12. Juni 2015 | 1151 | Abänderung des Konsumentenschutzgesetzessowie weiterer Gesetze1. Lesung |
Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes, die Abänderung des E-Commerce-Gesetzes, die Abänderung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes sowie die Schaffung eines Gesetzes über Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz; FAGG) (Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher) (Nr. 37/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 37: Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes, die Abänderung des E-Commerce-Gesetzes, die Abänderung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes sowie die Schaffung eines Gesetzes über Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Mit der Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes soll das Recht der Konsumenten unter anderem im Onlinehandel gestärkt werden. Diesem Bericht und Antrag liegt eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2011 zugrunde. Es hat vier Jahre gedauert, diese EU-Richtlinie ins nationale Recht zu übernehmen. Dies, weil das liechtensteinische Recht auf dem österreichischen Konsumentenschutzgesetz basiert und Österreich erst im Frühjar 2014 die EU-Richtlinie eingeführt hat. Das Rücktrittsrecht gilt nur bei Business-to-Customer-Geschäftsbeziehungen. Der Kunde kann in Zukunft innerhalb von 14 Tagen von einer Bestellung zurücktreten, sofern diese im Sinne des Fernabsatzes getätigt wurde. Eine klare Informationspflicht schützt auch Geschäfte vor missbräuchlicher Anwendung dieses Rücktrittsrechtes, indem auf etwaige Rücksendekosten hingewiesen wird. Die Verbesserung des Konsumentenschutzes ist in dieser Hinsicht zu begrüssen. Es erfolgt eine Harmonisierung mit den EU- und EWR-Staaten. Die Freie Liste ist für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Besten Dank für das Wort. Meine Vorrednerin hat bereits den Hintergrund dieser Vorlage dargestellt, deshalb kann ich hier eigentlich nur noch ergänzen, dass die Vorlage keine verfassungsrechtlichen Fragen aufwirft und somit auch gemäss Bericht und Antrag keine personellen, finanziellen, organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen damit verbunden sind. Somit spreche ich mich auch für Eintreten aus. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir über Eintreten abstimmen.12. Juni 2015 | 1152 | Abänderung des Konsumentenschutzgesetzessowie weiterer Gesetze1. Lesung |
Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Konsumentenschutzgesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 4 Abs. 1, 3 Bst. d und e sowie Abs. 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1, 3 Bst. d und e sowie Abs. 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 4. Hier ist im ersten Satz nachzulesen: «Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden.» Ich entnehme diesem Satz, dass zum Beispiel auch ein Rücktritt mittels SMS oder E-Mail möglich wäre, von dem gehe ich einmal aus. Da möchte ich die Regierung fragen, ob sie diese Meinung auch teilt, da ja die Form nicht bestimmt ist. Und dann frage ich mich natürlich, wenn das möglich ist, wie es mit dem Beweis aus aus Sicht des Konsumenten aussieht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Meine Frage geht in die ähnliche Richtung. Unter Abs. 3 Bst. e): «Bei Vertragserklärungen, die der Konsument in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist». Unter dem Titel steht: «Das Rücktrittsrecht steht dem Konsumenten nicht zu».Ich frage mich einfach: Wie kann ein Konsument zurücktreten oder was muss er tun, um hier dann doch zurücktreten zu können? Nachher kommt die Erklärung: Kann er das per SMS machen beziehungsweise wann ist er gedrängt und wann ist er nicht gedrängt? Ich stelle mir das im Tagesgeschäft ein bisschen schwierig vor, bei einer Verhandlung mit einem Unternehmer dann eben später zurückzutreten. Was muss ein Konsument hier tun, um wirklich zurückzutreten? Was ist dann der auslösende Punkt? Oder wie ist die Beweislage hier zu führen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte mich zuerst bedanken für das Eintreten auf die Vorlage und möchte noch einmal darauf hinweisen, dass wir praktisch eins zu eins die Richtlinie umgesetzt haben und uns dabei an der österreichischen Umsetzung orientiert haben. Und das führt dazu, dass wir uns auch12. Juni 2015 | 1153 | Abänderung des Konsumentenschutzgesetzessowie weiterer Gesetze1. Lesung |
