Postulatsbeantwortung betreffend die Vereinheitlichung von Rechtsmittelfristen auf vier Wochen und die Einführung von Gerichtsferien in anderen Verfahren (Nr. 19/2012)
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir machen heute Abend noch das nächste Traktandum, also Traktandum 10, und dann Feierabend.
Wir kommen also zu Traktandum 10: Postulatsbeantwortung betreffend die Vereinheitlichung von Rechtsmittelfristen auf vier Wochen und die Einführung von Gerichtsferien in anderen Verfahren.
Die Postulatsbeantwortung der Regierung trägt die Nr. 19/2012.
Wird das Wort gewünscht?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Nachdem wir uns jetzt eher emotionalen Themen gewidmet haben, widmen wir uns jetzt auf den ersten Blick einem Thema das als Juristenfutter oder nüchtern daherkommt. Wir haben die Postulatsbeantwortung der Regierung zum Postulat, das 14 Abgeordnete im August eingereicht haben, wo es, wie auf Seite 6 nochmals ausgeführt, um vier Fragen ging.
Erstens wurde die Regierung eingeladen, generell zu überprüfen, ob in der ZPO oder StPO und dem LVG eine Vereinheitlichung der Fristen auf vier Wochen erfolgen könnte, dies mit Einschränkungen in der Erläuterung, wo klargestellt wurde, dass den Postulanten klar war, dass das nicht überall der Fall sein wird.
Die zweite Frage war eine Überprüfung weiterer verfahrensrechtlicher Bestimmungen, und zwar ebenfalls auf vier Wochen.
Die dritte Frage umfasste den Themenbereich Einführung von Gerichtsferien in weiteren Verfahren.
Der vierte Antrag war, dass die Regierung einen Fahrplan bekannt geben möge.
Ich nehme es vorweg: Ich bin mit der Postulatsbeantwortung nicht wirklich glücklich und beurteile die Beantwortung kritisch. Konkret bezugnehmend auf die vier Fragen, die gestellt wurden und die ich vorher nochmals kurz skizziert habe, ist mein Verständnis so, dass von diesen vier Fragen zwei Fragen nicht wirklich beantwortet wurden. Es werden in der Postulatsbeantwortung keine Ausführungen zu den weiteren verfahrensrechtlichen Bestimmungen in weiteren Gesetzen gemacht, sondern nur Ausführungen zur ZPO, zur StPO und dem LVG, und es wird auch kein konkreter Fahrplan für die weitere Behandlung dieser Frage vorgegeben.
Das mag damit zusammenhängen, dass die Regierung zum Schluss kommt, dass sie einer möglichst weitgehenden Vereinheitlichung der Fristen auf vier Wochen sehr kritisch gegenübersteht.
Wenn wir die Postulatsbeantwortung im Detail anschauen, dann hat es zum Teil erstaunliche Ausführungen drin. Gerade auf Seite 13 wird darauf Bezug genommen, dass im Ausserstreitgesetz ja keine Rechtsanwaltspflicht bestehe und im Zivilprozess das anders ist. Diesbezüglich müssen wir uns schon vor Augen führen, dass die Anwaltspflicht in Liechtenstein sehr beschränkt ist im Gegensatz zu den Bestimmungen in Österreich. Ich glaube, das ist ein Irrtum der Regierung, den sie hier ausgeführt hat.
Grundsätzlich müssen wir uns auch vor Augen führen, dass es bei den Rechtsmittelfristen darum geht, dass das Fristen sind, die die Betroffenen, nämlich die Bürgerinnen und Bürger betreffen, und nicht, wie auch auf Seite 17 suggeriert wird, hier die Anwälte primär betroffen sind. Klar sind schlussendlich in einem grossen Teil der Fristen die Anwälte betroffen, weil sie für die Bürgerinnen und Bürger oder allgemein die Betroffenen die entsprechenden Rechtsmittel ausführen müssen. Aber grundsätzlich betroffen ist eben der einzelne Bürger bzw. die einzelne Bürgerin.
