5. Juni 2020 | 1347 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Abänderung des E-Government-Gesetzes (Nr. 47/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 28: Abänderung des E-Government-Gesetzes.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 47/2020. Er steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren, seit dem Jahre 2011 verfügt Liechtenstein über ein E-Government-Gesetz, mit welchem die gesetzliche Grundlage für die elektronische Verwaltung in Liechtenstein gelegt wurde. Die Regierung möchte nun mit dem uns hier vorliegenden Bericht und Antrag eine Abänderung des E-Government-Gesetzes herbeiführen.Grund hierfür ist unter anderem die sogenannte eIDAS-Verordnung, eine EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, mit welcher europaweit einheitliche Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel geschaffen werden. Dies soll dazu führen, dass für die grenzübergreifenden elektronischen Transaktionen ein sicherer und vertrauenswürdiger Rahmen geschaffen wird. Ausserdem sollen mit dieser Gesetzesänderung Zielbestimmungen der Digitalen Agenda, der E-Government-Strategie sowie der Tallinn-Deklaration umgesetzt werden. Im Besonderen sollen das bestehende eID-System umgestellt, eine rechtliche Grundlage für die Verwirklichung des Once-Only-Prinzips geschaffen sowie die elektronische Kommunikation gestärkt werden. So sollen beispielsweise hochwertige, nutzerorientierte digitale Dienstleistungen für Bürger wie auch Unternehmer geschaffen werden, damit diese von den Vorteilen einer digitalen Gesellschaft profitieren können. Dies soll mit einem sogenannten Bürgerportal und einem Unternehmerportal gelöst werden. Damit sollen sowohl natürlichen Personen mittels einer eID wie auch Unternehmen notwendige Identifikations- und Authentifizierungsmittel zur Verfügung gestellt werden, um so einfacher und schneller die Verwaltungsdienstleistungen nutzen zu können. Mit der Einführung des Once-Only-Prinzips werden Informationen und Dokumente automatisiert in Verwaltungsprozessen genutzt. Dieses Prinzip zielt auf den elektronischen Geschäftsverkehr ab und legt eine Verpflichtung der Behörden fest, Daten, die bereits von einer Behörde erhoben wurden, wiederzuverwenden, wenn dies von der betroffenen Person verlangt wird. Kunden müssen diese Daten also nicht mehr erneut einbringen, sofern sie bei einer Behörde schon vorliegen - im Sinne des Bürokratieabbaus mit Sicherheit zu begrüssen.Zum Inhalt der Vorlage: Auf der Seite 9 des Berichts und Antrags wird ausgeführt, dass die eID möglichst benutzerfreundlich in mobiler Form zur Verfügung stehen soll. Aus Sicht der Benutzerakzeptanz und der Erzielung von Sekundäreffekten wie Transparenz, schnellere Kommunikation und eine durchgängige elektronische Bearbeitung muss diese Applikation dafür auch auf allen mobilen Geräten dem Stand der heutigen Technik angepasst und benutzerfreundlich ausgestattet sein. Sodann wird mehrfach der Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1. Januar 2022 kritisch hinterfragt. Vor allem vonseiten der AHV scheint eine lückenlose Umsetzung illusorisch, da der grösste Teil ihrer Kommunikation Personen und Behörden im Ausland betrifft und diese wohl kaum auf eine liechtensteinische eID zurückgreifen würden. Auch das Landgericht bringt vor, dass die Einführung einer durchgehenden elektronischen Kommunikation aus organisatorischen, personellen, technischen und infrastrukturellen5. Juni 2020 | 1348 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Gründen schlichtweg bis 1. Januar 2022 nicht machbar sei. Wie ist die Meinung der Regierung zu den Anmerkungen seitens der AHV und der Gerichte?Im Bericht erläutert die Regierung lediglich, dass bereits jetzt schon die elektronische Kommunikation im Geschäftsverkehr zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Unternehmen zu einem grossen Teil Standard darstelle. Zu den Gerichten wird dargelegt, dass man vielmehr darüber diskutieren müsse, ob und wann die bereits überfälligen E-Justiz-Projekte initiiert werden. Hierzu frage ich mich, wer denn diese Projekte primär anzugehen hätte.Auf Seite 24 wird ausgeführt, das grundsätzliche Ziel beinhalte, nur eine eID-Lösung auszugeben. Zurzeit sind drei solcher Lösungen im Einsatz: Lisign, Lilog und eID.li. Es sei aber auch nicht ausgeschlossen, vonseiten der Landesverwaltung mehrere beziehungsweise unterschiedliche eID-Lösungen herauszugeben. Im Sinne der Benutzerakzeptanz ist das Vorgehen, sich auf eine Lösung zu konzentrieren, aus meiner Sicht zwingend.In Art. 4 auf Seite 25 wird zur Form der elektronischen Kommunikation ausgeführt, dass der Entscheid, wie diese zu erfolgen hat, der Behörde überlassen wird. Technische oder organisatorische Gründe, die bisher eine elektronische Kommunikation verhinderten, würden nunmehr kein Hindernis für elektronische Kommunikation durch die Behörden darstellen. Mir scheint, dass folglich künftig nur noch die elektronische Kommunikation möglich sein soll. Aus gewissen Blickwinkeln erachte ich es aber nach wie vor für notwendig, dass unter bestimmten Umständen Ausnahmen möglich sein müssen. Ich denke hier vor allem an Personen, für welche eine Kommunikation auf elektronischem Weg schlichtweg - sei dies aus finanziellen Gründen, vielleicht hat nicht jeder einen Computer daheim, oder technischen Gründen - nicht möglich ist. Derzeit ist, so steht es zumindest auf der Seite 35 der Vorlage, vorgesehen, dass die eID kostenlos ausgegeben wird. Dies ist im Sinne der Akzeptanz sehr zu begrüssen. Auf der Seite 38 werden die Sperrung und das Erlöschen der eID erklärt. Gesperrt wird die eID unter anderem auch bei Tod und bei Nichtgebrauch. Weshalb beim Tod des Inhabers der eID diese nicht erlischt, sondern nur gesperrt wird, ist für mich nicht nachvollziehbar. Ebenso möchte ich gerne von der Regierung wissen, weshalb beim Nichtgebrauch der eID über einen Zeitraum von drei Jahren wieder das gesamte Verfahren gemäss Art. 14 wiederholt zu durchlaufen ist. Der IT-Sicherheit dieser Plattform ist besonderes Augenmerk zu schenken. Datendiebstähle und Sicherheitslücken müssen verhindert und mit grosser Aufmerksamkeit mittels einer Massnahmenkette und eines fortlaufenden Überwachungsprozesses beobachtet werden. Auf der Seite 46 wird ausgeführt, dass die finanziellen Auswirkungen der gegenständlichen Vorlage derzeit nicht abschätzbar seien, es aber sogar zu einer Kostenreduktion führen könnte. Diese Ansicht teile ich weniger, da ich vielmehr glaube, dass die Kosten doch erheblich sein werden. Sie sind aber aus dem Blickwinkel zur Schaffung einer zentralen Koordinierungs- und Planungsstelle für ein digitales Liechtenstein und einen Abbau der Verwaltungsbürokratie wohl als Investition in die Zukunft zu sehen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Michael Ospelt
