Kleine Anfragen

Fortpflanzungsmedizingesetz

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Am 12. Juli 2016 hat die Regierung ein Fortpflanzungsmedizingesetz in die Vernehmlassung gegeben, das sich am Schweizer Recht und an den von Liechtenstein umzusetzenden EWR-Bestimmungen orientierte. Die Vernehmlassungsfrist endete am 30. September 2016. Leider wurde der Gesetzgebungsprozess bis heute nicht weiterverfolgt, daher gibt es in Liechtenstein bis heute kein Fortpflanzungsmedizingesetz. Ich bin der Meinung, dass hier dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, und wir die Fortpflanzungsmedizin in Liechtenstein grundsätzlich mit allen Pro- und Kontra-Argumenten diskutieren sollten. Während der letzten Landtagssession vom März 2024 haben wir das Traktandum 33, "die Abänderung des Ehegesetzes, des Partnerschaftsgesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts" in erster Lesung behandelt. Auf Seite 10 des Bericht und Antrags Nr. 17/2024 wird ausgeführt, Zitat: "Wie oben ausgeführt, wird die Gleichstellung für gleichgeschlechtliche Paare in den Bereichen Adoption und Fortpflanzungsmedizin bereits von der Regierung bearbeitet. Somit muss dies mit der vorliegenden Motion nicht erneut beantragt werden." Zu dieser Aussage habe ich mich beim Gesellschaftsminister Manuel Frick per E-Mail erkundigt. Konkret wollte ich wissen, bis wann wir zum Thema Fortpflanzungsmedizingesetz eine Gesetzesvorlage im Landtag besprechen können. Mit der Antwort, dass kein Zeitplan abgeschätzt werden kann, kann ich mich nicht zufriedengeben. Deshalb versuche ich auf diesem Weg Klarheit zu bekommen. Da wären die folgenden Fragen:

  1. Gibt es aktuell zum Thema Fortpflanzungsmedizin eine Arbeitsgruppe oder ein Projekt bei der Regierung?
  2. Welche Ziele und Meilensteine hat die Arbeitsgruppe in Bezug auf den Gesetzgebungsprozess der Fortpflanzungsmedizin?
  3. Kann die Regierung bestätigen, dass dieses Thema nicht nochmals in die Regierung eingebracht werden muss?
  4. Bis wann liegt ein neuer Vernehmlassungsbericht der Regierung vor?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Die geänderten Voraussetzungen betreffend die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare und die Einführung der "Ehe für Alle" sind bei der Ausarbeitung der Regelungen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin zu berücksichtigen. Das zuständige Ministerium für Gesellschaft und Kultur befasst sich aktuell mit diesen Themen sowie mit den vorliegenden, teilweise sehr konträren Stellungahmen zum Thema Fortpflanzungsmedizin.

Zu Frage 2:

Bereits im Jahr 2016 gingen die Meinungen der Vernehmlassungsteilnehmenden zum Gesetzesentwurf weit auseinander. Einigen war die Vorlage zu weit bzw. liberal, anderen wiederum erschien sie nicht mehr zeitgemäss. Es ist als grosse Herausforderung anzusehen, neben den genannten Rechtsanpassungen im Land sowie in den Nachbarländern - vor allem in der Schweiz - die befürwortenden und kritischen Stimmen zu reflektieren und eine ausgewogene Vorlage auszuarbeiten.

Zu Frage 3:

Die Regierung kann dies nicht bestätigen. Jeder Vernehmlassungsentwurf und jeder Bericht und Antrag bedarf der Verabschiedung durch die Regierung.

Zu Frage 4:

Ein Termin für die Vorlage eines neuen Vernehmlassungsberichts kann derzeit nicht genannt werden.

Angeschaffte Gasreserven – aktueller Stand?

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Im Juni sowie im September-Landtag 2022 wurden der Gewährung von zinslosen Darlehen von insgesamt CHF 25 Mio. an die Liechtensteinische Gasversorgung zur Schaffung einer strategischen Gasreserve zugestimmt. Gemäss dem damaligen Bericht und Antrag der Regierung mussten auch in Liechtenstein Vorkehrungen getroffen werden, damit im Winter 2022 genügend Gas zur Verfügung steht. Das Land übernahm dabei die wirtschaftlichen Risiken, sollte die strategische Gasreserve bei Auflösung unter Einstandspreisen verkauft werden müssen. Ebenfalls gehen die Betriebs- und Verwaltungskosten zu Lasten des Landes. Da mittlerweile zwei Winter vergangen sind, führt mich dies zu folgenden Fragen:

  1. Wurden diese angeschafften strategischen Gasreserven mittlerweile beansprucht und falls dem so ist, wie viel?
  2. Welchen Wert in Schweizer Franken hatten die angeschafften Gasreserven im Erwerbszeitpunkt und welchen Wert haben sie aktuell?
  3. Da das Land die wirtschaftlichen Risiken trägt, musste demzufolge bereits ein Betrag aus der Staatskasse bezahlt werden und wie viel ist dieser allenfalls?
  4. Gibt es eine Prognose, wie viel von den Gasreserven und in welchem Zeitpunkt diese in Zukunft beansprucht werden?
  5. Plant die Regierung, diese strategische Gasreserve weiterhin zukünftig beizubehalten?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Nein. Seit der Schaffung der strategischen Gasreserve im Jahr 2022 wurde diese noch nicht beansprucht. Der strategische Gasspeicher ist zu 100% gefüllt.

Zu Frage 2:

Der Anschaffungswert der strategischen Gasreserve beträgt CHF 11'881'267. Dies entspricht einem Preis von rund CHF 150 pro Megawattstunde (MWh). Der Marktwert von Erdgas per 9. April 2024 liegt bei knapp unter CHF 30 pro MWh. Daraus errechnet sich ein Wert der strategischen Gasreserve per 9. April 2024 von rund CHF 2'375'000.

Zu Frage 3:

Auf Basis der Finanzbeschlüsse vom 29. Juni 2022 und vom 28. September 2022 wurde ein zinsloses Darlehen über insgesamt CHF 25 Mio. aus Mitteln des Landes an die Liechtensteinische Gasversorgung ausgerichtet.

Die Grundmodalitäten des Darlehens werden im Finanzbeschluss vom 29. Juni 2022 wie folgt geregelt: Die am Ende der Laufzeit durch den Verkauf der strategischen Gasreserve erzielten Erlöse abzüglich der entstandenen Betriebs- und Verwaltungskosten der Liechtensteinischen Gasversorgung fallen dem Land zu. Die dem Land zufallenden Nettoerträge werden zur Deckung des gewährten Darlehens herangezogen. Können diese das gewährte Darlehen nicht vollständig decken, wird einem Forderungsverzicht auf den Restbetrag zugestimmt.

Aufgrund dieses Mechanismus werden allfällige Verluste erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens in Form eines Forderungsverzichts realisiert.

Zu Frage 4:

Die Versorgung mit Erdgas ist zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage sichergestellt und stabil. Eine Energiemangellage ist kurzfristig nicht absehbar. Aufgrund dessen geht die Regierung derzeit davon aus, dass die strategische Gasreserve nicht beansprucht werden muss. Eine mittel- und langfristige Prognose zur Versorgungssicherheit ist aufgrund der nach wie vor anhaltenden geopolitischen Unsicherheiten und Risiken aus Sicht der Regierung jedoch nicht möglich.

Zu Frage 5:

Derzeit laufen Abklärungen zwischen der Regierung, Liechtenstein Wärme und der Kommission für Energiemarktaufsicht. Falls die Regierung zum Schluss kommt, dass die strategische Gasreserve beibehalten bzw. verlängert werden soll, wird die Regierung den Landtag mit einem entsprechenden Antrag im zweiten Halbjahr 2024 begrüssen.

Steuer- und Prämienzahler werden zur Kasse gebeten (Teil 2)

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Ohne die Ausschöpfung von Einsparungspotenzialen drohen Prämien und Staatsbeiträge zu explodieren. Der Schweizer Bundesrat strebt eine Qualitätsentwicklung bis 2028 an. Am 9. Juni 2024 wird in der Schweiz über die beiden Volksinitiativen "Kostenbremse" und "Prämienentlastung" abgestimmt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verfolgt Strategien wie Generikaförderung, Tarifanpassungen, Leistungsprüfungen, Präventionsmassnahmen, Stärkung des Hausarztsystems und digitale Technologien zur Effizienzsteigerung. In Liechtenstein hat Regierungsrat Manuel Frick am 23. Mai 2023 elf Massnahmen gegen die steigenden Gesundheitskosten vorgestellt, darunter die Vereinheitlichung der Spitalfinanzierung, die Vergütung von Generika und die Einschränkung der Selbstdispensation, die Revision der Bedarfsplanung, die Regelung von Wirtschaftlichkeitsverfahren und die Prüfung eines Selbstbehalts für bestimmte Medikamente. Für chronisch Kranke und im Bereich der Physiotherapie sollen Regelungen angepasst werden, ebenso die Prüfung neuer Versicherungsmodelle, Förderung ambulanter Pauschalen, Überprüfung des Leistungskatalogs und Förderung der Digitalisierung. Ein patientenzentrierter Ansatz und eine bessere Koordination zwischen den Leistungserbringern müssen dazu die Leitplanken bilden.

  1. Wie plant die Regierung konkret, die identifizierten Ineffizienzen und Doppelspurigkeiten im Gesundheitswesen zu beseitigen, und welcher Zeitplan ist für die Umsetzung der Massnahmen vorgesehen?
  2. Welche konkreten Schritte unternimmt die Regierung, um die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahmen zur Kostendämpfung zu messen, und wie wird sichergestellt, dass diese nicht zu Lasten der Qualität der Versorgung gehen?
  3. Wie will die Regierung konkret das Potenzial einer patientenzentrierten Versorgung nutzen, um die Gesundheitsversorgung effizienter und effektiver zu gestalten, und welche Rolle spielen dabei digitale Technologien?
  4. Welche Auswirkungen auf das Gesundheitswesen erwartet die Regierung bei Annahme oder Ablehnung der anstehenden Volksinitiativen zur Kostendämpfung und Prämienentlastung in der Schweiz?
  5. Inwiefern plant die Regierung, präventive Massnahmen zu stärken, um die Gesundheitskosten langfristig zu senken, und welche konkreten Initiativen sind geplant, um einen gesunden Lebensstil der Bürgerinnen und Bürger zu fördern?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

An der erwähnten Medienorientierung vom 22. Mai 2023 wurden von allen präsentierten Massnahmen drei für eine nähere Prüfung empfohlen. Konkret sind dies die Themen Leistungskatalog, Massnahmen im Bereich Medikamente und Überarbeitung der Bedarfsplanung. Die Themen sind in Bearbeitung.

Zu Frage 2:

Ein regelmässiges Monitoring der Kostenentwicklung sowie der Qualitätssicherung erfolgt auf Basis der geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Zu Frage 3:

Die eHealth-Strategie Liechtenstein bezweckt unter anderem, die Patientinnen und Patienten aktiv an den Entscheidungen in Bezug auf ihr Gesundheitsverhalten und ihre Gesundheitsprobleme zu beteiligen und damit ihre Gesundheitskompetenz zu stärken. Mit dem erfolgreich eingeführten elektronischen Gesundheitsdossier (eGD) stehen Gesundheits- und genetische Daten zeit- und ortsunabhängig genau dann zur Verfügung, wenn sie für Diagnostik und Behandlung gebraucht werden. Das eGD spielt eine Schlüsselrolle für die Qualität und Effizienz des Gesundheitssystems. Durch geplante Weiterentwicklungen des eGD soll dessen Nutzen laufend weiter erhöht werden.

Zu Frage 4:

Die erwähnten Volksinitiativen haben keine Auswirkungen auf Liechtenstein. Sowohl die Vorgabe von Kostenzielen, als auch die Bemessung der Krankenkassenprämien und die Gestaltung der Prämienverbilligung erfolgen unabhängig von der Schweiz. Festzuhalten ist in dem Zusammenhang, dass Liechtenstein über tiefere Krankenkassenprämien als in der Schweiz und über eine sehr grosszügige Prämienverbilligung verfügt.

Zu Frage 5:

Die Prävention hat heute bereits einen hohen Stellenwert. Das Amt für Gesundheit setzt im Rahmen der Prävention zum einen Massnahmen um, um Krankheiten zu verhindern, früh zu erkennen oder zu verzögern. In enger Kooperation mit Externen werden ausserdem Projekte und Aktionen in den Bereichen Bewegung, Ernährung, psychische Gesundheit sowie betriebliches Gesundheitsmanagement durchgeführt. Die Themenschwerpunkte werden jeweils im Rahmen des Budgetprozesses sowie der Jahresplanung festgelegt. Der Bereich psychische Gesundheit soll eine Stärkung erfahren.

Alarmstufe Rot im Gesundheitswesen, weil Hilferufe ungehört blieben (Teil 2)

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Das oberste Ziel im Gesundheitswesen, die patientenorientierte und integrierte Versorgung, wurde bis heute nicht "top down" mit den notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen versehen. Das bereits in einer Seminarreihe zwischen November 2017 und Juni 2018 geforderte Psychiatriekonzept liegt bis heute nicht vor. Als ich im Mai 2021 im Landtag mit einer Kleinen Anfrage zu diesem Thema nachhakte, wurde mir geantwortet: "Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur befasst sich derzeit mit Abklärungen zu den psychiatrischen und sozialpsychiatrischen Strukturen, die der liechtensteinischen Bevölkerung zur Verfügung stehen." Inzwischen sind wir in der Gegenwart angekommen. Weltweit ist jeder vierte Mensch von einer psychischen Erkrankung betroffen. In einer UNICEF-Studie geben 37 Prozent der Schweizer Jugendlichen psychische Probleme an. Zunehmender Mangel an Therapieplätzen, steigender Behandlungsbedarf. Ein überparteiliches Postulat vom Dezember 2023 drängt die Regierung zur Fertigstellung eines Psychiatriekonzepts und fordert Sofortmassnahmen zur Verbesserung der Versorgungssituation. Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur kündigte an, das Konzept im Frühjahr 2024 abzuschliessen.

