Interpellationsbeantwortung betreffend die Interpellation zum Gemeindegesetz (Nr. 76/2020)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 6: Interpellationsbeantwortung betreffend die Interpellation zum Gemeindegesetz.Die Interpellationsbeantwortung der Regierung trägt die Nr. 76/2020.Abg. Daniel Oehry
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Im Namen der Interpellanten bedanke ich mich bei der zuständigen Regierungsrätin Hasler für die Beantwortung der Fragen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Regierungsrätin Hasler bezüglich Nachfolgeregelung Lücken im Gesetz erkennt, aber der Meinung ist, dass trotzdem kein Handlungsbedarf besteht. Im Vergleich zum Gemeindevorsteher ist bezüglich Gemeinderäte klar definiert, was bei einem Ausfall und Rücktritt zu geschehen hat. Fällt ein Gemeinderat aus, rückt, sofern vorhanden, der nächste Gemeinderat derselben Wahlliste nach. Ist dies nicht möglich, muss eine Ersatzwahl stattfinden. Bezüglich Gemeindevorsteher ist nichts geregelt und darum können die Interpellanten nicht nachvollziehen, warum hier kein Handlungsbedarf bestehen soll. Für kurz- oder langfristige Verhinderungen, aus welchen Gründen auch immer, soll im Sinne von Art. 55 Gemeindegesetz gehandelt werden. Dies würde bedeuten, dass der Stellvertreter oder das älteste Mitglied den Vorsteher vertreten müsste. Auf Seite 11 der Interpellationsbeantwortung wird ausgeführt, dass dieser Vertretung jedoch zeitliche Grenzen gesetzt sind. Könnte die zuständige Regierungsrätin Hasler bitte ausführen, ob es sich hier um Tage, Wochen oder Monate handelt? Ab wann ist aus Sicht der Regierung die Grenze erreicht und was passiert, wenn der Vorsteher oder die Vorsteherin nicht mehr sein oder ihr Amt annehmen kann? Die Regierung ist der Ansicht, dass aus rechtlicher Sicht, die Ersatzwahl im Gemeindegesetz ausreichend geregelt sei und bei einer Nachwahl vieles unklar sei. Darum wird die Ersatzwahl als Lösung genannt für den Ausfall des Vorstehers. Die Interpellanten können nicht nachvollziehen, wie eine Ersatzwahl in der Praxis vollzogen werden soll. Beim Vorsteher gibt es keinen Nachrücker auf einer Liste und darum kann auch niemand nachrücken, ausser der Stellvertreter würde dann als Vorsteher nachrücken. Dieser Automatismus ist nicht vorgesehen. Könnte die zuständige Regierungsrätin Hasler bitte ausführen, wie eine Ersatzwahl aus Sicht der Regierung beim Ausscheiden des Vorstehers ablaufen würde? Die Interpellanten teilen die Einschätzung, dass zum Glück dieser Fall bis jetzt nicht eingetreten ist. Aber wenn die Lücke erkannt ist, keine Lösung vorliegt, der Nachrückprozess unklar ist, die Option der Ersatzwahl nicht im Gemeindegesetz vorgesehen ist, bleibt die Frage, wann diese geschlossen wird, leider offen. Herzlichen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Nachdem Abgeordnete das Wort wünschen, die nicht zu den Interpellanten zählen, beantrage ich Diskussion. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 23 Stimmen stattgegeben.Stv. Abg. Rainer Beck
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Eingangs danke ich den Interpellanten für die Einreichung dieser Interpellation. Ebenso danke ich der Regierung für die Beantwortung der gestellten Fragen. Die parlamentarische Anfrage an die Regierung und die dazu eingereichten Fragen hinsichtlich der Nachfolgeregelung beim Ausscheiden eines Gemeindevorstehers während einer laufenden Mandatsperiode sind klar formuliert. Es geht darum, wie eben diese Nachfolge eines Gemeindevorstehers infolge Tod, schwerer Krankheit oder anderen Gründen geregelt ist. Welche Art von Wahl, wenn überhaupt, soll angewendet werden? Das Gemeindegesetz gibt hierzu heute keine klare und eindeutige Antwort. Geregelt ist einzig die Stellvertretung eines Gemeindevorstehers, jedoch bezogen auf einen kurzfristigen Ausfall und nicht auf ein komplettes Ausscheiden