Kleine Anfragen

Mehrverkehr für Schaanwald und Nendeln aufgrund Stadttunnel Feldkirch

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 06. März 2024

In regelmässigen Abständen erkundigen sich Abgeordnete nach den Verkehrsauswirkungen für Schaanwald, Nendeln und in Folge für das ganze Land. Gemäss Planung soll der Stadttunnel in sechs Jahren, sprich 2030 vollendet sein. Dieser soll zu einer Entlastung der Bärenkreuzung führen, in dem er den Verkehr mit Ziel Liechtenstein unter der Stadt hindurch leitet. Das wird aus meiner Sicht attraktiv für Pendlerinnen und Pendler und kann in diesem Kontext dazu führen, dass sich Gewohnheiten dahingehend verändern, dass wieder die Route Tisis-Schaanwald genutzt wird. Auch wenn Prognosen in die Zukunft schwer sind, lässt sich mit dem Blick zurück erkennen, dass Tunnelprognosen zu nieder waren und Kapazitäten früher erreicht wurden. Darum ist auch hier zu erwarten, dass dieser Umstand hier zutreffen wird. Bis Ende 2023 sollte gemäss Berichten das überarbeitete Verkehrsmodell für unsere Region vorliegen. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. Zu welchen Erkenntnissen hat das neue Verkehrsmodell in Bezug auf die Konsequenzen für die Strecke Tisis, Schaanwald, Nendeln geführt?
  2. Mit welcher Zunahme beim Individualverkehr rechnet die Regierung generell?
  3. Mit welcher Zunahme beim Individualverkehr rechnet die Regierung aufgrund des Tunnels?
  4. Mit welchen Massnahmen gedenkt die Regierung dieser Zunahme zu begegnen, um die Betroffenen an diesen Verkehrsachsen zu schützen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Es ist richtig, dass das "Verkehrsmodell Liechtenstein" aktuell überarbeitet bzw. aktualisiert wird. Es muss dabei präzisiert werden, dass es sich konkret um zwei Modelle handelt deren Resultate auch zusammengeführt werden.

Die erste Modellierung hängt mit der Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch im Jahr 2030 zusammen. Diesbezüglich wurde eine spezifische Modellierung durchgeführt deren Resultate vorliegen und der Regierung Ende 2023 zur Kenntnis gebracht wurden. Die zweite Modellierung betrifft das allgemeine künftige Verkehrsaufkommen in Liechtenstein sowie dem grenznahen Ausland. Diese zweite Modellierung wird als "Verkehrsmodell Liechtenstein" bezeichnet. Die Resultate dieser zweiten Modellierung liegen als Vorabzug vor, wurden der Regierung jedoch noch nicht zur Kenntnis gebracht.

Neben den beiden Modellierungen ist auf die gemeinsam mit dem Bundesland Vorarlberg durchgeführte Güterverkehrserhebung hinzuweisen. Bei dieser Güterverkehrserhebungen wurden Kraftfahrende während zwei Monaten unter anderem zu ihrem Abfahrts- und Zielort befragt um so die Verkehrsströme des Güterverkehrs auf der Strasse konkret zu messen. Die Befragungen sind abgeschlossen und die Auswertung läuft.

Die zusammengeführten Modellierungen werden gemeinsam mit der Güterverkehrserhebung eine wichtige Grundlage für die Weiterbearbeitung der Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 sowie der Arbeiten des Projekts "Raum und Mobilität 2050" bilden und entsprechend einfliessen.

Zu Frage 2:

Gestützt auf die prognostizierten Entwicklungen der Bevölkerungs- und Arbeitsplatzzahlen in Liechtenstein sowie im grenznahen Ausland geht die Regierung grundsätzlich von einem in Zukunft weiter ansteigenden Verkehrsaufkommen in Liechtenstein aus.

Basierend auf dem erwähnten Vorabzug des "Verkehrsmodells Liechtenstein" werden für das gesamte Land im Jahr 2030 rund 11ˈ000 zusätzliche Fahrten pro Tag gegenüber 2019 prognostiziert.

Weitere/konkrete Aussagen können getroffen werden, sobald die Modellierung zu den Auswirkungen des Stadttunnels Feldkirch mit den Modellierungen des "Verkehrsmodells Liechtenstein" und den Ergebnissen der laufenden Güterverkehrserhebung finalisiert und zusammengeführt werden.

Zu Frage 3:

Wie in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, wurde nebst dem "Verkehrsmodell Liechtenstein" eine weitere Verkehrsmodellierung zu den Auswirkungen des Stadttunnels Feldkirch durchgeführt.

Diese fokussiert auf den durch die Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch induzierten Verkehr. Hierzu wurde ein Prognosehorizont 2030 mit Stadttunnel Feldkirch sowie ein Prognosehorizont 2030 ohne Stadttunnel Feldkirch erarbeitet und einander gegenübergestellt.

Diese Betrachtungen haben ergeben, dass für Liechtenstein im Jahr 2030 gesamthaft eine Verkehrszunahme von rund 900 bis 1000 Fahrzeugen pro Tag alleine durch die Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch im Jahr 2030 resultiert. Auf der einen Seite sind Mehrbelastungen von rund 1300 bis 1500 Fahrzeugen pro Tag zwischen Schaanwald und Nendeln sowie je rund 500 zusätzliche Fahrzeuge pro Tag auf den Achsen Nendeln-Schaan und Nendeln-Rheinbrücke Bendern zu erwarten. Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch Abschnitte, für welche durch den Stadttunnel Feldkirch Verkehrsreduktionen zu erwarten sind. Konkret werden auf der Achse Nofels-Ruggell-Ruggell Rheinbrücke rund 500 Fahrzeuge pro Tag weniger erwartet, ebenso rund 100 Fahrzeuge pro Tag weniger auf der Autobahn A13 von/nach St. Margrethen.

Zu Frage 4:

Die bereits vorhandene Lärm- und Umweltschutzgesetzgebung bildet eine zentrale Grundlage zur Minimierung der negativen Auswirkungen des zunehmenden Verkehrsaufkommens auf Siedlungsgebiete, die Bevölkerung und die weitere Umwelt.

Weiter gilt festzuhalten, dass laufend im Rahmen der Bearbeitung der Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 oder aber auch durch die Arbeiten des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein Projekte zur Entschärfung der Verkehrsprobleme bzw. zur Verlagerung des Modal-Splits zugunsten des ÖV, Fuss- und Radverkehrs bearbeitet werden.

Zusätzlich hat die Regierung im Sommer 2023 das Projekt "Raum und Mobilität 2050" initiiert, in dessen Rahmen weitere und längerfristige Massnahmen identifiziert und ausgearbeitet werden sollen. Die Verkehrsprognosen fliessen als wesentliche Grundlagen in die Arbeiten dieses Projekts ein.

 

Einflüsse der zukünftigen Streckenführung des Railjets

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 06. März 2024

Gemäss Mediensprecher des Bundesamtes für Verkehr soll die aktuelle Streckenführung von Zürich nach Wien zukünftig nicht mehr über Buchs und Liechtenstein verkehren, sondern über St. Gallen, St. Margrethen und Dornbirn. Die Bahnexperten erachten es als sinnvoll den Railjet über St. Gallen zu leiten, denn aufgrund der prognostizierten Fahrgastzahlen sei dies sinnvoller. Als einen weiteren Grund wird auch ausgeführt, dass die längeren Bahnkompositionen auf der Walenseestrecke nicht geführt werden können. Auch wenn wir hier über ein Projekt mit Zeithorizont 2035-2040 reden, kann dies in Zukunft unsere Bahnverbindung Buchs Feldkirch beeinflussen, denn aktuell beeinflusst der Railjet die Kapazitäten auf dieser Strecke. Bereits heute ist klar, dass 2024 und 2026 die Bahnhöfe Schaan und Nendeln umgebaut werden und auch die Eisenbahnbrücke Buchs revidiert wird. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. In welchem Rahmen sind wir einbezogen in die Entscheidung der Railjet-Streckenführung?
  2. Gesetzt den Fall, der Railjet würde nicht mehr über Liechtenstein verkehren, wie viele zusätzliche Bahnverbindungen würde dies zwischen Buchs und Feldkirch grob geschätzt ermöglichen?
  3. Welche Vorteile für den Personenverkehr resultieren aus den für 2024 und 2026 geplanten Anpassungen an den FL-Bahnhöfen in Nendeln und Schaan?
  4. Falls die Bahnkompositionen nicht nur beim Railjet, sondern auch bei der Regionalbahn länger werden, welche zusätzlichen Anpassungen wären an den liechtensteinischen Bahnhöfen nötig?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Liechtenstein nimmt neben der Schweiz und Österreich am jährlich stattfindenden Treffen des trilateralen Lenkungsausschusses über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnwesens teil. Grundlage des Lenkungsausschusses bildet die Vereinbarung vom 14. September 2007 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens. Im Rahmen dieses Gremiums erfolgt ein regelmässiger Informationsaustausch zum Thema Eisenbahn und der weiteren Entwicklungen. Ein fixes Traktandum auf der Agenda dieser Treffen ist jeweils auch die Eisenbahnlinie Feldkirch-Buchs, weswegen die Linienführung des Railjets Wien-Zürich bereits mehrfach diskutiert wurde.

In die effektive Entscheidung der Railjet Streckenführung sind wir nicht eingebunden. Wir werden jedoch im Rahmen des vorgenannten trilateralen Lenkungsausschuss und der bestehenden Behördenkontakte mit dem österreichischen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die laufenden Entwicklungen informiert und angehört.

Aktuell befindet sich das Eisenbahn-Angebotskonzept Ausbauschritt 2035 der Schweiz in der Konsolidierung und sollte bis 2024 fertig gestellt sein und mittels Botschaft im 2026 dem schweizerischen Parlament vorgelegt werden. Dabei werden die geplanten Massnahmen final beschlossen. Im Sachentwurf Zielnetz 2040 des BMK und der ÖBB ist die Railjet Verbindung Wien-Zürich über Buchs unverändert aufgeführt.

Abschliessend kann darauf hingewiesen werden, dass die Thematik der Linienführung des Railjets Wien-Zürich auch ein Thema ist, welches die zuständige Regierungsrätin mit ihren Pendants des Kantons St. Gallen und Vorarlberg in bi- oder trilateralen Gesprächen diskutiert hat und weiterhin diskutieren wird. In einem entsprechenden Schreiben vom Sommer 2023 hat die zuständige Regierungsrätin zudem Liechtensteins Interesse an einem Beibehalt der aktuellen Streckenführung des Railjets schriftlich bekundet und festgehalten, dass eine alternative Streckenführung des Railjets nur dann mit potentiellen Vorteilen verbunden wäre, wenn gleichzeitig Fahrplanverbesserungen und neue Verbindungen für den Personennahverkehr auf der Strecke Feldkirch-Buchs erfolgen würde.

Zu Frage 2:

Würde der Railjet nicht mehr über Liechtenstein verkehren, könnten fünf zusätzliche Bahnverbindungen je Richtung ermöglicht werden. Nach aktueller Trassenvergabe stünden diese Bahnverbindungen in den Zeitfenstern von 07.55 bis 18.00 ab Buchs in Richtung Feldkirch und von 09.40 bis 19.50 ab Feldkirch in Richtung Buchs zur Verfügung.

Zu Frage 3:

Beim Bahnhof in Schaan soll der bestehende Bahnsteig um 20 Meter in Richtung Buchs verlängert werden. Somit stünden neu 120 Meter Bahnsteiglänge zur Verfügung.

Der Bahnhof Nendeln wird aufgrund des Anlagenalters vollständig erneuert. Dabei werden zwei neue Bahnsteige mit je 120 Meter Länge errichtet. Ebenso werden die gesamte Oberleitungsanlage sowie die Anlagensteuerung inkl. Stellwerk erneuert.

Zu Frage 4:

Die Länge der Züge im Personennahverkehr ist von der Art der Kompositionen abhängig. Grundsätzlich verkehren auf dem Abschnitt Feldkirch-Buchs Talent 1 oder Desiro Triebwagen in einfacher Komposition. In Doppelkomposition geführte Desiro Triebwagen würden eine Bahnsteiglänge von 220 Metern benötigen.

Grundlage der aktuellen Planungen ist deswegen die theoretische Bahnsteiglänge von 220 Metern, welche heute noch nicht umgesetzt wird, da aktuell kein Bedarf dafür besteht.

Planerisch sind die Verlängerung der Bahnsteiglängen auf 220 Meter jedoch bereits heute hinterlegt. Sollte diese Länge deswegen aufgrund eines entsprechenden Bedarfs notwendig werden, könnten diese baulichen Verlängerung zügig umgesetzt werden.

Auf eine Verlängerung "auf Vorrat" wird verzichtet, um nicht frühzeitig unnötige Kosten zu verursachen, beispielsweise für die Beleuchtung, den technischen Unterhalt oder die Reinigung.

Cybersicherheit in Liechtenstein

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Gemäss einem Artikel in einer Liechtensteiner Tageszeitung vom 6. Februar sorgte ein Cyberangriff für einen Ausfall bei der Lichtsignalanlage des Tunnels Gnalp-Steg für ausserordentliche Aufwendungen. Dieser Vorfall zeige, ich zitiere, "dass sich Liechtenstein beim Thema Cybersicherheit am Anfang befinde". Gemäss den Angaben der Herstellerfirma sorgte eine Schadsoftware auf dem Betreiberserver für diesen Ausfall. Gemäss Experten stand der Server schon seit längerer Zeit mit offenen Türen im Netz. Damit scheint dieses konkrete Problem erst einmal geklärt. Allerdings ist die grundsätzliche Gefahr von Hackerangriffen auf Server in Liechtenstein dadurch nicht gebannt.

Ich hatte schon in der Debatte über die Cybersicherheit sowie der ENISA Verordnung im letzten Jahr erwähnt, dass die IT-Resilienz Liechtensteins strukturell gestärkt werden muss. Erinnern Sie sich auch an den Hackerangriff auf die Universität Liechtensteins im Jahr 2021? Die Regierung hatte im September 2021 dazu ausgeführt, dass die Infrastruktur der LLV mit erprobten technischen Sicherheitsmechanismen gegen Angriffe geschützt werde. Ebenso würden die Prozesse laufend überwacht und die sich ändernden Entwicklungen der Informationstechnologie analysiert. Mit diesen Vorkehrungen könne das Risiko eines Angriffs minimiert werden. Dazu meine Fragen:

  1. Wie ist es möglich, dass trotz der Einführung von Sicherheitsmassnahmen ein Server der Liechtensteinischen Landesverwaltung mit offenen Ports im Netz steht?
  2. Beurteilt die Regierung den aktuell definierten Schutzbedarfs von systemrelevanter Infrastruktur im Blickwinkel des Sicherheitskonzepts sowie der getroffenen Massnahmen immer noch für ausreichend?
  3. Werden aktuell Audits und Penetrationstests zur Cybersicherheit in Liechtenstein durch unabhängige Firmen durchgeführt und falls nein, wieso nicht?
  4. Die Stabsstelle Cyber-Sicherheit sowie das Amt für Informatik ist zuständig für den Schutz der Infrastruktur der Landesverwaltung. Erachtet die Regierung im Kontext der erwähnten Sicherheitsvorfälle, welche auf eine hohe Cyberanfälligkeit und somit ein Risiko in Liechtenstein hinweisen, die vorhandenen Mittel, Ressourcen für genügend?
  5. Sieht die Regierung Verbesserungspotenzial in der Definition von Disaster Recovery und Business-Continuity-Plänen sowohl für Unternehmen und der staatlichen Organisation in Liechtenstein, und falls ja, wie gedenkt Sie, dieses Potential und mit welchen Massnahmen zu unterstützen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Im konkreten Fall dieses Cyberangriffs auf die Lichtsignalanlage des Tunnels Gnalp-Steg handelte es sich beim betroffenen System nicht um einen klassischen Server in einem Rechenzentrum, sondern um einen PC mit offenem Fernwartungszugang, welcher autonom betrieben wurde und direkt über das Internet erreichbar war. Der Betrieb und die Wartung des Systems erfolgten durch die dafür verantwortliche Amtsstelle in Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister und nicht durch das Amt für Informatik. 

Zu Frage 2:

Das vom Cyberangriff betroffene System wurde zwischenzeitlich neu installiert und in das Rechenzentrum des Amtes für Informatik gezügelt. Die direkte Erreichbarkeit des Systems über das Internet ist dadurch eingeschränkt. Dabei kommen nun auch dem Schutzbedarf entsprechende Schutzmassnahmen zur Anwendung.

Zu Frage 3:

Audits und Penetrationstests werden durch das Amt für Informatik regelmässig in Auftrag gegeben. Diese werden durch eine unabhängige spezialisierte Firma nach einem international anerkannten Standard durchgeführt. Beispielsweise werden im Rahmen von Projekten Penetrationstests für sämtliche Systeme mit erhöhtem Schutzbedarf routinemässig durchgeführt. Weiters werden Schwachstellenscanner und andere Werkzeuge eingesetzt, die mögliche Angriffsvektoren und Schwachstellen toolbasiert erkennen. Ebenso wurde kürzlich erstmals ein sogenanntes Bug-Bounty-Programm durchgeführt, um auch die nicht offensichtlichen oder automatisiert erkennbaren Schwachstellen und Verwundbarkeiten aufzudecken. Daneben führt die Finanzkontrolle gemeinsam mit externen Revisionsgesellschaften regelmässige Audits von Informatik-Projekten durch. Neben Governance Themen stehen dabei auch technische Zweckmässigkeit und Informationssicherheit im Fokus.

Zu Frage 4:

Bei beiden erwähnten Sicherheitsvorfällen – Lichtsignalanlage des Tunnels Gnalp-Steg und Universität – waren keine vom Amt für Informatik betreuten Systeme betroffen. Aus diesem Grund kann nicht direkt darauf geschlossen werden, dass diese Vorfälle auf "eine hohe Cyberanfälligkeit und somit ein Risiko in Liechtenstein hinweisen". Zu erwähnen ist, dass Informationssicherheit und Cybersicherheit dynamische "Prozesse" sind, und keine statischen Zustände. Da sich sowohl die verwalteten Systeme, der Stand der Technik, die Schwachstellen und Verwundbarkeiten als auch die Bedrohungslagen ständig ändern, muss sich die Informationssicherheit und die Cybersicherheit ständig diesen ändernden Gegebenheiten anpassen. Die Herausforderung besteht nun darin, mit den vorhandenen Ressourcen die aktuellen Sicherheitsthemen risikobasiert zu adressieren.

Die Stabsstelle Cyber-Sicherheit soll nach etwa zwei Jahren des organisatorischen und technischen Aufbaus zeitnah von einer Aufbauorganisation in den laufenden Betrieb überführt und die Handlungsfähigkeit auch nachhaltig auf einem angemessenen Maturitätsniveau gesichert werden. Dabei werden unabhängig der erwähnten Sicherheitsvorfälle die dafür notwendigen Mittel und Ressourcen evaluiert und gegebenenfalls auch angepasst.

Zu Frage 5:

Business Continuity Pläne sind an verschiedenen Stellen in der Landesverwaltung bereits umgesetzt oder in Umsetzung. Die Regierung wird überdies zeitnah die Überarbeitung der Nationalen Strategie für Liechtenstein zum Schutz vor Cyber-Risiken aus dem Jahr 2020 anstossen. Bei dieser Überarbeitung werden auch die Themen Disaster Recovery, Business Continuity sowie die Ereignisbewältigung im weitesten Sinn diskutiert werden.

