Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort und kommen zu Traktandum 21: Beantwortung der Kleinen Anfragen.Einleitend möchte ich mich auch bei der Regierung und den zuständigen Ämtern dafür bedanken, dass die 39 Kleinen Anfragen in diesen zwei Tagen beantwortet werden konnten. Vielen Dank. Regierungschefin Brigitte Haas
Besten Dank für das Wort, Herr Landtagspräsident. Gerne schliesse ich mich Ihrem Dank an und erlaube mir, vor der Beantwortung der Kleinen Anfragen einen grossen Dank auszusprechen, und zwar all unseren Mitarbeitenden der Ministerien und vieler Amts- und Stabsstellen. Sie waren angesichts der nur eineinhalb Tage gefordert, 39 Kleine Anfragen zu beantworten, und haben dies innerhalb der sehr kurzen Frist gemeistert. Herzlichen Dank. Gerne komme ich nun zur Kleinen Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema .
Zu Frage 1: Die Regierung teilt die Ansicht des Abgeordneten, dass der Bericht des IWF eine sehr detaillierte und aufschlussreiche Darstellung der liechtensteinischen Volkswirtschaft bietet. Dem geht ein intensiver Dialog mit liechtensteinischen Behörden, Forschungsinstitutionen, Verbänden und Unternehmen sowie mit internationalen Partnern wie der Schweizerischen Nationalbank und Ratingagenturen voraus. Eine wichtige Erkenntnis und zugleich Bestätigung aus dem Bericht zu Liechtenstein ist, dass die Volkswirtschaft strukturell als stabil und erfolgreich eingeschätzt wird. Gleichzeitig zeigt der Bericht detailliert auf, dass Liechtenstein mit seiner hohen Exportorientierung den heutigen weltweiten politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen stark ausgesetzt ist und sich daher aktuell in schwierigen Zeiten befindet. Umso wichtiger erscheinen dem IWF daher die aktive Bewahrung und Förderung des stabilen Staatshaushalts und der Resilienz der Wirtschaft. Die Regierung teilt diese Ansichten. Der Artikel-IV-Bericht des IWF zu Liechtenstein wurde am 27. März 2026 publiziert und ist auf der Webseite des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen öffentlich verfügbar.Zu Frage 2: Der IWF-Bericht enthält eine Reihe von Impulsen in den Bereichen Fiskalpolitik, Finanzsektor, Strukturpolitik sowie Daten und Statistiken. Die Regierung und die involvierten Behörden werden diese Analysen und Anregungen nun vertieft prüfen und danach entscheiden, wo sich zielgerichtete Handlungsoptionen ergeben und wie diese umzusetzen sind. Dabei ist vorgesehen, den laufenden Dialog mit wichtigen Stakeholdern wie Verbänden, Unternehmen und Forschungsinstitutionen in Liechtenstein weiterzuführen. Besonders relevant sind die Prognosen des IWF zu zukünftig steigenden Ausgabebedürfnissen, insbesondere in den Bereichen alternde Gesellschaft und steigende Sicherheitsbedürfnisse. Zudem gibt es Bereiche, in denen die Empfehlungen bereits laufende Arbeiten betreffen, wie beispielsweise bei der Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit, der Altersvorsorge oder dem laufenden Ausbau der makroökonomischen Daten zu Liechtenstein. Auch im Bereich des Finanzsektors gibt es mehrere bereits laufende Projekte zur weiteren Stärkung der Resilienz des Finanzsektors und zur Fokussierung der Analyse und Aufsichtstätigkeit der Finanzmarktaufsicht. Hier werden die detaillierten Anregungen des IWF in die bereits laufenden Arbeiten einbezogen.Zu Frage 3: Die nächste Artikel-IV-Überprüfung wird 2028 stattfinden, weil der IWF Liechtenstein auf Anregung der Regierung vom 12-monatigen Überprüfungszyklus auf den 24-monatigen Zyklus gesetzt hat. Generell bleiben die Ziele der Regierung bei den Artikel-IV-Konsultationen gleich wie zum Zeitpunkt des IWF-Beitritts: die Stärkung der Reputation und Sichtbarkeit des Landes, der Zugang zu Expertise und Know-how und die Stärkung der Stabilität des Landes und speziell des Finanzplatzes. In der nächsten und den darauffolgenden Artikel-IV-Konsultationen will die Regierung diese Ziele weiterverfolgen und so weiter von den externen Analysen und der internationalen Sichtbarkeit profitieren. Zudem wird die Konsultation im Jahr 2028 die Möglichkeit bieten, Bilanz zu ziehen und zu sehen, welche Ideen und Anregungen umgesetzt wurden und ob sich bereits Effekte zeigen.Zur Frage des Abg. Daniel Seger zum Thema Zu Frage 1: Die Regierung erachtet insbesondere jene IT-Kompetenzen als strategisch kritisch, die für die Steuerung, den sicheren Betrieb sowie die strategische Ausrichtung und Kontrolle der digitalen Verwaltung unverzichtbar sind. Dazu zählen Kompetenzen in den Bereichen Informationssicherheit, Datenschutz, Datenklassifikation, Zugriffs- und Berechtigungsmanagement, Verschlüsselung sowie Architektur- und Integrationsfähigkeit. Ebenfalls von zentraler Bedeutung sind internes Know-how und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf verwaltungskritische Fachanwendungen sowie auf jene Infrastrukturen und Prozesse, in denen sensible oder geschäftsrelevante Verwaltungsdaten bearbeitet oder gespeichert werden. Zu Frage 2: Die Landesverwaltung vergibt spezifische IT-Projekte an externe Firmen; der tägliche IT-Betrieb verbleibt aber in der Landesverwaltung. Zudem verfügt die Landesverwaltung über klare Kriterien, nach denen entschieden wird, welche Leistungen intern aufgebaut und welche extern bezogen werden. Dabei gilt, dass sensible oder geschäftsrelevante Daten und Prozesse grundsätzlich in der Landesverwaltung verbleiben oder mindestens verfügbar sind. Der langfristige Kompetenzaufbau orientiert sich an der IT-Strategie und wird durch Personalentwicklung und klare Governance-Vorgaben systematisch berücksichtigt. Zu Frage 3: Die Regierung ist sich der Abhängigkeiten gegenüber grossen internationalen Anbietern bewusst und bewertet diese systematisch. So wurde beispielsweise die Einführung des «Modern Workplace», also die Verwendung von M365 in der LLV, im Rahmen einer umfassenden Risikoanalyse bewertet. Kritische Fachprozesse und geschäftsrelevante Daten verbleiben bewusst On-Premise, um strukturelle Abhängigkeiten zu begrenzen und die strategische Handlungsfähigkeit zu sichern. Gleichzeitig bieten die Systeme von sogenannten Hyperscalern ein hohes Sicherheitsniveau und tragen insbesondere dazu bei, Risiken wie Phishing-Angriffe sowie andere nichtstaatliche, böswillige Zugriffsversuche wirksam zu reduzieren. Zu Frage 4: Zur Vermeidung eines Kompetenzverlustes stellt die Landesverwaltung sicher, dass zentrale Datenhoheit und Prozessverantwortung intern innerhalb der zuständigen Fachbereiche verbleiben. Durch verbindliche Schulungen, klare Dokumentationsanforderungen sowie die aktive Einbindung der Fachbereiche in Konzeption, Umsetzung und Betrieb wird sichergestellt, dass Wissen und Kompetenzen in der Verwaltung verankert werden. Ergänzend wird durch geeignete Architekturvorgaben sichergestellt, dass Fachprozesse nicht von proprietären Plattformen abhängig sind und die Verwaltung ihre Systeme nachvollziehen, steuern und bei Bedarf unabhängig weiterentwickeln kann. Zu Frage 5: Zur Stärkung der digitalen Souveränität setzt die Regierung auf konsequente Datenhaltung innerhalb von Europa, technische Schutzmechanismen wie den Einsatz eigener Schlüssel, strikte Nutzungsvorgaben, die Verarbeitung geschäftsrelevanter Aufzeichnungen in autorisierten Ablagen On-Premise sowie den bewussten Erhalt von Exit-Fähigkeit dank entkoppelter Fachprozesse. Wo ein interner Kompetenzaufbau zweckmässig und nachhaltig ist, sowie auch die notwendigen Mittel risikobasiert zugewiesen werden können, wird dieser weiterhin gestärkt. Externe Leistungen sollen weiterhin dort eingesetzt werden, wo sie einen klaren Mehrwert bieten, jedoch ohne dass dadurch die staatliche Steuerungsfähigkeit oder die langfristige Verankerung zentraler Kompetenzen geschwächt wird.Zur Frage des Abg. Erich Hasler zum Thema: Zu Frage 1: Die in Rechnung gestellten Verzugszinsen betrugen im Jahr 2022 CHF 346'436, im Jahr 2023 CHF 579'669, im Jahr 2024 CHF 548'718 und im Jahr 2025 CHF 736'391. Die höheren Verzugszinsen im Jahr 2025 sind insbesondere auf zwei Fälle über insgesamt CHF 166'761 zurückzuführen.
