Kleine Anfragen

Fortpflanzungsmedizingesetz

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Am 12. Juli 2016 hat die Regierung ein Fortpflanzungsmedizingesetz in die Vernehmlassung gegeben, das sich am Schweizer Recht und an den von Liechtenstein umzusetzenden EWR-Bestimmungen orientierte. Die Vernehmlassungsfrist endete am 30. September 2016. Leider wurde der Gesetzgebungsprozess bis heute nicht weiterverfolgt, daher gibt es in Liechtenstein bis heute kein Fortpflanzungsmedizingesetz. Ich bin der Meinung, dass hier dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, und wir die Fortpflanzungsmedizin in Liechtenstein grundsätzlich mit allen Pro- und Kontra-Argumenten diskutieren sollten. Während der letzten Landtagssession vom März 2024 haben wir das Traktandum 33, "die Abänderung des Ehegesetzes, des Partnerschaftsgesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts" in erster Lesung behandelt. Auf Seite 10 des Bericht und Antrags Nr. 17/2024 wird ausgeführt, Zitat: "Wie oben ausgeführt, wird die Gleichstellung für gleichgeschlechtliche Paare in den Bereichen Adoption und Fortpflanzungsmedizin bereits von der Regierung bearbeitet. Somit muss dies mit der vorliegenden Motion nicht erneut beantragt werden." Zu dieser Aussage habe ich mich beim Gesellschaftsminister Manuel Frick per E-Mail erkundigt. Konkret wollte ich wissen, bis wann wir zum Thema Fortpflanzungsmedizingesetz eine Gesetzesvorlage im Landtag besprechen können. Mit der Antwort, dass kein Zeitplan abgeschätzt werden kann, kann ich mich nicht zufriedengeben. Deshalb versuche ich auf diesem Weg Klarheit zu bekommen. Da wären die folgenden Fragen:

  1. Gibt es aktuell zum Thema Fortpflanzungsmedizin eine Arbeitsgruppe oder ein Projekt bei der Regierung?
  2. Welche Ziele und Meilensteine hat die Arbeitsgruppe in Bezug auf den Gesetzgebungsprozess der Fortpflanzungsmedizin?
  3. Kann die Regierung bestätigen, dass dieses Thema nicht nochmals in die Regierung eingebracht werden muss?
  4. Bis wann liegt ein neuer Vernehmlassungsbericht der Regierung vor?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Die geänderten Voraussetzungen betreffend die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare und die Einführung der "Ehe für Alle" sind bei der Ausarbeitung der Regelungen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin zu berücksichtigen. Das zuständige Ministerium für Gesellschaft und Kultur befasst sich aktuell mit diesen Themen sowie mit den vorliegenden, teilweise sehr konträren Stellungahmen zum Thema Fortpflanzungsmedizin.

Zu Frage 2:

Bereits im Jahr 2016 gingen die Meinungen der Vernehmlassungsteilnehmenden zum Gesetzesentwurf weit auseinander. Einigen war die Vorlage zu weit bzw. liberal, anderen wiederum erschien sie nicht mehr zeitgemäss. Es ist als grosse Herausforderung anzusehen, neben den genannten Rechtsanpassungen im Land sowie in den Nachbarländern - vor allem in der Schweiz - die befürwortenden und kritischen Stimmen zu reflektieren und eine ausgewogene Vorlage auszuarbeiten.

Zu Frage 3:

Die Regierung kann dies nicht bestätigen. Jeder Vernehmlassungsentwurf und jeder Bericht und Antrag bedarf der Verabschiedung durch die Regierung.

Zu Frage 4:

Ein Termin für die Vorlage eines neuen Vernehmlassungsberichts kann derzeit nicht genannt werden.

Angeschaffte Gasreserven – aktueller Stand?

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Im Juni sowie im September-Landtag 2022 wurden der Gewährung von zinslosen Darlehen von insgesamt CHF 25 Mio. an die Liechtensteinische Gasversorgung zur Schaffung einer strategischen Gasreserve zugestimmt. Gemäss dem damaligen Bericht und Antrag der Regierung mussten auch in Liechtenstein Vorkehrungen getroffen werden, damit im Winter 2022 genügend Gas zur Verfügung steht. Das Land übernahm dabei die wirtschaftlichen Risiken, sollte die strategische Gasreserve bei Auflösung unter Einstandspreisen verkauft werden müssen. Ebenfalls gehen die Betriebs- und Verwaltungskosten zu Lasten des Landes. Da mittlerweile zwei Winter vergangen sind, führt mich dies zu folgenden Fragen:

  1. Wurden diese angeschafften strategischen Gasreserven mittlerweile beansprucht und falls dem so ist, wie viel?
  2. Welchen Wert in Schweizer Franken hatten die angeschafften Gasreserven im Erwerbszeitpunkt und welchen Wert haben sie aktuell?
  3. Da das Land die wirtschaftlichen Risiken trägt, musste demzufolge bereits ein Betrag aus der Staatskasse bezahlt werden und wie viel ist dieser allenfalls?
  4. Gibt es eine Prognose, wie viel von den Gasreserven und in welchem Zeitpunkt diese in Zukunft beansprucht werden?
  5. Plant die Regierung, diese strategische Gasreserve weiterhin zukünftig beizubehalten?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Nein. Seit der Schaffung der strategischen Gasreserve im Jahr 2022 wurde diese noch nicht beansprucht. Der strategische Gasspeicher ist zu 100% gefüllt.

Zu Frage 2:

Der Anschaffungswert der strategischen Gasreserve beträgt CHF 11'881'267. Dies entspricht einem Preis von rund CHF 150 pro Megawattstunde (MWh). Der Marktwert von Erdgas per 9. April 2024 liegt bei knapp unter CHF 30 pro MWh. Daraus errechnet sich ein Wert der strategischen Gasreserve per 9. April 2024 von rund CHF 2'375'000.

Zu Frage 3:

Auf Basis der Finanzbeschlüsse vom 29. Juni 2022 und vom 28. September 2022 wurde ein zinsloses Darlehen über insgesamt CHF 25 Mio. aus Mitteln des Landes an die Liechtensteinische Gasversorgung ausgerichtet.

Die Grundmodalitäten des Darlehens werden im Finanzbeschluss vom 29. Juni 2022 wie folgt geregelt: Die am Ende der Laufzeit durch den Verkauf der strategischen Gasreserve erzielten Erlöse abzüglich der entstandenen Betriebs- und Verwaltungskosten der Liechtensteinischen Gasversorgung fallen dem Land zu. Die dem Land zufallenden Nettoerträge werden zur Deckung des gewährten Darlehens herangezogen. Können diese das gewährte Darlehen nicht vollständig decken, wird einem Forderungsverzicht auf den Restbetrag zugestimmt.

Aufgrund dieses Mechanismus werden allfällige Verluste erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens in Form eines Forderungsverzichts realisiert.

Zu Frage 4:

Die Versorgung mit Erdgas ist zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage sichergestellt und stabil. Eine Energiemangellage ist kurzfristig nicht absehbar. Aufgrund dessen geht die Regierung derzeit davon aus, dass die strategische Gasreserve nicht beansprucht werden muss. Eine mittel- und langfristige Prognose zur Versorgungssicherheit ist aufgrund der nach wie vor anhaltenden geopolitischen Unsicherheiten und Risiken aus Sicht der Regierung jedoch nicht möglich.

Zu Frage 5:

Derzeit laufen Abklärungen zwischen der Regierung, Liechtenstein Wärme und der Kommission für Energiemarktaufsicht. Falls die Regierung zum Schluss kommt, dass die strategische Gasreserve beibehalten bzw. verlängert werden soll, wird die Regierung den Landtag mit einem entsprechenden Antrag im zweiten Halbjahr 2024 begrüssen.

Steuer- und Prämienzahler werden zur Kasse gebeten (Teil 2)

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Ohne die Ausschöpfung von Einsparungspotenzialen drohen Prämien und Staatsbeiträge zu explodieren. Der Schweizer Bundesrat strebt eine Qualitätsentwicklung bis 2028 an. Am 9. Juni 2024 wird in der Schweiz über die beiden Volksinitiativen "Kostenbremse" und "Prämienentlastung" abgestimmt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verfolgt Strategien wie Generikaförderung, Tarifanpassungen, Leistungsprüfungen, Präventionsmassnahmen, Stärkung des Hausarztsystems und digitale Technologien zur Effizienzsteigerung. In Liechtenstein hat Regierungsrat Manuel Frick am 23. Mai 2023 elf Massnahmen gegen die steigenden Gesundheitskosten vorgestellt, darunter die Vereinheitlichung der Spitalfinanzierung, die Vergütung von Generika und die Einschränkung der Selbstdispensation, die Revision der Bedarfsplanung, die Regelung von Wirtschaftlichkeitsverfahren und die Prüfung eines Selbstbehalts für bestimmte Medikamente. Für chronisch Kranke und im Bereich der Physiotherapie sollen Regelungen angepasst werden, ebenso die Prüfung neuer Versicherungsmodelle, Förderung ambulanter Pauschalen, Überprüfung des Leistungskatalogs und Förderung der Digitalisierung. Ein patientenzentrierter Ansatz und eine bessere Koordination zwischen den Leistungserbringern müssen dazu die Leitplanken bilden.

  1. Wie plant die Regierung konkret, die identifizierten Ineffizienzen und Doppelspurigkeiten im Gesundheitswesen zu beseitigen, und welcher Zeitplan ist für die Umsetzung der Massnahmen vorgesehen?
  2. Welche konkreten Schritte unternimmt die Regierung, um die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahmen zur Kostendämpfung zu messen, und wie wird sichergestellt, dass diese nicht zu Lasten der Qualität der Versorgung gehen?
  3. Wie will die Regierung konkret das Potenzial einer patientenzentrierten Versorgung nutzen, um die Gesundheitsversorgung effizienter und effektiver zu gestalten, und welche Rolle spielen dabei digitale Technologien?
  4. Welche Auswirkungen auf das Gesundheitswesen erwartet die Regierung bei Annahme oder Ablehnung der anstehenden Volksinitiativen zur Kostendämpfung und Prämienentlastung in der Schweiz?
  5. Inwiefern plant die Regierung, präventive Massnahmen zu stärken, um die Gesundheitskosten langfristig zu senken, und welche konkreten Initiativen sind geplant, um einen gesunden Lebensstil der Bürgerinnen und Bürger zu fördern?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

An der erwähnten Medienorientierung vom 22. Mai 2023 wurden von allen präsentierten Massnahmen drei für eine nähere Prüfung empfohlen. Konkret sind dies die Themen Leistungskatalog, Massnahmen im Bereich Medikamente und Überarbeitung der Bedarfsplanung. Die Themen sind in Bearbeitung.

Zu Frage 2:

Ein regelmässiges Monitoring der Kostenentwicklung sowie der Qualitätssicherung erfolgt auf Basis der geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Zu Frage 3:

Die eHealth-Strategie Liechtenstein bezweckt unter anderem, die Patientinnen und Patienten aktiv an den Entscheidungen in Bezug auf ihr Gesundheitsverhalten und ihre Gesundheitsprobleme zu beteiligen und damit ihre Gesundheitskompetenz zu stärken. Mit dem erfolgreich eingeführten elektronischen Gesundheitsdossier (eGD) stehen Gesundheits- und genetische Daten zeit- und ortsunabhängig genau dann zur Verfügung, wenn sie für Diagnostik und Behandlung gebraucht werden. Das eGD spielt eine Schlüsselrolle für die Qualität und Effizienz des Gesundheitssystems. Durch geplante Weiterentwicklungen des eGD soll dessen Nutzen laufend weiter erhöht werden.

Zu Frage 4:

Die erwähnten Volksinitiativen haben keine Auswirkungen auf Liechtenstein. Sowohl die Vorgabe von Kostenzielen, als auch die Bemessung der Krankenkassenprämien und die Gestaltung der Prämienverbilligung erfolgen unabhängig von der Schweiz. Festzuhalten ist in dem Zusammenhang, dass Liechtenstein über tiefere Krankenkassenprämien als in der Schweiz und über eine sehr grosszügige Prämienverbilligung verfügt.

Zu Frage 5:

Die Prävention hat heute bereits einen hohen Stellenwert. Das Amt für Gesundheit setzt im Rahmen der Prävention zum einen Massnahmen um, um Krankheiten zu verhindern, früh zu erkennen oder zu verzögern. In enger Kooperation mit Externen werden ausserdem Projekte und Aktionen in den Bereichen Bewegung, Ernährung, psychische Gesundheit sowie betriebliches Gesundheitsmanagement durchgeführt. Die Themenschwerpunkte werden jeweils im Rahmen des Budgetprozesses sowie der Jahresplanung festgelegt. Der Bereich psychische Gesundheit soll eine Stärkung erfahren.

Alarmstufe Rot im Gesundheitswesen, weil Hilferufe ungehört blieben (Teil 2)

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Das oberste Ziel im Gesundheitswesen, die patientenorientierte und integrierte Versorgung, wurde bis heute nicht "top down" mit den notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen versehen. Das bereits in einer Seminarreihe zwischen November 2017 und Juni 2018 geforderte Psychiatriekonzept liegt bis heute nicht vor. Als ich im Mai 2021 im Landtag mit einer Kleinen Anfrage zu diesem Thema nachhakte, wurde mir geantwortet: "Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur befasst sich derzeit mit Abklärungen zu den psychiatrischen und sozialpsychiatrischen Strukturen, die der liechtensteinischen Bevölkerung zur Verfügung stehen." Inzwischen sind wir in der Gegenwart angekommen. Weltweit ist jeder vierte Mensch von einer psychischen Erkrankung betroffen. In einer UNICEF-Studie geben 37 Prozent der Schweizer Jugendlichen psychische Probleme an. Zunehmender Mangel an Therapieplätzen, steigender Behandlungsbedarf. Ein überparteiliches Postulat vom Dezember 2023 drängt die Regierung zur Fertigstellung eines Psychiatriekonzepts und fordert Sofortmassnahmen zur Verbesserung der Versorgungssituation. Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur kündigte an, das Konzept im Frühjahr 2024 abzuschliessen.

  1. Jetzt ist Frühling, wo steht das Psychiatriekonzept und welche Schritte sind noch nötig?
  2. Welche konkreten Sofortmassnahmen plant die Regierung, um die derzeit angespannte Versorgungssituation in der psychiatrischen Versorgung kurzfristig zu entschärfen?
  3. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der psychiatrischen Einrichtungen, mit denen Leistungsvereinbarungen geprüft werden, und wie wird sichergestellt, dass diese den spezifischen Bedürfnissen Liechtensteins entsprechen?
  4. Welche langfristigen Strategien verfolgt die Regierung, um dem steigenden Bedarf an psychiatrischer Versorgung gerecht zu werden, und wie wird deren Erfolg evaluiert?
  5. Inwieweit werden Betroffene und Fachleute im Bereich der psychischen Gesundheit in die Erarbeitung und Umsetzung des Psychiatriekonzepts einbezogen, um praxisnahe und bedarfsgerechte Lösungen zu gewährleisten?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Sowohl die Postulatsbeantwortung betreffend die Fertigstellung des Psychiatriekonzeptes und die Umsetzung von Sofortmassnahmen als auch das Psychiatriekonzept selbst werden derzeit finalisiert. Nach Verabschiedung durch die Regierung ist eine Veröffentlichung vorgesehen.

Zu Frage 2:

Diesbezüglich ist auf das Psychiatriekonzept zu verweisen.

Zu Frage 3:

Das Krankenversicherungsgesetz enthält verschiedene Vorgaben, wie von der Regierung bzw. dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband beim Abschluss von Verträgen mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens, welche für die Versorgung der Versicherten nötig sind, vorzugehen ist. Diese betreffen unter anderem Qualitätsvorgaben und Tarife. Auch ist die Anhörung der Liechtensteinischen Ärztekammer vorgesehen. Zudem wird darauf geachtet, dass den Patientinnen und Patienten soweit möglich eine Auswahl zur Verfügung steht und eine grenznahe Versorgung gewährleistet ist.

Zu Frage 4:

Diesbezüglich ist auf das Psychiatriekonzept zu verweisen.

Zu Frage 5:

Im Rahmen der Erstellung des Psychiatriekonzeptes wurde das Gespräch mit diversen Institutionen und Leistungserbringenden in Liechtenstein sowie in der Schweiz gesucht, um die aktuelle Situation qualitativ möglichst gut zu erfassen.

Verkehrssimulation

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 10. April 2024

Angesichts von rasant zunehmenden Verkehrsbedürfnissen ist die Entwicklung effektiver Verkehrsmassnahmen essenziell. Eine landesweite Verkehrssimulation könnte dabei helfen, die Auswirkungen verschiedener Massnahmen präzise zu analysieren und vorausschauend zu reagieren. Mit der Unterstützung von realen Messdaten könnte ein digitaler Zwilling unseres Verkehrssystems entstehen. Damit könnten dringend notwendige Massnahmen in verschiedenen Szenarien bewertet und der Bevölkerung zugänglich gemacht werden. Daher stellen sich mir verschiedene Fragen zu der Planungsgrundlage in unserer Verkehrspolitik.

  1. Ist das aktuell verwendete und gegebenenfalls veraltete statische Verkehrsmodell vergleichbar mit einer landesweiten dynamischen Verkehrssimulation?
  2. Ist aus Sicht der Regierung eine Verkehrssimulation geeignet, um verschiedene verkehrspolitische Massnahmen schnell und präzise zu analysieren, zu bewerten und auf verändernde Rahmenbedingungen wie etwa dem Stadttunnel Feldkirch oder der Ansiedlung eines Unternehmens zu reagieren und Szenarien abzuleiten?
  3. Existieren bereits Pläne seitens der Regierung, eine umfassende Verkehrssimulation für das Fürstentum Liechtenstein einzurichten?
  4. Wie viel Minuten würde sich die maximale Stauzeit der LIEmobil auf der Strecke von Triesen nach Buchs verändern, wenn zu Spitzenzeiten ein Verkehrsaufkommen von plus oder minus 20 Prozent simuliert wird oder im heutigen Verkehrsmodell angenommen wird?
  5. Wie könnte das Wissen aus einer landesweiten Verkehrssimulation in den Prozess der Bürgerbeteiligung einfliessen, um Transparenz über die Effektivität von Massnahmen zu schaffen?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Beim Verkehrsmodell Liechtenstein handelt es sich um eine makroskopische Verkehrsmodellierung, welche auf Werten für den durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) basiert. Der Verkehr wird dabei mit einem Flussmodell, ähnlich wie einem Wasserstrom, modelliert. Bei einer landesweiten, dynamischen Verkehrssimulation würde es sich um eine mikroskopische Verkehrsmodellierung handeln, welche einen höheren Detaillierungsgrad aufweist. Darin würden einzelne Verkehrsteilnehmende individuell räumlich und zeitlich simuliert und dargestellt. Insofern ist das Verkehrsmodell Liechtenstein nicht mit einer detaillierten Verkehrssimulation vergleichbar. Es handelt sich um unterschiedlich hohe "Flugebenen".

Zu Frage 2:

Mit dem bestehenden Verkehrsmodell Liechtenstein kann bereits heute auf veränderte Rahmenbedingungen, wie beispielsweise die Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch, reagiert werden. Ein Verkehrsmodell eignet sich deswegen dazu, Auswirkungen beispielsweise von infrastrukturellen Massnahmen abschätzen oder eben modellieren zu können.

Eine Verkehrssimulation als Mikrosimulation kann aufgrund der tieferen "Flugebene" bzw. des grösseren Detaillierungsgrads unter Umständen noch detailliertere Ergebnisse liefern, auch für Verkehrsarten wie ÖV, Fuss- und Radverkehr. Im Vergleich zum Verkehrsmodell Liechtenstein wären hierfür jedoch auch deutlich umfassendere Grundlagen erforderlich und der Aufwand für die Erstellung und Nachführung wäre entsprechend grösser. Die Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wäre vertieft zu prüfen.

Zu Frage 3:

Das auf dem durchschnittlichen Tagesverkehr basierte Verkehrsmodell Liechtenstein weist für die bisherigen Einsatzzwecke eine ausreichende Genauigkeit auf. Es hat sich in den vergangenen Jahren bewährt und wurde mehrmals aktualisiert und nachgeführt. Konkrete Pläne zur Erarbeitung einer detaillierteren Verkehrssimulation bestehen bisher nicht. Es ist für die kommenden Jahre jedoch eine umfassende Gesamtüberarbeitung des Verkehrsmodells geplant, in dessen Rahmen auch grundsätzliche Überlegungen betreffend Methodik und Modell angestellt werden sollen.

Zu Frage 4:

Wie in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, handelt es sich beim vorliegenden Verkehrsmodell um ein Modell, welches auf durchschnittlichen Tagesverkehrswerten basiert. In Kombination mit Ergebnissen der MIV-Zählstellen können auch Rückschlüsse auf das Verkehrsaufkommen zu den Spitzenzeiten gemacht werden. Einzelne Linien des ÖV oder Fuss- und Radwege werden darin jedoch nicht abgebildet. Entsprechend kann auch kein Zeitgewinn in Minuten beziffert werden.

Zu Frage 5:

Die Beurteilung der Effektivität von Massnahmen mittels Verkehrsmodellierung oder Verkehrssimulation erfolgt in der Regel im Rahmen von Massnahmen- oder Variantenstudien auf Konzept- oder Projektebene. Die Ergebnisse bilden eine Grundlage, um verschiedene Massnahmen oder Varianten gegeneinander abwägen zu können. Insofern können entsprechende Diskussionen, sofern sinnvoll, im Rahmen von konzept- oder projektbezogenen Mitwirkungsprozessen geführt werden.

Wildtiere in Ruggell

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Die Biber und die Störche fühlen sich in Liechtenstein sehr wohl und vermehren sich seit Jahren immer mehr. In Ruggell gibt es bereits zahlreiche Meldungen und Filme, die Biber in Wohnquartieren zeigen. Dabei nagen sie nicht nur Sträucher und Apfelbäume im privaten Garten an, sondern auch lackierte Holzbretter an Terrassen und graben Löcher. Es ist davon auszugehen, dass sich die Biber aufgrund Platzmangels immer mehr ins Dorf verirren. Die Population der Störche im Ruggeller Riet erhöht sich ebenfalls jährlich. Sie fressen alle möglichen Jungtiere und Bodenbrüter und werden somit ein Problem für das natürliche Gleichgewicht. Da unsere Winter immer wärmer werden, bleiben viele Störche bereits vor Ort. Dies konnte auch in den letzten Monaten sehr gut in Ruggell beobachtet werden.

  1. Gibt es seitens von der Regierung eine Strategie, wie diese Wildtiere im natürlichen Gleichgewicht gehalten werden können?
  2. Welche Möglichkeiten bestehen für das Land und die Gemeinde, den Biber aus dem Siedlungsgebiet fernzuhalten, auch wenn er immer wieder zurückkehrt?
  3. Haben betroffene Einwohner/Innen und Gemeinden recht auf Entschädigungen?
  4. Wie wird zukünftig mit dem rasanten Wachstum des Storchenbestandes umgegangen?
  5. Gedenkt die Regierung in den Wachstum sowohl des Bibers als auch des Storches einzugreifen?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Fragen 1 und 2:

Beim Biber und Weissstorch handelt es sich um einheimische und geschützte Arten. Im "Konzept Biber Liechtenstein" aus dem Jahr 2018 sind Massnahmen zum Konfliktmanagement festgelegt worden. Demnach sind sensible Gebiete für den Biber unattraktiv zu gestalten. Dazu werden beispielsweise in Meteorleitungen Gitter angebracht, damit Biber diese nicht als Baute nutzen. Um die Biber von unerwünschten Orten fernzuhalten, werden zudem kritische Stellen, wie Uferböschungen oder erhaltenswerte Bäume, vergittert, Löcher in den Böschungen wieder aufgefüllt und Biberdämme entfernt. Jedoch ist die vollständige Fernhaltung des Bibers aus dem Siedlungsgebiet nicht möglich, da sich dieser sowohl im Wasser als auch an Land fortbewegt.

Grundsätzlich leben Wildtiere in einer möglichst konfliktarmen Koexistenz mit dem Menschen. Deren Populationen unterliegen natürlichen Schwankungen und werden durch das Nahrungs- und Platzangebot sowie Krankheiten, Feinde, Revierkämpfe und den Strassenverkehr reguliert.

Zu Frage 3:

Gemäss Verordnung vom 11. September 2018 über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV) müssen Kosten für Zäune und Gitter zum Schutz privater Kulturen, wie Haus- oder Obstgärten, von den Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern selber getragen werden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz von Nutztieren wie Hühnern vor Raubtieren wie Füchsen.

Gemäss "Konzept Biber Liechtenstein" sind Gemeinden für die Sicherung der in ihrem Besitz stehenden Grundstücke zuständig. Dazu gehören auch Böschungen an Gewässern. Abflachungen sowie Sicherungen von Uferböschungen können dabei unter bestimmten Voraussetzungen mit 25% der Kosten durch das Land gefördert werden, sofern die Kosten von CHF 20'000 überstiegen und die Massnahmen nicht im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung ergriffen werden.

Zu Frage 4:

Werden Nahrung oder Nistplätze zu knapp, steigt die Population durch die Konkurrenz innerhalb der Art nicht mehr weiter an. Schlechtes Wetter im Mai, Krankheiten und Kämpfe zwischen den Störchen regulieren den Bestand ebenfalls auf natürliche Weise.

Die künstlichen Nistplätze, die zur Wiederansiedlung des Storchs in Liechtenstein vor Jahren aufgestellt wurden, wurden mittlerweile wieder entfernt.

Zu Frage 5:

Neben der natürlichen Regulierung wurden und werden Biber bereits aufgrund von erheblichen Schäden an Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse, insbesondere Hochwasserschutzanlagen, oder an landwirtschaftlichen Kulturen entnommen. Eingriffe in den Biberbestand können insbesondere dann erfolgen, wenn das biberbedingte Gefahrenpotenzial nicht mit anderen Massnahmen abgewendet werden kann, entsprechende technische Vorkehrungen noch nicht umgesetzt werden konnten oder diese nicht zumutbar sind. Ein erster Biberabschuss aufgrund erheblicher Schäden erfolgte im Jahr 2024. Die Wirksamkeit dieses Eingriffs wird derzeit evaluiert.

Aktuell bestehen keine Pläne, die Biber- und Storchpopulation zahlenmässig zu begrenzen.

Bei den Bibern ist es das Ziel, gezielt einzelne schadenverursachende Tiere und Familien zu entfernen, um eine friedliche Koexistenz zu fördern.

Derzeit gibt es keine Belege dafür, dass Störche das natürliche Gleichgewicht beeinträchtigen. Es ist aktuell nicht geplant, Massnahmen zur Regulierung der Storchenpopulation zu ergreifen.

Aktuelle PFAS-Situation in Liechtenstein

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

PFAS werden seit den 1950er-Jahren vielfältig verwendet, zum Beispiel in Feuerlöschschäumen, Lebensmittelverpackungen, Skiwachs, Kältemitteln, Textilien und diese sind sehr stabil. Einige PFAS reichern sich im menschlichen Körper an und für einige PFAS sind ausserdem gesundheitsschädliche Wirkungen bekannt. Per- und Polyfluoralkylsubstanzen, also sogenannte PFAS, sind eine Klasse fluorierter Chemikalien, die in Verbraucher- und Industrieprodukten sehr weit verbreitet sind. Ihre Toxizität für den Menschen und ihre Auswirkungen auf das Ökosystem haben grosse öffentliche, wissenschaftliche und auch behördliche Aufmerksamkeit erregt. In einer Kleinen Anfrage vom März Landtag 2023 hatte die Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni zur Frage, wie stark Liechtenstein betroffen ist, ausgeführt, dass in Liechtenstein bisher zwei Standorte aufgrund einer altlastenrechtlichen Voruntersuchung betroffen seien und auf EU-Ebene ein Vorschlag zur Beschränkung von PFAS bei der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht worden sei. Ebenfalls sei ein landesweites Projekt zur Vorselektion von Standorten mit Einsatz von fluorhaltigem Feuerlöschschaum initiiert worden. Das Projekt werde voraussichtlich Ende 2023 abgeschlossen sein. Dazu meine Fragen.

  1. Eine australische Studie hat aktuell die PFAS-Konzentrationsdaten von über 45'000 Oberflächen- und Grundwasserproben aus der ganzen Welt zusammengestellt, um das globale Ausmass dieser PFAS-Kontamination und ihre potenzielle zukünftige Umweltbelastung abzuschätzen. Ist der Regierung diese Studie bekannt und gibt es aktuelle Ergebnisse oder Einschätzungen für Liechtenstein aus dieser Studie?
  2. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage, wie erwähnt vom März 2023, hatte die Regierung ausgeführt, dass ein landesweites Projekt zur Vorselektion von Standorten mit Einsatz von fluorhaltigem Feuerlöschschaum laufe. Das Projekt würde voraussichtlich Ende 2023 abgeschlossen. Sind diese Ergebnisse mittlerweile vorliegend, analysiert und wird die Öffentlichkeit allenfalls darüber informiert werden?
  3. Liechtenstein orientiere sich an den durch die EU und die Schweiz verordneten Grenzwerten oder Verboten des Einsatzes von PFAS-Stoffgruppen. Gibt es seit der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage im März 2023 neue Entwicklungen auf der gesetzlichen Ebene in der EU und der Schweiz?
  4. In der Schweiz wurde im August 2023 vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mittels einer Pilotstudie die PFAS-Belastung in Blutproben (Blutserum) analysiert. Plant Liechtenstein Angesichts der möglichen gesundheitlichen Risiken Massnahmen, wie die Aufnahme von PFAS in Liechtenstein minimiert werden könnte?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

International laufen im PFAS-Bereich diverse Studien. In Koordination mit dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt wird die erwähnte australische Studie mit Interesse verfolgt und zusammen mit allen anderen wissenschaftlichen Arbeiten zu einem Gesamtbild verarbeitet.

Zu Frage 2:

Der Auftrag ist noch in Bearbeitung und soll bis Ende 2024 abgeschlossen werden. Grund für die längere Bearbeitungszeit sind zusätzliche Flächen, welche überprüft werden müssen. So wurde für die Vorselektion ursprünglich von 63 abzuklärenden Übungsplätzen ausgegangen. Im Zuge der laufenden Erhebungen hat sich aber gezeigt, dass rund 30 zusätzliche Flächen zu prüfen sind.

Zu Frage 3:

Zurzeit werden in der EU drei Regulierungsvorhaben zu PFAS bearbeitet:
Erstens geht es um die Beschränkung der Perfluorhexansäure (PFHxA) und ihrer Vorläufer. Die Inkraftsetzung ist in der EU voraussichtlich im Sommer 2024 geplant. Die entsprechende Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ist in der Schweiz im nächsten "Verordnungspaket Umwelt" vorgesehen, welches im Juni 2025 verabschiedet werden soll. Liechtenstein wird diese Anpassung via Zollvertrag übernehmen.

Zweitens soll eine Beschränkung von allen PFAS in Feuerlöschschäumen eingeführt werden. Eine solche Beschränkung ist in der Schweiz und in Liechtenstein bereits in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung umgesetzt.

Drittens ist eine umfassende Beschränkung aller PFAS (inklusive Polymere und F-Gase) geplant. Es sind Übergangfristen von fünf bis zwölf Jahren für bestimmte Verwendungen sowie einige generelle Ausnahmen vorgesehen. Die Schweiz und Liechtenstein verfolgen ebenfalls eine solche Beschränkung.

Zu Frage 4:

Siehe die Beantwortung zu den Fragen 1 und 3.

Muslimischer Friedhof im Nahbereich Naturschutzgebiet Schwabbrünnen

10. April 2024
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

Die Frage nach einem muslimischen Friedhof in Liechtenstein ist schon sehr lange ein Thema in Liechtenstein. Nun soll ein solcher am Rande des Siedlungsgebiets von Nendeln, im Nahbereich des Naturschutzgebiets Schwabbrünnen mitten im Waldgebiet auf Gampriner Boden entstehen. Die Gemeinde Vaduz hingegen hat eine Lösung für die muslimische Bestattung neben dem bereits bestehenden Friedhof ausgeschieden. Eine solche Lösung auf allen Friedhöfen im Land, wo eine Erweiterung durchführbar ist, kann als sinnvoll erachtet werden, um allen verstorbenen Angehörigen der unterschiedlichsten Glaubensrichtungen respektvoll ihre letzte Ruhestätte zu geben. Dies kann auch die Integration fördern und würde nicht Parallelgesellschaften begünstigen.

  1. Ist es korrekt, dass der Bau eines muslimischen Friedhofs am Rande des Siedlungsgebiets von Nendeln, im Waldgebiet und in Nähe des Naturschutzgebiets Schwabbrünnen geplant ist?
  2. Steht diesem Vorhaben nicht das Waldgesetz, beispielsweise die Artikel 1, 6 und 11, die Umweltschutzgesetzgebung, das UVPG, das Naturschutzgesetz und der an diesem Ort bestehende Wildkorridor entgegen?
  3. Sollte das Religionsgemeinschaftengesetz umgesetzt werden, muss sodann jeder Religionsgemeinschaft ein eigener Friedhof beziehungsweise eine eigene Landparzelle für ihre Ruhestätten gewährt werden?
  4. Ist es korrekt, dass bei einer Umsetzung des Friedhofs an gedachter Stelle, die Gemeinde Gamprin sodann die Kosten und den Realersatz zu tragen hätte.
  5. Ist es korrekt, dass bei einer Neuanlage eines muslimischen Friedhofs oder Friedhofsteils es sich aus theologischer Sicht streng genommen nicht um ein unbenutztes Areal handeln muss, sondern man auch einen früheren Friedhof für islamische Bestattungen nutzen kann, nachdem die alten Grabstätten abgeräumt, das betreffende Areal umgegraben und eventuell aufgefundene sterbliche Überreste entfernt wurden?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bestattungs- bzw. Friedhofswesen in Liechtenstein in der Zuständigkeit der Gemeinden liegt. Die Gemeinden haben auch jeweils Friedhofsreglemente bzw. -ordnungen sowie entsprechende Gebührenordnungen erlassen.

