Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Nun kommen wir zu Traktandum 38: Beantwortung der Kleinen Anfragen. Wollen Sie, Herr Regierungschef, damit beginnen?Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, ich kann gerne beginnen. Ich habe nur noch kurz die restlichen Regierungsmitglieder informiert, dass es losgeht. Ich hoffe, bis wir dann so weit sind, sind sie dann auch zugegen. Ich habe vier Kleine Anfragen und werde mit der ersten Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry beginnen. Er wollte zum Thema weitere Ausführungen haben. Jetzt sehe ich, er ist jetzt auch hier, und ich lese die Antworten auf seine Kleine Anfrage gerne vor. Zu Frage 1: Im elektronischen Amtsblatt werden amtliche Mitteilungen von öffentlichem Interesse oder aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften veröffentlicht; in der Amtsblattverordnung wird darüber hinaus festgelegt, welche dieser Kundmachungen zusätzlich in den Landeszeitungen zu veröffentlichen sind. Aus Kostengründen wird auf die Veröffentlichung sämtlicher Kundmachungen in den Landeszeitungen verzichtet. Die Ausschreibung für die Bestellungen der Kommissionen und strategischer Führungsebenen wird weder kundgemacht noch inseriert, sondern erfolgt auf einer eigenen digitalen Plattform über www.staatskalender.li. Zudem wurde für die an einem Mandat interessierten Einwohner des Landes die Möglichkeit geschaffen, einen Newsletter zu abonnieren, um rechtzeitig informiert zu werden, wenn für einen Beirat, eine Kommission oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein neuer Mandatsträger gesucht wird. Damit ist auch gewährleistet, dass keine Ausschreibung verpasst werden soll. Eine zusätzliche Ausschreibung in den Landeszeitungen wäre möglich, würde aber zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und zu jährlichen Mehrkosten von circa CHF 30'000 führen.Zu Frage 2: In den Jahren 2015 bis 2020 wurden durchschnittlich 19 offene Positionen pro Jahr ausgeschrieben. Zu Frage 3: Ausgehend von 19 Ausschreibungen jährlich entstünden Kosten von circa CHF 30'000. Zu Frage 4: Die Ausschreibung für den LED-Stiftungsrat ist bereits erfolgt und die Meldefrist lief am 5. März 2021 ab. Nach Ablauf der Meldefrist ist die Ausschreibung im Staatskalender nicht mehr ersichtlich. Jetzt habe ich noch den einleitenden Kommentar verpasst, vor der Antwort auf die Frage 1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass auf www.staatskalender.li nicht offene Stellen im Sinne von zu besetzenden Arbeitsplätzen bei öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten sowie Privatunternehmen mit Landesbeteiligung ausgeschrieben werden, sondern lediglich offene Positionen in den jeweiligen strategischen Führungsgremien (also Verwaltungs- und Stiftungsräte) sowie zu besetzende Kommissionen. Offene Stellen bei der Landesverwaltung werden im elektronischen Amtsblatt sowie in den Zeitungen ausgeschrieben. Offene Stellen der jeweiligen Unternehmen auf den von ihnen gewählten Kanälen.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage der Abg. Dagmar Bühler-Nigsch zum Thema : Zu Frage 1: Die Schalterstunden sind in Art. 40 Abs 1ff. der Staatspersonalverordnung einheitlich vorgegeben. Je nach Aufgabe und Frequenz können diese gemäss Art. 40 Abs. 3 Staatspersonalverordnung in begründeten Fällen von der Regierung anders festgelegt werden. Eine generelle Anpassung der Schalterstunden würde eine Anpassung der Staatspersonalverordnung erfordern. Das E-Government-Gesetz legt fest, dass Behörden natürlichen Personen zumindest einen nicht elektronischen Kommunikationskanal zur Verfügung stellen müssen. Die Behördenschalter stellen einen solchen verpflichtenden physischen Kommunikationskanal dar und sind für den Behördenverkehr der Bürger von grosser Bedeutung. Sofern die Funktion der Behördenschalter aufgrund der vermehrten Nutzung der elektronischen Kommunikation mit Behörden an Bedeutung verliert, können die Funktion und die Öffnungszeiten der Behördenschalter einer Neubeurteilung unterzogen werden.Zu Frage 2: Gemäss Art. 38 Abs. 3 der Staatspersonalverordnung haben die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter die notwendigen organisatorischen Massnahmen zu treffen, damit an Arbeitstagen der Dienstbetrieb, insbesondere die telefonische Erreichbarkeit, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr gesichert ist. Gemäss Art. 40 Abs. 1 der Staatspersonalverordnung sind Schalterstunden von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Von diesen Grundsätzen kann in begründeten Fällen abgewichen werden. Somit ergibt sich, dass die Schalteröffnungszeiten in der Regel innerhalb der Zeiten liegen, in welchen die Amtsstellen erreichbar sein müssen. Zu Frage 3: Zu dieser Frage kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Schalteröffnungszeiten der Amtsstellen grundsätzlich den oben genannten Vorgaben entsprechen und nur wenige Abweichungen bestehen. Zu Frage 4: Die Webseite der Landesverwaltung, www.serviceportal.li, ist grundsätzlich dazu gedacht, die Verwaltungskunden möglichst intuitiv und strukturiert zu den gewünschten Informationen beziehungsweise den zuständigen Stellen zu leiten. Ob eine Übersicht über die Schalteröffnungszeiten der einzelnen Amtsstellen technisch sinnvoll umsetzbar ist, müsste geprüft werden. Da die Schalteröffnungszeiten in der Staatspersonalverordnung zentral vorgegeben sind und nur wenige Abweichungen bestehen, stellt sich die Frage, ob es eine zusätzliche zentrale Übersicht überhaupt braucht.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Vogt zum Thema : Aus Anlass dieser Kleinen Anfrage wurde der Rechtsdienst der Regierung um eine kurze Einschätzung der vorliegenden Problematik ersucht. Die Stellungnahme lautet wie folgt: «Nach Prüfung des Gesetzestextes und der Materialien, insbesondere der Berichte der Parlamentsreformkommission 1996, kommt der Rechtsdienst der Regierung zum Ergebnis, dass Art. 34 Abs. 6 GOLT keine Grundlage für die neuerliche Durchführung einer 1. Lesung darstellt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut (‹mit artikelweiser Abstimmung›) als auch aus der systematischen Einordnung und dem engen Zusammenhang mit Abs. 5 (‹wenn unmittelbar nach der zweiten Beratung die Schlussabstimmung erfolgt›).» «Eine historische Analyse zeigt auch, dass bis zur Revision der GOLT im Jahr 1996 für eine Gesetzesvorlage eine dreimalige Lesung vorgesehen war (siehe § 29 Abs. 2 GOLT 1989). Eine solche 3. Lesung fand allerdings nur ausnahmsweise statt. Dieser Praxis wurde bei der Revision 1996 Rechnung getragen, wie sich auch aus dem Bericht der Parlamentsreformkommission ergibt. Somit zielt die Bestimmung des Art. 34 Abs. 6 GOLT tatsächlich auf die ausnahmsweise Durchführung einer 3. Lesung mit artikelweiser Abstimmung ab.» «Ungeachtet dieser Erkenntnisse kommt der Rechtsdienst der Regierung aber zum Ergebnis, dass ein Antrag auf neuerliche Durchführung einer 1. Lesung zulässig ist und zur Abstimmung gebracht werden kann. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist jedoch nicht Art. 34 Abs. 6 GOLT, sondern vielmehr die offene Formulierung des Art. 34 Abs. 2 GOLT, wonach Gesetzesvorlagen ‹in der Regel› einer zweimaligen Beratung unterliegen. Verfahrensrechtliche Fragen sind Vorfragen, die in der Regel indirekt durch Zulassung oder Nichtzulassung eines Antrags zu entscheiden sind. Die Berufung auf eine nicht einschlägige Rechtsgrundlage schadet dabei nicht, sofern die Zulässigkeit eines Antrags aus einer anderen Bestimmung abgeleitet werden kann.»Zu Frage 1: Gemäss Art. 60 der Landesverfassung setzt der Landtag seine Geschäftsordnung beschlussweise unter Beobachtung der Bestimmungen der Verfassung fest. Bei der GOLT handelt es sich demnach um eine sogenannte selbständige Verordnung. Im Gegensatz zu einer Durchführungsverordnung hat eine selbständige Verordnung - und damit auch die GOLT - ihre Grundlage unmittelbar in der Verfassung. Ihr kommt daher im Stufenbau der Rechtsordnung Gesetzesrang zu, allerdings ohne ein Gesetz im formellen Sinn zu sein. So wird die Geschäftsordnung des Landtags im Unterschied zu einem Gesetz weder zum Referendum ausgeschrieben noch bedarf sie der Sanktion des Erbprinzen oder der Gegenzeichnung des Regierungschefs. Als Rechtsvorschrift ist die GOLT gemäss Art. 3 Bst. f des Kundmachungsgesetzes im Landesgesetzblatt zu publizieren. Da die Geschäftsordnung des Landtags - parallel zum Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz - auch zahlreiche Bestimmungen zum Verhältnis von Landtag und Regierung enthält, unterliegen ihre Abänderungen seit 2013 in analoger Anwendung der Regelung für parlamentarische Gesetzesinitiativen einer Vorprüfung durch die Regierung. Diese Vorprüfung, die gemäss Art. 9a GVVKG auch eine legistische Kontrolle umfasst, bestand zum Zeitpunkt der Schaffung von Art. 34 Abs. 6 GOLT im Jahr 1996 noch nicht. Daher wurde diese Bestimmung bislang keiner legistischen Überprüfung unterzogen. Zu Frage 2: Das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip richtet sich an alle Staatsorgane. Es sind also nicht nur die Regierung oder die Gerichte, sondern natürlich auch der Landtag an das geltende Recht gebunden. Daher kann der Landtag von seiner Geschäftsordnung nicht abweichen, sofern die anzuwendende Regelung klar und eindeutig ist. Dies ist jedoch - wie auch die Diskussion um Art. 34 Abs. 6 GOLT zeigt - nicht immer der Fall. Vielmehr können Bestimmungen durchaus unterschiedlich verstanden werden. In einem solchen Fall ist eine Lösung im Weg der Auslegung zu suchen. Die Anwendung von Verfahrensvorschriften, die für ein Gremium gelten, und damit auch die Entscheidung über deren Auslegung, kommt nach Auffassung der Regierung in erster Linie dem Vorsitzenden dieses Gremiums zu. Wird diese Aufgabe auf das gesamte Gremium übertragen, so besteht die Gefahr, dass formale und inhaltliche Aspekte vermischt werden. Das heisst, mit einer Abstimmung erfolgt keine verbindliche Auslegung der Verfahrensregelung, sondern faktisch eine Sachentscheidung zugunsten des vom einzelnen Abgeordneten jeweils gewünschten Vorgehens. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist stets der Wortlaut, es sind aber auch systematische, historische und teleologische Aspekte zu berücksichtigen. Bestehen, wie im gegenständlichen Fall, unterschiedliche Meinungen zu Inhalt und Bedeutung einer Bestimmung, so empfiehlt sich nach Auffassung der Regierung eine entsprechende Klarstellung durch Anpassung der Bestimmung.Zu Frage 3: Die im Fall des Lehrerdienstgesetzes angeordnete Abstimmung über die Auslegungsfrage sowie die neuerliche Durchführung einer 1. Lesung unter Berufung auf die unrichtige Rechtsgrundlage hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit beziehungsweise Rechtmässigkeit des Gesetzgebungsprozesses. Dies wäre nur bei einem schweren Formfehler, wie zum Beispiel dem Fehlen einer Schlussabstimmung, der Fall, der aber gegenständlich nicht vorliegt. Des Weiteren wird auf die einleitende Stellungnahme des Rechtsdienstes der Regierung verwiesen. Zu Frage 4: Soweit ersichtlich, gab es seit dem Jahr 2000 einschliesslich dem Lehrerdienstgesetz insgesamt neun Fälle, bei denen eine neuerliche 1. Lesung beantragt beziehungsweise diskutiert wurde. Das Vorgehen in all diesen Fällen ist insofern vergleichbar, als die Anträge auf Wiederholung der 1. Lesung von den jeweiligen Landtagspräsidenten stets zu einer Abstimmung zugelassen wurden. Lediglich beim Raumpla-nungsgesetz 2001 wurde vom damaligen Landtagspräsidenten diese Lesung eines Kommissionsberichts «im Sinne einer 1. Lesung» vorgeschlagen und mangels Widerspruch ohne Abstimmung durchgeführt. Eine kurze Diskussion über die Zulässigkeit eines Antrags auf neuerliche 1. Lesung gab es lediglich einmal anlässlich der Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes in der Landtagssitzung vom 19. Dezember 2012. Was die jeweiligen Ergebnisse anbelangt, so wurde von allen seit 2000 gestellten Anträgen auf Wiederholung der 1. Lesung nur derjenige der Regierung im Zusammenhang mit dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates anlässlich der Landtagssitzung vom 23. Mai 2013 und derjenige im aktuellen Fall des LDG angenommen. In den anderen Fällen hatte der Landtag die Anträge auf neuerliche 1. Lesung jeweils abgelehnt.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum Thema der :Zu Frage 1: Die gesamte Umverteilung zulasten der Aktivversicherten für die Jahre 2014 bis 2020 beträgt CHF 115,1 Mio. Davon beträgt die unerwünschte Umverteilung für die Jahre 2014 bis 2020 CHF 81,7 Mio. Zu Frage 2: Seit der Gesetzesänderung im Jahre 2014 beträgt die Kürzung der Renten per 1. Januar 2021 7,37%. Der Umwandlungssatz beträgt per 1. Januar 2021 5,025% im Alter von 64 Jahren (Jahrgang 1957). Wichtig ist festzuhalten, dass sich die oben erwähnte Rentenkürzung wie auch der Umwandlungssatz per 1. Januar 2021 auf die Jahrgänge 1957 beziehen und nicht pauschal für alle Jahrgänge angewendet werden können. Die jeweiligen Parameter sind für alle Jahrgänge unterschiedlich. Zu Frage 3: Auf diese Frage lässt sich innert der verfügbaren Zeit keine verlässliche Antwort geben und das müsste separat im Detail berechnet werden. Zu Frage 4: Die Entscheidung, einen Teil des Darlehens zurückzuzahlen, ist ein geschäftspolitischer Entscheid und liegt in der Verantwortung des Stiftungsrates der SPL. Zu Frage 5: Das in der Fragestellung erwähnte Gutachten wird derzeit im Detail vom zuständigen Ministerium geprüft und anschliessend das weitere Vorgehen mit der Regierung abgestimmt. Derzeit ist es verfrüht, über konkrete Massnahmen zu sprechen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, Herr Regierungschef. Als nächstes bitte ich die Frau Regierungschef-Stellvertreterin zur Beantwortung ihrer Kleinen Anfragen.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Vielen Dank. Ich habe insgesamt acht Kleine Anfragen erhalten und ich beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Walter Frick zum Thema :Zu Frage 1: Es ist zu unterschieden zwischen der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die von anerkannten Landwirtschaftsbetrieben bewirtschaftet wird, und der landwirtschaftlichen Nutzfläche innerhalb der Landwirtschaftszone. Die landwirtschaftliche Nutzfläche der anerkannten Landwirtschaftsbetriebe betrug im Jahr 2000 insgesamt 3'593 Hektar. Im Jahr 2020 betrug die landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt 3'532 Hektar. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Nutzfläche um rund 61 Hektar ist hauptsächlich durch den Rückgang der anerkannten Landwirtschaftsbetriebe zu erklären. Das Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens ist nur auf die landwirtschaftliche Nutzfläche innerhalb der Landwirtschaftszone anwendbar. Gemäss Art. 2 dieses Gesetzes sind die Gemeinden verpflichtet, eine Landwirtschaftszone auszuscheiden. Die landwirtschaftliche Nutzfläche innerhalb der Landwirtschaftszone im Jahre 2000 betrug 2'164 Hektar. Im Jahr 2020 betrug die landwirtschaftliche Nutzfläche innerhalb der Landwirtschaftszone 2'158 Hektar. Die Reduktion von rund 6,6 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2020 erfolgte aufgrund von Umzonierungen, Renaturierungen, Umnutzung in Verkehrsflächen und je einer Schutzverbauung und eines Schrebergartens.Zu Frage 2: Seit dem Jahr 2000 hat das Amt für Umwelt insgesamt 18 Fälle einer Zweckentfremdung von landwirtschaftlicher Nutzfläche innerhalb der Landwirtschaftszone gemäss dem Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens dokumentiert. Zu Frage 3: Es ist kein Fall von Zweckentfremdung dokumentiert, bei dem eine in Eignung und Grösse gleichwertige Fläche in die Landwirtschaftszone einzoniert wurde. Zu Frage 4: In 13 Fällen wurden die Flächenverluste beziehungsweise die Zweckentfremdung von landwirtschaftlicher Nutzfläche innerhalb der Landwirtschaftszone durch einen Regierungsbeschluss mit dem Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses begründet und bedurften somit keines Ersatzes. Bei fünf Teilflächen, die einer anderen Nutzung zugeführt wurden, liegt jeweils kein Regierungsbeschluss vor. Diese Zweckentfremdungen von landwirtschaftlicher Nutzfläche innerhalb der Landwirtschaftszone wurden vom Amt für Umwelt im Nachhinein festgestellt. Zu Frage 5: Nach Ansicht der Regierung hat sich das Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens bewährt. Nur in einem sehr geringen Ausmass wurden Flächen in der Landwirtschaftszone umzoniert. Dann komme ich zur zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Walter Frick zum Thema : Zu Frage 1: Die mit der Trinkwasserinitiative vorgeschlagene Änderung der schweizerischen Bundesverfassung betrifft den ökologischen Leistungsnachweis. Dieser soll um die Erhaltung der Biodiversität, eine pestizidfreie Produktion und einen Tierbestand, der mit betriebseigenem Futter ernährt werden kann, erweitert werden. Zudem sollen Landwirtschaftsbetriebe, die prophylaktisch Antibiotika einsetzen oder Produktionssysteme unterhalten, die einen regelmässigen Einsatz von Antibiotika notwendig machen, von den Direktzahlungen ausgeschlossen werden. Die Initiative sieht eine Übergangsfrist von acht Jahren vor. Liechtensteinische Landwirtschaftsbetriebe müssen für die Anerkennung als Landwirtschaftsbetriebe und um direktzahlungsberechtigt zu sein den ökologischen Leistungsnachweis gemäss Art. 6 Landwirtschaftsgesetz erfüllen. Die Betriebe in Liechtenstein sind daher bei einer Änderung oder Erweiterung des ökologischen Leistungsnachweises gleichermassen wie die Betriebe in der Schweiz betroffen. Die wesentlichen Aspekte sind bei einer Annahme der Trinkwasserinitiative, dass der Pflanzenbau zukünftig ohne synthetische Pflanzenschutzmittel auskommen müsste, die Nutztiere könnten nur noch mit betriebseigenem Futter gefüttert werden und der prophylaktische Antibiotikaeinsatz wäre zumindest in der Schweiz ein Ausschlusskriterium für den Erhalt von Direktzahlungen. Liechtenstein müsste in der Übergangsfrist somit entscheiden, unter welchen Bedingungen die Landwirtschaft bereit ist, weiterhin für den gemeinsamen Binnenmarkt mit der Schweiz zu produzieren.Zu Frage 2: Die schweizerische Pestizidinitiative fordert, dass der Einsatz synthetischer Pestizide in der landwirtschaftlichen Produktion, in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in der Boden- und Landschaftspflege verboten wird. Damit beinhaltet die Initiative ein Totalverbot von synthetischen Pflanzenschutzmitteln, das in den nächsten zehn Jahren umgesetzt werden müsste. Durch den gemeinsamen Agrarmarkt zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein ist es nicht möglich, unterschiedliche Bestimmungen im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion in den beiden Ländern zu haben. Explizit dürfen sie nicht wettbewerbsverzerrend sein. Da Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet angeschlossen ist, wäre auch die Einfuhr von Lebensmitteln zu gewerblichen Zwecken betroffen. Zu den Fragen 3 und 4: Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob eine Initiative knapp angenommen oder knapp abgelehnt wird. Es zählt das Endresultat. Gerade bei einer knappen Ablehnung werden aber Forderungen von Initianten zu einem späteren Zeitpunkt teilweise wieder aufgegriffen oder abgeschwächt umgesetzt beziehungsweise erneut zur Abstimmung gebracht. Zu Frage 5: Zur Beantwortung dieser Frage wird auf den laufenden, breit abgestützten Prozess zur Erstellung des agrarpolitischen Berichts hingewiesen. Der Landtag hat gemäss Art. 7 des Landwirtschaftsgesetzes damit erneut Gelegenheit, über die Ausrichtung der zukünftigen Agrarpolitik zu befinden. Ein Verbot von Pestiziden käme hingegen einem Biozwang gleich, den sowohl die Regierung als auch der Landtag im Zusammenhang mit der Beantwortung des Postulats zur Ökologisierung der Landwirtschaft abgelehnt haben. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema : Zu Frage 1: Im Rahmen der Sachgewährleistung tauscht das Ausländer- und Passamt Reisedokumente aus, die offensichtlich Materialfehler aufweisen. Ist der Defekt einer Karte jedoch auf unsachgemässe Nutzung oder Überbeanspruchung zurückzuführen, liegt dies in der Einflusssphäre der Inhaberin oder des Inhabers, weshalb die Kosten für eine Neuausstellung im Sinne des Verursacherprinzips auch selbst und nicht durch die Allgemeinheit zu tragen sind. Die Ausstellung einer Ersatzkarte ist mit demselben Aufwand verbunden wie die Ausstellung einer regulären Identitätskarte. Eine Gebühr von CHF 20 deckt die Produktions- und Personalisierungskosten einer liechtensteinischen Identitätskarte nicht annähernd. Dann zur Frage des Abg. Dietmar Lampert zu : Zu Frage 1: Die Landespolizei widmet sich im Rahmen ihres Grundauftrags und ihrer Möglichkeiten auch der Kontrolle von Fahrzeugen, die mutmasslich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Werden nicht typenkonforme Fahrzeugteile oder Veränderungen am Fahrzeug festgestellt, werden je nach Situation die entsprechenden Fahrzeugteile sichergestellt oder gar das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt. Zudem erfolgt Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft. Diese Kontrollen auf der Strasse gestalten sich jedoch zusehends schwieriger, da auf einer Kontrollstelle eine Fahrzeugabänderung, beispielsweise an Bauteilen eines Schalldämpfers oder Manipulationen an der Klappensteuerung, nicht immer sogleich feststellbar ist. Hierzu bedarf es eines umfangreichen technischen Fachwissens und spezieller Prüfgeräte. Ebenso ist der technische Fortschritt rasant und die Hersteller von typenfremden Fahrzeugkomponenten passen sich dem Markt an.Zu Frage 2: Die Schwierigkeit, solche unnötigen Lärmbelästigungen zu unterbinden, liegt weniger in den fehlenden rechtlichen Möglichkeiten als in den personellen und technischen Ressourcen. Gemäss Strassenverkehrsgesetz und Strafprozessordnung kann die Landespolizei die Weiterfahrt verhindern oder den Fahrzeugausweis abnehmen sowie nötigenfalls das gesamte Fahrzeug beziehungsweise nicht zulässige Fahrzeugteile vorläufig sicherstellen. Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt sind aufgrund der heutigen hochtechnischen Fahrzeuge zur Feststellung unzulässiger Veränderungen umfangreiches Fachwissen sowie die notwendigen Kontrollgeräte bezie-hungsweise Prüfstände unerlässlich. Allein im Rahmen der Grundversorgung durch die Landespolizei lässt sich die gegenständliche Problemstellung nicht zweckmässig beheben. Das Amt für Umwelt beteiligt sich jeweils an den Schweizer Kampagnen zum Tag gegen Lärm, um gegen unterschiedliche Formen der Lärmbelastung zu sensibilisieren. In diesem Jahr richtet sich die Kampagne unter dem Motto «Laut ist out - Motorenlärm/Poser» an Verkehrsteilnehmende, die mit ihren Fahrzeugen absichtlich Lärmbelastungen verursachen.Zu Frage 3: Inwieweit die Feststellung dieses Phänomens in Liechtenstein auf die verstärkten Kontrollen in der Schweiz zurückzuführen sind, kann nicht gesagt werden. Statistische Daten hierzu liegen nicht vor und lassen sich auch nicht erheben. Zu Frage 4: Lärm löst Stress aus und kann krank machen, da bei jedem störenden Geräusch der Körper in Alarmbereitschaft gerät. Die permanente Auslösung von Alarm- und Stressreaktionen kann zu gesundheitlichen Schäden wie Bluthochdruck, Herzinfarkt und Schlafstörungen führen. Aber auch Konzentrationsschwächen und Stimmungsschwankungen wie Depression oder Aggression sind als Folge von Lärmbelastungen möglich. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage der Landtagsvizepräsidentin zum : Zu Frage 1: Liechtenstein orientiert sich betreffend die Revision des CO2-Gesetzes am Vorgehen der Schweiz. Wenn das Schweizer Stimmvolk die Vorlage ablehnt, wird auch die Liechtensteiner Vernehmlassungsvorlage in dieser Form nicht weiterverfolgt. Das derzeitige CO2-Gesetz bleibt hingegen in Kraft und Liechtenstein wird über den Staatsvertrag mit der Schweiz weiterhin an die CO2-Abgabe gebunden sein. Jedenfalls wird die Regierung sich mit der Schweiz betreffend das weitere Vorgehen austauschen. Zu Frage 2: Mit einer Verzögerung der CO2-Gesetzgebung kommen die mit der CO2-Abgabe verbundene Lenkungswirkung sowie die technischen Massnahmen im Bereich der Gebäude und Fahrzeuge erst später zur Umsetzung. Die Erreichung der Ziele wird ohne das neue CO2-Gesetz ambitionierter. Zu beachten ist, dass in Liechtenstein ein Grossteil der Klimaziele mit der Umsetzung der Energiestrategie 2030 erreicht werden soll. Entsprechend wird auch ein grosser Teil der Einnahmen aus der CO2-Abgabe für die Energieeffizienzförderung verwendet. Zu Frage 3: Das Klimaziel 2030 wurde bereits mit der Ratifikation des Übereinkommens von Paris und im Emissionshandelsgesetz im Dezember-Landtag 2020 behandelt und festgelegt. Das Emissionshandelsgesetz und das CO2-Gesetz sind neben dem Energieeffizienzgesetz und der Energiestrategie 2030 sowie der Energievision 2050 die Hauptmassnahmen zur Zielerreichung. Zu Frage 4: Derzeit wird die Langzeitklimastrategie 2050 erarbeitet. Damit werden die verschiedenen Massnahmen in den Handlungsfeldern Energie, Landwirtschaft, Landnutzung, Abfall und nachhaltige Wirtschaft definiert und in den kommenden Jahren umgesetzt. Zu Frage 5: Der Landtag wird in dieser Legislatur mehrfach mit der Thematik des Klimaschutzes befasst werden. Noch in diesem Jahr ist die Befassung mit der Langzeitklimastrategie vorgesehen. Der nächste Klimabericht ist dem UN-Klimasekretariat bis Ende 2022 zu übermitteln. Er soll dem Landtag gegen Ende 2022 zur Kenntnis gebracht werden. Darin werden bestehende und geplante Massnahmen aufgeführt werden. Weiters werden die national festgelegten Klimaziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris im Laufe des Jahres 2024 neu berechnet und allenfalls verschärft. In der Folge werden sie dem Landtag zur Kenntnis gebracht, um sie im Jahr 2025 beim UN-Klimasekretariat einzureichen. Zudem werden dem Landtag jährlich im Rahmen des Voranschlags die finanziellen Mittel zur Umsetzung von Massnahmen im Bereich Klimaschutz zur Beschlussfassung vorgelegt. Ebenfalls ist vorgesehen, dem Landtag jährlich einen Monitoringbericht bezüglich des Stands der Umsetzung der Energiestrategie 2030 zur Kenntnis zu bringen.Somit komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Herbert Elkuch zur :Zu den Fragen 1 und 2: Der Landtag hat mit Bericht und Antrag Nr. 87/2009 dem Vertrag und der Vereinbarung des Fürstentums Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein zugestimmt. Darin werden dann auch die jeweiligen Kompetenzen und Aufgaben im gemeinsamen Binnenmarkt geregelt. Zu Frage 3: Durch den Vertrag und die Vereinbarung betreffend die Umweltabgaben hat sich Liechtenstein dazu verpflichtet, die Erhöhungsschritte der CO2-Abgabe der Schweiz zu übernehmen. Der Landtag hat den CO2-Gesetzesänderungen in den Jahren 2013 und 2018 mit Bericht und Antrag Nr. 38/2013 und Bericht und Antrag Nr. 64/2018 zugestimmt. Im geltenden CO2-Gesetz ist der Abgabesatz auf CHF 120 pro Tonne CO2 begrenzt. Die derzeit zur Diskussion stehende Revision des CO2-Gesetzes sieht vor, dass der maximale Abgabensatz auf bis zu CHF 210 pro Tonne CO2 erhöht werden könnte. Dies würde einen Zuschlag von 55 Rappen pro Liter Heizöl bedeuten - eine Differenz von 30 Rappen gegenüber der heutigen Abgabe. Somit komme ich zur Kleinen Anfrage der stv. Abg. Sandra Fausch zum geplanten :Zu Frage 1: Die Weiterführung des ursprünglich geplanten Projektes Internationaler Naturpark Rätikon der Teilregionen Prättigau, Liechtenstein und Vorarlberg ist aufgrund des Abstimmungsergebnisses in den Prättigauer Gemeinden vom März 2021 nicht möglich. Ohne die Schweiz lässt sich das Projekt in der ursprünglich geplanten Form nicht mehr realisieren. Zu Frage 2: Die Regierung hat das Amt für Volkswirtschaft beauftragt, nach der Evaluation des Abstimmungsergebnisses dem zuständigen Ministerium zum weiteren Vorgehen Bericht zu erstatten. Diese Abklärungen sind im Gang. Zu Frage 3: In den Machbarkeitsstudien und den Managementplänen wurden verschiedene Themen behandelt. Folgende Themen wurden von der Kerngruppe Liechtenstein vertieft bearbeitet und mittels Projektblättern festgehalten: - Biodiversität und Landschaft,
- Nachhaltige Wirtschaft,
- Bildung und Kultur,
- Management,
- Kommunikation,
- Forschung.
Das Thema Umweltbildung findet sich in all diesen Themen wieder. Es geht dabei um die aktive Umweltbildung und Umwelterlebnisse. Dieses Thema ist wichtig und soll auf nationaler Ebene durch die involvierten Partner wie LGU, CIPRA und liechtensteinischen Bildungsinstitutionen weiterverfolgt werden. Zu Frage 4: Das Amt für Volkswirtschaft wird im Austausch mit der erweiterten Kerngruppe Liechtenstein prüfen, welche Projekte, die sich im Zuge der Machbarkeitsstudie und dem Managementplan ergeben haben, sich auf nationaler Ebene weiterverfolgen lassen. Es ist durchaus vorstellbar, dass sich grenzüberschreitende Kleinprojekte ergeben. Derzeit ist es noch zu früh, um konkrete Schritte und Projekte zu definieren. Dann komme ich zur letzten Anfrage des Abg. Peter Frick zum :Zu Frage 1: Das zuständige Ministerium hat gemeinsam mit der VBO und dem Amt für Umwelt ein Projekt zur gemeinsamen Weiterentwicklung der Liechtensteiner Agrarpolitik ins Leben gerufen. In dieses Projekt sind alle relevanten Interessensgruppen eingebunden. Zentrale Punkte sind die Erarbeitung der Visionen und Leitbildbotschaften für die Landwirtschaft sowie Handlungsfelder, Ziele und Massnahmen. Diese Ergebnisse bilden die Grundlage für die Erstellung des agrarpolitischen Berichts. Dieser Bericht hat für die Gestaltung der künftigen Landwirtschaftspolitik eine hohe Bedeutung. Dies bedingt eine fundierte Auseinandersetzung mit den gemeinsam erarbeiteten Ergebnissen sowie deren Aufbereitung für den agrarpolitischen Bericht. Die Regierung geht deshalb davon aus, dass sie den agrarpolitischen Bericht dem Landtag im ersten Halbjahr 2022 zur Behandlung vorlegen kann. Zu Frage 2: Der Prozess ist momentan im Gang. Unter anderem sollen die Nachhaltigkeitsziele bei der Entwicklung der Landwirtschaft verstärkt verfolgt werden. Zu Frage 3: Die VBO wurde intensiv auf allen Ebenen in das Projekt zur gemeinsamen Weiterentwicklung der Liechtensteiner Agrarpolitik, das heisst im Lenkungsausschuss, Projektteam und Fachgremium, eingebunden. Darüber hinaus wurden in den Fachgremien auch Vertreter der Gemeinden, Bürgergenossenschaften, Behörden, Umweltverbände und Bürgerinnen und Bürger einbezogen. Die Meinungen der Fachgremien sind in die Modifikationen der Leitbotschaften und Visionen eingeflossen. Zudem wurde ein Fragebogen an alle Bäuerinnen und Bauern versandt und ausgewertet. Die Arbeiten in diesem Projekt sind noch nicht abgeschlossen. Zu Frage 4: Die Kritik war Ausgangspunkt des oben beschriebenen Prozesses, der von der VBO mitgetragen wurde. Die Ergebnisse des Prozesses werden in den neuen agrarpolitischen Bericht einfliessen. Zu Frage 5: Die Regierung erachtet es als sinnvoll, wenn der Landtag differenziertere Beschlüsse zum agrarpolitischen Bericht fällen kann. Die Regierung prüft bei der Erarbeitung des Berichts, inwieweit einzelne Handlungsfelder und Massnahmenpakete zur Beschlussfassung vorgelegt werden können. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass im Ergebnis eine in sich konsistente Umsetzung erfolgen kann. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Besten Dank für die Beantwortung der Kleinen Anfrage. Bezüglich der ID-Karte bin ich mit Ihrer Antwort natürlich zufrieden, aber nicht zufrieden mit dem Inhalt, den Sie wahrscheinlich erhalten haben, insofern, dass man bei einer ID-Karte, die nur ganz leicht beschädigt ist und die noch weiter Gültigkeit hat, dennoch wiederum die CHF 150 zahlen muss und dass es hier keine Ersatzausstellungsmöglichkeit gibt, die wesentlich günstiger ist. Aber da können Sie nichts dafür. Das möchte ich einfach noch anmerken. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete, ich habe drei Kleine Anfragen erhalten und fange an mit der Antwort auf die Anfrage der Frau Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz. Da geht es um das : Zu Frage 1: Lohnforderungen, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind, sind sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht Masseforderungen und damit besonders privilegiert, denn Masseforderungen sind vorab aus der Masse zur Gänze zu begleichen. Hier gab es keine Änderung. Ältere Lohnforderungen bis zu einem Jahr vor der Konkurseröffnung waren nach altem Recht Forderungen der ersten Konkursklasse; Lohnansprüche der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung waren darüber hinaus Masseforderungen. Diese rückständigen Lohnforderungen sind nach dem neuen Insolvenzrecht nicht mehr privilegiert, sondern stellen allgemeine Insolvenzforderungen dar, die im Rahmen der quotenmässigen Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden. Damit ein Sanierungsverfahren eine realistische Chance auf Erfolg hat, war es notwendig, die laufenden Kosten für die Insolvenzmasse von alten Forderungen zu entlasten. Im Gegenzug wurde die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung von drei Monaten auf vier Monate erstreckt. Die Medienberichterstattung war hier missverständlich, denn der Zeitraum, für welchen Insolvenzentschädigung zusteht, wurde durch das neue Insolvenzrecht somit nicht verkürzt, sondern um einen Monat verlängert. Was die in den Medien genannte Möglichkeit einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmenden im Falle der Lohngefährdung und deren mögliche Auswirkungen auf die Leistung von Arbeitslosenentschädigung anbelangt, so hat sich die Rechtslage durch die Reform des Insolvenzrechts nicht geändert. Besonders wichtig ist auch die Feststellung, dass nach altem Recht ein Sanierungsverfahren praktisch unmöglich und damit ein Konkurs samt Zerschlagung des Unternehmens in der Regel unvermeidlich war. Damit einher ging der Verlust sämtlicher Arbeitsplätze. Bei einem geglückten Sanierungsverfahren kann durch die Unternehmensfortführung dagegen in der Regel eine grosse Anzahl von Arbeitsplätzen erhalten werden. Ein mögliches Beispiel zur Darstellung der veränderten Rechtslage könnte wie folgt aussehen: Schuldet ein Unternehmen bei Verfahrenseröffnung einem Arbeitnehmenden beispielsweise die Lohnansprüche der letzten sieben Monate, so sind nach altem und neuem Recht die drei Monate vor Verfahrenseröffnung über die Insolvenzentschädigung abgedeckt, nach neuem Recht zusätzlich der Monat nach Verfahrenseröffnung. Weitere drei Monate waren nach altem Recht als Masseforderungen qualifiziert und ein Monat gehörte der ersten Konkursklasse an. Nach neuem Recht sind die Lohnansprüche aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung einfache Insolvenzforderungen, wovon - wie erwähnt - drei Monate über die Insolvenzentschädigung abgesichert sind, zusätzlich dazu der Monat ab Verfahrenseröffnung. Im Ergebnis können sich somit Situationen ergeben, in deren Rahmen der Arbeitnehmende nach altem Recht besser gestellt war, aber auch Situationen mit gleichem oder besserem Ergebnis für die Arbeitnehmenden nach neuem Recht - so beispielsweise durch die Erstreckung der Insolvenzentschädigung von drei auf vier Monate.Zu Frage 2: Sanierungsverfahren sind aus praktischer Sicht eine völlige Neuheit in Liechtenstein. Die Insolvenz eines Betriebes ist niemals eine einfache Situation. Im Vergleich zum Konkurs und der Zerschlagung eines Unternehmens ist ein Sanierungsverfahren nach dem neuen Recht grundsätzlich als Chance zu sehen. Eine Sanierung ist auf die Aufrechterhaltung des Betriebes gerichtet und ermöglicht so - im Gegensatz zum Konkursverfahren - den Erhalt einer grossen Anzahl von Arbeitsplätzen. Sie beinhaltet aber notwendigerweise auch die allfällige Schliessung von unrentablen Teilbereichen durch den Insolvenzverwalter einschliesslich notwendige Kündigungen. Die Übergangszeit, bis klar ist, ob und in welchem Umfang das Unternehmen weitergeführt werden kann, ist für alle Betroffenen mit Unsicherheiten verbunden. Die Abschaffung der Konkursklassen ist unter anderem im Lichte der Gläubigergleichbehandlung zu sehen. Tatsächlich ist es möglich, dass für Arbeitnehmende hinsichtlich Lohnforderungen, die mehr als drei Monate zurückliegen, Kürzungen beziehungsweise Ausfälle entstehen können wie für andere Gläubiger auch. Allerdings sind die Ansprüche der Arbeitnehmenden auf laufendes Entgelt nach Verfahrenseröffnung, wie zu Frage 1 erläutert, besonders privilegiert. Darüber hinaus sind Lohnforderungen für insgesamt vier Monate über die Insolvenzentschädigung abgedeckt. Im Vergleich dazu sind die Ansprüche eines Kleinunternehmers, der meist neben der Arbeitsleistung auch Material beziehungsweise Güter eingebracht hat, schwächer gesichert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass - sobald sich das neue Insolvenzrecht in der Praxis eingespielt hat und belastbare Erfahrungen vorliegen - an einzelnen Stellen nachgebessert werden muss. Hierfür liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings noch keine konkreten Erkenntnisse vor. Wichtig ist festzuhalten, dass eine erfolgreiche Unternehmenssanierung nicht nur im Interesse des Unternehmens selbst ist, sondern auch im Interesse der Arbeitnehmenden im Sinne des Erhaltens möglichst vieler Arbeitsplätze. Darüber hinaus erhalten Gläubiger tendenziell einen höheren Anteil ihrer Forderungen. Auch aus volkswirtschaftlicher Sicht ergeben sich Vorteile, weil beispielsweise Sozialkosten verringert werden können, welche im Fall der Arbeitslosigkeit anfallen würden.Ich komme zur Beantwortung der Anfragen des Abg. Daniel Oehry. Zunächst zur Anfrage zum Thema : Zu Frage 1: Der Bahnhof Nendeln und die dazugehörenden Flächen sind im Eigentum der ÖBB. Aus diesem Grund gehen die Kosten für die Instandsetzung des Bahnhofs Nendeln zulasten der ÖBB Infrastruktur AG. Gemäss den internen Planungen der ÖBB Infrastruktur AG erfolgt die Instandsetzung in den Jahren 2024 bis 2026. Zu Frage 2: Beim Bahnhof Nendeln sind Fahrradabstellanlagen vorgesehen, welche voraussichtlich im Rahmen der Instandsetzung des Bahnhofs durch die ÖBB realisiert werden. Derzeit läuft die Koordination der entsprechenden Planungen zwischen Liechtenstein und der ÖBB. Zu Frage 3: Gemäss Lärmbelastungskataster 2018 gibt es direkt angrenzend an die Eisenbahnlinie im Bereich Kohlmahd Grenzwertüberschreitungen. Es handelt sich dabei um unbebaute Flächen. Die aktuell laufenden Abklärungen im Zusammenhang mit der Eisenbahnlärmsanierung deuten darauf hin, dass insbesondere aufgrund der weiteren Verbesserungen beim Rollmaterial keine Grenzwertüberschreitungen mehr vorliegen.Die Ermittlung der Lärmbelastung ausgehend von Verkehrsanlagen erfolgt mittels Berechnungen und Modellierungen. Die Ergebnisse werden in einem Lärmbelastungskataster festgehalten. Dieser kann auf der Homepage des Amtes für Umwelt eingesehen werden. Messungen erfolgen stichprobenhaft, um an gewissen Punkten die Berechnungen beziehungsweise Modellierungen zu überprüfen. Im Rahmen der Aktualisierung des Lärmbelastungskatasters 2018 wurden in Nendeln zwei Messungen durchgeführt. Die Messungen stimmen insgesamt gesehen gut mit den Berechnungen überein. Zu Frage 4: Wie in der Beantwortung zur Frage 3 dargestellt, sind die Abklärungen noch im Gange. Die Ergebnisse werden im Herbst 2021 erwartet. Zu Frage 5: Im Rahmen des Lärmbelastungskatasters 2018 wurden auch in Schaan zwei Messungen durchgeführt. Auch hier stimmen die Messungen insgesamt gesehen gut mit den Berechnungen überein.Ich komme zur Frage mit dem Thema :Hier vorab allgemeine Ausführungen: Das Baurecht sieht das Planungsinstrument des Richtplans vor. Eine Gemeinde kann für das ganze Gemeindegebiet oder auch nur für Teilgebiete Richtpläne erlassen. Ein Richtplan kann ausser Aussagen zur siedlungsbaulichen oder räumlichen Entwicklung der Gemeinde auch solche zur Verkehrsabwicklung und Ausgestaltung des Verkehrswegnetzes enthalten. Die Terminologie des Planungsinstruments «Richtplan» in den Gemeinden wird heterogen verwendet: Aussagen zu Verkehr beziehungsweise Mobilität erfolgen entweder im Verkehrsrichtplan oder im Gemeinderichtplan. Die Gemeinde hat ihre Richtpläne mit den Richtplänen der Nachbargemeinden sowie mit den Plänen des Landes zu koordinieren. Die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinden sind mit denjenigen des Landes abzustimmen. Die Regierung hat in Ausübung ihrer Genehmigungskompetenz bei Planungsinstrumenten wie zum Beispiel dem Richtplan einerseits die Rechtmässigkeit zu prüfen sowie andererseits die überörtlichen Raumplanungsinteressen wahrzunehmen. Zu Frage 1: Die Gemeinden Vaduz, Schaan und Mauren verfügen über einen von der Regierung genehmigten Verkehrsrichtplan. Die Gemeinde Triesenberg hat einen von der Regierung genehmigten Verkehrsrichtplan für den Ortsteil Malbun. Der Richtplan Steg, welcher ebenfalls von der Regierung genehmigt wurde, deckt für den Ortsteil Steg die Mobilität ab. Die Gemeinde Balzers verfügt über einen von der Regierung genehmigten Gemeinderichtplan, in welchem ein Teil der Mobilität abgedeckt ist. Zu Frage 2: Die Gemeinden Gamprin und Planken haben beide auf Gemeindeebene keinen Verkehrsrichtplan als behördenverbindliches strategisches Führungsinstrument. Sie stützen sich auf den für alle Gemeinden behördenverbindlichen Landesrichtplan. Die Gemeinden Ruggell, Schellenberg und Triesen sind derzeit an der Erarbeitung eines Verkehrsrichtplans.Zu Frage 3: Wie in den einleitenden Bemerkungen und in der Antwort zu Frage 1 festgehalten, sind Aussagen zu Verkehr beziehungsweise Mobilität ausser in Verkehrsrichtplänen auch in Gemeinderichtplänen enthalten. Zu Frage 4: Der Regierung liegt derzeit kein weiteres Gesuch einer Gemeinde auf Genehmigung eines Verkehrsrichtplans vor. Zu Frage 5: Die Genehmigung des Verkehrsrichtplans in Eschen durch die Regierung verzögert sich aufgrund offener Fragen auf Basis von Art. 20 Baugesetz. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Hasler