Zur Frage 2: Aufgrund des Wechsels auf die neue MWST-Applikation per 1. Januar 2025 und der Deaktivierung der alten MWST-Applikation kann die Anzahl der MWST-Pflichtigen, denen in den Jahren 2022 bis 2024 Verzugszinsen in Rechnung gestellt wurden, nicht erhoben werden. Im Jahr 2025 wurden 532 MWST-pflichtigen Unternehmen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Von der Möglichkeit der jährlichen Abrechnung haben im Jahr 2025 21 Unternehmen Gebrauch gemacht. Besten Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Ich habe fünf Kleine Anfragen. Ich beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Lino Nägele zum Thema: Zu Frage 1: Ja, das Land Liechtenstein hat in den letzten zehn Jahren CO2-Zertifikate erworben, um die Reduktionsverpflichtungen unter dem Kyoto-Klimaprotokoll zum Rahmenabkommen der Vereinten Nationen zu Klimaänderungen zu erfüllen, wobei letztmals Zertifikate im Jahr 2021 erworben wurden. Zu Frage 2: Bei der Auswahl der ausländischen Projekte wurden nach Möglichkeit die Schwerpunktländer des Liechtensteiner Entwicklungsdienstes priorisiert. Unter anderem wurden Projekte in Äthiopien, Bangladesch, Bolivien, Honduras, Nepal, Kambodscha, Ruanda und Sambia unterstützt. Inhaltlich standen der ökologische Nutzen sowie die sozialethische Verträglichkeit der Projekte im Vordergrund. Die Projektsummen lagen pro Projekt zwischen rund CHF 20'000 und CHF 90'000. Zu Frage 3: Das Land Liechtenstein hat zwischen 2016 und 2021 CHF 830'870 für CO2-Zertifikate aufgewendet. Zu Frage 4: Die erworbenen Zertifikate entsprechen einem Volumen von rund 160'000 Tonnen CO2. Dann zur Frage des Abg. Simon Schächle zur Zu Frage 1: Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen in umweltrechtlichen Verfahren wird insbesondere durch klar definierte Abläufe, eine Priorisierung der Geschäfte, eine kontinuierliche Überwachung der laufenden Verfahren sowie eine interne Qualitätssicherung sichergestellt. Komplexe Fälle werden ausserdem in regelmässigen Sitzungen zwischen dem Amt für Umwelt und dem Ministerium für Äusseres, Umwelt und Kultur besprochen. Zu Frage 2: In umweltrechtlichen Verfahren gibt es eine einzige gesetzliche Frist. Diese betrifft die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall. In den letzten drei Jahren konnte diese Frist einmal nicht eingehalten werden. Fristen im Baubewilligungsverfahren gelten als unterbrochen, bis die umweltrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind. Zu Frage 3: Längere Bearbeitungszeiten können sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben, etwa aufgrund der Komplexität der Anträge oder aufgrund von unvollständigen oder qualitativ unzureichenden Gesuchsunterlagen. Zu Frage 4: Das Amt für Umwelt gewährleistet eine strukturierte Verfahrensführung durch eine laufende fachliche Begleitung der Dossiers sowie durch die Wahrnehmung der Führungsverantwortung auf den jeweiligen Ebenen. Die Verfahren werden kontinuierlich überwacht und bei Bedarf entsprechend gesteuert. Sofern Verzögerungen absehbar sind oder eintreten, erfolgt eine frühzeitige Information der betroffenen Antragsteller. Dabei werden die Gründe für die Verzögerung sowie das weitere Vorgehen im Verfahren transparent dargelegt. Zu Frage 5: Die Prozesse werden im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung laufend überprüft und bei Bedarf weiterentwickelt. Dabei stehen insbesondere eine effiziente Verfahrensabwicklung sowie eine transparente Kommunikation gegenüber den Antragstellern im Fokus.Dann zur Frage des Abg. Roger Schädler zum Thema: Zu Frage 1: Das Verhalten von Wölfen wird gemäss «Wolfskonzept Liechtenstein», welches auf der Homepage des Amts für Umwelt einsehbar ist, in vier Stufen eingeteilt: unbedenklich, auffällig, unerwünscht und problematisch. Die Kriterien zur Beurteilung der Gefährlichkeit sind im Konzept detailliert aufgeführt. Unbedenkliches Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn sich Wölfe ausserhalb der üblichen Aktivitätszeiten des Menschen bewegen und den Menschen meiden. Problematisch ist das Verhalten, wenn ein Wolf zum Beispiel wiederholt die Nähe des Menschen sucht, sich aktiv auf Menschen zubewegt oder keine natürliche Scheu mehr erkennen lässt. Werden definierte Kriterien im Verhalten überschritten, werden Massnahmen ergriffen. Diese reichen von verstärkter Beobachtung und Vergrämung bis hin zum Abschuss eines einzelnen Tieres. Zu Frage 2: Nutztierhalter werden in Liechtenstein sowohl fachlich als auch finanziell unterstützt. Die Regelungen richten sich nach der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV). Die Herdenschutzberatung ist für die Betriebe kostenlos. Geeignete Schutzmassnahmen, wie elektrische Zäune, die Behirtung von Schafen auf Alpen oder Herdenschutzhunde werden finanziell gefördert. Schäden an Nutztieren, die nachweislich durch geschützte Tierarten wie den Wolf verursacht wurden, werden vollumfänglich vergütet.Zu Frage 3: Der Herdenschutz in Liechtenstein wurde in den vergangenen Jahren gezielt aufgebaut. Sollten sich dennoch zusätzliche spezifische Massnahmen für die Sömmerungssaison 2026 als notwendig erweisen, werden diese in enger Abstimmung mit den betroffenen Akteuren und im Rahmen des geltenden Rechts umgesetzt.Zu Frage 4: Das Wolfsmanagement Liechtensteins orientiert sich aufgrund der geografischen Lage sowie der Zugehörigkeit zur gemeinsamen Alpenwolfspopulation eng an jenem der Schweiz. Gleichzeitig ist die Landesfläche Liechtensteins deutlich kleiner als typische Wolfsreviere. Ein wirksames Wolfsmanagement erfordert daher eine sorgfältig koordinierte, grenzüberschreitende Vorgehensweise.Dann nochmals eine Kleine Anfrage des Abg. Roger Schädler zur
Zu Frage 1: Die Ergebnisse der Rotwildnachttaxationen sind als Trendindikator zu verstehen und nicht als exakte Bestandsaufnahme. Sie erfassen lediglich den zum Zeitpunkt der Erhebung sichtbaren Teil des Bestandes und stellen damit eine Mindestzahl dar. Eine einzelne Nachttaxation ist daher stets als Momentaufnahme zu betrachten. Die aktuell hohe Zahl deutet auf einen hohen Bestand hin, ist jedoch im mehrjährigen Vergleich zu interpretieren. Zu Frage 2: Die Bestandesregulierung beim Rotwild ist ein langfristiger Prozess. Eine einzelne Zählung löst daher in der Regel keine unmittelbaren Massnahmen aus und hat auch keinen direkten Einfluss auf die Höhe des Abschussplanes. Die erkennbaren Entwicklungen und Trends werden jedoch in der Abschussplanung berücksichtigt. Der Schwerpunkt des Wildtiermanagements liegt weiterhin auf der Reduktion der Wildtierbestände. Zu Frage 3: Ja, die Regierung erachtet die bestehenden Kompetenzen der Wildhut als ausreichend. Zu Frage 4: Siehe Antwort auf Frage 2.Und dann noch zur Kleinen Anfragen der Abg. Sandra Fausch zum Zu Frage 1: Beim Atomwaffenverbotsvertrag, AVV, handelt es sich um ein Abkommen, das zollvertragsrelevant ist. Liechtenstein verfügt im Bereich der Entwicklung, Herstellung, Lagerung sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kernwaffen über keine eigenen Rechtsvorschriften und hat daher keine Möglichkeit, den AVV eigenständig rechtlich umzusetzen. Aufgrund der Zollvertragsrelevanz verfolgt die Regierung die politische Diskussion in der Schweiz zum AVV sehr genau. Der Bundesrat vertritt weiterhin die Position, dass ein Beitritt zum AVV derzeit nicht im Interesse der Schweiz liegt. Eine Ratifikation des AVV unabhängig von der Schweiz ist derzeit nicht geplant. Im Übrigen ist Liechtenstein bereits Vertragspartei zahlreicher Abkommen im Bereich Abrüstung und Sicherheit. Unter anderem hat Liechtenstein den Atomwaffensperrvertrag ratifiziert. Zu Frage 2: Die Regierung hat ihre Position im Rahmen von Antworten auf Kleine Anfragen wiederholt öffentlich kundgetan.Zu Frage 3: Siehe Antwort auf Frage 1. Zu Frage 4: Siehe Antwort auf Frage 1.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungsrat Daniel Oehry
Geschätzter Landtagspräsident, Danke für das Wort. Ich habe zwölf Kleine Anfragen zu beantworten. Ich beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Hasler Dietmar zum Thema: Zu Frage 1: Der Strassenabschnitt wurde im Zuge der Erneuerung auf Konformität mit den aktuellen Normen und Standards geprüft. Aufgrund der mittleren Verkehrsstärke auf der Benderer Strasse ist gemäss aktuell gültiger Standards die Anordnung von Leitschrankensystemen nicht erforderlich. Daher wurde auf einen Ersatz der ohnehin heute nicht mehr normkonformen Drahtseil-Schutzleitplanken durch ein aktuelles normkonformes System verzichtet. Dies entspricht auch der Empfehlung der Norm, wonach bestehende Fahrzeugrückhaltesysteme bei geringer Unfallhäufigkeit und fehlendem Erfordernis nicht zu erneuern sind, um die Gefährdung Dritter und Zweiradfahrer zu minimieren. Zu Frage 2: Im Zuge der Strassenerneuerungen wurden die Sicherheitsmassnahmen der ersten Priorität gemäss den entsprechenden Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) verbessert. Dies sind Massnahmen zur Verbesserung der optischen Führung (Leitlinien, Leitpfosten) sowie zur Verbesserung der Griffigkeit, des Quergefälles und der Entwässerung der Fahrbahnoberfläche. Damit wurde das Sicherheitsniveau auf der Benderer Strasse in der Summe deutlich erhöht. Zu Frage 3: Ja.Zu Frage 4: Die Unfallschwere ist abhängig von der Unfallart, dem Vorhandensein von Gegenverkehr, der Art der beteiligten Fahrzeuge und von weiteren Bedingungen, womit unterschiedliche Unfallszenarien möglich sind, bei denen mit und ohne Leitplanken unterschiedliche Folgen für die betroffene Person und Dritte denkbar sind. Aus der Betrachtung eines einzelnen Unfallszenarios unter Ausblendung übriger Szenarien können keine geeigneten Erkenntnisse gewonnen werden. Zu Frage 5: Die Regierung verfolgt eine normgemässe Strassenraumgestaltung, welche ausserorts in erster Priorität die Vermeidung von Hindernissen im Seitenraum vorsieht. Infolgedessen sind keine Neupflanzungen von Alleen im Strassenraum ausserorts vorgesehen. Bei unvermeidbaren Hindernissen ist die Anordnung einer Schutzeinrichtung (Leitschranken, Leitmauern) zu prüfen, wobei die Vor- und Nachteile in Bezug auf das Sicherheitsniveau gegeneinander abzuwägen sind.Zur Frage des Abg. Erich Hasler zum Thema: Ich habe hierzu noch eine zweite Kleine Anfrage, die kommt dann später.Sie haben fünf Fragen gestellt. Zu Frage 1: Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung gingen drei Angebote ein. Sämtliche drei Anbieterinnen erfüllten die formalen Voraussetzungen sowie die Eignungskriterien. Im weiteren Vergabeverfahren hat sich das Angebot von CMI wirtschaftlich als klar vorteilhaft erwiesen. Wesentliche Gründe hierfür waren der tiefste Angebotspreis, die beste ausgewiesene Leistungsfähigkeit und Funktionalität, die beste Abdeckung der technischen Anforderungen, der höchster Erfüllungsgrad der funktionalen Kriterien, die beste Bewertung der anbieterbezogenen Zuschlagskriterien sowie die beste Bewertung in Referenz und Präsentation. Zu Frage 2: Bislang sind für das Projekt Kosten in der Höhe von CHF 617'782.60 angefallen. Das genehmigte Gesamtprojektbudget beläuft sich auf CHF 792'266.26. Aktuell wird davon ausgegangen, dass dieser Kostenrahmen für die Einführung eingehalten wird. Zu Frage 3: Die Einführung erfolgt bewusst etappiert und entlang des fachlichen Reifegrads der einzelnen Bereiche. Bereits eingeführt ist mit Klapp eine Kommunikationslösung, die an den Schulen dort eingesetzt wird, wo dies fachlich und organisatorisch sinnvoll ist. Im Bereich der Schuladministration ist vorgesehen, dass mit dem Schuljahreswechsel 2026/27 CMI Schule beziehungsweise das LiSA-Kernsystem eingeführt wird. Parallel dazu erfolgt die schrittweise Digitalisierung der Aktenführung im Schulbereich, insbesondere mit Lehrpersonen- und Lernendendossiers. Für die Gemeindeschulen ist vorgesehen, das Modul Lernende+ auf den Schuljahresbeginn 2026/27 einzuführen. Für die Sekundarstufe ist die Ausgangslage anspruchsvoller. Dort geht es nicht nur um die Einführung eines neuen Moduls, sondern um die Ablösung von Lehrer Office in einem Bereich mit erhöhten Anforderungen, namentlich bei Noten-, Promotions- und weiteren schulartspezifischen Prozessen. Aus diesem Grund wurden weitergehende Tests, Schulungen mit Key Usern und vertiefte Abnahmen vorgesehen und entschieden, die Ablösung von Lehrer Office nicht auf den Schuljahresbeginn 2026/27 vorzunehmen. Weitergehende Module befinden sich in Prüfung oder Entwicklung. Dazu zählen je nach Fachbereich beispielsweise Funktionen im Umfeld Betreuung, Schulpsychologischer Dienst oder Schulsozialarbeit.Die technischen Risiken der Basislösung werden insgesamt als beherrschbar eingestuft. Grösser einzuschätzen sind demgegenüber die organisatorischen Risiken.Zu Frage 4: Das Schulamt und das Amt für Informatik beziehen Erfahrungen und Erkenntnisse anderer Kantone und Träger soweit verfügbar in die eigene Beurteilung mit ein. Gleichzeitig ist zu beachten, dass Vergleiche stets nur eingeschränkt möglich sind, da kantonale beziehungsweise nationale Rahmenbedingungen, Prozesse, Zeugnisregime, Zuständigkeiten und bestehende Systemlandschaften unterschiedlich sind. Zu Frage 5: Die Schulungen und Rückmeldungen sind differenziert zu betrachten. Eine pauschale Gesamtbewertung über alle Schulstufen hinweg wäre zum jetzigen Zeitpunkt nicht sachgerecht. Bei den Gemeindeschulen zeigen die bisherigen Rückmeldungen, dass die vorgestellten Funktionen grundsätzlich als Unterstützung für den Schulalltag wahrgenommen werden. Erste Rückmeldungen fielen positiv aus. Anders stellt sich die Situation auf der Sekundarstufe dar. Dort hat die erste Schulung mit Key Usern vom 10. März 2026 gezeigt, dass zentrale Funktionalitäten und Übersichten noch nicht in einem Umfang vorliegen, der den Ansprüchen der Key Usern entsprechen. Das Feedback der Schulleitungen wird ernst genommen und fliesst direkt in die Projektsteuerung ein.Dann zur Frage der Abg. Carmen Heeb-Kindle. Sie haben, wenn ich es richtig im Kopf habe, zwei Fragen gestellt. Zur ersten Frage, zum Thema: Zu Frage 1: Die Schulsozialarbeit erfasst alle Fälle von Schulabsentismus systematisch, aber nicht explizit nach Schulart. Die konkrete Anzahl und Dauer der Absenzen werden an den Schulen erfasst und sind in den Zeugnissen der Kinder und Jugendlichen festgehalten. Zu Frage 2: In den Schuljahren 2021/22 bis 2024/25 lag die Anzahl an Fällen von Schulabsentismus zwischen 23 und 42 Fällen pro Schuljahr. In der Sekundarstufe bewegten sich die Fallzahlen in diesem Zeitraum zwischen 14 und 38 Fällen pro Schuljahr. Die Fälle in der Primarstufe zeigten in diesem Zeitraum demgegenüber deutlich tiefere Werte und erreichten zwischen keinem und 11 Fällen pro Schuljahr. Aktuell ist eine Abnahme der Fälle von Schulabsentismus zu verzeichnen.Zu Frage 3: Die Gründe für Schulabsentismus werden soweit möglich von der Schulsozialarbeit erfasst. Dabei bestehen folgende Kategorisierungen: familiäre Probleme, Klassenklima, Mobbing und psychische Auffälligkeiten.Zu Frage 4: Insgesamt zeigt sich im Zusammenhang mit Schulabsentismus ein vielfältiges Bild. Während ein Zusammenhang mit Mobbing nicht auffällig ist, zeigt sich ein deutlicher Zusammenhang zwischen Schulabsentismus und psychosozialen Belastungen. Im Schuljahr 2024/25 wurde beispielsweise bei zwölf von insgesamt 23 Fällen ein Zusammenhang mit familiären Problemen festgestellt, in sieben Fällen bestand ein Zusammenhang mit psychischen Auffälligkeiten. In weiteren vier Fällen konnte ein Zusammenhang mit dem Klassenklima, davon in einem Fall mit Mobbing, in Zusammenhang gebracht werden. Zu Frage 5: Es erfolgte die Ausarbeitung eines Handlungsplans zur Prävention und Intervention bei Schulabsentismus durch eine multiprofessionelle Arbeitsgruppe in Anlehnung an internationale Fachstandards. Die Übertragung auf Liechtenstein geschah in Abstimmung mit nationalen Expertinnen und Experten, insbesondere der Ärztekammer sowie dem Kinder- und Jugenddienst des Amtes für Soziale Dienste. Zudem liegt ein Informationsblatt für Lehrpersonen vor, eine entsprechende Information für Eltern und Erziehungsberechtigte soll demnächst folgen. Spezifische evidenzbasierte Programme zum Schulabsentismus bestehen deshalb nicht, da der Ursachenkomplex zu breit ist. Nachweisbar ist jedoch ein positiver Effekt von Programmen im sozio-emotionalen Bereich auf die Reduktion von Schulabsentismus. In diesem Zusammenhang liegt am Schulamt eine aktuelle Angebotsübersicht zu geeigneten Schulentwicklungsprogrammen im Bereich psychische Gesundheit vor.Zur zweiten Frage der Abg. Heeb-Kindle zum Thema: Zu Frage 1: Die durchschnittlichen Krankheitstage pro Person zeigen zwischen 2021 und 2025 deutliche Schwankungen. Im Jahr 2021 lagen die Werte mit einem Gesamtdurchschnitt von 26.7 Tagen über alle Schulstufen aufgrund der COVID-19-Pandemie besonders hoch. In den darauffolgenden Jahren stabilisierten sich die Zahlen deutlich. In der Primarstufe lagen die Werte in den Jahren 2022 bis 2025 zwischen 16,3 und 21,8 Tagen. Im Kindergarten bewegten sich die Werte im gleichen Zeitraum zwischen 6,8 und 23,6 Tagen und in der Sekundarstufe zwischen 12,8 und 20,5 Tagen. Im Durchschnitt bewegten sich die Werte in den Jahren 2022 und 2025 zwischen 13,5 und 19,9 Tagen. Zu Frage 2: Zwischen 2022 und 2025 lagen die durchschnittlichen Krankheitstage von Lehrpersonen zwischen 13,5 und 19,9 Tagen pro erkrankte Person, während die Landesverwaltung in denselben Jahren durchschnittlich 12,5 bis 14,0 Absenztage pro Mitarbeitenden ausweist.Zu Frage 3: Nein. Zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 1. In Bezug auf einzelne Schulstufen oder Funktionen gibt es keine systematische Erfassung. Zu Frage 5: Diese Frage kann im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht beantwortet werden.Dann zur Frage des Abg. Johannes Kaiser zum Sie haben drei Fragen gestellt:Zu Frage 1: Diese Regelung basiert auf der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr. Die Schweiz musste diese Regelung im Rahmen ihrer bilateralen Verträge mit der EU materiell in ihr nationales Recht übernehmen. Liechtenstein hat diese Regelung im Rahmen des EWR-Abkommens übernommen. Diese in der Schweiz und Liechtenstein einheitliche Regelung galt bisher erst ab einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen.Zu Frage 2: Die Abänderung, die auf den 1. Juli 2026 in Kraft tritt, wird für Liechtenstein direkt anwendbar. Zudem musste die Schweiz im Rahmen ihrer bilateralen Verträge mit der EU diese Änderung der EU-Verordnung materiell in ihr nationales Recht übernehmen. Somit gilt ab 1. Juli 2026 diese Abänderung einheitlich, sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein. Aufgrund dieser Umstände hat die Regierung keinen Handlungsspielraum. Ein Lizenzkauf durch schweizerische Transportunternehmen in Liechtenstein ist nicht vorgesehen.Zu Frage 3: Die Regierung hat intensive Gespräche und Abklärungen mit der Schweiz geführt. Dies mit dem gemeinsamen Ergebnis, dass es auf der derzeitigen Grundlage rechtlich nicht möglich ist eine Sonderregelung für den Warenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz für Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen zu treffen. Es ist zudem festzuhalten, dass die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die Verbesserung von Arbeitsbedingungen bei berufsmässigen Fahrzeugführenden und damit die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt. Dies ist ein Ziel, welches sowohl die Schweiz als auch Liechtenstein unterstützt.Dann zur zweiten Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema: Zu Frage 1: Ja. Eine entsprechende Überarbeitung der einschlägigen Verordnungen, nämlich der Verkehrsregelnverordnung, der Signalisationsverordnung und der Verordnung über die technischen Anforderungen von Strassenfahrzeugen ist per 1. September 2025 in Kraft getreten. Neu werden die Motorfahrräder in fünf Gruppen unterteilt: - schnelle Motorfahrräder mit einem Elektro- oder Verbrennungsmotor und einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, bei einem Elektromotor mit Tretunterstützung bis 45 km/h;
- mehrspurige Motorfahrräder mit Elektromotor und Tretunterstützung bis 25 km/h und einem Gesamtgewicht bis 450 kg (schwere Motorfahrräder);
- elektrisch motorisierte Rollstühle bis 25 km/h;
- leichte Motorfahrräder mit Elektromotor und einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h (E-Scooter) oder mit Sitzgelegenheit und Tretunterstützung bis 25 km/h (leichte eBikes);
- sowie einachsige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit Elektromotor und einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h.
Sämtliche dieser Motorfahrräder haben einen Radweg- oder Radstreifen zu benutzen, sofern nichts Abweichendes signalisiert ist.Zur Frage 2: Wie zu Frage 1 bereits erwähnt, sind die neuen Regelungen per 1. September 2025 in Kraft getreten. Aufgrund der erst kurzen Geltung der Regelung, können noch keine Schlüsse zu allfällig zu ergänzenden Regelungen gezogen werden.Dann zur Kleinen Anfrage des Landtagspräsidenten zur Thematik: Zu Frage 1: Eine verbindliche Zusicherung kann nicht erfolgen. Es ist geplant, das genannte Postulat im Juni dem Landtag vorzulegen. Zu Frage 2: Die im Postulat aufgeworfenen Fragestellungen und Thematik sind komplex. Aufgrund der hohen Relevanz für die betroffenen Familien sind in diesem Fall an die Qualität der Postulatsbeantwortung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Zu Frage 3: Der Entwurf der Postulatsbeantwortung liegt vor. Anliegen von Eltern beziehungsweise Kindern in diesem Zusammenhang werden laufend und unabhängig von der Bearbeitung und Beantwortung des Postulats behandelt und bearbeitet.Dann zur Anfrage der Abg. Marion Kindle-Kühnis. Sie haben eine Frage gestellt zum Thema: Zu Frage 1: Für Entscheide über eine Rückstellung eines noch nicht schulfähigen Kindes gemäss Art. 86 Abs. 1 Schulgesetz ist die jeweilige Schulleitung zuständig. Diese Einzelfälle werden statistisch nicht erfasst. Zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1.Dann zu den zwei Anfragen des Abg. Thomas Rehak. Sie haben fünf Fragen gestellt zum Thema: Zu Frage 1: Das angesprochene interne Projektreview zur Liechtensteinischen Schuladministration (LiSA) der Firma KPMG liegt der Regierung und der GPK des Landtags vor. Dieser Bericht ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Zu Frage 2: Die organisatorischen Komplexitäten sowie Risiken und Abhängigkeiten wurden identifiziert. Die internen und externen Ressourcen werden entsprechend angepasst und erweitert. Kritische Rollen werden laufend überprüft, um ihre Verfügbarkeit sicherzustellen. Bei absehbaren Engpässen werden frühzeitig geeignete Massnahmen eingeleitet.Zu Frage 3: Die breite Anwendung der Module wird durch ein Bündel an Einführungsmassnahmen unterstützt. Durch diese Kombination aus Schulung, Dokumentation im Intranet und lokaler Unterstützung durch lokale Medienkoordinatoren wird sichergestellt, dass die Nutzung der Module im Alltag verankert wird. Zusätzlich stehen im System selbst integrierte Hilfefunktionen zur Verfügung. Zu Frage 4: Die Akzeptanz wird aktiv und kontinuierlich gefördert. Ein Ansatz ist der laufende Dialog mit den Anspruchsgruppen. Darüber hinaus sind wiederkehrende Schulungen und Auffrischungen vorgesehen. Ein weiterer Faktor ist der gezielte Aufbau von Know-how im Schulamt und in den Schulen mit Unterstützung der Schulleitungen.Zu Frage 5: Einerseits zeigt sich, dass mit der Auswahl einer geeigneten Lösung sowie dem Aufbau der technischen und organisatorischen Grundlagen wesentliche Fortschritte erzielt wurden. Erste Module sind eingeführt beziehungsweise stehen kurz vor der Einführung, und zentrale