Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Wir kommen zu Traktandum 28: Beantwortung der Kleinen Anfragen.Ich bitte die Regierung diese zu verlesen.Abg. Sebastian Gassner
In Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit würde ich dem Landtag gerne den Vorschlag unterbreiten, die Kleinen Anfragen versenden zu lassen. Ich stelle deshalb den Antrag.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank. Sie haben es gehört, der Abg. Sebastian Gassner stellt den Antrag, die Kleinen Anfragen zuzustellen und somit nicht persönlich durch die Regierung zu verlesen zu lassen. Wer diesem Antrag zustimmen möchte, möge jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Manfred Kaufmann
11 Stimmen bei 24 Anwesenden. Somit wurde dem Antrag nicht stattgegeben und ich bitte die Regierung die Kleinen Anfragen zu verlesen.Regierungschefin Brigitte Haas
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Es geht um die Frage der Abg. Manuela Haldner-Schierscher zum Thema:
Zu Frage 1: Ein zentrales Vorhaben der Regierung ist die Weiterentwicklung des bestehenden eID-Systems und der eID.li-App hin zu einer liechtensteinischen EUDI-Wallet. Dabei wird gezielt auf den bereits geschaffenen Grundlagen aufgebaut, sodass die neuen Anforderungen gemäss eIDAS-Verordnung der EU durch eine konsequente Weiterentwicklung der bestehenden Lösung umgesetzt werden können. Die Altersverifikation ist neben anderen Funktionalitäten eine der geplanten Weiterentwicklungen.Zu Frage 2: Die bestehende eID.li könnte mit einer Altersverifikation ausgestattet werden, welche auch auf einem EU-Standard basiert und entsprechend interoperabel mit dem europäischen Altersverifikationssystem wäre. Auf diesen Ausbau wurde jedoch in Anbetracht der Erfordernisse eines Aufbaues einer EUDI-Wallet und der geplanten Umsetzung der Altersverifikation in der EUDI-Wallet verzichtet.
Zu Frage 3: Für die eID.li bestehen regelmässige sicherheitstechnische Prüfungen, einschliesslich externer Überprüfungen und laufender technischer Kontrollen. Derzeit sind keine Schwachstellen bekannt, die einer Nutzung der eID.li als Altersverifikationsinstrument grundsätzlich entgegenstehen würden. Im Rahmen der Einführung eines Altersverifikationssystems werden zusätzliche fachliche, technische und datenschutzrechtliche Prüfungen vorgenommen.
Zu Frage 4: Die Weiterentwicklung der eID.li zur EUDI-Wallet wird ein geeignetes Instrument bringen, um datenschutzkonforme Altersnachweise zu ermöglichen. Damit sie in der Praxis wirksam eingesetzt werden kann, sind jedoch zusätzliche Schritte erforderlich, insbesondere eine entsprechende Verpflichtung der Social Media Plattformen. Zur Frage der Abg. Marion Kindle-Kühnis zum Thema:
Zu Frage 1: Gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. a Steuergesetz können Eltern für volljährige in Ausbildung stehende Kinder den Kinderabzug in der Höhe von CHF 12'700 geltend machen, wenn sie zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommen. Sind die Voraussetzungen für den Kinderabzug erfüllt, können die Eltern gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. f Steuergesetz zusätzlich die Ausbildungskosten volljähriger Kinder bis maximal CHF 12'700 steuerlich geltend machen. Insgesamt können somit bis zu CHF 25'400 geltend gemacht werden. Zu Frage 2 und 3: Die Praxis der Steuerverwaltung stellt sich wie folgt dar: Ob der Kinderabzug und somit die Ausbildungskosten eines volljährigen Kindes geltend gemacht werden können, richtet sich jeweils nach den Verhältnissen am Ende des Steuerjahres, der Stichtag ist der 31. Dezember. Befindet sich ein volljähriges Kind am Ende des Steuerjahres nicht mehr in Ausbildung, so kann der Kinderabzug nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Ausnahme von der stichtagsbezogenen Besteuerung gilt in der Praxis im Jahr der Beendigung der Ausbildung betreffend die Ausbildungskosten. Auch wenn für das Kind im Jahr der Beendigung der Ausbildung kein Kinderabzug möglich ist, da dieses per 31. Dezember nicht mehr in Ausbildung steht, wird den Eltern der Ausbildungskostenabzug gewährt, sofern das Kind nicht selbst zur Hauptsache für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Der massgebende Unterhalt entspricht der Summe aus den allgemeinen Lebenshaltungskosten, welche mit pauschal CHF 25'200 angesetzt werden, den Ausbildungskosten sowie den Krankheitskosten. Übersteigt der Erwerb des Kindes die Hälfte dieser Unterhaltskosten, so kommt das Kind hauptsächlich selbst für seinen Unterhalt auf und die Eltern können die Ausbildungskosten nicht mehr in Abzug bringen. Bei dem zu berücksichtigenden Erwerb des Kindes wird auf dessen Jahreserwerb des entsprechenden Steuerjahres abstellt und somit unabhängig davon, ob das Kind den Erwerb vor Studienbeginn, während des Studiums, in den Semesterferien oder nach Abschluss des Studiums erzielt hat.Zu Frage 4: Gegen eine Steuerveranlagung kann binnen 30 Tagen eine Einsprache an die Steuerverwaltung erhoben werden. Darauf werden die Steuerpflichtigen in der Rechtsmittelbelehrung auf der Steuerveranlagung hingewiesen. Die Steuerverwaltung entscheidet über die Einsprache mittels Einspracheentscheidung. Gegen diese Entscheidung kann binnen 30 Tagen Beschwerde an die Landessteuerkommission erhoben werden. Gegen eine Entscheidung der Landessteuerkommission kann binnen 30 Tagen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Zu Frage 5: Gemäss der gesetzlichen Bestimmungen können Eltern bei einem volljährigen Kind den Kinderabzug und die Ausbildungskosten dann in Abzug bringen, wenn sie für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommen. Die Praxis der Steuerverwaltung ermöglicht den Eltern die Ausbildungskosten im Jahr der Beendigung der Ausbildung in Abzug zu bringen, auch wenn sich das Kind am Stichtag 31. Dezember nicht mehr in Ausbildung befindet, vorausgesetzt sie kommen zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes auf. Wichtig zu betonen ist: Die Ausbildungskosten können steuerlich abgezogen werden. Denn: Können die Eltern die Ausbildungskosten nicht geltend machen, so kann das Kind die Ausbildungskosten bei seiner Steuererklärung in Abzug bringen. Es geht somit nur um die Frage, ob die Ausbildungskosten von den Eltern oder vom Kind selbst steuerlich in Abzug gebracht werden.Die Regierung erachtet diese Praxis als sachlich richtig.Die Frage der Abg. Bettina Petzold Mähr zum Thema: Zu Frage 1: Privatversicherungsunternehmen, insbesondere Anbieter aus der Schweiz, bieten entsprechende Versicherungen auch in Liechtenstein an, oft als Zusatzversicherung zur obligatorischen Gebäudeversicherung. Die einzelnen Versicherungen können nicht angeführt werden, denn die Erdbebenversicherung ist kein eigenständiger Versicherungszweig im Sinne der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung, sondern dem Versicherungszweig 8 «Feuer- und Elementarschäden» zugeordnet. Darunter fällt auch die obligatorische Gebäudeversicherung in Liechtenstein, welche die Erdbebenversicherung nicht miteinschliesst. Die aufsichtsrechtlich erhobenen Daten beziehen sich auf die Art des versicherten Interesses, nicht jedoch auf die konkrete Ursache eines Schadens. Zu Frage 2: Da es sich bei der Erdbebenversicherung um eine freiwillige private Versicherung handelt und diese nicht unter einem eigenen Versicherungszweig geführt wird, liegen entsprechende Daten nicht vor. Siehe dazu auch die Antwort zu Frage 1.Zu Frage 3: Vergleiche die Antwort zu Frage 2.
Zu Frage 4: Wie bereits in der Postulatsbeantwortung Nr. 67/2023 der Regierung betreffend die Schaffung einer liechtensteinischen Erdbebenversicherung aufgezeigt, bildet Liechtenstein für eine flächendeckende, obligatorische Erdbebenversicherung einen zu kleinen Solidaritätskreis, weshalb die Grundprinzipien einer Versicherung bei der Abdeckung dieses Risikos nicht spielen können. Dies zeigt auch der Umstand, dass sich Liechtenstein bereits bei der obligatorischen Gebäudeversicherung, welche Erdbebenrisiken nicht mitumfasst, dem schweizerischen Elementarschadenpool angeschlossen hat. Dadurch kann Liechtenstein von einer breiten Risikostreuung innerhalb eines grossen Solidaritätspools profitieren. Die Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Elementarschadenpool ermöglicht eine umsetzbare beziehungsweise finanzierbare Lösung in Liechtenstein im Bereich der obligatorischen Gebäudeversicherung.
Die Entwicklungen im Bereich der Naturkatastrophenvorsorge im regionalen, aber auch im internationalen Kontext werden eng verfolgt. Die Regierung beobachtet insbesondere die aktuellen Entwicklungen in der Schweiz im Zusammenhang mit der Finanzierung der Behebung von Erdbebenschäden aufmerksam und hat bereits Interesse an einer allfälligen künftigen gemeinsamen Lösung signalisiert. Zudem besteht hierzu ein regelmässiger Austausch mit den zuständigen Stellen in der Schweiz.Zu Frage 5: Auch in der Schweiz gibt es keine obligatorische Erdbebenversicherung auf nationaler Ebene. Schäden, die durch Erdbeben verursacht werden, können auch in der Schweiz über freiwillige private Versicherungen gedeckt werden. Der Bundesrat hat im Dezember 2024 eine Botschaft zum «Bundesbeschluss über die Einführung einer Kompetenz des Bundes im Bereich der Finanzierung der Behebung von Gebäudeschäden bei Erdbeben» verabschiedet. Die Vorlage beinhaltet mögliche Eckwerte für die Umsetzung auf Gesetzesebene, insbesondere eine mögliche Lösung im Sinne einer Eventualverbindlichkeit der Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer. Zu diesem Zweck soll dem Bund zunächst mittels einer Änderung der Bundesverfassung die Kompetenz eingeräumt werden, eine schweizweite Regelung zur Finanzierung der Behebung von Erdbebenschäden zu erlassen. Der Ständerat hat im Dezember 2025 beschlossen, auf die Vorlage nicht einzutreten. In der Folge wird die Vorlage nun vom Nationalrat beziehungsweise der zuständigen vorberatenden Kommission weiterbehandelt. Besten Dank. Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Ich beginne mit der Frage des stv. Abg. Mario Wohlwend zum Thema: Zu Frage 1: Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten der öffentlichen Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden. Die Finanzierungslücke erklärt sich dadurch, dass die Gemeinden weniger Kosten an die Verbraucher überbunden haben, als angefallen sind. Die Regierung hat die Gemeinden wiederholt darauf hingewiesen, dass hier Handlungsbedarf besteht. Zu Frage 2: Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Gemeinden. Die Frage muss daher an diese gerichtet werden. Zu Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 2. Zu Frage 4: Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, der sie verursacht. Dadurch sollen angemessene Anreize für die Benutzer gesetzt werden, die Wasserressourcen effizient zu nutzen. Die Anpassung der Tarifstruktur ist ein konkreter Schritt in diese Richtung. Der Anteil der Fixkosten in der Wasser- und Abwasserinfrastruktur ist relativ hoch, was eine Erhöhung auch bei den Grundgebühren rechtfertigt. Zu Frage 5: Siehe Antwort zu Frage 2. Dann zur Frage des Abg. Achim Vogt zum Thema:
Zu Frage 1: Die Meinungsfreiheit ist in Liechtenstein verfassungsrechtlich garantiert. Art. 40 der Landesverfassung gewährleistet die freie Meinungsäusserung. Hinsichtlich der Medienfreiheit wird Liechtenstein seit über zehn Jahren von der Organisation Reporter ohne Grenzen bewertet. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang der Platzierungen konnte sich die Situation ab 2022 wieder stabilisieren. Im Ranking 2026 erreicht Liechtenstein den 13. Rang von rund 180 Staaten. Mit einer Gesamtbewertung von 82,62 Punkten befindet sich das Land weiterhin im Bereich einer zufriedenstellenden Pressefreiheit. Herausforderungen bestehen gemäss Bewertung insbesondere in der wirtschaftlichen Dimension der Medien, etwa aufgrund der geringen Marktgrösse und Reichweite. Zu Frage 2: Liechtenstein setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass menschenrechtliche und völkerrechtliche Standards auch im digitalen Raum gelten und eingehalten werden müssen. Weiter hat sich Liechtenstein bei den Verhandlungen zum Rahmenübereinkommen des Europarats zu künstlicher Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit aktiv für die Integration von Menschenrechts- und Datenschutzstandards eingesetzt. Das Rahmenübereinkommen ist das erste völkerrechtlich verbindliche Abkommen in diesem Bereich. Es zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Tätigkeiten über den gesamten Lebenszyklus von KI-Systemen mit den Menschenrechten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind. Das Abkommen wurde unter liechtensteinischem Vorsitz am 17. Mai 2024 verabschiedet. Liechtenstein hat es am 27. Februar 2025 unterzeichnet. Weiter wird Liechtenstein die EU-KI-Verordnung aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft übernehmen. Die Regierung ist sich bewusst, dass neue Technologien auch neue Risiken mit sich bringen, etwa durch den Einsatz von Deepfakes. Hier ist auf die Postulatsbeantwortung betreffend Massnahmen gegen Missbrauch durch Deepfakes (Bericht und Antrag Nr. 34/2026) hinzuweisen. Zu Frage 3: Eine analoge Publikation wie in der Schweiz ist nicht geplant. Über die detaillierten Aktivitäten im internationalen Menschenrechtsbereich wird in den jeweiligen Rechenschaftsberichten des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten und der diplomatischen Vertretungen berichtet. Zu Frage 4: Die Regierung erachtet den Schutz der Menschenrechte als eine zentrale staatliche Aufgabe. Die Grund- und Freiheitsrechte sind in Liechtenstein verfassungsrechtlich verankert und damit rechtlich umfassend geschützt. Darüber hinaus hat Liechtenstein eine grosse Anzahl internationaler Menschenrechtskonventionen ratifiziert, darunter die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Land setzt sich sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene für die Einhaltung der Menschenrechte ein. Der Schutz und die Weiterentwicklung der Menschenrechte auf nationaler Ebene ist eine Querschnittsmaterie, mit welcher alle Ministerien kontinuierlich befasst sind, sei es im Bereich der sozialen Sicherheit, Gesundheit, Bildung, Gleichstellung, Arbeitnehmerschutz, um nur einige zu nennen. Zu den diesbezüglichen Aktivitäten nimmt die Regierung im jährlichen Rechenschaftsbericht jeweils ausführlich Stellung. Ein wichtiger Bestandteil des Menschenrechtsschutzes in Liechtenstein ist zudem der Verein für Menschenrechte (VMR) als unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution, die die Menschenrechtssituation in Liechtenstein beobachtet. Zu Frage 5: Siehe Antworten zu den Fragen 3 und 4.
