Magglinger Konvention

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Im November 2019 hat Dr. Daniel Risch als damaliger Sportminister beim Europarat in Strassburg die sogenannte Magglinger Konvention unterzeichnet. Sie ist das erste internationale Instrument, das verbindliche Regeln zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation im Sport festlegt. Ziel der Konvention ist die Verhütung, Ermittlung, Bestrafung und Ahndung von Spielmanipulationen sowie die Verbesserung des Informationsaustausches und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit den Sportverbänden und mit den Sportwettenanbietern.

Schätzungen des Europarates zufolge beziffern sich die Umsätze aus illegalen Sportwetten auf mehr als CHF 600 Mia. pro Jahr, Tendenz steigend. Das LOC verpflichtet seine Kaderathleten zu Awareness und schult sie mittels eines in Liechtenstein entwickelten, international anerkannten E-Learning-Tools.

Durch die Unterzeichnung der Konvention signalisiert Liechtenstein seine Bereitschaft, einen Beitrag zur internationalen Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben zu leisten. Seit der Unterzeichnung sind fünfeinhalb Jahre und etwa drei bis vier Kleine Anfragen erfolgt und nichts weiter. Daher die Fragen:

  1. In welchen Teilen der liechtensteinischen Rechtsordnung sind welche Anpassungen erforderlich?
  1. Welches Regierungsmitglied übernimmt im Falle eines ministerienübergreifenden Handlungsbedarfs die Verantwortung für die Erarbeitung der entsprechenden Vorlage zuhanden des Landtages?
  1. Bis wann darf der Landtag mit dieser Vorlage zur Ratifizierung der Magglinger Konvention rechnen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Vor der Ratifikation der Magglinger Konvention müssen die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung im Inland geschaffen werden. Dazu sind verschiedene Gesetzesanpassungen vorzunehmen, insbesondere eine Anpassung des Geldspielgesetzes und des Sportgesetzes, gegebenenfalls auch des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung.

zu Frage 2:

Da die meisten Gesetzesanpassungen das Geldspielgesetz und das Sportgesetz betreffen, liegt die Federführung beim Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Sport.

zu Frage 3:

Die Umsetzung der Konvention bedingt eine Anpassung des Geldspielgesetzes (GSG). Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Motion «Casino-Bremse» initiierte Revision des Geldspielgesetzes, welche auch die Umsetzung der Magglinger Konvention beinhalten würde, hat sich aufgrund der markanten Entwicklungen auf dem Geldspielmarkt verzögert. Die Arbeiten zu einer überarbeiteten Vernehmlassungsvorlage sollen wieder aufgenommen werden, sobald die Auswirkungen des Abkommens mit der Schweiz über den Austausch von Daten über gesperrte Spielerinnen und Spieler analysiert wurden. Aus diesen Gründen kann aktuell noch kein genauer Zeitplan genannt werden.

Strafbefreite Nachdeklaration von unversteuertem Vermögen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2014 wurde das schweizerische Modell der für jeden Steuerpflichtigen einmal im Leben möglichen strafbefreiten Nachdeklaration von zuvor unversteuertem Vermögen in unser Steuergesetz eingefügt.

Meine Fragen hierzu:

  1. Wie viele steuerpflichtige Personen haben in den Jahren seit 2014 jährlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht?
  1. Wie hoch waren die dadurch entstandenen Steuereinnahmen pro Jahr?

Antwort vom 09. Mai 2025

Zu Frage 1

Im Jahr 2014 haben 396 Personen, im Jahr 2015 266, im Jahr 2016 300, im Jahr 2017 304, im Jahr 2018 252, im Jahr 2019 197, im Jahr 2020 109, im Jahr 2021 119, im Jahr 2022 123, im Jahr 2023 102 und im Jahr 2024 105 Personen eine Selbstanzeige erstattet.

Zu Frage 2

Aus den im Jahr 2014 eingegangenen Selbstanzeigen resultierten Steuereinnahmen für Land und Gemeinden von rund CHF 10.8 Mio., aus jenen im Jahr 2015 CHF 5.2 Mio., aus jenen im Jahr 2016 CHF 3.6 Mio., aus jenen im Jahr 2017 CHF 2.7 Mio., aus jenen im Jahr 2018 CHF 1.9 Mio., aus jenen im Jahr 2019 CHF 1.7 Mio., aus jenen im Jahr 2020 CHF 2.2 Mio., aus jenen im Jahr 2021 CHF 0.9 Mio., aus jenen der Jahre 2022 und 2023 jeweils CHF 0.5 Mio. und aus jenen aus dem Jahr 2024 CHF 0.3 Mio.

Steueraufkommen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Zur Steuerlastverteilung zwischen den steuerpflichtigen natürlichen Personen im letzten vollständig veranlagten Steuerjahr meine folgenden Fragen, die eine Wiederholung der Kleinen Anfrage des früheren Kollegen Alois Beck vom 4. November 2015 darstellt, deren Aktualisierung ich aufgrund der fast zehn seither vergangenen Jahren jedoch als angezeigt erachte. Zur besseren Vergleichbarkeit allfälliger Veränderungen kann sich die Regierung in der Beantwortung dieser Anfrage allenfalls am Schema ihrer Antwort auf die damalige Antwort orientieren:

  1. Wie sieht die Steuerlastverteilung bei der Vermögens- und Erwerbssteuer nach den effektiven Steuerbeträgen derzeit aus? Wie viele grundsätzlich Steuerpflichtige zahlen null Franken Steuern, wie viele bis CHF 1'000, bis CHF 5'000, bis CHF 10'000, bis CHF 50'000, bis CHF 100'000 und wie viele Steuerpflichtige bezahlen über CHF 100'000?
  1. Welchen Anteil davon hat die Vermögensbesteuerung? Konkret gefragt, wie hoch ist das Steueraufkommen der natürlichen Personen, wenn der Sollertrag komplett weggelassen würde?
  1. Wie hoch ist die effektive Steuerbelastung in Franken und in Prozent des Erwerbseinkommens für ein Ehepaar ohne Kinder und für ein Ehepaar mit zwei Kindern bei einem Erwerbseinkommen von CHF 90'000, CHF 120'000 und bei CHF 150'000?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1

Für das Rechnungsjahr 2024 präsentieren sich die Zahlen, welche die Landessteuer und den Gemeindesteuerzuschlag umfassen, wie folgt:

Die Anzahl Veranlagungen umfasst alle in Liechtenstein unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen sowie die optierten Vermögensstrukturen. Gemeinsam veranlagte Personen entsprechen einer Veranlagung.

zu Frage 2

Im Steuerjahr 2023 beläuft sich der Sollertrag auf einen Drittel des steuerpflichtigen Gesamterwerbs. Unter Berücksichtigung der Progressionswirkung ist die Auswirkung des Sollertrags auf die Steuereinnahmen jedoch deutlich höher. Würde der Sollertrag komplett wegfallen, würden sich die Einnahmen aus der Vermögens- und Erwerbssteuer halbieren. Hinzu kämen erhöhte Finanzausgleichszahlungen vom Land an die Gemeinden.

zu Frage 3

Den nachstehenden Angaben zu den Steuerbelastungen liegen folgende Prämissen zu Grunde:

  • Die Angaben gelten für das Steuerjahr 2025.
  • Es wird davon ausgegangen, dass es sich um Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit handelt und das Reinvermögen null beträgt.
  • Es sind alle Abzüge berücksichtigt, die ohne Nachweis vorgenommen werden können. Der Abzug für die Pensionskasse wird mit 6% berücksichtigt.
  • Es wird davon ausgegangen, dass der Gemeindesteuerzuschlag 150% beträgt.

Die Steuerbelastung für ein Ehepaar ohne Kinder ist wie folgt:

Bei einem Bruttoerwerb von CHF 90'000 fällt ein Steuerbetrag von CHF 2’268 an, was 2.5% des Bruttoerwerbs entspricht. Bei einem Erwerb von CHF 120’000 fällt ein Steuerbetrag von CHF 4’504 an, was 3.8% des Bruttoerwerbs sind und bei einem Erwerb von CHF 150'000 ergibt sich ein Steuerbetrag von CHF 7’140, was 4.8% des Erwerbs sind.

Die Steuerbelastung für ein Ehepaar mit zwei Kindern ist wie folgt:

Bei einem Bruttoerwerb von CHF 90'000 fällt ein Steuerbetrag von CHF 173 an, was 0.2% des Bruttoerwerbs entspricht. Bei einem Erwerb von CHF 120’000 fällt ein Steuerbetrag von CHF 1’956 an, was 1.6% des Bruttoerwerbs sind und bei einem Erwerb von CHF 150'000 ergibt sich ein Steuerbetrag von CHF 4’100, was 2.7% des Erwerbs sind.

 

Neue Kostenpositionen bei den LKW-Rechnungen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

In der kürzlich versandten Rechnungen der Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) für das 1. Quartal 2025 wird für die LKW-Kundengruppe 1 eine Auftragsposition «Grundpreis» in der Höhe von CHF 3.50 pro Monat und somit CHF 10.50 pro Quartal erhoben. Eine solche Abgabe wurde in der Rechnung zum 4. Quartal noch nicht erhoben. Somit kommt es in der Position «Netzbenutzung» zu einer Preiserhöhung über eine neue, zusätzliche Abgabenposition. Diese wird zusätzlich zum Messpreis, für welchen CHF 7 pro Monat pauschal in Rechnung gestellt werden, erhoben. Auffallend ist, dass bei der LKW-Kundengruppe 2 diese neue Aufwandposition «Grundpreis» nicht erhoben wird.

  1. Wofür wird für die LKW Kundengruppe 1 eine neue Abgabenposition «Grundpreis» von CHF 3.50 pro Monat erhoben?
  1. Weshalb wird diese neue Abgabenposition «Grundpreis» nur für die LKW-Kundengruppe 1 erhoben jedoch nicht für die LKW-Kundengruppe 2?
  1. Wie und auf welcher Grundlage erfolgt die Zuteilung in die jeweiligen LKW Kundengruppe?
  1. Worin liegen die preislichen Unterschiede der verschiedenen LKW Kundengruppen?

Antwort vom 09. Mai 2025

Zunächst ist klarzustellen, dass die Regierung keinen Einfluss auf die konkrete Festlegung der Netznutzungstarife hat. Die Netzpreisgestaltung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG). Die Netzbetreiberin LKW berechnet diese und legt sie der unabhängigen Kommission für Energiemarktaufsicht zur Genehmigung vor.

zu Fragen 1 und 2:

Der Grundpreis in der Kundengruppe 1 wird anstelle des Leistungspreises, welcher in den anderen Kundengruppen zur Anwendung kommt, verrechnet. Gleichzeitig mit der Einführung des Grundpreises wurde aber auch der Arbeitspreis reduziert. Gemäss LKW zeigt die Auswertung für das erste Quartal 2025, dass in der Kundegruppe 1 die Netzkosten pro Kilowattstunde durchschnittlich um 3.03% gesunken sind.

zu Frage 3:

Die Zuteilung zu den Kundengruppen erfolgt insbesondere auf Basis der jährlich bezogenen Energiemenge sowie der Spannungsebene, auf welcher der Kunde angeschlossen ist.

zu Frage 4:

Es unterscheiden sich der Grundpreis bzw. die Leistungspreise und die Arbeitspreise. Im Detail können die Unterschiede den veröffentlichen Netznutzungspreisen für das Jahr 2025 auf der Webseite der LKW unter www.lkw.li entnommen werden.

Integration von Menschen mit Beeinträchtigung in der LLV

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die Teilhabe am Erwerbsleben ist ein zentraler Bestandteil gesellschaftlicher Integration. Die Beschäftigung von Menschen mit Beeinträchtigung im ersten Arbeitsmarkt stellt eine wichtige Massnahme zur Förderung von Inklusion und Selbstbestimmung dar. Dem Staat kommt dabei eine besondere Verantwortung zu. Die Liechtensteinische Landesverwaltung als grösste öffentliche Arbeitgeberin kann und sollte mit gutem Beispiel vorangehen und ihre Vorbildfunktion in der Arbeitsintegration aktiv wahrnehmen.

Vor diesem Hintergrund ist von Interesse, in welchem Ausmass die LLV Menschen mit Beeinträchtigung beschäftigt, welche spezifischen Einsatzmöglichkeiten und Unterstützungsangebote bestehen und wie die Zusammenarbeit mit Institutionen erfolgt, die sich auf die Förderung der beruflichen Teilhabe spezialisiert haben. Ebenso stellt sich die Frage, welche Massnahmen die LLV in Zukunft plant, um ihr Engagement in diesem Bereich weiter zu verstärken.

Dazu meine fünf konkreten Fragen:

  1. Wie viele Personen mit einer anerkannten Beeinträchtigung sind aktuell in der Liechtensteinischen Landesverwaltung beschäftigt?
  1. Gibt es innerhalb der LLV gezielt geschaffene oder angepasste Stellen für Menschen mit Beeinträchtigung und in welchen Bereichen sind diese tätig?
  1. Welche konkreten Unterstützungsangebote (zum Beispiel Job-Coaching, technische Hilfsmittel, Begleitprogramme) stellt die Landesverwaltung diesen Mitarbeitenden zur Verfügung?
  1. Besteht eine formalisierte Zusammenarbeit der LLV mit Einrichtungen wie zum Beispiel dem HPZ oder anderen Organisationen im Bereich Arbeitsintegration?
  1. Welche weiteren Massnahmen oder strategischen Überlegungen verfolgt die Regierung, um die LLV langfristig als inklusiven und barrierefreien Arbeitgeber weiterzuentwickeln?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Derzeit sind bei der Liechtensteinischen Landesverwaltung 20 Personen auf einer Ausgleichstelle beschäftigt. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit aufgrund einer krankheits- oder unfallbedingten Beeinträchtigung nicht weiter möglich war. Mit den Ausgleichsstellen ermöglicht die Landesverwaltung insbesondere auch Personen, mit einer festgestellten Teilinvalidität, weiterhin am Erwerbsleben teilzunehmen. Die Landesverwaltung beschäftigt auch ausserhalb von Ausgleichsstellen Personen mit physischen Einschränkungen wie Sehschwäche, Gehbehinderungen, usw.

zu Frage 2:

Hierzu kann auf die erste Frage verwiesen werden. Bei diesen Stellen handelt es sich um für den jeweiligen Anlassfall geschaffene Stellen, die speziell auf die betroffenen leistungsbeeinträchtigten Personen abgestimmt werden. 

zu Frage 3:

Die betroffenen Mitarbeitenden werden je nach Bedarf und individuell abgestimmt auf die Bedürfnisse unterstützt. Beispielsweise erfolgt die Unterstützung durch die Bereitstellung von technischen oder ergonomischen Hilfsmitteln - z.B. ein Diktierprogramm oder ein speziell eingerichteter Arbeitsplatz - oder einem individuellen Gesundheits-Coaching.

zu Frage 4:

Das Amt für Personal und Organisation, insbesondere das betriebliche Gesundheitsmanagement, arbeitet eng mit diversen Stellen zusammen, beispielsweise dem Case Management der Taggeldversicherungen oder der Invalidenversicherung.  

zu Frage 5:

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist die Regierung der Ansicht, dass die Landesverwaltung als Arbeitgeber bereits sehr gut aufgestellt ist. Durch jeden Anlassfall werden zudem neue Erkenntnisse gewonnen, die in eine konstante Weiterentwicklung münden.  

Stand der Umsetzung der Massnahmen für Wildtierkorridore und kurzfristige Alternativen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

In der Antwort auf meine Kleine Anfrage im Dezember 2024 wurde mitgeteilt, dass die zuständige Amtsstelle in Kontakt mit einem Hersteller eines Wildwarnsystems steht, das in der Schweiz eingesetzt wird. Dabei seien bautechnische, ökologische und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere aufgrund der Lage angrenzender Grundstücke. Ein konkreter Umsetzungszeitpunkt könne derzeit nicht genannt werden. Zudem lägen noch keine Ergebnisse der Variantenstudie zur Wildtierpassage an der Feldkircher Strasse vor, die als Grundlage für die Detailplanung dient.

Auf meine Anfrage per Mail im Januar an die Regierung teilte mir die damalige Infrastrukturministerin mit, dass als kurzfristige Massnahme zusätzliche Blinklichtwarnsignalisationen im Bereich der südlichen Dorfeinfahrt in Nendeln installiert wurden. Diese ergänzen die bestehende temporäre Signalisation zur Wildtierwarnung, die während Phasen erhöhter Wildtieraktivität eingesetzt wird.

Vor diesem Hintergrund stellen sich weitere Fragen zum aktuellen Stand der Arbeiten, möglichen kurzfristigen Schutzmassnahmen und zur geplanten Sensibilisierung der Öffentlichkeit.

  1. Welche konkreten kurzfristigen Massnahmen zur Reduktion des Unfallrisikos mit Wildtieren, etwa Temporeduktionen oder Verkehrsschwellen, werden aktuell geprüft oder umgesetzt?
  1. Wann ist mit ersten Ergebnissen der Variantenstudie zur Wildtierpassage an der Feldkircher Strasse zu rechnen, und wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung?
  1. Welche nächsten Schritte sind hinsichtlich der Auswahl und möglichen Umsetzung eines Wildwarnsystems geplant und wann könnte ein Pilotbetrieb realisiert werden?
  1. Wie bewertet die Regierung die bisherige Wirksamkeit der temporären Blinklichtwarnsignalisationen im Hinblick auf die Unfallstatistik?
  1. Welche weiteren Massnahmen sind geplant, um die Öffentlichkeit gezielt und verstärkt für das Thema Wildtierunfälle und Schutzmassnahmen zu sensibilisieren?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Als kurzfristige Massnahme wurden zusätzliche Wildwarntafeln mit Blinklicht im Bereich der südlichen Dorfeinfahrt in Nendeln installiert. Die Gefahrenstelle ist nun «doppelt» signalisiert. Der Bereich mit dem Wildwechsel liegt im Bereich «Generell 50» und aus Fahrtrichtung Schaan gesehen hinter der Torinsel, welche bereits für eine Reduktion der gefahrenen Geschwindigkeiten sorgt.

zu Frage 2:

Nach aktuellem Stand der Bearbeitung kann vorrausichtlich gegen Ende 2025 mit ersten Ergebnissen zum Variantenstudium «Wildtierpassage» gerechnet werden.

zu Frage 3:

Die zuständigen Amtsstellen stehen im Austausch mit einem Hersteller eines Wildwarnsystems, das bereits in der Schweiz eingesetzt wird. Damit Wildtiere zuverlässig bereits vor dem Betreten des Strassenraums detektiert werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen auf den angrenzenden Flächen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind derzeit vielerorts nicht erfüllt. Daher sind neben den rein technischen Abklärungen auch die Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke sowie ökologische und rechtliche Aspekte zu prüfen.

zu Frage 4:

Seit der kurzzeitigen Häufung von Wildtierunfällen bei der Ortseinfahrt Nendeln Anfang 2025 sind dem Amt für Tiefbau und Geoinformation und dem Amt für Umwelt keine weiteren Wildtierunfälle bekannt. Der letzte Unfall hat sich am 12. Januar 2025 ereignet. Daher kann von einer gewissen Wirksamkeit der «doppelten» Signalisation der Gefahrenstelle ausgegangen werden.

zu Frage 5:

Die Öffentlichkeit soll weiterhin durch gezielte Informationskampagnen und Warnhinweise für das Thema Wildtierunfälle sensibilisiert werden. Es werden beispielsweise Warnschilder angebracht oder Medienkampagnen durch die Liechtensteiner Jägerschaft und die Landespolizei umgesetzt, um das Bewusstsein für die Problematik zu fördern und das richtige Verhalten im Ernstfall zu vermitteln.

Förderung von inländischen Landwirtschaftsprodukten

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschef-Stv. Monauni Sabine
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Im agrarpolitischen Bericht 2022 hat die Regierung die Neuausrichtung der Stiftung Agrarmarketing sowie Unterstützung beim Aufbau einer zentralen Vermarktungseinrichtung in privater Trägerschaft angekündigt. Die Stiftung sollte hierzu innovative Ideen finanziell unterstützen. Inzwischen wurde die Stiftung Agrarmarketing aufgelöst und durch die neu eingesetzte Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte ersetzt. Gemäss Beantwortung meiner Kleinen Anfrage vom November 2024 tagte die neue Kommission erstmals am 3. Oktober 2024 und die erste Ausschreibung für Projekteingaben war bereits lanciert.

Dazu meine Fragen:  

  1. Die Frist für die Einreichung von Projekten war gemäss den Ausschreibungen auf Ende November 2024 sowie Ende Februar 2025 gesetzt. Wie viele Anträge sind eingegangen und wann erhielten die Antragsteller eine Empfangsbestätigung beziehungsweise eine Antwort (Absagen oder Zusagen)?
  1. Wie sind die administrativen Zuständigkeiten und Prozesse beim Amt für Umwelt geregelt und welche Massnahmen wurden für eine effiziente Gesuchsbearbeitung getroffen?
  2. Welche Erkenntnisse resultierten aus der bisherigen Arbeit mit der neuen Kommission und wie wird die Beurteilungsqualität der eingehenden Anträge in Bezug auf den Auftrag der Vermarktungseinrichtung beziehungsweise der Umsetzung des agrarpolitischen Berichts gewertet und bewertet?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Ende 2024 sind insgesamt 13 Gesuche bei der Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte eingegangen. Die Gesuchsteller der bewilligten Projekte wurden Anfang März 2025 informiert. Empfangsbestätigungen wurden bei der ersten Gesuchsrunde nicht systematisch verschickt.