Grundlagen wie Datenmigration, Systemumgebungen und Prozessdefinitionen konnten erfolgreich erarbeitet werden. Andererseits zeigt das Projekt, wie bei vergleichbaren Transformationsvorhaben üblich, dass insbesondere organisatorische Veränderungen, die Einführung neuer Prozesse sowie die Ablösung etablierter Systeme eine hohe Komplexität aufweisen. Diese Komplexität war zum Zeitpunkt nach der Ausschreibung noch nicht abschliessend klar und zeigte sich vermehrt in der Konzeptphase, die im Sinne der Qualität entsprechend auch verlängert wurde.Dann zu Ihrer zweiten Anfrage zum Thema: Sie haben fünf Fragen gestellt, zu Frage 1: Das Angebot der sonderpädagogischen Tagesschule des HPZ ist auf Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernbedürfnissen im Alter von 4 bis 18 Jahren, in Ausnahmefällen bis 20 Jahre, ausgerichtet. Sie ist in zwei Bereiche gegliedert: die Sonderpädagogische Schule mit Basis-, Mittel- und Oberstufe sowie die Sprachheilschule mit Sprachförderkindergarten und Sprachförderklassen. In den letzten zwei Schuljahren der Oberstufe liegt ein Schwerpunkt auf der Vorbereitung auf die Arbeitswelt. Ergänzende therapeutische Massnahmen sind Teil des Schulalltags. Zu Frage 2: Zwischen der Regierung und der Stiftung für heilpädagogische Hilfe bestehen zwei Leistungsvereinbarungen: einerseits für die sonderpädagogische Tagesschule, anderseits für die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Logopädie, Psychomotorik, heilpädagogische Früherziehung). Im Kalenderjahr 2025 betrugen die Beschulungskosten pro Schüler mit Wohnsitz in Liechtenstein im Durchschnitt CHF 63'335. Zu Frage 3: Die Schulen sind in der Regel verpflichtet, bei medizinisch bedingten Fehlzeiten flexibel zu reagieren. Der Fokus liegt auf dem Wohl des Kindes und seiner Familie. Zu Frage 4: Je nach Art und Ausmass der Beeinträchtigung ist eine sehr enge Begleitung bis hin zu einer 1:1-Betreuung erforderlich und wird im Rahmen des Bedarfs sichergestellt. Zu Frage 5: Eltern wirken in der Schule des HPZ auf vielfältige Weise aktiv mit. Ein zentraler Bestandteil ist der regelmässige und konstruktive Austausch mit den Lehrpersonen sowie den Therapeutinnen und Therapeuten. Darüber hinaus bringen Eltern ihre individuellen Fähigkeiten und Ressourcen (beispielsweise den eigenen Beruf) in das Schulleben ein und leisten dadurch einen wertvollen Beitrag. Zudem können Eltern auch beratende und begleitende Angebote der Schule in Anspruch nehmen. Zur Frage des Abg. Martin Seeger zum Thema: Zu Frage 1: CHF 42'615.30 sind Fahrgeldeinnahmen. Die Differenz zum Gesamtbetrag sind Beiträge von Gemeinden. Zu Frage 2: Zwischen Inbetriebnahme im September 2022 bis Ende 2025 haben 3'163 Personen die für die Ausleihe notwendige LIEbike-App heruntergeladen sowie je mindestens eine Fahrt mit einem LIEbike absolviert. Zu Frage 3: Jede Nutzerin, jeder Nutzer meldet sich privat an und hinterlegt ein persönliches Zahlungsmittel. Angaben zur Arbeitsstätte werden von LIEmobil nicht erhoben. Mitarbeitende von LIEmobil können LIEbikes als Teil ihrer Gesamtvergütung kostenlos nutzen. Neun der aktiven User sind LIEmobil-Mitarbeitende. Zu Frage 4: Als aktiver Nutzer respektive aktive Nutzerin gilt eine Person, welche die LIEbike-App heruntergeladen hat und mindestens eine Fahrt mit einem LIEbike absolviert hat.Dann zu meiner letzten Kleinen Anfrage, die Stv. Abg. Nadine Vogelsang hat die Fragen gestellt zum Thema: Zu Frage 1: Die konzeptionelle Ausarbeitung der touristischen, sanften touristischen und nicht touristischen Gebiete ist weit fortgeschritten. Der Landesrichtplan beschreibt detailliert, wie touristische Räume wie Malbun und Steg entwickelt werden dürfen und welche Gebiete, insbesondere naturbelassene Landschafts- und Alpenräume, von neuen Bauten freizuhalten sind. Zudem sind die Prinzipien des sanften Tourismus klar umschrieben, etwa der Fokus auf naturverträgliche Nutzung, Bewegung aus eigener Muskelkraft und Schutz sensibler Lebensräume. Zu Frage 2: Ja. Die Ausgestaltung ist in den Vernehmlassungsentwurf des Landesrichtplans integriert. Die Unterscheidung verschiedener Raumtypen (zum Beispiel naturnaher Siedlungsraum, Berggebiet), die Festlegungen zu touristischen Gebieten wie Malbun/Steg sowie die Einschränkungen für den naturnahen Tourismus beziehungsweise sanfte Tourismusgebiete sind im Richtplan verbindlich verankert. Ebenso finden sich klare Regeln zur landschafts- und umweltverträglichen Nutzung, etwa die Konzentration touristischer Infrastruktur auf bestehende Siedlungsbereiche oder bereits vom Tourismus beanspruchte Geländekammern und die gute Einordnung touristischer Bauten und Anlagen in die Landschaft. Zu Frage 3: Ja. Das Kapitel Tourismus im Richtplan wurde im Austausch mit dem zuständigen Ministerium und weiteren Beteiligten (Liechtenstein Marketing) erarbeitet. Die Festlegungen zum Tourismus, zur Landschaft und zur Siedlungsentwicklung beruhen auf breit abgestimmten Grundlagen wie dem Raumkonzept Liechtenstein 2020 und dem in der Kleinen Anfrage erwähnten Bericht und Antrag Nr. 54/2022. Der Einbezug weiterer Anspruchsgruppen erfolgt zurzeit mit der aktuell laufenden Vernehmlassung der Gesamtüberarbeitung des Landesrichtplans. Zu Frage 4: In den aktuellen Entwurf des Kapitels Tourismus wurden bisher das zuständige Ministerium und Liechtenstein Marketing einbezogen. Mit der zurzeit laufenden Vernehmlassung erhalten zusätzlich die Gemeinden, Genossenschaften, Amtsstellen und mehrere Verbände und Vereine die Möglichkeit, sich zum Entwurf zu äussern und diesen bei Bedarf mit dem Amt für Hochbau und Raumplanung abzustimmen. Die vollständige Liste der zur Vernehmlassung des Landesrichtplans eingeladenen Organisationen steht auf der Homepage des Amts für Hochbau und Raumplanung zur Verfügung. Zu Frage 5: Die Umsetzung der Neuzonierungen erfolgt nicht direkt durch den Richtplan, sondern im Anschluss durch die Gemeinden im Rahmen ihrer Ortsplanungsrevisionen. Der Landesrichtplan gibt den verbindlichen Rahmen vor. Die Gemeinden müssen darauf basierend ihre Zonenpläne anpassen und allfällige Ein- oder Umzonungen vornehmen. Die konkrete zeitliche Umsetzung hängt daher vom jeweiligen Planungsprozess auf Gemeindeebene ab, beginnt aber normalerweise in den nächsten Revisionen nach Inkrafttreten des Richtplans. Herzlichen Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Thomas Rehak
Vielen Dank. Mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage betreffend HPZ erkläre ich mich zufrieden. Mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage betreffend die Schuladministration, LiSA, erkläre ich mich nicht zufrieden. Ein etwas respektvolleres Vortragen der Antworten, auch wenn sie nicht zu den Fragen passen, wäre angebracht. Danke.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank. Regierungsrat Hubert Büchel
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe neun Kleine Anfragen zu beantworten. Ich starte mit der Frage des Abg. Erich Hasler, zum Thema: Einleitend ist in Bezug auf die Aussage in der Frageeinleitung, dass nicht klar sei, ob über die Senkung des Schwellenwerts informiert wurde, Folgendes festzuhalten: Für die Einstufung in die Kundengruppe 2 galt im Jahr 2025 ein Jahresverbrauch von über 15'000 Kilowattstunden oder der Betrieb einer PV-Anlage. Die Senkung des Schwellenwertes auf 10'000 Kilowattstunden für das Tarifjahr 2026 wurde von den LKW mehrfach und über verschiedene Kanäle kommuniziert, erstmals am 30. September 2025 im «Vaterland»-Artikel «Weitere Stromsenkungen - und ein Einheitstarif».Zu Frage 1: Die Kundengruppen 1 und 2 wurden erstmals im Jahr 2025 eingeführt. Deshalb können die Absatzzahlen für diese Kundengruppen erst ab der Einführung dieser Kundengruppen angegeben werden. Der Netzabsatz für die Kundengruppe 1 betrug im Jahr 2025 69'178 Megawattstunden. Derjenige der Kundengruppe 2 belief sich auf 90'246 Megawattstunden. Der gesamte Netzabsatz im Jahr 2025 belief sich auf 364'949 Megawattstunden. Die gesamten Netzabsätze der Vorjahre beliefen sich auf 380'859 Megawattstunden im Jahr 2022, 369'680 Megawattstunden im Jahr 2023 und 372'065 Megawattstunden im Jahr 2024.Zu Frage 2: Die Kundengruppen 1 und 2 kamen, wie bereits in Antwort 1 ausgeführt, erstmals für das Tarifjahr 2025 zur Anwendung. Es können somit für diese Kundengruppen die Absatzzahlen auch erst ab deren Einführung angegeben werden. Zudem besitzt der Tarif der Kundengruppe 1 keinen Leistungspreis, weshalb auch hier keine Angabe möglich ist. Für das 1. Quartal 2025 beliefen sich die Erlöse des Leistungspreises für die Kundengruppe 2 auf insgesamt CHF 454'765. Von diesem Gesamtbetrag haben Kunden mit einer PV-Anlage CHF 256'950 verursacht und die restlichen Erträge wurden von Kunden ohne PV-Anlage in dieser Kundengruppe getragen. Für das 4. Quartal 2025 betragen die Erträge für die Kundengruppe 2 gesamthaft CHF 473'213 und davon wurden wiederum CHF 284'236 von Kunden mit einer PV-Anlage bezahlt.Zu Frage 3: Der Netzabsatz des Verteilnetzes Liechtenstein kann wie bei Frage 2 ebenfalls nur für das Jahr 2025 angegeben werden, da das nachgefragte Zeitfenster erst ab diesem Datum zur Standardauswertung für alle Kundengruppen gehört. Für das nachgefragte Zeitfenster von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr belief sich der gesamte Netzabsatz im 1. Quartal 2025 auf 21'950 Megawattstunden und im 4. Quartal 2025 auf 22'021 Megawattstunden. Zu Frage 4: Eine reine PVA-Kundengruppe existiert nicht. Die Frage wird deshalb sinngemäss für das Jahr 2025 und die gesamte Kundengruppe 2 beantwortet, die aus Kunden mit einer PV-Anlage und aus Kunden mit einem Bezug von mehr als 15'000 Kilowattstunden bestehen. Die Korrelation zwischen den verursachten Leistungs- und Energiebezügen wird für alle Netzebenen und alle Kundengruppen rechnerisch im Rahmen der Netzkostenrechnung ermittelt. Dies bildet die Basis für die Wälzung der anrechenbaren Netzkosten auf die einzelnen Kundengruppen. So lässt sich verursachergerecht und nachvollziehbar bestimmen, welche Kundengruppe welchen Anteil an den Netzkosten zu tragen hat.Damit ergibt sich für das Jahr 2025, dass die Kundengruppe 2 insgesamt 25,67 Prozent der Kosten des vorgelagerten Netzes trägt, wobei 17,97 Prozent der Kosten auf Basis der monatlichen Spitzenleistung der Kundengruppe 2 entsteht. Betrachtet man in dieser Kundengruppe 2 einzig die Kunden mit einer PV-Anlage, so haben diese Kunden 9,89 Prozent der Kosten des vorgelagerten Netzes aufgrund ihres Leistungsbezuges zu tragen.Ausserdem ist zu beachten, dass die vorgelagerten Netzkosten insgesamt lediglich rund 3,48 Prozent der gesamten anrechenbaren Netzkosten ausmachen. Für Kunden mit einer PV-Anlage sinkt der durch die Leistung beeinflusste Kostenanteil dadurch auf einen Anteil von lediglich 0,34 Prozent.Zu Frage 5: Aufgrund der erzielten Umsatzerlöse der LKW im Bereich Stromnetze ist ersichtlich, dass die durchschnittlichen Netzpreise für das Tarifjahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um gesamthaft 7,9 Prozent pro abgegebener Kilowattstunde gesenkt wurden. Ebenso ist der Netzabsatz zwischen 2024 und 2025 um mehr als 1,9 Prozent gesunken. Aufgrund dieser starken Veränderung der Netzerlöse und des Netzabsatzes sowie aufgrund der Tatsache, dass die Einführung des neuen Tarifmodells erst circa 15 Monate umfasst, können noch keine statistisch signifikanten Aussagen oder gar Kausalitäten für eine Lenkungswirkung der neuen Tarife für das LKW-Verteilnetz aus den Bezugsdaten abgeleitet werden. Die Lenkungswirkung von Leistungspreisen in der Tarifgestaltung von Netznutzungsentgelten ist hingegen wissenschaftlich umfassend dokumentiert und wurde anhand realer Tarifmodelle und von Netzbetreibern empirisch bestätigt. Die Verhaltensänderung durch den Kunden umfasst dabei die signifikante Lastverschiebung sowie die signifikante Reduktion der