  1. Jetzt ist Frühling, wo steht das Psychiatriekonzept und welche Schritte sind noch nötig?
  2. Welche konkreten Sofortmassnahmen plant die Regierung, um die derzeit angespannte Versorgungssituation in der psychiatrischen Versorgung kurzfristig zu entschärfen?
  3. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der psychiatrischen Einrichtungen, mit denen Leistungsvereinbarungen geprüft werden, und wie wird sichergestellt, dass diese den spezifischen Bedürfnissen Liechtensteins entsprechen?
  4. Welche langfristigen Strategien verfolgt die Regierung, um dem steigenden Bedarf an psychiatrischer Versorgung gerecht zu werden, und wie wird deren Erfolg evaluiert?
  5. Inwieweit werden Betroffene und Fachleute im Bereich der psychischen Gesundheit in die Erarbeitung und Umsetzung des Psychiatriekonzepts einbezogen, um praxisnahe und bedarfsgerechte Lösungen zu gewährleisten?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Sowohl die Postulatsbeantwortung betreffend die Fertigstellung des Psychiatriekonzeptes und die Umsetzung von Sofortmassnahmen als auch das Psychiatriekonzept selbst werden derzeit finalisiert. Nach Verabschiedung durch die Regierung ist eine Veröffentlichung vorgesehen.

Zu Frage 2:

Diesbezüglich ist auf das Psychiatriekonzept zu verweisen.

Zu Frage 3:

Das Krankenversicherungsgesetz enthält verschiedene Vorgaben, wie von der Regierung bzw. dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband beim Abschluss von Verträgen mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens, welche für die Versorgung der Versicherten nötig sind, vorzugehen ist. Diese betreffen unter anderem Qualitätsvorgaben und Tarife. Auch ist die Anhörung der Liechtensteinischen Ärztekammer vorgesehen. Zudem wird darauf geachtet, dass den Patientinnen und Patienten soweit möglich eine Auswahl zur Verfügung steht und eine grenznahe Versorgung gewährleistet ist.

Zu Frage 4:

Diesbezüglich ist auf das Psychiatriekonzept zu verweisen.

Zu Frage 5:

Im Rahmen der Erstellung des Psychiatriekonzeptes wurde das Gespräch mit diversen Institutionen und Leistungserbringenden in Liechtenstein sowie in der Schweiz gesucht, um die aktuelle Situation qualitativ möglichst gut zu erfassen.

Verkehrssimulation

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 10. April 2024

Angesichts von rasant zunehmenden Verkehrsbedürfnissen ist die Entwicklung effektiver Verkehrsmassnahmen essenziell. Eine landesweite Verkehrssimulation könnte dabei helfen, die Auswirkungen verschiedener Massnahmen präzise zu analysieren und vorausschauend zu reagieren. Mit der Unterstützung von realen Messdaten könnte ein digitaler Zwilling unseres Verkehrssystems entstehen. Damit könnten dringend notwendige Massnahmen in verschiedenen Szenarien bewertet und der Bevölkerung zugänglich gemacht werden. Daher stellen sich mir verschiedene Fragen zu der Planungsgrundlage in unserer Verkehrspolitik.

  1. Ist das aktuell verwendete und gegebenenfalls veraltete statische Verkehrsmodell vergleichbar mit einer landesweiten dynamischen Verkehrssimulation?
  2. Ist aus Sicht der Regierung eine Verkehrssimulation geeignet, um verschiedene verkehrspolitische Massnahmen schnell und präzise zu analysieren, zu bewerten und auf verändernde Rahmenbedingungen wie etwa dem Stadttunnel Feldkirch oder der Ansiedlung eines Unternehmens zu reagieren und Szenarien abzuleiten?
  3. Existieren bereits Pläne seitens der Regierung, eine umfassende Verkehrssimulation für das Fürstentum Liechtenstein einzurichten?
  4. Wie viel Minuten würde sich die maximale Stauzeit der LIEmobil auf der Strecke von Triesen nach Buchs verändern, wenn zu Spitzenzeiten ein Verkehrsaufkommen von plus oder minus 20 Prozent simuliert wird oder im heutigen Verkehrsmodell angenommen wird?
  5. Wie könnte das Wissen aus einer landesweiten Verkehrssimulation in den Prozess der Bürgerbeteiligung einfliessen, um Transparenz über die Effektivität von Massnahmen zu schaffen?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Beim Verkehrsmodell Liechtenstein handelt es sich um eine makroskopische Verkehrsmodellierung, welche auf Werten für den durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) basiert. Der Verkehr wird dabei mit einem Flussmodell, ähnlich wie einem Wasserstrom, modelliert. Bei einer landesweiten, dynamischen Verkehrssimulation würde es sich um eine mikroskopische Verkehrsmodellierung handeln, welche einen höheren Detaillierungsgrad aufweist. Darin würden einzelne Verkehrsteilnehmende individuell räumlich und zeitlich simuliert und dargestellt. Insofern ist das Verkehrsmodell Liechtenstein nicht mit einer detaillierten Verkehrssimulation vergleichbar. Es handelt sich um unterschiedlich hohe "Flugebenen".

Zu Frage 2:

Mit dem bestehenden Verkehrsmodell Liechtenstein kann bereits heute auf veränderte Rahmenbedingungen, wie beispielsweise die Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch, reagiert werden. Ein Verkehrsmodell eignet sich deswegen dazu, Auswirkungen beispielsweise von infrastrukturellen Massnahmen abschätzen oder eben modellieren zu können.

Eine Verkehrssimulation als Mikrosimulation kann aufgrund der tieferen "Flugebene" bzw. des grösseren Detaillierungsgrads unter Umständen noch detailliertere Ergebnisse liefern, auch für Verkehrsarten wie ÖV, Fuss- und Radverkehr. Im Vergleich zum Verkehrsmodell Liechtenstein wären hierfür jedoch auch deutlich umfassendere Grundlagen erforderlich und der Aufwand für die Erstellung und Nachführung wäre entsprechend grösser. Die Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wäre vertieft zu prüfen.

Zu Frage 3:

Das auf dem durchschnittlichen Tagesverkehr basierte Verkehrsmodell Liechtenstein weist für die bisherigen Einsatzzwecke eine ausreichende Genauigkeit auf. Es hat sich in den vergangenen Jahren bewährt und wurde mehrmals aktualisiert und nachgeführt. Konkrete Pläne zur Erarbeitung einer detaillierteren Verkehrssimulation bestehen bisher nicht. Es ist für die kommenden Jahre jedoch eine umfassende Gesamtüberarbeitung des Verkehrsmodells geplant, in dessen Rahmen auch grundsätzliche Überlegungen betreffend Methodik und Modell angestellt werden sollen.

Zu Frage 4:

Wie in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, handelt es sich beim vorliegenden Verkehrsmodell um ein Modell, welches auf durchschnittlichen Tagesverkehrswerten basiert. In Kombination mit Ergebnissen der MIV-Zählstellen können auch Rückschlüsse auf das Verkehrsaufkommen zu den Spitzenzeiten gemacht werden. Einzelne Linien des ÖV oder Fuss- und Radwege werden darin jedoch nicht abgebildet. Entsprechend kann auch kein Zeitgewinn in Minuten beziffert werden.

Zu Frage 5:

Die Beurteilung der Effektivität von Massnahmen mittels Verkehrsmodellierung oder Verkehrssimulation erfolgt in der Regel im Rahmen von Massnahmen- oder Variantenstudien auf Konzept- oder Projektebene. Die Ergebnisse bilden eine Grundlage, um verschiedene Massnahmen oder Varianten gegeneinander abwägen zu können. Insofern können entsprechende Diskussionen, sofern sinnvoll, im Rahmen von konzept- oder projektbezogenen Mitwirkungsprozessen geführt werden.

Wildtiere in Ruggell

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Die Biber und die Störche fühlen sich in Liechtenstein sehr wohl und vermehren sich seit Jahren immer mehr. In Ruggell gibt es bereits zahlreiche Meldungen und Filme, die Biber in Wohnquartieren zeigen. Dabei nagen sie nicht nur Sträucher und Apfelbäume im privaten Garten an, sondern auch lackierte Holzbretter an Terrassen und graben Löcher. Es ist davon auszugehen, dass sich die Biber aufgrund Platzmangels immer mehr ins Dorf verirren. Die Population der Störche im Ruggeller Riet erhöht sich ebenfalls jährlich. Sie fressen alle möglichen Jungtiere und Bodenbrüter und werden somit ein Problem für das natürliche Gleichgewicht. Da unsere Winter immer wärmer werden, bleiben viele Störche bereits vor Ort. Dies konnte auch in den letzten Monaten sehr gut in Ruggell beobachtet werden.

  1. Gibt es seitens von der Regierung eine Strategie, wie diese Wildtiere im natürlichen Gleichgewicht gehalten werden können?
  2. Welche Möglichkeiten bestehen für das Land und die Gemeinde, den Biber aus dem Siedlungsgebiet fernzuhalten, auch wenn er immer wieder zurückkehrt?
  3. Haben betroffene Einwohner/Innen und Gemeinden recht auf Entschädigungen?
  4. Wie wird zukünftig mit dem rasanten Wachstum des Storchenbestandes umgegangen?
  5. Gedenkt die Regierung in den Wachstum sowohl des Bibers als auch des Storches einzugreifen?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Fragen 1 und 2:

Beim Biber und Weissstorch handelt es sich um einheimische und geschützte Arten. Im "Konzept Biber Liechtenstein" aus dem Jahr 2018 sind Massnahmen zum Konfliktmanagement festgelegt worden. Demnach sind sensible Gebiete für den Biber unattraktiv zu gestalten. Dazu werden beispielsweise in Meteorleitungen Gitter angebracht, damit Biber diese nicht als Baute nutzen. Um die Biber von unerwünschten Orten fernzuhalten, werden zudem kritische Stellen, wie Uferböschungen oder erhaltenswerte Bäume, vergittert, Löcher in den Böschungen wieder aufgefüllt und Biberdämme entfernt. Jedoch ist die vollständige Fernhaltung des Bibers aus dem Siedlungsgebiet nicht möglich, da sich dieser sowohl im Wasser als auch an Land fortbewegt.

Grundsätzlich leben Wildtiere in einer möglichst konfliktarmen Koexistenz mit dem Menschen. Deren Populationen unterliegen natürlichen Schwankungen und werden durch das Nahrungs- und Platzangebot sowie Krankheiten, Feinde, Revierkämpfe und den Strassenverkehr reguliert.

Zu Frage 3:

Gemäss Verordnung vom 11. September 2018 über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV) müssen Kosten für Zäune und Gitter zum Schutz privater Kulturen, wie Haus- oder Obstgärten, von den Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern selber getragen werden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz von Nutztieren wie Hühnern vor Raubtieren wie Füchsen.

Gemäss "Konzept Biber Liechtenstein" sind Gemeinden für die Sicherung der in ihrem Besitz stehenden Grundstücke zuständig. Dazu gehören auch Böschungen an Gewässern. Abflachungen sowie Sicherungen von Uferböschungen können dabei unter bestimmten Voraussetzungen mit 25% der Kosten durch das Land gefördert werden, sofern die Kosten von CHF 20'000 überstiegen und die Massnahmen nicht im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung ergriffen werden.

Zu Frage 4:

Werden Nahrung oder Nistplätze zu knapp, steigt die Population durch die Konkurrenz innerhalb der Art nicht mehr weiter an. Schlechtes Wetter im Mai, Krankheiten und Kämpfe zwischen den Störchen regulieren den Bestand ebenfalls auf natürliche Weise.

Die künstlichen Nistplätze, die zur Wiederansiedlung des Storchs in Liechtenstein vor Jahren aufgestellt wurden, wurden mittlerweile wieder entfernt.

Zu Frage 5:

Neben der natürlichen Regulierung wurden und werden Biber bereits aufgrund von erheblichen Schäden an Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse, insbesondere Hochwasserschutzanlagen, oder an landwirtschaftlichen Kulturen entnommen. Eingriffe in den Biberbestand können insbesondere dann erfolgen, wenn das biberbedingte Gefahrenpotenzial nicht mit anderen Massnahmen abgewendet werden kann, entsprechende technische Vorkehrungen noch nicht umgesetzt werden konnten oder diese nicht zumutbar sind. Ein erster Biberabschuss aufgrund erheblicher Schäden erfolgte im Jahr 2024. Die Wirksamkeit dieses Eingriffs wird derzeit evaluiert.

Aktuell bestehen keine Pläne, die Biber- und Storchpopulation zahlenmässig zu begrenzen.

Bei den Bibern ist es das Ziel, gezielt einzelne schadenverursachende Tiere und Familien zu entfernen, um eine friedliche Koexistenz zu fördern.

Derzeit gibt es keine Belege dafür, dass Störche das natürliche Gleichgewicht beeinträchtigen. Es ist aktuell nicht geplant, Massnahmen zur Regulierung der Storchenpopulation zu ergreifen.

Aktuelle PFAS-Situation in Liechtenstein

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

PFAS werden seit den 1950er-Jahren vielfältig verwendet, zum Beispiel in Feuerlöschschäumen, Lebensmittelverpackungen, Skiwachs, Kältemitteln, Textilien und diese sind sehr stabil. Einige PFAS reichern sich im menschlichen Körper an und für einige PFAS sind ausserdem gesundheitsschädliche Wirkungen bekannt. Per- und Polyfluoralkylsubstanzen, also sogenannte PFAS, sind eine Klasse fluorierter Chemikalien, die in Verbraucher- und Industrieprodukten sehr weit verbreitet sind. Ihre Toxizität für den Menschen und ihre Auswirkungen auf das Ökosystem haben grosse öffentliche, wissenschaftliche und auch behördliche Aufmerksamkeit erregt. In einer Kleinen Anfrage vom März Landtag 2023 hatte die Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni zur Frage, wie stark Liechtenstein betroffen ist, ausgeführt, dass in Liechtenstein bisher zwei Standorte aufgrund einer altlastenrechtlichen Voruntersuchung betroffen seien und auf EU-Ebene ein Vorschlag zur Beschränkung von PFAS bei der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht worden sei. Ebenfalls sei ein landesweites Projekt zur Vorselektion von Standorten mit Einsatz von fluorhaltigem Feuerlöschschaum initiiert worden. Das Projekt werde voraussichtlich Ende 2023 abgeschlossen sein. Dazu meine Fragen.

  1. Eine australische Studie hat aktuell die PFAS-Konzentrationsdaten von über 45'000 Oberflächen- und Grundwasserproben aus der ganzen Welt zusammengestellt, um das globale Ausmass dieser PFAS-Kontamination und ihre potenzielle zukünftige Umweltbelastung abzuschätzen. Ist der Regierung diese Studie bekannt und gibt es aktuelle Ergebnisse oder Einschätzungen für Liechtenstein aus dieser Studie?
  2. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage, wie erwähnt vom März 2023, hatte die Regierung ausgeführt, dass ein landesweites Projekt zur Vorselektion von Standorten mit Einsatz von fluorhaltigem Feuerlöschschaum laufe. Das Projekt würde voraussichtlich Ende 2023 abgeschlossen. Sind diese Ergebnisse mittlerweile vorliegend, analysiert und wird die Öffentlichkeit allenfalls darüber informiert werden?
  3. Liechtenstein orientiere sich an den durch die EU und die Schweiz verordneten Grenzwerten oder Verboten des Einsatzes von PFAS-Stoffgruppen. Gibt es seit der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage im März 2023 neue Entwicklungen auf der gesetzlichen Ebene in der EU und der Schweiz?
  4. In der Schweiz wurde im August 2023 vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mittels einer Pilotstudie die PFAS-Belastung in Blutproben (Blutserum) analysiert. Plant Liechtenstein Angesichts der möglichen gesundheitlichen Risiken Massnahmen, wie die Aufnahme von PFAS in Liechtenstein minimiert werden könnte?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

International laufen im PFAS-Bereich diverse Studien. In Koordination mit dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt wird die erwähnte australische Studie mit Interesse verfolgt und zusammen mit allen anderen wissenschaftlichen Arbeiten zu einem Gesamtbild verarbeitet.

Zu Frage 2:

Der Auftrag ist noch in Bearbeitung und soll bis Ende 2024 abgeschlossen werden. Grund für die längere Bearbeitungszeit sind zusätzliche Flächen, welche überprüft werden müssen. So wurde für die Vorselektion ursprünglich von 63 abzuklärenden Übungsplätzen ausgegangen. Im Zuge der laufenden Erhebungen hat sich aber gezeigt, dass rund 30 zusätzliche Flächen zu prüfen sind.

Zu Frage 3:

Zurzeit werden in der EU drei Regulierungsvorhaben zu PFAS bearbeitet:
Erstens geht es um die Beschränkung der Perfluorhexansäure (PFHxA) und ihrer Vorläufer. Die Inkraftsetzung ist in der EU voraussichtlich im Sommer 2024 geplant. Die entsprechende Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ist in der Schweiz im nächsten "Verordnungspaket Umwelt" vorgesehen, welches im Juni 2025 verabschiedet werden soll. Liechtenstein wird diese Anpassung via Zollvertrag übernehmen.

Zweitens soll eine Beschränkung von allen PFAS in Feuerlöschschäumen eingeführt werden. Eine solche Beschränkung ist in der Schweiz und in Liechtenstein bereits in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung umgesetzt.

Drittens ist eine umfassende Beschränkung aller PFAS (inklusive Polymere und F-Gase) geplant. Es sind Übergangfristen von fünf bis zwölf Jahren für bestimmte Verwendungen sowie einige generelle Ausnahmen vorgesehen. Die Schweiz und Liechtenstein verfolgen ebenfalls eine solche Beschränkung.

Zu Frage 4:

Siehe die Beantwortung zu den Fragen 1 und 3.

Muslimischer Friedhof im Nahbereich Naturschutzgebiet Schwabbrünnen

10. April 2024
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

Die Frage nach einem muslimischen Friedhof in Liechtenstein ist schon sehr lange ein Thema in Liechtenstein. Nun soll ein solcher am Rande des Siedlungsgebiets von Nendeln, im Nahbereich des Naturschutzgebiets Schwabbrünnen mitten im Waldgebiet auf Gampriner Boden entstehen. Die Gemeinde Vaduz hingegen hat eine Lösung für die muslimische Bestattung neben dem bereits bestehenden Friedhof ausgeschieden. Eine solche Lösung auf allen Friedhöfen im Land, wo eine Erweiterung durchführbar ist, kann als sinnvoll erachtet werden, um allen verstorbenen Angehörigen der unterschiedlichsten Glaubensrichtungen respektvoll ihre letzte Ruhestätte zu geben. Dies kann auch die Integration fördern und würde nicht Parallelgesellschaften begünstigen.

  1. Ist es korrekt, dass der Bau eines muslimischen Friedhofs am Rande des Siedlungsgebiets von Nendeln, im Waldgebiet und in Nähe des Naturschutzgebiets Schwabbrünnen geplant ist?
  2. Steht diesem Vorhaben nicht das Waldgesetz, beispielsweise die Artikel 1, 6 und 11, die Umweltschutzgesetzgebung, das UVPG, das Naturschutzgesetz und der an diesem Ort bestehende Wildkorridor entgegen?
  3. Sollte das Religionsgemeinschaftengesetz umgesetzt werden, muss sodann jeder Religionsgemeinschaft ein eigener Friedhof beziehungsweise eine eigene Landparzelle für ihre Ruhestätten gewährt werden?
  4. Ist es korrekt, dass bei einer Umsetzung des Friedhofs an gedachter Stelle, die Gemeinde Gamprin sodann die Kosten und den Realersatz zu tragen hätte.
  5. Ist es korrekt, dass bei einer Neuanlage eines muslimischen Friedhofs oder Friedhofsteils es sich aus theologischer Sicht streng genommen nicht um ein unbenutztes Areal handeln muss, sondern man auch einen früheren Friedhof für islamische Bestattungen nutzen kann, nachdem die alten Grabstätten abgeräumt, das betreffende Areal umgegraben und eventuell aufgefundene sterbliche Überreste entfernt wurden?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bestattungs- bzw. Friedhofswesen in Liechtenstein in der Zuständigkeit der Gemeinden liegt. Die Gemeinden haben auch jeweils Friedhofsreglemente bzw. -ordnungen sowie entsprechende Gebührenordnungen erlassen.

Im September 2021 hat der Landtag einstimmig die Petition von Akif Özmen und Hamit Örgen betreffend "Gleichberechtigung der Muslime in Liechtenstein", welche auch die Bitte der Errichtung eines muslimischen Friedhofs enthielt, an die Regierung überwiesen. Da, wie ausgeführt, die Gemeinden für das Bestattungs- bzw. Friedhofswesen zuständig sind, hat die Regierung die Petition an die Gemeinden weitergeleitet. Der Regierung ist bekannt, dass seitdem durch die Gemeinden Abklärungen eingeleitet wurden, um zu evaluieren, ob Möglichkeiten bestehen.

Zu Frage 2:

Im Falle eines konkreten Projekts müssten selbstverständlich alle gesetzlichen Vorgaben geprüft und eingehalten werden.

Zu Frage 3:

Im Religionsgemeinschaftengesetz ist keine Regelung zum Friedhofswesen enthalten bzw. dieses Thema ist nicht Gegenstand der Vorlage.

Zu Frage 4:

Im Falle der Realisierung eines landesweiten muslimischen Friedhofs wäre es Sache der Gemeinden, die Kostentragung untereinander abzustimmen. Wäre ein Realersatz notwendig, würde sich dieser nach Art. 7 des Waldgesetzes richten und müsste daher nicht zwingend in derselben Gemeinde geleistet werden.

Zu Frage 5:

Dazu liegen der Regierung keine Informationen vor. Im Rahmen der Beantwortung einer kleinen Anfrage ist es nicht möglich, entsprechende Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen liegt, wie ausgeführt, das Bestattungs- und Friedhofswesen nicht in der Zuständigkeit des Landes.

Reise des Landtagspräsidenten nach Rom

10. April 2024
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

Anfangs März besuchte der Landtagspräsident Albert Frick den Heiligen Stuhl in Rom. Dabei fanden, wie man auf der Landtagsseite sehen kann, vertiefte Gespräche mit Papst Franziskus statt. In diesen Gesprächen wurde gemäss offizieller Pressemitteilung durch den Parlamentsdienst auch über die Nachfolge im Erzbistum Vaduz geredet.

  1. Da der Pressebericht auf der Landtagsseite und auch in den Medien offiziell aufgeschaltet wurde, stellt sich die Frage, ob es sich beim Besuch von Landtagspräsident Albert Frick in Rom um eine offizielle Auslandsreise gehandelt hat?
  2. Waren die zuständigen Ministerien - Präsidiales und Äusseres - über den Besuch des Landtagspräsidenten und den dabei stattfindenden Gesprächen mit Papst Franziskus informiert?
  3. Wurde die Regierung über den Inhalt dieser Gespräche, die der Landtagspräsident mit dem Heiligen Vater geführt hat, informiert und welchen Inhalt hatten sie?
  4. Gibt es nun neue Informationen bezüglich einer Nachfolge im Erzbistum Vaduz?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Die Regierung kann zur Art und Inhalt von Reisen des Landtags keine Angaben machen und bittet darum, diese Frage direkt innerhalb des Landtags zu klären.

Zu Frage 2:

Nein, die Regierung war nicht vorgängig informiert.

Zu Frage 3:

Nein, die Regierung wurde nicht informiert.

Zu Frage 4:

Derzeit liegen der Regierung weder von Seiten der katholischen Kirche noch vom Landtagspräsidenten neue Informationen zur Nachfolge im Erzbistum Vaduz vor.

FMA-Mitteilung 2023/1 "Adressierung der Risiken im Wohnimmobiliensektor und Hypothekarmarkt"

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

Gemäss der FMA-Mitteilung 2023/1 "Adressierung der Risiken im Wohnimmobiliensektor und Hypothekarmarkt" werden die aufsichtlichen Anforderungen an nachhaltige Wohnimmobilienfinanzierungen konkretisiert, um die mit der hohen privaten Haushaltsverschuldung verbundenen systemischen Risiken in Liechtenstein zu adressieren. Darin wird das Amtsblatt "Warnung des Europäischen Ausschusses vom 2. Dezember 2021 zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Liechtensteins (ESRB/2021/14)" erwähnt. Fussnote 4 des erwähnten Amtsblattes hält Folgendes fest: "Das Verhältnis von Schulden zu Einkommen und zum BIP ist für Liechtenstein nur bedingt mit den entsprechenden Indikatoren der anderen EWR-Länder vergleichbar. Das verfügbare Einkommen wird in Liechtenstein als Differenz zwischen dem zu versteuernden Gesamteinkommen und der Vermögens- und Erwerbssteuer berechnet. Die Angaben zur Gesamtverschuldung der privaten Haushalte stammen aus den Steuerstatistiken und die Verschuldung wird nicht auf konsolidierter Basis definiert, das heisst auch Kredite innerhalb des Sektors der privaten Haushalte oder sogar innerhalb der Familie werden erfasst. Dieses Definitionsproblem führt im Vergleich zu anderen EWR-Ländern zu einer höheren Gesamtkennzahl."

  1. Wie wurde der Inhalt dieser Fussnote im Amtsblatt bei der Erstellung der FMA-Mitteilung beachtet?
  2. Wie wurde dem Inhalt dieser Fussnote im Amtsblatt bei der Umsetzung der damit zusammenhängenden liechtensteinischen Verordnung Rechnung getragen?
  3. Wurde bei der genannten Verordnung eine Minimalumsetzung oder doch eine Maximalumsetzung im Sinne der Anforderungen in der genannten FMA-Wegleitung beziehungsweise der Warnung des Europäischen Ausschusses gewählt?
  4. Bezüglich der dafür einberufenen Arbeitsgruppe, mit wie vielen Personen waren die FMA, der Liechtensteinische Bankenverband und drei andere systemrelevante Institute vertreten?
  5. Wer hatte den Vorsitz in der Arbeitsgruppe?

Antwort vom 12. April 2024

In Liechtenstein weicht die Berechnung tatsächlich von den Standards in anderen europäischen Ländern ab. Darauf wurde bereits in den Jahren vor Veröffentlichung der ESRB-Risikowarnung in den verschiedenen FMA-Publikationen hingewiesen, bspw. im Financial Stability Report 2019 und 2020 oder im Bericht Immobilien- und Hypothekarmarkt Liechtenstein 2021. Basierend auf diesen Vorarbeiten wurden die Diskussionen auch in den ESRB-Gremien intensiv geführt und u.a. diese erwähnte Fussnote im Rahmen der Kommentierung der ESRB-Risikowarnung durch Liechtenstein in das Dokument hineinreklamiert. Diese und weitere risikomitigierende Faktoren, die von der FMA vorgebracht wurden, hatten auch zur Folge, dass für Liechtenstein "nur" eine ESRB-Risikowarnung, jedoch keine ESRB-Empfehlung mit entsprechend aufwändigem "follow-up"-Prozess zur Umsetzung der einzelnen Empfehlungen ausgesprochen wurde. Der Inhalt dieser Fussnote wurde also sowohl in den Diskussionen im Rahmen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität als auch in den ESRB-Gremien vollumfänglich berücksichtigt. Auch alternative Berechnungsmethoden – wie in den erwähnten FMA-Berichten ausgeführt – ändern allerdings nichts daran, dass Liechtenstein bei der Haushaltsverschuldung relativ zum BIP an erster Stelle aller EWR-Länder steht.

Zu Frage 2:

Die Fussnote wurde wie bereits ausgeführt nicht nur bei der Umsetzung, sondern bereits bei der Kommentierung der ESRB-Risikowarnung berücksichtigt. Zusätzlich gab es eine detaillierte Analyse – in Zusammenarbeit mit dem Amt für Statistik – zur Verteilung der Verschuldung über die Haushalte hinweg. Die Massnahmen zielen nur auf die besonders verwundbaren Haushalte ab.

