaulichen Konzepts Unterbendern. Es werden gegenwärtig auch Überlegungen bezüglich eines Natur- und Landschaftsentwicklungskonzepts sowie bezüglich Pool-Lösungen bzw. Bodenbanken angestellt. 

zu Frage 5:

Steuerliche Fragestellungen stehen nicht im Fokus des Entwicklungskonzepts Liechtensteiner Unterland und Schaan.  

Der Strategiebaustein «Arbeitsgebiete» befasst sich jedoch unter anderem mit dem Ansatz, die Möglichkeiten für eine koordinierte Betriebsansiedlungspolitik und ein gemeinsames Standortmarketing der Gemeinden zu prüfen. Erste Abklärungen hierzu wurden gestartet. Die Massnahme wird laufend weiterbearbeitet.

Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern

04. April 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Thomas Hasler
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

Ab 1. Juli 2021 haben in der Schweiz Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um schwer beeinträchtigte Kinder zu betreuen, Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. Der Urlaub wird über die Erwerbsersatzordnung entschädigt und kann zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden. Die Kosten in der Schweiz belaufen sich nach Schätzungen auf CHF 74 Mio. und werden hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Eltern, die ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, haben für sechs Monate einen Kündigungsschutz und ihre Ferien dürfen nicht gekürzt werden. Obschon es das Betreuungs- und Pflegegeld in Liechtenstein gibt, fehlt eine solch spezifische Leistung in Liechtenstein.

Dazu die folgenden Fragen:

  1. Wie beurteilt die Regierung die aktuelle Absicherung von Eltern in Liechtenstein, welche ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen?
  1. Kann sich die Regierung vorstellen, eine solche Leistung im Zuge der Gesetzgebung rund um den Vaterschafts- und Elternurlaub zu berücksichtigen? Wenn nein, warum nicht?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

In Liechtenstein haben Eltern, die ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld. Im Gegensatz zur Schweiz ist die Ausrichtung des Betreuungs- und Pflegegelds zeitlich nicht eingeschränkt.

Arbeitnehmende Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, können bezahlte Freizeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Pflegefall beziehen. Zudem besteht ein Anspruch auf eine bezahlte Arbeitsfreistellung, wenn eine anderweitige Betreuung als durch den arbeitnehmenden Elternteil unzumutbar wäre. Die konkrete Dauer der Lohnfortzahlung ist dabei im Einzelfall zu bestimmen. 

zu Frage 2:

Der Anspruch auf Urlaub für die Betreuung von schwer beeinträchtigten Kindern, wie er 2021 in der Schweiz eingeführt worden ist, wäre ein neuer Rechtsanspruch im liechtensteinischen Recht. Die Einführung eines solchen Betreuungsurlaubs müsste auf Gesetzesebene erfolgen. Die Regierung erachtet es als nicht zweckmässig, im Rahmen der laufenden Umsetzung der EWR-Richtlinie über die Elternzeit noch eine zusätzliche Kategorie von Betreuungsurlaub einzuführen. Die Voraussetzungen und die Finanzierung eines solchen Leistungsanspruchs müssen sorgfältig abgeklärt und im Rahmen einer Vernehmlassung diskutiert werden.

Aufgabenentflechtung zwischen Land und Gemeinden

04. April 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Thomas Hasler
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 04. April 2023

Der Landtag hat gerade den Finanzausgleich mit den Gemeinden neu geregelt. Die Aufgabenentflechtung zwischen Land und Gemeinden ist hingegen noch lange nicht abgeschlossen. Es finden sich immer noch relativ viele öffentliche Aufgaben, wo sowohl das Land als auch die Gemeinden nach einem jeweils festgelegten Schlüssel für die Kostentragung verantwortlich sind. Beispiele hierfür sind die Lehrerbesoldung, Pflegeheime, die wirtschaftliche Sozialhilfe oder auch die Steuerveranlagung von privaten Personen. Dazu folgende Fragen:

  1. Laufen aktuelle Projekte zur Aufgabenentflechtung von Land und Gemeinden?
  2. In welchen Bereichen, in denen noch keine Projekte laufen: Sind solche noch in dieser Legislatur geplant?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Nein, aktuell laufen keine Projekte zu einer weiteren Aufgabenentflechtung. 

zu Frage 2:

Wie in Kapitel 4.1.1.6 des Bericht und Antrags Nr. 116/2022 betreffend die Totalrevision des Finanzausgleichsgesetzes ausgeführt, steht die Regierung einer weiteren Aufgabenentflechtung offen gegenüber und entsprechende Arbeiten können nach Abschluss der Umsetzung der Revision des Finanzausgleichsgesetzes wiederum aufgenommen werden. Diesbezüglich wäre es aus Sicht der Regierung begrüssenswert, wenn die Gemeinden konkret aufzeigen würden, welche bisher gemeinsam finanzierten Aufgabenbereiche von ihnen übernommen werden könnten.

Homeoffice Ausnahme

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. April 2023

Am 17. November 2022 fand in Mauren das vierte Sozialministertreffen der deutschsprachigen Länder statt. Zusammengekommen sind Deutschland, Liechtenstein, Österreich, die Schweiz und Luxemburg. Gemäss Medienberichten haben sich die Sozialminister mit dem Thema Homeoffice befasst. Das heisst, es wurden hauptsächlich die sozialversicherungsrechtlichen Probleme besprochen, die durch das Homeoffice für Grenzgängerinnen und Grenzgänger auftreten können. Die derzeitige Sonderlösung konnte an diesem Treffen bis Mitte 2023 verlängert werden und rasche bilaterale Lösungen sollen gefunden werden. Vonseiten der EU wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich einer grundsätzlichen Lockerung der Regelung annehmen soll. Liechtenstein ist Teil dieser Arbeitsgruppe. Ich habe in meiner Kleinen Anfrage vom August 2022 bereits die Regierung gebeten, im Zusammenhang mit dem Fachkräftemangel dieses Thema mit hoher Priorität zu behandeln, was mich zu folgenden Fragen führt.

  1. Hat sich die EU-Arbeitsgruppe bereits getroffen und wenn ja, was ist der aktuelle Stand der Gespräche?
  1. Wurden seit November 2022 parallel zur EU-Arbeitsgruppe vonseiten der Regierung bereits bilaterale Gespräche zu einem möglichen Dachabkommen mit den deutschsprachigen Ländern geführt, um bilaterale Vereinbarungen auszuarbeiten?
  1. Bis wann kann mit ersten Ergebnissen gerechnet werden?
  2. Sollten bis Mitte 2023 keine bilateralen Vereinbarungen vorliegen, wie sieht dann der Plan der Regierung aus?

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Im Juni 2022 wurde von der EU-Verwaltungskommission Soziale Sicherheit beschlossen, eine Ad-Hoc-Gruppe einzusetzen, welche sich mit der künftigen Handhabung von Telearbeit auseinandersetzen und bis März 2023 einen Bericht mit Vorschlägen über die weitere Vorgehensweise an die Verwaltungskommission erstatten soll. Diese nahm im September 2022 ihre Arbeit auf. In der Zwischenzeit wurde eine multilaterale Rahmenvereinbarung zur Regelung der Telearbeit finalisiert, die von der Verwaltungskommission zu beschliessen ist. Diese Rahmenvereinbarung steht jedem EWR-Mitgliedstaat (also auch Liechtenstein), der Schweiz und Grossbritannien zur Unterzeichnung offen. Vorgesehen ist, Telearbeit von unselbständig beschäftigten Grenzgängern im Wohnsitzstaat bis zu 50% ihres Pensums zuzulassen, ohne dass sich die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung ändert.

Zu Frage 2:

Ja, mit der Schweiz und Österreich wurde Kontakt in Bezug auf bilaterale Verträge aufgenommen. Entsprechende Entwürfe liegen vor. Beide sehen die Ermöglichung von 40% Telearbeit aus dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers vor. Mit dem Abschluss wurde aufgrund des bis März 2023 erwarteten multilateralen Rahmenvertrages zugewartet, da bilaterale Abkommen allenfalls nicht mehr nötig wären, wenn die deutschsprachigen Länder das Rahmenabkommen unterzeichnen.

Zu Frage 3:

Die bestehende Rechtslage aus den VO (EG) 883/04 und 987/09, wonach eine parallele Tätigkeit im Wohnsitzstaat 25% nicht überschreiten sollte, wurde im Zuge der Corona-Pandemie vorübergehend ad acta gelegt. Diese Ausnahmeregelung ist mehrfach verlängert worden, zuletzt bis zum 30. Juni 2023. Bis dahin gibt es keine Begrenzungen, d.h. ein Grenzgänger kann derzeit weiterhin zeitlich unbeschränkt im Homeoffice tätig sein. Ab Juli 2023 soll die in der Antwort zu Frage 1 skizzierte Rahmenvereinbarung gelten. Dazu bedarf es der Zustimmung der einzelnen Staaten. Die Verwaltungskommission der EU hat die Staaten der EU, des EWR, die Schweiz und Grossbritannien letzte Woche aufgefordert, ihre Zustimmung bis zum 17. April 2023 zu bekunden. Bis Ende April soll eine weitere Ad-Hoc-Gruppe der Verwaltungskommission über die technische Umsetzung berichten.

Zu Frage 4:

Über das weitere Vorgehen wird nach dem 17. April 2023 entschieden (siehe Antwort 3).

Kosten für Identitätskarten

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

Im März-Landtag wurde von der Regierung die Auskunft gegeben, dass die Ausgabe von kostenlosen Identitätskarten gemäss der VU-Motion den Staat circa CHF 1 Mio. pro Jahr kosten würde, auch wenn Betroffene bei Verlust oder Beschädigung während der Gültigkeitsdauer für einen Ersatz selbst aufkommen müssten. Das würde bedeuten, dass bei 10'000 Identitätskarten/Aufenthaltsausweisen pro Jahr eine ID CHF 100 kosten würde. Der Rechenschaftsbericht 2021 weist beim Konto 103.313.01 «Heimatschriften/Aufenthaltsausweise» einen Aufwand von CHF 318'622 aus. Da sind die Pässe wohl inbegriffen. Darum scheint mir die «Hausnummer» von CHF 1 Mio. als relativ hoch gegriffen. Ich wollte die Kosten selbst aufgrund der öffentlich zugänglichen Dokumente nachvollziehen. Das gelang mir aber leider nicht. Darum ergeben sich für mich folgende Fragen:

  1. Welche Kosten ausser diejenigen des Kontos 103.313.01 fallen bei der Ausstellung einer Identitätskarte ausserdem an?
  1. Wie hoch sind die Kosten für eine einzelne Identitätskarte zu verzeichnen?
  1. Wie viele Identitätskarten/Aufenthaltsausweise wurden in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 ausgestellt?
  1. Wie hoch waren die Gesamtkosten für die Ausstellung von Identitätskarten und Aufenthaltsausweisen in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 und wie hoch haben sich jene Personen an diesen Kosten beteiligt, welche diese Dokumente bezogen haben?
  1. Wie kommt die Regierung auf die Schätzung, dass die Kosten für Identitätskarten pro Jahr insgesamt circa CHF 1 Mio. ausmachen würden?

Antwort vom 06. April 2023

Einleitend zu den Antworten möchte die Regierung darauf hinweisen, dass sie im Rahmen der Diskussion der VU-Motion «Ein kostenloser Identitätsausweis in Liechtenstein» vom 1. März 2023 von «Gebührenausfällen» und nicht von «Kosten» gesprochen hat. 

zu Frage 1:

Neben den Aufwänden, welche unter dem Konto 103.313.01 mit dem Titel «Heimatschriften / Aufenthaltsausweise» aufgeführt sind, fallen unter anderem auch Kosten für Gehälter und Sozialbeiträge, Projekte, Beschaffungen, Investitionen, Betrieb, Sicherheit und IT-Sicherheit an. 

zu Frage 2:

Die Kosten für eine Identitätskarte liegen bei rund CHF 144. 

zu Frage 3:

Die Anzahl ausgestellter Identitätskarten betrug:

2019: 3'963

2020: 4’021

2021: 5’045

2022: 4’015 

Die Anzahl ausgestellter Aufenthaltsausweise betrug:

2019: 8’539

2020: 7’984

2021: 8’712

2022: 10’769 

Die Anzahl ausgestellter biometrischer Aufenthaltsausweise betrug:

2019: 1’290

2020: 1’211

2021: 1’347

2022: 1’293 

zu Frage 4:

Die direkt zurechenbaren Kosten im Bereich Bewilligungen und Heimatschriften lagen im Durchschnitt der genannten Jahre bei rund 2.1 Millionen Franken. In diesen Kosten sind jedoch nur die Gehälter (inklusive Sozialbeiträge) sowie die Material-, Investitions- und die jährlichen Betriebskosten enthalten. Relevante Kostenpositionen wie beispielsweise die Projektmitarbeit LLV-interner Mitarbeitenden, die Kosten für Sicherheit, IT-Sicherheit etc. sind in diesen Kosten nicht berücksichtigt. 

Den Kosten von rund 2.1 Millionen Franken standen direkt zurechenbare Einnahmen von 1.9 Millionen Franken im Durchschnitt der genannten Jahre gegenüber. 

zu Frage 5:

In den Jahren 2012 – 2021 wurden im Durchschnitt 3'985 ID’s ausgestellt. Der Anteil der Erwachsenen macht dabei rund 2/3 aus. Die minderjährigen Personen unterteilen sich wiederum zu 2/3 in die Kategorie „unter 12 Jahre“ sowie 1/3 in die Kategorie „12 bis unter 18 Jahre“. Auf Grundlage dieser Parameter würden im Bereich der ID’s im Durchschnitt Gebührenausfälle von gerundet CHF 430‘000 pro Jahr resultieren. 

Die Berechnung der Gebührenausfälle im Ausländerrecht ist wesentlich komplexer, da die Karte in der Regel nicht gesondert in Rechnung gestellt wird, sondern in den Gebühren für die Neuerteilung oder Verlängerung einer Bewilligung enthalten ist. Die Gebühren setzen sich somit aus einem Verwaltungsaufwand und den Produktionskosten eines Aufenthaltsausweises respektive eines biometrischen Aufenthaltsausweises zusammen. Es wäre somit vorgängig die Frage zu beantworten, ob nur die Karten oder auch die Prüfung der Bewilligungsanträge kostenlos sein sollen. 

Falls im Ausländerrecht nur die Karten kostenlos sein sollen, würden sich zusätzliche Gebührenausfälle in Höhe von mindestens CHF 360'000 pro Jahr ergeben. Der Gesamtgebührenausfall würde sich somit auf mindestens CHF 790'000 pro Jahr belaufen. 

Falls hingegen im Ausländerrecht nebst den Karten auch die Prüfung der Bewilligungsanträge kostenlos sein sollen, würden die Gesamtgebührenausfälle auf mutmasslich über CHF 1 Mio. pro Jahr zu liegen kommen.

Alltagsrassismus in Liechtenstein

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. April 2023

Am 21. März war der Internationale Tag gegen Rassismus. Dazu veranstaltete der Fachbereich Chancengleichheit eine Veranstaltung, die sich mit dem Thema Alltagsrassismus beschäftigte. Es ist richtig, dass gegen Rassismus generell und gegen Alltagsrassismus konsequent vorgegangen wird. Gemäss § 283 des Strafgesetzbuches darf niemand aufgrund der Hautfarbe, Rasse, Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion oder Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung öffentlich herabgesetzt oder verleumdet werden. Und das ist auch richtig so. Die am Anlass referierende Diversitätsagentin des Schauspielhauses Zürich stellte fest, dass Rassismus auf einer strukturellen, institutionellen und individuellen Ebene vorkomme. Diskriminierungen gäbe es unter anderem bei der Job- und Wohnungssuche oder auch bei der Polizei. Ich bin der Meinung, dass man solche Aussagen nur auf Fakten basiert tätigen sollte, da man ansonsten Gruppen von Menschen oder gar mehrheitliche Teile einer Gesellschaft unter einen womöglich ungerechtfertigten Generalverdacht stellt. Da wir im Landtag der Gesetzgeber sind und unsere Gesetze faktenbasiert ausgestalten sind, möchte ich deshalb einige Informationen bekommen, wo und in welcher Form wir in dieser Frage Handlungsbedarf haben.

  1. Wie viele Fälle von Diskriminierung, Rassismus und Alltagsrassismus wurden in Liechtenstein in den vergangenen fünf Jahren zur Anzeige gebracht und mit welchem Ergebnis gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt?
  1. Wie viele Fälle von Rassismus beziehungsweise Alltagsrassismus bei der Landespolizei im Speziellen wurden in den vergangenen fünf Jahren zur Anzeige gebracht und mit welchem Ergebnis gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt? 
  1. Was sind aus Sicht der Regierung die effizientesten Methoden, um Rassismus beziehungsweise Alltagsrassismus zu erkennen, zu bekämpfen und Betroffene zu schützen?
  1. Welche Gesetzeslücken müssen geschlossen werden, um dem Problem Rassismus beziehungsweise Alltagsrassismus Herr werden zu können beziehungsweise wo besteht hier nach Ansicht der Regierung Handlungsbedarf? 

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Die Kriminalstatistik weist keine Fälle von Alltagsrassismus aus, sondern lediglich Fälle von Diskriminierung gemäss §283 StGB. Alltagsrassismus stellt keine strafbare Handlung dar und wird deshalb auch nicht statistisch erfasst und ausgewiesen. 2018 wurden drei Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Diskriminierung eingeleitet. Ein Verfahren endete mit einem Freispruch. In einem Verfahren gab es eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und ein Verfahren gegen unbekannte Tatverdächtige wurde abgebrochen. 2019 wurden von der Staatsanwaltschaft zwei Verfahren wegen Diskriminierung eingeleitet, wobei beide Verfahren eingestellt wurden. 2020 wurden neun Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Diskriminierung eingeleitet. In drei Verfahren gab es Verurteilungen zu bedingten Geld- bzw. Freiheitsstrafen. In vier Verfahren wurden die Vorerhebungen eingestellt und zwei Verfahren gegen unbekannte Täter wurden abgebrochen. 2021 wurden sieben Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Diskriminierung eingeleitet. In zwei Verfahren gab es Verurteilungen zu bedingten Geld- bzw. Freiheitsstrafen und zwei weitere Verfahren wurden durch Diversion erledigt. In zwei Verfahren wurden die Vorerhebungen eingestellt und ein Verfahren gegen unbekannte Täter wurde abgebrochen. 2022 wurden zwei Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Diskriminierung eingeleitet. Ein Verfahren wurde durch Diversion erledigt und im anderen Verfahren wurden die Vorerhebungen eingestellt.

Zu Frage 2:

Alle in Frage 1 erwähnten Verfahren wurden durch Anzeigen bei der Landespolizei eingeleitet.

Zu Frage 3:

Aus Sicht der Regierung ist ein Massnahmenmix erforderlich. Unabhängig von Fakten oder Fallzahlen sind Rassismus bzw. Alltagsrassismus in jeder Gesellschaft und in unterschiedlichen Ausprägungen zu finden. Das Strafrecht kann auf der individuellen Ebene Betroffene vor Rassismus schützen, bietet jedoch keinen Schutz vor indirektem oder strukturellem Rassismus. Herablassende und diskriminierende Äusserungen bzw. Handlungen werden gesellschaftlich nicht immer als solche wahrgenommen oder bagatellisiert. Daher sind die Auseinandersetzung mit dem Thema, der Einsatz von Kampagnen, Sensibilisierungs- und Bildungsmassnahmen sowie der Dialog mit den Betroffenen wichtig.

Zu Frage 4:

Liechtenstein hat ein umfassendes strafrechtliches Diskriminierungsverbot. Verschiedenste Arten von Diskriminierung sind in Liechtenstein strafbar. Als Schutzobjekte sind neben Rasse, Religion und Ethnie seit 2016 auch Sprache, Nationalität, Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung erfasst. Im Bereich des Strafrechts besteht daher kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Auslandsaufenthalte für Aus- und Weiterbildungen

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 04. April 2023

In der Bildungsstrategie 2025plus sind auch im Bereich «Vernetzung und Mobilität» strategische Ziele und Handlungsfelder definiert. Die Bildungsinstitutionen sollen die Chancen nutzen, welche sich aus regionalen und internationalen Projekten sowie Austausch und Mobilität mit anderen Ländern ergeben. So heisst es in der Bildungsstrategie, dass dafür länderübergreifende Austauschprojekte in Schul-, Aus- und Weiterbildung für alle Altersgruppen gefördert werden sowie an internationalen Bildungsprogrammen teilgenommen wird. Besonders bekannt ist das Austauschprogramm von Erasmus, wodurch es Schülern, Studenten und Lernenden ermöglicht wird, durch einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt an einer europäischen Universität zu studieren oder ein Praktikum zu absolvieren. Während dieser Zeit im Ausland werden die Teilnehmer zudem finanziell unterstützt. Dabei stellen sich mir verschiedene Fragen zu den verfügbaren Angeboten und wie diese von den Zielgruppen in den verschiedenen Aus- und Weiterbildungsabschnitten angenommen werden.

  1. Welche Mobilitätsangebote stehen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen während ihrer Berufsbildung oder ihrem Studium zur Verfügung?
  1. Wie viele Auszubildende und Studierende nehmen diese Angebote jeweils an und befinden sich somit im Rahmen eines Mobilitätsangebotes für mehrere Monate ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Ausland? 
  1. Welche Mobilitätsangebote werden von den Pflichtschulen genutzt und nach welchen Kriterien werden die Dauer der Sprachaufenthalte an den jeweiligen Schulen festgelegt? 
  1. Welche Schulen und Ausbildungsstätten und wie viele Unternehmen nehmen das Angebot von Erasmus oder ähnliche Angebote aktiv in Anspruch?
  2. Weshalb werden von den Schulen neben den Angeboten von AIBA oder dem Erasmus-Programm zusätzliche Gelder für Sprachaufenthalte benötigt und wie teilen sich diese Gelder unter den Schulen auf?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Die beiden EU-Programme Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps (ESK) bieten eine Vielzahl an Programmen für Jugendliche oder junge Erwachsene während ihrer Berufsbildung oder ihrem Studium an. Die Nationalagentur Liechtenstein, welche in der AIBA integriert ist, fördert und überwacht die genehmigten Erasmus+ und ESK-Projekte. Sind Projektträger wie das ABB, die Schulen in Liechtenstein oder die Universität Liechtenstein verfügbar, können diese Organisationen im Jugend-, Schul-, Berufsbildungsbereich diverse Projekte zur Förderung der Mobilität bei der Nationalagentur beantragen. 

Im Berufsbildungsbereich sind dies Job Shadowing; Lehr- oder Schulungstätigkeit für Lernende; Teilnahme an Kompetenzwettbewerben im Berufsbildungsbereich sowie kurz- und langfristige Lernmobilitäten von Lernenden in der beruflichen Bildung. 

Im Jugendbereich sind dies Mobilitäten junger Menschen- Jugendbegegnungen, Mobilitätsprojekte für Jugendarbeiter, Aktivitäten zur Förderung der Jugendbeteiligung, DiscoverEU – Inklusionsaktion und die ESK – Freiwilligeneinsätze. 

Für Studierende im Hochschulbereich bestehen Möglichkeiten für Auslandssemester, Auslandspraktika und Intensivprogramme. 

zu Frage 2:

An den Mobilitätsangeboten des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) nehmen durchschnittlich zehn Lernende pro Jahr an einen Aufenthalt von drei bis vier Wochen während ihrer Ausbildung sowie durchschnittlich fünf bis sechs Lehrabsolventinnen oder Lehrabsolventen für sechs Monate nach Abschluss ihrer Berufsbildung teil. 

Die Universität Liechtenstein bietet jährlich 40 Auslandssemester und 15 mehrmonatige Auslandspraktika an. Im Studienjahr 2022/23 nehmen insgesamt 34 Studierende der Universität Liechtenstein die Mobilitätsangebote wahr. Vor der Pandemie im Studienjahr 2019/20 absolvierten 39 Studierende ein Auslandssemester und 11 Studierende nutzten die Möglichkeit eines Praktikums im Ausland. Es ist davon auszugehen, dass die sich die Zahlen zukünftig wieder an das Referenzjahr 2019/20 annähern werden. 

zu Frage 3:

Zusätzlich zu den Angeboten der AIBA, welche insbesondere im Rahmen des Erasmus+ Programmes von den Pflichtschulen sowohl für Lehrpersonen als auch für Schülerinnen- und Schülermobilitäten umfangreich genutzt werden, kommen Programme der Schweizer Nationalagentur Movetia zur Förderung von Französisch an den Pflichtschulen besondere Bedeutung zu. Die Teilnahme an den unterschiedlichen Austausch- und Mobilitätsprogrammen trägt zur Entwicklung der Sprachkompetenz in Französisch und damit auch zur Erfüllung des Liechtensteiner Lehrplans bei. Die jeweilige Dauer des Sprachaufenthaltes orientiert sich an den Vorgaben von Movetia. Zuletzt haben die Realschule Balzers (2021) und die Realschule Triesen (2023) an dem einwöchigen Sprachaustauschprogramm «Deux im Schnee» teilgenommen. 

zu Frage 4:

Die Erasmus+ und ESK Programme werden primär von Bildungs- und Jugendorganisationen genutzt, aber auch Industrieunternehmen nutzen das Angebot. In der ersten Antragsrunde im Jahr 2023 haben 18 unterschiedliche Organisationen Anträge bei der AIBA gestellt. Die eingegangenen Anträge werden gegenwärtig noch geprüft. 

Aus der letzten bewilligten Antragsrunde 2021/2022 gibt es per 5. April 2023 insgesamt 25 aktive Erasmus+ und ESK Projektträger in Liechtenstein. Darunter befinden sich insgesamt sechs Schulen: die Formatio Bildungs-Anstalt, die Gemeindeschulen Schaan, das Gymnasium Vaduz, die Kunstschule Liechtenstein, die Oberschule Eschen und die Realschule Vaduz. Hinzu kommen 16 weitere Organisationen, Vereine und Unternehmen sowie das Schulamt (SA), das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) und die Universität Liechtenstein. 

zu Frage 5:

Sprachaufenthalten wird für die Förderung der Sprachkompetenz über den Unterricht hinaus grosse Bedeutung beigemessen. Im Rahmen der Angebote von AIBA oder dem Erasmus+-Programm wird kein dezidierter Fokus auf die gezielte Förderung der Sprachkompetenzen durch beispielsweise den Besuch einer Sprachschule gelegt. Bei den von den Schulen durchgeführten Sprachaufenthalten stehen die Erfüllung der Lehrplanziele, die gezielte Förderung der Sprachkompetenzen und der Bezug zur Bildungsstrategie 2025plus konkret im Mittelpunkt. Für den Strategiebereich «Vernetzung und Mobilität» kommt den schulisch koordinierten Sprachaufenthalten besondere Bedeutung zu, da die Schülerinnen und Schüler neben sprachlichen Kompetenzen auch Lernerfahrungen im internationalen Kontext machen. Die Erfahrungen mit den bestehenden Aufenthalten weisen darauf hin, dass auch ein kurzer und gezielter Sprachaufenthalt erhebliche Verbesserungen der Sprachkompetenzen zur Folge hat. 

Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf die von Schulen durchgeführten Sprachaufenthalte. Die jeweiligen Förderbeiträge für jede Schülerin und jeden Schüler sind in den gesetzlichen Grundlagen oder durch Regierungsbeschlüsse festgelegt. Somit ist bislang kein definierter Verteilungsschlüssel für die Gelder unter den Schulen vorgesehen.

Mobilitätsangebote für Personen ohne Privatauto

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 04. April 2023

Mobilität kann bis zu einem gewissen Grad als Grundbedürfnis in unserer Gesellschaft betrachtet werden. Das gilt auch für Bevölkerungsgruppen, die über kein eigenes Privatauto verfügen. Dazu gehören Jugendliche, junge Erwachsene, Senioren oder generell einkommensschwache Bevölkerungsgruppen. Mit der Inflation und mit steigenden Energiepreisen spitzt sich die Lage weiter zu. Positiv zu erwähnen ist, dass die LIEmobil einen grossen Teil dieses Grundversorgungsangebotes auf hohem Niveau sicherstellt. Dennoch stellt sich die Frage, ob auch ein individuelles Mobilitätsangebot als Grundbedürfnis wahrzunehmen ist und ob dieses ausreichend sichergestellt ist.

  1. Wie können einkommensschwache Personen die Kosten für ein Privatauto senken, wenn sie ihre Mobilitätsbedürfnisse an das ÖV-Angebot anpassen und nur noch bis zu vier Tagen im Monat ein Auto benötigen?
  1. Welche individuellen Mobilitätsangebote wie Carsharing, Fahrdienstvermittler oder Mitfahrgelegenheiten, Rufbusse, Sammeltaxis oder klassische Taxis stehen auch der einkommensschwachen Bevölkerung in Liechtenstein zur Verfügung?
  1. Sind diese Angebote bereits ausreichend und zu jeder Zeit sichergestellt, sodass ohne weitreichende Mobilitätseinschränkungen auf ein Privatauto verzichtet werden kann?
  2. Gemäss Beantwortung einer Kleinen Anfrage zum Radverleihsystem LIEbike geht die Regierung davon aus, dass Liechtenstein für einen privaten Anbieter kein ausreichendes Potenzial bietet. Wie schätzt die Regierung das Potenzial für die in Frage 3 erwähnten Mobilitätsangebote ein?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Wie auf Seite 14 des Bericht und Antrags der Regierung betreffend die Kenntnisnahme der Effekte eines Verzichts auf ÖV-Tickets in Liechtenstein ausgeführt, ist die Regierung der Meinung, dass Mobilität einen Wert hat. Mobilität sollte deswegen grundsätzlich nicht kostenfrei sei. 

Die naheliegendsten Möglichkeiten, die Kosten für die Mobilität zu senken, sind die Nutzung des öffentlichen Verkehrs, oder von E-Bikes und Fahrrädern und der Verzicht auf das Privatauto. 

Diesbezüglich steht den Menschen in Liechtenstein ein gut ausgebauter öffentlicher Verkehr zur Verfügung. Die Kosten für ein Jahresabonnement betragen CHF 370 im Vollpreis und CHF 270 im ermässigten Tarif, wovon beispielsweise Seniorinnen und Senioren oder IV-Beziehende profitieren. Bei diesen Preisen noch nicht berücksichtigt sind die Beiträge der Gemeinden oder die Beiträge der Unternehmen, welche die Kosten für ein Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr noch weiter senken. Darüber hinaus gibt es in sechs Gemeinden Ortsbusse, welche den Bürgerinnen und Bürgern in drei Gemeinden kostenfrei zur Verfügung stehen und in den anderen drei Gemeinden über das Jahresabonnement der LIECHTENSTEINmobil zur Verfügung stehen. 

Seit 2022 bietet LIECHTENSTEINmobil zusätzlich zu ihrem Bus- und Bahnangebot auch E-Bikes an, welche stundenweise gemietet werden können. Aktuell können in fünf Gemeinden in Liechtenstein entsprechende E-Bikes gemietet werden. Weitere Standorte sind in Planung. 

In Vaduz und Triesen bietet die Genossenschaft «Mobility» zudem an drei Standorten Fahrzeuge im Carsharing an, welche stundenweise gemietet werden können. 

In Liechtenstein gibt es auch mehrere Taxiunternehmen, welche auf Abruf und teilweise zu 24 Stunden pro Tag zur Verfügung stehen. 

zu Frage 2:

Alle in der Frage 2 aufgeführten Mobilitätsangebote stehen den Menschen in Liechtenstein unabhängig von ihrem Einkommen zur Verfügung. 

zu Frage 3:

Bereits heute kann in Liechtenstein grundsätzlich auf das Privatauto verzichtet werden, ohne dass weitreichende Mobilitätseinschränkungen zu befürchten sind. 

Neben dem in der Antwort zu Frage 1 ausgeführten gut ausgebauten öffentlichen Verkehr, dem bestehenden Carsharing-Angebot, den Dienstleistungen der Taxiunternehmern oder den zur Kurzzeitanmietung angebotenen E-Bikes gibt es für stark Mobilitäts-eingeschränkte Personen zusätzlich den Fahrdienst des Behindertenverbands. 

zu Frage 4:

Ein privater Mobilitätsanbieter steht in Liechtenstein jeweils vor der Herausforderung, dass aufgrund der Marktgrösse die Sicherstellung eines kostendeckenden oder gewinnbringenden Betriebs herausfordernd ist.

Nachhaltige Abhängigkeit von Öl- und Gasförderstaaten

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

Mit der grossen Abhängigkeit von öl- und gasfördernden Staaten werden für den Energiekonsum jedes Jahr viele Gelder weit über die europäischen Grenzen hinaus exportiert. Gelder, die unsere Unternehmen und Haushalte dringend für Investitionen in Liechtenstein benötigen. Daher meine zwei Fragen:

  1. Wie hoch schätzt die Regierung den gesamten jährlichen Energieverbrauch aller in den letzten fünf Jahren ersetzten und neu installierten Gas und Ölheizungen? Gerne kann auch der Zeitraum über die Jahre 2021, 2022 und 2023 aus der Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert als Schätzungsgrundlage hergenommen werden.
  2. Wie hoch schätzt die Regierung die gesamten jährlichen Energiekosten all dieser Endverbraucher?

Antwort vom 06. April 2023

Einleitend gilt festzuhalten, dass im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage nur eine grobe Schätzung möglich ist. Neben der Anzahl der Anlagen spielt auch die Anlagengrösse eine wichtige Rolle. Auswertungen der Kesselbaujahre aus dem Feuerungskataster und der Förderzusicherungen für erneuerbare Heizsysteme für die Jahre 2008 bis 2020 zeigen, dass im Schnitt etwa 390 Heizungen pro Jahr eingebaut wurden. Davon waren etwa 260 oder knapp 70% fossile Heizungen. 

zu Frage 1:

Im Jahr 2021 betrug der Heizölverbrauch 113 GWh und der Erdgasverbrauch 268 GWh. In Summe ergibt sich für das Jahr 2021 somit ein Verbrauch von 381 GWh an fossilen Brennstoffen. 

Ausgehend von den durchschnittlich 260 neu eingebauten fossilen Heizungen pro Jahr ergibt dies 11.4 GWh oder 3% des Jahresverbrauches an fossilen Brennstoffen. Auf 5 Jahre hochgerechnet ergibt dies 57.2 Gigawattstunden oder 15% des Jahresverbrauches an fossilen Brennstoffen des Jahres 2021. In eine anschauliche Heizölmenge umgerechnet sind dies dann 5.7 Mio. Liter Heizöl pro Jahr. 

zu Frage 2:

Basierend auf den Annahmen zur Beantwortung der Frage 1 ergeben sich bei einem Energiepreis von 13 Rp/kWh Energiekosten in der Höhe von ca. 7.4 Mio. Franken pro Jahr.

Tiefere Steuerbelastung durch den Einbau einer Wärmepumpe

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 04. April 2023

Diese Anfrage geht in die gleiche Richtung wie jene des Abg. Daniel Oehry. Gemäss Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Baugesetzes, Nr. 14/2023, Seite 28, betragen die Investitionskosten für eine Ölheizung CHF 23'000 und für eine Luft-Wärmepumpe nach Abzug der Förderung durch das Land und die Gemeinde CHF 24'296. Die Wärmepumpe ist also bei den Investitionskosten CHF 1'296 teurer. Die Energiekosten pro Jahr betragen im Jahr 2023 bei der Ölheizung CHF 2'600 und bei der Wärmepumpe CHF 2'295. Somit ist die Wärmpumpe pro Jahr CHF 305 günstiger, beziehungsweise die zusätzliche Investition ist innert gut vier Jahren amortisiert und die Wärmepumpe ist ab dem fünften Jahr für den Rest der Lebensdauer günstiger. Nun wurde die Meinung geäussert, dass durch den Einbau einer Wärmepumpe mehr Steuern bezahlt werden müssten, da die Liegenschaft höher bewertet werde. Auf der anderen Seite wird das Vermögen jedoch um den Preis der Investitionskosten oder die höhere Hypothek reduziert. Die Steuerverwaltung sprach in einem Interview von einem grundsätzlichen Nullsummenspiel, wobei im konkreten Fall sogar eine tiefere Steuerlast resultiere, da die höhere Bewertung der Liegenschaft tiefer ausfalle, als die getätigten Investitionskosten. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Um welchen Wert wird ein bestehendes Gebäude durch die Steuerverwaltung höher bewertet, wenn eine bestehende Öl- oder Gasheizung durch eine Luft-Wärmepumpe im Wert von CHF 37'000 beziehungsweise nach Abzug der Landes- und Gemeindeförderung von CHF 24'296 ersetzt wird?
  1. Um welchen Wert verringert sich das Vermögen der Liegenschaftsbesitzerin durch das Bezahlen der Luft-Wärmpumpe mittels den Abbau von Vermögen oder durch Aufnahme einer Hypothek gemäss Frage 1, wenn eine Luft-Wärmepumpe im Wert von CHF 37'000 beziehungsweise nach Abzug der Landes- und Gemeindeförderung von CHF 24'296 eingebaut wird?
  1. Um welchen Betrag reduziert sich das steuerbare Vermögen gemäss den Antworten auf die Fragen 1 und 2?
  1. Wie viele Steuern muss eine Person unter der Annahme des Höchststeuersatzes weniger bezahlen, wenn die Person eine Luft-Wärmpumpe gemäss Frage 1 einbauen lässt?
  2. Entspricht es der Regel der Steuerverwaltung, dass die höhere Bewertung der Liegenschaft aufgrund der getätigten Investitionen grundsätzlich tiefer ausfällt als die Summe der getätigten Investitionen, und somit in Summe weniger Steuern bezahlt werden müssen?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Der Steuerschätzwert soll einen Verkehrswert des Gebäudes darstellen, d.h. erhaltene Subventionen sind nicht relevant bei der Festlegung des Wertes. Die Luft-Wärmepumpe erfordert gemäss dem erwähnten BuA eine Bruttoinvestition von CHF 37'000, eine Ölheizung eine solche von CHF 23'000. Die Luft-Wärmepumpe kostet also exkl. Subventionen CHF 14'000 mehr als die Ölheizung. Diese höheren Investition wird mit einer pauschalen Erhöhung des Steuerschätzwertes um CHF 10'000 Rechnung getragen. 

zu Frage 2:

Die Anschaffung der Luft-Wärmepumpe reduziert das Nettovermögen um den Nettokaufpreis von CHF 24'296. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kaufpreis durch den Abbau von Vermögenswerten oder der Erhöhung der Schulden finanziert wird. 

zu Frage 3:

Das steuerlich massgebende Nettovermögen reduziert sich um CHF 14'296. 

zu Frage 4:

Eine Reduktion des Vermögens um CHF 14'296 reduziert die geschuldete Landessteuer um maximal CHF 45.75. Bei einem Gemeindesteuerzuschlag von 150% resultiert eine um maximal CHF 114.35 tiefere Gesamtsteuer. 

zu Frage 5:

Bei der Ermittlung des Steuerschätzwerts werden die Baukosten mit 85% angesetzt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Investitionen in Liegenschaften weniger liquid sind als andere Vermögenswerte. 

Ersatz von alten Öl- und Gasheizungen bei bestehenden Bauten

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

Gemäss Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Baugesetzes, Nr. 14/2023, Seite 26, wurden im Jahr 2022 nach vorläufigen Zahlen 14 Gasheizungen bei Neubauten eingebaut und zwei neue Ölheizungen für Neubauten bewilligt. Wie die Regierung ausführt, handelt es sich hierbei lediglich um Gas- und Ölheizungen für Neubauten. Derzeit werden aber noch 8'500 alte Gas- und Ölheizungen betrieben, welche jederzeit durch eine neue Gas- oder Ölheizung ersetzt werden können, und somit wieder über mehrere Jahrzehnte in Betrieb sein werden. Betreffend die Bewilligungspflicht für zukünftige Öl- und Gasheizungen wird des Öfteren die Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Person als Problem erachtet. Insofern gilt es, die Konsequenzen für die Gesellschaft aufzuzeigen und eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wie viele bestehende Gas- und Ölheizungen wurden in den Jahren 2021, 2022 und 2023 wiederum durch eine Gas- oder Ölheizung ersetzt?
  1. Bei wie vielen Neubauten wurden in den Jahren 2021, 2022 und 2023 eine Gas- oder Ölheizung bewilligt?
  1. Bei wie vielen Neubauten und Sanierungen wurde im Jahr 2023 keine Photovoltaikanlage vorgesehen?
  1. Der Landtag hat für die Speicherung von Gas zwei Kredite von gesamthaft CHF 25 Mio. bewilligt. Wer muss die nicht gedeckten Kosten bezahlen, wenn der Gaspreis zum Zeitpunkt des Bezugs des Gases tiefer liegt, als es der Gaspreis zum Zeitpunkt der Speicherung war?
  1. Ist von den Folgen der Erderwärmung nur der einzelne Mensch betroffen oder sind wir alle als Gesellschaft davon betroffen?

Antwort vom 06. April 2023

zu Frage 1:

Die genauen Zahlen zum Ersatz von bestehenden Öl- und Gasheizungen durch eine neue Öl- und Gasheizung liegen nicht vor. Auswertungen der Kesselbaujahre aus dem Feuerungskataster und der Förderzusicherungen für erneuerbare Heizsysteme für die Jahre 2008 bis 2020 zeigen, dass im Schnitt etwa 390 Heizungen pro Jahr eingebaut wurden. Davon waren etwa 260 oder knapp 70% fossile Heizungen. Durchschnittlich wurden in diesem Zeitraum rund ein Drittel der Heizungen mit erneuerbaren Systemen ausgerüstet und gefördert.

Als Vorlaufindikator der Entwicklung können die Förderzusicherungen für erneuerbare Heizsysteme herangezogen werden. 2020 wurden für 171 Anlagen, 2021 wurden für 172 Anlagen und 2022 wurden für 307 Anlagen Förderungen zugesichert. Der Wert für 2022 war aufgrund der ausserordentlichen Energiesituation sehr hoch.

Auf Basis der Förderzusicherungen 2021 kann davon ausgegangen werden, dass 2021 immer noch 60% fossile Heizungen eingebaut wurden. Eine vorsichtige Schätzung für 2022 auf Basis der Förderzusicherungen und der Lieferengpässe lassen eine Quote von 50% fossile Heizungen vermuten. Für das Jahr 2023 kann noch keine Schätzung vorgenommen werden. 

zu Frage 2:

Bei den im Bericht und Antrag zur Abänderung des Baugesetzes (BuA 2023/14) genannten Zahlen handelte es sich um vorläufige Zahlen. Aus dem Feuerungskataster des Amts für Umwelt ergibt sich, dass im Jahr 2021 über 30 Gasheizungen in Neubauten installiert wurden. Im Jahr 2022 waren rund 25 Gasheizungen zu verzeichnen. Ebenfalls wurden immer noch vereinzelt Ölheizungen eingebaut. Im laufenden Jahr sind bisher vier Gasheizungen in Neubauten registriert. 

zu Frage 3:

Die genauen Zahlen hierzu werden im Baubewilligungsverfahren nicht erfasst. Bei Neubauten und Sanierungen werden PV-Anlagen mit der Baubewilligung für das gesamte Bauprojekt mitgenehmigt und die PV-Anlage damit nicht statistisch einzeln erfasst. Entsprechend verfügt die Regierung über keine Daten, in wie vielen Fällen keine PV-Anlage bei Neubauten und Sanierungen installiert wurden. 

zu Frage 4:

Zur Beantwortung dieser Frage müssen zwei Fälle unterschieden werden. 

Wird die strategische Gasreserve aufgrund einer Mangellage durch die Regierung freigegeben, so haben die Versorgungsunternehmen, denen Gasmengen aus der strategischen Gasreserve überlassen werden, hierfür einen dem Anschaffungswert der zugewiesenen Gasmengen entsprechenden Preis zu entrichten (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Juni 2022 über die Sicherstellung der Erdgasversorgung bei einer schweren Mangellage). Die Versorgungsunternehmen können diesen Preis an ihre Endkunden weiterverrechnen. 

Wird die strategische Gasreserve ordentlich im Jahr 2025 aufgelöst, fallen die durch den Verkauf der strategischen Gasreserve erzielten Erlöse abzüglich der entstandenen Betriebs- und Verwaltungskosten dem Land zu. Die dem Land zufallenden Erlöse werden zur Deckung des Darlehens herangezogen. Können diese das gewährte Darlehen nicht vollständig decken, besteht ein Forderungsverzicht von Seiten des Landes (Art. 1 Abs. 2 und 3 des Finanzbeschlusses vom 29. Juni 2022 über die Gewährung eines zinslosen Darlehens und eines Nachtragskredits für die Liechtensteinische Gasversorgung zur Schaffung einer strategischen Gasreserve). 

zu Frage 5:

Die Folgen der Klimaerwärmung betreffen unser tägliches Leben als auch die Gesellschaft als Ganzes. Die Zunahme von Wetterextremen wie Hitzesommer oder Starkregen belasten die Gesundheit bzw. erhöhen Naturgefahren wie Überschwemmungen und reduzieren die Artenvielfalt.

Auch trifft der Klimawandel Wirtschaftssektoren wie beispielsweise den Wintertourismus besonders stark. Global betrachtet sind die Folgen der Klimaerwärmung vor allem in jenen Regionen am verheerendsten, die ohnehin bereits unter Trockenheit und Dürre leiden. Menschen verlassen ihre Heimat wegen plötzlicher oder schleichender Umweltveränderungen. Effektive Klimapolitik fordert daher neben Klimaschutz und -adaption diejenigen Länder zu unterstützen, welche am meisten unter der Klimaerwärmung leiden.

Statusbericht Asyl- und Schutzgesuche

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 04. April 2023

Auf der Homepage der Regierung unter der Sonderseite Ukraine wird wöchentlich ein Statusbericht über die Asyl- und Schutzgesuche veröffentlicht. Ganz unten werden die Zahlen des Schulamtes in Bezug auf Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine aufgeführt. Hierzu hätte ich folgende Fragen:

  1. In welchen Gemeinden bzw. Stufen besuchen diese 94 Schüler den Unterricht?
  1. Wie viele Klassen überschreiten durch das nachträgliche Zuweisen von Schülern die Klassengrössennorm? 
  1. In welchen Gemeinden bzw. Stufen befinden sich diese Klassen?
  2. Wie ist das weitere zeitliche Vorgehen in Bezug auf die Übernahme in den Regelschulbetrieb der 19 Kinder die aktuell eine IK-DAZ-/Lernhub Klasse besuchen?

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Die ukrainischen Kinder und Jugendlichen sind derzeit mit Ausnahme von Planken auf alle Schulstandorte der Gemeinde- und Sekundarschulen verteilt.

Zu Frage 2:

Das Schulamt achtet, wo immer möglich, auf eine differenzierte Verteilung der ukrainischen Kinder und Jugendlichen auf die Gemeinde- und Sekundarschulen des Landes. Dies entspricht in der Regel einer zusätzlichen Lernenden resp. einem zusätzlichen Lernenden pro Klasse. In Einzelfällen sind es bis zu drei zusätzliche Schülerinnen und Schüler pro Klasse. Die obere Richtzahl von 24 Schülerinnen und Schülern ist durch die Einschulung der ukrainischen Flüchtlinge in die Regelklassen in einem Fall überschritten.

Zu Frage 3:

Die erwähnte Klasse ist eine 1. Klasse der Realschule Triesen. Sie hat aufgrund der Klassengrösse zusätzliche 17 Unterrichtslektionen erhalten, in denen die Klasse aufgeteilt werden kann, sie verfügt über eine zusätzliche Lehrperson für die Klassenverantwortung und es werden für die ukrainischen Jugendlichen separate Lektionen in Deutsch als Zweitsprache angeboten.

Zu Frage 4:

Diese Kinder und Jugendlichen werden, wie alle anderen, nach durchschnittlich drei bis fünf Monaten vom LernHub in den Regelschulbetrieb aufgenommen. Dabei handelt es sich um Kinder und Jugendliche zwischen 8 und 17 Jahren, die auf verschiedene Schulen bzw. Schultypen verteilt werden.

Landesturnhallen / Landesschwimmbad

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 04. April 2023

Die Hallen der Landesturnhallen werden durch die Stabstelle für Sport vergeben. Im Weiteren wird die Belegung im Sportstättenverwaltungssystem für Landesturnhallen veröffentlicht. Die Vergabe der Wassefläche des Landesschwimmbades wird hingegen durch die Betriebskommission des Hallenbades SZU vollzogen und dann ebenfalls im Sportstättenverwaltungssystem für das Landesschwimmbad (SZU Eschen) veröffentlicht.

  1. Warum wird die Wasserfläche nicht analog bei den Landesturnhallen von der Stabstelle für Sport vergeben?
  1. Was müsste aus Sicht der Regierung gemacht werden, damit dies vereinheitlicht werden kann?
  1. Wäre es aus Sicht der Regierung nicht sinnvoll, die Vergabe von Hallen und Wasserflächen bei der Stabstelle für Sport zu zentralisieren?

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Die Landesturnhallen werden gemäss den Ergänzungen zu den Richtlinien des Schulamts über die Mitverwendung von Landesschulanlagen von der Stabsstelle für Sport ausserhalb des Schulunterrichts vergeben. Für die Vorgaben zur Nutzung der Wasserflächen ist die Betriebskommission des Hallenbads Schulzentrum Unterland mit Vorsitz des Schulamtes zuständig. Die Betriebskommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Schulamts, der Unterländer Gemeinden, der Sekundarschulen und Gemeindeschulen des Unterlands, der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften, der Badeleitung, dem Schulsportinspektor und dem Liechtenstein Olympic Committee zusammen. Entgegen der Turnhallen ist das Hallenbad des Schulzentrums Unterlands ein laufender Betrieb mit öffentlichen Gästen und unterschiedlichen Kunden. Unter Beachtung des Vorrangs des Schulsports und des öffentlichen Badebetriebs können Wasserflächen für Vereinssport und für weitere Zwecke während den Öffnungszeiten zur Verfügung gestellt werden. Über die Gesuche auf Zuteilung von Wasserflächen entscheidet die Badeleitung laufend nach den Vorgaben der Betriebskommission.

Zu Frage 2:

Die Regierung bestellt die Betriebskommission gemäss Reglement über die Führung und Benützung des Hallenbades im Schulzentrum Unterland für die Behandlung von Fragen der Betriebsführung für eine Dauer von vier Jahren. Die Betriebskommission ist verantwortlich für die Wasserzuteilung, die Beratung der für das Bad zuständigen Ämter, Fragen betreffend Infrastruktur und Personal, die Behandlung von Beschwerden sowie endgültiger Beschlüsse über Sanktionen gemäss Haus- und Badeordnung. Diese Aufgaben müssten der Stabsstelle für Sport übertragen werden und könnten durch die aktuellen Ressourcen nicht abgedeckt werden. Ebenfalls ist die ortsnahe Vergabe der Wasserfläche und die Involvierung der verschiedenen Interessengruppen im Badebetrieb ein klarer Vorteil.

Zu Frage 3:

Die Verwaltung der Landessporthallen ausserhalb des Schulunterrichts durch die Stabsstelle für Sport, als auch die Vergabe der Wasserfläche des Hallenbades im Schulzentrum Unterland durch die Betriebskommission mit Vorsitz des Schulamtes haben sich bewährt. In den letzten Jahren wurden im Sinne der Nutzer die Prozesse mit den Fachbereichen weiterentwickelt. Die Vergabe der Sport- und Schwimmflächen wird bereits jetzt im gleichen elektronischen Verwaltungssystem administriert, ist für diese einsehbar und sorgt damit für Transparenz bei den Nutzergruppen. Aufgrund der jeweiligen Kundennähe und Kompetenzen ist die Zuständigkeit der Vergabe durch die jetzigen Stellen sinnvoll und aus Sicht der Regierung beizubehalten.

Ursachen und Folgen der zu hohen Strompreise

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

In den kommenden Tagen werden viele Privathaushalte und Kleinunternehmen die erste Stromrechnung nach der massiven Kostenerhöhung erhalten. Die Stromkosten werden doppelt so hoch ausfallen wie im Jahr 2022. Für viele Privathaushalte und auch für viele Unterhemen werden diese hohen Kosten zum Problem. In Liechtenstein liegen die Stromkosten im Jahr 2023 40% über dem Schweizer Durchschnitt. Am 14. Januar forderte ich die Wirtschaftsministerin anlässlich eines Interviews auf, eine Untersuchung zu den Ursachen dieser Strompreisexplosion einzuleiten und den Sachverhalt lückenlos aufzuklären. Gemäss einer Presseaussendung der Regierung vom 3. April 2023 liegt in der Zwischenzeit ein Bericht der KMPG vor. Die Regierung hält sich zugeknöpft und schreibt: „Die vertragliche Ausgestaltung der Energiebeschaffung für die Grosskunden [sei] nicht branchenüblich und das diesbezügliche Risikomanagement der involvierten Parteien, speziell mit Blick auf starke Turbulenzen auf den Energiemärkten, [sei] nicht ausreichend gewesen.“ Zudem schreibt sie: „Eine Kompetenzüberschreitung im Rahmen der gültigen Kompetenzordnung wurde nicht festgestellt.“ Der Landtag verfügt derzeit über keine weiteren Informationen, ausgenommen derer, die bei meinem vom Landtag abgelehnten Antrag von der Regierungschef-Stellvertreterin heute Morgen preisgegeben wurden. Hierzu meine Fragen:

  1. Der Bericht beleuchtet gemäss der Regierung nur die Energiebeschaffung für die Grosskunden. Weshalb wurde die Energiepreisentwicklung für alle anderen Kundensegmente wie Privatkunden und klein- und mittelgrosse Unternehmen nicht beleuchtet?
  1. Steht die kürzlich veranlasste personelle Veränderung in der Geschäftsleitung der LKW im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus dem KPMG-Bericht?
  1. In der Presseaussendung vom 3. April heisst es: „Die Beschaffung für alle anderen Kundengruppen der LKW (Haushalts- und Gewerbekunden, Sondervertragskunden, Portfoliokunden) wurden von den LKW selbst bewirtschaftet.“ Hat sich die LKW bei der Beschaffung der Energie an die kommunizierten Vorgaben der Beschaffungsstrategie über einen Zeitraum von 3 Jahren gehalten bzw. weshalb wurde das nicht untersucht?
  1. Inwieweit haben Fehlentscheidungen zu der massiven Strompreiserhöhung für Private und Geschäftskunden geführt?
  2. Wie schätzt die Regierung die Auswirkungen der sehr hohen Strompreise auf die Privathaushalte und Unternehmen ein?

