19. Oktober 2005 | 1419 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Schaffung eines Mediengesetzes (MedienG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Gesetz über den LiechtensteinischenRundfunk, Gesetz betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek, Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr (Nr.68/2005), 2.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 6: Schaffung eines Mediengesetzes (MedienG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Gesetz über den Liechtensteinischen Rundfunk, Gesetz betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek, Gesetz über die Information der Bevölkerung - sprich Informationsgesetz - und Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr. Der Bericht und Antrag Nr. 82/2004 wurde in 1. Lesung behandelt. Die Stellungnahme der Regierung mit der Nr. 68/2005, die heute vorliegt, behandeln wir nun in 2. Lesung. Bei der Durchsicht des Mediengesetzes ist mir aufgefallen, dass lediglich zwei Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen wurden, und zwar in Art. 49 Abs. 4 und in Art. 96 Abs. 1. Ich würde Ihnen deshalb vorschlagen, dass wir das Mediengesetz heute in 2. Lesung per Artikelaufruf behandeln. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich mache Sie selbstverständlich darauf aufmerksam, wenn Sie bei einem Artikel Änderungen bzw. noch kurze Erläuterungen anbringen, dass Sie das selbstverständlich dann beim jeweiligen Artikel machen können. Dann werden wir den jeweiligen Artikel, bei dem Sie allenfalls noch Änderungen einbringen, selbstverständlich auch noch einmal lesen. Dann können wir mit der 2. Lesung des Mediengesetzes beginnen.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1420 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich rufe die folgenden Artikel nun selber auf. Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Beck:
Ich möchte hier nur nochmals auf den Abs. 1 Bst. a mit diesen «anerkannten journalistischen Grundsätzen» hinweisen. In der 1. Lesung haben wir diskutiert, was man unter diesen anerkannten journalistischen Grundsätzen versteht. In der Beantwortung hat diesbezüglich nichts gestanden. Und für mich stellt sich einfach die Frage: Ist es möglich, das noch zu spezifizieren? Ich habe jetzt also nicht definitiv einen Vorschlag, das hier abzuändern. Für mich sind diese anerkannten journalistischen Grundsätze einfach wichtig. Diese Formulierung wird im Medienförderungsgesetz wieder kommen und spätestens dann brauchen wir eine Spezifikation zu diesem Punkt. 19. Oktober 2005 | 1421 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich möchte Sie, Frau Abg. Doris Beck, nur darauf aufmerksam machen, dass wir uns in 2. Lesung befinden. Sie können in der 2. Lesung nur noch konkrete Abänderungsanträge einbringen. Ihr Wunsch an die Regierung kann zwar entgegengenommen werden, aber nicht bezogen auf diese Gesetzesvorlage. Wenn Sie Änderungen bzw. einen Änderungsantrag haben, müssen Sie diesen jetzt einbringen und auch nennen. Abg. Doris Beck:
Dann bin ich für die Streichung von Bst. a. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie beantragen, bei Art. 7 Abs. 1 Bst. a zu streichen. Abg. Doris Beck:
Ja.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gut, dann steht dieser Antrag im Raum. Ich gebe das Wort noch dem Herrn Regierungsrat Meyer.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Es ist richtig, dass wir in der 1. Lesung das ganze Thema «journalistische Sorgfalt» diskutiert haben. Wie Sie dem Abs. 1 entnehmen können, ist das Ganze auch nicht als Muss-Bestimmung formuliert, sondern es «gebietet insbesondere». Unter Bst. a finden Sie «die Wahrung der anerkannten journalistischen Grundsätze». Unter anderem wird auch ausgeführt, dass es die Verpflichtung zur Objektivität beinhaltet. Unter lit. b und c werden auch andere Fakten ausgeführt, nämlich Wahrheitstreue und Sachlichkeit. Diese anerkannten journalistischen Grundsätze sind europaweit anerkannt. Es handelt sich bei dieser Formulierung um eine State-of-the-art-Bestimmung, eine Art «Code of conduct» oder Obliegenheiten. Sie können das auch Sorgfaltsbestimmungen nennen, die europaweit anerkannt sind. In anderen Berufsgattungen und Standesvereinigungen gibt es Richtlinien. Unter den Journalisten ist bekannt, was darunter zu verstehen ist. Sie haben in der 1. Lesung auch noch gefragt: Wer kontrolliert die Einhaltung dieser Bestimmungen? Die Einhaltung wird selbstverständlich nicht unmittelbar kontrolliert - das war eine Reaktion auf die 1. Lesung im Oktober-Landtag im letzten Jahr -, sondern diese journalistischen Sorgfaltskriterien, wie sie hier auch skizziert sind, sind mittelbar anwendbar. Das heisst, wenn man sich dann in den entsprechenden Rechtsverfahren befindet, ob das Haftungsverfahren, Persönlichkeitsverletzungsverfahren oder auch straf- und zivilrechtliche Verfahren sind, dann wird man wieder auf diese Grundsätze, die international anerkannt sind, zurückgreifen. Auswirkungen wird es dann haben, wenn die Medienkommission bestimmte Vorbehalte prüft oder auch wenn die Konzessionsbehörde auf diesen Artikel zurückgreift. Wir haben uns das überlegt. Die Regierung möchte an dieser Formulierung festhalten. Das heisst, aus Sicht der Regierung bietet sich hier im Moment keine Änderung an. 19. Oktober 2005 | 1422 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann stimmen wir über den Antrag der Abg. Doris Beck ab. Die Abg. Doris Beck beantragt, Abs. 1 Bst. a ersatzlos zu streichen. Wer dem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt. Nun stimmen wir noch über Art. 7 der Vorlage ab. Wer dem Art. 7 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit hat dieser Artikel die Zustimmung erhalten. Wir kommen nur zu Art. 8.Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke, Herr Präsident. Wir haben ja eingangs erwähnt, dass wir bei den Artikeln, bei denen es Anträge gibt, dass wir diese Artikel auch lesen. Ich möchte bitten, dass wir das zukünftig, falls es wieder Anträge gibt, auch tun.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Es war nur so, dass die Abg. Doris Beck nur zum Bst. a eine ersatzlose Streichung beantragt hat. Aus diesem Grunde habe ich die restlichen Buchstaben nicht lesen lassen. Ich werde aber selbstverständlich Ihrem Wunsch entsprechen und jeden Artikel lesen, auf den speziell eingegangen bzw. wo ein Änderungs- oder Ergänzungsantrag gemacht wird. Art. 8 steht also zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit kommen wir zu Art. 9Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1423 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 16 wird aufgerufen.
19. Oktober 2005 | 1424 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Die Abg. Andrea Matt wünscht das Wort. Dann lesen wir zuerst noch Art. 19.
Art. 19 wird verlesen.
Abg. Andrea Matt:
In Deutschland ist jetzt gerade ein Fall passiert, wobei eine Redaktion untersucht worden ist. Dabei ging es darum, denjenigen, der die Informationen an das Medium gegeben hat, ausfindig zu machen. Von Schily wurde das begründet mit dem Fakt, dass derjenige, der diese Informationen den Journalisten weitergegeben habe, sich straffällig gemacht habe. Bevor ich jetzt einen Antrag stellen möchte, möchte ich wissen: Wie ist das in einem solchen Fall? Wenn es sich jetzt um eine Person handelt, die straffällig geworden ist, indem sie diese Informationen weitergegeben hat, wird auch so jemand geschützt, oder gilt im Falle eines Straftatbestandes dieser Artikel nicht?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. So wie Sie mir jetzt diesen Fall schildern, geht es hier um ganz einen anderen Strafbestand. Sie befinden sich nämlich in einem strafrechtlichen Verfahren. Und wenn Sie sich in einem strafrechtlichen Verfahren befinden, dann werden Sie selbstverständlich aufgefordert, entsprechende Informationen preiszugeben. Was dieser Art. 19 hier möchte, das Redaktionsgeheimnis, damit möchten wir einen Mindeststandard, wie er auch europaweit vorhanden ist, verankern. Und der Schutz des Journalisten bedeutet ja nicht automatisch Immunität der Medien, sondern die Befreiung eines Mitarbeiters von der Zeugnispflicht in behördlichen Verfahren. 19. Oktober 2005 | 1425 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Wenn Sie sich die unterschiedlichen Stufen ansehen: Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, Sie haben ein Beweismittelverbot oder Sie haben ein Beweisthemenverbot. Und hier befinden wir uns auf der untersten Stufe von den möglichen Anwendungsmassnahmen. Und etwas ist auch klar: Wenn der Mitarbeiter nicht Zeuge, sondern selbst Beschuldigter im Strafverfahren ist, so kann er sich nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen. Und wie ich bereits erwähnt habe: Es geht hier auch nicht um ein Beweismittel- oder um ein Beweisthemenverbot, sondern um ein Zeugnisverweigerungsrecht, so wie es auch in anderen gesetzlichen Grundlagen im Ausland verankert ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frau Abg. Andrea Matt, stellen Sie einen Änderungs- oder Ergänzungsantrag?Abg. Andrea Matt:
Ich hatte es schon so gemeint, dass nicht der Journalist selber straffällig geworden war, sondern derjenige, der ihm diese Informationen gegeben hatte. Und die Journalisten haben sich dann geweigert, diesen Namen bekannt zu geben und haben sich auf diesen Paragraphen berufen. Von meinem Gefühl her ist das doch irgendwo fragwürdig, wenn ein Journalist im Prinzip weiss, wer eine Straftat begangen hat und dann sich auf ein Redaktionsgeheimnis berufen und sagen kann: Ich gebe meinen Informanten nicht preis. Ich möchte eigentlich sicher gehen, dass, wenn jemand Straftäter ist, dass er doch irgendwo bekannt gemacht wird. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Davon gehe ich aus. Wie gesagt, es gibt die entsprechende Bestimmung im Strafgesetzbuch. Und das, was wir kurz zuvor unter Art. 7 - Journalistische Sorgfalt - diskutiert haben, dort wird dann die Frage zum Zuge kommen: Hat dieser Journalist die journalistischen Sorgfaltsmassstäbe angewendet oder eben nicht? Und wenn ein Journalist eine straffällige Person schützt, dann kann ich mir kaum vorstellen, dass sich ein Gericht bzw. das Medienunternehmen oder der Journalist dann auf diesen Artikel stützen kann. Ich glaube nicht, dass das dann rechtlich so gewürdigt würde, sodass diese Norm standhält. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gehe ich recht in der Annahme, dass Ihre Anfrage oder Ihr Ergänzungsantrag keine Änderung in Art. 19 inkludiert? Ihr Kopfnicken bestätigt mir das. Dann stimmen wir ab über Art. 19.Wer Art. 19 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1426 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 27 wird aufgerufen.
19. Oktober 2005 | 1427 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Herr Abg. Jürgen Beck, wir werden diesen Artikel zuerst lesen und anschliessend gebe ich Ihnen das Wort. Ich bitte, Art. 32 zu verlesen.Art. 32 wird verlesen.
