Interpellation zum Gemeindegesetz der Abgeordneten Alexander Batliner, Susanne Eberle-Strub, Albert Frick, Elfried Hasler, Johannes Kaiser, Wendelin Lampert, Eugen Nägele, Daniel Oehry und Daniel Seger vom 14. Januar 2020
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 7: Interpellation zum Gemeindegesetz, Interpellation der Abgeordneten Alexander Batliner, Susanne Eberle-Strub, Albert Frick, Elfried Hasler, Johannes Kaiser, Wendelin Lampert, Eugen Nägele, Daniel Oehry und Daniel Seger vom 14. Januar 2020.Abg. Daniel Oehry
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Gestützt auf Art. 45 der Geschäftsordnung vom 19. Dezember 2012 für den liechtensteinischen Landtag reichen die unterzeichnenden Abgeordneten eine Interpellation in Bezug auf das Gemeindegesetz ein. Die Art. 68 ff. Gemeindegesetz (GemG) regeln die Wahl des Gemeindevorstehers, Art. 44 ff. und 72 ff. die Gemeinderatswahlen. Bei einem Vergleich fällt auf, dass in Bezug auf die Gemeinderatswahlen das Gesetz eine Nachfolgeregelung enthält, hinsichtlich des Ausscheidens des Vorstehers jedoch keine Nachfolgeregelung vorliegt. In Art. 46. Abs. 1 Gemeindegesetz wird festgehalten: «Wenn ein Mitglied während der Amtsdauer durch Tod, Wegzug, Verlust der Wahlfähigkeit, Entlassung wegen Krankheit oder Amtsenthebung, begründeten Rücktritt, der vom Gemeinderat zu genehmigen ist, oder infolge Ausschlusses aus dem Gemeinderat ausscheidet, rückt für den Rest der Amtsdauer innerhalb derselben Wahlliste jener Kandidat nach, der bei der letzten Wahl die unter den Nichtgewählten höchste Stimmenzahl erreicht hat.» Demgegenüber findet sich im Gemeindegesetz keine Regelung zum Ausscheiden eines Vorstehers. Es wird verschiedentlich die Meinung vertreten, dass die Stellvertretung des Vorstehers gemäss Art. 55 Gemeindegesetz das Amt übernehmen müsse. Im Wortlaut kann nachgelesen werden: «Der Gemeindevorsteher wird bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderates vertreten.» Gerade die Alternative «das an Lebensjahren älteste Mitglied» zeigt wohl unmissverständlich, dass es sich nicht um eine Vertretung bei andauernder Verhinderung oder bei Ausscheiden wegen Todes oder anderen Gründen handeln kann. Mit Stellvertretung sind vielmehr die Leitung einer Sitzung, das Leisten einer Unterschrift unter anderem gemeint, und dies nur bei vorübergehender Verhinderung. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass von Stellvertretung und nicht von Nachfolge die Rede ist. Eine Regelung im Todesfall des Vorstehers oder andere Gründe, aus welchen der Vorsteher sein Amt aufgeben muss, fehlen im Gesetz. Die Interpellanten erkennen hier viele Unklarheiten und Unsicherheiten, weshalb sie der Ansicht sind, dass diese Thematik einer grundlegenden Prüfung bedarf. Herzlichen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wie werden die Interpellation an die Regierung überweisen, damit haben wir Traktandum 7 erledigt.-ooOoo-