Im September 2021 hat der Landtag einstimmig die Petition von Akif Özmen und Hamit Örgen betreffend "Gleichberechtigung der Muslime in Liechtenstein", welche auch die Bitte der Errichtung eines muslimischen Friedhofs enthielt, an die Regierung überwiesen. Da, wie ausgeführt, die Gemeinden für das Bestattungs- bzw. Friedhofswesen zuständig sind, hat die Regierung die Petition an die Gemeinden weitergeleitet. Der Regierung ist bekannt, dass seitdem durch die Gemeinden Abklärungen eingeleitet wurden, um zu evaluieren, ob Möglichkeiten bestehen.

Zu Frage 2:

Im Falle eines konkreten Projekts müssten selbstverständlich alle gesetzlichen Vorgaben geprüft und eingehalten werden.

Zu Frage 3:

Im Religionsgemeinschaftengesetz ist keine Regelung zum Friedhofswesen enthalten bzw. dieses Thema ist nicht Gegenstand der Vorlage.

Zu Frage 4:

Im Falle der Realisierung eines landesweiten muslimischen Friedhofs wäre es Sache der Gemeinden, die Kostentragung untereinander abzustimmen. Wäre ein Realersatz notwendig, würde sich dieser nach Art. 7 des Waldgesetzes richten und müsste daher nicht zwingend in derselben Gemeinde geleistet werden.

Zu Frage 5:

Dazu liegen der Regierung keine Informationen vor. Im Rahmen der Beantwortung einer kleinen Anfrage ist es nicht möglich, entsprechende Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen liegt, wie ausgeführt, das Bestattungs- und Friedhofswesen nicht in der Zuständigkeit des Landes.

Reise des Landtagspräsidenten nach Rom

10. April 2024
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

Anfangs März besuchte der Landtagspräsident Albert Frick den Heiligen Stuhl in Rom. Dabei fanden, wie man auf der Landtagsseite sehen kann, vertiefte Gespräche mit Papst Franziskus statt. In diesen Gesprächen wurde gemäss offizieller Pressemitteilung durch den Parlamentsdienst auch über die Nachfolge im Erzbistum Vaduz geredet.

  1. Da der Pressebericht auf der Landtagsseite und auch in den Medien offiziell aufgeschaltet wurde, stellt sich die Frage, ob es sich beim Besuch von Landtagspräsident Albert Frick in Rom um eine offizielle Auslandsreise gehandelt hat?
  2. Waren die zuständigen Ministerien - Präsidiales und Äusseres - über den Besuch des Landtagspräsidenten und den dabei stattfindenden Gesprächen mit Papst Franziskus informiert?
  3. Wurde die Regierung über den Inhalt dieser Gespräche, die der Landtagspräsident mit dem Heiligen Vater geführt hat, informiert und welchen Inhalt hatten sie?
  4. Gibt es nun neue Informationen bezüglich einer Nachfolge im Erzbistum Vaduz?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Die Regierung kann zur Art und Inhalt von Reisen des Landtags keine Angaben machen und bittet darum, diese Frage direkt innerhalb des Landtags zu klären.

Zu Frage 2:

Nein, die Regierung war nicht vorgängig informiert.

Zu Frage 3:

Nein, die Regierung wurde nicht informiert.

Zu Frage 4:

Derzeit liegen der Regierung weder von Seiten der katholischen Kirche noch vom Landtagspräsidenten neue Informationen zur Nachfolge im Erzbistum Vaduz vor.

FMA-Mitteilung 2023/1 "Adressierung der Risiken im Wohnimmobiliensektor und Hypothekarmarkt"

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

Gemäss der FMA-Mitteilung 2023/1 "Adressierung der Risiken im Wohnimmobiliensektor und Hypothekarmarkt" werden die aufsichtlichen Anforderungen an nachhaltige Wohnimmobilienfinanzierungen konkretisiert, um die mit der hohen privaten Haushaltsverschuldung verbundenen systemischen Risiken in Liechtenstein zu adressieren. Darin wird das Amtsblatt "Warnung des Europäischen Ausschusses vom 2. Dezember 2021 zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Liechtensteins (ESRB/2021/14)" erwähnt. Fussnote 4 des erwähnten Amtsblattes hält Folgendes fest: "Das Verhältnis von Schulden zu Einkommen und zum BIP ist für Liechtenstein nur bedingt mit den entsprechenden Indikatoren der anderen EWR-Länder vergleichbar. Das verfügbare Einkommen wird in Liechtenstein als Differenz zwischen dem zu versteuernden Gesamteinkommen und der Vermögens- und Erwerbssteuer berechnet. Die Angaben zur Gesamtverschuldung der privaten Haushalte stammen aus den Steuerstatistiken und die Verschuldung wird nicht auf konsolidierter Basis definiert, das heisst auch Kredite innerhalb des Sektors der privaten Haushalte oder sogar innerhalb der Familie werden erfasst. Dieses Definitionsproblem führt im Vergleich zu anderen EWR-Ländern zu einer höheren Gesamtkennzahl."

  1. Wie wurde der Inhalt dieser Fussnote im Amtsblatt bei der Erstellung der FMA-Mitteilung beachtet?
  2. Wie wurde dem Inhalt dieser Fussnote im Amtsblatt bei der Umsetzung der damit zusammenhängenden liechtensteinischen Verordnung Rechnung getragen?
  3. Wurde bei der genannten Verordnung eine Minimalumsetzung oder doch eine Maximalumsetzung im Sinne der Anforderungen in der genannten FMA-Wegleitung beziehungsweise der Warnung des Europäischen Ausschusses gewählt?
  4. Bezüglich der dafür einberufenen Arbeitsgruppe, mit wie vielen Personen waren die FMA, der Liechtensteinische Bankenverband und drei andere systemrelevante Institute vertreten?
  5. Wer hatte den Vorsitz in der Arbeitsgruppe?

Antwort vom 12. April 2024

In Liechtenstein weicht die Berechnung tatsächlich von den Standards in anderen europäischen Ländern ab. Darauf wurde bereits in den Jahren vor Veröffentlichung der ESRB-Risikowarnung in den verschiedenen FMA-Publikationen hingewiesen, bspw. im Financial Stability Report 2019 und 2020 oder im Bericht Immobilien- und Hypothekarmarkt Liechtenstein 2021. Basierend auf diesen Vorarbeiten wurden die Diskussionen auch in den ESRB-Gremien intensiv geführt und u.a. diese erwähnte Fussnote im Rahmen der Kommentierung der ESRB-Risikowarnung durch Liechtenstein in das Dokument hineinreklamiert. Diese und weitere risikomitigierende Faktoren, die von der FMA vorgebracht wurden, hatten auch zur Folge, dass für Liechtenstein "nur" eine ESRB-Risikowarnung, jedoch keine ESRB-Empfehlung mit entsprechend aufwändigem "follow-up"-Prozess zur Umsetzung der einzelnen Empfehlungen ausgesprochen wurde. Der Inhalt dieser Fussnote wurde also sowohl in den Diskussionen im Rahmen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität als auch in den ESRB-Gremien vollumfänglich berücksichtigt. Auch alternative Berechnungsmethoden – wie in den erwähnten FMA-Berichten ausgeführt – ändern allerdings nichts daran, dass Liechtenstein bei der Haushaltsverschuldung relativ zum BIP an erster Stelle aller EWR-Länder steht.

Zu Frage 2:

Die Fussnote wurde wie bereits ausgeführt nicht nur bei der Umsetzung, sondern bereits bei der Kommentierung der ESRB-Risikowarnung berücksichtigt. Zusätzlich gab es eine detaillierte Analyse – in Zusammenarbeit mit dem Amt für Statistik – zur Verteilung der Verschuldung über die Haushalte hinweg. Die Massnahmen zielen nur auf die besonders verwundbaren Haushalte ab.

Zu Frage 3:

Wie gesetzlich vorgesehen, hat sich der Ausschuss für Finanzmarktstabilität mit der ESRB-Risikowarnung auseinandergesetzt und – auf Basis der eingesetzten Arbeitsgruppe – eine Empfehlung zur Adressierung der systemischen Risiken an die Regierung sowie die FMA ausgesprochen. Die ESRB-Risikowarnung erwähnt explizit das "Fehlen einkommensabhängiger kreditnehmerbasierter Massnahmen", die mit der erwähnten FMA-Mitteilung umgesetzt werden. Die Massnahmen zielen jedoch in erster Linie "nur" auf eine Harmonisierung der Meldestandards der Banken ab. Banken müssen nun Kredite, die bestimmte Mindeststandards nicht erfüllen, als Ausnahmegeschäft (exception to policy, ETP) kennzeichnen und an die FMA melden, gleichzeitig stellen die Massnahmen keine strikten Grenzen bei der Kreditvergabe dar. Welche Kredite vergeben werden, liegt ausschliesslich in der Entscheidung der jeweiligen Bank. Es gibt – ganz bewusst – keine Obergrenzen, wie viele Kredite eine Bank als Ausnahmegeschäfte vergeben kann oder darf. Durch die höhere Transparenz, die durch die harmonisierten Berichtspflichten geschaffen werden, können die Risiken jedoch in Zukunft bankspezifisch besser adressiert werden. Es handelt sich also um eine Umsetzung, welche die tatsächlichen Risiken adäquat adressiert. Gleichzeitig dürfte es – angesichts der nicht bindenden Massnahmen, die im Wesentlichen auf eine höhere Transparenz abzielen – klar sein, dass man von einer "Maximalumsetzung" – gerade auch im Vergleich mit anderen Ländern – weit entfernt ist.

Zu Frage 4:

In der Arbeitsgruppe waren seitens der FMA sowohl Vertreter der makroprudenziellen Aufsicht sowie der mikroprudenziellen Bankenaufsicht vertreten. Die Vertreter des liechtensteinischen Bankenverbandes (eine Vertreterin) sowie der drei systemrelevanten Banken (jeweils zwei Vertreter) wurden von der Geschäftsführung des Bankenverbandes bzw. von den CFOs der drei Grossbanken nominiert. Je nach Thema der Arbeitsgruppe nahmen seitens der Banken noch weitere Vertreter an den Diskussionen bzw. den Sitzungen teil, die Zusammensetzung variierte daher je nach Themengebiet.

Zu Frage 5:

Eine Vorsitzfunktion existierte nicht. Die Koordination der Arbeitsgruppe sowie die Abstimmung der Ergebnisse erfolgte durch die Vertreter der FMA sowie des Bankenverbandes.

Jury-Zusammensetzung bei öffentlichen Bauprojekten

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 10. April 2024

Das Land Liechtenstein verantwortet in seinem Tätigkeitsbereich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts verantworten in ihrem Tätigkeitsbereich immer wieder Bautätigkeiten, denen bei grösseren Projekten in der Regel ein Wettbewerb vorangeht. Die Entscheidung, welche der eingereichten Projekteingaben als Gewinnerin hervorgeht, wird meist oder immer von einer Jury gefällt. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. An welche Vorgaben seitens des Landes Liechtenstein ist die jeweilige Jury gebunden?
  2. Wer entscheidet, welche Personen oder Institutionen in der Jury Einsitz erhalten?
  3. Gab es in der Vergangenheit Personen oder Institutionen, die in mehreren Jurys Einsitz genommen haben?
  4. Falls ja, was waren die Gründe dafür?
  5. Wie werden die Jury-Mitglieder entlohnt?

Antwort vom 12. April 2024

Bevor auf die fünf Fragen eingegangen wird, kann einleitend folgendes festgehalten werden:
Das Land Liechtenstein ist gemäss dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) teilweise verpflichtet für ein staatliches Bauprojekt Planungswettbewerbe durchführen. In einem solchen Verfahren wird der Regierung von einem Preisgericht, also einer Jury, aufgrund einer vergleichenden Beurteilung mehrerer Projekte ein Projekt zur Umsetzung empfohlen. Für einen Planungswettbewerb hat der Auftraggeber, also die Regierung, dafür ein Wettbewerbsprogramm zu formulieren, in welchem Bestimmungen zur Durchführung und zur Aufgabenstellung, wie beispielsweise den Beurteilungskriterien, enthalten sind.

Zu Frage 1:

Planungswettbewerbe unterliegen den Bestimmungen für das Öffentliche Auftragswesen und können gemäss Art. 26 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durchgeführt werden. Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den Bereichen Bauwesen und Raumplanung sind gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentliche Vergabewesen (ÖAWV) ausserdem die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellten Normen betreffend das Wettbewerbsverfahren verbindlich. Hierbei handelt es sich insbesondere um die SIA 142 Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe.

Auch die Jury ist, als Teil eines Planungswettbewerbs, entsprechend an die Vorgaben des Gesetzes und der Verordnung über das öffentliche Auftragswesen und der Ordnung SIA 142 gebunden. Gemäss Art. 10 der Ordnung SIA 142 sind die Preisrichterinnen und Preisrichter zu Objektivität und zur Einhaltung der Ordnung, des Wettbewerbsprogramms sowie der Fragebeantwortung im Wettbewerbsverfahren verpflichtet.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung (lia) als Hilfestellung einen "Leitfaden Architekturwettbewerbe im Fürstentum Liechtenstein – Für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber von Einrichtungen öffentlichen Rechts" erstellt hat.

Zu Frage 2:

Das Preisgericht setzt sich aus natürlichen Personen, den Fach- und Sachpreisrichterinnen und -richtern, zusammen, die von den Wettbewerbsteilnehmern unabhängig sind.

Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichter sind qualifizierte Fachleute aus den massgeblichen Fachgebieten, in denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, also beispielsweise Architektur.

Sachpreisrichterinnen und Sachpreisrichter sind weitere vom Auftraggeber frei bestimmte Personen.

Das Preisgericht kann zur Begutachtung von Spezialfragen Experten beiziehen. Diese haben eine beratende Funktion.

Die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften (SSL) arbeitet die Zusammensetzung der Mitglieder des Preisgerichtes, also der Jury, sowie das Wettbewerbsprogramm aus und macht einen Vorschlag zu Handen der Regierung. Die Regierung genehmigt sowohl das Preisgericht als auch das Wettbewerbsprogramm.

In der Vergangenheit wurden als Sachpreisrichterinnen oder Sachpreisrichter das Regierungsmitglied des Infrastrukturministeriums, das Regierungsmitglied des Nutzerministeriums sowie die Leitung des Nutzeramtes vorgeschlagen und von der Regierung so als Mitglieder des Preisgerichts genehmigt. Bei einem Preisgericht, beispielsweise für eine Schulbaute, wäre das Nutzerministerium das Bildungsministerium und das Nutzeramt das Schulamt.

Als Fachpreisrichterinnen oder Fachpreisrichter wurden in der Vergangenheit externe Fachexpertinnen und Fachexperten, wie privatwirtschaftlich tätige Architektinnen und Architekten, sowie die Leitung der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften vorgeschlagen und von der Regierung auch als Mitglieder des Preisgerichts genehmigt. In der Praxis ist die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften dabei jeweils auch auf den LIA-Vorstand zugegangen, damit die LIA einen Fachpreisrichter oder eine Fachpreisrichterin zu Handen der Regierung vorschlagen konnte.

Zu Frage 3:

In der Antwort zur Frage 2 wird die Zusammensetzung des Preisgerichts mit Fach- und Sachpreisrichterinnen und -richtern erläutert. Als Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichter wurden bei den letzten Planungswettbewerben nicht dieselben Personen eingesetzt. Weil die Sachpreisrichterinnen und Sachpreisrichter aufgrund deren Funktion als Regierungsmitglied bzw. Amtsleiterin oder Amtsleiter eingesetzt werden, können diese je nach Bauprojekt in mehreren Preisgerichten Einsitz haben.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

Die Honoraransätze für Mitglieder des Preisgerichts bei Planungswettbewerben sind in den "Empfehlungen zur Honorierung", welche die Grundlagen für die Honorierung von Architekten und Ingenieuren im Zusammenhang mit Tätigkeiten für das Land Liechtenstein festhalten, geregelt. Die aktuell gültigen "Empfehlungen zur Honorierung 2024" wurden von der Regierung genehmigt und auf der Webseite der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften veröffentlicht. Der Halb-Tagessatz für Jurymitglieder bei Planungswettbewerben beträgt CHF 1'402 und der Tagessatz CHF 2'480, dies exkl. Spesen.

Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

In der heutigen Aktuellen Stunde werden wir über sozialen Ausgleich und solidarische Systeme diskutieren. Der Staat muss eine Deckung der Grundbedürfnisse garantieren können. Sei es in der Altersvorsorge, in der Bildung oder im Gesundheitssystem. Vor dem Hintergrund ständig steigender Gesundheitskosten stellt sich auch die Frage, wie die Finanzierung der medizinischen Grundversorgung besser und direkter aufgeteilt werden kann, beziehungsweise wie man Personen in den niedrigen bis mittleren Erwerbsstufen entlasten kann.
Schon mehrfach hat die Freie Liste die Idee der erwerbsabhängigen Krankenkasse eingebracht mit dem Argument, dass analog zur AHV die Deckung der Grundbedürfnisse auf die wirtschaftliche Ausgangslage Rücksicht nehmen muss. Würde man eine erwerbsabhängige Krankenkasse einführen, stellt sich insbesondere die Frage, welcher Prozentsatz des steuerbaren Erwerbs angewandt werden soll, um die jetzigen Ausgaben decken zu können. Beim letztmaligen Vorstoss hat die Freie Liste einen Prozentsatz von 4 Prozent vorgeschlagen, diskutiert wurden auch andere Prozentbeträge. Der Staatsbeitrag zur OKP für das Jahr 2024 wurde auf CHF 35 Mio. festgelegt. Für die Prämienverbilligung wurden über CHF 10 Mio. budgetiert. Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Prämienverbilligung würden bei einem System, das von vornherein auf die wirtschaftliche Ausgangslage der Menschen Rücksicht nimmt, entfallen. Dazu zwei Fragen:

  1. Wie würde es sich auf die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auswirken, wenn der Beitragssatz der Versicherten in einer erwerbsabhängigen Krankenkasse a) 4 Prozent; b) 5 Prozent; c) 6 Prozent beträgt?
  2. Welche Auswirkungen hätte ein Beitrag in der jeweiligen Höhe auf den Staatsbeitrag, müsste dieser höher oder tiefer ausfallen, um die Kosten decken zu können?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Zieht man den "steuerbaren Gesamterwerb" als Bemessungsgrundlage heran, so ergibt sich auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Steuerdaten für das Jahr 2021 bei einem Beitragssatz von 4% ein Prämienvolumen von CHF 83 Mio., bei 5% von CHF 104 Mio. und bei 6% von CHF 125 Mio.

Zu Frage 2:

Bei einem Beitragssatz von 4% ergibt sich ein Finanzierungsbedarf von CHF 89 Mio., bei 5% von CHF 68 Mio. und bei 6% von CHF 48 Mio., der gemäss der in der Kleinen Anfrage geschilderten Ausgangslage vom Staat zu tragen wäre. Die Berechnung erfolgt unter der Annahme, dass die Kostenbeteiligung der Versicherten konstant bleibt und die Staatsausgaben für Spitäler ebenfalls unverändert bleiben.

Vorsitz Saudi-Arabiens in der UNO Frauenrechtskommission

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 10. April 2024

Ende März bestimmten die 45 Mitgliedsländer der Kommission der Vereinten Nationen zur Rechtsstellung der Frau ohne Einwand, dass Saudi-Arabien für ein Jahr den Vorsitz in dieser UNO-Kommission zur Förderung der Frauen inne haben soll. Saudi-Arabien ist eine absolute Monarchie, in der das Königshaus mit einer ultrakonservativen Islam-Auslegung herrscht. Die Verletzung der Frauenrechte und drakonische Bestrafungen von Personen, die öffentlich für Frauenrechte eintreten, sind an der Tagesordnung. Es ist schockierend und tragisch, dass ein Land, welches Frauenrechte mit Füssen tritt, den Vorsitz in einer solchen Kommission innehat, dies betont nicht nur Amnesty International. Wie "SRF" berichtete, kam auch aus der Gruppe "Westeuropa und andere Staaten", die dort zurzeit mit Österreich, Israel, Liechtenstein, den Niederlanden, Portugal, Spanien, der Schweiz und der Türkei vertreten ist, kein Widerspruch.

  1. Wie ist es zu dieser Besetzung gekommen, ein Land, das im kompletten Widerspruch steht zu den Werten, die in einer solchen Kommission vertreten werden sollten, faktisch ohne Widerspruch in den Vorsitz zu wählen?
  2. Hat Liechtensteins Vertretung in irgendeiner Form Stellung bezogen gegen diese Besetzung?
  3. Es ist zu befürchten, dass UNO-Gremien durch solche Besetzungen einen Reputationsschaden erleiden. Teilt die Regierung diese Einschätzung und wenn ja, was werden Sie unternehmen, um dagegen zu wirken?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Die Besetzung des Vorsitzes erfolgt nicht durch eine Wahl im eigentlichen Sinne. Der Vorsitz rotiert gemäss etablierter Praxis innerhalb der fünf Regionalgruppen. Die Asien-Pazifik-Regionalgruppe einigte sich auf die Kandidatur Saudi-Arabiens. Liechtenstein ist nicht Teil dieser Regionalgruppe und hatte somit keinen direkten Einfluss auf die Vorsitzbekleidung. Zudem erfolgte die Ernennung Saudi-Arabiens durch Akklamation im Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC), in welchem Liechtenstein derzeit nicht Mitglied ist.

Zu Frage 2:

Liechtensteins Engagement für Menschenrechte und Geschlechtergleichheit zeigt sich unter anderem an seiner aktuellen Mitgliedschaft in der Kommission zur Rechtsstellung der Frau (CSW). Nach Abschluss der 68. Session der CSW im März dieses Jahres erfolgte die Ernennung Saudi-Arabiens als Vorsitz für die 69. Session. Deren Hauptsession wird im März 2025 stattfinden und Liechtenstein wird dann eine Äusserungsmöglichkeit zur Rolle Saudi-Arabiens haben und diese – sofern angebracht – auch nutzen.  

Zu Frage 3:

Es ist nicht unüblich, dass Staaten Einsitz in UNO-Gremien nehmen, ohne deren Agenda vollumfänglich zu unterstützen. Die Mehrheit der Mitglieder, einschliesslich Liechtenstein, setzen sich allerdings für Fortschritte bei der Ermächtigung von Frauen und Mädchen sowie der Geschlechtergleichheit ein und steuern die Arbeit der CSW entsprechend.

Saudi-Arabiens Vorsitz wird von CSW-Mitgliedern wie Liechtenstein, aber auch der gesamten UN-Mitgliedschaft, besonders genau beobachtet. Gleichzeitig ist anzumerken, dass auch die verbleibenden Vorsitzmitglieder der fünf Regionalgruppen einen wesentlichen Einfluss auf den CSW-Vorsitz haben. Die Regionalgruppe, welcher Liechtenstein angehört, wird derzeit durch die gleichgesinnten Niederlande angeführt und ist daher stark vertreten.

Zudem bildet die Organisation UN Women, welche sich für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rechte von Frauen weltweit einsetzt, das Sekretariat der CSW. Dies wiederum wirkt sich ebenfalls positiv auf die Arbeiten des Vorsitzes aus.

Letztendlich hängt die Reputation eines UNO-Gremiums immer von dessen Leistung und Errungenschaften ab. Die CSW ist und bleibt das zentrale UNO-Gremium für die Ermächtigung von Frauen und Mädchen und für Geschlechtergleichstellung. Sie erlaubt den Austausch von guten Praktiken in der Förderung der Geschlechtergleichheit und bietet gleichzeitig die Möglichkeit, Missstände aufzuzeigen. Ihre Produkte (u.a. Resolutionen, Abschlussdokumente) sind für Regierungen und andere relevante Akteure, einschliesslich NGOs, von grosser Bedeutung, um Geschlechtergleichheit voranzutreiben.

Urteil des EGMR zur Klage der Klimaseniorinnen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Gestern erreichte uns aus Strassburg eine sensationelle Nachricht für alle, die sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten für Umwelt- und Klimaschutz engagiert haben. Aufgrund einer Beschwerde durch den Verein "Klimaseniorinnen" stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem historischen Urteil eine Verletzung der EMRK-Artikel 6 und 8 durch die Schweiz fest. Diese unternehme zu wenig gegen den Klimawandel und verletze somit die Menschenrechtskonvention. Die Mitgliedsstaaten der EMRK sind gemäss EGMR verpflichtet, die negativen Folgen des Klimawandels zu verhindern. Kurz gesagt, es gibt einen menschenrechtlichen Anspruch auf Klimaschutz. Die Mitglieder des Europarates und somit auch Liechtenstein haben sich nach den Leitentscheiden des EGMR zu richten. Die Signalwirkung des Urteils ist also gross. Gerade was das Recht von Vereinen und Verbänden anbelangt, Ansprüche auf staatlichen Schutz vor den negativen Auswirkungen der Klimaerwärmung vor Gericht durchzusetzen. Auch in Liechtenstein besteht ein Verbandsbeschwerderecht, um Interessengruppen rechtliches Gehör für ihre Anliegen zu garantieren. Dieses Recht geriet in den letzten Jahren massiv unter Druck, wurde jedoch durch das angesprochene Urteil nun definitiv gestärkt. Das Gericht stellte nun fest, dass diese Verpflichtungen zumindest von Umweltorganisationen nun in ganz Europa durchgesetzt werden können, um so Helen Keller, Professorin für Völkerrecht an der Universität Zürich und ehemalige Richterin am EGMR zu zitieren. Dazu zwei Fragen:

  1. Welche konkreten Auswirkungen hat das Urteil des EGMR auf Liechtenstein?
  2. Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf das Verbandsbeschwerderecht in Liechtenstein?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

EGMR-Entscheidungen sind nach dem Wortlaut der Konvention (Art 46 Abs 1 EMRK) primär lediglich für die Parteien im entschiedenen Einzelfall verbindlich. Dennoch kristallisierte sich in den letzten Jahren eine Berücksichtigungspflicht der Rechtsprechung für alle Mitgliedstaaten des Europarates heraus. Die höchstgerichtliche Liechtensteiner Judikatur orientiert sich in Fragen zum Grundrechtsschutz an der Rechtsprechung des EGMR. Es ist zu erwarten, dass das Urteil eine Signalwirkung für alle Mitgliedstaaten des Europarates und damit auch auf Liechtenstein hat.

Klimaschutzmassnahmen wurden in Liechtenstein unabhängig von diesem Urteil bereits vor Jahren eingeleitet. Die Regierung wird durch dieses Urteil in ihren Bemühungen weiter bestärkt. Liechtenstein hat sich unter dem Klimaübereinkommen von Paris verpflichtet, bis 2030 die Treibhausgasemission um 55% gegenüber dem Referenzjahr 1990 zu verringern. 80% der Emissionen Liechtensteins gehen auf den Energie- und Mobilitätsbereich zurück. Entsprechend liegt der Fokus der Massnahmenumsetzung vor allem in diesen Bereichen.

Zu Frage 2:

Die Regierung erkennt derzeit keine unmittelbare Auswirkung auf das Verbandsbeschwerderecht in Liechtenstein.

Schutz der IT in der Landesverwaltung und den Schulen

10. April 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Thomas Hasler
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

IT-Sicherheit ist nicht erst seit dem bei uns noch in schlechtester Erinnerung verbliebenen Angriff auf die Universität Liechtenstein ein grosses Thema. Liechtenstein hat 2023 aufgrund einer EWR-Richtlinie ein Cybersicherheitsgesetz erlassen. Jüngste Ereignisse in Europa stimmen bezüglich Cyberangriffen nicht zuversichtlich. So wurde Luxemburg kürzlich Opfer eines Cyberangriffs. Verschiedene IT-Systeme des Landes waren im März Ziel einer Attacke. Mehrere Webseiten waren zeitweise nicht verfügbar. Bei dem Angriff handelte es sich um einen DDOS-Angriff, also ein Angriff, der die Computerressourcen der Ziele überlastet. Ende März ist schliesslich auch in Frankreich ein jihadistischer Hacker an zahlreichen Schulen in die digitale Lernplattform eingedrungen und schickte Schülern in Frankreich Enthauptungsvideos und Bombendrohungen. Hierzu meine Fragen:

  1. Gab es solche Cyberattacken beziehungsweise versuchte Cyberattacken in den letzten Monaten auch auf die IT der liechtensteinischen Landesverwaltungen oder Schulen?
  2. Was hat die Regierung konkret gegen solche Cyberattacken auf die Landesverwaltung und die Schulen vorgekehrt?
  3. Werden regelmässige Tests dazu durchgeführt und wie sind die Ergebnisse?
  4. Wie ist der Umsetzungsstand beziehungsweise wie sind die Erfahrungen mit dem Cybersicherheitsgesetz vom 4. Mai 2023, das die kritische Infrastruktur schützen soll?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Cyberangriffe gehören in der heutigen Zeit leider zum Alltag. Hiervon sind nicht nur öffentliche Verwaltungen, sondern auch privatwirtschaftliche Unternehmen, Schulen und Universitäten sowie Privatpersonen betroffen. Die IT Systeme der Landesverwaltung und der Schulen sind ständig Cyber-Angriffen ausgesetzt. In Zuge der angespannten geopolitischen Lage wurde sowohl eine deutliche Zunahme der Anzahl Angriffe als auch eine Veränderung der Qualität der Angriffe festgestellt. So finden sich nicht nur generische Angriffsmuster, sondern auch Angriffsmuster, die gezielt auf Liechtenstein zielen.

Bisher waren wir weder mit massiven DDoS Attacken noch mit dem Spoofing von jihadistischen Inhalten konfrontiert.

Zu Frage 2:

Wie in der Vergangenheit bereits mehrfach bei der Beantwortung von Kleinen Anfragen ausgeführt, werden zur Abwehr solcher Cyberattacken eine Vielzahl von organisatorischen wie auch technischen Massnahmen ergriffen. Diese Massnahmen betreffen den Schutz der gesamten Infrastruktur als auch den Schutz einzelner Systeme.

Details zu den ergriffenen und umgesetzten Massnahmen gibt die Regierung keine an, da diese Ausführungen durch einen potentiellen Angreifer missbraucht werden könnten.

Zu erwähnen ist, dass Informationssicherheit und Cybersicherheit dynamische Prozesse sind und keine statischen Zustände. Da sich sowohl die verwalteten Systeme, der Stand der Technik, die Schwachstellen und Verwundbarkeiten als auch die Bedrohungslagen ständig ändern, muss sich die Informationssicherheit und die Cybersicherheit ständig diesen ändernden Gegebenheiten anpassen. Die Herausforderung besteht nun darin, mit den vorhandenen Ressourcen die aktuellen Sicherheitsthemen risikobasiert zu adressieren.

Zu Frage 3:

Audits und Penetrationstests werden durch das Amt für Informatik regelmässig in Auftrag gegeben. Diese werden durch eine unabhängige spezialisierte Firma nach einem international anerkannten Standard durchgeführt. Beispielsweise werden im Rahmen von Projekten Penetrationstests für sämtliche Systeme mit erhöhtem Schutzbedarf routinemässig durchgeführt. Weiters werden Schwachstellenscanner und andere Werkzeuge eingesetzt, die mögliche Angriffsvektoren und Schwachstellen toolbasiert erkennen. Daneben führt die Finanzkontrolle gemeinsam mit externen Revisionsgesellschaften regelmässige Audits von Informatik-Projekten durch. Neben Governance Themen stehen dabei auch technische Zweckmässigkeit und Informationssicherheit im Fokus.

Die durchgeführten Tests bescheinigen der LLV ein gutes, durchdachtes Sicherheitsdispositiv, welches die entsprechenden Gefahren mit organisatorischen wie auch technischen Massnahmen risikobasiert mitigiert. Dies wird auch regelmässig durch Audits von externen Behörden und Organisationen wie bspw. der Europäischen Kommission im Rahmen Schengen/Dublin, des Sicherheitsverbundes der Schweiz oder der OECD bestätigt. Obwohl diese Audits mehrheitlich die Sicherheitsmassnahmen spezifischer Systeme und/oder Umgebungen überprüfen, wird dabei der ganzheitliche Ansatz des internen Information Security Management Systems (ISMS) selbstverständlich in die Überprüfung miteinbezogen.

Zu Frage 4:

Das Cyber-Sicherheitsgesetz (CSG) trat am 1. Juli 2023 sowie die entsprechende Verordnung im September 2023 in Kraft. Die Verordnung definiert näher, welche Unternehmen in Liechtenstein als sogenannte Betreiber wesentlicher Dienste zu qualifizieren sind und welche Unternehmen in weiterer Folge geeignete und verhältnismässige technische und organisatorische Sicherheitsnassnahmen einzuhalten haben. Die Betreiber wesentlicher Dienste wurden durch die Stabsstelle Cyber-Sicherheit identifiziert und Ende 2023 fand bereits das erste Vernetzungstreffen statt. Die Stabsstelle steht im ständigen Kontakt mit den Betreibern. Gemeinsam mit der Universität Liechtenstein erarbeitete die Stabsstelle Cyber-Sicherheit eine Methodik zur Messung der Resilienz von Unternehmen. In einem ersten Schritt soll noch vor der Sommerpause die Resilienz, sprich die Widerstandsfähigkeit der kritischen Infrastruktur in Liechtenstein, wozu auch die LLV zählt, erhoben und bewertet werden.