Dann macht die Regierung auf den Seiten 16 und 17 auch gerade vor diesem Hintergrund eben Ausführungen zum Verhältnis zum Zustellgesetz. Diese Ausführungen der Regierung kann ich auch nicht teilen. Ich glaube, das grosse Problem der jetzigen Regelung des Zustellgesetzes ist nicht, dass die Anwälte mit diesen Zustellfiktionen nicht zurechtkommen, sondern dass sich schlichtweg die Bürgerinnen und Bürger nicht bewusst sind, was auch so eine Hinterlegung gerade gemäss Art. 19 des Zustellgesetzes bedeutet.
Ich glaube, klar ist - und das war zumindest mein Verständnis als Postulantin -, dass die Postulanten eine Verbesserung für die Bürgerinnen und Bürger und primär nicht für die Rechtsanwälte wollten.
Die Regierung kommt in der Postulatsbeantwortung zum Schluss, dass sie eine Vereinheitlichung der Fristen im Zivilverfahren auf vier Wochen nicht sieht. Dem kann ich insofern etwas abgewinnen, dass mein Grundverständnis auch war, dass es nur eine Vereinheitlichung bei den Fristen bei den Entscheiden braucht, die für diese Instanz enderledigend sind. Es ging mir nicht darum, allfällige Zwischenentscheide auf vier Wochen zu erhöhen.
Nicht nachvollziehen kann ich die Ausführungen der Regierung zu den Fristen in der Strafprozessordnung, die heute durchs Band zwei Wochen sind. Nachvollziehen kann ich sie dort, wo sie auf das Rechtshilfeverfahren Bezug nehmen, weil wir dort auch international immer in der Pflicht sind, dass diese Verfahren relativ schnell gehen sollen. Ich habe Verständnis, dass diese Fristen nicht verlängert werden sollen. Wenn aber dann gerade im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Bezug genommen wird, dass sichergestellt werden soll, dass ein faires Verfahren gewährleistet werden soll, dann beinhaltet für mich dieser Punkt eines fairen Verfahrens eben auch Waffengleichheit. Da müssen wir uns bewusst sein, dass beim Gericht es allenfalls Wochen und Monate dauern kann, bis ein Strafurteil ausgefertigt wird, und der Betroffene, der dann in die Lage versetzt wird, nun seine Rechte als Angeklagter und Beschuldigter wahrzunehmen, der hat dann ganze 14 Tage Zeit, um darauf einzugehen. Da denke ich, dass wir das von beiden Seiten sehen müssen.
Wir haben zum Teil relativ lange Behandlungsfristen bei den Gerichten, aber wenn es dann um die Wahrung der Rechte der Betroffenen geht, gerade auch im Strafverfahren, da sind dann die Fristen mit 14 Tagen kurz. Im Strafverfahren sehe ich eine Vereinheitlichung der Fristen dann, wenn es eben um enderledigende Entscheide geht und wenn es um die Berufung und die Revision im Strafverfahren geht. Weil da geht es dann auch für den Angeklagten und Beschuldigten um das Eingemachte. Und da soll auch er genügend Zeit haben, seine Rechte wahrzunehmen. Und ich glaube, das würde nicht zu einer massiven Verlängerung des Verfahrens führen.
Ebenfalls vor Augen führen muss man sich, dass ja von diesen kurzen Fristen allenfalls auch die Staatsanwaltschaft betroffen ist, wenn sie eine Berufung oder Revision erheben will.
Dann zum Thema Fristen im Verwaltungsverfahren: Da sehe ich durchaus Möglichkeiten, dass hier die Fristen auf vier Wochen verlängert werden können. Im Verwaltungsverfahren gäbe es hier sehr wohl Potenzial und würde für mich sehr wohl Sinn machen.
