Postulat für mehr Transparenz in Jahresrechnungen von öffentlichen Unternehmen der Abgeordneten Manfred Kaufmann, Frank Konrad, Violanda Lanter, Gunilla Marxer-Kranz, Günter Vogt, Thomas Vogt, Christoph Wenaweser und Mario Wohlwend vom 2. September 2019
Landtagspräsident Albert Frick
Wir blättern jetzt wieder zurück in die ordentliche Reihenfolge der Traktanden und kommen zu Traktandum 4: Postulat für mehr Transparenz in Jahresrechnungen von öffentlichen Unternehmen, Postulat der Abgeordneten Manfred Kaufmann, Frank Konrad, Violanda Lanter, Gunilla Marxer-Kranz, Günter Vogt, Thomas Vogt, Christoph Wenaweser und Mario Wohlwend vom 2. September 2019. Wird seitens der Postulanten das Wort gewünscht?Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit dem vorliegenden Postulat möchte die Landtagsfraktion der Vaterländischen Union die Regierung einladen zu prüfen, welche positiven und negativen Auswirkungen die Einführung des True-and-fair-View-Konzepts gemäss Art. 1066 Abs. 1 PGR bei der Rechnungslegung von öffentlichen Unternehmen gemäss Art. 2 ÖUSG hat und welche gesetzlichen Anpassungen dafür notwendig wären. Die Postulanten fordern hiermit mehr Transparenz in Jahresrechnungen von öffentlichen Unternehmen nach Art. 2 ÖUSG. Das Postulat zielt darauf ab, dass öffentliche Unternehmen zukünftig nicht mehr durch die Bildung und Auflösung von stillen Reserven die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verschleiern können, was die derzeitige Regelung zulässt. Das sorgt für mehr Transparenz in der Beurteilung der Finanzen. Die öffentlichen Unternehmen in Liechtenstein erhalten Staatsbeiträge in Millionenhöhe. Wir nehmen im Landtag die jährlichen Jahresrechnungen jeweils zur Kenntnis. Teils werden uns Jahresrechnungen vorgelegt, welche nur den Minimalstandards der allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des PGR entsprechen. Gemäss diesen Vorschriften ist es gesetzlich möglich, sogenannte stille Reserven zu bilden und die Vermögens- und Ertragsverhältnisse zahlenmässig schlechter darzustellen, als sie tatsächlich sind. Diese stillen Reserven können in schlechten Jahren genutzt werden, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens besser darzustellen. Für die Postulanten ist es jedoch absolut wichtig zu erwähnen, dass den Unternehmen dafür überhaupt kein Vorwurf gemacht werden kann, da diese sich rechtskonform verhalten. Die aktuellen Vorschriften lassen es ihnen zu. Allerdings kann die Art der Rechnungslegung die Öffentlichkeit - allen voran die Politik - in die Irre führen und Entscheidungen wesentlich beeinflussen. Beispielsweise können zu hohe Abschreibungen bei den Sachanlagen vorgenommen werden oder die Rückstellungen zu hoch ausgewiesen werden. Anders sieht es bei der Anwendung der ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften des PGR aus, welche beispielsweise für eine liechtensteinische Aktiengesellschaft zwingend vorgeschrieben sind und auf dem True-and-fair-View-Konzept basieren. Dabei müssen die ausgewiesenen Zahlen in der Bilanz den tatsächlichen Werten entsprechen und stille Reserven sind nicht mehr zugelassen. Das Anlagevermögen ist beispielsweise über die betriebswirtschaftlich notwendige Nutzungsdauer abzuschreiben und Rückstellungen dürfen nur unter gewissen Voraussetzungen gebildet werden. Dass tatsächliche Zahlen sehr wichtig als Entscheidungsgrundlage im Landtag sind, zeigt das Beispiel vom Liechtensteinischen Landesspital. Hier wurde im November 2018 über einen Forderungsverzicht auf das Darlehen vom Land Liechtenstein in der Höhe von CHF 2,3 Mio. debattiert. Durch diesen Verzicht sollte die angebliche Überschuldung des Landesspitals verhindert werden. Auf meinen Antrag hin wurde am Ende im Landtag die Entscheidung verschoben, da man zuerst eine Jahresrechnung nach tatsächlichen Werten