Kleine Anfragen

27,8% bezahlen keine direkten Steuern

02. Dezember 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. Dezember 2015

Eine Kleine Anfrage des Abg. Alois Beck in Bezug auf die Vermögens- und Erwerbssteuer vom November-Landtag 2015 hat ergeben, dass 27,5% der veranlagten natürlichen Personen, also 8'087 Einzelpersonen oder gemeinsam veranlagte Ehepaare von einem Total von 29'369 Veranlagungen, eine Vermögens- und Erwerbssteuer von CHF 0 entrichten, also keine direkten Steuern bezahlen. Sehr wohl aber indirekte Steuern, wie zum Beispiel Mehrwertsteuer, bezahlen. Derzeit wird ja viel über Solidarität und Lastenverteilung geredet, daher meine Fragen zu den unter den 27,5% befindlichen Personen:

  1. Wie viele der 8'087 Personen oder gemeinsam veranlagten Ehepaare im Steuerjahr 2013 waren jeweils Studenten oder in Ausbildung, Alleinerziehend, Rentner und körperlich oder geistig behindert, das heisst, IV-Bezüger?
  2. Wie viele der 8'087 Personen oder gemeinsam veranlagten Ehepaare hatten kein den steuerlichen Freibetrag überschreitendes Vermögen?
  3. Wie viele der 8'087 Personen oder gemeinsam veranlagten Ehepaare waren nicht berufstätig?

Antwort vom 04. Dezember 2015

Zu Frage 1: Eine Auswertung nach Studenten und Auszubildenden ist nicht möglich. Ausgewertet werden kann, dass 2‘033 Steuerpflichtige jünger als 20 Jahre sind. 355 Steuerpflichtige sind Alleinerziehend und 2‘707 Steuerpflichtige sind AHV- oder IV-Rentner.

Zu Frage 2: 3‘612 Steuerpflichtige haben kein steuerbares Vermögen deklariert.

Zu Frage 3: 4‘448 Steuerpflichtige weisen keinen Erwerb aus selbständiger- oder unselbständiger Tätigkeit auf.

Empowerment von Frauen

02. Dezember 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. Dezember 2015

Der Stellvertretende UNO-Generalsekretär Jan Eliasson, der während zweier Tage, anlässlich der 25-jährigen Mitgliedschaft Liechtensteins bei den Vereinten Nationen in Liechtenstein weilte, betonte bei der öffentlichen Veranstaltung und auch im persönlichen Gespräch mehrmals und mit Nachdruck, dass vor allem die Stärkung von Frauen - sogenanntes Empowerment - in Bezug auf zum Beispiel Korruptionsbekämpfung oder Förderung von Rechtsstaatlichkeit eine äusserst wichtige Rolle zukomme. 

  • Welche konkreten Massnahmen im Inland plant die Regierung, um Frauen in der Wirtschaft, der Verwaltung und in der Politik zu stärken? 

Antwort vom 04. Dezember 2015

Die Regierung steht für eine liberale Gesellschaftspolitik. Diese ist ergebnisoffen, sodass sich jedes Mitglied der Gesellschaft nach seiner Veranlagung, seinen Fähigkeiten und Wünschen entwickeln kann. Frauen in unserer Gesellschaft sollen vor allem dadurch gestärkt werden, dass ihnen Hürden aus dem Weg geräumt werden – und nicht dass sie einseitig gefördert werden. Die Gleichstellungspolitik des Landes hat in den letzten Jahrzehnten bemerkens-werte Fortschritte erzielt: Geschlechterdiskriminierung wird in der Gesellschaft nicht mehr toleriert. Frauen sind in der Bildung auf der Überholspur. Frauen stehen heute grundsätzlich alle Berufe offen.

Ein wesentlicher Schlüssel für die Stärkung der Frau ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der Wunsch der meisten Frauen mit jüngeren Kindern besteht heute weder in der vollständigen Konzentration auf die Erziehungsarbeit noch in der Vollzeit-Erwerbstätigkeit, sondern in einer Berufstätigkeit in Teilzeit. Die Regierung setzt sich für ein bezahlbares und ausreichendes Angebot von ausserhäuslicher Kinderbetreuung unter Einbezug der Wirtschaft und Gemeinden ein.

Ausserdem betreibt die Regierung eine aktive Sensibilisierung- und Öffentlichkeitsarbeit, die darauf abzielt, rigide Rollenverständnisse sowie die berufliche „Geschlechtersegregation“ aufzuweichen. So ist die Regierung bspw. Trägerin des jährlich stattfindenden Zukunftstages, an welchem Jungen und Mädchen durch Seitenwechsel die Vielfalt an Berufen entdecken. Im Sommer holte die Regierung die Wanderausstellung „Lohnmobil“ ins Land, um auf die bestehenden Lohnunterschiede zwischen Frau und Mann aufmerksam zu machen.

Der von der Regierung geförderte jährliche Politiklehrgang unterstützt Frauen bei ihrem gesellschaftlichen Engagement oder bei ihrer politischen Arbeit. Im nächsten Jahr wird das grenzüberschreitende Interreg-Projekt „Frauen entscheiden“ gestartet. Im Rahmen dieses Projekts sind u.a. Kurzlehrgänge für Frauen, Schulungen für Medien sowie die Veranstaltung eines Mädchenparlaments geplant. Die Regierung möchte durch dieses Projekt Frauen ermuntern, ein Amt oder eine Führungs- bzw. Entscheidungsposition anzustreben.

Die Regierung möchte Frauen fördern, indem Hindernisse aus dem Weg geräumt und Möglichkeiten geschaffen werden. Letztlich aber müssen die Frauen diese Möglichkeiten auch wahrnehmen und sie tun es in steigendem Masse.

Pflegeversicherung

02. Dezember 2015
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. Dezember 2015

Aufgrund der Zunahme der Lebenserwartung nimmt die Zahl der Hochbetagten stark zu. Die Gesundheitskosten und der Pflegebedarf werden deshalb naturgemäss ebenfalls stark steigen. In unserer Wohlstandsgesellschaft sind die Erwartungen an ein gut situiertes Rentnerleben hoch. Lebensentwürfe wollen individuell und selbstbestimmt gefällt werden können. Die damit verbundenen steigenden Kosten können wahrscheinlich nur mit neuen Lösungen im Sozialversicherungsbereich gedeckt werden. Im Sinne einer Generationengerechtigkeit muss dem privaten Vorsorgen vermehrt Rechnung getragen werden. Im April 2014 hatten wir in der Aktuellen Stunde das Thema «Braucht Liechtenstein eine Pflegeversicherung?». Damals wurde seitens des Ministeriums informiert, dass die Kosten im Pflegebereich zu etwa zwei Dritteln vom Staat getragen, und unkoordiniert aus verschiedenen Töpfen erbracht werden. 

  1. Wie steht die Regierung dazu, eine obligatorische Pflegeversicherung einzuführen?
  2. Gibt es hierzu inzwischen konkrete Abklärungen und Vorarbeiten?
  3. Wie könnte eine Pflegeversicherung finanziert werden?
  4. Wo könnte die Pflegeversicherung organisatorisch angesiedelt werden?

Antwort vom 04. Dezember 2015

Zu Frage 1: Die Regierung hat diesbezüglich keine Entscheidung gefällt. Derzeit stehen für die Regierung die Arbeiten an den bestehenden Sozialsystemen im Vordergrund, bevor die Einführung einer neuen Sozialversicherung in Angriff genommen werden kann.

Es ist aber augenfällig, dass die Kosten für die Pflege hoch sind und rasch steigen. Die Kosten sind in vielerlei Leistungen enthalten und werden zudem oft hälftig von Land und Gemeinden sowie den Krankenkassen getragen, so dass die einzelnen Kostenblöcke nicht allzu hoch erscheinen. In Summe hingegen sind die Kosten beachtlich.

Die gesamten Kosten für den Betrieb der Pflegeheime, die von den Krankenkassen übernommenen Spitex- und Pflegeleistungen, das Betreuungs- und Pflegegeld, die Hilflosenentschädigung, die Beiträge an die Familienhilfe sowie die Kosten für die Fachstelle häusliche Betreuung und Pflege beliefen sich im Jahr 2014 auf CHF 35,5 Mio. Dazu kommen noch die Kosten für den Bau neuer Pflegeheime, welche unregelmässig anfallen sowie die privat übernommenen Kosten der Pflege.

Dies zeigt mittelfristigen Handlungsbedarf. Wie aber schon ausgeführt, steht die Ertüchtigung der bestehenden Systeme derzeit im Fokus der Arbeit der Regierung.

Zu Frage 2: Es bestehen grundsätzliche Überlegungen, aber keine konkreten Gesetzesvorschläge.

Zu Frage 3: Die Finanzierung einer Pflegeversicherung ist die Kernfrage, die es zu klären gilt, bevor ein derartiges Projekt in Angriff genommen werden kann. Es ist wahrscheinlich nicht sinnvoll, eine Pflegeversicherung im Umlageverfahren zu finanzieren, das Ansparverfahren scheint geeigneter.

Zu Frage 4: Die Frage der organisatorischen Angliederung wurde nicht erörtert, da dies von der konkreten Ausgestaltung einer möglichen Pflegeversicherung abhängig sein wird.

CO2-freie Finanzanlagen des Landes Liechtenstein als Ziel

02. Dezember 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. Dezember 2015

Derzeit findet in Paris der vielbeachtete und global als sehr wichtig eingestufte Klimagipfel statt, auch mit Liechtensteiner Beteiligung. Neuere wissenschaftliche Studien illustrieren die klimaschädlichen Investitionen von börsenkotierten Unternehmen und testen diese gegen eine Reihe von energie- und klimapolitischen Szenarien. Investoren oder Anleger könnten anstatt klimaschädlicher Investitionen auf grüne und saubere Finanzanlagen setzen und diese anstatt CO2-lastiger Finanzanlagen fördern. Mit neuen, recht einfachen Berechnungstools kann die CO2-Lastigkeit von Finanzanlagen überprüft werden. Da auch das Land Liechtenstein über erhebliche Finanzanlagen verfügt, meine Fragen:

  1. Wie CO2-lastig sind die Finanzanlagen des Landes Liechtenstein?
  2. Plant die Regierung die Umschichtung der Finanzanlagen mit dem Ziel der Reduktion CO2-lastiger Finanzanlagen?
  3. Welche Priorität räumt die Regierung diesem Thema beziehungsweise diesem Prozess ein?
  4. Inwiefern spielen bei der Finanzanlage-Strategie auch ethische Kriterien eine wachsende Rolle?

Antwort vom 04. Dezember 2015

Eine Analyse zur CO2-Lastigkeit der Finanzanlagen hat das Land bisher nicht vorgenommen. Die Anlagestrategie des Landes wird auf jährlicher Basis durch den Anlageausschuss und den Beirat der Regierung evaluiert und durch die Regierung für das folgende Jahr jeweils verabschiedet. Ziel ist es, mit einem vertretbaren Risiko langfristig das Vermögen auf realer Basis zu erhalten und wenn möglich, eine positive Rendite zu erzielen.

Themen der Nachhaltigkeit finden immer wieder Einfluss in die Strategiediskussion. Dies umfasst weit mehr als das CO2-Thema. Es gibt viele Bezeichnungen dazu wie, ESG (Environment, Social and Governance), SRI (Social Responsible Investment), Grünes Geld etc. Darunter subsumiert sich auch das Thema CO2. In der Vergangenheit hat das Land bereits Vermögensverwaltungsmandate geführt, welche mit einem Nachhaltigkeitsansatz bewirtschaftet wurden. Die Anlageergebnisse waren allerdings unbefriedigend, so dass die Mandate terminiert wurden.

Der Anlageausschuss verfolgt die Diskussion betreffend Nachhaltigkeit im erweiterten Sinne und baut die Überlegungen in die jährliche Strategierevision ein. Ein Vermögen in der Struktur wie jenes des Landes Liechtenstein entspricht zu rund 65% – 75% nachhaltigen Kriterien, so wie diese von namhaften Nachhaltigkeitsinstituten definiert und gemessen werden.

Lohnungleichheit in der Landesverwaltung und in den angeschlossenen Betrieben

02. Dezember 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. Dezember 2015

Wissenschaftliche Forschung in der Schweiz hat ergeben, dass gerade die öffentlichen Verwaltungen immer noch eine überdurchschnittlich hohe und nicht rechtfertigbare Lohnungleichheit zwischen den Geschlechtern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit haben. In Liechtenstein gibt es zur Lohnungleichheit in der Landesverwaltung zwischen den Geschlechtern meines Wissens keine aktuelle Untersuchung.

  1. Was unternimmt die Regierung derzeit, um ungerechtfertigte Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern in der Landesverwaltung und in den angeschlossenen Betrieben aktiv zu reduzieren?
  2. Wie nimmt die Regierung sonst noch ihren gesetzlichen Auftrag zur Umsetzung von Lohngleichheit beziehungsweise zur Nicht-Diskriminierung der Geschlechter wahr?
  3. Wie viele Arbeitnehmende in der Landesverwaltung und in den angeschlossenen Betrieben haben in den letzten fünf Jahren eine Lohnklage aus Gründen der Geschlechterdiskriminierung veranlasst und wie gingen diese Klagen aus?

Antwort vom 04. Dezember 2015

Zu Frage 1: Das Liechtenstein-Institut hat in den Jahren 2007 und 2012 den Auftrag zur Untersuchung der Lohn(un)gleichheit in der Liechtensteinischen Landesverwaltung erhalten. Die detaillierten Analysen der Lohndaten der Liechtensteinischen Landesverwaltung kamen jeweils zum Ergebnis, dass es keinen Hinweis auf Geschlechterdiskriminierung gibt. Eine neuere Untersuchung liegt nicht vor. Nachdem keine Anpassungen an der Lohneinstufungs-Systematik vorgenommen wurden, besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf.

Zu Frage 2: In der Liechtensteinischen Landesverwaltung wird ein analytisches Stelleneinstufungs­system eingesetzt, das jede einzelne Stelle bzw. Funktion nach denselben Kriterien bewertet und einer Lohnklasse zuordnet. Die Kriterien der Funktionsbewertung sind per Verordnung festgelegt und werden diskriminierungsfrei angewendet. Bewertet werden ausschliesslich die objektiven Anforderungen der Funktion. Die Funktionen werden folglich unabhängig von der Person, deren Leistung und deren Geschlecht bewertet und der entsprechenden Lohnklasse zugeordnet.

Innerhalb der durch die Lohnklasse vorgegebenen Lohnbandbreite besteht ein gewisser Spielraum bei der Festlegung des jeweiligen individuellen Gehalts.

Zu Frage 3: Es hat keine Lohnklagen aus Gründen einer Geschlechterdiskriminierung gegeben.

Steuerliche Vorteile in Offenen Zolllagern in Liechtenstein

02. Dezember 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. Dezember 2015

Im November-Landtag habe ich eine kleine Anfrage zu Zollfreilagern und Kunstdepots in Liechtenstein gestellt. Die Regierung stellt sich in der Beantwortung auf den Standpunkt, dass in Liechtenstein hinsichtlich Kunstdepots und Zollfreilagern keine gesetzlichen Regulierungslücken bestehen, auch weil die drei sogenannten Offenen Zolllager in Liechtenstein unserer gewerblichen und steuerlichen Gesetzgebung sowie den Schweizerischen Einfuhrzollvorschriften unterstehen. Da aber gerade auf der Webseite der Betreiberin «Stabiq Treasure House» in Mauren frei heraus steht: «Im Offenen Zollager eröffnen sich sehr flexible steuerliche Möglichkeiten für den Erwerb, die Lagerung und den Verkauf von Wertgegenständen, insbesondere im Kulturgüterbereich», bin ich mit den Antworten nicht zufrieden. Das Zitat suggeriert, dass der Erwerb, die Lagerung oder der Verkauf von Wertgegenständen, sofern sie innerhalb und nicht ausserhalb des Offenen Zolllagers erfolgen, steuerlich vorteilhaft ist, was doch verwundert. 

  1. Ergeben sich beim Erwerb, der Lagerung oder dem Verkauf von Kunst- und Kulturgegenständen in Liechtenstein steuerliche Vorteile, wenn einer oder mehrere dieser drei möglichen Prozessschritte in einem sogenannten Offenen Zolllager in Liechtenstein erfolgt und wenn ja, weshalb?
  2. Wie ist gesetzlich sichergestellt, dass in Liechtenstein gekaufte und damit aus Liechtenstein stammende Kunst- und Kulturgüter, die in einem Offenen Zollager in Liechtenstein gelagert werden, auch in Liechtenstein versteuert werden, ebenso wie nicht in einem Offenen Zollager gelagerte Güter?
  3. Welche Praxis hat die Liechtensteinische Steuerverwaltung entwickelt, um sicherzustellen, dass sämtliche im Offenen Zollager gelagerten Gegenstände, deren Besitz in Liechtenstein steuerpflichtig ist, hier auch versteuert werden?
  4. Wie kann weiters sichergestellt werden, dass in Offenen Zolllagern in Liechtenstein keine unversteuerten oder aus Raubkäufen stammenden Kunst- und Kulturgegenstände lagern?
  5. Kann die Schweizerische Zollverwaltung auf Liechtensteinischem Territorium in einem Offenen Zolllager Stichproben vornehmen und wenn ja, tut sie dies auch? Wenn nein, gibt es irgendeine andere behördliche Zutrittsmöglichkeit zu Offenen Zolllagern in Liechtenstein? 

Antwort vom 04. Dezember 2015

Zu Fragen 1 bis 3: Offene Zolllager haben in steuerlicher Hinsicht nur im Bereich der Mehrwertsteuer eine Relevanz, nicht jedoch betreffend Vermögens- und Erwerbssteuer bzw. Ertragssteuer.

Zur Mehrwertsteuer kann folgendes festgehalten werden:

Zollrechtlich können in Offenen Zolllagern unverzollte und unversteuerte Gegenstände aufbewahrt werden. Diese eingelagerten Gegenstände stehen unter Zollüberwachung. Wenn diese aus dem Offenen Zolllager ausgelagert und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, erhebt die EZV die Einfuhrsteuer. Diese umfasst auch sämtliche Kosten wie die Lager- und Transportkosten bis zum Bestimmungsort im Inland.

Das Aufbewahren von Gegenständen aufgrund eines Aufbewahrungsvertrages unterliegt der Steuer zum Normalsatz.

Zur Vermögens- und Erwerbssteuer sowie der Ertragssteuer kann festgehalten werden, dass hier die gleichen steuerlichen Regelungen zur Anwendung gelangen, unabhängig ob sich die Vermögenswerte in den eigenen Räumlichkeiten oder im Offenen Zolllager befinden. Massgebend sind hier die Eigentumsverhältnisse und nicht die Aufbewahrungsorte.

Zu Frage 4: Beim Kulturgütertransfer handelt es sich aus Sicht des Zollwesens um einen sogenannten "nichtzollrechtlichen Erlass", der auch im Offenen Zolllager angewendet wird. Das heisst, eingelagerte Güter müssen den Bestimmungen dieser Erlasse entsprechen. Der Kulturgütertransfer wird in der Schweiz durch das Kulturgütertransfergesetz und der dazugehörigen Verordnung geregelt, welche über den Zollvertrag auch in Liechtenstein Anwendung finden.

Wie bereits ausgeführt haben Offene Zolllager in steuerlicher Hinsicht nur im Bereich der Mehrwertsteuer eine Relevanz, nicht jedoch betreffend Vermögens- und Erwerbssteuer bzw. Ertragssteuer.

Zu Frage 5: Die Eidgenössische Zollverwaltung ist für die Bewilligung, die Kontrolle des Betriebs sowie den Vollzug der Vorschriften für Offene Zolllager im Zollgebiet zuständig. Der Lagerhalter ist verpflichtet, Bestandsaufzeichnungen über die eingelagerten Waren und deren Bewegungen zu führen. Jedem Offenen Zolllager ist eine Kontrollzollstelle zugewiesen, welche diese Kontrollen durchführt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in einem Offenen Zolllager ausschliesslich Waren aus dem "zollrechtlich nicht freien Verkehr" gelagert werden. Das heisst, es handelt sich um ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren.

Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr, d.h. aus dem Inland, können nicht ohne ein vorangehendes anderes Zollverfahren, wie z.B. die Ausfuhrveranlagung, in ein Offenes Zolllager eingelagert werden. Zudem steht die Lagerung im Vordergrund, wobei die Eidgenössische Zollverwaltung diesen Begriff sehr eng ausgelegt. Per 1. Januar 2016 erfahren die Vorschriften für Offene Zolllager weitere Anpassungen. Diese beinhalten u.a. auch die Pflicht zur Bekanntgabe des Eigentümers der eingelagerten Waren.

Bezug von Bilanzen von Aktiengesellschaften aus dem Handelsregister

02. Dezember 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. Dezember 2015

In letzter Zeit scheint es vermehrt vorgekommen zu sein, dass das Amt für Justiz Bilanzen von Aktiengesellschaften aushändigen musste. Die interessierten Bürgerinnen und Bürger scheinen ein Wunsch nach mehr Transparenz zu haben. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Musste das Amt für Justiz die letzten drei Monate vermehrt Bilanzen von Aktiengesellschaften aushändigen?
  2. Wie viele Bilanzen von Aktiengesellschaften musste das Amt für Justiz die letzten drei Monate aushändigen?
  3. Wie viel muss die interessierte Bürgerin beziehungsweise der interessierte Bürger für die Kopie einer Bilanz einer Aktiengesellschaft beim Amt für Justiz bezahlen?
  4. Von welchen Berufsgruppen wurden durch interessierte Bürgerinnen beziehungsweise interessierte Bürger vermehrt die Kopie einer Bilanz angefordert?
  5. Welche Busse muss eine Aktiengesellschaft bezahlen, wenn die Bilanz beim Amt für Justiz nicht fristgerecht hinterlegt wurde?

Antwort vom 04. Dezember 2015

Zu Frage 1: Ja, es gab eine Zunahme von 100%. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

Zu Frage 2: Während der letzten drei Monate wurde 20 Mal Einsicht in Jahresrechnungen verlangt und gewährt.

Zu Frage 3: Es sind jeweils Gebühren in Höhe von CHF 50.00 für Akteneinsicht zu entrichten.

Zu Frage 4: Bei insgesamt 20 Anträgen auf Einsichtnahme in Jahresrechnungen während der letzten drei Monate bezogen sich 10 (50% der Anfragen während der letzten drei Monate) auf Ärztegesellschaften, 4 auf Industrieunternehmen und 6 auf diverse andere Unternehmungen, wie z.B. Vermögensverwaltungsgesellschaften etc.

Zu Frage 5: Wer seiner Pflicht zur Offenlegung (fristgerechte Einreichung der Jahresrechnung beim Handelsregister) vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Amt für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken (Art. 977 Abs. 1 Ziff. 2 PGR i.V.m. § 66 Abs. 2 SchlTPGR).

Diese Ordnungsbussen können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Offenlegungspflichten erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet wird, dass diese Pflicht nicht besteht (§ 66 Abs. 3 SchlTPGR).

Antworten zur KVG-Volksabstimmung

02. Dezember 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. Dezember 2015

Im Rahmen der Diskussion zur bevorstehenden Volksabstimmung betreffend die Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sind diverse Meinungen und Aussagen zu vernehmen. Um den Stimmbürgerinnen und -bürgern möglichst korrekte Antworten zu präsentieren, bitte ich die Regierung um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Sollte die KVG-Abstimmung negativ ausgehen, wird immer wieder in das Feld geführt, dass die Einführung von Tarmed trotzdem möglich wäre. Könnten schwarze Schafe mit der Einführung von Tarmed im gleichen Ausmass wie in der Schweiz sanktioniert werden, wenn das KVG abgelehnt würde, und somit Art. 19 des KVG nicht abgeändert würde?
  2. Ist zu befürchten, dass nach der erfolgten Revision des KVG im Jahr 2012 beziehungsweise der Abänderung von Art. 19 KVG, schwarze Schafe unter den Leistungserbringern für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 nicht im selben Umfang wie in der Schweiz sanktioniert werden können?
  3. Ist zu befürchten, dass nach der erfolgten Revision des KVG im Jahr 2012 beziehungsweise der Abänderung von Art. 19 KVG, schwarze Schafe unter den Leistungserbringern für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 nicht anhand des erfolgten «Leiturteils» des Staatsgerichtshofes betreffend die Sanktionierung eines fehlbaren Leistungserbringers sanktioniert werden können?
  4. Ist zu befürchten, dass nach einer negativen Volksabstimmung zum KVG fehlbare Leistungserbringer auch für die Jahre 2017, 2018 und folgende nicht im selben Umfang wie in der Schweiz sanktioniert werden können, bis Tarmed eingeführt ist und Art. 19 KVG entsprechend abgeändert wird?
  5. Der LKV forderte von einem schwarzen Schaf mehr als CHF 3,3 Mio. zurück. Erhalten hat der LKV knapp CHF 1 Mio. Wie viel hätte jeder Prämienzahler erhalten, wenn der fehlbare Leistungserbringer mehr als CHF 3,3 Mio. zurückbezahlen hätte müssen und der LKV diese Summe jedem Prämienzahler gegeben hätte?

Antwort vom 04. Dezember 2015

Zu Frage 1: Wenn Leistungserbringer unwirtschaftlich arbeiten, hat eine Rückforderung durch den Kassenverband im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsverfahrens nach Art. 19 KVG zu erfolgen. In Liechtenstein wurde in diesem Jahr das an der Schweiz orientierte Vorgehen des Kassenverbandes bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, also das sogenannte „statistische Verfahren“ und der Vergleich mit Schweizer Leistungserbringern unter Berücksichtigung von tarifbedingten Unterschieden, auch höchstgerichtlich bestätigt. Das Leiturteil zeigt, dass Wirtschaftlichkeitsverfahren grundsätzlich wirksam möglich sind.

Tatsache ist allerdings, dass der vor kurzem höchstgerichtlich bestätigte Rückforderungsanspruch des Kassenverbandes auf Art. 19 KVG in der bis 2012 geltenden Fassung basierte. Im Jahr 2013 wurde diese Bestimmung um zusätzliche Prüfschritte erweitert, welche nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand zu bewältigen sind und in der Schweiz nicht vorgesehen sind. Die KVG-Revision sieht nun wieder das Abstellen auf die in der Schweiz praktizierte und mittlerweile auch in Liechtenstein ausjudizierte statistische Vergleichsmethode vor. Ausserdem beinhaltet die KVG-Revision eine Straffung des Instanzenzugs, was zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer führt. Wird die KVG-Revision abgelehnt, sind Ausgang und Dauer künftiger Wirtschaftlichkeitsverfahren ungewiss.

Durch die Einführung des Tarmed werden die tarifbedingten Unterschiede zur Schweiz auf Unterschiede im Taxpunktwert reduziert, was die rechnerische Vergleichbarkeit erleichtert und die Wirtschaftlichkeitsverfahren insgesamt effizienter macht.

Zu Frage 2: Wie aus der Antwort zu Frage 1 abgeleitet werden kann, ist dies zu befürchten.

Zu Frage 3: Es ist zumindest zu befürchten, dass sich das Leiturteil des Staatsgerichtshofes bzw. die Feststellungen der Vorinstanzen nicht zur Gänze auf jene Wirtschaftlichkeitsverfahren übertragen lassen, denen die seit 2013 geltende Fassung des Art. 19 KVG zugrunde liegt. Auch ist mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen.

Zu Frage 4: Wie aus der Antwort zu Frage 1 abgeleitet werden kann, ist dies zu befürchten.

Zu Frage 5: Wenn der fehlbare Arzt CHF 3,3 Mio. hätte zurückzahlen müssen, wäre diese Summe an den Kassenverband geflossen und von diesem weiter auf die Kassen verteilt worden, sodass letztlich der Prämienzahler davon profitiert hätte. Rein rechnerisch entfällt auf jeden Prämienzahler in Liechtenstein der Betrag von CHF 105.

IT-Zusammenarbeit Land und Gemeinden

02. Dezember 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Batliner
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. Dezember 2015

Der Staat bietet den Gemeinden eine IT-Zusammenarbeit an. Diesbezüglich wurde eine Vorstudie erstellt.

  1. Was sind die Ergebnisse wie auch die Kosten der Vorstudie?
  2. Welche Einsparungen beziehungsweise Synergieeffekte an Investitionen und Betriebskosten sind aus der Vernetzung zu erwarten?
  3. Welche Dienste - heute und in Zukunft - bietet der Staat den Gemeinden an?
  4. Mit welchen personellen, organisatorischen und finanziellen Konsequenzen sind beim Amt für Informatik zu rechnen?
  5. Gibt es diesbezüglich eine Zusammenarbeit im Dienstleistungs- und Beschaffungsbereich mit den liechtensteinischen Unternehmen?

Antwort vom 04. Dezember 2015

Zu Frage 1: Die Erstellung einer Studie über die Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit zwischen dem Land und den Gemeinden wurde von Gemeindeseite angestossen. Da die Regierung wie auch das Amt für Informatik seit jeher die Meinung vertreten, dass mögliche Synergien zwischen Land und Gemeinden im Bereich IT zu wenig genutzt werden, wurde dieses Anliegen gerne aufgenommen. Gemeinsam wurde ein Projektauftrag erarbeitet, welcher als Grundlage für die Auftragserteilung der Studie an das externe Beratungsunternehmen diente.

Die Ergebnisse der Studie bestätigen, dass die Voraussetzungen für Optimierungen und Synergien gegeben sind. Es sind gemeinsame Zielgruppen, wie z.B. Bürger, Wirtschaft, öffentliche Institutionen usw., und Leistungsaufträge vorhanden. Zudem werden weit­gehend identische Informatikmittel eingesetzt und die Grundlage für ein gemeinsames, leistungsfähiges Netzwerk ist ebenfalls vorhanden.

Durch eine verstärkte Zusammenarbeit können Optimierungen im Zusammenspiel der zwei Verwaltungsebenen einfacher umgesetzt werden, wie z.B. beim Einwohnerregister, bei den Steuern, beim Grundbuch etc. Zudem kann die operationelle Qualität, d.h. die Verfügbarkeit, die Stabilität, die Leistungsfähigkeit, die Sicherheit und der Funktionsumfang deutlich verbessert werden. Es kann ein Betrieb auf Enterprise Level gewährleistet werden, was sachlich notwendig ist, für eine Gemeinde im Alleingang aber nicht wirtschaftlich erreicht werden kann. Schlussendlich sind durch Eliminierung von Doppelspurigkeiten bei einer Zentralisierung auch Einsparungen zu erwarten.

Die Kosten für die Vorstudie wurden zur Hälfte zwischen Land und sämtlichen Gemeinden aufgeteilt. Sie betragen insgesamt 46'000 Franken.

Zu Frage 2: Es ergibt sich ein Potential für Kosteneinsparungen durch Skaleneffekte auf beiden Seiten. Die Studie erwartet bei den Gemeinden Einsparungen zwischen 5 und 10 Prozent.

Zu Frage 3: Heute bietet das Amt für Informatik den Gemeinden Supportleistungen und technisch unabhängige Dienstleistungen wie den gemeinsamen Einkauf von Hard- und Software an. Mit dem Aufbau des landesweiten Kommunikationsnetzwerkes können weitere Services wie PC-Betreuung, Serverbetrieb, Datenspeicher, E-Mail, usw. angeboten werden. Es bleibt jedoch jeder Gemeinde vorbehalten, ob und in welchem Umfang sie Services und Dienstleistungen von der Landesverwaltung beziehen will.

Zu Frage 4: Der personelle Aufwand beim Amt für Informatik ist abhängig von der Art und dem Umfang der für die Gemeinden erbrachten Leistungen. Für das Land bleiben die Aufwendungen in jedem Fall kostenneutral, da die Gemeinden für den Bezug der Leistungen marktgerechte Vollkosten bezahlen.

Zu Frage 5: Erste Gespräche zwischen dem Amt für Informatik und liechtensteinischen Unternehmen haben bereits stattgefunden, weitere werden folgen. Geplant ist, die Zusammenarbeit zu intensivieren und soweit möglich für Dienstleistungen liechtensteinische Unternehmen zu beauftragen.

Entwicklungshilfe und Investitionen in den globalen Schutz in Entwicklungsländern

02. Dezember 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. Dezember 2015

In der «NZZ am Sonntag» vom 29. November 2015 war zu lesen, dass die Schweiz erstmals das selbstgesteckte Ziel, nämlich 0,5 % des Volkseinkommens für die Hilfe an ärmere Länder auszugeben, erreicht hat. Gemäss DEZA, der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, haben Bund, Kantone und Gemeinden im Jahr 2014 erstmals 0,51 % des Bruttonationaleinkommens für die Hilfe an ärmere Länder ausgegeben. Gut die Hälfte des Geldes floss dabei in die Zusammenarbeit mit Ländern des Südens, CHF 462 Mio. wurden für humanitäre Hilfe in Krisenregionen aufgewendet und fast der gleiche Betrag wurde für die Betreuung von Asylsuchenden eingesetzt. Deren Kosten dürfen im ersten Jahr in der Schweiz offiziell als Entwicklungshilfe angerechnet werden. Auch ist absehbar, dass auch zusätzliche Investitionen in den globalen Klimaschutz aus dem Topf, der für Entwicklungshilfe vorgesehen ist, entnommen werden. Im Vergleich zur Schweiz hat Liechtenstein im letzten Jahr 0,75 % des Bruttonationaleinkommens, das heisst 50% mehr als die Schweiz, für Entwicklungshilfe ausgegeben. Anmerkung: Die meisten EU-Länder geben deutlich weniger für die Entwicklungshilfe aus als die Schweiz oder Liechtenstein. Deutschland gab beispielsweise im Jahr 2013 0,38 % und Österreich lediglich 0,27 % des Bruttonationaleinkommens für die Entwicklungshilfe aus. 

  1. Werden in Liechtenstein die Kosten für Asylsuchende während des ersten Jahres analog der Schweiz der Entwicklungshilfe zugerechnet?
  2. Werden die Kosten für die humanitäre Hilfe in Krisenregionen analog der Schweiz ebenfalls der Entwicklungshilfe zugerechnet?
  3. Werden in Liechtenstein diejenigen Aufwendungen für den globalen Klimaschutz, die Entwicklungsländern zu Gute kommen, analog der Schweiz der Entwicklungshilfe zugerechnet, respektive mit Geldern, die der Entwicklungshilfe zur Verfügung stehen, bezahlt?
  4. Wenn die Antwort zu Frage drei mit nein beantwortet werden sollte, gedenkt die Regierung eine Regelung oder Regelungen analog zur Schweiz zu implementieren?

Antwort vom 04. Dezember 2015

Die offizielle Entwicklungszusammenarbeit (Official Development Assistance, ODA) umfasst alle Ausgaben, welche ein Staat gemäss den Kriterien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe ausgibt. Zum zwischenstaatlichen Vergleich der ODA hat sich eine Kennzahl etabliert, welche die ODA im Verhältnis zum Bruttonationaleinkommen (BNE) eines Staates betrachtet – der sogenannte ODA-Prozentsatz.

Der internationale Zielwert für den ODA-Prozentsatz liegt bei 0,7. Die liechtensteinische Regierung hat sich wiederholt für die Erreichung dieses Ziels ausgesprochen. Im Jahr 2012 wurde mit einem ODA-Prozentsatz von 0.75 die internationale Zielvorgabe überschritten. Am 25. November 2015 wurde die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung für das Jahr 2013 und damit auch das BNE für das entsprechende Jahr publiziert. Weil zwischen 2010 und 2015 das Budget für die Internationale Humanitäre Zusammenarbeit und Entwicklung (IHZE) stark gekürzt wurde und weil das BNE von 2012 auf 2013 um 12,7 Prozent gewachsen ist, sank der ODA-Prozentsatz für das Jahr 2013 auf 0,65.

Zu Frage 1: Die Kosten, welche für die Betreuung von Asylsuchenden im Inland anfallen, sind ODA-anrechenbar und werden entsprechend angerechnet.

Zu Frage 2: Projektbeiträge, welche im Rahmen der IHZE für humanitäre Hilfsmassnahmen in Krisenregionen gesprochen werden, sind ebenfalls ODA-anrechenbar und werden entsprechend angerechnet.

Zu Frage 3: Auch die Projekte, welche im Rahmen der Klimafinanzierung gemäss dem entsprechenden Verpflichtungskredit umgesetzt werden, sind ODA-anrechenbar und werden entsprechend angerechnet.

Organhaftpflichversicherung in der Landesverwaltung

02. Dezember 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. Dezember 2015

In den vergangenen Wochen und Monaten war viel und oft die Rede von Verantwortlichkeit oder gar Haftung im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten von staatlichen Unternehmen. Mir ist dabei aufgefallen, dass eine sogenannte Organhaftpflichtversicherung nie erwähnt wird. Dazu ein paar Fragen:

  1. Hat die Regierung für die Landesverwaltung oder speziell vielleicht für bestimmte Ämter beziehungsweise  Amtsleiter eine Organhaftpflichtversicherung abgeschlossen?
  2. Haben die staatlichen Unternehmen wie zum Beispiel die Gasversorgung, die Post oder auch die Landesbank eine Organhaftpflichtversicherung, insbesondere für ihre Geschäftsführer?

Ich bitte die Regierung um detaillierte Auskünfte betreffend die Organhaftpflicht und den Versicherungsstatus der Landesverwaltung und der staatlichen Unternehmen.

Antwort vom 04. Dezember 2015

Ja, die Liechtensteinische Landesverwaltung hat eine Organhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Als mitversicherte Gesellschaften gelten alle öffentlich-rechtlichen und privaten Anstalten, Stiftungen oder Unternehmen des Landes Liechtenstein, mit Ausnahme der Liechtensteinischen Landesbank AG, der Liechtensteinischen Kraftwerke, der TFL Telecom FL AG, der Liechtensteinischen Gasversorgung, der Liechtensteinischen Post AG, der FMA Liechtenstein, der Hochschule Liechtenstein sowie LIECHTENSTEINmobil.

Die erwähnten Unternehmen sind nicht in der pauschalen Lösung eingeschlossen, da diese Lösung den Bedürfnissen der genannten Unternehmen nicht gerecht geworden wäre.

Die genannten staatlichen Betriebe verfügen über eine eigene Organhaft­pflicht­versicherung.

Es ist das Prinzip der Organhaftpflichtversicherung, die persönliche Verantwortung der Organe zu versichern. Versicherte Personen sind natürliche Personen, und zwar alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der Verwaltungs-, Stiftungs- und Aufsichtsräte, Mitglieder der Geschäftsleitungen, Mitglieder der gesellschaftsinternen Kontrollstellen und Mitarbeiter, denen de facto Organfunktion zukommt.

Agrarbericht

02. Dezember 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. Dezember 2015

Vor ein paar Monaten habe ich an dieser Stelle die Frau Landwirtschaftsministerin gefragt, wann der Landtag den seit langem angekündigten Agrarbericht bekomme. Die Antwort lautete damals, dass dieser Bericht dem Dezember-Landtag unterbreitet werde. 

  1. Warum konnte die Ministerin ihre Ankündigung beziehungsweise ihr Versprechen nicht einhalten?
  2. Was für konkrete, spezielle Gründe gibt es, dass dieser Agrarbericht dem Landtag noch nicht vorgelegt wurde?
  3. Ist die Erstellung des Agrarberichts besonders schwierig? Und wenn ja, was macht ihn so schwierig?

Antwort vom 04. Dezember 2015

Beim agrarpolitischen Bericht handelt es sich tatsächlich um einen sehr komplexen Bericht, der in dieser Legislatur zum ersten Mal erstellt wird. Entsprechende Erfahrungswerte sind nicht vorhanden. Die Regierung legt grossen Wert darauf, dass der Bericht den Landtagsabgeordneten einen umfassenden Gesamtüberblick über alle Bereiche der Landwirtschaft gibt. Zu diesem Zweck weist der Bericht auch einen hohen Detailierungsgrad auf. Hierfür sind umfangreiche und sorgfältige Abklärungen notwendig. Der Bericht hat daher mehr Zeit in Anspruch genommen, als ursprünglich vorgesehen.

MwSt-Verteilschlüssel zwischen der Schweiz und Liechtenstein

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Die MwSt-Steuereinnahmen erreichten im Jahr 2010 mit Einnahmen von CHF 227,4 Mio. ein Maximum. In diesem Jahr erreichte auch der zwischen der Schweiz und Liechtenstein ausgehandelte Verteilschlüssel mit einem Wert von 0,91% sein Maximum. Die MwSt-Einnahmen aus der sogenannten «separierten Branche» variierten hingegen zwischen dem Jahr 2011 und 2014 nicht sehr stark, respektive nahmen im Jahr 2014 sogar um knapp CHF 6 Mio. zu, wobei aufgrund des Rückgangs im Finanzsektor eigentlich hätte erwartet werden müssen, dass dieser Anteil der MwSt-Einnahmen eher zurückginge. Eine Tabelle mit den MwSt-Einnahmen und dem angewendeten Verteilschlüssel seit dem Jahr 2008 habe ich meiner Kleinen Anfrage angefügt. Aus dieser geht hervor, dass die MwSt-Einnahmen Liechtensteins nicht linear mit dem Verteilschlüssel variieren. So waren die MwSt-Einnahmen in den Jahren 2009, 2011 und 2012 annähernd gleich hoch, obwohl der Verteilschlüssel im Jahr 2009 0,77% betrug und in den Jahren 2011 und 2012 lediglich 0,69% respektive 0,68%. 

  1. Wie schaut die Formel für den zwischen Liechtenstein und der Schweiz ausgehandelten Verteilschlüssel für die Aufteilung der MwSt-Einnahmen aus dem gemeinsamen MwSt-Pool im Detail aus? Welche Faktoren gehen in die Berechnung ein?
  2. Wie schauen die Berechnungen für die Jahre 2008 bis 2014 im Detail aus? Hier reicht es natürlich, wenn die massgeblichen Grössen, die in der Formel verwendet werden, aufgelistet werden.
  3. Welche Veränderungen sind die Ursache dafür, dass sich der Verteilschlüssel von 0,91% im Jahr 2010 auf 0,51% im Jahr 2014 reduziert hat? Das heisst, der Verteilschlüssel hat sich seit 2010 auf fast die Hälfte reduziert.
  4. Wie hoch waren die MwSt-Einnahmen aus der separierten Branche in den Jahren 2007 bis 2010?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1: Die Verteilung der Mehrwertsteuererträge ist in der Anlage IV der Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein geregelt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlagen III und IV von rein technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wendet, weshalb diese Anlagen sowohl in der Schweiz wie auch in Liechtenstein nicht veröffentlicht bzw. publiziert wurden.

In Ziff. 3.2 Bst. a) und b) der Anlage IV der oben erwähnten Vereinbarung ist die Anwendung des Verteilungsschlüssels wie folgt geregelt:

  1. a) Der nach der direkten Zurechnung verbleibende Poolertrag ist aufgrund der Bevölkerungszahl, korrigiert um eine gegebenenfalls unterschiedliche Pro-Kopf-Nachfrage nach mehrwertsteuerbelasteten Gütern und Leistungen, auf die beiden Vertragsstaaten aufzuteilen. Zu diesem Zweck wird in einem ersten Schritt der Anteil der mittleren Wohnbevölkerung des Fürstentums Liechtenstein an der mittleren Gesamtwohnbevölkerung der beiden Vertragsstaaten berechnet. In einem zweiten Schritt wird das Pro-Kopf-Volkseinkommen (nominelles Volkseinkommen dividiert durch die mittlere Wohnbevölkerung) des Fürstentums Liechtenstein durch dasjenige der Schweiz geteilt. Um die mehrwertsteuerrelevante Nachfragedifferenz zu ermitteln, wird anschliessend der Prozentsatz, um den das liechtensteinische Pro-Kopf-Volkseinkommen das schweizerische übersteigt, um 15 Prozent gekürzt. In einem dritten Schritt wird dieser gekürzte Prozentsatz mit dem im ersten Schritt ermittelten Prozentanteil des Fürstentums Liechtenstein an der Gesamtwohnbevölkerung multipliziert. In einem vierten Schritt ergibt sich schliesslich durch Addition der Prozentsätze aus dem ersten und dritten Schritt der Anteil des Fürstentums Liechtenstein am nach der direkten Zurechnung verbleibenden Poolertrag. Der Anteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft ergibt sich aus der Differenz zwischen dem nach der direkten Zurechnung verbleibenden Poolertrag und dem so ermittelten Anteil des Fürstentums Liechtenstein.

Zu Frage 2: Die massgeblichen Grössen der Bevölkerungszahl und Volkseinkommen ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:

Rechnungsjahr

(Basisjahr)

mittlere Bevölkerung
(in Tsd.)

Volkseinkommen
(in Mia. CHF)

 

FL

CH

FL

CH

2008 (2006)

35

7‘558

3.6

428.9

2009 (2007)

35

7‘619

4.0

420.2

2010 (2008)

36

7‘711

4.1

395.2

2011 (2009)

36

7‘801

3.2

441.3

2012 (2010)

36

7‘878

3.5

485.8

2013 (2011)

37

7‘912

3.1

466.4

2014 (2012)

37

7‘997

2.6

486.6

 

Zu Frage 3: Wie der vorherigen Auflistung entnommen werden kann, ist das massgebende Volkseinkommen FL von rund 4 Mrd. (Volkseinkommen 2008 für das Rechnungsjahr 2010) auf rund 2.5 Mrd. (Volkseinkommen 2012 für das Rechnungsjahr 2014) gesunken. Der ungewöhnlich tiefe Wert für das Jahr 2012 ist ein Sonderfall und insbesondere auf grosse Dividendenausschüttungen ins Ausland zurückzuführen. Das Volkseinkommen der Schweiz ist in der gleichen Zeitperiode hingegen um rund 22 Prozent gestiegen. Diese unterschiedlichen Entwicklungen der Volkseinkommen der beiden Vertragsstaaten haben zur angesprochenen Reduzierung des Anteils Liechtensteins am Pool-Ertrag geführt.

Zu Frage 4: Die MWST-Einnahmen aus den separierten Branchen in den Jahren 2007 bis 2010 stellen sich wie folgt dar:

Jahr

Betrag

2007

80.7 Mio.

2008

85.7 Mio.

2009

70.0 Mio.

2010

77.1 Mio.

Kontrolluntersuchungen der über 70-jährigen Autofahrer

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung vom 1. August 1978 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr legt fest, dass sich Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises, die älter als 70 Jahre alt sind, jedes zweite Jahr bei einem Vertrauensarzt einer Kontrolluntersuchung unterziehen müssen. Diese Regelung ist identisch mit der entsprechenden Verkehrszulassungsverordnung der Schweiz, wurde also offensichtlich von der Schweiz eins zu eins übernommen. Trotzdem sind bedeutende Unterschiede in der Umsetzung der entsprechenden Verordnungen festzustellen: Währenddem in der Schweiz über 70-jährige bei jedem beliebigen Arzt, das heisst, auch bei ihrem Hausarzt, die verlangte Kontrolluntersuchung durchführen lassen können, kann die Kontrolluntersuchung in Liechtenstein nur bei ganz bestimmten Vertrauensärzten durchgeführt werden, die von den Behörden auf einer Liste geführt sind. In der Schweiz ist das Aufsuchen von Vertrauensärzten nur für Berufschauffeure vorgeschrieben. Dabei ist zu erwähnen, dass die Erstabklärung der über 70-jährigen durch Hausärzte eigentlich viele Vorteile hat, da die Hausärzte ihre Patienten besser kennen als die Vertrauensärzte.

Es ist auch noch zu berücksichtigen, dass gemäss einem schweizerischen Untersuchungsbericht bei rund 90% der kontrollpflichtigen Senioren und Seniorinnen keine verkehrsmedizinisch relevanten Einschränkungen vorliegen. Es wäre also effizienter, wenn der Hausarzt die Kontrolluntersuchung durchführt und im Zweifelsfall den Senior an eine verkehrsmedizinische Abklärungsstelle weiterverweisen könnte. Ein weiterer Unterschied zwischen der Schweiz und Liechtenstein scheinen auch die Kosten dieser Kontrolluntersuchung zu sein, die, gemäss mindestens einem Leserbrief in den Landeszeitungen, in der Schweiz doch deutlich günstiger sein sollen, wobei Kosten in der Regel zwischen CHF 60 und 80 anfallen sollen, während dem in Liechtenstein CHF 120 vorgeschrieben ist.

  1. Nachdem der Wortlaut der Verkehrszulassungsverordnungen der Schweiz und Liechtensteins identisch ist, müsste eigentlich davon ausgegangen werden, dass auch die Umsetzung identisch erfolgen könnte, das heisst, dass die Kontrolluntersuchung beim Hausarzt möglich wäre. Warum wurde dies anders als in der Schweiz umgesetzt und wo im Gesetz wurde der Preis für eine Kontrolluntersuchung festgesetzt?
  2. Wäre es nicht im Sinne der über 70-jährigen, wenn diesen erlaubt würde, die Kontrolluntersuchung bei einem beliebigen Arzt durchführen zu lassen, zum Beispiel bei ihrem Hausarzt oder auch in der Schweiz, wo die Ärzte die Kontrolluntersuchung wesentlich günstiger machen?
  3. Haben alle auf der Liste stehenden liechtensteinischen Ärzte, wie die schweizerischen Vertrauensärzte, spezielle verkehrsmedizinische Kenntnisse, die sie in entsprechenden Weiterbildungs- und vorgeschriebenen Fortbildungskursen erworben haben?
  4. Wann gedenkt die Regierung, diese unnötige Überregulierung zu Lasten der über 70-jährigen abzubauen und auf das Vorschreiben der Kosten für die Kontrolluntersuchung zu verzichten oder nur einen maximalen Betrag festzulegen?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1: In der Schweiz bestehen bezüglich der vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchungen grosse Unterschiede in den einzelnen Kantonen. In einigen Kantonen ist es möglich, die Kontrolluntersuchung beim jeweiligen Hausarzt zu machen, in anderen Kantonen ist dies nicht möglich.

In Liechtenstein waren bis zum Jahr 2010 einzig der Landesphysikus und sein Stellvertreter für die vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchungen zuständig. Aus Kapazitätsgründen wurden ab 2010 die Kontrolluntersuchungen, unter der Bedingung der Absolvierung einer vorgängigen Schulung der MFK und des Amts für Gesundheit, an verschiedene Vertrauensärzte delegiert. Diese Ärzte dürfen jedoch die Untersuchung nur durchführen, wenn sie nicht der Hausarzt des Probanden sind. Dies um die völlige Unabhängigkeit zu gewährleisten.

Der Landesphysikus und sein Stellvertreter verrechneten für die Kontrolluntersuchungen 60 Franken. Die Vertrauensärzte haben sich dann mit der MFK und dem Amt für Gesundheit, und unter Berücksichtigung der kantonal unterschiedlich hohen schweizerischen Tarife von 80 bis 200 Franken, auf einen generellen Betrag von 120 Franken geeinigt. Diese Summe ermöglicht eine kostendeckende Leistungserbringung, da eine Untersuchung im Durchschnitt ca. eine halbe Stunde dauert. Im Gesetz ist diesbezüglich kein Tarif festgelegt.

Zu Frage 2: Der Hausarzt kennt seinen Patient sicherlich am besten und geniesst das volle Vertrauen des Patienten. In Frage gestellt wird lediglich seine Unabhängigkeit gegenüber seinem Patienten, vor allem wenn an der Fahrtauglichkeit Zweifel bestehen. Um solche Interessenkonflikte zu vermeiden und eine neutrale unabhängige Beurteilung zu gewährleisten, wurde sich auf das heutige Regime geeinigt.

Die Untersuchung in der Schweiz vorzunehmen ist nicht möglich. Zwar ist die schweizerische Verkehrszulassungsverordnung ident mit der liechtensteinischen, jedoch divergiert der Anhang hierzu, betreffend die medizinischen Voraussetzungen bzw. Anforderungen, bspw. in Bezug auf die Sehstärke oder das Hörvermögen, aufgrund von EWR-rechtlichen Vorschriften.

Zu Frage 3: Die Liechtensteinischen Vertrauensärzte wurden von der Motorfahrzeugkontrolle an einem speziellen Kurs über die Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung geschult. Sie müssen die medizinischen und rechtlichen Kenntnisse besitzen, um die Kontrolluntersuchung vornehmen zu können. Grundsätzlich kann sich jeder Arzt als Vertrauensarzt registrieren lassen, wenn er bereit ist, die erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Schulung, zu erfüllen.

Zu Frage 4: Die Schweiz führt am 1. Juli 2016 ein neues System bezüglich der medizinischen Kontrolluntersuchungen ein. Dabei handelt es sich unter anderem um ein vier Stufen System bei dem ein Arzt, je nach dem Grad der besuchten Aus- und Weiterbildung, verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen durchführen kann. Bei diesem System ist auch vorgesehen dass die Hausärzte, bei entsprechender Weiterbildung, die Untersuchungen durchführen können.

Der Betrag von 120 Franken für den Untersuch ist als „Empfehlung“ zu verstehen, in diesem Sinne auch ein Maximalbetrag, an den sich bisher die Ärzte hielten.

Derzeit wird abgeklärt, ob und wenn ja in welchem Umfang das Schweizer System in Liechtenstein übernommen werden soll.

 

Ertragssteuer

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Im 2014 haben wir das Steuergesetz abgeändert und für Grossunternehmen die Bemessungsgrundlage angepasst. Die Regierung ging davon aus, dass aufgrund des modifizierten Eigenkapitals Mehreinnahmen von mehreren Millionen zu erwarten seien. Die Zahlen für das Steuerjahr 2014 müssten nun vorliegen.

  • Wie haben sich die Ertragssteuern der Top-12-Unternehmen (wir haben das im Bericht und Antrag Nr. 66/2014 diskutiert) entwickelt und welche Mehreinnahmen konnten aufgrund dieser Steuergesetzänderung verzeichnet werden?

Antwort vom 06. November 2015

Bei der in der Frage angesprochenen Auswertung handelt es sich um eine Sonderauswertung für den entsprechenden Bericht und Antrag. Alleiniger Zweck dieser Darstellung war, einen einmaligen konkreten Einnahmenvergleich zwischen altem und neuem Steuergesetz aufzuzeigen. Diese Zahlen werden aktuell und auch inskünftig nicht erhoben. Die regelmässig erhobenen Werte werden in der Steuerstatistik jährlich publiziert.

Die Steuerstatistik 2014 zeigt, dass 0.3% der Unternehmen in Liechtenstein Ertragssteuern von mehr als 1 Mio. CHF entrichten. Diese 0.3% der Unternehmen erbringen zusammen 51.2% der gesamten Ertragssteuern aller juristischen Personen.

Bürokratieabbau

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Eine übergeordnete und im Regierungsprogramm verankerte Zielsetzung ist die kritische Analyse der staatlichen Aufgaben. In der Beantwortung der Interpellation der VU-Fraktion betreffend die nachhaltige Reduktion des Personal- und Sachaufwandes in der Verwaltung, führte die Regierung aus, dass im Frühjahr 2015 eine fundierte Übersicht über die staatlichen Leistungen und die Vernetzung der verschiedenen Prozesse vorliegen werde. Dabei sollen nicht nur die offensichtlichen Staatsaufgaben und Leistungen, sondern auch die in den Prozessen enthaltenen Zusatzleistungen transparent gemacht werden, damit auf dieser Basis die politische Diskussion über einen Leistungsabbau und der entsprechenden Konsequenzen fundiert geführt werden kann. Wir haben bis heute keinen Bericht erhalten.

  1. Bis wann ist mit diesem Bericht und der entsprechenden Übersicht zu rechnen?
  2. Wurden auch Vorschläge aufgenommen beziehungsweise umgesetzt, die die Landtagsabgeordneten in der aktuellen Stunde vom 6. November 2013 zum Thema Abbau von Überregulierung und Bürokratie eingebracht haben?
  3. Welche Massnahmen zum Bürokratieabbau wurden bisher umgesetzt und erscheinen allenfalls nicht mehr in diesem Bericht?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1: Der Bericht an den Landtag erfolgt im Frühjahr 2016.

Zu Frage 2: Die Leistungsanalyse umfasst alle Verwaltungsbereiche. Dabei wurden über 800 Kernaufgaben identifizert, welche auch verschiedene Bereiche tangieren, die in der aktuellen Stunde vom 6. November 2013 angesprochen wurden. Das betrifft beispielsweise Themen im Bereich der Gewerbebewilligungen, im Baugesetz, Unternehmensregister, Land- und Alpwirtschaft, Umweltstandards, EWR-Umsetzung, Ideenaufbereitung innerhalb der Verwaltung etc.

Zu Frage 3: Die Regierung hat bereits eine Reihe von Massnahmen umgesetzt. Diese werden im Bericht an den Landtag unter der Rubrik „erledigt“ ebenfalls erwähnt. Bezüglich Bürokratieabbau wurden auszugsweise folgende kleineren und grösseren Massnahmen bereits umgesetzten:

Amt für Bau und Infrastruktur

  • Liftkontrollen: Sowohl die Bewilligung als auch die Kontrolle wurden aus der Bauverordnung gelöscht. Somit sind diese ab 1.1.2016 vollständig dereguliert. 
  • Eigentumsnachweise bei Baugesuchen: Automatische Ermittlung des Eigentumsnachweises aus dem Datensatz GDI; diese Massnahme führt zu einer Erleichterung sowohl intern als auch für die Antragsteller.
  • Revision Baugesetz: Baukontrollen (Schlussabnahmen) bei einfachen Objekten liegen neu in der Verantwortung des Bauherrn respektive dessen Architekten. Das Amt für Bau und Infrastruktur kontrolliert nur noch stichprobenartig. Die Vorlage wurde in erster Lesung im Oktoberlandtag behandelt .

Amt für Justiz

  • Revision des Grundverkehrsgesetzes: Abschaffung von 11 Grundverkehrskommissionen und ausschliessliche Zuständigkeit bei Amtes für Justiz; damit wird der one-stop-shop Ansatz umgesetzt. Die Vorlage wurde anlässlich der aktuellen Landtagssitzung in erster Lesung behandelt. 

Steuerverwaltung

  • Monats- und Quartalsabrechnungen der MWST: Diese können online erfasst und übermittelt werden. 
  • Fristverlängerungen bei juristischen Personen: Diese werden online erfasst und übermittelt; der Steuerpflichtige erhält eine Bestätigung der Fristverlängerung per Mail; auf Unterschriften wird verzichtet. 
  • PVS-Anträge: Diese werden online erfasst und übermittelt; auch in diesem Prozess wird auf Beilagen und Unterschrift verzichtet. 

Amt für Umwelt

  • Anzeichnen der Bäume: Neu können Bäume direkt durch die Förster angezeichnet werden; früher erfolgte dies durch das Amt für Umwelt. 

Amt für Volkswirtschaft

  • Onlinetools im Gewerbegesetz: Laufende Verbesserung der Onlinetools im Bereich Gewerbegesetz für Bewilligungen, Gründungen, Änderungen, etc. 
  • Bewilligungen für Sonntagsarbeit: Nur noch eine einzige Bewilligung für Sonntagsarbeit (für Betriebe und für Arbeitnehmer). 
  • Bewilligung für Forstarbeiten mit Kran: Neu wird eine Jahresbewilligung erteilt. 
  • Abschaffung diverser Kommissionen im Bereich des Gewerbegesetze. 

Alpenkonvention

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Liechtenstein hat das Abkommen zur Alpenschutzkonvention ratifiziert - ein internationaler Vertrag zwischen den Alpenländern mit dem Ziel, eine nachhaltige Entwicklung im Alpenraum zu fördern. Die Alpenkonvention möchte eine Harmonisierung zwischen Natur- und Landschaftsschutz sowie wirtschaftlicher Entwicklung erreichen, um die Alpen als Lebensraum für Menschen und Natur sowie als Wirtschaftsraum zu erhalten. Mit der Ratifizierung ist unser Land Verpflichtungen eingegangen, hat aber auch Rechte erworben.

  1. In Artikel 4 der Rahmenkonvention heisst es: «Die Vertragsparteien sorgen in geeigneter Weise für eine regelmässige Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse von Forschungen, Beobachtungen und getroffene Massnahmen.» In welcher Form und in welchen Abständen macht dies die Regierung?
  2. Hat die Liechtensteiner Regierung seit dem Inkrafttreten der Alpenschutzkonvention die Möglichkeit eines Konsultations- oder Schiedsverfahrens genutzt?
  3. Sind aktuell Konsultations- und Streitbeilegungsverfahren respektive Schiedsverfahren im Sinne der Alpenschutzkonvention hängig?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1: Die wesentliche Informationsquelle zur Alpenkonvention ist heute die Homepage des permanenten Sekretariats der Alpenkonvention, wodurch die einzelnen Staaten bezüglich der Informationspflicht gemäss Art. 4 des Konventionstextes entlastet werden. Daneben bilden die Alpenzustandsberichte, welche alle zwei Jahre veröffentlicht werden, eine wesentliche Informationsquelle für alpenspezifische Themen. Einzelstaatliche Informationen erfolgen vorwiegend anlässlich spezifischer Projekte oder im Rahmen der Vorsitzaktivitäten eines Landes. Die wichtigste Information zur Alpenkonvention durch Liechtenstein erfolgt im Rahmen des Architekturwettbewerbs Constructive Alps, einem Gemeinschaftsprojekt von Liechtenstein und der Schweiz. Die Wanderausstellung zum Wettbewerb wird jeweils auch in Liechtenstein gezeigt.

Zu Frage 2 und 3: Die Regierung hat seit dem Inkrafttreten der Alpenkonvention kein Streitbeilegungs- rsp. Schiedsverfahren beantragt. Dies gilt übrigens für sämtliche Vertragsstaaten der Alpenkonferenz. Somit sind auch keine Streitbeilegungsverfahren oder Schiedsverfahren hängig. Im Rahmen des Projektes Stadttunnel Feldkirch wurde mit der Vorarlberger Landesregierung ein Konsultationsgespräch nach Art. 8 Abs. 2 des Verkehrsprotokolls zur Alpenkonvention durchgeführt. Sollte die Notwendigkeit entstehen, so ist die Regierung bereit die Instrumente der Alpenkonvention zum gegebenen Zeitpunkt zu nutzen.

Besteuerte nach dem Aufwand

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Die Einnahmen der Budgetposition 900.400.02 Aufwandbesteuerung werden für das Jahr 2016 mit CHF 9,8 Mio. ausgewiesen. 2014 wurden rund CHF 8 Mio. in diesem Bereich eingenommen. Dabei geht die Regierung für 2016 von drei Neuzugängen aus, die gerade einmal die Mindestpauschale bezahlen werden, also einen Aufwand von maximal CHF 1,2 Mio. pro Jahr haben.

  1. Wie viele Personen oder gemeinsam veranlagte Ehepaare wurden in Liechtenstein per 31.12.2014 nach dem Aufwand besteuert?
  2. Wie viele davon haben die Liechtensteiner Staatsbürgerschaft?
  3. Wie viele davon entrichten die Mindestpauschale von CHF 300'000 oder mehr?
  4. Gedenkt die Regierung noch in dieser Legislaturperiode wenigstens die Mindestpauschale von CHF 300'000 von den nach dem Aufwand besteuerten Personen oder gemeinsam veranlagten Ehepaaren einzufordern?
  5. Wie wird der Aufwand von potenziellen Neuzugängen geschätzt?

Antwort vom 06. November 2015

Es sei vorausgeschickt, dass die Steuerverwaltung Ende 2014 sowie im Jahr 2015 mit Steuerpflichtigen, die der Besteuerung nach dem Aufwand unterstehen und deren Steuerbetrag unter der Mindestpauschale lag, Gespräche über die Anpassung der Besteuerung führte. Zwischenzeitlich sind diese Gespräche abgeschlossen. Bei einem Teil der Steuerpflichtigen wurde die Pauschalsteuer auf CHF 300‘000 angehoben, beim anderen Teil der Steuerpflichtigen erfolgte eine Überführung in die ordentliche Besteuerung. Ein Ehepaar zog weg. Aufgrund der in der Entscheidung betreffend die Besteuerung nach dem Aufwand festgelegten Fälligkeitsfristen konnte in den meisten Fällen die Anpassung des Steuerbetrages bzw. Überführung in die ordentliche Besteuerung nicht bereits für das Steuerjahr 2015 erfolgen.

Zu Frage 1: Per 1.1.2015 unterlagen 35 Alleinstehende bzw. Ehepaare der Besteuerung nach dem Aufwand. Per November 2015 sind es noch 32. Vier davon werden ab 2016 der ordentlichen Besteuerung unterstehen.

Zu Frage 2: Per 1.1.2015 hatten noch 3 Personen die Liechtensteinische Staatsangehörigkeit, wobei zwischenzeitlich 2 dieser Personen verstorben sind. Bei der dritten Person läuft die Umstellung auf die ordentliche Besteuerung, sodass es inskünftig keine Besteuerte nach dem Aufwand mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft geben wird.

Zu Frage 3: Geht man vom heutigen Bestand aus, werden inskünftig alle Besteuerten nach dem Aufwand die Mindestpauschale von CHF 300‘000 oder mehr bezahlen. Bei drei Personen erfolgen die Anpassungen, sobald die in den entsprechenden Entscheidungen festgesetzte Dauer der Pauschalsteuer ausläuft.

Zu Frage 4: Wie bereits ausgeführt, wurde eine Erhöhung auf die Mindestpauschale vorgenommen bzw. es erfolgte eine Überführung in die ordentliche Besteuerung.

Zu Frage 5: Die Antragsteller auf Besteuerung nach dem Aufwand werden nach ihrem Aufwand befragt.


Drei Regierungsmitglieder in Wien

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Anlässlich des Fussballländerspiels Österreich-Liechtenstein am Montag, den 12. Oktober 2015, weilten drei von fünf Regierungsmitgliedern in Wien. Der Besuch des Fussballländerspiels wurde von den Regierungsmitgliedern gerade auch genutzt, um verschiedene Termine vor Ort wahrzunehmen.

  1. Ist die Regierung sensibilisiert für die Aussenwirkung  solcher Reisen, gerade im Zusammenhang mit den massiven Sparbemühungen des Landes?
  2. Welche Erkenntnisse konnte die Regierung in Bezug auf die S-Bahn FL.A.CH gewinnen? 
  3. Welche Erkenntnisse konnte die Regierung in Bezug auf den Finanzplatz Liechtenstein gewinnen? 
  4. Welche Erkenntnisse konnte die Regierung in Bezug auf die Herausforderung in der gegenwärtigen Flüchtlingskrise gewinnen?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1: Die Regierungsmitglieder nutzen verschiedenste Anlässe im In- und Ausland zur Kontaktpflege und Besprechung von Themen im Interesse des Landes. Die Beziehungen zu unserem Nachbarland Österreich stellen dabei eine hohe Priorität dar. Sowohl Regierungschef Adrian Hasler, Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer als auch Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer haben die Teilnahme am Länderspiel mit mehreren Treffen auf Ministerebene, mit Wirtschaftsvertretern und mit Mediengesprächen verbunden. Die hierfür anfallenden Kosten beschränken sich auf die reinen Reisekosten und sind durch das entsprechende Budget abgedeckt.

Zu Frage 2 bis 4: Regierungschef Adrian Hasler war auf Einladung der Liechtensteinischen Landesbank in Wien. Im Rahmen der Veranstaltung stellte sich der Regierungschef den Fragen von „Die Presse“ Chefredaktor Rainer Novak. Unter dem Titel „Fürstentum Liechtenstein: Mit Mut in die Zukunft denken“ wurden die sich verändernden Rahmenbedingungen für Finanzplätze, die aktuellen Herausforderungen für Liechtenstein wie auch die aktuellen Reformvorhaben diskutiert. Ebenfalls traf Regierungschef Hasler in Wien lebende Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner zu einem Gedankenaustausch über die Entwicklung Liechtensteins aus der Perspektive der in Wien lebenden Landsleute.

Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer war vom österreichischen Justizminister Wolfgang Brandstetter zum Besuch des Länderspiels in Wien eingeladen worden. Am Vorabend des Länderspiels fand ein Arbeitsessen der beiden Justizminister statt, bei dem aktuelle Justizthemen besprochen wurden, so unter anderem rechtliche Fragen in Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingskrise sowie der Strafrechtsreform in Österreich. Anlässlich des Treffens mit der österreichischen Innenministerin Johanna Mikl-Leitner wurden ebenfalls die aktuellsten Entwicklungen im Asylbereich und die Einschätzung der Lageentwicklung in beiden Ländern besprochen. Allfällige Grenzschliessungen der Nachbarstaaten hätten Auswirkungen auf die Flüchtlingsströme und damit verbundene allfällige „Ausweichbewegungen“, welche auch Liechtenstein treffen können. Liechtenstein ist als Nachbarland von den Auswirkungen der österreichischen Asylpolitik direkt betroffen, ein regelmässiger und intensiver Austausch auf Ministerebene ist für Liechtenstein deshalb besonders wertvoll.

Sportministerin Marlies Amann-Marxer traf anlässlich ihres Besuchs in Wien am 12. Oktober 2015 auf Einladung ihren österreichischen Kollegen Gerald Klug zu einem Gespräch. Dabei wurden verschiedene Themen des Sports, insbesondere die Organisation des Sports in Liechtenstein und Österreich diskutiert. Insbesondere da Liechtenstein derzeit dabei ist, eine Schwerpunktverlagerung der Sportstrukturen hin zur privaten Seite des Sports zu prüfen, war der Austausch mit dem österreichischen Sportminister von besonderem Interesse, da Österreich einen ähnlichen Prozess seit Kurzem hinter sich hat.

Leitfaden im Zusammenhang mit Flüchtlingen

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

In der Aktuellen Stunde vom September-Landtag wurde von der Abgeordneten Karin Rüdisser-Quaderer der Vorschlag zu einem Leitfaden oder Ratgeber im Umgang mit Flüchtlingen gemacht. In Form einer Broschüre oder auch einer Webseite könnte darüber informiert werden, wie sich die Bevölkerung ehrenamtlich und unentgeltlich einbringen kann und wer die Ansprechpartner für Anliegen aus der Bevölkerung sind. Auch die rechtlichen Grundlagen zur Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen könnten kurz und einfach erklärt werden. Mit diesen Informationen könnten auf niederschwellige Weise viele Fragen beantwortet werden und es könnte Verständnis geweckt werden. Weitere Abgeordnete und die Regierung haben im September positiv auf diesen Vorschlag reagiert und die Regierung hat versprochen, die Idee zu prüfen.

  1. Hat sich die Regierung schon entschieden, ob ein solcher Leitfaden erstellt werden wird, und wenn ja, in welcher Form und bis wann?
  2. Wenn nein, mit welchen Mitteln will die Regierung die Bevölkerung künftig gut, umfassend und regelmässig niederschwellig über die Thematik informieren?

Antwort vom 06. November 2015

Zu den Fragen 1 und 2: Die Regierung arbeitet derzeit daran, auf der Webseite des Ausländer- und Passamtes innerhalb des Portals der Landesverwaltung in einem separaten Bereich Informationen zum Thema Asylverfahren und Flüchtlinge aufzuschalten. Neben Erläuterungen zum Asylverfahren und der Klärung von Begrifflichkeiten sollen auch nützliche Informationen für die Bevölkerung bereitgestellt werden. Zusätzlich ist ein Bereich für häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) geplant. Die Webseite soll in den kommenden Wochen freigeschaltet werden.

Gegenüber einer Broschüre hat die Aufschaltung von Informationen auf der Webseite des Ausländer- und Passamtes den Vorteil, dass schneller auf aktuelle Ereignisse reagiert und das Informationsangebot flexibel erweitert werden kann.

Neue Zollfreilager und Depots für Kulturgüter in Liechtenstein

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Einem Kunstdepot vertrauen Institutionen, Organisationen und private Sammler ihre Kunstschätze an. In Mauren entsteht derzeit ein Kunstdepot, das sowohl lokalen als auch internationalen Kunden Dienstleistungen anbieten soll. Es soll Ende 2016 fertiggestellt sein. In Triesen soll ein weiteres, ähnliches Depot entstehen. In Zollfreilagern oder Depots können Kunstwerke so lange steuerfrei gelagert oder zwischengelagert werden, bis sie in das Bestimmungsland ausgeliefert werden.

Kunstkäufe werden auch zur Geldwäsche oder zur Steuerhinterziehung genutzt und via Kunstdepots ausser Landes geschafft oder gelagert. Diverse Fälle sind bekannt geworden, in denen Kunstdepots in der Schweiz, in Luxemburg und in Singapur eine Rolle spielen. Dementsprechend werden Regulierungen gefordert, um gesetzliche Lücken zur Steuerhinterziehung oder Geldwäsche zu schliessen.

  1. Handelt es sich bei dem Geschäft mit sogenannten Kunstdepots oder Zollfreilager für Kulturgüter um eine steuerliche Regulierungslücke in Liechtenstein beziehungsweise wie weit reichen die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen?
  2. Wie kann gesetzlich sichergestellt werden, dass in Liechtenstein gelagerte oder zwischengelagerte Kulturgüter in den Herkunftsländern versteuert wurden?
  3. Wie kann sichergestellt werden, dass in Liechtenstein Steuerpflichtige keine unversteuerten Kunst- und Kulturgegenstände in Zollfreilagern für Kulturgüter sowie in Kunstdepots lagern?

Antwort vom 06. November 2015

Aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz unterstehen Zollfreilager der schweizerischen Zollgesetzgebung. Zuständig für Bewilligungen ist die Eidgenössische Zollverwaltung. Derzeit gibt es in Liechtenstein keine Zollfreilager, nach Auskunft der schweizerischen Zollbehörden sind auch keine Gesuche aus Liechtenstein anhängig. Allerdings bestehen aktuell drei offene Zolllager, die hauptsächlich von Industrieunternehmen genutzt werden. Auch für die Bewilligung dieser offenen Zolllager ist die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig; es sind derzeit ebenfalls keine neuen Bewilligungsverfahren hängig.

Zu Frage 1: Ein Depotbetrieb benötigt grundsätzlich keine besondere Bewilligung und umfasst lediglich die qualifizierte Lagerung und Aufbewahrung von Gegenständen. Ein solcher Betrieb untersteht der gewerblichen und steuerlichen Gesetzgebung. Insoweit ist keine steuerliche Regulierungslücke erkennbar.

Zu Frage 2 und 3: Die Einfuhr von Gütern aller Art, also auch von Kunstgegenständen, untersteht den Einfuhrzollvorschriften. Liechtenstein ist hier in den Zollvertrag eingebunden und hat keine eigenständige Kompetenz.

Fünfter Länderbericht Liechtensteins zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Liechtenstein ist 1995 dem UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau beigetreten und hat sich damit dazu verpflichtet, alle vier Jahre in einem Länderbericht Rechenschaft über die Umsetzung der UNO-Frauenkonvention beziehungsweise über die noch nicht erreichten Ziele abzulegen. Der letzte Bericht erschien 2010. Anfangs 2011 wurde er vom UNO-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau behandelt und diverse faktische Mängel in der Gleichstellung wurden identifiziert, sodass Liechtenstein ersucht wurde, nach zwei Jahren schriftlich einen Follow-up-Bericht zu verfassen, um seine zwischenzeitlichen Anstrengungen darzulegen. So die letzten verfolgbaren Schritte bis zum Oktober 2013. Turnusgemäss müsste inzwischen der fünfte Länderbericht vorliegen.

  1. Wann wird der fünfte Länderbericht über Liechtenstein zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegen die Frau (CEDAW) veröffentlicht?
  2. Kam es dabei zu Verzögerungen und wenn ja, warum?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1: Die Regierung betrachtet die UNO-Konvention zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau, kurz die UNO-Frauenkonvention, als ein wichtiges Menschenrechtsinstrument. Das zeigt sich unter anderem daran, dass die Berichte bisher immer zeitnah eingereicht worden sind. Der fünfte Länderbericht wäre am 1. Februar 2015 fällig gewesen. Aufgrund von Rückständen bei Berichten zu anderen UNO-Menschenrechtskonventionen konzentrierte sich das Amt für Auswärtige Angelegenheiten in diesem Jahr auf die Bearbeitung der bereits länger ausstehenden Pendenzen.

Die Planung für das 2016 ist derzeit im Gange. Wann der Bericht unter der UNO-Frauenkonvention eingereicht werden kann, hängt auch davon ab, ob Liechtenstein das sogenannte vereinfachte Berichterstattungsverfahren wählen kann. Liechtenstein hat sich bei der Reform der UNO-Vertragsausschüsse im Jahr 2014 erfolgreich für die Einführung dieses vereinfachten Verfahrens eingesetzt, welches massgebliche Erleichterungen bringt und gerade für eine kleine Administration wie die liechtensteinische sehr bedeutsam ist. Allerdings haben noch nicht alle Ausschüsse dieses Verfahren einführt bzw. nur für eine eingeschränkte Zahl an Staaten.

Zu Frage 2: Wie bereits unter Frage 1 erwähnt, liegt der Grund für die Verzögerung darin, dass das Amt für Auswärtige Angelegenheiten Rückstände aufzuarbeiten hatte. Die UNO-Berichterstattungen im Menschenrechtsbereich sind umfassende und detaillierte Beschreibungen der Menschenrechtssituation in Liechtenstein im vom jeweiligen Übereinkommen abgedeckten Bereich. Sie werden in Koordination und Zusammenarbeit mit verschiedenen thematisch zuständigen Amts- und Stabsstellen erstellt. Aufgrund der begrenzten personellen Ressourcen hat das Amt für Auswärtige Angelegenheiten in Bezug auf die Aufgabenerledigung eine Priorisierung vorzunehmen.

Drohende Schliessung der Zollstellen St. Gallen, Romanshorn und Buchs

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Der Schweizer Bund spart und plant die Schliessung der Zollstellen St.Gallen, Romanshorn und Buchs. Damit will er jährlich bei der Eidgenössischen Zollverwaltung CHF 20 Mio. pro Jahr beziehungsweise CHF 7 Mio. beim Personal einsparen. Zollanmeldungen würden damit nach Kreuzlingen, St. Margrethen und Schaanwald verlegt beziehungsweise dort konzentriert werden. Im Rheintal und damit auch in Schaanwald würden definitiv mehr Zollanmeldungen und somit Zollabfertigungen stattfinden. Anteilmässig ist ein hoher Lastwagen- oder Schwerverkehrs-Anteil zu befürchten.

  1. Seit wann hat die Liechtensteinische Regierung Kenntnis von den geplanten Schliessungen beziehungsweise  von der Verlegung nach Schaanwald beziehungsweise hat die Schweizerische Regierung die Liechtensteinische Regierung frühzeitig über die geplante Schliessung und über mögliche Auswirkungen auf Schaanwald informiert?
  2. Hat die Liechtensteinische Regierung gegen die geplanten Schliessungen und die Verlegung von zusätzlichen Zollanmeldungen in Richtung Schaanwald beim Schweizer Bund Protest eingelegt und dargelegt, dass dadurch Mehrverkehr in Liechtenstein generiert werden wird?
  3. Gibt es weitere Massnahmen, welche die Regierung dagegen unternimmt beziehungsweise plant?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1: Die Regierung erhielt am 30. September 2015 durch Berichterstattung in Schweizer Medien Kenntnis von der vorgeschlagenen Schliessung der Zollämter Buchs SG, Romanshorn und St. Gallen. Auf Nachfrage bei den zuständigen Stellen wurde erklärt, dass die Schliessung von Dienststellen in der Ostschweiz zudem auch das Zollamt in der Stadt Zürich umfassen soll. Die vorgeschlagenen Schliessungen wurden im Rahmen des angestrebten Stabilisierungs­programms 2017 – 2019 zur Entlastung des Schweizer Bundeshaushalts als mögliche Sparmassnahmen eingereicht. Ein endgültiger Entscheid in Bezug auf die Verteilung der in Buchs, Romanshorn und St.Gallen anfallenden Arbeit auf die verbleibenden Dienststellen bestehe bislang nicht.

Zu Frage 2: Nein. Bei der Dienststelle Buchs werden hauptsächlich Zollabfertigungen im Rahmen der modernen vereinfachten Verfahren vorgenommen, bei denen sich die Waren an sogenannten zugelassenen Orten befinden. Für diese Art Verfahren ist die Örtlichkeit der Zollstelle grundsätzlich unwesentlich, weshalb auch bei einer Verlegung der Zollabwicklungen der Dienststelle Buchs zum Zollamt Schaanwald kein Mehrverkehr oder längere Wartezeiten zu erwarten sind. Ein allfälliger künftiger Mehrverkehr beim Grenzübergang Schaanwald könnte allerdings durch die bevorstehende Brückensanierung beim Grenzübergang Au/Lustenau entstehen, die Auswirkungen sind aber schwierig vorauszusagen.

Zu Frage 3: Da die Regierung wegen der in der Schweiz vorgeschlagenen Sparmassnahmen im Zollbereich keinen Mehrverkehr bzw. keine Mehrbelastung für Liechtenstein erwartet, sind derzeit keine weiteren Schritte seitens der Regierung vorgesehen. Die Bestimmung der einzelnen Sparmassnahmen zur Umsetzung des Stabilisationsprogramms 2017-2019 zur Entlastung des Bundeshaushalts obliegt den Schweizer Behörden und Institutionen.

Asyl auf Zeit

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Elfried Hasler
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Gemäss Asylgesetz haben Flüchtlinge und deren Familienangehörige mit der Asylgewährung ein Aufenthaltsrecht in Liechtenstein und erhalten damit eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung im Land. In Österreich hat sich gemäss heutigen Medienberichten die Koalition auf eine «Asyl auf Zeit» geeinigt. Dabei soll unter anderem die Aufenthaltsbewilligung nach einer gewissen Zeitspanne dahingehend überprüft werden, ob die Gründe für die Asylgewährung und damit für die Aufenthaltsbewilligung noch Bestand haben oder eine Rückkehr ins Heimatland und die Beendigung der Aufenthaltsbewilligung zumutbar ist.

  1. Lassen die heutigen gesetzlichen Bestimmungen in Liechtenstein eine Asylgewährung auf Zeit grundsätzlich zu?
  2. Falls nein, welche gesetzlichen Bestimmungen wären hierfür anzupassen?
  3. Plant die Regierung konkrete Schritte in Richtung «Asyl auf Zeit»?
  4. Falls ja, bis wann ist mit konkreten Massnahmen zu rechnen?
  5. Falls nein, welches sind die Gründe hierfür?

