Interpellation zur Stiefkindadoption und zur Adoption der Abgeordneten Helen Konzett Bargetze, Thomas Lageder und Wolfgang Marxer vom 20. März 2015
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren. Wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 7: Interpellation zur Stiefkindadoption und zur Adoption. Interpellation der Abgeordneten Helen Konzett Bargetze, Thomas Lageder und Wolfgang Marxer vom 20. März 2015. Wird seitens der Interpellanten das Wort gewünscht?Abg. Helen Konzett Bargetze
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Gestützt auf Art. 45 der Geschäftsordnung vom 19. Dezember 2012 für den liechtensteinischen Landtag, Landesgesetzblatt 2013 Nr. 9, reichen die Abgeordneten der Freien Liste, Wolfgang Marxer, Thomas Lageder und ich eine Interpellation ein und laden die Regierung ein, nachfolgende Fragen zur Stiefkindadoption und zur Adoption zu beantworten. Für Ihre Aufmerksamkeit trotz des etwas längeren Votums bedanke ich mich. Das Thema ist ja nicht uninteressant. Einleitend zur Stiefkindadoption ein paar Worte: Bei der Stiefkindadoption geht es darum, das leibliche Kind des Ehepartners, des eingetragenen Partners oder des nicht eingetragenen oder nicht ehelichen Partners zu adoptieren. Besonders an der Stiefkindadoption ist, dass das rechtliche Abstammungsverhältnis zu dem mit dem Adoptierenden verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Elternteil aufrecht bleibt, aber das Abstammungsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird. Dadurch wird das Kind ein gemeinsames Kind der Eheleute oder der Lebenspartner. Dies geschieht, ohne dass einem sich kümmernden Elternteil ein Kind weggenommen werden kann: Für Stiefkindadoptionen gegen den Willen eines leiblichen Elternteils gibt es in allen Staaten, die dieses Recht kennen, gesetzliche Hürden, und der Vorteil für das Kind muss erheblich sein. Lediglich das Umgangsrecht eines leiblichen Elternteils vereiteln zu wollen oder die Stiefeltern-Kind-Beziehung rechtlich absichern zu wollen, reicht nicht aus. Letztlich betrifft die Stiefkindadoption allein den Spezialfall, bei dem ein Kind sonst rechtlich nur einen Elternteil hätte, weil der andere Elternteil verstorben ist oder aber sich nicht um das Kind kümmert. Bestehende, gelebte Familienverhältnisse werden damit rechtlich legitimiert, und Kinder, die mit zwei Vätern oder zwei Müttern in eingetragener Partnerschaft aufwachsen - sogenannte Regenbogenfamilien-Kinder -, sind dadurch gegenüber Kindern von Ehepaaren rechtlich nicht mehr benachteiligt.Nun die Fragen zur Stiefkindadoption:
- Wie sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stiefkindadoption in Liechtenstein, dargestellt anhand folgender vier möglicher Konstellationen?
Heterosexuelle Paare: - Wenn der oder die Adoptierende nicht verheiratet ist mit dem Elternteil des adoptierten Kindes,
- wenn der oder die Adoptierende verheiratet ist mit dem Elternteil des adoptierten Kindes.
Homosexuelle Paare: - Wenn der oder die Adoptierende nicht in eingetragener Partnerschaft mit dem Elternteil des adoptierten Kindes zusammenlebt,
- wenn der oder die Adoptierende in eingetragener Partnerschaft mit dem Elternteil des adoptierten Kindes zusammenlebt.