Dann war noch ein Thema des Postulats das Thema Gerichtsferien: Hier kommt die Regierung auch zum Schluss, dass es im Strafverfahren keinen Sinn macht, im Verwaltungsverfahren allenfalls angedacht werden könnte, aber ganz sicherlich nicht im Zusammenhang mit einer Kombination, dass auch die Fristen verlängert werden. Ich kann mir gerade im Verwaltungsverfahren zumindest sehr gut vorstellen, dass auch über Weihnachten Gerichtsferien gelten. Wir haben ja generell die Regel Gerichtsferien zwischen 24. Dezember und 6. Januar und 15. Juli und 25. August. Die Praxis der Verwaltungsbehörden zeigt einfach auch, dass sie gerne noch am 23. Dezember Entscheidungen zustellen. Und ich denke, das muss nicht sein, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger hier über die Weihnachtsferien mit Rechtsmittelfristen belastet werden. Das kann man anders lösen. Ich kann mir deshalb ein Verwaltungsverfahren sehr wohl vorstellen. Auf jeden Fall Gerichtsferien über die Weihnachtszeit und die Verlängerung der Fristen auf vier Wochen.
Ich bin gespannt, was der Abg. Christian Batliner noch dazu zu sagen hat. Und dann hätte ich gerne von der Regierung, wie sie auf Seite 25 dann ausführt, dass sie die Variante Anpassungen der Fristen im Verwaltungsrecht und Gerichtsferien, dass sie das noch mit der Rechtsanwaltskammer etc. diskutieren würde. Ich hätte von der Regierung auch nochmals gerne Ausführungen, ob sie allenfalls einem Teil meiner Anregungen etwas abgewinnen kann, dass man hier das System grundsätzlich überdenken kann.
Dann bitte ich die Regierung auch auszuführen, ob sie für die Ausarbeitung dieser Postulatsbeantwortung bei den Gerichten oder sonstigen Stellen Stellungnahmen eingefordert hat und wie die Haltung allenfalls solcher Stellungnahmen war.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich dem Votum der Abg. Diana Hilti anschliessen. Die Ausführungen der Regierung sind in der Tat etwas «hemdsärmelig», wenn ich das so salopp sagen darf. Auch fehlt mir irgendwo der kreative Ansatz.
Die Regierung schliesst die Postulatsbeantwortung dahingehend ab, dass sie die verschiedenen Optionen mit den Behörden und der Anwaltskammer noch besprechen und genau prüfen werde. Für diese Besprechungen möchte ich der Regierung heute noch einige Gedanken mit auf den Weg geben:
Bezüglich der Gerichtsferien stellt sich mir zum Beispiel die Frage, ob an den Daten der Sommerferien tatsächlich festgehalten werden muss. Ich weiss nicht, warum die Sommerferien zum Beispiel vom 15. Juli bis zum 25. August festgelegt wurden. Ich denke, dass Stichtag zum Beispiel auch der Staatsfeiertag sein könnte. Vielfach kehren Familien zu diesem Termin aus den Ferien zurück, da kurz darauf ja die Schule wieder beginnt. Man könnte daher die Sommerferien an dieses Datum koppeln, da danach in der Regel wieder von einem normalen Personalbestand ausgegangen werden kann. Auf diese Weise könnten die Ferien im Sommer um 9 Tage gekürzt werden, was wieder der Beschleunigung des Verfahrens dienen würde. Diesem Grundsatz anerkennt die Regierung in dieser Postulatsbeantwortung meines Erachtens eine zu grosse Anerkennung zu.
Wenn ich auch richtig informiert bin, aber korrigieren Sie mich, wenn ich da etwas Falsches sage, befindet sich in diesem Zeitraum die Regierung ja ebenfalls in den Ferien und erlässt keine Entscheidungen. Während sich also zum Beispiel die Regierung «Gerichtsferien» gönnt, soll dies zum Beispiel im Verwaltungsverfahren für die Verfahrensparteien nicht gelten. Das kann es meines Erachtens nicht sein.
Bezüglich der Dauer der Weihnachtsferien habe ich keine Anmerkungen, finde aber, dass hier in allen «normalen» Verfahren, wo keine besondere Dringlichkeit gegeben ist, zwingend Gerichtsferien angeordnet werden sollten. Es hat auch mit einem fairen Verfahren zu tun, dass man seinen Anwalt konsultieren kann und genügend Zeit hat, ein Rechtsmittel auszuarbeiten. Gerade dies ist zum Beispiel in den Weihnachtsferien äusserst schwierig, da in diesem Zeitraum viele Personen in den Ferien sind. Zudem haben wir zwischen dem 24. Dezember und 6. Januar satte 7 Feiertage. Dass sich die Regierung hier mit Verweis auf die Verfahrensbeschleunigung gegen die Einführung der Gerichtsferien in gewissen Verfahren ausspricht, kann ich nicht nachvollziehen bzw. ich teile diese Auffassung nicht.