sehen wollte, bevor der Staatshaushalt mit CHF 2,3 Mio. belastet wird. Eine spätere Überprüfung durch das Gesundheitsministerium und den Finanzverantwortlichen des Landesspitals zeigte auf, dass die Jahresrechnung 2017 in den Rückstellungen stille Reserven von CHF 3,1 Mio. enthalten hat. Bei einer Rechnungslegung nach tatsächlichen Werten, also einer «true and fair view», müssten diese stillen Reserven aufgelöst werden und das Eigenkapitalpolster des Landesspitals würde sich um CHF 3,1 Mio. erhöhen. Dieser Betrag übersteigt sogar den geplanten Forderungsverzicht von CHF 2,3 Mio. und zeigt eindrücklich, dass «intransparente» Jahresrechnungen zu Fehlentscheidungen des Landtages führen können. Auch der Revisionsbericht der LIEmobil aus dem Jahr 2018 wurde nach den allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt und das, obwohl diese einen Staatsbeitrag von CHF 14,3 Mio. pro Jahr erhält. Transparenz ist hier das Gebot der Stunde. Daher ist die aktuelle Praxis der Rechnungslegung in den Augen der Postulanten anzupassen. Wenn der Landtag wichtige und wegweisende Entscheidungen über öffentliche Unternehmen zu fällen hat, so müssen auch Jahresrechnungen mit tatsächlichen Werten als Besprechungs- und Entscheidungsgrundlage vorgelegt werden. Alle öffentlichen Unternehmen gemäss Art. 2 ÖUSG sollten dazu verpflichtet werden, eine Jahresrechnung nach einem True-and-fair-View-Konzept zu erstellen. Hierzu zählen zum Beispiel die ergänzenden Vorschriften zur Rechnungslegung des PGR ab Art. 1063 ff. Im Art. 1066 Abs. 1 PGR heisst es dazu: «Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln.» Wichtig ist, dass die Revisionsstelle diese Einhaltung folglich in ihrem Revisionsbericht auch mittels des dafür vorgesehenen Testats bestätigt. Der Landtag benötigt mehr Transparenz, um richtige Entscheidungen zu treffen. Natürlich muss die Kirche im Dorf bleiben. Was die Postulanten erwarten, ist die Anwendung von Grundsätzen, wie sie jede Aktiengesellschaft in Liechtenstein auch anwenden muss. Grundsätzlich sollten alle öffentlichen Unternehmen gemäss Art. 2 ÖUSG dazu verpflichtet werden, eine Jahresrechnung nach einem True-and-fair-View-Konzept wie den ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften des PGR zu erstellen. Die Anforderungen dieser Vorschriften hängen von der Unternehmensgrösse ab. Die Postulanten sind daher überzeugt, dass sich der Mehraufwand für die betroffenen Unternehmen in Grenzen hält und sowohl der Landtag als auch die Regierung dadurch eine bessere Grundlage für Beschlüsse und Entscheidungen haben wird. Dies im Sinne von mehr Transparenz für den Landtag und die Öffentlichkeit. Gerne stehen wir Postulanten für Fragen zur Verfügung und freuen uns über Ihre Zustimmung zu diesem prüfenswerten Postulat. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Mit dem vorliegenden Postulat soll die Regierung beauftragt werden, die positiven und negativen Auswirkungen der Einführung des True-and-fair-View-Konzeptes in der Rechnungslegung aller öffentlichen Unternehmen gemäss Art. 2 ÖUSG zu prüfen. Eine nach dem True-and-fair-View-Prinzip erstellte Jahresrechnung soll nichts anderes, als ein den «tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage» vermitteln. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Wer würde schon eine Jahresrechnung wollen, die ein Bild zeigt, das nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Was auf den ersten Blick völlig klar erscheint, wirft auf den zweiten Blick allerdings auch mindestens zwei Fragen auf, nämlich erstens: Was wird unter dem True-and-fair-View-Prinzip überhaupt konkret verstanden? Und zweitens: Soll das so verstandene Prinzip für alle staatsnahen Betriebe gleich angewendet werden? Bezüglich der Frage, was unter dem True-and-fair-View-Prinzip zu verstehen ist, verweisen