3. Oktober 2018 | 1949 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 36/2017) [1. Lesung: 8. Juni 2018] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 69/2018); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 7: Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze. Diese Vorlage wurde am 8. Juni 2018 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 69/2018. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Bezüglich der 123 Spezialgesetze beantrage ich Behandlung durch Gesetzesaufruf. Ich denke, man kann dann dennoch Änderungswünsche, die man hat, vorbringen. Aber dann müssen wir nicht jeden Artikel aufrufen in diesen Spezialgesetzen - was doch eine zeitliche Beschleunigung mit sich bringt. Das Datenschutzgesetz möchte ich jedoch mittels Artikelaufruf behandelt wissen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diesen Antrag. Weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Wir stimmen über den Antrag des Abg. Seger ab. Er beantragt, die 123 Spezialgesetze durch Gesetzesaufruf zu behandeln. Ausgenommen davon ist das Datenschutzgesetz, welches wir mit Artikelaufruf behandeln werden. Wer mit diesem Vorgehen einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 23 Stimmen einhellig stattgegeben. Somit können wir mit der Lesung des Datenschutzgesetzes durch Artikelaufruf beginnen.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 2 wird aufgerufen.
3. Oktober 2018 | 1950 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich beantrage, bei Art. 2 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes einen Bst. e einzufügen. Dieser mit dem Wortlaut: «Vereine nach Art. 246 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), welche im Handelsregister eingetragen sind und weniger als 500 Mitglieder zählen.» Das Liechtensteiner Gemeinwesen lebt von unseren Vereinen. Ohne Vereine wäre das gesellschaftliche Leben unseres Landes in jener Art und Weise, wie wir es heute kennen und schätzen, nicht denkbar. Darüber hinaus gilt es, zu berücksichtigen, dass bei einer überwiegenden Anzahl an Vereinen dem jeweiligen Vereinszweck ehrenamtlich nachgelebt wird. Kurzum, das gesellschaftliche Leben Liechtensteins ist von den privaten Vereinen und der Ehrenamtlichkeit gekennzeichnet und ohne sie nicht vorstellbar.
Eine überwiegende Anzahl an Vereinen hat einen Zweck, welcher sich auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt. Andere Vereine wiederum sind zwar gemeindeübergreifend, jedoch nicht über die Landesgrenzen hinaus tätig. Ich bin überzeugt, dass die wenigsten Vereine regional beziehungsweise international gemäss ihrem Zweck tätig sind. Freiwillige Feuerwehren, Gesangsvereine, Musikvereine, Sportvereine, Kirchenchöre, Trachtenvereine, Kulturvereine, Fasnachtsvereine, Vereine mit sozialem Engagement und viele andere mehr haben einzig und allein das Ziel, einen Beitrag zum Gemeinwesen und zum gesellschaftlichen wie sozialen Leben in Liechtenstein zu leisten. Auf der Homepage liechtenstein.li von Liechtenstein Marketing ist darüber hinaus zu lesen: «Die Zahl an Vereinen in Liechtenstein ist kaum zu überblicken. Kaum eine Interessengruppe, die sich nicht in einem Verein organisiert, vom Sport über die Kultur bis hin zu sozialem Engagement. Waren es früher hauptsächlich Vereine innerhalb einer Gemeinde, sind es heute meist dorfübergreifende Vereine, die gemeinsam ihrem Hobby nachgehen.» Die Mitglieder der Vereine gehen ihrem Hobby nach - nicht mehr und nicht weniger. Sie haben keinen wirtschaftlichen Zweck und betreiben kein kaufmännisch geführtes Gewerbe, sondern sind einzig und allein bestrebt, gemeinnützig zu dienen, ihre Finanzen mehr oder weniger ausgeglichen zu gestalten und ihrem Hobby zu frönen. Dies unterscheidet sie auch von Klein- und Mittelbetrieben, welche ein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben und nach finanziellem Erfolg streben. Viele dieser Vereine sind sehr klein, haben eine Mitgliederzahl, welche sich im zweistelligen oder maximal im unteren dreistelligen Bereich bewegt. Mit dem vorliegenden Datenschutzgesetz wird auf all das überhaupt keine Rücksicht genommen. Unabhängig davon, ob es die Hilti AG, die Ivoclar Vivadent AG, die Hoval AG, der Trachtenverein Eschen-Nendeln, die Funkenzunft Triesen, der Männergesangsverein Mauren, die Hornschlittengemeinschaft Triesenberg, die Pfadfinderinnen und Pfadfinder St. Felix aus Gamprin oder der Kochclub Bratpfanne aus Ruggell ist: Alle werden über einen Kamm geschoren und unter dieses bürokratische Monster Datenschutzgesetz und Datenschutzgrundverordnung gestellt.Ich bin der Ansicht, dass damit weit - sehr weit - über das Ziel hinausgeschossen wird. Aus diesem Grunde stelle ich den Antrag, die Kleinst- und Kleinvereine unseres Landes in die Auflistung von Art. 2 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, mit welcher definiert wird, für wen dieses Gesetz keine Anwendung findet, aufzunehmen. Der Antrag sieht jedoch vor, dass jenen Vereinen, auf welche dieses Gesetz keine Anwendung finden soll, drei Auflagen mitgegeben werden. Zum einen müssen sie nach Art. 246 des Personen- und Gesellschaftsrechts konstituiert sein. Zum anderen sollen sie sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen, wenn sie von dieser Befreiung profitieren möchten. Damit soll der Regierung eine Kontrollfunktion in die Hand gegeben werden, indem sie sich jederzeit darüber informieren lassen kann, auf welche Vereine dieses Gesetz keine Anwendung findet. Drittens soll diese Befreiung nur für3. Oktober 2018 | 1951 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Vereine gelten, welche weniger als 500 Mitglieder zählen. Damit soll garantiert sein, dass wirklich nur die Kleinst- und Kleinvereine davon profitieren können. Geschätzte Abgeordnete, mir ist bewusst, dass dieser Antrag nicht vollumfänglich der europäischen Datenschutzgrundverordnung entspricht. Auch andere Länder haben in ihre nationale Gesetzgebung Bestimmungen aufgenommen, welche geringfügig von der europäischen Regelung abweichen. Ich denke hierbei nur an Österreich, das abweichende Strafbestimmungen eingeführt hat. Meines Erachtens kommt abweichenden Strafbestimmungen eine viel grössere Bedeutung zu, als die Ausnahme Kleinst- und Kleinvereine mit örtlicher Zweckerfüllung nicht unter das Datenschutzgesetz zu stellen. Mir ist bewusst, dass wir uns damit in eine Grauzone begeben, welche irgendwann in Zukunft dazu führen könnte, dass wir auf Druck der EU diesen Artikel wieder abändern müssen. Dies nehme ich in Kauf, da mir die Befreiung der Vereine gemäss Antrag zum jetzigen Zeitpunkt wichtiger ist als vorauseilender Gehorsam gegenüber einem Bürokratieirrsinn. Mir geht es mit diesem Antrag darum, den Vereinen den hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand bei Administrations- und Organisationsarbeiten, die Gefahr von drastischen Strafen wie auch hohe Umsetzungs- und Implementierungskosten zu ersparen. Ich glaube, alle hier im Landtag vertretenen Parteien und Wählergruppen haben sich schon einmal über eine zu hohe Bürokratie in unserem Land beklagt. Nun schaffen wir ein ganzes Bürokratiemonster. Mir ist die Wertschätzung gegenüber der Arbeit der unzähligen privaten Vereine und den grossmehrheitlich ehrenamtlich tätigen Personen aktuell wichtiger, als sie einem Bürokratiemonster mit dem Namen «Datenschutzgesetz» zu unterstellen, auch wenn es uns von der EU aufs Auge gedrückt wird. Wir sollten zumindest jenen, welche für das Gemein- und Sozialwesen als auch das gesellschaftliche Leben unseres Landes ehrenamtlich tätig sind und dies federführend mitprägen damit auch signalisieren, dass wir alles versuchen, um ihnen diesen Bürokratieirrsinn zu ersparen. Sollten wir zu einem späteren Zeitpunkt gezwungen werden, dies abzuändern, so können wir ihnen wenigstens sagen, dass wir alles versucht hätten, was in unserer Macht lag. Ich danke Ihnen für die wohlwollende Behandlung meines Antrags.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Sobald ein Verein, teilweise automatisiert, personenbezogene Daten verarbeitet über Mitglieder oder Sponsoren oder Förderer oder ehrenamtlich tätige oder hauptamtlich tätige Mitarbeitende oder auch Lieferanten, dann fällt er unter die DSGVO - und ich sage hier bewusst: die DSGVO -, also die Verordnung von der Europäischen Union und nicht unter unser Gesetz. Das ist automatisch. Wenn wir nun in diesem Art. 2 Abs. 5 die Vereine ausschliessen würden, hätten wahrscheinlich die Vereine nach nationalem Gesetz das Gefühl, dass sie die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen müssen. Aber die DSGVO gilt trotzdem. Also sie würden sich wahrscheinlich in Sicherheit wiegen und sagen: Das müssen wir jetzt nicht umsetzen. Aber die DSGVO gilt trotzdem und der Grund dafür ist, dass in diesem Bereich für diesen Art. 2 die Datenschutzgrundverordnung keine Öffnungsklausel vorsieht. Ich bringe hier nochmals in Erinnerung, was wir in der 1. Lesung diskutiert haben. Wir haben bei uns ein grundsätzlich monistisches System und die Datenschutzgrundverordnung ist grundsätzlich anwendbar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im EWR. In den Bereichen, in denen die DSGVO Öffnungsklauseln vorsieht, haben wir nationalen Spielraum. Und in diesem Bereich haben wir keinen nationalen Spielraum. Natürlich hat der Hohe Landtag die Möglichkeit, diese Formulierung, also3. Oktober 2018 | 1952 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
diesen Abs. 5, so wie es der Abg. Batliner ausgeführt hat, hineinzureklamieren in das Gesetz, aber die DSGVO und die Bestimmungen würden für die Vereine trotzdem gelten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Danke, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Jetzt hätte ich noch eine Zusatzfrage. Sie haben jetzt ausgeführt, dass, wenn man dem Antrag des stv. Abg. Alexander Batliner zustimmen würde, die DSGVO trotzdem unmittelbar direkt anwendbar wäre. Jedoch bin ich der Ansicht, dass dann, falls man dem Antrag des stv. Abg. Alexander Batliner zustimmen würde, dieses Gesetz, das wir heute beschliessen, für die Vereine keine Anwendung finden würde. Es würde also auch die Strafbestimmung, die wir heute dann noch verabschieden, keine Anwendung finden. Meines Erachtens könnten diese Vereine dann auch nicht sanktioniert werden. Da eine unmittelbare Sanktionierung auf Basis von der DSGVO direkt meines Erachtens nicht zulässig ist. Eine Strafbestimmung braucht immer meines Erachtens eine innerstaatliche rechtliche, gesetzliche Grundlage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Das ist eine sehr gute Frage. Das ist für mich nämlich dann zentral, ob ich diesem Antrag zustimmen kann oder nicht. Denn so wie ich das bis dato verstanden habe, ist die Verordnung direkt anwendbar. Bei den Strafbestimmungen, da bin ich froh, wenn die Juristen Ausführungen dazu machen. Ich erinnere einfach auch daran, dass ich, als wir diese Verordnung in den EWR übernommen haben, versucht habe, Fragen zu stellen, und man keine Fragen wollte zu diesem Zeitpunkt. Jetzt haben wir diese Verordnung in den EWR übernommen, sie ist direkt anwendbar für uns, wir müssen mit der jetzt umgehen. Wir wissen, dass es ein bürokratisches Monster ist. Für mich ist das auch kaum zu verdauen. Nur, was nützt es, wenn wir das Gesetz nicht umsetzen? Vermutlich haben wir dann mehr Probleme als ohne. Darum bin ich schon froh, wenn die zuständige Ministerin Ausführungen machen kann, ob dann diese Strafbestimmungen tatsächlich anwendbar sind oder nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, ich hätte eine Folgefrage: Wenn Sie sagen, die DSGVO ist sowieso anwendbar, wie ist es mit Vereinen, die ausschliesslich Mitglieder haben, die in Liechtenstein wohnen? Dann wäre die Datenschutzstelle Liechtensteins die Anlaufstelle. Und für die Datenschutzstelle Liechtensteins, so wie ich das Datenschutzgesetz auch verstehe, ist dieses Datenschutzgesetz in erster Linie das zuständige Mittel, nach dem sie vorgehen muss. Wenn es ein Verein ist, der ein Mitglied hat, das im EU-Raum wohnt, und dort ein Problem besteht, muss das Mitglied gemäss Wohnsitzerfordernis, so mein Verständnis, an die Datenschutzstelle seines Landes gelangen. Aber wenn es Vereine sind - und das sind nun einmal die Kleinstvereine -, die nur Mitglieder haben, die bei uns im3. Oktober 2018 | 1953 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Land wohnhaft sind, dann verstehe ich, dass unsere Datenschutzstelle nach Wohnsitzerfordernis die Anlaufstelle ist und dann dieses Gesetz in erster Linie zur Anwendung kommt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem stv. Abg. Alexander Batliner für seinen Vorschlag. Ich denke mir, wir sind alle froh, wenn das europarechtlich geht. Da bin ich ebenfalls gespannt auf die Ausführungen der Frau Justizministerin. Ich denke mir, der Abg. Thomas Vogt hat schon eine zentrale Frage gestellt. Aber im Endeffekt kann ich mir fast nicht vorstellen, dass man sagt: Lieber nationaler Gesetzgeber, nimm doch einfach eine gewisse Institutionen aus und dann werden diese gerade auch nicht mehr gebüsst. Dann wäre das ja eine ganz tolle Strategie, wenn das effektiv aufgehen würde. Da bin ich gespannt, was die Frau Justizministerin sagt. Dann hätten diejenigen Staaten, die sich hier diese Freiräume nehmen, gerade auch noch den Bonus, dass man nicht bestraft wird im Endeffekt. Da bin ich effektiv gespannt, was die Frau Justizministerin sagt. Denn dann könnten das ja andere Staaten auch machen und sagen: Gut gegangen, zuerst nehmen wir die Vereine aus diesem Anwendungsbereich des Gesetzes heraus und die Strafen wirken dann auch nicht. Wie gesagt, der Vorschlag ist sicherlich gut gemeint. Es sollte dann einfach nicht dazu führen, dass die Vereine meinen, sie sind vermeintlich sicher, und sie dann im Endeffekt eben sanktioniert werden. Das wäre dann fatal. Sonst denke ich mir auch, wie gesagt, die Idee des stv. Abgeordneten ist sicher gut. Ich bin gespannt, was die Frau Justizministerin sagt betreffend gerade auch die Komponente DSGVO zu dem Sanktionsregime.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helen Konzett