19. Oktober 2005 | 1428 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Abg. Jürgen Beck:
Ich beantrage, die Streichung eines Absatzes, und zwar in Abs. 2 Bst. b Ziff. 2, wo es heisst: «ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei der Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten».Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich erlaube mir noch kurz einige Ausführungen zum diesem Artikel 32 und zum Art. 33 ff. zu machen, weil diese in einem sehr engen Zusammenhang miteinander stehen: Grundsätzlich ist es so: Hier geht es um die beiden Grundrechte Persönlichkeit und Meinungsfreiheit. Beide Rechte sind zentral. Wichtig ist auch zu wissen - und das wird auch von der Gerichten immer wieder so gewertet -, dass keines der beiden Grundrechte eigentlich Vorrang hat und immer eine einzelfallbezogene Abwägung vorgesehen werden muss. Die Art. 32 ff. sind Schutzrechte, die im Prinzip das bestehende Instrumentarium und den bestehenden Rechtsschutz, den wir heute schon haben, ergänzen. Wichtig zu wissen ist, dass die anderen Verfahren davon unberührt bleiben. Wenn es irgendwelche Klagen oder Anschuldigungen gibt, die auch behördlich verfolgt werden müssen, dann steht der Strafrechtsweg oder auch der Zivilrechtsweg weiterhin offen. Es ist also eine Ergänzung zu dem bestehenden Instrumentarium und auch ein neues Entschädigungsregime. Wichtig jetzt aber für dieses ergänzende Instrumentarium ist, dass der Gesetzgeber Ausschlussgründe vorsieht. Innerhalb dieser Ausschlussgründe muss er eine gewisse Güterabwägung vornehmen. Er muss also das öffentliche Interesse gegen das private Interesse stellen und hier ein entsprechendes Verfahren vorsehen. Und genau so sind diese Ausschlussgründe, die Sie im 2. und 3. Absatz sehen und auch in den anderen Artikeln, zu betrachten. Wir haben hier ein Paket an Ausschlussgründen definiert, von denen wir ausgehen - und da zeigt sich auch die Rechtsprechung in Europa -, dass diese zur Anwendung kommen. Sie müssen wissen, dass solche Güterabwägungen tagtäglich stattfinden und dass sich in ganz Europa auch die Gerichte mit diesen Fragen beschäftigen. Wenn der Gesetzgeber hier nichts vorsieht - und auf das öffentliche Interesse komme ich noch speziell zu sprechen - dann werden sich spätestens die Gerichte dann mit diesen auf den Einzelfall bezogenen Betrachtungen beschäftigen. Es ist auch so, dass diese Güterabwägung einmal zugunsten der Medien stattfindet. Es gibt ja den berühmten Fall «Mitterand». Hier geht es um Personen der Zeitgeschichte. Hier hat man für die Medien entschieden. In einem anderen internationalen Fall - ich erwähne den Fall «Caroline von Hannover» - hat man gegen die Medien entschieden. Die Gerichte, auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, werden spätestens dann, wenn wir diese Ausschlussgründe nicht haben, entscheiden, welches Recht speziell zu werten ist. Steht also das private oder das öffentliche Interesse im Vordergrund? Dann noch etwas zum öffentlichen Interesse. Es geht hier um Personen, die in der Öffentlichkeit stehen. Wichtig zu wissen ist: Es geht um Personen der Zeitgeschichte. Diese Ausschlussgründe können also nicht einfach so angewendet werden, sondern ein Gericht wird dann den Massstab heranziehen, dass es eine Person der Zeitgeschichte sein muss, und ob man dann eben die gebotene journalistische Sorgfalt verwendet hat oder eben nicht. Hier kann man also schon einen Unterschied zwischen Privatbürgern und Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, machen. Wenn sie in der Öffentlichkeit stehen, dann muss auch noch nachgewiesen werden, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit bestanden hat und dass diese Person auch ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Tätigkeit ausgeübt hat. Was auch noch wichtig zu wissen ist: Hier haftet das Medium. Diese Ansprüche richten sich dann also gegen die Medien. Ich habe vorhin erwähnt, dass andere behördliche Wege offen stehen. Diese Haf-19. Oktober 2005 | 1429 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
tungsansprüche sind von diesen Ausschlussgründen nicht betroffen. Und darum haben wir diese Haftungsgründe so, wie sie jetzt hier und in andern Artikeln vorliegen, formuliert. Die Regierung möchte also an dieser Formulierung festhalten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Somit können wir abstimmen. Der Abg. Jürgen Beck beantragt, in Abs. 2 Bst. b Ziff. 2. ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht stattgegeben. Wir stimmen dann über Art. 32 ab. Wer Art. 32 der Vorlage zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Abg. Jürgen Beck, wir lesen zuerst wieder diesen Artikel und dann gebe ich Ihnen das Wort. Art. 33 wird verlesen.