die Postulanten auf die ergänzenden Bestimmungen des PGR in den Art. 1063 ff. Die Bestimmungen des PGR wenden sich grundsätzlich an wirtschaftlich tätige Unternehmen. Viele der staatsnahen Betriebe, wie zum Beispiel die Musikschule, das Landesmuseum oder die Landesbibliothek sind aber nicht wirtschaftlich tätig und es wäre wohl kaum sinnvoll, hier konsequent eine «true and fair view» im Sinne der gesamten ergänzenden Bestimmungen des PGR anzuwenden. So wären wohl zum Beispiel bei der Landesbibliothek die sehr umfangreichen und auf wirtschaftlich tätige Betriebe ausgerichteten ergänzenden Bestimmungen des PGR zum Geschäftsbericht, zur Gliederung und Darstellung von Erfolgsrechnung und Bilanz, zur Bewertung, zum Anhang oder zum Lagebericht weit über das Ziel hinausgeschossen. Weiters bestehen natürlich auch bei diesen nicht wirtschaftlich tätigen Betrieben, wie zum Beispiel bei der Landesbibliothek, unter Umständen substanzielle stille Reserven. So wird zum Beispiel der gesamte Bücherbestand der Landesbibliothek mit nur CHF 1 in der Bilanz aufgeführt. Gleiches gilt auch für das Landesmuseum, wo der Sammlungsbestand mit einem Wert von vielleicht Millionenhöhe zu lediglich CHF 1 in der Bilanz aufgeführt wird. Hier stille Reserven zu verbieten und im Sinne einer strikten Auslegung des True-and-fair-View-Konzeptes Marktwerte zu ermitteln und auszuweisen, macht aber wohl wenig Sinn und stünde auch in keinem Verhältnis zum Aufwand.Bei diesen kleineren, nicht wirtschaftlich tätigen staatsnahen Betrieben wird die Rechnungslegung heute schon grundsätzlich oder orientiert sich zumindest grundsätzlich schon am verlangten Grundsatz des «true and fair view», nämlich gemäss Finanzhaushaltsgesetz, an welches sich die Rechnungslegung dieser Betriebe auch anlehnt. Ich denke, es ist auch künftig eine pragmatische Definition dieses True-and-fair-View-Prinzips und ein Abweichen von den allgemeinen und auch ergänzenden Bestimmungen des PGR in diesem Bereich sinnvoll. Dies entspricht im Übrigen auch den Ausführungen der Finanzkontrolle in einer Stellungnahme an die Landtagsabgeordneten, in der sie empfiehlt, bei diesen nicht wirtschaftlich tätigen staatsnahen Betrieben, die Rechnungslegungsvorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes als Rechnungslegungsstandard explizit festzulegen. In der Praxis werden hier in der Regel bereits heute die Rechnungslegungsstandards des Finanzhaushaltsgesetzes angewendet, aber noch nicht explizit zum Beispiel in den Eignerstrategien festgelegt. Für wirtschaftlich tätige staatsnahe Betriebe, wie zum Beispiel die Telecom, die LKW, die Post oder die LIEmobil, dagegen scheint mir eine einheitliche True-and-fair-View-Rechnungslegung nach den ergänzenden Bestimmungen des PGR durchaus prüfenswert beziehungsweise sinnvoll. Das PGR wendet sich grundsätzlich primär an wirtschaftlich tätige Unternehmen und bei den wirtschaftlich tätigen staatsnahen Betrieben haben stille Reserven eine völlig andere Bedeutung als beispielsweise bei der Landesbibliothek. Nach meinem Kenntnisstand ist es heute aber bei fast allen wirtschaftlich tätigen staatsnahen Betrieben bereits schon der Fall, dass die Rechnungslegung nach True-and-fair-View-Prinzip im Sinne der ergän-zenden Bestimmungen des PGR angewendet wird. Einzig die auch von den Postulanten als Beispiele erwähnten zwei Betriebe LIEmobil und Landesspital sind hier noch die Ausnahme. Um die Sinnhaftigkeit der Überweisung dieses Postulates beurteilen zu können, ergeben sich für mich aus dem Gesagten folgende Fragen an die Postulanten und die Regierung: Einmal an die Postulanten: Sehen die Postulanten neben der LIEmobil und dem Landesspital bezüglich «true and fair view» Handlungsbedarf auch bei weiteren staatsnahen Betrieben und, falls ja, bei welchen konkret? Sehen es die Postulanten als sinnvoll