Auch kann ich nicht nachvollziehen, warum im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten sollen. Gerade im Strafverfahren, welches für einen Beschuldigten gravierende persönliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist eine genügende Vorbereitungszeit ausserordentlich wichtig. Sicherlich liegt ein zügiges Verfahren auch im Interesse des Opfers. Es kann aber kaum im Interesse des Opfers gelegen sein, dass zum Beispiel eine Schlussverhandlung in die Weihnachtsferien fällt. Und das geschieht in der Praxis. Da hatten wir in der Kanzlei selber schon einen Fall, dass eine Schlussverhandlung auf den 27. Dezember anberaumt wird. Ob eine solche Verhandlung 2 Wochen später stattfindet, dürfte keine Rolle spielen. Gerichtsferien sind in diesem Sinne nicht nur unter dem Blickwinkel der Rechtsmittelfristen zu betrachten, sondern dass dann auch Tagsatzungen bzw. Verhandlungen stattfinden können. Und dies sollte gerade in den Weihnachtsferien eigentlich nicht der Fall sein.
Bezüglich der Gerichtsferien muss meines Erachtens die Abwägung der verschiedenen Interessen, also insbesondere die Abwägung zwischen einem raschen oder fairen Verfahren, klar zu Gunsten eines fairen Verfahrens ausfallen. Es nützt mich letztendlich nämlich nichts, wenn zwar ein rasches, aber irgendwo unfaires Verfahren durchgeführt wurde, bei welchem ich mich nicht genügend vorbereiten konnte, denn die 14-tägigen Rechtsmittelfristen sind gerade in den Weihnachtsferien äusserst schwierig einzuhalten.
Hinsichtlich der Rechtsmittelfristen führt die Regierung auf Seite 12 aus, dass im Strafverfahren die Rechtsmittelfristen nicht verlängert werden könnten, da dies negative Auswirkungen auf die Rechtshilfeverfahren hätte, zumal diese Verfahren ja zügig durchgeführt werden müssten. Hierzu möchte ich anmerken, dass das Rechtshilfeverfahren diesbezüglich problemlos vom Strafverfahren entkoppelt werden kann. Selbstverständlich können wir im Rechtshilfegesetz als lex specialis kürzere Rechtsmittelfristen vorsehen als im üblichen Strafverfahren. Es war ja gerade der Auftrag an die Regierung zu prüfen, in welchen Verfahren eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist möglich wäre und wo nicht. Im Strafverfahren sollte dies aber problemlos möglich sein.
Die Regierung führt diesbezüglich ja selber aus, dass gemäss österreichischem Recht im Falle der Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung eine vierwöchige Rechtsmittelfrist gegeben ist. Auch daher ist nicht einsehbar, warum dies bei uns nicht möglich sein soll. Die Regierung argumentiert ansonsten ja auch immer, dass nicht ohne Not von der Rezeptionsvorlage abgewichen werden soll. Dabei hilft auch nicht, dass der Oberste Gerichtshof in komplexen Fällen die Rechtsmittelfrist im Einzelfall verlängert hat, zumal bei entsprechenden Anträgen immer ungewiss ist, ob sie überhaupt bewilligt werden.
