Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes (Umsetzung des Urteils des EFTA-Gerichtshofes vom 19. Oktober 2023 in der Rechtssache E-12/22) (Nr. 30/2026); 1. Lesung
Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Wir kommen zu Traktandum 26: Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes (Umsetzung des Urteils des EFTA-Gerichtshofes vom 19. Oktober 2023 in der Rechtssache E-12/22). Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 30/2026 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Die gegenständliche Vorlage dient der Umsetzung des Urteils des EFTA-Gerichtshofes vom 19. Oktober 2023 in der Rechtssache E-12/22. Kern der Angelegenheit ist die bisherige Regelung in Art. 62 Abs. 2 Rechtsanwaltsgesetz, welche niedergelassene europäische Rechtsanwälte von der Bestellung als Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger ausschloss.Der EFTA-Gerichtshof hat klargestellt, dass diese Beschränkung mit der Richtlinie 98/5/EG nicht vereinbar ist. Niedergelassene europäische Anwälte müssen im Wesentlichen die gleichen beruflichen Tätigkeiten ausüben dürfen wie liechtensteinische Anwälte. Die Regierung schlägt deshalb vor, Art. 62 Abs. 2 Rechtsanwaltsgesetz ersatzlos zu streichen und den Abs. 1 entsprechend anzupassen. Damit stellen wir die Gleichbehandlung sicher und erfüllen unsere Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen. Ich bin für Eintreten.
Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Achim Vogt
Vielen Dank für das Wort. Mit der vorgeschlagenen Abänderung von Art. 62 des Rechtsanwaltsgesetzes genügt künftig die formale Niederlassung eines europäischen Rechtsanwalts, um vollständig gleichgestellt zu sein. Eine echte wirtschaftliche Verankerung in Liechtenstein wird nicht verlangt. Wir öffnen damit in Bezug auf die Verfahrenshilfe einen staatlich finanzierten Bereich, ohne sicherzustellen, dass diese Mittel im Inland bleiben. Gleichzeitig hält die Regierung fest, es entstünden keine finanziellen Auswirkungen, und verzichtet sogar auf eine Evaluation. Das überzeugt nicht. Im Gegenteil, es ist politisch nicht verantwortbar, eine solche Öffnung ohne jede Kostenabschätzung vorzunehmen.Ein Blick nach Österreich zeigt: Auch dort ist die Verfahrenshilfe staatlich organisiert und über die Rechtsanwaltskammern geregelt. Wer Verfahrenshilfe übernimmt, ist Teil dieses Systems, eingebunden, verpflichtet und wirtschaftlich vor Ort verankert. Bei uns gehen wir nun einen anderen Weg: Künftig genügt die formale Niederlassung ohne vergleichbare Bindung an den Standort Liechtenstein. Das ist ein entscheidender Unterschied. Genau deshalb ist es umso weniger nachvollziehbar, dass wir den Zugang zu diesem System ausweiten, ohne die finanziellen und strukturellen Auswirkungen ernsthaft zu prüfen.
Wir setzen hier EWR-Recht um, aber wie wir das machen, liegt in unserer Verantwortung, und diese Verantwortung nehmen wir mit dieser Vorlage zu wenig wahr. Zum Beispiel: In Wien sprechen wir von rund EUR 2'500 pro Anwalt und Jahr aus der Verfahrenshilfe. Bei uns kostet ein einzelner Fall schnell CHF 10'000 bis 15'000. Wir haben ein Hochpreissystem und genau dieses öffnen wir nun nach aussen. Wer hier keinen Anreiz zu mehr Verfahrenshilfe erwartet, blendet die Realität aus.