aus dem Amt. Die Regierung vertritt daher auch die Ansicht, dass die Nachfolgeregelung im Gemeindegesetz durchaus kritisch hinterfragt werden kann. Dass eine klare gesetzliche Grundlage bis heute fehlt, ist mitunter auf den Umstand zurückzuführen, dass es bisher noch nie zu einem längerfristigen oder gänzlichen Ausfall eines Gemeindevorstehers gekommen ist. Es wäre deshalb mehr als begrüssenswert, wenn vor Eintritt eines solchen Falles gesetzlich klar festgelegt werden würde, wie vorgegangen werden muss. Dies ist nun leichter gesagt als getan. Die Wahl des Gemeindevorstehers im Majorzwahlsystem und der anschliessende Einbezug des gewählten Vorstehers im Proporzwahlsystem bei der Wahl des Gemeinderates stellt eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar. Bei einer allfälligen Ersatzwahl könnte nur die Wählergruppe des ausgeschiedenen Gemeindevorstehers Kandidaturen des Gemeindevorstehers vorschlagen. Damit bliebe das politische Kräfteverhältnis im Gemeinderat bestehen. Ist dies dann aber wirklich eine Wahl? Eine allfällige Nachwahl eines Vorstehers hätte zur Folge, dass jede Wählergruppe Kandidaten portieren könnte und je nach Wahlausgang die bisherige Sitzverteilung im Gemeinderat verändert werden würde. Die Regierung hat es sich bei dieser Interpellationsbeantwortung aus meiner Sicht zu leicht gemacht. Sie meint, dass gemäss Art. 46 Abs. 3 des Gemeindegesetzes bei einem Ausscheiden eines Gemeindevorstehers keine Nachwahl, sondern eine Ersatzwahl anzuordnen sei. Dieser Artikel ist jedoch bei den Bestimmungen für den Gemeinderat eingebettet und nicht bei den Bestimmungen des Gemeindevorstehers. Mit der Ersatzwahl bliebe, wie bereits ausgeführt, das Proporzergebnis des Gemeinderates unter Einbezug des Sitzes des Vorstehers unangetastet. Für mich ist weder die Ersatzwahl noch die Nachwahl des Gemeindevorstehers im heutigen Gemeindegesetz klar geregelt. Auch diese Interpellationsbeantwortung vermag kein Licht ins Dunkel zu bringen und versetzte mich in die Lage von Goethes Faust: «Da steh ich nun, ich armer Tor, und bin so klug als wie zuvor.» Ich kann daher die Aussage der Regierung nur unterstützen, dass bei einer zukünftigen Revision des Gemeindegesetzes zu diesem Sachverhalt eine klare Regelung getroffen wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Danke für das Wort. Auch von meiner Seite mein Dank den Interpellanten für diese interessante Interpellation und der Regierung für die Beantwortung. Die Fragestellung kann relativ einfach zusammengefasst werden: Wie ist die Nachfolge eines Vorstehers gesetzlich geregelt, wenn dieser für längere Zeit ausfällt?Das heutige Gemeindegesetz kennt keine Nachfolgeregelung für eine Vorsteherin/einen Vorsteher. Die Stellung der Vizevorsteher ist heute relativ unklar. Es ist mehr ein symbolischer Akt als eine wirkliche Stellvertretung. Bei einer geplanten Abwesenheit eines Vorstehers ruhen die Gemeindegeschäfte. Eine längerfristige Vertretung einer Vorsteherin durch einen Vizevorsteher ist nicht wirklich gewünscht, da ein Vizevorsteher oftmals einer anderen Partei angehört. Auch sind Vizevorsteher aus beruflichen Gründen, häufig aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, die Geschäfte eines Vorstehers zu übernehmen. Die Regierung kommt zum Schluss, dass die Nachfolgeregelung der Vorsteher kritisch hinterfragt werden kann, sie sieht aber keinen Handlungsbedarf, solange das Gesetz so interpretiert wird, dass es einfach zu einer Ersatzwahl eines Vorstehers aus der gleichen Partei kommt, wenn ein Vorsteher ausfällt. Doch diese Interpretation ist nicht ganz so klar. Ausserdem erachte ich eine einfache Ersatzwahl (aus der gleichen Partei) demokratiepolitisch als problematisch. Gegen Ende einer Mandatsperiode haben alle Parteien die Möglichkeit, für die nächste Mandatsperiode eine Person für das Amt des Vorstehers zu stellen. Die stimmberechtigten Einwohner