Interpellation «FL-Strafvollzug: Sparpotenzial und Resozialisierung» der Abgeordneten Marlies Amann-Marxer, Christian Batliner, Manfred Batliner, Gisela Biedermann, Pepo Frick, Rainer Gopp, Werner Kranz und Renate Wohlwend vom 18. November 2011
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 5: Interpellation «FL-Strafvollzug: Sparpotenzial und Resozialisierung» der Abgeordneten Marlies Amann-Marxer, Christian Batliner, Manfred Batliner, Gisela Biedermann, Pepo Frick, Rainer Gopp, Werner Kranz und Renate Wohlwend vom 18. November 2011.
Der Mitinterpellant Manfred Batliner wünscht das Wort.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Gestützt auf Art. 36 der Geschäftsordnung des Landtags reichen die unterzeichnenden Abgeordneten eine Interpellation betreffend «FL-Strafvollzug: Sparpotenzial und Resozialisierung» ein und stellen folgende Fragen an die Regierung:- Welche organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen fehlen für eine optimale und kostensparende Durchführung des Strafvollzuggesetzes, welches am 1.1.2008 in Kraft getreten ist?
- Wer entscheidet über den Verlegungstermin und den -ort? Wird bei Verlegung berücksichtigt, ob es sich um einen Kriminaltouristen oder einen FL-Gefangenen handelt? Wer ist in Liechtenstein zuständig für die Betreuung der nach Österreich verlegten Gefangenen? Wie geschieht diese Betreuung? Wie findet die Qualitätskontrolle statt?
- Was beinhaltet das heutige Abkommen mit Österreich? Entspricht es den heutigen Bedürfnissen insbesondere in Bezug auf Strafgefangene mit Familien in Liechtenstein? Gibt es ein Abkommen mit der Schweiz?
- Welche Vor- und Nachteile hat der Strafvollzug in Österreich im Vergleich zu nahe gelegenen Vollzugsanstalten in der Schweiz?
- Werden alle Gefangenen mit Beginn des Entlassungsvollzuges gemäss Art. 128 des Strafvollzuggesetzes nach Liechtenstein zurückverlegt? Wenn nein, warum nicht?
- Weshalb können FL-Gefangene des Landesgefängnisses Vaduz nicht wie Strafgefangene im Saxerriet bei regionalen Firmen als Freigänger arbeiten?
- Welche Vor- und Nachteile bieten elektronische Fussfesseln? Welche weiteren Alternativen gibt es? Können damit die Strafvollzugskosten gesenkt werden? Könnte damit die Resozialisierung im Vergleich zur heutigen Situation verbessert werden, insbesondere auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wie auch den dauerhaften Bezug zum Land?
Die Begründung dazu:
Die gesetzliche Grundlage des Strafvollzuges im Fürstentum Liechtenstein bildet das Strafvollzugsgesetz vom 20. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008. Es handelt sich dabei um die weitgehende Adaption des österreichischen Strafvollzugsgesetzes. Das Landesgefängnis in Vaduz ist grundsätzlich als Untersuchungsgefängnis konzipiert und genügt den Anforderungen nicht, um den im Strafvollzugsgesetz formulierten Auftrag (Resozialisierungsstrafvollzug) zu erfüllen.
Als eines der wenigen Länder verlegt Liechtenstein Strafgefangene für den Vollzug von Haftstrafen ins Ausland, konkret nach Österreich.
Die Interpellation hat keineswegs den Zweck und die Intention, eine Strafe zu mildern. Sie bezweckt mögliches Sparpotenzial aufzuzeigen, die Zusammenarbeit mit der Schweiz zu klären, die Resozialisierung uns insbesondere die Kontaktpflege zu Lebenspartner und Kindern zu verbessern.
Deshalb soll diese Interpellation folgende Themenbereiche umfassen: - Finanzen, Staatsverträge,
- Resozialisierung,
- Einsatz von Fussfesseln.
1. Finanzen und Staatsverträge
Im Jahre 2008 betrugen die Häftlingskosten im Inland CHF 218'486. Im Budget 2012 betragen diese CHF 230'000. Und die Unterbringung im Ausland beträgt derzeit CHF 239'666, im Budget 2012 CHF 880'000.
Die Kosten der österreichischen Vollzugsanstalten sind in Bezug auf eine Vollkostenrechnung zu analysieren. Dabei sind nicht nur die Kosten wie Tagespauschalen, sondern auch diejenigen der Eskorten und Transporte als Aufwand durch die Landespolizei zu beziffern.
Der Staatsvertrag mit Österreich ist aus dem Jahre 1982, als Liechtenstein noch kein Strafvollzugsgesetz hatte. Die völkerrechtliche Kompatibilität (EWR, Schengen, internationale Vollzugsabkommen etc.) dieses Vertrages ist zu prüfen. Weiters ist die Zusammenarbeit mit der Schweiz zu klären.
In der Klärung betreffend Einführung von Fussfesseln könnte auch auf eine Zusammenarbeit mit Österreich oder der Schweiz eingegangen werden, um die Kosten tief zu halten.
2. Resozialisierung
Die Resozialisierung ist nach herrschender Meinung in den meisten europäischen Ländern alleiniges Vollzugsziel des sinnvollen Strafvollzuges. Vergeltung und Prävention spiegeln sich im Urteil wieder, der Vollzug dient der Resozialisierung. Dies gilt auch unbestrittenermassen für das österreichische Strafvollzugsrecht, welches von Liechtenstein übernommen wurde und steht in Liechtenstein ausser Frage.