Dann zur Frage des Abg. Thomas Rehak zum Zu Frage 1: Die Haager Konferenz für internationales Privatrecht hat über 40 multilaterale Verträge und Übereinkommen in verschiedenen Bereichen des internationalen Privatrechts formuliert. Liechtenstein ist derzeit Vertragspartei von sechs dieser Übereinkommen und prüft fortlaufend den möglichen Beitritt zu weiteren Übereinkommen. Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ) haben bislang lediglich 16 Staaten ratifiziert.Zu Frage 2: Die Regierung prüft derzeit den möglichen Beitritt zu verschiedenen Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und hilfsbedürftigen Erwachsenen. Diese Prüfung umfasst auch das HESÜ. Einen konkreten Zeitplan für einen möglichen Beitritt gibt es nicht. Zu Frage 3: Wie in der Antwort zu Frage 2 beschrieben, läuft die Prüfung eines möglichen Beitritts zum HESÜ noch. Diese Prüfung umfasst auch die Klärung von rechtlichen oder administrativen Hindernissen oder Nachteilen. Zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 2.
Dann komme ich zu der Anfrage der Abg. Bettina Petzold-Mähr zum Zu Frage 1: Ja, das Projekt ist grenzüberschreitend angelegt, da das Rotwild den Rätikonraum über Landes- und Kantonsgrenzen hinweg nutzt. Ein fachlicher Austausch besteht insbesondere mit den zuständigen Stellen und Fachpersonen in Vorarlberg, St. Gallen und Graubünden. Zu Frage 2: Nach aktuellem Kenntnisstand bestehen in den unmittelbaren Nachbarregionen derzeit keine vollständig deckungsgleichen Rotwild-Besenderungsprojekte. Das aktuelle Projekt in Liechtenstein bietet daher einen erheblichen Mehrwert auch für die benachbarten Regionen. Zu Frage 3: Das aktuelle Projekt greift ausdrücklich auf Erkenntnisse früherer Rotwild-Besenderungsprojekte zurück, insbesondere auf das frühere Rätikon-Projekt «Drei Länder, drei Jagdsysteme, eine Wildart». Dieses zeigte, dass Rotwild den Rätikonraum grenzüberschreitend nutzt und dass Jagdsysteme, Störungen, Winterlebensräume und Nutzungsdruck die Raumnutzung beeinflussen. Diese Erfahrungen fliessen in die Wahl der Untersuchungsräume, die Methodik und die spätere Interpretation der Bewegungsdaten ein. Ziel ist es, die bestehenden Grundlagen mit aktuellen Daten für Liechtenstein zu ergänzen und daraus Folgerungen für das Wildtiermanagement abzuleiten. Zu Frage 4: Im Rahmen des Projekts ist vorgesehen, Rotwild in Liechtenstein mit GPS-Sendern auszustatten. Eine Obergrenze wurde nicht gesetzt. Bis zum Zeitpunkt der Beantwortung konnten vier Tiere erfolgreich besendert werden, je ein Stück in den Revieren Balzers, Alpila-Planken, Pirschwald und Triesenberg. Zu Frage 5: Das Konzept für die Rotwildstudie wurde bereits im Herbst 2025 erstellt und dem Jagdbeirat vorgestellt. Die Studie umfasst mehrere Teile, darunter die Rotwildbesenderung, die im Winter 2025 gestartet wurde. Das Vorgehen wurde den Jagdaufsehern, Jagdleitungen und Gemeindeförstern bereits im Dezember 2025 durch das Amt für Umwelt vorgestellt. Der im März 2026 versandte Projektbeschrieb war daher keine neue fachliche Grundlage, sondern eine Zusammenfassung dieses Teilprojekts.
Dann zur weiteren Kleinen Anfrage der Abg. Bettina Petzold-Mähr zum Thema: Zu Frage 1: Die angrenzenden Länder und Kantone kennen unterschiedliche Jagdsysteme, Jagdzeiten und Instrumente zur Erfüllung von Abschussvorgaben. Graubünden verfügt beispielsweise über ein Patentjagdsystem mit Hochjagd im September sowie einer Nach- beziehungsweise Sonderjagd im November und Dezember. Bei nicht erfüllten Abschussplänen können ergänzend Abschüsse durch die Wildhut erfolgen. Auch Glarus und Appenzell Ausserrhoden kennen ein Patentjagdsystem. In Glarus kann die Wildhut bei Bedarf Nachtabschüsse durchführen, in Appenzell Ausserrhoden besteht die Möglichkeit einer Nachjagd. In Vorarlberg kann die Jagdzeit in den Januar verlängert werden. Bayern verfügt über ein Revierjagdsystem. Dort bestehen bei nicht erreichten Abschussplänen oder drohenden Wildschäden ebenfalls ergänzende Instrumente, etwa Ausnahmen vom Nachtjagdverbot auf Rotwild.Zu Frage 2: Eine direkt vergleichbare Statistik zu «Nachjagden» liegt nicht vor, zumal der Begriff in den Nachbarregionen unterschiedlich verwendet wird. Siehe auch die Antwort zu Frage 1. Zu Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu Frage 4: Auch der Einsatz von Wärmebildtechnik ist in den angrenzenden Ländern und Kantonen unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich bestehen Einschränkungen bei der Verwendung von technischen Hilfsmitteln bei der Jagdausübung, wobei Ausnahmen oder besondere Regelungen möglich sind, abhängig vom jeweiligen Recht und vom konkreten Zweck.
Dann noch eine Anfrage der Abg. Bettina Petzold-Mähr zur Zu Frage 1: Die regelmässige Erfassung richtet sich nach fachlicher Notwendigkeit, gesetzlichem Auftrag, jagdplanerischer Relevanz und praktischer Umsetzbarkeit. Systematisch gezählt werden insbesondere jene Arten, bei denen Bestandsdaten für Abschussplanung, Wildschadensfragen, Schutzmassnahmen oder internationale Verpflichtungen besonders wichtig sind. Nicht bei allen Arten ist eine jährliche Zählung fachlich sinnvoll oder mit verhältnismässigem Aufwand möglich. Teilweise werden Bestände deshalb über andere Methoden wie Jagdstatistik, Zufallsbeobachtungen, Projektmonitorings oder Artenkartierungen beurteilt.Zu Frage 2: Die Erhebung anderer Artengruppen basiert auf Daten aus Kartierungen und Monitoringpro-grammen, die in die Forschungsbände der Naturkundlichen Forschung im Fürstentum Liechtenstein einfliessen, jedoch teils unsystematisch sind. Das Artenmonitoringkonzept Liechtenstein ergänzt dies durch die Beobachtung von Indikatorarten zur Bewertung von Biodiversität und Lebensräumen.Zu Frage 3: Die Regierung prüft laufend, ob bestehende Erhebungen angepasst oder erweitert sowie neue dazu genommen werden sollen. Entscheidend ist dabei, dass Aufwand und Aussagekraft in einem sinnvollen Verhältnis zur Schutzrelevanz und dem Nutzen für Managementmassnahmen stehen. Zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 3. Zu Frage 5: Genaue Zahlen im Sinne von «so viele Tiere gibt es» und «so viele Tiere sollte es geben» lassen sich bei vielen Wildtierarten auch trotz engem Monitoring und regelmässigen Zählungen nicht zuverlässig festlegen. Das gilt auch für jagdbare Arten, bei denen zwar Abschusszahlen geplant werden, der Bestand aber nicht einfach auf eine fixe Zielzahl reduziert werden kann. Die Erhebungen dienen deshalb vor allem dazu, festzustellen, ob eine Art vorkommt, wo sie vorkommt und ob der Bestand eher stabil ist, zunimmt oder abnimmt. Auf dieser Grundlage können dann passende Massnahmen getroffen werden, beispielsweise Schutz- und Fördermassnahmen bei gefährdeten Arten oder Präventions- oder Regulierungsmassnahmen bei konfliktbehafteten und jagdbaren Arten.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Stefan Öhri zu den Zu Frage 1: Die Regierung verfolgt und bewertet die innenpolitischen, wirtschaftlichen und europapolitischen Entwicklungen in Island und Norwegen fortlaufend. Die Diskussionen in diesen beiden Staaten über die Weiterentwicklung der Beziehungen zur Europäischen Union stehen dabei im Vordergrund. Besonderes Augenmerk wird aktuell der politischen Debatte in Island über einen möglichen EU-Beitritt sowie der Abstimmung über eine Wiederaufnahme der EU-Beitrittsverhandlungen, die voraussichtlich am 29. August 2026 stattfinden wird, geschenkt.
Wichtig ist zu betonen, dass das gute Funktionieren des EWR weiterhin ein Anliegen aller drei EWR/EFTA-Staaten darstellt. Im August stimmt die isländische Bevölkerung nur darüber ab, ob die vor über zehn Jahren abgebrochenen Beitrittsverhandlungen mit der EU wieder aufgenommen werden sollen, und nicht über einen EU-Beitritt. Zu Frage 2: Ein EU-Beitritt Islands oder Norwegens würde eine strukturelle Veränderung innerhalb der EWR-Architektur mit sich bringen, da sich die Zusammensetzung der EWR/EFTA-Staaten entsprechend verändern würde. Dies könnte insbesondere institutionelle, finanzielle und verfahrensbezogene Anpassungen erforderlich machen. Liechtensteins Rechte und Pflichten aus dem EWR wären hierdurch nicht automatisch berührt, jedoch müsste die Stellung von Liechtenstein im Kontext allfälliger Anpassungen im EFTA-Pfeiler weiterhin konsequent gewahrt werden. Die Regierung würde dabei besonderes Gewicht auf die Sicherung der spezifischen Interessen Liechtensteins legen, einschliesslich bestehender Anpassungen und sektorieller Sonderregelungen. Zu Frage 3: Die Regierung steht in regelmässigem Austausch mit den EWR- und EFTA-Partnerstaaten sowie mit den zuständigen EU-Institutionen. Diese Kontakte dienen dem frühzeitigen Informationsaustausch über mögliche Entwicklungen und der Koordination gemeinsamer Positionen, wo dies angezeigt ist. Darüber hinaus hat die Regierung bereits im vergangenen Jahr eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Aussenministeriums eingesetzt, um fortlaufend mögliche europapolitische Szenarien und deren Auswirkungen auf Liechtenstein zu analysieren und allfälligen Handlungsbedarf zu definieren. In der Arbeitsgruppe sind neben dem Aussenministerium auch das Ministerium für Präsidiales und Finanzen, das Amt für Auswärtige Angelegenheiten, die relevanten Aussenstellen sowie die Stabsstelle EWR vertreten.Das übergeordnete Ziel besteht darin, auf allenfalls eintretende Veränderungen vorbereitet zu sein, um die Interessen Liechtensteins bestmöglich wahren zu können.
Und dann noch zur Kleinen Anfrage der Abg. Tanja Cissé zu den
Zu Frage 1: Die Regierung beurteilt die aktuelle Entwicklung als direkt relevant für Liechtenstein. Die EU-Abfallverbringungsverordnung sieht ein Verbot für den Export von gemischten Siedlungsabfällen, sprich dem schwarzen Kehrichtsack, in Drittstaaten vor. Dies hätte die seit Jahrzehnten etablierte, grenzüberschreitende Entsorgungspraxis Liechtensteins, insbesondere die Nutzung der KVA Buchs, verunmöglicht. Auf EU-Ebene zeichnen sich jedoch Anpassungen ab. Die EU-Kommission veröffentlichte am 29. April 2026 einen Vorschlag, wonach Abfallexporte in die Schweiz weiterhin möglich bleiben sollen. Diese Entwicklung ist aus liechtensteinischer Sicht sehr positiv. Zu Frage 2: Falls Abfallexporte in die Schweiz weiterhin möglich bleiben, sind für Liechtenstein keine Auswirkungen auf die Entsorgungssicherheit und die Kosten zu erwarten. Andernfalls wäre die Entsorgungssicherheit für gemischte Siedlungsabfälle gefährdet und die Kosten würden durch wesentlich längere Transportwege und neue Entsorgungsstrukturen deutlich steigen.
Zu Frage 3: Falls Abfallexporte in die Schweiz weiterhin möglich bleiben, ist keine Sonderregelung erforderlich. Da dies derzeit noch ungewiss ist, setzen sich die liechtensteinischen Behörden im EWR-Übernahmeprozess weiterhin für eine Sonderregelung ein, welche die grenzüberschreitende Entsorgungspraxis und die Nutzung der KVA Buchs langfristig sicherstellt. Zu Frage 4: Die Erfolgsaussichten werden als gut eingeschätzt. Zu Frage 5: Da sich eine Lösung auf EU-Ebene abzeichnet beziehungsweise die Erfolgsaussichten für eine Sonderregelung als gut eingeschätzt werden, ist eine Prüfung von Alternativen aktuell nicht erforderlich.
