Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes sowie anderer Gesetze (Einführung der Diversion im Strafverfahren, Anpassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Überarbeitung des Jugendgerichtsgesetzes) (Nr. 99/2005), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Wir setzen unsere Beratungen am 3. Tag der Dezember-Sitzung fort. Wir sind nach wie vor bei Traktandum 24, der Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes sowie anderer Gesetze. Der Bericht und Antrag Nr. 99/2005 bildet die Grundlage. Wir haben gestern Abend die 1. Lesung der Abänderung der Strafprozessordnung durchgeführt und kommen nun zur 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Strafgesetzbuches. Sie finden diese Gesetzesvorlage auf Seite 141. Bevor wir mit der Lesung beginnen, möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass der Abg. Günther Kranz heute durch den stellvertretenden Abg. Alexander Marxer vertreten wird.Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen. Abänderung des Strafgesetzbuches
§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 32 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 32 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 34 Abs. 1 Ziff. 1 und 19 sowie Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 34 Abs. 1 Ziff. 1 und 19 sowie Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 36 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu diesem Paragraphen eine Frage. Es scheint mir eine grosse Differenz im ehemaligen Strafrahmen zum jetzt vorgeschlagenen zu liegen, wenn es da heisst: «An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren». Und das wird ersetzt mit einer Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren. So liegt eine grosse Differenz zwischen diesen fünf Jahren und der früheren Bedrohung mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Ich möchte auch zu diesem Paragraphen die Regierung um ein Beispiel für ein solches Delikt bitten, das eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen könnte und jetzt neu mit fünf bis zwanzig Jahren bedroht ist.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Guten Morgen, meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir werden das zur Kenntnis nehmen und im Hinblick auf die 2. Lesung ein Beispiel machen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.§ 39 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 39 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 43 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 43 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 43a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 43a (neu) steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte zu Abs. 2 einen Hinweis machen. Der stimmt in dieser Form nicht. Es fehlt das Wort «nicht», sonst macht dieser Abs. 2 keinen Sinn. Es müsste also korrekterweise wie folgt lauten: «Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vor, ...». Wenn diese nämlich vorliegen würden, würde eine teilbedingte Aussprechung einer Strafe keinen Sinn mehr machen. Da fehlt das Wort «nicht». Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.§ 44 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 44 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 46 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Zum Abs. 1 von § 46 habe ich eine Bemerkung anzubringen. Und zwar schlägt die Regierung vor, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zu erleichtern, um für eine Wiedereingliederung bessere Startchancen zu erhalten als nach der Verbüssung der vollen Strafzeit. Die Probezeit soll dabei auf drei bzw. fünf Jahre erhöht werden. Im Gegensatz zur Regierung gehe ich nicht davon aus, dass die Verbüssung von nur der Hälfte der Strafe, wie auf Seite 80 des Berichtes und Antrages dargelegt, sozusagen automatisch bessere Eingliederungschancen mit sich bringt als die Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, wie im bisherigen Recht vorgesehen. Die Chancen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung hängen wohl mit der absoluten Dauer des Freiheitsentzugs ebenso zusammen wie mit der Persönlichkeit und den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen. Trotzdem spreche ich mich nicht gegen die Herabsetzung aus, da ich davon ausgehe, dass mit dieser Gesetzesänderung kein Automatismus eingeführt wird und es im Ermessen des Gerichts liegen wird, ob im Einzelfall eine bedingte Entlassung bereits nach der Hälfte der verbüssten Strafe gemäss Abs. 1 oder allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf Abs. 2 auszusprechen ist. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Es ist in der Tat so, wie es die Abg. Marlies Amann-Marxer ausgeführt hat. Wenn Sie den Abs. 4 lesen, so sind bei jeder Entscheidung die spezialpräventiven Gründe heranzuziehen und es gilt nicht mehr nur der generalpräventive Grundsatz der Abschreckung für weitere Taten, sondern es sind bei jeder Person die individuellen Gründe heranzuziehen, ob eine solche bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe angezeigt ist. Es erfolgt bei jedem Fall eine Einzelbetrachtung. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.§ 48 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 48 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Zu diesem Artikel führt die Regierung auf Seite 83 aus: Für den Fall einer bedingten Entlassung aus der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter ist nach geltendem Recht eine Probezeit von zehn Jahren festgelegt. Dieses Ausmass wird in vielen Fällen, in denen der Unterbringung keine besonders schwere Straftat zugrunde liegt, als unbillige Härte empfunden. Es soll daher insoweit auf fünf Jahre herabgesetzt werden. Diese Ausführungen der Regierung sind für mich nicht leicht nachzuvollziehen. Ich sehe in den obigen Erklärungen einen Widerspruch und frage die Regierung in diesem Zusammenhang: Wie ist es möglich, davon auszugehen, dass sich jemand in einer Anstalt für abnorme Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter befindet, wenn keine besonders schwere Straftat vorliegt? Und wie ist es überhaupt möglich, im Falle von abnormen Rechtsbrechern eine bedingte Entlassung mit oder ohne Probezeit in Erwägung zu ziehen? Ich bitte die Regierung, hierzu eventuell bis zur 2. Lesung Beispiele zu nennen bzw. eine Begriffsdefinition vorzunehmen, was denn unter «abnormen Rechtsbrechern und gefährlichen Rückfallstätern» zu verstehen ist, die bedingt entlassen werden könnten. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen und wir können weiterlesen.§ 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 53 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 53 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 55 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 55 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 57 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 57 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 60 Abs. 2 Ziff. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 60 Abs. 2 Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 65 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 4 Ziff. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 65 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 4 Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Hier nur ein ganz kurzer Hinweis zu Seite 92 des Berichtes und Antrages, den Ausführungen zu diesem § 65. Im 1. Abs. zweitletzte Zeile müsste es § 65 Abs. 1 Ziff. 2 heissen, nur wenn dann die Materialien irgendwann herangezogen werden, dass das korrekt ist. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung betreffend das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches beraten und durchgeführt.-ooOoo-
Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur dritten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.§ 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 6a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 6a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 6b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 6b (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier zwei Anregungen, eine zu Abs. 3 und zu Abs. 4. Ich verweise auf meine gestrigen Anregungen zu § 22c Abs. 2 des Erwachsenenstrafrechts. Es geht hier wiederum um die Leistung von Arbeitsstunden. Und wenn ich die Leistung von 120 Arbeitsstunden, was 20 Arbeitstage zu 6 Stunden entspricht, wenn ich diese 20 Arbeitstage einer Tat gegenüberstelle, die mit einer fünfjährigen Freiheitsstrafe für Jugendliche bedroht ist, so scheint mir hier ein Ungleichgewicht vorzuliegen. Ebenfalls ist die zeitliche Beschränkung zur Arbeitsleistung auf 6 Monate im Hinblick auf eine erzieherische Wirkung etwas kurz geraten. Auch hier bitte ich die Regierung um ein Beispiel, was denn eine Straftat sein könnte, die eine fünfjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen würde, welche zum Bei-spiel durch 20 Arbeitstage dem Täter bewusst gemacht und ausgeglichen werden könnte. Ich rege die Erweiterung und die Ausdehnung des Strafrahmens und der zeitlichen Abfolge an.Zu Abs. 4: Der Abs. 4 des § 6b Jugendgerichtsgesetz besagt, dass bei einem aussergerichtlichen Tatausgleich die Zustimmung des Verletzten nicht vorausgesetzt wird. Dies entspricht meines Erachtens nicht dem grundsätzlichen Gedanken der Diversion, wie er in Art. 22g Strafprozessordnung dargelegt wird, wo es unter Abs. 2 heisst: «Das Zustandekommen eines aussergerichtlichen Tatausgleichs ist von der Zustimmung des Verletzten abhängig». Meine Frage an die Regierung zu diesem Gesetzesartikel lautet: Weshalb wird die Zustimmung des Verletzten beim Jugendstrafrecht für einen aussergerichtlichen Tatausgleich nicht gefordert? Danke schön. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich nehme gerne Stellung zu beiden Fragen: Zum Abs. 3 gebe ich auch zu Protokoll, was ich gestern zum besagten Artikel in der Strafprozessordnung gesagt habe. Die Möglichkeit der Aussprechung gemeinnütziger Leistungen oder die Verpflichtung zu gemeinnützigen Leistungen ist nur eine Variante von mehreren möglichen Diversionsvarianten und kommt bei solchen Straftaten mit höherem Strafmass sicherlich nicht in Frage. Es muss ein Gleichgewicht herrschen - da gebe ich Ihnen Recht. Aber wir werden im Hinblick auf die 2. Lesung auch hierzu ein Beispiel machen.Dann zu Abs. 4: Hier ist meines Erachtens die Symmetrie zu beachten. Wir bewegen uns hier im Jugendstrafbereich. Der Täter ist hier ein Jugendlicher und das Opfer wird in der Regel ein Erwachsener sein. Und hier kann unseres Erachtens ohne die Zustimmung ein aussergerichtlicher Tatausgleich herbeigeführt werden. Wir bewegen uns hier nicht im Erwachsenenstrafrecht, wo beide sich ungefähr auf derselben Ebene sich bewegen. Hier bewegen wir uns im Jugendstrafbereich. Und wir wollen ja die Diversion zugunsten der Jugendlichen hier in einem erweiterten Tatbestandanwendungsbereich ausdehnen. Das ist auch der Grund, weshalb das in Österreich so gemacht wird. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.§ 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 8a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 8a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 8b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 8b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 8c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 8c (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 9a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 9a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 16 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 16 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 21a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 21a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 25a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 25a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 28 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 28 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 29 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 29 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 31 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 31 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 32 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 32 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 33a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 33a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Nur eine kurze redaktionelle Anmerkung: In Abs. 2 sind die aufgezeigten Paragraphen in kursiver Schrift enthalten. Das hat keine spezielle Bedeutung und wird im Hinblick auf die 2. Lesung korrigiert.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wir lesen weiter.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes beraten und durchgeführt.-ooOoo-
Abänderung des Bewährungshilfegesetzes (BewHG)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Bewährungshilfegesetzes. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 24a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Bewährungshilfegesetzes in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
Gesetz über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 9 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Hier auch nur eine redaktionelle Bemerkung: Es stimmt die Einleitung Art. 10 Abs. 1. Also müsste es dann auch im Gesetzestext Abs. 1 lauten. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir fünf Gesetzesvorschläge in 1. Lesung behandelt, und zwar die Abänderung der Strafprozessordnung, die Abänderung des Strafgesetzbuches, die Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes, die Abänderung des Bewährungshilfegesetzes sowie die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Sitzung für 5 Minuten. Die Sitzung ist unterbrochen (um 10:05 Uhr).
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