Abänderung des Gesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) (Nr. 78/2020); 1. und 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 31: Abänderung des Gesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz).Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 78/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. In dieser Vorlage beschäftigen wir uns nochmals mit Emissionen, genauer gesagt mit CO2. Im Januar 2010 haben die Schweiz und Liechtenstein in einem völkerrechtlichen Vertrag beschlossen, dass die Erhebung von Umweltabgaben in beiden Ländern parallel geregelt wird. In diesem Vertrag verpflichtet sich Liechtenstein unter anderem, die CO2-Abgaben der Schweiz zu übernehmen. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum vermieden werden. Der Nationalrat hat im Dezember 2018 die Totalrevision des CO2-Gesetzes in der Schlussabstimmung sehr deutlich abgelehnt. Die Regierung schreibt im Bericht und Antrag auf Seite 8, dass dieses Abstimmungsverhalten einem Nichteintreten gleichkommt, das sehe ich auch so. Der Fahrplan des Bundesrates konnte somit nicht eingehalten werden. Es war geplant, dass das neue CO2-Gesetz auf den 1. Januar 2021 hätte in Kraft treten sollen. Das ist nun nicht mehr möglich. Wie weiter? - hat man sich in Bundesbern gefragt. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats hat im April 2019 beschlossen, das CO2-Gesetz und die Mineralölsteuererleichterungen bis Ende 2021 zu verlängern. Damit kann ein gesetzliches Vakuum und damit grosse Unsicherheit bei den Verbrauchern vermieden werden. Die Regierung legt uns in diesem Bericht und Antrag die notwendigen Anpassungen vor, damit unser CO2-Gesetz auch bis Ende 2021 verlängert werden kann. Diese Anpassungen sind sinnvoll und eine Angleichung an den Ablauf in der Schweiz ist notwendig. Eintreten ist unbestritten für mich. Dennoch ergibt sich für mich eine Frage zum zeitlichen Ablauf. Der Nationalrat hat am 9. und 10. Juni 2020 die Totalrevision des CO2-Gesetzes beraten. Damit ist der Prozess natürlich noch nicht abgeschlossen. Dennoch frage ich mich, warum im Bericht und Antrag nicht auf diese Monsterdebatte in Bern eingegangen wird. Auf der Seite 11 steht hingegen, dass das Ergebnis der Bundesversammlung vom 20. Dezember 2019 abgewartet werden muss. Ich bitte die Umweltministerin um Klärung der Sachlage, vielleicht habe ich auch etwas falsch verstanden. In diesem Zusammenhang weise ich auf ein ganz kleines Detail hin. Am Ende der Zusammenfassung geht das Ministerium davon aus, dass das totalrevidierte CO2-Gesetz am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Auf der Seite 10 wird dann von der voraussichtlichen Inkraftsetzung per 1. Januar 2022 gesprochen. Ich frage die Umweltministerin, welches Szenario wahrscheinlicher ist und ob nicht allenfalls mit einer Volksabstimmung in der Schweiz gerechnet werden muss und was für uns bedeuten würde. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage soll der bestehende Mechanismus zwischen der Schweiz und Liechtenstein bis Ende 2021 verlängert werden, mit welchem durch Steuererleichterungen die Verwendung umweltschonender Treibstoffe, wie Erdgas und Flüssiggas, und biogene Treibstoffe, wie Biogas oder Biodiesel, als Treibstoff gefördert werden. Es geht in der Vorlage darum, die gesetzlich festgelegten Erleichterungen von der Mineralölsteuer bis Ende 2021 zu verlängern und damit eine Regulierungslücke bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des totalrevidierten CO2-Gesetzes bis voraussichtlich 1. Januar 2022 zu schliessen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu vermeiden. Es geht konkret um die weitergeführte Festlegung der CO2-Kompensationspflicht und der Kompensationssätze wie bisher. Mit der Vorlage werden also auf Basis der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben in Liechtenstein die Instrumente des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 fortgeführt. Mit der Gesetzesänderung wird erreicht, dass sich Betriebe bei Verwendung umweltschonender und biogener Treibstoffe auf Antrag hin ein weiteres Jahr von der CO2-Abgabe befreien lassen können. Geplant ist Inkraftsetzen auf 1. Januar 2021. Eine Vernehmlassung wurde nicht durchgeführt beziehungsweise wie in der Schweiz als nicht nötig und möglich erachtet, da zum einen der gesetzliche Handlungsspielraum sehr klein ist und auch die Zeitspanne für Liechtenstein, zu agieren, sehr kurz war. Für mich ist Eintreten unbestritten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Die Regierung kommt mit der vorliegenden Abänderung des CO2-Gesetzes der völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz gegenüber nach, wonach Liechtenstein die Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Umweltabgaben in sein Landesrecht übernimmt. Die entsprechenden Abänderungen des Mineralölsteuergesetzes in der Schweiz sind in Liechtenstein direkt über den Zollvertrag anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung ins liechtensteinische Recht. Anders sieht dies beim CO2-Gesetz aus. Um zu verhindern, dass eine Regelungslücke entsteht, sollen die bisherigen Regelungen des CO2-Gesetzes um ein Jahr linear fortgeführt werden. Die Abänderung betrifft dabei einerseits die Vorschriften zu Emissionslimiten bei Fahrzeugen und andererseits die Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen. Mit der gegenständlichen Gesetzesanpassung können sich die Betriebe für ein