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren, die Landtagsvizepräsidentin hat die Ziele der eIDAS-Verordnung bereits gut zusammengefasst, weshalb ich nur auf die Kernelemente eingehen und einige Fragen stellen werde. Neben der EWR-rechtlichen Verpflichtung zur Durchführung der eIDAS-Verordnung soll die gegenständliche Gesetzesvorlage auch dazu genutzt werden, die rechtlichen5. Juni 2020 | 1349 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Grundlagen für weitere Zielsetzungen im Bereich des E-Governments zu schaffen, welches ein zentrales Handlungsfeld der Digitalen Agenda der Regierung darstellt. Besprochen wurde die Einführung der eID. Ein weiteres Ziel dieser Vorlage ist es, die elektronische Kommunikation der Verwaltung und zwischen der Verwaltung und Personen weiter auszubauen und zu stärken: Die digitalen Interaktionen mit dem Staat sollen vereinfacht und für alle Personen nachvollziehbar verbessert werden. Eine wesentliche Neuerung ist die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation im Geschäftsverkehr zwischen Behörden und zwischen Behörden und Unternehmen. Behörden dürfen demnach sowohl mit anderen Behörden als auch mit Unternehmen nur noch elektronisch kommunizieren. Ausnahmen sind mit Verordnung der Regierung zu verfügen. Wichtig zu erwähnen ist, dass für nicht unternehmerisch tätige natürliche Personen auch weiterhin nichtelektronische Kommunikationskanäle zur Verfügung stehen werden. Auch für die Interaktion zwischen Unternehmen und Behörden gilt, wie oben beschrieben, die Pflicht zur elektronischen Kommunikation. Bisher konnten Firmen zur elektronischen Kommunikation verpflichtet werden, neu besteht die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation mit Behörden. Dies führt dazu, dass Behörden ihre Prozesse zu digitalisieren und somit zu modernisieren haben.Ein weiteres Kernelement dieser Vorlage stellt das Once-Only-Prinzip dar. Dies ist auch eines der Grundprinzipien der Tallinn-Deklaration 2017. Hierbei wird vorgesehen, dass Daten, die bereits bei Behörden vorhanden sind, mit entsprechender Einwilligung der betroffenen Person wiederverwendet werden sollen, was zu einer Vereinfachung im elektronischen Geschäftsverkehr, zu einem Bürokratieabbau führt. Somit kann eine Person bestimmen, dass die zuständige Behörde alle benötigten bereits vorliegenden Daten bei anderen Behörden einzuholen hat, zum Beispiel Handelsregisterauszug, Gewerberegisterauszug, Strafregisterauszug etc. Auch diese Verpflichtung der Behörden, vorhandene Daten weiterzuverwenden und zu übermitteln, bedingt ein Überdenken der bestehenden Prozesse. Ich begrüsse es ausdrücklich, dass die Digitalisierung vorangetrieben wird und dadurch die behördlichen Dienstleistungen sowie die Interaktion sowohl zwischen Behörden und natürlichen Personen, Behörden und juristischen Personen als auch zwischen den Behörden verbessert werden sollen. Gerne äussere ich nochmals meinen Wunsch, dass diese Umstellung als Chance gesehen werden soll, um die Prozesse neu zu gestalten und so weit als möglich zu vereinfachen und zu automatisieren. Die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation soll dazu führen, dass die Prozesse einfacher und nicht einfach elektronisch werden. Ich bin klar für Eintreten, habe jedoch noch einige Fragen an den Regierungschef: - Ist es realistisch, dass die Behörden per 1.1.2022 der Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation nachkommen können?
- Zu meinem Erstaunen habe ich zudem festgestellt, dass die Gemeinden auf eine Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht verzichtet haben: Wurden die Gemeinden entsprechend involviert beziehungsweise ist den Gemeinden bewusst, was per 1.1.2022 auf sie zukommt?
- Wie sollen Unternehmen auf die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation vorbereitet werden? Ist hier eine entsprechende Hilfestellung beziehungsweise Unterstützung angedacht?
- Eine ähnliche Frage stellt sich mir auch für natürliche Personen: Wie werden die Vorteile und Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und die Nutzung der eID der Bevölkerung nähergebracht, dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass es gemäss Bericht und Antrag wichtig
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ist, dass alle Personen - unabhängig ihres Wissensniveaus oder ihrer kulturellen, ethnischen oder religiösen Herkunft - von einer digitalen Gesellschaft profitieren können?
- Die eID.li ist durch kryptografische Massnahmen an das Mobilgerät gebunden: Bedeutet dies, dass bei jedem Wechsel des Mobiltelefons eine erneute Registrierung vor Ort beim Ausländer- und Passamt notwendig wird?
- Und meine letzte Frage betrifft die eID für juristische Personen, für welche ich ein wenig ausholen muss. Gemäss vorliegendem Bericht und Antrag soll die eID für juristische Personen abgeschafft werden, da sich juristische Personen über ihre Organe, das heisst über die eID für natürliche Personen, ausweisen können. Bei Interaktionen zwischen Unternehmen und dem Staat kann ich dies gut nachvollziehen. Was passiert jedoch, wenn ein Unternehmen sich auf digitalem Weg ausserhalb von Behörden sicher identifizieren möchte? Für ein Beispiel, wie diese Interaktion zwischen Unternehmen aussehen kann, wäre ich Ihnen dankbar - nicht zuletzt, weil die EU einen wichtigen Vorteil der eID in der Anwendung zwischen zwei Unternehmen sieht, um sich einfacher und sicherer zu identifizieren. Besten Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. 2017 haben sich die Koalitionspartner in ihrem Regierungsprogramm geeinigt oder beschlossen, eine Digitale Agenda auszuarbeiten. Letztes Jahr wurde diese Digitale Agenda von der Regierung genehmigt. Das E-Government ist ein zentrales Element in der Digitalen Agenda der Regierung. Die Abänderung des E-Government-Gesetzes ist demnach nur ein logischer Schritt. Doch es geht nicht nur um die Umsetzung der Digitalen Agenda, sondern, wie schon von meiner Vorrednerin ausgeführt, auch um die Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 910/2014. Ausserdem kommt hiermit Liechtenstein der Tallinn Declaration on E-Government nach. Zuerst eine kleine Kritik am Anfang: Es ist schade, dass in Liechtenstein ein Gesetz geschaffen wurde, welches einen englischen Titel trägt. Amtssprache in Liechtenstein ist Deutsch. Nicht viele können sich unter E-Government etwas vorstellen. Aber diese Schuld trifft nicht diese Regierung, sondern diejenige, welche das ursprüngliche E-Government-Gesetz erlassen hat. Schon heute können Personen mittels Lilog und Lisign ihre Amtsgeschäfte signieren und sich so gegenüber dem Amt bei Inanspruchnahme von Online-Diensten ausweisen. Lisign und Lilog sollen durch die eID abgelöst werden. Statt Benutzernamen und Passwörtern oder einem qualifizierten Zertifikat mit Pin soll nun die eID kommen. Diese eID soll in mobiler Form zu Verfügung stehen. Auf «digital-liechtenstein.li» wird die eID von der Regierung bereits als Meilenstein auf dem Weg zur digitalen Verwaltung beworben. Ein weiteres Ziel ist es, einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, um eine sichere elektronische Identifizierung grenzüberschreitend im EWR-Raum anzubieten. Auf Seite 10 heisst es, dass elektronische Identifizierungsmittel anderer EWR-Staaten, welche die Anforderungen der eIDAS-Verordnung erfüllen, in Liechtenstein spätestens nach zwölf Monaten nach deren Notifzierung verwendet werden können. Wenn die Regierung bitte ein paar Ausführungen hierzu machen könnte, vor allem zu den zu erwarteten möglichen Lösungen der EWR-Länder und dazu, ob es eine einheitliche Schnittstelle zwischen den elektronischen Identifzierungsmitteln geben wird? Oder wird Liechtenstein für jede Lösung eines EWR-Staates eine eigene nationale kostspielige Schnittstelle schaffen müssen? 