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Die Verantwortlichen der LKW haben das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt regelmässig über die Entwicklung der Strompreise informiert und diese begründet. Die Beschaffung der Energie für Haushaltskunden/Kleingewerbekunden und Sondervertragskunden erfolgte im Rahmen der ordentlichen Beschaffungsstrategie der LKW gestaffelt über drei Jahre. Die LKW haben zudem bereits im Sommer 2022 unter Beizug von externen Spezialisten Massnahmen eingeleitet, um das Portfolio- und Risikomanagement zu stärken. Die Regierung sah daher keinen Anlass, eine gesonderte Prüfung in Bezug auf die Energiebeschaffung für die erwähnten Kundensegmente vorzunehmen. Die Regierung hat im November 2022 ein Entlastungspaket verabschiedet, um die hohen Energiepreise für einkommensschwache Haushalte sowie für energieintensive Unternehmen abzufedern. Dieses ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Zu Frage 2:

Personalrechtliche Fragen in Bezug auf die Geschäftsleitung der LKW fallen in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats. Die Regierung kann sich hierzu nicht äussern.

Zu Frage 3:

Ja, die Vorgaben des Portfoliomanagementreglements wurden eingehalten. Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 4:

Die Beschaffung erfolgte im Rahmen der ordentlichen Beschaffungsstrategie der LKW. Aufgrund der Turbulenzen auf den internationalen Energiemärkten sind die Strompreise für Endkunden in ganz Europa stark angestiegen. Das Ausmass der Strompreissteigerungen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Neben der jeweiligen Beschaffungsstrategie spielt auch die Eigenproduktion des Energieversorgers eine entscheidende Rolle. Entsprechend sind auch die Strompreise in der Schweiz sehr unterschiedlich angestiegen.

Zu Frage 5:

Die Taskforce «Energiepreise» hat die Auswirkungen der steigenden Energiekosten auf die Haushalte und Unternehmen eingehend untersucht und der Regierung empfohlen, zielgerichtet und bedarfsorientiert Energiepreisentlastungen vorzunehmen. Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Entlastungspaket werden einkommensschwache Haushalte sowie energieintensive Unternehmen finanziell unterstützt. Die Regierung ist der Ansicht, dass aufgrund der Wirtschaftslage und der vergleichsweise niedrigen Inflationsrate kein zusätzliches Unterstützungspaket erforderlich ist.

Nachteilige Folgen einer Covid-Impfung

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. April 2023

Die Covid-Impfung wurde als sicher und wirksam angekündet, inzwischen werden jedoch auch in Liechtenstein erste Impfschäden geltend gemacht. Wie eine Anwaltskanzlei am 31. Januar 2023 auf ihrer Webseite bekannt gab, hat diese zwischenzeitlich die erste Impfschaden-Klage beim Landgericht Liechtenstein eingebracht. Hierzu meine Fragen:

  1. Wurden die im Impfzentrum des Landes geimpften Personen in einem Aufklärungsgespräch ausreichend über Risiken und Nebenwirkungen der Impfung informiert?
  1. Wohin können sich Personen mit potenziellen Impfschäden wenden bzw. wie ist vorzugehen, um einen Impfschaden medizinisch nachzuweisen?
  1. Bei uns war das Land Liechtenstein Betreiberin des Impfzentrums. Wer haftet in welchem Fall bei einem nachgewiesenen Impfschaden? In welchem Fall ist es das Land Liechtenstein als Betreiberin des Impfzentrums, die Regierung als Verordnungsgeberin, der behandelnde Arzt oder die Ärztin oder die Herstellerin der Impfung?
  1. Wie hoch kann eine allfällige Entschädigung ausfallen?
  1. Müssen Ansprüche, die an das Land Liechtenstein zu stellen sind, jeweils immer gerichtlich mit entsprechend sehr hohen Folgekosten für die Rechtsvertretung durchgesetzt werden oder gibt es eine Mediations- oder Vergleichsmöglichkeit?

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Die im Impfzentrum diensthabenden Ärzte haben mit jeder impfwilligen Person ein Aufklärungsgespräch geführt. Nach der von der Liechtensteinischen Ärztekammer vorgegebenen Arbeitsanleitung hatte der anwesende Arzt bzw. die Ärztin die tagesaktuelle und generelle Impftauglichkeit der impfwilligen Person vor der Impfung zu überprüfen, und zwar bezüglich Kontraindikation, Allergien und Vorerkrankungen. Keine Impfung erhielt die impfwillige Person beispielsweise bei einer akuten Covid-19-Infektion oder wenn sie Symptome einer anderen akuten Erkrankung aufwies. Geprüft hat der anwesende Arzt oder die Ärztin zudem, ob die impfwillige Person jemals eine allergische Reaktion auf eine Impfung hatte. Im Übrigen wurden sämtliche impfwilligen Personen bei der zweiten Impfung explizit gefragt, ob sie bei der ersten Impfung entsprechende Nebenwirkungen verspürten. Generell haben diese Aufklärungsgespräche unterschiedlich lange gedauert, je nachdem wie viele Fragen die impfwillige Person gestellt hat. Wenn für die impfwillige Person nicht alles in Ordnung war bzw. wenn sie sich bezüglich der Impfung unsicher war, eine Beratung benötigte oder die Impfung nicht wollte, war es der impfwilligen Person jederzeit möglich, den Vorgang abzubrechen oder ein vertieftes Aufklärungsgespräch in der sogenannten Beratungs- und Notfallbox zu führen.

Zu Frage 2:

Erste Anlaufstelle für Personen, die einen Impfschaden vermuten, ist die Hausärztin oder der Hausarzt. Sollte sich der Verdacht erhärten, ist in Absprache mit dieser Fachperson eine weitere Untersuchung zur Klärung des Falls einzuleiten.

Zu Frage 3:

Sollte auf Grund einer Covid-19-Impfung nachweislich ein Impfschaden entstehen, kommen die allgemeinen Haftungsregeln für Arzneimittel bzw. Impfstoffe zur Anwendung. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, wer für den Schaden verantwortlich ist und/oder für eine Entschädigung aufzukommen hat. Dies kann zum Beispiel eine Ärztin oder ein Arzt sein (Arzthaftung), der Impfstoffhersteller (Produktehaftung) oder eine Versicherung (Sozial- oder Privatversicherung). Eine Entschädigung durch den Staat ist nach dem Epidemiengesetz nur möglich, soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist (subsidiäre Haftung).

Zu Frage 4:

Während die rechtlichen Haftungsgrundlagen der privatrechtlichen Arzt- oder Produktehaftung keine Limitierung der Entschädigungssumme definieren, ist für Schadensersatzansprüche nach dem Epidemiengesetz für die Genugtuung durch den Staat ein Höchstbetrag von 70 000 Franken vorgesehen.

Zu Frage 5:

Das Land Liechtenstein kann Forderungen nur erfüllen, wenn eine entsprechende Verpflichtung besteht bzw. eine Verpflichtung nachgewiesen ist. Wird ein Antrag nach dem Epidemiengesetz zur Geltendmachung der subsidiären Haftung des Staates an die Regierung gerichtet, führt diese in der Folge ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche durch. Zahlungen «aus Kulanz» können nicht getätigt werden.

Radio L

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

Nach einer Mobbingbeschwerde zweier Mitarbeiterinnen hat der Verwaltungsrat des LRF zwischen September 2022 und Januar 2023 unter externer Begleitung der Mobbingberatungsstelle des LANV eine Untersuchung durchgeführt. Am 8. Februar 2023 teilte der LRF-Verwaltungsrat der Öffentlichkeit mit, dass es kein Mobbing beim LRF gegeben habe und einer der Beschwerdeführerinnen gekündigt werden soll. Bereits tags darauf berichteten die Tageszeitungen, dass die Mobbingberatungsstelle des LANV in ihrem Gutachten sehr wohl Mobbing feststellte. Diese habe empfohlen, die Beschwerde gutzuheissen und Massnahmen zu ergreifen. LRF-Verwaltungsratspräsident Roman Banzer habe jedoch eigenmächtig das Gutachten des LANV für unqualifiziert befunden und ein gegenteiliges Urteil gefällt. Am 15. März 2023 teilte die zuständige Ministerin im „Liechtensteiner Vaterland“ mit, dass sie "zur Beurteilung der Vorgänge rund um das Mobbingverfahren" einen "externen Sachverständigen" beigezogen hat. Hierzu meine Fragen:

  1. Welche Firma oder Gesellschaft wurde als Sachverständige beauftragt und wie ist ihre Qualifikation für diese Aufgabe?
  1. Wie lautet der Auftrag, der erteilt wurde bzw. welche Fragen wird das Gutachten beantworten?
  1. Wie hoch sind die Kosten, die dem LRF bislang durch das gegenständliche Mobbingverfahren entstanden sind?
  1. Wie viel dieser Kosten beziehen sich auf Dienstleistungen der Walser Rechtsanwälte AG?
  2. Geht die Regierung derzeit davon aus, dass sie den Landtag noch dieses Jahr mit einem Nachtragskredit oder einem Erhöhungsantrag des Landesbeitrages für den LRF begrüssen wird?

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Das Ministerium hat den schweizerischen Professor, Herr Dr. Thomas Geiser, mit der Abklärung zum Mobbingverfahren beauftragt. Prof. Geiser ist ausgewiesener Experte im Bereich Arbeitsrecht.

Zu Frage 2:

Gegenstand der Abklärung ist, ob das Mobbingverfahren korrekt durchgeführt wurde und die Entscheide des Verwaltungsrats nachvollziehbar sind.

Zu Frage 3:

Dem LRF sind bisher Gesamtkosten von 46’775 Franken entstanden.

Zu Frage 4:

Kosten für Dienstleistungen der Walser Rechtsanwälte AG belaufen sich auf 22'775 Franken.

Zu Frage 5:

Zum aktuellen Zeitpunkt kann noch nicht abgeschätzt werden, ob ein Nachtragskredit für das Jahr 2023 oder eine Erhöhung des Landesbeitrags für das Jahr 2024 notwendig sein wird. Die Verantwortlichen von Radio L sind angehalten, mögliche Massnahmen zu treffen, um die Kosten zu reduzieren bzw. Erträge zu erhöhen.

Wasserrechte – Verkauf an Private möglich?

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. April 2023

Im Kanton Wallis wollen ausländische Investoren die Wasserechte an einer Wasserquelle erwerben. Die lokalen Behörden stören sich an diesem Ausverkauf einer lebensnotwendigen Ressource, haben jedoch keine Möglichkeit, den Verkauf an eine private Firma zu verbieten.

  1. Wie sieht die Situation in Liechtenstein hierzu aus? Dürfen die Nutzungsrechte von Wasserquellen oder das Grundwasser an natürliche oder juristische Personen im In- oder Ausland verkauft werden? 
  1. Falls der Verkauf heute erlaubt wäre, gedenkt die Regierung dies schnellstmöglich zu verbieten, indem ein entsprechendes Gesetz erlassen wird?

Antwort vom 06. April 2023

Einleitend ist festzuhalten, dass beim erwähnten Fall im Kanton Wallis ein privater Unternehmer seine Rechte an einer Quelle an einen anderen privaten Unternehmer verkaufen möchte.

Zu Frage 1 und 2:

In Liechtenstein bedürfen Nutzungen eines öffentlichen Gewässers und somit die Nutzung einer öffentlichen Quelle gemäss dem Wasserrechtsgesetz einer Konzession der Regierung. Ein Verkauf der so erlangten Nutzungsrechte ist nach dem Wasserrechtsgesetz immer nur mit Zustimmung der Regierung möglich. Es besteht daher kein Handlungsbedarf.

Wohnungsknappheit in der Schweiz - auch in Liechtenstein?

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 04. April 2023

Laut einem Artikel in einer schweizerischen Sonntagszeitung von letzter Woche erwartet die Schweiz in drei Jahren eine Wohnungsknappheit. Im Raum Rheintal und Chur werden je nach Region zwischen 300 und mehr als 750 Wohnungen fehlen.

  1. Wie sieht die Situation in Liechtenstein aus?
  1. Wird es zu einer Wohnungsknappheit kommen?
  1. Falls Frage 2 mit Ja beantwortet wird, wie gross wird der erwartete Wohnungsmangel in Liechtenstein?
  1. Falls Frage 2 mit Ja beantwortet wird, welche Massnahmen gedenkt die Regierung zu ergreifen, um genügend Wohnraum auch im Jahr 2025 und danach zu haben? 
  2. Falls Frage 2 mit Ja beantwortet wird, ist zu erwarten, dass bei einer Wohnungsknappheit die Mietpreise steigen. Welche Massnahmen sieht die Regierung vor, damit Geringverdiener sich das Wohnen im Land weiterhin leisten können?

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Gemäss der Gebäude- und Wohnungsstatistik 2020 waren per 31. Dezember 2020 total 812 Wohnungen nicht bewohnt. Darüber hinaus waren 2’852 Wohnungen als "nicht dauerhaft bewohnt" klassiert. Zu diesen dauerhaft nicht bewohnten Wohnungen gehören Ferienwohnungen, selbst genutzte Einliegerwohnungen, unbewohnbare Wohnungen oder Wohnungen, die für Nichtwohnzwecke genutzt werden. Des Weiteren zeigen die publizierten Zahlen des Amtes für Statistik, dass im Jahr 2021 total 274 neue Wohnungen projektiert wurden. Aus diesen Gründen kann aktuell nicht von einer Wohnungsknappheit gesprochen werden.

Zu Frage 2:

Obwohl die Baueingaben der letzten Monate eher rückläufig sind, ist aufgrund der intensiven Bautätigkeit der letzten Jahre, der freistehenden Wohnflächen und auch unter Berücksichtigung der erwarteten Bevölkerungsentwicklung, das Szenario einer anstehenden Wohnungsknappheit aktuell nicht zu erwarten. Die Regierung beobachtet die Entwicklung.

Neophyten an Strassenrändern

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 04. April 2023

Invasive Neophyten sind auch in Liechtenstein ein Problem. Sie verdrängen einheimische Pflanzen, bieten Insekten vielfach keine Nahrung oder gefährden die Schutzfunktion von Schutzwäldern.

Viele Gemeinden und Private haben das Problem erkannt und entfernen Neophyten aus ihren Gärten oder Anlagen. Umweltkommissionen führen jährlich den Neophyten-Aktions-Tag im Juni durch, um die Bevölkerung zu sensibilisieren. 

Leider sieht man immer häufiger das massive Auftreten von Neophyten an Strassenrändern und Verkehrsinseln an Landstrassen, insbesondere das einjährige Berufskraut.

  1. Geht das Land aktiv und ausreichend gegen Neophyten an Strassenrändern vor?

  1. Welche weiteren Massnahmen hat das Land ergriffen, um die Ausbreitung von invasiven Neophyten zu verhindern und diese zurückzudrängen?

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Das Amt für Tiefbau und Geoinformation bekämpft die Ausbreitung von Neophyten entlang der Landstrassen. Allgemein sind die in der Verantwortung des Amtes für Tiefbau und Geoinformation liegenden Flächen sehr klein, da die Böschungen in der Regel bereits auf Privatland liegen. Dem Amt für Tiefbau und Geoinformation ist dabei entlang der Landstrassen keine Stelle bekannt, bei der das in der Einleitung genannte einjährige Berufkraut wächst. Vielmehr wird derzeit die Ausbreitung des schmalblättrigen Greiskrauts vor allem bei der Zufahrt zur Rheinbrücke Vaduz-Sevelen bekämpft. Hier unterstützen das Amt für Bevölkerungsschutz und die Gemeinde Vaduz das Amt für Tiefbau und Geoinformation bei der Bekämpfung.

 

Selbstverständlich wird bei Neubauten in Rahmen der Baustellenorganisation sowie im Rahmen der neuen Begrünungen der Neophytenproblematik Rechnung getragen.

Zu Frage 2:

Seit 2018 gibt es in Liechtenstein ein Konzept zur Bekämpfung invasiver Neophyten. Dieses regelt die Zuständigkeiten bei der Bekämpfung. Das Land Liechtenstein steht hierbei bei der Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei der Bekämpfung als Grundeigentümer von landeseigenen Flächen und in den Naturschutzgebieten in der Pflicht. Im Bereich der Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit wurde in den vergangenen Jahren immer wieder mit Medienbeiträgen auf die Problematik hingewiesen. Ebenfalls wurden in Zusammenarbeit mit Schulen Bekämpfungstage durchgeführt oder an Veranstaltungen wurde mit Ständen informiert. Die jüngste dieser Aktionen war die Sträuchertauschaktion, die im Herbst 2022 zum ersten Mal durchgeführt wurde und 2024 wiederholt werden soll. Bei der Bekämpfung der Neophyten sind verschiedene Amtsstellen des Landes involviert. So zum Beispiel bekämpft das Amt für Umwelt seit bald zehn Jahren nordamerikanische Goldruten im Naturschutzgebiet Ruggeller Riet. Das Amt für Bevölkerungsschutz bekämpft die Neophyten am Rheindamm und entlang der Landesgewässer, das Amt für Tiefbau und Geoinformation entlang der Landstrassen und die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften kümmert sich um eine neophytenfreie Vegetation bei staatlichen Liegenschaften.

Start-ups im Fintech Standort Liechtenstein

04. April 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 04. April 2023

Mir wurde in den letzten Monaten von vielen Seiten zugetragen, dass Liechtenstein bei Start-ups insbesondere bei Fintechs an Attraktivität eingebüsst habe. Zudem ist mir im Jahresbericht der FMA aufgefallen, dass die Anfragen an das Regulierungslabor von 255 Anfragen im Jahre 2018 auf 124 im Jahre 2021 zurückgegangen sind. Ein Teil der Fintech-Community sind die sogenannten Blockchain Unternehmen. Ich habe bereits im September 2021 eine kleine Anfrage bezüglich dem Blockchain Gesetz (TVTG) gestellt. Dazumal wurde geantwortet, dass die FMA keine Anträge abgelehnt habe, sondern die Unternehmen von sich aus das Gesuch zurückgezogen haben. Mich würde nun interessieren, wie dies heute aussieht. Meine Fragen hierzu:

  1. Wie viele Anträge zur Registrierung (Unternehmen und Rollen) unter dem TVTG wurden seit Oktober 2021 gestellt und wie viele wurden von der FMA genehmigt und abgelehnt?
  1. Wie viele Anfragen an das Regulierungslabor sind im vergangenen Jahr 2022 eingegangen?
  1. Wie sieht die Regierung die Attraktivität des Standorts Liechtenstein für Start-ups insbesondere für Fintechs?
  1. Wie sieht die Regierung die Start-ups, insbesondere Fintechs in Bezug auf die Attraktivität für Liechtenstein?
  2. Wenn Frage 4 positiv ausfällt: Gibt es Überlegungen, eine Analyse bezüglich der Standortattraktivität für Start-ups und/oder Fintechs in Liechtenstein zu machen?

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Seit dem 1. Oktober 2021 gingen Anträge von 19 Unternehmen für die Registrierung von insgesamt 40 Rollen ein. 15 neue VT-Dienstleister wurden für insgesamt 28 Rollen registriert. Zusätzlich erhielten 2 bestehende VT-Dienstleister die Registrierung für jeweils eine weitere Rolle. 2 Unternehmen wurden unter aufschiebenden Bedingungen registriert, die aktuell noch nicht erfüllt wurden. Die FMA hat keine Anträge abgelehnt.

Zu Frage 2:

Hier muss zwischen sog. Unterstellungsanfragen und allgemeinen Anfragen unterschieden werden. Unterstellungsanfragen betreffen ein konkretes Geschäftsmodell und beinhalten die Frage, ob dieses einer Bewilligungs- oder Registrierungspflicht untersteht. Ihre Beantwortung ist kostenpflichtig. Allgemeine Anfragen hingegen betreffen jegliche Anfragen des Marktes, die nicht den Umfang einer Unterstellungsanfrage erreichen und meist per Telefon oder E-Mail beantwortet werden können. Ihre Beantwortung wird nicht verrechnet. Im Jahr 2022 sind insgesamt 29 Unterstellungsanfragen eingegangen. Dies sind 7 mehr als im Jahr 2021 und 8 mehr als im Jahr 2020. Die Anzahl der allgemeinen Anfragen betrug 2022: 109, 2021: 124 und 2020: 113.

Zu Frage 3:

Die Anzahl der eingereichten Registrierungsanträge war in den letzten Jahren nahezu konstant. 2021 gingen Registrierungsanträge von 16 Unternehmen ein, 2022 von 14 Unternehmen. Die Anzahl Unterstellungsanfragen (Anfragen, in denen ein konkretes Geschäftsmodell beschrieben und der FMA zur Beurteilung bestehender Bewilligungs- oder Registrierungspflichten vorgelegt wird) hat sich seit Einführung des TVTG im Jahre 2020 jeweils im Bereich zwischen 20 und 30 Anfragen pro Jahr bewegt, wobei 2022 ein Anstieg zu verzeichnen war. Die FMA kann kein nachlassendes Interesse an der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Blockchain (VT-Systeme) in Liechtenstein erkennen. Die Schwankungen scheinen sich im erwartbaren Rahmen zu bewegen. Zudem ist hervorzuheben, dass sich klassische Finanzintermediäre vermehrt für das Thema interessieren – bereits vier Banken wurden als VT-Dienstleister registriert –, was für eine Maturität des Marktes spricht. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass die Attraktivität des Standorts Liechtenstein von sehr vielen Faktoren abhängt und auch für die einzelnen Geschäftsmodelle unterschiedlich sein kann. Generell kann festgehalten werden, dass der Standort einige Vorteile für Startups und etablierte Unternehmen im Fintech-Bereich aufweist, wie z.B. die Gesetzgebung, die generelle Attraktivität des Wirtschaftsstandorts und das Fachwissen im Bereich Fintech innerhalb der Behörden.

Zu Frage 4:

Technologie treibt die Innovation im Finanzbereich nach wie vor stark voran. Die Speerspitze der Innovation bilden oft Startups, die Vorteile des technologischen Fortschritts schneller nutzen können. Startups bereiten so oft auch den Boden für die verbreitete Nutzung von Innovationen durch etablierte Finanzintermediäre. Ihr Beitrag für Liechtenstein liegt deshalb weit über einer simplen Kosten-/Ertragsbetrachtung pro Startup. Vielmehr sind die Netzwerk- und Synergieeffekte von Startups als Beitrag zum regionalen Ökosystem wichtig, unabhängig davon, wie viele davon erfolgreich sind und später einen relevanten Beitrag zum Steueraufkommen leisten. Aus volkswirtschaftlicher Perspektive fliessen Investitionen in Startups oft unmittelbar in Löhne, Umsätze von Beratungsunternehmen und Hotellerie, weshalb ein starker Startupsektor auch wirtschaftlich interessant ist. Für die Regierung ist eine ausgewogene Mischung von etablierten Unternehmen und Startups aus wirtschaftspolitischer Perspektive ideal und möchte für alle Unternehmensphasen attraktive Rahmenbedingungen bieten.  

Zu Frage 5:

Die letzte Analyse der Standortattraktivität für Startups und Fintechs stammt aus dem Jahr 2014. Da sich die nationalen und internationalen Rahmenbedingungen in den letzten Jahren stark verändert haben, ist eine erneute Analyse sinnvoll. Die Regierung nimmt die Anregung gerne auf.

Unterschiede zwischen Kriegen und Sanktionen

04. April 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 04. April 2023

Seit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ist das Sanktionsregime wieder in den Fokus gerückt. Die Kosten für die Einwohnerinnen und Einwohner steigen mit diesen Sanktionen und lassen die Kritik immer lauter werden. Zudem werden Vergleiche angestellt, um zu zeigen, dass die USA bei ähnlichen Vorgehen nicht mit Sanktionen belegt wurden. Exemplarisch genannt werden meist die US-amerikanischen Interventionen in Afghanistan 2001, Irak 2003, Libyen 2011 und Syrien 2014 und 2018. Mit folgenden Fragen möchte ich der Regierung die Gelegenheit geben, die Unterschiede zwischen der russischen Invasion und den US-amerikanischen Interventionen zu erklären. Es ist in diesem Zusammenhang meines Erachtens wichtig, dass diese öffentliche Aufklärung stattfindet, um Missverständnisse zu klären. Deshalb lauten meine Fragen:

  1. Wie unterscheiden sich nach Ansicht der Regierung die Vorgänge 2001 (Afghanistan), 2003 (Irak), 2011 (Libyen), 2014 und 2018 (Syrien) von der Situation derzeit in der Ukraine hinsichtlich Völkerrechtsverletzungen?
  1. Weshalb wurden gegen Russland nun Sanktionen ergriffen und in den genannten Fällen gegenüber den USA nicht? 
  1. Unter welchen Voraussetzungen beteiligt sich Liechtenstein an Sanktionen? 
  1. An Sanktionen gegen welche Staaten beteiligt sich Liechtenstein aktuell?
  1. In welchen Fällen ist Liechtenstein auch von Gegensanktionen betroffen und wie stark?

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Im Zusammenhang mit den genannten Fällen der Gewaltanwendung aus der Vergangenheit weist die Regierung darauf hin, dass aufgrund von Resolutionen des UN-Sicherheitsrats die Afghanistan- und Libyen-Einsätze völkerrechtlich legitimiert oder autorisiert waren, entweder implizit aufgrund des in der UN-Charta festgeschriebenen Rechts auf Selbstverteidigung oder qua explizite Autorisierung der Anwendung von bewaffneter Gewalt, welche der UN-Sicherheitsrat gemäss UN-Charta ermächtigen kann. Im Fall des Irak war die rechtliche Einschätzung Liechtensteins wie auch diejenige anderer Staaten, dass die Anwendung von Gewalt nicht völkerrechtskonform war, allerdings gab es damals keine entsprechende Beschlussfassung durch die UN-Generalversammlung. Die russische Invasion der Ukraine hingegen ist von der UN-Generalversammlung mit massiver Stimmenmehrheit als Aggression bezeichnet worden, was Liechtenstein gemeinsam mit seinen Partnern sowohl durch seine Ja-Stimme als auch durch sein Miteinbringen der entsprechenden Entscheidungen mitgetragen hat. Der illegale und durch nichts zu rechtfertigende Angriffskrieg Russlands mit dem erklärten Ziel, Territorium eines unabhängigen, souveränen Staates, nämlich der Ukraine, einzunehmen und gewaltsam zu annektieren, ist als eindeutige Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der Ukraine und als schwere Verletzung des Völkerrechts und der regelbasierten internationalen Ordnung zu qualifizieren und wurde von der Regierung aufs Schärfste verurteilt. Die Regierung hat auch die illegale Annexion der Krim durch Russland 2014 verurteilt und in der Folge kontinuierlich festgehalten, dass diese Annexion nicht anerkannt wird.