Zu Frage 3:

Wie gesetzlich vorgesehen, hat sich der Ausschuss für Finanzmarktstabilität mit der ESRB-Risikowarnung auseinandergesetzt und – auf Basis der eingesetzten Arbeitsgruppe – eine Empfehlung zur Adressierung der systemischen Risiken an die Regierung sowie die FMA ausgesprochen. Die ESRB-Risikowarnung erwähnt explizit das "Fehlen einkommensabhängiger kreditnehmerbasierter Massnahmen", die mit der erwähnten FMA-Mitteilung umgesetzt werden. Die Massnahmen zielen jedoch in erster Linie "nur" auf eine Harmonisierung der Meldestandards der Banken ab. Banken müssen nun Kredite, die bestimmte Mindeststandards nicht erfüllen, als Ausnahmegeschäft (exception to policy, ETP) kennzeichnen und an die FMA melden, gleichzeitig stellen die Massnahmen keine strikten Grenzen bei der Kreditvergabe dar. Welche Kredite vergeben werden, liegt ausschliesslich in der Entscheidung der jeweiligen Bank. Es gibt – ganz bewusst – keine Obergrenzen, wie viele Kredite eine Bank als Ausnahmegeschäfte vergeben kann oder darf. Durch die höhere Transparenz, die durch die harmonisierten Berichtspflichten geschaffen werden, können die Risiken jedoch in Zukunft bankspezifisch besser adressiert werden. Es handelt sich also um eine Umsetzung, welche die tatsächlichen Risiken adäquat adressiert. Gleichzeitig dürfte es – angesichts der nicht bindenden Massnahmen, die im Wesentlichen auf eine höhere Transparenz abzielen – klar sein, dass man von einer "Maximalumsetzung" – gerade auch im Vergleich mit anderen Ländern – weit entfernt ist.

Zu Frage 4:

In der Arbeitsgruppe waren seitens der FMA sowohl Vertreter der makroprudenziellen Aufsicht sowie der mikroprudenziellen Bankenaufsicht vertreten. Die Vertreter des liechtensteinischen Bankenverbandes (eine Vertreterin) sowie der drei systemrelevanten Banken (jeweils zwei Vertreter) wurden von der Geschäftsführung des Bankenverbandes bzw. von den CFOs der drei Grossbanken nominiert. Je nach Thema der Arbeitsgruppe nahmen seitens der Banken noch weitere Vertreter an den Diskussionen bzw. den Sitzungen teil, die Zusammensetzung variierte daher je nach Themengebiet.

Zu Frage 5:

Eine Vorsitzfunktion existierte nicht. Die Koordination der Arbeitsgruppe sowie die Abstimmung der Ergebnisse erfolgte durch die Vertreter der FMA sowie des Bankenverbandes.

Jury-Zusammensetzung bei öffentlichen Bauprojekten

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 10. April 2024

Das Land Liechtenstein verantwortet in seinem Tätigkeitsbereich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts verantworten in ihrem Tätigkeitsbereich immer wieder Bautätigkeiten, denen bei grösseren Projekten in der Regel ein Wettbewerb vorangeht. Die Entscheidung, welche der eingereichten Projekteingaben als Gewinnerin hervorgeht, wird meist oder immer von einer Jury gefällt. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. An welche Vorgaben seitens des Landes Liechtenstein ist die jeweilige Jury gebunden?
  2. Wer entscheidet, welche Personen oder Institutionen in der Jury Einsitz erhalten?
  3. Gab es in der Vergangenheit Personen oder Institutionen, die in mehreren Jurys Einsitz genommen haben?
  4. Falls ja, was waren die Gründe dafür?
  5. Wie werden die Jury-Mitglieder entlohnt?

Antwort vom 12. April 2024

Bevor auf die fünf Fragen eingegangen wird, kann einleitend folgendes festgehalten werden:
Das Land Liechtenstein ist gemäss dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) teilweise verpflichtet für ein staatliches Bauprojekt Planungswettbewerbe durchführen. In einem solchen Verfahren wird der Regierung von einem Preisgericht, also einer Jury, aufgrund einer vergleichenden Beurteilung mehrerer Projekte ein Projekt zur Umsetzung empfohlen. Für einen Planungswettbewerb hat der Auftraggeber, also die Regierung, dafür ein Wettbewerbsprogramm zu formulieren, in welchem Bestimmungen zur Durchführung und zur Aufgabenstellung, wie beispielsweise den Beurteilungskriterien, enthalten sind.

Zu Frage 1:

Planungswettbewerbe unterliegen den Bestimmungen für das Öffentliche Auftragswesen und können gemäss Art. 26 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durchgeführt werden. Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den Bereichen Bauwesen und Raumplanung sind gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentliche Vergabewesen (ÖAWV) ausserdem die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellten Normen betreffend das Wettbewerbsverfahren verbindlich. Hierbei handelt es sich insbesondere um die SIA 142 Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe.

Auch die Jury ist, als Teil eines Planungswettbewerbs, entsprechend an die Vorgaben des Gesetzes und der Verordnung über das öffentliche Auftragswesen und der Ordnung SIA 142 gebunden. Gemäss Art. 10 der Ordnung SIA 142 sind die Preisrichterinnen und Preisrichter zu Objektivität und zur Einhaltung der Ordnung, des Wettbewerbsprogramms sowie der Fragebeantwortung im Wettbewerbsverfahren verpflichtet.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung (lia) als Hilfestellung einen "Leitfaden Architekturwettbewerbe im Fürstentum Liechtenstein – Für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber von Einrichtungen öffentlichen Rechts" erstellt hat.

Zu Frage 2:

Das Preisgericht setzt sich aus natürlichen Personen, den Fach- und Sachpreisrichterinnen und -richtern, zusammen, die von den Wettbewerbsteilnehmern unabhängig sind.

Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichter sind qualifizierte Fachleute aus den massgeblichen Fachgebieten, in denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, also beispielsweise Architektur.

Sachpreisrichterinnen und Sachpreisrichter sind weitere vom Auftraggeber frei bestimmte Personen.

Das Preisgericht kann zur Begutachtung von Spezialfragen Experten beiziehen. Diese haben eine beratende Funktion.

Die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften (SSL) arbeitet die Zusammensetzung der Mitglieder des Preisgerichtes, also der Jury, sowie das Wettbewerbsprogramm aus und macht einen Vorschlag zu Handen der Regierung. Die Regierung genehmigt sowohl das Preisgericht als auch das Wettbewerbsprogramm.

In der Vergangenheit wurden als Sachpreisrichterinnen oder Sachpreisrichter das Regierungsmitglied des Infrastrukturministeriums, das Regierungsmitglied des Nutzerministeriums sowie die Leitung des Nutzeramtes vorgeschlagen und von der Regierung so als Mitglieder des Preisgerichts genehmigt. Bei einem Preisgericht, beispielsweise für eine Schulbaute, wäre das Nutzerministerium das Bildungsministerium und das Nutzeramt das Schulamt.

Als Fachpreisrichterinnen oder Fachpreisrichter wurden in der Vergangenheit externe Fachexpertinnen und Fachexperten, wie privatwirtschaftlich tätige Architektinnen und Architekten, sowie die Leitung der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften vorgeschlagen und von der Regierung auch als Mitglieder des Preisgerichts genehmigt. In der Praxis ist die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften dabei jeweils auch auf den LIA-Vorstand zugegangen, damit die LIA einen Fachpreisrichter oder eine Fachpreisrichterin zu Handen der Regierung vorschlagen konnte.

Zu Frage 3:

In der Antwort zur Frage 2 wird die Zusammensetzung des Preisgerichts mit Fach- und Sachpreisrichterinnen und -richtern erläutert. Als Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichter wurden bei den letzten Planungswettbewerben nicht dieselben Personen eingesetzt. Weil die Sachpreisrichterinnen und Sachpreisrichter aufgrund deren Funktion als Regierungsmitglied bzw. Amtsleiterin oder Amtsleiter eingesetzt werden, können diese je nach Bauprojekt in mehreren Preisgerichten Einsitz haben.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

Die Honoraransätze für Mitglieder des Preisgerichts bei Planungswettbewerben sind in den "Empfehlungen zur Honorierung", welche die Grundlagen für die Honorierung von Architekten und Ingenieuren im Zusammenhang mit Tätigkeiten für das Land Liechtenstein festhalten, geregelt. Die aktuell gültigen "Empfehlungen zur Honorierung 2024" wurden von der Regierung genehmigt und auf der Webseite der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften veröffentlicht. Der Halb-Tagessatz für Jurymitglieder bei Planungswettbewerben beträgt CHF 1'402 und der Tagessatz CHF 2'480, dies exkl. Spesen.

Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

In der heutigen Aktuellen Stunde werden wir über sozialen Ausgleich und solidarische Systeme diskutieren. Der Staat muss eine Deckung der Grundbedürfnisse garantieren können. Sei es in der Altersvorsorge, in der Bildung oder im Gesundheitssystem. Vor dem Hintergrund ständig steigender Gesundheitskosten stellt sich auch die Frage, wie die Finanzierung der medizinischen Grundversorgung besser und direkter aufgeteilt werden kann, beziehungsweise wie man Personen in den niedrigen bis mittleren Erwerbsstufen entlasten kann.
Schon mehrfach hat die Freie Liste die Idee der erwerbsabhängigen Krankenkasse eingebracht mit dem Argument, dass analog zur AHV die Deckung der Grundbedürfnisse auf die wirtschaftliche Ausgangslage Rücksicht nehmen muss. Würde man eine erwerbsabhängige Krankenkasse einführen, stellt sich insbesondere die Frage, welcher Prozentsatz des steuerbaren Erwerbs angewandt werden soll, um die jetzigen Ausgaben decken zu können. Beim letztmaligen Vorstoss hat die Freie Liste einen Prozentsatz von 4 Prozent vorgeschlagen, diskutiert wurden auch andere Prozentbeträge. Der Staatsbeitrag zur OKP für das Jahr 2024 wurde auf CHF 35 Mio. festgelegt. Für die Prämienverbilligung wurden über CHF 10 Mio. budgetiert. Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Prämienverbilligung würden bei einem System, das von vornherein auf die wirtschaftliche Ausgangslage der Menschen Rücksicht nimmt, entfallen. Dazu zwei Fragen:

  1. Wie würde es sich auf die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auswirken, wenn der Beitragssatz der Versicherten in einer erwerbsabhängigen Krankenkasse a) 4 Prozent; b) 5 Prozent; c) 6 Prozent beträgt?
  2. Welche Auswirkungen hätte ein Beitrag in der jeweiligen Höhe auf den Staatsbeitrag, müsste dieser höher oder tiefer ausfallen, um die Kosten decken zu können?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Zieht man den "steuerbaren Gesamterwerb" als Bemessungsgrundlage heran, so ergibt sich auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Steuerdaten für das Jahr 2021 bei einem Beitragssatz von 4% ein Prämienvolumen von CHF 83 Mio., bei 5% von CHF 104 Mio. und bei 6% von CHF 125 Mio.

Zu Frage 2:

Bei einem Beitragssatz von 4% ergibt sich ein Finanzierungsbedarf von CHF 89 Mio., bei 5% von CHF 68 Mio. und bei 6% von CHF 48 Mio., der gemäss der in der Kleinen Anfrage geschilderten Ausgangslage vom Staat zu tragen wäre. Die Berechnung erfolgt unter der Annahme, dass die Kostenbeteiligung der Versicherten konstant bleibt und die Staatsausgaben für Spitäler ebenfalls unverändert bleiben.

Vorsitz Saudi-Arabiens in der UNO Frauenrechtskommission

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 10. April 2024

Ende März bestimmten die 45 Mitgliedsländer der Kommission der Vereinten Nationen zur Rechtsstellung der Frau ohne Einwand, dass Saudi-Arabien für ein Jahr den Vorsitz in dieser UNO-Kommission zur Förderung der Frauen inne haben soll. Saudi-Arabien ist eine absolute Monarchie, in der das Königshaus mit einer ultrakonservativen Islam-Auslegung herrscht. Die Verletzung der Frauenrechte und drakonische Bestrafungen von Personen, die öffentlich für Frauenrechte eintreten, sind an der Tagesordnung. Es ist schockierend und tragisch, dass ein Land, welches Frauenrechte mit Füssen tritt, den Vorsitz in einer solchen Kommission innehat, dies betont nicht nur Amnesty International. Wie "SRF" berichtete, kam auch aus der Gruppe "Westeuropa und andere Staaten", die dort zurzeit mit Österreich, Israel, Liechtenstein, den Niederlanden, Portugal, Spanien, der Schweiz und der Türkei vertreten ist, kein Widerspruch.

  1. Wie ist es zu dieser Besetzung gekommen, ein Land, das im kompletten Widerspruch steht zu den Werten, die in einer solchen Kommission vertreten werden sollten, faktisch ohne Widerspruch in den Vorsitz zu wählen?
  2. Hat Liechtensteins Vertretung in irgendeiner Form Stellung bezogen gegen diese Besetzung?
  3. Es ist zu befürchten, dass UNO-Gremien durch solche Besetzungen einen Reputationsschaden erleiden. Teilt die Regierung diese Einschätzung und wenn ja, was werden Sie unternehmen, um dagegen zu wirken?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Die Besetzung des Vorsitzes erfolgt nicht durch eine Wahl im eigentlichen Sinne. Der Vorsitz rotiert gemäss etablierter Praxis innerhalb der fünf Regionalgruppen. Die Asien-Pazifik-Regionalgruppe einigte sich auf die Kandidatur Saudi-Arabiens. Liechtenstein ist nicht Teil dieser Regionalgruppe und hatte somit keinen direkten Einfluss auf die Vorsitzbekleidung. Zudem erfolgte die Ernennung Saudi-Arabiens durch Akklamation im Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC), in welchem Liechtenstein derzeit nicht Mitglied ist.

