Postulatsbeantwortung betreffend die gesetzliche Verankerung einer bezahlten Trauerzeit für Arbeitnehmende (Nr. 27/2026)
Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Wir kommen zum Traktandum 7: Postulatsbeantwortung betreffend die gesetzliche Verankerung einer bezahlten Trauerzeit für Arbeitnehmende. Der Bericht trägt die Nr. 27/2026. Gibt es hierzu Wortmeldungen?Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Ich danke der Regierung und den involvierten Stellen für die Beantwortung unseres Postulats betreffend die gesetzliche Verankerung einer bezahlten Trauerzeit. Der Bericht zeigt sehr klar auf, welche arbeitsrechtlichen Instrumente heute bereits bestehen und wie die Praxis in verschiedenen Bereichen ausgestaltet ist. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass es derzeit keine einheitliche Regelung gibt und dass insbesondere dort, wo keine Gesamtarbeitsverträge oder betriebliche Regelungen bestehen, die Situation sehr unterschiedlich sein kann. Die Regierung hält fest, dass in vielen Gesamtarbeitsverträgen sowie in verschiedenen Betriebsreglementen bereits heute eine bezahlte Freizeit von in der Regel bis zu drei Tagen beim Tode naher Angehöriger vorgesehen ist. Über die Praxis in Betrieben ohne solche Regelungen liegen hingegen kaum gesicherte Erkenntnisse vor. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus meiner Sicht einige Fragen: - Welche Erkenntnisse liegen der Regierung darüber vor, in welchem Anteil der Arbeitsverhältnisse in Liechtenstein bereits heute eine bezahlte Trauerzeit von bis zu drei Tagen vorgesehen ist, etwa durch Gesamtarbeitsverträge, Betriebsreglemente oder entsprechende Regelungen in Einzelarbeitsverträgen?
- Welche Erfahrungen liegen der Regierung hinsichtlich der Situation von Arbeitnehmenden in Betrieben ohne solche Regelungen vor?
- Wie beurteilt die Regierung grundsätzlich die Möglichkeit, einen gesetzlichen Mindestanspruch auf eine kurze bezahlte Trauerzeit, beispielsweise von bis zu drei Arbeitstagen beim Tod naher Angehöriger, einzuführen, also eine Regelung, die weitgehend der bereits heute gelebten Praxis entsprechen würde?
- Welche Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer wären nach Einschätzung der Regierung mit einer solchen Mindestregelung verbunden?
Ein weiterer Punkt betrifft die heute bestehenden Möglichkeiten, etwa über Arbeitsunfähigkeit oder andere arbeitsrechtliche Instrumente längere Abwesenheiten zu begründen. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass bei längeren Absenzen ein Arztzeugnis erforderlich wird, auch wenn der Hintergrund ein Trauerfall im engsten Familienkreis ist. Es stellt sich daher die Frage, ob eine klar geregelte kurze Trauerzeit nicht auch dazu beitragen könnte, solche Situationen zu vermeiden und insgesamt für mehr Transparenz und Klarheit zu sorgen. Ein weiterer Aspekt betrifft den Verlust eines minderjährigen Kindes, der zweifellos zu den schwersten Schicksalsschlägen gehört, die Eltern erleben können. In der Postulatsbeantwortung wird aufgezeigt, dass solche Fälle in Liechtenstein glücklicherweise sehr selten sind. Gerade deshalb stellt sich die Frage, ob eine gezielte Unterstützung für betroffene Familien möglich und sinnvoll wäre. Um hierzu eine fundierte Grundlage für weitere Schritte zu erhalten, habe ich eine entsprechende Kleine Anfrage eingereicht.Ergänzend möchte ich an dieser Stelle dennoch fragen, wie viele Todesfälle von minderjährigen Kindern in den letzten zehn Jahren in Liechtenstein registriert wurden. Liegen dem Ministerium dazu aktuelle Zahlen vor, insbesondere auch für das Jahr 2024, das im Bericht noch nicht berücksichtigt ist? Gerade weil solche Fälle selten sind, könnte eine gezielte Unterstützung mit überschaubaren Kosten verbunden sein und gleichzeitig für die betroffenen Familien eine grosse Bedeutung haben. Besten Dank. Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Simon Schächle