Spitzenlast im Netz.Ausserhalb der Netznutzung findet bereits eine Lenkungswirkung statt. So zeigt sich bei den Netzanschlussgesuchen eine klare Verhaltensänderung in Liechtenstein: Neue PV Anlagen werden heute beinahe immer mit einem zusätzlichen Batteriespeicher beantragt. Auch die Anzahl der Anschlussgesuche von Batteriespeichern zur Ergänzung von bestehenden PV-Anlagen ist markant angestiegen. Dies, um den Eigenverbrauch zu erhöhen und die Netzbezugskosten zu reduzieren. Dieser Trend entsteht jedoch nicht nur wegen der Leistungspreise beim Netz, sondern auch durch die sinkende EEG-Vergütung für die Stromeinspeisung und durch die günstigeren Anschaffungskosten für Batteriespeicher. Die LKW als Verteilnetzbetreiber begrüssen diese Verhaltensveränderung ausdrücklich und werden auf das Jahr 2027 die Anschlussbedingungen für Speicher im gemischten Betrieb mit einer PV-Anlage weiter erleichtern.Dann komme ich zur Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema: Zu Frage 1: Als Grundlage für die weiteren Entwicklungsschritte wurde die Organisationsstruktur der «Schnelleinsatzgruppe Massenanfall von Verletzten» im Detail vereinbart. Abgeleitet davon wurden die notwendigen personellen und materiellen Mittel bestimmt. Ein wesentlicher Teil der Ausrüstung konnte zwischenzeitlich beschafft werden. Die basierend auf einem detaillierten Konzept evaluierten vier Einsatzfahrzeuge sind bestellt und werden zu Beginn des kommenden Jahres ausgeliefert. Die aktive Rekrutierung der rund 50 erforderlichen Einsatzkräfte wird im Verlaufe dieses Monats im Rahmen von neun Informationsveranstaltungen initiiert. Das Ausbildungskonzept liegt vor, sodass Anfang des kommenden Jahres mit der Ausbildung der Retter gestartet werden kann. Zu Frage 2: Wir gehen davon aus, dass nach dem Eintreffen der Fahrzeuge und dem Absolvieren der ersten Ausbildungsmodule bereits zu Beginn des kommenden Jahres erste Teilkomponenten der Schnelleinsatzgruppe bei Notfällen in den Einsatz gebracht werden können. Gemäss Ausbildungskonzept sollte auf Ende 2027 die vollumfängliche Einsatzbereitschaft der Schnelleinsatzgruppe gegeben sein.Zu Frage 3: Gemäss der im vorletzten Jahr aktualisierten Gefährdungs- und Risikoanalyse hat sich das Land auf 18 Gefährdungen vorzubereiten. Im Rahmen des im April 2025 genehmigten integralen Risikomanagements hat die Regierung die jeweiligen Amtsstellen mit der Aufarbeitung der zugewiesenen Gefährdungen in Form von Einsatzdispositiven beauftragt. Gemäss dem aktuellen Statusbericht zum integralen Risikomanagement liegen für zehn Gefährdungen Einsatzplanungen vor (Starkregen, Sturm, Hitzewelle, Waldbrand, Rheinhochwasser, Grossunfall Personenverkehr, Stromausfall, Strommangellagen, Tierseuchen, Cyberereignisse). Für weitere vier Risiken befinden sich Dispositive aktuell in Ausarbeitung, nämlich zu Erdbeben, Unfall Chemiebetrieb, KKW-Unfall und Infektionskrankheit Mensch. Die Analyse der verbleibenden vier Gefährdungen - Gefahrgutunfall, Unfall Stauanlage, Ausfall IKT, Andrang Schutzsuchender - soll im Verlaufe der kommenden zwei Jahre erfolgen. Die angeführten polizeilichen Ereignisse werden bei der Landespolizei als besondere Einsatzlagen oder Sonderlagen eingestuft und unter Einsetzung des Polizeisonderführungsstab PFS bewältigt.Zu Frage 4: Grundlage für die Inanspruchnahme von ausländischen Hilfeleistungen bilden die diesbezüglichen Staatsverträge mit den Nachbarstaaten und der Europäischen Union. Den Kern der bei der Frage Nr. 3 erwähnten Einsatzdispositive bildet im Regelfall die Einrichtung eines Fachstabs, welcher die Umsetzung der gefährdungsspezifischen Massnahmen initiiert. Den Mitgliedern der verschiedenen Fachstäbe ist auch bekannt, welche Leistungen von welchen Institutionen der jeweiligen Vertragsstaaten erbracht werden können. Mit dem Ziel «In der Krise Köpfe kennen» werden im Rahmen von internationalen Übungen durch die Fach- und Führungsstäbe die zur Umsetzung der Staatsverträge erforderlichen persönlichen Beziehungsnetze geknüpft. Als Beispiel hierfür dient die Teilnahme des Landes an der im vergangenen November durchgeführten gesamtschweizerischen Übung IU25. Für den Beizug polizeilicher Unterstützung aus der Schweiz und Österreich zur Bewältigung einer polizeilichen Sonderlage bildet der trilaterale Polizeikooperationsvertrag die rechtliche Grundlage. Darin ist die gegenseitige Hilfeleistung bei Grossereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen geregelt und die Entsendung von Spezialisten und Ausrüstung explizit vorgesehen.Zu Frage 5: Die verantwortlichen Krisenorganisationen der jeweiligen Vertragsstaaten und der Europäischen Union bewirtschaften Mittellisten, in der auch die Ressourcen der ausländischen Partner und auch von Liechtenstein erfasst werden. Das Land partizipiert in diesem Sinne aktiv am Ressourcenmanagement der Eidgenossenschaft, indem die in Liechtenstein selbst zur Verfügung stehenden Einsatzmittel direkt vom Amt für Bevölkerungsschutz in das hierfür vom Bund bereitgestellte Erfassungs- und Bewirtschaftungssystem eingepflegt werden. Wie in der Postulatsbeantwortung «Bevölkerungsschutz stärken» von der Regierung in Aussicht gestellt, soll mit dem Aufbau der «Schnelleinsatzgruppe Massenanfall von Verletzten» und der Ausbildung eines auf Ortung und Rettung von verschütteten Personen spezialisierten USAR-Teams zwei weitere, im internationalen Verbund immer wieder gesuchte Rettungseinheiten geschaffen werden. Für den Einsatz der Landespolizei in den Nachbarstaaten bietet der trilaterale Polizeikooperationsvertrag auch die Rechtsgrundlage, um bei polizeilichen Sonderlagen im Rahmen der Möglichkeiten Unterstützung leisten zu können. Dies war in der Vergangenheit im Rahmen von sogenannten IKAPOL-Einsätzen auch schon öfters in der Schweiz der Fall, zum Beispiel bei gewaltbereiten Grossdemonstrationen.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Simon Schächle zum Thema: Zu Frage 1: Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, Tätigkeiten mit besonderen Gefahren ausschliesslich Arbeitnehmenden zu übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet und befähigt sind. In der auch für Liechtenstein massgebenden Richtlinie 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) werden Arbeiten mit maschinell angetriebenen Arbeitsmitteln als besonders gefährliche Arbeiten eingestuft. Somit besteht bereits heute eine nationale Verpflichtung, Mitarbeitende für den sicheren Umgang mit solchen Arbeitsmitteln auszubilden. Die Regierung sieht daher keinen weiteren regulatorischen Handlungsbedarf. Zu Frage 2: Liechtenstein verfügt derzeit über keine eigene, staatlich geregelte Baumaschinenführerausbildung. Entsprechend existieren auch keine national festgelegten Ausbildungs- oder Prüfungsanforderungen. Die Praxis orientiert sich an den in der Schweiz etablierten Ausbildungsstandards, welche branchenweit anerkannt sind. Darüber hinaus werden in Liechtenstein auch entsprechende Qualifikationen aus dem EWR-Raum akzeptiert. Zu Frage 3: Wie bei Frage 2 ausgeführt, verfügt Liechtenstein derzeit über keine eigene, staatlich geregelte Baumaschinenführerausbildung. Die Anrechnung von Berufserfahrung muss deshalb direkt mit der jeweiligen Ausbildungseinrichtung geklärt werden. In der Praxis kommen Übergangsregelungen zur Anwendung, die es ermöglichen, dass erfahrene Maschinisten verkürzte Ausbildungswege oder direkte Prüfungszulassungen erhalten können.Zu Frage 4: Die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Mitarbeiter lassen sich nicht pauschal angeben. Da in Liechtenstein keine einheitlichen nationalen Standards für die Baumaschinenführerausbildung bestehen, variieren die Kosten je nach Ausbildungsstätte, Kursumfang und Maschinentyp. Die konkreten Kosten müssen daher direkt mit den jeweiligen Ausbildungseinrichtungen abgeklärt werden.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema: Zu Frage 1: Der Zustand der Rheindämme wurde in den vergangenen Jahren in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen untersucht. Im Rahmen dieser umfassenden Planungen konnte gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen ein Massnahmenprogramm zu den notwendigen Dammverstärkungen entwickelt und festgelegt werden. Die Dammverstärkungen erfolgen somit beidseits des Rheins nach denselben Prinzipien. Im Bericht «Strategie 2020», der gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen erstellt und von der Regierung sowie den sieben Rheingemeinden genehmigt wurde, wird das generelle Vorgehen zur Verstärkung der Rheindämme zusammenfassend dargestellt. Auf der liechtensteinischen Rheinseite konnten im Herbst 2021 die ersten Sanierungsmassnahmen an den Rheindämmen aufgenommen werden. Seither werden die liechtensteinischen Rheindämme jeweils über die Wintermonate abschnittsweise saniert.Zu Frage 2: Parallel zu den Dammertüchtigungen sieht die «Strategie 2020» vor, die ökologischen und landschaftlichen Qualitäten des Alpenrheins gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen auf zwei Abschnitten mittels Flussaufweitungen substanziell aufzuwerten. Im Zuge dieser Aufweitungen werden jeweils auf beiden Seiten des Rheins neue Hochwasserschutzdämme errichtet, welche jeweils zurückversetzt angeordnet werden. Diese neuen Hochwasserschutzdämme sind, was die Standfestigkeit angeht, mindestens so stabil wie die instand gesetzten, sanierten Dammabschnitte. Das Vorprojekt zur Revitalisierung des Rheins im Gebiet Schaan, Buchs und Eschen konnte in der Zwischenzeit weitgehend abgeschlossen werden. Dieses Aufweitungsprojekt soll gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen und in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien sowie den betroffenen Rheingemeinden Schaan und Eschen aktiv weiterverfolgt werden.Dann komme ich zur Frage der Abg. Marion Kindle-Kühnis zum Thema: Zu Frage 1: Um die Qualität der Mobilfunknetze in Liechtenstein objektiv feststellen zu lassen, hat das Amt für Kommunikation (AK) im Herbst 2025 dazu erstmals unabhängige Messungen durchführen lassen. Die Ergebnisse zeigen ein im internationalen Vergleich unterdurchschnittliches Qualitätsniveau des Mobilfunks in Liechtenstein, insbesondere im Bereich der Sprachkommunikation. Diese Ergebnisse werden derzeit vom AK mit den Mobilfunknetzbetreibern diskutiert. Als Massnahmen zur Verbesserung der Qualität des Mobilfunks kommen nach wie vor, wie bereits im Rahmen der Interpellationsbeantwortung der Regierung betreffend die Einführung des 5G-Mobilfunkstandards in Liechtenstein (Bericht und Antrag Nr. 51/2020) ausgeführt, insbesondere der Bau zusätzlicher Antennenstandorte oder die Anhebung beziehungsweise Aufhebung der Anlagegrenzwerte, in Betracht.Zu Frage 2: Aus regulatorischer Sicht ist festzuhalten, dass das aktuell gültige Umweltschutzgesetz (USG) sowie die darauf basierende Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) analog zur Schweiz auf dem Vorsorgeprinzip beruhen und im internationalen Vergleich sehr tiefe Anlagegrenzwerte vorsehen. Diese gehen weit über die international implementierten, anerkannten, wissenschaftlich abgestützten Immissionsgrenzwerte hinaus. Anpassungen in diesem Bereich würden eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen voraussetzen. Aus Sicht der Regierung ist eine Änderung der gesetzlichen Grenzwerte rechtlich zulässig und technisch möglich. Zu Frage 3: Die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten wurde eingeführt, um die Anzahl sichtbarer Anlagen zu begrenzen und die Belastung des Landschafts- und Siedlungsbildes zu reduzieren. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die gemeinsame Nutzung von Standorten aus technischer Sicht sowohl Vorteile als auch Herausforderungen mit sich bringt. Während sie zur Reduktion der Anzahl baulicher Anlagen beiträgt, kann sie bei steigender Datennutzung und unterschiedlichen Netzanforderungen der Betreiber auch zu kapazitiven Einschränkungen führen, im Speziellen mit den aktuell sehr tiefen Anlagegrenzwerten. Ist eine gemeinsame Nutzung eines geplanten Standorts aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich, kann von einer gemeinsamen Nutzung abgesehen werden. Aus wettbewerbs- und telekommunikationsrechtlicher Sicht ist die Standortkoordination grundsätzlich zulässig und kann zur effizienten Nutzung bestehender Infrastruktur beitragen. Ein regulatorischer Handlungsbedarf würde sich insbesondere dann ergeben, wenn sich daraus nachweisbare negative Auswirkungen auf die Netzqualität oder den Wettbewerb ergeben. Entsprechende Entwicklungen werden laufend beobachtet. Zu Frage 4: Die Regierung verfolgt das Ziel, die Telekommunikationsinfrastruktur differenziert nach leitungsgebundenen und funkbasierten Netzen zu beurteilen und weiterzuentwickeln. Der Ausbau der Glasfaserinfrastruktur stellt einen wichtigen Bestandteil der digitalen Infrastruktur dar, kann jedoch bestehende Herausforderungen im Mobilfunkbereich nicht kompensieren. Die beiden Netztopologien unterscheiden sich grundsätzlich hinsichtlich ihrer technischen Eigenschaften und Einsatzbereichen und decken grundlegend verschiedene Bedürfnisse ab: Ortsfeste versus mobile Konnektivität. Daher ist eine eigenständige Betrachtung und Weiterentwicklung beider Bereiche erforderlich. Zu Frage 5: Der Ausbau wie auch die Modernisierung der Mobilfunknetze sind ein zentrales Thema für die Regierung. Aktuelle Mindestanforderungen an die Mobilfunknetze sind in den entsprechenden Zuteilungsverfügungen der Funkfrequenzen enthalten und sehen Mindestdatenraten für einen bestimmten Versorgungsgrad der Bevölkerung vor. Weitergehende Kriterien sind aktuell nicht vorgesehen und gesetzlich nicht definiert.Dann komme ich zur Anfrage des Abg. Martin Seger zum Thema: Zu Frage 1: In den letzten zehn Jahren wurde an 34 ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Zu Frage 2: Die gesetzlichen Grundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung finden sich im Ausländergesetz. In Zusammenhang mit dem Familiennachzug, der sich nach der Staatsangehörigkeit der nachziehenden und nicht der nachgezogenen Person richtet, ist neben dem Ausländergesetz auch das Personenfreizügigkeitsgesetz zu beachten. Zu Frage 3: Es wurde in einem Fall eine Besteuerung nach Aufwand bewilligt. Angaben zur Höhe der daraus resultierenden Steuereinnahmen können aufgrund des Steuergeheimnisses nicht gemacht werden.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Seger zum Thema: Zu den Fragen 1 bis 5: Die unterschiedlichen Tarife begründen sich in der grundlegend unterschiedlichen Ausgestaltung der beiden Modelle: Die Vergütung für private PV-Anlagen, die direkt in das Verteilnetz einspeisen, unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes (EEG) sowie der Energieeffizienzverordnung (EEV). Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Solarbeteiligung der LKW um ein eigenständiges, marktwirtschaftliches Produkt, welches nicht auf einer expliziten gesetzlichen Grundlage beruht. Anbieter solcher marktwirtschaftlichen Produkte, so zum Beispiel auch das Produkt der Solargenossenschaft, sind in ihrer Ausgestaltung der Bedingungen frei und sollen aus Sicht der Regierung nicht per Gesetz weiter eingeschränkt werden. Während private Eigentümer vom Eigenverbrauch und den damit einhergehenden Einsparungen von Netzkosten profitieren, aber auch das volle Investitions-, Betriebs- und Vermarktungsrisiko ihrer Anlage tragen, ist die Solarbeteiligung als niederschwellige Investitionsmöglichkeit für Haushalte ohne eigenes Dach konzipiert. Um dieses Modell für Teilnehmende attraktiv und kalkulierbar zu gestalten, basiert die Vergütung auf einem fest definierten Referenzpreis (LiStrom natur). Dies bietet den Beteiligten Planungssicherheit, was gerade für Kleinanleger ein wesentliches Produktmerkmal darstellt.Gegen eine Gleichbehandlung der Tarife spricht, dass es sich um gänzlich unterschiedliche Risikoprofile handelt. Der Privateigentümer agiert als Unternehmer, der Beteiligte als Bezieher einer vertraglich zugesicherten Leistung. Der Preis eines Anteilsscheins ist daher als Teil einer betriebswirtschaftlichen Mischkalkulation zu verstehen. Er bildet nicht lediglich die reinen Gestehungs- und Betriebskosten der Anlage ab, sondern umfasst auch die Absicherung gegen Marktpreisrisiken sowie den administrativen Aufwand der LKW für die Verwaltung und Abrechnung der Beteiligungen.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Sebastian Gassner zum Thema: Zunächst ist festzuhalten, dass das in der Frageeinleitung erwähnte Gutachten nicht von der Kommission für Energiemarktaufsicht (EMK) stammt. Es handelt sich um ein Gutachten der EVU Partners AG aus dem Jahr 2023, welches im Auftrag der EMK erstellt wurde. Zu Frage 1: Die EMK hat gegenüber der Regierung keine Empfehlung zur Anpassung von Art. 5 Abs. 5 der Energiemarktverordnung abgegeben. Zu Frage 2: Nein, das Gegenteil ist der Fall. Der aktuell gültige zulässige Zinssatz «Weighted Average Cost of Capital», WACC, für das Stromnetz wurde von der EMK für die Jahre 2024 bis 2026 auf 3,7 Prozent festgelegt. Der Zinssatz ist auf der Internetseite der EMK veröffentlicht. Eine Anpassung der Gewichtung der Anteile von Eigen- zu Fremdkapital von 70 Prozent zu 30 Prozent gemäss Art. 5 Abs. 5 der Energiemarktverordnung auf 40 Prozent zu 60 Prozent hätte eine Erhöhung des WACC auf rund 4 Prozent zur Folge gehabt. Die Netznutzungspreise wären dadurch angestiegen. Der Grund hierfür liegt darin, dass bei der Erhöhung des Fremdkapitalanteils gleichzeitig das Risiko für den verbleibenden Eigenkapitalanteil steigt. Dies wiederum führt dazu, dass der Eigenkapitalkostensatz steigt. In Summe ergibt sich gemäss Gutachten der EVU Partner AG aus dem Jahr 2023 damit ein höherer WACC.Dann komme ich zur letzten Kleinen Anfrage der Abg. Tanja Cissé zum Thema: Zu Frage 1: Zu Regelungen auf Landesebene ist Folgendes festzuhalten: Für die Herstellung, den Import und den Verkauf von Feuerwerk, nicht aber für das Abbrennen, gilt aufgrund des Zollvertrags das schweizerische Sprengstoffrecht. Daneben besteht die Verordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen im Europäischen Wirtschaftsraum. Diese Regelungen betreffen nur den grenzüberschreitenden Verkehr sowie die Bereitstellung auf dem Markt von Feuerwerk und nicht die Verwendung beziehungsweise das Abbrennen von Feuerwerk. Weiter ist das Brandschutzrecht zu beachten. In der Umwelt- und Naturschutzgesetzgebung besteht für Feuerwerke keine Regelung. Auch sind die Gesetze im Bereich Umwelt- und Naturschutz von ihrer Systematik her nicht geeignet, Regelungen zum Abfeuern von Feuerwerken zu erlassen. Wie die Regierung bereits mehrfach ausgeführt hat, hätte eine rechtliche Regelung zum Abfeuern privater Feuerwerke, wie zum Beispiel eine zeitliche und/oder örtliche Einschränkung der Verwendung von Feuerwerkskörpern, im Rahmen der Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung durch die Gemeinden zu erfolgen. Zu Frage 2: Einem generellen landesweiten Verbot privater Feuerwerke steht die Regierung zurückhaltend gegenüber. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung unter Einbezug der Gemeinden, Naturschutzorganisationen, Jägerschaft und Tierhalter. Wie bereits ausgeführt, liegt die Zuständigkeit zur Regelung privater Feuerwerke im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Demgegenüber befürwortet die Regierung für Grossfeuerwerke eine klare landesrechtliche Steuerung und Bewilligungspflicht. Im Entwurf zur Totalrevision des Brandschutzgesetzes ist vorgesehen, dass gewerbsmässig durchgeführte Grossfeuerwerke einer feuerpolizeilichen Bewilligung bedürfen, wovon insbesondere auch das Feuerwerk am Staatsfeiertag erfasst ist.Zu Frage 3: Die Regierung hat in der Vergangenheit Empfehlungen zur zeitlichen Beschränkung ausgesprochen, so zum Beispiel, dass das Abfeuern privater Feuerwerke «nicht innerhalb der Nachtruhezeiten von 22 bis 6 Uhr stattfinden soll» und, etwa an Silvester, «auf möglichst kurze Zeitfenster beschränkt werden soll». Einer landesweiten Regelung für eine zeitliche Einschränkung steht die Regierung zurückhaltend gegenüber, dies unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Gemeinden sowie der damit verbundenen Herausforderungen im Vollzug. Zu Frage 4: Landesweite Verbote oder zeitliche Einschränkungen des Abbrennens würden in die Gemeindekompetenz eingreifen, da dieser Bereich bisher als eigener Wirkungskreis der Gemeinden behandelt wird. Zudem bestünden praktische Vollzugs- und Koordinationsherausforderungen infolge der Notwendigkeit einer flächendeckenden Kontrolle durch die Landespolizei und/oder Gemeindebehörden, insbesondere während Spitzenzeiten an Silvester und dem Staatsfeiertag. Dies führt zum Risiko einer Vollzugsdiskrepanz. Der Vollzug solcher temporären Verbote setzt aber effektive Kontrollen voraus. Zu Frage 5: In den letzten Jahren ist es in Liechtenstein zu keinen grösseren Zwischenfällen mit Feuerwerkskörpern (schwere Verletzungen, Brand) gekommen. Es wurden an den Grenzübergängen zu Österreich regelmässig am Boden knallende Feuerwerkskörper sichergestellt, da diese aufgrund der Gefährlichkeit in der Handhabung in der Schweiz und Liechtenstein generell verboten sind. Inwieweit ein landesweites Feuerwerksverbot dazu führen könnte, dass keine Feuerwerkskörper über die Grenze gebracht werden, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Aus sicherheitspolizeilicher Sicht ist hier aktuell kein Handlungsbedarf gegeben. Hinsichtlich der Belastung für Tiere und Umwelt ist festzuhalten, dass Feuerwerk kurzfristig und lokal zu erhöhten Feinstaubwerten führt. Der entstehende Lärm wirkt sich belastend auf Teile der Bevölkerung aus. Bei Tieren lösen der Lärm und die grellen Lichtblitze unter Umständen heftige Stresssymptome aus, die sich unter anderem als Erstarrungs-, Panik- und Fluchtreaktionen äussern. Zudem verbleiben bei unsachgemässer Entsorgung Abfälle teilweise langfristig in der Umwelt. Diese Auswirkungen würden durch entsprechende Einschränkungen der Verwendung von Feuerwerkskörpern verringert. Besten Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungsrat Emanuel Schädler
Vielen Dank für das Wort, Herr Landtagspräsident. Geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich komme zu den Kleinen Anfragen, die zuhanden des Ministeriums für Gesellschaft und Justiz eingereicht wurden, und beginne mit der Frage der Landtagsvizepräsidentin Hoop Franziska zum Thema: Zu Frage 1: In den zehn Jahren zwischen 2015 bis 2024 gab es in Liechtenstein im arithmetischen Schnitt jedes Jahr knapp 3 (2,6) Todesfälle von Personen im Alter von 0 bis 19 Jahren. Wenn beide Eltern in Liechtenstein erwerbstätig waren, ergäbe das also jährlich 6 Fälle von Trauerzeit. Rechnet man noch Grenzgänger dazu, bei denen eher nur ein Elternteil in Liechtenstein erwerbstätig ist, kommt man auf eine gerundete Zahl von 10 Fällen. Zu Frage 2: Der Kostenschätzung werden folgende Voraussetzungen zugrunde gelegt: Es wird angenommen, dass ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf bezahlte ausserordentliche Freizeit besteht. Des Weiteren wird als Basis der Brutto-Medianlohn im Jahr 2022 von CHF 7'042 herangezogen. Bei einer Freistellung von 10 Arbeitstagen entstünden den Arbeitgebern bei voller Lohnzahlungspflicht und jährlich 10 betroffenen Arbeitnehmenden Kosten in Höhe von rund CHF 32'000. Zu Frage 3: Bei einer Lohnersatzzahlung durch die FAK analog der Regelung zur Vaterschaftszeit würden die bei der FAK anfallenden Kosten eventuell etwas niedriger ausfallen als jene beim Arbeitgeber gemäss Antwort zu Frage 2, da beim Vaterschaftsgeld nur 80 Prozent des Lohnes geschuldet sind und das Vaterschaftsgeld zudem gedeckelt ist.Zu Frage 4: Eine Möglichkeit ist für den Gesetzgeber grundsätzlich immer gegeben. Die Regierung erachtet aber eine zusätzliche, spezifische, aber letztlich pauschale Regelung für einen Anspruch auf Trauerzeit vor dem Hintergrund der im geltenden Arbeitsrecht bereits bestehenden Ansprüche als der jeweiligen subjektiven Situation nicht als angemessen. Zu Frage 5: Um Trauerzeit gesetzlich zu verankern, wären Anpassungen des Arbeitsrechts im ABGB, des Gesetzes über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit sowie verschiedener weiterer Gesetze nötig (Staatspersonalgesetz, AHV-Gesetz, Steuergesetz und so weiter). Ausserdem wäre es nötig, die verschiedenen Leistungen zu koordinieren, zum Beispiel eben die Trauerzeit mit der Mutterschaftszeit und so weiter. Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: Zu Frage 1: Die Forschungsergebnisse liegen der Regierung nicht vor. Nach Auskunft des Liechtenstein-Instituts erfolgt die Publikation in zwei Teilen, voraussichtlich im Frühjahr und Sommer 2026. Solange die Ergebnisse nicht veröffentlicht sind, kann die Regierung mit der inhaltlichen Prüfung nicht beginnen und eine Zeitplanung ist unmöglich. Zu Frage 2: Siehe Antwort auf Frage 1.Zu Frage 3: Die Regierung steht einer Rezeption des österreichischen Gesetzes grundsätzlich offen gegenüber, wird aber nach Vorliegen der Forschungsergebnisse zunächst klären, ob und in welcher Form eine solche Rezeption sachgerecht ist. Zu Frage 4: Wie zu den bisherigen Fragen ausgeführt, wird die Regierung die Thematik von sich aus prüfen, sobald die Forschungsergebnisse veröffentlicht werden. Zu Frage 5: Erst auf Grundlage der Forschungsergebnisse kann die Regierung zu allfälligen Detailfragen, einschliesslich möglicher Entschädigungsmodalitäten, Stellung nehmen.Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Landtagspräsidenten Kaufmann Manfred zum Thema: Zu Frage 1: Ja, die Regierung teilt diese Einschätzung, dass nach geltendem liechtensteinischen Recht die Erstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfake-Inhalten nicht in allen Fällen eindeutig strafbar ist. Ob ein strafbares Handeln vorliegt, ist abhängig vom konkreten Einzelfall. Wird etwa eine minderjährige Person dargestellt oder soll eine solche dargestellt werden, fällt dies unter § 219 StGB (Kinderpornografie), der auch synthetische Darstellungen erfasst und die blosse Herstellung bereits unter Strafe stellt. Bei Erwachsenen greifen strafrechtliche Bestimmungen erst, wenn zur Herstellung eine nach aussen gerichtete Handlung hinzukommt, also insbesondere die Verbreitung, Zugänglichmachung, Weitergabe oder Druckausübung. In solchen Fällen können § 111 StGB (üble Nachrede), § 112 StGB (Verleumdung), § 218a StGB (Pornografie), § 107c StGB (Cybermobbing), § 108 StGB (Täuschung) oder § 144 StGB (Erpressung) erfüllt sein. Wie die Regierung in der Postulatsbeantwortung betreffend Massnahmen gegen den Missbrauch durch Deepfakes ausführt, werden die aktuellen Entwicklungen in den Nachbarstaaten sowie auf europäischer Ebene aufmerksam verfolgt und, wo erforderlich, zusätzliche nationale Massnahmen vorbereitet.Zu Frage 2: Das Strafgesetzbuch bietet verschiedene Anknüpfungspunkte zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes von Deepfakes. Es enthält mehrere Tatbestände, unter welche sexualisierte Deepfake-Inhalte, abhängig vom konkreten Einzelfall, subsumiert werden können. In Betracht kommen insbesondere §§ 105 f. StGB (Nötigung, schwere Nötigung), § 107 StGB (gefährliche Drohung), § 107c Abs. 1 StGB (Cybermobbing), § 111 StGB (üble Nachrede), § 112 StGB (Verleumdung), § 144 StGB (Erpressung), §§ 146 ff. StGB (schwerer oder gewerbsmässiger Betrug), § 218a StGB (Pornografie), § 219 StGB (Kinderpornografie). Hinsichtlich allfälliger Regelungslücken oder Abgrenzungsschwierigkeiten verweist die Regierung auf die aktuellen Entwicklungen in den Nachbarstaaten allen voran Österreich, das in erster Linie als strafrechtliches Rezeptionsland für Liechtenstein gilt.Zu Frage 3: Auf europäischer Ebene sollen im Rahmen der KI-Verordnung zusätzliche materielle Vorgaben oder Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Deepfake-Anwendungen eingeführt werden. Da die KI-Verordnung nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen auch für Liechtenstein unmittelbar Geltung entfaltet, erscheint es sachgerecht, diese Entwicklungen abzuwarten. Ein nationaler Vorgriff auf laufende europäische Gesetzgebungsprozesse wäre mit Blick auf die angestrebte Harmonisierung sowie die grenzüberschreitende Natur der betroffenen Sachverhalte nicht zweckmässig. Zu Frage 4: Wie zu Frage 2 und 3 ausgeführt, beobachtet die Regierung die aktuellen gesetzgeberischen Entwicklungen in den Nachbarstaaten sowie den laufenden europäischen Gesetzgebungsprozess genau, möchte diesen aber nicht vorgreifen. Zu Frage 5: Konkrete Vorschläge können dem Landtag vorgelegt werden, wenn absehbar ist, wie die europäischen Vorgaben konkret lauten beziehungsweise wie sich die Gesetzgebungen in den Nachbarstaaten entwickeln.Ich komme zur Beantwortung der kleinen Anfrage des Abg. Gassner Sebastian zum Thema: Zu Frage 1: Es muss an dieser Stelle ausdrücklich betont werden, dass die stationären Leistungen im Ausland im Betrachtungszeitraum in besonderem Masse von Abrechnungsverzögerungen betroffen waren. Daher sind die Statistiken mit Vorsicht zu geniessen. Die Regierung kann daraus jedenfalls keinen systematischen Trend zur Abwanderung von Leistungen ins Ausland ableiten und wird weiterhin dafür sorgen, eine bedarfsgerechte, umfassende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, ohne ineffiziente Doppelstrukturen aufzubauen. Zu Frage 2: Die Regierung arbeitet an einem umfassenden Kostendämpfungspaket, das noch in dieser Legislatur umgesetzt werden soll. Zu den vorgesehenen Massnahmen gehören unter anderem die Überprüfung und Senkung der Labortarife, die Förderung von Generika durch gezielte Anpassungen bei Kostenbeteiligungen und Vergütungsmodellen sowie eine zielgerichtete Ausgestaltung der Befreiung chronisch Kranker von der Kostenbeteiligung. Darüber hinaus sollen das Wirtschaftlichkeitsverfahren gestärkt, der Leistungskatalog fortlaufend optimiert und im Rahmen von Runden Tischen kostendämpfende Selbstverpflichtungen mit Leistungserbringern erarbeitet werden. Ergänzend wird eine Evaluierung der Kostenziele vorgenommen, um deren Steuerungswirkung weiter zu erhöhen. Für nachhaltige Wirksamkeit von Massnahmen braucht es alle Akteure, vom Gesetzgeber über die Leistungserbringenden und die Versicherungen bis hin zu den Leistungsbeziehenden.Zu Frage 3: Ein erstes Massnahmenpaket soll zeitnah noch in dieser Legislatur mittels einer Revision des Krankenversicherungsgesetzes sowie begleitenden Massnahmen umgesetzt werden. Die mittel- bis langfristige Weiterentwicklung des Gesundheitssystems, zum Beispiel in Form von neuen Versorgungsmodellen, soll mit einem zweiten Reformpaket adressiert werden, für dessen Ausarbeitung voraussichtlich mehr Zeit benötigt werden wird. Dennoch sollen auch für künftige Legislaturen Grundlagen erarbeitet werden, auf die aufgebaut werden kann.Zu Frage 4: Zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets wird derzeit an einem Vernehmlassungsbericht gearbeitet, welcher gemäss aktuellem Zeitplan noch in diesem Sommer vorgelegt werden soll. Die Befassung des Landtages kann je nach Ergebnis der Vernehmlassung voraussichtlich im Herbst dieses Jahres erfolgen.Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Fausch Sandra zum Thema: Zu Frage 1: Das Unfallversicherungsgesetz enthält keine Bestimmung, die den zugelassenen Unfallversicherern eine generelle Pflicht auferlegt, mit jedem Arbeitgeber einen Versicherungsvertrag abzuschliessen. Vielmehr garantiert das Gesetz eine Wahlfreiheit für den Arbeitgeber (Art. 62 UVersG). Das Versicherungsverhältnis ist ausdrücklich als Privatvertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherer konzipiert (Art. 59 Abs. 1 UVersG). Zu Frage 2: Eine konkrete, zahlen- oder fallbasierte Effizienzbeurteilung dieser speziellen Regelung (beispielsweise Verweigerung von Offerten) liegt der Regierung nicht vor beziehungsweise kann von dieser nicht bewertet werden. Zu Frage 3: In den letzten fünf Jahren gab es 25 Zuweisungen, die abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge an die Unfallversicherer zugewiesen wurden.Zu Frage 4: Im Unfallversicherungsrecht wird bewusst auf eine allgemeine Kontrahierungspflicht aller zugelassenen Versicherer gegenüber jedem Arbeitgeber verzichtet. Stattdessen setzt der Gesetzgeber auf ein ausgewogenes System, das einerseits die Wahlfreiheit des Arbeitgebers stärkt und andererseits eine lückenlose Absicherung gewährleistet. Kern dieses Ansatzes ist die freie Wahl des Versicherers durch den Arbeitgeber (Art. 62 UVersG), welche sowohl den Versicherungsnehmern als auch den Versicherern flexible und marktorientierte Lösungen ermöglicht. Gleichzeitig wird durch eine behördliche Zuweisungslösung sichergestellt, dass auch in Fällen, in denen kein Versicherungsvertrag zustande kommt, dennoch ein Versicherungsschutz besteht (Art. 59 Abs. 3 UVersG). Auf diese Weise wird gewährleistet, dass jeder Arbeitgeber und dessen Arbeitnehmer in jedem Fall über eine Unfallversicherung verfügen.Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Vogt Achim zum Thema: Zu Frage 1: Die Aufarbeitung der Covid-19-Pandemie war nicht Ziel beziehungsweise Gegenstand des Public Health Emergency Preparedness Assessments (PHEPA). Es besteht daher kein Zusammenhang zur Beantwortung der erwähnten Kleinen Anfrage. Ziel der Analyse war es, die nationale Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf gesundheitliche Krisen systematisch zu evaluieren und Weiterentwicklungspotenziale zu identifizieren. Dabei halfen die Erfahrungen mit der Bewältigung der Covid-19-Pandemie, neben vielen anderen Themen, natürlich dabei, Ressourcen und Funktionsweisen zu verstehen. Zu Frage 2: Das PHEPA-Assessment richtet sich an EU- und EWR-Mitgliedstaaten. Eine breite Beteiligung von Vertretern und Organisationen aus der Schweiz ist daher nicht vorgesehen. Lediglich im Bereich Antibiotikaresistenz wurde ein Schweizer Experte beigezogen. Hier stützt sich Liechtenstein auf eine enge Kooperation mit dem Netzwerk ANRESIS, geführt vom Institut für Infektionskrankheiten der Universität Bern. Zu Frage 3: ECDC, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, welches mit der Durchführung der PHEPA-Assessments betraut ist, hat entsprechende Leitlinien entwickelt, welche die Grundlage des Assessments darstellen. Diese sowie umfangreiches Informationsmaterial sind über die Website von ECDC öffentlich zugänglich. Nach diesen Grundlagen wurde die Evaluation vorgenommen.Zu Frage 4: Die Beantwortung dieser Frage würde den Rahmen einer Kleinen Anfrage sprengen.Zu Frage 5: Mehrere EU/EWR-Staaten haben ihre PHEPA-Berichte auf freiwilliger Basis öffentlich zugänglich gemacht. Die Regierung wird nach Vorliegen des Berichts ebenfalls über eine Publikation entscheiden. Basierend auf dem PHEPA-Bericht soll im Anschluss ein Massnahmenplan erarbeitet werden, um die Krisenvorsorge bei grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren im Land zu verbessern. Über eine geeignete Veröffentlichung des Massnahmenplans entscheidet ebenfalls die Regierung.Ich komme zur Beantwortung der kleinen Anfrage des Abg. Nägele Lino zum Thema: Zu Frage 1: Auf der interdisziplinären Notfallstation des Liechtensteinischen Landesspitals erfolgt eine strukturierte medizinische Ersteinschätzung (Triage) nach dem international etablierten Emergency Severity Index (ESI). Dieses System priorisiert Patientinnen und Patienten nach medizinischer Dringlichkeit und ist internationaler Standard in der Notfallmedizin.Für das Jahr 2025 wurden am Liechtensteinischen Landesspital