30. Juni 2011 | 1307 | E-Government-Gesetz1. Lesung |
Schaffung eines Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG) (Nr. 66/2011); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zu Traktandum 26: Schaffung eines Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz).
Der Bericht und Antrag Nr. 66/2011 steht zur Diskussion. Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll ein so genanntes E-Government-Gesetz geschaffen werden. Die liechtensteinische Landesverwaltung konnte im Informatik- und E-Governmentbereich in den letzten Jahren sehr gute Dienstleistungen realisieren und sowohl gegen innen als auch gegen aussen das Dienstleistungsangebot ausbauen. Auf der Basis der bereits vorhandenen Angebote wurde vom Landtag im Frühjahr 2008 die «Informatik- und E-Government-Strategie» einstimmig bewilligt.
Die Schwerpunkte der gegenständlichen Vorlage sind die folgenden drei Punkte: - die elektronische Kommunikation;
- der elektronische Identitätsausweis sowie
- die elektronische Zustellung.
Zu Punkt 1, der elektronischen Kommunikation, ist zu erwähnen, dass eine Kontaktaufnahme durch elektronische Kommunikation nur dann in Betracht kommt, wenn die betreffende Behörde tatsächlich eine entsprechende technische Einrichtung zur Entgegennahme von Vorbringen verwendet. Angesichts der steigenden Anzahl unterschiedlicher Kommunikationsformen ist es sicherlich geboten, eine Pflicht der Behörde zu statuieren, diejenigen Adressen und technischen Formen zu präzisieren, unter denen sie kontaktierbar ist. Der Begriff «Adresse» schliesst hierbei die jeweils notwendigen Hinweise auf die Kommunikationsform ein, zum Beispiel eine blosse E-Mail-Adresse.
Als zweiter Punkt wird mit der gegenständlichen Vorlage der elektronische Identitätsausweis geregelt. Aufgrund der fehlenden Kompetenz sowie wegen der Achtung der Eigenständigkeit ihrer Mitgliedstaaten wurde dieser bis anhin im EWR nicht vereinheitlicht. Die Art und Weise der eindeutigen und staatlich verifizierten Identifikation von natürlichen und juristischen Personen fällt somit in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten.
Der elektronische Identitätsausweis ist ein elektronischer Ausweis, der der elektronischen Identifikation von Personen dient. Wie im richtigen Leben zum Beispiel mittels Reisepass oder Identitätskarte wird damit auch über digitale Medien die eindeutige Identifikation gewährleistet. Als eindeutiger Identifikator dient beim elektronischen Identitätsausweis die bereits weit verbreitete persönliche Identifikationsnummer. Der elektronische Identitätsausweis kann auf unterschiedliche Arten ausgestellt werden. Für liechtensteinische Landesbürger als Erweiterung der physischen Identitätskarte. In dieser Variante bekommt der Antragsteller eine physische Karte, die als Identitätskarte dient und zusätzlich mit einem Chip versehen ist, der für die Aktivierung des qualifizierten Zertifikats genutzt werden kann. Im Fall von Ausländern mit ordentlichem Wohnsitz oder Grenzgängertätigkeit in Liechtenstein ist der elektronische Identitätsaus-30. Juni 2011 | 1308 | E-Government-Gesetz1. Lesung |
weis die Erweiterung des Aufenthalts- oder Grenzgängerausweises. Wie bei der Identitätskarte ist der Ausweis mit einem Chip ergänzt. Für Ausländer, die keinen Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis erhalten, wird der elektronische Identitätsausweis auf einer neutralen Karte ohne Ausweischaraker aufgebracht.
Als dritter Punkt wird mit der gegenständlichen Vorlage auch die elektronische Zustellung geregelt. Durch die im Zustellgesetz geplanten Bestimmungen soll die elektronische Zustellung für die liechtensteinische Landesverwaltung, die bisher nur die Zustellung ohne Zustellnachweis an eine elektronische Zustelladresse beinhaltete, umfassend erweitert werden. Den Bürgern und Unternehmern soll ein modernes auf dem aktuellen Stand der Technik befindliches und einfach zu bedienendes System angeboten werden, um Erleichterungen im Alltag zu schaffen.
Das wesentliche Element der nachweislichen Zustellung ist das Bestehen eines Nachweises darüber, dass der Empfänger oder eine andere befugte Person das zugestellte Dokument in Empfang genommen hat.
Wenn die Behörde die Zustellung durch elektronische Abholung verfügt, wird das Dokument in einem rechtlich der Behörde zugehörigen Bereich zur Abholung durch den Empfänger bereitgestellt. Praktisch gesehen kann dieser zugehörige Bereich ein entsprechend konfiguriertes Serversystem sein, das von der Behörde selbst oder einem Dienstleister betrieben wird.