an, auch die kleineren, nicht wirtschaftlich tätigen staatsnahen Betriebe, wie zum Beispiel die Landesbibliothek, zu einer strikten Rechnungslegung nach «true and fair view» gemäss PGR zu verpflichten? Dann noch eine Frage an die Regierung: Nach meinem Kenntnisstand sind es bei den wirtschaftlich tätigen staatsnahen Betrieben nur noch die LIEmobil und das Liechtensteinische Landesspital, deren Rechnungslegung noch nicht nach den ergänzenden Bestimmungen des PGR und nach «true and fair view» erstellt wird. Hier ist die Frage: Sind hier Änderungen beziehungsweise entsprechende Vorgaben durch die Regierung geplant? Dann kann ich mir anschliessend eine, ja, vielleicht auch spitze Randbemerkung in diesem Zusammenhang nicht ganz verkneifen. Die Postulanten begründen ihr heutiges Postulat richtigerweise damit, «dass tatsächliche Zahlen sehr wichtig als Entscheidungsgrundlage im Landtag sind» und dass der Landtag mehr Transparenz benötige, um richtige Entscheidungen treffen zu können.Da erstaunt es dann schon ein wenig, dass die gleichen Postulanten noch vor vier Wochen an der September-Sitzung des Landtages eine Initiative zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes unterstützt haben, bei der dem Landtag überhaupt keine genauen Zahlen vorgelegen haben. Weiters führen die Postulanten in ihrer Begründung beispielhaft auf, dass zum Beispiel zu hohe Abschreibungen die Politik in die Irre führen können und Entscheide wesentlich beeinflussen können. Bei der erwähnten Initiative zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes im September-Landtag hat die Regierung explizit darauf hingewiesen, dass fälschlicherweise mit viel zu hohen Abschreibungen gerechnet werde und so der Finanzbedarf der betroffenen Gemeinde ganz offensichtlich viel zu hoch ausgewiesen werde. Das ist es schon sehr erstaunlich, dass diese offensichtlich viel zu hohen Abschreibungen die Postulanten vor vier Wochen noch überhaupt nicht gestört haben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Ich kann mich sehr kurz halten. Das Postulat selbst wurde von den Postulanten umfassend vorgestellt und der Abg. Elfried Hasler hat auf eine wichtige Unterscheidung hingewiesen, die wir aufgrund einer Erläuterung der Finanzkontrolle erfahren haben, die Unterscheidung zwischen wirtschaftlich tätigen Unternehmen und anderen. Beim ersten Durchlesen des Postulats habe ich mich gefragt, warum der Umweg über ein Postulat, warum nicht eine Motion oder sogar eine parlamentarische Initiative. Es ist offensichtlich, dass wir die tatsächlichen Vermögensverhältnisse kennen und das True-and-fair-View-Prinzip angewendet wissen wollen. Allerdings die Erläuterungen der Finanzkontrolle haben dann eben aufgezeigt, wo es Sinn macht oder allenfalls eben weniger Sinn macht. Meine Frage unter anderem ist an die Regierung: Bei all den Unternehmen, die die Finanzkontrolle in ihren Erläuterungen genannt hat, das sind in erster Linie Stiftungen, welche nahe der Landesverwaltung liegen, die Finanzkontrolle wünscht sich, dass hier die Rechnungslegungsvorschriften gemäss Finanzhaushaltsgesetz und Finanzhaushaltsverordnung angewendet werden. Meine Frage ist: Welches Prinzip wird heute angewendet? Ist es nicht bereits so?Dann zu den Ausführungen von Elfried Hasler: Bezüglich der Unterscheidung dieser wirtschaftlichen Unternehmen, wie Gasversorgung, wie Telecom, wie Post und so weiter, gibt es nichts zu ergänzen. Interessant ist und darauf hat er auch hingewiesen: Im Gesetz der LAK heisst es unter anderem in Art. 13 bei «Erstellung des Geschäftsberichtes»: «Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend.» Hier wird also explizit das True-and-fair-View-Prinzip verlangt. Im Gesetz über die Liechtensteinischen Kraftwerke und über das Landesspital fand ich eine solche Bestimmung nicht. Deshalb möchte