Beunruhigende Kennzahlen und Indikatoren im Gesundheitswesen

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. Dezember 2023

Die Gesundheitsdienstleister in Liechtenstein stehen vor Herausforderungen wie der demografischen Entwicklung, dem steigenden Pflegebedarf, dem Fachkräftemangel und den steigenden Kosten bei gleichbleibender Qualität. Anlässlich einer Medienorientierung am 22. Mai 2023 präsentierten Regierungsrat Manuel Frick, Eva Mödlagl vom Amt für Gesundheit und Thomas Hasler vom Liechtensteinischen Krankenkassenverband elf mögliche Massnahmen zur Eindämmung der steigenden Gesundheitskosten. Drei mögliche Massnahmen sollen in einem nächsten Schritt vertieft und geprüft werden. Eine davon ist die Revision der Bedarfsplanung.

Am Freitagabend, 3. November 2023, im Gemeindesaal Gamprin anlässlich des Gesundheitsforums war vom Gesundheitsminister zu hören, dass Managed-Care-Modelle geprüft werden sollen. Die Geschäftsführerinnen der LKV, Angela-Livia Amann und Sara Risch, betonten in einem Interview am vergangenen Freitag die Notwendigkeit geeigneter Rahmenbedingungen, um das Gesundheitssystem effizient zu gestalten. Sie schlugen alternative Versicherungsmodelle vor und forderten Mut zu neuen Ansätzen.

  1. Wie wird die Effizienz des Mitteleinsatzes im Gesundheitswesen gemessen und bewertet?
  2. Welche Massnahmen werden ergriffen, um die Zugänglichkeit der Versorgung durch Hausärzte oder Alternativen auch in Zukunft zu gewährleisten?
  3. Nach welchen Kriterien wird die Ergebnisqualität im Gesundheitswesen gemessen und überwacht?
  4. Können die Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner im Jahr 2025 mit alternativen Versicherungsmodellen rechnen?
  5. Wie wird die Patientenzufriedenheit im Gesundheitswesen erfasst und bewertet?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Im Krankenversicherungsgesetz sind Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit der Behandlung enthalten. Die Überprüfung erfolgt durch Kassen und Kassenverband gemäss dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren.

Zu Frage 2:

Die Regierung hat die Landesgesundheitskommission damit beauftragt, die Machbarkeit verschiedener Vorschläge zu prüfen und Vorgehensvorschläge zur konkreten Umsetzung zu unterbreiten. Mit erster Priorität wird derzeit das Thema «Weiterentwicklung Berufe» behandelt. Im nächsten Schritt sollen neue Versorgungsmodelle näher untersucht werden.

Zu Frage 3:

Die Ergebnisqualität wird im stationären Bereich vom «Nationalen Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken» (ANQ) gemessen und vergleichend evaluiert. Liechtenstein ist seit Anbeginn Mitglied des ANQ. Messkriterien des ANQ sind postoperative Wundinfektionen, Sturz und Dekubitus, ungeplante Rehospitalisation sowie das Implantatsregister SIRIS für Hüfte und Knie. Ein schweizweiter Vergleich der stationären Leistungserbringer ist über die Homepage des ANQ für jede interessierte Person einsehbar.

Im ambulanten Bereich bestehen mit den Leistungserbringerverbänden Vereinbarungen zur Qualitätssicherung. Darin werden verschiedene Massnahmen wie Prozess- und Behandlungsqualität, Fort- und Weiterbildung sowie Qualitätszirkel definiert und eingefordert. Die Leistungserbringerverbände müssen jährlich einen Bericht über diese Massnahmen einreichen. Eine Zusammenfassung über die Einhaltung der Berichtspflicht ist auf der Homepage des Amtes für Gesundheit veröffentlicht.

Zu Frage 4:

Alternative Versicherungsmodelle können von den Kassen heute schon angeboten werden. Gesetzgeber und Regierung gestalten lediglich die Rahmenbedingungen hierfür. Ob es im 2025 solche Modelle geben wird, kann die Regierung daher nicht beantworten. Es ist aber im nächsten Jahr eine Überprüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen vorgesehen.

Zu Frage 5:

Siehe dazu die Antwort auf Frage 3. Ausserdem führt das Landesspital Zufriedenheitsbefragungen durch. Für das erste Halbjahr 2023 wurde eine sehr hohe Zufriedenheit von Patientinnen und Patienten am Landesspital festgestellt.

Allianz des Landespitals mit dem Kantonsspital Graubünden

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. Dezember 2023

Das Landesspital Liechtenstein und das Kantonsspital Graubünden sind seit zehn Jahren Partner in einer strategischen Allianz. Eine ranghohe Delegation aus dem Fürstentum Liechtenstein, angeführt von Regierungsrat Manuel Frick, besuchte im Juni 2023 das Kantonsspital Graubünden.

Der CEO des Kantonsspital Graubünden führte dazu in einer Pressemitteilung aus: «Die langjährige und erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Landesspital Liechtenstein kommt der Bevölkerung des Fürstentums und der Region zugute: Die Patientinnen und Patienten erhalten so in Wohnortsnähe Zugang zu spezialisierter und hochspezialisierter Medizin. Die enge Kooperation zwischen dem Regionalspital in Vaduz und dem hochspezialisierten Zentrumsspital in Chur ist darum sinnvoll, weil sich die beiden Partner ideal ergänzen. Das sei der Schlüssel zum Erfolg für eine wohnortsnahe Versorgung in Liechtenstein unter Berücksichtigung der Aspekte Flexibilität, Fachkräftemangel und Wirtschaftlichkeit.».

Im Bündnerland läuft eine hitzige Diskussion. Das Kantonsspital in Chur soll keine Intensivmedizin für Neugeborene oder auch jugendliche bis 18 Jahren mehr anbieten dürfen. Davon betroffen wären auch die Eltern schwer kranker Babys und jugendlichen in Liechtenstein. Dazu meine Fragen.

  1. Wurde beim Besuch in Juni Ausführungen zur folgenden Spitalstrategie des Kantons gemacht oder wann hat das Ministerium von dieser Strategieänderung erfahren?
  2. Betroffen vom in der Einführung erwähnten Strategiewechsel sind die Neonatologie, die Kindertraumatologie und die Kinderonkologie. In diesen Bereichen dürfe das Kantonsspital Graubünden keine Behandlungen mehr durchführen. Wie sieht das zuständige Ministerium diesen Strategiewechsel?
  3. Aufgrund dessen, dass die Versorgung der Schwächsten im Kantonsspital Graubünden in akuter Gefahr ist, weil der Fortbestand der Kinderintensivstation im Kantonsspital Graubünden gefährdet ist, wurde eine Petition lanciert. Welchen Einfluss hat Liechtenstein auf Grund der bestehenden Vereinbarungen auf diese Entscheide?
  4. Sofern diese Versorgung in Zukunft im Kantonsspital Graubünden nicht mehr möglich ist, was plant die Regierung für diesen Bereich zukünftig?5. Besteht zum Thema «hochspezialisierte Medizin» eine Strategie seitens Liechtenstein zu diesem Thema?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Es wurde vom Kantonsspital Graubünden seit dem vergangenen Juni keine Strategieänderung vorgenommen. Vielmehr besteht seit Jahren zwischen den Kantonen eine Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin, die darauf abzielt, gewisse Bereiche im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung zu koordinieren und konzentrieren. In diesem Zusammenhang finden derzeit in der Schweiz unter anderem Diskussionen betreffend die Intensivpflege von Neugeborenen statt und darüber, in welchen Spitälern gewisse Leistungen angeboten werden sollen.

Zu Frage 2:

Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur verfolgt die gesundheitspolitischen Entwicklungen in der Schweiz, kann sich in die Entscheidungsfindung aber nicht aktiv einbringen.

Zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 4:

Die Regierung hat auch mit anderen Zentrumsspitälern Verträge abgeschlossen und evaluiert die Versorgungsituation laufend.

Zu Frage 5:

Liechtenstein verfügt nicht über eine Strategie zum Thema «hochspezialisierte Medizin». Allerdings besteht ein Netz an Vertragsspitälern, das die verschiedenen Leistungsbereiche – auch Intensivpflege für Kinder – abdeckt. Die geltenden Spitallisten sind im Internet über das Serviceportal des Amts für Gesundheit abrufbar.

Aktueller Stand Höchstspannungsleitung Balzers

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. Dezember 2023

Im Dezember-Landtag 2022 behandelte der Landtag das von Swissgrid eingereichte Expropriationsverfahren im Zusammenhang mit der Höchstspannungsleitung in Balzers. Der Landtag entschied mehrheitlich, den Entscheid bis zum März 2024 zu verschieben, damit mit einer besseren Position die Verhandlungen weitergeführt werden können. Am 31. Mai 2023 stellte ich die letzte Kleine Anfrage zum damaligen Stand und möchte nun in Erfahrung bringen, wie der aktuelle Stand aussieht, zumal der März-Landtag unsere nächste Arbeitssession sein wird. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie viele Sitzungen und mit welchen Teilnehmern haben seit meiner letzten Kleinen Anfrage vom 31. Mai 2023 stattgefunden und was waren deren Ergebnisse?
  2. Was ist der aktuelle Stand betreffend die Verhandlungen und die Leitungsverlegung?
  3. Wird die Regierung dem Landtag im März 2024 eine Vorlage unterbreiten und was wird deren Inhalt sein?
  4. Auf welchen Leitungsführungsvorschlag beziehungsweise -vorschläge, wird es hinauslaufen, wie sehen diese aus, welche Kosten fallen dabei an und bis wann können die jeweiligen Varianten realisiert werden? Bitte um Offenlegung der Kostenrechnung sowie der Berechnung der Ausführungszeit.
  5. Wann und in welcher Form wird die Regierung das Thema Enteignung wieder in den Landtag bringen und werden verschiedene Varianten vorgeschlagen oder lediglich eine Variante?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Seit Ende Mai 2023 fanden eine Besprechung auf Ministerebene, vier Besprechungen mit dem Bundesamt für Energie und zwei Sitzungen mit Vertretern der Gemeinde Balzers und der Bürgergenossenschaft statt. Ebenfalls nahmen das Ministerium und das Amt für Volkswirtschaft an einer Sitzung des Gemeinderats teil. In Absprache mit der Gemeinde Balzers hat die Gemeinde jeweils die IG «weg mit der Hochspannung» über den aktuellen Stand informiert.

Zu Frage 2:

Gemeinsam mit dem Bundesamt für Energie wurden mehrere Varianten, darunter auch die von der IG vorgeschlagene Variante einer grossräumigen Verlegung der Hochspannungsleitung, geprüft. Dabei wurde untersucht, ob diese prinzipiell bewilligungsfähig sind, welche Verfahren zur Anwendung kommen und wie sich die groben Zeitpläne und Kosten darstellen.

Zu Frage 3:

Ziel ist es, dem Landtag zeitnah einen Bericht über die erfolgten Abklärungen, insbesondere die untersuchten Varianten und die Haltung der Betroffenen dazu, sowie eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten.

Zu Frage 4:

Zum jetzigen Zeitpunkt können hierzu keine näheren Ausführungen gemacht werden, dies wird Gegenstand des Berichts der Regierung an den Landtag sein.

Zu Frage 5:

Wie zu Frage 3 ausgeführt, wird die Regierung dem Landtag zeitnah einen Bericht vorlegen. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf des unterbrochenen Enteignungsverfahrens betreffend den Antrag von Swissgrid liegt in der Kompetenz des Landtags. Klar ist, dass auch jede andere Variante einer Leitungsführung Durchleitungsrechte benötigt, die mittels vertraglicher Einigung mit den Grundstückseigentümern oder via Expropriation zu erlangen sind.

Bisherige Nutzung der Energiekostenpauschale

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. Dezember 2023

Aufgrund der gestiegenen Energiekosten hatte der Landtag der Einführung und später der Verlängerung der Energiekostenpauschale bis zum 31. Dezember 2023 zugestimmt. Ebenfalls wurde die Einkommensgrenze für die anspruchsberechtigten Haushalte im Laufe des Jahres 2023 angehoben. Die Energiekostenpauschale ist ein gutes Mittel, um diejenigen Personen finanziell zu unterstützen, welche es brauchen. Ebenfalls begrüsse ich die finanzielle Unterstützung der energieintensiven Unternehmen mittels dem Energiekostenzuschuss sehr. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wie viele anspruchsberechtigte Haushalte haben bis anhin vom Antrag der Energiekostenpauschale Gebrauch gemacht? Bitte um Angabe in absoluten Zahlen und in Prozent vom Total der anspruchsberechtigten Haushalte beziehungsweise der genehmigten und nicht genehmigten Anträge.
  2. Wie hoch sind die gemäss Frage 1 ausbezahlten Energiekostenpauschalen und wie viel ist noch zu erwarten?
  3. Wie viele Anträge für den Energiekostenzuschuss an energieintensive Unternehmen wurden bis anhin beantragt und wie viele wurden davon genehmigt beziehungsweise abgelehnt? Bitte um Aufteilung nach Branchen.
  4. Wie viele anspruchsberechtigte energieintensive Unternehmen gibt es?
  5. Welche betragsmässigen Summen wurden bis anhin als Energiekostenzuschuss an energieintensive Unternehmen genehmigt beziehungsweise ausbezahlt und wie viel ist noch zu erwarten? Bitte um Aufteilung nach Branchen.

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Bis anhin sind 3'542 Anträge gestellt worden. Somit haben rund 48% der geschätzten 7400 anspruchsberechtigten Haushalte bislang einen Antrag gestellt. Bisher erhielten 2'914 Haushalte eine finanzielle Unterstützung. 215 Haushalte erhielten einen negativen Entscheid. 413 Anträge sind noch zu bearbeiten. Von den bisher bearbeiteten 3'129 Anträgen erhielten 93% einen positiven Entscheid und 7% einen negativen Entscheid.

Zu Frage 2:

An die bisher unterstützten 2'914 Haushalte wurden bislang CHF 2.8 Mio. ausgezahlt. Insgesamt ist von Gesamtkosten zwischen CHF 3.4 Mio. und CHF 3.7 Mio. auszugehen.

Zu Frage 3:

Beim Amt für Volkswirtschaft sind bisher 53 Anträge für einen Energiekostenzuschuss eingereicht worden. 36 Anträge mussten aufgrund einer zu hohen Gewinnmarge oder einer zu tiefen Energieintensität abgelehnt werden. Ein Antrag wurde doppelt eingereicht. Ein Antrag ist noch in Bearbeitung bzw. in rechtlicher Abklärung. Von den 15 genehmigten Anträgen stammen 10 aus den Branchen «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie», 2 aus dem Bereich «Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren» und je ein Antrag aus den Branchen «Information und Kommunikation», «Land- und Forstwirtschaft, Fischerei» sowie «Sonstige Dienstleistungen».

Zu Frage 4:

Aktuell gibt es 15 anspruchsberechtigte energieintensive Unternehmen.

Zu Frage 5:

Bisher wurden für die ersten drei Quartale im laufenden Jahr CHF 233’000 als Energiekostenzuschuss an 14 anspruchsberechtigte energieintensive Unternehmen ausbezahlt. Nach heutigem Stand ist für das vierte Quartal 2023 mit einer Summe von ca. CHF 80'000.00 zu rechnen. Rund ein Drittel der ausbezahlten Beiträge ging an die Betriebe in der Branche «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie», knapp die Hälfte an Betriebe im Bereich «Verarbeitende Gewerbe/Herstellung von Waren». Die weiteren Beträge verteilen sich auf die Branchen «Information und Kommunikation», «Land- und Forstwirtschaft/Fischerei» sowie «Sonstige Dienstleistungen».

Bedrohungsmanagement an Schulen

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 05. Dezember 2023

Die Sicherheit ist in Liechtenstein ein extrem wichtiger Standortfaktor und das soll auch so bleiben. Gerade unsere Kinder sollen in einem sicheren Land aufwachsen und geschützt sein. Deshalb ist es auch wichtig, dass sie an Schulen die notwendige Sicherheit erfahren, zumal gemäss Schulgesetz auch eine Schulpflicht besteht. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Existieren in den Schulen verbindliche landesweit einheitliche Vorgaben, Leitfäden und Dokumente für den Fall einer Bedrohung und können diese eingesehen werden?
  2. Wenn ja, wo sind diese einsehbar beziehungsweise wenn nein, warum nicht?
  3. Welche weiteren Stellen werden bei einem Bedrohungsfall an einer Schule einbezogen?
  4. Sind alle am Schulalltag beteiligten Menschen beim entsprechenden Prozess berücksichtigt (Schüler, Lehrer, Eltern) und ist ein rasches Agieren sichergestellt?
  5. Wie kann das Bedrohungsmanagement der Landespolizei bei einem Vorfall an einer Schule unterstützen?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Ja, es wurde in den Jahren 2010 bis 2012 ein landesweit einheitliches Krisen- und Evakuations-management zusammen mit den öffentlichen Schulen in Liechtenstein aufgebaut. Alle Schulen in Liechtenstein haben ein sogenanntes KITS (Kriseninterventionsteam Schule) für Prävention, Früherkennung und Frühintervention sowie für Krisensituationen installiert. Das KITS erstellt auf der Grundlage des «Krisenkompass» und der beiden Ergänzungspapiere «Früherkennung und Frühintervention» sowie «Notfälle in Schulen» ein standortspezifisches Kriseninterventionskonzept.

Zudem wurde im Jahr 2020 mit der Landespolizei die praktische Umsetzung des Bedrohungsmanagements an den Schulen festgelegt.

Zu Frage 2:

Die Konzepte sind nicht öffentlich einsehbar, da dies dem Schutzzweck zuwiderlaufen würde und sie mit schützenswerten Personendaten ausgestattet sind.

Zu Frage 3:

Für niederschwellige Interventionen steht die Schulsozialarbeit an allen Schulen zur Verfügung. An der Schule selbst regelt das Kriseninterventionskonzept, wer zu welchem Zeitpunkt einbezogen wird. Neben den internen Stellen werden auch die Schulaufsicht und – je nach Situation – zusätzlich externe Fachstellen beigezogen. Dies sind beispielsweise die Landespolizei, das Kriseninterventionsteam, der Kinder- und Jugenddienst, die Gemeindepolizei oder auch weitere Fachstellen, bspw. die Fachstelle Bedrohungsmanagement.

Zu Frage 4:

Ja. Im Leitfaden für Krisen- und Evakuationsmanagement sind neben dem Lehr- und Schulpersonal mit Hausdienst und Sekretariat auch sämtliche Mitarbeitende eines Schulhauses berücksichtigt. Zusätzlich werden mit der Implementierung einer neuen Fachapplikation im Grossprojekt «LiSA» (Liechtensteinische Schuladministration) auch die landesweiten und schulautonomen Kommunikationsmöglichkeiten im nächsten Jahr modernisiert. Dies wird gerade auch in Krisensituationen die Kommunikation zwischen den Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrpersonen, Schulleitung und Schulbehörden deutlich vereinfachen.

Zu Frage 5:

Aufgabe der Fachstelle Bedrohungsmanagement der Landespolizei ist es, bedrohliches Verhalten zu bewerten, indem einerseits Warnsignale im Verhalten und in der Kommunikation von auffälligen Personen analysiert und anderseits das von einer Bedrohungslage betroffene soziale Umfeld bezüglich eines adäquaten Verhaltens beraten wird. Idealerweise gelingt es dem Bedrohungsmanagement den Eskalationsprozess so zu beeinflussen, dass es nicht zu zielgerichteter Gewalt kommt. Damit das frühzeitige Erkennen, Einschätzen und Entschärfen der Situation gelingen kann, ist ein frühzeitiger Einbezug der Fachstelle sowie eine systematische und professionelle Zusammenarbeit notwendig.

Diese Leistung erbringt die Fachstelle im Anlassfall auch für das Schulamt sowie Schulleitungsteams. Sie unterstützt bei der Erarbeitung und Implementierung präventiver Konzepte und Massnahmen und berät bzw. coacht bei einem konkreten Bedrohungsfall die betroffene Schulleitung und Lehrpersonen.

Erdbebenversicherung für alle öffentlichen Gebäude

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 05. Dezember 2023

Alle öffentlichen Gebäude, welche sich im Eigentum des Landes befinden, sind gemäss den Ausführungen des Regierungschefs zur Postulatsbeantwortung betreffend die Schaffung einer liechtensteinischen Erdbebenversicherung mittels eines Systems einer obligatorischen Verpflichtung oder einer Eventualverpflichtung im November-Landtag, gegen Erdbebenschäden mit einer Gesamtsumme von CHF 100 Mio. versichert. Bei einem landesweiten Erdbeben, bei welchen wohl davon auszugehen wäre, dass flächendeckend über das ganze Land mehrere Gebäude beschädigt, mitunter auch total zerstört werden könnten, würden diese CHF 100 Mio. für die sich im Besitz des Staats befindlichen Gebäude bei Weitem nicht ausreichen. Daraus ergeben sich mir folgende Fragen:

  1. Wie hoch sind die jährlichen Prämienkosten für diese Versicherung?
  2. Wie kamen die Verantwortlichen gerade auf die Summe von CHF 100 Mio.?
  3. Meinen damit die Experten, dass die Gesamtversicherungssumme in dieser Höhe genügend abgedeckt wäre?
  4. War mitunter die Höhe der jährlichen Prämien ausschlaggebend für diese CHF 100 Mio.?
  5. Wie ist die Grössenordnung der Absicherung der gesamten Immobilien im Kontext zur alljährlichen Prämie?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Prämienkosten der All Risk Versicherung betragen CHF 512'770.00 pro Jahr.

Zu Frage 2:

Diese Summe entspricht den üblichen Unterlimiten, wie sie auch bereits in der Vergangenheit in den entsprechenden Versicherungspolicen des Landes enthalten waren. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Versicherungssumme von CHF 100 Mio. doch erheblich ist und entsprechend auch ein Versicherer gefunden werden muss, der bereit ist ein Erdbebenereignis in dieser Höhe zu versichern. 

Zu Frage 3:

Beim Abschluss einer Versicherung muss zwischen dem Risiko, dass versichert werden soll, und den Kosten der Versicherungsprämie abgewogen werden. Dabei spielt auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines entsprechenden Schadens eine Rolle. Neuere Gebäude sind von der Bausubstanz und vor allem seit der ab dem Jahr 2006 geforderten erdbebensicheren Bauweise her beispielsweise eher weniger von einem solchen Ereignis betroffen als ältere Gebäude, bei welchen keine Erdbebenertüchtigungsmassnahmen getroffen wurden. Bislang wurde davon ausgegangen, dass eine Versicherungsdeckung für ein Erdbebenereignis in der Höhe von CHF 100'000'000 ausreichend ist. 

Zu Frage 4:

In der All Risk Versicherung des Landes sind sämtliche Gebäude sowie die Fahrhabe des Landes versichert. Aufgrund der Vielzahl der versicherten Werte und der zahlreichen möglichen Anwendungsfälle müssen naturgemäss Kompromisse im Hinblick auf die Eintrittswahrscheinlichkeit getroffen werden. Eine lückenlose Versicherung für alle Eventualitäten ist aufgrund der entstehenden Prämien wirtschaftlich nicht angezeigt und auch nicht üblich.

Zu Frage 5:

Der Gesamtwert der versicherten Immobilien beträgt gemäss der Gebäudeliste aus dem Jahr 2022 CHF 680'963'403.

 

Jugendliche landen unschuldig im Gefängnis

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. Dezember 2023

«Jugendliche landen unschuldig im Gefängnis» titelte die Sendung «10 vor 10» des SRF am 15. November 2023. Sie haben weder Eltern noch Bezugspersonen, die sich um sie kümmern. Oft gefährden sie sich selbst und andere, und in vielen Fällen würden sie eine Therapie benötigen. Solche Jugendliche können die zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kaum in Heimen, Institutionen und Psychiatrien unterbringen, denn der Platzmangel sei akut und habe sich seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie noch verschärft. Diese Situation hat dazu geführt, dass die Behörden in sechs Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein Minderjährige zivilrechtlich in der Jugendabteilung im Regionalgefängnis Thun platzieren, obwohl diese unschuldig sind. Gedacht sind diese kurzen Aufenthalte als sogenannte «Time-outs». Man will die Betroffenen von der Strasse holen und ihnen ein Dach über dem Kopf gewähren. Die Behörden ziehen dafür den Artikel 307 aus dem Zivilgesetzbuch bei, der sinngemäss besagt, dass sie zum Schutz des Kindes «die geeigneten Massnahmen» zu treffen haben, falls dessen Wohl gefährdet ist. In gewissen Fällen, wenn es nicht anders gehe, sei das Gefängnis die bestmögliche Lösung, heisst es dann jeweils wie Recherchen von «SRF Investigativ» zeigen. Das geschah in den Jahren 2021 und 2022 gesamthaft in 27 Fällen. Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Wie viele Jugendliche aus Liechtenstein wurden bis heute, ohne eine Straftat begangen zu haben, in Gefängnissen eingesperrt?
  2. Wie sieht es in der liechtensteinischen Gesetzeslage aus? Dürfen Jugendliche grundsätzlich unschuldig vorübergehend in Gefängnissen untergebracht werden?
  3. Die Schweiz begründet dies mit akutem Platzmangel in Heimen, Institutionen und Psychiatrien. Wie präsentiert sich die Lage für und in Liechtenstein?
  4. Wenn es in Liechtenstein auch einen solchen Platzmangel geben sollte, was wird konkret dagegen unternommen?
  5. Gibt es bereits umgesetzte Massnahmen, mittels denen Jugendliche in adäquaten und individuellen Wohnmöglichkeiten untergebracht werden können?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Es gab einen einzigen solchen Fall. Im Jahr 2022 wurde eine minderjährige Person aus Liechtenstein infolge eines Antrags des Amts für Soziale Dienste durch das Fürstliche Landgericht in einer geschlossenen sozialpädagogischen Einrichtung in der Schweiz untergebracht. Dort hat diese minderjährige Person ihre Betreuer tätlich angegriffen. In der Folge wurde sie vorübergehend per Gerichtsbeschluss in der Jugendabteilung eines Regionalgefängnisses untergebracht. 

Zu Frage 2:

Das Fürstliche Landgericht kann gestützt auf Art. 27 Kinder- und Jugendgesetz auf Antrag des Amtes für Soziale Dienste die Unterbringung einer minderjährigen Person in einer geschlossenen Einrichtung beschliessen. Erforderlichenfalls wird der minderjährigen Person ein rechtlicher Beistand bestellt, der deren Interessen in diesem Verfahren vertritt.

Zu Frage 3:

Liechtenstein verfügt über keine geschlossene Einrichtung. In Einzelfällen greift das Land auf geeignete Einrichtungen in der Schweiz zurück. Die Platzierungsmöglichkeiten in diesen geschlossenen Einrichtungen sind sehr eingeschränkt. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erfolgt niemals aufgrund von Platzmangel in Heimen, Institutionen oder Psychiatrien. 

Zu Frage 4:

Liechtenstein ist Mitglied der Schweizerischen Interkantonalen Vereinbarung der sozialen Einrichtungen (IVSE), welche die Zusammenarbeit und die Finanzierung im Bereich der sozialen Einrichtungen regelt. Bei Bedarf werden geeignete Einrichtungen im deutschsprachigen Raum angefragt. Die Fallzahlen für geschlossene Unterbringungen in sozialpädagogischen Einrichtungen sind äusserst gering.

Zu Frage 5:

Liechtenstein pflegt im Bereich der offenen Einrichtungen ein Netz von Kooperationen, meist mit der Schweiz. Unterbringungen in offenen Einrichtungen stellen – neben vorübergehenden Einschränkungen in der Auswahl der Einrichtung sowie allfälligen Wartefristen – keine unüberwindbaren Hürden dar. Plätze in geschlossenen Einrichtungen im Ausland sind aber ausgesprochen rar und sehr gefragt.

Runder Tisch Armut

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. Dezember 2023

Der langersehnte Armutsbericht liegt seit einem halben Jahr vor. Am 22. Mai 2023 gab es eine öffentliche Präsentation durch das Amt für Statistik und das Ministerium für Präsidiales und Finanzen im Fürst-Johannes-Saal, an der auch zahlreiche Vertretende von zivilgesellschaftlichen Organisationen (NGOs) teilnahmen. Jetzt am 14. November fand anlässlich des «4. Round Table Armut» der Caritas mit verschiedenen NGOs eine erneute Präsentation durch das Amt für Statistik statt. Meine Fragen:

  1. Handelt es sich bei der Veranstaltung vom 14. November um die vom Gesellschaftsminister in der Kleinen Anfrage von September in Aussicht gestellte Veranstaltung mit interessierten Systempartnern zur Definition von ganzheitlichen Handlungsfeldern und vertieften Analysen?
  2. Wenn ja, weshalb erfolgte ein halbes Jahr nach Erscheinen des Armutsberichts nochmals im sehr ähnlichen Teilnehmerkreis eine Präsentation des statistischen Armutsberichts?
  3. Wer war vom Ministerium für Gesellschaft und Kultur am Runden Tisch mit dabei und was sind die Erkenntnisse?
  4. Wann ist mit konkreten Handlungsempfehlungen und Massnahmen zu rechnen?
  5. Wie wurde der zeitliche Fahrplan unter Einbezug der involvierten Amtsstellen festgelegt?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Nein. Entgegen der Fragestellung wurde in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom September keine «Veranstaltung mit interessierten Systempartnern zur Definition von ganzheitlichen Handlungsfeldern und vertieften Analysen» in Aussicht gestellt.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

Zu Frage 3:

Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur war durch das Amt für Soziale Dienste am genannten Runden Tisch vertreten, den die Caritas Liechtenstein organisiert hat. In der Diskussion zeigte sich, dass nach dem Erscheinen des Armutsberichts und der eruierten Zahlen nun alle Beteiligten – sowohl die staatlichen Stellen als auch NGOs – gefordert sind, die Handlungsfelder zu eruieren und mögliche Massnahmen auszuarbeiten.

Zu Frage 4:

Unter der Leitung des Amtes für Soziale Dienste ist im ersten Quartal 2024 ein Workshop mit ausgewählten NGOs und Fachleuten geplant.

Zu Frage 5:

Bei der geplanten Veranstaltung Anfang 2024 soll ein Zeitplan festgelegt werden.

Einheitlichkeit von staatlichen Leistungen

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. Dezember 2023

Die Berechnung des Existenzminimums ist seit Längerem ein Thema, da es von Fall zu Fall anders berechnet wird. Eine Einheitlichkeit sucht man hier vergebens und auch diverse Kleine Anfragen brachten keine Vereinheitlichung. Nun ist eine neue Auffälligkeit hinzugekommen. Der Anspruch der Energiekostenpauschale (EKP) berechnet sich beispielsweise anders als jener auf die Prämienverbilligung für die Krankenkasse oder die Mietbeiträge für Familien - nicht nur betragsmässig (EKP: CHF 100'000, Prämienverbilligung: CHF 77'000, Mietbeiträge CHF 80‘000), sondern auch was den Zivilstand angeht. So berechnet man beispielsweise bei verheirateten Paaren, die getrennt leben, bei der Energiekostenpauschale das Einkommen pro Haushalt, bei der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung werden die Einkommen zusammengerechnet. Da fragt man sich, ob hier eine Vereinheitlichung nicht doch mehr Sinn ergeben würde. Es kann sein, dass verheiratete Paare sich aus Loyalität nicht scheiden lassen, da einer der Partner durch ein Pensionskassen-Splitting womöglich grössere Nachteile hätte. Dennoch wollen sie selbständig ihre Kosten bestreiten.

  1. Wie viele verheiratete Paare in Liechtenstein leben getrennt?
  2. Warum wird bei der Energiekostenpauschale getrennt gerechnet und bei der Prämienverbilligung aber nicht?
  3. Die Betragsgrenze von CHF 100'000 wurde aus dem Armutsbericht abgeleitet. Ist die Anhebung der Einkommensgrenze bei der Energiekostenpauschale ein Indiz dafür, dass eine Überarbeitung der Einkommensgrenzen generell erfolgt oder wird das alles situativ angepasst?
  4. Wie sieht es die Regierung? Sollte man angesichts der Inflationslage bei den Sozialleistungen generell über die Bücher und Anpassungen vornehmen?
  5. Wäre die aktuelle Lage eine Gelegenheit, die Existenzminima zu vereinheitlichen - auch um das System transparenter, nachvollziehbarer und einfacher zu machen?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Das ist der Regierung nicht bekannt.

Zu Frage 2:

Die Energiekostenpauschale wird pro Haushalt ausgerichtet. Dabei werden die Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen berücksichtigt. Die Prämienverbilligung wird hingegen pro Person ausgerichtet. Aufgrund der Unterhaltspflicht der Ehegatten hat der Landtag im Gesetz verschiedene Einkommensgrenzen festgelegt.

Zu Frage 3:

Die Erhöhung der Beitragsgrenze auf CHF 100'000 orientierte sich (wie im BuA Nr. 75/2023 ausgeführt) an der Interpellationsbeantwortung betreffend die steuerliche Entlastung des Mittelstandes für einen Haushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern. Es gilt zu unterscheiden zwischen Leistungen, die pro Haushalt und solche, die pro Person ausgerichtet werden.

Zu Frage 4:

Die Ergänzungsleistungen wurden anfangs 2023 angepasst. Die wirtschaftliche Sozialhilfe sowie die Mietbeiträge werden per 1. Januar 2024 an die Teuerung angepasst.

Zu Frage 5:

Die Existenzminima haben jeweils unterschiedliche Funktionen. So dient beispielsweise das Soziale Existenzminimum der Armutsbekämpfung und ist als Überbrückungsleistung gedacht. Die Ergänzungsleistungen werden für einen längeren Zeitraum zur Deckung des Lebensunterhalts benötigt und sind daher auch höher anzusiedeln. Das gerichtliche Existenzminimum wird lediglich bis zur Begleichung der Schuld angewandt. Eine Vereinheitlichung würde den jeweiligen Ansprüchen nicht gerecht und ist daher nicht anzustreben.

Mietbeiträge für Familien

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. Dezember 2023

Die SRF-Nachrichten berichteten am 27. November 2023, dass sich die Mieterinnen und Mieter in der Schweiz vermehrt gegen höhere Mieten wehren und dass das Bundesamt für Wohnungswesen im ersten Halbjahr 2023 einen Anstieg der Schlichtungsverfahren um über 42 Prozent meldet. Seit dem 2. Dezember 2023 beträgt der Referenzzinssatz in der Schweiz 1.75 Prozent, damit ist er um 0.25 Prozentpunkte gestiegen. Daraus ergibt sich grundsätzlich für die Vermietenden gemäss Mietrecht ein Erhöhungsanspruch des Mietzinses von drei Prozent. Zudem könnten neben der Änderung des Referenzzinssatzes weitere Kostenfaktoren wie die Teuerung eine Rolle bei der Mietzinsgestaltung spielen. In Liechtenstein gibt es keine spezifische Anlaufstelle und auch keinen Mieterinnen- und Mieterverband für mietrechtliche Fragen. Mit den aktuell hohen Nebenkosten würde mich interessieren, ob denn die Nachfrage für Mietbeiträge für Familien beim Amt für Soziale Dienste zugenommen hat. Das führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wie hat sich die Unterstützung für Mietbeiträge in den letzten fünf Jahren entwickelt in Bezug auf die Anzahl Familien, Familiengrösse und Beträge?
  2. Kann beim Amt für Soziale Dienste eine Zunahme der Anträge für das Jahr 2023 festgestellt werden, wiederum bezogen auf die Anzahl Familien, Familiengrösse und Beträge?
  3. In der Postulatsbeantwortung «Bezahlbares Wohnen» wurde erwähnt, dass eine Analyse der Inanspruchnahme der Mietbeiträge durchgeführt wird. Bis wann liegt diese vor und wann wird sie veröffentlicht?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Anzahl der unterstützten Familienhaushalte hat sich seit 2019 nicht signifikant verändert. Im Jahr 2019 wurden 267 Haushalte unterstützt, im Jahr 2020 waren es 280, im Jahr 2021 waren es 266, im Jahr 2022 waren es 258 und im Jahr 2023 bisher insgesamt 227 Haushalte. Die Kosten bewegten sich zwischen CHF 1.76 Mio. im Jahr 2020 und CHF 1.72 Mio. im Jahr 2022. Im Jahr 2023 wird von Kosten von CHF 1.5 Mio. ausgegangen. Im letztgenannten Betrag ist die für das Jahr 2023 beschlossene befristete Erhöhung nicht enthalten. In Bezug auf die Familiengrösse ist in den vergangenen zwei Jahren eine leichte Verschiebung von Haushalten mit drei bis sechs Personen zu Haushalten mit zwei Personen zu erkennen.

Zu Frage 2:

Nein, es kann keine Zunahme festgestellt werden.

Zu Frage 3:

Im Nachgang zum statistischen Armutsbericht sind Auswertungen geplant, um die Anzahl der möglichen Anspruchsberechtigten auszuwerten. Ein Zeitplan liegt derzeit noch nicht vor.

Massnahmen des agrarpolitischen Berichts 2022

05. Dezember 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordnete Sandra Fausch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. Dezember 2023

Am 4. November 2022 hat der Landtag mit 24 Ja-Stimmen den agrarpolitischen Bericht 2022 verabschiedet. Der Bericht enthält zahlreiche Massnahmen in diversen Bereichen. Bei einigen Massnahmen sind bis Ende 2023 Umsetzungsschritte vorgesehen. Zum Nachfolgen möchte ich mich daher nach dem aktuellen Stand erkundigen.

  1. Massnahme 1 in Kapitel 3.2.1, Verpflichtende Teilnahme an Weiterbildungsprogrammen: Ist die Sammlung über die anerkannten Weiterbildungen der verschiedenen Anbieter erarbeitet? Und ist diese einsehbar?
  2. Zu Massnahme 1 in Kapitel 3.2.3, Neuausrichtung Stiftung Agrarmarketing: Wie lautet hier der aktuelle Stand der Arbeiten?
  3. Zu Massnahme 2 in Kapitel 3.2.4, Reduktion der Toleranzbereiche bei Stickstoff und Phosphor in der Nährstoffbilanz: Es heisst die Toleranzgrenze werde 2024 aufgehoben. Kann die Regierung in Aussicht stellen, wann die Aufhebung in Kraft tritt?
  4. Zu Massnahme 9 in Kapitel 3.2.4, Optimierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmittel: Wie weit ist die Erarbeitung des Massnahmenkatalogs und die zugehörigen Checklisten fortgeschritten?
  5. Zu Massnahme 10 in Kapitel 3.2.4, Anpassung der landwirtschaftlichen Zonen: Wie weit ist die Überprüfung und Erarbeitung der Rechtsgrundlagen für die Einteilung der landwirtschaftlichen Zonen fortgeschritten?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Eine vorläufige Sammlung der verschiedenen Anbieter und entsprechenden Weiterbildungs­angeboten ist erfolgt. Diese ist gegenwärtig noch nicht einsehbar, da der Prozess noch nicht abgeschlossen ist.

Zu Frage 2:

Die Stiftung Agrarmarketing konnte für das Jahr 2023 ihre Aktivitäten noch durchführen und Projekte fördern. Der Stiftungsrat hat die eingereichten Projekte beurteilt und benachrichtigt die Projektwerber derzeit zu den Entscheiden. Im Hinblick auf die Neuausrichtung der Stiftung wurden mehrere «runde Tische» mit verschiedenen Akteuren durchgeführt, welche entlang der Nahrungsmittelwertschöpfungskette beschäftigt sind. Aktuell wird eine Verordnung erarbeitet, um die Aktivitäten im Bereich Agrarmarketing neu zu regeln.

Zu Frage 3:

Es handelt sich hierbei um eine Bestimmung des Ökologischen Leistungsnachweises, welcher in Anhang 2 der landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV; LGBl. 2009 Nr. 264) geregelt ist. In der Schweiz tritt eine entsprechende Abänderung der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) per 1. Januar 2024 in Kraft. Die entsprechende Bestimmung wird im Zuge der Zollvertragsanpassung anschliessend auch in Liechtenstein anwendbar.

Zu Frage 4:

Die Umsetzung dieser Massnahme erfolgt analog zum Schweizer Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und zum Verordnungspaket «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren». Ein Teil der darin enthaltenen Massnahmen kommt direkt über den Zollvertrag zur Anwendung. So besteht seit April 2023 eine Pflicht zur regelmässigen Überprüfung der Innenreinigungssysteme von Feldspritzen sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein. Weitere Teile werden national umgesetzt, z.B. Massnahmen zur Reduktion von Abdrift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln oder die Regelung zur Erteilung von Sonderbewilligungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit erhöhtem Risikopotenzial.

Zu Frage 5:

Die Umsetzung dieser Massnahme ist in Vorbereitung. Die Anpassung der landwirtschaftlichen Produktionszonen hat Auswirkungen auf die Düngerausbringung und die Schnittzeitpunkte. Entsprechend sind insbesondere auch die Biodiversitäts-Förderungs-Verordnung, die Hofdüngerverordnung und die Gewässerschutzverordnung anzupassen.

Absicherung für Lernende im letzten Lehrjahr

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 05. Dezember 2023

Es ist unbestritten, dass die duale Berufsbildung ein Erfolgsrezept ist, und Liechtenstein wird diese weiterverfolgen und unterstützen. Durch diesen erfolgreichen Bildungsweg erwerben junge Menschen sowohl in der Praxis als auch in der schulischen Theorie wertvolle berufliche Kompetenzen. Die übliche Lehrzeit erstreckt sich in der Regel über drei bis vier Jahre. Für Lernende im letzten Ausbildungsjahr entstehen erhebliche Herausforderungen, wenn sich unverschuldet Probleme mit dem Ausbildungsbetrieb ergeben. Gründe können die Geschäftsaufgabe, der Wegfall des Ausbildners oder gesundheitliche Probleme beim Arbeitgeber sein. In solchen Fällen stehen die jungen Menschen vor einer enormen Hürde, da sie nicht nur einen neuen Arbeitgeber, sondern auch einen Ausbildner finden müssen, der sie bis zum Abschluss der Ausbildung begleitet. Für den neuen Arbeitgeber bedeutet dies nicht nur zusätzliche organisatorische Aufgaben und Verantwortlichkeiten, sondern auch erhebliche zusätzliche Kosten für Ausbildung, Gehalt, Sozialleistungen, überbetriebliche Kurse, sogenannte ÜKs, usw. In bestimmten Berufsfeldern gestaltet sich die Suche nach einem neuen Arbeitgeber aufgrund des Mangels an Ausbildungsplätzen besonders herausfordernd. Die nachfolgenden Fragen gehen immer davon aus, dass der oder die Lernende die erforderlichen schulischen Leistungen erbringt und am Stellenverlust unverschuldet ist. Meine vier Fragen dazu:

  1. Können Lernende die Lehrabschlussprüfung erreichen, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen keine Anstellung mehr haben?
  2. Falls dem so ist: Wie viele Monate vor der Lehrabschlussprüfung darf der Arbeitsvertrag aufgelöst sein?
  3. Wie werden Lernende konkret unterstützt, wenn sie für die letzten Monate vor der Lehrabschlussprüfung einen neuen Arbeitgeber finden müssen?
  4. Gibt es eine Möglichkeit der finanziellen Unterstützung für einen Arbeitgeber, der bereit ist, die oder den neuen Lernenden während der letzten Monate vor der Abschlussprüfung zu begleiten, aber nicht bereit ist, die Kosten dafür zu tragen?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Abschlussprüfung besteht in der Regel aus den schulischen und praktischen Qualifikationsbereichen.

Ob eine Abschlussprüfung ohne Lehrvertrag in sämtlichen Qualifikationsbereichen möglich ist, ist abhängig vom jeweils erlernten Beruf und muss von Fall zu Fall vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und der zuständigen Prüfungsorganisation für das Qualifikationsverfahren individuell betrachtet werden, um geeignete Lösungen zu finden. Wenn die berufsspezifischen Rahmenbedingungen es zulassen, ist das Ablegen der Abschlussprüfungen auch ohne Lehrvertrag möglich.

Zu Frage 2:

Als Entscheidungshilfe für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren nach einer Lehrvertrags-auflösung wird der Beschluss vom 25. März 2009 der Kommission Qualifikationsverfahren der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK), welcher auch Liechtenstein angehört, herangezogen. In der Regel können Lernende, die ab dem 1. Mai keinen Lehrvertrag mehr haben zu den Abschlussprüfungen zugelassen werden, wenn dies die berufsspezifischen Rahmenbedingungen zulassen. Bei Berufen, bei denen die berufsspezifischen Rahmenbedingungen dies zulassen, ist das Ablegen der Abschlussprüfungen ohne Lehrvertrag bereits ab dem 1. Januar des letzten Lehrjahres möglich.

Zu Frage 3:

Wird ein Lehrvertrag infolge einer Betriebsschliessung aufgelöst oder vermittelt der Lehrbetrieb die berufliche Grundbildung nicht gemäss der Bildungsverordnung, sorgt das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung nach Möglichkeit dafür, dass die begonnene berufliche Grundbildung, unabhängig in welchem Lehrjahr sich die lernende Person befindet, ordnungsgemäss beendet werden kann (Art. 24 Abs. 7 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. März 2008).

Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung unterstützt und begleitet die Lehrvertragsparteien bei der Suche nach einer geeigneten Anschlusslösung bzw. Lehrfortsetzungsmöglichkeit und nimmt dabei eine vermittelnde Rolle ein mit dem Ziel, dass Lernende eine für sie geeignete Anschlusslösung finden.

Zu Frage 4:

Die derzeitige Rechtslage sieht keine finanzielle Unterstützung für Lehrbetriebe, welche Lernende kurz vor Lehrabschluss übernehmen, vor. Wird nach einer Lehrvertragsauflösung die Lehre in einem neuen Lehrbetrieb fortgesetzt, entstehen für den neuen Lehrbetrieb die gleichen Kosten, welche für sämtliche Lehrbetriebe, die Lernende im Abschlussjahr ausbilden, anfallen. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt und somit fallen auch keine Kurskosten mehr für den neuen Lehrbetrieb an. Des Weiteren werden die externen Abschlussprüfungskosten vom Land getragen.

Sperrung Bankkonto aufgrund OFAC-Sanktionsliste

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sascha Quaderer
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 05. Dezember 2023

Den Medien konnte entnommen werden, dass zwei Liechtensteiner Treuhänder in diesem Frühjahr von der amerikanischen Sanktionsbehörde im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg sanktioniert und auf die OFAC-Liste gesetzt wurden. Diese Sanktionen wurden weder von der EU, der Schweiz noch von Liechtenstein übernommen. Dennoch sind die Betroffenen offenbar massiven Einschränkungen ausgesetzt. Ihnen wird von den Banken der Zugriff auf ihr Vermögen verwehrt. Es sind keine Zahlungen möglich, egal für welchen Zweck. Offenbar ist nicht einmal die LLB bereit, die Zahlung der Krankenkassenprämie auszuführen. Auch können sie keine Zahlungen annehmen, egal von wem und für welchen Zweck. Ein Ende ist nicht in Sicht. Im Gegenteil: Wie mir mitgeteilt wurde, will die LLB nun sogar die Geschäftsbeziehung zumindest zu einem Betroffenen künden. Die Eröffnung neuer Bankbeziehungen ist für die Betroffenen nicht möglich. Das führt mich zu folgenden fünf Fragen:

  1. Führt eine U.S. Sanktion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg zu einer Sperre der Bankkonten des Sanktionierten in Liechtenstein oder zu anderen Sanktionen in Liechtenstein? Bitte um Nennung der Rechtsgrundlage.
  2. Wenn nicht: Auf welcher Rechtsgrundlage sperren liechtensteinische Banken Bankkonten von Kunden, die von U.S. Sanktionen betroffenen sind?
  3. Ist eine Sperre eines Bankkontos in Liechtenstein ohne Rechtsgrundlage zulässig?
  4. Was unternimmt die Regierung - auch als Vertreterin der Mehrheitsaktionärin der LLB - gegen die Kontosperren ohne Rechtsgrundlage, damit die Betroffenen wieder auf ihr Vermögen zugreifen und ihre Grundbedürfnisse decken können, wie zum Beispiel die Bezahlung der Krankenkassenprämie?
  5. Wie unterstützt die Regierung Betroffene, die ungerechtfertigt von der U.S. Behörde sanktioniert wurden, damit sie wieder von der OFAC-Liste gelöscht werden?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1, 2 und 3:

Die Regierung hat bereits mehrfach festgehalten, dass Sanktionen des United States Department of the Treasury's Office of Foreign Assets Control (OFAC) aus einer Risikoperspektive für den Finanzplatz von hoher Relevanz sind, auch wenn sie keine unmittelbare Rechtswirkung in Liechtenstein entfalten. Zwar gibt es keine unmittelbare gesetzliche Grundlage für die direkte Umsetzung von US-Sanktionen, jedoch müssen diese im Risk Management gem. Art. 7a BankG und Art. 21ff BankV berücksichtigt werden und erfordern eine sorgfältige Beurteilung und Abwägung der Konsequenzen. Konkret bedeutet dies, dass das Risk Management jedes Finanzintermediärs bzw. jeder einzelnen Bank auch den Umgang mit derartigen Sanktionen adressieren muss. Diese Risikobeurteilungen sind gesetzlicher und integraler Bestandteil des Risk Managements jeder Bank. Zudem legt die Richtlinie der Banken betr. Sorgfaltspflichten im Umgang mit ausländischen Korrespondenzbanken für Mitgliedsbanken des Bankenverbandes fest, dass «regulatorische Vorgaben im Zusammenhang mit Sanktionen umzusetzen» sind. OFAC-Sanktionen sind explizit eingeschlossen. Gegebenenfalls bestehen auch vertragliche Grundlagen wie z. B. AGBs.

Während die Folgen für Betroffene faktisch denen einer Sperrung entsprechen, handelt es sich rechtlich nicht um eine solche. Es ist vielmehr ein aufgrund von Risikoerwägungen getroffener Geschäftsentscheid eines Marktteilnehmers bezüglich des Umgangs mit spezifischen Kundenbeziehungen.

Die US-Behörden konzentrieren sich derzeit insbesondere auf sogenannte „Enabler“ und „Supporter“ von sanktionierten Personen. Dies sind in diesem Zusammenhang natürliche oder juristische Personen, die die Umgehung von Sanktionen durch aktive Unterstützung oder Fahrlässigkeit erleichtern. Eine Listung als Enabler oder Supporter wäre für einen Finanzintermediär mit äussert gravierenden Konsequenzen verbunden. In der Folge geht es auch um Aspekte wie die Einbindung in den internationalen Zahlungsverkehr; einer fehlbaren Bank droht der Ausschluss aus dem US-Dollar-Verkehr, was weitreichende Folgen für die betreffende Bank aber auch für die gesamte liechtensteinische Wirtschaft hätte.

Zu Frage 4:

Die Regierung nimmt die Aktionärsinteressen des Landes Liechtenstein als Mehrheitsaktionär der Liechtensteinischen Landesbank AG wahr. Die Kontrolle aller öffentlichen Unternehmen erfolgt unter Massgabe von Art. 16 ff. ÖUSG. Gemäss Art. 16 ÖUSG wurde eine Beteiligungsstrategie für die LLB festgelegt. Die Regierung hat darüber hinaus keine Einflussmöglichkeiten. Dies gilt insbesondere für operative Entscheidungen. Festzuhalten bleibt, dass das Risikomanagement auch ein wichtiger Bestandteil der Beteiligungsstrategie ist.

Die Regierung geht davon aus, dass die liechtensteinischen Banken Sachverhalte mit der notwendigen Sorgfalt prüfen und allfällige Verfügungsbeschränkungen im Rahmen des Risk Management nicht leichtfertig vornehmen. Neben den einschneidenden Konsequenzen für die Betroffenen, die die Regierung durchaus anerkennt, hat die Regierung im Grundsatz aber nicht nur Verständnis für die umfassende Risikomitigierung der Banken aus der institutsspezifischen Sicht, sondern hält fest, dass diese im übergeordneten Interesse des Landes ist.

Es gilt einen auf der Risikoeinschätzung basierenden Ausgleich zwischen den Interessen der Banken und des gesamten Finanzplatzes einerseits und der Betroffenen andererseits zu finden. Die Regierung ist der Ansicht, dass dies möglich sein sollte und hat selbstredend ein Interesse daran, dass liechtensteinische Staatsbürger ihre Rechte wirksam geltend machen können. Sie wird auch weiterhin dafür eintreten.

Zu Frage 5:

Das listing ist eine Frage des US-Rechts. Deshalb kann die Regierung auch nicht beurteilen, ob ein listing berechtigt oder unberechtigt war oder weiterhin ist. Es besteht die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden einen Antrag auf de-listing zu stellen. Auf diese Verfahren hat die Regierung keinerlei Einflussmöglichkeit.

Platzmangel in der Psychiatrie: Unterbringung von Jugendlichen in Gefängnissen

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. Dezember 2023

Das Schweizer Fernsehen SRF zeigte im November 2023 in einem Beitrag auf, dass der Platzmangel in der Psychiatrie dazu führt, dass betreuungs- und therapiebedürftige Jugendliche in Gefängnissen platziert werden, ohne dass sie sich strafrechtlich etwas zuschulden haben kommen lassen. Gemäss Bericht wiesen in den Jahren 2021 und 2022 die Behörden von sechs Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein Minderjährige zivilrechtlich ins Gefängnis ein. Dazu drei Fragen.

  1. Wie viele Jugendliche aus Liechtenstein wurden ohne strafrechtlichen Anlass aufgrund Platzmangel in der Jugendpsychiatrie in den letzten fünf Jahren in einem Gefängnis untergebracht?
  2. In welchen Gefängnissen wurden beziehungsweise werden die Jugendlichen platziert?
  3. Wie viele Tage, Wochen, Monate betrug die durchschnittliche Zeitdauer einer Platzierung?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Keine. Es gab im Jahr 2022 einen Fall, in dem eine minderjährige Person in einer geschlossenen sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht war und dort das Personal tätlich angegriffen hat. In der Folge wurde die minderjährige Person in die Jugendabteilung des Regionalgefängnisses Thun überstellt. Auf Antragstellung des Amtes für Soziale Dienste und mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes verblieb die minderjährige Person bis zur Anschlusslösung in einer anderen geschlossenen sozialpädagogischen Einrichtung dort.

Zu Frage 2:

Grundsätzlich werden keine Jugendlichen ohne strafrechtlichen Anlass in Gefängnissen platziert. Zum Ausnahmefall siehe Frage 1.

Zu Frage 3:

Die Aufenthaltsdauer im oben genannten Einzelfall betrug 29 Tage.

Pflegeurlaub bei längeren Krankenständen der eigenen Kinder

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. Dezember 2023

Gemäss Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Familienzulagengesetzes, des Krankenversicherungsgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 13. Dezember 2022 sollen neu fünf Arbeitstage an Pflegeurlaub pro Jahr für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden können. Dies, um den Betroffenen mehr Möglichkeiten zu bieten, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser bewerkstelligen und im Berufsleben bleiben zu können. Leider gibt es immer wieder Fälle von längeren Spitalaufenthalten bis hin zur Pflege der eigenen Kinder bis zum Tode. Dazu habe ich fünf Fragen:

  1. Welche Betreuungsmöglichkeiten ergeben sich für berufstätige Eltern, wenn ihr Kind länger als fünf beziehungsweise zehn Tage im Spital verbleiben muss?
  2. Wird bei der Ausarbeitung des Berichts und Antrags der Umstand «Betreuung eines Kindes während eines Spitalaufenthaltes beziehungsweise bei unheilbarer Krankheit» differenziert betrachtet beziehungsweise werden Sonderlösungen angeschaut?
  3. Wenn nein, weshalb nicht?
  4. Könnte es bei längeren Krankenständen der eigenen Kinder Thema sein, einen zu betreuenden arbeitstätigen Elternteil beispielsweise analog der Karenz freizustellen?
  5. Wenn ja, wie beziehungsweise aus welchem «Topf» könnte dies finanziert werden?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Für den Fall, dass ein Kind für längere Zeit im Spital verbleiben muss, müssen die berufstätigen Eltern gemeinsam mit den Arbeitgebern nach individuellen Lösungen suchen. In solchen Fällen können keine Pauschalregelungen festgelegt werden. Vielmehr muss der Einzelfall beurteilt werden, beispielsweise wäre an unbezahltem Urlaub oder eine Freistellung zu denken.

Zu Frage 2:

Es ist aktuell nicht angedacht, dass solche Fälle im Rahmen der Umsetzung der Elternzeit geregelt werden.

Zu Frage 3:

Hier kann an die Beantwortung zur Frage 1 angeknüpft werden. Im Zuge der Gesetzgebung wird es als äusserst schwierig erachtet, eine Pauschalregelung festzulegen.

Zu Frage 4:

Die Schweiz kennt den „Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes“ nach Obligationenrecht, welcher einen Betreuungsurlaub von 14 Wochen vorsieht. Die erwähnte Gesetzesvorlage zur Umsetzung der so genannten Work-Life-Balance-Richtlinie bot keinen Anlass, dieses Thema aufzunehmen. Inwieweit trotz fehlender positivrechtlicher Regelung ein Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung besteht, ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und inwieweit es der arbeitsnehmenden Person unzumutbar ist, unter den gegebenen Umständen Arbeit zu leisten. Der Regierung sind keine konkreten Fälle und keine Auseinandersetzungen vor Gericht bekannt, welche konkreten Anlass gegeben hätten, dieses Thema aufzunehmen.

Zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 4.

Globale Steuerpolitik

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 05. Dezember 2023

Gemäss einer Zeitungsmeldung hat die UNO-Generalversammlung in New York im November dieses Jahres mit 125 Ja-Stimmen eine Resolution angenommen, die den Grundstein für eine Rahmenkonvention zur internationalen Kooperation in Steuersachen legt. Die Vorlage stammt von der Afrika-Gruppe in der UNO unter Federführung von Nigeria, Ägypten und Ghana. Seit Jahrzehnten fordern Staaten des Globalen Südens einen solchen Prozess auf UNO-Ebene. Für manche von ihnen geht es um existenzielle Summen. Gemäss einer Studie des «Tax Justice Network», eines internationalen NGO-Zusammenschlusses für Steuergerechtigkeit, gehen den betroffenen Ländern jährlich bis zu USD 480 Milliarden an potenziellen Einkünften verloren, weil sie in Steueroasen abfliessen. Unter den 48 Nein-Stimmen finden sich neben den EU-Staaten auch ein Grossteil der OECD -Länder, allerdings mit Ausnahmen: So haben sich die beiden EWR-Mitgliedstaaten Norwegen und Island der Stimme enthalten. Dies führt mich zu folgenden drei Fragen:

  1. Wie hat das EWR-Mitglied Liechtenstein abgestimmt?
  2. Wie hat Liechtenstein sein Abstimmungsverhalten begründet?
  3. Haben die EWR-Mitglieder die Thematik im Vorfeld besprochen?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Liechtenstein hat gegen die Resolution gestimmt.

Zu Frage 2:

Liechtenstein hat aktiv an den Verhandlungen der Resolution teilgenommen und sich in diesem Rahmen gemeinsam mit der EU, USA, Grossbritannien, der Schweiz, Südkorea, Japan und Australien für eine Kompromisslösung eingesetzt. Anstelle der Erarbeitung einer Rahmenkonvention sah dieser Kompromiss vor, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die konkrete Vorschläge zur Verbesserung der internationalen Steuerkooperation vorbereitet. Ziel war es dabei, dass es zu keiner Duplizierung bestehender Bemühungen, insbesondere jener der OECD, kommt. Da die federführende Afrika-Gruppe sich dieser Idee jedoch widersetzte und die Verhandlungen wenig konstruktiv verliefen, konnte Liechtenstein die Resolution in ihrer finalen Form nicht unterstützen. Dieses Abstimmungsverhalten wurde in einem entsprechenden Votum erläutert.

Zu Frage 3:

Liechtenstein arbeitet zu vielen Themenbereichen an der UNO sehr eng mit der Schweiz, der EU, den EWR-Partnern sowie gleichgesinnten Staaten zusammen. So nimmt Liechtenstein auch zur Resolution betreffend die Zusammenarbeit zu Steuerfragen dieselbe Haltung ein, wie sie von der grossen Mehrheit dieser Staaten vertreten wird.

Norwegen nimmt zu Fragen der globalen Besteuerung und illegaler Finanzflüsse seit längerer Zeit eine andere Haltung als die restlichen EFTA- und weitgehend auch EU-Mitgliedstaaten ein. Island nahm nicht an den Verhandlungen teil und enthielt sich folglich seiner Stimme.

Stärkung der Pflegeberufe

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. Dezember 2023

Die Familienhilfe Liechtenstein, die Lebenshilfe Balzers, die Stiftung Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe sowie das Liechtensteinische Landesspital gelangten vor einiger Zeit an den Landtag mit der Bitte, Gelder zu sprechen, um den Pflegeberuf zu stärken. In Anlehnung an die vom Schweizer Volk deutlich angenommene Schweizer Pflegeinitiative sollen damit auch in Liechtenstein Massnahmen zur Stärkung der Pflege in die Wege geleitet werden, um dem zunehmenden Bedarf in der ambulanten und stationären Pflege gerecht zu werden, konkurrenzfähig zu bleiben und den Anschluss nicht zu verpassen. Der Landtag hat im Rahmen der Budgetdebatte im November Gelder in der Höhe von insgesamt CHF 2'308'000 gesprochen, welche ab dem 1. Januar 2024 zur Verfügung stehen sollten. Nun hat die Regierung noch einige Abklärungen zu treffen, welche allenfalls zu einer Verzögerung führen könnten. Meine Fragen:

  1. Wie weit ist die Regierung mit den zusätzlichen Abklärungen?
  2. Kann der Termin vom 1. Januar 2024 eingehalten werden?
  3. Falls nein, bis wann rechnet die Regierung mit der endgültigen Klärung der Auszahlungsmodalitäten?
  4. Wird die Regierung in diesem Fall eine rückwirkende Auszahlung per 1. Januar 2024 ins Auge fassen?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Regierung hat für die weitere Prüfung der Anträge ein externes Gutachten in Auftrag geben.

Zu Frage 2:

Das Gutachten soll Anfang 2024 vorliegen.

Zu Frage 3:

Nach Eingang und Prüfung des externen Gutachtens können die Anträge neuerlich geprüft und beurteilt werden.

Zu Frage 4:

Eine rückwirkende Auszahlung per 1. Januar 2024 ist möglich und wünschenswert.

Künstliche Intelligenz

05. Dezember 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Pascal Ospelt
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 05. Dezember 2023

Die Künstliche Intelligenz, kurz KI, entwickelt beziehungsweise verändert sich fortlaufend und sehr schnell und hält Einzug in diverse Bereiche. Die KI benötigt Daten und ist nur so gut, wie es die Datensätze sind, die dafür genutzt werden. In Kombination mit Big Data kommt es zu riesigen Datenansammlungen, die unter anderem sehr begehrt bei entsprechenden Konzernen sind. Dazu zählen die Pharma-Industrie, Versicherungen usw. Hierzu folgende Fragen an die Regierung:

  1. Welche gesetzlichen Grundlagen gelten im Bereich der Künstlichen Intelligenz in Liechtenstein?
  2. Da es sich um eine globale Thematik handelt, gibt es bereits gesetzliche Grundlagen im Bereich der Künstlichen Intelligenz in der EU?
  3. Wem gehören persönliche Daten, wer darf damit arbeiten beziehungsweise diese vermarkten?
  4. Wie kann der Inhaber eines elektronischen Gesundheitsdossiers verhindern, dass seine Gesundheitsdaten in anonymisierter Form an Dritte, zum Beispiel Forschungsinstitutionen oder Technologiekonzerne, weitergereicht werden?
  5. Welche Sicherungsmassnahmen zur Verhinderung von Datenmissbrauch gelten in Sachen KI?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Auch wenn es für eine neue Technologie wie die Künstliche Intelligenz auch in Liechtenstein (noch) keinen speziellen, dedizierten Rechtsrahmen gibt, operiert sie dennoch nicht im rechtsfreien Raum. In Liechtenstein gelten auch für den Bereich der Künstlichen Intelligenz verschiedene allgemeine Gesetze und Regelungen, die – abhängig von den konkreten KI-Anwendungsbereichen und Inhalten – Anwendung finden können.

Alle bestehenden Gesetze und Bestimmungen, wie beispielsweise die Datenschutzgesetzgebung, Urheberrecht und geistiges Eigentum, Haftungsrecht, Arbeitsrecht sowie Regelungen zu Nichtdiskriminierung und Ethik, sind somit auch auf neue Technologien anwendbar und gültig.

In Liechtenstein, wie in vielen anderen Ländern, wird die Notwendigkeit einer spezifischeren Gesetzgebung im Bereich KI diskutiert, um den besonderen Herausforderungen und Potentialen dieser Technologie gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist geplant, die EU-KI-Verordnung in das EWR-Abkommen zu übernehmen, was bedeutet, dass die künftigen Regelungen der Europäischen Union im Bereich Künstliche Intelligenz auch in Liechtenstein Anwendung finden werden. Dieser Schritt wird zu spezifischeren Regelungen oder Anpassungen bestehender Gesetze im Einklang mit den europäischen Standards führen.

Zu Frage 2:

Der erste Entwurf der EU-KI-Verordnung wurde im April 2021 veröffentlicht. Dieser Entwurf verbindet traditionelle Produktsicherheitsansätze mit der Berücksichtigung eines breiten Spektrums an Grundrechten, die durch Künstliche Intelligenz (KI) beeinflusst werden. Es handelt sich dabei um einen risikobasierten Ansatz, der den Schutz fundamentaler Rechte einschliesst. Insbesondere mit dem Aufkommen fortschrittlicher Technologien wie ChatGPT im letzten Jahr wurde die Notwendigkeit deutlich, die Komplexität und Anpassungsfähigkeit von Basismodellen und Large-Language-Models (LLMs) durch ergänzende Bestimmungen zu adressieren. Im revidierten Entwurf, der im Juni 2023 vorgestellt wurde, wird generative KI, wie sie in Modellen wie ChatGPT verwendet wird, nun explizit erfasst. Dieser Entwurf befindet sich derzeit in der finalen Verhandlungsphase in den EU-Gremien. Abhängig vom Zeitpunkt der Einigung auf EU-Ebene wird ersichtlich, wann und in welcher Form eine KI-Regulierung in der EU/EWR in Kraft treten könnte.

In Liechtenstein verfolgen wir diese Entwicklungen aufmerksam und beteiligen uns aktiv am internationalen Diskurs.

Zu Frage 3:

Grundsätzlich «gehören» personenbezogene Daten der betroffenen Person selbst. Wenn eine andere Person oder private oder öffentliche Institution personenbezogene Daten verarbeiten möchte, muss sie sich auf einen Rechtfertigungsgrund in Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stützen bzw. im Falle besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten auf einen Grund in Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Sprich, es muss entweder die Einwilligung der betroffenen Person vorliegen, die Daten für eine Vertragserfüllung erforderlich sein, eine rechtliche Verpflichtung zur Datenverarbeitung vorliegen, die Verarbeitung lebenswichtigen Interessen dienen, für eine öffentliche Aufgabe erforderlich sein oder durch die berechtigten Interessen des Datenverarbeiters gedeckt sein. Art. 9 Abs. 2 DSGVO nennt noch einige weitere Gründe.

Im konkreten Fall einer «Vermarktung» ist in den meisten Fällen die Einwilligung erforderlich. Nur in sehr engen Grenzen und nach einer sehr sorgfältigen Abwägung der jeweiligen Interessen könnten eventuell auch die berechtigten Interessen als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen.

Zu Frage 4:

Grundsätzlich gelten Daten dann als anonymisiert, wenn jeglicher Bezug zu einer natürlichen Person ausgeschlossen ist und somit die betreffende natürliche Person nicht mehr identifizierbar ist. Es handelt sich in diesem Fall nicht mehr um personenbezogene Daten und die DSGVO findet keine Anwendung.

Nichtsdestotrotz ist eine Weitergabe von Daten, ob im Klartext oder anonymisiert, im elektronischen Gesundheitsdossier nicht vorgesehen. Dies stellte die Datenschutzstelle (DSS) mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 19. Juni 2023 unmissverständlich fest, indem sie ausführte, dass «der in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) genannte Zweck des elektronischen Gesundheitsdossiers keine Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Bst. j DSGVO zu Forschungszwecken, Archivierung oder statistischen Zwecken erlaubt.

Zu Frage 5:

Wenn ein Verantwortlicher mittels KI personenbezogene Daten verarbeitet, so gelten dafür ebenfalls die Regeln des Datenschutzes nach DSGVO und liechtensteinischem Datenschutzgesetz (DSG). Das heisst, es ist auch hier zu beachten, dass personenbezogene Daten nur mit einer legitimen Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 und eventuell Art. 9 Abs. 2 DSGVO sowie unter Einhaltung aller anderen Grundsätze aus Art. 5 DSGVO verarbeitet werden dürfen. Dazu gehören auch die Grundsätze des Privacy by Design und by Default, wonach die Technologie bereits in der Designphase mit datenschutzfreundlichen Voreinstellungen ausgestattet werden muss und während des Betriebs die dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsmassnahmen implementiert sein müssen. In Bezug auf die Anwendung sind gegebenenfalls auch die strengen Bestimmungen zu automatisierten Einzelfallentscheidungen einschliesslich Profiling gemäss Art. 22 DSGVO zu beachten. Und schliesslich müssen vom Verantwortlichen trotz des Einsatzes von KI auch sämtliche Betroffenenrechte nach DSGVO gewährt werden können.

Personalbestand der Regierung und der Landesverwaltung

05. Dezember 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Pascal Ospelt
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 05. Dezember 2023

Vor ziemlich genau zehn Jahren wurde vom Abg. Harry Quaderer eine Kleine Anfrage zum Personalbestand und Personalaufwand der Regierung und der Landesverwaltung gestellt. Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage soll analog der Kleinen Anfrage aus dem Jahre 2013 der aktuelle Personalbestand und Personalaufwand der Regierung und Landesverwaltung per Stichtag 31. Dezember 2022 aufgezeigt werden, nämlich:

  1. Der totale Personalaufwand inklusive Behörden, Kommissionen, Verwaltungs- und Betriebspersonal, Lehrkräfte, Sozialleistungen, Rentenleistungen, temporäre Arbeitskräfte und übriger Personalaufwand.
  2. Die massgebliche Lohnsumme per 31. Dezember 2022. Zur massgeblichen Lohnsumme, wie sie vom Landtag zu genehmigen ist, zählen sämtliche Gehaltsaufwendungen, welche sich innerhalb der Steuerungshoheit der Regierung befinden.
  3. Weiters soll der Personalbestand wie folgt aufgeschlüsselt werden: a. total Stabsstellen der Regierung (inkl. Sekretariate) b. total Landesverwaltung (ohne Regierung) c. total Gerichte (ohne richterliches Personal) d. Übersicht über die Stellen bei der Regierung e. Landtag f. richterliches Personal Die obigen Zahlen bitte jeweils aufgegliedert in unbefristete, befristete und Ausgleichsstellen.
  4. Die Aufgliederung des Personalbestands der befristeten Stellen per 31. Dezember 2022, welche sich in Ausbildung befinden.

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Der totale Personalaufwand im Jahr 2022 betrug CHF 240.5 Mio.

Zu Frage 2:

Die massgebliche Lohnsumme im Jahr 2022 betrug CHF 115.1 Mio.

Zu Frage 3:

Die nachfolgenden Daten beziehen sich auf die Stellenprozente.

  • Bei den Stabsstellen der Regierung, dies sind die Stabsstelle Regierungssekretär und die Stabsstelle Regierungskanzlei, hatte es per Ende Dezember 2022 einen Bestand von 21.50 unbefristeten Stellen.

  • Bei der Landesverwaltung (Amts- und Stabsstellen) waren 785.15 unbefristet, 35.90 befristet und 6.90 Ausgleichsstellen besetzt.

  • Die Gerichte (ohne richterliches Personal) verfügten über einen Bestand von 41.50 unbefristeten Stellen.

  • Bei der Regierung (Ministerien inkl. Sekretariate) waren es Total 36.00 Stellen, davon 28.00 unbefristet und 8.00 befristet.

  • Bei den dem Landtag zugeordneten Stellen waren es 12.60 unbefristete Stellen.

  • Das richterliche Personal (inkl. Staatsanwälte) verfügte über einen Bestand von 28.00 unbefristeten Stellen.

Zu Frage 4:

Per Ende Dezember 2022 resultierte ein Gesamtbestand von 42.50 Ausbildungsstellen. Diese teilten sich in 5.00 Gerichtspraktikanten, 18.00 Lernende, 6.00 Polizeiaspiranten, 9.50 Praktikanten und 4.00 RichteramtsanwärterInnen auf.

Speicherung von Energie in Form von Gas im Leitungsnetz von Liechtenstein Wärme

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. Dezember 2023

Für eine zukünftige Speicherung von Energie in Form von Gas könnten die Leitungen des bestehenden Gasnetzes von Liechtenstein Wärme verwendet werden. Das Liechtensteiner Gasnetz hat drei Druckstufen und eine Gesamtlänge von knapp 450 Kilometer. Für die Prüfung des Potenzials einer solchen Lösung sollte die Speicherkapazität bekannt sein. Aus diesen Angaben sollte hervorgehen, wie die Kapazitäten auf die verschiedenen Druckstufen verteilt sind. Meine Frage an die Regierung:

  1. Wie viele Kilowattstunden Gas können im Liechtensteiner Gasnetz gespeichert werden?
  2. Wie hoch sind die Drücke in den jeweiligen Abschnitten der entsprechenden Druckstufen?
  3. Wie viele Kilowattstunden Gas können in den einzelnen Abschnitten gespeichert werden?
  4. Wie teilen sich die Leitungslängen auf die drei Druckstufen auf?
  5. Was wären Alternativen zum Liechtensteiner Gasnetz, um Gas in angemessenen Mengen saisonal speichern zu können.

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Im Liechtensteiner Gasnetz können ca. 600'000 kWh Gas gespeichert werden. Dies entspricht in etwa einem Verbrauch von einem halben Wintertag oder 0.2 bis 0.3% des Jahresverbrauchs von Liechtenstein.

Zu Frage 2:

In der Druckstufe Hochdruck beträgt der Betriebsdruck maximal 64 bar abhängig vom vorgelagerten Druck in Deutschland und Österreich. In der Druckstufe Mitteldruck beträgt der Betriebsdruck weniger als 5 bar. In der Druckstufe Niederdruck beträgt der Betriebsdruck weniger als 100 Millibar.

Zu Frage 3:

Im Hochdruckabschnitt beträgt das Speichervolumen ca. 600'000 kWh. Die Mittel- und Niederdruckabschnitte weisen hingegen kein Speichervolumen auf.

Zu Frage 4:

Der Hochdruckabschnitt umfasst eine Leitungslänge von ca. 27 Kilometer.
Der Mitteldruckabschnitt umfasst eine Leitungslänge von ca. 52 Kilometer.
Der Niederdruckabschnitt umfasst eine Leitungslänge von ca. 370 Kilometer.

Zu Frage 5:

Mangels einer bestehenden Kaverne, die als Speicher genutzt werden kann, hat «Liechtenstein Wärme» untersucht, was es bedeuten würde, Erdgas in einem inländischen Röhrenspeicher zu lagern. Hierzu hat «Liechtenstein Wärme» bereits im Geschäftsbericht 2022 folgende Eckpunkte zusammengefasst:

Im Sinne einer Grobabschätzung wurde hinterfragt, ob in Liechtenstein ein Gasspeicher in der Höhe der strategischen Gasreserve von 80 Mio. kWh erstellt werden kann. Hierzu benötigte es ein 48 Kilometer langes Rohrsystem mit einem Rohrdurchmesser von 1.5 Metern. Das unterirdische Speicherfeld hätte eine Länge von 1’000 Metern und eine Breite von 160 Metern, also eine benötigte Fläche von 160’000 Quadratmetern. Im Kontext der Störfallvorsorge müsste ein Risikoabstand von rund 1'000 Metern zu personenbelegten Gebäuden eingehalten sein. Das Gasspeichersystem hätte einen Betriebsdruck von 100 bar. Die Investitionskosten wurden auf einen Betrag von rund 300 Millionen Franken geschätzt.

Im Vergleich hierzu besteht bereits die Möglichkeit, ausländische Untertagespeicher zu mieten. Die Betriebs- und Verwaltungskosten für die strategische Gasreserve von 80 Mio. kWh belaufen sich derzeit auf ca. 400'000 Franken pro Jahr.

Die Regierung erachtet es derzeit nicht als sinnvoll und realistisch, einen Saisonspeicher für Erdgas im Inland zu realisieren.

Vergabe von neuen Vermögensverwaltungsmandaten an liechtensteinische Finanzunternehmen

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 05. Dezember 2023

Bezüglich der Vergabe von neuen Vermögensverwaltungsmandaten habe ich folgende Frage an die Regierung:

  1. Trifft es zu, dass liechtensteinische Vermögensverwalter bei der Vergabe von neuen Vermögensverwaltungsmandaten nicht offerieren dürfen?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Nein.

Start-up- und Fintech-Standort Liechtenstein

05. Dezember 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 05. Dezember 2023

Ich habe in der April Sitzung des Landtages eine Kleine Anfrage bezüglich dem Start-up- und Fintech-Standort gestellt. In der Antwort wurde mir mitgeteilt, dass, ich zitiere: «Die letzte Analyse der Standortattraktivität für Start-ups und Fintechs stammt aus dem Jahre 2014. Da sich die nationalen und internationalen Rahmenbedingungen in den letzten Jahren stark verändert haben, ist eine erneute Analyse sinnvoll. Die Regierung nimmt die Anregung auf». Am 23. November 2023 konnten wir dann im «Vaterland» lesen, dass die Kryptobörse Bittrex «dicht macht». In dieser Landtagssitzung werden wir nun die zweite Lesung der Abänderung des TVTG durchführen, um näher an MiCAR (Markets in Crypto Assets) heranzurücken. Nun stellen sich mir die folgenden Fragen.

  1. Wo steht die Analyse beziehungsweise wurde diese schon gestartet bezüglich der Standortattraktivität für Start-ups und/oder Fintechs in Liechtenstein wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom April erwähnt?
  2. Wie bewertet die Regierung den Rückzug von Bittrex aus Liechtenstein in Bezug auf die Attraktivität des Krypto-Standorts?
  3. Angesichts der Einführung von MiCAR, der europäischen Regulierung für Kryptowährungen, und dem daraus resultierenden Verlust unseres «First Mover»-Vorteils, wie beurteilt die Regierung die allgemeine Positionierung Liechtensteins als Krypto-Standort?
  4. Welche Strategien sieht die Regierung vor, um unter Berücksichtigung unserer bisherigen Erfahrungen auch in Zukunft als idealer Standort wahrgenommen zu werden?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Studie wurde bereits im Oktober gestartet. Die Regierung rechnet Ende Q1 2024 mit dem Abschluss und Vorliegen der Resultate.

Zu Frage 2:

Der Rückzug von Bittrex stellt einen isolierten Fall und keinen generellen Trend dar, der vor allem durch externe Umstände – insbesondere durch regulatorische Herausforderungen in den USA – beeinflusst wurde. Dieser Einzelfall sollte nicht als Indikator für eine abnehmende Attraktivität des gesamten Krypto-Standorts Liechtenstein gesehen werden.

Trotz des Rückzugs von Bittrex bleibt der Krypto-Standort Liechtenstein attraktiv und vielfältig. So hat Liechtenstein sich durch die progressive Haltung gegenüber Blockchain und neuen Technologien und die Erfahrungen im Rahmen des TVTG einen Vorsprung erarbeitet, von dem bestehende und neue Marktteilnehmer profitieren.

Darüber hinaus bietet Liechtenstein ein Umfeld, das hohe Standards für Compliance und Transparenz setzt.

Die aktuellen regulatorischen Entwicklungen, insbesondere das Inkrafttreten der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) auf EU und EWR-Ebene, lassen eine positive Weiterentwicklung des Krypto-Sektors erwarten. Rechtssicherheit für Unternehmen und Kunden kann somit gewährleistet werden.

Zu Frage 3:

Innovation ist kein Status, sondern ein Prozess. Liechtenstein bleibt trotz oder gerade durch die Einführung von MiCAR ein attraktiver Krypto-Standort. Die frühe und proaktive Auseinandersetzung mit der Blockchain-Technologie und Kryptowährungen hat ein fundiertes Wissen, Expertise und Erfahrung (lang vor anderen Jurisdiktionen) und eine starke Infrastruktur geschaffen. Diese Erfahrungen und die etablierte Expertise bieten für Liechtenstein weiterhin einen Wettbewerbsvorteil. Das TVTG bietet darüber hinaus mit seiner detaillierten zivilrechtlichen Übertragungsordnung für Token, die auch die Kryptowerte der MiCAR umfasst, weiterhin eigene Rahmenbedingungen und Vorteile.

Zudem ermöglicht es die Harmonisierung der Krypto-Regulierung auf EU-Ebene durch MiCAR Liechtenstein, seine Rolle als Brücke zwischen der EU und dem globalen Markt zu festigen. Durch die Anpassung an die MiCAR-Standards kann Liechtenstein seine Position als vertrauenswürdiger und regulierungskonformer Krypto-Standort stärken.

Die Regierung sieht in MiCAR auch eine Chance, die bestehenden Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln. Dies umfasst sowohl die Förderung von Innovationen im Krypto-Bereich und der Tokenökonomie als auch die Gewährleistung eines hohen Masses an Sicherheit, Compliance und Verbraucherschutz. MiCAR bringt auch für die Liechtensteiner Kryprodienstleister die Möglichkeit des Passportings mit sich, was neue Geschäftsmöglichkeiten ermöglicht als auch Marktzugang in Europa vereinfacht.

Zu Frage 4:

Um auch in Zukunft als idealer Standort wahrgenommen zu werden, setzen wir auf strategische Massnahmen auf unterschiedlichen Ebenen:

Ein wichtiger Schritt besteht in der Anpassung an internationale Standards wie MiCAR sowie in der kontinuierlichen Weiterentwicklung der regulatorischen Rahmenbedingungen. Dies ermöglicht uns, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Innovation und Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Auf der Ebene der Innovationsförderung ist die Weiterentwicklung des vielfältigen Netzwerks aus Fachkräften, Dienstleistern und Angeboten im Innovationsumfelds, beispielsweise im Rahmen des EDIH digihub.li, zentral. So soll die Entwicklung eines Innovations-Ökosystems gefördert werden.

Zudem ist im Bereich der Digitalisierung die internationale Vernetzung zentral, die durch ein aktives Engagement Liechtensteins in globalen Foren intensiviert werden soll.

Durch Bildungs- und Weiterbildungsangebote soll das Verständnis, das Fachwissen und die Akzeptanz im Bereich neuer Technologien gefördert werden.

Schliesslich wird die Regierung kontinuierlich an der Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für ein wettbewerbsfähiges Innovationsumfeld arbeiten und internationale Entwicklungen genau beobachten.

Umgang mit Stromüberschüssen von Photovoltaikanlagen

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. Dezember 2023

Der Zubau an Photovoltaikanlagen (PVA) hat in den letzten Jahren stagniert und lag regelmässig unter den Vorgaben der Energiestrategie. Mit dem Krieg von Russland gegen die Ukraine hat sich dies - möglicherweise nur vorübergehend - geändert, sodass der jährliche Zubau von PVA im Vergleich zu den Vorjahren stark angestiegen ist. Als Folge der vorgesehenen Einführung einer PV-Pflicht ist von einem weiteren Anstieg der Zubaurate auszugehen und damit von einer deutlich höheren Inland-Stromproduktion. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Ab wann rechnet die Regierung mit einem regelmässigen Stromüberschuss, insbesondere an sonnigen Arbeitstagen?
  2. Ist das Leitungsnetz in Liechtenstein auf solche Überschüsse vorbereitet beziehungsweise haben die LKW einen Auftrag, sich darauf vorzubereiten?
  3. Welche Alternativen zum Leitungsausbau gibt es, wie zum Beispiel Abregelung (Einstellung der Stromproduktion zu Spitzenzeiten) der PV-Anlagen oder dezentrale Produktion von Wasserstoff etc.?
  4. Welcher Anteil des jährlich potenziell produzierten PV-Stroms würde verloren gehen, wenn PVA zu Spitzenzeiten abgeregelt werden müssten?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Wie in der Beantwortung zur kleinen Anfrage des Abgeordneten Wendelin Lampert an der Landtagssitzung vom November 2023 ausgeführt, wurde im Jahr 2023 an 24 Tagen stundenweise mehr Strom produziert als verbraucht. Dies war ausschliesslich an Wochenenden und Feiertagen der Fall, wenn gleichzeitig auch viel Wasser für die Produktion in den LKW-Wasserkraftwerken vorhanden war. An Arbeitstagen war der Stromabsatz immer deutlich höher als die inländische Produktion. Aufgrund der aktuellen Differenz von Produktion und Absatz an Wochentagen gehen die LKW davon aus, dass auch in den nächsten Jahren kein namhafter Produktionsüberschuss entstehen wird. Eine sehr vereinfachte Modellrechnung zeigt, dass ab 2027 an normalen Werktagen ausserhalb der Ferienzeit mittags an einigen Tagen kleine Überschüsse entstehen können.