Zu Frage 2:

Die Ausgangslage im Fall Russlands ist, wie in der Antwort auf Frage 1 dargelegt, eine völlig andere. Liechtenstein hat bereits 2014 nach der Annexion der Krim Sanktionen gegen Russland ergriffen. Die Schwere der erfolgten Völkerrechts- und Menschenrechtsverletzungen durch den im Februar 2022 gestarteten russischen Aggressionskrieg rechtfertigen die weiteren im Verbund mit der EU und weiteren Staaten ergriffenen Sanktionen, die u.a. die Möglichkeiten Russlands, den Krieg fortzuführen, so weit wie möglich beschneiden sollen. Liechtenstein handelt hier, wie auch in der Vergangenheit, im Einklang mit seinen wichtigsten politischen und wirtschaftlichen Partnern.

Zu Frage 3:

Das Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) ermöglicht den Erlass von Zwangsmassnahmen, um internationale Sanktionen der Vereinten Nationen oder der wichtigsten Handelspartner Liechtensteins durchzusetzen, welche der Einhaltung des Völkerrechts, und insbesondere der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Auf dieser Basis setzt Liechtenstein u.a. EU-Sanktionen in der Regel autonom um. Liechtenstein bekräftigt damit seinen Willen, für die gemeinsamen Werte einzustehen, die enge Zusammenarbeit mit der EU auch in diesem Bereich fortzuführen sowie einen potentiellen Missbrauch des liechtensteinischen Finanz- und Wirtschaftsplatzes durch Sanktionsumgehungen zu verhindern und damit Reputationsrisiken zu vermeiden.

Zu Frage 4:

31 Verordnungen bzw. Sanktionsrahmen basierend auf dem ISG sind derzeit in Liechtenstein in Kraft. Neben Sanktionen im Zusammenhang mit über 20 Ländersituationen sind auch Sanktionen gegen bestimmte terroristische Gruppen oder im Zusammenhang mit bestimmten Völkerrechts- oder Menschenrechtsverletzungen in Kraft. Sämtliche Sanktionsverordnungen sowie das ISG sind auf www.gesetze.li einzusehen.

Zu Frage 5:

Zusammen mit anderen europäischen Staaten wurde Liechtenstein bereits im März 2022 auf die russische Liste unfreundlicher Staaten gesetzt. Dies erlaubte es russischen Personen sowie staatlichen oder privaten Organisationen und Einheiten, Verbindlichkeiten in Rubel zu begleichen und damit Verträge mit ausländischen Partnern nicht mehr einzuhalten. Weiter wurden seitens Russland keine spezifisch gegen Liechtenstein gerichteten Gegenmassnahmen ergriffen. Liechtenstein war aber im Verbund mit der EU und anderen europäischen Staaten von den russischen «Energiesanktionen» betroffen. Dies wäre aber aller Voraussicht nach auch bei einem Nicht-Nachvollzug der EU-Sanktionen der Fall gewesen, da Liechtenstein seine Energie zum grössten Teil auf dem europäischen Markt einkauft und damit von den dortigen Entwicklungen abhängig ist.

Ärztemangel

04. April 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. April 2023

Der Ärztemangel ist ein bedeutendes und viel diskutiertes Thema. Wir hatten in der letzten Landtagssitzung eine kleine Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz bezüglich Kinderärzte. Mich interessiert nun, wie die generelle Situation bei den Ärzten in Liechtenstein aussieht. Gemäss Zeitungsberichten sind nicht alle Fachbereiche davon betroffen. So soll es zumindest in der Schweiz durchaus Fachbereiche geben, in denen ein regelrechter Ärzteboom vorzufinden ist.

  1. Wie sieht die generelle Situation der Ärzte (inkl. Psychiatrie) in Bezug auf den Ärztemangel in Liechtenstein aus?
  1. In welchen Fachbereichen herrscht ein Mangel und in welchen haben wir allenfalls einen Boom?
  2. Wenn in einem Fachbereich ein Mangel herrscht, wie gedenkt der Gesundheitsminister darauf zu reagieren?

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Die ärztliche Bedarfsplanung, welche die Grundversorgung und die weiteren Fachbereiche umfasst, sieht aktuell 79.0 Stellen und 2.0 Übergangsstellen (Total 81.0 Stellen) vor. Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren in der Kinder- und Jugendmedizin 1.0 und in der Pneumologie 0.5 Stellen unbesetzt, ohne dass Versorgungsprobleme bekannt wären. Allerdings steht ein Pädiater vor der Pensionierung, was zu einem Engpass führen kann.

Zu Frage 2:

Offene Stellen in der Bedarfsplanung konnten bis dato von den hierfür zuständigen Verbänden, der Ärztekammer und dem Krankenkassenverband, nachbesetzt werden. Seit längerem bekannt ist ein überregionaler Mangel im Bereich der Pädiatrie. Ein Ärzteboom ist der Regierung nicht bekannt.

Zu Frage 3:

Im Rahmen der Bedarfsplanung wird in Zusammenarbeit mit den Verbänden situativ vorgegangen. Zudem wird in persönlichen Gesprächen mit angehenden Ärztinnen und Ärzten aus Liechtenstein die Möglichkeit einer pädiatrischen Spezialisierung regelmässig aufgebracht, da wie ausgeführt in diesem Bereich ein überregionaler Mangel besteht.

Folgen der Coronamassnahmen

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. April 2023

Bereits im Jahr 2020 wurde von einem Abgeordneten eine Aufarbeitung der Corona-Massnahmen angesprochen. Im Herbst 2021 hat der Gesundheitsminister anlässlich des Traktandums «Information der Regierung zur aktuellen Situation bezüglich Corona-Pandemie» versprochen, dass die Regierung dem Landtag einen Aufarbeitungsbericht zur Vorgehensweise bei der Corona-Pandemie vorlegen wird. Im Sommer 2021 wurde eine Arbeitsgruppe zur Aufarbeitung eingesetzt. Im Winter 2021/2022 wurden diese Arbeiten wieder eingestellt. Dann versprach die Regierung dem Landtag auf den Herbst den Bericht zu machen. Wegen der 2G-Abstimmung wurde die Arbeit aber wieder unterbrochen. Danach gab es eine Verzögerung wegen personellen Engpässen, danach war vorgesehen, dass der Bericht dem Landtag für die März-Sitzung 2023 vorgelegt wird. Jetzt im April fehlt er immer noch. Mittlerweile sollen in der Schweiz Millionen Impfdosen vernichtet worden sein. Eine Corona-Impfung wird in der Schweiz selbst bei besonders gefährdeten Personen nur dann empfohlen, wenn der behandelnde Arzt diese im Individualfall als medizinisch notwendig erachtet und dadurch ein vorübergehend erhöhter Schutz vor schwerer Erkrankung zu erwarten ist.

  1. Wann kann der Bericht erwartet werden?
  1. Wie begründet die Regierung ihre Impfempfehlung – abweichend von der Schweiz – für besonders gefährdete Personen, ohne dass der behandelnde Arzt diese im Individualfall als medizinisch notwendig erachtet? 
  1. Die Schweiz beschaffte die Impfdosen auch für Liechtenstein. Beteiligte oder beteiligt sich Liechtenstein an den Vernichtungskosten und falls ja, in welcher Höhe?
  1. Liess Liechtenstein selbst auch Impfdosen vernichten? Falls ja, welche Kosten sind entstanden?
  2. Die Schweiz habe sich zur Abnahme weiterer 11,6 Mio. Corona-Impfdosen verpflichtet, wie das Bundesamt für Gesundheit gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA in einem Bericht der «NZZ» bestätigt. Ist Liechtenstein verpflichtet, die Liechtenstein anteilsmässig zustehenden Impfdosen zu übernehmen?

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Der Aufarbeitungsbericht wird aktuell in der von der Regierung eingesetzten Arbeitsgruppe zur Aufarbeitung der Covid-19-Pandemie konsultiert, anschliessend der Regierung zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.

Zu Frage 2:

Die Aktualisierung auf der Grundlage der Schweizer Impfempfehlung ist in Überarbeitung und wird zeitnah publiziert.

Zu Frage 3:

Nein.

Zu Frage 4:

Ja. Es sind Kosten in der Höhe von ca. 35'000 Franken entstanden.

Zu Frage 5:

Nein.

Massnahmen des Internationalen Staatsgerichtshofes

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 04. April 2023

Liechtenstein engagiert sich seit Anbeginn intensiv für den Internationalen Staatsgerichtshof, abgekürzt ICC. Diese Institution ahndet schwere Verbrechen gemäss Völkerstrafrecht, also Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Dezember 2022 bekräftigte die liechtensteinische Ministerin für Äusseres, Bildung und Sport in Den Haag, dass die Schaffung eines Sondertribunals für den Angriffskrieg gegen die Ukraine notwendig ist. Am 20. März 2023 nahm die liechtensteinische Ministerin für Infrastruktur und Justiz in London an einer internationalen Konferenz teil, die unter dem Zeichen der erst einige Tage zuvor publizierten Haftbefehle der ICC stand, vor allem gegen einen Staatspräsidenten. Die Haftbefehle wurden an der Konferenz weitgehend positiv aufgenommen. Auch die liechtensteinische Ministerin begrüsste die Entscheidung und sicherte dem ICC die volle Unterstützung Liechtensteins bei den Folgeaktivitäten zu. Wie verschiedene Medien berichteten, sind die 123 Mitgliedstaaten des Gerichts verpflichtet, die ausgeschriebenen Personen zu verhaften und zur Verhandlung nach Den Haag zu überstellen, wenn diese ihr Territorium betreten.

  1. Werden der ausgeschriebene Staatspräsident und die Kommissarin für Kinderrechte verhaftet und nach Den Haag überstellt, wenn eine oder beide Personen liechtensteinisches Staatsgebiet betreten?
  1. Allein schon die Zusage einer vollen Unterstützung in dieser Sache könnte ein Risiko für Personen aus Liechtenstein sein, die in den mit dem zur Verhaftung ausgeschriebenen Staatspräsidenten eng befreundeten Staaten leben oder sich dorthin begeben. Wie stuft die Regierung dieses Risiko ein und gibt es Reiseempfehlungen respektive Warnungen in diesem Belang?

Antwort vom 06. April 2023

Zu Frage 1:

Basierend auf dem Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), das für Liechtenstein 2002 in Kraft getreten ist, und dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG) ist Liechtenstein verpflichtet, Personen, gegen die Haftbefehle des ICC vorliegen, und die sich in Liechtenstein befinden, festzunehmen und in einem Verfahren gemäss Römer Statut und ZIGG an den ICC in Den Haag zu überstellen. Diese Verpflichtung gilt auch für die 122 weiteren Vertragsstaaten des Römer Statuts. Liechtenstein ist von Vertragsstaaten des Römer Status umgeben, womit das Szenario einer Einreise einer mit ICC-Haftbefehl belegten Person nach Liechtenstein weitgehend hypothetischer Natur ist.

Zu Frage 2:

Die erwähnte Verpflichtung zur Festnahme und Überstellung von Personen an den ICC gilt gleichermassen für alle 123 Vertragsparteien des Römer Statuts. Allfällige im Zusammenhang stehende Risiken würden Personen aus allen 123 Vertragsparteien betreffen und nicht nur spezifisch Personen aus Liechtenstein. Ein direkter Kontext ist derzeit nicht ersichtlich. Hinsichtlich Reisehinweisen wird auf das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA verwiesen.

Linienbusverkehr

04. April 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 04. April 2023

Es wurden und werden Linienbusse mit Batteriebetrieb angeschafft. Beim Dieseltreibstoff geht die Investition, der Unterhalt und der Betrieb der Tankstelle zulasten des Energielieferanten, der seinerseits diese Kosten im Energiepreis einkalkuliert. Für den Linienverkehr in der Schweiz und Liechtenstein wird eine Rückerstattung der Treibstoffsteuer für Dieselkraftstoffe gewährt. Aufgrund der Ausschreibungsbedingungen für den Linienverkehr in Liechtenstein wurde für die Betriebsführung eine neue Tochtergesellschaft nach liechtensteinischem Recht gegründet. Der Firmensitz ist in Vaduz. Die BOS PS Anstalt ist zu 70% im Eigentum der BUS Ostschweiz AG und zu 30% der Philipp Schädler Anstalt.

  1. Wer finanziert bei Elektrotankstellen für öffentliche Institutionen und Linienbusunternehmer die Investition, den Unterhalt und die Betriebskosten? Und werden diese auf die Treibstoffkosten dazugeschlagen?
  1. Wird die Treibstoffrückerstattung auch auf Streckenabschnitten gewährt, die ausserhalb der Hoheitsgebiete der Schweiz und Liechtensteins liegen? 
  1. Sind sämtliche Fahrer im liechtensteinischen Linienverkehr bei der BOS PS Anstalt in Vaduz angestellt?
  2. Tangiert der Postautoskandal in der Schweiz im Nachhinein in irgendwelcher Art und Weise auch Liechtenstein?

Antwort vom 06. April 2023

In der Ausschreibung und entsprechend im Betriebsdurchführungsvertrag ist festgehalten, dass der Unternehmer 10% der Fahrleistungen mit Elektrofahrzeugen durchzuführen hat. Die Kosten für die Energieversorgung dieser Fahrzeuge muss der Unternehmer tragen.

Zu Frage 2:

Die Abrechnung der Treibstoffzollrückerstattung ist gemäss Ausschreibung und Vertrag alleine in der Verantwortung und Zuständigkeit des Auftragnehmers.

Zu Frage 3:

Bis jetzt sind sämtliche Fahrerinnen und Fahrer, die im liechtensteinischen Linienverkehr unter dem Vertrag mit der BOS PS Anstalt unterwegs sind, auch bei der BOS PS Anstalt angestellt.

Um das Fahrpersonal zu entlasten, könnte die BOS PS Anstalt kurzzeitig zur Behebung von Personalengpässen Fahrpersonal aus anderen Standorten der Schweiz in Liechtenstein einsetzen. Diese Mitarbeitenden müssen zu gleichen Konditionen, wie im Vertrag vorgegeben, entschädigt werden.

Zu Frage 4:

Der Regierung ist diesbezüglich nichts bekannt.

Redundanz der kritischen Infrastruktur LNEZ zum Zweiten

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Bei der Kleinen Anfrage im September 2022 bezüglich Redundanz der Landesnotruf- und Einsatzzentrale der Landespolizei des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt wurde in der Beantwortung erwähnt, dass bei der kritischen Infrastruktur der LNEZ angesichts ihrer überragenden Bedeutung in der liechtensteinischen Sicherheitsarchitektur Optimierungsbedarf sowohl im technisch-baulichen als auch personell-organisatorischen Bereich Handlungsbedarf besteht. Dass heute alle Systeme im Polizeigebäude untergebracht sind, stellt ein erhebliches Ausfallrisiko dar, wenn das Polizeigebäude von einem grösseren Schadensereignis wie beispielsweise Feuer, Wasser, Cyberkriminalität, etc. betroffen ist.Aus diesem Grund hat die Regierung im letzten Jahr die Evaluation eines georedundanten Standorts für die erwähnten Kernsysteme in Auftrag gegeben. Die Evaluation ist grundsätzlich abgeschlossen und ein möglicher Standort identifiziert. Aktuell ist die LNEZ der Landespolizei rund um die Uhr mit zwei Disponenten besetzt. Aufgrund der Fülle an Aufgaben hat das Ministerium für Inneres eine externe Überprüfung der personellen und organisatorischen Ausstattung der LNEZ hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der externen Überprüfung sollten bis im Spätherbst dieses Jahres vorliegen. Meine drei Fragen:

  1. Der Evaluationsbericht bezüglich des georedundanten Standorts liegt vor. Was sind die Erkenntnisse bezüglich eines neuen Standorts?
  2. Wie ist der Stand der Planung der georedundanten Unterbringung der Kernsysteme, deren Unterbringung ebenfalls geprüft wird, auch bezüglich des Standortes?
  3. Was sind die Ergebnisse bezüglich der externen Überprüfung der personellen und organisatorischen Ausstattung der LNEZ hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Gestützt auf den Evaluationsbericht hat die Regierung Ende Oktober 2022 die Standortwahl zur Kenntnis genommen und die Realisierung eines georedundanten Standorts für die polizeilichen Kernsysteme beschlossen.

Zu Frage 2:

Die Planung zur Realisierung des georedundanten Standorts für die polizeilichen Kernsysteme wird 2023 in Angriff genommen. Es ist davon auszugehen, dass der georedundante Standort 2024 in Betrieb genommen werden kann.

Zu Frage 3:

Die Regierung hat im Februar 2023 das Ergebnis der externen Überprüfung der personellen und organisatorischen Ausstattung der Landesnotruf- und Einsatzzentrale zur Kenntnis genommen. Da aufgezeigt wurde, dass Handlungsbedarf besteht, hat die Regierung die vertiefte Überprüfung von zwei Optimierungsvarianten in Auftrag gegeben. Einerseits eine personelle Aufstockung der LNEZ und anderseits eine Auslagerung von Aufgaben. Das Ergebnis der Machbarkeitsstudie soll der Regierung im Herbst 2023 vorgelegt werden.

Schutz im Haus zum Zweiten

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

1997 wurde unter dem Projektnamen «Schutz im eigenen Haus» für die Regierung zur Sicherheit und zum vorbeugenden Schutz der liechtensteinischen Bevölkerung unter dem Projektleiter Alois Hoop eine Studie erarbeitet.Dabei ging es darum, dass bei jedem Gebäude die bestehende Infrastruktur genutzt wird, um innerhalb der Wohngemeinschaft für die Hauseigentümer Schutzplätze gegen unterschiedliche Gefahrenereignisse aufzuzeigen und zu ermöglichen. Gedacht wäre gewesen, dass bei Ereignissen wie Erdbeben, Verstrahlung, Chemieunfällen oder Sturm mit der Realisierung dieses Projektes bis zum Jahr 2010 für die gesamte Bevölkerung in Liechtenstein optimaler Schutz innerhalb der eigenen vier Wände geboten werden könnte.Bei der letzten Kleinen Anfrage vom Oktober 2022 sagte die Regierung, dass an einem vergleichbaren Konzept derzeit nicht gearbeitet werde, es sei aber geplant, auf der Grundlage der sich in Überarbeitung befindlichen Gefährdungsanalyse sowie vor dem Hintergrund der neuen geopolitischen Sicherheitslage die aktuelle Strategie in Sachen Schutzbauten zu analysieren und im Bedarfsfall anzupassen. Hierzu meine vier Fragen:

  1. Wie ist der Stand der in Überarbeitung befindlichen Gefährdungsanalyse? 
  2. Die neue geopolitische Sicherheitslage wird im Bereich der Schutzbauten auch das Projekt «Schutz im Haus» berücksichtigen müssen. Wie sind bis anhin die Erkenntnisse dazu? 
  3. Die Überarbeitung soll eine Analyse an den Tag bringen, die im Bedarfsfall Anpassungen vorsieht. Sind Anpassungen vorgesehen und falls ja, in welchen Bereichen? 
  4. Da das Projekt «Schutz im Haus» nach wie vor als kostengünstig und effizient betrachtet werden muss, nochmals die Frage an die Regierung: Werden aus diesem Projekt Komponenten im Bevölkerungsschutz mit angedacht?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Nachdem die interdisziplinär zusammengesetzte Projektgruppe die massgebenden Gefährdungs­szenarien, welche vertieft zu analysieren sind, evaluiert hat, wird im Verlaufe dieses Monats die eigentliche Bearbeitung der bevölkerungsschutzrelevanten Szenarien in Angriff genommen. Das Ergebnis dieser breit angelegten Überarbeitung der Gefährdungsanalyse wird auf Ende des Jahres erwartet.

Zu Frage 2:

Das Szenario eines bewaffneten Konflikts wird – wie bereits bei der im Jahre 2012 verfassten Erstauflage – bei der aktuellen Überarbeitung der Gefährdungsanalyse nicht berücksichtigt. Der dem Landtag 2016 im Rahmen der Revision des Bevölkerungsschutzgesetzes vorgelegte Bericht des Liechtenstein-Instituts wurde in einem eigenständigen Format aufbereitet. Wie die angesprochene aktuelle geopolitische Lage und insbesondere die daraus für die Sicherheitsarchitektur des Landes resultierenden Herausforderungen zielführend zu analysieren sind, ist noch in Abklärung.

Zu Frage 3:

Auf Grund des aufgezeigten Bearbeitungsstands kann diese Frage momentan nicht beantwortet werden.

Zu Frage 4

Da sich die Projektgruppe noch nicht im Detail mit den in der Gefährdungsanalyse zu beurteilenden Szenarien befasst hat, ist es nicht möglich, hierzu eine Aussage zu machen. Die im Rahmen des damaligen Projektes gewonnenen Erkenntnisse finden im Sinne des Bevölkerungsschutzes jedoch immer wieder Berücksichtigung. Diesbezüglich kann z.B. auf die Bestimmungen zum erdbebensicheren Bauen oder die Naturgefahrenkarte mit den davon abgeleiteten Bauauflagen verwiesen werden.

Der Biber und sein Werk

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Auf Besuch bei einem Landwirt hatte ich unter anderem die Möglichkeit, mich zum Thema Biber zu informieren. Nachdem mir die verschiedenen Schäden direkt im Raum Gamprin, Eschen und Ruggell aufgezeigt wurden, bin ich schon sehr erstaunt. Unter anderem wird von Landwirten der Vorwurf erhoben, dass die Biberschäden bereits ein grosses Ausmass angenommen hätten, aber vonseiten des Amts für Umwelt wenig dagegen unternommen werde. Um dies nicht einfach so stehen zu lassen, würde ich gerne von der Regierung erfahren, wie dies bei uns im Land mit dem Biber weitergeht.Dazu habe ich drei Fragen:

  1. Das Bild einer Feldstrasse, die aufgrund des Biberbaus bereits einsturzgefährdet ist, ist sehr bedenklich. Wie viele solcher Wege oder Strassen sind dem Biber schon zum Opfer gefallen? 
  2. Wie hoch beziffert sich aktuell die Schadenssumme, die der Biber in unserem Land verursacht hat, in Schweizer Franken? 
  3. Welche konkreten Massnahmen sind bisher umgesetzt worden beziehungsweise geplant, um die Biberschäden zu minimieren?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Schäden an öffentlichen Bauten und Anlagen, zu denen auch Strassen gehören, werden gemäss Art. 9 der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch geschützte Tierarten nicht vergütet. Für den Unterhalt von Bauten und Anlagen, zu denen auch Strasseninfrastruktur gehört, ist der Eigentümer, bzw. Werkeigentümerin der öffentlichen Grundversorgung, Gemeinden und Land zuständig. Dazu gehören auch Uferbereiche von Gewässern. Da es keine Pflicht gibt, eingestürzte Wege oder Strassen dem Amt für Umwelt zu melden, kann die genaue Anzahl nicht beziffert werden. Das Verfüllen von eingestürzten Fluchtröhren oder Biberbauten ist dabei als kurzfristige Lösung zu verstehen, da es unverhältnismässig wäre, sämtliche Uferbereiche im Talraum gegen Grabaktivitäten zu vergittern.

Zu Frage 2:

Das Amt für Umwelt hat nur Kenntnis über vergütungsberechtigte Schäden nach Art. 9 der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch geschützte Tierarten. Im Jahr 2022 wurden vergütungsberechtigte Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Fahrzeugen mit CHF 2‘118.80 abgegolten. Nicht in erster Linie um Schäden, sondern um Prävention hat sich das Amt für Bevölkerungsschutz zu kümmern. Seit 2015 wurden CHF 2'412'352.- sowohl für die Sanierung der Schäden als auch präventiv in Form von Vergitterungen, Abflachungen, Umgestaltungen etc. aufgewendet. Zu den Aufwendungen der Gemeinden in den Gemeindegewässern kann die Regierung keine Auskunft geben.

Zu Frage 3:

Die Infrastruktursicherung dürfte in den nächsten Jahren vermehrt in den Vordergrund treten. Dazu werden gemeinsame Anstrengungen aller Akteurinnen und Akteure nötig sein. Das Amt für Umwelt berät laufend Grundeigentümerinnen, Pächter und Bewirtschaftende bei der Planung und Umsetzung von Verhütungsmassnahmen und ist für Massnahmen am Biberbestand, sprich Abschüsse, verantwortlich. Für das Ergreifen von technischen Massnahmen zur Sicherung der Hochwasserschutzbau­werke im Land ist das Amt für Bevölkerungsschutz zuständig. Die letzte dieser Anlagen, der Heilos-Weiher, wurde diesen Winter entsprechend umgestaltet. Den Gemeinden obliegt die Überwachung der Gewässer im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung von gemeindeeigenen Infrastrukturen und deren Sicherung im BedarfsfallBewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter sind laufend zur Verhütung von Schäden für ihre eigenen an Gewässer grenzenden Kulturen zuständig. Weiter sind es Werkeigentümerinnen bzw. Werkeigentümer, die für die Sicherung ihrer Werke zuständig sind.

Wildschweine in der Region

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Da das Wildschwein ebenfalls seit längerer Zeit in der Schweiz und in der Region angesiedelt ist, stellen sich mir hierzu ebenfalls Fragen. Gerade die Landwirtschaft sieht auch beim Wildschwein ebenfalls Folgeschäden, die unter Umständen immens sein können.Hierzu stellen sich mir folgende drei Fragen:

  1. Wie hoch ist der Bestand von Wildschweinen in der Region Rheintal? 
  2. Wie hoch beziffert ist aktuell die Schadenssumme, die Wildschweine in der Region verursacht haben, in Schweizer Franken? 
  3. Bei anderen Wildtieren (zum Beispiel Wolf) gibt es ja entsprechende Strategien. Was wird in Liechtenstein konkret im Themenkreis «Wildschweine» unternommen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

In Liechtenstein gibt es gegenwärtig keinen etablierten Bestand an Wildschweinen. Sporadisch besuchen junge Wildschweine das Land, der letzte Nachweis liegt jedoch mehrere Jahre zurück. Im Churer Rheintal ist die Lage analog zu jener in Liechtenstein. Im Vorarlberger Rheintal wuchsen die Bestände in den frühen 2000er Jahren an und erreichten um 2010 einen Höchststand. Es wurden damals Jagdstrecken von bis zu 32 Stück erzielt. Auch durch Winter mit ungünstiger Witterung brach der Bestand im letzten Jahrzehnt wieder sehr stark ein. Heute gibt es vereinzelte Restbestände und geringe Jagdstrecken von einzelnen Stücken. Im St. Galler Rheintal zwischen Sarganserland und Raum Altstätten gibt es einen etablierten Bestand, der nicht genau beziffert werden kann. Die Jagdstrecken schwanken von Jahr zu Jahr zwischen elf und 25 Stück. Weil sich Wildschweine in den Hanglagen bis 1500 m aufhalten und die Zuwachsraten von der Witterung abhängig sind, dürfte der Bestand ebenfalls starken Schwankungen unterworfen sein.

Zu Frage 2:

In Liechtenstein gab es im letzten Jahrzehnt keine nennenswerten Wildschweinschäden und es wurden keine Vergütungen ausgezahlt. Analoges gilt für das Churer und Vorarlberger Rheintal. Im St. Galler Rheintal lagen die Schäden in den letzten fünf Jahren bei durchschnittlich CHF 15'000 pro Jahr. Es betraf hauptsächlich Wühlschäden auf Wiesen und Alpweiden und seltener Schäden an Ackerkulturen.