Danke für das Wort. Nur ganz kurz, ich möchte einfach noch in Erinnerung rufen, dass es auch Vereine gibt, welche mittels Leistungsvereinbarungen für die Regierung oder unser Land auch Aufträge ausführen. Das wäre doch problematisch, wenn wir die ausnehmen würden. Ich würde davon abraten, hier eine Änderung einzufügen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Meine Frage geht in die gleiche Richtung. Es gibt Vereine, wie die Wirtschaftskammer zum Beispiel, die allerdings mehr Mitglieder hat als 500, und die Frage an den Abg. Batliner, ob er sich Gedanken zu dieser Höchstgrenze gemacht hat und was allenfalls dann in ähnlicher Weise, wie es die Abg. Konzett erwähnt hat, nicht unter diese Höchstgrenze fallen würde. 3. Oktober 2018 | 1954 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Diese Vereine, so wie ich das verstehe, fallen dann unter den Begriff «öffentliche Stellen» und diese sind eben ausgenommen - von den Bussen zumindest. Wenn man den Art. 40 Abs. 6 dann anschaut, dann sieht man, dass öffentliche Stellen von den Bussen ausgenommen sind. Aber da kommen wir erst im Art. 40 dazu. Also da sehe ich kein grosses Problem. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Da liegen Sie komplett richtig, Herr Abg. Rehak, beim Art. 40 Abs. 6. Gasversorgung, Landesbank, LKW, Radio Liechtenstein, Telecom Liechtenstein werden alle von den Bussen ausgenommen mit diesem Art. 40 Abs. 6, da kommen wir später auch noch darauf. Und sollte mein Antrag jetzt in Art. 2, das kann ich Ihnen jetzt schon ankündigen, keine Mehrheit finden, werde ich bei Art. 40 Abs. 6 den Antrag stellen, die Vereine gemäss Art. 246 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts dort einzufügen, damit sie wenigstens von Bussen befreit sind. Aber dann sind wir wieder bei der gleichen Thematik der DSGVO. Alle öffentlich-rechtlichen Unternehmen sind von den Bussen befreit - aber zu dem Artikel kommen wir zu einem späteren Zeitpunkt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich muss nochmals etwas ausholen. Die DSGVO, also die Verordnung der EU, sieht detaillierte Vorgaben für Strafen vor. Sie sagt beispielsweise, den Aufsichtsbehörden wird die Strafkompetenz zugewiesen und auch die Höhe der Strafen ist in der DSGVO geregelt. Also die DSGVO sagt nicht, die nationale Behörde kann einfach irgendetwas tun und überlegen Sie sich zu Hause in Ihrem Land einmal, was Sie tun möchten, sondern die DSGVO sieht vor, dass es eine Strafkompetenz von der Aufsichtsbehörde gibt. Wenn wir jetzt argumentieren möchten, wir möchten die Vereine von den Bussen ausnehmen, indem wir die Vereine hier in diesem Art. 2 Abs. 5 mit einem zusätzlichen Buchstaben ausnehmen, dann funktioniert das insofern nicht, als wir dann das Gesetz EWR-konform auslegen müssten. Das wird dann im Zweifelsfall wohl auch so gemacht werden. Dann wird über eine EWR-konforme Auslegung eine Busse ausgesprochen. Also auch in dem Fall wird dann die Datenschutzstelle eine Busse aussprechen können. Dann sind wir einfach in einem rechtsfeien Bereich, dass wir auf der einen Seite ein Gesetz haben, das nicht DSGVO-konform ist. Dann würde man in ein Verfahren kommen, dann würde man sagen: Man muss es EWR-konform auslegen. Dann nimmt man die DSGVO, also die Verordnung der EU, legt diese aus und dann haben wir trotzdem eine Bussenkompetenz. Ich habe persönlich das Gefühl, das ist für unsere Vereine schädlich. Ich finde es viel besser, wenn die Vereine wissen, dass es diese Verordnung gibt, dass diese auch bei uns anwendbar ist. Aber ich glaube, wir sollten darauf abzielen, den Vereinen nahezulegen, die Webseite der Datenschutzstelle anzuschauen,3. Oktober 2018 | 1955 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
die wurde neu gemacht, die ist wirklich sehr zugänglich. Schauen Sie bitte einmal darauf. Man hat wirklich auch versucht, auf Vereine Rücksicht zu nehmen und Grundlagen zu schaffen vor allem für kleine Vereine, in denen viele Menschen ehrenamtlich tätig sind, damit diese einen Anhaltspunkt haben. Es steht auch häufig drin, man solle sich bitte bei der Datenschutzstelle melden, wenn es Fragen gibt. Ich glaube, es dient dem Sinn und Zweck der Sache mehr, wenn wir Rechtssicherheit haben, wenn wir die Vereine nicht ausschliessen, wenn die Vereine wissen, dass sie dieses Datenschutzgesetz umzusetzen haben. Aber dass wir versuchen, dass die Datenschutzstelle wirklich, wie wir es auch in der 1. Lesung besprochen haben, zugänglich ist, dass die Vereine Anhaltspunkte haben, wie sie das machen müssen, dass sie anrufen können. Ich glaube, wir tun denen einen grösseren Gefallen mit diesem Ansatz.Dann möchte ich noch darauf hinweisen, dass das Datenschutzgesetz und eben auch die DSGVO auch für Vereine anwendbar ist, die nur liechtensteinische Mitglieder haben. Die Diskussion, dass die DSGVO bereits anwendbar ist, wenn nur ein Auslandsanknüpfungspunkt vorhanden ist, haben wir geführt für die Zeit bis zum Zeitpunkt, in dem die DSGVO bei uns anwendbar ist. Aber die DSGVO ist ja mittlerweile bei uns unmittelbar anwendbar, weil sie in den EWR übernommen wurde. Also diese Diskussion haben wir zu einem frühen Zeitpunkt zu Recht geführt, ist aber heute nicht mehr griffig. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Wo ich Ihre Meinung nicht teile, ist in Bezug auf diese EWR-konforme Auslegung. Wenn wir hier in dieser Bestimmung festhalten würden, dass die Vereine von diesem Gesetz ausgenommen sind, dann ist es nicht möglich, diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass dieses Gesetz doch für die Vereine anwendbar sei. Dies ist meines Erachtens nicht möglich. Es ist auch nicht die Aufgabe, Gesetzesbestimmungen EWR-konform auszulegen, sondern die Verwaltung hat sich zuerst einmal an den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen zu halten und diese dann auch so auszuführen. Falls man dann zum Schluss kommen würde, eine Bestimmung sei nicht EWR-konform, das wäre dann wieder die Aufgabe allenfalls auch des Staatsgerichtshofes, dass der sagt: Nein, diese Bestimmung ist nicht kompatibel, verstösst gegen irgendwelche völkerrechtlichen Verträge. Für mich wäre jetzt von Ihnen einfach wichtig die Aussage: Wenn man diese Bestimmung hier einfügt, ist der Sanktionenkatalog des Art. 40 auf diese Vereine dann anwendbar, obwohl sie vorne ausdrücklich ausgenommen worden sind oder nicht?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe vorhin ausgeführt, dass wir, also ich und die Juristen, die im Hintergrund an dieser Vorlage gearbeitet haben, der Meinung sind, dass Bussen trotzdem ausgesprochen werden können. Was wir Ihnen nicht zum heutigen Zeitpunkt abschliessend sagen können, weil das schlicht und einfach nicht ausjudiziert ist - weder bei uns noch in einem anderen Staat bislang -, ob der nationale Sanktionenkatalog zur Anwendung kommt oder einfach eine EWR-konforme Auslegung und dann die DSGVO in Kombination mit einer EWR-konformen Auslegung. Das können wir Ihnen zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend3. Oktober 2018 | 1956 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
beantworten. Aber wir gehen davon aus, also ich und die Juristen im Hintergrund, dass die Bussen trotzdem Anwendung finden und ausgesprochen werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Es tut mir leid, dass ich jetzt nochmals nachfragen muss, weil es für mich immer noch nicht verständlich ist. Wir würden in dieser Bestimmung festhalten, dass dieses grosse Gesetz, das wir heute beschliessen, für Vereine nicht zur Anwendung gelangt. Und unabhängig davon, teilen Sie mir jetzt mit, dass dann trotzdem der Art. 40 für Vereine anzuwenden ist, obwohl wir die Vereine vorne ausdrücklich ausgenommen haben. Ich sehe an Ihrer Gestik, dass ich Sie falsch verstanden habe. Dann würde ich Sie bitten, das nochmals zu präzisieren. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich denke mir, diese Frage, die wird am Ende des Tages nicht der Staatsgerichtshof klären, da wird die ESA, die EFTA-Überwachungsbehörde, kommen und uns freundlich darauf hinweisen, dass das nicht europakompatibel umgesetzt ist. Für mich hat diese ganze Sache schon eine Logik. Im Endeffekt, wenn wir hier jetzt sagen, die Vereine sind ausgenommen, dann nehmen wir sie auch von der Busse aus, dann kommt eben die ESA und sagt, die Vereine ausnehmen geht eben nicht, deshalb kann man sie auch nicht von der Busse ausnehmen. So simpel ist es im Prinzip. Es ist gut gemeint und ich danke dem stv. Abg. Batliner auch für diese Idee, ich befürchte einfach auch: Am Ende des Tages machen wir mitunter hier den Vereinen keine Freude. Denn die Vereine sagen, der Landtag hat uns ausgenommen, da verlassen wir uns auf das nationale Gesetz, und dann kommt irgendein Europäer und brummt diesem Verein diese Busse auf. Das ist eigentlich das grosse Damoklesschwert, das hier über dieser Sache schwebt. Selbstverständlich kann man jetzt sagen, das ist sehr negativ betrachtet, aber Sie wissen: Wenn es dann einmal schiefläuft, dann läuft es meistens massiv schief. Und das möchte ich doch verhindern. Deshalb habe ich schon ein gewisses Verständnis für die Argumentation der Frau Justizministerin, dass eben hier nicht jeder Mitgliedstaat machen kann, was er will. Das ist die Grundidee der EU beziehungsweise des EWR. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe mir jetzt gerade überlegt, ob ich dem noch etwas hinzufügen kann. Vielleicht kann ich noch hinzufügen, dass die DSGVO grundsätzlich unserem Datenschutzgesetz vorgeht. Man kann also eine Ausnahme beschliessen, wenn man das so möchte. Aber wenn diese jemand anfechtet, dann wird das von der EFTA-Überwachungsbehörde aufgenommen und dann hält diese Ausnahme nicht. Natürlich, wenn wir jetzt dieses Gesetz isoliert anschauen, das wissen Sie als Jurist ganz gut, wenn wir da vorne die Vereine ausnehmen, dann sind auch nicht unmittelbar die Bussenbestimmungen hinten auf die Vereine3. Oktober 2018 | 1957 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
anwendbar, das ist richtig. Aber irgendwann würde dann in Zukunft eine EWR-konforme Auslegung erfolgen müssen und dann wird man sicher, und das habe ich gesagt, mit einem Seitenblick auf unsere nationalen Bestimmungen auch schauen und diese Auslegung vornehmen. Aber primär wird die Auslegung im Rahmen der DSGVO vorgenommen werden, also es wird eine EWR-konforme Auslegung vorgenommen werden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich scheine mit meinem Antrag mehr Rechtsunsicherheit als Rechtssicherheit zu schaffen, und ziehe ihn zurück und werde in Art. 40 bei den Bussen nochmals auf das Thema Vereine zurückkommen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diese Klarstellung. Damit können wir über Art. 2 gemäss Regierungsvorlage abstimmen. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab. Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 19 Stimmen. Wir lesen weiter.Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Hier habe ich eine Verständnisfrage. Öffentliche Stellen, die werden im Bericht und Antrag auf Seite 57 aufgezählt, auch auf der Seite 67 werden öffentliche Stellen genannt. Ich habe es vorhin schon ausgeführt, da sind zum Beispiel die LKW und die Gasversorgung klar und eindeutig als öffentliche Stelle erwähnt. Dann auch auf der Seite 67, auf dem Staatskalender würde man die öffentlichen Stellen finden. «Als öffentliche Stellen gelten jedenfalls die im Staatskalender unter den Rubriken ‹Kommissionen und Beiräte›, ‹Beschwerdekommissionen›, ‹Stiftungen des öffentlichen Rechts› und ‹Anstalten des öffentlichen Rechts› angeführten Einrichtungen.» Das ist schon ausgeführt, also was unter dem Staatskalender aufgeführt ist, gilt als öffentliche Stelle. Somit haben wir die Präzisierung, die man auch gefragt hat. Mein Antrag wird dann sein, beim Art. 40 Abs. 6 diese öffentlichen Stellen, zumindest diejenigen, die wirtschaftlich tätig sind, aus den Bussen nicht auszunehmen, weil die hätten dann ja einen Wettbewerbsvorteil. Kleine Vereine, haben wir gehört, können wir auch nicht ausnehmen, somit gehe ich auch davon aus, dass wir wirtschaftlich tätige Strukturen auch nicht ausnehmen können. Und wenn wir es können, dann dürfen wir es nicht. Danke.3. Oktober 2018 | 1958 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Möchte sich die Regierung dazu äussern? Das ist nicht der Fall. Wir stimmen über Art. 3 ab. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab.Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 22 Stimmen. Wir lesen weiter. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Bei diesem Artikel geht es um Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Da gibt es Ausführungen auf der Seite 73 zu Dashcams und auf der Seite 76 zu Dashcams, welche auf Helmen montiert sind. Hierzu habe ich eine Verständnisfrage. Mich interessiert, wo hier der Unterschied ist zwischen einer Dashcam, die auf einem Helm montiert ist, und einer Dashcam, die vorne beim Auto irgendwo auf den Armaturen mitfilmt. Ich sehe hier keinen Unterschied, weil auch bei beiden Optionen wird öffentlicher Raum aufgezeichnet, bei beiden Optionen kann man für sich beanspruchen, dass man die nur für eigene Zwecke verwendet. Wir haben ja auch schon gesehen, dass zumindest in Deutschland, solche Aufzeichnungen auch in Rechtsfragen herangezogen werden, um irgendwelche Sachverhalte zu beweisen, und dass dann die entsprechend zugelassen sind. Deshalb verstehe ich nicht ganz, dass es beim Skifahrer kein Problem sein soll, und wenn es auf einem Armaturenbrett ist, auch wenn das für private Zwecke genutzt wird, dann auf einmal ein Problem wird. Ich sehe da den Unterschied nicht und deshalb meine Frage an die Regierungsrätin: Diese Ausführungen, welche hier vorne gemacht werden, die teile ich nicht. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.3. Oktober 2018 | 1959 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, ich hätte eine Frage zum Art. 5 Abs. 6, zu dem Wort «unverzüglich». «Die Daten sind unverzüglich zu löschen ...» Auf Seite 70 gehen Sie auf diese Bedeutung «unverzüglich» ein, das ist auch nachvollziehbar, was dort steht. Ich frage mich einfach, was heisst «unverzüglich», ob es nicht sinnvoller wäre, die Bestimmung «innerhalb eines Monats» oder eine andere Zeitspanne, konkrete Zeitspanne, einzufügen anstatt «unverzüglich». «Unverzüglich» kann eine Stunde sein, kann eine Woche sein, das hätte ich gerne genauer spezifiziert. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich habe schon in der 1. Lesung gefragt bei Art. 5 Abs. 7, wo es um die Videoüberwachung von öffentlichem Raum ohne Aufzeichnungsmethoden geht. Da war meine Frage: Darf ich eine Videokamera auf die Hauseinfahrt, die noch auf den öffentlichen Raum ausgerichtet ist, sprich auf das Trottoir, den Bürgersteig, den ganzen Tag richten und von zu Hause aus schauen, ob jetzt jemand ein Haus verlässt oder nicht? In den Ausführungen wurde ich, glaube ich, missverstanden. Da heisst es, die Videokamera wäre auf das Privatgrundstück gerichtet gewesen. Aber es reicht ja schon, um zu sehen, ob ich mein Haus verlasse oder nicht, wenn ich die Hauseinfahrt respektive die Zugänge zu meinem Haus überwache. Ist das jetzt eine Verletzung meines Persönlichkeitsrechtes oder nicht? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe nur eine Frage zu den Ausführungen auf Seite 72. Hier geht es auch um diese Dashcams. Da verweist die Regierung unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass dieser sagt: Grundsätzlich sind Dashcams nicht mit dem Datenschutz vereinbar, aber: «Die eingeschränkte Aufzeichnung der letzten Minute wird aber offenbar als konform angesehen.» Und das ist ja genau der relevante Punkt von einer Dashcam bei einem Unfall, dass ich die letzten zwei Minuten zum Beispiel nochmals ansehen kann. Dann sagt die Regierung eben auf Seite 72 unten, das sei jedoch in Liechtenstein noch nicht ausjudiziert. Aber das deutsche Datenschutzgesetz dient ja als Grundlage und entsprechend müssten doch grundsätzlich die liechtensteinischen Gerichte das gleich sehen wie der Bundesgerichtshof in Deutschland. Oder täusche ich mich da? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Zuerst einmal zu den Dashcams und den Actioncams: Es gelten für beide die gleichen Regelungen, da wird keine Unterscheidung gemacht. Dann zum Wort «unverzüglich». Eine genauere Zeitspanne als «unverzüglich», womit man wahrscheinlich auch «sofort» meint, wir hatten das auch in der 1. Lesung bereits miteinander diskutiert - relativ lange -, ist nicht angezeigt. Das ist von der DSGVO vorgegeben. Das ist in Artikel 7. Dieses Wort «un-3. Oktober 2018 | 1960 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
verzüglich» kommt also aus dem Artikel 7 und es ist nicht vorgesehen, dass man hier eine weitere Präzisierung im Gesetz macht. Wir haben auf der Seite 74 im Bericht dieses Wort «unverzüglich» versucht noch detaillierter zu umfassen, weil es eben in der 1. Lesung diskutiert wurde. Für mich ist das jetzt deutlich. Wir schreiben, dass die Löschung nach Dahinfallen des Zwecks ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu erfolgen hat. Es muss also nicht sofort in der logischen Sekunde erfolgen, er darf aber auch die Löschung nicht ohne Grund einfach hinauszögern, sondern es ist einfach unverzüglich. Damit meint man: nach Menschengewissen beim erstmöglichen Zeitpunkt, also sozusagen sofort.Dann wurde noch die Frage zu diesen Privatdetektiven gestellt oder wenn man eine Kamera auf dem öffentlich zugänglichen Raum aufstellt, die dann aber ein Haus oder eine Auffahrt filmen kann. Sie haben bereits die Bestimmung des Art. 5 angeführt, also man sieht keine Bewilligung mehr vor, sondern es besteht nurmehr eine einfache Meldepflicht. Und ein Privatdetektiv wird sich nie ohne Rechtfertigungsgründe von Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 berufen können. Oder ein Privatdetektiv kann sich auch nicht auf Art. 5 der DSG-Vorlage beziehen, sondern auf ihn sind dann vor allem auch die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen anwendbar. Also er kann sich nicht, wenn er sich auf dem öffentlichen Grund befindet, auf Art. 5 und einen Ausschlussgrund beziehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich komme noch einmal auf mein Beispiel zurück, Seite 76. Hier steht, ich zitiere: «Wer also seine eigene Skifahrt aufzeichnet und diese Aufzeichnung nur für sich selbst oder nur im näheren Familienkreis zugänglich macht, fällt nicht unter die DSGVO.» Ich gehe stark davon aus, dass das auch für eine Autofahrt gilt. Weil eine Skifahrt und eine Autofahrt, das ist beides eine Fahrt, und mit dieser Fahrt und dieser Dashcam zeichnet man öffentlichen Raum auf und das ist genau das Gleiche. Das eine ist eine Skipiste und das andere eine Strasse. Und auf einer Skipiste passieren Unfälle und auch auf Strassen. Mit dieser Erklärung ist auch eine Dashcam, so wie ich das sehe, bei einer Autofahrt so weit zulässig, wenn man die Aufnahmen nur für sich selbst und für den näheren Familienkreis benötigt, solange man das eben nicht öffentlich anderen, Dritten, zugänglich macht. Hierzu sehe ich keinen Unterschied, beim besten Willen nicht. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe vorhin ausgeführt, dass es zwischen diesen Dashcams und Actioncams keinen Unterschied gibt. Ich weiss nicht, worauf Sie sich beziehen, wenn Sie hören möchten, dass es einen gibt. Steht etwas Widersprüchliches in der Stellungnahme drin? Oder habe ich Ihre Ausführung nicht so deutlich verstanden? Ich habe vorhin ausgeführt: Sie sind gleichzubehandeln, die Dashcams und die Actioncams. Und deshalb verstehe ich Ihre Frage nicht ganz präzis.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.3. Oktober 2018 | 1961 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Für mich ist das wichtig für die Materialien. Weil im ersten Bericht und Antrag ist man davon ausgegangen, dass Dashcams bei Autofahrten verboten sind. Das ist ja kein grundsätzliches Verbot. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Dann wäre das auch geklärt, denn wenn es um die Materialien geht, dann ist vor allem die Aussage wichtig: Sie sind gleichzubehandeln und vor allem, solange es um den privaten Gebrauch des Filmmaterials geht. Das ist dann die wichtigste Aussage für die Materialien.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Für mich sind eben die Ausführungen auf Seite 72 relevant. Dass der Bundesgerichtshof festgestellt hat: Grundsätzlich sieht er Dashcams kritisch im Zusammenhang mit Datenschutz, aber: «Die eingeschränkte Aufzeichnung der letzten Minute wird offenbar als konform angesehen.» Das ist der zentrale Punkt und deshalb habe ich ja vorhin die Frage gestellt, ob die Frau Justizministerin davon ausgeht, dass das dann in Liechtenstein identisch interpretiert wird von den Gerichten. Das wissen wir natürlich nicht. Ich gehe davon aus. Wir haben das deutsche Datenschutzgesetz hier als Grundlage verwendet, der Bundesgerichtshof kann mit dieser Interpretation leben, dass er sagt, die letzte Minute darf ich aufzeichnen. Deshalb gehe ich davon aus, dass das sowohl für Actioncams wie für Dashcams gilt. Und das ist ja genau der relevante Punkt, wenn ein Unfall stattfindet, dass ich wenigstens die letzte Minute noch beweisen kann, wie der Unfall effektiv vonstattengegangen ist. Ich hoffe dann einfach, dass unsere Gerichte das gleich handhaben wie der Bundesgerichtshof. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich sehe das nicht genau gleich wie Sie. Die Bewilligung ist noch weitreichender. Solange man diese Aufnahmen nur für sich selber und für den näheren Familienkreis benötigt oder denen zugänglich macht, ist das grundsätzlich erlaubt. Nicht nur die letzten Minuten, sondern auch die letzte Stunde oder der letzte Tag, wenn Sie so wollen. Für mich differenziert sich hier das, indem man diese Aufzeichnungen nicht Dritten zugänglich macht. Das ist der wesentliche Punkt: nur für sich selbst und im engsten Familienkreis. Das gilt für alle Dashcams. So habe ich die Frau Justizministerin verstanden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.3. Oktober 2018 | 1962 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Aus der Diskussion stellt sich mir jetzt eine weitere Frage. Wenn ich einen öffentlichen Raum mit einer Videokamera überwache ohne Aufzeichnungsmöglichkeiten, muss ich das nicht melden, ist auch nicht bewilligungspflichtig. Dashcams dürfen hingegen öffentlichen Raum mit Aufzeichnungsfunktion für den höchstpersönlichen Gebrauch «überwachen» oder aufzeichnen. Wo ist hier der Unterschied? Einmal die Videokamera im öffentlichen Raum ohne Aufzeichnungsmöglichkeit ohne Meldepflicht, und einmal die Dashcam mit Aufzeichnungsmöglichkeit, die nur für den persönlichen Gebrauch ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Das habe ich gerade ausgeführt. So wie ich es verstehe, geht es um die Zugänglichmachung der Daten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Eine fest aufgehängte Kamera, die nimmt Dinge auf, die Sie selber wahrscheinlich teilweise auch nicht sehen, also die nimmt Sachen auf, wo Sie selber nicht anwesend sind. Und diese Dashcams, die nehmen ja das auf, wohin Ihr Blick selber auch geht. Irgendjemand muss bei dieser Dashcam ja auch mit dabei sein und sieht grundsätzlich dieselben Sachen. Vielleicht nicht im gleichen Detaillierungsgrad, aber Sie sind dann grundsätzlich ja anwesend. Eine fest montierte Kamera kann ja Dinge aufnehmen in Zeitspannen, in denen Sie persönlich ja nicht dort sind. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich denke, auch Abs. 5 von diesem Art. 5 gibt einen Hinweis oder eine Antwort auf Ihre Frage, Herr Abg. Risch. «Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet», also wenn jemand wirklich identifizierbar ist, dann besteht die Pflicht zur Information dieser betroffenen Person, ansonsten nicht. Vielleicht kann das auch ein bisschen noch zur Klärung beitragen. Das ergibt sich aus dem Datenschutzgesetz selbst heraus, Art. 5 Abs. 5. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Art. 5 ab.Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 21 Stimmen. Wir lesen weiter.3. Oktober 2018 | 1963 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 10 wird aufgerufen.
3. Oktober 2018 | 1964 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Wie ich Ihnen bereits schon allen im Vorfeld mitgeteilt habe, beantrage ich, dass in Art. 10 Abs. 2 Bst. a Datenschutzgesetz das Wort «Regierung» durch das Wort «Kollegialregierung» ersetzt wird. Als Begründung stütze ich mich zum einen auf die entsprechenden Ausführungen der Justizministerin zur 1. Lesung, worin Sie ausführte: «Also ausgenommen ist nur die Kollegialregierung. Ich spreche nicht so gerne von Kollegialregierung, aber damit ist klar, dass damit die fünf Regierungsmitglieder gemeint waren.» Der Begriff Kollegialregierung mag zwar im Datenschutzgesetz nicht vorkommen, es ist jedoch auch nicht notwendig, zumal der Begriff Kollegialregierung in Art. 79 Abs. 1 der Landesverfassung definiert wird. Die Definition lautet: «Die Kollegialregierung besteht aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten.» Der Begriff Kollegialregierung wird auch in über 30 Gesetzen oder Verordnungen verwendet, sodass sich aus meinem Änderungsantrag keine Probleme ergeben sollten, was unter Kollegialregierung zu verstehen ist. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe eine Frage an die Frau Justizministerin, ob es allenfalls eine Möglichkeit gäbe, den Bst. a komplett zu streichen. Weil die Regierung nimmt sich ja im Rahmen ihrer Tätigkeit hier aus. Irgendwo, wenn man zum Beispiel auf der Seite 86 schaut - Seite 86, da heisst es: In Deutschland unterliegen nach Paragraf 9 BDSG alle öffentlichen Stellen des Bundes und die am Wettbewerb teilnehmenden öffentlich-rechtlichen Unternehmungen der Aufsicht durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Diese Aufsicht ist umfassend und es liegt auch die Bundesregierung im Aufsichtsbereich des Datenschutzbeauftragten. Bei uns ist das dann nicht so und wenn Sie da die weiteren Seiten betrachten, das gilt eigentlich für alle EU-Staaten, ausgenommen - das ist kein EU-Staat, ganz klar - für die Schweiz. Für die Schweiz gilt das nicht, aber die haben auch noch nicht so umgesetzt. Bei uns gilt dann diese Zuständigkeit für die Regierung nicht. Gut, das ist dem geschuldet, dass wir die Datenschutzstelle bei der Regierung ansiedeln wollen. Ich war bis vor ein paar Tagen auch noch der Ansicht, dass das der richtige Weg ist. Aber jetzt bin ich mir nicht mehr ganz sicher, ob wir hier nicht einen Fehler machen und wir die Datenschutzstelle doch trotzdem besser beim Landtag verbleiben lassen. Das möchte ich hier einfach noch einmal diskutiert wissen. Wenn der Landtag in der Mehrheit der Ansicht ist, es gehört in die Regierung, ich glaube, das wird auch so sein, dann stimmt das so. Sonst müssten wir hier noch einmal über die Bücher. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf den Antrag des Abg. Daniel Seger. Wie er schon sagte, lautet die Definition für die Kollegialregierung in der Verfassung, dass diese aus dem Regierungschef und den vier Regierungsräten besteht. Für mich sind daher mit Kollegialregierung wirklich alle diese fünf Personen gemeinsam gemeint. Hier, in dem uns hier vorliegenden Art. 10, verstehe ich dann die3. Oktober 2018 | 1965 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Nichtzuständigkeit der Datenschutzstelle für die Aufsicht zwar auch für alle fünf Regierungsmitglieder, aber nicht nur bei einem gemeinsamen, also kollegialen Handeln, sondern eben auch, wenn sie einzelne Verarbeitungen vornehmen. Daher reicht für mich der Begriff oder das Wort «Regierung» aus und muss nicht durch «Kollegialregierung» ersetzt werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Eine Frage, Herr Abg. Seger. Wenn ich jetzt den Ausführungen der Landtagsvizepräsidentin zuhöre, gibt es ja auch noch Regierungsrat-Stellvertreter, die unter Umständen an einer Regierungssitzung teilnehmen. Wenn Ihre Definition stimmt, dann wären es vielleicht vier Regierungsräte, die nicht darunter stehen, aber das fünfte Mitglied, das als Stellvertreter bei einer Regierungssitzung dabei ist, würde dann nicht unter diesen Begriff subsumiert werden. So habe ich das verstanden, weshalb ich eher Mühe habe mit Ihrem Antrag in dieser Sache. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich muss etwas ausholen, wenn es um das Wort «Kollegialregierung» und das Wort «Regierung» geht. Unsere Verfassung unterscheidet zwischen der Kollegialregierung einerseits und den Mitgliedern der Regierung, also dem Regierungschef, dem Regierungschef-Stellvertreter und den drei sozusagen normalen Regierungsräten. Zuweilen werden den einzelnen Regierungsorganen Kompetenzen zugewiesen, die in ihre ausschliessliche Zuständigkeit fallen. Das ist bei der Bildungsministerin beispielsweise die Zuständigkeit für die Lehrer, oder für mich als Justizministerin, diese Vorlage zu vertreten. Das ist aus Art. 83 der Landesverfassung zu erschliessen, dass es eben auch eine ressortmässige Zuständigkeit gibt. Die Verfassung ging in ihren alten Tagen von einer kollegialen Erledigung grundsätzlich aller Aufgaben des Staatsbetriebes und des staatlichen Handelns aus. Das hat sich im Verlauf der letzten Jahrzehnte massgeblich geändert. Seit der Verfassungsreform von 1965, da wurden Art. 90 und 91 der Verfassung geändert, können nun weniger wichtige Geschäfte durch Gesetz oder durch Geschäftsverteilung den jeweils zuständigen oder einzelnen Regierungsmitgliedern zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Und somit wurde das ursprüngliche Kollegialprinzip zugunsten des Ressortprinzips oder des Ressortsystems modifiziert. Wenn die Verfassung also von der Regierung spricht, dann ist nicht zwangsläufig damit verbunden, dass damit ausschliesslich die Kollegialregierung gemeint ist. Es kann sich dann nämlich eben auch um eine Angelegenheit handeln, die durch ein Gesetz oder die Ressortverteilung beispielsweise in die Zuständigkeit eines einzelnen Regierungsmitgliedes verwiesen wird. Die bestehende Formulierung «Regierung» erfasst vor diesem Hintergrund also die Ausnahme präziser als der Begriff der Kollegialregierung. Also wir haben es hier mit einer präziseren Formulierung zu tun, als wenn wir jetzt den Begriff Kollegialregierung aufnehmen würden in die Vorlage. Der Begriff Kollegialregierung sollte ja nur, und das haben wir auch schon in der Stellungnahme aufgeführt, die Abgrenzung gegenüber den Ministerien verdeutlichen, welche in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen. Die Änderung scheint somit also nicht unbedingt zur Rechtssicherheit beizutragen, sondern zum Gegenteil: Es macht die Auslegung eher unklarer.3. Oktober 2018 | 1966 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Dann noch zu der Frage, ob man Bst. a streichen könnte und die Regierung sozusagen ausnehmen könnte von diesem Abs. 2. Wir können diese Bestimmung nicht streichen, weil wir sonst verfassungswidrig unterwegs sind. Die Regierung hat, wie es in der Vorlage vorgesehen ist, die Oberaufsicht. Daher kann die Datenschutzstelle nicht die Aufsicht über die Regierung haben, wenn die Regierung die Oberaufsicht hat. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr stv. Abg. Alexander Batliner, zu Ihrer Frage: Das ergibt sich dann eben auch aus Art. 79 der Landesverfassung, die eben als Verfassung dem Gesetz vorgeht. Darum ist es auch nicht unbedingt notwendig, dass es im Gesetz drinsteht. Da haben wir im Abs. 2, dass in gleicher Weise für den Regierungschef und die Regierungsräte je ein Stellvertreter zu ernennen ist, der im Falle der Verhinderung das betreffende Regierungsmitglied an den Sitzungen der Kollegialregierung vertritt. Es gibt dann noch Abs. 3, 4, 5, 6, dort ist dann einfach noch genauer ausgeführt, was bezüglich der Kollegialregierung, den Regierungsräten und den Stellvertretern zu gelten hat. Mir ging es darum, der Aussage der Justizministerin in der 1. Lesung, aber auch dem Text in der Stellungnahme auf Seite 85 Gewicht zu geben und darzulegen, was bei der Regierung dennoch unter die Aufsicht fällt. Dies findet sich im untersten Absatz, zweitoberste Zeile: «... bleibt faktisch kaum etwas übrig, was der Aufsicht der Datenschutzstelle entzogen wäre. Die Regierung hat auch in dieser Konstellation datenschutzkonform zu handeln.» Ich möchte jetzt nicht so verstanden werden, dass ich der Regierung unterstelle, dass sie nicht datenschutzkonform handelt, im Gegenteil. Aber es wurde in der 1. Lesung und auch hier in der Stellungnahme sehr deutlich gesagt: Es ist ein ganz kleiner Bereich der Regierungsarbeit, der der Aufsicht durch die Datenschutzstelle entzogen ist. Und dem wollte ich mit meinem Abänderungsantrag Gewicht geben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Aber Sie halten an Ihrem Antrag fest, Herr Abg. Seger? Abg. Daniel Seger
Ja.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Damit stimmen wir ab über den Abg. Seger. Er liegt Ihnen schriftlich vor.Wer dem Antrag des Abg. Daniel Seger die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: 3 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 3 Stimmen wurde dem Antrag nicht zugestimmt. Wir stimmen über Art. 10 gemäss Regierungsvorlage ab. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab. Abstimmung: Zustimmung mit 15 Stimmen
3. Oktober 2018 | 1967 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 15 Stimmen zugestimmt. Wir unterbrechen jetzt kurz für eine 25-minütige Pause bis 18:30 Uhr.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 18:05 bis 18:30 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir können die Lesung des Datenschutzgesetzes fortsetzen.Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Ich habe hier einen Antrag, welcher Abs. 1 betrifft. «Die Regierung stellt den Leiter der Datenschutzstelle für eine Dauer von sechs Jahren an. Eine zweimalige Wiederanstellung ist zulässig.» Ich beantrage hier, die Dauer von sechs auf vier Jahre zu kürzen. Begründung: Damit beschränkt sich die maximale Amtsdauer auf 12 Jahre und nicht, wie im Regierungsvorschlag vorgesehen, auf 18 Jahre. Weiters kann die Regierung und allenfalls auch der Landtag, sofern der angekündigte Antrag von Daniel Seger dann auch angenommen wird, den Datenschutzbeauftragten bei Bedarf frühzeitiger und einfacher auswechseln. Für mich ist das relevant, weil der Leiter der Datenschutzstelle eine sehr ausgebaute Machtposition hat. Er hat sehr viele Kompetenzen. Ich meine, es ist auch auf der anderen Seite schwierig, und das anerkenne ich, einen entsprechend fachkompetenten Leiter oder heute Leiterin zu finden. Trotzdem bin ich der Ansicht, dass man zumindest die Anstellungsdauer oder die Wiederwahl, die Periodizitätsdauer, verkürzen soll. Dann würde ich dann eher noch eine dreimalige Wiederanstellung sehen. Aber für mich ist es wichtig, dass man auch nach einer bestimmten Zeit sich überlegen kann, ob man hier noch die richtige Besetzung hat. Das wäre mein Antrag: Ich würde die Dauer von sechs Jahren auf vier Jahre gekürzt sehen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.3. Oktober 2018 | 1968 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Nun, in der 1. Lesung wurde das zweigliedrige Anstellungsverfahren nicht übernommen. Das wurde zwar in der 1. Lesung von mehreren Abgeordneten moniert, aber nicht übernommen. Ich stelle deshalb den Antrag, wie das der Abg. Thomas Rehak bereits erwähnt hat, dass Art. 12 Abs. 1 der Regierungsvorlage des Datenschutzgesetzes abgeändert wird und wie folgt lautet: «Der Landtag wählt den Leiter der Datenschutzstelle auf Vorschlag der Regierung für eine Dauer von sechs Jahren. Wiederwahl ist zulässig.»In der 1. Lesung wurde von mehreren Abgeordneten moniert, dass das Anstellungsverfahren zweigliedrig ausgestaltet werden solle. Ich unterstützte dies und unterstütze dies auch für die Zukunft. Der Datenschutz hat durch die DSGVO an Bedeutung gewonnen. Die Datenschutzstelle war bisher dem Landtag zugeordnet und soll neu der Regierung zugeordnet werden. Schon bei der Zuordnung beim Landtag war ein zweigliedriges Verfahren vorgesehen, das Regierung und Landtag involvierte. Letzteres soll sich meiner Meinung nach durch die neue organisatorische Zugehörigkeit bei der Regierung nicht ändern. Der Landtag soll gerade bei der Besetzung der wichtigsten Person im Bereich Datenschutz eine gewichtige Rolle spielen und mitentscheiden, wer Leiter der Datenschutzstelle wird. Dabei kann es, wie bei Richterwahlen auch, vorkommen, dass der Landtag einen vorgeschlagenen Kandidaten nicht wählt. Ein eingliedriges Verfahren wäre meines Erachtens ein demokratischer Rückschritt und würde der Gewaltenteilung und dem damit verbundenen Element von «checks and balances» nicht gerecht werden. Ausserdem sehe ich ein eingliedriges Anstellungsverfahren durch die Regierung im Lichte der Unabhängigkeit der Datenschutzstelle kritisch, wenn die Regierung den Leiter der Datenschutzstelle alleine anstellt. Insbesondere dann, wenn sie auch von einem kleinen Bereich von der Aufsicht durch die Datenschutzstelle ausgenommen ist.Weiter soll, wie bisher, Wiederwahl möglich sein. Eine mengenmässige Beschränkung ist meines Erachtens nicht notwendig, sondern schränkt die Wiederwahl nur ein. Gerade wenn eine geeignete Person Leiter der Datenschutzstelle ist und sich bewährt hat, spricht nichts dagegen, dass diese Person im Sinne der Kontinuität diese Stelle bis zur Pensionierung durch wiederholte Wiederwahl behält. Sollte sich die Person nicht bewähren, so hat der Landtag - wenn meinem Antrag gefolgt wird - spätestens nach sechs Jahren die Möglichkeit, diese Person nicht (mehr) wiederzuwählen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Ich kann sowohl dem Antrag des Kollegen Rehak einiges abgewinnen als auch dem Antrag des Kollegen Seger. Ich neige sehr einer Beibehaltung des zweigliedrigen Anstellungsverfahrens zu. Zudem denke ich auch, dass eine Amtszeit von vier Jahren ebenfalls genügen sollte - eingedenk der faktischen Unkündbarkeit des Leiters der Datenschutzstelle gemäss Abs. 4. Dann würde ich mich ebenfalls dem Kollegen Seger anschliessen, dass die Wiederwahlen nicht anzahlmässig beschränkt werden sollten. Man muss ja nicht wiederwählen nach vier Jahren. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.3. Oktober 2018 | 1969 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Auch ich schliesse mich dem Antrag des Abg. Daniel Seger an. Ich finde es auch gut, dass wir ein zweigliedriges Verfahren hätten. Zumal jetzt die Datenschutzstelle bei der Regierung unterstellt ist und nicht wie früher beim Landtag. So hätten wir doch ein bisschen Kontrolle darüber, wer angestellt wird oder nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Auch ich würde die vom Abg. Thomas Rehak vorgeschlagene Verkürzung der Amtsdauer auf vier Jahre begrüssen. Und auch ich teile die Ansicht, dass ein zweigliedriges Anstellungsverfahren hier sinnig ist, und unterstütze daher den Antrag des Abg. Daniel Seger aus den vom ihm genannten Gründen. Auch der möglichen, in diesem Falle unbeschränkten Wiederwahl anstelle der von der Regierung vorgeschlagenen Möglichkeit, den Amtsleiter lediglich zweimal wieder ernennen zu können, kann ich etwas abgewinnen. Denn diese 18 Jahre oder eben diese zwölf Jahre sind zwar eine lange Zeit, um eine Stelle innezuhaben. Aber was ist, wenn ein Amtsleiter oder eine Amtsleiterin sich in diesem Amt sehr gut bewährt? Sie hat vielleicht mit 30 oder 35 diese Stelle begonnen, muss dann nach 18 oder zwölf Jahren mit einem immensen Wissen bezüglich des Datenschutzes - was, wie wir alle wissen, sehr komplex ist - vom Amt abberufen werden, weil eben diese dreimal sechs oder diese dreimal vier Jahre erschöpft sind. Ich frage mich, ob wir uns einen Gefallen tun und uns nicht selber ein Ei legen, wenn wir das so beschränken. Daher würde ich den Passus «Die Wiederwahl ist möglich» unterstützen, wie der Abg. Daniel Seger dies in seinem Antrag gestellt hat. Vorausgesetzt natürlich, wir würden uns für das zweigliedrige Anstellungsverfahren auch entscheiden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Auch ich bin für die zweigliedrige Wahl dieses Leiters der Datenschutzstelle, obwohl mir auch bewusst ist, dass wir hier einen Zwitter produzieren. Auf der einen Seite reden wir von einem Amtsleiter, auf der anderen Seite soll er vom Landtag gewählt werden auf Vorschlag der Regierung. Das wäre natürlich die einzige Amtsstelle, die wir bei uns im Land haben, wo der Landtag bei der personellen Besetzung das letzte Wort hat. In Bezug auf sechs und vier Jahre: Was mir in Bezug auf sechs Jahre eigentlich noch vorteilhaft erscheint, ist, dass sechs Jahre über eine Legislaturperiode hinausgeht. Wenn wir bei vier Jahren bleiben, sind wir genau im Rhythmus von Landtagswahlen, von der Bestellung des Landtags, von der Bestellung der Regierung. Dort würden mir sechs Jahre aus diesem Grund eigentlich eher gefallen. Dann haben wir die Garantie, dass der Leiter der Datenschutzstelle über eine Legislatur hinaus seiner Arbeit nachgehen kann. Aber das ist für mich nicht ein zwingendes Argument. Wenn die Mehrheit hier für vier Jahre ist, kann ich mich auch für vier Jahre aussprechen. Aber ich hätte zumindest ein besseres Gefühl, wenn wir bei sechs bleiben - aus dieser Begründung.3. Oktober 2018 | 1970 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke. Ich unterstütze den Antrag so, wie er von der Regierung vorgeschlagen wird. Ich finde die Dauer von sechs Jahren mit zweimaliger Wiederanstellung okay, es garantiert Stabilität. Bezüglich der Zweigliedrigkeit: Wir haben jetzt die Datenschutzstelle explizit an die Regierung abgegeben und ich fände es einen Fehler, dass wir jetzt trotzdem da wieder mitentscheiden möchten. Ich denke, solche Mischformen bewähren sich in meinen Augen nicht. Eine so gute Erfahrung haben wir mit der Zweigliedrigkeit beim Landtag auch nicht gemacht. Ich meine, die Regierung soll die volle Verantwortung für diese Datenschutzstelle übernehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich möchte dieses Votum ausdrücklich unterstützen und habe dem nichts beizufügen. Ich bin 100-prozentig mit Ihnen einverstanden. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Sollte der Antrag auf ein zweigliedriges Verfahren durchgehen, dann müsste allenfalls auch der Abs. 4 nochmals angeschaut werden. Denn dort steht, dass die Regierung ein Arbeitsverhältnis beenden kann. Wenn die Wahl des Datenschutzbeauftragten dann Landtagskompetenz wäre, müsste folgerichtig auch die allfällige Abwahl dann beim Landtag liegen. Das wäre zu diskutieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Ado Vogt