5. Juni 2020 | 1351 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Die Regierung will weiters sogenannte Bürgerkonten und Unternehmensportale schaffen und somit die Grundlage für Once-Only schaffen. Die Idee dahinter ist sowohl einfach wie auch dringend nötig: Einmal von Privatpersonen oder Unternehmen einem Amt zur Verfügung gestellte Daten sollen von anderen Ämtern bei Bedarf erneut verwendet werden dürfen. Dabei können Privatpersonen diese Weiterverwendung verweigern oder beschränken. Unternehmen sollen verpflichtet werden, nur noch elektronisch mit den Behörden zu kommunizieren. Mit welchen Mitteln diese elektronische Kommunikation zwischen der Behörde und dem Unternehmen erfolgen muss, lässt die Regierung offen. Vielmehr ist es jeder Behörde freigestellt, ihren eigenen elektronischen Kommunikationsweg festzulegen und auf ihrer Internetseite zu publizieren. Irgendwie lauert hier hinter der Ecke das Wirrwarr von diversen Internetportalen, Apps oder simpler E-Mail-Kommunikation. Kann mich die Regierung hier ein wenig beruhigen und sagen, dass die gesamte Landesverwaltung eine einheitliche Lösung anstrebt? Und wird diese einheitliche Lösung eine einheitliche Schnittstelle für Drittprogramme bieten, damit Unternehmen die Informationen aus ihren Systemen auf Wunsch direkt in dasjenige der Landesverwaltung übermitteln können? Wird diese Kommunikationspflicht auch für den Geschäftsverkehr mit den Gemeinden gelten? Und wird hier den Gemeinden angeboten, die gleiche Plattform für die elektronische Kommunikation wie diejenige der Landesverwaltung zu verwenden?Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Es wurde schon mehrfach angesprochen: Ich denke auch, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2022 ein sehr anspruchsvolles Unterfangen sein wird. Es wird im Bericht und Antrag von mehreren Institutionen erwähnt, dass diese Umsetzung sogar mit der Bezeichnung illusorisch bezeichnet wird. Ich bitte den Regierungschef, hier dazu auch seine Meinung kundzutun.Ebenfalls hat jetzt gerade eben der Abg. Patrick Risch die Schnittstellenbehandlung erwähnt. Im Bericht und Antrag auf Seite 17 wird diese Schnittstellenbehandlung für die Übermittlungsform beschrieben; dass diese von den Behörden festgelegt würde. Ich frage mich hier ebenso, wieso kein europäischer Standard angestrebt wurde. Wenn diese Schnittstelle so wichtig ist für den EU-Austausch, dann wäre auch eine Standardisierung zu schaffen von enormem Vorteil. Diese Vorteile wären mit Sicherheit auch innerstaatlich von grossem Nutzen. Es wird auch im Bericht und Antrag erwähnt, dass diese gegenseitige Anerkennung elektronischer Identitäten sehr wichtig sei und dass kein einheitliches Identifizierungsmittel eingeführt würde. Auch hier wären ein Standard und eine Vereinheitlichung zu einem einheitlichen Identifizierungsmittel aus meiner Sicht ausgesprochen sinnvoll. Auf Seite 45 wird dann noch unter dem Titel der Übergangsbestimmungen erwähnt, dass in einer Übergangsfrist bis 31.12.2026 dann diese Schnittstellenbeschreibung flächendeckend doch erforderlich ist. Und ich frage mich hier eigentlich schon, ob das Pferd wohl hier nicht am Schwanz aufgezäumt wird. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. 5. Juni 2020 | 1352 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Abg. Daniel Oehry
Sehr geehrter Landtagspräsident, danke für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich begrüsse die Einführung der eID auch. Viele Punkte wurden schon erwähnt, darum kürze ich ab. Was mich verwundert hat: In Art. 4, 5 und 6 wird der Begriff der Behörden verwendet - für mich gehören da die Gemeinden dazu. Ich möchte auch den Ausdruck meiner Verwunderung hier platzieren, dass keine Gemeinde sich berufen gefühlt hat, eine Stellungnahme dazu zu erklären. Für mich heisst elektronische Kommunikation nicht nur, dass ich in Zukunft ein PDF-File übermitteln werde, das kann ich heute schon. Und am Beispiel der Steuererklärung, darum habe ich mich bei meiner Gemeinde auch erkundigt: Wenn ich dem Gedanken 2022 folge, dann müsste ich dann meine Steuerklärung nicht elektronisch nur übermitteln können, denn das ist kein Mehrwert - wenn ich heute ein PDF schicken kann, dann kann ich das in Zukunft auch. Der Mehrwert wäre dann, wenn wir von elektronischer Kommunikation reden, wenn genau diese Schnittstellen, die die Kollegen schon beschrieben haben, funktionieren, dass die Daten direkt übertragen werden und nicht von meinem PDF wieder abgedruckt und eingetippt werden müssen. Darum würde mich interessieren, wie Sie die Frist 2022 sehen und die Zusammenarbeit mit den Behörden und ob Sie vielleicht an meinem Beispiel der Steuererklärung erklären können, wie das dann aussehen könnte. Herzlichen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, ich bedanke mich für die positive Aufnahme dieser Vorlage und natürlich auch für die verschiedenen Bemerkungen und Fragen, die Sie gestellt haben. Ich denke, das ist ein ganz wichtiges Thema. Lassen Sie mich einleitend ein paar Bemerkungen zu dieser Vorlage machen. Gerne möchte ich mein Votum mit der Feststellung beginnen, dass mir die gegenständliche Vorlage persönlich ein grosses Anliegen ist. Die Digitalisierung und die damit zusammenhängenden Themen treten immer weiter in den Vordergrund und erlangen immer zentralere Bedeutung. Die Lebensrealität hat sich verändert und sich hin zu digitalen Inhalten und Prozessen verschoben. Vor einigen Jahren wurde es schon als innovativ angesehen, wenn Angebote generell digital zur Verfügung gestellt wurden. Zwischenzeitlich wird erwartet, dass diese jederzeit, möglichst benutzerdefiniert und vor allem über mobile Endgeräte von jedem Ort aus verfügbar sind.Die Kunden erwarten daher zu Recht, dass sich die Verwaltung digitalisiert und damit ihre Leistungen schneller, direkter und transparenter elektronisch verfügbar macht. Sämtliche Leistungen des Staates müssen aus dieser Sicht der Digitalisierung neu betrachtet und hinterfragt werden. Diese Entwicklung ist auch deutlich an den zahlreichen internationalen Initiativen im Bereich E-Government zu erkennen. Hier möchte ich insbesondere auf die Digitalisierungsbestrebungen der EU-Kommission verweisen, denen im Budget für die kommenden Jahre und den gesetzten Schwerpunkten der Kommission eine zentrale Rolle zukommt. Die Bedeutung der weiteren Digitalisierung und des E-Governments wird insbesondere auch in der derzeitigen Krise durch Covid-19 ersichtlich: Die Coronapandemie und die damit einhergehenden Massnahmen hatten einschneidende Konsequenzen für uns alle. So mussten beispielsweise die Voraussetzungen für Homeoffice geschaffen werden und der 24-Stunden-Online-Schalter der Verwaltung musste zur Verfügung stehen. Die entsprechenden Erfahrungen haben uns gezeigt, wie wichtig funktionierende digitale Angebote sind. Wir haben auch festgestellt, dass wir grundsätzlich bereits gut aufgestellt sind. Die5. Juni 2020 | 1353 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Erfahrungen haben aber auch gezeigt, wie wichtig eine konsequente Weiterentwicklung digitaler Angebote ist. Der Bedeutung des E-Governments wurde von der Regierung im Rahmen der Erstellung der Digitalen Agenda, der E-Government-Strategie und durch die Unterzeichnung der Tallinn-Deklaration Rechnung getragen. Dies vor dem Hintergrund, dass digitale Angebote und Möglichkeiten im täglichen Leben künftig eine immer wichtigere Rolle einnehmen werden. Die Tallinn-Deklaration definiert dabei zentrale Prinzipien. An diesen Grundsätzen orientieren sich die E-Government-Strategie der Regierung und die darin festgelegten Handlungsschwerpunkte sowie die gegenständliche Vorlage. Die weitgehende Umsetzung dieser Grundsätze wird uns noch eine längere Zeit beschäftigen, da diverse rechtliche, aber insbesondere auch technische Hürden zu meistern sein werden. Es zeigt sich, dass die Umsetzung der Grundsätze auch andere Staaten vor grosse Herausforderungen stellt. Es wird daher wichtig sein, Kooperationen zu suchen und