Kleine Anfragen

Redundanz der kritischen Infrastruktur LNEZ zum Zweiten

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Bei der Kleinen Anfrage im September 2022 bezüglich Redundanz der Landesnotruf- und Einsatzzentrale der Landespolizei des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt wurde in der Beantwortung erwähnt, dass bei der kritischen Infrastruktur der LNEZ angesichts ihrer überragenden Bedeutung in der liechtensteinischen Sicherheitsarchitektur Optimierungsbedarf sowohl im technisch-baulichen als auch personell-organisatorischen Bereich Handlungsbedarf besteht. Dass heute alle Systeme im Polizeigebäude untergebracht sind, stellt ein erhebliches Ausfallrisiko dar, wenn das Polizeigebäude von einem grösseren Schadensereignis wie beispielsweise Feuer, Wasser, Cyberkriminalität, etc. betroffen ist.Aus diesem Grund hat die Regierung im letzten Jahr die Evaluation eines georedundanten Standorts für die erwähnten Kernsysteme in Auftrag gegeben. Die Evaluation ist grundsätzlich abgeschlossen und ein möglicher Standort identifiziert. Aktuell ist die LNEZ der Landespolizei rund um die Uhr mit zwei Disponenten besetzt. Aufgrund der Fülle an Aufgaben hat das Ministerium für Inneres eine externe Überprüfung der personellen und organisatorischen Ausstattung der LNEZ hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der externen Überprüfung sollten bis im Spätherbst dieses Jahres vorliegen. Meine drei Fragen:

  1. Der Evaluationsbericht bezüglich des georedundanten Standorts liegt vor. Was sind die Erkenntnisse bezüglich eines neuen Standorts?
  2. Wie ist der Stand der Planung der georedundanten Unterbringung der Kernsysteme, deren Unterbringung ebenfalls geprüft wird, auch bezüglich des Standortes?
  3. Was sind die Ergebnisse bezüglich der externen Überprüfung der personellen und organisatorischen Ausstattung der LNEZ hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Gestützt auf den Evaluationsbericht hat die Regierung Ende Oktober 2022 die Standortwahl zur Kenntnis genommen und die Realisierung eines georedundanten Standorts für die polizeilichen Kernsysteme beschlossen.

Zu Frage 2:

Die Planung zur Realisierung des georedundanten Standorts für die polizeilichen Kernsysteme wird 2023 in Angriff genommen. Es ist davon auszugehen, dass der georedundante Standort 2024 in Betrieb genommen werden kann.

Zu Frage 3:

Die Regierung hat im Februar 2023 das Ergebnis der externen Überprüfung der personellen und organisatorischen Ausstattung der Landesnotruf- und Einsatzzentrale zur Kenntnis genommen. Da aufgezeigt wurde, dass Handlungsbedarf besteht, hat die Regierung die vertiefte Überprüfung von zwei Optimierungsvarianten in Auftrag gegeben. Einerseits eine personelle Aufstockung der LNEZ und anderseits eine Auslagerung von Aufgaben. Das Ergebnis der Machbarkeitsstudie soll der Regierung im Herbst 2023 vorgelegt werden.

Schutz im Haus zum Zweiten

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

1997 wurde unter dem Projektnamen «Schutz im eigenen Haus» für die Regierung zur Sicherheit und zum vorbeugenden Schutz der liechtensteinischen Bevölkerung unter dem Projektleiter Alois Hoop eine Studie erarbeitet.Dabei ging es darum, dass bei jedem Gebäude die bestehende Infrastruktur genutzt wird, um innerhalb der Wohngemeinschaft für die Hauseigentümer Schutzplätze gegen unterschiedliche Gefahrenereignisse aufzuzeigen und zu ermöglichen. Gedacht wäre gewesen, dass bei Ereignissen wie Erdbeben, Verstrahlung, Chemieunfällen oder Sturm mit der Realisierung dieses Projektes bis zum Jahr 2010 für die gesamte Bevölkerung in Liechtenstein optimaler Schutz innerhalb der eigenen vier Wände geboten werden könnte.Bei der letzten Kleinen Anfrage vom Oktober 2022 sagte die Regierung, dass an einem vergleichbaren Konzept derzeit nicht gearbeitet werde, es sei aber geplant, auf der Grundlage der sich in Überarbeitung befindlichen Gefährdungsanalyse sowie vor dem Hintergrund der neuen geopolitischen Sicherheitslage die aktuelle Strategie in Sachen Schutzbauten zu analysieren und im Bedarfsfall anzupassen. Hierzu meine vier Fragen:

  1. Wie ist der Stand der in Überarbeitung befindlichen Gefährdungsanalyse? 
  2. Die neue geopolitische Sicherheitslage wird im Bereich der Schutzbauten auch das Projekt «Schutz im Haus» berücksichtigen müssen. Wie sind bis anhin die Erkenntnisse dazu? 
  3. Die Überarbeitung soll eine Analyse an den Tag bringen, die im Bedarfsfall Anpassungen vorsieht. Sind Anpassungen vorgesehen und falls ja, in welchen Bereichen? 
  4. Da das Projekt «Schutz im Haus» nach wie vor als kostengünstig und effizient betrachtet werden muss, nochmals die Frage an die Regierung: Werden aus diesem Projekt Komponenten im Bevölkerungsschutz mit angedacht?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Nachdem die interdisziplinär zusammengesetzte Projektgruppe die massgebenden Gefährdungs­szenarien, welche vertieft zu analysieren sind, evaluiert hat, wird im Verlaufe dieses Monats die eigentliche Bearbeitung der bevölkerungsschutzrelevanten Szenarien in Angriff genommen. Das Ergebnis dieser breit angelegten Überarbeitung der Gefährdungsanalyse wird auf Ende des Jahres erwartet.

Zu Frage 2:

Das Szenario eines bewaffneten Konflikts wird – wie bereits bei der im Jahre 2012 verfassten Erstauflage – bei der aktuellen Überarbeitung der Gefährdungsanalyse nicht berücksichtigt. Der dem Landtag 2016 im Rahmen der Revision des Bevölkerungsschutzgesetzes vorgelegte Bericht des Liechtenstein-Instituts wurde in einem eigenständigen Format aufbereitet. Wie die angesprochene aktuelle geopolitische Lage und insbesondere die daraus für die Sicherheitsarchitektur des Landes resultierenden Herausforderungen zielführend zu analysieren sind, ist noch in Abklärung.

Zu Frage 3:

Auf Grund des aufgezeigten Bearbeitungsstands kann diese Frage momentan nicht beantwortet werden.

Zu Frage 4

Da sich die Projektgruppe noch nicht im Detail mit den in der Gefährdungsanalyse zu beurteilenden Szenarien befasst hat, ist es nicht möglich, hierzu eine Aussage zu machen. Die im Rahmen des damaligen Projektes gewonnenen Erkenntnisse finden im Sinne des Bevölkerungsschutzes jedoch immer wieder Berücksichtigung. Diesbezüglich kann z.B. auf die Bestimmungen zum erdbebensicheren Bauen oder die Naturgefahrenkarte mit den davon abgeleiteten Bauauflagen verwiesen werden.

Der Biber und sein Werk

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Auf Besuch bei einem Landwirt hatte ich unter anderem die Möglichkeit, mich zum Thema Biber zu informieren. Nachdem mir die verschiedenen Schäden direkt im Raum Gamprin, Eschen und Ruggell aufgezeigt wurden, bin ich schon sehr erstaunt. Unter anderem wird von Landwirten der Vorwurf erhoben, dass die Biberschäden bereits ein grosses Ausmass angenommen hätten, aber vonseiten des Amts für Umwelt wenig dagegen unternommen werde. Um dies nicht einfach so stehen zu lassen, würde ich gerne von der Regierung erfahren, wie dies bei uns im Land mit dem Biber weitergeht.Dazu habe ich drei Fragen:

  1. Das Bild einer Feldstrasse, die aufgrund des Biberbaus bereits einsturzgefährdet ist, ist sehr bedenklich. Wie viele solcher Wege oder Strassen sind dem Biber schon zum Opfer gefallen? 
  2. Wie hoch beziffert sich aktuell die Schadenssumme, die der Biber in unserem Land verursacht hat, in Schweizer Franken? 
  3. Welche konkreten Massnahmen sind bisher umgesetzt worden beziehungsweise geplant, um die Biberschäden zu minimieren?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Schäden an öffentlichen Bauten und Anlagen, zu denen auch Strassen gehören, werden gemäss Art. 9 der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch geschützte Tierarten nicht vergütet. Für den Unterhalt von Bauten und Anlagen, zu denen auch Strasseninfrastruktur gehört, ist der Eigentümer, bzw. Werkeigentümerin der öffentlichen Grundversorgung, Gemeinden und Land zuständig. Dazu gehören auch Uferbereiche von Gewässern. Da es keine Pflicht gibt, eingestürzte Wege oder Strassen dem Amt für Umwelt zu melden, kann die genaue Anzahl nicht beziffert werden. Das Verfüllen von eingestürzten Fluchtröhren oder Biberbauten ist dabei als kurzfristige Lösung zu verstehen, da es unverhältnismässig wäre, sämtliche Uferbereiche im Talraum gegen Grabaktivitäten zu vergittern.

Zu Frage 2:

Das Amt für Umwelt hat nur Kenntnis über vergütungsberechtigte Schäden nach Art. 9 der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch geschützte Tierarten. Im Jahr 2022 wurden vergütungsberechtigte Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Fahrzeugen mit CHF 2‘118.80 abgegolten. Nicht in erster Linie um Schäden, sondern um Prävention hat sich das Amt für Bevölkerungsschutz zu kümmern. Seit 2015 wurden CHF 2'412'352.- sowohl für die Sanierung der Schäden als auch präventiv in Form von Vergitterungen, Abflachungen, Umgestaltungen etc. aufgewendet. Zu den Aufwendungen der Gemeinden in den Gemeindegewässern kann die Regierung keine Auskunft geben.

Zu Frage 3:

Die Infrastruktursicherung dürfte in den nächsten Jahren vermehrt in den Vordergrund treten. Dazu werden gemeinsame Anstrengungen aller Akteurinnen und Akteure nötig sein. Das Amt für Umwelt berät laufend Grundeigentümerinnen, Pächter und Bewirtschaftende bei der Planung und Umsetzung von Verhütungsmassnahmen und ist für Massnahmen am Biberbestand, sprich Abschüsse, verantwortlich. Für das Ergreifen von technischen Massnahmen zur Sicherung der Hochwasserschutzbau­werke im Land ist das Amt für Bevölkerungsschutz zuständig. Die letzte dieser Anlagen, der Heilos-Weiher, wurde diesen Winter entsprechend umgestaltet. Den Gemeinden obliegt die Überwachung der Gewässer im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung von gemeindeeigenen Infrastrukturen und deren Sicherung im BedarfsfallBewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter sind laufend zur Verhütung von Schäden für ihre eigenen an Gewässer grenzenden Kulturen zuständig. Weiter sind es Werkeigentümerinnen bzw. Werkeigentümer, die für die Sicherung ihrer Werke zuständig sind.

Wildschweine in der Region

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Da das Wildschwein ebenfalls seit längerer Zeit in der Schweiz und in der Region angesiedelt ist, stellen sich mir hierzu ebenfalls Fragen. Gerade die Landwirtschaft sieht auch beim Wildschwein ebenfalls Folgeschäden, die unter Umständen immens sein können.Hierzu stellen sich mir folgende drei Fragen:

  1. Wie hoch ist der Bestand von Wildschweinen in der Region Rheintal? 
  2. Wie hoch beziffert ist aktuell die Schadenssumme, die Wildschweine in der Region verursacht haben, in Schweizer Franken? 
  3. Bei anderen Wildtieren (zum Beispiel Wolf) gibt es ja entsprechende Strategien. Was wird in Liechtenstein konkret im Themenkreis «Wildschweine» unternommen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

In Liechtenstein gibt es gegenwärtig keinen etablierten Bestand an Wildschweinen. Sporadisch besuchen junge Wildschweine das Land, der letzte Nachweis liegt jedoch mehrere Jahre zurück. Im Churer Rheintal ist die Lage analog zu jener in Liechtenstein. Im Vorarlberger Rheintal wuchsen die Bestände in den frühen 2000er Jahren an und erreichten um 2010 einen Höchststand. Es wurden damals Jagdstrecken von bis zu 32 Stück erzielt. Auch durch Winter mit ungünstiger Witterung brach der Bestand im letzten Jahrzehnt wieder sehr stark ein. Heute gibt es vereinzelte Restbestände und geringe Jagdstrecken von einzelnen Stücken. Im St. Galler Rheintal zwischen Sarganserland und Raum Altstätten gibt es einen etablierten Bestand, der nicht genau beziffert werden kann. Die Jagdstrecken schwanken von Jahr zu Jahr zwischen elf und 25 Stück. Weil sich Wildschweine in den Hanglagen bis 1500 m aufhalten und die Zuwachsraten von der Witterung abhängig sind, dürfte der Bestand ebenfalls starken Schwankungen unterworfen sein.

Zu Frage 2:

In Liechtenstein gab es im letzten Jahrzehnt keine nennenswerten Wildschweinschäden und es wurden keine Vergütungen ausgezahlt. Analoges gilt für das Churer und Vorarlberger Rheintal. Im St. Galler Rheintal lagen die Schäden in den letzten fünf Jahren bei durchschnittlich CHF 15'000 pro Jahr. Es betraf hauptsächlich Wühlschäden auf Wiesen und Alpweiden und seltener Schäden an Ackerkulturen.

Zu Frage 3:

Um eine ausreichende Regulierung des Wildschweins zu gewährleisten, kann das Wildschwein mit Ausnahme führender Bachen (Wildsau mit Jungtieren) ganzjährig gejagt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. e HegeV). Gemäss Art. 47 Abs. 1 Jagdgesetz haben gegenwärtig die Jagdgemeinschaften für alle entstandenen Wildschäden aufzukommen. Wildschweine haben ein erhebliches Schadenpotenzial und betroffen sind hauptsächlich landwirtschaftliche Kulturen. Das Management des Wildschweins mit dem Ziel, solche Schäden in einem akzeptablen Rahmen zu halten, bedarf einer engen Zusammenarbeit zwischen Landwirten und Jagdausübungsberechtigten. Es gibt ein Konzept aus dem Jahr 2011, das in seinen Grundzügen und Massnahmen noch heute relevant ist.

Transparente Information zum Neubau Schulzentrum Unterland II

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Auch wenn dies spitzfindig erscheint, muss ich mich fragen, warum zu Beginn dieses Artikels das Wort «transparent» eingefügt wurde. Informationen der Regierung sollten immer zu mehr Transparenz führen. Aber das nur am Rande bemerkt.Wie wir bereits in anderen Projekten erfahren mussten, unterliegen im Moment Bauten einer grossen Teuerung und dies führt nun auch beim Schulzentrum Unterland II zu einer ersten Warnung. Voraussichtliche Mehrkosten von 8% stehen im Raum und ein Jahr Verzug. Gemäss Medienmitteilung sind höhere Kosten wegen einer grösseren Heizzentrale und der Zertifizierung «Nachhaltiges Bauen» zu erwarten.Am 1. März 2022, somit exakt vor einem Jahr, hatte ich eine Kleine Anfrage zum SZU II gestellt. Ich wollte wissen, ob eine PV-Anlage installiert wird. Als Antwort wurde damals berichtet, dass beim Bau des SZU II eine Zertifizierung nach «Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz Gold» angestrebt wird. PV wäre ein Bestandteil dieser Zertifizierung und darum werde die genaue Ausgestaltung der Dachflächen dabei geklärt. Somit war vor einem Jahr die Zertifizierung und die Nutzung von PV bereits vorgesehen.Zur Vorbereitung dieser Kleinen Anfrage wollte ich mir auf der Seite www.szu-zwei.li nochmals einige Infos ansehen, aber leider ist diese Seite nicht mehr aufrufbar. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. Der Landtag hat CHF 56,1 Mio. für das Projekt bewilligt. Welche Gesamtsumme steht dem SZU II inklusive Bauindexierung heute zur Verfügung? 
  2. Welcher Baukredit wäre nötig, wenn wir von 8% Überschreitung ausgehen? 
  3. Wenn vor einem Jahr bekannt war, dass nach «SNBS Gold» zertifiziert wird, warum führt dies ein Jahr später zu Mehrkosten? 
  4. Das SZU II beheimatet diverse Schultypen. Hat eine Verzögerung um ein Jahr Konsequenzen bei der Umsetzung auf Projekte, wie den Umzug der BMS von Vaduz nach Ruggell oder auf den Umzug der Sportschule? Und wenn ja, in welcher Form? 
  5. Warum ist die Seite www.szu-zwei.li nicht abrufbar?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Der indexierte Kredit beträgt CHF 64'561'000 gemäss Indexstand Oktober 2022.

Zu Frage 2:

Ausgehend vom oben genannten Kredit entsprechen 8% rund CHF 5'170'000. Addiert man diese Zahl mit der Höhe des indexierten Kredits ergibt sich daraus CHF 69'731’000.

Zu Frage 3:

Wie in der Postulatsbeantwortung der Regierung zum Postulat «Vorbildfunktion des Staates im Bereich Klima und Energie» beschrieben, ist die Regierung bestrebt, eine Zertifizierung des Neubaus Schulzentrum Unterland II mit dem Label «Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz» (SNBS) zu erreichen. Dies ist auch in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 9. März 2022 so formuliert. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verpflichtungskredits 2019 war das Label «Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz» noch nicht Bestandteil der Kosten. Dementsprechend war die Zertifizierung auch nicht Teil des Wettbewerbsprogramms. In zukünftigen Architekturwettbewerben soll SNBS Gold angestrebt werden.

Zu Frage 4:

Im Schulzentrum Unterland II (SZU II) sollen zwei Schularten untergebracht werden: Die Sekundarstufe I bzw. Real- und Oberschule und die Berufsmaturitätsschule (BMS). Die Sportklassen der Sekundarstufe I, welche heute am Standort der Realschule Schaan im St. Elisabeth untergebracht sind, werden nicht ins SZU II umziehen. Für die Schülerinnen und Schüler der Realschule sowie diejenigen der Oberschule steht heute das Schulzentrum Unterland in Eschen zur Verfügung. Eine spätere Fertigstellung des SZU II führt dazu, dass die Schülerinnen und Schüler aus Gamprin, Ruggell und Schellenberg bis dahin im Schulzentrum in Eschen verbleiben. Ebenso kann die BMS ihren derzeitigen Standort in Vaduz weiterhin uneingeschränkt nutzen.