Im Jahr 2025 wurden neun Gesuche eingereicht. Bei der zweiten Gesuchsrunde erhielten alle Antragsteller nach Eingang ihres Gesuchs umgehend eine Eingangsbestätigung. Die Gesuche wurden zwischenzeitlich von der Kommission bearbeitet; die betreffenden rechtsmittelfähigen Entscheide sollen voraussichtlich bis Mitte Mai verfügt werden. Die Bearbeitungsdauer der Gesuche in der Kommission beträgt rund drei Monate.

zu Frage 2:

Die neue Kommission ist seit September 2024 bestellt. Der Vorsitz der Kommission liegt gemäss der Verordnung über die Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte, kurz LVAV, beim Amt für Umwelt. Die Geschäftsordnung der Kommission wurde im Oktober 2024 gestützt auf die LVAV von der Regierung genehmigt. Die Arbeitsprozesse der Kommission richten sich nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

Das Amt für Umwelt nimmt die eingereichten Gesuche entgegen, bestätigt deren Erhalt, prüft die Vollständigkeit und hält – falls notwendig – Rücksprache mit den Gesuchstellern. Nach erfolgter Prüfung leitet das Amt für Umwelt die Gesuche an die Kommissionsmitglieder zur Entscheidung weiter. Die rechtsmittelfähigen Entscheide werden vom Amt für Umwelt an die Gesuchsteller zugestellt.

zu Frage 3:

Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO), der Wirtschaftskammer, Liechtenstein Marketing, der Gemeinden, des Amtes für Volkswirtschaft sowie des Amtes für Umwelt.

Diese Zusammensetzung hat sich bei der Beurteilung der Anträge als sehr wertvoll erwiesen, da sie die vielseitigen Aspekte der Gesuche im Bereich Produktion, Verarbeitung und Vermarktung umfassend abdeckt. Gleichzeitig wird dadurch der vom agrarpolitischen Bericht 2022 geforderten breiten Abstützung der Agrarpolitik Rechnung getragen, indem die gesamte Lebensmittelwertschöpfungskette in den Fokus gestellt wird – von der Lebensmittelproduktion über die Verarbeitung und den Konsum bis hin zu den Abfällen.

Zudem trägt die Arbeit der Kommission dazu bei, die Aspekte der Stärkung von Innovationskraft, Wissensstand und regionaler Wertschöpfung verstärkt zu berücksichtigen, die im agrarpolitischen Bericht 2022 ebenfalls eine wichtige Rolle einnehmen.

Cyberangriffe auf Liechtenstein

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Dietmar Hasler
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die fortschreitende Digitalisierung durchdringt immer mehr Lebensbereiche und bietet immense Chancen für Effizienzsteigerung und Bürgerfreundlichkeit. Gleichzeitig birgt sie jedoch auch Risiken, insbesondere im Hinblick auf den Schutz persönlicher Daten und die Sicherheit digitaler Infrastrukturen der Landesverwaltung und Regierung. Angesichts der zunehmenden Cyberangriffe und der Sensibilität der Informationen ist es unerlässlich, dass unser Staat die Sicherheitsmassnahmen kontinuierlich überprüft und anpasst. Vor diesem Hintergrund sind Informationen über die aktuellen Strategien und Massnahmen der Regierung im Bereich der Cybersicherheit von öffentlichem Interesse.

  1. Welche konkreten Massnahmen hat die Regierung in den letzten zwei Jahren ergriffen, um die Cybersicherheit der staatlichen Infrastruktur und der digitalen Dienste für Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen?
  1. Wie bewertet die Regierung die aktuelle Bedrohungslage im Bereich der Cybersicherheit für Liechtenstein und welche spezifischen Risikobereiche sieht sie als besonders kritisch an?
  1. Inwieweit werden bei der Entwicklung und Implementierung neuer digitaler Dienste und Anwendungen von staatlicher Seite Aspekte der Datensicherheit und des Datenschutzes von Beginn an berücksichtigt?
  1. Welche Mechanismen und Ressourcen stehen Liechtenstein zur Verfügung, um im Falle eines erfolgreichen Cyberangriffs schnell und effektiv zu reagieren und die Auswirkungen minimieren zu können?
  1. Werden regelmässig Informationskampagnen oder Schulungsangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung durchgeführt, um ihr Bewusstsein für Cybersicherheit zu stärken und sie im sicheren Umgang mit digitalen Technologien präventiv zu schulen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Seit dem Jahr 2021 wurde der Personalbestand der innerhalb des Amts für Informatik auf strategischer und taktischer Ebene mit dem Thema Cybersicherheit betrauten Personen von einem Vollzeitäquivalent auf 2 ½ Vollzeitäquivalente ausgebaut. Zusätzlich wurde im Bereich Datenschutz eine Vollzeitäquivalentstelle geschaffen. Neben dieser Erhöhung der personellen Ressourcen wurden durch eine Reorganisation innerhalb des Amts für Informatik die beiden Abteilungen Network & Security Services sowie Cloud Services geschaffen, welche sich beide intensiv mit dem Thema Cybersicherheit auf operativer Ebene auseinandersetzen.

Details zu den effektiv ergriffenen und umgesetzten technischen wie organisatorischen Massnahmen werden weder durch die Stabsstelle Cyber-Sicherheit noch durch das Amt für Informatik kommentiert, da solche Informationen durch einen potenziellen Angreifer missbraucht werden könnten.

zu Frage 2:

Die gegenwärtige Bedrohungslage im Bereich der Cybersicherheit spiegelt das allgegenwärtige Mass an Aktivitäten und Bedrohungen im Internet wider. Es ist wichtig, dass sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen wachsam bleiben und geeignete Sicherheitsmassnahmen ergreifen.

Zwischen Februar 2023 und Februar 2024 erarbeitete die Stabsstelle Cyber-Sicherheit eine Cyberrisikoanalyse. Es konnten zwölf Gefährdungen bzw. Cyberbedrohungen identifiziert werden, die als wesentlich für Liechtenstein eingeschätzt werden. Diejenigen mit den grössten Risiken sind: Ransomware, Lieferketten-Angriffe, Cyber-Spionage, Angriffe auf die kritische Infrastruktur und technische Störung oder Ausfall. Die vollständige Liste der Gefährdungen sowie weitere Ausführungen dazu finden sich in der öffentlich verfügbaren Gefährdungs- und Risikoanalyse Bevölkerungsschutz vom April 2024.

zu Frage 3:

Das Amt für Informatik arbeitet nach der Hermes-Projektmanagement-Methodik der Schweizerischen Bundesverwaltung. Hermes ist ein offener Standard zur Führung und Abwicklung von IT-Projekten. Dies gewährleistet einen „Security by Design“-Ansatz, da alle Projektphasen durch verbindliche Dokumente wie Schutzbedarfsanalyse, Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept sowie Datenschutz-Folgenabschätzung abgesichert werden.

Die Einhaltung der Sicherheitsgrundlagen wird durch Sicherheitsaudits sichergestellt, welche durch das Amt für Informatik oder die Finanzkontrolle veranlasst werden. Die Sicherheitsgrundlagen werden kontinuierlich an die aktuellen Gegebenheiten angepasst und weiterentwickelt. Alle von aussen über das Internet zugänglichen Systeme werden regelmässig durch gezielte Penetrationstests auf Sicherheitsmängel überprüft.

zu Frage 4:

Zur Abwehr von Cyberattacken besteht eine Vielzahl von organisatorischen wie auch technischen Massnahmen. Diese Massnahmen betreffen sowohl den Schutz der gesamten Infrastruktur als auch den Schutz von einzelnen Systemen.

Details zu den ergriffenen und umgesetzten Massnahmen werden weder durch die Stabsstelle Cyber-Sicherheit noch durch das Amt für Informatik kommentiert, da solche Informationen durch einen potenziellen Angreifer missbraucht werden könnten.

Zu erwähnen ist, dass Informationssicherheit und Cybersicherheit dynamische Prozesse sind, und keine statischen Zustände. Da sich sowohl die verwalteten Systeme, der Stand der Technik, die Schwachstellen und Verwundbarkeiten als auch die Bedrohungslagen ständig ändern, muss sich die Informationssicherheit und die Cybersicherheit ständig diesen sich ändernden Gegebenheiten anpassen. Die Herausforderung besteht nun darin, mit den vorhandenen Ressourcen die aktuellen Sicherheitsthemen risikobasiert zu adressieren.

Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass das Cyber-Sicherheitsgesetz für die kritische Infrastruktur eine Meldepflicht für erhebliche Sicherheitsvorfälle bzw. Cyberangriffe vorsieht. So hat beispielsweise das Amt für Informatik Sicherheitsvorfälle der Stabsstelle Cyber-Sicherheit unverzüglich zu melden. Das bei der Stabsstelle Cyber-Sicherheit eingerichtete Computer-Notfallteam – das sogenannte CSIRT - leistet in weiterer Folge im Rahmen seiner Möglichkeiten allgemeine oder technische Unterstützung bei der Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall.

zu Frage 5:

Mitarbeitende der LLV nehmen beim Eintritt in die Organisation an einem Kurs über Informationssicherheit und einem Kurs über Datenschutz teil. Spezifische Informationen, wie z.B. die Bedrohung durch bestimmte Phishing-Angriffe, werden von der Abteilung für Informationssicherheit beim Amt für Informatik allen Mitarbeitenden zeitnah zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden in der internen Mitarbeiterzeitschrift regelmässig aktuelle Themen der Informationssicherheit aufgegriffen.

Zusätzlich zu den oben genannten Massnahmen werden etliche vor Ort- wie auch Online-Schulungen angeboten. So umfasst das interne Schulungsprogramm die Themengebiete Cyber Security für Privathaushalte und Datenschutz. Innerhalb der LLV-Akademie stehen den Mitarbeitenden zusätzlich Online-Kurse wie beispielsweise Informationssicherheit, Fake News, Datenschutzgrundverordnung, Künstliche Intelligenz, digitale Kompetenzen, Aktenverwaltung, M365 und etliche mehr zur Verfügung.

Seit letztem Herbst arbeitet zudem die Arbeitsgruppe Security Awareness an einem mehrjährigen «Security Awareness Action Plan». Dieser Plan soll für alle LLV-Mitarbeitenden verpflichtend sein.

Pflege durch Angehörige

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Dietmar Hasler
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die finanzielle Unterstützung pflegender Angehöriger durch das Pflegegeld der AHV ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherstellung der Betreuung hilfsbedürftiger Personen in ihrem häuslichen Umfeld. Die aktuellen Bestimmungen sehen verschiedene Leistungsstufen vor, die sich nach dem Betreuungsaufwand richten. Allerdings zeigen sich in der praktischen Umsetzung Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Abrechnung des Pflegegeldes gegenüber der AHV und den Abschluss von Versicherungen. Dies betrifft vor allem Angehörige, die Personen mit niedrigeren Pflegestufen betreuen und deren Vergütung möglicherweise gering ist.

Die Notwendigkeit, bereits ab Pflegestufe 1 eine Betriebsunfall- und ab acht Stunden Betreuung pro Woche zusätzlich eine Nichtbetriebsunfall- sowie eine Taggeldversicherung abzuschliessen und die fehlenden Freibeträge bei der Anrechnung des Pflegegeldes scheinen eine unverhältnismässige administrative und finanzielle Belastung für die Pflegenden darzustellen. Es ist zu vermuten, dass dies zu einem erhöhten Beratungsaufwand bei der AHV und der Fachstelle für Betreuungs- und Pflegegeld führt und möglicherweise die Attraktivität der Angehörigenpflege schmälert.

  1. Wie bewertet die Regierung die aktuelle Regelung bezüglich der Abrechnungspflicht des Pflegegeldes gegenüber der AHV, insbesondere im Hinblick auf den administrativen Aufwand für pflegende Angehörige mit niedrigen Pflegestufen und geringem Einkommen?
  1. Sieht die Regierung Möglichkeiten oder Handlungsbedarf, um die Abrechnungsprozesse für pflegende Angehörige, vor allem für niedrige Pflegestufen, zu vereinfachen, beispielsweise durch die Einführung von Freibeträgen oder pauschalierten Abrechnungsmodellen für niedrigere Pflegestufen?
  1. Inwieweit berücksichtigt die aktuelle Gesetzgebung die finanzielle Belastung pflegender Angehöriger durch den obligatorischen Abschluss von Unfall- und Taggeldversicherungen bereits ab geringen Betreuungszeiten und niedrigen Pflegegeldleistungen und gibt es Überlegungen, hier Anpassungen vorzunehmen, um die Attraktivität der Angehörigenpflege zu erhalten?
  1. Welche Erkenntnisse hat die Regierung bezüglich des Betreuungs- und Beratungsaufwands bei der AHV und der Fachstelle für Betreuungs- und Pflegegeld im Zusammenhang mit Fragen zur Abrechnung und den Pflichtversicherungen für pflegende Angehörige und welche Massnahmen werden ergriffen, um diese Beratungsleistungen effizient zu gestalten?
  1. Welche kurz- und mittelfristigen Massnahmen plant die Regierung, um die Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige generell zu verbessern und sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung und die damit verbundenen administrativen Prozesse angemessen und praktikabel sind?

Antwort vom 09. Mai 2025

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass diese Thematik nicht nur die Lohnabrechnung gegenüber der AHV betrifft, sondern auch den Versicherungsschutz und damit die Abrechnung gegenüber weiteren Sozialversicherungen wie der Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung umfasst. Dazu kommt auch die Notwendigkeit, wie bei allen Lohnzahlungen, mit der Steuerverwaltung zusammenzuarbeiten.

Ausserdem ist anzumerken, dass dieses Thema bereits letztes Jahr im Bericht und Antrag der Regierung Nr. 98/2024 vom 3. September 2024 behandelt wurde. Der Bericht und Antrag geht auf ein Postulat zurück und trägt den Titel «Massnahmen zur Optimierung und Weiterentwicklung des Betreuungs- und Pflegegeldes». Die Ausführungen der Regierung zum Thema sind auf S. 24 ff des Berichts und Antrags.

zu Frage 1:

Pflegebedürftige Personen können zur Pflege Personen beschäftigen und diese entlohnen. Das ist auch dann möglich und sinnvoll, wenn die Pflegerinnen oder Pfleger Familienangehörige sind. Löhne sind aber immer sozialversicherungspflichtig. Dabei geht es nicht darum, Einkommen für die Sozialversicherungswerke zu generieren. Entscheidend ist, dass die Lohnempfängerinnen und Lohnempfänger ordentlich versichert sind, sowohl für Unfälle, Krankheit, als eben auch im Hinblick auf ihre spätere Rentenanwartschaft. Am Grundsatz der Sozialversicherungspflicht sollte daher nicht gerüttelt werden.

zu Frage 2:

Die Abrechnung von geringfügigen Löhnen führt insbesondere bei Arbeitgebenden mit wenig Erfahrung im Bereich Lohnbuchhaltung zu administrativem Aufwand. Die Abrechnung mit den AHV-IV-FAK-Anstalten und der Pensionskasse sind dabei eher einfacher. Schwieriger ist es, gerade bei schwankenden und im Vorhinein nicht bekannten Lohnsummen, die erstmalige Abrechnung mit Kranken- und Unfallversicherung aufzugleisen. Die Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld bestätigt, dass ihr die angesprochene Thematik beinahe täglich begegnet.

Im einleitend erwähnten Bericht und Antrag wird aufgezeigt, wie dem administrativen Aufwand begegnet werden könnte.

Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Anspruchsberechtigte für die "Buchhaltung" ein gesondertes Bankkonto für das Pflegegeld einrichtet. Auf dieser Grundlage ist die Abrechnung mit den Sozialversicherungen und der Steuerbehörde durchaus möglich.

Die Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld stellt auf ihrer Webseite unter der Rubrik «Fragen & Antworten» umfangreiche und gut verständliche Informationen und ausgefüllte Musterformulare zur Verfügung. Auch das Ministerium für Gesellschaft und Justiz hat auf der Homepage der Regierung ein "Merkblatt Lohnabrechnung 2025" und ein "Muster Lohnblatt 2025" zur Verfügung gestellt. Ausserdem bietet auch die AHV-Verwaltung Unterstützung, soweit es um Lohnabrechnungen mit den AHV-IV-FAK-Anstalten geht.

Im Weiteren besteht die Möglichkeit, die Lohnabrechnungen gegen Entgelt von einem Buchhaltungsbüro erstellen zu lassen. Es gibt in Liechtenstein kleine Buchhaltungsbüros, die solche Mandate zu vernünftigen Preisen anbieten. Zu beachten ist allerdings, dass auch in diesem Fall Unterlagen über die ausbezahlten Löhne bereitgestellt werden müssen.

Eine weitere Variante wäre ein grundsätzlicher Schwellenwert, wie dies im Postulat aus 2023 zur Einführung eines AHV-Beitragsschwellenwertes gefordert wurde. Hierzu hat die Regierung bereits einen Gesetzesvorschlag vernehmlasst, der vorsieht, bei Löhnen bis zu CHF 3'000 pro Jahr dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin freizustellen, ob eine AHV-Abrechnung gewünscht ist. Die Vernehmlassungsergebnisse werden derzeit ausgewertet. Anzumerken ist jedoch, dass ein jährlicher Schwellenwert von CHF 3'000 für die vorliegende Thematik der Administration des Pflegegeldes keine grosse Erleichterung brächte. Denn bereits bei der niedrigsten Pflegestufe und einem Pflegegeld von CHF 11 pro Tag würde dieser Schwellenwert überschritten.

zu Frage 3:

Die aktuelle Gesetzgebung berücksichtigt die Belastung pflegender Angehöriger bei geringen Betreuungszeiten insofern, als keine Pflicht zum Abschluss einer Krankengeldversicherung besteht, wenn die Betreuung im Jahresdurchschnitt weniger als acht Stunden pro Woche beträgt. Eine analoge Ausnahme gilt für die Nichtbetriebsunfallversicherung. Für die Betriebsunfallversicherung besteht diese Ausnahme nicht. Im Übrigen ist auf den in der Antwort auf Frage 2 erwähnten Vernehmlassungsbericht zur Einführung eines AHV-Beitragsschwellenwerts zu verweisen.

zu Frage 4:

Wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, ist sich die Regierung bewusst, dass die Lohnabrechnung für Laien nicht ganz einfach ist. Daher stehen eben umfangreiche Beratungsangebote zur Verfügung, wie in der Antwort zu Frage 2 bereits ausgeführt.

zu Frage 5:

Die Regierung wird ihre Arbeit am vorerwähnten Postulat zur Einführung eines Schwellenwerts fortsetzen. Weitere Massnahmen in diesem Bereich sind derzeit nicht vorgesehen. Land und Gemeinden stellen jährlich beträchtliche Mittel in Höhe von rund CHF 14 Millionen für Pflegegeld zur Verfügung. Diese öffentlichen Gelder müssen von den privaten Leistungsempfängern gegenüber den Sozialversicherungen und der Steuerverwaltung ordnungsgemäss abgerechnet werden, auch wenn dies mit einem gewissen administrativen Aufwand verbunden ist. Eine korrekte Abrechnung ist nicht nur im Sinne unseres staatlichen Systems, sondern auch im Sinne der Arbeitnehmenden selbst, sprich der pflegenden Personen.

Medizinische Versorgung und Pflege im Alter

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Salzgeber
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die demografische Entwicklung stellt Liechtenstein in den kommenden Jahren vor eine grosse Herausforderung. Durch das Bevölkerungswachstum und die gestiegene Lebenserwartung verschieben sich auch die Bedürfnisse und Ansprüche der älteren Generation. Vor diesem Hintergrund hat die Regierung im Dezember 2023 die erste Altersstrategie für Liechtenstein verabschiedet und Anfang 2024 der Öffentlichkeit präsentiert. Dabei wurden acht Handlungsfelder mit möglichen Massnahmen identifiziert. Mit der Verabschiedung der Altersstrategie wurde ausserdem ein verwaltungsinterner Lenkungsausschuss eingesetzt, der die Umsetzung koordiniert und jährlich Bericht darüber erstattet.

Meine drei Fragen beziehen sich auf Handlungsfeld 3, Medizinische Versorgung, Pflege und Betreuung, und auf die Informationen aus dem Bericht des Lenkungsausschusses vom 8. April 2025.

  1. Welche konkreten nichtmonetären Massnahmen gegen den Fachkräftemangel in der Pflege werden weiterverfolgt?
  1. Ist im Zuge der demografischen Entwicklung ein erweitertes Angebot in der Akutgeriatrie inklusive Palliativmedizin vorgesehen?
  1. Welche Rolle beziehungsweise welche Aufgaben soll das Landesspital in Zukunft in der Altersmedizin einnehmen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Der kontinuierliche Dialog mit den beteiligten Institutionen soll auch künftig weitergeführt werden. Er sichert die Evaluation über eine anhaltende Wirksamkeit der eingeführten monetären Massnahmen und ermöglicht die Diskussion über neue Ansätze bei der Umsetzung nichtmonetärer Massnahmen, die zur Förderung des Pflegeberufs beitragen können. Das zu verfolgende Ziel ist es, die empfundenen Arbeitsbedingungen für das Personal zu verbessern und damit die ungewünschte Fluktuation bzw. die Berufsverweildauer und die Rekrutierungsprozesse weiter zu verbessern. Dazu gehören unter anderem Massnahmen wie der Ausbau flexibler Arbeitszeitmodelle, Teilzeitarbeit, alternativer Dienstmodelle und Stressreduktion. Eine wertschätzende Unternehmenskultur, moderne Arbeitsstrukturen und technischer Fortschritt verbessern die Arbeitsbedingungen nachhaltig.