Antwort vom 06. November 2015

Zu den Fragen 1, 2, 3, 4 und 5: Das Asylrecht in Liechtenstein kennt derzeit kein Asyl auf Zeit. Allerdings gibt es gemäss Art. 40ff. des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2011 (LGBl. 2012 Nr. 29; AsylG) Gründe für die Beendigung des Asyls. Flüchtlinge, denen in Liechtenstein nach einem positiven Asylentscheid Asyl gewährt wurde, dürfen wieder ausgewiesen werden, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit Liechtensteins gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben.

Im Nachgang von negativen Asylentscheiden kennt das Asylrecht in Liechtenstein allerdings die sogenannte vorläufige Aufnahme und die vorübergehende Schutzgewährung.

Ist der Vollzug einer Wegweisung nach einem negativen Asylentscheid nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so ordnet das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 29 AsylG die vorläufige Aufnahme an. Sie ist höchstens auf ein Jahr zu befristen und kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung noch vorliegen. Andernfalls ordnet das Ausländer- und Passamt den Vollzug der Wegweisung an. Nach fünf Jahren Aufenthalt im Rahmen der vorläufigen Aufnahme kann die Regierung auf Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn eine fortgeschrittene Integration vorliegt (Art. 31 AsylG i.V.m. Art. 24 AsylV).

Die Regierung kann nach Konsultation der beratenden Kommission und dem UNHCR gemäss Art. 43ff. AsylG zudem mit Verordnung bestimmen, ob und nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehend Schutz gewährt wird und wann dieser wieder aufgehoben wird. Wird einer Person vorübergehend Schutz gewährt, werden Asyl- und Wegweisungsverfahren sistiert. Der Entscheid bedarf keiner Anhörung. Es gelten jedoch dieselben Ausschlussgründe wie im Asylverfahren. Der Schutzbedürftige darf sich während der Dauer der vorübergehenden Schutzgewährung in Liechtenstein aufhalten. Dauert diese länger als fünf Jahre, erhält der Schutzbedürftige in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung.

Um das sogenannte Asyl auf Zeit in Liechtenstein einzuführen, müssten das Asylgesetz und ggf. die Asylverordnung angepasst werden. Derzeit wird im Rahmen einer dringenden Revision des Asylgesetzes und der Asylverordnung ein Vernehmlassungsbericht mit dem Ziel der Beschleunigung des Asylverfahrens ausgearbeitet. Die Regierung wird in diesem Vernehmlassungsbericht auch Ausführungen zum Asyl auf Zeit machen. Ein Entscheid ist noch nicht gefallen.

Die Entscheidung der österreichischen Regierung, das Asyl auf Zeit einzuführen, wird allerdings von Nichtregierungsorganisationen scharf kritisiert und als unmenschlich bezeichnet. Darüber hinaus wird angeführt, durch dieses Instrument einer verschärften Asylpolitik entstehe ein erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand und dieser wiederum führe zu einer enormen Mehrbelastung der Behörden. Aufgrund dieser Einwände ist eine Einführung des Asyl auf Zeit in Liechtenstein gründlich zu prüfen.

Beschleunigung des Asylverfahrens

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Alois Beck
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Gemäss meinem Kenntnisstand wurden per Ende Oktober 2015 von der Flüchtlingshilfe Liechtenstein rund 130 Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene aus 25 Nationen betreut. Dem Vernehmen nach stammen dabei etliche Asylsuchende aus sogenannt «sicheren Herkunftsstaaten». Überdies verlaufe das Asylverfahren in Liechtenstein teilweise schleppend. Liechtenstein hat nur begrenzte Kapazitäten für die Abwicklung des Asylverfahrens und für die Aufnahme von Flüchtlingen. Umso wichtiger erscheint mir, dass die Prozesse beschleunigt werden - wie das von der Regierung auch schon angekündigt wurde. Auch in unseren Nachbarstaaten sind solche Bestrebungen im Gange. Insbesondere solllte gerade für Asylsuchende aus sogenannt «sicheren Herkunftsstaaten» der Prozess beschleunigt werden, damit diejenigen Flüchtlinge, welche aus begründeter Furcht vor Verfolgung hier sind, einen Platz finden können.

  1. Wie schnell werden aktuell die Verfahren im Asylbereich abgewickelt?
  2. Trifft es zu, dass es Asylsuchende - auch aus sicheren Herkunftsstaaten - gibt, welche zwei Jahre oder länger warten müssen, bis ein definitiver Entscheid vorliegt?
  3. Welche Zielsetzungen möchte die Regierung in Bezug auf die Beschleunigung der Verfahren generell umsetzen?
  4. Welche Zielsetzungen möchte die Regierung in Bezug auf die Beschleunigung der Verfahren bei Asylsuchenden aus sogenannt sicheren Herkunftsländern umsetzen?
  5. In welchem Zeitrahmen sind diese Umsetzungen geplant?

Antwort vom 06. November 2015

Zu den Fragen 1 und 2: Generell ist die Dauer eines Asylverfahrens je nach Hintergrund des Gesuchs sehr unterschiedlich. Über den Grossteil der Asylgesuche wird innerhalb von sechs Monaten entschieden. Ansonsten werden die betroffenen Asylsuchenden über den Verfahrensstand informiert. Bei sehr komplexen Gesuchen und Sachverhalten kann das Asylverfahren teilweise bis zu zwei Jahren dauern. Bei einem negativen Asylentscheid kommt in den meisten Fällen noch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens hinzu. Das separat durchgeführte allfällige Verfahren betreffend Gewährung von Verfahrenshilfe benötigt zusätzliche Zeit.

Sogenannte Dublin-Verfahren, bei denen Liechtenstein nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, sind in der Regel wesentlich kürzer als eine materielle Prüfung des Asylgesuches im Rahmen eines Asylverfahrens. Für den Abschluss des Dublin-Verfahrens ist die Rückmeldung aus dem zuständigen Dublin-Staat abzuwarten. Erst wenn diese vorliegt, kann ein Unzulässigkeitsentscheid und in der Folge der Rücküberstellungsentscheid erlassen werden.

Ist ein negativer Asylentscheid rechtskräftig, und der Vollzug einer Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar, wird die Wegweisung durch die Abteilung Asyl des Ausländer- und Passamts organisiert. Dies umfasst die Flugbuchung, Identitätspapierbeschaffung, Führung des Rückreisegesprächs, ggf. die Zahlung einer Rückkehrhilfe und falls notwendig die Vornahme weiterer Abklärungen. Je nach Fall kann dies zusätzlich ein paar Wochen dauern. Die Wegweisung wird schliesslich durch die Landespolizei vollzogen.

Derzeit befinden sich rund 100 Personen in der Betreuung der Flüchtlingshilfe, deren Asylverfahren noch hängig sind oder teilweise ein Rechtsmittelverfahren läuft. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Personen in einem Asylverfahren beträgt in Liechtenstein mit Stand 4. November 2015 rund 110 Tage.

Aufgrund der gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen werden momentan Verfahren von Personen aus sicheren Drittstaaten prioritär behandelt, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie Liechtenstein wieder verlassen müssen. Diese Handhabung entspricht jener der Schweiz. Derzeit ist kein Fall aus einem sicheren Drittstaat gemäss Art. 25 AsylV bekannt, der seit mehr als zwei Jahren hängig ist. Daneben gibt es genau ein hängiges Asylverfahren, das aufgrund seiner Komplexität länger als zwei Jahre hängig ist.

Zu den Fragen 3, 4 und 5: Beim Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft wird derzeit ein Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Asylgesetzes ausgearbeitet. Die Abänderung des Asylgesetzes sieht mehrere Schritte zur Beschleunigung der Asylverfahren vor. Zum einen soll das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Entscheid verkürzt werden.

Gleichzeitig soll das Rechtsmittelverfahren verkürzt werden, ohne jedoch die Rechte von Asylsuchenden einzuschränken. Das beinhaltet bspw. die parallele Behandlung des Antrages auf Verfahrenshilfe und der Beschwerde in der Hauptsache, eine Verkürzung der Rechtsmittelfristen sofern möglich sowie ggf. eine Verkürzung der Verfahrensdauer bei den Rechtsmittelinstanzen.

Für Asylsuchende aus sicheren Drittstaaten (gemäss Art. 25 Asylverordnung) soll es neu ein beschleunigtes Verfahren geben, sofern keine relevanten Asylgründe vorgebracht werden können. Das heisst, dass das Ausländer- und Passamt oder allenfalls die Regierung ein solches Asylgesuch als unzulässig erklären kann und keine Asylbefragung mehr stattfinden muss.

Der Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Asylgesetzes soll der Regierung noch in diesem Jahr vorgelegt werden.

 

Steueraufkommen

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Alois Beck
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Derzeit wird ja viel über Solidarität und Sozialabbau gesprochen. In diesem Zusammenhang habe ich eine Kleine Anfrage zur Steuerlastverteilung der natürlichen Personen:

  1. Wie sieht die Steuerlastverteilung bei der Vermögens- und Erwerbssteuer nach den effektiven Steuerbeträgen derzeit aus? Wie viele Personen zahlen Null Franken Steuern, wie viele bis CHF 1'000, bis CHF 5'000, bis CHF 10'000, bis CHF 50'000, bis CHF 100'000 und wie viele Steuerpflichtige über CHF 100'000.
  2. Welchen Anteil davon hat die Vermögensbesteuerung? Konkret gefragt, wie hoch ist das Steueraufkommen der natürlichen Personen, wenn der Sollertrag komplett weggelassen würde?
  3. Wie hoch ist die effektive Steuerbelastung für ein Ehepaar ohne Kinder und für ein Ehepaar mit zwei Kindern bei einem Erwerbseinkommen von CHF 80'000, CHF 100'000 und bei CHF 150'000?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1: Für das Steuerjahr 2013 sind die Zahlen wie folgt:

Steuer von ….bis

Anzahl Veranlagungen

Steueranteil CHF

Anteil in % Total Steueraufkommen

0

8‘087

27.5%

0

0.0 %

CHF 1 – 1‘000

5‘426

18.5%

1.8 Mio.

0.8 %

CHF 1‘001 – 10‘000

12‘565

42.8%

49.4 Mio.

20.5 %

CHF 10‘001 – 50‘000

2‘661

9.1%

52.5 Mio.

21.8 %

CHF 50‘001 – 100‘000

341

1.2%

23.3 Mio.

9.7 %

über CHF 100‘000

289

1.0%

113.6 Mio.

47.2 %

T o t a l

29‘369

100.0

240.7 Mio.

100.0 %

Die Anzahl Veranlagungen umfasst alle in Liechtenstein unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen sowie die optierten Vermögensstrukturen. Gemeinsam veranlagte Ehepaare entsprechen einer Veranlagung.

Zu Frage 2: Für das Steuerjahr 2013 wurde ein Sollertrag von insgesamt CHF 665.8 Mio. CHF ausgewiesen. Das entspricht einem Anteil von 32% am steuerpflichtigen Gesamterwerb von 2,1 Milliarden. Unter Berücksichtigung der Progressionswirkung ist die Auswirkung der Vermögensbesteuerung jedoch effektiv noch deutlich höher. Wenn der Sollertrag komplett wegfallen würde, wäre der Einnahmenverlust nahe bei 50% des Steueraufkommens.

Zu Frage 3: Die Steuerbelastung für ein Ehepaar ohne Kinder ist wie folgt: 

Erwerb

Steuer

CHF  80‘000

CHF 1‘864

2.3% des Erwerbseinkommens

CHF 100‘000

CHF 3‘228

3.2% des Erwerbseinkommens

CHF 150‘000

CHF 7‘737

5,2% des Erwerbseinkommens

und für ein Ehepaar mit 2 Kindern: 

Erwerb

Steuer

CHF  80‘000

CHF    202

0.3% des Erwerbseinkommens

CHF 100‘000

CHF 1‘450

1.4% des Erwerbseinkommens

CHF 150‘000

CHF 5‘366

3,6% des Erwerbseinkommens

Internationales Jahr des Bodens

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Eugen Nägele
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Die Vereinten Nationen haben das Jahr 2015 zum internationalen Jahr des Bodens erklärt. Der 5. Dezember ist der «Weltbodentag». Der Boden ist ein äusserst empfindlicher und artenreicher Lebensraum und Lebensgrundlage für uns Menschen. Er erfüllt viele lebenwichtige Aufgaben für die Stoff- und Energie-Kreisläufe zwischen der Atmosphäre, dem Grundwasser und der Pflanzendecke. Im internationalen Jahr des Bodens soll die Bevölkerung für die wertvolle Ressource Boden sensiblisiert werden. Wichtig sind nationale und internationale Massnahmen zur Sicherung der ökologischen und ökonomischen Funktionen der Böden. In unserem kleinen Land wird uns besonders bewusst, dass der Boden ein nicht vermehrbares Gut ist und, dass wir schonend und haushälterisch damit umgehen sollen.

  1. Welche Aktivitäten wurden im Internationalen Jahr des Bodens in unserem Land durchgeführt?
  2. Welche Massnahmen werden zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit umgesetzt?
  3. Was wird zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Bedeutung des Bodens unternommen?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1: Es wurden keine Aktivitäten durchgeführt.

Zu Frage 2: Der Erhalt der Bodenfruchtbarkeit ist eine interdisziplinäre Aufgabe. Entsprechend finden sich Bestimmungen, welche den Erhalt der Bodenfruchtbarkeit zum Ziel haben, in den Ausführungsbestimmungen zum Gewässerschutzgesetz, zum Organismengesetz, zum Schutz vor Störfällen sowie zur Luftreinhaltung und zu den Abfällen. Die Massnahmen zum Schutz der Bodenfruchtbarkeit können grundsätzlich in die Bereiche chemischer Bodenschutz, physikalischer Bodenschutz und biologischer Bodenschutz gegliedert werden.  

Die chemische Bodenbelastung in Liechtenstein wurde in den Jahren 1995 bis 2005 flächendeckend intensiv überprüft und dokumentiert. Die gewonnen Erkenntnisse zeigten für den Bereich chemischen Bodenschutz keinen dringenden Handlungsbedarf. 

Im Bereich des physikalischen Bodenschutzes konzentrieren sich die Aktivitäten des Amts für Umwelt in erster Linie auf den langfristig zu erhaltenden Boden in der „Landwirtschaftszone“ sowie dem „übrigen Gemeindegebiet“. Für die bodenschonende Bewirtschaftung werden Fördergelder für die „Bodenbedeckung auf offenen Ackerflächen als Begleitflora“, „Winterbegrünung offener Ackerflächen“ und „Dauerwiesen auf Moor- und Mischböden“ ausbezahlt. Auflandungsprojekte zur Verwertung von Bodenhaushub werden vom Amt für Umwelt bewilligt, sofern die Erfordernisse zum Schutz des Bodens erfüllt sind. Aktuell werden weitere fachliche Grundlagen für einen verbesserten Vollzug erarbeitet. Erklärtes Ziel dabei ist es, bei Bodenverbesserungsprojekten den Schutz des Bodens mit einem möglichst geringen bürokratischen Aufwand gewährleisten zu können.

Beim biologischen Bodenschutz geht es um die Verhinderung der Belastung des Bodens mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen. Der Fokus ist dabei auf die Verhinderung der Ausbreitung bzw. der Verschleppung von Neophyten gerichtet.

Zu Frage 3: Derzeit werden keine Aktionen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Bedeutung des Bodens unternommen.

 

Projekt Liegenschaften fair besteuern

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wolfgang Marxer
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Der letzte Stand nach meiner Kenntnis waren die Antworten auf eine Kleine Anfrage im März-Landtag und dort hiess es unter anderem: «Die Meinungsbildung ist noch nicht ganz abgeschlossen. Nach aktuellem Stand ist vorgesehen, dass sich die Regierung im Sommer dieses Jahres mit einem entsprechenden Vorschlag beschäftigen wird. Eine Vorlage an den Landtag ist jedenfalls noch in dieser Legislaturperiode geplant.» Im Bericht und Antrag zur AHV, den wir im Dezember-Landtag behandeln werden, las ich erstaunt beim Kapitel «Ergänzungsleistungen»: «Neu soll der Regierung in Art. 2 Abs. 1bis explizit die Kompetenz eingeräumt werden, Grundsätze aufzustellen, wie das Vermögen zu bewerten ist.» Und dies eben für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens für Ergänzungsleistungen, deren Praxis durch VGH und Staatsgerichtshof-Urteile bereits festgelegt ist.

  1. Konnte sich die Regierung mit einem entsprechenden Vorschlag beschäftigen?
  2. Läuft ein Auftrag zur Ausarbeitung einer Vorlage, welche ja noch in dieser Legislaturperiode geplant ist?
  3. Teilt die Regierung meine beziehungsweise die Auffassung, dass einer fairen Besteuerung von Liegenschaften eine ganz zentrale Bedeutung für Steuergerechtigkeit und für die zielgenaue Beanspruchung von Unterstützungsleistungen jedwelcher Art zukommt?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1: Das Ministerium für Präsidiales und Finanzen hat in der Zwischenzeit mit der Steuerverwaltung sowie anderen Experten eine vertiefte Analyse der Situation und verschiedener Lösungsansätze vorgenommen. In einem noch andauernden Diskussionsprozess werden dabei die verschiedenen Varianten hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Auswirkung und administrativer Umsetzung geprüft.

Die Aufgabenstellung ist anspruchsvoll, da unterschiedlichste und divergierende Interessen zu berücksichtigen sind, wie Förderung des Wohneigentums, Umgang mit Mieterträgen, Gleichbehandlung von alten und neuen Liegenschaften, Gleichbehandlung mit anderen Vermögenswerten usw. Es ist dabei zu vermeiden, dass eine Ungerechtigkeit durch eine andere abgelöst wird.

Auch lässt sich mit der heutigen Datenlage nicht abschätzen, welche Auswirkungen die verschiedenen Bewertungs- und Besteuerungsvarianten auf die Steuereinnahmen haben werden. Es ist deshalb zu überlegen, ob und wie diese Datenbasis verbessert werden kann.  

Zu Frage 2: Aufgrund der zu Frage 1 genannten Erläuterungen gibt es noch keinen Auftrag zur Erarbeitung eines Bericht und Antrags.

Zu Frage 3: Unter Steuergerechtigkeit wird gemeinhin verstanden, dass sich die Steuer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers orientiert und dass sie in sich schlüssig ausgestaltet ist. In diesem Sinn entspricht die derzeitige steuerrechtliche Behandlung der Liegenschaften als ein Element des Gesamtvermögens systematisch dem Kriterium der Steuergerechtigkeit. Problematisch ist jedoch die unterschiedliche Bewertung der älteren gegenüber den neuen Liegenschaften.

Bezüglich der Unterstützungsleistungen ist festzuhalten, dass diese nach definierten Kriterien zugesprochen werden. Inwieweit das Vermögen mit und ohne Berücksichtigung von Liegenschaften als Kriterium herangezogen wird, ist umfassend in der Beantwortung des Postulates zur Überprüfung der Subventionen und Transferleistungen an Private dargestellt.

Statik von spezifischen öffentlichen Bauten

04. November 2015
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

In den vergangenen Monaten konnten bei zwei öffentlichen Bauten, dies sind die Turnhalle der weiterführenden Schule in Triesen und die Turnhalle des Mühleholz-Schulzentrums II Mängel an der Tragkonstruktion festgestellt werden. Ein Bauwerk ist bis auf weiteres aus Sicherheitsgründen geschlossen und muss sehr aufwendig saniert werden.

Bei Bauten der öffentlichen Hand, in denen sich eine grosse Anzahl Menschen ansammeln, wie zum Beispiel Turnhallen, Schwimmbäder, Schulen, Gemeindesäle und so weiter, besteht ein beträchtliches und bekanntes Gefahrenpotenzial. In umliegenden Ländern wird bei den genannten Bauten der öffentlichen Hand oft ein Prüf-Ingenieur in einer frühen Planungsphase herangezogen, welcher die wichtigsten Bauteildimensionierungen kontrolliert, dem beauftragten Bauingenieur in der Durchsetzung der notwendigen Tragwerkserfordernissen behilflich ist und so beiträgt, dass gröbere Fehler verhindert werden.

  1. Wird bei uns dieses Vier-Augen-Prinzip ebenfalls angewendet?
  2. Wenn nein, was gedenkt die Regierung zu tun, um solche Vorfälle zu minimieren?
  3. Was trägt nach Ansicht der Regierung dazu bei, dass solche Mängel entstehen?
  4. Welchen Einfluss hat die Vergabepraxis im Bereich der Tragwerksplanung, Stichwort Preiskampf?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1 und 2: In Liechtenstein sind die schweizerischen Normen als Regeln der Baukunst für die Bemessung und Berechnung von Gebäuden anerkannt. Auf dieser Basis muss der Bauherr davon ausgehen können, dass der beauftragte Bauingenieur ein Gebäude korrekt berechnet. Somit ist weder in der Schweiz noch in Liechtenstein das Vier-Augen-Prinzip vorgesehen und wird auch nicht praktiziert. Mit der vollständigen Prüfung aller Gebäude würden sich die Projektierungskosten in diesem Bereich nahezu verdoppeln. Zudem ist im Falle einer zweifachen Berechnung die Frage der Verantwortlichkeit nicht geregelt. Hierzu müssten zuerst die entsprechenden Instrumentarien geschaffen werden.

Eine Ausnahme besteht bei der Erdbebensicherheit bei öffentlichen Bauten, bei welcher seit einigen Jahren eine Prüfpflicht vorgesehen ist. Dieser wird durch die Beauftragung eines entsprechenden Prüfingenieurs nachgekommen.

Zu Frage 2: Die Regierung prüft im Rahmen von möglichen zukünftigen Bauten ein System mit einem Prüfingenieur.

Zu Frage 3: Dass solche Probleme auftreten, kann verschiedene Gründe haben. In den der Regierung bekannten Fällen spielten wahrscheinlich eine gewisse Unerfahrenheit mit neuen Werkstoffen, die fehlende Plausibilitätskontrolle von EDV-Berechnungen und auch die Komplexität der statischen Systeme eine Rolle.

Zu Frage 4: Grundsätzlich erfolgen die Vergaben gemäss dem ÖAWG. Bei den Honorarofferten werden neben dem Preis auch Eignungskriterien wie z.B. Referenzen gefordert.

Stadttunnel Feldkirch

04. November 2015
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Rainer Gopp
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Es wird aller Voraussicht nach so sein, dass Feldkirch in den nächsten Jahren die Umfahrung der Bärenkreuzung realisieren wird. Es ist bekannt, dass dies für das Liechtensteiner Unterland wohl umfassende Folgen haben wird. Insbesondere in Schaanwald und zum Teil auch in Ruggell wird es wohl zu merklich mehr Transit- und im Falle von Schaanwald auch LKW-Verkehr kommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass wir über unser Hoheitsgebiet die schnellste Verbindung zwischen dem Walgau und der schweizerischen Autobahn haben werden.

  1. Wie ist die liechtensteinische Regierung heute im Projekt involviert und welche Informationen und Einbindung erfolgt dabei?
  2. Das Agglomerationsprogramm sieht eine grenzüberschreitende Verkehrskoordination vor. Wie wird diese Prämisse beim Projekt Stadttunnel gelebt?
  3. Hat die Regierung bereits Ideen bezüglich strategischen Eingriffen, um unseren Teil der Herausforderung entsprechend angehen zu können?
  4. In welcher Form werden die Unterländer Gemeinden von der Regierung in Szeniarienplanungen oder anderen Vorkehrungen miteinbezogen?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1: Die Liechtensteinische Regierung ist nicht Partei im Verfahren um das Projekt Stadttunnel Feldkirch. Die Regierung hat ihre Position zum Projekt Stadttunnel Feldkirch mehrfach, letztmals am 1. Juli 2015, schriftlich eingebracht und beim gemeinsamen Konsultationsgespräch am 12. März 2015 bekräftigt. 

Zu Frage 2: Das Projekt Stadttunnel befindet sich ausserhalb des Perimeters des Vereins Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein. Der Stadttunnel Feldkirch wurde im Agglomerationsprogramm der 2. Generation folglich nicht direkt berücksichtigt. Allerdings wurden die zu erwartenden Verkehre in der Modellrechnung des neuen Agglomerationsprogramms wie auch im Verkehrsmodell zum Entwicklungskonzept Unterland berücksichtigt. Das Agglomerationsprogramm basiert auf dem Kaskadenprinzip – Verkehr vermeiden – Verkehr verlagern – Verkehr verträglich gestalten. Daher stellt das Agglomerationsprogramm die Stärkung des Öffentlichen Verkehrs auf der grenzüberschreitenden Achse in den Vordergrund. Mit der angestrebten Änderung des Mobilitätsverhaltens soll die Auslastung des Strassennetzes gegenüber dem Referenzzustand geringer werden. 

Zu Frage 3 und 4: Die Behandlung der Herausforderungen durch das Projekt Stadttunnel findet im Rahmen des Entwicklungskonzepts Unterland statt, in das die Unterländer Gemeinden massgeblich eingebunden sind.

 

Standortstrategie

04. November 2015
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Rainer Gopp
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Vor einem guten Jahr hat die Regierung die Standortstrategie lanciert. Ich begrüsse explizit, dass unser Land seine Chancen entsprechend festhält und daraus Massnahmen entwickelt. Gerne möchte ich bezüglich der Entwicklungsfortschritte nachfragen beziehungsweise in Erfahrung bringen, was sich zwischenzeitlich getan hat.

  1. Welche konkreten Massnahmen wurden bisher in den einzelnen Themenfeldern evaluiert beziehungsweise an welchen Umsetzungsschritten wird aktiv gearbeitet?
  2. Welche Meilensteine wurden gesetzt und sind schon Teilerfolge zu verzeichnen?
  3. Welches Budget wurde insgesamt für die Weiterentwicklung der Strategie beziehungsweise für die Massnahmenerarbeitung (interne und externe Ressourcen) eingesetzt?
  4. Was davon wird für Personalressourcen (interne und externe) eingesetzt?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1 und 2: Die Regierung stellte anfangs Dezember 2014 die erste Fassung einer Standortstrategie vor. Dieser Strategie lag eine fundierte Auseinandersetzung mit den Stärken und Schwächen des Wirtschaftsstandorts Liechtenstein zugrunde, welche auf den vielen bereits durchgeführten Studien und den zusätzlichen Arbeiten einer breit abgestützten Arbeitsgruppe basierte. Die erste Fassung der Standortstrategie umfasste zudem nach einer Analyse von 9 möglichen Themenfeldern Vorschläge für drei mögliche Stossrichtungen, welche weiterentwickelt werden könnten. Die Vorschläge lassen sich zusammenfassend in die Stossrichtungen Technologiestandort, Gesundheitsstandort und Kongress- und Seminarstandort unterteilen.

Die erwähnten möglichen Stossrichtungen wurden zwischenzeitlich bezüglich ihres volkswirtschaftlichen Nutzens sprich ihres Wertschöpfungspotential näher evaluiert und im Hinblick auf ihre Realisierbarkeit geprüft. Die Ergebnisse sollen in eine erneuerte Fassung der Standortstrategie einfliessen.

Die Aufhebung des Frankenmindestkurses durch die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 hat die Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Liechtenstein erneut wesentlich verändert. Gestützt auf die Kernaussage der Standortstrategie 2014, dass in erster Priorität die guten Rahmenbedingungen wo immer möglich verteidigt werden sollen, wurden in einem ersten Massnahmenbündel export- und innovationsfördernde, kostensenkende und kostendeckelnde Massnahmen geprüft und umgesetzt. Stichworte dazu sind die Verdoppelung der Export- und Innovationschecks, die Verschiebung der Erhöhung der Energieeffizienzabgabe auf Strom, oder diverse Massnahmen zum Abbau von Bürokratie wie die Aufhebung der Pflicht zu Liftkontrollen, Einführung von Onlineformularen, Senkung von Abgaben usw.

Auch die in Angriff genommene Reform der GmbH muss im Kontext der Standortförderung gesehen werden, da sie mit einem deutlich geringeren Mindestkapital für Start-ups und Gewerbe deutlich interessanter werden soll. In Arbeit ist ausserdem auch die Überarbeitung des Businessplan-Wettbewerbs an der Universität Liechtenstein, um weitere Impulse für die Neugründung von innovativen Unternehmen in Liechtenstein zu setzen. Daneben wurden im Bereich des Inneren bewusst Aufenthaltsbewilligungen für sich in Liechtenstein ansiedelnde Betriebe erteilt, soweit dies im Rahmen des heutigen engen Korsetts des Zulassungssystems möglich ist.

Im Weiteren wurde im vergangenen Jahr eine Arbeitsgruppe zur vertieften Analyse des Technologiestandortes mit der konkreten Stossrichtung „Liechtenstein als Datenstandort“ von der Regierung eingesetzt. Die Arbeitsgruppe untersucht drei Teilstossrichtungen und die Ergebnisse werden bei Vorliegen des Abschlussberichts präsentiert.

Zudem wurde als Reaktion auf die Ergebnisse der Studie zur volkwirtschaftlichen Bedeutung des Tourismussektors eine Arbeitsgruppe betreffend die Zukunft des Tourismus in Liechtenstein eingesetzt. Auch die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe sollen in eine überarbeitete Standortstrategie einfliessen. Aktuelle Schritte zur Förderung des Tourismusbereichs sind die Unterstützung einer erneuerten Hotelklassifizierung in Liechtenstein oder der geplante Wechsel des Zulassungssystems im Spielbankenbereich, welcher endlich die Eröffnung eines Casinos ermöglichen soll.

Zu Frage 3 und 4: Für die vertiefte Analyse der Stossrichtungen sowie für die Aktualisierung der Standortstrategie zeichnet sich das Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volkswirtschaft verantwortlich. Zusätzlich zu den internen Ressourcen im Ministerium sowie im Amt wurden Experten mit Erfahrung bei Wirtschafts- und Standförderungsprojekten beigezogen. Das Budget für die Kosten zur externen Begleitung beträgt 182‘000 Franken, wobei bislang 139‘900 Franken abgerechnet wurden. Der Einsatz der internen Ressourcen wurde nicht projektspezifisch erhoben.

Antworten zur KVG-Volksabstimmung

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Im Rahmen der Diskussion zur bevorstehenden Volksabstimmunge zur Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sind diverse Meinungen und Aussagen zu vernehmen. Um den Stimmbürgerinnen und -bürgern möglichst korrekte Antworten zu präsentieren, bitte ich die Regierung um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Wie viele Ärzte im Land haben eine OKP-Zulassung?
  2. In wie vielen Jahren werden sich die Prämien verdoppelt haben, wenn wir das KVG nicht abändern und die Kostensteigerungen der letzten Jahre beibehalten?
  3. Wie viel gehen die Patienten in St. Gallen und wie viel gehen die Patienten in Liechtenstein pro Jahr zum Arzt?
  4. Wie viel bezahlt ein Pensionist an eine Spitalrechnung für eine Herzoperation von CHF 40'000 und wie viel bezahlen wir alle im Sinne der Solidarität an diese Spitalrechnung?
  5. Mir wurde mehrfach zugestragen, dass in Arztpraxen besonders intensiv Unterschriften für das Referendum gesammelt wurden. Ist das mit dem Gesetz und den Standesregeln der Ärzteschaft vereinbar?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1: Insgesamt haben derzeit 66 in Liechtenstein praktizierende Ärzte eine OKP-Zulassung.

Zu Frage 2: Zwischen 2005 und 2014 sind die Bruttoleistungen in der OKP um durchschnittlich 4.8% pro Jahr gestiegen. Das Kostenwachstum in der OKP ist nur eine, wenngleich wesentliche Einflussgrösse auf die Prämien. Wenn sich sonst nichts ändert, d.h. insbesondere wenn der Staatsbeitrag für erwachsene Versicherte konstant bei CHF 33 Mio. gehalten wird und keine gravierenden Reservenänderungen erfolgen, ist - je nach Entwicklung der Anzahl Versicherten - mit einer Verdoppelung der heute geltenden Durchschnittsprämie in 13 bis 15 Jahren zu rechnen. Anders gesagt: Spätestens 2030 zahlt ein erwachsener Versicherter für die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Prämie von durchschnittlich CHF 666 statt heute CHF 333 pro Monat.

Zu Frage 3: Laut Krankenkassenstatistik wurden 2014 in Liechtenstein in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durchschnittlich 8.2 ambulante Konsultationen (Arzt und Spital ambulant) pro versicherte Person in Anspruch genommen.

Dem Ministerium für Gesellschaft liegen keine vergleichbaren Daten aus dem Kanton St. Gallen vor.

Zu Frage 4: Eine Person im Rentenalter bezahlt von der Spitalrechnung über CHF 40'000 in einem Schweizer Vertragsspital (z.B. Kantonsspital St.Gallen) heute CHF 400 oder 1% der Kosten. Die Allgemeinheit trägt zusammen 99% der Kosten, davon CHF 27'074 oder 68% über Staatsbeiträge und CHF 12'526 oder 31% über die Krankenkassen (Basis: 2014).

Bei Inkrafttreten der KVG-Revision hätte der Pensionist von CHF 40'000 neu CHF 950 oder 2% zu zahlen. Die verbleibenden 98% werden weiterhin von der Solidargemeinschaft aus Steuergeldern und Krankenkassenprämien getragen.

Die Angaben gelten nur dann, wenn der Versicherte im betreffenden Jahr keinerlei sonstige Leistungen seiner Kasse beansprucht hat. Wurde die maximale Kostenbeteiligung durch Untersuchungen und Behandlungen vor der Operation schon erreicht, so bezahlt der Patient für die Herzoperation keinen Franken zusätzlich.

Zu Frage 5: Die Regierung hat zur Beantwortung dieser Frage Kontakt mit der Liechtensteinischen Ärztekammer aufgenommen. Die Ärztekammer sieht kein besonders Problem darin, dass Unterschriften in Arztpraxen gesammelt wurden. Sie vertritt nach Aussagen des Geschäftsführers die Ansicht, es stehe aufgrund verfassungsrechtlicher Garantien jedem Bürger dieses Landes frei, Mitbürger für die Unterzeichnung eines Referendumsbegehrens zu begeistern, dies gelte auch für die im Inland tätigen Ärzte. Daher sei es sachlogisch, dass keine gesetzlichen oder standesrechtlichen Schranken für den vom Abgeordneten geschilderten Sachverhalt bestünden. In Konflikt mit den Standesregeln käme ein Arzt womöglich dann, wenn die Behandlung eines Patienten von dessen Bereitschaft zur Unterzeichnung des Referendumsbegehrens abhängig gemacht würde. Es lägen keinerlei derartige Hinweise vor.

Die Regierung kann diese Rechtsansicht nicht uneingeschränkt teilen. Zwar steht den Ärzten als Privatpersonen und Bürgern selbstverständlich die Teilnahme an einem Wahl- bzw. Abstimmungskampf sowie die freie Meinungsäusserung zu. Es ist aber auch zweifellos anerkannt, dass in der Beziehung zwischen Arzt und Patient ein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis besteht. Deshalb sehen das Ärztegesetz sowie die von der Ärztekammer erlassene Standesordnung Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln vor. Die Standesordnung legt unter anderem fest, dass ein sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergebendes Abhängigkeitsverhältnis nicht missbraucht, und insbesondere nicht emotionell, sexuell oder materiell ausgenützt werden darf.

Die Europäische Konferenz der Ärztekammern (CEOM) hat Grundsätze aufgestellt, die als Richtschnur für das berufliche Verhalten der Ärzte im Umgang mit ihren Patienten, der Gesellschaft und miteinander gedacht sind. Demnach widerspricht es der ärztlichen Ethik, wenn der Arzt dem Patienten bei der Ausübung seines Berufes seine persönlichen, weltanschaulichen, moralischen oder politischen Vorstellungen aufzwingt.

Die Regierung unterstellt jenen Ärzten, welche offenbar Unterschriften für das KVG-Referendum gesammelt haben, nicht, dass sie ihren Patienten ihre politische Meinung aufgezwungen haben. Allerdings ist das Verhalten eines Arztes, welches unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Behandlungsauftrag seines Patienten steht, nach besonderen Kriterien zu beurteilen. Der Patient sollte in der Arztpraxis seines Vertrauens nicht mit den Privatinteressen des behandelnden Arztes bzw. mit den politischen Anliegen der Ärztekammer konfrontiert werden. Ob im konkreten Fall ein aus standes- oder disziplinarrechtlicher Sicht zu ahndendes Handeln eines oder mehrerer Ärzte vorliegt, ist im Übrigen nicht von der Regierung, sondern von den nach dem Ärztegesetz hierfür zuständigen Instanzen zu beurteilen. Dies sind die Ärztekammer und das Obergericht.

Steuerentlastung von Ärzteeinkommen in einer Aktiengesellschaft

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Wenn ein Arzt für seine Praxistätigkeit eine Aktiengesellschaft gründet, kann er hohe Beiträge an Sozialleistungen sparen. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichtshofes 2013 Nr. 67 wollte ein Arzt statt eines Einkommens von mehr als CHF 1,2 Mio. nur noch ein Einkommen von CHF 300'000 deklarieren. Alleine dadurch hätte er Beiträge an AHV/IV/FAK von über CHF 100'000 pro Jahr eingespart, also mehr als der durchschnittliche Jahreslohn in diesem Land.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2013 Nr. 67 ist nicht endgültig und wurde an den Staatsgerichtshof weitergezogen. Anscheinend ist man trotz eines steuerpflichtigen Erwerbs im Umfang von CHF 1'244'290 Jahr 2010, nicht bereit, ein Jahresbruttogehalt von CHF 515'394 zu versteuern.

  1. Wie viele Ärzte mit OKP-Zulassung haben für ihre Tätigkeit eine juristische Person gegründet?
  2. Wie viele gerichtliche Festlegungen des zu versteuernden Gehalts von Ärzten, die eine jurisitsiche Person gegründet haben, wurden bis heute getroffen?
  3. Wie viele Festlegungen von Ärzteeinkommen sind derzeit noch strittig?
  4. Wie hoch sind die gerichtlich festgelegten Jahreseinkommen in den bisher rechtsgültig entschiedenen Fällen?
  5. Befinden sich unter den Ärzten, welche mit der Steuerverwaltung bzw. der AHV um die Festsetzung ihres steuerbaren Einkommens streiten, auch Vorstandsmitglieder der Ärztekammer?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1: Derzeit üben 36 Ärzte mit OKP-Zulassung in Liechtenstein ihre Tätigkeit im Anstellungsverhältnis zu einer Ärztegesellschaft aus.

Zu Frage 2: Bis heute wurde nur in einem Fall das Verfahren betreffend die Festsetzung des Gehaltes eines Arztes an obere Instanzen weitergezogen. Dieses Verfahren ist noch vor dem Staatsgerichtshof hängig, weshalb derzeit kein rechtskräftig gerichtlich festgelegtes Jahreseinkommen eines Arztes vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Urteil ausgeführt, weder die Gründung und Führung der Ärzte-AG noch die Anstellung des Beschwerdeführers bei seiner Aktiengesellschaft sei missbräuchlich. Jedoch stellte der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner eigenen Aktiengesellschaft vereinbarte, ungewöhnlich tiefe Lohn eine Steuerumgehung dar.

Zu Frage 3: Abgesehen vom erwähnten gerichtsanhängigen Fall ist derzeit vor der Steuerverwaltung eine Einsprache betreffend Lohnfestsetzung hängig.

Zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 5: Da es sich um laufende Verfahren handelt, erteilt die Regierung hierzu keine Auskunft.

Trennung Kirche und Staat

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Die Verhandlungen zur Trennung von Kirche und Staat ziehen sich bereits eine geraume Zeit dahin und wie den Medien zu entnehmen war, ist die Klärung der Besitzverhältnisse in allen Gemeinden, bis auf Balzers und Gamprin-Bendern, klar. Bei beiden Fällen liege der Ball, so die Begründung, bei der Kirche.

  1. Hat sich die Regierung einen Zeitpunkt gesetzt, bis wann die Entscheide aller elf Gemeinden vorliegen sollten?
  2. Wie hoch schätzt die Regierung die Lösungs- und Einigungsfindung in den Gemeinden Balzers und Gamprin-Bendern ein und welches Zeitfenster hat sich die Regierung gesetzt?
  3. Sollte diese Lösungsfindung nicht realisierbar sein, besteht die Frage, ob die Regierung das Gesamtpaket aufschnürt und dem Landtag die Verfassungsänderung sowie das Religionsgemeinschaftengesetz ohne das Konkordat vorlegt?
  4. Wird die Regierung noch in dieser Legislatur, wenn das Gesamtpaket inklusive Konkordat unrealistisch wird, dem Landtag die Verfassungsänderung und das Religionsgemeinschaftengesetz zur Behandlung vorlegen?
  5. Wenn ja - wann?

Antwort vom 06. November 2015

Hinsichtlich dieser Fragen ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass in den Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl Einigkeit über einen Abkommenstext inklusive entsprechender Anhänge erzielt werden konnte. Das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Heiligen Stuhl ist unterschriftsreif und soll nach Abschluss der Detailvereinbarungen auf Gemeindeebene unterschrieben werden.

Zu den Detailverhandlungen in den Gemeinden ist auszuführen, dass in neun Gemeinden die entsprechenden Verhandlungen bereits abgeschlossen werden konnten. Nun gilt es zu versuchen, auch in den verbliebenen zwei Gemeinden zu einer Einigung zu gelangen.

In den Verhandlungen mit der katholischen Kirche sowie den evangelischen Kirchen war im Wesentlichen nur noch die Frage des Religionsunterrichts ein Thema. Alle drei Religionsgemeinschaften haben Vorbehalte betreffend die vom Landtag beschlossene Streichung des konfessionellen Religionsunterrichts auf Sekundarschulebene angemeldet. Von Seiten der Regierung wird weiterhin versucht, hierzu alternative Lösungen auszuarbeiten – basierend auf dem bereits erfolgten Landtagsbeschluss.

Zu Frage 1: Die Regierung hat keinen fixen Zeitpunkt festgelegt, bis zu dem die Detailverhandlungen in den Gemeinden abgeschlossen werden müssen. Aus Sicht der Regierung ist aber auch klar, dass die Detailverhandlungen in den verbliebenen zwei Gemeinden nun rasch zu einem Abschluss kommen müssen.

Zu Frage 2: Aus Sicht der Regierung wären in beiden Gemeinden Verhandlungslösungen möglich, die die Interessen beider betroffenen Parteien gebührend berücksichtigen. Die Regierung ist allerdings nicht Partei dieser Verhandlungen und kann daher hierzu keine weitergehenden Antworten liefern.

Zu Frage 3: Ja, sofern eine einvernehmliche Lösung nicht realisierbar ist, besteht durchaus die Möglichkeit, dem Landtag entsprechende gesetzliche Lösungsvorschläge zu präsentieren. Diese bedingen jedoch eine weitergehende Überarbeitung und Ergänzung des bereits vom Landtag beschlossenen Religionsgemeinschaftengesetzes. Hierbei ist klar darauf hinzuweisen, dass eine einvernehmlich, vertragliche Lösung einer gesetzlichen Lösung vorzuziehen ist. Eine gesetzliche Lösung würde zahlreiche Unsicherheiten mit sich bringen, da insbesondere die Fragen der Nutzungsrechte, der Unterhaltspflichten usw. auf gesetzlichem Wege geregelt werden müssten. 

Zu Frage 4 und 5: Geplant ist, dass die Vorlagen zur Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften jedenfalls noch innerhalb dieser Legislaturperiode verabschiedet werden sollen. Der genaue Zeitplan ist davon abhängig, ob die Detailverhandlungen in den verbliebenen Gemeinden nun zeitnah abgeschlossen werden können bzw. wie rasch die oben genannten Anpassungen des Religionsgemeinschaftengesetzes realisiert werden können.

 

Sollertrag gemäss Finanzgesetz

04. November 2015
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Mit Hilfe des Sollertrages wird das Vermögen natürlicher Personen besteuert, indem eine eigenständige Erwerbsart definiert wird. Selbständig Erwerbenden und juristischen Personen wird ein Eigenkapitalzinsabzug in der Höhe eben dieses Sollertrages gewährt. Gemäss Steuergesetz legt der Landtag jährlich im Rahmen des Finanzgesetzes den massgebenden Sollertrag im voraus fest. Unter Traktandum 13 schlägt die Regierung für 2016, wie im Vorjahr, einen Sollertragssatz von 4% vor.

  1. Gestützt auf welche Kriterien und Parameter wird der massgebende Sollertragssatz jeweils berechnet?
  2. Wie lässt sich die Höhe des Sollertragssatzes angesichts des heutigen Tiefzinsumfeldes rechtfertigen?
  3. Könnte der Sollertragssatz nicht flexibilisiert werden, indem er vom wirtschaftlichen Umfeld und beispielsweise vom Leitzinssatz abhängig gemacht wird?

Antwort vom 06. November 2015

Gemäss altem Steuergesetz war der Steuersatz betreffend die Vermögenssteuer so bemessen, dass er einer Sollertragsbesteuerung von 5% entsprach.

Im Rahmen der Schaffung des neuen Steuergesetzes wurden Berechnungen angestellt, zu welchen Steuereinbussen die Senkung der Vermögenssteuer auf 4% bzw. 3% führen würde. Nachdem eine Senkung auf 3% zu sehr hohen Einbussen geführt hätte, entschied sich der Gesetzgeber für einen Sollertrag von 4%. Gewiss mag ein Sollertrag von 4% im heutigen Zinsumfeld als hoch erscheinen. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Sollertrag auf alle Vermögenswerte Anwendung findet und die Rendite der einzelnen Vermögenswerte sehr unterschiedlich ist. Zudem sind - mit Ausnahme von Immobilien - auch alle Kapitalgewinne mit den 4% abgedeckt.

Ein flexibler Sollertrag, in Abhängigkeit von Referenzzinssätzen, ist durchaus denkbar. Eine Senkung des Sollertrages würde jedoch zu (massiven) Einbussen bei der Vermögens- und Erwerbssteuer führen, welche durch andere Massnahmen zu kompensieren wären.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass von einer Absenkung des Sollertragssatzes vorwiegend die vermögenden und sehr vermögenden Steuerpflichtigen profitieren würden. Im Sinne der oft angemahnten Solidarität und Steuergerechtigkeit wäre dies doch ein schwierig zu kommunizierendes Signal.

Deckungsgradverschlechterung der Personalvorsorge für Staatsangestellte und angeschlossene Betriebe

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

Der Deckungsgrad der Pensionskasse für das Staatspersonal ist von 96,23% im März 2015 auf 91,42% im Sept. 2015 gefallen. Hält dieser Abwärtstrend mit 0,8% pro Monat an, tritt schon im November 2015 eine schwere Unterdeckung ein, bis Ende Mai 2016 wird die 85%-Marke unterschritten. Trifft das zu, verliert die Staatskasse, respektive die Bewohner Liechtensteins, CHF 25 Mio. Volksvermögen zugunsten der Pensionskasse, für das Staatspersonal. Das wird beim Volk dann gar nicht gut ankommen. Es ist höchste Zeit, diesen Trend, den erneuten Niedergang, der erst kürzlich mit sehr vielen Steuergeldern sanierten Pensionskasse, zu stoppen. Dazu Fragen, im Falle, dass der Deckungsgrad 90% unterschreitet:

  1. Werden die Vermögen der Beitragszahler im 2015 mit 0% verzinst, um mit deren Vermögenserträgen mögliche Verluste in den Geldanlagen und/oder die Verzinsung des Kapitals der Rentner aufzubessern?
  2. Wird erwogen, zusätzliche Sanierungsbeiträge zu erheben? a) Wie hoch für Beitragszahler, b) Wie hoch für Rentner?
  3. Werden der Umwandlungssatz und der technische Zinssatz auf die korrekte versicherungstechnische Grösse angepasst, um Pensionierungsverluste zu vermeiden oder aufzubessern?
  4. Gemäss Landtagsbeschluss sind Jahrgangabhängige und gestaffelte Beiträge zwischen 16 und 22% mit einem Beitragsverhältnis 45% zu 55% im Gesetz verankert. Leider muss man feststellen, dass der Verwaltungsrat teilweise Arbeitnehmerbeiträge von nur 2,2% über das ganze Erwerbsleben und ein Beitragsverhältnis von 20% zu 80% eingeführt hat. Werden zukünftig die vom Landtag festgelegten Beitragssätze angewendet?

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1-3: Die Fragen 1, 2 und 3 können nur vom Stiftungsrat beantwortet werden. Es ist eine zentrale Aufgabe des Stiftungsrates, das finanzielle Gleichgewicht der Stiftung zu überwachen und gegebenenfalls Massnahmen einzuleiten. Die Regierung ist überzeugt, dass sich der Stiftungsrat der Situation bewusst ist, die notwendigen Entscheidungen treffen und zu gegebener Zeit die Versicherten darüber informieren wird.

Zu Frage 4: Die in der Fragestellung genannte Arbeitnehmer-Beitragshöhe von 2,2% ist im Sparplan Basis-C zwar möglich, doch wurde diese Variante von keinem Anschluss der Stiftung Personalvorsorge gewählt und hat deshalb keine praktische Bewandtnis. Das vom SPL-Stiftungsrat erlassene Vorsorgereglement mit den Sparplänen A, B und C bewegt sich im Rahmen der gültigen Gesetze (SBPVG und BPVG). 

 

Aufteilung der Stellenprozente im Amt für Umwelt

04. November 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. November 2015

  1. Wie viele Stellenprozente entfallen auf den Bereich Landwirtschaft?
  2. Wie viele Stellenprozente sind dem Bereich Wald zugeteilt?
  3. Wie viele Stellenprozente entfallen auf den Bereich Klima beziehungsweise auf die Bewirt-schaftung des Emissionshandelsportals?
  4. Wie sieht die Aufteilung der übrigen Stellenprozente im grössten Bereich, nämlich dem Bereich Umwelt aus, der ja auch Fachgebiete wie Lärm, Lichtverschmutzung, ionisierende und nichtionisierende Strahlung etc. umfasst?
  5. In welchem Bereich wird das Thema Boden bearbeitet? Und lässt sich sagen, wie viele Stellenprozente dem Boden gewidmet werden.

Antwort vom 06. November 2015

Zu Frage 1, 2 und 3: Den verschiedenen Abteilungen im Amt für Umwelt, denen die angesprochenen Arbeitsbereiche zugeordnet sind, sind folgende Stellenprozente zugeteilt:

  • Abteilung Landwirtschaft: 400 Prozent
  • Abteilung Wald und Landschaft: 1‘060 Prozent, wovon insgesamt 160 Stellenprozente auf den Bereich Wald und 400 Stellenprozente auf den Landesforstbetrieb entfallen.
  • Abteilung Umweltschutz: 1‘040 Prozent.
  • Stabsstelle Recht/Internationales: 230 Prozent

Die Aufgaben im Bereich Klimaschutz und Bearbeitung Emissionsportal sind den Abteilungen Umweltschutz und Recht/Internationales zugeordnet. Gemäss Stellenbeschreibungen sind dazu 170 Stellenprozente eingesetzt, wovon 25 Prozent auf die Betreuung des Emissionshandelsregisters entfallen.

Bei all den erwähnten Fachbereichen kommen jeweils eine unterschiedliche Anzahl Stellenprozente für Zuarbeiten aus dem Sekretariatsbereich und der strategischen Begleitung von übergeordneten Konzepten und Projekten durch die Amtsleitung hinzu.

Zu Frage 4: In der Abteilung Umweltschutz mit insgesamt 1‘040 Stellenprozenten werden neben den erwähnten Fachgebieten Klima, Lärm, Lichtverschmutzung, ionisierende und nichtionisierende Strahlung zudem folgende Bereiche bearbeitet: Luftreinhaltung, Wasserrecht, Gewässerschutz, Fischerei und Gewässerökologie, Abfall, Altlasten, Tankwesen, Störfall und Chemikalien. Die Arbeitsgebiete verschiedener Mitarbeiter überschneiden sich zum Teil, weshalb auf eine detaillierte Stellenprozentangabe für die einzelnen Aufgabengebiete verzichtet wird.

Zu Frage 5: Der Bereich Boden wird seit der Zusammenlegung verschiedener Ämter zum Amt für Umwelt gesamthaft in der Abteilung Landwirtschaft bearbeitet. Für den qualitativen (Vollzug Umweltschutzgesetz) und den quantitativen Bodenschutz (Vollzug Bodenerhaltungsgesetz) werden insgesamt etwa 30 Prozent eingesetzt.

Urteile des Verwaltungsgerichtshofes zu Personalmassnahmen der Regierung

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Christian Batliner
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Wie aus den Zeitungen entnommen werden konnte und auch sonst bekannt wurde, hat die Regierung in zwei Fällen wegen zu hoher Löhne eine Lohnanpassung und in einem weiteren Fall eine Kündigung verfügt. Offenbar wurde in allen drei Fällen ein Rechtsmittel erhoben und hat der Verwaltungsgerichtshof alle drei Personalmassnahmen der Regierung wieder aufgehoben.

  1. Was für finanzielle Konsequenzen resultieren hieraus dem Land?
  2. Ist der Handlungsspielraum der Regierung hinsichtlich allfälliger Personalmassnahmen eingeschränkt und, wenn ja, inwieweit?
  3. Sieht die Regierung hier Handlungsbedarf beziehungsweise ist eine Anpassung des Staatspersonalgesetzes erforderlich?
  4. Wäre die Problematik bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung der Kündigung des Dienstverhältnisses ebenfalls gegeben oder allenfalls behoben?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Generelle Anmerkung: Zu den genannten Fällen ist einleitend anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Verfügungen der Regierung in den beiden Fällen betreffend die Anpassung zu hoher Löhne ersatzlos aufgehoben hat. Hier wurde materiell entschieden, dass die bisher ausbezahlten Löhne auch weiter auszubezahlen sind.

Im Fall der erwähnten Kündigungsverfügung hat der VGH hingegen die Regierungsentscheidung aus formellen Gründen aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgewiesen. Diese Rechtssache wurde somit bislang vom VGH nicht materiell entschieden, weshalb hier nur bedingt Rückschlüsse im Sinne der vorgebrachten Fragen möglich sind. Zwischenzeitlich wurde von der Regierung in diesem Fall neuerlich die Kündigung des Dienstverhältnisses verfügt.

Zu Frage 1: Die beiden Urteile in den Fällen der angestrebten Lohnreduktionen führen dazu, dass die betroffenen Mitarbeiter weiterhin einen Lohn beziehen, der sich jeweils oberhalb des geltenden Lohnbandes befindet. Dies bedeutet Mehrkosten von rund CHF 50‘000 pro Jahr.

Zu Frage 2: In den konkreten Fällen der angestrebten Lohnreduktionen ist der Handlungsspielraum der Regierung durch die Urteile des VGH eingeschränkt. Der VHG begründet, dass die Vertrauensgrundlage gegeben sei, da die vormaligen Regierungen eine Besitzstandszusage abgegeben haben. Weiters kommt der VGH zum Schluss, dass die privaten Interessen der betroffenen Personen die nur finanziellen Interessen des Staates an einer Lohnreduktion überwiegen. Rein finanzielle Interessen des Gemeinwesens würden in der Regel keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen Interessen darstellen.

Zu Frage 3: Nachdem in der Landesverwaltung keine weiteren Fälle mit Löhnen oberhalb des geltenden Lohnbandes vorkommen, besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf. Das Ministerium für Präsidiales und Finanzen prüft derzeit jedoch, ob es weiteren Änderungs- bzw. Optimierungsbedarf im Staatspersonalgesetz, insbesondere im Bereich der Kündigungsregelungen gibt.

Zu Frage 4: Die Problematik wäre bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung der Kündigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich behoben, da die Anfechtung von Kündigungen nur in besonderen Umständen möglich ist.

Datenschutz in Liechtenstein

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Harry Quaderer
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Der Presse konnte entnommen werden, dass die Regierung offensichtlich plant, den in Europa geplanten risikobasierten Ansatz zur Bewertung von Datenschutzerfordernissen bis 2018 auch in Liechtenstein in Kraft zu setzen. Ausserdem wurde anlässlich des fünften Jahrestreffens der Datenschutzverantwortlichen erläutert, dass es im Datenschutz zu einem Paradigmenwechsel, weg vom aktuell bestehenden Verbotsprinzip hin zu einer Risikoorientierung, kommen werde. Die Regierung hat im Mai 2015 beschlossen, vier Teilprojekte zu lancieren, wobei sich diese vier Teilprojekte offensichtlich in verschiedenen Projektphasen befinden.

  1. Hat die Regierung eine interne oder externe Arbeitsgruppe zum Thema Datenstandort Liechtenstein eingesetzt?
  2. Wer ist in dieser Arbeitsgruppe vertreten?
  3. Welche Unternehmen wurden mit der Erarbeitung eines Positionspapieres zum Thema Datenstandort beauftragt und wurde dieser Auftrag öffentlich ausgeschrieben?
  4. Welche in Liechtenstein tätigen Unternehmen wurden in dieses Projekt eingebunden?
  5. Zu welchen Ergebnissen ist die Projektgruppe bis anhin gekommen?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Der Regierung ist es ein Anliegen im Rahmen der gestellten Fragen folgendes klarzustellen: die Datenschutzstelle, welche den Auftrag zum Positionspapier „risikobasierter Datenschutz“ gegeben hat, ist nicht der Regierung sondern direkt dem Landtag unterstellt. Somit sind diesbezüglich Fragen nicht an die Regierung sondern an die Datenschutzstelle zu richten. Klar zu unterscheiden davon ist das Projekt „Datenstandort“, mit dem sich eine Arbeitsgruppe der Regierung befasst. Die Regierung kann aus diesem Grunde lediglich die Fragen zum Thema Datenstandort Liechtenstein beantworten. Die Regierung interpretiert die kleine Anfrage dahingehend, dass sich die angesprochenen vier Teilprojekte tatsächlich auf die Arbeitsgruppe Datenstandort Liechtenstein beziehen könnten. Diese Teilprojekte tangieren zwar Fragen zum Datenschutz und dessen Entwicklung in Europa, im Kern geht es aber darum, Möglichkeiten und Potentiale für Liechtenstein als Datenstandort in verschiedenen Bereichen zu untersuchen und der Regierung Massnahmen und Empfehlungen zu unterbreiten. Bei den Antworten geht die Regierung davon aus, dass das Projekt Datenstandort gemeint ist und nicht das in der Einleitung erwähnte Positionspapier zum Datenschutz.

Zu Frage 1: Die Regierung hat wie eingangs erwähnt bereits 2014 eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingesetzt, die Möglichkeiten und Potentiale von Liechtenstein als Datenstandort erarbeiten soll. Dieser Auftrag wurde im Rahmen der Weiterentwicklung und Vertiefung der Standortstrategie und zur Vertiefung einer ihrer möglichen Stossrichtungen erteilt.

Zu Frage 2: In der Arbeitsgruppe sind einerseits Mitarbeiter der Verwaltung und andererseits externe Experten vertreten.

Zu Frage 3: Die Regierung hat nicht ein Positionspapier zum Datenstandort in Auftrag gegeben, sondern basierend auf Abklärungen eines Vorprojekts vertiefte Abklärungen zu diesem Thema in Auftrag gegeben. Dieser Auftrag erging an die oben erwähnte Arbeitsgruppe, die ihren Auftrag wiederum auf vier Teilprojekte aufgeteilt hat. Ein Steuerungsausschuss hat die Oberaufsicht über die vier Teilprojekte. Die Projektleitung wurde im Rahmen des üblichen Verfahrens direkt vergeben und nicht öffentlich ausgeschrieben. In den Teilprojekten sind Vertreter von öffentlichen aber auch privaten Unternehmen vertreten.

Zu Frage 4: In der Analysephase – Ende 2014 bis Mitte 2015 – wurden verschiedenste öffentliche sowie private Unternehmen befragt und Gespräche mit über 40 Personen geführt. In den vier Teilprojekten sind je nach Themenstellung ebenfalls verschiedene liechtensteinische Unternehmen eingebunden.

Zu Frage 5: Die Regierung wird nach Erhalt eines ersten Zwischenberichtes über die bis dahin erlangten Ergebnisse informieren. Dieser Zwischenbericht soll noch in diesem Jahr vorliegen.

Radarfallen

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Harry Quaderer
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Dass die Polizei mit Geschwindigkeitskontrollen lediglich dem Auftrag des Gesetzgebers, sprich Gewährleistung der Verkehrssicherheit, nachkommt, mag sicherlich stimmen. Dass aber Geschwindigkeitskontrollen mit den Radarkästen und zusätzlich noch mit einem mobilen, getarnten Fahrzeug an Landstrassen oder auch an Strassen durchgeführt wird, wo die Gefahr auf einen Unfall eher gering ist, jedoch die Chance, mit fünf oder zehn Kilometern pro Stunde zu schnell zu fahren, sehr hoch ist, scheint auch Tatsache zu sein. Dass bei den Blitzgeräten dann auch noch geprüft wird, ob man Gurten trägt oder nicht, ist das eine, dass man dann aber bei einer Busse nur dann den Beweis dafür erhält, ob es sich beim Fahrer auch wirklich um den eingetragenen Führerscheinhalter handelt, wenn man sich persönlich zur Polizei begibt, ist auch Tatsache. Leserbriefschreiber in unseren Landeszeitungen haben diesbezüglich auch schon ihre Meinung kundgetan.

  1. Sind es zeitliche, monetäre oder andere Kriterien, welche für  die Einsatzzeit dieser semistationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen entscheiden?
  2. In welchen Standorten, Gemeinden,  ist der Ertrag am höchsten?
  3. Eine dieser semistationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen stand für eine längere Zeit an der Bendererstrasse in Schaan. War oder ist dieser Abschnitt der Bendererstrasse besonders unfallträchtig?
  4. Nimmt die Häufigkeit der Verkehrsunfälle markant zu während der wohlverdienten Ruhepausen dieser Radaranlagen?
  5. Wie hoch ist das geplante, jährliche Ertragsbudget, welches der Landtag im November zu befinden hat über diese Radaranlagen?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Zu Frage 1: Die Dauer, die eine semistationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an einem Ort verbleibt, ist primär von den gemessenen Geschwindigkeitsübertretungen abhängig. Diese reduzieren sich infolge der Geschwindigkeitsmessungen kontinuierlich und es wird ein Anteil der Geschwindigkeitsverstösse von unter 1 % angestrebt. In Strassen ohne Durchgangsverkehr kann dies von 320 Übertretungen pro Tag innerhalb weniger Tagen auf unter 20 pro Woche sinken. Bei Strassen mit Durchgangsverkehr reduzieren sich die Geschwindigkeitsübertretungen hingegen nur vergleichsweise langsam.

In der Regel erfolgt daher ein Standortwechsel frühestens nach einem Monat, da schnellere Wechsel verkehrspädagogisch wenig sinnvoll sind und auch personell einen erheblichen Aufwand bedeuten. Für kurzfristige Interventionen an Geschwindigkeits-Hotspots verfügt die Landespolizei über ein Radarfahrzeug, das ohne grossen Aufwand an unterschiedlichen Standorten eingesetzt werden kann. Aufgrund von verschiedenen Kriterien (z.B. Nachkontrolle, gefährliche Kurven, unbedeutende Nebenstrasse usw.) entscheidet die Landespolizei über das geeignete Messmittel.

Zu Frage 2: Der Landespolizei geht es bei den Geschwindigkeitskontrollen nicht um möglichst hohe Bussgeldeinnahmen, weshalb auch keine entsprechenden statistischen Auswertungen vorliegen. Vielmehr geht es bei den Kontrollen um die verbesserte Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten und damit die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr. Aus diesem Grund publiziert die Landespolizei auch die Standorte der semistationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen sowohl auf ihrer Website (www.landespolizei.li) als auch auf der Landespolizei-App, die zudem mittels Push-Nachricht über einen neuen Standort der Radaranlagen aktiv informiert.

Zu Frage 3: An der Benderer-Strasse in Schaan war vom 25.06. bis 22.09.2015 eine Geschwindigkeitsüberwachungsanlage aufgestellt. Der Standort wurde ausgewählt, weil sich in unmittelbarer Nähe ein Schulweg (mit Verkehrslotsen) sowie eine gut frequentierte Bushaltestelle befinden und bei Geschwindigkeitsmessungen in den vergangenen Jahren eine Missachtungsrate von 10 – 38 % festgestellt werden musste. 

Massgebend für den Standortentscheid einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage sind Meldungen von Gemeinden, Hinweise aus der Bevölkerung oder eigene Feststellung der Landespolizei zu möglichen Strassen bzw. Strassenabschnitten mit erhöhtem Geschwindigkeitsprofil. Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen werden daher insbesondere zur Sicherung von Schulwegen, im Bereich von Fussgängerstreifen (mit oder ohne Verkehrslotseneinsatz), bei Bushaltestellen und bei Überschreitungen des Wertes V85 - d.h. mehr als 15% der Lenker liegen über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit - sowie zur allgemeinen Verkehrsberuhigung eingesetzt.  

Zu Frage 4: Durch die Wartungsarbeiten und die jährliche Nacheichung der Radargeräte jeweils zum Jahresende konnten keine direkten Auswirkungen auf die Verkehrsunfallhäufigkeit festgestellt werden. Da die Landespolizei verschiedene Messtechniken für die Feststellung von Geschwindigkeitsübertretungen einsetzt, gibt es auch keine eigentlichen ‚Ruhepausen‘. Zudem sind Geschwindigkeitskontrollen nur eine von mehreren  Präventiv- oder Repressivmassnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr und damit zur Verhinderung von Verkehrsunfällen. Denn neben der überhöhten Geschwindigkeit zählen Ablenkung und Alkohol am Steuer zu den häufigsten Unfallursachen.

Zu Frage 5: In den letzten Jahren wurden aufgrund von Geschwindigkeitsübertretungen jeweils Bussen in Höhe von ca. CHF 1 Million ausgesprochen. Im Budget 2016 ist daher ein Betrag von 1,3 Millionen vorgesehen.

Schulentwicklung

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Ich durfte am 1. Juni 2015 an einer Diskussionsrunde teilnehmen, wo wir mit Professor Dr. Stefan C. Wolter, ein Experte im Bereich Bildungsforschung, über das Thema Bildungsgutscheine und andere Modelle diskutieren durften und dabei auch besprachen, wie eine Verbesserung der Qualität des Bildungssystems durch die Einführung von geeigneten Elementen des Wettbewerbs erreicht werden könnte. Sein Konzept lautet: Geld folgt Schüler/Schülerin. Eckpunkte seiner Idee sind eine Erhöhung der Schulautonomie mit mehr Verantwortung und Kompetenzen und mehr Wettbewerb unter den einzelnen Schulen. Nachdem die Bildungsministerin an dieser Gesprächsrunde auch teilnahm und ihr dieses Modell bekannt ist, hierzu meine Fragen:

  1. Ist das von Professor Wolter vorgeschlagene Modell ein möglicher Weg für unser Schulsystem?
  2. Falls mit Professor Wolter seitens der Regierung eine Zusammenarbeit geplant ist, in welcher Form würde diese erfolgen?
  3. Ist im Zusammenhang mit der Schul- und Unterrichtsentwicklung auch eine Überarbeitung des Lehrplanes mit allfälligem Einbezug von Lehrpersonen vorgesehen?
  4. Lässt der Lehrplan die von der modernen Bildungsforschung postulierte Stärkung der  Schulstandortautonomie auch binnendifferenzierte Modelle Schultypen übergreifender Klassenverbände innerhalb der Sekundarstufe I zu?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Zu Frage 1: Das von Professor Wolter diskutierte Modell ist ein möglicher Weg für unser Schulsystem. Eine Umstellung mit der Forderung nach mehr Wettbewerb hat jedoch weitreichende Konsequenzen, wobei jedes System seine Vor- und Nachteile hat.

Festzuhalten ist, dass gewisse Elemente bereits verwirklicht sind, so etwa die heute viel grössere Schulautonomie an unseren Schulen oder Finanzierungsregelungen im Hochschulbereich, nach welchen Studierende zumindest in der Schweiz und in Österreich weitgehende Schulwahlfreiheit geniessen und das Geld dorthin fliesst, wo sie hingehen.

Zu Frage 2: In diesem Zusammenhang findet derzeit keine konkrete Zusammenarbeit statt, wohl aber ein intensiver Austausch mit der Schweizerischen Koordinationsstelle für Bildungsforschung.

Zu Frage 3: Ja.

Zu Frage 4: Ja, aber die Frage der Schultypen wird nicht mit dem Lehrplan, sondern mit schulorganisatorischen Rahmenbedingungen gemäss Schulgesetz geregelt.

Ausserschulische Tagesstrukturen

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Ende 2013 lief die Pilotphase für die ausserschulischen Tagesstrukturen aus und die Regierung hob mit Beschluss im Dezember 2012 auch das verhängte Moratorium zur Genehmigung neuer Konzepte ausserschulischer Tagesstrukturen und der  Erweiterung von Kindertagesstätten auf. Familienpolitisch ist diese Thematik von der Zurverfügungstellung von Kitaplätzen und Tagesstrukturen sehr bedeutend, und so ist auch die Finanzierung zwischen Land, Gemeinden und Familienausgleichskasse dringend einer einvernehmlichen Regelung zuzuführen. So wurde von der Regierung für das laufende Jahr 2015 ein nachvollziehbarer Schlüssel der Verteilung der Mittel auf die Gemeinden in Aussicht gestellt, doch liegt ein solcher bis dato nicht vor. Am 3. März 2015 beschloss die Regierung, «die Variante der zusätzlichen Finanzierung aus Mitteln der Familienausgleichskasse ohne Erhöhung der bisherigen Arbeitgeberbeiträge zu prüfen und basierend darauf eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten». 

  1. Es wurde eine Arbeitsgruppe mit Beteiligung von Land und Gemeinden einberufen, um diese familienpolitisch wichtige Thematik für die Zukunft zu regeln. Welche Ergebnisse resultierten aus dieser Arbeitsgruppe?
  2. Es wurde auch eine Fondslösung favorisiert. Welcher Gestalt ist eine solche Fondslösung?
  3. Wann geht die im März dieses Jahres von der Regierung beschlossene Vernehmlassungsvorlage in die Vernehmlassung? Wer wird zur Vernehmlassung eingeladen?
  4. Es wurde in diesem Zusammenhang auch die Frage fokussiert, ob Eltern unterstützt werden müssten, welche die Betreuung ihrer Kinder zu Hause übernehmen. Ist diese familienpolitisch relevante Thematik im Vernehmlassungsbericht ebenfalls enthalten?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Zu Frage 1: Die Arbeitsgruppe, in der neben dem Land und den Gemeinden auch die Wirtschaft und Anbieter der ausserhäuslichen Kinderbetreuung vertreten waren, hatte den Auftrag, Vorschläge für die Finanzierung der ausserhäuslichen Betreuung zu erarbeiten, damit das Angebot der Nachfrage angepasst werden kann. Sie schlägt einen finanziellen Beitrag des Staates, der FAK und der Gemeinden vor.

Zu Frage 2: Als eine mögliche Umsetzungsvariante wurde eine Fondslösung vorgeschlagen, in welcher die Beiträge des Staates, der FAK und der Gemeinden in einen Fonds gebündelt und daraus die Subventionen bezahlt geworden wären. Dieser Vorschlag wurde allerdings aus Praktikabilitätsgründen vom Ministerium für Gesellschaft nicht weiterverfolgt. Stattdessen sollen die Subventionen wie bisher gebündelt vom Amt für Soziale Dienste ausbezahlt werden.

Zu Frage 3: Die Regierung hat keine Vernehmlassungsvorlage beschlossen, sondern die Erarbeitung einer solchen Vorlage in Auftrag gegeben. Die für die Finanzierung nötigen Gesetzesänderungen sind in Erarbeitung. Die Arbeiten sind weit fortgeschritten, das Ministerium für Gesellschaft wird der Regierung demnächst eine Vorlage zur Beschlussfassung vorlegen.

Zu Frage 4: Das in Liechtenstein vorherrschende Modell ist - wie im Rahmen der Interpellationsbeantwortung zur Familienpolitik dargestellt wurde - weder die ausschliessliche Betreuung zu Hause noch die Erwerbstätigkeit in Vollzeit. In der Mehrheit der Familien mit Kindern arbeitet die Frau in Teilzeit. Das grösste Problem besteht heute im zu knappen Angebot an Betreuungsplätzen, was für die Eltern oft eine Belastung darstellt. Thema der Vorlage wird daher die Finanzierung des zusätzlichen Bedarfs an Betreuungsplätzen sein. Bezüglich der Unterstützung der Eltern, welche die Betreuung ihrer Kinder zu Hause übernehmen, sind keine Änderungen vorgesehen. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Kinderbetreuung für die Eltern nicht kostenlos ist. Eltern, welche keine ausserhäusliche Betreuung in Anspruch nehmen, ersparen sich diese Kosten. Die Subventionierung der ausserhäuslichen Betreuungseinrichtungen dient nicht der Bevorzugung eines bestimmten Familienmodells, sondern ermöglicht in der Praxis für Frauen die Weiterführung oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, welche meist in Teilzeit ausgeführt wird. Ohne Subventionen wäre die ausserhäusliche Kinderbetreuung so teuer, dass sich eine Erwerbstätigkeit für Frauen in unteren und mittleren Einkommensklassen nicht lohnen würde. Die Subventionen für die ausserhäusliche Kinderbetreuung ermöglichen also die Wahlfreiheit.

Mutterschaftstaggeld

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Rüdisser-Quaderer
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Im Bericht und Antrag Nr. 24/2015 betreffend Abänderung des KVG sollte mit Art. 3 eine Einheitsprämie für die Taggeldleistungen bei Mutterschaft eingeführt werden. Dies hätte die Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt beseitigt. In der Vorlage zur 2. Lesung wurde diese Einheitsprämie beim Mutterschaftsgeld aufgrund praktischer Überlegungen gestrichen. Leider wurden keine alternativen Lösungen aufgezeigt.

  1. Was unternimmt die Regierung, um die Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des Mutterschaftsrisikos und der damit verbundenen höheren Prämien zu beseitigen?
  2. Bis wann kann mit einem neuen Vorschlag gerechnet werden?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Das Ministerium für Gesellschaft ist sich der Problematik der Diskriminierung bewusst. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Berichtes und Antrages betreffend die Abänderung des KVG eine Einheitsprämie im Bereich Mutterschaft vorgeschlagen.

Abklärungen bei den Kassen haben ergeben, dass man mit der Lösung durch eine Einheitsprämie auf den Solidarbeitrag jener Unternehmen verzichtet, welche über einen Aufschub des Leistungsbeginns der Krankentaggeldversicherung bereit sind, auch Mutterschaftstaggelder für eine vereinbarte Dauer als Lohnfortzahlung selbst zu übernehmen. Bei einem Verzicht darauf würde sich die Durchschnitts- bzw. Einheitsprämie für alle Unternehmen spürbar verteuern.

Das Ministerium für Gesellschaft plant eine Arbeitsgruppe einzuberufen, um die Problematik zu erörtern und geeignete Massnahmen zu deren Behebung vorzuschlagen.

Beschulung von Flüchtlingskindern

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Rüdisser-Quaderer
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Ich möchte diese Kleine Anfrage gerne an den Herrn Innenminister richten, weil von Gesetzes wegen könnte ich mir schon vorstellen, was das Schulamt dazu zu sagen hat. Die Aufnahme von neu zugezogenen Kinder und Jugendlichen in die Schulen führt immer wieder zu Fragen, deren Regelungen der aktuellen Rechtslage und Praxis entsprechen müssen. Die Schulpflicht wird durch den tatsächlichen Aufenthalt begründet. Das Recht auf Bildung ist ein Grundrecht. Recht und Pflicht zum Grundschulunterricht gelten für alle Kinder, einschliesslich der Kinder ausländischer Nationalität und im Besonderen für Flüchtlingskinder - unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status.

  1. Wie kommt es, dass schulpflichtige Kinder und Jugendliche monatelang warten müssen, bis sie beschult werden, obschon sie zum Beispiel im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Vaduz einen offiziellen Aufenthalt haben?
  2. Kann man das übliche Verfahren besser regeln beziehungsweise verkürzen, aufgrund der jetzigen Flüchtlingssituation, damit diese Kinder möglichst rasch beschult werden können?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Zu Frage 1: Die in Liechtenstein geltende Schulpflicht gilt auch für Kinder von Asylsuchenden und ist explizit in Art. 24 des Asylgesetzes normiert. Daher sind Kinder im schulpflichtigen Alter vom Schulamt ihrem Alter und ihren Fähigkeiten entsprechend einzuschulen. Minderjährige Kinder von Asylsuchenden und unbegleitete Minderjährige sind im Rahmen der obligatorischen Schulzeit verpflichtet, den Kindergarten, die Primarschule und die weiterführenden Schulen des Staates zu besuchen. Der Schulbesuch beginnt in der Regel spätestens 30 Tage nach Einreichung des Asylgesuchs unter Beachtung der Schulferien und in Rücksprache mit dem Schulamt.

Im Sinne dieser gesetzlichen Vorgaben und im Interesse und zum Wohl des Kindes ist eine möglichst rasche Beschulung der Kinder das Ziel. Da der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zentrale Voraussetzung für die weitere Bildung ist und die Kinder ausländischer Nationalität für den Besuch der Regelschule meist nicht über ausreichend gute Deutschkenntnisse verfügen, besuchen sie zunächst die Klasse Deutsch als Zweitsprache (DaZ) in Triesen.

Zusammen mit dem Schulamt wird dann entschieden, wann die Kinder die Regelschule besuchen dürfen. Dieser Entscheid berücksichtigt die Umstände des jeweiligen Einzelfalls und basiert auf entsprechenden individuellen Abklärungen hinsichtlich des Alters und des Bildungsstands des Kindes sowie unter Beachtung des Stands des Asylverfahrens.

Bezüglich des Aufenthaltsstatus der Asylsuchenden ist darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Personen erst mit der Asylgewährung einen gesetzlichen Anspruch auf Regelung ihres Anwesenheitsverhältnisses und somit auf Erteilung einer Bewilligung durch das Ausländer‐ und Passamt nach Massgabe des Ausländergesetzes haben.

Zu Frage 2: Von gesetzlicher Seite steht einer raschen Einschulung von Flüchtlingskindern aus Krisengebieten wie Syrien oder Ukraine nichts im Wege und auch in der Praxis werden zum Wohle des Kindes oft pragmatische Lösungen gesucht. So im Falle von zwei Familien aus dem Krisengebiet der Ukraine, deren Kinder relativ rasch eingeschult werden konnten. Wie in der Antwort zu Frage 1 erwähnt, sind der individuelle Bildungsstand sowie gewisse Deutschkenntnisse für eine rasche Einschulung von Vorteil. Es wird dabei jeweils eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen, um den individuellen Bedürfnissen der Kinder bestmöglich Rechnung zu tragen.

Inspektorat zum Religionsunterricht

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Rüdisser-Quaderer
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Der Religionsunterricht ist Bestandteil des liechtensteinischen Schulwesens. Das Inspektorat für den Religionsunterricht ist verantwortlich für die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der verschiedenen Richtungen des Religionsunterrichts und die Beziehung zu den Religionsgemeinschaften sowie zu den Eltern. Zurzeit unterrichten 17 Lehrpersonen katholischen Religionsunterricht, zwei Lehrpersonen evangelischen Religionsunterricht, zwei Lehrpersonen islamischen Religionsunterricht und 16 Lehrpersonen das Fach Religion und Kultur. Neben ausreichenden Kenntnissen in Bezug auf das Schulwesen, den Schulunterricht und die Qualitätssicherung des Faches verlangen die spezifischen Aufgaben des Inspektorates für den Religionsunterricht auch entsprechende theologische und religionswissenschaftliche Kenntnisse. Mit Ende Oktober geht nun der bisherige Stelleninhaber in Pension.

  1. Wann wird die Stelle ausgeschrieben beziehungsweise wer soll bis zur Wiederbesetzung die Aufgaben erledigen?
  2. Gibt es Überlegungen, die Stelle nicht mehr im bisherigen Ausmass und mit den bisherigen Kompetenzen und Aufgaben eines Schulinspektors zu besetzen?
  3. Sind die 40 Stellenprozente, die das Inspektorat Religionsunterricht umfasst, etwa für die neu geschaffene Stelle in der pädagogischen Abteilung im Schulamt verwendet worden?
  4. Welchen Stellenwert haben der katholische, evangelische und islamische Religionsunterricht und das Fach Religion und Kultur im Schulwesen?
  5. Wer ist für den Bereich Religionsunterricht im Schulamt verantwortlich, wenn keine Fachperson für diesbezügliche Aufgaben und Fragen mehr vorhanden ist?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Zu Frage 1 und 2: Eine Ausschreibung der Stelle ist derzeit nicht geplant.

Ein Teil der Aufgaben des derzeitigen Stelleninhabers wird in Zukunft von den Stufeninspektoraten wahrgenommen. Ein anderer Teil kann im Anlassfall in Form von konkreten Aufträgen fachlich geeigneten Lehrpersonen zugewiesen werden oder es werden externe Fachleute beauftragt. Darüber hinaus ist analog anderen Fachbereichen vorgesehen, dass eine geeignete Lehrperson mit einem definierten Pensum Aufgaben des bisherigen Religionsinspektorats übernimmt.

Zu Frage 3: Pensionierungen und Vakanzen beim Staatspersonal werden jeweils kritisch hinterfragt. Die Stelle der Leitung der Abteilung „Pädagogische und Psychologische Dienste“ wurde bereits vor mehreren Jahren geschaffen und konnte nun besetzt werden. Sie steht nicht im direkten Zusammenhang mit der Neuorganisation der Aufgaben des Religionsinspektorats.

Zu Frage 4: Verschiedene Fächer befassen sich mit Religion. Auf der Primarstufe wird katholischer bzw. evangelischer Religionsunterricht angeboten, welcher von Angehörigen der römisch-katholischen bzw. der evangelischen Kirche obligatorisch zu besuchen ist. Auf der Sekundarstufe I sind dies Wahlpflichtfächer und es gibt zusätzlich das konfessionsneutrale Wahlpflichtfach „Religion und Kultur“. All diese Unterrichtsgefässe sind Bestandteile der aktuellen Lektionentafel und somit des Lehrauftrags. Sie haben deshalb einen Stellenwert im Rahmen des liechtensteinischen Schulsystems. Etwas anders gelagert ist der islamische Religionsunterricht. Er wird im Rahmen der liechtensteinischen Integrationspolitik vom Schulamt organisiert und angeboten, ohne Bestandteil des ordentlichen Schulbetriebs zu sein.

Zu Frage 5: Die Antwort zu dieser Frage erfolgte bereits zu den Fragen 1 und 2.