An dieser Stelle werde ich dann doch hellhörig und möchte an dieser Stelle wirklich darauf hinweisen, dass es sich manchmal auch um sehr sensible Daten handelt. Ich möchte die Regierung ersuchen, ein System zu wählen, das vor Missbrauch weitmöglichst schützt.
Sobald dann ein Dokument für den Empfänger zur Abholung bereit liegt, hat die Behörde an die qualifizierte elektronische Zustelladresse des Empfängers eine Verständigung zu übermitteln. Im Falle der Nichtabholung durch den Empfänger hat nach 48 Stunden eine weitere elektronische Verständigung zu erfolgen. Die Zustellwirkung tritt spätestens mit Abholung des Dokuments durch den Empfänger ein. Diesbezüglich bitte ich die Regierung, allenfalls auf die 2. Lesung eine kurze Ausführung zu machen, wann die Zustellwirkung tatsächlich eintritt.
Die Reaktionen der Vernehmlassungsteilnehmer auf die vorliegende Vorlage fielen durchwegs positiv aus. Ich kann mich diesen positiven Äusserungen anschliessen und bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich dem Votum des Abg. Vogt vollumfänglich anschliessen. Mit dem elektronischen Geschäftsverkehr gibt es einen Quantensprung, was die Kommunikation zwischen Behörden und Privaten oder Behörden unter sich betrifft. Es wird vieles vereinfacht. Es gibt viele neue Möglichkeiten. Wir haben es gehört, es geht um einen elektronischen Ausweis, es geht um elektronische Identifikation, elektronische Archivierung. Wer mich kennt, weiss, dass technische Belange nicht gerade meine Stärke sind. Es ist ein sehr komplexer Bereich. Gerade in datenschutzrechtlichen Belangen gibt eine rechtliche Seite und eine technische Seite. Die rechtliche Seite geht für mich - so wie ich das jetzt gelesen habe - vollumfänglich in Ordnung. Bei der technischen Seite habe ich meine liebe Mühe. Da geht es um ein «flaches Modell», es geht um ein «getrenntes Modell» und es geht um ein «sektorales Modell». Wir wählen offenbar das «flache Modell», weil das günstiger ist und die Regierung das datenschutzrechtlich kompatibel erachtet. Die Datenschutzstelle stellt dies in einer gewissen Weise in Frage. Ich kann das nicht beurteilen, was die technische Seite anbelangt und ich wäre froh, wenn die Regierung hier vielleicht in kurzen, allgemein verständlichen Worten darlegen könnte, wo das Problem ist oder wieso dieser Ansatz gewählt wird.
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Einen Punkt habe ich - und das betrifft Art. 9: Das ist gerade ein Punkt, der die neuen Möglichkeiten dieses Gesetzes betrifft. Das ist ein elektronisches Amtsblatt, die Grundlage für die Kundmachungen, dass die nachher nicht mehr über die Zeitungen erfolgen, sondern elektronisch im Internet veröffentlicht werden können. Für mich wird der Ball da etwas flach gehalten. Es sind vier Zeilen in Art. 9 und bei den finanziellen Auswirkungen wird darauf auch nicht Bezug genommen. Ich weiss nicht, ob dies ein Versehen ist. Ich weiss nicht, was da der Stand der Dinge ist. Gibt es da Grundsatzbeschlüsse der Regierung? Wie wird mit den Landeszeitungen betreffend die Amtlichen Kundmachungen fortgefahren? Mit was für finanziellen Auswirkungen ist da zu rechnen? Ich hätte hier in diesem Bericht und Antrag dazu eigentlich Ausführungen erwartet. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bin froh um die Worte beider Votanten, sowohl was die rechtliche Seite als auch was die technische Seite anbetrifft. Ich bin froh auch um das Bekenntnis, dass nicht alle hier technische Spezialisten sind. Ich bin es selbst auch nicht und muss mich hier auch auf die Experten verlassen. Ich bin froh um diese positive Erwähnung auch der Vernehmlassungsteilnehmer. Und ich habe mir einen Satz aufgeschrieben, dass wir damit die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen in eine neue Dimension heben. Der Abg. Batliner hat sogar von einem Quantensprung gesprochen. Deshalb lasse ich diese Qualitätsbewertung dann auch so stehen.
Ich möchte noch erwähnen, dass es sich hier um ein Rahmengesetz handelt, ein Rahmengesetz, das dem aktuellsten und modernsten Stand der Technik entsprechen soll und vor allem die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen soll.