Mit der vorgeschlagenen Abänderung von Art. 62 ist ein deutlicher Anstieg der ohnehin bereits hohen Verfahrenshilfekosten zu erwarten. Ohne eine entsprechende Korrektur oder zumindest eine Annäherung an Modelle mit wirksamer Kostenkontrolle kann ich dieser Vorlage nicht zustimmen. Gemäss Bericht entstehen keine finanziellen Auswirkungen, wohl aber ein Beitrag zu den UNO-Nachhaltigkeitszielen. Dass gleichzeitig ein möglicher Abfluss von Steuergeldern ins Ausland nicht thematisiert wird, zeigt eine Schieflage in der Bewertung, die ich so nicht teilen kann. Vielen Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, die Vorlage wurde von den Vorrednern bereits beschrieben. Vielleicht zum Abg. Achim Vogt: Ich persönlich habe jetzt nicht so die Befürchtung, dass es aufgrund dieser Ausweitung auf die niedergelassenen europäischen Anwälte zu grossen Mehrkosten kommen wird in puncto Verfahrenshilfe. Das glaube ich persönlich nicht, wissen tue ich es auch nicht. Ich glaube, falls es denn tatsächlich so wäre in Zukunft, dann müsste man sich das anschauen, aber ich persönlich habe die Befürchtung nicht so. Dann möchte ich allgemein auf den bestehenden Art. 62 Abs. 2 eingehen. Da sind die Tätigkeiten aufgelistet, welche den niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten bis jetzt verwehrt blieben. Das ist vor allem, weil sie erstens nicht als Organ der Rechtsanwaltskammer gewählt werden konnten. Auch konnten sie keine Konzipienten ausbilden und, um was es hier jetzt eigentlich konkret geht, sie konnten keine Verfahrenshilfe-Rechtsanwälte sein, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger. Wir streichen jetzt alle drei Positionen; also werden zukünftig niedergelassene europäische Rechtsanwälte auch Konzipienten ausbilden können.
Ich wäre da der Regierung dankbar, wenn man sich nochmals Gedanken zu diesem Thema macht, ob das wirklich sinnvoll ist. Ich weiss nicht, ob es tatsächlich EWR-rechtlich zwingend notwendig ist, dass das so gemacht wird. Falls nein: Ist es wirklich sinnvoll, wenn niedergelassene europäische Rechtsanwälte auch Konzipienten ausbilden können? Und allgemein wäre ich Ihnen dankbar - ich weiss nicht, ob Sie das jetzt schon können oder sonst auf die 2. Lesung -, wenn Sie beschreiben könnten, was jetzt tatsächlich noch die Unterschiede sind zwischen einem Rechtsanwalt, der in Liechtenstein die Rechtsanwaltsprüfung gemacht hat, und einem niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt. Besten Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungsrat Emanuel Schädler
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, die gegenständliche Vorlage dient der Umsetzung eines Urteils des EFTA-Gerichtshofs und stellt die EWR-Konformität des Rechtsanwaltsgesetzes sicher. Nach dem geltenden Art. 62 RAG sind niedergelassene europäische Rechtsanwälte zwar grundsätzlich zu den gleichen beruflichen Tätigkeiten befugt wie inländische Rechtsanwälte, jedoch dürfen sie insbesondere nicht als Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt werden. Der EFTA-Gerichtshof hat festgestellt, dass die Tätigkeit als Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger integraler Bestandteil der anwaltlichen Berufsausübung in Liechtenstein ist und daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/5/EG fällt. Diese Richtlinie garantiert, dass ein im EWR qualifizierter Rechtsanwalt im Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung grundsätzlich die gleichen beruflichen Tätigkeiten wie ein inländischer Rechtsanwalt ausüben kann. Abweichungen sind nur in den in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie genannten Fällen zulässig.Art. 62 Abs. 2 Bst. c RAG, wonach niedergelassene europäische Rechtsanwälte nicht zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt werden dürfen, stellt demgegenüber eine von der Richtlinie 98/5/EG nicht gedeckte Beschränkung dar. Der EFTA-Gerichtshof qualifizierte das generelle Verbot der Übernahme von Verfahrenshilfemandaten durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte deshalb als unzulässig. Konsequenterweise erweisen sich nach der gutachterlichen Auslegung durch den EFTA-Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch die übrigen Einschränkungen von Art. 62 Abs. 2, nämlich das Verbot, zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer gewählt zu werden, Bst. a, und das Verbot, Konzipienten auszubilden, Bst. b, als unzulässig.Vor diesem Hintergrund ist eine Änderung des Rechtsanwaltsgesetzes notwendig. Die Lösung ist einfach und klar: Art. 62 Abs. 2 RAG wird ersatzlos aufgehoben. Damit werden die Ungleichbehandlungen beseitigt und die Gleichstellung von inländischen und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten hergestellt. Die Vorlage dient somit der Rechtssicherheit und der Einhaltung unserer EWR-Verpflichtungen.Die Frage des Abg. Vogt war: Ist das zwingend so notwendig? Ja, siehe Bericht und Antrag Seite 11, zweiter Absatz: «Ein genereller Ausschluss niedergelassener europäischer Rechtsanwälte von dieser Tätigkeit», die eben zusätzlich genannt werden, Bestellung in die Rechtsanwaltskammer und Verbot, Konzipienten auszubilden, «führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Rechtsanwälten und beschränkt deren Niederlassungsfreiheit nach Art. 31 des EWR-Abkommens, ohne dass eine der von der Richtlinie vorgesehenen Rechtfertigungen vorliegt. Dies gilt in der Folge für den gesamten Art. 62 Abs. 2 RAG; konsequenterweise erweisen sich nach der gutachterlichen Auslegung durch den EFTA-Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch die übrigen Einschränkungen der Bst. a (Verbot, zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer gewählt zu werden), und b (Verbot, Konzipienten auszubilden) als unzulässig.» Dann war die Frage des Abg. Vogt: Was ist denn nun noch der bestehende Unterschied zwischen einem liechtensteinischen und einem niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt? Es gibt noch folgende Unterschiede: Ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt hat in Kriminalgerichtssachen und Haftfällen die Pflicht zur Zusammenarbeit mit einem Einvernehmensrechtsanwalt, Art. 63 RAG. Ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt muss die Berufsbezeichnung, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in der Sprache oder einer der Sprachen des Herkunftsstaates verwenden. Weiters hat er die Berufsorganisation, der er im Herkunftsstaat angehört, oder das Gericht, bei dem er nach den Vorschriften des Herkunftsstaates zugelassen ist, sowie den Herkunftsstaat selbst anzugeben, Art. 61 RAG. Vielen Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort, vielen Dank dem Minister für seine Ausführungen. Ich habe dazu gerade eine Frage, und zwar, Sie haben jetzt zitiert, wo noch eben Unterschiede sind zwischen einem im Inland niedergelassenen Anwalt und einem liechtensteinischen Rechtsanwalt, und da gibt es ja offenbar noch den Unterschied, dass in der Strafprozessordnung der europäisch niedergelassene Rechtsanwalt noch einen Einvernehmensrechtsanwalt braucht, und meine Frage ist: Ist das EWR-konform oder nicht? Oder besteht da auch eine Unsicherheit oder wartet man da einfach auch darauf, bis ein Anwalt klagt? Dann die zweite Frage ist: Wann hat dieser österreichische Anwalt seine Klage eingebracht? Und musste man eigentlich so lange zuwarten mit dieser Gesetzesänderung und musste man wirklich abwarten, bis es zu einem EFTA-Gerichtsurteil kommt?Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungsrat Emanuel Schädler
Danke für das Wort, Herr Präsident, vielen Dank für die präzisierenden Rückfragen. Zum Einvernehmensrechtsanwalt: Da wäre uns nicht bekannt, dass dies EWR-widrig wäre, aber viele Sachen muss man ausjudizieren, aber wir würden das nicht so handhaben, wären wir nicht überzeugt; dann hätten wir es gleich aufgenommen. Aber ich lasse das gerne noch auf die 2. Lesung hin noch ausführen. Zur Dauer, warum das nach Einbringen der Klage so lange gedauert hat: Brüssel hat mit uns viel Geduld bewiesen. Es war so, dass seitens der Anwaltskammer angedacht war, das RAG ohnehin einer tiefgreifenden Reform zu unterziehen. Das hat sich dann hingezogen und wurde nicht realisiert, und deshalb finden Sie nun vorliegend diesen Mini-Bericht und Antrag betreffend allein Art. 62 und deshalb haben wir das jetzt vorgezogen. Es wäre uns lieber gewesen, hätten wir das alles in einem Aufwisch machen können, aber andere Pendenzen hatten Priorität. Deshalb ist es nun so gegangen anlässlich der «Reasoned Opinion», die wir dann ja erhalten haben betreffend diese Sache - so mein Kenntnisstand. Vielen Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für Ihre Antworten. Sie haben noch nicht ausgeführt, wenn ich mich recht erinnere, wann