Besten Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank. Es gibt noch eine Zusatzfrage vom Abg. Mario Wohlwend. Stv. Abg. Mario Wohlwend
Ich hätte noch eine Verständnisfrage zur Beantwortung von Frage 1. Kann die Aufsicht und Kontrolle des Gewässerschutzgesetzes vollständig an die Gemeinden übergeben werden? Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank. Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Die Aufsicht über den Gewässerschutz sicher nicht, aber hier geht es um Kosten und Gebühren von Abwasseranlagen. Die sind per Gesetz in der Zuständigkeit der Gemeinden, aber nicht die Aufsicht über den Gewässerschutz. Die Aufsicht über den Gewässerschutz ist beim Land. Es gibt eine spezielle gesetzliche Vorschrift, wo eben drinsteht, dass die Kosten der öffentlichen Abwasseranlagen verursachergerecht zu gestalten sind. Und die Gemeinden haben hier die Zuständigkeit, diese Gebühren festzulegen, und die Aufsicht seitens des Landes besteht darin, dass man die Gemeinden wiederholt darauf hingewiesen hat, dass per Gesetz diese Gebühren verursachergerecht auszugestalten sind.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Bettina Petzold-Mähr
Besten Dank für das Wort. Vielen Dank für die Beantwortung. Ich habe eine Rückfrage zur Kleinen Anfrage Rotwildprojekt Rätikon: Sie sagen bei der Frage 4, dass keine Obergrenze definiert wurde und bereits vier Tiere markiert wurden. Ich möchte gerne wissen, was denn das Mindestziel ist bei dieser Besenderung. Dann zur Kleinen Anfrage «Nachjagd 2.0»: Ich muss Ihnen ehrlich sagen, die Antwort befriedigt mich nicht. Und bei der dritten Kleinen Anfrage zu den Wildtierbeständen habe ich zu Frage 1 eine Rückfrage. Zwar sagen Sie, dass nur die Tiere oder die Wildarten, die auch grossenteils beschossen werden, gezählt werden für den Jagdplan und das Management. Da möchte ich nachfragen: Ist es geplant, dass das Rehwild auch regelmässig gezählt wird, weil es gehört doch zu den beiden grössten beschossenen Wildtieren bei uns im Land? Besten Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Ich sehe diese Fragen nicht als Verständnisfragen, sondern als zusätzliche Fragen, und ich kann diese nicht in diesem Detail gerade spontan beantworten.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungsrat Daniel Oehry
Danke für das Wort. Ich darf Ihnen zwölf Kleine Anfragen vortragen. Ich beginne mit Anfrage der Abg. Tanja Cissé zum Thema: Zu Frage 1: In Planung befindet sich derzeit der Neubau eines Turbokreisels an der Kreuzung Rietstrasse/Vorarlbergerstrasse sowie der Bau einer Busspur und eines Radwegs zwischen Zuschg und der Firma Kaiser in Schaanwald. Es wurden zudem nicht-infrastrukturelle Massnahmen umgesetzt. LIEmobil weitete ihr grenzüberschreitendes Bus-Angebot per Dezember 2025 aus: Zwischen Feldkirch und Ruggell wird nun ein 30-Minuten-Takt angeboten, zwischen Feldkirch und Schaan mindestens ein 15-Minuten-Takt; dies ergänzend zum verdichteten Angebot zwischen Schaan und Balzers, wo ein 7,5-Minuten-Takt besteht.
Zu Frage 2: Um dem erwarteten Mehrverkehr begegnen zu können, werden verschiedene Massnahmen vorangetrieben. Sie leisten einen Beitrag sowohl zur Verflüssigung des motorisierten Individualverkehrs als auch zu seiner Verlagerung auf alternative beziehungsweise besser verträgliche Verkehrsmittel. Einige Massnahmen wurden bereits beschlossen und werden umgesetzt (vgl. Antwort zu Frage 1). Weitere Massnahmen werden im Rahmen der Umsetzung des Mobilitätskonzepts 2030 vorangetrieben. Im Konzept «Raum und Mobilität Liechtenstein 2050» werden Lösungsansätze mit längerfristigem Zeithorizont bearbeitet.
Man darf davon ausgehen, dass sich mindestens ein Teil des zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch diese Massnahmen auf alternative Verkehrsmittel verlagern wird. Dem Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum in Liechtenstein in Sachen Verkehr gerecht zu werden, wird ein iterativer Prozess bleiben und immer wieder neue Herausforderungen generieren.
Zu Frage 3: Tritt die in den Modellen erwartete Verkehrszunahme ein, so muss davon ausgegangen werden, dass der bestehende Knoten Rietstrasse/Vorarlbergerstrasse im Laufe der 2030er-Jahre während der Abendspitze unter die Verkehrsqualitätsstufe D fallen wird, also durchschnittliche Wartezeiten von mehr als einer Minute auftreten werden. Durch den Umbau des heute ungeregelten T-Knotens in einen Turbokreisel werden auch beim Eintreten des prognostizierten Verkehrsaufkommens weiterhin gute bis akzeptable Verkehrsqualitäten möglich sein.
Zu Frage 4: Vergleiche Antworten zu Fragen 1 und 2.
Zu Frage 5: Wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Georg Kaufmann vom 4. Oktober 2023 dargelegt, hat Liechtenstein grundsätzlich keine Rechte oder direkte Einflussmöglichkeiten, um zu lenken, über welches Zollamt der Schwerverkehr abgewickelt wird.
Die gewünschte Entlastung wird also nicht über einzelne Massnahmen zu erzielen sein, sondern nur über eine ganzheitliche Herangehensweise, wir sie im Konzept «Raum und Mobilität 2050» erarbeitet wird. Beispielsweise hat das derzeit geltende Nachtfahrverbot für LKWs massgeblichen Einfluss auf das Schwerverkehrsaufkommen beziehungsweise auf das Verhalten des Schwerverkehrs in Liechtenstein. Dies steht stellvertretend für Themen, die nur im grenzüberschreitenden Zusammenspiel erfolgreich bearbeitet werden können.Dann zur Abg. Sandra Fausch zum Thema Zu Frage 1: Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes sind solche, die einem beliebigen Personenkreis offenstehen, das heisst zu denen grundsätzlich jeder Zugang hat, sofern allenfalls bestehende Voraussetzungen (zum Beispiel Eintritts- oder Benützungsgebühr) erfüllt sind; so zum Beispiel Geschäfte, Restaurants, Hotels, Museen, Kinos, Bibliotheken und Sportstadien, aber auch vom Land und von den Gemeinden erstellte öffentlich zugängliche Bauten. Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind aber auch solche, die nur einem bestimmten Personenkreis offenstehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind. Darunter sind insbesondere Schulen zu verstehen. Zu den öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen gehören aber auch solche, in denen Dienstleistungsanbieter persönliche Dienstleistungen erbringen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen. Dies sind beispielsweise Ärzte oder Anwälte.
Zu Frage 2: Die Einstufung knüpft formal an die «Zugänglichkeit» an: allgemein zugänglich, bestimmter Personenkreis, besondere Vertrauensverhältnisse. Diese Begriffe werden aber jeweils über den Zweck beziehungsweise die Nutzung konkretisiert. Massgeblich ist somit nicht die Eigentumsform.
Zu Frage 3: Gemäss Art. 12 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist es die Baubehörde, die verpflichtet ist, im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit sicherzustellen und entsprechende Auflagen zu verfügen. Innerhalb der letzten zehn Jahre hat die Bauberatungsstelle des Liechtensteiner Behinderten-Verbands rund 468 Stellungnahmen abgegeben, die Grundlage für Auflagen in Baubewilligungen waren.
Zu Frage 4: Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie Art. 7 der Behindertengleichstellungsverordnung sind Behindertenorganisationen, das heisst der Liechtensteiner Behinderten-Verband, bei Baugesuchen betreffend öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen zur Stellungnahme einzuladen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2007 wurde der Behinderten-Verband 550 Mal konsultiert.
Zu Frage 5: Ja, das Behindertengleichstellungsgesetz sieht einen systematischen Prüfprozess im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vor. Die Baubehörde ist verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit zu prüfen und Baubewilligungen nötigenfalls mit Auflagen zu versehen. Behindertenorganisationen sind anzuhören und bei der Bauabnahme beizuziehen. Die technischen Anforderungen richten sich insbesondere nach der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», welche in Art. 3 der Behindertengleichstellungsverordnung ausdrücklich als massgebender Standard genannt wird.
Dann zu der Kleinen Anfrage des Landtagspräsidenten zum Thema: Zu Frage 1: Die Regierung hat den Handlungsbedarf erkannt. Sie ortet ihn mittel- bis langfristig bei der öffentlichen Infrastruktur, beurteilt diesen jedoch weniger als Folge des Bevölkerungswachstums an sich, sondern vor allem als Konsequenz der wirtschaftlichen Entwicklung und des damit verbundenen Arbeitsplatzwachstums. Entsprechende Massnahmen werden im Rahmen der bestehenden strategischen Planungen, zum Beispiel im Mobilitätskonzept 2030, im Raumkonzept 2020, im Landesrichtplan und im Konzept Raum und Mobilität Liechtenstein 2050, vorangetrieben und laufend weiterentwickelt.
Zu Frage 2: Das Amt für Statistik publiziert alle 5 Jahre Bevölkerungsszenarien. Die aktuellen Informationen zur Bevölkerungsentwicklung befinden sich unter dem Thema Bevölkerung auf dem Statistikportal. In der aktuellen Publikation wird anhand von mehreren Szenarien ein Zeitfenster bis 2060 abgedeckt. Die nächste Veröffentlichung ist für 2028 geplant.
Zu Frage 3: Die Regierung trägt diesen Herausforderungen bereits heute Rechnung, indem sie unter anderem eine koordinierte Verkehrs- und Siedlungsentwicklung verfolgt. Es werden Massnahmen zur Bewältigung der arbeitsbedingten Mobilität ergriffen, wie beispielsweise die Attraktivitätssteigerung von ÖV und Fuss-/Radverkehr durch Angebotsausbauten, die Prüfung von Umfahrungslösungen zur Entlastung von Siedlungsgebieten oder Bestrebungen im Bereich des betrieblichen Mobilitätsmanagements. Ausserdem werden Massnahmen zur Förderung von bezahlbarem und bedarfsgerechten Wohnraum geprüft, eine konsequente Innenentwicklung beziehungsweise die Aktivierung von Baulandreserven verfolgt und qualitative Vorgaben in Richt- und Nutzungsplanung festgelegt.
Im Zuge des Konzepts «Raum und Mobilität Liechtenstein 2050», wonach ein «Nachhaltiges und ganzheitliches Raumplanungs-Mobilitätskonzept für Liechtenstein» zu erarbeiten ist, werden weitere mittel- und längerfristige Massnahmen hergeleitet. Im Zentrum steht auch hierbei die koordinierte Verkehrs- und Siedlungsentwicklung.
zu Frage 4: Vergleiche Antworten zu Frage 3. Dann zum Abg. Roger Schädler zum Thema: Einleitend ist klarzustellen, dass es keine Definition eines «kleineren» öffentlichen Infrastrukturprojektes gibt. Es gibt keine klaren Grenzen zwischen kleinen, mittleren oder grossen Projekten. Daher ist die Beantwortung der nachfolgenden Fragen, welche sich auf «kleine» öffentliche Gebäude beziehen, schwierig. Zu Frage 1: Massgebend für den Abklärungs- und Verfahrensaufwand bei öffentlichen Infrastrukturprojekten ungeachtet ihrer Grösse sind in erster Linie das Baugesetz sowie die damit verbundenen Koordinationspflichten. Insbesondere ausserhalb der Bauzone gilt grundsätzlich ein Bauverbot, das nur in begründeten Ausnahmefällen durchbrochen werden kann. Daraus ergibt sich regelmässig die Notwendigkeit einer vertieften Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens. Das im Baubewilligungsverfahren angewandte Koordinationsverfahren dient der integrierten Behandlung sämtlicher berührter Rechtsmaterien. Die fachlich komplexen Prüfungen, insbesondere im Umweltrecht, im Brandschutz sowie im Bereich der Naturgefahren, werden dabei durch die jeweils zuständigen Fachstellen vorgenommen. Die Baubehörde ist nicht Träger dieser Spezialprüfungen, sondern koordiniert deren Ergebnisse und führt sie in einem widerspruchsfreien Gesamtentscheid zusammen. Das liechtensteinische Baugesetz verpflichtet zur Koordination, weil Sicherheit nur gewährleistet ist, wenn Umwelt, Brandschutz, Naturgefahren und so weiter nach den jeweiligen Spezialgesetzen von Fachstellen geprüft und im Baubewilligungsverfahren zusammengeführt werden. Ergänzend dazu ist das Naturschutzgesetz relevant, welches festlegt, welche Vorhaben ausserhalb des Baugebiets als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten und unter welchen Voraussetzungen solche Eingriffe bewilligt werden können. Je nach Projektstandort und Nutzung sind weitere Rechtsbereiche zu berücksichtigen, namentlich das Strassen und Verkehrsrecht, der Gewässerschutz, Anforderungen der Behindertengleichstellung bei öffentlich zugänglichen Anlagen sowie Aspekte des Ortsbild- und Kulturgüterschutzes. Diese gesetzlichen Vorgaben führen dazu, dass unterschiedliche Fachstellen einzubeziehen sind, etwa die Baubehörde, Raumplanung, Tiefbau, Umwelt und Naturschutzfachstellen sowie gegebenenfalls weitere spezialisierte Amtsstellen.Dieser Aufwand kann bei kleinen, klar nutzbringenden Projekten als unverhältnismässig empfunden werden, da die gesetzlichen Grundlagen nur begrenzt zwischen Vorhaben unterschiedlichen Umfangs unterscheiden.Zu Frage 2: Bei Bauten ausserhalb der Bauzone sind zunächst der Bedarf und die Standortgebundenheit nachzuweisen. Darauf aufbauend sind je nach Lage und Nutzung weitere Abklärungen erforderlich, insbesondere zu Natur und Landschaftsschutz, Gewässerschutz, Verkehrssicherheit sowie bei öffentlich zugänglichen Anlagen zur Behindertengleichstellung. Damit die Voraussetzungen für Eingriffe in Natur und Landschaft gemäss Naturschutzgesetz beurteilt werden können, ist in der Regel ein fachlich spezialisiertes Gutachten notwendig. Dieses bewertet den Eingriff sowie die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen und bildet die Grundlage für die Interessenabwägung und den Entscheid der zuständigen Behörde. Ob solche Abklärungen im Einzelfall notwendig sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, den betroffenen Schutzgütern, der Lage sowie den möglichen Auswirkungen des Projekts. Zu Frage 3: Die Aufwände, die bei der Bearbeitung bei den Amtsstellen und allenfalls durch extern zu beziehenden Fachpersonen entstehen, gründen in den gesetzlichen Vorgaben. Diese Kosten können je nach Projekt naturgemäss stark variieren. Zu Frage 4: Der Regierung ist es bei allen Verfahren ein Anliegen, dass diese speditiv abgehandelt werden können. Das geltende Recht muss dabei stets berücksichtigt werden. Primär ist die Zulässigkeit eines Vorhabens ausserhalb der Bauzone zu überprüfen, ungeachtet der Grösse eines Projektes. Das öffentliche Interesse bei Bauten ausserhalb der Bauzone kommt rechtlich erst in einem zweiten Schritt zum Tragen. Zunächst sind die raumplanerischen Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere die Zulässigkeit des Vorhabens ausserhalb der Bauzone. Erst auf dieser Grundlage kann das öffentliche Interesse im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Der Einbezug unabhängiger fachlicher Gutachten ermöglicht es der zuständigen Behörde, ihren Entscheid auf einer objektiven und fachlich fundierten Grundlage zu treffen. Ob ein Projekt tatsächlich wenig konfliktträchtig ist, muss im Rahmen der gesetzlich und gerichtlich geforderten Sachverhaltsabklärungen nachgewiesen werden. Zu Frage 5: Der bestehende gesetzliche Rahmen bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone beruht auf übergeordneten raumplanerischen und naturschutzrechtlichen Vorgaben und lässt nur begrenzten Spielraum für Erleichterungen. Grundsätzliche Vereinfachungen oder Ausnahmen würden in der Regel eine Gesetzesänderung voraussetzen. Wie unter Frage 1 ausgeführt, sind neben dem Baugesetz weitere Gesetze, beispielsweise aus den Bereichen Umweltschutz, Brandschutz, Naturgefahren, Behindertengleichstellung etc. zu berücksichtigen.