 

Abhör- oder Lauschaktionen in vertraulichen Sitzungen von Regierung, Landtag oder Amtsstellen

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Das europäische Watergate, so nennt sich ein Spionage-Skandal, der die Politik kürzlich auf EU-Ebene erschütterte. Watergate war der bislang grösste Abhörskandal. Aktuell haben wir auch erfahren, dass vertrauliche Informationen aus Gesprächen in Militärkreisen von Deutschland von Russland abgehört wurden. Die Abhörtechnik ist um einiges raffinierter geworden. Heute gibt es Programme, die Handys zu Wanzen machen. Entsprechend komplex ist der europäische Abhörskandal. Es geht um die weitgehend unkontrollierte Nutzung von digitaler Spionagesoftware, auch durch Staaten in Europa. Im Juli 2021 veröffentlichte ein Konsortium von Investigativjournalisten einen Bericht über den Missbrauch der Spionagesoftware Pegasus des israelischen Herstellers NSO durch Staaten in aller Welt. Unter den Abgehörten waren auch mehrere europäische Staatschefs. Um die Vorwürfe zu klären, hatte das EU-Parlament einen Untersuchungsausschuss eingerichtet. Demzufolge nutzen auch EU-Mitgliedsstaaten Spionagesoftware. Allein der Hersteller NSO gab an, 14 Kunden in der EU zu haben. Auch in der Schweiz gibt es gemäss dem Bericht "Sicherheit Schweiz 2022" konkrete Hinweise auf versuchte Abhörtätigkeiten in Bundesgebäuden. Dazu meine Fragen:

  1. Wie sieht die Regierung die Gefahr, dass zum Beispiel nichtöffentliche Sitzungen von Landtag und Regierung des Landes Liechtenstein abgehört werden könnte?
  2. Wie sicher sind die Arbeitsumgebungen bei der Regierung vor Sabotage und/oder Abhöraktionen durch andere Akteure, existiert ein Risikomanagement?
  3. Gibt es oder gab es Hinweise auf mögliche Abhöraktionen im erwähnten Umfeld?
  4. Gibt es oder gab es Massnahmen, um sicherzustellen, dass Räume im Landtag oder Regierung nicht abgehört werden?
  5. Mikrophone von Smartphones können mit oder ohne Absicht Informationen übermitteln. Wie sieht die Regierung ein mögliches Handyverbot bei vertraulichen Sitzungen von Landtag und Regierung?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Fragen 1 bis 4:

Die Regierung ist sich des Risikos von Abhör- oder Lauschaktionen bewusst und trifft adäquate Vorkehrungen. Nähere Informationen, insbesondere die Art und Weise der Vorkehrungen, sollen aus offensichtlichen Gründen nicht öffentlich kommuniziert und in der Beantwortung einer kleinen Anfrage dokumentiert werden.

Zu Frage 5:

Dass der Verzicht auf elektronische Geräte in einem Besprechungsraum bzw. in unmittelbarer Nähe eines Gesprächs die Sicherheit eines vertraulichen Gesprächs erhöht, kann die Regierung bestätigen.

Stromnetz Liechtenstein in 10 bis 20 Jahren

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Nachhaltige Sicherung der Energiezukunft Liechtensteins: Das Stromnetz ist das Rückgrat der sicheren Stromversorgung Liechtensteins. Die vorausschauende Planung und Weiterentwicklung des Netzes liegen deshalb im Interesse der Wirtschaft und der gesamten Bevölkerung. Das liechtensteinische Stromnetz ist auf eine Leistung von 10 GW ausgelegt. Dies ist zwar kleiner als das Netz der Schweiz mit 20 GW, ermöglicht aber eine stabile Grundversorgung mit elektrischer Energie. Der Ausbau der Eigenversorgung hat in Liechtenstein Priorität. Insgesamt stellt das jetzige 10-GW-Netz für Liechtenstein die optimale Lösung bezüglich Kosten und Grundversorgung dar - zumindest im Moment. Leistungsfähige, intelligente und flexible Stromnetze sind Teil der Energiezukunft. Wir haben aus dem raschen Glasfaserausbau schon einiges gelernt, was die Kommunikation betrifft, erhöhte Abschreibungen, weil die Investitionen auf einen kurzen Zeitraum verteilt wurden. Durch das höhere Tempo mussten mehr Aufträge extern vergeben werden, teilweise waren auch mehr externe als interne Mitarbeiter mit dem Glasfaserausbau beschäftigt.

  1. Ist unser heutiges Stromnetz noch fit, wenn zum Beispiel in den nächsten zehn Jahren deutlich mehr Strom dezentral erzeugt als verbraucht wird oder deutlich mehr Strom benötigt wird?
  2. Wenn nicht, mit welchen Kosten für den Netzausbau ist in den nächsten zehn Jahren zu rechnen?
  3. Wie lange dauert allenfalls ein flächendeckender Netzausbau in Liechtenstein?
  4. Welche finanziellen Belastungen kommen in den nächsten zehn Jahren durch Netzgebühren, Speicher, Hardware und notwendige Software schätzungsweise auf die Bevölkerung zu?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Fragen 1 und 2:

Die Umspannwerke der LKW sind insgesamt über 7 Leitungen auf der 110 Kilovolt-Ebene an die Übertragungsnetze in der Schweiz und Österreich angebunden. Die Verteilung zu den Trafostationen wird auf der 10 Kilovolt-Ebene sichergestellt. Dieses Netz ist äusserst feinmaschig, und sowohl die aktuellen Belastungen als auch die zu erwartenden Belastungen in den nächsten 20 Jahren erfordern keine Umrüstung auf 20 Kilovolt.

Das Netz der LKW ist ausserdem bis zu jedem Verbraucher und Produzenten durch eine vollständige Abdeckung mit Smart Metern bestens bekannt. Mithilfe analytischer Instrumente kann der Zuwachs an Produzenten und Verbrauchern simuliert werden, was einen sehr gezielten Netzausbau ermöglicht.

Zu Frage 3:

Der Netzausbau ist eine kontinuierliche Aufgabe. Wie in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 erläutert, besteht bereits heute ein flächendeckendes 10 Kilovolt-Netz. Eine Umstellung ist mittelfristig nicht geplant und auch nicht notwendig. Anzumerken ist, dass eine solche Umstellung sämtliche Unterwerke der LKW sowie alle Trafostationen im Versorgungsgebiet und grosse Bereiche des Mittelspannungsnetzes betreffen würde.

Zu Frage 4:

Die Investitionen werden über die Netzbenutzungsgebühren finanziert. Eine vorausschauende Netzplanung strebt ein hochverfügbares Netz zu angemessenen Kosten an. Neben den regulären Investitionen sind keine aussergewöhnlichen Netzinvestitionen in den nächsten 10-20 Jahren zu erwarten. Somit sind aus heutiger Sicht auch keine grossen Steigerungen bei den Netzbenutzungsgebühren zu erwarten.

Akuter Fachkräftemangel in Liechtenstein

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Der Fachkräftemangel ist/war eine der grössten Sorgen der liechtensteinischen Unternehmen. Der Mangel an qualifizierten Mitarbeitenden beeinträchtigt das Wirtschaftswachstum und/oder die Qualität. In allen drei Sektoren (Handel, Dienstleistung und Industrie) waren sich die Branchenvertreter noch vor Kurzem einig, dass ein akuter Fachkräftemangel besteht. Seit Corona hat sich der Fachkräftemangel in Verbindung mit dem fortschreitenden demografischen Wandel besonders dramatisch zugespitzt. Die vier Branchen Bau- und Gastgewerbe, Information und Kommunikation, Erziehung und Unterricht sowie Gesundheits- und Sozialwesen waren und sind vom Fachkräftemangel besonders betroffen. Inzwischen gibt es aber auch Schlagzeilen wie "Ivoclar streicht weltweit 240 Stellen - davon 50 in Schaan". Zwar erzielte Ivoclar im vergangenen Jahr einen Umsatz von CHF 856 Mio. Negative Währungseinflüsse und das wirtschaftlich schwierige Umfeld zwingen das Unternehmen jedoch zum Stellenabbau. Um die Auswirkungen des Fachkräftemangels auf den Wirtschaftsstandort zu analysieren und Lösungsansätze zu prüfen, hat das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt die Arbeitsgruppe «Fachkräftemangel» ins Leben gerufen.

  1. Wie ist die aktuelle Situation in den Unternehmen und auf dem Arbeitsmarkt
  2. Welche Zielvorgabe hat die Arbeitsgruppe "Fachkräftemangel" ausgefasst?
  3. Wann wird die Arbeitsgruppe ihre Ergebnisse veröffentlichen?
  4. Da die Welt sehr unbeständig ist, gibt es verschiedene Szenarien, in denen man sich vorbereiten oder eine flexible Lösung anstreben sollte?
  5. Welche Kriterien werden als Messgrösse für die Situation auf dem Arbeitsmarkt herangezogen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Aus der jüngsten Konjunkturumfrage des Amtes für Statistik vom 15. Februar 2024 ergibt sich, dass die allgemeine Lage von den liechtensteinischen Industrie- und Dienstleistungsunternehmen mehrheitlich als gut beurteilt wird. Die Geschäftslage, die Rentabilität und der Personalbestand haben sich im 4. Quartal 2023 überwiegend stabil entwickelt. Allerdings identifiziert auch Anfang 2024 noch immer jedes vierte Unternehmen einen Mangel an Arbeitskräften als Leistungshemmnis. Wie bereits in den Vorquartalen macht sich der Arbeitskräftemangel insbesondere bei den Dienstleistungsunternehmen bemerkbar, wo mittlerweile wieder jedes zweite Unternehmen betroffen ist. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist stabil, mit einer weiterhin tiefen Arbeitslosigkeit und einer hohen Zahl offener Stellen.

Zu Frage 2:

Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, die Auswirkungen des zunehmenden Fach- und Arbeitskräftemangels auf den Wirtschaftsstandort Liechtenstein zu analysieren, konkrete Massnahmen zu prüfen und der Regierung einen Bericht vorzulegen.

Zu Frage 3:

Es ist geplant, den Bericht der Arbeitsgruppe in den nächsten Wochen der Regierung vorzulegen und anschliessend zu veröffentlichen.

Zu Frage 4:

Es ist davon auszugehen, dass die demografische Entwicklung zusammen mit dem prognostizierten weiteren Wachstum der Beschäftigung zu einer Zunahme des Mangels an Arbeitskräften führen wird. Unsicherheiten bestehen insofern, als sich die globalen konjunkturellen Entwicklungen, von welchen Liechtenstein als Exportland abhängig ist, schwer vorhersagen lassen.

Zu Frage 5:

Die drei wichtigsten Arbeitsmarktindikatoren zur Beurteilung der Lage auf dem Arbeitsmarkt sind die durchschnittliche Arbeitslosenquote, die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl offener Stellen.

Internetseite der Landesverwaltung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat Liechtenstein Mitte Dezember ein Aufforderungsschreiben über die fehlerhafte Umsetzung des sogenannten "einheitlichen Ansprechpartners (EAP)" übermittelt. EAP sind digitale Regierungsportale, die es Unternehmen und professionellen Dienstleistern aus einem EWR-Land erleichtern, ihre Dienste in einem anderen Land anzubieten. Dies sind vor allem Verwaltungsverfahren für die Registrierung eines Unternehmens oder eine Website für die "Anerkennung von Berufsqualifikationen". Bemängelt wurde zudem das Fehlen von wesentlichen Informationen über Berufsqualifikationen, die nach den EWR-Vorschriften ausdrücklich erforderlich sind, wie zum Beispiel eine vollständige Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein. Liechtenstein hat nun zwei Monate Zeit Stellung zu nehmen. Das führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wie genau sehen der Zeitplan und die Meilensteine bei diesem Projekt aus?
  2. Welche Themen werden für die Umsetzung der Anforderungen priorisiert angegangen?
  3. Ab wann ist die erforderliche Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein online verfügbar?
  4. Ab wann ist eine Website für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Liechtenstein verfügbar?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die EFTA-Überwachungsbehörde merkte an, dass Liechtenstein nicht alle relevanten Informationen für Dienstleister auf oder durch den EAP zur Verfügung stellt bzw. leicht zugänglich macht.

In einem ersten Schritt werden daher die bereits online verfügbaren Informationen gemäss der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wie abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU analysiert. In einem zweiten Schritt ist geplant die Informationen zu aktualisieren, zu ergänzen und wenn notwendig zusammenzuführen. Weiters soll die Struktur und Präsentation der Information auf der Website der Landesverwaltung verbessert werden. Die Änderungen und Ergänzungen sollen bis Ende 2024 abgeschlossen sein.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Die Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein wird ab Sommer 2024 auf der Website der LLV verfügbar.

Zu Frage 4:

Die Informationen gem. Art. 57 der Richtlinie 2005/36/EG wie abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU werden bis Herbst 2024 aktualisiert und ergänzt.

Normalarbeitsvertrag NAV für Arbeitnehmende im Hausdienst

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Das Arbeitsgesetz muss nicht auf Arbeitnehmende in Privathaushalten angewendet werden, was bedeutet, dass sie nicht durch das Arbeitsgesetz geschützt sind und die Bestimmungen zum Beispiel zu Arbeits- und Ruhezeiten, zur Schwangerschaft und Mutterschaft nicht angewendet werden (müssen). Dies betrifft unter anderem auch die 24-Stunden-Betreuer/-innen, die zunehmend in Privathaushalten eingesetzt werden. Der derzeit gültige NAV für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende stammt von 1997 und ist nicht auf die 24-Stunden-Betreuung ausgerichtet. Die Regierung ist für den Erlass eines NAV für Arbeitnehmende im Hausdienst zuständig (§ 1173a Art. 109 und 110 des AGBG). Durch die Zunahme der 24-Stunden-Betreuer/-innen verschärft sich die Problematik eines überalterten NAVs. Seit 2006 fordert der LANV eine Komplettrevision des NAV. Mehrere Entwürfe scheiterten an rechtlichen Bedenken. Der aktuelle Entwurf entspricht den heutigen Realitäten und wurde am 24. Juli 2023 beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht. Seit 2023 bieten die Infra, der LANV und der Verein für Menschenrechte eine Informations- und Anlaufstelle für 24-Stunden-Betreuer/-innen. Um Arbeitgebende und Arbeitnehmende, insbesondere die 24-Stunden-Betreuer/-innen rechtlich besser zu schützen, ist ein zeitgemässer NAV unabdingbar.

  1. Wann kann mit dem Erlass eines aktuellen NAV für hauswirtschaftliche Angestellte gerechnet werden?
  2. Welche rechtlichen Bedenken oder anderen Vorbehalte sprechen gegen einen NAV für hauswirtschaftliche Angestellte, welche die Arbeitsbedingungen der 24-Stunden-Altersbetreuung abbildet?
  3. Gibt es Bestrebungen, dass das Arbeitsgesetz auch für Haushalte gültig wird analog der Schweiz?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Das Verfahren zum Erlass eines Normalarbeitsvertrags (NAV) richtet sich nach § 1173 Art. 110 ABGB. Der LANV wurde im Rahmen seiner Leistungsvereinbarung beauftragt, einen Entwurf für einen NAV vorzulegen. Dieser befindet sich derzeit beim AVW zur Prüfung. Das AVW wird diese Prüfung voraussichtlich noch in diesem Frühjahr abschliessen. Gemäss § 1173a Art. 110 Abs. 2 ABGB ist vor Erlass des NAV eine Vernehmlassung durchzuführen. Unter Umständen wird eine weitere Überarbeitung erfolgen müssen, anschliessend tritt der NAV mit der Kundmachung und Publikation im Landesgesetzblatt in Kraft. Aufgrund der genannten ausstehenden Schritte kann zum heutigen Zeitpunkt kein Datum für das Inkrafttreten eines revidierten NAV genannt werden. Das AVW und die Regierung sind jedoch bestrebt, das Verfahren zügig durchzuführen.

Zu Frage 2:

Die Regierung hat keine rechtlichen Bedenken oder andere Vorbehalte gegen einen NAV für hauswirtschaftliche Angestellte, welcher die Arbeitsbedingungen der 24-Stunden-Altersbetreuung abbildet. Der Regierung war und ist es ein Anliegen, bezüglich dieses NAV keine Alleingänge vorzunehmen, sondern vielmehr die Entwicklungen in der Schweiz miteinzubeziehen. In der Schweiz hat sich diesbezüglich in den vergangenen Jahren einiges getan, insbesondere seit das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 2018 den sogenannten Modell-NAV publiziert hat, in welchem Minimalstandards für die Arbeitsbedingungen in der 24-Stunden-Betreuung definiert wurden. Das SECO verknüpfte die Publikation des Modell-NAV mit der Erwartung, dass die Kantone die bestehenden Normalarbeitsverträge zur Hauswirtschaft mit diesen Regelungen ergänzen, sofern nicht bereits andere angemessene Regelungen bestehen. In der Folge wurden in einem Grossteil der Kantone die bestehenden NAV revidiert und um Bestimmungen zur 24-Stundenbetreuung ergänzt.

Die Kritik des AVW an den NAV-Entwürfen des LANV zielte in der Hauptsache darauf ab, dass die seit 2018 in der Schweiz erfolgten Entwicklungen nicht ausreichend im Entwurf eingearbeitet wurden.

Zu Frage 3:

Auch in der Schweiz gilt das Arbeitsgesetz grundsätzlich nicht für Arbeiten in privaten Haushalten. Das schweizerische Bundesgericht kam in einem Urteil vom 22. Dezember 2021 allerdings zum Schluss, dass das Arbeitsgesetz anwendbar sei, wenn die Arbeit in einem privaten Haushalt im Rahmen eines Dreiparteienverhältnisses stattfinde. Ein solches Dreiparteienverhältnis kann z.B. vorliegen, wenn neben der betreuenden und der betreuten Person oder deren Familie auch eine Agentur involviert ist, welche bestimmte Aufgaben übernimmt. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde in der Schweiz eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, in welcher auch die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorate beteiligt sind. Die Arbeitsgruppe hat bis dato noch keine Ergebnisse präsentiert, wie in der Schweiz das Arbeitsgesetz in diesem Bereich vollzogen werden könnte.

Das liechtensteinische Arbeitsgesetz hat seine Rezeptionsgrundlage im schweizerischen Arbeitsgesetz. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs soll die einschlägige Rechtsprechung des Rezeptionslandes in Liechtenstein angemessen berücksichtigt werden. Ein allfälliges Abweichen bedarf triftiger Gründe und ist eingehend zu begründen. Insoweit soll die Praxis in der Schweiz zum Vollzug des Arbeitsgesetzes im Kontext der 24-Stunden-Betreuung auch in Liechtenstein Berücksichtigung finden. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Vollzug des Arbeitsgesetzes auch immer im Einklang mit dem europäischen Arbeitsrecht stehen muss.