Stand Projekt Kletterhalle

10. April 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Thomas Hasler
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 10. April 2024

Die Kletterhalle des Alpenvereins ist ein bereits langgehegtes und von der Bevölkerung auch gewünschtes Projekt. Der Landtag hat sich bereits mehrfach damit befasst. Zuletzt hat er 80 Prozent der Investitionskosten für dieses Projekt gesprochen. Nun wird das Projekt bekanntlich nicht in Schaan, sondern Vaduz verwirklicht. Im Hochbautenbericht 2024 war dazu zu lesen: Im Jahr 2022 wurde vom Landtag ein Verpflichtungskredit für die Subvention für den Neubau "Kletterhalle Liechtenstein" genehmigt. Da das Projekt nun aber an einem anderen Standort realisiert werden soll, ist ein neuer Finanzbeschluss notwendig. Vorsorglich wurde ein Betrag von CHF 1 Mio. im Voranschlag 2024 eingestellt. Dazu folgende Fragen:

  1. Wie ist der Stand des Projekts?
  2. Wie sieht der Zeitplan zu diesem Projekt aus?
  3. In welchem Umfang wird jetzt dieses neue Projekt mit Dach- und Fassaden-PV-Anlagen ausgerüstet sein?
  4. Wenn keine Dach- und Fassaden-PV-Anlage vorgesehen ist, warum nicht?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das neue Subventionsgesuch zur Kletterhalle Liechtenstein des LAV ist am 5. April 2024 bei der Regierung eingegangen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Sportstättenförderungsverordnung (SSFV) wurden die Stabstelle für staatliche Liegenschaften (SSL) und die Stabastelle für Sport (SSP) unverzüglich zu einer Stellungnahme aufgefordert, welche dann abschliessend zur Beurteilung und Stellungnahme an den Sportrat weitergeleitet werden. Nach Eingang dieser Stellungnahmen wird die Regierung gemäss Art. 6 Abs. 2 SSFV über das Gesuch entscheiden.

Zu Frage 2:

Geplant ist, dass der Landtag das Subventionsgesuch im zweiten Halbjahr 2024 in Behandlung ziehen kann.

Zu Frage 3 und 4:

Es sind sowohl Dach- als auch Fassaden-PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von 256 kWp (Kilowattpeak) vorgesehen.

Trilaterales Gasabkommen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Wie aus der Presse zu entnehmen war, haben die Schweiz, Italien und Deutschland ein trilaterales Gasabkommen unterzeichnet. Die drei Länder haben darin vereinbart, sich im Notfall mit Gaslieferungen für die Versorgung der Kunden auszuhelfen. Hierzu meine Fragen an die Regierung:

  1. Hat dieses Abkommen möglicherweise Auswirkungen auf Liechtenstein?
  2. Wurde Liechtenstein im Vorfeld über dieses Abkommen informiert?
  3. Könnte dieses Abkommen einen Einfluss auf die Gaslieferungen aus Deutschland nach Österreich haben?
  4. Wie hoch ist der Anteil Erdgas, der über deutsche Pipelines nach Vorarlberg und dann nach Liechtenstein kommt?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das Abkommen wird nach der Ratifikation durch die Vertragsparteien auf der Basis von Art. 8 Abs. 2 des Zollvertrags auch für Liechtenstein anwendbar.

Zu Frage 2:

Ja. Das in der Schweiz zuständige Bundesamt für Energie war mit dem Amt für Volkswirtschaft im laufenden Austausch. Die Schweiz hat die Formulierung der Modalitäten des liechtensteinischen Einbezugs in das Abkommen mit Liechtenstein konsultiert.

Zu Frage 3:

Nein. Dieses Abkommen regelt ausschliesslich die Situation zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz. Deutschland und Österreich haben ein eigenes Solidaritätsabkommen.

Zu Frage 4:

Erdgas und Biogas, welches nicht in Liechtenstein produziert wird, wird aus Deutschland/Lindau über Vorarlberg nach Liechtenstein importiert. Eine Ausnahme bilden gegenseitige Aushilfslieferungen bei Rohrleitungsreparaturen oder -sanierungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, was sehr selten vorkommt. Im Jahr 2023 wurde ca. 97% der im Inland verbrauchten Gasmenge aus Deutschland via Vorarlberg nach Liechtenstein importiert.

Stand Umsetzung EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Mit der EU-Richtlinie 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wurde ein gemeinsames System zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den verschiedenen Sektoren eingeführt. Diese Richtlinie war von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen.

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung dieser EU-Richtlinie und bis wann ist mit einem entsprechenden Gesetzesantrag zu rechnen?
  2. Welche Elemente der Richtlinie sind für Liechtenstein besonders relevant?
  3. Wird bei der bevorstehenden Umsetzung auch die zwischenzeitliche Abänderung der EU-Richtlinie 2023/2413 ebenfalls mitberücksichtigt oder erfolgt dies separat zu einem späteren Zeitpunkt?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) befindet sich im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Die Übernahme setzt die Zustimmung der nationalen Parlamente in allen drei EWR/EFTA-Staaten voraus. Parallel dazu wird die Regierung die nationale Umsetzung der Richtlinie vorbereiten.

Zu Frage 2:

Die RED II beinhaltet eine Vielzahl von Regelungen für die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung, Heizung und Kühlung sowie im Verkehrssektor. Für Liechtenstein besonders relevant sind

  • die Systemintegration erneuerbarer Energien, wie beispielsweise intelligentes Laden;

  • die Kooperationsmechanismen innerhalb der EU und auch mit Nicht-EU-Staaten;

  • die Standardisierung des EU-weiten Herkunftsnachweissystems;

  • die Regelungen zum Eigenverbrauch und in Bezug auf Energiegemeinschaften;

  • die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor.

Für Liechtenstein weniger relevant sind die Regelungen zur Förderung von erneuerbaren Energien, da Liechtenstein bereits über entsprechend umfassende Fördermodelle verfügt. Aufgrund der Einbindung in den Zollvertrag mit der Schweiz wird Liechtenstein Ausnahmen für den Verkehrssektor bei der EU beantragen.

Zu Frage 3:

Nein, die EWR-Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) ist noch in Prüfung bei der EFTA-Arbeitsgruppe "Energie" und wird zu einem späteren Zeitpunkt ins EWR-Abkommen übernommen. Somit ist auch deren innerstaatliche Umsetzung für einen späteren Zeitpunkt geplant.

Verkehrszählungen sowie die Analyse und Auswertung der Zählstellen-Datenbank

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 10. April 2024

Das Infrastrukturministerium hat kürzlich die neuesten Daten der Verkehrszählstellen im Land veröffentlicht. Als Verkehrs-Hotspot erscheint dabei die Rheinbrücke Vaduz mit 15'997 Fahrzeugen durchschnittlich täglich zuoberst auf der Liste auf. Werfen wir einen Blick auf das Liechtensteiner Unterland, dann ist dort der Rastplatz Nendeln mit 9'491 Fahrzeugen der Leader in der Listenposition. Von der Auswertung her relevant ist jedoch, wie viele Fahrzeuge via die vier Grenzübergänge vom nördlichen Nachbarland Österreich insgesamt nach Liechtenstein transferieren. Denn dort konzentrieren sich Fahrzeugbewegungen nicht auf einen Grenzübergang, wie zum Beispiel bei der Rheinbrücke Vaduz, sondern über vier Grenzübergänge, die im Liechtensteiner Unterland direkt durch Wohngebiete und Wohnquartiere führen. Insgesamt sind es an den Übergängen in Tisis-Schaanwald, Hub-Mauren, Nofels-Ruggell und Egg/Nofels-Schellenberg insgesamt an die 20'000 Fahrzeuge. Also liegt der Verkehrs-Hotspot in diesem Sinne in der nördlichen Einfahrt aus Österreich in das Liechtensteiner Unterland. Meine Fragen an die Regierung hierzu sind: 

  1. Welches sind die Auswertungszielsetzungen der Regierung mit der jeweiligen Erfassung dieser Zählstellendaten in Liechtenstein?
  2. Nach welchen Kriterien und Zielsetzungen wird diese Datenbank - eruiert durch die Zählstellen - ausgewertet?
  3. Werden von der Regierung Massnahmen, eventuell Lenkungsmassnahmen, aus diesen Zählergebnissen evaluiert, priorisiert und implementiert? Wenn ja, welche?
  4. Wie sehen die Analyse und Auswertung des Zahlenmaterials für das Liechtensteiner Oberland aus?
  5. Wie sehen die Analyse und Auswertung des Zahlenmaterials für das Liechtensteiner Unterland aus?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das Ministerium für Infrastruktur und Justiz bzw. das Amt für Hochbau und Raumplanung wertet die Ergebnisse der MIV-Zählstellen jährlich aus, um die Erkenntnisse für das Verkehrsmanagement, die Verkehrsstatistik und das Verkehrsmodell nutzen zu können. Auf diesen Grundlagen können anschliessend verschiedene raum- und verkehrsplanerische Fragestellungen bearbeitet werden.

Zu Frage 2:

Die Auswertungen der MIV-Zählstellen werden jährlich auf der Webseite des Amts für Hochbau und Raumplanung aufgeschaltet und zum Download bereitgestellt. Für jede Zählstelle wird ein eigenes Auswertungsblatt erstellt, woraus alle Auswertungskriterien entnommen werden können.

Zu Frage 3:

Die Daten der Zählstellen dienen den Verkehrsexpertinnen und Verkehrsexperten sowie der Politik als Entscheidungsgrundlage in verschiedenen raum- und verkehrsplanerischen Fragestellungen. Wie in der Antwort zur Frage 1 ausgeführt, werden sie unter anderem für das Verkehrsmanagement, die Verkehrsstatistik sowie die Verkehrsmodellierungen als Grundlage verwendet.

Die Auswertungen der Verkehrszählstellen fliessen auch in unterschiedliche Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 ein und werden im Projekt "Raum und Mobilität 2050" berücksichtigt. Im Rahmen der Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 und dem Projekt "Raum und Mobilität 2050" werden dann auch allfällige Lenkungsmassnahmen erarbeitet.

Zu Frage 4:

Die detaillierten Auswertungen zu den Ergebnissen der MIV-Zählstellen sowie diejenige des Radverkehrs sind auf der Homepage des Amts für Hochbau und Raumplanung unter der Rubrik Verkehrsplanung und der Unterrubrik Grundlagen und Daten ersichtlich (https://www.llv.li/de/landesverwaltung/amt-fuer-hochbau-und-raumplanung/verkehrsplanung/grundlagen-und-daten).

Zusätzlich ist eine Übersichtskarte zu den Messstellenergebnissen via Geodatenportal der Landesverwaltung zugänglich. Dort sind alle vorhanden Zahlen und Auswertungen publiziert.

Die publizierten Daten des MIV für das Jahr 2023 betragen 34 Seiten, diejenigen für den Radverkehr zusätzliche 30 Seiten. Etwas mehr als die Hälfte dieser über 60 Seiten Auswertungen betreffen das Liechtensteiner Oberland. Die Wiedergabe dieser Daten würden den Umfang einer kleinen Anfrage sprengen.

Zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 4.

Umsetzung der gesetzlich festgeschriebenen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Gemäss Art. 87 des Kinder- und Jugendgesetzes haben das Land und die Gemeinden Kinder und Jugendliche an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen zu beteiligen und dafür zu sorgen, dass sie in Angelegenheiten, die sie besonders betreffen, mitreden sowie ihr Umfeld und ihre Zukunft in altersgerechter Weise mitgestalten und mitbestimmen können. Art. 88 regelt das Verfahren der Beteiligung. Nach Abs. 1 sind von Land und Gemeinden geeignete Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu entwickeln. Diese sollen zu einem festen Bestandteil in den Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozessen auf Landes- und Gemeindeebene werden. Nach Abs. 2 sind Gesetzesvorlagen, die Kinder und Jugendliche besonders betreffen, an die Schulen zu versenden, damit ihre Schülerinnen und Schüler im Jugendalter dazu Stellung nehmen können. Und nach Abs. 3 haben bei öffentlichen Planungen, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, das Land und die Gemeinden in geeigneter Weise öffentlich darzulegen, wie sie diese Interessen berücksichtigen. Und als letztes möchte ich Art. 89 erwähnen, indem die Aufgaben des Kinder- und Jugendbeirats, kurz Kijub, als gesetzlich festgelegten Interessenvertreter von Kindern und Jugendlichen auf Landesebene definiert sind. Daraus ergeben sich mir folgende Fragen: 

  1. Welche Angelegenheiten der letzten 3 Jahre wurden von Land und Gemeinden als die Kinder und Jugend besonders betreffend eingestuft und mit welchen Massnahmen wurde in diesen Angelegenheiten dafür gesorgt, dass Kinder und Jugendliche mitgestalten und mitbestimmen können?
  2. Abs. 1 von Art. 88 ist zukunftsgerichtet formuliert. Verfügen Land und Gemeinden heute jeweils über ein besagtes Verfahren und wie ist sichergestellt beziehungsweise prüfbar, dass dieses eingehalten wird?
  3. Welche Gesetzesvorlagen wurden in den vergangenen drei Jahren an Schulen versendet und die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben und genutzt?
  4. In Bezug auf das SZU II, welches im Interesse von Kindern und Jugendlichen steht, wie ist Abs. 3 des Artikels 88 eingehalten worden und wodurch zeigt sich dies?
  5. In Bezug auf das SZU II, welches im Interesse von Kindern und Jugendlichen steht, wie ist Abs. 3 des Artikels 88 eingehalten worden und wodurch zeigt sich dies? 5. Wie und durch wen wird die Wahrnehmung der Aufgaben des Kijub kontrolliert und anhand welcher Beispiele im Zeitraum der letzten drei Jahre lässt sich die Aufgabenerfüllung positiv bewerten?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Dem Kinder- und Jugendbeirat (Kijub) als gesetzlich verankerte Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen steht es jederzeit frei, kinder- und jugendpolitische Empfehlungen an die Regierung abzugeben oder diesbezügliche Anträge zu stellen (Art. 89 Abs. 2 Bst. e KJG). Von diesem Recht hat der Kijub in den vergangenen drei Jahren keinen Gebrauch gemacht.

Inwiefern Gemeinden Einschätzungen und Massnahmen in Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche besonders betreffen, vorgenommen haben, ist der Regierung nicht bekannt.

Zu Frage 2:

Das Land verfügt über kein allgemeingültiges standardisiertes Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Bei Gesetzesvorlagen wird von dem jeweils zuständigen Ministerium im Einzelfall geprüft, welchen Ämtern, Gremien und Institutionen die jeweilige Gesetzesvorlage zur Vernehmlassung zugestellt wird. Handelt es sich um Gesetzesvorlagen, welche Kinder- und Jugendliche besonders betreffen, so wird der Kijub zu einer Stellungnahme eingeladen (Art. 89 Abs. 1 KJG).

Zudem sind Vernehmlassungen öffentlich und jeder und jede kann sich ohne ausdrückliche Einladung äussern. Von dieser Möglichkeit hat der Kijub beispielsweise in Bezug auf die bezahlte Elternzeit im März 2023 Gebrauch gemacht (Art. 89 Abs. 2 Bst. d KJG).

Der Regierung ist nicht bekannt, ob die Gemeinden ein solches standardisiertes Verfahren entwickelt haben. Die Gemeinden verfügen aber jedenfalls über Jugendkommissionen, welche sich mit den für Kinder und Jugendliche relevanten Themen auseinandersetzen und die auf Gemeindeebene agierenden Organisationen im Kinder- und Jugendbereich miteinbeziehen.

Zu Frage 3:

Soweit dem Ministerium für Gesellschaft und Kultur bekannt ist, wurden in den letzten drei Jahren keine Gesetzesvorlagen an die Schulen versendet. Im Rahmen einer öffentlichen Vernehmlassung, die ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren markiert, können sich selbstverständlich auch die Schulen beteiligen.

Zu Frage 4:

Als Nutzervertretung war und ist dem Schulamt wichtig, dass möglichst viele Überlegungen des Lehr- und Schulpersonals und die Perspektive der Schülerinnen und Schüler in die Planungen einbezogen werden können. Um in dieser Planungsphase die pädagogische und bildungsrelevante Perspektive einzunehmen, werden regelmässig Fachlehrpersonen befragt und ihre Überlegungen ins Projekt eingebracht.

Derzeit wird für den neuen Standort ein Raum- und Pausenplatzkonzept erarbeitet. In diesem Prozess können sich die Schülerinnen und Schüler aktiv einbringen.  Zudem soll für den Standort ein passender Name gefunden werden. Dazu plant das Schulamt, auf die Einzugsgemeinden des Unterlands und die jeweiligen Jugendlichen zuzugehen und diese bei der Suche eines Namens zu beteiligen.

Zu Frage 5:

Der Kijub ist als unabhängiges Gremium zur Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Liechtenstein konzipiert. Zwar ist eine Zusammenarbeit und Vernetzung mit den Behörden gesetzlich vorgesehen, es gibt aber keine gesetzlich vorgesehene Aufsichts- oder Kontrollbehörde für den Kijub.

Gesetzlich geregelt ist dafür wiederum, dass der Kijub für den administrativen Aufwand, für die Durchführung von Sitzungen und die Finanzierung von Kinder- und Jugendbeteiligungsprojekten einen jährlichen Landesbeitrag erhält.

In der Vereinbarung zwischen dem Kijub und dem Amt für Soziale Dienste (ASD) ist die Ausrichtung der Landesbeiträge, die Einreichung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Information über die vom Kijub genehmigten Jugendbeteiligungsprojekte geregelt. Die Zusammenarbeit zwischen dem ASD und dem Kijub funktionierte in den vergangenen Jahren gut.

Bewässerung in der Landwirtschaft in Zeiten zunehmender Trockenheit

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Es ist unbestritten, dass die zunehmende und klimabedingte Trockenheit die Landwirtschaft vor Herausforderungen stellt. Die Bewässerung wird daher von zunehmender Bedeutung und klare Regelungen zu deren Sicherstellung sind wichtig, um den Ansprüchen der Landwirtschaft, aber auch jenen der Gewässerökologie gerecht zu werden. Dazu hat es in der Vergangenheit Anpassungen auf Gesetzesebene sowie Verordnungsebene gegeben. Zudem soll gemäss Bericht und Antrag Nr. 60/2021 intensiv an einem Bewässerungskonzept gearbeitet werden. Zu den Fragen: 

  1. Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich des Kapitels 2.5., Bewässerung, des agrarpolitischen Berichts 2022?
  2. Wie ist der aktuelle Stand des besagten Bewässerungskonzeptes?
  3. Inwieweit wurde dabei das Gewässergesetz beziehungsweise die Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigt?
  4. Kann die Regierung eine Übersicht der geltenden Gesetze und Verordnungen geben, die die Bewässerung in der Landwirtschaft aktuell regeln?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das im agrarpolitischen Bericht erwähnte Pilotprojekt in Balzers konnte abgeschlossen werden. Das Pilotprojekt in Gamprin-Bendern befindet sich noch in Bearbeitung. Neu wurde Ende letzten Jahres ein Pilotprojekt im Vaduzer Riet gestartet. Weiterhin in Diskussion befinden sich der Wasserpreis sowie weitere technische Aspekte. Das Amt für Umwelt steht in regelmässigem Austausch mit der VBO zu den Pilotprojekten sowie zu weiteren Themen rund um die Bewässerung.

Zu Frage 2:

Das im Jahr 2018 gemeinsam mit den betroffenen Akteuren formulierte Bewässerungskonzept sieht vor, dass Wasserentnahmen künftig nur noch aus Fliessgewässern möglich sein sollen, die eine zuverlässige Wasserführung aufweisen. Falls keine Wasserentnahme möglich ist, soll in erster Priorität das Wasser vom Trinkwassernetz bezogen werden. Ist dies nicht möglich, können Grundwasserbrunnen in Betracht gezogen werden. Auf Basis von Pilotprojekten und weiteren Abklärungen wird das Bewässerungskonzept fortlaufend geprüft, umgesetzt und sofern notwendig konkretisiert oder angepasst.

Zu Frage 3:

Die Gewässerschutzgesetzgebung, mit welcher die Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt wurde, stellt eine massgebende Grundlage dar. In Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie geht es primär darum, die Bewässerung so auszugestalten, dass der Zustand der Oberflächengewässer sowie des Grundwassers nicht negativ beeinträchtigt wird. Hierzu gehört beispielsweise der sorgsame und effiziente Umgang mit dem Bewässerungswasser.

Zu Frage 4:

Es handelt sich im Wesentlichen um die folgenden rechtlichen Grundlagen: Gewässerschutzgesetz, Gewässerschutzverordnung, Wasserrechtsgesetz, Bodenverbesserungsverordnung.

Wann wird in Liechtenstein die nächste Pisa-Studie durchgeführt?

10. April 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordnete Elke Kindle
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 10. April 2024

Die Pisa-Studien werden seit dem Jahr 2000 von der OECD weltweit durchgeführt. 81 Länder haben bei der letzten Studie im Jahr 2022 teilgenommen. Die Pisa-Studie findet jedes dritte Jahr statt. Liechtenstein hat bis 2015 fünf Mal daran teilgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass Liechtensteins Schüler und Schülerinnen überdurchschnittlich abgeschnitten haben und die Regierung hat darauf entschieden von weiteren Teilnahmen abzusehen. Zwischenzeitlich wurden die "Checks", Leistungserhebungen, "Check dein Wissen", eingeführt. Die Ergebnisse davon werden mit verschiedenen Kantonen der Schweiz verglichen. Nun ist die Bildungsstudie vom Liechtenstein-Institut herausgegeben worden. Diese hat unter anderem untersucht, ob das Bildungssystem mit den gesellschaftlichen Veränderungen mithalten kann. Daraus ergab sich das Fazit: Eine weitere Teilnahme an der Pisa-Studie wäre angezeigt, um international vergleichbar zu sein.

  1. Gibt es Ergebnisse von den ersten "Checks"? Wenn ja, wie schneidet Liechtenstein dabei ab?
  2. Wird das Bildungsministerium den neusten Erkenntnissen der Bildungsstudie folgen und wieder an der nächsten Pisa-Studie teilnehmen?

Antwort vom 12. April 2024

Die Studie "Bildung Liechtenstein. Innovation durch Schulautonomie und Wettbewerb", in welcher die Wiedereinführung der Pisa-Studie diskutiert wird, wurde nicht vom Liechtenstein-Institut herausgegeben, sondern von der Stiftung Zukunft.li.

Zu Frage 1:

Ja, die Ergebnisse der Checks wurden am 26. Februar 2024 vom Schulamt mittels einer Medienmitteilung kommuniziert und in den Landesmedien entsprechend veröffentlicht. Zudem wurde auch im Newsletter "Schule heute" über die Ergebnisse berichtet. Der gesamte Ergebnisbericht 2023 ist seither auch auf der Website des Schulamtes zugänglich.

Die Checks des Schuljahres 2022/23 wurden zusammen mit der Einführung des Liechtensteiner Lehrplans umgesetzt und liefern nun eine wertvolle erste Standortbestimmung. Die Ergebnisse der Checks stellen den Beginn eines Monitorings im Kontext des kompetenzorientierten Liechtensteiner Lehrplans (LiLe) dar und werden von den zuständigen Stellen jeweils genau analysiert. In Kombination mit den zukünftigen Ergebnissen der nun jährlich stattfindenden Checks-Leistungserhebungen und entsprechenden Daten aus Schweizer Kantonen können infolge der vergleichbaren Lehrpläne in den kommenden Jahren Trends erkannt und Vergleiche angestellt werden. Basierend darauf können konkrete Handlungsfelder zur weiteren Verbesserung des liechtensteinischen Schulwesens abgeleitet werden.

Vergleiche mit anderen Ländern sind mit den Checks nicht möglich, da sich die Aufgaben, Anforderungen und Ergebnis-Einordnungen konkret am kompetenzorientierten Lehrplan 21 bzw. LiLe orientieren. Aus diesem Grund sollten die Checks nicht als PISA-Nachfolge interpretiert werden, vielmehr ersetzen sie die letztmals 2018 durchgeführten Standardprüfungen.

Zu Frage 2 und 3:

Die Teilnahme an der PISA-Studie wird – neben den Checks und dem Bildungsbericht – auch weiterhin in die Überlegungen zur Weiterentwicklung von Unterrichts- und Schulqualität miteinbezogen.


Parkinson und Pestizide

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

In mehreren Berichten von Prof. Dr. Stephan Bohlhalter, Klinikleiter und Chefarzt vom Neurozentrum des Luzerner Kantonsspitals, kann man lesen, dass in der Berufsgruppe der Landwirte oder bei Personen, die in einem landwirtschaftlichen Umfeld wohnen oder arbeiten, überdurchschnittlich viele Patientinnen und Patienten an Parkinson erkranken. Für Liechtenstein, aber auch für die Schweiz kann er zwar mangels wissenschaftlicher Daten keine sichere Aussage machen. In der Schweiz erkranken aber schätzungsweise 1’500 Personen jährlich an Parkinson. Es ist gesichert, dass Parkinson seit 1990 weltweit deutlich zugenommen hat, gemäss einer neusten Publikation um 60 Prozent, und zwar korrigiert für Alterseffekte. Diese starke Zunahme der Prävalenz, vor allem in stark industrialisierten Ländern, zum Beispiel China oder Brasilien, kann eigentlich nur durch Umwelteinflüsse erklärt werden. Der kausale Zusammenhang mit Pestiziden wird in immer mehr Studien, zum Beispiel Kalifornien, Ägypten und Frankreich belegt. Die Behörden ziehen mittlerweile auch Konsequenzen. So hat kürzlich in Deutschland die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Pestizidexposition bei Parkinson als Berufskrankheit anerkannt. Das ist bereits das dritte Land nach Frankreich und Italien. Hierzu meine Fragen: 

  1. Wie hoch sind die Zahlen in Liechtenstein an Parkinson erkrankten Personen seit 2015 und wie viele Personen sind bisher daran verstorben?
  2. Aufgrund obiger Aussagen von Prof. Dr. Bohlhalter ist auch hier in Liechtenstein ein Anstieg direkt betroffener Personen zu erwarten beziehungsweise was zeigt hier die Statistik?
  3. Wird im Umgang mit Pestiziden auf diesen gefährlichen Umstand explizit hingewiesen? Und wenn ja, auf welche Art und reicht diese aus?
  4. Pestizide können beispielsweise jederzeit auch von Privaten, Gartenbaubetrieben und Immobilienpflegebetrieben gekauft werden. Immerhin handelt es sich hier um Umweltgifte, die von besonderer Gefährlichkeit für Menschen und seiner Umwelt sein können. Sollten hier nicht verschärftere Massnahmen getroffen werden?
  5. Wie wird die Situation bezüglich Berufskrankheit in Zusammenhang mit Pestizidexpositionen von unserer Regierung eingeschätzt?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Morbus Parkinson ist keine meldepflichtige Erkrankung. Deshalb liegen dem Amt für Gesundheit keine Zahlen zur Erkrankungshäufigkeit vor. Die Daten der Todesursachenstatistik können nur limitiert Auskunft darüber geben, wie oft Morbus Parkinson als Todesursache vom Arzt oder der Ärztin angegeben wurde. Im angegebenen Zeitraum waren dies weniger bis maximal fünf Fälle pro Jahr.

Zu Frage 2:

Die sehr geringen Fallzahlen lassen keine statistisch signifikanten Aussagen zu.

Zu Frage 3:

Grundsätzlich müssen Firmen, die Pflanzenschutzmittel mit besonderem Gefährdungspotenzial vertreiben, über Gesundheits- und Umweltrisiken ihrer Produkte informieren. Ergänzend wird im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen auf die Gesundheits- und Umweltrisiken und den richtigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln aufmerksam gemacht. In Liechtenstein und der Schweiz lief beispielsweise im Jahr 2022 eine Kampagne, bei welcher die Abgabe durch Verkaufsstellen von Pflanzenschutzmitteln an private und gewerbliche Anwenderinnen und Anwender kontrolliert wurde. Zudem finden zweimal jährlich Separatsammlungen von Sonderabfällen in den Gemeinden statt, die es auf einfache Art und Weise ermöglichen, Pflanzenschutzmittel kostenlos abzugeben.

Zu Frage 4:

Der Gesetzgeber ist sich des Gesundheits- und Umweltrisikos im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bewusst und hat entsprechende Regelungen eingeführt. Dazu zählen beispielsweise Anwendungseinschränkungen im nicht-landwirtschaftlichen Bereich. Die Einführung verschärfter Massnahmen wird kontinuierlich gemäss den Entwicklungen in der Schweiz und der EU überprüft und entsprechend dem aktuellen Wissensstand umgesetzt.

Zu Frage 5:

Das Unfallversicherungsgesetz gibt vor, was Berufskrankheiten sind. Als solche gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Parkinson ist gemäss den geltenden Bestimmungen keine arbeitsbedingte Erkrankung.

Das Engagement der Regierung bei Volksabstimmungen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

Während den letzten Wochen fanden mit den Volksabstimmungen zur Photovoltaikpflicht, den Gebäuderichtlinien, dem eGD sowie der Volkswahl der Regierung verschiedene Volksabstimmungen statt. Bei allen diesen Abstimmungen hat sich die Regierung aktiv im Abstimmungskampf mit Postwurfsendungen sowie Internet- und Sozial-Media-Werbung und Inseraten in Printprodukten engagiert.

  1. Wie hoch waren die Staatsausgaben beziehungsweise die Kosten für den Steuerzahler in Bezug auf die Massnahmen für die Abstimmungskampagnen (Postwurfsendungen, Internet- und Sozial-Media-Werbung, Inserate) für die im Januar und Februar stattgefundenen Volksabstimmungen, dies ohne Kosten für Produktion der TV-Sendung für den Landeskanal)?
  2. Über welche Konten wurden diese Ausgaben verbucht?
  3. An welche Unternehmen wurden für welche Dienstleistungen Aufträge vergeben, aufgeschlüsselt nach Volksabstimmung?
  4. An welche Regelungen, Vorgaben und Einschränkungen in Bezug auf die Kommunikation zum Inhalt einer Abstimmungsvorlage im Vorfeld einer Volksabstimmung hat sich der Schweizer Bundesrat zu halten und ist es dem Schweizer Bundesrat gestattet, mit Steuergeldern Abstimmungskampagnen durchzuführen?
  5. In welchen Gesetzen in der Schweiz ist dies geregelt?

Antwort vom 12. April 2024

Wie bereits in verschiedenen Kleinen Anfragen in der Vergangenheit ausgeführt, stützt sich die Information der Bevölkerung durch die Regierung im Vorfeld zu einer Volksabstimmung auf die Vorgaben des Informationsgesetzes und der Informationsverordnung betreffend die Informationspflicht der Behörden  im Allgemeinen und die Information vor Abstimmungen im Besonderen.

Gemäss Art. 15 i.V.m. Art 3 Informationsgesetz informiert die Regierung im Vorfeld von Abstimmungen auf Landesebene unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtzeitigkeit, der Vollständigkeit, der Sachgerechtheit, der Klarheit, der Kontinuität, der Ausgewogenheit und der Vertrauensbildung barrierefrei. Sie nimmt aus ihrer Sicht Stellung zu den Vorlagen und kann Abstimmungsempfehlungen abgeben.

In der gemäss Art. 15 Abs. 3 in jedem Fall auszuarbeitenden Abstimmungsbroschüre ist Befürwortern und Gegnern der Vorlage angemessen Platz für eine Stellungnahme einzuräumen.

Wie die Formulierung "in jedem Fall auszuarbeitende[n] Abstimmungsbroschüre" des zitierten Artikels zeigt, kann die Regierung aber die Öffentlichkeit auch darüber hinaus mit Informationen versorgen. Und zwar gestützt auf Art. 3 Informationsgesetz, wonach die Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorschriften über ihre Tätigkeit und Absichten, über Massnahmen und Beschlüsse sowie über deren Hintergründe und Zusammenhänge zu informieren haben. Generell ist gemäss Art. 3 Abs. 3 Informationsgesetz staatliches Handeln offenzulegen. Dies kann nach Art. 13 Informationsgesetz in der Form von Medienmitteilungen, über gedruckte und elektronische Medien, über den Landeskanal oder auch über eigenen Publikationen erfolgen. Die Behörden entscheiden gemäss Art. 14 Abs. 2 des zitierten Gesetzes im Einzelfall über die geeignete Form der Information.

Zu Frage 1:

Die Herstellungskosten der Abstimmungsbroschüre beliefen sich beispielsweise bei der Volksabstimmung zum Einbezug des Volkes bei der Bestellung der Regierung auf ca. CHF 4'000. Die Portokosten (die von den Gemeinden getragen werden) können nicht separat ausgewiesen werden, da der Versand zusammen mit den weiteren Abstimmungsunterlagen erfolgt. Gleiches gilt für die Unterlagen im Zusammenhang mit den anderen drei in der Anfrage erwähnten Abstimmungen.