Präventionsmassnahmen, etwa durch Sensibilisierungs- und Aufklärungsmassnahmen zu gesunder Ernährung, geistiger und körperlicher Bewegung sollen ein möglichst unabhängiges und selbstständiges Leben fördern, um die Pflegebedürftigkeit zu verzögern und den steigenden Bedarf an Pflege und Betreuungskräften wenigstens zu bremsen.

Zudem ist die Landesgesundheitskommission dabei, neue Versorgungsmodelle zu prüfen.

Das generationsübergreifende Verständnis, die Unterstützung und der Dialog sind ebenfalls Massnahmen, die wir durch geeignete Veranstaltungsformate fördern möchten. Junge Menschen für den Pflegeberuf und das interessante Berufsfeld zu begeistern ist ebenfalls eine Massnahme, die sowohl im Land als auch von den im Land tätigen Akteuren intensiviert werden sollten.

Die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und verfügbaren ausserhäusliche Kinderbetreuung ist für den Wiedereinstieg von Fachkräften ebenfalls relevant.

Im Hinblick auf die Fachkräftesicherung in den Gesundheits- und Pflegeberufen wird auch der internationale fachliche Austausch zu Massnahmen und Strategien mit den Nachbarstaaten gepflegt, um voneinander zu lernen und gute Beispiele in weitere Überlegungen einfliessen zu lassen.

zu Frage 2 und 3:

Die Ausführungen im Monitoringbericht vom 8. April 2025 bilden den aktuellen Stand der Dinge ab. Die Ziele bleiben dieselben und über die weiteren Massnahmen wir der Lenkungsausschuss Altersstrategie in seiner nächsten Sitzung weiter beraten, der sich seit dem Regierungswechsel noch nicht konstituiert hat. Das wird in den nächsten Wochen geschehen.

Psychiatrische Dienste

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Salzgeber
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Vor dem Hintergrund, dass psychische Probleme weltweit und so auch in Liechtenstein zugenommen haben, wurde ein Psychiatriekonzept ausgearbeitet, welches genau heute vor einem Jahr von der Regierung zur Kenntnis genommen wurde. Das Konzept gliedert sich nach den unterschiedlichen Angebotsformen der psychiatrischen Versorgung, wobei der Umgang mit psychiatrischen Notfällen gesondert behandelt wird. Für jeden Bereich werden Lösungsansätze und Massnahen aufgezeigt, welche in drei Pakete mit unterschiedlichen Prioritäten eingeteilt werden.

Meine Fragen beziehen sich auf die Massnahmen, die gemäss Konzept Priorität haben und anzugehen sind. Dazu meine drei Fragen:

  1. Wie ist der Stand der Bedarfsplanung im Bereich Kinder und Jugendliche sowohl im ärztlichen als auch im psychotherapeutischen Bereich und konnten freie Stellenkontingente bereits besetzt werden?
  1. Wie weit ist die Prüfung eines mobilen psychiatrischen Ärztedienstes zur Abdeckung von Notfällen, insbesondere in der Nacht und an Wochenenden?
  1. Ist im Rahmen des Konzepts zum Neubau des Landesspitals eine Erweiterung der ambulanten Notfallstation inklusive Fachpersonal vorgesehen um eine geeignete Erstbehandlung psychiatrischer Notfälle zu gewährleisten?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die ärztliche Bedarfsplanung für Liechtenstein in der Kinder- und Jugendpsychiatrie umfasst eine Vollzeit- und zwei 50%-Stellen. Alle Stellen sind aktuell besetzt. In der Bedarfsplanung der Psychotherapeuten sind insgesamt vier Stellen für den Kinder- und Jugendbereich vorgesehen. Davon ist aktuell eine Stelle nicht besetzt da die bisherigen Ausschreibungen erfolglos blieben. Engpassprobleme sind gemäss den Verbänden in diesem Bereich jedoch nicht bekannt.

zu Frage 2:

Vorerst wurde der Fokus auf die Schaffung intermediärer Angebote gelegt. Die Prüfung einer Lösung für den Notfall ist noch in Arbeit.

zu Frage 3:

In der neuen Notfallstation sind Räumlichkeiten für Bagatellfälle aller Art vorgesehen, und die Notfallstation im Neubau wird grösser ausgelegt sein als jene im Altbau. Für psychiatrische Notfälle sind jedoch keine spezifischen Räumlichkeiten vorgesehen. Das Landesspital verfügt über keinen Leistungsauftrag zur Erbringung psychiatrischer Akutleistungen. Eine akute Versorgung von Patientinnen und Patienten mit psychiatrischer Symptomatik erfolgt dennoch durch Fachpersonal – ab dem 1. Juli 2025 auch in Zusammenarbeit mit den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR).

Stilllegung von Radio Liechtenstein – Sozialplan, Mietvertrag und Rückbaukosten

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Tanja Cissé
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Anfang April hat Radio Liechtenstein den regulären Sendebetrieb eingestellt – früher als ursprünglich vorgesehen. Grund dafür war, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Frist für den Übergang in eine private Trägerschaft nicht mehr umsetzbar war. Mit der Schliessung endet nicht nur ein Stück publizistischer Vielfalt, sondern sie bringt auch wirtschaftliche und soziale Folgen mit sich, vor allem für die betroffenen Mitarbeitenden. Laut Geschäftsbericht 2024 kommen noch erhebliche finanzielle Verpflichtungen dazu, etwa wegen eines langfristigen Mietvertrags oder notwendiger Rückbauarbeiten. Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen an die Regierung.

  1. Gibt es für die betroffenen Mitarbeitenden von Radio Liechtenstein einen verbindlichen Sozialplan? Wenn ja, wie sieht dieser im Detail aus in Bezug auf Abfindungen, Umschulungen und Übergangsregelungen?

  2. Wie hoch belaufen sich die tatsächlichen Kosten für den Rückbau der Radiostudios am Standort Schaan? Wie erklärt sich die Differenz zu den im Geschäftsbericht 2024 vorangeschlagten CHF 150'000, wenn aktuell von einem bis zu viermal höherem Betrag ausgegangen wird?

  3. Laut Geschäftsbericht 2024 besteht für die Räumlichkeiten von Radio Liechtenstein ein langfristiger Mietvertrag bis Ende 2029, dessen vorzeitige Auflösung mit Kosten von rund CHF 900'000 verbunden wäre. Inzwischen hat – offenbar erst spät – ein erstes Gespräch mit dem Vermieter stattgefunden. Was war der Inhalt beziehungsweise das Ergebnis dieses Gesprächs?

  4. Welche konkreten Überlegungen bestehen seitens der Regierung oder des Verwaltungsrates, um eine wirtschaftlich tragbare Lösung zu finden, insbesondere für den Fall, dass kein Nachmieter gefunden wird? Wird etwa eine anderweitige Nutzung durch staatliche Stellen oder Dritte in Betracht gezogen?
  1. Reichen die Mittel und Rückstellungen des Liechtensteinischen Rundfunks aus, um die vollständige Liquidation inklusive aller ausstehenden Verpflichtungen, sei es Mietvertrag, Rückbau oder Personal, abzudecken oder ist davon auszugehen, dass ein Nachtragskredit durch den Landtag notwendig wird?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Der LRF hat einen Sozialplan entworfen, der den gängigen Standards entspricht. Es werden primär Alter und Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Der Sozialplan befindet sich aktuell in finaler Ausarbeitung.

zu Frage 2:

Wie hoch die Kosten für den Rückbau tatsächlich ausfallen werden, kann derzeit nicht belastbar beziffert werden. Um die Verbindlichkeiten korrekt darzustellen, musste jedoch der Worst Case berücksichtigt werden. Dieser Worst Case bedeutet einen Rückbau in den Zustand des Edelrohbaus. Da im Januar noch nicht klar war, wie umfassend ein solcher Rückbau ausfallen könnte, wurden zunächst Mittel in Höhe von 150'000 Franken veranschlagt. Als sich herausstellte, was der komplette Rückbau des Innenausbaus kosten würde, wurden in der Hochrechnung 2025 zusätzliche Rückstellungen in Höhe von 350'000 Franken gebildet. Dies im Sinne des Vorsichtsprinzips, wobei es unwahrscheinlich ist, dass diese vollen Kosten tatsächlich anfallen werden. Der Standard des Innenausbaus ist sehr gut, und die Räume sind nach erster Rückmeldung auch für andere Branchen gut nutzbar.

zu Frage 3:

Ein erstes Gespräch zwischen LRF und Vermieter hat bereits am 23. Januar 2025 stattgefunden. Inhaltlich ging es um den bis Ende 2029 laufenden Mietvertrag und die Nachmietersuche, falls ein Weiterbetrieb des Radiosenders durch Private in den bestehenden Räumlichkeiten nicht möglich ist. Seitdem klar ist, dass der LRF liquidiert werden muss, beteiligt sich der Vermieter sehr aktiv an der Nachmietersuche. Es gibt bereits Interessenten, die die Räumlichkeiten besichtigt haben.

zu Frage 4:

Aktuell geht der LRF davon aus, dass ein externer Nachmieter gefunden werden kann. Die Raumpläne liegen aber auch der Stabsstelle für öffentliche Liegenschaften vor. Gemäss aktuellem Stand sieht die Stabsstelle jedoch keine Verwendung für die Mietfläche.

zu Frage 5:

Gemäss dem vom LRF im Mai erstellten Forecast 2025 werden die Mittel für die Liquidation auch unter Annahme des Worst-Case-Szenarios hinsichtlich der Liegenschaft ausreichen.

Herstellung von Kriegsmaterial in Liechtenstein – rechtliche Zulässigkeit und politische Einschätzung

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Tanja Cissé
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Thyssenkrupp Presta ist der grösste Arbeitgeber in Liechtenstein. Das Unternehmen beliefert seit vielen Jahren die Automobilindustrie. Nun prüft die Presta laut Medienberichten, auch Bauteile für die Verteidigungsindustrie herzustellen.

Als Grund wird die veränderte Sicherheitslage in Europa genannt. Es geht dabei um Präzisionsteile und Prototypen, die nur an NATO-Staaten und die Schweiz geliefert werden sollen. Genauere Angaben zu Produkten oder Kunden gibt es noch nicht.

Diese Entwicklung wirft wichtige Fragen auf.

Dazu meine Fragen:

  1. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten derzeit in Liechtenstein für die Entwicklung, Herstellung und Ausfuhr von Rüstungsgütern beziehungsweise Kriegsmaterial?
  1. Ab wann gilt ein Produkt oder eine Komponente rechtlich als Kriegsmaterial? Nach welchen Kriterien erfolgt diese Einordnung?
  1. Liegen der Regierung Informationen darüber vor, was genau die Thyssenkrupp für Produkte herstellen möchte?
  1. Wie beurteilt die Regierung grundsätzlich die Vereinbarkeit einer solchen Produktionsausrichtung mit der liechtensteinischen Aussen-, Sicherheits- und Neutralitätspolitik?
  1. Ist geplant, zu überprüfen, wie industrielle Schlüsselunternehmen wie die Thyssenkrupp Presta bei so einer strategischen Transformation unterstützt werden können?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Der rechtliche Rahmen für die Entwicklung, Herstellung, den Handel sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial wird durch den Zollvertrag mit der Schweiz bestimmt. Die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften umfassen insbesondere das schweizerische Kriegsmaterialgesetz samt Verordnung sowie die Güterkontrollgesetzgebung. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Schweizer Behörden, konkret des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, gegeben. Dies ist in Art. 2 Abs. 2 des liechtensteinischen Kriegsmaterialgesetzes so festgeschrieben.

Liechtensteinisches Recht und die Zuständigkeit Liechtensteins gilt nach dem Kriegsmaterialgesetz für (a) die Vermittlung von Kriegsmaterial, (b) den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgüterrechten an Kriegsmaterial, und (c) den Handel mit Kriegsmaterial von Liechtenstein aus ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes.

zu Frage 2:

Ein Produkt gilt als Kriegsmaterial, wenn es unter die Definition von Art. 4 des Kriegsmaterialgesetzes fällt. Die Regierung hat im Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung eine Liste des Kriegsmaterials mit konkreten Güterumschreibungen erlassen. Diese Liste basiert auf der Vereinbarung von Wassenaar, einem Zusammenschluss von Staaten zur Regelung von Exportkontrollen von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien. Diese Liste ist identisch mit derjenigen in der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung.

zu Frage 3:

Der Thyssenkrupp Presta ist eine transparente Kommunikation in dieser Sache wichtig. Vor diesem Hintergrund lässt sich sagen, dass die Thyssenkrupp Presta aktuell die mögliche Fertigung von Präzisionsbauteilen für die Verteidigungsindustrie prüft; konkret handelt es sich um Hülsen für Patronen. Nach eigenen Angaben der Thyssenkrupp Presta kommt ausschliesslich eine Zulieferung in die Schweiz und in NATO-Staaten in Frage. Gemäss Auskunft der Thyssenkrupp Presta befindet sich das Vorhaben noch in der Evaluationsphase.

zu Frage 4:

Die Regierung ist überzeugt, dass das strenge Bewilligungs- und Kontrollsystem der Schweiz in Bezug auf die Herstellung sowie den Handel und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, welches über den Zollvertrag auch für Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein gilt, sicherstellt, dass die beabsichtigten Tätigkeiten keinen Landesinteressen zuwiderlaufen und dass die aussenpolitischen Grundsätze gewahrt bleiben. Andernfalls wird keine Bewilligung erteilt. Beispielsweise wird keine Bewilligung erteilt, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen Konflikt verwickelt ist oder wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird. Die liechtensteinischen Behörden sind in einem kontinuierlichen Austausch mit dem SECO als zuständige Bewilligungsbehörde.

zu Frage 5:

Die Thyssenkrupp Presta wurde von den liechtensteinischen Behörden mit den notwendigen Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen unterstützt. Auch das SECO als die zuständige Bewilligungsbehörde steht für Auskünfte zur Verfügung, auch für Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein.

Zonenplan der LIEmobil

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Roger Schädler
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

In der Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zur Prüfung der Eignerstrategie der Verkehrsbetriebe LIEmobil wird ausgeführt, dass die LIEmobil die Problematik hinsichtlich der verschiedenen Zonen erkannt hat und in ihrer Unternehmensstrategie vorgesehen ist, die festgelegten Zonen und die Vereinfachung der Tarife zu überprüfen. Dies wurde an der Landtagssitzung vom 6./7. und 8. März 2024 ausgeführt. Die Überarbeitung war für das Jahr 2024 geplant.

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Überprüfung der Zonenstruktur der LIEmobil?
  1. Wie weit fortgeschritten sind die Bemühungen zur Vereinfachung der Tarifstruktur der LIEmobil?
  1. Welche Auswirkungen werden die geplanten Änderungen auf die Ticketpreise und die Einnahmen der LIEmobil haben?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

LIEmobil hat im ersten Halbjahr 2024 das seit 2017 bestehende Zonenmodell überprüft und anderen Zonen-Modellen gegenübergestellt.

Insgesamt wurden 8 Tarifmodelle und -varianten überprüft und einander gegenübergestellt. Neben dem bestehenden Tarifmodell waren dies: Verschiebung bestehender Zonengrenzen (in Triesenberg), Entfall der Zone Malbun, Zwei-Zonen-Modelle, Ein-Zonen-Modell, Distanztarif, Luftlinientarif, Gemeindezonen.

Der LIEmobil-Verwaltungsrat beschloss an seiner Sitzung vom 5. Juli 2024 am bewährten Zonenmodell festzuhalten, da bei sämtlichen Varianten die Nachteile im Vergleich zum heutigen Modell als überwiegend angesehen werden.

zu Frage 2:

Die Tarifstruktur wurde mit Fahrplanwechsel im Dezember 2024 deutlich vereinfacht. Dies ergibt sich insbesondere bei Ansicht der derzeitig gültig Tariftabelle der LIEmobil. So wird der Preis mittlerweile bei drei Zonen (statt bei vier Zonen, wie bisher) gedeckelt. Zudem wurden die kaum nachgefragten Wochenabonnemente und das rein auf das Land Liechtenstein beschränkte Landesabonnement aus dem Sortiment genommen. Anstelle des Landesabonnements steht weiterhin das vielfach nachgefragte Abonnement für alle Zonen (von Sargans bis Feldkirch) zur Verfügung.

zu Frage 3:

Die Änderungen im Tarifsystem wurden erst vor knapp fünf Monaten umgesetzt. Bislang lässt sich eine erste, vorsichtige Verschiebung in den Produktkategorien beobachten. Ein fundierter Vergleich mit dem Vorjahr ist allerdings erst nach Abschluss des Geschäftsjahres 2025 möglich.

Vermögensverwaltung des Staatsvermögens

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Roger Schädler
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die kurzfristig nicht benötigten flüssigen Mittel des Fürstentums Liechtenstein werden von Dritten gemäss den Richtlinien für die Vermögensverwaltung verwaltet. Ende 2023 betrug das verwaltete Vermögen CHF 2,5 Mia. Das Vermögen wurde auf 18 Mandate verteilt, wovon 56 Prozent von inländischen und 44 Prozent von ausländischen Finanzinstituten verwaltet wurden.

Die Richtlinien für die Vermögensverwaltung des Fürstentums Liechtenstein fordern von Vermögensverwaltern den Nachweis über Erfahrung und erfolgreiche Ausübung des Mandats, eine stabile Organisation und angemessene Ressourcen, einen nachvollziehbaren und transparenten Investitionsansatz sowie marktgerechte Gebühren für institutionelle Kunden.

Der Vermögensverwaltungssektor ist ein bedeutender Wirtschaftszweig in Liechtenstein, welcher Arbeitsplätze schafft und Steuereinnahmen generiert. Ende 2023 waren 91 Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein tätig, welche insgesamt CHF 56,9 Mia. verwalteten. Eine stärkere Fokussierung auf inländische Vermögensverwalter könnte zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen und die heimische Wirtschaft stärken.

Angesichts der Bedeutung des Vermögensverwaltungssektors stellt sich die Frage, warum ein erheblicher Teil des Landesvermögens im Ausland verwaltet wird.

  1. Aus welchen Gründen wird ein erheblicher Teil des Staatsvermögens von ausländischen Finanzinstituten verwaltet?
  1. Welche spezifischen Herausforderungen oder Hindernisse bestehen derzeit für inländische Vermögensverwalter, um grössere Anteile des staatlichen Vermögens zu verwalten?
  1. Welche spezifischen Risiken sieht die Regierung bei der Verwaltung eines signifikanten Anteils des Staatsvermögens durch ausländische Finanzinstitute?
  1. Plant die Regierung, den Anteil der im Inland verwalteten Staatsvermögen in den kommenden Jahren zu erhöhen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die Vermögensverwaltung des Landes richtet sich nach den von der Regierung im Einvernehmen mit der Finanzkommission gemäss Art. 33 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes erlassenen Richtlinien. Diese sehen vor, dass die Regierung sowohl über die Anlagestrategie als auch über die Organisation der Vermögensverwaltung abschliessend entscheidet. Darüber hinaus definieren die Richtlinien die Anforderungen, welche an die mandatierten Vermögensverwalter zu stellen sind. In Übereinstimmung mit der bei institutionellen Anlegern gebräuchlichen Praxis werden einzelne, klar umrissene Mandate für spezifische Anlageklassen im Rahmen der festgelegten Anlagestrategie vergeben. Die Auswahl der Vermögensverwalter erfolgt im Zuge eines sorgfältigen und strukturierten Selektionsverfahrens für die jeweilige Anlageklasse. Liechtensteinischen Vermögensverwaltern steht es offen, sich an diesem Verfahren zu beteiligen, sofern sie die in den Richtlinien verankerten Voraussetzungen erfüllen und über geeignete Produkte in den definierten Anlageklassen verfügen. Neben den organisatorischen Anforderungen erfolgt die Auswahl unter Berücksichtigung relevanter Performancekennzahlen sowie der anfallenden Vermögensverwaltungsgebühren. Da nicht alle inländischen Vermögensverwalter über entsprechende Anlageprodukte verfügen oder die gesetzten Anforderungen erfüllen können, müssen für einzelne Mandate ausländische Finanzinstitute beigezogen werden.

zu Frage 2:

Wie zu Frage 1 ausgeführt, können sich liechtensteinische Vermögensverwalter in den Selektionsprozess einbringen, sofern sie die Anforderungen gemäss den Vermögensverwaltungsrichtlinien erfüllen und über entsprechende Anlageprodukte verfügen.

zu Frage 3:

Die Regierung sieht im Vergleich von inländischen Vermögensverwaltern zu solchen im Ausland keine spezifischen Risiken. Wie gesetzlich vorgegeben, verfügt das Land über ein wirkungsvolles Investmentcontrolling, welches nebst der Überwachung der Performancekennzahlen auch institutionelle Vorgaben überwacht. Des Weiteren kann darauf verwiesen werden, dass rund 70% der verwalteten Wertschriften bei Depotbanken in Liechtenstein gehalten werden.

zu Frage 4:

Werden in Zukunft aufgrund von Strategieanpassungen oder einer nicht zufriedenstellenden Performance neue Mandatsvergaben notwendig, steht es den liechtensteinischen Vermögensverwaltern frei, sich in den Selektionsprozess einzubringen.

Kontrolle von Fahrverbotszonen im Rietgebiet

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Im Frühjahr finden regelmässig Wildzählungen im Rietgebiet statt. Dabei musste die Jägerschaft zum wiederholten Male feststellen, dass abends und nachts kreuz und quer mit Privatautos durchs Riet gefahren wird, obwohl dort fast gänzlich ein Fahrverbot gilt. In einem Fall wurde jeden Abend ein Auto mitten auf dem Feldweg parkiert und mit laufendem Motor im Scheinwerferlichtkegel der Hund spazieren geführt.