Auch die Ausführungen auf Seite 13, welche sich auf das Ausserstreitrecht beziehen, sind für mich nicht nachvollziehbar und zum Teil eigentlich auch falsch. So kennen wir beispielsweise nicht nur im Ausserstreitverfahren keine Anwaltspflicht, sondern auch nicht im Zivilprozess. Wenn also im Ausserstreitverfahren die mangelnde Anwaltspflicht als Argument herangezogen wird, die Rechtsmittelfristen zu verlängern, muss dies selbstredend auch für den Zivilprozess gelten. Darüber hinaus ist das Ausserstreitverfahren - im Gegensatz zum Zivilprozess - vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt, was einer rechtlich nicht bewanderten Partei zugute kommt. Folgt man der Argumentation der Regierung, hat man im Ausserstreitverfahren eigentlich weniger zu tun, kriegt aber eine längere Rechtsmittelfrist. Im Hinblick auf die Argumentation der Regierung gibt es für eine unterschiedliche Behandlung der Rechtsmittelfristen im Ausserstreitverfahren und Zivilprozess somit keine wirkliche Begründung. Insoweit die Regierung in diesem Zusammenhang weiter ausführt, dass im Ausserstreitverfahren der Instanzenzug bei Konformentscheidungen gekürzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Zivilprozess ebenfalls der Fall ist.
Wenn dann die Regierung auf Seite 15 weiters ausführt, dass im Zivilprozess eine Verlängerung der Rechtsmittelfristen nicht gewünscht sei, da es diverse Zwischenstreite geben könne, möchte ich erwäh-nen, dass es sich hierbei um beschränkte Einzelfälle handelt. In der Praxis handelt es sich meist um Beschlüsse bezüglich der Verfahrenshilfe, der Zuständigkeit, einer Nebenintervention, die Unterbrechung des Verfahrens oder zum Beispiel die Auferlegung einer aktorischen Kaution. Im Falle der Unterbrechung eines Verfahrens handelt es sich um bestimmt vorgegebene Gründe, bei denen das Verfahren gerade nicht fortgeführt werden soll. Hier kommt dem Gericht zum Teil auch ein bestimmtes Ermessen zu. Im Falle der Abweisung einer aktorischen Kaution kann das Gericht beschliessen, dass das Hauptverfahren fortgeführt wird. Solange die Frage der Zuständigkeit nicht geklärt ist, macht es keinen Sinn, ein Hauptverfahren durchzuführen. Zusammengefasst handelt es sich bei diesen Zwischenstreiten somit meist um spezielle Einzelfälle, die nicht als Grundlage für eine Ablehnung der Verlängerung der Rechtsmittelfristen herangezogen werden können. Zudem gilt auch in diesen Verfahren, wie bereits vorher erwähnt, dass auch hier der Instanzenweg dahingehend gekürzt ist für den Fall, dass konforme Entscheidungen ergehen.
Bezüglich der Ausführungen zum Verwaltungsverfahren möchte ich ergänzend auf die Möglichkeit einer Devolutivbeschwerde nach Art. 90 Abs. 6a LVG hinweisen, wonach eine direkte Beschwerde an die obere Instanz erhoben werden kann, wenn eine Behörde nicht innert 3 Monaten entschieden hat. Dies kommt in der Praxis bei Untätigkeit einer Behörde immer wieder mal vor, so insbesondere, wenn es sich um einen dringenden Fall handelt oder eine rasche letztinstanzliche Entscheidung gewünscht wird. Selbstredend wird auch dadurch das Verfahren beschleunigt.
Weiter ist in Bezug auf das Verwaltungsverfahren nicht einsehbar, warum im Ausserstreitverfahren generell eine vierwöchige Rechtsmittelfrist erlassen wurde, im normalen Verwaltungsverfahren dies aber nicht der Fall sein soll. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sehe ich nicht, zumal auch im Gesetz über die Landesverwaltungspflege keine Anwaltspflicht vorgesehen ist und die beiden Verfahren im Wesentlichen von denselben Prinzipien beherrscht sind.
Ich wäre sehr dankbar, wenn die Regierung all diese Überlegungen in die weiteren Gespräche einfliessen lassen würde und uns mitteilen könnte, wie der weitere Fahrplan aussieht bzw. in welchem Zeitrahmen sie hier vorzugehen gedenkt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Elmar Kindle
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich war auch einer der Postulanten, die das unterzeichnet haben. Ich habe das nach meinem Rechtsverständnis gelesen, ich bin kein Rechtsgelehrter, aber für mich waren die Antworten, die Themen, die hier abgehandelt wurden, schlüssig und für mich nachvollziehbar. Es geht auch um Gerichtsferien, Sommerferien, Weihnachtsferien. Ich habe vorhin vom Abg. Christian Batliner gehört, dass am 23. Dezember schon Urteile gefällt wurden, wie das jetzt etwas Abnormales wäre. Andere Leute arbeiten auch um diese Zeit und haben auch Termine und ihre Themen. Das nur am Rande.