Abg. Jürgen Beck:
Ich beantrage die Streichung von Abs. 2 Bst. b wo es heisst: «die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer öffentlichen Tätigkeit steht».Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Hier gilt aus Sicht der Regierung dasselbe, wie ich vorhin schon beim Art. 32 ausgeführt habe. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Berichterstattung und einer öffentlichen Tätigkeit des Betroffenen bestehen. Und erst wenn der Zusammenhang vorhanden ist, dann gilt dieser Ausschlussgrund. Aus diesem Grund möchte die Regierung diese Formulierung so stehen lassen.19. Oktober 2005 | 1430 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann stimmen wir ab. Wer dem Antrag des Abg. Jürgen Beck, in Abs. 2 Bst. b ersatzlos zu streichen, zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt. Dann stimmen wir über Art. 33 ab.Wer Art. 33 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit kommen wir zu Art. 34. Nachdem der Abg. Jürgen Beck sich wieder zu Wort meldet, lesen wir zuerst Art. 34.Art. 34 wird verlesen.
Abg. Jürgen Beck:
Ich habe hier zwei Anträge auf Streichung, und zwar in Abs. 1 einen Teil davon, und zwar den Teilsatz - ich zitiere - «ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit einer öffentlichen Tätigkeit». Ich möchte diesen Teil gestrichen haben.Und in Abs. 3 Bst. d, wo es heisst - ich zitiere - «es sich um Äusserungen Dritter in einer Live-Sendung im Rundfunk handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene journalistische Sorgfalt ausser Acht gelassen hat; oder e) es sich um Inhalte Dritter in einem Online-Medium handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt ausser Acht gelassen hat».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Habe ich Sie am Schluss richtig verstanden, Sie möchten bei Abs. 3 die Bst. d und e ersatzlos streichen?Abg. Jürgen Beck:
Sie haben mich richtig verstanden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann ist es gut. Nun müssen Sie mir nochmals helfen. Ich habe nämlich die Stelle bei Art. 34 Abs. 1 nicht gefunden. Ist das auf Seite 45?Abg. Jürgen Beck:
Ja, Seite 45, die dritte Zeile.19. Oktober 2005 | 1431 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wo es heisst: «ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit einer öffentlichen Tätigkeit» usw., also den ganzen Rest. Dann gebe ich das Wort noch der Regierung.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zum Abs. 1, den der Abg. Jürgen Beck angesprochen hat: Hier geht es wiederum um die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse mit Personen des öffentlichen Lebens, wobei auch der Zusammenhang hier wieder gegeben sein muss. Die Personen des öffentlichen Lebens müssen ein öffentliches Amt innehaben. Dieser Zusammenhang muss nachgewiesen werden. Das habe ich bereits bei den Artikeln vorher schon ausgeführt.Und dann bei Abs. 3 die Bst. d und e, die der Abg. Jürgen Beck gestrichen haben möchte: Wir haben analoge Bestimmungen in den Artikeln zuvor gesehen. Hier geht es darum, dass der Medieninhaber nicht für Äusserungen Dritter verantwortlich gemacht werden soll oder kann. Ich denke, das macht Sinn. Es bleiben ja die anderen Rechtswege offen - das habe ich auch ausgeführt. Sie haben also noch straf- und zivilrechtliche Verfahren, die Ihnen offen bleiben und andere behördliche Verfahren, indem Sie sich direkt an den Dritten wenden können. Aus diesen Gründen möchte die Regierung an dieser Formulierung festhalten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Wir haben also drei Abstimmungen vorzunehmen: Die erste Abstimmung bezieht sich auf die ersatzlose Streichung bei Art. 34, Abs. 1, 7. Zeile, wo es heisst: «ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit einer öffentlichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung». Wer diesem Antrag auf Streichung des vorgetragenen Teilsatzes zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt worden.Dann stimmen wir ab über Abs. 3, den Bst. d ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir ab über Abs. 3, den Bst. e ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
19. Oktober 2005 | 1432 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht stattgegeben. Wer Art. 34 der Vorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen bei 23 Anwesenden.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit zugestimmt.Wir kommen nun zu Art. 35.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art. 35 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art. 36 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art. 37 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art. 38 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art. 39 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art. 40 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1433 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
41 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
42 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
43 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
44 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
45 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
46 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
47 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
48 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1434 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Art. 49.Art. 49 hat eine Änderung gegenüber der 1. Lesung erfahren. Ich bitte, Art. 49 zu lesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck:
Konsequenterweise beantrage ich, Abs. 4 zu streichen.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir haben das im Bericht und Antrag entsprechend ausgeführt. Auf der einen Seite geht es um die Haftung des Medieninhabers bzw. auch um eine Solidarhaftung - wie ausgeführt worden ist - und auf der anderen Seite um den Ausschluss dieser Haftungsgründe, wie wir sie schon beim Art. 32 ff. unterlegt haben. Wir haben im Bericht und Antrag auf den Seiten 14 und 15 sinngemäss ausgeführt, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit bestehen muss. Und wenn die Äusserung eines Dritten von einem Medium wahrheitsgetreu wiedergeben wird, dass wäre es unbillig und nicht konsequent in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wenn der Medieninhaber in diesem Fall für die Zitierung einer solchen Äusserung eines Dritten nach Art. 49 Abs. 1 haften würde, obwohl er keiner Entschädigungspflicht nach Art. 32 ff. unterliegt. In Konsequenz und Fortführung der Art. 32 ff. ist dieser vierte Absatz eingeflossen. Und darum möchte die Regierung an dieser Formulierung festhalten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann stimmen wir über den Antrag des Abg. Jürgen Beck ab, Art. 49 Abs. 4 ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt worden.Dann stimmen wir noch über Art. 49 ab. Wer Art. 49 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