Zu Frage 2:

Die LKW haben gemäss Artikel 5ff des Elektrizitätsmarktgesetzes die Aufgabe das Stromnetz zukunftssicher zu planen, zu bauen und zu betreiben. In den letzten Jahren ist es zu vereinzelten Netzverstärkungen bedingt durch Fotovoltaik-Anlagen gekommen. Die LKW gehen davon aus, dass auch in den nächsten Jahren in Siedlungsrandgebieten, in Kernzonen mit grossen Gebäudedachflächen oder bei sehr grossen Fotovoltaik-Anlagen Netzverstärkungen notwendig werden. Die LKW verfügen mit der Smart Meter Infrastruktur über sehr gute Lastdaten, welche es ermöglichen, die Lastzustände zu simulieren und den Netzausbau damit zu optimieren.

Zu Frage 3:

Grössere Überschussmengen sind frühestens ab 2030 zu erwarten. Diese können entweder am Markt verkauft, abgeregelt oder zwischengespeichert werden. Für grössere Überschussmengen stehen verschiedene Speichertechnologien wie Pumpspeicherkraftwerke, Power-to-X oder Quartierspeicher zur Verfügung.

Zu Frage 4:

Primär sollte der aus Fotovoltaik-Anlagen produzierte Strom vor Ort verbraucht werden, sodass nur noch kleine Überschussmengen ins Netz eingespeist werden müssen. Dadurch wird das Verteilnetz weniger belastet und ein Ausbau ist nicht nötig.

Eine Fotovoltaik-Anlage produziert an sehr wenigen Stunden im Jahr mit der maximalen Leistung. Da das Maximum bei allen Fotovoltaik-Anlagen regional zeitgleich auftritt, könnten langfristig auch in Liechtenstein vermehrt Netzinvestitionen mit den entsprechenden Kosten nötig werden. Messungen an bestehenden Anlagen haben gezeigt, dass der Verlust an Produktionsmenge bei einer Abregelung der Leistung beispielsweise bei über 70% der maximalen Fotovoltaik-Peakleistung über das Jahr bei den meisten Anlagen lediglich zwischen 1 und 3% beträgt, abhängig von Standort und Ausrichtung der Anlage.

Ausnahmen von der PV-Pflicht und Erschwerung des Ersatzes fossiler Heizungen

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. Dezember 2023

Am 21. Januar 2024 wird unter anderem über die Vorlage zur PV-Pflicht und zu zinslosen Darlehen abgestimmt. Art. 64b Abs. 2 des Baugesetzes sieht Ausnahmen von der PV-Pflicht vor. Neben vielen anderen Sachverhalten kann eine Ausnahme bewilligt werden, wenn die Installation einer Photovoltaikanlage «wirtschaftlich nicht tragbar ist». Diesbezüglich scheint es in der Bevölkerung Unsicherheiten zu geben. Ebenso gibt es immer wieder Fragen zur Erschwerung des Ersatzes fossiler Heizungen. Hier wird es künftig für alte Gebäude den Nachweis brauchen, dass 10 Prozent der Heizenergie aus erneuerbaren Energien stammt. Anstelle des Nachweises sind sogenannte Standardlösungen möglich, wie etwa die Verwendung von thermischer Solarenergie für die Beheizung, der Ersatz der Fenster, eine Wärmedämmung oder der Einbau einer Holzfeuerung etc. Zu diesen Sachverhalten ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Ist die wirtschaftliche Tragbarkeit zu verneinen, wenn der Betrieb einer Anlage ausserhalb der Bauzone eine Verstärkung der Stromleitung bedingen würde und die dafür zur Verfügung stehenden Förderungen nicht ausreichend für den rentablen Betrieb einer PV-Anlage wären?
  2. Ist die wirtschaftliche Tragbarkeit zu verneinen, wenn eine bestehende Nichtwohnbaute bis 2035 mit einer PV-Anlage zu bestücken wäre, die Errichtung aber beispielsweise aufgrund der mangelhaften Statik oder wegen der Dachform mit sehr hohen Kosten verbunden wäre?
  3. Ist die wirtschaftliche Tragbarkeit zu verneinen, wenn sich die Errichtung einer PV-Anlage über die nächsten 30 Jahre/über ihre Lebensdauer nicht rentiert, trotz des zinslosen Kredites?
  4. Kann ein Heizungsersatz durch eine Öl- oder Gasheizung ohne den Nachweis der Deckung des Heizbedarfs mit 10 Prozent erneuerbarer Energie stattfinden, wenn es sich um ein energetisch saniertes Haus handelt oder wenn zu einem früheren Zeitpunkt eine der elf vorgesehenen Standardlösungen vorgenommen wurde?
  5. Kann davon ausgegangen werden, dass bei den vorgesehenen Ausnahmen für die Erschwerung des Heizungsersatzes mit fossil betriebenen Heizungen auch die finanzielle Unzumutbarkeit einen Ausnahmegrund darstellen wird?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Vorlage sieht vor, dass eine PV-Anlage nur zu realisieren ist, wenn sich diese innert 20 Jahren amortisieren lässt. Im Falle von Anlagen die ausserhalb der Bauzone errichtet werden, werden dabei im Rahmen der Amortisationsrechnung die Kosten der Anschlussleitung abzüglich der Anschlussförderung berücksichtigt.

Es ist im Rahmen der ausführenden Bestimmungen auf Verordnungsebene vorgesehen, eben für diese Konstellation die Möglichkeit einer Ausnahme von der PV-Pflicht vorzusehen. Wenn die erwarteten zusätzlichen Baukosten für die notwendige Anschlussleitung zu einer ausserhalb der Bauzone gelegenen PV-Anlage – und für die allenfalls notwendige, durch den Netzbetreiber zu realisierende, Netzverstärkung – nicht vollständig durch den Netzbetreiber oder durch Förderbeiträge gedeckt sind, wird die Baubehörde auf Antrag eine Ausnahme von der PV-Pflicht gewähren. Diese Möglichkeit der Ausnahme spiegelt auch die Zielsetzung wider, dass dann, wenn die wirtschaftliche Tragbarkeit zu verneinen ist, eine Ausnahme von der PV-Pflicht bestehen soll.

Zu Frage 2:

Bei «mangelhafter statischer Tragfähigkeit» handelt es sich um einen technischen Ausnahmegrund von der PV-Pflicht. Eine «ungünstige» bzw. aussergewöhnliche Dachform kann ebenfalls ein technischer bzw. wirtschaftlicher Ausnahmegrund sein, wenn dies begründet werden kann und die Umsetzung sehr kostenintensiv wäre.

Für Situationen, die insgesamt dazu führen, dass eine wirtschaftliche Tragbarkeit verneint werden muss, soll es die Möglichkeit für Ausnahmen geben. Bei der Bewertung der «wirtschaftlichen Tragbarkeit» werden insbesondere nachstehende Aspekte berücksichtigt:
a) die Investitionskosten unter Berücksichtigung der Förderbeiträge;
b) die Stromkosten;
c) der Zinssatz.

Zu Frage 3:

Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 erwähnt, werden bei der Berechnung der wirtschaftlichen Tragbarkeit bestimmte Kriterien in die Beurteilung einfliessen. Der Berechnung soll in allen Fällen eine Amortisationsdauer der PV-Anlage von 20 Jahren zu Grunde gelegt werden.

Auch dieses Kriterium soll auf Verordnungsebene klar festgehalten werden. Wenn sich also die Errichtung einer PV-Anlage über einen Zeitraum von 20 Jahren oder darüber nicht rentiert, wird es eine Ausnahme von der PV-Plicht geben. Im Falle eines «zinslosen Kredits» wird die wirtschaftliche Tragbarkeit grundsätzlich verbessert.

Zu Frage 4:

Wenn, wie in der Fragestellung dargelegt, eine der elf Standardlösungen bereits nachweisbar umgesetzt wurde, ist die Vorgabe erfüllt und es kann der erneute Einbau einer Öl- oder Gasheizung erfolgen.

Zu Frage 5:

Niemand muss eine bestehende, funktionierende Gas- oder Ölheizung ersetzen. Zudem sind auch neue Gas- oder Ölheizungen weiterhin erlaubt – ob in Neubauten oder beim Heizungsersatz. Einzig bei Wohngebäuden, die vor 2003 erbaut wurden und einen schlechten Energiestandard haben, wird beim Heizungsersatz die Umsetzung von einer der elf Standardlösungen verlangt. Zu diesen elf Standardlösungen gehören beispielsweise der Bau einer thermischen Solaranlage oder der Einbau neuer Fenster. Die Wahl liegt bei der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer. Es kann zudem festgehalten werden, dass die Erfahrungen der Kantone zeigen, dass eine dieser elf Standardlösungen in der Praxis immer umgesetzt werden kann.

Ausnahmen von baulichen Anforderungen kann die Baubehörde bewilligen, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Ist Liechtenstein Weltmeister in der Produktion von erneuerbaren Energien

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. Dezember 2023

Liechtenstein wurde in der Vergangenheit mehrmals als «Solarweltmeister» bezeichnet und ausgezeichnet. Die private Organisation, die diesen Titel verlieh, berücksichtigte für ihre Berechnungen die installierte Photovoltaikleistung pro Kopf der Bevölkerung. Der Energieverbrauch der miteinander verglichenen Staaten wurde ebenso wenig berücksichtigt wie andere erneuerbare Energieträger. Der Titel des «Solarweltmeisters» wurde in den letzten Jahren nicht mehr vergeben. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wo steht Liechtenstein heute in Bezug auf die installierte Pro-Kopf-PV-Leistung oder in Bezug auf die jährliche PV-Produktion pro Kopf im Vergleich mit anderen europäischen Staaten?
  2. Wo steht Liechtenstein im europäischen Vergleich in Bezug auf den Anteil des im Inland produzierten erneuerbaren Stroms im Verhältnis zum inländischen Stromverbrauch?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Gemäss Energiestatistik des Amtes für Statistik wiesen im Jahr 2022 die Fotovoltaikanlagen in Liechtenstein eine installierte Leistung von insgesamt 45 MWp (Megawatt-Peak) auf. Dies ergibt eine installierte Leistung von 1'140 Watt-Peak (Wp) pro Kopf. 2021 lag diese noch bei 901 Wp pro Kopf. Für die Schweiz ergeben sich gemäss Schweizer Energiestatistik für 2022 436 Wp pro Kopf und für 2021 418 Wp pro Kopf. Gemäss den jüngsten verfügbaren Daten von Eurostat zum Jahr 2021 ergeben sich für EU-Länder folgende Höchstwerte: Niederlande 850 Wp/Kopf, Deutschland 714 Wp/Kopf, Belgien 519 Wp/Kopf, Luxemburg 433 Wp/Kopf und Griechenland 405 Wp/Kopf. Für Österreich ergibt sich ein Wert von 311 Wp/Kopf.

Zu Frage 2:

In Liechtenstein wurden gemäss Energiestatistik des Amtes für Statistik im Jahr 2022 aus erneuerbaren Energieressourcen, d.h. Wasserkraft, Fotovoltaik, Biogas und Biomasse, 98'566 MWh Strom erzeugt. Der Stromverbrauch in Liechtenstein betrug im Jahr 2022 409'321 MWh. Daraus ergibt sich für die Elektrizität ein Verhältnis der erneuerbaren Elektrizitätsproduktion am Elektrizitätsverbrauch von 24.1% für das Jahr 2022. Im Jahr 2021 betrug dieser Anteil 25.1%. Es ist anzumerken, dass die Stromproduktion der Fotovoltaikanlagen, die als Eigenverbrauch genutzt und damit nicht ins Landesnetz eingespeist wird, berechnet ist.

Bei Eurostat liegen Daten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und Biobrennstoffen sowie zum Endenergieverbrauch von Elektrizität für europäische Länder für das Jahr 2021 vor. Gemäss diesen Daten ergeben sich für die Elektrizität folgende Anteile für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Verhältnis zum Endverbrauch von Elektrizität: Norwegen 123.9%, Island 105.6%, Österreich 84.9%, Schweden 84.4% und Dänemark 70.7%. Ferner hat Deutschland einen Anteil von 48.9%.

Obligatorische Krankenpflegeversicherung - Beiträge nach Alter oder nach Jahrgang

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. Dezember 2023

Im Krankenkassengesetz Art. 22 ist zur Beitragspflicht Folgendes festgehalten: Für Versicherte bis zum vollendeten 16. Altersjahr werden für die obligatorische Krankenpflegeversicherung keine Beiträge erhoben. Für Versicherte nach dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum vollendeten 20. Altersjahr dürfen die Beiträge höchstens die Hälfte derjenigen der erwachsenen Versicherten betragen. Die Regelung ist eindeutig: Wer im Januar geboren ist, muss ab Januar, wer im Dezember geboren ist, muss ab Dezember Beiträge bezahlen. Anders in der Verordnung, Art. 83: Erreicht ein Versicherter im Laufe eines Kalenderjahres die im Gesetz festgelegte Altersgrenze für die Bemessung der Beiträge und Kostenbeteiligungen, erfolgt die Umstufung in die nächste Altersgruppe auf den Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres. Das bedeutet: Wer im Dezember geboren ist, muss ab Januar, wer im Januar geboren ist, muss ab Januar des folgenden Jahres bezahlen. Damit ist eine Ungleichbehandlung gegeben. Die Verordnung liegt in der alleinigen Kompetenz der Regierung.

  1. Aus welchem Grund beschloss die Regierung bei der Ausgestaltung der Verordnung eine abweichende der Regelung gegenüber dem Krankenkassengesetz?
  2. In der Verfassung Art. 31: «Alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich.» Wie wird die Ungleichbehandlung zum Nachteil für Personen, die im Dezember geboren wurden, begründet? Das bezieht sich auf die Verordnung.

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Die Bemessung der Kostenbeteiligung erfolgt in der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) stets auf ein Kalenderjahr bezogen, weswegen die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen jeweils auf einen Jahreswechsel abstellen.

Zu Frage 2:

Da die Umstufung nach vollendetem Altersjahr für jede Person und anlässlich des Erreichens der verschiedenen Altersgrenzen gleichermassen gilt, ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sehen.

Wasser als Speicher für durchgehende Stromversorgung

05. Dezember 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. Dezember 2023

Die erneuerbaren Energien ermöglichen keine durchgehende Stromversorgung. Sollen die Lücken nicht mit fossilen oder atomaren Kraftwerken gefüllt werden, sind Speichermöglichkeiten notwendig. Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Diese Kleine Anfrage beschränkt sich auf die Speicherung mit Wasser. Eine hohe Winterstromproduktion mit den Wasserkraftwerken Samina und Lawena würde grosse Stauseen erfordern, damit das anfallende Wasser im Sommerhalbjahr für die Winterstromproduktion zurückgehalten werden kann.

  1. Wie gross müsste der Stausee sein, um die anfallende Wassermenge im Sommerhalbjahr für das Winterhalbjahr zu speichern? Ich bitte um eine fiktive Grössenangabe Länge mal Breite mal Tiefe, damit man eine Vorstellung hat davon.
  2. Angenommen, die PV ist soweit ausgebaut, dass der gesamte Strombedarf im Sommerhalbjahr mit PV vollständig gedeckt werden könnte. Würde die Leistung des Pumpspeicherkraftwerks Samina ausreichen, um den überschüssigen Strom am Tage hochzupumpen und in der Nacht die im Stausee gespeicherte Energie wieder in Strom umzuwandeln? Oder wie viele solcher Pumpspeicherkraftwerke wie beim Saminakraftwerk wären notwendig?
  3. Der Betrieb eines Pumpspeicherkraftwerks kostet Geld und verteuert den Strompreis wegen den Betriebskosten und den Verlusten durch die zweimalige Änderung der Energie in eine andere Form. Um wie viel erhöht sich der Preis pro Kilowattstunde, der mit dem Pumpspeicherkraft erzeugt wird?
  4. Für eine autarke Stromversorgung im Sommerhalbjahr könnte ein Zusammenspiel von Photovoltaik, den vorhandenen Wasserkraftwerken und Batteriespeichern in den Haushalten in einem Szenarium betrachtet werden. Wie viel Kilowatt Speicherkapazität müssten Private in erwähnter Kombination für ein autarkes Sommerhalbjahr zur Verfügung stellen?
  5. Wie viel würden die LKW für die uneingeschränkte Nutzung privater Batteriespeicher pro Kilowattstunde ein- und ausgespeicherter Energie vergüten?

Antwort vom 07. Dezember 2023

Zu Frage 1:

Im Jahr 2021 lag der Zufluss in den Stausee Steg von März bis Oktober bei 28 Millionen Kubikmeter. Die Oberfläche des Stausees Steg beträgt bei Volleinstau 21‘600 m2; somit müsste der Stausee Steg ca. 1‘300 Meter weiter aufgestaut werden, wenn die Ufer vertikal hochgezogen würden. Zum Vergleich beträgt die Oberfläche des Walensees 24.2 km2 bzw. 24‘200‘000 m2. Somit müsste der Walensee etwa 1.15 Meter aufgestaut werden, um dieses Volumen zu speichern.

Zu Frage 2:

Die Beantwortung der Frage würde komplexe Berechnungen erfordern, die im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht durchgeführt werden können. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass das maximale Volumen des Stausees im Steg etwa einen Fünftel des Energieverbrauchs eines durchschnittlichen Sommertages decken kann. Für die Tag-/Nachtspeicherung mittels eines Pumpspeicherwerks sind jedoch weitere limitierende Faktoren wie die Pumpen- und Turbinenleistung sowie das verfügbare Volumen in der Kaverne des Pumpspeicherwerks und des Stausees entscheidend.

Es ist deshalb von Vorteil, den mittels Fotovoltaik erzeugten Strom möglichst unmittelbar vor Ort oder im Netz zu nutzen.

Zu Frage 3:

Der Kreislaufwirkungsgrad, d.h. das Hochpumpen von Wasser mit anschliessendem Turbinieren, beträgt ca. 70%. Somit verteuert sich der Strom um ca. 40%.

Zu Frage 4:

Die Beantwortung der Frage würde eine komplexe Berechnung erfordern, die sich im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht durchführen lässt.

Zu Frage 5:

Es gibt aktuell keine Preismodelle der LKW für die Vergütung der Nutzung von Kleinspeichern bei privaten Haushalten. Das Thema wird in Zukunft durch die Möglichkeit des bi-direktionalen Ladens von Elektrofahrzeugen und einer Nutzungsmöglichkeit der Fahrzeugbatterie zu Netzstabilisierungs-zwecken jedoch relevant werden. Im Rahmen der Umsetzung des vierten EU-Energiepaket werden hierzu Regelungen geschaffen werden.

Sind Gemeindebauordnungen ab 2024 PV-kompatibel?

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 08. November 2023

Im Landtag wurde mehrfach moniert, dass viele Gemeindebauordnungen Elemente enthalten, die es Bauwerbern erschweren oder sogar verunmöglichen eine PV-Anlage auf dem Dach anzubringen. Die Regierung hat dem Landtag in Aussicht gestellt, dass eine Arbeitsgruppe sich dieser Thematik annimmt, damit Regeln, die PV-Anlagen auf dem Dach einer privaten Liegenschaft verunmöglichen oder massiv verteuern, abgeändert werden. Dies führt zu folgender Frage:

  1. Zu welchen Ergebnissen hat dieser Prozess geführt?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Die Gesetzesvorlage betreffend die Umsetzung der Gebäuderichtlinie II und MuKEn 2014, die vom Landtag in zweiter Lesung in seiner Sitzung im September 2023 verabschiedet wurde, beinhaltet in Artikel 64a Abs. 4 des Baugesetzes eine Bestimmung, die generalisierte Verbote der Installation von PV-Anlagen aufgrund ästhetischer Anliegen im Rahmen der Ortsplanung, nicht mehr erlaubt.

Sollte die Gesetzesvorlage vom Volk im Januar 2024 angenommen werden, wird diese Bestimmung dazu führen, dass die Bauordnungen der Gemeinden keine generellen Verbote mehr für PV-Anlagen aufgrund rein ästhetischer Gründe enthalten dürfen.

Im Falle des Inkrafttretens der Gesetze werden die Gemeinden ihre Bauordnungen anpassen müssen, soweit sie Verbote für die Installation von PV-Anlagen aus rein ästhetischen Gründen beinhalten. Bis zur formellen Anpassung der Bauordnungen werden die baurechtlichen Verbote in den Bauordnungen der Gemeinden aufgrund des übergeordneten Gesetzes nicht mehr angewendet werden können.

Die in der Fragestellung erwähnte Arbeitsgruppe, die aus Vertreterinnen und Vertretern des Amtes für Hochbau und Raumplanung, des Amtes für Volkswirtschaft, des Amtes für Umwelt sowie Vertreterinnen bzw. Vertretern der Gemeinden Schellenberg, Ruggell, Vaduz und Triesen besteht, hat in diesem Jahr einen Entwurf eines Reglements für Gestaltungsrichtlinien für Solaranlagen erarbeitet und zur Vernehmlassung an die betroffenen Amtsstellen und alle Gemeinden freigegeben. Die Vernehmlassung dauert aktuell noch an.

Ziel der Arbeitsgruppe ist es, die Gestaltungsvorschriften in den Bauordnungen der Gemeinden landesweit zu vereinheitlichen.

Hotline im Landesführungsraum

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 08. November 2023

Bis zum Jahr 2018 fanden im Landesführungsraum regelmässig Weiterbildungen im Bereich "Betreiben der Hotline" des Landesführungsstabs statt. Das Betreiben einer Hotline kann im Falle einer Katastrophe oder einer sonst schwierigen Lage sehr zur Bündelung von Informationen dienen, und aber auch als Anlaufstelle via Hotline für Betroffene dienen.Der Landesführungsraum ist technisch diesbezüglich voll und ganz ausgestattet, um die Hotline nicht nur zu Übungszwecken, sondern auch professionell zu betreiben. Der letzte Kurs fand meinen Angaben zufolge im November 2018 im Schulungsraum beim Amt für Bevölkerungsschutz statt. Seitdem hat sich nicht mehr viel getan und es gab weder vom Amt für Bevölkerungsschutz oder sonst von einer anderen Stelle Informationen zum Thema Hotline.

  1. Gibt es die Gruppe, die zum Betrieb der Hotline gegründet wurde noch?
  2. Haben die Mitglieder Informationen bekommen, ob die Hotline eingestellt wurde?
  3. Gibt es eine Alternative, die anstatt der Hotline betrieben wird?
  4. Wird eine telefonische Anlaufstelle vom Land noch betrieben?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1 bis 4:

Die im Jahre 2013 ins Leben gerufene Hotline-Gruppe gibt es nach wie vor und diese wird auch aktiv weiterbetrieben. Die Covid-19 Pandemie verunmöglichte in den Jahren 2020 und 2021 reguläre Ausbildungskurse. Aus den bei der Bewältigung der Pandemie gesammelten Erfahrungen eröffneten sich aber neue Möglichkeiten und Wege, um die Ausbildung sowie den Betrieb der Hotline-Gruppe langfristig zu optimieren. Bekanntlich beauftragte die Regierung das Kriseninterventionsteam Liechtenstein, kurz KIT, während drei Jahren mit dem Betrieb der Impf-Hotline, dem Contact Tracing und der Covid-Hotline. Beeindruckt von der professionellen Abwicklung dieses Auftrags ersuchten die Verantwortlichen des Landesführungsstabes das KIT um Unterstützung beim Betrieb sowie der Aus- und Weiterbildung der bestehenden Hotline-Gruppe. Ein Entwurf für eine entsprechende Leistungsvereinbarung mit dem KIT liegt zwischenzeitlich vor. Die Mitglieder der Hotline-Gruppe werden im Verlauf des Dezembers eine Einladung für eine im kommenden Jahr stattfindende Informationsveranstaltung erhalten. Dabei wird den Mitgliedern das aktualisierte Hotline-Konzept erläutert und das weitere Vorgehen präsentiert.

 

Amortisation von Hypotheken

08. November 2023
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 08. November 2023

Die erwartete Mehrbelastung durch die neuen Vorgaben zur Amortisation von Hypotheken gibt in der Bevölkerung zu reden. Statt in 20 Jahren müssen nun Hypotheken in 15 Jahren bis auf zwei Drittel abbezahlt werden. Neben allen anderen Kosten stiegen zuletzt die Hypothekarzinsen und nun steigen auch die Aufwände für die Amortisation. Das sorgt verständlicherweise für Unmut. Daher meine folgenden Fragen:

  1. Was war der Grund, diese Kriterien zu verschärfen?
  2. Angenommen eine Familie hat eine Hypothek von einer Million aufgenommen. Wie verändern sich die jährlich zu zahlenden Kosten für die Amortisierung, wenn sie die ganze Million in der ersten Hypothek hat? Bitte berechnen Sie das für ein Familieneinkommen von CHF 100'000 und CHF 150'000.
  3. Wie ändert sich die Berechnung gemäss Punkt 2, wenn die erste Hypothek CHF 500'000 und die zweite Hypothek CHF 200'000 beträgt?
  4. Welche Auswirkungen hat diese Massnahme auf die Frage des bezahlbaren Wohnens und hinsichtlich der Lage der Bauwirtschaft?
  5. Welche Konsequenzen haben die Schuldner zu fürchten, wenn ihnen diese Rückzahlung nicht gelingen sollte?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Der Grund für die Anpassung der kreditnehmerbasierten Massnahmen sind die Finanzstabilitätsrisiken im Hypothekar- und Wohnimmobiliensektor in Liechtenstein, insbesondere aufgrund der hohen Verschuldung der privaten Haushalte. Die Materialisierung dieser systemischen Risiken wären mit schwerwiegenden negativen Folgen für den Finanzsektor und die gesamte Realwirtschaft verbunden. Zur Mitigation dieser Systemrisiken und die zukünftige Stabilität des Finanzsektors ist eine nachhaltige Kreditvergabe daher von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig schützen die neuen bzw. harmonisierten Kriterien auch die Kreditnehmer vor einer Überschuldung, welche im Extremfall zum Verlust der Wohnung bzw. des Hauses führen könnte. Die neuen Massnahmen geben marktweit harmonisierte Mindeststandards für die Belehnung und Tragbarkeit eines Hypothekarkredites vor. Weicht eine Hypothek von diesen Standards ab, muss die Bank diese als Ausnahmegeschäft, eine sogenannte «exception-to-policy», ETP, deklarieren. Der Anteil solcher ETP-Kredite sind an den eigenen Verwaltungsrat sowie die FMA zu melden. Damit wird eine effektive Risikoüberwachung ermöglicht. Wichtig ist es zu betonen, dass die Entscheidung, welche Kredite vergeben werden, nach wie vor bei der Bank liegt, da die Massnahmen keine Obergrenze vorsehen, wie viele ETP-Kredite eine Bank vergeben darf. Detailliertere Informationen zu den Massnahmen sind in der Empfehlung 2023/2 des Ausschusses für Finanzmarktstabilität enthalten.

Zu Frage 2:

Vorbemerkung: Durch die neuen Regeln wird kein Amortisationszwang für die Kreditnehmer eingeführt. Wenn nach den vereinheitlichten Regeln eine Hypothek die Zieltragbarkeit überschreitet, gilt diese neu zwingend als ETP. In diesem Fall wird angestrebt, die Hypothek soweit zu amortisieren, bis diese nicht mehr als ETP gilt. Kann diese Mindestamortisation nicht geleistet werden, muss die Hypothek weiter als ETP geführt werden. Von der Reduktion der Belehnung profitieren in diesem Fall alle Beteiligten, da die Hypothek so nachhaltig tragbar bleibt.

Zu den Rechenbeispielen: Die Berechnungen sind teilweise komplex und von weiteren Faktoren abhängig. Da nur eine erste Hypothek besteht, ergibt sich aus der Belehnung keine Notwendigkeit für eine Amortisation. Für die Tragbarkeit wird von einem Gesamtliegenschaftswert von CHF 1,5 Millionen ausgegangen. Dann wäre ein Kredit von einer Million bei einem Haushaltseinkommen von CHF 100’000 Franken auch bisher schon nicht vergeben worden, da die monatliche Belastung einen Drittel des Haushaltseinkommen bei einem kalkulatorischen Zinssatz von 4,5% deutlich übersteigt. Sollte es trotzdem zur Vergabe solcher Kredite gekommen sein, hätte dies den internen Richtlinien der Banken widersprochen. Die Hypothek müsste künftig als ETP geführt werden mit dem Ziel, diese solange zu amortisieren, bis die Tragbarkeit gegeben ist. Bei einem Haushaltseinkommen von CHF 150’000 wird die Tragbarkeit nur ganz knapp überschritten. Entsprechend müsste auch diese Hypothek als ETP geführt und solange amortisiert werden, bis eine nachhaltige Tragbarkeit gegeben ist. Die Mindestamortisation beträgt dabei bei diesen Zahlen rund CHF 833 pro Monat. Wird diese Mindestamortisation nicht geleistet, muss die Hypothek in der ETP-Kategorie «Amortisation Tragbarkeit» geführt werden.

Zu Frage 3:

Die 1. Hypothek wird bis zu einem Belehnungswert von 2/3 gewährt, eine 2. Hypothek für alles darüber hinaus bis zu einem Belehnungswert von maximal 80%. Das genannte Beispiel kommt deshalb in der Praxis — ohne diesen Kredit als ETP zu kennzeichnen – nicht vor. Deshalb wird abweichend von folgenden Zahlen ausgegangen: Erste Hypothek: CHF 500’000, zweite Hypothek: CHF 100’000, Gesamtwert der Liegenschaft: 750’000. In diesem Fall ändert sich durch die neuen Regeln für den Kreditnehmer nur wenig. Die zweite Hypothek muss sowieso bereits heute wegen der Belehnung amortisiert werden, neu hat man dafür jedoch nur fünfzehn Jahre anstatt zwanzig Jahre Zeit. Dadurch steigt die monatliche Rate um rund CHF 140. Aus der Tragbarkeit ergeben sich keine weiteren Anforderungen, da die Mindestamortisation bereits aufgrund der Belehnung erfüllt ist.

Zu Frage 4:

Die Massnahmen zielen darauf ab, Hypotheken mit besonders hohem Risiko über zusätzliche Amortisationen über die Zeit soweit abzubauen, bis eine nachhaltige Tragbarkeit erreicht ist. Da einerseits die Mindestamortisation in diesen Fällen mit 1% der Kreditsumme bewusst niedrig angesetzt ist und andererseits weiterhin Ausnahmegeschäfte möglich sind, werden die Auswirkungen auf die Bauwirtschaft und auf die Frage des bezahlbaren Wohnens als gering eingestuft. Während sich die Kreditnehmer aufgrund der Amortisationen langfristig Zinsen sparen werden, fallen kurzfristige Zinsschwankungen in der Praxis für die Kreditnehmer stärker ins Gewicht. So ist z.B. der SARON, der kurzfristige Zinssatz im CHF-Währungsraum, auf dem variable Hypotheken basieren, in den letzten 18 Monaten aufgrund der konjunkturellen Lage um 2,5 Prozentpunkte angestiegen. Da durch den starken Zinsanstieg bisher keine Zahlungsschwierigkeiten bei den Kreditnehmern beobachtet wurden, werden durch die Mindestamortisation in der Höhe von 1% pro Jahr keine grossen Auswirkungen erwartet.

Zu Frage 5:

Keine. Die Bank hat die jeweilige Hypothek als ETP zu deklarieren und den Anteil der ETP-Kredite – im Zuge des Risikomanagements – an den Verwaltungsrat und die FMA zu rapportieren.

 

Stellenbesetzung Landespolizei

08. November 2023
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 08. November 2023

Auch wenn das Sicherheitsempfinden in Liechtenstein nach wie vor hoch ist, müssen wir in Anbetracht dessen, was in der Welt geschieht, vorbereitet sein und die dafür zuständige Einheit bei der Landespolizei mit genügend Personal ausstatten

Geopolitische Unruhen führen in letzter Konsequenz zu massiven Flüchtlingsströmen, welche zumindest das subjektive Sicherheitsempfinden schmälern und im Konkreten auch zu einen Anstieg von lokaler Kriminalität führen. Daneben haben wir, wie aus den lokalen Medien entnommen werden konnte, speziell im Bereich der psychologischen Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu kämpfen, welche unter anderem ihren Ursprung im unsachgemässen Umgang mit Medikamenten und illegalen Betäubungsmitteln finden. Auswüchse dieses Verhaltens sind oft Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und vieles mehr. In all diesen Fällen ist die klassische Polizeiarbeit gefragt.

Letztlich macht der demographische Wandel auch vor der Landespolizei keinen Halt. Ein Ausbau ist unabdingbar, um einen Fortbestand der klassische Polizeiarbeit zu gewährleisten. Von der Rekrutierung bis zum effektiven Einsatz im Alltagsdienst dauert es objektiv betrachtet fünf Jahre, da eine bestimmte Einarbeitungszeit im sehr anspruchsvollen Berufsalltag unabdingbar ist. Ein längeres Zuwarten der Rekrutierung von Polizeibeamten gefährdet in zunehmendem Masse den Fortbestand der Bekämpfung der Kriminalität im Inland und damit einhergehend das Sicherheitsempfinden in der Bevölkerung.

  1. Im heute zu behandelnden Budgetnachtrag sind lediglich 2 Stellen zur Bekämpfung derartiger Phänomene vorgesehen. Müsste nicht erst bei der Basis, das heisst bei der klassischen Polizei, aufgestockt werden und erst dann oder parallel dazu die Dienstleister wie Analysten, ITler und Mitarbeiter bei der internationalen Polizeikooperation?
  2. Im Bereich Wirtschaftskriminalität und Bedrohungsmanagement wurden seit 2018 bereits sechs Stellen geschaffen. Wurde dem Bereich der klassischen Polizeiarbeit bei der Schaffung von Stellen in den letzten Jahren im gleichen Rahmen Bedeutung zugemessen?
  3. Wurde bei der Beantragung dieser zusätzlichen Stellen im Voranschlag die demographische Situation, vor allem bei den Polizistinnen und Polizisten, an der Basis berücksichtigt, wird darauf reagiert und wenn ja, wie? 
  4. Wie hoch war die Fluktuation bei der Landespolizei in den vergangenen drei Jahren?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Die im Polizeigesetz aufgelisteten Aufgaben der Landespolizei sind sehr vielfältig, weshalb zur Auftragserfüllung unterschiedliche Anforderungsprofile notwendig sind. Zudem bestehen unzählige Abhängigkeiten. Jeder Mitarbeitende bei der Landespolizei braucht IT-Dienstleistungen oder bei grenzüberschreitenden Fällen die Unterstützung der Spezialisten von der Internationalen Polizeikooperation. Es braucht daher auch eine parallele Rekrutierung unterschiedlicher Mitarbeiterprofile.

Wenn von Mitarbeitenden für die «klassische Polizeiarbeit» gesprochen wird, so sind wohl Mitarbeitende gemeint, die die Polizeischule absolvieren. Natürlich muss auch bei dieser wichtigen Kategorie von Mitarbeitenden der Personalbestand ausgebaut werden. Aus diesem Grund sollen im Herbst 2024 vier anstatt der geplanten zwei Polizeiaspiranten in die Polizeischule geschickt werden. Die Anzahl der jährlichen Polizeiaspiranten kann jedoch nicht unbegrenzt erhöht werden, da diese in der zweijährigen Ausbildung einer intensiven Betreuung durch die Landespolizei bedürfen. Und diese Betreuungsressourcen sind ebenfalls begrenzt.

Zu Frage 2:

Ja, diesem Mitarbeiterprofil wurde die gleiche Bedeutung zugemessen. Seit die Regierung den Personalbericht 2018 verabschiedet hat, sind jährlich zwischen zwei und vier Aspiranten und Aspirantinnen in die Polizeigrundausbildung geschickt worden. Parallel dazu wurden mehrere Stellen durch polizeiliche Quereinsteiger besetzt, d.h. mit bereits ausgebildeten Polizisten und Polizistinnen mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft. Zwischen Herbst 2018 und 2023 wurden insgesamt 20 Aspiranten und polizeiliche Quereinsteiger für die «klassischen Polizeiaufgaben» rekrutiert.

Zu Frage 3:

Der Bedarf an Mitarbeitenden für die «klassischen Polizeiaufgaben» wird im 2024 mit den bereits erwähnten zwei zusätzlichen Stellen für Polizeiaspiranten berücksichtigt und mit der Anstellung von drei polizeilichen Quereinsteigern im Rahmen von Nachbesetzungen. Der Personalbericht der Landespolizei wird aktuell ausgearbeitet; der künftige Bedarf an zusätzlichem Personal mit einer polizeilichen Grundausbildung wird dort selbstverständlich berücksichtigt werden.

Zu Frage 4:

Die Fluktuation, ohne Pensionierungen, beträgt bei der Landespolizei in den Jahren 2021 bis 2023 durchschnittlich 3.4%. Im Vergleich dazu beträgt die Fluktuation in der gesamten Landesverwaltung durchschnittlich 5%.

Tarifsysteme und Abrechnungsmethoden im Gesundheitswesen auf dem Prüfstand

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 08. November 2023

Die vier St. Galler Spitalverbunde sind aufgrund ihrer finanziellen Situation gezwungen, in den nächsten Monaten und Jahren insgesamt rund 440 Stellen abzubauen. Um die Nachhaltigkeit der Massnahmen zu gewährleisten, seien aber auch Verbesserungen der Rahmen­bedingungen, insbesondere die Anpassung der Tarife an die Teuerung, dringend notwendig, heisst es.

Vor allem wegen der massiven Verschiebung der Fallzahlen von stationär zu ambulant gehen die Meinungen auseinander. Es wird argumentiert, dass die heutigen Tarifsysteme und Abrechnungsmodi nicht flexibel genug seien, um auf die Veränderungen und die Teuerung im Gesundheitswesen angemessen zu reagieren. Insbesondere im ambulanten Bereich wird zunehmend mehr Flexibilität in der Abrechnung gefordert, um den Bedürfnissen der Patienten und den Entwicklungen in der medizinischen Versorgung gerecht zu werden.

  1. Wie wirkt sich die Verlagerung von stationär zu ambulant und die Teuerung auf die Kosten für das Landesspital des Landes Liechtenstein und die Prämienzahler aus?
  2. Wie wirkt sich die Entwicklung der vier St. Galler Spitalverbunde auf das Liechtensteinische Landesspital aus?
  3. Welche Herausforderungen stellen sich im Bereich der stationären Versorgung (Akutsomatik, Rehabilitation, Psychiatrie) hinsichtlich der Tarife?
  4. Was sind die Herausforderungen bei der Ablösung des veralteten Einzelleistungstarifs Tarmed im ambulanten Bereich?

Antwort vom 10. November 2023

Einleitend ist zu bemerken, dass mit der vorliegenden Kleinen Anfrage sehr relevante und hoch aktuelle Fragen aufgeworfen werden.

Zu Frage 1:

Das Liechtensteinische Landesspital hat im Zusammenhang mit der Budgetierung 2024 den Ausfall an stationären Erträgen aufgrund der Regelung «ambulant vor stationär» mit rund CHF 250'000 jährlich beziffert. Die kalkulierte Teuerung von 1.5% bezogen auf den Personalaufwand des Landesspitals wirkt sich im Budget 2024 mit rund CHF 340'000 auf den Staatsbeitrag aus. Die Auswirkungen für die Prämienzahlenden sind von vielen anderen Faktoren abhängig und lassen sich somit nicht so einfach beziffern.

Zu Frage 2:

Die Frage ist sehr allgemein gehalten. Es wird aber davon ausgegangen, dass sie insbesondere auf den angekündigten Personalabbau der St. Galler Spitäler abzielt. Ob und wie sich dieser auf das Landesspital auswirken wird, kann nicht abgeschätzt werden.

Zu Frage 3:

Liechtenstein kann die notwendige Versorgung mit stationären Spitalleistungen nicht vollumfänglich selbst sicherstellen. Deswegen werden diese Leistungen grossteils über Vereinbarungen mit ausländischen Spitälern zugekauft. Dafür gelten in der Regel die im Standortkanton vereinbarten Tarife. Die Referenztarife für stationäre Leistungserbringer ohne OKP-Vertrag bemessen sich nach dem Durchschnitt der Vertragsspitäler. Ebenso orientiert sich die mit dem Landesspital vereinbarte Baserate in der Praxis an den umliegenden Vertragsspitälern. Die eigenständig zu lösenden tariflichen Herausforderungen sind daher überschaubar.

Zu Frage 4:

In Liechtenstein wurde für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen auf Gesetzesstufe die geltende gesamtschweizerische Tarifstruktur für verbindlich erklärt. Die betreffende Bestimmung wurde im Jahr 2015 vom Landtag beschlossen und im Rahmen einer Volksabstimmung bestätigt. In der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz sind der Tarmed als derzeit geltende gesamtschweizerische Tarifstruktur sowie der zulässige Taxpunktwert benannt. Im Falle einer Ablösung des Tarmed als gesamtschweizerische Tarifstruktur ist die Verordnung entsprechend anzupassen. Eine Herausforderung bei der Umstellung auf einen neuen Tarif stellt die Wahrung der Kostenneutralität dar.

Olma

08. November 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Markus Gstöhl
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 08. November 2023

Die Ostschweizer Landwirtschaftsmesse Olma ist gefragt. Viele Aussteller aus Liechtenstein sind dort. Genauso machen sich auch viele Besucher aus Liechtenstein auf den Weg nach St. Gallen. Nun ist die Olma in Schwierigkeiten: CHF 20 Mio. fehlen. An einer Kapitalerhöhung möchte sich das Land aber nicht beteiligen. Es war von CHF 37'000 bis CHF 49'000 Franken die Rede. Wie gesagt: Die Olma ist für viele landwirtschaftliche Betriebe aus Liechtenstein sowie die Bevölkerung ein Fixpunkt. Darum erschliesst es sich vielen nicht, warum sich das Land nicht stärker beteiligt. Daher meine Fragen:

  1. Wie viele Aussteller kamen in diesem Jahr, der 80. Olma, aus Liechtenstein?
  2. Wie stark ist die Beteiligung des Landes gemessen am Frankenbetrag pro Aussteller?
  3. Warum beteiligt sich die Regierung nicht an der Kapitalerhöhung?
  4. Könnte sich die Regierung vorstellen, sich verstärkt zu beteiligen, falls die Olma ihr Finanzierungsziel von CHF 20 Mio. nicht erreicht?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Gemäss der online abrufbaren Ausstellerliste haben sechs von 563 Ausstellern ihren Sitz in Liechtenstein. Vier davon verkaufen Möbel und Küchengeräte. Zwei sind der Landwirtschaft zuzuordnen.

Zu Frage 2:

Bei einem Aktienkapital in Höhe von CHF 244‘000.- und sechs Ausstellern im Jahr 2023 würde die Beteiligung Liechtensteins rein rechnerisch CHF 40‘666 pro Aussteller betragen. Zudem wurde der Auftritt der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen an der diesjährigen Olma über die Stiftung Agrarmarketing finanziell gefördert.

Zu Frage 3 und 4:

Als Genossenschaftsmitglied der ersten Stunde hat das Fürstentum Liechtenstein die Olma Messen St. Gallen seit jeher unterstützt. Infolge der finanziellen Schieflage der Olma Messen St. Gallen im Jahr 2020 hat Liechtenstein seine Anteile bereits um über 20 Prozent von CHF 200‘000 auf CHF 244‘000 erhöht und hält damit im Vergleich zu den anderen Gründerkantonen eine verhältnismässig hohe Beteiligung.

 

 

Energiekostenpauschale

08. November 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Markus Gstöhl
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 08. November 2023

Die Regierung hat sich entschieden, die Bezugsgrenze für die einmalige Energiekostenpauschale auf CHF 100'000  anzuheben. Der Abg. Herbert Elkuch von den DpL stösst sich daran und kritisiert diesen Entscheid im DpL-Parteiblatt und suggeriert, dass mit dieser Einmalzahlung gar Steuererhöhungen notwendig werden. Es mag sein, dass die DpL den Bericht Armutsgefährdung und Armut 2020 nicht gelesen haben. Zudem dürfte die Unterscheidung zwischen Einmalzahlungen und jährlich wiederkehrenden Kosten für manche schwierig sein. Darum glaubt man schnell, etwas Grossem auf der Spur zu sein. Daher habe ich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Wie hoch sind die geschätzten Kosten der Energiekostenpauschale für den Staat in den kommenden zehn Jahren und welchen Bruchteil des aktuellen Staatshaushalts machen diese Kosten aus?
  2. Wie hoch sind die geschätzten Kosten für die vergünstigten Heimatschriften in den kommenden 10 Jahren und welchen Bruchteil des aktuellen Staatshaushalts machen diese Kosten aus?
  3. Wie hoch sind die geschätzten Kosten für die Franchisebefreiung für Rentner in den kommenden 10 Jahren und welchen Bruchteil des aktuellen Staatshaushalts machen diese Kosten aus?
  4. Welche Massnahmen führen nach Ansicht der Regierung eher zu Steuererhöhungen: die Erhöhung jährlich wiederkehrender Ausgaben oder einmalige Ausgaben?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 7. September 2023 beschlossen, dass die Energiekostenpauschale befristet bis zum 31. Dezember 2023 weitergeführt werden soll. Ab dem 1. Januar 2024 besteht kein Anspruch mehr auf eine Energiekostenpauschale. Gemäss aktueller Schätzung ist für das Jahr 2023 von total 3'700 bis 4’000 Anträgen sowie Gesamtkosten von CHF 3.4 Mio. bis CHF 3.7 Mio. auszugehen. Das entspricht einem Anteil von 0.39 bis 0.42 Prozent der betrieblichen Aufwendungen von CHF 872 Mio. gemäss Landesrechnung 2022.

Zu Frage 2:

Es ist von geschätzten Einnahmeausfällen für die vergünstigten Heimatschriften in der Höhe von rund CHF 4.5 Mio. auszugehen. Darin sind die Gebührenreduktion im Ausländerrecht aufgrund des Diskriminierungsverbotes sowie die Mehreinnahmen aufgrund der Erhöhung der Gebühren für Kinderpässe bereits berücksichtigt. Nicht berücksichtigt sind hingegen die Gebührenausfälle aufgrund des Kombiangebots. Die Einnahmeausfälle dürften somit noch etwas höher liegen. Das entspricht einem Anteil von 0.52 Prozent der betrieblichen Aufwendungen von CHF 872 Mio. gemäss Landesrechnung 2022.

Zu Frage 3:

Im Bericht und Antrag betreffend den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Jahr 2024 (Nr. 38/2023) wird von jährlichen Kosten von CHF 3.4 Mio. für die Franchisebefreiung für Rentnerinnen und Rentner ausgegangen, was auf zehn Jahre gerechnet eine Summe von CHF 34 Mio. ergibt. Das entspricht einem Anteil von 3.9 Prozent der betrieblichen Aufwendungen von CHF 872 Mio. gemäss Landesrechnung 2022.

Zu Frage 4:

Das ist abhängig von der Höhe der jeweiligen Ausgaben sowie der Dauer der jährlich wiederkehrenden Ausgaben. Es liegt aber auf der Hand, dass jährlich wiederkehrende Ausgaben grundsätzlich stärkere Auswirkungen auf den Staatshaushalt haben als einmalige Ausgaben.

 

Covid-Aufarbeitung

08. November 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Markus Gstöhl
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 08. November 2023

Ich beziehe mich auf den «Vaterland»-Artikel vom 12. Oktober 2023 «Liechtenstein soll auch medizinische Aspekte der Coronapandemie aufarbeiten» sowie den gestern erschienenen Artikel in der Rubrik Forum des «Liechtensteiner Vaterlands». Dazu habe ich folgende Fragen an die Regierung

  1. Wie hoch sind die Gesamtkosten für die drei Jahre Pandemie ausgefallen?

  2. Wie hoch waren die Kosten für folgende Aktivitäten?

    • Tests

    • Impfzentrum und Impfstrasse

    • Kampagnen und Werbung

    • Wirtschaftsunterstützung

    • Beschaffung Impfdosen

    • Entsorgung abgelaufener Impfdosen

  3. Aus welchen Mitgliedern besteht die Arbeitsgruppe «Coronaaufarbeitungsbericht» aufgelistet in Name, Funktion und Arbeitgeber?

  4. Die Regierung empfiehlt eine Covid-19-Impfung für alle Personen ab zwölf Jahren, Personen über 65 Jahren sowie besonders gefährdete Personen mit chronischen Erkrankungen und für Schwangere. In der Schweiz wird die Impfung für folgende Personengruppen empfohlen:

  • Personen ab 65 Jahren

  • Personen ab 16 Jahren mit einer chronischen Krankheit

  • Personen ab 16 Jahren mit Trisomie 21

Weshalb haben wir eine solche Diskrepanz zur benachbarten Schweiz?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Gesamthaft wurden im Rahmen der Covid-19-Pandemie rund CHF 182 Mio. ausgegeben, wovon ein Grossteil (CHF 155.7 Mio.) auf die Massnahmen zur Wirtschaftsunterstützung entfiel.

Zu Frage 2:

Für individuelle Tests, Betriebstests, Schultests und Tests in Pflege- und Gesundheitsinstitutionen fielen gesamthaft Kosten von CHF 17.8 Mio. an. Impfungen kosteten gesamthaft CHF 3 Mio. Franken. Für Kampagnen und Werbung wurden knapp CHF 725'000 ausgegeben. Die Wirtschaftsunterstützung kostete gesamthaft CHF 155.7 Mio. Die Kosten für die Entsorgung abgelaufener Impfdosen können nicht beziffert werden. Da laufend nur so viel Impfstoff bestellt wurde, wie in absehbarer Zeit benötigt wurde, mussten jedoch nur sehr wenige Impfdosen entsorgt werden.

Zu Frage 3:

Die Arbeitsgruppe für den Covid-19-Aufarbeitungsbericht bestand aus Vertretern aller fünf Ministerien. Die Aufarbeitung wurde von der Regierung verabschiedet, deren Mitglieder folglich die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen.

Zu Frage 4:

Es gibt entgegen der Frage keine Diskrepanz zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Eine generelle Empfehlung für Impfungen ab 12 Jahren gibt es in Liechtenstein nicht, vielmehr heisst es auf der Homepage der Covid-19-Impfung auf Serviceportal.li: «Die Impfung steht allen interessierten Personen ab 12 Jahren zur Verfügung. Stark empfohlen wird eine Impfung zur Vermeidung von schweren Krankheitsverläufen Personen über 65 Jahren sowie besonders gefährdeten Personen mit chronischen Erkrankungen und Schwangeren.» Diese Gruppe ist deckungsgleich mit jener Gruppe, welcher die Covid-Auffrischimpfung in der Schweiz empfohlen wird.

Fehlender IV-Ausweis für Kinder und Jugendliche in Liechtenstein

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 08. November 2023

In der Schweiz können seit Mai 2015 Kinder und Jugendliche, welche eine Hilflosenentschädigung beziehen, einen IV-Ausweis beantragen. Dieser IV-Ausweis berechtigt sie zu gewissen Vergünstigungen, beispielsweise kann das Generalabonnement der SBB oder der Eintritt zur OLMA, Bergbahnen, Theater- und Museumseintritte, Skipässe etc. günstiger bezogen werden. Junge Personen aus Liechtenstein mit IV-Status werden bei solchen Einrichtungen auch im Ausland immer wieder nach deren IV-Ausweis für allfällige Preisreduktionen angefragt. Ein solcher IV-Ausweis existiert in Liechtenstein jedoch für Kinder und Jugendliche bislang nicht. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Ist sich die Regierung dieser Problematik bewusst und weshalb gibt es einen solchen IV-Ausweis für Kinder und Jugendliche analog der Schweiz in Liechtenstein nicht?
  2. Bestehen seitens der Regierung Bestrebungen einen entsprechenden Liechtensteiner IV-Ausweis für Kinder und Jugendliche einzuführen, mit welchem man von allfälligen Vergünstigungen im Ausland profitieren kann?
  3. Wann wäre eine solche Einführung angedacht?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

In Liechtenstein wie auch in der Schweiz gibt es keine gesetzliche Grundlage, wonach ein IV-Ausweis zwingend zu Vergünstigungen beim ÖV, bei kulturellen Anlässen usw. führt. Es gibt aber Institutionen, die solche Vergünstigungen freiwillig geben. In der aktuellen liechtensteinischen Praxis der Invalidenversicherung wird den erwachsenen Personen, die eine Invalidenrente beziehen, auf Verlangen ein IV–Rentnerausweis im Kreditkartenformat ausgestellt. Kindern und Jugendlichen, welche altersbedingt noch nicht rentenberechtigt sind, aber eine Hilflosenentschädigung beziehen, wurde bisher auf Verlangen eine Bestätigung (samt Kopien der Verfügungen) über die Hilflosenentschädigung im A4-Format ausgestellt. Auf die Ausstellung eines Ausweises im Kreditkartenformat wurde bisher verzichtet, weil der Nutzen als eher gering eingestuft wurde.

Zu Frage 2:

Nach Rücksprache mit der Invalidenversicherung wird diese künftig anstelle einer Bestätigung im A4-Format neu auf Wunsch einen Hilflosigkeitsausweis im Kreditkartenformat ausstellen. Damit ist aber nicht garantiert, dass jede Stelle im In- und Ausland gestützt auf diesen neuen Ausweis Vergünstigungen gewährt. Dies bleibt weiterhin ein freiwilliges Entgegenkommen der ÖV-Betriebe, der Bergbahnen, Museen usw.

Zu Frage 3:

Die Umsetzung ist gemäss Auskunft der Invalidenversicherung ab sofort möglich. Der bisher verwendete, kreditkartengrosse Ausweis für Rentner bzw. Erwachsene lässt sich technisch ohne grössere Umstände adaptieren.

Verleihung Kulturpreis durch die Regierung (Teil 2)

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 08. November 2023

Wie bereits in meiner Kleinen Anfrage vom 4. Oktober 2023 ausgeführt, sollten die Kulturschaffenden in Liechtenstein ebenfalls eine Wertschätzung für ihre herausragenden Leistungen durch das Land erfahren. Die Regierung könnte einer solchen Preisverleihung gemäss Art. 12 Abs. 1 Kulturförderungsgesetz nachkommen. Gemäss Antwort der Regierung wurde jedoch seit der Einführung des aktuellen Kulturförderungsgesetzes noch nie ein Kulturpreis durch die Regierung verliehen und es gibt auch kein Konzept. Da aktuell seitens der Regierung keine Preisverleihung erfolgt, könnte allenfalls mit bereits aktiven Institutionen in Liechtenstein eine gemeinsame Plattform geprüft werden. Bekannte Beispiele wären der «Prix Kujulie», welcher seit 2006 vom «KuL Kulturmagazin» an liechtensteinische Künstler verliehen wird oder der Kulturpreis, welcher durch die Gesellschaft Schweiz-Liechtenstein verliehen wird.

  1. Könnte sich die Regierung vorstellen, eine gemeinsame Plattform mit einer bereits aktiven Institution im Kulturbereich für die Preisverleihung zu kreieren?
  2. Wurde eine Preisverleihung über eine solche gemeinsame Plattform bereits geprüft?
  3. Könnten liechtensteinische Anbieter bei der Regierung diesbezüglich vorstellig werden oder wie wäre hier das Vorgehen?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Art. 12 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes sieht die Verleihung eines Kulturpreises durch die Regierung vor. Es ist fraglich, ob eine gemeinsame Plattform mit anderen Institutionen vor diesem Hintergrund eine gangbare Option ist.

Die Verleihung von Kulturpreisen durch nichtstaatliche Akteure ist begrüssenswert. Insbesondere die Auszeichnung von Evi Kliemand im Jahr 2018 und die diesjährige Auszeichnung von Rolf und Esther Hohmeister durch die Gesellschaft Schweiz-Liechtenstein waren sehr erfreulich, was durch die Anwesenheit des Kulturministers unterstrichen wurde.

Zu Frage 2:

Nein.

Zu Frage 3:

Die Regierung würde aktiv auf Anbieter zugehen, sofern sich diese Möglichkeit als gangbar herausstellen sollte.

Mangelhafte Umsetzung Franchisebefreiung Krankenkasse

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 08. November 2023

Das Volk hat abgestimmt. Seit dem 1. Januar 2023 sind Rentner, bei denen Gesundheitskosten anfallen, von der Franchise befreit. Allerdings gilt das offenbar nur bedingt. Mit der entsprechenden Verordnung hat die Regierung das Ganze nämlich für alle um ein Jahr verschoben. Folgendes wird in Art. 83 KVV festgehalten: «Erreicht ein Versicherter im Laufe eines Kalenderjahres die im Gesetz festgelegte Altersgrenze für die Bemessung der Beiträge und Kostenbeteiligungen, erfolgt die Umstufung in die nächste Altersgruppe auf den Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.» Damit bleiben also die Versicherten im Jahr, in dem sie das Pensionsalter erreichen, franchisepflichtig. Eine Tatsache, die gerade in Zeiten der generell höheren Kosten für Frust sorgt, weil bei der Volksabstimmung etwas anderes versprochen wurde. Wenn man beispielsweise 18 Jahre alt wird, kann man auch im selben Jahr noch an den Wahlen teilnehmen und muss nicht ein Jahr warten.

  1. Warum wurde diese Regelung so getroffen?
  2. Was würde es den Staat mehr kosten, wenn man als Referenz nicht das Folgejahr, sondern das Jahr nehmen würde, in dem die Betroffenen ihr ordentliches Rentenalter erreichen?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Die Bemessung der Kostenbeteiligung erfolgt in der OKP stets auf ein Kalenderjahr bezogen, weswegen die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen jeweils auf einen Jahreswechsel abstellen. Die konkrete Umsetzung erfolgte in Übereinstimmung mit seit Langem bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Der in der Frage zitierte Grundsatz für die Umstufung der Altersgruppen für Beiträge und Kostenbeteiligungen gilt etwa auch an der Schwelle vom Kind zum Jugendlichen oder vom Jugendlichen zum Erwachsenen. Wer beispielsweise im Juli eines Jahres 16 Jahre alt wird, bezahlt noch bis zum 31.12. des Jahres keine Prämie oder Kostenbeteiligung.

Zu Frage 2:

Auf Basis der Daten zum Staatsbeitrag und Risikoausgleich kann davon ausgegangen werden, dass die Befreiung vom festen Betrag bezogen auf einen Jahrgang an Neurentnern den Kassen einen Einnahmenausfall von rund CHF 200'000 verursacht.

Übernahme Mehrkosten Glasfasernetzgebühren

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 08. November 2023

Vor wenigen Wochen machten die Internet Service Provider ihrem Ärger darüber Luft, dass die höheren Kosten von den Liechtensteinischen Kraftwerken zu spät beziehungsweise gar nicht kommuniziert wurden und jetzt die Endkunden die Leidtragenden sind. Man geht davon aus, dass die Preise für Internet – das im Stellenwert mittlerweile eine zentrale Infrastruktur ist wie Strom oder Wärme – steigen. Das stellt für viele Haushalte wieder eine ärgerliche Mehrbelastung für etwas dar, was sie so nicht bestellt haben. Zudem besteht hier offensichtlich auch Erklärungsbedarf, was die ganzen europaweiten Regelungen betrifft, die den meisten Endkunden nicht so klar sein dürften, weil alles sehr komplex ist. Darum meine Fragen:

  1. Warum kann der Staat diese Mehrkosten für den Ausbau nicht übernehmen, würde es sich doch um eine Einmalzahlung und damit nicht für eine dauerhafte Belastung für den Staatshaushalt handeln? 
  2. Es wurde im Vorfeld der Begriff «staatliche Beihilfe» erwähnt und das sei verboten. Warum kann der Staat bei gewissen Themen eingreifen und helfen und bei anderen Themen nicht?
  3. Welche Rolle spielt hier die EFTA-Überwachungsbehörde und warum würde diese einen entsprechenden Eingriff vonseiten des Staates nicht erlauben? 
  4. Wie sehen die Preise in Liechtenstein im Vergleich mit der Schweiz und Österreich aus?
  5. Welche Möglichkeiten hätten die beteiligten Akteure aus Sicht der Regierung, diese Kosten nicht vollständig zulasten der Endkonsumenten auszugestalten?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Für die Beurteilung der Umsetzbarkeit einer Kostenübernahme ist es nicht relevant, ob es sich um eine Einmalzahlung oder eine dauerhafte Belastung für den Staatshaushalt handelt. Vielmehr fehlt eine gesetzliche Grundlage, auf welche eine solche Kostenübernahme gestützt werden könnte. Auch aus EWR-rechtlicher Sicht ist es nicht entscheidend, ob der Staat eine Einmalzahlung oder laufende Kosten übernimmt. Entscheidend ist, ob die EWR-rechtlichen Vorgaben eingehalten werden können. Die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen unterliegen der Regulierung gemäss dem Kommunikationsgesetz. Die Preisobergrenze für Glasfaseranschlüsse werden durch das Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde aufgrund der nachweislichen Betriebs- und Kapitalkosten sowie der Abschreibungen der LKW festgelegt und sind der EFTA-Überwachungsbehörde zu notifizieren.

Zu Frage 2:

Jeder staatliche Eingriff über einem gewissen Schwellenwert, sei es eine Ausgabe oder auch ein Verzicht auf Einnahmen, ist auf dessen Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen zu prüfen. Die hier anzuwendenden Kriterien finden sich in Artikel 61 des EWR-Abkommens, den EWR-Rechtsakten in Anhang XV zum EWR-Abkommen und den von der EFTA-Überwachungsbehörde beschlossenen «ESA State Aid Guidelines».

Somit kann es sein, dass ein staatlicher Eingriff, zum Beispiel eine teilweise Kostenübernahme für den Bau eines Holzheizwerks aufgrund der anwendbaren «ESA State Aid Guidelines for climate, environmental protection and energy» EWR-konform ist, während die Mindereinnahmen aufgrund einer steuerlichen Regelung nicht EWR-konform sind.

Zu Frage 3:

Die EFTA-Überwachungsbehörde ist gemäss EWR-Abkommen für Einhaltung der EWR-Verpflichtungen durch Norwegen, Island und Liechtenstein zuständig. Sie muss daher u.a. auch staatliche Eingriffe prüfen bzw. diese müssen die drei EWR/EFTA-Staaten vor tatsächlicher Übernahme/Auszahlung bei der EFTA-Überwachungsbehörde anmelden. Erst nach positiver Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Unterstützungsmassnahme tatsächlich ausbezahlt werden. Ob ein staatlicher Eingriff EWR-konform ist, hängt von vielen verschiedenen Faktoren, wie Art, Dauer und Höhe der Unterstützung etc. ab. Zu beachten ist im konkreten Fall auch die anwendbare umfangreiche EWR-Regulierung im Telekommunikationsbereich, die im Anhang XI zum EWR-Abkommen aufgelistet ist.

Zu Frage 4:

Ein genereller Preisvergleich ist aufgrund der Vielzahl von Angeboten, Rabatten und Kombiangeboten nicht möglich. Für einen Preisvergleich werden die aktuellen Angebote der Marktführer in den drei Ländern verglichen. Ein 100 Mbit/s Internetanschluss kostet in Liechtenstein bei FL1 49.90 Franken, in der Schweiz bei Swisscom 64.90 Franken und in Österreich bei A1 37.80 Euro pro Monat. Ein 1 Gbit/s Glasfaser-Internetanschluss kostet in Liechtenstein bei FL1 69.90 Franken, in der Schweiz bei Swisscom 79.90 Franken und in Österreich bei A1 87.80 Euro pro Monat. Dabei ist zu beachten, dass in der Schweiz und Österreich vor allem Ballungsräume mit Glasfaser erschlossen sind und diese Breitbandangebote in den übrigen Gebieten nicht verfügbar sind.

Zu Frage 5:

Grundsätzlich haben die Anbieter immer die unternehmerische Freiheit, die Preise nicht zu erhöhen und ihre Marge zu reduzieren.

Steuerliche Folgen bei Homeoffice

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sascha Quaderer
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 08. November 2023

Nachdem Liechtenstein die Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitendes Homeoffice unterzeichnet hat, können Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2023 bis zu 50 Prozent ihrer Arbeit von zu Hause aus erbringen, ohne dass bei grenzüberschreitenden Verhältnissen die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung tangiert ist. Für den Wirtschaftsstandort Liechtenstein ist diese Regelung sehr zu begrüssen, sind wir doch stark auf Zupendler angewiesen. Insbesondere hilft, dass die für uns wichtigen Nachbarstaaten Schweiz, Österreich und Deutschland die Rahmenvereinbarung mitunterzeichnet haben. Mittlerweile habe ich aber von Liechtensteiner Unternehmen gehört, welche die Obergrenze für Homeoffice deutlich tiefer ansetzen als bei den genannten 50 Prozent. Und zwar nicht aus betrieblichen Gründen, sondern weil sie befürchten, ein höherer Anteil an grenzüberschreitendem Homeoffice könnte zu steuerlichen Konsequenzen führen. In diesem Zusammenhang stellen sich mir folgende Fragen:

  1. Ist der Regierung dieser Sachverhalt bekannt? 
  2. Wie viel Prozent Homeoffice ist für Grenzgänger aus der Schweiz, Österreich und Deutschland möglich, ohne steuerrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen?
  3. Wie lässt sich begründen, dass die Regierung sich stark für eine sozialversicherungsrechtliche Regelung von grenzüberschreitendem Homeoffice eingesetzt hat, ohne dass die offenen Fragen bezüglich Steuern angegangen worden sind?
  1. Was wurde beziehungsweise wird getan, um dieses Problem zu beheben?
  2. Bis wann kann mit einer Lösung dieses Problems gerechnet werden?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Ja, der Sachverhalt ist bekannt und die Regierung ist in engem Kontakt mit den Wirtschaftsverbänden. Bei den steuerlichen Fragen geht es nicht nur um die Frage der Besteuerung der betroffenen ausländischen Arbeitnehmer, sondern auch um die Besteuerung der Arbeitgeber, die allenfalls im Ausland eine Betriebsstätte oder steuerliche Ansässigkeit begründen.

Zu Frage 2:

In der Privatwirtschaft müssen Grenzgänger aus der Schweiz und Österreich sowie Arbeitnehmer aus Deutschland ihren Lohn zur Gänze im Ausland versteuern, wobei eine allenfalls bestehende liechtensteinische Besteuerung angerechnet wird. Der Umfang der Homeoffice-Tätigkeit hat – mit Ausnahme der Nicht-Grenzgänger gemäss Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Liechtenstein - keinen Einfluss auf die Steuerlast des Arbeitnehmers, kann aber in gewissen Konstellationen Auswirkungen auf die Steuereinahmen in Liechtenstein haben.

Die entscheidendere Frage ist, ob der Arbeitgeber durch die Homeoffice-Tätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland eine Betriebsstätte oder eine steuerliche Ansässigkeit begründet. Dies kann jedoch pauschal nicht beantwortet werden, zumal die abkommensrechtlichen Kriterien für die Begründung einer Betriebsstätte bzw. einer steuerlichen Ansässigkeit nicht mit dem Arbeitspensum der Arbeitnehmer gleichzusetzen sind. Die internationalen Steuerregelungen verfolgen das Ziel, ein Unternehmen dort und in dem Umfang zu besteuern, wo die Wertschöpfung erzielt wird. Für die Beurteilung ist deshalb insbesondere entscheidend, welche Tätigkeiten in welchem Umfang wo ausgeübt und welche Entscheidungen für das Unternehmen wo getroffen werden.

Ein simples Beispiel dazu: Bei einem Grosskonzern haben "fünf Arbeitnehmer im Homeoffice" eine völlig andere Tragweite als bei einem Kleinbetrieb. Hinzu kommen Fragen wie welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer konkret ausüben, welche betrieblich relevanten Entscheidungen getroffen werden, welche Wertschöpfung mit der Tätigkeit erzielt wird, etc.

Die Fragestellungen sind hier gänzlich anders gelagert als im Sozialversicherungsrecht, daher gibt es auch auf internationaler Ebene, sei es von der OECD oder EU, keine pauschalen Prozentsätze, an denen man sich orientieren kann. Am Schluss ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

Zu Frage 3:

Wie bereits ausgeführt, hat bei den Grenzgängern respektive Arbeitnehmern regelmässig der Ansässigkeitsstaat das volle Besteuerungsrecht. Dies war schon vor der "Homeoffice-Diskussion" der Fall. Eine vermehrte Homeoffice-Tätigkeit untermauert erst recht einen Besteuerungsanspruch des Wohnsitzstaates.

Viel mehr stellt sich die Frage des Risikos der Besteuerung des Arbeitgebers im Ausland. Dies erfordert aber, wie ausgeführt, eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Würdigung der konkreten Gesamtsituation. Die Regierung kann diese international geltenden Regeln nicht ändern.

Zu Frage 4:

Zur steuerlichen Situation der Grenzgänger respektive Arbeitnehmer wurde die Frage bereits in der Antwort zu Frage 2 und 3 beantwortet.

Betreffend die steuerliche Situation des Arbeitgebers wird es keinen "Homeoffice-Prozentsatz" gemessen am Pensum der ausländischen Arbeitnehmer geben können, der die Frage der Begründung einer ausländischen Betriebsstätte beantworten kann. Dies hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Ausland erbringen, was sich zudem auch jährlich ändern kann.

Zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 4.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sascha Quaderer
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 08. November 2023

In der Steuererklärung können natürliche Personen Spenden an gemeinnützige Organisationen von ihrem steuerpflichtigen Erwerb abziehen. Nicht abzugsberechtigt sind jedoch Spenden an politische Parteien. Parteien sind unbestrittenermassen zentrale Akteure in unserem politischen System und von grosser Bedeutung für unsere Demokratie. Damit Parteien ihre wichtige Funktion wahrnehmen können, benötigen sie aktive Mitglieder und finanzielle Mittel. In unserem kleinen Land ist es eine stete Herausforderung für die Parteien, beide Ressourcen in ausreichender Menge zur Verfügung zu haben. Deshalb stellen sich mir folgende Fragen:

  1. Aus welchem Grund sind Spenden von natürlichen Personen an politische Parteien bei der Erwerbssteuer nicht abzugsberechtigt?
  2. Was müsste aus Sicht der Regierung im Steuergesetz und/oder im PGR geändert werden, damit Spenden von natürlichen Personen an politische Parteien bei der Ermittlung des Erwerbs abzugsberechtigt werden? 
  3. Was müsste aus Sicht der Regierung in den Vereinsstatuten der Parteien festgehalten sein, damit Spenden von natürlichen Personen an politische Parteien bei der Ermittlung des Erwerbs abzugsberechtigt werden?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. h SteG können Spenden zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nur abgezogen werden, wenn sie an gemeinnützige Institutionen, die nach Art. 4 Abs. 2 SteG steuerbefreit sind, geleistet wurden. Voraussetzung, damit eine juristische Person wegen Gemeinnützigkeit von den Steuern befreit wird, ist, dass sie ausschliesslich gemeinnützig tätig ist. Da es sich bei Parteien nicht um ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Institutionen im Sinne des Steuergesetzes handelt, sind gemäss geltender Regelung im Steuergesetz Spenden an Parteien steuerlich nicht abzugsfähig.

 

Zu Frage 2:

Damit Spenden an politische Parteien steuerlich abzugsfähig werden, müsste eine ausdrückliche Grundlage ins Steuergesetz aufgenommen werden, wonach Spenden an Parteien steuerlich in Abzug gebracht werden können.

 

Zu Frage 3:

Wie oben zu Frage 1 ausgeführt, stellen Parteien aufgrund ihrer Tätigkeit keine gemeinnützigen Institutionen dar, woran auch eine Anpassung der Statuten nichts ändern kann. Wird jedoch das Steuergesetz im Sinne der Ausführungen zu Frage 2 geändert, wären Spenden an Parteien abzugsfähig, ohne dass Statuten angepasst werden müssten.

Altrentner der staatlichen Pensionskasse

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sascha Quaderer
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 08. November 2023

Gemäss aktuellem Vernehmlassungsbericht plant die Regierung für Rentner, welche vor dem 1. Juli 2014 in Rente gingen, eine geschlossene Rentnerkasse zu bilden. Davon wären rund 750 Personen betroffen. Diesen Rentnern wurden bei der Pensionierung im Leistungsprimat Rentenversprechen gemacht, die sich im Nachhinein aus verschiedenen Gründen als zu hoch erwiesen haben. Eine der Folgen der hohen Rentenversprechen ist die ungewollte Umverteilung von den Aktivversicherten zu den Rentnern im Umfang von aktuell CHF 99 Mio. In diesem Zusammenhang stellen sich mir folgende vier Fragen:

  1. Wie hoch ist die monatliche Durchschnitts- und die monatliche Medianrente dieses Pools von rund 750 Personen, die vor dem 1. Juli 2014 in Rente gingen? 
  2. Wie hoch ist die monatliche Durchschnitts- und die monatliche Medianrente des ersten Dezils im genannten Pool (also der 10 Prozent Rentner mit den geringsten monatlichen Renten)?
  3. Wie hoch ist die monatliche Durchschnitts- und die monatliche Medianrente des zehnten Dezils im genannten Pool (also der 10 Prozent Rentner mit den höchsten monatlichen Renten)?
  4. Wie hoch fallen beim zehnten, höchsten Dezil die tiefste und die höchste monatliche Rente aus?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Die monatliche Durchschnittsrente beträgt CHF 2'311 und die monatliche Medianrente beträgt CHF 1'933.

Zu Frage 2:

Die monatliche Durchschnittsrente des ersten Dezils beträgt CHF 245 und die monatliche Medianrente beträgt CHF 212.

Zu Frage 3:

Die monatliche Durchschnittsrente des zehnten Dezils beträgt CHF 5’815 und die monatliche Medianrente beträgt CHF 5’489.

Zu Frage 4:

Beim zehnten Dezil beträgt die tiefste monatliche Rente CHF 4'780 und die höchste monatliche Rente beträgt CHF 8'602.

 

Das Auto als Stromspeicher

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Zech-Hoop
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 08. November 2023

Der Trend zu Elektroautos ist offensichtlich. Darunter gibt es Elektroautos, welche die Möglichkeit, als Energiespeicher zu fungieren, bereits besitzen. Dazu folgende Fragen:

  1. Welche Arten von bidirektionalem Laden bei Elektroautos zur Speichernutzung gibt es und sind diese bereits in Liechtenstein technisch möglich?
  2. Sind für das bidirektionale Laden direkt ins Stromnetz gesetzliche Anpassungen notwendig?
  3. Was sind beim bidirektionalen Laden ins Stromnetz als auch ins Hausnetz für Investitionen auf Seiten der LKW als auch auf Seiten der Hauseigentümer notwendig und auf welche Höhe belaufen sich diese schätzungsweise für das LKW und für jeden Anschluss? 
  4. Schadet bidirektionales Laden der Autobatterie?
  5. Wenn das Auto in der Nacht Strom an einen Vierpersonenhaushalt abgibt, bleibt dann noch genügend Strom für die Autofahrt am nächsten Morgen?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Die verschiedenen Arten des bidirektionalen Ladens werden unter dem Überbegriff Vehicle-to-X zusammengefasst. Mit Vehicle-to-Load oder Vehicle-to-Utility wird die Möglichkeit bezeichnet, Geräte über eine Steckdose direkt am Elektroauto aufzuladen. Vehicle-to-Home bezeichnet die Versorgung des Eigenheims mit Strom aus dem Akku eines Elektrofahrzeugs. Bei Vehicle-to-Building versorgen ein oder mehrere Elektroautos Geschäftsgebäude oder Wohngebäude mit Strom. Unter Vehicle-to-Grid wird die Anbindung des Elektroautos an das öffentliche Stromnetz verstanden.

Grundsätzlich sind alle diese Arten des bidirektionalen Ladens bereits in Liechtenstein möglich. Moderne Lademanagementsysteme erlauben einerseits das Aufladen der Fahrzeuge und andererseits, je nach Ausführung und technischem Stand der Ladestation, auch das Entladen. Die Variante Vehicle-to-Grid, also ein Netzeinspeisungssystem, muss von den Fahrzeugherstellern freigegeben werden. Das ist nach Kenntnissen der Regierung derzeit noch nicht möglich. Die Möglichkeit der Netzeinspeisung befindet sich auf europäischer Ebene in Vorbereitung und wird bereits in EU-Richtlinien vorgesehen.

Zu Frage 2:

Bezüglich der Einspeisung ins Stromnetz sind in Liechtenstein keine gesetzlichen Anpassungen notwendig. Liechtenstein bzw. die LKW sind diesbezüglich bereits zukunftsorientiert aufgestellt. Im kommenden 4. EU-Energiepaket werden diese Punkte jedoch weiter konkretisiert und harmonisiert.

Zu Frage 3:

Wie in der Antwort zu Frage 1 erläutert, ist eine Rückspeisung aus einem Batteriespeicher ins öffentliche Netz für die LKW ohne zusätzlichen Aufwand möglich. Die Rückspeisung ist vergleichbar mit der Einspeisung aus einer Photovoltaikanlage. Auf Seiten der Liegenschaftseigentümer wird eine Ladestation notwendig, die das bidirektionale Laden zulässt und über die dafür erforderliche Messtechnik verfügt. Die Erfahrung zu den effektiven Kosten von bidirektionalen Ladestationen fehlt noch, weil das bidirektionale Laden derzeit noch kaum angeboten wird.

Zu Frage 4:

Generell ist Laden und Entladen eine Belastung für die Batterie und häufiges, vor allem schnelles Laden und Entladen reduziert die Lebensdauer der Batterien. Die technologischen Fortschritte der letzten Jahre sind jedoch gross, so dass die negativen Effekte mehr und mehr abnehmen werden. Es wird intensiv an neuen Batteriekonzepten gearbeitet, um die Anzahl Lade-/Entladezyklen weiter zu erhöhen. Zudem überwachen die Hersteller im Rahmen der Garantiebestimmungen die Nutzung der Batterie.

Zu Frage 5:

Die Batterieladung und -entladung kann über das Energiemanagementsystem des Fahrzeugs oder ein unabhängiges Smart Home System so gesteuert werden, dass die Batterie für die Fahrt am Folgetag genügend Ladung aufweist.

Förderung für Weihnachtsbasteln der Kinder gestrichen

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Zech-Hoop
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 08. November 2023

Am letzten Freitag erhielt ich folgende Meldung von der Primarschule. Ich zitiere:

„Leider kann das Weihnachtsbasteln dieses Jahr in Eschen nicht stattfinden, da die Förderung gestrichen wurde und die Stein Egerta somit kein Kinderwerken mehr durchführen kann. Wir suchen Lösungen, um das Basteln nächstes Jahr wieder anbieten zu können und melden uns nächsten Herbst wieder bei Euch.“

Diese Nachricht hat mich doch sehr erstaunt. Es stellen sich mir folgende Fragen:

  1. War das Kinderwerken für 2023 budgetiert und wie hoch war der budgetierte Betrag?
  2. Aus welchem Grund wurde vom Bildungsbereich die Förderung für das Kinderwerken gestrichen?
  3. Wie viele Angebote sind von dieser Streichung betroffen und in welchen Gemeinden wären diese geplant gewesen?
  4. In welche anderen Bereiche flossen die Fördermittel des Kinderwerkens?
  5. Wird es im nächsten Jahr dieses Angebot wieder geben oder sieht die Bildungsministerin keinen Handlungsbedarf?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Gemäss Auskunft der Stiftung Erwachsenenbildung wurde das Kinderwerken in der Leistungsvereinbarung für das Jahr 2023 zwischen der Stiftung Erwachsenenbildung und der Stein Egerta nicht vorgesehen und somit auch nicht budgetiert.

Zu Frage 2:

Gemäss Auskunft der Stiftung Erwachsenbildung wollte die Stein Egerta selbst das Kinderwerken nicht mehr durchführen. Entsprechend wurde es in der Folge im zwischen der Stiftung Erwachsenenbildung und der Stein Egerta abgeschlossenen Leistungsvertrag in Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck nicht mehr aufgenommen.

Zu Frage 3:

Gemäss der Kursstatistik der Stein Egerta für das Jahr 2022 fanden insgesamt 39 von der Stein Egerta durchgeführte Kinderwerken-Kurse in allen Gemeinden, statt. Die Kosten für diese Kurse beliefen sich auf CHF 38‘950. Das Kinderwerken wird weiterhin von unterschiedlichen Akteuren wie den Gemeinden selbst, von privater Seite, vom Haus Gutenberg, dem Kinderatelier oder vom Verein Kinderbetreuung Planken angeboten.

Zu Frage 4:

Es wurden weitere Sprachkurse ins Weiterbildungsprogramm Stein Egerta aufgenommen.

Zu Frage 5:

Der Regierung kommen entgegen der Implikation in der Fragestellung keinerlei Kompetenzen bei der Verteilung der Fördermittelverteilung der Stiftung Erwachsenenbildung zu. Gemäss Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung koordiniert die Stiftung Erwachsenenbildung sämtliche geförderten Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung und sorgt für die Ausrichtung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel an die gemäss diesem Gesetz förderungswürdigen Institutionen.

 

Geoengineering

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 08. November 2023

Im Oktober wurde die Petition «Geoengineering» mit einem Katalog mit 27 Fragen vom Landtag aufgenommen, aus verschiedenen Gründen jedoch mehrheitlich nicht an die Regierung überwiesen. Auch ich habe inhaltliche Kritik zu einem Teil der Fragen bzw. der Fragestellung angebracht und deshalb der Überweisung nicht zugestimmt. Was ich jedoch mit den Petitionär/-innen teile, ist die Beunruhigung über die Risiken von Geoengineering und über die fehlende globale Regulierung. Aus diesem Grund habe ich angeboten, sollte dies gewünscht sein, mittels einer kleinen Anfrage die Regierung zur ihrer Haltung, Einschätzung und Strategien zum Thema zu befragen. Da ich öffentlich aufgefordert wurde, diesem Angebot nachzukommen, möchte ich dies hiermit tun.

  1. Hat Liechtenstein 2019 den Resolutionsentwurf der Schweiz an die UNEA, welcher einen Bericht über den Stand der Forschung, die Risiken und mögliche Steuerungsoptionen im Zusammenhang mit Geoengineering-Bemühungen vorgesehen hätte, mitunterzeichnet?
  2. Wenn ja, weshalb? Wenn nein, was waren die Gründe für die Nichtunterzeichnung?
  3. Wie steht die Regierung zur Thematik Geoengineering und wie schätzt sie den regulatorischen Bedarf ein?
  4. Sollte der regulatorische Bedarf als hoch erachtet werden, gibt es vonseiten der Regierung Pläne, wie andere Länder, die auch mehr Regulierung zur Geoengineering-Thematik anstreben, unterstützt werden können?
  5. Seit 2010 gilt ein Moratorium für Geoengineering. Wird von Seiten der Regierung dieses Moratorium befürwortet? Wie steht die Regierung dazu, sich auf UN-Ebene für ein Verbot einzusetzen?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1 und 2:

Ja, Liechtenstein hat 2019 den Resolutionsentwurf unterzeichnet, weil sich abgezeichnet hat, dass mit zunehmenden technischen Möglichkeiten grössere Risiken entstehen, die schwer abzuschätzen sind. Dieser Resolutionsentwurf wurde allerdings von zu wenigen Parteien unterstützt, sodass dieser nie bei der UNEA eingebracht wurde.

Zu Frage 3 und 4:

Globale Regelungen können Sinn machen, da potentiell gewisse Geoengineering Massnahmen umweltschädigende Folgen mit sich bringen können. Es besteht ein globaler regulatorischer Bedarf, um unilaterale grossflächige Forschung zu regulieren. In Liechtenstein besteht derzeit kein regulatorischer Bedarf, da vom Liechtensteinischen Staatsgebiet aus kein Geoengineering betrieben werden kann.