an den europäischen Entwicklungen zu partizipieren. Ich möchte nun noch auf einige wesentliche Schwerpunkte der gegenständlichen Vorlage eingehen und diese kurz erläutern. Ein zentraler Punkt, der seit der Schaffung des E-Government-Gesetzes immer wieder Anlass zur Diskussion gegeben hat, ist der Geltungsbereich des Gesetzes. Das E-Government-Gesetz findet nicht nur auf die Landesverwaltung Anwendung, sondern auf alle Institutionen des Staates, der Gemeinden und auf Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie auf Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind. Dieser Geltungsbereich war schon immer sehr weit gefasst, was richtig ist und auch beibehalten werden soll. Die Digitalisierung kann nur dann wirksam umgesetzt werden und funktionieren, wenn alle genannten Stellen teilnehmen und ihre Prozesse entsprechend anpassen. Aus diesen Überlegungen müssen sich alle Behörden mit der Digitalisierung auseinandersetzen.Im Rahmen der Vernehmlassung war erkennbar, dass insbesondere die künftige Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation für Behörden und Unternehmen zu Fragen geführt hat. Grundsätzlich wurde der Vorschlag zwar durchaus wohlwollend aufgenommen, hinsichtlich der technischen Umsetzung bestanden aber Unklarheiten. Ich denke, dass man in diesem Bereich anerkennen muss, dass die Behörden bereits heute einen Grossteil ihres Geschäftsverkehrs auf elektronischem Weg abwickeln - sei dies über E-Mail, Schnittstellen, Portale, automatisierte Datenübermittlung oder auf anderem Weg. Der Schritt hin zur verpflichtenden elektronischen Kommunikation wird also in vielen Fällen kein allzu grosser sein.Festzuhalten ist aber auch, dass gewisse Rahmenbedingungen zu schaffen sein werden. Ich denke hier beispielsweise an eine Ermöglichung beziehungsweise Verbesserung rechtsverbindlicher elektronischer Kommunikation mit Zustellnachweis. Dieser Themen sind wir uns bewusst und wir haben teilweise auch schon mit den Vorarbeiten zur Schaffung von Lösungen begonnen. Ich möchte an dieser Stelle nochmal betonen, dass sich alle Behörden mit diesen Fragen auseinandersetzen müssen. Dazu wären sie bereits aufgrund des geltenden E-Government-Gesetzes verpflichtet gewesen. Aufgrund der Neuregelung wird dies nun erfolgen müssen.Ich möchte auch betonen, dass die Regelung zu den Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation dahingehend zu verstehen ist, dass nur dort eine Ausnahme erfolgen soll, wo effektiv administrative oder technische Hürden bestehen. Allein die Unwilligkeit, eine Digitalisierung der Prozesse umzusetzen, wird hier nicht ausreichen. Eine solche Herangehensweise ist im 21. Jahrhundert schlichtweg nicht mehr zeitgemäss und aus Sicht der Kundenfreundlichkeit auch nicht zu unterstützen.Näher eingehen möchte ich noch auf die Anpassungen im Bereich der elektronischen Identifizierung. In Liechtenstein sind bisher mit den Systemen Lisign und Lilog schon elektronische Ausweise im Einsatz, die für die Erledigung diverser Amtsgeschäfte verwendet werden können. Diese beiden Systeme sollen5. Juni 2020 | 1354 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
nunmehr durch die neue eID-Lösung eID.li abgelöst werden, welche von der Landesverwaltung seit Ende April kostenlos bereitgestellt wird. Bei der Konzeption und Ausgestaltung dieser eID-Lösung haben wir grossen Wert auf die Benutzerfreundlichkeit gelegt. Die Erfahrungen zeigen, dass Personen ihre Erledigungen heute bereits zum Grossteil über ihre mobilen Endgeräte abwickeln. Dies reicht vom Einkauf über das Lösen eines Bustickets bis zur Abwicklung von Bankgeschäften. Dieser Entwicklung wollen wir Rechnung tragen und haben daher eine eID-Lösung entwickelt, welche via eine mobile App bedient wird.Wie gesagt, stand dabei der Gedanke der Benutzerfreundlichkeit im Fokus, da erfahrungsgemäss kartenbasierte Lösungen keine hohe Nutzung erlangen. Natürlich haben wir neben der Benutzerfreundlichkeit grossen Wert auf die Sicherheit der Lösung gelegt - dies auch vor dem Hintergrund, dass eine europäische Notifizierung der neuen eID-Lösung unter der eIDAS-Verordnung angestrebt wird. Aus praktischer Sicht wird nunmehr ein Fokus darauf gelegt, dass die entsprechenden Angebote für die Nutzung der eID konsequent und möglichst breit ausgebaut werden. Die neue eID-Lösung stellt den elektronischen Identitätsnachweis des Landes Liechtenstein dar und soll daher auch von allen Behörden und im weiteren Ausbau auch von Privaten zur eindeutigen Identifizierung von Personen im elektronischen Geschäftsverkehr verwendet werden. Als weiteres Kernelement möchte ich noch kurz auf die Bestimmung zur Umsetzung des Once-Only-Prinzips eingehen: Art. 6b der Vorlage verpflichtet in Umsetzung dieses Prinzips die Behörden dazu, bereits vorhandene Daten wiederzuverwenden und zu übermitteln. Dies in all jenen Fällen, in denen dies von der betroffenen Person gewünscht wird. In der Praxis bedeutet dies, dass Personen, die einen Antrag bei einer Behörde stellen, gleichzeitig die Behörde anweisen können, vorhandene Daten zur Bearbeitung des Antrags zu verwenden. Die Person muss sich somit nicht vorgängig zu diversen Stellen begeben, um entsprechende Nachweise und Bestätigungen zu erlangen, die dann bei der zuständigen Stelle einzureichen sind. Vielmehr sollen die Behörden im Sinne der Bürgerfreundlichkeit und des Bürokratieabbaus auf entsprechende vorhandene Daten zugreifen. Mir ist bewusst, dass dieser Ansatz bedingt, dass die internen Prozesse der Behörden geprüft, überdacht und teilweise neu konzipiert werden müssen. Es muss festgestellt werden, welche Daten bei welchen Behörden verarbeitet werden, für welche weiteren Prozesse diese grundsätzlich nutzbar sein können und wie die entsprechende Datenübermittlung geregelt werden kann. Schliesslich muss auch bedacht werden, dass den Personen Zugang zu den über sie gespeicherten Daten verschafft werden muss. Ohne dieses Wissen wird die Person nicht in der Lage sein, die notwendige Einwilligung zur Datenwiederverwendung zu erteilen.Wie bereits erwähnt, ist mir bewusst, dass die Umsetzung dieses Prinzips die Behörden vor administrative und technische Probleme stellen wird. Daher schlägt die Regierung auch eine eher lange, siebenjährige Übergangsfrist vor. Dies soll die Möglichkeit geben, bestehende Prozesse zu evaluieren und neu zu denken. Bei der Aufsetzung neuer Prozesse sollte dieses Prinzip jedenfalls jeweils berücksichtigt werden.Gerne möchte ich meine Ausführungen mit dem Hinweis darauf schliessen, dass ich von den Chancen der Digitalisierung für unser Land und die Gesellschaft überzeugt bin. Die heutigen technischen Möglichkeiten sind geradezu prädestiniert, unseren Alltag zu erleichtern. Die Behörden sollten hier mit gutem Beispiel vorangehen und diese Möglichkeiten effektiv nutzen. Bereits bisher wurden in vielen Bereichen Schritte in diese Richtung gesetzt, Verfahren digitalisiert und vereinfacht und damit effizienter und kundenfreundlicher gemacht. Die gegenständliche Vorlage soll der nächste Schritt in diese Richtung sein.Jetzt komme ich gerne zu den Fragen der Abgeordneten: Die Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz hat den Zeitpunkt der Verpflichtung der elektronischen Kommunikation angesprochen. Wir haben5. Juni 2020 | 1355 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