Architekturstudium an der Fachhochschule St. Gallen

30. September 2015
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Am Mittwoch, 16. September 2015, war den Medien zu entnehmen, dass der Kanton St. Gallen die Wiedereinführung einer Architekturausbildung an der Fachhochschule St. Gallen plant. Damit soll dem Fachkräftemangel in der Ostschweiz entgegengewirkt werden. Erwähnt wird in der Medienmitteilung, dass der Start im Jahre 2017 sein soll und dieser Studiengang jährlich rund CHF 1,2 Mio. kosten würde. Auch wird gesagt, dass der nächstgelegene Ausbildungsort Winterthur sei. Die Universität Liechtenstein bietet ein renommiertes Architekturstudium an und gemäss der aktuell gültigen Eignerstrategie soll auch in Zukunft an diesem Institut festgehalten werden. 

  1. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit dem Kanton St. Gallen in Bezug auf das Architekturstudium an der Uni Liechtenstein?
  2. Standen das zuständige Ministerium und die Universität Liechtenstein vor diesem Beschluss der Regierung und des Kantonsrates St. Gallen miteinander in Kontakt?
  3. Wie wertet die Regierung diesen Beschluss und was sind die Auswirkungen auf unsere Universität?
  4. Wie viele Architektur-Studiumabgänger  aus der Ostschweiz und aus Liechtenstein - aufgeteilt in Bachelor- und Masterstufe - konnte die Universität Liechtenstein in den letzten fünf Jahren verzeichnen?
  5. Plant die Regierung im Hinblick auf die generell gesunkenen Studentenzahlen an der Uni eine vertiefte bildungspolitische Zusammenarbeit mit den angrenzenden Kantonen?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Zu Frage 1: Eine konkrete, auf das Architekturstudium bezogene inhaltliche Zusammenarbeit zwischen dem Kanton St. Gallen und der Universität Liechtenstein besteht bisher nicht.

Zu Frage 2: Die Fachhochschule St. Gallen ist Teil der Fachhochschule Ostschweiz (FHO). Liechtenstein ist im FHO-Rat vertreten. Neue Studiengänge der FHO müssen vom FHO-Rat genehmigt werden. Die Genehmigung ist möglich, wenn keine juristischen Hindernisse die Eröffnung eines Studiengangs verbieten.

Zu Frage 3: Die Architekturstudien der Fachhochschule St. Gallen und der Universität Liechtenstein richten sich an ein unterschiedliches Zielpublikum. Der Zugang zum Fachhochschulstudium wird in der Schweiz in erster Linie über die Schweizer Berufsmatura und zweitrangig über eine Gymnasialmatura mit Praktikum gegangen. Der Zugang zur Universität Liechtenstein erfolgt vorranging über eine Gymnasialmatura oder eine Liechtensteiner Berufsmatura.

Hinsichtlich des Zielpublikums ist in den Bachelor-Studiengängen nur eine beschränkte gegenseitige Konkurrenzierung zu erwarten. Der Einfluss auf die Master-Studiengänge, zu deren Eintritt ein Bachelor-Abschluss (Fachhochschule oder Universität) notwendig ist, dürfte sogar positiv sein, da zusätzliche Bachelor-Absolventen aus dem Kanton St. Gallen als mögliche Master-Studierende der Universität Liechtenstein in Frage kommen. Zum einen plant die Fachhochschule St. Gallen nur die Führung eines Bachelor-Studiengangs und zum anderen erlangen Studierende gerne den Master-Abschluss an einer anderen Hochschule als den Bachelor-Abschluss.

Zu Frage 4: In den letzten fünf Jahren schlossen zwischen 19 und 37 Studierende ein Bachelor-Studium ab. Davon hatten zwischen einem und acht Absolventen ihren Wohnsitz in Liechtenstein sowie zwischen sechs und 17 Absolventen ihren Wohnsitz in der Schweiz. Im gleichen Zeitraum schlossen zwischen 11 und 23 Studierende ein Master-Studium ab. Davon hatten zwischen einem und drei Absolventen ihren Wohnsitz in Liechtenstein und zwischen zwei und fünf Absolventen ihren Wohnsitz in der Schweiz. Rund ein Drittel bis die Hälfte der Architektur-Absolventen stammt somit aus der Schweiz, davon wiederum rund 70% aus St. Gallen und aus Graubünden.

Zu Frage 5: Zwischen der Universität St. Gallen (HSG) und der Universität Liechtenstein besteht ein reger Austausch über gemeinsame Forschungsprojekte, Gastprofessuren und Dozenten. Auch mit der Universität Zürich bestehen verschiedene Kooperationen.

Bewässerung von Kulturland

30. September 2015
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Andreas Heeb
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

In der Interpellationsbeantwortung betreffend Gewässerschutz im April dieses Jahres hiess es, dass die Thematik der Wasserentnahme zur Bewässerung umfassend betrachtet wird und verschiedene fachliche Grundlagen erarbeitet werden müssen. Kurzfristig wurde ein Merkblatt mit definierten, allgemeingültigen Regeln publiziert. Wir erlebten heuer den zweitwärmsten Sommer seit Messbeginn im Jahr 1864. Extreme Hitzeperioden brachte vor allem der Juli. Auf der Alpennordseite war es regional zudem der zweit- oder dritttrockenste Sommer in den über 100-jährigen Messreihen. Schliesslich verzeichneten einige Messstandorte auf der Alpennordseite den zweitsonnigsten Sommer in den seit über 50 Jahren verfügbaren Sonnenmessreihen. Intensive Hitzeperioden sind in den letzten Jahrzehnten häufiger geworden. Gemäss vorliegenden Klimaszenarien ist bei uns bis Ende Jahrhundert eine weitere starke Zunahme von Hitzewellen sehr wahrscheinlich.

  1. Kam es in diesem Jahr zu Problemen mit der Bewässerung des Kulturlandes?
  2. Wurden die Regeln im genannten Merkblatt entsprechend umgesetzt?
  3. Inwiefern hat sich dieses Merkblatt bewährt?
  4. Wie ist der Stand der Dinge bezüglich Erarbeitung der Grundlagen zur Beurteilungen der Thematik der Wasserentnahme?
  5. Welche Pilotprojekte zu neuen Bewässerungsmethoden wurden lanciert und wie weit sind diese fortgeschritten? 

Antwort vom 02. Oktober 2015

Zu Frage 1: Aufgrund der Trockenheit waren insbesondere im Gemüsebau teilweise Bewässerungen notwendig, um Ertrag und Qualität der Kulturen abzusichern. So mussten beispielsweise in Balzers verschiedene Gemüseanbauflächen mit Wasser aus den Balzner Giessen bewässert werden. Da es sich bei den Balzner Giessen um ein gewässerökologisch wertvolles Gewässersystem handelt, wurde die Situation vor Ort mit den betroffenen Landwirten sowie Vertretern der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO), des Fischereivereins und des Amtes für Umwelt erörtert. Unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Merkblatt konnte eine koordinierte Wasserentnahme festgelegt werden.

Zu Frage 2: Die vom Amt überprüften Wasserentnahmen entsprachen den Anforderungen gemäss Merkblatt.

Zu Frage 3: Das Merkblatt dient als Orientierungshilfe und hat sich in der Praxis weitestgehend bewährt.

Zu Frage 4: Im Rahmen der Grundlagenerarbeitung werden die verschiedenen Wasserentnahmemöglichkeiten untersucht, konkret die Nutzung von Fliessgewässern, das Schlagen von Grundwasserbrunnen sowie die Nutzung des Trinkwassernetzes. Die Festlegung der Oberflächengewässer mit und ohne Wasserentnahmemöglichkeiten ist weitestgehend abgeschlossen. Die Abklärungen zu den Grundwasserbrunnen und zum Trinkwassernetz sind im Gange. Die Ergebnisse werden diesen Winter erwartet. Im Anschluss daran werden diese Grundlagen mit den Betroffenen, insbesondere mit der VBO, dem Fischereiverein und den Gemeinden besprochen. Ziel ist es die Rahmenbedingungen für die Nutzung der verschiedenen Wasserentnahmemöglichkeiten festzulegen.

Zu Frage 5: Es wurden keine Pilotprojekte lanciert. Nach Abschluss der Abklärungen werden die Ergebnisse mit den Betroffenen besprochen. In einem ersten Schritt ist vorgesehen, die mögliche Umsetzung der erarbeiteten Rahmenbedingungen in einer Gemeinde zu prüfen. Anschliessend soll das neue Konzept flächendeckend eingeführt werden. Die Stiftung Pachtgemeinschaft Schaan möchte im Jahr 2016 ebenfalls die praktische Umsetzung vorantreiben. Das Amt für Umwelt arbeitet diesbezüglich mit der Stiftung zusammen.

Gemeinnützige steuerbefreite juristische Personen und Vermögenswidmungen

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Elfried Hasler
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Gemäss Steuergesetz nimmt die Steuerverwaltung juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit, die ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke ohne Erwerbsabsicht verfolgen, auf Antrag von der Steuerpflicht aus.

  1. Wie hoch war die Anzahl gemeinnütziger steuerbefreiter juristischer Personen und Vermögenswidmungen per 31.12.2014?
  2. Wie hoch ist die entsprechende Anzahl aktuell beziehungsweise per letztverfügbarem Erhebungszeitpunkt?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Die Steuerbefreiung richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 SteG und bedingt, dass die juristische Person ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 107 PGR ohne Erwerbsabsicht verfolgt.

Die Anzahl steuerbefreiter juristischer Personen hat sich in den letzten Jahren erhöht, da u.a. bestehende Stiftungen nach dem Tode des Erstbegünstigten statutengemäss ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Zu Frage 1: Ende 2014 waren 901 juristische Personen steuerbefreit.

Zu Frage 2: Ende August 2015 waren 971 juristische Personen steuerbefreit.

Datenstandort Liechtenstein

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Gemäss Pressemitteilung vom 21. September 2015 hat die Regierung und die dafür verantwortliche Amtsstelle ein Positionspapier zum risikobasierten Datenschutz in Auftrag gegeben und erarbeitet. 

  1. Wer ist derzeit mit dem Thema Ausgestaltung des Datenschutzes und des Datenstandortes seitens der Regierung betraut?
  2. Welche Ergebnisse konnten bis heute zum Thema Datenstandort erzielt werden?
  3. Wie wird der Datenschutz vor dem Hintergrund des Datenaustausches im Zusammenhang mit FATCA und dem AIA sichergestellt?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Der Regierung ist es ein Anliegen im Rahmen der gestellten Fragen auf folgende Klarstellung zu verweisen: die Datenschutzstelle, welche den Auftrag zum Positionspapier „risikobasierter Datenschutz“ gegeben hat, ist nicht der Regierung sondern direkt dem Landtag unterstellt. Somit sind diesbezüglich Fragen nicht an die Regierung sondern an die Datenschutzstelle zu richten. Die Regierung kann aus diesem Grunde lediglich die Fragen zum Thema Datenstandort Liechtenstein beantworten.

Zu Frage 1: Die Regierung hat bereits 2014 eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingesetzt, die Möglichkeiten und Potentiale von Liechtenstein als Datenstandort erarbeiten soll. Dieser Auftrag wurde im Rahmen der Weiterentwicklung und Vertiefung der Standortstrategie und zur Vertiefung einer ihrer möglichen Stossrichtungen erteilt. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Verwaltung sowie externen Experten zusammen und hat verschiedenste Stakeholder befragt und mit einbezogen.

Zu Frage 2: Die Regierung wird nach Erhalt eines ersten Zwischenberichtes über die bis dahin erlangten Ergebnisse informieren. Dieser Zwischenbericht soll noch in diesem Jahr vorliegen.

Zu Frage 3: Die Datensicherheit ist im Rahmen von FATCA und dem AIA für den gesamten Prozess sicherzustellen:

  • Für die Übermittlung der Finanzinstitute an die STV ist eine gesonderte Anmeldung mittels Zugangscode, welcher von der STV individuell vergeben wird, notwendig. Die elektronische Übermittlung an die STV erfolgt sodann im Rahmen einer gesicherten Verbindung (konkret SSL-Verschlüsselung).
  • Weiters wurde innerhalb der STV eine eigene Unterabteilung (Internationaler Datenaustausch) geschaffen, d.h. nur eine sehr beschränkte Anzahl von Mitarbeitern hat Zugriff auf die Daten. Für die Bearbeitung der Daten bei der STV wurde ein Programm entwickelt, auf das nur die Mitarbeiter der Unterabteilung Zugriff haben. Auch werden die Meldedaten beim Amt für Informatik auf einem eigenen Server gespeichert. Betreffend den Zugriff auf die Meldedaten wurden eine eigene Benutzerverwaltung sowie ein Monitoring eingerichtet, d.h. es werden Aufzeichnungen aller Zugriffe auf das interne System geführt. Die Daten werden ausschliesslich elektronisch verwaltet, d.h. es gibt keine physischen Dokumente (keine Ausdrucke, keine Möglichkeit Auszüge zu erstellen).

Die Übermittelung der Meldedaten seitens der STV ans Ausland erfolgt nach internationalen Sicherheitsstandards. Hier wurden mit dem Amt für Informatik verschiedene Standards diskutiert und schlussendlich einer der höchsten Verschlüsselungsstandard (konkret AES-256) implementiert. Im Ergebnis wird das Datenpaket mit einer speziellen Signatur versehen und nach diesem Sicherheitsstandard verschlüsselt. Das Datenpaket kann sodann nur vom rechtmässigen Empfänger entschlüsselt werden.

Eisenpfosten am Strassenrand

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Landauf, landab gibt es an Strassenrändern, Parkfeldern etc. tief eingegrabene Eisenpfosten, die für die einen zwar ein schönes Dorfbild erzeugen mögen, die aber nachweislich auch sehr gefährlich und oftmals für grosse Sachschäden verantwortlich sind. Am 15. September wurde im «Liechtensteiner Volksblatt» gleich von zwei Unfällen berichtet, in denen diese «herzigen» Eisenpfosten involviert waren. Das Resultat dieser beiden Vorfälle: einmal ein Totalschaden an einem Fahrzeug und einmal ein grösserer Sachschaden. Eine kurze Recherche in den Landeszeitungen zeigt, dass es im vergangenen Jahr gleich eine ganze Reihe von Unfällen gab, in denen diese Eisenpfosten involviert waren. Dies dürfte jedoch nur die Spitze des Eisbergs sein, denn viele Ereignisse finden gar nicht den Weg in die Landespresse, wie zum Beispiel Kollisionen mit den Eisenpfosten beim Parken oder Wenden. Solche Schäden werden dadurch begünstigt, weil die Eisenpfosten schlecht markiert und nachts kaum sichtbar sind. Früher wurden mehreckige Betonsäulen als Leitpfosten entlang der Strassen verwendet. Diese wurden später dann, wohl aus Sicherheitsgründen, durch die bekannten Plastikleitpfosten ersetzt.

  1. Wie viele Unfälle wurden in diesem und letzten Jahr mit Eisenpfosten registriert?
  2. Wie viele Eisenpfosten mussten dieses und letztes Jahr wegen eines Unfalls ersetzt und/oder aufgerichtet werden?
  3. Wie viel kostet ein Eisenpfosten und mit welchem Arbeitsaufwand in Franken muss für das Einsetzen gerechnet werden.
  4. Müssten die Eisenpfosten aus Sicherheitsgründen nicht zumindest eine Sollbruchstelle aufweisen, damit diese bei einem Aufprall nachgeben können?
  5. Wie beurteilt die Regierung, respektive die zuständige Ministerin, die genannten Eisenpfosten in sicherheitstechnischer Hinsicht und warum werden nicht vermehrt Kunststoffleitpfosten eingesetzt, die diesbezüglich grosse Vorteile bieten?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Zu Frage 1: Die Anzahl der Unfälle, bei welchen Eisenpfosten beschädigt werden, variiert stark. Im Jahr 2014 wurden 14 Unfälle gemeldet, im Jahr 2015 waren es fünf.

Zu Frage 2: 2014 wurden 29 Pfosten ersetzt, 2015 acht Stück.

Zu Frage 3: Ein Eisenpfosten kostet neu rund 650 Franken. Der Aufwand für das Einsetzen der Pfosten variiert je nach Beschädigung der Fundamente. Allenfalls kommen noch zusätzliche Kosten für die Erstellung von Fundamenten, Belags- oder Pflästerungsarbeiten und die internen Kosten des Amtes für Bau und Infrastruktur dazu. Die Kosten werden dem jeweiligen Unfallverursacher in Rechnung gestellt.

Zu Frage 4: Die Pfosten sind standardmässig nicht mit einer Sollbruchstelle ausgestattet.

Zu Frage 5: Grundsätzlich sind die Eisenpfosten zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer auf Fuss- und Radwegen angebracht. Solche Schutzpfosten werden primär auch nur an exponierten Stellen zum Schutz von Menschen im Langsamverkehr angeordnet. Konkret sind dies beispielsweise Warteräume bei Fussgängerstreifen, im Bereich von Mittelinseln, bei Kreiseln und Kreuzungen wie auch im Bereich von Schulen und Kindergärten.

Überfahrbare Kunststoffpfosten oder Pfosten mit Sollbruchstellen bieten auf verkehrsorientierten Strassen keinen genügenden Schutz für Fussgänger vor Motorfahrzeugen und werden daher vornehmlich in privaten Bereichen oder auf Parkplätzen eingesetzt werden.

Flüchtlingshilfe

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

In einer kleinen Anfrage vom vergangenen September wurde die Frage aufgeworfen, ob private Haushalte bei sich zu Hause Asylsuchende und Flüchtlinge aufnehmen dürfen. Dies ist gemäss dem zuständigen Minister möglich, wenn die Haushalte für die Kosten der Unterkunft und Betreuung selber aufkommen.

  1. Wie viele private Haushalte haben sich bereits beim Ausländer- und Passamt oder dem Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein gemeldet oder haben schon Flüchtlinge oder Asylsuchende bei sich zu Hause aufgenommen?
  2. Wie viele Arbeitsangebote im Bereich der sogenannten Nachbarschaftshilfe und andere Arbeitsmöglichkeiten sind beim Ausländer- und Passamt oder dem Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein seit anfangs dieses Jahres eingegangen?
  3. Ist bekannt, wie viele Stunden Freiwilligenarbeit, zum Beispiel Sprachkurse etc., für die neu angekommenen Kriegsflüchtlinge bisher von Privaten entgeltlos geleistet wurden?
  4. Welche Leistungen monetärer Art oder in Form von Naturalleistungen (Gut- oder Bezugsscheine) erhält ein Asylsuchender oder Flüchtling monatlich vom Land (Erwachsene, Kinder oder Jugendliche)?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Zu Frage 1: Viele Personen aus der Bevölkerung haben sich beim Ausländer- und Passamt sowie der Flüchtlingshilfe gemeldet und ihre Hilfe bei der Unterbringung angeboten. Derzeit sind drei Familien im Kloster St. Elisabeth in Schaan untergebracht. Eine Familie wohnt unentgeltlich in einer Privatwohnung. Einzelne Personen sind ebenfalls bereits privat untergebracht bzw. wurden von privaten Haushalten aufgenommen. Weitere sechs Wohnungen von Privatpersonen stehen der Flüchtlingshilfe z.T. unentgeltlich zur Verfügung. Einige unbegleitete Minderjährige wohnen in der Kinderwohngruppe HPZ in Schaan bzw. in der Jungendwohngruppe Vaduz.

Zu Frage 2: Dieses Jahr sind 14 Arbeitseinsätze im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geleistet worden. Zusätzlich gab es ein Arbeitsprojekt vom Amt für Umwelt für sechs Wochen im Sommer.

Zu Frage 3: Zahlreiche Personen aus der Bevölkerung haben ihre Hilfe in verschiedenen Bereichen angeboten. Diverse Vereine unterstützen Asylsuchende, damit sie sich im Alltag zurechtfinden. Diese Hilfe umfasst beispielsweise auch die finanzielle Unterstützung der Kinderbetreuung. Im Bereich Betreuung (Einrichten, Materialtransport, Fahrdienste, Begleitung von Personen etc.) wurde in den letzten Monaten freiwillige Arbeit im Umfang von ca. 200-300 Arbeitsstunden geleistet.

Zu Frage 4: Die Leistungen an die Asylsuchenden richten sich nach Art. 54 des Asylgesetzes bzw. Art. 30 der entsprechenden Verordnung. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige erhalten pro Tag und pro Person Fürsorgeleistungen in Höhe von CHF 10. Familien mit mehreren Kindern erhalten für das erste Kind Fürsorgeleistungen in Höhe von CHF 10, für das zweite Kind in Höhe von CHF 7 und für jedes weitere Kind in Höhe von CHF 4. Die Fürsorgeleistungen können gemäss Verordnung in Form von Lebensmittelgutscheinen oder auch in bar ausbezahlt werden. Die Asylverordnung wurde in diesem Punkt zu Beginn des Jahres angepasst, um die in der Praxis notwendige Flexibilität zu gewährleisten; zuvor war eine Barauszahlung nicht möglich gewesen. Eine Änderung der Auszahlungsmodalitäten erfolgt nach Absprache zwischen dem Ausländer- und Passamt und der Flüchtlingshilfe und erfolgt dann, wenn die Auszahlung von Lebensmittegutscheinen nicht mehr praktikabel ist (bspw. bei Schliessung eines Lebensmittelgeschäftes, welches die Gutscheine akzeptiert hat). Um keine falschen Anreize zu schaffen, werden in der Praxis aufgrund der seit Mitte Jahr stark angestiegenen Anzahl an Asylgesuchen die Fürsorgeleistungen derzeit vorwiegend in Gutscheinen ausbezahlt.

Zusätzlich zu diesen Leistungen kann gemäss Art. 30 Abs. 2 der Asylverordnung Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen seit Einreichung ihres Gesuchs als Taschengeld ein Betrag in Höhe von CHF 4 in bar ausbezahlt werden. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die in der Praxis so gehandhabt wird, dass Asylsuchenden unabhängig vom Stand des Verfahrens in der Regel nach Ablauf der Frist von sechs Wochen seit Einreichung ihres Gesuchs Taschengeld ausbezahlt wird, sofern kein Verweigerungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.

Monatlich beträgt somit die maximale Unterstützung pro erwachsene Person CHF 420, für eine Familie mit drei Kindern ergibt dies einen Betrag von maximal CHF 1‘830.

Zusätzlich können Asylsuchende Kleidungsstücke beziehen. Liechtenstein übernimmt für Asylsuchende ab dem 1. Tag ihrer Ankunft die Krankenversicherung und sie können die öffentlichen Verkehrsmittel unentgeltlich benützen.

Zivilschutzgruppen

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Vor einiger Zeit berichtete das Schweizer Fernsehen in den Nachrichten, wie sich die Zivilschutzgruppen von Sevelen und Gams auf eine möglicherweise grössere Anzahl von Flüchtlingen, die auf einmal in Buchs ankommen könnten, vorbereiten.

  1. Gibt es in jeder Gemeinde Liechtensteins eine funktionierende Zivilschutzgruppe?
  2. Kommen diese Zivilschutzgruppen auch zum Einsatz, sollte eine grössere Anzahl Flüchtlinge an unseren Grenzen auftauchen?
  3. Was für Räumlichkeiten stehen den kommunalen Zivilschutzgruppen zur Verfügung, die sie allenfalls für die Aufnahme von Flüchtlingen ein- beziehungsweise herrichten könnten?

Antwort vom 02. Oktober 2015

Zu Frage 1: Im Unterschied zur Schweiz besteht in Liechtenstein für die Gemeinden keine gesetzlich verankerte Verpflichtung, funktionierende Zivilschutzorganisationen vorzuhalten resp. im Zivilschutz aktiv mitzuwirken. Die in den Zivilschutzgruppen der Gemeinden Balzers, Triesenberg, Mauren – Schaanwald, Ruggell und Schellenberg ca. 100 aktiv tätigen Mitglieder leisten ihren Dienst dementsprechend freiwillig. Die Gemeinden Triesen, Vaduz, Schaan, Planken, Eschen und Gamprin verfügen aktuell über keine einsatzfähigen Zivilschutzeinheiten. Es sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass mit der ‚Betriebsgruppe Landesführungsraum‘ und der ‚Übermittlungsgruppe‘ dem Zivilschutz zwei weitere, direkt den Landesbehörden unterstellte Einheiten mit insgesamt 40 Einsatzkräften zur Verfügung stehen.

Zu Frage 2: Die Betreuung von schutzsuchenden Personen gehört zu den Kernkompetenzen des Zivilschutzes. Entsprechend werden gemäss aktuellem Einsatzdispositiv Angehörige des Zivilschutzes die Flüchtlingshilfe im Bedarfsfall bei der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden aktiv unterstützen. Im Zuge der Vorbereitung der für die Unterbringung von Flüchtlingen vorgesehenen Zivilschutzanlagen, leistete der Zivilschutz auch in Liechtenstein bereits erste diesbezügliche Einsätze.  

Zu Frage 3: Neben dem Aufnahmezentrum in Vaduz, dessen Aufnahmekapazitäten - wie bereits bekannt ist- demnächst mit der Installation von vier Wohncontainern von derzeit 80 auf 100 Plätzen erweitert werden sollen, wurden zwischenzeitlich auch die landeseigenen Zivilschutzräumlichkeiten beim Gymnasium in Vaduz und bei der Liechtensteinischen Gasversorgung in Schaan für die Unterbringung von Asylsuchenden vorbereitet. Damit wird zusätzlich Raum für weitere 150 Personen vorgehalten, welcher im Bedarfsfall kurzfristig zur Verfügung steht. Weitergehende Unterbringungsmöglichkeiten werden aktuell in Abstimmung mit den Gemeinden evaluiert.

Rheinaufweitungen

30. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 30. September 2015

Sie, Frau Ministerin Amman-Marxer, haben im Rahmen der Diskussion zur Interpellationsbeantwortung über den Alpenrhein nach Ihrer Meinung eine Strichliste geführt und notiert, wie viele Abgeordnete gegenüber den Rheinaufweitungen eher positiv beziehungsweise eher negativ eingestellt seien. Sie sind damals in dieser Debatte zum Schluss gekommen, dass die Regierung vom Landtag durchaus den Auftrag bekommen habe, weitere Untersuchungen und Abklärungen zu diesen Projekten anzugehen. Ich habe die Debatte noch einmal angehört und dabei festgestellt, dass Sie sich von Ihrer Strichliste täuschen liessen. Das Stimmungsbild war nicht eindeutig positiv zugunsten von Rheinaufweitungen, wobei ich Ihnen zugestehe, dass einige Abgeordnete sich nicht eindeutig ausgedrückt haben. Das Stimmungsbild, das Sie wahrgenommen haben, wird nun auch unweigerlich Aufwand und Kosten für weitere Abklärungen und Projektstudien verursachen. 

  • Wurde bereits ein Kostenvoranschlag für diese Untersuchungen und Planungen etc. erstellt? Oder anders formuliert: Wie viel werden uns diese Untersuchungen, Planungen und Projekte kosten, für die es keinen Auftrag gibt? 

Antwort vom 02. Oktober 2015

Die im Rahmen der Interpellation gestellten Fragen zur Aufweitung des Alpenrheins nahm die Regierung zum Anlass, über Liechtensteins Mitgliedschaft an der Internationalen Regierungskommission Alpenrhein IRKA und über deren Entwicklungskonzept Alpenrhein zu informieren. Aufgezeigt wurden die Massnahmen- und Projekt-Vorschläge der IRKA zum Hochwasserschutz und zur Energie sowie zur Ökologie, inklusive Rheinaufweitungen. Insbesondere hat die Regierung die vier vorgeschlagenen Aufweitungen auf dem Liechtensteinischen Rhein-Abschnitt thematisiert. 

Ein konkretes Aufweitungsprojekt liegt jedoch nicht vor. Von einem solchen sind wir in Liechtenstein weit entfernt. Wir befinden uns in einer Phase, in der die Regierung entscheiden muss, ob es Sinn macht, notwendige Informationen zu beschaffen, die für eine Projektausarbeitung notwendig wären. Solche Vorabklärungen, wie sie im Entwicklungskonzept der IRKA beispielhaft aufgeführt sind (zum Beispiel die Auswirkungen auf den Geschiebehaushalt, die Auswirkungen auf den Hochwasserspiegel oder ein Entschädigungsmodell für die Landwirtschaft) benötigen gewisse finanzielle Mittel. Erst nach Vorliegen aller notwendigen Vorabklärungen kann entschieden werden, ob – je nach Ergebnissen – die Ausarbeitung eines Projektplans überhaupt in Frage kommt.  

Ziel der Thematisierung von Rheinaufweitungen im Landtag war es, sich Klarheit zu verschaffen bezüglich der grundsätzlichen Haltung des Landtags. Die Debatte im Landtag hat gezeigt, dass die Mehrheit der Abgeordneten grundsätzlich bereit ist, sich mit dem Thema Rheinaufweitung bzw. einem entsprechenden Projekt auseinandersetzen, ohne sich heute dafür oder dagegen auszusprechen. Einigkeit bestand bei nahezu allen Abgeordneten, welche sich geäussert haben darin, dass vertiefte und detaillierte Informationen notwendig sind, bevor sie über die Ausarbeitung eines Projekts entscheiden wollen. Die Regierung sieht sich mit dieser Antwort darin bestätigt, dass solche Vorabklärungen getätigt werden sollen. 

Bislang wurden von der Regierung keine weitergehenden Aufträge für Untersuchungen und Planungen eruiert oder erteilt. Ebenso wenig wurden die involvierten Ämter mit der Evaluation eines zweckmässigen Untersuchungsrahmens beauftragt.

Neue Mitarbeiter bei der Regierung

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Harry Quaderer
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Die Regierung hat kürzlich drei Personen als Mitarbeiter der Regierung angestellt. 

  1. Handelt es sich um Neuanstellungen oder Ersatzanstellungen?
  2. In welchen Ressorts wurden die Neu- oder Ersatzanstellungen vorgenommen?
  3. Wurden diese Stellen ausgeschrieben?
  4. Wurden diese Neu- oder Ersatzanstellungen kundgemacht?
  5. Was für Nationalitäten haben diese Neu- oder Ersatzanstellungen?

Antwort vom 04. September 2015

Vorab möchte ich festhalten, dass im Umfeld der Regierung keine Neuanstellungen vorgenommen wurden. Die Regierung hat eine Ersatzanstellung vorgenommen. Diese Ersatzanstellung erfolgte im Generalsekretariat des Ministeriums für Infrastruktur, Umwelt sowie Sport aufgrund des Ausscheidens eines Mitarbeiters. Diese Stelle wurde ordentlich ausgeschrieben. Der neue Stelleninhaber ist im Inland wohnhaft.

Bei den zwei weiteren Personen handelt es sich um eine Karenzvertretung sowie um eine befristete Aushilfe. Hier handelt es sich weder um Neu- noch um Ersatzanstellungen.

Durchlässigkeit auf der Sekundarstufe I

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Mit der «Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I» bestehen neben den grundsätzlicheren gesetzlichen Regelungen die Grundlagen für die Durchlässigkeit auf der Sekundarstufe I. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, bei entsprechenden Leistungen von der Oberschule in die Realschule zu wechseln: auf der ersten, zweiten und vierten Stufe. Um von der Realschule ins Gymnasium zu wechseln, gibt es am Ende jeder der vier Schulstufen die Möglichkeit. Soweit die Theorie, mich interessiert aber die Praxis - also ob der Liechtensteiner Weg durch die Sekundarschulen bei entsprechenden Leistungen wirklich durchlässig genug ist. In der jährlich herausgegebenen Bildungsstatistik finden sich leider keine statistischen Angaben oder Kennwerte zur Durchlässigkeit auf der Sekundarstufe I. 

  1. Wie viele Schüler haben in den letzten vier Jahren (zum Beispiel in den Schuljahren von August 2011 bis Juli 2015) von einem Schultyp in den nächsthöheren gewechselt?
  2. Wie viele Schüler haben es zwar versucht, es aber nicht geschafft?
  3. Wie stellt sich die Erfolgsquote damit im Vergleich über die letzten vier Jahre dar?
  4. Wie viele von den Schülern wechselten nach dem nicht gelungenen Versuch in eine Privatschule oder konnten umgekehrt nach einem erfolgreichen Versuch, in einen höheren Schultyp zu kommen, von einer Privatschule in die öffentliche Schule wechseln?
  5. Ist die Regierung mit der Praxis zufrieden und, wenn nein, welche Massnahmen wären geplant, um die Durchlässigkeit auf der Sekundarstufe I zu verbessern?
  6. Plant die Regierung, statistische Angaben zur Durchlässigkeit auf der Sekundarstufe I in die Bildungsstatistik aufzunehmen?

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, welche innerhalb der Sekundarstufe I die Schulart gewechselt haben, sind in der jährlichen Bildungsstatistik jeweils im Tabellenteil Kapitel 6.1 ersichtlich. Wie dort aufgeführt, haben gemäss Bildungsstatistik in den Jahren 2011 bis 2014 rund 80 Schüler oder 5% der Schülerinnen und Schüler in eine nächsthöhere oder nächsttiefere Schulart gewechselt.

Zu Frage 2: Eine Aussage darüber zu machen, wie viele Schülerinnen und Schüler tatsächlich versuchen, die Schulart zu wechseln, ist nicht möglich, da sie dieses Ziel nirgends deklarieren. Es gibt jedoch für Schülerinnen und Schüler, welche die Übertrittsbedingungen nicht erfüllen, die Möglichkeit, eine Übertrittsprüfung zu absolvieren.

Zu Frage 3: Statistische Zahlen über die Erfolgsquote von Schülerinnen und Schülern, die in eine nächsthöhere Schulart gewechselt sind, liegen uns nicht vor.

Zu Frage 4: Schülerinnen und Schüler, welche in eine Privatschule wechseln, geben keinen Grund für den Wechsel an. Somit ist es nicht möglich, hierzu eine Aussage zu machen. In den oben erwähnten Jahren 2011-2015 traten im Durchschnitt 4% der Schülerinnen und Schüler nach der 5. Primarschulstufe in eine private oder ausländische Schule über.

Zu Frage 5: Das bestehende dreigliedrige System auf der Sekundarstufe I wurde in den letzten Jahren weitgehend optimiert. Die Praxis bewährt sich. Es werden derzeit keine weiteren Massnahmen als sinnvoll oder notwendig erachtet.

Zu Frage 6: Die Angaben zur Durchlässigkeit sind, wie bereits unter Frage 1 aufgeführt, in der Bildungsstatistik ersichtlich.

Flüchtlinge

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Regierungschef Adrian Hasler nahm am 30. August 2015 an den 70. Politischen Gesprächen in Alpbach, Tirol, teil. Schwerpunkt der Eröffnungsgespräche war das hochaktuelle Thema «Flüchtlingskrise». In den beiden Landeszeitungen wird Regierungschef Hasler zitiert mit: «Liechtenstein will und muss hier aktiv mitarbeiten.» Laut weiteren Zeitungsberichten setzt sich die Regierung derzeit aktiv mit der Flüchtlingsproblematik auseinander. Derzeit bietet Liechtenstein 135 Flüchtlingen Schutz. Österreich hat Anfang 2014 8'495 Menschen Schutz gewährt. Nach dem Dublin-Verfahren wären nur 5'146 gefordert gewesen. Gemessen nach der Wirtschaftskraft und Einwohnerzahl müsste Österreich nur 2,2% der derzeitigen EU-Flüchtlinge aufnehmen, leistet aber freiwillig mehr.

  1. Bis wann wird die Regierung konkrete Pläne für die Asyl- und Flüchtlingspolitik vorweisen?
  2. Wie vielen zusätzlichen Flüchtlingen plant die Regierung in Liechtenstein Schutz zu gewähren?
  3. Wann kann mit der Aufnahme dieser Flüchtlinge gerechnet werden?
  4. Sucht die Regierung das Gespräch mit den Gemeinden, um diese um Hilfe bei der Wohn- und Betreuungsfrage zu bitten? 

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1, 2 und 3: Liechtenstein hat bereits eine definierte und funktionierende Asyl- und Flüchtlingspolitik. Sie richtet sich nach den entsprechenden nationalen und internationalen Bestimmungen. Auf nationaler Ebene wird sie durch das Asylgesetz und die Asylverordnung, international vor allem durch die Dublin-III-Verordnung, die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, die Genfer Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention sowie die UN-Kinderrechtskonvention bestimmt.

Hinsichtlich der aktuellen Flüchtlingssituation in Europa ist Liechtenstein vor allem bestrebt, die notwendigen Unterkünfte für Asylsuchende in Liechtenstein bereitstellen zu können. Es werden derzeit verschiedene Unterbringungslösungen geprüft, um einem Engpass in der Unterbringung von Asylsuchenden präventiv entgegenzuwirken. Die Regierung wird demnächst darüber beraten.

Gleichzeitig wird durch die freiwillige Aufnahme von sog. Resettlement-Flüchtlingen ein wichtiges Zeichen gesetzt. Es sind seit Ende August 2014 bereits vier syrische Flüchtlingsfamilien im Rahmen des UNHCR Resettlement Programms in Liechtenstein angekommen, zwei Familien werden bis Ende Jahr noch folgen. Nach Abschluss dieser freiwilliger Resettlement-Massnahme wird die Regierung prüfen, ob und wenn ja, in welchem Umfang, weitere anerkannte Flüchtlinge aufgenommen werden können. Dies hängt auch von der weiteren Entwicklung im Asylbereich ab.

Zu Frage 4: Hinsichtlich der Unterbringung von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen ist gemäss der nationalen Gesetzgebung keine direkte Zusammenarbeit mit den Gemeinden vorgesehen.

Für die Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen ist aufgrund einer Leistungsvereinbarung mit der Regierung der Verein Liechtensteiner Flüchtlingshilfe (FHL), für anerkannte Flüchtlinge das Amt für Soziale Dienste zuständig.

Die Verteilung der Zuständigkeiten hat sich bislang bewährt, um für ausreichende Unterkünfte und eine geeignete Betreuung zu sorgen, sowohl für Asylsuchende als auch für anerkannte Flüchtlinge.

Auch in früheren Jahren, in denen die Zahl der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen weit höher war als jetzt, bspw. 2009/2010, funktionierte die Zusammenarbeit der betroffenen Stellen reibungslos. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine zusätzliche, direkte Hilfe von den Gemeinden oder auch Privaten nicht willkommen ist. Diesbezüglich verweist die Regierung auch auf die Antworten zur kleinen Anfrage des Abgeordneten Thomas Lageder.

 

300-Jahr-Feier

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Liechtenstein feiert im Jahre 2019 sein 300-jähriges Bestehen. Eine Leistung, welches Land kann das von sich behaupten? Man kann nun sagen, eine Feier zu diesem Anlass kann in sechs Monaten auf die Beine gestellt werden. Dieses Jubiläum ist aber nicht nur eine Feier wie die Fürstenfeier, sondern ein Anlass mit Symbolcharakter und einer Aussagekraft. Wenn das Jubiläum eine Bedeutung haben soll, braucht dies eine weitreichende Planung, welche mehr als sechs Monate in Anspruch nimmt. Die Regierung sollte sich gerade aus Anlass dieses Jubiläums Gedanken machen, welche Vision sie für das Land Liechtenstein hat und welche Pfähle eingeschlagen werden sollen. 

  1. Gibt es bereits Pläne, wie dieses für Liechtenstein wichtige Jubiläum begangen werden soll, das heisst, welcher Rahmen wäre diesem Anlass würdig, welche Botschaften möchte man nach aussen tragen, was soll in diesem Jahr stattfinden und wer sind die gewünschten illustren Gäste.
  2. Gibt es seitens der Regierung Anstrengungen in Bezug auf Entwicklung einer langfristigen Vision und Strategie für das Land, die über das Jahr 2020 hinausgeht?

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: Um die Feierlichkeiten frühzeitig aufzugleisen, hat die Regierung das Amt für Kultur bereits im Dezember 2014 beauftragt, bis Ende 2015 einen Bericht mit möglichen Inhalten, Partnerschaften sowie mit einem Organisationsmodell und Überlegungen zur Finanzierung vorzulegen. Die inhaltliche Planung des Amts erfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Stellen, damit eine möglichst breite Meinungsbildung bereits in das Vorkonzept einfliessen kann. Die Regierung wird aufgrund dieses Berichts weiterreichende Beschlüsse zur Vorbereitung und Durchführung der Jubiläumsfeierlichkeiten fassen.

Zu Frage 2: Die im Regierungsprogramm festgehaltene Strategie ist zwar auf die derzeitige Legislatur festgelegt, hat für die aktuelle Regierung aber langfristigen Charakter. Zudem beschäftigt sich die Regierung in ihren Sitzungen regelmässig mit Strategieberichten aus den jeweiligen Ministerien, mit denen sie sich mit der langfristigen Entwicklung Liechtensteins befasst.

EU-Kohäsionsfonds

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Am 23. Juli 2015 war in der «NZZ» zu lesen, dass Norwegen einen neuen Vertrag mit der EU abgeschlossen habe. In diesem Vertrag sei auch die Höhe der zukünftigen Beitragszahlungen Norwegens für die Periode 2014 bis 2021 in den Kohäsionsfonds festgelegt worden. Im Gegenzug habe Norwegen von der EU einen verbesserten Marktzugang namentlich bei Fischereiprodukten erhalten. Konkret wird Norwegen für die Jahre 2014 bis 2021 jährlich EUR 388 Mio. bezahlen. Im Vergleich: Für die Jahre 2009 bis 2014 zahlte Norwegen jährlich EUR 360 Mio. Der Anstieg reflektiert gemäss Pressemitteilung die Inflationsentwicklung der EU-Staaten, die Kohäsionszahlungen erhalten. Aufgrund des «NZZ»-Zeitungsartikels muss ich annehmen, dass die Verhandlungen zwischen den EWR-Staaten und der EU zum Abschluss gekommen sind und damit auch der Beitrag Liechtensteins nun feststehen sollte. Interessanterweise ist bisher in der liechtensteinischen Presse diesbezüglich bislang nichts verlautbart worden. 

  1. Sind die Verhandlungen zwischen den EWR-Staaten und der EU bezüglich künftige, jährliche Beitragszahlungen in den Kohäsionsfonds zum Abschluss gekommen? Wenn nicht, wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen und warum hat Norwegen als einziges EWR-Land die Verhandlungen abschliessen können?
  2. Wie hoch wird der zukünftige Beitrag Liechtensteins in Franken sein und wie viel macht die Steigerung in Prozenten im Vergleich zur Vorperiode aus?
  3. Wurden neben den Kohäsionszahlungen noch andere Beitragszahlungen vereinbart oder wird darüber noch mit der EU verhandelt? Ich erinnere daran, dass die EU ursprünglich wegen der Jugendarbeitslosigkeit in Italien von den EWR-Ländern einen zusätzlichen Beitrag gefordert hat.
  4. Was hat Liechtenstein als Gegenleistung für die fortdauernden Beitragszahlungen bei der EU ausgehandelt, beispielsweise hinsichtlich der Anerkennung von liechtensteinischen Strukturen in der EU, verbesserter Marktzugang für die Finanzbranche oder Entfernung Liechtensteins von der schwarzen Liste?

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: Am 17. Juli 2015 konnte nach langen und schwierigen Verhandlungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst das neue Protokoll 38C zum EWR-Abkommen betreffend den EWR-Finanzierungsmechanismus für die Periode ab 2014 paraphiert werden. Die Unterzeichnung des Übereinkommens zum EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 wird kaum vor Ende des Jahres 2015 erfolgen. Anschliessend wird die Regierung den Bericht und Antrag ausarbeiten und beim Landtag beantragen, diesem Abkommen beizutreten und dem Verpflichtungskredit zuzustimmen.  

Das Verhandlungsergebnis entspricht einer Erhöhung des Gesamtbetrags für den EWR-Finanzierungsmechanismus um 11,3%. Ursprünglich forderte die EU eine Erhöhung um 80%. Das Verhandlungsergebnis ist daher als Erfolg zu werten.

Zu Frage 2: Die Beitragshöhe Liechtensteins im Rahmen des neuen EWR-Finanzierungsmechanismus wird, wie bereits in der Vergangenheit, abhängig sein von der Entwicklung der relevanten wirtschaftlichen Kennzahlen Liechtensteins im Verhältnis zu den anderen beiden EWR/EFTA-Staaten.

Es sei daran erinnert, dass die Berechnung der Beiträge der einzelnen EWR/EFTA-Staaten in jedem Beitragsjahr vom jeweils aktuell errechneten Verhältnis der BIP-Zahlen der EWR/EFTA-Staaten abhängt. Je nach Entwicklung kann der Beitragsanteil Liechtensteins somit im Verlauf einer Programmperiode grösser oder kleiner werden. Die Verhandlungen mit der EU zu einem neuen EWR-Finanzierungsmechanismus beziehen sich jeweils nur auf die Höhe des Gesamtbeitrages der drei EWR/EFTA-Staaten.

Zu Frage 3: Nein. Es wurden keine weiteren Beitragszahlungen zusätzlich zum EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 mit der EU vereinbart. Im vereinbarten Gesamtbetrag für den EWR-Finanzierungsmechanismus sind allerdings auch Mittel in Höhe von EUR 55,25 Millionen enthalten, die für Massnahmen im Rahmen regionaler Kooperationsprogramme bestimmt sind, die wiederum zu 70% zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit dienen sollen.

Es ist uns in den Verhandlungen gelungen, die EU von ihrer anfänglichen Forderung nach einem hohen separaten und zusätzlichen Beitrag zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit (von ursprünglich EUR 750 Mio. und später EUR 300 Mio.) abzubringen.

Zu Frage 4: Zu Beginn der Verhandlungen wurde seitens Liechtensteins gegenüber der EU angekündigt, im Bedarfsfall eine Verknüpfung mit dem Dossier betreffend die EU-Finanzmarktaufsichtsbehörden (ESAs) herzustellen. Nachdem im Herbst 2014 eine politische Einigung mit der EU über die Grundsätze zur Übernahme der EU-Finanzmarktaufsichtsverordnungen in den EWR erzielt werden konnte, wurde darauf verzichtet, im weiteren Verlauf der Verhandlungen zum EWR-Finanzierungsmechanismus auf diese Verknüpfung zurückzukommen.

Hinterlegungspflicht von Jahresrechnungen

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Gemäss Art. 1122 ff. PGR und Prüfung gemäss Art. 1130 PGR haben die offenlegungspflichtigen Gesellschaften die Jahresrechnung und den Prüfungsbericht beim Amt für Justiz einzureichen.

  1. Ist eine Gesellschaft, die an der Börse kotiert ist und deshalb ihre Jahresrechnung sowieso offenlegt, von der Pflicht gemäss den entsprechenden Artikeln des Personen- und Gesellschaftsrechts entbunden? Wenn ja, aufgrund welcher Artikel?
  2. Ist den gesetzlichen Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts Genüge getan, wenn eine in Liechtenstein ansässige Firma, die Teil einer grösseren internationalen Firmengruppe ist, lediglich eine konsolidierte Jahresrechnung veröffentlicht, jedoch keine separate Jahresrechnung der liechtensteinischen Gesellschaft beim Amt für Justiz hinterlegt?
  3. Welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen, wenn eine Gesellschaft den Vorschriften zur Hinterlegung der Jahresrechnungen nicht nachkommt? Wie ist der Instanzenzug, und mussten schon Strafen ausgesprochen werden, weil eine Firma ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist?

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: Gemäss Art. 1122 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) haben die gesetzlichen Vertreter von harmonisierten Gesellschaften (d.h. AG, GmbH, KommanditAG) die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht beim Amt für Justiz einzureichen. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Gesellschaften in den amtlichen Publikationsorganen bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind.

Nach Art. 1122 Abs. 2 PGR müssen Gesellschaften, deren Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, die Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form veröffentlichen sowie der Presse und jedermann, der dies verlangt, zur Verfügung stellen.

Erleichterungen sind für börsenkotierte Gesellschaften nicht vorgesehen, sondern es ist sogar eine weiter reichende Verpflichtung in Art. 1122 Abs. 2 PGR festgelegt. Börsenkotierte Gesellschaften unterliegen daher höheren Transparenzerfordernissen als andere. Als Beispiel kann etwa der in Art. 1126 Abs. 3 PGR festgelegte Ausschluss von Erleichterungen für EWR-börsenkotierte Klein-Gesellschaften genannt werden oder auch die Pflicht EWR-börsenkotierter Gesellschaften zur Erstellung eines Corporate Governance Berichts nach Art. 1096a PGR. Die Hintergründe für die höheren kapitalmarktrechtlichen Anforderungen an das Reporting eines börsennotierten Unternehmens sind vor allem im Bereich des Anlegerschutzes zu sehen und gehen auf entsprechende EWR-rechtliche Verpflichtungen zurück.

Eine börsenkotierte Gesellschaft ist also von der Pflicht zur Offenlegung nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht nicht befreit, unabhängig von allfälligen Verpflichtungen nach dem Offenlegungsgesetz.

Zu Frage 2: Eine liechtensteinische Gesellschaft untersteht den entsprechenden Verpflichtungen, die das inländische Recht aufstellt. Wenn eine Gesellschaft daher verpflichtet ist, nach Art. 1122 Abs. 1 PGR die Jahresrechnung einzureichen, so genügt eine blosse konsolidierte Jahresrechnung des Mutterunternehmens diesen Anforderungen nicht. Dies wäre auch nicht logisch, da ein Vertragspartner des Unternehmens mit seinen Ansprüchen auf die jeweilige Gesellschaft beschränkt ist und in aller Regel nicht auf allfällige Mutterunternehmen durchgreifen kann. Der Vertragspartner benötigt daher die Informationen jenes Unternehmens, mit dem er in Vertragsbeziehung steht und demgegenüber er allfällige Ansprüche geltend machen muss.

Als erlaubt anzusehen wäre jedoch, wenn ein Gesamtbericht eingereicht wird, der neben dem konsolidierten Jahresbericht des Mutterunternehmens auch eine entsprechend getrennte und umfassende Einzeljahresrechnung des jeweiligen gegenständlichen Unternehmens enthält.

Zu Frage 3: Gemäss Art. 977 Abs. 1 Z. 2 PGR belegt das Amt für Justiz die Verantwortlichen mit Ordnungsbussen bei Verstössen gegen die Offenlegungspflichten. Wer seiner Pflicht zur Offenlegung oder anderen Pflichten im Zusammenhang mit den Rechnungslegungsvorschriften (Art. 1122 bis 1130) vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Amt für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 5‘000.- bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.- (§ 66 SchlT PGR). Diese Ordnungsbussen können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Offenlegungspflichten erfüllt wurden oder der Nachweis erbracht wurde, dass eine derartige Pflicht nicht besteht. Diese Strafbestimmung findet Anwendung auf Direktoren, Bevollmächtigte, Liquidatoren oder Mitglieder der Verwaltungsorgane, die die Pflicht nicht erfüllt haben und wird diesen persönlich auferlegt (§ 66 Abs. 4 SchlT und Art. 977 Abs. 2 PGR).

Gegen die Bussenverfügungen des Amtes für Justiz bestehen die gleichen Rechtsmittel wie gegen Verfügungen im ordentlichen Eintragungsverfahren (Art. 978 PGR), d.h. gegen die Verfügung des Amtes für Justiz kann binnen 14 Tagen Vorstellung beim Amt für Justiz bzw. Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) erhoben werden (Art. 980 Abs. 1 PGR). Gegen die Entscheidung der VBK kann binnen 14 Tagen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VGH) erhoben werden (Art. 980 Abs. 2 PGR).

Es werden jährlich ca. 10 Ordnungsbussen wegen Verletzung der Offenlegungspflichten verhängt, zum Teil auch fortgesetzt.

Sanierung der Essanestrasse

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Ursprünglich war geplant, dass die Sanierung der Essanestrasse zwischen dem Eintrachtkreisel und dem Restaurant Brühlhof erfolgt. Eigentlich hätten die Sanierungsarbeiten im März 2015 beginnen sollen. Zudem war geplant, den weiterführenden Strassenabschnitt ab Brühlhof in Richtung Bendern erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Hand zu nehmen. Entsprechende Ausführungen sind im Eschner Gemeinderatsprotokoll vom 26. November 2014 zu finden. Auch der Bau einer Busspur nach Bendern war geplant, was angesichts der Verkehrssituation dringend notwendig wäre. Im Zuge der Sanierung hätten auch die Werkleitungen erneuert werden sollen. Im Gemeinderatsprotokoll vom 4. Mai 2015 ist sodann nachzulesen, dass die Realisierung einer Busspur ohne vorherigen Landerwerb auf dem heutigen Querschnitt nicht möglich sei und dass sich Land und Gemeinde darauf verständigt hätten, den Ausbau der Werkleitungen auf das absolut Notwendige zu beschränken. Im Protokoll ist auch erwähnt, dass zum damaligen Zeitpunkt, das heisst 4. Mai 2015, der minimale Ausbaubedarf der Werkleitungseigentümer noch nicht abschliessend geklärt  sei. Dies lässt darauf schliessen, dass die Koordination und Abklärungen im Vorfeld der Ausführungen dieser Arbeiten, gelinde ausgedrückt, nicht die beste war. 

  1. Ist es richtig, dass mit der ursprünglich geplanten Sanierung der Essanestrasse gleichzeitig eine Busspur hätte realisiert werden sollen?
  2. War der Landerwerb zwischen dem Eintrachtkreisel und dem Restaurant Brühlhof, der für den Bau einer zusätzlichen Busspur notwendig ist, im letzten Herbst bereits abgeschlossen? Wenn nicht, warum nicht?
  3. Was ist der Grund, warum kurzfristig eine massive Änderung der Sanierungsarbeiten beschlossen wurde?
  4. Welche Lebensdauer hat eine neu sanierte Strasse üblicherweise, bis sie wieder erneuert werden muss? Wird insgesamt nicht unnötig mehr Geld ausgegeben, wenn eine neu sanierte Strasse bereits in zehn bis 15 Jahren wieder aufgerissen werden muss, wenn dannzumal die Werkleitungen definitiv erneuert werden müssen?
  5. Wie beurteilt die zuständige Ministerin den Umstand, dass auf der sehr stark frequentierten Essanestrasse nun für weitere 15 Jahre keine Busspur vorhanden sein soll? Ist das mit dem Ziel, dass der öffentliche Verkehr in Zukunft eine grössere Rolle spielen soll, vereinbar?

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: Nein, das ist nicht richtig. Beim ursprünglichen Projekt war keine Busspur vorgesehen. Dieses sah einen komplett neuen Strassenbau, die Erneuerung der Kanalisation, die Verlegung der Wasserleitung von privaten Grundstücken in die öffentlichen Grundstücke und allfällig weitere Werkleitungsaus- und Neubauten vor. Diese umfangreichen Arbeiten hätten für den gesamten Abschnitt bis nach Bendern eine Bauzeit von mindestens vier Jahren sowie Strassensperrungen und grossräumige Umleitungen bedeutet.

Zu Frage 2: Nein, der für den Bau einer Busspur nötige Landerwerb war nicht abgeschlossen. Die Regierung hat Anfang des Jahres zusammen mit der Gemeinde Eschen einen Querschnitt für einen „Mobilitätsraum“ entwickelt, der alle Bedürfnisse vom Langsamverkehr über den MIV bis hin zur Busspur abdeckt sowie eine attraktive Strassenraumgestaltung zulässt. Dieser Mobilitätskorridor hat eine Gesamtbreite von 20.50 m, gegenüber dem heutigen mit 11.50 m. Die Sicherung der dazu notwendigen Landflächen ist nur mit einer Richt- bzw. Überbauungssplanung möglich. Der benötigte Zeithorizont liegt bei ca. 12-15 Jahren.

Zu Frage 3: Im Hinblick auf die oben erwähnte Richtplanung, welche sich auf einen Horizont von ca. 15 Jahren bezieht und aufgrund der unerlässlichen und dringenden Fahrbahnsanierung der Essanestrasse, wurde zusammen mit der Gemeinde und den Werken entschieden, die Werkleitungsarbeiten auf das Notwendigste zu beschränken und nur die Fahrbahn zu sanieren. Da die Randabschlüsse ebenfalls Sanierungsbedarf aufwiesen, konnte der Gehweg zeitgleich zu einem gemeinsam genutzten Fuss- und Radweg ausgebaut werden.

Zu Frage 4: Die Lebendsauer eines Deckbelages hängt von der Verkehrsbelastung ab und beträgt in der Regel etwa 10 bis 15 Jahre. Die nun erfolgte Belagssanierung wird somit zu keinen Mehrkosten führen.

Zu Frage 5: Wo immer möglich werden Busspuren geplant und gebaut. Dies ist insbesondere in bereits sehr dicht bebauten Gegenden nicht kurzfristig möglich, sondern bedingt eine Richtplanung sowie den entsprechenden Landerwerb. Die im Jahr 2015 laufende Fahrbahnsanierung der Essanestrasse erfolgt vom Eintracht-Kreisel bis zur Widagass in Bendern. Der Umbau des Abschnitt Widagass bis Kreisel Bendern ist für das nächste Jahr geplant. Dort soll eine Busspur und ein Bypass zur Umfahrung des staugefährdeten Kreisels in Bendern gebaut werden. Voraussetzung dafür ist auch hier der Landerwerb. In diesem Bereich stehen bereits wesentliche Flächen im öffentlichen Eigentum und es müssen nur mehr kleinere Teilflächen gesichert werden.

Strassenniveau St. Luzi-Strasse

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Mir wurde zugetragen, dass das Niveau eines Teilstücks der St. Luzi-Strasse, das zwischen dem neuen Gesundheitshaus in Eschen und dem Ländlemarkt verläuft, angehoben werden soll.

  1. Ist an diesem Gerücht etwas Wahres daran?
  2. Wenn ja, was ist der Grund für das Anheben des Strassenniveaus?
  3. Welche Kosten erwachsen dem Land aus diesem Projekt und worin besteht der Nutzen für das Land? 

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: Mit Gerüchten befasst sich die Regierung nicht. Die Sanierung der St. Luzistrasse erfolgt in Koordination mit der Gemeinde. Eine Arbeitsgruppe der Gemeinde Eschen hat ein Betriebs- und Gestaltungskonzept zum Dorfkern Eschen, inklusive der St. Luzistrasse ausgearbeitet. Dieses Konzept wurde dem Amt für Bau und Infrastruktur Anfang 2015 vorgestellt. Teil des Konzeptes ist unter anderem eine lokale Anhebung des Strassenniveaus der St. Luzistrasse.

Zu Frage 2: Ziel dieses Konzepts ist im Wesentlichen, die Qualität im Dorfkern von Eschen aufzuwerten, die Bedingungen für den Fuss- und Fahrradverkehr zu verbessern sowie den Dorfkern sicherer und behindertengerecht zu gestalten.

Zu Frage 3: Bei der Dorfkerngestaltung handelt es sich um ein Gemeindekonzept. Das Land nutzt die Gelegenheit, die notwendigen Sanierungsmassnahmen an der St. Luzistrasse, die Barrierefreiheit sowie die verbesserte Führung des Langsamverkehrs gleichzeitig und koordiniert mit der Dorfkerngestaltung durchzuführen. Derzeit liegen noch keine Pläne und Gesamtkostenberechnung vor. Nach Vorliegen des Vorprojekts werden Land und Gemeinden über die Kostentragung verhandeln.

Brennbares Material unter Brücken

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Frank Konrad
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Am Sonntag, dem 20. Juli 2015, brannte unter der Mühleholzbrücke in Vaduz ein mit Stroh beladener Anhänger. Die Mühleholzbrücke wurde stark in Mitleidenschaft gezogen. Ersten Schätzungen zufolge entstand ein Schaden an der Brücke von bis zu CHF 400'000. Dank des schnellen und effizienten Einsatzes der Feuerwehren Vaduz und Schaan konnte Schlimmeres vermieden werden. Eine Sperrung der Hauptverkehrsachse Vaduz-Schaan war glücklicherweise nicht notwendig. 

  1. Gibt es im Land weitere Brücken, unter denen brennbares Material gelagert wird? Wenn ja, welche?
  2. Wer übernimmt im Schadenfall die Sanierungskosten der Brücken?
  3. Wer trägt die Kosten von längeren Umleitungsphasen?
  4. Und wie viel würde jeweils eine solche kosten? 

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: An den Landstrassen befinden sich mehrere Brücken, wobei sowohl das Grundstück auf dem sich die Brücken befinden als auch das Grundstück unter den Brücken jeweils im Eigentum des Strasseneigentümers, also des Landes, steht. Somit darf unter Landstrassenbrücken ohne Erlaubnis des Landes kein Material gelagert werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es immer wieder zu Materialablagerungen resp. vor allem auch zum Unterstellen von Fahrzeugen und Anhängern unter Brücken kommt. Daher ist das Amt für Bau und Infrastruktur derzeit dabei, den Bestand unter sämtlichen Brücken an Landstrassen zu erfassen, um anschliessend allenfalls notwendige Massnahmen in die Wege zu leiten.

Zu Frage 2: Da auch die Gemeinden immer wieder entsprechende Lagerbedürfnisse unter Brücken anmelden, bestehen mit zwei Gemeinden entsprechende Verträge, welche den Gemeinden ein Abstellen und Lagern von nicht brennbaren Materialien unter den Landstrassenbrücken erlauben. Gemäss diesen Verträgen sind die jeweiligen Gemeinden für die Einhaltung der Landesvorgaben verantwortlich und haften gegenüber dem Land. Im Fall der Mühleholzbrücke besteht eine entsprechende Vereinbarung mit der Gemeinde Vaduz, welche gegenüber dem Land für den Schaden aufkommen muss.

Zu Frage 3: Die Kosten einer möglichen Umleitungsphase hängen von der jeweiligen Brücke, dem Ausmass eines möglichen Schadens, dem Verkehrsaufkommen usw. ab. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Kosten vom Schadenverursacher resp. dessen Versicherung getragen werden müssen.

Entwicklung des liechtensteinischen Gesellschaftswesens

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Alois Beck
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Das Gesellschaftswesen steht seit geraumer Zeit im Blickfeld des öffentlichen Interesses. Unter anderem ist es ein Indikator für die Entwicklung in bestimmten Bereichen der Wirtschaft und hat damit über kurz oder lang auch Auswirkungen auf die Staatsfinanzen.

  1. Wie hoch war die Anzahl aller eingetragenen und hinterlegten Rechtsformen per Ende 2014 sowie per Ende August 2015 respektive dem aktuellsten verfügbaren Stichdatum?
  2. Wie hoch waren die Neueinträge und Löschungen sowie die entsprechenden Nettozahlen pro Rechtsform in diesem Zeitraum?
  3. Wie sieht die Regierung die diesbezügliche Entwicklung des Gesellschaftswesens in der näheren Zukunft? 

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: Die Anzahl aller eingetragenen Rechtsformen per Ende 2014 beläuft sich auf 20‘810 bzw. 20‘417 bei den hinterlegten Rechtsformen per Ende 2014. Die entsprechenden Zahlen per 30.6.2015 lauten 20‘235 bzw. 18‘911.

Zu Frage 2: Die Situation gestaltet sich wie folgt:  

Zu Frage 3: Der Abgeordnete Alois Beck hat am 3. September 2014 im Rahmen einer Kleinen Anfrage bereits dieselbe Frage gestellt. Wie bereits damals festgehalten, besteht weiterhin ein erheblicher Löschungsüberhang. Die Regierung erhofft sich einen verringerten Abbau von Rechtseinheiten, sobald sich Rechtssicherheit in Bezug auf das künftig anwendbare regulatorische Umfeld eingestellt hat.

Trennung von Staat und Kirche

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

In der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im September 2014 - also ziemlich genau vor einem Jahr - hat der Regierungschef erklärt, dass «weitere Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl zu einzelnen Punkten des Abkommens geplant sind».

  1. Wie viele Sitzungen mit Vertretern des Vatikans haben seither stattgefunden?
  2. Wer hat Liechtenstein bei diesen Treffen vertreten?
  3. Inwiefern ist auch Erzbischof Wolfgang Haas beziehungsweise Generalvikar Markus Walser in diese Treffen involviert?
  4. Was sind die Ergebnisse dieser Sitzungen? Welche Punkte konnten gegenüber dem ursprünglichen Konkordatstext geändert werden?

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: Seit September 2014 haben vier Verhandlungsrunden mit der Delegation des Heiligen Stuhls stattgefunden.

Zu Frage 2: Die Liechtensteinische Delegation bestand aus SD Prinz Nikolaus, Verhandlungsleiter und Botschafter Liechtensteins beim Heiligen Stuhl, und Andreas Fuchs, Mitarbeiter der Regierung.

Zu Frage 3: Generalvikar Markus Walser nahm als Vertreter des Erzbistums Vaduz an den Gesprächen als Teil der Verhandlungsdelegation des Heiligen Stuhles teil.

Zu Frage 4: In den Verhandlungen konnte der Abkommenstext bereinigt werden, sodass nunmehr ein fertig ausgehandelter und unterschriftsreifer Abkommenstext vorliegt. Gegenüber dem ursprünglichen Text wurden insbesondere in Art. 3 (Ausländisches Personal), in Art. 10 (Religionsunterricht), in Art. 29 (Kündigung) und in einzelnen Anhängen Änderungen ausgehandelt. In weiteren Bestimmungen wurden Anpassungen in sprachlicher, grammatikalischer und systematischer Hinsicht vorgenommen.

S-Bahn

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Das Projekt S-Bahn FL.A.CH wurde von der liechtensteinischen Regierung bekanntlich Mitte März auf Eis gelegt, bis die Finanzierungsfrage mit Österreich geklärt ist. Von Österreichs Bundesminister Alois Stöger traf Mitte Mai zwar ein Brief in Vaduz ein, allerdings ohne neuen Finanzierungschlüssel.

  1. Hat Österreichs Minister Alois Stöger der liechtensteinischen Regierung mittlerweile einen neuen Abkommensentwurf zur Kostenaufteilung zukommen lassen? Wenn ja, können Sie den Landtag bereits über erste Details dieses Entwurfs informieren? In welche Richtung wird sich der Verteilschlüssel verschieben?
  2. Falls der Entwurf noch immer nicht vorliegt: Wie lange will die Regierung in Vaduz noch passiv zusehen, bis Österreich reagiert? Wie oft, in welcher Art und auf welcher Ebene - also direkt auf Regierungsebene oder auf Botschaftsebene - hat Liechtenstein seit März in Wien Druck gemacht, um den Prozess zu beschleunigen?
  3. Liechtensteins Regierung hat bereits festgehalten, keinen Rappen mehr in die S-Bahn FL.A.CH zu stecken als ursprünglich vereinbart. Ist das Projekt damit automatisch gestorben, falls der österreichische Vorschlag höhere Kosten für Liechtenstein vorsieht, oder gäbe es alternative Finanzierungsmöglichkeiten - zum Beispiel mithilfe der SBB?
  4. Hat sich die Regierung bereits konkrete Gedanken darüber gemacht, wie die Verkehrsproblematik im Land bewältigt werden kann, falls die S-Bahn tatsächlich nicht verwirklicht wird? Gibt es einen Plan B?

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1 und 2: Bis dato wurde der liechtensteinischen Regierung kein Abkommensentwurf zur Kostenteilung zugestellt. Ende Juli 2015 wurde von Seiten Österreichs jedoch ein Entwurf einer möglichen Verwaltungsvereinbarung zur Abstimmung des weiteren Vorgehens an das das Amt für Bau und Infrastruktur und an das schweizerische Bundesamt für Verkehr übermittelt. Dasselbe Papier wurde der Liechtensteinischen Botschafterin am 29. Juli 2015 persönlich übergeben. Die ersten Kontakte mit Österreich bezüglich der vorgeschlagenen Verwaltungsvereinbarung finden derzeit auf Behördenebene statt. Ein erster trilateraler Termin zur Besprechung dieses Diskussionsvorschlags wird von Österreich organisiert und voraussichtlich in den kommenden Monaten stattfinden. Derzeit gibt es kein Verhandlungsmandat der Regierung.

Zu Frage 3: Dazu kann derzeit nichts gesagt werden. Die Regierung steht nach wie vor hinter dem Projekt S-Bahn, doch ist das Projekt derzeit sistiert. Die Regierung ist der Ansicht „S-Bahn ja, aber nicht um jeden Preis“.

Zu Frage 4: Derzeit wird das Mobilitätskonzept 2015 überarbeitet und in einem Mobilitätskonzept 2025 fortgeschrieben werden. Dabei werden die bisherigen Entwicklungen und allfällige neue Ansätze berücksichtigt und mit eingearbeitet.

 

Solidarität der Bevölkerung mit Flüchtlingen

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Es wenden sich immer wieder Menschen aus Liechtenstein an die Freie Liste und fragen, wie den Asylsuchenden und Flüchtlingen in Liechtenstein geholfen werden kann, was einzelne dazu beitragen können und wie sie mit der Politik in einen Dialog treten können.

  1. Wie kann die Bevölkerung mit der Regierung in einen Dialog treten, um ihre Forderung nach einer grösseren Unterstützung für Flüchtlinge und Solidarität mit Europa auszudrücken? Plant die Regierung, die Bevölkerung diesbezüglich abzuholen?
  2. Dürfen private Haushalte Asylsuchende und anerkannte Kontingentflüchtlinge bei sich aufnehmen?
  3. Wenn ja, an wen sollen sie sich Interessierte wenden?
  4. Wo können Kleider und Nahrungsmittel für Asylsuchende sowie nicht materielle Leistungen wie Deutschkurse, allgemeine Beratung etc. deponiert werden?

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: Die Bevölkerung kann sich mit den üblichen Kommunikationsmitteln an die Regierung, das Ausländer- und Passamt sowie den Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein wenden. Es steht der Bevölkerung zudem offen, direktdemokratische Instrumente zu benutzen, um ihrer Meinung Ausdruck zu verleihen. Über die Medien und die Parteien stehen ausserdem weitere Kanäle zur Meinungsäusserung offen. Eine weitere Gelegenheit bietet die am 16. September in Ruggell stattfindende Veranstaltung „Zeit für Liechtenstein“, wo es um Zuwanderung und Migration geht und an welcher Parteien-, Landtags- und Regierungsvertreter teilnehmen werden.

Zu Frage 2: Für die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen ist, gestützt auf eine Leistungsvereinbarung mit der Regierung, der Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein zuständig. Private Haushalte können zwar Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene bei sich aufnehmen, müssen aber die Kosten für die Unterkunft und die Betreuung selber tragen und sind für die Gewährleistung der administrativen Abläufe verantwortlich.

Anerkannte Flüchtlinge, die im Rahmen eines Resettlement Programs durch Liechtenstein aufgenommen werden, werden in eigenen Mietwohnungen untergebracht. Zuständig für deren Unterbringung ist das Amt für Soziale Dienste. Eine Unterbringung in privaten Haushalten ist nicht vorgesehen.

Zu Frage 3: Interessierte könnten sich entweder an das Ausländer- und Passamt oder direkt an den Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein wenden. Gemeinsam wird sodann geprüft, ob eine Unterbringung in dem betreffenden privaten Haushalt möglich ist.

Zu Frage 4: Der Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein nimmt entsprechende Angebote entgegen, wobei in einem ersten Schritt ein allfälliger Bedarf abgeklärt wird.

Grundsätzlich erhalten Asylsuchende in Liechtenstein ausreichend Mittel, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Asylsuchende haben in Liechtenstein zudem ein Recht auf eine kostenlose Rechtsberatung im Rahmen eines Asylverfahrens.

Das Ausländer- und Passamt sowie der Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein würden sich besonders über vermehrte Arbeitsangebote im Bereich der sogenannten Nachbarschaftshilfe sowie andere Arbeitsmöglichkeiten für Asylsuchende und Kontingentsflüchtlinge freuen.

Sparplänen der angeschlossenen Arbeitgeber

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Die auf Seite 13 des Geschäftsberichts der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (SPL) aufgeführten Dienstgeber haben, im Gegensatz zu den Staatsangestellten der Liechtensteinischen Landesverwaltung, die Möglichkeit, abweichende Sparpläne, die sich von den Versicherungsbedingungen der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein nach Art. 12 SBPVG unterscheiden, abzuschliessen. Ich möchte die Regierung nun zum dritten Mal höflich bitten, mir die folgenden Fragen korrekt und vollständig zu beantworten. Ich erachte es nämlich nicht als notwendig, zu diesem Thema  eine ausführliche Interpellation einzureichen. 

  1. Welche angeschlossenen Arbeitgeber haben von der SPL nach Art. 12 SBPVG, also Sparplan A, abweichende Konditionen?
  2. Wie viele Versicherte pro angeschlossenen Arbeitgeber aufgeschlüsselt sind nach Sparplan B, jeweils unter Basis, Standard oder Plus, und beim Sparplan C, jeweils unter Basis und Standard, versichert?
  3. Lässt der gesetzliche Rahmen Kaderlösungen bei den angeschlossenen Arbeitgebern zu?
  4. Falls ja, welche Kaderlösungen finden gegenwärtig bei welchen angeschlossenen Betrieben Anwendung?

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1 und 2: Das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) regelt, welche Personen und Betriebe sich dem Vorsorgewerk anschliessen können und welche Versicherten die Sparbeiträge gemäss Art. 12 (Sparplan A) leisten müssen. Für die weiteren freiwillig bei der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein angeschlossenen Betriebe und Versicherten stehen die drei Sparpläne A, B und C in verschiedenen Ausprägungen zur Verfügung. Diese erfüllen alle die gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG).

Kein angeschlossener Betrieb hat Sparplan C gewählt. Sparplan B haben gewählt:

angeschlossener Betrieb

Anzahl Versicherte
Basis-B

Anzahl Versicherte
Standard-B

Anzahl Versicherte
Plus-B

Universität Liechtenstein

45

116

5

Liechtensteinisches Landesspital

16

142

23

Liechtensteinische Gasversorgung

4

10

1

Telecom Liechtenstein

5

82

12

Liechtensteinische Kraftwerke

37

126

13

Liechtensteinische Post

17

197

3

Erwachsenenbildung Liechtenstein

0

1

0

Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil

1

7

0

AHV/IV/FAK

19

42

0

Finanzmarktaufsicht

28

53

5

Liechtenstein Marketing

1

11

3

Summe

173

787

65

Fragen 3 und 4: Betreffend der Fragen 3 und 4 wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage vom Mai dieses Jahres verwiesen, in der die Regierung wie folgt ausgeführt hat: Bei der Liechtensteinischen Post AG gibt es derzeit noch eine Kaderversicherung. Diese wird im Laufe dieses Jahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgegeben. Es ist der Regierung nicht bekannt, dass weitere angeschlossene Betriebe über eine Kaderversicherung verfügen.

Finanzierungsfrage für die S-Bahn

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wolfgang Marxer
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Wie sieht die Regierung die Finanzierungsfrage für die S-Bahn mit der Frage der auslaufenden Eisenbahnkonzession auf Ende 2017 verknüpft?

Antwort vom 04. September 2015

Rechtlich gesehen können diese beiden Fragen getrennt werden. Hinsichtlich des Projekts S-Bahn ist Liechtenstein Projektpartner beim Ausbau der Nahverkehrsinfrastruktur und als solcher auch Mitfinanzierer. Andererseits fungiert die Regierung gemäss Eisenbahngesetz als Eisenbahnbehörde und kann grundsätzlich an jeden Antragsteller eine Konzession vergeben, welcher ein entsprechendes Gesuch einreicht und im Antrag glaubhaft macht, dass die Eisenbahninfrastruktur den öffentlichen Interessen dient.

Feldaufnahmen im Gebiet Samina- und Valorschtal

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Christine Wohlwend
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Es finden aktuell Feldaufnahmen für Käfer, Bienen, Spinnen, Kleinschmetterlinge etc. im Gebiet Samina- und Valorschtal statt. Dabei sind viele Forscher in zum Teil abgelegenen Gebieten unterwegs. Besonders auffällig sind die nächtlichen Lichtfallen für die Kleinschmetterlinge, die sich teilweise an bekannten Wildwechseln befinden. Dieses Projekt soll durch das Land Liechtenstein unterstützt und mitfinanziert werden.

  1. In welcher Höhe und mit welchem Einsatz, sowohl finanziell und personell, beteiligt sich das Land Liechtenstein an diesem Projekt?
  2. Wer hat auf wessen Initiative hin über die Beteiligung an diesem Projekt entschieden?
  3. Wie und mit welcher Vorlaufzeit vor Projektbeginn wurden Grundbesitzer und weitere interessierte Parteien, wie zum Beispiel die Jägerschaft, von diesem Vorhaben informiert? 

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: Das Projekt „Naturmonografie Wildnisgebiet Samina- und Galinatal“ wurde von der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz (LGU) und der Botanisch-Zoologischen Gesellschaft Liechtenstein-Sarganserland-Werdenberg (BZG) initiiert. Es bezweckt die naturkundliche Erforschung des schwer zugänglichen Grenzgebietes zwischen Liechtenstein und Vorarlberg. Die Kosten für die Erforschung der beiden Täler und die Erstellung einer Publikation sind mit 300‘000.- Franken veranschlagt. Das Land Vorarlberg beteiligt sich mit 100‘000 Euro und das Land Liechtenstein mit 50‘000.- Franken am Projekt. Das Land beteiligt sich nicht personell am Projekt.

Zu Frage 2: Die Anfrage zur Mitfinanzierung des Projektes wurde durch die Initianten an das Amt für Umwelt herangetragen, von diesem geprüft und als unterstützungswürdig eingestuft. Die Ausgaben wurden auf die Jahre 2014 und 2015 aufgeteilt und unter der Position 770.318.01, Naturkundliche Erforschung, budgetiert.

Zu Frage 3: Die Projektabwicklung sowie die Information von Betroffenen erfolgte über die Projektverantwortlichen. Hinsichtlich der Kommunikation kam es offenbar zu gewissen Versäumnissen. Als das Amt für Umwelt hiervon erfuhr, hat es alle Beteiligten umgehend zu einer gemeinsamen Besprechung eingeladen. Dabei konnten sämtliche Probleme aus dem Weg geräumt werden. Es wurde vereinbart, ab August in gewissen sehr sensiblen Gebieten auf weitere Forschungsarbeiten zu verzichten, um die Wildtiere nicht zu stören.

Jahrhundertsommer und Wasserversorgung in Liechtenstein

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Eugen Nägele
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Der Sommer 2015 wird in einem Atemzug mit dem Jahrhundertsommer im Jahr 2003 genannt. Die Messstationen haben in der Zeitspanne vom Juni bis Ende August immer wieder rekordverdächtige Temperaturen gemeldet. Deshalb wird auch der Sommer 2015 als Jahrhundertsommer bezeichnet, da er der zweitwärmste Sommer seit der Erhebung der Klimadaten ist. Die teilweise extrem hohen Temperaturen haben unter anderem zu grossen Problemen in Seen, Flüssen und Bächen geführt. Ich habe deshalb einige Fragen zu der Auswirkung dieses Sommers auf die Wasserversorgung in Liechtenstein. Dabei denke ich an die Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland und an die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland.

  1. Wie ist der aktuelle Wasserstand im Versorgungsgebiet Liechtenstein im Vergleich zu den letzten drei Jahren?
  2. Welche Auswirkungen auf die Wasserversorgung hätte es, wenn die Hitze und die Dürre der letzten Monate noch einige Zeit, etwa zwei Monate, andauern würde?
  3. Gibt es für die Wasserversorgung Liechtenstein modellhafte Überlegungen, die sich mit Extremsituationen, beispielsweise drei aufeinanderfolgenden Jahrhundertsommern, beschäftigen?
  4. Falls ja, wie sehen diese Überlegungen aus?
  5. Falls ja, welche Massnahmen sind einem Notfall vorgesehen? 

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: Ende Mai 2015 lagen aufgrund der vorangegangenen ergiebigen Niederschläge im Vergleich zu den letzten drei Jahren hohe Grundwasserstände und Quellschüttungen vor. Im Laufe der Monate Juni bis August sanken diese infolge der anhaltend geringen Niederschlagsmengen kontinuierlich ab. Die Stände liegen aber immer noch genügend hoch, so dass die Wasserversorgungen bisher keine Probleme zur Bereitstellung von Trinkwasser haben.

Zu Frage 2: Die Wasserversorgungen Liechtensteins sind in der glücklichen Lage, dass sie neben dem Quellwasser auch auf Grundwasservorkommen zurückgreifen können. Unser Grundwasserstrom wird zum grössten Teil durch Infiltration aus dem Rhein gespiesen und reagiert daher relativ träge. Ein zeitweise höherer Wasserbedarf aufgrund hoher Temperaturen oder einer Trockenperiode ohne Regenfall können die Wasserversorgungen mit unserem Grundwasser überbrücken. In der aktuellen Situation wäre dies auch der Fall, wenn die Trockenperiode noch weiter angedauert hätte.

Zu Frage 3: Von der Bevölkerung sowie von Gewerbe und Industrie wird der Anspruch gestellt, dass Trinkwasser während 365 Tagen im Jahr, über 24 Stunden am Tag, in genügender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Dies bedingt, dass sich die Wasserversorgungen mit ausserordentlichen Situationen beschäftigen müssen. Dazu gehört neben lang anhaltender Trockenheit auch ein Ausfall von Quellwasserfassungen oder Pumpwerken, z.B. aufgrund von Überschwemmungen, Starkregenereignissen, Havarien, Sabotage oder Qualitätsproblemen. Die entsprechenden Überlegungen und Massnahmen sind im Qualitätssicherungssystem der Wasserversorgungen dokumentiert.

Zu Frage 4: Die mittel- und langfristige Sicherstellung der Wasserversorgung basiert grundsätzlich auf drei Massnahmen:

  1. Vorhalten von planerischen Reserven
  2. Aushilfe unter den einzelnen Wasserversorgungen
  3. Grundwasserschutzareale zur Vorhaltung von Reserveflächen für zukünftige Pumpwerke.

Die Planung der Auslegung der Wasserversorgungen basiert auf einem prognostizierten Wasserverbrauch in der Zukunft, z.B. für das Jahr 2030. Damit ist zum einen sichergestellt, dass die getroffenen Erweiterungsmassnahmen für eine gewisse Zeitspanne genügen und  zum anderen, dass bis zum Erreichen des Planungszeitpunktes Reserven vorhanden sind, welche bei Extremsituationen mobilisiert werden können.

Zu Frage 5: Die Liechtensteiner Wasserversorgungen sind mit einer Ernstfalldokumentation ausgerüstet, in welcher definiert ist, welche Massnahmen bei Notfällen zu treffen sind. Die vorgesehenen Massnahmen bei einem ungenügenden Wasserdargebot reichen von Nutzungseinschränkungen z.B. bei der Bewässerung von Gartenanlagen, bei Autowaschanlagen oder industriellen Prozessen bis hin zu einer kontrollierten Trinkwasserabgabe unabhängig vom Leitungsnetz.

