Folgender Fall: Eine junge Erwachsene verrichtet im Ausland (nicht Schweiz) einen Freiwilligendienst oder befindet sich zum Zweck des Studiums im Ausland (nicht in der Schweiz). Es wird respektive muss eine Krankenversicherung im Ausland abgeschlossen werden. Die Krankenversicherung kann in Liechtenstein nicht sistiert werden, ohne einen Wegzug mit Abmeldung bei der Wohngemeinde vorzunehmen. Das hat allerdings Konsequenzen auf allfällige IV-Leistungen, sofern in dieser Zeit ein Unfall mit lebenslänglichen Folgen eintritt. Es würde bei einer Abmeldung kein Versicherungsanspruch mehr existieren. Durch dieses System werden wohlausende von Franken an die Krankenkassen in Liechtenstein bezahlt für Menschen, die eigentlich in einem anderen Land versichert sind. Dazu folgende Fragen:
Allgemeines:
Was die Leistungen der Unfallversicherung betrifft, muss festgehalten werden, dass unabhängig davon, wo die Studentin ihren Wohnsitz wählt, im Falle eines Unfalles mit lebenslangen Dauerfolgen diese keine Rente einer Unfallversicherung erhalten würde, da eine Rente einer Unfallversicherung nur bei einem Erwerbsausfall zu leisten wäre, den die Studentin als Nichterwerbstätige nicht erlitten hat.
Was die Leistungen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung betrifft, so ist auf Folgendes hinzuweisen: Bei Wohnsitznahme ausserhalb der Schweiz und ausserhalb des EWR, also bspw. in den USA, gibt es für liechtensteinische Staatsangehörige die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Liechtensteinischen AHV und IV zu versichern. Damit wären die befürchteten Probleme in Bezug auf die 1. Säule gelöst. Bei Wohnsitz im EWR oder in der der Schweiz bestehen Sozialversicherungsabkommen, die den Fall ebenfalls auffangen. Die betreffende Person muss bei Beginn der Invalidität, im geschilderten Beispiel also zum Unfallzeitpunkt, versichert sein.
Die Versicherungsklausel gilt dann als erfüllt, wenn eine Studentin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein beibehält. Diese Versicherungsklausel gilt in Bezug auf die Liechtensteinische Invalidenversicherung aber auch dann als erfüllt, wenn die Studentin im Unfallzeitpunkt in einem Staat lebt oder arbeitet, mit ein Sozialversicherungsankommen besteht (EWR und Schweiz).
Zudem gibt es noch weitere Auffangregelungen, um die Versicherungsklausel zu erfüllen, wer bspw. bei Antragstellung ein volles Beitragsjahr schon geleistet hat, der erfüllt die Versicherungsklausel auch dann, wenn sich der Unfall im Alter von 24 Jahren ereignet. Die betreffende Person hat in diesem Beispiel nämlich ein Viertel der angesichts des Jahrgangs maximal möglichen Beitragsjahre geleistet und erfüllt somit gemäss den in diesem Bereich bewusst weit gefassten Bestimmungen von Art. 53 Abs. 2 IVG die Versicherungsklausel.
Neben dem Erfüllen dieser Versicherungsklausel ist für den Anspruch auf Rente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung auch die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nötig. Auch hier bietet aber das IVG in Art. 53 Abs. 3 IVG verschiedene Auffangregelungen, um dieses Mindestbeitragsjahr zu erfüllen. Dabei sei daran erinnert, dass für Erwerbstätige, bspw. bei Ferialjobs von Schülern und Studenten die AHV-IV-Beitragsplicht bereits am Alter 18 beginnt.
Für erwerbstätige Personen mit Jahrgang 2000 beginnt die Beitragspflicht ab 1. Januar 2018. Für nichterwerbstätige Personen, also Personen, die nie einen Ferialjob hatten, beginnt die Beitragspflicht ab Alter 21 (Jahrgang plus 21, am 1. Januar des betreffenden Jahres).
Eine Studentin oder ein Student muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein nicht aufgeben. In Bezug auf Leistungen der Liechtensteinischen AHV oder IV ist ganz grundsätzlich darauf zu achten, dass Studenten keine Beitragslücken bei AHV und IV entstehen lassen. Eine Beitragslücke wirkt sich in jedem Fall negativ aus, auch auf die spätere Rentenhöhe. Beitragslücken kann eine Studentin oder ein Student vermeiden, wenn der Wohnsitz in Liechtenstein beibehalten und Mindestbeiträge zur AHV und IV geleistet werden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Krankenkassen im Falle eines Unfalles der Studentin mit lebenslangen Dauerfolgen nur die Heilungskosten und keine Rentenleistungen für Invalidität bezahlen.
Zu Frage 1:
Zu einer Doppelversicherung könnte es nur kommen, wenn die junge Erwachsene (Studentin oder Freiwilligendienstleisterin) den Wohnsitz in Liechtenstein beibehält und gleichzeitig auch im Ausland versichert ist.
Für ein Studium oder das Leisten von Freiwilligenarbeit in einem EU- resp. EWR-Staat gilt: Falls der Wohnsitz in Liechtenstein beibehalten wird und keine Erwerbstätigkeit mit sozialversicherungsrelevantem Lohn ausgeübt wird, dann besteht weiterhin ein Versicherungsobligatorium für Krankenpflege und Unfall in Liechtenstein. Gemäss der Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 ist diese Personengruppe nur in Liechtensteinstein zu versichern. Eine allfällige Doppelversicherung innerhalb der EU bzw. des EWR darf daher nicht vorliegen.
Falls eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Ausland, innerhalb des EWR, vorliegt, dann erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung am Erwerbsort. Die Versicherungspflicht in Liechtenstein entfällt in diesem Fall. In diesem Fall wäre aber übrigens auch wieder die Versicherungsklausel gegenüber der Liechtensteinischen Invalidenversicherung erfüllt.
Für einen Aufenthalt ausserhalb des EWR sei auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen.
Zu Frage 2:
Wie bereits aufgeführt, sollten diese Fälle innerhalb des EWR bzw. der Schweiz grundsätzlich nicht auftreten, da die Sozialversicherungen koordiniert sind.
Ausserhalb des EWR und der Schweiz gibt es in der Regel keine Koordinierung und es ist eine Doppelversicherung möglich bzw. in einigen Fällen unumgänglich, wenn diese aufgrund von Umständen, die auch ausserhalb des Einflussbereichs des Staats liegen, gefordert wird. Beispielsweise könnte das der Fall sein, wenn eine Universität in den USA den Abschluss einer lokalen Krankenversicherung verlangt, der Wohnsitz in Liechtenstein aber nicht aufgegeben werden soll.
Bei der Arbeit in Organisationen, welche Freiwilligendienste oder Entwicklungshilfe erbringen, erfolgt oft eine Anstellung in einem EWR-Land oder der Schweiz, so dass das Problem auf diese Weise gelöst wird.
Generell jedoch ist bei einem längeren Aufenthalt im Ausland, abzuklären, wie der Versicherungsschutz bei Krankheit, Unfall, Invalidität etc. gewährleistet ist. Gegebenenfalls sind entsprechende private Versicherungen abzuschliessen.
Es ist der Regierung jedoch bewusst, dass es aufgrund der Komplexität und Unterschiedlichkeit von Sozialversicherungssystemen verschiedener Länder verbunden mit Forderungen anderer Staaten oder lokaler Behörden und Organisationen an sich dort über die Dauer üblicher Ferien hinausgehend aufhaltende Einwohner Liechtensteins Konstellationen möglich sind, die keiner widerspruchsfreien Lösung zugeführt werden können.