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Zuwen­dungen an das Land: DpL reicht Geset­ze­si­ni­tia­tive ein

12. Juni 2026
Die DpL-Abgeordneten übergeben ihre Initiative an den Parlamentsdienst, von links: Martin Seger, Erich Hasler, Marion Kindle-Kühnis, Simon Schächle, Landtagssekretär Stefan Hassler, Thomas Rehak und Achim Vogt. (Foto: PD)

Am Freitag hat die DpL-Fraktion eine parlamentarische Initiative betreffend die Annahme von Zuwendungen und Sponsoring eingereicht. Das Ziel: Der Landtag soll bei Schenkungen an das Land von mehr als 250'000 Franken neu über die Annahme entscheiden.

Anlass für den Vorstoss bildete laut den Initianten die Diskussion rund um die Schenkungen im Zusammenhang mit dem Umbau des Post- und Verwaltungsgebäudes für eine neue Landesbibliothek. «Im Rahmen der Landtagssitzung vom 8. Mai 2026 wurde deutlich, dass das geltende Finanzhaushaltsgesetz keine ausdrückliche und hinreichend bestimmte Regelung darüber enthält, welches Staatsorgan über die Annahme bedeutender allgemeiner oder zweckgebundener Zuwendungen an das Land zu entscheiden hat», begründet die DpL-Fraktion ihre Initiative.

Die Initianten fordern, dass bei Zuwendungen und Sponsoringvereinbarungen ab einer Höhe von 250'000 Franken zwingend ein Beschluss des Landtags erforderlich sein muss. Gleichzeitig soll festgelegt werden, dass Zuwendungen nur auf Grundlage schriftlicher Vereinbarungen oder letztwilliger Verfügungen angenommen werden dürfen, und dass zweckgebundene Zuwendungen weiterhin nur im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Grundlagen sowie der erforderlichen Finanzbeschlüsse verwendet werden dürfen.

«Insgesamt trägt die Initiative dazu bei, Rechtssicherheit zu schaffen, die Zuständigkeiten klar zu regeln und die verfassungsmässige Stellung des Landtags im Bereich der Finanzhoheit wirksam zu sichern», so die DpL-Fraktion.

Die Initiative wird nun von der Regierung auf Verfassungsmässigkeit und Staatsvertragskonformität vorgeprüft.

Mittels einer parlamentarischen Initiative kann jedes Mitglied des Landtags Vorschläge zum Erlass eines neuen Gesetzes sowie zur Abänderung oder Aufhebung eines bestehenden Gesetzes einbringen – dies in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs. Nach Erhalt des Berichts der Vorprüfung durch die Regierung behandelt der Landtag das Initiativbegehren spätestens in der übernächsten Sitzung. Stellt der Landtag fest, dass der Vorstoss mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt, wird die Initiative wie eine Gesetzesvorlage behandelt und direkt in erster Lesung beraten.