Frage vom 01. April 2015
Im «Liechtensteiner Vaterland» vom 07.03.2015 wurde über eine Verhandlung des Fürstlichen Landgerichts vom 06.03.2015 wegen Tierquälerei berichtet. In dieser Verhandlung wurde der Beschuldigte wegen Vergehens der Tierquälerei zu einer gänzlich bedingten Geldstrafe und wegen der Übertretung des Tierschutzgesetz lediglich zu einer geringen Busse verurteilt wurde. Die Unabhängigkeit der Justiz ist zu respektieren.
- Warum wurde die Geldstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen? In Österreich wurde die zur Gänze bedingte Strafnachsicht bei Geldstrafen abgeschafft. Dort können folglich Geldstrafen nur noch teilbedingt verhängt werden. Warum hat Liechtenstein diese Revision nicht nachvollzogen?
- Der Tagessatz, mit dem die Geldstrafe jeweils bemessen wird, beträgt gemäss Paragraf 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches mindestens CHF 10 und höchstens CHF 1'000. Die Mindestgrenze von CHF10 ist seit der Einführung von 1988 unverändert geblieben. Wäre eine Anpassung des Mindest- und allenfalls auch des Höchstsatzes gemäss Paragraf 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht dringend notwendig?
- In Strafverfahren der liechtensteinischen Gerichte werden für die Kosten nach Art. 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes nur Pauschalgebühren eingehoben. Erfahrungsgemäss decken diese nicht den Aufwand, der dem Staat durch ein Strafverfahren entsteht. In der Schweiz hingegen werden die Kosten nicht pauschal bestimmt, sondern ausführlich verzeichnet und bei einem Schuldspruch in Rechnung gestellt. Warum werden die Kosten in Liechtenstein nicht nach dem Aufwand, der dem Land entsteht, bemessen?
- Gibt es keine Möglichkeit, die Kosten per Ratenzahlung von den Verurteilten einbringlich zu machen?
Antwort vom 02. April 2015
Vorweg ist festzuhalten, dass die Berichterstattung eines Mediums begrifflich einen Fehler enthielt. Es wurde beim Gehilfen zwei Mal von Geldstrafe gesprochen, obwohl es sich im ersten Fall um eine Busse handelt: „Dem Klauenpfleger verhängte er eine bedingte Geldstrafe in der Höhe von 400 Franken und brummte ihm eine 200-Franken-Busse auf. Der Gehilfe kam mit einer 100-Franken-Geldstrafe [Busse] davon, seine bedingte Geldstrafe beläuft sich auf 600 Franken.“
Weiterhin ist zu erwähnen, dass gegen das den Fragen zu Grunde liegende Urteil Rechtsmittel eingelegt wurden und es sich somit um ein noch laufendes Verfahren handelt, dessen Ausgang nicht feststeht. Insbesondere ist das Urteil noch nicht ausgefertigt worden und liegt deshalb die Begründung des Gerichts auch noch nicht vor. Eine Diskussion der gerichtlichen Begründung und allfälliger Auswirkungen aus dieser Causa ist somit verfrüht.
Zu Frage 1: Das liechtensteinische „Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987“ (StGB 1987) wurde aus Österreich rezipiert. Es wurde mit LGBl. 1988 Nr. 37 publiziert und ist seit dem 1. Januar 1989 in Kraft. Die Übernahme ausländischen Rechts bringt den Vorteil mit sich, dass geprüft werden kann, wie sich die zu übernehmenden Bestimmungen in der Praxis bewährt haben. Es ist deshalb in der liechtensteinischen Gesetzgebung bei der Übernahme ausländischen Rechts gängige Praxis, dass der Nachvollzug von Änderungen – sofern keine Dringlichkeit besteht – mit einer zeitlichen Distanz erfolgt, damit die Auswirkungen und Bewährung dieser Änderungen abgeschätzt werden können. Dies ist auch hier geschehen.
§ 43a StGB wurde mit LGBl. 2006 Nr. 100 eingeführt und ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (Bericht und Antrag 2005/99 der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes sowie anderer Gesetzes; Einführung der Diversion im Strafverfahren, Anpassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Überarbeitung des Jugendgerichtsgesetzes; Stellungnahme 2006/10). Schwerpunkt dieser Anpassung war eben die Ermöglichung teilbedingter Strafen und Strafenkombinationen (§§ 43a, 44 Abs. 1, 53 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2 StGB).
Die Übernahme des § 43a öStGB erfolgte wortgleich, mit der Ausnahme, dass bei der Bestimmung des Abs. 1 mit dem Wortlaut „Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des § 43 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil, höchstens jedoch deren Hälfte, bedingt nachzusehen.“ Der Satzteil „höchstens jedoch deren Hälfte“ entfiel bei der Rezeption in Liechtenstein. Die Überlegungen zu dieser Anpassung erschliessen sich aus den oben genannten Gesetzesmaterialien.