Eine konkrete Frage habe ich: Ich weiss nicht, in welchem dringlichen Verfahren das ist, aber wenn einer in U-Haft sitzt, muss er dann zukünftig 4 Wochen warten, bis sein Fall behandelt wird, oder wie ist das zu handhaben? Ich denke, hier muss man auch ein wenig Verständnis für denjenigen haben, der in U-Haft sitzt, weil er kann auch zu Unrecht in U-Haft sitzen und dann ist das vielleicht auch nicht gerade angenehm. Ich weiss nicht, wie das in der Praxis aussieht. Ich kenne das nicht. Aber das wäre für mich ein Argument, dass man die Fristen eben kurz halten würde in solchen Fällen und nicht auf vier Wochen ausdehnen würde. Und in solchen Situationen haben meines Erachtens Ferien überhaupt keinen Platz. Da kann es nicht sein, dass es einfach heisst: Wir haben jetzt vier Wochen geschlossen - oder was auch immer. Das ist für mich dann nicht mehr nachvollziehbar.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit gebe ich das Wort an Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte gerne zu Beginn der Beantwortung einiger Fragen Ausführungen ganz allgemeiner Natur machen:
Ich glaube, man muss im Hinterkopf behalten, wenn man diese Postulatsbeantwortung liest, dass es ein Spannungsverhältnis gibt. Und zwar gibt es ein Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht des fairen Verfahrens und dem Grundrecht einer angemessenen Verfahrensdauer. Und hier müssen wir auch im Hinterkopf behalten, dass wir die wenigen Fälle, die wir beim EGMR hängig hatten oder welche der EGMR bereits zu entscheiden hatte, in häufigen Fällen - und ich glaube, das ist die Überzahl der Fälle - wir wegen einer überlangen Verfahrensdauer für schuldig erklärt wurden, dass hier auch Handlungsbedarf besteht. Und ich glaube, das ist wichtig, dass man das im Hinterkopf behält, wenn man diese Vorlage liest und vor allem sich auch für das weitere Vorgehen entscheidet.
Wichtig ist mir auch zu betonen, dass in der Regel bzw. in vielen Fällen der Beschuldigte ein Interesse an der Raschheit eines Verfahrens hat. Ich denke hier zum Beispiel an einen Insolvenzvollzug. Hier besteht das Bedürfnis des Betroffenen, dass möglichst rasch Rechtssicherheit besteht und für die andere Partei des Rechtsschutzes besteht. Es gibt hier also Interessen, die teilweise einander gegenüberstehen, die nicht miteinander zu vereinbaren sind. Und hier gilt es einfach, die richtige Waage zu halten, für welches Interesse man sich entscheidet und vor allem wo die richtige Mitte gefunden werden kann.
Dann wurde ausgeführt, dass zum Fahrplan nichts Genaues in der Stellungnahme gesagt wurde. Es ist natürlich schwierig, wir befinden uns am Anfang der Gespräche mit verschiedenen Behörden und Instanzen. Persönlich bin ich der Meinung, dass einige Sachen - wie auch ausgeführt in der Stellungnahme -, dass es Sinn macht, dass diese geprüft werden. Wenn sich die Prüfung auf diese wenigen Aspekte bezieht, denke ich, dass wir da einen zeitnahen Fahrplan vorlegen können. Wenn das etwas mehr wäre ist es sicher notwendig, dass hier eine politisch ausgewogene Diskussion auch stattfindet. Einen Fahrplan kann ich Ihnen jetzt am Anfang des ganzen Prozesses beim besten Willen nicht vorlegen. Ich werde mich hier auch nicht binden.