ich mich auch der Frage anschliessen, bei welchen sogenannten wirtschaftlich tätigen Staatsunternehmen kommt dieses Prinzip heute noch nicht zur Anwendung. Aber aus allem, ich verstehe den Zweck dieses Postulates, kann ihn auch unterstützen. Ich bitte einfach die Regierung, bei der Beantwortung des Postulates diese Unterscheidung, wie von der Finanzkontrolle auch gewünscht, in öffentliche Unternehmen, die einen öffentlichen Auftrag erfüllen, und wirtschaftlich tätige Unternehmen zu machen. Gewundert habe ich mich - zum Schluss noch -, dass die Postulanten auf die Ergänzung der Finanzkontrolle überhaupt keinen Bezug genommen haben, was für mich nur heissen kann, dass sie das True-and-fair-View-Prinzip ganz generell angewendet haben wollen und keine Unterscheidung machen wollen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Gerne bedanke ich mich beim Abg. Elfried Hasler und beim stv. Abg. Wolfgang Marxer für ihre Ausführungen und auch für die Fragen. Betreffend die Frage, was denn «true and fair view» ist: Unserer Ansicht nach ist es eigentlich einfach, das ist im PGR geregelt. Die tatsächlichen Werte werden von jeder Aktiengesellschaft in Liechtenstein gefordert und die Vorgaben sind klar, wie die Jahresrechnung auszusehen hat. Wie gesagt, jede Aktiengesellschaft muss die Jahresrechnung nach tatsächlichen Werten erstellen. Auch hat Elfried Hasler gefragt, ob man bei gewissen Gesellschaften vielleicht auch über das Ziel hinausschiesst. Kann sein von der Grösse her, aber wir haben den Auftrag im Postulat offen gestaltet und überlassen es der Regierung, wo es sinnvoll ist. Wir haben im Postulat absichtlich die öffentlichen Unternehmen gemäss Art. 2 ÖUSG gewählt, damit man das auch der Regierung überlassen kann, wo es Sinn macht, diese tatsächlichen Werte bei den Jahresrechnungen zu erstellen. Grundsätzlich sind wir aber der Ansicht, dass eine Jahresrechnung, wie ich es ausgeführt habe, für die Unternehmen kein so grosser Aufwand ist und wir das begrüssen würden. Aber wie gesagt, wir haben die öffentlichen Unternehmen gemäss Art. 2 ÖUSG absichtlich gewählt und möchten es der Regierung überlassen, dies aufzuzeigen. Deshalb haben wir auch die Form des Postulates gewählt. Das ist eigentlich der Grund. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit dem vorliegenden Postulat für mehr Transparenz in Jahresrechnungen von öffentlichen Unternehmen soll die Regierung dazu eingeladen werden, zu prüfen, welche Auswirkungen sich bei der Einführung des True-and-fair-View-Konzepts gemäss Art. 1066 Abs. 1 PGR bei der Rechnungslegung von öffentlichen Unternehmen ergeben würden und welche gesetzlichen Anpassungen dafür notwendig wären. Die Regierung anerkennt das Anliegen der Postulanten, dass die Rechnungslegung der öffentlichen Unternehmen möglichst transparent und aussagekräftig sein soll. In diesem Sinne kann auch dem True-and-fair-View-Konzept einiges abgewonnen werden. Bei der Beurteilung der Rechnungslegungsvorschriften für die öffentlichen Unternehmen darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine grosse Heterogenität zwischen den einzelnen Unternehmen vorherrscht. Während einige Unternehmen wirtschaftlich ausgerichtet sind, weisen andere eine grosse Nähe zur Landesverwaltung auf. Beispielsweise handelt es sich bei der Liechtensteinischen Landesbank um eine börsenkotierte Aktiengesellschaft, während es sich bei der Stiftung Erwachsenenbildung um eine Förderstiftung handelt, welche von einer Person im Teilzeitpensum geführt wird. Während das True-and-fair-View-Konzept in zahlreichen Rechnungslegungsvorschriften Einfluss findet, verweisen die Postulanten explizit auf Art. 1066 Abs. 1 des PGR. Dies würde bedeuten, dass sämtliche öffentliche Unternehmen die ergänzenden Vorschriften des PGR anzuwenden haben. Diese Vorschriften sind jedoch