Sehr geehrter Herr Präsident, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, guten Morgen miteinander. Der Verlust eines nahestehenden Menschen ist ein tiefer Einschnitt im Leben. Er trifft Menschen unvorbereitet, er belastet und er braucht vor allem Zeit. Das ist unbestritten, und genau deshalb ist es unsere Aufgabe, dieses Thema nicht nur mit Empathie, sondern auch mit Verantwortung zu behandeln. Denn in dieser Kenntnisnahme geht es nicht nur um ein menschlich verständliches Anliegen, sondern es könnten sich weitere gesetzliche Verpflichtungen daraus ergeben. Und diese beiden Ebenen müssen wir auseinanderhalten. Das geltende Recht in Liechtenstein kennt bereits heute Instrumente, die genau für solche Situationen geschaffen sind. Wenn ein Todesfall eines Menschen so belastet, dass er nicht arbeitsfähig ist, greift die Lohnfortzahlung. Wenn die Situation unzumutbar ist, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Freistellung. Und darüber hinaus gibt es die üblichen freien Tage, die gerade bei Todesfällen in der Familie gewährt werden. In der Praxis bedeutet das, es bestehen bereits heute Lösungen und diese Lösungen funktionieren. Sie haben einen entscheidenden Vorteil, sie sind flexibel, sie berücksichtigen den Einzelfall und sie lassen Raum für individuelle Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Genau das ist bei diesem Thema Trauerzeit zentral, denn Trauer lässt sich nicht normieren. Sie lässt sich nicht in Tage festhalten und sie ist nicht für alle gleich. Der Bericht zeigt das sehr deutlich. Ein Blick ins Ausland bestätigt dieses Bild. Weder in der Schweiz noch in Österreich oder auch in Deutschland existiert eine starre gesetzliche Regelung für eine bezahlte Trauerzeit. Auch dort setzt man auf flexible Lösungen, auf kollektivvertragliche Vereinbarungen und auf die betriebliche Praxis. Das ist kein Zufall, das ist der Ausdruck von Realitätssinn. Und damit kommen wir zum entscheidenden Punkt. Wir sprechen heute über eine isolierte Massnahme; wir sprechen über weitere Verpflichtungen in einer langen Reihe von Verpflichtungen. Die Realität im Fürstentum Liechtenstein ist klar, die Anforderungen an den Arbeitgeber sind in den letzten Jahren stetig gewachsen.Wir haben neue Ansprüche im Bereich Eltern- und Betreuungszeiten geschaffen, wir haben steigende Löhne und Teuerungsanpassungen umgesetzt, wir haben zusätzliche Vorgaben im Bereich Arbeitssicherheit und Regulierungen eingeführt und wir haben den administrativen Aufwand kontinuierlich erhöht. All das wurde von den Unternehmen getragen, vor allem von unseren kleinen und mittleren Betrieben. Und wenn wir ehrlich sind, die Entwicklung ist recht einseitig. Der Arbeitnehmer hat in den letzten Jahren mehr Rechte, mehr Absicherungen und mehr Möglichkeiten erhalten; der Arbeitgeber wiederum trägt mehr Kosten, mehr Verantwortung und mehr Risiko. Und jede zusätzliche Regelung verschiebt dieses Gleichgewicht weiter. Für KMU ist das keine theoretische Frage, es ist Alltag. Jeder Ausfall muss organisiert werden, jede zusätzliche Abwesenheit muss kompensiert werden und jede neue Verpflichtung schlägt sich direkt auf die Kosten durch. Hinzu kommt eine Entwicklung, die wir nicht ausblenden dürfen. Kurzzeitige Absenzen haben zugenommen. Arztzeugnisse werden schneller eingereicht. Gerade in diesen Tagen trägt der Arbeitgeber die Hauptlast und eine weitgehende Absicherung ist für viele Betriebe schlicht nicht finanzierbar. Deshalb stellt sich heute die grundlegende Frage: Wie viele zusätzliche Regulierungen verträgt unser Wirtschaftsstandort noch und wie viel davon können sich KMU-Unternehmer noch leisten? Wir dürfen nicht den Fehler machen, jede einzelne Massnahme isoliert zu betrachten. Es ist die Summe, die Druck erzeugt, und dieser Druck ist längst spürbar. Für mich ist deshalb klar: Ja, Trauer braucht Raum und ja, Menschen sollen unterstützt werden. Aber wir haben bereits heute ein System, das genau das ermöglicht; ein System, das flexibel ist; ein System, das individuell funktioniert; ein System, das sich in der Praxis auch bewährt hat, und ein System, das meist auf die Menschlichkeit des Arbeitgebers basiert. Eine zusätzliche gesetzliche Regelung würde die Flexibilität einschränken, neue Kosten verursachen und die Belastung für Unternehmen weiter erhöhen. Gerade unsere KMU dürfen nicht weiter durch zusätzliche Verpflichtungen belastet werden. Vielen Dank für das Wort.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Lino Nägele