Zu Frage 3:

Um eine ausreichende Regulierung des Wildschweins zu gewährleisten, kann das Wildschwein mit Ausnahme führender Bachen (Wildsau mit Jungtieren) ganzjährig gejagt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. e HegeV). Gemäss Art. 47 Abs. 1 Jagdgesetz haben gegenwärtig die Jagdgemeinschaften für alle entstandenen Wildschäden aufzukommen. Wildschweine haben ein erhebliches Schadenpotenzial und betroffen sind hauptsächlich landwirtschaftliche Kulturen. Das Management des Wildschweins mit dem Ziel, solche Schäden in einem akzeptablen Rahmen zu halten, bedarf einer engen Zusammenarbeit zwischen Landwirten und Jagdausübungsberechtigten. Es gibt ein Konzept aus dem Jahr 2011, das in seinen Grundzügen und Massnahmen noch heute relevant ist.

Transparente Information zum Neubau Schulzentrum Unterland II

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Auch wenn dies spitzfindig erscheint, muss ich mich fragen, warum zu Beginn dieses Artikels das Wort «transparent» eingefügt wurde. Informationen der Regierung sollten immer zu mehr Transparenz führen. Aber das nur am Rande bemerkt.Wie wir bereits in anderen Projekten erfahren mussten, unterliegen im Moment Bauten einer grossen Teuerung und dies führt nun auch beim Schulzentrum Unterland II zu einer ersten Warnung. Voraussichtliche Mehrkosten von 8% stehen im Raum und ein Jahr Verzug. Gemäss Medienmitteilung sind höhere Kosten wegen einer grösseren Heizzentrale und der Zertifizierung «Nachhaltiges Bauen» zu erwarten.Am 1. März 2022, somit exakt vor einem Jahr, hatte ich eine Kleine Anfrage zum SZU II gestellt. Ich wollte wissen, ob eine PV-Anlage installiert wird. Als Antwort wurde damals berichtet, dass beim Bau des SZU II eine Zertifizierung nach «Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz Gold» angestrebt wird. PV wäre ein Bestandteil dieser Zertifizierung und darum werde die genaue Ausgestaltung der Dachflächen dabei geklärt. Somit war vor einem Jahr die Zertifizierung und die Nutzung von PV bereits vorgesehen.Zur Vorbereitung dieser Kleinen Anfrage wollte ich mir auf der Seite www.szu-zwei.li nochmals einige Infos ansehen, aber leider ist diese Seite nicht mehr aufrufbar. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. Der Landtag hat CHF 56,1 Mio. für das Projekt bewilligt. Welche Gesamtsumme steht dem SZU II inklusive Bauindexierung heute zur Verfügung? 
  2. Welcher Baukredit wäre nötig, wenn wir von 8% Überschreitung ausgehen? 
  3. Wenn vor einem Jahr bekannt war, dass nach «SNBS Gold» zertifiziert wird, warum führt dies ein Jahr später zu Mehrkosten? 
  4. Das SZU II beheimatet diverse Schultypen. Hat eine Verzögerung um ein Jahr Konsequenzen bei der Umsetzung auf Projekte, wie den Umzug der BMS von Vaduz nach Ruggell oder auf den Umzug der Sportschule? Und wenn ja, in welcher Form? 
  5. Warum ist die Seite www.szu-zwei.li nicht abrufbar?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Der indexierte Kredit beträgt CHF 64'561'000 gemäss Indexstand Oktober 2022.

Zu Frage 2:

Ausgehend vom oben genannten Kredit entsprechen 8% rund CHF 5'170'000. Addiert man diese Zahl mit der Höhe des indexierten Kredits ergibt sich daraus CHF 69'731’000.

Zu Frage 3:

Wie in der Postulatsbeantwortung der Regierung zum Postulat «Vorbildfunktion des Staates im Bereich Klima und Energie» beschrieben, ist die Regierung bestrebt, eine Zertifizierung des Neubaus Schulzentrum Unterland II mit dem Label «Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz» (SNBS) zu erreichen. Dies ist auch in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 9. März 2022 so formuliert. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verpflichtungskredits 2019 war das Label «Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz» noch nicht Bestandteil der Kosten. Dementsprechend war die Zertifizierung auch nicht Teil des Wettbewerbsprogramms. In zukünftigen Architekturwettbewerben soll SNBS Gold angestrebt werden.

Zu Frage 4:

Im Schulzentrum Unterland II (SZU II) sollen zwei Schularten untergebracht werden: Die Sekundarstufe I bzw. Real- und Oberschule und die Berufsmaturitätsschule (BMS). Die Sportklassen der Sekundarstufe I, welche heute am Standort der Realschule Schaan im St. Elisabeth untergebracht sind, werden nicht ins SZU II umziehen. Für die Schülerinnen und Schüler der Realschule sowie diejenigen der Oberschule steht heute das Schulzentrum Unterland in Eschen zur Verfügung. Eine spätere Fertigstellung des SZU II führt dazu, dass die Schülerinnen und Schüler aus Gamprin, Ruggell und Schellenberg bis dahin im Schulzentrum in Eschen verbleiben. Ebenso kann die BMS ihren derzeitigen Standort in Vaduz weiterhin uneingeschränkt nutzen.

Zu Frage 5:

Die Webseite konnte auf Grund eines technischen Problems nicht erreicht werden. Sie ist wieder verfügbar. Siehe szu-zwei.li.

Kauf der HSL durch den Staatsbetrieb FL1 (Telecom Liechtenstein AG)

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

In der Interpellationsbeantwortung betreffend «die staatliche Aktivität im Tele-kommunikations- und Postmarkt» wurde in der Landtagssitzung im Juni 2022 ausgeführt: Die Telecom Liechtenstein AG befindet sich zudem in einem Transformationsprozess und ist auf sehr gutem Weg, über Servicepartnerschaften und geschickte Nischenstrategien die gewünschten Skaleneffekte auch ohne strategischen Partner mit finanzieller Beteiligung zu erzielen. In dieser Situation über einen Verkauf nachzudenken, ist unwirtschaftlich für den Staat.Mittlerweile war im «Vaterland» zu lesen: Die HSL Informatik AG in Balzers wird zu 100 Prozent von FL1 übernommen. Dieser Schritt wirft allerdings neue Fragen auf. Mit diesem Schritt konkurrenziert nämlich das Staatsunternehmen die Privatwirtschaft wesentlich, obwohl sich Liechtenstein durch seine liberale Wirtschaftsordnung auszeichnet und der Staat vor allem die nachhaltige Qualität im Service public sicherstellen sollte. Erschwerend dazu kommt, dass das Gewerbe in der Regel keineswegs die gleichen Handlungsoptionen wie der Staat mit seinen umfangreichen finanziellen Mitteln erbringen kann und mit dieser Akquisition eine Vermischung der Kostenstellen unausweichlich ist.Hierzu meine drei Fragen:

  1. Wie steht gemäss der Regierung ein Kauf/Beteiligung eines gewerblichen Betriebs, gemäss Informationen aus dem «Vaterland» sogar im Dreieck mit einem Schweizer Unternehmen, zur liberalen Wirtschaftsordnung und der Eignerstrategie? 
  2. Sieht die Regierung nicht die Gefahr, dass es zu ungleichen Spiessen in gewerblich zu erbringenden Dienstleistungen am Markt kommt? 
  3. Sieht die Regierung nicht die Gefahr, dass das einheimische Gewerbe durch eine zusätzliche Kooperation von FL1 mit einem Schweizer IT-Dienstleistungsunternehmen arg benachteiligt wird?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Einleitend gilt festzuhalten, dass sich der Telekommunikationsmarkt nun bereits seit mehreren Jahren in einem starken Umbruch befindet. Telekommunikations- und IT-Dienstleistungen wachsen immer mehr zusammen. Im Markt besteht starker Wettbewerb, in welchem sich die einzelnen Unternehmen behaupten müssen. In diesem sich rasch wandelnden Umfeld sind Übernahmen und Kooperationen üblich und gleichzeitig Teil der vom Fragesteller erwähnten liberalen Wirtschaftsordnung. Mit der Übernahme der HSL Informatik AG soll der Zugang der Telecom Liechtenstein AG zu ihren Geschäftskunden nachhaltig gesichert werden. Die wesentliche Motivation des Zukaufs ist damit die Sicherung der Eigenwirtschaftlichkeit der Telecom Liechtenstein, welche aufgrund der genannten Veränderungen in der Branche unter Druck ist. Die Beteiligungsstrategie der Regierung für die Telecom Liechtenstein AG schliesst eine derartige Transaktion bzw. Beteiligung nicht aus, wenn diese mit den von der Regierung festgelegten Zielen konform ist. Gemäss Beteiligungsstrategie erwartet die Regierung, dass die Telecom Liechtenstein als selbstständiges Unternehmen kunden- und bedarfsorientiert, betriebswirtschaftlich und wettbewerbsfähig geführt und ihre Eigenwirtschaftlichkeit nachhaltig sichergestellt wird.

Zu Frage 2:

Diese Gefahr sehen wir nicht. In der gesamten Telekom- und IT-Dienstleistungsbranche herrscht starker Wettbewerb und der Markt funktioniert sehr gut. Mit der Übernahme der HSL Informatik AG konnte der Standort und die Wertschöpfung in Liechtenstein gesichert werden, was dem Wirtschaftsstandort insgesamt zu Gute kommt. Derartige Transaktionen sind zudem in der Telekombranche nicht unüblich. Beispielsweise hat die Swisscom unlängst einen IT Dienstleister mit Standort Ostschweiz und Liechtenstein akquiriert.

Zu Frage 3:

Nein, auch diese Gefahr sehen wir nicht. Bereits heute stehen die liechtensteinischen Unternehmen dieser Branche in starkem Wettbewerb mit Schweizer IT-Dienstleistungsunternehmen. Die Kooperation hat somit keine Auswirkungen auf die Rahmenbedingungen, welche für das einheimische Gewerbe bestehen. Im Gegenteil: Die Telecom Liechtenstein stellt sich durch diese Kooperation effizienter auf und erlangt zusätzliches, relevantes Knowhow, was im Interesse des Wirtschaftsstandortes als Ganzes ist.

 

Kinderärztemangel 2.0

01. März 2023
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 01. März 2023

Bereits vor vier Jahren habe ich eine Kleine Anfrage zum Kinderärztemangel hier bei uns in Liechtenstein gestellt. Aufgrund einer Pensionierung waren und sind nach wie vor statt dem von der Regierung genehmigten Stellenkontingent von 5,5 Stellen für den Bereich Kinder- und Jugendmedizin nur deren vier Stellen besetzt. Bereits vor vier Jahren wies der Geschäfts-führer der Liechtensteinischen Ärztekammer darauf hin, dass für die Zukunft eine Unterver-sorgung in der Kinderheilkunde drohe. Die Regierung hielt dagegen, dass es eine ausrei-chende Versorgung darstelle. Diese Ansicht der Regierung haben viele Eltern, vor allem um die Weihnachtstage, sicher nicht geteilt, als ein Durchkommen zu einem Kinderarzt sozusa-gen unmöglich war. Auch in den umliegenden Ländern, Deutschland, Österreich und der Schweiz, beklagt man einen massiven Kinderärztemangel. Man habe verpasst, eine neue Generation von Kinderärzten auszubilden, so der Vorwurf an die Politik in Deutschland. Meine Fragen hierzu:

  1. Teilt die Regierung die Ansicht, dass eine Unterversorgung im Bereich der Kinderheilkunde in Liechtenstein gegeben ist? 
  2. Auch wenn nach Meinung der Regierung in erster Linie die Verbände gefordert sind, stellt sich doch die Frage, ob es nicht auch die Aufgabe der Politik ist, bessere Bedingungen zu schaffen, um Kinderärzte anzulocken oder sich zum Kinderarzt ausbilden zu lassen? 
  3. Wie bereits erwähnt, beklagen auch die Schweiz, Österreich und Deutschland einen massiven Kinderärztemangel. Kennt die Regierung Länder (beispielsweise die nordischen Länder) bei denen ein solcher Mangel nicht vorhanden ist und was machen diese Länder richtig?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Aktuell besteht keine Unterversorgung, die Kapazitäten sind jedoch nahezu voll ausgelastet.

Zu Frage 2:

Die Entscheidung, welcher Facharzttitel angestrebt wird, wird während oder nach dem Studium gefällt. Der Entscheidung liegen zahlreiche Faktoren zugrunde, welche teilweise sehr individuell, teilweise aber auch allgemein gelagert sind. Die Tätigkeit in der Pädiatrie ist sehr anspruchsvoll und geht mit grosser Verantwortung einher. Erschwerend kommt hinzu, dass die Pädiatrie im schweizerischen Tarifsystem tarmed im Vergleich zu anderen Fachbereichen unterdurchschnittlich vergütet wird. Dieses Problem ist der Regierung bekannt und in Zusammenarbeit mit den Verbänden wird, wie im Rahmen der Bedarfsplanung üblich, situativ vorgegangen.

Zu Frage 3:

Eine entsprechende Analyse liegt der Regierung nicht vor und ein derartiger Ländervergleich sprengt den Rahmen einer kleinen Anfrage.

Streuobstbäume in der Schutzzone S2 und S3

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Im Jahr 2021 hat die Regierung die Verordnung zum Schutz des Grundwasserpumpwerks Oberau abgeändert, sodass in der S2 und S3 Acker-, Gemüse-, Obst- und Gartenbau nicht mehr gestattet sind.Aufgrund dieser Nutzungseinschränkungen hat ein Landwirt im Einzugsbereich der Schutzzonen einzelne Streuobstbäume (16 Stück) zur Förderung der Biodiversität gepflanzt. Das Amt für Umwelt stuft diese extensive Streuobstwiese als klassische Obstanlage ein und hat deshalb die Entfernung der Streuobstbäume verfügt.Streuobstwiesen sind gemäss Literatur ökologisch wertvoll und leisten einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität und zum Klimaschutz. Durch ihre Strukturvielfalt können Streuobstwiesen eine sehr hohe Artenvielfalt aufweisen.In der Literatur findet man keinen Hinweis für ein erhöhtes Risiko von Streuobstbäumen hinsichtlich einer Grundwasserbelastung. Im Gegenteil: Der Boden von Streuobstwiesen verfügt über eine hohe biologische Aktivität und hat damit eine ausgezeichnete Filterfunktion für das Meteorwasser. Die Schutzzone S1 und teilweise auch S2 der meisten Grundwasserfassungen sind mit Bäumen bestockt. Daraus kann man schliessen, dass Bäume ganz offensichtlich kein Problem für die Grundwassersicherheit darstellen. Dazu meine Fragen:

  1. Aufgrund welcher fachlichen Überlegungen wurde bei der Abänderung der Verordnung der Obstbau und Gemüsebau in der Zone S3 generell verboten? Gibt es dazu ein Gutachten? Andere Schutzzonenreglemente in der Schweiz (zum Beispiel der Kanton Zürich) sehen dies nicht vor. 
  2. Was genau spricht gegen eine Streuobstwiese beziehungsweise welches tatsächliche Risiko resultiert für den Grundwasserschutz? 
  3. Worin unterscheidet sich eine Streuobstwiese von einem extensiven biologischen Obstbau und einer Intensivobstanlage - auch hinsichtlich einer potenziellen Grundwasserbelastung? 
  4. Hat das Amt für Umwelt den Landwirt bei der Realisierung einer standortgerechten Nutzung der Fläche unterstützt und wurde gemeinsam eine Lösung gesucht? 
  5. Wie wird sichergestellt, dass Landwirten, die sich für die Förderung der Biodiversität einsetzen, keine zusätzlichen Hürden in den Weg gelegt werden?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die Verschärfung der Bewirtschaftungseinschränkungen im Jahr 2021 erfolgte auf Antrag der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU). Hintergrund des Antrages war der Umstand, dass ein Abbauprodukt des Pflanzenschutzmittels Chlorothalonil im Trinkwasser in Konzentrationen im Bereich des Grenzwertes gemessen wurde. Mit der Verordnungsänderung sollen solche Risiken vermieden werden. Für die WLU sind die Standorte der Pumpwerke Oberau/Spetzau von zentraler Bedeutung, da nur hier Grundwasser gefördert werden kann. Vor diesem Hintergrund wurde entschieden, dem Vorsorgeprinzip Vorrang zu geben.

Zu Frage 2:

Diese Frage ist Gegenstand eines laufenden Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof. Bei einem Obstbau besteht immer die Gefahr, dass Krankheitsherde entstehen. Möchte man diese ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verhindern, so muss das Obst regelmässig in kurzen Abständen aufgesammelt werden. Zudem sind eine regelmässige Pflege und ein fachgerechtes Schneiden notwendig. Dies und auch die Ernte führt zu einer zusätzlichen Gefährdung des Grundwassers durch die Frequentierung mit Traktoren und Personen. Auch kann es durch das Obst zu einer Konzentration von Wild kommen, was für die Schutzzone nachteilig ist.

Zu Frage 3:

Als Streuobstwiese wird eine traditionelle Form des Obstbaus bezeichnet, welche sich dadurch auszeichnet, dass verstreut in einer Wiese Hochstamm-Obstbäume stehen. Dabei redet man im Sinne der Biodiversitäts-Förderungs-Verordnung von einem Obstgarten, wenn mindestens zehn Hochstamm-Obstbäume vorhanden sind, sich auf einer Fläche von zwei Aren gleichmässig mindestens ein Baum befindet und die Bäume nicht einreihig angepflanzt sind. Dies im Gegensatz zu üblichen, biologischen oder konventionellen Obstanlagen, welche heutzutage in der Regel als Niederstammobstbäume in Reihen bewirtschaftet werden. Die Streuobstwiese unterscheidet sich daher neben der Wuchsform der Bäume auch wesentlich in der Unternutzung der Fläche. Streuobstwiesen erlauben eine gleichzeitige Bewirtschaftung als Wiese oder Weide, während in modernen Obstanlagen der Aspekt der Obstproduktion im Vordergrund steht. Je intensiver der Obstbau betrieben wird, desto höher ist die Grundwassergefährdung. Es ist aber zu erwähnen, dass selbst bei biologischem Obstbau Kupfer als Pflanzenschutzmittel eingesetzt wird, welches für den Grundwasserschutz problematisch sein kann.

Zu Frage 4:

Das Amt für Umwelt informierte den Landwirt noch vor der Pflanzung der Hochstamm-Obstbäume, dass der von ihm vorgesehene Standort nicht der Verordnung entspricht. Dennoch hat der Landwirt die Bäume in die Schutzzone eingepflanzt. Darüber hinaus hat das Amt für Umwelt dem Landwirt aufgezeigt, dass ein Teil der Bäume ausserhalb der Schutzzone liegt und dass alle Bäume ausserhalb der Schutzzone gepflanzt werden könnten, um die beiden Interessen des Grundwasserschutzes und der Biodiversitätsförderung in Einklang zu bringen. Weiter wurde ihm aufgezeigt, dass dabei seine Bäume einen Obstgarten gebildet hätten und er einen vier Mal höheren Förderbeitrag erhalten hätte können. Ein Angebot, die Situation vor Ort anzusehen und den Rand der Schutzzone abzustecken bzw. unproblematische Standorte zu definieren, wurde vom Landwirt abgelehnt.

Zu Frage 5:

Ergänzend zur Beantwortung der vorstehenden Frage verwehrt sich die Regierung dagegen, dass den Landwirten in der Biodiversitätsförderung Hürden in den Weg gelegt würden. Die Förderung der Biodiversität ist ein zentrales Anliegen sowohl der Regierung als auch des Amtes für Umwelt. Es ist eine beständige Aufgabe des Amtes für Umwelt, Güterabwägungen vorzunehmen. Geht es um sauberes Grundwasser, steht die bedeutendste natürliche Ressource Liechtensteins auf dem Spiel. Hier muss dem Vorsorgeprinzip die höchste Bedeutung beigemessen werden.

Infrastrukturprojekt Steg (Nordic Zentrum)

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Gemäss der aktuellen Liste der Regierungsvorlagen ist der Bericht und Antrag an den Landtag betreffend die Genehmigung eines Verpflichtungskredits für das Infrastrukturprojekt Steg (Nordic Zentrum) für das zweite Halbjahr 2023 vorgesehen.Seit rund 10 Jahren sind der Verein Valünalopp, der Liechtensteinische Skiverband und zahlreiche engagierte Freunde des Langlaufsports mit der Erarbeitung des Sportstättenkonzepts «Langlauf Steg» beschäftigt. Die Initianten haben keine Kosten und Mühen gescheut und unzählige Arbeitsstunden investiert, bis das Konzept in der finalen Version bei der Regierung eingereicht werden konnte.Die Umsetzung der Sportstätte Steg braucht circa ein Jahr und es gilt zu bedenken, dass im Alpengebiet im Winter keine Arbeiten verrichtet werden können.Wenn der Bericht und Antrag erst im Herbst behandelt wird, bedeutet dies, dass für die Langlaufsportlerinnen und -sportler eine weitere Saison ohne Loipenanpassungen und Beschneiung bevorsteht und wertvolle Zeit für Vorarbeiten verstrichen ist. Zu meinen Fragen:

  1. Wie ist der Fahrplan der Regierung für die Umsetzung des Infrastrukturprojektes Steg? 
  2. Gibt es eine Möglichkeit, den Bericht und Antrag vorzuziehen, damit die Behandlung im Landtag bereits im Juni, also noch vor der Sommerpause erfolgen kann? 
  3. Welche Voraussetzungen braucht es, um die Vorarbeiten für die Loipenanpassungen und das Beschneien bereits im Sommer/Herbst 2023 zu realisieren?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Dem Landtag wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2023 ein Bericht und Antrag für einen Verpflichtungskredit vorgelegt. Die Zustimmung des Landtages vorausgesetzt, können die Initianten das Projekt in der Folge weiterbearbeiten und die nötigen Baubewilligungen sowie die umwelt- und naturrechtlichen Bewilligungen einholen.

Zu Frage 2:

Aus Ressourcengründen ist dies nicht möglich. Die Verzögerung betreffend die Weiterbearbeitung des Subventionsgesuchs durch die Regierung und in der Folge die Ausarbeitung des entsprechenden Bericht und Antrags hängt insbesondere auch damit zusammen, dass über einen längeren Zeitraum keine vollständigen Projektunterlagen vorlagen.

Zu Frage 3:

Da auf Basis des Vorprojektes, das die Grundlage für den Bericht und Antrag darstellt, keine Bewilligungen erteilt werden können, können eigentliche Vorarbeiten erst nach dem Einreichen der Unterlagen im Zusammenhang mit den Baubewilligungen als auch den umwelt- und naturrechtlichen Bewilligungen beginnen.

Fehlende Witwenrente der AHV im Konkubinat

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 01. März 2023

Ich mache dazu gerne ein Beispiel: Eine Frau lebt seit zehn Jahren zusammen mit einem Mann im Konkubinat und das Paar hat ein gemeinsames Kind. Allerdings sind die beiden nicht verheiratet und nun stirbt der Mann. Für das Kind wird die Frau von der AHV eine Waisenrente erhalten, nicht aber für sich selbst. Da sie nicht verheiratet sind, geht die Frau leider leer aus. Wären sie verheiratet, hätte sie Anspruch auf eine Witwenrente. Im Konkubinat gibt es jedoch keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Witwenrente aus der AHV. Mehrere Pensionskassen/Vorsorgeeinrichtungen in Liechtenstein sehen in ihren Reglementen vor, dass eine Konkubinatspartnerin unter den gleichen Bedingungen wie eine Ehepartnerin eine Rente oder eine einmalige Abfindung erhalten kann. Das heisst: mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind oder mindestens 45 Jahre alt und fünfjährige Konkubinatsdauer. Dazu stellen sich mir folgende Fragen:

  1. Erachtet die Regierung diese Regelung in der heutigen Zeit noch angebracht? 
  2. Was für Möglichkeiten gibt es, um diese Vorsorgelücke zu schliessen? 
  3. Wird die Regierung diesbezüglich aktiv?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Im liechtensteinischen Recht bestehen nicht nur bezüglich AHV rechtliche Unterschiede zwischen Konkubinat und Ehe, sondern in vielen Lebensbereichen. Vor diesem Hintergrund kann die genannte Regelung auch in Bezug auf die einzelnen Bereiche der AHV als zeitgemäss betrachtet werden.

Zu Frage 2:

Eine wesentliche Möglichkeit, Vorsorgelücken zu schliessen, ist die 3. Säule bzw. der Abschluss einer privaten Versicherung. Nach derzeit geltendem Recht kann die genannte Vorsorgelücke nicht über die AHV geschlossen werden.

Energiekostenpauschale, Kommunikation und Nutzung

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 01. März 2023

Seit Ausbruch des Ukraine-Kriegs vor einem Jahr sind die Energiepreise für Gas, Heizöl, Holzpellets und Strom, aber auch für Benzin und Diesel stark angestiegen. Hierzu wurde im Dezember-Landtag 2022 das sogenannte «Entlastungspaket Energiepreise» für einkommensschwache Haushalte und energieintensive Unternehmen geschnürt. Ein Baustein davon ist die Energiekostenpauschale als einmalige Auszahlung eines Geldbetrags an Haushalte, welche die Voraussetzungen für die Unterstützungsleistung erfüllen.Seit anfangs 2023 besteht die Antragsmöglichkeit und bis zum 13. Februar sind gemäss «Vaterland»-Bericht vom 16. Februar 392 Anträge eingegangen. Ein riesiger Ansturm ist demnach noch nicht zu verzeichnen, zumal die Regierung bei der Ausarbeitung des Entlastungspakets davon ausging, dass rund 5'000 Haushalte eine durchschnittliche Pauschale von CHF 1'000 erhalten werden. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wie erfolgte die Kommunikation an die Anspruchsberechtigten bei der Energiekostenpauschale? 
  2. Hängt aus Sicht der Regierung die tiefe Anzahl der bereits eingegangenen Anträge mit zu wenig Information zusammen? 
  3. Wird die Regierung hierzu anderweitige Kommunikationskanäle nutzen oder wie sieht die weitere Kommunikationsstrategie und Periodizität bis Ende Juni 2023 aus? 
  4. Mit welcher Anzahl Haushalten und betragsmässigen Unterstützungsleistungen rechnet die Regierung aktuell bis Ende Juni 2023 für die Energiekostenpauschale? 
  5. Wie wurden die energieintensiven Unternehmen über ihre Entschädigungsmöglichkeiten informiert und was müssen sie tun, um finanzielle Unterstützung zu erhalten?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Neben der Berichterstattung in den Landeszeitungen über die Landtagssitzung vom Dezember 2022 und das dort beschlossenen «Entlastungspaket Energiepreise» wurden die Anspruchsberechtigten über folgende Kanäle informiert:

  • Am 24. Januar 2023 erfolgte eine Medienmitteilung «Energiekostenpauschale für einkommensschwache Haushalte: Anträge können ab sofort gestellt werden». Diese Mitteilung wurde auf den Online-Portalen und in den Printausgaben der Landeszeitungen veröffentlicht. Ausserdem berichtete Radio Liechtenstein auf der Website und in mehreren Nachrichtensendungen über das Entlastungspaket Energiepreise.
  • Im zitierten «Vaterland»-Artikel vom 16. Februar 2023 wurde die Möglichkeit der Antragstellung erneut erwähnt.
  • Vom Amt für Soziale Dienste wurde ein Merkblatt «Energiekostenpauschale für einkommensschwache Haushalte» erstellt. Dieses ist seit Januar 2023 auf der Homepage unter asd.llv.li abrufbar.
  • Dieses Merkblatt wurde sozialen Organisationen, die mit einkommensschwachen Haushalten in Kontakt sind, z.B. der Caritas Liechtenstein und der BSB Hand in Hand Stiftung, zur Kenntnis gebracht.
  • Als Anhang zu den Verfügungen betreffend Prämienverbilligung wurde ein Beiblatt versendet, welches auf die Möglichkeit der Einmalunterstützung aufgrund gestiegener Energiepreise (Energiekostenpauschale) hinweist.