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, gerne beantworte ich die Kleinen Anfragen aus dem Ministerium für Äusseres, Bildung und Sport und beginne mit der Anfrage des Abg. Daniel Seger zum Thema :Zu Frage 1: Ja, es gibt zwei Leitfäden, die je nach Stadium des Mobbingfalles angewendet werden. Dies ist in einem frühen Stadium der Leitfaden «Früherkennung und Frühintervention - hinschauen und handeln». Dieser bietet eine wichtige Orientierungshilfe für die Schulen. Dieser soll sensibilisieren, auffällige Signale rechtzeitig zu erkennen und frühzeitig zu intervenieren. Das weitere Vorgehen richtet sich nach dem Leitfaden «Stufenmodell bei herausforderndem Verhalten in den Schulen». Hier ist das Vorgehen je nach Eskalationsstufen ausgeführt. Zum Beispiel: Wer muss informiert werden? Wer muss beigezogen werden? Was sind mögliche nächste Schritte und so weiter? Fachlich unterstützt werden die Schulen in solchen Fällen von der Schulsozialarbeit und dem Schulpsychologischen Dienst, welche an die Bedürfnisse angepasste Angebote durchführen, wie zum Beispiel in Form von Klasseninterventionen oder Fallberatungen. Zu Frage 2: Bei Mobbing ist schnelles Handeln im Sinne von Früherkennung und Frühintervention wichtig. Die Hintergründe sind oftmals komplex und Sanktionen beinhalten das Risiko, nur oberflächlich zu wirken. In diesem Sinne wird fallspezifisch mit unterschiedlichen Methoden gearbeitet. Im Vordergrund steht dabei immer der Schutz des Opfers. Es ist wichtig, dass die Lehrperson die Führungsrolle innehat. Die Lehrperson legt in dieser Phase grossen Wert auf die Stärkung des prosozialen Verhaltens. «Worauf wir unsere Aufmerksamkeit richten, wird stärker.» Sie beugt Grüppchenbildung bewusst vor, indem sie beispielsweise Sitzplatzrotationen vorsieht. Weiters führt sie regelmässige Gesprächs- und Befindlichkeitsrunden in der Klasse durch. Als eine der Interventionsmassnahmen wird mit der Methode des «No Blame Approach» gearbeitet. Schuldzuweisungen werden dabei zurückgestellt, um das Opfer zu stärken und zu schützen. Als erstes erfolgt ein Gespräch mit Mobbingbetroffenen. Im Bedarfsfalle führt der Betroffene für einige Zeit ein Mobbingtagebuch. Als nächstes wird eine Unterstützungsgruppe gebildet. Die Täter sind, wie auch die Beobachtenden und Kollegen des Betroffenen, Teilnehmer dieser Unterstützungsgruppe. In dieser Gruppe wird vereinbart, wer was macht, damit es dem Betroffenen besser geht. Ein bis zwei Wochen später folgen Gespräche mit dem Betroffenen einerseits sowie der Unterstützungsgruppe andererseits. Dies wird fortgeführt, bis die Situation zufriedenstellend ist. In periodischen Abständen wird die Situation jeweils überprüft. Allfällige Sanktionen für die mobbenden Schülerinnen und Schüler sind in Art. 24 der Verordnung über die Organisation der öffentlichen Schulen aufgeführt. Zudem können abhängig vom Schweregrad auch eine Gefährdungsmeldung beim Amt für Soziale Dienste oder eine Anzeige bei der Landespolizei erstattet werden. Zu Frage 3: Die Eltern der direkt beteiligten Kinder werden nach Erkennen der Situation umgehend über das Vorgefallene informiert. Dies machen die Klassenlehrperson oder die Schulleitung beziehungsweise die Schulsozialarbeit. Die Eltern des gemobbten Kindes werden insbesondere über die getroffenen Schutzmassnahmen informiert, jene der mobbenden Kinder über mögliche Konsequenzen. Letzteres kann auch schriftlich erfolgen. Das weitere Vorgehen wird mit den Eltern besprochen, ebenso ihre unterstützende Rolle. Das Vorgehen orientiert sich dabei an den bereits aufgeführten Leitfäden. Auch weitere unterrichtende Lehrpersonen werden informiert und bezüglich ihrer Rolle instruiert. Zu Frage 4: Wenn ein Kind dem psychischen Druck nicht mehr standhält und die Noten schlechter werden, müssen in einem ersten Schritt die Hintergründe beleuchtet und erörtert werden. Dies können beispielsweise eine Scheidung oder Arbeitslosigkeit der Eltern sein. Das Vorgehen orientiert sich wiederum am Leitfaden «Stufenmodell bei herausforderndem Verhalten in den Schulen». Die Lehrperson kann diese Schritte selbst umsetzen oder delegieren, zum Beispiel an die Ergänzungslehrperson, Schulsozialarbeit oder den Schulpsychologischen Dienst. Solch erschwerende Ereignisse können die Lehrpersonen beim Promotionsentscheid zugunsten des Kindes verwenden. Das gilt auch bei Mobbingopfern.Zu Frage 5: Die Schulen können jeweils selbständig entscheiden, welche Präventionsangebote sie für ihre Schule in Anspruch nehmen wollen. Die Lehrperson kann den Unterricht individuell gestalten oder auf Unterrichtsmaterialien zurückgreifen, wie zum Beispiel zu den Themen Cybermobbing und Hatespeech beim Präventionsprogramm Freelance. Angebote bietet zudem schulintern die Schulsozialarbeit mit Diskussionsgruppen, der Überprüfung von Klassenklimata und -regeln sowie der Methode «Kampfesspiele». Schulexterne Angebote bieten beispielsweise das aha - Tipps & Infos für junge Leute mit den Workshops zu Themen wie Cybermobbing, Klassenstärkung, Menschenrechte, Stressbewältigung oder auch der Verein kinderschutz.li mit dem Programm «Kinder stark machen». Es liegt dabei in erster Linie in der Kompetenz der Lehrperson, wie sie die sozialen Lernziele für ihre Klassen umsetzt, beispielsweise Klassenregeln, Respekt, Klassenklima und so weiter. Über den Liechtensteinischen Lehrplan, kurz LiLe, wird das Thema Mobbing beziehungsweise der konstruktive Umgang miteinander bereits früh in den Unterricht integriert. Den Lehrpersonen stehen auch Hintergrundinformationen zur Verfügung wie beispielsweise in der Reihe «sicher!gsund!». Dieser Ordner ist eine Gemeinschaftsproduktion des Bildungsdepartements, des Gesundheitsdepartements, des Departements des Innern sowie des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen. Das Thema Mobbing in der Schule bildet darin ein eigenes Kapitel und ist auch bei uns auf www.schulsozialarbeit.li/Themen/Mobbing abrufbar. Die Schulsozialarbeit unterstützt die Lehrpersonen und bietet verschiedene Formen der Mobbingprävention an, beispielsweise eine Einführung in die Methode «Kampfesspiele». Diese enthalten ein gezieltes Training für einen respektvollen Umgang miteinander. Des Weiteren gibt es schulexterne Anbieter, welche die Schulen auf Anfrage unterstützen. Dies sind in Liechtenstein zum Beispiel der Verein Netzwerk, der Verein Kinderschutz.li aber auch das Kriseninterventionsteam Liechtenstein.Dann komme ich zu der Kleinen Anfrage der Abg. Franziska Hoop zum Thema :Zu Frage 1: Legasthenie und Dyskalkulie werden an den Schulen in Liechtenstein nicht medizinisch diagnostiziert, denn diese fallen in den Bereich der pädagogischen beziehungsweise der förderorientierten Diagnostik. Dabei werden Früherfassung, Diagnose und individuelle Förderung konsequent miteinander verknüpft. Lernschwierigkeiten aller Art, unter anderem eben auch Lese- beziehungsweise Rechtschreib- sowie Mathematikschwierigkeiten, werden grundsätzlich im Rahmen von besonderen schulischen Massnahmen gefördert, beispielsweise durch den Ergänzungsunterricht. Im Ergänzungsunterricht werden