das ja auch entsprechend dargelegt aufgrund der Stellungnahmen, die eingegangen sind. Hier muss man unterscheiden zwischen der elektronischen Kommunikation, die verpflichtend wird per 1.1.2022, und der durchgehenden elektronischen Kommunikation in Sinne der ganzen Prozesse. Das sind für mich zwei Paar Stiefel, die getrennt betrachtet werden müssen. Jetzt geht es primär darum, dass diese elektronische Kommunikation verpflichtend wird für die Behörden. Das heisst, die Behörden müssen diese Daten oder diese Dokumente entsprechend auch elektronisch annehmen. Und das kann auf unterschiedlichsten Kanälen passieren: Das kann ein einfaches E-Mail sein, bei dem ein PDF übermittelt wird, das kann im Rahmen des Online-Schalters sein, den wir im E-Government-Bereich haben, das können auch entsprechende Meldeplattformen sein. Der zweite Schritt mit der langen Übergangsphase mit diesen sieben Jahren ist dann ein gravierender, ein aufwendiger, weil hier die ganzen Prozesse durchgängig elektronisch umgesetzt werden sollen. Und hier sind die Behörden in Zukunft sicher stark gefordert. Sie haben dann auch insbesondere die Gerichte angesprochen und gefragt, wer das Projekt bei den Gerichten anzugehen hätte: Hier ist in erster Linie das Gericht selbst zuständig - in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium. Und ich denke, auch vom Amt für Informatik wird hier eine entsprechende Unterstützung gegeben.Sie haben dann ausgeführt, dass nur noch elektronische Kommunikation in Zukunft erlaubt sei und hier möchte ich auf diese Unterscheidung zwischen juristischen Personen und natürlichen Personen zu sprechen kommen: Bei den juristischen Personen ist es so. Bei den natürlichen Personen sind wir uns bewusst, dass hier auch ein physischer Kanal zur Verfügung stehen muss. Es gibt immer wieder Personen, die mit diesen technischen Mitteln nicht umgehen können oder nicht wollen, und hier müssen wir als Verwaltung auch in Zukunft entsprechende Schalter zur Verfügung stellen. Also hier gibt es keine Verpflichtung für die natürlichen Personen. Umgekehrt aber kann der Bürger verlangen, dass die Behörde elektronisch mit ihm kommuniziert. Dann haben Sie die Sperrung der eID bei Tod angesprochen und gefragt, weshalb diese nicht gelöscht wird: Diese Frage wurde auch bei uns bereits diskutiert und wir sind dann zum Schluss gekommen, dass es aktuell eben doch noch Fälle geben kann, wo man unter Umständen diese eID noch braucht. Dies könnte beispielsweise in einem Strafverfahren für Ermittlungszwecke oder in einem anhängigen Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Identifizierung sein. Aus diesem Grund wurde dann die Variante der Sperrung mit anschliessender automatischer Löschung nach Abs. 2 gewählt. Aber wir können das gerne im Hinblick auf die 2. Lesung nochmals mitnehmen und nochmals kritisch überprüfen.Dann haben Sie auch noch ausgeführt, dass die Kosten doch erheblich sein könnten: Ja, die Kosten sind sicher erheblich, es gibt hier einiges umzusetzen auf der technischen Seite. Dennoch erwarten wir natürlich bei den Prozessen entsprechende Effizienzgewinne. Dann komme ich zu den Fragen des Abg. Michael Ospelt: Die Frage, ob die Behörden der Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation ab dem 1.1.2022 nachkommen können, würde ich grundsätzlich bejahen. Ich sehe keine Gründe, die einer elektronischen Kommunikation der Behörden im Geschäftsverkehr entgegenstehen würden. Es ist ja - wie bereits ausgeführt - nicht so, als ob die vorgeschlagenen Regelungen komplettes Neuland für die Behörden wären. Bereits seit Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes am 1. Januar 2012 besteht aufgrund von Art. 5 die grundsätzliche Verpflichtung für alle Behörden zur elektronischen Kommunikation im Geschäftsverkehr. Diese Regelung wurde bewusst geschaffen, um die effizientere und kostengünstigere elektronische Kommunikation zu fördern. Daneben entspricht es dem Grundgedanken einer modernen, serviceorientierten und effizienten Verwaltung, dass Verwaltungsleistungen elektronisch angeboten werden. Diese Grundsätze sind schon bisher im E-Government-Gesetz verankert. 5. Juni 2020 | 1356 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Bei der Schaffung des E-Government-Gesetzes wurde jedoch davon ausgegangen, dass es die Einschränkung, wonach die elektronische Kommunikation nur zulässig ist, wenn keine technischen und organisatorischen Gründe entgegenstehen, braucht. Dies deshalb, da nicht klar war, ob bereits alle Behörden mit den entsprechenden technischen Mitteln ausgestattet sind. Zwischenzeitlich sind mehr als acht Jahre vergangen, was im Hinblick auf die technischen Entwicklungen eine Ewigkeit ist. Aus Sicht der Regierung ist es daher durchaus angebracht, dass die Ausnahmen von der elektronischen Kommunikation nunmehr deutlich restriktiver geregelt werden. Konkret sind Ausnahmen ja weiterhin möglich, allerdings nur dann, wenn die Behörden nachvollziehbar darlegen, weshalb sie nicht über die entsprechenden technischen oder organisatorischen Mittel für eine elektronische Kommunikation verfügen. Zur Frage des Einbezugs der Gemeinden ist anzumerken, dass den Gemeinden der Vernehmlassungsbericht von der Regierung übermittelt wurde und sie zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen wurden. Für die Regierung wäre es sehr zu begrüssen gewesen, wenn die Gemeinden aktiv am Vernehmlassungsverfahren teilgenommen und eine Stellungnahme abgegeben hätten. Dies hätte eine Einschätzung der Auswirkungen auf die Gemeinden natürlich viel einfacher gemacht. Zur Verpflichtung der Unternehmen zur elektronischen Kommunikation ist auszuführen, dass die Unternehmen heute über eine ausreichende Ausstattung an technischer Infrastruktur verfügen, um mit den Behörden elektronisch zu kommunizieren. In der Praxis erfolgt bereits ein grosser Teil der Kommunikation elektronisch. Zudem haben wir vielfach die Erfahrung gemacht, dass Unternehmen noch stärker elektronisch kommunizieren wollen, dies aber an den Behörden scheitert. Bezeichnenderweise wurden von den Berufsverbänden keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation vorgebracht. Während der vorgesehenen Übergangsfrist wird die Landesverwaltung daran arbeiten, die Werkzeuge für eine reibungslose elektronische Kommunikation zu überprüfen und zu optimieren. Dies betrifft beispielsweise elektronische Postfächer, die elektronische Vertretung und so weiter.Was die Frage des Nutzens der eID für natürliche Personen betrifft: Ein wesentlicher Punkt für die natürlichen Personen ist, dass diese weiterhin die Möglichkeit eines physischen Kommunikationskanals zur Verfügung haben, wie ich schon ausgeführt habe. Sofern sie von den Vorteilen der digitalen Angebote keinen Gebrauch machen wollen, ändert sich für sie nichts. Sie können beispielsweise weiterhin an den Schalter kommen, um ihre Ansuchen vorzubringen. Es wird eine Aufgabe der Verwaltung sein, den natürlichen Personen die Vorteile der elektronischen Kommunikation zu erklären. Für sie wird wesentlich sein, dass die entsprechenden elektronischen Informationsangebote ebenso wie die zur Verfügung stehenden Prozesse benutzerfreundlich sind und laufend ausgeweitet werden. Wie im Bericht und Antrag ausgeführt wurde, sollen ein Serviceportal und ein Servicekonto geschaffen werden. Dieses Serviceportal muss einen möglichst benutzerfreundlichen, intuitiven und umfassenden Zugang zu Informationen zu allen Lebenssachverhalten schaffen. Über das Servicekonto sollen sodann entsprechende Prozesse eingeleitet werden können.Der erste Schritt hin zur Nutzung der eID wurde bereits mit der Schaffung und Zurverfügungstellung der neuen eID gemacht. Bei der Schaffung dieser eID-Lösung wurde ein grosser Wert auf Benutzerfreundlichkeit und