Eisenbahnkonzession

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Im März stellte Herr Stöger neben der hälftigen Finanzierung der ÖBB-Infrastruktur zusätzlich die Infrastrukturerneuerung und Erhaltungskosten infrage, obwohl diese Punkte in der Konzession, die 2017 ausläuft, geregelt seien. An der Pressekonferenz vom 24. März wurden dann noch weitere Fragen zur Konzession aufgeworfen. Gemäss Aussage von Frau Regierungsrätin hat Österreich bereits vor Jahren einen Antrag auf Konzessionsverlängerung gestellt, und Liechtenstein hat Österreich einen Vertragsentwurf zukommen lassen. Die vorläufige Antwort aus Österreich ist gemäss Pressekonferenz die, dass der von Liechtenstein vorgelegte Eisenbahnkonzessionsentwurf für die österreichische Seite nicht mehr interessant sei. Wenn das zutrifft, dann hätte Liechtenstein alsbald keinen Konzessionär mehr und einen Heimfall, was heissen würde, die Böden und Eisenbahninfrastruktur der ÖBB gingen ins Eigentum des Staates Liechtenstein über. Dazu meinte Frau Regierungsrätin an der Pressekonferenz, dass man schauen müsse, wer was zu tun habe.

  1. Wer muss was jetzt tun, was ist, wenn Österreich die Infrastrukturerneuerung und Erhaltungskosten nicht mehr übernimmt, und wer würde bei einem Heimfall als Verkehrsinfrastrukturunternehmen fungieren?
  2. In welchem Zustand, mit welchem Wert fällt die Infrastruktur ohne Erneuerung der Konzession zurück und wie viel müsste Liechtenstein bei einem Heimfall entschädigen?
  3. An der Pressekonferenz hiess es, dass die Konzession entweder weiter gehe oder sie werde an einen Dritten übertragen. Wer wäre der Dritte und für wen fallen wie viel Kosten an, läuft die Konzession Anfang oder Ende 2017 aus?
  4. Welche Zusammenhänge ergaben sich aus der Abklärung des Vertrages von 1870 bezüglich des europäischen Eisenbahnrechtes, des Völkerrechtes, und welche Verpflichtungen erwachsen für wen in materieller und finanzieller Hinsicht? Hat die Regierung dazu ein Gutachten erstellen lassen?
  5. Wurde die Anzahl der Durchfahrten von internationalen Zügen pro Tag im Konzessionsentwurf beschränkt und, wenn ja, auf wie viele Güterzüge und auf wie viele Personenfernverkehrszüge pro Tag?

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: Gemäss geltendem Eisenbahngesetz Art. 8 geht das Eigentum an den zur Eisenbahninfrastruktur gehörigen beweglichen und unbeweglichen Vermögensbestandteilen unentgeltlich an das Land über. Allerdings kann die Regierung den Heimfall auch ablehnen.

Zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3: Die bestehende Konzession erlischt am 31. Dezember 2017. Eine Konzession kann von der liechtensteinischen Eisenbahnbehörde grundsätzlich an jeden Antragsteller vergeben werden, welcher ein entsprechendes Gesuch einreicht und im Antrag glaubhaft macht, dass die Eisenbahninfrastruktur den öffentlichen Interessen dient. (Art. 5 Eisenbahngesetz) Derzeit liegt ein entsprechender Antrag der ÖBB Infrastruktur AG vor.

Zu Frage 4: Die Regierung hat entsprechende Abklärungen in die Wege geleitet. Derzeit liegen noch keine Ergebnisse vor.

Zu Frage 5: Nein, der Konzessionsentwurf enthält keine Aussagen betreffend Durchfahrtsbeschränkungen. Es handelt sich dabei um eine Infrastrukturkonzession. Auf dieser Infrastruktur kann jedes zugelassene Eisenbahninfrastrukturunternehmen entsprechende Trassen beantragen und diese gegen Entgelt nutzen.

Electranten

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Gemäss Pressemitteilung der Regierung vom 10. August 2015 werden die von der Regierung im Jahr 2010 im Rahmen der Energiestrategie 2020 angeschafften Electranten in der Spezialausführung «Flyer» von der Herstellerfirma vonRoll übernommen. Die Regierung schreibt, dass mit dieser Lösung das aufgebaute Versorgungsnetz mit Batterieladegeräten erhalten werden kann, jedoch keine staatliche Stelle mehr involviert sei. Diese Formulierung heisst jedoch nicht, dass zukünftig keine Aufwände mehr beim Lande oder den bisher involvierten, staatlich kontrollierten Firmen LKW und Verkehrsbetrieb Liechtenstein anfallen.

  1. Was sind die Eckpunkte der mit der Firma vonRoll abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung?
  2. Welche Kosten fallen für das Land inskünftig durch die Betreuung des Projekts Electranten durch die Firma vonRoll an?
  3. Werden die Electranten durch die vonRoll umgerüstet, so dass in Zukunft nicht nur Fahrräder, sondern auch Elektro-Autos aufgeladen werden können?
  4. Wer übernimmt die Kosten, die für die Umrüstung der Electranten und mögliche Anpassung der elektrischen Versorgungsleitungen vor Ort anfallen?
  5. Wer wird die Kosten bei einem späteren Rückbau der Electranten und der dazugehörenden Infrastruktur zu tragen haben?
  6. Welche Rolle spielen zukünftig die LKW, die bisher die elektrische Installation gratis ausführten, der Verkehrsbetrieb Liechtenstein, der für die Ausgabe der Ladekarten, der VCL, der für die Betreuung der Webseite zuständig war, die Gemeinden, welche den Standort und die benötigte Energie zur Verfügung stellten? 

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: In der Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und vonRoll Hydro Liechtenstein AG wurden folgende Punkte festgelegt:

  • Die Gemeinden/Gebäudebesitzer, in welchen Electranten aufgestellt worden sind, wurden im Juni 2015 über den bevorstehenden Eigentümerwechsel an den Electranten informiert. Sie sind weiterhin bereit, die entsprechenden Standorte zur Verfügung zu stellen.
  • Die von der Regierung 2012 bei vonRoll bestellten Electranten werden von der vonRoll dem Land Liechtenstein nicht in Rechnung gestellt. VonRoll verzichtet auf ihre Rechnungsansprüche und somit sind die Electranten mit Datum der Vertragsunterzeichnung wieder im Eigentum der Firma vonRoll.
  • Die noch nicht vergebenen Electrantenkarten gehen in das Eigentum von vonRoll über. Die Übergabe erfolgt nach Absprache zwischen vonRoll und dem Verkehrsbetrieb Liechtenstein Mobil.
  • Die Webseite und die App «electrant.li» werden vonRoll unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Hostinggebühren, die Kosten für die Pflege der Webseite als auch der App werden von vonRoll getragen.
  • Die Störungshotline und Störungsbehebung werden zukünftig von vonRoll verantwortet. Der entsprechende Vertrag mit der zuständigen Sicherheitsfirma wird gekündigt.

Zu Frage 2: Aufgrund der von allen Parteien unterzeichneten Vereinbarung fallen seit dem 31. August 2015 keine Kosten mehr für das Land an. Neue Kosten für Umrüstungen technischer Natur als auch allfällige Neu- und/oder Rückbaukosten gehen zu Lasten von vonRoll. Somit sind auch die Fragen 3, 4 und 5 beantwortet.

Zu Frage 3: -

Zu Frage 4: -

Zu Frage 5: -

Zu Frage 6: Die LKW waren zuständig für die Installation der Electranten an den jeweiligen Standorten. Diese Dienstleistung haben die LKW unentgeltlich durchgeführt. Der Verkehrsbetrieb Liechtenstein Mobil war für die Ausgabe der Ladekarten als auch für die Betreuung der Webseite zuständig. Sowohl die Lagerung der physischen Ladekarten, deren Ausgabe an Kunden als auch die Betreuung der Webseite und der App mit den damit verbundenen Kosten werden in Zukunft vollumfänglich durch vonRoll bestritten. Im Vorfeld der nun inkraftgetretenen Vereinbarung wurden alle betroffenen Gemeinden bzw. Standortbesitzer angefragt, ob einerseits die Standorte im Rahmen der neuen Vereinbarung mit vonRoll beibehalten werde dürfen als auch ob sie den Strom für die Electranten weiterhin unentgeltlich zur Verfügung stellen werden. Alle Gemeinden als auch Standortbesitzer haben dieser Anfrage zugestimmt.

Agrarbericht

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

Wann wird der Landtag den vor längerer Zeit in Aussicht gestellten Agrarbericht bekommen?

Antwort vom 04. September 2015

Der agrarpolitische Bericht wird im Dezember-Landtag behandelt.

Rodungen in Planken

02. September 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

In der Stellungnahme der Regierung zu den anlässlich der 1. Lesung betreffend die Abänderung des Waldgesetzes etc. aufgeworfenen Fragen erläuterte die Regierung, «dass der in Art. 6 und 7 Waldgesetz sehr strikt ausformulierte Schutz des Waldbestandes und die hohen Hürden für eine Rodung nicht gelockert werden sollten». «Selbstverständlich», so die Regierung weiter, sei auch ein weitreichender Schutz, wie er in Art. 6 und 7 des Waldgesetzes festgelegt ist, einem gesellschaftlichem Wertewandel unterzogen, und dieser Diskussion könne und solle man sich stellen. Die Regierung sei der Ansicht, dass die Frage nach einem Vierteljahrhundert durchaus eine Berechtigung habe. Allerdings sollte eine Gesetzesänderung von solcher Tragweite im ordentlichen Verfahren erfolgen. Inzwischen hat die Regierung eine Ausnahmegenehmigung für Rodungen in Planken gewährt. Im «Vaterland» wurden Sie, Frau Ministerin, zitiert, es handle sich hier um keinen Präzedenzfall. Der Plankner Vorsteher deutete die Ausnahmegenehmigung so, dass die Regierungsentscheidung einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Gemeindeautonomie leiste. Das alles scheint mir etwas widersprüchlich.

  1. Ich bitte die Regierung, ihre Entscheidung beziehungsweise Ausnahmegenehmigung zu veröffentlichen und die Güterabwägung, die sie gemacht hat und dabei zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als das zuständige Amt, darzulegen.
  2. Ich bitte die Regierung auch um Auskunft, ob und wann eine Gesetzesänderung von solcher Tragweite in einem ordentlichen Verfahren tatsächlich angestossen werden soll. 

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1: Für eine Publikation von Regierungsentscheidungen, wie beispielweise in Art. 57 Staatsgerichtshofgesetz für Staatsgerichtshofurteile vorgesehen, gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Zu Frage 2: Wie bereits im Juni 2015 anlässlich der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Christine Wohlwend ausgeführt, prüft die Regierung derzeit, in welchem Mass eine Lockerung des Rodungsverbots sinnvoll wäre. Eine diesbezügliche Abänderung des Waldgesetzes muss aufgrund der Konsequenzen mit der nötigen Sorgfalt angegangen werden. Sollte die Regierung eine Anpassung befürworten, müsste jedenfalls eine breit angelegte Vernehmlassung durchgeführt werden.

Trägerschaft der Fachhochschule Ostschweiz

02. September 2015
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 02. September 2015

In einer Ratsinformation der St. Galler Regierung zuhanden des Kantonsrats vom 26. Mai 2015 kann nachgelesen werden, dass im Auftrag der Regierung des Kantons St. Gallen das Bildungsdepartement an einem Projekt «Trägerschaft der Fachhochschule Ostschweiz» arbeitet. Die drei Teilschulen der FHO im Kanton St. Gallen - das sind die FHS St. Gallen, die HRS Rapperswil und die NTB Buchs - sollen unter Beibehaltung ihrer Standorte in einer Trägerschaft zusammengeführt werden. Dies, damit die Grundlage für die Akkreditierung nach dem neuen Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz des Bundes geschaffen wird, die spätestens bis im Jahr 2023 abgeschlossen sein muss. Gemäss der Ratsinformation werden in diesem Projekt die heutigen Träger der FHO einbezogen. Die NTB in Buchs ist bekanntlich eine interstaatliche Institution, an welcher auch Liechtenstein als Träger beteiligt ist. 

  1. Ist die Regierung über dieses Projekt der St. Galler Regierung im Bilde?
  2. Wurde die Regierung bereits, wie in Aussicht gestellt, in das Projekt einbezogen?
  3. Welche Bedeutung misst die Regierung der Eigenständigkeit der NTB zu?
  4. Könnte auch eine generelle Beteiligung Liechtensteins an der FHO aus Sicht der Regierung infrage kommen?

Antwort vom 04. September 2015

Zu Frage 1 und Frage 2: Ja. Liechtenstein ist im Fachhochschulrat Ostschweiz vertreten sowie in der Arbeitsgruppe, welche die verschiedenen Modelle der Zusammenführung der Ostschweizer Fachhochschulen geprüft hat, sowie im Projektteam zur Neustrukturierung der Fachhochschulen im Kanton St. Gallen.

Zu Frage 3: Die NTB, insbesondere im Bereich TT (Technologie Transfer, Forschung) und als Ingenieurschule, ist für die Liechtensteiner Industrie von Bedeutung. Liechtenstein hat als Träger grosses Interesse am Fortbestand des Standorts in der gegenwärtigen Ausgestaltung.

Um die liechtensteinischen Interessen an der NTB weiterhin geltend machen zu können, wird sich die Regierung auf jeden Fall an den Projektarbeiten beteiligen und parallel dazu verschiedene Wege der Beteiligung und Unterstützung prüfen.

Zu Frage 4: Verschiedene Modelle sind denkbar: generelle Beteiligung als Träger der fusionierten Fachhochschule St. Gallen; standortbezogene Beteiligung am Standort Buchs (NTB), projektbezogene Unterstützung in Buchs, Lehrstuhlfinanzierung in Buchs. Welcher Weg der richtige ist, kann erst im Laufe der Projektarbeiten am Runden Tisch zusammen mit dem Kanton St. Gallen und den gegenwärtigen Trägerkantonen entschieden werden.

Existenzminimum

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Um einen Eindruck zu gewinnen, wie viel der Staat an existenzsichernden Geldern an eine Familie, deren Erwachsene Mitglieder Geringverdiener sind, ausbezahlen muss, folgende Fragen:

  1. Wie viel erhält eine Familie an Geldleistungen, wenn sie aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern im Alter von zwei und vier Jahren besteht und ein Elternteil für seine Vollzeitbeschäftigung CHF 3'100 Brutto pro Monat verdient, wobei sich der andere Elternteil Vollzeit um die Kinder kümmert (notabene es ist kein Vermögen vorhanden)?
  2. Wie viel erhält eine Familie an Geldleistungen, wenn sie aus den Eltern und zwei Kindern im Alter von zwei und vier Jahren besteht und die Eltern je CHF 3'100 Brutto pro Monat verdienen und die Kinderbetreuung privat organisiert ist (notabene es ist kein Vermögen vorhanden)?
  3. Wie viel haben diese beiden Familien jeweils netto nach Steuern und Abgaben zur Verfügung?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Das durchschnittliche Existenzminimum für diese 4-köpfige Familie beläuft sich auf CHF 4‘791. Die Familie verfügt als Einkommen über den Nettoerwerb, definiert als Einkommen minus Sozialabzüge plus Krankenkassenbeitrag des Arbeitgebers von rund CHF 2‘900, das Kindergeld von CHF 560 und Mietbeiträge von CHF 920 pro Monat und erhielte als Differenz zum Existenzminimum wirtschaftliche Sozialhilfe von CHF 411 pro Monat. Falls im Vorjahr das Einkommen ebenfalls auf dieser geringen Höhe lag, erhält die Familie zusätzlich Prämienvergünstigung, welche umgelegt auf einen Monat rund CHF 200 beträgt. Die Kosten für die Sozialhilfe würden um diesen Betrag verringert. Bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit kann zur wirtschaftlichen Hilfe noch eine Erwerbszulage von CHF 600 ausgerichtet werden. Steuern fallen keine an.

Zu Frage 2: Das durchschnittliche Existenzminimum für diese 4-köpfige Familie beläuft sich ebenfalls auf CHF 4‘791. Die Einkommenssituation ist anders, da beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Familie verfügt über einen Nettoerwerb von rund CHF 5‘800, ebenfalls inklusive Arbeitgeberbeitrag Krankenkasse, über das Kindergeld von CHF 560 und in diesem Fall über keine Mietbeiträge, da das Jahreseinkommen über der Schwelle für einen Haushalt mit 4 Personen liegt. Die Steuerbelastung ist vernachlässigbar. Wirtschaftliche Sozialhilfe würde die Familie in diesem Beispiel nicht benötigen, da das Einkommen über dem Existenzminimum liegt.

Es wird angenommen, dass für die private Kinderbetreuung keine Kosten anfallen.

Zu Frage 3: Die Familie im Fallbeispiel 1 hätte mit Nettoerwerbseinkommen, Mietbeiträgen, Kindergeld und wirtschaftlicher Sozialhilfe (inklusive CHF 600.00 Erwerbszulage bei Vollzeiterwerbstätigkeit) CHF 5‘391 pro Monat zur Verfügung.

Die Familie im Fallbeispiel 2 hätte mit den beiden Nettoerwerbseinkommen und Kindergeld CHF 6‘360 pro Monat zur Verfügung.

 

Pensionskassenlösungen der angeschlossenen Betriebe

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Die angeschlossenen Betriebe (wie zum Beispiel LGV, Post, LKW, FMA, Landesspital, AHV/IV/FAK-Anstalten) haben teilweise von der Liechtensteinischen Landesverwaltung abweichende Sparpläne, die sich von den Versicherungsbedingungen der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (SPL) nach Art. 12 SBPVG unterscheiden.

  1. Welche angeschlossenen Betriebe haben von der SPL nach Art. 12 SBPVG, also Sparplan A, abweichende Konditionen?
  2. Wie viele Versicherte pro angeschlossenen Betrieb aufgeschlüsselt sind nach Sparplan B, jeweils unter Basis, Standard oder Plus und beim Sparplan C, jeweils unter Basis und Standard versichert?
  3. Welche angeschlossenen Betriebe verfügen über Kaderlösungen?
  4. Wie sehen diese Kaderlösungen aus?

Antwort vom 12. Juni 2015

Diese Kleine Anfrage wurde vom Abgeordneten Lageder mit genau gleichem Wortlaut bereits in der Landtagssitzung vom 6. Mai 2015 gestellt, weshalb sich eine neuerliche Beantwortung erübrigt.

Lohnnebenkosten

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

In der Öffentlichkeit werden immer wieder Aussagen getätigt, dass die Lohnnebenkosten in Liechtenstein wesentlich höher seien als in den umliegenden Nachbarländern Schweiz, Österreich und Deutschland. Obwohl die Systeme der Nachbarländer nicht genau gleich ausgestaltet sind, muss offensichtlich ein Vergleich möglich sein, da ansonsten weder solche Aussagen getätigt werden können noch von den Wirtschaftstreibenden eine Entscheidung für oder gegen einen Standort getroffen werden könnte.

  1. Wie hoch sind die Lohnnebenkosten für einen 50-jährigen Arbeitnehmer auf der Grundlage des gesetzlichen Minimums, inklusive des Arbeitnehmeranteils von 50 Prozent an die Krankenkasse, in Liechtenstein, wenn er Brutto CHF 6'000 pro Monat verdient?
  2. Wie hoch sind die Lohnnebenkosten für denselben Arbeitnehmer in der Schweiz, in Österreich und Deutschland?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Grundsätzlich setzen sich die Lohnnebenkosten aus dem Anteil des Arbeitnehmers, welcher ihm vom Bruttolohn abgezogen wird und dem Anteil des Arbeitgebers, welcher auf den Bruttolohn draufgerechnet wird, zusammen. Je nach Alter, Gefahreneinstufung des Betriebs ergeben sich teilweise unterschiedliche Berechnungs- bzw. Beitragssätze. Aus diesem Grunde wurden die in der Anfrage angenommenen Voraussetzungen wie folgt präzisiert: die Beitragssätze für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber beziehen sich auf einen Betrieb mit tiefer Gefahrenklasse (Dienstleistungsunternehmen wie Versicherung, Bank oder Treuhand), der Angestellte arbeitet als Buchhalter in diesem Betrieb, ist kinderlos und unverheiratet und ist Jahrgang 1965 und somit 50 Jahre alt. Sein versicherter Verdienst liegt bei brutto 6.000 CHF/ Monat und wird 13-mal pro Jahr ausbezahlt. Die Abzüge für die Pensionskasse liegen auf dem gesetzlichen Minimum. Die Krankentaggeldversicherung des Betriebes zahlt erst nach dem 30. Tag krankheitsbedingter Absenz.

In Liechtenstein setzen sich die Lohnnebenkosten für dieses Beispiel wie folgt zusammen: Die arbeitnehmerseitigen Lohnnebenkosten liegen in dem genannten Beispiel somit bei 475.50 CHF und die arbeitgeberseitigen CHF 880.50 CHF.

Zu Frage 2: Mit der Beantwortung der Frage 2 haben sich in den vergangenen 2 Tagen sowohl das Amt für Volkswirtschaft, die FMA, das Ministerium für Gesellschaft und das Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft intensiv beschäftigt.

Ein aufschlussreicher Vergleich der Lohnnebenkosten mit der Schweiz, Deutschland und Österreich war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit dennoch nicht möglich. Die Sozialversicherungssysteme, welche für die Berechnung der Lohnnebenkosten massgebend sind, sind in ihrem Wesen als auch Berechnungsmodalitäten zu unterschiedlich und benötigen für eine detaillierte und verlässliche Berechnung und Gegenüberstellung mehr Zeit. Sollte der Landtag der Ansicht sein, dass diese Frage detailliert abgeklärt werden sollte, so ist aus Sicht der Regierung das Einreichen eines parlamentarischen Vorstosses ratsam.

 

Seigniorage-Gewinne der Schweizerischen Nationalbank

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Durch ihre Tätigkeit als Nationalbank erzielt die SNB Seigniorage-Gewinne über das ganze Währungsgebiet des Schweizer Frankens, dem auch Liechtenstein über den Währungsvertrag von 1980 angeschlossen ist. Dabei fällt der Betrag des Bilanzgewinnes, der die Dividendenausschüttung übersteigt, laut Art. 31 des Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Dabei wird der an die Kantone zufallende Teil unter Berücksichtigung ihrer Wohnbevölkerung ausbezahlt. 2014 schüttete die Nationalbank CHF 2 Mia. aus. Da die SNB auch Seigniorage-Gewinne über das Staatsgebiet von Liechtenstein erzielt, würde Liechtenstein als Staat eigentlich auch ein Anteil zustehen. Da Liechtenstein 2013 mit einer Einwohnerzahl von 36'925, was im Verhältnis zur Schweiz mit 8,081 Mio. einen Anteil von 0,46 Prozent zustehen könnte, würde dies ein Gewinnanteil für 2014 von CHF 9,1 Mio. aus dem Topf von CHF 2 Mia. ausmachen.

  • Sind diese Überlegungen in die DBA-Verhandlungen mit der Schweiz eingeflossen?

Antwort vom 12. Juni 2015

Nein. Seigniorage sind die Erträge, die Zentralbanken aufgrund des Notenmonopols erzielen und fallen nicht unter den Geltungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens. Aufgrund dessen waren diese nicht Teil der Verhandlungen über das DBA mit der Schweiz.

Rechtsstreit zur Richtplanung der Gemeinde Planken

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Christine Wohlwend
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Wir behandeln unter Trakt. 28 die Abänderung des Waldgesetzes in 2. Lesung. Anlässlich der 1. Lesung wurde von verschiedenen Abgeordneten angeregt, auch Art. 6 und 7 zum Rodungsverbot im Zuge der Revision zu behandeln. Die Regierung hat aus verschiedenen Gründen darauf verzichtet. Anlass für diese Fragestellung war der aktuelle Rechtsstreit zur Richtplanung der Gemeinde Planken.

  1. Wie ist der Status des aktuellen Rechtssstreites mit der Gemeinde Planken zum vorgelegten Richtplan? Und was sind hierzu die konkreten nächsten Schritte?
  2. Und der zweite Punkt wäre: Plant die Regierung somit dem Hohen Landtag einen entsprechenden Bericht und Antrag zur Lockerung des Rodungsverbotes vorzulegen und wenn ja, was ist hier ihr ungefährer Zeitplan?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Das Verfahren zum Richtplan Planken an sich wurde mit Inkrafttreten des Urteils VGH 2014/75 vom 31. Oktober 2014 rechtskräftig abgeschlossen. Derzeit ist eine Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Umwelt vom 12. Februar 2015, welche den Rodungsantrag der Gemeinde Planken vom 17. Dezember 2014 ablehnte, bei der Regierung hängig.

Zu Frage 2: Die Regierung prüft derzeit, in welchem Mass eine Lockerung des Rodungsverbots sinnvoll wäre. Eine diesbezügliche Abänderung des Waldgesetzes muss aufgrund der Konsequenzen mit der nötigen Sorgfalt angegangen werden und hängt unter anderem auch von den personellen Ressourcen des zuständigen Amtes ab. Sollte die Regierung eine Anpassung befürworten, müsste jedenfalls eine breit angelegte Vernehmlassung durchgeführt werden.

 

Nachrichtenlose Freizügigkeitsguthaben

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Gemäss Jahresbericht 2014 sind bei der FMA im Berichtsjahr 241 Anträge zur Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen aus Pensionskassen eingegangen. Ein Auszahlungsgrund vor Erreichung des gesetzlichen Alters gemäss BPVG ist das Verlassen des Wirtschaftsraumes Schweiz/EWR. Falls der Wirtschaftsraum Schweiz/EWR nicht verlassen wird, ist eine Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens vor Erreichen des gesetzlichen Alters nicht möglich. Dies kann dazu führen, dass auf liechtensteinischen Banken Sperrkonten für ehemals gemäss liechtensteinischem BPVG versicherte Personen geführt werden, die sich bei Erreichung des gesetzlichen Alters ihres Pensionskassenguthabens in Liechtenstein nicht mehr erinnern und von den Banken nicht mehr aufgefunden werden können. Es entstehen nachrichtenlose Vermögen beziehungsweise nachrichtenlose Freizügigkeitsguthaben.

  1. Ab wann und unter welchen Voraussetzungen gelten Freizügigkeitsguthaben auf Sperrkonten bei liechtensteinischen Banken als nachrichtenlos?
  2. Wieviele als in diesem Sinne nachrichtenlose Freizügigkeitskonten gibt es auf liechtensteinischen Banken?
  3. Wie hoch ist das Gesamtvermögen, das sich auf solchen nachrichtenlosen Freizügigkeitskonten befindet?
  4. Wie wird mit definitiv nachrichtenlosen Freizügigkeitsguthaben auf Sperrkonten bei liechtensteinischen Banken verfahren?
  5. Falls diese zugunsten des Landes Liechtenstein verfallen schliesst sich die Frage an, in welcher Höhe bereits nachrichtenlose Vermögen dieser Art zugunsten des Landes verfallen sind und wie das Land diese nachrichtenlosen Vermögen verwendet?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Gemäss Art. 60 BPVV gelten als vergessene – im Sinne der Anfrage des Abgeordneten Wenaweser nachrichtenlose – Freizügigkeitsguthaben jene Guthaben auf Freizügigkeitskonti oder -policen, die von Personen im Rentenalter noch nicht geltend gemacht worden sind.

Zu Frage 2: Bei liechtensteinischen Banken gibt es gegenwärtig 162 Konten mit vergessenen Freizügigkeitsguthaben.

Zu Frage 3: Das Gesamtvermögen, das sich auf diesen Konten befindet, beläuft sich gegenwärtig auf CHF 1.171.112,20.

Zu Frage 4: Vergessene – im Sinne der Anfrage nachrichtenlose – Guthaben sind gemäss Art. 60 BPVV von den Vorsorgeeinrichtungen sowie jenen Banken und Versicherungsunternehmen, welche Freizügigkeitskonti oder -policen führen, der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Die Funktion der Zentralstelle 2. Säule hat für Liechtenstein auf Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds vom 19. Dezember 2006 die Stiftung Sicherheitsfonds BVG übernommen.

Gemäss Art. 18a BPVG verjähren Freizügigkeitsleistungen, wenn der Versicherte das 75. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen angelegt sind, werden, wenn der Versicherte das 75. Altersjahr erreicht hat oder erreicht hätte, gemäss Art. 18a Abs. 4 BPVG an den Sicherheitsfonds überwiesen. Dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.

Zu Frage 5: Freizügigkeitsguthaben verfallen daher nicht zugunsten des Landes Liechtenstein.

 

Steuererklärungen juristische Personen

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Nach Ablauf der Übergangsbestimmungen im Rahmen des revidierten Steuergesetzes ist davon auszugehen, dass für das Steuerjahr 2014 gute 20'000 statt zuvor gegen 5'000 juristische Personen der ordentlichen Ertragsbesteuerung unterstellt sind. Abgabefrist für Steuererklärungen für das Jahr 2014 ist der nahende 30. Juni 2015 mit Fristverlängerungsmöglichkeit bis 31. Dezember 2015.

  1. Wieviele Steuererklärungen juristischer Personen für das Steuerjahr 2014 sind bei der Steuerverwaltung bereits eingetroffen?
  2. Wieviele hiervon konnten bereits revidiert werden?
  3. Wieviele Anträge auf Fristverlängerung sind bereits eingetroffen?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Aktuell sind 4‘625 Steuererklärungen für das Steuerjahr 2014 eingereicht worden, davon betreffen 3‘648 Steuererklärungen von EX-Sitz-Gesellschaften. Bei diesen Zahlen ist jedoch zu beachten, dass 2‘449 Steuererklärungen (davon 2‘295 EX-Sitz-Gesellschaften) aufgrund einer Löschung eingereicht wurden. Von den per Ende 2014 noch bestehenden Gesellschaften, haben erst rund 10% die Steuererklärung eingereicht.

Zu Frage 2: Von den 4‘625 Steuererklärungen für das Steuerjahr 2014 wurden 3‘058 veranlagt. In diesem Wert sind 2‘449 Löschungen enthalten.

Zu Frage 3: Fristverlängerungsgesuche können erst gestellt werden, wenn die provisorische Rechnung, welche im August 2015 verschickt wird, bezahlt ist. Somit gibt es aktuell noch keine Fristverlängerungsgesuche.

Koppelung von Leistungen der AHV an die Mindestrente

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Im Jahresbericht der AHV heisst es auf Seite 18, dass eine fehlende Anpassung der Mindestrente dazu führt, dass die Versorgungsquote im Alter sinkt. So wird auch ausgeführt, dass verschiedene Grenzwerte an die Mindestrente gekoppelt sind. Dies führt zu einem Stillstand zum Beispiel in den Bereichen Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften.

  1. Welche finanziellen Auswirkungen hat es für eine Familienfrau konkret, wenn sie während zehn Jahren zu Hause bleibt, wenn die Erziehungsgutschriften an die Mindestrente gekoppelt sind und während parallel dazu in der Wirtschaft bei den Löhnen Teuerungsanpassungen vorgenommen werden?
  2. Ist vorgesehen, die Erziehungsgutschriften, Hilflosentschädigung und Betreuungsgutschriften und so weiter von der Mindestrente zu entkoppeln?
  3. Falls nein, was unternimmt die Regierung alternativ um die Versorgungssicherheit der Familienfrauen im Alter zu gewährleisten?
  4. Welche anderen Bereiche gibt es, die an die Mindestrente gekoppelt sind und wo sich diese Koppelung nachteilig auswirken kann?
  5. Die Arbeitsgruppe «Altersvorsorge nicht erwerbstätiger Elternteile» ersuchte im 2012 die Regierung um Kenntnisnahme des Zwischenberichts und um die Erteilung des Auftrags, den Lösungsvorschlag «Umwandlung der Mutterschaftszulage in eine Leistung für die Altersvorsorge nicht erwerbstätiger Elternteile» weiterzubearbeiten. Was ist aus dieser Arbeitsgruppe geworden?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Wenn nun bei den wirklichen Löhnen Teuerungsanpassungen erfolgen und bei den Erziehungsgutschriften ein Stillstand besteht, so verlieren die Erziehungsgutschriften rentenrechtlich an Wert im Vergleich zu den wirklichen Löhnen. Auf der anderen Seite darf aber nicht vergessen werden, dass es mit einem Stillstand bei der Teuerungsanpassung der Mindestrente auch leichter wird, die Höchstrente zu erreichen, weil das höchste rentenbildende Durchschnittseinkommen eben auch vom Betrag der Mindestrente abhängt. Je tiefer also die Mindestrente ist, desto tiefer ist auch die Höchstrente und desto eher wird es auch mit tieferen Einkommen oder fiktiven Einkommen möglich, die Höchstrente zu erreichen.

Zu Frage 2: In einzelnen Bereichen, so beispielsweise im Zuge der laufenden Revision des BPVG, ist eine Entkoppelung vorgesehen.

Zu Frage 3: Rein AHV-rechtlich hat auch der von der Abgeordneten in Frage 5 erwähnte Zwischenbericht aus dem Jahre 2012 keinen echten Handlungsbedarf aufgezeigt.

Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass es bei Versorgungssicherheit im Alter nicht nur um Familienfrauen, sondern um sämtliche Frauen und Männer geht und dass die Versorgungssicherheit neben der AHV auch noch durch die zweite Säule zu gewährleisten ist. Aus diesem Grunde ist eine parallele Revision des AHVG und des BPVG geplant.

Zu Frage 4: Es gibt eine Grössenordnung von ca. 15 Eckwerten, die mit gesetzlichem Automatismus an den zentralen Eckwert der Mindestrente gebunden sind. Die wichtigsten davon sind:

  • Erziehungsgutschriften,
  • Betreuungsgutschriften,
  • Hilflosenentschädigungen,
  • derzeit noch verschiedene Eckwerte der 2. Säule (Lohnuntergrenze für das Obligatorium, Freibetrag, Lohnobergrenze für Obligatorium), sowie
  • die absoluten Höchstgrenzen für Ergänzungsleistungen.

Zu Frage 5: Diesbezüglich kann auf die Interpellationsbeantwortung der Regierung an den Landtag betreffend die Familienpolitik, BuA 2015/27, Seite 39, verwiesen werden: „Die Arbeitsgruppe wurde nach Prüfung aller Möglichkeiten zur Verbesserung der Altersvorsorge nicht erwerbstätiger Elternteile im Sommer 2013 aufgelöst.“

 

Arbeitslose junge Erwachsene

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Gemäss Angaben im Rechenschaftsbericht waren im Jahre 2014 40 junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren beim Amt für Soziale Dienste als arbeitslos aber nicht erwerbsunfähig gemeldet. Ich gehe davon aus, dass diese jungen Menschen zuerst beim Arbeitslosenamt waren und dann ausgesteuert wurden.

  1. Wie viele Personen zwischen 18 bis 25 Jahren gibt es, welche derzeit beim AMS arbeitslos gemeldet sind?
  2. Welches sind die Gründe, dass die oben erwähnten 40 Personen beziehungsweise die beim AMS gemeldeten Personen keine Arbeit gefunden haben?
  3. Welche Unterstützung erhalten die jungen Menschen beim ASD, um einen Arbeitsplatz zu finden, beziehungsweise erhalten die jungen Menschen beim AMS eine besondere Unterstützung, wenn sie während längerer Zeit selber ergebnislos auf Stellensuche sind?
  4. Das Amt für Berufsbildung ist verantwortlich für das Mentoringprogramm Zünder. Inwiefern haben arbeitslose junge Menschen, seien diese nun beim AMS oder ASD gemeldet, Zugang zu diesem Programm?
  5. Welche Kosten fallen jährlich für die beim ASD gemeldeten 40 jungen arbeitslosen Personen an?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Derzeit sind 67 Jugendliche bis 25 Jahren beim AMS FL als arbeitslos gemeldet.

Zu Frage 2: Diese 40 jungen Erwachsenen benötigten wirtschaftliche Hilfe, weil sie mangels ausreichender Beitragszeit kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hatten (53%), eine Einstellung in der Taggeldberechtigung hatten (5%), das Arbeitslosentaggeld das Existenzminimum nicht deckte (13%) oder sie bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert waren, d.h. der Taggeldanspruch abgelaufen war (15%). Bei weiteren 15% war kein direkter statistischer Bezug zur Arbeitslosenversicherung  festzustellen. Die Gründe für die Arbeitslosigkeit waren z.T. das Fehlen eines Schulabschlusses oder einer Berufsausbildung, soziale- oder Verhaltensauffälligkeiten, psychische und z.T. kognitive Beeinträchtigung, Suchtmittelabhängigkeit, Migration und frühe Elternschaft.

Aus Sicht des AMS liegen die Hauptgründe einerseits bei einer Geringqualifizierung und andererseits im persönlichen Verhalten der Jugendlichen. Personen bis 25 Jahren werden statistisch gesehen häufiger arbeitslos, sind aber im Vergleich zu den anderen Alterskategorien am schnellsten wieder im Arbeitsmarkt integriert.

Zu Frage 3: Die stellenlosen jungen Menschen werden beraten. Sie bleiben weiterhin in der Stellenvermittlung beim AMS gemeldet. Seitens des Amtes für Soziale Dienste erfolgt bei Bedarf als Integrationsmassnahme die Zuweisung in ein Beschäftigungsprogramm, nach Möglichkeit auch in das Arbeitsprojekt der öffentlichen Hand. Falls keine Berufsausbildung besteht, werden junge Erwachsene dahingehend unterstützt eine Berufsausbildung aufzunehmen. Hierbei können sie auch Unterstützung durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung erhalten. Überlegungen für die Einrichtung eines Unterstützungsnetzwerkes für junge Erwachsene mit keiner Berufsausbildung oder einem Ausbildungsabbruch sind im Gange.

Die Unterstützung beim AMS FL basiert auf dem Drei-Säulen-Prinzip.

  1. Die finanzielle Grundsicherung durch die ALV.
  2. Die aktive Unterstützung durch den AMS durch Qualifizierung, Beratung und Vermittlung.
  3. Die Eigenverantwortung des Stellensuchenden.

Inhaltlich bietet der AMS FL für jugendliche Stellensuchende eine Vielfalt an Möglichkeiten für den Wiedereinstieg in die Berufswelt an.

  • Standortbestimmung mit Aktionsplan
  • Bewerbungstraining und Coaching
  • Zuweisung zu offenen Stellen
  • Eignungsabklärungen (Schnuppertage)
  • Qualifizierung durch Aktivierungs- oder Beschäftigungsprogramme
  • Unterstützung bei der Beschäftigung im Zwischenverdienst
  • Einarbeitungszuschüsse (bis 6 Monate)
  • Praktikumseinsatz (finanzielle Beteiligung mit 50 Prozent der Lohnsumme während 6 Monaten)
  • Unterstützung und Finanzierung einer Anlehre bei einem Handwerksverband.

Zu erwähnen ist, dass die Angebote deutlich grösser sind als die Nachfrage bzw. die persönliche Bereitschaft der jugendlichen Stellensuchenden, diese teilweise grosszügigen Angebote anzunehmen. Beispiel für eine grosszügige Unterstützung ist die finanzielle Unterstützung von bis zu einem Jahr bei einer Anlehre im Bereich im Bereich Handwerk.

Zu Frage 4: Zugang zum Mentoringprogramm "Zünder" haben Schülerinnen und Schüler im 9. und 10. Schuljahr, das heisst in der Regel 15 bzw. 16-jährige Jugendliche.

Zu Frage 5: Für die 40 stellenlosen jungen Erwachsenen fielen im 2014 Kosten in Höhe von CHF 260'000 an.

Stabsstelle Chancengleichheit

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Wir haben heute die Petition betreffend Schaffung einer unabhängigen Institution für Menschenrechte. Diese unabhängige Stelle soll mittels Gründung eines Vereins für Menschenrechte realisiert werden. Die Schweiz hat ein Kompetenzzentrum für Menschenrechte gegründet, welches bei einer Universität angesiedelt wurde. Mittels eines Pilotprojekts wurde vor Schaffung aller gesetzlichen Grundlagen geprüft, wie sich die Vorgaben der UNO-Richtline am besten umsetzen lassen.

  1. Was versteht man eigentlich unter unabhängig, das heisst verlangt die Richtline nur eine fachliche Unabhängigkeit oder auch eine organisatorische?
  2. Wenn ein Verein gegründet wird, könnte dieser auch bei der Stabsstelle für Chancengleichheit oder zum Beispiel auch beim Liechtenstein-Institut angesiedelt werden?
  3. Gäbe es nicht auch ohne Gründung eines Vereins die Möglichkeit, die Empfehlungen der UNO-Resolution sowie der Pariser Prinzipien umzusetzen?
  4. Zu welchen Amtsstellen bestehen aufgrund des Aufgabengebietes des geplanten Vereins Schnittstellen und käme es nicht günstiger, wenn der Verein in der Verwaltung integriert wäre?
  5. Besteht die Möglichkeit, dass Liechtenstein analog der Schweiz ein Pilotprojekt ins Leben ruft und die Aufgaben bei der Stabstelle oder wie vorhin gefragt beim Liechtenstein Insitut ansiedelt und erst nachdem man Erfahrungen gesammelt hat, die gesetzlichen Grundlagen schafft?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Gemäss Pariser Prinzipien der Vereinigten Nationen aus dem Jahr 1993 sind die nationalen Menschenrechtsinstitutionen sowohl funktional als auch organisatorisch-institutionell unabhängig auszugestalten. Die Unabhängigkeit der Institution muss unter anderem durch die Schaffung eines klaren Mandats, Aufgabenfelds und der entsprechenden Befugnisse, durch die Art des Einstellungsverfahrens sowie durch die Art der Finanzierung gesichert werden.

Die Pariser Prinzipien machen ansonsten jedoch keine Vorgaben in Bezug auf die Organisationsform einer NMRI. Es wäre somit auch möglich, dass die Aufgaben einer NMRI bei einer unabhängigen Verwaltungsstelle angesiedelt werden.

Zu Frage 2: Ein Verein ist eine Personenvereinigung mit rechtlicher Selbständigkeit. Als juristische Person des Privatrechts lässt sie sich nur schwer bei einer öffentliche Verwaltung „ansiedeln“. Ausserdem würde eine solche Organisationsstruktur der Zielsetzung der Verwaltungsreform widersprechen. Diese sieht vor, dass die behördlichen Aufgaben im Bereich Integration und Chancengleichheit in einer Verwaltungsstelle zusammengeführt werden und die unabhängigen Aufgaben an einen privaten Verein für Menschenrechte übertragen werden. Die Regierung ist der Ansicht, dass damit die Unabhängigkeit der NMRI am besten sichergestellt werden kann.

Zu Frage 3: Wie bereits dargelegt besteht keine Verpflichtung, die Empfehlung der UNO-Resolution in Form eines Vereins für Menschenrechte umzusetzen. Die bestehenden Organisationseinheiten in und ausserhalb der Verwaltung können jedoch in der derzeitigen Ausgestaltung die Aufgabe einer NMRI nur beschränkt bzw. gar nicht erfüllen. Die Regierung erachtet die Gründung eines Vereins für zielführend, da diese Rechtsform die gewünschte Unabhängigkeit bietet.

Zu Frage 4: Das Thema Menschenrechte ist eine Querschnittsmaterie. So sind heute mehrere Stellen in und ausserhalb der Landesverwaltung für die Umsetzung und Gestaltung der nationalen Politik im Bereich Integration und Chancengleichheit zuständig. Die Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die Zuständigkeiten und Schnittstellen nicht eindeutig definiert sind. Dies schafft unnötigen Koordinationsaufwand und bindet dadurch Ressourcen. Des Weiteren können im Rahmen der bestehenden Strukturen behördliche Aufgaben und unabhängig wahrzunehmende Aufgaben nicht ausreichend getrennt werden. Ziel der Verwaltungsreform ist es, diese Mängel zu beheben. An den Verein für Menschenrechte sollen dabei die unabhängigen Aufgaben ausgegliedert werden, während die zwingend behördlichen Aufgaben weiterhin beim Staat verbleiben.

Die geplante Reorganisation, einschliesslich der Schaffung des Vereins für Menschenrechte, soll mittels vorhandenen Ressourcen erfolgen bzw. soll zur Ressourcenoptimierung führen.

Zu Frage 5: NGOs in der Schweiz bemängeln, dass das Pilotprojekt (Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte als dezentrales universitäres Dienstleistungsnetzwerk) nicht unabhängig sei, da es nur auf Auftrag hin aktiv werden kann und sich dessen Arbeit hauptsächlich in wissenschaftlichen Studien erschöpft. Das Pilotprojekt wird derzeit in der Schweiz evaluiert. Das Ministerium für Gesellschaft steht in Kontakt mit dem zuständigen Bundesdepartement für Äusseres (EDA).

Allerdings soll das Gesetzesvorhaben und der damit verbundene Reformprozess in Liechtenstein dadurch nicht verzögert werden.

 

Boni bei öffentlich-rechtlichen staatsnahen Betrieben

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

In Abhängigkeit vom Unternehmensgewinn zahlen einige der öffentlich-rechtlichen staatsnahen Betriebe einen variablen Geldbetrag (Boni) zusätzlich zu den vereinbarten Vergütungen an Mitarbeitende oder einen Teil der Mitarbeitenden.

  1. Welche öffentlich-rechtlichen staatsnahen Betriebe zahlten in den letzten drei Geschäftsjahren wieviel Bonus an ihre Mitarbeitenden?
  2. Wenn Boni gezahlt wurden, bei welchen öffentlich-rechtlichen Betrieben gingen diese Boni nur an das Kader beziehungsweise die Geschäftsleitungsebene und/oder den Verwaltungsrat, bei welchen gleichmässig an sämtliche Mitarbeitenden?

Antwort vom 12. Juni 2015

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass zwischen einem variablen Lohnanteil, welcher vertraglich vereinbart ist und einer Beteiligung am Unternehmensgewinn im Sinne eines Bonus unterschieden werden muss. In der Praxis ist diese Unterscheidung nicht immer einfach zu treffen. Aufgrund dessen werden im Folgenden alle Formen von variablen Lohnanteilen sowie Boni, soweit diese der Regierung bekannt sind, aufgeführt.

In den vergangenen drei Geschäftsjahren wurden bei folgenden öffentlich-rechtlichen Betrieben variable Lohnbestandteile ausbezahlt:

-      Liechtensteinische Kraftwerke:

       2012 = CHF 1'254'000

       2013 = CHF 1'117'000

       2014 = CHF 1'279'000

       für operative Geschäftsleitung und Mitarbeitende;

-      Liechtensteinische Gasversorgung:

       2012 = CHF 42‘500

       2013 = CHF 42‘500

       2014 = CHF 47‘500

       für operative Geschäftsleitung und Mitarbeitende;

-      Liechtensteinischer Rundfunk:

       2014 = CHF 21‘000 für operative Geschäftsleitung;

-      Liechtensteinisches Landesspital:

       2013 = CHF 100‘000

       2014 = CHF 200‘000

       2015 = CHF 65‘000

       für operative Geschäftsleitung und Mitarbeitende;

-      AHV-IV-FAK:

       2012 = CHF 50‘000 für operative Geschäftsleitung und Mitarbeitende

       2013 und 2014 = 0.

An die Verwaltungsräte dieser öffentlich-rechtlichen Betriebe wurde kein Bonus ausbezahlt. Alle anderen öffentlich-rechtlichen Betriebe kennen keine variablen Lohnbestandteile.

Der Vollständigkeit sei angeführt, dass bei einzelnen spezialgesetzlich organisierten Aktiengesellschaften, die sich vollständig oder teilweise im Besitz des Landes befinden, wie die Liechtensteinische Landesbank, die Liechtensteinische Post AG sowie die Telecom Liechtenstein ebenfalls variable Lohnbestandteile ausbezahlt wurden.

Angebot Hausaufgabenhilfe in den öffentlichen Schulen

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Mit der Hausaufgabenhilfe bietet das liechtensteinische Schulsystem eine wichtige und geschätzte Unterstützungsfunktion für Schüler wie auch für Eltern. Die Hausaufgabenhilfe kann sogar als ein Element von Tagesstrukturen betrachtet werden, das berufstätige Eltern entlastet. Im Jahr 2003 hat die Regierung, nach dem PISA-Schock, einen breiten Massnahmenkatalog verabschiedet und unter anderem auch den Entscheid gefällt, die Hausaufgabenhilfe auszubauen. 2012 wurde die Hausaufgabenhilfe erneut als stützende Massnahme definiert. So heisst es im Gesamtkonzept «Fördermassnahmen im Liechtensteinischen Bildungswesen» in Kapitel 4.3, dass Lernbegleitung und Hausaufgabenhilfe im Angebot enthalten sind.

  1. Wie viel Stunden Hausaufgabenhilfe werden in den einzelnen Gemeindeprimarschulen und in den weiterführenden öffentlichen Schulen angeboten?
  2. Besteht eine Mindestgrösse (Anzahl Schülerinnen oder Schüler) bei den Hausaufgabenhilfen und wenn ja, seit wann?
  3. Wenn es eine Mindestanzahl gibt: Wie ist dies mit dem Gesamtkonzept der «Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen» vereinbar?
  4. Wird bei der Angebotsplanung bei den Hausaufgabenhilfen Rücksicht auf die Stundenplan der Schüler genommen, welche die Hausaufgabenhilfe in Anspruch nehmen?
  5. Wird bei der Festlegung einer allfälligen Mindestgrösse der Hausaufgabenhilfe oder anderen Massnahmen Rücksicht auf die Tatsache genommen, dass kleinere Gemeinden diese Mindestgrösse schwer oder gar nicht erreichen können?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: An allen Primarschulen werden insgesamt 61 Lektionen à 45 Minuten (2,1 Stellen) Hausaufgabenhilfe erteilt.

  • Balzers 3 L.
  • Triesen 4 L.
  • Triesenberg 1 L.
  • Vaduz-Äule 4 L.
  • Vaduz-Ebenholz 5 L.
  • Schaan 7 L.
  • Planken 3 L.
  • Eschen 8 L.
  • Nendeln 5 L.
  • Mauren 7 L.
  • Schaanwald 2 L.
  • Schellenberg 4 L.
  • Gamprin 4 L.
  • Ruggell 4 L.

Die unterschiedlichen Lektionenzahlen beruhen auf unterschiedlichen Konzepten der einzelnen Primarschulen.

An den weiterführenden Schulen wird auf der 6. bis 8. Stufe im Wahlbereich das Gefäss Stütz-/Förderkurse und Lernbegleitung geführt (Gymnasium 6. und 7. Stufe). Hierbei geht es darum, schwächere Schülerinnen und Schüler zu stützen und stärkere zu fördern. Dies geschieht mit der Absicht, die Durchlässigkeit zwischen den Schularten und den beiden Lernniveaus A und B-Zug zu gewährleisten. Die Lernbegleitung dient der Entlastung der Schülerinnen und Schüler sowie des Elternhauses, da auch die Hausaufgaben unter Mithilfe der anwesenden Lehrperson erledigt werden können. Für die Stütz-/Förderkurse und Lernbegleitung stehen gemäss Lektionentafel zwei Wochenlektionen pro Klasse zur Verfügung (Wahlfach).

Zu Frage 2: Es besteht auf der Primarstufe eine Praxishandhabung mit einer Mindestanzahl von 8 Schülerinnen bzw. Schülern. Bei den weiterführenden Schulen ist das Angebot in der Lektionentafel enthalten (siehe Antwort zu Frage 1).

Zu Frage 3: Die Hausaufgabenhilfe ist ein Angebot für alle Schülerinnen und Schüler einer Schule. Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, kann ein solches Angebot an allen Schulen durchgeführt werden. Sollte trotzdem der Fall eintreten, dass das Angebot kaum genutzt wird, könnte sich die Schulleitung mit den Eltern dahingehend verständigen, dass dieses wertvolle Förderangebot auch tatsächlich genutzt wird.

Zu Frage 4: Ja. Den Schülerinnen und Schülern wird ermöglicht, direkt nach Unterrichtsschluss und nach einer kurzen Pause die Hausaufgabenhilfe zu besuchen.

An den Sekundarschulen sind die Stütz-/Förderkurse nicht unbedingt am Schluss des Tages eingeplant, sondern je nach Klasse oder Stufe unterschiedlich im Stundenplan integriert.

Zu Frage 5: Auf der Primarstufe wird, wie zu Frage 2 ausgeführt, von einer Gruppengrösse von 8 Kindern ausgegangen. Dabei wurde bereits auf kleinere Gemeinden Rücksicht genommen. Mit 8 Kindern ist eine pädagogisch und finanziell vertretbare Mindestgrösse definiert worden, welche auch in andern Fach- und Teilbereichen des Schulwesens zur Anwendung gelangt.

Vernehmlassungsfristen der Regierung

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Verbände, Institutionen, Gemeinden und so weiter werden bei Gesetzesvorlagen der Regierung zu Stellungnahmen - sogenannte Vernehmlassung - eingeladen. Die Qualität der Stellungnahmen hängt in hohem Masse von der Einhaltung einer vernünftigen Vernehmlassungsfrist ab, die den Vernehmlassungsteilnehmenden gewährt wird. Diese Vernehmlassungsfrist wurde von der Regierung einmal bei mindestens drei Monaten angesetzt. Es hat sich bei der Regierung die Praxis eingeschlichen, dass diese Vernehmlassungsfristen nur noch ein paar Wochen dauert, was den «Stellungnehmern» nicht mehr die Möglichkeit gibt, die Gesetzesvorlagen seriös und qualitativ fundiert zu studieren und auch eine entsprechend substanzielle Stellungnahme abzugeben. Insbesondere die Fristen für Stellungnahmen über die Sommerpause verschärfen den Zeitdruck zusätzlich.

Ein Beispiel: Der Gesetzesentwurf «Verfahrenshilfe» erreichte die Verbände, Institutionen, Gemeinden und so weiter am 8. Juni - Abgabefrist ist der 2. August. Das sind nicht einmal acht Wochen, wobei noch fünf Wochen in den Ferienbetrieb fallen. Jüngst sind sechs bis sieben Vernehmlassungsberichte über diese Sommerpause rausgegangen.

  1. Wird die Regierung künftig bei Vernehmlassungen wiederum eine Frist von mindestens drei Monaten gewähren?
  2. Wird die Regierung künftig Vernehmlassungsfristen im Zeitraum von Ferienzeiten, bei denen den Verbänden, Institutionen und Gemeinden die Beschlussgremien nicht zur Verfügung stehen, zeitlich ausdehnen?

Antwort vom 12. Juni 2015

Die Frist für Vernehmlassungen wird in der Regel durch die Regierung auf 10-12 Wochen festgelegt. Diese kann auf Antrag der Vernehmlassungsteilnehmer auch verlängert werden. Teilweise besteht jedoch seitens der Marktteilnehmer oder direkt Betroffenen der Wunsch, dass die Vorlage auf ein bestimmtes Datum in Kraft tritt, sodass die Vernehmlassungsfrist verkürzt werden muss, um das Inkrafttreten zu ermöglichen. Ebenfalls können die Umsetzungsfristen, die sich aus nationalen Gerichtsentscheiden oder internationalen Verpflichtungen ergeben, eine Verkürzung der Vernehmlassungsfrist erfordern. Gerade der sich aus Normenkontrollverfahren des Staatsgerichtshofs ergebende Anpassungsbedarf von Gesetzen bedingt teilweise die Straffung sämtlicher Fristen, um fristgerecht eine rechtsstaatliche Regelung zu gewährleisten. Zu berücksichtigen ist, dass die Regierung oftmals – insbesondere wenn es sich um kontroverse Vorlagen handelt - schon bei der Erarbeitung von Vorlagen die direkt betroffenen Interessensvertretungen der Wirtschaft, Gesellschaft oder Gemeinden einbezieht oder diese in Arbeitsgruppen mitarbeiten.

Stromabrechnung der LKW

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Eugen Nägele
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Die Liechtensteinischen Kraftwerke LKW, verschicken jeweils sehr detaillierte Stromabrechnungen, was ich sehr vorbildlich finde. Aus diesen Abrechnungen ist beispielsweise ersichtlich, dass der Strom in der Hochpreiszeit teurer ist als in der Niederpreiszeit. Es ist aber auch ersichtlich, dass für die Betragsermittlung der Netzbenutzung unterschiedliche Ansätze verrechnet werden. Für die Netzbenutzung muss in der Hochpreiszeit ein anderer Preis als in der Niederpreiszeit bezahlt werden. Für die Benutzung der identischen Infrastruktur werden somit unterschiedliche Preise verrechnet.

  • Warum ist die Netzbenutzung in der Hochpreiszeit teurer als in der Niederpreiszeit?

Antwort vom 12. Juni 2015

Die Netzbenutzungspreise sind verursachergerecht ausgestaltet. Während des Tages treten erhöhte Leistungsspitzen im Netz auf. Diese verursachen im Wesentlichen die notwendigen Netz-Investitionen. Vereinfacht kann man sagen, dass der Leistungsbedarf (Leistungsspitzen) das Netz mehr belastet als die transportierte Strommenge. Vergleichen kann man das mit der viel höheren Schädigung einer Strasse durch einen LKW im Vergleich zu einem PKW. In der Nacht ist die Leistung im Stromnetz deutlich tiefer als am Tag und somit auch die Netzbenutzung. Mit den unterschiedlichen Tarifen wird ein Anreiz geschaffen, den Strombezug und damit auch einen Teil der Leistung in die Nacht zu verlagern. Das Stromnetz wird so gleichmässiger ausgelastet. Die Netznutzungspreise wie auch die Art und Weise der Preisgestaltung werden durch die Energiemarktkommission regelmässig überprüft und genehmigt. Die letzte Überprüfung fand im Jahr 2015 statt.

Leistungsanalyse in der Landesverwaltung

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Alois Beck
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Im Rahmen von Kosteneinsparung und Effizienzsteigerung in der Landesverwaltung hat die Regierung vor geraumer Zeit angekündigt, dass sie die staatlichen Aufgaben und Leistungen analysieren und überprüfen werde.

  1. Welche konkreten Ziele verfolgt die Regierung mit der Leistungsanalyse?
  2. Wie ist der Stand der Arbeiten und das weitere Vorgehen?
  3. Welche wesentlichen Erkenntnisse und Resultate konnte die Regierung aus den bisherigen Arbeiten gewinnen?
  4. Wie hoch sind die bisherigen externen Kosten für die Erarbeitung der Leistungsanalyse?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Die Leistungsanalyse bezweckt, den Leistungsumfang der Landesverwaltung darzustellen, zu überprüfen und zu hinterfragen. Dabei wird eine Übersicht über die staatlichen Leistungen erstellt, Optimierungspotenziale erarbeitet und Massnahmen zur Effizienzsteigerung definiert.

Zu Frage 2: Die Grundlage für das Projekt bildet eine Analyse aller Amtsstellen, die mit Interviews der Mitarbeiter und Führungspersonen, der Beschreibung der Kernaufgaben und Aufnahme von Ideen resp. Optimierungspotenzial erfolgt. Die Analysen sind mittlerweile in allen Amtsstellen abgeschlossen. Das weitere Vorgehen umfasst hauptsächlich die jeweiligen Workshops mit den Amtsleitungen mit Diskussion und Präzisierung der Leistungen und Optimierungsmassnahmen. Teilweise erfolgt dies auch in einem Lenkungsausschuss mit dem zuständigen Ministerium.

Zu Frage 3: Mit dem Fokus der Analyse auf die Leistungen des Staates kann ein differenziertes Bild der Landesverwaltung gewonnen werden, welche Leistungen weshalb und für wen erbracht werden. Dies wird eine Diskussion darüber ermöglichen, welche Leistungen allenfalls reduziert oder nicht mehr erbracht werden sollen. Im Zuge der Analyse haben die Mitarbeitenden eine Vielzahl von kleineren und grösseren Optimierungs- und Effizienzsteigerungsmassnahmen vorgeschlagen. Diese werden je nach Zuständigkeit direkt in den Amtsstellen umgesetzt oder in Form von Projekten oder vertieften Abklärungen weiterverfolgt. Hierzu gehören auch amtsstellenübergreifende Massnahmen.

Zu Frage 4: Im Gegensatz zu früheren Organisationsprojekten wurde bewusst auf den Beizug externer Dienstleister verzichtet und auf interne Ressourcen abgestellt. Damit wird das intern vorhandene Know-how gezielt genutzt, was die Akzeptanz wie auch die Arbeitszufriedenheit fördert. Bisher sind damit keine externen Kosten für die Leistungsanalyse angefallen.

Stadttunnel-Petition

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wolfgang Marxer
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Im Februar 2014 wurde die von 1840 Personen unterzeichnete Petition «Auswirkungen Stadttunnel Feldkirch auf Liechtenstein» eingereicht. Der Landtag hat sie darauf am 12. März 2014 mit 19 Stimmen an die Regierung überwiesen und sie beauftragt, eigenständige Untersuchungen in Auftrag zu geben. In verschiedenen Stellungnahmen wurden seither so gravierende Mängel in den Verkehrsgutachten aufgezeigt, dass Vorarlberg nachbessern musste. Zwei im September 2014 veröffentlichte Gutachten, die vom Amt für Umwelt in Auftrag gegeben wurden, weisen ebenfalls auf Mängel hin. Und bereits mit der Petition war die Regierung darum ersucht worden, das Verkehrsmodell überprüfen zu lassen.

  1. Welche Aktivitäten hat die Regierung mit Bezug auf das Verkehrsmodell zum Feldkircher Stadttunnel-Projekt seit Eingabe der Petition unternommen und wurden dazu vom Land Vorarlberg unabhängige Experten einbezogen beziehungsweise beauftragt?
  2. Wie hat sich die Regierung in das Konsultationsverfahren (das heisst in die vertraulichen Beratungen auf Regierungsebene) bisher eingebracht?
  3. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer wies bei der Petitionseingabe auf die Alpenkonventions-Relevanz hin. Von der Vorarlberger Regierung wird dies bestritten, da die Route über das Zollamt Tisis/Schaanwald vom inneralpinen Verkehr genutzt wird, ohne dies Alpenkonventionskonform untersucht zu haben. Hat die Regierung dies von einem vom Land Vorarlberg unabhängigen Expertenbüro prüfen lassen?
  4. Plangemäss steht das Projekt kurz vor der Genehmigung. Aktuell hat das zweite Parteiengehör gestartet. Es ist die letzte Möglichkeit, mit einer Stellungnahme Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Wird die Regierung eine Stellungnahme einreichen und vor dem Genehmigungsentscheid ein weiteres Konsultationsgespräch zu den offenen Kritikpunkten fordern?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Die Regierung hat die von der UVP-Behörde Vorarlberg zur Verfügung gestellten Unterlagen intern sowie durch externe Experten überprüfen lassen. Die Überprüfung ergab, dass die prognostizierte Verkehrsumlagerung trotz von verschiedenen Seiten in die Diskussion eingebrachten vermeintlichen Mängel des Verkehrsmodells plausibel ist.

Das Land Vorarlberg hat seinerseits im Rahmen des UVP-Verfahrens die Plausibilität der Aussagen des Verkehrsmodells von einem unabhängigen Sachverständigen mittels Fachgutachten überprüfen lassen. Das erstattete Fachgutachten ist die Grundlage für die zusammenfassende Bewertung durch die UVP-Behörde Vorarlbergs. Diese kommt in ihrem Bericht vom November 2014 damit unter der Berücksichtigung von Auflagen zu folgendem Schluss: «Die modellierten Verkehrszahlen, die Verkehrsverlagerungen und das Ausmaß des induzierten Verkehrs, welche sich aus den verwendeten Eingangsparametern, Prognoseansätzen und unter Berücksichtigung der längeren Reisezeiten gegenüber dem UVP – Einreichprojekt ergeben, sind als plausibel einzustufen.»

Im Mai 2015 hat der Sachverständige der Vorarlberger UVP-Behörde zudem eine Stellungnahme zu den Einwendungen betreffend den Verkehr gemäss der Stellungnahmen der Bürgerinitiativen, der Gemeinden Liechtenstein, der Nichtregierungsorganisationen sowie des Landes Liechtenstein abgegeben. Alle Einwendungen konnten nachvollziehbar beantwortet werden.

Zu Frage 2: Am 12. März 2015 fanden im Landhaus Bregenz die Konsultationsgespräche nach Art. 5 der Espoo-Konvention und Art. 8 Abs. 2 des Verkehrsprotokolls zur Alpenkonvention statt, die zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Land Vorarlberg im gegenständlichen grenzüberschreitenden UVP-Verfahren vereinbart worden waren. Anlässlich der Gespräche wurde seitens der Regierung erneut darauf hingewiesen, dass Liechtenstein den Tunnelast Tisis ablehnt und die Situation des Güterverkehrs am Grenzübergang Schaanwald-Tisis unklar ist. Ebenfalls wurde die Untersuchung einer Verbindung zwischen der A 14 und der A 13 sowie der Einbezug Liechtensteins hierzu gefordert. Die zuständige Ministerin wies die zuständigen Behörden Vorarlbergs darauf hin, dass Liechtenstein die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel ausschöpfen werde.

Zu Frage 3: Die Regierung hat die Konformität des Stadttunnels mit dem Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention intern juristisch prüfen lassen. Zudem hat die CIPRA International und die «Plattform gegen den Letzetunnel» die Rechtsservicestelle Alpenkonvention um eine Stellungnahme ersucht und darum gebeten, den im Verkehrsprotokoll definierten Begriff der «hochrangigen Straßen» zu klären. Die Rechtsservicestelle hält in ihrer Stellungnahme zum Stadttunnel Feldkirch fest: «Entscheidend hierfür (Anmerkung: für die Beurteilung einer Straße als hochrangig oder nicht hochrangig) ist alleine die Wirkung des Verkehrs im Stadttunnel. Wird dieser nicht nur vom lokalen Verkehr genutzt, sondern übernimmt er auch den Verkehr angrenzender Autobahnen bzw. mehrbahniger und kreuzungsfreier Straßen, substituiert der Tunnel die fehlende Hauptverbindung und stellt einen wesentlichen und entsprechend stark frequentierten Anschluss zwischen den anderen Streckenabschnitten dar.» Aufgrund der Stellungnahme der Rechtsservicestelle kam auch die interne Prüfung zum Schluss, dass die unterschiedliche Qualifikation der Projekte Letzetunnel und der Verbindung Felsenau Tisis im Stadttunnel Feldkirch, welche sich aus dem Antrag der Vorarlberger Landesregierung zum Stadttunnel Feldkirch vom 9. Juli 2013 ergibt, nicht ohne weitere Erklärungen nachvollziehbar ist.

Betreffend die Hochrangigkeit des Stadttunnels Feldkirch kommt der Sachverständige der UVP-Behörden Vorarlbergs zum Schluss, dass die Verkehrswirkung des Stadttunnels Feldkirch mit jener einer Autobahn oder Schnellstraße nicht vergleichbar ist. Er begründet dies damit, dass die räumlich–verkehrliche Funktion des Stadttunnels vorrangig eine regional verbindende (vor allem für die Relation Walgau – Liechtenstein) und eine lokal erschließende (Ziel- und Quellverkehr Feldkirch) sei. Verkehrswirkungen von Autobahnen und Schnellstraßen, aber auch von hochrangigen Landesstraßen, seien in hohem Ausmaß überregional. Die räumlich – verkehrliche Funktion von hochrangigen Strassen sei es, Zentren und Regionen zu verbinden.

Zu Frage 4: Das Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport beabsichtigt eine weitere Stellungnahme abzugeben. Die Regierung erachtet die von Vorarlberg und der Schweiz geplante Verbindung der Autobahnen A14 (AT) und A13 (CH) nördlich von Feldkirch als geeignet, um eine grössere Verkehrsentlastung der Bärenkreuzung und auch Liechtensteins zu erreichen. Eine solche Autobahnverbindung würde aus der Sicht der Regierung jedenfalls das Liechtensteiner Unterland vom alpenquerenden Transitverkehr entlasten resp. würde diesen von Liechtenstein fernhalten.

LKW-Nachtfahrverbot

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wolfgang Marxer
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Auf meine Kleine Anfrage im März 2015 zur Arbeitsgruppe zum grenzüberschreitenden Warenverkehr hat die Regierung erklärt, das Amt für Volkswirtschaft beziehungsweise das Amt für Bau und Infrastruktur einen Beobachterstatus habe in dieser Arbeitsgruppe, wenn es um Belange zum Zollamt Schaanwald/Tisis gehe. Geprüft wird da unter anderem eine Aufhebung des verlängerten Nachtfahrverbotes in Schaanwald. Dieses war 1999 als eine Reaktion auf eine Verlängerung der Zollabfertigungszeiten eingeführt worden, um die Bevölkerung vor der Belastung des Schwerverkehrs zu schützen. Der Schutz der Bevölkerung ist aber heute noch wichtiger als vor 15 Jahren, weil jetzt an einem Arbeitstag schon etwa 1000 LKW über die Grenze fahren und jeder zweite Laster davon ohne Halt durch Liechtenstein fährt.

  1. Wie oft hat sich die Arbeitsgruppe zum grenzüberschreitenden Warenverkehr seit dem Start getroffen?
  2. Welche Sofortmassnahmen wurden eingeleitet?
  3. Was für Lösungsansätze werden geprüft?
  4. Wie ist die Haltung der liechtensteinischen Regierung zum verlängerten Nachtfahrverbot im Schaanwald?
  5. Bis wann ist mit definitiven Ergebnissen aus der Arbeitsgruppe zu rechnen? Und in welcher Form beziehungsweise auf welcher Stufe werden diese in Liechtenstein erlassen?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Die erwähnte Arbeitsgruppe, in welcher liechtensteinische Behördenvertreter einen Beobachtungsstatus haben, beschäftigt sich hauptsächlich mit der Verkehrsproblematik am Grenzübergang Lustenau. Die Verkehrssituation am Grenzübergang Schaanwald/Tisis war bis dato nicht Gegenstand der Agenda. Es hat seit Einsetzung der Arbeitsgruppe eine einzige Sitzung gegeben.

Zu Frage 2: Es wurden bislang keine Sofortmassnahmen eingeleitet.

Zu Frage 3: Mit der Inbetriebnahme des neuen Verzollungsplatzes konnte eine erste Massnahme bereits 2012 umgesetzt werden, um die Verzollungszeiten zu reduzieren und damit den Rückstau der LKW auf beiden Seiten zu minimieren. Eine aktive Parkplatzaufsicht soll zudem als flankierende Massnahme eine optimalere Ausnützung der verfügbaren Warteplätze auf dem Amtsplatz ermöglichen und somit einen zusätzlichen Beitrag zum Abbau des LKW-Rückstaus ermöglichen. Weitere Lösungsansätze um das generelle LKW-Aufkommen zu drosseln, liegen nicht vor. Im Schnitt fahren total jährlich rund 155.000 LKW über den Grenzübergang Schaanwald/Tisis, was knapp 6% des Gesamtverkehrs ausmacht.

Das Problem des Rückstaus zeigt sich vor allem in den Morgenstunden, da Österreich kein verlängertes Nachtfahrverbot kennt und sich somit der Amtsplatz ab 05.00 Uhr (und teils bereits am Vorabend) zu füllen beginnt und sich bis 07.30 Uhr ein grosser Rückstau auf Vorarlberger Seite bildet. Ab 07.30 wird dann der aufgestaute LKW-Verkehr in den morgendlichen Pendlerverkehr eingeschleust, so dass zu diesen Zeiten die Kapazität der Landstrasse nicht mehr ausreicht und der Verkehr teilweise in Richtung Nendeln zum Erliegen kommt.

Zu Frage 4: Am 21. November 1990 schlossen die Schweiz und die EWG das Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr ab, welches am 1. Juli 1991 in Kraft trat und in der Anlage II zum Zollvertrag aufgenommen wurde und dadurch in Liechtenstein anwendbar ist. Betreffend die Öffnungszeiten der Grenzübergänge führt das Abkommen unter anderem Folgendes an: „Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die Grenzübergangsstellen, ausser bei einem Verkehrsverbot, so geöffnet sind, dass der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten für Waren im Durchführverfahren und deren Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge die eine Leerfahrt vornehmen 24 Stunden am Tag gewährleistet ist.“

Im Anschluss an das Inkrafttreten setzte die Eidgenössische Zollverwaltung das Abkommen um und legte bei allen schweizerischen Hauptzollämtern die Öffnungszeiten für Transitabfertigungen vorerst für ein Jahr auf die Zeit von 05.00 bis 22.00 Uhr fest. Hierauf intervenierte die liechtensteinische Regierung bzw. das Ressort Verkehr bei der Eidgenössischen Zollverwaltung und erreichte, dass in Schaanwald, als einzigem Hauptzollamt in der Zollunion CH/LI, die Abfertigungszeiten für den Transitverkehr auch nicht versuchsweise ausgedehnt wurden.

Die Erfahrungen in der Versuchsphase bei den restlichen Hauptzollämtern zeigten auf, dass das Abkommen zu einer viel besseren Auffächerung des Verkehrs führte und die Rückstaus in den kritischen Zeitabschnitten (Schalteröffnung und Schalterschluss für die Ein- und Ausfuhrverfahren) minimiert wurden.

Um dem befürchteten Mehrverkehr aktiv entgegenzuwirken, beschloss die liechtensteinische Regierung am 9. März 1999 die aus ihrer Sicht einzig mögliche Massnahme und zwar ein LKW-Fahrverbot für die Strecke vom Dorfeingang Schaanwald bis zur Landesgrenze. Dieser in die Souveränität Liechtensteins fallende Beschluss wurde von der Eidgenössischen Zollverwaltung akzeptiert. Eine Umsetzung des Fahrverbots sollte vor der anstehenden Ausdehnung der Abfertigungszeiten erfolgen. Der Beschluss sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Einsprache wurden mit den öffentlichen Interessen „Ruhe“ und „Gesundheit“ begründet.

Am 30. März 1999 beschloss die liechtensteinische Regierung im Laufe der Umsetzung des LKW-Fahrverbots Ausnahmen, um den bereits bestehenden lokal ansässigen Verkehr nicht zu benachteiligen. Die Ausnahmen umfassten Leerfahrten, Zubringerdienste und Sendungen in der sogenannten periodischen Sammelanmeldung.

Da sich der Rückstau aufgrund des Fahrverbots de facto erst nach 07.30 Uhr auflösen kann, behindert er den zu dieser Zeit bereits ansteigenden Grenzgängerverkehr in Richtung Liechtenstein. Beginnen dann die Zollabfertigungen, werden die LKW genau zur Spitzenzeit in den Grenzgängerverkehr eingespeist und erhöhen dadurch das Risiko zur Schaffung gefährlicher Situationen. Zudem fällt das Ende des LKW-Fahrverbots bzw. die hierdurch geschaffene konzentrierte Ableitung des Schwerverkehrs auch mit den Eingangszeiten der Schulkinder in die lokalen Schulen zusammen. Die Regierung möchte deshalb das Gespräch mit den Gemeinden Mauren und Eschen bezüglich eines versuchsweisen kürzeren verlängerten Nachtfahrverbots suchen.

Zu Frage 5: Es gibt keinen konkreten Zeitplan der Arbeitsgruppe.

 

Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein bietet den angeschlossenen Institutionen die Sparpläne A, B und C an. Im Sparplan A können die Arbeitnehmer zwischen einer Standard- und einer Plus-Variante wählen, in den Sparplänen B und C stehen den Arbeitnehmern zusätzlich zu den Standard- und Plus-Variante die Basis-Variante zur Verfügung. Bei der Betrachtung dieser acht Varianten fallen die sehr unterschiedlichen Sparbeiträge von 7 bis 24,2% auf, was unweigerlich zu sehr unterschiedlichen Renten führen muss. Um die Konsequenzen aufzuzeigen, bitte ich die Regierung die folgenden Beispiele für ein Einkommen von CHF 72'000, einem Zinssatz von 2,5% und einem Umwandlungssatz von 5,425% zu berechnen:

  1. Welche Rente aus der 2. Säule ergibt sich bei der Wahl des Sparplans A, Standard-Variante?
  2. Welche Rente aus der 2. Säule ergibt sich bei der Wahl des Sparplans B, Standard-Variante?
  3. Welche Rente aus der 2. Säule ergibt sich bei der Wahl des Sparplans B, Basis-Variante?
  4. Welche Rente aus der 2. Säule ergibt sich bei der Wahl des Sparplans C, Basis-Variante?
  5. Wie viele Institutionen haben den Sparplan A, B oder C gewählt?

Antwort vom 12. Juni 2015

Die drei Sparpläne A, B und C sind in ihren Standard-Varianten grundsätzlich gleichwertig. Sie ergeben basierend auf dem Modell für die Vorsorgepläne der SPL eine Altersrente von 45% des versicherten Lohnes vor der Pensionierung. Mit den Plus-Varianten können die Versicherten freiwillig höhere, mit den Basis-Varianten tiefere Beiträge wählen, dies bei unveränderten Sparbeiträgen seitens des Arbeitgebers.

Für die Beantwortung der Fragen wird von einer Beitragsdauer von 40 Jahren, einer durchschnittlichen Realverzinsung von 1.5%, einer durchschnittlichen Lohnentwicklung von 1.0% und dem Umwandlungssatz von 5.425% ausgegangen. Aufgrund dieser Annahmen und einem Einkommen von CHF 72'000 zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung, was einem versicherter Lohn von CHF 61'200 entspricht, ergeben sich folgende Altersrenten:

Zu Frage 1: Sparplan A, Standard-Variante: CHF 27'540

Zu Frage 2: Sparplan B, Standard-Variante: CHF 27'540

Zu Frage 3: Sparplan B, Basis-Variante: CHF 19'580

Zu Frage 4: Sparplan C, Basis-Variante: CHF 19'580

Zu Frage 5: Grundsätzlich liegt die Wahl des Sparplans in der Kompetenz der Vorsorgekommissionen. Die SPL kann gegenüber Dritten keine Auskunft über die gewählten Sparpläne der angeschlossenen Betriebe geben. Dies schliesst die Regierung als Vertreter eines der angeschlossenen Betriebe mit ein. Die Regierung wird im Rahmen des Beteiligungscontrollings die dem ÖUSG unterstehenden Betriebe die gewählten Sparpläne abfragen.

 

Rodungen in Planken

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

  1. Wer ist im Streitfall zwischen Planken und dem Land beteiligt beziehungsweise betroffen?
  2. Wer sind konkret die Bodenbesitzer, die von den Rodungen und einer allfälligen Umzonierung des Schutzwaldes von Planken profitieren würden?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Derzeit ist eine Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Umwelt vom 12. Februar 2015, welches den Rodungsantrag der Gemeinde Planken vom 17. Dezember 2014 ablehnte, bei der Regierung hängig. Folglich ist die Gemeinde Planken Antragsteller, das Amt für Umwelt belangte Behörde und die Regierung zuständige Behörde.

Zu Frage 2: Eine Umzonierung ist nicht beantragt und ist gemäss mehrfach bekräftigten Aussagen von Gemeindeverantwortlichen auch nicht beabsichtigt. Die Regierung erteilt grundsätzlich zu einem laufenden Verfahren keine Auskünfte. Aufgrund der Öffentlichkeit des Grundbuches besteht aber die Möglichkeit, in bestimmte Blätter Einsicht zu nehmen oder Auszüge davon zu erhalten, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

 

Amt für Umwelt

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Die umweltrelevanten Ämter (Landwirtschaftsamt, Amt für Wald, Natur und Landschaft) wurden von der Vorgängerregierung in einem «Super-Amt» , dem heutigen Amt für Umwelt, zusammengeführt. Man versprach sich und der Bevölkerung viel von dieser Umstrukturierung: Umweltbelange konnten oder sollten quasi unter einem Dach gesamtheitlich bearbeitet und dementsprechend Synergien genutzt werden. Super scheint mir am neuen Amt aber lediglich die Grösse. Bereiche, die früher in einem Amt betreut wurden, verkümmern heute in einer Abteilung, so zum Beispiel der Wald. Auch sonst scheint einiges im Argen zu liegen, wie nicht zuletzt die jüngsten Austritte langjähriger Mitarbeiter zeigen.

  1. Wer hat die Verwaltungsreform im Bereich Umwelt durchgeführt beziehungsweise wer wurde mit dem «Change Management» damals betraut?
  2. Das Ministerium hat in jüngster Zeit im Bereich Umwelt/Raumplanung, soweit mir bekannt ist, drei ausgewiesene Fachkräfte verloren. Hat die Regierung mit den Abgängern entsprechende Gespräche geführt und eruieren können, was sie veranlasst hat, die Landesverwaltung - in manchen Fällen nach Jahrzehnten - zu verlassen?
  3. Hat die Regierung die strukturellen und personellen Probleme im Amt für Umwelt erkannt und wie gedenkt sie diese Probleme zu beheben?
  4. Wie gedenkt die Regierung die Schwächung gewisser Abteilungen zu korrigieren? Ich erwähne hier noch einmal die Schwächung des früheren Amtes für Wald, Natur und Landschaft, das heute eine Abteilung Wald ist.
  5. Was für Massnahmen hat die Regierung ergriffen oder ist sie bereit zu ergreifen, um dieses «Riesenamt» auf Kurs zu bringen?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Die Regierungs- und Verwaltungsreform war ein umfassendes Projekt, das von der letzten Regierung veranlasst worden war. Im Rahmen dieses Projektes wurde die heutige Regierungsstruktur erarbeitet und festgelegt, sowie die Aufgaben der Ämter der Landesverwaltung auf Schnittstellen und Synergien untersucht. In der Folge wurden verschiedene Ämterzusammenlegungen durchgeführt. Im Bereich Umwelt wurden unter Einbezug der damaligen Amtsleiter und mit Unterstützung einer externen Fachfirma verschiedene Varianten untersucht. Die damalige Regierung favorisierte die Zusammenführung dreier damals bestehender Ämter zum neuen Amt für Umwelt. Es handelte sich dabei um das Amt für Wald, Natur und Landschaft, das Landwirtschaftsamt und das Amt für Umweltschutz. Ebenso wurden im Bereich Bau vier Ämter und eine Stabstelle zum neuen Amt für Bau und Infrastruktur zusammengeführt. Die für diese Neuorganisation der Ämter im Umweltbereich erforderliche Gesetzesgrundlage wurde vom Landtag beschlossen und trat per 1. Januar 2013 in Kraft.

