Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 32: Beantwortung der Kleinen Anfragen.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beginne mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema : Zwei Vorbemerkungen: Erstens ist festzuhalten, dass die zitierten Ausführungen der Regierung anlässlich der Umsetzung der Richtlinie CRD IV durchaus zutreffend waren. Allerdings haben sich die Europäischen Vorgaben wie auch der internationale Standard im Bereich Whistleblowing zwischenzeitlich weiterentwickelt, wobei die Entwicklung in diesem Bereich noch nicht abgeschlossen ist. Zweitens: Aufgrund ihrer Verpflichtung nach Paragraf 53 der Strafprozessordnung muss die FMA seit jeher jedem Hinweis auf eine strafbare Handlung nachgehen und allenfalls Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstatten. Auch bei nicht strafrechtlich relevanten Hinweisen, die ihren Aufsichtsbereich betreffen, muss die FMA als Aufsichtsbehörde entsprechende Nachforschungen anstellen und gegebenenfalls aufsichtsrechtlich tätig werden. Dabei ist sie verpflichtet, allen einlangenden Meldungen von Hinweisgebern nachzugehen, unabhängig, ob diese namentlich oder anonym erstattet wurden. Gemäss Strafprozessrecht können Strafanzeigen anonym erstattet werden. Zu den Fragen 1 und 2: Konkreter Auslöser war das Inkrafttreten von Art. 146a UCITS-Gesetz per 18. März 2016, welcher die FMA zur Führung eines formalisierten Hinweisgeber-Systems verpflichtet. Gleichlautende Bestimmungen sind zudem in grundsätzlich allen derzeit von Liechtenstein umzusetzenden EU-Finanzmarktregulierungen vorgesehen. Zu Frage 3: Hinweisgeber können der FMA neue Informationen zur Kenntnis bringen und diese bei der Aufdeckung von gesetzwidrigem Verhalten und der Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen und Sanktionen unterstützen, im Sinne der effektiven Bekämpfung von Missbrauch beziehungsweise für einen besseren Schutz der Kunden des Finanzplatzes. Informationen von Hinweisgebern, anonym oder unter Angabe der Identität, waren für die FMA seit jeher eine wichtige Quelle zur effektiven Bekämpfung von Missbrauch und zur Gewährleistung des Kundenschutzes.Zu Frage 4: Die Erfahrungen anderer Finanzmarktaufsichtsbehörden zeigen, dass anonyme verleumderische beziehungsweise denunziatorische Meldungen eine Ausnahme darstellen und im Normalfall schnell identifiziert werden können. Eingegangene Meldungen werden von der FMA seit jeher unter anderem auch hinsichtlich Missbrauch geprüft. Verleumderische Meldungen werden mit den durch das Strafrecht zur Verfügung gestellten Mitteln verfolgt. Die vorgesehenen Schutzmechanismen, zum Beispiel Vertraulichkeit, finden auf Personen, die vorsätzlich falsche oder irreführende Informationen übermitteln, keine Anwendung.Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Bisher hat der Landtag fünf Steuergesetzesrevisionen beschlossen. Neben diesen Revisionen wurde das Steuergesetz im Zusammenhang mit anderen Gesetzesänderungen elfmal angepasst, wobei bei diesen Änderungen in der Regel nur einzelne Begriffe beziehungsweise Verweise im Steuergesetz angepasst wurden.Zu Frage 2: Bei den fünf Steuergesetzesrevisionen wurden Anpassungen betreffend 56 Artikel beschlossen, wobei diese Änderungen in der Regel nur einzelne Absätze, Buchstaben beziehungsweise Ziffern der Gesetzesartikel betrafen.