Zu Frage 2:

Liechtensteins Engagement für Menschenrechte und Geschlechtergleichheit zeigt sich unter anderem an seiner aktuellen Mitgliedschaft in der Kommission zur Rechtsstellung der Frau (CSW). Nach Abschluss der 68. Session der CSW im März dieses Jahres erfolgte die Ernennung Saudi-Arabiens als Vorsitz für die 69. Session. Deren Hauptsession wird im März 2025 stattfinden und Liechtenstein wird dann eine Äusserungsmöglichkeit zur Rolle Saudi-Arabiens haben und diese – sofern angebracht – auch nutzen.  

Zu Frage 3:

Es ist nicht unüblich, dass Staaten Einsitz in UNO-Gremien nehmen, ohne deren Agenda vollumfänglich zu unterstützen. Die Mehrheit der Mitglieder, einschliesslich Liechtenstein, setzen sich allerdings für Fortschritte bei der Ermächtigung von Frauen und Mädchen sowie der Geschlechtergleichheit ein und steuern die Arbeit der CSW entsprechend.

Saudi-Arabiens Vorsitz wird von CSW-Mitgliedern wie Liechtenstein, aber auch der gesamten UN-Mitgliedschaft, besonders genau beobachtet. Gleichzeitig ist anzumerken, dass auch die verbleibenden Vorsitzmitglieder der fünf Regionalgruppen einen wesentlichen Einfluss auf den CSW-Vorsitz haben. Die Regionalgruppe, welcher Liechtenstein angehört, wird derzeit durch die gleichgesinnten Niederlande angeführt und ist daher stark vertreten.

Zudem bildet die Organisation UN Women, welche sich für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rechte von Frauen weltweit einsetzt, das Sekretariat der CSW. Dies wiederum wirkt sich ebenfalls positiv auf die Arbeiten des Vorsitzes aus.

Letztendlich hängt die Reputation eines UNO-Gremiums immer von dessen Leistung und Errungenschaften ab. Die CSW ist und bleibt das zentrale UNO-Gremium für die Ermächtigung von Frauen und Mädchen und für Geschlechtergleichstellung. Sie erlaubt den Austausch von guten Praktiken in der Förderung der Geschlechtergleichheit und bietet gleichzeitig die Möglichkeit, Missstände aufzuzeigen. Ihre Produkte (u.a. Resolutionen, Abschlussdokumente) sind für Regierungen und andere relevante Akteure, einschliesslich NGOs, von grosser Bedeutung, um Geschlechtergleichheit voranzutreiben.

Urteil des EGMR zur Klage der Klimaseniorinnen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Gestern erreichte uns aus Strassburg eine sensationelle Nachricht für alle, die sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten für Umwelt- und Klimaschutz engagiert haben. Aufgrund einer Beschwerde durch den Verein "Klimaseniorinnen" stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem historischen Urteil eine Verletzung der EMRK-Artikel 6 und 8 durch die Schweiz fest. Diese unternehme zu wenig gegen den Klimawandel und verletze somit die Menschenrechtskonvention. Die Mitgliedsstaaten der EMRK sind gemäss EGMR verpflichtet, die negativen Folgen des Klimawandels zu verhindern. Kurz gesagt, es gibt einen menschenrechtlichen Anspruch auf Klimaschutz. Die Mitglieder des Europarates und somit auch Liechtenstein haben sich nach den Leitentscheiden des EGMR zu richten. Die Signalwirkung des Urteils ist also gross. Gerade was das Recht von Vereinen und Verbänden anbelangt, Ansprüche auf staatlichen Schutz vor den negativen Auswirkungen der Klimaerwärmung vor Gericht durchzusetzen. Auch in Liechtenstein besteht ein Verbandsbeschwerderecht, um Interessengruppen rechtliches Gehör für ihre Anliegen zu garantieren. Dieses Recht geriet in den letzten Jahren massiv unter Druck, wurde jedoch durch das angesprochene Urteil nun definitiv gestärkt. Das Gericht stellte nun fest, dass diese Verpflichtungen zumindest von Umweltorganisationen nun in ganz Europa durchgesetzt werden können, um so Helen Keller, Professorin für Völkerrecht an der Universität Zürich und ehemalige Richterin am EGMR zu zitieren. Dazu zwei Fragen:

  1. Welche konkreten Auswirkungen hat das Urteil des EGMR auf Liechtenstein?
  2. Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf das Verbandsbeschwerderecht in Liechtenstein?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

EGMR-Entscheidungen sind nach dem Wortlaut der Konvention (Art 46 Abs 1 EMRK) primär lediglich für die Parteien im entschiedenen Einzelfall verbindlich. Dennoch kristallisierte sich in den letzten Jahren eine Berücksichtigungspflicht der Rechtsprechung für alle Mitgliedstaaten des Europarates heraus. Die höchstgerichtliche Liechtensteiner Judikatur orientiert sich in Fragen zum Grundrechtsschutz an der Rechtsprechung des EGMR. Es ist zu erwarten, dass das Urteil eine Signalwirkung für alle Mitgliedstaaten des Europarates und damit auch auf Liechtenstein hat.

Klimaschutzmassnahmen wurden in Liechtenstein unabhängig von diesem Urteil bereits vor Jahren eingeleitet. Die Regierung wird durch dieses Urteil in ihren Bemühungen weiter bestärkt. Liechtenstein hat sich unter dem Klimaübereinkommen von Paris verpflichtet, bis 2030 die Treibhausgasemission um 55% gegenüber dem Referenzjahr 1990 zu verringern. 80% der Emissionen Liechtensteins gehen auf den Energie- und Mobilitätsbereich zurück. Entsprechend liegt der Fokus der Massnahmenumsetzung vor allem in diesen Bereichen.

Zu Frage 2:

Die Regierung erkennt derzeit keine unmittelbare Auswirkung auf das Verbandsbeschwerderecht in Liechtenstein.

Schutz der IT in der Landesverwaltung und den Schulen

10. April 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Thomas Hasler
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

IT-Sicherheit ist nicht erst seit dem bei uns noch in schlechtester Erinnerung verbliebenen Angriff auf die Universität Liechtenstein ein grosses Thema. Liechtenstein hat 2023 aufgrund einer EWR-Richtlinie ein Cybersicherheitsgesetz erlassen. Jüngste Ereignisse in Europa stimmen bezüglich Cyberangriffen nicht zuversichtlich. So wurde Luxemburg kürzlich Opfer eines Cyberangriffs. Verschiedene IT-Systeme des Landes waren im März Ziel einer Attacke. Mehrere Webseiten waren zeitweise nicht verfügbar. Bei dem Angriff handelte es sich um einen DDOS-Angriff, also ein Angriff, der die Computerressourcen der Ziele überlastet. Ende März ist schliesslich auch in Frankreich ein jihadistischer Hacker an zahlreichen Schulen in die digitale Lernplattform eingedrungen und schickte Schülern in Frankreich Enthauptungsvideos und Bombendrohungen. Hierzu meine Fragen:

  1. Gab es solche Cyberattacken beziehungsweise versuchte Cyberattacken in den letzten Monaten auch auf die IT der liechtensteinischen Landesverwaltungen oder Schulen?
  2. Was hat die Regierung konkret gegen solche Cyberattacken auf die Landesverwaltung und die Schulen vorgekehrt?
  3. Werden regelmässige Tests dazu durchgeführt und wie sind die Ergebnisse?
  4. Wie ist der Umsetzungsstand beziehungsweise wie sind die Erfahrungen mit dem Cybersicherheitsgesetz vom 4. Mai 2023, das die kritische Infrastruktur schützen soll?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Cyberangriffe gehören in der heutigen Zeit leider zum Alltag. Hiervon sind nicht nur öffentliche Verwaltungen, sondern auch privatwirtschaftliche Unternehmen, Schulen und Universitäten sowie Privatpersonen betroffen. Die IT Systeme der Landesverwaltung und der Schulen sind ständig Cyber-Angriffen ausgesetzt. In Zuge der angespannten geopolitischen Lage wurde sowohl eine deutliche Zunahme der Anzahl Angriffe als auch eine Veränderung der Qualität der Angriffe festgestellt. So finden sich nicht nur generische Angriffsmuster, sondern auch Angriffsmuster, die gezielt auf Liechtenstein zielen.

Bisher waren wir weder mit massiven DDoS Attacken noch mit dem Spoofing von jihadistischen Inhalten konfrontiert.

Zu Frage 2:

Wie in der Vergangenheit bereits mehrfach bei der Beantwortung von Kleinen Anfragen ausgeführt, werden zur Abwehr solcher Cyberattacken eine Vielzahl von organisatorischen wie auch technischen Massnahmen ergriffen. Diese Massnahmen betreffen den Schutz der gesamten Infrastruktur als auch den Schutz einzelner Systeme.

Details zu den ergriffenen und umgesetzten Massnahmen gibt die Regierung keine an, da diese Ausführungen durch einen potentiellen Angreifer missbraucht werden könnten.

Zu erwähnen ist, dass Informationssicherheit und Cybersicherheit dynamische Prozesse sind und keine statischen Zustände. Da sich sowohl die verwalteten Systeme, der Stand der Technik, die Schwachstellen und Verwundbarkeiten als auch die Bedrohungslagen ständig ändern, muss sich die Informationssicherheit und die Cybersicherheit ständig diesen ändernden Gegebenheiten anpassen. Die Herausforderung besteht nun darin, mit den vorhandenen Ressourcen die aktuellen Sicherheitsthemen risikobasiert zu adressieren.

Zu Frage 3:

Audits und Penetrationstests werden durch das Amt für Informatik regelmässig in Auftrag gegeben. Diese werden durch eine unabhängige spezialisierte Firma nach einem international anerkannten Standard durchgeführt. Beispielsweise werden im Rahmen von Projekten Penetrationstests für sämtliche Systeme mit erhöhtem Schutzbedarf routinemässig durchgeführt. Weiters werden Schwachstellenscanner und andere Werkzeuge eingesetzt, die mögliche Angriffsvektoren und Schwachstellen toolbasiert erkennen. Daneben führt die Finanzkontrolle gemeinsam mit externen Revisionsgesellschaften regelmässige Audits von Informatik-Projekten durch. Neben Governance Themen stehen dabei auch technische Zweckmässigkeit und Informationssicherheit im Fokus.

Die durchgeführten Tests bescheinigen der LLV ein gutes, durchdachtes Sicherheitsdispositiv, welches die entsprechenden Gefahren mit organisatorischen wie auch technischen Massnahmen risikobasiert mitigiert. Dies wird auch regelmässig durch Audits von externen Behörden und Organisationen wie bspw. der Europäischen Kommission im Rahmen Schengen/Dublin, des Sicherheitsverbundes der Schweiz oder der OECD bestätigt. Obwohl diese Audits mehrheitlich die Sicherheitsmassnahmen spezifischer Systeme und/oder Umgebungen überprüfen, wird dabei der ganzheitliche Ansatz des internen Information Security Management Systems (ISMS) selbstverständlich in die Überprüfung miteinbezogen.

Zu Frage 4:

Das Cyber-Sicherheitsgesetz (CSG) trat am 1. Juli 2023 sowie die entsprechende Verordnung im September 2023 in Kraft. Die Verordnung definiert näher, welche Unternehmen in Liechtenstein als sogenannte Betreiber wesentlicher Dienste zu qualifizieren sind und welche Unternehmen in weiterer Folge geeignete und verhältnismässige technische und organisatorische Sicherheitsnassnahmen einzuhalten haben. Die Betreiber wesentlicher Dienste wurden durch die Stabsstelle Cyber-Sicherheit identifiziert und Ende 2023 fand bereits das erste Vernetzungstreffen statt. Die Stabsstelle steht im ständigen Kontakt mit den Betreibern. Gemeinsam mit der Universität Liechtenstein erarbeitete die Stabsstelle Cyber-Sicherheit eine Methodik zur Messung der Resilienz von Unternehmen. In einem ersten Schritt soll noch vor der Sommerpause die Resilienz, sprich die Widerstandsfähigkeit der kritischen Infrastruktur in Liechtenstein, wozu auch die LLV zählt, erhoben und bewertet werden.

Stand Projekt Kletterhalle

10. April 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Thomas Hasler
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 10. April 2024

Die Kletterhalle des Alpenvereins ist ein bereits langgehegtes und von der Bevölkerung auch gewünschtes Projekt. Der Landtag hat sich bereits mehrfach damit befasst. Zuletzt hat er 80 Prozent der Investitionskosten für dieses Projekt gesprochen. Nun wird das Projekt bekanntlich nicht in Schaan, sondern Vaduz verwirklicht. Im Hochbautenbericht 2024 war dazu zu lesen: Im Jahr 2022 wurde vom Landtag ein Verpflichtungskredit für die Subvention für den Neubau "Kletterhalle Liechtenstein" genehmigt. Da das Projekt nun aber an einem anderen Standort realisiert werden soll, ist ein neuer Finanzbeschluss notwendig. Vorsorglich wurde ein Betrag von CHF 1 Mio. im Voranschlag 2024 eingestellt. Dazu folgende Fragen:

  1. Wie ist der Stand des Projekts?
  2. Wie sieht der Zeitplan zu diesem Projekt aus?
  3. In welchem Umfang wird jetzt dieses neue Projekt mit Dach- und Fassaden-PV-Anlagen ausgerüstet sein?
  4. Wenn keine Dach- und Fassaden-PV-Anlage vorgesehen ist, warum nicht?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das neue Subventionsgesuch zur Kletterhalle Liechtenstein des LAV ist am 5. April 2024 bei der Regierung eingegangen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Sportstättenförderungsverordnung (SSFV) wurden die Stabstelle für staatliche Liegenschaften (SSL) und die Stabastelle für Sport (SSP) unverzüglich zu einer Stellungnahme aufgefordert, welche dann abschliessend zur Beurteilung und Stellungnahme an den Sportrat weitergeleitet werden. Nach Eingang dieser Stellungnahmen wird die Regierung gemäss Art. 6 Abs. 2 SSFV über das Gesuch entscheiden.