stark auf wirtschaftlich tätige Unternehmen ausgerichtet. Sie eignen sich vor allem in der Darstellung der Jahresrechnungen nicht für die öffentlichen Unternehmen in den Bereichen Kultur und Bildung. Diese Unternehmen orientieren sich deshalb nicht am PGR, sondern an den finanzhaushaltsrechtlichen Vorgaben. Diese Vorgaben halten sich auch an das True-and-fair-View-Konzept, in dem Art. 17 des Finanzhaushaltsgesetzes fordert, dass die Landesrechnung ein den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat.Bezüglich der Anwendung der ergänzenden Vorschriften des PGR für sämtliche öffentliche Unternehmen hält die Finanzkontrolle in einer kurzen Stellungnahme, die Ihnen vorliegt, fest, - dass der Zweck öffentlicher Unternehmen mit grosser Nähe zur Landesverwaltung nicht in der wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern auf einem politischen Auftrag - vor allem kulturpolitischer, bildungspolitischer oder regulatorischer Natur - basiert,
- dass die Anwendung der ergänzenden Vorschriften des PGR deshalb bei diesen öffentlichen Unternehmen zu einem erheblichen Verlust an Transparenz und Verständlichkeit in der Darstellung der Rechnungen führen würde, da diese Vorschriften insbesondere für wirtschaftlich tätige Unternehmen konzipiert wurden - ich erwähne hier beispielsweise die Erstellung der Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren,
- dass sich die einheitliche und an der Landesrechnung orientierte Darstellungsform der Jahresrechnungen dieser öffentlichen Unternehmen aufgrund der hohen Aussagekraft und Transparenz bewährt hat und
- dass die Finanzkontrolle deshalb empfiehlt, bei öffentlichen Unternehmen mit grosser Nähe zur Landesverwaltung die Rechnungslegungsvorschriften gemäss Finanzhaushaltsgesetz und Finanzhaushaltsverordnung als Rechnungslegungsstandard festzulegen.
Unabhängig vom vorliegenden Postulat hat sich die Regierung die gesetzlichen Anforderungen an die Rechnungslegungsvorschriften der öffentlichen Unternehmen bereits angesehen und kommt dabei zum Schluss, dass die aktuellen diesbezüglichen Vorgaben auch aus ihrer Sicht nicht ausreichend sind. Im Sinne von Corporate Governance erachtet es die Regierung als richtig, dass betreffend Rechnungslegungs-vorschriften entsprechende Vorgaben gemacht werden. Während die Aufnahme des True-and-fair-View-Konzepts im ÖUSG Eingang finden könnte, sollen die anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften für jedes öffentliche Unternehmen jedoch individuell geprüft und vorgegeben werden. Auch muss es der Regierung möglich sein, bei Notwendigkeit abweichende Bestimmungen festzulegen, was beispielsweise im Umgang mit allfälligen Investitionsbeiträgen des Landes oder der Gemeinden der Fall sein könnte.In diesem Sinne plant die Regierung, die Prüfung weiterzuführen, den notwendigen Anpassungsbedarf zu eruieren und in Abstimmung mit den öffentlichen Unternehmen Gesetzesanpassungen auszuarbeiten. Mit der Überweisung des Postulats würde dieser Prozess hingegen verzögert, indem vorab die Postulatsbeantwortung sowie die Behandlung durch den Landtag zugewartet werden müsste. Das macht aus meiner Sicht keinen Sinn und bringt auch keinen Mehrwert.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen, somit kommen wir zur Abstimmung. Wer der Überweisung dieses Postulates an die Regierung zustimmen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: 12 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Ja, damit fällt mir wieder einmal die Ehre eines Stichentscheides zu. Ich bleibe bei meiner Entscheidung. Der Herr Regierungschef hat es erklärt, warum aus Sicht der Regierung die Überweisung derzeit keinen Mehrwert bringt, und darum habe ich mich auch so entschieden. Und damit entscheide ich mich für Nichtüberweisen. Damit haben wir auch Traktandum 4 erledigt. -ooOoo-