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Die Jugen­dunion VU reicht Peti­tion zur Revi­sion des Sti­pen­dien­ge­setzes ein

10. August 2026
Landtagspräsident Manfred Kaufmann nimmt die Petition von den Petitionären Yannick Ritter, Niklas Beck und Andrina-Maria Stöckli vor dem Landtagsgebäude entgegen. (Foto: PD)

Die Jungendunion VU hat am 10. August 2026 bei Landtagspräsident Manfred Kaufmann eine Petition zur Revision des liechtensteinischen Stipendiengesetzes eingereicht. Darin fordert sie verschiedene Anpassungen, um den Zugang zu Ausbildungsbeihilfen zu vereinfachen und die Chancengleichheit im Bildungsbereich zu stärken.

Die Petition kritisiert insbesondere die Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern bei volljährigen Antragstellenden sowie lange Bearbeitungszeiten von Stipendiengesuchen. Nach Ansicht der Jugendunion können dadurch junge Menschen in Ausbildung benachteiligt werden.

Weitere Anliegen der Petition betreffen:
- die Überprüfung der Berechtigungskriterien für Ausbildungsbeihilfen;
eine zusätzliche Antragsmöglichkeit für volljährige Personen ohne elterliche Unterstützung;
-die Vereinfachung der Antrags- und Berechnungsverfahren;
-ausreichende personelle und technische Ressourcen für die zuständigen Behörden;
-die Prüfung provisorischer Unterstützungsleistungen bei langen Bearbeitungszeiten;
-Informationen zum Zeitplan und zu den Zielen der angekündigten Revision des Stipendiengesetzes.

Die Eingabe wurde dem Landtag zur weiteren Behandlung überreicht und beantragt die Weiterleitung an die Regierung im Rahmen der angekündigten Revision des Stipendiengesetzes. Die Petition wird voraussichtlich in der nächsten Landtagssitzung im September behandelt.

Via Petition können sich Bürgerinnen und Bürger mit ihren Anliegen an den Landtag wenden. Die Petition ist schriftlich und mindestens von einer Petentin bzw. einem Petenten zu unterzeichnen. Die Behandlung im Landtag findet statt, wenn sich ein Abgeordneter dazu zu Wort meldet. Mittels Mehrheitsbeschluss kann der Landtag Petitionen «zur geeigneten Verfügung» an die Regierung oder an Kommissionen überweisen bzw. andere geeignete Massnahmen beschliessen. Beigelegte Unterschriftensammlungen zu Petitionen werden aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht.