Abänderung des Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), des Heimatschriftengesetzes (HSchG) sowie des Asylgesetzes (AsylG) (Nr. 65/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Wir fahren mit den Beratungen fort, und zwar wie angekündigt mit Traktandum 23: Abänderung des Gesetzes über die Ausländer, des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige, des Heimatschriftengesetzes sowie des Asylgesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 65/2017. Er steht zur Diskussion. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich mich bei der zuständigen Ministerin Gantenbein für die Ausarbeitung dieser Vorlage recht herzlich bedanken. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Personenfreizügigkeitsgesetz, das Ausländergesetz, das Heimatschriftengesetz und das Asylgesetz abgeändert werden. Der Grund für diese Vorlage ist insbesondere die Übernahme der Rückführungsrichtlinie, der Richtlinie betreffend die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Gesamthaft handelt es sich bei dieser Gesetzesvorlage um eine sehr technische Gesetzesvorlage. Ich möchte nur ein, zwei Punkte dieser Vorlage erwähnen. Dies sind die folgenden: In den letzten Jahren kam es in Europa immer wieder zu schwerwiegenden Fällen der Schlepperei. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen die Strafdrohungen im Zusammenhang mit der Schlepperei drastisch erhöht werden. So können Personen, die sich der Schlepperei schuldig machen, mit einer bis zu zehnjährigen Haftstrafe bestraft werden. Zu erwähnen ist wohl insbesondere auch, dass neu während der Gerichtsferien die Fristen im Asylverfahren nicht gehemmt werden sollen. Grundsätzlich gelten im Verwaltungsverfahren, sohin auch Asylverfahren, die Gerichtsferien. Während dieser Zeit werden die Fristen gehemmt. Das heisst, dass während der Gerichtsferien, also beispielsweise im Sommer vom 15. Juli bis 25. August, insbesondere die Rechtsmittelfristen gehemmt werden. Dies führt dazu, dass Verfahren länger dauern können. Neu sollen die Rechtsmittelfristen in den Gerichtsferien im Asylverfahren nicht mehr gehemmt werden. Diese Massnahme ist sehr zu begrüssen. Führt diese Massnahme doch dazu, dass die Asylverfahren schneller abgewickelt werden können und somit schneller Klarheit herrscht, ob einer asylsuchenden Person Asyl gewährt werden kann oder ob diese weggewiesen wird. Diese Gesetzesvorlage trägt also zu einer Beschleunigung des Asylverfahrens bei und ist deshalb sehr zu begrüssen. Dies bringt mich jetzt allgemein zu der Situation im Asylbereich. Die Zusammensetzung der Flüchtlinge, die in diesem Jahr um Asyl angesucht haben, hat sich gegenüber den Vorjahren stark geändert. So kamen in diesem Jahr viele Personen aus sicheren Drittstaaten, wie beispielsweise Serbien, Mazedonien und Albanien, zu uns. Hierbei handelt es sich um Personen, die wohl aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation zu uns kommen und keinen wirklichen Asylgrund geltend machen können. Eine weitere Personengruppe sind Personen, die zwar aus einem nicht sicheren Drittstaat kommen, jedoch bereits in einigen anderen Dublin-Staaten um Asyl angesucht haben. Für diese Personengruppe ist Liechtenstein nicht zuständig, um das Asylverfahren durchzuführen. Diese Personen werden in die Dublin-Staaten weggewiesen, die für das Asylverfahren zuständig sind. Insbesondere bei diesen beiden Personengruppen ist es wichtig, dass die Asylverfahren schnell durchgeführt werden. Dies bringt mich nunmehr weiter zu der seit diesem Jahr in Kraft getretenen Asylverfahrensreform. Ziel dieser Reform war die Beschleunigung des Verfahrens. Im Jahr 2017 sind monatlich verhältnismässig viele Asylsuchende zu uns nach Liechtenstein gekommen. Anfang des Jahres überstiegen die Eintritte ins Flüchtlingsheim noch die Personen, die wieder ausgetreten sind. Dieses Verhältnis hat sich zwischenzeitlich geändert, sodass die Situation im Flüchtlingsheim gemäss den mir vorliegenden Informationen doch wesentlich entschärft wurde. Dies ist für mich ein erstes Zeichen, dass die Asylreform des letzten Jahres gegriffen hat. Gesamthaft bin ich für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geschätzte Kollegen und Kolleginnen. Ich möchte mich den Ausführungen des Abg. Thomas Vogt anschliessen und ergänzen, dass mit der Teilrevision des Ausländergesetzes die EU-Rückführungsrichtlinie umgesetzt wird. Insbesondere wird die Definition der Rückkehr in den Heimat- und Herkunftsstaat, in einen Staat, mit dem ein Rückübernahmeabkommen besteht oder in den der Ausländer freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, ins Ausländergesetz aufgenommen. Die EU-Kommission hat im Jahre 2015 anlässlich der Schengen-Evaluierung erneut bemängelt, dass eine Bestimmung der Rückführungsrichtlinie bezüglich des Monitoringsystems zu den Ausschaffungen nicht ausreichend umgesetzt worden ist. Weiter können mit dem vorliegenden Bericht und Antrag Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen betraut werden. Ausserdem werden die Haftbedingungen angepasst. Was ich sehr begrüsse, ist die Umsetzung von Anliegen aus der Praxis, dies beinhaltet insbesondere die Gültigkeitsdauer von Bewilligungen sowie eine Harmonisierung der Regelung des Verbleiberechts nachgezogener Familienangehöriger nach dem Ausländergesetz mit dem Personenfreizügigkeitsgesetz. Im Ausländergesetz wurden die vorgesehenen Zwangsmassnahmen einer Prüfung unterzogen und verschiedene Neuerungen aufgenommen. Die sogenannte Dublin-Haft wurde auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt und eine Grundlage für die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen im Ausländerrecht wurde geschaffen. Ich begrüsse ausdrücklich die Verschärfung der Strafbestimmungen zur Schlepperei, womit die Abschreckungswirkung verstärkt werden soll. Ich teile das Anliegen der Regierung, dass kein Regelungsgefälle zu unseren nächsten Nachbarn, somit zu Österreich und Schweiz, entstehen soll.Im Personenfreizügigkeitsgesetz wird hinsichtlich der Personenfreizügigkeitsrichtlinie insbesondere eine Änderung des Daueraufenthaltrechts vorgenommen. Gewisse Bestimmungen im Ausländergesetz waren auch ins Personenfreizügigkeitsgesetz aufzunehmen, beispielsweise Regelungen zum Verlust eines gültigen Aufenthaltsausweises. Begrüssenswert erachte ich die Möglichkeit, dass in Zukunft die ZPK in der Kontrolltätigkeit mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet werden kann. Im Heimatschriftengesetz wird insbesondere die alleinige Zuständigkeit des Zivilstandsamtes für die Ausstellung von Heimatscheinen angepasst, was für mich eine Vereinfachung der Verwaltungsorganisation darstellt. Weiter haben neu auch minderjährige liechtensteinische Landesbürger Anspruch auf einen Heimatschein und müssen nicht mehr einen Familienheimatschein beantragen. Reisedokumente werden neu von Gesetzes wegen ungültig, wenn die entsprechende Person gestorben ist. Diese Reisedokumente müssen nicht mehr zwingend eingefordert werden, was häufig - insbesondere wenn dies zeitnah zum Todeszeitpunkt verlangt wurde - zu einer Überforderung der Angehörigen geführt hat. Im Asylwesen wird eine legistische Anpassung vorgenommen. Hervorheben möchte ich an dieser Stelle, dass mit dem vorliegenden Bericht und Antrag die Amtspraxis der letzten Jahre im Gesetz konkretisiert beziehungsweise normiert wird. Ich begrüsse ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Bericht und Antrag mehrmals versucht wird, unnötige Bürokratie abzubauen und dadurch einfachere Strukturen und klare Zuständigkeiten, kürzere Wege und Bearbeitungszeiten zu schaffen. Damit werden auch Kosten für das Land und die betroffenen Personen eingespart. Ich begrüsse insbesondere auch den Anreiz zur Selbstversorgung und Selbstverantwortung. Diesen Ansatz gilt es zu stärken und zu unterstützen. Positiv sehe ich, dass die kurzfristige Festhaltung in Art. 57 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz nicht mehr nur 24 Stunden dauern kann, sondern nun während drei Tagen beziehungsweise 72 Stunden möglich ist. Kritisch sehe ich jedoch Folgendes: In Art. 27 Abs. 2 und 3a Ausländergesetz soll neu der Aufenthaltsausweis bei einer Niederlassungsbewilligung nur noch alle fünf statt bisher alle drei Jahre ausgestellt werden. Damit wird das Kontrollintervall um zwei Jahre verkürzt. Einer solchen Verkürzung stehe ich grundsätzlich kritisch gegenüber. Ich möchte deshalb die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung folgende Fragen zu beantworten. Landtagspräsident Albert Frick
Ich möchte einfach darum bitten, dass vielleicht zu den einzelnen Artikeln während der Lesung Anträge gestellt werden.Abg. Daniel Seger
Okay, gut. Dann danke für das Wort. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort, Herr Präsident. Der vorliegende Bericht und Antrag befasst sich mit der Abänderung des Ausländergesetzes, des Personenfreizügigkeitsgesetzes, des Heimatschriftengesetzes und des Asylgesetzes. Damit wird insbesondere die EU-Rückführungsrichtlinie vollständig umgesetzt, nachdem die EU-Kommission die Umsetzung einzelner Artikel bemängelt hat. Zudem werden aufgrund der bisherigen Praxis und der Entwicklungen der letzten Jahre auch gesetzliche Anpassungen vorgenommen. Diese haben sich im Rahmen der durchgeführten Vernehmlassung bestätigt. Die Vorlage wurde grundsätzlich und überwiegend begrüsst. Dennoch möchte ich auf einige Punkte hinweisen: Im Bereich von Rückführungen und Ausschaffungen plant Liechtenstein, mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten. Dabei sollen Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen betraut werden können. Die Regierung plant, eine fachlich geeignete Organisation mit der Aufgabe der Überwachung von Ausschaffungen per Sonderflüge zu betrauen. Die Begleitpersonen sollten für ihre Aufgabe besonders geschult werden. Die Details sollen per Verordnung geregelt werden. Frage: Kann hier schon etwas Konkretes gesagt werden zur Organisation, dem Anforderungsprofil der Begleitpersonen und den voraussichtlichen Kosten? Auf den Seiten 27 bis 41 werden die verschiedenen möglichen Haftszenarien ausführlich beschrieben. Ich stellte mir bei der Lektüre des Berichts und Antrags die Frage, wie aktuell diese Problematik in Liechtenstein ist oder ob hier vorausschauend Gesetz gemacht wird. Darum meine Frage: Sind die gesetzlichen Anpassungen der Haftbedingungen Teil der verpflichtenden Umsetzung der EU-Richtlinie oder beruhen sie auf der aktuellen Praxis und den Erfahrungen der letzten Jahre?Ich begrüsse, wie schon meine Vorredner und die meisten Vernehmlassungsteilnehmer, die vorgesehene Verschärfung der Strafbestimmungen für Schlepperei. Hier dürfen wir unter keinen Umständen ein Regelungsgefälle zu unseren Nachbarstaaten haben. Obwohl es nicht Gegenstand dieses Berichts und Antrags ist, möchte ich die Regierung dennoch darauf aufmerksam machen, dass zum Art. 20 des Asylgesetzes ein Einwand des UNHCR vorzuliegen scheint, wonach Teile dieses Artikels gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen sollen, welches besagt, dass eine Person nicht in ein Land abgeschoben werden dürfe, in dem ihr Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Es ist als Grundprinzip des humanitären Umgangs mit Flüchtlingen anerkannt. Ich bitte die Regierung, dies zu prüfen. Zum Schluss danke ich der Ministerin Gantenbein für den ausführlichen Bericht und Antrag. Eintreten ist für die Fraktion der Freien Liste unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Mittels der gegenständlichen Vorlage wird unter anderem das Ausländergesetz einer grösseren Revision unterzogen, wobei 20 Artikel und diverse Absätze im Ausländergesetz abgeändert werden sollen. Ich möchte herausstreichen, dass ich die Änderungen grundsätzlich begrüsse. Speziell erwähnen möchte ich in diesem Zusammenhang die vorgesehenen Anpassungen im Bereich der Zwangsmassnahmen sowie der Verschärfung der Strafbestimmungen zur Schlepperei. Wie erwähnt, werden diverse Artikel angepasst. Nicht angepasst werden soll Art. 53 AuG. Genannter Artikel regelt die Ausweisung von Ausländern, welche a) «wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurden ...» oder b) «in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- und Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden». Wie in Abs. 2 normiert, hat die Ausweisung keine aufschiebende Wirkung. Sie wäre somit in der Praxis direkt vollstreckbar. Die direkte Vollstreckbarkeit ist insofern wichtig, als dass sie dem Schutz der hier lebenden Einwohnerinnen und Einwohner dient. Gemäss dem erwähnten Bst. a werden somit strafrechtlich verurteilte Ausländer mittels Verfügung ausgewiesen. Ausländer, welche eine Gefahr für die Sicherheit der hier lebenden Einwohnerinnen und Einwohner darstellen, aber gerichtlich nicht belangt wurden, müssen gemäss Bst. b ausgewiesen werden. Ich persönlich bezweifle, ob Bst. b, wie aktuell formuliert, in der Praxis ein taugliches Instrument zum Schutz unserer Einwohnerinnen und Einwohner darstellt. Nach meiner Auffassung sollte Bst. b vor allem bei Gefährdern wirken, welche eine abstrakte latente Gefahr darstellen. Dies macht insofern Sinn, als dass es für konkrete Gefährder diverse andere Bestimmungen, ich verweise beispielsweise auf das Polizeigesetz oder die Strafprozessordnung, gibt.Unter