insgesamt 9'728 Notfallpatientinnen und -patienten behandelt. Davon wurden 1,8 Prozent als ESI 5 und folglich als nicht dringende Notfälle klassifiziert.Zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu Frage 3: Unbestritten ist, dass medizinisch nicht oder weniger dringliche Konsultationen in Notfallstationen sowohl die Spitäler als auch das Gesundheitswesen in mehrfacher Hinsicht negativ belasten. Diese Fälle beanspruchen Personal, Behandlungsräume und diagnostische Infrastruktur und können damit Wartezeiten für andere Patientinnen und Patienten verursachen. Auf der Notfallstation des Liechtensteinischen Landesspitals erfolgt eine strukturierte Triage, wodurch dringliche und lebensbedrohliche Fälle stets priorisiert behandelt werden. Wartezeiten betreffen daher in erster Linie Patientinnen und Patienten mit geringerer Dringlichkeit, während die Versorgung echter Notfälle dadurch grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird. Im Vergleich zu anderen grossen Notfallstationen sind die Wartezeiten im Landesspital gering. Grundsätzlich wird jeder Patient innert zehn Minuten triagiert. Lediglich an umsatzstarken Tagen kann es vorkommen, dass die Wartezeit abhängig von der Triage höher ausfällt, da das Landesspital räumlich wie personell an diesen Tagen an seine Grenzen stösst. Ein wesentlicher Einflussfaktor auf die Auslastung der Notfallstation ist die Tatsache, dass das Landesspital seit einigen Jahren den gesetzlichen Notfalldienst der niedergelassenen Hausärztinnen und Hausärzte übernommen hat. Dadurch wird ein Teil der früher ambulant behandelten Notfälle heute direkt im Spital versorgt, insbesondere ausserhalb der regulären Praxisöffnungszeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen.Zu Frage 4: Die Einführung einer pauschalen Gebühr für medizinisch nicht dringliche Konsultationen wird in verschiedenen Gesundheitssystemen diskutiert. Fachgesellschaften der Notfallmedizin, unter anderem die Schweizerische Gesellschaft für Notfall- und Rettungsmedizin, beurteilen solche Modelle teilweise kritisch. Die Regierung erachtet eine Prüfung derzeit nicht als notwendig. Zu Frage 5: Ob Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner eine solche Gebühr im konkreten Fall ebenfalls bezahlen müssten, lässt sich derzeit nicht abschliessend beantworten. Die Vorlage ist noch nicht endgültig verabschiedet und die Kantone sollen die Regelung freiwillig einführen können. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner eine Sonderbehandlung in Schweizer Spitälern bekommen werden.Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Zu Frage 1: Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage hat die Regierung die Inanspruchnahme der Elternzeit insbesondere für Geringverdienende durch zwei Änderungen erleichtert. Erstens wurde die Vergütung von 50 Prozent auf 100 Prozent des bisherigen Lohns angehoben. Zweitens wurde die Obergrenze der maximalen Vergütung verdoppelt, nämlich auf aktuell CHF 4'900 pro Monat. Dazu kommt, dass bei Elterngeld im Vergleich zum Arbeitslohn den Betroffenen «mehr Netto vom Brutto» verbleibt. Was jedoch im ganzen Gesetzgebungsprozess tatsächlich nicht thematisiert wurde, ist die Frage, ob Geringverdiener es sich leisten können, allzu lange auf die Auszahlung des Elterngeldes zu warten. Der Vorschlag der Regierung lautete, dass Elterngeld nicht im Voraus, sondern im Nachhinein ausgerichtet werden soll, konkret frühestens nach dem Bezug eines Totals von zehn Tagen Elternzeit. Allerdings soll nach spätestens sechs Monaten eine Zwischenzahlung erfolgen, auch wenn in diesem Zeitraum noch keine zehn Tage Elternzeit bezogen sind. Die von der Regierung so vorgeschlagenen Regelungen in Art. 41 des Gesetzes über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit waren im Landtag in 1. und 2. Lesung unbestritten. Die Diskussion wurde nicht gewünscht und der Landtag hat diesen Regierungsvorschlag übernommen.Zu Frage 2: Siehe Antwort auf Frage 1. Zu Frage 3: Die Regierung wird nach den ersten Erfahrungen aus der Praxis Verbesserungen der massgebenden gesetzlichen Regelungen prüfen. Dabei kann auch geprüft werden, ob für Geringverdiener Sonderregelungen der Auszahlungsmodalitäten sinnvoll und möglich wären. Dazu ist anzumerken, dass beispielsweise Vorschüsse der Familienausgleichskasse auf noch gar nicht bezogene Elternzeit aus Sicht der Regierung kritisch zu sehen sind. Ausserdem muss auch der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten, auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, gesehen werden. Es gilt dann, einen Grenzwert zu setzen. Der Landtag hat ja auch stundenweisen Bezug von Elternzeit zugelassen. Es macht aber beispielsweise keinen Sinn, Elterngeld so rasch als möglich mit Bestätigungen des Arbeitgebers und so weiter zu administrieren und durch die Familienausgleichskasse auszuzahlen, wenn nur eine einzige Stunde Elternzeit bezogen wurde.Zu Frage 4: Eine Möglichkeit zur Verbesserung der Auszahlungsmodalitäten wäre beispielsweise, dass eben auch Elterngeld in Ausnahmefällen an den Arbeitgeber ausgerichtet wird. Dies ist beispielsweise bei Mutterschaftsgeld und Vaterschaftsgeld der Fall, wenn der Arbeitgeber während der Freistellung weiterhin den Lohn bezahlt hat. Das würde allerdings den administrativen Aufwand der Arbeitgeber erhöhen. Er müsste berücksichtigen, dass Elterngeld im Unterschied zum Lohn eben nicht steuerpflichtig ist. Zu Frage 5: Kurzfristige wirksame Massnahmen der Regierung zur Verbesserung der von der Landtagsabgeordneten aufgeworfenen Thematik sind nicht möglich. Der Gesetzgebungsprozess dauert erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit. Es ist jedoch möglich, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Lohnvorschüsse gewähren und diese Vorschüsse mit späteren Lohnzahlungen verrechnen, sobald die Eltern die ersten Zahlungen von der Familienausgleichskasse erhalten haben.Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Kindle-Kühnis Marion zum Thema: Zu Frage 1: In den ersten drei Monaten nach Einführung der neuen Leistungen liegen der Familienausgleichskasse folgende Zahlen vor: Für das Elterngeld wurden in 134 fertig bearbeiteten Fällen CHF 660'000 Leistungen ausbezahlt. Die ausbezahlten Leistungen für das Mutterschaftsgeld betrugen bei 34 fertig bearbeiteten Fällen CHF 390'000. Beim Vaterschaftsgeld wurden 74 Fälle fertig bearbeitet und CHF 190'000 ausbezahlt. Die Zahlen in Franken sind auf 10'000 gerundet. Beim Mutterschaftsgeld ist zu berücksichtigen, dass die Familienausgleichskasse nur für Geburten nach dem 1. Januar 2026 zuständig ist. Für die Mütter der vorher geborenen Kinder waren auch im Jahr 2026 noch die Krankenkassen zuständig. Das Total von CHF 1'240'000 für die ersten drei Monate kann aber nicht ohne Weiteres auf ein Kalenderjahr hochgerechnet werden, vor allem nicht beim Mutterschaftsgeld. Im Januar gingen die Anträge noch zögerlich ein, haben nun aber in der letzten Zeit massiv zugenommen (allein über 100 Elterngeldanträge im Monat März). Wichtig zu sagen: Die rückwirkende Anwendung des Elterngeldes für Kinder, die in den Jahren 2023, 2024 und 2025 geboren wurden, führt nicht zu finanziellen Schwierigkeiten der Familienausgleichskasse.Zu Frage 2: Es war schon während des Gesetzgebungsprozesses klar, dass man nach den ersten Erfahrungen der Praxis Nachbesserungen vornehmen muss. Dazu kann beispielsweise auf die weiteren Kleinen Anfrage dieser Landtagssitzung zum Thema Elterngeld verwiesen werden. Ein weiteres Beispiel für die Notwendigkeit von Nachbesserung liegt darin, dass nach der 1. Lesung im Arbeitsrecht, nämlich in dessen Art. 34c, die Frist für den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Elternzeit von 12 auf 6 Monate Dauer der Betriebszugehörigkeit gekürzt wurde. Dabei wurde vergessen, auch im Gesetz über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit die korrespondierende Regelung für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes anzupassen. Dort, in Art. 34m, wird auf die Löhne der letzten 12 Monate abgestellt. Diese Diskrepanz lässt sich zwar in der Praxis als Versehen des Gesetzgebers korrigieren, sollte aber letztendlich auch im Gesetz bereinigt werden. Die Regierung wird die verschiedenen kritischen Punkte, die sich in der Praxis ergeben, prüfen und die nötigen Verbesserungen umsetzen beziehungsweise dem Landtag in Vorschlag bringen.Zu Frage 3: Fragen bezüglich der Ausrichtung von Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Vaterschaftsgeld sind an die Familienausgleichskasse zu richten. Sie ist für die Ausrichtung dieser Leistungen zuständig. Dem Elterngeld und so weiter vorgelagert ist jedoch die Frage, ob Anspruch auf Elternzeit und so weiter besteht. Das ist eine arbeitsrechtliche Thematik und dafür ist die Familienausgleichskasse nicht zuständig. Diese Fragen hat die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer mit der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber zu klären.
Zu Frage 4: Siehe Antwort auf Frage 2.
Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Zu Frage 1: Man muss sich bewusst sein, dass eine Existenzsicherung von Renten der sozialen Sicherheit nur im Zusammenspiel mit den einkommens- und vermögensabhängigen Ergänzungsleistungen garantiert werden kann. Einfaches Beispiel: Wer nur ein einziges AHV-Beitragsjahr in Liechtenstein hat, wird mit dieser Rente sein Auskommen nicht bestreiten können. Es wäre also vollkommen verfehlt, die Existenzsicherung einzig durch Renten der AHV und IV anstreben zu wollen. Kurzum: Wer die AHV- und IV-Renten ohne die Ergänzungsleistungen denkt, macht einen Denkfehler. Zu dieser Erkenntnis kam auch der Staatsgerichtshof (siehe StGH 1997 Nr. 14). In der Schweiz steht dieser Passus in der Bundesverfassung (Art. 112a); auf diesen bezieht sich das Urteil des Staatsgerichtshofs.Zu Frage 2: Per Ende 2025 bezogen 620 Rentnerinnen und Rentner Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Das ist eine Quote von rund 6 Prozent gemessen an allen AHV-Rentenbeziehenden. 13 Personen erhielten überdies noch Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Betroffen sind insbesondere Personen, die aufgrund unvollständiger Beitragszeiten in der AHV oder mangels Rentenansprüchen aus der beruflichen Vorsorge keine ausreichenden Leistungen erzielen. Grundsätzlich besteht bei Bezug einer AHV-Rente in Verbindung mit Ergänzungsleistungen kein Anspruch auf Sozialhilfe, da diese Leistungen das gesetzlich definierte Existenzminimum sicherstellen. Von den 998 IV-Rentnern mit Wohnsitz Liechtenstein benötigen 339 Personen Ergänzungsleistungen (EL). Das ergibt eine Quote von 39 Prozent. Der Grund für die relativ hohe EL-Quote bei den IV-Renten ist aber nicht in der Höhe der IV-Rente begründet, sondern entsteht in der Regel deshalb, weil diese Personen keine Rente der 2. Säule erhalten, da sie im massgebenden Zeitpunkt nicht bei einer Pensionskasse angeschlossen waren. 42 Personen erhielten zusätzlich wirtschaftliche Sozialhilfe. Massgebend zur Beurteilung ist dabei der IV-Grad. Nicht alle der 42 erhielten eine volle IV-Rente.
Zu Frage 3: Wenn der Gesetzgeber wollte, dass die Existenzsicherung allein durch Renten der AHV und IV gewährleistet sein soll, dann müsste er diese Renten massiv erhöhen und gleichzeitig zwingend für die langfristige Finanzierung dieses Ausgabenwachstums sorgen. Vielen Dank. Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank. Damit haben wir Traktandum 21 erledigt.Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, geschätzte Mitglieder der Regierung, ich danke Ihnen herzlich für Ihre konstruktive Mitarbeit während des April-Landtags und wünsche Ihnen und Ihren Familien angenehme, schöne und erholsame Ostertage. Die Sitzung ist somit geschlossen.Ende der April-Sitzung (um 19:35 Uhr)
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