bei diesen Detailfragen, die Sie jetzt stellen, natürlich auf die österreichische Umsetzung abgestützt haben. Zur Frage des Abg. Wendelin Lampert: Es ist so, der Rücktritt ist in jeder Form möglich, also mündlich, SMS, E-Mail und so weiter, diese Formen sind zulässig. Und betreffend die Beweisführung ist das dann im Streitfall durch das Gericht zu klären. Also da gibt es eine Rechtspraxis dazu und da gibt es verschiedene Urteile in solchen Fällen, das kennen wir aus dem allgemeinen Vertragsrecht bei mündlichen Verträgen. Also das ist keine neue Figur. Solche Rechtsakte in solcher nicht-schriftlicher Form gibt es in verschiedenen Rechtsbereichen und dazu gibt es auch sehr viel Rechtsprechung. Also da wird dann halt im Streitfall das Gericht anhand der Praxis, die dazu besteht, zu entscheiden haben.Dann zur Frage des Abg. Peter Büchel, wann er gedrängt ist und wann nicht. Dazu gibt es verschiedenste Beispiele und Praxisbeispiele. Ich glaube, im Bericht und Antrag sind auch einzelne Beispiele angeführt worden. Aber ich kann Ihnen hier auch nicht mehr dazu sagen. Wie gesagt: Dieser Passus ist auch übernommen aus der EU-Richtlinie, ist eine Umsetzung, und wir werden auch hier die Praxis in Österreich mitverfolgen und dann wird auch die entsprechende Rechtsprechung in Österreich für uns massgebend sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 7a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9a wird aufgerufen.
12. Juni 2015 | 1154 | Abänderung des Konsumentenschutzgesetzessowie weiterer Gesetze1. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 1 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 und 36 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 und 36 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 Abs. 1 Bst. a, abis und f werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 1 Bst. a, abis und f stehen zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 1. Hier wird auf diese Bussen von CHF 5'000 und im Wiederholungsfalle von CHF 20'000 verwiesen. Als Vorlage dient das österreichische Recht. Sind diese Bussen identisch oder kommen diese Bussen mitunter sogar aus den EU-Vorgaben?12. Juni 2015 | 1155 | Abänderung des Konsumentenschutzgesetzessowie weiterer Gesetze1. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Das kann ich Ihnen spontan nicht beantworten. Da werde ich auf die 2. Lesung etwas dazu ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Es gibt eine Wortmeldung.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Mir geht es einfach ein bisschen zu schnell mit diesen Aufrufen der einzelnen Artikel. Ich hätte gerne einen Rückkommensantrag auf 8b, nur eine Erklärung dazu, wenn das möglich ist. Weil das ging mir einfach ein bisschen zu schnell, die Runterlesung der einzelnen Artikel.Landtagspräsident Albert Frick
Der Rückkommensantrag ist genehmigt.Abg. Peter Büchel
Danke. Unter 8b steht «Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss». Da steht unter anderem in der drittletzten Zeile «dafür kein Entgelt anlasten». Das heisst, muss zukünftig jeder eine Gratisnummer einrichten, der da etwas verkauft?12. Juni 2015 | 1156 | Abänderung des Konsumentenschutzgesetzessowie weiterer Gesetze1. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Das ist jetzt auch eine schwierige Frage spontan zu beantworten. Ich denke, die Idee ist, dass eben keine Mehrerträge generiert werden dürfen durch Auskünfte. Das heisst, es soll nicht so sein, dass jemand über das Internet Angebote macht und dann diese Angebote so sind, dass sie eben unklar sind und dass die Absicht dahinter ist, dass dann eben Nachfragen kommen und dass er dann mit den Nachfragen Geld verdient. Also es soll einfach gewährleistet sein: Wenn eine Nummer eingerichtet ist, dann dürfen über den Grundtarif hinaus keine Kosten anfallen. Das heisst, es muss aber nicht zwingend eine Gratisnummer eingerichtet sein. Aber wenn eine solche Nummer eingerichtet ist, darf sie nicht dazu dienen, Mehretrag zu generieren und damit sozusagen hinterrücks den Konsumenten noch abzuzocken.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
12. Juni 2015 | 1157 | Abänderung des Konsumentenschutzgesetzessowie weiterer Gesetze1. Lesung |