weiteres Jahr von der CO2-Abgabe befreien lassen. Durch die vorgeschlagene Verlängerung der befristeten Instrumente des CO2-Gesetzes wird die drohende Regulierungslücke bis Ende 2021 geschlossen. Das neue, totalrevidierte CO2-Gesetz soll dann am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Eintreten ist für mich unbestritten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Besten Dank auch an die Regierung für diesen Bericht und Antrag. Aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung zwischen der Schweiz und Liechtenstein sind die Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Umweltabgaben in unser Landesrecht zu übernehmen notwendig. Dies ist Ordnung und in einem gemeinsamen Wirtschaftsraum müssen in solchen Dingen für alle dieselben Bedingungen vorherrschen. Im CO2-Gesetz müssen Art. 5 Abs. 1a und Art. 11 Abs. 4 leicht angepasst werden. Art. 11 Abs. 4 bezieht sich auf die Sanktionen für den CO2-Ausstoss von Motorfahrzeugen. Die WLTP-gemessenen CO2-Emissionen liegen näher am realen Treibstoffverbrauch und fallen 20 bis 25% höher aus als die zurückgerechneten Emissionswerte nach dem alten NEFZ-Verfahren. Die NEFZ-basierten Zielwerte von 95 beziehungsweise 147 Gramm CO2 pro Kilometer, das wäre dann für Lieferwagen, wären ab 2021 somit nur mit stärkeren Reduktionsleistungen zu erreichen. Um eine solche kalte Verschärfung zu verhindern, werden für die Jahre 2021 bis 2024 in der EU die NEFZ-Zielwerte im Sinne einer einmaligen Niveaukorrektur auf äquivalente WLTP-Zielwerte umgerechnet. Das kommt Käufern von Motorfahrzeugen mit Verbrennungsmotor entgegen, da die Sanktionszahlungen der Importeure weniger hoch sein werden. In Liechtenstein werden im Vergleich mit EU-Ländern immer noch eher schwerere Motorfahrzeuge mit höherem CO2-Ausstoss verkauft. Das Flottenziel für 2019 betrug 120 Gramm CO2 pro Kilometer. Für die Personenwagenflotte betrug die CO2-Zielvorgabe 135,4 Gramm CO2 pro Kilometer. Laut Fahrzeugstatistik erhöhte sich der durchschnittliche CO2-Emissionswert pro neu zugelassenem Fahrzeug von 139 Gramm pro Kilometer im Jahr 2016 auf 149 Gramm pro Kilometer im Jahr 2019. Also innerhalb von drei Jahren ist das doch erheblich gestiegen. Das Ziel wäre aber eigentlich ein Rückgang gewesen. Trotz der Sanktionen steigen die CO2-Werte. Bei einer Zielvorgabe von 135,4 Gramm pro Kilometer und einem tatsächlichen Ausstoss von 149 Gramm pro Kilometer halten sich die Sanktionen allerdings noch in Grenzen. Die Sanktionserträge für 2'000 geprüfte Fahrzeuge in Liechtenstein betrugen im Jahr 2019 CHF 503'000. Nach dem bestehenden Gesetz, das jetzt nicht zur Diskussion steht, wird sich die bisherige, milde Sanktion in vier Monaten drastisch ändern. Dann gilt es, die CO2-Emission von Personenwagen auf durchschnittlich 95 Gramm CO2 pro Kilometer zu vermindern und für jedes Gramm zu viel gibt es eine Sanktion zwischen CHF 95 und CHF 152. Das macht dann bei 50 Gramm CO2 pro Kilometer bei einem mittleren Sanktionsbeitrag von CHF 120 pro Gramm eine Sanktion von CHF 6'000 pro Fahrzeug aus. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Hasler
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen für die bereits sehr ausführliche Darlegung dieses Berichts und Antrags und verzichte deshalb darauf, die Vorlage nochmals differenziert vorzustellen. Ich gehe direkt ein auf die Fragen des Abg. Eugen Nägele betreffend den zeitlichen Ablauf. Es ist so, dass die Totalrevision des Gesetzes in der Herbstsession vom Ständerat nochmals behandelt wird - das ist das Vorgehen. Wir sind derzeit natürlich sehr eng in der Zusammenarbeit diesbezüglich mit der Schweiz, verfolgen die Diskussionen und das Geschäft intensiv und können so sicherstellen, dass wir jederzeit den Abgleich haben bezüglich dieses Bearbeitungsprozesses. Sie haben dann auch gefragt, was ein mögliches Szenario dann sein wird, je nachdem, ob es eine Volksabstimmung geben wird. Nach meinen Kenntnissen ist bereits vorgesehen, dass im September 2021 eine Volksabstimmung über die Totalrevision des CO2-Gesetzes vorgesehen ist, und wir gehen jetzt derzeit vom Szenario 1. Januar 2022 für die Umsetzung oder Inkrafttreten aus, weil für uns einfach ein rascher Nachvollzug sehr wichtig sein wird, damit wir die gleichen Bedingungen haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 25 Stimmen haben wir einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage vor.Art. 5 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 31 erledigt.
Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich habe mich jetzt gerade gefragt, ob wir nicht abschliessende Lesung machen sollen. Ich denke, es wird sich ja nichts verändern auf die 2. Lesung, die Vorlage wird so bleiben, wie sie ist. Wir könnten heute darüber bestimmen und dann wäre das erledigt. Also ich schlage vor, dass wir das heute abschliessend lesen. Landtagspräsident Albert Frick
Hat die Regierung irgendwelche Einwände? Der Abg. Eugen Nägele beantragt abschliessende Lesung der Gesetzesvorlage. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 22 Stimmen stattgegeben. Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen. Art. 5 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 11 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage zustimmen will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 25 Stimmen hat der Landtag die Zustimmung einhellig erteilt. Gleichzeitig haben wir Traktandum 31 erledigt. -ooOoo-