Dann zur Frage des stv. Abg. Mario Wohlwend zum Thema: Zu Frage 1: Der Masterplan Unterbendern sieht die Verlegung der Landstrasse auf einen neuen Korridor mit einem zentralen lichtsignalgesteuerten Knoten anstelle der beiden bestehenden Kreisel vor. Für dieses Projekt ist die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung gemäss SUP-Gesetz notwendig, welche im Frühling 2026 gestartet wurde. Parallel dazu werden Verkehrssimulationen für den neuen Verkehrsknoten durchgeführt und anschliessend wird mit der Erarbeitung des Vorprojekts begonnen. Weitere Massnahmen aus dem Masterplan, wie die erforderlichen Zonenplananpassungen für Bauten und Verkehrsanlagen sowie die Erarbeitung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen für die einzelnen Baufelder, erfolgen unter Federführung der Gemeinde Gamprin. Zu Frage 2: Weil keine kurzfristig umsetzbaren baulichen Sofortmassnahmen zur Erhöhung der Kapazität möglich sind und andere Massnahmen wie selektive Fahrverbote (beispielsweise Gerade-Ungerade-Regelung) oder die monetäre Beeinflussung der Verkehrsnachfrage (Mautsysteme) zwar wirksam, aber äusserst unpopulär sind, wurden diese nicht vertieft untersucht. Zu Frage 3: Es liegen keine Grundlagen vor, welche einen volkswirtschaftlichen Schaden auf Basis der Erhöhten Pendelzeit ermöglichen würden.
Zu Frage 4: Siehe Antwort auf Frage 2. Eine ÖV-Priorisierung ohne den vorgängigen Bau von zusätzlichen Verkehrsflächen wäre nur zulasten des motorisierten Verkehrs durchführbar und wären ähnlich einschneidend wie die in Frage 2 aufgeführten selektiven Fahrverbote. Weiter stehen keine ungenutzten Verkehrsflächen zur Verfügung, die für eine wirksame Verkehrsverflüssigung kurzfristig herangezogen werden könnten. Zu Frage 5: Kurzfristig wirksame Massnahmen im Sinne von Verkehrsbeschränkung werden aus politischen und organisatorischen Gründen nicht weiterverfolgt. Der finanziell aufwendige Bau von zusätzlichen Verkehrsflächen auf der Seite Liechtensteins, die aufgrund des fehlenden Abflusses Richtung Schweiz nur zusätzliche Stauflächen wären, wurden aufgrund des schlechten Kosten-Nutzen-Verhältnisses und der jahrelangen Bewilligungsverfahren und Landerwerbsverhandlungen, die dafür notwendig wären, nicht weiterverfolgt. Die zusätzlich geschaffenen Verkehrsflächen müssten zudem wie die bestehenden bei der Umsetzung des Masterplans Unterbendern wieder rückgebaut werden.
Zur Frage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema:
Zu Frage 1: Wie zuletzt im Monitoring Mobilitätskonzept 2030, Berichtsjahr 2030, Bericht und Antrag Nr. 60/2024 dargelegt, werden im Rahmen der Massnahme 9.01 «Prüfung von Tunnel-, Umfahrungs- und Entlastungslösungen in Liechtenstein» beziehungsweise im Rahmen des «Konzepts Raum und Mobilität Liechtenstein 2050» unter anderem verschiedene Umfahrungsvarianten geprüft. Dabei werden verschiedene Umfahrungs- beziehungsweise Entlastungsvarianten untersucht, insbesondere auch hinsichtlich ihrer gegenseitigen Wechselwirkungen und Abhängigkeiten. Aufgrund der starken Abhängigkeiten zu anderen Infrastrukturprojekten wird die Umfahrung von Schaanwald und Nendeln («Zusatzantrag h» des Landtags) gemeinsam mit weiteren Infrastrukturvorschlägen weiterbearbeitet.
Zu Frage 2: Wie im Monitoring Mobilitätskonzept 2030, Berichtsjahr 2023, Bericht und Antrag Nr. 60/2024 dargelegt, wurde Liechtensteiner Anliegen in den letzten Jahren in verschiedenen Gremien sowie in Gesprächen auf Regierungsebene eingebracht. Ebenso wurden Diskussionen auf Verwaltungsebene geführt.
Von den beteiligten Schweizer und Österreicher Akteuren wurden bereits 2020 und früher verschiedene Varianten ausgearbeitet und diskutiert. Von der Variante «CP» und «Z» bis zur Variante «Lustenau Süd», welche von Dornbirn-Süd nach Widnau/Diepoldsau führen sollte. Anfang 2025 legte die ASFINAG das erarbeitete Vorprojekt zur Variante «CP» beim Verkehrsministerium zur Prüfung vor.Das Liechtensteiner Anliegen wird nach Möglichkeit weiterhin bei Schweizer und Österreicher Akteuren eingebracht.Zu Frage 3: Der Turbokreisel in Schaanwald kann durch die Ordnung der Verkehrsströme den Verkehr zu Spitzenzeiten verflüssigen. Er verbessert Sicherheit und Abwicklung am Knoten, schafft aber nur lokal neue Kapazität. Zu Frage 4: Für die Engelkreuzung in Nendeln gibt es aktuell keinen politischen Beschluss und kein konkretes Projekt, einen «Turbokreisel 2.0» analog zu Schaanwald umzusetzen. Es stehen im Zentrum von Nendeln derzeit die dafür nötigen Grundstücksflächen nicht zu Verfügung und die Ortsplanung der Gemeinde Eschen sieht diese derzeit auch nicht vor. Hinsichtlich einer Entlastungsmassnahme für die Engelkreuzung in Nendeln ist auf das Teilprojekt «Umfahrungsstrassen» des Konzepts «Raum und Mobilität Liechtenstein 2050» zu verweisen. In diesem Rahmen werden verschiedene Umfahrungs- und Entlastungsvarianten auch für Nendeln überprüft.Zu Frage 5: Gerne verweise ich hierzu auf das Mobilitätskonzept 2030 sowie das Konzept «Raum und Mobilität Liechtenstein 2050». Diese geben Auskunft über den aktuellen Stand der Lösungsansätze, aber auch der Herausforderungen. Alle Parteien sind Mitwirkende beim Projekt «Raum und Mobilität 2050» und in regelmässigen Abständen wurden öffentliche Veranstaltungen angeboten, damit sich alle einen Überblick zum aktuellen Stand verschaffen können. Diese Einblicke werden auch in Zukunft durchgeführt, damit die Bevölkerung weiterhin eine Informationsmöglichkeit hat.
Dann zur Frage des Abg. Martin Seger, zum Thema: Zu Frage 1: Technische Strassenausrüstungen, beispielsweise Lichtsignalanlagen inklusive der dafür notwendigen Sensorik, Verkehrstafeln und andere für die Verkehrssicherheit notwendige Installationen werden nicht der Ortsbildkommission vorgelegt. Die Anforderungen an diese ergeben sich aus der Strassensignalisationsverordnung und normativen Anforderungen. Zu Frage 2: Der Regierung sind keine schweren Unfälle bekannt, die aufgrund einer fehlerhaften Steuerung der Lichtsignalanlage beim Tunnel Steg zurückzuführen sind. In der Vergangenheit wurden jedoch oft Fehldetektionen durch die Schlaufenanlage für die Steuerung der Lichtsignalanlage festgestellt, was zu unangenehmen Situationen im Tunnel, aber nicht zu Unfällen geführt hat. Die Erneuerung der Steuerung der Lichtsignalanlage erfolgte nicht aufgrund einer Häufung von Unfällen im Tunnel. Zu Frage 3: Die bisherige Steuerung der Lichtsignalanlage beim Tunnel Gnalp-Steg hat das Ende ihrer Lebensdauer erreicht und nutzt die für diesen Anwendungsfall veraltete Technik mit Induktionsschlaufen in der Fahrbahn zur Fahrzeugdetektion. Die neue Anlage ermöglicht die Erfassung der Abmessungen der zufahrenden Fahrzeuge wie Länge, Breite und Höhe mittels eines Laserscan, was die Zuverlässigkeit der Lichtsignalanlagensteuerung verbessert. Solange nur kleine Fahrzeuge verkehren ist ein Zweirichtungsbetrieb des Tunnels möglich. Wird ein Fahrzeug detektiert, welches bestimmte Abmessungen überschreitet, so wird die Lichtsignalanlage aktiviert und der Tunnel einspurig betrieben, damit das Fahrzeug in der Tunnelmitte durchfahren kann. Eine alternative Massnahme wäre der dauerhafte Betrieb des Tunnels im Einspurbetrieb, was entsprechende Wartezeiten zur Folge hätte. Eine solche Anlage wäre technisch weniger aufwendig und auch kostengünstiger als die bisherige und jetzige Steuerung. Da die Wartezeiten bei einem rund 800 Meter langen Tunnel mehrere Minuten betragen, wurde die aufwendigere Lösung mit einer auf Basis der Fahrzeugabmessungen gesteuerten Lichtsignalanlage weiterhin als richtig erachtet und diese entsprechend modernisiert. Zu Frage 4: Die Beschaffung, Installation und Inbetriebnahme der Anlage werden im Laufe des Jahres 2026 abgeschlossen. Für die Erneuerung der gesamten Anlage sind Kosten von einigen hunderttausend Franken veranschlagt, die über die laufenden Unterhaltskontos des Amts für Tiefbau und Geoinformation finanziert werden. Es wird erwartet, dass sich die Unterhaltskosten in einem ähnlichen Rahmen, wie die der bisherigen Lichtsignalanlage des Tunnels bewegen. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis wurde nicht beurteilt, da das Ergebnis stark davon abhängt, wie hoch die Wartezeiten der Verkehrsteilnehmer bei einem dauerhaften Einspurbetrieb monetär bewertet werden würden. Dazu liegen keine Daten vor. Zu Frage 5: Die Anlage erfasst anonym die Abmessung des Fahrzeuges mittels eines Laserscans der Fahrzeugoberfläche. Die Anlage ist nur zum Zwecke der Steuerung der Lichtsignalanlage anhand der Fahrzeugabmessungen ausgelegt. Das Kontrollschild kann nicht erfasst werden. Auf dem Landstrassennetz sind keine anderen Abschnitte mit einem zu geringen Lichtraumprofil vorhanden, die eine Steuerung einer Lichtsignalanlage anhand der Fahrzeugabmessungen erfordern. Aus diesem Grund plant die Regierung keine weiteren derartigen Anlagen zu installieren.
Zur Kleinen Anfrage des Abg. Dietmar Hasler zum Thema: Zu Frage 1: Das Voting wurde sehr wohl berücksichtigt. Es waren zwei Namensvarianten, die die Topplätze belegten. Nebst RUGASCH wurde auch «Schulzentrum Ruggell» vorgeschlagen und diese Zweite Option, entspricht einer einheitlichen Nomenklatur für bestehende und künftige Schulbauten deutlicher.
Zu Frage 2: Partizipation und Entscheidungskompetenz sind klar zu unterscheiden. Partizipation bedeutet, dass Überlegungen und Entscheide in weitere beziehungsweise finale Entscheide einfliessen und nicht, dass sie diese vorwegnehmen. Dem wurde mit der Wahl entsprochen. Zu Frage 3: Als Mitglieder der Projektkommission war den Gemeindevorstehern sicherlich bewusst, dass es bezüglich der Variante RUGASCH Vorbehalte gab und der Entscheid somit noch offen war. Dass der Entscheid durch den Vorsitzenden der Projektkommission gefällt wurde, wurde nicht vorab kommuniziert.
Zu Frage 4: Siehe Frage 1: Ein nachvollziehbares Namenssystem macht Sinn. Und wenn es darum geht, mit dem Namen der Schule etwas über die Schule auszusagen, ist des deutlich statischer und dauerhafter, ihren Standort zu nennen, als die Gemeinden, aus denen sich die Schülerschaft rekrutiert. Zu Frage 5: Siehe Frage 1. Ja, diese Nachvollziehbarkeit soll Einzug halten, eine Übersicht schaffen und künftige Namensfindungen vereinfachen. Entsprechend wird das SZU voraussichtlich Schulzentrum Eschen heissen. Für das Schulzentrum Mühleholz ist bis auf weiteres keine Änderung vorgesehen.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema: Zu Frage 1: Der Lehrplan wurde auf der Grundlage von Art. 8 Schulgesetz in Verbindung mit Art. 13d der Schulorganisationsverordnung von der Regierung auf der Internetseite des Schulamts kundgemacht. Zu Frage 2: Die Auswahl digitaler Lehrmittel erfolgt gemäss Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Schulgesetz durch das Schulamt auf der Grundlage des Lehrplans. Zu Frage 3: Gemäss Art. 24a Abs. 1 Schulorganisationsverordnung gelten die aufgrund des Lehrplans im Unterricht eingesetzten Medien, insbesondere Printmedien, aber auch elektronische Medien und elektronische Lernplattformen als Lehrmittel. Die Schulorganisationsverordnung benennt keine spezifischen Lehrmittel, sondern enthält eine deklarative, exemplarische Aufzählung. Daher werden im Unterricht, abhängig von Schulstufe und Schulart, unterschiedlichste Lehrmittel und Lernplattformen verwendet. Zu Frage 4: Es wurden technische Massnahmen wie beispielweise der eingeschränkte Modus, Kinder- und Jugendschutzfilter oder ein Content-Filter, die das Aufrufen bestimmter Websites verhindert, getroffen. Zudem sind Lehrpersonen ausgebildet und kompetent darin, die Unterrichtsinhalte nicht nur didaktisch, sondern auch altersgerecht aufzubereiten. Zu Frage 5: Aus der Frage geht nicht hervor, um welche konkrete Fragestellung es sich handelt.