Dann zum elektronischen Amtsblatt: Das ist die Frage nach dem Art. 9 in diesem Gesetz. Hier muss man unterscheiden: Hier schaffen wir nur die Möglichkeit, ein solches zu schaffen und effektiv umgesetzt werden muss das dann im Kundmachungsgesetz. Und das Kundmachungsgesetz haben wir jetzt gerade in der Vernehmlassung. Dort sind die finanziellen Konsequenzen aufgelistet. Diese Frist ist in den letzten Tagen abgelaufen. Ob wir effektiv in Zukunft nur noch elektronisch kundmachen werden, wann das geschehen wird und die finanziellen Folgen sind dort beziffert. Heute geben wir zirka im Umfang von CHF 1,4 Mio. Kundmachungen an die Landeszeitungen weiter. Davon wird ein grosser Teil dann auch wieder weiterverrechnet. Gerade im Bereich des Öffentlichkeitsregisters bezahlt das ja dann nicht der Staat, sondern - behaften Sie mich nicht jetzt - Grössenordnung etwa CHF 600'000 bleiben da dem Staat von diesen CHF 1,4 Mio hängen. Das sind die finanziellen Konsequenzen.
Ansonsten vielen Dank für die positive Aufnahme und die Behandlung dieses Gesetzes.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für die Ausführungen.Abg. Christian Batliner
Eine Frage ist noch nicht beantwortet. Einfach kurz in verständlichen Worten, ich weiss, Sie sind auch Jurist, «flaches Modell», «getrenntes Modell», «sektorales Modell»: Warum wählen wir, auch von der technischen Seite, das «flache Modell»? Der Abg. Vogt hat das auch angeschnitten, dass wir hier einfach30. Juni 2011 | 1310 | E-Government-Gesetz1. Lesung |
auch technisch auf der sicheren Seite sind. Wenn Sie das kurz allgemein verständlich erläutern könnten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Entschuldigung, dass ich diese Frage nicht gleich beim ersten Mal beantwortet habe. Es geht hier aus datenschutzrechtlicher Sicht vor allem um eine Frage, und zwar, ob man mit einer Nummer eben nicht Rückschlüsse ziehen kann auf gewisse Identitäten. Wir arbeiten ja heute zum Beispiel bei der AHV mit der gleichen Nummer - wir behandeln das im nächsten Gesetz -, mit der PEID-Nummer. Und im Ausland wird bei verschiedenen Institutionen mit unterschiedlichen Nummern gearbeitet. Bei uns hat man sich schon vor längerem eher in der Praxis, nicht im Rechtlichen - das vollziehen wir ja heute nach - nur für eine Identifikationsnummer entschieden. Und da hat die Datenschutzstelle eben ihre Bedenken gehabt, dass man eben nicht sektoriell für einzelne Bereiche einzelne Nummern haben könnte, sondern eben Rückschlüsse auch daraus ziehen kann. Wir sind der Auffassung, dass man das mit technischen Möglichkeiten verhindern kann, dass die Datenschutzgegebenheiten eben so berücksichtigt werden können und dass wir analog zu anderen Staaten eben auch auf das flache Modell, wie es heisst, zurückgreifen und eben nur eine Nummer, in unserem Fall die PEID-Nummer gemäss der ZPR haben. Ich glaube, das macht aus Effizienzgründen Sinn. Die Sicherheitsaspekte müssen dementsprechend höher sein und denen werden wir grosses Augenmerk schenken.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wird aus dem Plenum noch das Wort gewünscht?
Wenn nicht und Eintreten unbestritten ist, können wir zur Lesung der zwei Regierungsvorlagen schreiten.