Zu Frage 2: Im Zusammenhang mit jedem Austritt aus der Landesverwaltung wird einerseits ein Austrittsgespräch zwischen den austretenden Mitarbeitenden und dem Amt für Personal und Organisation und andererseits ein Gespräch zwischen den Austretenden und den Vorgesetzten geführt. Grundsätzlich erteilt die Regierung zu Personalangelegenheiten im öffentlichen Landtag keine Auskunft. 

Zu Frage 3: Im Amt für Umwelt bestehen keine strukturellen Probleme. Aufgrund der eingehenden Prüfung von Stellennachbesetzungen und der laufenden Aufgabenanalyse der Landesverwaltung, ergibt sich teilweise eine grosse Zeitspanne bis eine Stelle nachbesetzt wird. In diesem Zeitraum müssen die Aufgaben mit den bestehenden Kapazitäten erledigt werden, was dazu führt, dass gewisse Aufgaben trotz Dringlichkeit nicht in der gewünschten Priorität angegangen werden können.

Zu Frage 4: Wenn davon ausgegangen wird, dass durch die Eingliederung des ehemaligen Amtes für Wald, Natur und Landschaft ins neue Amt für Umwelt eine Schwächung von dessen Bedeutung oder dessen Aufgaben erfolgt ist, dann gilt dies genauso für alle anderen ehemaligen Ämter. Sei es im Bereich Umwelt oder auch im Bereich Infrastruktur, die zu einem einzigen Amt zusammengeführt worden sind. Organisatorisch sind alle drei damaligen Ämter im Bereich Umwelt heute als Abteilung im Amt für Umwelt eingegliedert. Sollten sie wieder gestärkt werden, müsste die Ämterzusammenlegung rückgängig gemacht werden. Als Alternative wäre eine personelle Aufstockung einzelner Abteilungen denkbar, was aber in Widerspruch zur aktuellen Personalpolitik der Regierung steht.

Zu Frage 5: Wie bereits festgehalten, bestehen im Amt für Umwelt keine strukturellen Probleme und das Amt befindet sich auf Kurs. Die durch die Zusammenlegung erforderlichen organisatorischen und administrativen Anpassungen sind abgeschlossen. Hingegen sind die Anforderungen an sämtliche Mitarbeiter des Amtes für Umwelt insofern deutlich gestiegen, als sie bedeutend stärker als früher über den eigenen direkten Aufgabenbereich hinausdenken müssen. Da die Aufgabengebiete des Amtes und die Fülle der von ihm zu vollziehenden Gesetze oftmals konträre Zielrichtungen umfassen, besteht diesbezüglich amtsintern ein erheblicher Abstimmungsbedarf. Dieser Interessensausgleich musste in der früheren Ämterstruktur allein auf Ministeriums- oder Regierungsebene erfolgen. Da jetzt auf Amtsebene harmonisierte Entscheidungsgrundlagen erarbeitet werden müssen, ist eine entsprechend intensive Zusammenarbeit des Amtes mit dem Ministerium notwendig. Diese fortlaufende Zusammenarbeit ist durch die regelmässig festgelegten Besprechungen gewährleistet.

 

Pensionskasse

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Vor ziemlich genau einem Jahr wurde die ehemalige Stiftung «Pensionsversicherung für das Staatspersonal» abgewickelt und in die neue Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein überführt. In der letzten Phase der PVS traten offenbar etliche Berechnungsfehler zutage: Mir liegen drei Fälle vor, in denen den Versicherten mitgeteilt wurde, dass ihnen entweder zu viel oder zu wenig berechnet worden sei. Zwei Pensionisten erfuhren, dass Ihnen während mehr als zehn Jahren zu wenig Pension bezahlt wurde. Ihnen wurde eine einmalige Nachzahlung auf fünf Jahre zurück gewährt. Die dritte Person, deren Fall mir bekannt ist, erfuhr, dass eine zu hohe Pension errechnet worden sei, dass sie künftig weniger bekomme und innerhalb eines Monats einen beträchtlichen fünfstelligen Betrag zurückzuzahlen habe. In diesem Fall wurde, wie es aussieht, die Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht geltend gemacht.

  1. Bei wie vielen Versicherten der ehemaligen PVS wurden Berechnungsfehler festgestellt beziehungsweise wie viele Versicherte bekamen zu viel oder zu wenig?
  2. Wie hoch ist der Gesamtbetrag der Nachzahlungen, die gemacht werden mussten?
  3. Wie hoch ist der Gesamtbetrag aller Rückzahlungen, welche von Pensionisten, die angeblich zu viel bekommen hatten, verlangt wurden?
  4. Haben sich die Berechnungsfehler in bestimmten Abteilungen oder Ämtern der Landesverwaltung gehäuft beziehungsweise sind irgendwelche Muster erkennbar, wo beziehungsweise bei welchen Versicherten und warum solche Berechnungsfehler gemacht wurden?
  5. Wer hat die Berechnungsfehler gemacht, beziehungsweise wer trägt die Verantwortung für die falsch berechneten und falsch ausbezahlten Pensionen?

Antwort vom 12. Juni 2015

Die Pensionsversicherung für das Staatspersonal PVS ist per 1. Juli 2014 in die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein SPL überführt worden. In Vorbereitung des Übergangs sowie basierend auf Erkenntnissen einer im 2013 durchgeführten Leistungsprüfung der Versichertenbestände hat der Stiftungsrat der PVS im Februar 2014 eine weiterführende Überprüfung der Versichertenbestände in Auftrag gegeben. Diese hat ergeben, dass bei verschiedenen Versicherungsverhältnissen Korrekturen nötig sind, wobei zu unterscheiden ist zwischen aktiven Versicherten, Pensionsbezügern und Austrittsleistungen.

Zu Frage 1: Bei den aktiven Versicherten ergaben sich 20 Korrekturfälle (3 zu Gunsten und 17 zu Ungunsten des Versicherten)

Bei den Pensionsbezügern gab es 24 Korrekturfälle (8 zu Gunsten und 16 zu Ungunsten des Versicherten)

Bei den Austrittsleistungen gab es 53 Korrekturfälle (6 zu Gunsten und 47 zu Ungunsten des Versicherten)

Dies bei einem Versichertenbestand von insgesamt 3‘995 (Aktive und Pensionisten). Viele Korrekturen sind geringfügiger Natur, einige sind beträchtlich.

Zu den Fragen 2 und 3: Die Nachvergütung für Pensionsbezüger beträgt gesamthaft ca. CHF 100‘000, die Rückforderung gegenüber Pensionsbezügern ca. CHF 150‘000.

Bei den Austrittsleistungen beträgt die Nachvergütung gesamthaft ca. CHF 170‘000, die Rückforderung ca. CHF 1‘000‘000.

Die Verjährungsfrist von 5 Jahren wurde sowohl bei Nachvergütungen als auch bei Rückforderungen eingehalten.

Zu den Fragen 4 und 5: Eine Fehlersystematik liess sich nicht feststellen; die Fehler sind über viele Jahre hinweg an verschiedenen Stellen und aus unterschiedlichen Gründen entstanden. Ein Grund war sicher das in der PVS noch geltende Leistungsprimat, das generell in der Handhabung kompliziert und insbesondere bei Dienstverhältnissen mit schwankendem Beschäftigungsgrad besonders fehleranfällig war. Aber auch bei der Systemmigration per 01.01.2000 entstanden Fehler. Aus Sicht der Regierung ist wichtig, dass die unter dem alten System geschehenen Fehler erkannt und analysiert worden sind und korrigiert wurden. Der Stiftungsrat der PVS hat seine diesbezügliche Verantwortung wahrgenommen, gleich wie es der heutige Stiftungsrat der SPL tut. Mit dem Übergang zum Beitragsprimat und den vorgenommenen organisatorischen und technischen Verbesserungen bei der Pensionsversicherung können solche Fehler in Zukunft vermieden werden.

Arbeitsmarktservice AMS

10. Juni 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 10. Juni 2015

Vor ein paar Tagen wurde die Arbeitslosenstatistik für den Monat Mai veröffentlicht. Die vergleichsweise geringen Arbeitslosenzahlen sind für Liechtenstein und natürlich auch für den AMS erfreulich. Trotzdem beschweren sich Arbeitsuchende immer wieder über den AMS: Sie müssten zehn Bewerbungen pro Monat rauslassen, vom AMS bekomme man aber nie einen Tipp, da oder dort sei noch eine geeignete Stelle frei. Ich möchte keine weiteren Vorwürfe, die immer wieder zu hören sind, anführen, sondern ein paar Fragen zur Performance des AMS stellen.

  1. Wie viele Personalberater sind beim AMS tätig?
  2. Wie viele Arbeitssuchende betreuen diese?
  3. Wie sieht - salopp gesagt - die Betreuung aus beziehungsweise wie gestalten sich die Kontakte zwischen Arbeitssuchenden und den Beratern im AMS?
  4. Wie vielen Arbeitssuchenden hat das AMS letzten Monat beziehungsweise in diesem Jahr eine Stelle vermittelt? Ich stelle diese Frage gezielt, um den Vermittlungserfolg des AMS eruieren zu können. Ehemalige Arbeitslose sagen dann immer wieder, sie hätten dann letztlich ihren Job selber gefunden.
  5. Wie lange bleibt ein Arbeitssuchender durchschnittlich «Kunde» des AMS?

Antwort vom 12. Juni 2015

Zu Frage 1: Aktuell sind sechs Personalberater beim AMS FL beschäftigt. Fünf Berater sind für die Beratung/Vermittlung und ein Berater für die arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig.

Zu Frage 2: Die Berater betreuen im Schnitt zwischen 130 und 150 Arbeitssuchende. Geht man von Abwesenheiten durch Ferien, Krankheit, Ausbildung usw. in der Grössenordnung von 15 Prozent aus, erhöhen sich die angegeben Werte entsprechend.

Im Vergleich zur Schweiz betreuen die Berater der Regionalen Arbeitsvermittlung ( RAV ) 95 bis 120 Arbeitssuchende.

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass vor allem die Arbeitgeberakquise und -betreuung Voraussetzung für die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist, welche einen wesentlichen Bestandteil der Aufgaben eines AMS-Beraters darstellen. Zur Unterstützung in der Vermittlung arbeiten dazu die AMS-Berater aktiv mit den regionalen Personalvermittlern zusammen.

Zu Frage 3: Gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz sind die zwei wichtigsten Ziele die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Versicherten in den Arbeitsmarkt sowie die Gefahr der Langzeitarbeitslosigkeit zu vermindern.

Nach der Anmeldung beim AMS FL werden die Frühinterventionsstrategien aktiv:

  • Erstberatungsgespräch innert 24 Stunden (Schweiz zwei Wochen) mit Profilerfassung, gesetzliche Informationen über Rechte und Pflichten, einer Standortbestimmung mit Suchstrategien und je nach Einsatzmöglichkeit Qualifizierungsmöglichkeiten zur besseren Wiederintegration in den Arbeitsmarkt;
  • Erfassung des Bewerbungsprofils auf der Stellenbörse des AMS FL;
  • Teilnahme am Aktivierungsprogramm „Start Up“, an welchem ein Lebenslauf erstellt/ aktualisiert wird und Bewerbungsgespräche mit externen Trainern/Coaches trainiert werden.

Die AMS-Berater erfassen bei Arbeitgeberkontakten die offenen Stellen der Region. Bei der Vermittlung werden die persönlichen Eigenschaften und beruflichen Fähigkeiten der Arbeitssuchenden sowie die Bedürfnisse und betrieblichen Verhältnisse der Arbeitsgeber sowie die allgemeine Arbeitslage berücksichtigt. Je nach Beratungs- und Betreuungsbedarf kann der AMS-Berater monatlich ein Beratungs- und Vermittlungsgespräch mit den Arbeitssuchenden führen. Dabei werden bei anhaltender Arbeitslosigkeit weitere Qualifizierungsmöglichkeiten durch die AMS-Berater und auch der Trainer/Coaches geprüft, welche die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt erhöhen können. Zusätzlich werden Möglichkeiten wie Einarbeitungszuschüsse, Praktika für Jugendliche bis 25 Jahren, Beschäftigungen im Zwischenverdienst, Eignungsabklärungen und je nach Zielgruppengrösse auch spezielle Qualifizierungsprojekte, z.B. für Jugendliche bis 25 Jahren wie Chance Liechtenstein, Perspektiven schaffen, Job Speed Dating usw. evaluiert und umgesetzt.

Bei der Information/Kommunikation auf der AMS FL Stellenbörse ist zu erwähnen, dass wenn der Arbeitssuchende sich online für eine Stelle bewirbt, die Übermittlung der Bewerbung bestätigt wird und er in weiterer Folge das Ergebnis der Bewerbung mit „Beworben oder Abgelehnt“ einsehen kann. Ob der Arbeitgeber bei einer Absage eine Mitteilung an den Arbeitssuchenden zukommen lässt, kann vom AMS FL zwar gewünscht, aber nicht eingefordert werden.

Zu Frage 4: Im Monat Mai 2015 konnten 78 Personen bzw. 383 Personen im laufenden Jahr 2015 aufgrund der Beratung und Unterstützung des AMS FL wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden.

Zu Frage 5: Im Jahr 2014 wurde in Liechtenstein ein durchschnittlicher Wert von 79 Bezugstagen pro Arbeitssuchender ausgewiesen. Im Vergleich dazu weist in der Schweiz das beste RAV 121 Bezugstage und das AMS Vorarlberg 150 Bezugstage aus.

Der AMS FL führt zur kontinuierlichen Verbesserung laufend anonyme Umfragen durch. Die Umfrageergebnisse der Arbeitgeber per Ende 2014 zeigen auf, dass über 90 Prozent die Gesamtleistung des AMS als sehr gut oder gut bewerteten.

Bei den Arbeitssuchenden werden monatlich ebenfalls anonyme Umfragen durchgeführt. An die 75 Prozent beurteilen die Gesamtleistung des AMS FL in 2015 (Auswertungen Januar bis Mai) mit sehr gut oder gut.

 

Biberkonzept für Liechtenstein

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Das Abschiessen von fünf Bibern der insgesamt 25-köpfigen Biberpopulation in Liechtenstein gab in den letzten Wochen zu reden. Es wurde in Triesen, wo die zwei Biber noch nicht lange angekommen waren, und in Schaan vom Amt zum Gewehr gegriffen. Die Freude der Triesner Bevölkerung darüber, dass wenigstens die Biber im Sägaweiher schwimmen gehen können, wenn schon der See wegen seiner Verschlammung und Gestaltung durch  die Bevölkerung bisher kaum nutzbar ist, währte nur kurz. Da der Damm Richtung Hauptstrasse Triesen-Balzers bisher nicht gegen die Biberaktivitäten geschützt ist, durchlöcherten ihn die Tiere durch ihre rege Grabungstätigkeit. Ähnlich in Schaan im Forstrüfesammler, wo drei Biber aktiv für ihre Zwecke, täglich immer wieder neu und mit grossem Einsatz, das Auslaufbauwerk mit Ästen verstopften. Das Töten der Tiere durch das Amt stoppte nun diese Bau- und Grabungstätigkeiten der fünf Tiere. Im Kanton Thurgau hingegen hat mit einem guten Konzept Lebensraum für rund 500 Biber geschaffen werden können und bisher musste noch kein einziges Tier getötet werden, wenn man den Medienberichten Glauben schenken kann. Meine Fragen:

  1. Liechtenstein hat in den sieben Jahren, seit die Biber sich im Land wieder ansiedeln, noch kein Konzept für ein gutes Bibermanagement. Wann wird Liechtenstein über ein Biberkonzept verfügen?
  2. Zuerst hat man Biber aus ihren Lebensräumen vertrieben, wenn sie anfingen, den Lebensraum zu gestalten. Wird die Vertreibung von Bibern weiter als Möglichkeit in Betracht gezogen oder kann mit dem Konzept davon Abstand genommen werden?
  3. Durch ein gutes Biberkonzept können wichtige Dammabschnitte mittels Gittern gesichert werden und Auslaufbauwerke freigehalten werden. Daneben kann der Biber an weniger wichtigen und unproblematischen Orten die Umwelt gestalten. Wird das Konzept damit ohne die Tötung von Bibern auskommen?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Das Amt für Bevölkerungsschutz und das Amt für Umwelt erarbeiteten seit 2012 unter Beizug eines Fachbüros einen Bericht über die Bibertauglichkeit der liechtensteinischen Talgewässer unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes. Der Bericht diente bis anhin als konzeptionelle Basis für den Umgang mit dem Biber. Auf Basis der damaligen Kenntnisse und Erfahrungen wurde der angesprochene Forstrüfesammler als bibertauglich beurteilt.

Die jüngsten Erfahrungen zeigen jedoch, dass Biber in den Dämmen der Hochwasserschutzanlagen massive Schäden verursachen können, so dass deren Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Auf Grund dieser neuen Erkenntnisse arbeiten die zuständigen Ämter an einem neuen, umfassenderen Biberkonzept. Darin wird auch das Vorgehen bei Biberschäden in der Landwirtschaft zu definieren sein. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind im Naturschutzgesetz festzulegen. Eine diesbezügliche Abänderung des Gesetzes befindet sich in Vernehmlassung und wird in der zweiten Jahreshälfte dem Landtag vorgelegt werden. Mit dem neuen Biberkonzept kann deshalb frühestens Anfang 2016 gerechnet werden.

Zu Frage 2: Was die Lebensraumbedingungen für den Biber anbelangt kann die spezifische Situation in Liechtenstein nicht direkt mit jener in anderen Gebieten wie etwa dem Kanton Thurgau verglichen werden. Zwei Drittel des Landes eigenen sich nicht als Biberlebensraum (rheintalseitige Hanglagen und Berggebiet). Die Biberpopulation konzentriert sich in Liechtenstein auf den engen Talraum, in welchem zugleich aber auch der Grossteil der Siedlungen, Infrastrukturen und Landwirtschaftsflächen Liechtensteins lokalisiert ist. Nicht zuletzt auch aufgrund der geologischen Gegebenheiten mit den zahlreichen aktiven Rüfen, die unseren Siedlungsraum in hohem Mass bedrohen, ist unsere Situation nicht mit derjenigen anderer Bibergebiete zu vergleichen. So hat der genannte Kanton Thurgau eine völlig andere Ausgangslage in Bezug auf den Hochwasserschutz und demzufolge ganz  andere Vorgaben für ein Schutzkonzept. Daher sind in Liechtenstein ungleich grössere Raumkonflikte vorprogrammiert und Biber werden auch in Zukunft nicht überall toleriert werden können. Ohne dem Biberkonzept vorzugreifen, muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Vertreibung und das Fernhalten von Bibern aus gewissen Gebieten auch in Zukunft notwendig sein wird.

Zu Frage 3: Für die Zukunft kann auch das Töten von einzelnen Bibern als letztes Mittel nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn die technische Sicherung von Infrastrukturanlagen wie Dämme von Schlammsammlern oder Gewässerböschungen ins Auge gefasst wird, kann dies aus Kapazitäts- und Kostengründen nicht umfassend und flächendeckend erfolgen. Für das Vergittern sämtlicher Hochwasserschutzanlagen ist mit Kosten von ca. 7.5 Millionen Franken zu rechnen. Die Vergitterung von Gewässerböschungen entlang von Strassen oder innerhalb von Siedlungen ist dabei noch nicht eingeschlossen. Darüber hinaus muss man sich bewusst sein, dass mit einer Vergitterung zwar den Unterhöhlungen vorgebeugt werden kann, jedoch nicht dem Problem des Stauens eines Gewässers. In Gewässern mit wichtiger Hochwasserentlastungsfunktion oder innerhalb von Siedlungen können solche Rückstauungen nicht toleriert werden. Insgesamt kommen die Verantwortlichen des Hochwasserschutzes zum Schluss, dass in sensiblen Gewässerabschnitten und Hochwasserschutzanlagen (Retentions- und Sammleranlagen) trotz technischen Sicherungsmassnahmen ein Restrisiko verbleibt und deshalb eine permanente Besiedelung durch den Biber nicht toleriert werden kann.

Die zusätzlich angesprochene Schaffung von optimalen Biberlebensräumen kann helfen, die Situation an gewissen Orten zu entspannen. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass sich der Biber nicht auf solche Lebensräume beschränkt und eine Lenkung des Biberbestandes mit solchen Massnahmen nicht möglich ist. Gefangene Tiere können deshalb auch nicht irgendwo anders wieder freigelassen werden, ohne die nächsten Konflikte zu provozieren. Daher muss der gezielte Abschuss von Problemtieren als «Ultima Ratio» möglich bleiben, so wie dies beispielsweise auch in Bayern oder Niederösterreich der Fall ist. Der Bestand einer gesunden Population wird dabei durch die gezielte Entnahme einzelner Tiere nicht gefährdet.

Vernehmlassung zur Revision des Miet- und Pachtrechts

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

In der letzten und in dieser Legislatur wurden schon zahlreiche Kleine Anfragen zur immer wieder angekündigten und sich doch immer wieder verzögernden Revision des Miet- und Pachtrechts gestellt. Zuletzt im Oktober 2014, als der zuständige Minister Thomas Zwiefelhofer den Vernehmlassungsbericht noch für 2014 ankündigte.

  1. Warum verzögert sich das Revisionsvorhaben immer wieder über Jahre, nachdem man doch seit Längerem - wie von der Regierung bereits mehrfach erklärt - kurz vor der Verabschiedung des Vernehmlassungsberichts durch die Regierung steht?
  2. Wird neben dem Mietrecht auch das Pachtrecht modernisiert?
  3. Bis wann kann mit dem Vernehmlassungsbericht gerechnet werden?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1 und 3: Der Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Miet- und Pachtrechts ist in der Regierungssitzung vom 5. Mai 2015 der Gesamtregierung vorgestellt worden. Es ist davon auszugehen, dass in der kommenden Regierungssitzung am 12. oder 19. Mai beschlossen wird, die Vernehmlassung zu lancieren.

Zu Frage 2: Im Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Miet- und Pachtrechts schlägt die Regierung ebenfalls Änderungen im Pachtrecht vor. Diese orientieren sich an den Neuerungen, die in den Abänderungen zum Mietrecht vorgesehen sind.

 

Verwaltungsinterne Arbeitsgruppe nach dem Fall Hermann

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Vor gut einem Jahr hat der Fall Jürgen Hermann Liechtenstein tief getroffen. Die Tötung von Jürgen Frick hat Fragen nach Möglichkeiten aufgeworfen, solchen Taten bestmöglich präventiv entgegenzuwirken und jegliches Verbesserungspotenzial auszunützen. Innenminister Thomas Zwiefelhofer hat kürzlich über die Medien von der Einsetzung einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe nach dem Fall Hermann berichtet. Die Arbeitsgruppe soll koordiniert an notwendigen Verbesserungen und Gesetzesänderungen arbeiten und diese den zuständigen Gremien in Vorschlag bringen.

  1. Wann wurde die Arbeitsgruppe gegründet?
  2. Welche Mitglieder gehören ihr an?
  3. Welche konkreten Aufträge hat die Arbeitsgruppe?
  4. Bis wann ist mit konkreten Vorschlägen zu rechnen?
  5. Zeichnet sich schon ab, ob darunter auch Gesetzesvorschläge zuhanden des Landtags sein werden?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Der von Ihnen als Arbeitsgruppe bezeichnete sogenannte «Steuerungsausschuss betreffend den Umgang mit Personen in Konfliktsituationen» wurde mit Regierungsbeschluss vom 23. September 2014 eingesetzt.

Zu Frage 2: Zur Unterstützung des Ministeriums für Inneres, Justiz und Wirtschaft wurde ein erfahrener, liechtensteinischer Rechtsanwalt zum Vorsitzenden des Steuerungsausschusses bestellt. Des Weiteren sind folgende Stellen mit je einem Mitglied im Steuerungsausschuss vertreten: Amt für Gesundheit, Amt für Soziale Dienste, Amt für Justiz, Landgericht, Landespolizei, Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft, Staatsanwaltschaft und Verwaltungsgerichtshof.

Zu Frage 3: Der Steuerungsausschuss wurde beauftragt, ausgehend von dem im April 2014 in Balzers stattgefundenen Tötungsdelikt, eine systematische Überprüfung des liechtensteinischen Rechtssystems vorzunehmen und konkrete Massnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit vorzuschlagen. Auch hat der Steuerungsausschuss eine Analyse über die Sicherheit von öffentlichen Gebäuden zu erarbeiten.

Zu Frage 4: Der Steuerungsausschuss hat der Regierung im März dieses Jahres einen ersten Zwischenbericht zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen dieses Berichts werden verschiedene Schwachstellen aufgezeigt und daraus konkreter Handlungsbedarf abgeleitet. Vorrangig wird die Einführung eines professionellen Bedrohungsmanagements, wie es im Ausland teilweise bereits betrieben wird, vorgeschlagen.

Zu Frage 5: Da bereits ein grosser Teil der erforderlichen Rahmenbedingungen zur Betreibung eines fach- und institutionsübergreifenden Bedrohungsmanagements besteht, werden in diesem Bereich nur minimale Gesetzesänderungen nötig sein. Insofern werden vielmehr organisatorische Massnahmen zu ergreifen sein, um eine Ausweitung der Gefahrenvorsorge, welche in einer Stärkung der öffentlichen Sicherheit bzw. einer Erhöhung des Bevölkerungsschutzes münden soll, zu erreichen.

S-Bahn

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Elfried Hasler
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

An der Pressekonferenz vom 24. März 2015 hat die Regierung über die neue Ausgangslage in Sachen S-Bahn informiert. Anlässlich dieser Pressekonferenz wurde auch informiert, dass bis Ende März ein neuer Finanzierungsvorschlag aus Wien in Aussicht gestellt worden sei. Dazu folgende Fragen:

  1. Von wem und wann wurde dieser neue Finanzierungsvorschlag bis Ende März in Aussicht gestellt?
  2. Ist mittlerweile ein neuer Finanzierungsvorschlag aus Österreich eingegangen - und wenn nein, erwartet die Regierung in den kommenden Wochen einen solchen?
  3. Gab es seit dem 24. März Kontakte zwischen Liechtenstein und Österreich, in denen über einen neuen Finanzierungsvorschlag gesprochen wurde?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Der österreichische Verkehrsminister Stöger hat anlässlich des trilateralen Ministertreffens am 20. März 2015 in Innsbruck in Aussicht gestellt, Liechtenstein bis Ende März 2015 einen neuen Vorschlag, die Finanzierung des Ausbaus und Betriebs der Bahn in Liechtenstein betreffend, zukommen zu lassen. 

Zu Frage 2: Bis zum heutigen Tag ist kein Vorschlag bei der Regierung eingegangen. Derzeit kann keine Aussage dazu gemacht werden, ob und wann allenfalls ein solcher eintreffen wird.

Zu Frage 3: Nein, es gab seit dem 24. März 2015 keine Kontakte betreffend einen neuen Finanzierungsvorschlag. Der Liechtensteinischen Botschaft in Wien wurde jedoch am 7. Mai 2015 mitgeteilt, dass ein Schreiben von Bundesminister Stöger an die Liechtensteinische Regierung sich auf dem Postweg zur Botschaft befinde.

Unterrichtsbeginn an den Schulen der Sekundarstufe

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Alle Eltern von Kindern in der Pubertät kennen das Problem: Die Jugendlichen gehen abends spät ins Bett, sind morgens kaum aus den Federn zu kriegen und tagsüber wegen eines enormen Schlafdefizits häufig müde und nicht leistungsfähig. Versuche, die Jugendlichen früher ins Bett zu schicken scheitern, weil sie nicht einschlafen können. Das Problem ist nämlich, wie man heute aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen weiss, ein biologisches und hat mit der pubertätsbedingten Umstellung im Schlafverhalten zu tun. Viele Jugendliche konsumieren dann untertags ungesunde Energydrinks und versuchen, durch exzessives Schlafen am Wochenende das Defizit wettzumachen. Eine einfache Möglichkeit, diesem ernsthaften Problem zu begegnen, ist, den Schulunterricht später beginnen zu lassen, wie es heute der Fall ist. Erfahrungen im In- und Ausland zeigen, dass mit dieser einfachen Massnahme nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch die Lern- und Leistungsbereitschaft der Jugendlichen erheblich gesteigert werden kann. Ein späterer Unterrichtsbeginn wäre ein Segen für die Jugendlichen und deren Eltern. Dazu meine Fragen:

  1. Wann beginnt morgens der Unterricht an den liechtensteinischen Schulen der Sekundarstufe?
  2. Wer ist für die Festlegung des Unterrichtsbeginns zuständig?
  3. Ist es richtig, dass es eine privat geführte Sekundarschule gibt, die den Unterrichtsbeginn kürzlich von 8 Uhr auf 8:30 Uhr verlegt hat?
  4. Teilt die Regierung die Auffassung, dass ein späterer Unterrichtsbeginn das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen steigern würde?
  5. Plant die Regierung, den Unterrichtsbeginn für alle Schulen der Sekundarstufe zeitlich zu verschieben? Bis wann kann gegebenenfalls mit einer solchen Massnahme gerechnet werden?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1:

Sekundarschule

Unterrichtsbeginn morgens

OST/RST

07:30

OSV/RSV

07:40

OSE/RSE

07:35

RSS

07:45

RSB

07:40

LG

07:45

Freiw. 10. SJ

07:40 (Check-in); 08:30 (1. Lektion)

BMS

08:00

Time-Out-Schule

07:45

Zu Frage 2: Gemäss Art. 8 Abs. 1 SchulOV bestimmt, dass der Unterricht an Sekundarschulen nicht vor 7.30 Uhr beginnt. Eine Abweichung davon ist mit Zustimmung des Schulamtes zulässig, sofern schulorganisatorische Gründe, insbesondere knappe Raumangebote, dies erfordern. Im Übrigen bestimmen die Schulleitungen die Anfangszeiten.

Zu Frage 3: Diese Information ist richtig. Es handelt sich um die Privatschule formatio in Triesen.

Zu Frage 4: Das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit eines Menschen, egal welchen Alters, werden von vielen Faktoren beeinflusst, ausgehend von persönlichen Anlagen bis hin zur sozialen, technischen und natürlichen Umwelt. Die Frage ist somit ganzheitlich zu betrachten und umfasst gesellschafts- und bildungspolitische sowie schul-organisatorische Aspekte. Zu bedenken ist dabei beispielsweise, dass ein späterer Unterrichtsbeginn ohne gleichzeitigen Lektionenabbau automatisch zu einem späteren Unterrichtsende führen würde, was zur Folge hätte, dass weniger Abendrandstunden als jetzt für die Erledigung von Hausaufgaben und die Freizeitgestaltung zur Verfügung stünden. Zudem würden durch einen späteren Unterrichtsbeginns beispielsweise die Nutzungszeiten der Schul- und Sportanlagen reduziert.

Zu Frage 5: Bisher war dies kein Thema.

Rechtsanwaltshonorare

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Diese Anfrage ist eine Anschlussanfrage an die letzte Kleine Anfrage betreffend Rechtsanwaltshonorare. Die Beantwortung war in der Kürze der Zeit nicht vollständig möglich. Meine Fragen waren:

  1. Die Regierung verweist in ihrer Beantwortung der ersten Frage betreffend Tarife im Rahmen der Verfahrenshilfe auf Art. 31 des Rechtsanwaltsgesetzes. Im Kanton Zürich beträgt der Ansatz CHF 200, in Solothurn CHF 180 wie in vielen anderen Kantonen auch. Ich hätte gerne konkret in Franken gewusst, wie hoch der Ansatz bis zu einem Streitwert von CHF 50'000 und wie hoch der Ansatz über einem Streitwert von CHF 50'000 ist.
  2. Dann die zweite Frage war: Weshalb können amtliche Liquidationen nicht auch von Treuhändern vorgenommen werden beziehungsweise wie ist die entsprechende Praxis in der Schweiz? Hier konnte in der Kürze der Zeit die Situation in der Schweiz nicht geklärt werden und ich bitte die Regierung, hierzu noch Ausführungen zu machen.
  3. Sind die Rechtsanwaltshonorare in der Schweiz und Österreich ebenfalls gesetzlich geregelt?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Wie bereits in der Beantwortung der kleinen Anfrage vom April 2015 ausgeführt, gelangt in Liechtenstein im Rahmen der Abrechnung der Verfahrenshilfe – im Gegensatz – zur Schweiz kein Stundenhonorar (= unabhängig vom Streitwert) zur Anwendung, sondern ist Art. 31 RAG einschlägig.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a RAG kann der Verfahrenshelfer bis zu einem Streitwert von 50'000 Franken die vollen Kosten gemäss geltendem Rechtsanwaltstarif geltend machen.

Bei einem Streitwert über 50'000 Franken wird der Mehrbetrag, also der Grundbetrag von CHF 50'000 übersteigende Betrag, um 40% reduziert. Der auf diese Weise reduzierte Mehrbetrag wird dann zum Grundbetrag von CHF 50'000 addiert. Übersteigt der Streitwert 500'000 Franken, so wird der Berechnung des Vergütungsanspruchs ein Streitwert von derzeit maximal 500'000 Franken zugrunde gelegt (Art. 31 Abs. 1 Bst. b RAG).

Bei ehe-, partnerschafts- und familienrechtlichen Verfahren wird der Berechnung des Entlohnungs- bzw. Vergütungsanspruches eine Bemessungsgrundlage von höchstens CHF 50'000 zugrunde gelegt (Art. 31 Abs. 3 RAG).

Ein konkreter Frankenbetrag zu den Verfahrenshilfekosten in Liechtenstein mit dem ein Vergleich zu den Stundenvergütungen in der Schweiz möglich ist, kann aufgrund der unterschiedlichen Honorierungsvarianten nicht genannt werden. In Liechtenstein gelangt nämlich ein gänzlich anderes System bei der Abrechnung von Verfahrenshilfefällen zur Anwendung. So werden in Liechtenstein keine Stundenhonorare in Verfahrenshilfefällen ausbezahlt. Gemäss liechtensteinischem Rechtsanwaltstarif beträgt beispielsweise die Vergütung für eine Klage im Zivilprozess nach Tarifpost 3A bei einem Streitwert von CHF 50'000 inklusive Einheitssatz (mit welchem alle Besprechungen, Telefonate, die Erarbeitung des Schriftsatzes, Sekretariatsleistungen etc. abgegolten sind) CHF 1.108,80. Aus diesem Betrag ist ersichtlich, dass damit ein Verfahrenshelfer in Liechtenstein weit weniger, als mit einem Stundensatz von CHF 180 resultieren würde, erhält. Der Betrag in Höhe von CHF 1.108,80 entspricht mit einem Stundensatz von CHF 180 ungefähr 6 Stunden. Unter einem Streitwert von 50'000 ist der Betrag gemäss Abstufung im Rechtsanwaltstarif noch entsprechend tiefer. So beträgt z.B. bei einem Streitwert von CHF 3'000 die Vergütung lediglich CHF 594. Über einem Streitwert von 50'000 wird der Betrag ebenfalls abgestuft entsprechend erhöht.

Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit der geplanten Reform im Verfahrenshilferecht weitere Reduktionen im Verfahrenshilfetarif von Zivil- und Strafsachen vorgesehen sind, womit entsprechende Reduktionen der Verfahrenshilfekosten herbeigeführt werden sollen.

Zu Frage 2: Es entspricht der langjährigen Praxis des Amtes für Justiz, dass im Fall der amtswegigen Auflösung und Liquidation einer Verbandsperson die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer um Namhaftmachung eines Rechtsanwaltes zur Übernahme der Funktion des Liquidators ersucht wird, sofern die betreffende Gesellschaft über kein Mitglied der Verwaltung mehr verfügt, das die Voraussetzungen nach Art. 180a PGR erfüllt oder wenigstens über einen Wohnsitz bzw. eine Adresse im Inland verfügt.

In der von der Regierung zur Überprüfung der Liquidationskosten gemäss Art. 133 Abs. 6 PGR bestellten Arbeitsgruppe wurde die Möglichkeit zur Ausweitung dieser Praxis auf die Treuhändervereinigung aufgrund der nur noch geringen Anzahl von derartigen Ersuchen vor dem Hintergrund der sonst drohenden, nicht unerheblichen Verkomplizierung des Liquidationsbestellungsverfahrens wieder verworfen. Ein Vertreter der Treuhändervereinigung war Mitglied der Arbeitsgruppe und teilte diese Auffassung. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass amtliche Liquidationen auch von Treuhändern übernommen werden, diese eine ungleiche Behandlung mit Rechtsanwälten mit Blick auf die Entschädigung monieren würden.

Wie in Liechtenstein ist es auch in der Schweiz so, dass bei der Verfügung der Auflösung und Liquidation von Amtes wegen, die Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter zu Liquidatoren bestellt werden (z.B. Art. 153b chHRegV).

Lediglich bei Organisationsmängeln stellt sich überhaupt das Problem, dass eine dritte Person zur Vertretung der Gesellschaft bestellt werden muss: Bei Mängeln in der gesetzlich zwingenden Organisation stellt das zuständige Schweizer Handelsregisteramt nach erfolglosem Ablauf des Aufforderungsverfahrens beim Gericht bzw. der Aufsichtsbehörde den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 154 chHRegV und Art. 941a chOR). Eine Massnahme kann unter anderem sein, dass der Richter ein fehlendes Organ oder einen Sachwalter ernennt, dessen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind, wobei von dieser ein entsprechender Vorschuss zu leisten ist (Art. 731b Abs. 2 chOR). Wird der Vorschuss nicht geleistet, weigert sich die ernannte Person in der Regel, das Amt anzunehmen.

Als ultima ratio kann der Richter die Gesellschaft wegen des Organisationsmangels auflösen. Die Liquidation erfolgt dann nach den Vorschriften über den Konkurs, die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Liquidation sind hingegen nicht mehr anwendbar. Zuständig ist das Konkursamt. Reicht die Konkursmasse zur Deckung der Kosten nicht aus, wird das Konkursverfahren eingestellt (Art. 230 chSchKG). Die juristische Person kann dann während zwei Jahren auf Pfändung betrieben werden (Art. 230a chSchKG). Laut Bundesamt für Statistik wurden im Jahre 2011 von insgesamt 13'551 Konkursverfahren 2'478 aufgrund von Mängeln in der Organisation eröffnet.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in der Schweiz - im Unterschied zu Liechtenstein - bei fehlenden Organen das Konkursrecht direkt zur Anwendung gelangt, und somit kein amtlicher Liquidator bestellt wird.

Zu Frage 3: Ja, auch in Österreich und der Schweiz sind die Rechtsanwaltshonorare gesetzlich geregelt.

Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 26.03.2015 betreffend Finanzplatz, Reputation von Liechtenstein

06. Mai 2015
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Meine Kleine Anfrage bezieht sich auf einen Artikel der «Süddeutschen Zeitung» vom 26. März 2015. Der Titel dieses Artikels lautete wie folgt: «Schwarzgeld auf Reisen. Liechtenstein tut viel, um vom Image als Steueroase wegzukommen. Das Bankgeheimnis ist Geschichte. Doch die Treuhänder in der Alpenmonarchie helfen Steuerbetrügern auf raffinierte Weise.» Im Artikel wird erwähnt, wie die Treuhänder den Kunden die Hintertüre über panamesische Gesellschaften öffnen und so weitermachen würden wie vor dem Datendiebstahl von Heinrich Kieber. Laut Artikel sollen auch schon bei vertraulichen Gesprächen der Treuhänder mit Regierungs- oder Bankenvertretern die Fetzen geflogen sein. Dieser Artikel ist meines Erachtens rufschädigend für unser Land und schlecht für die Reputation von Liechtenstein, zumal wir mit der Weissgeldstrategie sowie mit dem automatischen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten auf gutem Wege sind. Als Information am Rande verfügt die Süddeutsche Zeitung über 1,48 Millionen Leser, welchen dieser Artikel somit veröffentlicht wurde. Meine Fragen zum beschriebenen Sachverhalt lauten wie folgt:

  1. Wie steht die Regierung zu diesem Artikel?
  2. Wie wird auf solche negativen Schlagzeilen seitens der Regierung reagiert?
  3. Was ist die Rolle der Anstalt Liechtenstein Marketing, die für die Gewährleistung eines wirksamen Standort- und Reputationsmanagements zuständig ist?
  4. Bestehen zur Unterstützung des Reputationsmanagements Verträge mit Kommunikationsagenturen?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1 und 2: Die Regierung verfolgt seit Jahren eine konsequente Umsetzung der Steuerkonformitätsstrategie. Dies beinhaltet insbesondere die Umsetzung der internationalen Standards sowie die entschiedene Bekämpfung des Missbrauchs. Diese Massnahmen zur Steuerkonformität werden auch in der ausländischen Presse positiv wahrgenommen und honoriert. Aufgrund der laufenden Medienbeobachtung ist festzustellen, dass negative Schlagzeilen mit Bezug zu Liechtenstein deutlich zurückgegangen sind. Darüber hinaus kommentiert die Regierung Presseartikel grundsätzlich nicht.

Zu Frage 3: Um die positive Aussenwahrnehmung Liechtensteins zu stärken, positionieren sich Regierung, Behörden, Verbände und auch Liechtenstein Marketing gezielt an Veranstaltungen im Ausland, an Messeauftritten sowie auch in Form von Interviews oder Vorträgen.

Zu Frage 4: Bei besonderen Anlässen, wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Kommunikation der Regierungserklärung vom November 2013 zur weiteren internationalen Steuerkooperation, hat die Regierung gezielt externe Unterstützung beigezogen. Darüber hinaus bestehen jedoch keine Pauschalverträge mit Kommunikationsagenturen.

Projektreise von Aurelia Frick nach Peru

06. Mai 2015
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Im «Liechtensteiner Volksblatt» war am 30. April 2015 zu lesen, dass Regierungsrätin Frau Dr. Aurelia Frick Ende April während einer Woche eine Projektreise nach Peru unternahm. Dabei besuchte sie vom Liechtensteinischen Entwicklungsdienst (LED) unterstütze Programme in Lima, Moro und Iquitos. Meine Frage hierzu ist:

Wie hoch sind die gesamten Kosten für die Projektreise nach Peru inklusive eines allfällig mitgereisten Stab? 

Antwort vom 08. Mai 2015

Die internationale Solidarität ist einer der zentralen Pfeiler der liechtensteinischen Aussenpolitik. Für das laufende Jahr sind Budgetmittel von 22.34 Millionen Schweizer Franken für die IHZE vorgesehen. Rund 65 Prozent der IHZE-Mittel kommen dem Liechtensteinischen Entwicklungsdienst (LED) für die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit zu Gute. Der LED konzentriert seine Tätigkeit gegenwärtig auf zehn Schwerpunktländer. Peru ist eines davon. Der LED unterstützt dort seit 1976 Projekte. Insgesamt investierte er bis heute über 30 Millionen Schweizer Franken, mehrheitlich in Bildungsprojekte. Als zuständiges Regierungsmitglied ist es mir wichtig, dass ich mir vor Ort ein Bild über die Projektarbeit des LED und den sachgerechten Einsatz der staatlichen Gelder machen kann. Während meines Peru Besuchs vom 19. bis am 25. April 2015 habe ich verschiedene Projekte von Partnerorganisationen des LED in Lima, in Moro und in Iquitos besucht.

Der LED leistet in Peru, wie ich mich persönlich überzeugen konnte, hervorragende Arbeit.  Mit vergleichsweise geringen Mitteln kann ein offensichtlicher und nachhaltiger Mehrwert geschaffen werden. 

Nebst den Projektbesuchen habe ich auch offizielle Termine in Lima wahrgenommen und mich mit dem peruanischen Vize-Aussenminister, Julio Martinetti Macedo, als auch mit dem Vize-Bildungsminister, Flavio Figallo Rivadeneyra, getroffen. Diese Treffen konnten als Türöffner für den LED und seine Arbeit vor Ort genutzt werden und war eine Weiterführung der erfolgreichen Gespräche, welche der ehemalige Bildungsminister im Jahr 2013 in Lima geführt hat. Es freut mich sehr, dass das peruanische Bildungsministerium während des Treffens zugesichert hat, die Unterstützung für ein vom LED unterstütztes Projekt im Amazonasbecken deutlich auszubauen.

Die exakten Kosten der Projektreise sind gegenwärtig noch nicht bekannt. Die im Ministerium angefallenen Kosten werden rund 14‘000 Schweizer Franken betragen. Der gleiche Betrag ist im Amt für Auswärtige Angelegenheiten zu erwarten. Darin sind sämtliche Kosten vor Ort eingeschlossen (wie Inlandflüge und weitere Transporte, Übernachtungen, Essen). 

Als zuständiges Regierungsmitglied ist es mir wichtig, dass ich mir vor Ort ein Bild über die Projektarbeit des LED und den sachgerechten Einsatz der staatlichen Gelder machen kann. Regelmässige Projektbesuche vor Ort sind in anderen Aussen- oder Entwicklungsministerien sowie bei grösseren gemeinnützigen Stiftungen eine Selbstverständlichkeit.

Schulbusverkehr

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Rüdisser-Quaderer
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Heute fällt der Schulbeginn in dieselbe Zeit, in welcher ein Maximum an Arbeitspendlern unsere Strassen und den öffentlichen Verkehr benutzt. Bei normalem Tagesbetrieb sind 25 Linienbusse auf den Strassen unterwegs. In den Spitzenzeiten am Morgen werden zusätzlich acht Linienbusse dazugestellt. Das reicht jedoch nicht, um alle Schüler zu dieser Zeit in die Schulen zu transportieren. Hierzu werden weitere zwölf Fahrzeuge benötigt, vier davon sind grosse Gelenkbusse. Schulbusse generieren viele Leerfahrten. Zudem sind sie im Vergleich zu den Linienfahrzeugen sehr viel weniger eingesetzt und haben daher weitaus höhere Fixkostenanteile. Der Schulbusverkehr ist sehr teuer und wird nur dann eingesetzt, wenn der Linienverkehr an seine Kapazitätsgrenzen stösst oder die Schulzeiten mit den Linienverkehrszeiten überhaupt nicht harmonieren . Der Schulbusverkehr ist also eine Ergänzung zum Linienverkehr. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Gibt es gewichtige Argumente für eine Verschiebung der morgendlichen Anfangszeiten in den sekundaren Schulstufen aus Sicht der Verantwortlichen des öffentlichen Verkehrs?
  2. Wenn der Schulbeginn morgens um eine halbe später verschoben würde, auf viele Schulbusfahrten könnte verzichtet werden?
  3. Würde ein späterer Schulbeginn in den Sekundarstufen 1 und 2 einen wesentlichen Beitrag zum Sparen beitragen ohne Leistungseinbusse seitens der LIEmobil? Wenn ja, kann man das in Franken und Rappen hochrechnen beziehungsweise beziffern?
  4. Heute fahren auch am Morgen bereits viele, vor allem ältere Schüler mit dem Linienverkehr, da sie die individuelleren Fahrmöglichkeiten schätzen oder keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Schulbus haben. Das kann zu Kapazitätsengpässen auf Linienkursen führen. Würde durch einen späteren Schulanfang diesem entgegengewirkt?
  5. Würde eine Zeitverschiebung in die weniger belastete Zeit nach 8 Uhr auch den Schulweg für diejenigen Schüler und Schülerinnen sicherer machen, welche zu Fuss oder mit dem Rad den Schulweg zurücklegen?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Die Anpassung der morgendlichen Anfangszeiten wäre eine bedeutende Umstellung für die Organisation des Schulbetriebes in Liechtenstein, aber auch für Eltern, welche auf Blockzeiten im Schulbetrieb angewiesen sind. Aus rein verkehrspolitischer Sicht würden sich die Kosten für den Schultransport reduzieren. Diese Kosten sind jedoch nicht Bestandteil des Staatsbeitrages an den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil, sondern werden über das Budget des Schulamts abgerechnet.

Zu Frage 2: Einige Schulbusse bedienen auf einer Fahrt mehrere Schulen. Für eine genaue Berechnung des möglichen Spareffektes müsste ein Plan eruiert werden, der sämtliche Schulen der Sekundarstufen umfasst. Ebenso wäre der Einfluss auf die Schulendzeiten zu prüfen. Bei einer groben Abschätzung gehen wir davon aus, dass bei einer Verschiebung der Schulbeginnzeiten um 30 Minuten auf zwei Fahrzeuge verzichtet werden könnte. Bei einer Verschiebung von 60 Minuten könnte voraussichtlich auf bis zu sechs Fahrzeuge verzichtet werden.

Einzelne Einsparungen wären bereits bei einer Verschiebung des Schulstarts einer Schule um wenige Minuten möglich. Fahrten von eingesparten Fahrzeugen würden durch freie Linienfahrzeuge durchgeführt, andere Fahrten würden gestrichen, da die Schüler mit dem Linienbus fahren könnten.

Bei diesen Abklärungen nicht berücksichtigt sind mögliche Folgen für die Schüler, wenn zum Beispiel die Mittagsverpflegung nicht mehr zu Hause eingenommen werden kann.

Zu Frage 3: Rein verkehrspolitisch betrachtet wäre dies zu bejahen, da insbesondere die Effizienz steigt, wenn für den Schülertransport Fahrzeuge verwendet werden können, die sowieso vorhanden sind. Zudem könnte die Auslastung im Linienbus auch nach der Hauptverkehrszeit erhöht werden. Ein genauer Betrag kann erst genannt werden, wenn ein konkretes detailliertes Konzept erarbeitet würde. Alleine die Einsparung der jährlichen Fixkosten beträgt pro eingespartes Fahrzeug ca. CHF 35'000.

Die Frage des Schulbeginns beinhaltet neben der Kosteneinsparung beim Schülertransport, wie eingangs erwähnt, auch gesellschafts- und bildungspolitische sowie schul-organisatorische Aspekte, welche insgesamt wiederum bedeutenden Mehrkosten zur Folge haben könnten.

Zu Frage 4: Ja. Derzeit sind die Schüler genau zur Hauptverkehrszeit unterwegs, wenn alle Linienbusse bereits sehr gut besetzt sind. Die zusätzlich einsteigenden Schüler führen zu Kapazitätsengpässen. Ein späterer Schulbeginn würde dem entscheidend entgegenwirken, da nach 8 Uhr im Linienverkehr wesentlich mehr freie Kapazitäten verfügbar sind und die dann aus dem Verkehr genommenen Verstärkerfahrzeuge für zusätzliche Kapazitäten im Schülertransport eingesetzt werden könnten.

Zu Frage 5: Diese Frage ist ohne entsprechende Untersuchung nicht schlüssig zu beantworten. Es ist möglich, dass eine entsprechende Wirkung eintritt.

Auflösung der Stellenleitung für das Textile, Technische, Bildnerische Gestalten und Haushaltskunde

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Rüdisser-Quaderer
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

In Liechtensteins Schulen unterrichten circa 60 Lehrpersonen die Fächer Textiles, Technisches und Bildnerisches Gestalten sowie Haushaltskunde. Diese Fachlehrpersonen wurden durch eine Stellenleitung, also kein Inspektorat, von 30% beim Schulamt vertreten. Diese Stellenleitung wurde gestrichen. Im Vergleich dazu gibt es 35 Sportlehrpersonen auf den Sekundarstufen 1 und 2. Für den Fachunterricht Sport ist eine Inspektoratsstelle von 50 bis 60%, also eine Ersatzanstellung, ausgeschrieben. Immer mehr Betriebe haben Mühe, Lehrlinge zu finden. Technikförderung in den Schulen ist ein grosses Anliegen der liechtensteinischen Wirtschaft. Auch die EU geht davon aus, dass zur Erreichung der innovationspolitischen Ziele in den nächsten Jahren 40% mehr Forscherinnen und Forscher im Bereich Technik benötigt werden. Am 20. Mai, an der Internationalen Musischen Tagung (IMTA) in Schaan, besteht zudem die Möglichkeit, sich selbst davon zu überzeugen, wie eben gerade diese Fachlehrpersonen unsere Kinder anleiten, diese wichtigen und zukunftsorientierten Fächer umzusetzen, und die Kinder für die spätere Wahl ihrer Berufe im technischen, bildnerischen und musischen Bereich fit zu machen. Meine Fragen:

  1. Mit welcher Begründung wird die Stellenleitung für Textiles, Technisches und Bildnerisches Gestalten sowie Haushaltskunde gestrichen?
  2. Wer vertritt die wichtigen Interessen dieser Fachlehrpersonen auf dem Schulamt und wie wird die Qualität sichergestellt und wer beaufsichtigt diese Lehrpersonen?
  3. Wer begleitet und beaufsichtigt die Junglehrpersonen, die wohl eine Lehrbefähigung haben, jedoch von einer erfahrenen Fachperson methodisch und pädagogisch profitieren. Oder kurz zusammengefasst - eine Anspechperson analog dem Fach Sport?
  4. Wie ist die Gewichtung zu bewerten oder mit welchen Kriterien lässt es sich rechtfertigen, dass das Fachgebiet Sport mit 35 Lehrpersonen eine 50-bis-60-Prozent-Inspektoratsstelle hat, hingegen aber die 30-Prozent-Stelle der Stellenleitung, also kein Inspektorat, als Ansprechperson für rund 60 Lehrpersonenen für Textiles, Technisches und Bildnerisches Gestalten sowie Haushaltskunde gestrichen wurde?
  5. Immer mehr Betriebe haben Mühe, Lehrlinge zu finden. Das kann nur verhindert werden, wenn in der Schule die ganzheitliche Bildung von Kopf, Herz und Hand vermittelt wird. Wie soll das funktionieren, wenn niemand mehr für den Erhalt und die Qualität respektive Entwicklung dieser Fächer kämpft beziehungsweise wenn die genannten wichtigen Fächer nicht mindestens gleichbehandelt werden wie zum Beispiel das Fach Sport?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Bei der aufgehobenen Stelle handelt es sich um die Fachstelle für den Bereich Gestalten und Haushaltkunde. Diese 40-Prozent-Stelle beim Schulamt wurde im Zuge der Umsetzung des dritten Massnahmenpakets zur Sanierung des Staatshaushalts ab April 2014 nicht mehr weiter besetzt. Die Personaleinsparungen betrafen auch andere Bereiche des Schulamtes, so etwa den Schulpsychologischen Dienst, die Schulsozialarbeit, die Stipendienstelle und das Inspektorat.

Zu Frage 2: Nach Auslaufen des Vertrags der Stelleninhaberin auf Ende März 2014 werden vom Schulamt über eine Lehrpersonenentlastung im Rahmen von 4 Lektionen (entspricht ca. 14 Stellenprozenten) die wichtigsten Aufgaben, wie Koordination, inhaltliche Ausgestaltung, Lehrplanfragen und Lehrmittelfragen, weiterbearbeitet. Für die inhaltliche Weiterentwicklung des Faches im bisherigen Umfang sind besondere Anstrengungen nötig. Im Anlassfall ist es denkbar, dass Arbeitsgruppen eingesetzt und/oder externe Fachleute berufen werden.

Die Lehrpersonen für Gestalten und Haushaltkunde werden seit dem Jahr 2009 von den Stufeninspektoraten beaufsichtigt. Diese Inspektorate sind in der Lage, den Unterricht zu beurteilen. Die Qualität des Unterrichts kann mit den vorhandenen Mitteln gewährleistet werden.

Zu Frage 3: Grundsätzlich werden neu eintretende Lehrpersonen, egal in welchem Einsatzgebiet sie tätig sind, durch das System der Berufseinführung unterstützt. Dieses beinhaltet auch eine Unterstützung und Beratung durch eine Lehrperson aus demselben Fachbereich (Mentorat).

Es ist geplant, eine geeignete Lehrperson mit einem kleineren Pensum für einen Teil der Aufgaben der bisherigen Fachstellenleiterin einzusetzen, wie dies im Übrigen auch in anderen Fachaufgaben üblich ist, wie z.B. Fremdsprachen, Deutsch als Zweitsprache oder Gesundheitsförderung. Damit kann gewährleistet werden, dass weiterhin eine Fachperson als Ansprechsperson für die Lehrpersonen und als Verbindungsglied zum Schulamt vorhanden ist.

Zu Frage 4: Es ist zu beachten, dass im Fachbereich Sport viele zusätzliche Aufgaben, wie etwa die Leitung der Sportschulkommission einschliesslich Sachbearbeitung, die Führung und Beaufsichtigung des Sportfachpersonals auf der Sekundarstufe, das Haltungsturnen, der Freiwillige Schulsport, die Planung ausserordentlicher Sportveranstaltungen, wie kürzlich in Zusammenhang mit EYOF, die Koordination mit den weiteren Sportgremien und -organisationen im Sportbereich zugeordnet sind.

Zu Frage 5: Es ist völlig unbestritten, dass eine ganzheitliche Bildung im Sinne von «Kopf, Herz und Hand» seit eh und je eine übergeordnet wichtige Zielsetzung des Bildungswesens darstellt. Deshalb ist es mir auch ein Anliegen, dass die Lehrpersonen bestmöglich in ihren Aufgaben unterstützt werden. Auch weiterhin besteht eine Betreuung des Fachbereichs im Zusammenspiel von Lehrpersonen, eine dem Schulamt zugeordnete Fachlehrperson und den Stufenverantwortlichen im Schulamt. Mit den guten Beziehungen auf Amtsebene zu den benachbarten gleich gelagerten Stellen lässt sich so auch weiterhin eine gute Qualität gewährleisten.

Swisslos

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Rüdisser-Quaderer
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Zwischen Liechtenstein und der interkantonalen Landeslotterie, heute Swisslos genannt, besteht seit den späten Sechzigerjahren eine Vereinbarung. Swisslos verpflichtet sich, den Reingewinnanteil, wie ihn die beteiligten Kantone erhalten, auch an Liechtenstein auszubezahlen. Die Einnahmen aus dieser vertraglichen Vereinbarung sind nicht unbeachtlich. Gemäss Finanzgesetz 2014 wird ein Gewinnanteil von CHF 1,89 Mio. veranschlagt. Ich gehe davon aus, dass auch in Liechtenstein - analog zur Schweiz - diese Gelder ausschliesslich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke reserviert sind. In der «NZZ am Sonntag» vom 19. April 2015 war nachzulesen, dass es in den schweizerischen Kantonen unterschiedliche Akteure und Methoden gibt, diese Gelder zu verteilen. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Wie ist die Verteilung in Liechtenstein geregelt?
  2. Wer entscheidet, wann und wohin die Gelder fliessen?
  3. Kommen die Gelder jeweils einer einzigen Organisation oder einem einzigen Projekt zugute oder werden diese auch auf verschiedene Akteure aus unterschiedlichen Bereichen verteilt?
  4. Wer oder welche Organisationen oder Projekte waren die Empfänger dieser Gelder in den letzten fünf Jahren?
  5. Wie hoch waren die jeweiligen Beträge in den letzten fünf Jahren (2005 -2013) die durch Swisslos eingenommen wurden? 

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Fragen 1 bis 4: In Art. 5 des Gesetzes über die Kulturstiftung Liechtenstein ist festgehalten, dass die Kulturstiftung zwei Drittel des Gewinnanteils erhält, um kulturelle Belange zu fördern. Die verbleibenden Einnahmen sind nicht zweckgebunden.

Über die Verwendung des Anteils, welcher der Kulturstiftung zugewiesen wird, entscheidet diese innerhalb ihrer gesetzlichen Vorgaben selbst. Dieser Anteil macht aktuell rund 50% der Einnahmen der Kulturstiftung aus.

Zu Frage 5: Die Gewinnanteile Liechtensteins am Ertrag der Interkantonalen Landeslotterie inklusive der Spielsuchtabgabe betrugen in den Jahren 2008 bis 2014 jeweils zwischen CHF 1.8 und 2.0 Mio.

Sanierung Peter-Kaiser-Platz und Landtagsgebäude

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Frank Konrad
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Der Landtag beschloss im Jahre 1998 einen Verpflichtungskredit für den Bau eines Landtagsgebäudes im Zentrum von Vaduz. Das Projekt wurde mittels eines Wettbewerbes ausgeschrieben, den der Architekt Hansjörg Göritz gewann. Im Februar 2008 erfolgte die offizielle Eröffnung und der Landtag bezog nach vierjähriger Bauzeit am Peter-Kaiser-Platz in Vaduz erstmals ein  eigenes Gebäude. Nach nur sieben Jahren nach der offiziellen Eröffnung sind an Platz und Gebäuden Schäden erkennbar. Entsprechende Sanierungen sind wohl unumgänglich. Meinen Fragen dazu:

  1. Wurden Baumängel in der Garantiefrist festgestellt?
  2. Wurden verdeckte Mängel festgestellt?
  3. Wer ist verantwortlich für die Schäden nach nur sieben Jahren?
  4. Wird eine Sanierung kurzfristig in Betracht gezogen oder wann und wie wird vorgegangen?
  5. Wie hoch werden die Kosten der Sanierung sein und wer wird sie tragen müssen? 

Antwort vom 08. Mai 2015

Im Februar 2008 erfolgte die Eröffnung des Landtagsgebäudes, im Oktober 2009 die Eröffnung des ebenfalls neu erstellten Archiv- und Verwaltungsgebäudes. Zwei Jahre nach Fertiggestellung der in Klinkerstein erstellten Gebäude und der Platzanlage zeigten sich die ersten Probleme an Steinen und Mörtelfugen. Nach ersten Sanierungsversuchen, die zu keinem nachhaltigen Erfolg führten, setzte das Amt für Bau und Infrastruktur im Frühjahr 2014 eine Projektgruppe zur Analyse der Schäden und zur Vorbereitung von Instandsetzungsarbeiten am Peter-Kaiser-Platz, am Landtagsgebäude und am Hortus ein.

In einem ersten Schritt wurden zusammen mit den Versicherungen des Landes die Fristen hinsichtlich Verjährung geklärt und wo noch möglich, entsprechende Abmahnungen ausgesprochen. Von der rechtlichen Seite besteht Einigkeit, dass die Erfolgsaussichten im Falle einer Klage, aufgrund der dokumentierten klaren Bauherrenentscheide, sehr gering sind. 

Die damals zuständige Projektkommission hat sich mehrfach mit der Materialisierung und Ausführung der Gebäude und des Platzes befasst. Auf der Basis der Planungs- und Ausführungsempfehlung des Architekten wurde mehrheitlich der Entscheid für die Materialisierung in Klinker gefällt. Dies im Wissen, dass von Seiten des Fachexperten die zur Ausführung kommende Bauweise als kaum erforscht bezeichnet wurde. Zudem hat der Experte bereits damals ausgeführt, dass die Bauweise zu erhöhten Unterhaltsarbeiten und damit zu erhöhten Unterhaltskosten führen wird.

Nach eingehender Überprüfung bisheriger Planungs-, Ausführungs- und Lieferarbeiten kommt die Expertengruppe zum Schluss, dass ein grosser Teil des heute sichtbaren Schadenbildes dem, gegenüber anderen Materialien, schneller fortscheitenden Alterungssprozess zuzuschreiben ist. Demgegenüber gibt es aber auch Bereiche, bei denen durch Staunässe in Mörtelfugen, durch fehlende Frostbeständigkeit einzelner Klinkersteine oder durch Unzulänglichkeiten beim Einbau der Materialien Schäden entstanden sind, die es zu beheben gilt. 

Nachdem die planungstechnischen Grundlagen zur Durchführung erster Instandsetzungsmassnahmen vorliegen, soll mit den Unternehmen die an der Projektierung und Ausführung beteiligt waren, das detaillierte Vorgehen erörtert werden. Dabei sind die entsprechenden Kosten, Terminpläne sowie die Zuständigkeit und Verantwortlichkeiten zu klären. Aufgrund der vertraglich grösstenteils abgelaufenen Verjährungsfristen und den im Rahmen der Ausführung getätigten Bauherrenentscheide, muss davon ausgegangen, dass der Grossteil der Kosten durch die Bauherrschaft im Rahmen der laufenden erhöhten Unterhaltsarbeiten zu tragen ist. Wo noch möglich, sollen mit einer Kulanzregelung die an Planung, Bau und Materiallieferung beteiligten Unternehmen miteinbezogen werden.  

Es ist nicht notwendig, den Platz und die Gebäude kurzfristig komplett zu sanieren. Vielmehr werden im Rahmen der laufenden Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten in den nächsten 3 – 5 Jahren sukzessiv die wesentlichen Problemstellen behoben. Hinsichtlich der zu erwartenden Instandsetzungs- und Sanierungskosten lassen sich zum heutigen Zeitpunkt keine verbindlichen Angaben machen.

Änderungskündigungen bei der Herbert Ospelt Anstalt

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Aus den liechtensteinischen Medien war zu erfahren, dass den Mitarbeitenden der Tierfutterfabrik Herbert Ospelt Anstalt in Bendern gestern angekündigt wurde, dass sie per 1. Oktober 2015 ihren Lohn in Euro ausbezahlt bekommen. Allerdings zu einem Wechselkurs von CHF 1,15 und nicht zum aktuellen Kurs von CHF 1,05, was faktisch eine Lohnkürzung von 9% bedeutet. Die Mitarbeitenden werden nun eine Änderungskündigung erhalten. Dazu folgende Fragen:

  1. Rund 450 Mitarbeitende der Tierfutterfabrik sind von den Änderungskündigungen betroffen. Welche Massnahmen für Massenentlassungen gibt es und wie werden diese überwacht?
  2. Im ABGB ist vorgesehen, dass der Geldlohn dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten ist, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Welche Verbindlichkeit hat diese Bestimmung und wie wird dies überwacht beziehungsweise kontrolliert?
  3. Mit einem Minimallohn von CHF 3'100 für Ungelernte und CHF 3'500 für Gelernte sind viele Mitarbeiter der Herbert Ospelt Anstalt Niedriglohnbeziehende. Welche Konsequenzen könnte die Lohnkürzung von 9% für das liechtensteinische Sozialsystem haben und wie stellt sich die Regierung zu dieser Höhe des Minimallohns?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Die Frage, welche Massnahmen es für Massenentlassungen gibt und wie diese überwacht werden, kann wie folgt beantwortet werden:

Damit eine Massenentlassung i.S.d. § 1173a Art. 59a ABGB vorliegt, müssen sechs Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Kündigungen, welche
  2. vom Arbeitgeber ausgehen,
  3. in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen und die
  4. ungeachtet der Betriebsgrösse mindestens 20 Arbeitnehmer betreffen,
  5. in einem Betrieb,
  6. innert eines Zeitraumes von 90 Tagen ausgesprochen werden.

Beabsichtigt der Arbeitgeber Kündigungen, die eine Massenentlassung darstellen, dann müssen die Arbeitnehmervertretung unterrichtet und angehört (§ 1173a Art. 59b ABGB) sowie dem Amt für Volkswirtschaft (AVW) die geplante Massenentlassung angezeigt und dem AVW das Ergebnis der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertretung mitgeteilt werden (§ 1173a Art. 59c ABGB). Die Anzeige hat alle Angaben im Sinne von § 1173a Art. 59 b Abs. 2 ABGB sowie alle sonstigen zweckdienlichen Angaben über die geplante Massenentlassung zu enthalten. Eine Abschrift der Anzeige wird der Arbeitnehmervertretung zugestellt.

Das AVW (insbesondere der Liechtensteinische Arbeitsmarktservice) sucht nach Möglichkeiten, die Folgen der geplanten Massenentlassung zu mildern (§ 1173a Art. 59c Abs. 3 ABGB). So werden die Parteien kontaktiert und im Dialog Lösungen für die Folgen der Massenentlassung gesucht. So werden beispielsweise je nach Arbeitsmarktlage und Zahl der Entlassungen Beschäftigungs- und Aktivierungsprogramme im Sinne einer Frühinterventionsstrategie eingeleitet.

Darüber hinaus werden geplante Massenentlassungen, unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige beim AVW wirksam. Diese Frist läuft unabhängig von und neben der Kündigungsfrist und ändert an deren Ablauf nichts. Endigt jedoch die Kündigungsfrist vor dem Ablauf der Dreissigtagesfrist, so verlängert sich das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf dieser Frist.

Zu Frage 2: Nach § 1173a Art. 16 Abs. 1 Satz 1 ABGB ist der Geldlohn dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. In der Konsequenz scheint die Bestimmung § 1173a Art. 16 Abs. 1 Satz 1 ABGB nicht in der Aufzählung über die zwingenden Normen nach § 1173a Art. 112 und 113 ABGB auf (vgl. unabänderlich zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist lediglich Art. 16 Abs. 1 Satz 2 - Anspruch auf eine Lohnabrechnung und Art. 16 Abs. 2 - Verrechnung mit der Gegenforderung). Somit kann durch Gesamtarbeitsvertrag oder Einzelarbeitsvertrag von diesem Grundsatz abgewichen werden. Lohnfragen sind grundsätzlich privatrechtlicher Natur und werden deshalb durch die Vertragspartner kontrolliert und im Konfliktfall durch die Zivilgerichte entschieden.

Zu Frage 3: Die Minimallöhne von 3'100 CHF/Monat für Ungelernte und 3'500 CHF/ Monat für Gelernte sind von den Sozialpartnern in einer Mindestlohnvereinbarung festgelegt worden und gelten nicht nur für die Herbert Ospelt Anstalt sondern auch für andere LIHK-Unternehmen, und zwar im Sinne eines Anti-Dumping-Lohnes, der nicht unterschritten werden darf, und nicht im Sinne eines allgemeinen Einstelllohnes. Die Regierung geht davon aus, dass bei der Festlegung von Löhnen – also auch Minimallöhnen – in einem GAV zwischen den Sozialpartnern Konsens herrscht. Diese Vereinbarungen der Sozialpartner sind seitens der Regierung nicht weiter zu kommentieren.

Bezüglich der Frage nach den Auswirkungen auf die Sozialwerke ist festzuhalten, dass sämtliche Lohnnebenkosten an die Sozialwerke (AHV/IV/FAK; ALV, BPV, etc.) als auch die Lohnsteuer in der Landeswährung also zwingend Schweizer Franken abzuführen sind. Dabei orientiert sich der Wechselkurs nicht an dem vom Arbeitgeber vorgegebenen Wechselkurs von 1.15 CHF/ EUR, sondern am tatsächlichen Wechselkurs.

Aufgrund der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, die auf Rückfrage der Regierung gemäss Angaben der Herbert Ospelt Anstalt Wohnsitz in Liechtenstein haben, geht die Regierung davon aus, dass die negativen Auswirkungen auf die liechtensteinischen Sozialwerke gering sind. Bei einem in Zukunft vielleicht auch wieder einmal schwächeren Schweizer Franken, also im Falle einer Gegenbewegung des Wechselkurses, kann die Massnahme im Übrigen auch das Gegenteil für die Sozialwerke und die betroffenen Arbeitnehmer bewirken. Die Regierung geht davon aus, dass diesfalls nicht wieder auf die ursprüngliche Währung Schweizer Franken umgeschwenkt und diese Vorteile dann auch an die Arbeitnehmer weitergegeben werden.

Transport von Gefahrengütern durch Liechtenstein

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Eugen Nägele
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

In der Nacht auf den 25. April 2015 ist im Kanton Waadt, auf der Strecke zwischen Lausanne und Yverdon, ein Güterzug entgleist. Die Bahnstrecke blieb aufgrund des Unfalls mehrere Tage gesperrt. Es entgleisten Güterwagen, die mit Salzsäure und Schwefelsäure beladen waren. Die Salzsäure konnte abgepumpt werden, 25 Tonnen Schwefelsäure sind ausgelaufen. Im «Tages-Anzeiger» vom 27. April konnte dann Folgendes gelesen werden: Zuerst müsse der Boden gereinigt werden, weil aus einem der umgekippten Güterwagen 25 Tonnen Schwefelsäure ausliefen. Dazu müsse man die Gleise entfernen, den verschmutzten Schotter und die Erde entfernen und danach alles wieder aufbauen. Über die Schäden an der Umwelt können noch keine Angaben gemacht werden. Das Trinkwasser müsse laufend überwacht werden. Die Unfallursache ist noch nicht geklärt. Meine Fragen:  

  1. Welche Gefahrengüter werden mit dem Zug durch Liechtenstein transportiert?
  2. Wie ist Liechtenstein auf einen solchen Unfall, der in der Einleitung geschildert wird, vorbereitet?
  3. Wer würde für einen solchen Unfall haften? Das Transportunternehmen?
  4. Entsprechen die Güterwagons und die Geleise durch Liechtenstein den aktuellen Sicherheitsstandards?
  5. Gibt es beispielsweise für die Gemeinde Schaan einen Evakuationsplan, falls ein schwerwiegender Unfall geschehen würde?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Für die statistische Erfassung werden die betroffenen Gefahrstoffe nach Gefahrgutklassen klassiert und aufgeschlüsselt und nicht als die jeweilig individuellen Stoffe erfasst. In Bezug auf die Gefahrgutklassen liegen die Zahlen aus dem Jahre 2010 vor (Bericht ÖBB Störfallkonzept, Dezember 2011, Strecke Feldkirch - Buchs SG). Danach wurden mit dem Zug durch Liechtenstein transportiert:

  • Gase (Propan etc.)
  • Entzündbare flüssige Stoffe (Benzin etc.)
  • Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe;
    Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden
  • Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe; Organische Peroxide
  • Giftige Stoffe, Ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Radioaktive Stoffe
  • Ätzende Stoffe
  • Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Im Februar 2015 veröffentlichte das Bundesamt für Verkehr (BAV) die aktualisierte netzweite Abschätzung der Risiken für die Bevölkerung beim Transport gefährlicher Güter auf der Bahn (Screening Personenrisiken 2014). Alle berücksichtigten Leitstoffe lagen dabei (Benzin, Propan, Chlor) für den Streckenbereich Sargans bis und mit Bahnhof Buchs im akzeptablen Bereich. Nachdem alle Güter bzw. Gefahrstoffe, welche auf der Schiene durch Liechtenstein transportiert werden, zum Bahnhof Buchs und weiter gelangen, ist der Schluss wohl zulässig, dass dieses Resultat auch auf den Streckenabschnitt Buchs-Feldkirch zutrifft.

Zu Frage 2: Das beschriebene Szenario ist glücklicherweise sehr selten und gemessen an der Streckenlänge der Eisenbahn auf liechtensteinischem Boden ist die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines solchen Ereignisses als äusserst gering einzustufen. Dennoch sind sich die Rettungs- und Hilfsorganisationen, und dabei insbesondere die Feuerwehren, der Thematik bewusst. Im Rahmen der Ausbildungen und der Übungstätigkeiten werden sämtliche Einsatzbereiche abgedeckt. Verständlicherweise jedoch nur selten in der beschriebenen Grössenordnungen.

Tritt ein solcher Unfall dennoch ein, kämen unter anderem die verschiedene Gemeindefeuerwehren und die Chemiewehr, unterstützt durch Einsatzkräfte der ÖBB und Landespolizei, zum Einsatz. Die liechtensteinischen Organisationen würden bei einem solchen Szenario an ihre Grenzen stossen und wären zwingend auf grenzüberschreitende Hilfe angewiesen.

Zu Frage 3: Es haftet derjenige, der den Schaden schuldhaft verursacht hat. Dies muss im jeweiligen Fall durch die Untersuchungsbehörden geklärt werden. Bei Mitverschulden ist eine Haftung mehrerer Verursacher möglich.

Zu Frage 4: Ja. Die Anforderungen an das Rollmaterial und den Bau bzw. Unterhalt einer Eisenbahnanlage und deren Teile erfolgen nach nationalen und internationalen Vorschriften und Sicherheitsstandards. Die Wartung erfolgt nach festgelegten Intervallen und Vorgaben durch befugte Experten.

Zu Frage 5: Ob eine Evakuation durchgeführt wird, ist immer eine situative Entscheidung der Einsatzleitung bezogen auf das Ereignis. Eine vorsorgliche Evakuationsplanung, welche allen möglichen Szenarien und Örtlichkeiten gerecht wird, ist deshalb nahezu unmöglich. In Liechtenstein kam es glücklicherweise noch nie zu einer Grossevakuation. Weil das dazu notwendige Vorgehen auch noch nie in einer Grossübung durchgespielt wurde, fehlen diesbezügliche Erfahrungen.

Alpenrheinprojekt

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Die geplanten Rheinaufweitungen und das Projekt Rhesi - Rhein, Erholung, Sicherheit - basieren auf Langzeitprojektstudien im Rahmen des Entwicklungskonzeptes «Alpenrhein» der rheinangrenzenden Länder Liechtenstein, Vorarlberg und der Kantone Graubünden und St. Gallen. Nach den fundierten Projektstudien der letzten zehn Jahre geht es nun in den besagten Kantonen und Ländern an die Umsetzung der Hochwassersicherheitsprojekte am Rhein - beziehungsweise ist es mindestens auf dem Papier das Ziel. Wie verschiedenen Medienberichten dies- und jenseits des Rheins zu entnehmen ist, ist die Umsetzung des Projekts Rhesi jedoch nicht nur ins Stocken geraten, sondern von den politischen Vertretungen gar nie in mehrheitsfähige Gefilde geführt worden. Meine Fragen an die Regierung sind:

  1. Wie hoch sind die Anteilskosten von 2004 bis 2014, welche das Land Liechtenstein an das Alpenrheinprojekt der Länder Liechtenstein, Vorarlberg sowie der Kantone Graubünden und St. Gallen bisher insgesamt aufwendete?
  2. Wie hoch waren diese Projektstudienkosten  in den letzten zehn Jahren durchschnittlich pro Jahr, die das Land Liechtenstein leistete?
  3. Welche Kosten ergeben sich für Liechtenstein in den nächsten fünf Jahren, die sich aus diesen Projekt- und Umsetzungsplanungen entlang der Rhein- und zugleich Landesgrenze zwischen Balzers und Ruggell für Liechtenstein ergeben?
  4. Werden vom Land Liechtenstein weiterhin jährlich Planungs- und Studienkosten an das Alpenrheinprojekt bezahlt, obwohl keine Umsetzungsprojekte in Betracht gezogen werden? Wenn ja, wie hoch sind diese jährlichen Studien-, Planungs- und Projektkosten?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Im Rahmen der Arbeiten der Internationalen Regierungskommission Alpenrhein IRKA und des von ihr verabschiedeten Entwicklungskonzeptes Alpenrhein laufen verschiedenste Untersuchungen und Projekte in den Themenbereichen Hochwassersicherheit, Gewässerschutz, Ökologie und Energie. Alle Vertragspartner betreffende Projekte werden nach dem IRKA-Kostenverteiler finanziert. Der entsprechende Anteil für Liechtenstein beläuft sich auf 15 Prozent. Die IRKA beschloss, Projekte nur bis zu einem Plafond von jährlich höchstens 650‘000 Franken auszuführen, wobei diese Limite in der Regel merklich unterschritten wird. Andererseits variieren die Kosten je nach Projekten von Jahr zu Jahr erheblich. Der Anteil Liechtensteins für IRKA-Projekte in den elf Jahren 2004 bis 2014 betrug insgesamt 615‘000 Franken. Es ist darauf hinzuweisen, dass andere Projekte, welche nur einzelne Vertragspartner betreffen, auch nur von diesen finanziert werden. Demnach weist Liechtenstein insbesondere zum Projekt «Rhesi» keine direkten finanziellen und sachtechnischen Schnittstellen auf.

Zu Frage 2: Die jährlichen Kosten Liechtensteins an die Projekte der IRKA während den letzten 10 Jahren betrugen durchschnittlich 51‘500, insgesamt also 514‘500 Franken. Für den Zeitraum von 2004 – 2014, also die letzten 11 Jahre, betrugen die jährlichen Kosten für Liechtenstein durchschnittlich 55‘900, insgesamt also 615‘000 Franken.

Zu Frage 3: Die IRKA Projekte benötigen in vielen Fällen eine lange Vorbereitungszeit, weshalb die Finanzplanung im Detail nur für zwei Jahre im Voraus erfolgen kann. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Kosten in den nächsten fünf Jahren im Bereich des langjährigen Durchschnitts bewegen. Sollte Liechtenstein konkrete Projekte aus dem Entwicklungskonzept in Angriff nehmen, welche die anderen Partner nicht betreffen, würden die anfallenden Kosten entsprechend höher ausfallen und müssten separat ausgewiesen werden. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn beschlossen würde, Planungen für Rheinaufweitungen vorzunehmen oder Dammsanierungen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes durchzuführen.

Zu Frage 4: Wie bereits ausgeführt, werden sich die Kosten für die gemeinsamen IRKA-Projekte im bisherigen Rahmen bewegen. Bei sämtlichen bisher getätigten Arbeiten wie auch den künftig geplanten Projekten im Rahmen der IRKA handelt es sich um Grundlagenerhebungen, welche zu einem zeitgemässen Verständnis des Systems Alpenrhein beitragen. Diese Grundlagen werden im Land fortlaufend zur Herleitung der konkreten Vollzugsmassnahmen im Hochwasserschutz, der Siedlungsentwässerung usw. verwendet. Eine eigenständige Erarbeitung dieser Grundlagen würde die fachlichen, finanziellen und personellen Möglichkeiten des Landes übersteigen.

­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­

Zusatzinformationen: Die Frage 1 bezieht sich auf 11 Jahre (2004 bis 2014). Der Durchschnittswert für diese 11 Jahre beträgt 55‘900 Franken.

In Frage 2 (10 Jahre) ist von Gesamtkosten für die Jahre 2005-2014 von CHF 514‘500 auszugehen, Durchschnitt also 51‘500.

Ökologische Landwirtschaft

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wolfgang Marxer
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

  1. Wie viel Geld wird für welche ökologisch Leistung jährlich ausbezahlt?
  2. Welche Kontrollen finden statt, um eine Direktzahlung konkret hinsichtlich der ökologischen Leistung zu überprüfen oder diese überhaupt zu gewährleisten?
  3. Wie wird die ökologische Bedeutung oder Funktion von Ökoflächen draussen im Feld definiert und festgelegt?
  4. Welche mittel- bis langfristigen ökologischen Ziele werden für die Festlegung und die Bewirtschaftung von Ökoflächen festgelegt?
  5. Wie wird ein langfristiges Monitoring oder eine andere Art von Überprüfung der Zielerreichung durchgeführt, um die ökologischen Wirkungen von Ökoflächen zu überprüfen?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Im Jahr 2014 wurden in der Kategorie ökologische Leistungen insgesamt knapp CHF 5,2 Millionen Fördergelder ausbezahlt. Davon entfielen rund CHF 2,23 Millionen auf gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsarten wie die Bewirtschaftung nach den Richtlinien des ökologischen Leistungsnachweises oder den Richtlinien des biologischen Landbaus. Naturnahe Lebensräume wie extensiv oder wenig intensiv genutzte Wiesen und Obstbäume wurden mit rund CHF 1,6 Millionen gefördert. Zudem wurden die tiergerechte Betriebsführung mit CHF 920‘000, die bodenschonende Bewirtschaftung mit CHF 380‘000 und der extensive Ackerbau mit CHF 50‘000 subventioniert.