Die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 21. Januar 2024 über die Abänderung des Baugesetzes (BAUG) und des Energieeffizienzgesetzes (EEG) (Umsetzung Motionen zur Photovoltaik-Pflicht) sowie die Abänderung des Baugesetzes (BAUG), des Energieeffizienzgesetzes (EEG) und des Energieausweisgesetzes (ENAG) (Umsetzung Gebäuderichtlinie II und MuKEn 2014) beliefen sind für die beiden Abstimmungen auf CHF 52'900, das heisst pro Abstimmung auf CHF 26'450. Die Kosten stellen sich wie folgt zusammen:

  • Inserate (Vaduzer Medienhaus): rund CHF 6'300

  • Broschüre Postwurfsendung (Gutenberg): rund CHF 7'000

  • Gestaltung/Sozial Media/Beratung (Kontakt Komponisten GmbH): rund CHF 39'600

Die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Abstimmung über die Initiative zum Einbezug des Volkes bei der Bestellung der Regierung beliefen sich gemäss Offerten (es sind noch nicht alle Rechnungen eingegangen) insgesamt auf rund CHF 13'500. Die Kosten stellen sich wie folgt zusammen:

  • Druck (BVD Druck+Verlag AG): rund CHF 5'000

  • Versand der Postwurfsendung (Post AG): rund CHF 4'300

  • Gestaltung (Büro für Gebrauchsgrafik AG): rund CHF 2'700

  • Korrektorat (Heribert Beck): rund CHF 950

  • Schaltkosten Werbung Meta (über Büro für Gebrauchsgrafik AG abgerechnet) ca. CHF 150

  • li Bannerwerbung: ca. CHF 1'000

Die Kosten für die Inserat zur eGD-Initiative beliefen sich insgesamt auf rund CHF 24'000. Die Kosten stellen sich wie folgt zusammen: 

  • Konzept und Gestaltung (Dachcom AG): rund CHF 20'500

  • Schaltkosten Google, Facebook und Instagram (über Dachcom AG abgerechnet) rund CHF 2'300

  • Bannerwerbung (Medienhaus AG): rund CHF 1'000

Zu Frage 2:

Die Kosten wurden über das Konto Experten, Gutachten, Öffentlichkeitsarbeit der Regierung abgewickelt.

Zu Frage 3:

Siehe Antworten zu Frage 1.

Zu Frage 4 und 5:

Gemäss Art. 10a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) informiert der Bundesrat die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Vorlagen. Er beachtet dabei die Grundsätze über die Vollständigkeit, der Sachlichkeit der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Er legt die wichtigsten Positionen im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar und vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.

Substitution mit Diacetylmorphin

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

In der Schweiz wurde 1994 im Rahmen einer Studie erstmals die substitutionsgestützte Behandlung mit Diacetylmorphin (pharmazeutisch hergestelltes Heroin) durchgeführt. Nachdem gute Ergebnisse erzielt werden konnten, etablierte sich diese Substitutionsoption als therapeutische Massnahme. Im Jahr 2021 wurden in der Schweiz cirka 1’700 Abhängige in ambulanten Fachzentren behandelt. Diese heroingestützte Behandlung beinhaltet eine strikte, reglementierte und kontrollierte Verabreichung von Diacetylmorphin, eingebettet in eine ärztliche und psychosoziale Betreuung. In der Schweiz erhalten rund 8 Prozent der Personen mit Opioid-Abhängigkeit eine substitutionsgestützte Behandlung mit Diacetylmorphin.

  1. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich einer Erweiterung der Substitution mit Diacetylmorphin?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

In der Substitutionsbehandlung tätige Fachpersonen in Liechtenstein sind sich einig, dass eine heroingestützte Behandlung nicht in den bestehenden Strukturen des Landes umgesetzt werden kann. Auch in der Schweiz erfolgt dies in vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) dafür bewilligten Fachzentren. Vielmehr müsste bei einer Erweiterung um das Substitutionspräparat Diacetylmorphin (Handelsname Diaphin) die gesamte betäubungsmittelgestützte Behandlung überarbeitet werden. Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur hat eine entsprechende, vom Landtag im September 2023 überwiesene Petition als Anregung entgegengenommen, dies zu prüfen.

Schutzwald "Vordr Bärgwald"

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Das Gebiet "Rüfana-Bärgichöpf" im Steg soll gemäss der Beantwortung einer Kleinen Anfrage vom März 2024 bis Mitte Sommer 2024 als erstes Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden. Die Ausscheidung der anderen drei Intensivbejagungsgebiete soll erst bis Ende 2024 erfolgen. Die Regierung ist der Ansicht, dass ein Intensivbejagungsgebiet nicht der Abschussplanerfüllung dient, sondern der lokalen, punktuellen Wildfreihaltung von Schutzwaldflächen. Daher besteht zwischen Abschussplan, Abschusserfüllung und Einrichtung von Intensivbejagungsgebieten meist kein direkter Zusammenhang. Im Revier "Triesenberg", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 47 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild zu 96 Prozent erfüllt. Der Prozentsatz der Abschusserfüllung beim Schalenwild ist im Vergleich zu den anderen Gebieten und zum Abschussplan im Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" am tiefsten. Das Schadenpotenzial beziehungsweise die direkte Gefährdung von Siedlungen unterhalb der betreffenden Gebiete schätzt die Regierung beim Gebiet "Vordr Bärgwald" im Vergleich zu den anderen Gebieten am zweithöchsten ein. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Die Intensivbejagungsgebiete "Rüfana-Bärgichöpf" und "Vordr Bärgwald" sind örtlich sehr nahe beieinander. Durch die Ausscheidung des Gebietes "Rüfana-Bärgichöpf" wird der Jagddruck in diesem Gebiet massiv erhöht. Wie verhindert die Regierung eine Abwanderung des Wildes aus dem Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" auch vermehrt in das Gebiet "Vordr Bärgwald"?
  2. Beseht aus Sicht der Regierung nicht auch die Gefahr, dass durch die nicht gleichzeitige Ausscheidung der Gebiete "Rüfana-Bärgichöpf" und "Vordr Bärgwald" als Intensivbejagungsgebiete das Wild vom Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" auch vermehrt in das Gebiet "Vordr Bärgwald" abwandert?
  3. Besteht aus Sicht der Regierung nicht auch die Gefahr, dass das Wild vom Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" auch vermehrt in das Gebiet "Vordr Bärgwald" abwandert, und sich somit der Zustand des Schutzwaldes im Gebiet "Vordr Bärgwald" zusätzlich verschlechtert?
  4. Die Ausscheidung eines Gebietes als Intensivbejagungsgebiet bedeutet, dass dieses Gebiet frei von Schalenwild sein soll. Sprich, jeder Hirsch oder jede Gams, die das Gebiet betritt, wird geschossen, und zwar das gesamte Jahr über. Lediglich Muttertiere dürfen nicht geschossen werden und auch eine Nachtjagd ist nicht erlaubt. Trägt die Ausscheidung eines Gebietes als Intensivbejagungsgebiet nicht zwangsläufig dazu bei, sofern dieses Gebiet anschliessend schalenwildfrei ist, dass sich die Vorgabe eines Abschussplans erübrigt?
  5. Der Prozentsatz der Abschusserfüllung beim Schalenwild ist im Vergleich zu den drei anderen Gebieten und zum Abschussplan im Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" am tiefsten beziehungsweise am schlechtesten. Was unternimmt die Regierung konkret, damit der Abschlussplan im Gebiet "Vordr Bärgwald" erfüllt wird bzw. der noch vorhandene Schutzwald im Sinne kommender Generationen geschützt wird?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Fragen 1 bis 3:

Bei einer Forcierung der Bejagung im Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" ist trotz der relativen örtlichen Nähe keine massgebende Zuwanderung von Schalenwild in das Gebiet "Vordr Bärgwald" zu erwarten. Dies hängt zum einen mit der Kleinräumigkeit der beiden Flächen und zum anderen mit der artspezifischen Eignung der beiden Gebiete als Sommer- bzw. Winterlebensräume zusammen.

Zu Frage 4:

Nein. Die Vorgabe eines Abschussplans betrifft immer das gesamte Jagdrevier. Ein Intensivbejagungsgebiet ist aber lediglich ein Teil des entsprechenden Jagdreviers. Die Bewirtschaftung eines solchen Intensivbejagungsgebietes trägt zwar zur Erfüllung der Abschussplanvorgabe im entsprechenden Jagdrevier bei, reicht aber generell für die Bestandsregulierung nicht aus. Die Vorgabe eines Abschussplans für das gesamte Jagdrevier erübrigt sich daher nicht.

Zu Frage 5:

Einen Abschussplan für das Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" als solchem gibt es nicht. Der Abschussplan betrifft das Jagdrevier, in welchem das Gebiet "Vordr Bärgwald" liegt. Die Erfüllung dieses Abschussplans wird durch die Abschüsse der betreffenden Jagdgemeinschaft sowie durch von der Wildhut koordinierte Jagden angestrebt.

Kulturgütergesetz, Sammlungskonzept Liechtenstein und Bildung eines Fachgremiums, Zusatzfragen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Es geht um das Thema "Kulturgütergesetz, Sammlungskonzept Liechtenstein und Bildung eines Fachgremiums". In der letzten Landtagssitzung wurden hierzu bereits schon Fragen vom Abg. Dietmar Lampert gestellt. Dazu eine kurze Replik: 2023 haben 16 Sammlungen das Projekt "Erlebnis Kulturerbe" lanciert, mit dem Politik und Öffentlichkeit für deren Arbeit und Probleme sensibilisiert wurden. Am 13. September fand die Podiumsdiskussion "Kulturerbe - Last oder Leidenschaft?" statt, an der Regierungsrat Manuel Frick und Kulturamtsleiter Patrik Birrer teilnahmen. Da alle mit ähnlichen Herausforderungen zu kämpfen haben, wurde der Ruf nach einem landesweiten Konzept oder zumindest nach einer aufeinander abgestimmten Sammeltätigkeit laut. Anlässlich des angesprochenen Podiums vom 13. September 2023 hat das Amt für Kultur in Aussicht gestellt, die Sammlungsinstitutionen der Gemeinden im Hinblick auf die Erarbeitung eines landesweiten Sammlungskonzepts koordinativ zu unterstützen. Ein Fachgremium wurde bis dato noch nicht bestellt. Das AKU wird diesbezüglich auf alle Gemeinden zugehen. Hier noch meine Zusatzfragen: 

  1. In welchem Zeitraum gedenkt die Regierung wird das Fachgremium ins Leben gerufen?
  2. In welchem Zeitraum gedenkt die Regierung auf alle Gemeinden zuzugehen? 

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das Amt für Kultur steht in Kontakt mit den Gemeinden. Mitte Mai findet auf Initiative des Amts ein Austausch mit den Vertreterinnen und Vertretern der Dorfmuseen und Kulturhäuser statt.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Mehrverkehr für Schaanwald und Nendeln aufgrund Stadttunnel Feldkirch

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 06. März 2024

In regelmässigen Abständen erkundigen sich Abgeordnete nach den Verkehrsauswirkungen für Schaanwald, Nendeln und in Folge für das ganze Land. Gemäss Planung soll der Stadttunnel in sechs Jahren, sprich 2030 vollendet sein. Dieser soll zu einer Entlastung der Bärenkreuzung führen, in dem er den Verkehr mit Ziel Liechtenstein unter der Stadt hindurch leitet. Das wird aus meiner Sicht attraktiv für Pendlerinnen und Pendler und kann in diesem Kontext dazu führen, dass sich Gewohnheiten dahingehend verändern, dass wieder die Route Tisis-Schaanwald genutzt wird. Auch wenn Prognosen in die Zukunft schwer sind, lässt sich mit dem Blick zurück erkennen, dass Tunnelprognosen zu nieder waren und Kapazitäten früher erreicht wurden. Darum ist auch hier zu erwarten, dass dieser Umstand hier zutreffen wird. Bis Ende 2023 sollte gemäss Berichten das überarbeitete Verkehrsmodell für unsere Region vorliegen. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. Zu welchen Erkenntnissen hat das neue Verkehrsmodell in Bezug auf die Konsequenzen für die Strecke Tisis, Schaanwald, Nendeln geführt?
  2. Mit welcher Zunahme beim Individualverkehr rechnet die Regierung generell?
  3. Mit welcher Zunahme beim Individualverkehr rechnet die Regierung aufgrund des Tunnels?
  4. Mit welchen Massnahmen gedenkt die Regierung dieser Zunahme zu begegnen, um die Betroffenen an diesen Verkehrsachsen zu schützen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Es ist richtig, dass das "Verkehrsmodell Liechtenstein" aktuell überarbeitet bzw. aktualisiert wird. Es muss dabei präzisiert werden, dass es sich konkret um zwei Modelle handelt deren Resultate auch zusammengeführt werden.

Die erste Modellierung hängt mit der Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch im Jahr 2030 zusammen. Diesbezüglich wurde eine spezifische Modellierung durchgeführt deren Resultate vorliegen und der Regierung Ende 2023 zur Kenntnis gebracht wurden. Die zweite Modellierung betrifft das allgemeine künftige Verkehrsaufkommen in Liechtenstein sowie dem grenznahen Ausland. Diese zweite Modellierung wird als "Verkehrsmodell Liechtenstein" bezeichnet. Die Resultate dieser zweiten Modellierung liegen als Vorabzug vor, wurden der Regierung jedoch noch nicht zur Kenntnis gebracht.

Neben den beiden Modellierungen ist auf die gemeinsam mit dem Bundesland Vorarlberg durchgeführte Güterverkehrserhebung hinzuweisen. Bei dieser Güterverkehrserhebungen wurden Kraftfahrende während zwei Monaten unter anderem zu ihrem Abfahrts- und Zielort befragt um so die Verkehrsströme des Güterverkehrs auf der Strasse konkret zu messen. Die Befragungen sind abgeschlossen und die Auswertung läuft.

Die zusammengeführten Modellierungen werden gemeinsam mit der Güterverkehrserhebung eine wichtige Grundlage für die Weiterbearbeitung der Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 sowie der Arbeiten des Projekts "Raum und Mobilität 2050" bilden und entsprechend einfliessen.

Zu Frage 2:

Gestützt auf die prognostizierten Entwicklungen der Bevölkerungs- und Arbeitsplatzzahlen in Liechtenstein sowie im grenznahen Ausland geht die Regierung grundsätzlich von einem in Zukunft weiter ansteigenden Verkehrsaufkommen in Liechtenstein aus.

Basierend auf dem erwähnten Vorabzug des "Verkehrsmodells Liechtenstein" werden für das gesamte Land im Jahr 2030 rund 11ˈ000 zusätzliche Fahrten pro Tag gegenüber 2019 prognostiziert.

Weitere/konkrete Aussagen können getroffen werden, sobald die Modellierung zu den Auswirkungen des Stadttunnels Feldkirch mit den Modellierungen des "Verkehrsmodells Liechtenstein" und den Ergebnissen der laufenden Güterverkehrserhebung finalisiert und zusammengeführt werden.

Zu Frage 3:

Wie in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, wurde nebst dem "Verkehrsmodell Liechtenstein" eine weitere Verkehrsmodellierung zu den Auswirkungen des Stadttunnels Feldkirch durchgeführt.

Diese fokussiert auf den durch die Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch induzierten Verkehr. Hierzu wurde ein Prognosehorizont 2030 mit Stadttunnel Feldkirch sowie ein Prognosehorizont 2030 ohne Stadttunnel Feldkirch erarbeitet und einander gegenübergestellt.

Diese Betrachtungen haben ergeben, dass für Liechtenstein im Jahr 2030 gesamthaft eine Verkehrszunahme von rund 900 bis 1000 Fahrzeugen pro Tag alleine durch die Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch im Jahr 2030 resultiert. Auf der einen Seite sind Mehrbelastungen von rund 1300 bis 1500 Fahrzeugen pro Tag zwischen Schaanwald und Nendeln sowie je rund 500 zusätzliche Fahrzeuge pro Tag auf den Achsen Nendeln-Schaan und Nendeln-Rheinbrücke Bendern zu erwarten. Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch Abschnitte, für welche durch den Stadttunnel Feldkirch Verkehrsreduktionen zu erwarten sind. Konkret werden auf der Achse Nofels-Ruggell-Ruggell Rheinbrücke rund 500 Fahrzeuge pro Tag weniger erwartet, ebenso rund 100 Fahrzeuge pro Tag weniger auf der Autobahn A13 von/nach St. Margrethen.

Zu Frage 4:

Die bereits vorhandene Lärm- und Umweltschutzgesetzgebung bildet eine zentrale Grundlage zur Minimierung der negativen Auswirkungen des zunehmenden Verkehrsaufkommens auf Siedlungsgebiete, die Bevölkerung und die weitere Umwelt.

Weiter gilt festzuhalten, dass laufend im Rahmen der Bearbeitung der Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 oder aber auch durch die Arbeiten des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein Projekte zur Entschärfung der Verkehrsprobleme bzw. zur Verlagerung des Modal-Splits zugunsten des ÖV, Fuss- und Radverkehrs bearbeitet werden.

Zusätzlich hat die Regierung im Sommer 2023 das Projekt "Raum und Mobilität 2050" initiiert, in dessen Rahmen weitere und längerfristige Massnahmen identifiziert und ausgearbeitet werden sollen. Die Verkehrsprognosen fliessen als wesentliche Grundlagen in die Arbeiten dieses Projekts ein.

 

Einflüsse der zukünftigen Streckenführung des Railjets

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 06. März 2024

Gemäss Mediensprecher des Bundesamtes für Verkehr soll die aktuelle Streckenführung von Zürich nach Wien zukünftig nicht mehr über Buchs und Liechtenstein verkehren, sondern über St. Gallen, St. Margrethen und Dornbirn. Die Bahnexperten erachten es als sinnvoll den Railjet über St. Gallen zu leiten, denn aufgrund der prognostizierten Fahrgastzahlen sei dies sinnvoller. Als einen weiteren Grund wird auch ausgeführt, dass die längeren Bahnkompositionen auf der Walenseestrecke nicht geführt werden können. Auch wenn wir hier über ein Projekt mit Zeithorizont 2035-2040 reden, kann dies in Zukunft unsere Bahnverbindung Buchs Feldkirch beeinflussen, denn aktuell beeinflusst der Railjet die Kapazitäten auf dieser Strecke. Bereits heute ist klar, dass 2024 und 2026 die Bahnhöfe Schaan und Nendeln umgebaut werden und auch die Eisenbahnbrücke Buchs revidiert wird. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. In welchem Rahmen sind wir einbezogen in die Entscheidung der Railjet-Streckenführung?
  2. Gesetzt den Fall, der Railjet würde nicht mehr über Liechtenstein verkehren, wie viele zusätzliche Bahnverbindungen würde dies zwischen Buchs und Feldkirch grob geschätzt ermöglichen?
  3. Welche Vorteile für den Personenverkehr resultieren aus den für 2024 und 2026 geplanten Anpassungen an den FL-Bahnhöfen in Nendeln und Schaan?
  4. Falls die Bahnkompositionen nicht nur beim Railjet, sondern auch bei der Regionalbahn länger werden, welche zusätzlichen Anpassungen wären an den liechtensteinischen Bahnhöfen nötig?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Liechtenstein nimmt neben der Schweiz und Österreich am jährlich stattfindenden Treffen des trilateralen Lenkungsausschusses über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnwesens teil. Grundlage des Lenkungsausschusses bildet die Vereinbarung vom 14. September 2007 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens. Im Rahmen dieses Gremiums erfolgt ein regelmässiger Informationsaustausch zum Thema Eisenbahn und der weiteren Entwicklungen. Ein fixes Traktandum auf der Agenda dieser Treffen ist jeweils auch die Eisenbahnlinie Feldkirch-Buchs, weswegen die Linienführung des Railjets Wien-Zürich bereits mehrfach diskutiert wurde.

In die effektive Entscheidung der Railjet Streckenführung sind wir nicht eingebunden. Wir werden jedoch im Rahmen des vorgenannten trilateralen Lenkungsausschuss und der bestehenden Behördenkontakte mit dem österreichischen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die laufenden Entwicklungen informiert und angehört.

Aktuell befindet sich das Eisenbahn-Angebotskonzept Ausbauschritt 2035 der Schweiz in der Konsolidierung und sollte bis 2024 fertig gestellt sein und mittels Botschaft im 2026 dem schweizerischen Parlament vorgelegt werden. Dabei werden die geplanten Massnahmen final beschlossen. Im Sachentwurf Zielnetz 2040 des BMK und der ÖBB ist die Railjet Verbindung Wien-Zürich über Buchs unverändert aufgeführt.

Abschliessend kann darauf hingewiesen werden, dass die Thematik der Linienführung des Railjets Wien-Zürich auch ein Thema ist, welches die zuständige Regierungsrätin mit ihren Pendants des Kantons St. Gallen und Vorarlberg in bi- oder trilateralen Gesprächen diskutiert hat und weiterhin diskutieren wird. In einem entsprechenden Schreiben vom Sommer 2023 hat die zuständige Regierungsrätin zudem Liechtensteins Interesse an einem Beibehalt der aktuellen Streckenführung des Railjets schriftlich bekundet und festgehalten, dass eine alternative Streckenführung des Railjets nur dann mit potentiellen Vorteilen verbunden wäre, wenn gleichzeitig Fahrplanverbesserungen und neue Verbindungen für den Personennahverkehr auf der Strecke Feldkirch-Buchs erfolgen würde.

Zu Frage 2:

Würde der Railjet nicht mehr über Liechtenstein verkehren, könnten fünf zusätzliche Bahnverbindungen je Richtung ermöglicht werden. Nach aktueller Trassenvergabe stünden diese Bahnverbindungen in den Zeitfenstern von 07.55 bis 18.00 ab Buchs in Richtung Feldkirch und von 09.40 bis 19.50 ab Feldkirch in Richtung Buchs zur Verfügung.

Zu Frage 3:

Beim Bahnhof in Schaan soll der bestehende Bahnsteig um 20 Meter in Richtung Buchs verlängert werden. Somit stünden neu 120 Meter Bahnsteiglänge zur Verfügung.

Der Bahnhof Nendeln wird aufgrund des Anlagenalters vollständig erneuert. Dabei werden zwei neue Bahnsteige mit je 120 Meter Länge errichtet. Ebenso werden die gesamte Oberleitungsanlage sowie die Anlagensteuerung inkl. Stellwerk erneuert.

Zu Frage 4:

Die Länge der Züge im Personennahverkehr ist von der Art der Kompositionen abhängig. Grundsätzlich verkehren auf dem Abschnitt Feldkirch-Buchs Talent 1 oder Desiro Triebwagen in einfacher Komposition. In Doppelkomposition geführte Desiro Triebwagen würden eine Bahnsteiglänge von 220 Metern benötigen.

Grundlage der aktuellen Planungen ist deswegen die theoretische Bahnsteiglänge von 220 Metern, welche heute noch nicht umgesetzt wird, da aktuell kein Bedarf dafür besteht.

Planerisch sind die Verlängerung der Bahnsteiglängen auf 220 Meter jedoch bereits heute hinterlegt. Sollte diese Länge deswegen aufgrund eines entsprechenden Bedarfs notwendig werden, könnten diese baulichen Verlängerung zügig umgesetzt werden.

Auf eine Verlängerung "auf Vorrat" wird verzichtet, um nicht frühzeitig unnötige Kosten zu verursachen, beispielsweise für die Beleuchtung, den technischen Unterhalt oder die Reinigung.

Cybersicherheit in Liechtenstein

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Gemäss einem Artikel in einer Liechtensteiner Tageszeitung vom 6. Februar sorgte ein Cyberangriff für einen Ausfall bei der Lichtsignalanlage des Tunnels Gnalp-Steg für ausserordentliche Aufwendungen. Dieser Vorfall zeige, ich zitiere, "dass sich Liechtenstein beim Thema Cybersicherheit am Anfang befinde". Gemäss den Angaben der Herstellerfirma sorgte eine Schadsoftware auf dem Betreiberserver für diesen Ausfall. Gemäss Experten stand der Server schon seit längerer Zeit mit offenen Türen im Netz. Damit scheint dieses konkrete Problem erst einmal geklärt. Allerdings ist die grundsätzliche Gefahr von Hackerangriffen auf Server in Liechtenstein dadurch nicht gebannt.

Ich hatte schon in der Debatte über die Cybersicherheit sowie der ENISA Verordnung im letzten Jahr erwähnt, dass die IT-Resilienz Liechtensteins strukturell gestärkt werden muss. Erinnern Sie sich auch an den Hackerangriff auf die Universität Liechtensteins im Jahr 2021? Die Regierung hatte im September 2021 dazu ausgeführt, dass die Infrastruktur der LLV mit erprobten technischen Sicherheitsmechanismen gegen Angriffe geschützt werde. Ebenso würden die Prozesse laufend überwacht und die sich ändernden Entwicklungen der Informationstechnologie analysiert. Mit diesen Vorkehrungen könne das Risiko eines Angriffs minimiert werden. Dazu meine Fragen:

  1. Wie ist es möglich, dass trotz der Einführung von Sicherheitsmassnahmen ein Server der Liechtensteinischen Landesverwaltung mit offenen Ports im Netz steht?
  2. Beurteilt die Regierung den aktuell definierten Schutzbedarfs von systemrelevanter Infrastruktur im Blickwinkel des Sicherheitskonzepts sowie der getroffenen Massnahmen immer noch für ausreichend?
  3. Werden aktuell Audits und Penetrationstests zur Cybersicherheit in Liechtenstein durch unabhängige Firmen durchgeführt und falls nein, wieso nicht?
  4. Die Stabsstelle Cyber-Sicherheit sowie das Amt für Informatik ist zuständig für den Schutz der Infrastruktur der Landesverwaltung. Erachtet die Regierung im Kontext der erwähnten Sicherheitsvorfälle, welche auf eine hohe Cyberanfälligkeit und somit ein Risiko in Liechtenstein hinweisen, die vorhandenen Mittel, Ressourcen für genügend?
  5. Sieht die Regierung Verbesserungspotenzial in der Definition von Disaster Recovery und Business-Continuity-Plänen sowohl für Unternehmen und der staatlichen Organisation in Liechtenstein, und falls ja, wie gedenkt Sie, dieses Potential und mit welchen Massnahmen zu unterstützen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Im konkreten Fall dieses Cyberangriffs auf die Lichtsignalanlage des Tunnels Gnalp-Steg handelte es sich beim betroffenen System nicht um einen klassischen Server in einem Rechenzentrum, sondern um einen PC mit offenem Fernwartungszugang, welcher autonom betrieben wurde und direkt über das Internet erreichbar war. Der Betrieb und die Wartung des Systems erfolgten durch die dafür verantwortliche Amtsstelle in Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister und nicht durch das Amt für Informatik. 

Zu Frage 2:

Das vom Cyberangriff betroffene System wurde zwischenzeitlich neu installiert und in das Rechenzentrum des Amtes für Informatik gezügelt. Die direkte Erreichbarkeit des Systems über das Internet ist dadurch eingeschränkt. Dabei kommen nun auch dem Schutzbedarf entsprechende Schutzmassnahmen zur Anwendung.

Zu Frage 3:

Audits und Penetrationstests werden durch das Amt für Informatik regelmässig in Auftrag gegeben. Diese werden durch eine unabhängige spezialisierte Firma nach einem international anerkannten Standard durchgeführt. Beispielsweise werden im Rahmen von Projekten Penetrationstests für sämtliche Systeme mit erhöhtem Schutzbedarf routinemässig durchgeführt. Weiters werden Schwachstellenscanner und andere Werkzeuge eingesetzt, die mögliche Angriffsvektoren und Schwachstellen toolbasiert erkennen. Ebenso wurde kürzlich erstmals ein sogenanntes Bug-Bounty-Programm durchgeführt, um auch die nicht offensichtlichen oder automatisiert erkennbaren Schwachstellen und Verwundbarkeiten aufzudecken. Daneben führt die Finanzkontrolle gemeinsam mit externen Revisionsgesellschaften regelmässige Audits von Informatik-Projekten durch. Neben Governance Themen stehen dabei auch technische Zweckmässigkeit und Informationssicherheit im Fokus.

Zu Frage 4:

Bei beiden erwähnten Sicherheitsvorfällen – Lichtsignalanlage des Tunnels Gnalp-Steg und Universität – waren keine vom Amt für Informatik betreuten Systeme betroffen. Aus diesem Grund kann nicht direkt darauf geschlossen werden, dass diese Vorfälle auf "eine hohe Cyberanfälligkeit und somit ein Risiko in Liechtenstein hinweisen". Zu erwähnen ist, dass Informationssicherheit und Cybersicherheit dynamische "Prozesse" sind, und keine statischen Zustände. Da sich sowohl die verwalteten Systeme, der Stand der Technik, die Schwachstellen und Verwundbarkeiten als auch die Bedrohungslagen ständig ändern, muss sich die Informationssicherheit und die Cybersicherheit ständig diesen ändernden Gegebenheiten anpassen. Die Herausforderung besteht nun darin, mit den vorhandenen Ressourcen die aktuellen Sicherheitsthemen risikobasiert zu adressieren.

Die Stabsstelle Cyber-Sicherheit soll nach etwa zwei Jahren des organisatorischen und technischen Aufbaus zeitnah von einer Aufbauorganisation in den laufenden Betrieb überführt und die Handlungsfähigkeit auch nachhaltig auf einem angemessenen Maturitätsniveau gesichert werden. Dabei werden unabhängig der erwähnten Sicherheitsvorfälle die dafür notwendigen Mittel und Ressourcen evaluiert und gegebenenfalls auch angepasst.

Zu Frage 5:

Business Continuity Pläne sind an verschiedenen Stellen in der Landesverwaltung bereits umgesetzt oder in Umsetzung. Die Regierung wird überdies zeitnah die Überarbeitung der Nationalen Strategie für Liechtenstein zum Schutz vor Cyber-Risiken aus dem Jahr 2020 anstossen. Bei dieser Überarbeitung werden auch die Themen Disaster Recovery, Business Continuity sowie die Ereignisbewältigung im weitesten Sinn diskutiert werden.

 

Abhör- oder Lauschaktionen in vertraulichen Sitzungen von Regierung, Landtag oder Amtsstellen

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Das europäische Watergate, so nennt sich ein Spionage-Skandal, der die Politik kürzlich auf EU-Ebene erschütterte. Watergate war der bislang grösste Abhörskandal. Aktuell haben wir auch erfahren, dass vertrauliche Informationen aus Gesprächen in Militärkreisen von Deutschland von Russland abgehört wurden. Die Abhörtechnik ist um einiges raffinierter geworden. Heute gibt es Programme, die Handys zu Wanzen machen. Entsprechend komplex ist der europäische Abhörskandal. Es geht um die weitgehend unkontrollierte Nutzung von digitaler Spionagesoftware, auch durch Staaten in Europa. Im Juli 2021 veröffentlichte ein Konsortium von Investigativjournalisten einen Bericht über den Missbrauch der Spionagesoftware Pegasus des israelischen Herstellers NSO durch Staaten in aller Welt. Unter den Abgehörten waren auch mehrere europäische Staatschefs. Um die Vorwürfe zu klären, hatte das EU-Parlament einen Untersuchungsausschuss eingerichtet. Demzufolge nutzen auch EU-Mitgliedsstaaten Spionagesoftware. Allein der Hersteller NSO gab an, 14 Kunden in der EU zu haben. Auch in der Schweiz gibt es gemäss dem Bericht "Sicherheit Schweiz 2022" konkrete Hinweise auf versuchte Abhörtätigkeiten in Bundesgebäuden. Dazu meine Fragen:

  1. Wie sieht die Regierung die Gefahr, dass zum Beispiel nichtöffentliche Sitzungen von Landtag und Regierung des Landes Liechtenstein abgehört werden könnte?
  2. Wie sicher sind die Arbeitsumgebungen bei der Regierung vor Sabotage und/oder Abhöraktionen durch andere Akteure, existiert ein Risikomanagement?
  3. Gibt es oder gab es Hinweise auf mögliche Abhöraktionen im erwähnten Umfeld?
  4. Gibt es oder gab es Massnahmen, um sicherzustellen, dass Räume im Landtag oder Regierung nicht abgehört werden?
  5. Mikrophone von Smartphones können mit oder ohne Absicht Informationen übermitteln. Wie sieht die Regierung ein mögliches Handyverbot bei vertraulichen Sitzungen von Landtag und Regierung?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Fragen 1 bis 4:

Die Regierung ist sich des Risikos von Abhör- oder Lauschaktionen bewusst und trifft adäquate Vorkehrungen. Nähere Informationen, insbesondere die Art und Weise der Vorkehrungen, sollen aus offensichtlichen Gründen nicht öffentlich kommuniziert und in der Beantwortung einer kleinen Anfrage dokumentiert werden.

Zu Frage 5:

Dass der Verzicht auf elektronische Geräte in einem Besprechungsraum bzw. in unmittelbarer Nähe eines Gesprächs die Sicherheit eines vertraulichen Gesprächs erhöht, kann die Regierung bestätigen.

Stromnetz Liechtenstein in 10 bis 20 Jahren

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Nachhaltige Sicherung der Energiezukunft Liechtensteins: Das Stromnetz ist das Rückgrat der sicheren Stromversorgung Liechtensteins. Die vorausschauende Planung und Weiterentwicklung des Netzes liegen deshalb im Interesse der Wirtschaft und der gesamten Bevölkerung. Das liechtensteinische Stromnetz ist auf eine Leistung von 10 GW ausgelegt. Dies ist zwar kleiner als das Netz der Schweiz mit 20 GW, ermöglicht aber eine stabile Grundversorgung mit elektrischer Energie. Der Ausbau der Eigenversorgung hat in Liechtenstein Priorität. Insgesamt stellt das jetzige 10-GW-Netz für Liechtenstein die optimale Lösung bezüglich Kosten und Grundversorgung dar - zumindest im Moment. Leistungsfähige, intelligente und flexible Stromnetze sind Teil der Energiezukunft. Wir haben aus dem raschen Glasfaserausbau schon einiges gelernt, was die Kommunikation betrifft, erhöhte Abschreibungen, weil die Investitionen auf einen kurzen Zeitraum verteilt wurden. Durch das höhere Tempo mussten mehr Aufträge extern vergeben werden, teilweise waren auch mehr externe als interne Mitarbeiter mit dem Glasfaserausbau beschäftigt.