Zu Frage 3: Das alte Steuergesetz musste revidiert werden, da dieses eine unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen juristischen Personen vorsah und somit gegen das Beihilfe-Verbot gemäss EWR-Abkommen verstiess. Das neue Steuergesetz ist diesbezüglich europarechtskonform, womit ein grundlegendes Revisionsziel erreicht wurde. Somit hat das neue Steuergesetz grundsätzlich die Erwartungen in puncto Planbarkeit, Verlässlichkeit und Rechtssicherheit erfüllt. Bei den zwischenzeitlichen Steuergesetzesrevisionen wurden keine grundlegenden Änderungen am Steuersystem vorgenommen. Die Gesetzesänderungen standen insbesondere im Zusammenhang mit Justierungen zur Sicherung der Steuereinnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung des Staatshaushaltes. Zu erwähnen ist auch, dass das internationale Umfeld im Bereich der Steuern einer noch nie dagewesenen Dynamik unterworfen ist und auch inskünftig Steuergesetzesanpassungen erforderlich sein werden. Dann komme ich zu einer weiteren Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema : Zu den Fragen 1 bis 3: Konkrete Steuerzahlungen und Steuerfaktoren - wie der Eigenkapitalzinsabzug einzelner Gesellschaften - können aufgrund des Steuergeheimnisses nicht kommuniziert werden. Diese Werte sind nur aus der Steuererklärung ersichtlich und sind somit nicht öffentlich zugänglich. Dies gilt auch für staatsnahe Gesellschaften. In den Geschäftsberichten der erwähnten Gesellschaften sind die Ergebnisse vor Steuern sowie der Ertragssteueraufwand ausgewiesen. Die Geschäftsberichte werden dem Landtag zur Kenntnis gebracht und sind öffentlich verfügbar. Zu Frage 4: Das modifizierte Eigenkapital aller in Liechtenstein der Ertragssteuer unterliegenden juristischen Personen beträgt für das Steuerjahr 2013 CHF 12,6 Mia. Diese Zahl ist in der Steuerstatistik 2014 auf Seite 26 veröffentlicht. Aktuellere Zahlen sind noch nicht verfügbar.Dann komme ich zur Beantwortung meiner letzten Kleinen Anfrage, jener des Abg. Wendelin Lampert zum Thema : Zu den Fragen 1 und 2: Ja, die in der Fragestellung erwähnten Angaben sind im öffentlichen Urteil des VGH aufgeführt.Zu Frage 3: Ja, sofern die restlichen vier Monate linear hochgerechnet werden. Der vom Abgeordneten hochgerechnete Jahreserwerb entspricht jedoch nicht dem effektiven Jahreserwerb. Zu den Fragen 4 und 5: Die Regierung kann nicht aufgrund der konkreten Zahlen des betroffenen Arztes Berechnungen durchführen, da diese dem Steuergeheimnis unterliegen. Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass in der Regel insbesondere die Sozialversicherungsabgaben deutlich tiefer ausfallen, wenn eine Tätigkeit über eine Gesellschaft anstatt als Selbstständigerwerbender ausgeübt wird. Hierzu ein Beispiel: Ein Selbstständigerwerbender (alleinstehend und keine sonstigen Einkünfte und Vermögenswerte) mit einem Jahresgewinn von CHF 1 Mio. bezahlt rund CHF 161'000 an Steuern sowie AHV/IV/FAK-Beiträge von rund CHF 117'000. Gründet er eine Gesellschaft und lässt sich durch diese für einen Lohn von CHF 600'000 anstellen, beträgt die Gesamtsteuerbelastung rund CHF 153'000 und ist damit 5% tiefer. Die AHV/IV/FAK-Beiträge belaufen sich auf rund CHF 71'000. Damit beträgt die Ersparnis rund CHF 46'000 beziehungsweise rund 40%. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich habe drei Kleine Anfragen für mein Ministerium zu beantworten und infolge Abwesenheit der Ministerin Marlies Amann-Marxer werde ich auch ihre drei Kleinen Anfragen in der Folge dann noch beantworten. Zuerst zu meinen drei Kleinen Anfragen, die erste ist vom Abg. Harry Quaderer betreffend die : Er hat gefragt: die Entwicklung der Anzahl aller eingetragenen und hinterlegten Rechtsformen per Ende 2008 bis 2015. Und zwar jeweils nur eine Zahl, also die Totalzahl, sodass man den Trend erkennen kann. In der schriftlichen Ausfertigung wird eine Tabelle sein, wo auch aufgespalten ist zwischen eingetragenen und hinterlegten Rechtsformen. Ich lese jetzt nicht die ganze Tabelle vor, sondern nur die Totalzahl pro Jahr, Ende Jahr:- 31.12.2008: total 75'823