dem Titel «Terrorismus» stellte ich im Juni-Landtag eine Kleine Anfrage bezüglich eines Mannes in Triesen, welcher extremistische Auffassungen vertrat und sich hierbei unter anderem für die Einführung der Scharia in Liechtenstein aussprach. Gemäss Antwort der Regierung auf meine Kleine Anfrage liege zwar eine abstrakte, aber keine konkrete Gefahr für die innere Sicherheit des Landes vor. Liechtenstein verfügt aktuell über kein Terrorismusgesetz. Umso wichtiger scheint mir die gegenständliche Bestimmung zu sein. Bietet sie doch durch die Ausweisung eines Gefährders Schutz für unsere Einwohnerinnen und Einwohner. Meines Wissens kam es noch nie zu einer Ausweisung gemäss Art. 53 lit. b AuG. Dies dürfte, soweit ich informiert bin, auch an der sehr starken Formulierung liegen. Gerne möchte ich die Regierung bitten, sich zum bestehenden Art. 53 lit. b AuG zu äussern und/oder allenfalls auf die 2. Lesung entsprechende Ausführungen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Ich bin für Eintreten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort? Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Geschätzter Präsident, besten Dank für das Wort. Werte Damen und Herren Abgeordnete, besten Dank für Ihre Ausführungen. Die gegenständliche Vorlage, die heute hier zur Diskussion steht, hat eine doppelte Stossrichtung. Zum einen werden die Rückführungsrichtlinie und die Personenfreizügigkeitsrichtlinie vollständig in das nationale Recht umgesetzt und zum anderen wird in verschiedenen Bereichen eine Kongruenz zwischen Praxis und Gesetzestext herbeigeführt. Die EU-Rückführungsrichtlinie ist eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes. Liechtenstein hat diese Richtlinie grösstenteils mit der am 1. September 2011 in Kraft getretenen Revision des Ausländergesetzes umgesetzt. Nach dem Schengen-Beitritt Liechtensteins hat die EU-Kommission die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in Liechtenstein überprüft und ist dabei auf einzelne Artikel gestossen, die ihrer Ansicht nach nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden sind. Anfang Juni 2016 richtete sich der EU-Kommissar für Migration, Inneres und Unionsbürgerschaft in einem Schreiben an das damals zuständige Regierungsmitglied und führte aus, dass Liechtenstein die Rückführungsrichtlinie nicht vollständig umgesetzt habe. Die von der EU-Kommission im Juni 2016 vorgebrachten Punkte stimmen weitgehend auch mit den Ergebnissen der Schengen-Evaluierung Liechtensteins im Jahre 2015 überein. In den letzten Monaten erkundigte sich die EU-Kommission mehrmals nach dem Stand der gegenständlichen Revision, was zeigt, dass die vollständige Umsetzung der Rückführungsrichtlinie für die EU-Kommission ganz hohe Priorität hat. Mit der gegenständlichen Vorlage setzt Liechtenstein die Rückführungsrichtlinie vollständig um. Diese Umsetzung betrifft insbesondere die Definition der Rückkehr, die Überwachung von Ausschaffungen, die Berücksichtigung der Bedürfnisse von schutzbedürftigen Inhaftierten, den Besuch von Hafteinrichtungen sowie die Information für Inhaftierte. In Bezug auf die Personenfreizügigkeitsrichtlinie richtet die EFTA-Überwachungsbehörde Fragen zur Regelung des Daueraufenthaltsrechtes an Liechtenstein. Dabei ging es ihr insbesondere um die Frage des Verlustes des Daueraufenthaltsrechts, welcher nach Ansicht der Überwachungsbehörde nur nach einem zweijährigen Auslandaufenthalt eintritt. Weiters wies die EFTA-Überwachungsbehörde auch darauf hin, dass das Daueraufenthaltsrecht unabhängig von der ausgestellten Daueraufenthaltsbewilligung nach Vollendung eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltes in Liechtenstein, sofern kein Widerruf oder Ausweisungsgrund vorliegt, automatisch von Gesetzes wegen erworben wird. Die gegenständliche Vorlage enthält die Gesetzesanpassungen, um den Forderungen der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich des Daueraufenthaltsrechts vollständig Rechnung zu tragen. In den letzten Jahren wurde zudem die praktische Handhabung des Ausländergesetzes, des Personenfreizügigkeitsgesetzes und des Heimatschriftengesetzes einer eingehenden Prüfung unterzogen. Hierbei wurde bei allen Gesetzen Handlungsbedarf festgestellt, der mit dieser Vorlage behoben werden soll. Im Ausländergesetz werden insbesondere die Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer von Bewilligungen sowie über die Zwangsmassnahmen angepasst. Bei den Zwangsmassnahmen wird neben der Anpassung bereits bestehender Bestimmungen unter anderem neu die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens eingeführt. Ebenso wird die Amtshilfe und behördliche Zusammenarbeit an die Bedürfnisse der Praxis angepasst. Die Strafbestimmung der Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes wird um neue Tatbestände ergänzt, um insbesondere kein Regelungsgefälle zu unseren Nachbarstaaten entstehen zu lassen. Auch während der Ausarbeitung dieser Vorlage haben sich infolge eines konkreten Anlassfalles Zuständigkeitsfragen zur Anordnung besonderer Sicherheitsmassnahmen ergeben, auf welche die bisherige Gesetzeslage keine Antworten lieferte. Auch dies wird mit der gegenständlichen Vorlage behoben. Im Personenfreizügigkeitsgesetz soll insbesondere die Entscheidungskompetenz für Gesuche um einen Lebenspartnernachzug von der Regierung auf das Ausländer- und Passamt übertragen werden. Zudem wird die Revision auch genutzt, um bestehende Unstimmigkeiten zwischen dem Ausländergesetz und dem Personenfreizügigkeitsgesetz zu beseitigen.Die Revision des Heimatschriftengesetzes bezweckt, den aus dem Jahr 2014 datierten Antrag der Vorsteherkonferenz, die alleinige Zuständigkeit zur Ausstellung von Heimatscheinen an das Zivilstandesamt zu übertragen, umzusetzen. Das bisherige Vorgehen wird als nicht mehr zeitgemäss, zu bürokratisch und als zu teuer erachtet. Bei der Revision des Asylgesetzes geht es lediglich um eine Korrektur in Bezug auf die Hemmung von Rechtsmittelfristen während der Gerichtsferien. Im Rahmen dieser Gesetzesrevision werden somit nicht nur EU-Richtlinien vollständig umgesetzt, sondern es soll auch der Praxis und den Erfahrungen der letzten Jahre angemessen Rechnung getragen werden. Gerne gehe ich nun auf Ihre Fragen ein. Zuerst möchte ich auf die Fragen des Abg. Georg Kaufmann eingehen. Sie haben sich erkundigt betreffend den derzeitigen Stand bezüglich der Überwachung von Ausschaffungen. Mit der Übernahme der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG hat sich Liechtenstein dazu verpflichtet, ein unabhängiges und nachhaltiges Vollzugsmonitoringsystem aufzubauen und sämtliche Sonderflüge durch unabhängige