  1. Ist unser heutiges Stromnetz noch fit, wenn zum Beispiel in den nächsten zehn Jahren deutlich mehr Strom dezentral erzeugt als verbraucht wird oder deutlich mehr Strom benötigt wird?
  2. Wenn nicht, mit welchen Kosten für den Netzausbau ist in den nächsten zehn Jahren zu rechnen?
  3. Wie lange dauert allenfalls ein flächendeckender Netzausbau in Liechtenstein?
  4. Welche finanziellen Belastungen kommen in den nächsten zehn Jahren durch Netzgebühren, Speicher, Hardware und notwendige Software schätzungsweise auf die Bevölkerung zu?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Fragen 1 und 2:

Die Umspannwerke der LKW sind insgesamt über 7 Leitungen auf der 110 Kilovolt-Ebene an die Übertragungsnetze in der Schweiz und Österreich angebunden. Die Verteilung zu den Trafostationen wird auf der 10 Kilovolt-Ebene sichergestellt. Dieses Netz ist äusserst feinmaschig, und sowohl die aktuellen Belastungen als auch die zu erwartenden Belastungen in den nächsten 20 Jahren erfordern keine Umrüstung auf 20 Kilovolt.

Das Netz der LKW ist ausserdem bis zu jedem Verbraucher und Produzenten durch eine vollständige Abdeckung mit Smart Metern bestens bekannt. Mithilfe analytischer Instrumente kann der Zuwachs an Produzenten und Verbrauchern simuliert werden, was einen sehr gezielten Netzausbau ermöglicht.

Zu Frage 3:

Der Netzausbau ist eine kontinuierliche Aufgabe. Wie in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 erläutert, besteht bereits heute ein flächendeckendes 10 Kilovolt-Netz. Eine Umstellung ist mittelfristig nicht geplant und auch nicht notwendig. Anzumerken ist, dass eine solche Umstellung sämtliche Unterwerke der LKW sowie alle Trafostationen im Versorgungsgebiet und grosse Bereiche des Mittelspannungsnetzes betreffen würde.

Zu Frage 4:

Die Investitionen werden über die Netzbenutzungsgebühren finanziert. Eine vorausschauende Netzplanung strebt ein hochverfügbares Netz zu angemessenen Kosten an. Neben den regulären Investitionen sind keine aussergewöhnlichen Netzinvestitionen in den nächsten 10-20 Jahren zu erwarten. Somit sind aus heutiger Sicht auch keine grossen Steigerungen bei den Netzbenutzungsgebühren zu erwarten.

Akuter Fachkräftemangel in Liechtenstein

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Der Fachkräftemangel ist/war eine der grössten Sorgen der liechtensteinischen Unternehmen. Der Mangel an qualifizierten Mitarbeitenden beeinträchtigt das Wirtschaftswachstum und/oder die Qualität. In allen drei Sektoren (Handel, Dienstleistung und Industrie) waren sich die Branchenvertreter noch vor Kurzem einig, dass ein akuter Fachkräftemangel besteht. Seit Corona hat sich der Fachkräftemangel in Verbindung mit dem fortschreitenden demografischen Wandel besonders dramatisch zugespitzt. Die vier Branchen Bau- und Gastgewerbe, Information und Kommunikation, Erziehung und Unterricht sowie Gesundheits- und Sozialwesen waren und sind vom Fachkräftemangel besonders betroffen. Inzwischen gibt es aber auch Schlagzeilen wie "Ivoclar streicht weltweit 240 Stellen - davon 50 in Schaan". Zwar erzielte Ivoclar im vergangenen Jahr einen Umsatz von CHF 856 Mio. Negative Währungseinflüsse und das wirtschaftlich schwierige Umfeld zwingen das Unternehmen jedoch zum Stellenabbau. Um die Auswirkungen des Fachkräftemangels auf den Wirtschaftsstandort zu analysieren und Lösungsansätze zu prüfen, hat das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt die Arbeitsgruppe «Fachkräftemangel» ins Leben gerufen.

  1. Wie ist die aktuelle Situation in den Unternehmen und auf dem Arbeitsmarkt
  2. Welche Zielvorgabe hat die Arbeitsgruppe "Fachkräftemangel" ausgefasst?
  3. Wann wird die Arbeitsgruppe ihre Ergebnisse veröffentlichen?
  4. Da die Welt sehr unbeständig ist, gibt es verschiedene Szenarien, in denen man sich vorbereiten oder eine flexible Lösung anstreben sollte?
  5. Welche Kriterien werden als Messgrösse für die Situation auf dem Arbeitsmarkt herangezogen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Aus der jüngsten Konjunkturumfrage des Amtes für Statistik vom 15. Februar 2024 ergibt sich, dass die allgemeine Lage von den liechtensteinischen Industrie- und Dienstleistungsunternehmen mehrheitlich als gut beurteilt wird. Die Geschäftslage, die Rentabilität und der Personalbestand haben sich im 4. Quartal 2023 überwiegend stabil entwickelt. Allerdings identifiziert auch Anfang 2024 noch immer jedes vierte Unternehmen einen Mangel an Arbeitskräften als Leistungshemmnis. Wie bereits in den Vorquartalen macht sich der Arbeitskräftemangel insbesondere bei den Dienstleistungsunternehmen bemerkbar, wo mittlerweile wieder jedes zweite Unternehmen betroffen ist. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist stabil, mit einer weiterhin tiefen Arbeitslosigkeit und einer hohen Zahl offener Stellen.

Zu Frage 2:

Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, die Auswirkungen des zunehmenden Fach- und Arbeitskräftemangels auf den Wirtschaftsstandort Liechtenstein zu analysieren, konkrete Massnahmen zu prüfen und der Regierung einen Bericht vorzulegen.

Zu Frage 3:

Es ist geplant, den Bericht der Arbeitsgruppe in den nächsten Wochen der Regierung vorzulegen und anschliessend zu veröffentlichen.

Zu Frage 4:

Es ist davon auszugehen, dass die demografische Entwicklung zusammen mit dem prognostizierten weiteren Wachstum der Beschäftigung zu einer Zunahme des Mangels an Arbeitskräften führen wird. Unsicherheiten bestehen insofern, als sich die globalen konjunkturellen Entwicklungen, von welchen Liechtenstein als Exportland abhängig ist, schwer vorhersagen lassen.

Zu Frage 5:

Die drei wichtigsten Arbeitsmarktindikatoren zur Beurteilung der Lage auf dem Arbeitsmarkt sind die durchschnittliche Arbeitslosenquote, die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl offener Stellen.

Internetseite der Landesverwaltung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat Liechtenstein Mitte Dezember ein Aufforderungsschreiben über die fehlerhafte Umsetzung des sogenannten "einheitlichen Ansprechpartners (EAP)" übermittelt. EAP sind digitale Regierungsportale, die es Unternehmen und professionellen Dienstleistern aus einem EWR-Land erleichtern, ihre Dienste in einem anderen Land anzubieten. Dies sind vor allem Verwaltungsverfahren für die Registrierung eines Unternehmens oder eine Website für die "Anerkennung von Berufsqualifikationen". Bemängelt wurde zudem das Fehlen von wesentlichen Informationen über Berufsqualifikationen, die nach den EWR-Vorschriften ausdrücklich erforderlich sind, wie zum Beispiel eine vollständige Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein. Liechtenstein hat nun zwei Monate Zeit Stellung zu nehmen. Das führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wie genau sehen der Zeitplan und die Meilensteine bei diesem Projekt aus?
  2. Welche Themen werden für die Umsetzung der Anforderungen priorisiert angegangen?
  3. Ab wann ist die erforderliche Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein online verfügbar?
  4. Ab wann ist eine Website für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Liechtenstein verfügbar?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die EFTA-Überwachungsbehörde merkte an, dass Liechtenstein nicht alle relevanten Informationen für Dienstleister auf oder durch den EAP zur Verfügung stellt bzw. leicht zugänglich macht.

In einem ersten Schritt werden daher die bereits online verfügbaren Informationen gemäss der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wie abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU analysiert. In einem zweiten Schritt ist geplant die Informationen zu aktualisieren, zu ergänzen und wenn notwendig zusammenzuführen. Weiters soll die Struktur und Präsentation der Information auf der Website der Landesverwaltung verbessert werden. Die Änderungen und Ergänzungen sollen bis Ende 2024 abgeschlossen sein.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Die Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein wird ab Sommer 2024 auf der Website der LLV verfügbar.

Zu Frage 4:

Die Informationen gem. Art. 57 der Richtlinie 2005/36/EG wie abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU werden bis Herbst 2024 aktualisiert und ergänzt.

Normalarbeitsvertrag NAV für Arbeitnehmende im Hausdienst

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Das Arbeitsgesetz muss nicht auf Arbeitnehmende in Privathaushalten angewendet werden, was bedeutet, dass sie nicht durch das Arbeitsgesetz geschützt sind und die Bestimmungen zum Beispiel zu Arbeits- und Ruhezeiten, zur Schwangerschaft und Mutterschaft nicht angewendet werden (müssen). Dies betrifft unter anderem auch die 24-Stunden-Betreuer/-innen, die zunehmend in Privathaushalten eingesetzt werden. Der derzeit gültige NAV für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende stammt von 1997 und ist nicht auf die 24-Stunden-Betreuung ausgerichtet. Die Regierung ist für den Erlass eines NAV für Arbeitnehmende im Hausdienst zuständig (§ 1173a Art. 109 und 110 des AGBG). Durch die Zunahme der 24-Stunden-Betreuer/-innen verschärft sich die Problematik eines überalterten NAVs. Seit 2006 fordert der LANV eine Komplettrevision des NAV. Mehrere Entwürfe scheiterten an rechtlichen Bedenken. Der aktuelle Entwurf entspricht den heutigen Realitäten und wurde am 24. Juli 2023 beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht. Seit 2023 bieten die Infra, der LANV und der Verein für Menschenrechte eine Informations- und Anlaufstelle für 24-Stunden-Betreuer/-innen. Um Arbeitgebende und Arbeitnehmende, insbesondere die 24-Stunden-Betreuer/-innen rechtlich besser zu schützen, ist ein zeitgemässer NAV unabdingbar.

  1. Wann kann mit dem Erlass eines aktuellen NAV für hauswirtschaftliche Angestellte gerechnet werden?
  2. Welche rechtlichen Bedenken oder anderen Vorbehalte sprechen gegen einen NAV für hauswirtschaftliche Angestellte, welche die Arbeitsbedingungen der 24-Stunden-Altersbetreuung abbildet?
  3. Gibt es Bestrebungen, dass das Arbeitsgesetz auch für Haushalte gültig wird analog der Schweiz?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Das Verfahren zum Erlass eines Normalarbeitsvertrags (NAV) richtet sich nach § 1173 Art. 110 ABGB. Der LANV wurde im Rahmen seiner Leistungsvereinbarung beauftragt, einen Entwurf für einen NAV vorzulegen. Dieser befindet sich derzeit beim AVW zur Prüfung. Das AVW wird diese Prüfung voraussichtlich noch in diesem Frühjahr abschliessen. Gemäss § 1173a Art. 110 Abs. 2 ABGB ist vor Erlass des NAV eine Vernehmlassung durchzuführen. Unter Umständen wird eine weitere Überarbeitung erfolgen müssen, anschliessend tritt der NAV mit der Kundmachung und Publikation im Landesgesetzblatt in Kraft. Aufgrund der genannten ausstehenden Schritte kann zum heutigen Zeitpunkt kein Datum für das Inkrafttreten eines revidierten NAV genannt werden. Das AVW und die Regierung sind jedoch bestrebt, das Verfahren zügig durchzuführen.

Zu Frage 2:

Die Regierung hat keine rechtlichen Bedenken oder andere Vorbehalte gegen einen NAV für hauswirtschaftliche Angestellte, welcher die Arbeitsbedingungen der 24-Stunden-Altersbetreuung abbildet. Der Regierung war und ist es ein Anliegen, bezüglich dieses NAV keine Alleingänge vorzunehmen, sondern vielmehr die Entwicklungen in der Schweiz miteinzubeziehen. In der Schweiz hat sich diesbezüglich in den vergangenen Jahren einiges getan, insbesondere seit das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 2018 den sogenannten Modell-NAV publiziert hat, in welchem Minimalstandards für die Arbeitsbedingungen in der 24-Stunden-Betreuung definiert wurden. Das SECO verknüpfte die Publikation des Modell-NAV mit der Erwartung, dass die Kantone die bestehenden Normalarbeitsverträge zur Hauswirtschaft mit diesen Regelungen ergänzen, sofern nicht bereits andere angemessene Regelungen bestehen. In der Folge wurden in einem Grossteil der Kantone die bestehenden NAV revidiert und um Bestimmungen zur 24-Stundenbetreuung ergänzt.

Die Kritik des AVW an den NAV-Entwürfen des LANV zielte in der Hauptsache darauf ab, dass die seit 2018 in der Schweiz erfolgten Entwicklungen nicht ausreichend im Entwurf eingearbeitet wurden.

Zu Frage 3:

Auch in der Schweiz gilt das Arbeitsgesetz grundsätzlich nicht für Arbeiten in privaten Haushalten. Das schweizerische Bundesgericht kam in einem Urteil vom 22. Dezember 2021 allerdings zum Schluss, dass das Arbeitsgesetz anwendbar sei, wenn die Arbeit in einem privaten Haushalt im Rahmen eines Dreiparteienverhältnisses stattfinde. Ein solches Dreiparteienverhältnis kann z.B. vorliegen, wenn neben der betreuenden und der betreuten Person oder deren Familie auch eine Agentur involviert ist, welche bestimmte Aufgaben übernimmt. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde in der Schweiz eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, in welcher auch die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorate beteiligt sind. Die Arbeitsgruppe hat bis dato noch keine Ergebnisse präsentiert, wie in der Schweiz das Arbeitsgesetz in diesem Bereich vollzogen werden könnte.

Das liechtensteinische Arbeitsgesetz hat seine Rezeptionsgrundlage im schweizerischen Arbeitsgesetz. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs soll die einschlägige Rechtsprechung des Rezeptionslandes in Liechtenstein angemessen berücksichtigt werden. Ein allfälliges Abweichen bedarf triftiger Gründe und ist eingehend zu begründen. Insoweit soll die Praxis in der Schweiz zum Vollzug des Arbeitsgesetzes im Kontext der 24-Stunden-Betreuung auch in Liechtenstein Berücksichtigung finden. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Vollzug des Arbeitsgesetzes auch immer im Einklang mit dem europäischen Arbeitsrecht stehen muss.

Biennale 2024 in Venedig

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Seit Kurzem ist unter "Klafter.li" und auf den Social Media vom liechtensteinischen Auftritt an der Biennale zu lesen. Auch wenn das Land Liechtenstein das "Klafter" vor einigen Jahren ganz offiziell abgeschafft hat, steht es der Kultur natürlich frei, sich dem "Klafter" zu bedienen. Auf der Biennale, der ältesten internationalen Ausstellung zeitgenössischer Kunst, zeigen Länder rund um den Globus ihre aktuellen künstlerischen Themen. 28 Länder präsentieren sich in nationalen Pavillons, dutzende andere Länder, darunter auch Liechtenstein, stellen ihre Kunst im ganzen Stadtgebiet aus. Es findet ausserdem jeweils eine durch wechselnde Kuratoren von internationalem Ruf zusammengestellte Themenausstellung statt. Weniger bekannt ist vielleicht, dass die berühmten Filmfestspiele von Venedig seit 1932 auch Teil der Biennale di Venezia sind sowie weitere Festspiele der Künste. Die Kunstschaffenden und Kuratoren repräsentieren mit ihren Werken und der entsprechenden Ausstellung derselben unser Land und sein zeitgenössisches Kunstschaffen vor diesem internationalen Publikum. Es ist wichtig, hier sehr sorgfältig vorzugehen, um unseren Kunstschaffenden ihre verdiente Beachtung zu ermöglichen. Dazu meine drei Fragen: 

  1. Wer legt die Richtlinien, nach denen sowohl die liechtensteinischen Kunstschaffenden als auch die Kuratoren ausgewählt werden, fest?
  2. Welches Gremium entscheidet über die Auswahl der Kunstschaffenden und der Kuratoren?
  3. Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert die Auswahl und die Teilnahme des Landes Liechtensteins an der Biennale?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Liechtenstein hat seit 2017 jedes Jahr eine Präsentation im Rahmen der Biennale di Venezia. Insbesondere, aber nicht ausschliesslich findet diese jährlich und abwechselnd im Kunst- und im Architekturbereich statt. Bis 2023 war für den Beitrag im Rahmen der Kunstbiennale das Kunstmuseum Liechtenstein und für den Beitrag im Rahmen der Architekturbiennale die Universität Liechtenstein bzw. deren Institut für Architektur und Raumentwicklung verantwortlich. Für die diesjährige Kunstbiennale wurde vom zuständigen Ministerium die Ausarbeitung eines Konzeptes für ein Pilotprojekt in Auftrag gegeben. Den beauftragten Kuratoren obliegt die Umsetzung dieses Pilotprojekts inklusive der Auswahl der Kulturschaffenden.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Für die Kulturaussenpolitik steht im laufenden Jahr ein Betrag von insgesamt CHF 125'000 zur Verfügung. Damit werden verschiedene Formen des internationalen und interkulturellen Austausches von Kunst- und Kulturschaffenden sowie Aktivitäten, liechtensteinisches Kunst- und Kulturschaffen nach aussen zu tragen, unterstützt. Der grösste Einzelbetrag kommt für den Auftritt im Rahmen der Biennale zum Tragen.

Sportinfrastruktur in Liechtenstein

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 06. März 2024

Im Februar 2022 hat die Regierung eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Massnahmen betreffend eine Optimierung und Erweiterung der inländischen Sportinfrastruktur eingesetzt. Am 13. November 2023 hat die Sportministerin an einer Presseorientierung die Berichte präsentiert. Im Bericht zur Optimierung und Erweiterung der Sportinfrastruktur in Liechtenstein wurden sechs Empfehlungen ausgesprochen. Gemäss der Website der Regierung sind diese in einem nächsten Schritt zu prüfen und in geeigneter Form umzusetzen. Die genannten Empfehlungen sind folgende:
• Schaffung eines Sportanlagenkonzepts Liechtenstein (SAKL)
• Definition einer Liste bestehender Sportstätten für den Spitzen- und Leistungssport von landesweitem Interesse
• Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Umsetzung von Sportstätten
• Nutzung bestehender Sportinfrastruktur
• Schaffung eines Sportcampus
• Abklärungen bezüglich konkreter Bauprojekte
Hierzu meine Fragen:

  1. Bis wann ist mit dem ersten Sportanlagenkonzept Liechtenstein (SAKL) zu rechnen?
  2. Welche rechtlichen Grundlagen müssten aus Sicht der Regierung konkret für den Betrieb und die Umsetzung von Sportstätten angepasst werden und warum?
  3. Welche der sechs Empfehlungen befinden sich in Abklärung und in welchem Zeitraum kann hier mit konkreten Massnahmen gerechnet werden?
  4. Was haben die Abklärungen mit den Gemeinden Vaduz und Schaan zur Schaffung eines Sportcampus ergeben beziehungsweise haben diese bereits stattgefunden?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Abklärungen sind umfassend und betreffen viele Bereiche und Anspruchsgruppen, darunter beispielsweise auch die Gemeinden. Bei einem optimalen Prozessablauf ist mit dem Sportanlagenkonzept (SAKL) Ende 2025 zu rechnen.

Zu Frage 2:

Eine Abbildung der Massnahmen in Gesetzen kann über das Subventionsgesetz (sowie die Sportstättenförderungsverordnung), das Sportgesetz oder über neue Spezialgesetzte erfolgen. Welche rechtlichen Grundlagen erstellt bzw. angepasst werden müssen, wird vom Ergebnis des Sportanlagenkonzeptes abhängen.

Zu Frage 3:

Es wird an allen Massnahmen parallel gearbeitet da diese sich teilweise inhaltlich gegenseitig bedingen. Konkrete Fortschritte sollen noch in dieser Legislatur erzielt werden. So z.B. bei der Umsetzung von Projekten über die Sportstättenförderungsverordnung, bei der ein zusätzlicher Unterstützungsbeitrag nach der grundsätzlichen Befürwortung durch die Regierung vorgesehen werden soll.

Zu Frage 4:

Abklärungen mit Vaduz und Schaan haben während der Erarbeitung des Berichts in der Arbeitsgruppe, in der die Gemeinden vertreten waren, stattgefunden. Es besteht grundsätzliche Einigung, dass der Sportcampus realisiert werden soll. Konkrete Verhandlungen zwischen Land und Gemeinden sollen dann erfolgen, wenn die notwendigen Umsetzungsmassnahmen geklärt sind.

Sport- und Bewegungskonzept

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 06. März 2024

Basierend auf den Ergebnissen des Sportmonitorings 2021 hat die Regierung im Februar 2022 eine Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung eines Sport- und Bewegungskonzepts beauftragt. Herzstück des Dokuments ist ein Katalog möglicher Massnahmen zur Förderung des Breiten- und Spitzensports, wobei die Arbeitsgruppe acht davon zur prioritären Prüfung, Bearbeitung und Umsetzung empfiehlt. So steht es zumindest auf der Homepage der Regierung. Die durch die Arbeitsgruppe empfohlenen möglichen Massnahmen sind folgende:
• die Einsetzung von Sport- und Bewegungskoordinatoren
• die Stärkung des Bereichs Prävention beim Amt für Gesundheit
• die Stärkung des freiwilligen Schulsports
• die Rahmenbedingungen für das Ehrenamt
• die Inklusion des Parasports
• die Verbesserung der Fahrradinfrastruktur
• die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Vereinssport
• die Weiterentwicklung des Leistungssports
Hierzu hätte ich fünf Fragen: 

  1. An welchen Massnahmen wird aktuell konkret gearbeitet?
  2. Das Sportmonitoring 2021 hat festgestellt, dass weniger als 10 Prozent der Jugendlichen - und damit deutlich weniger als noch 2015 - die Bewegungsempfehlung der WHO von täglich 60 Minuten körperlicher Aktivität erfüllen. Weiters ist gemäss Studie die psychische Gesundheit von Jugendlichen in Liechtenstein alarmierend. Mehr Sport und Bewegung an unseren Schulen könnten einen wichtigen Beitrag leisten, um diesen beiden grossen Herausforderungen zu begegnen. Sind neben der Stärkung des freiwilligen Schulsports zusätzliche Massnahmen angedacht, um die Sport- und Bewegungsmöglichkeiten an unseren Schulen zu verbessern und auszubauen, beispielsweise ein Projekt mit dem die Einführung einer täglichen Bewegungseinheit oder Sportlektion getestet wird?
  3. Bis wann kann mit dem Konzept über die Sport- und Bewegungskoordinatoren der Stabstelle für Sport gerechnet werden?
  4. Der Bereich Prävention beim Amt für Gesundheit ist eminent wichtig für die Gesundheit und das Wohlergehen unserer Bevölkerung. Aktuell ist dieser Bereich mit gerade mal 80 Stellenprozenten dotiert. Welche Massnahmen werden hier ergriffen, um diesen Bereich künftig zu stärken?
  5. Bis wann kann mit dem Rahmenkonzept zur Sport- und Athletinnen- beziehungsweise Athletenentwicklung gerechnet werden und von wem wird dieses erstellt?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Es wird an allen Massnahmen parallel gearbeitet.

Zu Frage 2:

Neben der Stärkung des freiwilligen Schulsports sind zusätzliche Massnahmen bereits in Umsetzung, um die Sport- und Bewegungsmöglichkeiten an den Schulen auszubauen. So läuft unter anderem das vierjährige Pilotprojekt "FlickFlack". Das Team umfasst neben einen Bewegungscoach auch zehn Lehrpersonen, die sich für Gesundheit und Bewegung an den Gemeindeschulen einsetzen und dort als Multiplikatoren aktiv sind. Derzeit findet die Aus- und Weiterbildung des Teams statt und es erstellt Tools und Bewegungsprogramme, die dann ab September 2024 an den Gemeindeschulen implementiert werden. Ziel ist es, dass alle Lehrpersonen der Gemeindeschulen sensibilisiert und geschult werden, um mehr Bewegung und gesundheitsbildende Massnahmen in den Schulalltag zu integrieren. In einem nächsten Schritt wird dieses Angebot auch für die Weiterführenden Schulen ausgerollt.

Ausserdem wird zwei Mal pro Jahr über einen Zeitraum von 2 Monaten der "Walk’n’Bike to school" Wettbewerb durchgeführt, bei dem die Schülerinnen und Schüler ermutigt werden, den Schulweg aktiv bewegt zurück zu legen. Auch werden für Weiterführende Schulen mit dem Programm "Gorilla" Tagesworkshops angeboten, bei denen neue Sportarten ausprobiert und Gesundheitstipps vermittelt werden.

Zu Frage 3:

Gemeinsam mit den Gemeinden wird das Konzept der Sport- und Bewegungskoordinatoren bis Herbst 2024 fertiggestellt werden.

Zu Frage 4:

Der Bereich Prävention ist aktuell mit 70 Stellenprozent dotiert. In diesem Bereich arbeitet das Amt für Gesundheit daher in enger Kooperation mit externen Fachleuten, Gremien und Verbänden. Gemeinsam mit Externen werden Projekte und Aktionen in den Bereichen Bewegung, Ernährung, psychische Gesundheit sowie betriebliches Gesundheitsmanagement durchgeführt. Zudem werden im Rahmen der Präventionen Massnahmen umgesetzt, um Krankheiten zu verhindern, früh zu erkennen oder zu verzögern. Hierfür setzt das Amt für Gesundheit weitere Ressourcen ein. Der Bereich Sport und Bewegung hat heute schon einen hohen Stellenwert. Zukünftig sollen zudem die Sportkoordinatoren als Schnittstellte für das bereits vorhandene Angebot bei den Gemeinden und dem Amt für Gesundheit dienen damit eine noch grössere Reichweite bei der Bevölkerung erzielt werden kann.  

Zu Frage 5:

Beim Rahmenkonzept zur Sport- und Athletinnen- beziehungsweise Athleten-Entwicklung handelt es sich um ein ganzheitliches Förder-Konzept für den verbandsorganisierten Breiten- und Leistungssport und eine Orientierungsgrundlage für die Liechtensteiner Sportförderung. Das Konzept orientiert sich an internationalen Konzepten, wie dem Sportkonzept Luxemburg oder dem FTEM Schweiz und wird unter der Leitung des LOC bis Ende 2025 erarbeitet werden.

Physiotherapeuten in Liechtenstein

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in Liechtenstein regen schon seit Jahren an, dass die Entwicklungen in der Tarifgestaltung bedenklich sind. Dies wurde letzten Dienstag auch vom "Vaterland" aufgegriffen. Die Schweiz befindet sich in diesem Bereich seit Jahren in einem Konflikt und auch mit dem neusten Vorschlag stösst der Bundesrat auf wenig Verständnis.In Liechtenstein wird bisher immer darauf verwiesen, dass wir uns an der Schweiz orientieren würden. Wurden doch den Physiotherapeuten, welche 3,6 Prozent des Gesundheitssystems ausmachen, jährlich die Tarife gekürzt und somit wurde dieser Beruf immer unattraktiver gestaltet. In den letzten 10 Jahren wurde der Tarif um 20 Prozent gesenkt und somit konkret der Lohn gekürzt. Dies obwohl die Nachfrage und auch die Bedeutung für die Gesellschaft stetig steigt.Mittlerweile haben zwei Praxen in Liechtenstein geschlossen und die noch aktiven Physiotherapeuten versuchen, die grosse Anzahl an Patienten zu bewältigen. Ein Arbeitstag von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends ist keine Seltenheit. Für die allgemeine Gesellschaft wird der Berufsstand der Physiotherapie in Zukunft immer wichtiger. Sei es eine Therapie nach einer akuten Verletzung, sei es eine Minimierung von Schmerzen bei Dauerbelastung oder auch eine Vorsorgemassnahme zur Verhinderung von Schlimmerem.

  1. Wie beurteilt die Regierung die Wichtigkeit der Physiotherapie für die heutige Gesellschaft?
  2. Wie könnte aus Sicht der Regierung ein eigenes Tarifsystem (wie zum Beispiel im psychotherapeutischen Bereich) losgelöst von der Schweiz aussehen?
  3. Welche Argumente sprechen für ein eigenes System?
  4. Welcher Zeitraum ist für die Erarbeitung eines neuen Tarifsystems realistisch?
  5. Wieso werden die Physiotherapeuten tarifrechtlich schlechtergestellt als die medizinischen Masseure, welche in der Schweiz nicht einmal über die OKP abrechnen dürfen? 

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Physiotherapie hat in der Schulmedizin einen hohen Stellenwert. Die anerkannten Behandlungsmethoden sind bei Krankheit oder Unfall oftmals wichtiger Bestandteil des Heilungsprozesses. Ausserdem können Physiotherapeutinnen und -therapeuten einen wertvollen Beitrag im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention leisten.

Zu Frage 2:

In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden Tarife und Preise in Tarifverträgen zwischen dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband (LKV) und dem jeweiligen Verband der Leistungserbringer vereinbart. Ein allenfalls vorgelegtes neues Tarifsystem muss im Rahmen der vorgesehenen Genehmigung geprüft und beurteilt werden. Zudem sind das Ministerium für Gesellschaft und Kultur sowie das Amt für Gesundheit in Kontakt mit dem Physiotherapeutenverband.

Zu Frage 3:

Dies wird im Rahmen eines allfälligen Genehmigungsverfahrens zu beurteilen sein.

Zu Frage 4:

Der für die Erarbeitung notwendige Zeitraum ist von der Komplexität eines Tarifsystems abhängig.

Zu Frage 5:

Die Physiotherapeutinnen und -therapeuten und die medizinischen Masseurinnen und Masseure sind in eigenständigen Verbänden organisiert und haben jeweils eigene Tarifverträge mit dem LKV ausverhandelt.

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

06. März 2024
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Im Jahre 2015, also vor fast zehn Jahren, wurde erstmals das Anliegen zur Einführung eines ATSG, eines allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, an die Regierung herangetragen. Seit fast zehn Jahren wird an diesem Projekt gearbeitet. Die Regierung nennt dabei als grösstes Hindernis die Klärung der Frage, welche Instanz respektive welches Gericht als einheitliche Beschwerdeinstanz für Sozialversicherungsangelegenheiten zuständig sein könnte.Sodann wird auch im Regierungsprogramm 2021 - 2025 festgehalten, dass die Einführung eines Gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die Professionalisierung der Gerichtsbarkeit im Sozialversicherungsbereich geprüft werden sollen.Darauf hat der Gesellschaftsminister im Juni 2023 die Aussage getätigt, spätestens im Frühjahr 2024 den Bericht betreffend den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sowie sämtliche betroffene Einzelgesetze in die Vernehmlassung zu schicken, um sodann Ende 2024 den entsprechenden Bericht und Antrag im Landtag diskutieren zu können. Ich habe hierzu zwei Fragen: 

  1. Gerne wüsste ich den Stand hierzu und ob dieser Zeitrahmen, den uns der Gesellschaftsminister im letzten Jahr gegeben hat, eingehalten werden kann?
  2. Wenn nicht, woran liegt es und wie gedenkt das Gesellschaftsministerium hier weiter vorzugehen? Ganz konkret, wann liegt der Vernehmlassungsbericht vor?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Derzeit wird an der Kommentierung zu den Gesetzesentwürfen gearbeitet. Diese fällt umfangreich aus, da in Bezug auf die einzelnen Artikel jeweils die Überlegungen im Detail dargelegt werden, die zur Übernahme bzw. zur Abänderung einer Bestimmung im Vergleich zur Schweizer Rezeptionsvorlage des ATSG geführt haben. Damit wird transparent dargelegt, in welchen Fällen Rückgriff auf die Schweizer Literatur und Judikatur genommen werden kann und in welchen das nur bedingt möglich ist. Zudem müssen die mit dem ATSG zur Anwendung kommenden Verfahrensbestimmungen in Beziehung zu den heute in Liechtenstein geltenden Verfahrensbestimmungen gesetzt werden.

Zu Frage 2:

Verzögerungen in der Ausarbeitung der Vorlage sind auf verschiedene Aspekte zurückzuführen. Geplant ist, den Bericht noch im Laufe des Jahres in Vernehmlassung zu geben.

Radio L nach Urteil und Vergleich - wie weiter?