Zu Frage 5:

Die Webseite konnte auf Grund eines technischen Problems nicht erreicht werden. Sie ist wieder verfügbar. Siehe szu-zwei.li.

Kauf der HSL durch den Staatsbetrieb FL1 (Telecom Liechtenstein AG)

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

In der Interpellationsbeantwortung betreffend «die staatliche Aktivität im Tele-kommunikations- und Postmarkt» wurde in der Landtagssitzung im Juni 2022 ausgeführt: Die Telecom Liechtenstein AG befindet sich zudem in einem Transformationsprozess und ist auf sehr gutem Weg, über Servicepartnerschaften und geschickte Nischenstrategien die gewünschten Skaleneffekte auch ohne strategischen Partner mit finanzieller Beteiligung zu erzielen. In dieser Situation über einen Verkauf nachzudenken, ist unwirtschaftlich für den Staat.Mittlerweile war im «Vaterland» zu lesen: Die HSL Informatik AG in Balzers wird zu 100 Prozent von FL1 übernommen. Dieser Schritt wirft allerdings neue Fragen auf. Mit diesem Schritt konkurrenziert nämlich das Staatsunternehmen die Privatwirtschaft wesentlich, obwohl sich Liechtenstein durch seine liberale Wirtschaftsordnung auszeichnet und der Staat vor allem die nachhaltige Qualität im Service public sicherstellen sollte. Erschwerend dazu kommt, dass das Gewerbe in der Regel keineswegs die gleichen Handlungsoptionen wie der Staat mit seinen umfangreichen finanziellen Mitteln erbringen kann und mit dieser Akquisition eine Vermischung der Kostenstellen unausweichlich ist.Hierzu meine drei Fragen:

  1. Wie steht gemäss der Regierung ein Kauf/Beteiligung eines gewerblichen Betriebs, gemäss Informationen aus dem «Vaterland» sogar im Dreieck mit einem Schweizer Unternehmen, zur liberalen Wirtschaftsordnung und der Eignerstrategie? 
  2. Sieht die Regierung nicht die Gefahr, dass es zu ungleichen Spiessen in gewerblich zu erbringenden Dienstleistungen am Markt kommt? 
  3. Sieht die Regierung nicht die Gefahr, dass das einheimische Gewerbe durch eine zusätzliche Kooperation von FL1 mit einem Schweizer IT-Dienstleistungsunternehmen arg benachteiligt wird?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Einleitend gilt festzuhalten, dass sich der Telekommunikationsmarkt nun bereits seit mehreren Jahren in einem starken Umbruch befindet. Telekommunikations- und IT-Dienstleistungen wachsen immer mehr zusammen. Im Markt besteht starker Wettbewerb, in welchem sich die einzelnen Unternehmen behaupten müssen. In diesem sich rasch wandelnden Umfeld sind Übernahmen und Kooperationen üblich und gleichzeitig Teil der vom Fragesteller erwähnten liberalen Wirtschaftsordnung. Mit der Übernahme der HSL Informatik AG soll der Zugang der Telecom Liechtenstein AG zu ihren Geschäftskunden nachhaltig gesichert werden. Die wesentliche Motivation des Zukaufs ist damit die Sicherung der Eigenwirtschaftlichkeit der Telecom Liechtenstein, welche aufgrund der genannten Veränderungen in der Branche unter Druck ist. Die Beteiligungsstrategie der Regierung für die Telecom Liechtenstein AG schliesst eine derartige Transaktion bzw. Beteiligung nicht aus, wenn diese mit den von der Regierung festgelegten Zielen konform ist. Gemäss Beteiligungsstrategie erwartet die Regierung, dass die Telecom Liechtenstein als selbstständiges Unternehmen kunden- und bedarfsorientiert, betriebswirtschaftlich und wettbewerbsfähig geführt und ihre Eigenwirtschaftlichkeit nachhaltig sichergestellt wird.

Zu Frage 2:

Diese Gefahr sehen wir nicht. In der gesamten Telekom- und IT-Dienstleistungsbranche herrscht starker Wettbewerb und der Markt funktioniert sehr gut. Mit der Übernahme der HSL Informatik AG konnte der Standort und die Wertschöpfung in Liechtenstein gesichert werden, was dem Wirtschaftsstandort insgesamt zu Gute kommt. Derartige Transaktionen sind zudem in der Telekombranche nicht unüblich. Beispielsweise hat die Swisscom unlängst einen IT Dienstleister mit Standort Ostschweiz und Liechtenstein akquiriert.

Zu Frage 3:

Nein, auch diese Gefahr sehen wir nicht. Bereits heute stehen die liechtensteinischen Unternehmen dieser Branche in starkem Wettbewerb mit Schweizer IT-Dienstleistungsunternehmen. Die Kooperation hat somit keine Auswirkungen auf die Rahmenbedingungen, welche für das einheimische Gewerbe bestehen. Im Gegenteil: Die Telecom Liechtenstein stellt sich durch diese Kooperation effizienter auf und erlangt zusätzliches, relevantes Knowhow, was im Interesse des Wirtschaftsstandortes als Ganzes ist.

 

Kinderärztemangel 2.0

01. März 2023
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 01. März 2023

Bereits vor vier Jahren habe ich eine Kleine Anfrage zum Kinderärztemangel hier bei uns in Liechtenstein gestellt. Aufgrund einer Pensionierung waren und sind nach wie vor statt dem von der Regierung genehmigten Stellenkontingent von 5,5 Stellen für den Bereich Kinder- und Jugendmedizin nur deren vier Stellen besetzt. Bereits vor vier Jahren wies der Geschäfts-führer der Liechtensteinischen Ärztekammer darauf hin, dass für die Zukunft eine Unterver-sorgung in der Kinderheilkunde drohe. Die Regierung hielt dagegen, dass es eine ausrei-chende Versorgung darstelle. Diese Ansicht der Regierung haben viele Eltern, vor allem um die Weihnachtstage, sicher nicht geteilt, als ein Durchkommen zu einem Kinderarzt sozusa-gen unmöglich war. Auch in den umliegenden Ländern, Deutschland, Österreich und der Schweiz, beklagt man einen massiven Kinderärztemangel. Man habe verpasst, eine neue Generation von Kinderärzten auszubilden, so der Vorwurf an die Politik in Deutschland. Meine Fragen hierzu:

  1. Teilt die Regierung die Ansicht, dass eine Unterversorgung im Bereich der Kinderheilkunde in Liechtenstein gegeben ist? 
  2. Auch wenn nach Meinung der Regierung in erster Linie die Verbände gefordert sind, stellt sich doch die Frage, ob es nicht auch die Aufgabe der Politik ist, bessere Bedingungen zu schaffen, um Kinderärzte anzulocken oder sich zum Kinderarzt ausbilden zu lassen? 
  3. Wie bereits erwähnt, beklagen auch die Schweiz, Österreich und Deutschland einen massiven Kinderärztemangel. Kennt die Regierung Länder (beispielsweise die nordischen Länder) bei denen ein solcher Mangel nicht vorhanden ist und was machen diese Länder richtig?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Aktuell besteht keine Unterversorgung, die Kapazitäten sind jedoch nahezu voll ausgelastet.

Zu Frage 2:

Die Entscheidung, welcher Facharzttitel angestrebt wird, wird während oder nach dem Studium gefällt. Der Entscheidung liegen zahlreiche Faktoren zugrunde, welche teilweise sehr individuell, teilweise aber auch allgemein gelagert sind. Die Tätigkeit in der Pädiatrie ist sehr anspruchsvoll und geht mit grosser Verantwortung einher. Erschwerend kommt hinzu, dass die Pädiatrie im schweizerischen Tarifsystem tarmed im Vergleich zu anderen Fachbereichen unterdurchschnittlich vergütet wird. Dieses Problem ist der Regierung bekannt und in Zusammenarbeit mit den Verbänden wird, wie im Rahmen der Bedarfsplanung üblich, situativ vorgegangen.

Zu Frage 3:

Eine entsprechende Analyse liegt der Regierung nicht vor und ein derartiger Ländervergleich sprengt den Rahmen einer kleinen Anfrage.

Streuobstbäume in der Schutzzone S2 und S3

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Im Jahr 2021 hat die Regierung die Verordnung zum Schutz des Grundwasserpumpwerks Oberau abgeändert, sodass in der S2 und S3 Acker-, Gemüse-, Obst- und Gartenbau nicht mehr gestattet sind.Aufgrund dieser Nutzungseinschränkungen hat ein Landwirt im Einzugsbereich der Schutzzonen einzelne Streuobstbäume (16 Stück) zur Förderung der Biodiversität gepflanzt. Das Amt für Umwelt stuft diese extensive Streuobstwiese als klassische Obstanlage ein und hat deshalb die Entfernung der Streuobstbäume verfügt.Streuobstwiesen sind gemäss Literatur ökologisch wertvoll und leisten einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität und zum Klimaschutz. Durch ihre Strukturvielfalt können Streuobstwiesen eine sehr hohe Artenvielfalt aufweisen.In der Literatur findet man keinen Hinweis für ein erhöhtes Risiko von Streuobstbäumen hinsichtlich einer Grundwasserbelastung. Im Gegenteil: Der Boden von Streuobstwiesen verfügt über eine hohe biologische Aktivität und hat damit eine ausgezeichnete Filterfunktion für das Meteorwasser. Die Schutzzone S1 und teilweise auch S2 der meisten Grundwasserfassungen sind mit Bäumen bestockt. Daraus kann man schliessen, dass Bäume ganz offensichtlich kein Problem für die Grundwassersicherheit darstellen. Dazu meine Fragen:

  1. Aufgrund welcher fachlichen Überlegungen wurde bei der Abänderung der Verordnung der Obstbau und Gemüsebau in der Zone S3 generell verboten? Gibt es dazu ein Gutachten? Andere Schutzzonenreglemente in der Schweiz (zum Beispiel der Kanton Zürich) sehen dies nicht vor. 
  2. Was genau spricht gegen eine Streuobstwiese beziehungsweise welches tatsächliche Risiko resultiert für den Grundwasserschutz? 
  3. Worin unterscheidet sich eine Streuobstwiese von einem extensiven biologischen Obstbau und einer Intensivobstanlage - auch hinsichtlich einer potenziellen Grundwasserbelastung? 
  4. Hat das Amt für Umwelt den Landwirt bei der Realisierung einer standortgerechten Nutzung der Fläche unterstützt und wurde gemeinsam eine Lösung gesucht? 
  5. Wie wird sichergestellt, dass Landwirten, die sich für die Förderung der Biodiversität einsetzen, keine zusätzlichen Hürden in den Weg gelegt werden?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die Verschärfung der Bewirtschaftungseinschränkungen im Jahr 2021 erfolgte auf Antrag der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU). Hintergrund des Antrages war der Umstand, dass ein Abbauprodukt des Pflanzenschutzmittels Chlorothalonil im Trinkwasser in Konzentrationen im Bereich des Grenzwertes gemessen wurde. Mit der Verordnungsänderung sollen solche Risiken vermieden werden. Für die WLU sind die Standorte der Pumpwerke Oberau/Spetzau von zentraler Bedeutung, da nur hier Grundwasser gefördert werden kann. Vor diesem Hintergrund wurde entschieden, dem Vorsorgeprinzip Vorrang zu geben.

Zu Frage 2:

Diese Frage ist Gegenstand eines laufenden Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof. Bei einem Obstbau besteht immer die Gefahr, dass Krankheitsherde entstehen. Möchte man diese ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verhindern, so muss das Obst regelmässig in kurzen Abständen aufgesammelt werden. Zudem sind eine regelmässige Pflege und ein fachgerechtes Schneiden notwendig. Dies und auch die Ernte führt zu einer zusätzlichen Gefährdung des Grundwassers durch die Frequentierung mit Traktoren und Personen. Auch kann es durch das Obst zu einer Konzentration von Wild kommen, was für die Schutzzone nachteilig ist.

Zu Frage 3:

Als Streuobstwiese wird eine traditionelle Form des Obstbaus bezeichnet, welche sich dadurch auszeichnet, dass verstreut in einer Wiese Hochstamm-Obstbäume stehen. Dabei redet man im Sinne der Biodiversitäts-Förderungs-Verordnung von einem Obstgarten, wenn mindestens zehn Hochstamm-Obstbäume vorhanden sind, sich auf einer Fläche von zwei Aren gleichmässig mindestens ein Baum befindet und die Bäume nicht einreihig angepflanzt sind. Dies im Gegensatz zu üblichen, biologischen oder konventionellen Obstanlagen, welche heutzutage in der Regel als Niederstammobstbäume in Reihen bewirtschaftet werden. Die Streuobstwiese unterscheidet sich daher neben der Wuchsform der Bäume auch wesentlich in der Unternutzung der Fläche. Streuobstwiesen erlauben eine gleichzeitige Bewirtschaftung als Wiese oder Weide, während in modernen Obstanlagen der Aspekt der Obstproduktion im Vordergrund steht. Je intensiver der Obstbau betrieben wird, desto höher ist die Grundwassergefährdung. Es ist aber zu erwähnen, dass selbst bei biologischem Obstbau Kupfer als Pflanzenschutzmittel eingesetzt wird, welches für den Grundwasserschutz problematisch sein kann.

Zu Frage 4:

Das Amt für Umwelt informierte den Landwirt noch vor der Pflanzung der Hochstamm-Obstbäume, dass der von ihm vorgesehene Standort nicht der Verordnung entspricht. Dennoch hat der Landwirt die Bäume in die Schutzzone eingepflanzt. Darüber hinaus hat das Amt für Umwelt dem Landwirt aufgezeigt, dass ein Teil der Bäume ausserhalb der Schutzzone liegt und dass alle Bäume ausserhalb der Schutzzone gepflanzt werden könnten, um die beiden Interessen des Grundwasserschutzes und der Biodiversitätsförderung in Einklang zu bringen. Weiter wurde ihm aufgezeigt, dass dabei seine Bäume einen Obstgarten gebildet hätten und er einen vier Mal höheren Förderbeitrag erhalten hätte können. Ein Angebot, die Situation vor Ort anzusehen und den Rand der Schutzzone abzustecken bzw. unproblematische Standorte zu definieren, wurde vom Landwirt abgelehnt.

Zu Frage 5:

Ergänzend zur Beantwortung der vorstehenden Frage verwehrt sich die Regierung dagegen, dass den Landwirten in der Biodiversitätsförderung Hürden in den Weg gelegt würden. Die Förderung der Biodiversität ist ein zentrales Anliegen sowohl der Regierung als auch des Amtes für Umwelt. Es ist eine beständige Aufgabe des Amtes für Umwelt, Güterabwägungen vorzunehmen. Geht es um sauberes Grundwasser, steht die bedeutendste natürliche Ressource Liechtensteins auf dem Spiel. Hier muss dem Vorsorgeprinzip die höchste Bedeutung beigemessen werden.

Infrastrukturprojekt Steg (Nordic Zentrum)

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Gemäss der aktuellen Liste der Regierungsvorlagen ist der Bericht und Antrag an den Landtag betreffend die Genehmigung eines Verpflichtungskredits für das Infrastrukturprojekt Steg (Nordic Zentrum) für das zweite Halbjahr 2023 vorgesehen.Seit rund 10 Jahren sind der Verein Valünalopp, der Liechtensteinische Skiverband und zahlreiche engagierte Freunde des Langlaufsports mit der Erarbeitung des Sportstättenkonzepts «Langlauf Steg» beschäftigt. Die Initianten haben keine Kosten und Mühen gescheut und unzählige Arbeitsstunden investiert, bis das Konzept in der finalen Version bei der Regierung eingereicht werden konnte.Die Umsetzung der Sportstätte Steg braucht circa ein Jahr und es gilt zu bedenken, dass im Alpengebiet im Winter keine Arbeiten verrichtet werden können.Wenn der Bericht und Antrag erst im Herbst behandelt wird, bedeutet dies, dass für die Langlaufsportlerinnen und -sportler eine weitere Saison ohne Loipenanpassungen und Beschneiung bevorsteht und wertvolle Zeit für Vorarbeiten verstrichen ist. Zu meinen Fragen:

  1. Wie ist der Fahrplan der Regierung für die Umsetzung des Infrastrukturprojektes Steg? 
  2. Gibt es eine Möglichkeit, den Bericht und Antrag vorzuziehen, damit die Behandlung im Landtag bereits im Juni, also noch vor der Sommerpause erfolgen kann? 
  3. Welche Voraussetzungen braucht es, um die Vorarbeiten für die Loipenanpassungen und das Beschneien bereits im Sommer/Herbst 2023 zu realisieren?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Dem Landtag wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2023 ein Bericht und Antrag für einen Verpflichtungskredit vorgelegt. Die Zustimmung des Landtages vorausgesetzt, können die Initianten das Projekt in der Folge weiterbearbeiten und die nötigen Baubewilligungen sowie die umwelt- und naturrechtlichen Bewilligungen einholen.

Zu Frage 2:

Aus Ressourcengründen ist dies nicht möglich. Die Verzögerung betreffend die Weiterbearbeitung des Subventionsgesuchs durch die Regierung und in der Folge die Ausarbeitung des entsprechenden Bericht und Antrags hängt insbesondere auch damit zusammen, dass über einen längeren Zeitraum keine vollständigen Projektunterlagen vorlagen.

Zu Frage 3:

Da auf Basis des Vorprojektes, das die Grundlage für den Bericht und Antrag darstellt, keine Bewilligungen erteilt werden können, können eigentliche Vorarbeiten erst nach dem Einreichen der Unterlagen im Zusammenhang mit den Baubewilligungen als auch den umwelt- und naturrechtlichen Bewilligungen beginnen.