Sehr geehrter Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich fühle mich jetzt ein bisschen im falschen Film. Jetzt wollen wir das zweigliedrige Verfahren wieder einführen, nachdem wir es mühsam in den letzten Sitzungen abgebaut und kritisiert haben. Ich kann mich als Mitglied der GPK noch daran erinnern, wie da alle absolut unzufrieden waren. Das war für niemanden gut, das hat niemandem etwas gebracht. Die eine Stelle hat die Stelle bewilligt und die andere hätte die Finanzen bewilligen sollen. Es gab ein Hin und Her. Ich kann mir nicht vorstellen, warum man jetzt wieder die Rolle rückwärts machen will. Ich sehe den Sinn wirklich nicht. Ich möchte einfach davor warnen, denn es wird sicherlich nicht einfacher und es wird nicht mehr Kontrolle geben über diese Datenschutzstelle. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe nur noch eine Bemerkung. Sollten wir uns nicht für das zweigliedrige Anstellungsverfahren entscheiden, dann möchte ich den Antrag stellen, das «zweimalige» zu streichen, sodass es dann heisst: «Eine Wiederanstellung ist zulässig.» Danke.3. Oktober 2018 | 1971 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich kann vielleicht ein bisschen einen Zwischenstand und eine Zwischenanalyse machen. Was ich vorwegnehmen möchte, und das scheint mir noch für die Diskussion jetzt - wie ich der Rednerliste entnehmen kann, die noch folgen wird - wichtig, dass wir mit diesem zweigliedrigen Vorschlag, der jetzt vom Abg. Daniel Seger auf dem Tisch liegt, nicht zurückgehen haargenau zum System, das wir vorher hatten. Sondern nur die Anstellung erfolgt zweigliedrig. Dann haben wir nochmals einen Zwitter, weil ja neu die Datenschutzstelle bei der Regierung und nicht beim Landtag angesiedelt sein wird. Und dort haben wir wahrscheinlich schon einige Fragen, die sich stellen werden. Wir machen nicht nur die Anstellung anders mit diesem zweigliedrigen System, sondern die Person ist an einem anderen Ort angesiedelt. Dann muss man sich, das hat der Abg. Wenaweser noch aufgebracht, genau überlegen, wer dann tatsächlich die Kündigungsmöglichkeiten haben soll.Was ich vorwegschicken möchte: Meines Erachtens muss die Datenschutzstelle entweder vollständig der Landesverwaltung oder vollständig dem Landtag zugeordnet sein. Der Abg. Vogt hat das ausgeführt, Vermischungen sollten vermieden werden. Ich glaube, wir alle haben in unseren Erinnerungen, dass es sehr anspruchsvoll ist, dieses zweigliedrige System auszufüllen. Wo die Zuständigkeiten sind, wo auch die Weisungsbefugnisse sind, das war ein sehr, sehr anspruchsvoller Prozess, den wir in den letzten Monaten bis zu dieser Neuanstellung gemeinsam gegangen sind. Es hat gut funktioniert, weil die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem Landtagsbüro hervorragend geklappt hat. Aber hätte das nicht so geklappt, ich glaube, wir hätten einiges an Problemen gehabt.Im geltenden Recht, mit einer vollständigen Zuordnung beim Landtag, war eine Vermischung nur dahingehend vorgesehen, dass die Regierung die Vorarbeiten rund um die Wahl vorgenommen hat. Man hat sozusagen den Landtag in administrativen Angelegenheiten für die Anstellungsvornahme unterstützt. Wir haben einen Vorschlag mit einem geeigneten Kandidaten gemacht, das sollte zur Entlastung des Landtages dienen. Aber der eigentliche Wahlvorgang, das wissen wir alle, blieb davon völlig unberührt. Die Zuordnung beim Landtag wurde also durch diesen Bestellungsvorgang in keiner Art und Weise berührt. Es war komplett unabhängig. Die Person war beim Landtag angestellt, die Zuständigkeit lag ausschliesslich beim Landtag, die Regierung hat nur eine Hilfestellung ausserhalb dieses Anstellungsvorganges zuhanden des Landtags oder des zuständigen Büros gemacht. Da haben wir schon eine andere Art von Vermischung, wenn diese Stelle nachher bei der Regierung angesiedelt wäre. Wenn wir nun den Vorschlag des Abg. Seger anschauen, dann widerspricht diese Vermischung der Zuständigkeit dem Recht, das wir sonst in Liechtenstein anwenden. Wir haben keinen einzigen Fall, wo wir diese Vermischung so kennen. Der Abg. Seger hat richtigerweise ausgeführt, dass wir das bei der Ernennung der Richter so haben. Aber bei der Ernennung der Richter hat es einen anderen gesetzlichen Hintergrund. Bei der Ernennung der Richter wollte man den beiden Souveränen, dem Volk und dem Fürsten, Rechnung tragen. Das hat einen anderen Hintergrund. Aber diesen beiden Souveränen tragen wir hier nicht Rechnung. Es ist ein anderer Ansatz, ein anderer Grund, warum man das bei der Bestellung der Richter so macht, weil Volk und Fürst einander als gleichgeordnete und gewichtete Souveräne gegenüberstehen.Im Ergebnis möchte ich also nochmals zusammenfassen, dass es aus meiner Sicht - und ich denke, auch aus der Sicht der Regierung - ganz klar gewünscht ist, dass eine klare Zuteilung erfolgt. Ich sage jetzt als zuständige Ministerin eine Bemerkung, wir sind vorbereitet, wenn der Landtag die Kompetenz übernehmen möchte und die Datenschutzstelle beim Landtag zugeordnet ist. Das ist für uns kein Problem. Aber ich bitte Sie, diese Vermischung zu vermeiden. Wir können die Datenschutzstelle beim Landtag3. Oktober 2018 | 1972 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
angliedern, dann können wir diese entsprechenden Gesetzesanpassungen heute miteinander vornehmen. Oder lassen Sie es bitte, so wie vorgesehen, ohne dieses zweigliedrige System. Dann, nach diesem längeren Votum mit einer klaren Bitte und mit einer kleinen Aussage, wie lange Sie den Datenschützer bestellen möchten, ob das jetzt sechs, acht oder vier Jahre sind, entscheiden Sie das. Wir hatten das Gefühl von der Regierungsseite aus, dass wir mit diesen sechs Jahren einen guten Mittelweg eingeschlagen haben. Wenn Sie vier Jahre möchten, machen Sie vier Jahre. Ich glaube, da sind Sie frei zu entscheiden, was Sie als richtig erachten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wovor ich sehr eindrücklich warnen möchte, ist, dass wir jetzt grundsätzlich wieder dazu übergehen, uns zu überlegen, ob man das Ganze wieder dem Landtag zuschieben möchte. Das war ein langwieriger Prozess und ich bin sehr froh, dass sich die Regierung durchringt, die Verantwortung für den Datenschutz zu übernehmen. Ich wäre nun wirklich nicht begeistert, wenn wir da wieder grundsätzlich Überlegungen anstellen, das wieder dem Landtag zuzuschanzen. Dann müssen wir professionelle Bedingungen schaffen, das sage ich sehr deutlich. Dann müssen wir in der Verwaltung des Landtages professionelle Bedingungen schaffen. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich möchte auch den Antrag von Daniel Seger unterstützen. Er hat bereits ausgeführt, dass der Landtag moniert habe und dieses zweigliedrige Wahlverfahren gewünscht hat das letzte Mal. Es ist jetzt nicht im Vorschlag. Die Frau Justizministerin Frick hat gute Ausführungen dazu gemacht, warum das vielleicht auch ein bisschen suboptimal ist. Aber trotzdem, ich teile die Ansicht von Georg Kaufmann und Ado Vogt nicht. Wir haben schon zweigliedrige Wahlverfahren, Daniel Seger hat es ausgeführt. Wenn wir Richter bestimmen, das hat auch die Justizministerin ausgeführt, da haben wir auch ein zweigliedriges Wahlverfahren, das funktioniert gut aus meiner Sicht. Wir müssen auch berücksichtigen, dass der Leiter der Datenschutzstelle enorme Kompetenzen hat. Er hat auch ähnliche Kompetenzen wie ein Richter. Das dürfen wir nicht vergessen. Er kann Bussen und Strafen aussprechen in enormer Höhe. Aus diesem Grund sehe ich es als absolut notwendig, dass auch der Landtag hier die Verantwortung übernimmt. Ich sehe es nicht als richtig an, wenn wir diese Kompetenz allein der Regierung überlassen. Deshalb möchte ich beliebt machen, dass man den Antrag von Daniel Seger annimmt.Bezüglich der vier oder sechs Jahre, da kann ich einfach dem stv. Abg. Batliner vorrechnen, dass zwölf auch durch vier teilbar ist. Also irgendwann hat man das sowieso. Also ob wir vier oder sechs Jahre machen - ich würde beliebt machen, dass man vier Jahre nimmt. Und dann der Vorschlag von Daniel Seger, dass eine Wiederanstellung zulässig ist, dann schränken wir das überhaupt nicht ein. Dann können der Landtag und die Regierung die Verantwortung zusammen übernehmen für eine Wiederanstellung. Wenn die Regierung der Ansicht ist, eine Wiederanstellung ist zweckmässig und sinnvoll, kann sie den Vorschlag an den Landtag machen, der Landtag kann das bestätigen oder dann eben halt nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.3. Oktober 2018 | 1973 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Abg. Daniel Oehry
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, herzlichen Dank für das Wort, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Ich fange einmal oben an auf meinen Notizen. Sechs oder vier Jahre, das haben wir gerade gehört, das geht sich aus. Irgendwo landet man bei einem Zwölfjahreszyklus auch wieder auf dieser Spur. Ob bei der Landesverwaltung oder beim Landtag: Für mich gehört das Thema klar in die Verwaltung, das ist eine Amtsleitergeschichte. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass der Landtag nicht per se besser ist, wenn es um Rekrutierungsprozesse geht. Also die ganze Professionalität von der Rekrutierung, der Weiterbildung, der Personalführung, das sehe ich absolut nicht beim Landtagspräsidium. Zentral an dieser Stelle ist, dass wir federführende Behörde werden und das ist, egal wo wir das hingliedern, gegeben.Auch die Wiederwahl, ob das nach vier oder nach sechs Jahren passiert, das ist mir einerlei, wie ich schon aufgrund des Zyklus gesagt habe. Aber an sich können wir uns als kleines Land doch nicht leisten, jemanden, der gut ist, nach vier oder nach sechs Jahren, nach zwei Zyklen, dann in die Wüste zu schicken. Denn Datenschutzbeauftragte mit dieser Kompetenz wachsen nicht auf den Bäumen, sondern die Leute wieder zu rekrutieren, zu finden, wenn jemand gut ist, dann muss er die Chance haben, auch länger zu bleiben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zum einen möchte ich mich ganz herzlich für die unterstützenden Voten bedanken, das freut mich wirklich sehr. Ich denke, mit meinem Antrag ist es durchaus auch machbar, dass wir hier drin eine Mehrheit bekommen. Das zum einen. Aber eben, es ist möglich, aber ob das dann auch so sein wird, das steht dann doch noch in den Sternen. Zum Abg. Ado Vogt: Sie sprechen vom zweigliedrigen Verfahren und diesen schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit. Ich glaube, da sprechen wir zwar schon von zweigliedrigen Verfahren, aber wir meinen nicht dasselbe.Sie sprechen vom zweigliedrigen Verfahren zwischen der GPK und dem Präsidium, die da entweder aneinander vorbei entschieden oder aneinander vorbei gesprochen haben. Ich spreche von einem zweigliedrigen Verfahren zwischen der Regierung und dem Landtag. Dass die Regierung wie bisher einen Vorschlag macht und der Landtag wählt. Für mich ist es nicht so, dass die Regierung bisher - oder gerade auch bei der Anstellung von Frau Dr. Marie-Louise Gächter - nur Hilfestellung geleistet hat. Also das habe ich anders mitbekommen. Der Landtag hat einen Vorschlag bekommen und der Landtag hat diesen Vorschlag angenommen, hat Frau Marie-Louise Gächter gewählt. Aber als Hilfestellung hätte ich dann gesehen, dass die ganze Rekrutierung gemacht wird, der Landtag aber zwischen mehreren Kandidaten hätte auswählen können. Das war meines Erachtens nicht der Fall. Wenn doch, dann war ich irgendwo auf einem anderen Planeten. Für mich war das ein Miteinander. Aber eben, da gehen vielleicht die Meinungen auseinander.Dann bezüglich der Richter: Ja, beim Richterauswahlgremium beziehungsweise bei den Richtern ist es so, dass wir auf der einen Seite den Souverän Volk oder Landtag haben, auf der anderen Seite das Fürstenhaus. Dennoch möchte ich den Blick da eher darauf setzen, dass es um ganz, ganz wichtige Stellen geht. Und eben der oberste Datenschützer, diese Person, ist eine sehr wichtige Person. Und da denke ich mir, es wäre sinnvoll, dass dieses zweigliedrige Verfahren beibehalten wird. Wenn dadurch jetzt aber eine Grundsatzdiskussion geführt werden soll, ob es jetzt beim Landtag alleine oder bei der Regierung allein sein soll: Mein Vorschlag - und so ist mein Abänderungsantrag, das war in der 1. Lesung schon3. Oktober 2018 | 1974 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