Zur Kleinen Anfrage der Abg. Kindle-Kühnis zum Thema: Zu Frage 1: Die Task Force Datenschutz Schulen hat Anfang 2026 ihre Arbeit aufgenommen und zwei formelle Sitzungen abgehalten. Eine von der Task Force bestimmte Kleingruppe hat parallel dazu konkrete Inhalte erarbeitet. Neben den offiziellen Sitzungsterminen hat es diverse bilaterale Abstimmungen gegeben, um die in der Task Force definierten Pendenzen zu bearbeiten. Die Zusammenarbeit ist konstruktiv. Eine weitere Sitzung ist für den 12. Mai 2026 geplant. Zu Frage 2: Vonseiten des Schulamts haben neben der Amtsleiterin ein beziehungsweise zwei juristische Mitarbeitende teilgenommen. Zu Frage 3: Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 31. März 2026 den Zwischenbericht der Task Force zur Kenntnis genommen und den Auftrag erteilt, der Regierung bis Sommer 2026 den Abschlussbericht vorzulegen. Im Zentrum der Arbeit der Task Force stand die Behandlung von aktuellen Verfahren sowie möglichen Problemfeldern im Bereich Datenschutz im schulischen Kontext. Das Schulamt konnte zwischenzeitlich die vakante Stelle im Bereich Datenschutz besetzen. Bereits im ersten Treffen konnte vereinbart werden, dass die Zusammenarbeit mit der Fachstelle Datenschutz sowie der Datenschutzstelle intensiviert wird. Der verbesserte Austausch wurde bestätigt und wurde bereits in der gemeinsamen Erarbeitung von Richtlinien unter Beweis gestellt. Zu Frage 4: Gemäss Schulamt sind per 7. Mai 2026 20 Geschäftsfälle in Bearbeitung. Zu Frage 5: Die vom Beschwerdeführer angekündigte Schadenersatzforderung wird mittlerweile im Rahmen einer beim zuständigen Gericht anhängigen Amtshaftungsklage geltend gemacht. Das Land Liechtenstein wird in der Folge zur Erstattung einer Klagebeantwortung aufgefordert werden.
Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema: Zu Frage 1: «Bis auf Weiteres» bedeutet, dass der aktuelle Stand bis zum Eintreten von weiteren Entscheidungen seine Gültigkeit hat. Zu Frage 2: Zu personalrechtlichen Fragen äussert sich die Regierung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich nicht.
Zu Frage 3: Zu laufenden Verfahren wird keine Auskunft erteilt.
Zu Frage 4: Auch hierbei handelt es sich um ein laufendes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft. Entsprechend wird auch hierzu keine Auskunft erteilt. Zu Frage 5: Die Ermittlungen stellen eine Belastung für die Mitarbeitenden dar. Das Tagesgeschäft wird dadurch nicht tangiert. Die Mitarbeitenden agieren verdankenswerterweise auch in dieser herausfordernden Situation professionell.
Dann zur zwölften Kleinen Anfrage des Abg. Simon Schächle zum Thema: Zu Frage 1: Aktuell wird eine Ist-Analyse des Schulamtes durchgeführt. Das zuständige Ministerium steht in sehr engem Austausch mit der interimistischen Amtsleitung sowie dem Führungspersonal des Schulamts. Nach Abschluss dieser Analysephase kann über weitere Schritte entschieden werden. Zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu Frage 3: Das Bildungspersonal verfügt über ein breit abgestütztes Netz an Anlaufstellen für den Umgang mit Konflikten. Erste Ansprechperson ist in der Regel die Schulleitung als direkt vorgesetzte Stelle. Sie bearbeitet fachliche und personelle Anliegen vor Ort und übernimmt eine zentrale Rolle in der Konfliktlösung. Bei weitergehenden Fragestellungen oder ungelösten Konflikten kann die Schulaufsicht beigezogen werden, die eine übergeordnete fachliche und organisatorische Klärung sicherstellt. Für übergreifende Anliegen und Konflikte auf institutioneller Ebene stehen die Leitungen der Abteilung Volksschule sowie der Abteilung Mittel- und Hochschulen zur Verfügung. In Einzelfällen, insbesondere bei komplexen oder grundsätzlichen Fragestellungen, kann auch die Amtsleitung direkt einbezogen werden. Ergänzend unterstützt die Stabsstelle Recht bei rechtlichen Fragen, klärt Zuständigkeiten und trägt zu einer rechtssicheren Beurteilung und Lösung von Konflikten bei. Darüber hinaus stehen externe Beratungsangebote zur Verfügung. Das externe Angebot Movis bietet Schulleitungen sowie dem Lehr- und Assistenzpersonal eine unabhängige, vertrauliche und kostenfreie Beratung im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements an, die niederschwellig und rund um die Uhr zugänglich ist. Zusätzlich unterstützt die Pädagogische Hochschule Zürich Schulleitungen und Lehrpersonen mit Coachings und Beratungen, insbesondere bei pädagogischen, aber auch bei persönlichen Anliegen.Zu Frage 4: Eine systematische Erfassung besteht derzeit nicht. Zu Frage 5: Siehe Antwort auf Frage 1.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Roger Schädler
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Kleinen Anfrage. Ich habe noch eine Verständnisfrage zu Ihren Antworten zu meinen Fragen 2 und 5. Sie haben da erwähnt, dass Sie sich auf Bauten ausserhalb der Bauzone beziehen. Meine Frage lautet deshalb: Also beziehen sich sämtliche Antworten auf Bauten ausserhalb der Bauzone, oder sind auch Bauten innerhalb der Bauzone von ihren Antworten betroffen? Vielen Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungsrat Daniel Oehry
Danke für die Frage. Lassen Sie mich das nochmals anschauen. Das Eingriffsverfahren ist natürlich ein Verfahren ausserhalb der Bauzone. Ja, ausserhalb.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank. Noch eine Verständnisfrage des Abg. Martin Seger.Abg. Martin Seger
Besten Dank für das Wort. Ich habe eine Frage zum Tunnel im Steg: Werden Geschwindigkeitsübertretungen mit dieser Anlage ausgewertet? Besten Dank für das Wort.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungsrat Daniel Oehry
Keine Verständnisfrage. Aber die Anlage kann das nicht.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungsrat Hubert Büchel
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe acht Kleine Anfragen zu beantworten. Die erste ist vom Abg. Martin Seger zum Thema: Zu Frage 1: Der Einleitungstext der Kleinen Anfrage könnte den Eindruck erwecken, dass die Arbeitsweise und Organisation des Amts für Kommunikation Missstände aufweist und gegen den Amtsleiter ein Verfahren hängig ist. Diese Darstellung ist entschieden zurückzuweisen. Der erwähnte Bericht im «Vaterland» betrifft Plagiatsvorwürfe gegen den Amtsleiter in Bezug auf seine Dissertation an der Wirtschaftsuniversität Wien. Diese Vorwürfe sind nicht neu und wurden von der Wirtschaftsuniversität als zuständige Behörde bereits geprüft. Das Verfahren wurde im Juli 2025 eingestellt, ein neues Verfahren wurde nicht eröffnet. Der Ursprung der Plagiatsvorwürfe ist nicht bekannt, allerdings ist ein Zusammenhang mit dem Satellitenprojekt nicht auszuschliessen. Ein Imageschaden für die Landesverwaltung ist durch diese Vorkommnisse nicht ersichtlich. Zu Frage 2: Wie bereits erwähnt, wurde das Verfahren an der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend Plagiate in der Dissertation im Juli 2025 eingestellt. Zu Frage 3: Die Aufenthaltsbewilligung stützt sich auf Art. 20 PFZG. Nach dieser Bestimmung kann an EWR-Staatsangehörige bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt werden. Zu Frage 4: Beim gegenständlichen Dokument handelt es sich nicht um das offizielle von der Regierung genehmigte Organigramm, sondern um eine vom Amt für Kommunikation erstellte Teamübersicht. Der Link auf der Webseite der Amtsstelle ist insofern etwas unglücklich aufgesetzt, da er auf das Organigramm verweist und unter diesem Link auch die Teamübersicht verknüpft ist. Diese ist jedoch wie gesagt nicht Bestandteil des offiziellen Organigramms. Zu Frage 5: Die erwähnten zwei Hunde sind seit 2021 als «chief happyness officers» in der Teamübersicht des Amtes für Kommunikation aufgeführt. Bislang gab es dazu keine negativen Reaktionen, aber die Regierung erkennt, dass die Auflistung der «chief happiness officers» in der Aussenwahrnehmung zu Irritationen führt und mit dem Bild der Landesverwaltung als offenes, kundenorientiertes und auf Qualität ausgerichtetes Dienstleistungsunternehmen mit Vorbildfunktion als nicht vereinbar wahrgenommen wird.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Hasler Dietmar zum Thema: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Liechtenstein gemäss der aktuell geltenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bereits heute schon für einen Teil der Arbeitslosenentschädigung aufzukommen hat, welche ein arbeitslos gewordener ehemaliger Grenzgänger im Wohnsitzstaat bezieht. Zu Frage 1: Der EU-Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Die neuen Regelungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, auf die sich Delegationen des Rates der EU und des Europäischen Parlaments am 22. April 2026 nach fast zehnjährigen Verhandlungen vorläufig geeinigt haben, sind in der EU noch nicht in Kraft getreten. Zuvor müssen erst noch der Rat und das EU-Parlament dem vereinbarten Text förmlich zustimmen. Diese Entscheide sollen voraussichtlich im Sommer/Herbst 2026 gefällt werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es nochmals inhaltliche Anpassungen geben wird. Eine fundierte Beurteilung der neuen Regelungen ist erst möglich, wenn der finale Verordnungstext vorliegt. Zu beachten ist auch, dass die revidierte Verordnung neben der Zuständigkeit für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung noch weitere neue Regelungen enthält, die alle einer genauen Analyse bedürfen.
Die Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Wechsel des für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung zuständigen Staates sind seit vielen Jahren auf der Agenda der EU und daher hat die Regierung bereits im Jahr 2018 eine Arbeitsgruppe eingesetzt und mit der Analyse der Auswirkungen der damals im Raum stehenden Revision beauftragt. Die Arbeitsgruppe kam in ihrem Bericht 2019 zum Schluss, dass die Änderungen dieser Verordnung zu einer hohen Mehrbelastung der Arbeitslosenversicherungskasse und einem höheren Verwaltungsaufwand führen würden und sich eine Reihe komplexer Rechtsfragen stellen werden. In welchem Masse diese Aussagen heute noch Gültigkeit haben, kann erst beurteilt werden, wenn eine Vergleichsanalyse der damals und heute vorliegenden Texte vorgenommen wurde und die grundlegenden Zahlen aktualisiert wurden. Klar ist aber, dass die Arbeitslosenversicherung durch den im EU-Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Wechsel des Leistungserbringers vor grossen Herausforderungen stünde. Zu Frage 2: Gemäss den vorläufigen Ergebnissen der Beschäftigungsstatistik 2025 waren per 31. Dezember 2025 von den 43'330 in Liechtenstein beschäftigten Personen 57,2 Prozent Grenzgänger. Die erwarteten Auswirkungen auf die Finanzen und die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung wie auch auf die öffentliche Arbeitsvermittlung beim Arbeitsmarkt Service des Amtes für Volkswirtschaft werden daher erheblich sein und einen finanziellen sowie personellen und wahrscheinlich räumlichen Mehraufwand nach sich ziehen. Eine weitere Auswirkung dürfte sein, dass im Rahmen der Umsetzung der revidierten Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Abänderung nationaler Gesetze notwendig wird, insbesondere eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Arbeitsvermittlungsgesetzes.
Zu Frage 3: Da das EU-Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist derzeit unklar, wann und mit welchen allfälligen Anpassungen die abgeänderte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihre angepasste Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 in das EWR-Abkommen übernommen werden. Das EWR-Übernahmeverfahren startet erst, wenn der Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Im EWR-Übernahmeverfahren wird die Regierung die Interessen Liechtensteins bestmöglich vertreten.
Zu Frage 4: Eine genauere Beurteilung der finanziellen Auswirkungen kann erst erfolgen, wenn das Inkrafttreten der revidierten EU-Verordnung in Liechtenstein sowie die Inhalte der geplanten Anpassung, insbesondere betreffend die Leistungsempfänger, -höhe und -dauer, bekannt sind.
Zu Frage 5: Eine genauere Beurteilung der notwendigen Massnahmen kann erst erfolgen, wenn die Inhalte der geplanten Anpassung und auch die zeitliche Dimension der Einführung bekannt sind. Letztlich wird es darum gehen, die nachhaltige Finanzierung der Arbeitslosenversicherungskasse sicherzustellen. Die Arbeitslosenversicherungskasse wird heute paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Sollten die heute im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten nicht ausreichen, wären aus heutiger Sicht eine Wiedereinführung des jährlichen Staatsbeitrags, eine Erhöhung der Arbeitslosenbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie auch eine Anpassung der Leistungsvoraussetzungen oder eine Kombination mehrerer Massnahmen zu prüfen. Dabei werden zum einen Kosten und Wirksamkeit allfälliger Massnahmen zu beurteilen sein und zum anderen müssen die Massnahmen EWR-konform ausgestaltet werden. Ausserdem wird zu analysieren sein, wie viel zusätzliche personelle Ressourcen beim Amt für Volkswirtschaft benötigt werden. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen wird sich die in Frage 1 erwähnte Arbeitsgruppe zeitnah zu einer Arbeitssitzung treffen und Vorschläge für die nächsten Schritte unterbreiten.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema: Zu Frage 1: Die liechtensteinische Arbeitslosenversicherung hat in den letzten fünf Jahren für arbeitslose Grenzgänger mit Wohnsitz in den EU-/EFTA-Staaten folgende Beträge erstattet: 2025: CHF 3'262'669
2024: CHF 4'173'428
2023: CHF 3'403'540
2022: CHF 3'375'676
2021: CHF 5'846'634 Zu Frage 2: Aufgrund der vorläufigen Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik 2025, wonach per 31. Dezember 2025 von den 43'330 in Liechtenstein beschäftigten Personen 57,2 Prozent Grenzgänger waren, erwartet die Regierung eine deutliche Zunahme von stellensuchenden Personen, die aufgrund der neuen Regelungen in Liechtenstein einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stellen könnten. Eine genaue Beurteilung der Kosten kann jedoch erst erfolgen, wenn das Inkrafttreten der revidierten EU-Verordnung in Liechtenstein sowie die Inhalte der geplanten Anpassung, insbesondere betreffend Leistungsempfänger, -höhe und -dauer, bekannt sind. Neben den Schätzungen bezüglich der zukünftigen Zahl an stellensuchenden Personen und Auszahlungen an Arbeitslosenentschädigung wird bei den Kosten auch der zukünftige Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen sein.