- 31.12.2009: total 69'293
- 31.12.2010: total 64'996
- 31.12.2011: total 58'600
- 31.12.2012: total 53'206
- 31.12.2013: total 46'648
- 31.12.2014: total 41'249
- 31.12.2015: total 36'307
Dann zur zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Wolfgang Marxer betreffend : Zu Frage 1: In Europa wird dem unter dem Namen «European Energie Award» bekannten Energiestadt-Label als Beispiel für positive Aktivitäten auf lokaler Ebene ein gewisses Gewicht beigemessen. Auch die Regierung schätzt dieses Label als Beitrag zur Sichtbarmachung von energiepolitisch wertvollen Anstrengungen. Dies zeigt sich auch dadurch, dass die Massnahme 5.1 der Energiestrategie 2020 sich mit der Energiestadt befasst. Die konkrete Massnahme gemäss Energiestrategie 2020 ist die Unterstützung von ERFA-Treffen der Energiestadtverantwortlichen zur Nutzung des Synergiepotenzials der Gemeinden in energiestadtrelevanten Themen und Projekten. Ob alle Gemeinden dabei wie bisher an diesem ständigen Verbesserungsprozess mitwirken, liegt in der Kompetenz der Gemeinden. Das Land Liechtenstein unterstützt die Gemeinden durch die Arbeit der Energiefachstelle, welche als Anlaufstelle für die Bürger und Institutionen verschiedene Servicedienstleistungen bietet.Zu Frage 2: Dass Liechtenstein zu einem «Energieland» geworden ist, ist auf das Engagement der Gemeinden zurückzuführen. Seitens des Landes wird deshalb keine aktive Vermarktung dieses Umstandes betrieben. Es wird aber gerne bei geeigneten Gelegenheiten darauf hingewiesen, dass die Gemeinden Liechtensteins alles Energiestädte sind und Liechtenstein so ein «Vorzeige-Energieland» geworden ist.Zu Frage 3: Die Regierung hat Interesse an der Weiterführung des Status «Energiestadt», ist sich aber bewusst, dass dies von den Gemeinden selber entschieden werden muss. Für das Label «Energiestadt» ist es zentral, dass der damit verbundene Verbesserungsprozess von der Basis, also von den Gemeinden, erarbeitet und auch getragen wird. Das Land spielt dabei heute eine wichtige Rolle durch die Unterstützung und Organisation des Erfahrungsaustausches zwischen den Energiestadt-Verantwortlichen, das sind diese ERFA-Treffen.Zu Frage 4: Das Land motiviert die Gemeinden, den Energiestadt-Prozess weiterzuführen und, sofern die Gemeinden das wollen, auch möglichst das Label «Energiestadt-Gold» zu erreichen. So wurde zur letzten Erfahrungsaustausch-Veranstaltung der Gemeindepräsident von Grabs als Gastreferent eingeladen, um im Sinne einer Vorbildwirkung über die Erfahrungen von Grabs als «Gold»-zertifizierte Energiestadt zu berichten. Aus organisatorischen und budgetären Überlegungen sollen nach Ansicht der Regierung in diesem Bereich keine Mittel mit zusätzlichem administrativem Aufwand vom Staat an die Gemeinden verschoben werden. Das Land unterstützt aber weiterhin eine ERFA-Veranstaltung pro Jahr. Dieses Engagement basiert auf der Überzeugung, dass allein schon in der Koordination und dem Austausch von Wissen wesentliche Einsparungen für die Gemeinden resultieren. Dann zur dritten Kleinen Anfrage betreffend mein Ministerium. Das ist die Anfrage des Abg. Manfred Batliner betreffend den : Zu Frage 1: Es gibt keine Grundverkehrsgeschäfte, welche mit einem erhöhten Bürokratieaufwand verbunden sind. Wie bisher werden vom Antragsteller lediglich die entscheidungsrelevanten Informationen eingefordert. Diesbezüglich haben sich keine Änderungen ergeben. Zu Frage 2: Bei Grundverkehrsgeschäften unter nahen Verwandten muss neu immer ein Familienregisterauszug des Zivilstandsamtes beigelegt werden, um den Verwandtschaftsgrad zu bescheinigen. Die Gemeinden, welche bis Ende Februar 2016 für