Biennale 2024 in Venedig

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Seit Kurzem ist unter "Klafter.li" und auf den Social Media vom liechtensteinischen Auftritt an der Biennale zu lesen. Auch wenn das Land Liechtenstein das "Klafter" vor einigen Jahren ganz offiziell abgeschafft hat, steht es der Kultur natürlich frei, sich dem "Klafter" zu bedienen. Auf der Biennale, der ältesten internationalen Ausstellung zeitgenössischer Kunst, zeigen Länder rund um den Globus ihre aktuellen künstlerischen Themen. 28 Länder präsentieren sich in nationalen Pavillons, dutzende andere Länder, darunter auch Liechtenstein, stellen ihre Kunst im ganzen Stadtgebiet aus. Es findet ausserdem jeweils eine durch wechselnde Kuratoren von internationalem Ruf zusammengestellte Themenausstellung statt. Weniger bekannt ist vielleicht, dass die berühmten Filmfestspiele von Venedig seit 1932 auch Teil der Biennale di Venezia sind sowie weitere Festspiele der Künste. Die Kunstschaffenden und Kuratoren repräsentieren mit ihren Werken und der entsprechenden Ausstellung derselben unser Land und sein zeitgenössisches Kunstschaffen vor diesem internationalen Publikum. Es ist wichtig, hier sehr sorgfältig vorzugehen, um unseren Kunstschaffenden ihre verdiente Beachtung zu ermöglichen. Dazu meine drei Fragen: 

  1. Wer legt die Richtlinien, nach denen sowohl die liechtensteinischen Kunstschaffenden als auch die Kuratoren ausgewählt werden, fest?
  2. Welches Gremium entscheidet über die Auswahl der Kunstschaffenden und der Kuratoren?
  3. Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert die Auswahl und die Teilnahme des Landes Liechtensteins an der Biennale?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Liechtenstein hat seit 2017 jedes Jahr eine Präsentation im Rahmen der Biennale di Venezia. Insbesondere, aber nicht ausschliesslich findet diese jährlich und abwechselnd im Kunst- und im Architekturbereich statt. Bis 2023 war für den Beitrag im Rahmen der Kunstbiennale das Kunstmuseum Liechtenstein und für den Beitrag im Rahmen der Architekturbiennale die Universität Liechtenstein bzw. deren Institut für Architektur und Raumentwicklung verantwortlich. Für die diesjährige Kunstbiennale wurde vom zuständigen Ministerium die Ausarbeitung eines Konzeptes für ein Pilotprojekt in Auftrag gegeben. Den beauftragten Kuratoren obliegt die Umsetzung dieses Pilotprojekts inklusive der Auswahl der Kulturschaffenden.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Für die Kulturaussenpolitik steht im laufenden Jahr ein Betrag von insgesamt CHF 125'000 zur Verfügung. Damit werden verschiedene Formen des internationalen und interkulturellen Austausches von Kunst- und Kulturschaffenden sowie Aktivitäten, liechtensteinisches Kunst- und Kulturschaffen nach aussen zu tragen, unterstützt. Der grösste Einzelbetrag kommt für den Auftritt im Rahmen der Biennale zum Tragen.

Sportinfrastruktur in Liechtenstein

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 06. März 2024

Im Februar 2022 hat die Regierung eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Massnahmen betreffend eine Optimierung und Erweiterung der inländischen Sportinfrastruktur eingesetzt. Am 13. November 2023 hat die Sportministerin an einer Presseorientierung die Berichte präsentiert. Im Bericht zur Optimierung und Erweiterung der Sportinfrastruktur in Liechtenstein wurden sechs Empfehlungen ausgesprochen. Gemäss der Website der Regierung sind diese in einem nächsten Schritt zu prüfen und in geeigneter Form umzusetzen. Die genannten Empfehlungen sind folgende:
• Schaffung eines Sportanlagenkonzepts Liechtenstein (SAKL)
• Definition einer Liste bestehender Sportstätten für den Spitzen- und Leistungssport von landesweitem Interesse
• Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Umsetzung von Sportstätten
• Nutzung bestehender Sportinfrastruktur
• Schaffung eines Sportcampus
• Abklärungen bezüglich konkreter Bauprojekte
Hierzu meine Fragen:

  1. Bis wann ist mit dem ersten Sportanlagenkonzept Liechtenstein (SAKL) zu rechnen?
  2. Welche rechtlichen Grundlagen müssten aus Sicht der Regierung konkret für den Betrieb und die Umsetzung von Sportstätten angepasst werden und warum?
  3. Welche der sechs Empfehlungen befinden sich in Abklärung und in welchem Zeitraum kann hier mit konkreten Massnahmen gerechnet werden?
  4. Was haben die Abklärungen mit den Gemeinden Vaduz und Schaan zur Schaffung eines Sportcampus ergeben beziehungsweise haben diese bereits stattgefunden?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Abklärungen sind umfassend und betreffen viele Bereiche und Anspruchsgruppen, darunter beispielsweise auch die Gemeinden. Bei einem optimalen Prozessablauf ist mit dem Sportanlagenkonzept (SAKL) Ende 2025 zu rechnen.

Zu Frage 2:

Eine Abbildung der Massnahmen in Gesetzen kann über das Subventionsgesetz (sowie die Sportstättenförderungsverordnung), das Sportgesetz oder über neue Spezialgesetzte erfolgen. Welche rechtlichen Grundlagen erstellt bzw. angepasst werden müssen, wird vom Ergebnis des Sportanlagenkonzeptes abhängen.

Zu Frage 3:

Es wird an allen Massnahmen parallel gearbeitet da diese sich teilweise inhaltlich gegenseitig bedingen. Konkrete Fortschritte sollen noch in dieser Legislatur erzielt werden. So z.B. bei der Umsetzung von Projekten über die Sportstättenförderungsverordnung, bei der ein zusätzlicher Unterstützungsbeitrag nach der grundsätzlichen Befürwortung durch die Regierung vorgesehen werden soll.

Zu Frage 4:

Abklärungen mit Vaduz und Schaan haben während der Erarbeitung des Berichts in der Arbeitsgruppe, in der die Gemeinden vertreten waren, stattgefunden. Es besteht grundsätzliche Einigung, dass der Sportcampus realisiert werden soll. Konkrete Verhandlungen zwischen Land und Gemeinden sollen dann erfolgen, wenn die notwendigen Umsetzungsmassnahmen geklärt sind.

Sport- und Bewegungskonzept

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 06. März 2024

Basierend auf den Ergebnissen des Sportmonitorings 2021 hat die Regierung im Februar 2022 eine Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung eines Sport- und Bewegungskonzepts beauftragt. Herzstück des Dokuments ist ein Katalog möglicher Massnahmen zur Förderung des Breiten- und Spitzensports, wobei die Arbeitsgruppe acht davon zur prioritären Prüfung, Bearbeitung und Umsetzung empfiehlt. So steht es zumindest auf der Homepage der Regierung. Die durch die Arbeitsgruppe empfohlenen möglichen Massnahmen sind folgende:
• die Einsetzung von Sport- und Bewegungskoordinatoren
• die Stärkung des Bereichs Prävention beim Amt für Gesundheit
• die Stärkung des freiwilligen Schulsports
• die Rahmenbedingungen für das Ehrenamt
• die Inklusion des Parasports
• die Verbesserung der Fahrradinfrastruktur
• die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Vereinssport
• die Weiterentwicklung des Leistungssports
Hierzu hätte ich fünf Fragen: 

  1. An welchen Massnahmen wird aktuell konkret gearbeitet?
  2. Das Sportmonitoring 2021 hat festgestellt, dass weniger als 10 Prozent der Jugendlichen - und damit deutlich weniger als noch 2015 - die Bewegungsempfehlung der WHO von täglich 60 Minuten körperlicher Aktivität erfüllen. Weiters ist gemäss Studie die psychische Gesundheit von Jugendlichen in Liechtenstein alarmierend. Mehr Sport und Bewegung an unseren Schulen könnten einen wichtigen Beitrag leisten, um diesen beiden grossen Herausforderungen zu begegnen. Sind neben der Stärkung des freiwilligen Schulsports zusätzliche Massnahmen angedacht, um die Sport- und Bewegungsmöglichkeiten an unseren Schulen zu verbessern und auszubauen, beispielsweise ein Projekt mit dem die Einführung einer täglichen Bewegungseinheit oder Sportlektion getestet wird?
  3. Bis wann kann mit dem Konzept über die Sport- und Bewegungskoordinatoren der Stabstelle für Sport gerechnet werden?
  4. Der Bereich Prävention beim Amt für Gesundheit ist eminent wichtig für die Gesundheit und das Wohlergehen unserer Bevölkerung. Aktuell ist dieser Bereich mit gerade mal 80 Stellenprozenten dotiert. Welche Massnahmen werden hier ergriffen, um diesen Bereich künftig zu stärken?
  5. Bis wann kann mit dem Rahmenkonzept zur Sport- und Athletinnen- beziehungsweise Athletenentwicklung gerechnet werden und von wem wird dieses erstellt?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Es wird an allen Massnahmen parallel gearbeitet.

Zu Frage 2:

Neben der Stärkung des freiwilligen Schulsports sind zusätzliche Massnahmen bereits in Umsetzung, um die Sport- und Bewegungsmöglichkeiten an den Schulen auszubauen. So läuft unter anderem das vierjährige Pilotprojekt "FlickFlack". Das Team umfasst neben einen Bewegungscoach auch zehn Lehrpersonen, die sich für Gesundheit und Bewegung an den Gemeindeschulen einsetzen und dort als Multiplikatoren aktiv sind. Derzeit findet die Aus- und Weiterbildung des Teams statt und es erstellt Tools und Bewegungsprogramme, die dann ab September 2024 an den Gemeindeschulen implementiert werden. Ziel ist es, dass alle Lehrpersonen der Gemeindeschulen sensibilisiert und geschult werden, um mehr Bewegung und gesundheitsbildende Massnahmen in den Schulalltag zu integrieren. In einem nächsten Schritt wird dieses Angebot auch für die Weiterführenden Schulen ausgerollt.

Ausserdem wird zwei Mal pro Jahr über einen Zeitraum von 2 Monaten der "Walk’n’Bike to school" Wettbewerb durchgeführt, bei dem die Schülerinnen und Schüler ermutigt werden, den Schulweg aktiv bewegt zurück zu legen. Auch werden für Weiterführende Schulen mit dem Programm "Gorilla" Tagesworkshops angeboten, bei denen neue Sportarten ausprobiert und Gesundheitstipps vermittelt werden.

Zu Frage 3:

Gemeinsam mit den Gemeinden wird das Konzept der Sport- und Bewegungskoordinatoren bis Herbst 2024 fertiggestellt werden.

Zu Frage 4:

Der Bereich Prävention ist aktuell mit 70 Stellenprozent dotiert. In diesem Bereich arbeitet das Amt für Gesundheit daher in enger Kooperation mit externen Fachleuten, Gremien und Verbänden. Gemeinsam mit Externen werden Projekte und Aktionen in den Bereichen Bewegung, Ernährung, psychische Gesundheit sowie betriebliches Gesundheitsmanagement durchgeführt. Zudem werden im Rahmen der Präventionen Massnahmen umgesetzt, um Krankheiten zu verhindern, früh zu erkennen oder zu verzögern. Hierfür setzt das Amt für Gesundheit weitere Ressourcen ein. Der Bereich Sport und Bewegung hat heute schon einen hohen Stellenwert. Zukünftig sollen zudem die Sportkoordinatoren als Schnittstellte für das bereits vorhandene Angebot bei den Gemeinden und dem Amt für Gesundheit dienen damit eine noch grössere Reichweite bei der Bevölkerung erzielt werden kann.  

Zu Frage 5:

Beim Rahmenkonzept zur Sport- und Athletinnen- beziehungsweise Athleten-Entwicklung handelt es sich um ein ganzheitliches Förder-Konzept für den verbandsorganisierten Breiten- und Leistungssport und eine Orientierungsgrundlage für die Liechtensteiner Sportförderung. Das Konzept orientiert sich an internationalen Konzepten, wie dem Sportkonzept Luxemburg oder dem FTEM Schweiz und wird unter der Leitung des LOC bis Ende 2025 erarbeitet werden.

Physiotherapeuten in Liechtenstein

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in Liechtenstein regen schon seit Jahren an, dass die Entwicklungen in der Tarifgestaltung bedenklich sind. Dies wurde letzten Dienstag auch vom "Vaterland" aufgegriffen. Die Schweiz befindet sich in diesem Bereich seit Jahren in einem Konflikt und auch mit dem neusten Vorschlag stösst der Bundesrat auf wenig Verständnis.In Liechtenstein wird bisher immer darauf verwiesen, dass wir uns an der Schweiz orientieren würden. Wurden doch den Physiotherapeuten, welche 3,6 Prozent des Gesundheitssystems ausmachen, jährlich die Tarife gekürzt und somit wurde dieser Beruf immer unattraktiver gestaltet. In den letzten 10 Jahren wurde der Tarif um 20 Prozent gesenkt und somit konkret der Lohn gekürzt. Dies obwohl die Nachfrage und auch die Bedeutung für die Gesellschaft stetig steigt.Mittlerweile haben zwei Praxen in Liechtenstein geschlossen und die noch aktiven Physiotherapeuten versuchen, die grosse Anzahl an Patienten zu bewältigen. Ein Arbeitstag von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends ist keine Seltenheit. Für die allgemeine Gesellschaft wird der Berufsstand der Physiotherapie in Zukunft immer wichtiger. Sei es eine Therapie nach einer akuten Verletzung, sei es eine Minimierung von Schmerzen bei Dauerbelastung oder auch eine Vorsorgemassnahme zur Verhinderung von Schlimmerem.

  1. Wie beurteilt die Regierung die Wichtigkeit der Physiotherapie für die heutige Gesellschaft?
  2. Wie könnte aus Sicht der Regierung ein eigenes Tarifsystem (wie zum Beispiel im psychotherapeutischen Bereich) losgelöst von der Schweiz aussehen?
  3. Welche Argumente sprechen für ein eigenes System?
  4. Welcher Zeitraum ist für die Erarbeitung eines neuen Tarifsystems realistisch?
  5. Wieso werden die Physiotherapeuten tarifrechtlich schlechtergestellt als die medizinischen Masseure, welche in der Schweiz nicht einmal über die OKP abrechnen dürfen? 

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Physiotherapie hat in der Schulmedizin einen hohen Stellenwert. Die anerkannten Behandlungsmethoden sind bei Krankheit oder Unfall oftmals wichtiger Bestandteil des Heilungsprozesses. Ausserdem können Physiotherapeutinnen und -therapeuten einen wertvollen Beitrag im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention leisten.

Zu Frage 2:

In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden Tarife und Preise in Tarifverträgen zwischen dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband (LKV) und dem jeweiligen Verband der Leistungserbringer vereinbart. Ein allenfalls vorgelegtes neues Tarifsystem muss im Rahmen der vorgesehenen Genehmigung geprüft und beurteilt werden. Zudem sind das Ministerium für Gesellschaft und Kultur sowie das Amt für Gesundheit in Kontakt mit dem Physiotherapeutenverband.

Zu Frage 3:

Dies wird im Rahmen eines allfälligen Genehmigungsverfahrens zu beurteilen sein.

Zu Frage 4:

Der für die Erarbeitung notwendige Zeitraum ist von der Komplexität eines Tarifsystems abhängig.

Zu Frage 5:

Die Physiotherapeutinnen und -therapeuten und die medizinischen Masseurinnen und Masseure sind in eigenständigen Verbänden organisiert und haben jeweils eigene Tarifverträge mit dem LKV ausverhandelt.

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

06. März 2024
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Im Jahre 2015, also vor fast zehn Jahren, wurde erstmals das Anliegen zur Einführung eines ATSG, eines allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, an die Regierung herangetragen. Seit fast zehn Jahren wird an diesem Projekt gearbeitet. Die Regierung nennt dabei als grösstes Hindernis die Klärung der Frage, welche Instanz respektive welches Gericht als einheitliche Beschwerdeinstanz für Sozialversicherungsangelegenheiten zuständig sein könnte.Sodann wird auch im Regierungsprogramm 2021 - 2025 festgehalten, dass die Einführung eines Gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die Professionalisierung der Gerichtsbarkeit im Sozialversicherungsbereich geprüft werden sollen.Darauf hat der Gesellschaftsminister im Juni 2023 die Aussage getätigt, spätestens im Frühjahr 2024 den Bericht betreffend den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sowie sämtliche betroffene Einzelgesetze in die Vernehmlassung zu schicken, um sodann Ende 2024 den entsprechenden Bericht und Antrag im Landtag diskutieren zu können. Ich habe hierzu zwei Fragen: 

  1. Gerne wüsste ich den Stand hierzu und ob dieser Zeitrahmen, den uns der Gesellschaftsminister im letzten Jahr gegeben hat, eingehalten werden kann?
  2. Wenn nicht, woran liegt es und wie gedenkt das Gesellschaftsministerium hier weiter vorzugehen? Ganz konkret, wann liegt der Vernehmlassungsbericht vor?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Derzeit wird an der Kommentierung zu den Gesetzesentwürfen gearbeitet. Diese fällt umfangreich aus, da in Bezug auf die einzelnen Artikel jeweils die Überlegungen im Detail dargelegt werden, die zur Übernahme bzw. zur Abänderung einer Bestimmung im Vergleich zur Schweizer Rezeptionsvorlage des ATSG geführt haben. Damit wird transparent dargelegt, in welchen Fällen Rückgriff auf die Schweizer Literatur und Judikatur genommen werden kann und in welchen das nur bedingt möglich ist. Zudem müssen die mit dem ATSG zur Anwendung kommenden Verfahrensbestimmungen in Beziehung zu den heute in Liechtenstein geltenden Verfahrensbestimmungen gesetzt werden.

Zu Frage 2:

Verzögerungen in der Ausarbeitung der Vorlage sind auf verschiedene Aspekte zurückzuführen. Geplant ist, den Bericht noch im Laufe des Jahres in Vernehmlassung zu geben.

Radio L nach Urteil und Vergleich - wie weiter?

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Nun wurde auch gerichtlich eindeutig und ohne Interpretationsspielraum festgestellt, dass die Klägerin und langjährige Radio-L-Mitarbeiterin missbräuchlich entlassen wurde und dass das Radio dadurch die Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiterin und seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber schwerwiegend verletzt hat. Das Gericht hielt zudem fest, dass das Mobbingverfahren nicht fair, objektiv und ehrlich geführt worden sei. Der Geschädigten wurde eine Genugtuungssumme von CHF 45'000 zugesprochen. Um eine weitere Schadenersatzklage abzuwenden, einigte sich Radio L in einem Vergleich mit der Geschädigten auf eine Summe von CHF 120'000. "Radio L kauft sich frei", war die Schlagzeile, die am 24. Februar 2024 in einer liechtensteinischen Tageszeitung zu lesen war. Im selben Artikel äusserte sich der neue Radio-L-Verwaltungsratspräsident, dass nun ein Schlussstrich unter die personalrechtliche Angelegenheit gezogen werden soll. Darüber hinausgehende personelle Konsequenzen seien nicht vorgesehen. Dazu habe ich drei Fragen: 

  1. Werden von Seiten der Regierung als Oberaufsicht im Lichte dieses Urteils weitere Konsequenzen gefordert oder wird die "Schwamm drüber"-Haltung seitens der Radio-L-Führung hingenommen?
  2. Was sind die Lehren, die die Regierung aus dieser Causa zieht?
  3. Was muss aus Sicht der Regierung unternommen werden, damit Arbeitnehmende, die eine Mobbingmeldung machen, in Unternehmen, insbesondere in staatsnahen Unternehmen und Verwaltung, besser geschützt und unterstützt werden?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Es ist festzuhalten, dass gemäss dem Gesetz über die öffentliche Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG) die Oberaufsicht der Regierung kein Weisungsrecht beinhaltet und die Regierung die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der öffentlichen Unternehmen zu wahren hat. Die Regierung kann sich im Rahmen ihrer Oberaufsicht nicht in das operative Geschäft, konkret in Arbeitsstreitigkeiten, involvieren. In Bezug auf das Mobbingverfahren beim Liechtensteinischen Rundfunk (LRF) hat die Regierung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 ÖUSG eine Spezialprüfung bei einem unabhängigen Arbeitsrechtsexperten beauftragt. Diese kommt zum Schluss, dass auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen der damalige Verwaltungsrat angemessen und nachvollziehbar gehandelt hat. In Folge des Mobbingverfahrens hat der Verwaltungsrat personelle Konsequenzen auf operativer Ebene angeordnet und umgesetzt. In weiterer Folge hat der damalige Verwaltungsratspräsident seinen Rücktritt erklärt, um eine Neuausrichtung des Radiosenders zu ermöglichen. Die neue Führung des LRF hat entschieden, einen Vergleich mit der Gegenpartei abzuschliessen, um so weiteren Schaden vom LRF abzuwenden.