entscheiden sich dann in einer demokratischen Mehrheitswahl für eine Vorsteherin oder einen Vorsteher. Wenn nun jedoch ein Vorsteher während einer Mandatsperiode ausscheidet, rückt praktisch automatisch eine Frau oder ein Mann aus der gleichen Partei nach und besetzt das Amt bis Ende der regulären Mandatsperiode. Dieser «Ersatz»-Vorsteher ist bei der nächsten regulären Wahl praktisch als Sieger gesetzt. Bestehende Vorsteher werden selten bei einer regulären Wahl abgewählt. Daher sehe ich eine simple Ersatzwahl eines ausscheidenden Vorstehers demokratiepolitisch als problematisch. Ich bin der Auffassung, dass das Gemeindegesetz überarbeitet werden muss, damit die Nachfolgeregelung gesetzlich verankert ist. Ich erlaube mir hier an dieser Stelle noch drei Sätze als kleinen Exkurs: Wenn wir schon dabei sind, muss die Revision des Gemeindegesetzes auch die Rolle der Vorsteherkonferenz beleuchten. Heute agiert dieses Supergremium der Vorsteher, Vorsteherinnen und Bürgermeister als Club. Es gibt keine gesetzliche Legitimation für diesen. Wenig bis gar nichts wird öffentlich bekannt, was wie und wann in der Vorsteherkonferenz beschlossen wird. Im Zuge der Revision wünsche ich mir auch die Revision des Gemeindegesetzes auch das Vorantreiben der weiteren Aufgabenentflechtung zwischen Land und Gemeinden. Die Revision des Gemeindegesetzes wäre der ideale Zeitpunkt, die Entflechtung weiter voranzutreiben. Es gibt noch einige Bereiche, in denen das Land und die Gemeinden gleichen Aufgaben nachgehen, zum Beispiel: Kindergarten, Primarschule, Kirchwesen, Sozialwesen. Meine Frage an die Regierung: Wird die Regierung von sich aus aktiv werden und diese nun erkannte Lücke im Gemeindegesetz schliessen? Wird die Regierung von sich aus aktiv werden und eine Revision des Gemeindegesetzes in die Wege leiten? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte mich den Ausführungen meiner Vorredner nahtlos anschliessen und kann eigentlich alles, was gesagt wurde, auch unterstützen. Eine Ersatzwahl ist für mich kein probates Mittel in dieser Frage, zumal es wirklich demokratiepolitisch fragwürdig ist, da nur ein Kandidat einer Wählergruppe kandidieren darf. Es könnte sogar so weit führen, dass eine solche Lösung für politische Spiele missbraucht werden wird, da sich, wie der Abg. Patrick Risch auch richtig erkannt hat, dadurch natürlich auch politische Vorteile ergeben könnten durch eine relativ sehr einfache Amtsübernahme. Was die dann folgenden ordentlichen Wahlen diesbezüglich betrifft, hat der Amtsinhaber wirklich immer einen Bonus. Der sollte aber nicht durch so ein Prozedere ins Amt gewählt werden. Deshalb ist für mich die Nachwahl sicher das probate Mittel, ich sehe keinerlei Probleme, dass es dann zu Sitzverschiebungen im Gemeinderat kommen könnte. Das gehört dann zum demokratischen Ergebnis diesbezüglich dazu, da der Gemeindevorsteher ja auch Mitglied des Gemeinderates ist. Wir haben nun einmal dieses System, ich würde sagen, dieses eigenartige Konstrukt und diese Vermischung von Exekutive und Legislative auf kommunaler Ebene - und damit auch die verminderte Gewaltenteilung. Aber dies hat sich in den vergangenen Jahren sicher auch bewährt, weshalb dies nicht zur Diskussion stehen sollte. Ich gehe jedoch nicht mit den Ausführungen des Abg. Rainer Beck überein, dass bei der nächsten Anpassung des Gemeindegesetzes diesbezüglich Massnahmen vorgeschlagen werden sollen. Das dauert mir definitiv unter Umständen zu lange. Ich kann diesbezüglich auch den Abg. Patrick Risch unterstützen, man sollte nicht warten, bis die nächste Gemeindegesetzrevision auf der Tagesordnung steht, sondern dieses Thema proaktiv jetzt sofort angehen. Deshalb möchte ich auch die Frage de Abg. Risch auch explizit untermauern: Was plant die Regierung in naher Zukunft in Bezug auf diese Lücke? Ich möchte auch betonen, dass die Ausführungen dazu, dass es zum