Mit der Wärmebildkamera konnte deutlich erkannt werden, dass Rehe, Füchse und Hirsche extrem auf diese Störungen reagieren. Dies ist deshalb problematisch, da zu dieser Zeit die Mägen des Wilds auf Frühjahrsnahrung umgestellt werden. Gerät ein Tier in Panik, kann das zu einer Magenübersäuerung führen, was den Tod des Tieres zur Folge haben kann. Ruhe ist deshalb sehr wichtig.

Personen, die auf ihr gesetzeswidriges Verhalten angesprochen werden, sind oft uneinsichtig und es kommt des Öfteren vor, dass die Jäger aufs Übelste beschimpft werden. Problema­tisch ist weiter, wenn in solchen Fällen ordnungsgemäss die Polizei gerufen wird, diese aber nicht erscheint.

Dazu meine fünf Fragen:

  1. Ist der Regierung die Problematik bekannt, dass im Rietgebiet die Fahrverbotszonen regelmässig missachtet werden? Hat die Regierung Hinweise, dass auch die Naturwacht solche Probleme adressiert?
  1. Wie viele Verstösse gegen das Fahrverbot im Rietgebiet wurden in den letzten fünf Jahren registriert und wie viele davon führten zu einer Anzeige oder Busse?
  1. Wie wird die Zusammenarbeit zwischen Jägerschaft, der Naturwacht und Landespolizei im Rietgebiet derzeit geregelt und koordiniert?
  1. Was schlägt die Regierung vor, könnte generell zu einer Verbesserung der angespannten Situation im Rietgebiet führen?
  1. Welche Massnahmen werden getroffen, um die Bevölkerung besser über die ökologischen Zusammenhänge und die Bedeutung der Wildruhe im Frühjahr aufzuklären?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Im Rahmen ihrer Aufgaben spricht die Naturwacht Personen an, die ohne ersichtlichen Grund mit einem Motorfahrzeug im Riet unterwegs sind. Bei wiederholter Beobachtung wird Anzeige bei der Landespolizei erstattet.

zu Frage 2:

In den letzten fünf Jahren wurden von der Landespolizei insgesamt 1’202 Ordnungsbussen aufgrund von Verstössen gegen das Fahrverbot ausgestellt. Eine genaue Differenzierung der Verstösse speziell in Bezug auf das Rietgebiet ist nicht möglich, da bei der Erfassung einer Ordnungsbusse keine solche Angabe gemacht und auch keine entsprechende Statistik geführt wird.

Die genannten Zahlen betreffen lediglich die Ordnungsbussen der Landespolizei. Die Rietstrassen liegen vorwiegend in der Zuständigkeit der Gemeinden, weshalb die Regelung und Überwachung des Fahrverbots im Rietgebiet in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gemeinden fällt. Ob und wie viele Ordnungsbussen allenfalls von den Gemeindebehörden ausgestellt worden sind, entzieht sich der Kenntnis der Regierung.

zu Frage 3:

Es bestehen keine Absprachen zwischen Jägerschaft, Naturwacht und Landespolizei über die Zusammenarbeit im Rietgebiet. Da das Rietgebiet grundsätzlich im Gemeindegebiet liegt wäre eine Koordination zwischen Jägerschaft und Naturwacht mit der jeweiligen Gemeinde (Gemeindepolizei) naheliegend. Ob es eine solche gibt, ist der Regierung jedoch nicht bekannt.

zu Frage 4:

Ergänzend zu den bestehenden Massnahmen zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit erscheint eine landesweit abgestimmte und ganzheitlich ausgerichtete Besucherlenkungsinitiative sinnvoll. Ziel ist es, sensible Gebiete durch gezielte Lenkung vor Beeinträchtigungen zu schützen. Zudem wäre ein verstärkter Austausch mit digitalen Plattformen wichtig, um auf Empfehlungen und Freizeitangebote reagieren zu können, die in sensible Gebiete führen oder abseits von offiziellen Routen liegen.

zu Frage 5:

Es werden gezielte Kampagnen durchgeführt, wie z. B. „Respektiere deine Grenzen“. Zudem werden durch Medienmitteilungen die Bedeutung von Wildruhezonen sowie das richtige Verhalten im Lebensraum der Wildtiere vermittelt. Wildruhezonen und Naturschutzgebiete sind ausserdem deutlich gekennzeichnet und es stehen umfangreiche Karten und Informationsangebote online zur Verfügung.

Umgang mit Petitionen aus der Jugendsession

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Sandra Fausch
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die Jugendsession ist ein Projekt des Jugendrats Liechtenstein und fand 2024 bereits zum neunten Mal statt. Sie soll die Meinung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen einholen und an die Politik weitergeben. Alle interessierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Landes kommen hier in diesem Hohen Hause zusammen, um über aktuelle Themen zu diskutieren und Lösungsansätze zu formulieren. Am Ende der Session werden diese Forderungen und Lösungsansätze der Politik übergeben.

Basierend darauf, dass Jugendbeteiligung im Kinder- und Jugendgesetz in Art. 27 verankert, aber erfahrungsgemäss nur bedingt gelebt wird, möchte ich mich daher nach Folgendem erkundigen:

  1. Wie viele eingereichte Petitionen aus den bisherigen Jugendsessionen wurden vom Landtag an die Regierung überwiesen?
  1. Wie lauteten die bisher eingereichten Petitionen? Ich bitte die Regierung um eine Auflistung der eingereichten Petitionen mit Angabe, ob diese auch überwiesen wurden. Danke.
  1. Welche von diesen überwiesenen Petitionen befinden sich aktuell in Umsetzung und welche wurden nicht weiterverfolgt? Hier bitte ich die Regierung um einen Stand der Dinge und um Begründung für die Nicht-Weiterverfolgung. Danke.

Antwort vom 09. Mai 2025

Generell ist zu erwähnen, dass das Ministerium für Gesellschaft und Justiz in Kürze ein Treffen mit dem Jugendrat ansetzen wird, um das Thema politische Partizipation der Jugend zu adressieren. Wie im Koalitionsvertrag festgehalten, ist das Ziel, eine Jugendstrategie zu erstellen, welche die politische Partizipation fördern und wo möglich institutionalisieren soll.

zu den Fragen 1 und 2:

Es waren drei Petitionen, die jeweils aus der 7., 8. und 9. Jugendsession an den Landtag gerichtet wurden. Alle drei wurden an die Regierung überwiesen wurden und waren dies:

  1. Die Petition zur «Priorisierung des Veloverkehrs vom 10. September 2022», eingereicht von Michael Schädler im Namen der 7. Jugendsession,
  1. Die Petition «Liechtensteins erneuerbare Energiequellen: Der Weg in die Autarkie vom 4. Dezember 2023» von Michael Schädler im Namen der 8. Jugendsession und
  1. Die Petition «Bestimmung der Verantwortlichkeiten für die Interessensvertretung von Kindern und Jugendlichen im Kinder- und Jugendgesetz vom 21. November 2024», eingereicht von Michael Schädler und Fabian Nägele im Namen der 9. Jugendsession.

zu Frage 3:

Anfänglich ist darauf hinzuweisen, dass Petitionen bei ihrer Überweisung keine Verpflichtung für die Regierung beinhalten. Die Überweisung einer Petition führt zu einer Kenntnisnahme und die Verwendung zur geeigneten Verfügung. Das kann bedeuten, dass die Regierung entweder gar nichts in diese Richtung unternimmt, wenn sie das für eine geeignete Verfügung hält, bis hin zur Umsetzung der Forderung, wenn die Regierung diese Forderung erfüllen will. Für verbindliche rechtliche Aktionen sind grundsätzlich parlamentarische Vorstösse das geeignete Mittel.

In allen drei Themenbereichen, die durch die Petitionen betroffen sind, besteht allerdings durchaus Bewegung. Ausführliche Erläuterungen würden den Rahmen sprengen, aber zusammenfassend lässt sich sagen:

  1. Die in der Petition «Priorisierung des Veloverkehrs» formulierten Anliegen wurden im Rahmen der Überarbeitung des liechtensteinischen Hauptradroutennetzes weitgehend aufgenommen – sofern sie mit den geltenden fachlichen Anforderungen in Einklang standen. Insbesondere der Wunsch nach einer sicheren, schnellen und durchgehenden Führung des Veloverkehrs wurde als zentrales Planungsziel anerkannt. In mehreren Punkten, wie etwa bei der Forderung nach einer konsequenten Linienführung entlang von Hauptverkehrsachsen sowie durch die Dorfzentren, war jedoch eine differenzierte Betrachtung notwendig. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Bedürfnisse verschiedener Nutzergruppen – von Alltagsradlerinnen und -radlern über Freizeitnutzer bis hin zu Kindern und Seniorinnen und Senioren – sowie unterschiedliche Zwecke des Radverkehrs in die Planung einbezogen werden müssen. Auch topographische, bauliche und verkehrliche Rahmenbedingungen vor Ort spielen hierbei eine entscheidende Rolle und erfordern in einzelnen Fällen individuelle Lösungen. Im Zuge der Überarbeitung wurde vom Amt für Hochbau und Raumplanung (AHR) eine Schwachstellenanalyse des bestehenden Hauptradroutennetzes durchgeführt. Diese diente als Grundlage für die Identifikation von Verbesserungsbedarf und floss direkt in die weitere planerische Entwicklung ein. Für zukünftige Infrastrukturprojekte gilt, dass die Belange des Veloverkehrs von Beginn an systematisch mitgedacht und in der Planung verankert werden sollen. Damit wird sichergestellt, dass das Velonetz nicht nur funktional, sondern auch attraktiv und zukunftsfähig ausgestaltet wird.
  1. Bezüglich der Petition «Liechtensteins erneuerbare Energiequellen: Der Weg in die Autarkie vom 4. Dezember 2023» wird die Erhöhung des Eigenversorgungsgrads mit den bestehenden Massnahmen gemäss Energiestrategie 2030 bereits mit Hochdruck weiterverfolgt. Eine aktualisierte Potenzialüberprüfung wurde mit dem 4. Monitoringbericht zur Energiestrategie 2030 (BuA Nr. 146/2024) vorgenommen. Aktuell wird der Bau von Windenergieanlagen durch die LKW geprüft. Eine vollständig Energieautarkie ist aufgrund der Untersuchungen jedoch nicht sinnvoll. Dies sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch aus Sicherheitsüberlegungen. So wird beispielsweise bei der Stromversorgung eine Beibehaltung der bestehenden Einbindung in die Regelzone Schweiz aufgrund der aktuell sehr guten Versorgungssicherheit und der vorhandenen Speicherseen als sinnvoll erachtet. Ebenso wird die Energiespeicherung verfolgt und drängt sich bei relevanten Überschüssen auf, sobald sich dies auch ökonomisch abbilden lässt. Die Netze sind in sehr gutem Zustand und werden nach Bedarf ausgebaut und optimiert.

3. Hinsichtlich der Bestimmungen über die Verantwortlichkeiten für die Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen ist ebenfalls Bewegung vorhanden: In partizipativen Prozessen ist es zentral, dass erwachsene Bezugspersonen Verantwortung übernehmen, Brücken bauen und junge Menschen verlässlich an- und begleiten. Diese Aufgabe sehen wir beim ASD insbesondere beim Kinder- und Jugenddienst. Damit der Kinder- und Jugenddienst seine Rolle wirkungsvoll wahrnehmen kann, bedarf es jedoch einer klaren und formellen Zuweisung der Verantwortung an das ASD. Diese steht noch aus und soll in nächster Zeit durch das Ministerium für Gesellschaft und Justiz erfolgen.

Registrierungspflicht für Hauskatzen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Immer wieder liest man, dass freilaufende Katzen eingefangen und versehentlich ins Tierheim gebracht werden oder aber bei verletzten oder toten Katzen die Halter nicht eruiert werden können. Diese Tatsachen werden immer wieder medial aufgegriffen, so auch in jüngster Vergangenheit. In der Schweiz wurde am 20. Dezember 2024 eine Motion zur nationalen Registrierungspflicht für Hauskatzen eingereicht und der Bundesrat beantragte im Februar 2025 die Annahme.

Hierzu meine Fragen:

  1. Hat die Regierung eine Registrierungspflicht für Hauskatzen in Liechtenstein ebenfalls geprüft?
  1. Wo sieht die Regierung Vor- und Nachteile einer solchen Registrierungspflicht für Hauskatzen?
  1. Wie steht die Regierung zu einer solchen Registrierungspflicht für Hauskatzen in Liechtenstein?
  1. Sollte die Schweiz diese Motion umsetzen, wären wir aufgrund bestehender gesetzlicher Grundlagen verpflichtet, dies ebenfalls einzuführen und falls ja, aufgrund welcher?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die Regierung beobachtet bei der Registrierungspflicht für Katzen die momentane Entwicklung in der Schweiz sehr genau. Neben den Initiativen in einzelnen Kantonen, beschäftigen sich auch das nationale Parlament und der Bundesrat mit dem Thema. Am vergangenen Dienstag, 6. Mai 2025, wurde die entsprechende Motion von Meret Schneider vom Nationalrat – entgegen der Empfehlung des Bundesrats – abgelehnt. Damit dürfte das Thema in der Schweiz für einige Jahre wieder vom Tisch sein. Eine nationale Chip- und Registrierungspflicht wäre in der Schweiz bevorzugt worden, um ein Regelungsgefälle zwischen den Kantonen zu verhindern. Das Eidgenössische Departement des Inneren wird nun eine Neubeurteilung der Ausgangslage machen. Die Regierung wird aber die weiteren Entwicklungen in der Schweiz beobachten.

zu Frage 2:

Mit einer Registrierungspflicht würden die Halter von Katzen verstärkt in die Verantwortung gezogen. Die Registrierungspflicht wäre die Basis, um für nicht gechippte und nicht registrierte Katzen die Kastration und Vermittlung beispielsweise durch das Tierschutzhaus zeitnah zu veranlassen. Man geht davon aus, dass aufgrund dieser Tatsache in der Tendenz weniger Katzen pro Haushalt gehalten werden. Durch die Vorstellung der Katzen zum Chippen und Registrieren bei einem Tierarzt könnten die Halter für Gesundheitsthemen sensibilisiert werden. Weiters bekäme man mehr Einblick in die Verteilung der Katzen und könnte gezielt Studien zum Einfluss der Katzen auf die Biodiversität machen. Und schliesslich wäre die Registrierungspflicht Grundlage für eine zukünftige, mögliche Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, wie es sie schon für viele andere Tierarten gibt.

Demgegenüber stehen neue Aufwände für die Umsetzung und Kontrolle der Registrierungspflicht. Hier wären verschiedene Stellen involviert. Unter diesen wären die jeweiligen Rollen klar zu definieren.

zu Frage 3:

In Liechtenstein werden zweifellos immer wieder Findelkatzen im Tierschutzhaus abgegeben. Ein schweres Problem mit vielen herrenlosen Katzen, wie man es in städtischen Gebieten zuweilen sieht, besteht jedoch nicht und deshalb auch kein akuter Handlungsbedarf. Zudem können bei ungehinderter Vermehrung in Katzenhaltungen schon jetzt Massnahmen entsprechend der Tierschutzgesetzgebung angeordnet werden. Angesichts der aktuell vergleichbaren Rechtslage und der geografischen Nähe zur Schweiz soll ein Regelungsgefälle vermieden werden.

zu Frage 4:

Die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten sind für die verschiedenen Tierarten in der schweizerischen Tierseuchengesetzgebung festgelegt. Diese ist aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz auch in Liechtenstein anwendbar. Sollte dereinst die Registrierungspflicht für Katzen in der Tierseuchengesetzgebung verankert werden, ist davon auszugehen, dass Liechtenstein von diesen neuen Bestimmungen nicht ausgenommen werden könnte und sie somit auch in Liechtenstein verpflichtend wären. Die Umsetzung der Bestimmungen wäre dann im liechtensteinischen Recht zu regeln. Es ist jedoch auch denkbar, dass die Schweiz im Falle einer Umsetzung entsprechende Vorschriften im Tierschutzrecht erlässt. Liechtenstein verfügt über eine eigene Tierschutzgesetzgebung, die inhaltlich nur geringfügig von der schweizerischen Vorlage abweicht. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen in das liechtensteinische Tierschutzrecht übernommen würden, um ein Regelungsgefälle zur Schweiz zu vermeiden.

Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz für die Liechtensteinische Landesbibliothek

07. Mai 2025
Frage von: Abgeordneter Lino Nägele
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Der Projektverlauf rund um die Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz für die Liechtensteinische Landesbibliothek ist von erheblichen Kostensteigerungen geprägt. Im Rahmen der Landtagssession vom Juni 2024 hat der Landtag dem damals beantragten Nachtragskredit nicht zugestimmt. Von der damaligen Ministerin wurde festgehalten, ich zitiere aus dem Protokoll:

«Und klar ist auch, bei einer Ablehnung dieses Kredits müssen neue Evaluationen, Studien und Planungen für das Areal erfolgen, und dasselbe für die Bibliothek.

Falls Sie diesen Antrag ablehnen, werden wir neue Optionen suchen, sowohl für die kurzfristige als auch für die langfristige Nutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes in Vaduz. Wir werden das evaluieren und das Kulturministerium wird sich Gedanken zu einem neuen Standort für die Landesbibliothek machen müssen.»

Vor dem Hintergrund dieser Aussagen sowie der grundsätzlichen Fragen zur Handhabung solcher Situationen bitte ich die Regierung um die Beantwortung von folgenden vier Fragen:

  1. Inwiefern sieht die Regierung bei zukünftigen staatlichen Hochbauprojekten, bei denen der Landtag einem Nachtragskredit nicht zustimmt, die Möglichkeit, private Sponsoren oder Gemeinden zur Teilfinanzierung beizuziehen und auf welcher gesetzlichen Grundlage könnte dies erfolgen?
  1. Im Hinblick auf die gestiegenen Baukosten ergeben sich auch deutlich höhere Verwaltungs- und Betriebskosten. Wer übernimmt diese Mehrkosten im laufenden Betrieb – der Staat oder andere Geldgeber?
  1. Welchen Prozentsatz an Baureserven empfehlen die aktuellen SIA-Normen für die aktuelle Projektphase, wie viel Baureserve ist im Kostenveranschlag per 7. Mai 2025 in Schweizer Franken und in Prozenten von der Bausumme ohne Nachtrag der Gemeinde Vaduz effektiv berücksichtigt und wie würden sich diese Zahlen nach der Annahme der Gemeindeabstimmung in Vaduz in Sachen Unterstützungsbeitrag der Gemeinde Vaduz darstellen?
  1. Inwiefern wurden bereits andere Optionen für die Nutzung des bisherigen Post- und Verwaltungsgebäudes sowie alternative Standorte für die Landesbibliothek seit dem Juni-Landtag 2024 und nach den oben zitierten Äusserungen der Regierung im Rahmen der Landtagssession vom Juni 2024 evaluiert?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Der Beizug privater Sponsoren oder Gemeinden zur Teilfinanzierung bei einem abgelehnten Ergänzungskredit stellt eine Ausnahmesituation dar.

Bei Teilfinanzierungen durch Dritte bei der Realisation staatlicher Hochbauprojekte ist Artikel 48 der Finanzhaushaltsverordnung zu berücksichtigen, welcher besagt, dass die Regierung über Zuwendungen zu Gunsten des Landes entscheidet und diese nur angenommen werden, wenn ein schriftlicher Vertrag zu Grunde liegt.

zu Frage 2:

Die gesamten Kosten für die Verwaltung und den Betrieb der Liegenschaft «Post- und Verwaltungsgebäude Vaduz» werden durch das Land Liechtenstein getragen, da dieses der Alleineigentümer ist.

Bei den Verwaltungskosten sind keine Mehrkosten zu erwarten, da die gestiegenen Baukosten zu keiner Veränderung der Art oder des Umfangs der Gebäudeverwaltung führen.

Bei den Betriebskosten sind keine Mehrkosten gegenüber dem heutigen Betrieb zu erwarten. Dies ist auf die umfangreichen geplanten Sanierungsmassnahmen bei der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle zurückzuführen.

zu Frage 3:

Als Grundlage für Reserven bei Bauprojekten dient die SIA-Norm 115:2022 «Kosten im Hochbau». Bei der Reserve wird zwischen der Reserve «Unvorhergesehenes» und der Reserve «Auftraggeber» unterschieden. Bei beiden Positionen gibt die SIA-Norm keinen Prozentsatz als Empfehlung ab. Die Reserve für Unvorhergesehenes ist als geschätzter Betrag auf der Basis von identifizierbaren und nicht identifizierbaren Risiken zu definieren. Die Reserve «Auftraggeber» kann frei gewählt werden.

Aktuell ist beim Projekt «Umnutzung Post- und Verwaltungsgebäude Vaduz» die Phase Bauprojekt abgeschlossen. Darauf basierend wurde im Februar 2024 ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser bildet den aktuell gültigen Kostenstand.

Wie im BuA Nr. 59/2024 aufgeführt, beläuft sich die aktuelle Reserve auf CHF 1.32 Mio., was 3.8% der voraussichtlichen Baukosten von CHF 34.56 Mio. (exkl. Bauherrenreserve und Wettbewerbskosten) entspricht.