International war die Stiefkindadoption lange Zeit ein Vorrecht verheirateter Paare, heute nicht mehr: In Deutschland wurde die Stiefkindadoption im Jahr 2001 mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Die Einschränkung, dass homosexuelle Paare das Kind des Partners oder der Partnerin nicht adoptieren dürfen, war vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft worden. Das in Österreich 2009 beschlossene sogenannte Eingetragene Partnerschaft-Gesetz ermöglichte - ähnlich wie in Liechtenstein - vorerst die Stiefkindadoption nicht. Hierfür wurde Österreich im Februar 2013 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt, und die Bundesregierung kündigte daraufhin eine neue Gesetzesvorlage an, welche die Adoption von Stiefkindern erlauben soll. Für die Schweiz gilt das EGMR-Urteil nicht, jedoch haben National- und Ständerat 2012 bzw. 2013 die Motion «Adoptionsrecht: Gleiche Chancen für alle Familien», die das Kindeswohl betonte, angenommen. Beim Begriff Kindeswohl sind die Bedürfnisse und Rechte eines Kindes gemeint. Sie sind Voraussetzung für die Entfaltung eines Kindes. Es gibt individuelle situative Bedürfnisse des Kindes. Hinsichtlich des Bedürfnisses auf Bezugspersonen, welches bei Adoption wichtig ist, sind vor allem vertraute, verlässliche und verfügbare Bezugspersonen gemeint. Ziel ist, bei allen Formen der Adoption das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen und den Willen des leiblichen Vaters oder der leiblichen Mutter entscheidend zu berücksichtigen. Der Ständerat wäre noch weiter gegangen und hätte die Adoption generell diskriminierungsfrei gestaltet.Das 2005 angenommene schweizerische Partnerschaftsgesetz diente Liechtenstein als Rezeptionsvorlage. Die bevorstehende Anpassung in der Schweiz sieht wie folgt aus: Künftig soll die Adoption von Stiefkindern nicht mehr nur Ehepaaren möglich sein, sondern auch Konkubinatspaaren und gleichgeschlechtlichen Paaren in eingetragener Partnerschaft. Wie bei allen Adoptionen muss auch in diesen Fällen abgeklärt werden, ob es dem Kindswohl dient. Der Bundesrat hat die Kritik aus konservativ-kirchlichen Kreisen an der Stiefkindadoption in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zur Kenntnis genommen. Er ist aber zum Schluss gekommen, dass das Wohl des Kindes, das ohnehin bei einem gleichgeschlechtlichen Paar aufwachse, nicht dadurch gefährdet werde, dass es zu seiner rechtlichen Absicherung noch einen weiteren Vater oder eine weitere Mutter erhalte, im Gegenteil. Zur Konstellation c), homosexuelles Paar ohne eingetragene Partnerschaft, gibt es seit Februar 2013 ein wegweisendes Urteil des Europäischen Menschengerichtshofs (EGMR) gegen Österreich. Er entschied, dass der Ausschluss eingetragener gleichgeschlechtlicher Paare von der Möglichkeit der Adoption gegen Art. 14 des Diskriminierungsverbots und Art. 8 des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Er wies Österreich an, die rechtliche Diskriminierung gegenüber homosexuellen Paaren auch im Sinne des Kindeswohles zu beseitigen. Gemäss dem EGMR konnte die Regierung Österreichs keine Schädlichkeit darin sehen, wenn ein Kind von einem gleichgeschlechtlichen Paar aufgezogen wird. Das wäre von Österreich aber zu beweisen gewesen. Stattdessen hatte Österreich einen Begründungsnotstand im Versuch, zu erklären, weshalb es zum Schutz der traditionellen Familie notwendig sein sollte, gleichgeschlechtlichen Paaren ohne eingetragene Partnerschaft die Stiefkindadoption zu verbieten, unverheirateten heterosexuellen Paaren jedoch nicht.Ähnlich wie in Österreich ist im liechtensteinischen Partnerschaftsgesetz, Art. 25, festgehalten: «Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.» Mit dem Begriff «Adoption» ist jede Form von Adoption, also auch Stiefkindadoption, mitgemeint. Die liechtensteinische Verfassung und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantieren aber das Recht auf Gleichbehandlung - Zitat aus der Landesverfassung, Art. 31 Abs. 1: «Alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich.» Und das Recht auf Familie in Liechtenstein. Liechtenstein trat 1978 dem Europarat bei und ratifizierte 1982 die EMRK und verschaffte ihr damit innerstaatliche Geltung. Nun gilt es, die Wirkung des Urteils des EGMR auf Liechtenstein zu diskutieren. Zu diesem Themenbereich deshalb folgende Fragen:- Ist das Urteil des EGMR aus Sicht der Regierung auch für Liechtenstein bedeutsam und, wenn ja, inwiefern?
- Kommt es in Liechtenstein ebenfalls wie in der Schweiz zur absurden Rechtslage, dass die Adoption durch homosexuelle Einzelpersonen zwar erlaubt ist, die Stiefkindadoption durch homosexuelle Paare in eingetragener Partnerschaft jedoch verboten ist?
- Wie ist die Stiefkindadoption bei heterosexuellen verheirateten (Konstellation b) oder unverheirateten Paaren (Konstellation a) geregelt? Gibt es Unterschiede?
- Wie würde die Situation für liechtensteinische Paare (heterosexuelle und homosexuelle, gemäss Konstellationen a bis d) aussehen, wenn diese Paare im Ausland mittels einer Leihmutter eine Familie gründen, was mit der Adoption und/oder Stiefkindadoption des geborenen Kindes einhergeht?
- Sollte ein im Ausland eingetragenes gleichgeschlechtliches Paar mit einem adoptierten Stiefkind in Liechtenstein Wohnsitz nehmen, wie wäre die rechtliche Situation für das Kind und das Paar in Liechtenstein?
- Art. 24 des liechtensteinischen Partnerschaftsgesetzes nimmt zur Verwirklichung des Kindeswohls auch die Partnerin oder den Partner in die Pflicht und fordert «das Beistehen bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht und der Ausübung der Obsorge in angemessener Weise» ein. Wenn «es die Umstände erfordern, so hat die Partnerin oder der Partner» sogar «die Obsorgeberechtigte oder den Obsorgeberechtigten zu vertreten», wobei aber «Elternrechte in allen Fällen gewahrt werden». Was passiert nun, wenn der leibliche Elternteil eines Kindes, in eingetragener oder in nicht eingetragener Partnerschaft lebend, stirbt? Welche Voraussetzungen sind nötig, damit die Familie rechtlich abgesichert weiterbestehen kann? Wie kann das Kindeswohl - Stichworte Stabilität und vertraute Bezugsperson - berücksichtigt werden?
Nun zur Adoption aus dem Inland und international: In einigen Ländern ist für gleichgeschlechtliche Paare heute generell die Adoption möglich oder in der Vernehmlassung. Zu unserer Frage zum Vergleich der Adoptionsvoraussetzungen:- Wie sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Adoption und für die internationale Adoption in Liechtenstein geregelt, dargestellt anhand der folgenden fünf möglichen Konstellationen?
Heterosexuelle Paare: - Wenn das Paar nicht verheiratet ist,
- wenn das Paar verheiratet ist.
Homosexuelle Paare: - Wenn das Paar nicht in eingetragener Partnerschaft zusammenlebt,
- wenn das Paar in eingetragener Partnerschaft zusammenlebt.
Einzelpersonen: - Heterosexuelle Einzelperson,
- homosexuelle Einzelperson.
Das Amt für Soziale Dienste als die für internationale Adoption zentrale Behörde anerkennt internationale Adoptionen, sofern die Voraussetzungen (Art. 36 folgende) erfüllt sind. Frappant hier der Umstand, dass in Liechtenstein gemäss dem Kinder- und Jugendgesetz nicht nur Paare, sondern auch Einzelpersonen, Kinder adoptieren können. Sofern sie über einen guten Leumund verfügen und gesundheitlich, persönlich, erzieherisch, wirtschaftlich und von den Wohnverhältnissen her über die nötigen Voraussetzungen verfügen, können sie im Inland oder international Kinder adoptieren. Ebenso auffallend ist der Umstand, dass die Paare nicht verheiratet sein müssen. Einziger expliziter Ausschlussgrund, neben den vorhin genannten Voraussetzungen, ist eine eingetragene Partnerschaft gemäss dem Partnerschaftsgesetz, Art. 25. Zwei Einzelpersonen können demzufolge in Liechtenstein international adoptieren. Die gleichen zwei Personen, nachdem sie ihre Partnerschaft eintragen liessen, dürfen dies nicht mehr. Dies scheint ein widersprüchlicher, ungewollter gesetzlicher Effekt zu sein.- Gesetzmässig scheint es für adoptionswillige homosexuelle Paare ohne eingetragene Partnerschaft (Konstellation g) auf dem Weg zu einer amtlich bewilligten Adoption gesetzmässig keine höheren Hürden als für heterosexuelle unverheiratete Paare (Konstellation e) zu geben. Ist diese Annahme richtig?
- Wie ist die in Liechtenstein entstandene Gesetzeslage rechtfertigbar oder erklärbar, nach der unverheiratete heterosexuelle Partner (Konstellation e) oder nicht eingetragene homosexuelle Paare (Konstellation g) oder hetero- oder homosexuelle Einzelpersonen (Konstellationen i und j) ein Kind adoptieren dürfen, eingetragene Partner (Konstellation h) aber nicht?