Dann wurde von zwei Abgeordneten, von der Abg. Hilti und vom Abg. Batliner, ausgeführt, es würde in der Stellungnahme stehen, es würde Anwaltspflicht bestehen. Wir haben in Liechtenstein grundsätzlich keine Anwaltspflicht. Hier habe ich die Frage schlicht und einfach nicht verstanden.
Dann zu den Ausführungen der Abg. Diana Hilti in Bezug auf das Zustellgesetz: Hier haben bereits Gespräche mit Vertretern der Rechtsanwaltskammer stattgefunden. Ich habe von meiner Seite aus signalisiert, dass ich natürlich bereit bin, diese Zettel, die dann in den Briefkasten für die betroffenen Personen gelegt werden, dass wir diese anschauen und das natürlich auch mit Praktikern und vor allem betroffenen Leuten prüfen werden, wie praxistauglich die dann schlussendlich sind. Hier habe ich also bereits signalisiert, dass ich hier durchaus bereit bin, das zu überdenken und allenfalls hier auch Anpassungen vorzunehmen. Die Gespräche haben also bereits stattgefunden.
Dann wurde ausgeführt, dass sich offenbar das Postulat nur auf Endentscheide beziehen würde. Das habe ich einfach nicht so gelesen aus dem Postulat. Darum haben wir sämtliche Entscheide, auch die Zwischenentscheide, die selbstständigen und unselbstständigen Zwischenentscheide, in der Stellungnahme zum Postulat behandelt.
Dann wurde die Frage gestellt, ob die Regierung Stellungnahmen bei verschiedenen Institutionen eingeholt hat: Dem ist so. Ich habe Stellungnahmen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingeholt, bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, beim Verwaltungsgerichtshof, bei der Staatsanwaltschaft, beim Landgericht, beim Obergericht und beim Obersten Gerichtshof. Die Stellungnahmen sind durchzogen ausgefallen. Es finden in den meisten Stellungnahmen - ich möchte hier auch nicht auf die Details eingehen -, aber in den meisten Stellungnahmen findet eine Interessenabwägung statt. Und vor allem wird auch in den Stellungnahmen immer wieder aufgeführt, dass es eben einander gegenüberstehende Interessen gibt, die abgewogen werden und die schlussendlich geprüft werden müssen, dass aber aus den meisten Stellungnahmen auch hervorgeht, dass es nicht so klar ist, sind jetzt vier Wochen besser oder zwei Wochen besser, sondern dass es eben unterschiedliche Interessenaspekte gibt.
Dann wurde angeregt, dass man die Daten von den Sommerferien prüfen solle. Ich glaube, ich meine so was kann man ja bitte gerne mal machen. Und dass an Weihnachten keine Tagsatzung stattfinden soll. Ich glaube, hier handelt es sich einfach auch wieder um eine Güterabwägung, ob in der Weihnachtszeit etwas stattfinden soll oder nicht. Persönlich hätte ich, wenn ich ein Verfahren hängig habe und ein persönliches Interesse gerade in einem Strafverfahren habe, ein Interesse daran, dass auch zwischen Weihnachten und Neujahr über etwas entschieden wird. Ich glaube, ich hätte als beschuldigte Person ein Interesse daran, dass das schnell passiert und nicht erst irgendwie nach dem 6. Januar. Aber hier gibt es halt auch wieder diese Güterabwägung, die schlussendlich vorzunehmen ist.
Hiermit hätte ich die Fragen beantwortet. Und die Anregungen, die von den Postulanten gemacht wurden, werden wir selbstverständlich in allenfalls weiterführende Gespräche einbeziehen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, Frau Regierungsrätin, für die Beantwortung der Fragen.
Wird noch das Wort gewünscht?
Das ist nicht der Fall. Damit können wir abstimmen: Wer dem Antrag der Regierung, diese Postulatsbeantwortung zur Kenntnis zu nehmen und das Postulat vom 24. September 2011 abzuschreiben, zustimmt, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit hat der Landtag einhellig mit 19 Stimmen zugestimmt.
Ich danke Ihnen und schliesse hiermit die Sitzung bis morgen, Donnerstag, 09:00 Uhr. Die Sitzung ist geschlossen (um 20:30 Uhr).
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