Zu Frage 5:

Liechtenstein nimmt die Forschungsarbeiten der relevanten UNO-Agenturen und Expertengremien zum Potential sowie den Risiken von Geoengineering zur Kenntnis. Das UN-Umweltprogram (UNEP) ist in diesem Bereich besonders aktiv, wobei sich Liechtenstein nicht aktiv an dessen Arbeiten beteiligt. Derzeit gibt es keine formellen Bestrebungen zum Verbot von Geoengineering auf UN-Ebene.

 

Berufsmaturitätsschule

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 08. November 2023

Eine gute Allgemeinbildung wird in unserer sich schnell verändernden Berufswelt immer wichtiger. Die Berufsmaturität ist ein hervorragendes Angebot, um den beruflichen Herausforderungen der Zukunft begegnen zu können und sollte von möglichst vielen jungen Menschen genutzt werden. Gemäss einem Medienbericht veranstaltete die Berufsmaturitätsschule am Samstag, 28. Oktober einen Informationstag für Studieninteressierte. Den Besucherinnen und Besuchern wurde das kompakte Angebot der Schule als Vorbereitung auf die tertiäre Bildungsstufe nähergebracht. Gemäss dem Bericht nutzen in diesem Jahr das Angebot rund 25 Prozent mehr Studierende als im Vorjahr. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wie hat sich die Zahl der Studierenden in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? Bitte tabellarisch aufgeteilt auf Vollzeit- und berufsbegleitendes Studium.
  2. Es kommt vor, dass sich jemand für ein berufsbegleitendes Studium entscheidet und die Aufnahmeprüfung erfolgreich absolviert. Danach kommt der entsprechende berufsbegleitende Studiengang wegen zu geringer Schülerzahl nicht zustande, sondern erst ein oder zwei Jahre später. Wie lange behält eine erfolgreich bestandene Aufnahmeprüfung ihre Gültigkeit?
  3. Um die Berufsmaturität attraktiver zu gestalten, offeriert der Kanton Zürich Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern, die im Fähigkeitszeugnis im Fach Allgemeinbildung mit einer Note besser als fünf abschliessen, den prüfungsfreien Zugang zur Berufsmaturitätsschule. Wie stellt sich die Regierung zu diesem Angebot?
  4. Die Liechtensteiner Berufsmaturität öffnet nebst dem Weg an Fachhochschulen auch den Zugang zu Studien an österreichischen Universitäten. Dies im Gegensatz zur Schweizer Berufsmatura, die Zugang einzig an Fachhochschulen bietet. Hat die Liechtensteiner Berufsmaturitätsschule ein Programm für Absolventen einer Schweizer Berufsmatura, um im Anschluss daran die Liechtensteiner Berufsmaturität verkürzt zu erlangen oder könnte ein solches Programm erstellt werden?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1: 

Schuljahr

2018/19

2019/20

2020/21

2021/22

2022/23

2023/24

Vollzeit

72

64

71

69

57

74

Teilzeit

75

57

51

45

42

49

total

147

121

122

114

99

123

 

Zu Frage 2:

Eine erfolgreich bestandene Aufnahmeprüfung bleibt zwei Jahre lang gültig.

Zu Frage 3:

Die Berufsmaturitätsschule Liechtenstein befindet sich aktuell in einem Schulentwicklungsprozess, der auch das Ziel verfolgt, sich auf dem Bildungsmarkt zukunftsgerichtet zu positionieren. Damit soll sowohl die Attraktivität der Berufsmaturitätsschule Liechtenstein als auch des Bildungsstandortes Liechtenstein erhöht werden.

Im Rahmen dieses Prozesses werden unter anderem auch die unterschiedlichen Aufnahmeverfahren am Markt geprüft. Das umfasst den Zugang mit Aufnahmeprüfung, den Zugang ohne Aufnahmeprüfung für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger, welche die berufliche Grundbildung mit mindestens Gesamtnote 5 absolviert haben sowie die den prüfungsfreien Zugang.

Zu Frage 4:

Aktuell bietet die Berufsmaturitätsschule Liechtenstein keinen separaten Lehrgang oder ein Programm für Absolventinnen und Absolventen einer Schweizer Berufsmaturität an. Die Berufsmaturität der Berufsmaturitätsschule Liechtenstein ist – neben der Anerkennung in Liechtenstein selbst – sowohl in Österreich als auch der Schweiz anerkannt. Sie eröffnet den Absolventinnen und Absolventen damit den Zugang zu Universitäten in Liechtenstein und Österreich sowie Fachhochschulen in Österreich und der Schweiz.

Liechtenstein ist im Bildungssektor, und dabei gerade im tertiären Sektor, auf internationale Zusammenarbeit angewiesen, weshalb die Berufsmaturität in der Lehrplanausgestaltung sowohl die Vorgaben der Schweiz als auch Österreichs erfüllt, um diesen möglichst breiten internationalen Zugang zu Hochschuleinrichtungen längerfristig für Absolventinnen und Absolventen zu sichern. Daher ist auch kein separates Angebot für Absolventinnen und Absolventen einer Schweizer Berufsmaturität für einen verkürzten Lehrgang in Liechtenstein in Planung.

Datenschutz im Bildungsbereich

08. November 2023
Frage von: Stv. Abgeordnete Nadine Vogelsang
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 08. November 2023

Seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung 2018 hat die Datenschutzstelle neun  Verfügungen im Bildungsbereich erlassen. Zurück gingen die Verfahren in der Regel auf Beschwerden eines besorgten Vaters. In der Mehrheit der Fälle erhielt er Recht. Ende Oktober hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zwei Entscheidungen mit Bezug zum Datenschutz im Bildungsbereich gefällt.

In einer Entscheidung unterlag das Schulamt vollumfänglich, in der anderen grösstenteils. Aufhorchen lassen die Entscheidungsgründe der VBK. Beispielhaft wurde dem Schulamt entgegnet, dass:

  • alle Verantwortlichen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterstünden und der Bildungsauftrag nicht verunmöglicht werde, wenn bei Lernapplikationen das Datenschutzrecht eingehalten werden müsse;

  • dass ein Vergleich mit der Schweiz unbehilflich sei, da in Liechtenstein anders als in der Schweiz die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelte. Eine Schweizer Lernapplikation könne in Liechtenstein nicht automatisch als datenschutzkonform gelten;

  • dass nicht mehr auf das Privacy Shield bei einem Transfer der Daten in die USA abgestellt werden könne;

  • keine Exzessivität des Auskunftsrechts vorliege;

  • der ursprüngliche Beschwerdeführer mit seinen Ersuchen einen rechtmässigen Zweck verfolge;

ohne Beschwerden zumindest einige der beanstandeten Datenverarbeitungen vermutlich nicht behoben worden wären.

  1. Welchen Wert misst das Bildungsministeriums dem Datenschutz im Bildungsbereich bei, mit welchem die persönlichen Daten der Kinder geschützt werden?
  2. Wie beurteilt das Bildungsministerium die mehrfache Beschwerdeerhebung mittels Behördenbeschwerderecht durch das Schulamt an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK)?
  3. Wie und in welcher Form arbeitet das Schulamt mit der Datenschutzstelle zusammen?
  4. Welche Unterstützung benötigt das Bildungsministerium, dass im Bildungsbereich in Zukunft vor Anwendung der Lernapplikationen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden können?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Das Bildungswesen misst dem Datenschutz einen hohen Stellenwert bei. Dies zeigt sich durch eine ganze Reihe von Massnahmen, die zum Schutz personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten im Schulwesen getroffen wurden.

Zur Einordnung möchte ich folgendes vorausschicken: Der Datenschutz ist ein dynamisches Themenfeld, deshalb müssen die Datenschutzmassnahmen bzw. die hierfür vorgesehenen technisch-organisatorischen Massnahmen in enger Zusammenarbeit zwischen Schulen, Schulamt und Amt für Informatik fortlaufend geprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der verschiedenen Nutzungsansprüche der schulischen Informatikmittel, die sowohl dem staatlichen Bildungsauftrag, etwa dem sachgerechten Erwerb von Medien- und IT-Kompetenzen, als auch dem Datenschutz gerecht werden müssen.

Der Einsatz digitaler Medien und digitaler Lehrmittel sowie deren datenschutzkonforme Nutzung wird wie bei uns auch in zahlreichen europäischen Ländern thematisiert. Anders als es die jüngste Medienberichterstattung vermuten lässt, ist der Vollzug der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden aber durchwegs unterschiedlich bzw. wird der Einsatz digitaler Lehrmittel im Bildungsbereich völlig unterschiedlich bewertet.

So ist beispielsweise bei Microsoft 365 nach offizieller Information des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Einsatz von Cloud-Diensten im Unterricht unproblematisch. Auch in Liechtenstein ist der Einsatz von Microsoft-Applikationen, konkret die auf Grundlage der „MS 365 Education A5 Lizenz“ verfügbaren Anwendungen, ebenfalls gestattet. Hingegen wird in Deutschland von manchen Landesdatenschutzbehörden der Einsatz von Microsoft 365 Diensten untersagt, von anderen wiederum nicht.

In jüngster Vergangenheit haben das Schulamt, die Schulen und das Amt für Informatik zahlreiche technische und organisatorische Massnahmen im Bereich des Datenschutzes umgesetzt. Dabei kann ich Ihnen exemplarisch einige Beispiele nennen, die natürlich nicht abschliessend sind:

Beispiele für technische Datenschutzmassnahmen:

  • Als eine der wesentlichsten technischen Neuerungen bei der Verwendung der Schulinformatik ist der vom Amt für Informatik im ersten Halbjahr 2023 flächendeckend für alle zentral gemanagten Geräte eingeführte Webproxy zu nennen (bereits bisher wurden bestimmte Webkategorien über einen DNS-Filter – Domain-Name-System-Filter gesperrt). Neu ist die Möglichkeit den Proxy ausserhalb des Schulnetzes zu verwenden:

Dieser vom Amt für Informatik für die schulischen Endgeräte eingeführte Webproxy bedeutet zusammengefasst, dass zum Schutz von Endnutzenden, d.h. von Schülerinnen und Schülern der schulischen Endgeräte der gesamte Webverkehr über einen Proxy - das ist ein Vermittler innerhalb eines Netzwerks - geleitet wird. Er wird zwischen Nutzenden und Netzwerk-Ressource (z.B. einer Website) geschaltet. Dies führt dazu, dass für Websitebetreiber nur noch die sogenannte WAN-Public-IP-Adresse des Schulnetzwerks sichtbar ist. Diese IP-Adresse ist der LLV zugeordnet. Dies gilt auch bei Nutzung der Schulgeräte von zuhause. Der Webproxy ist für die Geräte der Schülerinnen und Schüler immer aktiv und sperrt zudem verschiedene Kategorien von Websites; er adressiert somit auch den Jugendschutz der Schülerinnen und Schüler.

  • Aufgrund der vom Amt für Informatik getroffenen technischen Vorkehrungen werden Drittanbieter-Cookies beim Einsatz der schulischen Endgeräte blockiert. Die Verwendung von Cookies, welche von einer primär aufgerufenen Webseite erstellt werden, werden zugelassen, da sonst die Funktion einer Webseite nicht mehr gegeben ist.

  • Das Netzwerk inklusive WLAN wird an allen Schulstandorten auf einer einheitlichen Plattform vom Amt für Informatik betrieben. Der Zugang zum Schulnetzwerk ist grundsätzlich nur mit einem Endgerät möglich, welches ein vom Amt für Informatik eingesetztes Zertifikat besitzt und freigegeben wurde.

  • Seit dem Sommer wird zur Verstärkung der Datensicherheit und des Datenschutzes an den liechtensteinischen Schulen – d.h. auch für die Schülerinnen und Schüler – derzeit eine Multi-Faktor-Authentifizierung schrittweise eingeführt.

Beispiele für organisatorische Datenschutzmassnahmen:

  • Das Zentrum für Schulmedien bietet Weiterbildungen zum Thema Medienkompetenz und Datenschutz an. Diese sind sowohl an die pädagogischen Medienkoordinatoren der Schulen als auch das Lehr- und Schulpersonal gerichtet.

  • Auch der beim Schulamt angestellte schulische Datenschutzbeauftragte der öffentlichen Schulen hat an allen Schulstandorten bereits Datenschutzschulungen mit wechselndem Schwerpunkt durchgeführt und wiederholt diese Schulungen jedes Schuljahr. Diese Schulungen finden ebenfalls schulamtsintern statt.

  • Darüber hinaus bestehen weitere standardisierte Prozesse, wie beispielsweise regelmässige Sitzungen des Betriebsausschusses zwischen Schulamt und dem Amt für Informatik.

  • Ausserdem tauscht sich das Schulamt mit europäischen Bildungsbehörden oder Fachstellen regelmässig zu fachspezifischen Fragestellungen rund um den Datenschutz aus.

  • Um den datenschutzkonformen Umgang auch organisatorisch sicherzustellen wurde das bisherige Merkblatt über den Datenschutz an den Schulen überarbeitet und eine Handreichung zum Thema Datenschutz an Schulen für das Schulpersonal ausgegeben. Flankierend dazu bestehen verschiedene Leitfäden zum Umgang mit diversen digitalen Lehrmitteln.

  • Zur Gestaltung von Schulwebsites wurde zu Beginn des Jahres 2022 in Kooperation mit der Datenschutzstelle Liechtenstein ein Workshop zur datenschutzkonformen Ausgestaltung von Websites vom Schulamt für Lehrpersonen und Schulleitungen organisiert. Zudem wurde eine Checkliste für die datenschutzkonforme Ausgestaltung der Schulwebsites an die Schulen ausgegeben.

  • Auch im Rahmen des Newsletters „schule heute“ (Allgemeine Öffentlichkeit) sowie „schule heute plus“ (Schulpersonal) informiert das Schulamt regelmässig über Datenschutzthemen und technische Anpassungen.

Zu Frage 2:

Das Datenschutzgesetz räumt in Art. 20 auch öffentlichen Stellen ein Beschwerderecht ein. Dieses Rechtsmittel wahrzunehmen, stellt ein übliches Instrument in einem Rechtsstaat dar, zumal von dieser Möglichkeit nicht leichtfertig Gebrauch gemacht wird. Auch die Verfügungen der Datenschutzstelle sind einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich und es ist – schon aufgrund ihrer Tragweite und Bedeutung für das Schulwesen – nur sachgerecht, die dadurch aufgeworfenen strittigen Rechtsfragen, insbesondere betreffend die Abwägung der verschiedenartigen privaten und öffentlichen Interessen, im Instanzenzug klären zu lassen.

Zu Frage 3:

Das Schulamt und die Datenschutzstelle pflegen gemäss Rückmeldung des Schulamtes ungeachtet der genannten Streitfälle vor der Verwaltungsbeschwerdekommission eine sehr gute Zusammenarbeit und es besteht ein guter und konstruktiver Austausch. Es besteht zwischen dem schulischen Datenschutzbeauftragten und der Datenschutzstelle ein regelmässiger Austausch, um diverse datenschutzrechtliche Fragen abzustimmen. Dementsprechend wurden und werden verschiedene Massnahmen im Schulwesen mit der Datenschutzstelle abgestimmt.

Zu Frage 4:

Keine, die entsprechenden Prozesse sind bereits aufgegleist. Seit dem Schuljahr 2022/23 wurde der Prozess zur Einführung neuer digitaler Lehrmittel geändert und neu strukturiert. Lehrpersonen resp. Schulen beantragen die aus ihrer Sicht benötigte Software beim Zentrum für Schulmedien. Die von den Schulen beantragte Software wird auf Grundlage einer Schutzbedarfsanalyse geprüft und in den Bereichen „pädagogische Zweckmässigkeit“, „technische Umsetzbarkeit“ und „Datenschutz“ beurteilt. Dabei gilt es teilweise auch eine Risikoabwägung zu machen. Ist die pädagogische Zweckmässigkeit der Software sehr hoch und bestehen gewisse Risiken in Bezug auf den Datenschutz, gilt es abzuwägen, ob beispielsweise mit organisatorischen Massnahmen die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren sind oder nicht.

Zu Frage 5:

Selbstverständlich werden sämtliche behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen analysiert und berücksichtigt. Dies gilt auch für die vom Schulamt angefochtenen Verfügungen der Datenschutzstelle, die jüngst von der Verwaltungsbeschwerdekommission bestätigt wurden. Diese Verfügungen bzw. Entscheidungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist läuft bis Ende November. Die Entscheide der VBK werden nun vom Schulamt eingehend geprüft.

Vergütung von Energielieferungen von Photovoltaikanlagen

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 08. November 2023

Der Vergütungspreis für Energielieferungen von Photovoltaikanlagen ist derzeit erheblichen unter dem Preis, welchen die LKW den Haushaltskunden für den Bezug von Strom verrechnen, und dies unabhängig von den Netzbenutzungspreisen. Dies bedeutet für Photovoltaikanlagenbesitzer, dass sie derzeit für die Energielieferung nur einen Bruchteil von dem erhalten, was sie für den Bezug von Strom bezahlen. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wie hoch war der durchschnittliche Strompreis ohne Netzbenutzungsgebühr im Jahr 2023, welchen die Haushaltskunden für LiStrom natur im Hochtarif pro Kilowattstunde bei den LKW bezahlten?
  2. Wie hoch war die durchschnittliche Vergütung für Energielieferungen von Photovoltaikanlagen im Jahr 2023, welche Haushaltskunden im Hochtarif pro Kilowattstunde von den LKW erhielten?
  3. Wie viele Kilowattstunden Strom haben sämtliche Photovoltaikanlagenbesitzer im Jahr 2023 ans Netz der LKW geliefert?
  4. Welche Summe hätten sämtliche Photovoltaikanlagenbesitzer in den Jahren 2022 und 2023 mehr oder weniger erhalten, wenn sämtliche Energielieferungen in den Jahren 2022 und 2023 gleich vergütet worden wären wie der LiStrom natur im Hochtarif?
  5. An wie vielen Tagen im Jahr 2023 produzierten wir im Inland mehr Strom als wir verbrauchten?

Antwort vom 10. November 2023

Einleitend ist festzuhalten, dass das Land Liechtenstein und die Gemeinden die Installation von Photovoltaikanlagen grosszugig fördern und damit die Anlagen mit bis zu 75% der Investitionskosten subventioniert werden. Anlagenbesitzer, die den erzeugten PV-Strom selbst nutzen, profitieren doppelt, indem sie die Energie gratis beziehen und keine Netzbenutzungsgebühren bezahlen. Darüber hinaus können PV-Anlagenbesitzer überschüssigen Strom ins öffentliche Netz einspeisen und erhalten einen marktorientierten Preis, welcher mit einer Mindestvergütung von 6 Rp. pro kWh nach unten abgesichert ist. Damit ist eine PV-Anlage meist in wenigen Jahren amortisiert. Mit dem marktorientierten Preis hat der Gesetzgeber einen klaren marktwirtschaftlichen Anreiz gesetzt, den Eigenbedarf der Produktion anzupassen.

Die Einspeisevergütung und der Stromtarif der LKW sind unabhängig voneinander und haben eine unterschiedliche Berechnungsgrundlage. Die LKW verdienen kein Geld damit, indem sie den Strom aus den PV-Anlagen teurer an die Stromkunden verkaufen als sie für die Einspeisevergütung bezahlen. Die Einspeisevergütung richtet sich nach dem aktuellen Marktpreis. Die LKW sind als Netzbetreiberin verpflichtet, den überschüssigen Strom der PV-Anlagenbesitzer zu übernehmen. Diesen Strom könnten die LKW jederzeit zu gleichen Konditionen auch direkt am Markt beschaffen.

Der Preis für die Energie orientiert sich an den Gestehungskosten der Kraftwerke der LKW, an langfristigen Bezugsverträgen, Beteiligungen sowie Beschaffungen an den Strombörsen und zu einem kleinen Teil aus den Kosten für die Einspeisevergütung. Deshalb lassen sich aus der Einspeisevergütung keine unmittelbaren Schlüsse auf den Stromtarif ziehen.

In der nachfolgenden Beantwortung beinhalten die Preise für den Bezug und die Einspeisung von Strom ausschliesslich den Energiepreis exklusive Netz, Steuern und Abgaben. Netz und Abgaben werden grundsätzlich nur auf der Bezugsseite verrechnet.

Zu Frage 1:

Im Zeitraum vom 01.01.2023 – 30.09.2023 haben die LKW für LiStrom natur im Hochtarif im Schnitt 28.50 Rp/kWh verrechnet. Ab 01.10.2023 beträgt der Hochtarif 20.6 Rp/kWh.

Zu Frage 2:

Die Direktvermarktung unterscheidet nicht zwischen Hoch- und Niedertarifzeiten, sondern stellt eine marktorientierte Vergütung im Sinne des Energieeffizienzgesetzes dar. Der durchschnittliche Preis pro kWh von Haushaltskunden rückgelieferter Energie aus PV-Anlagen beträgt im Zeitraum 01.01.2023 – 30.09.2023 8.96 Rp (EEG und Direktvermarktung).

Zu Frage 3:

Die Einspeisung ins Netz der LKW durch Haushaltskunden hat im Zeitraum 01.01.2023 – 30.09.2023 knapp 21 GWh betragen.

Zu Frage 4:

Wie einleitend festgehalten, sind die Einspeisevergütung und der Stromtarif der LKW unabhängig voneinander und haben eine unterschiedliche Berechnungsgrundlage. Ein Vergleich dieser beiden unterschiedlichen Preise ist nicht aussagekräftig.

Die durchschnittliche Einspeisevergütung für Haushaltskunden hat im Jahr 2022 25.05 Rp/kWh betragen. Die Mehrauszahlung im Vergleich zu LiStrom natur im Hochtarif mit damals 10.95 Rp/kWh beträgt rund CHF 3.2 Mio.

Die durchschnittliche Einspeisevergütung für Haushaltskunden hat im Zeitraum 01.01.2023 – 30.09.2023 8.96 Rp/kWh betragen. Die Minderauszahlung im Vergleich zu LiStrom natur im Hochtarif mit 28.50 Rp/kWh beträgt rund CHF 4.0 Mio.

Zu Frage 5:

Mit Stand Ende September 2023 wurde, über den ganzen Tag gesehen, an keinem einzigen Tag im Jahr 2023 mehr Strom produziert als verbraucht. An 24 Tagen wurde stundenweise mehr Strom produziert als verbraucht. Dies war ausschliesslich an Wochenenden und Feiertagen der Fall, wenn gleichzeitig auch viel Wasser für die Produktion in den LKW-Wasserkraftwerken vorhanden war. Die gesamte Überproduktion zwischen Januar und September 2023 beträgt lediglich 472 MWh oder rund 0.1% des Landesabsatzes.

Herausforderungen an Schulen

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 08. November 2023

Das Unterrichten an unseren Schulen kann zu einer Herausforderung heranwachsen, für die es Lösungen bedarf. Herausforderungen können hochbegabte Schüler oder Schülerinnen mit Lernschwächen oder Verhaltensauffälligkeiten mit sich bringen. Zudem bestehen zum Teil auch Schwierigkeiten mit Schülern, die den Unterricht beeinträchtigen oder stören und zu viel Zeit der Lehrpersonen beanspruchen.

Die Schule soll von den Schülerinnen und Schülern möglichst positiv wahrgenommen werden, sodass sich ein bestmöglicher Lernerfolg einstellen kann. Dies ist nur dann möglich, wenn die Lehrperson Zeit für die Lernenden aufwenden und als Bezugsperson gelten kann. Ausserdem ist es für eine gute Betreuung der Schülerinnen und Schülern essenziell, dass die Lehrpersonen physisch und psychisch gesund sind und bleiben.

Hierzu meine Fragen:

  1. Wie gestaltet sich der Umgang mit Schülern, die den Unterricht beeinträchtigen oder gar stören?
  2. Wie quantifizieren sich diese Herausforderungen über die letzten 5 Jahre?
  3. Welche Massnahmen beziehungsweise welches Vorgehen steht den Lehrpersonen zur Verfügung und welche Einspruchsrechte stehen den Erziehungsberechtigten zu?
  4. Welche Lösungsansätze bestehen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen?
  5. Bestehen allenfalls Zusammenhänge mit den genannten Herausforderungen, in Bezug auf das Ausscheiden von Schülerinnen und Schülern oder von Lehrpersonen?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

In diesem Fall kommt das sogenannte «Stufenmodell zum Umgang mit herausforderndem Verhalten in den Schulen» aus der «Handreichung Verhalten» zum Einsatz. Es beschreibt auf fünf verschiedenen Stufen mit steigendem Eskalationsgrad die jeweiligen zu treffenden Massnahmen sowie Zuständigkeiten. Die Massnahmen werden jeweils individuell und fallbezogen festgelegt. Die jeweiligen Gefässe, welchen die Massnahmen zuzuordnen sind, sowie die dazu gehörenden Abläufe, Prozesse und Zuständigkeiten sind im Förderkonzept der öffentlichen Kindergärten und Pflichtschulen beschrieben:

  • Auf der Stufe 0 geht es um die Prävention,

  • Stufe 1 beschreibt die Intervention, wenn Regelungen wiederholt nicht eingehalten werden,

  • Stufe 2 beschreibt die Intervention, wenn das Verhaltensproblem nicht gelöst ist,

  • Stufe 3 beschreibt die Intervention auf Ebene der Schulleitung, wenn die Problemsituation bestehen bleibt,

  • Stufe 4 beschreibt die Intervention auf Ebene des Schulamtes, wenn die Problemsituation sich verhärtet und

  • Stufe 5 beschreibt die Intervention auf Ebene des Amts für Soziale Dienste, wenn die Problemsituation nicht mehr auf Schulebene gelöst werden kann.

Die Vorebene, also die Stufe 0, ist wichtig, denn oftmals kann vieles abgefedert werden indem die Klassen ihre sozialen Fähigkeiten gemeinsam weiterentwickeln. Bereits ab Stufe 1 werden Fachpersonen (z.B. Ergänzungslehrperson, Schulsozialarbeit) beigezogen und die Eltern informiert. Der schulpsychologische Dienst kann auf jeder der 5 Stufen zur Unterstützung beigezogen werden. Wichtig ist beim Auftreten eines herausfordernden Falles die enge Kooperation der beteiligten Fachpersonen und Klarheit darüber, wer die Fallführung innehat. Auch diese Frage regelt das Stufenmodell. Je problematischer ein Fall ist, desto rascher wird auch die Schulleitung oder die Schulaufsicht gemäss Stufenmodell enger einbezogen.

Zu Frage 2:

Die Schulsozialarbeit erhebt Fallzahlen zu verschiedenen Themenbereichen. Diese sind im Rechenschaftsbericht einsehbar. Verhaltensauffälligkeiten im Unterricht ist im Themenbereich „Soziales Verhalten“ enthalten. Diese Fallzahlen haben seit dem Schuljahr 2020-21 leicht zugenommen, parallel zum Ausbau der Schulsozialarbeit an den Gemeindeschulen. Im Quervergleich zwischen 2020-21 und 2022-23 der damals bereits mit Schulsozialarbeit bestückten Schulen ergeben sich keine signifikanten Unterschiede.

Zu Frage 3:

Grundlage für alle Massnahmen bildet Art. 24 der Schulorganisationsverordnung (SchulOV). So können seitens der Schule für Schülerinnen und Schüler, welche vorsätzlich gegen die Pflichten von Art. 23 verstossen, je nach Massgabe der Schwere des Verstosses Massnahmen wie Zusatzaufgaben, Nachsitzen, Versetzung in die Parallelklasse oder einen anderen Schulbezirk, teil- oder zeitweiser sowie dauernder Ausschluss angeordnet werden.

Die Lehrpersonen arbeiten in so einem Fall eng mit der Ergänzungslehrperson und/oder der Schulsozialarbeit zusammen. Die Schulsozialarbeit ist spezialisiert auf den Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Verhaltensauffälligkeiten. Ebenfalls können oder müssen die Schulleitung und die Schulaufsicht beigezogen werden und es kann eine externe Fachstelle wie beispielsweise das Netzwerk beigezogen werden. An den Gemeindeschulen sowie den Oberschulen steht ein umfassendes Förderkontingent mit Personalressourcen zur Verfügung. Sollte das Förderkontingent für einzelne Schülerinnen und Schüler nicht ausreichen, kann die Schulleitung jeweils für die einzelne Schülerinnen und Schüler einen formlosen, begründeten Antrag auf weitere individuelle Unterstützung (z.B. individuelle Klassenhilfe) stellen.

Die Zusammenarbeit mit den Eltern spielt bei der Durchführung schulischer Massnahmen eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich müssen die Eltern nicht mit allen getroffenen Zielen und Massnahmen einverstanden sein. Da jedoch die Wirksamkeit einer Massnahme wesentlich von der Unterstützung der Eltern abhängt, achten Klassenlehrperson darauf, eine möglichst hohe Akzeptanz für die formulierten Ziele und Massnahmen bei den Eltern zu erzielen. Angeordnete Massnahmen müssen den Eltern gemäss Art. 24 Abs 3 SchulOV mitgeteilt oder schriftlich begründet werden. Den Eltern steht hierbei immer der Rechtsweg offen.  

Zu Frage 4:

Kinder und Jugendliche werden auf unterschiedlichen Wegen begleitet. Dabei setzen die Schulen vor allem auf Beratungen und Einzelgespräche. Dies passiert durch die Klassenlehrperson, die Ergänzungslehrperson oder die Schulsozialarbeit. Weiterführende Schulen haben zudem die Möglichkeit, auf Eskalationsstufe 5 die Time-Out-Schule einzubeziehen und den Schüler oder die Schülerin für einen temporären Zeitraum in der Time-Out Schule betreuen zu lassen. Auch hierbei ist der Einbezug des Elternhauses zentral. Weitere Instrumente, die an den Schulen verbreitet sind, sind Konzepte wie die „Neue Autorität“, „Schulinsel“, „Banking Time“, die beiden Präventionsprogramme „Faustlos“ und „Kampfesspiele“ und viele mehr.

Zusätzlich ist es für Kinder und Jugendliche möglich, Sonderschulangebote an in- und ausländischen Schulen anzunehmen, wenn sie unter einer erheblichen Beeinträchtigung oder ausgeprägten Lern- oder Verhaltensschwierigkeiten leiden. Die Kosten werden vom Land getragen. Dies gilt auch für notwendige pädagogisch-therapeutische und sozialpädagogische Massnahmen und für die Fahrkosten. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die entsprechenden Abklärungen vom Schulamt gesteuert und begleitet werden.

Zu Frage 5:

Es gibt keine Hinweise, dass zwischen den Abgängen von Lehrpersonen und dem Verhalten der Schülerinnen und Schüler ein Zusammenhang besteht. Das Land Liechtenstein unternimmt grosse Anstrengungen, die Rahmenbedingungen für Lehrpersonen so attraktiv wie möglich zu gestalten. So wurden in den letzten Jahren kontinuierlich Verbesserungen und Erweiterungen angestrebt. Dazu gehörten unter anderem bedürfnisorientierte Weiterbildungsangebote, die Ausweitung des Kontingents für besondere schulische Massnahmen, Lohnanpassungen, weitere Entlastungen für die Projektvorhaben, Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements, Ausbau der Schulsozialarbeit auf der Ebene der Gemeindeschulen und vieles mehr. Speziell erwähnt sei an dieser Stelle noch die Machergruppe, welche von der Regierung einsetzt wurde. Hier arbeitet das Schulamt gemeinsam mit Lehrpersonen an Massnahmen und Strategien zum Thema «Attraktivität Lehrerberuf». Dabei liegt der Fokus in den Bereichen «Ausbildung, Rekrutierung und Verbleib».

Casino-Moratorium

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 08. November 2023

Mit Juni 2021 hat der Landtag die Motion «Casino-Bremse» an die Regierung überwiesen. Damit wurde die Regierung beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, um den Casino-Boom in Liechtenstein einzubremsen. Eine der im Oktober 2022 verabschiedeten Massnahmen ist das Bewilligungsmoratorium bis zum 31. Dezember 2025, was bedeutet, dass erst wieder ab dem 1. Januar 2026 Spielbankenbewilligungen erteilt werden können. Hierzu meine Fragen:

  1. Können Spielbankenlizenzen grundsätzlich übertragen werden, wenn ja, wie?
  2. Gilt dies auch während dem Moratorium?
  3. Kann eine Spielbankenbewilligung einer juristischen Person, also eines Casino-Unternehmens, verkauft werden beziehungsweise kann mit dem Verkauf einer juristischen Person eine Lizenz übertragen werden?
  4. Kann eine Spielbankenlizenz auf einen anderen Standort übertragen werden?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Spielbankenbewilligungen können nicht übertragen werden. Art. 15 des Geldspielgesetzes bestimmt, dass eine Bewilligung persönlich und nicht übertragbar ist.

Zu Frage 2:

Ja, Art. 15 des Geldspielgesetzes gilt unverändert.

Zu Frage 3:

Eine juristische Person kann ihre Spielbankenbewilligung nicht verkaufen, da eine Spielbankenbewilligung nicht übertragbar ist. Solange die juristische Person als Inhaberin der Spielbankenbewilligung bestehen bleibt, bleibt die Spielbankenbewilligung aufrecht. Möglich ist eine Änderung im Aktionariat der Inhaberin der Spielbankenbewilligung beispielsweise durch einen Verkauf von Anteilen oder durch eine Kapitalerhöhung, durch die sich die Mehrheitsverhältnisse ändern. Trotz dieser Änderung im Aktionariat bleibt die Bewilligungsinhaberin bestehen und behält ihre Spielbankenbewilligung. Die Aufsichtsbehörde prüft bei Änderungen im Aktionariat, ob weiterhin alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, besteht die Spielbankenbewilligung weiter.

Zu Frage 4:

Eine Spielbankenbewilligung wird einer Gesuchstellerin erteilt und nicht einem Standort. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist unter anderem eine geeignete inländische Betriebsstätte. Die Spielbankenbewilligung schliesst Änderungen der Betriebsstätte nicht aus. Jeder Betrieb mit einer Polizeibewilligung kann seine Betriebsstätte seinen wirtschaftlichen Entwicklungen anpassen. Dies gilt bei allen Gewerbeberechtigungen und auch bei Spielbanken. Das bedeutet, dass eine Betriebsstätte vergrössert oder verkleinert oder auch an einen anderen Standort verlegt werden kann.

Zu Frage 5:

Während der Geltungsdauer des Bewilligungsmoratoriums können gemäss Art. 2 des Gesetzes über befristete Sofortmassnahmen im Spielbankenmarkt keine neuen Spielbankenbewilligungen erteilt werden. Art. 3 enthält eine Regelung für hängige Bewilligungsgesuche. Darüber hinaus gibt es keine Ausnahmeregelung.

 

Referenden PV-Pflicht und Bauvorschriftenanpassungen

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 08. November 2023

Die Referenden gegen die beiden vom Landtag verabschiedeten Gesetzesvorlagen, PV-Pflicht und Bauvorschriftenanpassungen, sind mit jeweils über 2‘800 Unterschriften zustande gekommen. Die Regierung hat den Termin für die beiden Volksabstimmungen auf den 21. Januar 2024 fixiert. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie hoch ist das Budget, welches die Regierung für ihre Ja-Kampagne gesprochen hat und über welches Konto wird dieser Aufwand verbucht?
  2. Wurden oder werden externe Unternehmen mit der Umsetzung der Kampagne der Regierung beauftragt und falls ja, welche?
  3. Ist das Land Liechtenstein Genossenschafter bei der Solargenossenschaft Liechtenstein und/oder hat die Solargenossenschaft Liechtenstein in der Vergangenheit Unterstützungsbeiträge seitens des Landes erhalten und falls ja, in welcher Höhe?
  4. In welcher Art und Weise arbeitet die Regierung in Bezug auf die Ja-Kampagne mit der Solargenossenschaft Liechtenstein zusammen und erhält die Solargenossenschaft hierfür finanzielle Unterstützung?
  5. Wie werden in Bezug auf die Kommunikation der Regierung zu den beiden Volksabstimmungen die Staatsgerichtshofurteile 1990/06 und 1993/08, also das Fairnessgebot und die Pflicht zur objektiven und ausgewogenen Information bei offiziellen Erläuterungen, mit in die Massnahmen einbezogen?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1 und 2:

Die Regierung hat noch kein konkretes Budget gesprochen. Dem zuständigen Ministerium liegt eine Offerte zur Erstellung eines Kommunikationskonzepts in der Höhe von CHF 20'000 der Firma Kontaktkomponisten GmbH vor. Das Budget wird sich in jedem Fall im Rahmen der üblichen Budgets für Informationskampagnen bei Volksabstimmungen halten und zulasten des Kontos «Experten, Gutachten, Öffentlichkeitsarbeit» verbucht. Die bis anhin von der Regierung gesprochenen Budgets für Abstimmungskampagnen lagen zwischen CHF 40'000 und CHF 70'000.

Zu Frage 3:

Das Land ist seit 1993 Genossenschafterin bei der Solargenossenschaft und unterstützt diese finanziell auf Basis einer Leistungsvereinbarung. Die Unterstützung umfasste bis ins Jahr 2022 jeweils maximal CHF 30'000 für den Betrieb der Geschäftsstelle und die Durchführung von Veranstaltungen zur Wissensvermittlung und Akzeptanz der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere der Sonnenenergie. Auf Antrag des Landtags wurde im Voranschlag 2023 der Beitrag an die Solargenossenschaft auf CHF 50'000 pro Jahr erhöht. In der Leistungsvereinbarung wurde festgehalten, dass diese Erhöhung an die Errichtung von mindestens einer innovativen Demonstrationsanlage oder einer grösseren Photovoltaikanlage gebunden ist.

Zu Frage 4:

Die Regierung ist weder finanziell noch inhaltlich an der Ja-Kampagne der IG Energiezukunft beteiligt.

Zu Frage 5:

Gemäss Art. 3 des Informationsgesetzes und auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes muss die Information der Bevölkerung ausgewogen und objektiv sein. Die Information hat nach den Grundsätzen der Rechtzeitigkeit, der Vollständigkeit, der Sachgerechtigkeit, der Klarheit, der Kontinuität, der Ausgewogenheit und der Vertrauensbildung zu erfolgen. Die Regierung ist zur Einhaltung dieser Grundsätze verpflichtet.

 

Equiden-Arbeitsgruppe

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 08. November 2023

Die Regierung hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit der Haltung von Equiden beschäftigt. Dabei geht es nach meiner Information besonders um raumplanerische Fragen, wo, von wem und zu welchem Zweck in Zukunft Equiden gehalten werden können. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie ist diese Arbeitsgruppe zusammengesetzt?
  2. Ist das Amt für Veterinärwesen und somit der Tierschutz ebenfalls Teil der Arbeitsgruppe, wenn nein, weshalb nicht?
  3. Bis wann kann mit einem Resultat betreffend die Haltung von Equiden gerechnet werden?
  4. Ist eine Übergangsfrist vorgesehen, damit sich Equiden-Halter an die neuen, für alle geltenden Regelungen anpassen können?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Die Arbeitsgruppe wurde von der Regierung eingesetzt und setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Amtes für Hochbau und Raumplanung, des Amtes für Umwelt, des Ministeriums für Infrastruktur und Justiz, des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt, der Gemeinde Vaduz und der Gemeinde Schaan zusammen. Der Vorsitz der Arbeitsgruppe obliegt dem Amt für Hochbau und Raumplanung.

Zu Frage 2:

Gemäss Ausführungen zur Frage 1 ist das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nicht in der Arbeitsgruppe vertreten, weil der Auftrag der Arbeitsgruppe insbesondere in der Bearbeitung von raumplanerischen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Fragestellungen liegt.

Die Regierung hat es der Arbeitsgruppe im Rahmen der Auftragserteilung freigestellt, punktuell andere Ämter bei einzelnen Sitzungen oder in Bezug auf spezifische Fragen beizuziehen.

Zu Frage 3:

Ein Zwischenbericht der Arbeitsgruppe soll der Regierung noch in diesem Jahr vorgelegt werden.

Zu Frage 4:

Im Zuge der Schaffung neuer Rechtsgrundlagen hat der Gesetzgeber zwischen bereits bestehenden Sachverhalten und zukünftigen Sachverhalten zu differenzieren.

Im Fall der zu klärenden Rechtsfragen zur Hobbytier- und gewerbsmässigen Tierhaltung bedeutet dies, dass bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren und damit bereits rechtskräftig bewilligte Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht von neuen Bestimmungen betroffen sein können. Auch rechtskräftig bewilligte Bauten und Anlagen an Standorten, die möglicherweise aufgrund einer künftigen neuen Rechtslage am besagten Standort nicht mehr bewilligungsfähig wären, bleiben bei der Einführung neuer und allenfalls anderslautender Bestimmungen rechtskonform bewilligt. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bewilligter Bauten und Anlagen müssen sich also keinen neuen Standort suchen.

Neue Sachverhalte, die erst nach Inkrafttreten einer neuen Rechtslage zur Beurteilung anstehen, werden auf Grundlage dieser dann neuen Rechtslage zu beurteilen sein. Allfällige «Übergangsbestimmungen» und «Übergangsfristen», befassen sich grundsätzlich also nicht mit Sachverhalten, die bereits rechtskräftig abgeschlossen sind. Auch Sachverhalte, die im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens negativ bewertet wurden und damit rechtskräftig abgeschlossen sind, werden grundsätzlich nicht auf Grundlage neuer Bestimmungen neu bewertet.

Die konkrete Ausgestaltung der Übergangsfristen wurde in der Arbeitsgruppe noch nicht thematisiert. Es ist das grundsätzliche Ziel der Regierung, praktikable Lösungen für diese Thematik zu finden.

Bürodrehstühle für das Dienstleistungszentrum Giessen

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 08. November 2023

In der letzten Ausgabe des Wirtschaftsmagazins «Unternehmer» wurde bei den öffentlichen Arbeitsvergaben für das Dienstleistungszentrum Giessen die Position Bürodrehstühle für sage und schreibe CHF 234'454 genannt. Bei diesem hohen Betrag muss es sich wohl um eine stattliche Anzahl von Stühlen handeln. Ich frage mich, ob diese Ausgaben wirklich nötig sind. Die Mitarbeiter haben ja jetzt hoffentlich auch Bürodrehstühle und nur weil in ein neues Gebäude umgezogen wird, muss ja nicht zwingend auch das Inventar erneuert werden.

  1. Wie viele Bürodrehstühle wurden unter dieser Position bestellt? 
  2. Wie werden die bereits vorhandenen Bürostühle künftig genutzt?
  3. Ist es vorgesehen, dass die Einwohner Liechtensteins solche Occasionsstühle kaufen können?
  4. Ist davon auszugehen, dass für das Dienstleistungszentrum Giessen auch die Bürotische, Stehpulte, Schränke usw. neu beschafft werden
  5. Falls ja, wie hoch sind die dafür vorgesehenen beziehungsweise geplanten Kosten?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Für das Dienstleistungszentrum Giessen wurden 237 Bürodrehstühle bestellt.

Zu Frage 2:

Rund die Hälfte der Bürostühle derjenigen Mitarbeitenden der Landesverwaltung, welche in das Dienstleistungszentrum umziehen werden, sind aufgrund des Alters und der Abnutzung zu ersetzen. Die noch gut erhaltenen Bürostühle, also ungefähr die andere Hälfte, werden an verschiedenen anderen Standorten, wie dies generell in der Landesverwaltung praktiziert wird, eingesetzt und so deren Nutzungsdauer maximal ausgeschöpft.

Zu Frage 3:

Die aussortierten Bürostühle befinden sich in einem derart schlechten Zustand, dass sie nicht als Occasionsstühle an die Einwohnerinnen und Einwohner Liechtensteins verkauft werden können. Die Stoffbezüge sind abgewetzt oder sogar zerrissen. Die Stuhlmechanik und Sitzpolsterung entsprechen nicht mehr den ergonomischen Standards.

Zu Frage 4:

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 1. März 2023 durch Genehmigung eines Ergänzungs- und Nachtragskredits die Umsetzung des einheitlichen Bürokonzepts und die Ausstattung des Neubaus mit neuer Möblierung beschlossen. Das bestehende Mobiliar der Ämter ist nicht einheitlich und kann zudem zum Teil aus altersbedingten und qualitativen Gründen für die künftigen Arbeitsplätze nicht mehr eingesetzt werden. Auch die Liechtensteinische Landesverwaltung als Arbeitgeberin möchte den Mitarbeitenden einen attraktiven zeitgemässen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. 

Es werden nicht nur die Bürostühle derjenigen Amtsstellen, welche in das Dienstleistungszentrum ziehen, erfasst und geprüft, sondern auch die weitere Ausstattung wie z.B. Bürotische, Stehpulte usw.. Nach Möglichkeit wird bestehendes Mobiliar analog der Ausführungen zu Frage 2 betreffend die Bürodrehstühle weiterhin in der Landesverwaltung eingesetzt. Das definitiv aussortierte Mobiliar wird nach Möglichkeit an Hilfswerke weitergegeben oder entsorgt.

Zu Frage 5:

Wie im Bericht und Antrag betreffend die Genehmigung eines Ergänzungs- und Nachtragskredit für den Neubau eines Dienstleistungszentrums der Liechtensteinischen Landesverwaltung, der vom Landtag behandelt wurde, auf Seite 22 explizit festgehalten, beträgt der Kreditrahmen für die Möblierung CHF 3.4 Mio.

Vorbereitung auf den kommenden Stromwinter

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 08. November 2023

Vor etwas mehr als einem Jahr sind viele von uns völlig unvorbereitet vor die Tatsache gestellt worden, dass Strom nicht einfach unbeschränkt verfügbar ist, sondern dass es zu einer Mangellage kommen könnte. Der Schweizerische Bundesrat hat nach einer kurzen Vernehmlassung eine Strommangelverordnung vorbereitet, die primär die Interessen der Wirtschaft schützt, aber die Bevölkerung auffordert, gewisse Dinge zu unterlassen. So dürfen Skilifte fahren, jedoch das «Netflixen» oder Bügeln wird gleichzeigt verboten.

Die LKW haben zwar in jedem Haushalt Smartmeter eingebaut, jedoch musste die Politik feststellen, dass es nicht so einfach ist, Stromverbraucher je nach Wichtigkeit vom Netz mit den Smartmetern zu trennen, damit kritische Verbraucher wie Spital, Gesundheitsversorger, Wasserversorgung usw. weiterhin mit Strom versorgt und unwichtige Verbraucher vom Netz getrennt werden können. Theoretisch, so habe ich es verstanden, könnte die kritische Infrastruktur mit landeseigenem Strom versorgt werden, sofern es möglich wäre, alle anderen Verbraucher vom Netz zu trennen.

Industriebetriebe, die es sich leisten und eines Stromgenerators habhaft werden konnten, haben eiligst Stromgeneratoren aufgestellt, um bei einer Mangellage ihr eigenes Inselnetz zu betreiben.

Nun ist ein Jahr durchs Land gezogen, die LKW erlebten ein turbulentes Jahr, dennoch meine Fragen:

  1. Welche Lehren hat die Regierung aus dem letzten Winter mit den damals verordneten Massnahmen (z.B. der reduzierten Raumwärme) gezogen?
  2. Wie sehen die Massnahmen der Regierung für den kommenden Winter aus, falls es notwendig sein wird, erneut Massnahmen zu ergreifen?
  3. Hat die Regierung respektive haben die LKW in der Zwischenzeit das Potenzial der im Land vorhandenen Notstromgeneratoren berechnet? Wie hoch ist diese und wurden die notwendige Verordnung erlassen, um bei einer prekären Stromlage auf diese Kapazitäten zurückgreifen zu können?
  4. Welche Massnahmen hat die LKW als Netzbetreiberin getroffen, um eine kaskadierende Abschaltung der Stromverbraucher nach Wichtigkeit im Land durchzuführen?
  5. Wurden von den LKW und den anderen Stromanbietern Stromspeicher - nebst dem Pumpspeicherkraftwerk, das sowieso bereits in Betrieb ist -in Betrieb genommen und wenn ja welche?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Vor allem auch aufgrund der milden Witterung in Europa ist im vergangenen Winter keine Energiemangellage eingetreten. Ebenfalls haben die von der Regierung lancierte Energiesparkampagne sowie Förderprogramme zur Energieeffizienz geholfen, den Energiebedarf in Liechtenstein zu senken. Die Landesverwaltung hat über die Absenkung der Raumtemperatur in Büros, das Nicht-Benutzen von Personenliften und vielen anderen kleinen Massnahmen erfolgreich Strom und Gas eingespart. Eine Absenkung der Raumtemperatur auf 19 Grad war allerdings für viele Mitarbeitende zu tief, sodass für diesen Winter eine Absenkung auf 21 Grad geprüft wird.

Zu Frage 2:

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine Energiemangellage in diesem Winter unwahrscheinlich. Zum einen sind die europäischen Gasspeicher gut gefüllt und zum anderen die meisten französischen Kernkraftwerke in Betrieb. Sollte sich die Einschätzung ändern, wird die Regierung wiederum in einem ersten Schritt die Bevölkerung sensibilisieren und im Sinne der Vorbildwirkung Energiesparmassnahmen umsetzen. Sollte eine Mangellage eintreten, gelten die über den Zollvertrag anwendbaren Verordnungen der wirtschaftlichen Landesversorgung des Bundesrats auch in Liechtenstein.

Zu Frage 3:

Notstromaggregate können im Fall eines Blackouts für einen gewissen Zeitraum lokal Strom liefern. In einer Strommangellage hingegen geht es darum, den Stromverbrauch mit Sparappellen und Nutzungseinschränkungen zu reduzieren. Gelingt dies nicht, kommen Kontingentierungen und im Extremfall eine rollierende Netzabschaltung zur Anwendung. Diese Massnahmen werden bei Bedarf durch den schweizerischen Bundesrat erlassen und sind über den Zollvertrag in Liechtenstein anzuwenden. Unabhängig von der effektiven Verfügbarkeit von Strom müssen die Massnahmen innerhalb der Regelzone von allen Elektrizitätswerken, Kraftwerksbetreibern und Kunden solidarisch mitgetragen werden. Die Installation von Notstromaggregaten ist in Liechtenstein meldepflichtig. Aktuell ist bei den LKW ca. 5 MW Notstromleistung gemeldet. Die Liste ist aber nicht vollständig, da nicht alle Anlagen angemeldet wurden oder detaillierte Angaben zur Leistung fehlen.

Zu Frage 4:

Die Regierung hat für den Fall einer rollierenden Stromabschaltung einen Notfallplan ausgearbeitet und genehmigt, der die Versorgung der kritischen Infrastruktur im Fall einer Mangellage gewährleisten soll.

Zu Frage 5:

Nein, es wurden seitens des Landes oder der LKW keine eigenen Stromspeicher in Betrieb genommen. Über die Teilnahme in der Regelzone Schweiz partizipiert Liechtenstein jedoch an der vom Bundesrat beschlossenen Winterstromreserve, welche Wasserkraftspeicher sowie temporär installierte Gasreservekraftwerke umfasst.

Gasherkunft des in Liechtenstein verbrauchten Gases

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 08. November 2023

Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine tobt weiter. Die westliche Staatengemeinschaft, so auch Liechtenstein, hat dutzende Sanktionen gegen den Aggressor Russland erlassen. Dennoch bezieht zum Beispiel Österreich immer noch zwei Drittel seines Gases aus Russland, so zu lesen im «Vaterland » vom 9. September 2023 auf Seite 27.

Liechtenstein hat bekannterweise keine eigenen Gasquellen, bis auf die kleine Biogasanlage in Bendern. Somit ist Liechtenstein vom Ausland abhängig.

  1. Wie hoch ist der Anteil von russischem Gas in Liechtenstein heute?
  2. Wie hoch war der Anteil von russischem Gas anfangs 2023?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1 und 2:

Das Gas wird von den Vorlieferanten von Liechtenstein Wärme an westeuropäischen Handelsplätzen und der deutschen Energiebörse beschafft. Es handelt sich um Gas ohne Herkunftsnachweis. Im Gegensatz zu Österreich unterhält Liechtenstein bzw. Liechtenstein Wärme keine direkten Lieferbeziehungen mit Russland. Liechtenstein Wärme verweist als Anhaltspunkt zur Beurteilung des Importanteils von russischem Gas auf den Gas-Herkunftsmix der EU. Gemäss dem Energiedashboard Schweiz des Bundesamts für Energie stammen die europäischen Gasimporte des Jahres 2022 aus nachfolgenden Quellen: LNG 35%, Norwegen 26%, Russland 19%, Nordafrika 10%, Grossbritannien 7% und Aserbaidschan 3%. Für das aktuelle Jahr 2023 werden bis zum 30. Oktober 2023 folgende Werte ausgewiesen: LNG 42%, Norwegen 28%, Nordafrika 12%, Russland 9%, Grossbritannien 6% und Aserbaidschan 4%. Die LNG-Importe wiederum stammen jeweils insbesondere aus Amerika, Afrika und dem mittleren Osten sowie auch aus Russland. Der Anteil der LNG-Importe aus Russland an den Gesamt-LNG-Importen betrug jeweils rund 15%.

 

Caritas-Antrag betreffend Energiekostenpauschale

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 08. November 2023

Bekanntlich kann die Energiekostenpauschale einfach über ein Formular über die Webseite der Landesverwaltung beantragt werden, wenn man einen Stromzähler hat mit einem eigenen Haushalt. Es gibt bezugsberechtigte Personen, die über keinen eigenen Stromzähler verfügen, und hier hat der Landtag ja die Ausnahmeregelung geschaffen, dass man über die Caritas gehen könnte.

Ich habe mich auf der Caritas-Webseite umgeschaut und es ist nicht erkennbar, wo ich diesen Antrag einfach stellen kann. Das einzige Formular, das ich gefunden habe, ist sehr komplex und setzt voraus, dass ich bereits Kunde beim Amt für Soziale Dienste bin. Hierzu meine Frage:

  1. Ist es für diese bezugsberechtigten Personen ohne Zähler ebenso einfach, diese Energiekostenpauschale zu beantragen und zu erhalten, wie wenn ich Kunde bei den LKW wäre?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Ja. Die Caritas hat ein Antragsformular erarbeitet, das auf Anfrage als Papierversion oder als PDF-Version zur Verfügung gestellt wird. Die elektronische Beantragung wie beim ASD ist jedoch nicht möglich. Betroffene Personen, die sich beim ASD melden, werden an die Caritas verwiesen und erhalten vom ASD auf Wunsch das Antragsformular der Caritas per E-Mail zugestellt.

Einzug ins Dienstleistungszentrum Giessen

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 08. November 2023

Eine Frage zum Thema Einzug ins Dienstleistungszentrum Giessen:

  1. Wie wird der Umzug praktisch geschehen, wenn die Ämter nach und nach in dieses Dienstleistungszentrum umziehen? Werden die Ämter dann für einen Tag geschlossen oder zwei Tage, damit sich die Mitarbeitenden der Landesverwaltung auf den Umzugstag konzentrieren können und nicht parallel noch die Schaltergeschäfte erledigen müssen und die tägliche Arbeit, oder wird das nach dem System «es wird schon gut gehen» passieren?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Der Umzug ins DLG wird im Rahmen einer entsprechenden Umzugsplanung, die von der Stabsstelle für staatlichen Liegenschaften koordiniert wird, vorbereitet.

Die Vorbereitungsarbeiten laufen schon seit mehreren Monaten. Unter anderem haben die Amtsstellen im Vorfeld des Umzugs ihre Archive zu bereinigen und zu digitalisieren und zudem auch Materialien und Unterlagen zu entsorgen, wenn diese nicht mehr benötigt werden.

Während der Umzugstage wird selbstredend darauf geachtet, dass der Schalterbetrieb und die allgemeine Erreichbarkeit der Ämter ohne Unterbruch gewährleistet wird. Das betrifft unter anderem die Schalter des Ausländer- und Passamts sowie diejenigen des Amtes für Justiz.

Das finale Konzept des Umzugs, das festhält, welche Amtsstelle in welchem Zeitfenster ins DLG einzieht, wird im Rahmen der Projektkommissiongruppensitzung vom 22. November 2023 beraten und verabschiedet.

 

Einspeisevergütung

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 08. November 2023

Eine Frage zur Einspeisevergütung:

  1. Welchen Strommix nehmen die LKW als Grundlage für die Berechnung der Rückvergütung der Einspeisevergütung? Sprich, nimmt die LKW den Marktpreis von erneuerbaren Energien, also Photovoltaik und Windkraft in Europa, als Grundlage oder ist es ein Mix aus nicht näher bestimmten Stromquellen somit auch Kohle-, Atom- oder Gasstrom?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Gemäss Energieeffizienzgesetz muss der Netzbetreiber den von Photovoltaikanlagen eingespeisten Strom auf Grundlage marktorientierter Preise vergüten. Als marktorientierter Preis wird gemäss Verordnung der Grosshandelspreis der European Energy Exchange in Leipzig festgelegt. Hierbei handelt es sich um Strom ohne spezifischen Herkunftsnachweis, weshalb die LKW zusätzlich zum Energiepreis einen marktorientierten Preis für den ökologischen Mehrwert vergüten. Dieser orientiert sich am Marktpreis für Herkunftsnachweise aus Photovoltaikanlagen in der Schweiz und wird für den Kunden transparent auf der Abrechnung sowie im Energieportal der LKW ausgewiesen.

LKW-Strombeschaffung

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 08. November 2023

In den Medienmitteilungen der LKW wurde wiederholt die Bedeutung der Langfristverträge als wichtiger Teil der Strombeschaffung betont. Wie jedoch in der Interpellationsbeantwortung Nr. 54/2023 betreffend der Energieversorgung in Liechtenstein auf Seite 20 aufgeführt ist, war im Jahre 2022 der Langfristanteil nur 9 Prozent der Menge, der Terminmarkt 54 Prozent und der Spotmarkt 17 Prozent. Diese Umstände haben dann infolge der Marktentwicklung zu den bekannten Strompreiserhöhungen geführt.

Meine Fragen an die Regierung:

  1. Wie war die LKW-Mengenbeschaffung in den ersten drei Quartalen des Jahres 2023 in Auflistung wie in der Interpellationsbeantwortung? Das heisst, mit den Angaben in Gigawattstunden sowie den jeweiligen Anteilen in Prozent der Menge und Prozent der Kosten?
  2. Welcher Anteil der Terminkontrakte für die ersten drei Quartale 2023 wurde im Jahr 2022 abgeschlossen?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Folgende Mengen wurden für alle LKW Kunden inklusive Kunden Schweiz in den ersten drei Quartalen des Jahres 2023 beschafft respektive produziert:

  • 7 GWh: Eigenproduktion LKW im Inland (21% der Menge, 5% der Kosten)

  • 7 GWh: Produktionsbeteiligung Repartner Prod. AG (6% der Menge, 1% der Kosten)

  • 8 GWh: Langfristvertrag (12% der Menge, 3% der Kosten)

  • 8 GWh: Beschaffung am Terminmarkt (63% der Menge, 88% der Kosten)

  • -2.0 GWh: Beschaffung am Spotmarkt (-1% der Menge, 2% der Kosten)

  • -2.0 GWh: Beschaffung Ausgleichsenergie (-1% der Menge, 1% der Kosten)

Im Vergleich zum Jahr 2022 hat die LKW damit einen wesentlich höheren Anteil am Terminmarkt beschafft. Unter Berücksichtigung der Produktion aus LKW eigenen Kraftwerken sowie Beteiligungen entsteht in der Berichtsperiode somit ein bilanzieller Energieüberschuss, wodurch geringfügig mehr Energie am Spotmarkt verkauft als gekauft werden musste. Die negativen Mengen bei der Ausgleichsenergie lassen sich dadurch erklären, dass im Zuge des täglichen Portfolioausgleichs am Spotmarkt der Absatz an Endkunden überschätzt bzw. das Produktionsdangebot unterschätzt wurde.

Zu Frage 2:

51% der Terminkontrakte für die ersten drei Quartale 2023 wurde im Jahr 2022 abgeschlossen. Die restlichen 49% wurde bereits vor 2022 für das Jahr 2023 beschafft.

Import von fossilen Energieträgern

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 08. November 2023

Gemäss Angaben des Amts für Statistik wurden im Jahre 2022 vom gesamten Energieverbrauch von insgesamt 1148 Gigawatt folgende Anteile an fossilen Energieträgern importiert: Erdgas/Biogas 20,1 Prozent, Benzin 7,3 Prozent, Diesel 11,7 Prozent, Heizöl 8,8 Prozent, Flüssiggas 0.1 Prozent. Meine Fragen dazu:

  1. Aus welchen Ländern wurden diese fossilen Energieträger importiert?
  2. Wie hoch ist der jeweils reale und geschätzte Anteil dieser Importe aus undemokratischen, kriegsführenden oder kriegstreibenden Ländern?
  3. Wurden auch Energieträger aus Fracking oder anderen extrem umweltschädlichen Verfahren wie Ölsand- oder Schiefergasgewinnung importiert?

Antwort vom 10. November 2023

Zu Frage 1:

Das Amt für Statistik erhebt für die Erstellung der Energiestatistik Daten zu Erdgas bei Liechtenstein Wärme, zu Heizöl bei Händlern aus der Schweiz und in Liechtenstein und zu Flüssiggas bei Händlern aus der Schweiz. Daten zur verkauften Menge von Benzin und Diesel in Liechtenstein erhält das Amt für Statistik vom Amt für Umwelt. In den Erhebungen zu Heizöl, Flüssiggas, Benzin und Diesel wird nicht nach dem Herkunftsland der Brenn- und Treibstoffe gefragt. Bei Erdgas ist dies der Fall, eine Angabe ist aber aufgrund fehlender Daten nicht möglich.

Beim schweizerischen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit liegen Daten zu den Handelspartnerländern für die Importe in die Schweiz vor. Ob dies aber die ursprünglichen Herkunftsländer sind, kann nicht gesagt werden. Unter der Annahme, dass die Anteile der Handelspartnerländer der Schweiz auch für die aus der Schweiz nach Liechtenstein importierten Brenn- und Treibstoffe zutreffen, stammten diese im Jahr 2022 aus folgenden Ländern: Benzin zu 83% aus Deutschland, 10% aus Italien und je 3% aus den Niederlanden und Österreich. Diesel zu 74% aus Deutschland, 8% aus den Niederlanden, 7% aus Belgien, 6% aus Frankreich und 5% aus Italien. Heizöl zu 44% aus Frankreich, 27% aus Italien, 23% aus Deutschland und 6% aus Belgien. Für Flüssiggas liegen keine Angaben vor.

Für Erdgas muss auf Daten des Verbandes Europäischer Fernleitungsnetzbetreiber für Gas zu den Gasversorgungsquellen der EU verwiesen werden. Gemäss diesen Daten stammte im Jahr 2022 das Gas der EU zu 34% aus Flüssigerdgas-Terminals, 26% aus der Nordsee, d.h. Norwegen oder dem Vereinigten Königreich, 19% aus Russland oder der Ukraine, 10% aus Nordafrika, d.h. Algerien, Libyen, Tunesien oder Marokko, 7% aus dem Vereinigten Königreich und zu 3% aus Aserbaidschan.

Zu Frage 2:

Dies kann nicht eindeutig beantwortet werden. Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Dies kann nicht beantwortet werden.

ÖBB-Investition in Gleis- und Streckenausbau zwischen Feldkirch-Buchs, insbesondere in Nendeln

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 08. November 2023

Die ÖBB investieren Euro 113 Mio. in die Strecke Buchs-Feldkirch, hiess es im «Vaterland» anfangs November. Dies ist nicht neu, denn der Gemeinderat Eschen hat schon klar Stellung genommen zu diesen Gleis- und Streckenausbauplänen. Was als Ersatzinvestition bezüglich der von Liechtenstein abgelehnten S-Bahn-FLACH im 2020 daherkommt mit der Suggestion eines Takt-Ausbaus für einen attraktiven S-Bahn-Betrieb für Pendler, ist für die den Ortsteil Nendeln alles andere als idyllisch. Auf diesem Streckenteil beziehungsweise beim Bahnhof in Nendeln wird der Ausbau des Doppelgleises gleich verdreifacht – von heute 348 Metern auf über einen Kilometer, auf 1095 Meter. Dies macht ein Kreuzen von längeren Güterzügen möglich. So kann die Kapazität auf dieser Strecke um bis zu 20 Prozent gesteigert werden. Und wir wissen, wenn eine Kapazität in diesem Ausmass geschaffen beziehungsweise in absehbarer Zeit vorhanden ist, wird sie auch genutzt. Die Nendler Einwohnerschaft, welche im unteren Teil der Churerstrasse in unmittelbarer Nähe der Bahngleise wohnt, ist heute schon insbesondere von den zahlreichen Güterzügen enorm belastet. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Wie steht die Regierung mit der ÖBB in Verhandlung und welches sind ihre Bedingungen zu einem Dreifachausbau der Doppelgleise im Zentrum des Bahnhofbereichs - dies zum Schutze der Nendler Bevölkerung und Bewohnerschaft?
  2. Ist die Regierung im Austausch mit der Gemeinde Eschen und werden die Anforderungen der Gemeinde von der Regierung bei den ÖBB vertreten?
  3. Wie ist das Mitsprache- beziehungsweise Mitbestimmungsrecht der Gemeinde Eschen geregelt und welchen Einfluss kann die Gemeinde und Regierung bei diesem ÖBB-Ausbauprojekt, das insbesondere den Güterverkehr massiv begünstigt, nehmen?
  4. Welche prioritären Verhandlungspunkte und Mitwirkungspunkte stellt die Regierung gegenüber den ÖBB einerseits zum Schutz der Nendler Wohnbevölkerung und andererseits als Mehrwert für die Attraktivitätssteigerung des ÖV allgemein in Liechtenstein?
  5. Die IG Mobiles Liechtenstein vertritt, in diesen wohnnahen Dorfquartieren und -zentren, hinsichtlich einer langfristigen Lösung für die nächsten Generationen den Hauptstrassen-wie auch Bahnkorridor zu behausen beziehungsweise als Galerie zu gestalten. Die Oberfläche wird so zu einem künftig lebenswerten Lebensraum mit Begrünung, Biodiversität und neuen Gestaltungsmöglichkeiten. Ist dies für die Regierung überhaupt ein Thema?

Antwort vom 10. November 2023

Eingangs sind einige der in der Einleitung genannten Zahlen richtigzustellen:

Es ist nicht korrekt, dass es zu einer Verdreifachung des Doppelgleises kommen soll. Auch der in der Einleitung erwähnte Ist-Bestand von 348 Metern ist nicht korrekt. Der Ist-Bestand beträgt 747 Meter. In Anbetracht der Ziellänge von 1'095 Meter entspricht dies einer Verlängerung des Doppelgleises um 348 Meter oder 46%.

Es ist nicht korrekt, dass es durch die geplante Verlängerung von 747 Metern auf 1'095 Metern zu einer Kapazitätssteigerung von bis zu 20% kommen würde. Durch den geplanten Ausbau des Doppelgleises stehen keine zusätzlichen Gleise zur Abwicklung von zusätzlichen Zügen zur Verfügung. Durch die geplante Verlängerung kann die Fahrplanstabilität auf der Strecke Feldkirch-Buchs verbessert werden, wovon insbesondere der Personenverkehr auf der Schiene profitieren könnte. Durch die geplante Verlängerung des Doppelgleises wird die Möglichkeit geschaffen, dass längere Güterzüge im Bereich des Doppelgleises kurzfristig parkiert werden können, damit Personenzüge diese Güterzüge überholen können.

Die Investition von 113 Millionen Euro würden zur Gänze von der ÖBB getragen. Die Gelder würden unter anderem für Massnahmen wie den Umbau aller Eisenbahnkreuzungen auf elektronische Steuerungen aufgewendet, was in der Folge auch zu weniger Lärm beim Eisenbahnübergang Schwemmegasse Nendeln führen werde, bei welchem derzeit noch eine Signalglocke im Einsatz ist.

Zu Frage 1:

Die Regierung und die zuständigen Amtsstellen stehen regelmässig im Austausch mit den ÖBB. Dies erfolgt telefonisch oder in Form von Sitzungen, die teilweise als Videokonferenzen abgehalten werden.

Die Position der Regierung ergibt sich dabei, wie bei allen anderen Themen auch, aus einer Abwägung verschiedener Interessen. Dazu gehören in diesem konkreten Fall neben den Interessen der Bevölkerung auch diejenigen der Gemeinde Eschen, der Wirtschaft, der Raumplanung oder auch die Interessen des öffentlichen Verkehrs.

Zu Frage 2:

Ja. Zudem wird die Regierung in Kürze auch das Gespräch mit der Gemeinde Mauren suchen.

Zu Frage 3:

Wie die Antworten zu den Fragen 1 und 2 zeigen, finden entsprechende Gespräche statt. Zusätzlich kann angemerkt werden, dass die Gemeinde Eschen auch bilateral mit den ÖBB in Kontakt steht. Dies unter anderem auch deswegen, weil vom aktuell vorliegenden Projekt der ÖBB Flächen der Gemeinde Eschen betroffen sind. Dasselbe gilt für Flächen des Landes Liechtenstein.

Zu Frage 4:

Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, nimmt die Regierung eine Interessensabwägung vor, die dann zu einer entsprechenden Verhandlungsposition führt.

Zu Frage 5:

Ja. Die Regierung hat mehrfach bekräftigt, dass sie unterirdische Lösungen für Verkehrsträger prüfen wird.

Dies wurde beispielsweise im Rahmen des Bericht und Antrags der Regierung betreffend die Kenntnisnahme der Resultate der Variantenprüfung zur Entlastung des Dorfzentrums von Schaan im Jahr 2021 oder in der Postulatsbeantwortung betreffend ein nachhaltiges und ganzheitliches Raumplanungs-Mobilitätskonzept ausgeführt.

Auswirkungen der Verordnung der Regierung bezüglich Amortisations-Verschärfung

08. November 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 08. November 2023

Betreffend die Verordnung vom 24. Oktober 2023 der Regierung über die Abänderung der Bankenverordnung, welche am 1. November 2023 in Kraft getreten ist, wurde kaum berichtet und informiert. Die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, sind, dass es Jungen, jungen Familien und überhaupt Bauwilligen mittleren Alters praktisch verunmöglicht wird, Wohneigentum zu bilden. Die Verordnung der Regierung inkludiert eine neue Definition der sogenannten «nachhaltigen Tragbarkeit», die von der FMA aufgedrückt wurde und die die Regierung – für Liechtenstein unnötigerweise – übernommen hat. Diese Tragbarkeits-Definition hat für künftige Kreditnehmer wie auch für bestehende «nachhaltige» Konsequenzen. Bisher war die Tragbarkeit im Gegensatz zur Belehnung (mindestens 20 Prozent des Eigenkapitals) nicht gesetzlich geregelt. Die Anpassungen der Regierungsverordnung per 1. November 2023 haben zur Folge, dass die Banken zwingend eine Amortisation einführen müssen, sofern die Tragbarkeit über dem Wert von 33 Prozent des Netto-Haushaltseinkommens liegt. Dies neu auch, wenn die Hypothek im Bereich einer 1. Hypothek liegt, z.B. bei einer Belehnung von 50 Prozent. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Wie hoch schätzt die Regierung den Anteil der betroffenen Pensionisten ein, die nun aufgrund der von der Regierung erlassenen Änderung plötzlich von der Bank gezwungen werden, die Hypothek künftig trotz tiefer Belehnung zu amortisieren?
  2. Diese Änderung bedeutet für die Banken einen erheblichen Mehraufwand. Ist damit zu rechnen, dass die Banken diesen Mehraufwand auf die Kreditnehmer in Form einer höheren Kreditmarge abwälzen?
  3. Wie hoch schätzt die Regierung das Risiko ein, dass die Hauseigentümer/Kreditnehmer aufgrund der neuen Regelung gewünschte Investitionen in nachhaltige Energien (Wärmepumpen/Photovoltaik) aufgrund der neuen Regelungen nicht tätigen?
  4. Welche Ideen verfolgt die Regierung für Junge, junge Familien und auch Bauwillige mittleren Alters, dass sie in Zukunft überhaupt eigenes Wohneigentum bilden oder bilden können? Wie sehen diesbezüglich die Perspektiven für Junge und junge Familien in Liechtenstein aus?
  5. Skizzieren Sie mir ein Beispiel für eine junge Familie, die eine Eigentumsliegenschaftswohnung für CHF 1,2  Mio. erwerben will und ein Eigenkapital von CHF 200'000 aufbringt. Wie sieht das Finanzierungsmodell dieser jungen Familie aus? Welches Jahreseinkommen muss der Bank versichert werden?

Antwort vom 10. November 2023

Vorab zur Richtigstellung: Die Abänderung der BankV setzt die Massnahme der Empfehlung 2023/2 des Ausschusses für Finanzmarktstabilität durch Anpassung der Amortisationsdauer für die 2. Hypothek gemäss Anhang 4.5 BankV von 20 auf 15 Jahre um. Mit dieser Anpassung werden die Standards an jene der Schweiz angeglichen. Die Änderung der BankV inkludiert nicht die Harmonisierung der Tragbarkeitsbestimmungen in Bezug auf eine Klassifizierung als ETP-Tragbarkeit. Diese werden in der FMA-Mitteilung 2023/1 konkretisiert.

Zu Frage 1:

Sollte eine Hypothek von den Mindeststandards abweichen, ist die Bank in Zukunft verpflichtet, diese als Ausnahmegeschäft, eine sogenannte «exception-to-policy», ETP, zu kennzeichnen. Die Entscheidung, welche Kredite vergeben werden, liegt auch nach Einführung der Mindeststandards im Ermessen der Bank, da die Massnahmen keine festgelegte Obergrenze für die Anzahl der ETP-Kredite bzw. ETP-Kreditvolumina vorsehen, die eine Bank vergeben darf. Detaillierte Informationen zu den Massnahmen sind in der Empfehlung 2023/2 des Ausschusses für Finanzmarktstabilität enthalten.

Kann ein Kreditnehmer, z.B. ein Pensionist, die höheren Amortisationszahlungen aus der Tragbarkeit oder Belehnung nicht leisten, werden diese, wie bereits bisher, als ETP gekennzeichnet und der Anteil der ETP-Kredite an den Verwaltungsrat bzw. an die FMA gemeldet, um eine effektive Risikoüberwachung zu gewährleisten. Ist eine Amortisation auf eine nachhaltige Tragbarkeit jedoch möglich, ist dies auch im Sinne des Kreditnehmers, um die langfristige Tragbarkeit des Kredits sicherzustellen.

Zu Frage 2:

Nein. Durch die Anpassung der kreditnehmerbasierten Massnahmen steigt der Aufwand für die Banken nicht. Schon jetzt sind die Banken verpflichtet sicherzustellen, dass die Tragbarkeitsberechnung systematisch durchgeführt, nachgewiesen und dokumentiert wird. Die Anpassung führt lediglich zu zwei Änderungen: Eine Harmonisierung der ETP-Definitionen hinsichtlich der Tragbarkeit sowie eine Mindestamortisation von jährlich 1% des Gesamtkreditbetrags, falls die nachhaltige Tragbarkeit nicht gegeben ist.

Zu Frage 3:

Die Regierung verfügt über verschiedene Instrumente zur Förderung von Investitionen in nachhaltige Energien. Hierzu gehören auch finanzielle Unterstützungen bzw. Förderprogramme. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass potenzielle Zielkonflikte nicht zulasten der Finanzstabilität in Liechtenstein gehen dürfen.

Darüber hinaus steigern einmalige Investitionen, wie z.B. Häusersanierungen oder Investitionen in nachhaltige Energie, den zukünftigen Wert der Immobilie auch nachhaltig.

Zu Frage 4:

Wie erwähnt, zielen die gegenständlichen Massnahmen lediglich auf eine Harmonisierung von Mindeststandards in Bezug auf die Klassifizierung als ETP-Kredit über den liechtensteinischen Bankensektor ab. Junge Familien können weiterhin Immobilien finanzieren, gleichzeitig soll auf ein nachhaltiges Niveau amortisiert werden, um insbesondere junge Kreditnehmer vor Altersarmut bzw. vor einer Überschuldung zu schützen, welche im Extremfall zum Verlust der Wohnung bzw. des Hauses führen könnte.

Für eine ausführliche Antwort zu dieser Frage wird auf die Postulatsbeantwortung betreffend bezahlbares Wohnen in Liechtenstein verwiesen, welche vom Landtag in seiner Sitzung vom 30. November 2022 behandelt und in der Folge vom Landtag abgeschrieben wurde.

Zu Frage 5:

Bei dem in der Frage 5 genannten Beispiel hätte auch unter den bereits bestehenden Regeln keine Kreditvergabe, mit Ausnahme eines ETP-Geschäfts, stattgefunden, weil die maximale Belehnung von 80% bei Kreditvergabe nicht eingehalten wird. Bei diesem Beispiel hat die junge Familie einen Eigenkapitalanteil von lediglich 16.7%, was für die Kreditvergabe nicht ausreicht. Erst bei einem Eigenkapital von CHF 240’000 würde es zu einer Kreditvergabe kommen.

Gehen wir von einem Beispiel aus, bei dem die Eigenmittelanforderung von 20%, also eine Regel, die bereits vor der Abänderung der BankV galt, erfüllt ist. In diesem Fall bringt die junge Familie Eigenkapital von CHF 200’000 auf, der Wert der Immobilie beträgt CHF 1 Mio. Die Tragbarkeit berechnet sich aus der Amortisation über 15 Jahre von monatlich CHF 741 für die 2. Hypothek, den kalkulatorischen Zinskosten in Höhe von mindestens 4.5% sowie den Unterhaltskosten. Damit die nachhaltige Tragbarkeit des Kredites gegeben ist, müsste die Familie bei Kreditvergabe ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 160’000 aufweisen. Wurde die 2. Hypothek bereits vollständig amortisiert, benötigt die Familie ein Nettoeinkommen von CHF 115’000, damit der Kredit als nachhaltig gilt.

 

Alarmstufe Rot im Gesundheitswesen, weil Hilferufe ungehört blieben

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. Oktober 2023

Laut einem Beitrag vom 1. September 2023 im «Vaterland» sind die Arbeitsausfälle in Liechtenstein bis Ende 2022 auf 304,633 Tage gestiegen, was ein alarmierendes Wachstum von 15% bedeutet. Um die Ursache dieser Zunahme zu verstehen, ist mehr Transparenz im Gesundheitswesen erforderlich. Mögliche Gründe für steigende Fehlzeiten im Unternehmen sind gesundheitliche Probleme der Mitarbeiter, psychische Belastungen wie Stress oder Burn-out sowie persönliche Umstände wie familiäre Angelegenheiten oder finanzielle Schwierigkeiten.

Um Missbrauch des Systems zu verhindern, sollten auch Krankheitszeugnisse sorgfältig überprüft werden. Eine effektive Koordination zwischen medizinischen, psychiatrischen und psychologischen Leistungen ist wichtig, um die richtige Behandlung für Patienten sicherzustellen. Präventionsmassnahmen in der frühen Kindheit haben sich als besonders effizient erwiesen. Dies kann idealerweise schweren oder chronischen Verläufen vorbeugen und sich somit langfristig positiv auf die Gesundheitskosten auswirken. Dazu braucht es ein präventives, individuelles Auffangnetz beziehungsweise ein niederschwelliger Zugang muss gewährleistet sein, um damit die Hemmschwelle der Zuhilfenahme zu senken und eine frühzeitige Therapie zu ermöglichen. Hierzu meine fünf Fragen:

  1.  Welches sind die Ursachen für die steigenden Fehlzeiten in Prozenten?
  2.  Welche Massnahmen wurden zur Qualitätssicherung aktuell festgelegt?
  3.  Welche Massnahmen wurden gegen Missbrauch und Verschwendung ergriffen, um den Schaden für die Wirtschaft, das Gewerbe, den Finanzplatz und den Prämienzahler im Zaum zu halten?
  4. Welches präventive individuelle Auffangnetz beziehungsweise welcher niederschwellige Zugang ist angedacht?
  5. Was unternimmt die Regierung, dass das Misstrauen, welches aufgrund fehlender SMART-Ziele gegenüber dem Ministerium für Gesellschaft entstanden ist, wiederherzustellen?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Eingehend ist festzuhalten, dass steigende Fehlzeiten in Unternehmen entgegen dem irreführenden Titel der Kleinen Anfrage nicht auf «Alarmstufe Rot im Gesundheitswesen» hindeuten, sondern vielmehr auf unterschiedliche Faktoren und gesamtgesellschaftliche Entwicklungen, deren Ursachen nicht im Gesundheitswesen zu suchen sind und sich nicht im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage eruieren lassen.

Zu Frage 1:

Das lässt sich aufgrund der vorhandenen Datenlage nicht beantworten. Die Krankenkassen erfassen in erster Linie die Anzahl der ausbezahlten Taggelder und die ausbezahlten Beträge. Beides wird auch in der jährlichen Krankenkassenstatistik publiziert. Ursachen der zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit werden statistisch nicht erfasst.

Zu Frage 2:

Es ist unklar, worauf sich diese Frage bezieht.

Zu Frage 3:

Aus Gründen des Datenschutzes und der Verschwiegenheitspflicht darf ein Arzt in einem Arztzeugnis, das einem Arbeitgeber vorgelegt wird, den Grund der Arbeitsunfähigkeit nicht aufführen. Die Angaben beschränken sich auf die Dauer und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit. Krankenkassen erhalten die für die Überprüfung der Leistungspflicht erforderlichen Informationen. Zur Überprüfung der Leistungspflicht sind bei den Krankenkassen unabhängige Vertrauensärzte bestellt.

Zu Frage 4:

Es ist unklar, welcher Zugang bzw. welches Auffangnetz hier gemeint ist.

Zu Frage 5:

Es ist unklar, worauf sich diese Frage bezieht. Generell ist es deplatziert, eine subjektive Meinung als pauschalen Vorwurf gegenüber einem Ministerium heranzuziehen.

Redundanz der kritischen Infrastruktur der Landesnotruf- und Einsatzzentrale der Landespolizei

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

Im März 2023 hatte ich eine Kleine Anfrage bezüglich «Redundanz der kritischen Infrastruktur LNEZ zum Zweiten» gestellt. Diese bezog sich auf die Kleine Anfrage vom September 2022 bezüglich Redundanz der Landesnotruf- und Einsatzzentrale der Landespolizei. In der Beantwortung wurde erwähnt, dass bei der kritischen Infrastruktur LNEZ bezüglich der überragenden Bedeutung in der liechtensteinischen Sicherheitsarchitektur Optimierungsbedarf sowohl im technisch-baulichen wie auch personell-organisatorischen Bereich Handlungsbedarf besteht.

In der Beantwortung im März 2023 durch das Ministerium für Inneres wurde Folgendes ausgeführt: Gestützt auf den Evaluationsbericht hat die Regierung Ende Oktober 2022 die Planung zur Realisierung des georedundanten Standorts für die polizeilichen Kernsysteme für 2023 in Aussicht gestellt. Und weiters, dass davon auszugehen ist, dass der georedundante Standort 2024 in Betrieb genommen werden kann.

Des Weiteren hat die Regierung die vertiefte Überprüfung von zwei Optimierungsvarianten in Auftrag gegeben. Einerseits eine personelle Aufstockung der LNEZ und anderseits eine Auslagerung von Aufgaben. Das Ergebnis der Machbarkeitsstudie soll der Regierung im Herbst 2023 vorgelegt werden. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Planung zur Realisierung des georedundanten Standorts der Landesnotruf- und Einsatzzentrale der Landespolizei?
  2. Wann kann dieser für die Sicherheitsarchitektur wichtige georedundante Standort in Betrieb genommen werden?
  3. Was hat die vertiefte Überprüfung der zwei Optimierungsvarianten ergeben?
  4. Bis wann liegt die Machbarkeitsstudie diesbezüglich der Regierung vor?
  5. Beim Amt für Informatik sind viele weitere Systeme in Betrieb, welche für die Sicherheitsarchitektur Liechtensteins wichtig sind. Wie ist der aktuelle Stand im Kontext der Redundanz für diese Systeme?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1 und 2:

Das Projekt «Georedundanter Standort für die polizeilichen Kernsysteme» befindet sich in der Realisierungsphase. Die benötigte IT-Infrastruktur der Landespolizei wird zusammen mit dem Amt für Informatik am Standort des neuen Rechenzentrums der Landesverwaltung realisiert. Da die Landespolizei auf Infrastrukturleistungen des Amtes für Informatik angewiesen ist, können die georedundanten Kernsysteme (Notruftelefonie, Alarmierung BORS, Polycom-Funk, Einsatzleitsystem) erst nach Abschluss des Umzugs der AI-Systeme an den neuen Standort implementiert und in Betrieb genommen werden, was voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2024 der Fall sein wird.