Glück noch nie einen solchen Fall gab, nicht ganz richtig sind. Es gab schon einen Vorsteher, der im Amt verstorben ist. Es waren einfach dazumal, Anfang der 60er-Jahre andere Zeiten, dass der Vorsteher nicht vollamtlich im Amt war, sondern nebenamtlich dieses Amt ausführte. Deshalb war es einfach, den Vizevorsteher dieses Amt übernehmen zu lassen, zumal er von der gleichen Partei war und deshalb ein reibungsloser Übergang gewährleistet war. Das war 1962 in Mauren der Fall. Das waren aber gänzlich andere Zeiten und können mit der heutigen Vollamtlichkeit der Gemeindevorsteher nicht mehr verglichen werden, was es für mich umso dringender macht, dass dieses Problem über die Nachwahlthematik rasch zu einem guten Ende gebracht wird. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Ja, auch ich möchte mich dem anschliessen, dass man das Problem der Nachwahlproblematik zeitnah angeht. Ich möchte mich auch der Frage von Daniel Oehry anschliessen, das habe ich mir genauso aufgeschrieben. Auf der Seite 11 unten steht: Wie eingangs erwähnt, sind dieser Überbrückungszeit jedoch zeitliche Grenzen gesetzt ...» Auch ich möchte wissen: Wie lange ist diese zeitliche Grenze, von welchem zeitlichen Horizont wird hier gesprochen? Denn dann steht im nächsten Satz oder im gleichen Satz hinten, dass Geschäfte von grösserer Tragweite ja einfach verschoben werden könnten. Ich denke, auch auf Gemeindeebene ist es nicht möglich, dass gewisse Geschäfte zeitlich extrem lang nach hinten geschoben werden können. Vielleicht wenn es eine oder zwei Sitzungen ist, ist es allenfalls möglich. Aber vielleicht nicht in jedem Fall. Deshalb denke ich, es ist schon wichtig, zu sagen, wo ist hier die zeitliche Grenze, wie lange darf ein Vorsteher beziehungsweise eine Vorsteherin ausfallen, auch krankheitsbedingt? Wann muss man hier an eine Nachwahl denken? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für die vorliegende Interpellationsbeantwortung. Wir haben es ja bereits gehört, das Problem war zwar in der Vergangenheit nicht akut. Es hat aber anscheinend durchaus einen Fall im Unterland gegeben. Nichtsdestotrotz sollten wir, denke ich mir, für die Zukunft gewappnet sein und uns einen Lösungsansatz überlegen. Also mir ist ein Lösungsansatz in den Sinn gekommen beim Studium dieser Interpellationsbeantwortung. Ich denke mir auch, die Nachwahl des Vorstehers muss auch eine effektive Wahl sein, sprich, jede Partei bringt hier ihre Vorschläge ein und entsprechend wird dann diese Nachwahl im Rahmen einer Majorzwahl stattfinden. Dann kann es natürlich sein, dass die Parteizugehörigkeit des Vorstehers wechselt. Das mag sein. Aber ich frage mich schon: Wieso akzeptiert man das dann nicht, um eben die Kräfteverhältnisse im Gemeinderat dann zu erhalten, dass das dann rückwirkend einen Einfluss auf den Gemeinderat hat? Sprich, wenn die Parteizugehörigkeit bleibt, dann hat es keinen Einfluss auf den Gemeinderat; sollte aber die Parteizugehörigkeit des Vorstehers wechseln, dann könnte es sein, dass der Gemeinderat, der im Prinzip am wenigsten Stimmen hatte, seinen Sitz verliert. Diese Idee, da frage ich mich schon, ob das nicht mitunter ein Lösungsansatz wäre. Denn nur sagen, ja, wir wissen jetzt nicht wie weiter, da sind wir jetzt schon gefordert, hier auch irgendwie Ideen einzubringen. Da möchte ich die Regierung einmal fragen, was sie von einem solchen Ansatz hält. Wie gesagt, ich denke mir doch, das Kräfteverhältnis im gesamten Gemeinderat inklusive Vorsteher, sollte erhalten bleiben. Da müsste das halt in letzter Konsequenz auch einen Einfluss auf die Zusammensetzung des Gemeinderates haben, wenn die Parteizugehörigkeit des Vorstehers wechseln würde.