Zu Frage 2:

Geplant ist, dass der Landtag das Subventionsgesuch im zweiten Halbjahr 2024 in Behandlung ziehen kann.

Zu Frage 3 und 4:

Es sind sowohl Dach- als auch Fassaden-PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von 256 kWp (Kilowattpeak) vorgesehen.

Trilaterales Gasabkommen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Wie aus der Presse zu entnehmen war, haben die Schweiz, Italien und Deutschland ein trilaterales Gasabkommen unterzeichnet. Die drei Länder haben darin vereinbart, sich im Notfall mit Gaslieferungen für die Versorgung der Kunden auszuhelfen. Hierzu meine Fragen an die Regierung:

  1. Hat dieses Abkommen möglicherweise Auswirkungen auf Liechtenstein?
  2. Wurde Liechtenstein im Vorfeld über dieses Abkommen informiert?
  3. Könnte dieses Abkommen einen Einfluss auf die Gaslieferungen aus Deutschland nach Österreich haben?
  4. Wie hoch ist der Anteil Erdgas, der über deutsche Pipelines nach Vorarlberg und dann nach Liechtenstein kommt?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das Abkommen wird nach der Ratifikation durch die Vertragsparteien auf der Basis von Art. 8 Abs. 2 des Zollvertrags auch für Liechtenstein anwendbar.

Zu Frage 2:

Ja. Das in der Schweiz zuständige Bundesamt für Energie war mit dem Amt für Volkswirtschaft im laufenden Austausch. Die Schweiz hat die Formulierung der Modalitäten des liechtensteinischen Einbezugs in das Abkommen mit Liechtenstein konsultiert.

Zu Frage 3:

Nein. Dieses Abkommen regelt ausschliesslich die Situation zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz. Deutschland und Österreich haben ein eigenes Solidaritätsabkommen.

Zu Frage 4:

Erdgas und Biogas, welches nicht in Liechtenstein produziert wird, wird aus Deutschland/Lindau über Vorarlberg nach Liechtenstein importiert. Eine Ausnahme bilden gegenseitige Aushilfslieferungen bei Rohrleitungsreparaturen oder -sanierungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, was sehr selten vorkommt. Im Jahr 2023 wurde ca. 97% der im Inland verbrauchten Gasmenge aus Deutschland via Vorarlberg nach Liechtenstein importiert.

Stand Umsetzung EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Mit der EU-Richtlinie 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wurde ein gemeinsames System zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den verschiedenen Sektoren eingeführt. Diese Richtlinie war von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen.

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung dieser EU-Richtlinie und bis wann ist mit einem entsprechenden Gesetzesantrag zu rechnen?
  2. Welche Elemente der Richtlinie sind für Liechtenstein besonders relevant?
  3. Wird bei der bevorstehenden Umsetzung auch die zwischenzeitliche Abänderung der EU-Richtlinie 2023/2413 ebenfalls mitberücksichtigt oder erfolgt dies separat zu einem späteren Zeitpunkt?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) befindet sich im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Die Übernahme setzt die Zustimmung der nationalen Parlamente in allen drei EWR/EFTA-Staaten voraus. Parallel dazu wird die Regierung die nationale Umsetzung der Richtlinie vorbereiten.

Zu Frage 2:

Die RED II beinhaltet eine Vielzahl von Regelungen für die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung, Heizung und Kühlung sowie im Verkehrssektor. Für Liechtenstein besonders relevant sind

  • die Systemintegration erneuerbarer Energien, wie beispielsweise intelligentes Laden;

  • die Kooperationsmechanismen innerhalb der EU und auch mit Nicht-EU-Staaten;

  • die Standardisierung des EU-weiten Herkunftsnachweissystems;

  • die Regelungen zum Eigenverbrauch und in Bezug auf Energiegemeinschaften;

  • die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor.

Für Liechtenstein weniger relevant sind die Regelungen zur Förderung von erneuerbaren Energien, da Liechtenstein bereits über entsprechend umfassende Fördermodelle verfügt. Aufgrund der Einbindung in den Zollvertrag mit der Schweiz wird Liechtenstein Ausnahmen für den Verkehrssektor bei der EU beantragen.

Zu Frage 3:

Nein, die EWR-Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) ist noch in Prüfung bei der EFTA-Arbeitsgruppe "Energie" und wird zu einem späteren Zeitpunkt ins EWR-Abkommen übernommen. Somit ist auch deren innerstaatliche Umsetzung für einen späteren Zeitpunkt geplant.

Verkehrszählungen sowie die Analyse und Auswertung der Zählstellen-Datenbank

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 10. April 2024

Das Infrastrukturministerium hat kürzlich die neuesten Daten der Verkehrszählstellen im Land veröffentlicht. Als Verkehrs-Hotspot erscheint dabei die Rheinbrücke Vaduz mit 15'997 Fahrzeugen durchschnittlich täglich zuoberst auf der Liste auf. Werfen wir einen Blick auf das Liechtensteiner Unterland, dann ist dort der Rastplatz Nendeln mit 9'491 Fahrzeugen der Leader in der Listenposition. Von der Auswertung her relevant ist jedoch, wie viele Fahrzeuge via die vier Grenzübergänge vom nördlichen Nachbarland Österreich insgesamt nach Liechtenstein transferieren. Denn dort konzentrieren sich Fahrzeugbewegungen nicht auf einen Grenzübergang, wie zum Beispiel bei der Rheinbrücke Vaduz, sondern über vier Grenzübergänge, die im Liechtensteiner Unterland direkt durch Wohngebiete und Wohnquartiere führen. Insgesamt sind es an den Übergängen in Tisis-Schaanwald, Hub-Mauren, Nofels-Ruggell und Egg/Nofels-Schellenberg insgesamt an die 20'000 Fahrzeuge. Also liegt der Verkehrs-Hotspot in diesem Sinne in der nördlichen Einfahrt aus Österreich in das Liechtensteiner Unterland. Meine Fragen an die Regierung hierzu sind: 

  1. Welches sind die Auswertungszielsetzungen der Regierung mit der jeweiligen Erfassung dieser Zählstellendaten in Liechtenstein?
  2. Nach welchen Kriterien und Zielsetzungen wird diese Datenbank - eruiert durch die Zählstellen - ausgewertet?
  3. Werden von der Regierung Massnahmen, eventuell Lenkungsmassnahmen, aus diesen Zählergebnissen evaluiert, priorisiert und implementiert? Wenn ja, welche?
  4. Wie sehen die Analyse und Auswertung des Zahlenmaterials für das Liechtensteiner Oberland aus?
  5. Wie sehen die Analyse und Auswertung des Zahlenmaterials für das Liechtensteiner Unterland aus?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das Ministerium für Infrastruktur und Justiz bzw. das Amt für Hochbau und Raumplanung wertet die Ergebnisse der MIV-Zählstellen jährlich aus, um die Erkenntnisse für das Verkehrsmanagement, die Verkehrsstatistik und das Verkehrsmodell nutzen zu können. Auf diesen Grundlagen können anschliessend verschiedene raum- und verkehrsplanerische Fragestellungen bearbeitet werden.

Zu Frage 2:

Die Auswertungen der MIV-Zählstellen werden jährlich auf der Webseite des Amts für Hochbau und Raumplanung aufgeschaltet und zum Download bereitgestellt. Für jede Zählstelle wird ein eigenes Auswertungsblatt erstellt, woraus alle Auswertungskriterien entnommen werden können.

Zu Frage 3:

Die Daten der Zählstellen dienen den Verkehrsexpertinnen und Verkehrsexperten sowie der Politik als Entscheidungsgrundlage in verschiedenen raum- und verkehrsplanerischen Fragestellungen. Wie in der Antwort zur Frage 1 ausgeführt, werden sie unter anderem für das Verkehrsmanagement, die Verkehrsstatistik sowie die Verkehrsmodellierungen als Grundlage verwendet.

Die Auswertungen der Verkehrszählstellen fliessen auch in unterschiedliche Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 ein und werden im Projekt "Raum und Mobilität 2050" berücksichtigt. Im Rahmen der Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 und dem Projekt "Raum und Mobilität 2050" werden dann auch allfällige Lenkungsmassnahmen erarbeitet.

Zu Frage 4:

Die detaillierten Auswertungen zu den Ergebnissen der MIV-Zählstellen sowie diejenige des Radverkehrs sind auf der Homepage des Amts für Hochbau und Raumplanung unter der Rubrik Verkehrsplanung und der Unterrubrik Grundlagen und Daten ersichtlich (https://www.llv.li/de/landesverwaltung/amt-fuer-hochbau-und-raumplanung/verkehrsplanung/grundlagen-und-daten).

Zusätzlich ist eine Übersichtskarte zu den Messstellenergebnissen via Geodatenportal der Landesverwaltung zugänglich. Dort sind alle vorhanden Zahlen und Auswertungen publiziert.

Die publizierten Daten des MIV für das Jahr 2023 betragen 34 Seiten, diejenigen für den Radverkehr zusätzliche 30 Seiten. Etwas mehr als die Hälfte dieser über 60 Seiten Auswertungen betreffen das Liechtensteiner Oberland. Die Wiedergabe dieser Daten würden den Umfang einer kleinen Anfrage sprengen.

Zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 4.

Umsetzung der gesetzlich festgeschriebenen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Gemäss Art. 87 des Kinder- und Jugendgesetzes haben das Land und die Gemeinden Kinder und Jugendliche an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen zu beteiligen und dafür zu sorgen, dass sie in Angelegenheiten, die sie besonders betreffen, mitreden sowie ihr Umfeld und ihre Zukunft in altersgerechter Weise mitgestalten und mitbestimmen können. Art. 88 regelt das Verfahren der Beteiligung. Nach Abs. 1 sind von Land und Gemeinden geeignete Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu entwickeln. Diese sollen zu einem festen Bestandteil in den Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozessen auf Landes- und Gemeindeebene werden. Nach Abs. 2 sind Gesetzesvorlagen, die Kinder und Jugendliche besonders betreffen, an die Schulen zu versenden, damit ihre Schülerinnen und Schüler im Jugendalter dazu Stellung nehmen können. Und nach Abs. 3 haben bei öffentlichen Planungen, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, das Land und die Gemeinden in geeigneter Weise öffentlich darzulegen, wie sie diese Interessen berücksichtigen. Und als letztes möchte ich Art. 89 erwähnen, indem die Aufgaben des Kinder- und Jugendbeirats, kurz Kijub, als gesetzlich festgelegten Interessenvertreter von Kindern und Jugendlichen auf Landesebene definiert sind. Daraus ergeben sich mir folgende Fragen: 

  1. Welche Angelegenheiten der letzten 3 Jahre wurden von Land und Gemeinden als die Kinder und Jugend besonders betreffend eingestuft und mit welchen Massnahmen wurde in diesen Angelegenheiten dafür gesorgt, dass Kinder und Jugendliche mitgestalten und mitbestimmen können?
  2. Abs. 1 von Art. 88 ist zukunftsgerichtet formuliert. Verfügen Land und Gemeinden heute jeweils über ein besagtes Verfahren und wie ist sichergestellt beziehungsweise prüfbar, dass dieses eingehalten wird?
  3. Welche Gesetzesvorlagen wurden in den vergangenen drei Jahren an Schulen versendet und die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben und genutzt?
  4. In Bezug auf das SZU II, welches im Interesse von Kindern und Jugendlichen steht, wie ist Abs. 3 des Artikels 88 eingehalten worden und wodurch zeigt sich dies?
  5. In Bezug auf das SZU II, welches im Interesse von Kindern und Jugendlichen steht, wie ist Abs. 3 des Artikels 88 eingehalten worden und wodurch zeigt sich dies? 5. Wie und durch wen wird die Wahrnehmung der Aufgaben des Kijub kontrolliert und anhand welcher Beispiele im Zeitraum der letzten drei Jahre lässt sich die Aufgabenerfüllung positiv bewerten?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Dem Kinder- und Jugendbeirat (Kijub) als gesetzlich verankerte Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen steht es jederzeit frei, kinder- und jugendpolitische Empfehlungen an die Regierung abzugeben oder diesbezügliche Anträge zu stellen (Art. 89 Abs. 2 Bst. e KJG). Von diesem Recht hat der Kijub in den vergangenen drei Jahren keinen Gebrauch gemacht.

Inwiefern Gemeinden Einschätzungen und Massnahmen in Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche besonders betreffen, vorgenommen haben, ist der Regierung nicht bekannt.

Zu Frage 2:

Das Land verfügt über kein allgemeingültiges standardisiertes Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Bei Gesetzesvorlagen wird von dem jeweils zuständigen Ministerium im Einzelfall geprüft, welchen Ämtern, Gremien und Institutionen die jeweilige Gesetzesvorlage zur Vernehmlassung zugestellt wird. Handelt es sich um Gesetzesvorlagen, welche Kinder- und Jugendliche besonders betreffen, so wird der Kijub zu einer Stellungnahme eingeladen (Art. 89 Abs. 1 KJG).

Zudem sind Vernehmlassungen öffentlich und jeder und jede kann sich ohne ausdrückliche Einladung äussern. Von dieser Möglichkeit hat der Kijub beispielsweise in Bezug auf die bezahlte Elternzeit im März 2023 Gebrauch gemacht (Art. 89 Abs. 2 Bst. d KJG).

Der Regierung ist nicht bekannt, ob die Gemeinden ein solches standardisiertes Verfahren entwickelt haben. Die Gemeinden verfügen aber jedenfalls über Jugendkommissionen, welche sich mit den für Kinder und Jugendliche relevanten Themen auseinandersetzen und die auf Gemeindeebene agierenden Organisationen im Kinder- und Jugendbereich miteinbeziehen.

Zu Frage 3:

Soweit dem Ministerium für Gesellschaft und Kultur bekannt ist, wurden in den letzten drei Jahren keine Gesetzesvorlagen an die Schulen versendet. Im Rahmen einer öffentlichen Vernehmlassung, die ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren markiert, können sich selbstverständlich auch die Schulen beteiligen.