Fehlende Witwenrente der AHV im Konkubinat

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 01. März 2023

Ich mache dazu gerne ein Beispiel: Eine Frau lebt seit zehn Jahren zusammen mit einem Mann im Konkubinat und das Paar hat ein gemeinsames Kind. Allerdings sind die beiden nicht verheiratet und nun stirbt der Mann. Für das Kind wird die Frau von der AHV eine Waisenrente erhalten, nicht aber für sich selbst. Da sie nicht verheiratet sind, geht die Frau leider leer aus. Wären sie verheiratet, hätte sie Anspruch auf eine Witwenrente. Im Konkubinat gibt es jedoch keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Witwenrente aus der AHV. Mehrere Pensionskassen/Vorsorgeeinrichtungen in Liechtenstein sehen in ihren Reglementen vor, dass eine Konkubinatspartnerin unter den gleichen Bedingungen wie eine Ehepartnerin eine Rente oder eine einmalige Abfindung erhalten kann. Das heisst: mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind oder mindestens 45 Jahre alt und fünfjährige Konkubinatsdauer. Dazu stellen sich mir folgende Fragen:

  1. Erachtet die Regierung diese Regelung in der heutigen Zeit noch angebracht? 
  2. Was für Möglichkeiten gibt es, um diese Vorsorgelücke zu schliessen? 
  3. Wird die Regierung diesbezüglich aktiv?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Im liechtensteinischen Recht bestehen nicht nur bezüglich AHV rechtliche Unterschiede zwischen Konkubinat und Ehe, sondern in vielen Lebensbereichen. Vor diesem Hintergrund kann die genannte Regelung auch in Bezug auf die einzelnen Bereiche der AHV als zeitgemäss betrachtet werden.

Zu Frage 2:

Eine wesentliche Möglichkeit, Vorsorgelücken zu schliessen, ist die 3. Säule bzw. der Abschluss einer privaten Versicherung. Nach derzeit geltendem Recht kann die genannte Vorsorgelücke nicht über die AHV geschlossen werden.

Energiekostenpauschale, Kommunikation und Nutzung

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 01. März 2023

Seit Ausbruch des Ukraine-Kriegs vor einem Jahr sind die Energiepreise für Gas, Heizöl, Holzpellets und Strom, aber auch für Benzin und Diesel stark angestiegen. Hierzu wurde im Dezember-Landtag 2022 das sogenannte «Entlastungspaket Energiepreise» für einkommensschwache Haushalte und energieintensive Unternehmen geschnürt. Ein Baustein davon ist die Energiekostenpauschale als einmalige Auszahlung eines Geldbetrags an Haushalte, welche die Voraussetzungen für die Unterstützungsleistung erfüllen.Seit anfangs 2023 besteht die Antragsmöglichkeit und bis zum 13. Februar sind gemäss «Vaterland»-Bericht vom 16. Februar 392 Anträge eingegangen. Ein riesiger Ansturm ist demnach noch nicht zu verzeichnen, zumal die Regierung bei der Ausarbeitung des Entlastungspakets davon ausging, dass rund 5'000 Haushalte eine durchschnittliche Pauschale von CHF 1'000 erhalten werden. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wie erfolgte die Kommunikation an die Anspruchsberechtigten bei der Energiekostenpauschale? 
  2. Hängt aus Sicht der Regierung die tiefe Anzahl der bereits eingegangenen Anträge mit zu wenig Information zusammen? 
  3. Wird die Regierung hierzu anderweitige Kommunikationskanäle nutzen oder wie sieht die weitere Kommunikationsstrategie und Periodizität bis Ende Juni 2023 aus? 
  4. Mit welcher Anzahl Haushalten und betragsmässigen Unterstützungsleistungen rechnet die Regierung aktuell bis Ende Juni 2023 für die Energiekostenpauschale? 
  5. Wie wurden die energieintensiven Unternehmen über ihre Entschädigungsmöglichkeiten informiert und was müssen sie tun, um finanzielle Unterstützung zu erhalten?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Neben der Berichterstattung in den Landeszeitungen über die Landtagssitzung vom Dezember 2022 und das dort beschlossenen «Entlastungspaket Energiepreise» wurden die Anspruchsberechtigten über folgende Kanäle informiert:

  • Am 24. Januar 2023 erfolgte eine Medienmitteilung «Energiekostenpauschale für einkommensschwache Haushalte: Anträge können ab sofort gestellt werden». Diese Mitteilung wurde auf den Online-Portalen und in den Printausgaben der Landeszeitungen veröffentlicht. Ausserdem berichtete Radio Liechtenstein auf der Website und in mehreren Nachrichtensendungen über das Entlastungspaket Energiepreise.
  • Im zitierten «Vaterland»-Artikel vom 16. Februar 2023 wurde die Möglichkeit der Antragstellung erneut erwähnt.
  • Vom Amt für Soziale Dienste wurde ein Merkblatt «Energiekostenpauschale für einkommensschwache Haushalte» erstellt. Dieses ist seit Januar 2023 auf der Homepage unter asd.llv.li abrufbar.
  • Dieses Merkblatt wurde sozialen Organisationen, die mit einkommensschwachen Haushalten in Kontakt sind, z.B. der Caritas Liechtenstein und der BSB Hand in Hand Stiftung, zur Kenntnis gebracht.
  • Als Anhang zu den Verfügungen betreffend Prämienverbilligung wurde ein Beiblatt versendet, welches auf die Möglichkeit der Einmalunterstützung aufgrund gestiegener Energiepreise (Energiekostenpauschale) hinweist.

Zu Frage 2:

Nein.

Zu Frage 3:

Zusammen mit den Steuererklärungen wird potenziell anspruchsberechtigten Personen ein Begleitschreiben des Amtes für Soziale Dienste zugestellt. In diesem Schreiben wird sowohl auf die Möglichkeit der Prämienverbilligung als auch auf die Möglichkeit der Energiekostenpauschale hingewiesen.

Zu Frage 4:

Im Bericht und Antrag «Entlastungspaket Energiepreise» wurde von rund 5'000 Haushalten mit einer durchschnittlichen Pauschale von CHF 1'000 ausgegangen. Die Antragstellung ist seit Mitte Januar 2023 möglich. Bisher sind 627 Anträge eingegangen.

Zu Frage 5:

Gemäss Auskunft des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt, fand eine erste Information über den Energiekostenzuschuss (EKZ) für energieintensive Unternehmen im Dezember 2022 unmittelbar nach Verabschiedung der Richtlinie der Regierung über die Ausrichtung des EKZ statt, und zwar über eine Medienmitteilung sowie online verfügbare Informationen auf der Homepage des Amtes für Volkswirtschaft (AVW). Nachdem das Antragstool aktiviert wurde, erfolgte im Februar 2023 eine weitere Information über eine Medienmitteilung sowie die Homepage des AVW. Die Informationen wurden jeweils über die Landesmedien verbreitet. Die Regierung und das zuständige Amt waren darüber hinaus bei der Ausarbeitung des EKZ in Kontakt mit der LIHK, der Wirtschaftskammer und dem Hotel- und Gastronomieverband (LHGV), so dass die Information auch über die Verbandsvertretungen erfolgte. Der EKZ kann mittels Online-Formular auf der Webseite des AVW unter der Rubrik "Subvention von Stromkosten 2023 / Energiekostenzuschuss" beantragt werden.

Geldflüsse ins Ausland bei Geburten

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 01. März 2023

Im Oktober-Landtag 2019 sowie im September-Landtag 2021 hatte ich Kleine Anfragen zu den Geldflüssen ins Ausland bei Geburten gestellt. Die Beantwortungen ergaben, dass die Aufwendungen aus Liechtenstein für stationäre Entbindungen in der Schweiz im Jahre 2016 rund CHF 3,4 Mio., im 2017 wiederum CHF 3,4 Mio., im Jahr 2018 CHF 3,5 Mio., im Jahr 2019 CHF 3,64 Mio. und im Jahr 2020 CHF 3,25 Mio. betrugen. Da wir in Liechtenstein derzeit keine Geburtenabteilung im Landesspital haben, fliessen erhebliche Gelder aus Liechtenstein in die Schweiz.Zur Aktualisierung meiner erwähnten Kleinen Anfragen habe ich nachfolgende Fragen:

  1. Wie hoch waren die Aufwendungen für die stationären Entbindungen in der Schweiz in den Jahren 2021 und 2022 im Bereich der Geburtshilfe insgesamt und aufgeteilt nach Kosten für die Krankenkassen und den Staatsbeitrag an stationäre Leistungen? 
  2. Wie hoch waren die Aufwendungen für die stationären Entbindungen in Österreich in den Jahren 2021 und 2022 im Bereich der Geburtshilfe insgesamt und aufgeteilt nach Kosten für die Krankenkassen und den Staatsbeitrag an stationäre Leistungen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die Aufwendungen für stationäre Leistungen in der Schweiz mit Bezug zu Entbindung und Geburtshilfe betrugen im Jahr 2021 für 350 Geburten CHF 3.64 Mio. und im Jahr 2022 für 313 Geburten CHF 3.48 Mio. Für die Krankenkassen betrugen die Aufwendungen im Jahr 2021 CHF 1.64 Mio., für das Jahr 2022 CHF 1.57 Mio. Der Staatsbeitrag, der direkt an die Leistungserbringer fliesst, betrug im Jahr 2021 CHF 2.0 Mio. und im Jahr 2022 CHF 1.91 Mio.

Zu Frage 2:

Die Aufwendungen für stationäre Leistungen in Österreich betrugen im Jahr 2021 für 3 Geburten rund EUR 16'000. Die Kosten der stationären Leistungen werden beim Landeskrankenhaus Feldkirch zwischen den Krankenkassen und dem Land Liechtenstein je zur Hälfte getragen. Die Daten des Spitalreportings für 2022 liegen noch nicht vor.

Möglichkeiten einer Aufenthaltsbewilligung

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Es gibt diverse Berufe in Liechtenstein, die für das System nicht relevant, aber für die Gesellschaft sehr wichtig sind. So beispielsweise der Beruf Bäcker beziehungsweise Bäckerin. Ihre Arbeitstätigkeit startet vor dem Betriebsstart der öffentlichen Verkehrsmittel. Nicht jede Arbeitnehmerin beziehungsweise jeder Arbeitnehmer besitzt einen Führerschein. Die Betriebe sowie die Arbeitnehmenden sind folglich darauf angewiesen, dass eine Bewilligung zur Wohnsitznahme erwirkt werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat die Bäckerei das grosse Problem, keine Fachkräfte mehr zu erhalten. Der Arbeitnehmer wiederum wird im nahen Ausland ohne Probleme eine Arbeitsstelle finden.Dazu drei Fragen:

  1. Gibt es die Möglichkeit, eine Bewilligung zur Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, wenn man sich in einer wie in der Einleitung beschriebenen Situation befindet? 
  2. Wenn ja, welche Bewilligungen wären dies und wie können diese bewirkt werden? 
  3. Wenn nein, was wird benötigt, um eine solche Möglichkeit schaffen zu können?

Antwort vom 03. März 2023

Grundsätzlich anzumerken ist, dass auch bei einer Wohnsitznahme im Inland der Arbeitsweg nur zu Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs mit diesem absolviert werden kann.

Zu Frage 1:

Ja, grundsätzlich besteht diese Möglichkeit, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind.

Zu Frage 2 und 3:

Je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrags und der Erfüllung von weiteren Voraussetzungen kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung für die Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit erteilt werden. Die Aufzählung der Voraussetzungen für die einzelnen Bewilligungen würde den Rahmen dieser Kleinen Anfrage sprengen, weshalb diesbezüglich auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die Homepage des Ausländer- und Passamtes verwiesen wird. Für Arbeitnehmende mit Schweizer oder EWR-Staatsangehörigkeit findet das Personenfreizügigkeitsgesetz Anwendung. Für Arbeitnehmende mit Drittstaatsangehörigkeit ist das Ausländergesetz massgebend.

Elternzeit bei Adoption

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Anlässlich der Landtagssitzung vom 2. Dezember 2022 führte ich in meinem Votum zur Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Partnerschaftsgesetzes aus, dass bei einer erfolgreichen Auslandsadoption beziehungsweise bei einem Pflegeverhältnis zum Zweck der späteren Adoption die Adoptiveltern mit dem Kind eine lange Überprüfungszeit im Ausland verbracht haben, bis sie gemeinsam nach Hause reisen dürfen. Die ersten Tage in einem neuen Daheim, das Kennenlernen beziehungsweise das plötzliche Getrennt-Sein nach einer sehr intensiven gemeinsamen Zeit zusammen, dies sind dann die nächsten Herausforderungen, denen sich alle Adoptiveltern nach ihrer Rückkehr gegenübersehen. Dazu kommt dann, dass ein oder gar beide Elternteile wieder der Arbeit nachkommen müssen. Dies ist aber nicht nur bei internationalen Adoptionen Thema, sondern auch bei nationalen Adoptionen.Dazu meine zwei Fragen:

  1. Welche Möglichkeiten eines angemessenen bezahlten Elternurlaubes gibt es bis dato für Adoptiveltern? 
  2. Falls es noch keine Möglichkeiten gibt, wird bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige ein angemessener bezahlter Elternurlaub aufgegriffen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Aktuell sieht das liechtensteinische Recht keinen bezahlten Elternurlaub vor, somit auch nicht für Adoptiveltern. Der nach geltendem Recht bestehende Anspruch auf unbezahlten Elternurlaub steht aber auch Adoptiveltern zu.

Zu Frage 2:

Ja. In der aktuell laufenden Vernehmlassung zur Abänderung des ABGB und weiterer Gesetze, welche der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1158 dient, schlägt die Regierung die Einführung eines bezahlten Elternurlaubs vor. Der Anspruch auf bezahlten Elternurlaub soll unter anderem mit der Annahme an Kindesstatt, somit mit einer Adoption, oder mit einem auf Dauer begründeten Pflegekindschaftsverhältnis entstehen.

Kartellgesetzgebung

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Die Medienlandschaft in Liechtenstein verändert sich in diesen Tagen drastisch. Gestern wurde veröffentlicht, dass die älteste Zeitung Liechtensteins nach 145 Jahren ihren Betrieb einstellen wird. Dadurch wird es in Liechtenstein sehr bald nur noch eine Tageszeitung geben und die Mediengesetzgebung rückt mehr in den Fokus. Das Mediengesetz erwähnt unter anderem eine Kartellgesetzgebung. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Welche konkreten Gesetze und Verordnungen stellen gemäss Regierung die liechtensteinische Kartellgesetzgebung dar? 
  2. Welche Stellen innerhalb der liechtensteinischen Verwaltung samt Regierung sind für die Einhaltung der Kartellgesetzgebung zuständig? 
  3. Wie viele Personen sind für die Einhaltung der Kartellgesetzgebung zuständig? 
  4. Gab es bereits liechtensteinische kartellrechtliche Verfügungen? 
  5. Wenn ja, was für kartellrechtliche Sanktionen wurden verfügt?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Liechtenstein kennt kein nationales Kartellrecht. Die Schaffung eines nationalen Kartell­gesetzes war im Rahmen der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 breit diskutiert worden. Im Mai 2004 wurde der Vernehmlassungsbericht zum Erlass eines Gesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassungsvorlage wurde verhalten positiv aufgenommen. Es wurde die Auffassung vertreten, dass durch ein liechtensteinisches Kartellgesetz keine Verbesserungen für einen funktionierenden Wettbewerb im Land geschaffen würde und dass mit dem Gesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Umsetzung des direkt anwendbaren EWR-Wettbewerbsrechts bestehe. Aus diesem Grund wurde nach der Vernehmlassung entschieden, auf die Schaffung einer nationalen Kartellgesetzgebung und einer liechtensteinischen Wettbewerbsbehörde zu verzichten. Die Erwähnung des Begriffs «Kartellgesetzgebung» in Art. 100 Mediengesetz ist darauf zurückzuführen, dass im Zeitpunkt der Behandlung der Regierungsvorlage zur Schaffung des Mediengesetzes gleichzeitig die Vernehmlassung zur Schaffung eines Kartellgesetzes durchgeführt wurde. Daher wurde zum damaligen Zeitpunkt von der geplanten Errichtung einer Wettbewerbsbehörde auf der Grundlage des zu erlassenden Kartellgesetzes ausgegangen, welches in der Folge aus den genannten Gründen jedoch nicht geschaffen wurde. Die Formulierung «Wettbewerbsbehörde im Sinne der Kartellgesetzgebung» in Art. 100 Mediengesetz dient somit ausschliesslich der Identifizierung einer zum Zeitpunkt des Erlasses nicht bestehenden Behörde, weshalb das Mediengesetz stattdessen eine Konsultation des Amtes für Volkswirtschaft vorsieht. Art. 89 Mediengesetz bezweckt den Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt im Medienbereich. Schutzobjekt und -ziel sind somit andere als im eigentlichen Wettbewerbsrecht. Die wettbewerbsrechtliche Regulierung erfolgt in Liechtenstein weiterhin über das direkt anwendbare EWR-Wettbewerbsrecht und das Lauterbarkeitsrecht, insbesondere über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Beantwortung der Fragen 2 bis 5 ist damit hinfällig.

Wettbewerbsbehörde gemäss Mediengesetz

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Im Mediengesetz wird der Begriff «Wettbewerbsbehörde» dreimal erwähnt. Nach Art. 86 Abs. 1 Mediengesetz ist die Regierung die diesbezügliche Konzessions- und Aufsichtsbehörde und gemäss Art. 100 Mediengesetz ist bis zur Schaffung einer Wettbewerbsbehörde das Amt für Volkswirtschaft anstelle der Wettbewerbsbehörde zu konsultieren. Dazu meine Fragen:

  1. Wurde eine Wettbewerbsbehörde gemäss Mediengesetz bereits geschaffen? 
  2. Wenn ja, welche Behörde ist dies? 
  3. Wenn nein, warum nicht? 
  4. Bis wann wird diese geschaffen? 
  5. Wie setzt sie sich zusammen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1 und 2:

Nein. Das Mediengesetz sieht keine sektorspezifische Wettbewerbsbehörde vor, so dass eine solche auch nicht geschaffen wurde. Nach Art. 100 Mediengesetz gilt das Amt für Volkswirtschaft als Wettbewerbsbehörde und ist somit für den Vollzug von Art. 89 Abs. 3 MedienG die zu konsultierende Behörde. Die Formulierung in Art. 89 Abs. 3 und Art. 100 Mediengesetz ist auch im EWR-rechtlichen Kontext zu sehen: Im Rahmen der Übernahme von wettbewerbsrechtlichen Rechtsakten ins EWR-Abkommen hat Liechtenstein einen expliziten Vorbehalt in Art. 41 des Protokolls 4 des Abkommens vom 2. Mai 1992 zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes verankert, wonach Liechtenstein nicht verpflichtet ist, eine nationale Wettbewerbsbehörde zu bezeichnen. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Wettbewerbsbehörde geschaffen wird, ist das Amt für Volkswirtschaft gemäss dem Gesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im EWR als zuständige Behörde benannt, soweit nicht die Gerichte zuständig sind.