Sicherlich kann hierbei nicht mit dem Schutz der traditionellen Familie argumentiert werden, wenn nicht verheiratete Paare oder heterosexuelle wie homosexuelle Einzelpersonen ebenso einfach ein Kind adoptieren können wie verheiratete Paare und eingetragenen Paaren dieses Recht verwehrt bleibt. Ebenso wenig kann mit dem Kindeswohl argumentiert werden, da für das Kind - je nach Konstellation - eine diskriminierende Benachteiligung entsteht. Deshalb die zwei abschliessenden Fragen:- Plant die Regierung, das Partnerschaftsgesetz um den Aspekt der Stiefkindadoption zu erweitern?
- Oder plant die Regierung, das Adoptionsverbot im Partnerschaftsgesetz auf eine weitergehende Art und Weise aufzuheben?
Zu guter Letzt noch zur Zusammenfassung und Begründung: Das schweizerische Partnerschaftsgesetz diente dem liechtensteinischen Gesetz, wie schon gesagt, als Rezeptionsgrundlage. Das Schweizer Parlament wird sich in Kürze mit der Stiefkindadoption für eingetragene Partnerschaften und Konkubinatspaare befassen, um die aus Kindessicht ungerechtfertigten Diskriminierungen aufzuheben. Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit in der Vernehmlassung. Ebenso hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein möglicherweise auch für Liechtenstein wegweisendes Urteil gegenüber Österreich gesprochen, welches sein ähnlich wie Liechtensteins formuliertes generelles Adoptionsverbot aufheben muss. Die Freie-Liste-Fraktion lädt die Regierung ein, Fragen zu beantworten, um damit die Reichweite des Urteils des Europäischen Menschengerichtshofs zu erfahren. Die direkten Auswirkungen auf unser Nachbarland Österreich sind evident. Aber ob sich direkte Konsequenzen für Liechtenstein ergeben oder ob beispielsweise ein Paar, das in eingetragener Partnerschaft lebt und mit einem im Ausland adoptierten Kind in Liechtenstein zusammenleben möchte, den Weg durch die Gerichte nehmen muss, ist uns zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar.Als Interpellanten möchten wir Situationen ansprechen, wie sie auf Liechtenstein zukommen werden. Geht man davon aus, dass 2 bis 5% der Gesamtbevölkerung in Nordwesteuropa homosexuell sind, kann man auf 740 bis 1850 homosexuell veranlagte Menschen in Liechtenstein schliessen. Familien entstehen heute auch mittels der Stiefkindadoption im Ausland oder mittels internationaler Adoption, auch wenn sie noch keine rechtliche Anerkennung in Liechtenstein erfahren. Aufgrund bestehender Verbote bilden sich in der Schweiz und Liechtenstein sogenannte Regenbogenfamilien, welche den Paaren zur Verwirklichung ihres Kinderwunsches verhelfen. Je ein schwules und ein lesbisches Paar zeugen zusammen Kinder. Diese Kinder sind rechtlich nur eingeschränkt abgesichert. Aus Sicht der Paare ergeben sich für den nicht leiblichen sozialen Elternteil zwar gewisse Pflichten, aber wenig Rechte, was das leibliche Kind des Partners oder der Partnerin angeht.Ausgehend von der heutigen rechtlichen Situation für die Stiefkindadoption und die allgemeine Adoption soll diese Interpellation beantworten, ob die Regierung eine abwartende oder eine aktive Haltung bei der Beseitigung von Diskriminierungen und vielleicht ungewollt entstandenen Regelungen einnimmt, wie etwa derjenigen, dass die Adoption durch homosexuelle Einzelpersonen zwar erlaubt ist, die Stiefkindadoption durch homosexuelle Paare in eingetragener Partnerschaft jedoch verboten ist. Zum Wohl von Kindern ist es wichtig, diese Fragen proaktiv zu klären.Zum Ersten geht es um diskriminierungsfreie, verfassungsmässig garantierte und durch die EMRK geschützte gleiche Rechte von Kindern. Aufgrund des Adoptionsverbotes ist der Status von Kindern in Familien mit gleichgeschlechtlichen Partnern oder in Regenbogenfamilien heute rechtlich schlechter als in Familien mit heterosexuellem Elternpaar. Zum Zweiten geht es um die verfassungsmässig garantierten und durch die EMRK geschützten Rechte von homosexuellen Menschen, welche nach der liechtensteinischen Verfassung «vor dem Gesetz gleich sind» wie andere Menschen in Liechtenstein. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir werden die Interpellation an die Regierung weiterreichen und gleichzeitig haben wir Traktandum 7 erledigt.-ooOoo-