gesetz über die abänderung des e-commerce-gesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des E-Commerce-Gesetzes. Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe hier eine Frage zum Abs. 1. Bei dieser Geldstrafe von CHF 10'000, da würde mich interessieren auf die 2. Lesung: Ist dieser Betrag vergleichbar mit Österreich oder wieso haben wir hier mitunter einen anderen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke für das Wort. Ich denke, hier ging es um die Änderung der zuständigen Behörde, der Betrag hat sich meines Wissens nicht geändert. Aber wenn wir sowieso aus der ersten Gesetzesvorlage heraus abklären, wie die Beträge zustande gekommen sind, nehme ich das hier gerne auch noch mit. Aber noch einmal: Ich denke, hier beim E-Commerce-Gesetz hat sich der Betrag nicht geändert, sondern es ist nur das Amt für Volkswirtschaft anstelle der Regierung dazugekommen. Das ist eigentlich der Punkt hier.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
12. Juni 2015 | 1158 | Abänderung des Konsumentenschutzgesetzessowie weiterer Gesetze1. Lesung |
gesetz über die abänderung des fern-Finanzdienstleistungs-gesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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12. Juni 2015 | 1159 | Abänderung des Konsumentenschutzgesetzessowie weiterer Gesetze1. Lesung |
gesetz über fernabsatz- und ausserhalb von geschäftsräumen geschlossene verträge
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über das Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
12. Juni 2015 | 1160 | Abänderung des Konsumentenschutzgesetzessowie weiterer Gesetze1. Lesung |
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
12. Juni 2015 | 1161 | Abänderung des Konsumentenschutzgesetzessowie weiterer Gesetze1. Lesung |
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 3. Da geht es um den Nachweis dieser Rücksendung. Da würde mich interessieren: Wer trägt denn das Risiko während dieser Rücksendung? Ist das der Käufer oder der Verkäufer? Wo liegt hier das Risiko bei diesen Rücksendungen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Nach meiner Erinnerung ist das im Bericht und Antrag ausgeführt. Es gibt zwei Situationen, aber ich finde jetzt die Stelle auch nicht gerade. Es ist auf den Seiten 43 und 44 ausgeführt: Sie sehen das unten, wo es darum geht, wer den Wertverlust zu tragen hat. Die Beweislast liegt natürlich dann beim Konsumenten. Aber die Werttragung ist hier ausdrücklich auf den Seiten 43 und 44 dargestellt. Viel mehr kann ich dazu nicht sagen, das ist meines Erachtens ziemlich klar dargestellt. Es gibt eine Spezialsituation, wo das Risiko eben dann beim Konsumenten liegt und auch die Wertverlustrisiken dort sind. Das ist eigentlich dann, wenn eben der Verkäufer, der Anbieter, sozusagen verschiedene Transportwege angeboten hat und der Konsument aber einen anderen wählt. Dann ist natürlich klar: Wenn der Anbieter verschiedene Angebote macht, wie eine Ware transportiert wird und der Käufer es aber anders möchte, dann liegt das Risiko dann beim Konsumenten, weil er keines der Angebote des Anbieters angenommen hat. Also das ist diese Spezialsituation. Das ist auch ausgeführt im Bericht und Antrag. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für ihre Ausführungen. Zu diesen Ausführungen, die Sie jetzt gerade gemacht haben: Auf Seite 42 wird dieser Absatz 3 noch umschrieben. Und wenn man eben die Transportmöglichkeit wählt, die der Unternehmer zulässt, ist auch dann das Risiko beim Konsumenten? Das heisst konkret: Die Firma sagt, man kann es zurücksenden per Post und man wählt diese Option. Wo liegt dann das Risiko dieser Rücksendung? Beim Konsumenten oder beim Unternehmer?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.12. Juni 2015 | 1162 | Abänderung des Konsumentenschutzgesetzessowie weiterer Gesetze1. Lesung |
Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Nach meiner Einschätzung und nach den Aussagen des Berichts und Antrags liegt das Risiko hier beim Konsumenten. Aber ich werde hier auf die 2. Lesung das noch klarer darstellen aufgrund Ihrer Fragen, damit wir hier nicht etwas Falsches im Raum stehen lassen, wenn es anders wäre.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Auch hier die Frage betreffend diese Bussen, die hier aufgeführt sind: Sind diese mitunter gleich geblieben oder orientieren sich diese auch am österreichischen Recht? Da wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie Ausführungen machen könnten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. 12. Juni 2015 | 1163 | Abänderung des Konsumentenschutzgesetzessowie weiterer Gesetze1. Lesung |
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 37 erledigt.
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