Interpellation zur Pauschalbesteuerung der Abgeordneten Helen Konzett Bargetze, Thomas Lageder und Wolfgang Marxer vom 4. August 2014
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 11: Interpellation zur Pauschalbesteuerung der Abgeordneten Helen Konzett Bargetze, Thomas Lageder und Wolfgang Marxer vom 4. August 2014.
Wird seitens der Interpellanten das Wort gewünscht? Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Guten Morgen allerseits. Im Sinne des öffentlichen Interesses werden wir selbstverständlich die Interpellation zur Pauschalbesteuerung vortragen:
Gestützt auf Art. 45 der Geschäftsordnung vom 19. Dezember 2012 für den Liechtensteinschen Landtag, LGBl. 2013 Nr. 9, reichen die unterzeichneten Abgeordneten eine Interpellation ein und laden die Regierung ein, nachfolgende Fragen zur Besteuerung nach dem Aufwand zu beantworten:
- Gelten für die Personen, die eine Pauschalsteuer entrichten, die Artikel 30 bis 34 des Steuergesetzes in der aktuellen Fassung oder können auch ältere gesetzliche Besimmungen angewendet werden? Wo wird dies allenfalls geregelt und welche Übergangsbestimmungen gelten gegebenenfalls für ältere gesetzliche Bestimmungen?
- Unter welchen Bedingungen und unter Berücksichtigung welcher Fristen kann die Steuerverwaltung für mehrere Steuerjahre festgesetzte Steuern nach dem Aufwand für diese Periode, für welche die Steuern festgesetzt wurden, neu festsetzen? Welche Hindernisse bestehen, um für mehrere Steuerjahre festgesetzte Steuern abzuändern, insbesondere wenn
- sich herausstellt, dass nicht über die gesamte Periode, für welche die Steuern festgesetzt wurden, von einer Gleichmässigkeit in der Höhe des Aufwands ausgegangen werden kann,
- die Mindessteuerpauschale angepasst wurde oder
- der Steuersatz verändert wird?
- Falls es Hindernisse gibt, in jedem Fall die Steuer neu festzusetzen: Bei wie vielen Personen, die der Besteuerung nach dem Aufwand unterstehen, wurden für das Steuerjahr 2013 Steuern erhoben, die vor der Anhebung des Steuersatzes im vergangenen Jahr festgesetzt wurden? In welchem Jahr wurde die am weitesten zurückliegende, für das Steuerjahr 2013 geltende Steuervorschreibung festgesetzt? Welche Schlüsse und Lehren zieht die Regierung allenfalls aus diesem Umstand?
- Haben auf der anderen Seite Personen, die der Besteuerung nach dem Aufwand unterstellt worden sind, die Möglichkeit, eine Neubeurteilung zu beantragen, wenn sich ihr Aufwand - beispielsweise aufgrund eines beträchtlichen Vermögensverlustes - verändert hat bzw. können Pauschalsteuern auch nach unten korrigiert werden? Besteht diese Möglichkeit allenfalls auch innerhalb einer Periode, für welche die Steuern bereits festgesetzt wurden?
- Wie oft und weshalb wurde allenfalls in den vergangenen drei Jahren eine bereits festgesetzte Steuer abgeändert?
- Wie hoch waren netto die Mehreinnahmen für den öffentlichen Haushalt im vergangenen Jahr durch die Anhebung des Steuersatzes von 5 Prozent Landessteuer plus Gemeindezuschlag auf 25 Prozent des Aufwandes?
- Unter welchen Bedingungen kann Personen, die einmal der Besteuerung nach dem Aufwand unterstellt worden sind, die Vermögens- und Erwerbssteuer nach dem ordentlichen Steuerverfahren vorgeschrieben werden? Wird insbesondere eine Person, die bislang nach dem Aufwand besteuert wurde, automatisch der ordentlichen Besteuerung unterstellt, wenn sie die liechtensteinische Staatsbürgerschaft erlangt (auch dann, wenn für das/die betreffende/n Steuerjahr/e die Steuer/n bereits festgesetzt wurde/n)?