Der Straftäter hat sich mit seiner Tat ausserhalb der Gesellschaft gestellt und soll wieder eingebunden werden. Wichtige Eckpfeiler der Resozialisierung und für den Prozess sehr hilfreich sind der Kontakt zur Familie, die Aussicht auf Arbeit und Struktur nach der Haft sowie das übrige soziale Umfeld wie Freunde und Bekannte.
Durch die Verlegung nach Österreich wird der Prozess der Resozialisierung für Menschen, die vor der Haft ihren Lebensmittelpunkt in Liechtenstein hatten und nach der Haft wieder haben werden, sehr erschwert. Als FL-Gefangener kann man in den seltensten Fällen im nahe gelegenen Feldkirch bleiben, sondern wird im besten Fall nach Innsbruck, oft aber noch weiter ostwärts verlegt. Dadurch wird der Kontakt zur Familie massiv erschwert. In österreichischen Anstalten sind die Besuchszeiten sehr restriktiv. Schulpflichtige Kinder können aus Liechtenstein kommend eigentlich nur während den Schulferien zu Besuch kommen. Die Reisen für die Besucher sind lange und mit hohen Kosten verbunden. Der FL-Gefangene, der in Österreich untergebracht ist, kann mit seinen Angehörigen in Liechtenstein nur ausgespro-chen teure Auslandtelefonate führen, liechtensteinische Zeitungen sind kaum zu beschaffen, die Weiterbildungsangebote sind auf Österreich abgestimmt, die medizinische Versorgung ist problematisch, die Betreuungsdienste wie Sozialdienst, Bewährungshilfe etc., sind ebenso auf österreichische Verhältnisse abgestimmt. Eine Freigängerbeschäftigung kann kaum besorgt werden.
Zwei Nachteile der Unterbringung in Österreich fallen besonders ins Gewicht: - Äusserst wichtig für den Prozess der Resozialisierung ist das Institut des Ausgangs. Zur Aufrechterhaltung und Pflege von familiären Beziehungen sowie zur Erledigung wichtiger Angelegenheiten (Vorstellungsgespräche bei Arbeitgebern, Wohnungssuche, Abklärung von Therapiemöglichkeiten, Weiterbildungsveranstaltungen besuchen, Freigängerstatus nutzen, verminderte Besuchszeit zuhause durch Verlegungsaufwand etc.) erhält man bis zu viermal pro Quartal Ausgang. Als FL-Gefangener darf man dabei aber Österreich nicht verlassen, sodass dieses wichtige Resozialisierungsinstrument von deportierten FL-Gefangenen kaum sinnvoll genutzt werden kann.
- In Hinblick auf die Entlassung wird man in den so genannten Entlassungsvollzug versetzt. Dieser ist mit Lockerungen verbunden, um sich wieder in die Gesellschaft integrieren zu können und sich insbesondere auf die Zeit nach der Entlassung vorbereiten zu können. Sinnvoller Entlassungsvollzug kann für einen FL-Gefangenen, der vor seiner Haft den Lebensmittelpunkt in Liechtenstein hatte und nach der Haft wieder haben wird, fast nur in Liechtenstein geschehen. Nicht immer beginnt der Entlassenenvollzug drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.
3. Fussfesseln
Österreich hat im Jahre 2010 die Möglichkeit der elektronischen Fussfesseln eingeführt. Dieses Instrument könnte für den FL-Strafvollzug von Vorteil sein, weil es nachweislich folgende Vorteile hat:- Kostenersparnis gegenüber herkömmlichem Vollzug;
- Resozialisierung (Familienanschluss bleibt aufrecht, Arbeitsstelle kann behalten werden, keine kriminogene Sozialisation im Gefängnis);
- Entlastung der Gefängnisse.
Die elektronische Fussfessel eignet sich nur für gewisse Straftäter, insbesondere ungefährliche Ersttäter. Sie kann aber auch bei Untersuchungshaft angewandt werden. Eigentlich ist es eine bestimmte Form von Hausarrest und stellt immer noch eine durchaus harte Strafe dar, ohne jedoch die für die Resozialisierung negativen Auswirkungen eines Gefängnisaufenthaltes vollumfänglich mitzuumfassen. In Liechtenstein würden neben der Verbesserung der Resozialisierung insbesondere die Kosteneinsparung und die Entlastung des Landesgefängnis Vaduz ins Gewicht fallen. Man könnte auch für den Entlassungsvollzug auf Fussfesseln wechseln, was für die in Österreich untergebrachten FL-Gefangenen sehr hilfreich wäre.
Technisch sind die Systeme mittlerweile sehr weit entwickelt. Es werden Wochenpläne und Ausgangsrayons erstellt und es kann sehr gut mit den Betreuungsdiensten (Bewährungshilfe, Sozialdiensten) zusammengearbeitet werden.
Ich habe nun schon einige Male die Beziehungsproblematik zur Familie und deren Kindern erwähnt. Ich möchte es deshalb gerade zehn Tage vor Weihnachten nicht unterlassen, die Regierung wie auch die Anstaltsleitung zu bitten, den Häftlingen mit Familien und Kindern einen verbesserten Kontakt über die Weihnachtszeit zu ermöglichen, indem sie sich für einige Wochen im Landesgefängnis in Vaduz aufhalten dürfen. Besten Dank für Ihr Bemühen dazu.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gibt es weitere Wortmeldungen der Interpellanten?
Das ist nicht der Fall. Damit ist die Interpellation «FL-Strafvollzug: Sparpotenzial und Resozialisierung» zur Beantwortung an die Regierung weitergeleitet.
Damit haben wir Traktandum 5 abgeschlossen.-ooOoo-