so, der ist auch jetzt so -, dass es eben ein Miteinander sein soll. Wenn das die Regierung nicht will, aber das kann die Regierung vielleicht auch noch klar sagen, wenn das für sie gar nicht infrage kommt. Dann muss ich sagen, ja, dann müssen wir hier drin die Grundsatzdiskussion führen: Wollen wir die Datenschutzstelle nicht bei uns behalten? Die Regierung hat ausgeführt, dass sie die Vorbereitung dafür gemacht hat, das finde ich sehr, sehr löblich, ich finde das auch sehr gut. Dann müssen wir halt den Abend damit verbringen, diese Diskussion zu führen. Aber ich fürchte mich vor dieser Diskussion nicht. Und ich denke auch, wie das der Landtagspräsident ausgeführt hat, dass dies nur unter der Bedingung möglich ist, wenn der Landtag diesbezüglich professionalisiert wird. Auch da muss ich sagen, ich glaube, jeder hier drin wird das unterstützen. Denn auch in der Privatwirtschaft draussen ist das so. Jeder Mitarbeiter, jeder Angestellter, jeder Chef muss sich Tag für Tag verbessern, muss sich professionalisieren in dem Bereich, den er tun muss. Dass es in der Vergangenheit Fehler gab und dass es in der Vergangenheit auch Umstände gab, die nicht optimal waren, ja, das lässt sich nicht wegdiskutieren. Aber es gibt auch Potenzial, dass wir uns verbessern können. Ich glaube, das sind wir dem Volk auch schuldig, dass wir das dann auch machen würden. Aber ich würde deshalb nicht grundsätzlich die Zugehörigkeit oder die Anhängung beim Landtag verneinen.Ich teile deshalb Ihre Ausführungen, Herr Abg. Thomas Rehak, dass die Datenschutzkompetenz nicht alleine bei der Regierung sein soll. Falls es zu einer Einzelzuständigkeit kommt, falls die wirklich gefordert wird von der Regierung, dann bin ich für eine Einzelzuständigkeit beim Landtag. Danke, das so weit von meiner Seite. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe anfänglich grosse Sympathie für den Antrag des Abg. Daniel Seger gehabt, ich habe ihm das auch persönlich gesagt in der Cafeteria draussen. Aber jetzt, wo ich die Diskussion verfolge und das Ganze nochmals reflektiert habe, vor allem auch in Erinnerung an meine Zeit als Landtagsvizepräsidentin im Präsidium, komme ich jetzt doch zum Schluss, dass ich dem Regierungsantrag folgen möchte. Und zwar vor allem deshalb, weil ich glaube, wir schränken uns zu sehr ein. Wir schränken uns vor allem ein in Bezug auf die Selektion von guten, fachlich qualifizierten Führungspersonen. Ich denke, der Selektionsprozess findet nach wie vor, wie wir es heute schon haben, bei der Regierung statt. Es kommt dann ein Vorschlag in den Landtag. Das ganze Selektionsverfahren hat aber irgendwie gar keine Bedeutung mehr, wenn der Landtag dann wieder gewechselt haben sollte. Ich möchte nicht, dass solche Bewerber dann - ich sage es jetzt - der politischen Willkür ausgesetzt sind. Ich glaube, das Wahlverfahren würde doch etliche Leute abschrecken, sich für diese Position zu bewerben. Ich glaube, da schränken wir uns wirklich ein.Dann kommt noch dazu, der Landtag ist nicht aufgestellt für Führungsaufgaben. Ich glaube nicht, dass wir die Struktur haben. Und wenn wir die Wahl wieder zu uns heranreissen würden, dann sehe ich das wie der Landtagspräsident. Dann müssten wir wirklich diese Strukturen schaffen und ich sehe das irgendwie nicht. Und dies nur zur Besetzung von noch einer Position, nämlich der Datenschutzstelle. Also ich werde dem Regierungsantrag folgen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.3. Oktober 2018 | 1975 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank für das Wort. Ich kann dem Votum von Frau Lanter-Koller nur zustimmen. Da gibt es nicht mehr viel dazu zu sagen. Ich werde auch der Regierungsvorlage zustimmen. Denn wenn die Datenschutzstelle bei der Landesverwaltung ist, dann liegt es in der Kompetenz der Regierung, jemanden anzustellen. Das ist für mich eine Amtsleiterstelle wie jede andere auch. Wir als Landtag, wir entscheiden auch nicht, wer dann der neue Leiter vom ABI ist. Für mich geht das nicht, die Zweigliedrigkeit. Für mich wäre einzig auch beim Regierungsvorschlag, dass eine «zweimalige Wiederanstellung» geändert wird in einfach: «Eine Wiederanstellung ist möglich.» Das würde ich dann begrüssen. Aber ich bin klar für die Regierungsvorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich glaube, dass wir hier zwei verschiedene Dinge miteinander vermischen. Ob wir jetzt ein zweigliedriges Verfahren einführen, hat doch überhaupt nichts damit zu tun, ob jetzt die Datenschutzstelle bei der Regierung angesiedelt ist oder beim Landtag angesiedelt ist. Es geht einzig und allein darum, auf Vorschlag der Regierung den Leiter der Datenschutzstelle zu benennen. Auch wenn man das zweigliedrige Verfahren wählt, würde ich die Art. 2, 3 und 4 der Regierungsvorlage unverändert so belassen. Die Regierung soll diese Hoheit haben. Auch was die Beendigung und die Kündigung des Dienstverhältnisses betrifft, da würde ich dem Landtag keine Kompetenzen zuordnen, sondern alleine der Regierung. Doch es geht um eine Bestätigung. Die Regierung ist die einzige Behörde, die überhaupt nicht kontrolliert wird. Jetzt komme ich wieder auf diesen Art. 40 Abs. 6: Es werden keine Bussen gegen Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ausgesprochen. Die sonstigen öffentlichen Stellen sind die öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die wiederum unter der Oberaufsicht der Regierung stehen. Für mich ist das eine zu konzentrierte Ballung an Verantwortlichkeiten bei der Regierung. Ich möchte hier auch im Hinblick auf eine Gewaltenteilung ein gewisses Mitspracherecht beim Landtag haben. Und dies ist mit diesem zweigliedrigen Wahlverfahren möglich. Und deshalb finde ich es wichtig, dass sich der Landtag hier nicht komplett aus der Verantwortung herausnimmt. Ich möchte nur daran erinnern, auch wenn es jetzt nicht mit einer Amtsstelle vergleichbar ist, wir wählen auch die wichtigsten Kommissionen. Die wurden nicht der Regierung zur Bestückung übergeben, beispielsweise die Medienkommission. Wenn ich es richtig im Kopf habe, sechs oder sieben Kommissionen werden durch den Landtag gewählt. Das hat seine guten Gründe, weil es eben die hochsensiblen und problematischen Kommissionen sind, die der Landtag weiterhin bestätigen muss. Das ist eine hochsensible Stelle, die eine wahnsinnige Informationsfülle bekommen kann, wenn sie das will, und wird sie auch machen müssen. Deshalb finde ich es wichtig, dass bei solchen hochsensiblen Stellen, sei es Kommissionen, sei es bei den Richtern, aber sei es auch bei solchen Amtsstellen - das ist ja mit Abstand die einzige -, der Landtag eine gewisse Kontrollfunktion hat. Und die hat er nur beim zweigliedrigen Wahlverfahren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.3. Oktober 2018 | 1976 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte zuerst das Votum meiner Regierungskollegin zu 100% unterstützen. Ich warne davor, hier ein zweigliedriges Verfahren einzuführen. Der Vorschlag der Regierung lautet dahingehend, dass die Datenschutzstelle neu als Amtsstelle in der Verwaltung geführt wird. Damit ist die Regierung auch verantwortlich für dieses Thema. Die Datenschutzstelle wird damit Teil der Verwaltung. Wie gesagt, ich bin überzeugt davon, dass ein zweigliedriges Verfahren in der Praxis zu gravierenden Problemen führen wird. Wenn man so weit geht, wie Sie das ausgeführt haben, Herr Abg. Batliner, dass es nur um die Anstellung geht, aber alles andere bei der Regierung ist, dann haben wir erst recht ganz komische Zuständigkeiten. Es wurde auch das Thema der Richterbestellung mit dem zweigliedrigen Verfahren angesprochen. Das ist für mich überhaupt nicht vergleichbar. Hier gibt es ein Richterauswahlgremium und der Landtag wählt diese Richter. Die Richter sind eine andere Staatsebene. Aber, wie gesagt, die Datenschutzstelle ist Teil der Verwaltung und damit untersteht sie der Regierung. Ich möchte auch das Votum der Abg. Violanda Lanter-Koller ganz klar unterstützen: Wenn der Landtag hier die Leiterin der Datenschutzstelle bestimmt, dann besteht die grosse Gefahr der politischen Willkür. Man muss sich nur einmal den konkreten Prozess vorstellen, wenn dann die Regierung vertrauliche Daten im Bewerbungsdossier behandelt und dann dem Landtag diese zustellen soll. Wenn das Personen sind, die in einem aktuellen Arbeitsverhältnis tätig sind und nicht wollen, dass ihre Bewerbung bekannt wird. Und dann soll man hingehen und diese Informationen dem Landtag geben, der dann einige Zeit später darüber befinden wird. Das geht doch nicht. Damit werden Sie viele Personen, die unter Umständen Interesse hätten an so einer Stelle, ausschliessen. Wenn ich die Bewerbungsprozesse anschaue, insbesondere bei den Amtsleiterstellen, da wird immer sehr grossen Wert darauf gelegt, dass diese Daten absolut vertraulich behandelt werden - bis zum Entscheid. Und es kann nicht sein, dass solche Informationen im Vorfeld dem Landtag zugestellt werden und die Person dann eben nicht weiss, ob sie gewählt wird oder nicht. Für den Landtag macht es nur dann Sinn, wenn er auch die Wahlmöglichkeit hat. Nur durchwinken kann ja auch nicht die Meinung des Landtags sein. Wenn der Landtag das Gefühl hat, es handelt sich hier um eine so wichtige Stelle und er möchte die Finger darauf haben, dann bitte ja, aber dann nehmen Sie das ganze Paket. Dann soll die ganze Verantwortung beim Landtag sein.Für mich stellt sich auch die Frage, wie das dann weitergeht, bei anderen Stellen. Sie haben von dieser wichtigen Stelle gesprochen. Der Leitende Staatsanwalt wird nicht vom Landtag bestellt. Der Polizeichef wird nicht vom Landtag bestellt. Der Chef der Steuerverwaltung wird nicht vom Landtag bestellt, uns so weiter und so fort. Sind diese Stellen weniger wichtig als die Leiterin oder der Leiter der Datenschutzstelle? Hier muss man sich schon wirklich überlegen, welchen Weg man beschreitet. Und ich möchte nochmals davor warnen, hier ein zweigliedriges Verfahren einzuführen. Wenn der Landtag möchte, dann soll er das ganze Paket nehmen. Damit habe ich kein Problem und die zuständige Justizministerin sicher auch nicht. Und sonst bitte bei der Verwaltung lassen und die Verantwortung auch bei der Regierung lassen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Michael Ospelt
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Auch ich möchte das Votum der Abgeordneten Lanter-Koller und Eberle-Strub unterstützen. Die Zweigliederung klingt gut, funktioniert jedoch in der Praxis nicht.3. Oktober 2018 | 1977 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Ich muss ehrlich sagen, ich habe mir am Anfang auch Gedanken darüber gemacht, hatte auch Gespräche mit dem Abg. Seger. Aber wenn ich mir den Prozess im Hintergrund vor Augen führe, dann merke ich, was alles benötigt wird, um eine so kompetente Person, welche die Datenschutzstelle auch braucht als Leiterin, bestellen oder auswählen zu können. Dann wäre es ja wirklich nur die Wahl, welche der Landtag treffen könnte. Bei der ganzen Führung dieser Person oder im operativen Bereich könnte der Landtag ja nicht wirklich mitwirken. Aus diesem Grund, muss ich sagen, werde ich auch der Regierungsvorlage zustimmen. Die einzige Abänderung, welche für mich interessant wäre, wäre auch, die Wiederwahl unbeschränkt zuzulassen, damit wir uns nicht selber etwas verbauen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Herr stv. Abg. Ospelt, ich weiss nicht, was in der Praxis nicht funktionieren soll. Wir haben vor Kurzem eine Datenschutzbeauftragte hier drin auf Vorschlag der Regierung mit einer sehr hohen Stimmbeteiligung gewählt. Wo ist bitte das Problem? Ich sehe überhaupt kein Problem. Auch diese Person musste sich dieser Wahl stellen. Es ist nicht so, dass die Regierung keine Bewerbungen erhalten hat. Man hatte Bewerbungen, auch andere. Diese Personen haben gewusst, dass sie sich dieser Wahl hier drinnen stellen müssen. Das muss auch jeder Richter tun, welcher beim Richterauswahlgremium vorstellig wird. Auch er ist sich bewusst, dass er vielleicht diese Stelle nicht bekommt, wenn der Landtag das ablehnt. Das ist genau das Gleiche. Ich bin auch nicht der gleichen Ansicht, dass das eine andere Staatsebene wäre. Denn die Leiterin oder der Datenschutzleiter muss richterliche Tätigkeiten ausüben. Der kann Strafen bis zu CHF 20 Mio., bis zu 5% von einem Umsatz sprechen. Ich denke, wir als Landtag hier drin, nachher nur auf die Regierung zeigen, keine Verantwortung übernehmen wollen, das geht nicht, meine Damen und Herren. Wir sind hier da, wir müssen auch schauen, dass der Landtag seine Verantwortung wahrnimmt. Da bin ich nicht der gleichen Ansicht wie der Regierungschef, dass wir gleich alles machen müssen. Denn die Regierung, die hat die Stellen, die kann einen sauberen Rekrutierungsprozess machen. Das kann der Landtag nicht leisten, das muss er und soll er auch nicht leisten, sondern er kann auf Vorschlag der Regierung - und zwar auf einen einzelnen Vorschlag -, so wie das auch bei der letzten Wahl funktioniert hat, diese Person bestätigen oder nicht bestätigen. Ich denke, das ist alles, was man will, und das ist auch zielführend. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Also ich glaube, ganz so flüssig ging diese Wahl nicht über die Bühne. Man müsste das Protokoll anschauen, aber da gab es doch einige Diskussionen. Wenn die Abstimmung dann eindeutig war, so ist das sehr erfreulich, aber es hätte auch anders herauskommen können. Stv. Abg. Helen Konzett
Danke, Herr Präsident. Ja, da haben Sie recht, Herr Präsident, das ist mir auch so in Erinnerung. Also ich möchte nicht die Diskussion verlängern, weil schon wieder einmal alles gesagt wurde, aber noch nicht von allen. Ein frommer Wunsch ist es wahrscheinlich, zu glauben, dass die Strukturen beim Landtag hochgezogen werden könnten, um eben die Kompetenzen und die Ressourcen auszubauen für Anstellungsprozesse. Das sehe ich nicht, da bin ich ein gebranntes Kind als ehemaliges Mitglied in der BLK zur Reform der Geschäftsordnung des Bezügegesetzes. Ich glaube, das können wir im Moment vergessen.3. Oktober 2018 | 1978 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Mir gefällt der Vorschlag der Frau Landtagsvizepräsidentin, das Wort «zweimalige» zu streichen, und da folgt Sie ja auch der Idee des Abg. Seger. Aber sonst kann ich dem Vorschlag, den Art. 12 nach seinem Gusto abzuändern, auch nichts abgewinnen. Für mich macht das absolut keinen Sinn. Ich erinnere mich auch, ich war auch vier Jahre lang Mitglied im Landtagspräsidium, wie viele Diskussionen wir um diese Punkte hatten, wie schwierig das auch in der Umsetzung war. Es ist einfach eine Ausnahmeregelung, sie passt einfach nicht in die Landschaft. Ich glaube, der Herr Regierungschef hat es auch gesagt: Es handelt sich hier um eine Amtsstellenleitung. Warum soll diese Person weniger Rechte haben als andere Amtsstellenleiter, also zum Beispiel in puncto Wiederwahl? Warum soll ihr Anstellungsprozess eben, ich sage jetzt einmal, der Meinung vieler Einzelner ausgesetzt sein? Und auch der Datenschutz bei der Anstellung muss absolut gewährleistet sein. Für mich macht es nur so Sinn, wie es im Vorschlag der Regierung steht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich konnte den Ausführungen von Regierungschef Hasler sehr viel abgewinnen, das macht Sinn für mich. Aber ich habe immer wieder gehört, es soll eine Amtsstelle sein. Da habe ich mich gefragt: Die Amtsstellenleiter oder -leiterinnen werden nicht wiedergewählt, sondern die werden angestellt und sind in einem unbefristeten Verhältnis. Dann müsste der Leiter der Amtsstelle auch angestellt werden und nicht über eine Wiederwahl nach vier, sechs oder acht Jahren sich Gedanken machen. Sondern er ist einfach angestellt und wird gekündigt laut Bestimmungen von Abs. 4 hier drin. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Ich melde mich jetzt hoffentlich zum letzten Mal. Ein paar Ausführungen möchte ich doch noch machen und ein paar Sachen sagen. Ich glaube, der Vergleich mit dem Leitenden Staatsanwalt oder dem Polizeichef hinkt für mich. Denn diesbezüglich war es bisher einfach so, dass diese Stellen nie - soweit ich das weiss oder soweit ich mich erinnern kann - beim Landtag angehängt waren. Das ist bei der Datenschutzstelle anders gewesen. Ich habe jetzt den Ausführungen, vor allem denjenigen, die meinem Vorschlag gegenüber ablehnend waren, zugehört. Ich bin da etwas ernüchtert, ich gebe das ganz ehrlich zu. Ich nehme das nicht persönlich, aber ernüchtert bin ich trotzdem. Denn meiner Meinung nach geben wir etwas ab, was wir nicht abgeben müssen. Auch wenn es vielleicht zu unangenehmen Situationen kommen wird oder zu herausfordernden Situationen kommen wird, wir sind hier drin ja nicht ein Wohlfühlverein, um uns gegenseitig schöne Worte um den Kopf oder um die Ohren zu werfen. Ab und zu muss man halt auch, um eine gute Lösung zu finden, einmal miteinander heftiger diskutieren. Ich denke, das gehört mit dazu, da braucht es auch eine dicke Haut. Es gehört auch dazu, dass ein Antrag dann eben abgeschmettert wird und man als Antragsteller alleine dasteht oder zu dritt, aber das gehört dazu. Ich möchte einfach davor warnen, dass wir hier Rechte abgeben, die wir jetzt noch haben, dass wir dann eben doch irgendwann zu einer Durchwinkorganisation werden. Ich frage mich schon: Schaffen wir uns mit der Zeit nicht selbst ab? Beziehungsweise - müssen wir uns dann nicht die Frage stellen: Braucht es3. Oktober 2018 | 1979 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