Zu Frage 2: Es finden in unterschiedlichen Intervallen Kontrollen durch die Gemeinde-kontrolleure, den Kontrolldienst KUT für umweltschonende und tierfreundliche Qualitätsproduktion und die bio.inspecta AG statt. Bei diesen Kontrollen wird die Einhaltung der gemäss Verordnung festgelegten Bedingungen und Auflagen überprüft. Hinsichtlich der ökologischen Wirksamkeit sind dies insbesondere die Aspekte Mähtermine, Beweidung, Düngung, Einsatz Pflanzenschutzmittel und besondere Bewirtschaftungsvorgaben.

Zu Frage 3: Unter Ökoflächen fallen insbesondere extensiv genutzte Wiesen. Eine detaillierte Betrachtung der ökologischen Bedeutung oder Funktion jeder einzelnen Vertragsfläche wäre fachlich, administrativ und personell sehr aufwändig und wird nicht vorgenommen. Die Anträge von Landwirten für Ökoflächen werden deshalb nach folgenden einfachen Prinzipien bewertet: Flächen in Bauzonen und Lagerplätze werden nicht berücksichtigt. Hingegen wird versucht die Bewirtschaftungsverträge für die einzelnen Parzellen fortlaufend zu erneuern. Dieser Ansatz geht davon aus, dass mit länger dauernder extensiver Bewirtschaftung die Nährstoffvorräte im Boden abnehmen und sich damit über die Zeit eine ökologisch wertvollere Vegetation einstellt.

Zu Frage 4: Um dem in den vergangenen Jahrzehnten eingetretenen Naturraumverlust entgegenzuwirken ist die Landwirtschaft ein unentbehrlicher Partner. Mit der Einführung von ökologischen Leistungen sollte insbesondere auch die Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume gefördert werden. Die ökologischen Ziele liegen einerseits in der Schaffung einer ökologisch wertvolleren Vegetation durch Erhöhung der extensiv bewirtschafteten Flächen, in der Vernetzung naturnaher Strukturen und der Förderung der Trittsteinfunktion extensiver Flächen.

In den 1990er Jahren lag der Anteil an extensiv genutzten Flächen im Talraum bei 2-3 Prozent. Eine Studie des nationalen Forschungsprogrammes schlug einen Anteil von 10-15 Prozent vor, was zumindest in quantitativer Hinsicht als Zielwert diente. Heute liegen wir bei etwa 16% der Landwirtschaftsfläche (ohne Berücksichtigung der Magerwiesen). Das quantitative Ziel konnte somit erreicht werden. Jedoch treten heute qualitative Aspekte vermehrt in den Vordergrund.

Hinsichtlich der räumlichen Verteilung wurden extensive Flächen gezielt entlang von Gewässern angelegt, um einerseits dem potenziellen Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln entgegenzuwirken, und andererseits die Bedeutung der Gewässer und Gewässerrandflächen als wichtige ökologische Vernetzungselemente zu fördern.

Zu Frage 5: In den Jahren 1998 bis 2003 wurde von der Botanisch-Zoologischen Gesellschaft Liechtenstein-Sargans-Werdenberg eine umfangreiche Erfolgskontrolle zur Wirkung der ökologischen Ausgleichsflächen durchgeführt. Die Ergebnisse zeigten, dass die Massnahmen in die richtige Richtung gehen, aber qualitativ aufgewertet und gezielt verdichtet werden sollen, um bezüglich Biodiversität nachhaltig zu sein. Eine entsprechende Anpassung und Weiterentwicklung des Fördersystems wird nach der Agrardebatte, in welcher die wichtigen Weichenstellungen für die Landwirtschaft getroffen werden sollen, durchgeführt werden.

Wohnbaugenossenschaft Liechtenstein

06. Mai 2015
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Im Wohnbauförderungsgesetz (WBFG) vom 30. Juni 1977 ist die Förderung der gemeinnützigen Wohnbautätigkeiten der Gemeinden gesetzlich verankert. Bis am 15. Mai 2014 gab es keinen Anwendungsfall dazu, auch fehlt die entsprechende Verordnung. Die Gemeinde Vaduz als Mitglied der Wohnbaugenossenschaft Liechtenstein kündigte am 15. Mai 2014 mit einem Schreiben an die Regierung die Absicht an, einen Antrag auf Förderung eines zinslosen Darlehens für die förderungsberechtigten Genossenschaftsmitglieder stellen zu wollen. Um diesen Antrag formell korrekt einreichen zu können, bat die Gemeinde Vaduz die Regierung, die Vorschriften über das Verfahren zu erlassen, auch wurde darauf hingewiesen, dass die Mietkaufverpflichtungen und die darauf basierenden Musterverträge von der Regierung zu erarbeiten sind. Meine Fragen:

  1. Wurden die Vorschriften über das Verfahren schon erlassen und die Musterverträge ausgearbeitet? Wenn nicht, weshalb nicht und bis wann kann damit gerechet werden?
  2. Wann soll die Gemeinde Vaduz den förmlichen Antrag auf Förderung einreichen und wie lange braucht die Regierung voraussichtlich für die Beantwortung des Antrages?
  3. Wie stuft die Regierung die Bestrebungen der Wohnbaugenossenschaft Liechtenstein ein, gemeinnützige/genossenschaftliche Wohnungen auf Basis einer Kostenmiete zur Verfügung zu stellen?
  4. Unterstützt die Regierung die Bestrebungen der Wohnbaugenossenschaft Liechtenstein aktiv? Wenn ja, wie?

Antwort vom 08. Mai 2015

Die Regierung unterstützt und begrüsst ganz grundsätzlich die Bestrebungen der Wohnbaugenossenschaft, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Der gemeinnützige Wohnungsbau stellt eine sinnvolle Ergänzung zu den bestehenden Wohnformen dar. Die Regierung bekennt sich auf der Basis des Wohnbauförderungsgesetzes auch dazu, Wohneigentum in Liechtenstein zu fördern.

Das geltende Gesetz sieht allerdings vor, dass Fördermittel für die gemeinnützige Wohnbautätigkeit an liechtensteinische Gemeinden oder an die von ihnen gebildeten gemeinnützigen Rechtsträger gewährt werden. Für die Förderung der Genossenschaft fehlt somit die gesetzliche Basis.

Dies wurde der Wohnbaugenossenschaft Liechtenstein bereits anlässlich der gemeinsamen Sitzung vom August 2014 mitgeteilt. Zudem wurde auch bereits an diesem Gespräch aufgezeigt, dass die Regierung es derzeit nicht als zielführend erachtet, Vorschriften dazu zu erlassen oder Musterverträge zu erarbeiten.

Vielmehr ist geplant, das Thema grundsätzlich anzugehen und das bestehende Wohnbauförderungsgesetz zu überarbeiten und den heutigen Gegebenheiten anzupassen.

Eine entsprechende Vernehmlassung soll Anfang kommenden Jahres durchgeführt werden.

Lohn von AHV Rentnern beitragspflichtig

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

In der anstehenden AHV-Revision schlägt die Regierung vor, die Löhne von Rentnern der AHV zu unterstellen, was bislang nicht der Fall war. Ich habe in diesem Zusammenhang folgende Fragen an die Regierung:

  1. Auf welchen Betrag summierten sich die Einkommen von AHV-Rentnern in den Jahren 2011 bis 2014?
  2. Welcher Beitrag ist der AHV durch die Nicht-Beitragspflicht dieser Einkommen verloren gegangen?
  3. Wie vielen Prozenten entspricht dies im Verhältnis zu den jährlichen AHV Einnahmen?
  4. Wäre es nach Ansicht der Regierung nicht sinnvoller, die Attraktivität von Rentnern und Rentnerinnen für den Arbeitsmarkt zu erhalten, indem die Rentnereinkommen nicht der AHV unterstellt würden?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Die in der Frage gestellten Zahlen zu den jeweiligen Jahren liegen in dieser Form nicht vor. Das Ministerium für Gesellschaft hat aber für die Erarbeitung des Vernehmlassungsberichts zur AHV-Revision Abklärungen vorgenommen. Hierzu gehört auch die Ableitung der Einkommen von Personen im Rentenalter mit Wohnsitz Liechtenstein aus den Steuerdaten 2012 für das Steuerjahr 2011. Diese Abschätzung führt zu einer Summe von CHF 62 Mio.

Zu Frage 2: Der Beitrag, der sich im betrachteten Jahr durch die lebenslange Beitragspflicht ergeben würde, berechnet sich aus der Multiplikation der massgeblichen Erwerbssumme von CHF 62 Mio. mit dem Beitragssatz von 7.8 Prozent. Dies entspricht im Jahr 2012 somit CHF 4,8 Mio.

Zu Frage 3: Im Jahr 2011 beliefen sich die Einnahmen der AHV durch Beitragsleistungen gemäss Geschäftsbericht auf CHF 201.87 Mio. Damit entsprechen die Einnahmen durch eine allfällige Beitragspflicht für Einkommen der Rentner 2,4 Prozent der Beitragsleistungen.

Zu Frage 4: Die Befreiung der Beitragspflicht für Einkommen von Rentnern trägt keinen sehr grossen Beitrag zur finanziellen Sicherung der AHV bei. Sie ist jedoch eines von mehreren Elementen, welche hierzu beitragen. Damit können andere Massnahmen milder ausgestaltet werden. Weiter ist es nach Ansicht der Regierung fraglich, wieso Einkommen, die nach Erreichung des Rentenalters erzielt werden – und das sind in vielen Fällen eher höhere Einkommen – von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Diese Ungerechtigkeit wird seit Jahren kritisiert, insbesondere weil es diese Befreiung in der Schweiz nicht gibt.

Ob die Befreiung der Beitragspflicht im Rentenalter massgeblich zur Attraktivität von Rentnern und Rentnerinnen im Arbeitsmarkt beiträgt, darf hinterfragt werden.

Die Abschaffung der Ungleichbehandlung von Einkommen vor und nach dem Renteneintrittsalter ist also gegen eine etwas geringere Attraktivität von Rentnern auf dem Arbeitsmarkt abzuwägen. Der Landtag wird sich mit dieser Frage befassen, wenn er die AHV-Revision behandelt. Nach aktuellem Kenntnisstand wird dies im Oktober dieses Jahres der Fall sein.

FMA

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Und zwar konnte nachgelesen werden vor Kurzem, und zwar am 30. April 2015: Da hat die FMA an einer Medienkonferenz verlauten lassen, dass im vergangenen Jahr insgesamt 24 Strafanzeigen eingereicht wurden. Ich habe in diesem Zusammenhang folgende Fragen an die Regierung:

  1. Wie viele Strafanzeigen hat die FMA jährlich seit 2008 gemacht?
  2. In wie vielen Fällen wurde ein Verfahren gegen die verzeigten Personen eröffnet?
  3. In wie vielen Fällen wurden Geldstrafen in welcher Höhe verhängt?
  4. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung der angezeigten Personen oder Finanzintermediäre?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Die FMA hat seit dem Jahr 2008 insgesamt 209 Strafanzeigen eingereicht. Anlass zu Strafanzeigen haben unter anderem Verdachtsfälle auf Anlagebetrug, Verletzung der Eigenmittelvorschriften und von Anlagerichtlinien, Erteilung falscher Auskünfte, Verstösse gegen das Sorgfaltspflichtgesetz oder Tätigkeiten als Finanzdienstleister ohne erforderliche Bewilligung gegeben.

Den Grossteil der Fälle betrafen jedoch Vergehen der Arbeitgeber gegen das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge wegen Verletzung der Meldepflicht sowie wegen verspäteter Überweisung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Hierbei geht es um das Funktionieren der betrieblichen Personalvorsorge und den Schutz der Arbeitnehmer.

zu den Fragen 2, 3 und 4: Die weitere Behandlung der Strafanzeigen ist Sache der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. Es ist davon auszugehen, dass in allen Fällen Vorerhebungen geführt wurden. Es gibt zahlreiche Arten der Erledigung wie Verurteilung, Einstellung, Abbruch, Diversion, usw. Eine Erhebung wäre für die Behörden mit einem sehr hohen Aufwand verbunden, da in jedem Einzelfall die Tagebücher der Staatsanwaltschaft bzw. Gerichtsakten ausgehoben und durchgesehen werden müssten.

Ärztemangel in Liechtenstein

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Im Zusammenhang mit der Revision des Krankenversicherungsgesetzes wird des Öfteren ein sich abzeichnender Ärztemangel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung skizziert. Um solche Aussagen besser einordnen zu können, bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Hausärzte sind zur Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen?
  2. Wie viele Spezialärzte sind zur Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen?
  3. Wie viele Hausärzte sind auf der Warteliste, um über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abrechnen zu können?
  4. Wie viele Spezialärzte sind auf der Warteliste, um über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abrechnen zu können?
  5. Sollte die Regierung anhand der Antworten auf die Fragen 3 und 4 zur Ansicht gelangen, dass in Liechtenstein ein Ärztemangel besteht, hat sich die Regierung schon überlegt ein Stelleninserat in Deutschland und Österreich zu publizieren?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Zunächst ist anzumerken, dass es die Bezeichnung „Hausarzt“ weder in unserer Gesetzgebung noch in der Bedarfsplanung gibt. Prinzipiell zählen Ärzte der Fachgruppen Innere Medizin sowie Allgemeinmedizin zu den sogenannten Grundversorgern. In diesen Bereichen sind aktuell 37 Personen zur Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen, 2 davon praktizieren in der Schweiz. Allerdings ist festzuhalten, dass nicht alle  diese Personen zu 100% tätig sind bzw. sie zum Teil keine Grundversorgerleistungen erbringen, weil sie etwa als Fachspezialisten arbeiten oder sich der Alternativmedizin widmen.  

Zu Frage 2: Ausserhalb der Fachgruppen Innere Medizin und Allgemeinmedizin sind insgesamt 43 sogenannte Spezialärzte zur Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen, wobei einige dieser Spezialisten in der Schweizer Grenzregion praktizieren. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 festgehalten wurde, sind auch die Grundversorger teilweise als Fachspezialisten tätig. 

Zu Frage 3: Nach den Angaben der Ärztekammer sind derzeit 28 Ärzte auf der Warteliste, welche sich in der Hausarztmedizin betätigen möchten (Allgemeinmedizin, Innere Medizin). Wer von diesen Personen auch tatsächlich bereit wäre, sich in Liechtenstein niederzulassen bzw. ob  alle die Kriterien für eine Grundversorgerstelle erfüllen, wäre im Einzelfall noch zu prüfen.

Zu Frage 4: Es befinden sich laut Aussage der Ärztekammer aktuell 65 Ärzte auf der Warteliste für eine Fachgruppe ausserhalb der ambulanten Grundversorgung.

Zu Frage 5: Das Krankenversicherungsgesetz sieht vor, dass für die Besetzung von freien OKP-Stellen die Tarifpartner, also der Kassenverband und die Ärztekammer, gemeinsam zuständig sind. Insofern obliegt ihnen auch der Rekrutierungsprozess. Die Tarifpartner gehen derzeit so vor, dass sie Stellen auf ihren Webseiten ausschreiben und darüber hinaus alle Personen auf der Warteliste persönlich kontaktieren. 

Die Regierung und die Tarifpartner sind sich darin einig, dass die Bedarfsplanung gesamthaft überarbeitet werden muss, damit Teilzeitstellen, insbesondere auch eine Altersteilzeit, Berücksichtigung finden und ausserdem eine bessere Trennung des Grundversorgungsauftrages sowie der Fachspezialitäten erfolgt.

Revision des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Beim Kapitalbezug aus der zweiten Säule besteht das Risiko, dass der aufgezehrte Kapitalbezug früher oder später zum Bezug von zusätzlichen Ergänzungsleistungen führt. Um das Risiko von zusätzlich benötigten Ergänzungsleistungen aufzuzeigen, soll das folgende Beispiel anhand von drei Varianten berechnet werden. Im Beispiel handelt es sich eine alleinstehende und zu Hause wohnende Person mit maximaler AHV-Rente von CHF 2'320 monatlich und einem Wohnungsmietzins von CHF 1'100 pro Monat inklusive Nebenkosten und einem Vermögen von CHF 20'000. Das Sparkapital beträgt CHF 100'000, und der Umwandlungssatz wird mit 6,8% angenommen. 

  1. Wie hoch sind die gesamten Ergänzungsleistungen innerhalb von 20 Jahren, wenn die Person eine Pension aus der zweiten Säule von CHF 6'800 pro Jahr bezieht?
  2. Wie hoch sind die gesamten Ergänzungsleistungen innerhalb von 20 Jahren, wenn die Person das Sparkapital im Umfang von CHF 100'000 als Kapitalbezug bezieht und jährlich ebenfalls einen Betrag  von CHF 6'800 verbraucht.
  3. Wie hoch sind die gesamten Ergänzungsleistungen innerhalb von 20 Jahren, wenn die Person das Sparkapital im Umfang von CHF 100'000 als Kapitalbezug bezieht und jährlich einen Betrag von CHF 10'000 verbraucht?
  4. Wer muss die zusätzlich bezogenen Ergänzungsleistungen gemäss den Antworten auf die Fragen 2 und 3 bezahlen?
  5. Ist die Regierung anhand der Antworten auf die ersten drei Fragen nicht auch der Ansicht, dass das System dazu motiviert, das Kapitel zu beziehen und möglichst rasch aufzubrauchen?

Antwort vom 08. Mai 2015

Vorweg ist festzuhalten, dass der in der Fragestellung beschriebene Sachverhalt ein gezielt gewähltes Beispiel darstellt, welches die gewünschte Antwort mit sich bringen soll. Dies wird durch die Fragestellung 1 deutlich. Die Fragestellung unterstellt einen generellen missbräuchlichen Vermögensverzehr mit dem Ziel, Ergänzungsleistungen zu beziehen. Diese Annahme wird seitens der Regierung klar bestritten. Die Zweckumschreibung des Bezugs von Ergänzungsleistungen bezieht sich nicht nur auf den Bezug des Kapitals, sondern der Anspruch kann auch entstehen, wenn Renten kein ausreichendes Mindesteinkommen sichern. Insofern ist nicht auszuschliessen, dass bei einem Verbot des Kapitalbezugs nicht dann doch Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, weil die Renten nicht ausreichen.

Der Beantwortung der Fragen ist ausserdem vorauszuschicken, dass seitens des Fragestellers angenommen wird, die Gesetzeslage (z.B. Teuerungsanpassungen) und die volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. Miete) würden sich in den nächsten 20 Jahren nicht ändern. Die Beispielwahl des Fragestellers ist auch dahingehend als hypothetisch anzusehen, als dass keine Zinseinnahmen miteinberechnet werden. Die Anlagemöglichkeit des gesamten Alterskapitals bildet aber einen wesentlichen von mehreren möglichen Gründen für einen Versicherten, das Altersguthaben als Kapital zu beziehen. Zudem ist festzuhalten, dass der angenommene Umwandlungssatz von 6.8% zu hoch angesetzt ist. Der heutige durchschnittliche Umwandlungssatz ist deutlich tiefer (6.2% im Jahr 2013) und wird in Zukunft tendenziell weiter sinken.

Zur Beantwortung der einzelnen Fragen:

Zu Frage 1: Wenn in diesem Beispiel als 1. Variante die Pension der 2. Säule von CHF 6'800 pro Jahr bezogen wird, so ergibt sich kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Es besteht nach der Methode der EL-Berechnung ein geringer Einnahmenüberschuss. Bei unveränderten, hypothetischen Verhältnissen werden in diesem Beispiel also über 20 Jahre keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass in einem einzelnen Jahr teilweise zusätzliche Kosten über die EL vergütet werden können.

Zu Frage 2: Wenn in diesem Beispiel als 2. Variante anstelle einer jährlichen Pension von CHF 6'800 das Kapital von CHF 100'000 bezogen und in der Folge ein Betrag von 6'800 jährlich verbraucht und der Zins auf das Kapital unberücksichtigt bleibt, so ist in den ersten drei Jahren das Kapital zu hoch für einen EL-Anspruch. Es ergibt sich lediglich ab dem vierten Jahr ein EL-Anspruch, der mit sinkendem Kapital jährlich zunimmt. Auf diese Weise ergibt sich ein Betrag an EL von gerundet CHF 77'000 im Total während 20 Jahren. Bei dieser Berechnung wird wiederum die Verzinsung des bezogenen Kapitals ausser Acht gelassen, was nicht der Realität entspricht.

Zu Frage 3: Wenn in diesem Beispiel als 3. Variante wiederum das Kapital von CHF 100'000 bezogen und in der Folge ein höherer Betrag von CHF 10'000 jährlich verbraucht wird, und wiederum der Zins auf das Kapital nicht berücksichtigt wird, so ist in den ersten beiden Jahren das Kapital zu hoch für einen EL-Anspruch. Es entsteht ab dem dritten Jahr ein EL-Anspruch, der dann mit sinkendem Kapital jährlich zunimmt. Es ergibt sich ein Betrag an EL von gerundet CHF 94'000 im Total während 20 Jahren. Auf diese Variante hat der Umwandlungssatz keinen Einfluss.

Zu Frage 4: Sollte es in Einzelfällen Missbrauch geben, dann muss der Missbrauch bei der Wurzel gepackt und die Voraussetzungen des Anspruchs auf EL-Leistungen genau geprüft werden. Erst nach dieser Prüfung sind EL-Leistungen auszurichten. Ergänzungsleistungen werden gemäss Gesetz zu je 50% vom Land und von den Gemeinden getragen. Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge werden zu dem Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine nach der Lebenserwartung des Berechtigten entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Zu Frage 5: Ein System wie die Altersvorsorge soll selbstverständlich keinen Anreiz zum Missbrauch schaffen. Es ist aber dennoch kaum zu verhindern, dass in Einzelfällen Missbräuche vorkommen. Auch in diesem Bereich gibt es «schwarze Schafe». Der missbräuchliche Bezug von Ergänzungsleistungen ist aber nicht nachweislich vor allem auf den Kapitalbezug aus der 2. Säule zurückzuführen. Es ist auch möglich, beim Rentenbezug durch unverantwortlichen Rentenverzehr missbräuchlich an EL-Leistungen zu kommen. Es ist generell davon auszugehen, dass der Versicherte, bevor er die Altersleistung in Kapitalform bezieht, prüfen muss, wie er mit dem Kapital haushälterisch umgeht und ob es ihm mehr bringt, das Kapital zinsbringend anzulegen oder anderweitig zu investieren. Weil aktuell kaum Einzelfälle von Missbräuchen der Ergänzungsleistungen durch Kapitalbezug bekannt sind, ist davon auszugehen, dass in der Realität die Versicherten diese Eigenverantwortung grossmehrheitlich wahrnehmen.

Die vertiefte Diskussion darüber, ob die über Jahrzehnte bewährte Eigenverantwortung beibehalten werden soll oder ob ein restriktiverer Ansatz beim Kapitalbezug der 2. Säule eingeschlagen werden soll, kann aber nicht im Rahmen dieser Kleinen Anfrage erfolgen, sondern wird bei der Behandlung der BPVG-Novelle zu führen sein.

Die steigende Anzahl von Ergänzungsleistungsbezügern im Rentenalter kann unter anderem auch damit erklärt werden, dass es aufgrund der demographischen Entwicklung immer mehr ältere Personen gibt. Ausserdem erreichen immer mehr Menschen ein so hohes Alter, dass bei Fehlen entsprechender familiärer Möglichkeiten ein Heimaufenthalt nötig wird. Diesbezüglich muss ausserdem berücksichtigt werden, dass neben der Anzahl der Heimbewohner auch die Kosten für einen solchen Aufenthalt tendenziell steigen. Der Anstieg der Ergänzungsleistungsbezüger lässt sich deshalb wohl nicht direkt und keinesfalls ausschliesslich mit dem Bezug einer Kapitalleistung aus der betrieblichen Vorsorge erklären. Solange nicht nachgewiesen ist, dass der Kapitalbezug aus der 2. Säule der einzige oder Haupt-Grund für die steigende Anzahl der EL-Bezüger und der zunehmenden Ergänzungsleistungen ist, sollte der Staat nicht alle Bezüger von Kapitalabfindungen unter Generalverdacht stellen und damit in die Eigenverantwortung der Versicherten eingreifen. Da die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vielfach freiwillig deutlich mehr Beiträge als gesetzlich vorgeschrieben aufbringen, würde eine Einschränkung des Kapitalbezuges ein schwerwiegender Eingriff darstellen. Im Weiteren verweist die Regierung auf den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des BPVG.

Wildtiermanagement

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Durch die Neuzuzüger beziehungsweise Rückkehrer im Tierreich wie Luchs, Bär, Wolf oder Biber entstehen dem Staat beträchtliche Kosten. Soweit bekannt, leben Luchs und Biber seit einiger Zeit wieder bei uns. Der Wolf könnte schon bald hierzulande wieder aufkreuzen. Im Zusammenhang mit Wildtieren ist heutzutage von Management die Rede. Es scheint deshalb an der Zeit, ein paar wirtschaftlich Fragen zum Wildtiermanagement zu stellen.

  1. Wie viel kostet das Wildtiermanagement den Staat Liechtenstein und werden die Kosten nach Tierart aufgeschlüsselt?
  2. Wie viel Geld wendet der Staat jährlich für das Management des wieder heimisch gewordenen Luchses auf?
  3. Was den Biber betrifft, gehen meine Fragen etwas weiter zurück. Bereits vor Jahren hiess es, dass eine beim damaligen Amt für Wald, Natur und Landschaft tätige Person für den Biber zuständig war. Es wurde gesagt, dass es sich dabei um eine 50-Prozent-Stelle handelte.
  4. Gab oder gibt es tatsächlich eine Person, die speziell beziehungsweise schwerpunktmässig für den Biber zuständig war oder ist?
  5. Seit wann verursacht der Biber Personal- und andere Kosten in der Landesverwaltung - vermutlich vor allem beim Amt für Umwelt - und wie hoch sind diese Kosten?
  6. Wie hoch werden die Schäden beziehungsweise Kosten, die der Biber bis heute durch seine Aktivitäten (Grabungen, Baumfällungen etc.) verursacht hat, beziffert?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Das Wildtiermanagement beinhaltet zum einen die jagdbaren Arten gemäss Jagdgesetz. In erster Linie geht es hier um die Regulierung der Bestände von Reh, Rothirsch, Gämse, Steinbock und Murmeltier sowie seit jüngster Zeit das Wildschwein, das ein grosses Schadenpotential mit sich bringt oder Bisam und Waschbär, die sich invasiv ausbreiten.

Auf der anderen Seite steht das Management der ungleich zahlreicheren nichtjagdbaren Arten, die dem Naturschutzgesetz unterstehen. Hier geht es bei Management vorrangig um den Schutz dieser Tiere und deren Lebensräume.  

Eine Aufschlüsselung der Kosten auf die einzelnen Arten ist nicht möglich. Was sich einigermassen genau beziffern lässt ist der personelle Aufwand, den das Land Liechtenstein im Bereichen Naturschutz und Jagd betreibt. Auf der Jagdseite ist dies ein Hauptberuflicher (100 Stellenprozent) Wildhüter, dessen Hauptaufgabe in der Bestandsermittlung der jagdbaren Arten besteht. Zusätzlich werden ca. 15 Stellenprozente für die Jagdplanung durch den zuständigen Abteilungsleiter und noch einmal ca. 15 Stellenprozente für administrative Tätigkeiten aufgewendet. Im Bereich Naturschutz, welcher sich auf die zahlreicheren nicht jagdbaren Arten bezieht, belaufen sich die Aufwendungen auf ca. 80 Stellenprozente, wobei sich diese im Verhältnis 3:1 auf den Sachbearbeiter bzw. auf den Abteilungsleiter verteilen.

Zu Frage 2: Der Luchs ist mittlerweile seit etwa 7 Jahren wieder in Liechtenstein sesshaft. Das für die Grossraubtiere zuständige Amt für Umwelt hat inzwischen ein Konzept für den Umgang mit dem Luchs erarbeitet. Dieses befindet sich derzeit noch im Entwurfsstadium, da für den praktischen Vollzug erst noch gesetzliche Grundlagen geschaffen werden müssen. Diese sind derzeit in der Vernehmlassung und sollten im kommenden Herbst vom Landtag behandelt werden können. Die Kosten für die Erstellung dieses Konzepts beliefen sich bisher auf knapp CHF 10‘000. Weitere CHF 15‘000 sind im Jahr 2014 für ein Monitoringkonzept «Grossraubtiere» aufgelaufen. Die Beobachtung des Luchses und künftig auch des Wolfes ist zwingend erforderlich, um diese zwei Arten in enger Zusammenarbeit mit unseren Nachbarn betreuen zu können. Für dieses Monitoring ist in nächster Zeit die Anschaffung von ca. 25 Fotofallen erforderlich, was noch einmal Kosten in Höhe von ca. CHF 15‘000 verursachen wird. Die künftige Betreuung der Fallen erfolgt zur Gänze mit dem heutigen Personalbestand.      

Nachdem der Luchs bis heute ausschliesslich auf Wildtiere Beute gemacht hat, sind noch keine Schadenersatzforderungen an den Staat herangetragen worden. In Zukunft ist jedoch nicht auszuschliessen, dass von Grossraubtieren auch Nutztiere gerissen werden. Für diese Fälle ist eine Entschädigung vorgesehen, die jährlichen Aufwendungen hierfür dürften sich in einem 4-stelligen Frankenbereich bewegen.   

Zu Frage 3: Nein, es gab und gibt keine Person, die sich schwerpunktmässig mit dem Biber befasst. Das Bibermanagement ist thematisch im Amt für Umwelt (früher Amt für Wald, Natur und Landschaft) angesiedelt und wird dort im Fachbereich Natur und Landschaft von einem Biologen fachlich betreut. Dieser arbeitet selbstverständlich amtsintern eng mit dem ebenfalls stark von Biber tangierten Fachbereich Landwirtschaft zusammen. Eine intensive Zusammenarbeit ergibt sich in gleicher Weise auch mit anderen Amtsstellen oder Biberexperten im In- und Ausland.  

Neben dem Biber gibt es in Liechtenstein noch ein Vielzahl anderer Wildtiere, die ebenfalls im Fokus des Amtes für Umwelt bzw. des oben erwähnten Sachbearbeiters stehen. Um die ebenso berechtigten Anliegen des Schutzes der übrigen Fauna oder Flora nicht zu vernachlässigen, ist es weder heute noch künftig möglich, dem Biber ein überproportionales Mass an Aufmerksamkeit zu schenken.

Zu Frage 4: Wieviel personelle Ressourcen der Biber in der Verwaltung binden wird, lässt sich erst abschätzen, wenn bekannt ist, mit welcher Populationsgrösse man auf lange Sicht bei uns rechnen muss. Es liegt in der Natur der Sache, dass hohe Tierbestände einen grösseren Betreuungsaufwand generieren, als vergleichsweise kleine. Bisher wurde der Biber mit dem bestehenden Personalbestand der Landesverwaltung betreut, was aus Sicht der Regierung auch so bleiben soll.   

Zu Frage 5: Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden gesamthaft ca. CHF 450‘000 für die Sanierung von Biberschäden an Hochwasserschutzdämmen aufgewendet. Wenn man davon ausgeht, dass sämtliche Hochwasserschutzanlagen mit technischen Massnahmen bibersicher gemacht werden, müssen in den kommenden Jahren hierfür zwischen 5 und 8 Mio. Franken aufgewendet werden. Die Schäden an anderer Infrastruktur (z.B. durch Unterhöhlung von Strassen und Wegen) oder an landwirtschaftlichen Kulturen oder Gehölzen dürften bis anhin im Bereich von CHF 20‘000 liegen. Mit welcher Schadenssumme hier auf lange Sicht zu rechnen ist, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht verlässlich abschätzen.   

Umfahrungsstrasse in Schaan

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Der aktuelle Landesrichtplan enthält mehrere sogenannte Umfahrungsstrassen. Unter anderem auch in Schaan, wo Raumbedarf für eine Ersatzstrasse als Verlängerung des Industriezubringers durch das Schaaner Riet freigehalten wird. Die Schaaner Bevölkerung hat sich per Abstimmung zweimal gegen eine Umfahrung ausgesprochen, und beim Bau des Industriezubringers wurde betont, dass es nicht Absicht sei, die Strasse weiterzuführen, sodass sie zur Umfahrungsstrasse wird. Klar ist, dass die kommunale Richtplanung in der Planungsautonomie der Gemeinden liegt und dadurch in den Landesrichtplan fliesst. Eine umfassende Zweckmässigkeitsprüfung liegt nicht in der Kompetenz des Landes. Die Regierung beruft sich auf das Mobilitätskonzept «Mobiles Liechtenstein 2015», indem  ergänzende Strasseninfrastrukturmassnahmen definiert und im Landesrichtplan sowie in den Gemeinderichtplänen unter anderem Korridore reserviert werden. Dennoch stellen sich dazu folgende Fragen:

  1. Wie steht die Regierung zur Weiterführung des Industriezubringers gemäss Landesrichtplan als Umfahrungsstrasse?
  2. Sind diese Ersatzstrassen vereinbar mit dem Agglomerationsprogramm Werdenberg-Liechtenstein?
  3. Aus welcher Zeit stammen die Eintragungen dieser Ersatzstrasse im Landesrichtplan?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Von Seiten der Regierung gibt es derzeit keine Bestrebungen die Entlastungsstrasse von der Bendererstrasse bis zur Zollstrasse in Schaan gemäss gültigem Verkehrsrichtplan der Gemeinde zu realisieren. 

Zu Frage 2: Im Teilkonzept MIV des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein der zweiten Generation ist als kurzfristige Massnahme, im Sinn einer Vorleistung des Landes, der Industriezubringer Schaan enthalten.

Auch die Schaaner Entlastungsstrasse ist als Massnahme zur Netzergänzung aufgeführt, da diese Massnahme im kommunalen Verkehrsrichtplan enthalten ist. Da diese Massnahme aber betreffend Wirksamkeit und regionaler Bedeutung insbesondere von der Arbeitsplatzentwicklung abhängt, wurde sie noch nicht als Massnahme zur Umsetzung aufgenommen.

Zu Frage 3: Der Verkehrsrichtplan wurde vom Schaaner Gemeinderat bereits im Jahr 1993 mit dem Trasse der Entlastungsstrasse ergänzt. Im Jahr 1998 wurde der Verkehrsrichtplan mit dieser Ergänzung von der Regierung genehmigt. Somit war der entsprechende Freihaltekorridor bereits Teil des ersten genehmigten Landesrichtplans im Jahr 2007.

Flüchtlingsdrama auf dem Mittelmeer

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Die Meldungen vom Mittelmeer erreichen uns täglich über die Nachrichten. Verzweifelte Menschen nehmen jedes Risiko auf sich, um nach Europa zu gelangen, wo sie ein vermeintlich besseres Leben erwartet. Menschen geben sich sogar in die Hände von rücksichtslosen Schleusern, um nach Europa zu kommen. Auf dem Mittelmeer findet gegenwärtig eine humanitäre Katastrophe statt, die viele Menschenleben fordert. Meine Fragen:

  1. Wie sieht die offizielle Haltung Liechtensteins in Bezug auf die Flüchtlingsproblematik auf dem Mittelmeer aus?
  2. Wie beabsichtigt die Regierung konkret zu helfen?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Die liechtensteinische Regierung verfolgt die Migrationssituation im Mittelmeerraum mit grosser Sorge. Es ist aus humanitärer Sicht nicht hinnehmbar, dass Migranten von Schlepperbanden in seeuntaugliche Schiffe gesetzt werden und sich so in Lebensgefahr begeben. Alles Mögliche sollte getan werden, um weitere Todesfälle von Migranten im Mittelmeer zu vermeiden. Die Destabilisierung der Staaten Nordafrikas begünstigt die Migrationsströme nach Europa zusätzlich. Eine Verbesserung der Situation ist nur anhand einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit möglich. Alle Staaten müssen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen umsetzen. Die Regierung begrüsst die jüngst beschlossenen Massnahmen der EU, um ihre Aussengrenzen besser zu überwachen. Entscheidend ist jedoch das Engagement der Staaten zur Lösung der aktuellen Konflikte und Krisen. Dies muss auch durch die Verbesserung der Lebensbedingungen vor Ort mit Hilfe der Entwicklungszusammenarbeit geschehen.

Zu Frage 2: Da Liechtenstein keinen Zugang zum Mittelmeer hat, ist es derzeit von den Migrationsströmen nicht direkt betroffen. Liechtenstein engagiert sich insbesondere über die Gewährung finanzieller Unterstützung, über die Aufnahme anerkannter Flüchtlinge aus Konfliktgebieten sowie über das aussenpolitische Engagement im multilateralen Rahmen aber auch im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Mit über einer Million Schweizer Franken haben wir bis jetzt Hilfsprogramme direkt vor Ort in Syrien, Jordanien und im Libanon unterstützt. Auch die Aufnahme von insgesamt fünf syrischen Flüchtlingsfamilien aus Jordanien ist ein deutlicher Beleg für das Engagement Liechtensteins. Ausserdem beteiligt sich Liechtenstein sowohl an Frontex wie auch an der bisherigen Operation «Triton». Zudem arbeiten die in der Landesverwaltung zuständigen Ämter eng mit dem UNHCR, der IOM sowie weiteren Partnern zusammen.

Pensionskassenlösungen der angeschlossenen Betriebe

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Die sogenannten angeschlossenen Betriebe haben teilweise eigene Pensionskassenlösungen oder weichen zumindest von den Versicherungsbedingungen der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein nach Art. 12 SBPVG ab. Meine Fragen:

  1. Welche angeschlossenen Betriebe haben von der SPL nach Art. 12 SBPVG, also Sparplan A, abweichende Konditionen?
  2. Wie viele Versicherte, pro angeschlossenen Betrieb aufgeschlüsselt, sind nach Sparplan B, jeweils unter Basis, Standard oder Plus, und beim Sparplan C, jeweils unter Basis und Standard, versichert? 
  3. Welche angeschlossenen Betriebe verfügen über Kaderlösungen?
  4. Wie sehen diese Kaderlösungen aus?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Fragen 1 und 2: Gemäss Anschlussvertrag haben die einzelnen Betriebe die Möglichkeit, zwischen vorgegebenen Sparplänen A, B oder C zu wählen. Dabei entspricht der Sparplan A den Regelungen des SBPVG, wie sie vom Landtag für das Staatspersonal beschlossen wurden und beinhaltet im Kern geburtsjahrabhängige Sparbeiträge. Plan B basiert auf altersabhängigen Sparbeiträgen und Plan C beinhaltet eine Systematik mit Einheitssatz. Die Beschlussfassung darüber obliegt den Vorsorgekommissionen.

Die Regierung hat keine Information, welche Sparpläne in den angeschlossenen Betrieben für ihre Mitarbeitenden jeweils gewählt wurden.

Innerhalb der Sparpläne haben die Versicherten ab 1. Januar 2015 die individuelle Wahlfreiheit, alternativ zur Standard-Variante die Basis-Variante, d.h.  tiefere Arbeitnehmerbeiträge, oder die Plus-Variante, d.h. höhere Arbeitnehmerbeiträge, zu wählen. Da es sich um einen internen Vorgang zwischen dem Versicherten und der Pensionsversicherung handelt, hat die Regierung hierüber keinerlei Information.

Zu Fragen 3 und 4: Bei der Liechtensteinischen Post AG gibt es derzeit noch eine Kaderversicherung. Diese wird  im Laufe dieses Jahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgegeben. Es ist der Regierung nicht bekannt, dass weitere angeschlossene Betriebe über eine Kaderversicherung verfügen.

Schweizer Grenzgänger

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Seit 1980 sind laut Beschäftigungsstatistik aufsummiert total 140'081 Zupendler aus der Schweiz registriert worden. Unter der Annahme, dass jeweils 10% der Zupendler aus der Schweiz durch Wegpendler in die Schweiz aufgehoben wurden und ein durchschnittlicher Jahreslohn von konservativen CHF 91'000 bezahlt wurde, resultiert eine potenzielle Quellensteuer bei einem Steuersatz von 4% von Schweizer Grenzgängern seit 1980 von CHF 460 Mio. Zukünftig wird Liechtenstein jährlich auf mindestens CHF 30 Mio. an Quellensteuer durch Schweizer Grenzgänger verzichten, Tendenz steigend. Daher meine Fragen:

  1. Erachtet die Regierung diese grobe Schätzung von CHF 460 Mio. als plausibel?
  2. Welche Gegenleistung erbringt die Schweiz für Liechtenstein für die Zahlung von CHF 30 Mio. jährlich?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Nachdem das geltende Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz keine Quellensteuer für Grenzgänger vorsieht, ergibt sich keinerlei Grundlage für eine Quellensteuerberechnung. Allfällige vergangenheitsbezogene Gedankenspiele erübrigen sich damit.

Zu Frage 2: Liechtenstein und die Schweiz pflegen über den Zoll- und Währungsvertrag sowie einer Vielzahl weitere Verträge eine enge Zusammenarbeit, die jeweils spezifische Rechte und Pflichten einvernehmlich und verbindlich festlegen. Von diesem engen Vertragsnetz profitieren sowohl Liechtenstein wie die Schweiz bzw. deren Einwohner, Unternehmen, Verbände und weitere Institutionen. Es ist nicht möglich, die gegenseitigen Vorteile in einem zahlenmässigen Verhältnis auszudrücken.

Klargestellt werden muss jedoch, dass es keine Zahlung von CHF 30 Mio. gibt, wie dies der Abgeordnete Thomas Lageder in der Frage unterstellt.

Interpellation zum Tourismus

06. Mai 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2015

Am 27. Mai 2014 reichte die DU-Fraktion eine Interpellation zum Tourismus ein. Um einige Fragen korrekt zu beantworten, stützt sich die Regierung auf eine Studie der BHP Hanser und Partner AG aus Zürich, datiert mit 26. Februar 2015. Meine Fragen:

  1. Hat die Regierung die Studie «Wertschöpfung des Tourismus im Fürstentum Liechtenstein» aufgrund der Interpellation zum Tourismus in Auftrag gegeben?
  2. Wie viel hat die Studie gekostet?

Antwort vom 08. Mai 2015

Zu Frage 1: Nein, die Wertschöpfungsstudie Tourismus wurde nicht aufgrund der Interpellation in Auftrag gegeben. In den vergangenen Jahren wurde die Regierung von tourismusnahen Kreisen wie auch von der Gemeinde Triesenberg mehrfach gebeten, eine Studie zur Ermittlung der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Tourismus in Auftrag zu geben.

Das Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft beauftrage das Amt für Volkswirtschaft bereits im April 2014 mit der Skizzierung eines Projekts für eine Tourismusstudie. Anfang Juni 2014 lagen die ersten Offerten vor, die Regierung beauftragte das Amt für Volkswirtschaft am 8. Juli 2014 mit der Auftragserteilung an die Fa. BHP – Hanser und Partner AG. 

Zu Frage 2: Die Kosten für die Erarbeitung der Studie inkl. Direktbefragung der Unternehmen beliefen sich auf CHF 53‘957.90 inkl. MWSt.

Einkaufstourismus

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Seit der Aufgabe der Euro-Untergrenze von CHF 1.20 pro Euro durch die Schweizer Nationalbank am 15. Januar 2015 ist Einkaufen im nahegelegenen EU-Ausland noch günstiger geworden. Gewerbetreibende vor allem aus Vorarlberg und Süddeutschland lassen denn auch keine Gelegenheit aus, Werbeanzeigen in den lokalen Medien zu schalten. Dies ist gerade auch der Fall in staatlich subventionierten Medien.

  • Wie beurteilt die Regierung die Situation in Bezug auf die in den letzten Wochen massiven Werbekampagnen aus dem nahen Euro-Ausland in liechtensteinischen Medien, die staatlich gefördert werden? 

Antwort vom 02. April 2015

Auch bei staatlich geförderten Medien gilt die Pressefreiheit. Mit der Medienförderung wird die journalistische Leistung bezüglich Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abgegolten; Medien, die inhaltlich mehr als 50% Werbung enthalten, sind von der Medienförderung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Regierung sieht keine Möglichkeit, den geförderten Medien gestützt auf das Medienförderungsgesetz bezüglich der Art von Werbung Vorschriften zu machen.

Mindestertragsteuer

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

  1. Plant die Regierung, die Mindestertragssteuer zu erhöhen?
  2. Sollte Frage 1 positiv beantwortet worden sein: Auf welchen Betrag gedenkt die Regierung die Mindestertragssteuer zu erhöhen?
  3. Wann plant die Regierung, einen Bericht und Antrag zu diesem Thema in den Landtag zu bringen?
  4. Auf welches Datum gedenkt die Regierung, dass die Erhöhung der Mindestertragssteuer in Kraft treten kann?

Antwort vom 02. April 2015

Die Regierung schlug im Massnahmenpaket III die Erhöhung der Mindestertragssteuer auf CHF 1900 vor. Der hohe Landtag wollte diese Massnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht umsetzen und hat die Regierung beauftragt, in der zweiten Hälfte der aktuellen Legislaturperiode die Mindestertragssteuer erneut zu evaluieren und gegebenenfalls dem Landtag eine Gesetzesvorlage zur angemessenen Anpassung der Mindestertragssteuer vorzulegen. Sobald die Daten der Veranlagung der ehemaligen Sitzgesellschaften für das Steuerjahr 2014 vorliegen, wird die Regierung im Zusammenhang mit der Finanzplanung 2016 bis 2019 das weitere Vorgehen festlegen.

Schweizer Grenzgänger

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

In meiner Kleinen Anfrage vom 4. März 2015 konnte die Regierung Teilfrage vier aufgrund von nur teilweise vorhandenen Daten nicht beantworten, da keine Zahlen zu den Lohnsummen zurück bis 1980 vorliegen würden. 

  1. Seit welchem Jahr liegt die an Schweizer Grenzgänger (Zupendler) bezahlte jährliche Lohnsumme vor?
  2. Würde Liechtenstein seit dem durch Frage 1 spezifizierten Jahr eine Quellensteuer von 4% auf Schweizer Grenzgänger (Zupendler) erheben, wie hoch wären die Einkünfte aufsummiert aus dieser Steuer bis ins Jahr 2014 gewesen? Oder anders gefragt: Auf wie viel Geld hat Liechtenstein zugunsten der Schweiz seit diesem Zeitpunkt verzichtet? (Sie dürfen hier gerne auf Millionen Franken runden).

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Seit 2005.

Zu Frage 2: Das geltende DBA mit der Schweiz beinhaltet keine Quellensteuer für Grenzgänger von der Schweiz bzw. in die Schweiz. Somit ist diese Frage hypothetisch und wird nicht weiter vertieft.

Personelle Entwicklung beim Schulpsychologischen Dienst (SPD)

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Rüdisser-Quaderer
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

In einer Kleinen Anfrage zum gleichen Thema vom Abg. Thomas Vogt vom 9. April 2014 wurde unter anderem geantwortet: «Falls zu Spitzenzeiten untragbare Engpässe festgestellt werden, könnte eine befristete Anstellung einer Schulpsychologin angedacht werden. Diesbezüglich gilt jedoch abzuwarten, wie sich die Situation entwickelt». Es ist mir wichtig, an dieser Stelle zu erwähnen, dass es dabei nicht um Dienstleistungen, wie z.B. therapeutische Massnahmen durch den SPD, geht, sondern lediglich um die expliziten Aufgaben des SPD, nämlich Abklärungen zu tätigen.

  1. Wie hat sich die Situation entwickelt, betreffend Wartezeiten für Abklärungen?
  2. Ist es für den SPD mit den derzeitigen personellen Ressourcen möglich, wichtige Abkärungen und die dazugehöhrende Beratung an Schulen und Eltern zu gewährleisten?
  3. Wenn nach wie vor noch untragabare Engpässe bestehen, wie wird in Zukunft besser darauf reagiert, bzw. was ist in personeller Hinsicht geplant?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Die Wartezeiten haben sich gegenüber früher durchschnittlich um etwa zwei Wochen verlängert.

Zu Frage 2: Der SPD kann die wichtigste Abklärungs- und Beratungsarbeit nach wie vor gewährleisten. Die Dauer für die einzelnen Beratungen hat sich jedoch verkürzt.

Zu Frage 3: Die beiden Schulpsychologen haben mit längeren Arbeitszeiten auf den erhöhten Arbeitsanfall reagiert. Ebenfalls haben sie die Teilnahme an Arbeits- und Projektgruppen, Weiterbildungen und Veranstaltungen zu Themen der Kinder- und Jugendpsychologie einschränken müssen. Das laufende Trimester ist erfahrungsgemäss das arbeitsintensivste. Allenfalls nimmt der Arbeitsanfall anschliessend ab, sodass die Überstunden abgebaut werden können. Danach wird auch geprüft, ob aufgrund rückblickender Beurteilung für das nächste Schuljahr allenfalls Massnahmen zu setzen sind, wie z.B. die in der Fragestellung erwähnte Entlastungsstelle.

Anwaltshonorare

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Die Honorare der Anwälte werden in den Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und in der Verordnung über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten geregelt. 

  1. Wie ist die Vergütung im Rahmen der Verfahrenshilfe und der amtlichen Liquidationen bei uns und im Vergleich dazu in der Schweiz? Bitte mit Zahlen belegen.
  2. Weshalb werden die Rechtsanwaltstarife überhaupt gesetzlich geregelt?
  3. Weshalb können amtliche Liquidationen nicht auch von Treuhändern vorgenommen werden, bzw. wie ist die entsprechende Praxis in der Schweiz dazu?

Antwort vom 02. April 2015

Frage 1: Vergütung der Verfahrenshilfe:

In Liechtenstein rechnen die Verfahrenshelfer ihre Kosten nach dem geltenden, jedoch für die Verfahrenshilfe reduzierten, Tarif ab. Die Höhe des Tarifs für einzelne Leistungen ist abhängig von der Höhe des Streitwerts, also des Wertes des Anspruches. Der Gesetzgeber hat somit für die Entlohnung anwaltlicher Leistungen eine Staffelung nach dem Streitwert vorgesehen. Der in Liechtenstein für Verfahrenshilfefälle geltende, reduzierte Tarif ergibt sich aus Art. 31 Rechtsanwaltsgesetz (RAG).

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass noch in diesem Jahr eine Reform im Verfahrenshilferecht seitens des Ministeriums für Inneres, Justiz und Wirtschaft lanciert wird. Dabei ist gemäss aktuellem Planungsstand u.a. vorgesehen, dass der Verfahrenshilfetarif in Zivil- als auch in Strafsachen entsprechend reduziert wird, ohne dass die Qualität der anwaltlichen Leistung Einbussen erfahren soll. Mit den vorgesehenen Änderungen sollen entsprechende Tarifsenkungen im Verfahrenshilfebereich herbeigeführt werden.

In der Schweiz ist die Verfahrenshilfe nur teilweise bundesrechtlich geregelt, nämlich nur in Bezug auf die Voraussetzungen und den Umfang sowie das Verfahren. Nicht vereinheitlicht sind insbesondere die Tarife, Ansätze und Kosten. Diese fallen in die Zuständigkeit der Kantone. Vor diesem Hintergrund erfolgt auch die Entlohnung der Rechtsanwälte als unentgeltliche Rechtsbeistände je nach Kanton grundsätzlich unterschiedlich. Dabei kommen recht unterschiedliche Systeme zur Anwendung, wobei die Ansätze dabei gegenüber den normalen Rechtsanwaltstarifen aber immer gekürzt werden. So gilt beispielsweise im Kanton Solothurn – wie in vielen Kantonen – ein reduzierter Stundensatz von CHF 180 zzgl. MWSt., im Kanton Zürich ein Stundensatz in Höhe von CHF 200, soweit ein Stundenhonorar zur Anwendung gelangt. Im Kanton St. Gallen wurde über Nachfrage mitgeteilt, dass das Honorar bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung grundsätzlich um ein Fünftel herabgesetzt wird.

Vergütung bei amtlichen Liquidationen:

Wird eine Person, die nicht vorgängig Organ einer Verbandsperson war, von Amts wegen zum Liquidator bestellt und reicht das Vermögen der Verbandsperson zur Deckung der Kosten der Liquidation nicht aus, trägt das Land Liechtenstein die Kosten der Liquidation. Das Amt für Justiz bestimmt bzw. genehmigt dann als für amtliche Liquidationen zuständige Behörde die von diesen Liquidatoren geltend gemachten Kosten. In der Regel handelt es sich bei diesen Personen um Rechtsanwälte (siehe dazu unten unter Frage 3).

Seit der Einführung von Art. 133 Abs. 6 PGR mit LGBl. 2009/268 sind die vom Land Liechtenstein zu ersetzenden Liquidationskosten erheblich gestiegen. Aufgrund dieser Tatsache begann das Amt für Justiz im Jahr 2011, diverse Massnahmen zur Senkung der Liquidationskosten zu setzen. Es handelte sich dabei um Massnahmen wie z.B. die Einführung von Vorgaben zur Berechnung der Liquidationskosten. Die Abrechnung der Kosten der amtlich bestellten Liquidatoren hat nach dem Gesetz vom 16. Dezember 1987 über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (RATG; LGBl. 1988 Nr. 9 idgF), also nach Tarifpost (TP), zu erfolgen. Es darf nicht nach Stunden abgerechnet werden. Eine weitere Massnahme betrifft die Einschränkung der Möglichkeit von ehemaligen Organmitgliedern einer Verbandsperson, die Bestellung zum Liquidator der betreffenden Verbandsperson abzulehnen. Diese Massnahmen wurden in der Folge auch von den Verwaltungsbeschwerdeinstanzen (VBK und VGH) entsprechend gestützt. Der VGH legte zudem die Liquidationshandlungen, zu welchen der amtlich bestellte Liquidator überhaupt befugt ist, in einem sehr engen Rahmen fest (vgl. dazu VGH 2010/104). Dazu gehört bspw. die Vorgabe, dass ein amtlich bestellter Liquidator nicht zur Prozessführung befugt ist.

Aufgrund dieser Massnahmen kann heute festgehalten werden, dass sich die Höhe der vom Land Liechtenstein zu ersetzenden Liquidationskosten in Bezug auf allgemeine Liquidationsverfahren reduziert haben. In den vergangenen Jahren wurden jährlich CHF 220‘000 budgetiert, welche im Regelfall auch ausgeschöpft wurden. Allerdings verfälschen einzelne Sonderfälle das generelle Bild. So waren im Jahr 2013 aufgrund des Ablebens eines Treuhänders rund 70 Gesellschaften grösstenteils von Amts wegen zu liquidieren und die Kosten in Höhe von knapp CHF 54‘000 vom Land Liechtenstein zu tragen. Um diesem Problem künftig vorzubeugen, wurde der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung ein entsprechender Vorschlag zur Anpassung der Standesrichtlinien unterbreitet. Mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2013 zu VGH 2013/103 könnte sich diese sehr restriktive Verwaltungspraxis des Amtes für Justiz im Zusammenhang mit dem Liquidationskostenersatz jedoch ändern. Gemäss VGH soll es nämlich unter anderem (wieder) zulässig sein, nach Stundensatz abzurechnen sowie müssen entgegen der bisherigen Auffassung und Praxis des Amtes für Justiz auch Tätigkeiten, die nicht unter das RATG fallen, ebenfalls entschädigt werden (vgl. dazu VGH 2013/103, Seite 3). Es wird zu prüfen sein, wie dieser neuen Entwicklung durch den Gesetzgeber entgegengewirkt werden kann.

Zur Rechtslage in der Schweiz können aufgrund der Kürze der für die Beantwortung von kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit keine Ausführungen gemacht werden.

Frage 2: Grundsätzlich ist anzuführen, dass das Rechtsanwaltshonorar in Liechtenstein im Gesetz vom 16. Dezember 1987 über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, der Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten sowie den Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer normiert ist.

Der Rechtsanwalt ist – sofern er nicht ausdrücklich eine abweichende Honorarvereinbarung mit seinem Klienten trifft – vom Gesetzgeber gezwungen, bei niedrigen Streitwerten unter der betriebswirtschaftlichen Kostendeckungsgrenze zu arbeiten. Dies soll jedoch durch höhere Tarife bei höheren Streitwerten ausgeglichen werden.

Rechtsanwälte sollen als Organe der Rechtspflege untereinander im Sinne einer möglichst hochwertigen rechtlichen Vertretung der Rechtssuchenden nur in einen Qualitäts- und nicht auch in einen Preiswettbewerb zueinander treten, weshalb eine gesetzliche Regelung des Tarifs sinnvoll und notwendig erscheint.

Darüber hinaus sind die Rechtsanwaltskosten das Pendant zu den Gerichtsgebühren, die ebenfalls gesetzlich festgehalten sind. Durch die gesetzliche Festschreibung sind die Kosten und Gebühren nachvollziehbar und transparent, was eine entsprechende Kostensicherheit für den Rechtssuchenden und somit im Endeffekt Rechtssicherheit bedeutet.

Frage 3: In denjenigen Fällen, in denen eine von Amts wegen aufzulösende Verbandsperson über kein Organmitglied verfügt, das von Amts wegen zum Liquidator bestellt werden kann, gelangt das Amt für Justiz mit der Bitte zur Namhaftmachung eines Rechtsanwaltes an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer. Diese Vorgehensweise entspricht der langjährigen Praxis des Amtes für Justiz.

Im Rahmen der im Jahr 2013 von der Regierung eingesetzten Arbeitsgruppe zur Überprüfung von Art. 133 Abs. 6 PGR (Liquidationskosten) wurde auch die Frage aufgeworfen, ob nicht auch Treuhänder gleich den Rechtsanwälten von Amts wegen zum Liquidator bestellt werden können. Es wurde dabei an eine abwechselnde Bestellung jeweils eines Rechtsanwaltes und eines Treuhänders gedacht. Vor dem Hintergrund, dass seit dem Jahr 2012 nur noch sehr wenige derartige Bestellungen erfolgen (ca. 2 bis 4 pro Jahr), vertrat der Vertreter der Liechtensteinischen Treuhänderkammer in der Arbeitsgruppe die Auffassung, dass ein Praxiswechsel dahingehend, dass abwechselnd auch ein Treuhänder bestellt wird, unverhältnismässig sei.

Zur Rechtslage in der Schweiz können aufgrund der Kürze der für die Beantwortung von kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit keine Ausführungen gemacht werden.

Armutsbericht

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Im Jahre 1997 liess die Regierung eine Armutsstudie erstellen, im 2007, dem Jahr der Chancengleichheit, wurde ein zweiter Armutsbericht mit dem Untertitel «Einkommensschwäche und soziale Benachteiligung» erstellt. Es sind nun wieder einige Jahre seit dem zweiten Bericht vergangen und die wirtschaftliche Situation in Liechtenstein hat sich verändert.

  1. Ist für die kommenden Jahre ein neuer Armutsbericht geplant?
  2. Falls nein, wie wird die Situation der Einkommensschwachen heute analysiert und eventuell auch Massnahmen daraus abgeleitet? 

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Derzeit wird geprüft, ob ein dritter Armutsbericht ausgearbeitet werden soll. Da zwischen dem ersten und dem zweiten Armutsbericht rund 10 Jahre lagen, stellt ein dritter Armutsbericht rund 10 Jahre nach dem zweiten Armutsbericht, sohin im Jahre 2018 eine zu prüfende Option dar.

 

Führungsmodell in der Landesverwaltung

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Die Bundesverwaltung führt am 1.1.2017 ein neues Führungsmodell ein. Ziele dieses Modells sind eine Verbesserung von Haushaltssteuerung und -vollzug durch Stärkung der mittelfristigen Planung auf allen Ebenen, Weiterentwicklung der ergebnisorientierten Verwaltungsführung und Verwaltungskultur durch Stärkung der Eigenverantwortung und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Bundesverwaltung. Teil dieses Führungsmodells sind Globalbudgets für Ämter und jährliche Leistungsvereinbarungen mit klaren Zielsetzungen.

  1. Ist es denkbar, dass in Liechtenstein dieses Modell ebenfalls eingeführt wird?
  2. Falls nein, welche Vorteile hat das System der Landesverwaltung in Bezug auf Steuerbarkeit und Transparenz der Verwaltungsführung im Vergleich zum Schweizer Modell?

Antwort vom 02. April 2015

Aufgrund der Grösse und Struktur der Bundesverwaltung im Vergleich zur Liechtensteinische Landesverwaltung (LLV) sowie der hinterlegten Systematik kann dieses Modell in dieser Form in der LLV nicht unbesehen angewendet werden.

Die Liechtensteinische Landesverwaltung hat jedoch bereits heute Elemente dieses Führungsmodells im Einsatz, wie zum Beispiel das Globale Lohnbudget, die mittelfristige Finanzplanung, Jahresziele, usw. Diese finden zielgerichtet zur Führung des Verwaltungsbereichs ihre Anwendung. Diese sind für die Grösse der LLV zugeschnitten,  haben sich in der Praxis bewährt und sind mit den finanzhaushaltsrechtlichen Kompetenzen des Landtags vereinbar. Die Regierung kann sich jedoch vorstellen, auch im Bereich der Sachkosten ein Globalbudget einzuführen. Eine Umstellung auf Globalbudgets einzelner Amtsstellen würde eine tiefgreifende Systemänderung mit entsprechenden haushaltrechtlichen Kompetenzabtretungen bedingen. Dies erachtet die Regierung als nicht zielführend.

Gemeinderatswahlen 2015 - Frauenanteil

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Die Gemeinderatswahlen 2015 waren ein grosser Rückschritt auf dem Weg zur Repräsentanz von Frauen in öffentlichen Gremien: Ihr Anteil sank von 27% auf 17%. In der Mehrheit der Gemeinderäte ist nun null bis eine Frau, in zwei Gemeinderäten sind zwei Frauen und in drei Gemeinderäten drei Frauen vertreten. Eine von elf Vorstehern ist weiblich. Das Ergebnis wirft Fragen auf: Liechtenstein ist UNO-Vollmitglied und hat 1996 das CEDAW-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert. Der zuständige Ausschuss empfahl im Länderbericht 2011 Liechtenstein «zeitweilige Sondermassnahmen einzuführen, wie z.B. eine gesetzliche Quote, ein System der Geschlechterparität für Nominierungen für Staatsorgane und eine Verknüpfung der Finanzierung der politischen Parteien an die Bedingung der gleichen Vertretung von Frauen in deren parteiinternen Gremien und auf deren Kandidatenlisten». In der Woche vor den Gemeinderatswahlen hat Aussenministerin Frick in New York bei der Eröffnung der Kommission über die Rechtsstellung der Frau noch die Notwendigkeit betont, durch strukturelle Reformen bestehende Hindernisse für den Aufstieg von Frauen in Führungspositionen im öffentlichen und privaten Bereich zu beseitigen.

  1. Welche dieser Sondermassnahmen zieht die Regierung für die kommenden Landtags- und für die nächsten Gemeinderatswahlen in Betracht?
  2. Wie steht die Regierung zur Einführung einer verbindlichen Geschlechterquote auf den Wahllisten der Parteien?
  3. Wie steht die Regierung zur Verknüpfung der Finanzierung der politischen Parteien an die Bedingung der gleichen Vertretung von Frauen in deren parteiinternen Gremien und auf deren Kandidatenlisten?
  4. Wie werden die politischen Parteien auf die Verpflichtungen hingewiesen, die Liechtenstein mit den internationalen Übereinkommen eingegangen ist?
  5. Welche Strategie verfolgt die Regierung diesseits von New York, hier in Liechtenstein, um baldmöglichst eine angemessene Vertretung von Frauen im Landtag und in den Gemeinderäten zu erreichen?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Siehe Antworten zu Fragen 2 bis 4.

Zu Frage 2: Eine verpflichtende Geschlechterquote auf Wahllisten lehnt die Regierung ab. Das Stimm- und Wahlrecht soll im Rahmen von Verfassung und Gesetz weiterhin so wahrgenommen werden können wie bisher. Parteien bzw. Wählergruppen sind frei, für ihre Listen Quoten jeglicher Art festzulegen.

Zu Frage 3: Die Schaffung von zusätzlichen finanziellen Anreizen für Parteien ist wohl denkbar, allerdings wird eine Modifikation der Parteienfinanzierung das Problem der Untervertretung von Frauen in Parlamenten auf Staats- und Gemeindeebene kaum lösen. Denn eine Frauenquote auf den Wahllisten wird nicht automatisch zu einem hohen Frauenanteil im Parlament führen. Frauen müssen letztlich auch von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern gewählt werden.

Zu Frage 4: Die Verpflichtungen, die Liechtenstein als Vertragspartei eines Übereinkommens eingeht, werden im jeweiligen Bericht und Antrag, der dem Landtag zur Zustimmung vorgelegt wird, ausführlich erörtert. Dies war auch beim Beitritt zum erwähnten UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau, der UNO-Frauenkonvention, der Fall. Seit dem Beitritt Liechtensteins zur UNO-Frauenkonvention wurde sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch bei der facto-Gleichstellung viel erreicht. Die rechtliche Gleichstellung ist verwirklicht. Hingegen ist die tatsächliche Gleichstellung bei Weitem noch nicht erreicht, wie die statistischen Zahlen beispielsweise zur Vertretung von Frauen in leitenden Positionen in Wirtschaft und Politik zeigen. Liechtenstein hat dem UNO-Expertenausschuss unter der Frauenkonvention in den letzten 20 Jahren vier Berichte zur Umsetzung der Konvention in Liechtenstein übermittelt. Das Berichterstattungsverfahren ist öffentlich und transparent. Sämtliche Berichte und Empfehlungen können von der Homepage des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten heruntergeladen werden. Sie werden zudem jeweils mit Pressemitteilungen bekannt gemacht. Die Empfehlungen werden an einen weiten Verteilerkreis geschickt, darunter auch an die Parteien und an den Landtag. Im ganzen Berichterstattungsverfahren gibt es ausserdem weitreichende Mitwirkungsrechte für NGOs. Diese können Schattenberichte einreichen, die neben den Staatenberichten auf der Homepage des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte veröffentlicht werden. NGOs werden von den Ausschüssen zudem angehört und können am interaktiven Dialog zwischen Ausschuss und Staat teilnehmen.

Zu Frage 5: Die Regierung plant insbesondere, die Arbeit im Bereich Chancengleichheit und Gleichstellung durch eine Reform der Stabsstelle für Chancengleichheit und die Schaffung eines Vereins für Menschenrechte zu stärken. Der entsprechende Vernehmlassungsbericht ist in Erarbeitung. Die Regierung erhofft sich durch diese Reform effiziente und schlagkräftige Strukturen, welche einen wichtigen Beitrag zur besseren Vertretung von Frauen in öffentlichen Gremien leisten.

Den Parteien ist es offenbar insgesamt, auch mit grosser Anstrengung, nicht gelungen, genügend Frauen für eine Kandidatur als Gemeinderätin oder Landtagsabgeordnete zu motivieren. Dieses Grundproblem kann insbesondere durch weitere, persönliche Überzeugungsarbeit behoben werden. Die Regierung empfiehlt daher den Parteien, schon jetzt die Suche nach Kandidatinnen für die kommenden Landtagswahlen zu beginnen. Dann müssen die Wählerinnen und Wähler dazu gebracht werden, den Kandidatinnen ihre Stimme zu geben. Hier kann die Regierung zwar Geld für entsprechende Projekte und Kampagnen sprechen, letztlich aber entscheiden die Wählerinnen und Wähler frei, wie sie wählen.

Abänderung der Verordnung zur Energieeffizienz (EEV)

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Als eine der Massnahmen für eine kurzfristige Unterstützung der Exportwirtschaft kündigte die Regierung an, auf den 1. Oktober 2015 die Energieeffizienzverordnung (EEV) anzupassen. Die Regierung möchte die ursprünglich auf 1. Januar 2016 beschlossene Erhöhung der Energieförderabgabe auf dem Elektrizitätsverbrauch der Endverbraucher von 1,0 auf 1,5 Rappen pro Kilowattstunde um mindestens ein Jahr verschieben. Obwohl Zweck dieser Erhöhung war, das über die Jahre aufgelaufene Defizit des zugrunde liegenden Fonds auszugleichen, spricht die Regierung bei der Verschiebung von einer staatshaushaltsneutralen Massnahme.

  1. Auf welchen Betrag beläuft sich der Saldo des Fonds für Einspeisevergütungen per 31. Dezember 2014?
  2. Bei konstantem Energieverbrauch und konstanten Ausgaben für die Förderung, wie viele Jahre waren kalkuliert, bis der Saldo des Fonds wieder ausgeglichen wäre?
  3. Wie hoch waren in den letzten fünf Jahren die Anteile der Haushalte/Privaten im Verhältnis zur Wirtschaft an den Einnahmen aus der Energieförderabgabe in Schweizer Franken? 
  4. Auf Basis des Energieverbrauchs 2014: Welchen Betrag würde die Wirtschaft durch die angekündigte Massnahme sparen?
  5. Kann bei der geplanten Massnahme einer Verschiebung der Erhöhung der Energieförderabgabe wirklich von einer staatshaushaltsnneutralen Massnahme gesprochen werden?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Der Fonds für Einspeisevergütung schliesst per Ende 2014 mit einem negativen Saldo für das Land von CHF 9‘448‘631.50 ab.

Zu Frage 2: Gemäss Bericht und Antrag Nr. 72/2014 zur Abänderung des Energieeffizienzgesetzes waren sieben Jahre mit einer Abgabe von 1,5 Rappen pro Kilowattstunde (Rp/kWh) kalkuliert. Der Saldo ist gemäss dieser Prognose bis 2022 wieder positiv.

Zu Frage 3: Statistische Mittelwerte nach Sektoren für die letzten fünf Jahre sind nicht verfügbar. Der Verbrauch ist aber relativ konstant, weshalb auch eine einjährige Betrachtung genügend Aussagegenauigkeit gibt. Im Jahre 2014 wurde 42% des Stromes an Haushalte und 58% an Gewerbe, Dienstleistung und Industrie geliefert. Die Anteile an den Einnahmen aus der Förderabgabe lagen damit im Jahr 2014 (Abgabe von 0,3 Rp/kWh) bei CHF 481‘964 für Haushalte und CHF 665‘569 für Gewerbe, Dienstleistung und Industrie. Eine unterschiedliche tarifmässige Behandlung von Haushalten, Branchen oder ausgesuchten Branchenteilnehmern ist aus EWR-rechtlichen Gründen nicht möglich (Gefahr der Beurteilung als unerlaubte staatliche Beihilfe).

Zu Frage 4: Auf der Basis der Verbrauchszahlen von 2014 würde der Bereich Gewerbe, Dienstleistung und Industrie im Jahr 2016 um CHF 1‘109‘281 weniger belastet.

Zu Frage 5: Mit der von der Regierung definierten Massnahme soll der Zeitpunkt der Abgabenerhöhung von 1,0 auf 1,5 Rp/kWh unter bestimmten Prämissen um ein Jahr verschoben werden. Solange die Fondsausgaben über die Einnahmen durch Förderabgaben gedeckt werden, entstehen dem Staat keine zusätzlichen Kosten. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Massnahme als neutral für den Staatshaushalt betrachtet werden. Durch eine allfällige Verschiebung der Abgabenerhöhung würde in der Folge der Fonds für Einspeisevergütung im 2023, also ein Jahr später, einen positiven Saldo aufweisen. Nach Erreichen des positiven Saldos kann die Förderabgabe voraussichtlich wiederum auf 0,3 Rp/kWh gesenkt werden. Dieser Wert ist im Vergleich zu den Nachbarländern ein sehr tiefer Abgabenwert. Möglich wird dies, weil die Einspeisevergütung gemäss Energieeffizienzgesetz jeweils nach 10 Jahren ausläuft, und damit nicht wie in den Nachbarländern erst nach 20 oder gar 25 Jahren. Das Energieeffizienzgesetz sieht vor, dass der Fonds für Einspeisevergütung im Jahre 2030 aufgelöst wird. Ein positiver Endsaldo ist an das Land abzuführen.

Gerichtsgebühren und Geldstrafen

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Eugen Nägele
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Im «Liechtensteiner Vaterland» vom 07.03.2015 wurde über eine Verhandlung des Fürstlichen Landgerichts vom 06.03.2015 wegen Tierquälerei berichtet. In dieser Verhandlung wurde der Beschuldigte wegen Vergehens der Tierquälerei zu einer gänzlich bedingten Geldstrafe und wegen der Übertretung des Tierschutzgesetz lediglich zu einer geringen Busse verurteilt wurde. Die Unabhängigkeit der Justiz ist zu respektieren. 

  1. Warum wurde die Geldstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen? In Österreich wurde die zur Gänze bedingte Strafnachsicht bei Geldstrafen abgeschafft. Dort können folglich Geldstrafen nur noch teilbedingt verhängt werden. Warum hat Liechtenstein diese Revision nicht nachvollzogen?
  2. Der Tagessatz, mit dem die Geldstrafe jeweils bemessen wird, beträgt gemäss Paragraf 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches mindestens CHF 10 und höchstens CHF 1'000. Die Mindestgrenze von CHF10 ist seit der Einführung von 1988 unverändert geblieben. Wäre eine Anpassung des Mindest- und allenfalls auch des Höchstsatzes gemäss Paragraf 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht dringend notwendig?
  3. In Strafverfahren der liechtensteinischen Gerichte werden für die Kosten nach Art. 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes nur Pauschalgebühren eingehoben. Erfahrungsgemäss decken diese nicht den Aufwand, der dem Staat durch ein Strafverfahren entsteht. In der Schweiz hingegen werden die Kosten nicht pauschal bestimmt, sondern ausführlich verzeichnet und bei einem Schuldspruch in Rechnung gestellt. Warum werden die Kosten in Liechtenstein nicht nach dem Aufwand, der dem Land entsteht, bemessen?
  4. Gibt es keine Möglichkeit, die Kosten per Ratenzahlung von den Verurteilten einbringlich zu machen?

Antwort vom 02. April 2015

Vorweg ist festzuhalten, dass die Berichterstattung eines Mediums begrifflich einen Fehler enthielt. Es wurde beim Gehilfen zwei Mal von Geldstrafe gesprochen, obwohl es sich im ersten Fall um eine Busse handelt: „Dem Klauenpfleger verhängte er eine bedingte Geldstrafe in der Höhe von 400 Franken und brummte ihm eine 200-Franken-Busse auf. Der Gehilfe kam mit einer 100-Franken-Geldstrafe [Busse] davon, seine bedingte Geldstrafe beläuft sich auf 600 Franken.“

Weiterhin ist zu erwähnen, dass gegen das den Fragen zu Grunde liegende Urteil Rechtsmittel eingelegt wurden und es sich somit um ein noch laufendes Verfahren handelt, dessen Ausgang nicht feststeht. Insbesondere ist das Urteil noch nicht ausgefertigt worden und liegt deshalb die Begründung des Gerichts auch noch nicht vor. Eine Diskussion der gerichtlichen Begründung und allfälliger Auswirkungen aus dieser Causa ist somit verfrüht.

Zu Frage 1: Das liechtensteinische „Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987“ (StGB 1987) wurde aus Österreich rezipiert. Es wurde mit LGBl. 1988 Nr. 37 publiziert und ist seit dem 1. Januar 1989 in Kraft. Die Übernahme ausländischen Rechts bringt den Vorteil mit sich, dass geprüft werden kann, wie sich die zu übernehmenden Bestimmungen in der Praxis bewährt haben. Es ist deshalb in der liechtensteinischen Gesetzgebung bei der Übernahme ausländischen Rechts gängige Praxis, dass der Nachvollzug von Änderungen – sofern keine Dringlichkeit besteht – mit einer zeitlichen Distanz erfolgt, damit die Auswirkungen und Bewährung dieser Änderungen abgeschätzt werden können. Dies ist auch hier geschehen.

§ 43a StGB wurde mit LGBl. 2006 Nr. 100 eingeführt und ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (Bericht und Antrag 2005/99 der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes sowie anderer Gesetzes; Einführung der Diversion im Strafverfahren, Anpassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Überarbeitung des Jugendgerichtsgesetzes; Stellungnahme 2006/10). Schwerpunkt dieser Anpassung war eben die Ermöglichung teilbedingter Strafen und Strafenkombinationen (§§ 43a, 44 Abs. 1, 53 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2 StGB).

Die Übernahme des § 43a öStGB erfolgte wortgleich, mit der Ausnahme, dass bei der Bestimmung des Abs. 1 mit dem Wortlaut „Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des § 43 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil, höchstens jedoch deren Hälfte, bedingt nachzusehen.“ Der Satzteil „höchstens jedoch deren Hälfte“ entfiel bei der Rezeption in Liechtenstein. Die Überlegungen zu dieser Anpassung erschliessen sich aus den oben genannten Gesetzesmaterialien.

Im Ergebnis können deshalb auch in Liechtenstein Geldstrafen nur zum Teil nachgesehen werden, doch wird für die Nachsicht gesetzlich keine Grenze festgesetzt und kann diese auch zur Gänze erfolgen.

Die Argumentation, dass Geldstrafen immer höchstens zu einem Teil nachgesehen werden können, bzw. dass Geldstrafen grundsätzlich von einer Nachsicht ausgenommen werden sollen, ist derzeit Gegenstand der Diskussion, zusammen mit weiteren allfälligen Anpassungen im StGB 1987.

Zu Frage 2: In Österreich lautet die analoge Bestimmung des § 19 Abs. 2 öStGB: „Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5'000 Euro festzusetzen.“

In der Schweiz lautet die analoge Bestimmung des Art. 34 Abs. 2 chStGB: „Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.“

Der Unterschied im Höchstbetrag zwischen der Schweiz und Österreich ist insofern bemerkenswert, als zwischen der Schweiz und Österreich doch ein deutliches Kaufkraftgefälle besteht, welches keine Entsprechung in den festgelegten Höchstbeträgen findet. Dies zeigt, dass es letztendlich eine gesellschaftliche und damit politische Frage ist, wie hoch eine Geldstrafe maximal sein soll.

Unter Berücksichtigung der Kaufkraft in Liechtenstein erscheint eine Anpassung des derzeitigen Höchstbetrages von CHF 1'000 immerhin prüfenswert.

Anzumerken ist allerdings, dass Diskussionen über das Strafmass nicht am Einzelfall geführt werden sollten.

Zu Frage 3: Bei der derzeit im Strafverfahren zur Anwendung gelangenden Pauschalgebühr ist der gesamte Verfahrensaufwand der mit der Entscheidung befassten Instanz von der Gerichtsgebühr erfasst. Ein Pauschalgebührensystem garantiert damit grundsätzlich eine vereinfachte Ermittlung der Gerichtsgebühren, was sich in reduziertem Verwaltungsaufwand und erleichtertem Administrationsaufwand für die Parteien und deren Vertreter bemerkbar macht. Zu diesem Ergebnis ist eine von der Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe gelangt, welche sich im Rahmen der Justizreform mit der Anpassung des bestehenden Gerichtsgebührengesetzes befasst. Natürlich wurden in diesem Zusammenhang auch die Gerichtsgebühren-Beträge kritisch hinterfragt. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Gerichtszugang nicht durch eine übermässige generelle Erhöhung der Gebühren erschwert werden soll und dass die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens mit ihrer jährlichen Steuerabgabe bereits einen Teil der dem Land Liechtenstein anfallenden Kosten mittragen. Wichtig wird es sein, mit der geplanten Reform im Bereich der Gerichtsgebühren ein System zu finden, bei welchem sich Uneinbringlichkeiten auf ein Minimum reduzieren lassen und damit dem Staat über weniger Ausfallverluste und andere Massnahmen Mehreinnahmen möglich werden.

Zu Frage 4: Die Strafprozessordnung (StPO) sieht in § 250 eine Ratenzahlung für Geldstrafen vor. Dagegen sieht die StPO in den Bestimmungen über die Kosten des Strafverfahrens (Gebühren) in den §§ 300 ff. keine solche Ratenzahlung vor. Dies führt dazu, dass eine Ratenzahlung der Geldstrafe im Strafverfahren beantragt und erledigt werden kann, nicht aber ein Antrag auf Ratenzahlung der Kosten. Letztere können im Strafverfahren lediglich als uneinbringlich erklärt werden, wenn die Bezahlung dem Betroffenen nicht möglich ist oder ihn unverhältnismässig belastet (vgl. § 308 StPO).

Für eine Ratenzahlung der Kosten des Strafverfahrens kann aber auf die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zurückgegriffen werden. Das Gerichtsgebührengesetz sieht in Art. 15 Abs. 1 vor, dass einem Zahlungspflichtigen auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen bewilligt werden kann, wenn die Einbringung für den Zahlungspflichtigen mit einer besonderen Härte verbunden wäre und durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Dies bedeutet jedoch, dass neben dem Strafverfahren ein separates, nachfolgendes Verfahren beim Landgericht über die Gewährung der Ratenzahlung nach Gerichtsgebührengesetz angestrengt und durchgeführt werden muss. Ausserdem kann gemäss aktueller Rechtslage die Situation entstehen, dass im Strafverfahren die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, ohne dass eine realistische existierende Möglichkeit einer Ratenzahlung nach Gerichtsgebührengesetz geprüft und beantragt werden kann. Eine Anpassung der StPO dahingehend, dass über die Ratenzahlung bereits im Strafverfahren entschieden werden kann, wäre deshalb zu überlegen.

Ratenzahlung der Kosten (Gebühren) ist daher grundsätzlich möglich. Die Gerichte können allerdings nicht von sich aus Ratenzahlung vorschreiben, sondern diese muss vom Verurteilten beantragt werden. Davon wird in der Praxis auch Gebrauch gemacht.

Nationaler Innovationspark

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Eugen Nägele
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Im «St. Galler Tagblatt» vom 07.03.2015 wurde unter dem Titel «St. Gallen bleibt im Rennen» über die Pläne für einen nationalen Innovationspark in der Schweiz berichtet. In diesem Artikel steht, dass sich die Ostschweiz als Standort bewirbt und die Kantone St. Gallen, beide Appenzell und das Fürstentum Liechtenstein, zusammen mit Empa, Universität und Fachhochschulen, die Trägerschaft bilden.