hohen Anwendungskomfort gelegt. Aus meiner Sicht ist dies der erste Schritt, um eine hohe Akzeptanz zu generieren. Um die Nutzung zu fördern, werden nun laufend neue Anwendungen geschaffen und ausgebaut werden müssen. Ziel ist es, dass alle Verwaltungsleistungen möglichst rasch elektronisch bezogen werden können und die Angebote sodann auf die weiteren Behörden und öffentlichen Unternehmen ausgeweitet werden. Anschliessend können weitere Nutzungsmöglichkeiten geschaffen werden, wie beispielsweise diverse Ausweisfunktionen. Zur Frage der eID für juristische Personen ist auszuführen, dass im geltenden Recht die Ausgabe von elektronischen Identitäten an juristische Personen vorgesehen ist. In der Praxis hat diese aber zu keiner5. Juni 2020 | 1357 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Zeit Bedeutung erlangt und es wurden keine entsprechenden eIDs ausgegeben. Dieser Sachverhalt wurde ausführlich evaluiert und diskutiert, mit der Schlussfolgerung, dass es eine eID von juristischen Personen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht braucht. Dies vor allem deshalb, da die Vertretung von juristischen Personen immer durch natürliche Personen zu erfolgen hat - mittels derer eID. Der Fokus wird somit darauf gelegt, entsprechende Lösungen zur optimalen Abbildung von Vertretungen zu schaffen.Zur Frage, ob bei einem Wechsel des Mobilgeräts eine neuerliche Registrierung erfolgen muss: Nein, das ist nicht notwendig. Die eID kann zwar nur an ein Mobilgerät gebunden werden, allerdings ist bei einem Wechsel des Mobilgeräts eine Übertragung der eID möglich. Dies kann vom Inhaber der eID vorgenommen werden. Hingegen muss bei einem Verlust des Mobilgeräts eine neuerliche Registrierung vor Ort beim Ausländer- und Passamt erfolgen. Aus Sicherheitsaspekten ist dies unerlässlich. Dann hat der Abg. Patrick Risch noch Fragen betreffend Notifizierung gestellt und hierbei um weitere Ausführungen gebeten: Ich würde das gerne auf die 2. Lesung ausführen, da es hier doch um eine technische Frage geht, die ich so spontan nicht beantworten kann. Sie haben dann noch die einheitliche Kommunikationslösung angesprochen, die angestrebt werden soll: Natürlich ist es in Zukunft so, ich bin jedoch nicht so zuversichtlich, dass wir eine einheitliche Plattform für alle Behörden im Land haben werden. Ich meine, wir haben ja die Gemeinden, die eigene Lösungen haben, und die Verwaltung wird auch unterschiedliche Kanäle haben. Es wird sicher das Ziel sein, zumindest möglichst einheitlich aufzutreten. Hier setze ich auch grosse Erwartungen in die Weiterentwicklung des E-Governments und auch des Online-Schalters. Dieser Kanal soll entsprechend ausgebaut und zum Standardkanal werden.Der Abg. Günter Vogt hat dann nochmals den Zeitpunkt der Verpflichtung der elektronischen Kommunikation per 1.1.2022 angesprochen: Hierzu habe ich bereits Ausführungen gemacht. Dann haben Sie auch die Standardisierung der Schnittstellen erwähnt, die von grossem Nutzen wäre: Ich denke, eine Vereinheitlichung wäre sicher sinnvoll. Aber inwieweit so etwas technisch dann in Zukunft machbar ist, das kann ich Ihnen heute nicht beantworten.Dann zum Abg. Daniel Oehry: Sie haben eine Frage betreffend die Behörden gestellt. Ich habe schon ausgeführt, dass der Behördenbegriff bewusst sehr breit gehalten ist und die Gemeinden natürlich auch dazugehören. Zum Thema Steuererklärung: Es ist natürlich das Endziel, dass diese Daten schlussendlich dann zum Beispiel mittels Anmeldung mit der eID in einem System, in einer Plattform erfasst werden können, entsprechend übermittelt werden können und von der Steuerverwaltung automatisch weiterverarbeitet werden. Was heute bereits der Fall ist - und das möchte ich doch festhalten im Gegensatz zu dem Votum, das Sie gehalten haben: Die Daten werden heute nicht manuell abgetippt. Es gibt einen Barcode und diese Daten werden dann entsprechend eingelesen. Das heisst, die relevanten Daten für die Steuerverwaltung werden direkt eingelesen. Damit wird heute schon relativ effizient gearbeitet. Aber es gibt noch ganz klar Potenzial nach oben, dass der ganze Prozess komplett durchdacht und entsprechend überarbeitet wird. Im ersten Schritt geht es primär darum, dass diese Steuererklärungen, die man im eTax ausfüllt, dann eben auch elektronisch eingereicht werden können. Ich denke, somit habe ich die Fragen beantwortet. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. 5. Juni 2020 | 1358 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank für Ihre Ausführungen, Herr Regierungschef. Ich habe jetzt schon eine Verständnisnachfrage wegen den juristischen Personen. Die Ausführungen des Abg. Michael Ospelt möchte ich eigentlich auch explizit unterstützen, aber ich frage mich jetzt einfach: Wenn eine juristische Person eine natürliche Person definieren muss für diese eID für die Geschäfte für die juristische Person, dann wird eine natürlich Person ihre oder seine eID sowohl für berufliche wie auch für private Zwecke nutzen? Besteht auch die Möglichkeit, wenn jetzt eine Person eine Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung möchte, dass eine natürliche Person zwei eID bekommt, um mit der einen die beruflichen Dinge zu erledigen und mit der anderen die privaten Angelegenheiten dementsprechend auszuführen? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich kann hier gleich beim Abg. Batliner anschliessen: Ich sehe das ebenfalls kritisch, dass nun natürliche Personen diese eID erhalten können. Ich denke, es wäre schon sinnvoll, wenn auch Unternehmen eine solche eID erhalten würden. Dann eine Anmerkung zum Datenmodell und zur Schnittstelle: Ich will es jetzt nicht verkomplizieren, aber ich denke, der erste Schritt wäre normalerweise, ein Datenmodell zu erstellen und auch eine Schnittstellenbeschreibung zu definieren. Aber Sie haben ja bereits angesprochen, dass das auch im europäischen Kontext schon ein schwieriges Thema war und das verstehe ich auch so. Aber normalerweise wären das die ersten Schritte und nicht erst am Schluss einer Übergangsfrist. Dann noch kurz zum Verständnis: Wir haben ja darüber gesprochen, dass eine Behörde eigenständig entscheiden kann, wie sie kommuniziert, und sie kann entscheiden, dass sie nur noch elektronisch kommuniziert. Sie haben erwähnt, dass es Ausnahmefälle geben könne für Personen, die das weiterhin benötigen würden. Ich frage mich jetzt schon, wie das dann allenfalls im Gesetz abgebildet wird, dass das weiterhin gewährleistet wird. Das können meiner Ansicht nach nicht nur technische Probleme sein, sondern allenfalls auch, dass Menschen mit Behinderungen ausgeschlossen wären, sofern nur noch technische Kommunikationsmöglichkeiten von einer Behörde zugelassen oder definiert sind. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Zuerst zum Abg. Alexander Batliner: Es wird für eine Person eine eID geben, das ist klar. Es kann ja nicht zwei eID geben, einmal privat, einmal geschäftlich. Die Frage ist, wie man das Ganze dann in einem Vertretungsregister zum Beispiel umsetzt. Heute unterschreiben Sie auch als Vertreter Ihrer Firma, das ist Alexander Batliner und nicht die Firma irgendwas. Also von daher ist klar, dass diese Person dann auch entsprechend eingetragen sein muss als Bevollmächtigte, um für diese Firma entsprechende Verträge zu unterzeichnen, Bestellungen auszulösen und so weiter. Es kann nur eine eID geben und diese eID wird ja gekoppelt an die Daten, die wir im zentralen Personenverzeichnis abgespeichert haben, hier gibt es einen Link.5. Juni 2020 | 1359 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Dann zum Abg. Günter Vogt, einfach, um hier auch noch einmal meine Sichtweise betreffend die Schnittstellen darzulegen: Natürlich haben wir, was die Verwaltung anbelangt, ein Datenmodell und setzen dort auf. Derzeit wird das ganze ZPR entsprechend komplett überarbeitet mit dem Projekt ZSD, Zentrale Stammdaten. Das wird komplett neu aufgesetzt, zukunftsorientiert ausgestaltet und sämtliche Dienstleistungen werden natürlich auch entsprechend auf dieses neue Modell übertragen, das ist klar. Die Frage ist nur, wenn man dann das Ganze europaweit anschaut, die verschiedenen eID anschaut, wie das dann zusammengebracht werden kann. Das kann ich Ihnen so noch nicht beantworten. Die Verwaltung selbst ist ganz klar auf diesem Kurs, wie es richtig gemacht werden muss, da kann man nicht zuerst vorne anfangen und das Wesentliche hinten dann vergessen. Dann zu den Ausnahmen: Hier haben Sie mich wahrscheinlich falsch verstanden. Die Behörden können eine Ausnahme beantragen. Die Behörden sind verpflichtet, elektronisch zu kommunizieren, und sie können eine Ausnahme beantragen. Es wird in einer Verordnung dann festgehalten, dass zum Beispiel das Amt für Bau und Infrastruktur auch in Zukunft die Baupläne physisch entgegennehmen darf. Natürliche Personen entscheiden, ob sie elektronisch kommunizieren wollen oder nicht. Hier gibt es keine Regelung in der Verordnung, das entscheiden die Personen selbst und da braucht es keine speziellen Voraussetzungen. Jede Person kann für sich entscheiden: Ich möchte mit der Verwaltung nicht elektronisch kommunizieren, ich möchte es weiterhin physisch machen. Die Verwaltung muss das entsprechend sicherstellen. Die Verpflichtung ist aufseiten der Behörden. Und zum Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Behörden: Auch hier haben wir klar festgelegt, dass die Unternehmen elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren müssen. Ich hoffe, dass ich damit diesen Punkt klären konnte. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, Herr Regierungschef, ich verstehe das schon und ich habe auch vermutet, dass Sie meine Frage derartig beantworten. Das macht ja auch Sinn. Aber wenn Sie dann sagen, dass es heute schon die eID für juristische Personen gibt und nach langen Gesprächen beschlossen wurde, diese sozusagen abzuschaffen, dann möchte ich doch auch beliebt machen, diese beizubehalten, weil es Möglichkeiten geben könnte, wie der Abg. Michael Ospelt gesagt hat, für Kommunikation zwischen Unternehmen. Und wenn es das ja schon gibt, dann würde ich den Vorteil behalten. Denn ich könnte mir auch vorstellen, dass die Nutzbarkeit der eID jetzt durch dieses neue Gesetz, durch die Anwendung für natürliche Personen auch interessanter wird für juristische Personen, dass sie vielleicht in Zukunft auch mehr nachgefragt wird als heute. Ich würde es jetzt schade finden, wenn man auf der einen Seite dies dort abschaffen würde. Ich möchte dort beliebt machen, dies so zu lassen, wenn es das heute ja schon gibt. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich habe noch eine Verständnisfrage zur Kommunikationspflicht für juristische Personen. Ich gehe davon aus, dass die minimalste elektronische Kommunikation im Webportal sein wird, um die Daten von einem Unternehmen an die Behörde zu übermitteln. Oder wird es eine Spezialsoftware aufseiten der Unternehmen voraussetzen, die die Unternehmen zuerst kostenpflichtig erwerben5. Juni 2020 | 1360 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
müssen, dass sie mit den Behörden kommunizieren können? Das sollte natürlich nicht der Fall sein meiner Meinung nach, vor allem nicht für Kleinstunternehmen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Zuerst zum Abg. Alexander Batliner: Wir werden auf die 2. Lesung sicher nochmals entsprechende Ausführungen machen. Es ist einfach Fakt, dass bis jetzt diese eID für JP, also für Unternehmen, nicht gebraucht wurde. Die Frage ist auch, wie man das in Zukunft dann einsetzen könnte. Aber wir werden entsprechende Ausführungen vorbereiten. Zum Abg. Patrick Risch: Ja, es ist nicht vorgesehen, dass hier eine Software bei den Unternehmen eingesetzt werden muss. Es geht einfach darum, dass man zum Beispiel auch die Plattformen für Datenlieferungen definiert. Ich kann als Beispiel das Meldewesen bei der Finanzmarktaufsicht erwähnen oder Verdachtsmitteilungen bei der FIU oder die Meldeplattform für den automatischen Informationsaustausch oder auch die Einreichung einer Steuererklärung, die mittels eTax gemacht werden muss. Hier kann die Landesverwaltung natürlich auch zwingend verlangen, dass die Unternehmen diese Plattformen dann auch nutzen und die Daten so liefern, dass sie in einem spezifischen Format kommen, Schnittstellen bereitstellen und so weiter, aber nicht, dass der Unternehmer dann eine spezifische Software installieren muss. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich möchte das Votum des Abg. Alexander Batliner durchaus auch unterstützen. Für mich macht es auch Sinn, wenn eine elektronische Identität für eine Firma vorhanden wäre. Ich denke jetzt besonders an meinen Beruf: Wir haben sehr viel Kontakt zum und Einreichungen beim Amt für Volkswirtschaft, neue Markenanmeldungen, und die werden im Normalfall im Namen der - also als Vertreter wenigstens - juristischen Person eingesetzt. Man hat verschiedene Mitarbeiter, die solche Anmeldungen tätigen, und von daher macht es natürlich Sinn, wenn diese mit der elektronischen Identität der Firma arbeiten könnten. Und eben, man hat ja keine Lust, jetzt dauernd neue Mitarbeiter vielleicht anzumelden oder Identitäten anzufordern. Selber will man solche Routinetätigkeiten auch nicht machen. Also für mich wäre das genau - speziell in unserem Fall natürlich - sehr nützlich, eine elektronische Identität für eine Firma. Und ich denke, wir müssen wirklich keinen Unterschied machen zwischen einer natürlichen Person und einer juristischen Person. Also ich würde das schon befürworten, dass eine eID auch für juristische Personen vorhanden wäre. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.5. Juni 2020 | 1361 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Wie ich bereits ausgeführt habe, werden wir auf die 2. Lesung dieses Thema sicher nochmals aufnehmen. Und gerade Ihr Beispiel ist sicher auch hilfreich, um die Diskussion dann diesbezüglich nochmals zu führen. Von daher: Besten Dank für den Input.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Hand heben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellig Zustimmung. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 2 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a, b, d und g bis k sowie Abs. 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. a, b, d und g bis k sowie Abs. 1a stehen zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Unter Art. 3 Abs. 1 Bst. g wird definiert, was Unternehmen sind im Sinne von diesem Gesetz. Meine Frage ist: Sind Privatpersonen, die Pflegegeld beziehen, also jemanden bezahlen, dass sie eine pflegebedürftige Person pflegen, auch Unternehmen in diesem Sinne und somit verpflichtet, elektronisch mit den Ämtern zu kommunizieren? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Ich würde meinen: Ja, das fällt genau unter diesen Punkt, so wie jede natürliche Person, die geschäftsmässig handelt. Ich kann das auf die 2. Lesung aber nochmals aufnehmen, damit es dann in den Materialien auch so festgehalten ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 4 wird aufgerufen.
5. Juni 2020 | 1362 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Art. 5 Abs. 2: Da heisst es, sofern die Privatperson der elektronischen Kommunikation zustimmt. Ich weiss aus persönlicher Erfahrung, als ich mit einer deutschen Behörde Kontakt hatte, wollte ich per E-Mail eine Frage stellen, da kam ein Schreiben per Briefpost zurück, worin ich zuerst zustimmen musste, dass die Behörde mir ein E-Mail zurückschreiben darf. So etwas sollte natürlich in Liechtenstein irgendwie nicht passieren, denke ich einmal. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 11 wird aufgerufen.
5. Juni 2020 | 1363 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich gehe jetzt einmal davon aus, wir bleiben anlässlich oder wir bleiben wie in der Vorlage der Regierung bei den natürlichen Personen. Da müsste doch hier im Grundsatz bei Art. 11 auch von natürlichen Personen die Rede sein und nicht nur von Personen. Denn die Begrifflichkeit natürliche Person zieht sich eigentlich wie ein roter Faden durch das ganze Gesetz. Nur an zwei Stellen, auch beim Art. 12 Abs. 3, wird nicht von natürlichen Personen gesprochen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Wir nehmen diesen Punkt gerne auf.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
5. Juni 2020 | 1364 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, Herr Regierungschef, die Thematik persönliches Erscheinen beim Ausländer- und Passamt gefällt mir halt schon nicht. Irgendwie finde ich das halt auch nicht mehr zeitgemäss - zumal Sie auch auf Seite 35 des Berichts auch Möglichkeiten anbieten, gerade für Personen, die ja nicht in Liechtenstein wohnen, über das Video-Ident-Verfahren eine solche eID zu bekommen. Ich finde schon, man müsste hier auch schauen, dass für in Liechtenstein wohnhafte Personen dies unter Umständen möglich ist. Ich finde es einfach nicht mehr zeitgemäss, dass jede Person, die eine solche eID möchte, beim Ausländer- und Passamt persönlich vorsprechen muss, auch wenn die Distanzen nicht weit sind. Aber da gibt es sicher andere Möglichkeiten, wenn ich nur ans E-Banking-Verfahren von verschiedenen Banken denke, wo man ja auch nicht persönlich vorsprechen muss, um diese Unterlagen, oder Schlüssel je nachdem zu bekommen. Da bitte ich die Regierung, nochmals sich Gedanken darüber zu machen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Art. 14 lässt das ja zu. Es steht hier ja nicht, dass die Person physisch beim Ausländer- und Passamt vorsprechen muss. Im Moment ist es so, dass wir eine physische Anwesenheit verlangen. Aber es ist klar, wie im Bericht und Antrag auch ausgeführt, dass in Zukunft allfällige andere Identifikationsverfahren, zum Beispiel die Videoidentifikation und so weiter, möglich sein werden. Aber dann muss zuerst auch diese Sicherheit da sein, dass dieses System dann auch so funktioniert und diesen Anforderungen, was die Sicherheit anbelangt, auch komplett entspricht. Aber der Gesetzesartikel, wie er hier formuliert ist, widerspricht dem nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Eine legistische Frage zu Abs. 3. Sie sprechen hier: «Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel der Schweiz und anderer Drittstaaten, mit Verordnung.» In der Thematik EWR-Staaten wollen Sie nichts mit Verordnung regeln? Sie reden nur von der Schweiz und anderen Drittstaaten. Also wenn ich von Drittstaaten lese, sind normalerweise die EWR-Staaten nicht inkludiert. Und so, wie ich jetzt diesen Artikel verstehe, möchten Sie in Bezug auf EWR-Staaten nichts per Verordnung regeln.5. Juni 2020 | 1365 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, in Art. 15 Abs. 1 ist geregelt, dass elektronische Identifizierungsmittel eines anderen EWR-Mitgliedstaats nach Massgabe und so weiter und so fort verwendet werden. Also das ist im Prinzip dort schon klar geregelt. Für uns war dann die Frage, ob wir diese Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel der Schweiz und der Drittstaaten auch aufnehmen möchten. Wir haben uns dann dazu entschieden, diesen Abs. 3 aufzunehmen, damit auch die eID der Schweiz möglich ist und nicht nur jene der EWR-Staaten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 16 und 17 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 und 17 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte diesbezüglich auch explizit die Ausführungen der Landtagsvizepräsidentin unterstützen, was die Sperrung von Verstorbenen betrifft. Aber Sie haben ja bereits im Rahmen der Eintretensdebatte gesagt, dass Sie dies nochmals genauer betrachten. Ich finde auch die Fristen von drei Jahren auch relativ kurz. Dann zum Abs. 3 auf Seite 56: Sie verweisen hier ausschliesslich auf Art. 14. Meines Erachtens müsste auch auf Art. 13 Abs. 2 verwiesen werden, wo Sie die Gebühren per Verordnung regeln. Denn ich bin schon der Ansicht, wenn eine Wiederaktivierung einer eID stattfindet, sollten auch unter Umständen Gebühren verlangt werden können. Wenn Sie nur auf Art. 14 verweisen, können Sie keine Gebühren verlangen, also müssten Sie auf Art. 13 Abs. 2, wo Sie die Gebühren per Verordnung regeln, verweisen, um bei der Wiederaktivierung unter Umständen Gebühren verlangen zu können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Auch ich komme noch einmal auf diesen Bst. a zurück, dass, wenn der Inhaber der eID verstorben ist, diese eID nur gesperrt wird. Sie sagen, das habe strafrechtliche Gründe.5. Juni 2020 | 1366 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Dann habe ich dann einfach die Frage: Was passiert mit dem Abs. 2a? Wenn da strafrechtliche Gründe dahinterstecken, dann kann der Inhaber trotzdem ausdrücklich verlangen, dass die eID gesperrt wird. Also für mich passt das irgendwie nicht ganz zusammen. Ich bitte die Regierung, auf die 2. Lesung hier nähere Ausführungen zu machen. Ich weiss nicht, ob vielleicht allenfalls bei Abs. 2a der Inhaber und allenfalls die Rechtsnachfolger dann ausdrücklich verlangen können, dass die eID gelöscht wird, weil zwei Jahre doch eine sehr lange Zeit sind. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Mein Anliegen betrifft ebenfalls Art. 18 Abs. 3, die Wiederaktivierung, dass dann das Verfahren in Art. 14 Anwendung findet: Ich bitte hier einfach zu berücksichtigen, dass, wenn schon eine eID vorliegt, allenfalls ein vereinfachtes Verfahren ermöglicht wird und nicht wieder der ganze Prozess durchlaufen werden muss. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, wir nehmen diese Anregungen sehr gerne mit. Die Frage von Alexander Batliner werde ich klären, ob hier ein anderer Verweis auf Art. 13 noch angefügt werden muss. Die Rückmeldung der Landtagsvizepräsidentin habe ich einleitend schon entsprechend kommentiert, dass wir das nochmals prüfen werden. Wir haben die Diskussion schon geführt, aber nehmen diese Rückmeldung gerne nochmals auf.Auch dem Abg. Günter Vogt kann ich versichern, dass hier eine Reaktivierung einfach erfolgen muss, wobei ich auch festhalten kann, dass die Registrierung jetzt schon sehr einfach und schnell vonstattengeht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
5. Juni 2020 | 1367 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 und 23 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 und 23 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 1 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 1 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24a steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Ich habe hier nur die Frage zu Abs. 2: «Die Nutzung der Amtssignatur ist mithilfe eines Signaturvermerks im Dokument darzustellen.» Ich habe die Bezeichnung Signaturvermerk in den Gesetzen gesucht. Ich weiss nicht, ob es vielleicht allenfalls sinnvoll wäre, weiter vorne bei den Definitionen das aufzunehmen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich muss das prüfen. Ich denke, inhaltlich ist das klar, aber allenfalls kann es doch sinnvoll sein, dass man diesen Begriff vorne noch entsprechend aufführt. Danke.5. Juni 2020 | 1368 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 25 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
5. Juni 2020 | 1369 | Abänderung des E-Government-Gesetzes 1. Lesung |
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 28 erledigt.
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