Beobachterinnen und Beobachter begleiten zu lassen. Die Abklärungen hierzu sind derzeit im Gange. Es wird versucht, eine unabhängige Institution zu finden, die bereits Erfahrungen auf dem Gebiet des Rückführungsmonitorings hat. Hierzu sind wir auch in Gesprächen mit der Schweiz. Es sollen somit möglichst Kooperationen mit Nachbarstaaten ins Leben gerufen und somit auch genutzt werden. Aktuell wird eine formelle Anfrage an eine unabhängige Organisation vorbereitet, die bereits langjährige Erfahrung und bestehendes Know-how auf dem Gebiet der Überwachung von Ausschaffungen hat. Zu betonen ist, dass die vorgeschlagene Bestimmung alle Möglichkeiten offen lässt. Die Kosten, nach denen Sie sich erkundigt haben, werden, so wie es aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit aussieht, sich in einem tiefen Rahmen bewegen. Da es in Liechtenstein bis anhin nur sehr wenige Fälle von Ausschaffungen, die mit dieser Bestimmung konfrontiert gewesen waren, gegeben hat. In den letzten eineinhalb Jahren gab es zwei Ausschaffungen, die per Sonderflug durchgeführt wurden und dementsprechend einem Rückführungsmonitoring unterliegen. Das sind die derzeitigen Informationen.Dann haben Sie sich erkundigt zu den Haftbestimmungen und ob sie vorausschauend sind oder ob es aufgrund eines Praxisvollzuges angepasst wurde. Hier ist es so, dass gewisse Bestimmungen vorausschauend eingeführt worden sind und andere dienen aber auch der Anpassung an die schweizerische Gesetzesgrundlage. Wieder andere wurden aufgrund Erfahrungen aus der Praxis eingeführt. Und letztens dienen gewisse Bestimmungen der vollständigen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie. Vielleicht kann ich hier einige Beispiele nennen. Zum Beispiel vorausschauend hat man geplant: Die EU passt ihr Return-Handbuch an. Und die Grundaussage ist darin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten, die ihnen die Rückführungsrichtlinie bietet, maximal ausnutzen sollten. Dies entspricht der neuen Tendenz in der EU vor dem Hintergrund der Migrationskrise. Und unter diesem Aspekt hat man hier wirklich auch schon vorausschauende Gesetzesanpassungen gemacht. Auch vorausschauend war die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen, explizit die Verankerung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei der Anordnung einer Haft. Dann haben wir Anpassungen gemacht an die Schweiz: Eben die Einführung einer separaten Bestimmung zur Dublin-Haft inklusive der expliziten Möglichkeit, eine Person bereits während hängigem Asylverfahren unter bestimmten Umständen zu inhaftieren sowie eine mögliche Verlängerung der Haft bei Personen, die durch ihr Verhalten eine Ausschaffung verhindern, zu erstreben.Die Anpassung der Rückführungsrichtlinie, die habe ich schon ausgeführt. Da geht es um die Haftbedingungen, um die Überwachung von Ausschaffungen und um die Haftdauer. Und die Praxisanpassung, da haben wir uns vor allem auch im Bereich der zusätzlichen Haftgründe bei der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft auf diese Aspekte konzentriert.Dann möchte ich gerne noch zu Ihrem Votum betreffend das Non-Refoulement-Prinzip Ihnen kurz eine Information geben. Grundsätzlich ist zu betonen, dass das Rückschiebungsverbot einer der Grundpfeiler im Asylrecht ist. Wird ein Asylgrund glaubhaft vorgebracht, befindet sich der Asylsuchende in einem ordentlichen Asylverfahren. Aber auch in einem beschleunigten Verfahren wird immer separat die Wegweisung geprüft. Ist diese möglich, zulässig oder zumutbar, wird die vorläufige Aufnahme angeordnet. Ebenso kann das APA das Asylverfahren trotz Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes durchführen, wenn konkrete Hiweise auf eine Verfolgung vorliegen. Das Asylgesetz verankert nicht nur das Non-Refoulement-Gebot als Grundprinzip, sondern sieht auch wirksame Mechanismen zu einer Gewährleistung vor. Wir haben diese Betrachtung und unsere Sicht dieses Aspektes gerade vor ein paar wenigen Wochen mit der Leiterin des UNHCR-Büros für Schweiz und Liechtenstein besprochen, weil sie gesagt haben, da gibt es einen offenen Punkt. Also wir haben unsere Sicht diesbezüglich dem UNHCR-Büro mitgeteilt.Dann möchte ich gern eingehen auf die Fragen des Abg. Johannes Hasler bezüglich des Art. 53 Abs. 1 Bst. b: Nach meinem Wissensstand, und da scheinen wir den gleichen Wissensstand zu haben, ist es richtig, dass der erwähnte Art. 53 Abs. 1 Bst. b im AuG in der Praxis noch nicht Anwendung gefunden hat. Dies ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen. Einerseits liegt es sehr wahrscheinlich daran, dass es glücklicherweise bisher äusserst selten derart schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder Ausland oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der inneren oder äusseren Sicherheit gegeben hat, die nicht, wie in Art. 53 Abs. 1 Bst. a im AuG vorgesehen, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr geahndet werden. In bisherigen Fällen, in denen eine Ausweisung verfügt wurde, lag auch jeweils eine Verurteilung beziehungsweise eine Anordnung vorbeugendermassen vor. Andererseits ist zu bedenken, dass es sich bei diesem genannten Art. 53 im AuG wirklich um die stärkste ausländerrechtliche Massnahme handelt, die den Liechtensteiner Behörden zur Verfügung steht. Sie ist sofort vollstreckbar und immer mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Deshalb ist es aus der Betrachtung derzeit richtig, dass entsprechend eine hohe Schwelle überwunden werden muss, damit diese drastische Massnahme angewendet werden kann. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass die Interpretation, was unter einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstehen ist, in Art. 29 der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern geregelt ist. Auch diese Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Ausweisung um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte eines Menschen handelt, der als ultima ratio angewendet wird. Derzeit wird in der Praxis oft der Weg über den Widerruf einer Bewilligung mit anschliessender Wegweisung gewählt, anstatt direkt eine Ausweisung mit anschliessendem Erlöschen der Bewilligung vorzunehmen. Wir werden diesen Aspekt aber gemäss Ihrer Anfrage auf die 2. Lesung abklären und auch die Rechtslage unserer Nachbarstaaten nochmals überprüfen in Bezug auch auf die Terrorismusgesetze und diesem Aspekt dort nochmals ausführlich Platz geben. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 26 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Abs. 2 und 3a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 Abs. 2 und 3a stehen zur Diskussion.
Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, bei diesem Artikel sollte der Aufenthaltsausweis von der bisherigen Gültigkeit von drei auf fünf Jahre verlängert werden, also die Frist erhöht werden. Frau Regierungsrätin, diesbezüglich erachte ich schon, dass es sich hierbei auch um einen Kontrollabbau handelt. Ich habe mir einmal die Mühe genommen, den Bericht und Antrag in diesem Punkt aus dem Jahre 2008 zur 1. Lesung dieses Ausländergesetzes zu konsultieren. Es wurde dazumal schon in der Vernehmlassung die fünfjährige Frist moniert, wobei die Regierung ganz klar zur Ansicht kommt, dass die dreijährige Frist die bessere Variante ist. Und ich kann hier kurz auch zitieren aus diesem Bericht und Antrag: «Danach ist die Kontrollfrist des Ausländerausweises durch die Ausländerin oder den Ausländer zu erneuern, wobei die Kontrollfrist dazu dient zu überprüfen, ob die Ausländerin oder der Ausländer überhaupt noch von ihrem beziehungsweise seinem Anwesenheitsrecht in Liechtenstein Gebrauch macht.» Und schlussendlich kommt die damalige Regierung nachher zum Schluss: «Nicht zu übersehen ist, dass vom Aufenthaltsrecht auch Leistungen des Sozialstaats abhängen, zum Beispiel die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen.» Und ich bin schon der Ansicht, wenn Sozialleistungen mit so etwas zusammenhängen, dass man nicht einfach nur aus Gründen der Einfachheit und der Kosten die Frist dementsprechend verlängert. Deshalb würde ich Sie schon gerne bitten hier bei diesen drei Jahren zu bleiben oder zumindest, um die Kontrolle aufrechtzuerhalten und eine gewisse Sicherheit zu haben, nach Ausstellung die erste Periode auf drei Jahre festzusetzen und dann ab der zweiten Ausstellung auf fünf Jahre zu verlängern oder zu erhöhen. Dann wäre zumindest die Sicherheit gegeben. Aber da damit auch die Auszahlung von Sozialleistungen verbunden ist, stehe ich diesem Kontrollabbau eigentlich eher skeptisch gegenüber. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Abgeordnete. Bezüglich Art. 27 Abs. 2 und 3a Ausländergesetz, hier geht es um die Ablegung der Staatskundeprüfung beziehungsweise das Erlangen der erforderlichen Sprachkenntnisse beziehungsweise eine Ausnahme davon. Ich möchte die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung die Frage zu beantworten, ab wann von einem hohen Alter ausgegangen wird oder ab wann es aufgrund des Gesundheitszustandes einer Person dieser Person eben nicht mehr zugemutet werden kann, die Staatskundeprüfung abzulegen und die entsprechenden Sprachkenntnisse zu erlangen. Ich persönlich hoffe, dass diese Ausnahme nur sehr restriktiv angewandt wird, da ich der Überzeugung bin, dass die Staatskundeprüfung und insbesondere die Sprachkenntnisse stark die Integration unterstützen. Die Regierung wolle doch nochmals prüfen, ob sie tatsächlich Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren in Liechtenstein aufhalten, von der erfolgreichen Ablegung der Staatskundeprüfung und dem Nachweis der Sprachkenntnisse ausnehmen will. Gerade wenn sich jemand seit mehr als 15 Jahren in Liechtenstein aufhält, sollte diese Person unser Staatssystem kennen und die deutsche Sprache beherrschen und hier mit Leichtigkeit den Nachweis erbringen können. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Geschätzter Präsident, besten Dank für das Wort. Werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte kurz noch auf das Thema der Verlängerung des Ausländerausweises eingehen - in Anlehnung an das Votum des Abg. Alexander Batliner. Aus der Praxis zeigt sich, dass die Abhängigkeit von drei und fünf Jahren nicht per se die Qualitätssicherung der Kontrolle definiert. Es ist so, in der Praxis werden die meisten Verfahren nicht anlässlich dieser Kontrolle nach drei oder fünf Jahren, sondern auch während der Dauer eingereicht, also auch dazwischen. Es würde sich hier wirklich um den Abbau der Bürokratie handeln, jedoch nicht um den Abbau der Kontrollmöglichkeiten, weil zum Beispiel Widerrufe jederzeit gemacht werden können. Das hat nichts mit den drei bis fünf Jahren zu tun. Ein Widerruf kann zu jedem Zeitpunkt gemacht werden. Dann noch betreffend die Frage des Abg. Daniel Seger: Wir können gerne in der 2. Lesung noch differenzierter darauf eingehen. Im Moment ist es so, dass die Amtsärztin in jedem Fall beurteilt, das ist unsere derzeitige Kenntnis. Wir werden hier aber nochmals bei der 2. Lesung auf die Kriterien dafür, was hohes Alter ist, den Zeitpunkt und die Dauer eingehen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Da habe ich eine Nachfrage, Frau Regierungsrätin, wenn Sie sagen, sicher kann es jederzeit widerrufen werden. Aber wenn jemand von dieser Niederlassung gar nicht mehr Gebrauch macht und vielleicht gar nicht mehr im Land ist, sondern extra wegen der Verlängerung dieses Ausweises müsste er nach Liechtenstein reisen, um eventuell gewisse Ergänzungsleistungen weiter zu bekommen, so wie ich das verstehe. Und dann ist es für mich doch ein Kontrollabbau. Ob jemand alle drei Jahre ins Land kommen muss und kontrolliert wird oder alle fünf Jahre, ist doch ein Unterschied, ob er überhaupt noch den Regelungen entspricht und sich im Land aufhält. Er kann einfach auch sich nicht abmelden und sagen, ich gehe jetzt zurück, und niemand weiss das. Also dementsprechend ist es für mich, so wie ich das verstehe, zumindest sicher ein Abbau. Aber wir müssen das nicht jetzt bis ins Detail regeln. Ich bitte Sie, das einfach bis zur 2. Lesung abzuklären.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 34 Abs. 1 und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 1 und 1a stehen zur Diskussion.