  1. Was für ein Projekt steht hinter dem Namen «nationaler Innovationspark»?
  2. Wie sieht der zeitliche Ablauf des Projekts «nationaler Innovationspark» aus?
  3. Wie genau setzt sich die Trägerschaft zusammen?
  4. Welche Pflichten und Rechte kommen der Trägerschaft zu?
  5. Was erwartet sich die Regierung von einem Standort in der Nähe der Stadt St. Gallen?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Der Nationale Innovationspark soll die Innovationskraft der Schweiz im internationalen Wettbewerb stärken. Die Umsetzung basiert auf zwei Hubstandorten um die ETH Zürich und die EPF Lausanne sowie auf Netzwerkstandorten im Umfeld von Schweizer Hochschulen, Forschungszentren und wissensintensiven Industriepartnern. Diese Netzwerkstandorte sollen die Hubstandorte optimal ergänzen. So entsteht ein gesamtschweizerisches Netzwerk von herausragenden Kompetenzen im Bereich der Forschung und Entwicklung. Liechtenstein als Mitglied der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK) wurde vom Kanton St.Gallen angefragt, als Partner im Netzwerkknoten Ost zusammen mit den beiden Appenzell ein gemeinsames Dossier einzureichen.

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 11. April 2014 (RA 2014-288) beschlossen, sich mit einem gemeinsamen Dossier zusammen mit dem Kanton St.Gallen und den beiden Appenzell als Netzwerkstandort Ost zu bewerben.

Zu Frage 2: Ende März 2015 reichte der federführend agierende Kanton St.Gallen das überarbeitete Dossier beim Bund ein. Der Zulassungsentscheid seitens des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung wird im Sommer 2015 erwartet. Vorbehaltlich der Zustimmung durch den National- und Ständerat wird der Nationale Innovationspark zusammen mit den Netzwerkstandorten seinen Betrieb per 1.1.2016 aufnehmen.

Zu Frage 3: Es ist geplant eine nationale Trägerschaft zu gründen und diese als privatrechtliche Stiftung auszugestalten. Sie wird von einem privaten Komitee unter massgeblicher Beteiligung der Kantone gegründet werden.

Zu Frage 4: Die Aufgaben und Pflichten dieser nationalen Trägerschaft sind derzeit in Ausarbeitung. Es ist für den Netzwerkstandort Ost ebenfalls geplant, diesen als Stiftung analog der nationalen Trägerschaft zu organisieren. Liechtenstein wird dabei zusammen mit den betroffenen Kantonen einerseits die Statuten erarbeiten als auch den Finanzierungsschlüssel festlegen.

Die jährliche finanzielle Unterstützung durch die Träger des Netzwerkstandorts Ost beträgt gemäss einer ersten Schätzung total CHF 124'700. Der Anteil Liechtensteins wird sich nach dem zur Zeit geplanten Schlüssel bei rund CHF 25'000 pro Jahr bewegen.

Zu Frage 5: Für Liechtenstein ist die Vernetzung und Integration mit starken Partnern im Bereich Forschung und Entwicklung ein wichtiger Faktor für den Erhalt und die Förderung der Innovationsfähigkeit und damit Wettbewerbsfähigkeit des Werkplatzes. Gerade seit der Aufhebung des Frankenmindestkurses von 1,20 gegenüber dem Euro ist der Erhalt bzw. die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit ein zentrales Thema geworden. Liechtenstein wie auch die Region Rheintal haben sich als Hochpreisregion seit je her mittels Innovationsführerschaft und nie über Kostenführerschaft auf den weltweiten Märkten durchsetzen und behaupten können. Hierzu ist die engmaschige Vernetzung mit den Forschungspartnern innerhalb des NIP eine weitere Chance für die Unternehmen auf dem Werkplatz Liechtenstein.

Von allen ausgewählten Standorten wird erwartet, dass sie Excellenz in Forschung und Entwicklung anbieten. Am Standort Lerchenfeld bei St.Gallen, in direkter Anlehnung an die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA), soll das Thema „Intelligente Produktionssystem“ in Zukunft erforscht werden. Der Netzwerkstandort Ost geht aber in seiner Ausrichtung viel weiter: das Innovationszentrum RhySearch in Buchs ist im Rahmen des geplanten Netzwerkstandortes Ost (NWS Ost) als wichtiges Glied innerhalb des ganzen nationalen Innovationsparks zu sehen.

Der NWS Ost wird unterstützt durch grosse und wichtige Unternehmen. Über zehn internationale Grossunternehmen haben ihre Unterstützung des Vorhabens mit Letters of Intent unterstrichen (u.a. Bühler, Gallus Ferd. Rüesch, SCHOTT, SFS, AFG, Trumpf und die liechtensteinischen Unternehmen OC Oerlikon Balzers und Pantec AG). Als Marktführer in ihren Aktivitätsbereichen und mit einer lokalen Präsenz in nahezu allen Ländern der Welt zählen sie zu den erfolgreichsten Unternehmen der Region und bilden eine hervorragende Innovationsbasis für den NWS Ost. Die Mitwirkung im Netzwerkstandort Ost ist eine wichtige flankierende Massnahme zur weiteren Stärkung der interstaatlichen Hochschule für Technik NTB und des Innovationszentrums Rheintal RhySearch, bei welchen Liechtenstein Träger ist.

Bürokratieabbau

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Alois Beck
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Kürzlich war im «Vaterland» zu lesen, dass im Zusammenhang mit einem geplanten Massnahmenbündel zur Entlastung der Wirtschaft auch eine Überprüfung der Bürokratie und gesetzlicher Hemmnisse stattfindet, unter anderem gestützt auf eine Umfrage mit dem Titel «Bürokratiemonitoring», welche die Wirtschaftskammer im Auftrag des zuständigen Ministeriums bei den Verbandsmitgliedern letzten Herbst durchgeführt hat.

  1. Welche möglichen Massnahmen betreffend Bürokratieabbau und Beseitigung von gesetzlichen Hemmnissen wurden eruiert?
  2. Welche dieser Massnahmen gedenkt die Regierung auch umzusetzen?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Das Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft hat bei der Wirtschaftskammer im Frühjahr 2014 die Durchführung eines „Bürokratiemonitorings“ in Auftrag gegeben, um seitens der Wirtschaftstreibenden Liechtensteins Vorschläge für Verbesserungen im Sinne von „Bürokratieabbau“ und damit von Standortförderung zu erhalten. Das „Bürokratiemonitoring“ wurde durch die Wirtschaftskammer im Jahr 2014 durchgeführt. Gegen Ende des vergangenen Jahres wurde dem auftraggebenden Ministerium seitens der Wirtschaftskammer ein entsprechender Bericht über die Umfrageergebnisse abgegeben. Die im Bericht enthaltenen Vorschläge zum Abbau von Bürokratie betreffen eine Vielzahl von eher generell gehaltenen Vorschlägen, die fast durchgehend Themen betreffen, die ministeriumsübergreifend anzugehen sind. Die Abstimmung und Abklärung zwecks Bearbeitung der einzelnen Vorschläge ist derzeit im Gange. Sobald die Bewertung erfolgt, die Zuständigkeit geklärt und entsprechende Umsetzungsaufträge erteilt sind, wird die Regierung über die weiteren Schritte und die konkret als umsetzbar beurteilten Vorschläge informieren.

Zu Frage 2: Wie in Frage 1 bereits erwähnt, werden die Vorschläge gegenwärtig geprüft und bewertet sowie anschliessend das weitere Vorgehen definiert.

Grüne Woche und Liechtensteiner Käse

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Harry Quaderer
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Liechtenstein hat bereits mehrmals an der Grünen Woche in Berlin teilgenommen und unser Land allgemein als «Bioweltmeisterland» präsentiert. Im Speziellen wird auf der Grünen Woche auch versucht, in Deutschland Liechtensteiner Käse beliebt zu machen.

  1. Wie viel kostete die Teilnahme an der Grünen Woche im Januar dieses Jahres?
  2. Was hält die Regierung von der Strategie, Liechtensteiner Käse neu in den Markt einzuführen? Wie beurteilt sie die Erfolgschancen angesichts der äusserst schwierigen Verhältnisse auf dem Milchmarkt?
  3. Wo wurde eigentlich der Liechtensteiner Käse, der in Berlin zum Probieren angeboten wurde, hergestellt?
  4. Was machte diesen Käse zu Liechtensteiner Käse?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Die Kosten für den Auftritt betrugen CHF 115‘000, wovon CHF 20‘000 durch die Partnerbetriebe und die Stiftung Agrarmarketing getragen wurden. Der Staatsbeitrag für den Standauftritt betrug somit CHF 95‘000.

Zu Frage 2: Die Milchhof AG ist Abnehmer und Verarbeitungsbetrieb für 95 % aller Milchbauern in Liechtenstein und seinem wirtschaftlichen Erfolg kommt deshalb eine grosse Bedeutung zu. Beim bisherigen Kerngeschäft, der Herstellung von Molkereiprodukten, ist die Wertschöpfung eher gering, worunter die Wirtschaftlichkeit leidet. Um die Wirtschaftlichkeit zu erhöhen, ist es nötig in Zukunft wertschöpfungsstarke Produkte herzustellen und zu vertreiben, um im internationalen Umfeld bestehen zu können. Da unser Land und somit auch der Heimmarkt relativ klein sind, setzt die Milchhof AG auf den Export. Der Auftritt an der Internationalen Grünen Woche kann hierzu einen wertvollen Beitrag leisten. Die Auftritte in den vergangenen drei Jahren stiessen laut Milchhof AG auf grosses Interesse.

Die Wahl einer Unternehmensstrategie ist Sache der Milchhof AG bzw. des Milchverbandes. Die Strategie wurde dem zuständigen Ministerium und der Milchmarktkommission, der unter anderem die Überwachung der Entwicklung und des Ausbaus der Verarbeitungsstrukturen in der Milchwirtschaft obliegt, vorgestellt.

Die schwierigen Verhältnisse auf dem Milchmarkt stellen eine grosse Herausforderung für alle Akteure dar. Die Förderungen zur Vorwärtsintegration Milch von anfänglich CHF 900‘000 p.a. läuft dieses Jahr aus. Der Auftritt an der Grünen Woche ist als Unterstützung zur Erschliessung eines neuen Absatzmarktes gesprochen worden. Die Regierung ist überzeugt, dass die Milchhof AG und der Liechtensteinische Milchverband diese Herausforderung erfolgreich meistern werden.

Zu Frage 3 und 4: Die Milchhof AG ist derzeit im Wandel. Die veralteten Produktionsanlagen müssen ersetzt werden. Derzeit befindet sich in Schaan ein neues Produktionsgebäude im Bau. Weil die Produktionsanlagen eines Betriebs in Graubünden denjenigen entsprechen, die in Zukunft im Milchhof zu Anwendung kommen sollen, wurde der Käse dort produziert. Die Rezeptur der beiden in Berlin verköstigten Käsesorten stammt von der Liechtensteiner Milchhof AG. Die Erstellung eines solchen „samples“ dient der Analyse eines möglichen Zielmarktes, damit die im Markt vorhandenen Potentiale realistisch eingeschätzt werden können.

Sanktionierung fehlbarer Leistungserbringer im Gesundheitswesen

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Im Schlussbericht der Steuerungsgruppe der Regierung betreffend die Weiterentwicklung des Gesundheitswesens in Liechtenstein, von Januar 2009, wird auf Seite 24 festgehalten, dass erste Priorität die Durchsetzung bestehender Instrumente zur Sanktionierung «schwarzer Schafe» unter den Leistungserbringern sei. Zu dieser Feststellung der Steuerungsgruppe aus dem Jahr 2009 ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wie viele fehlbare Leistungserbringer bzw. «schwarze Schafe» wurden seit Januar 2009 sanktioniert?
  2. Welchen gesamten Betrag mussten die fehlbare Leistungserbringer bzw. «schwarze Schafe» seit Januar 2009 zurückbezahlen?
  3. Sollte gemäss den ersten beiden Fragen seit 2009 weder ein einziger fehlbarer Leistungserbringer sanktioniert noch ein einziger Franken zurückbezahlt worden sein, stellt sich die Frage, wie die Regierung in einem Rechtsstaat fehlbare Leistungserbringer bzw. «schwarze Schafe» ohne vergleichbare Transparenz zu sanktionieren gedenkt, nachdem sich die Regierung gemäss eigenen Verlautbarungen ebenfalls um bezahlbare Prämien kümmert?
  4. Die Entscheidung 2013/67 des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Besteuerung eines Einkommens aus einer Ärzte-Aktiengesellschaft wurde an den Staatsgerichtshof weitergezogen. Hat der Staatsgerichtshof bereits entschieden, und wenn ja, in welchem Umfang ist zukünftig das Einkommen aus einer Ärzte-Aktiengesellschaft zu versteuern?

Antwort vom 02. April 2015

Allgemeines: Die Regierung hat anlässlich der Beantwortung einer ähnlichen Kleinen Anfrage im Juni 2014 darauf hingewiesen, dass der Begriff „fehlbar“ verschiedene Auslegungen zulässt: Wenn Leistungserbringer unwirtschaftlich arbeiten, hat eine Rückforderung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsverfahrens (fälschlicherweise oft auch WZW-Verfahren genannt) durch den Kassenverband zu erfolgen. Unabhängig davon sind verschiedene Konsequenzen, wie etwa der Ausschluss aus der OKP oder eine strafrechtliche Verurteilung (z.B. wegen Betrugs), möglich, wenn ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzt.

Zu Frage 1 und 2: Gemäss dem Informationsstand der Regierung wurde bisher kein Wirtschaftlichkeitsverfahren letztinstanzlich abgeschlossen. Ein Verfahren ist derzeit beim Staatsgerichtshof hängig, nachdem alle Vorinstanzen – zuletzt der Oberste Gerichtshof – das Vorgehen des Kassenverbandes bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsverfahren unter Anwendung der statistischen Vergleichsmethode bestätigt haben. Dementsprechend konnten vom Kassenverband bis dato auf dieser Grundlage keine finanziellen Rückforderungen durchgesetzt werden. Eine allgemeine Aussage betreffend erfolgter „Sanktionierungen“ kann an dieser Stelle nicht gemacht werden.

Zu Frage 3: Wie bereits erwähnt, sehen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten zur Sanktionierung fehlbarer Leistungserbringer respektive zur Rückforderung von zu Unrecht abgerechneten Leistungen vor. Die Regierung hat am 31. März 2015, also vor wenigen Tagen, einen Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung zuhanden des Landtages verabschiedet. Die Vorlage sieht unter anderem Verbesserungen bzw. eine Stärkung der im Krankenversicherungsrecht normierten Verfahren, insbesondere auch des Wirtschaftlichkeitsverfahrens, vor.

Zu Frage 4: Diese Rechtssache wurde vom Staatsgerichtshof noch nicht entschieden.

Revision des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG)

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Zum Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Die Regierung will den Kapitalbezug auch teilweise nicht einschränken, obwohl ihr weder die Bezüger von AHV-Ergänzungsleistungen noch die Kapitalbezüger aus der zweiten Säule namentlich bekannt sind. Was spricht aus Sicht der vorausschauenden Versicherten gegen eine teilweise Einschränkung des Kapitalbezugs, wenn die Versicherten von einem hohen Alter ausgehen dürfen, und wenn es somit keinen Unterschied macht, ob sie monatlich eine Rente der Pensionsversicherung erhalten oder monatlich einen Bezug in gleicher Höhe vom Bankkonto machen?
  2. Eine Umfrage der FMA im Jahr 2014 lässt den Schluss zu, dass Versicherte mit einem höheren Altersguthaben eher eine Rente beziehen, während jene Personen mit einem tieferen Altersguthaben für den Kapitalbezug optieren. Ist die Regierung nicht der Ansicht, dass genau bei Personen mit einem tieferen Altersguthaben die Gefahr besteht, dass das Kapital vor Lebensende aufgebraucht ist, und somit der Staat das Risiko trägt, wenn das bezogene Kapital bereits frühzeitig, aus welchen Gründen auch immer, aufgebraucht ist?
  3. In Liechtenstein sollen zukünftig für den einzelnen Arbeitnehmer mindestens 8% des anrechenbaren Lohnes für die Altersvorsorge entrichtet werden. In der Schweiz werden aufgrund einer altersmässigen Staffelung 7% bis 18% des koordinierten Lohnes als Altersgutschrift einbezahlt. Welcher finanzielle Unterschied resultiert zwischen Liechtenstein und der Schweiz bei einem Jahreslohn von CHF 72'000 bei der monatlichen Rente?
  4. Die Regierung stellt im Vernehmlassungsbericht fest, dass trotz all dieser vorgeschlagenen Massnahmen der Lebensstandard im Rentenalter nicht beibehalten werden könne. In welchem finanziellen Umfang werden sich Rentnerinnen und Rentner zukünftig einschränken müssen?
  5. Im Jahr 2013 wurden 382 Personen neu pensioniert; davon haben sich 208 für einen Kapitalbezug sowie 174 für eine Altersrente entschieden. Wie begründet die Regierung aufgrund dieser Zahlen die Aussage, dass in der Regel die Altersleistungen lebenslänglich ausgerichtet werden?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Bei der Entscheidung zum Bezug einer lebenslangen Rente oder einer einmaligen Kapitalleistung ziehen die Versicherten ihre individuellen Vermögensverhältnisse sowie persönlichen Ziele heran. Die vorausschauenden Versicherten sind sich der grossen Tragweite dieses Entscheides durchaus bewusst.

Wesentlich ist, dass bei einem Kapitalbezug frei über das Guthaben verfügt werden kann, die Bezugshöhe den eigenen Bedürfnissen ausgerichtet wird und eine entsprechende finanzielle Flexibilität besteht. Diese ermöglicht auch eine Chance auf höhere Renditen durch Anlagemöglichkeiten. Der Versicherte, welchem bekannt ist, dass er nur noch kurze Zeit zu leben hat, wählt zu seinem Vorteil eher den Kapitalbezug. Das Kapital, soweit es nicht aufgebraucht ist, kann im Todesfall vererbt werden. Demgegenüber stehen selbstverständlich das Risiko bei Kapitalanlagen sowie die Ungewissheit betreffend Lebenserwartung und dem damit verbunden Kapitalbedarf.

Im Falle eines Rentenbezuges sind die Bezüge hingegen festgelegt. Grosse Einmalzahlungen, welche beispielweise zur Senkung einer Hypothekarschuld (und damit letztlich auch für die Vorsorge) eingesetzt werden, können im Falle der Rentenzahlungen nicht erfolgen. Zudem geht das noch nicht verbrauchte Kapital im Todesfall an die Vorsorgeeinrichtung.

Bei einer Einschränkung des Kapitalbezuges handelt es sich um einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Versicherten, welche nach Ansicht der Regierung gut zu begründen wäre. Insbesondere nicht zu vergessen ist, dass hiervon allenfalls (je nach Ausgestaltung einer Einschränkung) auch freiwillig angespartes Kapital, welches im Rahmen eines überobligatorischen Planes angespart wurde, betroffen sein könnte. Eine Einschränkung beinhaltet den Ansatz, dass die selbständige Verwaltung des Altersguthabens durch die ehemals Versicherten mehr als ein eigentliches Risiko als eine Freiheit betrachtet wird. Ob das Ansteigen der Ergänzungsleistungen sich mit einer Einschränkung des Kapitalbezuges lösen lässt, ist fraglich. Im Falle einer Einschränkung des Kapitalbezuges auf den im Obligatorium angesparten Kapitalbetrag stellen sich zudem Fragen in Bezug auf die Ungleichbehandlung von Personen, welche nur über einem minimalen Versicherungsschutz im Rahmen des BPVG verfügen.

Zu Frage 2: Die Regierung teilt die Ansicht, dass Personen mit einem tieferen Altersguthaben vermutungsweise eher auf staatliche Unterstützung im Rentenalter angewiesen sein dürften. Den Kapitalbezug hierfür jedoch verantwortlich zu machen, greift nach Ansicht der Regierung zu kurz. Zum einen werden Kapitalbezüge nicht nur von Personen mit einem Wohnsitz in Liechtenstein bezogen. Kapitalbezüge von Personen, welche im Ausland wohnhaft sind, haben keine negativen Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich teilweise um Kapitalbezüge handelt, welche betragsmässig sehr gering sind.

Um der Vermutung, dass Personen mit einem tiefen Erwerbseinkommen und damit einhergehend einem geringen Vorsorgekapital eher auf staatliche Unterstützung im Rentenalter angewiesen sind bzw. nicht über genügen Kapital verfügen um einen angemessenen Lebensstandard zu finanzieren, gegenzusteuern, soll das Leistungsniveau in der 2. Säule erhöht werden. Befürchtungen, dass Personen, welche einen Kapitalbezug im Rentenalter getätigt haben, aufgrund des Bezuges auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, können nicht belegt werden. Personen mit einem tiefen Altersguthaben – ob nun in Rentenform oder in Kapitalform – sind vermutungsweise eher von einer Unterstützungsleistung durch den Staat abhängig als Personen mit einem hohen Altersguthaben. Das Altersguthaben ist jedoch nicht der einzige Faktor. Schliesslich hängt der Bezug von den Vermögensverhältnissen der einzelnen Person ab.

Zu Frage 3: Der finanzielle Unterschied zwischen liechtensteinischen und schweizerischen Renten resultiert nicht einzig aufgrund der unterschiedlichen Handhabung in Bezug auf die Alterssparbeiträge. Zur Beantwortung der Anfrage wurde von folgenden Annahmen ausgegangen:

  • Der Arbeitnehmer erwirtschaftet über sein gesamtes Arbeitsleben (40 Jahre) das gleiche Gehalt von CHF 72'000. (LI: Versicherungspflicht für das Alter ab dem 24. Altersjahr, Rente ab dem 64. Altersjahr; CH: Versicherungspflicht für das Alter ab dem 25. Altersjahr, Rente ab dem 65. Altersjahr); 
  • Als jährlicher Zinssatz der Altersgutschriften wurde der derzeitige BVG-Mindestzinssatz von 1,75% verwendet (in Liechtenstein gibt es keine gesetzliche Mindestvorgabe); 
  • Als Rentenumwandlungssatz wurde der im Obligatorium festgelegte Mindestsatz von 6,8% in der Schweiz angenommen (in Liechtenstein gibt es keine gesetzliche Mindestvorgabe).

Der in Liechtenstein versicherte Arbeitnehmer häuft während seines Erwerbslebens ein Sparguthaben von rund CHF 335‘000 an, jener aus der Schweiz ein solches von rund CHF 558‘000. Daraus ergibt sich für den in Liechtenstein Versicherten eine jährliche Rente von rund CHF 22'780 (mtl. rund CHF 1'900) und für den in der Schweiz versicherten Arbeitnehmer eine Rente von rund CHF 37'940 (mtl. 3'160).

Zu Frage 4: Eine pauschale Beantwortung ist nicht möglich, da der Beibehalt des Lebensstandards nicht einzig von Leistungen der 2. Säule abhängt, sondern auch von den Leistungen aus der 1. und 3. Säule sowie den übrigen Vermögensverhältnissen des Rentners und der Rentnerin abhängt. Es ergibt sich aber klar aus den Absichten des Gesetzgebers von 1989, dass die 1. und die 2. Säule zusammen nicht den Beibehalt des bisherigen Lebensstandards vorsehen, sondern den Beibehalt eines angemessenen Lebensstandards bezwecken.

Zu Frage 5: Wie die Zahlen zeigen, ist der Kapitalbezug verbreitet. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass nicht alle Personen, welche als Kapitalbezüger aufgeführt sind, die Möglichkeit für einen Rentenbezug hatten, sondern teilweise zwingend das Kapital beziehen mussten. Die Beantwortung durch eine Sammelstiftung zeigte beispielsweise, dass es sich bei ca. 1/3 der Kapitalbezüge der betreffenden Einrichtung um reine Kaderlösungen handelte, bei welchen kein Rentenbezug möglich war. Zudem wurden lediglich die Zahlen eines Jahres angeführt. Art. 9 des BPVG geht von einer lebenslänglichen Rente im Regelfall aus. Es ist jedoch richtig, dass die im Vernehmlassungsbericht angeführten Zahlen zeigen, dass Rentenbezüge nicht die ausnahmslose Regel darstellen.

Sozialversicherungsprämien

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Im Gegensatz zu allen übrigen durch die Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsprämien, wie zum Beispiel an die AHV, an die Krankenkassen oder an die Pensionskassen, sind die Unfallversicherungsprämien gemäss Art. 81 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes jeweils für das ganze Jahr im voraus geschuldet und können nur gegen einen angemessenen Zuschlag in viertel- oder halbjährlichen Raten bezahlt werden. Je nach Lohnsumme eines versicherungspflichtigen Unternehmens wird damit nicht unbeträchtliche Liquidität zulasten des unternehmerischen Spielraums gebunden.

  1. Welches sind die Gründe für die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten für Prämien an die verschiedenen Sozialwerke?
  2. Kann sich die Regierung vorstellen, die Zahlungsmodalitäten für Unfallversicherungsprämien den Zahlungsmodalitäten an andere Sozialwerke anzugleichen?
  3. Falls nein, aus welchen Gründen nicht?
  4. Wie hoch sind derzeit die von der Regierung auf dem Verordnungsweg zu bestimmenden Zuschläge bei ratenweiser Zahlung?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Die Zahlungsmodalitäten in den verschiedenen Sozialwerken sind historisch entstanden. Das Unfallversicherungsgesetz (UVersG) orientiert sich stark am Schweizer UVG, da das Unfallversicherungsgeschäft von Schweizer Unfallversicherungen betrieben wird. Der angesprochene Art. 81 Abs. 2 UVersG ist in fast identischer Weise als Art. 93 Abs. 3 im Schweizer UVG wiederzufinden.

Zu Frage 2: Für eine gesetzliche Änderung besteht derzeit aus Sicht der Regierung kein Anlass. Es besteht Wahlfreiheit hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten. Zahlungsmodalitäten, welche auf Seiten der Verwaltung mehr Aufwand bedeuten, sind mit einem geringen Aufpreis versehen.

Zu Frage 3: Eine Abweichung von der Schweizer Regelung bedeutet immer einen Mehraufwand im Verwaltungsbereich, nicht nur bei den Versicherungen, sondern auch bei den Betrieben. Gerade bei Klein- und Kleinstbetrieben stünde der zusätzliche Verwaltungsaufwand wohl in keinem sinnvollen Verhältnis zur Prämie.

Zu Frage 4: Gemäss Art. 84 Abs. 1 Unfallversicherungsverordnung beträgt der Zuschlag bei halbjährlicher Prämienzahlung 1.25%, bei vierteljährlicher Zahlung 1.875% der Jahresprämie. Die gleichen Sätze sind in der Schweizer UVV normiert.

Finanzierung der Kitaplätze durch die FAK

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Beck
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Regierungsrat Pedrazzini hat in einem Zeitungsinterview aufgezeigt wie zusätzliche Kitaplätze finanziert werden könnten. Dies könne in Zukunft mit den Überschüssen aus der FAK geschehen. Es ist unbestritten, dass Kitas eine wichtige Rolle einnehmen und für die Wirtschaft sowie für Familien von Bedeutung sind. Es gibt in Liechtenstein allerdings verschiedene Modelle für Familien, die alle wichtig sind, und ihren Platz in der Gesellschaft haben.

  1. Werden auch andere familienpolitische Massnahmen mit den Überschüssen der FAK realisiert?
  2. Kitas werden jetzt schon finanziert, gibt es mit der neuen Finanzierung nicht eine Ungleichbehandlung der Modelle?
  3. Wurde auch schon angedacht, dass Familien, bei denen ein Elternteil zu Hause bleibt, Geld zur Unterstützung bekommen, zum Beispiel, um eine Pension anzuhäufen?
  4. Wieviel Geld wird mit der neuen Förderung gesamthaft vom Land für die Kitas zur Verfügung gestellt?
  5. Wieviel Geld ist das pro Kitaplatz und Kind?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Das Ministerium für Gesellschaft befasst sich derzeit mit der Erarbeitung eines Vernehmlassungsberichts zur Abänderung des Familienzulagengesetzes. Die laufenden Arbeiten sehen vor, Gelder aus der Familienausgleichskasse, in die ausschliesslich die Arbeitgeber einzahlen, als Beitrag der Arbeitgeber zur ausserhäuslichen Kinderbetreuung zu verwenden. Die Finanzierung anderer Massnahmen ist nicht vorgesehen. Der Beitrag der Arbeitgeber zur ausserhäuslichen Kinderbetreuung lässt sich mit dem Interesse der Wirtschaft an der Erwerbstätigkeit der Frauen begründen.

Zu Fragen 2 und 3: Diese und ähnliche weitere Fragen wurden im Rahmen der Interpellation der Abgeordneten Beck Christoph, Büchel Peter, Konrad Frank, Lanter-Koller Violanda, Oehri Judith, Rüdisser-Quaderer Karin, Vogt Thomas, Wenaweser Christoph vom 5. November 2014 betreffend die Familienpolitik gestellt. Die diesbezügliche Interpellationsbeantwortung wird den Landtagsabgeordneten in der kommenden Woche zugestellt und veröffentlicht. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass mit den verschiedenen familienpolitischen Massnahmen weder bestimmte Familien- bzw. Erwerbsmodelle gefördert noch benachteiligt werden sollen. Ziel der Familienpolitik ist es, die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Familien- bzw. Erwerbsmodelle zu gewährleisten und die Familien in den jeweiligen Lebenssituationen zielgerecht zu unterstützen. Statistiken zeigen, dass in Paarhaushalten mit Kindern die Männer überwiegend in Vollzeit arbeiten und die Frauen meist in Teilzeit. Die Subventionierung der Kindertagesstätten erlaubt es auch Frauen mit durchschnittlichen Einkommen, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Müssten die Vollkosten von den Eltern übernommen werden, so würde sich die Erwerbstätigkeit vieler Frauen nicht lohnen. Die Subventionierung trägt also entscheidend zur Wahlfreiheit bei.

Zu Frage 4: Die die exakte Höhe der finanziellen Mittel, welche zur zukünftigen Förderung der ausserhäuslichen Kinderbetreuung benötigt wird, ist Gegenstand der derzeitigen Arbeiten im Ministerium für Gesellschaft.

Mobilitätskonzept 2015

01. April 2015
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Im September 2008 verabschiedete die damalige Regierung das Mobilitätskonzept 2015 und legt darin eine Gesamtverkehrspolitik für den mittelfristigen Zeithorizont fest. In diesem Mobilitätskonzept werden die Rahmbedingungen und Einflussfaktoren wie auch Strategien aufgeführt. Die Verkehrspolitik soll einen positiven Beitrag zur Standort- und Lebensqualität leisten. Unter anderem heisst es dort auf Seite 31: «das verfügbare Angebot des öffentlichen Verkehrs, des Fuss- und Fahrradverkehrs sowie das vorhandene Strassennetz beeinflussen die Verkehrsmittelnachfrage sowie den Modalsplit». Es wurden fünf Teilstrategien in den Bereichen Siedlungsentwicklung, öffentlicher Verkehr, motorisierter Individualverkehr, Fuss- und Fahrradverkehr, sowie Güterverkehr entwickelt. In Kapitel 6.3 wird ein Controlling-System vorgeschlagen um die Zielerreichung zu prüfen.

  1. Steht die derzeitige Regierung noch voll hinter dem Mobilitätskonzept 2015 und den darin umrissenen Lösungsansätzen, insbesondere für den öffentlichen Verkehr und Fahrradverkehr?
  2. Wurden und werden in Liechtenstein Zahlen erhoben, um den Modalsplit (Aufteilung der Verkehrswege zwischen motorisiertem Individualverkehr, öffentlichem Verkehr und Langsamverkehr) zu messen und daraus den Erfolg der Massnahme der Mobiltitätsstrategie abzuleiten?
  3. Welche konkreten Massnahmen wurden in den Jahren 2013 und 2014 umgesetzt, um den öffentlichen Verkehr zu stärken?
  4. Welche Massnahmen wurden 2013 und 2014 im Bereich Fahrradverkehr konkrett umgesetzt, um die Nutzung des Langsamverkehrs in Liechtenstein attraktiver zu gestalten?
  5. Wurde ein Controlling-System, wie in Kapitel 6.3, vorgesehen mit quantitativen Zielwerten umgesetzt?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Die Regierung steht nach wie vor hinter der Verkehrspolitischen Leitidee und den Grundsätzen. Die Grundsätze des Mobilitätskonzepts haben nach wie vor Gültigkeit. Das Mobilitätskonzept ist auch Grundlage für das Agglomerationprogramm Werdenberg-Liechtenstein. Zudem wurden die Erkenntnisse aus dem Mobilitätskonzept in den Landesrichtplan eingepflegt und dienen so als behördenverbindliches Planungsinstrument.

Auch die einzelnen Teilstrategien werden nach wie vor als sinnvoll und zielführend erachtet. Die aufgezeigten Lösungsansätze sind teilweise umgesetzt, teilweise in Umsetzung – in gewissen Bereichen werden sie überprüft und allenfalls neu festgelegt. Erste Gespräche zum Start dieses Prozesses haben bereits stattgefunden.

Zu Frage 2: Bei der Volkszählung 2000 wurde der Modalsplit nach den damaligen Kriterien des Kollektivverkehrs (KV) im Verhältnis zum motorisierten Individualverkehr (MIV) für die einzelnen Gemeinden und das Land ausgewertet. Diese Auswertungen können auf der Internetseite des Amtes für Statistik im Detail nachgelesen werden. Im Jahre 2008 wurde zudem das Verkehrsverhalten bzw. die Verkehrsmittelnutzung und -ausstattung der Bevölkerung Liechtensteins umfassend erhoben und ausgewertet (Studie „Verkehrsverhalten in Liechtenstein“ Isopublic, 2008).

Die LIHK führte in den Jahren 2003 und 2010 unter ihren Mitgliedsunternehmen (inkl. der Liechtensteinischen Landesverwaltung) Mobilitätsbefragungen durch bei welchen u.a. auch das Modalsplit bei den Arbeitspendlerverkehren erhoben wurde.

In der Liechtensteinischen Landesverwaltung wird seit Einführung des Betrieblichen Mobilitätsmanagement im Jahre 2008 jährlich ein Bericht zur Wirksamkeit des Betrieblichen Mobilitätsmanagement des Landes gemäss dem Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz (LMMG), Art.8 der Regierung zur Kenntnis gebracht. Inhalt dieses Berichts ist u.a. der Modalsplit der Angestellten der LLV für die Bewältigung ihres Arbeitsweges.

Zu Frage 3: Im Rahmen des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein wurde hinsichtlich des Konzepts „Bussbevorzugungsmassnahmen“ eine abgestimmte Gesamtsicht über mögliche Busbevorzugungsmassnahmen über das gesamte Land erarbeitet. Dieses Gesamtkonzept wird nach der Bereinigung und Verabschiedung durch die Regierung Grundlage für die zukünftigen Planungen des Landes darstellen. Derzeit wird in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und im Rahmen des Agglomerationsprogramms die Überprüfung der Zugänglichkeit der Haltestellen durchgeführt.

Eine durchgängige Bevorzugung des Linienbusverkehrs an sämtlichen Lichtsignalanlagen des Landes wurde bei stauanfälligen Kreuzungen gewährleistet, um die Fahrplanstabilität zu den Spitzenstunden halten zu können.

Bei Infrastrukturprojekten des Landes werden jeweils bauliche Massnahmen zur Verbesserung der Situation für den Öffentlichen Verkehr mitberücksichtigt. Dies sind z.B. Buswartekabinen, behindertengerechte Haltekanten und Mittelinseln zur sicheren Fussgängerquerung bei den Haltestellen.

Für den Bereich der Zollstrasse Schaan wird derzeit eine vertiefte Detailuntersuchungen zur Buspriorisierung durchgeführt und auf deren Wirksamkeit und Nutzen geprüft.

Zu Frage 4: Mit der Genehmigung des Hauptradroutenkonzeptes Liechtenstein hat die Regierung im Jahr 2014 ein wirksames Instrument zur Förderung eines regionalen und überregionale Radwegverkehrs geschaffen. Die in diesem Hauptradroutennetz ausgeschiedenen Radwege sollen schnelle Verbindungen zwischen den Ortschaften und Regionen ermöglichen und damit vor allem den Pendlerverkehr im Gegensatz zum Freizeitradverkehr ansprechen.

Noch in diesem Frühjahr wird der Kick-off für die im Agglomerationsprogramm Werdenberg-Liechtenstein als A-Massnahme vom Bund geförderte Langsamverkehrsbrücke zwischen Buchs und Schaan/Vaduz stattfinden.

Weitere Projekte welche bereits umgesetzt wurden, sind der Ausbau der grenzüberschreitenden Radwegverbindungen Ruggell-Nofels und Mauren-Tisis im Bereich des Egelsees, sowie der in diesem Jahr geplante Ausbau der Fuss- /Radwegverbindung entlang der Essanestrasse von Eschen nach Bendern. Zudem wird im Rahmen des Ausbaus des Hauptradroutennetzes gemeinsam mit der Gemeinde Vaduz derzeit der Radweg entlang dem Binnenkanal von Vaduz nach Triesen realisiert.

Bei sämtlichen Infrastrukturprojekten des Landes werden jeweils bauliche Massnahmen zur Verbesserung der Situation für den Langsamverkehr mitberücksichtigt.

Zur Sensibilisierung der Bevölkerung beteiligt sich die Regierung auch an Förderungsmassnahmen von Betrieben und Institutionen wie beispielsweise der Wettbewerb „Mit dem Rad zur Arbeit“.

Das Land Liechtenstein ist neben den 26 Kantonen der Schweiz Mitglied bei „Schweiz Mobil“. Das nationale Netzwerk kennzeichnet schweizweit Velo- und Mountainbikerouten für Freizeit und andere Verkehre. Das Land Liechtenstein hat im Rahmen von Schweiz Mobil eine Rad- und Mountainbikekarte herausgegeben.

Zu Frage 5: Unter Kapitel 6, Umsetzung, sind die Instrumente des Mobilitätskonzepts 2015 wie der Verkehrsdienstebericht und der Verkehrsinfrastrukturbericht aufgeführt.

Der Verkehrsdienstebericht legt dar, welches Angebot im Öffentlichen Verkehr bereitgestellt werden soll und welche Infrastrukturen und Anlagen hierzu notwendig sind. Der Verkehrsinfrastrukturbericht wiederum befasst sich mit den Fragen des Baus, Betriebs und Unterhalts der gesamten Verkehrsinfrastruktur neben dem Strassennetz beinhaltet es auch die Bereiche ÖV sowie Fuss- und Fahrradverkehre sowie Möglichkeiten zur Nutzung des Schienenverkehrs.

Aus der Gegenüberstellung der jeweiligen Berichte ergibt sich das Monitoring und Controlling im Sinne von Kapitel 6.3 des Mobilitätskonzept 2015. Für einzelne Teilbereiche wurden und werden in diesen Berichten auch Wirkziele und Messgrössen gesondert ermittelt und dargestellt.

Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TISA)

01. April 2015
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Seit 2012 verhandeln die USA, die EU, die Schweiz und Liechtenstein sowie weitere 20 Länder über ein Abkommen, das den Handel mit öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheits-, Wasser- und Energieversorgung, Bildung, Finanzsektor und weiteren Dienstleistungen grenzüberschreitend neu regeln soll. Laut der Webseite der Europäischen Kommission sieht das Abkommen einige weitreichende Änderungen vor: Die in den letzten 20 Jahren erreichten Regulierungen sollen abgebaut werden. Die eingangs erwähnten Dienstleistungen sollen einer internationalen Konkurrenz ausgesetzt werden. Einmal privatisierte Dienstleistungen der öffentlichen Hand können nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch wenn klar ist, dass die Privatisierung nicht funktioniert hat. Nach Abschluss des TISA-Vertrags wäre es für Vertragsländer nicht mehr möglich, den Transfer personenbezogener Daten in die USA mit Verweis auf EU-Datenschutzregelungen einzuschränken. Dies betrifft auch Daten auf europäischen Cloud-Systemen. Laut der Webseite der Europäischen Kommission nimmt Liechtenstein an den Gesprächen in Genf teil.

  1. Wer führt für Liechtenstein die Verhandlungsdelegation?
  2. Welches sind die gesetzten Leitlinien für das Verhandlungsmandat?
  3. Gibt es Dienstleistungen und Bereiche, welche Liechtenstein von den Verhandlungen klar ausklammert und somit die Kontrolle weiter in den Händen des Staates und der Gemeinden liegen wird?
  4. Ausgehend vom heutigen bekannten Verhandlungsstand, welche Risiken und Konsequenzen erwartet die Regierung für Liechtenstein?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Die liechtensteinische Verhandlungsdelegation wird von Botschafter Peter Matt, Ständiger Vertreter Liechtensteins bei der EFTA, WTO und der UNO in Genf, geführt.

Zu Frage 2: Das Verhandlungsmandat beruht auf dem Mandat für die Doha-Dienstleistungsverhandlungen (GATS). Verpflichtungen Liechtensteins werden lediglich im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen angeboten. Die bisher von Liechtenstein offerierten Verpflichtungen bewegen sich im Rahmen dessen, was Liechtenstein an Verpflichtungen im Rahmen der EFTA-Freihandelsabkommen eingegangen ist.

Zu Frage 3: Die Deregulierung oder Privatisierung von Dienstleistungssektoren (etwa der Wasserversorgung) sind nicht Gegenstand der Verhandlungen im Rahmen von TiSA. Entscheide darüber liegen nach wie vor in der Kompetenz der teilnehmenden Staaten. Es geht bei TiSA um die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Handels mit Dienstleistungen, wie etwa Finanzdienstleistungen. Im Vordergrund stehen dabei Verbesserungen beim Marktzugang sowie bei der Rechtssicherheit für die Markteilnehmer bzw. Dienstleistungserbringer in den Vertragsstaaten. Es ist auch Sache der Vertragsstaaten und Gegenstand der Verhandlungen zu entscheiden, in welchen Dienstleistungssektoren Liberalisierungsverpflichtungen eingegangen werden sollen. Gerade Bereiche wie Gesundheit und Erziehung sind für die meisten TiSA-Teilnehmer sehr heikel. Im Bereich der Gesundheit ist Liechtenstein in den EFTA-Freihandelsabkommen keine Verpflichtungen eingegangen. Auch im Bereich der Bildung bestehen nur begrenzte Verpflichtungen bezüglich privat finanzierter Einrichtungen.

Zu Frage 4: Ein TiSA-Abkommen würde einen wesentlichen Teil des Welthandels mit Dienstleistungen erfassen und könnte den Marktzugang und die Rechtssicherheit für Liechtensteins Dienstleistungserbringer wesentlich verbessern. Hauptkonsequenz ist die Möglichkeit einer verstärkten Konkurrenz für Dienstleister in Liechtenstein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass heute die Hauptkonkurrenten aus den benachbarten Staaten stammen und auch TiSA dies nicht grundsätzlich ändern wird. Die Regierung verfolgt den weiteren Verlauf der Verhandlungen sowie mögliche Auswirkungen auf Liechtenstein mit grösster Aufmerksamkeit.

Nicht zonenkonforme Bauten

01. April 2015
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Das Baugesetz sieht verschiedene Zonen vor, welche von den Gemeinden mit Kenntnisnahme der Regierung ausgewiesen werden. Für jede Zone ist entweder eine Bebauung zulässig, unter gewissen Bedingungen und bei manchen gar nicht vorgesehen.

  1. Wie viele Bauten wurden dem ABI in den letzten vier Jahren zur Anzeige gebracht, welche nicht zonenkonform erstellt wurden?
  2. Bei wie vielen Bauten wurde in den letzten vier Jahren eine Verfügung erteilt, diese umgehend zu entfernen oder zonenkonform zu erstellen?
  3. Bei wie vielen in Frage 2 erstellten Bauten ist derzeit ein Verfahren, wegen einer Verletzung nicht zonengerechter Nutzung hängig?
  4. Bei wie vielen Bauten wurde in den letzten vier Jahren eine Ausnahmegenehmigung erteilt?
  5. Aus welchen Gründen wurden Ausnahmegenehmigungen erteilt?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Dem ABI werden in unregelmässigen Zeitabständen hauptsächlich seitens der Gemeinden Sachverhalte zur Kenntnis gebracht, die auf eine nicht zonenkonforme Nutzung bzw. Errichtung einer nicht zonenkonformen Baute schliessen lassen. Die Baubehörde führt dann mit den Gemeindebauverwaltungen sachbezogene Ermittlungen durch und bringt diese, falls die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 99 Baugesetz noch nicht eingetreten ist, zur Anzeige. Es wird ein baurechtliches Verfahren bei Vorliegen eines gesetzlichen Verstosses eingeleitet. Die genaue Anzahl der Fälle konnte aufgrund der kurzen Zeitspanne zur Beantwortung der Anfrage nicht evaluiert werden, es dürfte sich aber um mindestens 20 Fälle handeln.

Zu Frage 2: In den letzten vier Jahren wurden insgesamt sieben Fälle widerrechtlicher Bauten / Bauzustände auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone verfügt, eine zonenkonforme Erstellung ist bei all diesen auszuschliessen. Zonenwidrige Bauten/Bauzustände innerhalb der klassischen Bauzonen wurden in den letzten Jahren in einem Fall aktenkundig festgestellt und ein Verfahren eingeleitet.

Zu Frage 3: Derzeit sind vier Verfahren im rechtlichen Instanzenzug hängig.

Zu Frage 4 und 5: Bei nachgewiesener zonenwidriger Nutzung wurde im (rechtlich vorgesehenen) nachfolgenden Bauverfahren nie eine Ausnahmebewilligung erteilt.

Liechtensteinische Gasversorgung

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Mir wurde zugetragen, dass es angeblich Bemühungen gebe, die liechtensteinische Gasversorgung in die LKW zu integrieren. Nicht klar ist jedoch, von wem diese Bemühungen ausgehen und wie der aktuelle Stand ist.

  1. Stimmt es, dass es momentan Bestrebungen gibt, die Liechtensteinische Gasversorgung in die LKW zu integrieren?
  2. Wer steht hinter diesen Bestrebungen respektive hat diese Idee aufgebracht und unterstützt diese? Was wären die Vor- und Nachteile einer Integration der Gasversorgung in die LKW? 
  3. Wurden in diesem Zusammenhang bereits Gutachten erstellt, in Auftrag gegeben oder angedacht? Wie hoch waren, sind oder wären die damit verbundenen Kosten und wer kommt dafür auf?
  4. Welche konkrete Auffassung hat die Regierung zu diesem Thema, das heisst, unterstützt sie die Idee der Integration der LGV in die LKW und was werden die nächsten Schritte in dieser Sache sein?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Seit mehreren Monaten laufen interne, ergebnisoffene Abklärungen zu einer allfälligen Integration der LGV in die LKW, um eventuelles Einsparpotential und mögliche Synergieeffekte zu prüfen.

Zu Frage 2: Im März 2014 sind die LKW mit dem Anliegen an die Regierung herangetreten, eine Fusion der LGV mit den LKW zu prüfen. Die Regierung hat dieses Anliegen mit beiden öffentlich-rechtlichen Unternehmen besprochen und ihnen den Auftrag erteilt, eine Integration der LGV in die LKW ergebnisoffen zu prüfen. Vor- und Nachteile sind der Regierung noch nicht bekannt, die erwähnten Abklärungen sind derzeit noch im Gange.

Zu Frage 3: Bislang sind keine externen Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die Ergebnisse der Abklärungen werden der Regierung im Frühjahr 2015 präsentiert werden. Ob anschliessend ein Gutachten oder weitere Abklärungen bei externen Stellen in Auftrag gegeben werden müssen, vermag die Regierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beurteilen.

Zu Frage 4: Die Regierung hat sich gegenüber der Überprüfung einer Integration der LGV in die LKW grundsätzlich offen gezeigt, zumal auch die betroffenen Unternehmen einer Überprüfung offen gegenüberstanden. Wie bereits erwähnt, hat die Regierung den Auftrag zur Überprüfung ergebnisoffen erteilt und hat insofern keine vorgefasste Meinung. Die Prüfung des Anliegens entspricht im Übrigen den laufenden Bestrebungen der Regierung, Massnahmen zu definieren, mittels welcher Kosten gespart und/oder die Effizienz verbessert werden kann. Ob die Zusammenführung von LGV und LKW Kosten spart, die Effizienz verbessert oder sonstige Vorteile bringt, kann derzeit mangels Vorliegens des Ergebnisses der laufenden Abklärungen nicht beurteilt werden.

Berufs- und Bildungstage

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Im Bereich Berufsberatung berät das Amt für Berufsausbildung und Berufsberatung, Jugendliche und Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, individuell in Berufs- Studien-, Aus- und Weiterbildungsfragen. Zudem leitet das Amt auch das Berufsinformationszentrum. Am 3. bis 5. September sollen im SAL in Schaan, Berufs- und Bildungstage stattfinden, organisiert durch die Firma liact ag.

  1. Warum besteht Bedarf für die Berufsberatung eine Fremdfirma einzusetzen, zumindest genau für diese Arbeit das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zuständig wäre?
  2. Wie und durch wen wird der dreitägige Anlass finanziert?
  3. Wie hoch sind die Kosten oder wie hoch ist das Budget?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Bei den Berufs- und Bildungstagen handelt es sich um ein Schwerpunkt-Projekt, um die Berufsbildung zu stärken und in seiner gesamten Vielfalt darzustellen. Die Berufs- und Bildungstage bieten aber auch den Gymnasiastinnen und Gymnasiasten die Chance, sich über die Wege und Möglichkeiten nach der Matura zu informieren, da auch die Universitäten und Fachhochschulen über ihre Studiengänge informieren werden. Des Weiteren werden Kurzvorträge zu verschiedenen Themen in Bezug auf Studium und berufliches Leben angeboten.

Es ist nicht Aufgabe des Landes, Messen oder dergleichen zu organisieren. Deshalb wurde für die operative Organisation der Berufs- und Bildungstage (Messeplanung und -bau, Vermarktung etc.) ein externes Unternehmen, die liact ag, beauftragt.

Zu Frage 2 und Frage 3: Der Aufwand beträgt ca. CHF 160‘000. Finanziert wird dieser Betrag durch das Land Liechtenstein (CHF 60‘000 oder 38%), Aussteller und Partner (CHF 50‘000 oder 31%) sowie Sponsoren (CHF 50‘000 oder 31%). Ein grosser Teil wird somit seitens verschiedener Sponsoren und Partner beigetragen, wie insbesondere der Thea Keeler Stiftung, die neben einer grosszügigen finanziellen Unterstützung auch den Namen für die Veranstaltung, „next step“, zur Verfügung stellt.

Werbekampagne für die S-Bahn

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Um die Werbekampagne für die S-Bahn möglichst wirksam durchzuführen sind diverse Firmen beauftragt worden um mit Filmen, Inseraten und Veranstaltungen auf die Stimmbürger einzuwirken. Auch soll zusätzlich eine temporär Angestellte, eingestellt worden sein.

  1. Welche Firmen wurden beauftragt?
  2. Wieviel kostete der Film?
  3. Wie hoch war das Budget für die geplante Werbung?
  4. Wie viel wurde für die bisherige Kampagne verbraucht, inklusive eventueller Ausstiegskosten?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Es wurden Aufträge an sieben liechtensteinische und ein schweizerisches Unternehmen erteilt.

Zu Frage 2: Der Film, welcher das Gesamtprojekt einer S-Bahn Liechtenstein mit allen begleitenden Baumassnahmen zeigt, wurde in den Jahren 2011/12 erstellt. Die Daten dazu stammen aus dem im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erstellten 3-dimensionalen Geländemodell. Dieses Geländemodell war die Grundlage für die gesamte Lärmberechnung.

Aus den Daten wurde quasi als Nebenprodukt von den ÖBB AG ein kleiner Film erstellt, welcher im Rahmen verschiedener Informationsveranstaltungen in den Jahren 2012-2014 verwendet wurde. Im Jahr 2015 wurde der ursprünglich 7 Minuten lange Film von einem liechtensteinischen Unternehmen auf 3 Minuten zusammengeschnitten und vertont. Die Aufwendungen dafür betrugen 3000 Franken.

Zu Frage 3 und 4: Für die Information der Bevölkerung über die S-Bahn Liechtenstein wurden von Januar 2015 bis Ende März 2015 rund CHF 67‘000 benötigt. Diese Kosten beinhalten u.a. die Kosten für ein Kommunikationskonzept, Grafik, Fotographie, Präsentationsmaterial für Infoveranstaltungen, Moderation von Info-Veranstaltungen, Texte, Webseite, Vertonung und Schnitt des Films sowie Inserateschaltungen. Geplant waren noch weitere wöchentliche Inserateschaltungen mit Fragen aus der Bevölkerung zur S-Bahn Liechtenstein sowie die Durchführung von mehreren kleineren und zwei grossen Informationsveranstaltungen für die gesamte Bevölkerung.

Zahlungssystem

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Gerold Büchel
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Gemäss meiner Rückmeldung läuft in der Finanzmarktaufsicht Schweiz eine Vernehmlassung die bei Erfolg zur Konsequenz hätte, dass Liechtenstein künftig nicht mehr im Zahlungssystem der Schweiz verbleiben könnte und entsprechend als Ausland gelten würde.

  1. Ist davon auszugehen, dass Liechtenstein künftig nicht mehr im Zahlungssytem der Schweiz sein wird?
  2. Neben dem Fall, dass die orangen und roten Einzahlungsscheine nicht mehr verwendet werden könnten, was wären die weiteren Konsequenzen für Liechtenstein, wenn dieser Fall eintritt? 
  3. Beschäftigt sich die Regierung bereits mit dem möglichen Fall, dass Liechtenstein eventuell ein eigenes Zahlungssystem etablieren müsste?

Antwort vom 02. April 2015

Die liechtensteinischen Behörden stehen zu diesem Thema in einem konstruktiven Dialog mit den involvierten Behörden der Schweiz. Beide Länder haben ein grosses Interesse, dass der gut funktionierende Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein aufrechterhalten werden kann. Liechtenstein und die Schweiz sind bestrebt, weiterhin eine einheitliche Regelung des Zahlungsverkehrs sicherzustellen, welche den internationalen Standards und Verpflichtungen beider Länder entspricht und die Währungsunion respektiert. Aufgrund internationaler Standards werden jedoch Anpassungen in der technischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs in beiden Ländern erforderlich sein. Ein eigenes Zahlungssystem wäre weder mit dem Währungsvertrag verträglich noch finanziell für Liechtenstein tragbar.

Motorfahrzeugkontrolle

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Seit einiger Zeit pfeifen es die Spatzen von den Dächern, dass in der Motorfahrzeugkontrolle einiges im Argen liegt. Seit Monaten, wenn nicht Jahren, wird die MFK bzw. einzelne Mitarbeiter von Coaches betreut. Langjährige Mitarbeiter in gehobenen Positionen kündigen. Vor einigen Wochen hat die Belegschaft sich an die Regierung gewandt, die Probleme müssten jetzt gelöst werden. Leider entzieht es sich meiner Kenntnis, was genau für Probleme die Belegschaft beklagte. Besagtes Schreiben sei aber von allen Mitarbeitern unterzeichnet worden.

  1. Hat die Regierung die Grundproblematik in der MFK erkannt?
  2. Was für Gründe gibt es, dass die Probleme nicht schon längst angepackt und gelöst wurden?
  3. Wie gedenkt die Regierung, dass seit längerer Zeit schwelende Problem beziehungsweise, die schwelenden Probleme zu lösen?

Antwort vom 02. April 2015

Das zuständige Ministerium ist sehr an einem funktionierenden Betrieb sowie an der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Mitarbeiter interessiert. Eine Analyse hat Problemfelder aufgezeigt. Wie in der Frage des Abgeordneten Schurti bereits erwähnt, wurden in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation bereits erste Massnahmen gesetzt und weitere sind in Gange. Das Ministerium hat mit allen Mitarbeitenden und dem Führungsteam zeitnah direkten Kontakt aufgenommen und den Dialog gesucht. Grundsätzlich erteilt die Regierung zu Personalangelegenheiten im öffentlichen Landtag keine Auskunft.

Landesmuseum

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Gemäss Gesetz über das Landesmuseum hat die Stiftung, die das Museum führt, folgenden Zweck:

a) Sammlung, Pflege und Ausstellung liechtensteinischen Kulturgutes

b) Landeskunde und Geschichte Liechtensteins fördern

c) Führen des Landesmuseums.

Diese Zweckbestimmungen werden in den Statuten des Landesmuseums eins zu eins übernommen. In der Eignerstrategie der Regierung mit der Stiftung Landesmuseum werden die Zweckbestimmungen als «unternehmerische Ziele» detaillierter ausformuliert. Hinzu kommt hier z.B. das Ziel: «Das Landesmuseum stärkt die Identität Liechtensteins». Vor Kurzem wurde im Landesmuseum eine Marilyn Monroe Ausstellung eröffnet. Vorgestern konnte die Kulturministerin die sogenannte «Schatzkammer Liechtenstein» des Landesmuseums eröffnen. In der Berichterstattung über die Eröffnung wurde das neue Kleinmuseum als «so klein und reich wie Liechtenstein» bezeichnet.

  1. Wie passt die Monroe-Ausstellung in die Zweckbestimmungen des Gesetzes über das Landesmuseum, in seine Statuten oder in die Eignerstrategie?
  2. Stärkt die «Schatzkammer Liechtenstein» die liechtensteinische Identität im Sinne der Eignerstrategie?
  3. Wann wurde seit der Neueröffnung des Landesmuseums vor über zehn Jahren die permanente Ausstellung, also die Kernausstellung des liechtensteinischen Kulturgutes, wesentlich erneuert oder neu gestaltet?
  4. Wurde mit der Inventarisierung und Pflege der Bestände, insbesondere jener Bestände, die dem Museum per Landesmuseumsgesetz von 2009 übergeben wurden, inzwischen begonnen beziehungsweise wie kommt unser «Nationalmuseum» - das ist ein Zitat aus der Eignerstrategie - mit dieser Aufgabe voran?

Antwort vom 02. April 2015

Zu Frage 1: Am 25. März wurde im Liechtensteinischen Landesmuseum eine Doppelausstellung eröffnet: Neben der Ausstellung „Marylin – die starke Monroe“ wurde parallel auch die Ausstellung „Vom Fräulein zur Frau – Emanzipation in Liechtenstein“ (kuratiert von Dr. Martina Sochin D’Elia) eröffnet. Es handelt sich also um eine ineinander thematisch übergehende Doppelausstellung, die vor allem die stiefmütterliche und stark eingeschränkte Rolle der Frau ab den 1950er und 1960er Jahren thematisiert.

Die beiden Ausstellungen ergänzen sich gegenseitig. Sie ermöglichen gemeinsam den Zugang zu dieser damaligen globalen Problematik einerseits und zur Emanzipation in Liechtenstein speziell.

Durch diese Doppelausstellung werden die in der Eignerstrategie verlangten „unternehmerischen Ziele“ erreicht, denn der Kulturtourismus ist die einzige Sparte im europäischen Tourismus, die kontinuierlich leicht anwächst. Die besagte in der Region einzigartige Doppelausstellung wird viele Besucher – auch aus dem Ausland – anziehen. Allein an der Vernissage am 25. April waren rund 125 Besucherinnen und Besucher anwesend.

Zu Frage 2: Die konkret angesprochenen Punkte der Statuten und der Eignerstrategie des Liechtensteinischen Landesmuseums sind mit der „Schatzkammer Liechtenstein“ hervorragend abgedeckt.

Die Schatzkammer spricht einerseits auswärtige Besucher, welche oft nur für kurze Zeit im Land weilen, an und macht auf Liechtenstein neugierig. Gleichzeitig zeigt sie den Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern, welche kulturellen Schätze mit materiellem und ideellem Wert sich in Liechtenstein befinden – Kulturelle Schätze, die Teil der liechtensteinischen Identität sind.

Zu Frage 3: In der Dauerausstellung wurden speziell auf Familien und Kinder zugeschnittene Ergänzungen (sog. Kinderstationen) eingefügt. Auch wurden Objekte ausgetauscht bzw. neu in die Ausstellung eingefügt. Seit Ende letzten Jahres wurde begonnen, das komplett veraltete Beleuchtungssystem zu erneuern, um damit umweltfreundlichere Beleuchtungssysteme zu nutzen und die Kosten für die Benutzung zu senken.

Zu Frage 4: Teilbestände der Sammlung sind ab 2011 schnellerfasst worden. Dies gilt insbesondere für die im Jahr 2010 als Schenkung zum Landesmuseum gekommene Sammlung Adulf Peter Goop (rund 4‘500 Objekte).

Der Stiftungsrat hat beschlossen, im Jahr 2015 zwei zeitlich befristete Stellen zu je 20 % für die Schnellerfassung der Sammlung zu schaffen.

Regierungsunterlagen zum S-Bahn Traktandum

01. April 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2015

Die Regierung hat am Donnerstag, den 26. März 2015, mit der Information über die S-Bahn ein Zusatztraktandum auf die Landtagssitzung beantragt, das als 13a aufgenommen wurde. Gestern Abend, 31. März, trafen dazu Unterlagen ein, doch fehlt das wichtigste Dokument.

  1. Weshalb fehlt bei diesen Unterlagen zur Vorbereitung des Landtages betreffend diesen Traktandumsinhalt die vorliegende «einvernehmlich abgestimmte Vereinbarung zur Finanzierung» der S-Bahn auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet inklusive Verhandlungsmandat aus dem Jahre 2012?
  2. Wird diese paraphierte Vereinbarung dem Landtag noch vor Behandlung des Traktandums 13a zugestellt?

Antwort vom 02. April 2015

Nicht unterzeichnete Vereinbarungen werden von der Regierung grundsätzlich nicht ausgehändigt. Da die einvernehmlich abgestimmte „Vereinbarung über die Realisierung des Ausbaus der internationalen Eisenbahnverbindung Feldkirch-Buchs SG auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein einschliesslich einer S-Bahn FL-A-CH“ nicht unterzeichnet ist, wurde diese dem Landtag nicht zugestellt.

Auswirkungen der Aufhebung des Euro-Mindestkurses

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Elfried Hasler
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Die Aufhebung des Euro-Mindestkurses durch die Schweizerische Nationalbank hat, in Schweizer Franken gerechnet, an den Devisen- und Aktienmärkten zu Wertverlusten geführt. Von dieser Entwicklung ist auch das Finanzvermögen des Landes sowie jenes der AHV betroffen.

  1. Wie hat sich der Entscheid der Nationalbank, den Euro-Kurs nicht weiter zu stützen, auf das Finanzvermögen des Landes ausgewirkt? 
  2. Wie hat sich dieser Entscheid auf das Vermögen der AHV ausgewirkt?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Das Finanzvermögen des Landes ist strategisch so aufgestellt, dass auch schwierige und volatile Schocks, wie die Aufhebung des CHF-Mindestkurses zum EUR, aufgefangen werden können. Per Ende Februar 2015 belief sich die Performance des Finanzvermögens auf +0.92%. In absoluten Werten hat das Finanzvermögen somit um 12.1 Mio. Franken zugenommen. Das systematische Währungsabsicherungsprogramm hat sich sehr bewährt. Nach erfolgter Währungsabsicherung sind noch rund 19% des Gesamtvermögens Fremdwährungsrisiken ausgesetzt. Von diesen rund 19% entfallen dabei lediglich 1.2% auf den EUR und 7.2% auf den USD.

Zu Frage 2: Bezüglich des Vermögens der AHV kann festgestellt werden, dass das Fremdwährungs-Exposure verhältnismässig tief gehalten und ein Grossteil der Anlagen währungsgesichert war. Bereits per 24. Februar 2015 war im Wertschriften-Portefeuille wieder eine positive Performance von 0.12% seit Jahresbeginn zu verzeichnen.

 

JUFA-Hotel

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Gerold Büchel
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Gemäss meinen Rückmeldungen wurde für die Erstellung des Projekts Jufa in Malbun eine Ausschreibung für die Vergabe durchgeführt.

  1. Handelt es sich bei dieser Projektvergabe um eine öffentliche Vergabe beziehungsweise eine Vergabe der öffentlichen Hand?
  2. Wenn ja, wurden bei dieser Ausschreibung alle in Liechtenstein gültigen Normen berücksichtigt?
  3. An wen wurde das Projekt vergeben?
  4. Kann davon ausgegangen werden, dass das Projekt gemäss SEA ausgeführt wird und um dies zu erreichen keine Mehrkosten entstehen?
  5. Die Regierung publiziert regelmässig bei den öffentlichen Vergaben einen hohen Vergabezuschlag von über 90 Prozenz an Liechtensteiner Unternehmen. Wie sieht dies bei diesem Projekt aus?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Die Bergbahnen Malbun AG haben die Aufträge gemäss Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen am 23.9.2014 in den Liechtensteinischen Landeszeitungen und im Amtsblatt der Europäischen Union als Aufträge im Oberschwellenbereich bekannt gemacht und ausgeschrieben. Die Verfahrensart war ein offenes Verfahren oberhalb der EWRA/WTO Schwellenwerte. Da die Bergbahnen Malbun AG überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand (Staat und Gemeinden) sind, unterstehen sie diesem Gesetz.

Zu Frage 2: Der Ausschreibungsprozess erfolgte in Rücksprache mit der Fachstelle für öffentliches Auftragswesen. Die in Liechtenstein gültigen Normen wurden dabei berücksichtigt.

Zu Frage 3: Der Generalunternehmerauftrag Bauarbeiten und Elektroarbeiten wurde an die Firma STRABAG AG in CH-8952 Schlieren, Schweiz, vergeben. Der Generalunternehmerauftrag HKLS-Installationsarbeiten (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär) wurde an die Firma Ospelt Haustechnik AG in 9490 Vaduz, Liechtenstein, vergeben.

Zu Frage 4: Die SIA-Baunormen waren Bestandteil der Ausschreibungen. Die SIA-Baunormen müssen eingehalten werden und führen gemäss Auskunft der Bergbahnen Malbun AG zu keinen Mehrkosten.

Zu Frage 5: Zuschlagskriterium bei den Ausschreibungen war der niedrigste Preis. Der Hauptauftrag (Baumeister und Elektro) wurde an die Firma STRABAG AG, Schweiz, vergeben. Das heisst, dass ca. 2/3 des Auftragsvolumens bei diesem Projekt auf der Basis eines ÖAWG-konformen Ausschreibungsprozesses nicht an Liechtensteiner Unternehmer vergeben werden konnten. Die Firma STRABAG AG, Schweiz, ist somit Generalunternehmer und wird gemäss eigenen Angaben bemüht sein, für verschiedene Arbeitsgattungen lokale Subunternehmer zu rekrutieren.

Krebsregister

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Christine Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Seit 2011 beteiligt sich Liechtenstein am Krebsregister St. Gallen-Appenzell, und nun liegen somit seit einigen Jahren erstmals Vergleichsdaten im Hinblick auf Krebserkrankungen in Liechtenstein vor. Die erste Frage betrifft konkret den Brustkrebs.

  1. Brustkrebs ist bei Frauen in Liechtenstein die häufigste Krebsform. Was lässt sich im Vergleich zu unseren umliegenden Kantonen über die Brustkrebsrate in Liechtenstein festhalten?
  2. Gibt es andere Auffälligkeiten oder andere Unterschiede, die sich im Hinblick auf die übrigen Krebsarten im Vergleich zu den anderen Kantonen feststellen lassen?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Die Brustkrebsrate in Liechtenstein ist praktisch gleich wie in den umliegenden Kantonen. 

Zu Frage 2: Die meisten Krebserkrankungen können nicht mit anderen Kantonen oder Ländern verglichen werden, da unsere Fallzahlen unter 10 Fällen innert 3 Jahren liegen.

Deshalb sind bei den Männern in Liechtenstein nur die 3 häufigsten Krebserkrankungen vergleichbar, bei den Frauen nur der Brustkrebs.

Bei den Männern ist in Liechtenstein die Rate beim Prostatakarzinom deutlich tiefer als jene in der Schweiz sowie den Kantonen St. Gallen und Graubünden. Die Rate für Lungen- und Kolorektumkarzinome (Darmkrebs) sind tiefer als in den Kantonen St. Gallen und Graubünden.

Lanzarote Konvention

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Alois Beck
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Ich möchte auf die November-Landtagssitzung des letzten Jahres verweisen, wo bei der Behandlung des Lehrer-Dienstgesetzes auch das mögliche Vorgehen bei fehlbaren oder gar mit einem Tätigkeitsverbot belegten Lehrpersonen diskutiert wurde. Die zuständige Ministerin hat damals ausgeführt, dass geplant sei, entsprechende rechtliche Anpassungen im Rahmen der Ratifikation des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch - das ist die sogenannte Lanzerote-Konvention - vorzunehmen. Der Landtag könne sich vermutlich noch vor der Sommerpause 2015 damit befassen. Ich möchte hier nochmals festhalten, dass hinsichtlich dieser Thematik eine Gesetzeslücke und klarer Handlungsbedarf besteht. Sodann stellen sich unabhängig von der Lanzerote-Konvention auch Fragen zum derzeitigen konkreten Verfahren bei fehlbaren Lehrpersonen hinsichtlich sexuellem Missbrauch von Kindern.

  1. Gibt es eine Verzögerung bei der Umsetzung der sogenannten Lanzerote-Konvention und was sind allenfalls die Gründe dafür?
  2. Bestehen von Seiten der Behörden Vorgaben, Leitlinien oder ähnliches, welche bei einem konkreten Anlassfall bei fehlbaren oder mutmasslich fehlbaren Lehrpersonen eine strukturierte und rechtlich abgestützte Vorgehensweise für die Personen, Institutionen und Gremien in den betroffenen Schulen sicherstellen?
  3. Wenn solche Vorgaben bestehen, wann wurden diese erlassen und wie sind die gemachten Erfahrungen? Wo sieht die Regierung allenfalls Verbesserungspotential?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Wir erarbeiten derzeit den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderungen der entsprechenden Gesetze im Zuge der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats vom zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). Dieser soll im Frühjahr von der Regierung verabschiedet werden.

Zu Frage 2: Ja, es bestehen Verhaltens- und Verfahrensvorschriften.

Frage 3: Die massgeblichen Verhaltens- und Verfahrensregeln bestehen seit 2004. In den vergangenen 25 Jahren hat es amtsbekannt in weniger als 5 Fällen strafrechtliche Verfahren gegeben. In einigen wenigen Fällen wurden disziplinarische Massnahmen angeordnet. In einem Fall kam es zu einer einvernehmlichen sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses, ohne dass ein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.

Es hat sich gezeigt, dass in gesetzlicher Hinsicht noch Verbesserungspotential vorhanden ist. Es ist geplant, die entsprechenden Anpassungen im Rahmen der Ratifizierung der Lanzarote-Konvention vorzunehmen.

Vorlagen bezüglich AHV und PPVG

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Es besteht Reformbedarf bei der Altersvorsorge. Dabei beabsichtigt die Regierung, Änderungen an der ersten als auch an der zweiten Säule vorzunehmen, die in ihren Leistungen komplementär ausgerichtet sind. Die beiden Systeme ergänzen sich und sollen zusammen mit der dritten Säule, dem privaten Sparen, zu einer angemessenen Altersversorgung führen.

  1. Plant die Regierung auf Grund der Komplementarität und der Wechselwirkungen der ersten und zweiten Säule den Gesetzgebungsprozess im Gleichschritt zu vollziehen?
  2. Ganz konkret: ist es geplant, die Änderungen zur AHV und zum BPVG jeweils an der gleichen Landtagssitzung in erster Lesung und in einer folgenden in zweiter Lesung zu behandeln?
  3. Falls nicht, wie begründet die Regierung ein abweichendes Vorgehen?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Die 2. Säule baut auf der 1. Säule auf. Deshalb ist die Richtung, in welche sich die 1. Säule bewegt, wichtig für die BPVG-Vorlage. Die Versicherungspflicht in der betrieblichen Vorsorge knüpft auch zukünftig an die Versicherungspflicht in der 1. Säule an. Diverse Schnittstellen zwischen der AHV und der betrieblichen Vorsorge werden jedoch im Rahmen der BPVG-Revision minimiert. Es ist vorgesehen, dass beide Vorlagen zeitgleich am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Zu Frage 2: Die Vernehmlassung zur Revision des BPVG wird bis Anfang Juni 2015 dauern. Die erste Lesung im Landtag wird voraussichtlich im Herbst 2015 stattfinden, die zweite Lesung im Frühling 2016. Die Vernehmlassungsfrist zur AHV-Vorlage läuft bis Ende März, so dass die erste Lesung ebenfalls im Herbst 2015 stattfinden kann, die zweite Lesung frühestens Ende 2015.

Gemäss aktuellem Stand der Planung könnten die beiden Vorlagen also parallel im Landtag behandelt werden. Dem Ergebnis der beiden Vernehmlassungen kann die Regierung jedoch nicht vorgreifen.

Zu Frage3: Hierzu wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen.

 

In der Schweiz wohnhafte AHV-Bezüger

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

  1. Wie viele AHV-Bezüger, die in der Schweiz leben, bekamen 2013 und 2014 eine Liechtensteiner AHV-Rente ausbezahlt?
  2. Wie hoch war die Summe der ausbezahlten Leistungen der Liechtensteiner AHV an in der Schweiz wohnhafte Bezüger 2013 und - falls schon vorliegend - 2014?
  3. Wie hoch waren die Steuereinnahmen für Liechtenstein 2013 und - falls schon vorliegend - 2014 durch die erhobene Quellensteuer auf AHV-Auszahlungen an in der Schweiz lebende AHV-Bezüger?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Im Dezember 2013 waren für den Wohnsitz Schweiz 4'392 AHV-Stammrenten verzeichnet, nämlich 3'977 Altersrenten und 415 Hinterlassenenrenten. Ausserdem waren 543 Invalidenrenten mit Wohnsitz Schweiz geführt.

Im Dezember 2014 waren für den Wohnsitz Schweiz 4'644 AHV-Stammrenten verzeichnet, nämlich 4'191 Altersrenten und 453 Hinterlassenenrenten. Ausserdem waren 523 Invalidenrenten mit Wohnsitz Schweiz geführt.

Zu Frage 2: Die Dezemberzahlung 2013 hochgerechnet, wurden ca. CHF 24 Mio. AHV-Rentenleistungen in die Schweiz ausgerichtet. Hinzu kommen ca. CHF 3.5 Mio. an IV-Renten. Der Zahlungsfluss in der IV kann auch grössere Nachzahlungen umfassen, sodass diese IV-Zahl durchaus schwanken kann. 

Im ganzen Jahre 2014 wurden ca. CHF 25.5 Mio. AHV-Rentenleistungen in die Schweiz ausgerichtet. Hinzu kommen ca. CHF 2.3 Mio. an IV-Renten. In diesem Jahr ist die Höhe der IV-Nachzahlungen geringer als Vorjahr.

Zu Frage 3: Für 2013 fielen gemäss Daten der AHV-IV-FAK-Anstalten CHF 1'421'328.- aus AHV-Renten-Quellensteuerabzügen und CHF 216'300.- aus IV-Renten-Quellensteuerabzügen an. Es lässt sich dabei für die Vergangenheit nicht aufschlüsseln, in welchem Auslandstaat die betreffenden Personen Wohnsitz hatten. Ein Grossteil dürfte Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben.

Die definitiven Steuerdaten für das Jahr 2014 liegen noch nicht vor, es ist davon auszugehen, dass sich die Einnahmen in ähnlicher Höhe bewegen wie im Jahr 2013.

 

Handelsregisterauszüge

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Die Gebühr für einen Handelsregisterauszug beträgt aktuell CHF 15. Dieser Betrag scheint bei weitem nicht kostendeckend zu sein.

  1. Was kostet die Erstellung eines Handelsregisterauszuges von der Bestellung bis zur Übergabe an den Kunden in einer Vollkostenrechnung?
  2. Wie viele Handelsregisterauszüge werden pro Jahr beantragt?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Die Abteilung Handelsregister beim Amt für Justiz führt keine Vollkostenrechnung. Aus der Landesrechnung ist ersichtlich, dass die dort für das gesamte Amt für Justiz vorgesehenen Aufwände in einem guten Verhältnis zu den Gebühreneinahmen durch das Amt stehen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass bei der Gebührenhöhe neben dem primären Aufwand (Bestellung entgegennehmen via Telefon, Email oder Brief und Erstellung des Auszuges, Beglaubigung, Versand und Rechnungsstellung) auch der sekundäre Aufwand für Bereithaltung der Informationssysteme, Datenqualität und –systematik wie auch Personal zu berücksichtigen ist. Bei der Gebührenfestsetzung ist zudem zu beachten, dass ein Handelsregisterauszug in Liechtenstein primär Informationszwecken dient. Eine Gebührenfestsetzung für den Bezug eines Auszuges in Höhe von CHF 50.- bis 100.- wie beim Handelsregisteramt Zürich, rechtfertigt sich nur, wenn – wie in Zürich – im Internet die relevanten Informationen kostenlos zur Verfügung stehen. Ein beglaubigter Handelsregisterzug dient dort anderen Zwecken (z.B. zur Vornahme von Rechtshandlungen), welche eine erhöhte Gebühr eher rechtfertigt. Mit der Frage, ob eine allgemeine Anpassung der Gebührenhöhe der Landesverwaltung erfolgen soll, hat sich die Regierung noch nicht abschliessend auseinandergesetzt.  

Zu Frage 2: Auf Basis der vereinnahmten Gebühren können folgende Angaben gemacht werden: Im Jahre 2014 wurden 11‘993 Bestellungen eingereicht, welche 15‘017 beglaubigte und 48 unbeglaubigte Handelsregisterauszüge betrafen. Ausserdem sind 11‘297 Bestellungen für Amtsbestätigungen betreffend nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen und Treuhänderschaften eingegangen. Insgesamt wurden 19‘283 Amtsbestätigungen erstellt.

Nachfolgende Aufschlüsselung stellen die vereinnahmten Gebühren dar:

 

 

Anzahl Bestellvorgänge

Anzahl bestellter:

Gebührenbetrag in CHF

Amtsbestätigungen
(hinterlegte Stiftungen u. Trust

11‘297

19‘283

289‘780

HR-Auszüge beglaubigt

11‘945

15‘017

234‘781

HR-Auszüge unbeglaubigt

48

196

1‘960

 

23‘290

34‘496

526‘521

Quellensteuer für Schweizer Grenzgänger

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Lageder
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Es kursieren gegenwärtig verschiedene Summen in Bezug auf die möglicherweise entgangenen Einnahmen aus einer Quellensteuer für Schweizer Grenzgänger.

  1. Wie viele Grenzgänger exklusive Angestellte im öffentlichen Dienst kamen 2013 und 2014 aus der Schweiz nach Liechtenstein zur Arbeit?
  2. Wie hoch war die Lohnsumme der Schweizer Grenzgänger 2013 - und falls schon vorliegend - 2014 (exklusive Angestellte im öffentlichen Dienst)?
  3. Würde Liechtenstein eine Quellensteuer von 4% bei Schweizer Grenzgängern erheben, wie hoch wären die Einnahmen aus dieser Steuer 2013 und - falls schon vorliegend - 2014 gewesen?
  4. Würde Liechtenstein seit 1980 eine Quellensteuer von 4% auf Schweizer Grenzgänger erheben, wie hoch wären die Einkünfte aus dieser Steuer bis ins Jahr 2014 gewesen (auch hier exklusive Angestellte im öffentlichen Dienst)? Oder anders gefragt: Auf wie viel Geld hat Liechtenstein zu Gunsten der Schweiz seit 1980 verzichtet? (Sie dürfen hier gerne auf Millionen Franken runden!) Besten Dank.

Antwort vom 05. März 2015

Der Abgeordnete stellte Fragen zu Zupendlern aus der Schweiz betreffend die Jahre 2013 und 2014. Die Fragen können nur bezüglich 2013 beantwortet werden, da die Zahlen zu 2014 noch nicht vorliegen.

Zu Frage 1: Gemäss Beschäftigungsstatistik pendelten im Jahr 2013 10‘048 Personen von der Schweiz nach Liechtenstein. Keine Erhebungen liegen vor, wie viele dieser Personen „im öffentlichen Dienst“ im Sinne des Steuerabkommens mit der Schweiz beschäftigt waren. Öffentlicher Dienst im Sinne des Steuerabkommens geht weiter als nur die Angestellten der Landes- und Gemeindeverwaltungen und ist auch nicht deckungsgleich mit der Kategorie „Öffentliche Verwaltung/Sozialversicherung“ gemäss Beschäftigungsstatistik.

Zu Frage 2 und 3: Festzuhalten ist, dass kein Anspruch auf Abschluss eines DBA besteht. Das Ergebnis der Verhandlungen muss deshalb im Lichte des Status quo respektive eines vertragslosen Zustands beurteilt werden. Die Lohnsumme der Zupendler aus der Schweiz betrug im Jahr 2013 CHF 834 Mio.; in dieser Lohnsumme sind die Löhne der Personen im öffentlichen Dienst nicht enthalten, nachdem diese ordentlich veranlagt wurden. Wäre auf die Lohnsumme von CHF 834 Mio. eine Quellensteuer von 4% erhoben worden, entspräche dies Einnahmen von rund CHF 33 Millionen. Dem entgegen stehen Quellensteuern der Schweiz auf Wegpendler in die Schweiz, welche im umgekehrten Fall ebenfalls eine gleichhohe Quellensteuer abführen müssten.

Zu Frage 4: Es liegen keine Zahlen zu den Lohnsummen der Zupendler aus der Schweiz seit 1980 vor.

Geschwindigkeitskontrollen

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Über Weihnachten und Neujahr hat die Landespolizei für ein paar Wochen auf das Aufstellen der mobilen Radarmessgeräte verzichtet. Diese wurden erst nach dem 20. Januar 2015 wieder in Betrieb genommen.

  1. Für wie lange waren die mobilen Radargeräte nicht im Einsatz?
  2. Aus welchen Gründen?
  3. Waren in der radarfreien Zeit mehr oder schwerere Unfälle zu verzeichnen als sonst?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Die mobilen Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen waren in der Zeit vom 7. Dezember 2014 bis 22. Januar 2015 nicht im Einsatz.

Zu Frage 2: Während dieser Zeit wurden verschiedene Wartungsarbeiten durch den Gerätelieferanten sowie die jährliche Nacheichung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS in Bern durchgeführt. Den Termin für die Nacheichung der mobilen Geschwindigkeitsanlagen erhielt die Landespolizei auf die zweite Woche im Januar 2015. Somit mussten die eichrelevanten Wartungsarbeiten bei allen Anlagen vor den Weihnachtsfeiertagen bzw. vor dem Jahreswechsel durchgeführt werden. Aufgrund von krankheitsbedingten Ausfällen beim Gerätelieferanten sowie dienstbetrieblichen Verpflichtungen bei der Landespolizei musste die Übernahme der Anlage zusätzlich einige Tage nach hinten verschoben werden.