den Grundverkehr zuständig waren, hatten in den allermeisten Fällen Kenntnis vom Verwandtschaftsgrad. Ansonsten musste auch bei den Gemeindegrundverkehrskommissionen ein Familienregisterauszug eingereicht werden. Die Grundverkehrsbehörde hat keine gesetzliche Grundlage, um auf die Daten des Zivilstandsamtes zurückzugreifen. Zu Beginn musste der Antragsteller bei der Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung der Zonenzugehörigkeit des Grundstücks einreichen, da das Amt für Justiz keine Kenntnis von der jeweiligen Zonenzugehörigkeit eines Grundstücks hat. Die bisherigen Gemeindegrundverkehrskommissionen brauchten diese Angaben nicht, da die Festlegung der Zonenzugehörigkeit Sache der Gemeinden ist und sie deshalb über die Zonenzugehörigkeit Bescheid wussten. In der Zwischenzeit wurde die Verwaltungspraxis angepasst, da es für die Grundverkehrsbehörde möglich ist, intern auf einen sogenannten Liegenschaftsbeschrieb zurückzugreifen (siehe auch Antwort zur Frage 3). Zu Frage 3: Die Grundbuchauszüge beziehungsweise die Bestätigung, dass der Antragsteller über kein Grundstück verfügt, könnten von der Grundverkehrsbehörde selbst besorgt werden. Diese Möglichkeit, die allerdings zu einem Rückgang an Gebühreneinnahmen führen wird, wird derzeit geprüft. Wie bereits in Frage 2 erwähnt, kann die Grundverkehrsbehörde intern auf den Liegenschaftsbeschrieb von Grundstücken zurückgreifen. Dort ist eine Zonenzugehörigkeit vermerkt. Die Angaben im Liegenschaftsbeschrieb erfolgen jedoch ohne Gewähr. Im Zweifelsfall muss der Antragsteller bei der zuständigen Gemeinde rückfragen. Betreffend den Familienregisterauszug wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. Zu Frage 4: Mit der Gesetzesänderung wurden keine neuen zusätzlichen formellen Hürden aufgebaut. Das Antragsverfahren hat sich nicht wesentlich verändert. Auf Basis der geltenden gesetzlichen Bestimmung prüft die Genehmigungsbehörde die vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen, die seinen Anspruch auf Genehmigung unterstützen. Aufgrund des Gesetzes ergibt sich kein Mehraufwand. Zu Frage 5: Die Grundverkehrsbehörde ist seit dem 1. März 2016 aktiv. Seit diesem Zeitpunkt hat die Behörde rund 200 Anträge bearbeitet und Genehmigungen erteilt. Die Behörde ist bemüht, das Genehmigungsverfahren bürgernah auszugestalten. Gesetzliche Bestimmungen und das Gebot der Gleichbehandlung der Antragsteller lassen es nicht zu, im Einzelfall «Sonderregeln» anzuwenden. Im Herbst 2016 wird dem zuständigen Ministerium durch das Amt für Justiz ein Bericht abgegeben werden, in welchem aufgezeigt wird, ob aufgrund der bis dahin gemachten Erfahrungen allenfalls gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Dann komme ich zu den Kleinen Anfragen der Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer. Ich beginne mit der Anfrage des Abg. Johannes Kaiser betreffend die : Zu den Fragen 1 und 2: Die Schalteröffnungszeiten der MFK sind generell Montag bis Freitag von 8 bis 11:30 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr. Am Mittwochnachmittag sind die Schalter länger, nämlich bis 18 Uhr, geöffnet. Die MFK ist eines jener Ämter der Landesverwaltung mit dem grössten Kundenverkehr. So gibt es Tage, an denen bis zu 200 Kunden bedient werden. Die Schalteröffnungszeiten sind dabei ein zentrales Thema. In der Vergangenheit wurden Versuche durchgeführt, jeweils an einem Mittwoch den Schalter über Mittag oder am Abend bis 19 Uhr geöffnet zu halten. Die Kundenfrequenz über Mittag und am Abend ab 18 Uhr war allerdings so gering, dass sich diese Öffnungszeiten wirtschaftlich nicht rechtfertigen liessen. Jedoch wurde für den Mittwoch die Verlängerung der Schalteröffnungszeit bis 18 Uhr eingeführt. Die Schalteröffnungszeiten wurden zudem kürzlich erneut angepasst. Da der Kundenverkehr von 11:30 bis 12 Uhr sehr gering war, wurde