Mit der Zustimmung des Vaduzer Stimmvolks zur finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde Vaduz würde ein Betrag von CHF 5.43 Mio. von der Gemeinde gesprochen werden. Diese finanziellen Mittel würden ausschliesslich für die gestiegenen Baukosten in den Bereichen Statik, Elektro und Brandschutz verwendet werden. Weitere zusätzliche finanzielle Mittel von privaten Institutionen und Spendern sind an die Zusage der Gemeinde geknüpft. Dieser Betrag in Höhe von CHF 1.45 Mio. würde zur Aufstockung der Reserve genutzt und nur bei Bedarf verwendet werden. Die Summe aus der aktuellen Reserve über CHF 1.32 und den Mitteln der privaten Sponsoren über CHF 1.45 Mio. beträgt CH 2.77 Mio. Dies entspricht bei den aktuellen Baukosten einer Reserve von 8%.

zu Frage 4:

Seit dem Juni-Landtag 2024 wurden keine anderen Optionen für die Nutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes und keine alternativen Standorte für die Landesbibliothek geprüft. Die Regierung hat nach Ablehnung der Ergänzungskredite im Rahmen der Juni-Landtagssitzung über die nächsten Schritte gesprochen und entschieden zu klären, ob die Gemeinde Vaduz und gemeinnützige Stiftungen sowie private Institutionen finanzielle Mittel bereitstellen würden.

Mitarbeiterfluktuation im Amt für Umwelt

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Mitarbeiterfluktuation in einem Unternehmen oder in einem Amt bezeichnet die Veränderung des Personalbestands durch Austritte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Grundsätzlich sollte einem Unternehmen daran gelegen sein, die Fluktuation gering zu halten, da durch jeden Abgang eines Mitarbeiters Wissen verloren geht und finanzielle Ausgaben entstehen.

Meine Frage dazu:

  1. Wie viele Mitarbeitende haben in den letzten zehn Jahren das Amt für Umwelt verlassen?
  1. Wie viele Mitarbeitende waren in den letzten fünf Jahren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten krankgeschrieben?
  1. Gibt es bei einer auffallend hohen Fluktuationsrate in einem Amt eine Zufriedenheitsanalyse seitens des Amtes für Personal?
  1. Wie viele neue Mitarbeitende wurden mit vertieften Kenntnissen im geforderten Arbeitsgebiet eingestellt?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

In den letzten zehn Jahren bzw. seit 1.1.2015 haben rund 60 Personen das AU verlassen. Dies betrifft alle Austritte, namentlich: Auslaufen befristeter Verträge, einvernehmliche Auflösungen, interne Wechsel, Kündigungen durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, Frühpensionierungen und ordentliche Pensionierungen. In 29 Fällen wurde das Dienstverhältnis vom Arbeitnehmer gekündigt.

zu Frage 2:

Insgesamt waren in den letzten fünf Jahren bzw. seit 1.1.2022 fünf Personen mehr als drei Monate durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig.

zu Frage 3:

Das Amt für Personal und Organisation macht Zufriedenheitsanalysen und beobachtet zudem laufend unter anderem die Fluktuationsraten und Absenzen. Sofern sich daraus Auffälligkeiten hinsichtlich einer Amtsstelle ergeben, werden diese an die betroffene Amtsstellenleitung kommuniziert und Unterstützung bei der Behebung der Ursachen angeboten. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit zur Ergreifung von Massnahmen liegen bei der Amtsstellenleitung bzw. deren vorgesetzter Stelle.

zu Frage 4:

Die Liechtensteinische Landesverwaltung legt im Rekrutierungsprozess stets grossen Wert darauf, nur Personen anzustellen, die über die geforderten Kenntnisse im betreffenden Aufgabengebiet verfügen.

Reisetätigkeit der abgetretenen Aussenministerin

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungschef-Stv. Monauni Sabine
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Für einen Kleinstaat sind gute bilaterale Beziehungen zu anderen Staaten von grosser Bedeutung. Die Auseinandersetzung mit internationalen Themen und Problemen ist ein zentrales Element dieses Amtes.

Die Aufgabe des Ministeriums soll nicht infrage gestellt werden, dennoch ist dem Zeitungsleser aufgefallen, dass die Aussenministerin während der Zeit nach der Schliessung des Landtages, also Januar bis März, eine sehr intensive Reisetätigkeit aufwies. So waren es im Januar die Destinationen Andorra, San Marino, Ausschwitz, Basel und Davos, im Februar Indien, Chile, München, Albanien, Wien, Genf und Strassburg und im März noch die Ukraine und ein erneutes Mal Indien.

Meine Fragen hierzu:

  1. Ist diese Auflistung aus der Zeitung abschliessend oder gab es noch weitere Reisen der Aussenministerin?
  1. Kann der Output dieser Reisen dargestellt werden oder gibt es gar schon Ergebnisse aus diesen Reisen?
  1. Wie hoch beziffert sich die Beanspruchung des Reisebudgets des jetzigen neuen Ministeriums und genügt dies der aktuellen Ministerin für ihre Arbeit im 2025?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Es gab keine aussenpolitische Reise nach Basel, dafür eine Reise nach London im Februar sowie eine kombinierte Reise nach New York und Washington D.C. im März.

zu Frage 2:

Eine aktive Aussenpolitik ist wichtiger denn je, um die eigenen Interessen als Kleinstaat angemessen vertreten zu können. Dazu ist es von Bedeutung, sowohl in multilateralen Foren Präsenz und Initiative zu zeigen, als auch das bilaterale Netzwerk weiter zu stärken, und zwar nicht mehr nur mit den traditionellen, engsten Partnern. Letztere bleiben selbstverständlich wichtig, doch reicht dies in der heutigen Weltlage, in der andere Weltregionen im Vergleich zu Europa an Bedeutung gewinnen, nicht mehr.

Die von der früheren Aussenministerin im ersten Quartal 2025 unternommenen Reisen betreffen die ganze Bandbreite der aussenpolitischen Themen, mit denen sich Liechtenstein beschäftigt: Wirtschaftliche Interessen und Wirtschaftsaussenpolitik, humanitäres Engagement, multilaterales Engagement, Einstehen für Menschenrechte sowie bilaterale Beziehungspflege. Auch ist es in der heutigen Diplomatie immer wichtiger, Formate wie das WEF in Davos, die Münchner Sicherheitskonferenz oder den Raisina Dialogue in Indien für die Vernetzung zu nutzen.

Ein wichtiger Output, vor allem im multilateralen Bereich, ist dabei die Sichtbarkeit. Dazu ist eine kontinuierliche Präsenz wichtig. Das Engagement auf multilateraler Ebene kann wiederum oft als Türöffner bei den bilateralen und dort insbesondere bei den wirtschaftlichen Interessen Liechtensteins genutzt werden.

zu Frage 3:

Bis zum 8. Mai 2025 wurden 39'518 Schweizer Franken beziehungsweise 20.8% der für Reisespesen und Repräsentationen zur Verfügung stehenden Mittel verwendet. Die Reisetätigkeit der neuen Aussenministerin wird sich nach den verbleibenden Mitteln ausrichten.

Auswirkungen der neuen US-Zölle auf Liechtenstein

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Im Jahr 2024 importierten die USA Waren im Wert von USD 386 Mio. aus Liechtenstein. Die wichtigsten Exporte in die USA stammen vor allem aus den Branchen Maschinenbau, Automobilzulieferung, Dentaltechnik und Bauwesen. Im März wurde von der US-Regierung angekündigt, neue Zolltarife einzuführen. Dies würde für Liechtenstein einen Zolltarif von 37 Prozent vorsehen.

In der Schweiz wurden nach Bekanntwerden der Erhöhung der Zölle, vor allem auf Stahl-, Aluminium- und Automobilprodukte, vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bereits Massnahmen ergriffen. So soll der Zugang für Kurzarbeitsentschädigung für betroffene Unternehmen erleichtert werden. Kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere in der Industrie, können Kurzarbeitsentschädigung beantragen, wenn sie von den neuen US-Zöllen betroffen sind.

  1. Gibt es in der Regierung ebenfalls bereits Massnahmen, wie man die Unternehmen, vor allem den kleinen und mittleren, in dieser unsicheren Zeit Unterstützung anbieten kann.
  1. Könnte sich die Regierung ein erleichtertes Beantragungsverfahren für die Kurzarbeitsentschädigung vorstellen?
  1. Wann will die Regierung konkrete Informationen zu diesem Thema kommunizieren oder gibt es bereits Stellen mit qualifiziertem Personal, bei denen sich betroffene Unternehmen informieren können?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die Regierung hat am 3. April 2025 eine Task Force zur Analyse der Auswirkungen der US-Zollmassnahmen auf die liechtensteinische Wirtschaft eingesetzt. Die Task Force ist beauftragt, mögliche Handlungsoptionen zu erarbeiten. Sie steht unter dem Vorsitz des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten und umfasst Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen, des Aussen- und Wirtschaftsministeriums, des Amtes für Volkswirtschaft und von diplomatischen Vertretungen. Die Präsidenten der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer sowie der Wirtschaftskammer sind ebenfalls in die Arbeiten der Task Force eingebunden. Das Amt für Volkwirtschaft steht liechtensteinischen KMU für Fragen und Anliegen zur Verfügung. Ebenso ist auf die Unterstützungsangebote von Switzerland Global Enterprise (S-GE) hinzuweisen, welche liechtensteinische Unternehmen in Anspruch nehmen können. Neben aktuellen Webinaren zum Thema US-Zölle werden auch individuelle Beratungen und die Beantwortung von Fragen durch das ExportHelp-Team angeboten.

zu Frage 2:

Der Einsatz von Kurzarbeit gilt allgemeinhin als wichtiger wirtschaftspolitischer Stabilisator. Die Regierung prüft, welche Möglichkeiten es gibt, vergleichbar zur Schweiz auch in Liechtenstein die Auswirkungen der neuen US-Zölle als Grund für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung anzuerkennen. Da das Schweizer Arbeitslosenversicherungsgesetz als Rezeptionsgrundlage für die liechtensteinischen Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung diente, wird sich die Regierung bei ihrem Entscheid grundsätzlich an den entsprechenden Vorgaben des SECO orientieren.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass in der Schweiz bisher keine formalen Verfahrens- oder Zugangserleichterungen für Anträge auf Kurzarbeit in Zusammenhang mit den US-Zöllen vorgesehen sind, wie z. B. eine vereinfachte Antragsstellung. Es ist weiterhin eine vollumfängliche Antragstellung und Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Bei der Begründung eines Antrags auf Kurzarbeit ist jedoch davon auszugehen, dass Arbeitsausfälle aufgrund einer direkten oder indirekten Betroffenheit der neuen US-Zölle grundsätzlich als ausserhalb des normalen Betriebsrisikos anzuerkennen sind. Kurzarbeit ist in diesen Fällen entsprechend begründet, sofern die betroffenen Arbeitgeber die konkreten Auswirkungen der US-Zölle auf das Unternehmen nachweisen können und die übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

zu Frage 3:

Die Arbeitslosenversicherung beim Amt für Volkswirtschaft ist für die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung zuständig. Auf der Webseite des Amtes werden umfassende Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung zur Verfügung gestellt. Dort können auch die amtlichen Antragsformulare und Wegleitungen als Hilfestellung für die Einreichung eines Antrags und für die Abrechnungen heruntergeladen werden. Zusätzlich informieren die Mitarbeitenden der Arbeitslosenversicherung die betroffenen Arbeitgeber in Zusammenhang mit Anfragen zu einem konkreten Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung.

Geplantes Flüchtlingsheim in Eschen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Simon Schächle
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Infolge des Ukrainekriegs befindet sich Liechtensteins Flüchtlings- respektive Asylwesen in einer herausfordernden Lage. Aktuell bewirtschaftet unser Asylwesen rund 722 Betten für Flüchtlinge aus der Ukraine. Von diesen Betten sind per Ende Mai 2024 rund 608 Betten belegt. Derzeit verfügt das Land über einzelne zugemietete Standorte, Wohnungen und Häuser, von denen es sicherlich noch einige mehr gäbe, wo jeweils eine grössere Anzahl Flüchtlinge untergebracht werden könnte.

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des ungewissen weiteren Verlaufs des Ukrainekriegs und der geopolitischen Lage, werden vonseiten des Landes Baumassnahmen vorangetrieben, um eine temporäre Massenunterkunft ausschliesslich für Ukraineflüchtlinge in Eschen zu errichten.

Ausser Betracht wird meines Wissens gelassen, dass unser EWR-Partnerstaat Norwegen am 13. Januar 2025 14 sichere Gebiete in der Ukraine ausgeschieden hat und nicht allen Ukrainern den Schutzstatus S zuteilt hat.  Zitat aus der Mitteilung der norwegischen Einwanderungsbehörde: «Wir prüfen auch, ob es in ihrem Heimatland Gebiete gibt, in die sie sicher und gut erreichbar reisen können. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aus diesen Gebieten kommen.»

In diesem Zusammenhang nun meine Fragen:

  1. Wurde im Zusammenhang mit dem Entscheid des Flüchtlingsheims in Eschen-Nendeln auch mit den betroffenen Schulen, Lehrern und Schulleitern im Unterland gesprochen?
  1. Wie hoch ist generell die prozentuale Auslastung im bestehenden liechtensteinischen Asylheim?
  1. Wie ist das aktuelle Verhältnis zu ein- und ausreisenden schutzbedürftigen Ukrainern im Jahr 2025?
  1. Wird am Plan, dass nach Ablauf der fünf Jahre geltenden Bauausnahmebewilligung der Gemeinde Eschen-Nendeln der Rückbau inklusive aller daraus resultierenden Kosten durch die verantwortliche Baubehörde durchgesetzt wird, festgehalten?
  1. Haben die Arbeiten, wie zum Beispiel Elektroinstallationsplanungen im Industriegebiet in Eschen bereits begonnen respektive welche Aufträge wurde an welche Firmen in welcher Höhe vergeben?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Ja, die Zusammenarbeit und entsprechend der Austausch sowie Einbezug der betroffenen Bereiche ist über eine regelmässige Sitzung gewährleistet.

zu Frage 2:

Das Aufnahmezentrum Vaduz ist derzeit zu rund 60% ausgelastet. Hierzu ist anzumerken, dass alle Asyl- und Schutzsuchenden zuerst im Aufnahmezentrum Vaduz untergebracht werden. Schutzsuchende werden nach ersten Abklärungen innert einiger Tage oder Wochen in anderen Unterkünften platziert. Zur Sicherstellung der Erstankunftskapazitäten wird angestrebt, dass im Aufnahmezentrum immer genügend freie Betten vorhanden sind, damit auch kurzfristig eine grössere Anzahl von Personen untergebracht werden kann. Asylsuchende verbleiben in der Regel während des gesamten Aufenthalts im Aufnahmezentrum Vaduz.

zu Frage 3:

Per 7. Mai 2025 verzeichnet das Ausländer- und Passamt für das laufende Jahr 58 Schutzsuchende, die nach Liechtenstein eingereist sind, sowie 45 Schutzsuchende, die Liechtenstein wieder verlassen haben. 10 der 45 Schutzsuchenden mussten Liechtenstein aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen der Regierung verlassen, da ein anderer Staat für die Schutzgewährung zuständig ist.

zu Frage 4:

Ja.

zu Frage 5:

Bis heute wurden keine Arbeiten vor Ort durchgeführt. Aktuell wird die Baueingabe durch die Gemeinde geprüft. Ausser den Planungsarbeiten bis und mit Baueingabe wurden keine weiteren Aufträge vergeben.

Auszahlung von Förderungsleistungen für die Landwirtschaftsbetriebe

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Simon Schächle
Antwort von: Regierungschef-Stv. Monauni Sabine
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz erhalten die anerkannten Landwirtschaftsbetriebe Förderungsleistungen zum Zweck der Existenzsicherung sowie Abgeltungen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Die Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung regelt die Details wie Höhe, Voraussetzungen und Zeitpunkt der Auszahlungen.

Seit Dezember 2023 gibt es offenbar erhebliche Probleme und Unregelmässigkeiten bei der Berechnung und Auszahlung der staatlichen Zahlungen. Dies wurde bereits im Juni-Landtag 2024 thematisiert. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Dagmar Bühler-Nigsch wird ausgeführt, dass das Amt für Umwelt die unterlaufenen Fehler erkannt hat, die Ursache ausschliesslich auf einen fehlerhaften Datenimport aus der Tierverkehrsdatenbank zurückzuführen war und die Behebung in die Wege geleitet wurde.

Gemäss Information mehrerer Landwirte und der VBO gab es bei der Schlusszahlung 2024 wiederum ähnliche Probleme und sie erfolgte ohne vorhergehende Abrechnung. Diese wurde den Landwirten erst im Nachhinein Mitte Januar 2025 zugestellt. Einige Abrechnung waren wiederum falsch. Trotz fristgerechter Rückmeldung an das Amt für Umwelt haben die Betroffenen bisher noch keine Antwort erhalten. Zudem haben einige Landwirte die Mitteilung erhalten, dass sie über mehrere Jahre ungerechtfertigt Beiträge erhalten hätten und diese nun zurückzahlen müssen.

  1. Stimmt es, dass die Schlusszahlung 2024 ohne vorhergehende Schlussrechnung erfolgte und was waren die Gründe für dieses unübliche Vorgehen?
  1. Entsprechen die in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 14. Juni 2024 aufgeführten Zahlen und Beträge auch aus heutiger Sicht dem tatsächlichen Sachverhalt? Wenn ja, wieso haben mehrere Landwirte Rückforderungen erhalten? Wenn nein, weshalb wurde der Landtag falsch informiert?
  1. Wie viele Abrechnungen der Schlusszahlung 2024 mussten korrigiert werden und wurden zwischenzeitlich alle Abrechnungen 2024 mit den Betroffenen bereinigt?
  1. Weshalb und auf welcher Grundlage wurden im Jahr 2022 und 2023 Alpungsbeiträge für Kleinwiederkäuer für die Alpung auf Schweizer Alpen ausbezahlt, im Jahr 2024 jedoch nicht und weshalb wurden diese ausbezahlten Beiträge im Jahr 2025 wieder zurückgefordert?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Ja, das stimmt. Aufgrund personeller Engpässe in der Abteilung Landwirtschaft im Dezember 2024 konnten Schlusszahlung und Schlussrechnung nicht wie üblich gleichzeitig erstellt und versandt werden. Das Amt für Umwelt entschied, die für die Landwirtschaftsbetriebe wichtige Schlusszahlung prioritär zu behandeln, damit die Zahlungen noch bis Ende Jahr ausgeführt werden konnten. Die Landwirtschaftsbetriebe wurden über dieses Vorgehen im Dezember 2024 informiert.

zu Frage 2:

Ja, die in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 14. Juni 2024 aufgeführten Zahlen und Beträge in Bezug auf die Schlusszahlung 2023 sind auch aus heutiger Sicht korrekt.

In der zweiten Jahreshälfte 2024 wurden durch eine vertiefte Prüfung der Finanzkontrolle über die Schlusszahlung 2023 hinaus weitere Unstimmigkeiten festgestellt.

zu Frage 3:

Stand heute müssen 17 von 97 Abrechnungen von anerkannten Landwirtschaftsbetrieben in der Schlusszahlung 2024 korrigiert werden. Davon wurden zwischenzeitlich bereits neun bereinigt.

zu Frage 4:

ln den Jahren 2022 bis 2023 wurden Beiträge für die Alpung von Tieren ausbezahlt, die in der Schweiz gesömmert wurden. Dies war ein Fehler, entsprechend wurden diese Beiträge für das Jahr 2024 wieder eingestellt. Das Amt für Umwelt ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die in den Jahren 2022 und 2023 rechtsgrundlos ausbezahlten Beiträge zurückzufordern und steht diesbezüglich mit den betroffenen Betrieben in Kontakt.

zu Frage 5:

Die personellen Vakanzen wurden zwischenzeitlich nachbesetzt, Arbeitsprozesse im Amt verbessert, Änderungen an der Software vorgenommen sowie die Einbindung der externen Softwarefirma sowie des Amts für Informatik verstärkt. Ausserdem wurden alle Betriebe zu einem persönlichen Gespräch im Amt für Umwelt eingeladen, um die Erhebung der Strukturdaten gemeinsam vorzunehmen und zu besprechen. Diese engere Zusammenarbeit soll auch in Zukunft fortgeführt werden.

Produktion von Kriegsmaterial

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Gemäss einem «Vaterland»-Bericht vom 21. März 2025 erwägt die Thyssenkrupp Presta aus Eschen in die Produktion und den Handel von Kriegsmaterial gemäss Art.4 Abs. 2 des Kriegsmaterialgesetzes einzusteigen.