Vielen Dank für das Wort. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, diese Postulatsbeantwortung lässt mich mit einem unguten Gefühl zurück. Die Antwort der Regierung ist in Teilen sehr technokratisch und für ein so sensibles Thema erstaunlich kühl. Wir reden hier über den Tod eines Kindes, über Totgeburten und über schwere Schicksalsschläge in der Familie. Die Schlussfolgerung der Regierung überzeugt mich nicht. Ausgangspunkt dieses Postulats ist die frühere Debatte zur Elternzeit. In der Debatte kam heraus, dass eine Sonderlösung nur für Totgeburten nicht ausreiche, weil es eben eine gesamtheitliche Lösung brauche. Die Regierung sieht das, wie ich das einschätzen kann, anders als der damalige Landtag und verweist auf das heutige Recht, auf Arbeitsunfähigkeit, auf Unzumutbarkeit und auf ausserordentliche Freizeit. Formal mag das stimmen, aber genau das zeigt doch die Schwäche des heutigen Systems. Trauer wird damit nicht als eigener, klar geregelter Fall anerkannt, sondern muss irgendwo anders hineinpassen. Wer trauert, muss zuerst krank sein oder die Arbeit muss unzumutbar sein oder man fällt unter eine offene Regelung mit üblichen freien Tagen. Das ist eben keine verlässliche Lösung. Nachdenklich macht mich insbesondere, was der Bericht zur heutigen Praxis festhält. Dort, wo ein GAV gilt, gibt es in der Regel ein bis drei Tage bezahlte Freizeit bei einem Todesfall in der Familie. Aber sobald jemand mehr Zeit braucht, weil eine solche Situation eben nicht nach zwei oder drei Tagen vorbei ist, werden individuelle Lösungen gesucht, mit Ferien, mit unbezahlter Freizeit oder mit dem Abbau von Überstunden. Und dort, wo gar keine Reglemente bestehen, gibt es keine einheitliche Praxis. Teilweise wird zwar ausserordentliche Freizeit gewährt, aber eben überwiegend unbezahlt.Genau das ist für mich der springende Punkt. Trauer darf nicht vom Goodwill des Arbeitgebers abhängen, Trauer darf nicht zur Ferienfrage werden und Trauer darf nicht davon abhängen, ob man sich unbezahlte Freizeit leisten kann. Ja, Trauer ist individuell, aber darum geht es gar nicht im Kern. Es geht nicht darum, Trauer exakt zu bemessen, es geht um einen klaren Mindestschutz, um die Frage, ob Menschen in einer der schwersten Situationen ihres Lebens wenigstens für die ersten Tage eine klare, faire und bezahlte Regelung haben sollen. Für mich ist die Antwort darauf klar: Ja. Ich habe deshalb an die Regierung vor allem noch diese drei Fragen: Trauer muss ohne finanziellen oder zeitlichen Druck möglich sein. Weshalb hält die Regierung eine Praxis für genügend, in der Betroffene Ferien beziehen oder unbezahlte Freizeit nehmen müssen? Wie kann die Regierung sagen, das geltende Recht genüge, wenn sie gleichzeitig festhält, dass es in vielen Fällen gar keine einheitliche und teils keine bezahlte Lösung gibt? Weshalb hat die Regierung keine konkrete gesetzliche Mindestregelung vertieft geprüft, statt sich im Ergebnis auf die heutige Uneinheitlichkeit zu verlassen? Vielen Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Martin Seger