diese Klage denn überhaupt eingebracht wurde und wie lange dieses Verfahren schon dauert. Nach meinem Dafürhalten ist dieser Gleichbehandlungsgrundsatz ein ganz wesentlicher Grundsatz im EU-Recht, und wenn ich dann so eine gesetzliche Regelung anschaue, dann muss ich sagen: Ja, okay, die ist fast schon offensichtlich nicht EWR-konform. Und da muss ich jetzt wieder, wenn ich mich an den gestrigen Tag zurückerinnere, die Regierungsbank fragen: Ist es ein Monopol der Regierung nicht EWR-konforme Gesetze vorzuschlagen oder dürfen das auch einfache Leute oder Initianten? Dazu wäre eine Antwort eigentlich noch sehr hilfreich. Vielen Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungsrat Emanuel Schädler
Vielen Dank für das Wort. Das genaue Jahr kann ich Ihnen nicht nennen, aber ich glaube, das dauerte jetzt lange. Da reden wir von Jahren, aber das kann ich Ihnen klarstellen auf die 2. Lesung. Ich habe das hier schlichtweg nicht vorliegen. Beim Einvernehmensrechtsanwalt, das lassen wir prüfen. Meine Vermutung geht dahin, dass es da vor allem um die Zustellung geht. Also das soll nicht priorisieren, sondern dass man da eine Zustellungsadresse im Inland hat, was dann die Abwicklung einfach erleichtert. Sonst könnte es schwierig werden, das dann in fremde Länder zuzustellen. Aber das ist nun wirklich aus dem Stegreif, eine Vermutung meinerseits.Die anderen suggestiven Fragen mit EWR-Konformität und was die Regierungsbank sich erlaubte, das übergehe ich jetzt einmal. Das habe ich jetzt so nicht gehört, das ist am Rande des guten Geschmacks, Herr Abg. Hasler.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort. Ja, ich halte fest, dass bei vielen Gesetzen oder Vorhaben das Risiko eines Verletzungsverfahrens besteht und von daher gesehen sollte man Volksrechte nicht vom Tisch wischen nur aufgrund des möglichen Risikos eines Verletzungsverfahrens. Ich denke, da haben wir einige Beispiele, wie auch beim Elektrizitätsmarktgesetz, wo man Regelungen erlassen hat, die nicht EWR-konform sind. Und dass man jetzt irgendwelche Initiativen zurückweisen kann, einfach weil man denkt, es könnte ein Verletzungsverfahren geben, ich denke, da haben wir schon noch Diskussionsbedarf. Danke. Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, noch kurz zum Einvernehmensrechtsanwalt: Also, eine ähnliche Bestimmung gibt es, soweit ersichtlich, auch in Österreich. Ich könnte mir vorstellen, dass der Grund für diese Unterscheidung möglicherweise auf der entsprechenden Richtlinie basiert, dass da eine solche Unterscheidung noch zulässig ist aufgrund der Richtlinie.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Thomas Rehak
Vielen Dank. Sehr geehrter Herr Regierungsrat Schädler, vielleicht müssen Sie den Hintergrund der Frage besser noch verstehen, die der Abg. Erich Hasler gestellt hat. Das hat mit der Frage des guten Geschmacks überhaupt nichts zu tun, das ist eine Realität. Wenn man Gutachten vorlegt, die belegen, dass gewisse Sachen wahrscheinlich EWR-konform sind und man auf der anderen Seite nur E-Mails vorfindet, dann müssen Sie sich nicht wundern, wenn das auf dieser Seite ein gewisses Unverständnis auslöst und man sich dann halt fragt, wer hier überhaupt die Gesetze macht, um schlussendlich zu bestimmen. Natürlich hat der Landtag beschlossen, das gilt es zu akzeptieren, aber auf Grundlagen, die die Regierung ausgearbeitet hat.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungsrat Emanuel Schädler
Vielen Dank für das Wort. Ich habe jetzt das Datum zugestellt erhalten. Die Klageeinreichung war am 30. September 2022. Vielen Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen, somit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Zustimmung mit 24 Stimmen bei 25 Anwesenden. Somit haben wir Eintreten beschlossen und ich bitte den Parlamentsdienst mit der 1. Lesung der Gesetzesvorlage per Artikelaufruf zu beginnen. Art. 62 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II wird aufgerufen.
Landtagspräsident Manfred Kaufmann
II steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Besten Dank, damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten und Traktandum 26 erledigt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung für ein Abendessen bis 19:05 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 18:30 bis 19:05 Uhr).
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