  1. Wurde der Thyssenkrupp Presta bereits eine Bewilligung zur Herstellung von Kriegsmaterial erteilt beziehungsweise prüft die Regierung einen Antrag zur Herstellung von Kriegsmaterial?
  1. In Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg wird immer wieder festgestellt, dass Waffenproduktionen beziehungsweise die Lieferketten ein strategisch wichtiges Angriffsziel sind. Da die Thyssenkrupp Presta mit einer solchen Produktion in die Lieferkette integriert würde, wird dadurch auch Liechtenstein zu einem potenziellen Angriffsziel. Was unternimmt die Regierung, um dieses Szenario zu vermeiden beziehungsweise werden wir durch einen Abwehrschirm unserer Nachbarn geschützt?
  1. Gibt es vonseiten der Regierung eine Risikoanalyse zum vorherigen Punkt?
  1. Wie garantiert die Regierung, insofern eine Bewilligung zur Produktion erteilt wird, dass Kriegsmaterial aus Liechtenstein ausschliesslich an NATO-Länder beziehungsweise die Schweiz geliefert wird und nicht in aktuelle Kriegsgebiete?
  1. Hat sich die Situation an Plätzen in Schutzräumen für die liechtensteinische Bevölkerung gegenüber dem Beginn des Ukrainekriegs verbessert?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Nein. Das Gesetz über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial sieht in diesem Bereich folgende Zuständigkeiten vor: Für die Herstellung, den Handel oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist der Zollvertrag und somit vor allem die schweizerische Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung anwendbar; zuständige Bewilligungsbehörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Liechtensteinisches Recht und die Zuständigkeit Liechtensteins gilt nach dem Kriegsmaterialgesetz für (a) die Vermittlung von Kriegsmaterial, (b) den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgüterrechten an Kriegsmaterial, und (c) den Handel mit Kriegsmaterial von Liechtenstein aus ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes.

zu Frage 2:

Die Regierung ist sich der sicherheitspolitischen Herausforderungen im Zuge der aktuellen geopolitischen Lage bewusst. Die von der Regierung eingesetzte Kerngruppe Sicherheitspolitik befasst sich regelmässig und umfassend mit sicherheitspolitischen Fragestellungen. Auch werden die bereits begonnenen Arbeiten zur Entwicklung einer integrierten Sicherheitsstrategie mit hoher Priorität vorangetrieben.

Zudem arbeitet Liechtenstein in verschiedenen sicherheitspolitischen Bereichen sehr eng mit der Schweiz zusammen, unter anderem im Bereich Grenzschutz, polizeiliche Zusammenarbeit, Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz und indirekt auch bei Fragen der infrastrukturellen Sicherheit.

zu Frage 3:

Die Regierung beobachtet laufend die sicherheitspolitische Lage und Entwicklung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und im Nahen Osten und den damit verbundenen Bedrohungslagen für kritische Infrastrukturen und industrielle Lieferketten. Dabei werden die zuständigen Stellen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Cybersicherheit, Bevölkerungsschutz und Aussenbeziehungen, eingebunden.

zu Frage 4:

Der Güterexport von Liechtenstein, darunter fällt auch der Bereich von Kriegsmaterial oder Dual Use Gütern, wird durch den Zollvertrag geregelt. Damit kommen die schweizerischen Exportbestimmungen - entweder das Kriegsmaterialgesetz oder die Güterkontrollgesetzgebung - zur Anwendung. Es ist zu beachten, dass für diesen Bereich eine doppelte Bewilligungspflicht besteht: Einerseits bedarf die Herstellung und der Handel von Kriegsmaterial einer Grundbewilligung; andererseits ist für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder den Handel mit Kriegsmaterial eine Einzelbewilligung erforderlich. Im schweizerischen Kriegsmaterialgesetz wird ausdrücklich geregelt, in welchen Situationen keine Bewilligung erteilt wird: Beispielsweise wird keine Bewilligung erteilt, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen Konflikt verwickelt ist oder wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird. Es lässt sich zudem festhalten, dass die liechtensteinischen Behörden in einem kontinuierlichen und engen Austausch mit dem SECO als zuständiger Bewilligungsbehörde stehen.

zu Frage 5:

Nein. Die aktuell bezugsbereiten Anlagen umfassen rund 13'000 Schutzplätze. D.h. einem Drittel der Wohnbevölkerung könnte ein Schutzplatz zugewiesen werden.

Schutzstatus S für Ukraine Flüchtlinge

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Gemäss dem Statusbericht über die Asyl- und Schutzgesuche der liechtensteinischen Regierung vom 12. März 2025 leben in Liechtenstein 736 Personen mit dem Schutzstatus S. Nach den aktuellen Medienberichten finden derzeit Friedensverhandlungen zwischen der Ukraine, den USA und Russland statt. Wie das Ausländer- und Passamt in einer Anfrage bestätigte, finden regelmässige Reisen der Schutzsuchenden in die Ukraine statt. Dies zur Pflege und den Besuch von Angehörigen. Der Schutzstatus S erlaubt eine erneute Einreise nach Liechtenstein, was anderen Asyl- oder Schutzsuchenden nach einer Ausreise nicht mehr erlaubt wird. 

  1. Hat die Regierung einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Konzepts gemäss Art.37 Abs. 3 der Asylverordnung zur Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung der Geflüchteten mit Schutzstatus S in Auftrag gegeben?
  1. Ab wann rechnet die Regierung mit Rückführungen in die sicheren Gebiete in der Westukraine?
  1. Mit welchen Kosten rechnet die Regierung für die Rückführungen und Wiedereingliederungen?
  1. Aufgrund der aktuellen Entspannung und der regelmässigen Besuche von Geflüchteten in der Ukraine erwägt die Regierung einen Bau- und Mietstopp für die sich im Bau befindende Flüchtlingsunterkunft in Eschen?
  1. Was unternimmt die Regierung, um zu vermeiden, dass Schutzsuchende mit dem Schutzstatus S nicht nach fünf Jahren Aufenthalt einen Daueraufenthalt mit entsprechendem Familiennachzug erhalten?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf Art. 34 Abs. 2 AsylV bezieht. Das Ausländer- und Passamt hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres einen Entwurf für ein Rückkehrkonzept erstellt, der jedoch aufgrund der dynamischen Entwicklungen sowie Mangels einer aktuellen Perspektive zur Aufhebung der vorübergehenden Schutzgewährung bisher nicht abgeschlossen bzw. verabschiedet wurde. Eine einmalige einzelfallbezogene Rückkehrhilfe in Höhe von CHF 500.- pro erwachsener Person wird durch das Ausländer- und Passamt gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. c AsylG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 AsylV genehmigt und ausgerichtet.

zu Frage 2:

Die Regierung verfolgt die diesbezüglichen Einschätzungen der EU und der Schweiz eng. Die EU hat den Schutzstatus bis mindestens März 2026 verlängert und diskutiert derzeit die Verlängerung bis 2027. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen kann aktuell nicht belastbar eingeschätzt werden, ab wann allenfalls Rückführungen und Wiedereingliederungen möglich sein werden.

zu Frage 3:

Diese Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, da sie von der Situation im Zeitpunkt der Aufhebung der Schutzgewährung sowie der Anzahl unterstützungsbedürftiger Rückreisender abhängig sind.

zu Frage 4:

Die Regierung kann derzeit trotz laufenden Gesprächen der Vertreter der USA mit der Ukraine und Russland keine Entspannung erkennen. Aktuell ist nicht erkennbar, ob, wann und unter welchen Bedingungen ein Waffenstillstand oder ein Friedensabkommen erreicht werden kann. Als wahrscheinlichstes Szenario wird davon ausgegangen, dass weiterhin Ukrainer Schutz in Liechtenstein suchen, wenngleich weniger Schutzgesuche erwartet werden als in den vergangenen beiden Jahren. Die Regierung geht davon aus, dass eine kurzfristige Rückkehr einer grösseren Zahl von Schutzsuchenden in die Ukraine derzeit nicht realistisch ist und deshalb an der Unterbringungsstrategie der Regierung inklusive Realisierung der Kollektivunterkunft Eschen festgehalten wird. Ebenfalls ist ein Szenario denkbar, bei welchem nochmals eine grössere Zahl von Ukrainern ihr Land verlassen müssen, wenngleich dies derzeit ebenfalls eher unwahrscheinlich ist.

zu Frage 5:

Es besteht keine Rechtsgrundlage, aufgrund der Schutzbedürftige nach fünf Jahren Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erhalten. Art. 49 Abs. 2 AsylG sieht für den Fall, dass die Schutzgewährung länger als fünf Jahre dauert, vor, dass der Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Ausländergesetz erhält. Diese ist jeweils auf ein Jahr befristet und der Aufenthaltszweck ist weiterhin die aufrechte vorübergehende Schutzgewährung. Ein allfälliger Familiennachzug richtet sich nach den Voraussetzungen des Ausländergesetzes. Derzeit prüft die Regierung, ob eine Anpassung von Art. 49 Abs. 2 AsylG notwendig ist, um der Rückkehrorientierung der vorübergehenden Schutzgewährung besser Rechnung tragen zu können.

Aktueller Kostenrahmen des Landesspitals

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Mit dem Landtagsbeschluss und der Zustimmung der Bevölkerung im Jahr 2019 wurde der Weg für den Neubau des Landesspitals auf dem Wille-Areal in Vaduz frei. Der Verpflichtungskredit belief sich auf CHF 65,5 Mio., ergänzt durch CHF 7 Mio. aus dem Spitalbaufonds der Gemeinde Vaduz. Was als ambitioniertes, solide geplantes Grossprojekt begann, entwickelte sich rasch zum Problemfall.

Bereits das siegreiche Projekt «Inspira» lag mit CHF 8,6 Mio. deutlich über dem Budget. Die folgenden Kostenberechnungen brachten dann Mehrkosten von CHF 21 Mio. zutage. Das Projekt musste gestoppt werden, da es im verfügbaren Kostenrahmen nicht realisierbar war.

Für das überarbeitete Projekt «Inspira II» wurde ein Ergänzungskredit von CHF 6,04 Mio. beantragt und vom Volk gutgeheissen.

Trotzdem scheinen die Probleme nicht weniger zu werden, hierzu meine Fragen:

  1. Wie hoch liegt die aktuelle Kostenberechnung für das Projekt und mit welcher maximalen prozentualen Abweichung muss noch gerechnet werden?
  1. Verfügt das Projekt noch über genügend hohe finanzielle Reserven und wie hoch sind diese?
  1. Welche finanziellen und terminliche Einflüsse hat die erfolglose Architekturauftragsvergabe auf das Projekt?
  1. Wurden in der Projektausschreibung die Eignungs- und Zuschlagskriterien nach den Vorgaben des ÖAWG korrekt angewandt und wurde die Ausschreibung durch die Fachstelle öffentliches Auftragswesen begleitet?
  1. Kann und wird die Vergabe der Architekturleistungen neu ausgeschrieben oder wird aus den bestehenden Angeboten ausgewählt?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Per 30. April 2025 beträgt der Projektsaldo CHF 4‘484‘691.46. Eine Abweichung der Projektkosten kann derzeit nicht erkannt werden. Auf die Einhaltung der seitens des Landtags und vom Volk bestätigten gesprochenen finanziellen Mittel für den Neubau des Landesspitals wird grössten Wert gelegt. Das Projekt benötigte in der Vergangenheit bereits einen Ergänzungskredit, weshalb die Beteiligten entsprechend sensibilisiert sind.

zu Frage 2:

Das Projekt verfügt derzeit über Bauherrenreserven in der Höhe von CHF 2'007'428 sowie Projektreserven in Höhe von CHF 3'212'746. Diese Reserven entsprechen dem Stand beim Projektneustart und sind seither unverändert. Aus heutiger Sicht werden die Gesamtreserven des Projekts als ausreichend beurteilt.

zu Frage 3:

Aktuell wird davon ausgegangen, dass die jüngste VBK-Entscheidung zur Vergabe der Architekturleistungen eine zeitliche Verschiebung des Projekts von 3 Monate mit sich bringt. Direkte finanzielle Konsequenzen aufgrund dieser Verschiebung sind derzeit nicht erkennbar. Erneute Rechtsmittel gegen den noch zu erfolgenden Vergabeentscheid können jedoch aktuell auch nicht ausgeschlossen werden. Damit würden zusätzliche Verzögerungen einhergehen.

zu Frage 4:

Die Projektleitung war während des Ausschreibungsprozesses gemäss ÖAWG im ständigen Austausch mit den Mitarbeitern der Fachstelle Öffentliches Auftragswesen. Die Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien des ÖAWG wurden daher von der Fachstelle begleitet. 

zu Frage 5:

Der Stiftungsrat hat bezüglich der Vergabe rechtliche Abklärungen treffen lassen und ist zum Ergebnis gekommen, dass das Verfahren mit einer Neubeurteilung der bestehenden Angebote fortgesetzt wird. Die finale Beschlussfassung dazu findet an der nächsten Stiftungsratssitzung statt. Die beteiligten Akteure werden dann erneut kontaktiert und erhalten die Möglichkeit zur Präsentation ihrer Projekte.

Trennung vom Ex-Direktor des Landesmuseums

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stv. Monauni Sabine
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Der langwierige Rechtsstreit zwischen dem Landesmuseum und dem Ex-Direktor Rainer Vollkommer ist beendet. Beide Parteien einigten sich vor dem Landgericht auf einen Vergleich. Das Museum zahlt Vollkommer eine Entschädigung. Weitere Details sollen aber vertraulich bleiben.

Bereits vor der Einigung verursachte der Streit hohe Kosten: Ende 2023 beliefen sich die Ausgaben im Zusammenhang mit der Entlassung auf rund CHF 350'000. Weitere Kosten durch das Zivilverfahren sowie die Höhe der Entschädigung sind noch unklar.

Vollkommer war im Mai 2023 wegen «unterschiedlicher Auffassungen» zur Korruptionsbekämpfung entlassen worden. Konkret ging es um die Übernahme von Reisekosten durch einen Künstler im Vorfeld von Ausstellungen. Eine daraufhin eingeleitete Strafuntersuchung wurde im Juli 2024 eingestellt. Vollkommer klagte zivilrechtlich wegen missbräuchlicher Kündigung und forderte zuletzt CHF 165'000. Laut seinem Anwalt ging es dem Ex-Direktor nicht nur um Geld, sondern auch um Rehabilitierung und persönliche Entlastung.

Hierzu meine Fragen:

  1. Wie hoch war die Entschädigung, welche dem Ex-Direktor vom Landesmuseum im Rahmen des Vergleichs bezahlt wurde?
  1. Wie hoch waren sämtliche Kosten, die dem Landesmuseum in diesem Zusammenhang entstanden sind? Bitte aufgelistet nach den einzelnen Aufwänden: Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachten, etc.
  1. Ab wann waren angebliche Verfehlungen des Ex-Direktors dem Verwaltungsrat, der Finanzkontrolle und der Regierung bekannt?

  2. Mussten bzw. welche Disziplinarmassnahmen wurden beschlossen und wann wurden diese umgesetzt?

  3. Wurde dem Ex-Direktor nach Auflassung der Regierung tatsächlich missbräuchlich gekündigt?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Das Landesmuseum hat im Dezember 2024 einen Vergleichsbetrag von 45'000.00 Schweizer Franken angeboten, der im Januar 2025 vom Ex-Direktor abgelehnt wurde. Danach gab es bis zur Verhandlung am 6. Mai 2025 keine weiteren Vergleichsgespräche mehr. Die entsprechenden, im Vaterland vom 7. Mai 2025 dargelegten Beträge stimmen somit nicht.

Der letztlich an der Verhandlung vom 6. Mai 2025 vereinbarte Vergleichsbetrag beläuft sich auf 60'000.00 Schweizer Franken. Die Nennung des Vergleichsbetrags erfolgt nach Rücksprache mit den involvierten Parteien.

zu Frage 2:

Es ist schwer zu sagen, was das Landesmuseum "in diesem Zusammenhang" für Kosten hatte. So gibt es die anwaltlichen Kosten für die Vorabklärungen betreffend Kündigung und die Begleitung durch den Kündigungsprozess sowie Kosten für die Rechtsvertretung, nachdem der Ex-Direktor Einsprache gegen die Kündigung erhoben und in der Folge Klage gegen das Landesmuseum eingereicht hat. Die mandatierte Anwaltskanzlei betreute das Landesmuseum allerdings nicht nur für dieses Verfahren, sondern auch in Bezug auf die Ansprüche, die der Ex-Direktor in Bezug auf die Herausgabe von persönlichen Unterlagen und Daten gestellt hat. Ausserdem hat der Ex-Direktor auch zwei Datenschutzrechtsverfahren lanciert, für die das Landesmuseum ebenfalls Rechtsvertretung in Anspruch nehmen musste. Die Anwaltskanzlei hat seit 15. Mai 2023 Kosten in Höhe von insgesamt 90'524.75 Schweizer Franken in Rechnung gestellt. Dabei inbegriffen sind auch die Kosten für das Gutachten, welche sich auf rund 7'000.00 Schweizer Franken belaufen haben. Gerichtskosten sind keine angefallen, weil diese der Kläger vor Einreichung der Klage zu bezahlen hatte. Eine Beteiligung durch das Landesmuseum erfolgte nicht.

zu Frage 3:

Der Stiftungsrat hat im März 2023 von fünf Reisen des Ex-Direktors nach Bahrain erfahren, welche insgesamt 34 Tage dauerten und von dritter Seite bezahlt wurden. Der Ex-Direktor wurde von der Stiftungsratspräsidentin mit E-Mail vom 24. März 2023 zur Stellungnahme aufgefordert, die er per E-Mail vom 5. Mai 2023 abgab. Das zuständige Ministerium wurde am 11. Mai 2023 über die Verfehlungen informiert. Am 25. Mai 2023 wurde dem Ex-Direktor unter Einhaltung einer sechs-monatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt. Die Finanzkontrolle wurde Ende Mai 2023 über diese Kündigung informiert.

zu Frage 4:

Aus Sicht des Stiftungsrats stellte der Verstoss gegen den Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung, welcher Schenkungen jeder Art verbietet, eine so grosse Verletzung des Vertrauens dar, dass für den Stiftungsrat eine Weiterbeschäftigung des Direktors nicht in Frage kam.

zu Frage 5:

Die Beurteilung einer missbräuchlichen Kündigung liegt nicht in der Kompetenz der Regierung. In Liechtenstein gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Eine ordentliche Kündigung ist immer zulässig, wenn sie nicht aus missbräuchlichen Gründen erfolgt. Im konkreten Fall begründete der Stiftungsrat die Kündigung mit dem Verstoss gegen den Verhaltenskodex und der mangelnden Information über die Reisen nach Bahrain. Der Vergleich wurde nicht geschlossen, weil man glaubte, den Prozess nicht gewinnen zu können, sondern vor allem aus Kostengründen, weil die Kosten selbst beim Obsiegen vor Gericht den Vergleichsbetrag überstiegen hätten.

Umsetzung der offenen Massnahmen der Bildungsstrategie 2025plus

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Carmen Heeb-Kindle
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Gemäss der Halbzeitanalyse vom 2023 der Bildungsstrategie 2025plus sind 62 der insgesamt 92 Massnahmen bereits umgesetzt. Es verbleiben somit 30, deren Umsetzungen in Bearbeitung sind. Diese nicht erledigten Massnahmen betreffen sämtliche Handlungsfelder der Bildungsstrategie. Angesichts deren Bedeutung für die Bildungslandschaft stellt sich die Frage nach dem aktuellen Stand ihrer Umsetzung und deren Realisierbarkeit.

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Prüfung einer verpflichtenden und unentgeltlichen Frühförderung und welche Schritte sind geplant, um diese Massnahme umzusetzen?
  1. Welche Schritte werden unternommen, um das PepperMINT-Angebot flächendeckend für alle Schülerinnen und Schüler zugänglich zu machen?
  1. Wie ist der aktuelle Stand der Revision des Lehrerdienstgesetzes und welche konkreten Änderungen sind vorgesehen, um die Attraktivität des Lehrberufs zu steigern und dem Lehrermangel entgegenzuwirken?
  1. Welche konkreten Schritte sind geplant, um die Ressourcen und die Unterstützung für Schulen und Lehrpersonen zu optimieren, insbesondere in Bezug auf Entlastung bei grossen oder herausfordernden Klassen?
  1. Wie sieht die aktualisierte Zeitplanung aus, um die verbleibenden Massnahmen umzusetzen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die Frühe Förderung wird im liechtensteinischen Bildungssystem als Basis für ein gelingendes lebenslanges Lernen betrachtet und eröffnet allen Kindern bestmögliche individuelle Chancen. Eine konkrete Massnahme in der Frühen Förderung stellen die Angebote mit Fokus Sprache und Kommunikation an den Gemeindeschulen dar.

Neun Gemeindeschulstandorte bieten aktuell wöchentlich freiwillige Angebote für Kinder vor dem Kindergarteneintritt und ihre Bezugspersonen an.

Die Frühe Förderung verbunden mit der Frühen Kindheit ist ein bereichsübergreifendes Thema, das Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen verbindet. Für eine wirksame Umsetzung braucht es abgestimmte Konzepte, ein gemeinsames Verständnis der zuständigen Stellen sowie klare politische Vorgaben. Hierzu erarbeiten die Amtsleitungen zusammen mit Fachpersonen aus Bildung, Gesundheit, Soziales ein Grundlagenpapier, welches der inhaltlichen Diskussion und Ausrichtung dienen soll.

zu Frage 2:

Das pepperMINT-Angebot steht aktuell allen Schulen unentgeltlich zur Verfügung und kann demnach als flächendeckend bezeichnet werden.

zu Frage 3:

Der Landtag hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 14. Juni 2024 die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes gemäss BuA Nr. 52/2024 in 2. Lesung beraten und verabschiedet. Das neue Gesetz, welches in Lehr- und schulisches Assistenzpersonalgesetz – kurz: Lehrpersonalgesetz - umbenannt wurde, trat am 1. August 2024 in Kraft.

Die Regierung hat den Bericht der Machergruppe «Attraktivität Lehrberuf» zur Kenntnis genommen. Darin zeigen die Vertreterinnen und Vertreter von Lehrpersonal und Schulamt auf, welche Massnahmen unternommen werden könnten, um mehr Personen für den Lehrberuf zu begeistern bzw. bestehendes Lehrpersonal zu halten. In einem nächsten Schritt werden die Massnahmen auf Umsetzbarkeit, Wirkung und Auswirkung geprüft und priorisiert. Dieser Bericht ist über das Serviceportal der LLV abrufbar.

zu Frage 4:

Die Schulen in Liechtenstein erhalten mit dem Projekt der «Learning Support Teams» weitere Unterstützungsleistungen, um alle Schülerinnen und Schüler im Einklang mit der Bildungsstrategie 2025plus in ihrer Individualität bestmöglich zu fördern.