Zu Frage 2:

Die Regierung hat sich im Rahmen ihrer Oberaufsicht an die Leitplanken des Corporate Governance zu halten. Eine politische Einflussnahme auf personalrechtliche Entscheide eines selbständigen öffentlichen Unternehmens stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Unabhängigkeit gemäss ÖUSG und dem Gesetz über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (LRFG). Im gegenständlichen Fall hat die Regierung eine Spezialprüfung zum «Mobbingverfahren» des Verwaltungsrats durchführen lassen. Die Gründe der einstimmigen Entscheide des damaligen Verwaltungsrats wurden dem zuständigen Ministerium vorgängig dargelegt. Das erstinstanzliche Gericht ist zu einer anderen Beurteilung gelangt. Die personellen Konsequenzen wurden – wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt – sowohl auf operativer wie auch strategischer Ebene gezogen.

Zu Frage 3:

Die wichtigste Präventionsmassnahme ist eine Führungskultur, die für eine offene, wertschätzende und konstruktive Arbeitsweise sorgt. Gemäss den von der Regierung beschlossenen Eignerstrategien haben die Organe der öffentlichen Unternehmen bei der Festlegung und Umsetzung der Unternehmensstrategie die soziale Verantwortung gegenüber den Mitarbeitenden wahrzunehmen. Im Weiteren hat die Regierung einen "Public Corporate Governance Code" erlassen, gemäss dem die öffentlichen Unternehmen angehalten sind, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Angestellten zu treffen. Dies betrifft insbesondere Massnahmen gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Die Landesverwaltung sowie viele öffentliche Unternehmen, einschliesslich der LRF, haben ein Mobbingreglement erlassen, das Informationen für Betroffene bereitstellt und das Vorgehen im Anlassfall klar regelt.

Eigenbetreuung der Kinder

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Aktuell ist im Rahmen der Diskussion rund um das Thema Elternzeit wieder Diskussionsbedarf. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein wichtiges Thema und gehört zu einem der wichtigsten Standortkriterien der Zukunft. Es ist auch gut, dass die berufliche Integration von jungen Familien ermöglicht wird. Meine Betonung liegt auf "ermöglicht". Denn es gibt auch Familien, die sich bewusst dafür entscheiden, Kinder nicht so schnell wie möglich fremdbetreuen zu lassen. Diese Familien belasten weder die staatlichen Kassen, noch belegen sie Kita-Plätze, deren Knappheit Jahr für Jahr reklamiert wird. Früher war es die Regel, dass ein Alleinverdiener für das Einkommen der Familie sorgte, die damit ein Auskommen fand. Das ist heute nicht mehr so einfach. Die VU ist zu den Landtagswahlen 2021 seinerzeit angetreten mit dem Anspruch, die Wahlfreiheit der Familienmodelle zu ermöglichen. Bei Kinderzulagen und Kindergeld handelt es sich um solche Leistungen, die alle - ungeachtet ihres Familienmodells - bekommen. Darum habe ich einige Fragen an die Regierung.

  1. Welche Anreize schafft der Staat für junge Eltern, die Kinder fremdbetreuen zu lassen und arbeiten zu gehen?
  2. Welche Anreize schafft der Staat für junge Eltern, die Betreuung ihrer Kinder in den ersten Jahren selbst zu übernehmen?
  3. Sind für Familien, welche die Betreuung der Kinder in den ersten Jahren selbst übernehmen, in naher Zukunft Verbesserungen geplant und falls ja, welche?
  4. Falls nein, warum nicht?
  5. Die VU-Motion "Stärkung der Familienarbeit" aus dem Jahr 2019 ist immer noch offen. Welche Priorität wird seitens der Regierung dem Thema der Vorsorgelücken aufgrund von Familien- und Care-Arbeit beigemessen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Der Staat arbeitet im Bereich der Kinderbetreuung nicht mit einem "Anreizsystem". Vielmehr beteiligt sich der Staat in Form von Subventionen an den Elternbeiträgen der ausserhäuslichen Kinderbetreuung, damit alle Familienmodelle gleichermassen gewählt werden können und die Eltern eine Wahlfreiheit haben. Die Subventionierung erfolgt einkommensabhängig.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Verbesserungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind konkret durch die Einführung der bezahlten Elternzeit und der bezahlten Vaterschaftszeit geplant.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

Die Bearbeitung der Motion ist basierend auf der Altersstrategie im ersten Halbjahr 2024 geplant.

Unterstützung für die Ukraine

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 06. März 2024

Seit mehr als zwei Jahren ist der Krieg in der Ukraine im Gange. Liechtenstein beteiligt sich seit Beginn solidarisch und steht klar an der Seite der Ukraine. Der Landtag und die Regierung sprechen dabei laufend verschiedene Beträge im humanitären Bereich. Am 1. März konnte ich nun im "Vaterland" lesen, dass ein neues Asylzentrum und eine Unterkunft geplant sind. Um dieses Engagement zu würdigen und eine Kurzübersicht zu bekommen, interessieren mich folgende Fragen:

  1. In welchen Bereichen unterstützt das Land die Ukraine?
  2. Mit welchen Beträgen aus welchen Konten wurden im Jahr 2022 und im Jahr 2023 welche Organisationen in der Ukraine unterstützt?
  3. Wie können die geleisteten Beiträge Liechtensteins im Vergleich zu anderen Beiträgen von Ländern in Europa eingeordnet werden?
  4. Mit welchen Kosten rechnet die Regierung für die Zukunft im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau in der Ukraine?
  5. Wie präsentiert sich die Lage hinsichtlich der Aufnahme neuer Flüchtlinge in unserem Land?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Grundlage für die Unterstützung Liechtensteins an die Ukraine bildet das "Gesetz über die Internationale Humanitäre Zusammenarbeit und Entwicklung" (IHZEG). Die von Liechtensteinstein unterstützten Projekte fokussieren sich seit dem Beginn der russischen Aggression auf folgende drei Bereiche:

  • Nothilfe für die Opfer des Krieges in der Ukraine durch die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Medikamenten, Wasser und sanitäre Einrichtungen sowie Instandstellung ziviler kritischer Infrastruktur zur Sicherstellung der Versorgung (z.B. Generatoren zur Stromproduktion).

  • Unterstützung von Flüchtlingen in den Nachbarstaaten der Ukraine in Form von Unterkünften, Registrierung, Rechtsberatung, Zugang zu Bildung oder sonstigen grundlegenden Dienstleistungen.

  • Dokumentation von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwersten Menschenrechtsverletzung oder anderer schwerer Verletzungen des internationalen Rechts zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht für begangene Verbrechen.

Zu Frage 2:

Insgesamt wurden in den Jahren 2022 und 2023 rund CHF 3.8 Millionen zur Unterstützung von Projekten im Ukraine-Kontext eingesetzt. Diese erfolgten über die IHZE-Konten 591.367.01 (Not- und Wiederaufbauhilfe), 591.367.05 (Multilaterale Entwicklungszusammenarbeit) sowie 591.367.09 (Internationale Flüchtlings- und Migrationshilfe). Unterstützt wurden damit Projekte diverser UNO-Organisationen (u.a. UNICEF, UNHCR, IOM), der schweizerischen DEZA sowie diverser Nichtregierungsorganisationen (u.a. Norwegian Refugee Council, Justice Rapid Response, Caritas Schweiz), welche allesamt bewährte Partner sind. Eine detaillierte Liste findet sich im Rechenschaftsbericht der Regierung für das Jahr 2022 (S. 118-124). Eine analoge Liste wird auch im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2023 beinhaltet sein.

Zu Frage 3:

Ein direkter Vergleich mit anderen Staaten ist schwierig, da sich die Art der Hilfsleistungen von Staat zu Staat unterscheidet. Basierend auf groben Schätzungen bewegen sich die humanitären Beiträge vieler Staaten bei durchschnittlich rund EUR 5-30 pro Kopf. Liechtenstein hat bisher CHF 97 pro Kopf geleistet. Während viele europäische Staaten neben der humanitären Hilfe beträchtliche Summen für Wirtschafts-, Budget- und Militärhilfen einsetzen, beschränkt sich Liechtenstein auf humanitäre Beiträge. Die pro Kopf Ausgaben im humanitären Bereich sind in diesem Kontext einzuordnen.

Zu Frage 4:

In einem gemeinsamen Assessment vom 15. Februar 2024 schätzen die UNO, die EU-Kommission, die Weltbank und die Regierung der Ukraine die Kosten für den Wiederaufbau in der Ukraine in den kommenden 10 Jahren auf rund USD 486 Milliarden. Die westlichen Staaten sind sich einig, dass die Kosten für den Wiederaufbau grundsätzlich durch Russland zu tragen sind. Da der Wiederaufbau jedoch schon jetzt an vielen Orten notwendig ist, unterstützen die meisten befreundeten Staaten bereits Wiederaufbauprojekte. Die EU hat beispielsweise EUR 50 Milliarden angekündigt. Die Diskussionen in den meisten Staaten laufen derzeit noch. Ebenfalls wird erwartet, dass ein relevanter Teil der Investitionen durch die Privatwirtschaft getragen wird. Eine durch die Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe erarbeitet derzeit einen Vorschlag, in welchem Umfang Liechtenstein sich am Wiederaufbau beteiligen könnte. Die Regierung wird dem Landtag auf der Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe eine Kreditvorlage unterbreiten.

Zu Frage 5:

Seit mittlerweile rund zwei Jahren erhalten Geflüchtete aus der Ukraine vorübergehenden Schutz in Liechtenstein, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Ukraine-Schutz-Verordnung erfüllen. Auch in den vergangenen Monaten wurden durchschnittlich 25 Gesuche pro Monat von Personen aus der Ukraine registriert. Die Regierung beobachtet die Entwicklungen genau und geht davon aus, dass sich die Gesuchszahlen in den kommenden Monaten weiterhin auf diesem Niveau bewegen werden. Aus diesem Grund wurde der genannte Entscheid zur Schaffung einer zusätzlichen, temporär befristeten Unterkunft im Unterland getroffen.

Ratifizierung der Magglinger Konvention

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Im November 2019 hat Regierungschef Daniel Risch, damals noch Regierungschef-Stellvertreter, in Strassburg das Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben unterzeichnet. Diese sogenannte Magglinger Konvention ist das erste internationale Instrument, das verbindliche Regeln zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation im Sport festlegt, und kann daher als Meilenstein im Kampf gegen Korruption im Sport bezeichnet werden. Ziel der Konvention ist die Verhütung, Ermittlung, Bestrafung und Ahndung von Spielmanipulationen sowie die Verbesserung des Informationsaustausches und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit den Sportverbänden und Sportwettenanbietern. Durch die Unterzeichnung der Konvention signalisierte Liechtenstein seine Bereitschaft, einen Beitrag zur internationalen Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben zu leisten.Im Dezember 2020 stellte damals der Abgeordnete Christoph Wenaweser die Frage, wann die Magglinger Konvention in Liechtenstein ratifiziert wird. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch stellte damals in seiner Antwort fest, dass, bevor die Konvention hierzulande ratifiziert werden kann, hiesige Gesetze angepasst werden müssten. Soweit möglich soll die Konvention nach schweizerischem Vorbild übernommen werden, was die Anpassung des Geldspielgesetzes erfordere. Meine Frage: 

  1. Bis wann ist mit der Ratifizierung der Magglinger Konvention respektive der Revision des Geldspielgesetzes zu rechnen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Vor der Ratifikation der Magglinger Konvention müssen die inländischen gesetzlichen Voraussetz­ungen für die Umsetzung geschaffen werden. Dazu sind verschiedene Gesetzesanpassungen vorzunehmen, insbesondere eine Anpassung des Geldspielgesetzes (GSG). Die notwendigen Anpassungen der rechtlichen Grundlagen sollen in die laufende Revision des Geldspielgesetzes aufgenommen werden.

Diese Revision des Geldspielgesetzes, welche einen wesentlichen Bestandteil zur Umsetzung der Motion "Casino-Bremse" darstellt, wird jedoch nicht mehr in dieser Legislatur erfolgen. Insbesondere die Entscheidung über die weitere Gestaltung der Geldspielabgabe im Geldspielgesetz bedarf noch weiterer Überprüfung. Die Regierung erachtet es als notwendig, die Auswirkungen der bereits beschlossenen und umgesetzten Massnahmen abzuwarten und sodann zu evaluieren. Vor allem das Inkrafttreten des Abkommens über den Austausch von Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler zwischen Liechtenstein und der Schweiz, mit welchem Ende 2024/Anfang 2025 zu rechnen ist, wird entscheidende Auswirkungen auf die Marktentwicklung und finanzielle Konsequenzen haben. Erst nach der Evaluation dieser Konsequenzen wird es möglich sein, faktenbasiert über die weitere Gestaltung der Geldspielabgabe zu entscheiden.

Lücke im Pflegegeldsystem bei Kindern

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Im "Vaterland"-Artikel vom 15. Februar 2024 mit dem Titel "Lücke im Pflegegeldsystem" war zu lesen, dass pflegende Eltern von beispielsweise mit Krebs erkrankten Kindern beim Pflegegeld durch die Maschen fallen. Gemäss Artikel hatte die pflegende Mutter nach drei Monaten Pflegeurlaub keinen Anspruch auf Krankengeld oder Kündigungsschutz, obwohl sie ihr krankes Kind praktisch rund um die Uhr über einen längeren Zeitraum pflegen musste. Anspruchsberechtigt wäre sie nur, wenn sie selbst krank wäre. Ebenfalls haben nur Personen Anspruch auf Pflegegeld, welche einen älteren Menschen pflegen, aber nicht ein krankes Kind. Das Pflegegeld wird zum Beispiel nicht ausgezahlt, wenn das Kind stationär im Krankenhaus ist. Das mag bei einer älteren Person gerechtfertigt sein, aber ein Kind benötigt im Krankenhaus sogar verpflichtend eine Begleitperson, die in solchen Fällen auch eine Menge an Pflegearbeit übernehmen muss, und zwar zu jeder Tages- und Nachtzeit. Ausserdem sind die Kriterien für das Pflegegeld nicht für die Erkrankung eines Kindes ausgerichtet. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Ist der Regierung diese Lücke im Pflegegeldsystem bekannt?
  2. Sind hier seitens Regierung Anpassungen geplant?
  3. Welche Gesetzesartikel wären zur Umsetzung und in welcher Form anzupassen?
  4. Mit welchen finanziellen Auswirkungen rechnet die Regierung bei einer allfälligen Anpassung?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Der Gesetzgeber hat diese Leistungen bewusst als Leistung "für häusliche Betreuung" eingeführt, was eine stationäre Betreuung zum Beispiel im Spital ausschliesst. Bei einem langen Spitalaufenthalt wird das Betreuungs- und Pflegegeld sistiert und die Pflege ist durch die Krankenversicherung finanziert.

Zu Frage 2:

In der Altersstrategie für Liechtenstein vom Dezember 2023 wurde als Massnahme 2.7 die Evaluation des Betreuungs- und Pflegegeldes beschlossen. Die Regierung hat der Umsetzung dieser Massnahme im laufenden Jahr Priorität zugewiesen.

Zu Frage 3:

Das Betreuungs- und Pflegegeld ist in den Artikeln 3octies ff. des Gesetzes über Ergänzungsleistungen sowie in der Betreuungs- und Pflegegeldverordnung geregelt. Eine allfällige Anpassung müsste im Detail geprüft werden.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 3.

Engpass bei ausserhäuslicher Kinderbetreuung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Angebote der ausserhäuslichen Kinderbetreuung wie in einer Kita oder bei einer Tagesmutter sind für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf enorm wichtig. Immer wieder hört man von Engpässen und langen Wartelisten für freie Plätze. Gerne möchte ich über die aktuelle Situation und die Situation ab dem neuen Schuljahr 2024 mehr erfahren. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Bestehen aktuell und auf das neue Schuljahr grössere Engpässe beziehungsweise lange Wartelisten für Kita-Plätze (inklusive Plätze für Kindergarten- oder Schulkinder) oder bei Tagesmüttern in Liechtenstein?
  2. Falls dem so ist, was sind die Ursachen hierfür?
  3. Sind aus Sicht der Regierung die Hürden wie der Betreuungsschlüssel zu hoch oder in diesem Zusammenhang auch das Betreuungsverhältnis bei ungelernten Betreuerinnen?
  4. Sind hier Anpassungen vom Betreuungsschlüssel bei Kitas und Tagesmüttern oder andere Anpassungen geplant und wann werden diese allenfalls umgesetzt?
  5. Was wurden aktuell für Massnahmen eingeleitet, um einen allfälligen Engpass in der aktuellen Situation oder auf das neue Schuljahr hin zu bewältigen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die ausserhäusliche Kinderbetreuung ist eine geeignete Massnahme, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, wenn Eltern ihr Kind ausserhäuslich betreuen lassen wollen. Vor Kurzem hat das Amt für Soziale Dienste die Auslastung sowie die Wartelisten der verschiedenen Träger abgefragt. Die Engpässe sind an gewissen Zeiten und Orten erkennbar, es handelt sich jedoch nicht um generelle Engpässe.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Nein. Die Regierung spricht sich ausdrücklich für eine hohe Qualität in der ausserhäuslichen Kinderbetreuung aus. Das Wohl und die Sicherheit der betreuten Kinder müssen jederzeit gewährleistet sein. Das zeigt sich in den gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte umfassen. Das Amt für Soziale Dienste ist in einem regelmässigen Austausch mit dem führenden schweizerischen Institut im Bereich der Kinderbetreuung, dem "Marie Meierhofer Institut für das Kind". Zuletzt wurden im Jahr 2022 die Vorgaben in Bezug auf die Betreuungsschlüssel bei Kindertagesstätten, Tagesstrukturen und Tageseltern überprüft und weiterhin als geeignete Mindeststandards bestätigt.

Zu Frage 4:

Nein, eine Anpassung des Betreuungsschlüssels ist derzeit nicht geplant, da sich dieser bewährt hat. Die Qualitäts- und Sicherheitsvorgaben in der ausserhäuslichen Kinderbetreuung befinden sich in einer laufenden Überprüfung.

Zu Frage 5:

Aktuell prüft das zuständige Ministerium die Ist-Situation der Fremdbetreuung von Kindern sowie Nachfrage und Angebot in diesem Bereich mit Blick auf mögliche Massnahmen. Bereits auf den 1. November 2022 wurde die einkommens- und leistungsabhängige Subventionierung durch den Staat deutlich erhöht, was für die Einrichtungen zu Mehreinnahmen von rund 20% führt. Diese Erhöhung schafft einen finanziellen Anreiz für die Schaffung von neuen Kita-Einrichtungen bzw. von zusätzlichen Plätzen in bestehenden Kitas. Mehrkosten für Eltern sind durch diese Massnahme nicht entstanden.