diesen Landtag dann noch? Das ist jetzt vielleicht etwas sehr, sehr früh und vielleicht etwas überzogen, aber ich denke mir einfach: Wir sind Volksvertreter, wir vertreten hier den zweiten Souverän oder einen dieser zwei Souveräne. Ich glaube, wir dürfen stolz sein auf das, was wir machen, wir dürfen stolz sein, dass wir dieses Volk vertreten dürfen, jeder einzelne von uns. Da heisst es doch einfach auch einmal zu sagen, ja, wir stehen für diese Rechte ein, und dass wir auch gewisse Rechte mit denen auch Pflichten verbunden sind, bei uns behalten wollen. Ich habe Respekt vor jedem und vor jeder hier drin, die auch begründet, warum sie nicht meinem Antrag folgt. Ich kann damit leben. Aber bitte überlegen Sie sich das nochmals, für wen oder was wir hier drinsitzen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, Herr Abg. Seger, Sie zwingen mich fast hier eine Replik zu geben. Es geht nicht darum, Rechte abzugeben. Ich habe es ausgeführt: Wenn der Landtag die Datenschutzstelle behalten will, ist das absolut kein Problem. Der Landtag wollte die Datenschutzstelle abgeben an die Regierung. Die Regierung hat gesagt: Es macht Sinn, wenn die Datenschutzstelle in der Verwaltung integriert wird. Ich plädiere nur dafür: entweder - oder. Es geht nicht darum, dass die Regierung mehr Rechte haben möchte. Ich möchte einfach klare Verhältnisse haben, klare Verantwortlichkeiten, klare Zuständigkeiten. Um das geht es. Und wenn Sie das Gefühl haben, es geht um die Rechte des Landtags, dann müssen Sie die gesamte Datenschutzstelle beim Landtag ansiedeln und dann haben Sie die entsprechenden Rechte. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke. Ja, Herr Regierungschef, Sie sagen es. Es geht um klare Zuständigkeiten und um klare Zuordnungen. Und eine klare Zuordnung, die wir auch weiterhin haben, Herr Kollege Daniel Seger, ist die Finanzhoheit. Wir entscheiden immer noch über das Budget, das ist weiterhin in unserem Einfluss. Aber was ich wirklich nicht einsehen kann, ist ein Mitentscheiden bei der Wahl. Das gibt kein Miteinander. Ich denke, das Miteinander in dieser Sache ist, wenn wir von uns aus sagen, jawohl, wir geben das ab, und wir das wirklich vollumfänglich an die Regierung abgeben. Wir haben das Vertrauen, dass es die Regierung macht. Das ist das Miteinander, das ich verstehe. Nicht noch am Schluss sagen: Jetzt möchten wir aber trotzdem noch mitentscheiden und mitwählen. Das finde ich falsch. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Oehry
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, danke für das Wort. Ich versuche mich kurzzufassen. Mir geht es primär darum, die Frage für mich zu beantworten, darin sehe ich meine Aufgabe. Da muss ich Ihnen widersprechen, Herr Landtagsabgeordneter Seger. Es geht um den Vorteil: Wo liegt der bessere Prozess? Dann habe ich einmal den Rekrutierungsprozess, da kann ich mich fragen: Ist es besser alles in einer Hand zu haben oder das zweigeteilt zu haben? Für mich habe ich das beantwortet. 3. Oktober 2018 | 1980 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Die zweite Frage ist die Frage des Führungsprozesses. Da kann ich mich auch fragen: Ist es besser, wenn diese Position durch das Landtagspräsidium geführt wird oder durch die Regierung? Die zwei Fragen muss ich mir stellen und auch beantworten. Darum weiss ich auch, wo ich dann den Knopf drücken werde später. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Nur ganz kurz. Ja, der Landtag wollte, dass die Datenschutzstelle zur Regierung geht. Beziehungsweise das geht zurück auf einen Beschluss des Landtagspräsidiums, der einstimmig gefällt wurde. Ich bin grundsätzlich auch jemand, der für klare Verhältnisse und einfache Strukturen ist, weil das meistens die besten Lösungen sind. Nur gebe ich ungerne Rechte - ich bin wieder beim Wort Recht, entschuldigen, Sie Herr Regierungschef -, ich gebe ungern Sachen völlig aus der Hand und dann nehme ich lieber noch dieses zweigliedrige Verfahren in Kauf. Wie ich vorhin schon ausgeführt habe, ich würde die Datenschutzstelle beim Landtag belassen und dafür aber ganz klar den Parlamentsdienst entsprechend aufbauen, professionalisieren und da auch das nötige Budget sprechen. Dass wir hier eben auch den Landtag entsprechend stärken. Ich glaube, wir kommen immer wieder an diesen Punkt, wo der Parlamentsdienst an seine Grenzen kommt, wo wir an unsere Grenzen kommen. Ich glaube, das wäre vielleicht - ob dann in einer BLK oder auf andere Weise - wert, sich das durchzudenken: Was können wir machen, damit der Landtag professioneller wird und sich verbessern kann? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich glaube nicht, dass wir dann den Parlamentsdienst stärken müssen. Wenn schon, denn schon das Präsidium. Der Parlamentsdienst dient dem Landtag zu. Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich hätte noch eine Frage an Frau Regierungsrätin Aurelia Frick. Wenn wir jetzt von diesem Wahlprozedere weggehen und Wiederwahl und Abs. 1 nur heissen würde: «Die Regierung bestellt den Leiter der Datenschutzstelle», und wir Abs. 2 streichen würden, würde das funktionieren im Sinne dieses Gesetzes? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte hier schon noch betonen. Es ist nicht so, nur weil ich für das zweigliedrige Anstellungsverfahren bin, dass ich möchte, dass die Datenschutzstelle wieder beim Landtag angegliedert wird. Das möchte ich noch klarstellen. Für mich ist es so, dass ich hier so eine Art Vieraugenprinzip sehe, dass bei der Anstellung der Landtag doch auch noch ein Wort mitzureden hat. Das ist mir noch wichtig. Danke.3. Oktober 2018 | 1981 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Gibt es noch Wortmeldungen?Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich bin dem Abg. Patrick Risch eine Antwort schuldig. Ich lese jetzt den Artikel. Im Rahmen der Unabhängigkeit hat man gesagt, man befristet die Anstellungsdauer des Datenschützers. Dann haben wir die Diskussion geführt, dass vier Jahre sicher genügend wären. Wir hatten in einem ersten Entwurf acht Jahre vorgeschlagen, weil das ja auch mit der Finanzkontrolle übereinstimmt. Ich müsste jemanden aus meinem Büro fragen, was meine Juristen im Hintergrund dazu meinen. Sie stellen schon die Frage, dass es eine unbefristete Anstellung wäre. Da müssten Sie mir etwas Zeit geben, das ist ein relativ grosser Wurf, den ich da aus der Hüfte schiessen würde. Da müssten Sie uns etwas Zeit geben, damit wir die Vor- und Nachteile abwägen könnten. Dazu müssen wir sicher etwas Zeit haben. Wenn ich noch etwas nachschieben darf, die Finanzkontrolle ist eine vergleichbare Stelle. Die ist ebenfalls befristet angestellt. Also ich denke, wenn wir in eine unbefristete Stelle hineinrutschen würden, dass wir da in einen komplett anderen Rechtsrahmen hineingehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich finde es nicht so schnell, aber diese Befristung kommt aus der DSGVO. Ich kann Ihnen den Artikel jetzt nicht genau sagen, aber wenn Sie Zeit haben, dann blättern Sie. Das ist in der DSGVO geregelt, dass die Anstellung des Datenschützers mindestens vier Jahre zu sein hat, kann auch länger sein. Das kommt aus einem Artikel in der DSGVO, da bin ich mir ganz sicher. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es stellt sich mir jetzt die Frage, ob wir noch irgendeinen Klärungsbedarf haben, bevor wir zur Abstimmung schreiten können. Ich glaube aber nicht. Was wir jetzt aber nicht können, aufgrund der zahlreichen Voten, ist, über irgendeinen Antrag komplett abzustimmen, weil die Voten sehr widersprüchlich sind. Wir haben einmal, so denke ich, über die Frage zu befinden, ob der Landtag den Leiter wählt oder gemäss Regierungsvorlage die Regierung den Leiter wählt. Dann müssen wir in einer zweiten Abstimmung darüber befinden, ob die Anstellungsdauer vier Jahre - wie es vorgeschlagen wurde - oder sechs Jahre dauern soll. Dann müssen wir schlussendlich noch darüber befinden, ob gemäss Regierungsvorlage eine zweimalige Wiederanstellung zulässig ist, oder gemäss anderem Vorschlag, das «zweimalige» zu streichen wäre, einfach: Wiederwahl ist möglich. Das sind die verschiedenen Optionen, die wir zu entscheiden haben. Sind Sie damit einverstanden?Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Nein. Es gibt zwei Anträge, die im Raum stehen. Auf der einen Seite ist das der Antrag vom Herrn Abg. Daniel Seger und auf der anderen Seite ist das mein Antrag. Das sind zwei Anträge, die ich gehört habe, nicht mehr. Der Antrag von Daniel Seger ist weitreichender und deshalb würde ich zuerst über den Antrag von Daniel Seger abstimmen wollen und danach über meinen Antrag. Danke.3. Oktober 2018 | 1982 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Wenn ich Sie richtig verstehe: Ihr Antrag ist also identisch mit demjenigen des Abg. Seger, nur die Jahrzahl ändert sich. Abg. Thomas Rehak
Genau, da geht es nur darum, die Jahrzahl zu ändern von sechs zurück auf vier Jahre.Landtagspräsident Albert Frick
Ansonsten wäre der Wortlaut identisch.Abg. Thomas Rehak
Sonst ist der Wortlaut identisch.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Mir ist vorher aufgefallen, ich glaube, dieses zweigliedrige Verfahren, das haben Sie jetzt in diesen Abstimmungen, die wir zu treffen haben, vergessen. Landtagspräsident Albert Frick
Nein, das war das Erste, das ich erwähnt habe.Abg. Daniel Seger
Das ist das Erste? Okay, dann habe ich das überhört. Pardon.Landtagspräsident Albert Frick
Aber ich muss jetzt doch nochmals einhängen hier. Ich bin nicht mit Ihnen einverstanden. Es steht auch zur Debatte, ob eine zweimalige Wiederanstellung zulässig ist oder ob die Wiederwahl möglich ist. Abg. Thomas Rehak
Entschuldigung, aber da habe ich keinen Antrag gehört. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Okay, ich sehe jetzt den Zusammenhang. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich hatte noch den Antrag gestellt, bei «Eine zweimalige Wiederanstellung ist zulässig» das «zweimalige» zu streichen, falls es bei der Regierung bleibt. Wenn der Abg. Rehak das vergessen hat. Danke.3. Oktober 2018 | 1983 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Dieser Antrag wurde gestellt. Dann müssen wir jetzt also über den Antrag des Abg. Daniel Seger sozusagen getrennt befinden, wenn ich das richtig verstehe. Über den ersten Satz befinden. Wenn der durchgeht, ist Ihr Antrag obsolet, weil dann die sechs Jahre genehmigt wurden. Abg. Thomas Rehak
Nein.Landtagspräsident Albert Frick
Wieso denn nicht? Wir können nicht zwei verschiedenen Dauern zustimmen. Abg. Thomas Rehak
Das sehe ich nicht so, dass mein Antrag obsolet ist. Weil beim Antrag von Daniel Seger stehen sechs Jahre drin und bei meinem sind es vier Jahre. Das ist nicht das gleiche. Landtagspräsident Albert Frick
Wenn wir sechs Jahre genehmigt haben, dann ist das beschlossen. Dann können wir nicht über vier Jahre auch noch abstimmen. Das ist nun einmal so.Abg. Thomas Rehak
Das glaube ich nicht, weil wir können ja über die Jahrzahl separat abstimmen. Das glaube ich Ihnen nicht. Mein Antrag ist nur: anstatt sechs Jahre vier Jahre. Ganz einfach. Vier statt sechs. So einfach.Landtagspräsident Albert Frick
Das verstehe ich absolut. Aber dann müssen wir diese sechs Jahre jetzt noch ausklammern. Wenn wir den sechs Jahren des Abg. Seger, die übrigens dem Regierungsvorschlag auch entsprechen, zustimmen, dann haben wir dem zugestimmt. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Ich glaube, wir müssen dann wahrscheinlich allenfalls drei Abstimmungen machen. Zum einen über das Wahlverfahren: Ist es zweigliedrig, ist ein eingliedrig? Wenn es zweigliedrig ist, dann eben über die Jahre und über die Wiederwahl. Das sind diese drei Parameter, wo es verschiedene und teilweise sich widersprechende Vorschläge gegeben hat. Landtagspräsident Albert Frick
Das war exakt das, was ich vorgeschlagen habe. Das war exakt das.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Für mich sind die vier Jahre beim Antrag vom Abg. Rehak weiter weg als die sechs Jahre vom Abg. Seger, weil das in der Regierungsvorlage so drin ist. Darum muss zuerst meiner Ansicht nach der Antrag des Abg. Rehak gestellt werden mit den vier Jahren und dann die sechs Jahre. Danke.3. Oktober 2018 | 1984 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Da kann ich Ihnen absolut zustimmen.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe jetzt ein bisschen ein schlechtes Gewissen, dass ich mich jetzt vor den Anträgen nochmals melden muss. Mir ist es wichtig, wir haben den Antrag des Abg. Seger auch hausintern prüfen lassen. Ich möchte einfach gerne die Formulierung vorlesen, sollte dieser Antrag schlussendlich durchkommen, wie dann die neue Formulierung heissen würde, damit der Landtag dann auch weiss, über welche Formulierung er abstimmen würde. Möchten Sie zuerst die Anträge machen und wir können die Formulierung nachher miteinander besprechen, damit die Konfusion nicht grösser wird? Oder soll ich den Artikel jetzt einfach einmal vorlesen?Landtagspräsident Albert Frick