15 Stimmen bei 22 Anwesenden. Somit haben wir Art. 49 zugestimmt.19. Oktober 2005 | 1435 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
50 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
51 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
52 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
53 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
54 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion. Frau Abg. Doris Beck, wir lesen zuerst den Art. 55. Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Beck:
Ich beantrage die Streichung in der Zeile vier des Wortes «bedeutsamen», also der Absatz heisst: «es ist sicherzustellen, dass die bedeutsamen politischen und gesellschaftlichen Kräfte» usw. Ich hätte gerne das Wort «bedeutsamen» gestrichen, da nicht klar ist, was mit dem Wort «bedeutsamen» wirklich gemeint ist. Es ist besser, wenn es gar nicht da steht. Dann wird es auf jeden Fall nie eine Diskussion geben, wer bedeutsam ist oder eben nicht.19. Oktober 2005 | 1436 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich möchte den Antrag der Abg. Doris Beck unterstützen. Ich habe schon in der 1. Lesung darauf hingewiesen, dass dieses Wort zu Diskriminierungen Anlass geben kann, indem man eine Gruppierung als nicht bedeutsam erachtet und sie ausschliesst.Abg. Alois Beck:
Ich spreche mich gegen diesen Antrag aus. Ich befürchte, wenn wir nicht so eine Bestimmung drin haben, dass es dann auf der andern Seite wieder viele dazu verleiten könnte, wenn es auch wirklich nur vereinzelte Interessen sind, dass sie dann deswegen auch der Auffassung sind, dass sie Gehör sich verschaffen können müssen. Und deshalb muss schon eine gewisse Bedeutung einer Bewegung oder Gruppe vorhanden sein, weil sonst ist das nicht mehr zu handhaben. Abg. Doris Beck:
Ich möchte hier nochmals festhalten: Wenn wir Wörter benutzen, die wir drin haben wollen, damit sie irgendetwas restriktiver behandeln oder man Klagen abwenden kann, dann bitte ich, dieses Wort «bedeutsam» einfach auch zu spezifizieren. Was sind überhaupt die Eigenschaften, die hier damit gemeint werden? «Bedeutsam», ist das Grösse, ist das ein Anteil der Bevölkerung? Das Wort «bedeutsam» kann in jegliche Richtung eine andere Aussagekraft haben. Mir fällt jetzt kein besseres Wort dazu ein. Wenn man es aber streicht, ist es mindestens klar. Aber «bedeutsam» - vielleicht hat der Herr Regierungsrat Meyer eine gute Erklärung. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zu diesem Antrag erlaube ich mir festzuhalten, dass dem Begriff «bedeutsamen»
vor dem Hintergrund des weiten Anwendungsbereichs der gegenständlichen Bestimmung eine herausragende Bedeutung zukommt und seine Streichung daher ausgeschlossen ist, weil es hier nicht nur um politische Gruppierungen geht, die an Wahlen teilnehmen, sondern um alle politischen und/oder gesellschaftlichen Kräfte oder Gruppierungen, unabhängig von ihrem Zweck und Tätigkeitsfeld. In Anbetracht der unbestreitbaren Vielzahl solcher Kräfte oder Gruppierungen ist es daher aus Sicht eines Gesetzgebers unerlässlich, eine bestimmte Mindestrelevanz derselben einzufordern, um ein Ausufern dieser Pflicht zulasten der privaten Rundfunkbetreiber zu verhindern und einen vernünftigen Ausgleich zwischen Programmautonomie und Meinungsvielfalt zu erreichen. Insgesamt soll ja auch dieser Art. 55 die Ausgewogenheit als zentrales Kriterium verankern. Und deshalb steht dieses Wort «bedeutsam» auch so drin. Die Regierung möchte also an dieser Formulierung festhalten, und zwar aus den Gründen, wie ich es jetzt ausgeführt habe.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann stimmen wir ab über den Antrag der Abg. Doris Beck. Sie beantragt, in Art. 55 in der vierten Zeile - «es ist sicherzustellen, dass die bedeutsamen politischen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen», das Wort «bedeutsamen» ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen
19. Oktober 2005 | 1437 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist nicht zugestimmt.Dann stimmen wir ab über Art. 55. Wer Art. 55 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
14 Stimmen bei 23 Anwesenden. Somit ist Art. 55 zugestimmt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
58 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
59 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
60 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
61 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1438 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
62 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
63 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
64 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
65 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
66 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 67 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
67 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 68 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
68 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
69 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1439 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 70 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
70 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 71 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
71 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 72 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
72 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 73 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
73 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 74 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