Die kritischen Kernsysteme der Landespolizei werden dann redundant an den Standorten «Polizeigebäude» und «Rechencenter LLV» betrieben werden. Zusätzlich werden beim Rechencenter LLV auch zwei LNEZ-Notfallarbeitsplätze aufgebaut, die es der Landespolizei bei einem Totalausfall des Polizeigebäudes erlauben, ihren Auftrag der Führung und Bewältigung von Notlagen weiterhin zu erfüllen – wenn auch in einem reduzierten Umfang.

Zu Frage 3 und 4:

Die Machbarkeitsstudie zu den Optimierungsvarianten LNEZ liegt derzeit in einem Entwurf vor und zeigt die personellen, organisatorischen und finanziellen Konsequenzen der Varianten Aufstockung der LNEZ und Auslagerung von Aufgaben auf. Die Machbarkeitsstudie mit der empfohlenen Optimierungsvariante wird wie angekündigt im Herbst der Regierung zur Kenntnisnahme und Entscheidung vorgelegt werden.

Zu Frage 5:

Die Netzwerkarchitektur des LLV-Landesnetzwerkes sowie die dazugehörigen IT-Dienste sind redundant und hochverfügbar aufgebaut. Die Infrastruktur- und Sicherheitskomponenten wie Router, Switches, Firewalls, Datenspeicher etc. sind alle in einem Verbund konfiguriert, damit bei einem Ausfall einer Verbindung oder Komponente eine zweite den Dienst nahtlos übernehmen kann.

Mit dem Bezug des neuen Rechenzentrums in Eschen im Jahr 2024 wird zudem eine begrenzte geographische Redundanz geschaffen und die Netzwerkarchitektur optimiert, um die Ausfallsicherheit für kritische IT-Dienste zusätzlich zu erhöhen.

Erfolg der ICT-Massnahmen an Liechtensteins Schulen

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sascha Quaderer
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 04. Oktober 2023

Informations- und Kommunikationstechnologien, die sogenannten ICT, sind mittlerweile fester Bestandteil der Lebenswelt von Jugendlichen und Erwachsenen. Der Liechtensteiner Lehrplan LiLe stellt sicher, dass Schüler die nötigen Kompetenzen erlernen, um sich erfolgreich in der digitalen Welt zu bewegen. Dank der Erneuerung der Schulinformatik wurde auch auf der Hardware­seite die Möglichkeit geschaffen, die modernen Hilfsmittel im Schulalltag einzusetzen.

Neue Entwicklungen aus Schweden zeigen nun, dass es auch ein Zuviel an Digitalisierung in der Schule geben kann. In Schweden wird wieder vermehrt in Schulbücher anstatt in Online-Tools investiert. Das renommierte Stockholmer Karolinska-Institut stellt fest, dass es keine Evidenz eines positiven Effekts der Digitalisierung auf den Lernerfolg der Schüler gebe. Daher stellen sich für mich folgende Fragen:

  1. Wie fällt bislang das Fazit der Regierung zum Erfolg der ICT-Massnahmen an Liechtensteins Schulen aus?
  2. Wie wird der Erfolg der ICT-Massnahmen gemessen? Sind hier interne und/oder externe Fachpersonen involviert?
  3. Falls der Erfolg nicht gemessen wird, weshalb nicht und wie soll eruiert werden, ob die ICT-Massnahmen einen positiven Beitrag zum Bildungserfolg leisten?
  4. Wie beurteilt die Regierung die jüngsten Erkenntnisse zu diesem Thema und wie geht es mit den ICT-Massnahmen an den Schulen weiter?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Der Liechtensteiner Lehrplan (LiLe) stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche in der Schule ausreichende Informatik- und Medienkompetenzen erwerben, um sich erfolgreich in einer zunehmend digitalisierten Welt bewegen zu können. Das Schul-ICT-Projekt schafft dabei die Grundlagen für den Kompetenzerwerb, indem es allen Schulen moderne IT-Mittel zur Verfügung stellt. Nachdem die nötige Infrastruktur an den Schulen aufgebaut war, wurden alle Schulen mit technischen Geräten ausgestattet.

Aufgrund der Grösse und der Komplexität des Projekts wird ein einfaches Fazit diesem nicht gerecht. Insgesamt fällt die Bilanz zur Einführung der ICT-Massnahmen an den Schulen positiv aus. So konnte im Projektabschlussbericht sowohl in Bezug auf die Qualität, Projektziele, Terminplanung, Kosten und Lieferergebnisse ein durchgängig positives Fazit gezogen werden. In jeder Schule fand eine Kick-Off-Sitzung mit den verantwortlichen Personen der Schulen und der Projektleitung statt, in welcher Termine besprochen, die Inhalte des Einführungsvorgehens sowie die Rollen und Verantwortlichkeiten besprochen wurden. Dabei wurden auch die organisatorischen Anforderungen der einzelnen Schulen aufgenommen, die sich aufgrund der Schulkultur oder der räumlichen Rahmenbedingungen ergaben. Das ICT-Projekt konnte im Jahr 2022, fast ein Jahr früher als geplant, erfolgreich abgeschlossen werden. Derzeit läuft die pädagogische Umsetzung der Massnahmen, welche noch über die nächsten Jahre fortdauern wird und mit diversen Unterstützungs- und Weiterbildungsmassnahmen begleitet wird.

Abschliessend muss festgehalten werden, dass der IT-Bereich sehr dynamisch und schnelllebig ist. Er stellt die Bildung damit vor immer wieder neue Herausforderungen. Deshalb ist es aus Sicht der Regierung wichtig, die Ergebnisse mit sinnvollen Standards zu konsolidieren, das Angebot an Weiterbildung laufend anzupassen, Multiplikatoren für die Schulen vor Ort auszubilden und Unterstützungsmassnahmen seitens des Schulamtes oder externer Fachstellen zu sichern.

Zu Frage 2 und 3:

Die Evaluation der pädagogischen Umsetzung der ICT-Massnahmen findet im Rahmen der LiLe-Fokusevaluation statt. Nach Abschluss der LiLe-Einführungsphase werden im Schuljahr 2024/25 die Ziele der Lehrplaneinführung und die damit verbundenen Erwartungen an die Schulen in Form einer umfassenden Evaluation überprüft. Eines dieser Ziele lautete: «Die mobilen Geräte sind installiert und werden zielgerichtet, situations- und stufengerecht eingesetzt». Ein weiteres Ziel war: «Die Lehrpersonen sind in Medien, Informatik und den jeweiligen Anwendungskompetenzen weitergebildet». Das Schulamt steht im Hinblick auf die geplante Evaluation im Austausch mit denjenigen Schweizer Kantonen, die ebenfalls eine Evaluation der Umsetzung des Modullehrplans Medien und Informatik vorsehen.

Darüber hinaus gehört es zur Aufgabe der Schulaufsicht, die Umsetzung von Medien und Informatik im Unterricht zu überprüfen. Das fächerübergreifende Modul «Medien und Informatik» stellt generell sicher, dass Anforderungen hinsichtlich Medienkompetenz in allen Fächern erfüllt werden.

Nationale Leistungserhebungen an den Schulen finden im Rahmen von «Check dein Wissen» statt. Hier werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler jährlich geprüft und auch allfällige Veränderungen im Leistungsvermögen werden damit einem Monitoring unterzogen. Die Ergebnisse werden im Bildungsbericht vorgestellt und analysiert. «Check dein Wissen» löst damit - parallel zum neuen Lehrplan - die bisherigen Standardprüfungen ab. Der Nutzen und der Erfolg des pädagogischen Einsatzes von digitalen Medien im Unterricht werden damit ganz generell gemessen.

Intern sind als Fachpersonen die pädagogischen Medienkoordinatoren involviert. Sie stellen sicher, dass Qualitätssicherung und Professionalisierung sowohl im Bereich des methodisch-didaktischen Einsatzes der Geräte als auch im Fachbereich «Medien und Informatik» erfolgreich weiter vorangetrieben werden.

Auf der Ebene der Schulentwicklung sorgt das mehrjährige Projekt «Digiboost» dafür, dass alle Schulen in Liechtenstein über eine externe Projektleitung nach deren jeweiligen Bedürfnissen die für sie passenden digitalen Weiterbildungsangebote erhalten. Die externen Projektleitungen verfassen jährlich einen Rechenschaftsbericht, der die Erfolge der digitalen Schulentwicklungsprozesse detailliert dokumentiert. Insgesamt werden auf verschiedenen Ebenen des Bildungssystems Monitoring-Daten erhoben. Dies beispielsweise über das Melde-System 4me, im Betriebsausschuss, über die externen Fachstellen und das Gefäss der Medienkoordinations-Lehrpersonen an den Schulen, die Leistungsmessungen (Checks) und schulartenübergreifende Evaluationen.

Zu Frage 4:

Wie in der Antwort zu Frage 2 bereits erwähnt, sind in Liechtenstein mobile Geräte und digitale Medien immer als Ergänzung zum «traditionellen» Unterricht zu verstehen. Sie sollen den Unterricht bereichern und als weiteres Lernmittel eingesetzt werden. Der analoge Unterricht ist nach wie vor der Regelfall. Die Schulen in Liechtenstein folgen dabei der Maxime einer harmonischen Bildung der Schülerinnen und Schüler, die bewährte Unterrichtsmethoden mit der konkreten digitalen Lebens- und Erfahrungswelt des 21. Jahrhunderts - getreu dem Leitspruch «Kopf, Herz und Hand» - in Einklang bringt.

Die angesprochene Stellungnahme des Stockholmer Karolinska-Instituts bezieht sich auf die Digitalisierungsstrategie, die bisher in schwedischen Schulen stattgefunden hat. Sie „bestand jedoch grösstenteils in der Umstellung auf die Verwendung digitaler Lehrmaterialien oder im Fehlen von Lehrmaterialien in der Sekundarstufe II, um den Schülern stattdessen zu erlauben, ihr eigenes Wissen über das Internet zu suchen“, wie es in der Stellungnahme heisst. In Liechtenstein dagegen ist die Ausgangslage anders, da digitale Lehrmittel in Liechtenstein nur ergänzend und wo es fachspezifisch sinnvoll ist, eingesetzt werden.

Stadttunnel Feldkirch

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 04. Oktober 2023

Der Stadttunnel kommt – «tatsächlich» bin ich versucht zu sagen. Die Bauphase am Stadttunnel hat begonnen, Fertigstellung und Inbetriebnahme sind bis 2030 geplant. Darüber, was dies in Sachen Verkehrsströme an Auto- und LKW-Verkehr für Liechtenstein bedeutet, gehen die Meinungen - auch der Experten - auseinander. Gesichert scheint, dass der Mehrverkehr in Liechtenstein erheblich sein wird und dies wohl vor allem auf der Achse Schaanwald-Nendeln-Eschen-Gamprin/Bendern. Zu meinen zwei Fragen:

  1. Von welchem Verkehrs-Szenario für Liechtenstein beziehungsweise für das Liechtensteiner Unterland geht die Regierung nach der Fertigstellung des Stadttunnels ab 2030 heute aus?
  2. Inwieweit beschäftigt sich die Regierung mit diesen Folgen? Welche vorbereitenden Massnahmen zum Schutz vor Lärm, Luft- und damit Lebensqualität, etc. sind angedacht oder derzeit in Ausarbeitung, sodass man im Jahr 2030 bereit sein wird?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Als Grundlage für die Prognose des künftigen Verkehrsaufkommens auf der Liechtensteiner Verkehrsinfrastruktur sowie als Grundlage für weitergehende Planungen im Bereich der Raum- und Verkehrsplanung dient das «Verkehrsmodell Liechtenstein». Dieses wird regelmässig anhand aktueller Verkehrszahlen nachgeführt. Da die letzte Aktualisierung im Jahr 2016, basierend auf Verkehrszahlen aus dem Jahr 2015, durchgeführt wurde, entschied die Regierung im Jahr 2022, eine weitere Aktualisierung des «Verkehrsmodells Liechtenstein» vorzunehmen. Dies auch vor dem Hintergrund des Baus des Stadttunnels Feldkirch.

Die entsprechenden Aktualisierungsarbeiten sind derzeit noch im Gang und sollen bis Ende 2023 abgeschlossen werden. Mit dem Abschluss der Aktualisierungsarbeiten liegen dann die prognostizierten Zahlen betreffend das künftige Verkehrsaufkommen in Liechtenstein bzw. im Liechtensteiner Unterland vor.

Zu Frage 2:

Um die auf aktuellen Zahlen beruhenden Auswirkungen des Stadttunnels Feldkirch abschätzen zu können, wird derzeit das «Verkehrsmodell Liechtenstein» aktualisiert. Sofern erforderlich, werden auf dieser Grundlage anschliessend flankierende Massnahmen auszuarbeiten sein.

Grundsätzlich geht die Regierung für die Zukunft von einem gesamthaft zunehmenden Verkehrsaufkommen in Liechtenstein sowie auf den grenzüberschreitenden Relationen aus. Aufgrund dessen werden bereits heute im Rahmen des Mobilitätskonzepts 2030, des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein und anderer Grundlagen/Instrumente Massnahmen zur Entschärfung der Verkehrsprobleme bzw. Verlagerung des Modal-Splits zugunsten des ÖV, Fuss- und Radverkehrs angegangen. Zudem bildet die bereits vorhandene Lärm- und Umweltschutzgesetzgebung eine zentrale Grundlage zur Minimierung der negativen Auswirkungen des zunehmenden Verkehrsaufkommens auf Siedlungsgebiete, die Bevölkerung und die weitere Umwelt.

Im Hinblick auf eine längerfristige Planung hat die Regierung im Sommer 2023 das Projekt «Raum und Mobilität 2050» initiiert. Die voraussichtliche Mobilitätsentwicklung stellt eine wesentliche Grundlage für die Erarbeitung von möglichen Massnahmen dar.

LKW-Transitverkehr

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 04. Oktober 2023

Die zweite Kleine Anfrage steht im direkten Zusammenhang mit dem Stadttunnel, es geht um den LKW-Transitverkehr. Wohl um die Bauarbeiten am Stadttunnel nicht zu behindern, hat Vorarlberg kürzlich das Nachtfahrverbot für LKWs ausgeweitet. Seit dem 1. September gilt ein erweitertes LKW-Nachtfahrverbot auf der L191 zwischen der Bärenkreuzung und dem Grenzübergang Tisis für LKWs über 3,5 Tonnen von 21 Uhr bis 8 Uhr morgens. In diesem Zusammenhang stellen sich mir folgende Fragen:

  1. Bestehen einsehbare Statistiken, welche gesicherte Informationen dazu liefern, welchen Anteil am LKW-Gesamtverkehr auf dem Streckenabschnitt Feldkirch-Schaanwald-Nendeln-Eschen-Gamprin/Bendern
    a) reiner LKW-Binnenverkehr ist, also mit Quell- und Zielpunkt Liechtenstein?
    b) LKW-Grenzverkehr mit Quell- oder Zielpunkt Liechtenstein ist?
    c) reiner LKW-Transitverkehr ist, also ohne Quell- und Zielpunkt Liechtenstein?
  2. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet werden kann, bitte ich um die zahlenmässige Entwicklung des entsprechenden LKW-Binnen- und -Transitverkehrs auf dem genannten Streckenabschnitt in den letzten fünf Jahren.
  3. Welche Rechte beziehungsweise welche Einflussmöglichkeit hat Liechtenstein als Anrainer-/Betroffenenstaat auf die Lenkung des Schwerverkehrs in Vorarlberg? Konkret gefragt: Hat Liechtenstein eine Einflussmöglichkeit, über welches Zollamt in Vorarlberg internationaler Schwerverkehr abgewickelt wird?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Für den Streckenabschnitt Feldkirch-Schaanwald-Nendeln-Eschen-Gamprin/Bendern existieren keine spezifischen Erhebungen.

In der «Güterverkehrserhebung Vorarlberg GVE 2017» wird unter anderem für den Grenzübergang Schaanwald-Tisis die Routenwahl des Güterverkehrs dargestellt. Nachdem das Land Vorarlberg Bezugsgebiet dieser Güterverkehrserhebung ist, lassen sich daraus nur beschränkt Rückschlüsse in Bezug auf den LKW-Ziel-, Quell- und Durchgangsverkehr beim Grenzübergang Schaanwald-Tisis aus Sicht Liechtensteins herauslesen.

Im Mobilitätskonzept 2030 sind zudem folgende allgemeinen Zahlen festgehalten: 2018 betrug der durchschnittliche Anteil des Güterverkehrs in Liechtenstein 0.24% am Gesamtverkehr auf der Strasse. Davon entfallen 49.5 % auf den Binnenverkehr, 43.7% auf den Ziel- und Quellverkehr und 6.8% der Fahrten sind reine Durchgangs- bzw. Transitfahrten.

Zur Erhebung spezifischer und detaillierter Daten ist eine einzelfallbezogene Befragung der LKW-Lenkerinnen und -Lenker an mehreren Stellen über einen zu definierenden Zeitraum erforderlich. Im Übrigen wird auf die Ausführungen betreffend das Verkehrsmodell in der Antwort zur kleinen Anfrage des Abgeordneten Georg Kaufmann vom Oktober 2023 betreffend den Stadttunnel Feldkirch verwiesen.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Liechtenstein hat keine Rechte oder direkte Einflussmöglichkeit darauf, über welches Zollamt in Vorarlberg der internationale Schwerverkehr abgewickelt wird. Dies gilt übrigens auch für das Bundesland Vorarlberg selbst.

Für eine mögliche Lenkung des Schwerverkehrs mittels zollrechtlicher Vorgaben wären beim Grenzübergang Schaanwald-Tisis auf Liechtensteinischer Seite aufgrund des Zollvertrages die Zollbehörden der Schweiz zuständig; auf Vorarlberger Seite die Zollbehörden Österreichs.

Gastwirteprüfung

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

In Liechtenstein gibt es Gastronomen, die immer mehr Mühe haben, für ihr Lokal einen Pächter zu finden, denn die in Liechtenstein absolvierte Gastwirteprüfung wird in der Schweiz zwar anerkennt und akzeptiert, umgekehrt aber nicht. Das heisst, bewirbt sich ein Gastwirt aus der Schweiz bei uns in Liechtenstein als Pächter, muss er zuerst eine Gastwirteprüfung in Liechtenstein absolvieren, denn die Prüfung ist die fachliche Voraussetzung für die selbständige Ausübung des Gastgewerbes. Erschwerend kommt noch dazu, dass die Prüfung nur bei einer genügenden Anzahl an Interessenten zweimal jährlich, jeweils im Juni und November, durchgeführt wird.

Dass mit dieser Verordnung die Liechtensteinische Gastronomie geschützt und das «Strohmännertum» verhindert werden sollen, ist nachvollziehbar. Nur, wenn ich den aktuellen Fachkräftemangel und die leerstehenden Lokale anschaue, frage ich mich, ob diese Verordnung aus dem Jahr 2007 noch zeitgemäss ist. Zumal diese Verordnung nicht nur für die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt und auch nicht für Drittstaaten, wenn diese eine gleichwertige Prüfung zur liechtensteinischen Prüfung durchführen und Gegenrecht besteht. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Ist der Regierung diese Ungleichbehandlung bewusst und gab es Reklamationen?
  2. Wieso werden diese Hürden ausgerechnet zur Schweiz nicht abgebaut und gelockert?
  3. Ist geplant, diese Verordnung von 2007, vor allem in Zusammenhang mit dem Fachkräftemangel zu lockern und zu überarbeiten?
  4. Wie könnte eine Lockerung ausgestaltet werden?
  5. Wie schnell könnte die Verordnung angepasst werden, dass die schweizerische Gastwirteprüfung in Liechtenstein anerkannt wird?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Es gab gelegentlich Nachfragen zu dieser Thematik, die in der für die Gastwirte-Prüfung zuständigen Kommission besprochen wurden.

Zu Frage 2:

Ziel der aktuellen Praxis ist es, dass die für den gastgewerblichen Betrieb verantwortlichen Personen neben den erforderlichen Fachkenntnissen (v.a. Lebensmittelkunde und -hygiene) die liechtensteinische Rechtslage kennen; gesetzliche Unterschiede zur Schweiz gibt es insbesondere in den Bereichen der Tabakprävention, Kurtaxen, Polizeistunde, im Jugendschutz und bei der Ausländergesetzgebung bzw. Personenfreizügigkeit. Diese Kenntnisse werden in der Gastwirte-Prüfung überprüft, die in der Verordnung über die fachliche Eignung im Gastgewerbe geregelt ist.

Zu Frage 3:

Bei der Gastwirteprüfung handelt es sich um eine einmalige Fachprüfung, die pro Jahr durchschnittlich von rund 50 Gastwirten und Gastwirtinnen absolviert wird. Der angesprochene Arbeitskräftemangel in der Gastronomie ist vor allem beim Service- und Küchenpersonal zu verzeichnen, das keine Gastwirteprüfung benötigt. Der Personalmangel hat daher weniger mit der Prüfung gemäss Verordnung und der Anerkennung zu tun, sondern betrifft ein branchenübergreifendes Problem. Die veränderte Ausgangslage bei der Verfügbarkeit von Arbeitskräften und die damit verbundenen Herausforderungen für die Wirtschaft sind der Regierung bewusst. Sie hat dazu unter der Leitung des Wirtschaftsministeriums eine Arbeitsgruppe mit den betroffenen Amtsstellen und Wirtschaftsverbänden eingesetzt, um gemeinsam zielgerichtete Massnahmen gegen den Fachkräfte- und Arbeitskräftemangel zu entwickeln.

Zu Frage 4:

Die gastgewerbliche Tätigkeit ist in der Schweiz auf Kantonsebene reguliert, so dass die Fähigkeitsausweise bzw. Wirtepatente kantonale Nachweise sind. In einem ersten Schritt wäre daher zu prüfen, ob diese Nachweise den Zielen der liechtensteinischen Vorschriften ausreichend nachkommen.

Zu Frage 5:

Nach der Überprüfung der kantonalen Nachweise würde ein Verfahren zur Anpassung der Verordnung unter Anhörung der interessierten Kreise eingeleitet werden.

Anlaufstelle für Opfer von Sexualdelikten

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 04. Oktober 2023

In den letzten Wochen thematisierten mehrere Medienberichte Sexualdelikte in der Kirche, welche auch aufgrund einer Studie der Universität Zürich öffentlich wurden. Ein Fall in dieser Studie zeigt einen Liechtensteinbezug auf. Auch ausserhalb der Kirche ist Liechtenstein keine Ausnahme, wenn es um Sexualdelikte geht. Sexualdelikte finden leider auch in unserem Land statt und trotz Verschärfungen der Tatbestände, Neuaufnahme von Tatbeständen, Erhöhung der Strafrahmen kam es nicht nur in der Vergangenheit, sondern kommt es wahrscheinlich auch in der Gegenwart zu Sexualdelikten in Liechtenstein. Für die Opfer haben diese Delikte meist lebenslange und traumatische Folgen. Dazu meine Fragen:

  1. An welche staatliche Anlaufstelle beziehungsweise Anlaufstellen kann sich ein Opfer wenden, wenn es Opfer eines Sexualdelikts geworden ist?
  2. Wie lange nach der Tat kann sich ein Opfer bei der staatlichen Anlaufstelle melden?
  3. Wie wird auf die Anlaufstelle beziehungsweise Anlaufstellen hingewiesen?
  4. Welche Mittel stehen der Anlaufstelle zur Verfügung, um dem Opfer zu helfen?
  5. Falls nicht sämtliche Kosten von der Anlaufstelle getragen werden, welche Kosten hat das Opfer selbst zu bezahlen?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Opfer von Straftaten, somit auch Opfer von Sexualdelikten, können sich an die Opferhilfestelle wenden. Diese bietet Beratung und Unterstützung für jede Person an, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Opferhilfestelle berät das Opfer und bei Bedarf auch dessen Angehörige und berät sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Opferhilfestelle die Hilfe Dritter beiziehen, wie beispielsweise psychotherapeutische Unterstützung, anwaltschaftliche Beratung oder andere geeignete Organisationen, wenn dies von der betroffenen Person gewünscht ist. Weitere Anlaufstellen werden auf der Homepage der Opferhilfestelle aufgeführt.

Zu Frage 2:

Die Leistungen der Opferhilfestelle können unbefristet in Anspruch genommen werden. Es liegt in der Entscheidung des Opfers, wann und ob es die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Opferhilfestelle in Anspruch nehmen möchte. Möchte das Opfer aber Schadenersatz nach dem Opferhilfegesetz geltend machen, müssen solche Gesuche innert fünf Jahren ab Zeitpunkt der Straftat bzw. seit Kenntnis der Straftat bei der Opferhilfestelle eingereicht werden. 

Zu Frage 3:

Alle wichtigen Informationen und Kontaktmöglichkeiten zur Opferhilfestelle finden sich auf deren Homepage. Landespolizei, Landgericht und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, das Opfer über die Opferhilfe zu informieren. Bei Einvernahmen durch die Landespolizei wird standardisiert auf die Aufgaben und Möglichkeiten der Opferhilfestelle hingewiesen und es werden entsprechende Folder ausgehändigt. Durch das Auflegen der Folder und durch Hinweise auf der Homepage weiterer relevanter Stellen wird versucht, das Angebot der Opferhilfestelle einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Zu Frage 4:

Es hängt immer vom Einzelfall ab, welche Leistungen und welche Mittel dem Opfer durch die Opferhilfestelle zur Verfügung gestellt werden.

Die Opferhilfe umfasst:

  1. a) Beratung und unaufschiebbare Hilfe;
  2. b) längerfristige Hilfe der Opferhilfestelle;
  3. c) Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
  4. d) Schadenersatz;
  5. e) Verfahrenshilfe.

Die Opferhilfestelle erbringt nur dann finanzielle Leistungen, wenn und soweit der infolge der Straftat erlittene Schaden nicht durch den Täter oder die Täterin oder durch Dritte gedeckt wird. Die gesuchstellende Person muss deshalb glaubhaft machen, dass sie keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten, namentlich Versicherungen, erhalten kann.

Befindet sich die gesuchstellende Person infolge der Straftat in einer finanziellen Notlage bzw. kann sie die nach der Straftat dringend benötigte Hilfe nicht bezahlen, so kann finanzielle Soforthilfe bzw. ein Vorschuss für den Ersatz von Vermögensschäden beantragt werden. Zur Berechnung des Anspruchs auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Ersatz von Vermögensschäden muss das Einkommen des Opfers nach der Straftat mitberücksichtigt werden.

Zu Frage 5:

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zusätzlich wird auf die Ausführungen zu Frage 4 verwiesen.

Sexualstraftäter/-innen in Liechtenstein

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 04. Oktober 2023

Sexualstraftäter/-innen gibt es auch in Liechtenstein. Immer wieder liest man in den Medien, dass Verfahren dazu beim Landgericht geführt werden und es zu Verurteilungen kommt. In diesem Zusammenhang habe ich folgende Fragen:

  1. Wie viele Sexualstraftäter/-innen wurden in den letzten 25 Jahren in Liechtenstein verurteilt?
  2. In welchem Register werden diese verurteilten Sexualstraftäter/-innen aufgeführt?
  3. Wer hat Zugriff auf dieses Register?
  4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit verurteilte Sexualstraftäter/-innen ein Berufsverbot erhalten?
  5. Wie viele Kontaktverbote wurden in den letzten 25 Jahre hinsichtlich verurteilter Sexualstraftäter/-innen ausgesprochen?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Hierzu wird keine Statistik seitens der Gerichte und Behörden geführt.

Zu Frage 2:

Verurteilungen wegen Vergehen und Verbrechen werden im Strafregister eingetragen.

Zu Frage 3:

Zugriff auf das Strafregister haben das Fürstliche Landgericht, die Staatsanwaltschaft und die Landespolizei.

Auskunft aus dem Strafregister erhalten, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, alle inländischen Behörden und Dienststellen sowie ausländische Behörden und Dienststellen aufgrund internationaler Übereinkommen.

Zu Frage 4:

Hat der Täter bzw. die Täterin eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder ein anderes sexualbezogenes Delikt gegen eine minderjährige Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung minderjähriger Personen oder sonst intensive Kontakte mit minderjährigen Personen einschliesst, so ist ihm bzw. ihr gemäss § 220 StGB für eine Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er bzw. sie sonst unter Ausnützung einer ihm bzw. ihr durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde.

Zu Frage 5:

Hierzu wird seitens der Gerichte und Behörden keine gesonderte Statistik geführt.

Missbrauch in der katholischen Kirche

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 04. Oktober 2023

Im Jahr 2022 gab die Bischofskonferenz in der Schweiz eine Studie in Auftrag, um eine Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der Umgebung der katholischen Kirche zu erforschen. In der Schweiz wurde seitens katholischer Kirche umgehend beschlossen, Massnahmen zur Verhinderung von sexuellen Übergriffen einzuleiten. Im Interview mit Radio L äusserte Benno Elbs, Bischof von Feldkirch und neuer Apostolischer Administrator in Liechtenstein, dass es in Österreich eine klare und stringente Vorgangsweise gebe. Sexueller Missbrauch solle nicht verharmlost und verschwiegen werden. Das Erzbistum Vaduz äusserte sich bisher nicht zu möglichen Schutzmassnahmen. Dazu meine vier Fragen:

  1. Welche Schutzmassnahmen fordert die Regierung gegenüber der katholischen Kirche ein?
  2. Gibt es eine Anlaufstelle für die Opfer in Liechtenstein von damals?
  3. Würde die Regierung Geld sprechen, um bei der Studie mitzuwirken, nachdem ein Fall mit Liechtensteinbezug Teil der Studie ist?
  4. Welche Einflussmöglichkeiten hat die Regierung beziehungsweise die Justiz Liechtensteins gegenüber der katholischen Kirche zur Herausgabe der Akten?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Wie in der Einleitung zur Kleinen Anfrage von der Fragestellerin bereits beschrieben wird, war es in der Schweiz die Bischofskonferenz und damit die Katholische Kirche selbst, die die Studie in Auftrag gegeben hat. Es wäre auch in Liechtenstein Aufgabe der Katholischen Kirche im Anlassfall entsprechende Untersuchungen einzuleiten. Die Regierung kann keine Schutzmassnahmen von der Katholischen Kirche fordern. Die Katholische Kirche hat – wie jede andere Organisation und Gruppierung – sich aber an geltendes Recht zu halten.

Zu Frage 2:

Allfällige Opfer von Straftaten, somit auch Opfer von Sexualdelikten, können sich an die Opferhilfestelle wenden. Sie bietet Beratung und Unterstützung für jede Person an, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Opferhilfestelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben andere Hilfseinrichtungen beiziehen, wenn dies vom Opfer gewünscht ist. Weitere Anlaufstellen werden auf der Homepage der Opferhilfestelle aufgeführt.

Zu Frage 3:

Wie in Frage 1 ausgeführt, liegt die Verantwortung für eine solche Studie oder eine Ergänzung nicht bei der Regierung, sondern bei der betroffenen Organisation selbst.

Zu Frage 4:

Die Justiz bzw. die Strafverfolgungsbehörden können nur tätig werden, wenn ihnen der Sachverhalt bekannt ist, aus welchem sich ein Verdacht auf sexuellen Missbrauch ergibt. Bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch sollte daher Strafanzeige bei der Landespolizei oder der Staatsanwaltschaft erstattet werden, damit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt erheben und den Verdacht prüfen können. Wenn ein solcher Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft nach der Strafprozessordung beim Untersuchungsrichter Zwangsmassnahmen beantragen, insbesondere eine Hausdurchsuchung oder eine Herausgabeanordnung, und die Akten beschlagnahmen lassen, wenn diese nicht freiwillig herausgegeben werden.

Entwicklung Bildungslandschaft

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 04. Oktober 2023

An der letzten Landtagssitzung haben wir uns intensiv mit dem Vorstoss «Schule und Betreuung neu aus einer Hand» auseinandergesetzt. Die ausserhäusliche Kinderbetreuung wie auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind Themen, die auch mich schon seit vielen Jahren beschäftigen. In den vergangenen Wochen konnte man in Meinungsbeiträgen in der Zeitung lesen, dass in Liechtensteins Bildungswesen ein Stillstand herrsche. In einem Forumsbeitrag wurde behauptet, in dieser Legislatur sei in der Bildungspolitik nichts Merkbares passiert. Das deckt sich nicht mit den Aussagen, welche ich von Lehrpersonen und anderem schulischen Personal erhalte - im Gegenteil. Es gibt offenbar jede Menge Projekte, welche derzeit an den Schulen vorbereitet oder umgesetzt werden. Ich möchte deshalb genau nachfragen, ob es dahingehend wirklich Probleme gibt. Denn wenn ja, dann müssen wir schleunigst handeln. Zu den fünf Fragen:

  1. Welche Bildungsprojekte wurden beziehungsweise werden in dieser Legislatur bearbeitet?
  2. Welche Massnahmen wurden beziehungsweise werden im Rahmen der Bildungsstrategie 2025plus bearbeitet?
  3. Wie ist der Stand beim Lehrerdienstgesetz und wie wurden die Lehrpersonen in die Erarbeitung einbezogen?
  4. Wie ist die Situation in Liechtenstein in Bezug auf den viel zitierten Lehrermangel und die Belastung des Schulpersonals?
  5. Welche Themen und Bereiche im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen sind dem Bildungsministerium und welche dem Gesellschaftsministerium zugeordnet?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Das Bildungsministerium ist für die Organisation, Planung, Koordination und Information von Pflichtschulbereich, Privatschulen, Hochschulen und hochschulähnliche Einrichtungen, Musikschule, Kunstschule, AIBA, Erwachsenenbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und berufliche Grundausbildung und Weiterbildung zuständig. Die Beantwortung dieser Frage beschränkt sich in Folge des Einleitungstextes auf den Pflichtschulbereich. Sämtliche weiteren Bildungsprojekte aus den anderen Bereichen sind hier nicht aufgeführt. Selbst mit dieser Einschränkung lässt sich diese Frage nur schwer umfassend beantworten, ohne den Rahmen einer Kleinen Anfrage zu sprengen. Exemplarisch werden einige Grossprojekte zur Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungslandschaft genannt, welche in dieser Legislatur bearbeitet werden bzw. bereits bearbeitet wurden. Die folgende Liste ist nicht abschliessend. Zudem ist wichtig zu erwähnen, dass im Sinne der Bildungsstrategie 2025plus im Rahmen der Schulautonomie an den Schulen mannigfaltige Projekte geplant und umgesetzt werden.

Aktuelle Projekte im Bildungswesen in der laufenden Legislaturperiode:

  • Sicherstellung des Fernunterrichts und Krisenmanagement während der Covid-Pandemie zur Gewährleistung, dass die Schulen offen bleiben konnten

  • Durchführung einer 360-Grad-Umfrage in Bezug auf die Auswirkungen der Pandemie und die damit verbundene Umsetzung von Massnahmen

  • Entwicklung und Einführung des Konzepts Lernhub und Aufbau der gesamten neuen Infrastruktur

  • Planung, Koordination und Begleitung der LiLe-Einführungsphase 2019-2024

  • Gesamte kommunikative Begleitung der LiLe-Umsetzung

  • Planung der Fokus-Evaluation in Bezug auf den Lehrplan (LiLe)

  • Planung und Durchführung des Schul-ICT-Projekts

  • Begleitung und Unterstützung der digitalen Transformation an den Schulen mittels Projekt «Digiboost»

  • Konzeption der Weiterbildung für Pädagogische Medienkoordinatoren: Digitale Medien im Unterricht

  • Einführung Schulsozialarbeit auf allen Stufen

  • Durchführung einer Pilotstudie zum Thema Psychische Gesundheit

  • Umsetzung Lehrplan Oberstufe Gymnasium 2021 - 2025

  • Check-dein-Wissen: Durchführung der nationale Leistungserhebungen an den Schulen

  • Revision des Lehrerdienstgesetzes unter Einbezug aller Stakeholder

  • Einführung des Projekt MOVIS, einem Beratungs- und Coachingangebot für Lehrpersonen und Schulpersonal

  • Flächendeckende Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements für das Schulpersonal

  • Durchführung Pilotprojekt Waldkindergarten

  • Einführung des Nachteilsausgleichs

  • Durchführung des Projekts «Kompetenzorientiertes Beurteilen und Bewerten»

  • Überarbeitung des Konzepts Begabungs- und Begabtenförderung

  • Projektplanung „Eine Schule für alle“ (Inklusion) mit allen Teilbereichen

  • Initiierung und Einführung der Schulverwaltungslösung LiSA

  • Verhandeln eines zwischenstaatlichen Abkommen zur langfristigen Anerkennung der Liechtensteiner Berufsmaturität in der Schweiz

  • Evaluation der "Schulischen Familienberatung"

  • Überarbeitung Maturitätsreglement und -verordnung am Gymnasium

  • Entwicklung eines neuen Lernmodells bei der BMS

  • Überarbeitung der BMS-Verordnung

  • Konzeptüberarbeitung für den Schulpsychologischen Dienst

  • Verankerung eines bewegten Unterrichts durch «FlickFlack – Bewegung und Unterricht»

  • Installation einer Machergruppe Berufsattraktivität Lehrberuf

  • Umsetzung der Schulbautenstrategie: Projektbegleitung Neu- und Ersatzbau SZM I - II

  • Umsetzung der Schulbautenstrategie: Projektbegleitung SZU II (Umsetzung)

  • Weiterentwicklung der Sportschule hin zu «Sportschule 2.0»

  • Überprüfung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes an Schulen

  • Aufbau der frühen (sprachlichen) Förderung

  • Implementierung des Fachs Informatik an der Oberstufe des Gymnasiums 2021 - 2023

  • Einfacher und sicherer Zugang zu Online-Diensten in Schule und Ausbildung durch EduLog

  • Einführung des eGov-Vertragsmanagement

  • Einführung der Blockzeiten Plus zur besseren Vereinbarkeit Familie und Beruf

  • Ausbau der Angebote der Schule im nachunterrichtlichen Teil

  • Schnittstellenoptimierung zwischen den Bereichen Schule und Sport

  • Konzeptionierung und Veröffentlichung vom Piloten des Bildungsberichte

  • Projektkoordination des ersten Bildungsberichts

  • Aufbau der Bibliotheksverwaltung & Mediendatenbank für die Schulen «AMeD»

  • Realisierung des Klassenzimmers der Zukunft im Zentrum für Schulmedien

  • Durchführung von Evaluation bei Klassenhilfen

  • Anpassung Verordnung Fördermassnahmen

  • Neu-Konzipierung WFL-Kursbuch für das Weiterbildungsprogramm des Schulpersonals

  • Finanzierung von ICT-Geräten auf Sekundarstufe II mittels Projekt Neptun

  • Durchführung der Barcamps: «DIgital und anALOG» (2021) und «Lernen sichtbar machen» (2023)

  • Durchführung der Fokusevaluation Bewegung & Sport

  • Planung der Evaluation Schulsozialarbeit an Gemeindeschulen

  • Überarbeitung Förderkonzept

  • Überarbeitung des Konzepts «Deutsch als Zweitsprache»

  • Überarbeitung des Konzepts «Intensivkurs DaZ»

  • Überarbeitung des Konzepts «Ergänzungsunterricht»

  • Erstellung des Merkblatts Klassenhilfen

  • Erarbeitung des Stufenmodells «Herausforderndes Verhalten»

  • Sanierung der Weiterführenden Schulen Triesen

  • Konzeptionierung und Durchführung des Projektes «Energie- und Klimapioniere» auf allen Schulstufen

  • Erarbeitung eines breiten Angebotes für die Schulen im Rahmen des Vorsitzes des Europarats

Zu Frage 2:

Wie bereits in der Bildungsstrategie ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Bildungsstrategie 2025plus nicht um ein statisches Werk, sondern um eine Strategie, an welcher permanent gearbeitet wird. Das Bildungsministerium und das Schulamt haben deshalb Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bildungswesen, der Gesellschaft sowie der Wirtschaft im Herbst 2022 zu einem weiteren Workshop eingeladen. Dabei ging es darum, die bereits umgesetzten Massnahmen zu diskutieren und im Rahmen eines «World Café» weitere Schritte und Projekte innerhalb der in der Bildungsstrategie formulierten strategischen Ziele und Handlungsfelder zu entwickeln.

Nun soll in den kommenden Monaten ein Zwischenstand über alle Massnahmen, die innerhalb der acht strategischen Ziele bereits erarbeitet oder umgesetzt werden, dargelegt werden.

Um einige Beispiele zu nennen: Zum strategischen Ziel einer qualitativ hochwertigen Bildung kann beispielsweise sowohl der Pilotbericht und der bevorstehende Bildungsbericht genannt werden oder auch die Einführung der Leistungserhebungen durch die «Checks» als Nachfolger der Standardprüfungen. Zum strategischen Ziel von «mehr Autonomie» sind dies beispielsweise gezielte Projekte oder Schulversuche wie das altersdurchmischte Lernen, der Waldkindergarten oder auch mehr Autonomie in der Personalführung durch das neue Lehrerdienstgesetz. Das strategische Ziel «Vielfältige Bildungswege» beinhaltet Massnahmen wie bspw. ein neues Liechtensteiner Lernmodell an der Berufsmaturitätsschule, Informationen an Eltern über LiLe.li, next-step.li oder künftig auch «LISA», womit die die gesamte Kommunikation im Bildungsumfeld digitalisiert und niederschwellig zugänglich gemacht werden soll. Zum strategischen Ziel «Bildung für Alle» kann ebenfalls exemplarisch auf zwei Massnahmen verwiesen werden, zum einen auf das komplett überarbeitete Förderkonzept der öffentlichen Kindergärten und Pflichtschulen inklusive Nachteilsausgleich und zum anderen die Erweiterung von «Blockzeiten Plus». Zum strategischen Ziel «Zukunftsbefähigung» sind dies beispielsweise das ICT-Projekt mit dem Digi-Boost und die soeben gestartete Ausbildung von sogenannten «Pädagogischen Medienkoordinatorinnen und -koordinatoren» während der nächsten zwei Jahre. Zum strategischen Ziel «Vernetzung und Mobilität» sind zum Beispiel das Projekt «Vive la langue / Live the language» mit dem Verein LieLa zu nennen oder auch etliche Erasmus+-Programme und Projekte. Zum strategischen Ziel «Frühe Förderung» sind dies beispielsweise die Situationsanalyse von 2021 und die neu geschaffene Koordinations- und Beratungsstelle. Zwei Beispiele für Massnahmen im achten strategischen Ziel, dem «Bildungspersonal», sind der Ausbau des Betrieblichen Gesundheitsmanagements für das Schulpersonal sowie die Einsetzung einer Machergruppe «Attraktivität Lehrberuf».

Zu Frage 3:

Die Revision des Lehrerdienstgesetzes (LDG) ist ein ganz zentrales Anliegen von Schulamt und Schulen. Dem Schulamt war es wichtig, den gesamten Entstehungsprozess des überarbeiteten Lehrerdienstgesetzes möglichst partizipativ zu gestalten. Folgende Kommunikationszeitpunkte sind erwähnenswert, jedoch nicht abschliessend: 

  • Mehrere Gespräche mit den Lehrpersonal-Vereinen 

  • LDG-Workshops

    • Mai 2022: 1. Workshop Überarbeitung Lehrerdienstgesetz mit Schulstufenvertreterinnen und -vertretern im Technopark

    • September 2022: 2. LDG-Workshop mit Schulstufenvertreterinnen und -vertretern im Gemeindesaal Gamprin 

  • LDG-Info-Veranstaltungen

    • Februar 2022: Treffen der Lehrervereine

    • Oktober -10. November 2022: LDG-Informationstage an allen Schulen

    • März 2023: Treffen mit Lehrervereinen

    • Juni 2023: Offenes Gespräch zum Thema «Gleichstellung KG-PS im neuen LDG»

    • August 2023: Treffen mit Lehrervereinen

    • September 2023: LDG-Gespräch online per MS Teams 

  • Sharepoint SIL

    • Mai 2022: Ankündigung 1. LDG-Workshop

    • Mai 2022: Zusammenfassung 1. Workshop inkl. Videobeitrag

    • August 2022: Einladung zum 2. Workshop inkl. Videobotschaft von Rachel Guerra

    • September 2022: Zusammenfassung zum 2. LDG-Workshop

    • September 2023: Information zum Sonderpodcast «LDG»

    • September 2023: LDG-Gesetzesentwurf inkl. Audiokommentare

    • September 2023: Rückblick LDG-Gespräch 

  • Newsletter «Schule heute plus» (vormals Newsletter Schulamt)

    • September 2020: Revision des Lehrerdienstgesetzes im Newsletter Schulamt

    • Juni 2021: LDG-Information im Newsletter Schulamt

    • Mai 2022: LDG-Information zum 1. Workshop im Newsletter Schulamt

    • April 2023: Zwischenstand: Revision Lehrerdienstgesetz (LDG) im Newsletter Schule heute plus 

  • Informationen in Schulleiterkonferenzen

    • April 2021: LDG-Schreiben an Lehrervereine

    • Mai 2023: LDG-Information zum Zwischenstand

    • Juni 2023: LDG-Revision

    • September 2023: LDG-Information durch Robert Stecher inkl. Workshop 

  • Podcast

    • September 2023: Sonderpodcast zum LDG

Aktuell liegt dem Schulamt ein Gesetzesentwurf vor, der in enger Zusammenarbeit mit den Schulen entstanden ist. Dabei sind sowohl die Ergebnisse der Workshops sowie die Rückmeldungen der Lehrpersonen und Teams eingeflossen. Alle Interessensgruppen hatten nach erstmaliger Fertigstellung des Entwurfs noch einmal die Möglichkeit, sich in einer Online-Veranstaltung des Schulamtes zu informieren und sich einzubringen. Der Gesetzesentwurf samt Audio-Erläuterungen ist derzeit noch bis zum 6. Oktober auf dem Schulintranet für das Lehr- und Schulpersonal zugänglich und es besteht die Möglichkeit, den Entwurf zu kommentieren. Im Anschluss an die Auswertung der Rückmeldungen wird nach einer legistischen Prüfung das finale Ergebnis zuerst der Regierung und dann dem Hohen Landtag präsentiert. Sollte dieser das überarbeitete LDG verabschieden, findet eine gestaffelte Umsetzung ab 1. August 2024 statt.

Zu Frage 4:

Zuletzt konnten in Liechtenstein alle offenen Stellen für Lehrpersonen besetzt werden. Es gibt also im Moment keinen Mangel an Lehrpersonen in Liechtenstein, die Situation wird aber fortlaufend analysiert. Auch wenn der Beruf «Lehrperson» derzeit immer noch gefragt ist, muss analog zur Schweiz festgestellt werden, dass in der Vergangenheit auf Ausschreibungen deutlich mehr Bewerbungen eingingen.

Langfristige Bildungsqualität setzt gute und motivierte Lehrpersonen voraus. Das Bildungsministerium und Schulamt arbeiten deshalb daran, die Attraktivität des Lehrberufs weiter zu erhöhen und haben unter anderem eine «Machergruppe Attraktivität Lehrberuf» ins Leben gerufen, die aus Vertretern des Lehrpersonals und des Schulamtes besteht. Deren Kernaufgaben liegt in der Analyse des Ist-Standes in Liechtenstein, der Sammlung, Gegenüberstellung und Analyse verschiedenster Massnahmen anderer Länder beim Thema «Lehrpersonenmangel» sowie der Ausarbeitung eines Strategiepapiers zu Handen der Regierung. Dieses Strategiepapier soll Wege aufzeigen, wie die Attraktivität des Lehrberufs in allen Bereichen verbessert werden kann.

Die Belastung kann je nach Lehrpersonen stark variieren und ist oftmals temporär durch aussergewöhnliche oder externe Einflüsse geprägt. Neben der Machergruppe ist das Schulamt in regelmässigem Austausch mit den Lehrpersonenvereinen sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern. Dabei sind die Rahmenbedingungen und Belastungen regelmässig ein Thema. Wo immer möglich, werden unbürokratische und rasche Lösungen gesucht.

Generell wird das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) an Schulen in Liechtenstein gross geschrieben: Für die Gesundheit von Lehrpersonen, Schulleitungen sowie dem weiteren Schulpersonal wurden in den vergangenen Jahren weitreichende Massnahmen getroffen (Bsp. Flächendeckender Ausbau der Schulsozialarbeit, Einführung von Klassenhilfen, schulpsychologischer Dienst etc.). Mit Start des neuen Schuljahres 2023/24 bietet das Schulamt neu für das gesamte Schulpersonal in Liechtenstein ein betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) an. Dazu wurde eine BGM-Menükarte mit einem vielfältigen Angebot zusammengestellt. Die Menükarte beinhaltet: Individuelle Angebote, die einzelne Lehrpersonen, Schulleitende oder weiteres Schulpersonal bei Interesse und Bedarf in Anspruch nehmen können. Angebote für ganze Klassen- oder Schulteams. Angebote für (gesamte) Schulen, die die Gesundheit des Schulpersonals und der Schülerinnen und Schüler in den Fokus rücken möchten.

Zu Frage 5:

Im Zuständigkeitsbereich des Bildungsministeriums liegt der Pflichtschulbereich bis zum Mittel- und Hochschulbereich. Das Ministerium ist für die Planung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Schulbetriebs aller öffentlichen Schulen in Liechtenstein verantwortlich.

Im Zuständigkeitsbereich des Gesellschaftsministeriums liegen die ausserhäuslichen Kinderbetreuungsangebote, die Kinder- und Jugendförderung, der Kinder- und Jugendschutz, die Kinder- und Jugendhilfe, die Kinder- und Jugendbeteiligung sowie -vertretung und Kinderrechte.

Liechtensteinische Beteiligung an Schweizer Kampagne gegen Food Waste 2019 bis 2022

04. Oktober 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordnete Sandra Fausch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

«Liechtenstein beteiligt sich an Kampagne gegen ‹Food Waste›». So lautete die Überschrift im «Vaterland» im Dezember 2019. In der Schweiz ist Ende November 2019 eine drei Jahre dauernde nationale Sensibilisierungskampagne gegen Lebensmittelverschwendung angelaufen. Liechtenstein werde sich finanziell an der Kampagne beteiligen und auch hierzulande auf das Problem aufmerksam machen, hiess es in dem besagten Artikel.
Rund 70 Partner, darunter drei Bundesämter und 20 Kantone, waren der Kampagne mit dem Slogan
«Save Food. Fight Waste» unter der Leitung von Pusch angeschlossen. Daraus resultieren meine Fragen:

  1. Hat sich die Regierung letztlich an der Kampagne beteiligt?
  2. Wenn ja, wie hoch war die Beteiligung angesichts des vorgesehenen Rahmens von CHF 5’000 bis CHF 10'000?
  3. Wenn ja, welche Massnahmen wurden hierzulande ergriffen? Dem Zeitungsbericht war zu entnehmen, dass die Kampagne auch in Liechtenstein sichtbar sein wird.
  4. Wenn ja, gab es Wirkungsziele und wie lauteten diese und wie wurde die Wirkung gemessen?
  5. Wenn nein, was waren die Gründe für eine Nicht-Beteiligung an der Kampagne?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1 und 2:

Liechtenstein hat sich mit CHF 12’000 an der Schweizer Kampagne «save food, fight waste» beteiligt, welche von 2019 bis 2021 durchgeführt wurde. Hierbei handelte es sich um eine Sensibilisierungskampagne der schweizerischen Stiftung «Pusch» mit den Zielen, Bewusstsein und Wertschätzung zu schaffen sowie Verhaltensänderung zu bewirken. Kernzielgruppe waren haushaltsführende Personen zwischen 20 bis 60 Jahren.

Zu Frage 3:

Die Beteiligung Liechtensteins an der Kampagne war ausschliesslich finanzieller Natur. Mit diesem Geld wurden unter anderem die Internetseite www.savefood.ch und Auftritte in den sozialen Medien unterstützt. Zusätzliche spezifische Massnahmen im Inland wurden nicht umgesetzt.

Zu Frage 4 und 5:

Wie bereits erwähnt handelte es sich um eine Sensibilisierungskampagne der Stiftung «Pusch». Gemäss den ersten Ergebnissen von Stiftung «Pusch» wird die Werbekampagne als sehr effektiv beurteilt und erreichte medial rund 6 Mio. Personen.

Taiwan-Frage und Liechtensteins mögliche wirtschaftliche Betroffenheit

04. Oktober 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordnete Sandra Fausch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

Die vorgesehene Wiedervereinigung Chinas mit Taiwan soll laut Aussagen des chinesischen Machthabers Xi Jinping bis 2027 vollzogen werden. Taiwan droht die Invasion. Peking sei nicht dazu verpflichtet, auf den Einsatz von Gewalt zu verzichten, so Xi Jinping wörtlich.

Die Taiwan-Frage ist von internationalem Interesse, nicht zuletzt wegen Taiwans Marktstellung im Bereich Halbleiter und Chips. Mit einem Marktanteil von 70 Prozent ist das Land Weltlieferant von Halbleitern und Computerchips - Grundlagen in der Industrie. Vor diesem technischen Hintergrund ergeben sich mir folgende Fragen:

  1. Wie schätzt die Regierung Liechtensteins die Lage derzeit ein?
  2. Kann die Regierung einschätzen, welche Folgen eine Blockade des Halbleiterexports für die liechtensteinische Wirtschaft hat?
  3. Ist der Regierung bekannt, ob seitens Wirtschaftsverbänden Besorgnisse hinsichtlich der Halbleiterfrage bestehen?
  4. Gibt es konkrete Präventionsgedanken oder bereits Massnahmen für das Szenario von Lieferengpässen?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Die Nationale Wiedervereinigung von Taiwan mit der Volksrepublik China ist für die Volksrepublik eine der drei «historischen Aufgaben» (1. Modernisierung, 2. Wiedervereini­gung und 3. Sicherstellung des Weltfriedens/Förderung der gemeinsamen Entwicklung). Gemäss Experten ist die Taiwan-Frage daher von äusserst hoher Bedeutung für die Volksrepublik. Während Präsident Xi, gemäss verschiedener Quellen, das chinesische Militär angehalten hat, bis 2027 gefechtsbereit zu sein, erstreckt sich der Zeithorizont für die Erreichung der historischen Ziele Chinas bis zum Jahr 2049. Zur zukünftigen Entwicklung der Situation gibt es verschiedenste Expertenmeinungen. Einige Expertenstimmen heben in ihren Analysen hervor, dass ein militärisches Eingreifen mit erheblichen Risiken für die Volksrepublik China verbunden wäre und deshalb eine nicht-militärische Lösung der Taiwan-Frage aktuell eher im Interesse Chinas sei. Andere Experten sehen die Situation jedoch kritischer und warnen vor den Konsequenzen einer möglichen Eskalation.

Zu Frage 2:

Eine Blockade würde einen Unterbruch der Lieferketten nach sich ziehen, der erhebliche Auswirkungen auf die Produktion, Verfügbarkeit und die Kosten von sehr vielen Produkten des täglichen Lebens hätte. Praktisch alle exportorientierten liechtensteinischen Unternehmen benötigen in irgendeiner Form Mikrochips für ihre Produktion.

Zu Frage 3:

Die Regierung steht mit den Wirtschaftsverbänden im regelmässigen Austausch zu aktuellen Themen, dazu gehört insbesondere mit der LIHK auch die Verfügbarkeit strategisch wichtiger Güter und die Problematik der Lieferketten.

Zu Frage 4:

Die USA und Europa sind dabei, ihre eigene Halbleiter-/Chip-Produktion aufzubauen bzw. auszubauen. Die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten haben in den letzten Jahren substantielle industriepolitische Massnahmen in die Wege geleitet und Investitionen mitfinanziert. Aus liechtensteinischer Sicht sind Massnahmen zur Reduktion einseitiger Abhängigkeiten und zur Diversifizierung von Lieferketten zu begrüssen. Vor allem die Lieferengpässe während der Corona-Pandemie haben die bestehenden Abhängigkeiten verdeutlicht und das Bewusstsein um die damit verbundenen Risiken geschärft. Es ist jedoch zu bedenken, dass Halbleiter-Produkte und die Anforderungen an deren Produktion sehr unterschiedlich und die Prozesse derart komplex sind, dass die Weltwirtschaft und damit auch die liechtensteinische Wirtschaft in absehbarer Zeit kaum auf die taiwanesische Produktion verzichten können wird.

Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste KJPD St. Gallen - Leistungsvereinbarung

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. Oktober 2023

Kurz dauernde Auffälligkeiten im Verhalten und Erleben von Kindern und Jugendlichen sind häufig und gehören zur normalen Entwicklung. Schwerwiegende und länger dauernde Probleme müssen jedoch näher abgeklärt und gegebenenfalls behandelt werden. Das Angebot der KJPD richtet sich an Eltern, welche sich um das seelische Befinden ihrer Kinder sorgen und eine Beratung wünschen sowie an Kinder und Jugendliche, die aufgrund psychischer oder psychosozialer Probleme eine Behandlung benötigen. Ziel ist es, den Betroffenen professionelle Hilfe und Unterstützung zu bieten. Die KJPD arbeiten dabei unter anderem eng mit Kinderärzten, Psychiater/-innen und Kinder- und Jugendpsycholog/-innen zusammen.

Wenn in Liechtenstein niedergelassene Fachärzte und Psychotherapeut/-innen Kinder- und Jugendliche aus fachlichen Gründen an die KJPD Sargans überweisen möchten, bekommen sie eine Absage mit dem Hinweis, dass keine Patienten aus Liechtenstein behandelt werden. Dies mit der Begründung, dass es keine Vereinbarung zwischen Liechtenstein und den KJPD gibt und deshalb kein Versorgungsauftrag bestehe. Die dramatische Situation im Versorgungsbereich hat der Kinderarzt René Kindli gestern in einem Interview eindrücklich geschildert. Positiv zu erwähnen ist, dass die KJPD bereit wären, Patienten aus Liechtenstein zu betreuen, allerdings erst dann, wenn eine Leistungsvereinbarung besteht. Dazu vier Fragen:

  1. Weshalb wurde trotz Versorgungsengpass in Liechtenstein und bei bestehenden Kapazitäten und dem Willen der KJPD, einen Versorgungsauftrag zu übernehmen, bis dato keine Vereinbarung vonseiten Liechtensteins angestrebt?
  2. Ist vonseiten des Gesundheitsministeriums geplant, eine Leistungsvereinbarung mit den KJPD auszuhandeln?
  3. Wenn ja, wie sieht der Zeitplan diesbezüglich aus?
  4. Wenn nein, auf welcher Grundlage wird diese Entscheidung begründet?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Im Rahmen des in Ausarbeitung befindlichen Psychiatriekonzeptes wird das Erfordernis zusätzlicher Verträge mit ambulanten Einrichtungen auch im grenznahen Ausland derzeit geprüft. Üblicherweise erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine Zusammenarbeit mit Gesundheitseinrichtungen auf der Grundlage eines Tarifvertrages. In bestimmten Fällen, insbesondere in Notfällen, sind Zuweisungen aber auch ohne vertragliche Grundlage möglich.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Die Fertigstellung des Psychiatriekonzeptes soll in den kommenden Monaten erfolgen. In der Folge sind die im Konzept vorgesehenen Lösungsansätze unter Einbindung der relevanten Akteure zu konkretisieren und umzusetzen.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Wirtschaftlichkeit erneuerbare Heizungsanlagen

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

Das Referendumskomitee Baugesetz behauptet in seiner an alle Haushalte verteilten Broschüre, dass die Investitionen in erneuerbare Heizungsanlagen das Bauen verteuern und sogar zu Mietpreiserhöhungen führen. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wie viel teurer ist eine moderne Wärmepumpe im Vergleich zu einer Gasheizung für ein Einfamilienhaus bezogen auf die einmalige Investition und eine erwartete Betriebsdauer von 25 Jahren?
  2. In Mietwohnungen sind neben dem Mietpreis vor allem auch die Nebenkosten relevant. Wie hoch sind die durchschnittlichen Energiekosten für die Heizung bei einer Gasheizung im Vergleich zu einer Wärmepumpe?
  3. Welches Heizsystem ist in einem Neubau über eine Betriebsdauer von 25 Jahren am wirtschaftlichsten?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Wie im Bericht und Antrag Nr. 14/2023 zur Umsetzung der Gebäuderichtline II festgehalten, ist eine moderne Wärmepumpe in einer Langfristbetrachtung günstiger und nicht teurer als eine Gasheizung. Die höheren Investitionskosten einer Luft-Wärmepumpe gegenüber einer Gasheizung können je nach Energiepreisen innert fünf bis zwölf Jahren amortisiert werden. Unter Berücksichtigung der Energiepreise 2021 und der staatlichen Förderungen beträgt die Einsparung über die Dauer von 25 Jahren rund CHF 10'000. Bei Energiepreisen, wie sie anfangs 2023 verrechnet wurden, sind Wärmepumpen über eine Laufzeit von 25 Jahren um rund CHF 35'000 günstiger als Gasheizungen.

Zu Frage 2:

Bei Mietwohnungen variieren die Energie-Nebenkosten stark, da der Energieverbrauch in Bestandsbauten sehr unterschiedlich sein kann. Eine allgemeine Aussage in Franken ist deshalb nicht ohne weiteres möglich. Es zeigt sich jedoch in vielen Fällen, dass bei Neubauten mit einer Wärmepumpe die Nebenkosten deutlich tiefer ausfallen als bei einer Wärmeerzeugung mit einer Gasheizung.

Zu Frage 3:

Bei neuen Einfamilienhäusern ist die Luft-Wärmepumpe über die Lebensdauer betrachtet das günstigste Heizsystem. Dies ist auch der Fall, wenn bei einem bestehenden Einfamilienhaus die Heizung ersetzt wird. Je nach Situation und Wärmedichte kann der Anschluss an eine Nah- oder Fernwärmeinfrastruktur noch günstiger ausfallen.

Schulrat

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 04. Oktober 2023

Viele von Ihnen kennen die Begriffe Gemeindeschulrat oder Schulrat und verbinden damit in der Regel ein Gremium, welches Entscheidungen im Schulbereich trifft. Der Gemeinde-schulrat legt zum Beispiel gemäss Schulgesetz Art. 5 auf Ebene Kindergärten und Primarschulen die Schulbezirke fest. Viele weitere Entscheidungen werden durch die Gemeindeschulräte getroffen und darum ist es nicht verwunderlich, dass sich der Begriff 23 Mal im Schulgesetz findet. Wer im Schulrat der jeweiligen Gemeinde sitzt, kann auf der Homepage jeder Gemeinde nachgelesen werden. Ähnlich verhält es sich mit dem Schulrat auf Landesebene, denn dieser erscheint im Schulgesetz noch häufiger und nimmt auch wichtige Funktionen wahr. In Art. 102 wird der Regierung die Kompetenz erteilt, dem Schulrat zugewiesene Aufgaben per Verordnung den Schulleitungen zu übertragen. Da kein Schulrat im Staatskalender aufscheint, muss davon ausgegangen werden, dass alle seine Aufgaben delegiert wurden. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. Falls auf Landesebene ein Schulrat existiert, wer nimmt hier Einsitz?
  2. Sollte kein Schulrat mehr existieren, wird dann parallel zur Überarbeitung des Lehrerdienstgesetzes auch das Schulgesetz angepasst, damit die Aufgaben definitiv an die Schulleitungen übertragen werden?
  3. Wurden sämtliche Kompetenzen des Schulrates an die Schulleitungen übertragen?
  4. Sollte dies der Fall sein, plant die Regierung die Schulreform zu nutzen, um diese Aufgaben im Schulgesetz der Schulleitung zu übertragen?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Die Schulgesetzrevision 2011 hat für alle Kompetenzen des Schulrats auf Landesebene eine Delegationsnorm vorgesehen. Die Kompetenzen wurden mittels Verordnung im Jahr 2012 an das Schulamt oder die Schulleitungen delegiert. Seither ist der Schulrat auf Landesebene nicht mehr bestellt.

Zu Frage 2:

Im Rahmen der Überarbeitung des Lehrerdienstgesetzes ist eine materielle Überarbeitung des Schulgesetzes nicht vorgesehen. Bei einer künftigen Überarbeitung des Schulgesetzes kann geprüft werden, ob das Gefäss Schulrat längerfristig im Gesetz noch abgebildet werden soll.

Zu Frage 3:

Ja, sämtliche Kompetenzen wurden per Verordnung entweder an die Schulleitungen oder das Schulamt delegiert.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 2. 

Alarmierende Situation Jugendpsychiatrie (Teil 2)

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. Oktober 2023

Im September-Landtag 2023 stellte ich eine Kleine Anfrage zur alarmierenden Situation von psychiatrischen Behandlungen bei Jugendlichen in Liechtenstein. Aus der Beantwortung des Gesellschaftsministers ergeben sich für mich folgende weitere Fragen:

  1. Zu Frage 1 wurde beantwortet, dass die erfragten Zahlen zu aktuellen Behandlungen dem Ministerium und den Behörden nicht vorliegen. Warum wurden für die Bedarfserhebung keine Fallzahlen bezüglich Auslastung der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung von Liechtensteiner Jugendlichen im In- und Ausland erhoben und herangezogen beziehungsweise ist dies das übliche Vorgehen, lediglich mit Interessensgruppen zu sprechen, und welche Interessensgruppen waren das?
  2. Frage 2 wurde nicht beantwortet, da nicht nach der konkreten Umsetzung des Psychiatriekonzeptes gefragt wurde, sondern wer für die Umsetzung und die Qualitätskontrolle zuständig sein wird. Ich stelle daher die Frage erneut und präzisiere: Wen wird die Regierung im Rahmen der Umsetzung des Psychiatriekonzeptes mit der Erarbeitung von adäquaten Massnahmen zur Verbesserung der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung beauftragen?
  3. Werden für die Fertigstellung des Psychiatriekonzeptes sowie für den Aufbau von auf liechtensteinische Verhältnisse angepassten Strukturen Experten vom In- und/oder Ausland hinzugezogen, die Erfahrung in der Planung, im Aufbau und in der Führung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes haben?
  4. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage teilte die Regierung mit, dass die Fertigstellung des Psychiatriekonzeptes in den kommenden Monaten erfolge. Gibt es einen genauen Zeitplan für Fertigstellung, Massnahmenplanung und Umsetzung bezüglich kinder- und jugendpsychiatrischer Versorgung und wie sieht dieser aus?
  5. Da sich die Fertigstellung des Psychiatriekonzeptes noch einige Monate hinzieht und die anschliessenden weiteren Schritte zur Umsetzung ebenfalls Zeit beanspruchen werden, stellt sich die Frage, ob dringlich erforderliche, heute schon unbestrittene Massnahmen nicht sofort gesetzt werden könnten, einerseits um den betroffenen Kindern und Jugendlichen schneller zu helfen und andererseits um Langzeitfolgekosten abzumindern. Zieht die Regierung dies in Erwägung, wie zum Beispiel das Abschliessen von weiteren Verträgen mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie die Koordination und Ausweitung von bereits bestehenden Strukturen im Inland?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Für die Ausarbeitung des Psychiatriekonzeptes werden alle verfügbaren Daten verwendet. Dazu gehören insbesondere die vorhandenen Angaben über Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und über solche des Staates. Die geforderten Daten über derzeit in ambulanter oder stationärer psychologischer/psychiatrischer Behandlung befindlicher Jugendliche, inklusive Wartelisten und unter Berücksichtigung der Dunkelziffer, liegen aufgrund der dezentralen Organisation des Systems nicht in strukturierter Form vor. Das Gespräch mit Leistungserbringenden wurden unter anderem auch gesucht, um die aktuelle Situation qualitativ möglichst gut zu erfassen. Es wurde das Gespräch mit diversen Institutionen und Leistungserbringenden gesucht, unter anderem dem Liechtensteinischen Landesspital, dem Clinicum Alpinum, der Ärztekammer, dem Verein für Betreutes Wohnen und dem Berufsverband der Psychologinnen und Psychologen Liechtensteins.

Zu Frage 2:

Regierungsentscheide können nicht vorweggenommen werden.

Zu Frage 3:

Beim Aufbau neuer Strukturen werden Fachpersonen mit einschlägiger Expertise hinzugezogen.

Zu Frage 4:

Nein, es gibt keinen genauen Zeitplan.

Zu Frage 5:

Die Regierung kann dringende und unbestrittene Massnahmen vor der Umsetzung des Psychiatriekonzepts umzusetzen. Dies ist beispielsweise mit der Schaffung einer zusätzlichen Stelle in der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche geschehen. Im Übrigen ist zu betonen, dass die Herausforderung auch darin besteht, mit Präventionsmassnahmen in unterschiedlichen Lebensbereichen das Entstehen und Fortbestehen psychischer Belastungen und Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen von vornherein zu verhindern.

eGD - Expertenmeinung zu allfälligen Risiken und Schwachstellen

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 04. Oktober 2023

Am 16. September 2023 titelte das «Vaterland» «IT-Sicherheitsexperten orten Schwachstellen bei eGD-Software». Laut Hackern bietet der Betreiber der Software für das elektronische Gesundheitsdossier systematisch Einfallstore für Cyberangriffe. Der Artikel wirft Fragen auf, weshalb ich von der Regierung Folgendes in Erfahrung bringen möchte:

  1. Wie kommt es dazu, dass die IP-Adressen zur Liechtensteiner eGD-Website im Besitz des amerikanischen Unternehmens Cloudflare mit Sitz in San Francisco sind?
  2. Wer hat allenfalls dieses Eigentumsverhältnis zugelassen beziehungsweise wer trägt die Verantwortung dafür?
  3. Warum wurde in Kauf genommen, dass die höchstsensiblen eGD-Daten in die USA geschickt werden?
  4. Was resultiert datenschutzmässig aus der angeblichen Information, dass dieses erwähnte Unternehmen dem amerikanischen Gesetz «Cloud-Acts» unterstellt ist und somit US-Behörden Datenzugriff haben?
  5. Wird die Regierung die Bevölkerung detailliert über die aufgezeigten Sachverhalte des Liechtensteiner IT-Sicherheitsexperten informieren und falls ja, bis wann?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Die Prämisse der Frage ist nicht korrekt, da sich keine IP-Adressen zur eGD-Website im Besitz des amerikanischen Unternehmens Cloudflare befinden. Cloudflare ist ein führendes Unternehmen im Bereich Web-Sicherheit und Content Delivery. Dessen Technologie ist in die Sicherheitsinfrastruktur des elektronisches Gesundheitsdossiers integriert, um sensible Daten vor potenziellen Bedrohungen zu schützen. Um diesen Schutz zu gewährleisten, verarbeitet Cloudflare lediglich Metadaten, darunter Informationen zur Verfügbarkeit des Dienstes, IP-Adressen und IP-Bedrohungsbewertungen sowie Anfragevolumina.

Zu Frage 2:

Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 festgehalten ist, liegt kein Eigentumsverhältnis vor. Cloudflare verarbeitet ausschliesslich Metadaten, die für die Sicherheit und den Schutz des Netzwerks erforderlich sind. Das Unternehmen hat weder Zugriff auf noch Kontrolle über Inhalte der im Gesundheitsdossier gespeicherten Dokumente. Selbst die Metadaten werden nicht in den USA über einen längeren Zeitraum gespeichert, sondern nach einigen Stunden wieder gelöscht.

Zu Frage 3:

Die Prämisse dieser Frage ist nicht korrekt. Es wurden und werden keine höchstsensiblen eGD-Daten in die USA geschickt.

Zu Frage 4:

Die Anwendung des Cloud Acts auf von Cloudflare verarbeitete Daten ist aus mehreren Gründen äusserst unwahrscheinlich und wäre aktuell mangels Abkommen mit den USA rechtlich unzulässig. Zudem wäre für einen Datenzugriff unter dem Cloud Act ein Gerichtsbeschluss erforderlich, der sich auf einen begründeten Verdacht stützt, dass die Daten relevant sind für eine laufende strafrechtliche Untersuchung in den USA. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die Dienstleistungen von Cloudflare zutreffen, ist praktisch auszuschliessen. Die Daten sind über einen viel zu kurzen Zeitraum vorhanden, umfassen keinen Kommunikationsinhalt und können angesichts ihres Umfangs (IP-Adresse und Gerätedaten) kaum für eine strafrechtliche Untersuchung in den USA relevant sein.

Zu Frage 5:

Es ist geplant, generell zum Thema Sicherheit im eGD zu informieren. Ein Zeitplan liegt allerdings noch nicht vor.

Verleihung Kulturpreis durch die Regierung

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. Oktober 2023

Im Sportbereich würdigt die Regierung die Sportlerinnen und Sportler als Anerkennung und Wertschätzung für ihre herausragenden Leistungen mit dem Goldenen Lorbeerblatt. Diese Würdigung begrüsse ich sehr.

Diese Wertschätzung sollte ebenfalls den Kulturschaffenden durch das Land Liechtenstein entgegengebracht werden, damit auch die Wahrnehmung von herausragenden Leistungen gestärkt wird.

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Kulturförderungsgesetz kann die Regierung für herausragende kulturelle Leistungen den Kulturpreis verleihen. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wann wurde der Kulturpreis zum letzten Mal durch die Regierung vergeben?
  2. Gibt es zur Vergabe des Kulturpreises ein Konzept seitens der Regierung und wie lautet dieses beispielsweise betreffend die Anforderungen?
  3. Falls der Kulturpreis aktuell nicht vergeben wird, was ist der Grund dafür?
  4. Wann plant die Regierung, den Kulturpreis das nächste Mal zu verleihen?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Seit der Einführung des aktuellen Kulturförderungsgesetzes wurde kein Kulturpreis durch die Regierung vergeben.

Zu Frage 2:

Nein, die Regierung hat kein Konzept für einen Kulturpreis verabschiedet.

Zu Frage 3:

Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, von welcher während mehrerer Legislaturperioden kein Gebrauch gemacht wurde. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kulturstiftung mehrfach die Möglichkeit der Verleihung eines Anerkennungspreises gemäss Art. 12 Abs. 2 Kulturförderungsgesetz Gebrauch angewendet hat. Generell ist die Würdigung der Leistungen von Kulturschaffenden ein wichtiges Anliegen. Daher wird derzeit die mögliche künftige Vergabe eines Kulturpreises durch die Regierung eruiert.

Zu Frage 4:

Dies ist derzeit nicht bekannt.

Rentabilität der Eigenstromerzeugung

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

Trotz grosszügiger Subventionen für Photovoltaikanlagen wird in der Bevölkerung der Unmut über verhältnismässig geringe Einspeisevergütungen bei gleichzeitig hohen Strompreisen laut.

Mit dem Kauf eines Batteriespeichers kann der Eigenverbrauchsanteil erhöht werden, um eine noch bessere Rentabilität der PV-Anlage zu erzielen. Unabhängig davon, ob ein anderer Verbraucher am überregionalen Stromnetz gerade Bedarf hat, kann der Strom so für den eigenen Gebrauch reserviert werden.

Darüber hinaus gibt es Stimmen, die eine noch grosszügigere Subventionspolitik für PV-Anlagen oder eine Ausweitung auf Batteriespeicher fordern. In der politischen Debatte und bei Investitionsentscheidungen standen bisher primär die Investitionskosten und die Amortisationszeit im Vordergrund und weniger die mögliche Rendite oder die eingesparten Kosten über die Lebensdauer.

Aus diesem Grund stellen sich mir die folgenden Fragen, die sich jeweils auf die Lebenszeit von 20 Jahren und eine PV-Anlage von 20 Kilowattpeak mit einem Eigenverbrauchsanteil von 20 Prozent richten:

  1. Wie hoch ist der über die Lebensdauer kumulierte Gewinn, einschliesslich der Opportunitätserlöse durch die eingesparten Strombezugskosten, bestehend aus Stromkosten und Netznutzungsgebühren?
  2. Wie hoch sind im Vergleich dazu die Investitionskosten des Eigentümers und die Förderungen von Land und Gemeinde? Ist der von dieser Anlage produzierte Strom somit zu einem grossen Teil von der Allgemeinheit finanziert, auch wenn sich die Anlage in privatem Eigentum befindet und die Einspeisevergütung sowie die Opportunitätserlöse vorwiegend dem Eigentümer zugutekommen?
  3. Worauf ist die Diskrepanz zwischen der Einspeisevergütung und der Strombezugspreise zurückzuführen?
  4. Können die LKW im Rahmen der Eignerstrategie dazu angehalten werden, dynamische Strompreise anzubieten, um diese Diskrepanz zu verringern und was würde die Regierung davon halten?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1 und 2:

Die Kosten einer Photovoltaik-Anlage auf einem bestehenden Dach kann derzeit mit rund CHF 38'000 angenommen werden. Nach Abzug der Förderungen von Land und Gemeinde in der Höhe von CHF 23'000 verbleibt eine Nettoinvestition von CHF 15'000. Gemäss Wirtschaftlichkeitsrechner von Swisssolar (www.swisssolar.ch) erzielt die Anlage über einen Zeitraum von 20 Jahren selbst bei einer Mindesteinspeisevergütung von 6 Rp/kWh einen Gewinn von CHF 3'000.

Zu Frage 3:

Gemäss Energieeffizienzgesetz kommt für eingespeisten PV-Strom die marktorientierte Stromvergütung zur Anwendung, welche nach unten mit einer Mindestvergütung von 6 Rp/kWh garantiert wird. Die marktorientierte Stromvergütung ist somit vom dynamischen Preis (Stundenpreise) Strombörse abhängig. Die Einspeisung ist von Netzgebühren (Ausspeiseprinzip) befreit.

Die Strombezugspreise sind von den Netzkosten, den Abgaben und vom Energiepreis des jeweiligen Anbieters abhängig. Beim Bezug von Strom werden Messkosten und Netzgebühren berechnet.

Netzkosten und Abgaben sind für alle Netzbenutzer reguliert und deshalb einheitlich geregelt. Der Energiemarkt ist liberalisiert und es treten neben den LKW auch weitere Anbieter am Strommarkt auf. Die verschiedenen Anbieter können verschiedene Preismodelle anbieten. Die LKW bietet für Haushaltskunden derzeitig feste Tarife nach Hoch- und Niedertarifzeiten an.

Zu Frage 4:

Mit einem dynamischen Strompreis können Kunden von den schwankenden Strompreisen am Markt profitieren, wenn sie ihren Energieverbrauch entsprechend anpassen. Dies ist energiepolitisch gesehen von Vorteil, da PV und Windstrom verstärkt dann genutzt werden, wenn diese in grossen Mengen anfallen und die Energiepreise entsprechend tief sind. Die Regierung erachtet die Option von dynamischen Preismodellen daher durchaus für sinnvoll. Im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Eignerstrategie der LKW soll daher geprüft werden, inwiefern diese Option aufgenommen werden kann.

Zu Frage 5:

Signifikante Stromüberschüsse im liechtensteinischen Netz werden frühestens ab 2030 erwartet. Für die Speicherung von Stromüberschüssen gibt es verschiedene Ansätze, welche nach der jeweiligen Systemeffizienz zu bewerten sind. Private Energie-Kleinspeicher wie beispielsweise Batteriespeicher können zwar für den Einzelnen von Vorteil sein, mindern aber aufgrund der Verluste beim Ein- und Ausspeichern die Effizienz des gesamten Stromsystems. Damit Kleinspeicher einen positiven Beitrag für die allgemeine Versorgungssituation leisten können, ist es daher wichtig, dass Kleinspeicher nach einem dynamischen Marktsignal übergeordnet bewirtschaftet werden. Grundsätzlich sollte, bevor in eine Speicherung mit Energieverlusten investiert wird, die Systemeffizienz mittels Nachfrageanreizen wie dynamischen Preismodellen oder das Laden von Elektrofahrzeugen über Tag optimiert werden. Mit dem technologischen Fortschritt wird es in Zukunft auch möglich sein, dass Batterien von Elektrofahrzeugen als Speicher genutzt werden können sowie Saisonspeichertechnologien wie Power-to-x im europäischen Gesamtverbund eingesetzt werden.

Energieeffizienz von Gebäuden

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

Mit dem Energieausweis steht ein einfaches Instrument zur Verfügung, damit sich Mieterinnen und Käufer von Liegenschaften über die zu erwartenden Heizkosten für ein Gebäude orientieren können. So verbrauchte ein Neubau aus dem Jahr 1975 noch etwa 220 Kilowattstunden pro Quadratmeter, wohingegen der aktuelle Baustandard in der Schweiz, der mit der aktuellen Revision des Baugesetzes in Liechtenstein eingeführt werden soll, noch maximal 35 Kilowattstunden pro Quadratmeter erwarten lässt. Mit einer Sanierung älterer Gebäude kann demnach viel Geld eingespart werden. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wie hoch sind die zu erwartenden Heizkosten pro Jahr bei einem Gebäude aus dem Jahr 1975, das mit Öl beheizt wird, im Vergleich zu einem Neubau mit Wärmepumpe als Heizungsquelle?
  2. Wie hoch sind die Förderungen des Landes und der Gemeinden bei der Sanierung von älteren Gebäuden?
  3. Unter welchen Voraussetzungen kann auch in einem sanierten älteren Gebäude eine Wärmepumpe eingebaut werden?
  4. Welche Alternativen zu Wärmepumpen gibt es, um in einem sanierten älteren Gebäude eine umweltschonende Heizung einzubauen?
  5. Müssten funktionierende Öl- oder Gasheizungen bei älteren Gebäuden ersetzt werden?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Bei einem mit Erdöl beheizten Gebäude aus dem Jahr 1975 betragen die Energie- und Unterhaltskosten mit aktuellen Energiepreisen rund CHF 7'300, bei einem Neubau mit Wärmepumpe liegen diese bei rund CHF 1’100.

Zu Frage 2:

Es gibt flächenabhängige Förderungen für die Wärmedämmung, die im Durchschnitt rund einen Drittel der Sanierungskosten abdecken. Zudem werden weitere Förderbeiträge beim Austausch des Heizsystems ausbezahlt, die bis zu einem Drittel der Investitionskosten decken. Für Sanierungen mit Standard Minergie-P oder Minergie-A werden weitere CHF 15'000.- staatlich gefördert. Falls im Rahmen der Sanierung eine Photovoltaikanlage mit 20 kWp installiert wird, können zusätzliche Fördermittel in der Höhe von CHF 23'000.- beansprucht werden.

Zu Frage 3:

Wärmepumpen können grundsätzlich bei allen Gebäuden eingebaut werden. Für die Effizienz der Anlage ist es von Vorteil, wenn die Vorlauftemperatur nicht mehr als 55 °C beträgt. Höhere Vorlauftemperaturen können mit sogenannten Hochtemperatur-Wärmepumpen bedient werden.

Zu Frage 4:

Die fossilfreien Alternativen zu Wärmepumpen sind Holz- oder Pelletheizungen und Nah- oder Fernwärmeanschlüsse.

Zu Frage 5:

Nein. Solange die Luftreinhaltungsvorschriften eingehalten werden, dürfen diese weiter betrieben werden.

Voreilige Abänderung der Motorfahrzeugsteuer

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 04. Oktober 2023

Ungeachtet von steigenden Stauzeiten zeigen die Wirtschaftsprognosen ein klares Wachstum der Pendlerzahlen. In bereits wenigen Jahren wird der Arbeitsverkehr auf unseren Strassen von bedeutend mehr ausländischen Fahrzeugen geprägt sein als von inländischen. Dieser Effekt wird verstärkt, da zu Stosszeiten primär einheimische Arbeitnehmer auf ein attraktives ÖV-Angebot oder das Velo umsteigen können.

Neue Fachkräfte werden immer weitere Arbeitswege über das Rheintal hinaus in Kauf nehmen und unsere Strassen werden quasi für Pendler freigehalten.