Zu Frage 2:

Nein.

Zu Frage 3:

Zusammen mit den Steuererklärungen wird potenziell anspruchsberechtigten Personen ein Begleitschreiben des Amtes für Soziale Dienste zugestellt. In diesem Schreiben wird sowohl auf die Möglichkeit der Prämienverbilligung als auch auf die Möglichkeit der Energiekostenpauschale hingewiesen.

Zu Frage 4:

Im Bericht und Antrag «Entlastungspaket Energiepreise» wurde von rund 5'000 Haushalten mit einer durchschnittlichen Pauschale von CHF 1'000 ausgegangen. Die Antragstellung ist seit Mitte Januar 2023 möglich. Bisher sind 627 Anträge eingegangen.

Zu Frage 5:

Gemäss Auskunft des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt, fand eine erste Information über den Energiekostenzuschuss (EKZ) für energieintensive Unternehmen im Dezember 2022 unmittelbar nach Verabschiedung der Richtlinie der Regierung über die Ausrichtung des EKZ statt, und zwar über eine Medienmitteilung sowie online verfügbare Informationen auf der Homepage des Amtes für Volkswirtschaft (AVW). Nachdem das Antragstool aktiviert wurde, erfolgte im Februar 2023 eine weitere Information über eine Medienmitteilung sowie die Homepage des AVW. Die Informationen wurden jeweils über die Landesmedien verbreitet. Die Regierung und das zuständige Amt waren darüber hinaus bei der Ausarbeitung des EKZ in Kontakt mit der LIHK, der Wirtschaftskammer und dem Hotel- und Gastronomieverband (LHGV), so dass die Information auch über die Verbandsvertretungen erfolgte. Der EKZ kann mittels Online-Formular auf der Webseite des AVW unter der Rubrik "Subvention von Stromkosten 2023 / Energiekostenzuschuss" beantragt werden.

Geldflüsse ins Ausland bei Geburten

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 01. März 2023

Im Oktober-Landtag 2019 sowie im September-Landtag 2021 hatte ich Kleine Anfragen zu den Geldflüssen ins Ausland bei Geburten gestellt. Die Beantwortungen ergaben, dass die Aufwendungen aus Liechtenstein für stationäre Entbindungen in der Schweiz im Jahre 2016 rund CHF 3,4 Mio., im 2017 wiederum CHF 3,4 Mio., im Jahr 2018 CHF 3,5 Mio., im Jahr 2019 CHF 3,64 Mio. und im Jahr 2020 CHF 3,25 Mio. betrugen. Da wir in Liechtenstein derzeit keine Geburtenabteilung im Landesspital haben, fliessen erhebliche Gelder aus Liechtenstein in die Schweiz.Zur Aktualisierung meiner erwähnten Kleinen Anfragen habe ich nachfolgende Fragen:

  1. Wie hoch waren die Aufwendungen für die stationären Entbindungen in der Schweiz in den Jahren 2021 und 2022 im Bereich der Geburtshilfe insgesamt und aufgeteilt nach Kosten für die Krankenkassen und den Staatsbeitrag an stationäre Leistungen? 
  2. Wie hoch waren die Aufwendungen für die stationären Entbindungen in Österreich in den Jahren 2021 und 2022 im Bereich der Geburtshilfe insgesamt und aufgeteilt nach Kosten für die Krankenkassen und den Staatsbeitrag an stationäre Leistungen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die Aufwendungen für stationäre Leistungen in der Schweiz mit Bezug zu Entbindung und Geburtshilfe betrugen im Jahr 2021 für 350 Geburten CHF 3.64 Mio. und im Jahr 2022 für 313 Geburten CHF 3.48 Mio. Für die Krankenkassen betrugen die Aufwendungen im Jahr 2021 CHF 1.64 Mio., für das Jahr 2022 CHF 1.57 Mio. Der Staatsbeitrag, der direkt an die Leistungserbringer fliesst, betrug im Jahr 2021 CHF 2.0 Mio. und im Jahr 2022 CHF 1.91 Mio.

Zu Frage 2:

Die Aufwendungen für stationäre Leistungen in Österreich betrugen im Jahr 2021 für 3 Geburten rund EUR 16'000. Die Kosten der stationären Leistungen werden beim Landeskrankenhaus Feldkirch zwischen den Krankenkassen und dem Land Liechtenstein je zur Hälfte getragen. Die Daten des Spitalreportings für 2022 liegen noch nicht vor.

Möglichkeiten einer Aufenthaltsbewilligung

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Es gibt diverse Berufe in Liechtenstein, die für das System nicht relevant, aber für die Gesellschaft sehr wichtig sind. So beispielsweise der Beruf Bäcker beziehungsweise Bäckerin. Ihre Arbeitstätigkeit startet vor dem Betriebsstart der öffentlichen Verkehrsmittel. Nicht jede Arbeitnehmerin beziehungsweise jeder Arbeitnehmer besitzt einen Führerschein. Die Betriebe sowie die Arbeitnehmenden sind folglich darauf angewiesen, dass eine Bewilligung zur Wohnsitznahme erwirkt werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat die Bäckerei das grosse Problem, keine Fachkräfte mehr zu erhalten. Der Arbeitnehmer wiederum wird im nahen Ausland ohne Probleme eine Arbeitsstelle finden.Dazu drei Fragen:

  1. Gibt es die Möglichkeit, eine Bewilligung zur Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, wenn man sich in einer wie in der Einleitung beschriebenen Situation befindet? 
  2. Wenn ja, welche Bewilligungen wären dies und wie können diese bewirkt werden? 
  3. Wenn nein, was wird benötigt, um eine solche Möglichkeit schaffen zu können?

Antwort vom 03. März 2023

Grundsätzlich anzumerken ist, dass auch bei einer Wohnsitznahme im Inland der Arbeitsweg nur zu Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs mit diesem absolviert werden kann.

Zu Frage 1:

Ja, grundsätzlich besteht diese Möglichkeit, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind.

Zu Frage 2 und 3:

Je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrags und der Erfüllung von weiteren Voraussetzungen kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung für die Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit erteilt werden. Die Aufzählung der Voraussetzungen für die einzelnen Bewilligungen würde den Rahmen dieser Kleinen Anfrage sprengen, weshalb diesbezüglich auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die Homepage des Ausländer- und Passamtes verwiesen wird. Für Arbeitnehmende mit Schweizer oder EWR-Staatsangehörigkeit findet das Personenfreizügigkeitsgesetz Anwendung. Für Arbeitnehmende mit Drittstaatsangehörigkeit ist das Ausländergesetz massgebend.

Elternzeit bei Adoption

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Anlässlich der Landtagssitzung vom 2. Dezember 2022 führte ich in meinem Votum zur Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Partnerschaftsgesetzes aus, dass bei einer erfolgreichen Auslandsadoption beziehungsweise bei einem Pflegeverhältnis zum Zweck der späteren Adoption die Adoptiveltern mit dem Kind eine lange Überprüfungszeit im Ausland verbracht haben, bis sie gemeinsam nach Hause reisen dürfen. Die ersten Tage in einem neuen Daheim, das Kennenlernen beziehungsweise das plötzliche Getrennt-Sein nach einer sehr intensiven gemeinsamen Zeit zusammen, dies sind dann die nächsten Herausforderungen, denen sich alle Adoptiveltern nach ihrer Rückkehr gegenübersehen. Dazu kommt dann, dass ein oder gar beide Elternteile wieder der Arbeit nachkommen müssen. Dies ist aber nicht nur bei internationalen Adoptionen Thema, sondern auch bei nationalen Adoptionen.Dazu meine zwei Fragen:

  1. Welche Möglichkeiten eines angemessenen bezahlten Elternurlaubes gibt es bis dato für Adoptiveltern? 
  2. Falls es noch keine Möglichkeiten gibt, wird bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige ein angemessener bezahlter Elternurlaub aufgegriffen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Aktuell sieht das liechtensteinische Recht keinen bezahlten Elternurlaub vor, somit auch nicht für Adoptiveltern. Der nach geltendem Recht bestehende Anspruch auf unbezahlten Elternurlaub steht aber auch Adoptiveltern zu.

Zu Frage 2:

Ja. In der aktuell laufenden Vernehmlassung zur Abänderung des ABGB und weiterer Gesetze, welche der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1158 dient, schlägt die Regierung die Einführung eines bezahlten Elternurlaubs vor. Der Anspruch auf bezahlten Elternurlaub soll unter anderem mit der Annahme an Kindesstatt, somit mit einer Adoption, oder mit einem auf Dauer begründeten Pflegekindschaftsverhältnis entstehen.

Kartellgesetzgebung

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Die Medienlandschaft in Liechtenstein verändert sich in diesen Tagen drastisch. Gestern wurde veröffentlicht, dass die älteste Zeitung Liechtensteins nach 145 Jahren ihren Betrieb einstellen wird. Dadurch wird es in Liechtenstein sehr bald nur noch eine Tageszeitung geben und die Mediengesetzgebung rückt mehr in den Fokus. Das Mediengesetz erwähnt unter anderem eine Kartellgesetzgebung. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Welche konkreten Gesetze und Verordnungen stellen gemäss Regierung die liechtensteinische Kartellgesetzgebung dar? 
  2. Welche Stellen innerhalb der liechtensteinischen Verwaltung samt Regierung sind für die Einhaltung der Kartellgesetzgebung zuständig? 
  3. Wie viele Personen sind für die Einhaltung der Kartellgesetzgebung zuständig? 
  4. Gab es bereits liechtensteinische kartellrechtliche Verfügungen? 
  5. Wenn ja, was für kartellrechtliche Sanktionen wurden verfügt?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Liechtenstein kennt kein nationales Kartellrecht. Die Schaffung eines nationalen Kartell­gesetzes war im Rahmen der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 breit diskutiert worden. Im Mai 2004 wurde der Vernehmlassungsbericht zum Erlass eines Gesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassungsvorlage wurde verhalten positiv aufgenommen. Es wurde die Auffassung vertreten, dass durch ein liechtensteinisches Kartellgesetz keine Verbesserungen für einen funktionierenden Wettbewerb im Land geschaffen würde und dass mit dem Gesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Umsetzung des direkt anwendbaren EWR-Wettbewerbsrechts bestehe. Aus diesem Grund wurde nach der Vernehmlassung entschieden, auf die Schaffung einer nationalen Kartellgesetzgebung und einer liechtensteinischen Wettbewerbsbehörde zu verzichten. Die Erwähnung des Begriffs «Kartellgesetzgebung» in Art. 100 Mediengesetz ist darauf zurückzuführen, dass im Zeitpunkt der Behandlung der Regierungsvorlage zur Schaffung des Mediengesetzes gleichzeitig die Vernehmlassung zur Schaffung eines Kartellgesetzes durchgeführt wurde. Daher wurde zum damaligen Zeitpunkt von der geplanten Errichtung einer Wettbewerbsbehörde auf der Grundlage des zu erlassenden Kartellgesetzes ausgegangen, welches in der Folge aus den genannten Gründen jedoch nicht geschaffen wurde. Die Formulierung «Wettbewerbsbehörde im Sinne der Kartellgesetzgebung» in Art. 100 Mediengesetz dient somit ausschliesslich der Identifizierung einer zum Zeitpunkt des Erlasses nicht bestehenden Behörde, weshalb das Mediengesetz stattdessen eine Konsultation des Amtes für Volkswirtschaft vorsieht. Art. 89 Mediengesetz bezweckt den Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt im Medienbereich. Schutzobjekt und -ziel sind somit andere als im eigentlichen Wettbewerbsrecht. Die wettbewerbsrechtliche Regulierung erfolgt in Liechtenstein weiterhin über das direkt anwendbare EWR-Wettbewerbsrecht und das Lauterbarkeitsrecht, insbesondere über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Beantwortung der Fragen 2 bis 5 ist damit hinfällig.

Wettbewerbsbehörde gemäss Mediengesetz

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Im Mediengesetz wird der Begriff «Wettbewerbsbehörde» dreimal erwähnt. Nach Art. 86 Abs. 1 Mediengesetz ist die Regierung die diesbezügliche Konzessions- und Aufsichtsbehörde und gemäss Art. 100 Mediengesetz ist bis zur Schaffung einer Wettbewerbsbehörde das Amt für Volkswirtschaft anstelle der Wettbewerbsbehörde zu konsultieren. Dazu meine Fragen:

  1. Wurde eine Wettbewerbsbehörde gemäss Mediengesetz bereits geschaffen? 
  2. Wenn ja, welche Behörde ist dies? 
  3. Wenn nein, warum nicht? 
  4. Bis wann wird diese geschaffen? 
  5. Wie setzt sie sich zusammen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1 und 2:

Nein. Das Mediengesetz sieht keine sektorspezifische Wettbewerbsbehörde vor, so dass eine solche auch nicht geschaffen wurde. Nach Art. 100 Mediengesetz gilt das Amt für Volkswirtschaft als Wettbewerbsbehörde und ist somit für den Vollzug von Art. 89 Abs. 3 MedienG die zu konsultierende Behörde. Die Formulierung in Art. 89 Abs. 3 und Art. 100 Mediengesetz ist auch im EWR-rechtlichen Kontext zu sehen: Im Rahmen der Übernahme von wettbewerbsrechtlichen Rechtsakten ins EWR-Abkommen hat Liechtenstein einen expliziten Vorbehalt in Art. 41 des Protokolls 4 des Abkommens vom 2. Mai 1992 zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes verankert, wonach Liechtenstein nicht verpflichtet ist, eine nationale Wettbewerbsbehörde zu bezeichnen. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Wettbewerbsbehörde geschaffen wird, ist das Amt für Volkswirtschaft gemäss dem Gesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im EWR als zuständige Behörde benannt, soweit nicht die Gerichte zuständig sind.

Zu Frage 3:

Im Zeitpunkt des Erlasses des Mediengesetzes war die Schaffung eines nationalen Kartellgesetzes und einer Wettbewerbsbehörde geplant. Nachdem ein nationales Kartellgesetz im Rahmen der durchgeführten Vernehmlassung mehrheitlich als nicht zielführend erachtet wurde, wurde auf die Schaffung eines nationalen Wettbewerbsrechts und einer nationalen Wettbewerbsbehörde verzichtet. An dieser Ausgangslage hat sich seither nichts geändert. Die Beantwortung der Fragen 4 und 5 ist damit hinfällig.

Mobile Prüfstation beim Amt für Strassenverkehr

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

In der Landtagssitzung vom 1. September 2022 wurde über den Nachtragskredit bezüglich der mobilen Prüfstation beim Amt für Strassenverkehr debattiert und am Ende mit 15 Stimmen zugestimmt. Die Infrastrukturministerin hat in ihren Ausführungen mitgeteilt, dass das Amt für Strassenverkehr aktuell verschiedene Möglichkeiten zur langfristigen Verbesserung der Situation prüfe und evaluiere. Der gegenständliche Kauf dieser mobilen Prüfstation sei eine Übergangslösung. Hierzu meine Fragen:

  1. Konnte die mobile Prüfstation zwischenzeitlich vollständig in die Prozesse des Amtes für Strassenverkehr integriert werden? 
  2. Wie viele Prüfungen wurden seit der Landtagsdebatte am 1. September 2022 in der mobilen Prüfstation durchgeführt? 
  3. Welche Art Prüfungen wurden durchgeführt?
  4. Wie ist der aktuelle Stand der Prüfung der langfristigen Lösung? 
  5. Welche Möglichkeiten zeichnen sich diesbezüglich ab?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Ja. Die mobile Prüfstation wurde komplett in den Prozess der Fahrzeugprüfungen integriert und ist fester Bestandteil der Infrastruktur des Amts für Strassenverkehr. Sie wurde vollständig in die Terminplanung aufgenommen, sodass ein Verkehrsexperte pro Tag dort eingeteilt ist. Dies führt zu einer Entlastung in der bestehenden Prüfhalle.

Zu Frage 2:

Von September 2022 bis Februar 2023 wurden insgesamt 192 Fahrzeugprüfungen durchgeführt.

Zu Frage 3:

In der mobilen Prüfstation werden alle Termine durchgeführt, die eine längere Prüfzeit als die üblichen 20 Minuten beanspruchen. Dies sind vor allem Nachkontrollen von Mängeln, technische Änderungen und Termine für importierte Fahrzeuge. Hierfür sind zum Teil Termine mit längeren Prüfzeiten von bis zu 180 Minuten einzuplanen.

Zu Frage 4:

Die Regierung hat einen Auftrag für eine externe Prüfung für die mittel- bis langfristige strategische Ausrichtung des Amtes für Strassenverkehr im Herbst 2022 vergeben. Ein Entwurf der Ergebnisse lag dem Ministerium für Infrastruktur und Justiz Ende des Jahres 2022 vor. Der Ergebnisbericht soll bis im zweiten Quartal finalisiert und der Regierung gemeinsam mit Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise zur Kenntnis gebracht werden.

Zu Frage 5:

Die Resultate werden nach Finalisierung des Berichts und der Entscheidung der Regierung kommuniziert werden.

Universität Liechtenstein

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 01. März 2023

In der Budgetdebatte im November-Landtag 2022 haben wir lange und ausführlich über den Staatsbeitrag an die Universität Liechtenstein für das Jahr 2023 gesprochen. Während der Debatte haben Sie, Frau Bildungsministerin, folgenden Antrag gestellt: «Ich stelle hier für das Konto 260.364.01 den Antrag, dass auf Basis des bisherigen Staatsbeitrages von CHF 15,3 Mio. für das Jahr 2023 analog zum Staatspersonal ein Teuerungsausgleich von 2,9% sowie eine Lohnerhöhung von 1% für das Personal der Universität Liechtenstein zur Verfügung gestellt wird.» Diesem Antrag wurde mit 19 Stimmen entsprochen. Hierzu meine Fragen:

  1. Muss der Teuerungsausgleich an alle Mitarbeiter ausbezahlt werden? 
  2. Auf wie viele Personen wurde die gesprochene Lohnerhöhung von 1% aufgeteilt? 
  3. Wie wurde die gesprochene Lohnerhöhung von 1% aufgeteilt? 
  4. Wie erklären Sie es, dass bisher mehrere Mitarbeiter weder einen Teuerungsausgleich noch eine Lohnerhöhung für das Jahr 2023 erhalten haben? 
  5. Wann wird dies nachgeholt?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Der Teuerungsausgleich wird grundsätzlich an alle Mitarbeitenden ausgerichtet, da alle Mitarbeitenden von einer Teuerung betroffen sind.

Zu den Frage 2, 3, 4 und 5:

Der Teuerungsausgleich sowie eine allfällige Lohnanpassung erfolgen an der Universität jeweils zum 1. April. Jeder Mitarbeitende hat ein jährliches Mitarbeitendengespräch mit deren/dessen Vorgesetzten, in dem unter anderem die Zielerreichung der individuellen Ziele des Vorjahres bewertet werden, wie auch die Arbeit und das Verhalten des Mitarbeitenden im Allgemeinen. Diese quantitativen und qualitativen Beurteilungen finden jeweils im ersten Quartal statt und die darin getroffenen Feststellungen dienen als Basis für die Vergabe von individuellen Lohnerhöhungen.

Cell Broadcast in Liechtenstein

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

In der Interpellationsbeantwortung zur Naturkatastrophenvorsorge im letzten Jahr wurde aufgezeigt, dass für Liechtenstein massgebende Handlungsfelder bestehen, für welche Präventionsmassnahmen angesichts des gesellschaftlichen Wandels und der Klimakrise konsequent weiterzuentwickeln seien.Zur Frage betreffend Präventionsmassnahmen, wie der Stand einer möglichen Einführung einer Alarmierung der Bevölkerung bei drohenden Gefahren mittels Cell Broadcast sei, ob eine solche Einführung für Liechtenstein wirtschaftlich vertretbar wäre und weiter, ob sich Liechtenstein einer entsprechenden Lösung der Schweiz anschliessen könnte, hatte die Regierung wie folgt geantwortet: Die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz in Sachen Cell Broadcast initiierte Machbarkeitsstudie sei noch nicht abgeschlossen.Ohne die von der Schweiz schlussendlich favorisierte Lösung im Detail zu kennen, könne die Regierung keine verbindlichen Abklärungen vornehmen. Sollte die Schweiz nach Vorliegen der Studienergebnisse zum Schluss gelangen, Cell Broadcast zu installieren und vorausgesetzt, dass die technischen und finanziellen Rahmenbedingungen dies zulassen würden, könne diese Technologie auch in Liechtenstein ausgerollt werden. Dazu meine Fragen:

  1. Cell Broadcast gilt als eine sinnvolle Ergänzung zur Alarmierung der Bevölkerung. Wie ist die Strategie der Regierung bezüglich einer Cell-Broadcast-Einführung zum aktuellen Zeitpunkt in Liechtenstein? 
  2. Wie ist der aktuelle Stand der Einführung von Cell Broadcast in der Schweiz? 
  3. Die EU hat anscheinend 2018 eine Direktive zu Notfall-Warnungen beschlossen. Bis 2022 müssen alle EU-Staaten ihren Bürgerinnen und Bürgern ein Warnsystem zur Verfügung stellen, welches einen Grossteil der Menschen in einem Gebiet gleichzeitig erreichen kann. Wie verläuft der EWR-rechtliche Umsetzungsprozess und was plant die Regierung dafür für Massnahmen? 
  4. Gemäss meinen Informationen ist für eine mögliche Umsetzung in Liechtenstein oder in Zusammenarbeit mit der Schweiz eine Schnittstelle zu Mobilfunkbetreibern erforderlich, damit die Netzbetreiber Cell Broadcast in ihren Netzen aktivieren müssen. Braucht Liechtenstein dafür auch eine gesetzliche Grundlage?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die Regierung hält an der in der Interpellationsbeantwortung zur Naturkatastrophen­vorsorge ausgeführten Strategie fest. Über das weitere Vorgehen wird die Regierung entscheiden, sobald die Ergebnisse zu den in der Schweiz laufenden Abklärungen vorliegen.

Zu Frage 2:

Cell Broadcast wird in der Schweiz aktuell nicht eingesetzt. Die Zweckmässigkeit von Cell Broadcast als zusätzlicher Alarmierungs-Kanal soll im Verlauf dieses Jahres im Rahmen einer Studie des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz untersucht werden.

Zu Frage 3:

Die Regierungsvorlage zur Totalrevision des Kommunikationsgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. In dessen Art. 17 Abs. 3 wird eine Pflicht der Anbieter von mobilen Kommunikationsdiensten zur Übermittlung öffentlicher Warnungen an die Endnutzer vorgesehen. Die Totalrevision des Gesetzes wird voraussichtlich im Sommer 2023 in Kraft treten.

Zu Frage 4:

Eine Aussage, inwieweit für die technische Umsetzung dieser Verpflichtung Schnittstellen einzurichten resp. gesetzliche Grundlagen zu schaffen sind, kann aktuell noch nicht getroffen werden. Dies hängt von den Ergebnissen der schweizerischen Studie und der schlussendlich gewählten Variante ab.

PFAS - Wie stark ist Liechtenstein betroffen?

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

In einer Motion vom September 2022 wurde im Schweizer Ständerat der Bundesrat beauftragt, in den entsprechenden Verordnungen PFAS-spezifische Werte wie folgt festzulegen:

  1. Grenzwerte und Bedingungen für die Entsorgung von Materialien in der Abfallverordnung. 
  2. Konzentrationswerte zur Evaluierung der Belastungen des Bodens und der Untergründe in der Verordnung über Altlasten und Belastungen des Bodens. 
  3. Grenzwerte für die Einleitung in Gewässer.

Das Vorkommen von per- und polyfluorierten Alkylverbindungen, also PFAS, in unseren Konsumprodukten und überall in der Umwelt ist weltweit ein reales Risiko für die öffentliche Gesundheit. Nicht nur in der Schweiz übersteige dieses Risiko bei Weitem die Risiken anderer Schadstoffgruppen, für deren Bewältigung die Behörden viele Mittel aufwenden und für die keine Rahmenbedingungen existieren.Das 2020 publizierte wissenschaftliche Gutachten der europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde hat gezeigt, dass die gesundheitlichen Risiken von PFAS noch wesentlich besorgnis-erregender sind, als ursprünglich angenommen. Ein Bericht aus dem Kanton St. Gallen zur PFAS-Belastung und ersten Erkenntnissen in Fliessgewässern, Fischen und Abwässern zeigt eine erhöhte Belastung im Abwasserkreislauf der ARA im benachbarten Buchs. Bei uns ist PFAS aufgrund der Belastungen beim Bauareal des Liechtensteinischen Landespitals bekannt. Dazu meine Fragen:

  1. Liechtenstein orientiert sich stark an den Vorgaben der Schweiz und der EU. Wie ist der Stand in der EU einer umfassenden Regulation von PFAS-Stoffgruppen? 
  2. Ist neben den Untersuchungen im Gebiet des Bauareals des Landespitals die PFAS-Belastung in Liechtenstein aufgrund dieser Untersuchungen mittlerweile bekannt? 
  3. Was waren die Ergebnisse aus den von Manuel Frick im September 2021 erwähnten Grundwasseruntersuchungen beim Liechtensteinischen Landesspital? 
  4. Der Umgang mit Materialien, die auf ihren PFAS-Gehalt in der Schweiz untersucht wurden, sei sehr kompliziert. Der Grund dafür liege darin, dass Grenzwerte fehlen, die die nicht unwesentliche Grundbelastung berücksichtige. Befasst sich Liechtenstein aktuell mit der Regulation von PFAS-Stoffgruppen? 
  5. Welchen Anstoss benötigt die Regierung, dass ein rechtlicher Rahmen für die Bewältigung dieser realen Umweltherausforderung von PFAS rasch festgelegt wird?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Im Januar 2023 wurde von einigen EU-Mitgliedsstaaten ein Vorschlag zur Beschränkung von PFAS bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Seit März 2023 läuft die öffentliche Konsultation zu diesem Beschränkungsvorschlag. Parallel dazu laufen die Arbeiten der wissenschaftlichen Komitees. Diese prüfen den Vorschlag und arbeiten Stellungnahmen aus. Man geht davon aus, dass frühestens 2025 über diese Vorlage entschieden werden kann.

Zu Frage 2:

In Liechtenstein wurde bisher bei zwei Standorten eine altlastenrechtliche Voruntersuchung durchgeführt, in der die PFAS-Belastung abgeklärt wurde. Dazu gehört das Wille Areal in Vaduz und der Dorfplatz Balzers. Beim Dorfplatz Balzers wurde in einer oberflächennahen Auffüllung eine schwache PFAS Belastung nachgewiesen. Des Weiteren wurden im Februar 2022 alle Trinkwasserpumpwerke in Liechtenstein auf PFAS untersucht. Es konnten keine Verunreinigungen mit PFAS nachgewiesen werden. Zusätzlich läuft ein landesweites Projekt zur Vorselektion von Standorten mit Einsatz von Fluor-haltigem Feuerlöschschaum. Das Projekt wird voraussichtlich Ende 2023 abgeschlossen.