Zu Frage 3:

Im Zeitpunkt des Erlasses des Mediengesetzes war die Schaffung eines nationalen Kartellgesetzes und einer Wettbewerbsbehörde geplant. Nachdem ein nationales Kartellgesetz im Rahmen der durchgeführten Vernehmlassung mehrheitlich als nicht zielführend erachtet wurde, wurde auf die Schaffung eines nationalen Wettbewerbsrechts und einer nationalen Wettbewerbsbehörde verzichtet. An dieser Ausgangslage hat sich seither nichts geändert. Die Beantwortung der Fragen 4 und 5 ist damit hinfällig.

Mobile Prüfstation beim Amt für Strassenverkehr

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

In der Landtagssitzung vom 1. September 2022 wurde über den Nachtragskredit bezüglich der mobilen Prüfstation beim Amt für Strassenverkehr debattiert und am Ende mit 15 Stimmen zugestimmt. Die Infrastrukturministerin hat in ihren Ausführungen mitgeteilt, dass das Amt für Strassenverkehr aktuell verschiedene Möglichkeiten zur langfristigen Verbesserung der Situation prüfe und evaluiere. Der gegenständliche Kauf dieser mobilen Prüfstation sei eine Übergangslösung. Hierzu meine Fragen:

  1. Konnte die mobile Prüfstation zwischenzeitlich vollständig in die Prozesse des Amtes für Strassenverkehr integriert werden? 
  2. Wie viele Prüfungen wurden seit der Landtagsdebatte am 1. September 2022 in der mobilen Prüfstation durchgeführt? 
  3. Welche Art Prüfungen wurden durchgeführt?
  4. Wie ist der aktuelle Stand der Prüfung der langfristigen Lösung? 
  5. Welche Möglichkeiten zeichnen sich diesbezüglich ab?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Ja. Die mobile Prüfstation wurde komplett in den Prozess der Fahrzeugprüfungen integriert und ist fester Bestandteil der Infrastruktur des Amts für Strassenverkehr. Sie wurde vollständig in die Terminplanung aufgenommen, sodass ein Verkehrsexperte pro Tag dort eingeteilt ist. Dies führt zu einer Entlastung in der bestehenden Prüfhalle.

Zu Frage 2:

Von September 2022 bis Februar 2023 wurden insgesamt 192 Fahrzeugprüfungen durchgeführt.

Zu Frage 3:

In der mobilen Prüfstation werden alle Termine durchgeführt, die eine längere Prüfzeit als die üblichen 20 Minuten beanspruchen. Dies sind vor allem Nachkontrollen von Mängeln, technische Änderungen und Termine für importierte Fahrzeuge. Hierfür sind zum Teil Termine mit längeren Prüfzeiten von bis zu 180 Minuten einzuplanen.

Zu Frage 4:

Die Regierung hat einen Auftrag für eine externe Prüfung für die mittel- bis langfristige strategische Ausrichtung des Amtes für Strassenverkehr im Herbst 2022 vergeben. Ein Entwurf der Ergebnisse lag dem Ministerium für Infrastruktur und Justiz Ende des Jahres 2022 vor. Der Ergebnisbericht soll bis im zweiten Quartal finalisiert und der Regierung gemeinsam mit Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise zur Kenntnis gebracht werden.

Zu Frage 5:

Die Resultate werden nach Finalisierung des Berichts und der Entscheidung der Regierung kommuniziert werden.

Universität Liechtenstein

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 01. März 2023

In der Budgetdebatte im November-Landtag 2022 haben wir lange und ausführlich über den Staatsbeitrag an die Universität Liechtenstein für das Jahr 2023 gesprochen. Während der Debatte haben Sie, Frau Bildungsministerin, folgenden Antrag gestellt: «Ich stelle hier für das Konto 260.364.01 den Antrag, dass auf Basis des bisherigen Staatsbeitrages von CHF 15,3 Mio. für das Jahr 2023 analog zum Staatspersonal ein Teuerungsausgleich von 2,9% sowie eine Lohnerhöhung von 1% für das Personal der Universität Liechtenstein zur Verfügung gestellt wird.» Diesem Antrag wurde mit 19 Stimmen entsprochen. Hierzu meine Fragen:

  1. Muss der Teuerungsausgleich an alle Mitarbeiter ausbezahlt werden? 
  2. Auf wie viele Personen wurde die gesprochene Lohnerhöhung von 1% aufgeteilt? 
  3. Wie wurde die gesprochene Lohnerhöhung von 1% aufgeteilt? 
  4. Wie erklären Sie es, dass bisher mehrere Mitarbeiter weder einen Teuerungsausgleich noch eine Lohnerhöhung für das Jahr 2023 erhalten haben? 
  5. Wann wird dies nachgeholt?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Der Teuerungsausgleich wird grundsätzlich an alle Mitarbeitenden ausgerichtet, da alle Mitarbeitenden von einer Teuerung betroffen sind.

Zu den Frage 2, 3, 4 und 5:

Der Teuerungsausgleich sowie eine allfällige Lohnanpassung erfolgen an der Universität jeweils zum 1. April. Jeder Mitarbeitende hat ein jährliches Mitarbeitendengespräch mit deren/dessen Vorgesetzten, in dem unter anderem die Zielerreichung der individuellen Ziele des Vorjahres bewertet werden, wie auch die Arbeit und das Verhalten des Mitarbeitenden im Allgemeinen. Diese quantitativen und qualitativen Beurteilungen finden jeweils im ersten Quartal statt und die darin getroffenen Feststellungen dienen als Basis für die Vergabe von individuellen Lohnerhöhungen.

Cell Broadcast in Liechtenstein

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

In der Interpellationsbeantwortung zur Naturkatastrophenvorsorge im letzten Jahr wurde aufgezeigt, dass für Liechtenstein massgebende Handlungsfelder bestehen, für welche Präventionsmassnahmen angesichts des gesellschaftlichen Wandels und der Klimakrise konsequent weiterzuentwickeln seien.Zur Frage betreffend Präventionsmassnahmen, wie der Stand einer möglichen Einführung einer Alarmierung der Bevölkerung bei drohenden Gefahren mittels Cell Broadcast sei, ob eine solche Einführung für Liechtenstein wirtschaftlich vertretbar wäre und weiter, ob sich Liechtenstein einer entsprechenden Lösung der Schweiz anschliessen könnte, hatte die Regierung wie folgt geantwortet: Die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz in Sachen Cell Broadcast initiierte Machbarkeitsstudie sei noch nicht abgeschlossen.Ohne die von der Schweiz schlussendlich favorisierte Lösung im Detail zu kennen, könne die Regierung keine verbindlichen Abklärungen vornehmen. Sollte die Schweiz nach Vorliegen der Studienergebnisse zum Schluss gelangen, Cell Broadcast zu installieren und vorausgesetzt, dass die technischen und finanziellen Rahmenbedingungen dies zulassen würden, könne diese Technologie auch in Liechtenstein ausgerollt werden. Dazu meine Fragen:

  1. Cell Broadcast gilt als eine sinnvolle Ergänzung zur Alarmierung der Bevölkerung. Wie ist die Strategie der Regierung bezüglich einer Cell-Broadcast-Einführung zum aktuellen Zeitpunkt in Liechtenstein? 
  2. Wie ist der aktuelle Stand der Einführung von Cell Broadcast in der Schweiz? 
  3. Die EU hat anscheinend 2018 eine Direktive zu Notfall-Warnungen beschlossen. Bis 2022 müssen alle EU-Staaten ihren Bürgerinnen und Bürgern ein Warnsystem zur Verfügung stellen, welches einen Grossteil der Menschen in einem Gebiet gleichzeitig erreichen kann. Wie verläuft der EWR-rechtliche Umsetzungsprozess und was plant die Regierung dafür für Massnahmen? 
  4. Gemäss meinen Informationen ist für eine mögliche Umsetzung in Liechtenstein oder in Zusammenarbeit mit der Schweiz eine Schnittstelle zu Mobilfunkbetreibern erforderlich, damit die Netzbetreiber Cell Broadcast in ihren Netzen aktivieren müssen. Braucht Liechtenstein dafür auch eine gesetzliche Grundlage?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die Regierung hält an der in der Interpellationsbeantwortung zur Naturkatastrophen­vorsorge ausgeführten Strategie fest. Über das weitere Vorgehen wird die Regierung entscheiden, sobald die Ergebnisse zu den in der Schweiz laufenden Abklärungen vorliegen.

Zu Frage 2:

Cell Broadcast wird in der Schweiz aktuell nicht eingesetzt. Die Zweckmässigkeit von Cell Broadcast als zusätzlicher Alarmierungs-Kanal soll im Verlauf dieses Jahres im Rahmen einer Studie des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz untersucht werden.

Zu Frage 3:

Die Regierungsvorlage zur Totalrevision des Kommunikationsgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. In dessen Art. 17 Abs. 3 wird eine Pflicht der Anbieter von mobilen Kommunikationsdiensten zur Übermittlung öffentlicher Warnungen an die Endnutzer vorgesehen. Die Totalrevision des Gesetzes wird voraussichtlich im Sommer 2023 in Kraft treten.

Zu Frage 4:

Eine Aussage, inwieweit für die technische Umsetzung dieser Verpflichtung Schnittstellen einzurichten resp. gesetzliche Grundlagen zu schaffen sind, kann aktuell noch nicht getroffen werden. Dies hängt von den Ergebnissen der schweizerischen Studie und der schlussendlich gewählten Variante ab.

PFAS - Wie stark ist Liechtenstein betroffen?

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

In einer Motion vom September 2022 wurde im Schweizer Ständerat der Bundesrat beauftragt, in den entsprechenden Verordnungen PFAS-spezifische Werte wie folgt festzulegen:

  1. Grenzwerte und Bedingungen für die Entsorgung von Materialien in der Abfallverordnung. 
  2. Konzentrationswerte zur Evaluierung der Belastungen des Bodens und der Untergründe in der Verordnung über Altlasten und Belastungen des Bodens. 
  3. Grenzwerte für die Einleitung in Gewässer.

Das Vorkommen von per- und polyfluorierten Alkylverbindungen, also PFAS, in unseren Konsumprodukten und überall in der Umwelt ist weltweit ein reales Risiko für die öffentliche Gesundheit. Nicht nur in der Schweiz übersteige dieses Risiko bei Weitem die Risiken anderer Schadstoffgruppen, für deren Bewältigung die Behörden viele Mittel aufwenden und für die keine Rahmenbedingungen existieren.Das 2020 publizierte wissenschaftliche Gutachten der europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde hat gezeigt, dass die gesundheitlichen Risiken von PFAS noch wesentlich besorgnis-erregender sind, als ursprünglich angenommen. Ein Bericht aus dem Kanton St. Gallen zur PFAS-Belastung und ersten Erkenntnissen in Fliessgewässern, Fischen und Abwässern zeigt eine erhöhte Belastung im Abwasserkreislauf der ARA im benachbarten Buchs. Bei uns ist PFAS aufgrund der Belastungen beim Bauareal des Liechtensteinischen Landespitals bekannt. Dazu meine Fragen:

  1. Liechtenstein orientiert sich stark an den Vorgaben der Schweiz und der EU. Wie ist der Stand in der EU einer umfassenden Regulation von PFAS-Stoffgruppen? 
  2. Ist neben den Untersuchungen im Gebiet des Bauareals des Landespitals die PFAS-Belastung in Liechtenstein aufgrund dieser Untersuchungen mittlerweile bekannt? 
  3. Was waren die Ergebnisse aus den von Manuel Frick im September 2021 erwähnten Grundwasseruntersuchungen beim Liechtensteinischen Landesspital? 
  4. Der Umgang mit Materialien, die auf ihren PFAS-Gehalt in der Schweiz untersucht wurden, sei sehr kompliziert. Der Grund dafür liege darin, dass Grenzwerte fehlen, die die nicht unwesentliche Grundbelastung berücksichtige. Befasst sich Liechtenstein aktuell mit der Regulation von PFAS-Stoffgruppen? 
  5. Welchen Anstoss benötigt die Regierung, dass ein rechtlicher Rahmen für die Bewältigung dieser realen Umweltherausforderung von PFAS rasch festgelegt wird?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Im Januar 2023 wurde von einigen EU-Mitgliedsstaaten ein Vorschlag zur Beschränkung von PFAS bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Seit März 2023 läuft die öffentliche Konsultation zu diesem Beschränkungsvorschlag. Parallel dazu laufen die Arbeiten der wissenschaftlichen Komitees. Diese prüfen den Vorschlag und arbeiten Stellungnahmen aus. Man geht davon aus, dass frühestens 2025 über diese Vorlage entschieden werden kann.

Zu Frage 2:

In Liechtenstein wurde bisher bei zwei Standorten eine altlastenrechtliche Voruntersuchung durchgeführt, in der die PFAS-Belastung abgeklärt wurde. Dazu gehört das Wille Areal in Vaduz und der Dorfplatz Balzers. Beim Dorfplatz Balzers wurde in einer oberflächennahen Auffüllung eine schwache PFAS Belastung nachgewiesen. Des Weiteren wurden im Februar 2022 alle Trinkwasserpumpwerke in Liechtenstein auf PFAS untersucht. Es konnten keine Verunreinigungen mit PFAS nachgewiesen werden. Zusätzlich läuft ein landesweites Projekt zur Vorselektion von Standorten mit Einsatz von Fluor-haltigem Feuerlöschschaum. Das Projekt wird voraussichtlich Ende 2023 abgeschlossen.

Zu Frage 3:

Grundwasser wurde an mehreren Messstellen im Zu- und Abstrombereich des Wille Areals auf PFAS analysiert. Es wurden zwei Messdurchgänge durchgeführt. Bei Grundwasserproben aus dem Jahr 2021 konnte im Abstrombereich die PFAS-Einzelsubstanz PFOS im tief-messbaren Spurenbereich nachgewiesen werden. Im Jahr 2022 erfolgte eine zweite Grundwassermessung. Es konnte in keiner Probe PFAS nachgewiesen werden.

Zu Frage 4:

Die Festlegung von Grenzwerten ist eine zentrale Fragestellung. Liechtenstein verfolgt die diesbezüglichen Entwicklungen in der EU und in der Schweiz aktiv mit. Bei konkreten Fällen, wie z.B. beim Wille Areal, stimmt sich Liechtenstein mit den Kantonen und dem Bund ab und legt die Grenzwerte fallspezifisch aufgrund der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse fest.

Zu Frage 5:

Liechtenstein orientiert sich an den durch die EU und die Schweiz verordneten Grenzwerte oder Verbote des Einsatzes von PFAS-Stoffgruppen.

Erdbebensichere Gebäude

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Am 6. Februar dieses Jahres hat in in der Türkei und Syrien die Erde mit einer Stärke von 7,8 gebebt. Bei dem Beben kamen fast 50'000 Menschen ums Leben. Viele dieser Menschen sind gestorben, weil die Gebäude nicht vorschriftsgemäss gebaut wurden. Nach dem grossen Erdbeben 1999 erliess die türkische Regierung zwar Gesetze, die erdbebensichere Gebäude forderte, aber sie unterliess es zu prüfen, ob Gebäude tatsächlich erdbebensicher gebaut wurden. Dass erdbebensicheres Bauen möglich ist, beweist ein Foto aus dem Erdbebengebiet, auf dem alle Gebäude eingestürzt sind bis auf eines, das erdbebensicher gebaut wurde. Dazu meine Fragen:

  1. Gibt es in Liechtenstein Vorschriften für erdbebensicheres Bauen? 
  2. Bis zu welcher Stärke müssen die Gebäude einem Erdbeben standhalten? 
  3. Falls es eine Vorschrift gibt, wie wird das Einhalten dieser kontrolliert?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Das Baugesetz legt unter anderem in Art. 69 fest, dass Bauten und Anlagen den Anforderungen der Erdbebensicherheit gemäss den einschlägigen Rechtsnormen zu entsprechen haben. Zudem findet gemäss Art. 39 iVm Anhang 2 BauV die SIA-Norm 261 ergänzend Anwendung. Die Norm SIA 261 umschreibt übliche Einwirkungen auf Tragwerke. Die Norm SIA 261 richtet sich an Fachleute bzw. Bauingenieure der Projektierung. Liechtenstein und die Schweiz sind in 5 Erdbebenzonen, nämlich 1a, 1b, 2, 3a und 3b, eingeteilt, wovon die Zone 1a die Zone mit der geringsten Erdbebengefährdung ist. Liechtenstein befindet sich in der Erdbebenzone 2. Die Zonen legen den Bemessungswert der horizontalen Bodenbeschleunigung in m/s2 fest, welcher – neben anderen Berechnungswerten wie Baugrund, Bauwerksklassen, Personenbelegung, etc. - für die Bemessung der Tragwerke nach SIA 261 benötigt wird.

Zu Frage 2:

Die Gebäude werden nicht nach einem Wert auf der Erdbebenskala abgesichert. Die SIA Norm 261 gibt je nach Bodenklasse, beispielsweise Baugrund, verschiede Bemessungsspektren vor. Diese beinhalten die möglichen Erdbeben, die theoretisch alle 475 Jahre möglich sind. Die Bauten werden in drei Bauwerksklassen eingeteilt, welche in der SIA-Norm 261 definiert werden. Die Bauten werden so bemessen, dass die Tragsicherheit gewährleistet ist, jedoch nicht die Gebrauchstauglichkeit. Das heisst, die Bauten bleiben stehen, können aber massive Risse haben. Bei Einhaltung der entsprechenden Norm dürfte ein Beben der Stärke 5-6 (Richter-Skala) kein Versagen der Tragstruktur verursachen.