Zu Frage 4:

Als Nutzervertretung war und ist dem Schulamt wichtig, dass möglichst viele Überlegungen des Lehr- und Schulpersonals und die Perspektive der Schülerinnen und Schüler in die Planungen einbezogen werden können. Um in dieser Planungsphase die pädagogische und bildungsrelevante Perspektive einzunehmen, werden regelmässig Fachlehrpersonen befragt und ihre Überlegungen ins Projekt eingebracht.

Derzeit wird für den neuen Standort ein Raum- und Pausenplatzkonzept erarbeitet. In diesem Prozess können sich die Schülerinnen und Schüler aktiv einbringen.  Zudem soll für den Standort ein passender Name gefunden werden. Dazu plant das Schulamt, auf die Einzugsgemeinden des Unterlands und die jeweiligen Jugendlichen zuzugehen und diese bei der Suche eines Namens zu beteiligen.

Zu Frage 5:

Der Kijub ist als unabhängiges Gremium zur Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Liechtenstein konzipiert. Zwar ist eine Zusammenarbeit und Vernetzung mit den Behörden gesetzlich vorgesehen, es gibt aber keine gesetzlich vorgesehene Aufsichts- oder Kontrollbehörde für den Kijub.

Gesetzlich geregelt ist dafür wiederum, dass der Kijub für den administrativen Aufwand, für die Durchführung von Sitzungen und die Finanzierung von Kinder- und Jugendbeteiligungsprojekten einen jährlichen Landesbeitrag erhält.

In der Vereinbarung zwischen dem Kijub und dem Amt für Soziale Dienste (ASD) ist die Ausrichtung der Landesbeiträge, die Einreichung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Information über die vom Kijub genehmigten Jugendbeteiligungsprojekte geregelt. Die Zusammenarbeit zwischen dem ASD und dem Kijub funktionierte in den vergangenen Jahren gut.

Bewässerung in der Landwirtschaft in Zeiten zunehmender Trockenheit

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Es ist unbestritten, dass die zunehmende und klimabedingte Trockenheit die Landwirtschaft vor Herausforderungen stellt. Die Bewässerung wird daher von zunehmender Bedeutung und klare Regelungen zu deren Sicherstellung sind wichtig, um den Ansprüchen der Landwirtschaft, aber auch jenen der Gewässerökologie gerecht zu werden. Dazu hat es in der Vergangenheit Anpassungen auf Gesetzesebene sowie Verordnungsebene gegeben. Zudem soll gemäss Bericht und Antrag Nr. 60/2021 intensiv an einem Bewässerungskonzept gearbeitet werden. Zu den Fragen: 

  1. Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich des Kapitels 2.5., Bewässerung, des agrarpolitischen Berichts 2022?
  2. Wie ist der aktuelle Stand des besagten Bewässerungskonzeptes?
  3. Inwieweit wurde dabei das Gewässergesetz beziehungsweise die Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigt?
  4. Kann die Regierung eine Übersicht der geltenden Gesetze und Verordnungen geben, die die Bewässerung in der Landwirtschaft aktuell regeln?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das im agrarpolitischen Bericht erwähnte Pilotprojekt in Balzers konnte abgeschlossen werden. Das Pilotprojekt in Gamprin-Bendern befindet sich noch in Bearbeitung. Neu wurde Ende letzten Jahres ein Pilotprojekt im Vaduzer Riet gestartet. Weiterhin in Diskussion befinden sich der Wasserpreis sowie weitere technische Aspekte. Das Amt für Umwelt steht in regelmässigem Austausch mit der VBO zu den Pilotprojekten sowie zu weiteren Themen rund um die Bewässerung.

Zu Frage 2:

Das im Jahr 2018 gemeinsam mit den betroffenen Akteuren formulierte Bewässerungskonzept sieht vor, dass Wasserentnahmen künftig nur noch aus Fliessgewässern möglich sein sollen, die eine zuverlässige Wasserführung aufweisen. Falls keine Wasserentnahme möglich ist, soll in erster Priorität das Wasser vom Trinkwassernetz bezogen werden. Ist dies nicht möglich, können Grundwasserbrunnen in Betracht gezogen werden. Auf Basis von Pilotprojekten und weiteren Abklärungen wird das Bewässerungskonzept fortlaufend geprüft, umgesetzt und sofern notwendig konkretisiert oder angepasst.

Zu Frage 3:

Die Gewässerschutzgesetzgebung, mit welcher die Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt wurde, stellt eine massgebende Grundlage dar. In Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie geht es primär darum, die Bewässerung so auszugestalten, dass der Zustand der Oberflächengewässer sowie des Grundwassers nicht negativ beeinträchtigt wird. Hierzu gehört beispielsweise der sorgsame und effiziente Umgang mit dem Bewässerungswasser.

Zu Frage 4:

Es handelt sich im Wesentlichen um die folgenden rechtlichen Grundlagen: Gewässerschutzgesetz, Gewässerschutzverordnung, Wasserrechtsgesetz, Bodenverbesserungsverordnung.

Wann wird in Liechtenstein die nächste Pisa-Studie durchgeführt?

10. April 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordnete Elke Kindle
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 10. April 2024

Die Pisa-Studien werden seit dem Jahr 2000 von der OECD weltweit durchgeführt. 81 Länder haben bei der letzten Studie im Jahr 2022 teilgenommen. Die Pisa-Studie findet jedes dritte Jahr statt. Liechtenstein hat bis 2015 fünf Mal daran teilgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass Liechtensteins Schüler und Schülerinnen überdurchschnittlich abgeschnitten haben und die Regierung hat darauf entschieden von weiteren Teilnahmen abzusehen. Zwischenzeitlich wurden die "Checks", Leistungserhebungen, "Check dein Wissen", eingeführt. Die Ergebnisse davon werden mit verschiedenen Kantonen der Schweiz verglichen. Nun ist die Bildungsstudie vom Liechtenstein-Institut herausgegeben worden. Diese hat unter anderem untersucht, ob das Bildungssystem mit den gesellschaftlichen Veränderungen mithalten kann. Daraus ergab sich das Fazit: Eine weitere Teilnahme an der Pisa-Studie wäre angezeigt, um international vergleichbar zu sein.

  1. Gibt es Ergebnisse von den ersten "Checks"? Wenn ja, wie schneidet Liechtenstein dabei ab?
  2. Wird das Bildungsministerium den neusten Erkenntnissen der Bildungsstudie folgen und wieder an der nächsten Pisa-Studie teilnehmen?

Antwort vom 12. April 2024

Die Studie "Bildung Liechtenstein. Innovation durch Schulautonomie und Wettbewerb", in welcher die Wiedereinführung der Pisa-Studie diskutiert wird, wurde nicht vom Liechtenstein-Institut herausgegeben, sondern von der Stiftung Zukunft.li.

Zu Frage 1:

Ja, die Ergebnisse der Checks wurden am 26. Februar 2024 vom Schulamt mittels einer Medienmitteilung kommuniziert und in den Landesmedien entsprechend veröffentlicht. Zudem wurde auch im Newsletter "Schule heute" über die Ergebnisse berichtet. Der gesamte Ergebnisbericht 2023 ist seither auch auf der Website des Schulamtes zugänglich.

Die Checks des Schuljahres 2022/23 wurden zusammen mit der Einführung des Liechtensteiner Lehrplans umgesetzt und liefern nun eine wertvolle erste Standortbestimmung. Die Ergebnisse der Checks stellen den Beginn eines Monitorings im Kontext des kompetenzorientierten Liechtensteiner Lehrplans (LiLe) dar und werden von den zuständigen Stellen jeweils genau analysiert. In Kombination mit den zukünftigen Ergebnissen der nun jährlich stattfindenden Checks-Leistungserhebungen und entsprechenden Daten aus Schweizer Kantonen können infolge der vergleichbaren Lehrpläne in den kommenden Jahren Trends erkannt und Vergleiche angestellt werden. Basierend darauf können konkrete Handlungsfelder zur weiteren Verbesserung des liechtensteinischen Schulwesens abgeleitet werden.

Vergleiche mit anderen Ländern sind mit den Checks nicht möglich, da sich die Aufgaben, Anforderungen und Ergebnis-Einordnungen konkret am kompetenzorientierten Lehrplan 21 bzw. LiLe orientieren. Aus diesem Grund sollten die Checks nicht als PISA-Nachfolge interpretiert werden, vielmehr ersetzen sie die letztmals 2018 durchgeführten Standardprüfungen.

Zu Frage 2 und 3:

Die Teilnahme an der PISA-Studie wird – neben den Checks und dem Bildungsbericht – auch weiterhin in die Überlegungen zur Weiterentwicklung von Unterrichts- und Schulqualität miteinbezogen.


Parkinson und Pestizide

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

In mehreren Berichten von Prof. Dr. Stephan Bohlhalter, Klinikleiter und Chefarzt vom Neurozentrum des Luzerner Kantonsspitals, kann man lesen, dass in der Berufsgruppe der Landwirte oder bei Personen, die in einem landwirtschaftlichen Umfeld wohnen oder arbeiten, überdurchschnittlich viele Patientinnen und Patienten an Parkinson erkranken. Für Liechtenstein, aber auch für die Schweiz kann er zwar mangels wissenschaftlicher Daten keine sichere Aussage machen. In der Schweiz erkranken aber schätzungsweise 1’500 Personen jährlich an Parkinson. Es ist gesichert, dass Parkinson seit 1990 weltweit deutlich zugenommen hat, gemäss einer neusten Publikation um 60 Prozent, und zwar korrigiert für Alterseffekte. Diese starke Zunahme der Prävalenz, vor allem in stark industrialisierten Ländern, zum Beispiel China oder Brasilien, kann eigentlich nur durch Umwelteinflüsse erklärt werden. Der kausale Zusammenhang mit Pestiziden wird in immer mehr Studien, zum Beispiel Kalifornien, Ägypten und Frankreich belegt. Die Behörden ziehen mittlerweile auch Konsequenzen. So hat kürzlich in Deutschland die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Pestizidexposition bei Parkinson als Berufskrankheit anerkannt. Das ist bereits das dritte Land nach Frankreich und Italien. Hierzu meine Fragen: 

  1. Wie hoch sind die Zahlen in Liechtenstein an Parkinson erkrankten Personen seit 2015 und wie viele Personen sind bisher daran verstorben?
  2. Aufgrund obiger Aussagen von Prof. Dr. Bohlhalter ist auch hier in Liechtenstein ein Anstieg direkt betroffener Personen zu erwarten beziehungsweise was zeigt hier die Statistik?
  3. Wird im Umgang mit Pestiziden auf diesen gefährlichen Umstand explizit hingewiesen? Und wenn ja, auf welche Art und reicht diese aus?
  4. Pestizide können beispielsweise jederzeit auch von Privaten, Gartenbaubetrieben und Immobilienpflegebetrieben gekauft werden. Immerhin handelt es sich hier um Umweltgifte, die von besonderer Gefährlichkeit für Menschen und seiner Umwelt sein können. Sollten hier nicht verschärftere Massnahmen getroffen werden?
  5. Wie wird die Situation bezüglich Berufskrankheit in Zusammenhang mit Pestizidexpositionen von unserer Regierung eingeschätzt?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Morbus Parkinson ist keine meldepflichtige Erkrankung. Deshalb liegen dem Amt für Gesundheit keine Zahlen zur Erkrankungshäufigkeit vor. Die Daten der Todesursachenstatistik können nur limitiert Auskunft darüber geben, wie oft Morbus Parkinson als Todesursache vom Arzt oder der Ärztin angegeben wurde. Im angegebenen Zeitraum waren dies weniger bis maximal fünf Fälle pro Jahr.

Zu Frage 2:

Die sehr geringen Fallzahlen lassen keine statistisch signifikanten Aussagen zu.

Zu Frage 3:

Grundsätzlich müssen Firmen, die Pflanzenschutzmittel mit besonderem Gefährdungspotenzial vertreiben, über Gesundheits- und Umweltrisiken ihrer Produkte informieren. Ergänzend wird im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen auf die Gesundheits- und Umweltrisiken und den richtigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln aufmerksam gemacht. In Liechtenstein und der Schweiz lief beispielsweise im Jahr 2022 eine Kampagne, bei welcher die Abgabe durch Verkaufsstellen von Pflanzenschutzmitteln an private und gewerbliche Anwenderinnen und Anwender kontrolliert wurde. Zudem finden zweimal jährlich Separatsammlungen von Sonderabfällen in den Gemeinden statt, die es auf einfache Art und Weise ermöglichen, Pflanzenschutzmittel kostenlos abzugeben.

Zu Frage 4:

Der Gesetzgeber ist sich des Gesundheits- und Umweltrisikos im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bewusst und hat entsprechende Regelungen eingeführt. Dazu zählen beispielsweise Anwendungseinschränkungen im nicht-landwirtschaftlichen Bereich. Die Einführung verschärfter Massnahmen wird kontinuierlich gemäss den Entwicklungen in der Schweiz und der EU überprüft und entsprechend dem aktuellen Wissensstand umgesetzt.

Zu Frage 5:

Das Unfallversicherungsgesetz gibt vor, was Berufskrankheiten sind. Als solche gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Parkinson ist gemäss den geltenden Bestimmungen keine arbeitsbedingte Erkrankung.

Das Engagement der Regierung bei Volksabstimmungen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

Während den letzten Wochen fanden mit den Volksabstimmungen zur Photovoltaikpflicht, den Gebäuderichtlinien, dem eGD sowie der Volkswahl der Regierung verschiedene Volksabstimmungen statt. Bei allen diesen Abstimmungen hat sich die Regierung aktiv im Abstimmungskampf mit Postwurfsendungen sowie Internet- und Sozial-Media-Werbung und Inseraten in Printprodukten engagiert.