Zu Frage 3:

Grundwasser wurde an mehreren Messstellen im Zu- und Abstrombereich des Wille Areals auf PFAS analysiert. Es wurden zwei Messdurchgänge durchgeführt. Bei Grundwasserproben aus dem Jahr 2021 konnte im Abstrombereich die PFAS-Einzelsubstanz PFOS im tief-messbaren Spurenbereich nachgewiesen werden. Im Jahr 2022 erfolgte eine zweite Grundwassermessung. Es konnte in keiner Probe PFAS nachgewiesen werden.

Zu Frage 4:

Die Festlegung von Grenzwerten ist eine zentrale Fragestellung. Liechtenstein verfolgt die diesbezüglichen Entwicklungen in der EU und in der Schweiz aktiv mit. Bei konkreten Fällen, wie z.B. beim Wille Areal, stimmt sich Liechtenstein mit den Kantonen und dem Bund ab und legt die Grenzwerte fallspezifisch aufgrund der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse fest.

Zu Frage 5:

Liechtenstein orientiert sich an den durch die EU und die Schweiz verordneten Grenzwerte oder Verbote des Einsatzes von PFAS-Stoffgruppen.

Erdbebensichere Gebäude

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Am 6. Februar dieses Jahres hat in in der Türkei und Syrien die Erde mit einer Stärke von 7,8 gebebt. Bei dem Beben kamen fast 50'000 Menschen ums Leben. Viele dieser Menschen sind gestorben, weil die Gebäude nicht vorschriftsgemäss gebaut wurden. Nach dem grossen Erdbeben 1999 erliess die türkische Regierung zwar Gesetze, die erdbebensichere Gebäude forderte, aber sie unterliess es zu prüfen, ob Gebäude tatsächlich erdbebensicher gebaut wurden. Dass erdbebensicheres Bauen möglich ist, beweist ein Foto aus dem Erdbebengebiet, auf dem alle Gebäude eingestürzt sind bis auf eines, das erdbebensicher gebaut wurde. Dazu meine Fragen:

  1. Gibt es in Liechtenstein Vorschriften für erdbebensicheres Bauen? 
  2. Bis zu welcher Stärke müssen die Gebäude einem Erdbeben standhalten? 
  3. Falls es eine Vorschrift gibt, wie wird das Einhalten dieser kontrolliert?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Das Baugesetz legt unter anderem in Art. 69 fest, dass Bauten und Anlagen den Anforderungen der Erdbebensicherheit gemäss den einschlägigen Rechtsnormen zu entsprechen haben. Zudem findet gemäss Art. 39 iVm Anhang 2 BauV die SIA-Norm 261 ergänzend Anwendung. Die Norm SIA 261 umschreibt übliche Einwirkungen auf Tragwerke. Die Norm SIA 261 richtet sich an Fachleute bzw. Bauingenieure der Projektierung. Liechtenstein und die Schweiz sind in 5 Erdbebenzonen, nämlich 1a, 1b, 2, 3a und 3b, eingeteilt, wovon die Zone 1a die Zone mit der geringsten Erdbebengefährdung ist. Liechtenstein befindet sich in der Erdbebenzone 2. Die Zonen legen den Bemessungswert der horizontalen Bodenbeschleunigung in m/s2 fest, welcher – neben anderen Berechnungswerten wie Baugrund, Bauwerksklassen, Personenbelegung, etc. - für die Bemessung der Tragwerke nach SIA 261 benötigt wird.

Zu Frage 2:

Die Gebäude werden nicht nach einem Wert auf der Erdbebenskala abgesichert. Die SIA Norm 261 gibt je nach Bodenklasse, beispielsweise Baugrund, verschiede Bemessungsspektren vor. Diese beinhalten die möglichen Erdbeben, die theoretisch alle 475 Jahre möglich sind. Die Bauten werden in drei Bauwerksklassen eingeteilt, welche in der SIA-Norm 261 definiert werden. Die Bauten werden so bemessen, dass die Tragsicherheit gewährleistet ist, jedoch nicht die Gebrauchstauglichkeit. Das heisst, die Bauten bleiben stehen, können aber massive Risse haben. Bei Einhaltung der entsprechenden Norm dürfte ein Beben der Stärke 5-6 (Richter-Skala) kein Versagen der Tragstruktur verursachen.

Zu Frage 3:

Für die Berechnung und Ausführung des Bauwerks nach den gültigen SIA Normen ist der Bauingenieur verantwortlich. Bei wichtigen Infrastrukturbauten und Anlagen (das sind jene der Bauwerksklasse II und III wie Spitäler, Einkaufszentren, Feuerwehrgebäude etc.) oder ab 15.000m3 umbauten Raum ist ein Prüfbericht inkl. Vorbemessung der Statik mit der Baueingabe vorzulegen. Dieser wird dann gemäss Art. 69 BauG von einem von der Regierung bestellten Prüfingenieur auf Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit kontrolliert. Genügt eine gefährdete Baute und Anlage den Anforderungen der Erdbebensicherheit nicht, verfügt die Baubehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die erforderlichen Massnahmen. Kommt der Bauherr dieser Verfügung nicht nach, kann die Baubehörde auf Kosten des Eigentümers die notwendigen Massnahmen anordnen.

Fachlehrpersonen mit seminaristischer Ausbildung

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 01. März 2023

Seit mehreren Jahren kämpft eine Gruppe von Fachlehrerinnen aus dem Bereich Handarbeit und Hauswirtschaft mit früherer seminaristischer Ausbildung für eine Lohnangleichung an die Fachlehrpersonen der Sekundarstufe 1, welche über einen Abschluss einer pädagogischen Hochschule verfügen.In der praktischen Arbeit verrichten sie die gleichen Aufgaben und auch die Ausbildungszeit der beiden Ausbildungen ist vergleichbar. Gemäss einem Schreiben, das den Abgeordneten vorliegt, wurden sie im November 2022 über die Ergebnisse einer Arbeitsplatzbewertung informiert, welche vom Schulamt extern in Auftrag gegeben worden war. In der Zwischenzeit hat eine betroffene Lehrerin gekündigt und wird eine Stelle im Kanton St. Gallen antreten. Gemäss ihren Aussagen wird sie im gleichen Pensenumfang dort etwa CHF 30'000 jährlich mehr verdienen. Dazu meine Fragen:

  1. Zu welchem Ergebnis ist die beauftragte Firma bei der Arbeitsplatzbewertung gekommen? 
  2. Anhand welcher Kriterien wurde die Arbeitsplatzbewertung vorgenommen? 
  3. In welchem Rahmen wurden die betroffenen Fachlehrerinnen beziehungsweise die Schulleitungen als direkte Vorgesetzte bei dieser Arbeitsplatzbewertung einbezogen? 
  4. Hat die beauftragte Firma Quervergleiche mit der Schweiz angestellt? 
  5. Wie begründet die Regierung die doch erheblichen Lohnunterschiede dieser Gruppe von Fachlehrerinnen im Vergleich mit den Nachbarkantonen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die externe Firma ist im Ergebnis der Arbeitsplatzbewertung für die Fachlehrerinnen aus dem Bereich Handarbeit und Hauswirtschaft zu einer Einstufung in die Lohnklasse 10 gekommen. Derzeit sind die Lehrpersonen mit seminaristischer Ausbildung in Lohnklasse 11 angesiedelt, gefordert wurde Lohnklasse 12. Trotz des Ergebnisses der Arbeitsplatzbewertung wird von einer Einstufung in eine tiefere Lohnklasse abgesehen und der Status quo in der Lohnklasse 11 beibehalten.

Zu Frage 2:

Bei der Bewertung des Arbeitsplatzes wurden neben den fachlichen Anforderungen auch Kriterien in Bezug auf Kommunikation, Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Verantwortung und psychische Beanspruchung, Ausbildung und Erfahrung, körperliche Anforderungen und Beanspruchung sowie erschwerende Arbeitsbedingungen berücksichtigt.

Zu Frage 3:

Die Beauftragung einer externen Beratungsfirma wurde auf ausdrückliche Forderung der Lehrpersonen Handarbeit und Hauswirtschaft der Sekundarstufe I vom Bildungsministerium bewilligt und durchgeführt. Davor fanden vier Gespräche zwischen Vertretern des Bildungsministeriums, der Schulamtsleitung sowie der betroffenen Lehrpersonen. Mit einer analytischen Arbeitsplatzbewertung wird angestrebt, die unterschiedlichen Tätigkeiten mittels vergleichbarer Bewertungskriterien so zu klassifizieren, dass auf dieser Grundlage eine passende Lohneinstufung im Gesamtsystem vorgenommen werden kann. Hierzu wurden die Tätigkeiten von der externen Firma, welche Arbeitsplatzbewertungen in verschiedenen Kantonen der Schweiz sowie der Liechtensteinischen Landesverwaltung durchführt, anhand von Arbeitsbeschreibungen und in Interviews erfasst, dokumentiert und nach bestimmten Anforderungsarten (vgl. Antwort 2) bewertet. Eine Arbeitsplatzbewertung ist Sache des Arbeitgebers und wird anhand des Arbeitsauftrags und unter Einbezug der personalverantwortlichen Stellen, welche auch die Personalgespräche und Personalbeurteilungen führen, erfasst.

Zu Frage 4:

Ja, Kantone mit einem ähnlichen Lohnsystem wie in Liechtenstein wurden von der Firma im Quervergleich für die Einstufung ebenfalls beachtet. Ausserdem wurde ein Quervergleich zu einer Klassenlehrperson auf der Sekundarstufe I durchgeführt, um grössere Abweichungen in den Beurteilungsstandards in Bezug auf die Arbeitsplatzbewertung 2006 auszuschliessen.

Zu Frage 5:

Ein direkter Lohnvergleich wäre nur dann möglich, wenn die genau gleichen Parameter zu Grunde liegen würden, da neben dem Lohn viele weitere Aspekte Einfluss nehmen, z.B. die in den Kantonen unterschiedliche Zeitdauer einer Lektion; die Aufgabenanforderung, die mittels einer Lektion definiert wird; Ferienanteil und Feiertage; Anzahl Lektionen pro Vollzeitstelle etc.

Liechtensteinische Post AG im Zusammenhang mit der Erhöhung der Tarife beim Paketversand

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Vogt
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Die Liechtensteinische Post AG hat mit einigen Kunden einen Vertrag betreffend die Tarife im Paketversand abgeschlossen. Mit diesem Vertrag wurden insbesondere die Tarife zwischen der Liechtensteinischen Post AG und den Kunden betreffend den Paketversand festgelegt.Mitte Februar haben nun einige Kunden von der Liechtensteinischen Post AG ein Schreiben erhalten. Mit diesem Schreiben wurde auch ein aktualisierter und seitens der Liechtensteinischen Post AG bereits unterzeichneter Vertrag mitgeschickt. Mit diesem aktualisierten Vertrag wurden die Preise für den Paketversand einseitig rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 erhöht. Hierzu stellen sich folgende Fragen:

  1. Hat die Regierung Kenntnis von dieser rückwirkenden, einseitigen Tariferhöhung der Liechtensteinischen Post AG? 
  2. Ist es nach Ansicht der Regierung zulässig, dass die Preise seitens der Liechtensteinischen Post AG für den Paketversand Mitte Februar 2023 rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 einseitig abgeändert und erhöht werden?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die Liechtensteinische Post AG hat das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt am 26. August 2022 darüber informiert, dass die Schweizerische Post AG beabsichtigt, per 1. Januar 2023 aufgrund der stark steigenden Energie- und Treibstoffpreisen einen variablen Energiezuschlag sowie einen Teuerungszuschlag auf nationale Paketdienstleistungen für Geschäftskunden einzuführen. Da diese Massnahme auch die Liechtensteinische Post AG betraf, war es unumgänglich, die Zuschläge an Kunden in Liechtenstein weiterzugeben. Die Liechtensteinische Post AG wendet dabei die gleichen variablen Zuschläge an und profitiert finanziell nicht von dieser Anpassung. Die Listenpreise für Paketdienstleistungen wurden durch diese Zuschläge nicht verändert.

Zu Frage 2:

Die Zulässigkeit von Preisanpassungen und deren Ausgestaltung ist Gegenstand der jeweiligen Verträge. Die Regierung hat keine Kenntnisse der entsprechenden Vertragsbedingungen. Im Bereich der Paketdienstleistungen sind regelmässige Preisüberprüfungen und Anpassungen aufgrund von veränderten Mengen- und Gewichtsstrukturen der Sendungen der Geschäftskunden aber üblich und in den Verträgen grundsätzlich vorgesehen. Im gegenständlichen Fall hat die Liechtensteinische Post AG ihre Geschäftskunden in Liechtenstein bereits am 28. September 2022 schriftlich und somit 3 Monate vor Einführung über diese Zuschläge und die damit notwendigen Vertragsanpassungen informiert. Dabei wurden die Kunden darüber informiert, dass diese Anpassungen integrierender Bestandteil der bestehenden Verträge bilden.

ÖV LIEmobil - Kein Anschluss Bendern-Schellenberg-Ruggell in Verkehrsstosszeiten

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Zu Verkehrsstosszeiten dauert eine Fahrt mit dem ÖV - LIEmobil-Bus - von Vaduz nach Schellenberg eine Stunde bis zu einer Stunde und 30 Minuten. Damit lässt sich schlecht werben, dass die Berufstätigen aus Schellenberg, Gamprin und Ruggell auf das Auto verzichten und den Arbeitsweg doch mit dem LIEmobil-ÖV begehen mögen.Das Problem dieser unbefriedigenden Realität liegt in der Ursache, dass die 35er-Linie der LIEmobil auf der Strecke Eschen-Bendern entlang der Essanestrasse im Zeitfenster von 16.00 bis 18.30 Uhr die Fahrzeit und Ankunft in Bendern infolge der Staus auf der Strecke Nendeln- Eschen-Bendern nicht einhalten kann. Der LIEmobil-Bus steht zusammen mit den PWs und Lastkraftfahrzeugen in der langen, völlig verstopften Verkehrskolonne.Die LIEmobil-Arbeitspendler treffen somit von Vaduz und Schaan kommend an der Haltestelle in Bendern ein und warten dort 20 bis 30 Minuten auf den nächsten Bus Richtung Schellenberg. Dies betrifft auch die ÖV-Nutzer der 31er- und 32-Linie, die in die Richtung Ruggell möchten und ebenfalls eineinhalbstündige LIEmobil-Wege auf sich nehmen müssen. Neben der untolerierbaren Situation dieses «Nicht-Weiter-Anschlusses» von Bendern nach Gamprin, Schellenberg und Ruggell kommt dazu, dass die von der Witterung ungeschützte Haltestelle in kälteren Monaten für die ÖV-Fahrkunden und LIEmobil-Gäste zu klein und sehr unangenehm ist. Weiters sind zu den Stosszeiten die Busse vielfach überfüllt.Trotz mehrmaligen Kontaktnahmen mit der LIEmobil wird und wurde diese sehr unbefriedigende Problematik keiner Lösung für die ÖV-Fahrkunden und -Fahrgäste, die täglich mit der LIEmobil von Gamprin, Schellenberg und Ruggell nach Vaduz zur Arbeit fahren und wieder retour, zugeführt. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Die Frage, ob die LIEmobil diese Problematik kennt, stellt sich nicht, da sie sie kennt. So besteht die Frage: Wie geht die LIEmobil mit Kundenanliegen, die gar mehrfach an die LIEmobil herangetragen wird, um? 
  2. Gleichartige Verkehrsanschlussprobleme beim Dreh- und Angelpunkt der LIEmobil-Station in Bendern wurden einer Lösung zugeführt. Bei der 11er-Linie, die keinen Anschluss von Bendern nach Schaan hat, werden Sonderbuseinsätze geleistet. Ist eine analoge Lösung in diesen Zeitfenstern für die Linie 35 von Bendern nach Schellenberg möglich? 
  3. Was wird die LIEmobil unternehmen, damit für die Fahrgäste der Arbeits- und Freizeitwelt der ÖV-LIEmobil-Transportweg von Vaduz nach Schellenberg auch in der Zeit von 16.00 bis 18.30 Uhr nicht bis zu einer Stunde und 30 Minuten anstelle der Fahrplan-Fahrzeitdauer von 35 bis 40 Minuten beträgt? 
  4. Bis wann wird die LIEmobil beim Anschlusspunkt der 35er-Linie in Bendern Richtung Schellenberg eine adäquate Lösung einführen und dies umsetzen wie bei derselben Problemstellung in diesen täglichen Stauzeitfenstern mit der Anschluss-Garantie der 11er-Linie ab Bendern, nämlich der Einsatz eines Sonderbusses in diesen Stosszeiten auf der 35er-Linie Bendern-Schellenberg? 
  5. Welche Strategien verfolgt die LIEmobil, um beim stets stärkeren Verkehrsaufkommen auf der täglichen Verkehrsstauachse Nendeln-Eschen-Bendern dem ÖV eine privilegiertere Stellung im Verhältnis zum motorisieren Individualverkehr zukommen zu lassen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

LIEmobil nimmt die Anliegen aller Kundinnen und Kunden ernst. Allerdings können nicht alle Kundenwünsche ohne Weiteres umgesetzt werden. Die LIEmobil achtet deswegen darauf, dass die Ressourcen dort eingesetzt werden, wo die grösste Wirkung erzielt werden kann. Die LIEmobil ist zudem in verschiedene Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 involviert und bringt ihre Anliegen dabei konsequent ein. Als Beispiel ist die Neuauflage des Busbevorzugungskonzepts zu nennen, bei dem die LIEmobil gemeinsam mit den zuständigen Amtsstellen über das gesamte Liniennetz hinweg Lösungen für die relevantesten Stellen erarbeitet hat.

Zu Frage 2:

Verspätungen treten während einer kurzen Zeit am Abend an einzelnen Stellen auf. Zur Hauptverkehrszeit sind alle Fahrzeuge im Einsatz. Diese werden dort eingesetzt, wo die Nachfrage am grössten ist. Das ist auf der Linie 11 der Fall, wo deswegen ein Sonderbuseinsatz erfolgt. Für zusätzliche Sonderbusfahrten stehen zu Stosszeiten keine Fahrzeuge zur Verfügung. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass zur Stosszeit am Abend fünf Fahrten pro Stunde nach Schellenberg verkehren. Es handelt sich dabei um die Fahrten der Linien 32, 33 und 35.

Zu Frage 3:

LIEmobil überarbeitet derzeit das Liniennetz 2025, bei welchem es das Ziel ist, die Linienführung der Busse so zu ändern, dass die Verlustzeiten in Staus so wenig Fahrgäste wie möglich betreffen.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

siehe Antwort auf Frage 1.

Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein und Tunnelspinne Feldkirch

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Der Webseite der Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein ist zu entnehmen, dass nach der negativen S-Bahn-Abstimmung Ende August 2020 kein Plan B bestanden hat und somit die Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein bei der vierten Programmgeneration des Schweizer Bundes keine Gelder erhält. Im Sinne eines Neustarts nach der Sistierung der Arbeiten zur vierten Programmgeneration vom September 2020 wurde, so ist auf der Webseite zu lesen, im November 2021 mit der gemeinsamen Überarbeitung des zentralen Zukunftsbilds für die fünfte Programmgeneration gestartet. Als zentrales Element wird 2022 ein neues Gesamtverkehrskonzept erstellt, heisst es.Mitglieder des Vereins Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein sind die sechs Gemeinden der Region Werdenberg und Sargans, die elf Gemeinden des Fürstentums Liechtenstein sowie der Kanton St. Gallen und das Land Liechtenstein. Feldkirch - und das ist interessant und wichtig - hat einen Beobachterstatus. Betrachtet man nun die Entwicklungen betreffend die Planung und Realisierung des Stadttunnel Feldkirchs, der sogenannten Tunnelspinne, sollte dieser «Beobachterstatus» kein passiver «Blinzelblick» sein, sondern dieser Status rückt in aktiver Weise geradezu ins Rampenlicht.Bei der Tunnelspinne sind bereits Bauarbeiten und Tunnelbauinstallationen in Vorbereitung. So werden für das Südportal einer Tunnelröhre, welche unmittelbar mit dem Ausgangsportal auf Schaanwald ausgerichtet ist, bereits Abbrucharbeiten bestehender Gebäude vorgenommen und die Baufläche geräumt sowie vorbereitet. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Wie wird Feldkirch beziehungsweise die Stadtbehörde Feldkirch als Passiv-Mitglied der Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein in die Verkehrs- und Mobilitäts-grenzüberschreitenden Projekte und Planungen in diesem Radius des Dreiländerecks miteinbezogen? 
  2. Die Realisierung des Stadttunnels Feldkirch mit der Süd-Tunnelröhre und Portalausgang direkt vor dem Zoll in Schaanwald und Weiterführung der Verkehrsachse Richtung Nendeln-Eschen-Bendern-Haag beziehungsweise Schaanwald-Nendeln-Schaan-Buchs betrifft unmittelbar die Verkehrsperimeterfläche der Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein. Wie steht die Regierung bei dieser Tunnelspinne in Kontakt und Verkehrsübernahmegesprächen mit der Stadt Feldkirch? 
  3. Weshalb ist dieses einschneidende Tunnelprojekt für die betroffenen Mitglieder der Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein - sie haben den PW- und Schwerverkehr mit dem Zusammenschluss der österreichischen und Schweizer Autobahn letztlich zu übernehmen - überhaupt kein Thema? 
  4. Gibt es Kontakte der Regierung mit der Stadt Feldkirch? Und wenn ja, in welcher Form, mit welchen Agenden, mit welchen politischen Personenkreisen und mit welchen Zielsetzungen von liechtensteinischer Seite? 
  5. Wie sehen vonseiten der Regierung die Szenarien aus, mit denen man bei vollendeter Realisierung der Tunnelspinne Feldkirch auf der Verkehrs- und Wohnachse Schaanwald-Nendeln-Eschen-Bendern-Haag rechnen muss? Wie werden diese Verkehrsströme-Szenarien in Zahlen ausgedrückt?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Der Bearbeitungsperimeter für das Agglomerationsprogramm und die damit zusammenhängenden Projekte umfasst das Land Liechtenstein mit seinen 11 Gemeinden sowie die Region Werdenberg mit ihren 7 Gemeinden. Um insbesondere Wechselwirkungen im funktionalen Raum erfassen und begegnen zu können, wird der entsprechende Betrachtungsperimeter je nach Fragestellung jedoch auf angrenzende Regionen und übergeordnete räumliche Ebenen ausgeweitet, beispielsweise auf die Stadt Feldkirch. Die Stadt Feldkirch wird deswegen mit ihrem Beobachterstatus projektspezifisch in Erarbeitungsprozesse, beispielsweise Mitglieder-Workshops, einbezogen und auch an Vereinsversammlungen begrüsst. Zudem sind die Stadt Feldkirch und auch das Land Vorarlberg Mitglied im Agglomerationsverein Rheintal. Durch den Austausch der beiden Agglomerationsvereine ist der Einbezug in wichtige Entscheide, welche beide Agglomerationen betreffen, stets gewährleistet.

Zu Frage 2:

Die Regierung bzw. die zuständigen Amtsstellen stehen betreffend verkehrspolitischen Themen in verschiedener Hinsicht in Kontakt mit der Stadt Feldkirch wie auch dem Land Vorarlberg. Einerseits fand im Rahmen des Entwicklungskonzepts Liechtensteiner Unterland und Schaan ein Austausch mit dem für die Tunnelspinne zuständigen Projektleiter des Landes Vorarlberg statt. Andererseits werden Themen wie Güterverkehr oder Nachtfahrverbot gemeinsam zwischen Regierung und Amtsstellen mit dem Land Vorarlberg bzw. der Stadt Feldkirch besprochen. Auf projektspezifischer Ebene findet ebenfalls ein Einbezug statt. Zudem pflegen die Regierung bzw. die Amtstellen einen stärkeren Kontakt mit der Stadt Feldkirch in Bezug grenzüberschreitender Fragestellungen, insbesondere zum Themenschwerpunkt grenzüberschreitender Verkehr.

Zu Frage 3:

Die Arbeiten zur 5. Generation des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein wurden im November 2021 gestartet. In einem ersten Schritt wird das gemeinsame Zielbild für den grenzüberschreitenden funktionalen Raum überarbeitet und ein Gesamtverkehrskonzept entwickelt. In diesem Rahmen werden sowohl die Entwicklungen im Zusammenhang mit einer möglichen Verbindung der Rheintalautobahnen A14 und A13 als auch die Entwicklungen sowie die Auswirkungen auf das Land Liechtenstein rund um den Stadttunnel Feldkirch mitberücksichtigt.

Zu Frage 4:

Die Regierung bzw. die zuständigen Amtsstellen stehen auf verschiedenen Ebenen im Austausch mit der Stadt Feldkirch. Betroffen sind insbesondere das Amt für Hochbau und Raumplanung sowie das Amt für Tiefbau und Geoinformation auf Liechtensteiner Seite sowie das Bauamt bzw. die Stadtplanung auf Feldkircher Seite. Der Austausch auf regionaler Ebene bzw. auf Ebene Agglomeration bezweckt eine möglichst optimale Koordination von Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im gesamten grenzüberschreitenden Raum. Dieses Ziel verfolgen auch Kontakte auf übergeordneter Ebene, beispielsweise im Rahmen des Metropolitanraums Bodensee oder der Internationalen Bodensee-Konferenz. Bei Bedarf wird die Stadt Feldkirch zudem projektspezifisch in Erarbeitungsprozesse eingebunden, wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Radwegausbau.

Zu Frage 5:

Mit der Realisierung des Stadttunnels wird die Innenstadt Feldkirchs vom motorisierten Individualverkehr entlastet. Basierend auf den durchgeführten Modellrechnungen ist davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen aufgrund der Realisierung des Stadttunnels Feldkirch in Liechtenstein in Summe nicht wesentlich zunehmen wird. Massgebenden Einfluss darauf hat der unterirdische Kreisel, welcher auf den Zeithorizont 2030 dimensioniert ist und nur eine Spur besitzt sowie die Lenkungsmassnahmen, konkret Rotlicht bei Tunnelportalen, welche im Überlastfall einspringen.