Das neue Angebot, welches ab August 2025 in Form eines vierjährigen Pilotprojekts startet und allen öffentlichen Schulen niederschwellig zur Verfügung steht, zielt direkt und unmittelbar auf die Anforderungen im Schulalltag ab. Es unterstützt Lehrpersonen, Schulteams und Schulleitungen, herausfordernde Situationen zu bearbeiten und die Schule als gemeinsamen Lebensraum zu stärken.

Zur Steigerung des Wohlbefindens, der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Lehrpersonen, Schulleitungen und der weiteren schulischen Mitarbeitenden und somit zur Steigerung der Unterrichtsqualität wurde ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) implementiert. Dazu wurde eine sogenannte BGM-Menükarte erstellt. Dieses vielfältige Angebot beinhaltet sowohl individuelle Angebote für einzelne Lehrpersonen, Schulleitende und weitere schulische Mitarbeitende als auch Angebote für ganze Klassen- oder Schulteams.

zu Frage 5:

Diese Fragestellung ist aktuell zwischen den Amtsstellen und dem Ministerium in Diskussion.

LKW und neue Netznutzungspreise

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Auf Anfang 2025 hat die LKW neue Tarife eingeführt. PV-Anlagenbesitzer müssen nun einen Leistungspreis und einen Zuschlag im Winterhalbjahr bezahlen. Gemäss meinen Berechnungen ergeben sich so für PV-Anlagenbesitzer eine Erhöhung der Netzkosten zwischen 15 und 30 Prozent, obwohl die an Swissgrid zu zahlenden Abgaben um 1.17 Rp./kWh günstiger geworden sind. Stromkunden der Kundengruppe 1 bezahlen nur einen Grundpreis von CHF 3.50 pro Monat, aber keinen Leistungspreis und ansonsten den gleichen Preis für die Netzbenutzung wie die Kundengruppe 2. Die LKW begründen die unterschiedlichen Netzpreise damit, dass die Stromkunden den Verbrauch über die Tageszeit besser verteilen sollen, damit weniger Stromverbrauchsspitzen auftreten. Allerdings stellt sich die Frage, warum E-Auto- und Wärmepumpenbesitzer mit PV-Anlage das Netz stärker belasten als solche ohne PV-Anlage. Für die Rücklieferung von Strom erhalten die PV-Anlagenbesitzer 6 Rp./kWh, allerdings relativ zu einer Referenzanlage. Dies führt offenbar dazu, dass oft weniger als 6 Rp./kWh vergütet werden. 

  1. Auf Basis welchen Artikels des Energiemarktgesetzes, das Diskriminierungen generell verbietet, dürfen nach Ansicht der Regierung Stromkunden anhand des Kriteriums, ob sie PV-Anlagenbesitzer sind oder nicht, in den Netznutzungspreisen unterschiedlich behandelt werden?
  1. Wie können sich Stromkunden der Kundengruppe 2 rechtlich gegen die nach ihrer Ansicht diskriminierenden Netzpreise der LKW zur Wehr setzen?
  1. Um wieviel Prozent haben sich die in Rechnung gestellten Netznutzungspreise bei der Kundengruppe 2 (Hausbesitzer mit PV-Anlage) a) relativ zu den Netztarifen von 2024 und
    b) relativ zur Kundengruppe 1 durchschnittlich erhöht, dies mit und ohne Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2025 niedrigeren Netzpreise der Swissgrid? Falls nicht anders möglich, kann die Antwort auf diese Frage auch anhand einer zufälligen Stichprobe von beispielsweise 30 Stromkunden ermittelt werden.
  1. Welcher Prozentsatz der PV-Anlagenbesitzer hat im letzten Jahr für die Rücklieferung von Strom 6 Rp./kWh erhalten? Welcher zwischen 5,5 und 6 Rp./kWh, welcher zwischen 5 und 5,5 Rp./kWh und welcher weniger als 5 Rp./kWh?
  1. Inwieweit ist die Regierung der Meinung, dass die neuen leistungsabhängigen Netztarife mit ihrer Energiepolitik der Förderung regenerativer Energie in Einklang stehen?

Antwort vom 09. Mai 2025

Zunächst ist klarzustellen, dass die Regierung keinen Einfluss auf die konkrete Festlegung der Netznutzungstarife hat. Die Netzpreisgestaltung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG). Die Netzbetreiberin LKW berechnet diese und legt sie der unabhängigen Kommission für Energiemarktaufsicht zur Genehmigung vor.

zu Frage 1:

Art. 9 EMG verpflichtet die Netzbetreiber, somit insbesondere die LKW als Verteilernetzbetreiber, sich jeglicher Diskriminierung gegenüber Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern zu enthalten. Ergänzend gibt Art. 14 EMG den Netzbetreibern vor, die Durchleitung in nicht diskriminierender Weise zu gewähren. Trotzdem ist der Verteilernetzbetreiber frei, verschiedene Kundenkategorien mit unterschiedlichen Tarifelementen zu bilden. Weder EMG noch Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) enthalten Bestimmungen, die dies einschränken. Es sind die Grundsätze in den Regelungen in Art. 18 EMG und Art. 4 bis 6 EMV zu beachten. Im Besonderen müssen die Netzbenutzungspreise die vom Kunden verursachten Kosten widerspiegeln. Siehe dazu Art. 4 Abs. 1 Bst. a EMV.

Die Kundengruppe 2 ist keine spezielle Gruppe für PVA-Besitzer. Sie umfasst alle Kunden auf Niederspannungsebene, bei denen bereits ein Leistungswert ermittelt werden kann. Dazu gehören Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 15'000 kWh, z. B. grössere Liegenschaften, KMUs, sowie Kunden mit PV-Anlagen. Die Preise der Kundengruppen 1 und 2 unterscheiden sich nicht nur beim Grund- und Leistungspreis, sondern auch beim Arbeitspreis für Sommer- und Winterperioden, einschliesslich Zuschlägen.

zu Frage 2:

Nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b können Endverbraucher, die die Netzbenutzungspreise und Bedingungen als diskriminierend betrachten, bei der Regulierungsbehörde, der Kommission für Energiemarktaufsicht, Beschwerde einreichen. Weitere Rechtsmittel können in der Folge gemäss Art. 31 EMG erhoben werden.

zu Frage 3:

Bei Kundengruppe 1 mit ca. 21'000 Kunden sind die Netzpreise im 1. Quartal 2025 durchschnittlich um 3.03 % bzw. 0.49 Rp./kWh gesunken. Bei Kundengruppe 2 mit ca. 3'600 Kunden sind die Netzpreise im gleichen Zeitraum durchschnittlich um 0.57 % bzw. 0.08 Rp./kWh gestiegen. Die Abrechnung basiert auf den höheren Winterpreisen. Im 2. und 3. Quartal gelten die niedrigeren Sommerpreise. Würde das 1. Quartal mit Sommerpreisen berechnet, sänken die Kosten für Kundengruppe 1 um 15.25 % bzw. - 2,29 Rp./kWh und für Kundengruppe 2 um 17.76 % bzw. -2.51 Rp./kWh.

Diese Angaben berücksichtigen die Anpassung der Swissgridtarife per 1. Januar 2025. Ein Vergleich, bei dem diese Anpassung unberücksichtigt bleibt, war in der verfügbaren Zeit nicht möglich.

zu Frage 4:

Im Jahr 2024 erhielten 2.9 % der PV-Anlagenbesitzer mit marktorientierter Einspeisevergütung 6 Rp./kWh oder mehr für ihren Strom. 24.5 % erhielten 5.5–6 Rp./kWh, 41.3 % 5–5.5 Rp./kWh und 31.3 % weniger als 5 Rp./kWh. Diese Zahlen berücksichtigen den Ausgleichsbeitrag von 1.202 Rp./kWh für 2024 und basieren auf Anlagen, die ganzjährig marktorientiert vergütet wurden. Um diese Zahlen richtig einordnen zu können, ist zu beachten, dass praktisch alle Anlagen im Eigenverbrauchsmodell betrieben werden. Solche Anlagen nutzen den produzierten Strom in Zeiten mit hohen Marktpreisen oft selbst, was sich in den ausgewerteten Daten zeigt. Die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage ist vor allem vom selbst genutzten Anteil abhängig.

zu Frage 5:

Wie einleitend ausgeführt hat die Regierung keinen Einfluss auf die konkrete Festlegung der Netznutzungstarife. Stabile, langfristig finanzierbare und kostenbasierte Stromnetzentgelte sind eine essentielle Voraussetzung für eine erfolgreiche Energiepolitik und die Förderung regenerativer Energien. PV-Anlagen bleiben durch grosszügige Förderungen, Einsparungen durch Eigenverbrauch und Einspeisetarife weiterhin attraktiv. Eine leistungsabhängige Netzverrechnung ist in diesem Zusammenhang kaum relevant.

Steuereinnahmen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Unternehmen haben die Möglichkeit, in der Steuerrechnung für ihr betriebsnotwendiges Anlagenkapital einen Eigenkapitalzinsabzug zu machen. Dadurch kann sich die Steuerlast von Firmen mit einem grossen betriebsnotwendigen Anlagenkapital erheblich verringern. Privatpersonen hingegen bezahlen einen Sollertragszins, der gleich hoch wie der Eigenkapitalzinsabzug ist, nämlich 4 Prozent. Angesichts der viel tieferen Zinsen auf dem Kapitalmarkt erachten viele Personen einen Sollertragszins von 4 Prozent als zu hoch.

  1. Um welchen Betrag würden sich die Steuern von Unternehmen erhöhen, wenn der Eigenkapitalzinsabzug um 1 Prozent oder 2 Prozent erniedrigt oder ganz abgeschafft würde?
  1. Wie würden sich die Steuereinnahmen des Landes verändern, wenn sowohl der Sollertragszinssatz als auch der Eigenkapitalzinsabzug um 1 Prozent oder um 2 Prozent erniedrigt würde?
  1. Auf welches Kapital dürfen Banken einen Eigenkapitalzinsabzug machen und um wie viel haben sich dadurch die Steuereinnahmen in den vergangenen zwei Jahren verringert?
  1. Wie viele natürliche Personen, die mehr als CHF 200'000 Steuern pro Jahr bezahlten, sind seit dem Jahr 2012 aus Liechtenstein weggezogen?
  1. Wie rechtfertigt die Regierung die hohen Sätze für den Eigenkapitalzinsabzug wie auch für den Sollertragszins angesichts der viel tieferen Kapitalmarktzinsen und der neuerlichen Aussicht auf Negativzinsen der Schweizerischen Nationalbank?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die Analyse zur Beantwortung dieser Frage ist sehr zeitaufwendig und kann in der Frist für die Beantwortung einer kleinen Anfrage nicht vorgenommen werden. Basierend auf einer bestehenden Auswertung für das Steuerjahr 2022 kann zur Frage folgendes ausgeführt werden. Die Ertragssteuereinnahmen wären bei einem Eigenkapitalzinsabzug von 3% rund CHF 14 Mio. und bei einem solchen von 2% rund CHF 33 Mio. höher ausgefallen. Bei dieser statischen Rechnung ist jedoch zu beachten, dass nebst der hohen Volatilität aufgrund der Jahresergebnisse sich juristische Personen schnell an geänderte Rahmenbedingungen anpassen und die effektive Realisierbarkeit dieser errechneten Mehreinnahmen somit stark fraglich ist.

zu Frage 2:

Bei einem Sollertrag von 3% wäre die Landessteuer bei der Vermögens- und Erwerbssteuer im Steuerjahr 2023 um CHF 15 Mio. und bei einem solchen von 2% um CHF 33 Mio. tiefer ausgefallen. Hinzu kämen erhöhte Finanzausgleichszahlungen vom Land an die Gemeinden.

Mit einer Senkung des Sollertrags würden insbesondere Personen mit einem hohen Vermögen entlastet.

Bezüglich der Auswirkungen durch einen reduzierten Eigenkapitalzinsabzug kann auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen werden.

zu Frage 3:

Die Banken ermitteln das für den Eigenkapitalzinsabzug massgebende modifizierte Eigenkapital – wie auch alle ertragssteuerpflichtigen Personen – nach den Bestimmungen von Art. 54 des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern. Der resultierende Eigenkapitalzinsabzug reduzierte die Steuereinnahmen von den Banken im Steuerjahr 2023 um CHF 2.4 Mio. und im Steuerjahr 2022 um CHF 2.5 Mio.

zu Frage 4:

Eine Analyse zur Beantwortung dieser Frage ist ebenfalls zu zeitaufwendig, um in der Frist für die Beantwortung einer kleinen Anfrage vorgenommen werden zu können. Hierfür müssen über all die Jahre die Steuerpflichtigen mit einem Steuerbetrag von mehr als CHF 200'000 ermittelt und anschliessend geprüft werden, ob diese im Folgejahr ebenfalls noch in Liechtenstein steuerpflichtig waren oder weggezogen sind.

zu Frage 5:

In der Landtagssitzung vom November 2024 hat sich der Landtag mit der Höhe des Sollertrags befasst und diesen im Steuergesetz mit 4% festgelegt. Er hat somit einen Sollertrag in dieser Höhe als angemessen beurteilt. Die Regierung hat sich in der Stellungnahme Nr. 107/2024 zu den anlässlich der ersten Lesung dieser Gesetzesvorlage aufgeworfenen Fragen ausführlich zur Höhe des Sollertrages geäussert und es kann daher auf diese Ausführungen verwiesen werden. Es sei nochmals (wie auch in der erwähnten Stellungnahme und im Rahmen der Beantwortung mehrerer Kleiner Anfragen) darauf hingewiesen, dass der Sollertrag die laufenden Erträge wie z.B. Zins- und Dividendenerträge , Mieterträge und Lizenzeinnahmen sowie Kapitalgewinne wie z.B. Gewinn aus der Veräusserung von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen - mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus Immobilien, welche der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen - abdecken soll. Diese unterschiedlichen Ertragsarten können divergierenden Entwicklungen unterliegen. Tiefe Zinsen bedeuten in der Regel hohe Aktienkurse. Somit kann für die Beurteilung der Höhe des Sollertragssatzes nicht auf einen Referenzzinssatz wie z.B. die Rendite der schweizerischen Bundesanleihen abgestellt werden, da sich die zu besteuernden Vermögenswerte nicht nur aus Zinspapieren zusammensetzen.

Rücknahme einer Verordnungsregelung beim Betreuungs- und Pflegegeld (BPG)

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die Regierung ist bezüglich des Postulats der FBP zum Thema «Betreuungs- und Pflegegeld (BPG)» in Form der Verordnungsabänderung, welche per 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, in einzelnen Punkten nachgekommen.

Leider wurde ein äusserst wichtiges Thema völlig ausser Acht gelassen, nämlich dass die Bestimmung im Ergänzungsleistungsgesetz, Art. 31bis Abs. 1 Bst. a, die bis Ende 2020 Gültigkeit hatte, nicht wieder eingeführt wurde.

Mit dieser Verordnungsmaterie konnten Menschen, die Hilfe im Haushalt oder Unterstützung durch eine Drittperson benötigten, wenn diese nicht im selben Haushalt lebt, diese Kosten über Ergänzungsleistungen abdecken lassen. Diese Regelung existierte schon vor der Einführung des Betreuungs- und Pflegegeldes und wurde über viele Jahre hinweg aufrechterhalten.

Durch die Streichung des entsprechenden Artikels ab dem 1. Januar 2022 hat sich die Situation für Menschen mit sehr geringem Einkommen deutlich verschlechtert. Besonders betroffen sind Personen, die regelmässige, aber nur kurze Betreuungsleistungen benötigen,  beispielsweise weniger als eine Stunde pro Tag. Für diese Menschen besteht kein Anspruch auf das Betreuungs- und Pflegegeld, da die Mindestbetreuungszeit für einen Anspruch bei einer Stunde pro Tag liegt.

Meine Fragen an die Regierung sind:

  1. Ist sich die Regierung bewusst, welche Konsequenzen die Streichung dieser Verordnungsregelung ab dem 1. Januar 2022 für Menschen mit geringem Einkommen hat?
  1. Hat die Regierung die Auswirkungen dieser Verordnungsregelungsstreichung, die über viele Jahre Gültigkeit hatte und auch aus gesundheitsprophylaktischer Sicht äusserst relevant ist, damit Menschen nicht in schwerwiegende Probleme abdriften, evaluiert?
  1. Wird die Regierung die Bestimmung im Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 31bis Abs. 1
    a), die bis Ende 2020 Bestand hatte, wieder einführen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die Regierung hat sich letztes Jahr im Rahmen der Postulatsbeantwortung betreffend Massnahmen zur Optimierung und Weiterentwicklung des Betreuungs- und Pflegegeldes (BuA Nr. 98/2024) vom 3. September 2024 mit diesem Thema befasst. Die Ausführungen der Regierung zum Thema sind unter anderem in der Zusammenfassung eingangs des Berichts und Antrags sowie vor allem auf den Seiten 36 bis 39 zu finden. Dementsprechend ist sich die Regierung der Auswirkungen bewusst.

zu Frage 2:

Zu dieser Frage ist anzumerken, dass es bei diesem Thema nicht um Gesundheitsprophylaxe geht. Solche Themen sind durch die Krankenversicherung und durch das Betreuungs- und Pflegegeld abgedeckt. Bei Art. 31bis Abs. 1 Bst. a der Ergänzungsleistungsverordnung handelt es sich eher um Haushalthilfen und andere Dienstleistungen als um Gesundheitsthemen. Die Evaluation wurde auf S. 37 des genannten Berichts und Antrags wie folgt in Zahlen ausgedrückt: "Seit der Aufhebung der behinderungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 31bis Abs. 1 Bst. a ELV reduzierten sich die gesamten behinderungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 31bis ELV von CHF 42'638 (2021) auf CHF 20'299 (2022), somit um CHF 22'339." Daraus lässt sich schliessen, dass das für die Kostenträger Land und Gemeinden zwar kein substanzieller Betrag ist, dass aber auf der anderen Seite das Problem scheinbar auch nicht so gravierend ist, wie die Kleine Anfrage dies darstellt.

zu Frage 3:

Die Regierung plant derzeit nicht, die frühere Regelung wieder einzuführen. Die im vorerwähnten Bericht und Antrag genannten Gründe sind aus Sicht der Regierung auch heute noch nachvollziehbar.

zu Frage 4:

Der Staat kann nicht jede noch so geringe Unterstützung abdecken bzw. durch den Steuerzahler finanzieren. Das unterstreicht einmal mehr, wie wichtig der Einsatz freiwilliger Helferinnen und Helfer für die Gesellschaft ist. Mit paralleler Ausrichtung von Hilflosenentschädigung und Pflegegeld verfügt Liechtenstein bereits heute über eine angemessene Lösung. Selbst beim besten sozialen Netz wird es immer einen kleinen Bereich geben, den der Staat nicht mehr abdecken kann. In Liechtenstein gibt es drei Stufen bei der Hilflosenentschädigung und sechs Stufen beim Pflegegeld. Aus Sicht des Ministeriums für Gesellschaft und Justiz besteht keine Notwendigkeit, nun auch noch ein zusätzliches "Betreuungsgeld light" unterhalb dieses Systems einzuführen.

Widerrechtliche Bauten

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Das Amt für Hochbau ist als Baubehörde verpflichtet, bei festgestellten baurechtswidrigen Zuständen sofort einzuschreiten. Sie handelt nicht im Ermessen, sondern ist zur Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zwingend verpflichtet. Das ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit.

Hierzu meine Fragen an die Regierung: 

  1. Wie viele Fälle von sogenannten widerrechtlichen Bauten sind der Baubehörde aktuell bekannt?
  1. Wie hat sich die Anzahl der pendenten Fälle die letzten acht Jahre entwickelt?
  1. Sind in den letzten acht Jahren Fälle verjährt?
  1. Stehen aktuell Fälle vor der Verjährung oder liegen länger als zehn Jahre zurück?
  1. Wie hoch sind die personellen Ressourcen und reichen diese aus?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Per 08.05.2025 sind 102 offene Fälle bekannt.

zu Frage 2:

Insgesamt ist eine Zunahme der Fälle zu verzeichnen. Auffällig ist zudem, dass im Jahr 2020 der Corona-Pandemie die Anzahl der Meldungen zu widerrechtlichen Bauten deutlich angestiegen ist. Gesamthaft wurden während der Jahr 2020 bis 2025 (Stichtag 08.05.2025) 227 Fälle erfasst, von welchen 129 Fälle abgeschlossen werden konnten.

zu Frage 3:

In den letzten acht Jahren ist bislang ein Fall bekannt, bei dem die Frist für die zwangsweise Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands, also die Vollstreckungsverjährung, eingetreten ist.

zu Frage 4:

Die der Baubehörde aktuell bekannten Fälle befinden sich derzeit nicht in einem Stadium, in dem eine unmittelbare Verjährung droht.

zu Frage 5:

Zum aktuellen Zeitpunkt steht innerhalb der Baubehörde keine Person zur Verfügung, die sich ausschliesslich und im vollen Beschäftigungsausmass (100%) mit der Bearbeitung widerrechtlicher Bauten und Anlagen befassen kann.

Aufgrund der hohen Komplexität, des erheblichen zeitlichen Aufwands und den laufend hinzutretenden neuen Fällen im Zusammenhang mit der Bearbeitung widerrechtlicher Bauten und Anlagen stehen die derzeit verfügbaren personellen Ressourcen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen. 