74 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 75 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
75 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 76 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
76 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1440 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 77 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
77 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 78 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
78 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 79 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
79 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 80 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
80 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 81 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
81 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 82 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
82 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 83 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
83 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 84 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
84 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1441 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 85 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
85 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 86 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
86 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 87 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
87 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 88 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
88 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 89 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
89 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 90 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
90 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 91 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
91 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1442 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 92 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
92 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 93 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
93 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 94 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
94 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 95 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
95 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 96 hat gegenüber der 1. Lesung eine Änderung erfahren. Ich bitte, den Art. 96 zu verlesen.
Art. 96 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 96 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 96 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 97 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
97 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 98 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
98 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1443 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 99 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
99 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 100 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
100 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 101 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art.
101 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Mediengesetz die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
22 Stimmen bei 24 anwesenden Mitgliedern. Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend in 2. Lesung behandelt. -ooOoo-
19. Oktober 2005 | 1444 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN LIECHTENSTEINISCHEN RUNDFUNK (LRFG)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nur zur zweiten Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk.Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen. Art. 1 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 1 Abs. 1a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Überschrift vor Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 41 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1445 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
-ooOoo-
19. Oktober 2005 | 1446 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur dritten Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek. Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
-ooOoo-
19. Oktober 2005 | 1447 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur vierten Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Information der Bevölkerung - sprich Informationsgesetz. Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen.Art. 13 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 13 Bst. d einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 26a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 26a (neu) einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 31 Abs. 2 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 Abs. 2 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer II. zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1448 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Informationsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
-ooOoo-
19. Oktober 2005 | 1449 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur fünften Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr.Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen.Art. 7 Abs. 2 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 7 Abs. 2 bis 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Überschrift vor Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 17 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 19a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
19. Oktober 2005 | 1450 | Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze, 2. L. |
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des E-Commerce-Gesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir dieses Traktandum ebenfalls abschliessend in 2. Lesung behandelt.Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:00 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:40 Uhr).
-ooOoo-