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank für Ihre Ausführungen zur Interpellation zum Gemeindegesetz. Die Regierung hat sich intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt und hält fest, dass es sich durchaus um eine sehr berechtigte Fragestellung handelt. Die Beantwortung der Interpellation hat ergeben, dass bei einem Ausfall des Gemeindevorstehers eine Ersatzwahl des Gemeindevorstehers zur Anwendung kommen muss. Dies, da für eine Neuwahl und eine damit allfällig zusammenhängende Verschiebung auf Gemeinderatsebene keine gesetzlichen Grundlagen bestehen. Eine Neuregelung dieser Thematik bedarf umfangreicher Abklärungen sowie der Analyse der Grundsätze des bestehenden Kommunalwahlrechts, was im Rahmen einer Interpellationsbeantwortung nicht erfolgen kann. Sicherlich kann das Ergebnis dieser Interpellationsbeantwortung bei einer zukünftigen Revision des Gemeindegesetzes berücksichtigt werden, der Vollständigkeit halber wurde aber auch bereits erwähnt, dass bis anhin in der Praxis diese Fragestellung nie aufgekommen ist. Es ist aber wichtig und richtig, dass man sie jetzt beleuchtet.Ich möchte gerne auf die Fragen der Abgeordneten eingehen. Der Abg. Daniel Oehry und der Abg. Thomas Rehak haben danach gefragt, wie die Zeitdauer zu bemessen ist, wenn man von einem kurzen Zeitraum spricht. Es kann hier keine Pauschalisierung gemacht werden; es ist auch nicht im Gesetz eine Zeitdauer, eine Frist gegeben. Sicherlich wird sich aus der Praxis aber eher eine kurze Zeit ergeben, denn wenn dieser Fall, was wir alle nicht hoffen, eintreten würde, ist es ja so, dass der Stellvertreter, die Stellvertreterin, in den meisten Fällen beruflich vollumfänglich eingebunden sind, weil es ja nicht eine Stellvertretung, eine aktive Stellvertretung ist. Deshalb kann man hier wirklich, denke ich, aufgrund der Organisation, eine Gemeinde zu führen, was eine anspruchsvolle Aufgabe ist, davon ausgehen, dass wir hier wirklich nicht von Monaten reden, sondern wenn, dann von wenigen Monaten, bis hier eine Lösung gesucht werden muss. Der Abg. Daniel Oehry hat auch noch die Frage gestellt, wie eine Ersatzwahl dann aussehen würde, also wie das Nachrücken funktionieren würde. Es ist klar so, dass eine Ersatzwahl bedingen würde, dass der Gemeindevorsteher eben im Moment, mit den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen derselben Wählergruppe angehören muss, also der gleichen, wie der vorgehende Vorsteher. Dies im Hinblick auf die Beziehung des Vorstehers in das Proporzergebnis des Gemeinderates. Der Abg. Patrick Risch und auch der Abg. Batliner sowie auch der Abg. Lampert haben hier klar zum Ausdruck gebracht, dass hier zeitnah eine Lösung gefunden werden soll. Ich kann Ihnen versichern, dass wir die Analysearbeiten, die wir jetzt mit dieser Interpellation begonnen haben, noch weiterführen werden und das dann natürlich auch in einen Gesetzgebungsprozess einfliessen kann. Ich möchte einfach auch noch auf das Votum des Abg. Batliner eingehen: Man darf einfach nicht vergessen, dass die Lösung nicht einfach so trivial an einem Gesetzesartikel geändert werden kann, sondern wir haben es hier wirklich mit einem sehr komplexen Kommunalwahlsystem zu tun, wo sehr genau analysiert werden muss, was passiert, wenn man an dieser Schraube dreht, was es für Auswirkungen hat. Ich werde deshalb Ihren sehr pragmatischen Vorschlag, geschätzter Abg. Wendelin Lampert, gerne mit in die weitere Arbeit nehmen. Aber wir müssen uns einfach bewusst sein, dass das eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, dass wir eine saubere Grundlage haben, um eben, da gehe ich einig mit Ihnen, diese Fragestellung einer Lösung zuzuführen. Auch wenn wir alle hoffen, dass wir sie im Alltag nie brauchen werden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, haben wir die Interpellationsbeantwortung der Regierung zur Kenntnis genommen. Und wir haben Traktandum 6 erledigt. Wir machen jetzt eine Mittagspause bis 13:30 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (von 12:00 bis 13:30 Uhr).
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