Zu Frage 3:

Für die Berechnung und Ausführung des Bauwerks nach den gültigen SIA Normen ist der Bauingenieur verantwortlich. Bei wichtigen Infrastrukturbauten und Anlagen (das sind jene der Bauwerksklasse II und III wie Spitäler, Einkaufszentren, Feuerwehrgebäude etc.) oder ab 15.000m3 umbauten Raum ist ein Prüfbericht inkl. Vorbemessung der Statik mit der Baueingabe vorzulegen. Dieser wird dann gemäss Art. 69 BauG von einem von der Regierung bestellten Prüfingenieur auf Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit kontrolliert. Genügt eine gefährdete Baute und Anlage den Anforderungen der Erdbebensicherheit nicht, verfügt die Baubehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die erforderlichen Massnahmen. Kommt der Bauherr dieser Verfügung nicht nach, kann die Baubehörde auf Kosten des Eigentümers die notwendigen Massnahmen anordnen.

Fachlehrpersonen mit seminaristischer Ausbildung

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 01. März 2023

Seit mehreren Jahren kämpft eine Gruppe von Fachlehrerinnen aus dem Bereich Handarbeit und Hauswirtschaft mit früherer seminaristischer Ausbildung für eine Lohnangleichung an die Fachlehrpersonen der Sekundarstufe 1, welche über einen Abschluss einer pädagogischen Hochschule verfügen.In der praktischen Arbeit verrichten sie die gleichen Aufgaben und auch die Ausbildungszeit der beiden Ausbildungen ist vergleichbar. Gemäss einem Schreiben, das den Abgeordneten vorliegt, wurden sie im November 2022 über die Ergebnisse einer Arbeitsplatzbewertung informiert, welche vom Schulamt extern in Auftrag gegeben worden war. In der Zwischenzeit hat eine betroffene Lehrerin gekündigt und wird eine Stelle im Kanton St. Gallen antreten. Gemäss ihren Aussagen wird sie im gleichen Pensenumfang dort etwa CHF 30'000 jährlich mehr verdienen. Dazu meine Fragen:

  1. Zu welchem Ergebnis ist die beauftragte Firma bei der Arbeitsplatzbewertung gekommen? 
  2. Anhand welcher Kriterien wurde die Arbeitsplatzbewertung vorgenommen? 
  3. In welchem Rahmen wurden die betroffenen Fachlehrerinnen beziehungsweise die Schulleitungen als direkte Vorgesetzte bei dieser Arbeitsplatzbewertung einbezogen? 
  4. Hat die beauftragte Firma Quervergleiche mit der Schweiz angestellt? 
  5. Wie begründet die Regierung die doch erheblichen Lohnunterschiede dieser Gruppe von Fachlehrerinnen im Vergleich mit den Nachbarkantonen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die externe Firma ist im Ergebnis der Arbeitsplatzbewertung für die Fachlehrerinnen aus dem Bereich Handarbeit und Hauswirtschaft zu einer Einstufung in die Lohnklasse 10 gekommen. Derzeit sind die Lehrpersonen mit seminaristischer Ausbildung in Lohnklasse 11 angesiedelt, gefordert wurde Lohnklasse 12. Trotz des Ergebnisses der Arbeitsplatzbewertung wird von einer Einstufung in eine tiefere Lohnklasse abgesehen und der Status quo in der Lohnklasse 11 beibehalten.

Zu Frage 2:

Bei der Bewertung des Arbeitsplatzes wurden neben den fachlichen Anforderungen auch Kriterien in Bezug auf Kommunikation, Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Verantwortung und psychische Beanspruchung, Ausbildung und Erfahrung, körperliche Anforderungen und Beanspruchung sowie erschwerende Arbeitsbedingungen berücksichtigt.

Zu Frage 3:

Die Beauftragung einer externen Beratungsfirma wurde auf ausdrückliche Forderung der Lehrpersonen Handarbeit und Hauswirtschaft der Sekundarstufe I vom Bildungsministerium bewilligt und durchgeführt. Davor fanden vier Gespräche zwischen Vertretern des Bildungsministeriums, der Schulamtsleitung sowie der betroffenen Lehrpersonen. Mit einer analytischen Arbeitsplatzbewertung wird angestrebt, die unterschiedlichen Tätigkeiten mittels vergleichbarer Bewertungskriterien so zu klassifizieren, dass auf dieser Grundlage eine passende Lohneinstufung im Gesamtsystem vorgenommen werden kann. Hierzu wurden die Tätigkeiten von der externen Firma, welche Arbeitsplatzbewertungen in verschiedenen Kantonen der Schweiz sowie der Liechtensteinischen Landesverwaltung durchführt, anhand von Arbeitsbeschreibungen und in Interviews erfasst, dokumentiert und nach bestimmten Anforderungsarten (vgl. Antwort 2) bewertet. Eine Arbeitsplatzbewertung ist Sache des Arbeitgebers und wird anhand des Arbeitsauftrags und unter Einbezug der personalverantwortlichen Stellen, welche auch die Personalgespräche und Personalbeurteilungen führen, erfasst.

Zu Frage 4:

Ja, Kantone mit einem ähnlichen Lohnsystem wie in Liechtenstein wurden von der Firma im Quervergleich für die Einstufung ebenfalls beachtet. Ausserdem wurde ein Quervergleich zu einer Klassenlehrperson auf der Sekundarstufe I durchgeführt, um grössere Abweichungen in den Beurteilungsstandards in Bezug auf die Arbeitsplatzbewertung 2006 auszuschliessen.

Zu Frage 5:

Ein direkter Lohnvergleich wäre nur dann möglich, wenn die genau gleichen Parameter zu Grunde liegen würden, da neben dem Lohn viele weitere Aspekte Einfluss nehmen, z.B. die in den Kantonen unterschiedliche Zeitdauer einer Lektion; die Aufgabenanforderung, die mittels einer Lektion definiert wird; Ferienanteil und Feiertage; Anzahl Lektionen pro Vollzeitstelle etc.

Liechtensteinische Post AG im Zusammenhang mit der Erhöhung der Tarife beim Paketversand

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Vogt
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Die Liechtensteinische Post AG hat mit einigen Kunden einen Vertrag betreffend die Tarife im Paketversand abgeschlossen. Mit diesem Vertrag wurden insbesondere die Tarife zwischen der Liechtensteinischen Post AG und den Kunden betreffend den Paketversand festgelegt.Mitte Februar haben nun einige Kunden von der Liechtensteinischen Post AG ein Schreiben erhalten. Mit diesem Schreiben wurde auch ein aktualisierter und seitens der Liechtensteinischen Post AG bereits unterzeichneter Vertrag mitgeschickt. Mit diesem aktualisierten Vertrag wurden die Preise für den Paketversand einseitig rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 erhöht. Hierzu stellen sich folgende Fragen:

  1. Hat die Regierung Kenntnis von dieser rückwirkenden, einseitigen Tariferhöhung der Liechtensteinischen Post AG? 
  2. Ist es nach Ansicht der Regierung zulässig, dass die Preise seitens der Liechtensteinischen Post AG für den Paketversand Mitte Februar 2023 rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 einseitig abgeändert und erhöht werden?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die Liechtensteinische Post AG hat das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt am 26. August 2022 darüber informiert, dass die Schweizerische Post AG beabsichtigt, per 1. Januar 2023 aufgrund der stark steigenden Energie- und Treibstoffpreisen einen variablen Energiezuschlag sowie einen Teuerungszuschlag auf nationale Paketdienstleistungen für Geschäftskunden einzuführen. Da diese Massnahme auch die Liechtensteinische Post AG betraf, war es unumgänglich, die Zuschläge an Kunden in Liechtenstein weiterzugeben. Die Liechtensteinische Post AG wendet dabei die gleichen variablen Zuschläge an und profitiert finanziell nicht von dieser Anpassung. Die Listenpreise für Paketdienstleistungen wurden durch diese Zuschläge nicht verändert.

Zu Frage 2:

Die Zulässigkeit von Preisanpassungen und deren Ausgestaltung ist Gegenstand der jeweiligen Verträge. Die Regierung hat keine Kenntnisse der entsprechenden Vertragsbedingungen. Im Bereich der Paketdienstleistungen sind regelmässige Preisüberprüfungen und Anpassungen aufgrund von veränderten Mengen- und Gewichtsstrukturen der Sendungen der Geschäftskunden aber üblich und in den Verträgen grundsätzlich vorgesehen. Im gegenständlichen Fall hat die Liechtensteinische Post AG ihre Geschäftskunden in Liechtenstein bereits am 28. September 2022 schriftlich und somit 3 Monate vor Einführung über diese Zuschläge und die damit notwendigen Vertragsanpassungen informiert. Dabei wurden die Kunden darüber informiert, dass diese Anpassungen integrierender Bestandteil der bestehenden Verträge bilden.

ÖV LIEmobil - Kein Anschluss Bendern-Schellenberg-Ruggell in Verkehrsstosszeiten

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Zu Verkehrsstosszeiten dauert eine Fahrt mit dem ÖV - LIEmobil-Bus - von Vaduz nach Schellenberg eine Stunde bis zu einer Stunde und 30 Minuten. Damit lässt sich schlecht werben, dass die Berufstätigen aus Schellenberg, Gamprin und Ruggell auf das Auto verzichten und den Arbeitsweg doch mit dem LIEmobil-ÖV begehen mögen.Das Problem dieser unbefriedigenden Realität liegt in der Ursache, dass die 35er-Linie der LIEmobil auf der Strecke Eschen-Bendern entlang der Essanestrasse im Zeitfenster von 16.00 bis 18.30 Uhr die Fahrzeit und Ankunft in Bendern infolge der Staus auf der Strecke Nendeln- Eschen-Bendern nicht einhalten kann. Der LIEmobil-Bus steht zusammen mit den PWs und Lastkraftfahrzeugen in der langen, völlig verstopften Verkehrskolonne.Die LIEmobil-Arbeitspendler treffen somit von Vaduz und Schaan kommend an der Haltestelle in Bendern ein und warten dort 20 bis 30 Minuten auf den nächsten Bus Richtung Schellenberg. Dies betrifft auch die ÖV-Nutzer der 31er- und 32-Linie, die in die Richtung Ruggell möchten und ebenfalls eineinhalbstündige LIEmobil-Wege auf sich nehmen müssen. Neben der untolerierbaren Situation dieses «Nicht-Weiter-Anschlusses» von Bendern nach Gamprin, Schellenberg und Ruggell kommt dazu, dass die von der Witterung ungeschützte Haltestelle in kälteren Monaten für die ÖV-Fahrkunden und LIEmobil-Gäste zu klein und sehr unangenehm ist. Weiters sind zu den Stosszeiten die Busse vielfach überfüllt.Trotz mehrmaligen Kontaktnahmen mit der LIEmobil wird und wurde diese sehr unbefriedigende Problematik keiner Lösung für die ÖV-Fahrkunden und -Fahrgäste, die täglich mit der LIEmobil von Gamprin, Schellenberg und Ruggell nach Vaduz zur Arbeit fahren und wieder retour, zugeführt. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Die Frage, ob die LIEmobil diese Problematik kennt, stellt sich nicht, da sie sie kennt. So besteht die Frage: Wie geht die LIEmobil mit Kundenanliegen, die gar mehrfach an die LIEmobil herangetragen wird, um? 
  2. Gleichartige Verkehrsanschlussprobleme beim Dreh- und Angelpunkt der LIEmobil-Station in Bendern wurden einer Lösung zugeführt. Bei der 11er-Linie, die keinen Anschluss von Bendern nach Schaan hat, werden Sonderbuseinsätze geleistet. Ist eine analoge Lösung in diesen Zeitfenstern für die Linie 35 von Bendern nach Schellenberg möglich? 
  3. Was wird die LIEmobil unternehmen, damit für die Fahrgäste der Arbeits- und Freizeitwelt der ÖV-LIEmobil-Transportweg von Vaduz nach Schellenberg auch in der Zeit von 16.00 bis 18.30 Uhr nicht bis zu einer Stunde und 30 Minuten anstelle der Fahrplan-Fahrzeitdauer von 35 bis 40 Minuten beträgt? 
  4. Bis wann wird die LIEmobil beim Anschlusspunkt der 35er-Linie in Bendern Richtung Schellenberg eine adäquate Lösung einführen und dies umsetzen wie bei derselben Problemstellung in diesen täglichen Stauzeitfenstern mit der Anschluss-Garantie der 11er-Linie ab Bendern, nämlich der Einsatz eines Sonderbusses in diesen Stosszeiten auf der 35er-Linie Bendern-Schellenberg? 
  5. Welche Strategien verfolgt die LIEmobil, um beim stets stärkeren Verkehrsaufkommen auf der täglichen Verkehrsstauachse Nendeln-Eschen-Bendern dem ÖV eine privilegiertere Stellung im Verhältnis zum motorisieren Individualverkehr zukommen zu lassen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

LIEmobil nimmt die Anliegen aller Kundinnen und Kunden ernst. Allerdings können nicht alle Kundenwünsche ohne Weiteres umgesetzt werden. Die LIEmobil achtet deswegen darauf, dass die Ressourcen dort eingesetzt werden, wo die grösste Wirkung erzielt werden kann. Die LIEmobil ist zudem in verschiedene Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 involviert und bringt ihre Anliegen dabei konsequent ein. Als Beispiel ist die Neuauflage des Busbevorzugungskonzepts zu nennen, bei dem die LIEmobil gemeinsam mit den zuständigen Amtsstellen über das gesamte Liniennetz hinweg Lösungen für die relevantesten Stellen erarbeitet hat.

Zu Frage 2:

Verspätungen treten während einer kurzen Zeit am Abend an einzelnen Stellen auf. Zur Hauptverkehrszeit sind alle Fahrzeuge im Einsatz. Diese werden dort eingesetzt, wo die Nachfrage am grössten ist. Das ist auf der Linie 11 der Fall, wo deswegen ein Sonderbuseinsatz erfolgt. Für zusätzliche Sonderbusfahrten stehen zu Stosszeiten keine Fahrzeuge zur Verfügung. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass zur Stosszeit am Abend fünf Fahrten pro Stunde nach Schellenberg verkehren. Es handelt sich dabei um die Fahrten der Linien 32, 33 und 35.

Zu Frage 3:

LIEmobil überarbeitet derzeit das Liniennetz 2025, bei welchem es das Ziel ist, die Linienführung der Busse so zu ändern, dass die Verlustzeiten in Staus so wenig Fahrgäste wie möglich betreffen.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

siehe Antwort auf Frage 1.

Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein und Tunnelspinne Feldkirch

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Der Webseite der Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein ist zu entnehmen, dass nach der negativen S-Bahn-Abstimmung Ende August 2020 kein Plan B bestanden hat und somit die Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein bei der vierten Programmgeneration des Schweizer Bundes keine Gelder erhält. Im Sinne eines Neustarts nach der Sistierung der Arbeiten zur vierten Programmgeneration vom September 2020 wurde, so ist auf der Webseite zu lesen, im November 2021 mit der gemeinsamen Überarbeitung des zentralen Zukunftsbilds für die fünfte Programmgeneration gestartet. Als zentrales Element wird 2022 ein neues Gesamtverkehrskonzept erstellt, heisst es.Mitglieder des Vereins Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein sind die sechs Gemeinden der Region Werdenberg und Sargans, die elf Gemeinden des Fürstentums Liechtenstein sowie der Kanton St. Gallen und das Land Liechtenstein. Feldkirch - und das ist interessant und wichtig - hat einen Beobachterstatus. Betrachtet man nun die Entwicklungen betreffend die Planung und Realisierung des Stadttunnel Feldkirchs, der sogenannten Tunnelspinne, sollte dieser «Beobachterstatus» kein passiver «Blinzelblick» sein, sondern dieser Status rückt in aktiver Weise geradezu ins Rampenlicht.Bei der Tunnelspinne sind bereits Bauarbeiten und Tunnelbauinstallationen in Vorbereitung. So werden für das Südportal einer Tunnelröhre, welche unmittelbar mit dem Ausgangsportal auf Schaanwald ausgerichtet ist, bereits Abbrucharbeiten bestehender Gebäude vorgenommen und die Baufläche geräumt sowie vorbereitet. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Wie wird Feldkirch beziehungsweise die Stadtbehörde Feldkirch als Passiv-Mitglied der Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein in die Verkehrs- und Mobilitäts-grenzüberschreitenden Projekte und Planungen in diesem Radius des Dreiländerecks miteinbezogen? 
  2. Die Realisierung des Stadttunnels Feldkirch mit der Süd-Tunnelröhre und Portalausgang direkt vor dem Zoll in Schaanwald und Weiterführung der Verkehrsachse Richtung Nendeln-Eschen-Bendern-Haag beziehungsweise Schaanwald-Nendeln-Schaan-Buchs betrifft unmittelbar die Verkehrsperimeterfläche der Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein. Wie steht die Regierung bei dieser Tunnelspinne in Kontakt und Verkehrsübernahmegesprächen mit der Stadt Feldkirch? 
  3. Weshalb ist dieses einschneidende Tunnelprojekt für die betroffenen Mitglieder der Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein - sie haben den PW- und Schwerverkehr mit dem Zusammenschluss der österreichischen und Schweizer Autobahn letztlich zu übernehmen - überhaupt kein Thema? 
  4. Gibt es Kontakte der Regierung mit der Stadt Feldkirch? Und wenn ja, in welcher Form, mit welchen Agenden, mit welchen politischen Personenkreisen und mit welchen Zielsetzungen von liechtensteinischer Seite? 
  5. Wie sehen vonseiten der Regierung die Szenarien aus, mit denen man bei vollendeter Realisierung der Tunnelspinne Feldkirch auf der Verkehrs- und Wohnachse Schaanwald-Nendeln-Eschen-Bendern-Haag rechnen muss? Wie werden diese Verkehrsströme-Szenarien in Zahlen ausgedrückt?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Der Bearbeitungsperimeter für das Agglomerationsprogramm und die damit zusammenhängenden Projekte umfasst das Land Liechtenstein mit seinen 11 Gemeinden sowie die Region Werdenberg mit ihren 7 Gemeinden. Um insbesondere Wechselwirkungen im funktionalen Raum erfassen und begegnen zu können, wird der entsprechende Betrachtungsperimeter je nach Fragestellung jedoch auf angrenzende Regionen und übergeordnete räumliche Ebenen ausgeweitet, beispielsweise auf die Stadt Feldkirch. Die Stadt Feldkirch wird deswegen mit ihrem Beobachterstatus projektspezifisch in Erarbeitungsprozesse, beispielsweise Mitglieder-Workshops, einbezogen und auch an Vereinsversammlungen begrüsst. Zudem sind die Stadt Feldkirch und auch das Land Vorarlberg Mitglied im Agglomerationsverein Rheintal. Durch den Austausch der beiden Agglomerationsvereine ist der Einbezug in wichtige Entscheide, welche beide Agglomerationen betreffen, stets gewährleistet.