Abg. Susanne Eberle-Strub
Danke für das Wort, Herr Präsident. Hier habe ich eine Verständnisfrage, da dieser Artikel doch etwas kompliziert geschrieben ist. Warum kann in Abs. 1 der Familiennachzug innerhalb von drei Jahren ab Bewilligungserteilung geltend gemacht werden? Und in Abs. 1a «kann der Familiennachzug frühestens nach Ablauf eines ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts von vier Jahren ab Bewilligungserteilung geltend gemacht werden». Und eine weitere Frage zu Abs. 1a: Warum kann nach Ablauf der vierjährigen Frist der Familiennachzug ab Entstehung der ehelichen Gemeinschaft nicht geltend gemacht werden? Warum muss in diesem Fall ein Gesuch um Familiennachzug gestellt werden? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung, sich dazu zu äussern? Somit können wir weiterlesen. Art. 36 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Abg. Susanne Eberle-Strub
Dann habe ich noch einmal eine Frage. Danke. In der Erklärung zu Art. 36 Abs. 1a steht, dass neu möglich ist, die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung entsprechend der Gültigkeitsdauer der Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers (Elternteil) anzupassen. Somit kann eine Aufenthaltsbewilligung für ein Kind mit einer Gültigkeitsdauer für bis zu fünf Jahre erteilt werden. Grund dafür ist, dass neu gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b nachgezogene Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung ausgenommen sind. Da nur minderjährige Kinder, gestützt auf das Ausländergesetz, nachgezogen werden können, sind diese stets vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung ausgenommen. Es macht deshalb keinen Sinn, ihre Aufenthaltsbewilligung auf ein Jahr zu beschränken. Mit Erreichung des 18. Lebensjahres wird das nachgezogene Kind integrationspflichtig und erhält ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Diese Aufenthaltsbewilligung kann dann jeweils nur für ein Jahr verlängert werden. Meine Frage dazu: Bei einem minderjährigen Kind, das aufgrund der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung seiner Eltern alle fünf Jahre die Aufenthaltsbewilligung erneuern muss, erlöscht dieses Recht wenn es 18 Jahre alt wird. Danach muss es jedes Jahr um eine Aufenthaltsbewilligung ansuchen. Warum wird die Aufenthaltsbewilligung auf einmal auf ein Jahr beschränkt, nur weil das Kind volljährig wird? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, hier einfach für mich eine formelle Prüfung. Für mich würde es mehr Sinn machen, wenn der Art. 36 Abs. 1a nicht als 1a in diesen Artikel integriert wird, sondern als 2c. Der Abs. 1 handelt von der Gültigkeitsdauer jedes Familienangehörigen, also auch des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, und der Abs. 2 handelt von den nachgezogenen Kindern, was dementsprechend auch ein Unterschied ist. Deshalb passt für mich der Artikel eher als 2c oder 2a, also in den Abs. 2, als in den Abs. 1.
Dann im Bericht und Antrag zu diesem Artikel, auf Seite 22 zuunterst, sprechen Sie die Kosten für die Herstellung von Aufenthaltsausweisen an. Diesbezüglich hätte ich eine Frage: Vor wenigen Jahren wurden im Zuge der Sanierung des Staatshaushaltes die Kosten für Liechtensteiner Pässe und Identitätskarten erhöht. Wurden im Zuge dieser Erhöhung für die Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner auch die Kosten für die Aufenthaltsausweise dementsprechend angepasst und erhöht? Oder betraf das nur Liechtensteiner Pässe und Identitätskarten? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Besten Dank. Ich gehe gerne auf Ihre Fragen ein. Die Frage der Abg. Susanne Eberle-Strub: Sie haben die Unterschiedlichkeiten zwischen Abs. 1 und Abs. 2 angesprochen, und es ist so, dass im Abs. 1 die jetzige Rechtslage dargestellt ist. Und das betrifft den Familiennachzug von Personen, die sich schon in Liechtenstein befinden. Und der Abs. 2 betrifft Personen, die selbst im Familiennachzug nach Liechtenstein kommen. Das ist der Unterschied. Und das Gesuch um Familiennachzug ist natürlich nötig, da es sich um Personen handelt, die noch nicht im Lande sind. Und Sie haben auch gefragt, warum es dann nach einem Jahr, also wenn die Kinder volljährig sind, die Überprüfung braucht. Wenn ein Kind volljährig ist, ist es so, dass es einen eigenständigen Titel und somit einen eigenständigen Aufenthaltstitel hat und so natürlich in eine eigenständige Kontrollfrist hineinkommt. Bezüglich der Frage des Abg. Batliner: Hier ist es so, Sie haben, ich muss nochmals nachfragen, gefragt nach den Kosten vom Aufenthaltsausweis. Für die Liechtensteiner in Liechtenstein braucht es keinen Aufenthaltsausweis. Können Sie diese Frage nochmals konkretisieren?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Alexander Batliner
Mir ist schon klar, dass ein Liechtensteiner, wenn er bei uns wohnt, keinen Aufenthaltsausweis braucht. Nein, vor etwa vier Jahren wurden die Kosten für neu ausgestellte Pässe und Identitätskarten erhöht. Und ich wollte fragen oder meine Frage geht dahin: Betraf die Erhöhung nur die Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner für die Pässe und Identitätskarten? Oder wurden im Zuge dessen auch die Kosten zum Ausstellen von Aufenthaltsausweisen dementsprechend erhöht, auch im Zuge der Sanierung des Staatshaushaltes? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank, Herr Präsident. Danke für Ihre Beantwortung. Ich habe doch noch eine Frage wegen dieses Einjahresaufenthalts: Hat dann dieses volljährige Kind die Chance, dass es irgendwann auch wieder auf fünf Jahre ausgeweitet wird wie bei seinen Eltern? Weil es war ja schon, sage ich, zehn Jahre im Land, nach fünf Jahren musste es ansuchen. Jetzt ist es eine eigenständige Person. Also hat es die Chance, dass es auch einmal fünf Jahre wird? Oder bleibt es da dauernd bei einem Jahr? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Geschätzter Abg. Batliner, besten Dank für die Konkretisierung Ihrer Frage. Ich kann Ihnen zum derzeitigen Zeitpunkt sagen, dass 2011 nach meiner Kenntnis die Gebühren für Aufenthaltsausweise bereits einmal angepasst wurden. Wir werden aber in der 2. Lesung die genauen Zahlen aufführen. Die liegen mir derzeit nicht vor. Und zu der Frage der Abg. Frau Eberle-Strub: Es ist so, dass, wenn die Integrationsvoraussetzungen dann erfüllt sind, bekommt natürlich auch ein Kind irgendwann dann den C-Status. Dies zu Ihrer Frage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 39 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Entweder habe ich jetzt den Parlamentsdienst vorher falsch verstanden. Ich habe Art. 40 verstanden und habe den gesucht, aber es ist der Art. 42. Ich möchte noch auf den Art. 42 eingehen, bitte. Frau Regierungsrätin, ich glaube, was Sie hier vorhaben, funktioniert nicht. Und zwar aus dem Grund, dass, wenn die Schulpflicht mit dem 15., 16. Lebensjahr endet und die Volljährigkeit mit dem 18. Lebensjahr beginnt, und diese Differenz von zwei Jahren zwischen Ende der Schulpflicht und der Volljährigkeit, dieser «gap», der funktioniert nicht in Bezug auf diese Regelung. Was ist, wenn jemand kommt, die Schulpflicht abgeschlossen hat, sagen wir, 16 Jahre alt ist, dann ist er bis zum 18. Lebensjahr ausgeschlossen von einer Integrationsvereinbarung. Gerade in diesen Lebensjahren wäre es doch wichtig, dass er diese Integrationsvereinbarung eingeht, deutsche Sprache lernt und so weiter, was alles dazugehört. Und hier, bei diesem «gap» zwischen Ende der Schulpflicht und der Volljährigkeit, habe ich das Gefühl, dass diese Bestimmung so nicht im Sinne des Gesetzes ist oder im Sinne, wie Sie es sich vorstellen. Auf jeden Fall weiss ich nicht, was mit den 16-, 17-Jährigen in dieser Phase hier geschieht. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Gibt es noch Wortmeldungen zum bereits aufgerufenen Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz? Dann können wir weiterlesen. Art. 54 Abs. 2 Bst. d, Abs. 2a und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 Abs. 2 Bst. d, Abs. 2a und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56a Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Zu Abs. 3a: Also wenn ich weiss, dass ich voraussichtlich länger als 24 Stunden, deutsch gesagt, ins Gefängnis muss und dann noch die Bewilligung bekomme, gewisse persönliche Angelegenheiten zu regeln, dann werde ich eine Stunde später nicht wiederkommen - und jetzt dürft ihr mich einsperren. Also, das weiss ich nicht, wie das funktionieren soll. Ich würde hier einfach vorschlagen, dass der Einschub oder die Ergänzung gemacht wird: «in Gegenwart eines Vollzugsbeamten» oder «von Vollzugsbeamten». Aber wenn jemand hier weiss, in einer Stunde werde ich eingesperrt, ich darf jetzt noch schnell ins Dorf etwas einkaufen gehen - also ich würde nicht mehr kommen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Bei mir geht es in dieselbe Richtung. Ich möchte einfach Beispiele wissen oder dann hören oder lesen bis zur 2. Lesung, um was für dringliche persönliche Angelegenheiten es sich dabei überhaupt handeln kann. Ich kann mir da gerade nichts darunter vorstellen. Ich habe auch die Bedenken, die der Abg. Alexander Batliner hat. Also wenn ich ins Gefängnis muss und ich noch etwas vorschieben kann, dass ich nicht muss, ich weiss nicht, ob ich dann ins Gefängnis gehen würde, wenn ich das nicht will oder nicht einsehe. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Ich kann hier gerne zum derzeitigen Stand, was so unter persönlichen Angelegenheiten hier verstanden wird, eingehen. Unter persönlichen Angelegenheiten kann beispielsweise verstanden werden: die Wahrnehmung eines noch dringenden Arzttermins oder zum Beispiel die Regelung der Kinderbetreuung. Also es geht jetzt weniger darum, niederschwellige Einkäufe zu tätigen, sondern wirklich um dringende Angelegenheiten, die vor einer Haft erfüllt werden müssen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, das ist alles richtig, das kann ich auch nachvollziehen. Aber ich würde wirklich plädieren, dass dieser Einschub, «in Gegenwart von Vollzugsbeamten» oder «eines Vollzugsbeamten», hier integriert wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 58 Bst. e und h werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Bst. e und h stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 bis 8 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 bis 8 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 Abs. 1, 1a und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 Abs. 1, 1a und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 Abs. 1, 3, 4 und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 Abs. 1, 3, 4 und 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 Abs. 2a, 4 bis 4b, 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 Abs. 2a, 4 bis 4b, 6 stehen zur Diskussion.
Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, der Abs. 2a: «Männliche und weibliche Inhaftierte sind soweit möglich in getrennten Räumlichkeiten unterzubringen.» Also dieses «soweit möglich» bitte ich dringend zu streichen. Ich sehe nicht ein, dass männliche und weibliche Inhaftierte in denselben Räumlichkeiten untergebracht werden, zumal es diesbezüglich neutral ausgedrückt auch Personen von Religionsgemeinschaften betrifft, wo die Frauen vielleicht nicht dieselben Rechte haben wie bei uns. Und wenn ich dann lese, dass im Art. 62 Abs. 2 heute steht: «Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist unzulässig.» Also mit dem gleichen Geschlecht, wo sich im Strafvollzug befindet, darf er nicht im selben Raum sein, aber mit dem anderen Geschlecht schon. Dort, muss ich ehrlich sagen, habe ich meine Bedenken.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 62a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 Abs. 1a sowie 2 Bst. e, g und h werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 69 Abs. 1a sowie 2 Bst. e, g und h stehen zur Diskussion.