Aufteilung der Guthaben aus der 2. Säule nach Ehescheidungen

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Wird eine Ehe geschieden, fällt der Vermögenszuwachs der 2. Säule in die Aufteilungsmasse. Ist diese Aufteilung durch das Landgericht bestimmt worden, können sich bei der Auszahlung des Vermögens aus der 2. Säule Probleme ergeben, sofern es sich um eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung handelt. Die schweizerische Vorsorgeeinrichtung hat sich an Art. 64 Abs. 1bis IPRG zu orientieren, wo es heisst: «Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig.» Für Betroffene bedeutet das, dass sie zusätzlich zu einem FL-Gerichtsentscheid eine weitere Entscheidung bei einem Schweizer Gericht erwirken müssen. Hierzu meine Fragen:

  1. Weshalb umfasst das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen, Entscheidungen betreffend Vorsorgeeinrichtungen nicht? 
  2. Kennt die Regierung diesen Sachverhalt und ist sie diesbezüglich mit dem Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement in Kontakt? 
  3. Beabsichtigt die Regierung, mit der Schweiz über eine gegenseitige Anerkennung von Gerichtsentscheidungen im Vorsorgebereich zu verhandeln? Wenn nein, warum nicht?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Das Rechtsverhältnis zwischen Sozialversicherung und Versicherten wird in der Schweiz grundsätzlich als öffentlich-rechtlich qualifiziert. Gerichtliche Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, insbesondere also auch Entscheidungen über die Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge bei Scheidung einer Ehe, gelten daher nicht als Entscheidungen in Zivilsachen gemäss dem angeführten Abkommen. Sie sind also nicht von diesem Abkommen umfasst.

Zu den Fragen 2 und 3:

Die Thematik ist der Regierung bekannt. Aus diesem Grund stehen wir mit den zuständigen Schweizer Behörden in Kontakt mit dem Ziel, dass das Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen abgeändert bzw. ergänzt wird und dann auch gerichtliche Entscheidungen über Vorsorgeleistungen unter das Abkommen fallen.

Finanzierung der Medienlandschaft

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Die Medien Liechtensteins sind seit vielen Jahren auf öffentliche Gelder angewiesen. Gestern hat die Generalversammlung der Aktionäre des «Volksblatts» der angekündigten Liquidation zugestimmt. Damit verliert Liechtenstein nach knapp 145 Jahren die älteste Tageszeitung, was aus Sicht der Medienvielfalt zu bedauern ist. Alle Medien im Land sind mehr oder weniger von öffentlichen Geldern abhängig. Die Verteilung dieser Gelder ist nicht ausreichend transparent und sie wird zum Teil auch als parteiisch und unfair beurteilt. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie viele öffentliche Gelder aus der Medienförderung haben die geförderten Medien, jeweils pro Unternehmen und nach Kalenderjahr ausgewiesen, in den vergangenen fünf Jahren erhalten? (Bitte tabellarisch aufführen) 
  2. Wie viele öffentliche Gelder des Landes (ohne die Gemeinden) haben die Medien, jeweils pro Unternehmen und nach Kalenderjahr ausgewiesen, aus Inseraten zum Beispiel für Stellenausschreibungen in den vergangenen fünf Jahren erhalten? 
  3. Wie viele öffentliche Gelder des Landes haben die Medien, jeweils pro Unternehmen und nach Kalenderjahr ausgewiesen, aus anderen Aufträgen, wie zum Beispiel für das Verbreiten von amtlichen Publikationen, in den vergangenen fünf Jahren erhalten? 
  4. Wie viele öffentliche Gelder haben die Medien, jeweils pro Unternehmen und nach Kalenderjahr ausgewiesen, in Form von Landes- und Investitionsbeiträgen in den vergangenen fünf Jahren erhalten?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Seit dem Jahr 2019 werden die Fördersummen pro Unternehmen im Rechenschaftsbericht ausgewiesen. In den letzten 5 Jahren wurden folgende Medienförderungen ausbezahlt:

Liechtensteiner Volksblatt AG:

2017: CHF 664'000.-

2018: CHF 657'000.-

2019: CHF 575'000.-

2020: CHF 605'000.-

2021: CHF 570'000.-

Vaduzer Medienhaus AG:

2017: CHF 972’000.-

2018: CHF 989’000.-

2019: CHF 898’000.-

2020: CHF 931’000.-

2021: CHF 964’000.-

Media 1 Service AG:

2017: CHF 30’000.-

2018: CHF 43’000.-

2019: CHF 69'000.-

2020: CHF 71'000.-

2021: CHF 89'000.-

Zeit-Verlag Anstalt:

2017: CHF 41’000.-

2018: CHF 41’000.-

2019: CHF 47’000

2020: CHF 53’000.-

2021: CHF 58’000.-

Zu Frage 2:

Die Regierung, Landesverwaltung, Gerichte, Kommissionen und der Landtag haben in unterschiedlicher Form entgeltliche Leistungen bei Medien in Anspruch genommen. Im Rahmen einer Kleinen Anfrage war es nicht möglich, diese über verschiedenste Konten verteilten Buchungen zu filtern, prüfen und darzustellen.

Zu Frage 3:

Amtliche Kundmachungen werden grundsätzlich auf dem elektronischen Amtsblatt publiziert. Die bisher in den Tageszeitungen publizierten Gläubigeraufrufe werden jeweils von den Gesellschaften bezahlt. Aufgrund dessen kann die Regierung hierzu keine Angaben machen.

Zu Frage 4:

Ausser für den Liechtensteinischen Rundfunk, dessen Finanzbeiträge jeweils vom Landtag gesprochen werden, hat kein anderes Medium Landes- oder Investitionsbeiträge erhalten.

Elektronische Gesundheitsdossier (eGD)

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 01. März 2023

Auf den 1. Juli 2023 wird in Liechtenstein das elektronische Gesundheitsdossier, kurz eGD, eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle eGD-Gesundheitsdienstleister - damit sind alle praktizierenden Ärzte, Zahnärzte, das Landesspital, das LAK, Apotheker und Chiropraktiker gemeint - verpflichtet, Zuweisungsbriefe und Arztberichte, Laborbefunde, Medikationen, Untersuchungsberichte wie MRI, CTM, Röntgenbilder und auch hochsensible genetische Daten der Patienten im elektronischen Gesundheitsdossier zu speichern.Das Amt für Gesundheit hat Anfang Februar mittels einer Broschüre, die allen Haushalten zugestellt wurde, über die Einführung des eGD informiert. Wie anhand von Reaktionen aus der Bevölkerung feststellbar ist, wurde die Broschüre von vielen Einwohnern nicht zur Kenntnis genommen. In der Broschüre prominent am Anfang werden die erhofften Vorteile des eGD hervorgehoben, das Widerspruchsrecht der Krankenversicherten wir nur eher beiläufig am Schluss erwähnt. Heute muss praktisch überall, wo persönliche Daten verarbeitet werden, eine positive Zustimmung und keine stillschweigende erteilt werden. Es ist daher erstaunlich, warum dies gerade bei den sehr sensiblen und privaten Gesundheitsdaten nicht der Fall sein soll. Hierzu meine Fragen:

  1. Glaubt die Regierung, dass die Bürger mit einem Faltprospekt, der mit anderem Reklamematerial an alle Haushalte versandt wurde, über das elektronische Gesundheitsdossier, in welchem alle medizinischen Daten, einschliesslich genetischer Daten gespeichert werden sollen, ausreichend informiert wurden? 
  2. Warum müssen Personen, die keine eID haben, eine Kopie der Krankenversicherungskarte einreichen, wenn sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, die anderen mit einer eID jedoch nicht? 
  3. Auf Basis welchen Rechts wurden die Datenbanken der Krankenversicherer mit jenen der eID verknüpft? 
  4. Wie gedenkt die Regierung die ausländischen Gesundheitsdienstleister in das eGD einzubinden, wenn diese dafür auf eigene Kosten eine spezielle Schnittstelle anschaffen müssten? 
  5. Beabsichtigt die Regierung, die administrative Hürde für Leute, die über keine eID verfügen, zu senken und weniger bürokratisch vorzugehen, wenn jemand Widerspruch einlegen möchte?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die Regierung hat in den vergangenen Monaten wiederholt und ausführlich über das elektronische Gesundheitsdossier informiert. Neben der erwähnten Postwurfsendung an alle Haushalte sowie den Medienmitteilungen der Regierung gab es Beiträge des zuständigen Ministeriums sowie des Amts für Gesundheit in den Landesmedien. Am 11. Januar 2023 fand ausserdem eine Medienorientierung statt, in deren Rahmen das Ministerium für Gesellschaft und Kultur sowie die beiden mit der Umsetzung des eGD befassten Ämter, das Amt für Gesundheit und das Amt für Informatik, informierten. Das Amt für Gesundheit stellt darüber hinaus umfangreiche Informationen unter www.gesundheitsdossier.li zur Verfügung und betreibt eine Telefon-Hotline. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge des Gesetzgebungsprozesses zur Schaffung des Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier in den Jahren 2019 bis 2021 seitens der Regierung öffentlich über das eGD informiert wurde. Das liechtensteinische eGD orientiert sich rechtlich und in der praktischen Umsetzung an der in Österreich bereits erfolgreich eingeführten elektronischen Gesundheitsakte ELGA.

Zu Frage 2:

Vorweg ist klarzustellen, dass die Frage von einer fehlerhaften Annahme ausgeht. So ist es nicht die Kopie der Krankenversichertenkarte, auf die bei der Ausfüllung des Antrags mittels Verwendung der eID.li verzichtet werden kann. Vielmehr wird das Einreichen der Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass oder Identitätskarte) als erforderliche Beilage dann entbehrlich, wenn die Antragstellung mittels Verwendung der eID.li erfolgt. Die auf der Krankenversicherungskarte angeführte IDN als eindeutiges Identifikationsmerkmal und Teil der administrativen Daten im eGD ist explizit auf Gesetzesstufe verankert. Eine Kopie der Krankenversicherungskarte ist in jedem Fall eine erforderliche Beilage, da das Amt für Gesundheit die IDN der betreffenden Person eingeben muss.

Zu Frage 3:

Die Datenbanken der Krankenversicherer sind nicht mit der eID verknüpft. Die Kassen und sämtliche Interessensgruppen, welche nicht an einer Behandlung von Patienten beteiligt sind, sind zudem vom Zugriff auf das elektronische Gesundheitsdossier strikt ausgeschlossen.

Zu Frage 4:

Die genauen Modalitäten für eine Einbindung ausländischer Gesundheitsdienstleister sind noch zu klären. Bereits heute bestehen Verträge mit ausländischen Gesundheitsdienstleistern, die künftig gegebenenfalls im Hinblick auf die Schaffung einer Schnittstelle zum eGD angepasst werden müssen.

Zu Frage 5:

Nein, denn je nach Präferenz ist es jeder Person auf einfache und unkomplizierte Weise uneingeschränkt möglich, auch ohne eID und ohne Zugang zu IT-Infrastruktur einen Widerspruch einzulegen. Die betroffene Person kann einerseits selbst in ihrem Gesundheitsdossier, auf das sie über das Zugangsportal der eHealth-Plattform durch Identifizierung mittels eID.li Zugang hat, Widerspruch einlegen. Sie kann den Widerspruch auch mittels elektronischem Antragsformular an das Amt für Gesundheit richten. Es kann alternativ ein schriftliches Antragsformular ausgedruckt und in Papierform an das Amt für Gesundheit geschickt werden. Auf telefonische Nachfrage bei der Hotline-Nummer +423 230 43 33 oder gestützt auf eine Anfrage stellt das Amt für Gesundheit das Antragsformular per Post oder E-Mail zu. Zudem können die Antragsformulare in Papierform direkt in der Amtsstelle vor Ort bezogen und falls erwünscht direkt ausgefüllt, unterzeichnet und abgegeben werden.

Unterdeckung und Umverteilung in der Stiftung «Personalvorsorge» Liechtenstein

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 01. März 2023

Das Wort «Personalvorsorge» ist bewusst in Anführungs- und Schlusszeichen gehalten. Die Stiftung «Personalvorsorge» Liechtenstein SPL beziehungsweise die ehemalige staatliche Pensionskasse weist per 31. Dezember 2022 einen Deckungsgrad von 89,2% auf und hat im Jahr 2022 eine Performance von minus 12,53% erzielt. Auch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMA dürfte über diese Entwicklung wenig erfreut sein.Das Sparkapital der Aktivversicherten wurde im Jahr 2022 mit einem Zinssatz von 0% verzinst. Der Sozialfonds hat das Sparkapital der Aktivversicherten mit einem Zinssatz von 2% und die Betriebliche Vorsorge Liechtenstein BEVO mit 1% verzinst. Der Umwandlungssatz in der SPL wurde mit der letzten Gesetzesänderung auf 5,425% festgelegt und beträgt ab dem Jahr 2028 noch 4,5% beziehungsweise wurde um 21% gekürzt.Nachdem es bei der SPL in den letzten Jahren trotz dieser massiven Reduktion des Umwandlungssatzes und einer Minderverzinsung des Sparkapitals der Aktivversicherten zu einer erheblichen zusätzlichen Umverteilung von den Aktivversicherten zu den Rentnern gekommen ist, ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wie gross ist die Umverteilung von den Aktivversicherten zu den Rentnern per Ende 2022? 
  2. Wie viele Jahre müssten die Sparkapitalien der Aktivversicherten mit 5% verzinst werden, bis die Umverteilung gemäss Antwort auf Frage eins behoben wäre? 
  3. Wie viele Jahre müsste das Sparkapital der Aktivversicherten mit 5% verzinst werden, bis die Umverteilung gemäss Antwort auf Frage eins und die Kürzung des Umwandlungssatzes von 5,425% auf 4,5% behoben wären? 
  4. Wie viele Millionen Franken an Solidaritätsbeiträgen haben sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber seit der letzten Gesetzesänderung in die SPL einbezahlt? 
  5. Welcher Betrag wäre per 31. Dezember 2022 erforderlich, um die Unterdeckung auszugleichen und die notwendigen Wertschwankungsreserven zu äufnen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Betrachtet von 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2022 betrug die Summe der unerwünschten Umverteilung zu Lasten der Aktiven CHF 98,9 Mio.

Zu Frage 2:

Eine ähnliche Frage wurde bereits mit der Kleinen Anfrage im Rahmen der Landtagssitzung von Juni 2022 gestellt. Wenn wie damals davon ausgegangen wird, dass die Umverteilung alleine durch eine Mehrverzinsung behoben wird, so würde eine Verzinsung von 5% gegenüber 1.5% Technischem Zinssatz auf den Sparguthaben per 31. Dezember 2022 zu einer Umverteilung zu Gunsten der Aktiven in der Höhe von rund CHF 26 Mio. führen. Ausgehend von den CHF 98.9 Mio. wären dies somit ca. vier Jahre mit einer Verzinsung von 5%.

Zu Frage 3:

Wie bereits in der Antwort auf Frage 3 der kleinen Anfrage vom Juni 2022 erklärt, ist diese Frage  in der gestellten Form nicht eindeutig zu beantworten, weil sie die Auswirkungen einer Höherverzinsung auf die Umverteilung (betrifft das Versichertenkollektiv) mit den Auswirkungen einer Höherverzinsung auf die Pensionshöhe (betrifft einzelne Versicherte) vermengt. Für einzelne Versicherte wirkt sich eine hohe Verzinsung in den Jahren kurz vor Pensionierung aufgrund des dann höheren Sparkapitals deutlich anders auf die Pensionshöhe aus als z.B. kurz nach Berufseintritt; bei der Kompensation der Senkung des Umwandlungssatzes sind die einzelnen Versicherten dadurch sehr unterschiedlich betroffen. Die Regierung interpretiert die Frage daher dahingehend, dass gefragt wird, wie viele Jahre vor der Pensionierung das Sparkapital von einzelnen Aktivversicherten mit 5% (anstatt mit 1.5%) verzinst werden müsste, um aus deren Sicht die Senkung des Umwandlungssatzes zu kompensieren. Das wären rund 6 Jahre. Hinzu kommen die vier Jahre aus der Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 4:

Die Summe der einbezahlten Solidaritätsbeiträge beträgt für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2022 seitens Arbeitnehmer CHF 17 Mio. und seitens Arbeitgeber CHF 21 Mio.

Zu Frage 5:

Die Unterdeckung beträgt per 31. Dezember 2022 rund CHF 130.7 Mio. (provisorischer Wert). Ausgehend von einer Ziel-Wertschwankungsreserve von 15.3% der gesamten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen wäre für die Ausfinanzierung auf einen Deckungsgrad von 115.3% ein Betrag von rund CHF 330.5 Mio. erforderlich. Nach Abzug der Darlehen von CHF 93.5 Mio. entspricht dies einem Betrag von CHF 237.0 Mio.

Diesel- oder Heizölverbrauch von Elektrobussen

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Ganz ohne fossile Brennstoffe kommen die neuen Elektrobusse zumindest im Winter nicht aus. Die Heizung des neuen Elektrobusses wird mit Diesel oder Heizöl betrieben. In den letzten Jahren war bei uns der 12-Meter-Bus Mercedes-Benz vom Typ Citaro im Einsatz. Gemäss technischem Datenblatt sorgt in diesem Bus im Fahrgastraum im Winter eine Heizung mit 38 Kilowatt und im Fahrerplatz mit 22 Kilowatt und im Sommer eine 32 Kilowatt starke Klimaanlage für angenehme Fahrgastraumtemperaturen.

  1. Wie viel Kilowatt Heizleistung und wie viel Kühlleistung ist im 12-Meter-Elektrobus für den Fahrgastraum und für den Fahrerplatz installiert? 
  2. Wie hoch ist der Heizöl- oder Dieselölverbrauch pro gefahrenem Kilometer beim Elektrobus an Tagen mit Minusgraden? 
  3. Dieselbusse sind mit Partikelfiltern ausgerüstet. Ist beim Elektrobus auch ein Partikelfilter eingebaut? 
  4. Es ist anzunehmen, dass die Firma Mercedes-Benz im Citaro-Bus die Heizung mit insgesamt 60 Kilowatt Leistung nicht unnötig übermässig dimensioniert. Ein Bus braucht demnach eine erheblich höhere Heizleistung als ein Einfamilienhaus. Wenn ein Verbot für neue oder für die Erneuerung bestehender Heizölfeuerungen in Kraft tritt, gilt dieses Verbot auch für Heizölfeuerungen in Elektrobussen? 
  5. Um wie viele Prozente würde die Einsatzzeit pro Tag verkürzt, wie viele Stunden könnte er an kalten Wintertagen und an heissen Sommertagen mit einer Batterieladung im Einsatz sein, wenn der Elektrobus ohne fossile Brennstoffe betrieben wird und sämtliche Nebenverbraucher wie Heizung und Klimaanlage mit Energie aus der Batterie betrieben würden?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die Heizleistung für den Fahrgastraum beträgt 30 kW. Technische Leistungsdaten für die elektrisch betriebene Fahrerplatzheizung sowie zur elektrischen Klimaanlage liegen uns nicht vor.

Zu Frage 2:

Der Heizölverbrauch im Winter bei Minusgraden beträgt nach ersten Messungen ca. 0.1 Liter pro km. Dieser Verbrauch fällt an, wenn tatsächlich geheizt werden muss. Dies im Gegensatz zu Dieselfahrzeugen, bei welchen in allen Jahreszeiten rund 60% der eingesetzten Energie als Abwärme verpuffen. Im Winter wird diese Abwärme teilweise zum Heizen verwendet, der Rest verpufft.

Zu Frage 3:

Ein Partikelfilter ist nicht notwendig, da in einer Heizung im Gegensatz zu einem Verbrennungsmotor stets eine optimale Verbrennung sichergestellt werden kann.

Zu Frage 4:

Nein.

Zu Frage 5:

LIEmobil geht davon aus, dass die Einsatzzeit im Winter bei sehr tiefen Temperaturen ohne Standheizung um circa ein Drittel reduziert wäre. Die Fahrzeugumläufe und Fahrzeugeinsätze können nicht wetterabhängig geplant werden, deshalb muss jeder Bus das ganze Jahr hindurch die gleiche Laufleistung erbringen. Würde auf eine Dieselheizung verzichtet, müsste in diesem Falle die tägliche Einsatzzeit an die kalten Tage angepasst werden, was unnötig kurze Einsätze zur Folge hätte.

Von Manfred Kaufmann angefragte Zahlen von Geburten im Ausland

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 01. März 2023

Dies ist quasi eine Ergänzungsanfrage.

  1. Um wie viele Geburten handelt es sich bei den vom Abg. Kaufmann angefragten Summen, also die Geburtenzahlen? 
  2. Wie viele Geburten würden davon schätzungsweise im Inland stattfinden, wenn die Möglichkeit hierzu bestehen würde? 
  3. Wie viel würde der Betrieb einer Geburtenabteilung in Liechtenstein kosten, wenn die in Frage 2 genannten Geburten im Land stattfinden? 
  4. Wäre die mögliche Geburtenabteilung im Inland mit den zu erwartenden Geburten aus Frage 2 ausgelastet, sodass diese den Müttern und Neugeborenen eine qualitativ gute und sichere Geburt bieten könnte?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Der Abgeordnete Patrick Risch hat die vorliegende Frage als Zusatzfrage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Manfred Kaufmanns gestellt. Sie wird als separate Kleine Anfrage behandelt und beantwortet. Die benachbarten Schweizer Spitäler und das Landeskrankenhaus Feldkirch haben im Jahr 2021 zusammen 353 stationäre Geburten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet. Im Jahr 2022 wurden an Schweizer Spitäler 313 stationäre Geburten von der OKP vergütet, die Daten zu diesem Jahr liegen für Feldkirch noch nicht vor.

Zu Frage 2:

Die Planung geht von 200 bis 250 Geburten im Inland aus; dies aufbauend auf Zahlen, welche vor dem Jahr 2014 jeweils erzielt worden sind. Ob diese Zahl erreicht bzw. überschritten werden kann, ist schwer abzuschätzen, da es sich bei der Wahl des Entbindungsortes um eine sehr persönliche Entscheidung der werdenden Eltern handelt, die von vielen unterschiedlichen Faktoren beeinflusst wird. Total kommen jährlich rund 350 Kinder aus Liechtenstein auf die Welt.

Zu Frage 3:

Die Kosten belaufen sich auf rund CHF 2.7 Mio., davon werden bei 200 Geburten rund CHF 2.2 Mio. durch Erträge gedeckt, CHF 0.5 Mio. müssten durch Ergänzungen bei den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zusätzlich vom Land gedeckt werden. Bei rund 250 Geburten pro Jahr wäre das Leistungsangebot kostendeckend.

Zu Frage 4:

Eine Geburtenabteilung soll nur betrieben werden, wenn sie die Qualitätsanforderungen aus den Vorgaben der „Swiss Society of Neonatology“ und der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe erfüllen kann. Das Landesspital übernähme bei einer Wiederansiedlung des Leistungsangebots die Vorgaben aus dem «Zürcher Qualitätsmodell».

Wifi-Calling in Liechtenstein

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Seit bald zehn Jahren existiert die Technologie, dass Mobilfunkanrufe über ein WLAN gemacht werden können, wenn die Mobilfunkverbindung schlecht ist. Dies wird üblicherweise Wifi-Calling genannt. In der Schweiz bietet die Swisscom und andere Anbieter das Wifi-Calling seit August 2015 den Kunden und Kundinnen automatisch ohne Aufpreis an.In einer Kleinen Anfrage vom März 2018 führte der damalige Wirtschaftsminister Daniel Risch aus, dass die Telecom Liechtenstein 2019 das Wifi-Calling anbieten wird. Im April 2019 hatte ich nochmals nachgehakt und die Antwort war hier, dass es im vierten Quartal 2019 gleichzeitig mit der Rufnummernportierung angeboten wird. Im Juni 2020 hiess es dann, dass aufgrund der Beendigung der Partnerschaft mit der A1 das Wifi-Calling sich verzögert, es aber die klare Absicht der Telecom FL ist, Wifi-Calling anzubieten.In vielen Gebäuden in Liechtenstein gehört ein WLAN-Netz mittlerweile zum Standard. Somit würde in vielen Bereichen, wo kein Mobilfunkempfang besteht, das Telefonieren mittels Wifi-Calling möglich werden. Die Anrufe würden dann unter der eigenen Telefonnummer geführt, sodass keine App mehr dafür notwendig ist. Auch in Bereichen mit einem schlechten Mobilfunkempfang, wo hingegen WLAN-Empfang möglich ist, könnte dann Wifi-Calling ausgeführt werden. Hierzu meine Fragen:

  1. Wird bei der Telecom FL an der Implementierung von Wifi-Calling aktiv gearbeitet? 
  2. Wann können Kunden der Telecom FL endlich damit rechnen, dass dieses verfügbar ist? 
  3. Was sind die Gründe, falls nicht an einer Implementierung gearbeitet wird und nicht die Absicht besteht, Wifi-Calling in absehbarer Zeit anzubieten?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1, 2 und 3:

Wifi Calling ist eine Funktion, welches die relevanten Hersteller von Mobiltelefonen wie zum Beispiel Apple oder Samsung für jeden Provider separat freigeben. Die Telecom Liechtenstein hat Wifi Calling für Samsung bereits seit 2021 im Einsatz. Dies funktioniert jedoch nicht bei allen Mobiltelefonen, sondern nur bei modernen Modellen. Apple hat seine Aktivitäten Anfang 2021 stark auf 5G fokussiert und sämtliche Wifi Calling Zertifizierungen ausgesetzt – so auch jene mit Telecom Liechtenstein. Davon betroffen sind aber beispielsweise auch die Tochterunternehmen der A1 Gruppe mit deutlich höheren Kundenzahlen. Im Februar 2023 informierte Apple, dass eine Zertifizierung von Telecom Liechtenstein frühestens im September 2023 erfolgen kann. Zu beachten gilt, dass typischerweise solche vagen Zusagen nicht zeitgerecht erfüllt werden. Das +41-Produkt von Telecom Liechtenstein ist sowohl für Apple wie auch für Samsung für Wifi Calling freigeschaltet. Dies funktioniert jedoch aktuell nur innerhalb der Schweiz. Aktuell laufen seitens Telecom Liechtenstein Gespräche mit Sunrise zur Erweiterung dieser Funktionalität auf Liechtenstein.

Fehlende Trainingsmöglichkeiten für Sportler-/innen im In- und Ausland

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 01. März 2023

Laut dem letzten Sport-Monitoringbericht ist Liechtenstein ein sportbegeistertes Land. Viele Einwohner/-innen bewegen sich regelmässig und machen Sport alleine oder in einem Verein. Um weiterhin Sportarten zu fördern und auch internationale Wettkämpfe bestreiten zu können und bei den internationalen Verbänden anerkannt zu werden, braucht es eine Sportinfrastruktur in Liechtenstein oder in der Region mit Liechtensteiner Beteiligung. Für viele Sportler/-innen gibt es in Liechtenstein keine oder nur unzureichende Trainingsmöglichkeiten und sie müssen somit auf das benachbarte Ausland ausweichen. Die Trainingsplätze sind auch im Ausland heiss begehrt. Den dort ansässigen Vereinen und Sportler/-innen wird primär zuerst der Zugang zu den Trainingsplätzen gewährt, da Sportler/-innen aus Liechtenstein als Gast gelten.Es liegt auf der Hand, dass nicht für jede Sportart in Liechtenstein eine eigene Sportstätte errichtet werden kann, da dies eventuell nicht wirtschaftlich ist oder schlichtweg kein Platz dafür besteht. Dennoch sollten Trainingsmöglichkeiten für diese Sportarten bestehen. Nun zu den Fragen:

  1. Bei welchen Sportarten hat Liechtenstein ein Abkommen mit den umliegenden Kantonen oder Bundesländern, damit einheimische Sportler/-innen dort eine garantierte Trainingsmöglichkeit erhalten? 
  2. Gibt es Pläne, dass Liechtenstein in Zusammenarbeit mit dem benachbarten Ausland eine gemeinsame Sportstä