  1. Wie hoch waren die Staatsausgaben beziehungsweise die Kosten für den Steuerzahler in Bezug auf die Massnahmen für die Abstimmungskampagnen (Postwurfsendungen, Internet- und Sozial-Media-Werbung, Inserate) für die im Januar und Februar stattgefundenen Volksabstimmungen, dies ohne Kosten für Produktion der TV-Sendung für den Landeskanal)?
  2. Über welche Konten wurden diese Ausgaben verbucht?
  3. An welche Unternehmen wurden für welche Dienstleistungen Aufträge vergeben, aufgeschlüsselt nach Volksabstimmung?
  4. An welche Regelungen, Vorgaben und Einschränkungen in Bezug auf die Kommunikation zum Inhalt einer Abstimmungsvorlage im Vorfeld einer Volksabstimmung hat sich der Schweizer Bundesrat zu halten und ist es dem Schweizer Bundesrat gestattet, mit Steuergeldern Abstimmungskampagnen durchzuführen?
  5. In welchen Gesetzen in der Schweiz ist dies geregelt?

Antwort vom 12. April 2024

Wie bereits in verschiedenen Kleinen Anfragen in der Vergangenheit ausgeführt, stützt sich die Information der Bevölkerung durch die Regierung im Vorfeld zu einer Volksabstimmung auf die Vorgaben des Informationsgesetzes und der Informationsverordnung betreffend die Informationspflicht der Behörden  im Allgemeinen und die Information vor Abstimmungen im Besonderen.

Gemäss Art. 15 i.V.m. Art 3 Informationsgesetz informiert die Regierung im Vorfeld von Abstimmungen auf Landesebene unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtzeitigkeit, der Vollständigkeit, der Sachgerechtheit, der Klarheit, der Kontinuität, der Ausgewogenheit und der Vertrauensbildung barrierefrei. Sie nimmt aus ihrer Sicht Stellung zu den Vorlagen und kann Abstimmungsempfehlungen abgeben.

In der gemäss Art. 15 Abs. 3 in jedem Fall auszuarbeitenden Abstimmungsbroschüre ist Befürwortern und Gegnern der Vorlage angemessen Platz für eine Stellungnahme einzuräumen.

Wie die Formulierung "in jedem Fall auszuarbeitende[n] Abstimmungsbroschüre" des zitierten Artikels zeigt, kann die Regierung aber die Öffentlichkeit auch darüber hinaus mit Informationen versorgen. Und zwar gestützt auf Art. 3 Informationsgesetz, wonach die Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorschriften über ihre Tätigkeit und Absichten, über Massnahmen und Beschlüsse sowie über deren Hintergründe und Zusammenhänge zu informieren haben. Generell ist gemäss Art. 3 Abs. 3 Informationsgesetz staatliches Handeln offenzulegen. Dies kann nach Art. 13 Informationsgesetz in der Form von Medienmitteilungen, über gedruckte und elektronische Medien, über den Landeskanal oder auch über eigenen Publikationen erfolgen. Die Behörden entscheiden gemäss Art. 14 Abs. 2 des zitierten Gesetzes im Einzelfall über die geeignete Form der Information.

Zu Frage 1:

Die Herstellungskosten der Abstimmungsbroschüre beliefen sich beispielsweise bei der Volksabstimmung zum Einbezug des Volkes bei der Bestellung der Regierung auf ca. CHF 4'000. Die Portokosten (die von den Gemeinden getragen werden) können nicht separat ausgewiesen werden, da der Versand zusammen mit den weiteren Abstimmungsunterlagen erfolgt. Gleiches gilt für die Unterlagen im Zusammenhang mit den anderen drei in der Anfrage erwähnten Abstimmungen.

Die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 21. Januar 2024 über die Abänderung des Baugesetzes (BAUG) und des Energieeffizienzgesetzes (EEG) (Umsetzung Motionen zur Photovoltaik-Pflicht) sowie die Abänderung des Baugesetzes (BAUG), des Energieeffizienzgesetzes (EEG) und des Energieausweisgesetzes (ENAG) (Umsetzung Gebäuderichtlinie II und MuKEn 2014) beliefen sind für die beiden Abstimmungen auf CHF 52'900, das heisst pro Abstimmung auf CHF 26'450. Die Kosten stellen sich wie folgt zusammen:

  • Inserate (Vaduzer Medienhaus): rund CHF 6'300

  • Broschüre Postwurfsendung (Gutenberg): rund CHF 7'000

  • Gestaltung/Sozial Media/Beratung (Kontakt Komponisten GmbH): rund CHF 39'600

Die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Abstimmung über die Initiative zum Einbezug des Volkes bei der Bestellung der Regierung beliefen sich gemäss Offerten (es sind noch nicht alle Rechnungen eingegangen) insgesamt auf rund CHF 13'500. Die Kosten stellen sich wie folgt zusammen:

  • Druck (BVD Druck+Verlag AG): rund CHF 5'000

  • Versand der Postwurfsendung (Post AG): rund CHF 4'300

  • Gestaltung (Büro für Gebrauchsgrafik AG): rund CHF 2'700

  • Korrektorat (Heribert Beck): rund CHF 950

  • Schaltkosten Werbung Meta (über Büro für Gebrauchsgrafik AG abgerechnet) ca. CHF 150

  • li Bannerwerbung: ca. CHF 1'000

Die Kosten für die Inserat zur eGD-Initiative beliefen sich insgesamt auf rund CHF 24'000. Die Kosten stellen sich wie folgt zusammen: 

  • Konzept und Gestaltung (Dachcom AG): rund CHF 20'500

  • Schaltkosten Google, Facebook und Instagram (über Dachcom AG abgerechnet) rund CHF 2'300

  • Bannerwerbung (Medienhaus AG): rund CHF 1'000

Zu Frage 2:

Die Kosten wurden über das Konto Experten, Gutachten, Öffentlichkeitsarbeit der Regierung abgewickelt.

Zu Frage 3:

Siehe Antworten zu Frage 1.

Zu Frage 4 und 5:

Gemäss Art. 10a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) informiert der Bundesrat die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Vorlagen. Er beachtet dabei die Grundsätze über die Vollständigkeit, der Sachlichkeit der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Er legt die wichtigsten Positionen im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar und vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.

Substitution mit Diacetylmorphin

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

In der Schweiz wurde 1994 im Rahmen einer Studie erstmals die substitutionsgestützte Behandlung mit Diacetylmorphin (pharmazeutisch hergestelltes Heroin) durchgeführt. Nachdem gute Ergebnisse erzielt werden konnten, etablierte sich diese Substitutionsoption als therapeutische Massnahme. Im Jahr 2021 wurden in der Schweiz cirka 1’700 Abhängige in ambulanten Fachzentren behandelt. Diese heroingestützte Behandlung beinhaltet eine strikte, reglementierte und kontrollierte Verabreichung von Diacetylmorphin, eingebettet in eine ärztliche und psychosoziale Betreuung. In der Schweiz erhalten rund 8 Prozent der Personen mit Opioid-Abhängigkeit eine substitutionsgestützte Behandlung mit Diacetylmorphin.

  1. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich einer Erweiterung der Substitution mit Diacetylmorphin?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

In der Substitutionsbehandlung tätige Fachpersonen in Liechtenstein sind sich einig, dass eine heroingestützte Behandlung nicht in den bestehenden Strukturen des Landes umgesetzt werden kann. Auch in der Schweiz erfolgt dies in vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) dafür bewilligten Fachzentren. Vielmehr müsste bei einer Erweiterung um das Substitutionspräparat Diacetylmorphin (Handelsname Diaphin) die gesamte betäubungsmittelgestützte Behandlung überarbeitet werden. Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur hat eine entsprechende, vom Landtag im September 2023 überwiesene Petition als Anregung entgegengenommen, dies zu prüfen.

Schutzwald "Vordr Bärgwald"

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Das Gebiet "Rüfana-Bärgichöpf" im Steg soll gemäss der Beantwortung einer Kleinen Anfrage vom März 2024 bis Mitte Sommer 2024 als erstes Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden. Die Ausscheidung der anderen drei Intensivbejagungsgebiete soll erst bis Ende 2024 erfolgen. Die Regierung ist der Ansicht, dass ein Intensivbejagungsgebiet nicht der Abschussplanerfüllung dient, sondern der lokalen, punktuellen Wildfreihaltung von Schutzwaldflächen. Daher besteht zwischen Abschussplan, Abschusserfüllung und Einrichtung von Intensivbejagungsgebieten meist kein direkter Zusammenhang. Im Revier "Triesenberg", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 47 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild zu 96 Prozent erfüllt. Der Prozentsatz der Abschusserfüllung beim Schalenwild ist im Vergleich zu den anderen Gebieten und zum Abschussplan im Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" am tiefsten. Das Schadenpotenzial beziehungsweise die direkte Gefährdung von Siedlungen unterhalb der betreffenden Gebiete schätzt die Regierung beim Gebiet "Vordr Bärgwald" im Vergleich zu den anderen Gebieten am zweithöchsten ein. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Die Intensivbejagungsgebiete "Rüfana-Bärgichöpf" und "Vordr Bärgwald" sind örtlich sehr nahe beieinander. Durch die Ausscheidung des Gebietes "Rüfana-Bärgichöpf" wird der Jagddruck in diesem Gebiet massiv erhöht. Wie verhindert die Regierung eine Abwanderung des Wildes aus dem Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" auch vermehrt in das Gebiet "Vordr Bärgwald"?
  2. Beseht aus Sicht der Regierung nicht auch die Gefahr, dass durch die nicht gleichzeitige Ausscheidung der Gebiete "Rüfana-Bärgichöpf" und "Vordr Bärgwald" als Intensivbejagungsgebiete das Wild vom Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" auch vermehrt in das Gebiet "Vordr Bärgwald" abwandert?
  3. Besteht aus Sicht der Regierung nicht auch die Gefahr, dass das Wild vom Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" auch vermehrt in das Gebiet "Vordr Bärgwald" abwandert, und sich somit der Zustand des Schutzwaldes im Gebiet "Vordr Bärgwald" zusätzlich verschlechtert?
  4. Die Ausscheidung eines Gebietes als Intensivbejagungsgebiet bedeutet, dass dieses Gebiet frei von Schalenwild sein soll. Sprich, jeder Hirsch oder jede Gams, die das Gebiet betritt, wird geschossen, und zwar das gesamte Jahr über. Lediglich Muttertiere dürfen nicht geschossen werden und auch eine Nachtjagd ist nicht erlaubt. Trägt die Ausscheidung eines Gebietes als Intensivbejagungsgebiet nicht zwangsläufig dazu bei, sofern dieses Gebiet anschliessend schalenwildfrei ist, dass sich die Vorgabe eines Abschussplans erübrigt?
  5. Der Prozentsatz der Abschusserfüllung beim Schalenwild ist im Vergleich zu den drei anderen Gebieten und zum Abschussplan im Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" am tiefsten beziehungsweise am schlechtesten. Was unternimmt die Regierung konkret, damit der Abschlussplan im Gebiet "Vordr Bärgwald" erfüllt wird bzw. der noch vorhandene Schutzwald im Sinne kommender Generationen geschützt wird?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Fragen 1 bis 3:

Bei einer Forcierung der Bejagung im Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" ist trotz der relativen örtlichen Nähe keine massgebende Zuwanderung von Schalenwild in das Gebiet "Vordr Bärgwald" zu erwarten. Dies hängt zum einen mit der Kleinräumigkeit der beiden Flächen und zum anderen mit der artspezifischen Eignung der beiden Gebiete als Sommer- bzw. Winterlebensräume zusammen.

Zu Frage 4:

Nein. Die Vorgabe eines Abschussplans betrifft immer das gesamte Jagdrevier. Ein Intensivbejagungsgebiet ist aber lediglich ein Teil des entsprechenden Jagdreviers. Die Bewirtschaftung eines solchen Intensivbejagungsgebietes trägt zwar zur Erfüllung der Abschussplanvorgabe im entsprechenden Jagdrevier bei, reicht aber generell für die Bestandsregulierung nicht aus. Die Vorgabe eines Abschussplans für das gesamte Jagdrevier erübrigt sich daher nicht.

Zu Frage 5:

Einen Abschussplan für das Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" als solchem gibt es nicht. Der Abschussplan betrifft das Jagdrevier, in welchem das Gebiet "Vordr Bärgwald" liegt. Die Erfüllung dieses Abschussplans wird durch die Abschüsse der betreffenden Jagdgemeinschaft sowie durch von der Wildhut koordinierte Jagden angestrebt.

Kulturgütergesetz, Sammlungskonzept Liechtenstein und Bildung eines Fachgremiums, Zusatzfragen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Es geht um das Thema "Kulturgütergesetz, Sammlungskonzept Liechtenstein und Bildung eines Fachgremiums". In der letzten Landtagssitzung wurden hierzu bereits schon Fragen vom Abg. Dietmar Lampert gestellt. Dazu eine kurze Replik: 2023 haben 16 Sammlungen das Projekt "Erlebnis Kulturerbe" lanciert, mit dem Politik und Öffentlichkeit für deren Arbeit und Probleme sensibilisiert wurden. Am 13. September fand die Podiumsdiskussion "Kulturerbe - Last oder Leidenschaft?" statt, an der Regierungsrat Manuel Frick und Kulturamtsleiter Patrik Birrer teilnahmen. Da alle mit ähnlichen Herausforderungen zu kämpfen haben, wurde der Ruf nach einem landesweiten Konzept oder zumindest nach einer aufeinander abgestimmten Sammeltätigkeit laut. Anlässlich des angesprochenen Podiums vom 13. September 2023 hat das Amt für Kultur in Aussicht gestellt, die Sammlungsinstitutionen der Gemeinden im Hinblick auf die Erarbeitung eines landesweiten Sammlungskonzepts koordinativ zu unterstützen. Ein Fachgremium wurde bis dato noch nicht bestellt. Das AKU wird diesbezüglich auf alle Gemeinden zugehen. Hier noch meine Zusatzfragen: 

  1. In welchem Zeitraum gedenkt die Regierung wird das Fachgremium ins Leben gerufen?
  2. In welchem Zeitraum gedenkt die Regierung auf alle Gemeinden zuzugehen? 

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das Amt für Kultur steht in Kontakt mit den Gemeinden. Mitte Mai findet auf Initiative des Amts ein Austausch mit den Vertreterinnen und Vertretern der Dorfmuseen und Kulturhäuser statt.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.