Kulturgütergesetz, Sammlungskonzept Liechtenstein und Bildung eines Fachgremiums

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Dietmar Lampert
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Das Kulturgütergesetz regelt den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern, die
a) zum kulturellen Erbe Liechtensteins gehören
b) von nationaler Bedeutung sind und
c) sich in Liechtenstein befinden.
2023 haben 16 Sammlungen das Projekt «Erlebnis Kulturerbe» lanciert, mit dem Politik und Öffentlichkeit für deren Arbeit und Probleme sensibilisiert wurden. Am 13. September fand die Podiumsdiskussion "Kulturerbe - Last oder Leidenschaft?" statt, an der Regierungsrat Manuel Frick und Kulturamtsleiter Patrik Birrer teilnahmen. Da alle mit ähnlichen Herausforderungen zu kämpfen haben, wurde der Ruf nach einem landesweiten Sammlungskonzept oder zumindest einer aufeinander abgestimmten Sammeltätigkeit laut.
Sowohl das Amt für Kultur wie auch das Ministerium stellten die Koordination eines Fachgremiums in Aussicht, das sich diesen Fragen annimmt. Während der Diskussion verwies die Regierung auch auf die Problematik, dass laufend neues Kulturgut entsteht. Im Gesetz ist ein Kulturgüterregister vorgeschrieben, das eine genaue Beschreibung jedes Kulturguts enthält. Auf der Homepage vom AKU ist dazu zu lesen: "Das Kulturgüterregister ist aktuell erst im Aufbau und steht daher noch nicht zur Verfügung." Hierzu meine Fragen:

  1. Welche Schritte wurden bezüglich eines Fachgremiums seither unternommen?
  2. Wie soll sich ein derartiges Fachgremium zusammensetzen und wurden dafür schon erste Personen angefragt?
  3. Wie geht das Land Liechtenstein mit der Tatsache um, dass laufend neue Kulturgüter entstehen und wie gedenkt es, Objekte der Neuzeit für künftige Generationen zu sichern, wenn die Lagerkapazitäten bereits bestehender Sammlungen längst an ihre Grenzen stossen?
  4. Wie weit ist man bisher mit der Erfassung der Kulturgüter?
  5. Wann ist mit der Veröffentlichung des Kulturgüterregisters zu rechnen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Anlässlich des angesprochenen Podiums vom 13. September 2023 hat das Amt für Kultur (AKU) in Aussicht gestellt, die Sammlungsinstitutionen der Gemeinden im Hinblick auf die Erarbeitung eines landesweiten Sammlungskonzept koordinativ zu unterstützen. Ein Fachgremium wurde noch nicht bestellt. Das AKU wird diesbezüglich auf alle Gemeinden zugehen.

Zu Frage 2:

Es ist naheliegend, dass sich das angesprochene Fachgremium aus den Sammlungs-verantwortlichen der Gemeinden und weiteren Fachleuten bspw. aus dem AKU und dem Landesmuseum zusammensetzen wird.

Zu Frage 3:

2023 fand ein Workshop mit allen staatlichen Kulturinstitutionen zum Thema Nachlässe statt. Dieser mündete in eine Grundhaltung für künftige Sammlungsstrategien und die Ausarbeitung von Unterlagen. Auch werden aktuell die Depotsituation sowie der zukünftige Bedarf des AKU und der staatlichen Kulturinstitutionen im Hinblick auf eine allfällige Depotstrategie erfasst, insbesondere für zusätzliche Lagerkapazitäten für Kulturgüter.

Zu Frage 4:

Die Inventarisierungsphase von unbeweglichen Kulturgütern ist abgeschlossen. Aktuell läuft die Erfassung der bisher geschützten, beweglichen Kulturgüter. Sammlungen der Gemeinden werden grundsätzlich nicht erfasst, das liegt in der Verantwortung der Gemeinden.

Zu Frage 5:

Das Kulturgüterregister für unbewegliche Kulturgüter soll noch in diesem Jahr über das Geodatenportal veröffentlicht und zugänglich gemacht werden. Aktuell laufen die Massnahmen zur technischen Umsetzung. Auflistungen der unbeweglichen Kulturgüter sind bereits über die Webseite des AKU (Denkmalpflege) abrufbar.

Auswirkungen der Bankenverordnung vom 1. November 2023 der Regierung bezüglich Amortisationsverschärfung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Betreffend die Verordnung vom 24. Oktober 2023 der Regierung über die Abänderung der Bankenverordnung, welche am 1. November 2023 in Kraft getreten ist, wurde weiterhin kaum transparent von Seiten der Regierung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern berichtet und/oder informiert. Ich beziehe mich auf meine Kleine Anfrage im November-Landtag, in dem alle Fragen offensichtlich von der FMA beantwortet wurden, anstelle von den Marktakteuren und den tatsächlichen Fachleuten der aktuellen Hypothekenlage in Liechtenstein. Daher erlaube ich es mir, explizit zu erwähnen, von welcher Marktseite ich hier eine Einschätzung für den Landtag erwarte. Die Anpassungen der Regierungsverordnung per 1. November 2023 haben zur Folge, dass die Banken zwingend eine Amortisation einführen müssen, sofern die Tragbarkeit über dem Wert von 33 Prozent des Netto-Haushaltseinkommens liegt. Dazu folgende Fragen an die Regierung:

  1. Was war die Rückmeldung vom Bankenverband und/oder den Banken an die Regierung im Herbst zur finalen Verordnung und nun nach einigen Monaten der Einführung bezüglich dieser Verschärfung im Umgang mit den Kunden und den Auswirkungen, unabhängig von deren Teilnahme in der FMA-Arbeitsgruppe?
  2. Ausnahmen, sogenannte "exception to policy" (ETP), sind für die Banken möglich. Branchenkenner wissen aber, dass jede Bank vermeiden wird, eine zu hohe Anzahl an ETPs zu halten, da es sonst im Revisionsaufsichtsbericht der FMA zu Feststellungen kommen kann und auch Einfluss auf das Rating haben könnte. Was ist die Einschätzung vom Bankenverband dazu?
  3. Ich frage erneut, wie schon im November: Kann die Regierung beziehungsweise der Bankenverband abschätzen, wie viele Eigenheimbesitzer die neue Verordnung betreffen wird? Ich erwarte eine Prozentangabe der Anzahl Haushalte beziehungsweise der Anzahl Hypotheknehmer per 1. November und/oder falls einfacher für den Bankenverband per 31. Dezember 2023, unrevidiert ist dies natürlich auch möglich.
  4. Inwieweit plant die Regierung als Verordnungsorgan, nicht die FMA, laufend die Konsequenzen zu beobachten und allenfalls Anpassungen an der Verordnung vorzunehmen und wird diese Einschätzung vom Bankenverband direkt an die Regierung gemacht?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Offensichtlicht gibt es – trotz Medienmitteilung, kleiner Anfrage und weiteren Kommunikationen zu diesem Thema – nach wie vor grosse Missverständnisse zur Verordnung der Regierung und den leicht angepassten Bestimmungen zur Amortisation. Deshalb macht die Regierung zunächst ein paar allgemeine Ausführungen, bevor auf die Fragen eingegangen wird.

Die Verordnungsanpassung betrifft nur die Anpassung der Amortisationsanforderung der 2. Hypothek. Während die 2. Hypothek – also jener Teil der Hypothek, der zwei Drittel des Wertes der Liegenschaft übersteigt – bisher innerhalb von 20 Jahren amortisiert werden musste, ist dies nach den neuen Bestimmungen nun innerhalb von 15 Jahren vorgesehen. Die erste Hypothek bleibt davon unberührt. Damit gleichen wir die Bestimmungen an die schweizerischen Standards an, die dort bereits seit Jahren gelten. Die Regierung hat diese Änderung mittels Medienmitteilung sehr transparent kommuniziert und kam damit selbstverständlich ihren Pflichten gemäss Informationsgesetz nach. Zudem haben im Anschluss die Banken über ihre Kundenberater den Auftrag erhalten, ihre Kunden ebenfalls im Detail zu orientieren. Der gesamte Prozess war von Anfang an sehr transparent und unter Beteiligung einzelner Banken sowie des Bankenverbands aufgegleist. Ich möchte zudem festhalten, dass bei der FMA entgegen der Darstellung in der Anfrage ausgewiesene Experten an diesem Thema arbeiten. Den Verweis des Fragestellers auf die "tatsächlichen Fachleute" weist die Regierung deshalb entschieden zurück.

Die Änderung der Bankenverordnung inkludiert nicht die Harmonisierung der Tragbarkeitsbestimmungen in Bezug auf eine Klassifizierung als ETP-Tragbarkeit. Diese werden in der FMA-Mitteilung (FMA 2023/1) konkretisiert. Die Bestimmungen in Bezug auf die Tragbarkeit basieren auf einer Vereinheitlichung der ETP-Definition, die stark auf der bisherigen von den Banken gelebten Praxis aufbaut. Es ist auch nicht richtig, dass die Banken zwingend eine Amortisation einführen müssen, wenn die Tragbarkeit über dem Wert von 33 Prozent liegt. Ausnahmen sind weiterhin jederzeit möglich und liegen im Ermessen der Bank. Die Banken müssen solche Kredite aber kennzeichnen, was eine entsprechende Risikoüberwachung ermöglicht.

Zu Frage 1:

Die Regierung beantwortet im Rahmen der Kleinen Anfragen grundsätzlich Fragen zur Regierungs- und Verwaltungstätigkeit. Die Regierung greift dafür gegebenenfalls auf das Fachwissen von Amtsstellen zurück. Der Bankenverband ist ein privater Verein, der nicht zur Verwaltung gehört, weshalb die Regierung auch keine Fragen zum Bankenverband beantworten kann. 

Generell kann die Regierung aber sagen, dass die liechtensteinischen Banken und der Bankenverband in die Ausarbeitung der Massnahmen von Anfang an involviert waren und diese mittragen.

Die Anpassung der Verordnung – also eine Amortisation der 2. Hypothek innerhalb von 15 statt 20 Jahren – war innerhalb der Arbeitsgruppe, an der die drei Grossbanken sowie der Bankenverband teilnahmen, unbestritten. Auch in den letzten Monaten hat es diesbezüglich kein negatives Feedback gegeben, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass dieser Vorschlag gemeinsam ausgearbeitet wurde. Die weiteren Banken haben nichts dazu rückgemeldet, da sie nur ganz wenige Hypotheken vergeben.

Zu Frage 2:

Zur Präzisierung: Ein "Revisionsaufsichtsbericht der FMA" existiert nicht. Wahrscheinlich ist der Revisionsbericht gemeint, der aufsichtsrechtlich vorgeschrieben, durch die Wirtschaftsprüfer erstellt und von der Bank selbst beauftragt wird. Dabei werden beispielsweise in Bezug auf die ETP-Kredite die internen Prozesse geprüft, ob diese korrekt gemäss den internen Richtlinien klassifiziert werden. Eine "zu hohe Anzahl an ETPs" kann daher gar nie festgestellt oder beanstandet werden.

Zu Frage 3:

Die Frage kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden, da weder auf Seiten der FMA noch bei den Banken selbst belastbare Daten dazu verfügbar sind. In der Arbeitsgruppe wurden jedoch auf Basis der verfügbaren Daten (insbesondere aus der Steuerstatistik sowie innerhalb der Banken) mehrere unterschiedliche Szenarien durchgerechnet und ausgiebig diskutiert. Die Ergebnisse auf Basis von aggregierten Steuerdaten deuten darauf hin, dass die potenziell betroffenen Haushalte im niedrigen einstelligen Prozentbereich liegen. Dazu kommt, dass auch unter den bisherigen Bestimmungen Amortisationsanforderungen für die zweite Hypothek galten. Vor dem Hintergrund dieser Diskussionen hat sich die Arbeitsgruppe für jene Massnahmen entschieden, die am effizientesten und effektivsten das identifizierte Risiko adressieren. Durch die Vereinheitlichung der Definition von ETP-Krediten in Bezug auf die Tragbarkeit können in Zukunft die Risiken besser eingeschätzt und ähnliche Fragen im Detail beantwortet werden. Genau darauf zielt die Harmonisierung der ETP-Tragbarkeitsdefinition ab.

Zu Frage 4:

Für Fragen der Finanzstabilität ist in Liechtenstein die FMA verantwortlich. Dementsprechend wird die FMA die Entwicklungen genau beobachten und regelmässig an den Ausschuss für Finanzmarktstabilität, das zuständige Ministerium sowie die Regierung berichten. Die Regierung und die FMA sind ohnehin laufend im Austausch zu aktuellen Entwicklungen im Bereich der Finanzstabilität. Durch die Harmonisierung der ETP-Definitionen in Bezug auf die Tragbarkeit sowie einer transparenten Vergleichbarkeit im Markt können in Zukunft die Risiken besser und effektiver überwacht werden. Natürlich beobachtet auch die Regierung mögliche Auswirkungen der neuen Massnahmen und steht allen Akteuren – den Bankenverband und die Banken eingeschlossen – stets für Diskussionen zur Verfügung. Sollte die Regierung Anpassungen für notwendig erachten, werden diese offen diskutiert und – falls diese als sinnvoll erachtet werden – entsprechend umgesetzt. Generell ist die Regierung zu ganz unterschiedlichen Themen in den verschiedensten Gremien in laufendem Austausch mit dem Bankenverband. Die Zusammenarbeit zwischen Verband und Regierung ist sehr eng und gut.

Information zu Windkraftenergie der Gemeinde Ruggell

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Im öffentlichen Protokoll der Gemeinderatssitzung in Ruggell vom 13. Dezember 2023 steht zu Traktandum "Information zu Windkraftenergie" mit der LKW-Geschäftsleitung Gerald Marxer als Gast unter anderem folgende Passage: Da es in Liechtenstein noch keine spezifischen rechtlichen Grundlagen für die Errichtung von Windkraftanlagen gibt, sind auch noch nicht alle Rahmenbedingungen (beispielsweise Grenzabstände zu Gebäuden, technischen Anlagen oder Schutzgebieten, Vogel- und Fledermausschutz und so weiter) definiert. Auch das Bewilligungsverfahren sei noch nicht abschliessend festgelegt, werde aber aktuell durch eine Arbeitsgruppe der Regierung erarbeitet, wie Gerald Marxer zitiert. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Seit wann gibt es diese Arbeitsgruppe und welches ist die inhaltliche Zielsetzung dieser Arbeitsgruppe?
  2. Welche Regierungs- und Amtsstellen sind hier vertreten und wer führt die Arbeitsgruppe?
  3. Gibt es schon Ergebnisse aus den Arbeiten der Arbeitsgruppe?
  4. Ist auch vorgesehen, beim Bewilligungsverfahren für Energieerzeugnisse, Energiespeicherung und Energietransport Elemente zur Vereinfachung oder Beschleunigung zu evaluieren und vorzuschlagen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1 und 2:

Mit Regierungsbeschluss vom 11. Juli 2023 hat die Regierung unter dem Vorsitz des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, anhand einer Positivplanung geeignete Standorte für erneuerbare Energiegewinnungsanlagen aufzuzeigen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären. In der Arbeitsgruppe vertreten sind das Ministerium für Infrastruktur und Justiz, das Amt für Umwelt, das Amt für Hochbau und Raumplanung, das Amt für Volkswirtschaft sowie die Liechtensteinischen Kraftwerke.

Zu Frage 3:

Es ist geplant, dass die Arbeitsgruppe in den nächsten Wochen die Ergebnisse ihrer Abklärungen der Regierung vorlegen wird.

Zu Frage 4:

Die Arbeitsgruppe hat die rechtlichen Bewilligungsverfahren, gerade auch im Vergleich zu den in der Schweiz erlassenen Beschleunigungen von Verfahren, geprüft. Nachdem sich die raumplanerischen Voraussetzungen und die gesetzlichen Grundlagen in Liechtenstein von denjenigen in der Schweiz unterscheiden, erscheint ein analoges gesetzgeberisches Vorgehen nicht zielführend.

Digihub

06. März 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

In der Mai Sitzung des Landtags im vergangenen Jahr wurde für die Firma Digihub ein jährlicher Staatsbeitrag von CHF 500‘000 für die Jahre 2023 - 2025 gewährt. Im Bericht und Antrag Nr. 34/2023 werden das Einsatzgebiet und die Kerntätigkeitsfelder wie folgt beschrieben:
- Aufbau eines Ökosystems für die Zusammenarbeit und Digitalisierung von KMU und des öffentlichen Sektors in Liechtenstein
- Vermittlung von digitaler Kompetenz für KMU und den öffentlichen Sektor mit Forcierung des Wissensaustauschs zwischen der EU und Liechtenstein
- Bereitstellung von Innovationsräumen für Start-ups, KMU und Investoren, um digitale Geschäftsmodelle aufzubauen und sie zu skalieren
Nun hatte ich Ende Januar einen Papierflyer von Digihub in meinem Briefkasten, was für mich nicht unbedingt kongruent mit den erwähnten Zielen ist. Daher meine Fragen hierzu: 

  1. Wie sieht die Regierung diesen "Medienbruch"?
  2. In diesem Flyer wird für ein, ich zitiere, "My Purpose Journey"-Onlinetraining mit dem Ziel "Was gibt dir im Leben Richtung und Sinn?" geworben. Wie sieht die Regierung dieses Angebot in Bezug auf die eingangs erwähnten Einsatzgebiete und Kerntätigkeitsfelder?
  3. Gut zehn Monate nach dem Landtagsbeschluss: Wie schätzt die Regierung die Zielerreichung von Digihub ein?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Ansprache über verschiedene Kanäle, einschliesslich traditioneller Medien wie Papierflyer, ist wichtig, um alle Zielgruppen in Liechtenstein zu erreichen. Nicht jeder Adressat ist gleich digital affin, weshalb in dieser Phase wichtig ist, diverse Kommunikationswege zu nutzen, um breit zu informieren und anzusprechen.

Zu Frage 2:

Neben den in der Anfrage erwähnten Tätigkeitsfeldern sieht der zitierte Bericht und Antrag Nr. 34/2023 als vierten Kernbereich auch noch das "Coaching von Projekten zur digitalen Transformation" vor.

Der erwähnte Kurs "My Purpose Journey" fällt unter den Kernbereich "Vermittlung von digitaler Kompetenz". Im damaligen Bericht und Antrag ist ausgeführt, dass dieser Bereich die Bereitstellung von Ausbildungsmodulen und die Kompetenzvermittlung an KMUs, die öffentliche Verwaltung sowie die breite Bevölkerung umfasst, mit dem Ziel, in der Digitalisierung erfolgreich zu sein.

Zu Frage 3:

Seit dem Start am 1. Juni 2023 hat digihub.li seine Ziele konsequent verfolgt und wichtige Meilensteine erreicht. digihub.li erfüllt und hält sich an die Vorgaben des EU-Fördervertrags und der Leistungsvereinbarung mit der Regierung. So wurde unter anderem eine Bedarfsanalyse mit mehr als 40 Stakeholder-Interviews bei KMUs und der Landesverwaltung durchgeführt und rund 850 inhaltliche Impulse ausgewertet. Weiters wurde die so genannte "Nullmessung" für das Digital Maturity Assessment bei 31 KMUs durchgeführt und Trainingsangebote und der Aufbau einer E-Learning-Plattform speziell für Liechtenstein gestartet.

Kommende Woche veranstaltet digihub.li eine Pressekonferenz im Technopark, bei der die Ergebnisse der durchgeführten Bedarfsanalyse präsentiert werden und digihub.li umfassend über seine Fortschritte, seine Arbeit und zukünftigen Pläne transparent berichten wird.

Vergleiche zwischen staatlichen Bauprojekten

06. März 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 06. März 2024

Im gestrigen "Vaterland" schrieben FBP-Fraktionssprecher Daniel Seger und FBP-Generalsekretär Gaston Jehle Parallelen zwischen den staatlichen Hochbauten herbei. Wir werden ja später noch mehr dazu hören. So wird argumentiert, dass bei den Bauprojekten für das Landessspital und der Landesbibliothek vieles "ähnlich" gelaufen sei. Vergleiche sind gut und wichtig, um zu zeigen, welches der beste Weg ist, eine Sache zu erledigen. Meines Erachtens hinkt hier aber der Vergleich. Um die Diskussionen zum Neubau Landesspital in dieser Landtagssitzung nicht zu überfrachten und die Öffentlichkeit dennoch sachlich zu informieren, habe ich dazu folgende Fragen:

  1. Wann gab es erste Gerüchte beziehungsweise konkret die erste kleine Anfrage zu möglichen Kostenüberschreitungen im Projekt für den Neubau des Liechtensteinischen Landesspitals und wie wurde seitens des zuständigen Ministeriums darauf reagiert?
  2. Wann wurde die Projektkommission und in der Folge die Regierung und dann die Öffentlichkeit offiziell über die Kostenüberschreitungen im Projekt "Neubau Landesspital" informiert und was war summarisch der Inhalt dieser Information?
  3. Wann gab es erste Gerüchte beziehungsweise konkret die erste kleine Anfrage zu deutlichen Kostenüberschreitungen im Projekt Ertüchtigung Post- und Verwaltungsgebäude für die Liechtensteinische Landesbibliothek und wie wurde seitens des zuständigen Ministeriums darauf reagiert?
  4. Wann wurde die Projektkommission und in der Folge die Regierung und dann die Öffentlichkeit offiziell über die Kostenüberschreitungen im Projekt "Ertüchtigung Post- und Verwaltungsgebäude" für die Liechtensteinische Landesbibliothek informiert und was war summarisch der Inhalt dieser Information?
  5. Gibt es aus Sicht der Regierung weitere relevante Unterschiede zum Projektstand, den Kosten oder weiteren Aspekten, die für den Landtag wichtig sein könnten?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die erste Kleine Anfrage zu möglichen Überschreitungen beim Neubau des Landesspitals wurde am 1. September 2021 gestellt. In der Beantwortung wurde auf damals laufende Arbeiten verwiesen, ohne die eine differenzierte Aussage über Kosten- und Termineinhaltung nicht möglich war. Die Kostenschätzung vom November 2021 ging noch von Gesamtkosten aus, die sehr nahe beim zur Verfügung stehenden indexierten Kredit lagen.

Zu Frage 2:

Das zuständige Ministerium wurde über die Kostenüberschreitung am 23. März 2022 informiert. Die Information an den Steuerungsausschuss erfolgte am 25. März 2022. Die Regierung wurde in der Regierungssitzung vom 29. März 2022 informiert. Die Information des Landtags und der Öffentlichkeit erfolgte am 6. April 2022. Informiert wurde über die erwartete Höhe der Kostenüberschreitung und die wichtigsten Ursachen der höheren Kosten, namentlich zusätzliche Anforderungen aus Nutzersicht und die nun präziser ermittelten Rahmenbedingungen auf dem Baugelände.

Zu Frage 3:

Es gab keine kleinen Anfragen in Bezug auf einen allfälligen zusätzlichen Kreditbedarf für die Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz. Der Regierung ist nicht bekannt, dass Gerüchte kursierten, bevor die nachstehenden Gremien in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge über den zusätzlichen Kreditbedarf ausführlich informiert wurden: Projektkommission, Regierung, Landtag, Öffentlichkeit.

Zu Frage 4:

Die Projektkommissionsgruppe betreffend die Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz für die Liechtensteinische Landesbibliothek wurde am 21. Februar 2024 im Rahmen der 2. Projektkommissionsgruppensitzung von der Projektleitung detailliert über den zusätzlichen Kreditbedarf informiert, wobei die Unterlagen für diese Sitzung mit den entsprechenden Informationen den Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern am 16. Februar 2024 digital zugestellt wurden.

Die Regierung wurde in der nächstmöglichen Regierungssitzung vom 27. Februar 2024 basierend auf der Diskussion der Projektkommissionsgruppe ausführlich und schriftlich mittels Regierungsantrag informiert. Der Regierungsantrag stand den Regierungsrätinnen und -räten im Vorfeld der Regierungssitzung ab dem 23. Februar 2024 zur Verfügung. Der Regierungsantrag beinhaltete auch einen Antrag der Projektkommissionsgruppe auf Planungsstopp nach Abschluss der Phase «Bauprojekt» bis zur Behandlung eines Bericht und Antrags betreffend die Genehmigung eines Ergänzungskredits für die Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz. Um der Regierung diese Empfehlung machen zu können, beinhaltete der entsprechende Regierungsantrag basierend auf der Diskussion der Projektkommissionsgruppe eine ausführliche schriftliche Begründung.

Die Öffentlichkeit wurde am Nachmittag des 27. Februars 2024 mittels Medienorientierung über die Anträge und Beschlüsse der Regierung informiert. Die Medienorientierung beinhaltete 1. das Aufzeigen der Gründe des zusätzlichen Kreditbedarfs, 2. die Auflistung bereits durchgeführter Optimierungsmassnahmen, 3. die Handlungsoptionen zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des zusätzlichen Kreditbedarfs sowie 4. das auf Basis der aufgezeigten Handlungsoptionen weitere Vorgehen auf Basis der Entscheide der Projektkommission und der Regierung.

Zu Frage 5:

Es gibt Unterschiede zum Projektstand. Das Projekt Neubau des Landesspitals befindet sich am Ende der Phase "Vorprojekt". Das Projekt Umnutzung Post- und Verwaltungsgebäude Vaduz befindet sich am Ende der Phase "Bauprojekt".

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass es sich beim Landesspital um ein Neubauprojekt handelt, während es sich bei der Landesbibliothek um eine Umnutzung eines bestehenden Gebäudes handelt.

Es gibt darüber hinaus eine Vielzahl von Unterschieden in Bezug auf die Weiterverfolgung der Projekte nach Bekanntwerden des zusätzlichen Kreditbedarfs. Ausführungen dazu würden den Umfang einer kleinen Anfrage sprengen.

Eintritt des Sicherungs- und Entschädigungsfalls bei der SORA Bank AG in Liquidation

06. März 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Am Montag, 4. März 2024 informierte die FMA über den Eintritt des Sicherungs- und Entschädigungsfalls bei der Sora Bank AG in Liquidation. Dies ist meines Wissens das erste Mal, dass dieser Fall in Liechtenstein eintritt. Gemäss der Medienmitteilung sind die Anlagen der Kunden im Rahmen der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung, kurz EAS, geschützt. Dies ist natürlich sehr positiv und beweist, dass das System der EAS auch im Ernstfall funktioniert.Nichtsdestotrotz drängen sich mir folgende Fragen auf:

  1. Um welchen Betrag handelt es sich hier und welche Auswirkungen hat dies auf die EAS?
  2. Ich gehe davon aus, oder besser ich hoffe es, dass der unter Frage 2 genannte Betrag die EAS nicht in Schieflage bringen wird. Wie würde dies aber aussehen, falls eine grössere Bank in Schwierigkeiten kommen würde?
  3. War der Eintritt "alternativlos" beziehungsweise hätte es auch andere Möglichkeiten gegeben?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Es handelt sich um gedeckte Einlagen bis zur maximalen Deckungssumme pro Person von CHF 100'000.00 (Einlagensicherung). Wenn ein Kunde nur durch die Anlegerentschädigung (und nicht auch durch die Einlagensicherung) gedeckt ist, beträgt die maximale Deckungssumme pro Person CHF 30'000.00. Die EAS hat auf ihrer Website ein FAQ veröffentlicht, welches nähere Informationen dazu enthält.

Zu Frage 2:

Die EAS gerät nicht in Schieflage. Würde ein weiteres Mitgliedsinstitut der EAS in Schwierigkeiten geraten, könnte dies dazu führen, dass die EAS den nächsten Sicherungs- und Entschädigungsfall durch die Erhebung von Sonderbeiträgen bei den Mitgliedsinstituten oder Kreditoperationen mit den Mitgliedsinstituten finanzieren muss.

Zu Frage 3:

Die Liquidatoren haben Alternativen geprüft, sind jedoch zum Schluss gelangt, dass der Konkursantrag zu stellen ist.

Freie Meinungsäusserung und Versammlungsrecht

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Die Redefreiheit und das freie Versammlungsrecht sind verfassungsmässig gewährleistet, die Grundrechte in Art. 40 und Art. 41 in der Landesverfassung. Wie dem "Vaterland" zu entnehmen war, haben die Gemeinden bei der Landespolizei und dem Ministerium für Inneres Rat eingeholt bezüglich eines Vortrages mit dem Thema "Wie gefährdet ist die freiheitliche Demokratie in Deutschland?", organisiert vom Verein "Tankstella Beiz". Für den Vortrag war die Räumlichkeit im alten Kino zugesprochen, im offiziellen Kalender "Erlebe Vaduz" vorgemerkt, auch Tickets waren bereits verkauft.Der Druck des Innenministeriums soll ausgereicht haben, den Veranstalter auszuladen respektive keine Räume zur Verfügung zu stellen. Mittlerweile wurde der Vortrag vom Veranstalter abgesagt und der finanzielle Schaden betrage CHF 2500. Darf die Regierung von einem Vortrag abraten, sofern sich die Interpreten beim Auftritt in Liechtenstein an die Vorgaben unserer Verfassung und an die bei uns gültigen Richtlinien zur freien Meinungsäusserung halten? Die Öffentlichkeit hat ein Recht zu erfahren, was an diesem Vortrag oder am Redner so staatsfeindlich beurteilt wurde, dass verfassungsmässige Rechte unberücksichtigt blieben.

  1. War die Regierung, im Besonderen das Innenministerium und die Landespolizei, in dieser Angelegenheit involviert? Wenn ja, wie lautete die konkrete Antwort zu den Anfragen der Gemeinden?
  2. Warum wurde dem Veranstalter nicht kommuniziert, unter welchen Richtlinien und Bedingungen ein Vortrag zu politischen Entwicklungen in Europa stattfinden kann?
  3. Welche Kriterien erlauben der Regierung, das verfassungsmässige Recht der freien Meinungsäusserung gemäss Art. 40 der Landesverfassung einer Zensur zu unterziehen? Welche ausländischen Informationsquellen werden als demokratiefeindlich eingestuft?
  4. Unter welchen Voraussetzungen trifft die Regierung die Annahme, dass die Bevölkerung nicht in der Lage ist, einen Vortrag zu beurteilen und einzuordnen?
  5. Wer trägt die entstandenen Unkosten, nachdem anfänglich alles in Ordnung war und infolge dessen im guten Glauben der Vortrag organisiert wurde?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Klarzustellen ist, dass weder die Landespolizei noch das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt Druck auf die Veranstalter ausgeübt haben.

Unabhängig voneinander haben mehrere Gemeinden in Bezug auf geplante Veranstaltungen das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt kontaktiert. Das Ministerium hat nach Rücksprache mit der Landespolizei klargestellt, dass es keine Möglichkeit gäbe, derartige Veranstaltungen zu verbieten, so lange nicht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angenommen werden muss. Ob die Gemeinde derartige Veranstaltungen in gemeindeeigenen Räumlichkeiten zulässt und ein allfälliges Reputationsrisiko in Kauf nimmt, ist von den Gemeindebehörden zu beurteilen. Sollte die Veranstaltung irgendwelche behördlichen Massnahmen (z.B. Sperrung von Strassen, Ordnungsdienst und dergleichen) oder Kontrollen technischer, gesundheits-, bau- oder fremdenpolizeilicher Art notwendig machen, so ist für ihre Durchführung von den Organisatoren eine Bewilligung der Regierungskanzlei einzuholen.

Zu Frage 2:

Wie bereits ausgeführt, obliegt es dem Eigentümer resp. Betreiber der Veranstaltungsorte festzulegen, ob und falls ja unter welchen Bedingungen die Räumlichkeiten genutzt werden dürfen.

Zu Frage 3:

Die Meinungsfreiheit gemäss Art. 40 der Landesverfassung gilt nicht absolut. Die Ausübung dieser Freiheit ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden und kann daher wie alle Grundrechte Einschränkungen unterworfen werden. Art. 10 Abs. 2 EMRK listet denn auch eine breite Palette von privaten und öffentlichen Interessen auf, die der Meinungsfreiheit entgegenstehen: Nationale bzw. öffentliche Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit oder der Moral, des guten Rufes oder der Rechte anderer, Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen sowie Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Bezüglich ausländischer Informationsquellen hat die Regierung gestützt auf die Ukraine-Sanktionen der EU bestimmte Internetseiten mit Propagandainformationen sperren lassen.

Zu Frage 4:

Die Regierung trifft keine solchen Annahmen.

Zu Frage 5:

Die Frage der Kostentragung ist zwischen dem Veranstalter und dem jeweiligen Betreiber des Veranstaltungsorts zu klären.

WHO ändert internationale Gesundheitsvorschriften

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die WHO plant Reformen, mit denen exekutive, legislative und administrativen Befugnisse der WHO im Falle eines von der WHO ausgerufenen öffentlichen Gesundheitsnotstands von internationaler Tragweite ausgeweitet werden.Zwei parallele Reformprozesse stehen kurz vor dem Abschluss. Ersterer ist ein neuer Vertrag zur Pandemievorsorge. Der zweite Prozess ist die Überarbeitung des bestehenden multilateralen Vertrags zur Regelung der internationalen Gesundheitsvorschriften von 2005. Diese kleine Anfrage bezieht sich explizit auf die internationalen Gesundheitsvorschriften. Diese sollen automatisch zehn Monate nach Verabschiedung mit einfacher Mehrheit durch die WHA für alle WHO-Mitgliedstaaten in Kraft treten, sofern der Staat nicht aktiv seine Zustimmung innerhalb dieses Zeitraumes zurückzieht. Es ist demnach kein Ratifizierungsverfahren erforderlich. Beziehend auf die Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 zur Verpflichtung Liechtensteins als Vertragsstaat der internationalen Gesundheitsvorschriften mit einer nationalen Anlaufstelle, die jederzeit erreichbar ist, und zuständigen Behörden für die Durchführung der Gesundheitsmassnahmen, ist diese Reform von besonderer Tragweite.

  1. Ist nach Ansicht der Regierung die neue Verpflichtung, mit der bislang Empfehlungen der WHO, neu teilweise für verbindlich erklärt würden, vereinbar mit dem Landesgesetzblatt Nr. 76 vom 22. März 2012?
  2. Wird die Regierung vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen?
  3. Wird der Landtag zu gegebener Zeit, rechtzeitig vor dem Ablauf des Widerspruchsrechts involviert, weil Empfehlungen der WHO im Gesundheitsbereich keine Empfehlungen mehr sind, sondern verpflichtend umgesetzt werden müssten und deshalb ein Eingriff in unsere Souveränität sind?
  4. Ist die Integration der Reform mit weitreichenden Konsequenzen wie beispielsweise Quarantäneanordnung, digitale Überwachung usw. in die bestehende Vereinbarung referendumsfähig oder müsste dagegen eine Initiative ergriffen werden?
  5. Wie hoch ist derzeit der insgesamte Kostenaufwand im Zusammenhang mit den internationalen Gesundheitsvorschriften und wie hoch wird dieser, wenn neu, nur um eine paar Beispiele zu nennen, gemäss Art. 13 Finanzhilfe für Entwicklungsstaaten, Art. 44 Finanzierungsmechanismus, Art. 44a Finanzmittel für den Aufbau, Entwicklung und Aufrechterhaltung von Forschungs-, Entwicklungs-, Anpassungs-, Produktions- und Vertriebskapazitäten für Gesundheitsprodukte etc. verpflichtend hinzukämen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Einleitend ist festzuhalten, dass das Fürstentum Liechtenstein nicht Mitglied der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist. Ob und wie sich allfällige Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften auf die Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung und Meldung von Ereignissen gemäss ebendiesen Vorschriften auswirken, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.

Zu Frage 2:

Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da Zeitpunkt und Inhalt allfälliger Änderungen zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt sind.

Zu Frage 3:

Die Leitlinien der WHO stehen nicht über der staatlichen Souveränität. Verträge und Abkommen müssen entsprechend der jeweiligen nationalen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt werden.

Zu Frage 4:

Siehe die Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

Der Aufwand kann nicht genau beziffert werden, hält sich als Teil des Tagesgeschäfts des Amts für Gesundheit aber in bescheidenem Rahmen.

Zahl des Jahres 2023

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Wie im "Vaterland" zu lesen war, hat die Jury die Zahl Fünf als Zahl des Jahres bestimmt - Fünf für das Fünf-Franken-"Pflästerli". Jedes Jahr zahlt das Land Liechtenstein Millionen in die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) und jedes Jahr feilschten die Abgeordneten im Landtag wie auf einem Marktplatz um die Höhe dieses Staatsbeitrags. Im Mai 2023 beschloss der Landtag, den Beitrag des Landes an die OKP im Jahr 2024 um CHF 2 Mio. zu erhöhen. Die Auswirkungen auf die Höhe der Krankenkassenprämien sind gering. Eine Faustregel besagt, dass jede zusätzliche Million pro Krankenversicherten eine monatliche Prämienreduktion von CHF 2.50 bedeutet. Die zwei Millionen seien also ein Fünf-Franken-"Pflästerli". Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Um welchen Preis pro Monat sind die Pässe für erwachsene Personen ab dem 1. Januar 2024 bei der entsprechenden Gültigkeitsdauer günstiger geworden?
  2. Um welchen Preis pro Monat sind die Identitätskarten für erwachsene Personen ab dem 1. Januar 2024 bei der entsprechenden Gültigkeitsdauer günstiger geworden?
  3. Um welchen Preis pro Monat sind die Pässe und Identitätskarten für erwachsene Personen ab dem 1. Januar 2024 bei der entsprechenden Gültigkeitsdauer günstiger geworden, wenn der Pass und die Identitätskarte zusammen gekauft werden?
  4. Welche politische Entscheidung - Erhöhung OKP-Staatsbeitrag oder Pass beziehungsweise ID - bringt für die Bürgerinnen und Bürger pro Monat mehr Einsparungen beziehungsweise welches ist das grössere "Pflästerli"?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Gebührensenkung beim Reisepass von CHF 250 auf CHF 140 ergibt bei einer Laufzeit von zehn Jahren eine Einsparung von 92 Rappen pro Monat.

Zu Frage 2:

Bei der Identitätskarte führt die Gebührensenkung von CHF 150 auf CHF 65 bei einer Laufzeit von zehn Jahren zu einer Einsparung von 71 Rappen pro Monat.

Zu Frage 3:

Beim gleichzeitigen Bezug von Reisepass und Identitätskarte fallen tiefere Gebühren an, daher ergibt sich eine Einsparung von CHF 2.08 pro Monat.

Zu Frage 4:

Ausgehend von der Prämisse, dass die Erhöhung des OKP-Staatsbeitrags um CHF 2 Mio. einer Reduktion der monatlichen Krankenkassenprämie von CHF 5 entspricht, bringt diese Massnahme den Bürgerinnen und Bürgern grössere Einsparungen als die Preisreduktion für Reisedokumente.