über alle Schulstufen hinweg durchschnittlich pro Jahr rund 15% bis 20% aller Kinder und Jugendlichen mit etwaigen Lernschwierigkeiten begleitet, dazu gehört auch die gezielte Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Lese- beziehungsweise Rechtschreib- oder Mathematikschwierigkeiten. Sie werden wie alle anderen Kinder und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf individuell, entsprechend ihren Bedürfnissen, gefördert. Zu Frage 2: Die Förderdiagnose, welche Grundlage für die individuelle Förderung eines Kindes oder Jugendlichen bildet, wird von den Ergänzungslehrpersonen mit zusätzlicher Masterausbildung in Schulischer Heilpädagogik durchgeführt. Beratend steht der Jugendpsychologische Dienst zur Seite. Zu Frage 3: Bis vor Kurzem gab es für Liechtenstein keine spezifischen Richtlinien. Es wurde individuell und situationsspezifisch entschieden, wo nötig auf der Basis des SPD-Gutachtens und der Fachärzte/Fachstellen sowie beispielsweise der Hinweise der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik. Am 1. August 2021 wird in Liechtenstein eine neue Richtlinie über den Nachteilsausgleich in Kraft treten. Gemäss dieser Richtlinie stehen allen Kindern und Jugendlichen entsprechende, den Nachteil ausgleichende Massnahmen wie zum Beispiel ein Zeitzuschlag bei der Bearbeitung einer Prüfung zur Verfügung, sofern diese nicht ohnehin durch schulische Fördermassnahmen abgedeckt sind. Zu Frage 4: Die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Legasthenie oder Dyskalkulie ist Aufgabe der Ergänzungslehrpersonen mit zusätzlicher Masterausbildung in Schulischer Heilpädagogik. Ergänzend steht die Beratung durch den Schulpsychologischen Dienst oder auch die Logopädie zur Verfügung. Zu Frage 5: Eine isolierte Problematik im Lesen beziehungsweise Rechtschreiben oder in der Mathematik alleine stellt kein Selektionskriterium dar. Für die Beurteilung respektive Selektion zählt jeweils der gesamte Fachbereich, also der gesamte Fachbereich Mathematik oder der gesamte Fachbereich Deutsch. Diese sogenannten Grundanforderungen müssen erfüllt sein, um in die Realschule oder ins Gymnasium einzutreten. Durch die förderdiagnostische Früherfassung von Kindern mit Lese- beziehungsweise Rechtschreib- oder Rechenschwierigkeiten bereits im Kindergarten und durch die in der Primarschule fortwährende Förderung ist die Problematik beim Übertritt meist bereits bewältigt. Falls einzelne Schülerinnen und Schüler weiterhin eine spezielle Förderung benötigen, so stehen in den Oberschulen qualifizierte Fachpersonen zur Verfügung. Auch an den Realschulen und am Gymnasium steht neben den Stütz- und Förderkursen die Beratung durch den Schulpsychologischen Dienst sowie die Logopädie zur Verfügung. Die Geltendmachung und Verfügung eines Nachteilsausgleichs in Hinblick auf den Übertritt in die Sekundarstufe I ist in der Richtlinie über den Nachteilsausgleich detailliert beschrieben. Diese kann beim Schulamt derzeit bezogen werden und wird am 1. August 2021 auf der Website des Schulamtes veröffentlicht. Dann komme ich zu der nächsten Kleinen Anfrage des Abg. Pascal Ospelt zum Thema :Zu Frage 1: Ja. Zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu den Fragen 3 und 4: Das Schulamt kauft spezielle Lizenzen für den Bildungsbereich bei schweizerischen Softwarebrokern ein und richtet sich dabei nach dem Rahmenvertrag, welchen die Fachagentur für den digitalen Bildungsraum Schweiz, kurz EDUCA, mit Microsoft abgeschlossen hat. Aktuell bietet Microsoft keinen Auftragsverarbeitungsvertrag an, jedoch wurde - wie oben erwähnt - ein Rahmenvertrag vereinbart, welcher ein besonderes Augenmerk auf den Datenschutz gerade auch für den Bildungsbereich legt. Wie schon in der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak vom 5. Mai 2021 ausgeführt wurde, prüft die Datenschutzstelle, ob in Bezug auf www.schulen.li alle Anordnungen der Datenschutzstelle erfüllt wurden. Diese Prüfung ist noch nicht vollends abgeschlossen. Konkret geht es darum, zu prüfen, ob der Rahmenvertrag zwischen Microsoft und der EDUCA, an dem Liechtenstein durch die Mitgliedschaft in der EDK - Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren - beteiligt ist, alle Voraussetzungen der Datenschutzgrundverordnung erfüllt. Die EDUCA ist die Fachstelle des Bundes und der Kantone zu Digitalisierungsfragen im Bildungsraum Schweiz, welche zwar dasselbe Schutzniveau wie die DSGVO erreicht, aber sich teilweise auf andere Rechtsgrundlagen stützt. Zu Frage 5: Bezüglich Benutzung von Apple-Produkten wurde sowohl eine Datenschutzfolgeabschätzung erstellt als auch mit Vertragsabschluss ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen. Zusätzlich wurden umfassende technische als auch organisatorische Massnahmen getroffen, um den Schutz der Daten der Schülerinnen und Schülern zu erhöhen. Dann komme ich zu der letzten Kleinen Anfrage der stv. Abg. Sandra Fausch zum Thema :Zu Frage 1: Die Verweise auf UPOV sind je nach Freihandelsabkommen sehr unterschiedlich. In den meisten EFTA-Freihandelsabkommen findet sich entweder der Verweis, einen Beitritt zur Fassung des UPOV aus dem Jahr 1978 zu erwirken, oder eine Verpflichtung, sich an die wesentlichen Bestimmungen der Fassung vom UPOV aus dem Jahr 1991 zu halten. Die unterschiedlichen Formulierungen sind unter anderem der Tatsache geschuldet, dass es für den Beitritt zum UPOV einer Zustimmung aller bisherigen Vertragsparteien bedarf. Ausserdem tragen sie dem Umstand Rechnung, dass ein Beitritt zur Fassung vom UPOV aus dem Jahr 1978 mittlerweile nicht mehr möglich ist. Eine Verpflichtung zum Beitritt zum UPOV in der Fassung von 1991 ist Liechtenstein gegenüber einem Entwicklungsland im Freihandelsabkommen mit Indonesien eingegangen. Dieses Abkommen ist derzeit noch nicht in Kraft. Die Möglichkeit, die Umsetzung der Bestimmungen über UPOV zu thematisieren, besteht für alle Vertragsparteien jeweils in den Sitzungen der Gemischten Ausschüsse unter den einzelnen Abkommen. Bisher wurde dieses Thema noch nie aufgebracht.Zu Frage 2: Es besteht in Liechtenstein bis anhin kein besonderer inländischer Bedarf zur Einführung eines eigenen Sortenschutzgesetzes. Einerseits finden in Liechtenstein keine Züchtungen von Pflanzensorten statt, welche geschützt werden müssen. Andererseits wird Saatgut in Liechtenstein durch die Landwirte in der Regel neu zugekauft und nicht wiederverwendet. Da die Schweiz bereits Mitglied bei UPOV 1978 war, galten für sie andere Kriterien beim Beitritt zu UPOV 1991. Liechtenstein kann bei einem Beitritt zu UPOV 1991 das Schweizer Sortenschutzgesetz nicht unverändert übernehmen beziehungsweise anwendbar erklären. Zu Frage 3: Der EFTA-Verhandlungstext, der die Grundlage für die Verhandlungen über den Schutz von geistigen Eigentumsrechten bildet, fordert in Bezug auf UPOV wie auch hinsichtlich einer Reihe weiterer internationaler Abkommen in diesem Bereich von den Verhandlungspartnern nicht zwingend einen Beitritt. Vielmehr handelt es sich um einen Vorschlag zum Einstieg in die Verhandlungen. Das heisst, die EFTA-Staaten machen den Beitritt zu UPOV oder die Einhaltung ihrer Regeln nicht zur Voraussetzung für den Abschluss des Freihandelsabkommens. Daher ist die EFTA offen für alternative Lösungen, welche die Situation aller Landwirte in den Partnerländern berücksichtigen, einschliesslich derjenigen, die auf das sogenannte informelle Saatgutsystem angewiesen sind. Ein Beispiel dafür ist die Lösung, welche im Abkommen mit Indonesien gefunden werden konnte. Den EFTA-Staaten geht es darum, geistiges Eigentum zu schützen und dabei wenn möglich und wie in Freihandelsabkommen üblich über die bestehenden WTO-Standards hinauszugehen. Der Schutz des geistigen Eigentums ist für die EFTA-Staaten aufgrund ihrer Wirtschaftsstruktur eine Priorität in den Freihandelsverhandlungen. Das gilt auch für Liechtenstein.Zu Frage 4: Wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, handelt es sich beim Beitritt zu UPOV nicht um eine absolute Forderung der EFTA-Staaten, sondern lediglich um einen Vorschlag, welchen die EFTA-Staaten in ihrem Modelltext für Freihandelsabkommen vorgesehen haben. Um der Bedeutung sowohl des formellen als auch des