die Öffnungszeit am Morgen um 30 Minuten vorgeschoben, sodass die MFK ihre Schalter seit März 2015 morgens bereits um 8 anstatt 8:30 Uhr öffnet, sie jedoch am Mittag regulär um 11:30 Uhr schliesst. Zusätzlich wird die MFK im Herbst dieses Jahres ein Kundenleitsystem einführen, um ihre Kunden noch effizienter und kundenfreundlicher bedienen zu können. Dabei werden auch statistische Zahlen erfasst werden, wann und wie viele Kunden von der MFK bedient werden, um anschliessend noch besser auf die Kundenbedürfnisse eingehen zu können. Dann zur zweiten Kleinen Anfrage für die Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer - von Elfried Hasler betreffend den :Zu Frage 1: Nein, es handelt sich weder um eine Fehlplanung noch um mangelhafte Ausführung, sondern steht mit der Strassenentwässerung und damit der Verkehrssicherheit in Verbindung. Auf ungenügend oder schlecht entwässerten Strassen besteht die Gefahr von Staunässe und damit von Aquaplaning im Sommer und Glatteisbildung im Winter. Das in der Anfrage angesprochene Problem entsteht, wenn die Strasse kein genügendes Längsgefälle aufweist und aufgrund dessen die Längsentwässerung mit einem sogenannten künstlichen Längsgefälle sichergestellt werden muss. Das führt zu den beschriebenen «flatternden» Seitenrändern. Dieses Problem könnte mittels einer durchgehenden Längsrinne als Entwässerungselement umgangen werden. Eine solche Ausführung würde allerdings zu wesentlich höheren Baukosten und einem grossen Aufwand beim Unterhalt der Entwässerung führen. Es wurde im vorliegenden Fall ein Kompromiss zwischen Investitions- und Unterhaltskosten und dem Fahrkomfort gewählt. Zu Frage 2: Weitere Strassenabschnitte mit künstlichem Längsgefälle gibt es praktisch in allen Talgemeinden. Als Beispiel können folgende Strassen angeführt werden: - die Landstrasse im Bereich Neugrüt, Gagoz, Zweistäpfle und Rietstrasse in Balzers;
- die Landstrasse (innerorts) in Triesen;
- die Austrasse in Vaduz;
- die Essanestrasse in Eschen; und
- die Landstrasse (innerorts) in Ruggell.
Zu Frage 3: Selbstverständlich hat die Regierung Verständnis für die Beschwerden von Bürgern. Eine Änderung der vorliegenden Situation würde jedoch einen kompletten Neubau der Strasse bedingen. Da der Strassenbelag auf dieser Strecke noch in gutem Zustand ist, wird eine Anpassung kurz- bis mittelfristig aus finanziellen Überlegungen nicht als sinnvoll erachtet. Die Situation wird bei der nächsten grösseren Instandsetzung dieses Strassenabschnitts in den kommenden Jahren neu beurteilt.Dann komme ich zur dritten und letzten Kleinen Anfrage für Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer, jener von Pio Schurti betreffend das :Zu Frage 1: Auf das vom Abgeordneten Schurti angesprochene Schreiben von 114 Bürgern hin wurde diesen angeboten, an einer öffentlichen Informationsveranstaltung alle in Zusammenhang mit der Unterschutzstellung des Areals zusammenhängenden Fragen zu erörtern. Diese Veranstaltung fand am 7. Oktober 2015 statt und war sehr stark besucht. In der Folge kam es zu einer Besprechungsanfrage einzelner Personen beim Regierungschef. Ein informelles Gespräch zwischen dem Regierungschef und der Umweltministerin mit drei Personen aus Balzers fand am 22. Februar 2016 statt. Es handelte sich nicht um eine offizielle Sitzung und entsprechend wurde auch kein Protokoll erstellt. Zu Frage 2: Nein, die Regierung praktiziert das sogenannte «Ghosting» als Form der Kommunikationsverweigerung nicht. Wie erwähnt, handelte es sich bei der Besprechung vom 22. Februar 2016 nicht um eine offizielle Sitzung mit Traktanden und Protokoll, sondern um ein Vorsprechen von betroffenen Personen.Zu Frage 3: Der Regierung sind keine international tätigen Getränkehersteller bekannt, die Interesse am Grundwasser des Gebietes «Äule-Neugüeter» haben.Zu Frage 4: Das Grundwasserschutzareal bezweckt die