Eine allfällige Reform der Motorfahrzeugsteuer für Elektrofahrzeuge bietet die einmalige Chance, dass auch ausländische Fahrzeuge mitberücksichtigt werden können. Denn die Einführung einer Abgabe für in- und ausländische Fahrzeuge bei gleichzeitiger Abschaffung der MFZ-Steuer für inländische Fahrzeuge wird nicht mit EU-Recht kompatibel sein. Das lässt zumindest das EuGH-Urteil zur deutschen Infrastrukturabgabe für PKWs vermuten. Daher stellen sich mir die folgenden fünf Fragen:

  1. Wird es angesichts des erwähnten EuGH-Urteils möglich sein, die Motorfahrzeugsteuer für Elektroautos rückwirkend wieder abzuschaffen, um eine alternative Abgabe für in- und ausländische Fahrzeuge einzuführen?
  2. Welche positiven und messbaren Effekte erwartet sich die Regierung mit der geplanten Abänderung der Motorfahrzeugsteuer auf die Stauzeiten?
  3. Wieso sieht die Regierung von einer Abgabe für ausländische Fahrzeuge ab, obwohl der Vernehmlassungsbericht zur Abänderung der Motorfahrzeugsteuer damit begründet wird, dass alle motorisierten Fahrzeuge zu besteuern sind, welche die Verkehrsinfrastruktur Liechtensteins benutzen?
  4. Der starke Anstieg von Elektroautos ist mit einem ebenso starken Anstieg der Stromspeicherkapazität gleichzusetzen, was energiepolitisch zu begrüssen ist und wofür in einer Motion bereits Subventionen gefordert werden. Wie kann verhindert werden, dass ein Elektroauto, das vorwiegend als Batteriespeicher in der Garage genutzt wird, genauso besteuert wird, wie eines, das mehrere Stunden täglich im Verkehr steht.

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Die Regierung plant weder mit der aktuellen Abänderung der Motorfahrzeugsteuer noch mit der Einführung einer kilometerabhängigen Motorfahrzeugsteuer – ungefähr im Jahr 2030 und parallel zur Schweiz – ausländische Fahrzeuge zu besteuern.

Für detaillierte Ausführungen dazu wird auf die Postulatsbeantwortung der Regierung betreffend die Umgestaltung der Motorfahrzeugsteuer in ein Road Pricing verwiesen, welche vom Landtag in seiner Sitzung vom 28. September 2022 zur Kenntnis genommen und in der Folge abgeschrieben wurde. Aus den in dieser Postulatsbeantwortung dargelegten Gründen sieht die Regierung von der Einführung eines Road Pricing ab.

Es ist festzuhalten, dass ein Road Pricing Modell von einer kilometerabhängigen Motorfahrzeugsteuer dahingehend zu unterscheiden ist, dass eine kilometerabhängige Motorfahrzeugsteuer, die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge betreffen würde, während ein Road Pricing Modell für alle Nutzerinnen und Nutzer von bestimmten Strassen zu tragen käme. Wie einleitend erwähnt, plant die Regierung die Einführung einer kilometerabhängigen Motorfahrzeugsteuer zeitgleich mit der Schweiz ungefähr im Jahr 2030.

Vor diesem Hintergrund scheint das genannte EuGH-Urteil zur Infrastrukturabgabe in Deutschland nicht relevant für Liechtenstein.

Zu Frage 2:

Wie bereits in der Einleitung des Vernehmlassungsberichts vom 9. Mai 2023 zur Abänderung der Motorfahrzeugsteuer festgehalten, entspricht die heutige Steuerbefreiung der hybrid- und elektrisch-betriebenen Fahrzeuge einer indirekten Subvention des motorisierten Individualverkehrs. Der Wegfall dieser Steuerbefreiung würde diese indirekte Subvention aufheben. Dadurch werden die Anreize zur Nutzung des motorisierten Individualverkehrs reduziert, was grundsätzlich den Stau reduzieren sollte.

Weitere Informationen dazu finden sich in Kapitel 2 des erwähnten Vernehmlassungsberichts unter der Überschrift «Verkehrspolitische Aspekte».

Zu Frage 3:

Dies wäre im Rahmen eines Road Pricing möglich. Allerdings sieht die Regierung von der Einführung eines Road Pricing Modells ab, wie bereits in der Antwort zu Frage 1 und der entsprechenden Postulatsbeantwortung ausgeführt.

Zu Frage 4:

Das wäre mit einer Besteuerung basierend auf den gefahrenen Kilometern, also einer kilometerabhängigen Motorfahrzeugsteuer möglich. Die Regierung plant eine entsprechende Umsetzung, wie bereits in der Antwort zu Frage 1 sowie in der ebenfalls erwähnten Postulatsbeantwortung ausgeführt.

Ausverkauf der Liechtensteiner Wirtschaft?

04. Oktober 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Markus Gstöhl
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

In der Liechtensteiner Wirtschaft ist bereits seit Längerem eine merkwürdige Entwicklung im Gang. Schon vor längerer Zeit hat die schweizerische Bell AG die Mehrheitsanteile der Liechtensteiner Hilcona AG übernommen. Das Clinicum Alpinum hat kürzlich deutsche Mehrheitseigner bekommen, die Traditionsgarage Weilenmann in Schaan wurde kürzlich vom französischen RCM-Konzern übernommen. Es ist teilweise von einem Ausverkauf der Heimat die Rede. Dazu meine Fragen:

  1. Wie bewertet die Regierung die Entwicklung, dass immer mehr ausländische Firmen Unternehmen in Liechtenstein übernehmen, aus Sicht des Wirtschaftsstandorts.
  2. Könnte diese Entwicklung ökonomische Nachteile für unser Land nach sich ziehen?
  3. Welche identitätspolitischen Auswirkungen hat diese Entwicklung aus Sicht der Regierung?
  4. Gibt es Möglichkeiten, wie Liechtenstein dieser Entwicklung einen Riegel schieben kann und falls ja, welche?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Unternehmerwechsel sind wichtige Vorgänge zur Neustrukturierung und Nachfolgeplanung eines Betriebs. In einem offenen Wirtschaftssystem sowie mit Blick auf EWR-rechtliche Anforderungen soll der liechtensteinische Wirtschaftsstandort auch in Zukunft für ausländische Investoren attraktiv und zugänglich sein. Die Regierung sieht dies als wichtige Voraussetzung einer liberalen Wirtschaftspolitik.

Zu Frage 2:

Es ist richtig, dass Unternehmen mit einheimischer Inhaberschaft identitätsstiftend sein können. Liechtenstein verfügt nach wie vor über eine Reihe von Unternehmen, welche sich im Besitz von liechtensteinischen Familien befinden. Wie in der Antwort zur Frage 1 ausgeführt, ist es aber genauso wichtig, die Standortattraktivität für ausländische Investoren aufrechtzuerhalten. Letztlich können auch in Liechtenstein produzierte Produkte und Dienstleistungen unabhängig von der Inhaberschaft zur liechtensteinischen Identität positiv beitragen.

Zu Frage 3:

Bislang kann die Regierung keine negativen identitätspolitischen Auswirkungen feststellen.

Zu Frage 4:

Innerhalb des europäischen Binnenmarkts gelten die Grundprinzipien der Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit. Dies entspricht unserem Verständnis als liberaler Wirtschaftsstandort, weshalb es keine Veranlassung gibt, in Fällen wie sie in der Einleitung zur Kleinen Anfrage erwähnt sind, in die unternehmerische Freiheit einzugreifen.

Umgang mit ukrainischen Flüchtlingen

04. Oktober 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Markus Gstöhl
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

Ich möchte gleich vorausschicken: Ich verstehe die Antworten auf folgende Fragen als allgemeine Aufklärung und nicht als Kritik. Womöglich wäre es auch eine Anregung, zu den häufigsten Fragen zum Thema einen Fragen- und Antwortenkatalog aufzuschalten, welcher dabei hilft, solche Fragen im Alltag rasch zu beantworten.

Die Anzahl ukrainischer Flüchtlinge in Liechtenstein ist aufgrund der gelebten Solidarität hoch. Das humanitäre Engagement ist meines Erachtens nach begrüssenswert und Schutzsuchenden muss geholfen werden. Punkt.

Das Thema Flüchtlinge beziehungsweise Migranten ist auch medial stark präsent. Weniger bei uns im Land als vielmehr in Ländern, in denen massive Probleme vorherrschen. Darum kommen in der Bevölkerung bei uns viele Fragen auf, die nur zum Teil beantwortet werden können. Falsche Vorstellungen aus dem Ausland führen oft zu Vorurteilen. Diesen kann man nur durch Transparenz beikommen. Daher erlaube ich mir nun, meine Fragen zu stellen:

  1. Stimmt es, dass Personen mit Schutzstatus S zu Urlaubszwecken in ihr Heimatland, in dem Krieg herrscht, reisen dürfen? Falls ja, wie lässt sich das begründen?
  2. Welche Alltagsgegenstände, zum Beispiel Handys, Autos, Kreditkarten, werden bei der Einreise als Vermögenswert angerechnet und wie ist die Regelung bezüglich dazu?
  3. Dürfen Personen mit Schutzstatus S über das Geld, das sie bei der Arbeit bei uns verdienen, frei verfügen?
  4. Wie viele Flüchtlinge gehen derzeit einer geregelten Arbeit nach und wie viele davon besitzen den Schutzstatus S?
  5. Wie hoch sind bisher die Kosten, die durch die aktuelle Flüchtlingskrise für das Land Liechtenstein entstanden sind?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Die Regierung informiert auf ihrer Homepage seit Beginn des Ukrainekrieges über den aktuellen Status und aktualisiert diesen wöchentlich. Das Ausländer- und Passamt stellt seit Frühjahr 2022 umfangreiche Informationen (inkl. FAQ) – grösstenteils mehrsprachig (deutsch/ukrainisch /russisch) – in elektronischer Form zur Verfügung.

Zu Frage 1:

Eingangs ist anzumerken, dass die Aufnahme der Schutzbedürftigen seit mittlerweile mehr als eineinhalb Jahren eine grosse Herausforderung für unser Land darstellt. Durch eine pragmatische und konsequente Herangehensweise und grossen Einsatz der Bevölkerung, der Gemeinden und Amtsstellen sowie weiteren Institutionen kann diese Herausforderung bisher sehr gut bewältigt werden. Reisen von Schutzbedürftigen in die Heimat sind nach vorgängiger Information des Ausländer- und Passamts (APA) bis zu 14 Tage grundsätzlich möglich. Längere Auslandsaufenthalte werden im Einzelfall geprüft, wobei die Auszahlung von Fürsorgeleistungen nach 14 Tagen eingestellt wird. Die häufigsten Reisegründe sind Besuche der Familie, Pflege von Angehörigen, Arztbesuche und Prüfungstermine an Schulen oder Universitäten.

Zu Frage 2:

Das Asylgesetz (AsylG) und die Asylverordnung (AsylV) sehen vor, dass Vermögenswerte, die die Schutzbedürftigen bei der Einreise bei sich haben, zum Zweck der Rückerstattung der Kosten sichergestellt werden können. Barmittel über CHF 300.- pro Erwachsenem und CHF 150.- pro Kind werden den Schutzbedürftigen belassen. Fahrzeuge werden derzeit nicht sichergestellt, da der Sicherstellungsprozess in den meisten Fällen mehr Kosten verursacht, als der spätere allfällige Verkauf des Fahrzeugs. Schmuckgegenstände werden bei entsprechenden Hinweisen ebenfalls sichergestellt. Sofern sich die Schutzbedürftigen weigern, die Vermögenswerte abzugeben, werden die Fürsorgeleistungen entsprechend gekürzt.

Zu Frage 3:

Nein, es gilt die Lohnzession. Wenn Personen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wird der gesamte Lohn an den Staat abgetreten und die Personen erhalten neben den Fürsorgeleistungen und dem Taschengeld lediglich eine Motivationsprämie von CHF 3 pro geleistete Arbeitsstunde ausbezahlt. Im Zeitpunkt der Ausreise werden die angefallenen Kosten mit dem Lohnguthaben verrechnet.

Zu Frage 4:

Derzeit werden durch die Flüchtlingshilfe (FHL) rund 600 Personen betreut. Dies sind Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und insgesamt rund 540 Schutzbedürftige aus der Ukraine. Insgesamt gehen 98 betreute Personen einer Erwerbstätigkeit nach. Bei den Schutzbedürftigen sind 344 Personen zwischen 18 und 65 Jahre alt. Hiervon sind 72 Personen erwerbstätig. Dies entspricht knapp 21%. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei vielen Schutzbedürftigen um Frauen mit Betreuungspflichten für ein oder mehrere Kinder handelt.

Zu Frage 5:

Im Asylbereich ist gestützt auf die mutmassliche Rechnung für das Jahr 2023 von Kosten für das Flüchtlingswesen (Betreuung Aufnahmezentrum, Verfahrenskosten, Rechtsberatungen und Sozialhilfe) in Höhe von CHF 9.6 Mio. auszugehen. Zur Abgrenzung mit den Kosten des "regulären Flüchtlingswesens", d.h. ohne die vorliegende Krise, eignet sich ein Vergleich mit dem Jahr vor Kriegsbeginn. Die Kosten für das Flüchtlingswesen haben sich von 2021 mit CHF 1.5 Mio. auf CHF 4.4 Mio. im Jahr 2022 erhöht. Hierzu ist anzumerken, dass die Kosten gleichzeitig im Land wieder in den Wirtschaftsverkehr einfliessen, u.a. im Einzelhandel, bei Vermietern und Gewerbetreibenden im Land. Im Bildungsbereich entstehen für den Lernhub im Jahr 2023 Kosten in der Höhe von rund CHF 0.5 Mio.

Allfälliger WHO-Beitritt

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 04. Oktober 2023

Am 5. Mai 2023 gab das Ministerium für Gesellschaft und Kultur anlässlich einer Kleinen Anfrage bekannt, dass die Kosten und der gesundheitspolitische Nutzen einer allfälligen WHO-Mitgliedschaft detailliert abgeklärt seien. Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur begrüsst die Verhandlungen. Auch den WHO-Gesundheitsvorschriften stehe man positiv gegenüber.

  1. Wie hoch sind die Kosten für einen WHO-Beitritt und wie hoch die jährlichen Mitgliedszahlungen?
  2. Wie steht die Gesamtregierung zu einem WHO-Beitritt, nachdem sie vom Ministerium für Gesundheit in Kenntnis gesetzt wurde?
  3. Was haben die Verhandlungen zum Pandemiepakt anlässlich des Besuchs von Regierungsrat Manuel Frick in New York im März 2023 ergeben?
  4. Kann die Regierung einen WHO-Beitritt von sich aus machen oder muss der Landtag die Zustimmung erteilen?
  5. Ist ein WHO-Beitritt oder der Abschluss einzelner Verträge mit der WHO referendumsfähig?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Vor einem allfälligen Beitritt sind insbesondere aussen- und gesundheitspolitische Abklärungen notwendig. Die Fragen haben daher derzeit hypothetischen Charakter. Für den Beitritt an sich fielen keine Kosten an. Der Mitgliederbeitrag für Liechtenstein beliefe sich auf geschätzte USD 50’000. Nach einem allfälligen Beitritt entstünde insbesondere ein personeller Mehraufwand.

Zu Frage 2:

Es hat bisher noch keine Beschlussfassung der Regierung über die Frage eines allfälligen WHO-Beitritts stattgefunden.

Zu Frage 3:

Während des Aufenthalts von Regierungsrat Manuel Frick in New York im März 2023 wurde lediglich über den aktuellen Stand der Verhandlungen in Bezug auf den Pandemiepakt informiert. Entgegen der Frage fanden in New York keine Verhandlungen statt, an denen der Regierungsrat beteiligt gewesen wäre.

Zu Frage 4:

Über einen allfälligen WHO-Beitritt müsste der Landtag befinden.

Zu Frage 5:

Sowohl ein Beitritt zur WHO als auch der Abschluss multilateraler Konventionen unterstünden dem Referendum.

Gesichtserkennungssoftware und Datenschutz

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Zech-Hoop
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 04. Oktober 2023

Private Firmen im Ausland bauen riesige Datenbanken für die Gesichtserkennung auf. Dabei bedienen sie sich an Bildern und anderen multimedialen Inhalten wie Videos sowohl auf sozialen Medien als auch aus Zeitungsartikeln oder anderen Quellen. Die Bilder werden verwendet, ohne je die abgebildeten Personen um deren Einwilligung gebeten zu haben. Diese Firmen haben ihren Sitz im Ausland, wo deren Datenbank auch gespeichert ist und die Datensammlung samt zugehöriger Software an verschiedenste Ermittlungsbehörden wie auch private Firmen und Medienunternehmen verkauft wird. Datenschutzbehörden in verschiedenen europäischen Ländern haben bereits vor über einem Jahr Bussen gegen solche Firmen ausgesprochen, da die Datenschutzgrundverordnung verletzt wurde.

Nun komme ich zur Verbindung ins Fürstentum Liechtenstein. Die Datensammlung macht dabei keinen Halt an unseren Grenzen und Fotos von Personen aus Liechtenstein werden wohl auch gesammelt. In diesem Zusammenhang stelle ich vier Fragen an die Regierung, die den Datenschutz und die Wahrung der Landesinteressen zum Schutz unserer Bürger und ihrer Persönlichkeitsrechte im Ausland betreffen:

  1. War dieses Thema schon einmal auf der aussenpolitischen Agenda unserer Aussenministerin und was wurde dazu beschlossen?
  2. Wie wird sichergestellt, dass unsere Bürger vor so einer Datenschutzverletzung geschützt sind beziehungsweise welche Massnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass der Datenschutz und die Privatsphäre unserer Bürgerinnen und Bürger in dieser globalisierten Welt geschützt sind?
  3. Plant die Datenschutzstelle eine gezielte Information der Bürger, wie diese überprüfen können, ob Bilder von ihnen in einer Datenbank gespeichert sind, und wenn ja, wie diese aus dieser Datenbank gelöscht werden?
  4. Arbeitet unsere Datenschutzstelle mit den andern europäischen Datenschutzstellen bei diesem Thema zusammen oder haben sie sogar ein gemeinsames Vorgehen vorgesehen?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Nein, die Thematik Datenschutzserkennungssoftware war bislang kein Thema im Rahmen von Ministertreffen.

Zu Frage 2:

Generell sind alle Bürgerinnen und Bürger innerhalb des EWR seit Mai 2018 durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geschützt. Künftig wird auch der Artificial Intelligence Act der Europäischen Union zusätzlichen Schutz bieten, sofern dieser ins EWR-Abkommen übernommen wird, was aktuell geprüft wird. Aktuell ist in jedem EWR-Mitgliedstaat die jeweilige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die Stellen, welche Datenbanken für Gesichtserkennungssysteme betreiben und entsprechende Dienste anbieten. In Liechtenstein gibt es keine solchen Anbieter, weshalb die Datenschutzstelle weder Anweisungen noch Geldbussen aussprechen kann. Wenn allerdings eine inländische Stelle ein Gesichtserkennungssystem anwendet, kann die Datenschutzstelle die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen überprüfen und Bürgerinnen und Bürger können im Falle einer Verletzung ihrer Rechte eine Beschwerde bei der Datenschutzstelle einreichen. Die Datenschutzstelle ist zudem in regelmässigem Kontakt mit der Landespolizei und aktuell ist kein Einsatz einer Gesichtserkennung geplant. Bei Unternehmen ausserhalb des EWR ist die Ausgangslage allerdings schwierig, da europäische Behörden gegen diese Unternehmen wenig ausrichten können.

Zu Frage 3:

Grundsätzlich ist es so, dass Bürgerinnen und Bürger im EWR in Bezug auf diese Datenbanken dieselben Rechte haben wie gegenüber jeder anderen datenverarbeitenden Stelle. Sie können ein Recht auf Auskunft gemäss Art. 15 DSGVO geltend machen und eine Löschung ihrer Daten gemäss Art. 17 DSGVO verlangen. Die Datenschutzstelle informiert die Bevölkerung regelmässig über Fragen rund um Künstliche Intelligenz, wie etwa anlässlich des Datenschutztages im Januar 2023 sowie konkret in Bezug auf Gesichtserkennung bei einem Kinoanlass am 5. Oktober 2023 in Vaduz. Im Mai 2023 informierte die Datenschutzstelle zudem in ihrem Newsletter zu dieser Thematik. Im Herbst soll ein weiterer Newsletter zu Chatbots erscheinen. Auch auf der Internetseite der Datenschutzstelle finden sich Informationen, sowohl zu Künstlicher Intelligenz als auch zu den Rechten der Betroffenen.

Zu Frage 4:

Die Datenschutzstelle arbeitet im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses mit den anderen europäischen Behörden zusammen und befasst sich dabei unter anderem auch mit Fällen von Künstlicher Intelligenz und Gesichtserkennung. Ziel ist ein harmonisiertes Vorgehen innerhalb des EWR. In Bezug auf den bei Antwort 1 erwähnten Artificial Intelligence Act hat die Datenschutzstelle aktuell eine beobachtende Rolle, da sich dieser noch in den Trilog-Verhandlungen auf EU-Ebene befindet.

Strompreise im Vergleich zur Schweiz

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

Die LKW konnten die Strompreise per Juni und Oktober wieder etwas senken und haben angekündigt, diese auf Anfang 2024 nochmals zu reduzieren. Anders in der Schweiz, hier werden die Strompreise gemäss der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) teilweise deutlich ansteigen. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wie hoch ist der Strompreis der LKW in Liechtenstein ab 1. Januar 2024 im Vergleich zum Durchschnitt der Schweiz?
  2. Wie hoch ist der Strompreis der LKW in Liechtenstein ab 1. Januar 2024 im Vergleich zum Durchschnitt der an Liechtenstein angrenzenden Gemeinden des Kantons St. Gallen?
  3. Was sind nach Ansicht der Regierung die wesentlichen Gründe für diese unterschiedliche Entwicklung?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Die Strompreise für die Haushalts- und Gewerbekunden für 2024 werden durch die LKW erst im November festgelegt. Per 1. Oktober 2023 beträgt der durchschnittliche Strompreis für LiStrom natur 18.1 Rp/kWh. Im Vergleich dazu liegt der Medianwert der Strompreise in der Schweiz per 1. Januar 2024 bei 15.63 Rp/kWh. Die LKW haben bereits angekündigt, dass die Preise auf das Jahr 2024 voraussichtlich nochmals reduziert werden können.

Zu Frage 2:

Der Durchschnitt der Strompreise für Haushaltskunden in den angrenzenden Gemeinden des Kantons St. Gallen beläuft sich ab 1.1.2024 auf 19.4 Rp/kWh, Gewerbekunden bezahlen im Durchschnitt 18.5 Rp/kWh. Somit liegen die Strompreise der LKW bereits per 1. Oktober 2023 unter dem Durchschnitt der Nachbargemeinden im Kanton St. Gallen und werden per 1. Januar 2024 voraussichtlich nochmals tiefer sein.

Zu Frage 3:

Im Gegensatz zu Liechtenstein ist der schweizerische Strommarkt nur im Bereich der Grosskunden liberalisiert. Für die Kunden in der Grundversorgung müssen die schweizerischen Energieversorger gemäss Vorgaben der ELCOM die Strompreise für das Folgejahr jeweils bis Ende August festgelegt haben. Dies führt dazu, dass die Energiemengen, die nicht mit eigenen Kraftwerken erzeugt werden können, in der Regel bis zu diesem Zeitpunkt eingekauft werden. Deshalb haben die im 2. Halbjahr 2022 gestiegenen Strommarktpreise erst verzögert zu Aufschlägen in den CH-Endkundentarifen geführt. Die Differenzen zu den einzelnen Energieversorgern in der Schweiz ergeben sich primär aus dem Eigenversorgungsgrad und der angewandten Beschaffungsstrategie.

CO2 Ausstoss pro Kopf, Eigenversorgungsgrad und bewilligte PV-Anlagen in Liechtenstein

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

Regelmässig wird im Land die Meinung geäussert, dass der CO2 Ausstoss von Liechtenstein aufgrund seiner Kleinheit nicht relevant sei.

Gemäss der Klimastrategie 2050 produzierte im Jahr 2019 ein Einwohner beziehungsweise eine Einwohnerin in Liechtenstein durchschnittlich 4,83 Tonnen CO2-Äquivalent Treibhausgase. 80% gehen auf den Energiesektor zurück mit Heizung und Verkehr, gefolgt von der Landwirtschaft mit 13%, den industriellen Gasen mit 5% sowie Abfall und Abwasser mit 1%. Nicht inbegriffen sind dabei die Treibhausgasemissionen aus Importgütern oder dem Konsum von Waren im Ausland, die etwa doppelt so hoch sein dürften wie im Inland.

Der Eigenversorgungsgrad dürfte in der Schweiz massiv höher sein als in Liechtenstein. Dementsprechend ist die Schweiz auch weniger auf Strom aus PV-Anlagen angewiesen, als Liechtenstein dies ist. Diese Tatsache scheint bei der aktuellen Debatte regelmässig von einigen Personen nicht berücksichtigt zu werden.

Des Weiteren wird regelmässig behauptet, dass Neubauten sowieso mit PV-Anlagen erstellt würden. Wenn dem so wäre, würde im Prinzip ja nichts gegen einen PV-Pflicht sprechen, da die PV-Pflicht in diesem Fall bereits Realität wäre. Mir sind leider Neubauten bekannt, welche ohne PV-Anlage erstellt wurden. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. An welcher Stelle liegt Liechtenstein weltweit betrachtet beim CO2-Ausstoss pro Kopf im Inland?
  2. An welcher Stelle liegt Liechtenstein weltweit betrachtet beim CO2-Ausstoss pro Kopf, wenn man die Importgüter und den Konsum von Waren im Ausland berücksichtigt?
  3. Wie hoch ist der Eigenversorgungsgrad in der Schweiz und wie hoch ist der Eigenversorgungsgrad in Liechtenstein?
  4. Wie viele Neubauten wurden im Jahr 2023 in Liechtenstein prozentual ohne eine PV-Anlage beantragt oder bewilligt?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Gemessen am CO2-Ausstoss pro Kopf und basierend auf den Daten des Klimainventars 2021 liegt Liechtenstein auf Platz 93 von 213 Ländern (Quelle Statistika). Liechtenstein liegt damit pro Kopf in der vorderen Hälfte der weltweiten CO2-Verursacher.

Zu Frage 2:

Im Klimainventar wird gemäss den UNO-Richtlinien nur der im Inland verursachte CO2-Ausstoss erhoben. Der Import von Waren aus dem Ausland sowie Reisen im Ausland werden nicht erfasst. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt jedoch auf der Basis von Import- und Exportdaten Berechnungen von CO2-Emissionen, welche auch den Konsum der einzelnen Länder einschliesst. Für Liechtenstein liegen keine eigenständigen Berechnungen vor, da der Import innerhalb der Zollunion mit der Schweiz nicht klar abgegrenzt werden kann. Die Schweiz ist hingegen in der OECD-Rangliste erfasst und liegt auf Platz 32 bei den CO2-Emissionen der Produktion und des Konsums gemäss den letzten Daten von 2018. In der Schweiz sind die indirekten Emissionen pro Kopf rund doppelt so hoch wie die Emissionen im Inland. Es kann von einem ähnlichen Verhältnis in Liechtenstein ausgegangen werden. Damit läge Liechtenstein unter Berücksichtigung der indirekten Emissionen zwischen Platz 30 und 40.

Zu Frage 3:

Gemäss Energiestatistik 2022 beträgt die Quote der Eigenversorgung in Liechtenstein aus einheimischen Energieressourcen an der gesamten Energieversorgung 13%.

In der Schweiz beträgt diese Quote gemäss Bundesamt für Statistik 27%.

Zu Frage 4:

Bis Ende September 2023 wurden 49 neue Wohnbauten (27 Einfamilienhäuser und 22 Mehrfamilienhäuser) vom Amt für Hochbau und Raumplanung bewilligt oder befinden sich im Genehmigungsverfahren. 6 dieser 49 Neubauprojekte beinhalten keine PV-Anlage. Dies entspricht 12%.

Zu Frage 5:

Erdöl, Erdgas und Uran sind endliche Ressourcen. Bis wann diese Ressourcen ausgehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Deren Verbrauch sowie die verfügbaren Reserven verändern sich kontinuierlich. Durch den technischen Fortschritt wie bspw. Fracking kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft neue Quellen erschlossen werden können. Hingegen ist klar, dass die Verbrennung von Erdöl und Erdgas die hauptsächliche Ursache für den menschengemachten Klimawandel ist. Der Ausstieg von fossilen Energien ist daher eine absolute Notwendigkeit, um die Klimaerwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, und muss daher so rasch wie möglich vorangetrieben werden.

Stiftung Agrarmarketing

04. Oktober 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Markus Gstöhl
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

Am 6. Dezember haben die Landwirte von der Stiftung Agrarmarketing ein Schreiben erhalten. In dem werden die Landwirte eingeladen, ein Projektvorhaben zu präsentieren und einen Antrag um finanzielle Förderung zu stellen. Dazu meine Fragen:

  1. Kommen die Fördergelder bei den Landwirten an? Falls ja, ist dies in den Abrechnungen ersichtlich?
  2. In der Vergangenheit sind sehr viele Projekte gelaufen beziehungsweise gestorben. Wie sehen die effektiven Erfolge aus?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Ja, sofern förderungswürdige, also den Förderkriterien entsprechende Anträge von Landwirtinnen und Landwirten eingereicht werden, erhalten diese den Förderbeitrag und können gemäss Projektantrag darüber verfügen. Die Mittel müssen zweckgebunden für das Projekt eingesetzt werden. Diese Zahlungen werden von der Stiftung verbucht und sind somit in deren Abrechnungen ersichtlich.

Zu Frage 2:

Über die Stiftung Agrarmarketing werden Projekte unterstützt, die den Absatz, die Verarbeitung und die Vermarktung von liechtensteinischen landwirtschaftlichen Produkten fördern. Diese könnten ohne die Unterstützung der Stiftung kaum oder nur schwierig realisiert werden. Dabei geht es auch um die Entwicklung, den Aufbau und die Umsetzung von Vermarktungsaktivitäten. Somit werden Erfolge nicht nur im monetären Sinn verstanden. Diese sind vielmehr auch darin zu sehen, dass neue Ideen entwickelt, umgesetzt und dabei wertvolle Erfahrungen gesammelt werden. Solche Ideen können allenfalls auch für weitere Projekte genutzt werden. Ein wichtiger Zweck dieser Unterstützung ist, dass sich die Landwirtinnen und Landwirte vermehrt mit der Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen beschäftigen und die Verantwortung dafür übernehmen. Dank der Unterstützung durch die Stiftung Agrarmarketing konnten mehrere Betriebe die Direktvermarktung aufbauen und erfolgreich umsetzen. Dass viele geförderte Projekte eingestellt wurden, trifft so nicht zu. Ein nennenswerter Erfolg ist z.B. der Stand der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO) an der LIHGA, an welchem eine Vielfalt von landwirtschaftlichen Produkten aus Liechtenstein der Bevölkerung vorgestellt wird.

Arbeitsrechtliche Klage gegen den LRF

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

Wie den Medien zu entnehmen ist, klagt eine langjährige Journalistin gegen Radio L wegen einer missbräuchlichen Kündigung. Dies, nachdem der Verwaltungsrat diverse Angebote für eine aussergerichtliche Einigung abgelehnt habe. In einem «Vaterland»-Artikel vom September wird das Prozessrisiko für Radio L auf mehr als CHF 100’000 geschätzt. Die Schätzung ergibt sich aus Entschädigung, Gerichtskosten und Anwaltskosten, die Radio L möglicherweise bezahlen muss, sofern das Gericht die Kündigung der Mitarbeiterin als missbräuchlich beurteilt. Gemäss jüngsten Aussagen der Regierung und der Verantwortlichen des Radio L ist der LRF nicht imstande, so eine Summe aus eigenen Mitteln aufzubringen.

  1. Wie hoch schätzt die Regierung beziehungsweise der LRF das finanzielle Prozessrisiko ein und werden für diesen Fall Rückstellungen in der Buchhaltung gemacht?
  2. Wie wird der eventuelle finanzielle Aufwand zum Beispiel für Juristen, Gutachten und Zahlungen an die Klägerin, sofern der Prozess verloren geht, finanziert?
  3. Warum verwehrte sich der Verwaltungsrat von Radio L einer aussergerichtlichen Einigung?
  4. Durch welche Kanzlei lässt sich der LRF im besagten Arbeitsrechtsprozess anwaltschaftlich vertreten und welche Kosten sind für diese Aufwände zu erwarten?
  5. Wie hoch fällt der Landesbeitrag an Radio L aus, den die Regierung für das Jahr 2024 beim Landtag beantragen wird?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1:

Die Klage wurde dem LRF vom Landgericht am Mittwoch, 04.10.2023, zugestellt. Der Verwaltungsrat hatte daher noch keine Möglichkeit, die Klage und die geltend gemachten Ansprüche eingehend zu prüfen. Der Verwaltungsrat wird nun zeitnah zusammen mit dem Rechtsvertreter des LRF die Klage und den möglichen Verfahrensaufwand analysieren. Basierend darauf werden nach buchhalterischen Grundsätzen entsprechende Rückstellungen gebildet.

Zu Frage 2:

Die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens und Rückstellungen wird der LRF in seinem Budget 2024 abbilden. Die im 2023 anfallenden Kosten können aus dem diesjährigen Budget inklusive bereits bewilligter Nachtragskredit bezahlt werden.

Zu Frage 3:

Der Verwaltungsrat des LRF ist nach Abwägung aller Umstände zur Ansicht gelangt, dass eine Weiterführung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Eine einvernehmliche Lösung war für die involvierten Personen und mit Blick auf die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs nicht möglich. Der Verwaltungsrat hat daher das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 2023 ordentlich gekündigt.

Zu Frage 4:

Der LRF wird im Gerichtsverfahren durch die Roth+Partner Rechtsanwälte AG vertreten. Die Kosten der Rechtsvertretung bemessen sich nach dem tatsächlich anfallenden Zeitaufwand und stehen derzeit noch nicht fest. 

Zu Frage 5:

Das Budget 2024 wird derzeit überarbeitet und wird dem Landtag im Rahmen des Landesvorschlags 2024 unterbreitet.

Betriebseinstellung des «Volksblatts»

04. Oktober 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. Oktober 2023

Das «Volksblatt» musste am 4. März 2023 aufgrund einer aussichtlosen finanziellen Zukunft nach knapp 145 Jahren seine Tätigkeit einstellen. Im Jahr 2021 erhielt das «Volksblatt» CHF 570'000 und das «Vaterland» CHF 964’000 staatliche Mittel aus dem Medienförderungstopf. Dieser Staatsbeitrag konnte offensichtlich das Überleben der ältesten Tageszeitung nicht sichern. Durch die Schliessung des «Volksblatts» ist Liechtenstein um ein wichtiges Informationsorgan mit einem historisch wertvollen Archiv ärmer geworden. Selbstverständlich sollen nichtwirtschaftlich operierende Medien keinen Anspruch auf ein Weiterbestehen haben. Gerade deshalb darf auch die Rettung des Radio L nicht ohne Weiteres in Abhängigkeit zum Verlust des «Volksblatts» gestellt werden. Nach meiner Auffassung sind alle Medien gleich zu behandeln, eine Bevorzugung von Staatsmedien lehne ich ab. Hierzu meine Fragen:

  1. Sind die Geschäftsleitung und/oder der Verwaltungsrat des «Volksblatts» in den zwei Jahren vor dessen Einstellung jemals bei der Medienministerin vorstellig geworden und haben um eine Erhöhung der Medienförderung gebeten? Wenn ja, wie oft und was war das Ergebnis?
  2. Gab es Interventionen von bestehenden Medienunternehmen, um die Medienförderung zu erhöhen? Wenn ja, in welcher Form und was war das Ergebnis?
  3. Ab welchem Zeitpunkt wusste die Medienministerin, dass das «Volksblatt» akute finanzielle Probleme hat?
  4. Wie viel Geld hätte das «Volksblatt» benötigt, sodass es heute noch existieren könnte?

Antwort vom 06. Oktober 2023

Zu Frage 1 und 2:

Im November 2021 fand ein Treffen mit den Verantwortlichen des Volksblattes statt, an welchem die zukünftige Ausgestaltung der Medienförderung thematisiert wurde. Am 21. Dezember 2021 ist beim Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt ein gemeinsames Schreiben vom Vaduzer Medienhaus und dem Volksblatt eingelangt, in welchem die beiden Medienhäuser vorschlagen, im Rahmen der geplanten Überarbeitung des Medienförderungsgesetzes die indirekte Medienförderung um 25% zu erhöhen. Begründet wurde dies mit erhöhten Kosten in der Frühzustellung. Dieser Vorschlag wurde von der Regierung in der vorgeschlagene Revision des Medienförderungsgesetzes berücksichtigt.

Zu Frage 3:

Dass sich das Volksblatt seit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten befand, war allgemein bekannt. Bis kurz vor Einstellung des Volksblattes wurde jedoch davon ausgegangen, dass der Fortbestand nicht akut gefährdet ist.

Zu Frage 4:

Hierzu liegen der Regierung keine Zahlen vor.

Fachkräftemangel im Pflegebereich (Teil 2)

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

In Beantwortung meiner Kleinen Anfrage vom Mai-Landtag betreffend Fachkräftemangel im Pflegebereich hat die Regierung ausgeführt, dass die Vertreter der beteiligten Institutionen Lösungsvorschläge ausgearbeitet und vorgelegt haben, welche dazu dienen, die Ausbildung zu fördern, die Rekrutierungschancen zu erhöhen und die Fluktuation zu verringern beziehungsweise die Berufsverweildauer von Pflegefachpersonal zu erhöhen. Vorgeschlagen worden seien Massnahmen in den Bereichen Inkonvenienzen, Ausbildungslöhne und Tätigkeiten unter besonderen Herausforderungen. Es gehe nicht um eine ausserordentliche Erhöhung der Grundlöhne, welche weiterhin mit den Nachbarstaaten abgestimmt werden müsse. Schliesslich wurde ausgeführt, dass die entsprechenden Vorschläge im Wesentlichen als sinnvoll und zielführend beurteilt und im Detail geprüft werden müssten. Geplant sei, die entsprechenden Massnahmen im Budget 2024 aufzunehmen und dem Landtag in der zweiten Jahreshälfte 2023 einen Bericht und Antrag betreffend die Förderung des Pflegeberufs in Liechtenstein vorzulegen. Gemäss Medienberichten ist zudem Anfang August ein Schreiben von vier Institutionen aus dem Gesundheits- und Pflegebereich an die Regierung ergangen, in dem auf dringenden Handlungsbedarf hingewiesen wird, um gegenüber der Schweiz nicht ins Hintertreffen zu geraten. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. Welche konkreten Änderungen würden sich mit den geplanten Massnahmen für Pflegefachkräfte ergeben? 
  2. Wann wird dem Landtag der erwähnte Bericht und Antrag betreffend die Förderung des Pflegeberufs in Liechtenstein vorgelegt? 
  3. Wie hoch wären die finanziellen Aufwendungen für Land und Gemeinden im Jahr 2024 für die vorgeschlagenen Massnahmen? 
  4. Wie teilen sich diese Aufwendungen für das Land auf die verschiedenen Institutionen auf?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Pflegekräfte sollen in den Bereichen Inkonvenienzen bzw. Wochenend-, Feiertags-, Nacht- und Abenddienstzeiten, Ausbildung sowie Tätigkeiten unter besonderen Herausforderungen besser entschädigt werden bzw. entsprechende Zulagen erhalten, um die Attraktivität des Pflege- und Betreuungsberufs zu steigern.

Die Inkonvenienzzulage für Dienste an Feiertagen, Wochenenden und für Abenddienste soll von CHF 6.80 pro Stunde auf CHF 23.80 pro Stunde angehoben werden. Die Inkonvenienzzulage für Nachtarbeit soll von CHF 6.80 pro Stunde auf CHF 11.90 pro Stunde angehoben werden. Die Pikettdienste bzw. Rufbereitschaft sollen anstatt mit CHF 2.90 pro Stunde bzw. CHF 5.00 pro Stunde neu mit CHF 10 pro Stunde entschädigt werden.

Die Ausbildungslöhne sollen während der Weiterbildungen an der Höheren Fachschule sowie Fachhochschule sowie während der Ausbildung für Quer- bzw. Späteinsteigende erhöht werden, damit die entsprechenden Ausbildungen für die betroffenen Personen auch finanzierbar sind.

Die Bildungslöhne der höheren Fachschule sollen wie folgt angepasst werden: Im 1. Studienjahr anstatt CHF 1'250 neu CHF 1'750, im 2. Studienjahr anstatt CHF 1'340 neu CHF 1'840 und im 3. Studienjahr anstatt CHF 1'440 neu CHF 2'250. Im Unterschied zur Höheren Fachschule wird beim Studium an der Fachhochschule zum Bachelor of Science in Pflege ausschliesslich die Zeit der drei Praxismodule – das sind rund 40 Wochen während 3 Jahren – finanziell mit einem Lohn entschädigt. Die Praxismodule sollen entsprechend der Vorgaben der Fachhochschulen folgendermassen entlohnt werden: In der Stufe 1 mit CHF 1‘100 bis zu CHF 1‘900 in der Stufe 5. Bei Quereinsteigern soll während der Ausbildung neu ein Lohn bezahlt werden, der 75% der Anfangslöhne nach Abschluss der betreffenden Ausbildung entspricht.

Die körperlichen und vor allem psychischen Anforderungen an die Mitarbeitenden auf spezialisierten Abteilungen bzw. Teams wie zum Beispiel bei Arbeiten mit Menschen mit Demenz sind enorm hoch. Mitarbeitende dieser Abteilungen bzw. Teams sollen eine monatliche Zulage von CHF 600 bezogen auf ein 100% Pensum erhalten.

Zu Frage 2:

Der Bericht und Antrag soll dem Landtag noch dieses Jahr vorgelegt werden.

Zu Frage 3:

Die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen im Pflegebereich betragen total rund CHF 6.2 Mio. pro Jahr bzw. im Jahr 2024. Hiervon sind rund CHF 4 Mio. vom Land und rund CHF 2.2 Mio. von den Gemeinden zu tragen.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass aus den im Arbeitsgruppenbericht «Pflegeinitiative – Empfehlungen und Massnahmen» vom 5. Oktober 2022 dargelegten Gründen sowie aus Rechtsgleichheitsgründen analoge Massnahmen für den Verein für Betreutes Wohnen (VBW), das Heilpädagogische Zentrum des Fürstentum Liechtenstein (hpz) und das Frauenhaus Liechtenstein angezeigt sind, da sie ebenfalls stationäre Betreuungs- bzw. Pflegeleistungen erbringen. Auch für diese Institutionen müssten diese Massnahmen vorgesehen werden.

Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Erhöhung der Ausbildungslöhne für die Grundbildung bzw. Lehre wurden nicht quantifiziert, da diese im Rahmen der Arbeitsgruppe Arbeitskräftemangel ganzheitlich für alle Lehrlingslöhne geprüft werden soll.

Zu Frage 4:

Die vorgeschlagenen Massnahmen in den Bereichen Inkonvenienzen, Ausbildungslöhne und Tätigkeiten unter besonderen Herausforderungen hätten im Budget 2024 die folgenden Auswirkungen bzw. es müssten die folgenden Konti wie folgt angepasst werden:

1a) Im Bereich Spitäler

Konto 400.363.01 (Staatsbeitrag an das Landesspital): Erhöhung um CHF 1'065'00

1b) Im Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Konto 540.366.02.01 (VBW): Erhöhung um CHF 15’000

Konto 540.366.02.02 (VBW): Erhöhung um CHF 100’000

1c) Im Bereich Invalidität

Konto 550.365.00 (Stift. für Heilpäd. Hilfe, Werkstatten, Wohnheime): Erhöhung um CHF 620’000

1d) Im Bereich allgemeine Fürsorge

Konto 581.362.00 (Landesbeiträge Alters- und Pflegeheime, LAK): Erhöhung um CHF 2'751’000

Konto 581.362.66 (Pflegeheim Balzers): Erhöhung um CHF 496’000

Konto 581.362.00.99 (Gemeindeanteil): Reduktion um CHF 1'624’000

Konto 581.365.01.05 (Frauenhaus): Erhöhung um CHF 10’000

Konto 581.366.01.02 (VBW): Erhöhung um CHF 200’000

Konto 581.366.01.99 (Gemeindeanteil, Lastenausgleich): Reduktion um CHF 100’000

Konto 583.365.01.01 (Familienhilfe Liechtenstein): Erhöhung um CHF 825’000 abzüglich hälftiger Gemeindeanteil Reduktion um CHF 413’000

Konto 583.365.01.02 (Familienhilfe Balzers): Erhöhung um CHF 45’000 abzüglich hälftiger Gemeindeanteil Reduktion um CHF 23’000

Unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils ergäbe sich für das Land im Budget 2024 ein Mehrbetrag von CHF 3‘967‘000.

Bahnübergang Nendeln (Teil 2)

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Vor einem Jahr habe ich bereits im September-Landtag 2022 mich nach den Gründen der Lärmbelästigung beim Bahnübergang in Nendeln erkundigt. Damals wurde durch die zuständige Bauministerin ausgeführt, dass die ÖBB nur ein kurzes Zeitfenster nutzen wollte und darum die schnell umsetzbare Variante «Schwerlastplatten» umgesetzt wurde. Beim Lokalaugenschein durch die ÖBB soll auch festgestellt worden sein, dass sich sehr wahrscheinlich Schraubverbindungen gelöst haben. Die Behebung wurde in Aussicht gestellt und den Anwohnern somit auch eine Verbesserung der allmorgendlichen Rollgeräusche. Wer sich die Mühe macht, sich dies aktuell anzuhören, wird feststellen, dass im Vergleich zu anderen, auch so viel befahrenen Bahnübergängen, das Rattern in Nendeln sich deutlich hervorhebt. Die führt zu folgender Frage:

Die ÖBB planen 2024 und 2026 Sanierungen der Bahnstrecke. Werden erst dann Verbesserungen am Bahnübergang in Nendeln vorgenommen? Oder ist vorab noch die Behebung der Geräusche eingeplant?

Antwort vom 07. September 2023

Die Reparaturarbeiten der losen Schienenbefestigungen im Bereich des Bahnübergangs Rheinstrasse, auf welche sich die Kleine Anfrage vom September 2022 bezog, wurden in der Nacht von 30. November auf den 1. Dezember 2022 abgeschlossen. Diese Massnahme hat die Situation stabilisiert. Der Bahnübergang wurde und wird weiterhin periodisch inspiziert.

Grundsätzlich sind bis zur Gesamterneuerung der Bahnanlagen im Bereich Bahnhof Nendeln im Jahre 2026 keine weiteren, ausserordentlichen Investition neben dem betriebsnotwendigen Unterhalt geplant. Werden bei einer Inspektion Mängel entdeckt, werden diese kurzfristig behoben.

Büro des Regierungschefs

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 05. September 2023

Regierungschef Daniel Risch hat zu Beginn dieser Legislatur sein Büro in das ehemalige Sitzungszimmer der Regierung verlegt. Das ehemalige Büro des Regierungschefs wurde im Gegenzug zum Sitzungszimmer der Regierung umfunktioniert. Im Frühling dieses Jahres wurde das Sitzungszimmer umgebaut. Ich wurde während der letzten Legislatur mehrmals in beiden Zimmern zu Sitzungen eingeladen und kannte darum die alten Räumlichkeiten sehr gut. Darum kann ich nicht nachvollziehen, welche organisatorischen- oder anderen Mängel dazu geführt haben, dass beide Zimmer ihre Funktion nicht mehr erfüllen konnten und darum getauscht und umgebaut werden mussten. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. Warum hat sich der Regierungschef für den Wechsel des Büros des Regierungschefs mit dem Sitzungszimmer der Regierung entschieden? 
  2. Welche Kosten sind für das neue Büro des Regierungschefs entstanden? 
  3. Welche Kosten sind für den Umbau des Sitzungszimmers der Regierung entstanden? 
  4. Welche organisatorischen Vorteile rechtfertigen die neue räumliche Aufteilung? 
  5. Das ursprüngliche Sitzungszimmer der Regierung war mit einer Klimaanlage ausgestattet. Wurde diese gezügelt? Wurde eine zweite im neuen Sitzungszimmer eingebaut? Und wie hoch belaufen sich die Kosten für diese Klimaanlagenumbauten oder -erweiterungen?

Antwort vom 07. September 2023

Bevor auf die einzelnen Fragen eingegangen wird, gibt die Regierung gerne den Hinweis, dass auf www.regierung.li/regierungsgebäude die Baugeschichte des Regierungsgebäudes sowie die verschiedenen Umbauten der letzten 100 Jahre dokumentiert sind. Die Dokumentation zeigt eindrücklich, welche verschiedenen Funktionen das Gebäude im Laufe der Zeit erfüllte und wie sich der Bau den sich ändernden und neuen Anforderungen jeweils angepasst hat.

Zu Frage 1:

Beim neuen Regierungssitzungszimmer handelt es sich um den zentralen Raum des Regierungsgebäudes. Von aussen betrachtet befindet er sich beim Balkon über dem Eingang. Von innen betrachtet liegt er zentral im ersten Stock direkt unter dem Fürst-Johannes-Saal und hat – abgesehen von der Höhe – dieselben Dimensionen wie der ehemalige Landtagssaal. Diesen zentralen Raum, der früher dem Regierungschef vorbehalten war, der Gesamtregierung zu überlassen, hatte mehrere Gründe:

In der liechtensteinischen Exekutive werden die Entscheide nicht von einzelnen Regierungsmitgliedern sondern von der Regierung als Kollegialorgan getroffen (vgl. LV Art 78 ff). Dazu trifft sich die Regierung zu ihren wöchentlichen Sitzungen im Regierungssitzungszimmer. Die Entscheidungsmacht ist also nicht beim Regierungschef konzentriert, sondern gemäss Verfassung bei der Kollegialregierung.

Im Regierungsprogramm 2021-2025 heisst es in Leitlinie 2 der Regierungsarbeit, dass die Regierung vertrauensvoll und konstruktiv zusammenarbeitet und sich als Team versteht. Dies war mit ein Grund, dass der zentrale Raum inskünftig der Kollegialregierung zur Verfügung stehen sollte.

Dieser Entscheid brachte es mit sich, dass für den Regierungschef ein anderer Raum festgelegt werden musste. Da die anderen Regierungsmitglieder jeweils ein Eckbüro im Regierungsgebäude benutzen, wäre dies eine Möglichkeit gewesen. Gemäss Verfassung hat der Regierungschef innerhalb der Regierung aber dennoch eine spezielle Stellung (vgl. LV Art. 85 ff). Es erwies sich daher als optimal, das alte und das neue Regierungssitzungszimmer bzw. Regierungschefzimmer zu tauschen.

Das ehemalige Büro des Regierungschefs im ersten Stock hatte ohne integriertes Vorbesprechungszimmer und Eingangsbereich eine Grösse von 53.7 m2. Das damalige Regierungssitzungszimmer und heutige Büro des Regierungschefs im 2. Stock weist eine Grösse von 45.5 m2 auf. Das neue Regierungssitzungszimmer im 1. Stock weist nach den Umbauarbeiten eine Grösse von 72 m2 auf und nutzt den vorhandenen Raum optimal. Man könnte daraus schlussfolgern, dass der Regierungschef zu Gunsten der Gesamtregierung freiwillig in ein kleineres Büro umgezogen ist.

Zu Frage 2:

Im Landesvoranschlag für das Jahr des Regierungswechsels, im vorliegenden Fall für das Jahr 2021, wird jeweils eine Budgetposition in den Landesvoranschlag aufgenommen. Im Anhang zu BuA 98/2020 auf Seite 9 ist bei Konto 020.311.00 «Nicht aktivierbare Sachgüter» unter «Ersatz Büromobiliar im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel» der Betrag von CHF 60'000 gesamthaft für alle Regierungsmitglieder vorgesehen. Der Landesvoranschlag 2021 wurde vom Landtag bestätigt.

Sämtliche Büros der Regierungsmitglieder wurden in diesen Betrag für die neue Legislatur hergerichtet. Dabei wird jeweils auch darauf geachtet, bestehendes Mobiliar wiederzuverwenden. Für das neue Büro des Regierungschefs gab es keine Umbauarbeiten. Der Umzug hatte für das Büro des Regierungschefs keine externen Kosten zur Folge, er hätte das Büro ohnehin wechseln müssen. Das Mobiliar, so bspw. der Arbeitstisch des Regierungschefs und die Sideboards, sind rund 30 Jahre alt und wurden von zahlreichen Vorgängern des Regierungschefs verwendet. Gewisse Möbelstücke und sämtliche Kunstwerke im Büro des Regierungschefs sind in seinem Privatbesitz.

Zu Frage 3:

Im Landesvoranschlag für das Jahr 2023 wurde unter dem Konto 091.314.00 Instandsetzung Verwaltungsgebäude, welches insgesamt einen Betrag von CHF 5,4 Mio. aufweist und für die Erneuerung, Sanierung und Optimierung von Verwaltungsbauten wie Residenzen, Polizeigebäude, Justizgebäude und das Regierungsgebäude verwendet wird, eine Budgetposition für die Adaption und Optimierung des Fürst-Johannes-Saals und des Regierungssitzungszimmers, insbesondere für die Umrüstung auf LED, die Akustik und für die Lüftung von CHF 310'000 aufgenommen (vgl. Seite 33 im Anhang zu BuA 98/2022). Der Landesvoranschlag 2023 wurde vom Landtag bestätigt.

Die Regierung entschied sich während der Planung dazu, nicht nur das bestehende Zimmer sondern die gesamte zur Verfügung stehende Fläche (vgl. Antwort zu Frage 1) zu nutzen. Daher beliefen sich die Kosten insgesamt auf CHF 410'000, was im Hauptkonto abgebildet werden kann. Vor dem Hintergrund, dass das Zimmer in der heutigen Form erneut weit mehr als 10 Jahre genutzt werden können soll und neben den Sitzungen der Regierung auch für zahlreiche andere Sitzungen und repräsentativen Zwecke dient, erschien der Regierung die Nutzung der Gesamtfläche als angemessen.

Zu Frage 4:

Neben den unter 1 genannten Vorteilen gibt es weitere relevante Punkte: beim Regierungswechsel im Jahr 2021 wurden zahlreiche räumliche Neuerungen vorgenommen. So wurde auch das Büro des Regierungssekretärs und dessen Sekretariat wieder in den ersten Stock geholt und diese Büros liegen nun direkt neben dem Regierungssitzungszimmer. Zudem können Gäste für wichtige Sitzungen und Staatsbesuche direkt vom Eingang zum zentralen und repräsentativen Raum des Regierungsgebäudes gelotst werden und müssen nicht in einen Nebenraum im zweiten Stock gebracht werden. Das Ministeriumsteam des Regierungschefs wurde aufgeteilt und das Protokoll neu verortet. All dies führt zu einer stärkeren Durchmischung im Regierungsgebäude, was auch der Arbeitsatmosphäre zuträglich ist.

Gleichzeitig bietet aber auch das neue Büro des Regierungschefs, das direkt an den Fürst-Johannes-Saal angrenzt, Vorteile. Bei Ministerbesuchen aus dem Ausland ist es oft üblich, dass ein Vier- oder Acht-Augen-Gespräch im Büro des Regierungschefs stattfindet und das offizielle Arbeitsgespräch im angrenzenden Fürst-Johannes-Saal, wo die Delegationen warten können.

In der Gesamtbetrachtung haben durch den Umzug 2021 und den Umbau 2023 sowohl das Regierungssitzungszimmer wie auch das Büro des Regierungschefs in Bezug auf Funktionalität und Verortung eine Aufwertung erhalten.

Zu Frage 5:

Die Klimageräte im Fürst-Johannes-Saal und im alten Regierungssitzungszimmer sind relativ alt und ein Umzug derselben wäre auch deshalb nicht sinnvoll gewesen. Es wurden aber so gut als möglich Synergien genutzt, so bspw. bei der Nutzung der bestehenden Kühlleitungen, die bereits in der Wand des neuen Regierunsgsitzungszimmers vorhanden waren. Im neuen Regierungssitzungszimmer wurde eine neue Kühlanlage unter Nutzung der bestehenden Kühlleitungen eingebaut, da die Leistung der bestehenden Geräte nicht ausreichend war. Die dafür angefallenen Kosten sind in dem unter 3. genannten und vom Landtag genehmigten Betrag enthalten. Die neuen Geräte sind auf dem neusten Stand der Technik und sehr energieeffizient.

Ehrung eines Weltmeisters

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 05. September 2023

Aus Fehlern lernen? Oder anders formuliert: Wie können wir sicherstellen, dass in Zukunft allen Sportlern, die auf Weltniveau unser Land repräsentieren, die gleiche Wertschätzung erteilt wird? Im Spitzensport passiert in der Regel nichts zufällig. Und wer an einer WM teilnehmen kann, hat davor sicher viele Jahre trainiert, sein Leben auf die Vorbereitungen ausgerichtet, damit dann am Ende eine Teilnahme an einer WM möglich wird. Nebst den Sportlerinnen und Sportlern sind auch funktionierende Strukturen unumgänglich, denn allein kommt man selten ans Ziel. Dies beginnt beim Dorfverein, führt über den Verband, das LOC bis zum Sportministerium. Wenn diese Zahnräder ineinandergreifen und alles sprichwörtlich wie am Schnürchen läuft, dann kann Grossartiges entstehen. Wir alle kennen diese Beispiele und kennen auch die tollen Momente der Heimkehrenden. Am Beispiel des WM-Siegers Michele Paonne, welcher im August Weltmeister im Zeitfahren wurde, lässt sich erkennen, dass diese Wertschätzung hier nicht funktioniert hat. Mir geht es nicht darum, hier rückwirkend etwas in Gang zu bringen, sondern aus dieser Situation zu lernen und Verbesserungen anzustossen. Darum folgende Frage:Wer an einer EM oder WM teilnimmt, wird in der Regel nach der Rückkehr durch Vertreter/-innen des Vereins, Verbands, LOC, Regierung empfangen. Wenn erkennbar ist, dass keine Institution sich dieses Themas annimmt, wie stellt die Regierung in Zukunft sicher, dass dies nicht mehr passieren kann? Herzlichen Dank.

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Zweifelsfrei verdienen Sportlerinnen und Sportler, die unser Land repräsentieren, Wertschätzung. Dafür gibt es zahlreiche koordinierte Wertschätzungsmassnahmen auf welche folgend beispielhaft und nicht abschliessend eingegangen wird.

Für herausragende Erfolge bei Olympischen Wettkämpfen (Olympische Spiele, Youth Olympic Games und European Youth Olympic Festival), Weltmeisterschaften, Europameisterschaften und Kleinstaatenspielen wurde ein Prämienreglement erlassen. Die Prämien werden für Elite- und Nachwuchsathleten vergeben. Weiters bekommen die Sportlerin und der Sportler, das Team, der Newcomer sowie der Coach des Jahres an der Nacht des Sports eine entsprechende Anerkennung inkl. Prämie.

Um die gleiche Wertschätzung zwischen den Sportlerinnen und Sportlern möglichst gewährleisten zu können, organisiert das Sportministerium in Zusammenarbeit mit dem LOC die Verabschiedung und den Empfang von Sportlerinnen und Sportlern an olympischen Wettkämpfen.

Missionen von Sportlerinnen und Sportlern an Welt- und Europameisterschaften bei der Elite erfolgen grundsätzlich über den jeweiligen Verband. Somit ist auch der Verband für die Verabschiedung und den Empfang der Sportler federführend, allenfalls unter Beteiligung der Gemeinden. Bei den entsprechenden Anlässen war in der Vergangenheit auch oftmals eine Vertretung aus dem Sportministerium anwesend.

Michele Paonne wurde Weltmeister im Zeitfahren der Altersklasse 35 bis 39 bei den Grand Fondo Bewerben. Grand Fondos oder sogenannte Jedermann-/Jederfrau-Rennen sind Radsportveranstaltungen im Bereich des Breitensports. Radsportler nehmen auf privater Basis teil, eine Lizenz ist nicht zwingend vorgeschrieben. Eine Prämie konnte deshalb gemäss Reglement aufgrund der Natur des Wettbewerbes sowie der Alterskategorien nicht ausbezahlt werden. Als Zeichen der Anerkennung wurde der Sportler seitens des Sportministeriums mit einem persönlichen Gratulationsschreiben und einem Geschenk gewürdigt.

Missbrauch von liechtensteinischen Domainendungen

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Die Internet Domain «.li» ist das Länderkennzeichen unseres Staates. Diese Domainendung wird auch missbräuchlich und ohne Liechtenstein-Bezug zu besitzen, verwendet. So existiert als Beispiel die Domain casinoliechtensteinonline.li, obwohl keine Online-Casinolizenzen per Gesetz in Liechtenstein aktuell erlaubt sind. In der Schweiz unterliegen solche Domains einer Netzsperre. Das Internet wurde ursprünglich ohne Fokus auf Sicherheit entworfen. Standards, die dessen Integrität und Vertraulichkeit absichern, wurden erst nachträglich entwickelt. So hatte die isländische Netzbehörde zum Beispiel festgestellt, dass eine Islamistengruppe eine isländische Domain «.is» registriert hatte und von dort aus Kämpfer angeworben, Terrorpropaganda verbreitet und Drohungen gegen andere Staaten ausgesprochen hat. Island hat folgend diese Domainadressen geschlossen.Die Sicherheit von «.li»-Domains basiert auf einem Vertrag mit dem schweizerischen Netzbetreiber Switch vom Juli 2020 und wurde mit der Änderungsvereinbarung vom März 2022 angepasst. Anlass für die Änderung waren die Anpassungen der Modalitäten für den Whois-Dienst und die Förderung von Sicherheitsstandards. Die UVEK hat die Vertragsanpassung im Januar 2023 bewilligt. Die Top-Level Domain (TDL) «.li» ist also frei für Registrierungen aus aller Welt. Unternehmen, Privatpersonen und Vereine können jederzeit einen freien «.li»-Domainnamen registrieren und nutzen. Dazu meine Fragen:

  1. Bei den Herkunftsländern beträgt der Marktanteil liechtensteinischer Registrierungen der «.li»-Adresse nur knapp 18%. Alle anderen Registrierungen sind im Besitz ausländischer Halter. Wie wird bei der Domainregistrierung überprüft, ob ein Kontext zu Liechtenstein besteht? 
  2. Gemäss der Switch-Broschüre «Sicherheit im Internet» ist die «.ch»-Domainendung eine der sichersten Domains der Welt. Entspricht die «.li»-Domainendung ebenfalls dieser Sicherheitseinschätzung? 
  3. Wie gross war die Anzahl der bei Switch eingegangenen Meldungen für die «.li»-Domain im Rahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität für Malware und Phishing und wie viele Domains mit der Endung «.li» wurden gelöscht? 
  4. Von den circa 70'000 «.li»-Domainnamen ist der Anteil unter dem Schutz von DNSSEC nur knapp 30%. Bis wann wird der Anteil der «.li»-Domains unter dem Schutz des DNSSEC-Resilienzprogramms auf sämtliche Registrierungen ausgeweitet? 
  5. Gemäss Switch sei das Herzstück der Sicherheitsanstrengungen um die «.ch»-Top-Level-Domain der Malwareprozess. Dieser sei in seiner Art bisher weltweit einmalig. Es handle sich dabei um ein effizientes, gut eingespieltes, gemeinsames Vorgehen gegen die Internetkriminalität zwischen Switch, den Behörden und den Registraren und sei seit 2010 mittels einer Verordnung gesetzlich verankert. In welchem Rahmen unterstützt die liechtensteinische Gesetzgebung diesen Prozess?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die rechtlichen Grundlagen zur Erteilung und Regulierung der Domain-Verwaltung sind in der Verordnung über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV) geregelt. Eine inhaltliche Überprüfung der Bezeichnung, der geplanten Nutzung oder von länderspezifischen Umständen ist im Rahmen der Domainregistrierung nicht vorgesehen. Das Registrierungsverfahren ist ein technischer Prozess, der schnell und effizient ablaufen muss, um sicherzustellen, dass Interessenten schnell Zugang zu den gewünschten Domainnamen erhalten.

Zu Frage 2:

Ja. Switch bekämpft den Missbrauch von Domainnamen der Top Level Domains .li und .ch mit denselben Massnahmen.

Zu Frage 3:

Betreffend Malware und Phishing wurden in diesem Jahr bislang 14 Meldungen erstattet, in 2 Fällen kam es zum Widerruf der Domainnamen. Im Jahr 2022 gingen 13 Meldungen ein, in einem Fall kam es zu einem Widerruf. Bei Malware- und Phishing-Fällen blockiert Switch einen Domainnamen für eine bestimmte Zeit. Erhärtet sich ein Verdachtsfall, wird eine Halteranfrage initiiert. Wenn diese Identitätsanfrage unbeantwortet bleibt, erfolgt ein Widerruf des Domainnamens. Die eingesetzten Prozesse zur Bekämpfung von Malware- und Phishing tragen insbesondere dadurch zur Sicherheit der .li-Domain bei, dass in sämtlichen gemeldeten Fällen eine proaktive Kontaktaufnahme mit den Registraren erfolgt, die die aufgezeigten Probleme im Grossteil der Fälle tatsächlich beheben.

Zu Frage 4:

Das Resilienzprogramm von Switch fördert über finanzielle Anreize für die Provider den Einsatz sicherer Protokolle im Internet wie z.B. DNSSEC. Das Konzept beruht auf Freiwilligkeit, das heisst einem Domaininhaber ist es freigestellt, ob er zu einem Provider geht, der DNSSEC anbietet.

Zu Frage 5:

Der Prozess der Phishing- und Malwarebekämpfung für .li-Domains ist der gleiche wie für .ch-Domains. Die rechtliche Grundlage dafür bildet die IFV, die unter anderem vorsieht, dass die Registerbetreiberin (Switch) geeignete Massnahmen zur Sicherstellung von Zuverlässigkeit, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und Betrieb ergreift. Die Abläufe zwischen Landespolizei, Amt für Kommunikation, der Stabsstelle für Cybersicherheit und Switch sind gut eingespielt und gewährleisten eine effiziente und zielgerichtete Bekämpfung des Missbrauchs von Domainnamen.

Spitalstrategie

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

Die Spitalstrategie ist wieder in aller Munde. Im Zuge des Neubaus werden wieder alle möglichen und unmöglichen Akteure aufgeboten, um ihre Meinungen zu den Fort- und Rückschritten zum Landesspital zu kommentieren und wieder alte Grundsatzfragen in den Raum zu stellen, ob Liechtenstein ein eigenes Spital braucht oder eben nicht. Hellhöriger wurde man in den letzten Monaten und Wochen hinsichtlich der Berichterstattung über die Meinungen, die im Kanton St. Gallen vorherrschen. Da streckt man, aufgefordert von gewissen Akteuren in Liechtenstein, natürlich auch auf, um Geld zu verdienen. Und man streckt wieder die Hand aus, um auf einen möglichen Verzicht auf einen Neubau hinzuweisen. Ein Neubau ergäbe für uns ja wenig Sinn und Spitalkooperationen sollen vertieft und wiederholt geprüft werden. Zudem besuchte der Gesundheitsminister gemäss den Medienmitteilungen auch das Spital Grabs, um sich dort über das Angebot zu informieren.

  1. Wie sieht das zuständige Ministerium aktuell die Spitalstrategie des Landes Liechtenstein? 
  2. Welche Gespräche haben seitens des Gesundheitsministeriums in den letzten Monaten zu diesen Themen auch im Zusammenhang mit möglichen Spitalkooperationen stattgefunden und mit welchem Ziel? 
  3. Was waren die Ergebnisse dieser Gespräche und welche Erkenntnisse wurden daraus für den geplanten Spitalneubau erschlossen? 
  4. Souveränitätspolitisch ist eine Ausrichtung unserer Gesundheitspolitik ohne liechtensteinische Leistungserbringer in Richtung Schweiz, im Besonderen in Krisensituationen, eine begründete Sorge. Wie steht die Regierung aktuell zu diesem Thema? 
  5. Die Spitalplanung Ostschweiz, welche die Kantone Graubünden, Glarus und Thurgau umfasst, scheiterte, weil die Interessen zu weit auseinandergingen. Denkt die Regierung, dass die Interessen Liechtensteins in einem solchen Verbund gewahrt werden könnten, wenn eine Schweizer Kooperation schon nicht funktioniert?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Ziel ist es, eine qualitativ hochwertige und für die liechtensteinische Bevölkerung zugängliche Versorgung bereitzustellen. Im Bereich der Spitalleistungen ist für die Grundversorgung per Gesetz das Liechtensteinische Landesspital eingerichtet und mit einem Leistungsauftrag ausgestattet. Für komplexere Eingriffe ist das Landesspital, gestützt auf die Eignerstrategie, eine vertikale Kooperation mit dem Kantonsspital Graubünden in Chur eingegangen. Als zweiten Pfeiler der akutsomatischen Grundversorgung hat der Gesetzgeber im Krankenversicherungsgesetz den Abschluss von Verträgen mit Einrichtungen des Gesundheitswesens vorgesehen, welche für die Versorgung der Versicherten nötig sind. Verträge mit Schweizer und österreichischen Spitälern stellen ein erweitertes Netz an Anbietern der umfassenden Grund- und spezialisierten Versorgung für die gesamte Bevölkerung sicher, wobei darauf geachtet wird, den Versicherten eine Auswahl zu ermöglichen.

Zu Frage 2 und 3:

Der Gesellschaftsminister hat sich in den letzten Monaten sowohl mit den Verantwortlichen der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland bzw. des Kantonsspitals St.Gallen als auch des Kantonsspitals Graubünden zu Gesprächen getroffen. In nächster Zeit ist zudem ein Treffen zwischen den operativen Führungsebenen des Landesspitals und des Kantonsspitals St.Gallen geplant. Das Spital Grabs als Teil der oben genannten Spitalregion ist eines der wichtigsten Vertragsspitäler im Bereich der erweiterten Grundversorgung für Liechtensteiner Patientinnen und Patienten. Das Kantonsspital Graubünden ist ebenfalls Vertragsspital und wie bereits ausgeführt vertikaler Kooperationspartner für das Landesspital. Zu betonen ist, dass regelmässige Treffen der Regierungen von St.Gallen, Graubünden und Liechtenstein stattfinden, um u.a. die Gesundheitspolitik zu diskutieren. Der Gesellschaftsminister nimmt zudem regelmässig an den Treffen der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) teil. Die GDK ist das politische Koordinationsorgan der Kantone in der Gesundheitspolitik. In diesem Zusammenhang ist auch die GDK-Ost, der Zusammenschluss der Gesundheitsdirektoren der Ostschweizer Kantone, von zentraler Bedeutung. Auch an diesen Treffen nimmt Liechtenstein regelmässig teil. Parallel dazu finden Treffen mit Bundesbern statt und entsprechende Beziehungen werden auch mit Vorarlberg und Wien geführt. Der Austausch im Gesundheitsbereich findet also laufend über die Landesgrenzen hinweg statt. Ziel ist es, diesen Austausch zu erhalten und wo nötig die Zusammenarbeit zu vertiefen.

Zu Frage 4:

Die Regierung hat ihre Haltung diesbezüglich im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau des Landesspitals bereits mehrfach klar festgehalten. In der Covid-19-Pandemie hat sich besonders deutlich gezeigt, wie wichtig es ist, Kapazitäten auch innerhalb des Landes vorzuhalten.

Zu Frage 5:

Das Beispiel zeigt, dass auch die Planung zwischen den Kantonen schwierig sein kann. Generell ist der Einfluss Liechtensteins auf inner- und interkantonale Entscheidungsprozesse begrenzt. Umso deutlicher zeigt sich hierbei, wie wichtig Massnahmen sind, um die notwendige Grundversorgung auch innerhalb des Landes sicherzustellen.

Steuer- und Prämienzahler werden zur Kasse gebeten

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

Die VU-Fraktion wollte im November letzten Jahres eine ganzheitliche Gesundheitsreform in Auftrag geben, um die Finanzierung und Versorgung im Gesundheitswesen sicherzustellen. Die anderen Parteien und der Gesundheitsminister lehnten dies kategorisch ab. LAK, Familienhilfe, Landesspital und Lebenshilfe Balzers weisen nun auf einen Wettbewerbsnachteil bei der Pflegepersonalrekrutierung im Vergleich zur Schweiz hin. Der Liechtensteinische Krankenkassenverband (LKV) erwartet eine erneute Prämienerhöhung für 2024 aufgrund des starken Kostenwachstums. Die Kosten sind in den letzten fünf Jahren um 14 Prozent gestiegen. Der LKV warnt vor Gesundheitskosten von über CHF 200 Mio. bis Ende des Jahres. Der Gesundheitsminister plant nun Massnahmen gegen die steigenden Kosten, diese seien jedoch von den Entwicklungen in der Schweiz abhängig.Ironischerweise moniert Natalie Rickli, Gesundheitsdirektorin des Kantons Zürich, in ihrem Buch über die Abschaffung der obligatorischen Krankenversicherung und kritisiert das aktuelle Gesundheitssystem. Sie argumentiert, dass das System finanziell gescheitert ist. Rickli warnt vor einer Verstaatlichung des Systems. In Liechtenstein führt der Gesundheitsminister aktuell acht Gesundheitsforen durch das Land durch, um verschiedene gesundheitspolitische Anliegen zu diskutieren. Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Warum hat die Gesamtregierung das erste Gesundheitsforum von Regierungsrat Manuel Frick auf den gleichen Tag wie das Landtagsforum «Medienpaket» von der Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni gelegt? 
  2. Was ist das Ziel der acht Gesundheitsforen? 
  3. Wie hoch werden die Kosten für die komplette Initiative der acht Gesundheitsforen beziffert? 
  4. Was ist mit dem «riesigen Blumenstrauss an möglichen Massnahmen», welche in der Seminarreihe «Weiterentwicklung des liechtensteinischen Gesundheitswesens» von zahlreichen Akteuren des Gesundheitswesens im Zeitraum 2017-2018 zur Effizienz- und Qualitätssteigerung vorgeschlagen wurden, geschehen? 
  5. Welche konkreten Vorschläge zur Weiterentwicklung des liechtensteinischen Gesundheitswesens kamen die letzten fünf Jahre von der Landesgesundheitskommission?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Terminkollisionen lassen sich leider nicht vermeiden. Das Zielpublikum der beiden Veranstaltungen war nicht das gleiche. Das Landtagsforum ist Landtagsabgeordneten vorbehalten. Das Gesundheitsforum richtet sich an die Bevölkerung der jeweiligen Gemeinde. Selbstverständlich steht es den Landtagsabgeordneten offen, an den verschiedenen Gesundheitsforen teilzunehmen, wie es beispielsweise der Abgeordnete Manfred Kaufmann am Gesundheitsforum vom 1. September in Balzers gemacht hat.

Zu Frage 2:

Einerseits soll die Bevölkerung über das Angebot der verschiedenen Leistungserbringer in der gesundheitlichen Grundversorgung informiert werden. Andererseits soll das Publikum die Möglichkeit erhalten, sich mit Fragen und Anregungen einzubringen sowie mit den Podiumsteilnehmenden zu diskutieren.

Zu Frage 3:

Es wird mit Kosten von gesamthaft rund CHF 30'000 gerechnet.

Zu Frage 4:

Auf der Homepage des Ministeriums für Gesellschaft und Kultur ist das Dokument «Das Gesundheitswesen im Fürstentum Liechtenstein» im Downloadbereich verfügbar. Im Update dieses Dokuments aus dem Jahr 2020 wurden die Empfehlungen aus dem Seminar in den jeweiligen Abschnitten zur strategischen Stossrichtung verarbeitet.

Zu Frage 5:

Wie bereits in Antworten auf frühere Kleine Anfrage zur Landesgesundheitskommission sowie in den Rechenschaftsberichten der Regierung mehrfach kommuniziert wurde, konnte die Landesgesundheitskommission aufgrund der Covid-19-Pandemie ihre Arbeit nicht wie geplant im Jahr 2020 aufnehmen. Die erste Sitzung der Kommission fand im Juni dieses Jahr statt und sie hat sich inzwischen wie von der Regierung beauftragt der Weiterentwicklung von Berufen angenommen.

Armutsbericht 2020 zur weiteren Bearbeitung

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

Der Armutsbericht bietet eine detaillierte Analyse von Einkommen und Vermögen in Liechtenstein im Jahr 2020. Durch die Berücksichtigung der Haushaltsgrösse können Vergleiche zwischen Haushalten unabhängig von der Anzahl der darin lebenden Personen gezogen werden. Die Armutsgefährdungsquote in Liechtenstein betrug 2020 14,1 Prozent. Einpersonen- und Alleinerziehenden-Haushalte waren am stärksten gefährdet, wobei etwa jeder vierte Einzelne von Armut bedroht war. Haushalte mit Paaren und Kindern hatten hingegen die niedrigste Armutsgefährdungsquote. Wenn man zusätzlich zum Einkommen auch das Vermögen berücksichtigt, galten 5,4 Prozent der Bevölkerung in Liechtenstein als von Einkommens- und Vermögensarmut bedroht. Gleichzeitig hatten 13,2 Prozent der Bevölkerung ein Einkommen über der Armutsgefährdungsschwelle, verfügten jedoch über geringe finanzielle Reserven.Gemäss Beantwortung einer Kleinen Anfrage von Ende Mai werden im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Armutsberichts 2020 weitere Schritte geklärt. Eine Definition von Handlungsfeldern und Prioritäten wäre - so der Gesellschaftsminister - zwei Wochen nach Publikation des Berichts unseriös. Mittlerweile sind drei Monate vergangen. Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Wird es im Nachgang zum statistischen Armutsbericht noch vertiefte Analysen auf qualitativer Basis - also zum Beispiel Erhebungen, warum die Menschen in die Armutsgefährdung oder -falle geraten - geben, um dem Phänomen der Armut in Liechtenstein gezielt auf den Grund zu gehen? 
  2. Welche Handlungsfelder hat das Gesellschaftsministerium aufgrund der Statistiken definiert beziehungsweise welche Probleme sollen mit welchen Prioritäten angegangen werden? 
  3. Wurden diese Handlungsfelder bereits von der Regierung verabschiedet? 
  4. Wie sieht der weitere zeitliche Fahrplan aus? 
  5. Bis wann wird voraussichtlich die Motion «Stärkung der Familien- und Erziehungsarbeit» der VU-Fraktion, die im September 2019 eingereicht und gemäss einer Kleinen Anfrage für 2022 angekündigt wurde, beantwortet werden?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Ja, vertiefte Analysen sind geplant. Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur hat diese zusammen mit dem Amt für Soziale Dienste angestossen. Zudem war der Armutsbericht 2020 Thema beim kürzlich durchgeführten Jahresgespräch zwischen dem Ministerium und dem Verein für Menschenrechte. Es ist festzuhalten, dass unter anderem die geplante Anpassung der Energiekostenpauschale sowie die Initiative der Abgeordneten Daniel Oehry, Wendelin Lampert, Albert Frick, Bettina Petzold-Mähr, Daniel Seger, Johannes Kaiser, Sascha Quaderer, Nadine Vogelsang, Sebastian Gassner, Elke Kindle und Franziska Hoop zur Erhöhung der Familienzulagen der Familienausgleichskasse FAK Auswirkungen auf die finanzielle Situation von Haushalten in Liechtenstein haben werden.

Zu Frage 2:

Um die Handlungsfelder ganzheitlich zu definieren und auszuarbeiten, sind die Systempartner miteinzubeziehen und vertiefte Analysen notwendig.

Zu Frage 3:

Siehe Antwort 2.

Zu Frage 4:

Der Armutsbericht wird den interessierten Systempartnern Ende 2023 an einem Runden Tisch vorgestellt. In der Folge kann unter Einbezug der involvierten Amtsstellen ein zeitlicher Fahrplan festgelegt werden.

Zu Frage 5:

Von der Regierung wurde eine Arbeitsgruppe Altersstrategie eingesetzt, welche die Lebensqualität im Alter übergreifend betrachtet und als Grundlage für Massnahmen in diesem Bereich dienen soll. Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom September-Landtag 2021 und vom September-Landtag 2022 ausgeführt wurde, wird es nicht als zielführend erachtet, diesen Arbeiten mit einem isolierten Vorschlag vorzugreifen. Die Beantwortung der Motion «Stärkung der Familien- und Erziehungsarbeit» wird nach der Ausarbeitung der Altersstrategie beantwortet.

Gesundheitsreform in Liechtenstein

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

In einem vielbeachteten Interview in der «Sonntagszeitung» rechnet die Gesundheitsdirektorin des Kantons Zürich, Natalie Rickli, mit dem aktuellen Gesundheitssystem ab. Sie erklärt es praktisch für gescheitert. Sie fordert einen Marschhalt, weil die aktuellen kleinen Reformen ausser mehr Bürokratie nichts bringen. Wir müssen das System grundlegend überdenken und dabei dürfe es keine Tabus geben. Sogar eine Abschaffung des Krankenkassenobligatoriums müsse in Betracht gezogen werden. Sie plädiert für eine Versicherungslösung, vor allem für Geringverdiener, die bereits jetzt durch Prämienverbilligungen in Milliardenhöhe unterstützt werden. Auch eine radikale Kürzung des Leistungsangebots sei denkbar. Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Das Interview erinnert an eine VU-Forderung vom vergangenen Jahr: Das System sollte gründlich überprüft und gegebenenfalls sogar auf neue Beine gestellt werden. Was spricht aus Sicht der Regierung dafür, was dagegen? 
  2. Muss Liechtenstein aufgrund seiner Souveränität mit Reformen warten, bis die Schweiz sie ergreift, oder könnte man auch unabhängig auf mutige Handlungen setzen, um den Menschen in ihrer Verzweiflung über ständig steigende Kosten zu helfen? 
  3. Was hält die Regierung vom Ansatz, ein Krankenkassensystem einzuführen, dass sich vor allem um die Bedürftigen kümmert, während sich jene, die es sich leisten können, selbst stärker finanzieren? 
  4. Im Mai hat nun der Krankenkassenverband der Regierung einen Massnahmenkatalog vorgelegt. Was ist das Zwischenfazit der Überprüfungen? 
  5. Sparen bedeutet verzichten. Es gab einige Massnahmen, deren Finanzierung sich durch höhere Selbstbehalte oder «ambulant vor stationär» vom Staat zu den Patienten verlagert hat. Welche Massnahmen der letzten zehn Jahre haben effektiv dabei geholfen, Kosten im Gesundheitswesen einzusparen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die angesprochene Motion für eine Gesundheitsreform vom 31. Oktober 2022 wurde am 30. November 2022 im Landtag behandelt. Insbesondere hat sich die Analyse der Motionäre in einigen Punkten als nicht zutreffend erwiesen und die geforderte Totalreform wurde nicht hinreichend konkretisiert. Die Motion wurde schliesslich nicht an die Regierung überwiesen. Wie damals ausgeführt, liegt der Fokus der Regierung weiterhin auf Verbesserungen innerhalb des bestehenden Systems, die mittel- bis langfristig und nicht als kurzfristig wirksame Sparübungen ausgelegt sind.

Zu Frage 2:

In der Gesetzgebung im Bereich Krankenversicherung ist Liechtenstein grundsätzlich weitgehend autonom. Es bestehen jedoch sehr enge Beziehungen zur Schweiz und zu den EWR-Staaten. Beispielhaft zu nennen sind etwa die Ausbildung von Fachkräften im Gesundheitswesen, die Versorgung mit Heilmitteln, der Bezug von medizinischen Leistungen im nahegelegenen Ausland und nicht zuletzt die Tätigkeit von Schweizer Krankenkassen in Liechtenstein. Daraus ergeben sich Abhängigkeiten, die den Gestaltungsspielraum in der Praxis einschränken. Liechtenstein profitiert umgekehrt von der Übernahme bestehender Systeme, etwa von Schweizer Tarifwerken und Abrechnungssystemen. Die Kosten des Aufbaus und der laufenden Pflege jeweils eigenständiger Systeme wären mit allfälligen Kosteneinsparungen gegenzurechnen.

Zu Frage 3:

Das geltende Krankenversicherungssystem erfüllt genau diese beiden Forderungen heute schon: Versicherte, die es sich leisten können, sich stärker selbst zu finanzieren, können eine hohe Kostenbeteiligung wählen, verbunden mit massgeblichen Einsparungen bei der Prämie. Durch ein grosszügig gestaltetes System der Prämienverbilligung kümmert sich der Staat andererseits vor allem um Personen mit geringeren finanziellen Möglichkeiten.