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Nun wurde auch gerichtlich eindeutig und ohne Interpretationsspielraum festgestellt, dass die Klägerin und langjährige Radio-L-Mitarbeiterin missbräuchlich entlassen wurde und dass das Radio dadurch die Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiterin und seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber schwerwiegend verletzt hat. Das Gericht hielt zudem fest, dass das Mobbingverfahren nicht fair, objektiv und ehrlich geführt worden sei. Der Geschädigten wurde eine Genugtuungssumme von CHF 45'000 zugesprochen. Um eine weitere Schadenersatzklage abzuwenden, einigte sich Radio L in einem Vergleich mit der Geschädigten auf eine Summe von CHF 120'000. "Radio L kauft sich frei", war die Schlagzeile, die am 24. Februar 2024 in einer liechtensteinischen Tageszeitung zu lesen war. Im selben Artikel äusserte sich der neue Radio-L-Verwaltungsratspräsident, dass nun ein Schlussstrich unter die personalrechtliche Angelegenheit gezogen werden soll. Darüber hinausgehende personelle Konsequenzen seien nicht vorgesehen. Dazu habe ich drei Fragen: 

  1. Werden von Seiten der Regierung als Oberaufsicht im Lichte dieses Urteils weitere Konsequenzen gefordert oder wird die "Schwamm drüber"-Haltung seitens der Radio-L-Führung hingenommen?
  2. Was sind die Lehren, die die Regierung aus dieser Causa zieht?
  3. Was muss aus Sicht der Regierung unternommen werden, damit Arbeitnehmende, die eine Mobbingmeldung machen, in Unternehmen, insbesondere in staatsnahen Unternehmen und Verwaltung, besser geschützt und unterstützt werden?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Es ist festzuhalten, dass gemäss dem Gesetz über die öffentliche Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG) die Oberaufsicht der Regierung kein Weisungsrecht beinhaltet und die Regierung die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der öffentlichen Unternehmen zu wahren hat. Die Regierung kann sich im Rahmen ihrer Oberaufsicht nicht in das operative Geschäft, konkret in Arbeitsstreitigkeiten, involvieren. In Bezug auf das Mobbingverfahren beim Liechtensteinischen Rundfunk (LRF) hat die Regierung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 ÖUSG eine Spezialprüfung bei einem unabhängigen Arbeitsrechtsexperten beauftragt. Diese kommt zum Schluss, dass auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen der damalige Verwaltungsrat angemessen und nachvollziehbar gehandelt hat. In Folge des Mobbingverfahrens hat der Verwaltungsrat personelle Konsequenzen auf operativer Ebene angeordnet und umgesetzt. In weiterer Folge hat der damalige Verwaltungsratspräsident seinen Rücktritt erklärt, um eine Neuausrichtung des Radiosenders zu ermöglichen. Die neue Führung des LRF hat entschieden, einen Vergleich mit der Gegenpartei abzuschliessen, um so weiteren Schaden vom LRF abzuwenden.

Zu Frage 2:

Die Regierung hat sich im Rahmen ihrer Oberaufsicht an die Leitplanken des Corporate Governance zu halten. Eine politische Einflussnahme auf personalrechtliche Entscheide eines selbständigen öffentlichen Unternehmens stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Unabhängigkeit gemäss ÖUSG und dem Gesetz über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (LRFG). Im gegenständlichen Fall hat die Regierung eine Spezialprüfung zum «Mobbingverfahren» des Verwaltungsrats durchführen lassen. Die Gründe der einstimmigen Entscheide des damaligen Verwaltungsrats wurden dem zuständigen Ministerium vorgängig dargelegt. Das erstinstanzliche Gericht ist zu einer anderen Beurteilung gelangt. Die personellen Konsequenzen wurden – wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt – sowohl auf operativer wie auch strategischer Ebene gezogen.

Zu Frage 3:

Die wichtigste Präventionsmassnahme ist eine Führungskultur, die für eine offene, wertschätzende und konstruktive Arbeitsweise sorgt. Gemäss den von der Regierung beschlossenen Eignerstrategien haben die Organe der öffentlichen Unternehmen bei der Festlegung und Umsetzung der Unternehmensstrategie die soziale Verantwortung gegenüber den Mitarbeitenden wahrzunehmen. Im Weiteren hat die Regierung einen "Public Corporate Governance Code" erlassen, gemäss dem die öffentlichen Unternehmen angehalten sind, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Angestellten zu treffen. Dies betrifft insbesondere Massnahmen gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Die Landesverwaltung sowie viele öffentliche Unternehmen, einschliesslich der LRF, haben ein Mobbingreglement erlassen, das Informationen für Betroffene bereitstellt und das Vorgehen im Anlassfall klar regelt.

Eigenbetreuung der Kinder

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Aktuell ist im Rahmen der Diskussion rund um das Thema Elternzeit wieder Diskussionsbedarf. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein wichtiges Thema und gehört zu einem der wichtigsten Standortkriterien der Zukunft. Es ist auch gut, dass die berufliche Integration von jungen Familien ermöglicht wird. Meine Betonung liegt auf "ermöglicht". Denn es gibt auch Familien, die sich bewusst dafür entscheiden, Kinder nicht so schnell wie möglich fremdbetreuen zu lassen. Diese Familien belasten weder die staatlichen Kassen, noch belegen sie Kita-Plätze, deren Knappheit Jahr für Jahr reklamiert wird. Früher war es die Regel, dass ein Alleinverdiener für das Einkommen der Familie sorgte, die damit ein Auskommen fand. Das ist heute nicht mehr so einfach. Die VU ist zu den Landtagswahlen 2021 seinerzeit angetreten mit dem Anspruch, die Wahlfreiheit der Familienmodelle zu ermöglichen. Bei Kinderzulagen und Kindergeld handelt es sich um solche Leistungen, die alle - ungeachtet ihres Familienmodells - bekommen. Darum habe ich einige Fragen an die Regierung.

  1. Welche Anreize schafft der Staat für junge Eltern, die Kinder fremdbetreuen zu lassen und arbeiten zu gehen?
  2. Welche Anreize schafft der Staat für junge Eltern, die Betreuung ihrer Kinder in den ersten Jahren selbst zu übernehmen?
  3. Sind für Familien, welche die Betreuung der Kinder in den ersten Jahren selbst übernehmen, in naher Zukunft Verbesserungen geplant und falls ja, welche?
  4. Falls nein, warum nicht?
  5. Die VU-Motion "Stärkung der Familienarbeit" aus dem Jahr 2019 ist immer noch offen. Welche Priorität wird seitens der Regierung dem Thema der Vorsorgelücken aufgrund von Familien- und Care-Arbeit beigemessen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Der Staat arbeitet im Bereich der Kinderbetreuung nicht mit einem "Anreizsystem". Vielmehr beteiligt sich der Staat in Form von Subventionen an den Elternbeiträgen der ausserhäuslichen Kinderbetreuung, damit alle Familienmodelle gleichermassen gewählt werden können und die Eltern eine Wahlfreiheit haben. Die Subventionierung erfolgt einkommensabhängig.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Verbesserungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind konkret durch die Einführung der bezahlten Elternzeit und der bezahlten Vaterschaftszeit geplant.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

Die Bearbeitung der Motion ist basierend auf der Altersstrategie im ersten Halbjahr 2024 geplant.

Unterstützung für die Ukraine

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 06. März 2024

Seit mehr als zwei Jahren ist der Krieg in der Ukraine im Gange. Liechtenstein beteiligt sich seit Beginn solidarisch und steht klar an der Seite der Ukraine. Der Landtag und die Regierung sprechen dabei laufend verschiedene Beträge im humanitären Bereich. Am 1. März konnte ich nun im "Vaterland" lesen, dass ein neues Asylzentrum und eine Unterkunft geplant sind. Um dieses Engagement zu würdigen und eine Kurzübersicht zu bekommen, interessieren mich folgende Fragen:

  1. In welchen Bereichen unterstützt das Land die Ukraine?
  2. Mit welchen Beträgen aus welchen Konten wurden im Jahr 2022 und im Jahr 2023 welche Organisationen in der Ukraine unterstützt?
  3. Wie können die geleisteten Beiträge Liechtensteins im Vergleich zu anderen Beiträgen von Ländern in Europa eingeordnet werden?
  4. Mit welchen Kosten rechnet die Regierung für die Zukunft im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau in der Ukraine?
  5. Wie präsentiert sich die Lage hinsichtlich der Aufnahme neuer Flüchtlinge in unserem Land?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Grundlage für die Unterstützung Liechtensteins an die Ukraine bildet das "Gesetz über die Internationale Humanitäre Zusammenarbeit und Entwicklung" (IHZEG). Die von Liechtensteinstein unterstützten Projekte fokussieren sich seit dem Beginn der russischen Aggression auf folgende drei Bereiche:

  • Nothilfe für die Opfer des Krieges in der Ukraine durch die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Medikamenten, Wasser und sanitäre Einrichtungen sowie Instandstellung ziviler kritischer Infrastruktur zur Sicherstellung der Versorgung (z.B. Generatoren zur Stromproduktion).

  • Unterstützung von Flüchtlingen in den Nachbarstaaten der Ukraine in Form von Unterkünften, Registrierung, Rechtsberatung, Zugang zu Bildung oder sonstigen grundlegenden Dienstleistungen.

  • Dokumentation von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwersten Menschenrechtsverletzung oder anderer schwerer Verletzungen des internationalen Rechts zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht für begangene Verbrechen.

Zu Frage 2:

Insgesamt wurden in den Jahren 2022 und 2023 rund CHF 3.8 Millionen zur Unterstützung von Projekten im Ukraine-Kontext eingesetzt. Diese erfolgten über die IHZE-Konten 591.367.01 (Not- und Wiederaufbauhilfe), 591.367.05 (Multilaterale Entwicklungszusammenarbeit) sowie 591.367.09 (Internationale Flüchtlings- und Migrationshilfe). Unterstützt wurden damit Projekte diverser UNO-Organisationen (u.a. UNICEF, UNHCR, IOM), der schweizerischen DEZA sowie diverser Nichtregierungsorganisationen (u.a. Norwegian Refugee Council, Justice Rapid Response, Caritas Schweiz), welche allesamt bewährte Partner sind. Eine detaillierte Liste findet sich im Rechenschaftsbericht der Regierung für das Jahr 2022 (S. 118-124). Eine analoge Liste wird auch im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2023 beinhaltet sein.

Zu Frage 3:

Ein direkter Vergleich mit anderen Staaten ist schwierig, da sich die Art der Hilfsleistungen von Staat zu Staat unterscheidet. Basierend auf groben Schätzungen bewegen sich die humanitären Beiträge vieler Staaten bei durchschnittlich rund EUR 5-30 pro Kopf. Liechtenstein hat bisher CHF 97 pro Kopf geleistet. Während viele europäische Staaten neben der humanitären Hilfe beträchtliche Summen für Wirtschafts-, Budget- und Militärhilfen einsetzen, beschränkt sich Liechtenstein auf humanitäre Beiträge. Die pro Kopf Ausgaben im humanitären Bereich sind in diesem Kontext einzuordnen.

Zu Frage 4:

In einem gemeinsamen Assessment vom 15. Februar 2024 schätzen die UNO, die EU-Kommission, die Weltbank und die Regierung der Ukraine die Kosten für den Wiederaufbau in der Ukraine in den kommenden 10 Jahren auf rund USD 486 Milliarden. Die westlichen Staaten sind sich einig, dass die Kosten für den Wiederaufbau grundsätzlich durch Russland zu tragen sind. Da der Wiederaufbau jedoch schon jetzt an vielen Orten notwendig ist, unterstützen die meisten befreundeten Staaten bereits Wiederaufbauprojekte. Die EU hat beispielsweise EUR 50 Milliarden angekündigt. Die Diskussionen in den meisten Staaten laufen derzeit noch. Ebenfalls wird erwartet, dass ein relevanter Teil der Investitionen durch die Privatwirtschaft getragen wird. Eine durch die Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe erarbeitet derzeit einen Vorschlag, in welchem Umfang Liechtenstein sich am Wiederaufbau beteiligen könnte. Die Regierung wird dem Landtag auf der Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe eine Kreditvorlage unterbreiten.

Zu Frage 5:

Seit mittlerweile rund zwei Jahren erhalten Geflüchtete aus der Ukraine vorübergehenden Schutz in Liechtenstein, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Ukraine-Schutz-Verordnung erfüllen. Auch in den vergangenen Monaten wurden durchschnittlich 25 Gesuche pro Monat von Personen aus der Ukraine registriert. Die Regierung beobachtet die Entwicklungen genau und geht davon aus, dass sich die Gesuchszahlen in den kommenden Monaten weiterhin auf diesem Niveau bewegen werden. Aus diesem Grund wurde der genannte Entscheid zur Schaffung einer zusätzlichen, temporär befristeten Unterkunft im Unterland getroffen.

Ratifizierung der Magglinger Konvention

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Im November 2019 hat Regierungschef Daniel Risch, damals noch Regierungschef-Stellvertreter, in Strassburg das Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben unterzeichnet. Diese sogenannte Magglinger Konvention ist das erste internationale Instrument, das verbindliche Regeln zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation im Sport festlegt, und kann daher als Meilenstein im Kampf gegen Korruption im Sport bezeichnet werden. Ziel der Konvention ist die Verhütung, Ermittlung, Bestrafung und Ahndung von Spielmanipulationen sowie die Verbesserung des Informationsaustausches und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit den Sportverbänden und Sportwettenanbietern. Durch die Unterzeichnung der Konvention signalisierte Liechtenstein seine Bereitschaft, einen Beitrag zur internationalen Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben zu leisten.Im Dezember 2020 stellte damals der Abgeordnete Christoph Wenaweser die Frage, wann die Magglinger Konvention in Liechtenstein ratifiziert wird. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch stellte damals in seiner Antwort fest, dass, bevor die Konvention hierzulande ratifiziert werden kann, hiesige Gesetze angepasst werden müssten. Soweit möglich soll die Konvention nach schweizerischem Vorbild übernommen werden, was die Anpassung des Geldspielgesetzes erfordere. Meine Frage: 

  1. Bis wann ist mit der Ratifizierung der Magglinger Konvention respektive der Revision des Geldspielgesetzes zu rechnen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Vor der Ratifikation der Magglinger Konvention müssen die inländischen gesetzlichen Voraussetz­ungen für die Umsetzung geschaffen werden. Dazu sind verschiedene Gesetzesanpassungen vorzunehmen, insbesondere eine Anpassung des Geldspielgesetzes (GSG). Die notwendigen Anpassungen der rechtlichen Grundlagen sollen in die laufende Revision des Geldspielgesetzes aufgenommen werden.

Diese Revision des Geldspielgesetzes, welche einen wesentlichen Bestandteil zur Umsetzung der Motion "Casino-Bremse" darstellt, wird jedoch nicht mehr in dieser Legislatur erfolgen. Insbesondere die Entscheidung über die weitere Gestaltung der Geldspielabgabe im Geldspielgesetz bedarf noch weiterer Überprüfung. Die Regierung erachtet es als notwendig, die Auswirkungen der bereits beschlossenen und umgesetzten Massnahmen abzuwarten und sodann zu evaluieren. Vor allem das Inkrafttreten des Abkommens über den Austausch von Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler zwischen Liechtenstein und der Schweiz, mit welchem Ende 2024/Anfang 2025 zu rechnen ist, wird entscheidende Auswirkungen auf die Marktentwicklung und finanzielle Konsequenzen haben. Erst nach der Evaluation dieser Konsequenzen wird es möglich sein, faktenbasiert über die weitere Gestaltung der Geldspielabgabe zu entscheiden.

Lücke im Pflegegeldsystem bei Kindern

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Im "Vaterland"-Artikel vom 15. Februar 2024 mit dem Titel "Lücke im Pflegegeldsystem" war zu lesen, dass pflegende Eltern von beispielsweise mit Krebs erkrankten Kindern beim Pflegegeld durch die Maschen fallen. Gemäss Artikel hatte die pflegende Mutter nach drei Monaten Pflegeurlaub keinen Anspruch auf Krankengeld oder Kündigungsschutz, obwohl sie ihr krankes Kind praktisch rund um die Uhr über einen längeren Zeitraum pflegen musste. Anspruchsberechtigt wäre sie nur, wenn sie selbst krank wäre. Ebenfalls haben nur Personen Anspruch auf Pflegegeld, welche einen älteren Menschen pflegen, aber nicht ein krankes Kind. Das Pflegegeld wird zum Beispiel nicht ausgezahlt, wenn das Kind stationär im Krankenhaus ist. Das mag bei einer älteren Person gerechtfertigt sein, aber ein Kind benötigt im Krankenhaus sogar verpflichtend eine Begleitperson, die in solchen Fällen auch eine Menge an Pflegearbeit übernehmen muss, und zwar zu jeder Tages- und Nachtzeit. Ausserdem sind die Kriterien für das Pflegegeld nicht für die Erkrankung eines Kindes ausgerichtet. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Ist der Regierung diese Lücke im Pflegegeldsystem bekannt?
  2. Sind hier seitens Regierung Anpassungen geplant?
  3. Welche Gesetzesartikel wären zur Umsetzung und in welcher Form anzupassen?
  4. Mit welchen finanziellen Auswirkungen rechnet die Regierung bei einer allfälligen Anpassung?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Der Gesetzgeber hat diese Leistungen bewusst als Leistung "für häusliche Betreuung" eingeführt, was eine stationäre Betreuung zum Beispiel im Spital ausschliesst. Bei einem langen Spitalaufenthalt wird das Betreuungs- und Pflegegeld sistiert und die Pflege ist durch die Krankenversicherung finanziert.

Zu Frage 2:

In der Altersstrategie für Liechtenstein vom Dezember 2023 wurde als Massnahme 2.7 die Evaluation des Betreuungs- und Pflegegeldes beschlossen. Die Regierung hat der Umsetzung dieser Massnahme im laufenden Jahr Priorität zugewiesen.

Zu Frage 3:

Das Betreuungs- und Pflegegeld ist in den Artikeln 3octies ff. des Gesetzes über Ergänzungsleistungen sowie in der Betreuungs- und Pflegegeldverordnung geregelt. Eine allfällige Anpassung müsste im Detail geprüft werden.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 3.

Engpass bei ausserhäuslicher Kinderbetreuung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Angebote der ausserhäuslichen Kinderbetreuung wie in einer Kita oder bei einer Tagesmutter sind für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf enorm wichtig. Immer wieder hört man von Engpässen und langen Wartelisten für freie Plätze. Gerne möchte ich über die aktuelle Situation und die Situation ab dem neuen Schuljahr 2024 mehr erfahren. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Bestehen aktuell und auf das neue Schuljahr grössere Engpässe beziehungsweise lange Wartelisten für Kita-Plätze (inklusive Plätze für Kindergarten- oder Schulkinder) oder bei Tagesmüttern in Liechtenstein?
  2. Falls dem so ist, was sind die Ursachen hierfür?
  3. Sind aus Sicht der Regierung die Hürden wie der Betreuungsschlüssel zu hoch oder in diesem Zusammenhang auch das Betreuungsverhältnis bei ungelernten Betreuerinnen?
  4. Sind hier Anpassungen vom Betreuungsschlüssel bei Kitas und Tagesmüttern oder andere Anpassungen geplant und wann werden diese allenfalls umgesetzt?
  5. Was wurden aktuell für Massnahmen eingeleitet, um einen allfälligen Engpass in der aktuellen Situation oder auf das neue Schuljahr hin zu bewältigen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die ausserhäusliche Kinderbetreuung ist eine geeignete Massnahme, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, wenn Eltern ihr Kind ausserhäuslich betreuen lassen wollen. Vor Kurzem hat das Amt für Soziale Dienste die Auslastung sowie die Wartelisten der verschiedenen Träger abgefragt. Die Engpässe sind an gewissen Zeiten und Orten erkennbar, es handelt sich jedoch nicht um generelle Engpässe.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Nein. Die Regierung spricht sich ausdrücklich für eine hohe Qualität in der ausserhäuslichen Kinderbetreuung aus. Das Wohl und die Sicherheit der betreuten Kinder müssen jederzeit gewährleistet sein. Das zeigt sich in den gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte umfassen. Das Amt für Soziale Dienste ist in einem regelmässigen Austausch mit dem führenden schweizerischen Institut im Bereich der Kinderbetreuung, dem "Marie Meierhofer Institut für das Kind". Zuletzt wurden im Jahr 2022 die Vorgaben in Bezug auf die Betreuungsschlüssel bei Kindertagesstätten, Tagesstrukturen und Tageseltern überprüft und weiterhin als geeignete Mindeststandards bestätigt.

Zu Frage 4:

Nein, eine Anpassung des Betreuungsschlüssels ist derzeit nicht geplant, da sich dieser bewährt hat. Die Qualitäts- und Sicherheitsvorgaben in der ausserhäuslichen Kinderbetreuung befinden sich in einer laufenden Überprüfung.

Zu Frage 5:

Aktuell prüft das zuständige Ministerium die Ist-Situation der Fremdbetreuung von Kindern sowie Nachfrage und Angebot in diesem Bereich mit Blick auf mögliche Massnahmen. Bereits auf den 1. November 2022 wurde die einkommens- und leistungsabhängige Subventionierung durch den Staat deutlich erhöht, was für die Einrichtungen zu Mehreinnahmen von rund 20% führt. Diese Erhöhung schafft einen finanziellen Anreiz für die Schaffung von neuen Kita-Einrichtungen bzw. von zusätzlichen Plätzen in bestehenden Kitas. Mehrkosten für Eltern sind durch diese Massnahme nicht entstanden.

Kulturgütergesetz, Sammlungskonzept Liechtenstein und Bildung eines Fachgremiums

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Dietmar Lampert
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Das Kulturgütergesetz regelt den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern, die
a) zum kulturellen Erbe Liechtensteins gehören
b) von nationaler Bedeutung sind und
c) sich in Liechtenstein befinden.
2023 haben 16 Sammlungen das Projekt «Erlebnis Kulturerbe» lanciert, mit dem Politik und Öffentlichkeit für deren Arbeit und Probleme sensibilisiert wurden. Am 13. September fand die Podiumsdiskussion "Kulturerbe - Last oder Leidenschaft?" statt, an der Regierungsrat Manuel Frick und Kulturamtsleiter Patrik Birrer teilnahmen. Da alle mit ähnlichen Herausforderungen zu kämpfen haben, wurde der Ruf nach einem landesweiten Sammlungskonzept oder zumindest einer aufeinander abgestimmten Sammeltätigkeit laut.
Sowohl das Amt für Kultur wie auch das Ministerium stellten die Koordination eines Fachgremiums in Aussicht, das sich diesen Fragen annimmt. Während der Diskussion verwies die Regierung auch auf die Problematik, dass laufend neues Kulturgut entsteht. Im Gesetz ist ein Kulturgüterregister vorgeschrieben, das eine genaue Beschreibung jedes Kulturguts enthält. Auf der Homepage vom AKU ist dazu zu lesen: "Das Kulturgüterregister ist aktuell erst im Aufbau und steht daher noch nicht zur Verfügung." Hierzu meine Fragen:

  1. Welche Schritte wurden bezüglich eines Fachgremiums seither unternommen?
  2. Wie soll sich ein derartiges Fachgremium zusammensetzen und wurden dafür schon erste Personen angefragt?
  3. Wie geht das Land Liechtenstein mit der Tatsache um, dass laufend neue Kulturgüter entstehen und wie gedenkt es, Objekte der Neuzeit für künftige Generationen zu sichern, wenn die Lagerkapazitäten bereits bestehender Sammlungen längst an ihre Grenzen stossen?
  4. Wie weit ist man bisher mit der Erfassung der Kulturgüter?
  5. Wann ist mit der Veröffentlichung des Kulturgüterregisters zu rechnen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Anlässlich des angesprochenen Podiums vom 13. September 2023 hat das Amt für Kultur (AKU) in Aussicht gestellt, die Sammlungsinstitutionen der Gemeinden im Hinblick auf die Erarbeitung eines landesweiten Sammlungskonzept koordinativ zu unterstützen. Ein Fachgremium wurde noch nicht bestellt. Das AKU wird diesbezüglich auf alle Gemeinden zugehen.

Zu Frage 2:

Es ist naheliegend, dass sich das angesprochene Fachgremium aus den Sammlungs-verantwortlichen der Gemeinden und weiteren Fachleuten bspw. aus dem AKU und dem Landesmuseum zusammensetzen wird.

Zu Frage 3:

2023 fand ein Workshop mit allen staatlichen Kulturinstitutionen zum Thema Nachlässe statt. Dieser mündete in eine Grundhaltung für künftige Sammlungsstrategien und die Ausarbeitung von Unterlagen. Auch werden aktuell die Depotsituation sowie der zukünftige Bedarf des AKU und der staatlichen Kulturinstitutionen im Hinblick auf eine allfällige Depotstrategie erfasst, insbesondere für zusätzliche Lagerkapazitäten für Kulturgüter.

Zu Frage 4:

Die Inventarisierungsphase von unbeweglichen Kulturgütern ist abgeschlossen. Aktuell läuft die Erfassung der bisher geschützten, beweglichen Kulturgüter. Sammlungen der Gemeinden werden grundsätzlich nicht erfasst, das liegt in der Verantwortung der Gemeinden.

Zu Frage 5:

Das Kulturgüterregister für unbewegliche Kulturgüter soll noch in diesem Jahr über das Geodatenportal veröffentlicht und zugänglich gemacht werden. Aktuell laufen die Massnahmen zur technischen Umsetzung. Auflistungen der unbeweglichen Kulturgüter sind bereits über die Webseite des AKU (Denkmalpflege) abrufbar.

Auswirkungen der Bankenverordnung vom 1. November 2023 der Regierung bezüglich Amortisationsverschärfung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Betreffend die Verordnung vom 24. Oktober 2023 der Regierung über die Abänderung der Bankenverordnung, welche am 1. November 2023 in Kraft getreten ist, wurde weiterhin kaum transparent von Seiten der Regierung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern berichtet und/oder informiert. Ich beziehe mich auf meine Kleine Anfrage im November-Landtag, in dem alle Fragen offensichtlich von der FMA beantwortet wurden, anstelle von den Marktakteuren und den tatsächlichen Fachleuten der aktuellen Hypothekenlage in Liechtenstein. Daher erlaube ich es mir, explizit zu erwähnen, von welcher Marktseite ich hier eine Einschätzung für den Landtag erwarte. Die Anpassungen der Regierungsverordnung per 1. November 2023 haben zur Folge, dass die Banken zwingend eine Amortisation einführen müssen, sofern die Tragbarkeit über dem Wert von 33 Prozent des Netto-Haushaltseinkommens liegt. Dazu folgende Fragen an die Regierung:

  1. Was war die Rückmeldung vom Bankenverband und/oder den Banken an die Regierung im Herbst zur finalen Verordnung und nun nach einigen Monaten der Einführung bezüglich dieser Verschärfung im Umgang mit den Kunden und den Auswirkungen, unabhängig von deren Teilnahme in der FMA-Arbeitsgruppe?
  2. Ausnahmen, sogenannte "exception to policy" (ETP), sind für die Banken möglich. Branchenkenner wissen aber, dass jede Bank vermeiden wird, eine zu hohe Anzahl an ETPs zu halten, da es sonst im Revisionsaufsichtsbericht der FMA zu Feststellungen kommen kann und auch Einfluss auf das Rating haben könnte. Was ist die Einschätzung vom Bankenverband dazu?
  3. Ich frage erneut, wie schon im November: Kann die Regierung beziehungsweise der Bankenverband abschätzen, wie viele Eigenheimbesitzer die neue Verordnung betreffen wird? Ich erwarte eine Prozentangabe der Anzahl Haushalte beziehungsweise der Anzahl Hypotheknehmer per 1. November und/oder falls einfacher für den Bankenverband per 31. Dezember 2023, unrevidiert ist dies natürlich auch möglich.
  4. Inwieweit plant die Regierung als Verordnungsorgan, nicht die FMA, laufend die Konsequenzen zu beobachten und allenfalls Anpassungen an der Verordnung vorzunehmen und wird diese Einschätzung vom Bankenverband direkt an die Regierung gemacht?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Offensichtlicht gibt es – trotz Medienmitteilung, kleiner Anfrage und weiteren Kommunikationen zu diesem Thema – nach wie vor grosse Missverständnisse zur Verordnung der Regierung und den leicht angepassten Bestimmungen zur Amortisation. Deshalb macht die Regierung zunächst ein paar allgemeine Ausführungen, bevor auf die Fragen eingegangen wird.

Die Verordnungsanpassung betrifft nur die Anpassung der Amortisationsanforderung der 2. Hypothek. Während die 2. Hypothek – also jener Teil der Hypothek, der zwei Drittel des Wertes der Liegenschaft übersteigt – bisher innerhalb von 20 Jahren amortisiert werden musste, ist dies nach den neuen Bestimmungen nun innerhalb von 15 Jahren vorgesehen. Die erste Hypothek bleibt davon unberührt. Damit gleichen wir die Bestimmungen an die schweizerischen Standards an, die dort bereits seit Jahren gelten. Die Regierung hat diese Änderung mittels Medienmitteilung sehr transparent kommuniziert und kam damit selbstverständlich ihren Pflichten gemäss Informationsgesetz nach. Zudem haben im Anschluss die Banken über ihre Kundenberater den Auftrag erhalten, ihre Kunden ebenfalls im Detail zu orientieren. Der gesamte Prozess war von Anfang an sehr transparent und unter Beteiligung einzelner Banken sowie des Bankenverbands aufgegleist. Ich möchte zudem festhalten, dass bei der FMA entgegen der Darstellung in der Anfrage ausgewiesene Experten an diesem Thema arbeiten. Den Verweis des Fragestellers auf die "tatsächlichen Fachleute" weist die Regierung deshalb entschieden zurück.

Die Änderung der Bankenverordnung inkludiert nicht die Harmonisierung der Tragbarkeitsbestimmungen in Bezug auf eine Klassifizierung als ETP-Tragbarkeit. Diese werden in der FMA-Mitteilung (FMA 2023/1) konkretisiert. Die Bestimmungen in Bezug auf die Tragbarkeit basieren auf einer Vereinheitlichung der ETP-Definition, die stark auf der bisherigen von den Banken gelebten Praxis aufbaut. Es ist auch nicht richtig, dass die Banken zwingend eine Amortisation einführen müssen, wenn die Tragbarkeit über dem Wert von 33 Prozent liegt. Ausnahmen sind weiterhin jederzeit möglich und liegen im Ermessen der Bank. Die Banken müssen solche Kredite aber kennzeichnen, was eine entsprechende Risikoüberwachung ermöglicht.

Zu Frage 1:

Die Regierung beantwortet im Rahmen der Kleinen Anfragen grundsätzlich Fragen zur Regierungs- und Verwaltungstätigkeit. Die Regierung greift dafür gegebenenfalls auf das Fachwissen von Amtsstellen zurück. Der Bankenverband ist ein privater Verein, der nicht zur Verwaltung gehört, weshalb die Regierung auch keine Fragen zum Bankenverband beantworten kann. 

Generell kann die Regierung aber sagen, dass die liechtensteinischen Banken und der Bankenverband in die Ausarbeitung der Massnahmen von Anfang an involviert waren und diese mittragen.

Die Anpassung der Verordnung – also eine Amortisation der 2. Hypothek innerhalb von 15 statt 20 Jahren – war innerhalb der Arbeitsgruppe, an der die drei Grossbanken sowie der Bankenverband teilnahmen, unbestritten. Auch in den letzten Monaten hat es diesbezüglich kein negatives Feedback gegeben, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass dieser Vorschlag gemeinsam ausgearbeitet wurde. Die weiteren Banken haben nichts dazu rückgemeldet, da sie nur ganz wenige Hypotheken vergeben.

Zu Frage 2:

Zur Präzisierung: Ein "Revisionsaufsichtsbericht der FMA" existiert nicht. Wahrscheinlich ist der Revisionsbericht gemeint, der aufsichtsrechtlich vorgeschrieben, durch die Wirtschaftsprüfer erstellt und von der Bank selbst beauftragt wird. Dabei werden beispielsweise in Bezug auf die ETP-Kredite die internen Prozesse geprüft, ob diese korrekt gemäss den internen Richtlinien klassifiziert werden. Eine "zu hohe Anzahl an ETPs" kann daher gar nie festgestellt oder beanstandet werden.

Zu Frage 3:

Die Frage kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden, da weder auf Seiten der FMA noch bei den Banken selbst belastbare Daten dazu verfügbar sind. In der Arbeitsgruppe wurden jedoch auf Basis der verfügbaren Daten (insbesondere aus der Steuerstatistik sowie innerhalb der Banken) mehrere unterschiedliche Szenarien durchgerechnet und ausgiebig diskutiert. Die Ergebnisse auf Basis von aggregierten Steuerdaten deuten darauf hin, dass die potenziell betroffenen Haushalte im niedrigen einstelligen Prozentbereich liegen. Dazu kommt, dass auch unter den bisherigen Bestimmungen Amortisationsanforderungen für die zweite Hypothek galten. Vor dem Hintergrund dieser Diskussionen hat sich die Arbeitsgruppe für jene Massnahmen entschieden, die am effizientesten und effektivsten das identifizierte Risiko adressieren. Durch die Vereinheitlichung der Definition von ETP-Krediten in Bezug auf die Tragbarkeit können in Zukunft die Risiken besser eingeschätzt und ähnliche Fragen im Detail beantwortet werden. Genau darauf zielt die Harmonisierung der ETP-Tragbarkeitsdefinition ab.

Zu Frage 4:

Für Fragen der Finanzstabilität ist in Liechtenstein die FMA verantwortlich. Dementsprechend wird die FMA die Entwicklungen genau beobachten und regelmässig an den Ausschuss für Finanzmarktstabilität, das zuständige Ministerium sowie die Regierung berichten. Die Regierung und die FMA sind ohnehin laufend im Austausch zu aktuellen Entwicklungen im Bereich der Finanzstabilität. Durch die Harmonisierung der ETP-Definitionen in Bezug auf die Tragbarkeit sowie einer transparenten Vergleichbarkeit im Markt können in Zukunft die Risiken besser und effektiver überwacht werden. Natürlich beobachtet auch die Regierung mögliche Auswirkungen der neuen Massnahmen und steht allen Akteuren – den Bankenverband und die Banken eingeschlossen – stets für Diskussionen zur Verfügung. Sollte die Regierung Anpassungen für notwendig erachten, werden diese offen diskutiert und – falls diese als sinnvoll erachtet werden – entsprechend umgesetzt. Generell ist die Regierung zu ganz unterschiedlichen Themen in den verschiedensten Gremien in laufendem Austausch mit dem Bankenverband. Die Zusammenarbeit zwischen Verband und Regierung ist sehr eng und gut.

Information zu Windkraftenergie der Gemeinde Ruggell

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Im öffentlichen Protokoll der Gemeinderatssitzung in Ruggell vom 13. Dezember 2023 steht zu Traktandum "Information zu Windkraftenergie" mit der LKW-Geschäftsleitung Gerald Marxer als Gast unter anderem folgende Passage: Da es in Liechtenstein noch keine spezifischen rechtlichen Grundlagen für die Errichtung von Windkraftanlagen gibt, sind auch noch nicht alle Rahmenbedingungen (beispielsweise Grenzabstände zu Gebäuden, technischen Anlagen oder Schutzgebieten, Vogel- und Fledermausschutz und so weiter) definiert. Auch das Bewilligungsverfahren sei noch nicht abschliessend festgelegt, werde aber aktuell durch eine Arbeitsgruppe der Regierung erarbeitet, wie Gerald Marxer zitiert. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Seit wann gibt es diese Arbeitsgruppe und welches ist die inhaltliche Zielsetzung dieser Arbeitsgruppe?
  2. Welche Regierungs- und Amtsstellen sind hier vertreten und wer führt die Arbeitsgruppe?
  3. Gibt es schon Ergebnisse aus den Arbeiten der Arbeitsgruppe?
  4. Ist auch vorgesehen, beim Bewilligungsverfahren für Energieerzeugnisse, Energiespeicherung und Energietransport Elemente zur Vereinfachung oder Beschleunigung zu evaluieren und vorzuschlagen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1 und 2:

Mit Regierungsbeschluss vom 11. Juli 2023 hat die Regierung unter dem Vorsitz des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, anhand einer Positivplanung geeignete Standorte für erneuerbare Energiegewinnungsanlagen aufzuzeigen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären. In der Arbeitsgruppe vertreten sind das Ministerium für Infrastruktur und Justiz, das Amt für Umwelt, das Amt für Hochbau und Raumplanung, das Amt für Volkswirtschaft sowie die Liechtensteinischen Kraftwerke.

Zu Frage 3:

Es ist geplant, dass die Arbeitsgruppe in den nächsten Wochen die Ergebnisse ihrer Abklärungen der Regierung vorlegen wird.

Zu Frage 4:

Die Arbeitsgruppe hat die rechtlichen Bewilligungsverfahren, gerade auch im Vergleich zu den in der Schweiz erlassenen Beschleunigungen von Verfahren, geprüft. Nachdem sich die raumplanerischen Voraussetzungen und die gesetzlichen Grundlagen in Liechtenstein von denjenigen in der Schweiz unterscheiden, erscheint ein analoges gesetzgeberisches Vorgehen nicht zielführend.

Digihub

06. März 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

In der Mai Sitzung des Landtags im vergangenen Jahr wurde für die Firma Digihub ein jährlicher Staatsbeitrag von CHF 500‘000 für die Jahre 2023 - 2025 gewährt. Im Bericht und Antrag Nr. 34/2023 werden das Einsatzgebiet und die Kerntätigkeitsfelder wie folgt beschrieben:
- Aufbau eines Ökosystems für die Zusammenarbeit und Digitalisierung von KMU und des öffentlichen Sektors in Liechtenstein
- Vermittlung von digitaler Kompetenz für KMU und den öffentlichen Sektor mit Forcierung des Wissensaustauschs zwischen der EU und Liechtenstein
- Bereitstellung von Innovationsräumen für Start-ups, KMU und Investoren, um digitale Geschäftsmodelle aufzubauen und sie zu skalieren
Nun hatte ich Ende Januar einen Papierflyer von Digihub in meinem Briefkasten, was für mich nicht unbedingt kongruent mit den erwähnten Zielen ist. Daher meine Fragen hierzu: 

  1. Wie sieht die Regierung diesen "Medienbruch"?
  2. In diesem Flyer wird für ein, ich zitiere, "My Purpose Journey"-Onlinetraining mit dem Ziel "Was gibt dir im Leben Richtung und Sinn?" geworben. Wie sieht die Regierung dieses Angebot in Bezug auf die eingangs erwähnten Einsatzgebiete und Kerntätigkeitsfelder?
  3. Gut zehn Monate nach dem Landtagsbeschluss: Wie schätzt die Regierung die Zielerreichung von Digihub ein?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Ansprache über verschiedene Kanäle, einschliesslich traditioneller Medien wie Papierflyer, ist wichtig, um alle Zielgruppen in Liechtenstein zu erreichen. Nicht jeder Adressat ist gleich digital affin, weshalb in dieser Phase wichtig ist, diverse Kommunikationswege zu nutzen, um breit zu informieren und anzusprechen.

Zu Frage 2:

Neben den in der Anfrage erwähnten Tätigkeitsfeldern sieht der zitierte Bericht und Antrag Nr. 34/2023 als vierten Kernbereich auch noch das "Coaching von Projekten zur digitalen Transformation" vor.

Der erwähnte Kurs "My Purpose Journey" fällt unter den Kernbereich "Vermittlung von digitaler Kompetenz". Im damaligen Bericht und Antrag ist ausgeführt, dass dieser Bereich die Bereitstellung von Ausbildungsmodulen und die Kompetenzvermittlung an KMUs, die öffentliche Verwaltung sowie die breite Bevölkerung umfasst, mit dem Ziel, in der Digitalisierung erfolgreich zu sein.

Zu Frage 3:

Seit dem Start am 1. Juni 2023 hat digihub.li seine Ziele konsequent verfolgt und wichtige Meilensteine erreicht. digihub.li erfüllt und hält sich an die Vorgaben des EU-Fördervertrags und der Leistungsvereinbarung mit der Regierung. So wurde unter anderem eine Bedarfsanalyse mit mehr als 40 Stakeholder-Interviews bei KMUs und der Landesverwaltung durchgeführt und rund 850 inhaltliche Impulse ausgewertet. Weiters wurde die so genannte "Nullmessung" für das Digital Maturity Assessment bei 31 KMUs durchgeführt und Trainingsangebote und der Aufbau einer E-Learning-Plattform speziell für Liechtenstein gestartet.

Kommende Woche veranstaltet digihub.li eine Pressekonferenz im Technopark, bei der die Ergebnisse der durchgeführten Bedarfsanalyse präsentiert werden und digihub.li umfassend über seine Fortschritte, seine Arbeit und zukünftigen Pläne transparent berichten wird.

Vergleiche zwischen staatlichen Bauprojekten

06. März 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 06. März 2024

Im gestrigen "Vaterland" schrieben FBP-Fraktionssprecher Daniel Seger und FBP-Generalsekretär Gaston Jehle Parallelen zwischen den staatlichen Hochbauten herbei. Wir werden ja später noch mehr dazu hören. So wird argumentiert, dass bei den Bauprojekten für das Landessspital und der Landesbibliothek vieles "ähnlich" gelaufen sei. Vergleiche sind gut und wichtig, um zu zeigen, welches der beste Weg ist, eine Sache zu erledigen. Meines Erachtens hinkt hier aber der Vergleich. Um die Diskussionen zum Neubau Landesspital in dieser Landtagssitzung nicht zu überfrachten und die Öffentlichkeit dennoch sachlich zu informieren, habe ich dazu folgende Fragen:

  1. Wann gab es erste Gerüchte beziehungsweise konkret die erste kleine Anfrage zu möglichen Kostenüberschreitungen im Projekt für den Neubau des Liechtensteinischen Landesspitals und wie wurde seitens des zuständigen Ministeriums darauf reagiert?
  2. Wann wurde die Projektkommission und in der Folge die Regierung und dann die Öffentlichkeit offiziell über die Kostenüberschreitungen im Projekt "Neubau Landesspital" informiert und was war summarisch der Inhalt dieser Information?
  3. Wann gab es erste Gerüchte beziehungsweise konkret die erste kleine Anfrage zu deutlichen Kostenüberschreitungen im Projekt Ertüchtigung Post- und Verwaltungsgebäude für die Liechtensteinische Landesbibliothek und wie wurde seitens des zuständigen Ministeriums darauf reagiert?
  4. Wann wurde die Projektkommission und in der Folge die Regierung und dann die Öffentlichkeit offiziell über die Kostenüberschreitungen im Projekt "Ertüchtigung Post- und Verwaltungsgebäude" für die Liechtensteinische Landesbibliothek informiert und was war summarisch der Inhalt dieser Information?
  5. Gibt es aus Sicht der Regierung weitere relevante Unterschiede zum Projektstand, den Kosten oder weiteren Aspekten, die für den Landtag wichtig sein könnten?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die erste Kleine Anfrage zu möglichen Überschreitungen beim Neubau des Landesspitals wurde am 1. September 2021 gestellt. In der Beantwortung wurde auf damals laufende Arbeiten verwiesen, ohne die eine differenzierte Aussage über Kosten- und Termineinhaltung nicht möglich war. Die Kostenschätzung vom November 2021 ging noch von Gesamtkosten aus, die sehr nahe beim zur Verfügung stehenden indexierten Kredit lagen.

Zu Frage 2:

Das zuständige Ministerium wurde über die Kostenüberschreitung am 23. März 2022 informiert. Die Information an den Steuerungsausschuss erfolgte am 25. März 2022. Die Regierung wurde in der Regierungssitzung vom 29. März 2022 informiert. Die Information des Landtags und der Öffentlichkeit erfolgte am 6. April 2022. Informiert wurde über die erwartete Höhe der Kostenüberschreitung und die wichtigsten Ursachen der höheren Kosten, namentlich zusätzliche Anforderungen aus Nutzersicht und die nun präziser ermittelten Rahmenbedingungen auf dem Baugelände.

Zu Frage 3:

Es gab keine kleinen Anfragen in Bezug auf einen allfälligen zusätzlichen Kreditbedarf für die Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz. Der Regierung ist nicht bekannt, dass Gerüchte kursierten, bevor die nachstehenden Gremien in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge über den zusätzlichen Kreditbedarf ausführlich informiert wurden: Projektkommission, Regierung, Landtag, Öffentlichkeit.

Zu Frage 4:

Die Projektkommissionsgruppe betreffend die Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz für die Liechtensteinische Landesbibliothek wurde am 21. Februar 2024 im Rahmen der 2. Projektkommissionsgruppensitzung von der Projektleitung detailliert über den zusätzlichen Kreditbedarf informiert, wobei die Unterlagen für diese Sitzung mit den entsprechenden Informationen den Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern am 16. Februar 2024 digital zugestellt wurden.

Die Regierung wurde in der nächstmöglichen Regierungssitzung vom 27. Februar 2024 basierend auf der Diskussion der Projektkommissionsgruppe ausführlich und schriftlich mittels Regierungsantrag informiert. Der Regierungsantrag stand den Regierungsrätinnen und -räten im Vorfeld der Regierungssitzung ab dem 23. Februar 2024 zur Verfügung. Der Regierungsantrag beinhaltete auch einen Antrag der Projektkommissionsgruppe auf Planungsstopp nach Abschluss der Phase «Bauprojekt» bis zur Behandlung eines Bericht und Antrags betreffend die Genehmigung eines Ergänzungskredits für die Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz. Um der Regierung diese Empfehlung machen zu können, beinhaltete der entsprechende Regierungsantrag basierend auf der Diskussion der Projektkommissionsgruppe eine ausführliche schriftliche Begründung.

Die Öffentlichkeit wurde am Nachmittag des 27. Februars 2024 mittels Medienorientierung über die Anträge und Beschlüsse der Regierung informiert. Die Medienorientierung beinhaltete 1. das Aufzeigen der Gründe des zusätzlichen Kreditbedarfs, 2. die Auflistung bereits durchgeführter Optimierungsmassnahmen, 3. die Handlungsoptionen zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des zusätzlichen Kreditbedarfs sowie 4. das auf Basis der aufgezeigten Handlungsoptionen weitere Vorgehen auf Basis der Entscheide der Projektkommission und der Regierung.

Zu Frage 5:

Es gibt Unterschiede zum Projektstand. Das Projekt Neubau des Landesspitals befindet sich am Ende der Phase "Vorprojekt". Das Projekt Umnutzung Post- und Verwaltungsgebäude Vaduz befindet sich am Ende der Phase "Bauprojekt".

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass es sich beim Landesspital um ein Neubauprojekt handelt, während es sich bei der Landesbibliothek um eine Umnutzung eines bestehenden Gebäudes handelt.

Es gibt darüber hinaus eine Vielzahl von Unterschieden in Bezug auf die Weiterverfolgung der Projekte nach Bekanntwerden des zusätzlichen Kreditbedarfs. Ausführungen dazu würden den Umfang einer kleinen Anfrage sprengen.

Eintritt des Sicherungs- und Entschädigungsfalls bei der SORA Bank AG in Liquidation

06. März 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Am Montag, 4. März 2024 informierte die FMA über den Eintritt des Sicherungs- und Entschädigungsfalls bei der Sora Bank AG in Liquidation. Dies ist meines Wissens das erste Mal, dass dieser Fall in Liechtenstein eintritt. Gemäss der Medienmitteilung sind die Anlagen der Kunden im Rahmen der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung, kurz EAS, geschützt. Dies ist natürlich sehr positiv und beweist, dass das System der EAS auch im Ernstfall funktioniert.Nichtsdestotrotz drängen sich mir folgende Fragen auf:

  1. Um welchen Betrag handelt es sich hier und welche Auswirkungen hat dies auf die EAS?
  2. Ich gehe davon aus, oder besser ich hoffe es, dass der unter Frage 2 genannte Betrag die EAS nicht in Schieflage bringen wird. Wie würde dies aber aussehen, falls eine grössere Bank in Schwierigkeiten kommen würde?
  3. War der Eintritt "alternativlos" beziehungsweise hätte es auch andere Möglichkeiten gegeben?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Es handelt sich um gedeckte Einlagen bis zur maximalen Deckungssumme pro Person von CHF 100'000.00 (Einlagensicherung). Wenn ein Kunde nur durch die Anlegerentschädigung (und nicht auch durch die Einlagensicherung) gedeckt ist, beträgt die maximale Deckungssumme pro Person CHF 30'000.00. Die EAS hat auf ihrer Website ein FAQ veröffentlicht, welches nähere Informationen dazu enthält.

Zu Frage 2:

Die EAS gerät nicht in Schieflage. Würde ein weiteres Mitgliedsinstitut der EAS in Schwierigkeiten geraten, könnte dies dazu führen, dass die EAS den nächsten Sicherungs- und Entschädigungsfall durch die Erhebung von Sonderbeiträgen bei den Mitgliedsinstituten oder Kreditoperationen mit den Mitgliedsinstituten finanzieren muss.

Zu Frage 3:

Die Liquidatoren haben Alternativen geprüft, sind jedoch zum Schluss gelangt, dass der Konkursantrag zu stellen ist.

Freie Meinungsäusserung und Versammlungsrecht

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Die Redefreiheit und das freie Versammlungsrecht sind verfassungsmässig gewährleistet, die Grundrechte in Art. 40 und Art. 41 in der Landesverfassung. Wie dem "Vaterland" zu entnehmen war, haben die Gemeinden bei der Landespolizei und dem Ministerium für Inneres Rat eingeholt bezüglich eines Vortrages mit dem Thema "Wie gefährdet ist die freiheitliche Demokratie in Deutschland?", organisiert vom Verein "Tankstella Beiz". Für den Vortrag war die Räumlichkeit im alten Kino zugesprochen, im offiziellen Kalender "Erlebe Vaduz" vorgemerkt, auch Tickets waren bereits verkauft.Der Druck des Innenministeriums soll ausgereicht haben, den Veranstalter auszuladen respektive keine Räume zur Verfügung zu stellen. Mittlerweile wurde der Vortrag vom Veranstalter abgesagt und der finanzielle Schaden betrage CHF 2500. Darf die Regierung von einem Vortrag abraten, sofern sich die Interpreten beim Auftritt in Liechtenstein an die Vorgaben unserer Verfassung und an die bei uns gültigen Richtlinien zur freien Meinungsäusserung halten? Die Öffentlichkeit hat ein Recht zu erfahren, was an diesem Vortrag oder am Redner so staatsfeindlich beurteilt wurde, dass verfassungsmässige Rechte unberücksichtigt blieben.

  1. War die Regierung, im Besonderen das Innenministerium und die Landespolizei, in dieser Angelegenheit involviert? Wenn ja, wie lautete die konkrete Antwort zu den Anfragen der Gemeinden?
  2. Warum wurde dem Veranstalter nicht kommuniziert, unter welchen Richtlinien und Bedingungen ein Vortrag zu politischen Entwicklungen in Europa stattfinden kann?
  3. Welche Kriterien erlauben der Regierung, das verfassungsmässige Recht der freien Meinungsäusserung gemäss Art. 40 der Landesverfassung einer Zensur zu unterziehen? Welche ausländischen Informationsquellen werden als demokratiefeindlich eingestuft?
  4. Unter welchen Voraussetzungen trifft die Regierung die Annahme, dass die Bevölkerung nicht in der Lage ist, einen Vortrag zu beurteilen und einzuordnen?
  5. Wer trägt die entstandenen Unkosten, nachdem anfänglich alles in Ordnung war und infolge dessen im guten Glauben der Vortrag organisiert wurde?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Klarzustellen ist, dass weder die Landespolizei noch das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt Druck auf die Veranstalter ausgeübt haben.

Unabhängig voneinander haben mehrere Gemeinden in Bezug auf geplante Veranstaltungen das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt kontaktiert. Das Ministerium hat nach Rücksprache mit der Landespolizei klargestellt, dass es keine Möglichkeit gäbe, derartige Veranstaltungen zu verbieten, so lange nicht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angenommen werden muss. Ob die Gemeinde derartige Veranstaltungen in gemeindeeigenen Räumlichkeiten zulässt und ein allfälliges Reputationsrisiko in Kauf nimmt, ist von den Gemeindebehörden zu beurteilen. Sollte die Veranstaltung irgendwelche behördlichen Massnahmen (z.B. Sperrung von Strassen, Ordnungsdienst und dergleichen) oder Kontrollen technischer, gesundheits-, bau- oder fremdenpolizeilicher Art notwendig machen, so ist für ihre Durchführung von den Organisatoren eine Bewilligung der Regierungskanzlei einzuholen.

Zu Frage 2:

Wie bereits ausgeführt, obliegt es dem Eigentümer resp. Betreiber der Veranstaltungsorte festzulegen, ob und falls ja unter welchen Bedingungen die Räumlichkeiten genutzt werden dürfen.

Zu Frage 3:

Die Meinungsfreiheit gemäss Art. 40 der Landesverfassung gilt nicht absolut. Die Ausübung dieser Freiheit ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden und kann daher wie alle Grundrechte Einschränkungen unterworfen werden. Art. 10 Abs. 2 EMRK listet denn auch eine breite Palette von privaten und öffentlichen Interessen auf, die der Meinungsfreiheit entgegenstehen: Nationale bzw. öffentliche Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit oder der Moral, des guten Rufes oder der Rechte anderer, Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen sowie Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Bezüglich ausländischer Informationsquellen hat die Regierung gestützt auf die Ukraine-Sanktionen der EU bestimmte Internetseiten mit Propagandainformationen sperren lassen.

Zu Frage 4:

Die Regierung trifft keine solchen Annahmen.

Zu Frage 5:

Die Frage der Kostentragung ist zwischen dem Veranstalter und dem jeweiligen Betreiber des Veranstaltungsorts zu klären.

WHO ändert internationale Gesundheitsvorschriften

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die WHO plant Reformen, mit denen exekutive, legislative und administrativen Befugnisse der WHO im Falle eines von der WHO ausgerufenen öffentlichen Gesundheitsnotstands von internationaler Tragweite ausgeweitet werden.Zwei parallele Reformprozesse stehen kurz vor dem Abschluss. Ersterer ist ein neuer Vertrag zur Pandemievorsorge. Der zweite Prozess ist die Überarbeitung des bestehenden multilateralen Vertrags zur Regelung der internationalen Gesundheitsvorschriften von 2005. Diese kleine Anfrage bezieht sich explizit auf die internationalen Gesundheitsvorschriften. Diese sollen automatisch zehn Monate nach Verabschiedung mit einfacher Mehrheit durch die WHA für alle WHO-Mitgliedstaaten in Kraft treten, sofern der Staat nicht aktiv seine Zustimmung innerhalb dieses Zeitraumes zurückzieht. Es ist demnach kein Ratifizierungsverfahren erforderlich. Beziehend auf die Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 zur Verpflichtung Liechtensteins als Vertragsstaat der internationalen Gesundheitsvorschriften mit einer nationalen Anlaufstelle, die jederzeit erreichbar ist, und zuständigen Behörden für die Durchführung der Gesundheitsmassnahmen, ist diese Reform von besonderer Tragweite.

  1. Ist nach Ansicht der Regierung die neue Verpflichtung, mit der bislang Empfehlungen der WHO, neu teilweise für verbindlich erklärt würden, vereinbar mit dem Landesgesetzblatt Nr. 76 vom 22. März 2012?
  2. Wird die Regierung vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen?
  3. Wird der Landtag zu gegebener Zeit, rechtzeitig vor dem Ablauf des Widerspruchsrechts involviert, weil Empfehlungen der WHO im Gesundheitsbereich keine Empfehlungen mehr sind, sondern verpflichtend umgesetzt werden müssten und deshalb ein Eingriff in unsere Souveränität sind?
  4. Ist die Integration der Reform mit weitreichenden Konsequenzen wie beispielsweise Quarantäneanordnung, digitale Überwachung usw. in die bestehende Vereinbarung referendumsfähig oder müsste dagegen eine Initiative ergriffen werden?
  5. Wie hoch ist derzeit der insgesamte Kostenaufwand im Zusammenhang mit den internationalen Gesundheitsvorschriften und wie hoch wird dieser, wenn neu, nur um eine paar Beispiele zu nennen, gemäss Art. 13 Finanzhilfe für Entwicklungsstaaten, Art. 44 Finanzierungsmechanismus, Art. 44a Finanzmittel für den Aufbau, Entwicklung und Aufrechterhaltung von Forschungs-, Entwicklungs-, Anpassungs-, Produktions- und Vertriebskapazitäten für Gesundheitsprodukte etc. verpflichtend hinzukämen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Einleitend ist festzuhalten, dass das Fürstentum Liechtenstein nicht Mitglied der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist. Ob und wie sich allfällige Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften auf die Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung und Meldung von Ereignissen gemäss ebendiesen Vorschriften auswirken, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.

Zu Frage 2:

Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da Zeitpunkt und Inhalt allfälliger Änderungen zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt sind.

Zu Frage 3:

Die Leitlinien der WHO stehen nicht über der staatlichen Souveränität. Verträge und Abkommen müssen entsprechend der jeweiligen nationalen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt werden.

Zu Frage 4:

Siehe die Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

Der Aufwand kann nicht genau beziffert werden, hält sich als Teil des Tagesgeschäfts des Amts für Gesundheit aber in bescheidenem Rahmen.

Zahl des Jahres 2023

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Wie im "Vaterland" zu lesen war, hat die Jury die Zahl Fünf als Zahl des Jahres bestimmt - Fünf für das Fünf-Franken-"Pflästerli". Jedes Jahr zahlt das Land Liechtenstein Millionen in die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) und jedes Jahr feilschten die Abgeordneten im Landtag wie auf einem Marktplatz um die Höhe dieses Staatsbeitrags. Im Mai 2023 beschloss der Landtag, den Beitrag des Landes an die OKP im Jahr 2024 um CHF 2 Mio. zu erhöhen. Die Auswirkungen auf die Höhe der Krankenkassenprämien sind gering. Eine Faustregel besagt, dass jede zusätzliche Million pro Krankenversicherten eine monatliche Prämienreduktion von CHF 2.50 bedeutet. Die zwei Millionen seien also ein Fünf-Franken-"Pflästerli". Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Um welchen Preis pro Monat sind die Pässe für erwachsene Personen ab dem 1. Januar 2024 bei der entsprechenden Gültigkeitsdauer günstiger geworden?
  2. Um welchen Preis pro Monat sind die Identitätskarten für erwachsene Personen ab dem 1. Januar 2024 bei der entsprechenden Gültigkeitsdauer günstiger geworden?
  3. Um welchen Preis pro Monat sind die Pässe und Identitätskarten für erwachsene Personen ab dem 1. Januar 2024 bei der entsprechenden Gültigkeitsdauer günstiger geworden, wenn der Pass und die Identitätskarte zusammen gekauft werden?
  4. Welche politische Entscheidung - Erhöhung OKP-Staatsbeitrag oder Pass beziehungsweise ID - bringt für die Bürgerinnen und Bürger pro Monat mehr Einsparungen beziehungsweise welches ist das grössere "Pflästerli"?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Gebührensenkung beim Reisepass von CHF 250 auf CHF 140 ergibt bei einer Laufzeit von zehn Jahren eine Einsparung von 92 Rappen pro Monat.

Zu Frage 2:

Bei der Identitätskarte führt die Gebührensenkung von CHF 150 auf CHF 65 bei einer Laufzeit von zehn Jahren zu einer Einsparung von 71 Rappen pro Monat.

Zu Frage 3:

Beim gleichzeitigen Bezug von Reisepass und Identitätskarte fallen tiefere Gebühren an, daher ergibt sich eine Einsparung von CHF 2.08 pro Monat.

Zu Frage 4:

Ausgehend von der Prämisse, dass die Erhöhung des OKP-Staatsbeitrags um CHF 2 Mio. einer Reduktion der monatlichen Krankenkassenprämie von CHF 5 entspricht, bringt diese Massnahme den Bürgerinnen und Bürgern grössere Einsparungen als die Preisreduktion für Reisedokumente.

Intensivbejagungsgebiet Grosssteg

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Das vergangene Jagdjahr war zwar um einiges erfolgreicher als das Vorjahr. Trotzdem wurden die Abschussvorgaben weder bei Reh-, Gams- noch Rotwild erfüllt. Beim Reh- und Gamswild bewegt sich die Erfüllung bei knapp über 90 Prozent und somit im Rahmen des Vorjahres. Beim Rotwild liegt die Abschussquote bei knapp über 80 Prozent und konnte um rund 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr verbessert werden. Dabei wurde der Fokus vor allem auf die weiblichen Tiere gelegt, da sie der Treiber für die Reproduktion sind. Von den insgesamt 170 Hirschen waren 146 weiblich.Die Situation der Schutzwälder hat sich noch nicht verbessert. An der Hegeschau 2024 wurde entsprechend unter anderem ausgeführt, dass oberhalb von Grosssteg ein Intensivbejagungsgebiet ausgewiesen werden soll, um das Rotwild vor allem aus den gefährdeten Schutzwäldern zu halten. Das bedeutet konkret, dass dieses Gebiet frei von Schalenwild sein soll. Sprich, jeder Hirsch oder jede Gams, die das Gebiet betritt, wird geschossen - und zwar das gesamte Jahr über. Lediglich Muttertiere dürfen nicht geschossen werden und auch eine Nachtjagd ist nicht erlaubt. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Gemäss den Ausführungen zur Abänderung des Jagdgesetzes ist die Ausweisung von vier Intensivbejagungsgebieten vorgesehen. Wann werden die drei anderen Intensivbejagungsgebiete ausgewiesen?
  2. Wie hoch ist der Prozentsatz der Abschusserfüllung im Vergleich zum Abschussplan beim Schalenwild in jedem dieser vier Intensivbejagungsgebiete im Jahr 2023?
  3. Wie viele Wohnbauten und Personen sind unterhalb von jedem dieser vier Intensivbejagungsgebiete gefährdet, wenn es uns nicht gelingt, die Schutzwälder zu erneuern?
  4. In welchem Intensivbejagungsgebiet ist der Prozentsatz der Abschusserfüllung im Vergleich zum Abschussplan beim Schalenwild im Jahr 2023 am tiefsten beziehungsweise unter welchem Intensivbejagungsgebiet sind am meisten Wohnbauten und Personen gefährdet?
  5. Warum wurde nicht jenes Gebiet als erstes Intensivbejagungsgebiet ausgewiesen, in welchem der Prozentsatz der Abschusserfüllung im Vergleich zum Abschussplan beim Schalenwild im Jahr 2023 am tiefsten war beziehungsweise unter welchen am meisten Wohnbauten und Personen gefährdet sind?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Das Gebiet "Rüfana-Bärgichopf" ist aufgrund seiner Lage und Erreichbarkeit, dem Waldzustand sowie der Bedeutung als Winterlebensraum für das verhältnismässig standorttreue Gamswild besonders gut für die Erarbeitung der von Art. 19i Jagdgesetz geforderten Grundlagen geeignet. Es wird daher bis Mitte Sommer 2024 als erstes Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden. Die Ausscheidung der anderen Gebiete soll bis Ende 2024 erfolgen.

Zu Frage 2:

Für eine Aussage zur Abschussplanerfüllung muss jeweils das Revier, in welchem ein Intensivbejagungsgebiet liegt, herangezogen werden.

Es ergibt sich folgendes Bild:

Im Revier "Pirschwald", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Tisner Tobel" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 105 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild zu 113 Prozent erfüllt.

Im Revier "Vaduz", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Schwefelwald" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 100 Prozent, beim Gamswild zu 68 Prozent und beim Rehwild zu 94 Prozent erfüllt.

Im Revier "Steg", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 82 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild ebenfalls zu 100 Prozent erfüllt.

Im Revier "Triesenberg", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 47 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild zu 96 Prozent erfüllt.

Wichtig zu erwähnen ist, dass ein Intensivbejagungsgebiet nicht der Abschussplanerfüllung dient, sondern der lokalen, punktuellen Wildfreihaltung von Schutzwaldflächen. Daher besteht zwischen Abschussplan, Abschusserfüllung und Einrichtung von Intensivbejagungsgebieten meist kein direkter Zusammenhang.

Zu Frage 3:

Genaue Zahlen dazu liegen nicht vor. Das Schadenpotenzial bzw. die direkte Gefährdung von Siedlungen unterhalb der betreffenden Gebiete kann ausgehend von der höchsten zur niedrigsten Gefährdung wie folgt eingeschätzt werden: Erstens "Schwefelwald", zweitens "Vordr Bärgwald", drittens "Rüfana-Bärgichöpf" und viertens "Tisner Tobel".

Zu Frage 4:

Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, ist der Prozentsatz der Abschusserfüllung beim Schalenwild im Vergleich zum Abschussplan im Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" am tiefsten. Am meisten Wohnbauten und Personen sind mutmasslich, wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, unter dem Intensivbejagungsgebiet "Schwefelwald" gefährdet.

Zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Weitere Umverteilung in der staatlichen Pensionskasse im Jahr 2023

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Der Deckungsgrad der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein SPL beziehungsweise der ehemaligen staatlichen Pensionskasse beträgt per 31. Dezember 2023 94.7 Prozent. Die Performance im Jahr 2023 betrug 6.1 Prozent. Von diesen 6.1 Prozent wurden 5.1 Prozent für die Sanierung der Pensionskasse verwendet.Bei der Festlegung der Verzinsung war es dem Stiftungsrat seit Bestehen der SPL ein Anliegen, im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die von ihm angestrebte langfristige Gleichbehandlung von Aktivversicherten und Pensionisten hinzuwirken und damit die unerwünschte Umverteilung zwischen diesen Gruppen zu reduzieren. Trotzdem ist die durchschnittliche Verzinsung der Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten über die Jahre deutlich hinter der impliziten Verzinsung der Rentnerkapitalien zurückgeblieben. Der Grund ist die Minderverzinsung in den ersten Jahren des Bestehens der SPL. Der Stiftungsrat bedauert, dass auch im Jahr 2023 die unerwünschte Umverteilung zwischen Aktivversicherten und Rentnern wieder angestiegen ist. Eine dauerhafte Beseitigung dieser Umverteilung erfordert strukturelle Massnahmen auf Gesetzesebene. Die Regierung hat eine Gesetzesänderung ausgearbeitet, die entsprechende Massnahmen vorsieht. Die Gesetzesänderung wird anfangs 2024 im Landtag diskutiert.Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wie viele Millionen Franken wurden im Jahr 2023 aufgrund des Zinsentscheides des Stiftungsrates von den Aktivversicherten an die Pensionisten umverteilt?
  2. Wie viele Millionen Franken wurden seit dem Bestehen der SPL von den Aktivversicherten an die Pensionisten umverteilt?
  3. Wie viele Millionen Franken wären im Jahr 2023 von den Aktivversicherten an die Pensionisten umverteilt worden, wenn die Sparguthaben der Aktivversicherten mit 0 Prozent verzinst worden wären?
  4. Der Landtag hat die Höhe der Renten den derzeitigen Pensionisten zugesichert. Warum muss in der SPL nicht derjenige die zugsicherten Renten bezahlen, welcher die Renten damals versprochen hat?
  5. Warum wurde die Gesetzesänderung von der Regierung dem Landtag nicht für die März-Landtagssitzung 2024 übermittelt, nachdem die Vernehmlassungsfrist am 20. Oktober 2023 endete?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Umverteilung betrug im Jahre 2023 3.2 Mio. Franken.

Zu Frage 2:

Die Umverteilung seit der Schaffung der SPL beträgt rund 102.1 Mio. Franken.

Zu Frage 3:

Die Umverteilung hätte rund 9.5 Mio. betragen.

Zu Frage 4:

Die Frage wird dahingehend interpretiert, dass sie sich auf die Umverteilung bezieht. Im Bericht und Antrag Nr. 20/2023 hat die Regierung die Ursachen für die Umverteilung ausführlich beschrieben. Eine kleine Anfrage eignet sich nicht, um das Thema der Umverteilung sorgfältig zu beantworten. Es wird daher auf diesen Bericht und Antrag verwiesen.

Zu Frage 5:

Die Regierung wird dem Landtag den Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates für die April-Sitzung vorlegen. Der Gesetzesänderung zugrunde liegen u.a. verschiedene Gutachten, welche zu den Abänderungsvorschlägen eingeholt worden sind und welche entsprechend Zeit in Anspruch nahmen. Des Weiteren musste eine Verlängerung der Vernehmlassungsfrist gewährt werden.

Investition in PV-Anlagen und deren steuerliche Auswirkung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Zech-Hoop
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Ich habe eine kleine Anfrage zur steuerlichen Einschätzung von Gebäuden nach der Installation einer PV-Anlage.

  1. Inwiefern werden Investitionen in eine PV-Anlage steuerrelevant und gibt es gemeinderelevante Unterschiede?
  2. Werden die Investitionen in eine PV-Anlage mit oder ohne Berücksichtigung der Förderung steuerrechtlich abgebildet?
  3. Steigt der Gebäudesteuerschätzwert, wenn bei einem alten Haus die Ölheizung durch eine neue Luft-Wärmepumpe mit oder ohne PV-Anlage ersetzt wird?
  4. Bei wie vielen Fällen kam es nach der Installation einer PV-Anlage zu einer wesentlichen Neueinschätzung des Gebäudesteuerschätzwertes, sodass sich der Gebäudesteuerschätzwert um mehr erhöht als die Investitionssumme der PV-Anlage und dadurch eine indirekte Rückzahlung der Förderung über die Steuern zustande kommt?
  5. Steigt der Gebäudesteuerschätzwert ebenfalls, wenn die Dachfläche an einen Unternehmer vermietet wird und dieser eine PV-Anlage aufs Dach stellt und die PV-Anlage gar nicht dem Hausbesitzer gehört?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1 und 2:

Die Investition in eine PV-Anlage ist steuerlich nicht relevant und es gibt keine Unterschiede nach Gemeinden. Als PV-Anlagen vermehrt installiert wurden, wurde in Liechtenstein – in Anlehnung an verschiedene Kantone in der Schweiz – die Praxis eingeführt, dass die Installation einer PV-Anlage, welche damals aufgrund ihrer Leistung einen geringen finanziellen Mehrwert darstellte, nicht zu einer Zuschätzung führt. Diese Praxis wurde in den vergangenen Jahren fortgeführt.

Zu Frage 3:

Aufgrund des Mehrwertes einer Luft-Wärmepumpe gegenüber einer Ölheizung steigt beim Ersatz der Ölheizung der Verkehrswert und der Steuerschätzwert der Immobilie wird pauschal um CHF 10'000 erhöht (vgl. Beantwortung der kleinen Anfrage des Abgeordneten Wendelin Lampert vom April 2023) 

Zu Frage 4:

Wie oben ausgeführt, führt die Installation einer PV-Anlage zu keiner Neuschätzung des Gebäudewertes.

Zu Frage 5:

Befindet sich die PV-Anlage im Eigentum eines Unternehmers, welcher der Ertragssteuer unterliegt, richtet sich die Besteuerung der Anlage und der daraus erzielten Einnahmen nach den ertragssteuerlichen Bestimmungen. Reinerträge aus dem Betrieb einer PV-Anlage unterliegen der Ertragssteuerpflicht.

Zu Frage 4:

Die Informationen gem. Art. 57 der Richtlinie 2005/36/EG wie abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU werden bis Herbst 2024 aktualisiert und ergänzt.

Medikamente aus dem EWR-Raum und die Herstellung von Magistralrezepturen

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Zech-Hoop
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Medikamente könnten mittels Parallelimporte aus dem EWR-Raum wesentlich günstiger erworben werden als in der Schweiz. Zudem kommt es immer wieder vor, dass Engpässe bei Medikamenten entstehen, obwohl diese im europäischen Markt in anderen Dosierungen und zu günstigeren Preisen als in Liechtenstein oder der Schweiz verfügbar wären. Es besteht die Gefahr, dass Versorgungsengpässe zulasten der Versicherten gehen und zur Gewinnmaximierung beim Leistungserbringer führen. Dazu meine drei Fragen:

  1. In der aktuellen Ausgabe der CSS-Zeitschrift "im dialog" wird in einem Interview erwähnt, dass sich Spitäler bereits im Ausland mit Medikamenten eindecken würden. Werden von den liechtensteinischen Apotheken und Spitälern Medikamente aus dem EWR-Raum bezogen?
  2. Wenn nein, was sind die grössten Hindernisse für diese Leistungserbringer und was unternimmt die Regierung, um diese Hindernisse zu beseitigen?
  3. Bei nicht verfügbaren Medikamenten gehen Apotheken teilweise auf die Produktion von Magistralrezepturen über. Dies ist eine sehr aufwändige Tätigkeit und daher als Einzelherstellung sehr teuer. Die Produktion von mehreren Packungen in einer Herstellungscharge ist wesentlich günstiger. Als Beispiel kann Temesta genannt werden. Bei einer Koordination zwischen Apotheken und Ärzten, welche das Medikament verschreiben, könnte die benötigte Magistralrezeptur in grösserem Umfang von unseren Apotheken zu wesentlich günstigeren Preisen hergestellt werden. Warum findet in diesem Bereich bisher keine Koordination statt oder ist geplant, für die Zukunft Koordinationsregelungen festzulegen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

In Liechtenstein werden in der Praxis Medikamente fast ausschliesslich über die schweizerischen Vertriebskanälen bezogen.

Zu Frage 2:

Der Bezug erfolgt bevorzugt aus der Schweiz, da Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz als ein Wirtschaftsraum anzusehen ist. Liechtensteinische Apotheken oder Einrichtungen des Gesundheitswesens werden aufgrund des Zollvertrages wie schweizerische Apotheken bzw. Spitäler behandelt. Der Bezug aus der Schweiz ist daher kein "Import" und es bedarf somit keiner Bewilligung zum Parallelimport. Im Zollvertragsgebiet werden keine Zölle erhoben, was administrative Erleichterungen bringt. Die Möglichkeiten zum und das Verfahren für den Vertrieb im Parallelimport sind in der geltenden Heilmittelgesetzgebung geregelt.

Zu Frage 3:

Grundsätzlich bedarf die Herstellung von Arzneimitteln in kleinen Mengen nach Formula magistralis einer Bewilligung durch das Amt für Gesundheit. Jede öffentliche Apotheke in Liechtenstein erfüllt derzeit die Voraussetzungen zur Erteilung einer solchen Bewilligung. Die Herstellung erfolgt aufgrund einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis und das Arzneimittel wird aufgrund dieser Verschreibung an den Patienten bzw. die Patientin abgegeben. Die Herstellung nach Formula magistralis ist in diesem Rahmen erlaubt. Eine Koordinierung durch die Behörde ist unter diesen Voraussetzungen nicht vorgesehen.

Drohendes AHV-Gefälle zur Schweiz

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Stimmbevölkerung der Schweiz hat am letzten Sonntag die Volksinitiative für eine 13. AHV-Rente angenommen. Die 13. AHV-Rente wird voraussichtlich 2026 an die Bezüger ausbezahlt, wobei entweder eine zusätzliche 13. AHV-Rente ausbezahlt oder, was wegen des geringeren administrativen Aufwands wahrscheinlicher ist, die monatlichen AHV-Renten um 8.5 Prozent erhöht werden. Nachdem Liechtenstein in den vergangenen Jahren ein Drittel der 13. AHV-Rente weginflationiert hat, werden die Bezüger einer liechtensteinischen AHV-Rente ab 2026 weniger Rente bekommen als die schweizerischen AHV-Bezüger, was die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes für Arbeitnehmer schmälern würde. Die Schweiz hat auf dieses Jahr hin die Mehrwertsteuersätze um 0,4 Prozent angehoben, um die langfristige Stabilität der AHV zu sichern. In Liechtenstein werden diese Mehreinnahmen in die allgemeine Staatskasse fliessen. Hierzu meine Fragen: 

  1. Gedenkt die Regierung, die liechtensteinische AHV-Gesetzgebung anzupassen, damit kein AHV-Gefälle zur Schweiz entsteht?
  2. Ab wann können die Rentnerinnen und Rentner in Liechtenstein mit einer Anpassung der AHV Rente auf Schweizer Niveau rechnen?
  3. Wie gross ist der Unterschied der jährlichen AHV-Maximalrenten der Schweiz und Liechtenstein heute und wie wird dieser ab 2026 sein, wenn die liechtensteinische AHV nicht angehoben werden sollte?
  4. Welche Zusatzkosten ergeben sich für die AHV, wenn die liechtensteinischen AHV-Renten auf das Jahr 2026 hin auf schweizerisches Niveau angehoben werden?
  5. Warum stemmt sich die Regierung dagegen, Mehrwertsteuerprozente zur Sicherung der AHV zu verwenden?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Eine entsprechende Gesetzesanpassung kann nur durch den Landtag erfolgen.

Gemäss Art. 25bis AHVG hat die Regierung mindestens alle fünf Jahre eine versicherungstechnische Prüfung des Vermögens der Anstalt über einen 20 Jahre vorausschauenden Zeitraum, beginnend ab dem jeweiligen Jahresende des Vorjahres, erstellen zu lassen und das Ergebnis dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Die nächste derartige Prüfung wurde auf den Stichtag per 31. Dezember 2023 in Auftrag gegeben und wird voraussichtlich Ende 2024 vorliegen. Die Regierung wird in diesem Rahmen abklären, was es in finanzieller Sicht langfristig bedeuten würde, die liechtensteinische Mindestrente auf das voraussichtlich ab 1. Januar 2026 höhere schweizerische Niveau anzuheben.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

Zu Frage 3:

Aktuell ist die jährliche Maximalrente in Liechtenstein 5.2% höher als in der Schweiz. Die konkrete Höhe der AHV-Rente in Liechtenstein und der Schweiz im Jahr 2026 ist noch nicht bekannt.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 3.

Zu Frage 5:

Der Staatsbeitrag an die liechtensteinische AHV richtet sich nach Art. 50 AHVG und ist in der Höhe auf CHF 30 Mio. inklusive einer allfälligen Teuerungsanpassung gesetzlich festgelegt. So belief sich der Staatsbeitrag an die AHV im Jahr 2023 auf rund CHF 31.2 Mio. Die Mehreinnahmen aus der Erhöhung der Mehrwertsteuer fliessen in den allgemeinen Staatshaushalt und stehen damit zur Finanzierung sämtlicher staatlicher Ausgaben zur Verfügung. Sie stehen damit auch für eine Finanzierung der AHV zur Verfügung, sollte der Landtag eine Anpassung der gesetzlichen Regelung wünschen oder beschliessen. Von einer expliziten Zweckbindung von bestimmten Erträgen, welche in keinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Mittelbedarf stehen, sollte jedoch soweit als möglich Abstand genommen werden. So wurden in den vergangenen Jahren Zweckbindungen schrittweise aufgehoben, zuletzt im Rahmen der Behandlung von Bericht und Antrag Nr. 88/2021. Die Zweckbindung von Mehrwertsteuereinnahmen für die AHV würde in Widerspruch zu diesem Weg stehen und aus Sicht der Regierung keinen erkennbaren Mehrwert bringen.

Regionale Stationäre Gesundheitsversorgung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Klinik Gut ist eine auf Orthopädie und Unfallchirurgie spezialisierte Klinik mit einem ausgezeichneten Service und sehr hoher Qualität in unmittelbarer Nähe zu Liechtenstein. Patienten aus der Schweiz können unabhängig von der Versicherungsklasse in der Klinik Gut behandelt werden. Hingegen Patienten aus Liechtenstein können nur bei freier Spitalwahl, das heisst mit einer Zusatzversicherung dort behandelt werden. Dies, weil die Klinik Gut nicht auf der Liste der Vertragsspitäler von Liechtenstein aufgeführt ist. Damit besteht aktuell eine Benachteiligung von Liechtensteiner Patienten gegenüber Patienten aus der Schweiz. Hierzu meine Fragen: 

  1. Was spricht dagegen, die Klinik Gut als Vertragsspital aufzunehmen?
  2. Welche Kliniken stehen Schweizer Patienten aus St. Gallen und Graubünden für Orthopädie und Unfallchirurgie zur Verfügung?
  3. Wie sieht es diesbezüglich für Liechtensteiner Patienten aus?
  4. Weshalb stehen den Liechtensteiner Patienten weniger stationäre Behandlungsorte und damit weniger Spezialisten als Patienten aus der Schweiz zur Verfügung?
  5. Unterscheiden sich die Kosten für eine stationäre orthopädische Behandlung im Landesspital im Vergleich zu den Kosten, die bei der Klink Gut entstehen würden?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Regierung schliesst nach Anhören der Ärztekammer die Tarifverträge mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens ab, welche für die Versorgung der Versicherten nötig sind. In den orthopädischen Spezialdisziplinen ist aktuell keine Versorgungslücke erkennbar.

Zu Frage 2:

Seit Einführung des Fallpauschalensystems SwissDRG besteht in der Schweiz grundsätzlich freie Spitalwahl. Den Schweizer Patientinnen und Patienten stehen prinzipiell alle stationären Einrichtungen zur Verfügung, die auf kantonalen Spitallisten geführt werden. Die kantonalen Spitallisten sind auf den Homepages der jeweiligen Gesundheitsdepartemente einsehbar.

Zu Frage 3:

Den Liechtensteiner Patientinnen und Patienten stehen die Einrichtungen auf der vom Amt für Gesundheit veröffentlichten Liste der Vertragsspitäler uneingeschränkt zur Verfügung. Für alle anderen Einrichtungen werden die Kosten bis zum Referenztarif übernommen. Kosten, die nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden, können über die kostengünstige stationäre Zusatzversicherung "Allgemein" abgedeckt werden, die schweizweit eine freie Spitalwahl gewährt.

Zu Frage 4:

Die Liste der Vertragsspitäler verfolgt das Ziel, die Grundversorgung für die Liechtensteiner Bevölkerung vertraglich abzusichern. In der Grundversorgung wurde mit mehreren Spitälern im Rheintal ein Tarifvertrag abgeschlossen. Auf der Liste der Vertragsspitäler findet man aber auch Universitäts- und Spezialkliniken mit spezifischen Leistungsaufträgen sowie diverse Einrichtungen im Bereich der Psychiatrie und Rehabilitation.

Zu Frage 5:

Das Landesspital kann nicht mit der Klinik Gut verglichen werden. Bei der Klinik Gut handelt es sich um eine Spezialklinik, die ein sehr eingeschränktes Behandlungsspektrum durch Skaleneffekte kostengünstiger anbieten kann als ein Regionalspital mit staatlichem Versorgungsauftrag. Trotz dieses Wettbewerbsnachteils kostet ein orthopädischer Eingriff am Landesspital nur unwesentlich mehr.

Beschwerden gegen Entscheide der Kulturstiftung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Liechtensteiner Kulturschaffende, die bei der Kulturstiftung, sprich beim Staat, um eine Förderung ersuchen, haben die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, wenn sie mit einem Beschluss der Kulturstiftung Liechtenstein nicht einverstanden sind. Nach Erhalt des Beschlusses gilt eine 14-tägige Frist um eine "rechtsmittelfähige Entscheidung" bei der Kulturstiftung anzufordern. Nachdem diese Entscheidung dem Beschwerdeführer zugestellt ist, hat er dann wieder 14 Tage Zeit, bei der Regierung Beschwerde gegen den Beschluss der Kulturstiftung zu erheben. Im Schreiben zum Beschluss der Kulturstiftung ist jeweils vermerkt, dass der gesprochene Betrag erst ausbezahlt wird, wenn die Beschwerdefristen abgelaufen sind.Hierzu meine Fragen:

  1. Wie viele rechtsmittelfähige Entscheidungen wurden bei der Kulturstiftung seit deren Gründung 2008 angefordert und wie lange benötigte die Stiftung im Durchschnitt, um eine rechtsmittelfähige Entscheidung auszufertigen?
  2. Wie viele Beschwerden gegen die Kulturstiftung sind seit 2008 bei der Regierung eingetroffen, beziehungsweise wie vielen Beschwerden wurde stattgegeben und wie viele wurden abgelehnt? Ich bitte um eine tabellarische Aufstellung nach Jahren?
  3. Sofern ein Beschluss der Kulturstiftung nicht "seinem ganzen Inhalte nach" angefochten wird, sondern bloss in einzelnen Teilen, wäre es dann nicht im Sinne der staatlichen Kulturförderung, dass der gesprochene Betrag vor dem Abschluss des Verfahrens ausbezahlt wird, oder anders gefragt, besteht eine gesetzliche Grundlage, die vorschreibt, dass die gesamten Gelder bis zum Abschluss der Verfahren zurückbehalten werden?
  4. Sind derzeit Anfragen für rechtsmittelfähige Entscheidungen bei der Kulturstiftung und Beschwerden gegen die Kulturstiftung bei der Regierung hängig? Falls ja, seit wann sind diese hängig?
  5. Sofern die Regierung einer Beschwerde gegen die Kulturstiftung stattgibt, wird der Antrag des Kulturschaffenden zur Neubeurteilung an die Kulturstiftung zurückverwiesen. Gibt es derzeit solche laufenden Verfahren, die bei der Kulturstiftung hängig sind? Falls ja, wie viele sind es und seit wann sind diese hängig.

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

In den letzten Jahren bearbeitete die Kulturstiftung Liechtenstein jährlich 160 bis 190 Anträge. Darin sind die Anträge im Rahmen der zusätzlichen Mitteln in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht enthalten. Seit 2008 wurden bei der Kulturstiftung Liechtenstein insgesamt zwölf rechtsmittelfähige Entscheide angefordert. Für die Ausfertigung dieser Entscheide wurden durchschnittlich knapp acht Wochen benötigt.

Zu Frage 2:

Seit 2008 sind sieben Beschwerden bei der Regierung eingegangen. Dreien davon hat die Regierung stattgegeben, drei wurden abgelehnt und eine Beschwerde ist noch in Bearbeitung. 

2010: Abgelehnt

2011: Abgelehnt

2013: Abgelehnt

2014: Stattgegeben

2021: Stattgegeben

2023: Stattgegeben

2024: In Bearbeitung

Zu Frage 3:

Bis anhin gab es keine Beschwerden, welche nur einen Teil der Entscheidung angefochten haben und in Folge eine Teilauszahlung hätte geprüft werden müssen.

Zu Frage 4:

Derzeit ist eine Anfrage für eine rechtsmittelfähige Entscheidung bei der Kulturstiftung hängig. Zudem ist – wie in der Antwort auf Frage 2 genannt – derzeit eine Beschwerde bei der Regierung hängig.

Zu Frage 5:

Es gibt derzeit zwei laufende Verfahren. Die Beschwerden hat die Regierung 2022 bzw. 2023 der Kulturstiftung zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht der Regierung zurückverwiesen.

Covid-Hilfsgelder, Kreditbedingungen und die Rolle der Regierung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Vor etwas mehr als zwei Wochen veröffentlichte ein liechtensteinischer Unternehmer einen Leserbrief, in welchem er die Frage aufwarf, ob staatliche Hilfsgelder Konkursfallen seien. Besonders störte sich der Schreiber an den Bankzinsen von 4 Prozent für einen Covid-Kredit. Erwähnt wurde auch, dass die Liechtensteinische Landesbank, nachdem man mit den Zinszahlungen in Verzug geraten sei, eigenmächtig Transaktionen von einem Geschäftskonto auf das Kreditkonto der Überbrückungsfinanzierung durchgeführt und so Firmen an den Rand des Ruins bringen könne. In der Schweiz sind Covid-Kredite bis CHF 500'000 mit 1,5 Prozent zu verzinsen. Dazu meine Fragen: 

  1. Ist das Vorgehen der Landesbank, Gelder vom Geschäftskonto der Firma auf ein Kreditkonto der Überbrückungsfinanzierung zu überweisen, durch die Bedingungen des Kreditvertrags oder durch das Ausfallgarantiegesetz gedeckt?
  2. An wen gehen die Zinserträge aus den Covid-Krediten?
  3. Wie hoch waren bislang die Zinserträge und die Aufwendungen des Landes für die gewährten Covid-Kredite?
  4. Angeblich sind 47 Unternehmen mit den Zinszahlungen in Verzug. In welchen Branchen sind diese Unternehmen angesiedelt und um wie viele Arbeitsplätze geht es bei diesen Betrieben?
  5. Was spricht nach Ansicht der Regierung dagegen, die Höhe der Verzinsung der Covid-Kredite auf Schweizer Niveau zu senken und gegebenenfalls die Laufdauer der Kredite nach oben anzupassen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Wichtig ist, dass vorliegend staatliche Hilfsgelder (A fonds perdu Beiträge) und Darlehen, die während der Pandemie bezogen werden konnten, auseinandergehalten werden. In der Anfrage und dem zitierten Leserbrief geht es um Darlehen, die unter den Bedingungen des vom Landtag beschlossenen Gesetzes über die befristete Gewährung einer Ausfallgarantie zur Vergabe von liquiditätssichernden Krediten an liechtensteinische Unternehmen durch die Liechtensteinische Landesbank (Ausfallgarantiegesetz) gewährt wurden. Gemäss den vom Landtag beschlossenen Bestimmungen des Ausfallgarantiegesetzes ist die Liechtensteinische Landesbank beauftragt, die nötigen Massnahmen zur Bedienung der Kredite zu ergreifen. Dazu gehört neben der Bewirtschaftung der Kredite auch das Management der Rückführung der Kredite. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist die LLB bemüht, zusammen mit den Kunden individuelle Lösungen zu suchen. Die Verrechnung ist eine der Möglichkeiten, die Rückführung sicherzustellen und auch eine allfällige Betreibung zu vermeiden. Für das Verrechnungsrecht gelten die allgemeinen Bestimmungen im Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 1438 ff ABGB). Zudem hat die Liechtensteinische Landesbank in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Bestimmungen zum Verrechnungsrecht festgehalten.

Zu Frage 2:

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des vom Landtag beschlossenen Ausfallgarantiegesetzes gehen die Zinserträge an das Land über. Des Weiteren hält das Gesetz in Art. 8 Abs. 4 fest, dass die Zinserträge den Kosten für die Kreditvergabe und -abwicklung sowie den Leistungen für Ausfallgarantien entgegengerechnet werden. Verbleibt am Ende der Kreditrückführung ein Ertragsüberschuss, wird dieser für wirtschaftsfördernde Massnahmen oder gemeinnützige Zwecke eingesetzt.

Zu Frage 3:

Bis und mit Ende 2023 hat das Land CHF 508'636 an Garantiezahlungen und CHF 64'077 an Abgeltungen für die Kreditabwicklungen gemäss Ausfallgarantiegesetz geleistet. Demgegenüber stehen Zinserträge im Umfang von CHF 133'543, wobei die Kredite gemäss Art. 5 Abs. 1 des Ausfallgarantiegesetzes bis zum 30. Juni 2023 zinslos gewährt wurden.

Zu Frage 4:

Eine detaillierte Auswertung auf Branchenebene ist im Rahmen der vorliegenden Kleinen Anfrage nicht möglich. Es können jedoch keine Auffälligkeiten bezüglich einzelner Branchen festgestellt werden. Die Anzahl der Arbeitsplätze bei den betroffenen Betrieben ist nicht bekannt.

Zu Frage 5:

Gemäss Art. 5 des Ausfallgarantiegesetzes erfolgt die Verzinsung zu marktüblichen Konditionen. Der Zinssatz wird im Kreditvertrag mit dem Kreditnehmer festgehalten und von diesem unterzeichnet. Die Konditionen sind also allen Kreditnehmern mit Vertragsunterzeichnung basierend auf dem Gesetz bekannt.

eGD rechtskräftige Verfügung der Datenschutzstelle

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Datenschutzstelle Liechtenstein hat am 19. Juni 2023 im Zuge einer eingereichten Datenschutzbeschwerde eine Verfügung (Aktenzeichen: 103.1.2. / 2023-2371) erlassen. Aus dieser Verfügung resultiert ein Verbot in Sachen eGD-Zweckbestimmung. Dieses besagt, dass auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Bst. j der DSGVO keine Daten verarbeitet werden dürfen. Der genannte DSGVO-Artikel betrifft die Bereiche Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke sowie statistische Zwecke.Ebenso hat die Datenschutzstelle in ihrer Verfügung festgehalten, dass die gesetzlichen Rechtsgrundlagen an die Zweckbestimmung des Art. 1 Abs. 2 EGDG binnen sechs Monaten ab Zustellung der Verfügung anzupassen sind. Nachdem die Verfügung rechtskräftig ist, hätte eine fristgerechte Gesetzesänderung spätestens per Dezember 2023 erfolgen müssen.

  1. Warum hält sich die Regierung als Beschwerdegegner der entsprechenden Datenschutzbeschwerde nicht an die rechtskräftige Verfügung der Datenschutzstelle?
  2. Wann beabsichtigt die Regierung die aus dem rechtskräftigen Verbot der Datenschutzstelle resultierende Gesetzesanpassung auszuführen?
  3. Wie hoch ist der Anteil an Gesundheitsdienstleistenden, die entgegen der eGD-Vorgaben die entsprechenden Dokumente nicht hochladen?
  4. Wie viele eGD-Widersprüche wurden bis dato angemeldet?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Vor dem Hintergrund des Initiativbegehrens zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 2021 über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG), über die im Januar 2024 abgestimmt wurde, erschien eine Anpassung des EGDG im vergangenen Jahr nicht opportun. Eine künftige Anpassung ist vorgemerkt, zeitliche Dringlichkeit besteht aufgrund der in der Antwort zu Frage 2 genannten Umstandes indes nicht.

Zu Frage 2:

Dem Verbot wurde und wird bereits Rechnung getragen, nachdem eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. j DSGVO nie stattgefunden hat und nicht geplant ist. Die genannte rechtliche Anpassung kann im Zuge einer künftigen Revision des EGDG erfolgen.

Zu Frage 3:

Seitens des Liechtensteinischen Landesspitals und der Gesundheitsdienstleistenden in den Bereichen Labor und Apotheke erfolgte eine komplette Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben an die Speicherpflicht von Dokumenten. In den anderen Bereichen ist der Umsetzungsgrad unterschiedlich.

Zu Frage 4:

Bis zum 3. März 2024 haben 3409 Personen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Dies entspricht rund 8 Prozent der in Liechtenstein krankenversicherten Personen.

Wildtierkorridore

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Im April 2023 hat der Abg. Daniel Seger sich nach den Wildtierkorridoren erkundet. Dabei handelt es sich um rheintalquerende Korridore, bei denen das Wild von der schweizerischen Seite zur liechtensteinischen Seite des Rheins hin und zurück wechseln kann. Diese Wildtierkorridore sind jedoch nicht mehr intakt, dies unter anderem durch die Autobahn, Strassen und Eisenbahnlinien, aber auch durch die Siedlungstätigkeiten in der Talebene. Die Regierung antworte auf die Kleine Anfrage, dass die Schweiz zwei Wildtierpassagen über die A13 zwischen 2026 und 2028 realisieren werde. Die Schweizer Behörden haben aber bereits im Januar dieses Jahres die Bauvisiere aufgestellt. Die Schweiz setzt ihr Pläne zur Wiederherstellung der Wildtierkorridore somit effektiv um und liegt somit zwei Jahre vor dem Zeitplan. Mit den Wildtierbrücken über die A13 ist vermutlich mit einem erhöhten Wildwechsel in der Talebene zu rechnen, so auch in Liechtenstein. Davon betroffen wohl vermehrt auch die Bendererstrasse und die Feldkircherstrasse. Bereits vor 20 Jahren wurde zwischen Schaan und Nendeln eine Wildtierbrücke angedacht. Ausser Studien und guten Absichten ist seither nichts auf Liechtensteiner Seite geschehen, um dem Wild ein queren der Feldkircherstrasse im Gebiet Schwabbrünnen zu ermöglichen. Meine Fragen:

  1. Bis wann werden die Wildtierkorridore auf Liechtensteiner Seite instand gesetzt?
  2. Wird die Wildtierbrücke im Gebiet Schwabbrünnen realisiert und bis wann?
  3. Welche Massnahmen plant die Regierung, um dem Wildwechsel an der Bendererstrasse zu begegnen.

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Aufgrund der fortgeschrittenen Planungen auf Schweizer Seite hat das Amt für Umwelt im Herbst 2023 die aktuelle Vernetzungssituation der beiden Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung von einem Fachbüro überprüfen lassen. Basierend auf dieser Überprüfung sollen geeignete Massnahmen für die liechtensteinischen Korridore ausgearbeitet werden. Ein konkreter Zeitplan für die Umsetzung dieser Massnahmen ist noch nicht erstellt.

Zu Frage 2:

Eine Über- oder Unterführung über die Feldkircherstrasse als Wildtierpassage ist im Gebiet Schwabbrünna-Äscher eine von mehreren Möglichkeiten, um den Korridor aufzuwerten. Eine genaue Prüfung möglicher Massnahmen ist gemäss Antwort zu Frage 1 geplant.

Zu Frage 3:

Mögliche Massnahmenansätze beinhalten die Verbesserung der Leitstrukturen, das Anbringen von Wildwarnsystemen und die Verkehrsberuhigung. Eine genaue Prüfung möglicher Massnahmen ist gemäss Antwort zu Frage 1 geplant.

Dreifachturnhalle im SZU II

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 06. März 2024

Die Dreifachturnhalle beim SZU II wird bekanntlich in die Tiefe, das heisst bewusst und vorsätzlich in den Grundwasserbereich in Ruggell gebaut. Dies gegen die Meinung vieler lokaler Bauexperten. Dies wurde im Landtag bei der Aufstockung des Ergänzungskredits im April 2023 auch von einigen Abgeordneten stark kritisiert. Die daraus entstehenden Zusatzkosten in Unterhalt und Instandhaltung sind derzeit nicht abzusehen, dürften aber erheblich sein. Dazu meine drei Fragen: 

  1. Hat die Regierung in dieser Sache nochmals Untersuchungen und Abklärungen angestellt?
  2. Wenn nein, warum nicht?
  3. Bleibt die Regierung bei ihren Plänen, die Dreifachturnhalle beim SZU II in den Grundwasserbereich zu bauen?

Antwort vom 08. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Einleitend weist die Regierung auf die Antworten zur kleinen Anfrage des Abgeordneten Johannes Kaisers vom 31. Mai 2023 hin. In der Beantwortung dieser kleinen Anfrage hält die Regierung fest, dass es beim Thema Wasser wichtig ist, zwischen Grundwasser, Oberflächenwasser und Schmutzwasser zu unterscheiden.

In Ruggell ist weder die Thematik Grundwasser noch die Thematik Schmutzwasser problematischer als in anderen Gemeinden. Was in Ruggell jedoch zu beachten ist – und das wird auch von der Gemeinde Ruggell so geschildert – ist die Versickerung des Oberflächenwassers aufgrund des Grundwasserpegels.

Bei starken Regenereignissen könnte es bei einer zu geringen Dimensionierung der Versickerungsfläche sein, dass diese nicht ausreicht und das Wasser über zu tief gesetzte Öffnungen ins Gebäude eindringt.

Sowohl das Ministerium für Infrastruktur und Justiz als auch die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften sind und waren in Bezug auf die Thematik Oberflächenwasser in Kontakt mit der Gemeinde.

Seit der Beantwortung der kleinen Anfrage am 2. Juni 2023 hat die Projektleitung des SZU II die Planung der Liegenschaftsentwässerung sowie der Wasserdichtigkeit mit verschiedenen Fachingenieurinnen und Fachingenieuren sowie mit Expertinnen und Experten fortgeführt und optimiert.

Die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften steht zudem weiterhin in engem Austausch mit den Fachpersonen der Ruggeller Bauverwaltung. Darüber hinaus haben ein Vertreter und eine Vertreterin der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften am jährlichen Informationsabend der Gemeinde Ruggell vom 26. Februar 2024 der Ruggeller Bevölkerung das Bauprojekt Neubau Schulzentrum Unterland II vorgestellt. Im Rahmen dieses Informationsabends wurde auch explizit auf das Thema Wasser eingegangen und es wurden alle Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner beantwortet.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Ja.

Die Regierung weist zudem darauf hin, das Bauen im Grundwasser in Liechtenstein kein Einzelfall ist. Auch deshalb verfügen die Unternehmer über die entsprechende Erfahrung. Die Empfehlungen der Expertinnen und Experten werden beachtet und umgesetzt. Dazu gehören beispielsweise: Das Niveau des Erdgeschosses und die Zugangshöhen zu optimieren sowie Reserven einzuplanen, Versickerungsmöglichkeiten in der Umgebung zu schaffen, das Eindringen von Wasser bei Öffnungen zu verhindern (Lichtschächte, etc.), ein Abdichtungskonzept zu erstellen und die Qualität während des Bauprozesses zu prüfen.