Zu Frage 3: Das EU-Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das EWR-Übernahmeverfahren startet erst, wenn die revidierte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Im EWR-Übernahmeverfahren wird der Rechtsakt auf seine EWR-Relevanz geprüft. Seitens Liechtensteins werden - wie immer im EWR-Übernahmeprozess - die Interessen Liechtensteins bestmöglich gewahrt. Daher wird für jeden EWR-relevanten EU-Rechtsakt in den entsprechenden EFTA/EWR-Arbeitsgruppen und Subkomitees untersucht, ob EWR- beziehungsweise länderspezifische Anpassungen im EWR-Übernahmebeschluss mit der EU-Seite verhandelt werden sollen. Somit kann bei Vorliegen von spezifischen nationalen Gegebenheiten eine Anpassung im EWR-Übernahmebeschluss, wie die Notwendigkeit einer verzögerten Anwendung eines Rechtsakts, mit der EU verhandelt werden. Da das EU-Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, finden zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Verhandlungen mit der EU statt.
Zu Frage 4: Nein. Im Übrigen weist die Regierung darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherungskasse nach dem Versicherungsprinzip funktioniert. Die Leistung von Beiträgen ist zwar eine der Anspruchsvoraussetzungen, die tatsächlich geleisteten Beiträge einer versicherten Person müssen aber nicht die allenfalls bezogenen Leistungen vollumfänglich finanzieren. Dies gilt sowohl für versicherte Personen mit inländischen wie auch mit ausländischem Wohnsitz.
Zu Frage 5: An das EWR-Übernahmeverfahren schliesst sich das sogenannte «Artikel-103-Verfahren» an, wenn im EWR-Übernahmeverfahren festgestellt wird, dass gemäss der Verfassung der Landtag der Übernahme des EU-Rechtsaktes in das EWR-Abkommen zustimmen muss. Gemäss den Vorgaben des Gutachtens des Staatsgerichtshofs 1995/14 vom 11. Dezember 1995 ist die Zustimmung des Landtags zur EWR-Übernahme eines EU-Rechtsakts unter anderem dann einzuholen, wenn der EU-Rechtsakt liechtensteinisches Gesetzesrecht ändert. Sollte daher, wie in der laufenden Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehen, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung geltend gemacht werden können, so wäre das Arbeitslosenversicherungsgesetz anzupassen. Damit bedarf die EWR-Übernahme der angepassten Verordnung in jedem Fall der Zustimmung des Landtags.
Dann eine weitere Kleine Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema: Zu Frage 1: Der Speicher ohne Endverbrauch ist von den Netznutzungsentgelten befreit und kann uneingeschränkt am Strommarkt teilnehmen. Beim Speicher mit Endverbrauch muss gemäss den technischen betrieblichen Bestimmungen des Netzbetreibers eine zusätzliche Messung für den Speicher, den Endverbraucher und der Produktionsanlage verwendet werden, damit die Energiemengen, welche mit dem Endverbrauch beziehungsweise mit einer Produktionsanlage vermischt werden, entsprechend abgegrenzt werden können. Der Speicherbetreiber muss für die Rückspeisung in das Verteilnetz die Herkunftsnachweise für den Speicher, den Eigenverbrauch und für die Produktionsanlage bilanzieren, da die in das Verteilnetz eingespeiste Energie vollumfänglich zu kennzeichnen ist. Die Speicheranlage ist in dem Umfang von den Arbeits-Netznutzungsentgelten befreit, in welchem der Speicher Energie aus dem Verteilnetz bezieht und wieder in dieses zurückspeist. In der Praxis ist dieser Einbau zusätzlicher Messstellen und die Notwendigkeit der Bilanzierung der Herkunftsnachweise mit entsprechend höheren Kosten verbunden.Zu Frage 2: Die bestehende wie auch künftige tarifliche Netzbefreiung für Speicher ohne Endverbrauch beruht auf einer Entscheidung der Regulierungsbehörde. Eine Rückerstattung der Netznutzung auf Antrag wie dies in der Schweiz möglich ist, scheint der Regierung unattraktiv und wäre mit entsprechendem Verwaltungsaufwand verbunden. Es dürfte bei genügender Menge zielführender sein, eine separate Messung einzubauen, um den Speicher entsprechend dem Netzbezug beziehungsweise der Rücklieferung in das Netz von den Netznutzungsentgelten zu befreien. In Bezug auf Speicher mit Endverbrauch werden derzeit neue Regelungen im Rahmen der Umsetzung des 4. Europäischen Energiemarkt-Liberalisierungspaket erarbeitet. Der Landtag wird im 2. Halbjahr 2026 mit der Stellungnahme der Regierung (2. Lesung) begrüsst. Zu Frage 3: Was sich unter den EU-regulierten Bedingungen wirtschaftlich darstellen lässt, wird der Markt entscheiden und lässt sich von der Regierung nur schwer abschätzen. Es ist für die 2. Lesung des Energiemarkt-Liberalisierungspakets vorgesehen, den Eigenverbrauch präziser zu definieren und die zeitlich verschobene Rückspeisung von erneuerbarer Energie unkompliziert zu ermöglichen. Weitere Eingriffe in die Netzkostenstruktur dürfen vom Gesetzgeber nicht erlassen werden, da diese sich im Aufgabenbereich des Netzbetreibers und der Regulierungsbehörde befinden. Auch weitere Eingriffe in den Energiemarkt sind bis auf separate Förderregelungen aus EWR-rechtlicher Sicht nicht zulässig.Zu Frage 4: Der Bericht und Antrag Nr. 69/2025 zum 4. Europäischen Energiemarkt-Liberalisierungspaket hat den Zweck, die EU-Richtlinie 2019/944 korrekt umzusetzen. Deshalb darf der Gesetzgeber auch keine Bestimmungen bezüglich Netzentgelte erlassen. Dies obliegt der zuständigen Regulierungsbehörde und nach deren Vorgaben bestimmt der Netzbetreiber die effektiven Netznutzungspreise. Zu Frage 5: Die Regierung setzt erste Elemente der Anreiz- und Speicherstrategie bereits im Rahmen der Umsetzung des 4. Europäischen Energiemarkt-Liberalisierungspakets um.
Stand-Alone Grossbatteriespeicher ohne Eigenverbrauch können abhängig von der benötigten Anschlussgrösse gemäss den Netzanschlussbedingungen des Netzbetreibers an die Netzebene 3 beziehungsweise Netzebene 5 angeschlossen werden. Stand-Alone Grossbatteriespeicher sind von den Netznutzungsentgelten befreit. Diese Befreiung entspricht den Marktbedingungen für Grossbatteriespeicher in der Regelzone Schweiz und ist vollumfänglich marktkonform. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage der Abg. Dagmar Bühler-Nigsch zum Thema: Zu Frage 1: Auf Nachfrage bei der Medienkommission hat diese mitgeteilt, dass es für die Förderungsberechtigung entscheidend sei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Kalenderjahr erfüllt seien. Unterjährige Ein- und Austritte könnten deshalb die Förderungsberechtigung gefährden, wenn dadurch zeitweise weniger als zwei hauptberufliche Medienmitarbeiter (je mindestens 50 Prozent) vorhanden seien. Die Regierung teilt diese Einschätzung.
Zu Frage 2: Die Regierung erachtet es derzeit nicht als erforderlich, die Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 des Medienförderungsgesetzes abzuändern oder aufzuweichen. Eine Pro-Rata-Regelung wird im Gesetz nicht explizit ausgeschlossen.
Zu Frage 3: siehe Frage 2.Zu Frage 4: Das neu eingeführte Förderinstrument der Anschubfinanzierung wurde bislang gut in Anspruch genommen. Insgesamt sind fünf Anträge eingegangen. Zwei Unternehmen wurde eine Anschubfinanzierung gewährt, drei weitere befinden sich derzeit noch in Prüfung.
Hinsichtlich der weiteren Anpassungen im Bereich der direkten und indirekten Medienförderung liegen aktuell noch keine Erfahrungswerte vor, da die Medienkommission die eingegangenen Anträge erst in den kommenden Wochen prüfen wird.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Martin Seger zum Thema: Zu Frage 1: Nein, die Regierung hat sich nicht mit der Gründung eines eigenen Nachrichtendienstes befasst. Allerdings sind Bemühungen im Gange, bei der Landespolizei den Staatsschutz, wie in Art. 2 Abs. 2 Polizeigesetz explizit festgehalten, zu stärken. Zu Frage 2: Die Landespolizei steht mit ausländischen Sicherheitsbehörden und -organisationen in regelmässigem Kontakt und tauscht im Rahmen der internationalen Amtshilfe gemäss Art. 35 Polizeigesetz Informationen aus. Zu Frage 3: Nein, die Regierung bezieht von keinen privaten Nachrichtendienstunternehmen nachrichtendienstliche Informationen. Zu Frage 4: Nein, der Regierung ist nichts derartiges bekannt. Zu Frage 5: Der Regierung ist bekannt, dass in der Schweiz ausländische Nachrichtendienste präsent sind. Sie kann daher nicht ausschliessen, dass diese Dienste auch auf liechtensteinischem Staatsgebiet aktiv sind.Eine weitere Kleine Anfrage des Abg. Martin Seger zum Thema: Zu Frage 1 und 2: Klarzustellen ist, dass sämtliche Ausgaben des Landes für Schutzsuchende direkt oder indirekt liechtensteinischen Einwohnenden oder Unternehmen zugutekommen. Dies in Form von Mieteinnahmen, Warenerträgen oder Dienstleistungsaufträgen. Ebenfalls ist anzumerken, dass in den Abrechnungen nicht zwischen Schutzsuchenden, Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen unterschieden wird. Eine genauere Abgrenzung der Kosten nur für Schutzsuchende würde den Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage sprengen. Die nachfolgenden Zahlen stellen deshalb Näherungswerte dar und beziehen sich nicht ausschliesslich auf Personen mit Schutzstatus S. Die Ausgaben entwickeln sich proportional zu den anwesenden Schutzsuchenden und haben sich in den letzten Jahren entsprechend entwickelt. Hauptpositionen sind die personenbezogene Hilfe, welche seit 2022 bis 2025 von CHF 1,7 Mio. auf CHF 6,9 Mio. gestiegen ist. Diese Kosten umfassen im Wesentlichen die Fürsorgeleistungen, Krankenkassenprämien und Arztkosten. Die Kosten für die unpersönliche Hilfe (Mieten inklusive Nebenkosten) sind im gleichen Zeitraum von CHF 0,6 Mio. auf CHF 2,4 Mio. gestiegen. Weitere Kosten fallen direkt bei der Flüchtlingshilfe an, wie Löhne, Deutschkurse, Hauswirtschaft und Sicherheit. Diese Kosten sind von CHF 0,4 Mio. auf CHF 1,6 Mio. angestiegen. Eine genauere Darstellung der Kosten ist im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht möglich.Zu Frage 3: Die durchschnittlichen Kosten für Fürsorgeleistungen sind rund CHF 4'400 pro Person und Jahr. Für Krankenkassenprämien fallen für volljährige Personen rund CHF 5'250 an. Hinzu kommen durchschnittliche Arzt- und Zahnarztkosten von CHF 750 pro Person und Jahr.
Zu Frage 4: Die Landesverwaltung hat für die Unterbringung von Schutzsuchenden zwischenzeitlich über 80 Liegenschaften angemietet. Die Liegenschaften werden als Wohngemeinschaften oder als grössere Kollektivunterkünfte genutzt. Die Mietkosten inklusive Nebenkosten belaufen sich im Durchschnitt auf circa CHF 3'600 pro Person und Jahr.
Zu Frage 5: Die Kosten für die Unterbringung von Schutzsuchenden in Kollektivunterkünften sind unterschiedlich. Sofern diese, so wie es beispielsweise bei ehemaligen Hotels der Fall ist, ohne grosse Anpassungen genutzt werden können, sind die Kosten in der Regel vergleichbar mit der Nutzung von Wohnungen. Bei Liegenschaften, die vom Land umgebaut werden mussten, damit sich diese für die Unterbringung von Schutzsuchenden eignen, sind die Kosten aufgrund der zusätzlichen Investitionen höher als bei einer Anmietung von Wohnungen oder Einfamilienhäusern. Diese sind trotzdem erforderlich und wichtig, da der Markt für die Anmietung von geeignetem Wohnraum beschränkt ist.
Dann komme ich zur letzten Kleinen Anfrage, die Anfrage des Abg. Roger Schädler zum Thema: Zu Frage 1: Im Jahr 2025 ermittelte die Landespolizei insgesamt 575 Tatverdächtige. 68 Prozent davon, also 393 Personen, hatten eine ausländische Staatsbürgerschaft. 250 dieser Tatverdächtigen hatten ihren Wohnsitz im Ausland und 143 in Liechtenstein. Damit beträgt der Anteil nicht liechtensteinischer Tatverdächtiger mit Wohnsitz in Liechtenstein 25 Prozent und liegt somit unter dem Ausländeranteil der Wohnbevölkerung.
Zu Frage 2: Dieses Missverhältnis besteht nicht, wie bereits in Frage 1 ausgeführt. Zu Frage 3: Diese Aussage ist nicht korrekt. Viele Tatverdächtige mit ausländischer Staatsbürgerschaft sind sogenannte reisende Täter. Sie haben keinen Bezug zu Liechtenstein und reisen gezielt zur Begehung von Delikten ein. Auf dieses Phänomen weist auch die Statistik des Landesgefängnisses hin. Die Zahl der Untersuchungshaften hat sich mehr als verdoppelt. Von den 24 Personen in Untersuchungshaft im Jahr 2025 hatten 20 eine ausländische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Ausland. Eine Person war Liechtensteiner, drei waren ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein.
Besten Dank. Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungsrat Emanuel Schädler
Vielen Dank für das Wort. Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfragen betreffend das Ministerium für Gesellschaft und Justiz. Zunächst zur Kleinen Anfrage der Abg. Heeb-Kindle Carmen zum Thema: Zu Frage 1: Es gab in den letzten elf Jahren (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2025) wegen solchen Delikten insgesamt 35 Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht als erkennendes Strafgericht, konkret: im Jahr 2015 zwei Verfahren, im Jahr 2016 ein Verfahren, im Jahr 2017 vier Verfahren, im Jahr 2018 drei Verfahren, im Jahr 2019 zwei Verfahren, im Jahr 2020 vier Verfahren, im Jahr 2021 fünf Verfahren, im Jahr 2022 fünf Verfahren, im Jahr 2023 sechs Verfahren, im Jahr 2024 ein Verfahren und im Jahr 2025 zwei Verfahren.