Intensivbejagungsgebiet Grosssteg

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Das vergangene Jagdjahr war zwar um einiges erfolgreicher als das Vorjahr. Trotzdem wurden die Abschussvorgaben weder bei Reh-, Gams- noch Rotwild erfüllt. Beim Reh- und Gamswild bewegt sich die Erfüllung bei knapp über 90 Prozent und somit im Rahmen des Vorjahres. Beim Rotwild liegt die Abschussquote bei knapp über 80 Prozent und konnte um rund 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr verbessert werden. Dabei wurde der Fokus vor allem auf die weiblichen Tiere gelegt, da sie der Treiber für die Reproduktion sind. Von den insgesamt 170 Hirschen waren 146 weiblich.Die Situation der Schutzwälder hat sich noch nicht verbessert. An der Hegeschau 2024 wurde entsprechend unter anderem ausgeführt, dass oberhalb von Grosssteg ein Intensivbejagungsgebiet ausgewiesen werden soll, um das Rotwild vor allem aus den gefährdeten Schutzwäldern zu halten. Das bedeutet konkret, dass dieses Gebiet frei von Schalenwild sein soll. Sprich, jeder Hirsch oder jede Gams, die das Gebiet betritt, wird geschossen - und zwar das gesamte Jahr über. Lediglich Muttertiere dürfen nicht geschossen werden und auch eine Nachtjagd ist nicht erlaubt. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Gemäss den Ausführungen zur Abänderung des Jagdgesetzes ist die Ausweisung von vier Intensivbejagungsgebieten vorgesehen. Wann werden die drei anderen Intensivbejagungsgebiete ausgewiesen?
  2. Wie hoch ist der Prozentsatz der Abschusserfüllung im Vergleich zum Abschussplan beim Schalenwild in jedem dieser vier Intensivbejagungsgebiete im Jahr 2023?
  3. Wie viele Wohnbauten und Personen sind unterhalb von jedem dieser vier Intensivbejagungsgebiete gefährdet, wenn es uns nicht gelingt, die Schutzwälder zu erneuern?
  4. In welchem Intensivbejagungsgebiet ist der Prozentsatz der Abschusserfüllung im Vergleich zum Abschussplan beim Schalenwild im Jahr 2023 am tiefsten beziehungsweise unter welchem Intensivbejagungsgebiet sind am meisten Wohnbauten und Personen gefährdet?
  5. Warum wurde nicht jenes Gebiet als erstes Intensivbejagungsgebiet ausgewiesen, in welchem der Prozentsatz der Abschusserfüllung im Vergleich zum Abschussplan beim Schalenwild im Jahr 2023 am tiefsten war beziehungsweise unter welchen am meisten Wohnbauten und Personen gefährdet sind?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Das Gebiet "Rüfana-Bärgichopf" ist aufgrund seiner Lage und Erreichbarkeit, dem Waldzustand sowie der Bedeutung als Winterlebensraum für das verhältnismässig standorttreue Gamswild besonders gut für die Erarbeitung der von Art. 19i Jagdgesetz geforderten Grundlagen geeignet. Es wird daher bis Mitte Sommer 2024 als erstes Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden. Die Ausscheidung der anderen Gebiete soll bis Ende 2024 erfolgen.

Zu Frage 2:

Für eine Aussage zur Abschussplanerfüllung muss jeweils das Revier, in welchem ein Intensivbejagungsgebiet liegt, herangezogen werden.

Es ergibt sich folgendes Bild:

Im Revier "Pirschwald", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Tisner Tobel" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 105 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild zu 113 Prozent erfüllt.

Im Revier "Vaduz", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Schwefelwald" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 100 Prozent, beim Gamswild zu 68 Prozent und beim Rehwild zu 94 Prozent erfüllt.

Im Revier "Steg", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 82 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild ebenfalls zu 100 Prozent erfüllt.

Im Revier "Triesenberg", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 47 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild zu 96 Prozent erfüllt.

Wichtig zu erwähnen ist, dass ein Intensivbejagungsgebiet nicht der Abschussplanerfüllung dient, sondern der lokalen, punktuellen Wildfreihaltung von Schutzwaldflächen. Daher besteht zwischen Abschussplan, Abschusserfüllung und Einrichtung von Intensivbejagungsgebieten meist kein direkter Zusammenhang.

Zu Frage 3:

Genaue Zahlen dazu liegen nicht vor. Das Schadenpotenzial bzw. die direkte Gefährdung von Siedlungen unterhalb der betreffenden Gebiete kann ausgehend von der höchsten zur niedrigsten Gefährdung wie folgt eingeschätzt werden: Erstens "Schwefelwald", zweitens "Vordr Bärgwald", drittens "Rüfana-Bärgichöpf" und viertens "Tisner Tobel".

Zu Frage 4:

Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, ist der Prozentsatz der Abschusserfüllung beim Schalenwild im Vergleich zum Abschussplan im Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" am tiefsten. Am meisten Wohnbauten und Personen sind mutmasslich, wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, unter dem Intensivbejagungsgebiet "Schwefelwald" gefährdet.

Zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Weitere Umverteilung in der staatlichen Pensionskasse im Jahr 2023

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Der Deckungsgrad der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein SPL beziehungsweise der ehemaligen staatlichen Pensionskasse beträgt per 31. Dezember 2023 94.7 Prozent. Die Performance im Jahr 2023 betrug 6.1 Prozent. Von diesen 6.1 Prozent wurden 5.1 Prozent für die Sanierung der Pensionskasse verwendet.Bei der Festlegung der Verzinsung war es dem Stiftungsrat seit Bestehen der SPL ein Anliegen, im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die von ihm angestrebte langfristige Gleichbehandlung von Aktivversicherten und Pensionisten hinzuwirken und damit die unerwünschte Umverteilung zwischen diesen Gruppen zu reduzieren. Trotzdem ist die durchschnittliche Verzinsung der Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten über die Jahre deutlich hinter der impliziten Verzinsung der Rentnerkapitalien zurückgeblieben. Der Grund ist die Minderverzinsung in den ersten Jahren des Bestehens der SPL. Der Stiftungsrat bedauert, dass auch im Jahr 2023 die unerwünschte Umverteilung zwischen Aktivversicherten und Rentnern wieder angestiegen ist. Eine dauerhafte Beseitigung dieser Umverteilung erfordert strukturelle Massnahmen auf Gesetzesebene. Die Regierung hat eine Gesetzesänderung ausgearbeitet, die entsprechende Massnahmen vorsieht. Die Gesetzesänderung wird anfangs 2024 im Landtag diskutiert.Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wie viele Millionen Franken wurden im Jahr 2023 aufgrund des Zinsentscheides des Stiftungsrates von den Aktivversicherten an die Pensionisten umverteilt?
  2. Wie viele Millionen Franken wurden seit dem Bestehen der SPL von den Aktivversicherten an die Pensionisten umverteilt?
  3. Wie viele Millionen Franken wären im Jahr 2023 von den Aktivversicherten an die Pensionisten umverteilt worden, wenn die Sparguthaben der Aktivversicherten mit 0 Prozent verzinst worden wären?
  4. Der Landtag hat die Höhe der Renten den derzeitigen Pensionisten zugesichert. Warum muss in der SPL nicht derjenige die zugsicherten Renten bezahlen, welcher die Renten damals versprochen hat?
  5. Warum wurde die Gesetzesänderung von der Regierung dem Landtag nicht für die März-Landtagssitzung 2024 übermittelt, nachdem die Vernehmlassungsfrist am 20. Oktober 2023 endete?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Umverteilung betrug im Jahre 2023 3.2 Mio. Franken.

Zu Frage 2:

Die Umverteilung seit der Schaffung der SPL beträgt rund 102.1 Mio. Franken.

Zu Frage 3:

Die Umverteilung hätte rund 9.5 Mio. betragen.

Zu Frage 4:

Die Frage wird dahingehend interpretiert, dass sie sich auf die Umverteilung bezieht. Im Bericht und Antrag Nr. 20/2023 hat die Regierung die Ursachen für die Umverteilung ausführlich beschrieben. Eine kleine Anfrage eignet sich nicht, um das Thema der Umverteilung sorgfältig zu beantworten. Es wird daher auf diesen Bericht und Antrag verwiesen.

Zu Frage 5:

Die Regierung wird dem Landtag den Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates für die April-Sitzung vorlegen. Der Gesetzesänderung zugrunde liegen u.a. verschiedene Gutachten, welche zu den Abänderungsvorschlägen eingeholt worden sind und welche entsprechend Zeit in Anspruch nahmen. Des Weiteren musste eine Verlängerung der Vernehmlassungsfrist gewährt werden.

Investition in PV-Anlagen und deren steuerliche Auswirkung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Zech-Hoop
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Ich habe eine kleine Anfrage zur steuerlichen Einschätzung von Gebäuden nach der Installation einer PV-Anlage.

  1. Inwiefern werden Investitionen in eine PV-Anlage steuerrelevant und gibt es gemeinderelevante Unterschiede?
  2. Werden die Investitionen in eine PV-Anlage mit oder ohne Berücksichtigung der Förderung steuerrechtlich abgebildet?
  3. Steigt der Gebäudesteuerschätzwert, wenn bei einem alten Haus die Ölheizung durch eine neue Luft-Wärmepumpe mit oder ohne PV-Anlage ersetzt wird?
  4. Bei wie vielen Fällen kam es nach der Installation einer PV-Anlage zu einer wesentlichen Neueinschätzung des Gebäudesteuerschätzwertes, sodass sich der Gebäudesteuerschätzwert um mehr erhöht als die Investitionssumme der PV-Anlage und dadurch eine indirekte Rückzahlung der Förderung über die Steuern zustande kommt?
  5. Steigt der Gebäudesteuerschätzwert ebenfalls, wenn die Dachfläche an einen Unternehmer vermietet wird und dieser eine PV-Anlage aufs Dach stellt und die PV-Anlage gar nicht dem Hausbesitzer gehört?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1 und 2:

Die Investition in eine PV-Anlage ist steuerlich nicht relevant und es gibt keine Unterschiede nach Gemeinden. Als PV-Anlagen vermehrt installiert wurden, wurde in Liechtenstein – in Anlehnung an verschiedene Kantone in der Schweiz – die Praxis eingeführt, dass die Installation einer PV-Anlage, welche damals aufgrund ihrer Leistung einen geringen finanziellen Mehrwert darstellte, nicht zu einer Zuschätzung führt. Diese Praxis wurde in den vergangenen Jahren fortgeführt.

Zu Frage 3:

Aufgrund des Mehrwertes einer Luft-Wärmepumpe gegenüber einer Ölheizung steigt beim Ersatz der Ölheizung der Verkehrswert und der Steuerschätzwert der Immobilie wird pauschal um CHF 10'000 erhöht (vgl. Beantwortung der kleinen Anfrage des Abgeordneten Wendelin Lampert vom April 2023) 

Zu Frage 4:

Wie oben ausgeführt, führt die Installation einer PV-Anlage zu keiner Neuschätzung des Gebäudewertes.

Zu Frage 5:

Befindet sich die PV-Anlage im Eigentum eines Unternehmers, welcher der Ertragssteuer unterliegt, richtet sich die Besteuerung der Anlage und der daraus erzielten Einnahmen nach den ertragssteuerlichen Bestimmungen. Reinerträge aus dem Betrieb einer PV-Anlage unterliegen der Ertragssteuerpflicht.

Zu Frage 4:

Die Informationen gem. Art. 57 der Richtlinie 2005/36/EG wie abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU werden bis Herbst 2024 aktualisiert und ergänzt.

Medikamente aus dem EWR-Raum und die Herstellung von Magistralrezepturen

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Zech-Hoop
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Medikamente könnten mittels Parallelimporte aus dem EWR-Raum wesentlich günstiger erworben werden als in der Schweiz. Zudem kommt es immer wieder vor, dass Engpässe bei Medikamenten entstehen, obwohl diese im europäischen Markt in anderen Dosierungen und zu günstigeren Preisen als in Liechtenstein oder der Schweiz verfügbar wären. Es besteht die Gefahr, dass Versorgungsengpässe zulasten der Versicherten gehen und zur Gewinnmaximierung beim Leistungserbringer führen. Dazu meine drei Fragen:

  1. In der aktuellen Ausgabe der CSS-Zeitschrift "im dialog" wird in einem Interview erwähnt, dass sich Spitäler bereits im Ausland mit Medikamenten eindecken würden. Werden von den liechtensteinischen Apotheken und Spitälern Medikamente aus dem EWR-Raum bezogen?
  2. Wenn nein, was sind die grössten Hindernisse für diese Leistungserbringer und was unternimmt die Regierung, um diese Hindernisse zu beseitigen?
  3. Bei nicht verfügbaren Medikamenten gehen Apotheken teilweise auf die Produktion von Magistralrezepturen über. Dies ist eine sehr aufwändige Tätigkeit und daher als Einzelherstellung sehr teuer. Die Produktion von mehreren Packungen in einer Herstellungscharge ist wesentlich günstiger. Als Beispiel kann Temesta genannt werden. Bei einer Koordination zwischen Apotheken und Ärzten, welche das Medikament verschreiben, könnte die benötigte Magistralrezeptur in grösserem Umfang von unseren Apotheken zu wesentlich günstigeren Preisen hergestellt werden. Warum findet in diesem Bereich bisher keine Koordination statt oder ist geplant, für die Zukunft Koordinationsregelungen festzulegen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

In Liechtenstein werden in der Praxis Medikamente fast ausschliesslich über die schweizerischen Vertriebskanälen bezogen.

Zu Frage 2:

Der Bezug erfolgt bevorzugt aus der Schweiz, da Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz als ein Wirtschaftsraum anzusehen ist. Liechtensteinische Apotheken oder Einrichtungen des Gesundheitswesens werden aufgrund des Zollvertrages wie schweizerische Apotheken bzw. Spitäler behandelt. Der Bezug aus der Schweiz ist daher kein "Import" und es bedarf somit keiner Bewilligung zum Parallelimport. Im Zollvertragsgebiet werden keine Zölle erhoben, was administrative Erleichterungen bringt. Die Möglichkeiten zum und das Verfahren für den Vertrieb im Parallelimport sind in der geltenden Heilmittelgesetzgebung geregelt.

Zu Frage 3:

Grundsätzlich bedarf die Herstellung von Arzneimitteln in kleinen Mengen nach Formula magistralis einer Bewilligung durch das Amt für Gesundheit. Jede öffentliche Apotheke in Liechtenstein erfüllt derzeit die Voraussetzungen zur Erteilung einer solchen Bewilligung. Die Herstellung erfolgt aufgrund einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis und das Arzneimittel wird aufgrund dieser Verschreibung an den Patienten bzw. die Patientin abgegeben. Die Herstellung nach Formula magistralis ist in diesem Rahmen erlaubt. Eine Koordinierung durch die Behörde ist unter diesen Voraussetzungen nicht vorgesehen.

Drohendes AHV-Gefälle zur Schweiz

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Stimmbevölkerung der Schweiz hat am letzten Sonntag die Volksinitiative für eine 13. AHV-Rente angenommen. Die 13. AHV-Rente wird voraussichtlich 2026 an die Bezüger ausbezahlt, wobei entweder eine zusätzliche 13. AHV-Rente ausbezahlt oder, was wegen des geringeren administrativen Aufwands wahrscheinlicher ist, die monatlichen AHV-Renten um 8.5 Prozent erhöht werden. Nachdem Liechtenstein in den vergangenen Jahren ein Drittel der 13. AHV-Rente weginflationiert hat, werden die Bezüger einer liechtensteinischen AHV-Rente ab 2026 weniger Rente bekommen als die schweizerischen AHV-Bezüger, was die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes für Arbeitnehmer schmälern würde. Die Schweiz hat auf dieses Jahr hin die Mehrwertsteuersätze um 0,4 Prozent angehoben, um die langfristige Stabilität der AHV zu sichern. In Liechtenstein werden diese Mehreinnahmen in die allgemeine Staatskasse fliessen. Hierzu meine Fragen: 

  1. Gedenkt die Regierung, die liechtensteinische AHV-Gesetzgebung anzupassen, damit kein AHV-Gefälle zur Schweiz entsteht?
  2. Ab wann können die Rentnerinnen und Rentner in Liechtenstein mit einer Anpassung der AHV Rente auf Schweizer Niveau rechnen?
  3. Wie gross ist der Unterschied der jährlichen AHV-Maximalrenten der Schweiz und Liechtenstein heute und wie wird dieser ab 2026 sein, wenn die liechtensteinische AHV nicht angehoben werden sollte?
  4. Welche Zusatzkosten ergeben sich für die AHV, wenn die liechtensteinischen AHV-Renten auf das Jahr 2026 hin auf schweizerisches Niveau angehoben werden?
  5. Warum stemmt sich die Regierung dagegen, Mehrwertsteuerprozente zur Sicherung der AHV zu verwenden?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Eine entsprechende Gesetzesanpassung kann nur durch den Landtag erfolgen.

Gemäss Art. 25bis AHVG hat die Regierung mindestens alle fünf Jahre eine versicherungstechnische Prüfung des Vermögens der Anstalt über einen 20 Jahre vorausschauenden Zeitraum, beginnend ab dem jeweiligen Jahresende des Vorjahres, erstellen zu lassen und das Ergebnis dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Die nächste derartige Prüfung wurde auf den Stichtag per 31. Dezember 2023 in Auftrag gegeben und wird voraussichtlich Ende 2024 vorliegen. Die Regierung wird in diesem Rahmen abklären, was es in finanzieller Sicht langfristig bedeuten würde, die liechtensteinische Mindestrente auf das voraussichtlich ab 1. Januar 2026 höhere schweizerische Niveau anzuheben.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

Zu Frage 3:

Aktuell ist die jährliche Maximalrente in Liechtenstein 5.2% höher als in der Schweiz. Die konkrete Höhe der AHV-Rente in Liechtenstein und der Schweiz im Jahr 2026 ist noch nicht bekannt.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 3.

Zu Frage 5:

Der Staatsbeitrag an die liechtensteinische AHV richtet sich nach Art. 50 AHVG und ist in der Höhe auf CHF 30 Mio. inklusive einer allfälligen Teuerungsanpassung gesetzlich festgelegt. So belief sich der Staatsbeitrag an die AHV im Jahr 2023 auf rund CHF 31.2 Mio. Die Mehreinnahmen aus der Erhöhung der Mehrwertsteuer fliessen in den allgemeinen Staatshaushalt und stehen damit zur Finanzierung sämtlicher staatlicher Ausgaben zur Verfügung. Sie stehen damit auch für eine Finanzierung der AHV zur Verfügung, sollte der Landtag eine Anpassung der gesetzlichen Regelung wünschen oder beschliessen. Von einer expliziten Zweckbindung von bestimmten Erträgen, welche in keinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Mittelbedarf stehen, sollte jedoch soweit als möglich Abstand genommen werden. So wurden in den vergangenen Jahren Zweckbindungen schrittweise aufgehoben, zuletzt im Rahmen der Behandlung von Bericht und Antrag Nr. 88/2021. Die Zweckbindung von Mehrwertsteuereinnahmen für die AHV würde in Widerspruch zu diesem Weg stehen und aus Sicht der Regierung keinen erkennbaren Mehrwert bringen.

Regionale Stationäre Gesundheitsversorgung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Klinik Gut ist eine auf Orthopädie und Unfallchirurgie spezialisierte Klinik mit einem ausgezeichneten Service und sehr hoher Qualität in unmittelbarer Nähe zu Liechtenstein. Patienten aus der Schweiz können unabhängig von der Versicherungsklasse in der Klinik Gut behandelt werden. Hingegen Patienten aus Liechtenstein können nur bei freier Spitalwahl, das heisst mit einer Zusatzversicherung dort behandelt werden. Dies, weil die Klinik Gut nicht auf der Liste der Vertragsspitäler von Liechtenstein aufgeführt ist. Damit besteht aktuell eine Benachteiligung von Liechtensteiner Patienten gegenüber Patienten aus der Schweiz. Hierzu meine Fragen: 

  1. Was spricht dagegen, die Klinik Gut als Vertragsspital aufzunehmen?
  2. Welche Kliniken stehen Schweizer Patienten aus St. Gallen und Graubünden für Orthopädie und Unfallchirurgie zur Verfügung?
  3. Wie sieht es diesbezüglich für Liechtensteiner Patienten aus?
  4. Weshalb stehen den Liechtensteiner Patienten weniger stationäre Behandlungsorte und damit weniger Spezialisten als Patienten aus der Schweiz zur Verfügung?
  5. Unterscheiden sich die Kosten für eine stationäre orthopädische Behandlung im Landesspital im Vergleich zu den Kosten, die bei der Klink Gut entstehen würden?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Regierung schliesst nach Anhören der Ärztekammer die Tarifverträge mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens ab, welche für die Versorgung der Versicherten nötig sind. In den orthopädischen Spezialdisziplinen ist aktuell keine Versorgungslücke erkennbar.

Zu Frage 2:

Seit Einführung des Fallpauschalensystems SwissDRG besteht in der Schweiz grundsätzlich freie Spitalwahl. Den Schweizer Patientinnen und Patienten stehen prinzipiell alle stationären Einrichtungen zur Verfügung, die auf kantonalen Spitallisten geführt werden. Die kantonalen Spitallisten sind auf den Homepages der jeweiligen Gesundheitsdepartemente einsehbar.