Zu Frage 2:

Die Regierung bzw. die zuständigen Amtsstellen stehen betreffend verkehrspolitischen Themen in verschiedener Hinsicht in Kontakt mit der Stadt Feldkirch wie auch dem Land Vorarlberg. Einerseits fand im Rahmen des Entwicklungskonzepts Liechtensteiner Unterland und Schaan ein Austausch mit dem für die Tunnelspinne zuständigen Projektleiter des Landes Vorarlberg statt. Andererseits werden Themen wie Güterverkehr oder Nachtfahrverbot gemeinsam zwischen Regierung und Amtsstellen mit dem Land Vorarlberg bzw. der Stadt Feldkirch besprochen. Auf projektspezifischer Ebene findet ebenfalls ein Einbezug statt. Zudem pflegen die Regierung bzw. die Amtstellen einen stärkeren Kontakt mit der Stadt Feldkirch in Bezug grenzüberschreitender Fragestellungen, insbesondere zum Themenschwerpunkt grenzüberschreitender Verkehr.

Zu Frage 3:

Die Arbeiten zur 5. Generation des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein wurden im November 2021 gestartet. In einem ersten Schritt wird das gemeinsame Zielbild für den grenzüberschreitenden funktionalen Raum überarbeitet und ein Gesamtverkehrskonzept entwickelt. In diesem Rahmen werden sowohl die Entwicklungen im Zusammenhang mit einer möglichen Verbindung der Rheintalautobahnen A14 und A13 als auch die Entwicklungen sowie die Auswirkungen auf das Land Liechtenstein rund um den Stadttunnel Feldkirch mitberücksichtigt.

Zu Frage 4:

Die Regierung bzw. die zuständigen Amtsstellen stehen auf verschiedenen Ebenen im Austausch mit der Stadt Feldkirch. Betroffen sind insbesondere das Amt für Hochbau und Raumplanung sowie das Amt für Tiefbau und Geoinformation auf Liechtensteiner Seite sowie das Bauamt bzw. die Stadtplanung auf Feldkircher Seite. Der Austausch auf regionaler Ebene bzw. auf Ebene Agglomeration bezweckt eine möglichst optimale Koordination von Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im gesamten grenzüberschreitenden Raum. Dieses Ziel verfolgen auch Kontakte auf übergeordneter Ebene, beispielsweise im Rahmen des Metropolitanraums Bodensee oder der Internationalen Bodensee-Konferenz. Bei Bedarf wird die Stadt Feldkirch zudem projektspezifisch in Erarbeitungsprozesse eingebunden, wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Radwegausbau.

Zu Frage 5:

Mit der Realisierung des Stadttunnels wird die Innenstadt Feldkirchs vom motorisierten Individualverkehr entlastet. Basierend auf den durchgeführten Modellrechnungen ist davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen aufgrund der Realisierung des Stadttunnels Feldkirch in Liechtenstein in Summe nicht wesentlich zunehmen wird. Massgebenden Einfluss darauf hat der unterirdische Kreisel, welcher auf den Zeithorizont 2030 dimensioniert ist und nur eine Spur besitzt sowie die Lenkungsmassnahmen, konkret Rotlicht bei Tunnelportalen, welche im Überlastfall einspringen.

Aufteilung der Guthaben aus der 2. Säule nach Ehescheidungen

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Wird eine Ehe geschieden, fällt der Vermögenszuwachs der 2. Säule in die Aufteilungsmasse. Ist diese Aufteilung durch das Landgericht bestimmt worden, können sich bei der Auszahlung des Vermögens aus der 2. Säule Probleme ergeben, sofern es sich um eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung handelt. Die schweizerische Vorsorgeeinrichtung hat sich an Art. 64 Abs. 1bis IPRG zu orientieren, wo es heisst: «Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig.» Für Betroffene bedeutet das, dass sie zusätzlich zu einem FL-Gerichtsentscheid eine weitere Entscheidung bei einem Schweizer Gericht erwirken müssen. Hierzu meine Fragen:

  1. Weshalb umfasst das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen, Entscheidungen betreffend Vorsorgeeinrichtungen nicht? 
  2. Kennt die Regierung diesen Sachverhalt und ist sie diesbezüglich mit dem Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement in Kontakt? 
  3. Beabsichtigt die Regierung, mit der Schweiz über eine gegenseitige Anerkennung von Gerichtsentscheidungen im Vorsorgebereich zu verhandeln? Wenn nein, warum nicht?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Das Rechtsverhältnis zwischen Sozialversicherung und Versicherten wird in der Schweiz grundsätzlich als öffentlich-rechtlich qualifiziert. Gerichtliche Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, insbesondere also auch Entscheidungen über die Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge bei Scheidung einer Ehe, gelten daher nicht als Entscheidungen in Zivilsachen gemäss dem angeführten Abkommen. Sie sind also nicht von diesem Abkommen umfasst.

Zu den Fragen 2 und 3:

Die Thematik ist der Regierung bekannt. Aus diesem Grund stehen wir mit den zuständigen Schweizer Behörden in Kontakt mit dem Ziel, dass das Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen abgeändert bzw. ergänzt wird und dann auch gerichtliche Entscheidungen über Vorsorgeleistungen unter das Abkommen fallen.

Finanzierung der Medienlandschaft

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Die Medien Liechtensteins sind seit vielen Jahren auf öffentliche Gelder angewiesen. Gestern hat die Generalversammlung der Aktionäre des «Volksblatts» der angekündigten Liquidation zugestimmt. Damit verliert Liechtenstein nach knapp 145 Jahren die älteste Tageszeitung, was aus Sicht der Medienvielfalt zu bedauern ist. Alle Medien im Land sind mehr oder weniger von öffentlichen Geldern abhängig. Die Verteilung dieser Gelder ist nicht ausreichend transparent und sie wird zum Teil auch als parteiisch und unfair beurteilt. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie viele öffentliche Gelder aus der Medienförderung haben die geförderten Medien, jeweils pro Unternehmen und nach Kalenderjahr ausgewiesen, in den vergangenen fünf Jahren erhalten? (Bitte tabellarisch aufführen) 
  2. Wie viele öffentliche Gelder des Landes (ohne die Gemeinden) haben die Medien, jeweils pro Unternehmen und nach Kalenderjahr ausgewiesen, aus Inseraten zum Beispiel für Stellenausschreibungen in den vergangenen fünf Jahren erhalten? 
  3. Wie viele öffentliche Gelder des Landes haben die Medien, jeweils pro Unternehmen und nach Kalenderjahr ausgewiesen, aus anderen Aufträgen, wie zum Beispiel für das Verbreiten von amtlichen Publikationen, in den vergangenen fünf Jahren erhalten? 
  4. Wie viele öffentliche Gelder haben die Medien, jeweils pro Unternehmen und nach Kalenderjahr ausgewiesen, in Form von Landes- und Investitionsbeiträgen in den vergangenen fünf Jahren erhalten?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Seit dem Jahr 2019 werden die Fördersummen pro Unternehmen im Rechenschaftsbericht ausgewiesen. In den letzten 5 Jahren wurden folgende Medienförderungen ausbezahlt:

Liechtensteiner Volksblatt AG:

2017: CHF 664'000.-

2018: CHF 657'000.-

2019: CHF 575'000.-

2020: CHF 605'000.-

2021: CHF 570'000.-

Vaduzer Medienhaus AG:

2017: CHF 972’000.-

2018: CHF 989’000.-

2019: CHF 898’000.-

2020: CHF 931’000.-

2021: CHF 964’000.-

Media 1 Service AG:

2017: CHF 30’000.-

2018: CHF 43’000.-

2019: CHF 69'000.-

2020: CHF 71'000.-

2021: CHF 89'000.-

Zeit-Verlag Anstalt:

2017: CHF 41’000.-

2018: CHF 41’000.-

2019: CHF 47’000

2020: CHF 53’000.-

2021: CHF 58’000.-

Zu Frage 2:

Die Regierung, Landesverwaltung, Gerichte, Kommissionen und der Landtag haben in unterschiedlicher Form entgeltliche Leistungen bei Medien in Anspruch genommen. Im Rahmen einer Kleinen Anfrage war es nicht möglich, diese über verschiedenste Konten verteilten Buchungen zu filtern, prüfen und darzustellen.

Zu Frage 3:

Amtliche Kundmachungen werden grundsätzlich auf dem elektronischen Amtsblatt publiziert. Die bisher in den Tageszeitungen publizierten Gläubigeraufrufe werden jeweils von den Gesellschaften bezahlt. Aufgrund dessen kann die Regierung hierzu keine Angaben machen.

Zu Frage 4:

Ausser für den Liechtensteinischen Rundfunk, dessen Finanzbeiträge jeweils vom Landtag gesprochen werden, hat kein anderes Medium Landes- oder Investitionsbeiträge erhalten.

Elektronische Gesundheitsdossier (eGD)

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 01. März 2023

Auf den 1. Juli 2023 wird in Liechtenstein das elektronische Gesundheitsdossier, kurz eGD, eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle eGD-Gesundheitsdienstleister - damit sind alle praktizierenden Ärzte, Zahnärzte, das Landesspital, das LAK, Apotheker und Chiropraktiker gemeint - verpflichtet, Zuweisungsbriefe und Arztberichte, Laborbefunde, Medikationen, Untersuchungsberichte wie MRI, CTM, Röntgenbilder und auch hochsensible genetische Daten der Patienten im elektronischen Gesundheitsdossier zu speichern.Das Amt für Gesundheit hat Anfang Februar mittels einer Broschüre, die allen Haushalten zugestellt wurde, über die Einführung des eGD informiert. Wie anhand von Reaktionen aus der Bevölkerung feststellbar ist, wurde die Broschüre von vielen Einwohnern nicht zur Kenntnis genommen. In der Broschüre prominent am Anfang werden die erhofften Vorteile des eGD hervorgehoben, das Widerspruchsrecht der Krankenversicherten wir nur eher beiläufig am Schluss erwähnt. Heute muss praktisch überall, wo persönliche Daten verarbeitet werden, eine positive Zustimmung und keine stillschweigende erteilt werden. Es ist daher erstaunlich, warum dies gerade bei den sehr sensiblen und privaten Gesundheitsdaten nicht der Fall sein soll. Hierzu meine Fragen:

  1. Glaubt die Regierung, dass die Bürger mit einem Faltprospekt, der mit anderem Reklamematerial an alle Haushalte versandt wurde, über das elektronische Gesundheitsdossier, in welchem alle medizinischen Daten, einschliesslich genetischer Daten gespeichert werden sollen, ausreichend informiert wurden? 
  2. Warum müssen Personen, die keine eID haben, eine Kopie der Krankenversicherungskarte einreichen, wenn sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, die anderen mit einer eID jedoch nicht? 
  3. Auf Basis welchen Rechts wurden die Datenbanken der Krankenversicherer mit jenen der eID verknüpft? 
  4. Wie gedenkt die Regierung die ausländischen Gesundheitsdienstleister in das eGD einzubinden, wenn diese dafür auf eigene Kosten eine spezielle Schnittstelle anschaffen müssten? 
  5. Beabsichtigt die Regierung, die administrative Hürde für Leute, die über keine eID verfügen, zu senken und weniger bürokratisch vorzugehen, wenn jemand Widerspruch einlegen möchte?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die Regierung hat in den vergangenen Monaten wiederholt und ausführlich über das elektronische Gesundheitsdossier informiert. Neben der erwähnten Postwurfsendung an alle Haushalte sowie den Medienmitteilungen der Regierung gab es Beiträge des zuständigen Ministeriums sowie des Amts für Gesundheit in den Landesmedien. Am 11. Januar 2023 fand ausserdem eine Medienorientierung statt, in deren Rahmen das Ministerium für Gesellschaft und Kultur sowie die beiden mit der Umsetzung des eGD befassten Ämter, das Amt für Gesundheit und das Amt für Informatik, informierten. Das Amt für Gesundheit stellt darüber hinaus umfangreiche Informationen unter www.gesundheitsdossier.li zur Verfügung und betreibt eine Telefon-Hotline. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge des Gesetzgebungsprozesses zur Schaffung des Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier in den Jahren 2019 bis 2021 seitens der Regierung öffentlich über das eGD informiert wurde. Das liechtensteinische eGD orientiert sich rechtlich und in der praktischen Umsetzung an der in Österreich bereits erfolgreich eingeführten elektronischen Gesundheitsakte ELGA.

Zu Frage 2:

Vorweg ist klarzustellen, dass die Frage von einer fehlerhaften Annahme ausgeht. So ist es nicht die Kopie der Krankenversichertenkarte, auf die bei der Ausfüllung des Antrags mittels Verwendung der eID.li verzichtet werden kann. Vielmehr wird das Einreichen der Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass oder Identitätskarte) als erforderliche Beilage dann entbehrlich, wenn die Antragstellung mittels Verwendung der eID.li erfolgt. Die auf der Krankenversicherungskarte angeführte IDN als eindeutiges Identifikationsmerkmal und Teil der administrativen Daten im eGD ist explizit auf Gesetzesstufe verankert. Eine Kopie der Krankenversicherungskarte ist in jedem Fall eine erforderliche Beilage, da das Amt für Gesundheit die IDN der betreffenden Person eingeben muss.

Zu Frage 3:

Die Datenbanken der Krankenversicherer sind nicht mit der eID verknüpft. Die Kassen und sämtliche Interessensgruppen, welche nicht an einer Behandlung von Patienten beteiligt sind, sind zudem vom Zugriff auf das elektronische Gesundheitsdossier strikt ausgeschlossen.

Zu Frage 4:

Die genauen Modalitäten für eine Einbindung ausländischer Gesundheitsdienstleister sind noch zu klären. Bereits heute bestehen Verträge mit ausländischen Gesundheitsdienstleistern, die künftig gegebenenfalls im Hinblick auf die Schaffung einer Schnittstelle zum eGD angepasst werden müssen.

Zu Frage 5:

Nein, denn je nach Präferenz ist es jeder Person auf einfache und unkomplizierte Weise uneingeschränkt möglich, auch ohne eID und ohne Zugang zu IT-Infrastruktur einen Widerspruch einzulegen. Die betroffene Person kann einerseits selbst in ihrem Gesundheitsdossier, auf das sie über das Zugangsportal der eHealth-Plattform durch Identifizierung mittels eID.li Zugang hat, Widerspruch einlegen. Sie kann den Widerspruch auch mittels elektronischem Antragsformular an das Amt für Gesundheit richten. Es kann alternativ ein schriftliches Antragsformular ausgedruckt und in Papierform an das Amt für Gesundheit geschickt werden. Auf telefonische Nachfrage bei der Hotline-Nummer +423 230 43 33 oder gestützt auf eine Anfrage stellt das Amt für Gesundheit das Antragsformular per Post oder E-Mail zu. Zudem können die Antragsformulare in Papierform direkt in der Amtsstelle vor Ort bezogen und falls erwünscht direkt ausgefüllt, unterzeichnet und abgegeben werden.

Unterdeckung und Umverteilung in der Stiftung «Personalvorsorge» Liechtenstein

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 01. März 2023

Das Wort «Personalvorsorge» ist bewusst in Anführungs- und Schlusszeichen gehalten. Die Stiftung «Personalvorsorge» Liechtenstein SPL beziehungsweise die ehemalige staatliche Pensionskasse weist per 31. Dezember 2022 einen Deckungsgrad von 89,2% auf und hat im Jahr 2022 eine Performance von minus 12,53% erzielt. Auch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMA dürfte über diese Entwicklung wenig erfreut sein.Das Sparkapital der Aktivversicherten wurde im Jahr 2022 mit einem Zinssatz von 0% verzinst. Der Sozialfonds hat das Sparkapital der Aktivversicherten mit einem Zinssatz von 2% und die Betriebliche Vorsorge Liechtenstein BEVO mit 1% verzinst. Der Umwandlungssatz in der SPL wurde mit der letzten Gesetzesänderung auf 5,425% festgelegt und beträgt ab dem Jahr 2028 noch 4,5% beziehungsweise wurde um 21% gekürzt.Nachdem es bei der SPL in den letzten Jahren trotz dieser massiven Reduktion des Umwandlungssatzes und einer Minderverzinsung des Sparkapitals der Aktivversicherten zu einer erheblichen zusätzlichen Umverteilung von den Aktivversicherten zu den Rentnern gekommen ist, ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wie gross ist die Umverteilung von den Aktivversicherten zu den Rentnern per Ende 2022? 
  2. Wie viele Jahre müssten die Sparkapitalien der Aktivversicherten mit 5% verzinst werden, bis die Umverteilung gemäss Antwort auf Frage eins behoben wäre? 
  3. Wie viele Jahre müsste das Sparkapital der Aktivversicherten mit 5% verzinst werden, bis die Umverteilung gemäss Antwort auf Frage eins und die Kürzung des Umwandlungssatzes von 5,425% auf 4,5% behoben wären? 
  4. Wie viele Millionen Franken an Solidaritätsbeiträgen haben sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber seit der letzten Gesetzesänderung in die SPL einbezahlt? 
  5. Welcher Betrag wäre per 31. Dezember 2022 erforderlich, um die Unterdeckung auszugleichen und die notwendigen Wertschwankungsreserven zu äufnen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Betrachtet von 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2022 betrug die Summe der unerwünschten Umverteilung zu Lasten der Aktiven CHF 98,9 Mio.

Zu Frage 2:

Eine ähnliche Frage wurde bereits mit der Kleinen Anfrage im Rahmen der Landtagssitzung von Juni 2022 gestellt. Wenn wie damals davon ausgegangen wird, dass die Umverteilung alleine durch eine Mehrverzinsung behoben wird, so würde eine Verzinsung von 5% gegenüber 1.5% Technischem Zinssatz auf den Sparguthaben per 31. Dezember 2022 zu einer Umverteilung zu Gunsten der Aktiven in der Höhe von rund CHF 26 Mio. führen. Ausgehend von den CHF 98.9 Mio. wären dies somit ca. vier Jahre mit einer Verzinsung von 5%.