Zu Frage 2: Eine solche statistische Abfrage ist in der Datenbank «Juris» des Fürstlichen Landgerichts nicht möglich, da eine solche generelle Abfragemöglichkeit fehlt. Es mussten daher alle unter Frage 1 erwähnten 35 Fälle einzeln aufgerufen und analysiert werden. Es gab 30 Schuldsprüche, fünf Diversionen und keinen Freispruch. Bei den Diversionen ist anzumerken, dass zwei Fälle jugendliche Straftäter betrafen und alle Diversionen vor der Verschärfung des § 219 Abs. 1 bis 4 StGB durch LGBl. 2023 Nr. 48 erfolgt waren. Hervorzuheben ist, dass unter diesen 35 Fällen lediglich ein Täter zu finden ist, der im erhobenen Zeitraum von 11 Jahren zweimal verurteilt wurde.
Zu Frage 3: Die Beantwortung dieser Frage würde es erfordern, dass die 35 Akten noch detaillierter ausgewertet werden. Es müssten die physischen Akten, die sich teilweise wohl schon im Landesarchiv befinden, ausgehoben werden.
Erfahrungsgemäss wurden in den meisten Fällen unbedingte Geldstrafen und bedingte Freiheitsstrafen verhängt. In manchen Fällen wurde das Strafverfahren aber auch noch wegen anderer Delikte geführt; je nach Delikt wurden dort auch langjährige unbedingte Freiheitsstrafen verhängt. Da es unter diesen 35 Verfahren auch solche gab, die wegen mehrerer, verschiedenartiger Delikte gegen einen Beschuldigten oder Angeklagten geführt wurden, sind Angaben zu den Strafen ohnehin wenig aussagekräftig, zumal jeweils auch die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. In manchen Verfahren ging es um lediglich ein Bild, in anderen Fällen um grössere Datenmengen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Gerichte verpflichtet sind, Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Das heisst, bei einem Ersttäter, der bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, ist dieser Umstand mitzuberücksichtigen. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (Mindest- und Höchststrafe) hat das Gericht einen Ermessensspielraum, wie stark es einzelne Milderungs- und Erschwerungsgründe gewichtet.Zu Frage 4: Auch die Beantwortung dieser Frage würde eine detaillierte Auswertung aller 35 Akten erfordern, was aufgrund des zeitlichen Rahmens, der für die Beantwortung zur Verfügung stand, nicht bewerkstelligt werden konnte. Aber in den meisten Fällen wird bei der Verhängung bedingter oder teilbedingter Strafen Bewährungshilfe angeordnet oder die Weisung erteilt, eine Psychotherapie zu machen. Dasselbe gilt bei einer bedingten Strafnachsicht nach Verbüssung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe. Auch in diesen Fällen werden entsprechende Weisungen erteilt. In all diesen Fällen hat die Rückfallprävention oberste Priorität.
In der Regel wird eine Einziehung der digitalen Geräte angeordnet. Jedenfalls werden die verbotenen Dateien unwiederbringlich gelöscht und vernichtet. Zu Frage 5: Die Regierung stellt fest, dass die Anzahl der registrierten kinderpornografischen Delikte im Vergleich zur Gesamtanzahl von Strafverfahren auf niedrigem Niveau liegt. Gleichwohl ist jedes einzelne Delikt in diesem Bereich besonders gravierend zu bewerten, da es mit schweren Eingriffen in die Rechte und den Schutz von Kindern verbunden ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zunehmende Digitalisierung, insbesondere die Verbreitung sozialer Medien und verschlüsselter Kommunikationsdienste, neue Herausforderungen für die Bekämpfung solcher Straftaten mit sich bringt. Auch ist davon auszugehen, dass ein Teil der Delikte im Dunkelfeld verbleibt. Vor diesem Hintergrund sieht die Regierung die bisherigen Massnahmen in den Bereichen Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz grundsätzlich als wirksam an, hält jedoch eine kontinuierliche Weiterentwicklung für notwendig. Die Regierung misst der Sensibilisierung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Bildungseinrichtungen weiterhin grosse Bedeutung bei.Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: zu Frage 1: Im Kontext der Kleinen Anfrage davon ausgehend, dass mit dieser Frage gemeint ist, wie die Sachwalter entschädigt werden: Gemäss § 273 Abs 1 ABGB gebührt dem Sachwalter unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt 5 Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden Steuer und Abgaben. Unter Einkünften im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind alle dem Pflegebefohlenen zufliessenden, finanziellen Mittel zu verstehen, also Erwerbseinkommen, Pensionen, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Vermögens- und insbesondere Kapitalerträge etc. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind also zum Beispiel das Pflegegeld, Mietbeiträge, Blindenbeihilfe, Familienbeihilfe/Kinderzulagen oder Studienbeihilfe/Stipendien sowie die Hilflosenentschädigung.Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu 10 Prozent der Einkünfte bemessen.Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen CHF 20'000, so ist darüber hinaus pro Jahr 2 Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hat. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 274 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter oder Kurator vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.In der Praxis wird in den allermeisten Fällen von den Sachwaltern je nach finanzieller Situation der besachwalteten Person entweder eine fünfprozentige Entschädigung von den Nettoeinkünften oder gar keine Entschädigung geltend gemacht. Zusätzlich oder manchmal auch «nur» anstelle einer Entschädigung wird in der Regel ein Aufwandersatz geltend gemacht. Dabei handelt es sich insbesondere um Kilometergeld, welches mit CHF 0.60 pro Kilometer vergütet wird. Solche Regelentschädigungen belaufen sich in der Praxis je nach Einkommen des Pflegebefohlenen auf Beträge zwischen CHF 1'000 und CHF 4'000.In ein paar wenigen Fällen werden 10 Prozent der Nettoeinkünfte geltend gemacht, wobei es sich um weniger als 10 Fälle pro Jahr handeln dürfte.Dass eine Entschädigung wegen besonderer Verdienste von 2 Prozent aus dem CHF 20'000 übersteigenden Vermögen des Pflegebefohlenen geltend gemacht wird, kommt selten vor, vielleicht im Schnitt einmal pro Jahr. In den letzten drei Jahren ist das, soweit ersichtlich, gar nie vorgekommen. Zu Frage 2: Der Marktwert. Zu Frage 3: Da die Fragestellung allenfalls anderes impliziert, vorab eine Klarstellung: Ein Verkauf von Immobilien erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch die - je nach Ausgestaltung der konkreten Sachwalterschaft - vom Sachwalter vertretene besachwaltete Person. Ein Verkauf von Immobilien ist genehmigungspflichtig. Dabei prüft das Gericht, ob das genehmigungspflichtige Geschäft im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Wären also mehrere Grundstücke in verschiedenen Zonen vorhanden, würde das Gericht wohl nicht den Verkauf eines bebauten Grundstücks in der Wohnzone genehmigen, wenn der Zweck auch mit dem Verkauf eines unbebauten oder bebauten Landwirtschaftsgrundstücks erreicht werden könnte.zu Frage 4: Gemäss § 273 Abs. 1 letzter Satz ABGB hat das Gericht die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Dies kann etwa bei besonders eingeschränktem Wirkungskreis oder sehr kurzfristigem Einsatz des Sachwalters der Fall sein. Eine Statistik hierzu wird nicht geführt. Es handelt sich aber um eher seltene Ausnahmefälle. zu Frage 5: Im Falle der Geltendmachung einer 5-Prozent-Entschädigung wird, wie dies § 273 Abs. 4 ABGB vorsieht, geprüft, ob durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird keine Entschädigung zugesprochen. Im Falle der Geltendmachung einer 10-Prozent-Entschädigung oder einer weitergehenden Entschädigung in Prozent aus dem Vermögen wird ebenfalls geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Solche sind insbesondere besonders umfangreiche und erfolgreiche Bemühungen beziehungsweise besondere Verdienste bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird allenfalls lediglich eine fünfprozentige Entschädigung zugesprochen. Zu den zugesprochenen Entschädigungen werden keine Statistiken geführt. Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Lino Nägele zum Thema: Zu Frage 1: Die durchschnittlichen Kosten pro Tag in einem Heim der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK) über alle Pflegestufen inklusive Eigenanteil der Bewohnenden, der Krankenversicherung und dem Defizitbeitrag von Land und Gemeinden lagen im Jahr 2025 bei CHF 370, also jährlich CHF 135'050.Die Kosten für die Pflege und die Pension der Bewohnenden pro Tag betragen:Pflegestufe 1 CHF 156.45
Pflegestufe 2 CHF 196.15
Pflegestufe 3 CHF 246.15
Pflegestufe 4 CHF 287.45
Pflegestufe 5 CHF 285.15
Pflegestufe 6 CHF 327.35
Pflegestufe 7 CHF 139.45
Hinzu kommen noch fixe und variable Nebenkosten (Grundgebühr Telefon, Gesprächstaxen, Coiffeur, Fusspflege, Näharbeiten jeweils nach Aufwand), die vom Bewohnenden zu bezahlen sind. Wenn der Bewohnende eine Hilflosenentschädigung bezieht, wird diese im Umfang der Hilflosigkeit (leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit) zusätzlich verrechnet. Zu Frage 2: Dass Bewohnende nicht über die notwendigen flüssigen Mittel zur Deckung der Kosten verfügen, kommt in der LAK selten vor (circa ein bis zwei Mal pro Jahr). Bei einer Zahlungsunterlassung müssen die ausstehenden Rechnungen per Zahlbefehl eingetrieben und unter Umständen gerichtlich eingeklagt werden oder aber im Todesfall beim Landgericht als Forderung im Verlassenschaftsverfahren angemeldet werden. Generell ist festzuhalten, dass bei langfristigen stationären Aufenthalten die betroffenen Personen grundsätzlich für ihren Eigenbeitrag selbst aufzukommen haben. Sofern ein Hilfsbedürftiger zur Leistung der eigenen Mittel nach Art. 25f Abs. 3 Sozialhilfeverordnung (SHV) nicht in der Lage ist, kann ihm zur Finanzierung wirtschaftliche Hilfe gewährt werden. Nach Art. 25f Abs. 6 SHV handelt es sich dabei um rückerstattungspflichtige Leistungen im Sinne des Sozialhilfegesetzes. Damit ist gesetzlich sichergestellt, dass notwendige stationäre Betreuung auch dann gewährleistet werden kann, wenn keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Verfügung stehen, wobei die Sozialhilfe klar subsidiär ausgestaltet ist und nachrangig zu anderen Sozialleistungen wirkt.Gemäss Art. 18 Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SHG) haben die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen. Unterhaltsansprüche, die der Sozialhilfeempfänger gegenüber Unterhaltspflichtigen hat, gehen im Umfang der Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über (Art. 18 Abs. 2 SHG). Entscheidend ist somit, ob nach zivilrechtlichen Bestimmungen eine Unterhaltspflicht besteht. Ist eine Unterhaltspflicht gegeben, kann das ASD einen Kostenersatz von unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen, wenn deren Leistungsfähigkeit gegeben ist (Regress). Zu Frage 3: Grundsätzlich gilt, dass Personen, die Liegenschaften besitzen, nicht bessergestellt sein sollen als Personen, die über Vermögenswerte in anderer Form verfügen. Im Rahmen des SHG zählt Grundeigentum zu den eigenen Mitteln. Die eigenen Mittel von Personen in einem Heim, die vom ASD im Rahmen von stationären Kosten gemäss Art. 25e SHV zu prüfen und anzurechnen sind, dürfen bei der Bemessung der Sozialhilfe nur insofern nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Ob ein tatsächlicher Verkauf einer Liegenschaft verlangt werden kann, hängt von der Zumutbarkeit im Einzelfall ab. Von einem Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, die der betroffenen Person, ihrem Ehegatten, ihrem eingetragenen Partner oder ihren unterhaltsberechtigten Kindern als Unterkunft dient, ist gemäss Art. 25 Bst. e SHV abzusehen. In diesem Fall ist eine grundbücherliche Sicherstellung vorzunehmen, um die rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hilfe abzusichern. Dient ein Haus oder eine Eigentumswohnung den angeführten Personen nicht als Unterkunft, so sind die eigenen Mittel aus der Verwertung dieser Liegenschaft zu bestreiten.Im Rahmen der Berechnung des Bestehens eines Anspruches auf Ergänzungsleistungen zu einer Alters- oder Invalidenrente findet vorhandenes Grundeigentum eines Heimbewohners Berücksichtigung. Die AHV «zwingt» zwar nicht zum Verkauf oder zur Verwertung der Liegenschaft, jedoch wird bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften der amtliche Schätzwert der Liegenschaft bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als (bruchteilmässiger) Vermögensverzehr berücksichtigt. Zudem wird ein hypothetischer Mietzins angerechnet, wenn die Liegenschaft nicht vermietet wird, obwohl eine Vermietung möglich wäre. Das Gleiche gilt, wenn diese mietfrei Dritten zur Verfügung gestellt wird, wobei in beiden Fällen eine Schätzung durch den Landesschätzer erfolgt. Diese Anrechnungen führen in der Regel dazu, dass kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleitungen besteht.Zu Frage 4: Eine ausdrückliche Norm zur Anrechnung verschenkter oder verzichteter Vermögenswerte im Sozialhilferecht besteht nicht. Jedoch kann es auf Grundlage des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes des zumutbaren Einsatzes eigener Mittel im Einzelfall zu Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung kommen. Im Ergänzungsleistungsgesetz wird in Art. 2 Abs. 1 Bst. e bestimmt, dass Einkünfte und Vermögenswerte, auf die in den letzten 10 Jahren vor oder nach der Antragsstellung auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist, höchstens aber für die Dauer von 10 Jahren ab dem Verzicht, als Einkommen bei der Berechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen angerechnet werden. Dieser anzurechnende Betrag wird jährlich um CHF 10'000 vermindert.