Zu Frage 3:

Den Liechtensteiner Patientinnen und Patienten stehen die Einrichtungen auf der vom Amt für Gesundheit veröffentlichten Liste der Vertragsspitäler uneingeschränkt zur Verfügung. Für alle anderen Einrichtungen werden die Kosten bis zum Referenztarif übernommen. Kosten, die nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden, können über die kostengünstige stationäre Zusatzversicherung "Allgemein" abgedeckt werden, die schweizweit eine freie Spitalwahl gewährt.

Zu Frage 4:

Die Liste der Vertragsspitäler verfolgt das Ziel, die Grundversorgung für die Liechtensteiner Bevölkerung vertraglich abzusichern. In der Grundversorgung wurde mit mehreren Spitälern im Rheintal ein Tarifvertrag abgeschlossen. Auf der Liste der Vertragsspitäler findet man aber auch Universitäts- und Spezialkliniken mit spezifischen Leistungsaufträgen sowie diverse Einrichtungen im Bereich der Psychiatrie und Rehabilitation.

Zu Frage 5:

Das Landesspital kann nicht mit der Klinik Gut verglichen werden. Bei der Klinik Gut handelt es sich um eine Spezialklinik, die ein sehr eingeschränktes Behandlungsspektrum durch Skaleneffekte kostengünstiger anbieten kann als ein Regionalspital mit staatlichem Versorgungsauftrag. Trotz dieses Wettbewerbsnachteils kostet ein orthopädischer Eingriff am Landesspital nur unwesentlich mehr.

Beschwerden gegen Entscheide der Kulturstiftung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Liechtensteiner Kulturschaffende, die bei der Kulturstiftung, sprich beim Staat, um eine Förderung ersuchen, haben die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, wenn sie mit einem Beschluss der Kulturstiftung Liechtenstein nicht einverstanden sind. Nach Erhalt des Beschlusses gilt eine 14-tägige Frist um eine "rechtsmittelfähige Entscheidung" bei der Kulturstiftung anzufordern. Nachdem diese Entscheidung dem Beschwerdeführer zugestellt ist, hat er dann wieder 14 Tage Zeit, bei der Regierung Beschwerde gegen den Beschluss der Kulturstiftung zu erheben. Im Schreiben zum Beschluss der Kulturstiftung ist jeweils vermerkt, dass der gesprochene Betrag erst ausbezahlt wird, wenn die Beschwerdefristen abgelaufen sind.Hierzu meine Fragen:

  1. Wie viele rechtsmittelfähige Entscheidungen wurden bei der Kulturstiftung seit deren Gründung 2008 angefordert und wie lange benötigte die Stiftung im Durchschnitt, um eine rechtsmittelfähige Entscheidung auszufertigen?
  2. Wie viele Beschwerden gegen die Kulturstiftung sind seit 2008 bei der Regierung eingetroffen, beziehungsweise wie vielen Beschwerden wurde stattgegeben und wie viele wurden abgelehnt? Ich bitte um eine tabellarische Aufstellung nach Jahren?
  3. Sofern ein Beschluss der Kulturstiftung nicht "seinem ganzen Inhalte nach" angefochten wird, sondern bloss in einzelnen Teilen, wäre es dann nicht im Sinne der staatlichen Kulturförderung, dass der gesprochene Betrag vor dem Abschluss des Verfahrens ausbezahlt wird, oder anders gefragt, besteht eine gesetzliche Grundlage, die vorschreibt, dass die gesamten Gelder bis zum Abschluss der Verfahren zurückbehalten werden?
  4. Sind derzeit Anfragen für rechtsmittelfähige Entscheidungen bei der Kulturstiftung und Beschwerden gegen die Kulturstiftung bei der Regierung hängig? Falls ja, seit wann sind diese hängig?
  5. Sofern die Regierung einer Beschwerde gegen die Kulturstiftung stattgibt, wird der Antrag des Kulturschaffenden zur Neubeurteilung an die Kulturstiftung zurückverwiesen. Gibt es derzeit solche laufenden Verfahren, die bei der Kulturstiftung hängig sind? Falls ja, wie viele sind es und seit wann sind diese hängig.

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

In den letzten Jahren bearbeitete die Kulturstiftung Liechtenstein jährlich 160 bis 190 Anträge. Darin sind die Anträge im Rahmen der zusätzlichen Mitteln in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht enthalten. Seit 2008 wurden bei der Kulturstiftung Liechtenstein insgesamt zwölf rechtsmittelfähige Entscheide angefordert. Für die Ausfertigung dieser Entscheide wurden durchschnittlich knapp acht Wochen benötigt.

Zu Frage 2:

Seit 2008 sind sieben Beschwerden bei der Regierung eingegangen. Dreien davon hat die Regierung stattgegeben, drei wurden abgelehnt und eine Beschwerde ist noch in Bearbeitung. 

2010: Abgelehnt

2011: Abgelehnt

2013: Abgelehnt

2014: Stattgegeben

2021: Stattgegeben

2023: Stattgegeben

2024: In Bearbeitung

Zu Frage 3:

Bis anhin gab es keine Beschwerden, welche nur einen Teil der Entscheidung angefochten haben und in Folge eine Teilauszahlung hätte geprüft werden müssen.

Zu Frage 4:

Derzeit ist eine Anfrage für eine rechtsmittelfähige Entscheidung bei der Kulturstiftung hängig. Zudem ist – wie in der Antwort auf Frage 2 genannt – derzeit eine Beschwerde bei der Regierung hängig.

Zu Frage 5:

Es gibt derzeit zwei laufende Verfahren. Die Beschwerden hat die Regierung 2022 bzw. 2023 der Kulturstiftung zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht der Regierung zurückverwiesen.

Covid-Hilfsgelder, Kreditbedingungen und die Rolle der Regierung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Vor etwas mehr als zwei Wochen veröffentlichte ein liechtensteinischer Unternehmer einen Leserbrief, in welchem er die Frage aufwarf, ob staatliche Hilfsgelder Konkursfallen seien. Besonders störte sich der Schreiber an den Bankzinsen von 4 Prozent für einen Covid-Kredit. Erwähnt wurde auch, dass die Liechtensteinische Landesbank, nachdem man mit den Zinszahlungen in Verzug geraten sei, eigenmächtig Transaktionen von einem Geschäftskonto auf das Kreditkonto der Überbrückungsfinanzierung durchgeführt und so Firmen an den Rand des Ruins bringen könne. In der Schweiz sind Covid-Kredite bis CHF 500'000 mit 1,5 Prozent zu verzinsen. Dazu meine Fragen: 

  1. Ist das Vorgehen der Landesbank, Gelder vom Geschäftskonto der Firma auf ein Kreditkonto der Überbrückungsfinanzierung zu überweisen, durch die Bedingungen des Kreditvertrags oder durch das Ausfallgarantiegesetz gedeckt?
  2. An wen gehen die Zinserträge aus den Covid-Krediten?
  3. Wie hoch waren bislang die Zinserträge und die Aufwendungen des Landes für die gewährten Covid-Kredite?
  4. Angeblich sind 47 Unternehmen mit den Zinszahlungen in Verzug. In welchen Branchen sind diese Unternehmen angesiedelt und um wie viele Arbeitsplätze geht es bei diesen Betrieben?
  5. Was spricht nach Ansicht der Regierung dagegen, die Höhe der Verzinsung der Covid-Kredite auf Schweizer Niveau zu senken und gegebenenfalls die Laufdauer der Kredite nach oben anzupassen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Wichtig ist, dass vorliegend staatliche Hilfsgelder (A fonds perdu Beiträge) und Darlehen, die während der Pandemie bezogen werden konnten, auseinandergehalten werden. In der Anfrage und dem zitierten Leserbrief geht es um Darlehen, die unter den Bedingungen des vom Landtag beschlossenen Gesetzes über die befristete Gewährung einer Ausfallgarantie zur Vergabe von liquiditätssichernden Krediten an liechtensteinische Unternehmen durch die Liechtensteinische Landesbank (Ausfallgarantiegesetz) gewährt wurden. Gemäss den vom Landtag beschlossenen Bestimmungen des Ausfallgarantiegesetzes ist die Liechtensteinische Landesbank beauftragt, die nötigen Massnahmen zur Bedienung der Kredite zu ergreifen. Dazu gehört neben der Bewirtschaftung der Kredite auch das Management der Rückführung der Kredite. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist die LLB bemüht, zusammen mit den Kunden individuelle Lösungen zu suchen. Die Verrechnung ist eine der Möglichkeiten, die Rückführung sicherzustellen und auch eine allfällige Betreibung zu vermeiden. Für das Verrechnungsrecht gelten die allgemeinen Bestimmungen im Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 1438 ff ABGB). Zudem hat die Liechtensteinische Landesbank in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Bestimmungen zum Verrechnungsrecht festgehalten.

Zu Frage 2:

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des vom Landtag beschlossenen Ausfallgarantiegesetzes gehen die Zinserträge an das Land über. Des Weiteren hält das Gesetz in Art. 8 Abs. 4 fest, dass die Zinserträge den Kosten für die Kreditvergabe und -abwicklung sowie den Leistungen für Ausfallgarantien entgegengerechnet werden. Verbleibt am Ende der Kreditrückführung ein Ertragsüberschuss, wird dieser für wirtschaftsfördernde Massnahmen oder gemeinnützige Zwecke eingesetzt.

Zu Frage 3:

Bis und mit Ende 2023 hat das Land CHF 508'636 an Garantiezahlungen und CHF 64'077 an Abgeltungen für die Kreditabwicklungen gemäss Ausfallgarantiegesetz geleistet. Demgegenüber stehen Zinserträge im Umfang von CHF 133'543, wobei die Kredite gemäss Art. 5 Abs. 1 des Ausfallgarantiegesetzes bis zum 30. Juni 2023 zinslos gewährt wurden.

Zu Frage 4:

Eine detaillierte Auswertung auf Branchenebene ist im Rahmen der vorliegenden Kleinen Anfrage nicht möglich. Es können jedoch keine Auffälligkeiten bezüglich einzelner Branchen festgestellt werden. Die Anzahl der Arbeitsplätze bei den betroffenen Betrieben ist nicht bekannt.

Zu Frage 5:

Gemäss Art. 5 des Ausfallgarantiegesetzes erfolgt die Verzinsung zu marktüblichen Konditionen. Der Zinssatz wird im Kreditvertrag mit dem Kreditnehmer festgehalten und von diesem unterzeichnet. Die Konditionen sind also allen Kreditnehmern mit Vertragsunterzeichnung basierend auf dem Gesetz bekannt.

eGD rechtskräftige Verfügung der Datenschutzstelle

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Datenschutzstelle Liechtenstein hat am 19. Juni 2023 im Zuge einer eingereichten Datenschutzbeschwerde eine Verfügung (Aktenzeichen: 103.1.2. / 2023-2371) erlassen. Aus dieser Verfügung resultiert ein Verbot in Sachen eGD-Zweckbestimmung. Dieses besagt, dass auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Bst. j der DSGVO keine Daten verarbeitet werden dürfen. Der genannte DSGVO-Artikel betrifft die Bereiche Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke sowie statistische Zwecke.Ebenso hat die Datenschutzstelle in ihrer Verfügung festgehalten, dass die gesetzlichen Rechtsgrundlagen an die Zweckbestimmung des Art. 1 Abs. 2 EGDG binnen sechs Monaten ab Zustellung der Verfügung anzupassen sind. Nachdem die Verfügung rechtskräftig ist, hätte eine fristgerechte Gesetzesänderung spätestens per Dezember 2023 erfolgen müssen.

  1. Warum hält sich die Regierung als Beschwerdegegner der entsprechenden Datenschutzbeschwerde nicht an die rechtskräftige Verfügung der Datenschutzstelle?
  2. Wann beabsichtigt die Regierung die aus dem rechtskräftigen Verbot der Datenschutzstelle resultierende Gesetzesanpassung auszuführen?
  3. Wie hoch ist der Anteil an Gesundheitsdienstleistenden, die entgegen der eGD-Vorgaben die entsprechenden Dokumente nicht hochladen?
  4. Wie viele eGD-Widersprüche wurden bis dato angemeldet?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Vor dem Hintergrund des Initiativbegehrens zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 2021 über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG), über die im Januar 2024 abgestimmt wurde, erschien eine Anpassung des EGDG im vergangenen Jahr nicht opportun. Eine künftige Anpassung ist vorgemerkt, zeitliche Dringlichkeit besteht aufgrund der in der Antwort zu Frage 2 genannten Umstandes indes nicht.

Zu Frage 2:

Dem Verbot wurde und wird bereits Rechnung getragen, nachdem eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. j DSGVO nie stattgefunden hat und nicht geplant ist. Die genannte rechtliche Anpassung kann im Zuge einer künftigen Revision des EGDG erfolgen.

Zu Frage 3:

Seitens des Liechtensteinischen Landesspitals und der Gesundheitsdienstleistenden in den Bereichen Labor und Apotheke erfolgte eine komplette Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben an die Speicherpflicht von Dokumenten. In den anderen Bereichen ist der Umsetzungsgrad unterschiedlich.

Zu Frage 4:

Bis zum 3. März 2024 haben 3409 Personen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Dies entspricht rund 8 Prozent der in Liechtenstein krankenversicherten Personen.

Wildtierkorridore

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Im April 2023 hat der Abg. Daniel Seger sich nach den Wildtierkorridoren erkundet. Dabei handelt es sich um rheintalquerende Korridore, bei denen das Wild von der schweizerischen Seite zur liechtensteinischen Seite des Rheins hin und zurück wechseln kann. Diese Wildtierkorridore sind jedoch nicht mehr intakt, dies unter anderem durch die Autobahn, Strassen und Eisenbahnlinien, aber auch durch die Siedlungstätigkeiten in der Talebene. Die Regierung antworte auf die Kleine Anfrage, dass die Schweiz zwei Wildtierpassagen über die A13 zwischen 2026 und 2028 realisieren werde. Die Schweizer Behörden haben aber bereits im Januar dieses Jahres die Bauvisiere aufgestellt. Die Schweiz setzt ihr Pläne zur Wiederherstellung der Wildtierkorridore somit effektiv um und liegt somit zwei Jahre vor dem Zeitplan. Mit den Wildtierbrücken über die A13 ist vermutlich mit einem erhöhten Wildwechsel in der Talebene zu rechnen, so auch in Liechtenstein. Davon betroffen wohl vermehrt auch die Bendererstrasse und die Feldkircherstrasse. Bereits vor 20 Jahren wurde zwischen Schaan und Nendeln eine Wildtierbrücke angedacht. Ausser Studien und guten Absichten ist seither nichts auf Liechtensteiner Seite geschehen, um dem Wild ein queren der Feldkircherstrasse im Gebiet Schwabbrünnen zu ermöglichen. Meine Fragen:

  1. Bis wann werden die Wildtierkorridore auf Liechtensteiner Seite instand gesetzt?
  2. Wird die Wildtierbrücke im Gebiet Schwabbrünnen realisiert und bis wann?
  3. Welche Massnahmen plant die Regierung, um dem Wildwechsel an der Bendererstrasse zu begegnen.

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Aufgrund der fortgeschrittenen Planungen auf Schweizer Seite hat das Amt für Umwelt im Herbst 2023 die aktuelle Vernetzungssituation der beiden Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung von einem Fachbüro überprüfen lassen. Basierend auf dieser Überprüfung sollen geeignete Massnahmen für die liechtensteinischen Korridore ausgearbeitet werden. Ein konkreter Zeitplan für die Umsetzung dieser Massnahmen ist noch nicht erstellt.

Zu Frage 2:

Eine Über- oder Unterführung über die Feldkircherstrasse als Wildtierpassage ist im Gebiet Schwabbrünna-Äscher eine von mehreren Möglichkeiten, um den Korridor aufzuwerten. Eine genaue Prüfung möglicher Massnahmen ist gemäss Antwort zu Frage 1 geplant.

Zu Frage 3:

Mögliche Massnahmenansätze beinhalten die Verbesserung der Leitstrukturen, das Anbringen von Wildwarnsystemen und die Verkehrsberuhigung. Eine genaue Prüfung möglicher Massnahmen ist gemäss Antwort zu Frage 1 geplant.

Dreifachturnhalle im SZU II

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 06. März 2024

Die Dreifachturnhalle beim SZU II wird bekanntlich in die Tiefe, das heisst bewusst und vorsätzlich in den Grundwasserbereich in Ruggell gebaut. Dies gegen die Meinung vieler lokaler Bauexperten. Dies wurde im Landtag bei der Aufstockung des Ergänzungskredits im April 2023 auch von einigen Abgeordneten stark kritisiert. Die daraus entstehenden Zusatzkosten in Unterhalt und Instandhaltung sind derzeit nicht abzusehen, dürften aber erheblich sein. Dazu meine drei Fragen: 

  1. Hat die Regierung in dieser Sache nochmals Untersuchungen und Abklärungen angestellt?
  2. Wenn nein, warum nicht?
  3. Bleibt die Regierung bei ihren Plänen, die Dreifachturnhalle beim SZU II in den Grundwasserbereich zu bauen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Einleitend weist die Regierung auf die Antworten zur kleinen Anfrage des Abgeordneten Johannes Kaisers vom 31. Mai 2023 hin. In der Beantwortung dieser kleinen Anfrage hält die Regierung fest, dass es beim Thema Wasser wichtig ist, zwischen Grundwasser, Oberflächenwasser und Schmutzwasser zu unterscheiden.

In Ruggell ist weder die Thematik Grundwasser noch die Thematik Schmutzwasser problematischer als in anderen Gemeinden. Was in Ruggell jedoch zu beachten ist – und das wird auch von der Gemeinde Ruggell so geschildert – ist die Versickerung des Oberflächenwassers aufgrund des Grundwasserpegels.

Bei starken Regenereignissen könnte es bei einer zu geringen Dimensionierung der Versickerungsfläche sein, dass diese nicht ausreicht und das Wasser über zu tief gesetzte Öffnungen ins Gebäude eindringt.

Sowohl das Ministerium für Infrastruktur und Justiz als auch die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften sind und waren in Bezug auf die Thematik Oberflächenwasser in Kontakt mit der Gemeinde.

Seit der Beantwortung der kleinen Anfrage am 2. Juni 2023 hat die Projektleitung des SZU II die Planung der Liegenschaftsentwässerung sowie der Wasserdichtigkeit mit verschiedenen Fachingenieurinnen und Fachingenieuren sowie mit Expertinnen und Experten fortgeführt und optimiert.

Die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften steht zudem weiterhin in engem Austausch mit den Fachpersonen der Ruggeller Bauverwaltung. Darüber hinaus haben ein Vertreter und eine Vertreterin der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften am jährlichen Informationsabend der Gemeinde Ruggell vom 26. Februar 2024 der Ruggeller Bevölkerung das Bauprojekt Neubau Schulzentrum Unterland II vorgestellt. Im Rahmen dieses Informationsabends wurde auch explizit auf das Thema Wasser eingegangen und es wurden alle Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner beantwortet.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Ja.

Die Regierung weist zudem darauf hin, das Bauen im Grundwasser in Liechtenstein kein Einzelfall ist. Auch deshalb verfügen die Unternehmer über die entsprechende Erfahrung. Die Empfehlungen der Expertinnen und Experten werden beachtet und umgesetzt. Dazu gehören beispielsweise: Das Niveau des Erdgeschosses und die Zugangshöhen zu optimieren sowie Reserven einzuplanen, Versickerungsmöglichkeiten in der Umgebung zu schaffen, das Eindringen von Wasser bei Öffnungen zu verhindern (Lichtschächte, etc.), ein Abdichtungskonzept zu erstellen und die Qualität während des Bauprozesses zu prüfen.