Zu Frage 3:

Wie bereits in der Antwort auf Frage 3 der kleinen Anfrage vom Juni 2022 erklärt, ist diese Frage  in der gestellten Form nicht eindeutig zu beantworten, weil sie die Auswirkungen einer Höherverzinsung auf die Umverteilung (betrifft das Versichertenkollektiv) mit den Auswirkungen einer Höherverzinsung auf die Pensionshöhe (betrifft einzelne Versicherte) vermengt. Für einzelne Versicherte wirkt sich eine hohe Verzinsung in den Jahren kurz vor Pensionierung aufgrund des dann höheren Sparkapitals deutlich anders auf die Pensionshöhe aus als z.B. kurz nach Berufseintritt; bei der Kompensation der Senkung des Umwandlungssatzes sind die einzelnen Versicherten dadurch sehr unterschiedlich betroffen. Die Regierung interpretiert die Frage daher dahingehend, dass gefragt wird, wie viele Jahre vor der Pensionierung das Sparkapital von einzelnen Aktivversicherten mit 5% (anstatt mit 1.5%) verzinst werden müsste, um aus deren Sicht die Senkung des Umwandlungssatzes zu kompensieren. Das wären rund 6 Jahre. Hinzu kommen die vier Jahre aus der Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 4:

Die Summe der einbezahlten Solidaritätsbeiträge beträgt für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2022 seitens Arbeitnehmer CHF 17 Mio. und seitens Arbeitgeber CHF 21 Mio.

Zu Frage 5:

Die Unterdeckung beträgt per 31. Dezember 2022 rund CHF 130.7 Mio. (provisorischer Wert). Ausgehend von einer Ziel-Wertschwankungsreserve von 15.3% der gesamten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen wäre für die Ausfinanzierung auf einen Deckungsgrad von 115.3% ein Betrag von rund CHF 330.5 Mio. erforderlich. Nach Abzug der Darlehen von CHF 93.5 Mio. entspricht dies einem Betrag von CHF 237.0 Mio.

Diesel- oder Heizölverbrauch von Elektrobussen

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 01. März 2023

Ganz ohne fossile Brennstoffe kommen die neuen Elektrobusse zumindest im Winter nicht aus. Die Heizung des neuen Elektrobusses wird mit Diesel oder Heizöl betrieben. In den letzten Jahren war bei uns der 12-Meter-Bus Mercedes-Benz vom Typ Citaro im Einsatz. Gemäss technischem Datenblatt sorgt in diesem Bus im Fahrgastraum im Winter eine Heizung mit 38 Kilowatt und im Fahrerplatz mit 22 Kilowatt und im Sommer eine 32 Kilowatt starke Klimaanlage für angenehme Fahrgastraumtemperaturen.

  1. Wie viel Kilowatt Heizleistung und wie viel Kühlleistung ist im 12-Meter-Elektrobus für den Fahrgastraum und für den Fahrerplatz installiert? 
  2. Wie hoch ist der Heizöl- oder Dieselölverbrauch pro gefahrenem Kilometer beim Elektrobus an Tagen mit Minusgraden? 
  3. Dieselbusse sind mit Partikelfiltern ausgerüstet. Ist beim Elektrobus auch ein Partikelfilter eingebaut? 
  4. Es ist anzunehmen, dass die Firma Mercedes-Benz im Citaro-Bus die Heizung mit insgesamt 60 Kilowatt Leistung nicht unnötig übermässig dimensioniert. Ein Bus braucht demnach eine erheblich höhere Heizleistung als ein Einfamilienhaus. Wenn ein Verbot für neue oder für die Erneuerung bestehender Heizölfeuerungen in Kraft tritt, gilt dieses Verbot auch für Heizölfeuerungen in Elektrobussen? 
  5. Um wie viele Prozente würde die Einsatzzeit pro Tag verkürzt, wie viele Stunden könnte er an kalten Wintertagen und an heissen Sommertagen mit einer Batterieladung im Einsatz sein, wenn der Elektrobus ohne fossile Brennstoffe betrieben wird und sämtliche Nebenverbraucher wie Heizung und Klimaanlage mit Energie aus der Batterie betrieben würden?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Die Heizleistung für den Fahrgastraum beträgt 30 kW. Technische Leistungsdaten für die elektrisch betriebene Fahrerplatzheizung sowie zur elektrischen Klimaanlage liegen uns nicht vor.

Zu Frage 2:

Der Heizölverbrauch im Winter bei Minusgraden beträgt nach ersten Messungen ca. 0.1 Liter pro km. Dieser Verbrauch fällt an, wenn tatsächlich geheizt werden muss. Dies im Gegensatz zu Dieselfahrzeugen, bei welchen in allen Jahreszeiten rund 60% der eingesetzten Energie als Abwärme verpuffen. Im Winter wird diese Abwärme teilweise zum Heizen verwendet, der Rest verpufft.

Zu Frage 3:

Ein Partikelfilter ist nicht notwendig, da in einer Heizung im Gegensatz zu einem Verbrennungsmotor stets eine optimale Verbrennung sichergestellt werden kann.

Zu Frage 4:

Nein.

Zu Frage 5:

LIEmobil geht davon aus, dass die Einsatzzeit im Winter bei sehr tiefen Temperaturen ohne Standheizung um circa ein Drittel reduziert wäre. Die Fahrzeugumläufe und Fahrzeugeinsätze können nicht wetterabhängig geplant werden, deshalb muss jeder Bus das ganze Jahr hindurch die gleiche Laufleistung erbringen. Würde auf eine Dieselheizung verzichtet, müsste in diesem Falle die tägliche Einsatzzeit an die kalten Tage angepasst werden, was unnötig kurze Einsätze zur Folge hätte.

Von Manfred Kaufmann angefragte Zahlen von Geburten im Ausland

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 01. März 2023

Dies ist quasi eine Ergänzungsanfrage.

  1. Um wie viele Geburten handelt es sich bei den vom Abg. Kaufmann angefragten Summen, also die Geburtenzahlen? 
  2. Wie viele Geburten würden davon schätzungsweise im Inland stattfinden, wenn die Möglichkeit hierzu bestehen würde? 
  3. Wie viel würde der Betrieb einer Geburtenabteilung in Liechtenstein kosten, wenn die in Frage 2 genannten Geburten im Land stattfinden? 
  4. Wäre die mögliche Geburtenabteilung im Inland mit den zu erwartenden Geburten aus Frage 2 ausgelastet, sodass diese den Müttern und Neugeborenen eine qualitativ gute und sichere Geburt bieten könnte?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Der Abgeordnete Patrick Risch hat die vorliegende Frage als Zusatzfrage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Manfred Kaufmanns gestellt. Sie wird als separate Kleine Anfrage behandelt und beantwortet. Die benachbarten Schweizer Spitäler und das Landeskrankenhaus Feldkirch haben im Jahr 2021 zusammen 353 stationäre Geburten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet. Im Jahr 2022 wurden an Schweizer Spitäler 313 stationäre Geburten von der OKP vergütet, die Daten zu diesem Jahr liegen für Feldkirch noch nicht vor.

Zu Frage 2:

Die Planung geht von 200 bis 250 Geburten im Inland aus; dies aufbauend auf Zahlen, welche vor dem Jahr 2014 jeweils erzielt worden sind. Ob diese Zahl erreicht bzw. überschritten werden kann, ist schwer abzuschätzen, da es sich bei der Wahl des Entbindungsortes um eine sehr persönliche Entscheidung der werdenden Eltern handelt, die von vielen unterschiedlichen Faktoren beeinflusst wird. Total kommen jährlich rund 350 Kinder aus Liechtenstein auf die Welt.

Zu Frage 3:

Die Kosten belaufen sich auf rund CHF 2.7 Mio., davon werden bei 200 Geburten rund CHF 2.2 Mio. durch Erträge gedeckt, CHF 0.5 Mio. müssten durch Ergänzungen bei den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zusätzlich vom Land gedeckt werden. Bei rund 250 Geburten pro Jahr wäre das Leistungsangebot kostendeckend.

Zu Frage 4:

Eine Geburtenabteilung soll nur betrieben werden, wenn sie die Qualitätsanforderungen aus den Vorgaben der „Swiss Society of Neonatology“ und der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe erfüllen kann. Das Landesspital übernähme bei einer Wiederansiedlung des Leistungsangebots die Vorgaben aus dem «Zürcher Qualitätsmodell».

Wifi-Calling in Liechtenstein

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. März 2023

Seit bald zehn Jahren existiert die Technologie, dass Mobilfunkanrufe über ein WLAN gemacht werden können, wenn die Mobilfunkverbindung schlecht ist. Dies wird üblicherweise Wifi-Calling genannt. In der Schweiz bietet die Swisscom und andere Anbieter das Wifi-Calling seit August 2015 den Kunden und Kundinnen automatisch ohne Aufpreis an.In einer Kleinen Anfrage vom März 2018 führte der damalige Wirtschaftsminister Daniel Risch aus, dass die Telecom Liechtenstein 2019 das Wifi-Calling anbieten wird. Im April 2019 hatte ich nochmals nachgehakt und die Antwort war hier, dass es im vierten Quartal 2019 gleichzeitig mit der Rufnummernportierung angeboten wird. Im Juni 2020 hiess es dann, dass aufgrund der Beendigung der Partnerschaft mit der A1 das Wifi-Calling sich verzögert, es aber die klare Absicht der Telecom FL ist, Wifi-Calling anzubieten.In vielen Gebäuden in Liechtenstein gehört ein WLAN-Netz mittlerweile zum Standard. Somit würde in vielen Bereichen, wo kein Mobilfunkempfang besteht, das Telefonieren mittels Wifi-Calling möglich werden. Die Anrufe würden dann unter der eigenen Telefonnummer geführt, sodass keine App mehr dafür notwendig ist. Auch in Bereichen mit einem schlechten Mobilfunkempfang, wo hingegen WLAN-Empfang möglich ist, könnte dann Wifi-Calling ausgeführt werden. Hierzu meine Fragen:

  1. Wird bei der Telecom FL an der Implementierung von Wifi-Calling aktiv gearbeitet? 
  2. Wann können Kunden der Telecom FL endlich damit rechnen, dass dieses verfügbar ist? 
  3. Was sind die Gründe, falls nicht an einer Implementierung gearbeitet wird und nicht die Absicht besteht, Wifi-Calling in absehbarer Zeit anzubieten?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1, 2 und 3:

Wifi Calling ist eine Funktion, welches die relevanten Hersteller von Mobiltelefonen wie zum Beispiel Apple oder Samsung für jeden Provider separat freigeben. Die Telecom Liechtenstein hat Wifi Calling für Samsung bereits seit 2021 im Einsatz. Dies funktioniert jedoch nicht bei allen Mobiltelefonen, sondern nur bei modernen Modellen. Apple hat seine Aktivitäten Anfang 2021 stark auf 5G fokussiert und sämtliche Wifi Calling Zertifizierungen ausgesetzt – so auch jene mit Telecom Liechtenstein. Davon betroffen sind aber beispielsweise auch die Tochterunternehmen der A1 Gruppe mit deutlich höheren Kundenzahlen. Im Februar 2023 informierte Apple, dass eine Zertifizierung von Telecom Liechtenstein frühestens im September 2023 erfolgen kann. Zu beachten gilt, dass typischerweise solche vagen Zusagen nicht zeitgerecht erfüllt werden. Das +41-Produkt von Telecom Liechtenstein ist sowohl für Apple wie auch für Samsung für Wifi Calling freigeschaltet. Dies funktioniert jedoch aktuell nur innerhalb der Schweiz. Aktuell laufen seitens Telecom Liechtenstein Gespräche mit Sunrise zur Erweiterung dieser Funktionalität auf Liechtenstein.

Fehlende Trainingsmöglichkeiten für Sportler-/innen im In- und Ausland

01. März 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 01. März 2023

Laut dem letzten Sport-Monitoringbericht ist Liechtenstein ein sportbegeistertes Land. Viele Einwohner/-innen bewegen sich regelmässig und machen Sport alleine oder in einem Verein. Um weiterhin Sportarten zu fördern und auch internationale Wettkämpfe bestreiten zu können und bei den internationalen Verbänden anerkannt zu werden, braucht es eine Sportinfrastruktur in Liechtenstein oder in der Region mit Liechtensteiner Beteiligung. Für viele Sportler/-innen gibt es in Liechtenstein keine oder nur unzureichende Trainingsmöglichkeiten und sie müssen somit auf das benachbarte Ausland ausweichen. Die Trainingsplätze sind auch im Ausland heiss begehrt. Den dort ansässigen Vereinen und Sportler/-innen wird primär zuerst der Zugang zu den Trainingsplätzen gewährt, da Sportler/-innen aus Liechtenstein als Gast gelten.Es liegt auf der Hand, dass nicht für jede Sportart in Liechtenstein eine eigene Sportstätte errichtet werden kann, da dies eventuell nicht wirtschaftlich ist oder schlichtweg kein Platz dafür besteht. Dennoch sollten Trainingsmöglichkeiten für diese Sportarten bestehen. Nun zu den Fragen:

  1. Bei welchen Sportarten hat Liechtenstein ein Abkommen mit den umliegenden Kantonen oder Bundesländern, damit einheimische Sportler/-innen dort eine garantierte Trainingsmöglichkeit erhalten? 
  2. Gibt es Pläne, dass Liechtenstein in Zusammenarbeit mit dem benachbarten Ausland eine gemeinsame Sportstätte errichtet und sich auch finanziell daran beteiligt, sodass heimische Vereine/Verbände dort als heimischer Verein/Verband gelten und einen gleichwertigen Zugang zur jeweiligen Sportstätte erhalten? 
  3. Wenn die Frage 2 mit Ja beantwortet wird, bei welchen Sportarten sind solche Kooperationen geplant? 
  4. Wenn Frage 2 mit Nein beantwortet wird, warum werden solche Kooperationen nicht angestrebt, um den heimischen Sportler/-innen eine Trainingsmöglichkeit zu bieten? 
  5. Bei welchen Sportarten fehlen ausreichende Trainingsmöglichkeiten im Land und wo besteht Handlungsbedarf?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Es gibt kein offizielles Abkommen zwischen Liechtenstein und den umliegenden Kantonen oder Bundesländer betreffend die Nutzung von Sportstätten. Im nationalen Jugendsportzentrum Tenero und im Sport- und Ausbildungszentrum in Magglingen ist Liechtenstein jedoch aufgrund der engen Beziehung im Bereich Jugend und Sport betreffend Nutzung der Sportzentren grösstenteils mit den Kantonen der Schweiz gleichgestellt.

Zu Frage 2 und 3:

Bis anhin gibt es keine konkreten Pläne mit dem benachbarten Ausland.

Zu Frage 4:

Die Vergabe der Trainingszeiten liegt in der Kompetenz der regionalen Anlagenbesitzer bzw. Betreiber und wird mit den Nutzern individuell vereinbart. Im Sportgesetz und Subventionsgesetz sind aktuell keine finanziellen Beteiligungen für Sportstätten im Ausland vorgesehen. Für die Leistungssportverbände in Liechtenstein besteht jedoch die Möglichkeit, die Ausgaben für Trainings beim Liechtenstein Olympic Committee einzureichen, um ihre Mehraufwände für Trainings im Ausland abzufedern.

Zu Frage 5:

Es gibt Verbände, die aufgrund der Trainingsmöglichkeiten spezifische Trainingsstätten im Ausland nutzen. Beispielsweise der Bobverband im Kerenzerberg, der Turnverband im Turnwerk Mels, der Schwimmverband im überdachten 50m-Becken Chur, der Leichtathletikverband im Athletik Zentrum St. Gallen, der Eislauf- und Eishockeyverband in Feldkirch/Widnau sowie Grüsch oder der Skiverband in diversen Skigebieten und Skihallen. Inwiefern Handlungsbedarf bei den erwähnten Sportarten besteht, müsste zuerst durch eine Bedürfnisbefragung geklärt werden. Generell zeigt die Bevölkerungsumfrage zum «Sport- und Bewegungsverhalten in Liechtenstein» eine grosse Zufriedenheit der Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner mit der in Liechtenstein vorhandenen Sportinfrastruktur. Die grosse Mehrheit der Sportanlagen sind jedoch auf die Bedürfnisse des Breitensports ausgerichtet. Mit der Frage inwiefern ein Handlungsbedarf auch für Anlagen für den Spitzensport in Liechtenstein besteht, befasst sich unter anderem aktuell eine Arbeitsgruppe zur Optimierung und Erweiterung der Sportinfrastruktur.

Fachkräftemangel in Lehrberufen

01. März 2023
Frage von: Stv. Abgeordnete Nadine Vogelsang
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 01. März 2023

Die Regierung hat sich im aktuellen Regierungsprogramm 2021/2025 unter anderem im Bereich Bildung zum Ziel gesetzt, eine zukunftsorientierte Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen des Bildungspersonals zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit anzustreben. In der Schweiz ist immer mehr die Rede vom Fachkräftemangel im Bereich Pädagogik. Viele Schulen der Schweiz kämpfen mit Personalmangel. Es fehlt an Lehrerinnen und Lehrern. Quereinsteigerinnen und Fachleute ohne Lehrerdiplom springen in die Bresche. Klassenassistenzen und höhere Pensen bei den bestehenden Lehrpersonen sind weitere Rezepte. Wie sieht die Situation an den liechtensteinischen Schulen aus? Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Können alle Stellen in nützlicher Frist besetzt werden? Beziehungsweise wie viele Bewerbungen gehen auf eine ausgeschriebene Stelle durchschnittlich ein? 
  2. Wie viele Stellen können durch in Liechtenstein wohnhafte Pädagoginnen und Pädagogen besetzt werden? 
  3. Wie viele Stellen müssen durch im Ausland wohnhafte Personen gefüllt werden? Ich bitte, Anzahl pro Wohnland anzugeben.
  4. Gibt es Fächer oder Schulstufen, die schwieriger oder solche, die einfacher zu besetzen sind? Wenn ja, welche? 
  5. Werden an den Schulen auch Jobsharing- und Teilzeitmodelle angeboten? Und wenn ja, wie viele im Verhältnis zu den Vollzeitstellen?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Der Stichtag für die Klassenbildung ist jeweils erst im März respektive April, der exakte Bedarf wird erst dann bekannt sein. Die bisherige Besetzung der ausgeschriebenen Stellen konnte gut vollzogen werden. Von 26 ausgeschriebenen Stellen ist der Besetzungsprozess bei 15 Positionen abgeschlossen. Auf der Ebene der Gemeindeschulen haben sich durchschnittlich etwas mehr als elf Bewerberinnen und Bewerber pro Stelle beworben. Bei den Oberschulen waren es durchschnittlich etwas mehr als fünf Bewerberinnen und Bewerbern, bei den Realschulen durchschnittlich mehr als elf Bewerberinnen und Bewerber. Am Gymnasium gab es durchschnittlich rund drei Bewerberinnen und Bewerber pro Stelle.