Zu Frage 4:

Unter den vorgeschlagenen Massnahmen zur Eindämmung wachsender Gesundheitskosten sollen die Anpassung des Leistungskatalogs, die Margen und mögliche alternative Vergütungsmodelle für Medikamente sowie die Überarbeitung der Bedarfsplanung näher geprüft werden. Die Bearbeitung wurde gemeinsam mit den betroffenen Akteuren aufgenommen. Ein Zwischenergebnis liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.

Zu Frage 5:

Das Kostenwachstum in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) konnte über einen längeren Zeitraum gebremst und die Prämien stabilisiert werden. Erst seit dem Jahr 2022 steigen Kosten und Prämien wieder spürbar. Erreicht wurde die zuvor positive Entwicklung durch ein Bündel von Massnahmen. Grosse Kosteneffekte hatten dabei insbesondere die Erhöhung der Kostenbeteiligung als Beitrag der Versicherten sowie Massnahmen im Bereich der Tarife als Beitrag der Leistungserbringer.

Anlagen in Edelmetallen

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 05. September 2023

In unsicheren und unstabilen Zeiten investieren Investoren und Staaten vor allem in die sichere Währung Edelmetalle wie Gold und Silber. Zu dieser sicheren Währung habe ich eine Frage:

Wie viel Gold und Silber oder auch andere Edelmetalle besitzt das Land Liechtenstein und sind in physischer Form im Land aufbewahrt?

Antwort vom 07. September 2023

Das Land Liechtenstein besitzt keine Edelmetalle. Ob im Rahmen der Finanzanlagen auch in Edelmetalle investiert werden soll, wird jeweils im Rahmen der Strategiefestlegung geprüft und wurde bis anhin negativ beurteilt.

Altersteilzeit im Lehrerberuf

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sascha Quaderer
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 05. September 2023

Beim Schulfest einer Primarschule vor den Sommerferien erfuhr ich, dass eine Lehrperson das Pensionsalter erreicht hat und nun in Pension gehen muss. Diese Lehrperson war viele Jahre in Liechtenstein als Grenzgänger tätig und unterrichtete mit grosser Freude. Da sie im Land nicht mehr unterrichten darf, sie sich jedoch noch zu jung für die Pension fühlt, arbeitet sie neu in ihrem Herkunftsland als Lehrperson in Teilzeit weiter. Sie freue sich sehr auf die neue Aufgabe. Unabhängig von diesem Einzelfall, stellen sich für mich hier die folgenden Fragen:

  1. Müssen Lehrkräfte mit Erreichen des Pensionsalters tatsächlich in Pension gehen, auch wenn es keinen Mangel an Lehrkräften auf dem Arbeitsmarkt gibt? 
  2. Können wir es uns aus Sicht der Regierung leisten, so verschwenderisch mit motivierten und erfahrenen Lehrpersonen umzugehen, während in den Nachbarländern Schweiz und Österreich bereits heute ein Mangel an Lehrkräften herrscht? 
  3. Gibt es aus Sicht der Regierung Möglichkeiten, Modelle der Altersteilzeit für Lehrpersonen - und zum Beispiel auch Verwaltungsangestellte - auch über die Pensionierungsgrenze hinaus standardmässig anzubieten, damit die Erfahrung dieser Personen weiterhin zur Verfügung steht? Das würde auch gut zur Schaffung von Laufbahnperspektiven im Sinne der aktuellen Personalstrategie der Landesverwaltung passen.

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Gemäss Art. 40 des Lehrerdienstgesetzes kommt eine Lehrperson, die das Pensionierungsalter erreicht, auf Ende des Monates, in welchem das Pensionierungsalter erreicht wird, in den Ruhestand. Wird das Pensionierungsalter bis spätestens drei Monate nach Schuljahresbeginn erreicht, kann die Lehrperson auf eigenen Wunsch hin in Absprache mit dem Schulamt auch vorzeitig den Ruhestand antreten. Hieraus dürfen der Lehrperson keine Nachteile bei der ordentlichen Besoldung erwachsen. Eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Pensionierungsalters ist jeweils bis zum Ende des Semesters anzustreben, sofern die Lehrperson damit einverstanden ist. Über das Schuljahresende hinaus ist eine weitere Beschäftigung möglich, sofern die Stelle sonst nicht besetzt werden kann.

Zu Frage 2:

Die bestehende Regelung soll jungen Lehrpersonen die Möglichkeit zur Unterrichtstätigkeit geben. Dies wird durch die Erfahrungen aus der Praxis bis anhin als sinnvoll erachtet. Ohne diese flexible Lösung könnten Junglehrpersonen ohne Einsatzmöglichkeit bleiben, während Lehrpersonen parallel eine Pension und eine Entlöhnung vom Staat erhalten.

Ist allerdings eine Nachbesetzung nicht möglich, kann wie in Antwort 1 ausgeführt, die Beschäftigung einer pensionierten Lehrperson weitergeführt werden.

Zu Frage 3:

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 5. September 2023 die Interpellation «Attraktivität Erwerbstätigkeit 60plus» an die Regierung überwiesen. Inhalt dieser Interpellation ist unter anderem die Prüfung der Frage, welche finanziellen Anreize bestehen bzw. geschaffen werden können, um Mitarbeitende der Landesverwaltung länger im Erwerbsleben zu halten. Hierzu wird die Regierung in der Beantwortung der Interpellation detaillierte Ausführungen machen.

Ampelanlage beim Tunnel Gnalp-Steg

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Ich wurde bereits vermehrt darauf angesprochen, dass die Ampel beim Tunnel Gnalp-Steg immer wieder zu Problemen führe. Es soll oft vorkommen, dass Busse oder Lastwagen von der einen und Personenwagen von der anderen Seite im Tunnel einander entgegenfahren, was bei richtigem Funktionieren der Ampelanlage nicht der Fall sein dürfte. Da ein Kreuzen nicht möglich ist, müssen die Fahrzeuge auf der einen oder anderen Seite zurückfahren, manchmal über eine längere Strecke und manchmal in einer Kolonne. Dies löst zuweilen Ärger und Wut aus.Anderseits komme es gelegentlich vor, dass die Ampel relativ lange auf Rot sei, obwohl sich kein Fahrzeug im Tunnel befinde. Im Weiteren wird kritisiert, dass die Ampelanlage angeblich die Länge eines Fahrzeuges und nicht die Breite messe. Bei einem PW mit kleinem, schmalem Anhänger schalte die Ampel auf der anderen Seite auf Rot, bei einem breiten Fahrzeug, mit dem das Kreuzen schwierig sei, hingegen nicht. Diese Problemstellungen führen mich zu folgenden Fragen:

  1. Sind der Regierung die einleitend aufgeführten Problemstellungen ebenfalls bekannt? 
  2. Nach welchen Kriterien wird gemessen, ob die Ampel auf Rot schaltet? Ist die die Breite, die Länge oder ein anderes Kriterium relevant? 
  3. Beabsichtigt die Regierung die Ampel so auszustatten, damit sie einwandfrei funktioniert, oder eine zweckmässige neue Ampelanlage anzuschaffen? 
  4. Wann und was wäre hier allenfalls geplant?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Dem zuständigen Ministerium ist die Problematik bekannt.

Die Ampelanlage muss grosse Fahrzeuge, welche im Tunnel nicht kreuzen können, erkennen und von Gegenverkehr auf Einbahnbetrieb wechseln.

Seit der sicherheitstechnischen Aufrüstung des Tunnels Gnalp-Steg ist die Lichtsignalanlage Bestandteil der Sicherheitsausrüstung des Tunnels. Hierzu mussten Schnittstellen mit der Brandmeldeanlage geschaffen werden, was einen kompletten Austausch der alten Lichtsignalanlage notwendig machte.

Die zuverlässige Erkennung grosser Fahrzeuge bereitet der neuen Anlage seit der Inbetriebnahme Probleme. Bisher vorgenommene Optimierungen der Software waren erfolglos. Zu sensible Einstellungen verursachten auch bei kleinen Fahrzeugen Umstellungen des Verkehrsregimes, was unbegründete Rotphasen zur Folge hatte.

Das Amt für Tiefbau und Geoinformation sucht weiterhin zusammen mit den Planern und dem Anlagenhersteller nach einer Lösung.

Zu Frage 2:

Aktuell orientiert sich die Lichtsignalanlage an der Fahrzeuglänge. Die Erfassung erfolgt mittels im Belag eingefrästen Schlaufendetektoren. Diese reagieren auf Magnetfelder und können gewisse Fahrzeugteile wie Kunststoffverkleidungen oder weit vom Boden entfernte Fahrzeugüberhänge nicht verlässlich genug erkennen. Die Messung der Fahrzeugbreite ist daher mit diesem System nicht in ausreichender Genauigkeit möglich.

Aktuell wird nach einer Lösung gesucht, mit welcher auch die Fahrzeugbreite erfasst wird. Die technische Lösung muss ohne Berührung funktionieren und bei sämtlichen Wetter- und Lichtverhältnissen zuverlässig sein. Derzeit wird ein thermo-optisches System evaluiert, welches auf der Technik von Wärmebildkameras basiert.

Zu Frage 3:

Ja, die Regierung beabsichtigt, die Ampelanlage mit den erforderlichen neuen technischen Komponenten nachzurüsten, sobald diese verfügbar sind und deren Zuverlässigkeit nachgewiesen ist.

Zu Frage 4:

Neben den Geräten für die Sensorik und deren Einbindung in die Anlagensteuerung sind auch bauliche Massnahmen notwendig. Diese baulichen Massnahmen beinhalten Montagevorrichtungen für eine Überkopfmontage sowie Gräben für Strom- und Datenleitungen beidseits des Tunnels.

Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich im Herbst 2023 oder im Frühjahr 2024.

Alarmierende Situation Jugendpsychiatrie

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

Laut Bundesamt für Statistik stieg die Zahl der Hospitalisierungen aufgrund psychischer Störungen bei jungen Frauen zwischen 10 und 24 Jahren um 26 Prozent, bei Mädchen zwischen 10 und 14 Jahren sogar um beispiellose 52 Prozent. Zum ersten Mal waren psychische Störungen die häufigste Ursache für Spitaleinweisungen dieser Altersgruppen. Einweisungen aufgrund von Suizidversuchen nahmen ebenfalls um 26 Prozent zu. Die häufigsten psychischen Störungen sind Depression, neurotische sowie Persönlichkeitsstörung, Essstörung und Selbstverletzung. Auch in Liechtenstein ist ein massiver Anstieg bei ambulanten psychiatrischen Behandlungen zu verzeichnen mit der Folge von Wartelisten von bis zu drei Monaten und länger.Für stationäre Aufenthalte bedarf es einer Überweisung an eine psychiatrische Klinik im Ausland, ebenso für spezialisierte diagnostische Abklärungen an sozialpädiatrischen Zentren, da keine solche Einrichtungen in Liechtenstein vorhanden sind. Hier bestehen Wartelisten von sechs bis neun Monaten. In einigen Schweizer Kantonen wurde sogar ein Aufnahmestopp für ausserkantonale Patienten verhängt. Betroffene berichten zudem über unübersichtliche und unzureichende Hilfsangebote im Notfall sowie über zu wenig ambulante und teilstationäre Therapieangebote in der näheren Umgebung. Nun meine Fragen:

  1. 2022 wurde von einem Kernteam unter der Leitung des Ministeriums für Gesellschaft der Entwurf eines Psychiatriekonzepts erstellt anhand einer zuvor durchgeführten Bedarfserhebung. Welche Fakten aus welchem Zeitraum - zum Beispiel Fallzahlen über derzeit in ambulanter oder stationärer psychologischer/psychiatrischer Behandlung, inklusive Warteliste und unter Berücksichtigung der Dunkelziffer, befindlicher Jugendlichen - wurden für die Bedarfserhebung hinzugezogen? 
  2. Wer wird mit der Umsetzung des Psychiatriekonzeptes und deren Qualitätskontrolle betraut beziehungsweise hat diese Person oder dieses Team auch Erfahrung in der Sozialpädiatrie und der Organisation/Struktur einer solchen Umsetzung? 
  3. Bis wann werden welche kurz-, mittel- und langfristigen Massnahmen des Psychiatriekonzeptes 2022 umgesetzt? 
  4. Welche Angebote sind im Inland geplant, wie zum Beispiel Aufbau sozialpädiatrische Dienste Liechtenstein mit niederschwelligen Hilfsangeboten für Jugendliche und Eltern wie jugendpsychiatrisches KIT, Triage, Beratung im Notfall etc., die klar strukturiert, definiert und kommuniziert werden, sowie mehr ambulante, teilstationäre und stationäre Therapieplätze für Kinder und Jugendliche? 
  5. Mit welchen Einrichtungen wie Therapiezentren und Spitälern im Ausland (ambulant, teilstationär, stationär) wurden für Kinder und Jugendliche Verträge - inklusive Klausel «Liechtenstein gilt als innerkantonal» - geschlossen beziehungsweise ist Liechtenstein in Verhandlung?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die erfragten Zahlen zu aktuellen Behandlungen liegen dem Ministerium und den Behörden nicht vor. Aus den Gesprächen mit den Interessensgruppen wurde jedoch deutlich, dass es vor allem in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung im Kinder- und Jugendbereich einen akuten Engpass gibt.

Zu Frage 2:

Auf Grundlage der Rückmeldungen, die bei der Konsultation des Entwurfs eingegangen sind, wird das Psychiatriekonzept aktuell grundlegend überarbeitet. Es soll in den kommenden Monaten fertiggestellt werden. Fragen im Zusammenhang mit der konkreten Umsetzung können erst nach der Fertigstellung beantwortet werden.

Zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 5:

Im Bereich der psychiatrischen Versorgung besteht die Klausel, dass Liechtenstein als innerkantonal gilt, für diejenigen Einrichtungen, bei denen Liechtenstein selbst Träger ist, d.h. für die psychosomatische Therapiestation Romerhuus des Ostschweizer Kinderspitals sowie die Rehaklinik Lutzenberg. Es ist angesichts der angespannten Lage als schwierig anzusehen, dass Liechtenstein diesen Status auch in anderen Einrichtungen erhalten kann. Vorerst ist es wichtig, mit allen Institutionen festzuhalten, dass eine Triage soweit möglich auf medizinischer Grundlage erfolgt. Im Rahmen der Konsultation des Entwurfs für das Psychiatriekonzept haben sich bereits konkrete Gesprächsangebote ergeben.

Sozialversicherungsbeiträge für inhaftierte Straftäter

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

In den vergangenen Jahren ist es in Liechtenstein immer wieder zu Verurteilungen von straffälligen Personen gekommen, die bereits entweder eine AHV- oder IV-Rente bezogen haben. Laut Strafvollzugsgesetz haben rechtskräftig verurteilte Personen auch über das Pensionsalter hinaus eine Arbeitspflicht. Somit häufen sich bei einer Freiheitsstrafe Hausgelder und Renten an, die dem Gefangenen nach seiner Entlassung aus dem Vollzug ausbezahlt werden. Zudem ist jede rechtskräftig verurteilte Person auch ALV-versichert. Alle Lebenshaltungskosten der Strafgefangenen wie Unterkunft, Essen, Hygieneartikel und Krankenkassenprämie, gehen zulasten des Landes Liechtenstein. Bei einer beispielsweise vierjährigen Freiheitsstrafe können allein mit der AHV circa CHF 2'300 pro Monat zurückgestellt werden. Das ergibt für dieses Beispiel dann circa CHF 120'000 allein aus der AHV. Nun meine Fragen:

  1. Wird dieses angehhäufte Sozialversicherungsgeld für Vollzugskosten, wieder Gutmachungen beziehungsweise Zahlungen an Opfer verwendet? 
  2. Wenn nicht, weshalb nicht? 
  3. Macht es aus Sicht der Regierung Sinn, dass ein Straftäter während seiner Inhaftierung Rückstellungen aus Sozialversicherungen anhäufen kann, während zum Teil erhebliche Kosten für den Staat verursacht werden?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Es besteht keine gesetzliche Grundlage, um für die Geltendmachung der Vollzugskosten auf ausbezahlte AHV-Beträge der inhaftierten Person zuzugreifen.

Leistungen aus der Sozialversicherung können aber zur Erfüllung eines Leistungsanspruchs des Opfers verwendet werden. Das Opfer einer Straftat kann sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliessen und hat für den Fall, dass ihm ein Entschädigungsanspruch zugesprochen worden ist, einen Exekutionstitel, mit dem in das Vermögen des Täters oder der Täterin, egal ob dieses aus Ersparnissen, sozialversicherungsrechtlichen Leistungen oder durch Zuwendungen von Dritten generiert worden ist, Exekution geführt werden kann.

Zu Frage 2:

Wie zu Frage 1 ausgeführt, besteht keine gesetzliche Grundlage, um für die Geltendmachung der Vollzugskosten auf ausbezahlte AHV-Beträge der inhaftierten Person zuzugreifen.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Verurteilte - also nicht Untersuchungsgefangene, welche im Landesgefängnis Vaduz in Haft sind - gemäss Art. 28 Abs. 1 StVG verpflichtet sind, für ihren Unterhalt einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzugs zu leisten. Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes wird der erwähnte Kostenbeitrag jedoch nur aus Arbeitsvergütungen abgezogen.

Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages entfällt allerdings, wenn ein Strafgefangener oder eine Strafgefangene am Umstand, dass er oder sie keine oder keine zufrieden stellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemässer Anwendung des § 308 der Strafprozessordnung nicht in Betracht kommt.

Zu Frage 3:

Die Regierung prüft diese Frage im Rahmen eines Gesetzesprojekts zur Einführung des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts.

Jahresbericht Kulturstiftung Liechtenstein

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

Letzte Woche wurde den Landtagsabgeordneten der Jahresbericht der Kulturstiftung Liechtenstein für das letzte Jahr zugestellt. Bei der Kultursparte Musik auf der Seite 10 stimmt die Zwischensumme der «Projekt- und Fortbildungsbeiträge» nicht und der Gesamtbeitrag nicht und auf der Seite 8 stimmt der Gesamtbeitrag nicht. Wenn man alle Beiträge für Musik zusammenzählt, ergibt das CHF 310'960 und nicht CHF 930'567. Auch sind die Beiträge für den Liechtensteiner Blasmusikverband und den Fürstlich Liechtensteinischen Sängerbund, wie auf Seite 7 erwähnt, nirgends aufgeführt. Gemäss Diagramm zu den Förderungen in den Kultursparten flossen in die Kultursparte Musik 34 Prozent der Fördergelder. Das führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wie hoch sind die tatsächlichen Gesamtbeiträge in der Sparte Musik? 
  2. Wie hoch ist der Beitrag für den Liechtensteiner Blasmusikverband? 
  3. Wie hoch ist der Beitrag für den Fürstlich Liechtensteinischen Sängerbund? 
  4. Wie hoch ist die tatsächliche Summe aller Projekt- und Fortbildungsbeiträge in der Sparte Musik?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Aufgrund eines Versehens sind nicht die korrekten Seiten 8 und 10 des Jahresberichts abgedruckt worden. Die Kulturstiftung hat eine korrigierte Fassung des Jahresberichts erstellt und diesen auf ihrer Webseite veröffentlicht. Die korrekten Gesamtbeiträge an den Bereich Musik betrugen im Jahr 2022 CHF 930'567, was 34 Prozent der Gesamtfördersumme entspricht.

Zu Frage 2:

Der Jahresbeitrag gemäss der von der Regierung genehmigten Leistungsvereinbarung mit dem Liechtensteiner Blasmusikverband für die Jahre 2020 bis 2022 beträgt CHF 270’000.

Zu Frage 3:

Der Jahresbeitrag gemäss der von der Regierung genehmigten Leistungsvereinbarung mit dem Fürstlich Liechtensteinischen Sängerbund für die Jahre 2020 bis 2022 beträgt CHF 132’000.

Zu Frage 4:

Die Summe aller Projekt- und Fortbildungsbeiträge in der Sparte Musik beträgt CHF 188'893.

Bezahlbares Wohnen/Wohnbauförderung

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 4. April 2022 das Postulat der VU «Bezahlbares Wohnen in Liechtenstein» an die Regierung überwiesen und die Beantwortung in der Landtagssitzung vom 1. Dezember 2022 behandelt. Das Postulat widmet sich der Problematik steigender Grundstücks-, Wohnungs- und Mietpreise in Liechtenstein und prüft die Fragen, ob die aktuellen Förderinstrumente noch wirkungsvoll sind und welche Massnahmen insbesondere jungen Familien bezahlbaren Wohnraum ermöglichen könnten. Die Regierung hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt und am 14. Juli 2023 wurde veröffentlicht, dass ein Konzept erarbeitet wurde. Ein Wohnimmobilienindex soll innerhalb von zwei bis vier Jahren und ein Mietpreisindex soll innerhalb von ein bis drei Jahren veröffentlicht werden.Bei der Postulatsbeantwortung führt die Regierung bei der Bewertung der aufgezeigten Massnahmen unter anderem aus: «Im Sinne einer Konsistenz bei der Erreichung staatlicher Ziele vertritt die Regierung daher die Auffassung, dass die Weiterentwicklung der Wohnbauförderung in Richtung Objektförderung weitergehend geprüft und abhängig vom Resultat angestrebt werden sollte». Das führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Ab wann und wo ist das von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Konzept verfügbar und einsehbar? 
  2. Sind in diesem Konzept auch Massnahmen definiert, die die Prüfung der Wohnbauförderung betreffen? 
  3. Bis wann ist mit ersten Auswertungen und Ergebnissen zur Überprüfung der Wohnbauförderung zu rechnen? 
  4. Wird die Arbeitsgruppe weiterhin bestehen bleiben und das Thema Weiterentwicklung der Wohnbauförderung vorantreiben?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die von der Regierung im Herbst 2022 eingesetzte Arbeitsgruppe hat ein Konzept zur Erstellung eines Miet- und Wohnpreisindexes erstellt. Die Regierung hat anschliessend unterschiedliche Amtsstellen mit der Realisierung der beiden Indizes gemäss dem erarbeiteten Konzept beauftragt. Die entsprechende Arbeitsgruppe wurde aufgelöst. Es ist nicht vorgesehen, das inhaltlich sehr technische Konzept zu veröffentlichen.

Zu Frage 2:

Eine Prüfung des bestehenden Systems der Wohnbauförderung war nicht Teil des Auftrags der Arbeitsgruppe. Unabhängig davon prüft das zuständige Ministerium seit Finalisierung der Postulatsbeantwortung die Thematik Objektförderung.

Zu Frage 3:

Wie in der in der Einleitung dieser kleinen Anfrage erwähnten Postulatsbeantwortung festgehalten, evaluiert die Regierung Möglichkeiten zur Umsetzung des Modells der Objektförderung. Diesbezüglich hat die Regierung Gespräche mit verschiedenen Vertretern des Immobilienmarktes geführt und evaluiert aktuell entsprechende Modelle in Österreich und der Schweiz. Die Evaluation soll bis Ende dieses Jahres abgeschlossen sein.

Zu Frage 4:

Im Falle von positiven Resultaten der entsprechenden Prüfungen wird das zuständige Ministerium einen Vernehmlassungsbericht mit Lösungsansätzen im Bereich der Objektförderung zu Handen der Regierung erstellen.

Austausch von Sperrlisten/Spielerschutz

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

«Wie streng oder liberal sollen Glückspielgesetze sein?» war der Titel am 11. Juni 2023 in der österreichischen Tageszeitung «Kronen Zeitung». Der NEOS-Nationalrat Gerald Loacker kritisierte: «Für Spielsüchtige gibt es naheliegende Ausweichmöglichkeiten. Wenn ich sie sinnvoll schützen will, muss ich dies auch über die Staatsgrenze hinaus tun. Ein entsprechendes Abkommen zu schliessen, hält man aber offenbar bei uns nicht für notwendig.» In einer parlamentarischen Anfrage an die beiden zuständigen Bundesminister Johannes Rauch und Magnus Brunner wurde dann auch nachgehakt, wie es mit dem geplanten Konzept für ein bundesweites, betreiberübergreifendes Sperrregister aussieht oder wie es um den Datenaustausch bestellt ist. Derzeit sind in Österreich lizenzierte Glückspielanbieter zwar verpflichtet Spielersperren anzubieten, eine bundesweite Datei gibt es aber nicht.Anfragen über einen grenzüberschreitenden Datenaustausch seien bisher nicht eingegangen, war dann wohl die Antwort aus dem Finanzministerium. Diese Antwort erstaunt mich sehr und führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wurde vonseiten der liechtensteinischen Regierung Kontakt mit Österreich aufgenommen zum Thema grenzüberschreitender Datenaustausch und wenn ja, wann wurde mit welchem Ministerium gesprochen? 
  2. Wird von der Liechtensteinischen Regierung überhaupt grundsätzlich eine Vereinbarung mit Österreich zum länderübergreifenden Datenaustausch angestrebt? 
  3. Was wird künftig von der Liechtensteinischen Regierung unternommen, damit ein vergleichbares Abkommen oder ein Datenaustausch mit Österreich zustande kommt?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Der Austausch über die Anforderungen an den Spielerschutz und Möglichkeiten der Zusammenarbeit erfolgt regelmässig auf Ebene der nationalen Aufsichtsbehörden und wird auch ein Thema des nächsten Treffens der deutschsprachigen Glücksspielbehörden am 5. und 6. Oktober 2023 in Vaduz sein.

Zu Frage 2:

Ja. Allerdings sind aktuell die Voraussetzungen für die Aufnahme von bilateralen Gesprächen oder Verhandlungen mit Österreich noch nicht gegeben. In Österreich besteht derzeit keine bundesweit anbieterübergreifende Sperrdatenbank. Eine solche ist Voraussetzung für ein vergleichbares Abkommen, wie es mit der Schweiz abgeschlossen wurde. Inzwischen wurden nach Informationen der Regierung aber erste Schritte für ein bundesweites Sperrregister eingeleitet. Eine weitere Schwierigkeit dürfte die unterschiedliche Ausgestaltung und Umsetzung der Sozialkonzepte in Österreich sein.

Zu Frage 3:

Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, fehlt derzeit die Voraussetzung für die Aufnahme von Verhandlungen mit Österreich. Generell ist darauf hinzuweisen, dass es auch zwischen anderen europäischen Ländern noch keine vergleichbare Vereinbarung wie das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gibt und die Regierung keine Kenntnis von entsprechenden Bestrebungen hat.

Flexible Spurbewirtschaftung der Rheinbrücke Vaduz

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Im Mobilitätskonzept 2030 wurde das Leitprojekt 6, Optimierung Rheinübergang Vaduz-Sevelen, aufgeführt. Hierzu wurde im Jahre 2020 ein Verkehrsversuch zur Staureduktion in Vaduz durchgeführt. Im «Liechtensteiner Vaterland» wurde dann im April 2021 über die Erkenntnisse berichtet. Nunmehr hat die Regierung in einer Pressemitteilung vom 15. Mai 2023 informiert, dass der Auftrag für die Ausarbeitung eines Vorprojekts für die Realisierung einer flexiblen Spurbewirtschaftung auf der Rheinbrücke vergeben wurde. Im Weiteren heisst es, dass nun geprüft werden müsse, ob die Vorschüttung vorgängig zum Bau des Landesspitals getätigt werden könne. Eine Inbetriebnahme der zukünftigen Spurbewirtschaftung sei nach aktuellem Planungsstand frühestens Ende 2026 möglich.Da sich die Verkehrssituation nach überstandener Coronakrise wieder eingependelt hat und viele Mitarbeiter ihrer Tätigkeit wieder am Arbeitsplatz nachgehen, spitzt sich die Lage wieder zu. Hinzu kommt, dass man versucht, die offenen Stellen sowohl regional als auch überregional zu besetzen. Aus diesem Grund ist es absehbar, dass auch zukünftig immer mehr Autos den Weg über die Rheinbrücke nutzen werden. Hierzu meine Fragen:

  1. Befinden wir uns weiterhin im Zeitplan in Bezug auf die Ausbaupläne? 
  2. Was ergaben die Abklärungen in Bezug auf die Aufschüttungen? 
  3. Wäre es aus sich der Regierung denkbar, dass die Testphase übergangsweise wieder eingeführt wird, um die aktuelle Situation zu entschärfen? 
  4. Falls ja, bis wann wäre dies umsetzbar und was würde dies pro Jahr Kosten? 
  5. Falls nein, warum nicht?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die Ausarbeitung des Vorprojekts liegt im Zeitplan. Weitere vertiefende Abklärungen sind im Umgang mit dem Neubau des Landesspitals notwendig, da bezüglich Realisierung des Landesspitals Unklarheiten bestehen.

Zu Frage 2:

Für den Bereich der Aufschüttung sind neben dem Landesspital auch die Rheindammsanierung, Werkleitungen im Bereich des Rheindamms und die Altlastensanierung der Feuerwehrübungsanlage zu berücksichtigen.

Speziell der geplante Neubau des Landesspitals beeinflusst die für den Strassenbau notwendige Schüttung. Ursprünglich war vorgesehen, den Ausbau des Trassees zeitlich auf den Bau des neuen Landesspitals abzustimmen. Eine gemeinsame Ausführung hätte baulich und finanziell grosse Vorteile für das Land Liechtenstein. Beim isolierten Ausbau der Strasse auf dem Rheindamm entfallen diese Synergien. Aufgrund der geringen Distanz zwischen den Baustandorten ist bei der getrennten Ausführung gegenseitige Rücksicht geboten, was enorme Mehraufwendungen verursacht.

Eine vorgezogene Schüttung des Strassenkörpers würde bei einem späteren Spitalneubau aufwendige und teure Böschungssicherungen notwendig machen. Alternativ dazu könnte mit dem Strassenbau eine hohe Stützmauer erstellt werden, was aber aufgrund der Unsicherheiten bezüglich Lage und Fundationstiefe des Spitals sehr risikoreich wäre, da die Stützbauten eventuell an einem falschen Ort liegen könnten.

Weitere Unklarheiten mit sehr hohen Kostenrisiken betreffen die Hochspannungsleitung im Rheindamm und einen eventuell notwendigen Anschluss ans Spital.

Im Rahmen des aktuell in Ausführung stehenden Vorprojekts wird geprüft, wie mit der neuen Situation umgegangen werden kann. Dazu müssen als Entscheidungsgrundlage Varianten mit Kostenschätzungen erarbeitet werden.

Zu Frage 3:

Die Testphase diente als Versuch und konnte nur durch erheblichen personellen Aufwand betrieben werden. Die täglich zweimal notwendigen Umstellungen der gesamten Signalisation sowie der Abschrankungen liessen sich nur für die kurze Zeit des Versuchs vertreten.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass bei der Testphase nicht alle Abbiegebeziehungen möglich waren. Die Fahrbeziehung vom Stadion Vaduz auf die Zollstrasse in Richtung Vaduz sowie von Sevelen/Triesen vom Rheindamm kommend Richtung Stadion waren nicht möglich. Ebenfalls nicht möglich war ein Wenden im Kreisel für Fahrzeuge aus Triesen. Um diese von der Gemeinde Vaduz geforderten Beziehungen zu ermöglichen, ist der Spurausbau notwendig.

Eine provisorische Umsetzung der Versuchsanordnung ist auch deswegen nicht angezeigt.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

Wie in Antwort zu Frage 3 beschrieben, müsste die provisorische Verkehrsführung täglich zweimal umgestellt werden. Dies bedeutet einen hohen Aufwand in der Grössenordnung einer Vollzeitarbeitsstelle. Weiters würde die Testphase durch die mobilen Abschrankungen den Winterdienst deutlich erschweren. Im Weiteren ist nicht geprüft, ob die Ausleuchtung in den Wintermonaten für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit genügt.

Darüber hinaus müssten die Verkehrsbeziehungen eingeschränkt werden.

Sportkonzepte

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 05. September 2023

Im Rechenschaftsbericht der Regierung über das Jahr 2022 wurde festgehalten, dass zwei Arbeitsgruppen eingesetzt wurden. Die eine zur Optimierung und Erweiterung der Sportinfrastruktur, woraus dann ein Sportinfrastrukturkonzept entwickelt werden soll. Die zweite Arbeitsgruppe soll ein Sport- und Bewegungskonzept erstellen. Weiters wird im Rechenschaftsbericht festgehalten, dass im Laufe der ersten Jahreshälfte 2023 die Arbeiten abgeschlossen und Informationen dazu erhältlich sein werden. Nun, mittlerweile ist es September. Das heisst, es sind bereits nahezu zwei Drittel des Jahres herum und die Öffentlichkeit hat hierzu noch keine Informationen erhalten. Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Wann werden diese Informationen der Öffentlichkeit präsentiert und in welcher Form? 
  2. Werden hier bereits fertige Konzepte präsentiert oder was beinhalten diese Informationen? 
  3. Falls es sich um fertige Konzepte handelt, wurden diese in eine Vernehmlassung geschickt? 
  4. Falls ja, wer wurde alles eingeladen an dieser Vernehmlassung teilzunehmen? 
  5. Wie ist das weitere Vorgehen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die Arbeitsgruppen haben ihre Arbeiten im ersten Halbjahr 2023 abgeschlossen. Letzte Finalisierungsarbeiten für die Kenntnisnahme durch die Regierung laufen. Nach Kenntnisnahme der Berichte wird die Regierung entscheiden, welche Empfehlungen aus den Katalogen umgesetzt werden sollen. Sobald diese Entscheide seitens der Regierung gefällt sind, wird die Öffentlichkeit informiert.

Zu Frage 2:

Nein, es handelt sich nicht um finale Konzepte, sondern um Empfehlungen der Arbeitsgruppen an die Regierung. Die Arbeitsgruppen waren breit aufgestellt. Neben dem Sportministerium waren die Gemeinden, das Schulamt, die Stabstelle für Sport, das Amt für Gesundheit, die Stabstelle für staatliche Liegenschaften, der Sportrat sowie das LOC als Vertreter der Verbände und Vereine involviert.

Zu den Fragen 3 und 4:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 5:

Nach Kenntnisnahme der Arbeitsgruppenberichte wird die Regierung entscheiden, welche Empfehlungen der Arbeitsgruppen näher geprüft und weiter ausgearbeitet werden sollen. Im Anschluss werden die üblichen Prozesse einer demokratischen Entscheidungsfindung (z.B. Gesetzesänderungen durch den Landtag, Finanzbeschluss, Budgetprozess) durchgeführt.

CO2-Bilanz in Liechtenstein

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Der Turm in Schaan lockt sehr viele Besucherinnen und Besucher an und befasst sich auf interessante und erfahrbare Weise mit den sogenannten SDGs, den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung. Davon abgeleitet gibt es in dieser Agenda 2030 169 Unterziele. Den Initianten und Erbauern dieses Turms spreche ich ein grosses Kompliment aus.Bei den Führungen und Events im Turm in Schaan wird auch auf die CO2-Belastung aufmerksam gemacht. Der Bau in Holz ist sicher eine gute Sache. Betrachtet man die Gesamtbilanz - mit ganzheitlichem energetischem Durchdenken auf unser Land bezogen - kommen Fragen auf, auf die bisher in den Turm-Botschaften nicht eingegangen wurde und deren Beantwortung sehr interessant wäre.Werden die Erbauer nach der Öko-Bilanz gefragt, beziehen sich ihre Auskünfte auf die CO2-Speicherung, nicht auf die Herstellung des Turmes, wie Holzzuschnitt, Stahlträger, Betonsockel, Kranwagen, Lastwagen und so weiter. Aber auch bei der CO2-Antwort gibt es Fragezeichen. Da wird gesagt: ein Kubikmeter Holz speichert eine Tonne CO2. Ausgehend von dieser These stellen sich folgende weitergehende Fragen:

  1. Wie hoch ist der gesamte CO2-Ausstoss in Liechtenstein und wie setzt er sich zusammen? 
  2. Die Erbauer des Turmes sagen: Ein Kubikmeter Holz speichert eine Tonne CO2. Gibt es Berechnungen, wie viele Kubikmeter Holz in unseren Wäldern vorhanden sind? 
  3. Gefühlsmässig könnte man sagen, wenn ein Kubikmeter Holz eine Tonne CO2 speichert, dann hat Liechtenstein eine positive CO2-Bilanz. Stimmt das? 
  4. Die Erbauer des Turmes gehen davon aus, dass bearbeitetes Holz, das zum Beispiel für den Hausbau verwendet wird, ebenfalls CO2 speichert. Stimmt auch das?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Liechtensteins Treibhausgasemissionen betrugen im Jahr 2021 183’900 Tonnen CO2-Äquivalente, wobei 80% im Bereich Energie mit Gebäude, Verkehr und industriellen Prozessen verursacht wurden. Die restlichen 20% setzten sich aus der Landwirtschaft, industriellen Gasen sowie Abfall und Abwasser zusammen. Die sogenannten LULUCF-Kategorien, die auf Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zurückgehen, z.B. bei Sturmschäden im Wald, sind darin nicht einbezogen.

Zu Frage 2:

Der Gesamtvorrat an Holz im liechtensteinischen Wald liegt bei etwa 2 Mio. m3, davon ist ca. 7% Totholz.

Zu Frage 3:

In Liechtenstein wird dem Wald aufgrund des strengen Waldgesetzes nicht mehr Holz entnommen als nachwächst. Die Waldflächen Liechtensteins bleiben in ihrer Ausdehnung gleich. Daher ist der Wald sowohl als CO2-Senke als auch als CO2-Quelle von untergeordneter Bedeutung. Entsprechend hat Liechtenstein auch keine positive CO2-Bilanz.

Zu Frage 4:

Sofern das Holz im gleichen Umfang nachwächst und das Holz im Gebäude gebunden bleibt, ist die Aussage korrekt.

Hochwasser und Rheinaufweitung

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Vor Kurzem waren Liechtenstein und Gebiete weit über die Grenzen hinaus einem tagelangen Dauerregen ausgesetzt. Der Rhein führte bis zur Wegkante und zum Teil darüber hinaus Wasser und in Ruggell wurden die inneren Dämme überflutet. Die Thematik Hochwasser und Rheinaufweitung wird in diesem Zusammenhang - zusätzlich mit den Bildern von Überschwemmungen vielerorts, in Nachbarländern und in Europa - unweigerlich vor Augen geführt. Zwei Tage Regen reichen aus, dass der Rhein Hochwasser führt. Meteorologen gehen davon aus, dass extreme Wetterlagen, wozu auch Starkregen gehört, zunehmen werden. Das führt zu Fragen über die Zukunft der Rheingestaltung.

  1. Ist es nach Ansicht der Regierung verantwortbar, eine Aufweitung des Rheins vorzunehmen, womit auf einer bestimmten Strecke auf die heutigen stabilen Dämme verzichtet würde? 
  2. Die Befürworter einer Rheinaufweitung werben dafür, dass der Rhein mit der Aufweitung sicherer wird. Ist die Regierung der gleichen Auffassung? Oder teilt sie die Ansicht, dass sich die Fluten des Rheins bei Hochwasser nicht schön mäandrierend durch den aufgeweiteten Rheinabschnitt bewegen, sondern alles überschwemmen? 
  3. Im St. Galler und Vorarlberger Rheintal wird der Hochwasserschutz verstärkt. Was hat Liechtenstein in den letzten Jahren gemacht und was ist für die Zukunft in Bezug auf den Hochwasserschutz vorgesehen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Untersuchungen haben ergeben, dass der vor 150 Jahren gebaute Rheindamm bei grossen, selten auftretenden Hochwassern, wie sie statistisch gesehen alle 100 bis 300 Jahre zu erwarten sind, nicht mehr überall stabil ist. Das Dammbauwerk wird daher im Verlaufe der nächsten zwei Jahrzehnte saniert. Bei einer Aufweitung werden die alten Dämme nicht nur abgerissen, sondern es werden zur Begrenzung der Aufweitungen neue Dämme gebaut. Diese neuen Dämme werden gleich hoch wie die bestehenden Dämme und nach heutigem Stand der Technik realisiert. Somit sind die neu erstellten Dämme einer Aufweitung noch stabiler als die sanierten bestehenden Dämme.

Zu Frage 2:

Die Aufweitungen werden gemäss wasserbautechnischen Vorgaben ausgestaltet. Vorausgesetzt, dass diese anschliessend auch dementsprechend unterhalten werden, erfüllen sie sämtliche Anforderungen eines zeitgemässen Hochwasserschutzes.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass flussabwärts der Rheinbrücke «Schaan-Buchs» seit den 80er-Jahren eine stetige Auflandung der Rheinsohle beobachtet wird. Die Sohlenanhebung führt sukzessive zur Verminderung der Abflusskapazität des Rheins und somit zur Schmälerung der Hochwassersicherheit. Aufweitungen bieten die Möglichkeit, im Unterlauf die Entwicklung der Sohle zu lenken, indem das in der Aufweitung abgelagerte Geschiebe periodisch abgeschöpft wird.

Zu Frage 3:

Auf Grundlage des 2020 von Gemeinden und Regierung genehmigten Strategieberichts und des darin vereinbarten Sanierungsbaukastens werden auf der liechtensteinischen Rheinseite seit Herbst 2021 die besonders gefährdeten Dammabschnitte saniert. In die Kategorie mit der höchsten Sanierungspriorität fallen insgesamt 5 km Dammstrecke, deren Ertüchtigung bis zum Jahre 2026 geplant ist. Dies betrifft insbesondere Dammabschnitte in den Gemeinden Triesen, Schaan und Gamprin. Bis anhin wurden die Dämme auf einer Länge von insgesamt 2.5 km ertüchtigt. Zwei weitere Bauprojekte sind in Vorbereitung. Bis spätestens in 20 Jahren soll das gesamte 26 Kilometer umfassende Dammbauwerk saniert sein.

Touristische und nicht-touristische Gebiete im Malbun

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Im Bericht und Antrag vor einem Jahr zur Weiterentwicklung des Naherholungsgebietes Malbun/Steg sowie der künftigen Ausrichtung und Sanierung der Bergbahnen Malbun (Nr. 54/2022) heisst es, dass die angestrebte Entwicklung in Szenario 2 - Moderater (touristischer) Ausbau -, welche auch vom Landtag einstimmig gefordert wurde, nur möglich ist, wenn in bestimmten Gebieten eine Entwicklung der touristischen Infrastruktur möglich wird.Um die Abstimmung und Vereinbarkeit der unterschiedlichen Bedürfnisse der Stakeholder (Tourismuswirtschaft, Alpgenossenschaft, Jägerschaft, Umweltorganisationen, etc.) zu erleichtern, sollen Gebiete definiert werden, in denen eine weitere touristische Entwicklung geplant ist. Gleichzeitig soll auch klar definiert werden, in welchen Gebieten eine touristische Entwicklung ausgeschlossen wird. Mit der Definition von touristischen und nicht-touristischen Gebieten erhalten die unterschiedlichen Interessengruppen und auch die Tourismuswirtschaft eine Stimme in der Raumplanung. Laut Elias Kindle von der LGU müsse der Trend dahin gehen, dass ökologisch wertvollere und weniger wertvollere Gebiete ausgeschieden würden («Vaterland», 19. Juni 2023). Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Welches Ministerium beziehungsweise welches Amt ist für solche Um- beziehungsweise Auszonierungen zuständig? 
  2. Was wurde seit der Verabschiedung des Berichts und Antrags Nr. 54/2022 bezüglich der geforderten Umzonierung bereits unternommen? 
  3. Welche gesetzlichen Grundlagen sind hierzu erforderlich und sind diese bereits vorhanden? 
  4. Wie lange dauert eine solche Umzonierung bestenfalls? 
  5. Von welchen Faktoren ist eine solche Umzonierung abhängig?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die Regierung hat im August 2022 das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt sowie das Amt für Hochbau und Raumplanung beauftragt, die in Kapitel 2.3.3 des Bericht und Antrags Nr. 54/2022 beschriebene Definition von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten» mit definierten Nutzungen weiterzuverfolgen.

Zu Frage 2:

Der Landesrichtplan wird zurzeit gesamthaft überarbeitet. Die Ausgestaltung von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten» soll in geeigneter Weise in den Landesrichtplan einfliessen und in Abstimmung mit den Anspruchsgruppen baldmöglichst geprüft und festgelegt werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Landesrichtplans lediglich Gebiete definiert werden. Eine allfällige Um- oder Auszonierungen ist nachgelagert im Zonenplanverfahren in Betracht zu ziehen.

Zu Frage 3:

Die Ausscheidung von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten» ist eine raumwirksame Aufgabe und hat deshalb grundsätzlich über den Landesrichtplan zu erfolgen. Auf Gesetzesebene sind das Baugesetz, das Waldgesetz, das Gewässerschutzgesetz und das Naturschutzgesetz massgebend. Zudem sind weitere Verordnungen, in welchen künftige «touristische und nicht-touristische Gebiete» ausgeschieden werden, zu berücksichtigen.

Zu Frage 4:

Wie in Frage 2 ausgeführt werden im Landesrichtplan lediglich Gebiete definiert. Die Überarbeitung des Landesrichtplans wird Mitte 2024 abgeschlossen. Eine damit allfällige Um- oder Auszonierung ist nachgelagert im Zonenplanverfahren zu berücksichtigen und von der Standortgemeinde anzustossen. Das Verfahren nimmt erfahrungsgemäss mindestens ein halbes Jahr in Anspruch.

Zu Frage 5:

Massgebende Faktoren im Zonenplanverfahren sind eine breit abgestützte Interessensabwägung

in Zusammenarbeit mit den betroffenen Amtsstellen, Gemeinden und weiteren Interessensgruppen sowie das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.

Preiserhöhung nach Vollausbau des Glasfasernetzes

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Im «Vaterland» war am 30. August zu lesen, dass nach dem Vollausbau des Glasfasernetzes eine Preiserhöhung folgen wird. Die LKW hätten in den vergangenen Jahren CHF 82 Mio. in den Glasfaserausbau investiert. Die Kosten für den Ausbau wie auch die Abnahmemenge seien bekannt. Eine Preiserhöhung für die Teilnehmeranschlussleitungen sei für Anfang 2024 vorgesehen. Die Provider müssten für den niedrigsten Servicelevel demnach wohl 22% mehr pro Hausanschluss bezahlen, nämlich neu CHF 21.95 statt bisher CHF 18, wobei die Gebühren für die Kernnetz-Glasfasern hingegen um 36% reduziert würden.Dabei handle es sich vorwiegend um einen kostenorientierten Preis. Die Kosten pro Anschluss seien nur wenig höher ausgefallen als im Business Case. Dennoch werde es in der Gesamtrechnung zu einer signifikanten Preiserhöhung für sämtliche Telekommunikationsanbieter kommen, da die Ausbaukosten deutlich teurer gewesen seien, was hauptsächlich auf 30% mehr anzuschliessende Haushalte zurückzuführen sei. Das neue LKW-Standardangebot müsse vom Amt für Kommunikation wie auch der EFTA-Überwachungsbehörde gutgeheissen werden. Bereits beim Wechsel von Kupfer auf Glasfaser seien die Preise um 35% erhöht worden und sollen nun erneut um 22% erhöht werden. Dazu meine Fragen:

  1. Um wie viele Millionen Schweizer Franken fallen die Ausbaukosten des Glasfaserausbaus höher aus als geplant? 
  2. Was führte neben den leicht höheren Kosten und der um 22% höheren Anzahl Anschlüsse zu höheren Gesamtkosten? 
  3. Welcher Anteil der höheren Kosten soll an die Endkunden überwälzt werden? 
  4. Mit welchen Preiserhöhungen müssen die Endkunden rechnen? 
  5. Welchen Teil plant die LKW selbst zu tragen?

Antwort vom 07. September 2023

Bevor auf die einzelnen Fragen eingegangen wird, sei daran erinnert, dass aufgrund des schnellen Ausbaus der Netzinfrastruktur in Liechtenstein heute im ganzen Land – für jeden Haushalt und jedes Unternehmen – ein Glasfaseranschluss verfügbar ist. Das Land hat dadurch die besten Voraussetzungen erhalten, sich in der Digitalisierung weiterzuentwickeln. Das Glasfasernetz stellt einen sehr wichtigen Standortvorteil gegenüber vielen Ländern in Europa dar. Hinsichtlich der Glasfaser-Infrastruktur nimmt das Land international eine Spitzenposition ein.

Zu Frage 1:

Die Angabe CHF 82 Mio. bezieht sich auf die kumulierten Gesamtinvestitionen des LKW Bereichs «Netzprovider Kommunikation» in den Jahren 2016 bis 2023 und enthält auch die Investitionen, die nicht im Zusammenhang mit dem Glasfaserausbau stehen. Für den vollflächigen Glasfaserausbau wurden CHF 56 Mio. für die Teilnehmer Anschlüsse investiert. Für die Bauinfrastruktur bzw. Rohranlagen wurden CHF 10 Mio. ausgegeben. Geplant im Jahr 2017 waren CHF 35 Mio. ohne Rohranlagen bei 19'000 zu erschliessenden Nutzungseinheiten. Im Endausbau waren es 25'000 Anschlüsse. Die Ausbaukosten sind somit um CHF 21 Mio. höher gegenüber dem Business Case aus dem Jahr 2017.

Zu Frage 2:

Die Anzahl der Anschlüsse hat sich nicht um 22% sondern um 30% erhöht. Der beschleunigte Ausbau hat einen verstärkten Beizug von externen Auftragnehmern bedingt, was zu entsprechenden Mehrkosten geführt hat. Im internationalen Vergleich bewegen sich die Kosten pro Anschluss nach wie vor im Rahmen des Benchmarks.

Zu Frage 3 und 4:

Die vom Amt für Kommunikation regulierten Preise gelten für die Benutzung der Netzinfrastruktur, darunter die Glasfaser-Teilnehmeranschlussleitung, die die LKW den Internet Service Providern entsprechend ihren Bestellungen in Rechnung stellen werden. Der Entscheid, ob und in welchem Ausmass Endnutzerpreise erhöht werden, wenn die Kosten der Provider wegen höheren Glasfaserpreisen steigen, ist von jedem Provider im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit zu treffen.

Zu Frage 5:

Die regulierten Preise werden durch das Amt für Kommunikation aufgrund der nachweislichen Betriebs- und Kapitalkosten sowie der Abschreibungen der LKW festgelegt. Die Kosten fliessen in ein vom Amt geprüftes Kostenrechnungsmodell ein, mit welchem die regulierten Preise berechnet werden. Dies sind die maximalen Preise, welche die LKW den Providern in Rechnung stellen kann und decken die Kosten der LKW.

Ausbau Fernwärmenetz

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Seit geraumer Zeit wird das Fernwärmenetz in Liechtenstein ausgebaut. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Welche Höhe an Gesamtkosten ist für den Ausbau des Fernwärmenetzes in Liechtenstein geplant? 
  2. Stand heute: Werden diese Kosten ausreichen? 
  3. Falls nicht, mit welchen Kostenüberschreitungen wird gerechnet? 
  4. Welcher Teil der Ausbaukosten wird auf die Endkunden überwälzt? 
  5. Von wem wird der restliche Teil der Ausbaukosten getragen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu den Fragen 1 bis 3:

Gemäss Energiestrategie 2030 und Energievision 2050 soll die Fernwärme deutlich ausgebaut werden, um die Ziele betreffend Energieeffizienz, Klimaschutz und Eigenversorgung erreichen zu können. Bislang erfolgte der Ausbau des Fernwärmenetzes entlang der Nachfrage von Grossabnehmern. Weitere Kunden werden an das Fernwärmenetz angeschlossen, wo es bereits möglich ist und eine Erweiterung des Netzes wirtschaftlich vertretbar ist. Derzeit wird von «Liechtenstein Wärme» im Auftrag der Regierung eine nationale Wärmeplanung bzw. Zielnetzplanung erarbeitet. Hierbei werden die Perimeter der Nah- und Fernwärme evaluiert und daraus abgeleitet die Gesamtkosten eines Netzausbaus berechnet. Dies dient «Liechtenstein Wärme» als Grundlage, um die Kosten bzw. die Finanzierung für den weiteren Netzausbau festzulegen.

Zu den Fragen 4 und 5:

Der Errichtung eines Fernwärmenetzes bedingt hohe Investitionen in die Infrastruktur, die langfristig vollständig über den verrechneten Energiebezug der angeschlossenen Kunden mit einer angemessenen Rendite refinanziert werden.

Bildbasierte sexuelle Online-Gewalt

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Weltweit gibt es mit stark steigender Tendenz bereits Millionen von betroffenen Personen, vor allem Frauen, die wissentlich oder unwissentlich Opfer von sogenannten Deepfake-Pornos wurden. Das sind pornografische Inhalte, die mithilfe künstlicher Intelligenz generiert wurden. Aufgrund des rasanten technologischen Fortschritts ist es simpel, mit einem Handy und Fotos der Zielperson - hier reichen bereits ein paar harmlose Fotos auf Instagram oder anderen Plattformen aus - mit frei zugänglichen Apps Deepfake-Pornos zu erstellen und zu verbreiten.Die psychischen und physischen Auswirkungen auf die Betroffenen sind enorm. Durch Erpressung kommt oft auch noch ein finanzieller Schaden dazu. Das beängstigende ist, es kann jede und jeden treffen. Sich dagegen zu wehren ist fast unmöglich, da die Erstellung und Verbreitung von Deepfake-Pornos in den meisten Ländern der Welt nicht illegal ist. Erschwerend kommt dazu, dass wenn der Content erst einmal online ist, er sich kaum mehr von den Plattformen entfernen lässt, da ein wiederkehrender Upload möglich ist. Dazu fünf Fragen:

  1. Gibt es in Liechtenstein bekannte Fälle von Opfern von KI-generierter Pornografie? 
  2. Wie sieht diesbezüglich die aktuelle liechtensteinische Rechtslage aus? 
  3. Plant die Regierung, in diesem Bereich gesetzliche Grundlagen zu schaffen, falls solche nicht vorhanden sind? 
  4. Gibt es Überlegungen, welche präventiven Massnahmen ergriffen werden können, um die Bevölkerung für diese Gefahren zu sensibilisieren, und aufzuklären, wie man richtig reagieren soll, wenn man Opfer einer solchen Tat wird? 
  5. Gibt es zu dieser Problematik eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern, sei dies zur Erarbeitung von strafrechtlichen Grundlagen und/oder präventiven Massnahmen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden sind bis heute keine Fälle oder Anzeigen im Zusammenhang mit KI-generierter Pornografie bekannt.

Zu Frage 2:

Die Herstellung und Verbreitung missbräuchlicher KI-generierter Pornografie ist strafbar und kann auf verschiedenen rechtlichen Ebenen verfolgt werden, so zum Beispiel im Strafrecht, im Medienrecht sowie im Zivilrecht.

Die Handlungen erfüllen in aller Regel den Tatbestand des § 107c des Strafgesetzbuches, welcher die fortgesetzte Belästigung im Wege einer elektronischen Kommunikation oder eines Computersystems – kurz Cybermobbing – unter Strafe stellt.

Cybermobbing ist eine der zentralen Bestimmungen im Bereich Cybercrime und kann mit Hilfe der Cybercrime-Convention auch grenzüberschreitend verfolgt werden.

Neben relevanten Strafbestimmungen enthält das Urheberrechtsgesetz diverse zivilrechtliche Möglichkeiten. So können etwa im Rahmen von Leistungsklagen drohende Rechtsverletzungen verboten und bestehende Rechtsverletzungen beseitigt werden. Auch können Rechtsverletzungen mittels einstweiliger Verfügungen adressiert werden. Hinzu kommen die insbesondere in Art. 39 PGR geschützten Persönlichkeitsrechte, wie das Recht am eigenen Bild und etwa das Recht auf Ehre. Verletzungen dieser Rechte können unter anderem Schadenersatz und Genugtuungsansprüche nach Art. 40 PGR zur Folge haben.

Darüber hinaus sieht auch das Datenschutzrecht in Form der DSGVO hohe Geldbussen für die unrechtmässige Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Bilder sind prinzipiell personenbezogene Daten, soweit die abgebildete Person erkennbar ist.

Werden missbräuchlichen Deepfake-Videos mittels Medien verbreitet, so ergeben sich zusätzlich aus dem Mediengesetz zivil- sowie strafrechtliche Folgen.

Zu Frage 3:

Basierend auf den Antworten zu den Fragen 1 und 2 dieser kleinen Anfrage sind die bestehenden Rechtsgrundlagen nach aktuellem Kenntnisstand ausreichend.  

Zu Frage 4:

Neben einem entsprechenden Angebot im Rahmen von Informations- und Präventionskampagnen zum Thema «Cyber-Kriminalität» wurde bei der Landespolizei ein eigenes Kommissariat für digitale Kriminalität eingerichtet. Diesem Kommissariat kommen auch entsprechende Zuständigkeiten im internationalen Kontext zu.

Die Fachgruppe Medienkompetenz sensibilisiert im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu unterschiedlichen Themen bezüglich der kompetenten Nutzung von digitalen Medien. Weiters werden das Thema Manipulation an Bild- und Videomaterial sowie der Umgang mit den eigenen Daten und Bildern situationsspezifisch bei Vorträgen, Workshops oder in direkter Arbeit mit Jugendlichen oder Eltern von Mitgliedern der Fachgruppe Medienkompetenz aufgegriffen.

Zu erwähnen ist auch die Medienpräventionsperformance «angek(l)ickt», welche wichtige Inhalte über den Umgang mit Medien an Kinder und Jugendliche vermittelt. In der Medienpräventionsperformance angesprochen werden unter anderem die Themen Fake & Hoax und Umgang mit den eigenen Daten.

Zu Frage 5:

Neben Liechtenstein sind derzeit mehr als 60 Staaten Vertragsparteien der Cybercrime Convention, welche eine Grundlage für die Bekämpfung von über das Internet oder andere Computernetze begangenen Straftaten bietet.

Daneben sind bzw. werden mit dem «Digital Markets Act» (DMA) und dem «Digital Service Act» (DAS) zwei entsprechende europäische Verordnungen relevant. Ziel ist unter anderem, gesellschaftlichen Problemen wie Hassrede und Desinformation zu begegnen. Die DMA-Verordnung gilt in der EU seit dem 2. Mai 2023, die DSA-Verordnung ab dem 17. Februar 2024. Diese Verordnungen werden voraussichtlich ins EWR-Abkommen übernommen.

Darüber hinaus bekannten sich die deutschsprachigen Justizministerinnen und -minister im Rahmen eines gemeinsamen Treffens vom 7. und 8. Mai 2023 zu einer verstärkten und strukturierten Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung von Cyber-Kriminalität.

Eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern in Bezug auf präventive Massnahmen gibt es zudem in dem Sinne, dass Liechtenstein in diversen Gremien Einsitz nimmt, die unter anderem dieses Thema behandeln. Aus medienrechtlicher Sicht sind hierbei insbesondere die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sowie die Europäische Plattform der Regulierungsbehörden (EPRA) zu nennen, die sich über «best practices» austauschen.

Psychische Gesundheit bei Jugendlichen

05. September 2023
Frage von: Stv. Abgeordnete Nadine Vogelsang
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 05. September 2023

Laut Studien ist die Situation «psychische Gesundheit von Jugendlichen in der Schweiz und Liechtenstein» alarmierend. Ein Drittel ist von psychischen Problemen betroffen, jeder Elfte unternahm einen Suizidversuch, noch mehr leiden unter Essstörungen oder Selbstverletzung. Nur drei Prozent suchen Hilfe. Schulen tragen neben dem Elternhaus grosse Verantwortung. Die Jugendlichen verbringen knapp 40 Wochen pro Jahr in der Schule. Dort werden sie gemeinsam sozialisiert, lernen Verhaltensmuster und entwickeln Werte. Die physische, soziale und emotionale Umgebung der Schule hat grossen Einfluss auf die Gesundheit der Jugendlichen. Sie können Suchtmitteln, aber auch Stress, Gewalt und Mobbing ausgesetzt werden, eine der Hauptursachen für psychische Erkrankungen.Im Schulsetting können alle Jugendlichen über eine bestehende Infrastruktur erreicht werden. Neben der bekannten Suchtprävention braucht es auch Verhaltensprävention zur Entwicklung von Selbst- und Sozialkompetenz, um die Jugendlichen präventiv zu unterstützen, für aktuelle Themen zu sensibilisieren und um Risikofälle frühzeitig zu erkennen. Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Welche Massnahmen werden seit wann in welchen Schulstufen im Bildungswesen zur Prävention bezüglich psychischer Erkrankung von Jugendlichen angewandt? 
  2. Wie fliessen diese Massnahmen in den Unterricht ein beziehungsweise ist sie soweit Teil des liechtensteinischen Lehrplanes, als dass eine nachhaltige Prävention systematisch in allen Schulen Liechtensteins in genügendem Umfang angeboten wird? 
  3. Ist die Umsetzung der Massnahmen in den Schulen verbindlich beziehungsweise wie wird geprüft, ob und wie die einzelnen Schulen die Präventionsmassnahmen umsetzen? 
  4. Wie sehen die niederschwelligen Angebote beziehungsweise Massnahmen der einzelnen Schulstufen aus, welche es den Kindern ermöglichen, sich anonym an eine schulische Vertrauensperson zu wenden, die sie regelmässig sehen? 
  5. Gibt es Zahlen beziehungsweise Statistiken, wie viele Kinder und Jugendliche dieses Angebot wahrnehmen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenz wird mit dem Lehrplan LiLe von Beginn an mittels sogenannter überfachlicher Kompetenzen stetig auf- und ausgebaut. Für die Vermittlung dieser Kompetenzen im Schulalltag stehen den Lehrpersonen zusätzliche verschiedenste niederschwellige Angebote zur Unterstützung zur Verfügung.

Fachlich unterstützt werden die Schulen in solchen Fällen von schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, der Schulsozialarbeit und dem Schulpsychologischen Dienst, welche an die Bedürfnisse angepasste Angebote durchführen, z.B. in Form von (Klassen-)Interventionen oder Fallberatungen. Ausserdem steht den Schulen ein Netzwerk von Fachpersonen zur Verfügung: Externe Fachstellen wie beispielsweise die Vereine «Netzwerk», «Kinderschutz.li» oder auch «love.li», eine Initiative von «schwanger.li». Zudem führt das Schulamt jährliche Weiterbildungen zu diesem Themenbereich durch, bietet fachliche Beratungen über die Pädagogische Hochschule und persönliche Unterstützung über movis mit einem Standort in Schaan für das Lehr- und Schulpersonal an. Ausserdem leben die Schulstandorte verschiedene Programme wie die «Schulinsel», Vertrauenslehrpersonen, Achtsamkeitsprogramme, Schülerinnen- und Schülermediation über sogenannte «Streitschlichter» oder auch das Konzept «Stärke statt Macht», um nur einzelne Beispiele zu nennen. Alle diese Angebote bestehen bereits seit einigen Jahren, teilweise auch seit Jahrzehnten.

Ein neues Projekt startete mit dem Schuljahr 2022/23: die SOS-Herzkiste von SOS Kinderdorf Liechtenstein, welche den Lehrpersonen ein Toolkit für ein liebevolles Klassenzimmer anbietet. Im Herbst 2023 startet zudem auf Initiative der Suchtprävention Liechtenstein in Kooperation des Amts für Soziale Dienste und des Schulamts das Programm «Gemeinsam stark werden» für die Primarschul-Lehrpersonen. Dies ist ein Unterrichtsprogramm zur Stärkung jener Lebenskompetenzen, die Voraussetzung für ein gesundes, selbstbestimmtes und erfülltes Leben sind. Die Umsetzung des Programms fördert das Grundvertrauen, die Beziehungsfähigkeit, den Selbstwert und die Werteverwirklichung von Kindern im Volksschulalter und unterstützt sie auf ihrem Weg in ein eigenverantwortliches Leben voller Freude, Mut und Tatendrang. Die Befähigung der Lehrpersonen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Weiterbildungsangebot «WFL.li».

Zu Frage 2:

Im LiLe sind für alle Bildungsstufen die zu erreichenden fachlichen und überfachlichen Kompetenzen festgehalten, so auch die personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen. Es gehört zum verbindlichen Auftrag der Lehrpersonen, die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen in allen drei Zyklen und in allen Fachbereichen aufzubauen und zu fördern. Die Umsetzung oder eben auch Auswahl der einzelnen Massnahmen liegen in der Methodenfreiheit der jeweiligen Lehrperson mit einem jeweils bereits in der Beantwortung von Frage 1 ausgeführten breiten und umfangreichen Zusatzangebot.

Zusätzlich beobachten die Mitarbeitenden der Schulsozialarbeit im Sinne der Früherkennung und Frühintervention Verhaltensweisen und bieten bei Bedarf spezifische Unterstützung an.

Zu Frage 3:

Die Umsetzung des Lehrplans und damit auch der personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen ist verpflichtend und wird von der Schulaufsicht und Schulleitung überprüft.

Zu Frage 4:

Im Kindergarten sind vorwiegend die Kindergärtnerinnen sowie die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen die Ansprechpersonen. An der Primarschule sowie Oberschule sind dies neben den Klassen- und Fachlehrpersonen die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die Schulsozialarbeit sowie die Schulleitung. An der Realschule und am Gymnasium entfallen die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen. Am Liechtensteinischen Gymnasium bietet insbesondere das «Pädagogisch-soziale Netz» ein Unterstützungsnetz aus Personen und Strukturen. Es umfasst Mitarbeitende der Schulsozialarbeit, Vertrauenslehrpersonen sowie Vertrauensschülerinnen und Vertrauensschüler. Ziele der Vernetzung sind die Entlastung und Unterstützung der beteiligten und betroffenen Personen und grössere Effizienz im Entwickeln von Lösungsansätzen. Schülerinnen und Schüler können sich an alle genannten Personen wenden und auf deren Vertraulichkeit zählen.

Zu Frage 5:

Fallzahlen von Schülerinnen und Schülern im Bereich des Schulpsychologischen Dienstes und der Schulsozialarbeit liegen vor, werden systematisch erfasst und jedes Jahr im Rechenschaftsbericht veröffentlicht. Die Nutzung von externen Angeboten liegt in der Verantwortung der Schulen und wird nicht in einer Statistik erhoben.

Des Weiteren ist derzeit eine Pilotbefragung in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Nordwestschweiz in Erarbeitung, um im Schuljahr 2023/24 mittels Pilotbefragung künftig eine Erhebung zur psychischen Gesundheit an den öffentlichen Schulen in Liechtenstein zu lancieren.

Elternzeit

05. September 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Wie bereits seit Längerem bekannt ist, muss Liechtenstein die EU-Richtline 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige umsetzen, welche unter anderem die Einführung einer fair bezahlten Elternzeit beinhaltet. Liechtenstein lässt sich hierzu bekanntermassen viel Zeit.Die EU-Staaten mussten diese Regelung bereits per August 2022 umsetzen. Diverse Verbände in Liechtenstein engagieren sich bereits seit Jahren für eine fair bezahlte Elternzeit. So hat der Landtag die Petition der IG Elternzeit im September 2021 einstimmig an die Regierung überwiesen. In der Diskussion zur Postulatsbeantwortung betreffend die finanzielle Entlastung von Familien im letzten November kündigte die Regierung anschliessend an, dass eine 1. Lesung der Gesetzesvorlage im Landtag in der ersten Jahreshälfte 2023 möglich erscheint oder angestrebt wird. Das war bekanntermassen nicht der Fall.In der Zwischenzeit hat die Regierung den einen Vernehmlassungsbericht vorgelegt, dessen Vernehmlassungsfrist am 17. März 2023 abgelaufen ist. Gemäss Angaben des «Vaterlands» vom 25. August 2023 gingen diverse Rückmeldungen von unterschiedlichen Organisationen ein. Wie aus dem Artikel weiter hervorgeht, hat sich nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist das Ministerium für Wirtschaft zudem mit Vertretern des LANV getroffen. Der Artikel spricht hierbei von möglichen Kompromissen. Hierzu meine nachfolgenden fünf Fragen:

  1. Bis wann wird die Regierung die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige dem Landtag vorlegen? 
  2. Was sind die Gründe für die Verzögerung beziehungsweise weshalb konnte der anvisierte Termin nicht eingehalten werden? 
  3. Wurden nach Ablauf der Frist oder im Vorfeld neben dem LANV noch weitere Organisationen zu einem Gespräch eingeladen? Wenn ja, welche und wenn nein, warum nicht? 
  4. Bis wann muss Liechtenstein die betreffende EU-Richtlinie umsetzen und was wären potenzielle Folgen, wenn wir dies nicht erreichen würden? 
  5. Macht es aus Sicht der Regierung Sinn, jetzt das Kindergeld zu erhöhen, ohne dass die Finanzierung geklärt ist?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Ziel ist es, dem Landtag die Vorlage zur Umsetzung der Elternzeit-Richtlinie noch 2023 zur ersten Lesung vorzulegen.

Zu Frage 2:

Die Vernehmlassung konnte, wie angekündigt, noch im Jahr 2022 lanciert werden. Sie lief bis zum 17. März 2023. Aufgrund der zahlreichen und in gewissen Punkten auch sehr heterogenen Rückmeldungen war es zeitlich nicht möglich, einen Bericht und Antrag noch im ersten Halbjahr bzw. vor der Sommerpause auszuarbeiten.

Zu Frage 3:

Neben dem Austausch mit dem LANV fand ein Gespräch mit der IG Elternzeit statt. Zudem wurde das Thema «Elternzeit» mit der LIHK im Rahmen des Halbjahresgesprächs diskutiert. Auch beim jährlichen Austausch mit dem Verein für Menschenrechte wurde die Umsetzung der Richtlinie thematisiert.

Zu Frage 4:

Die Frist zur Umsetzung endet mit der abgeschlossenen Übernahme der Richtlinie in das EWR-Abkommen. Dieses Datum steht aktuell noch nicht fest, da dieses vom Übernahmeprozess in den EWR-Staaten abhängt. Sollte zu diesem Datum die Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt sein, könnte die EFTA-Überwachungsbehörde ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Spätumsetzung einleiten.

Zu Frage 5:

Grundsätzlich ist die Familienausgleichskasse (FAK) mit 4.77 Jahresreserven per Ende 2022 finanziell gut aufgestellt. Jährliche Zusatzausgaben von rund 10 Millionen Franken wären möglich, ohne unmittelbaren Handlungsbedarf auf der Finanzierungsseite zu erzeugen. Ob eine gleichzeitige Erhöhung des Kindergelds und die Einführung einer über die FAK finanzierten Elternzeit angezeigt ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Unter anderem ist die Antwort auf diese Frage davon abhängig, wie hoch die Elternzeit schlussendlich vergütet wird, welcher Anteil der Anspruchsberechtigten diese Leistung ausschöpft, wie stark das Kindergeld erhöht werden soll und wie sich die künftige Einnahmensituation der FAK entwickelt. Beide Themen müssen daher parallel behandelt werden.

Wechsel des Stromanbieters

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Seit dem 1. Juli haben Strombezüger die Möglichkeit, ihren Anbieter zu wechseln. Bis Ende Juli haben 700 Strombezüger den Anbieter gewechselt. Gemäss dem Geschäftsmodell des neuen Anbieters sollen bis Ende des Jahres 1'000 Strombezüger den Anbieter gewechselt haben. Die LKW bewirtschaften aktuell 27'000 Zähler. Auf den 1. August seien rund 400 Zähler umgestellt worden, und auf den 1. September würden weitere Wechselanmeldungen vorliegen. Die Anbieter haben unterschiedliche Geschäftsmodelle. Die Strategie der LKW beinhaltet das Einbringen der Eigenproduktion, eines Langfristvertrages sowie die Beschaffung am Terminmarkt in Kombination mit kurzfristigen Spotmarktkäufen. Die Athina Energie AG kauft die Energie hingegen zu Spotmarktpreisen. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1.  Mit welchen Verwaltungskosten müssen die Strombezüger bei einem Wechsel des Anbieters rechnen? 
  2. Ist der Wechsel von den LKW zur Athina Energie AG oder umgekehrt jeden Monat möglich oder welche Wechselfristen sind einzuhalten? 
  3. Welchen Energiepreis müssen Strombezüger bei einem Wechsel von der Athina Energie AG zu den LKW derzeit bezahlen und wie hoch ist der Energiepreis für Strombezüger, welche nicht gewechselt haben? 
  4. Haben die Strombezüger, welche einen Wechsel von der Athina Energie AG zu den LKW machen, jederzeit den gleichen Energiepreis zu bezahlen, wie Strombezüger, welche nicht zur Athina Energie AG gewechselt haben, beziehungsweise welchen Mehrpreis haben die Strombezüger zukünftig zu bezahlen, wenn Sie von der Athina Energie AG zu den LKW wechseln? 
  5. Sollte der Energiepreis gemäss Antwort auf Frage vier für alle Strombezüger jederzeit gleich sein, unabhängig wie oft diese gewechselt haben, was sollte die Strombezüger an einem monatlichen oder dauernden Wechsel des Anbieters hindern?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Gemäss Art. 9, Abs. 1 der Elektrizitätsmarktverordnung, ist der Verteilnetzbetreiber LKW verpflichtet, den Kundenwechsel kostenlos durchzuführen. Energielieferanten wie LKW, Athina Energie AG oder weitere sind frei, ihre Vertragsbedingungen zu definieren.

Der Energielieferant LKW hat bis dato keine Verwaltungskosten bei Anbieterwechsel in seinen Verträgen definiert.

Zu Frage 2:

Beim Energielieferant LKW ist die Kündigung bei Haushalts- und Gewerbekunden gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einmonatiger Kündigungsfrist auf das Ende des Folgemonats möglich. Bei den Sondervertragskunden gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Wechselkunden können jederzeit mit kurzer Anmeldefrist von 30 Tagen mit dem Energielieferant LKW einen neuen Vertrag eingehen und werden dann ab Beginn des folgenden Monats beliefert. Zu den Geschäftsbedingungen der Athina Energie AG kann die Regierung keine Aussagen treffen.

Zu den Fragen 3 und 4:

Bei den Haushalts- und Gewerbekunden der LKW gelten für bestehende und rückkehrende Kunden die gleichen Energiepreise. Bei den Sondervertragskunden, für welche Strom grösstenteils am Markt beschafft wird, sind Beschaffungsstand, Marktpreise, Lastprofil, etc. für die Ermittlung der Preise massgebend und kundenindividuell.

Zu Frage 5:

Grundsätzlich ist ein Wechsel des Energielieferanten jeweils im Rahmen der Vertragsbedingungen möglich. So bieten die LKW als Energielieferant derzeit für rückkehrende Haushalts- und Gewerbekunden einen einjährigen Vertrag zu gleichen Konditionen wie für Bestandskunden an.

Bestimmungen und Leistungen von Pensionskassen

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Im Rahmen eines Talks auf 1FLTV wurde von einem Landtagsabgeordneten unter anderem die Aussage getätigt, dass es im Gewerbe für die Arbeitnehmer nicht möglich sei, dass die Arbeitnehmer mehr Beiträge als die Arbeitgeber einbezahlen können.In den ergänzenden Bestimmungen zum Vorsorgereglement führt der Sozialfonds auf Seite 5 als Beispiel aus, dass eine 40-jährige Person mit einem versicherten Lohn von CHF 60'000 einem Sparplan von 8% vom versicherten Lohn und einem vorhanden Alterskapital von CHF 50'000, einen maximal möglichen Einkauf von CHF 83'800 tätigen kann. Der maximal mögliche Einkauf beträgt somit zusätzlich CHF 83'800 oder 167,5% des vorhanden Alterskapitals. Somit ist auch für eine Person im Gewerbe, welche beim Sozialfonds versichert ist, ein zusätzlicher und erheblicher Einkauf von Beitragsjahren möglich.Mit gestaffelten Einkäufen wird zum einen das Alterskapital erhöht beziehungsweise die Abhängigkeit von zum Beispiel Ergänzungsleistungen im Alter reduziert und zum anderen können mitunter die jährlichen Steuerzahlungen reduziert werden. Zu diesem Sachverhalt und weiteren getätigten Aussagen im Rahmen des Talks ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Welchen Prozentsatz bezahlen die Arbeitgeber und welchen die Arbeitnehmer an die gesamten Beiträge sämtlicher Pensionskassen im Land im aktuell verfügbaren Jahr? 
  2. Welches Alterskapital ergibt sich über 40 Jahre bei einer Person mit einem Medianlohn beim gesetzlichen Minimum der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und wie hoch ist das Alterskapital bei Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen von gesamthaft 12% bei einer durchschnittlichen Verzinsung des Alterskapitals von 1,5%? 
  3. Um welchen Betrag war der Nettolohn des Arbeitnehmers beim höheren Beitrag gemäss Frage 2 über die gesamten 40 Jahre tiefer? 
  4. Wie hoch ist der durchschnittliche Umwandlungssatz aller Pensionskassen im Land? 
  5. Gibt es Pensionskassen im Land, bei welchen der Arbeitnehmer keine zusätzlichen freiwilligen Einkäufe tätigen kann, welche höher sind als die ordentlichen Beiträge des Arbeitsgebers?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Im Jahr 2022 beliefen sich die gesamten Beitragseinnahmen der Vorsorgeeinrichtungen auf ca. CHF 494,6 Mio., wovon rund 52% aus Arbeitgeberbeiträgen und rund 40% aus Arbeitnehmerbei­trägen stammen. Hinzu kommen Einmaleinlagen, Einkaufssummen, Einlagen in Arbeitgeberreserven sowie weitere Sonderbeiträge, welche sowohl von Arbeitgeber oder von Arbeitnehmer eingebracht werden. Im Vergleich zum Vorjahr sind die gesamten Beitragseinnahmen um rund 4,6% gestiegen.

Zu Frage 2:

Unter Anwendung des minimalen Beitrags in die Altersversicherung von 8% des versicherten Lohns und einem Zinssatz von 1,5%, resultiert daraus nach 40 Jahren unter Annahme eines durchschnitt­lichen versicherten Jahreslohnes von CHF 82’000 ein Altersguthaben von ca. CHF 356’000. Eine Erhöhung der Altersversicherungsbeiträge auf 12% ergibt ein Altersguthaben von ca. CHF 534’000.

Zu Frage 3:

Ausgehend von dem in Antwort 1 ausgewiesenen Arbeitnehmeranteil von 40% läge der Nettolohn beim höheren Beitrag pro Jahr um CHF 1’312 tiefer. Bei einem Arbeitnehmeranteil von 50% wäre der Nettolohn CHF 1’640 tiefer. Zusätzliche Steuerbegünstigungen wurden nicht berücksichtigt.

Zu Frage 4:

Der mittlere Rentenumwandlungssatz liegt im Jahr 2022 bei 5,6%. Im Vergleich zum Vorjahr (5,7%) ist der Umwandlungssatz leicht gesunken.

Zu Frage 5:

Ein Einkauf ist eine weitergehende Leistung, welche vom Gesetz nur im Falle einer Scheidung vorgesehen ist. Sämtliche liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen haben jedoch den Einkauf in eine Vorsorgelücke in ihren Reglementen vorgesehen. Somit steht allen in Liechtenstein Versicherten die Möglichkeit offen, das Alterskapital durch einen oder mehrere Einkäufe zu verbessern.

Elektronisches Gesundheitsdossier

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 05. September 2023

Im Bericht und Antrag zur Volksinitiative, mit welcher die von der Regierung durchgesetzte Opt-out-Variante in eine Opt-in-Variante abgeändert werden soll, schreibt die Regierung, dass die Umstellung mehrere hunderttausend Franken kosten würde. Dabei wurde bekannt, dass die Software für das elektronische Gesundheitsdossier vom Siemenskonzern entwickelt wurde. Gemeinhin würde man annehmen, dass das Austragen einer Person aus dem Gesundheitsdossier gleich viel Aufwand bedeutet, wie das Eintragen einer Person. Dazu folgende Fragen:

  1. Wie hoch sind die bisher für die Realisierung des elektronischen Gesundheitsdossiers angefallenen Kosten, sowohl einmalige wie auch wiederkehrende, die dem Siemenskonzern für die Implementierung des Gesundheitsdossiers in Liechtenstein bisher bezahlt wurden? 
  2. Wann wurde dieser Auftrag öffentlich ausgeschrieben und wie viele Bewerber gab es? 
  3. Gibt es auch Beiträge monetärer oder nicht-monetärer Art von Dritten, die in die Realisierung des Gesundheitsdossiers eingeflossen sind? 
  4. Vor Jahren gab es eine Verlautbarung, wonach das Gesundheitsdossier in Zusammenarbeit mit der Swisscom realisiert werde. Wie und warum ist es zu diesem Wechsel gekommen? 
  5. Welche laufenden Kosten, zum Beispiel Lizenzgebühren, werden dem Siemenskonzern oder anderen Dritten jährlich bezahlt?

Antwort vom 07. September 2023

Eingangs ist festzuhalten, dass die Opt-Out-Variante nicht von der Regierung «durchgesetzt» wurde. Vielmehr hat der Landtag dem Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) und damit auch dem Opt-Out-Verfahren am 7. Mai 2021 einhellig zugestimmt.

Zu Frage 1:

Der Lieferant des eGD bzw. der eHealth-Plattform wurde in einem öffentlichen Vergabeverfahren nach Art. 23 ÖAWG ermittelt. Der Zuschlag erging an die Siemens Healthcare AG. Gemäss Vergabevermerk beträgt die Vergabesumme CHF 1'367'790 netto inkl. MwSt. Dabei handelt es sich um die sogenannte „Total Cost of Ownership“ über die nächsten fünf Jahre. Dies schliesst die einmaligen Kosten für Lizenzen, Projektleitung, Konzeption und Einführung sowie die wiederkehrenden Kosten für Wartung, Support und Hosting für fünf Jahre ein. Daneben sind weitere Projektkosten angefallen.

Zu Frage 2:

Die Publikation des Vergabeverfahrens erfolgte am 2. November 2021. Mit dem Offertöffnungsprotokoll vom 22. Dezember 2021 wurden drei Angebote von drei Anbietern auf ihre Richtigkeit geprüft und bestätigt.

Zu Frage 3:

Es gab keine monetären oder nicht-monetären Beiträge von Dritten zum Projekt.

Zu Frage 4:

Eine ausführliche Antwort auf diese Frage finden Sie auf den Seiten 17 und 18 des Bericht und Antrags Nr. 114/2020 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG).

Zu Frage 5:

Die jährlichen Betriebskosten des eGD belaufen sich insgesamt auf knapp CHF 200'000. Diese können sich jedoch mit der Weiterentwicklung des eGD im Laufe der Zeit erhöhen.

Rotes Kontrollschild für Fahrradträger

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Kontrollschilder mit roter Grundfarbe wurden 2022 im Gleichschritt mit der Schweiz ab dem 1. März 2022 eingeführt. Sie dienen als Wiederholungskennzeichen auf Fahrradträgern oder ähnlichen Aufbauten. Für die Bestellung eines roten Kontrollschildes kann von der Webseite der Motorfahrzeugkontrolle ein Formular heruntergeladen werden. Gemäss Webseite kann das Formular online eingereicht werden.Die Kosten für das Kontrollschild betragen gemäss MFK-Bestellformular CHF 25. Zusätzlich sind CHF 20 für den Eintrag im Fahrzeugausweis fällig. Insgesamt verursacht also ein separates Kontrollschild für einen Heckveloträger Kosten von CHF 45. Im Kanton St. Gallen kosten Kontrollschilder für Heckveloträger CHF 30. Die Bestellung erfolgt online und das Kontrollschild wird per Post zugestellt. Dazu folgende Fragen:

  1. Warum ist in Liechtenstein für ein rotes Kontrollschild ein Eintrag im Fahrzeugausweis nötig und in der Schweiz nicht? 
  2. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die liechtensteinische Motorfahrzeugkontrolle bei ihrem Vorgehen? 
  3. Was ist zu tun, damit auf einen Eintrag im Fahrzeugausweis verzichtet werden kann? 
  4. Warum ist die Bestellung eines roten Kontrollschildes bei der liechtensteinischen Motorfahrzeugkontrolle um einiges umständlicher als beim Strassenverkehrsamt St. Gallen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Das dritte beziehungsweise rote Kontrollschild wird vom Amt für Strassenverkehr ausgegeben und ist damit ein hoheitliches offizielles Erkennungszeichen. Deshalb wird es auch im Fahrzeugausweis registriert. Dies dient einerseits der Kontrolle der Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Schilder zur Verhinderung eines allfälligen Missbrauchs. Andererseits wird damit gegenüber ausländischen Behörden bei allfälligen Kontrollen oder auch bei Diebstahl der offizielle behördliche Charakter dieses Erkennungszeichens dokumentiert und die Anerkennung erleichtert.