- Falls es möglich ist, Personen, die einmal der Besteuerung nach dem Aufwand unterstellt worden sind, die Vermögens- und Erwerbssteuer nach dem ordentlichen Steuerverfahren vorzuschreiben:
- Wie oft ist dies in der Vergangenheit vorgekommen und welche Gründe führten zur veränderten Veranlagung?
- Weshalb wird die aktuell gültige Richtlinie bezüglich einer Mindeststeuerpauschale in der Höhe von CHF 300'000 bei Personen, die schon länger eine Pauschalsteuer entrichten, nicht durchgesetzt bzw. weshalb wird Personen, die bei einer Mindeststeuerpauschale in der Höhe von CHF 300'000 eine übermässige Belastung erfahren würden, nicht stattdessen die Vermögens- und Erwerbssteuer nach dem ordentlichen Steuerverfahren vorgeschrieben?
- Gibt es eine interne Richtlinie bezüglich einer Mindeststeuerpauschale, anhand der Personen, bei denen in früheren Jahren eine Pauschalsteuer erhoben wurde, in Zukunft die Vermögens- und Erwerbssteuer nach dem ordentlichen Steuerverfahren vorgeschrieben werden soll? Falls es eine solche Richtline gibt: Was besagt diese Richtlinie?
- Welche weiteren Aspekte werden neben der Mindeststeuerpauschale bei der Besteuerung nach dem Aufwand wie geregelt? Welche Richlinien - sofern es solche gibt - gelten insbesondere für
- die maximale Anzahl Jahre, für welche die Steuern festgesetzt werden soll,
- die Festlegung von Konditionen, unter denen die festgesetzten Steuern geändert werden können, und
- das Vorgehen, wenn bei Personen, die einmal der Besteuerung nach dem Aufwand unterstellt worden sind, nicht die Vermögens- und Erwerbssteuer nach dem ordentlichen Steuerverfahren vorgeschrieben werden kann, sich mittlerweile aber die Verhältnisse, welche Personengruppe mit der Pauschalbesteuerung bevorzugt werden sollen, geändert haben?
Zur Begründung: Die Fraktion der Freien Liste steht der Besteuerung nach dem Aufwand nach wie vor kritisch gegenüber. Die Diskriminierung ist offensichtlich und es ist zweifelhaft, dass die Besteuerung nach dem Aufwand mit Art. 24 Abs. 1 der Verfassung vereinbar ist, da Aufwand beziehungsweise Konsum nur bedingt mit Einkommen beziehungsweise Vermögen zusammenhängen - denn schliesslich geht es nicht um einen statistischen Zusammenhang, der durchaus besteht, sondern um Einzelpersonen beziehungsweise Ehepaare, bei denen grosse Abweichungen vom Durchschnitt bestehen können.
Einfach den Konsum zu besteuern, liegt auch nicht im Interesse der Regierung. Deshalb wird eine Mindeststeuerpauschale festgesetzt. Reiche Personen, die mit der Sonderregelung der Besteuerung nach Aufwand nach Liechtenstein gelockt werden sollen, um damit Steuersubstrat zu gewinnen, sollen nicht zu günstig davonkommen. Gemäss der derzeit gültigen Richtlinie sollen Personen, die erstmals einen Antrag auf eine Besteuerung nach dem Aufwand ansuchen, mindestens CHF 300'000 jährlich an den Staat abführen. Damit wird heute zuziehenden Ausländern mit einem Vermögen ab einer Grössenordnung von CHF 30 Mio. Franken ermöglicht, Steuern zu sparen.
Diese willkürliche Grenze wurde in den vergangenen Jahren angepasst, wie die Regierung in der Beantwortung der Interpellation zur Pauschalbesteuerung vom vergangenen Jahr (Nr. 88/2013) festhält. Allerdings wurde eine Mindeststeuerpauschale für Personen, die bereits der Besteuerung nach Aufwand unterstellt worden waren, nicht entsprechend angehoben, wie weiter der Interpellationsbeantwortung zu entnehmen ist. Das zeigen auch die bei der Interpellationsbeantwortung bekanntgegebenen Daten eindeutig. Das durchschnittliche Steueraufkommen pro Person beziehungsweise Ehepaar beträgt nur rund CHF 120'000.