Im Ergebnis können deshalb auch in Liechtenstein Geldstrafen nur zum Teil nachgesehen werden, doch wird für die Nachsicht gesetzlich keine Grenze festgesetzt und kann diese auch zur Gänze erfolgen.
Die Argumentation, dass Geldstrafen immer höchstens zu einem Teil nachgesehen werden können, bzw. dass Geldstrafen grundsätzlich von einer Nachsicht ausgenommen werden sollen, ist derzeit Gegenstand der Diskussion, zusammen mit weiteren allfälligen Anpassungen im StGB 1987.
Zu Frage 2: In Österreich lautet die analoge Bestimmung des § 19 Abs. 2 öStGB: „Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5'000 Euro festzusetzen.“
In der Schweiz lautet die analoge Bestimmung des Art. 34 Abs. 2 chStGB: „Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.“
Der Unterschied im Höchstbetrag zwischen der Schweiz und Österreich ist insofern bemerkenswert, als zwischen der Schweiz und Österreich doch ein deutliches Kaufkraftgefälle besteht, welches keine Entsprechung in den festgelegten Höchstbeträgen findet. Dies zeigt, dass es letztendlich eine gesellschaftliche und damit politische Frage ist, wie hoch eine Geldstrafe maximal sein soll.
Unter Berücksichtigung der Kaufkraft in Liechtenstein erscheint eine Anpassung des derzeitigen Höchstbetrages von CHF 1'000 immerhin prüfenswert.
Anzumerken ist allerdings, dass Diskussionen über das Strafmass nicht am Einzelfall geführt werden sollten.
Zu Frage 3: Bei der derzeit im Strafverfahren zur Anwendung gelangenden Pauschalgebühr ist der gesamte Verfahrensaufwand der mit der Entscheidung befassten Instanz von der Gerichtsgebühr erfasst. Ein Pauschalgebührensystem garantiert damit grundsätzlich eine vereinfachte Ermittlung der Gerichtsgebühren, was sich in reduziertem Verwaltungsaufwand und erleichtertem Administrationsaufwand für die Parteien und deren Vertreter bemerkbar macht. Zu diesem Ergebnis ist eine von der Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe gelangt, welche sich im Rahmen der Justizreform mit der Anpassung des bestehenden Gerichtsgebührengesetzes befasst. Natürlich wurden in diesem Zusammenhang auch die Gerichtsgebühren-Beträge kritisch hinterfragt. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Gerichtszugang nicht durch eine übermässige generelle Erhöhung der Gebühren erschwert werden soll und dass die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens mit ihrer jährlichen Steuerabgabe bereits einen Teil der dem Land Liechtenstein anfallenden Kosten mittragen. Wichtig wird es sein, mit der geplanten Reform im Bereich der Gerichtsgebühren ein System zu finden, bei welchem sich Uneinbringlichkeiten auf ein Minimum reduzieren lassen und damit dem Staat über weniger Ausfallverluste und andere Massnahmen Mehreinnahmen möglich werden.
Zu Frage 4: Die Strafprozessordnung (StPO) sieht in § 250 eine Ratenzahlung für Geldstrafen vor. Dagegen sieht die StPO in den Bestimmungen über die Kosten des Strafverfahrens (Gebühren) in den §§ 300 ff. keine solche Ratenzahlung vor. Dies führt dazu, dass eine Ratenzahlung der Geldstrafe im Strafverfahren beantragt und erledigt werden kann, nicht aber ein Antrag auf Ratenzahlung der Kosten. Letztere können im Strafverfahren lediglich als uneinbringlich erklärt werden, wenn die Bezahlung dem Betroffenen nicht möglich ist oder ihn unverhältnismässig belastet (vgl. § 308 StPO).
Für eine Ratenzahlung der Kosten des Strafverfahrens kann aber auf die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zurückgegriffen werden. Das Gerichtsgebührengesetz sieht in Art. 15 Abs. 1 vor, dass einem Zahlungspflichtigen auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen bewilligt werden kann, wenn die Einbringung für den Zahlungspflichtigen mit einer besonderen Härte verbunden wäre und durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Dies bedeutet jedoch, dass neben dem Strafverfahren ein separates, nachfolgendes Verfahren beim Landgericht über die Gewährung der Ratenzahlung nach Gerichtsgebührengesetz angestrengt und durchgeführt werden muss. Ausserdem kann gemäss aktueller Rechtslage die Situation entstehen, dass im Strafverfahren die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, ohne dass eine realistische existierende Möglichkeit einer Ratenzahlung nach Gerichtsgebührengesetz geprüft und beantragt werden kann. Eine Anpassung der StPO dahingehend, dass über die Ratenzahlung bereits im Strafverfahren entschieden werden kann, wäre deshalb zu überlegen.
Ratenzahlung der Kosten (Gebühren) ist daher grundsätzlich möglich. Die Gerichte können allerdings nicht von sich aus Ratenzahlung vorschreiben, sondern diese muss vom Verurteilten beantragt werden. Davon wird in der Praxis auch Gebrauch gemacht.