Zu Frage 5: Ja, in jüngster Vergangenheit war das ASD schon mit Anfragen konfrontiert, in welchen eine Person vor dem Heimeintritt eine Liegenschaft verschenkt hat und dieser Umstand dann im Ergänzungsleistungsrecht als Vermögensverzicht berücksichtigt wurde. Das führte dazu, dass die betroffene Person nicht mehr über genügend eigene Mittel zur Deckung ihrer Betreuungs- und Pflegekosten verfügte. Ein solcher Grundstücksverzicht bleibt auch in der Sozialhilfe nicht unberücksichtigt. Die betroffene Person hat aufgrund von § 947 ABGB einen Anspruch gegen den Beschenkten auf Leistungen (gesetzliche Zinsen aus dem geschenkten Wert, begrenzt durch dessen tatsächlichen Bestand und dessen Bedürftigkeit). Dieser Anspruch wird im Rahmen der Subsidiarität der Sozialhilfe berücksichtigt. Bevor die Allgemeinheit Leistungen erbringt, ist die Geschenkgeberin beziehungsweise der Geschenkgeber gehalten, diese privatrechtlichen Ansprüche einzufordern. Da in weiterer Folge die betroffene Person selbst die Ansprüche gegenüber den Beschenkten geltend gemacht hat, war keine wirtschaftliche Sozialhilfe durch das ASD auszurichten und demnach auch nicht zurückzufordern. Da der Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld gemäss Art. 3 Abs. 1 octies ELG von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Empfängers unabhängig ist, werden Schenkungen aller Art bei der Anspruchsprüfung nicht berücksichtigt und können solche folglich auch nicht zu Rückforderung von Betreuungs- und Pflegegeld führen. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ausrichtung von monatlichen Ergänzungsleistungen sind Schenkungen beim Vermögen als zumutbarer Vermögensverzehr zu berücksichtigen (siehe Antwort zu Frage 4). Des Weiteren sind den AHV-IV-FAK-Anstalten keine Fälle bekannt, in denen Schenkungen zur Deckung von Betreuungs- und Pflegekosten rechtlich erfolgreich zurückgefordert wurden.Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Zu Frage 1: Insgesamt kann die Situation von Kindern in Liechtenstein in Bezug auf den Schutz vor Gewalt als gut und durch funktionierende rechtliche Schutzmechanismen abgesichert eingeschätzt werden. Gleichzeitig zeigt sich, dass der Schutz von Kindern vor Gewalt in der Praxis ein dynamisches und komplexes Handlungsfeld darstellt, das laufenden Veränderungen unterliegt und daher eine kontinuierliche Weiterentwicklung erfordert, um den benötigten Schutz fortlaufend und lückenlos sicherzustellen.
Zu Frage 2: In Liechtenstein besteht derzeit keine eigenständige Gesamtstrategie zum Schutz von Kindern vor Gewalt. Liechtenstein verfolgt in der täglichen Fallarbeit einen auf den jeweiligen Einzelfall ausgerichteten mehrstufigen Ansatz im Kinderschutz, der darauf abzielt, im jeweiligen Einzelfall Risiken für das Kindeswohl möglichst früh zu erkennen und durch koordinierte Massnahmen rechtzeitig zu intervenieren. Gleichzeitig sorgen klare gesetzliche Rahmenbedingungen und definierte Zuständigkeiten dafür, dass bei konkreten Gefährdungslagen rasch und verbindlich gehandelt werden kann. Zusätzlich zum Amt für Soziale Dienste setzen sich verschiedene staatliche und zivilgesellschaftliche Stellen, darunter die Fachgruppe Medienkompetenz, Schulsozialarbeit, Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche (OSKJ), Kijub und Kinderlobby für den Kinderschutz ein. Zu Frage 3: In der Fallarbeit der Kinderschutzbehörden basiert die einzelfallbezogene Umsetzung der oben genannten Ressourcen auf der Grundlage eines bewährten Zusammenspiels staatlicher, kommunaler und privater Akteure.
In Bezug auf die systematische Erarbeitung des Themas sind aktuell keine eigens ausgewiesenen personellen, finanziellen oder fachlichen Ressourcen für die strategische Ausgestaltung im Bereich Kinderrechte und die Umsetzung von Massnahmen beziehungsweise internationalen Empfehlungen im Bereich Kinderschutz vorhanden. Liechtenstein hat 2011 die Istanbul-Konvention unterzeichnet. Eine eingesetzte Koordinierungsgruppe ist seit 2021 zuständig für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von diesem Übereinkommen erfassten Formen von Gewalt. Es sind alle Arten von Gewalt, in einem Beziehungs- und Abhängigkeitsverhältnis eingeschlossen. Die Erarbeitung einer Gewaltschutzstrategie ist im Rahmen der Gleichstellungsstrategie vorgesehen.Die Regierung hat eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Jugendstrategie eingesetzt. Im Rahmen der Ausarbeitung werden unter anderem die Bereiche Schutz, Förderung und Beteiligung der UN-Kinderrechtskonvention berücksichtigt.Zu Frage 4: Mit dem liechtensteinischen Frauenhaus besteht eine Institution, die gewaltbetroffenen Müttern mit ihren Kindern rund um die Uhr Schutz bietet. Für unbegleitete Kinder steht diese Einrichtung jedoch nicht offen, sodass in entsprechenden Situationen auf individuelle und pragmatische Einzelfalllösungen zurückgegriffen wird.
Insbesondere im Bereich von kurzfristigen Notfallunterbringungen für unbegleitete Kinder unter 13 Jahren, die Zeugen oder Opfer von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt geworden sind, besteht derzeit keine spezialisierte, rund um die Uhr verfügbare Lösung im Inland. Konkret fehlt eine stationäre Schutzeinrichtung, welche von Blaulichtorganisationen und dem Amt für Soziale Dienste rund um die Uhr als erste Anlaufstelle in Notfallsituationen genutzt werden kann. Die Entwicklung spezifischer Massnahmen und tragfähiger, an die liechtensteinischen Gegebenheiten angepasste Lösungsansätze werden im Rahmen der Gewaltschutz- beziehungsweise Jugendstrategie behandelt.Kinder werden in Liechtenstein häufig als «Mitbetroffene» von Gewalt und nicht als eigenständige Opfergruppe angesehen. Aktuell fehlen in Liechtenstein spezialisierte Kinder-Gewaltschutzangebote, und es gibt nur eine begrenzte systematische Erfassung kindlicher Opferperspektiven, wodurch tragfähige Daten zu den in Liechtenstein von Gewalt betroffenen Kindern fehlen.Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des stv. Abg. Hasler Helmut zum Thema: Zu Frage 1: Leistungen von Pflegefachpersonen können eigenverantwortlich oder im Rahmen einer Gesundheitsberufegesellschaft erbracht und zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden. Einrichtungen des Gesundheitswesens hingegen, darunter Organisationen der Hauskrankenpflege (Art. 82 und 83 Gesundheitsverordnung (GesV)), können zur OKP zugelassen werden, wenn sie für die Versorgung der Versicherten nötig sind (Art. 16c Abs. 7 Krankenversicherungsgesetz (KVG)). Es erfolgt vorgängig eine Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der bestehenden Versorgungsstruktur. Fällt diese Bedarfsprüfung positiv aus, wird der Liechtensteinische Krankenkassenverband (LKV) vom Amt für Gesundheit mit dem Abschluss eines Tarifvertrages beauftragt. Verfügt eine Einrichtung des Gesundheitswesens als Organisation der Hauskrankenpflege über keinen Tarifvertrag, kann auch keine Abrechnung über die OKP erfolgen. In Liechtenstein wird die häusliche Betreuung und Pflege durch die öffentlich-rechtliche Stiftung «Familienhilfe Liechtenstein» sichergestellt, deren Aufgaben und Finanzierung im Gesetz über die Familienhilfe Liechtenstein (FHLG) geregelt sind. Zwischen der FHL und dem LKV besteht ein Tarifvertrag, der die direkte Abrechnung der festgeschriebenen, respektive definierten Leistungen der ambulanten Pflege (Abklärung und Beratung, Behandlungspflege und Grundpflege) - mit entsprechenden Kompetenznachweisen der leistungserbringenden Mitarbeitenden in den drei genannten Kategorien - zulasten der OKP ermöglicht.Zu Frage 2: Die Regierung sieht hier keinen Handlungsbedarf. Die im Land tätigen Rechtsträger sind über die rechtliche Situation, die Ausgangslage und die ihnen zur Verfügung stehenden Alternativen informiert. Zu Frage 3: Siehe die Antwort auf Frage 2.Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Vogt Achim zum Thema: Zu Frage 1: Im zitierten Artikel heisst es ausdrücklich: «Geimpfte können das Virus bekommen und weitergeben - aber das sei sehr unwahrscheinlich». Das Amt für Gesundheit erfasste den Impfstatus positiv getesteter Personen. Aufgrund der zum Zeitpunkt dieser Aussage vorliegenden Fallzahlen waren 95 Prozent der Infizierten ungeimpft. Nur ein sehr kleiner Teil, nämlich 31 Personen, wurden trotz Impfung damals positiv getestet, auch als «Impfdurchbruch» bezeichnet. Vor diesem Hintergrund war die Aussage zum damaligen Zeitpunkt richtig und die Schlussfolgerung daher nachvollziehbar. Mit dem Auftreten der neuen Virusvariante Omicron, die immunevasive Eigenschaften aufweist, gab es vermehrt Krankheitsfälle trotz Impfung. Vor dem Hintergrund dieser neueren Erkenntnisse wurde die Zertifikatspflicht schliesslich aufgehoben.
Zu Frage 2: Der einleitend referenzierte Artikel von «Swissinfo.ch» führt aus, dass die Impfung keinen garantierten Fremdschutz bietet. Die Feststellung, dass die verabreichten Covid-19-Impfstoffe keinen Fremdschutz bieten, ist hingegen unzutreffend. Schon im zitierten «Vaterland»-Artikel wurde darauf hingewiesen: «Eine Impfung, die zu 100 Prozent vor einer Ansteckung schützt, gibt es nicht.» Im aktuellen Beitrag «Fünf Jahre COVID-19-Impfung», erschienen im Deutschen Ärzteblatt vom 6. Februar 2026, Jahrgang 123, Heft 3, sind die Zusammenhänge gut dargestellt und mit wissenschaftlichen Quellen belegt: Wird bei einem Geimpften die Infektion komplett verhindert, kann das Virus naturgemäss auch nicht weitergegeben werden. Geimpfte, die trotz Impfung eine Infektion durchmachen, sind weniger infektiös als ungeimpfte Infizierte. Eine Impfung bietet daher nicht nur Schutz vor einer Infektion, sondern reduziert auch die Infektiösität. Auf diesem Prinzip basieren Impfungen allgemein. Die Impfung schützt weiters vor Fremdinfektionen insofern, als dass das Immunsystem schneller reagiert, wenn es mit dem Virus in Kontakt kommt und somit die «präsymptomatische Phase» viel kürzer ist.Zu Frage 3: Krankheitserreger verhalten sich sehr unterschiedlich und können ihre Eigenschaften im Zeitverlauf verändern. Man muss daher stets auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse handeln und gegebenenfalls getroffene Entscheide an die Entwicklung anpassen.
Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Fausch Sandra zum Thema: Zu Frage 1: Im Gegensatz zur Prämienverbilligung gibt es betreffend die Mietbeiträge keine explizite gesetzliche Grundlage einer Gleichstellung von faktischen Lebensgemeinschaften mit Ehepaaren. Im Mietbeitragsgesetz wird vielmehr an den gemeinsamen Haushalt angeknüpft. Anspruchsvoraussetzung bei den Mietbeiträgen ist, dass das Haushaltseinkommen unter der nach Personenzahl abgestuften Einkommensgrenze liegt. Massgeblich ist bei dieser staatlichen Transferleistung gemäss Art. 5 Abs. 4 Mietbeitragsgesetz (MBG) das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
Zu Frage 2: Im Bericht und Antrag Nr. 2/2023 definiert die Regierung den Begriff der (faktischen) Lebensgemeinschaft wie folgt: «Im juristischen Sinne versteht man darunter eine auf längere Zeit angelegte Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben, aber nicht verheiratet oder verpartnert sind.» Im Kontext der Prämienverbilligung sprechen damit die folgenden Indizien für eine faktische Lebensgemeinschaft: eine gemeinsame Wohnung und gemeinsamer Mittelpunkt der Lebensführung, eine auf Dauer angelegte Partnerschaft (nicht nur vorübergehende Wohngemeinschaft), gemeinsames Wirtschaften beziehungsweise Beteiligung an Wohn- und Lebenshaltungskosten, partnerschaftliche Beziehung (keine reine Zweck- oder WG-Beziehung).
Zu Frage 3: Gemäss Art. 24b Abs. 6 Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, den Ehegatten bezüglich den Anspruchsvoraussetzungen für die Prämienverbilligung explizit gleichgestellt. Die Gleichbehandlung von Lebensgemeinschaften und Ehen spiegelt die gesellschaftliche Realität wider, in der viele Paare in stabilen, langfristigen Beziehungen leben, ohne formal zu heiraten. Auch wenn eine Separierung der Finanzen bestehen mag, so tragen Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft oft ähnliche wirtschaftliche und soziale Verantwortungen wie verheiratete Paare. In seinem Entscheid VGH 2016/021 hat der Liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass durch das Zusammenleben die Ausgaben pro Kopf sowohl bei Ehepaaren wie auch bei faktischen Lebensgemeinschaften tatsächlich reduziert werden. Dies unabhängig davon, ob Beistands- und Unterhaltspflichten gesetzlich vorgesehen seien oder nicht. Es sei daher durchaus gerechtfertigt und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sogar geboten, dass bei Unterstützungsleistungen des Staates die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gleich geregelt werden würden. Bei der Prämienverbilligung handle es sich um eine Bedarfsleistung und es seien daher die ökonomischen Synergieeffekte, die durch das Zusammenleben von Paaren entstehen (unabhängig davon, wie lange sie zusammenleben oder ob sie verheiratet sind), entsprechend zu berücksichtigen. Aus den dargelegten Gründen würden Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Zusammenlebens den gleichen Berechnungsbestimmungen unterstellt wie Ehepaare.Zu Frage 4: Nein. Würde der Anspruch auf Prämienverbilligung ausschliesslich auf der individuellen Steuerveranlagung einer Person beruhen, hätte dies einen schlagartigen und erheblichen Anstieg der Anzahl anspruchsberechtigter Personen und damit der ausgerichteten Prämienverbilligungsanträge zur Folge. Dies würde zu einer entsprechend deutlichen Mehrbelastung des Staatshaushaltes führen. Vielen Dank. Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank. Es gibt noch eine Verständnisfrage des Abg. Achim Vogt.Abg. Achim Vogt
Vielen Dank für das Wort. Herr Regierungsrat, bei der Beantwortung meiner Frage 1 beziehen Sie sich auf ein Zitat, das nicht in meiner Frage war. Warum ist das so?Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungsrat Emanuel Schädler
Vielen Dank. Ich glaube, in der Frage ist ein «Vaterland»-Artikel zitiert, und dann heisst es in der Beantwortung: «im zitierten Artikel heisst es ausdrücklich», also zitiere ich es aus dem von Ihnen angeführten Artikel. Und da steht dann das Zitat: «Geimpfte können das Virus bekommen und weitergeben, aber das sei sehr unwahrscheinlich» - also in der indirekten Rede. Ich weiss nicht, aber das müsste drinstehen; ich habe es selber nicht geprüft. Aber so verstehe ich das. Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank. Damit haben wir Traktandum 28 erledigt. Sehr geehrte Frauen und Herrn Abgeordnete, geschätzte Mitglieder der Regierung, ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Mitarbeit während der Mai-Lantagssitzung und wünsche Ihnen ein schönes und erholsames Wochenende. Die Sitzung ist nun geschlossen. Ende der Mai-Landtagssitzung (um 22:30 Uhr)
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