Sicherung des Wassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Pläne zum Verkauf des Wassers an Getränkehersteller existieren nicht. Zu Frage 5: Gemäss der Landesverfassung steht das Hoheitsrecht über die Gewässer nach Massgabe der hierüber bestehenden und zu erlassenden Gesetze dem Staat zu. Mit dem Wasserrechtsgesetz aus dem Jahr 1976 wurden zum einem das Grundwasser, zum anderen praktisch alle Oberflächengewässer zu öffentlichen Gewässern erklärt. Quellen von einer mittleren Ergiebigkeit, die 500 Liter in der Minute übersteigt, gelten ebenfalls als öffentliche Gewässer. Die Nutzung der öffentlich-oberirdischen Gewässer steht der Allgemeinheit im Rahmen des Gemeingebrauchs zu. Auf eigenem Grund und Boden ist die Entnahme von Wasser aus einem öffentlichen Gewässer im Rahmen des Eigentümergebrauchs gestattet. So darf öffentliches Wasser für den häuslichen und landwirtschaftlichen Eigenbedarf genutzt werden. Für den gewerblichen Eigenbedarf ist die Entnahme von 50 Litern in der Minute zulässig, für Bewässerungsanlagen von bis zu 100 Litern pro Minute. Alle über den Eigentümer- und Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzungen eines öffentlichen Gewässers bedürfen einer Konzession der Regierung. Zudem unterstehen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser aus öffentlichen Gewässern zur Speicherung, zu Reinigungs- und Kühlzwecken, zur Gewinnung von Wärme oder zu anderen Gebrauchszwecken verwendet wird, der Konzessionspflicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Kleine Anfrage des Abg. Thomas Lageder zu beantworten, und zwar geht es um die : Zu Frage 1: Für diese Aufgabe arbeitet eine Person über das Jahr hinweg mit 80 Stellenprozenten.Zu Frage 2: Mit dieser Aufgabe ist das Amt für Gesundheit betraut. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke, Herr Präsident. Ich habe zwei Kleine Anfragen zu beantworten. Die erste kommt von der Abg. Violanda Lanter-Koller zum : Zu Frage 1: In Liechtenstein gibt es mit der Universität Liechtenstein, der IAP und der UFL derzeit drei Hochschulen; daneben gibt es das Liechtenstein-Institut als hochschulartige Institution. Die UFL ist eine vom Staat bewilligte private Institution. Die Regierung erachtet es als prioritäres öffentliches Interesse, die begrenzten staatlichen Mittel für den Hochschulbereich konzentriert und zielgerichtet einzusetzen. Diesem Interesse würde die Regierung nicht folgen, wenn die stark begrenzten Mittel auf eine allenfalls steigende Zahl von kleinen Institutionen aus privater Initiative verteilt würden. Zu Frage 2: Die UFL ist eine wertvolle Ergänzung und eine Bereicherung für den Bildungsstandort Liechtenstein und die Regierung misst der Rolle, welche die UFL einnimmt, eine grosse Bedeutung zu. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine privatwirtschaftliche Initiative handelt, eröffnen sich ihr gegenüber staatlichen Unternehmen zusätzliche Möglichkeiten und Perspektiven. Zu Frage 3: Die Forschungsarbeiten im Rahmen der juristischen Doktoratsstudien erweitern die Erkenntnisse zum liechtensteinischen Recht. Daneben veranstaltet die UFL alljährlich Vortragsreihen und Kolloquien zu medizinischen Fragen für eine breite Öffentlichkeit. Diese werden seit Jahren vom Staat mit Beiträgen zwischen CHF 20'000 und CHF 40'000 unterstützt.Zu Frage 4: Die UFL wurde im Jahr 2000 gegründet. Seither konnte sie ihr Angebot ausbauen und entwickeln. In diesen 16 Jahren hat sie bewiesen, dass sie in ihrer Funktion als private Universität die Liechtensteinische Bildungslandschaft ergänzt und dass dafür ein regionales Bedürfnis besteht.Zu Frage 5: Gemäss Art. 43 Abs. 2 Bst. b des Hochschulgesetzes (HSG) können Staatsbeiträge auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung ausgerichtet werden, sofern der Staatsbeitrag durch einen Finanzbeschluss gedeckt ist. Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung setzt gemäss Art. 43 Abs. 3 Hochschulgesetz ein öffentliches Interesse an der von der Hochschule zu erbringenden Leistung voraus.Dann komme ich zur letzten Kleinen Anfrage am heutigen Abend, diese ist von der Abg. Helen Konzett Bargetze und es geht um die : Zu Frage 1: Minderjährige Kinder von Asylsuchenden und unbegleitete Minderjährige sind im Rahmen der obligatorischen Schulzeit verpflichtet, den Kindergarten, die Primarschule und die weiterführenden Schulen zu besuchen. Der Schulbesuch beginnt in der Regel spätestens 30 Tage nach Einreichung des Asylgesuchs unter Beachtung der Schulferien und in Rücksprache mit dem Schulamt. Kinder, welche noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, besuchen zunächst den Intensivkurs Deutsch, eine besondere schulische Massnahme. Im Vordergrund steht das Erlernen der deutschen Sprache, damit die Kinder baldmöglichst in die jeweils passende Schulstufe und Schulart eingegliedert und mit den Begebenheiten des Landes vertraut gemacht werden können. Zu Frage 2: Gemäss Art. 26 des Asylgesetzes ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und 30 Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder kann die Frist auf Antrag verlängert werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Dazu gehören beispielsweise die familiäre Situation oder gesundheitliche Gründe. Die Asylverordnung hält dabei in Art. 19 fest, dass die Beendigung eines Pflichtschuljahres zu einer längeren Ausreisefrist führen kann, wenn es dem Kindeswohl dient. Generell wird im Einzelfall geprüft, ob besondere Gründe vorliegen für eine Verlängerung der Ausreisefrist. Dazu gehört insbesondere ein Schulabschluss. Im konkreten Fall handelt es sich um den Abschluss der ersten Klasse der Primarschule. Die in diesem Fall betroffene Familie, die aus einem sicheren Herkunfts- und Heimatstaat stammt, hat die nach Abschluss des Asylverfahrens ergangene Ausweisungsentscheidung nicht akzeptiert, sondern Rechtsmittel dagegen eingelegt und diese durch alle Instanzen gezogen, was zu einem bedeutend längeren Aufenthalt in Liechtenstein geführt hat. Bis zur Beendigung des Pflichtschuljahres wäre die Aufenthaltsdauer der gesamten Familie um nochmals rund drei Monate verlängert worden. Im konkreten Fall war es deshalb aus den genannten Gründen nach Einschätzung der Behörden zumutbar, dass das Kind während des regulären Schuljahres - mehrere Monate vor Beendigung des Schuljahres - aus dem Schulbetrieb genommen und mit den Eltern zusammen in ihren Heimat- und Herkunftsstaat zurückgeführt wird. Zu Frage 3: Das Ausländer- und Passamt und insbesondere die Flüchtlingshilfe stehen in solchen Fällen in Kontakt mit dem Schulamt. Die Kommunikation untereinander funktioniert sehr gut und die möglichen Massnahmen werden abgesprochen. Dabei zieht das Ausländer- und Passamt die Expertise des Schulamtes herbei, um bei Wegweisungsverfügungen eine verhältnismässige Ausreisefrist anzusetzen und den Austritt aus der Schule für die Kinder so einfach wie möglich zu gestalten.Zu Frage 4: Es gibt schulartenbezogen die üblichen Zeugnisse, welche jeweils am Semesterende ausgestellt werden. Tritt ein Kind aus der Schule aus, sind ihm sämtliche Zeugnisse auszuhändigen. Kann kein Zeugnis ausgestellt werden, beispielsweise weil das Semester oder das Schuljahr nicht vollständig besucht wurden, so ist der Schulbesuch schriftlich zu bestätigen. Im vorliegenden Fall hat die Schule, an welcher das Kind zuletzt beschult wurde, eine solche Bestätigung ausgestellt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit sind wir am Ende der Landtagssitzung angelangt. Ich bedanke mich für die engagierte Mitarbeit, wünsche Ihnen allen ein erholsames Wochenende und schliesse die Landtagssitzung. Ende der Mai-Sitzung (um 19:10 Uhr)
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