Zu Frage 2 und 3:

Zehn Stellen wurden mit Personen welche in Liechtenstein wohnhaft sind besetzt, zwei mit Wohnsitz Schweiz und drei mit Wohnsitz Österreich.

Zu Frage 4:

Bei Stellenausschreibungen für die Kindergartenstufe, für Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie für einzelne spezifische Fachbereiche gibt es tendenziell weniger Bewerbungen.

Zu Frage 5:

Von den bisher total 26 Stellenausschreibungen auf das Schuljahr 2023/2024 waren sechs Stellen als Vollzeitstellen ausgeschrieben, 14 Stellen im Bereich von 70-100 Prozent und sechs Stellen im Bereich von 40 bis 60 Prozent. Es werden auch Job-Sharing-Stellen angeboten, durchschnittlich gibt es pro Schulhaus ein bis zwei Job-Sharing-Stellen, je nach Bedarf und Grösse der Schule.

Monitoringbericht Bildungsstrategie 2025

01. März 2023
Frage von: Stv. Abgeordnete Nadine Vogelsang
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 01. März 2023

Jährlich wird dem Landtag aus diversen Ministerien mittels Geschäftsberichte, Finanzberichte und Monitoringberichte über die aktuelle Lage rapportiert. So erhält der Landtag einen guten Ein- und Überblick über die Wirkung von gesetzten Massnahmen zu gemeinsam definierten Zielen und Strategien. Beispielsweise zeigt uns der Monitoringbericht zur Energiestrategie jährlich auf, ob wir auf Kurs sind. Bei Abweichungen werden entweder die Massnahmen oder die Ziele angepasst.Die Bildung wird in der Bildungsstrategie als der einzige und somit wichtigste Rohstoff des Landes hervorgehoben. In der Bildungsstrategie 2025 steht zum Thema Monitoring: Die Regierung hat das Liechtenstein-Institut beauftragt, ab dem Jahr 2022 im Vierjahresrhythmus einen Bildungsbericht zu erstellen. Hierzu meine Fragen:

  1. Wann liegt der erste Bildungsbericht gemäss Bildungsstrategie 2025 vor? 
  2. Vor dem Hintergrund eines gezielten Monitorings, was spricht dagegen, dass der Bildungsbericht analog dem Energie-Monitoringbericht dem Landtag jährlich zur Kenntnis gebracht wird? 
  3. Wie und von wem wird die Erreichung der Ziele und Handlungsfelder der Bildungsstrategie 2025 überprüft? 
  4. Wo und wie findet das Qualitätscontrolling von Entwicklungsprozessen in der Bildung statt? 
  5. Wer beschäftigt sich mit der Frage nach relevanten Zukunftsthemen in der Bildung? Gibt es beispielsweise einen Thinktank oder eine Kommission, welche sich mit Zukunftsthemen beschäftigt?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Der erste Bildungsbericht liegt voraussichtlich im 4. Quartal 2023 vor.

Zu Frage 2:

Das Erscheinen des Bildungsberichts wurde ganz bewusst parallel zum Erscheinen des Bildungsbericht Schweiz gelegt. Sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein gilt ein Vier-Jahres-Rhythmus für das Erscheinen des Bildungsberichts. Deshalb kann eine Kenntnisnahme durch den Hohen Landtag mit anderen jährlichen Monitoringberichten nicht ganz gleichgesetzt werden.

Zu Frage 3:

Im Rahmen des Bildungsberichts wird die Umsetzung der Bildungsstrategie in einem Vier-Jahres-Rhythmus überprüft. Für das Controlling des laufenden Betriebs ist das Schulamt verantwortlich und legt dies im Rechenschaftsbericht entsprechend dar.

Zu Frage 4:

Mit den nationalen Leistungserhebungen (vormals «Standardprüfungen», aufgrund LiLe neu «Checks» genannt) hat Liechtenstein seit vielen Jahren ein in Form von standardisierten Leistungsüberprüfungen zu festgelegten Bildungszeitpunkten (2., 6. und 9. Klasse) ein Qualitätscontrolling im Bildungsbereich. Mit dem Bildungsbericht hat Liechtenstein nun ein weiteres wertvolles Instrument etabliert, das national sowie internationale Leistungsvergleiche im Fokus hat und die Qualität des gesamten Bildungswesens auf drei Ebenen untersucht: Effektivität, Effizienz und Equity (Chancengerechtigkeit). Darüber hinaus findet Qualitätsmanagement auf allen Ebenen statt (z.B. Rechenschaftslegung der Schulleitung, Unterrichtsbesuche des Inspektorats etc.).

Zu Frage 5:

Das Schulamt hat die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Bildungswesens in Liechtenstein als Kernauftrag. Dazu gehören auch Evaluationen, die entweder vom Schulamt selbst oder von einer externen Stelle durchgeführt werden. Die Zusammenarbeit mit Bildungsgremien der Schweiz spielt hierbei eine ebenso wichtige Rolle wie der Einsitz in verschiedensten internationalen Gremien in Europa. Als EWR-Mitglied ist Liechtenstein Teil verschiedener Working Groups der EU und nimmt beispielsweise auch an High Level in Education Treffen der EU teil. Liechtenstein ist Mitglied des Steering Committee for Education (CDEDU) des Europarats sowie Teil von Berichterstattungsprozessen der Europaratskommissionen und Hearings zu UN-Konventionen. Grundlagen für Zukunftsthemen sind auch fortlaufend Forschungsergebnisse von Pädagogischen Hochschulen, Universitäten oder von internationalen Organisationen, wie beispielsweise der OECD-Bericht «Trends shaping education», welcher alle drei Jahre erscheint.

Unterschiedliche Besoldungsklassen

01. März 2023
Frage von: Stv. Abgeordnete Nadine Vogelsang
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 01. März 2023

Gemäss Anhang I der Besoldungsverordnung gibt es für die Kindergartenstufe, die Primarstufe und die Sekundarstufe 1 zwei Eintrittslöhne. Einmal mit 87,5% (Abschluss in Bachelor oder Master) der Grundbesoldung und einmal mit 77,5% (seminaristische Ausbildung) der Grundbesoldung. Junglehrpersonen, welche neu in den Schuldienst einsteigen, sind im Besitze eines Abschlusses auf Bachelor- oder Masterstufe. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie viele Lehrpersonen werden aktuell mit 87,5% (Abschluss in Bachelor oder Master) der Grundbesoldung entlöhnt und wie viele mit 77,5% (seminaristische Ausbildung) der Grundbesoldung. 
  2. Durch welche Massnahmen kann eine bestehende Lehrkraft mit seminaristischer Ausbildung den Lohnsprung von 10% schaffen, um ins gleiche Lohngefüge eines Bachelor- oder Master-Abschlusses zu kommen? 
  3. Welche Fächer sind von diesen Unterschieden besonders betroffen? 
  4. Wird diese Differenzierung zwischen der Besoldung von akademischen und seminaristischen Ausbildungen in den Nordostschweizer Kantonen gleich praktiziert? 
  5. Verdienen Lehrpersonen in der Nordostschweiz netto inklusive Abzug der Steuern mehr als in Liechtenstein?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1: Aktuell sind noch 2 der 645 Lehrpersonen gemäss Artikel 7a und Anhang 2 der Besoldungsverordnung mit der Einstufung von 77.5% des Eintrittslohns der Grundbesoldung angestellt. Auf das Schuljahr 2023/2024 hin werden alle Neueinsteiger in den Lehrberuf mit dem Grundlohn 87.5% eingestellt werden, wenn die vorhandenen Nachweise der geforderten Ausbildungen gegeben sind.

Zu Frage 2:

Wie in allen Branchen üblich lassen sich Lohnunterschiede mit einer Nachqualifizierung ausgleichen.

Zusätzlich werden Diensterfahrung und Dienstjahre mit einbezogen und sind bereits fester Bestandteil in der Lehrpersonenbesoldung in Liechtenstein. Die ehemals seminaristische Ausbildung wird einem Bachelor gleichgesetzt.

Zu Frage 3:

Die Lohnklassen wurden gemäss Besoldungsverordnung gemäss Artikel 7a und Anhang 2 auf Grund einer durchgeführten Arbeitsplatzbewertung festgelegt. Die Unterscheidung richtet sich nach Schulstufen und innerhalb der Schulstufen zwischen Fachlehrpersonen und Klassenlehrpersonen. Die Qualifikation des Lehrpersonals mit entsprechenden Ausbildungsnachweisen erfolgt über die Pädagogischen Hochschulen in der Schweiz oder wird über das Anerkennungsverfahren der schweizerischen EDK nachgewiesen.

Zu Frage 4:

Wie die einzelnen Kantone die Anerkennung unterschiedlicher Ausbildungstypen in der Praxis handhaben, kann das Schulamt nicht beantworten. Hierbei gibt es auch Kantonale Unterschiede, insbesondere bei Kantonen, welche über eine eigene Ausbildungsstätte verfügen.

Zu Frage 5:

Die detaillierten Besoldungsdaten der Schweizer Kantone stehen uns nicht zur Verfügung. Es können aber Vergleiche mit den von der EDK veröffentlichen Gehältern und Lektionenzahlen dargestellt werden. Dazu müssen auch die unterschiedliche Zeitdauer einer Lektion, die Anzahl der Lektionen auf ein Jahrespensum, die Aufgabenanforderung die mittels einer Lektion oder im Berufsauftrag definiert wird, Ferienanteil und Feiertage, Krankenkassenbeiträge etc. berücksichtigt werden. Als Beispiel in absoluten Zahlen kann der Vergleich mit Stichtag 29.09.2022 mit den Ostschweizer Kantonen gemäss Lohndatenerhebung der Lehrkräfte der Deutschschweizer Kantone für die Fachlehrpersonen Sekundarstufe I (Handarbeit/Hauswirtschaft) herangezogen werden:

St. Gallen

Lohnband           CHF 92'028 bis CHF 137'982         1’213 Lektionen pro Jahr

Graubünden

Lohnband           CHF 82'000 bis CHF 126’280        1’131 Lektionen pro Jahr

Liechtenstein

Lohnband           CHF 74’695 bis CHF 136’860        1’092 Lektionen pro Jahr

Derzeit liegt der Lohnmedian dieser Lehrpersonengruppe in Liechtenstein bei CHF 122'357.37, der aktuell ausbezahlte Lohn pro Jahr beträgt zwischen CHF 108'760.86 und 134'152.81.

Wintersportstätten Liechtenstein

01. März 2023
Frage von: Stv. Abgeordnete Nadine Vogelsang
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 01. März 2023

Liechtenstein hat mit den Bergbahnen Malbun eine eigene Wintersportstätte und ist auf Besucherzahlen und wiederkehrende Gäste angewiesen. Hierfür hat der Landtag verdankenswerterweise letztes Jahr Geld für einen moderaten Ausbau gesprochen. Ebenfalls wird dem Landtag im zweiten Halbjahr dieses Jahres der langersehnte Bericht und Antrag für das Langlaufzentrum vorgestellt. Laut Sportstättenbericht vom 21. Februar 2022 werden Skilifte und Langlaufloipen am dritthäufigsten von Liechtensteinern als Sportinfrastruktur genannt. Daraus lässt sich schlussfolgern, Herr und Frau Liechtensteiner lieben Wintersport.Die Stabsstelle für Sport organisierte im Februar 2023 ein Winterlager für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren im vorarlbergischen Damüls. Das Snowcamp ist ein Winterlager, in dem Skifahren, Snowboarden, Schlitteln und ein Rahmenprogramm angeboten werden. Bei der Stabsstelle für Sport wird der gewählte Standort Damüls mit der Attraktivität begründet. Um attraktiv und konkurrenzfähig zu sein, sind die Wintersportstätten Malbun/Steg von einem schnellen Bewilligungsprozess ab Projekteingabe abhängig, sodass die Wertschöpfung im Land behalten werden kann. Hierzu meine Fragen:

  1. In welchem Jahr wurde das Projekt Langlaufloipe Steg erstmals auf private Initiative eingereicht? 
  2. Wie lange dauerte der Bewilligungsprozess für das Projekt Langlaufloipe Steg und was waren die Gründe? 
  3. Wo ortet das Ministerium für Sport Hürden in Bezug auf den Bewilligungsprozess, welche abgebaut werden könnten, um solche Projekte schneller bewilligen zu können? 
  4. Wie hoch waren die staatlichen Ausgaben im Ministerium für Sport bezüglich Wintersportstätten im Skigebiet Malbun/Steg die letzten zehn Jahre? 
  5. Welche Projekte wurden die letzten 20 Jahre für den Wintersport umgesetzt?

Antwort vom 03. März 2023

Zu Frage 1:

Das Projekt wurde erstmals im Jahr 2020 eingereicht.

Zu Frage 2:

Der Bewilligungsprozess dauert seit Ende 2020 an. Im zweiten Halbjahr 2023 wird dem Landtag ein Bericht und Antrag für einen Verpflichtungskredit zur Genehmigung vorgelegt. Im Falle der Genehmigung durch den Landtag können die Initianten im Rahmen des Bauprojektes die nötigen baulichen und umwelttechnischen Bewilligungen einholen. Die Regierung bewilligte das Gesuch im Februar 2021. Im Zusammenhang mit dieser grundsätzlichen Befürwortung durch die Regierung wurden die Initianten beauftragt, natur- und umweltrechtliche Abklärungen vorzunehmen und diese der Regierung zur Kenntnis zu bringen. Für diese Abklärungen benötigten die Initianten bis Dezember 2022. Unmittelbar nach Eingang der entsprechenden Unterlagen Ende Dezember 2022 beauftragte die Regierung Ende Januar 2023 die Stabstelle für staatliche Liegenschaften mit der Erarbeitung des Berichts und Antrags.

Zu Frage 3:

Der konkrete Bewilligungsprozess wird erst nach einem positiven Landtagsbeschluss gestartet. Beim konkreten Projekt ist die Dauer des Bewilligungsprozesses nicht auf das Verfahren vor den Behörden zurückzuführen. Nichtsdestotrotz hat die von der Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe zur Optimierung und Erweiterung der Sportinfrastruktur sich mit diesem Thema beschäftigt und ortet bei der Sportstättenförderungsverordnung (SSFV) dahingehend Verbesserungspotential, dass nach der grundsätzlichen Befürwortung eines Projektes durch die Regierung, falls nötig, ein Betrag für juristische Abklärungen, Gutachten usw. gesprochen werden könnte, der den Initianten ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt würde.

Zu Frage 4:

Die Wintersportstätte Malbun/Steg hat in den letzten 10 Jahren über CHF 1.2 Mio. von der Sportförderung Liechtenstein erhalten. Zudem hat die Stabsstelle für Sport mit dem Liechtensteinischen Skiverband eine Leistungsvereinbarung betreffend Infrastrukturaufwendungen. Der Skiverband hat in den letzten 10 Jahren via Sportförderung einen zweckgebundenen Beitrag in Höhe von insgesamt CHF 950'000 für die Infrastruktur im Berggebiet Malbun insbesondere der Bergbahnen erhalten. Der Verein Valünalopp hat für die Instandhaltung der Langlaufpiste im Steg in den letzten 10 Jahren einen Beitrag von insgesamt CHF 230'000 erhalten. Zusätzlich wurde im Jahr 2015 für die Anschaffung eines Spurtgeräts CHF 40'000 aus der Sportförderung mitfinanziert. Ebenfalls wurde dem Verein Valünalopp eine Erhöhung des Jahresbeitrags ab 2023 auf CHF 40'000 pro Jahr und eine Beteiligung für eine erneute Anschaffung eines Spurgeräts in Höhe von CHF 40'000 zugesichert.

Zu Frage 5:

Am 8. März 2023 führen der Liechtensteinische Skiverband und Schulsport Liechtenstein erstmalig die Schulskimeisterschaften für die 5. Klasse Primarschule und 1. Klasse Sekundarschule durch. Das Ministerium für Sport unterstützt die Veranstaltung über die Sportförderung. Zudem organisiert die Stabsstelle für Sport jährlich in Malbun Jugend und Sport Ausbildungen für Leiterpersonen in der Sportart Ski. 2020 konnte ausserdem erstmalig eine Ausbildung für junge Leiterpersonen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren für verschiedene Wintersportarten in Malbun und Steg angeboten werden. Auch kann das Liechtenstein Olympic Committee gemäss Leistungsvereinbarung mit der Regierung Verbandsprojekte zur Entwicklung und Erhalt des Verbandes und der Sportart unterstützen. Davon profitierten in den letzten Jahren ebenfalls verschiedene Wintersportverbände und Vereine in der Durchführung von unterschiedlichen Aktivitäten. Ebenfalls wurden in den letzten Jahren zahlreiche internationale Sportveranstaltungen in den Sportarten Ski, Langlauf, Eisklettern, Skibob und Para Ski in Malbun/Steg finanziell unterstützt. Auch Special Olympic erhält eine regelmässige Unterstützung für die Durchführung der Winterspiele im Malbun/Steg. Ausserordentlich war 2015 die Durchführung der Europäischen Olympischen Winter-Spiele (EYOF) in Vorarlberg und Liechtenstein. Für die Umsetzung hat der Landtag einen entsprechenden Verpflichtungskredit genehmigt. 2007 hat der Landtag ebenfalls einem Finanzbeschluss für den Bau von zwei Lagerräumen des Skiverbands im Malbun und die Neuerstellung der Nacht-Loipenbeleuchtung im Langlaufgebiet Steg/Valüna zugestimmt.