Welche unterschiedlichen Steuern festgesetzt wurden, war die Regierung «aus verständlichen Gründen» auf eine Kleine Anfrage «Pauschalbesteuerung» vom 9. April dieses Jahres hin nicht bereit offenzulegen. Da in diesen Fällen aber - wie bereits ausgeführt - Willkür im Spiel ist, müsste es aus verständlichen Gründen möglich sein, mehr Transparenz einzufordern.
Eine Anpassung der Mindeststeuerpauschalen für «alteingesessene» Pauschalbesteuerte ist nicht nur aus Überlegungen der Gleichbehandlung erstrebenswert. Zudem besteht Potenzial an höheren Steuereinnahmen, wenn die Mindeststeuerpauschale für alle Pauschalbesteuerten auf CHF 300'000 angehoben würde oder andere Massnahmen ergriffen würden. Die Regierung beziehungsweise der Regierungschef hat bei der Diskussion der Interpellationsbeantwortung im vergangenen Dezember signalisiert, dass Anpassungen angestrebt werden beziehungsweise dass das Potenzial ausgeschöpft werden soll. Die Steuerverwaltung sei bereits beauftragt worden zu prüfen, «ob man gewisse Verträge entsprechend auch anpassen kann». Da es offenbar fraglich ist, ob die Steuern den gegenwärtigen Bedingungen angepasst werden können, soll die Antwort auf diese Interpellation aufzeigen, welche Ergebnisse die Abklärungen der Steuerverwaltung gebracht haben.
Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom April war der Ton des Regierungschefs bezüglich Ausschöpfen des Potenzials weit weniger enthusiastisch. Dort hält der Regierungschef auf die Frage, bis wann alle pauschalbesteuerten Personen, welche weniger als den Mindestbetrag von CHF 300'000 jährlich bezahlen, aufgearbeitet werden, fest, dass bei sehr alten Rentnersteuervereinbarungen keine unverhältnismässigen Anpassungen vorgenommen werden sollen.
Diese Aussage wirft die Frage auf, ob eine Person, die einmal der Pauschalbesteuerung unterstellt worden ist, nicht in die ordentliche Besteuerung überführt werden kann, falls ihr die Besteuerung nach dem Aufwand als zu hoch erscheint. Es wäre verwunderlich, wenn von einer unverhältnismässigen Anpassung gesprochen werden könnte, wenn eine Person anstatt einer Pauschalsteuer nun reguläre Steuern bezahlen muss. Es wäre zwar möglicherweise eine deutliche Steuererhöhung, allerdings würde diese eher eine Unverhältnismässigkeit beseitigen als eine schaffen. Wenn die betreffende Person auch bei einer Erhebung der heutigen Mindeststeuerpauschale lieber der Besteuerung nach dem Aufwand unterstellt bleiben würde, kann wohl davon ausgegangen werden, dass vorher die Besteuerung unverhältnismässig war.
Sofern es diese Änderungsmöglichkeit gibt, sollte die Regierung in der Lage sein, eine bessere Begründung zu liefern, weshalb auf Personen, die schon länger im Land sind, eine andere Mindeststeuerpauschale angewendet werden soll als für neu zuziehende Personen.
Zusammengefasst zielt die Interpellation darauf ab, erstens aufzuzeigen, inwieweit der Regierung beziehungsweise der Steuerverwaltung die Hände gebunden sind, das Potenzial, das die Besteuerung nach Aufwand bietet, auszuschöpfen. Zweitens soll die Regierung erklären, welche Lehren die Regierung aus dem Umstand zieht, wenn tatsächlich Hindernisse bestehen, das Potenzial auszuschöpfen. Insbesondere soll sie darlegen, welche Richtlinien für die Ausarbeitung von Vereinbarungen gelten. Und drittens zielt die Interpellation, wie bereits dargelegt, darauf ab, die Regierung aufzufordern, klar zu begründen, weshalb das Potenzial nicht ausgeschöpft wird, wenn sich dem Land die Möglichkeit dazu bieten würde. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir werden die Interpellation an die Regierung weiterleiten und haben Traktandum 11 erledigt. -ooOoo-