Zu Frage 3: Eine Zunahme von Verkehrsunfällen, die in Verbindung mit Geschwindigkeitsübertretungen stehen, ist nicht festzustellen. Die Unfallzahlen bewegen sich exakt im Bereich der Vormonate. In der Zeit, in der die mobilen Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen nicht im Einsatz waren, standen sämtliche Nachfahrmessgeräte weiterhin zur Verfügung. Geschwindigkeitskontrollen sind ausserdem nur eine der Präventiv- oder Repressivmassnahmen zur Verhinderung von Verkehrsunfällen. Da bei der Landespolizei verschiedene Messtechniken für die Feststellung von Geschwindigkeitsübertretungen eingesetzt werden, handelte es sich bei der erwähnten Zeitspanne nicht um eine „radarfreie“ Zeit.

 

Steueramnestie

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Für das Jahr 2014 galten zwei verschiedene Steueramnestiemodelle. Zum einen war es das auf ein Jahr befristete vereinfachte aber teurere Verfahren, mittels Deklaration des bislang unversteuerten Vermögensstands per 1. Januar 2014 in die Steuerehrlichkeit zu finden. Dieses befristete Modell brachte dem Staat nach dem heutigen Abrechnungsstand zusätzliche Steuereinnahmen von knapp CHF 31 Mio. Das zweite und dauerhaft gültige Modell umfasst die strafbefreite Nachdeklaration von bislang unversteuertem Vermögen, von dem jeder Steuerpflichtige einmal im Leben Gebrauch machen darf. Dieses zweite Modell brachte 2014 rund CHF 11 Mio. zusätzliche Einnahmen.

  1. Wie hoch ist die Zahl jener Steuerpflichtigen, die von dem auf 2014 befristeten Modell Gebrauch gemacht haben?
  2. Wie hoch ist die Zahl jener Steuerpflichtigen die im Jahr 2014 vom unbefristeten und daher weiter gültigen Amnestie-Modell Gebrauch gemacht haben?

Antwort vom 05. März 2015

Im Steuerjahr 2014 haben 260 Personen von dem auf 2014 befristeten Amnestie-Modell und 396 Personen vom unbefristet gültigen Amnestie-Modell Gebrauch gemacht.

MFK - Nachprüfintervall

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

In der Schweiz ist eine Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Nachprüfintervalle von Strassenfahrzeugen zum Schluss gekommen, dass aufgrund der technischen Entwicklung im Bereich der Fahrzeuge der erste Nachprüfintervall von vier auf sechs Jahre erhöht werden kann. In der Schweiz besteht zudem die Möglichkeit der Delegation der Nachprüfungen an Private. Von diesem Recht machen derzeit 13 Kantone Gebrauch.

  1. Ist in Liechtenstein ebenfalls eine Erhöhung des ersten Nachprüfintervalls geplant?
  2. Könnten gewisse Aufgaben der MFK analog der Schweiz nicht ebenfalls an private Organisationen/Betriebe ausgelagert werden?
  3. Wird überprüft, ob gewisse Aufgaben der MFK nicht generell gestrichen werden könnten (Stichwort:«physisches Vorzeigen der Fahrzeuge bei Fahrzeugzulassungen»)

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: In Liechtenstein richtet sich die Regelung der Nachprüfintervalle für die meisten Fahrzeuge nach der EU Richtlinie 2014/45. Die liechtensteinischen Regelungen bzgl. der Nachprüfintervalle unterscheiden sich dadurch teilweise von den schweizerischen Vorschriften. Die Schweiz hat kürzlich die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge abgeändert und die Nachprüfintervalle für verschiedene Fahrzeugarten auf den 1. Februar 2017 angepasst. Die Motorfahrzeugkontrolle arbeitet zurzeit daran, die Verordnungsänderungen aus der Schweiz wo möglich zu übernehmen. Da die Prüflisten für Personenwagen, Motorräder sowie bei weiteren Fahrzeugarten EWR - Recht unterstehen, ist bei diesen Fahrzeugarten eine Anpassung an das Schweizer Recht nicht möglich. Bei jenen Fahrzeugarten, bei denen eine Anpassung möglich ist, z.B. leichte Transportanhänger bis 750 kg, wird die Regierung dies überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Zu Frage 2: Rechtlich ist auch in Liechtenstein die Möglichkeit gegeben, Fahrzeugprüfungen an private Organisationen auszulagern. Dabei bestehen jedoch hohe Anforderungen an die Qualitätssicherung. Die Regierung hat sich bisher auf den Standpunkt gestellt "wer prüft, repariert nicht" und "wer repariert, prüft nicht".

Zurzeit durchlaufen einzelne Ämter eine Prozess- und Leistungsanalyse. In diesem Zusammenhang ist bei der MFK u.a. vorgesehen, die Delegation von Fahrzeugprüfungen einer näheren Überprüfung zu unterziehen.

Zu Frage 3: Die Möglichkeit der Reduktion von Aufgaben und Leistungen der MFK ist grundsätzlich Gegenstand der Prozess- und Leistungsanalyse.

In Bezug auf die technische Prüfung von neuen Fahrzeugen bei der erstmaligen Zulassung ist zu bemerken, dass diese von den Garagenbetrieben selbst ausgeführt wird. Eine Vorführpflicht besteht hier nur bei selbstimportierten Fahrzeugen. Bei diesen Fahrzeugen muss eine genaue Identifikation und eine technische Kontrolle der Fahrzeuge durchgeführt werden. Auch die genauen technischen Daten müssen erfasst werden, um anschliessend den Fahrzeugausweis ausstellen zu können.

Bei Occasionsfahrzeugen ist eine technische Kontrolle nur dann vorgesehen, wenn bei der Zulassung die Nachprüffrist abgelaufen ist.

Umsetzung UNO und Europaratskonventionen betreffend Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern und Integration von Behinderten

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Judith Oehri
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

An der letzten Europaratssession im Januar 2015 wurde Liechtenstein einmal mehr in einem Bericht als Land aufgeführt, welches die Europaratskonvention zur Verhütung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen sowie die Konvention zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch nicht umgesetzt hat. Weiter wurde festgehalten, dass wir auch das UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bislang weder unterzeichnet noch ratifiziert haben. Es ist eines der zentralen UNO-Menschenrechtsübereinkommen. Liechtenstein war sogar aktiv an den Verhandlungen zur Ausarbeitung der Behindertenrechtskonvention und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll beteiligt. Wir haben die Leitung der Stabsstelle Chancengleichheit nicht ordentlich besetzt, wir setzen Konventionen zum Schutz von Frauen, Kinder, und zur Integration von Behinderten nicht um.

  1. Was ist die zukünftige Politik der Regierung in Sachen Chancengleichheit, Schutz der Frauen und Kinder sowie Integration von Behinderten?
  2. Ist beabsichtigt, die Istanbul- und Lanzarote-Konventionen im 2015 umzusetzen und falls nein, weshalb nicht und wie ist dann der Zeitplan?
  3. Ist geplant, die UNO-Konvention in den nächsten beiden Jahren umzusetzen? Falls nein, dann stellt sich mir die Frage: Weshalb beteiligen wir uns eigentlich an der Ausarbeitung einer UNO-Konvention, wenn wir nicht bereit sind, diese schlussendlich zu realisieren?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Das Ministerium für Gesellschaft plant eine institutionelle Reform im Bereich der Chancengleichheit. Bislang beschäftigen sich verschiedene Stellen und Kommissionen in und ausserhalb der Landesverwaltung mit diesem Thema. Ziel der Reform ist es, Doppelspurigkeiten und Koordinationsmehraufwand zu vermeiden, sodass die Kompetenzen in diesem Bereich gebündelt werden können. Um auch internationalen Vorgaben Rechnung tragen zu können, sollen die unabhängigen Aufgaben im Bereich der Chancengleichheit vom Staat ausgegliedert werden. Konkret geplant ist die Schaffung eines Vereins für Menschenrechte mit einem umfassenden Mandat zum Schutz und zur Förderung von allen Menschenrechten. Die Regierung hat im Oktober 2013 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um einen entsprechenden Vernehmlassungsbericht vorzubereiten. Der Vernehmlassungsbericht soll noch vor der Sommerpause von der Regierung verabschiedet werden.

Zu Frage 2: Liechtenstein hat das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, die sogenannte Lanzarote Konvention, am 17. November 2008 unterzeichnet. Die liechtensteinische Rechtsordnung genügt den Anforderungen des Übereinkommens weitestgehend, es sind nur sehr geringe gesetzliche Anpassungen nötig. Das Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur erarbeitet derzeit den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung von Gesetzen im Zuge der Ratifizierung des Übereinkommens. Der Vernehmlassungsbericht soll im Frühjahr von der Regierung verabschiedet werden.

Am 7. April 2011 verabschiedete das Ministerkomitee des Europarates die Konvention zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die so genannte Istanbul-Konvention.  Am 11. Mai 2011 wurde die Konvention zur Unterzeichnung aufgelegt. Liechtenstein hat die Istanbul-Konvention noch nicht unterzeichnet und ratifiziert. Die Konvention wird als bedeutendes Menschenrechtsabkommen betrachtet und soll in absehbarer Zukunft dem Landtag zur Ratifizierung vorgelegt werden. Eine Ratifikation ist allerdings nicht mehr im Jahr 2015 vorgesehen. Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten hat im Jahr 2015 eine Reihe von Berichten unter den UNO-Menschenrechtsübereinkommen zu erarbeiten, einzureichen und vorzustellen. Der Unterzeichnung und Ratifizierung von neuen Abkommen sind in diesem Jahr daher kapazitätsmässig Grenzen gesetzt.

Zu Frage 3: Liechtenstein hat die UNO-Behindertenkonvention bislang weder unterzeichnet noch ratifiziert. Aufgrund der derzeitigen Lage des Staatshaushalts und dem damit einhergehenden Sparkurs für die Verwaltung wird neuen Aufgaben derzeit skeptisch begegnet. Positiv sind jedoch Abklärungen einer Arbeitsgruppe zu erwähnen, die ergeben haben, dass die liechtensteinische Rechtslage dem Abkommen weitgehend entspricht. Dabei ist vor allem auf das Behindertengleichstellungsgesetz aus dem Jahr 2006 zu verweisen.

Auswirkung Freihandelsabkommen auf Liechtenstein

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Aurelia Frick
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Die EU-Kommission steht momentan mit den USA in Verhandlungen über ein transatlantisches Freihandelsabkommen, welches den Namen TTIP trägt. 

  1. Sind die EWR-Staaten in den Fortgang der Verhandlungen eingebunden oder zumindest über den aktuellen Stand der Verhandlungen informiert?
  2. Welche voraussichtlichen Auswirkungen hätte der Abschluss dieses Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA auf Liechtenstein als EWR-Staat? Tangiert dieses Abkommen auch Bereiche, welche im EWR-Vertrag geregelt sind und deshalb bei uns über EU-Richtlinien Gesetzesänderungen notwendig machen?
  3. Mit dem Abkommen sollen private Schiedsgerichte eingeführt werden, und privaten Unternehmen soll die Möglichkeit gegeben werden, Staaten anzuklagen. Welche Bedeutung hat die Einführung von privaten Schiedsgerichten für Liechtenstein als EWR-Staat? Wären wir durch unsere EWR-Mitgliedschaft davon tangiert, und hätten diese privaten Schiedsgerichte für Liechtenstein als EWR-Staat Relevanz?
  4. Wie beantwortet die Regierung die Fragen 1 und 2 dieser Kleinen Anfrage hinsichtlich dem bereits ausgehandelten Wirtschafts- und Handelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Die EU und die USA haben bisher eine Beteiligung weiterer Staaten an den TTIP-Verhandlungen ausgeschlossen. Verhandlungsparteien sind lediglich die EU und die USA. Die Regierung verfolgt den Prozess jedoch mit grosser Aufmerksamkeit. Die EFTA-Staaten haben mit den USA im Herbst 2013 einen handelspolitischen Dialog lanciert. Ziel dieses Dialogs ist es, sich über den Stand der Verhandlungen zum TTIP zu informieren und gegenüber den USA die starke Integration der EFTA/EWR-Staaten in den EU-Binnenmarkt aufzuzeigen. Die EFTA-Staaten setzen sich dafür ein, dass das TTIP die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittstaaten am ausgehandelten Abkommen vorsieht. Ob das Abkommen eine solche Möglichkeit vorsehen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig offen.

Zu Frage 2: Die EU und die USA streben ein umfassendes Handels- und Investitionsabkommen an, mit dem nicht nur tarifäre Handelshemmnisse, sondern auch nicht-tarifäre Handelshemmnisse abgebaut oder gar beseitigt werden sollen. Damit ist auch gesagt, dass das Abkommen Auswirkungen auf die EU-Gesetzgebung im Binnenmarktbereich und somit auch auf das EWR-Abkommen haben könnte. Im aktuellen Stadium der Verhandlungen ist noch weitgehend offen, wie stark das Gewicht auf eine gegenseitige Anerkennung von Standards oder eine eigentlichen Rechtsangleichung zwischen den USA und der EU gelegt werden wird.

Sollten Elemente eines TTIP-Abkommens, die binnenmarktrelevant sind (z.B. Produktestandards und -normen oder technische Sicherheits- oder Konsumentenschutzregeln), Eingang in die EU-Rechtsgrundlagen finden, müssten solche Anpassungen wohl auch in das EWR-Abkommen übernommen werden.

Zu Frage 3: Die Einführung eines Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismus im Rahmen des TTIP-Abkommens hätte nur Folgen für die EWR/EFTA-Staaten, wenn das TTIP-Abkommen später auf diese Staaten ausgedehnt würde.

Zu Frage 4: Die EFTA-Staaten haben mit Kanada bereits ein Freihandelsabkommen abgeschlossen. Dieses regelt allerdings nur den Warenverkehr. Die EFTA-Staaten führen derzeit vorexploratorische Gespräche mit Kanada über eine mögliche Ausweitung und Modernisierung des bestehenden Abkommens.

Im Falle des Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der EU und Kanada (CETA) ist aufgrund der darin fehlenden Verpflichtung zur Vornahme von Anpassungen in der EU-Binnenmarkt-Gesetzgebung nicht davon auszugehen, dass das EWR-Abkommen betroffen sein wird.

Online-Stellung STV Software

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Die Steuererklärungs-Formulare für natürlichen Personen für das vorangegangene Jahr werden im Verlaufe des März physisch verschickt und auch online gestellt. Das Bedürfnis besteht, dass mindestens die online-Stellung der Steuererklärung zu einem früheren Zeitpunkt möglich sein sollte und ermöglicht wird.

  1. Ist der Regierung und der Steuerverwaltung dieses Anliegen bekannt, die Steuererklärungs-Formulare natürlichen Personen bereits bis spätestens Ende Januar online aufzuschalten?
  2. Kann die Regierung mit der Steuerverwaltung veranlassen, dass die online-Schaltung der Steuererklärungs-Formulare im kommenden Jahr 2016 - für das Steuerjahr 2015 - bis spätestens Ende Januar 2016 durch die Steuerverwaltung aufgeschaltet sind?

Antwort vom 05. März 2015

An die Steuerverwaltung ist bisher erst eine Person mit dem Bedürfnis, die Steuererklärung bereits bis spätestens Ende Januar online zu schalten, gelangt. Inwieweit eine frühere Veröffentlichung der Steuererklärung einem breiten Bedürfnis entspricht, müsste abgeklärt werden. Die Erfahrung zeigt, dass die Gemeinden und auch die Steuerverwaltung ab Zeitpunkt der online-Stellung personelle Ressourcen für Rückfragen bereitstellen müssen. Die Gemeinden und die Steuerverwaltung sind bis Mitte Februar jedoch noch stark mit dem Abschluss der Steuererklärungen des Vorjahres sowie dem Jahresabschluss beschäftigt. Ebenfalls können Anpassungen an Formularen und der Software aufgrund steuerrechtlicher und technischer Änderungen eine spätere Veröffentlichung bedingen. Die Regierung wird die Möglichkeiten prüfen.

 

DBA und die Quellensteuer mit der Schweiz

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Das Verhandlungsergebnis betr. des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Schweiz, welches als Hauptzielsetzung die Einführung einer Quellensteuer von schweizerischen Grenzgängern beinhaltete, ist für Liechtenstein sehr ernüchternd ausgefallen. Noch im November-Landtag 2014 hiess es im Bericht & Antrag der Regierung an den Landtag zur Finanzplanung 2015-2018, - dass ab 2016 zusätzliche Einnahmen in Höhe von CHF 20.0 Mio. aufgrund der Erhebung einer Quellensteuer von schweizerischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern in den Staatshaushalt fliessen. Diese CHF 20 Mio. an einkalkulierten Einnahmen für den Staats-Finanzhaushalt fehlen nun.

  1. Wer war personell auf der Seite der offiziellen Schweiz in der DBA-Verhandlungsdelegation?
  2. In der Zollunion FL/CH werden die Zölle, die MWSt. und die Stempelabgaben geregelt, alle anderen Steuern sind reine nationale Sache. Wie erklärt die CH-Verhandlungsdelegation den Fakt, ihrerseits von den angrenzenden Ländern Italien, Frankreich, Deutschland und Österreich eine Quellensteuer mit unterschiedlichen Regelungs-Nuancen zu erheben und diese für Liechtenstein zum vornherein ausschliesst?
  3. Diese rund 20 Mio. Franken an Quellensteuern, die die Regierung in der Finanzplanung ab 2016 vorgesehen und für die nächsten Jahre ausgewiesen hat, entfallen nun. Welche Konsequenzen erwachsen daraus?
  4. Wo und bei wem gedenkt die Regierung, diese Grössenordnung der entgangenen jährlichen Einnahmen von rund 20 Mio. zu erheben bzw. zu kompensieren?

Antwort vom 05. März 2015

Vorauszuschicken ist, dass das Verhandlungsergebnis im Vergleich zum Status quo eine deutliche Verbesserung vor allem für Privatpersonen und die Wirtschaft bringt. Das bestehende Rumpf-DBA wird durch ein vollwertiges DBA ersetzt. Inhaltlich werden beispielsweise künftig Zinszahlungen für alle in Liechtenstein Ansässigen - Private und Unternehmen - vollständig von der schweizerischen Verrechnungssteuer befreit und bei Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen sowie bei Dividenden an liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen ist ebenfalls der Nullsatz vorgesehen. Die Quellensteuereinnahmen von geschätzten 20 Mio. wurde von der Vorgängerregierung unilateral als Sanierungsmassnahmen aufgenommen, wobei allen klar war, dass dies den Interessen der Schweiz und insbesondere dem Kanton St. Gallen zu wider läuft und entsprechend schwierig zu erreichen war.

Zu Frage 1: Die DBA-Verhandlungen standen auf Schweizer Seite offiziell unter der Leitung des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF). Die schweizerische Verhandlungsdelegation bestand weiters aus Vertretern des Eidgenössischen Departments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und 2 Vertretern des Kantons St. Gallen als Repräsentant der Kantone.

Zu Frage 2: Die Interessenslage der Schweiz und insbesondere der angrenzenden Kantone ist je nach Situation sehr unterschiedlich. In Bezug auf Liechtenstein wurde auf die besondere bilaterale Situation verwiesen, die innerhalb der Schweiz keinen Verhandlungsspielraum zuliess. Entgegen den üblichen Gepflogenheiten haben parlamentarische Vorstösse das Verhandlungsmandat des Bundesrats eingeengt, was in der Schweiz zu einer Verhärtung der Verhandlungsposition geführt hat. Die Schweiz verwies jeweils auf die besondere Situation zwischen Liechtenstein und der Schweiz und die Tatsache, dass schweizerischen Grenzgängern nicht erlaubt ist, Wohnsitz in Liechtenstein zu nehmen.

Zu Frage 3 und 4: Auch ohne die eingeplanten CHF 20 Millionen an Quellensteuern können die Eckwerte 2, 3, 4 und 5 der Finanzplanung eingehalten werden. Lediglich Eckwert 1 wird knapp nicht erfüllt. Auf der Einnahmenseite bestehen aufgrund verschiedener Faktoren deutlich grössere Unsicherheiten als der Ausfall der Quellensteuer. Für die aktualisierte Finanzplanung im Herbst 2015 werden die Planungsgrundlagen aufgearbeitet und der Handlungsbedarf neu beurteilt.

Einfriedungen, Böschungen und Mauern, welche diverse Passagen des verabschiedeten Baugesetzes vom Jahr 2008 betreffen

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Harry Quaderer
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Zu diesem Thema wurde ich letzte Woche von 3 verschiedenen Personen kontaktiert, welche sich konsterniert äusserten: «Das Land enteignet mir Boden.» Ich werde diese Thematik wohl in einer geeigneteren Form als eine Kleine Anfrage in den Landtag bringen müssen, möchte aber nur anhand eines Kleinen Beispiels schildern, um was es geht:

Ein Bauherr erstellt an einer Gemeindestrasse eine Stützmauer mit einer Höhe von 0,75 Metern. Damit er seine Kinder vor einem Absturz auf die Strasse sichert, erstellt er auf dieser Mauer einen Zaun mit einem Meter und erreicht dadurch eine Höhe von 1,75 Meter. Infolgedessen überschreitet er die zulässige Höhe von 1,25 Meter an der Grenze und müsste die Absturzsicherung (Zaun) in einem Grenzabstand von 4 Meter erstellen, was defacto einer Enteignung seines eigenen Bodens darstellt oder manchmal schlichtweg nicht möglich ist. Das Baugesetz 2008, bei dem ich auch beteiligt war, hat gezeigt, dass der damalige Landtagspräsident Klaus Wanger vollumfänglich Recht hatte. Es wäre wirklich besser gewesen, der Landtag hätte «Znacht» gegessen und dieses Werk nicht in einem Schnellschuss-Rekordtempo verabschiedet.

  1. Ist die zuständige Ministerin für Infrastruktur sich dieser Problematik bewusst und wurden ihr ähnliche Fälle auch mitgeteilt?
  2. Würde es die zuständige Ministern anhand der etlichen Schnellschüsse, die im Baugesetz 2008 erarbeitet wurden, nicht für sinnvoll erachten, dieses Gesetz nochmals zur Gänze zu überarbeiten?
  3. Wäre es nicht sinnvoll, anstatt wohl hunderten wenn nicht tausenden von Betroffenen Hoffnung oder auch Aufschub zu geben, anstatt sie mit Beanstandungen und richterlichen Befehlen zu belästigen?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Das Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport ist sich der Problematik bewusst, Fälle dieser Art wurden dem Ministerium bislang nicht zugetragen.

Zu Frage 2 und 3: Eine Teilrevision des Baugesetzes, welche sich unter anderem der Problematik  der beschriebenen Einfriedungen und Stützmauern annimmt, wird dem Landtag im Verlauf des Jahres 2015 unterbreitet. Es sollen analog der vor 2008 geltenden baugesetzlichen Vorschriften Erleichterungen, was die Ausführung solcher Anlagen betrifft, wiederum im Gesetz aufgenommen werden.

Die Prozessanalyse im Amt für Bau und Infrastruktur hat Handlungsbedarf hinsichtlich einer Totalrevision des Baugesetzes ergeben. Die Regierung hat bereits einen entsprechenden Auftrag zur Totalrevision erteilt, welcher aber mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.

Umgang mit Bewerbungen bei Liechtenstein Marketing

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Mir persönlich sind aus der jüngeren Vergangenheit mehrere Fälle bekannt, bei denen Bewerber auf Stellenausschreibungen von Liechtenstein Marketing weder eine Eingangsbestätigung noch eine Absage auf ihre Bewerbung erhalten haben. Mich interessiert, wie die Regierung sicherstellt, dass bei Liechtenstein Marketing als einer mit öffentlichen Geldern finanzierten selbständigen Anstalt öffentlichen Rechts, aber auch generell bei Ämtern und Institutionen unseres Landes, wertschätzend und adäquat mit Bewerbungen beziehungsweise mit Bewerbern umgegangen wird.

  1. Hat die Regierung von der Praxis bei Liechtenstein Marketing, nicht auf eingegangene Stellenbewerbungen zu reagieren, Kenntnis?
  2. Wie stellt die Regierung künftig sicher, dass Bewerber auf Stelleninserate von Institutionen, die mit öffentlichen Geldern finanziert werden, auf übliche, wertschätzende Weise über den Verlauf der Prüfung ihrer Bewerbungsunterlagen informiert werden?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Die Regierung hat keine Kenntnis davon, wie Liechtenstein Marketing mit Stellen-bewerbungen umgeht. Beim Umgang mit Bewerbungen für Stellen bei Liechtenstein Marketing handelt es sich um eine operative Tätigkeit, für welche der Regierung als Oberaufsichtsbehörde keine direkte Zuständigkeit zukommt. Die Regierung hat zur Kenntnis genommen, dass bei Liechtenstein Marketing diesbezüglich eine Richtlinie vorhanden ist, gemäss welcher ein Stellenbewerbungsprozess abgehandelt wird.

Zu Frage 2: Die Stellenbesetzungen bei Liechtenstein Marketing im Jahr 2012 wurden durch das Amt für Personal und Organisation abgewickelt. 2013 hat Liechtenstein Marketing eine klar definierte Richtlinie für die Personalrekrutierung festgelegt. Das Personalrekrutierungs-verfahren bei Liechtenstein Marketing sieht wie folgt aus:

  • Die zu besetzenden Stellen werden öffentlich ausgeschrieben. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in den Stelleninseraten darauf hingewiesen, die Bewerbungen per E-Mail einzureichen.
  • Der Eingang der Bewerbung wird per E-Mail bestätigt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass frühestens nach Ablauf der Bewerbungsfrist und einer ersten Sichtungsrunde eine weitere Nachricht erfolgt.
  • Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wird eine erste Beurteilung der eingegangenen Bewerbungen durchgeführt. Dabei wird mindestens das 4-Augen-Prinzip eingehalten. Die Beurteilungen der Bewerber erfolgt nach dem Qualifikationsprinzip. Alle Bewerber, welche nicht für eine weitere Beurteilung berücksichtigt werden können, erhalten nach diesem Schritt eine freundliche Absage per E-Mail.
  • Die Bewerbungen der engeren Wahl werden nochmals einer genaueren Beurteilung unterzogen und auf die erforderlichen Anforderungen überprüft. Aus diesen Bewerbungen werden drei bis sechs Kandidaten zu einem ersten Bewerbungs-gespräch eingeladen. Auch diese Gespräche werden mindestens von zwei Personen geführt. In der Regel sind dies der Geschäftsführer und der betroffene Bereichsleiter.
  • Die Ergebnisse der ersten Bewerbungsgespräche werden analysiert und eine finale Auswahl von zwei bis drei Bewerberinnen und Bewerbern getroffen. Diese Kandidatinnen und Kandidaten werden zu einem zweiten Gespräch eingeladen. Nach Möglichkeit wird den Kandidatinnen und Kandidaten vor diesem Gespräch eine Praxisaufgabe gestellt, welche vor dem zweiten Gespräch zu lösen ist.
  • Nach dem definitiven Entscheid für eine Kandidatin oder einen Kandidaten (unterzeichneter Arbeitsvertrag), erhalten alle Bewerberinnen und Bewerber, welche nicht berücksichtigt werden konnten, eine sachliche, aber freundliche Absage per E-Mail. Bewerber, welche zu einem Gespräch eingeladen wurden, werden telefonisch über die Absage informiert.

Gemäss diesem Ablauf hat Liechtenstein Marketing im Jahr 2014 drei Stellennach­besetzungen in zwei Ausschreibungsverfahren durchgeführt. Liechtenstein Marketing ist bei diesen zwei Ausschreibungsverfahren kein Fall bekannt, bei dem keine Antworten auf die Bewerbungen erfolgten. Es ist festzuhalten, dass Liechtenstein Marketing im Jahr 2014 die hohe Anzahl von 128 Bewerbungen bearbeitet hat.

Strategische Umweltprüfung zur zusätzlichen Strassenverbindung Vaduz - Triesen

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Der am 26. Januar 2015 öffentlich kundgemachte, aber auf März 2013 datierte Umweltbericht über die Strategische Umweltprüfung (SUP) zu einer zusätzlichen Strassenverbindung Vaduz - Triesen entspricht exakt dem Entwurf vom Januar 2013. Im Rahmen der SUP wurden Varianten, d.h. verschiedene Strassenführungen, vergleichend analysiert. Die Untersuchung einer sogenannten Null-Plus-Variante, d.h. einer Variante ohne Strassenbau mit entsprechenden Ersatzmassnahmen, war u.a. vom Amt für Umweltschutz, dem VCL und der LGU nach Erhalt des Entwurfes vom Januar 2013 gefordert worden, floss jedoch nicht in den Bericht ein. Die neue Verbindungsstrasse Vaduz - Triesen wird gemäss SUP zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf dem bereits stark beanspruchten Rheinübergang Sevelen - Vaduz in der Höhe von rund 1'500 Fahrzeugen täglich führen. Fragen ergeben sich aus der Tatsache, dass Boden ein kostbares, knappes Gut ist, dass die geplante Verbindungsstrasse gemäss SUP zu induziertem Mehrverkehr und damit zu einer erhöhten Immission von Schadstoffen und Lärm führt, und dass der Bau einer neuen Strasse erhebliche investive, aber auch jährliche betriebliche Kosten mit sich bringt.

  1. Wie sehen die weiteren Planungsschritte und deren zeitlicher Horizont in Bezug zur geplanten zusätzlichen Strassenverbindung Vaduz - Triesen aus?
  2. Weshalb wurde auf einen Einbezug einer Null-Plus-Variante in die SUP verzichtet, obwohl in Sparzeiten eine solche Prüfung auch hinsichtlich Kosten relevant wäre?
  3. Warum wird ein Mehr an Verkehr mit entsprechenden Immissionen von Schadstoffen und Lärm in Kauf genommen, ohne eine Null-Plus-Variante geprüft zu haben?
  4. Welche Folgen hat der induzierte Mehrverkehr durch die neue Strassenverbindung auf den Engpass Rheinübergang Sevelen - Vaduz, gerade nachdem der Bund dessen Priorität im Februar 2014 von A nach C zurückgestuft hat und ein Ausbau damit längerfristig nicht realisiert wird?
  5. Wie hoch sind die geplanten investiven Kosten für die Erstellung der neuen Strassenverbindung Vaduz - Triesen sowie die geplanten Folgekosten?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: In einem nächsten Schritt wird ein Vorprojekt für die Strassenverbindung Vaduz-Triesen auf Basis der in der SUP festgelegten Variante, als Grundlage für die anschliessende Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt.

Zu Frage 2 und 3: Wie bereits bei der Vernehmlassung des Untersuchungsrahmens dargelegt, wurde aus folgenden Gründen im Rahmen der SUP auf die Prüfung einer NullPlus-Variante verzichtet:

Mit dem Mobilitätskonzept „Mobiles Liechtenstein 2015“ vom 30. September 2008 wurde die verkehrspolitische Leitidee für Liechtenstein formuliert. Das Mobilitätskonzept als übergeordnetes Planungsprogramm, verfolgt die Strategie, den öffentlichen Verkehr - wie bereits heute - auf den Hauptachsen entlang den Siedlungsschwerpunkten sowie auf einer ausgebauten Eisenbahn zu führen. Zur Erhaltung und Verbesserung der Attraktivität des strassengebundenen öffentlichen Verkehrs, sollen ergänzend in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden auch Strasseninfrastrukturmassnahmen, namentlich Engpass-beseitigungen, Entlastungsstrassen, Industrieerschliessungen, realisiert werden.

Für die im Mobilitätskonzept definierte Teilstrategie von ergänzenden Strasseninfrastruktur-massnahmen werden im Landesrichtplan sowie in den Gemeinderichtplänen u.a Korridore reserviert, was auch für eine Strassenverbindung zwischen Vaduz und Triesen der Fall ist.

Zu Frage 4: Im Agglomerationsprogramm wurde die Wichtigkeit dieses Rheinübergangs erkannt. Aktuell laufen Gespräche betreffend einer zeitnahen Ertüchtigung des Rheinübergangs Vaduz-Sevelen mit den zuständigen Bundesstellen. Ziel ist eine Einstufung in den Horizont A für das Agglomerationsprogramm der 3. Generation. Zudem wurden im Rahmen einer der SUP nachgelagerten Netzstudie für den Bereich Vaduz-Triesen die nötigen Massnahmen aufgezeigt.

Zu Frage 5: Aussagen zu den approximativen Investitionskosten können erst nach dem Vorliegen des Vorprojekts gemacht werden.

Abänderung der Asylverordnung

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Ende Februar diesen Jahres hat die Regierung die Asylverordnung in mehreren Artikeln abgeändert. Nach dem neuen Artikel 30 der Asylverordnung erhalten Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige neu pro Tag und Person nicht mehr Lebensmittelgutscheine, sondern Fürsorgeleistungen, die aber auch in Form von Lebensmittelgutscheinen ausbezahlt werden können. Erwachsene können Gutscheine im Wert von CHF 10 erhalten. Familien mit mehreren Kindern bekommen für das erste Kind Lebensmittel für CHF 10, für das zweite für CHF 7 und für jedes weitere Kind für CHF 4. Nach sechs Wochen Aufenthalt können jeder Person zusätzlich CHF 4 pro Tag bar ausbezahlt werden.

  1. Was bedeutet die Formulierungsänderung in Art. 30 der Asylverordnung für die Praxis?
  2. Wie viele Personen, aufgeteilt in Erwachsene und Kinder, haben im Jahr 2014 Fürsorgeleistungen bezogen?
  3. Welche Kosten, aufgeteilt in Erwachsene und Kinder, entstanden im Jahr 2014 für Lebensmittel-Fürsorgeleistungen?
  4. Wie hoch waren die Ausgaben Liechtensteins in 2014 für die nach sechs Wochen Aufenthalt zusätzlich ausbezahlten CHF 4 pro Tag (Taschengeld)?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Jeder Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige hat wie bisher pro Tag Anspruch auf Lebensmittelgutscheine in der Höhe von CHF 10.-. Familien mit mehreren Kindern erhalten für das erste Kind Lebensmittelgutscheine in der Höhe von 10 Franken, für das zweite Kind in Höhe von 7 Franken und für jedes weitere Kind in Höhe von 4 Franken. Neu kann dieser Betrag in Absprache mit dem Ausländer- und Passamt auch in bar ausbezahlt werden.

Um eine möglichst flexible Praxishandhabung zu ermöglichen, die einerseits die Barauszahlung und andererseits die Ausbezahlung in Lebensmittelgutscheinen ermöglicht, wurde eine Änderung des Wortlautes von Artikel 30 AsylV als sinnvoll erachtet.

Darüber hinaus war mit der bisherigen ausschliesslichen Ausgabe von Lebensmittel­gutscheinen auch ein wesentlich höherer administrativer Aufwand bei der Betreuung verbunden. Aber auch für die davon betroffenen Personen selbst führte dies bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu Einschränkungen, die mit dem jeweiligen Angebot an nahegelegenen Lebensmittelgeschäften zusammenhing.

Zu Frage 2: Im Jahr 2014 haben insgesamt 109 Personen mit unterschiedlicher Dauer bei total 16‘965 Betreuungstagen Fürsorgeleistungen erhalten.

Eine detaillierte Auswertung der Aufteilung auf Erwachsene und Kinder wird von der Flüchtlingshilfe nicht vorgenommen.

Zu Fragen 3 und 4: Im Jahr 2014 sind durch die Auszahlung von Fürsorgeleistungen durch die Flüchtlingshilfe, Kosten in der Höhe von 140‘303 Franken entstanden.

Eine detaillierte Auswertung von Lebensmittelgutscheinen und Taschengeld wird von der Flüchtlingshilfe nicht vorgenommen.

Aarhus-Konvention

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordnete Helen Konzett Bargetze
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Die Aarhus-Konvention, benannt nach der dänischen Stadt Aarhus, in der die Unterzeichnung 1998 stattfand, ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt. Die Konvention verfolgt vor allem drei Ziele: Erstens die Verbesserung des Zugangs zu Umweltinformationen, zweitens die angemessene Beteiligung der Bevölkerung bei Bewilligungsverfahren von Projekten mit Auswirkungen auf die Umwelt, und drittens verlangt sie in Umwelt-Angelegenheiten den Zugang Betroffener zu Gerichten. Letzteres gilt auch im Sinne der Wahrung der Lebensbedingungen künftiger Generationen. Insofern ist die Konvention auch mit Blick auf die Durchsetzung allgemeiner Menschenrechte bedeutsam. Die Liechtensteinische Regierung hat im Jahr 2012 in Aussicht gestellt, nach Inkraftsetzung des damals neugefassten Gesetzes über Umweltinformationen und des novellierten Beschwerdekommissionsgesetzes Überlegungen zur Ratifizierung der Aarhus-Konvention anzustellen. Liechtenstein hat die Aarhus-Konvention bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht ratifiziert. Durch die Mitgliedschaft beim EWR sind wir jedoch indirekt durch die EU-Richtlinie 2003/35/EG daran gebunden.

  1. Aus welchen Gründen hat Liechtenstein die Aarhus-Konvention zwar im Jahr 1998 unterzeichnet, aber bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ratifiziert - als einziges Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes?
  2. Liegt es im Interesse der Regierung, die Aarhus-Konvention bald zu ratifizieren?
  3. Welche Massnahmen hat Liechtenstein zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/35/EG getroffen?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Liechtenstein hat das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten (Aarhus-Konvention) im Jahre 1998 unterzeichnet. Die Inhalte der Aarhus-Konvention waren in Liechtenstein mit dem Gesetz über die Umweltinformationen aus dem Jahre 1992 bereits weitgehend umgesetzt. Nach dem Inkrafttreten der Aarhus-Konvention am 30. Oktober 2001 konnte Liechtenstein durch deren Ratifizierung keinen Beitrag mehr zum raschen Inkrafttreten der Konvention leisten. Zudem ist ganz generell darauf hinzuweisen, dass bei Konventionen regelmässig die Ratifikation durch die Schweiz abgewartet wird. Im Falle der Aarhus Konvention erfolgte diese erst im März 2014.

Zu Frage 2: Da die Inhalte der Aarhus-Konvention in Liechtenstein bereits umgesetzt sind, wäre eine Ratifikation grundsätzlich unproblematisch. Es ist aber zu berücksichtigen, dass jede Ratifikation einen zusätzlichen administrativen Aufwand verursacht. Dieser Aufwand wäre nur zu rechtfertigen, wenn die Ratifikation für den Staat Liechtenstein oder für den einzelnen Bürger einen spürbaren Zusatznutzen bringen würde, was nach Auffassung der Regierung nicht der Fall ist. Die Regierung steht deshalb der Ratifikation der Aarhus-Konvention aus heutiger Sicht zurückhaltend gegenüber.

Zu Frage 3: Die EU hat die Bestimmungen zur Aarhus-Konvention in den Richtlinien 2003/4/EG und 2003/35/EG in europäisches Recht überführt. Beide Richtlinien sind Bestandteil des EWR-Abkommens. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgte mit dem Umweltinformationsgesetz, dem Informationsgesetz und dem Gesetz über die strategische Umweltprüfung.

Mindestertragsteuer

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Im Januar 2011 ist eine umfassende Steuerreform in Kraft getreten, die Mindestertragssteuer ist auf CHF 1200 festgesetzt. Auf eine Erhöhung der Mindestertragsteuer von heute CHF 1200 auf CHF 1900 wird man immer wieder angesprochen, oft ausgehend von einer hohen Erwartungshaltung bezüglich Mehreinnahmen aus den Steuern der Unternehmen.

  1. Wieviel Mehreinnahmen schätzt die Steuerverwaltung pro Jahr bei einer allfälligen Erhöhung der Mindestertragsteuer um CHF 700 auf CHF 1900?
  2. Wie würde die prozentuale Aufteilung der Mehreinnahmen unter den verschiedenen Gesellschaftsformen voraussichtlich aussehen?
  3. Wie viel in unserem Land tätige Klein- und Kleinstbetriebe wären bei einer Erhöhung der Mindestertragssteuer betroffen und müssten eine höhere Steuerabgabe von CHF 700 leisten?
  4. Welcher prozentuale Anteil der Mehreinahmen müssten bei einer Erhöhung der Mindestertragsteuer die Klein- und Kleinstbetriebe stemmen?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Basierend auf der aktuellen Anzahl an Gesellschaften ergäben sich Mehreinnahmen von rund CHF 22 Mio. Würde durch die Erhöhung 10% der Gesellschaften gelöscht werden, beliefen sich die Mehreinnahmen auf CHF 15 Mio.

Zu Frage 2: Der Grossteil der Mehreinnahmen würde auf Stiftungen entfallen.

Zu Frage 3 und 4: Gemäss Art. 62 Abs. 3 SteG sind juristische Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und deren Bilanzsumme im Schnitt der letzten drei Geschäftsjahre CHF 500‘000 nicht überschreitet, von der Mindestertragssteuer befreit. Klein- und insbesondere Kleinstbetriebe sind somit von der Mindestertragssteuer nicht betroffen.

Staatliche Pensionskasse / Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

2014 war für Pensionskassen ein gutes Jahr. Der Sozialfonds konnte 2014 die Verzinsung der Sparguthaben auf 2,5 und den Deckungsgrad auf 109 Prozent anheben Die staatliche Pensionskasse für die Staatsangestellten hat im Sommer 2014 mit einem Deckungsgrad von 90 Prozent gestartet. Fällt der Deckungsgrad unter 85 Prozent muss der Staat die erste Tranche mit 25 Mio. abschreiben, steigt der Deckungsgrad über 105 Prozent, muss die Pensionskasse CHF 25 Mio. vom gewährten CHF 100 Mio. Darlehen zurückzahlen.

  1. Wie hoch war der Deckungsgrad Ende 2014?
  2. Wie hoch war die Verzinsung der Sparguthaben in der zweiten Hälfte 2014?
  3. Wie hoch wäre der Deckungsgrad gewesen Ende 2014, wenn das Darlehen, wie in der Win-Win50 vorgesehen, verzinst worden wäre?
  4. Um wieviel Prozent ist der Deckungsgrad am 15. und 16. Januar durch die Aufhebung des Euro-Mindestkurses gefallen?
  5. Wieviel Prozent der gesamten Anlagen der staatlichen Pensionskasse sind in Fremdwährungen angelegt und wieviel davon in Euro?

Antwort vom 05. März 2015

Vorbemerkung: Die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (SPL) ist eine privatrechtlich organisierte Vorsorgestiftung für die öffentlichen Angestellten und nicht eine staatliche Pensionskasse, wie sie im Titel dieser kleinen Anfrage genannt wird.

Zu Frage 1: Wie auf der Webseite der SPL (personalvorsorge.li) publiziert ist, hat die Stiftung in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 eine Performance von 3.4% erzielt. Der genaue Deckungsgrad ist erst nach Vorliegen des revidierten Jahresabschlusses bekannt. Erwartet wird ein Deckungsgrad von knapp 95%.

Zu Frage 2: Wie ebenfalls auf der Webseite ausgeführt wird, hat der Stiftungsrat unter Berücksichtigung der erzielten Performance und der finanziellen Lage entschieden, die Altersguthaben für das 2. Halbjahr mit 2.5% zu verzinsen.

Zu Frage 3: Das Darlehen beträgt ca. 100 Mio. CHF und wäre gemäss WIN-WIN zu 2.5% verzinst worden. Für das zweite Halbjahr 2014 hätte also der Zins CHF 1‘250‘000 betragen. Bei einem ungefähren Vorsorgekapital von 1 Mrd. CHF wären das ca. 0.125% Deckungsgrad-Punkte.  

Zu Frage 4: Zur Problematik der Aufhebung des Euro-Mindestkurses wird auf der Webseite erwähnt, dass die SPL einen Grossteil ihrer Fremdwährungsrisiken absichert. Sie hat deshalb nach der Aufhebung des Euro-Mindestkurses die Kursschwankungen im Januar 2015 vergleichsweise gut überstanden, was auch aus der Performance per Ende Januar von -1.18% gut ersichtlich ist. Die Performancezahl für Februar ist noch nicht veröffentlicht.

Zu Frage 5: Das Währungsexposure der SPL wird nicht laufend publiziert. Der Anteil nicht abgesicherter Fremdwährungen lag beim Übergang zur SPL per 30.6.2014 bei 15.2%. Gemäss Auskunft der SPL wurde der Anteil nicht abgesicherter Währungen in der strategischen Asset Allocation im zweiten Halbjahr 2014 deutlich reduziert.

 

DBA-Vehandlungen mit der Schweiz

04. März 2015
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Am 5. Februar hat die Regierung über den Stand der DBA-Verhandlungen mit der Schweiz informiert. Die angekündigte Quellensteuer für Grenzgänger konnte bekanntlich nicht verteidigt werden. Auch die Quellensteuer auf AHV-Renten, die in die Schweiz ausbezahlt werden, kann künftig nicht mehr erhoben werden. Nach Abzug eines Freibetrages von 70 Prozent beträgt der Steuersatz zur Zeit 3,6 Prozent. Als Ausgleichszahlung zur Berücksichtigung der früher nicht als Grenzgänger erwerbstätigen Rentner wird die Schweiz Liechtenstein jährlich CHF 450'000 leisten.   

  1. Wie hoch waren die Einnahmen aus der Quellensteuer auf AHV-Renten, die in die Schweiz überwiesen wurden, in den Jahren 2012 bis 2014?
  2. Wie hoch waren die Einnahmen aus der Quellensteuer auf Rentenleistungen, die in andere Länder überwiesen wurden im gleichen Zeitraum, und welche Länder und welche Arten von Rentenleistungen waren betroffen?
  3. Hat die Liechtensteinische Regierung im Rahmen der DBA-Verhandlungen mit der Schweiz das Gespräch mit dem Nachbarkanton St. Gallen und mit den Gemeinden in der Grenzregion gesucht?
  4. Wie deutet es die Regierung, dass auf schweizerischer Seite entgegen den Gepflogenheiten bei Staatsverträgen nicht der Bundesrat, sondern die Staatskanzlei St. Gallen über die DBA-Verhandlungen informiert hat?

Antwort vom 05. März 2015

Vorweg möchte ich festhalten, dass das bestehende Rumpf-DBA keine Quellensteuer für Grenzgänger vorsieht und entsprechend auch nicht verteidigt werden kann.

Zu Frage 1: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Ausgleichszahlung von CHF 450'000 nicht auf die AHV-Rente, sondern auf die betriebliche Vorsorge bezieht. Bei der betrieblichen Vorsorge hatte Liechtenstein gemäss bestehenden Abkommen bis dato keinerlei Besteuerungsrecht.

Die Quellensteuer auf AHV-Leistungen wurde erstmals im Jahr 2012 in Abzug gebracht und wird 2013 als Ertrag in der Landesrechnung ausgewiesen. Von den insgesamt 1.6 Millionen Einnahmen fallen rund zwei Drittel aus Zahlungen an Rentner in der Schweiz, d.h. rund CHF 1 Million.

Zu Frage 2: Die Einnahmen aus der Quellensteuer auf AHV-Renten von "Nicht-Schweizern" beträgt für das Jahr 2013 rund CHF 0.6 Millionen. Diese resultieren aus Zahlungen an Rentner in Italien, Deutschland, Spanien, Türkei und viele andere Länder. Die Einnahmen aus der Quellensteuer auf Renten der 2. Säule beträgt im Jahr 2013 ebenfalls CHF 0.6 Millionen. Die Erträge für 2014 bewegen sich in vergleichbarer Höhe. Bei Grenzgänger aus Österreich besteht für Liechtenstein kein Besteuerungsrecht auf Rentenleistungen.

Zu Frage 3: Ob die Liechtensteinische Regierung im Rahmen der DBA-Verhandlungen mit der Schweiz das Gespräch mit dem Nachbarkanton St. Gallen und mit den Gemeinden in der Grenzregion gesucht hat, ja, selbstverständlich.

Zu Frage 4: Der Bund hat in Koordination mit der Regierung über den Abschluss der DBA Verhandlungen informiert. Dies erfolgte am 5. Februar 2015 mittels Medienmitteilung des  Eidgenössischen Finanzdepartments (EFD). Die Regierung war sehr überrascht, dass die Staatskanzlei St. Gallen zeitgleich ebenfalls informiert hat.

Trennung von Kirche und Staat

04. März 2015
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Am 10. Februar dieses Jahres stellte sich Herr Generalvikar Markus Walser in der Radiosendung «Zur Sache» den Fragen von Moderatorin Petra Matt. Thema war der Stand des Reformvorhabens «Trennung von Kirche und Staat». Bekanntlich laufen in den Gemeinden Balzers, Mauren, Gamprin und Schellenberg immer noch Verhandlungen mit den Pfarreien. Es scheint, dass die Klärung der Vermögensverhältnisse in diesen Gemeinden ins Stocken geraten ist. Anstatt zur Klärung der Hintergründe beizutragen, stiftete das Interview eher Verwirrung bei den Zuhörern. So konnte Herr Generalvikar Walser angeblich mangels Zuständigkeit und aufgrund fehlender Informationen praktisch keine der Fragen beantworten. Er stellte vielmehr den fehlenden politischen Willen zur Trennung von Kirche und Staat fest und bemängelte, dass in jeder Gemeinde dieselben Fragen neu diskutiert werden müssten. Dabei war auch von Juristen die Rede, die kein Interesse an Lösungen hätten, sondern durch Streiten und langen Verhandlungen ihr finanzielles Interesse ausleben würden. Insgesamt hinterliess die Sendung den Eindruck, dass sich Frustration breit macht und man sozusagen auf der Stelle tritt.

  1. Wer führt in den angesprochenen Gemeinden die Verhandlungen mit den Pfarreien, und wie sind diese vertreten?
  2. Wie beurteilt die Regierung den scheinbar eingetretenen Stillstand der Verhandlungen, und auf welche Umstände führt sie diesen zurück
  3. Was ist die Rolle des Erzbistums beim Projekt «Trennung von Kirche und Staat»?
  4. Konnten kritische Punkte im Konkordat, die insbesondere im Juni-Landtag letzten Jahres zur Sprache gekommen sind, mit dem Heiligen Stuhl nochmals diskutiert werden, respektive besteht grundsätzliche Bereitschaft zur Anpassung des Konkordates?
  5. Wie sieht der heutige Zeitplan für eine Vorlage des Konkordates und der notwendigen Verfassungsänderung zuhanden des Landtages aus? 

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Soweit der Regierung bekannt ist, wurden in der Regel die entsprechenden Verhandlungen auf Seiten der Gemeinden jeweils vom Vorsteher, manchmal unterstützt von weiteren Gemeinderäten bzw. durch eine Rechtsberatung, und auf Seiten der Pfarreien vom jeweiligen Ortspfarrer und dem Generalvikar der Erzdiözese geführt. Die Regierung selbst war nicht Partei in diesen Verhandlungen. In einzelnen Gemeinden, in denen Verhandlungen während längerer Zeit nicht weiterkamen, wurden von der Nuntiatur kirchliche Berater ausserhalb der Erzdiözese zu weiteren Sondierungen mit den Gemeinden zugezogen.

Zu Frage 2: Nach Kenntnisstand der Regierung gibt es gerade in letzter Zeit durchaus Fortschritte in den Gesprächen in den Gemeinden Mauren und Schellenberg, mit ausgearbeiteten Vereinbarungsentwürfen. Auch wenn es zwar zutreffend ist, dass in zwei Gemeinden (Balzers und Gamprin-Bendern) in jüngster Zeit keine Verhandlungsrunden stattgefunden haben, gibt es in beiden Lösungsansätze, die in Begutachtung sind.

Zu Frage 3: Dem Erzbistum Vaduz, welchem gemäss Kirchenrecht die Leitung der Erzdiözese obliegt, kommt eine wichtige Rolle in der Neuregelung der Verhältnisse zwischen Staat und Religionsgemeinschaften zu. Insbesondere die Ergebnisse der Detailverhandlungen auf Gemeindeebene bedürfen auf Seiten der katholischen Kirche einer Genehmigung durch den Erzbischof. Auch bei den Verhandlungen zum Hauptabkommen ist das Erzbistum einbezogen.

Zu Frage 4: Seit der Behandlung dieses Themas im Landtag im Juni 2014 fanden Verhandlungen zwischen den Delegationen des Fürstentums Liechtenstein und des Heiligen Stuhles zum Abkommenstext statt. Die kritischen Punkte sind dabei behandelt worden. Zwischenzeitlich liegen entsprechende Vorschläge für Neuformulierungen vor, weshalb mit einem zeitnahen Abschluss der Verhandlungen zu rechnen ist.

Zu Frage 5: Die Übermittlung der Vorlagen zu einer Verfassungsänderung und einem Abkommen sind vom Abschluss der Verhandlungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Heiligen Stuhl sowie den Detailverhandlungen auf Gemeindeebene abhängig. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass diese Verhandlungen zeitnah abgeschlossen werden können. Die Regierung beabsichtigt nach wie vor, dem Landtag die entsprechenden Vorlagen noch vor der Sommerpause vorlegen zu können.

Liegenschaften fair besteuern

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wolfgang Marxer
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

In der Beantwortung von zwei Kleinen Anfrage im Mai 2013 und April 2014 sagte die Regierung aus: Die verschiedenen Varianten sollen in einem nächsten Schritt mit der Regierung diskutiert werden, bevor vertiefte Abklärungen getroffen werden und der Bericht fertig gestellt wird. Das war im Jahre 2013 und im Jahre 2014, das Thema steht auf der Prioritätenliste weit oben. Deshalb wurde mit der Steuererklärung 2013 auch ein zusätzliches Erhebungsblatt mit der Bitte um Angabe der Versicherungswerte beigefügt. Und notabene: Die angemessene Besteuerung von Liegenschaften ist auch Teil der Koalitionsvereinbarung, fand interessanterweise aber nicht Aufnahme in das Regierungsprogramm.

  1. Wie ist der Zwischenstand in diesem Projekt?
  2. Bis wann kann mit dem angekündigten Bericht gerechnet werden?
  3. Ist eine Anpassung dieser steuerrechtlichen Rahmenbedingungen noch in dieser Legislaturperiode realistisch beziehungsweise tatsächlich beabsichtigt?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Es ist richtig, dass sich das Ministerium für Präsidiales und Finanzen schon seit geraumer Zeit mit dieser Thematik befasst. In Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung wurden verschiedene Szenarien und Varianten bearbeitet und diskutiert. Auch wurden verschiedene Besteuerungskonzepte analysiert, v.a. das sogenannte Züricher Modell.

Zu Frage 2 und 3: Die Meinungsbildung ist noch nicht ganz abgeschlossen. Wir suchen nach einer Lösung, welche hauptsächlich auf die Ertragskraft der vermieteten Immobilien abzielt, jedoch die Selbstnutzung von Liegenschaften im Sinne der Eigentumsbildung möglichst nicht belastet.

Nach aktuellem Stand ist vorgesehen, dass sich die Regierung im Sommer dieses Jahres mit einem entsprechenden Vorschlag beschäftigen wird. Eine Vorlage an den Landtag ist jedenfalls noch in dieser Legislaturperiode geplant.

LKW-Abfertigung Zollamt Schaanwald-Tisis

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wolfgang Marxer
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Und hiermit beziehe mich auf meine kleine Anfrage vom Juni 2014 zur LKW-Abfertigung am Grenzzollamt Schaanwald-Tisis. Dabei konnten die Fragen 1-4 nicht beantwortet werden, aber es hiess: «Die fehlenden Informationen werden nachgeliefert, sobald sie vorliegen». Das möchte ich nur zur Erinnerung erwähnen. Die neue Kleine Anfrage bezieht sich nun  ebenfalls auf die LKW-Abfertigung:

Diesen Sommer hat das Zollamt Vorarlberg eine neue Verordnung erlassen. Aufgrund dieser wird das Zollamt Tisis-Schaanwald zu einem der beiden Hauptzollämter erklärt, über die der LKW-Transitverkehr für die Abfertigung zwingend fahren muss. Aktuell ist die Hälfte der LKW-Fahrten über dieses Zollamt Transitverkehr. Gemäss einem Zeitungsartikel wurde eine Arbeitsgruppe für eine schnellere Abfertigung an der Grenze eingesetzt. Ziel ist es, den morgendlichen LKW-Stau vor der Grenze zu beheben. Eine für das Liechtensteiner Unterland und Schaan dramatisch schlechte Lösung wäre die Aufhebung des verlängerten Nachtfahrverbots in Schaanwald. Ohne dieses würden deutlich mehr LKW diese Verbindung benutzen.

  1. Wurde die Regierung vor Erlass der Zoll-Verordnung informiert? Wenn ja, wann?
  2. Hat sie Informationen über dadurch entstehende Veränderungen des LKW-Verkehrs erhalten? (Wenn ja, bitte eine Zusammenfassung plus Angabe, wo die Informationen im Original eingesehen werden können bzw. als Umweltinformationen veröffentlicht werden?)
  3. Konnte bzw. hat die Regierung eine Stellungnahme dazu abgegeben oder abgeben können? Mit welchem Inhalt?
  4. Wird die Regierung am verlängerten Nachtfahrverbot festhalten oder steht es in der Arbeitsgruppe zur Disposition?
  5. Wer ist in der Arbeitsgruppe? Wer vertritt dort die Interessen der Bevölkerung?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Nein. Die Regierung wurde seitens der österreichischen Behörden nicht über den Erlass der Zoll-Verordnung informiert.

Die Gestaltung und Durchsetzung der örtlichen Zuständigkeiten von österreichischen Zollstellen obliegt ausschliesslich den Behörden der Republik Österreich im Rahmen der Vorschriften der Europäischen Union. Ziel ist die Aufrechterhaltung und Erfüllung der vorgegebenen Aufträge mit den verfügbaren Ressourcen. Hingegen können die österreichischen Behörden nicht über Kompetenzen und Betrieb der Zollstelle Schaanwald bestimmen. Dies obliegt den Schweizer Behörden bzw. der Eidgenössische Zollverwaltung.

Das Amt für Volkswirtschaft wurde nach Inkraftsetzung der Verordnung Nr. 920000/08218/2014 inoffiziell hierüber orientiert. Die Änderung betrifft die Zollstellen Meiningen, Mäder, Lustenau und Höchst. Sie umfasst die Einfuhr von gewerblichen Gütern aus einem Drittland in die EU, welche neu nur noch mit Endbestimmung Bundesland Vorarlberg mit Ausnahme des Gebiets der Ortsgemeinde Mittelberg zur Einfuhr abgefertigt werden können.

Das Zollamt Tisis erfährt keine Änderung durch diese Verordnung und wird weiterhin als sogenannter Warenort betrieben. Dies bedeutet, dass beim Zollamt Tisis weiterhin alle Waren zur Einfuhr in die EU abgefertigt werden können. Die durch die Verordnung betroffenen Zollämter hingegen dürfen gewerbliche Güter mit Endbestimmung ausserhalb der erwähnten Gebiete nur noch zur Einfuhr in die EU abfertigen, die

- im gemeinsamen Versandverfahren,

- i.S.d. Artikel 225, 229 oder 233 Zollkodex-Durchführungsverordnung mündlich oder durch eine andere Form der Willensäusserung, oder

- mit einem Carnet ATA oder Carnet TIR

angemeldet werden.

Der internationale Transit, also der Durchfuhrverkehr mit Versandschein im gemeinsamen Versandverfahren, kann während den Öffnungszeiten weiterhin an allen bisherigen Zollstellen abgefertigt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Grossteil der Waren durch in Liechtenstein ansässige Firmen im Rahmen der Zollverfahren „zugelassener Empfänger“ oder „zugelassener Versender“ mittels Versandschein direkt zum Unternehmen verbracht bzw. von diesem zur Grenze gesandt werden. Diese sind jedoch als Teile eines Zollverfahrens zur raschen Abwicklung an der Grenze von i.d.R. unter einer Minute Standzeit zu betrachten und sollten hinsichtlich der Verkehrsart trotz Versandschein nicht als „Transite“ gewertet werden. Die Aufhebung dieser Verfahren würde ein Rückschritt zur klassischen Zollabfertigung an der Grenze bedeuten, wo die LKW am Grenzübergang nach Ankunft die Zollabfertigung vornehmen. Dies würde je nach Ware und Umfang zu langen Standzeiten der betroffenen LKW führen und aufgrund der Ziel- und Quellorte der Waren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu längeren Staus beiderseits der Grenze führen.

Zu Frage 2: Nein, die Regierung wurde nicht darüber informiert. Auf Anfrage beim Zollinspektorat Rheintal wurde bei der Dienstabteilung Schaanwald keine Veränderung bzw. eine leichte Reduktion des LKW-Verkehrs wahrgenommen. Die Dienstabteilung St. Margrethen verzeichnete eine Zunahme des LKW-Verkehrs, welche zur Hauptsache von Au/Lustenau herrührt.

Zu Frage 3: Es wurde bislang zu diesem Thema keine Stellungnahme abgegeben.

Zu Frage 4: Das verlängerte Nachtfahrverbot wurde ursprünglich zum Schutz der Bevölkerung eingeführt, da die Eidgenössische Zollverwaltung aufgrund deren internationalen Verpflichtungen an der Zollstelle Schaanwald Abfertigungen von Waren im gemeinsamen Versandverfahren während der LKW-Fahrzeiten hätte vornehmen müssen. Seither wurden die Zollverfahren effizienter, der Amtsplatz beim Grenzübergang Schaanwald/Tisis ausgebaut und die LKW leiser und emissionsärmer. Durch das verlängerte Nachtfahrverbot staut sich der Schwerverkehr beim Grenzübergang Schaanwald/Tisis in den Morgenstunden. Zudem durchmischen sich die einzelnen Fahrzeuge bei der Ankunft während den Nachtstunden, so dass die eigens geschaffene Schnellspur für Waren mit Versandschein oft nicht zweckgemäss genutzt werden kann.

Die erwähnte Arbeitsgruppe befasst sich auf fachlicher Ebene mit der Erstellung von Varianten, um den zunehmend aufkommenden Stau am Morgen zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. In diesen Prozessen zur Lösungsfindung werden auch Varianten ohne verlängertes Nachtfahrverbot angedacht. Die Arbeitsgruppe erarbeitet Vorschläge zuhanden der politischen Entscheidungsträger und führt hierbei alle Möglichkeiten mit den entsprechenden Massnahmen und zu erwartenden Auswirkungen an. Ein Entscheid wird durch die Arbeitsgruppe jedoch nicht getroffen.

Zu Frage 5: In der Arbeitsgruppe zum grenzüberschreitenden Warenverkehr sind Vertreter der österreichischen und schweizerischen Behörden

- AT - Zollamt Feldkirch Wolfurt

- AT - Stadtplanung Feldkirch

- AT - Amt der Vorarlberger Landesregierung; Abt. Verkehrsplanung

- CH - Zollinspektorat Rheintal

- CH - Tiefbauamt Kanton SG

- LI   - AVW und ABI; im Beobachterstatus für Grenzübergang Schaanwald/Tisis 

Der Auftrag dieser Arbeitsgruppe umfasst die Lösungsfindung für alle Zollübergänge zwischen Österreich und dem Schweizer Zollgebiet, wobei der Grenzübergang Au/Lustenau aufgrund der hohen Belastung das Kernelement bildet. Liechtensteinischen Behörden wurde auf Ersuchen Einsitz in diese Arbeitsgruppe im Rahmen eines Beobachterstatus gewährt, soweit die Sitzungen den Grenzübergang Schaanwald/Tisis betreffen. Dadurch kann Liechtenstein seine Ideen und Ansätze in die Lösungsfindung einbringen. Die Interessen der Bevölkerung werden schlussendlich durch die Politik vertreten, sie finden auch durch die liechtensteinischen Behördenvertreter Eingang in die Diskussionen.

Revision des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG)

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Im Rahmen der Revision des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) wird vermehrt, aber speziell seit der Thronrede vom 22. Januar 2015, die Diskussion betreffend einer Einschränkung des Kapitalbezugs zum Zeitpunkt der Pensionierung geführt. Als Gegenargument wird grundsätzlich der nicht vorhandene empirische Nachweis zwischen dem Bezug von Ergänzungsleistungen der AHV und dem Bezug aus der betrieblichen Personalvorsorge genannt.

  1. Sind der Regierung die Namen jener Personen bekannt, welche den Kapitalbezug aus der betrieblichen Personalvorsorge zum Zeitpunkt der Pensionierung getätigt haben?
  2. Sind der Regierung die Namen jener Personen bekannt, welche Ergänzungsleistung bei der AHV beziehen?
  3. Sofern die ersten beiden Fragen jeweils mit nein beanwortet werden, ist die Regierung ebenfalls der Ansicht, dass es keinen empirischen Nachweis für den Kapitalbezug aus der betrieblichen Personalvorsorge und dem Bezug von Ergänzungsleistungen der AHV gibt, und wie begründet Sie dies, wenn Sie die Namen gemäss der ersten beiden Fragen nicht kennt?
  4. Besteht das Risiko, dass trotz Kapitalbezug aus der betrieblichen Personalvorsorge z.B. die Prämienverbilligung für die Krankenversicherung bezogen wird?
  5. Wer bezahlt in letzter Konsequenz z.B. das Pflegeheim wenn der Kapitalbezug aus der betrieblichen Personalvorsorge infolge des hohen Alters aufgezehrt ist?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Die Namen der Versicherten, welche einen Kapitalbezug bei Erreichen des Rentenalters getätigt haben, sind der Regierung nicht bekannt.

Zur Eruierung der Namen müsste eine Befragung sämtlicher Vorsorgeeinrichtungen vorgenommen werden. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass viele in Liechtenstein wohnhafte Personen im Übrigen bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen versichert sind. Überdies handelt es sich um höchstpersönliche Daten des Versicherten.

Zu Frage 2: Die Namen sind der Regierung nicht bekannt.

Zu Frage 3: Die Regierung kann die Auswirkungen der Kapitalbezüge bei Erreichen des Rentenalters auf die Ergänzungsleistungen der AHV/IV anhand des vorhandenen Datenmaterials nicht ermitteln. Eine Verbindung zwischen dem Bezug des Kapitals aus der zweiten Säule und dem Bezug von Ergänzungsleistungen der AHV/IV kann derzeit nicht hergestellt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der Nachweis eines kausalen Zusammenhanges äusserst komplex ist, da die Ereignisse mehrere Jahre auseinander liegen können. Selbstverständlich wird auch seitens der Regierung der Kapitalbezug in diesen Fällen als stossend empfunden, in welchem das BPVG-Guthaben nicht für den Vorsorgezweck verwendet wird und dies schlussendlich zum Bezug von Ergänzungsleistungen der AHV/IV führt. Selbst wenn der Regierung die Namen jener Personen, welche einen Kapitalbezug im Alter getätigt haben, bekannt wären, kann der kausale Zusammenhang zwischen dem Bezug der Ergänzungsleistung und dem Bezug des Kapitals nicht hergestellt werden (zeitliche Komponente). Schliesslich kann aber auch bei Bezügern von Ergänzungsleistungen, welche ihr Altersguthaben als Kapital bezogen haben, nicht ausgeschlossen werden, dass sie diese auch im Falle eines Rentenbezugs benötigt hätten. Von einer Aufhebung oder Einschränkung der Möglichkeit zum Bezug der Kapitalleistung bei Erreichen des Rentenalters ohne Vorliegen eines Nachweises des Zusammenhangs ist nach Ansicht der Regierung jedenfalls abzusehen. Auch handelt es sich bei der betrieblichen Vorsorge um eine Vorsorge mit Gestaltungsmöglichkeiten und überobligatorischen Leistungen, an welcher Arbeitgeber und Arbeitnehmer partizipieren. Daraus ergeben sich für beide Seiten Rechte und Pflichten. Das BPVG gewährt dem Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, seine Vorsorge im Rahmen des reglementarisch Zulässigen zu gestalten (Wahl zwischen dem Bezug einer Rente oder einer Kapitalleistung oder Mischform).

Zu Frage 4: Die Prämienverbilligung kann bezogen werden, wenn die Voraussetzungen bezüglich des Erwerbs erfüllt sind. Der massgebliche Erwerb setzt sich zusammen aus dem steuerpflichtigen Erwerb plus 5% des Reinvermögens. Das bezogene Kapital stellt ein Vermögen dar. Wenn es verbraucht ist, andere Vermögenswerte nur in geringem Umfang vorhanden sind und gleichzeitig der steuerpflichtige Erwerb gering ist, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Prämienverbilligung.

Zu Frage 5: Sofern die entsprechenden Bedingungen bezüglich Einkommen und Vermögen erfüllt sind, übernehmen die Ergänzungsleistungen zur AHV die Differenz zwischen dem Einkommen und den Lebenshaltungskosten, welche z.B. im Alter v.a. aus Kosten für die Pflege bestehen können.

 

Tarifkooperation mit dem Verkehrsverbund Vorarlberg

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Im Jahr 2000 bestellte das Land Liechtenstein bei den ÖBB eine Zusatzleistung die vom Land getragen wird. Dieser Vertrag ging in 2010 an LieMobil über. In der Vergangenheit, das heisst für die Jahre 2013 und früher, hat Liechtenstein vom Verkehrsverbund Vorarlberg eine Ausgleichszahlung in Höhe von jährlich CHF 51'180 erhalten. Dieser Betrag wurde aufgrund einer einmal durchgeführten Fahrgastzählung ausbezahlt. Meines Wissens besteht seit dem 1. Januar 2014 mit dem Verkehrsverbund Vorarlberg eine neue Tarifkooperation welche die Einnahmen transparent gestalten sollten und auch bessere Analysen zulassen sollte.

  1. Welches sind die wesentlichen Punkte der neuen Vereinbarung mit dem Verkehrsverbund Vorarlberg?
  2. Wie und nach welchen Kriterien werden die verlangten und gelieferten Leistungen vergütet?
  3. Welchen Betrag hat das Land Liechtenstein im vergangenen Jahr an die ÖBB und oder VVV, für die vom Land bestellte Mehrleistung bezahlt?
  4. Welche Ausgleichszahlung hat Liechtenstein im letzten Jahr Gegenzug aus der Kooperation mit dem Verkehrsverbund Vorarlberg erhalten, respektive hat die LieMobil oder das Land diesen Betrag erhalten?
  5. Welche Erkenntnisse ergeben sich aus der Auswertung der Daten des vergangenen Jahres bezüglich Fahrgastzahlen, vergütete Person-Kilometer Fahrverhalten etc.

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Die neue Vereinbarung mit dem Verkehrsverbund Vorarlberg betrifft nicht die zu erbringende Leistung, sondern es handelt sich hierbei um eine Tarifkooperation. Die Tarifkooperation regelt die Gültigkeit von Fahrscheinen,  die grenzüberschreitenden Tarife sowie die Aufteilung der Einnahmen. Die neue Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung aus dem Jahr 2006.

Zu Frage 2: Auf Basis der Vereinbarung mit den ÖBB über den Personennahverkehr auf der Schiene zwischen Feldkirch und Buchs aus dem Jahr 2000 beliefen sich die Kosten 2014 auf CHF 261‘855.40.

Gemäss der Vereinbarung über den Betrieb und die Finanzierung der grenzüberschreitenden Linie 70 betragen die Kosten, bemessen nach dem Territorialprinzip, im Jahr 2014 CHF 240‘701.50.

Zu Frage 3: Der VLM erwirtschaftete 2014 aus dem grenzüberschreitenden Verkehr Einnahmen in der Höhe von CHF 498‘081.80, wobei CHF 173‘355’13 aus dem VVV-Gebiet stammen.

Zu Frage 4: Eine Analyse des vergangenen Jahres liegt noch nicht vor. Es wird jedoch nicht mit massgeblichen Veränderungen gegenüber den Vorjahren gerechnet

S-Bahn und Übernahme EWR-Recht

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Im Juni 2014 erkundigte sich der stv. Abg.Thomas Rehak danach, welche EWR-Rechtsakte im Zusammenhang mit der S-Bahn vom Land Liechtenstein übernommen werden müssen. Die zuständige Ministerin Marlies Marxer-Amman konnte diese Frage zum damaligen Zeitpunkt nicht beantworten, da dies - so die Ministerin - von den laufenden Verhandlungen mit der EFTA Überwachungsbehörde (ESA) abhänge. Auch könne der personelle Aufwand für die Umsetzung der Richtlinien nicht abgeschätzt werden. Des Weiteren sei ein zusätzliches Gutachten zu demjenigen der Uni Salzburg nötig, um diese Fragestellung abzuklären.

  1. Konnten die Verhandlungen mit der Efta Überwachungsbehörde ESA zwischenzeitlich abgeschlossen und die noch offenen Fragen geklärt werden. Falls nicht, hat die ESA ihren Standpunkt der Regierung bereits mitgeteilt und in welchen Punkten bestehen noch unterschiedliche Aufassungen zwischen der ESA und der Regierung?
  2. Hat die Regierung das angekündigte, zusätzliche Gutachten in Auftrag gegeben? Wenn ja, bei wem und zu welchen Kosten und liegt dies bereits vor? Wird dieses Gutachten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
  3. Wird Liechtenstein im Zusammenhang mit der S-Bahn oder wegen des durch Liechtenstein laufenden Schienennetzes eine Behörde für Bahnsicherheit einzurichten haben? Ist diese Frage mit der ESA abschliessend geklärt?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Die ESA ist derzeit noch dabei, die Umsetzung der Richtlinien durch das Eisenbahngesetz (EBG) und den darauf beruhenden Verordnungen zu prüfen. Es ist das erste Mal, dass die ESA eine Überprüfung der Umsetzung von Eisenbahn-Acquis in Liechtenstein durchführt. Die Regierung ist der Auffassung, dass die Richtlinien EWR-konform und gemäss den spezifischen Gegebenheiten in Liechtenstein umgesetzt worden sind. Gemäss informeller Auskunft des Zuständigen bei der ESA wird die Beurteilung im Laufe des Jahres 2015 erwartet.

Zu Frage 2: Nachdem eine Rückmeldung der ESA noch ausstehend ist, wurde kein Gutachten in Auftrag gegeben.

Zu Frage 3: Mit Eisenbahngesetz (EBG) vom 16. März 2011 wurde die Regierung als Eisenbahnbehörde benannt, welche im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG für alle Belange der Eisenbahnsicherheit zuständig ist (Art. 46 EBG). Eine Beurteilung der ESA ist wie erwähnt noch ausstehend.

Abrechnung Teilzeitbeschäftigte

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

In Privathaushalten werden Teilzeitangestellte wie z.B. eine Raumpflegerin, eine Babysitterin oder auch ein Hauswart, der ein paar Stunden pro Woche dies und das rund ums Haus erledigt, schwarz beschäftigt, weil es schlichtweg viel zu kompliziert und vor allem zu aufwändig ist, eine Teilzeitbeschäftigte Person vorschriftsmässig anzumelden. Online so wird beklagt, lasse sich nicht einmal herausfinden, was zu machen sei, bez. welche Formulare benötigt würden. Vor allem für ältere Leute sei das ganze Prozedere ganz einfach nicht machbar.

  1. Wie viele Formulare müssen ausgefüllt werden bez. wie viele Schritte in welche Amtsstuben müssen unternommen werden um eine Teilzeitkraft vorschriftsmässig anzumelden und abzurechnen?
  2. Gedenkt die Regierung ein vereinfachtes Verfahren für die Abrechnung von Mitarbeitenden mit geringem Einkommen einzuführen wie es dies z.B. in allen Schweizer Kantonen seit 2008 gibt?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Die Regierung ist sich der angesprochenen Problematik bewusst, dass für eine Anstellung von Teilzeitangestellten je nach Nationalität und Wohnort Interaktionen mit verschiedensten Amtsstellen sowie Institutionen notwendig sind. Dies sind insbesondere das Ausländer- und Passamt betreffend fremdenpolizeilicher Themen, das Amt für Gesundheit betreffend krankenversicherungsrechtlicher Belange, die AHV-IV-FAK-Anstalten betreffen den Sozialabgaben sowie die Steuerverwaltung betreffend den ganzen steuerrechtlichen Angelegenheiten. Wird ein Mindesteinkommen überschritten, so sind Angestellte zusätzlich bei einer Pensionskasse zu versichern. Zudem sind auch Fragen bezüglich der Unfallversicherung zu klären.

Zur Abrechnung: Mit dem eLohnausweis wurde für kleine Unternehmen und Privatpersonen eine gewisse Erleichterung im Umgang mit der Steuerverwaltung und der AHV geschaffen, zudem bekommen die Angestellten damit den für ihre Steuerzwecke nötigen Lohnausweis.

Der Arbeitgeber hat also umfangreiche Pflichten wahrzunehmen.

Zu Frage 2: Das Ministerium für Gesellschaft beschäftigt sich insbesondere im Bereich der Sozialabgaben derzeit mit der angesprochenen Thematik und ist daran, verschiedene Lösungsmöglichkeiten zu evaluieren, um die korrekte Anmeldung und Abrechnung von Angestellten in Privathaushalten zu erleichtern.  

IT-Sicherheit in der Landesverwaltung

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungschef Adrian Hasler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Die Migration der E-Mail des Landtages vom Server der Universität Liechtenstein auf die Server der Landesverwaltung veranlasst mich zu folgenden Fragen:

  1. Wie sicher ist die IT-Sicherheit in der Landesverwaltung?
  2. Benutzen alle Äste und Zweige der Landesverwaltung und der Regierung die gleichen Server und Sicherheitsstandards?
  3. Eine der grössten Schwachstellen in der IT-Sicherheit sind immer Anwender bez. die Mitarbeitenden. Was unternimmt die Regierung um die Landesverwaltungsangestellten hinsichtlich IT-Sicherheit zu schulen?

Antwort vom 05. März 2015

Zu Frage 1: Das Amt für Informatik orientiert sich an der ISO/IEC 27000 Familie als international führende Norm für Informationssicherheits-Managementsysteme. Diese bietet einen systematischen und strukturierten Ansatz, der die vertraulichen Daten schützt, die Integrität der betrieblichen Daten sicherstellt und die Verfügbarkeit der IT-Systeme erhöht.

Durch die Geschäftsprüfungskommission werden regelmässig externe Reviews veranlasst um die Sicherheit der IT-Infrastruktur zu überprüfen. Die letzte Prüfung wurde im Jahre 2014 durchgeführt. Es wurde kein Mangel mit Klassifizierung „HOCH“ festgestellt. Trotz aller Vorsichtsmassnahmen wird niemals eine 100%ige Sicherheit erreicht werden und ein Vorfall kann auch durch das beste Sicherheits- und Risikomanagement niemals völlig ausgeschlossen werden.

Zu Frage 2: Ja, alle involvierten Parteien der Landesverwaltung benutzen dieselbe Infrastruktur und unterliegen denselben Standards. Bei spezifischem Bedarf nach erhöhten Sicherheitsstandards werden punktuell mit dem entsprechenden Kunden zusätzliche Massnahmen definiert und durch das Amt für Informatik implementiert.

Zu Frage 3: Neue Mitarbeitende erhalten während dem Einführungstag durch den Informations-Sicherheitsbeauftragten eine generelle Einführung, welche auf Risiken eingeht und Verhaltensgrundsätze aufzeigt. Auch unterrichtet die Datenschutzstelle die neuen Mitarbeitenden in den spezifischen Gegebenheiten des Datenschutzes.

Um die Sensibilisierung der Mitarbeitenden auf akzeptablem Niveau halten zu können, werden regelmässig Phishing-Attacken durchgeführt und mittels E-Mail auf spezifische Gefahren und Risiken hingewiesen. Es ist geplant dieses Angebot weiter auszubauen.

Jufa-Hotel in Malbun

04. März 2015
Frage von: Landtagsabgeordneter Pio Schurti
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 04. März 2015

Im Oktober-Landtag habe ich in einer Kleinen Anfrage zum Thema Jufa-Hotel in Malbun die Frage gestellt, ob die Regierung als Haupt-Aktionärin der Bergbahnen AG garantieren könne, dass kein Geld mehr nachgeschossen werden müsse wenn die Pläne der Bergbahnen AG ein Misserfolg werden sollten. Die Antwort der Regierung lautete damals - es gäbe keine Nachschussplicht für Aktionäre. Als im Januar der Schweizer Franken vom Euro entkoppelt wurde, erklärte der Geschäftsführer der Bergbahnen AG, dass man, wenn aufgrund der Franken-Stärke weniger Euro-Gäste ins Malbun kommen würden, auf die Treue der Liechtensteiner Bevölkerung setze. Ein paar Wochen später wurde bekannt, dass der Bau des Jufa-Hotels an ein Generalunternehmen vergeben wurde. Vor diesem Hintergrund wiederhole und präzisiere ich meine Anfrage vom Oktober:

Kann die Regierung als Hauptaktionärin versprechen, dass sie in Zukunft, wenn eine Finanzlücke entstehen sollte, nicht auch einfach an die Treue bez. Solidarität der Liechtensteiner appellieren und keinen Nachschuss aus der Staatskasse beantragen wird.

Antwort vom 05. März 2015

Wie die Regierung bereits bei der kleinen Anfrage zum selben Thema im Oktober-Landtag 2014 ausführte, wurde das JUFA-Projekt eingehend geprüft. Hierzu wurden auch externe Experten beigezogen. Die Bergbahnen Malbun AG kam zum Schluss, dass das JUFA Hotel erfolgreich geführt werden kann. Aufgrund der Gründung einer eigenen Aktiengesellschaft (BBM JUFA AG) ist die Bergbahnen Malbun AG und damit das Land Liechtenstein als Hauptaktionär rein rechtlich nicht verpflichtet, Geld nachzuschiessen. Die Regierung verweist insbesondere auf Art. 7 der Statuten, in den ausdrücklich eine Nachschusspflicht der Gründer oder Dritten ausgeschlossen wurde.

Zu beachten ist dabei, dass das JUFA-Hotel ohne direkte öffentliche Finanzmittel realisiert wird. Die Bergbahnen haben Generalunternehmer für Baumeister, Elektro und HKLS (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär) ausgeschrieben, um sicherzustellen, dass das JUFA-Projekt im Rahmen des vorgegebenen Kostenvoranschlages von 13.5 Mio. CHF realisiert werden kann.

Die Regierung nimmt als Hauptaktionärin ihre Verantwortung wahr. Sie hält sich dabei an die geltenden Gesetze und beurteilt die Situation aufgrund der jeweils aktuellen Fakten, die ihr vom Verwaltungsrat als verantwortlichem Organ vorgelegt werden. Diesbezüglich hat die Regierung auch keine Versprechen abzugeben, sondern schlicht ihre Verantwortung wahrzunehmen.