Stv. Abg. Alexander Batliner
Diesbezüglich bitte ich Sie, den Abs. 2e nicht aufzuheben. Ich habe auch mit Personen des Ausländer- und Passamtes gesprochen. Das geht um die CHF 75'000: «der Bezug von wirtschaftlicher Hilfe seit Erteilung der Niederlassungsbewilligung den Betrag von CHF 75'000 übersteigt». Ich bitte Sie, ich habe es gelesen im Bericht und Antrag, es wird wenig gebraucht, aber ich finde doch wichtig, dass in dieser Sache auch aktiv kommuniziert wird und dass auch die Informationen von Gesetzes wegen fliessen. Wir haben grundsätzlich auch das Problem, dass die Kommunikation unter den Ämtern aus Datenschutzgründen gewissen Problemen unterworfen ist. Und deshalb finde ich es wichtig, dass in solchen Fällen zumindest mehr offene Kommunikation herrscht und von Gesetzes wegen gewisse Informationen zu den richtigen Stellen fliessen. Deshalb bitte ich Sie, diesen Bst. e im Gesetz zu belassen, wie es im heutigen Gesetz vorgesehen ist. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Besten Dank für das Wort. Werter Herr Abg. Batliner. Ich kann hierzu ausführen, zum Art. 69 Abs. 2 Bst. e: Es ist so, dass in der Praxis das APA bei jeder Verlängerung von Bewilligungen beim ASD nachfragt. Wenn sich bei dieser Abfrage ergibt, dass der Ausländer beispielsweise bereits CHF 30'000 an Sozialhilfe bezogen hat, kann das APA unabhängig von der Kontrollfrist jederzeit in regelmässigen Abständen beim ASD anfragen. Das ist nicht gebunden. Und auf diese Weise erfolgt in der Praxis eine individuelle Prüfung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, Frau Regierungsrätin, das weiss ich. Nur, das APA hat mir gegenüber geäussert, dass ihnen oft Informationen nicht zugestellt werden können aus Gründen des Datenschutzes und sie gerne einiges mehr an Informationen hätten und sie es eigentlich positiv finden würden, wenn diese Bestimmung hier, der Bst. e, im Gesetz bliebe, weil sie nachher wieder Probleme bekommen, aus Gründen des Datenschutzes, gewisse Informationen zu erhalten. So meine Information, die mir mitgeteilt wurde. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 81 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 81 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 84 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 84 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes. Art. 4a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 4a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 4a steht zur Diskussion.
Abg. Susanne Eberle-Strub
Danke, Herr Präsident. In Art. 7 Abs. 4 steht, dass sich Personen mit Recht auf dauerhaften Aufenthalt bis zu zwei Jahren im Ausland aufhalten können, ohne dass sie ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Die Abgabe des Ausweises wird erst relevant, wenn die Zweijahresfrist überschritten und somit das Daueraufenthaltsrecht erloschen ist. Meine Fragen dazu: Was ist unter dauerhaftem Aufenthalt zu verstehen? Welche Personen bekommen ein Daueraufenthaltsrecht? Und wie ist die Situation bei ausländischen Bürgern, die in Liechtenstein aufgewachsen sind, nach der Matura in der Schweiz oder Österreich studieren und fünf Jahre nicht mehr in Liechtenstein wohnhaft sind? Verfällt ihr Aufenthaltsrecht oder können sie nach dem Studium wieder in Liechtenstein wohnen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, ja, in Art. 7 Abs. 4: Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, haben sich spätestens acht Tage vor der Ausreise bei der zuständigen Einwohnerkontrolle abzumelden und ihren Aufenthaltsausweis abzugeben. Und hier schreiben Sie ja: «Personen mit Recht auf dauerhaften Aufenthalt müssen ihren Aufenthaltsausweis nicht abgeben.» Das heisst ja, es kann ja jemand, der das Recht hat, einen dauerhaften Aufenthalt bei uns zu haben, trotzdem entscheiden, das Land zu verlassen. Und dann fehlt mir in dieser Bestimmung die Abmeldung, wie sie in Art. 7 Abs. 4 explizit erwähnt ist. Und ich würde vorschlagen, auch bei diesen Personen, sollten sie das Land verlassen und sich entscheiden, obwohl sie dauerhaften Aufenthalt haben, das Land zu verlassen, dass sie sich explizit abmelden müssen. Das finde ich für die Kontrolle, wer sich im Land befindet, doch noch relevant. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich vermute, die Regierung wird dann noch antworten. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Auf die Frage der Abg. Eberle Strub: Es ist so, dass ein dauerndes Aufenthaltsrecht gegeben wird nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt, sofern natürlich kein Widerrufsrecht oder Ausweisungsgrund vorliegt. Und Studierende können um einen sogenannten Beibehalt ansuchen, damit eben ihre Bewilligung gerade nicht erlischt, wenn sie im Ausland studieren. Und zu der Frage des Abg. Batliner: Der Daueraufenthalt entsteht ex lege, also per Gesetz, und eine Abmeldung ist rein deklaratorisch. Wir können aber hier festhalten, dass eine Abgabe erst bei Erlöschen notwendig ist, auch wenn er sich abmeldet, also unabhängig von der Abmeldung oder nicht. Eine Abgabe ist nach zwei Jahren erforderlich, da er innerhalb von diesen zwei Jahren auch wieder zurückkommen kann. Und das ist auch im Sinne der ESA, das ist dort eine Vorgabe. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Susanne Eberle-Strub
Danke für die Beantwortung. Ich habe doch noch eine Nachfrage: Wenn also ein Student es verpasst, diesen Beibehalt anzufordern, er es nicht weiss und er ist dann ein paar Jahre weg, also dann erlischt sein Aufenthaltsrecht? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Wir werden dies noch genauer differenzieren in der 2. Lesung. Ich habe gerade eine Information bekommen, Entschuldigung, ja dann erlischt es nach zwei Jahren. Okay. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Dann wäre das geklärt und wir können weiterlesen. Art. 13 Abs. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 Abs. 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Abs. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 Abs. 1 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 66 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes. Art. 5 Abs. 1, 2 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1, 2 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Asylgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Asylgesetzes. Art. 76 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 76 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und gleichzeitig haben wir Traktandum 23 abgeschlossen.
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