Zu Frage 2:

Im Rahmen der Einführung des roten Kontrollschildes wurden, unter anderem, die folgenden beiden rechtlichen Grundlagen geschaffen:

In Art. 69 der Verkehrszulassungsverordnung, der die Eintragungen im Fahrzeugausweis regelt, wurde ein neuer Abs. 6 betreffend das Kontrollschild für hintere Lastenträger nach Art. 71 Bst. g der Verkehrszulassungsverordnung geschaffen.

In Art. 71 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung sind die Arten der Kontrollschilder definiert. Mit der Einführung des roten Kontrollschilds wurde in diesem Art. 71 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung ein neuer Buchstabe g) geschaffen, der das Kontrollschild mit rotem Grund und weisser Schrift für hintere Lastenträger an Motorwagen als zusätzliches Kontrollschild definiert.

Des Weiteren ist betreffend den in der Einleitung dieser kleinen Anfragen erwähnten Gebühren Art.1 der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch das Amt für Strassenverkehr relevant. In dieser Verordnung ist in Ziffer 3.8 festgehalten, dass Änderungen im Fahrzeugausweis mit CHF 20 verrechnet werden und in Ziffer 4.21, dass ein glänzendes Einzelschild mit CHF 25 verrechnet wird. Diese gesetzlichen Bestimmungen gab es bereits vor der Einführung des roten Kontrollschildes. 

Zu Frage 3:

Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, ist in Art. 69 Abs. 6 der Verkehrszulassungsverordnung definiert, dass das rote Kontrollschild im Fahrzeugausweis eingetragen wird. Der Bezug eines roten Kontrollschildes ist freiwillig.

Zu Frage 4:

Die Bestellung des roten Kontrollschildes ist in Liechtenstein beim Amt für Strassenverkehr per E-Mail, auf dem Postweg oder direkt am Schalter möglich. Der Bezug ist im Kanton St. Gallen über dieselben Kanäle möglich.

Kosten der Photovoltaikanlagen

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Im Jahr 2021 speisten 2'100 Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von 35'314 kWp ihre Stromproduktion ins Landesnetz ein. Im Jahr 2020 wurde mit den Photovoltaikanlagen 29'719 kWh Strom erzeugt.

  1. Welcher Betrag wurde für Subventionen oder Förderbeiträge von Anfang bis heute aufgewendet? 
  2. Wieviel wurde insgesamt - also die Investitionskosten des Betreibers und die Subventionen zusammengerechnet - aufgewendet?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Gemäss Aufzeichnungen des Amtes für Volkswirtschaft wurden seit Beginn der Photovoltaikförderung in den 90er Jahren bis 05.09.2023 CHF 41 Mio. an Investitionsförderungen ausbezahlt. Über die Gesamthöhe der zusätzlich zu den Landesförderungen vergebenen Gemeindezuschüsse kann die Regierung keine Angaben machen.

Zusätzlich wurden über den Fonds für Einspeisevergütung seit 2008 bis Ende 2022 für Ein­speisevergütungen von Photovoltaik- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen rund CHF 61 Mio. ausbezahlt. Demgegenüber stehen Erlöse aus Stromverkäufen von 18 Mio., die dem Fonds gutgeschrieben werden konnten.

Zu Frage 2:

Im Amt für Volkswirtschaft wurden seit Beginn der Photovoltaikförderung in den 90er Jahren bis 05.09.2023 CHF rund CHF 120 Mio. an Investitionskosten der Antragstellenden erfasst.

Bei diesen Zahlen ist zu berücksichtigen, dass vor 2008 nur ganz wenige Anlagen gebaut wurden. Die Investitionskosten bilden die vorgelegten Rechnungen für die Photovoltaikanlage ohne MwSt. ab. Die eingereichten Rechnungen enthalten jedoch oft nicht sämtliche Investitionskosten. So kann es sein, dass separate Rechnungen für Absturzsicherungen, Umbau von Elektroverteilungen, Spenglerarbeiten usw. nicht erfasst sind. Die effektiven gesamten Investitionskosten dürften damit etwas höher liegen.

 

Verwendungszweck von Briefmarken

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Anknüpfend an meine Kleine Anfrage vom März 2022 möchte ich hiermit weitere Informationen zum Thema Wertzeichen der Post in Erfahrung bringen. Gemäss damaligen Aussagen der Regierung muss die Post Briefmarken lediglich als Frankatur auf Postsendungen in Zahlung nehmen. Dies sei selbstredend nur dann umsetzbar, wenn dies auch technisch möglich und vorgesehen ist - schrieb die Regierung.Seit dem 1. Januar 2023 weigert sich die Liechtensteinische Post AG, Massen-Briefsendungen ab einer Anzahl von 350 Stück mittels Briefmarkenfrankatur zu versenden, obwohl dies bis Ende 2022 kein Problem darstellte. Nach meiner Auffassung müsste es im Interesse des Staates liegen, dass Wertzeichen der Post nicht verfallen und für die dafür vorgesehenen Dienste verwendbar bleiben. Hierzu meine Fragen:

  1. Woher nimmt sich die Liechtensteinische Post AG die Legitimation, die Annahme von Briefsendungen, welche mit gültigen Briefmarken frankiert sind, zu verweigern? 
  2. Widerspricht die aktuelle Handhabung nicht dem Postgesetz Art. 23, Abs. 7? 
  3. Für welche Postsendungen akzeptiert die Liechtensteinische Post AG die gültigen Liechtensteiner Briefmarken nicht mehr? 
  4. Im Jahr 2022 wollte die Post noch zuwarten, um beurteilen zu können, inwiefern sie Ergänzungsmarken nachproduzieren müsse. Welche Entscheidung hat die Post dazu in der Zwischenzeit getroffen? 
  5. Per 1. Januar 2024 steht eine weitere Erhöhung des Postportos an. Ist hierzu die Ausgabe von Ergänzungsmarken geplant, um die Differenz zwischen der alten und neuen Frankatur auszugleichen?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Gemäss Art 6 Abs. 1 Bst. b) des Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes haben Postdienste­anbieter „die Nutzer über die angebotenen Dienste und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschliesslich detaillierter Angaben zu den Nutzern offenstehenden Beschwerdeverfahren und zu potenziellen Haftungsbeschränkungen, sowie deren Preise und Qualität zu informieren und diese Informationen in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

Auf dieser Grundlage regelt die Liechtensteinische Post AG in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen und den dazu relevanten Factsheets die Dienstleistungen und die Annahmebedingungen für Sendungen.

Zu Frage 2:

Art. 23 Abs. 7 bezieht sich auf das alte Postgesetz. Im aktuell gültigen Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz ist dieser Absatz nicht mehr enthalten.

Zu Frage 3:

Für Auslandspakete und Massensendungen akzeptiert die Liechtensteinische Post AG keine Briefmarken.

Zu Frage 4:

Die Ergänzungsmarken wurde von den Kunden nicht mehr nachgefragt, weshalb die Liechtensteinische Post AG keine zusätzlichen Ergänzungsmarken mehr produziert hat.

Zu Frage 5:

Aktuell werden die Tarife ab 01.01.2024 durch das Amt für Kommunikation geprüft. Anschliessend wird die Liechtensteinische Post AG entscheiden, ob und welche Ergänzungsmarken angeboten werden.

Kosten für den Glasfaserausbau und pro Anschluss

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 05. September 2023

Gemäss einem «Vaterland»-Artikel vom 30. August 2023 soll der Glasfaserausbau CHF 82 Mio. gekostet haben. Durch die aktuell publizierten Zahlen entsteht der Eindruck, dass die Kosten in diesem Projekt nicht zu jederzeit bekannt und auch nicht unter Kontrolle waren.Am 10. Oktober 2019 erklärte der Generaldirektor der LKW im «Vaterland», dass der Glasfaserausbau am Ende CHF 54 Mio. kosten wird. Vor ein paar wenigen Wochen hat die Regierung in der Interpellationsbeantwortung Nr. 54/2023 zur Frage, wie viel Geld bisher in den Glasfasernetzausbau investiert wurde, festgehalten, dass der Ausbau bis Ende 2022 rund CHF 63 Mio. gekostet habe und bis zur hundertprozentigen Fertigstellung des Netzes Mitte 2023 noch rund CHF 1,8 Mio. Investitionsvolumen geplant sei. Aber auch diese Zahlen scheinen falsch zu sein. Gemäss obigen Zahlen ist das Netz mit CHF 28 Mio. deutlich teurer als budgetiert gebaut worden.Nun sieht das Amt für Kommunikation eine Preiserhöhung für die Glasfaseranschlüsse vor. Neu soll der Endkunde CHF 21.95 pro Monat oder CHF 23.65 mit Mehrwertsteuer für seine Glasfaser-Anschlussleitung bezahlen. Im Vergleich dazu hat eine Kupfer-Anschlussleitung CHF 13.50 pro Monat gekostet. Insgesamt entspricht dies einer Kostensteigerung von 62%. Hierzu meine Fragen:

  1. Weshalb mussten knapp ein Drittel mehr Hausanschlüsse als budgetiert erstellt werden, beziehungsweise wie ist es zu dieser Falschannahme gekommen? 
  2. Im Businessplan wurde durchschnittlich mit Kosten von CHF 2'842 - das sind CHF 54 Mio. geteilt durch 19'000 Anschlüsse - gerechnet. Mit den neuen Zahlen kommt der Anschluss aber nun auf CHF 3'280 zu liegen. Das sind CHF 82 Mio. geteilt durch 25'000 Anschlüsse. Somit wurden die Anschlüsse um rund 15,4% teurer, als ursprünglich budgetiert. Eine grössere Anzahl müsste eigentlich zu tieferen durchschnittlichen Kosten führen. Woher stammt diese Kostensteigerung? 
  3. Zu welchem Zeitpunkt wussten die LKW beziehungsweise die Regierung, dass die Kosten deutlich über dem Budget zu liegen kommen? 
  4. Wann wurde diese massive Kostenüberschreitung an die Provider kommuniziert beziehungsweise wurden mit den Providern Massnahmen zur Kostenreduktion besprochen? 
  5. Wie stellt sich die Regierung zu einer ausserordentlichen Abschreibung des neu erstellten Glasfasernetzes, zum Beispiel auf CHF 60 Mio., um damit einem drohenden Kostenwachstum entgegenzuwirken?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Im Jahr 2017 konnte noch nicht abgeschätzt werden, wie viele Wohnungen und Geschäftseinheiten bis zum Endausbau budgetiert werden müssen. Den LKW waren nur die Anzahl der Stromzähler, das waren ca. 19'000, als Grundlage bekannt. Im Verlauf des Projektes hat sich diese Zahl bis zum aktuellen Endausbau vergrössert. In jedem Gebäude wurden von den LKW die Kommunikationsbedürfnisse aufgenommen, was zu einer deutlich höheren Anschlusszahl geführt hat.

Zu Frage 2:

Die Angabe von CHF 82 Mio. bezieht sich auf die kumulierten Gesamtinvestitionen des Geschäftsbereichs «Netzprovider Kommunikation» der LKW in den Jahren 2016 bis 2023 und enthält auch die Investitionen, die nicht im Zusammenhang mit dem Glasfaserausbau-Projekt stehen. Für den vollflächigen Glasfaserausbau wurden CHF 56 Mio. für 25’000 Teilnehmer Anschlüsse investiert. Im Jahr 2017 waren CHF 35 Mio. bei 19’000 zu erschliessenden Nutzungseinheiten geplant. Für die Bauinfrastruktur bzw. Rohranlagen wurden weitere CHF 10 Mio. im Rahmen des Glasfaserausbau-Projekts aufgewendet. Die Kosten pro Anschluss ohne Bauinfrastruktur belaufen sich damit auf CHF 2’240, im Jahr 2017 wurde noch mit CHF 1’840 pro Anschluss gerechnet.

Zu Frage 3:

Die LKW führten jedes Jahr einen Strategiereview durch und haben in diesem auch die Anzahl Nutzungseinheiten jeweils nachgeführt. Gleichzeitig wurden auch die Kosten pro Anschluss einer Nachkalkulation unterzogen. Somit war der Verwaltungsrat der LKW und die Regierung im Rahmen der Quartalmeetings immer auf dem aktuellen Stand.

Zu Frage 4:

Die LKW informierten im Planungsgremium seit Beginn des Ausbaus laufend über den Stand des Glasfaserausbaus. Festzuhalten ist, dass die erste Glasfaser-Teilnehmeranschluss-Preisfestlegung bei CHF 25.00 lag. Der Preis wurde in einem späteren Planungsgremium im Jahr 2017 neu berechnet und als vorläufiger Verrechnungspreis für die Ausbauphase mit CHF 18.00 festgelegt. Die jetzt festgelegte Preisobergrenze von CHF 21.95 pro Monat wurde durch das Amt für Kommunikation als nationale Regulierungsbehörde auf Basis einer umfassenden Kalkulation berechnet. Die Provider waren von Anfang an transparent über die Regulierung informiert. Das AK informierte bereits im Jahr 2019 über die Planung der neuen Regulierungsrunde.

Zu Frage 5:

Das Glasfasernetz ist in hoher, langlebiger Qualität flächendeckend im ganzen Land verfügbar und auch werthaltig. Im europäischen Vergleich bedeutet dies eine Spitzenposition. Die Nachfrage für die Glasfaserleitungen ist vorhanden und die Glasfaser-Infrastruktur ist eine Voraussetzung für die hohen Bandbreiten, von welchen die Wirtschaft und die Bevölkerung profitieren. Es liegen somit keine Gründe vor, die die Werthaltigkeit des neuen Glasfasernetzes mindern und eine Sonderabschreibung rechtfertigen würden. Den Wert des Netzes über eine ausserordentliche Abschreibung sofort herabzusetzen hätte zur Folge, dass die Kosten des Glasfasernetzbaus nicht vollumfänglich von den Nutzern der Telekomdienste bzw. des Glasfasernetzes getragen werden müssten, sondern teilweise vom Land als Eigner der LKW und somit von der Allgemeinheit. Dies wäre im Endeffekt eine staatliche Beihilfe und würde in einem ansonsten kompetitiven Umfeld falsche Signale setzen bzw. wäre unter Umständen sogar rechtswidrig.

Optimierungsbedürftige Dienstleistung beim ASV

05. September 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 05. September 2023

Das Amt für Strassenverkehr, vormals Motorfahrzeugkontrolle, hat in den letzten Jahren grundlegende organisatorische Änderungen vollzogen. Insbesondere auch im Rahmen der Corona-Massnahmen. In einem Haupttätigkeitsbereich des Amts für Strassenverkehr, nämlich der technischen Kontrolle von Motorfahrzeugen und Anhängern, sind diese Massnahmen für den Fahrzeughalter nicht zurückgefahren worden. Auch erhalte ich Rückmeldungen aus der Bevölkerung, dass die Prüfungen zum Teil überaus streng, bürokratisch und unpersönlich durchgeführt werden. Grosse Unzufriedenheit herrscht in der Bevölkerung auch hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit der Sachbearbeiter. Hierzu meine Fragen:

  1. Aus welchem Grund wird die urpersönliche Corona-Massnahme bei der Fahrzeugprüfung, nämlich dass der Fahrzeughalter der Prüfung nicht beiwohnen kann, noch immer beibehalten? 
  2. Werden die Prüfungen für Fahrzeuge und Anhänger beim Amt für Strassenverkehr nach den gleichen Richtlinien und Kriterien wie in der Schweiz durchgeführt? 
  3. Wie hoch ist der Anteil an Prüfungen, die während der letzten fünf Jahre beanstandet wurden? Ich bitte hier, dies jährlich ausweisen. 
  4. Wie hat sich der Anteil an Motorfahrzeughaltern, die ihr Fahrzeug beziehungsweise Anhänger in der Schweiz prüfen lassen, in den letzten fünf Jahren verändert? 
  5. Seit wann ist die mobile Prüfanlage in Betrieb und wie hoch ist deren Auslastung?

Antwort vom 07. September 2023

Zu Frage 1:

Die Corona Massnahmen wurden vollumfänglich aufgehoben. Aufgrund von Unfällen in Strassenverkehrsämtern der Schweiz hat das Amt für Strassenverkehr entschieden, dass sich aus sicherheitstechnischen Gründen die Kundinnen und Kunden nicht mehr in der Prüfhalle aufhalten sollen. Gründe dafür sind beispielsweise die Absturzgefahr in die Grube, die Einklemmgefahr beim Bremsprüfstand oder die Verletzungsgefahr an der Hebebühne oder den beweglichen Bremsrollen.

Fachpersonen von Werkstätten ist es erlaubt die Prüfungen zu begleiten, da diese im Umgang mit Werkstatteinrichtungen versiert sind.

Zu Frage 2:

Ja. Die Prüfungen werden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie der entsprechenden Richtlinien der Vereinigung der Strassenverkehrsämter der Schweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (asa) durchgeführt.

Zu Frage 3:

Anhand des Qualitätssicherungssystems der Vereinigung der kantonalen Strassenverkehrsämter der Schweiz und Liechtenstein (asa) werden jährlich die periodischen Nachprüfungen ausgewertet. Die Zahlen der vergangenen fünf Jahren sehen wie folgt aus:

  • 2022: Total Prüfungen 9970, nicht bestanden 4166 (41%)

  • 2021: Total Prüfungen 10561, nicht bestanden 5044 (47%)

  • 2020: Total Prüfungen 8352, nicht bestanden 3738 (44%)

  • 2019: Total Prüfungen 10636, nicht bestanden 4410 (41%)

  • 2018: Total Prüfungen 7166, nicht bestanden 3259 (45%)

Zu Frage 4:

Zu dieser Frage gibt es keine statistischen Auswertungen.

Zu Frage 5:

Die mobile Prüfstation ist seit dem 6. Oktober 2022 in Betrieb und wurde in den Prozess der Fahrzeugprüfungen integriert. Sie ist fester Bestandteil der Infrastruktur des Amts für Strassenverkehr. Die Terminplanung erfolgt in der Form, dass ein Verkehrsexperte pro Tag für Prüfungen in der mobilen Prüfstation eingeteilt ist.

In der mobilen Prüfstation werden alle Termine durchgeführt, die eine längere Prüfzeit als die üblichen 20 Minuten beanspruchen. Die sind vor allem Nachkontrollen von Mängeln, technische Änderungen und Termine für importierte Fahrzeuge.

«Vaterland»-Abo in der Landesverwaltung

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Information durch Printmedien hat eine lange Tradition. Neben Online-Informationsquellen, E-Papers sowie Radio und Fernsehen besteht weiterhin ein breites Angebot an gedruckten Zeitungen. Neben praktischen Überlegungen spielen bei der Wahl der Informationsquelle Nachhaltigkeitsgedanken eine immer grössere Rolle. Das «Liechtensteiner Vaterland» ist mittlerweile bekanntlich die einzige Tageszeitung in Liechtenstein. Ich gehe davon aus, dass sie auch in Regierung und Landesverwaltung gelesen wird. Hierzu stellen sich die folgenden Fragen:

  1. Wie viele Abonnements für die Druckausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands» unterhalten die Amtsstellen der Regierung und der Landesverwaltung? 
  2. Wie hoch sind die Gesamtkosten für diese Abonnements? 
  3. Bestehen Bestrebungen - auch im Sinne der digitalen Verwaltung - künftig von Druckausgaben auf elektronische Ausgaben (E-Papers) zu wechseln? 
  4. Welche Kostenersparnisse könnten mit dem Wechsel auf elektronische Ausgaben sowie einer damit einhergehenden Reduktion der Abonnements realisiert werden? 
  5. Inwiefern sind die Abonnementkosten für das «Liechtensteiner Vaterland» als indirekte Medienförderung für dieses Medium zu betrachten?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Abonnemente der Amts- und Stabsstellen der Landesverwaltung und der Regierung für das «Liechtensteiner Vaterland» werden nicht zentral, sondern durch die einzelnen Stellen individuell verwaltet. Im Rahmen einer Kleinen Anfrage ist es nicht möglich, bei sämtlichen Stellen die genaue Anzahl Abonnemente zu erheben. Gemäss Auskunft des «Liechtensteiner Vaterlands» bestehen derzeit bei den Amts- und Stabsstellen der Landesverwaltung und der Regierung insgesamt 42 Abonnemente für die Druckausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands».

Zu Frage 2:

Es ist im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht möglich, die Gesamtkosten für diese Abonnemente zu eruieren, da die Abonnemente, wie in der Antwort zu Frage 1 erwähnt, durch die einzelnen Stellen individuell verwaltet werden und die Kosten über verschiedenste Konten verbucht werden.

Zu Frage 3:

Diverse Amts- und Stabsstellen haben bereits heute Abonnemente für die E-Paper-Ausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands». Gemäss Auskunft des «Liechtensteiner Vaterlands» sind es derzeit 12 Abonnemente. Zu berücksichtigen ist auch, dass Abonnenten der Druckausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands» jeweils auch den Zugang zur E-Paper-Ausgabe erhalten.

Zu Frage 4:

Ein Jahresabonnement für die E-Paper-Ausgabe kostet CHF 339 und ein Jahresabonnement für die Druckausgabe CHF 449, das theoretische Einsparpotenzial beträgt also CHF 110 pro Abonnement. Zu bedenken ist allerdings, dass die Druckausgabe von mehreren Lesern ohne Zusatzkosten gelesen werden kann. Die Online-Zugriffe auf die E-Paper-Ausgabe sind jedoch individualisiert und technisch beschränkt. Zudem erhalten, wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, Abonnenten der Druckausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands» auch Zugang zur E-Paper-Ausgabe.

Zu Frage 5:

Bei den Abonnementskosten handelt es sich nicht um eine «indirekte Medienförderung» für das «Liechtensteiner Vaterland». Es ist für die tägliche Arbeit von Regierung und Landesverwaltung essentiell, dass die Angestellten über die aktuellen Geschehnisse in Liechtenstein und der Region umfassend informiert sind, weshalb das Abonnieren des «Liechtensteiner Vaterlands» für die staatlichen Stellen ein wichtiges Arbeitsinstrument darstellt, welches auch entsprechend entschädigt werden muss. Neben dem «Liechtensteiner Vaterland» haben diverse staatliche Stellen weitere Zeitungen und Zeitschriften aus dem Ausland abonniert, die sie im Arbeitsalltag benötigen.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Förderungsform der «indirekten Medienförderung» im Medienförderungsgesetz geregelt ist.

Notarztdienst in Liechtenstein

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur, das Landesspital, das Liechtensteinische Rote Kreuz (LRK), die Ärztekammer und andere betroffene Stellen haben gemeinsam die Notfallorganisation in Liechtenstein überprüft. Dies geht so am 27. April aus einem Bericht des «Landespiegels» hervor. Dabei wurde festgestellt, dass es im Notarztdienst Verbesserungsbedarf gibt. Das aktuelle System, bei dem tagsüber ein Arzt oder eine Ärztin im Landesspital arbeitet und nachts ein niedergelassener Arzt oder eine Ärztin einspringt, hat Schwächen und entspricht nicht dem Qualitätsstandard im Rheintal.Um eine qualitativ hochwertige und international vergleichbare Notfall- und Rettungsmedizin für die liechtensteinische Bevölkerung sicherzustellen, werden verschiedene Massnahmen geprüft. Ab dem 1. Juli 2023 soll der Notarztdienst an eine geeignete Rettungsorganisation im benachbarten Ausland übergeben werden. Die AP3-Luftrettung, eine liechtensteinische Firma, könnte und möchte die notärztliche Versorgung erbringen. Ein Konzept liegt vor, doch Gespräche gab es laut den Verantwortlichen noch nicht. Hierzu meine Fragen:

  1. Wann hat das Ministerium das Notarztkonzept der AP3 vorgelegt bekommen? 
  2. Wie bewerten Sie das Konzept inhaltlich und wirtschaftlich? 
  3. Warum wurden mit der AP3 bis heute keine Gespräche geführt? 
  4. Was bewegt das Ministerium, ausschließlich auf ausländische Dienste zu setzen, welche schon heute sehr ausgelastet sind? 
  5. Wann wollen Sie konkret die endgültige Entscheidung treffen und welchen Umsetzungszeitpunkt definieren Sie dafür, da das Thema ja bereits seit über einem Jahr existiert?

Antwort vom 02. Juni 2023

Eingangs ist festzuhalten, dass die Auslagerung der Notarzteinsätze lediglich jene Fälle betrifft, in denen ein Notarzt aufgrund des Aufgebots der Landesnotrufzentrale ausrücken muss, um vor Ort – also ausserhalb des Spitals – Hilfe zu leisten. Die Notfallstation des Landesspitals, konkret die spitalärztliche Notfallversorgung und der ärztliche Notfalldienst, welcher seit dem 1. Februar 2022 durch das Landesspital gewährleistet wird, sind davon nicht betroffen.

Zu Frage 1:

Ein gemeinsam vom Liechtensteinischen Landesspital, der Liechtensteinischen Ärztekammer sowie dem Liechtensteinischen Roten Kreuz im vergangenen Jahr vorgelegtes Konzept mit mehreren Umsetzungsvarianten wurde einer Prüfung und Konsultation unterzogen. Dieses Konzept enthält auch Optionen unter Berücksichtigung von Leistungen der AP3.

Zu Frage 2:

In dem Konzept hat sich keine für alle beteiligten Akteure wünschbare und rasch umsetzbare Lösung herauskristallisiert. Zudem ist das Potenzial für Änderungen in der Notfallversorgung aktuell begrenzt, da eine Evaluation zur zukünftigen Organisation und Ausrichtung der Landesnotrufzentrale bei der Landespolizei läuft.

Zu Frage 3:

Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des Notarztdienstes werden fortgeführt. Ein Treffen zwischen Vertretern des Ministeriums für Gesellschaft und Kultur sowie der AP3 ist anberaumt.

Zu Frage 4:

Die Notarztdienste im Ausland sind nach den dem Ministerium für Gesellschaft und Kultur vorliegenden Informationen nicht sehr ausgelastet bzw. an einer Zusammenarbeit über die Landesgrenzen hinweg interessiert.

Zu Frage 5:

Die Notfallversorgung in Liechtenstein verfügt allgemein über einen qualitativ sehr guten Standard. Handlungsbedarf besteht derzeit vor allem in Bezug auf den Notarztdienst. Wie bereits kommuniziert wurde, ist per 1. Juli 2023 eine Auslagerung des Notarztdienstes (Tag und Nacht) an eine geeignete Rettungsorganisation im benachbarten Ausland beabsichtigt. Ob diese Auslagerung dauerhaft oder als Zwischenlösung realisiert wird, ist noch zu prüfen.

Mündliche Zusatzfrage:

Peter Frick: Ich möchte verstehen, was Sie mit dem Notarztdienst machen. Dann kann ich auch dahinterstehen. Meine Verständnisfrage, die ich als Antwort nicht herausgehört habe, ist daher die Frage 1: Wann hat das Ministerium das Notarztkonzept der AP3 vorgelegt bekommen? Ich weiss, es war im Spital bei Frau Copeland. Das heisst vielleicht nicht zwangsläufig, dass es bei Ihnen im Ministerium war. Hierzu hätte ich gerne eine konkrete Antwort. Besten Dank.

Manuel Frick: Besten Dank für die Rückfrage. Ein konkretes Datum kann ich Ihnen nicht nennen, wann das von der Arbeitsgruppe ans Ministerium gelangt ist. Aber es ändert an der Ausgangslage an und für sich nichts.

Staatenlosigkeit in Liechtenstein verursacht durch den Einbürgerungsprozess

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Liechtenstein anerkennt bekannterweise bei Einbürgerungen keine Doppelstaatsbürgerschaft. Deshalb ist es notwendig, die ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufzugeben, um die liechtensteinische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Aufgrund eines Schicksals wurde ich auf folgende Problematik aufmerksam gemacht:Nach der erfolgreichen Abstimmung über das Einbürgerungsgesuch in der Gemeinde wurde das Gesuch für eine Entlassungsverfügung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit beantragt. Das Original der Entlassungsverfügung muss für die Behandlung des Einbürgerungsantrags im Landtag vorliegen. Danach braucht es noch die Zustimmung des Erbprinzen und die Vereidigung durch den Regierungschef. Anschliessend bekommt man alle notwendigen Dokumente, um sich einen Reisepass oder eine Identitätskarte beim Ausländer- und Passamt ausstellen lassen zu können. Während des Einbürgerungsprozesses war die Person mehr als drei Monate staatenlos. Die Staatenlosigkeit wird von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen als ein ernstes Problem betrachtet. Die Staatenlosigkeit kann erhebliche Auswirkungen auf das Leben und die Rechte der betroffenen Person haben, da sie oft grundlegende Dienstleistungen und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie viele vergleichbare Fälle gab es in Liechtenstein während den letzten fünf Jahren? 
  2. Wird eine Gesetzesänderung im Einbürgerungsprozess angestrebt? 
  3. Gibt es dazu bereits Lösungsansätze in der Zusammenarbeit mit anderen Ländern? 
  4. Bis wann kann mit einer Verbesserung gerechnet werden?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

In den letzten fünf Jahren sind insgesamt rund 100 Einbürgerungen nach dem ordentlichen Verfahren durchgeführt worden. Das Verfahren dauert im Normalfall zwei bis drei Monate. Die betroffenen Personen werden über den Ablauf des Verfahrens explizit mündlich und schriftlich vom Zivilstandsamt wie auch den Gemeinden informiert.

Zu Fragen 2 bis 4:

Derzeit gibt es keine Planungen für eine Gesetzesänderung in Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren.

Mündliche Zusatzfrage:

Mario Wohlwend: Zu meiner Frage 2, die war ja: «Wird eine Gesetzesänderung im Einbürgerungsprozess angestrebt?» Soweit ich verstanden habe, war die Antwort, dass keine Gesetzesänderung geplant ist. Das heisst im Klartext, dass auch in naher Zukunft keine Änderung angestrebt wird. Stimmt das?

Sabine Monauni: Das ist korrekt.

Arzneimittel-Versorgungssituation

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Versorgungsengpässe mit Medikamenten nehmen weltweit zu. Auch in der Schweiz kann die Versorgung nicht mehr in allen Fällen sichergestellt werden. Die wirtschaftliche Landesversorgung der Schweiz stufte die Situation im Fachbereich Heilmittel Anfang Jahr sogar als problematisch ein. Liechtenstein ist im Bereich der Heilmittel aufgrund des Zollvertrags in einem gemeinsamen Markt mit der Schweiz und somit von der Versorgungslage genauso betroffen. Eine Taskforce des Bundesamtes hat kurzfristige und rasch wirkende Massnahmen definiert und eingeleitet. Eine der Massnahmen umfasst die Abgabe von Teilmengen bei Arzneimitteln bei einer anhaltenden Mangellage.Da die Regierung gemäss Art. 40 des Gesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz; HMG) die Oberaufsicht über den Umgang mit Heilmitteln ausübt, hat die Regierung dieselben Rahmenbedingungen wie in der Schweiz verfügt. Diese richteten sich an Apotheken und die Ärzteschaft in Liechtenstein. Was mich zu folgenden Fragen führt:

  1. Was für Rahmenbedingungen wurden von der Regierung Anfang Jahr verfügt und über welchen Zeitraum? 
  2. Sind ausser der Ärztekammer und Apotheken noch andere Bereiche betroffen? 
  3. Wie schätzt die Regierung die aktuelle Situation und deren Entwicklung in den nächsten zwölf Monaten ein? 
  4. Welche weiteren Massnahmen sind bei einer länger anhaltenden oder sich verschlechternden Versorgungssituation angedacht?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Rahmenbedingungen entsprechen den diesbezüglichen Vorgaben in der Schweiz:

  1. Die Empfehlung zur Teilmengenabgabe betrifft nur diejenigen Medikamente, bei denen effektiv eine Mangellage vorliegt und die auf der spezifischen «Wirkstoffliste Teilmengenabgabe» aufgeführt sind. Es ist momentan keine konkrete zeitliche Befristung vorgesehen.
  2. Die Teilmengenabgabe muss aus therapeutischer Sicht vertretbar sein.
  3. Es wird diejenige Menge verschrieben bzw. abgegeben, die es für die erfolgreiche Therapie braucht.
  4. Die Patientensicherheit hat weiterhin oberste Priorität. Dies muss gewährleistet werden durch Mitgabe sämtlicher Packungsinformationen.
  5. Eine Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein.

Zu Frage 2:

Die Empfehlung richtet sich an Apotheken, Ärzte und Zahnärzte.

Zu Frage 3:

Aus heutiger Sicht ist keine grundsätzliche Entspannung der Situation abzusehen.

Zu Frage 4:

Liechtenstein ist vollumfänglich in den Schweizer Arzneimittelmarkt integriert. Momentan sind keine weiteren Massnahmen geplant.

Armutsbericht 2020 und Handlungsempfehlungen

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Der statistische Armutsbericht mit den Zahlen aus dem Jahr 2020 ist nun endlich öffentlich. Daraus ergeben sich einige wichtige Erkenntnisse. Gemäss den Ausführungen im Bericht sind 5,4% der liechtensteinischen Bevölkerung sowohl einkommens- als auch vermögensarmutsgefährdet. Gleichzeitig verfügen 13,2% zwar über ein Einkommen über der Armutsgefährdungsschwelle, nicht aber über finanzielle Reserven, welche dem Einkommen von drei Monaten an dieser Grenze entsprechen. Das ist alarmierend, gerade auch, weil sich die Armutsgefährdung nicht durch die Praxis, sondern durch eine statistische Grösse von 60% des verfügbaren Medianäquivalenzeinkommens definiert.Die Statistik alleine - und das wusste man bereits - wird uns also nicht sagen können, wie es in der Praxis um die finanziellen Nöte der Menschen in Liechtenstein steht. Hierfür waren die Armutsberichte aus den Jahren 1998 und 2008 aussagekräftiger. Dazu meine Fragen in der konkreten Hauptfragestellung: Nimmt der Gesellschaftsminister den Ball nun zügig auf und erarbeitet konkrete Rückschlüsse und Handlungsempfehlungen? Denn Zahlen, Daten, Fakten sind gut, aber nur umgesetzte Massnahmen helfen den Betroffenen.

  1. Wird es im Nachgang zum statistischen Armutsbericht noch vertiefte Analysen auf qualitativer Basis geben, um dem Phänomen der Armut in Liechtenstein gezielt auf den Grund zu gehen? 
  2. Welche Handlungsfelder hat das Gesellschaftsministerium aufgrund der Statistiken bereits definiert beziehungsweise welche Probleme sollen mit welchen Prioritäten angegangen werden? 
  3. Die Statistik stammt aus dem Jahr 2020, als Inflation und Energiekosten noch kaum eine Rolle spielten. Kann man approximativ abschätzen, wie die aktuelle Lage rund um Energiepreise, steigende Gesundheitskosten, etc. die Situation in den letzten drei Jahren allenfalls noch verschärft hat? 
  4. Im Bericht steht geschrieben, dass mit diesen Grundlagen künftig ein Monitoring der Armutsgefährdung und Armutsbetroffenheit möglich sei. Wie wird dieses Monitoring aussehen und welche Instrumente wird die Regierung ab welchen erreichten Schwellen anwenden? 
  5. Wird die Regierung auf der Basis dieser Daten nun Massnahmen und Ziele definieren oder braucht sie dafür noch unterstützende Vorstösse aus diesem Parlament?

Antwort vom 02. Juni 2023

Das Amt für Statistik hat den Bericht «Armutsgefährdung und Armut 2020» in der letzten Woche publiziert. Viele Akteure haben auf diesen Bericht gespannt gewartet, erlaubt er doch erstmals vertiefte Aussagen zur statistischen Ausgangslage in diesem Bereich. Die Armutsgrenze erreichen 3.1 Prozent der Bevölkerung nicht. Werden bei der Betrachtung der Armutssituation die Vermögen berücksichtigt, gelten 0.9 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner als einkommens- und vermögensarm. Dabei reduzieren die Transferleistungen die Armutsquote wesentlich.

Zu Frage 1:

Der Bedarf nach zusätzlichen qualitativen Analysen auf Grundlage des Armutsberichts wird in einem nächsten Schritt geklärt.

Zu Frage 2:

Die Definition von Handlungsfeldern und Prioritäten innerhalb von weniger als zwei Wochen seit Publikation des Armutsbericht wäre aus Sicht der Regierung nicht seriös.

Zu Frage 3:

Wie in den Rechenschaftsberichten nachzulesen ist, hat sich die Sozialhilfequote zwischen 2020 und 2022 von 2.3 auf 2.1 Prozent reduziert. Auch isoliert betrachtet war im Jahr 2022 trotz gestiegener Lebenshaltungs- und Energiekosten ein Rückgang der Sozialhilfequote von 2.2 auf 2.1 Prozent zu verzeichnen. Dieser Indikator legt also keine Verschärfung der Situation nahe.

Zu Frage 4:

Es ist geplant, den Armutsbericht alle fünf Jahre zu aktualisieren, wodurch ein Monitoring möglich wird. Die neue Datenbasis birgt ausserdem das Potenzial für weitere Analysen, um bei Bedarf ein noch detaillierteres Bild liefern zu können. Die Erarbeitung von Massnahmen beginnt erst jetzt und benötigt die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Amtsstellen und der Regierung.

Zu Frage 5:

Die Regierung ist für die Definition von Massnahmen und Zielen nicht auf Vorstösse durch den Landtag angewiesen.

Einreichung der digitalen Steuererklärung

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Steuererklärung kann seit diesem Jahr digital eingereicht werden, was eine sinnvolle Erleichterung und ein wichtiger Schritt für die Digitalisierung darstellt. Neu ist dabei auch, dass die Verifizierung mittels Passcode nur noch von einem Ehepartner oder einer Ehepartnerin erfolgt. Bis anhin musste die Steuererklärung von beiden Eheleuten unterzeichnet werden, was von Frau und Mann die Einsicht und Zustimmung zur gemeinsamen Vermögenssituation erforderte. Das Frauennetz hat in einer Stellungnahme darauf aufmerksam gemacht, dass sich diese Neuerung in problematischen und benachteiligten Beziehungen negativ auswirkt und deshalb der Prozess im Sinne der Gleichstellung angepasst werden sollte. Dazu meine Fragen:

  1. Was war der Grund, dass es für die Einreichung neu nur die Zustimmung von einer Person erforderte? 
  2. War der Regierung das Problem bewusst und ist eine Anpassung geplant? 
  3. Ist künftig die Verifizierung mittels eID möglich oder ist eine andere elektronische Signatur angedacht?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Fragen 1 und 2:

Es trifft nicht zu, dass es bei der elektronischen Einreichung der Steuererklärung nur der Zustimmung einer Person bedarf. In die Steuerverordnung wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, welche ausdrücklich vorsieht, dass gemeinsam Steuerpflichtige einen gemeinsamen Passcode erhalten und eine gemeinsame Bestätigung abzugeben haben. Entsprechend haben gemeinsam Steuerpflichtige beim Absenden der Steuererklärung wie folgt zu bestätigen: "Hiermit bestätigen wir, Max und Julia Muster, gemeinsam, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt wurde."

Diese Art der Zustimmung bei gemeinsam Steuerpflichtigen entspricht auch der Regelung verschiedener Kantone in der Schweiz.

Zu Frage 3:

Ja, es ist angedacht, dass künftig die Verifizierung mittels eID erfolgen kann. Eine Identifizierung beider Partner mittels eID bei gemeinsam Steuerpflichtigen wird aber erst mit einer zukünftigen Steuer-Portallösung realisierbar sein.

Stand Umsetzung agrarpolitischer Bericht

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Regierung hat dem Landtag im November 2022 mit dem agrarpolitischen Bericht 2022 die geplante Weiterentwicklung der Landwirtschaftspolitik präsentiert, interessante Perspektiven aufgezeigt sowie konkrete Massnahmen in den Handlungsfeldern Bildung, Soziales und Gesellschaft, Märkte, Ökonomie und technischer Fortschritt sowie Ökologie und Klimaschutz formuliert. Gemäss Ausführungen der Regierung zielen diese darauf ab, dass sowohl Entwicklungsmöglichkeiten wie neue Betriebszweige, lokale Wertschöpfungsketten und alternative Einkommensmöglichkeiten als auch eine wirkungsorientierte Ökologisierung unterstützt werden.Eine prioritäre Bearbeitung hat die Regierung im Handlungsfeld Märkte, Ökonomie und technischer Fortschritt in Aussicht gestellt. Dazu wurden drei konkrete Massnahmen mit Zeitplan und Mittelbedarf beschrieben. Die Regierung hat die Umsetzung der Massnahmen 1 und 3 bis Ende erstes Quartal 2023 vorgesehen. Massnahme 2 soll bis Mitte 2023 umgesetzt sein.Monitoring und Erfolgskontrolle waren mir schon bei der Behandlung im Landtag ein Anliegen, deshalb stelle ich dazu folgende Fragen:

  1. Wie sehen die Neuausrichtung der Stiftung Agrarmarketing und der dabei geplante Aufbau einer zentralen Vermarktungseinrichtung aus? (Massnahme 1) 
  2. Welche Aufgaben nimmt die Stiftung Agrarmarketing zukünftig wahr? 
  3. Konnte die Neuausrichtung im Rahmen der geplanten finanziellen Mittel durchgeführt werden oder waren zusätzliche Mittel nötig und wenn ja, wieviel? 
  4. Welche Elemente beziehungsweise Umsetzungsmassnahmen beinhalten die Förderung der Entwicklung von Innovationen? (Massnahme 3) 
  5. Reicht das dafür prognostizierte Budget von CHF 50'000?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Fragen 1 bis 3:

Die Neuausrichtung der Stiftung Agrarmarketing ist noch nicht abgeschlossen. Unter Einbezug der verschiedenen Akteurinnen und Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft Liechtensteins wurden in den letzten Monaten zwei runde Tische organisiert, bei denen einerseits die unterschiedlichen Rollenverständnisse sowie andererseits die Erwartungen an eine Neuausrichtung diskutiert wurden. Unter Berücksichtigung dieser Rückmeldungen werden die Neuausrichtung vorgenommen und die Ziele sowie Förderkriterien definiert werden. Die Stiftung Agrarmarketing soll im Hinblick auf die künftige Neuausrichtung aufgelöst und durch eine Kommission ersetzt werden. Diese soll neben der Beratung der Regierung vor allem auch Fördermittel für die Entwicklung innovativer Ideen im Agrar- und Nahrungsmittelbereich vergeben sowie Vermarktungseinrichtungen unterstützen.

Zu Frage 4:

Wie im agrarpolitischen Bericht 2022 beschrieben, soll hierzu eine externe Beratungsstelle einbezogen werden, auf die die Stiftung Agrarmarketing bzw. die neu zu bestellende Kommission zurückgreifen kann, wenn eine entsprechende Anfrage eintrifft.

Zu Frage 5:

Das Budget von CHF 50'000 wurde aufgrund von Erfahrungswerten im Ausland festgelegt. Ob dieses effektiv ausreichen wird, wird sich zeigen, wenn der Prozess etabliert ist.

Aktionsplan Biodiversität

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Regierung hat mit der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Dezember 2022 bekanntgegeben, dass sie basierend auf den internationalen Zielen der Biodiversitätskonvention (CBD) eine neue Biodiversitätsstrategie erarbeiten wird.Durch verschiedene private und gemeinnützige Initiativen und durch gute Projekte auf Gemeinde- und Landesebene wird bereits viel unternommen zur Förderung der Biodiversität. So gab es am 28. Februar einen Workshop der IG Netzwerk Biodiversität zum Thema Biodiversität im Siedlungsraum mit rund 60 Teilnehmenden und einem geplanten Folgeworkshop für den 16. Mai, der dann aber abgesagt wurde, um Doppelspurigkeit zu vermeiden.Die Regierung hat beschlossen, einen Aktionsplan Biodiversität für unser Land zu erarbeiten. Dies soll in einem partizipativen Prozess erfolgen und die Sichtweisen der verschiedenen Interessensgruppen und Expertinnen und Experten abholen. So wurden ebenfalls zahlreiche Personen zu einem ersten Workshop gestern, am 30. Mai, eingeladen mit Fortsetzung am 28. Juni mit dem Ziel, verbindliche Ziele und konkrete Handlungsschwerpunkte zu erarbeiten. Um den Überblick zu behalten, stellen sich mir folgende Fragen:

  1. Weshalb wird die Biodiversitätsstrategie nicht wie von der Regierung angekündigt erarbeitet? 
  2. Was beinhaltet der Aktionsplan Biodiversität und welches Budget ist für die Erarbeitung und Umsetzung vorgesehen? 
  3. Wie ist die IG Netzwerk Biodiversität in das Projekt miteinbezogen und wie werden die Aktivitäten zielführend koordiniert und Doppelspurigkeit vermieden? 
  4. Inwieweit erfolgt die Erarbeitung des Aktionsplans Biodiversität in Abstimmung mit dem Landesrichtplan? 
  5. Das CBD-Handlungsziel 18 lautet: Schädigende Subventionen und finanzielle Fehlanreize. Wie wird die Regierung diese Werte ermitteln, abschaffen und positive Anreize für die Zielerreichung setzen?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Mit dem Aktionsplan Biodiversität soll die Strategie des Landes zur Umsetzung der neuen globalen Vereinbarung für biologische Vielfalt festgelegt werden. Ein erster Workshop zur Erarbeitung des Aktionsplans unter Einbezug interessierter Stakeholder hat am 30. Mai 2023 stattgefunden.

Zu Frage 2:

Der Aktionsplan soll konkrete Ziele und Massnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität in Liechtenstein enthalten. Diese werden an breit abgestützten Workshops mit Grundeigen­tümerinnen, Vertretern von Politik, Wirtschaft und öffentlicher Hand sowie verschiedenen Verbänden und Interessensvertretungen erarbeitet.

Für die Erarbeitung ist ein Budget von CHF 100'000.- vorgesehen. Das Budget für die Umsetzung wird auf Basis der erarbeiteten Massnahmen festgelegt.

Zu Frage 3:

Mit der IG Netzwerk Biodiversität steht das Projektteam in engem Austausch, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und Synergien zu nutzen. Zudem ist die IG Netzwerk Biodiversität zu den Workshops des Aktionsplans Biodiversität eingeladen, womit sichergestellt wird, dass deren Aktivitäten in den Aktionsplan einfliessen.

Zu Frage 4:

Eines der Ziele der Biodiversitätskonvention ist es, dass die Biodiversität in der Raumplanung verankert werden soll. Aus diesem Grund ist das Amt für Hochbau und Raumplanung in der Kerngruppe des Aktionsplans Biodiversität vertreten.

Im Rahmen der Überarbeitung des Landesrichtplanes findet ein Abstimmungsprozess zwischen dem Amt für Hochbau und Raumplanung und dem Amt für Umwelt statt, bei dem es insbesondere um die raumplanerische Berücksichtigung der Biodiversität geht. Wichtige Räume für den Erhalt und die Förderung der Biodiversität können so langfristig gesichert werden.

Zu Frage 5:

Mit dieser Aufgabe soll die gleiche Forschungsanstalt betraut werden, welche auch für die Schweiz die Analyse vorgenommen hat. Ein entsprechender Betrag soll für das Jahr 2024 budgetiert werden. Die CBD-Konvention sieht als Ziel vor, dass die für die Biodiversität schädigenden Subventionen und finanziellen Fehlanreize identifiziert und bis 2030 substantiell reduziert werden sollen.

Aktueller Stand Höchstspannungsleitung Balzers

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Im Dezember-Landtag 2022 behandelte der Landtag das von Swissgrid eingereichte Expropriationsverfahren im Zusammenhang mit der Höchstspannungsleitung in Balzers. Der Landtag entschied mehrheitlich, den Entscheid bis zum März 2024 zu verschieben, damit man mit einer besseren Position die Verhandlungen weiterführen kann. Nachdem nun ein halbes Jahr vergangen ist, möchte ich folgende Fragen stellen:

  1. Wie viele Sitzungen und mit welchen Teilnehmern haben seit dem letzten Dezember 2022 stattgefunden? 
  2. Was waren deren Ergebnisse? 
  3. Was ist der aktuelle Stand betreffend die Verhandlungen und die Leitungsverlegung? 
  4. Welche Schritte sind bis zum März 2024 geplant und ist die Regierung der Ansicht, diesen Zeitplan einhalten zu können? 
  5. Welche konkrete Verhandlungsposition vertritt die Regierung in den Gesprächen mit der Schweiz und welchen konkreten Leitungsführungsvorschlag favorisiert sie?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Es haben auf verschiedenen Ebenen Sitzungen stattgefunden. Einerseits wurde das Thema anlässlich von zwei Treffen zwischen Bundesrat Albert Rösti, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni besprochen. Andererseits hat neben einem schriftlichen Austausch auch auf fachlicher Ebene eine Sitzung zwischen Vertretern des Bundesamts für Energie und Vertretern des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt sowie des Amts für Volkswirtschaft stattgefunden. Ebenfalls wurde der Stand der Abklärungen mit Vertretern der Gemeinde Balzers, der Bürgergenossenschaft Balzers sowie der Interessengemeinschaft besprochen.

Zu Frage 2:

Das Bundesamt für Energie hat sich bereit erklärt, gemeinsam wirkungsvolle und akzeptable Varianten zur Entlastung des betroffenen Wohnquartiers in Balzers zu prüfen. Untersucht werden sollen zeitnah umsetzbare Lösungen zur Entlastung des betroffenen Siedlungsgebiets von Balzers durch Verlegung der Leitung auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet wie auch die von der IG «Weg mit der Hochspannung» vorgeschlagene Variante einer neuen grenzüberschreitenden Leitungsführung.

Zu Fragen 3 und 4:

In einem nächsten Schritt sollen die erwähnten Varianten vertieft geprüft werden. Ziel ist es, den neuen Verlauf der Leitung möglichst bald gemeinsam festzulegen, zu genehmigen und zu realisieren.

Zu Frage 5:

Die Regierung hat sich in ihrer Stellungnahme an den Landtag klar zur Bedeutung der Höchstspannungsleitung für das Land geäussert. Aus Sicht der Regierung ist im Rahmen der Verhandlungen mit der Schweiz neben einer Lösung für den künftigen Verlauf der Höchstspannungsleitung auch die staatsvertragliche Einbindung des Fürstentums Liechtenstein in die Regelzone Schweiz von zentraler Bedeutung. Diese beiden Themen sollen nach Möglichkeit parallel verhandelt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch keine Aussage zu einem konkreten neuen Leitungsverlauf möglich.

Waffen in Liechtenstein

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Kürzlich wurde im «Vaterland» ein Bericht zum Jahresbericht der Landespolizei veröffentlicht. Darin wird gezeigt, dass im Jahr 2022 rund 9'900 Waffen in Liechtenstein registriert waren. Merklich zugenommen hat die Anzahl der ausgestellten Waffenerwerbsscheine. In den vergangenen zehn Jahren hat sich diese Zahl vervierfacht. Von den knapp 9'900 erfassten Waffen gelten rund 100 als Nichtfeuerwaffen.Zwar geht die Landespolizei seit dem Jahr 2017 von rund 9'900 Waffen im Land aus, die Dunkelziffer dürfte aber weitaus höher sein, da eine Registrierungspflicht für den Erwerb sämtlicher Feuerwaffen erst seit wenigen Jahren gilt und vermutlich nicht alle Waffenbesitzer der nachträglichen Meldepflicht nachgekommen sein dürften. Wie viele Waffen es in Liechtenstein gibt, kann also niemand mit Sicherheit sagen. Im Berichtsjahr 2022 wurden 356 Waffenerwerbsscheine ausgestellt, so viel wie noch nie. Im Vorjahr waren es noch 274. Genaue Gründe für diese Rekordzahl können laut der Polizeisprecherin nicht genannt werden, da bei einem Gesuch für die Ausstellung keine Erwerbsgründe genannt werden müssen. Hierzu habe ich vier Fragen:

  1. Wie viele Waffenerwerbsscheine sind mittlerweile insgesamt in Liechtenstein registriert? 
  2. Wie steht Liechtenstein bezüglich der Anzahl Waffen im Verhältnis zu den benachbarten Staaten Schweiz, Österreich und Deutschland? 
  3. Wie viele Straftaten im Zusammenhang mit Schusswaffen sind in Liechtenstein in den letzten Jahren registriert worden? 
  4. Was gedenkt der Staat zu unternehmen, sollten diese Zahlen auffallend höher sein wie in den benachbarten Ländern, beispielsweise durch präventive Massnahmen oder andere Möglichkeiten?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Seit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes per 1. Juli 2009 wird die Ausgabe von Waffenerwerbsscheine elektronisch erfasst. Seit diesem Zeitpunkt wurden insgesamt 2'755 Waffenerwerbsscheine ausgestellt. Für die Zeit davor gibt es keine systematischen elektronischen Aufzeichnungen, sodass eine rückwirkende Auswertung nicht möglich ist. Die Anzahl der Waffenerwerbsscheine sagt wenig über die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Waffen aus. Einerseits bestehen für gewisse Waffen nur eine Meldepflicht, beispielsweise Jagdwaffen, andererseits können pro Waffenerwerbsschein auch mehrere Waffen gekauft werden oder diese verfallen ungenutzt.

Zu Frage 2:

Ein Vergleich mit den Statistiken der Nachbarstaaten ist schwierig, da insbesondere die Schweiz über kein zentrales Waffenregister verfügt. Gemäss einer Studie einer unabhängigen Forschungs­einrichtung in Genf (www.smallarmssurvey.org) rangiert Liechtenstein hinsichtlich im Umlauf befindlichen Schusswaffen hinter Österreich und der Schweiz.

Zu Frage 3:

Jährlich werden null bis zwei Straftaten im Zusammenhang mit Schusswaffen durch die Landespolizei registriert. 2022 wurde wegen keiner Straftat mit Schusswaffeneinsatz ermittelt.

Zu Frage 4:

Aus Sicht der Regierung besteht derzeit kein besonderer Handlungsbedarf.

Landwirtschaftliche Bewirtschaftung

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Bei liechtensteinischen landwirtschaftlich genutzten Flächen kann immer wieder festgestellt werden, dass Felder beziehungsweise Äcker, welche mit Pestiziden und/oder Kunstdünger behandelt werden, direkt bis an die Siedlungsgrenzen beziehungsweise Häuser heran bewirtschaftet werden. Dazu meine vier Fragen:

  1. Gibt es hierzu eine Vorschrift bezüglich einer Mindestdistanz, welche von dem Bewirtschafter eingehalten werden muss, um mögliche gesundheitliche Beeinflussungen auf Mensch und Tiere zu vermeiden? 
  2. Wenn nein, meint die Regierung, dass die Nähe zu einer intensiven Bewirtschaftung keine gesundheitlichen Auswirkungen haben könnte? Ich denke da besonders auch an Familien mit Kindern, welche sich viel im Aussenbereich aufhalten. 
  3. Wenn ja, wie gross muss die Mindestdistanz sein und wie wird diese überprüft? 
  4. Müsste man hier nicht auch grundsätzlich, auch wenn gewisse Distanzen eingehalten werden, die Menschen auf diesen Umstand aufmerksam machen im Sinne der Prävention?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Im Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN), welcher für die Liechtensteiner und Schweizer Landwirtschaftsbetriebe gleichermassen gilt, sind Bestimmungen betreffend Pufferstreifen enthalten. Diese regeln jedoch nur die Abstände zu Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie oberirdischen Gewässern. Innerhalb dieser Pufferstreifen ist das Ausbringen von Düngern und Pflanzenschutzmitteln verboten. Hiervon ausgenommen sind unter der Einhaltung einschlägiger Bestimmungen die Einzelstockbehandlungen von Unkräutern.

Weitere Beschränkungen in Bezug auf Pflanzenschutzmittel sind in der Gewässerschutzverordnung definiert. Der einzuhaltende Abstand zu Gewässern ist reguliert. Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln auf Dächern, Terrassen sowie Strassen, Wegen und Plätzen ist gleichermassen für private wie für berufliche Anwender verboten.

Betreffend den Abstand zu Siedlungen bzw. Häusern gibt es keine weiteren gesonderten Vorschriften. Ebenso ist der Einsatzort von chemisch-synthetischen Düngemitteln nicht gesetzlich geregelt.

Zu Fragen 2 und 3:

Grundsätzlich ist bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln die nötige Sorgfalt zu wahren. Es bestehen zahlreiche Regelungen, welche eine sachgemässe Anwendung sicherstellen sollen, sowohl von gesetzlicher Seite als auch im Rahmen der Regelungen bestimmter privatrechtlicher Labelprogramme. Diese umfassen beispielsweise Vorschriften zum Ausbringzeitpunkt oder dem Erreichen einer bestimmten Schadschwelle und deren Kontrolle. Gesundheitliche Auswirkungen sind bei einer punktuellen, zeitlich begrenzten Exposition nicht zu erwarten.

Zu Frage 4:

Innerhalb des Siedlungsgebietes gibt es kaum landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen, die den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfordern. Intensive Kulturen wie Erwerbsobstbau, Gärtnereien oder Gemüseanbau sind in Liechtenstein selten und kaum angrenzend an Siedlungsgebiete. Im Agrarpolitischen Bericht 2022 sind mit der Massnahme 9: «Optimierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln» verschiedene Massnahmen vorgesehen, wie etwa Pflanzenschutz-Anpassungsmassnahmen, Weiterbildungen bei Werkbetrieben und Öffentlichkeitsarbeit für den privaten Bereich.

Sparen im Gesundheitswesen

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Mit der KVG-Reform wurden Kosten stark auf die Versicherten und teilweise auch auf die schwächer lobbyierenden Leistungserbringer abgewälzt. Das brachte einen Bremseffekt beim Kostenwachstum. Nun geht die Kurve aber wieder stark nach oben. Ganz zum Schaden der Prämienzahler. Anlässlich einer Medienkonferenz stellten der Gesellschaftsminister, das Amt für Gesundheit und der Krankenkassenverband (LKV) verschiedene mögliche Massnahmen in Aussicht, die dabei helfen sollen, das Kostenwachstum im Gesundheitswesen im Zaum zu halten. Die Vorschläge geistern schon seit Jahren herum. Auch in der Schweiz, in der Teile dieser Massnahmen bereits umgesetzt wurden, steigen die Kosten massiv an. Insgesamt werden elf mögliche Massnahmen genannt, wozu ich folgende Fragen hätte, da diese ja mit gewissen Hintergedanken verbunden sein dürften:

  1. Entgegen der üblichen Vorgehensweise mit Konzepten und Strategien wurden an der Medienkonferenz vereinzelte, lose mögliche Themen genannt und die konkreten Massnahmen blieben weitgehend unklar. Warum wurde dieses Vorgehen bei der Präsentation gewählt? 
  2. Die Bedarfsplanung soll überprüft werden. Wo sieht das Gesellschaftsministerium hier an einem konkreten Beispiel Einsparpotenzial? 
  3. Die Regelung bezüglich chronisch Kranker soll angepasst werden. Kann die Regierung hier ein konkretes Beispiel nennen, was das bedeuten könnte?
  4. Bei den Physiotherapeuten, die nur 3% der Kosten ausmachen, aber nachweislich dazu beitragen, dass weniger Menschen in Spitälern operiert werden, soll eine Bedarfsplanung beziehungsweise eine Beschränkung der Anzahl Sitzungen stattfinden. Wäre das auf längere Sicht nicht mit höheren Kosten verbunden? 
  5. Der Selbstbehalt bei gewissen Medikamenten und Laboruntersuchungen soll geprüft werden. Heisst das im Umkehrschluss, dass diverse Medikamente und Laboruntersuchungen nicht dem Therapiezweck dienen? Gibt es hierfür Beispiele?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Wie anlässlich der Behandlung des OKP-Staatsbeitrages im Mai-Landtag aufgezeigt, prüft das Ministerium für Gesellschaft und Kultur unter Einbezug des Liechtensteinischen Krankenkassenverbandes (LKV) laufend Massnahmen mit dem Ziel, das Kostenwachstum in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einzudämmen und die Prämien weiterhin bezahlbar zu halten. Der LKV hat in diesem Zusammenhang eine Reihe von möglichen Massnahmen vorgelegt und an der erwähnten Medienorientierung präsentiert. Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur konnte aufzeigen, welche Massnahmen in jüngerer Zeit bereits umgesetzt wurden oder sich in Umsetzung befinden. Es wurde angekündigt, in einem nächsten Schritt die Anpassung des Leistungskatalogs, die Prüfung der Margen und alternativer Vergütungsmodelle für Medikamente sowie die Überarbeitung der Bedarfsplanung zu prüfen. Ein Abweichen von der «üblichen» Vorgehensweise ist hier nicht erkennbar.

Zu Frage 2:

Die ärztliche Bedarfsplanung ist historisch gewachsen. Sie orientierte sich ursprünglich am Bestand bei ihrer Einführung. Zwischenzeitlich gibt es in der Schweiz vielversprechende Ansätze, mit denen der tatsächliche Bedarf an ärztlicher Versorgung in den verschiedenen Fachbereichen ermittelt werden soll. Eine Umsetzung auf Liechtenstein soll geprüft werden. Der Fokus dieser Massnahme liegt auf der bestmöglichen Bedarfsdeckung für die Bevölkerung. Eine bedarfsgerechte Versorgungsplanung lässt auch positive Effekte auf die Kosten erwarten.

Zu Frage 3:

Bei der angesprochenen Massnahme handelt es sich um einen Vorschlag des Kassenverbandes, welcher derzeit nicht prioritär weiterverfolgt wird.

Zu Frage 4:

Zum Vorschlag der Einführung einer Bedarfsplanung ist auf die Antwort auf Frage 2 zu verweisen. Die Leistungen der Physiotherapeutinnen und -therapeuten unterliegen, wie jene aller anderen Leistungserbringenden, der Überprüfung im Rahmen der priorisierten Massnahme «Anpassung des Leistungskataloges».

Zu Frage 5:

In der Schweiz wird bei bestimmten Medikamenten, bei denen das Patent des Wirkstoffes abgelaufen ist und deswegen Generika erhältlich sind, ein höherer Selbstbehalt von 20 statt 10 Prozent erhoben. Weil liechtensteinische Versicherte in der OKP eine höhere gesetzliche Kostenbeteiligung zu leisten haben als jene in der Schweiz, wurde auf die Priorisierung dieser vom LKV vorgeschlagenen Massnahme verzichtet. Zudem wurde in Liechtenstein mit der Co-Marketing-Regelung bereits ein erfolgreiches Anreizinstrument im Bereich der wirkstoffgleichen Präparate umgesetzt.

Möglicher Betrugsfall bei der Liechtensteinischen Landesbank

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Sascha Quaderer
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Letzte Woche wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen Kadermitarbeiter der Liechtensteinischen Landesbank eingeleitet hat, nachdem die Bank Strafanzeige erstattet hatte. Es wird gemäss Zeitungsberichten wegen möglicher Geldwäsche, Urkundenfälschung, Untreue und gewerbsmässigen schweren Betrugs ermittelt. Unabhängig vom konkreten Fall, stellen sich für mich in diesem Zusammenhang folgende drei Fragen.

  1. Vertrauen ist das wertvollste Gut einer Bank. Was kann die Regierung als Vertreter des Mehrheitsaktionärs dazu beitragen, dass das Vertrauen in die LLB weiterhin hoch bleibt? 
  2. Welche Möglichkeiten gibt es für die Regierung als Vertreter des Mehrheitsaktionärs, um die internen Kontrollmechanismen der LLB kritisch zu hinterfragen? 
  3. Vom Newsportal «Inside Paradeplatz» wurde eine mögliche Schadenssumme von CHF 20 Mio. kolportiert. Sollte tatsächlich ein Schaden in dieser Grössenordnung eintreten, hätte das nach Ansicht der Regierung einen Einfluss auf die Höhe der Dividendenausschüttung?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Liechtensteinische Landesbank (LLB) untersteht der Oberaufsicht der Regierung. Der Regierung obliegen dabei: a) die Vertretung des Landes als Mehrheitsaktionär; b) die Festlegung und Änderung der Beteiligungs- oder Eignerstrategie; c) die Übermittlung des jährlichen Geschäftsberichtes der Landesbank an den Landtag zur Kenntnisnahme.

Für die LLB hat die Regierung eine Beteiligungsstrategie gestützt auf das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen erlassen. Die Beteiligungsstrategie definiert die Rolle des Landes Liechtenstein als Mehrheitsaktionär der LLB. Zudem definiert die Beteiligungsstrategie die Erwartungen der Regierung an die strategische Führungsebene der LLB. Die Regierung nimmt ihre Verantwortung als Oberaufsicht im Sinne des Gesetzes sowie im Sinne der Beteiligungsstrategie wahr.

Die LLB ist Ende 2022 auf Unregelmässigkeiten bei einzelnen Konto-Beziehungen gestossen. Daraufhin wurde unverzüglich eine interne Untersuchung eingeleitet und darauf basierend eine Strafanzeige erstattet. Die LLB arbeitet vollumfänglich mit den Behörden zusammen, um eine schnellstmögliche Klärung zu erreichen. Ausserdem wird sie die betroffenen Kunden vollständig und unbürokratisch schadlos halten.

Die LLB geht somit aus Sicht der Regierung mit diesem Thema vertrauensvoll um und setzt alles daran, ihren rechtlichen Verpflichtungen jederzeit nachzukommen sowie sämtliche gesetzlichen Bestimmungen konsequent umzusetzen.

Zu Frage 2:

Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, untersteht die LLB der Oberaufsicht der Regierung. Gestützt auf das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen hat die Regierung eine Beteiligungsstrategie erlassen. 

In der Beteiligungsstrategie ist festgeschrieben, dass die Regierung erwartet, dass zu den Kernkompetenzen der LLB gehört, die mit den Tätigkeiten einer Universalbank verbundenen Risiken bewusst einzugehen und profitabel zu bewirtschaften. Sie erwartet zudem, dass die Organe der LLB dabei insbesondere auch die volkswirtschaftliche Bedeutung der Bank für das Land Liechtenstein und dessen Reputation beachten.

Obwohl das Land Liechtenstein die Mehrheit an der LLB hält, unterliegt sie den börsenrechtlichen Publikationsvorschriften der Schweizer Börse. Dabei obliegt die Gesamtverantwortung in Bezug auf interne Kontrollmechanismen und Reputation dem unabhängig besetzten Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung.

Die LLB-Gruppe verfügt über robuste Grundsätze und Verfahren zum Umgang mit Risiken. Compliance-Risiken werden als Teil des Risikomanagements verstanden. Die Kontrolle erfolgt dabei auf mehreren Ebenen. Trotz hoher Compliance- und Kontrollstandards können - bei hoher krimineller Energie - Betrugsfälle nie gänzlich ausgeschlossen werden.

Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass die LLB die Unregelmässigkeiten selbst aufgedeckt hat und umgehend die nötigen Schritte eingeleitet wurden. Dazu gehört eine unabhängige und umfassende externe Untersuchung. Darauf basierend wird die LLB ihre Kontrollmechanismen weiter stärken.

Zu Frage 3:

Die Liechtensteinische Landesbank hat nach Aufdecken der Unregelmässigkeiten unverzüglich eine interne Untersuchung eingeleitet und darauf basierend Strafanzeige erstattet.

Im Gegensatz zur im Blog «Inside Paradeplatz» kolportierten Summe liegt der potenzielle Schaden im sehr tiefen einstelligen Millionenbereich. Der Betrag wurde bereits in der Jahresrechnung 2022 zurückgestellt. Mit den betroffenen Kunden wurde Kontakt aufgenommen und die LLB wird diese schadlos halten. Auf die Dividende hat die Schadensumme damit keinen Einfluss.

Betreuungsgutschriften der AHV

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Nach AHV-Gesetz Art. 63septies werden betreuenden Angehörigen dann Betreuungsgutschriften angerechnet, wenn die als pflege- oder hilfsbedürftig geltenden Personen beziehungsweise Angehörigen mindestens eine Hilflosigkeit mittleren Grades aufweisen. Bei Hilflosigkeit leichten Grades werden in Liechtenstein betreuenden Angehörigen keine Betreuungsgutschriften zugestanden, obwohl auch eine Hilflosigkeit leichten Grades erhebliche zeitliche Ressourcen bei den betreuenden Angehörigen binden kann. Die Schweiz hat dies anerkannt und seit dem 1. Januar 2021 erhalten betreuende Angehörige diese Gutschrift, auch wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht. Dazu hätte ich drei Fragen:

  1. Sind derzeit in Liechtenstein Bestrebungen im Gange, den Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV auszuweiten und Anpassungen vorzunehmen, wie dies das Schweizerische Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung seit dem 1. Januar 2021 vorsieht? 
  2. Wenn ja, wie weitgehend sind diese Anpassungen geplant? 
  3. Wenn nein, weshalb sieht die Regierung keine Notwendigkeit für Anpassungen?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Nein, derartige Bestrebungen sind in Liechtenstein derzeit nicht im Gange.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

Zu Frage 3:

Bisher gab es keinen Anlass für eine Anpassung. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein direkter Vergleich mit der Schweiz nicht möglich ist. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass es in Liechtenstein zusätzlich zur Hilflosenentschädigung das Betreuungs- und Pflegegeld gibt. Dieses kann bereits ab einem Pflegeaufwand von mehr als einer Stunde pro Tag gewährt werden. Wenn ein Betreuungs- und Pflegegeld gewährt wird, ist der entsprechende Lohn AHV-pflichtig. Damit hat die pflegende Person neben dem Lohn einen rentenbildenden Effekt im Zusammenhang mit dem Aufwand, den sie bei der Betreuung hat. Ein weiterer, wichtiger Unterschied zwischen der Schweiz und Liechtenstein ist, dass die liechtensteinische Hilflosenentschädigung im Rahmen des EWR exportpflichtig werden kann. Im Gegensatz hierzu wird die schweizerische Hilflosenentschädigung nur bei Wohnsitz Schweiz gewährt. Falls eine Anpassung gewünscht ist, müsste das gesamte System, insbesondere auch das Zusammenspiel von Hilflosenentschädigung und Betreuungs- und Pflegegeld, geprüft und kritisch hinterfragt werden.

UNO-Hochseeabkommen von New York

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 31. Mai 2023

Das in New York ausgehandelte Schutzabkommen zur Hochsee stellt erstmals verbindliche Regeln für die Meere jenseits nationaler Hoheitsgebiete auf, was zwei Dritteln der Weltmeere entspricht. Dieses Gebiet gehört niemandem, und alle wollen es nutzen, um zu fischen, mit Schiffen zu befahren, wissenschaftlich zu erforschen oder Tiefsee-Bergbau zu betreiben.20 Jahre dauerte es, um ein international verbindliches Regelwerk zum Schutz der Hochsee mit den fast 200 UNO-Mitgliedern auszuhandeln. Es ist ein zentrales Instrument, um das in Kunming-Montreal formulierte Ziel, nämlich 30% der Meeresfläche bis 2030 unter effektiven Schutz zu stellen sowie das nachhaltige Entwicklungsziel SDG14 zum Schutz der Meere innerhalb der Agenda 2030 zu erreichen. Auch für Liechtenstein als Alpenstaat hat dieses Abkommen grosse Bedeutung, sind doch die Ozeane wichtige Verbündete im Kampf gegen die Klimakrise und ein grosser Beitrag zur Biodiversität. Das Abkommen ist jedoch noch nicht in Kraft, es muss von mindestens 60 Staaten ratifiziert werden. Dazu meine Fragen:

  1. Welches sind die weiteren Schritte bis zur Ratifizierung dieses Abkommens? 
  2. Teilnehmende an den Verhandlungsrunden in New York bezeichnen das Abkommen als historisch. Welchen Stellenwert hat es für die Regierung? 
  3. Wie plant sich Liechtenstein in den laufenden Prozess gemäss Frage 1 einzubringen? 
  4. Könnte Liechtenstein bei diesem Vertragswerk eine zentrale Rolle übernehmen und dazu beitragen, dass der Unterzeichnungs- und Ratifizierungsprozess erfolgreich verläuft? 
  5. Welche Rechte und Verpflichtungen würde eine Ratifizierung des Hochseeabkommens für Liechtenstein mit sich bringen?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die formelle Verabschiedung des Abkommens findet am 19./20. Juni 2023 statt. Die Regierung geht im Moment von einer konsensualen Verabschiedung aus. Das Abkommen wird voraussichtlich am 1. September im Rahmen der hochrangigen Woche zur Unterzeichnung aufgelegt.

Zu Frage 2:

Die Regierung begrüsst das Abkommen als einen sehr wichtigen Schritt zur Erhaltung der Biodiversität und damit zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsagenda. Ebenso ist es ein wichtiges Zeichen, dass multilaterale Prozesse auch in einem schwierigen politischen Umfeld funktionieren und dass eine Einigung auf grosse Vertragswerke auch heute möglich ist.

Zu Frage 3:

Liechtenstein wird die Verabschiedung des Abkommenstextes mittragen. Nach der formellen Verabschiedung werden wir die inhaltlichen Bestimmungen des Abkommens, wie üblich, vertieft analysieren. Dabei werden verschiedene Aspekte geprüft, darunter der mit dem Abkommen verbundene Umsetzungsaufwand. Zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass Liechtenstein nicht Vertragspartei der Seerechtskonvention ist, zu welcher das Hochseeabkommen einen inhaltlichen Bezug hat. Bei der Frage einer möglichen Unterzeichnung und Ratifikation spielt neben den Implikationen des Abkommens auch das Vorgehen der Partnerstaaten eine Rolle.

Zu Frage 4:

Mit einer frühen Unterzeichnung und Ratifikation könnte Liechtenstein zum Inkrafttreten des Abkommens beitragen. Für ein Inkrafttreten sind 60 Ratifikationen notwendig.

Zu Frage 5:

Für Liechtenstein ergäben sich auf jeden Fall finanzielle Verpflichtungen, wobei deren Höhe erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens festgelegt wird. Ausserdem entstehen gewisse Verpflichtungen zur Teilnahme an relevanten Verhandlungsprozessen und Treffen der Vertragsparteien, wobei das Ausmass des Engagements Liechtenstein selbst überlassen ist.

Betreuungskosten bei doppelter Erwerbstätigkeit

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Die ausserhäusliche Betreuung ist für die Erwerbstätigkeit von Eltern essenziell. Wenn diese nicht in einem vernünftigen Ausmass und in bezahlbarer Form zur Verfügung steht, wird man sich sicherlich gut überlegen, ob man als Hausgemeinschaft beide oder eben nur einen Elternteil in die Erwerbstätigkeit schickt.Da für die Tarifberechnung der ausserhäuslichen Betreuung beide Einkommen addiert werden, ist es in der Praxis oft der Fall, dass man als Hausgemeinschaft das Gefühl hat, wenn beispielsweise der Mann im mittleren oder oberen Kader in der Industrie und/oder bei einem Finanzdienstleister arbeitet und die Frau nach einem Jahr Pause mit einem Pensum von 40% in den Bereich Sachbearbeitung zurückkehrt, dass sie dann überwiegend «nur» für die Betreuungskosten der Tagesmutter beziehungsweise der Kita arbeiten geht. Dass sich aber eine solche zusätzliche Erwerbstätigkeit für die Hausgemeinschaft mittel- bis langfristig durchaus lohnen kann und weitere Vorteile mit sich bringt - Stichwort 2. Säule, Altersarmut und um einfach auch attraktiv gegenüber den Arbeitgebenden zu bleiben -, werden viele Eltern wegen dieser Art der Tarifberechnung wohl erst gar nicht in Betracht ziehen. Hierzu meine Fragen:

  1. Wäre es sinnvoll, dass für die Bemessung der Tarife der ausserhäuslichen Betreuung analog dem Wohnbauförderungsgesetz nur jeweils das höhere Einkommen eines Paares / einer Hausgemeinschaft für die Tarifberechnung herangezogen werden würde? 
  2. Gäbe es aus Sicht der Regierung andere Möglichkeiten oder Stellschrauben, welche die oben angesprochene Situation verbessern könnten? 
  3. Den bestehenden 15%- beziehungsweise 20%-Geschwister-Rabatt der Institutionen einmal ausgenommen, wäre vor allem bei mehreren Kindern im Kita-Alter eine grössere zusätzliche finanzielle Entlastung via Subvention vorstellbar, wenn beide Elternteile arbeiten? 
  4. Wie sieht die Regierung die obige Situation im Hinblick auf den Fach- und Arbeitskräftemangel?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Regierung misst der Vereinbarkeit von Familie und Beruf – einem Schwerpunkt des Regierungsprogramms – eine hohe Bedeutung zu. Deshalb wird die ausserhäusliche Kinderbetreuung einkommens- und leistungsabhängig nach dem Grundsatz «gleiches Einkommen, gleicher Tarif» grosszügig subventioniert. Wenn nur das höhere Einkommen berücksichtigt würde, wäre dieser Grundsatz durchbrochen. Resultat wäre eine Benachteiligung von Familien mit einem traditionellen Modell, in dem nur ein Elternteil erwerbstätig ist, gegenüber Familien mit zwei erwerbstätigen Elternteilen. So würde gemäss diesem Vorschlag eine Familie, bei der beide Elternteile jeweils CHF 100'000 im Jahr verdienen, deutlich weniger für die Kinderbetreuung bezahlen als eine Familie, in der ein Elternteil CHF 130'000 verdient, und dies trotz einem deutlich höheren Haushaltseinkommen der Familie mit zwei erwerbstätigen Elternteilen.

Zu Frage 2:

Aus Sicht der Regierung ist es wichtig, die Kosten für die Kinderbetreuung als Teil des gesamten Familieneinkommens zu betrachten, für das nicht nur ein Elternteil aufkommen muss, sondern beide Elternteile. Neben den Kosten sind insbesondere Vorteile wie die soziale Absicherung vor allem im Alter, die Ausübung einer qualifizierten (Teilzeit-)Arbeit und weitere Karrieremöglichkeiten für beide Elternteile herauszustellen.

Zu Frage 3:

Als ergänzende familienpolitische Fördermassnahme wurde der Geschwisterrabatt im Jahr 2019 vom Staat definiert, finanziert und einrichtungsübergreifend gewährt. Der Geschwisterzuschlag berechnet sich grundsätzlich auf der Differenz zwischen den jeweiligen Normkosten und dem finanziellen Beitrag des Staates. Per. 1. November 2022 wurden die Normkosten und damit die Subventionen erhöht. Damit berücksichtigt der Staat die finanzielle Belastung von Mehrkindfamilien.

Zu Frage 4:

Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, braucht es qualitativ gute, leistbare Kinderbetreuungsplätze in ausreichender Zahl, damit beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zudem sind die Einführung eines bezahlten Vaterschaftsurlaubs und eines bezahlten Elternurlaubs wichtige Instrumente, um die Betreuung der Kinder im ersten Lebensjahr durch die Eltern zu gewährleisten. Um ausreichende Plätze für die Kinderbetreuung zu garantieren, muss zudem dem Fachkräftemangel beim Personal in der Kinderbetreuung begegnet werden.

Hundebisse

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Im «Vaterland» vom 10. Mai 2023 wurde berichtet, dass im vergangenen Jahr deutlich mehr Hundebisse als im Jahr davor verzeichnet wurden. Es wird ausgeführt, dass im letzten Jahr gesamthaft 38 Personen (28 Erwachsene und 10 Kinder) in Liechtenstein von Hunden gebissen wurden. Hierzu hätte ich folgende Fragen:

  1. Welche Hunderassen waren für die Bisse verantwortlich (Anzahl pro Rasse)? 
  2. Welche Konsequenzen hatten die Bisse für die einzelnen Hunde und deren Besitzer? 
  3. Bei wie vielen Hunden in Liechtenstein besteht eine Leinen- oder/und Maulkorbpflicht? 
  4. Wie viele der nach Art. 3 Hundeverordnung als potenziell gefährliche Hunde eingestuften Hunde sind in Liechtenstein gemeldet? 
  5. Wie viele potenziell gefährliche Hunde wurden nach Art. 11 Hundeverordnung von der besonderen Anleinpflicht und Maulkorbzwang befreit?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Bei den Beissvorfällen waren verschiedene Hunderassen beteiligt, u.a. auch typische Familien-, Hüte- und Mischlingshunde. Folgend gebe ich Ihnen die Liste mit Anzahl Vorfälle pro Rasse wider: Malinois (4), Mischling (4), Deutscher Schäferhund (3), Jack Russell Terrier (2) sowie Englisch Cocker Spaniel, Ardeal Terrier, Sennenhund-Mischling, Parson Russel Terrier, Australian Shepherd, American Staffordshire Terrier-Mischling, Rottweiler, Labrador, Mittelschnauzer, Setter, Cairn Terrier, Golden Retriever, Appenzeller Sennenhund, Weimaraner, Bergamasker-Mischling, Border Collie, Pudel, Berner Sennenhund, Flat Coated Retriever (jeweils 1). Bei 6 Vorfällen ist die Rasse nicht bekannt, da die fehlbaren Hundehalter bzw. Hundehalterinnen und Hunde nicht ausfindig gemacht werden konnten oder die Meldungen an Behörden im Ausland weitergleitet worden sind.

Zu Frage 2:

Das ALKVW beurteilt jeden Vorfall einzeln und setzt geeignete Massnahmen, um weitere Vorfälle möglichst zu verhindern. Wo nötig wurden Hunde durch Fachexperten des ALKVW begutachtet. Die vom ALKVW angeordneten verwaltungsrechtlichen Massnahmen bestanden in der Verpflichtung des Hundehalters bzw. der Hundehalterin, folgenden Anordnungen allein oder in Kombination Folge zu leisten: Anleinpflicht bei absehbarem Personenkontakt und/oder Begegnungen mit Artgenossen, generelle Leinenpflicht, Maulkorbpflicht in bestimmten Situationen, Leinenpflicht im Siedlungsgebiet, Besuch eines Hundetrainings, Wegnahme und Tötung des Hundes. Bei Bissverletzungen, bei denen ein Mensch zu Schaden gekommen ist, werden die Hundehalter bzw. Hundehalterinnen bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

Zu Frage 3:

Aufgrund von Vorfällen bestehen derzeit für rund 40 Hunde diverse Auflagen bei der Führung, Haltung und Betreuung.

Zu Frage 4:

Das ALKVW hat für 70 potenziell gefährliche Hunde, welche von insgesamt 64 Personen gehalten werden, Bewilligungen erteilt.

Zu Frage 5:

Derzeit sind rund 40 potenziell gefährliche Hunde von der besonderen Anleinpflicht und vom Maulkorbzwang durch die erfolgreiche Absolvierung der Sozialverträglichkeitsprüfung befreit. Einige wenige potenziell gefährliche Hunde sind derzeit von der besonderen Anleinpflicht und dem Maulkorbzwang befreit, da die Bestimmungen zur besonderen Anleinpflicht und zum Maulkorbzwang bei diesen Rassen erst ab einem Alter von zehn Monaten greifen.

Stipendiengesetz

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 31. Mai 2023

Im Jahr 2020 wurde von der Regierung ein Gesetzesentwurf betreffend die Revision des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungshilfen (Stipendiengesetz) durchgeführt. Die Vernehmlassungsfrist ist am 30. September 2020 abgelaufen und gemäss den Angaben im Rechenschaftsbericht 2020 sind Rückmeldungen eingegangen. Bis dato wurde dem Landtag kein Bericht und Antrag betreffend die vorher genannte Revision vorgelegt. Die Beantwortung der Kleinen Anfragen der Abgeordneten Daniel Oehry und Georg Kaufmann vom Mai 2022 gaben keinerlei Aufschlüsse über das weitere Vorgehen. Daher meine Fragen.

  1. Wird diese Revision durch das Bildungsministerium weiterverfolgt? 
  2. Falls ja, bis wann kann der Hohe Landtag mit einem Bericht und Antrag rechnen? 
  3. Falls nein, warum nicht? 
  4. Muss aufgrund der verstrichenen Zeit eine weitere Vernehmlassung durchgeführt werden? Wie sieht das die Regierung?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Ja.

Zu Frage 2:

Aufgrund der Krisen, welche auch das Bildungssystem in den vergangenen drei Jahren massiv forderten (z.B. Auswirkungen Covid-Pandemie, Integration von ukrainischen Schutzsuchenden), musste bei Grossprojekten und Gesetzesrevisionen eine Priorisierung vorgenommen werden. Ergänzend kommt bei der Stipendienstelle die Implementierung der neuen Fachapplikation und die Ablöse des seit 2014 eingeführten elektronischen Antragssystems hinzu, welches derzeit viele Ressourcen bindet. Sobald es die Ressourcen erlauben, wird die Revision des Stipendiengesetzes weiterbearbeitet. Ein genauer Zeitpunkt kann derzeit nicht genannt werden.

Zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 4:

Dies hängt von den Abweichungen zur ersten Vernehmlassungsvorlage ab. Sollte es massgebliche Abweichungen geben, wird erneut eine Vernehmlassung durchgeführt.

Vorsorgevollmacht

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 31. Mai 2023

Aufgrund der steigenden Lebenserwartung nimmt die Zahl der Demenzfälle stark zu. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird sich die Zahl der weltweit Erkrankten bis 2030 auf über 70 Millionen verdoppeln. In Deutschland könnte sich die Zahl der Betroffenen bis 2050 von heute 1,7 auf 2,6 Millionen erhöhen, in der Schweiz auf über 300'000. Liechtenstein ist da sicherlich keine Ausnahme. Auch jüngere Menschen können davon betroffen sein.Eine Demenzerkrankung ist für Betroffene und Angehörige nicht leicht zu bewältigen. Mit einer rechtzeitig erteilten Vorsorgevollmacht können die Betroffenen dafür sorgen, dass jemand an ihrer Stelle entscheiden und die persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten erledigen kann. Dies eben gerade dann, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Erkrankten bestimmen somit selbst, wer sie in welchen Angelegenheiten vertreten darf, sollte der Fall eintreten, dass sie selbst nicht mehr handlungs- beziehungsweise geschäftsfähig sind. Bei allen gängigen Anlaufstellen (Seniorenbund, Demenz Liechtenstein, etc.) wird aufgrund der späteren Rechtssicherheit empfohlen, dafür einen Anwalt beizuziehen. Für so einen Sachverhalt finden sich nur vereinzelt Vorlagen. Zu meinen Fragen:

  1. Ist es möglich, die Interessierten (analog dem Testament) beim Landgericht erscheinen zu lassen und dort eventuell gegen eine Gebühr eine Vorsorgevollmacht erstellen zu lassen? 
  2. Wenn nein, was spricht aus Sicht der Regierung gegen dieses Angebot für die Bevölkerung? 
  3. Wie viele Vorsorgevollmachten wurden in den letzten zehn Jahren (pro Jahr) beim Fürstlichen Landgericht hinterlegt? 
  4. Wie viele Vorsorgevollmachten kamen in den letzten zehn Jahren (pro Jahr) zum Tragen? 
  5. Gab es Vorsorgevollmachten, welche vom Gericht nicht anerkannt wurden und schlussendlich doch ein Sachwalter bestellt werden musste?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Bei Einführung des Instituts der Vorsorgevollmacht war es das Ziel, zum einen Rechtssicherheit zu schaffen, und zum anderen die administrativen und finanziellen Hürden für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten. § 284b Abs. 3 ABGB sieht für die Errichtung einer sog. qualifizierten Vorsorgevollmacht besondere Formerfordernisse vor. Im Gegensatz zur «einfachen» Vorsorgevollmacht ist sie vor einem Rechtsanwalt oder vor dem Landgericht zu errichten. Um eine qualifizierte Vorsorgevollmacht handelt es sich, wenn folgende Angelegenheiten ebenfalls von ihr umfasst sein sollen:

  • Einwilligungen in schwerwiegende medizinische Behandlungen im Sinne des § 283 Abs. 2 ABGB;

  • Entscheidungen über die dauerhafte Änderung des Wohnortes;

  • Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.

Qualifizierte Vorsorgevollmachten können also beim Landgericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht und auch über die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Die Urkundsperson muss sich auch vergewissern, dass Einsicht- und Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers gegeben sind und dass beurkundet wird, was er auch wirklich will. Der Vollmachtgeber muss sich der Bedeutung und der Tragweite des Inhalts seiner Vorsorgevollmacht bewusst sein. In diesem eingeschränkten Sinn findet also eine rechtliche Beratung statt.

Grundsätzlich ist zwischen der Errichtung und der Registrierung einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vertretungsverzeichnis gemäss § 284e ABGB zu unterscheiden. Die Gebühr für die Errichtung oder Abänderung beträgt gemäss Gerichtsgebührengesetz CHF 500, diejenige für die Registrierung CHF 100. Registriert werden können auch nicht bei Gericht errichtete Vorsorgevollmachten; dies stellt den Regelfall dar. Im Rahmen der Registrierung einer Vorsorgevollmacht sieht das Gesetz keine rechtliche Prüfung oder Rechtsberatung vor.

Zu Frage 2:

Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht bei Gericht ist nicht angezeigt. Rechtsberatung ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte. Zudem wären dafür auch Kapazitäten notwendig, da der Aufwand für eine umfassende Rechtsberatung in Bezug auf die Errichtung einer Vorsorgevollmacht nicht zu unterschätzen ist. Es gibt auch keinen sachlichen Grund, genau in diesem Bereich die Möglichkeit einer Rechtsberatung durch das Gericht einzurichten.

Zu Fragen 3 und 4:

Die massgeblichen Zahlen der letzten zehn Jahre hinsichtlich der Registrierung bzw. Errichtung von Vorsorgevollmachten beim Landgericht: 

 

bei Gericht registriert

davon bei Gericht errichtet

Bestätigung des Wirksamwerdens

Widerruf

 

 

 

 

 

2013

8

0

0

1

2014

13

0

0

0

2015

10

3

0

0

2016

26

4

0

0

2017

20

1

0

0

2018

26

1

0

0

2019

53

1

4

3

2020

45

6

6

2

2021

72

1

6

3

2022

55

3

4

3

Zu Frage 5:

Soweit ersichtlich, gab es bisher keinen Fall, in dem die Vorsorgevollmacht vom Gericht nicht anerkannt wurde und deshalb trotz vorliegender Vorsorgevollmacht eine Sachwalterschaft zu errichten war.

Neuordnung von Kirche und Staat

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Regierung hat einen neuen Anlauf zur Neuordnung von Kirche und Staat unternommen. Die katholische Kirche bleibt nach diesem Vorschlag Landeskirche. Im Erzbistum sind nach Medienberichten über 60 ausländische Geistliche inkardiniert, was schon eine spezielle Eigenart des Erzbistums beziehungsweise der katholischen Landeskirche ist. Dazu habe ich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Was bedeutet die hohe Zahl der inkardinierten Pfarrer für unser Land? 
  2. Haben diese Personen nur kirchliche oder auch staatliche Rechte? 
  3. Grundsätzlich geht es auch um die Frage, ob der Staat dabei auch etwas zu sagen hat, wenn schon die katholische Kirche die Landeskirche ist?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Inkardination von Klerikern, das heisst ihre sogenannte «Eingliederung in einen geistlichen Heimatverband», betrifft allein das Erzbistum Vaduz. Es ist eine innerkirchliche Angelegenheit, in welche der Staat aufgrund der Religionsfreiheit nicht eingreifen darf. Bei der Inkardination handelt sich um eine kirchenrechtliche Zuordnung von Klerikern unter den Erzbischof als sogenannten «Heimatoberhirten» (ordinarius proprius). Die betreffenden Kleriker müssen sich dabei nicht im Erzbistum aufhalten oder hier arbeiten, sondern können sich anderswo auf der Welt im Dienst der römisch-katholischen Kirche befinden. 

Zu Frage 2:

Kirchenrechtlich entsteht aus der Inkardination ein besonderes Rechtsverhältnis. Es umfasst einerseits ein Aufsichtsrecht des Erzbischofs gegenüber den inkardinierten Klerikern; andererseits entstehen für diese Kleriker Rechte dem Erzbischof gegenüber, beispielweise auf geistliche Betreuung und wirtschaftliche Versorgung. Aus dem rein kirchenrechtlichen Rechtsverhältnis der Inkardination ergeben sich unmittelbar keine weltlich-staatlichen Rechte oder Pflichten.

Zu Frage 3:

Der staatskirchenrechtliche Status als Landeskirche, der in der Verfassung verankert ist, bedeutet nicht, dass der Staat besonders berechtigt wäre, sich in Belange der Landeskirche einzumischen. Im Gegenteil: Als Landeskirche geniesst die römisch-katholische Kirche den verfassungsmässig «vollen Schutz des Staates». Innerkirchliche Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Inkardination, sind verfassungsmässig vor staatlichen Eingriffen geschützt. Das schliesst aber nicht aus, dass der Staat mit dem Erzbistum den Dialog suchen könnte, um sich über allfällige Fragen und Bedenken auszutauschen.

Szenario der Schülerzahlen bei der Inbetriebnahme des SZU II (in den weiterführenden Schulen SZU I und SZU II)

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 31. Mai 2023

Für das SZU II sind in Zusammenhang mit der Genehmigung des zweiten Schulzentrums im Liechtensteiner Unterland verschiedene Bildungszuordnungsvarianten diskutiert und letztlich präferiert worden. Ich habe mich damals dafür stark gemacht, dass die Sportschule in das SZU II integriert wird, da bei der Realschule St. Elisabeth das Ablaufdatum definiert ist und war. Doch wird die Sportschule künftig ins Mühleholz-Schulzentrum integriert, das heisst, dass dort diese gesamte Schulanlage noch mehr überbaut und mit über 1'000 Schülern befrachtet wird.Eine weitere Präferenz meinerseits war die Integration eines Untergymnasiums im SZU II. Auch dieser Plan erhielt im Landtag zu wenig Support.Damit eine ausreichende Schüler- beziehungsweise Ausbildungsnutzungsauslastung im SZU II erreicht wird, wurde die Berufsmittelschule (BMS) dem SZU II zugeordnet, welche im Mühleholz-Schulzentrum in Vaduz - angegliedert ans Gymnasium - viel artkonformer wäre, wie dies damals und heute noch von vielen bewertet wird.Das 10. Schuljahr wird dem SZU I zugeordnet, da die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Klassen ab dem sechsten Schuljahr aus den Gemeinden Ruggell, Gamprin und Schellenberg in das SZU II eingeteilt werden. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Wie ist der aktuelle Stand der prognostizieren Schülerzahlen nach heutiger Wertung im SZU II bei dessen Inbetriebnahme? Diese statistische Zahlenszenarien liegen der Regierung beziehungsweise der Schulbehörde sicherlich vor. 
  2. Erachtet die Regierung die Zuordnungsdefinition der BMS (Berufsmittelschule) in das SZU II immer noch als richtig, ideal und artkonform? 
  3. Wie entwickeln sich die Ausbildungszahlen der BMS, nachdem ein Grossteil der Schweizer BMS-Studenten wegfallen? Wie wird diese Zahl der Auszubildenden mit Inbetriebnahme des SZU II in etwa sein? 
  4. Wie entwickeln sich die vorauszusehenden Schülerzahlen im SZU I beim Abzug der Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden Ruggell, Gamprin und Schellenberg bei Inbetriebnahme des SZU II? Also das Schülerzahlenszenario mit den Schülerinnen und Schülern in den weiterführenden Klassen aus Mauren und Eschen sowie dem 10. Schuljahr? 
  5. Geben Sie uns einen Zuordungs-Schülerzahlen-Vergleich bezüglich des damaligen Berichts und Antrags der Regierung zum «Go» des Schulzentrums II sowie zur Prognose bei Fertigstellung und Betriebsaufnahme des SZU II. Dasselbe beim SZU I

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den nachfolgenden Zahlen um Prognosen mit hohem Detailierungsgrad handelt, deren Höhe künftig noch von einer Vielzahl von Faktoren, wie beispielsweise Zu- oder Wegzüge, Repetitionen, Schulartenwechsel, Anzahl Schutzsuchender, usw. beeinflusst werden kann.

Mit dem Einzug auf Schuljahresbeginn 2027/2028 werden gemäss derzeitigen Prognosen rund 160 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und ca. 140 Studierende der BMS in das neu erstellte Schulgebäude SZU II einziehen.

Zu Frage 2:

Ja. Die BMS erhält mit dem Projekt «Fünf Freunde» ein eigenes Gebäude, welches ihr eine eigene Sichtbarkeit und Identität gibt.

Zu Frage 3:

Zwischen 2018 und 2023 ist die Gesamtzahl der Studierenden um ca. 30 Prozent zurückgegangen. Durch gezielte Massnahmen konnte dieser Trend umgekehrt werden. So sind die Ausbildungszahlen für das kommenden Schuljahr 2023/24 wieder um ca. 40 Prozent (auf ca. 138 Studierende) angestiegen. Der Anteil der Studierenden aus dem Fürstentum Liechtenstein nahm ebenfalls zu (ca. 82 Prozent).

Die BMS befindet sich im dynamischen Bildungsmarktumfeld, weshalb eine längerfristige Prognose schwierig ist. Jedoch kann davon auszugegangen werden, dass sich die Gesamtzahl der Studierenden zwischen 140 und 160 einpendeln wird.

Zu Frage 4:

Schülerzahlen SZU I in den Jahren 2023 bis 2026/27 Schuljahresende

Oberschule im Mittel: 170 SuS

Realschule im Mittel: 230 SuS

10tes SJ (Giessen, Vaduz) im Mittel: 50 SuS

Schülerzahlen SZU I nach Betriebsstart SZU II Schuljahr 2027/28 bis 2031

Oberschule im Mittel: 125 SuS

Realschule im Mittel: 160 SuS

10tes SJ im Mittel: 50 SuS

Zu Frage 5:

In der Annahme, dass mit der Fragestellung der Bericht und Antrag zum Verpflichtungskredit für den Neubau eines Schulzentrums Unterland II in Ruggell (63/2019) die zitierten Schülerzahlen aus dem Bericht und Antrag zur Schulbautenstrategie (5/2018), Abbildung 12: Standorte und Schulbauten im Jahr 2028, gemeint sind, kann Folgendes ausgeführt werden:

Im Bericht und Antrag zur Schulbautenstrategie ging man für das SZU I im Jahr 2028 von 220 bis 250 Schülerinnen und Schülern sowie 50 bis 80 Schülerinnen und Schülern im Freiwilligen 10. Schuljahr aus. Für das Schuljahr 2027/2028 gehen die derzeitigen Prognosen von rund 290 Schülerinnen und Schülern in der Ober- und Realschule aus sowie von 50 Schülerinnen und Schüler im Freiwilligen 10. Schuljahr.

Für das SZU II ging man im Bericht und Antrag zur Schulbautenstrategie davon aus, dass 160 bis 200 Schülerinnen und Schüler die Ober- und Realschule besuchen werden und rund 160 Studierende die BMS. Wie in Frage 1 ausgeführt, gehen die derzeitigen Prognosen davon aus, dass rund 160 Schülerinnen und Schüler und ca. 140 Studierende der BMS im Jahr 2028 in das neu erstellte Schulgebäude einziehen werden.

Es muss hier aber nochmals betont werden, dass Prognosen für Schülerzahlen in diesem Detailierungsgrad nur bedingt abgegeben werden können. Die Schülerzahlen sind, wie bereits in Frage 1 ausgeführt, von vielen Faktoren abhängig.

Jährliche Folgekosten beim SZU II aufgrund der Tieferlegung der Turnhalle in den Grundwasserbereich

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 31. Mai 2023

Die Dreifachturnhalle beim SZU II wird bekanntlich - wie wir dies im Rahmen der Aufstockung des Ergänzungskredites im April-Landtag erfahren haben und von einigen Abgeordneten kritisiert und hinterfragt wurde -, in die Tiefe, das heisst bewusst und vorsätzlich in den Grundwasserbereich gebaut. Die Regierung und das Bauamt scheinen dafür die volle Verantwortung zu übernehmen, dass dies problemlos sei.Dies verursacht als Folge auch immens höhere Baukosten, was dem Steuerzahler ebenfalls zugemutet wird. Eine Frage ist in diesem Zusammenhang noch nicht beantwortet, und zwar die Folgekosten beziehungsweise die Unterhaltskosten, die bei einer solchen vorsätzlich nicht sinnvollen Planung - in Ruggell unter die Null-Etage zu bauen - jährlich entstehen.Diese Planung, die Turnhalle in die Tiefe zu versetzen und damit in den Grundwasserbereich zu bauen, soll jährliche Kosten in der Höhe einer sechsstelligen Zahl verursachen, die bei den Unterhaltskosten für das permanente Auspumpen des eindringenden Grundwassers - aufgrund des Bauens in den Grundwasserbereich - anfallen werden. Meine Frage an die Regierung:

  1. Wie hoch sind diese jährlichen zusätzlichen Betriebs- beziehungsweise Unterhaltskosten für diese Pumpentechnik und dieses Auspumpen des eindringenden Grundwassers veranschlagt? 
  2. Wo werden diese permanenten laufenden Betriebskosten, die lediglich auf diese Bauweise der Turnhalle in die Tiefe zurückzuführen sind, in der Landesrechnung geführt? 
  3. Wie bewertet die Regierung diese laufenden hohen Unterhalts- und Betriebskosten, die bereits im Vorfeld einer Grossüberbauung bewusst absehbar sind und generiert werden?

Antwort vom 02. Juni 2023

Beim Thema Wasser ist es wichtig, zwischen Grundwasser, Oberflächenwasser und Schmutzwasser zu unterscheiden.

In Ruggell ist weder die Thematik Grundwasser noch die Thematik Schmutzwasser problematischer als in anderen Gemeinden. Was in Ruggell jedoch zu beachten ist – und das wird auch von der Gemeinde Ruggell so geschildert – ist die Versickerung des Oberflächenwassers aufgrund des Grundwasserpegels.

Bei starken Regenereignissen könnte es bei einer zu geringen Dimensionierung der Versickerungsfläche sein, dass diese nicht ausreicht und das Wasser über zu tief gesetzte Öffnungen ins Gebäude eindringt.

Sowohl das Ministerium für Infrastruktur und Justiz als auch die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften ist deswegen in Bezug auf die Thematik Oberflächenwasser in Kontakt mit der Gemeinde. Die Planung der Liegenschaftsentwässerung, wie auch die Planung des Objektschutzes erfolgen durch einen Fachingenieur.

Es ist deswegen auch wichtig festzuhalten, dass die Pumpanlage, welche für das SZU II erstellt wird, weder mit dem Grundwasser noch mit dem Oberflächenwasser zusammenhangt, sondern, dass diese im Zusammenhang mit dem Schmutzwasser steht und somit für die Ableitung des Abwassers der Sanitäranlage benötigt wird.

Zu Frage 1:

Die Betriebskosten für Service, Wartung und Stromkosten der Pumpenanlage, die – wie einleitend festgehalten - nicht eindringendes Grundwasser ableitet, sondern Abwasser der Sanitäranlagen, werden zum jetzigen Planungsstand mit CHF 3'000 pro Jahr veranschlagt. Unter Berücksichtigung der Erstinvestition für die Pumpenanlage von etwa CHF 25'000 und den zweimaligen Kosten für den Pumpenersatz nach jeweils 10 Betriebsjahren, betragen die jährlichen Lebenszykluskosten für die Pumpenanlage über einen Zeitraum von 30 Jahren rund CHF 4'833 pro Jahr.

Zu Frage 2:

Diese jährlich wiederkehrenden Betriebskosten werden ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Schulanlage durch die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften im Konto 295.312.00 Betriebskosten Schulgebäude budgetiert.

Zu Frage 3:

Die Regierung hat bei der Behandlung des BuA Nr. 43/2023 betreffend die Genehmigung von Ergänzungskrediten für den Neubau eines Schulzentrums Unterland II in Ruggell (SZU II) im letzten Landtag auf die betrieblichen und gestalterischen Nachteile auf das Gesamtprojekt, welche durch eine Veränderung der Geschossniveaus entstehen würden, hingewiesen. Die betrieblichen und gestalterischen Vorteile des aktuellen Projektes überwiegen die durch die Installation einer Pumpenanlage verursachten geringen Kosten.

Mündliche Zusatzfrage: 

Johannes Kaiser: Mir ist an und für sich egal, welche Gewässer oder wie die Gewässer benannt werden oder welche da einflussreich sind. Meine Frage ist: Wenn man mit der Turnhalle ebenerdig bauen würde, bräuchte es überhaupt eine Pumpanlage?

Graziella Marok-Wachter: Diese technische Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Es handelt sich ja um die Pumpanlange für die Sanitäranlagen. Aber das ist technisch, ich kann Ihnen das nicht sagen, ob man das bräuchte, wenn das ebenerdig wäre.

Ersatz der 8'500 alten Öl- und Gasheizungen in bestehenden Bauten

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 31. Mai 2023

Gemäss der kürzlich publizierten Baustatistik 2022 wurden im Gebäude- und Wohnungsregister 457 neue Heizungsanlagen in Gebäuden erfasst. Unter dem Titel «Überwiegend Wärmepumpenheizungen» wurde ausgeführt, dass die Zahl der erfassten Anlagen deutlich über den Werten der Vorjahre liege und den höchsten Wert der Zeitreihe darstelle. Der Anteil der Wärmepumpen sei mit 74% beziehungsweise 339 Anlagen im Berichtsjahr ähnlich wie im Vorjahr mit 75%. Am zweithäufigsten wurden mit einem Anteil von 14% beziehungsweise 66 Anlagen Holzheizungen erfasst. An dritter Stelle folgen Fernwärmeheizungen mit einem Anteil von 6%. Öl- und Gasheizungen wurden wie bereits im Vorjahr im Vergleich zu früheren Perioden nur noch wenige erfasst. Sie weisen zusammen einen Anteil von noch 5% auf.Da nicht alle Heizungsanlagen in der gleichen Weise bewilligt werden, ist eine konsistente Auswertung der neu installierten beziehungsweise bewilligten Heizungsanlagen mit Schwierigkeiten behaftet. Das Dokument zur Methodik und Qualität der Baustatistik gibt Hinweise zur Erfassung der Anlagen im Rahmen dieser Statistik. Diese Baustatistik wurde medial entsprechend kommuniziert und führte zu entsprechenden Reaktionen. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. In der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im April-Landtag 2023 führte die Regierung aus, dass eine vorsichtige Schätzung für 2022 auf Basis der Förderzusicherungen und der Lieferengpässe eine Quote von 50% fossiler Heizungen vermuten lasse. Dies würde bei 457 Heizungsanlagen circa 228 fossilen Heizungen entsprechen und nicht 19 Gasheizungen, wie in der Baustatistik publiziert. Wie erklärt sich die Regierung den Unterschied von 50% gemäss der Beantwortung der Kleinen Anfragen zu den 5% an fossilen Heizungen gemäss Baustatistik 2022? 
  2. Muss für die Auswechslung einer bestehenden Öl- oder Gasheizung in einem bestehenden Gebäude eine Bewilligung eingeholt werden? 
  3. Werden in der Baustatistik auch die Auswechslungen der noch bestehenden 8'500 Öl- und Gasheizungen in bestehenden Gebäuden erfasst? 
  4. Wie aussagekräftig ist die Baustatistik in Bezug auf die noch auszuwechselnden 8'500 Öl- und Gasheizung in bestehenden Gebäuden? 
  5. Welche Ausführungen sind realistischer? Jene der Baustatistik oder jene der Beantwortung der Kleinen Anfrage?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Wie in der Antwort zur kleinen Anfrage vom 4. April 2023 ausgeführt, liegen die genauen Zahlen zum Ersatz von bestehenden Öl- und Gasheizungen nicht vor. Die Nennung von unterschiedlichen Zahlen ist damit zu begründen, dass unterschiedliche Datenquellen herangezogen wurden, die bei drei unterschiedlichen Amtsstellen angesiedelt sind. Die unterschiedlichen Datenquellen sind:

  1. die Baustatistik,
  2. die Anzahl der Förderansuchen und
  3. die Daten der Feuerungskontrolle.

Die Baustatistik wertet dabei Daten aus, die das Amt für Hochbau und Raumplanung als Baubehörde im Zusammenhang mit entsprechenden Bauanträgen, Anträgen für wärmetechnische Anlagen etc. erfasst. Die Baustatistik kann deshalb nur jene Zahlen veröffentlichen, die auch mit den Bauansuchen oder den Ansuchen auf Erteilung einer feuerpolizeilichen Bewilligung vorliegen. Nicht beantragte, aber dennoch eingebaute wärmetechnische Anlagen sind in der Baustatistik deshalb nicht berücksichtigt.

Förderansuchen für erneuerbare Heizsysteme werden hingegen vom Amt für Volkswirtschaft basierend auf den eingegangenen Anträgen erfasst.

Zuletzt erfasst das Amt für Umwelt über die Feuerungskontrolle entsprechende Daten.

Zur Diskrepanz der Zahlen der Baustatistik mit denjenigen aus der Beantwortung der kleinen Anfrage vom 4. April lässt sich folgendes sagen:

Der in der Fragestellung erwähnte Anteil von 50% fossilen Heizungen, der auch in der Antwort der kleinen Anfrage vom 4. April genannt wurde, wurde auf der Grundlage der durchschnittlichen Anzahl Feuerungsanlagen im Feuerungskataster mit Baujahren zwischen 2008 und 2020 geschätzt.

Die Baustatistik hingegen enthält, wie einleitend erwähnt, die Zahlen basierend auf den Bauanträgen. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei Teil- oder Ersatzinstallationen von bestehenden durch neue fossile Heizungen eine gewisse Untererfassung vorliegt, weil für die Ersatzinstallationen teilweise keine Bewilligungen eingeholt werden.

Zu Frage 2:

Ja. Die gesetzliche Grundlage dafür ist Art. 21 Abs. 1 Bst. a des Brandschutzgesetzes.

Zu Frage 3:

Erfasst werden nur jene Anlagen, welche auch zur Bewilligung eingereicht und bewilligt werden.

Es kann, wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, von einer grösseren Dunkelziffer nicht bewilligter Auswechslungen ausgegangen werden.

  • Auswechslungen, für die eine Bewilligung der Baubehörde eingeholt wird, werden in der Baustatistik erfasst.

  • Auswechslungen, für die keine Bewilligung der Baubehörde notwendig ist, werden in der Baustatistik in der Regel ausgewiesen, falls dafür Fördergelder beansprucht werden oder falls die entsprechenden Heizungsanlagen im Rahmen eines im Zusammenhang mit dem Heizungsersatz stehenden bewilligten Bauprojektes erfasst werden.

  • Auswechslungen, für die weder eine Bewilligung eingeholt wird, noch Fördergelder beansprucht werden, sind in der Baustatistik – unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht – nicht erfasst.

Zu den 457 in der Baustatistik ausgewiesenen neuen Heizungsanlagen lässt sich darüber hinaus festhalten, dass bei dieser Zahl nicht zwischen Neuinstallationen von Anlagen in Neubauten und der Auswechslungen von vorhandenen Anlagen in bestehenden Gebäuden unterschieden wird. Da die Baustatistik für das Jahr 2022 ebenfalls festhält, dass 184 neue Gebäude bewilligt wurden, wovon 65 ohne Wohnnutzung und deshalb mehrheitlich unbeheizt sind, kann abgeleitet werden, dass von den 457 ausgewiesenen neuen Heizungsanlagen eine deutliche Mehrheit den Ersatz in bestehenden Bauten betrifft.

Zu Frage 4:

Der mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 4. April 2023 angeführte Vergleich mit älteren Zahlen der Feuerungskontrolle über die Kesselbaujahre zeigt, dass wesentlich mehr Heizanlagen ausgetauscht werden als über Statistik der Bewilligungen ersichtlich sind.

Es ist davon auszugehen, dass sich nicht alle Bauherren dieser Bewilligungspflicht bewusst sind und sich auch der Vollzug nicht darauf konzentriert hat. Insbesondere auch deshalb, weil bislang dadurch keine grösseren Probleme aufgetreten sind.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Baustatistik in Bezug auf die Auswechslungen von fossilen Heizanlagen keine 100% verlässliche Aussage geben kann bzw. es zu einer Fehlinterpretation und der irrigen Annahme führen kann, dass nur noch wenige fossile Anlagen eingebaut würden.

Die Auswertungen über erfasste Daten der Kesselbaujahre zeigen, dass in der Baustatistik ein zu positives Bild für die Auswechslung fossiler Heizanlagen gezeichnet wird. Die Methodik der Datenerfassung über die Kesselbaujahre kann aber leider erst rückwirkend einigermassen verlässliche Zahlen liefern. Also dann, wenn der Kessel mit dem entsprechenden Baujahr effektiv eingebaut und im Rahmen der jährlichen Feuerungskontrolle dem Amt für Umwelt gemeldet wird. Der Zeitversatz für diesen Ablauf beträgt rund 2 Jahre. Das ist auch der Grund, weshalb in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 4. April 2023 nur Zahlen von 2008 bis 2020 angegeben werden konnten.

Für 2021 und 2022 konnten basierend auf den stark steigenden Förderzusicherungen lediglich Abschätzungen gemacht werden.

Zu Frage 5:

Aufgrund der Ausführungen der Antworten zu den Fragen 1 bis 4 dieser kleinen Anfrage ist davon auszugehen, dass die Antwort auf die Fragen der kleinen Anfrage vom 4. April 2023 das realitätsnähere Bild zeigt als das der Baustatistik.

Konsequenzen ohne Corona-Impfung

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Am 1. April 2023 führte die Epidemiologin Lone Simonsen, welche die dänische Regierung während der ganzen Pandemie beraten hat, in einem Interview unter anderem Folgendes aus:

  • Hätten wir die Impfung nicht bekommen, hätten wir in Dänemark 30‘000 Tote gehabt und nicht die 8’000, wie wir jetzt hinnehmen mussten. 

  • In Bulgarien sind 30% geimpft. Bulgarien ist ein trauriges Worst-Case-Szenario: 1 % der gesamten Bevölkerung starb. 

  • Nicht nur rettete die Impfung Menschenleben, sie sorgte auch dafür, dass in den Spitälern noch für alle, die trotzdem krank wurden, genug Sauerstoff, Personal und Betten da waren. Ist das nicht mehr gegeben, steigt die Mortalität noch mehr - wie in Bergamo zu Beginn der Pandemie. 

  • Ich hatte selber einen Freund, der alleine im Altersheim sterben musste. Das war sehr traurig, aber ebenso traurig war es, wenn das Virus durch ein Altersheim fegte. Bevor es die Impfung gab, betrug die Mortalität mit Covid-19 in Altersheimen bis zu 30%. Ich möchte einmal genug Zeit haben, um in Ruhe zu sehen, welche aller Pandemiemassnahmen die effektivsten waren - neben der Impfung. Dann könnten wir auf alle anderen nächstes Mal verzichten. 

  • Auch weil sich in Dänemark 80 % der ganzen Bevölkerung haben impfen lassen, hatten wir nie Lockdowns, nie Ausgangssperren.

Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Dänemark hat eine Impfquote von 80%. Wie hoch ist die Impfquote in Liechtenstein? 
  2. Dänemark hatte pro 40'000 Einwohner circa 55 Tote. Wie viel Tote hatte Liechtenstein pro 40'000 Einwohner? 
  3. In Dänemark hätte es ohne Impfung circa 150 Tote mehr pro 40'000 Einwohner geben. Wie viele Personen wären in Liechtenstein zusätzlich gestorben, wenn es keine Impfung geben hätte, unter der Annahme, dass die Zahlen mit Dänemark - bis auf die Impfquote - mit den Verhältnissen in Liechtenstein vergleichbar sind? 
  4. Hätte es nach Ansicht der Regierung in Liechtenstein ohne Impfung mehr oder weniger Tote gegeben? 
  5. Wird die Regierung in ihrem Aufarbeitungsbericht zur Pandemie auch aufzeigen, was Alternativen (zum Beispiel Durchseuchung) zur gewählten Strategie gewesen wären und welche Konsequenzen diese gehabt hätten?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Stand 14. Mai 2023 liegt die Impfquote in Liechtenstein bei 66.4 %.

Zu Frage 2:

Seit Beginn der Pandemie sind in Liechtenstein 94 Personen an Covid-19 verstorben.

Zu Frage 3:

Aufgrund unterschiedlicher Massnahmen und epidemiologischer Umstände ist kein stabiler und signifikanter Vergleich möglich.

Zu Frage 4:

Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass eine Impfung die Sterblichkeitsrate erheblich senkt. Auch bei der Omikron-Variante ist eine Impfung ein guter Schutz vor schweren Verläufen und Tod. Bei den letzten Todesfällen in Liechtenstein handelte es sich um Personen ohne Impfung oder deren letzte Impfung mehr als ein Jahr zurück lag.

Zu Frage 5:

Nein, ein solcher Vergleich mit hypothetischen Szenarien ist nicht angedacht.

Steueraufkommen

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Wer viel verdient, muss viel abgeben, und wer wenig hat, bekommt Unterstützung. Damit findet eine Umverteilung statt, die besser ist, als Diskussionen oft vermuten lassen. Mit dieser Kleinen Anfrage möchte ich erfragen, wie sich die Steuerlast verteilt. Gemäss dem aktuellen Rechenschaftsbericht nahm der Staat von 32'095 Steuerveranlagungen CHF 266,8 Mio. aus Vermögens- und Erwerbssteuer ein. Die Ertragssteuer von juristischen Personen brachte ein Gesamtergebnis von CHF 291,5 Mio.

  1. Wie sieht die Steuerlastverteilung bei der Vermögens- und Erwerbssteuer nach den effektiven Steuerbeiträgen derzeit aus? Wie viele Personen zahlen null Franken Steuern, wie viele bis CHF 1'000, bis CHF 5'000, bis CHF 10'000, bis CHF 50'000, bis CHF 100'000 und wie viele Steuerpflichtige über CHF 100'000 Steuern? 
  2. Welchen Anteil davon hat die Vermögensbesteuerung? Konkret gefragt, wie hoch ist das Steueraufkommen der natürlichen Personen, wenn der Sollertrag komplett weggelassen würde? 
  3. Wie hoch ist die effektive Steuerbelastung für ein Ehepaar ohne Kinder und für ein Ehepaar mit zwei Kindern bei einem Erwerbseinkommen von CHF 80'000, CHF 100'000 und bei CHF 150'000? 
  4. Wie teilt sich die Ertragssteuer prozentual auf die verschiedenen Wirtschaftsbereiche auf?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Gemäss der Steuerstatistik 2021 für das Steuerjahr 2020 verteilt sich die Vermögens- und Erwerbssteuerbelastung wie folgt:

23.5% der steuerpflichtigen Personen mussten keine Vermögens- und Erwerbssteuern entrichten, 18.1% der steuerpflichtigen Personen bezahlten zwischen CHF 1 und CHF 1'000, 37.3% bezahlten zwischen CHF 1'001 und CHF 5'000, 11.4% bezahlten zwischen CHF 5'001 und CHF 10'000, 8.0% bezahlten zwischen CHF 10'001 und CHF 50'000, 1.0% bezahlten zwischen CHF 50'001 und CHF 100'000 und 0.6% der steuerpflichtigen Personen bezahlten CHF 100'001 oder mehr Vermögens- und Erwerbssteuern.

Zu Frage 2:

Die notwendigen Berechnungen zur Beantwortung dieser Frage sind sehr aufwendig und können nicht im Rahmen einer Kleinen Anfrage erfolgen.

Zu Frage 3:

Die Steuerbelastung für ein Ehepaar ohne Kinder beträgt unter Berücksichtigung der «ordentlichen» Abzüge bei einem Bruttoerwerb von CHF 80'000 CHF 1'864, beim einem Bruttoerwerb von CHF 100'000 CHF 3'228 und beim Bruttoerwerb von CHF 150'000 CHF 7'737. Für weitere Informationen kann auf die Tabelle 4.2.2 in der der Steuerstatistik 2021 verwiesen werden.

Die Steuerbelastung für ein Ehepaar mit zwei Kindern beträgt unter Berücksichtigung der «ordentlichen» Abzüge bei einem Bruttoerwerb von CHF 80'000 CHF 46, beim einem Bruttoerwerb von CHF 100'000 CHF 982 und beim Bruttoerwerb von CHF 150'000 CHF 4’742. Für weitere Informationen kann auf die Tabelle 4.3.2 in der der Steuerstatistik 2021 verwiesen werden.

Zu Frage 4:

Die Aufteilung der Ertragssteuerbeträge nach Steuerjahr und Wirtschaftszweigen ist in der Steuerstatistik 2021 in Tabelle 2.2.7 ersichtlich. Eine Aufteilung der Einnahmen des Kalenderjahres 2022 auf die Wirtschaftszweige ist nicht verfügbar. 

Der Wolf und die Schafe

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Der Wolf trat in den vergangenen Jahren vermehrt in Erscheinung. Die Leidtragenden sind die Bauern. Ihre Tiere werden vom Raubtier gerissen. Ein Landwirt soll am Augstenberg neun Schafe verloren haben. Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 beauftragte die Regierung das Amt für Umwelt, Natur und Landschaft eine öffentliche Konsultation zum revidierten «Konzept Wolf Liechtenstein» sowie zur Richtlinie Herdenschutzhunde Liechtenstein durchzuführen.Ein anderer Landwirt reichte am 22. November 2022 eine Stellungnahme zum Konzept Wolf an das Amt für Umwelt, Natur und Landschaft ein mit der Bitte um eine Antwort bis spätestens Ende April 2023. Bislang sei noch keine Antwort eingegangen und mittlerweile beginnt bald der Alpsommer und es fehle eine umfassende Information. Woran liegt denn das?Die Vorschriften sind, damit dem Herdenschutz genüge getan wird, ziemlich streng und mit Kosten verbunden. Zum Beispiel müssen bei einem mindestens 105 cm hohen elektrischen Weidezaungeflecht alle Drähte mindestens eine Spannung von 3'000 Volt besser 4'000 Volt aufweisen. Der unterste unter Strom stehende Draht darf nirgends mehr als 20 cm über dem Boden sein.

  1. Wieviel Schafe oder Ziegen muss ein Wolf für eine Abschussfreigabe reissen respektive sind Wölfe auf einer Alpe mit friedlichen Tieren wie Ziegen und Schafen überhaupt tragbar? 
  2. Ist die Kostenbeteiligung für den teuren Herdenschutz der Schweiz angepasst worden und wie hoch ist diese? Respektive gibt es eine öffentliche Seite mit diversen wichtigen Informationen, zum Beispiel Endschädigungsmassnahmen, Kostenübernahme durch das Land und so weiter? 
  3. Wie hoch ist die Kostenbeteiligung an den Kosten für Abtransport, die Aufräumarbeiten bei gerissenen Tieren, den Tierarzt bei verletzten Tieren, den Futterzukauf für Winter durch frühzeitiges verlassen der Alpe, für nicht mehr auffindbare Tiere nach einem Wolfsangriff und für weitere Ausfälle und Umtriebe? Und werden Liechtensteiner Landwirte, die in der Schweiz mit Ihren Schafen alpen, auch entschädigt? 
  4. Wie beurteilt die Regierung den Einsatz von Herdenschutzhunden, da sie eine Gefahr für andere Hunde, Spaziergänger, Tourismus darstellen können und auch Lärm in Wohngebieten nicht erwünscht ist? Beispielsweise: Wie ist das mit der Haftung, wenn ein geprüfter Herdenschutzhund Wanderer angreift, die nahe der Herde wandern? 
  5. Warum werden beim Wolfskonzept die Schafe und Ziegen nicht mit den anderen Nutztieren gleichgestellt?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Ein Abschuss eines schadenstiftenden Einzelwolfs ist gemäss überarbeitetem Wolfskonzept Liechtenstein bei einem Schaden von 25 Nutztieren innerhalb von vier Monaten, 15 Nutztieren innerhalb eines Monats oder 10 Nutztieren innerhalb von vier Monaten, nachdem zuvor bereits Schäden durch Wölfe aufgetreten sind, möglich. Bei Schäden an Nutztieren der Rinder- und Pferdegattung sowie bei Lamas und Alpakas liegt die Schwelle bei zwei Tieren. Zudem können Wölfe mit problematischem Verhalten abgeschossen werden.

Zu Frage 2:

Die Entschädigungen sind in der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV) geregelt. Die Verordnung ermöglicht auch bestimmte Kostenbeteiligungen an den Aufwendungen für den Herdenschutz. Informationen zum Herdenschutz und zum Wolfsmanagement gibt es auf der Internetseite der Landesverwaltung.

Zu Frage 3:

Aufwände für den Abtransport von toten Tieren werden bei jeder Todesursache gleich gehandhabt und grundsätzlich nicht vergütet. Die Versicherung für solche Fälle oder die Mitgliedschaft bei einem Flugrettungsunternehmen (REGA) ist Sache des Nutztierhalters.

Entschädigt werden Tierarztkosten bis zur Höhe des Tierwertes für durch Wölfe verletzte Nutztiere.

Wenn eine vorzeitige Alpabfahrt im Zusammenhang mit einem Wolfsübergriff erfolgt, übernimmt das Land die Kosten für den dadurch notwendigen Futterzukauf.

Gemäss dem Konzept Wolf Liechtenstein aus dem Jahr 2019 entschädigt das Land die nach einem Wolfsangriff abgestürzten oder vermissten Nutztiere. Ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang mit einem bestätigten Wolfsangriff muss dabei plausibel gegeben und die vermissten Tiere müssen offiziell gemeldet sein.

Für die Entschädigung auf Schweizer Hoheitsgebiet sind die Schweizer Kantone gemeinsam mit dem Bund verantwortlich. Umgekehrt werden ausländische Nutztierhalter bei Schäden innerhalb Liechtensteins vom Land entschädigt.

Zu Frage 4:

Der Einsatz von Herdenschutzhunden kann einen effizienten Herdenschutz ermöglichen. Der Aufwand für den Hundehalter ist jedoch erheblich.

Die in Liechtenstein geförderten Herdenschutzhunde werden im Rahmen der unentgeltlichen Herdenschutzberatung begleitet und diverse Massnahmen zur Konflikt- und Unfallverhütung sind umzusetzen. Herdenschutzhunde werden vor dem Einsatz geprüft. Auf Liechtensteiner Alpen spielen sie aber gegenwärtig keine Rolle.

Die Haftung ist wie bei jedem Hund nach Art. 6c Hundegesetz geregelt. D.h. jeder Halter eines meldepflichtigen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Million Franken abzuschliessen.

Zu Frage 5:

Ziegen und Schafe sind überdurchschnittlich oft von Übergriffen durch Wölfe betroffen und können in der Regel mit den zumutbaren Herdenschutzmassnahmen wirksam geschützt werden. Gemäss Art. 28b Naturschutzgesetz können Wölfe zur Verhütung von grossen Schäden an Nutztieren erlegt werden. Die im Wolfskonzept Liechtenstein analog zu jenen der Schweiz festgelegten Schadenschwellen definieren den grossen Schaden, ab welchem ein Wolf zur Verhinderung weiterer Schäden erlegt werden darf. Auf Grund des unterschiedlichen monetären Wertes werden die Schadenschwellen bei Klein- und Grossnutztieren unterschiedlich angesetzt.

Langsamverkehr an der Benderer Strasse (Follow-up)

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 31. Mai 2023

In meiner Kleinen Anfrage in der Landtagssitzung vom Mai hatte ich die Regierung gebeten Ausführungen zu machen, welche konkreten Massnahmen sie bei der Fahrradwegquerung auf der Benderer Strasse Höhe Rietsträssle trifft, um die Sicherheit dieser Querung zu erhöhen. Der Fahrradweg entlang der Benderer Strasse ist eine Hauptverbindung von Bendern nach Schaan. Auf der Höhe Rietsträssle müssen Fahrradfahrer von Schaan kommenden die Hauptstrasse auf einem Abschnitt queren, bei welchem die Autos mit 80km/h fahren.Gerade zur Hauptverkehrszeit in den frühen Morgen- oder Abendstunden ist diese Querung für Radfahrer eine Herausforderung, zum Teil mit längeren Wartezeiten verbunden und nicht ungefährlich. Vor allem in der Dämmerung, also im Frühjahr oder Herbst, führt der Querungsversuch zu gefährlichen Situationen.Die Regierung hat zur Antwort gegeben, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h problematisch ist und eine Studie zur Ansicht gekommen ist, dass mit einer Mittelinsel die Situation entschärft werden soll. Hierzu meine Folgefragen:

  1. Warum ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h für 100 weitere Meter problematisch? Ist es der Zeitverlust für Autofahrer, der auf dieser Strecke wohl weniger als fünf Sekunden beträgt? Oder ist es die Angst, dass die Autofahrer sich nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten würden - was dann aufzeigen würde, dass wir ein Vollzugsproblem in Liechtenstein hätten. 
  2. Warum wird in diesem Fall, auf eine schnell umsetzbare Massnahme, nämlich der Verlängerung der 60er-Strecke um 100m, zugunsten einer teuren Lösung verzichtet, bei der nicht erkennbar ist, wann diese umgesetzt werden kann, weil Bodenauslösungen und Bauarbeiten stattfinden müssen?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Der Radübergang Benderer Strasse, Höhe Rietsträssle, befindet sich auf einer Ausserortstrecke auf der gemäss Art. 6 der Verkehrsregelnverordnung die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Abweichungen von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sind aufgrund von Art. 98 der Strassensignalisationsverorndnung nur möglich, wenn «eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist», oder «bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen».

Aus diesem Grund ist eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit rechtlich und verkehrstechnisch nur dann möglich, wenn die Risiken nicht auf andere Weise behoben werden können. Obwohl an dieser Stelle eine potentielle Gefahr für die querenden Radfahrerinnen und Radfahrer «jederzeit gut erkennbar»ist, bestehen aufgrund des punktuell hohen Verkehrsaufkommens in Hinblick auf den Schutz und die Förderung der Attraktivität des Radverkehrs Planungen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit durch eine bauliche Massnahme.

Zu Frage 2:

Aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten rechtlichen Vorgaben ist eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nur möglich, wenn eine Gefahr nicht anderweitig, das heisst beispielsweise mit einer baulichen Massnahme, gelöst werden kann.

Elektronisches Gesundheitsdossier (eGD)

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Vor wenigen Wochen wurde von zwei Initianten eine Volksinitiative zur Abänderung des Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier angemeldet, mit welcher die von der Regierung durchgesetzte Opt-out-Variante in eine Opt-in-Variante abgeändert werden soll. Für all jene, welche sich nicht bis Ende Juni 2023 vom eGD abmelden, wird das elektronische Gesundheitsdossier vorerst Wirklichkeit, bis das Volk endgültig über die durch die Volksinitiative geforderte Opt-in-Variante abgestimmt hat. Mit der Annahme der angemeldeten Volksinitiative wird die explizite Zustimmung jedes Versicherten oder des Erziehungsberechtigten nötig sein, damit seine medizinischen und genetischen Daten verarbeitet werden dürfen, was angesichts der Bedeutung der Daten angebracht und nachvollziehbar ist.Die Regierung hat bis heute viel Geld in das elektronische Gesundheitsdossier, das weder mit der österreichischen ELGA noch dem schweizerischen Patientendossier kompatibel ist, gesteckt. Gemäss einer Medienmitteilung der Swisscom aus dem Jahr 2016 waren verschiedene Interessengruppen, die sich im Verein eHealth organisierten - wie das Labormedizinische Zentrum, das Landesspital und andere Leistungserbringer -, an der Entwicklung und Finanzierung des eGD beteiligt. Hierzu meine Fragen:

  1. Welche Kosten sind für das eGD bis dato gesamthaft für das Land Liechtenstein entstanden (inklusive Evaluationsprozess, Realisation, Personal und so weiter) und welche Kosten sind für die Zukunft budgetiert? 
  2. Gemäss der einleitend erwähnten Swisscom-Medienmitteilung stellt sich die Frage, welche Interessengruppen am Entwurf des eGD beteiligt waren und noch sind und wie hoch der Finanzierungsanteil durch die erwähnten Interessengruppen und gegebenenfalls weiterer Geldgeber ist? 
  3. Wie viele Personen haben sich bis dato vom elektronischen Gesundheitsdossier bereits abgemeldet? 
  4. Wie wird in der Zwischenzeit, solange die Initiative läuft, mit dem eGD weiterverfahren? 
  5. Entstehen in der Zwischenzeit für das Land und die Dienstleistungserbringer weitere Kosten?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Bis heute sind Kosten in der Höhe von rund CHF 1.3 Mio. angefallen. Bis Projektende, Ende Juli 2023, sind weitere Kosten in der Höhe von CHF 214'000 zu erwarten. Für das nächste Jahr wurden inklusive den wiederkehrenden Kosten Budgeteingaben in der Höhe von CHF 370'000 getätigt. In diesen Zahlen sind die internen Personalkosten nicht enthalten.

Zu Frage 2:

Es waren und sind keine Interessensgruppen in Entscheidungsprozesse im Zusammenhang mit der Evaluierung bzw. Umsetzung der technischen Lösung des eGD involviert oder finanziell daran beteiligt.

Zu Frage 3:

Bis zum 28. Mai 2023 haben sich 977 Personen vom elektronischen Gesundheitsdossier abgemeldet. Dies entspricht einem Anteil von rund 2.4 Prozent der per 31. Dezember 2022 in Liechtenstein krankenversicherten Personen.

Zu Frage 4:

Im Mai 2021 hat der Landtag im Rahmen der zweiten Lesung dem Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier einhellig zugestimmt und damit der Regierung den Auftrag erteilt, ein System nach diesen Vorgaben aufzubauen und zu betreiben. Das Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier und die Verordnung über das elektronische Gesundheitsdossier sind nach wie vor in Kraft und werden vollzogen.

Zu Frage 5:

Ja, für das Land Liechtenstein und für die Gesundheitsdienstleister werden im Rahmen der gesetzlich verankerten Einführung des Gesundheitsdossiers weitere Kosten anfallen. 

Social Media in der Landesverwaltung

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Die sozialen Medien haben auch in der LLV Einzug gehalten. Für die Nutzung von sozialen Medien kann es Sinn machen, Richtlinien zu erstellen. Besonders dann, wenn diese in der Arbeitswelt oder in der Verwaltung verwendet werden. So sperren zum Beispiel einige Länder aufgrund begründeter Datenschutzbedenken die Social-Media-App TikTok auf Geräten der Verwaltung. Mehrere Ämter der Landesverwaltung und auch ein Grossteil der Regierung sind auf den sozialen Medien aktiv, zum Beispiel auf Instagram, selbst an Wochenenden und Feiertagen. Hierzu meine Fragen:

  1. Gibt es einen gesetzlichen Rahmen, Richtlinien oder Reglemente zur Handhabung betreffend die Nutzung von sozialen Medien auf digitalen Geräten der Landesverwaltung? 
  2. Wer betreut die Soziale-Medien-Präsenz der Ämter und die der Regierungsmitglieder? 
  3. Wie viele Arbeitsstunden werden für die Bewirtschaftung der Sozialen-Medien-Konten der Ämter aufgewendet beziehungsweise welche Kosten entstehen für die Bewirtschaftung pro Jahr? 
  4. Welche Kosten entstanden für die Bewirtschaftung der sozialen Medien der Regierungsmitglieder im Jahr 2022? 
  5. Gibt es datenschutzrechtliche Vorbehalte oder Einschränkungen betreffend die Nutzung von TikTok in der Landesverwaltung?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Landesverwaltung verfügt über ein sogenanntes Informatik-Reglement. Nebst der Sicherstellung der ordnungsgemässen Nutzung der Informatikmittel und der Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs bezweckt das Informatik-Reglement, die Datenbestände zu schützen, den sicheren und wirtschaftlichen Einsatz der Informatikmittel zu gewährleisten sowie die Persönlichkeitsrechte der Anwender zu wahren. Im Informatikreglement der Landesverwaltung ist u.a. der Gebrauch der internen Informatikmittel sowie die Nutzung des Internets und der Mobiltelefonie (Handys, Smartphone, Tablet) geregelt. Spezielle Regelungen betreffend die Nutzung von Sozialen Medien sind nicht enthalten.

Zu Frage 2:

Die Ämter regeln die Betreuung ihrer Social-Media-Kanäle amtsintern. Die Social-Media-Kanäle der Gesamtregierung werden von der Abteilung Information und Kommunikation der Regierung (IKR) bewirtschaftet und verantwortet. Für die Bewirtschaftung der persönlichen offiziellen Accounts der einzelnen Regierungsmitglieder sind die Regierungsmitglieder und ihre Ministeriumsmitarbeitenden verantwortlich. Die Mitarbeitenden der Abteilung IKR können zur Unterstützung und bei Fragen beigezogen werden, wobei die inhaltliche Verantwortung immer beim Regierungsmitglied liegt.

Zu Frage 3:

Wie viele Arbeitsstunden die einzelnen Ämter sowie die Regierungsmitglieder, die einen Auftritt in den Sozialen Medien haben, aufwenden, müsste einzeln eruiert werden. Dies gilt auch für die Kosten.

Für die Gesamtregierungsaccounts, die von der Abteilung IKR bewirtschaftet werden, ist der Aufwand unterschiedlich gross. So hängt dies insbesondere mit dem Wochenprogramm der Regierungsmitglieder zusammen. Im Schnitt befasst sich die Abteilung IKR ca. einen halben Arbeitstag pro Woche mit der Bewirtschaftung sowie der Planung und Organisation von Beiträgen. Die Kosten werden in der Antwort zu Frage 4 aufgelistet.

Zu Frage 4:

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Abteilung IKR hat für die Bewirtschaftung der Gesamtregierungsaccounts (Facebook und Twitter) im Jahr 2022 knapp CHF 25'000 verbucht. In diesen Kosten sind insbesondere die technische Infrastruktur (Administrationssoftware swat.io), die auch die Regierungsmitglieder für ihre persönlichen öffentlichen Profile verwenden, sowie Bild- und Videomaterial enthalten.

Fotos von protokollarischen Anlässen sowie ausgewählten Regierungsaktivitäten, die für den Versand an die Medien erstellt werden, werden auch für die Social-Media-Kanäle der Gesamtregierung und der Regierungsmitglieder verwendet. Diese Kosten werden jeweils von den Ministerien übernommen und sind nicht in den oben genannten Kosten enthalten.

Die Kosten für die Bewirtschaftung der persönlichen öffentlichen Profile der Regierungsmitglieder beschränken sich auf zusätzliche Fotoaufträge ausschliesslich zur Verwendung in den Sozialen Medien.

Zu Frage 5:

Vorbehalte oder Einschränkungen können nur von einer Aufsichtsbehörde erfolgen. Stand heute ist, dass sich die Datenschutzstelle (DSS) zur Nutzung von TikTok in der Landesverwaltung bisher nicht geäussert hat. Die DSS hat weder Beschwerden noch Anfragen in dieser Hinsicht erhalten. Die Fachstelle Datenschutz bzw. die Datenschutzbeauftragte in der Landesverwaltung ist bis heute von keiner Amtsstelle zu Fragen zum Datenschutz betreffend TikTok zu Rate gezogen worden. Aus den Medien lässt sich aber entnehmen, dass die App TikTok wohl nicht den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genügt. Vor allem ist nicht bekannt, wofür der App-Betreiber die personenbezogenen Daten verarbeitet. Entsprechend dürfte der Grundsatz der DSGVO zur Transparenz und der Informationspflicht des Verantwortlichen nicht bzw. nicht vollständig erfüllt sein.

Beteiligungs- bzw. Eignerstrategien und Verhaltenskodex

31. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 31. Mai 2023

Aufgrund der Vorkommnisse beim Landesmuseum wollte ich den Verhaltenskodex dieser öffentlich-rechtlichen Stiftung studieren. Auf der Webseite des Museums ist er aber nicht auffindbar. Meine kurze Recherche hat gezeigt, dass in den Eignerstrategien zahlreicher öffentlich-rechtlicher Stiftungen vorgeschrieben ist, dass das zuständige Organ einen «Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung» verabschieden und umsetzen muss. Soweit ich festzustellen konnte, hat nur die Kunstschule diesen Verhaltenskodex publiziert. Hierzu meine Fragen: 

  1. Wie überprüft die Regierung, dass die in den Eignerstrategien vorgesehenen Richtlinien umgesetzt werden? 
  2. Welche öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Unternehmen verfügen über einen «Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung» beziehungsweise welche nicht? 
  3. Ist nach Auffassung der Regierung der Verhaltenskodex zu veröffentlichen? 
  4. Falls ja, müssen die Eignerstrategien beziehungsweise Beteiligungsstrategien angepasst werden, sodass der Verhaltenskodex öffentlich publiziert werden muss?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Auf Ebene der Spezialgesetze der öffentlich-rechtlichen Unternehmen wird festgehalten, dass die Umsetzung der Eigner- bzw. Beteiligungsstrategien zu den unentziehbaren und nicht delegierbaren Aufgaben der jeweiligen strategischen Führungsebene gehört. Gemäss Art. 18 ÖUSG haben die öffentlichen Unternehmen im Rahmen des Beteiligungscontrollings Auskunft über die Umsetzung der Eigner- oder Beteiligungsstrategien zu geben. Entsprechend sieht das Reportingformular für das Beteiligungscontrolling der öffentlichen Unternehmen ein Informationsfeld vor, in welchem die Unternehmen Auskunft über die Umsetzung der Eigner-/Beteiligungsstrategie zu geben haben. Des Weiteren stehen die Ministerien in regelmässigem Kontakt mit den öffentlichen Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich, wobei auch die Umsetzung der Eigner- oder Beteiligungsstrategien thematisiert wird.

Zu Frage 2:

Die Eigner- bzw. Beteiligungsstrategien folgender öffentlicher Unternehmen beinhalten die Vorgabe zur Verabschiedung eines Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung:

  • Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten

  • Erwachsenenbildung

  • Kunstschule

  • Musikschule

  • Universität Liechtenstein

  • Kunstmuseum

  • Kulturstiftung

  • Landesbibliothek

  • Landesmuseum

  • Liechtensteinischer Entwicklungsdienst

Ob weitere öffentliche Unternehmen über einen internen Verhaltenskodex verfügen, ist der Regierung nicht bekannt und müsste mit den Unternehmen abgeklärt werden.

Zu Frage 3:

Da keine gesetzliche Vorschrift zum Erlass und Publikation eines Verhaltenskodexes vorliegt und die Eignerstrategien der in Frage 2 aufgeführten öffentlichen Unternehmen keine Pflicht zur Veröffentlichung vorsehen, sind die Unternehmen nicht verpflichtet, den jeweiligen Verhaltenskodex zu publizieren. Dies ist im Übrigen auch bei anderen zu erlassenden Reglementen der Fall, sofern nicht auf Gesetzesebene eine entsprechende Bestimmung zur Veröffentlichung vorgesehen ist, wie beispielsweise bei den Organisationsreglementen.

Zu Frage 4:

Eine Pflicht zum Erlass und zur Veröffentlichung von Reglementen kann in den Spezialgesetzen oder in den Eigner- oder Beteiligungsstrategien vorgegeben werden. Da es den öffentlichen Unternehmen jedoch frei stehen soll über die gesetzlichen Vorgaben und der Vorgaben der Eigner- oder Beteiligungsstrategien hinaus eigene interne Reglemente zu erlassen, sieht die Regierung diesbezüglich aktuell keinen Handlungsbedarf.

Work-Life-Balance und deren Auswirkungen auf die Pension?

31. Mai 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

In den vergangenen Jahren hat sich die Work-Life-Balance der Arbeitnehmenden sehr verändert. So ist es vor allem für junge Menschen nicht mehr so wichtig, Karriere zu machen, sondern das Leben in all seinen Facetten zu geniessen. Die Corona-Krise hat diesen Trend noch akzentuiert.Diese Entwicklung, nur noch 80% oder weniger zu arbeiten, kann ich einerseits sehr gut verstehen. Andererseits mache ich mir aber auf lange Sicht Sorgen, dass einige dieser Personen im Pensionsalter eine Lücke aufweisen werden, welche dann - vermutlich vom Staat - gefüllt werden muss. Hierzu meine Fragen.

  1. Wie sieht die Regierung angesichts dieser Entwicklungen den Handlungsbedarf für Liechtenstein? 
  2. Gibt es Planrechnungen für unser Land, welche versuchen, diese Thematik zu quantifizieren? 
  3. Werden diese Trends auch im Hinblick auf die noch auszuarbeitende Altersstrategie für Liechtenstein in die Überlegungen miteinbezogen? 
  4. Welche Mittel hat der Staat grundsätzlich, um die negativen Langzeitfolgen solcher Trends abzufedern?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Die Höhe des Arbeitspensums ist meist eine persönliche Entscheidung. Eine geringfügige Reduktion des Arbeitspensums hat aber grundsätzlich keine Lücke in der Altersvorsorge zur Folge. Unabhängig davon sieht die Regierung die Altersvorsorge primär in der Eigenverantwortung der Bürger.

Zu Frage 2:

Es gibt statistische Zahlen betreffend Beschäftigung nach Voll- und Teilzeitarbeit, aber keine Planrechnungen.

Zu Frage 3:

Das Thema Altersvorsorge ist ein wichtiges Element bzw. Handlungsfeld der Altersstrategie. Dieses Thema wird im Juni 2023 im Fachworkshop «Ökonomie» behandelt.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 1.

Angefallene Kosten rund um den Neubau des Landesspitals

31. Mai 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 31. Mai 2023

Der Neubau des Landesspitals lag zwei Jahre nach der Volksabstimmung ein gutes Jahr lang auf Eis. Mit dem Planungsstopp im vergangenen Jahr wurde sozusagen die Notbremse gezogen. Dennoch sind in dieser Zeit Kosten rund um den Neubau angefallen. Es wurden unter anderem verschiedene Gutachten eingeholt. Hier bräuchte es meiner Ansicht nach Transparenz. Deshalb meine Fragen:

  1. Welche Kosten sind während des Planungsstopps insgesamt angefallen? 
  2. Von welchen Stellen (Regierung, Ministerium, GPK, Landesspital, etc.) wurden welche Aufträge mit Kostenfolgen für das Projekt Neubau Landesspital beauftragt? 
  3. Wie hoch waren die Kosten für diese Projekte? 
  4. Wie viel Geld wurde bisher insgesamt seit dem Finanzbeschluss, über den das Volk abgestimmt hat, für das Neubauprojekt ausgegeben?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Wie dem in dieser Landtagssitzung behandelten Geschäftsbericht des Landesspitals zu entnehmen ist, wurden per 31. Dezember 2022 gesamthaft CHF 3.115 Mio. für den Neubau ausgegeben. Dies entspricht einer Differenz von CHF 967'000 zum Stand von CHF 2.148 Mio. per 31. Dezember 2021. Ein Teil dieser Kosten entfiel auf Leistungen, die noch vor dem Planungsstopp erbracht worden sind.

Zu Frage 2:

Die Aufträge in Zusammenhang mit den in Frage 1 genannten Kosten wurden durch die Projektleitung bzw. den Steuerungsausschuss erteilt. Diese Kosten gingen zu Lasten des Verpflichtungskredits. Darüber hinaus wurden die Kosten für die Organisations- und Prozessanalyse (Audit) und die fachlich-technische Überprüfung des Projekts dem Konto Experten, Gutachten, Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Gesellschaft belastet.

Zu Frage 3:

Per 31. Dezember 2022 sind folgende Kosten angefallen:

- Organisations- und Prozessanalyse: CHF 50’972

- Fachlich-technische Überprüfung: CHF 135’907

Zu Frage 4:

Per 31. Dezember 2022 waren dies die in Antwort auf Frage 1 genannten CHF 3.115 Mio. zuzüglich die in Frage 3 genannten CHF 186’879 für die Organisations- und Prozessanalyse und die fachlich-technische Überprüfung.

Gasanschluss - wie weiter?

31. Mai 2023
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 31. Mai 2023

Ob mit oder ohne Verbot zeichnet es sich ab, dass im Zuge der Energiewende immer mehr Haushalte ihren Gasanschluss kündigen und auf alternative Heizsysteme umstellen. Das heisst, dass die Kosten des derzeit 448,3 km langen Gasnetzes (Geschäftsbericht 2022) von immer weniger Kunden getragen werden müssen. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie hoch sind die durchschnittlichen jährlichen Betriebskosten des Gasnetzes und wie setzen sich diese zusammen? 
  2. Verringern sich die jährlichen Betriebskosten des Gasnetzes proportional zur sinkenden Kundenzahl und wenn nein, wie hoch sind die proportionalen und die fixen Kosten des Netzes? 
  3. Wie wirkt sich der Kundenrückgang auf die Netznutzungsgebühren der verbleibenden Gaskunden aus? 
  4. Können die Betriebskosten des Gasnetzes durch Stilllegung oder Rückbau wenig oder nicht mehr genutzter Netzabschnitte gesenkt werden? 
  5. Plant Liechtenstein Wärme die Stilllegung beziehungsweise den Rückbau des Gasnetzes in bestimmten Quartieren? Gibt es dafür einen Zeitplan beziehungsweise einen Rückbauplan?

Antwort vom 02. Juni 2023

Zu Frage 1:

Beim Gasnetz betrugen die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen exkl. Abschreibungen der letzten drei Jahre CHF 3.5 Mio. und die durchschnittlichen Abschreibungen CHF 2.1 Mio. Bei den Aufwendungen von CHF 3.5 Mio. handelt es sich grösstenteils um Fixkosten wie z.B. der Betrieb und Unterhalt des Gasnetzes mittels Material- und Personaleinsatz.

Zu Frage 2:

Die Kosten für das Gasnetz reduzieren sich bei sinkender Kundenzahl und/oder Absatzrückgang kurzfristig kaum. Mittel- und langfristig ergeben sich Kostenreduktionen. Wie bereits in Antwort zu Frage 1 festgehalten, sind die Kosten grossteilig Fixkosten.

Zu Frage 3:

Auch hier kann festgehalten werden, dass die Netzbenutzungspreise bei sinkender Kundenzahl und/oder Absatzrückgang sich kurzfristig kaum ändern. Schwankungen beim Absatz sind bei der Gasversorgung aufgrund der Abhängigkeit vom Wetter bzw. von Heizgradtagen im System inhärent. Mittel- und langfristig ergeben sich verschiedene Optionen zur Kostenreduktion, um die Netzbenutzungspreise zu stabilisieren.

Zu Frage 4:

Bei Stilllegung oder Rückbau von Gasnetz-Abschnitten könnten kurzfristig kaum Kosten reduziert werden. Mittel- und langfristig ergäben sich hierbei mögliche Kostenreduktionen.

Zu Frage 5:

Liechtenstein Wärme evaluiert derzeit landesweit die langfristige Netzplanung, sowohl in Bezug auf das Gasnetz sowie auch das Nah- und Fernwärmenetz. Die Fragestellung allfälliger Stilllegungen oder Rückbauten ist ein Bestandteil dieser Evaluation.

Fachkräftemangel im Pflegebereich

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 03. Mai 2023

Der Fachkräftemangel im Allgemeinen und insbesondere im Pflegebereich war im letzten Jahr bereits Gegenstand Kleiner Anfragen und dieses Thema ist in den Medien allgegenwärtig - auch im Zusammenhang mit der Pflegeinitiative in der Schweiz.So hat die Regierung zum Beispiel die Kleine Anfrage vom 31. August 2022 unter anderem dahingehend beantwortet, dass anlässlich der Besprechung des Ministeriums für Gesellschaft und Kultur mit dem Landesspital, der LAK, der Lebenshilfe Balzers und der Familienhilfe Liechtenstein vom August 2022 festgestellt wurde, dass sich die Situation betreffend Rekrutierung von Personal akzentuiert hat. Für die Institutionen werde es zunehmend schwieriger, die notwendigen Fachkräfte zu finden. Es seien insbesondere die Entschädigung während der Ausbildung sowie neue Modelle einer Sonderentschädigung besprochen worden und die betroffenen Institutionen würden dem zuständigen Ministerium einen Vorschlag vorlegen. Hierzu stellen sich die folgenden Fragen:

  1. Haben die erwähnten Institutionen in der Zwischenzeit entsprechende Vorschläge vorgelegt? 
  2. Falls ja, wie sehen diese Vorschläge aus? 
  3. Wie beurteilt die Regierung diese Vorschläge und wie ist das weitere Vorgehen?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Die Vertreter der beteiligten Institutionen (im Folgenden als Arbeitsgruppe bezeichnet) wurden vom Ministerium für Gesellschaft und Kultur am zweiten Treffen vom August 2022 eingeladen, Lösungsvorschläge auszuarbeiten, welche dazu dienen, nicht nur die Ausbildung zu fördern, sondern auch die Rekrutierungschancen zu erhöhen und die Fluktuation zu verringern bzw. die Berufsverweildauer von Pflegefachpersonal zu erhöhen. Die Arbeitsgruppe hat dem Ministerium entsprechende Empfehlungen und Massnahmen im Oktober 2022 vorgelegt.

Zu Frage 2:

Vorgeschlagen werden Massnahmen in den Bereichen Inkonvenienzen, Ausbildungslöhne und Tätigkeiten unter besonderen Herausforderungen. Bei Inkonvenienzen handelt es sich um Zulagen für Arbeitsleistungen an Feiertagen, Wochenenden, Abenddienst und Nachtarbeit. Die Ausbildungslöhne betreffen die Löhne in der Grundbildung, die Bildungslöhne der höheren Fachschulen sowie für Quer- bzw. Späteinsteiger. Bei Tätigkeiten unter besonderen Herausforderungen handelt es sich um Arbeiten, die mit überdurchschnittlich hohen Anforderungen und Belastungen verbunden sind, insbesondere in Zusammenhang mit Demenzerkrankungen. Der Fokus der empfohlenen Massnahmen liegt derzeit nicht bei der ausserordentlichen Erhöhung der Grundlöhne. Diese müssen weiterhin im Benchmark mit den Nachbarstaaten abgestimmt werden können.

Zu Frage 3:

Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur beurteilt diese Vorschläge im Wesentlichen als sinnvoll und zielführend. Die entsprechenden Vorschläge werden derzeit im Detail geprüft. Geplant ist, entsprechende Massnahmen im Budget 2024 aufzunehmen und dem Landtag in der zweiten Jahreshälfe 2023 einen Bericht und Antrag betreffend die Förderung des Pflegeberufs in Liechtenstein vorzulegen.

Unabhängig davon hat die Regierung unter der Leitung des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt eine Arbeitsgruppe «Fachkräftemangel» bestellt, die die Auswirkungen des zunehmenden Fach- und Arbeitskräftemangels auf den Wirtschaftsstandort Liechtenstein analysiert und konkrete Massnahmen prüfen soll. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wird auch der Fachkräftemangel im Pflegebereich geprüft.

Wertsteigerung oder Werterhaltung bei Heizungen, Teil 2

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 03. Mai 2023

Wer die Beantwortung der April-Anfrage gelesen hat, weiss nun, dass wertvermehrende Investitionen solche sind, die eine Liegenschaft objektiv betrachtet langfristig verbessern und somit einen höheren Verkehrswert aufweisen. Der weiss auch, dass übliche Werterhaltungskosten den Verkehrswert nicht erhöhen, und der weiss auch, dass Ölheizung durch Ölheizung ersetzt keine Wertsteigerung ist, und der weiss auch, dass ein höherer Steuerschätzwert zu weniger Geld auf dem Konto führt, weil die teure Heizung vorher abzüglich Staatsförderung ja bezahlt wurde. Dass Öl zu Öl keine Wertsteigerung darstellt, muss ich zur Kenntnis nehmen, denn das wird gemäss Beantwortung der April-Anfrage aus umfangreicher Fachliteratur entnommen, die aber nicht genannt wird.Spannend wäre an dieser Stelle zu erfahren, wie es sich verhält, wenn ich eine Ölheizung durch eine Gasheizung oder eine Holzheizung ersetze. Und damit dies nicht nur am System der Heizung erklärt wird, nehme ich noch die Frage des Wechsels zu LED auf. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. Wenn ich für CHF 10'000 meine alte Beleuchtung im Haus auf den neusten Stand bringen lasse, aus welchen Gesetzen oder Verordnungen lässt sich herleiten, dass der Ersatz aller alten Leuchtkörper werterhaltend oder wertsteigernd ist? 
  2. Gemäss April-Beantwortung stützt sich dies auf umfangreiche Literatur. Könnten Sie bitte ein bis zwei Beispiele nennen, die dies aus Ihrer Sicht am besten erklären und die die Basis zur Klärung der Fragen 3 bis 5 sind? 
  3. Wenn jemand seine alte Ölheizung durch eine Gasheizung ersetzt, warum ist das werterhaltend oder wertsteigernd? 
  4. Wenn jemand seine alte Ölheizung durch eine Heizung via Wärmeverbund ersetzt, warum ist das werterhaltend oder wertsteigernd? 
  5. Wenn jemand seine alte Gasheizung durch einen Wärmetauscher ersetzt, warum ist das werterhaltend oder wertsteigernd?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Ob es sich bei einem Ersatz einer alten herkömmlichen Beleuchtung durch eine energiesparende und qualitativ hochwertige Beleuchtung um eine werterhaltende oder wertvermehrende Ausgabe handelt, wird aus Art. 38 Bst. b SteG sowie der Literatur und Rechtsprechung unserer Nachbarstaaten zu diesen Begriffen hergeleitet. Ein solcher Ersatz ist im Grundsatz zu einem gewissen Umfang eine wertvermehrende Ausgabe. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine teilweise wertvermehrende Ausgabe zu einer Erhöhung des Steuerschätzwertes führt, ist aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die Höhe der Ausgabe zu berücksichtigen; aus diesem Grund wird bei einer Ausgabe von CHF 10‘000 für den Ersatz einer bestehenden Beleuchtung der Steuerschätzwert nicht angepasst.

Zu Frage 2:

Ausführungen zur Unterscheidung der Begriffe "wertvermehrend" und "werterhaltend" finden sich beispielsweise in folgender Literatur:

- Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt: Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, 2021;

- Richner/Frei/Kaufmann/Rohner: Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, 2021.

Zu Frage 3:

Die Fragen 3 bis 5 können wie folgt beantwortet werden:

Die Beurteilung, ob es sich um eine wertvermehrende oder werterhaltende Ausgabe handelt, ist grundsätzlich abhängig vom Objekt und bedarf einer Einzelbeurteilung. Die Steuerverwaltung hat aufgrund der Häufigkeit und aus verwaltungsökonomischen Überlegungen für die Neuanschaffung einer Luft-Wärmepumpe den wertvermehrenden Anteil auf pauschal CHF 10'000 festgelegt. Die Überlegungen, die zu diesem Wert geführt haben, wurden in der Beantwortung einer Kleinen Anfrage vom April-Landtag dargelegt. Die in Frage 3 bis 5 erwähnten Sachverhalte kommen in der Praxis deutlich weniger oft vor und erfordern eine individuelle Beurteilung des konkreten Falls. Diese basiert auf der Beurteilung, ob die Liegenschaft objektiv betrachtet langfristig verbessert wird und somit einen höheren Verkehrswert aufweist oder nicht.

Entwicklung der Klassengrössen

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 03. Mai 2023

Die Beantwortung des FBP-Postulates zur Frage der richtigen Klassengrösse hat im Jahr 2022 dazu geführt, dass damals zwei Indikatoren verglichen wurden. Einerseits die Klassengrösse und andererseits der Betreuungsschlüssel. Welcher nun besser dazu geeignet ist, als Indikator im Bildungssystem zu dienen, ist aber nicht Teil dieser Frage und muss darum auch nicht erneut durch die Regierung beantwortet werden.Spannend ist jedoch die Entwicklung dieser Indikatoren und weil ich davon ausgehe, dass Zahlen zum Indikator Betreuungsschlüssel im Bildungsbericht ausgeführt werden, stelle ich meine Fragen zur Entwicklung der Klassengrösse. Im Schuljahr 2021/2022 haben gemäss Bericht und Antrag Nr. 75/2022 drei Klassen in liechtensteinischen Kindergärten die obere Richtzahl von 20 erreicht und eine mit 21 übertroffen. In den Primarschulen haben drei Klassen die obere Richtzahl von 24 erreicht.Mit Blick auf das Schuljahr 2022/2023 und dem bereits beplanten Schuljahr 2023/2024 stellen sich folgende Fragen:

  1. Wie viele Klassen im Bereich Kindergarten haben in diesem Jahr die obere Richtzahl von 20 erreicht oder übertroffen? 
  2. Wie viele Klassen im Bereich Primarschule haben in diesem Jahr die obere Richtzahl von 24 erreicht oder übertroffen? 
  3. Wie viele Klassen im Bereich Kindergarten werden im Schuljahr 2023/2024 die obere Richtzahl von 20 erreichen oder übertreffen? 
  4. Wie viele Klassen im Bereich Primarschule werden im Schuljahr 2023/2024 die obere Richtzahl von 24 erreichen oder übertreffen? 
  5. Nehmen wir an, die maximale Grösse wäre im Kindergarten bereits auf 18 und in der Primarschule auf 22 reduziert, wie viele zusätzliche Klassen im Kindergarten oder in der Primarschule bräuchte es dann im Schuljahr 2023/24?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Die obere Richtzahl von 20 Kindern wurde im aktuellen Schuljahr 2022/23 in keiner Klasse des Kindergartens erreicht oder übertroffen. Derzeit liegt die maximale Anzahl Kinder im Kindergarten bei 19 Schülerinnen und Schülern.

Zu Frage 2:

Die obere Richtzahl von 24 Kindern wurde im aktuellen Schuljahr 2022/23 in zwei Klassen der Primarschule erreicht. In einer Klasse wurde die Richtzahl um ein Kind übertroffen, weil während des Schuljahres ein Kind aus der Schweiz zugezogen ist. Dabei ist zu erwähnen, dass die Klassen nicht nur von einer einzelnen Lehrperson betreut werden, sondern mit Ergänzungsunterricht und Klassenhilfen unterstützt werden.

Zu Frage 3:

Mit Stand Ende April hat im Schuljahr 2023/24 keine Kindergartengruppe eine Schülerzahl von 20 oder mehr Schülerinnen und Schülern.

Zu Frage 4:

Mit Stand Ende April hat im Schuljahr 2023/24 keine Klasse der Primarstufe eine Schülerzahl von 24 oder mehr Schülerinnen und Schülern.

Zu Frage 5:

Unter dieser Prämisse würden auf Primarstufe 106 anstatt 102 Klassen, auf Kindergartenstufe 38 anstatt 35 Gruppen und bei den Basisstufen 19 statt derzeit 16 Klassen geführt.

Details zur Kriminalitätsstatistik 2022

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 03. Mai 2023

Am 14. April 2023 war im «Vaterland» auf der Titelseite zu lesen: «So viele Straftaten wie seit 10 Jahren nicht mehr». Vor gut einem Jahr wurden sämtliche Corona-Massnahmen aufgehoben. Die Rückkehr zur «Normalität» bringt jedoch auch ihre negativen Seiten mit sich und stellt die Landespolizei vor Herausforderungen, wie der Jahresbericht 2022 festhält. Mit 1'322 Straftatbeständen wird ein Zuwachs von 16% gegenüber dem Vorjahr verzeichnet und der höchste Stand seit zehn Jahren erreicht. Ein Dank gilt an dieser Stelle allen Polizistinnen und Polizisten für Ihre wichtige Arbeit. Für die 302 Wirtschaftsdelikte, 507 Vermögens- und Eigentumsdelikte, 208 Gewaltdelikte, 55 Sexualdelikte und 466 Drogendelikte würden mich folgende Details interessieren:

  1. Kann die Regierung Ausführungen zu den Alterskategorien der Täter machen? 
  2. Kann die Regierung Ausführungen zu den Nationalitäten der Täter machen?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Die polizeiliche Kriminalstatistik weist drei Alterskategorien aus: Erwachsene (Tatverdächtige ab 18. Lebensjahr), Jugendliche (Tatverdächtige zwischen 14. und 18. Lebensjahr) und Kinder (Tatverdächtige unter 14. Lebensjahr). Von den 544 im 2022 wegen Delikten nach dem Strafgesetzbuch ermittelten Tatverdächtigen waren 476 Erwachsene, 47 Jugendliche und 21 Kinder.

Zu Frage 2:

Die polizeiliche Kriminalstatistik weist standardmässig lediglich zwei Kategorien von Nationalitäten aus. Einerseits Tatverdächtige mit Liechtensteiner Staatsbürgerschaft und anderseits alle anderen als ausländische Staatsbürger. Eine Auswertung der Tatverdächtigen nach einzelnen ausländischen Nationalitäten liegt nicht vor. Von den 2022 ermittelten 544 Tatverdächtigen hatten 174 bzw. 32% die Liechtensteiner Staatsbürgerschaft und 68% oder 370 eine ausländische Staatsbürgerschaft.

Nicht abgeschriebenes Postulat zu einem Hospiz in Liechtenstein (Teil 2)

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 03. Mai 2023

Im April-Landtag 2023 stellte ich eine Kleine Anfrage zum von der VU-Fraktion eingereichten Postulat zu einem Hospiz in Liechtenstein. Das Postulat wurde an der Landtagssitzung vom 1. September 2022 nicht abgeschrieben. Einzig meine erste Frage wurde vom zuständigen Gesellschaftsminister wie folgt beantwortet: «Die Regierung arbeitet an der Verbesserung der palliativmedizinischen Behandlung für Patientinnen und Patienten aus Liechtenstein. Ob und inwiefern das Postulat weiter bearbeitet wird und überhaupt abgeschrieben werden muss, ist unklar.» Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Kann die Regierung Genaueres dazu sagen, an was sie zur Verbesserung der palliativmedizinischen Behandlungen für Patientinnen und Patienten aus Liechtenstein arbeitet? 
  2. Was ist hier geplant? 
  3. Was sind die Gründe, weshalb Unklarheit besteht, ob das Postulat weiterbearbeitet wird oder überhaupt abgeschrieben werden muss?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur hat Gespräche mit diversen Akteuren geführt, die im palliativmedizinischen Bereich tätig sind, unter anderem mit der Hospizbewegung Liechtenstein, dem Hospiz Werdenberg sowie der Krebshilfe Liechtenstein. Themen sind unter anderem der Zugang für liechtensteinische Patientinnen und Patienten zu palliativmedizinischer Behandlung sowie deren Finanzierung.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

Zu Frage 3:

Art. 7 des Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetzes sieht nicht vor, dass Postulate abgeschrieben werden müssen.

Stellenausschreibung bei der Liechtensteinischen Gasversorgung

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 03. Mai 2023

Im April-Landtag 2023 stellte ich eine Kleine Anfrage zur Neuanstellung des stellvertretenden Geschäftsführers der Gasversorgung beziehungsweise Liechtenstein Wärme. Dazu antwortete die Wirtschaftsministerin wie folgt: «Der stellvertretende Geschäftsleiter war bis zum 31. März 2023 in Funktion und trat am 1. April 2023 in den Ruhestand. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung bestellt. Die Stellvertretung von Geschäftsleitungsmitgliedern wird hingegen nicht öffentlich ausgeschrieben.»

  1. In der Beantwortung steht, dass der stellvertretende Geschäftsleiter in den Ruhestand ging. Ist es korrekt, dass dies vor dem ordentlichen Pensionsalter geschah? 
  2. In oben erwähnter Beantwortung steht, dass die Stellvertretung von Geschäftsleitungsmitgliedern nicht öffentlich ausgeschrieben werden muss. Wie sieht die Regierung die Nichtausschreibung der Nachbesetzung des stellvertretenden Geschäftsleiters im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 LGV-Gesetz, wonach Mitglieder der Geschäftsleitung nach öffentlicher Ausschreibung gewählt werden müssen? 
  3. Wird die Nachbesetzung des bisherigen stellvertretenden Geschäftsleiters und somit Mitglieds der Geschäftsleitung noch öffentlich ausgeschrieben?

Antwort vom 05. Mai 2023

Zu Frage 1:

Ja, das ist richtig. Liechtenstein Wärme hat das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt darüber bereits im Herbst 2021 informiert.

Zu Frage 2:

Es ist richtig, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung die Mitglieder der Geschäftsleitung vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt werden. Seit 1. April 2023 besteht die Geschäftsleitung nur noch aus einer Person, dem Geschäftsleiter. Diese Umstellung wurde im Rahmen der Reorganisation der Unternehmensbereiche bei Liechtenstein Wärme vorgenommen, welche in den Geschäftsberichten 2021 und 2022 beschrieben wurde. Die Stellvertretung des Geschäftsleiters wird von Mitarbeitenden des Kaders wahrgenommen, welche nicht der Geschäftsleitung angehören. Somit müssen diese Positionen gemäss Art. 10 Abs. 1 des LGVG auch nicht öffentlich ausgeschrieben werden.

Zu Frage 3:

Nein. Wie in der Antwort zur Frage 2 ausgeführt besteht die Geschäftsleitung seit 1. April 2023 nur noch aus einer Person, dem Geschäftsleiter. Es ist nicht vorgesehen, dass die Geschäftsleitung in absehbarer Zeit erweitert wird.

Steuerliche Berücksichtigung von Homeoffice

03. Mai 2023
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann