Frage vom 06. Mai 2026
Die Finanzierung der stationären Langzeitpflege stellt für viele Seniorinnen und Senioren sowie deren Angehörige eine erhebliche finanzielle Herausforderung dar. Gleichzeitig betreffen die Kostenstruktur in den LAK, der Eigenanteil der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Umgang mit Vermögen zentrale Fragen der finanziellen Vorsorge und familiären Nachlassplanung.
Angesichts der demografischen Entwicklung und der damit zu erwartenden Zunahme an Pflegefällen besteht Interesse an der Darstellung der Kostenstruktur sowie der Vollzugspraxis. Dies betrifft insbesondere auch Fragen zur familiären Nachlassplanung, zu früheren Vermögensübertragungen und zu möglichen finanziellen Verpflichtungen von Angehörigen.
Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie hoch belaufen sich aktuell die durchschnittlichen täglichen sowie jährlichen Kosten für einen Betreuungsplatz in einem LAK, einschliesslich des effektiven Eigenanteils des Bewohners und allfälliger Unterschiede je nach Pflegegrad, Pflegebedürftigkeit und weiteren Differenzierungen?
- Welche gesetzlich definierten Schritte werden eingeleitet, wenn ein Bewohner nicht über die notwendigen flüssigen Mittel zur Deckung der Kosten verfügt, einschliesslich einer allfälligen rechtlichen Verpflichtung von Kindern oder Verwandten zur Übernahme ungedeckter Pflegekosten?
- Unter welchen Voraussetzungen wird vorhandenes Grundeigentum eines Bewohners zur Finanzierung der Pflegekosten herangezogen, einschliesslich möglicher Mechanismen eines erzwungenen Verkaufs oder einer sonstigen Verwertung der Liegenschaft?
- Wie beurteilt die Regierung die rechtliche Handhabe bei vorangegangenen Vermögensübertragungen oder Schenkungen von Grundeigentum, insbesondere hinsichtlich Rückgängigmachung oder Anrechnung als fiktives Vermögen bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen, welche Fristen gelten hier?
- Sind der Regierung Fälle aus der jüngeren Vergangenheit in den letzten 15 Jahren bekannt, in denen Schenkungen oder Vorerbe-Leistungen zur Deckung von Pflegekosten rechtlich erfolgreich zurückgefordert wurden?
Antwort vom 08. Mai 2026
zu Frage 1:
Die durchschnittlichen Kosten pro Tag in einem Heim der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK) über alle Pflegestufen inkl. Eigenanteil der Bewohnenden, der Krankenversicherung und dem Defizitbeitrag von Land und Gemeinden lagen im Jahr 2025 bei CHF 370.00, also jährlich CHF 135’050.00.
Die Kosten für die Pflege und die Pension der Bewohnenden pro Tag betragen:
|
Pflegestufe
|
CHF
|
|
1
|
156.45
|
|
2
|
196.15
|
|
3
|
246.15
|
|
4
|
287.45
|
|
5
|
285.15
|
|
6
|
327.35
|
|
7
|
139.45
|
Hinzu kommen noch fixe und variable Nebenkosten (Grundgebühr Telefon, Gesprächstaxen, Coiffeur, Fusspflege, Näharbeiten jeweils nach Aufwand), die vom Bewohnenden zu bezahlen sind. Wenn der Bewohnende eine Hilflosenentschädigung bezieht, wird diese im Umfang der Hilflosigkeit (leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit) zusätzlich verrechnet.
zu Frage 2:
Dass Bewohnende nicht über die notwendigen flüssigen Mittel zur Deckung der Kosten verfügen, kommt in der LAK selten vor (ca. 1-2x/Jahr). Bei einer Zahlungsunterlassung müssen die ausstehenden Rechnungen per Zahlbefehl eingetrieben und unter Umständen gerichtlich eingeklagt werden oder aber im Todesfall beim Landgericht als Forderung im Verlassenschaftsverfahren angemeldet werden.
Generell ist festzuhalten, dass bei langfristigen stationären Aufenthalten die betroffenen Personen grundsätzlich für ihren Eigenbeitrag selbst aufzukommen haben. Sofern ein Hilfsbedürftiger zur Leistung der eigenen Mittel nach Art. 25f Abs. 3 Sozialhilfeverordnung (SHV) nicht in der Lage ist, kann ihm zur Finanzierung wirtschaftliche Hilfe gewährt werden. Nach Art. 25f Abs. 6 SHV handelt es sich dabei um rückerstattungspflichtige Leistungen im Sinne des Sozialhilfegesetzes.
Damit ist gesetzlich sichergestellt, dass notwendige stationäre Betreuung auch dann gewährleistet werden kann, wenn keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Verfügung stehen, wobei die Sozialhilfe klar subsidiär ausgestaltet ist und nachrangig zu anderen Sozialleistungen wirkt.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SHG) haben die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen. Unterhaltsansprüche, die der Sozialhilfeempfänger gegenüber Unterhaltspflichtigen hat, gehen im Umfang der Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über (Art. 18 Abs. 2 SHG). Entscheidend ist somit, ob nach zivilrechtlichen Bestimmungen eine Unterhaltspflicht besteht. Ist eine Unterhaltspflicht gegeben, kann das ASD einen Kostenersatz von unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen, wenn deren Leistungsfähigkeit gegeben ist (Regress).
zu Frage 3:
Grundsätzlich gilt, dass Personen, die Liegenschaften besitzen, nicht bessergestellt sein sollen als Personen, die über Vermögenswerte in anderer Form verfügen. Im Rahmen des SHG zählt Grundeigentum zu den eigenen Mitteln. Die eigenen Mittel von Personen in einem Heim, die vom ASD im Rahmen von stationären Kosten gemäss Art. 25e SHV zu prüfen und anzurechnen sind, dürfen bei der Bemessung der Sozialhilfe nur insofern nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Ob ein tatsächlicher Verkauf einer Liegenschaft verlangt werden kann, hängt von der Zumutbarkeit im Einzelfall ab. Von einem Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, die der betroffenen Person, ihrem Ehegatten, ihrem eingetragenen Partner oder ihren unterhaltsberechtigten Kindern als Unterkunft dient, ist gemäss Art. 25 Bst. e SHV abzusehen. In diesem Fall ist eine grundbücherliche Sicherstellung vorzunehmen, um die rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hilfe abzusichern. Dient ein Haus oder eine Eigentumswohnung den angeführten Personen nicht als Unterkunft, so sind die eigenen Mittel aus der Verwertung dieser Liegenschaft zu bestreiten.
Im Rahmen der Berechnung des Bestehens eines Anspruches auf Ergänzungsleistungen zu einer Alters- oder Invalidenrente findet vorhandenes Grundeigentum eines Heimbewohners Berücksichtigung. Die AHV «zwingt» zwar nicht zum Verkauf oder zur Verwertung der Liegenschaft, jedoch wird bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften der amtliche Schätzwert der Liegenschaft bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als (bruchteilmässiger) Vermögensverzehr berücksichtigt. Zudem wird ein hypothetischer Mietzins angerechnet, wenn die Liegenschaft nicht vermietet wird, obwohl eine Vermietung möglich wäre. Das Gleiche gilt, wenn diese mietfrei Dritten zur Verfügung gestellt wird, wobei in beiden Fällen eine Schätzung durch den Landesschätzer erfolgt. Diese Anrechnungen führen in der Regel dazu, dass kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleitungen besteht.
zu Frage 4:
Eine ausdrückliche Norm zur Anrechnung verschenkter/verzichteter Vermögenswerte im Sozialhilferecht besteht nicht. Jedoch kann es auf Grundlage des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes des zumutbaren Einsatzes eigener Mittel im Einzelfall zu Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung kommen. Im Ergänzungsleistungsgesetz wird in Art. 2 Abs. 1 Bst. e bestimmt, dass Einkünfte und Vermögenswerte, auf die in den letzten 10 Jahren vor oder nach der Antragsstellung auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist, höchstens aber für die Dauer von 10 Jahren ab dem Verzicht, als Einkommen bei der Berechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen angerechnet werden. Dieser anzurechnende Betrag wird jährlich um CHF 10'000 vermindert.
zu Frage 5:
Ja, in jüngster Vergangenheit war das ASD schon mit Anfragen konfrontiert, in welchen eine Person vor dem Heimeintritt eine Liegenschaft verschenkt hat und dieser Umstand dann im Ergänzungsleistungsrecht als Vermögensverzicht berücksichtigt wurde. Das führte dazu, dass die betroffene Person nicht mehr über genügend eigene Mittel zur Deckung ihrer Betreuungs- und Pflegekosten verfügte. Ein solcher Grundstücksverzicht bleibt auch in der Sozialhilfe nicht unberücksichtigt. Die betroffene Person hat aufgrund von § 947 ABGB einen Anspruch gegen den Beschenkten auf Leistungen (gesetzliche Zinsen aus dem geschenkten Wert, begrenzt durch dessen tatsächlichen Bestand und dessen Bedürftigkeit). Dieser Anspruch wird im Rahmen der Subsidiarität der Sozialhilfe berücksichtigt. Bevor die Allgemeinheit Leistungen erbringt, ist die Geschenkgeberin bzw. der Geschenkgeber gehalten, diese privatrechtlichen Ansprüche einzufordern.
Da in weiterer Folge die betroffene Person selbst die Ansprüche gegenüber den Beschenkten geltend gemacht hat, war keine wirtschaftliche Sozialhilfe durch das ASD auszurichten und demnach auch nicht zurückzufordern.
Da der Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld gemäss Art. 3 Abs. 1 octies ELG von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Empfängers unabhängig ist, werden Schenkungen aller Art bei der Anspruchsprüfung nicht berücksichtigt und können solche folglich auch nicht zu Rückforderung von Betreuungs- und Pflegegeld führen.
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ausrichtung von monatlichen Ergänzungsleistungen sind Schenkungen beim Vermögen als zumutbarer Vermögensverzehr zu berücksichtigen (siehe Antwort zu Frage 4). Des Weiteren sind den AHV-IV-FAK-Anstalten keine Fälle bekannt, in denen Schenkungen zur Deckung von Betreuungs- und Pflegekosten rechtlich erfolgreich zurückgefordert wurden.