Kosten- und Quoten-Überweisung an den IWF

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Liechtenstein hat durch den Beitritt zum Internationalen Währungsfonds (IWF) Verpflichtungen übernommen. Wie in den Medien vor Kurzem berichtet wurde, ist Liechtenstein für die Kosten beziehungsweise die Quoten-Überweisung an den Internationalen Währungsfonds von CHF 100 Mio. – wertberichtigt war die Rede und die Zahl CHF 117 Mio. von der Regierung kommuniziert worden – aufgekommen.

Meine Fragen an die Regierung sind: 

  1. Wie hoch ist nunmehr der Betrag in Schweizer Franken respektive in Sonderziehungsrechten den Liechtenstein als Direktzahlung an den IWF überwiesen hat?
  1. Wie hoch ist der Restbetrag, den Liechtenstein als Schuldverpflichtung bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten des Internationalen Währungsfonds überwiesen hat respektive eingegangen ist?
  1. Wie hoch ist nunmehr der Zinssatz auf diese Direktzahlung an den Internationalen Währungsfonds?
  1. Zu welchem Kurs wurde die Direktzahlung an den Internationalen Währungsfonds abgerechnet respektive zu welchem Kurs ist diese Direktzahlung heute bewertet?
  1. Welche Kosten respektive welche zusätzlichen Kosten des Beitritts zum Internationalen Währungsfonds können heute aufgezeigt werden?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Vor der Beantwortung der Fragen ist darauf hinzuweisen, dass in den Fragen des Abgeordneten Kaiser die Hinterlegung der Quote mit dem Anfallen von Kosten gleichgesetzt wird. Das ist nicht korrekt. Die Quote stellt die Kapitalbeteiligung Liechtensteins beim IWF dar. Es handelt sich um eine verzinste Einlage Liechtensteins beim IWF, welche im Bedarfsfall jederzeit abrufbar ist.

Wie die Regierung in ihrer Medienmitteilung vom 15. April 2025 kommuniziert hat, wurde Anfang April die Quote Liechtensteins hinterlegt. Die Höhe der Quote wird nach der Grösse und Wirtschaftsstärke eines IWF-Mitgliedslands berechnet. Im Falle Liechtensteins beträgt die Quote 100 Mio. Sonderziehungsrechte. Dies ist ein Vermögenswert, welcher Liechtenstein gehört. Die Quote wurde im Mitgliedsbeschluss festgelegt, welchem der Landtag im Rahmen der Behandlung von Bericht und Antrag Nr. 35/2024 zugestimmt hat. Nach Kurs von Anfang April 2025 entsprachen 100 Mio. Sonderziehungsrechte rund 117 Mio. Schweizer Franken.

Direkt beim IWF wurde die sogenannte Reserveposition von 25% der Quote bzw. 25 Mio. Sonderziehungsrechte hinterlegt, wie bereits in Bericht und Antrag Nr. 35/2024 beschrieben wurde. Wie in der Medienmitteilung der Regierung ausgeführt, handelte es sich hierbei nach aktuellem Wechselkurs um rund 29 Mio. Schweizer Franken. Diese Reserveposition ist in den Aktiven der Landesbilanz als Verwaltungsvermögen ausgewiesen. Auf diesen beim IWF hinterlegten Teil der Quote werden Zinsen erwirtschaftet. Das Geld samt Zinsen gehört Liechtenstein und kann bei Bedarf jederzeit abgerufen werden. Für die restlichen 75% der Quote wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

zu Frage 2:

Wie bereits im Bericht und Antrag Nr. 35/2024 ausgeführt, wurden 75% der Quote bzw. 75 Mio. Sonderziehungsrechte als sogenannte Lokalwährungsposition bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegt.

Wie die Regierung in der erwähnten Medienmitteilung ausgeführt hat, wurde fast der gesamte Betrag der Lokalwährungsposition in Form einer Schuldurkunde hinterlegt, abgesehen von nötigen Mindesteinlagen auf den Konten bei der Schweizerischen Nationalbank. Konkret wurde so eine Schuldurkunde im Wert von 74'735'750 Sonderziehungsrechten bei der SNB hinterlegt. Die nötigen Mindesteinlagen auf zwei Konten bei der Schweizerischen Nationalbank belaufen sich auf insgesamt 264'250 Sonderziehungsrechte. Die Hinterlegung dieser Mindesteinlagen erfolgte in Schweizer Franken zum Tageskurs vom 8. April 2025, an welchem 1 Schweizer Franken rund 0.85 Sonderziehungsrechten entsprach. Entsprechend wurden rund 310'000 Schweizer Franken auf den Konten bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegt. Auch bei diesen Geldern handelt es sich um Einlagen beziehungsweise um Vermögenswerte des Landes Liechtenstein.

zu Frage 3:

Auf die beim IWF hinterlegte Reserveposition – das heisst wie in Antwort 1 beschrieben auf 25% der Quote – werden Zinsen erwirtschaftet. Dabei ist der Sonderziehungsrechte-Zinssatz anwendbar. Der Sonderziehungsrechte-Zinssatz ist ein gewichtetes Mittel der kurzfristigen Zinssätze aus dem US-Dollar, Euro, dem britischen Pfund, dem japanischen Yen und dem chinesischen Renminbi.

Der IWF publiziert die Sonderziehungsrechte-Zinssätze wöchentlich auf seiner Webseite, wo sie öffentlich eingesehen werden können. In der Woche vom Montag, 7. Mai 2025, beträgt der aktuelle Zinssatz 2.998%.

zu Frage 4:

Hinsichtlich des Kurses kann auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen werden. Die Bewertung der Reservepositionen erfolgt jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses mit dem Stichtag 31.12.

zu Frage 5:

Die Kosten des IWF belaufen sich wie von der ehemaligen Regierung kommuniziert auf etwa fünfhunderttausend Schweizer Franken im Jahr. Darin enthalten sind: Kosten für die koordinativen und vorbereitenden Arbeiten, etwa im Kontext der Erstellung der IWF-Berichte zu unserem Land; zwei neue Stellen, wovon eine beim Amt für Statistik und eine beim Ministerium für Präsidiales und Finanzen angesiedelt ist, sowie weitere Aufwände wie z.B. Reise- und Repräsentationskosten. Stand Mai 2025 kann die neue Regierung bestätigen, dass die jährlichen Kosten für die IWF-Mitgliedschaft in diesem Rahmen liegen werden, wie schon von der ehemaligen Regierung kommuniziert.

Wie bereits in den vorherigen Antworten ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Hinterlegung der Quote um keine Kosten. Die Quote ist ein Vermögenswert, welcher Liechtenstein gehört und welcher uns im Bedarfsfall zur Verfügung steht.

Gefahr auf der Schlossstrasse

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Da Sie mir den Penalty hingelegt haben von der Schlossstrasse, diese wird als Einbahn genutzt im Sommerbetrieb und Sie weisen ja auf die Gefahr dieser Strasse hin und verweisen auf Leitplanken, die Sie gerne hätten. Im Winterbetrieb fährt der Schneepflug entgegen der Fahrtrichtung. Es ist zwar mit einer Tafel signalisiert. Trotzdem finde ich, dass er gefährlich ist.

Deshalb meine Frage dahin:

  1. Muss das so sein? Gibt es keine Alternative, dass der Schneepflug auch in Richtung Einbahnstrasse fährt?
  1. Ist es möglich, dass der Schneepflug Richtung Einbahn fährt wie der gesamte restliche Verkehr?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Der Winterdienst auf der Schloss- und Frommenhausstrasse erfolgt normalerweise in der signalisierten Fahrtrichtung. Nur bei der ersten Tour am frühen Morgen um ca. 5 Uhr wird entgegen der üblichen Richtung gefahren. Dies, weil an der Frommenhausstrasse in den frühen Morgenstunden häufig erhebliche Eisglätte auftritt und daher eine Abwärtsfahrt mit dem schweren Winterdienstfahrzeug (Lastwagen) bei der ersten Fahrt zu gefährlich wäre. Daher müssen die Schloss- und die Frommenhausstrasse bei der ersten Tour entgegen der Einbahn befahren werden, worauf eine entsprechende Signalisation hinweist.

zu Frage 2:

Wie in der Frage 1 ausgeführt, ist es aus Sicherheitsgründen bei der ersten Fahrt am frühen Morgen nicht möglich, dass der Winterdienst in Richtung Einbahn fährt.

Abzüge Steuererklärung beim Todesfall eines Kindes

07. Mai 2025
Frage von: Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Wenn das eigene Kind stirbt, ist dies für die Eltern das schlimmste Schicksal, welches man sich nur vorstellen kann.

Zu meinem Unverständnis ist in der Steuererklärung der Eltern beim Tod eines Kindes der 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres massgebend, um die Geltendmachung des Kinderabzugs und der Folgeabzüge festzustellen.

Verstirbt das Kind zum Beispiel im November, haben die steuerpflichtigen Personen keinen Anspruch auf den Kinderabzug und folglich auch nicht auf den Abzug der Krankheitskosten und die privaten Personenversicherungen. Allenfalls nicht einmal für die Ausbildungskosten, welche aber im Gegensatz zu den genannten Abzügen vielfach eine untergeordnete Rolle spielen.

Die zuständigen Mitarbeitenden in den Steuerkassen haben in diesen Fällen die unangenehme Pflicht, diese Kosten in der eingereichten Steuererklärung zu streichen und dies den steuerpflichtigen Eltern mitzuteilen. Hier gilt es meines Erachtens in der praktischen Steueranwendung eine unkomplizierte Lösung zu finden, welche zumindest die Abzüge bis zum Tod des Kindes ermöglicht. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. In welchen gesetzlichen Grundlagen ist geregelt, dass diese Abzugsmöglichkeiten nicht möglich sind?
  1. Wie müssten die Artikel abgeändert werden, damit diese Abzugsmöglichkeiten bestehen?
  1. Wie steht die Regierung zur aktuellen Handhabe und gedenkt sie hier eine Anpassung vorzunehmen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Für Kinder, für die der Kinderabzug geltend gemacht werden kann, können auch Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten und Ausbildungskosten in Abzug gebracht werden. Ob diese Abzüge geltend gemacht werden können, richtet sich jeweils nach den Verhältnissen am Ende des Steuerjahres. Wird das Kind z.B. im Steuerjahr volljährig und befindet sich nicht in Ausbildung, kann der Kinderabzug nicht geltend gemacht werden. Diese Regelung ist nicht ausdrücklich im Steuergesetz verankert, sondern entspricht der ständigen Praxis der Steuerverwaltung sowie der Regelung in der Schweiz. Die stichtagsbezogene Besteuerung ist darin begründet, dass aufgrund des Massenverfahrens bei Steuerveranlagungen eine pro rata Besteuerung im Jahr der Geburt des Kindes sowie beim Wegfall der Voraussetzungen für den Kinderabzug, z.B. aufgrund von Volljährigkeit, mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden wäre. Zudem gleicht sich der Mehrabzug im Geburtsjahr mit dem Minderabzug im Jahr der Volljährigkeit aus. Bei einem Todesfall sind Ende des Steuerjahres die Voraussetzungen für den Kinderabzug nicht mehr erfüllt, weshalb gemäss dem Stichtagsprinzip keine Abzüge geltend gemacht werden können.

zu Frage 2:

Nachdem es sich hierbei um eine Praxis der Steuerverwaltung handelt, bedarf es zur Änderung der vorstehend dargelegten Regelung keiner Anpassung von gesetzlichen Bestimmungen.

zu Frage 3:

Die Regierung ist der Auffassung, dass bei der Gewährung des Kinderabzuges aus verwaltungsökonomischen Überlegungen grundsätzlich am Stichtagsprinzip festzuhalten ist. Ob im Falle des Todes eines Kindes von diesem Prinzip allenfalls abgewichen werden könnte, und diesbezüglich die Abzüge bis zum Todestag pro rata gewährt werden sollten, wird durch die Steuerverwaltung überprüft werden.

Strassenschäden und Sicherheit Frommenhausstrasse/Schlossstrasse

07. Mai 2025
Frage von: Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die Frommenhausstrasse (Rotenboden/Abzweigung Bergstrasse) weist zunehmende Strassenschäden auf und der Randabschluss bröckelt immer zügiger vor sich hin. Es werden immer Flickarbeiten oder Teilsanierungen durchgeführt, jedoch sollte man ein Grundkonzept für den ganzen Abschnitt anstreben. Die Schlossstrasse nach Triesenberg hat seit Jahren einen Holzzaun mit Metallpfosten als Randabschluss. Dieser ist an einigen Stellen morsch und gibt eine falsche Sicherheit. Man hatte die letzten Jahre schwere Verkehrsunfälle zu verzeichnen und es wurde immer nur dort eine Leitplanke angebracht, wo die Fahrzeuglenker den Zaun durchgebrochen haben und in die Tiefe gestürzt sind. Zudem sind bei Nebel, der in diesem Abschnitt sehr dicht auftreten kann, die reflektierenden Katzenaugen und die Erkennbarkeit der Strasse ungenügend. Es wurde in Teilbereichen eine weisse Linie am Rand gezogen, jedoch gibt es noch mehr Potenzial, die Sichtbarkeit zu erhöhen. Täglich liegen Steine auf der Strasse, was auf ein lebendiges Gebiet schliesst. Netze wurden ebenfalls angebracht, aber auch dort könnte an Teilstellen nachgebessert werden.

  1. Was ist in den genannten Abschnitten in nächster Zeit geplant?
  1. Warum werden die Kurven nicht mit Leitplanken versehen und in geringen Abständen reflektierende Leitpfosten angebracht?
  1. Kann auf der Frommenhausstrasse kein durchgehender Randabschluss erstellt werden, um Rutschungen zu verhindern und die gesamte Strasse zu stabilisieren?

  2. Was ist vorgesehen, um den Steinschlag im ganzen Gebiet zu minimieren?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Im Sommer und Herbst 2025 sind an der Frommenhausstrasse in instabil gewordenen Abschnitten erneut Bankettsicherungsarbeiten geplant, wie sie im Herbst 2024 bereits an anderen Stellen ausgeführt wurden.

An der Schlossstrasse sind aufgrund des aktuell ausreichenden Belagszustandes und aufgrund dessen, dass keine Instabilitäten des Strassenrandes bekannt sind, in den kommenden Jahren keine grösseren Bauarbeiten geplant. Die Situation wird jedoch laufend beobachtet, um gegebenenfalls rechtzeitig reagieren zu können.

zu Frage 2:

Die Anordnung von Leitplanken und die Abstände der Reflektoren auf den Landstrassen erfolgen nach den Vorgaben der VSS-Normen (VSS: Normierungsorganisation im Strassen- und Verkehrswesen der Schweiz) und werden regelmässig überprüft. In der Norm werden verschiedene Kriterien (Art der Gefahrenstelle, Verkehrsmenge, Strassentyp, etc.) aufgeführt, mithilfe derer die Notwendigkeit von Leitschranken festgelegt wird. Wie auf vielen verhältnismässig schwach befahrenen Bergstrecken in Liechtenstein und der Schweiz sind auf der Schlosss- und Frommenhausstrasse keine Leitschrankensysteme gemäss der obenstehenden Norm erforderlich, weshalb diese nicht auf der ganzen Länge angebracht wurden.

Die Abstände der Reflektoren werden durch die Kurvenradien definiert und sind normengerecht montiert.

Die Randlinien werden nur auf Abschnitten ohne talseitigen Randabschluss angebracht, da bei einem Randabschluss der Strassenrand auch durch den Zaun erkannt werden kann.

zu Frage 3:

Es wäre grundsätzlich möglich, auf der ganzen Länge bereits vorsorglich Bankettsicherungen (Randabschlüsse) zu erstellen. Die Bankettsicherungen sind aufgrund der Betonkonstruktion und der Notwendigkeit von permanenten Ankern jedoch mit hohen Investitionskosten verbunden, weshalb die Strategie verfolgt wird, die talseitigen Bankettsicherungen nur dort zu erstellen, wo tatsächlich Instabilitäten auftreten. Die einzelnen Bauetappen sind aufeinander abgestimmt, sodass bei Realisierung aller Etappen ein homogener Strassenrand entsteht.

zu Frage 4:

Die Frommenhaus- und Schlossstrasse verlaufen durch ein sehr aktives Gebiet. Die Gefahrenkarte zeigt eine mässige, abschnittsweise auch eine grosse Gefahr durch den Prozess Sturz. Das Amt für Bevölkerungsschutz hat deshalb in den vergangenen Jahrzehnten grosse Investitionen (Steinschlagschutznetze und Netzabdeckungen) im Gebiet vorgenommen, um das Risiko von grossen Steinen und Blöcken auf der Strasse zu minimieren. Es wäre jedoch mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden, die Strasse so abzusichern, dass selbst kleine Steine keinen Weg mehr auf die Strasse finden. Durch regelmässige Räumungsarbeiten, das Entleeren der Auffangnetze und Netzabdeckungen oberhalb der Strasse wird bereits heute der Steinschlag auf die Strasse soweit wirtschaftlich sinnvoll minimiert.

Aktueller Stand der Umsetzungsmassnahmen aus dem Psychiatriekonzept

07. Mai 2025
Frage von: Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädle
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Im Mai 2024 hat die Regierung das dringend notwendige Psychiatriekonzept für das Fürstentum Liechtenstein vorgestellt. Die im Konzept vorgesehenen Lösungsansätze sollten im Rahmen von Teilprojekten schrittweise anhand der eingestuften Priorität umgesetzt und dringlich anzugehende Massnahmen von einer Lenkungsgruppe prioritär wahrgenommen werden. Im September 2024 stellte ich eine Kleine Anfrage zum damaligen Stand der Umsetzungsmassnahmen.

Aus der Beantwortung des Gesellschaftsministeriums ergeben sich für mich folgende konkretere Fragen:

  1. Was ist das Ergebnis des in der damaligen Antwort zu Frage 3 erwähnten Austausches der Lenkungsgruppe mit mehreren Institutionen und möglichen Partnern im In- und Ausland?
  1. Mit welchen Institutionen und möglichen Partnern hat der Austausch konkret stattgefunden?
  1. Über Workshops sollten Fachpersonen und -organisationen sowie Interessensvertretungen und Betroffene in die Weiterentwicklung einbezogen werden. Was ist das Ergebnis des ersten im Herbst 2024 durchgeführten Workshops beziehungsweise der bisherig stattgefundenen Workshops?
  1. Wie wurden, wie im Psychiatriekonzept beziehungsweise in den Massnahmen angekündigt, die Betroffenen in diese Weiterentwicklung und Workshops miteinbezogen?

  2. Wie wurden die als dringlich qualifizierten Massnahmen, wie zum Beispiel die Schaffung einer zusätzlichen Stelle in der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und Teilprojekte zur Verbesserung der ambulanten Versorgung von Kindern und Jugendlichen, zur Verbesserung der Notfallversorgung sowie zur Verstärkung der Prävention in der psychischen Gesundheit konkret umgesetzt?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Im Wesentlichen wurden in diesen Gesprächen die Empfehlungen des Psychiatriekonzepts besprochen und die grundsätzliche Möglichkeit und Bereitschaft zur Mitarbeit in den prioritären Handlungsfeldern abgeholt.

zu Frage 2:

Es wurden Gespräche mit Vertretern von Institutionen geführt, die heute bereits Leistungen in der psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Versorgung Liechtensteins erbringen. Dazu gehören insbesondere die psychiatrischen Dienste der benachbarten Kantone, das Clinicum Alpinum, der Verein für Betreutes Wohnen, sowie der Berufsverband der Psychologinnen und Psychologen Liechtensteins.

zu Frage 3:

Ende November fanden zwei Workshops statt, mit dem Ziel die Bedürfnisse in der intermediären psychiatrischen Versorgung zu konkretisieren. Im Psychiatriekonzept werden intermediäre Strukturen als meist sozialpsychiatrisch ausgestaltete Angebote definiert, die weder ambulant noch stationär sind, also üblicherweise als Tageskliniken oder in aufsuchender Form funktionieren. Sowohl im Erwachsenenbereich, wie auch bei Kindern und Jugendlichen wurde Handlungsbedarf in diesem Bereich erkannt. In den Workshops wurden die Anforderungen an solche Versorgungsangebote konkretisiert. Auf dieser Grundlage hat die Lenkungsgruppe zum Psychiatriekonzept mit externer Unterstützung ein Grobkonzept für zusätzliche intermediäre Angebote für Liechtenstein erstellt. Dieses befindet sich aktuell in Vernehmlassung unter den Workshopteilnehmenden. Sobald diese Rückmeldungen eingetroffen sind, wird die neu besetzte Lenkungsgruppe erstmals zusammentreten und weitere Massnahmen beraten.

zu Frage 4:

Zu den Workshops waren Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden, Organisationen und staatlichen Stellen mit Berührungspunkten zur psychiatrischen Versorgung eingeladen, darunter auch die Liechtensteinische Patientenorganisation. Zudem geht die Regierung davon aus, dass die entsprechenden Institutionen die Bedürfnisse der Betroffenen ebenfalls gut abschätzen können.

zu Frage 5:

Als eine Massnahme wurde eine zusätzliche 50%-Stelle durch eine Ärztin mit einer Praxis in Grabs besetzt. Eine weitere derzeit vakante Stelle in der Jugendpsychotherapie wurde ausgeschrieben, konnte allerdings noch nicht besetzt werden. Ein gemeinsames Konzept zur Verstärkung der Prävention ist durch die betroffenen Amtsstellen in Ausarbeitung. Auch die Regierung möchte sich in diesem Anliegen mit Effort widmen. So sollen dann auch die weiteren, als dringlich qualifizierten Massnahmen so bald wie möglich umgesetzt werden.