Ja, bitte lesen Sie den Artikel vor.Regierungsrätin Aurelia Frick
«Die Regierung stellt den Leiter der Datenschutzstelle für eine Dauer von sechs Jahren an. Eine zweimalige Wiederanstellung ist zulässig. Die Anstellung oder Wiederanstellung ist jeweils durch den Landtag zu genehmigen.»Dadurch würden wir dieser Zweigliedrigkeit mit der Genehmigung des Landtags Sorge tragen, wenn dieser Antrag durchkommen würde. Er wäre einfach legistisch etwas anders formuliert. Soll ich es nochmals vorlesen oder ist es gut so?Landtagspräsident Albert Frick
Ich glaube, das wurde verstanden. Aber ich bin jetzt auf die Reaktionen gespannt.Abg. Daniel Seger
Ja, meine Reaktion: Da fühle ich mich mit meinem Antrag nicht wirklich verstanden. Bitte korrigieren Sie mich, Frau Regierungsrätin, wenn ich da falsch liege. Aber da hat der Landtag nur noch die Möglichkeit, zuzustimmen. Das habe ich in meiner Begründung ausgeführt, dass es eben auch die Möglichkeit geben muss, dass der Landtag dem Vorschlag der Regierung nicht zustimmen muss. Von dem her unterscheidet sich die Möglichkeit von dem, was Sie gerade vorgelesen haben, von dem, was ich als Abänderungsantrag eingereicht habe. Es ist jetzt auch für mich etwas schwierig, da auf die Schnelle etwas anderes zu sagen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Mit dem Vorschlag der Regierung kann ich mich einverstanden erklären, weil es mir wirklich um dieses Vieraugenprinzip geht, dass einfach der Landtag auch noch etwas dazu sagen kann oder dann eben nicht sagen kann. Der Zusatz lautet:«Die Anstellung oder Wiederanstellung ist jeweils vom Landtag zu genehmigen.» Habe ich das richtig notiert? Ja, danke.3. Oktober 2018 | 1985 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Jetzt habe ich noch eine Frage. Was ist denn, wenn der Landtag diese Anstellung nicht genehmigt? Was ist dann die Konsequenz daraus und die Rechtsfolge? Landtagspräsident Albert Frick
Fühlt sich jemand in der Lage, diese Frage zu beantworten? Dann scheint es mir klar zu sein, dass diese Person nicht angestellt ist. Gibt es hierzu eine andere Meinung?Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich kann dazu schon etwas sagen. Die Regierung hat mit sehr vielen und sehr guten Gründen die Vorlage so geschrieben, wie wir sie dem Landtag unterbreitet haben, weil eben genau dieses Zweigliedrige, diese Unklarheit der Zuständigkeiten zu so vielen offenen Fragen führt. Sie haben, Herr Abg. Seger, versucht, eine Parallele zum Richterauswahlgremium, zu den Richtern, zu konstruieren. A) sind wir hier innerhalb von einem Volkssouverän, wenn die Legislative und die Exekutive etwas miteinander entscheiden. Ich habe Ihnen auch hergeleitet, warum das beim Richterauswahlgremium, bei der Richterbestellung, anders ist - weil sich da die beiden Volkssouveräne gegenüberstehen. Und im Richterbestellungsgesetz haben wir auch klare Regeln, was geschieht, wenn der Richter vom Landtag nicht gewählt wird. Hier machen wir einfach eine Hauruckaktion, die einfach die Zuständigkeiten nicht klar regelt. Wir haben dann niemanden gewählt. Ich weiss nicht, geht dann die Regierung zurück und schreibt nochmals aus, dann macht man nochmals ein Anstellungsverfahren, dann nimmt man wieder neue Kandidaten, dann kommt man wieder zum Landtag und dann findet es der Landtag doch nicht gut? Ich weiss es nicht, ich kann es Ihnen wirklich auch nicht umfassend beantworten. Es ist einfach eben unklar und ich glaube, die Frage, die wir jetzt auf dem Tisch haben, zeigt eben, dass dieses System ein System ist, das nicht zielführend ist. Für beide Seiten nicht. Klare Zuständigkeiten sind meines Erachtens sowohl im Sinne des Hohen Hauses wie auch im Sinne der Regierung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Ministerin, Sie können mir jetzt doch wohl sagen, ob ich mit meiner Einschätzung richtig liege, dass es dann entweder zu einer Anstellung kommt, ohne Genehmigung des Landtages, oder nicht. Ich meine, ich habe diesen Antrag in der 1. Lesung gestellt. In der Stellungnahme führen Sie dazu auf Seite 89 aus: «Diesem Anliegen wurde nicht nachgekommen, sondern soll die Ernennung bei der Regierung verbleiben.» Ich habe meinen Änderungsantrag begründet. Dass ich jetzt hier einen neuen Text vorgelegt bekomme und schnellstmöglich entscheiden soll, ohne diesen in aller Ruhe prüfen zu können, ist für mich schwierig. So schnell kann ich nicht aus der Hüfte schiessen. Aber mir kommt einfach vor, mit dem Vorschlag, den Sie jetzt vorgelesen haben, wird der Landtag einfach zur Durchwinkorganisation degradiert. Ich bleibe diesbezüglich bei meinem Antrag, wie ich ihn gestellt habe. Wenn es dann allenfalls zu legistischen Problemen führen wird, obwohl er sich auch auf die Regierungsvorlage beziehungsweise auf die bisher geltende Regelung stützt und sich an der ganz stark orientiert hat, dann nehme ich das in Kauf.3. Oktober 2018 | 1986 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Aber ich wehre mich dagegen, dass der Landtag zu einer Durchwinkorganisation degradiert wird, ob er sie dann genehmigt oder nicht, und er nichts mehr zu sagen hat oder das kein Gewicht mehr hat. Tut mir leid, wenn ich Ihrem Vorschlag nicht zustimmen kann. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Ein Vorschlag, ich würde vielleicht beliebt machen, dass man eine kurze Pause macht. Trotzdem noch, wenn der Landtag dem Vorschlag der Regierung nicht zustimmt, dann ist auch meine Meinung: Dann ist diese Person nicht angestellt. So einfach muss das sein. Das ist auch bei Richtern so. Ich denke, das ist ein Prozedere, das normal ist und für mich kein Problem darstellen würde. Auch bis jetzt war es so, die Datenschutzanstellung hat in diesem zweigliedrigen Verfahren bis heute sehr gut funktioniert. Und wenn der Landtag dazu Nein gesagt hätte, den Vorschlag der Regierung nicht angenommen hätte, dann wäre diese Person nicht anzustellen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich verstehe den Vorschlag der Regierungsrätin nicht ganz. Denn in L 119/56 steht, dass der Datenschutzbeauftragte nicht abberufen werden darf. Das wäre ja der Fall, wenn der Landtag der Wiederwahl nicht zustimmen würde. Oder verstehe ich das jetzt falsch? Das wäre ja nicht rechtlich zulässig.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Ich habe jetzt die Aussage von Ihnen gehört, Frau Landtagsvizepräsidentin, und auch von Ihnen, Herr Rehak. Wenn das so ist, dann kann ich mich dem anschliessen. Ich würde es einfach auch gern von der Regierungsbank hören, dass der Landtag beziehungsweise zwei Abgeordnete des Landtags und die Regierung dieselbe Meinung vertreten. Das würde mir dann auch die Möglichkeit geben, dem zuzustimmen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Ich bitte die Regierung, uns den Artikel zu nennen in der Verordnung (EU) 2016/679, weil dort ist das schon bereits geregelt. Ich habe ihn jetzt nicht auf die Schnelle gefunden, aber vielleicht finden Sie ihn, Frau Regierungsrätin. Dann können Sie uns sagen, wo man das nachlesen kann. Denn das ist aus meiner Sicht ganz klar. Der Datenschutzbeauftragte wird für einen Zeitraum gewählt. Und nach diesem Zeitraum,3. Oktober 2018 | 1987 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
wenn er nicht wiedergewählt ist, dann läuft seine Amtsdauer aus. Und das weiss er zum Vornherein, wie lange er gewählt ist. Das steht irgendwo in der DSGVO in einem Artikel drin. Von dem Sinn her: Wenn er einfach nicht mehr wiedergewählt wird, dann war es das. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich glaube, das ist der Artikel 54 in dieser «glorreichen» Verordnung, in Absatz 1 der Buchstabe d. Ich lese den eben anders, da heisst es: «die Amtszeit des Mitgliedes oder der Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde von mindestens vier Jahren». Also die Mitgliedschaften können doch durchaus auch einen längeren Zeitraum nehmen, und es steht ja auch nicht explizit, dass das eine befristete Sache sein muss. Ich lese das zumindest nicht aus diesem Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d. Aber mitunter habe ich hier auch nicht den richtigen Artikel. Aber ich könnte mir schon vorstellen, dass das der zutreffende Artikel ist. Denn er lautet im Titel «Errichtung der Aufsichtsbehörde». Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich stelle jetzt Antrag auf Ende der Debatte. Wir haben einen Antrag eines Abgeordneten auf dem Tisch, im Wortlaut seit einer Woche vorliegend. Meines Erachtens geht es nicht, dass die Regierung einen Antrag eines Abgeordneten abändert. Sie müssen über den Antrag des Abgeordneten abstimmen lassen. Und auch Ihr Problem, dass es verschiedene Anträge zu einem Satz gibt, lässt sich eigentlich relativ einfach lösen. Man kann nämlich diesen Satz gemäss den Unterlagen des Abg. Daniel Seger in zwei Sätze aufteilen. Der erste Satz lautet: «Der Landtag wählt den Leiter der Datenschutzstelle auf Vorschlag der Regierung.» «Die Wahl erfolgt auf eine Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.» Dann haben Sie die drei Punkte, die in unterschiedlichen Anträgen vorliegen, in zwei Sätze gesplittet und Sie können zuerst über den ersten Satz des Abg. Daniel Seger abstimmen lassen und dann über den zweiten. Und dann sieht man, ob es Mehrheiten gibt. Und wenn es keine Mehrheiten gibt, dann wird der Antrag der Regierung zur Abstimmung stehen. Und wenn der Antrag von Daniel Seger eine Mehrheit findet, wird als Folge - aus meinem Verständnis - darüber abgestimmt, ob es vier Jahre sind oder sechs Jahre sind - der Antrag des Abg. Rehak. Und dann wäre Feierabend, vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, ich danke Ihnen sehr herzlich, dass Sie meine Ausführungen bestätigen. Das ist exakt das, was ich vorgeschlagen habe. Regierungsrätin Aurelia Frick
Die Regierung bekommt die Anträge im Vorfeld. In der letzten Debatte, da können Sie sich gut erinnern, da haben wir über die ZPO diskutiert. Dann erwartet man von der Regierung, dass wir über Nacht alles legistisch sauber prüfen. Dann kommen wir jetzt in diesem Fall mit sauber geprüften Vorschlägen zurück in den Landtag und dann ist es offenbar auch wieder nicht so ganz gut. Ich persönlich habe damit kein3. Oktober 2018 | 1988 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Problem. Ich glaube, der Hohe Landtag muss entscheiden, über was Sie abstimmen möchten. Das ist die Kompetenz von Ihnen, ich habe Ihnen den Vorschlag gemacht, das ist meine Funktion: Saubere Gesetze und eine saubere Diskussion führen zu können und Ihnen so viel wie möglich Antworten zur Verfügung stellen zu können. Das habe ich hiermit gemacht. Dann wurde noch eine Frage gestellt, und zwar das Thema Wiederwahl und das Thema Abberufung. Grundsätzlich ist die Amtsdauer des Datenschützers befristet, dann wird er auch nicht abberufen oder entlassen, dann ist eine Wiederwahl zulässig. Also das endet mit der Amtszeit und dann wird er wieder neu gewählt. Innerhalb dieser Amtszeit ist er nur unter diesen sehr beschränkten Voraussetzungen, die das Datenschutzgesetz vorsieht, zu entlassen oder abzuberufen. Also das ist kein Widerspruch in sich, sondern sind eigentlich zwei juristisch unterschiedliche Dinge.Dann wollte der Abg. Daniel Seger noch von mir persönlich von der Regierungsbank hören, was passiert, wenn der Vorschlag, den wir unterbreitet haben, durch den Landtag nicht genehmigt würde. Das ist sonnenklar. Wenn die Regierung einen Vorschlag macht und der Landtag diesen Vorschlag nicht genehmigt, dann stellen wir von der Regierung sicher nicht jemanden an. Also das war für mich jetzt wirklich sonnenklar. Darum habe ich zuvor auch nicht darauf geantwortet. Aber jetzt habe ich es gesagt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke, dann können wir zur Abstimmung schreiten. Ich wiederhole nochmals den Regierungsvorschlag, damit Sie den Unterschied sehen: «Die Regierung stellt den Leiter der Datenschutzstelle», die Dauer lasse ich jetzt weg, «an.»Der Antrag des Abg. Daniel Seger, über den wir jetzt abstimmen werden als Erstes, lautet:«Der Landtag wählt den Leiter der Datenschutzstelle auf Vorschlag der Regierung.»Wer mit diesem Antrag, dem ersten Teil des Antrags - ich wiederhole ihn gerne noch einmal, dass er von allen verstanden wird: «Der Landtag wählt den Leiter der Datenschutzstelle auf Vorschlag der Regierung.» Wer mit diesem Teil einverstanden ist, möge jetzt bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 13 Stimmen stattgegeben. Damit bleibt das zweigliedrige System. Wir stimmen jetzt über die Dauer ab. Die Regierungsvorlage wäre eine Dauer von sechs Jahren, ebenso der Vorschlag des Abg. Daniel Seger. Wir haben aber den Gegenvorschlag von vier Jahren des Abg. Rehak. Wer mit dem Vorschlag des Abg. Rehak, beziehungsweise dem Antrag für eine Dauer von vier Jahren einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: 9 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 9 Stimmen nicht stattgegeben. Damit bleibt es dann bei sechs Jahren.Wir kommen jetzt noch zur Wiederanstellung. Der Regierungsantrag lautet: «Eine zweimalige Wiederanstellung ist zulässig.»Demgegenüber wurde Antrag gestellt. Er heisst es im Wortlaut: «Eine Wiederwahl ist möglich.»Wer mit dem Antrag «Eine Wiederwahl ist möglich» einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 17 Stimmen
3. Oktober 2018 | 1989 | Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze 2. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 17 Stimmen stattgegeben. Somit lautet der Passus: «Der Landtag wählt den Leiter der Datenschutzstelle auf Vorschlag der Regierung für eine Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.»So hat der Landtag beschlossen. Gibt es weitere Wortmeldungen zu Art. 12? Das ist nicht der Fall, dann stimmen wir über Art. 12 in der nun angepassten Form ab. Bitte geben Sie Ihre Stimme ab.Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 22 Stimmen. Damit begeben wir uns in die Nachtruhe. Wir sehen uns morgen um 9 Uhr wieder. Die Sitzung ist geschlossen (um 19:50 Uhr).
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