informellen Saatgutsystems besser Rechnung zu tragen, haben sich die EFTA-Staaten um eine Klärung ihres Ansatzes bemüht. So schlagen sie in ihren Verhandlungen als Einstiegstext neben dem Verweis auf UPOV 1991 neu auch einen Artikel vor, der auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt sowie weitere internationale Übereinkünfte im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen und das damit verbundene traditionelle Wissen verweist. Im neuen Artikel bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Rechte und Pflichten unter diesen Übereinkünften und erklären ihre Absicht, die internationalen Übereinkommen zum Schutz des geistigen Eigentums in Bezug auf genetische Ressourcen und damit verbundenes traditionelles Wissen in einer sich gegenseitig unterstützenden Weise umzusetzen. Liechtenstein hat sich an diesen EFTA-internen Gesprächen aktiv beteiligt.Zu Frage 5: Für die Einführung eines Sortenschutzes sind viele Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Die enge Anbindung der Landwirtschaft an die Schweiz aufgrund des Zollvertrags bedingt, dass auch in Bezug auf ein allfälliges Sortenschutzgesetz eine enge Anlehnung an die Schweiz angestrebt werden muss. Gleichzeitig stellen sich jedoch auch Fragen des Vollzugs, welche ebenfalls mit der Schweiz zu klären sind. Damit verbunden ist die Frage, ob Liechtenstein allenfalls selbständig Strukturen für den Vollzug schaffen müsste, was mit einem zusätzlichen Bedarf an finanziellen und personellen Ressourcen verbunden sein könnte. Diese Fragestellungen sind komplex, erfordern eine enge Abstimmung mit der Schweiz und sind sehr zeitintensiv. Die Prüfung des Beitritts dauert daher noch an. Sowohl für die Einführung eines Sortenschutzgesetzes wie auch für einen Beitritt zu UPOV ist die Zustimmung des Landtags erforderlich. Betroffene Interessensgruppen in Liechtenstein wurden bereits von den Zuständigen umfassend und transparent informiert. Sobald ein Beitritt beschlossen würde, müssten die massgeblichen Überlegungen sowohl in der Vernehmlassung wie auch in einem allfälligen Bericht und Antrag der breiten Öffentlichkeit dargelegt werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Manuel Frick
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, ich stehe zwischen Ihnen und dem Wochenende, das ist eine undankbare Position. Ich habe lediglich eine Kleine Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz zu beantworten und werde mich auch kurz halten. Die Frage betraf die : Zu Frage 1: Die Motion zur Vereinheitlichung der Anlaufstellen und Bemessungsgrundlagen im Sozialbereich wurde im September 2015 vom Landtag an die Regierung überwiesen. In der Folge konnte ein wichtiger Teil der Motion, namentlich die Konzentration der Eingaben bei einer Anlaufstelle, durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Prüfung und Ausrichtung von Prämienverbilligungen wie auch der Mietbeihilfen zum Amt für Soziale Dienste umgesetzt werden. Zur Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen im Sozialbereich wurden die heutigen rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für sämtliche bedarfsabhängigen Transferleistungen erhoben und miteinander verglichen. Schon bald wurde jedoch ersichtlich, dass das Ziel der Motion, «die Schaffung einer einheitlichen und damit gerechteren Bemessungsgrundlage», so der Wortlaut der Motion, unter Beibehaltung sämtlicher heute bestehender Sozialleistungen nicht erreicht werden kann. Dies liegt unter anderem an der Heterogenität der bedarfsabhängigen Leistungen, die nicht nur aufgrund ihrer zeitlichen Entstehung unterschiedlich sind, sondern auch unterschiedliche Funktionen wahrnehmen. Zudem bestehen in Bezug auf den Anspruchszeitraum sowie auf den für die Bemessung des Anspruches massgebenden Zeitraum Unterschiede. Weiter erfolgt die Berechnung basierend auf unterschiedlichen wirtschaftlichen Einheiten. Bei einer Leistung wird begründet auf das Einkommen des gesamten Haushaltes abgestellt, während bei einer anderen Bedarfsleistung nur der Antragsteller oder ein Teil des Haushaltes massgebend sind. Die Fixierung einheitlicher Bemessungsgrundlagen oder die Schaffung eines einzigen Berechnungsmodus unter gleichzeitiger Beibehaltung der Logik der einzelnen Leistungen sind aus den genannten Gründen nicht möglich.Sinnvoll erscheint eine gewisse Hierarchisierung der Leistungen. Bereits heute wird durch das Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe diesem Gedanken Rechnung getragen. Die wirtschaftliche Sozialhilfe als letztes Auffangnetz verpflichtet das Amt für Soziale Dienste bei der Antragstellung, andere vorausgehende Ansprüche auf Leistungen abzuklären. Zwecks Optimierung gleichzeitig bezogener Bedarfsleistungen wurde eine Erhebung des Ist-Zustandes der Bezüger von bedarfsabhängigen Transferleistungen zum Stichtag 31. Dezember 2017 durchgeführt. Diese vom Amt für Statistik durchgeführte Erhebung ergab, dass tatsächlich nur in einigen wenigen Be-reichen - also bei den Ergänzungsleistungen, der wirtschaftlichen Sozialhilfe und der Prämienverbilligung - gleichzeitig zwei oder mehr Bedarfsleistungen bezogen werden. Vor diesem Hintergrund wurde beschlossen, sich auf die Koordination der verschiedenen Leistungen zu konzentrieren. An erster Stelle stehen die Arbeiten zur Einführung eines Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sobald dieses - aufgrund der Notwendigkeit der Schaffung eines speziellen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensrechts sowie einer einheitlichen Rechtsmittelinstanz für alle Sozialversicherungen - grosse Gesetzesprojekt steht, soll auch im Bereich des weiteren Sozialrechts geprüft werden, inwieweit dort ebenfalls eine Unterstellung unter einzelne Bestimmungen des ATSG möglich und sinnvoll ist.Zu Frage 2: Dem Rechenschaftsbericht 2020 ist zu entnehmen, dass Entwürfe für eine Totalrevision des Gesetzes über die Verwaltungsbeschwerdekommission, die Schaffung eines ATSG sowie ein erster Entwurf für die Schaffung eines Verwaltungsgerichtshofgesetzes vorliegen. Mittels eines Zwischenberichts wird die neue Regierung über den Stand der Arbeiten informiert und sodann den weiteren Fahrplan beschliessen. Da die strukturelle Reform nicht in der Kompetenz des Ministeriums für Gesellschaft und Kultur liegt, ist der Zeitpunkt der Verabschiedung eines Vernehmlassungsberichts für dieses grosse Gesetzespaket stark abhängig von den in anderen betroffenen Ministerien zur Verfügung gestellten Ressourcen und deren weiteren Projekten. So fällt die Totalrevision des Gesetzes über die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in die Zuständigkeit des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen, während die Schaffung eines Verwaltungsgerichtshofgesetzes in die Zuständigkeit des Ministeriums für Infrastruktur und Justiz fällt. Zu Frage 3: Wie bereits mehrfach in der Vergangenheit erwähnt, stellt die Schaffung der für das ATSG notwendigen einheitlichen Rechtsmittelinstanz die grösste Herausforderung dar. Es soll das Sozialversicherungsrecht als verwaltungsrechtliche Materie auf dem Verwaltungsweg einer Entscheidung zugeführt werden. Dies bedingt jedoch eine Professionalisierung der heute vorhandenen Rechtsmittelinstanzen, da dort bislang Personen nur nebenamtlich tätig waren. Auch die Einrichtung eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens ist im Hinblick auf das bestehende, bereits stark revisionsbedürftige Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege schwierig, weil im Rahmen des Sozialprojektes immer wieder grundlegende allgemeine Fragen zu klären sind. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit sind wir am Ende der Landtagssitzung angelangt. Ich bedanke mich bei Ihnen, sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, und bei Ihnen, sehr geehrte Mitglieder der Regierung, für Ihr grosses Engagement. Die Sonne scheint zum richtigen Zeitpunkt, nun wartet auf uns Abgeordnete die Sommerpause. Ich wünsche Ihnen allen gute Erholung und freue mich, Sie Anfang September wieder im Hohe Hause begrüssen zu dürfen. Die Landtagssitzung ist geschlossen.Ende der Juni-Sitzung (um 15 Uhr)
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