Wir kommen zu einer ersten Vorlage, zum Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
30. Juni 2011 | 1311 | E-Government-Gesetz1. Lesung |
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef, Sie haben schon bei der Eintretensdebatte gesagt, dass das Kundmachungsgesetz oder die Änderungen dazu in Vernehmlassung sind. Können Sie hier kurz antworten, ob dann die Regierung davon ausgehen wird, dass alle Haushaltungen im Land auch einen Zugang zu elektronischen Daten haben?30. Juni 2011 | 1312 | E-Government-Gesetz1. Lesung |
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch ergänzend die Frage platzieren, ob von diesen behördlichen Kundmachungen, die bislang in den beiden Landeszeitungen publizierten Amtlichen Kundmachungen auch erfasst sind. Und eigentlich geht meine Fragestellung in dieselbe Richtung, ob es nicht allenfalls zu früh wäre, die Amtlichen Publikationen rein elektronisch zur Verfügung zu stellen, weil es einfach doch noch meiner Meinung nach recht viele Menschen in Liechtenstein gibt, die kein Internet haben oder die auch nicht so versiert sind, dass sie in gleicher Weise die Amtlichen Kundmachungen einsehen können, wie sie das heute in den Landeszeitungen machen können. Danke.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Mir ist bekannt, dass natürlich beide Landeszeitungen hier nicht gerade die grösste Freude gehabt haben, dass wir im Kundmachungsgesetz auch die Möglichkeit schaffen, dass wir in Zukunft elektronisch publizieren. Aber ich glaube, wir sind in diesem Lande auch in einem neuen Zeitalter angelangt. Meines Erachtens kann man differenzieren: Es gibt tatsächlich Amtliche Kundmachungen, die von allgemeinem Interesse sind und wo nicht jedermann einen Zugang hat im elektronischen Sinn. Aber dann gibt es auch entsprechende Kundmachungen, die meines Erachtens überhaupt nicht von Interesse für die Bevölkerung sind, sondern einfach kostensparend meines Erachtens auch elektronisch kundgemacht werden können. Dazu zählen für mich viele Veröffentlichungen des Öffentlichkeitsregisteramtes. Da sollten gerade Sie, Herr Abg. Wenaweser, meines Erachtens im Interesse des Finanzplatzes kostensparend denken. Da könnte man einiges, gerade auch an Gebühren, gegenüber den Intermediären und vor allem den Rechtsträgern am Schluss einsparen. Wir werden das differenziert anschauen. Wir haben das jetzt in die Begutachtung gegeben. Meines Wissens sind die entsprechenden Stellungnahmen der beiden Zeitungen, der beiden Medien, noch nicht eingegangen. Die Regierung wird dann darüber beraten. Wir konnten schon erreichen, dass wir immerhin jetzt grössere Rabatte erzielt haben bei den beiden Landeszeitungen. Das haben wir Ende letzten Jahres ausverhandelt, weil wir doch auch ein massgeblicher Kunde beider Zeitungen sind.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Ob Sie es glauben oder nicht, aber meine Frage hat überhaupt nicht auf Zeitungen und Inserate abgezielt, aber Sie haben es teilweise beantwortet. Sie sagen, Sie werden differenzieren. Meine Frage ging dahin: Geht die Regierung davon aus, dass alle Haushaltungen, dass jeder Mensch in Liechtenstein, der bis heute in der Zeitung die eine oder andere ihn interessierende Mitteilung gelesen hat, dies künftig über Internet beziehen muss? Geht die Regierung davon aus, dass jeder Mensch, jede Haushaltung, einen Internetzugang hat?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Nein, ich glaube, das ist eher eine rhetorische Frage, die hier gestellt wird. Ich glaube, wir können nicht davon ausgehen, dass jedermann/jedefrau den Computer bedient und auch Internet-Zugang hat. Es ist dann die Frage, welche Kundmachungen amtlicher Natur hier von Interesse sind und die Bürger auch kennen müssen. Ich denke, Abstimmungen und solche ähnlichen Angelegenheiten muss man auch weiterhin so kundmachen können, dass alle Bürgerinnen und Bürger davon erfahren. Im Übrigen haben wir das, glaube ich, hier auch in Art. 6 klar dokumentiert, dass die Behörden den natürlichen Personen zumindest einen nichtelektronischen Kommunikationszugang auch weiterhin zur Verfügung stellen müssen und nicht nur auf elektronische Behördengänge abgestellt wird. Und dasselbe gilt natürlich auch mit Bezug auf amtliche und behördliche Kundmachungen.30. Juni 2011 | 1313 | E-Government-Gesetz1. Lesung |
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön für die Ausführungen.
Dann lesen wir weiter. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
30. Juni 2011 | 1314 | E-Government-Gesetz1. Lesung |
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
30. Juni 2011 | 1315 | E-Government-Gesetz1. Lesung |
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
30. Juni 2011 | 1316 | E-Government-Gesetz1. Lesung |
gesetz über die abänderung des zustellgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur zweiten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Zustellgesetzes.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Überschrift vor Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30b wird verlesen.
30. Juni 2011 | 1317 | E-Government-Gesetz1. Lesung |
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30b steht zur Diskussion.
Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Der Abg. Thomas Vogt hat bei der Eintretensdebatte die Frage nach der Wirksamkeit bei der elektronischen Zustellung und Abholung gestellt. Ich glaube, die Antwort finden wir hier in Abs. 3 von Art. 30b. Das wollte ich als Hinweis hier noch geben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Erläuterung.
Dann lesen wir weiter. Art. 30c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Bst. f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Zustellgesetzes in 1. Lesung beraten und Traktandum 26 abgeschlossen. -ooOoo-