Besten Dank für das Wort. Zunächst möchte ich mich bei der Regierung für die ausführliche Beantwortung dieses Postulats bedanken. Der Bericht zeigt klar auf, dass unser bestehendes Arbeitsrecht bereits heute Instrumente enthält, die im Falle eines Trauerfalls greifen können. Über Regelungen, wie die ausserordentliche Freizeit, die unverschuldete Arbeitsverhinderung oder Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen, bestehen in vielen Fällen bereits Möglichkeiten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die notwendige Zeit einzuräumen. Trauer ist ein zutiefst persönlicher und individueller Prozess. Sie lässt sich kaum in starre gesetzliche Kategorien pressen. Gerade deshalb erscheint es sinnvoll, dass unser heutiges System bewusst Spielraum lässt für individuelle Lösungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für branchenspezifische Regelungen und Gesamtarbeitsverträge, für menschliche situationsbezogene Entscheidungen. Unser Arbeitsrecht basiert nicht nur auf Paragrafen, sondern auch auf Vertrauen, auf sozialpartnerschaftliche Lösungen und auf der Verantwortung der Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitenden. Dieses System hat sich bewährt. Deshalb halte ich es für richtig, dass die Regierung zum Schluss kommt, dass keine zusätzliche gesetzliche Regelung notwendig ist. Anstatt neue Bürokratie zu schaffen, sollten wir den bestehenden Rahmen nutzen und dort, wo nötig, pragmatisch Lösungen im Betrieb oder über Sozialpartner finden. Besten Dank für das Wort.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, mit der Postulatsbeantwortung erkennt die Regierung richtigerweise, dass der Umgang mit Trauerfällen, unabhängig von der Beziehung zwischen Hinterbliebenen und Verstorbenen, subjektiv und individuell ist. Ebenso sind dementsprechend auch die Formen der Trauerbewältigung subjektiv und individuell. Aufgrund dessen lautet die zentrale Frage, wie hieraus eine zwingend objektivierbare, subjektiv im Einzelfall als angemessen und gerecht zu empfindende neue Kategorie einer bezahlten Trauerzeit in das Arbeitsrecht aufgenommen werden könnte. Die Regierung erachtet es als schwierig zu beantworten, in welchen Konstellationen wem wie viel Zeit für Trauerarbeit zugestanden werden soll. Ich meine, es wäre nicht schwierig, es wäre unmöglich. Dies bestätigt die Regierung letztlich selbst, indem sie an anderer Stelle richtigerweise noch konkreter schreibt, dass das Mass der Trauer nicht pauschal und im Voraus festgelegt werden kann. Das Arbeitsrecht verfügt heute bereits, zwar nicht über spezifische, immerhin jedoch über allgemeine und abstrakte Rechtsinstrumente, aus denen im Einzelfall ein zu subjektivierender Anspruch auf Trauerzeit abgeleitet werden kann. Diese Rechtsinstrumente sind ausführlich dargelegt und geben in besonderen Belastungssituationen Raum für individuell zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vereinbarende Lösungen. Die Liechtensteinischen Normen halten auch einem Rechtsvergleich mit den umliegenden Ländern stand.Die Einführung einer bezahlten Trauerarbeit scheitert, wie von der Regierung dargetan, bereits an der Definition einer objektivierbaren arbeitsrechtlichen Norm, sodass die nachgelagerten Fragen der Finanzierung gegenständlich nicht mehr weiter zu erörternden, hypothetischen Charakters sind.Danke an die Regierung für die treffende Beantwortung des Postulats und besonders für die der Postulatsbeantwortung zugrunde gelegte, meines Erachtens - im Gegensatz zu einem Vorredner - pietätvolle Ausdrucksweise.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Abg. Manuela Haldner-Schierscher
Vielen Dank. Ich danke auch der Regierung und den involvierten Stellen für die sorgfältige Auslegeordnung der bestehenden Rechtslage. Der Bericht zeigt auf, dass das geltende Recht Möglichkeiten aufweist, wie bei einem Todesfall im Nahbereich vonseiten der Arbeitgeber reagiert werden kann. Von unverschuldeter Arbeitsverhinderung über die Unzumutbarkeit bis hin zur ausserordentlichen Freizeit, geregelt durch allgemeinverbindlich erklärte GAV, NAV und dort, wo es keinen GAV gibt, teilweise in Betriebsreglementen. Die Regierung stellt jedoch selbst fest, dass dort, wo kein GAV, kein NAV und kein Betriebsreglement gilt, keine einheitliche Praxis besteht und dass ausserordentliche Freizeit in diesen Fällen überwiegend unbezahlt gewährt wird. Das ist die eigentliche Lücke, die dieses Postulat adressiert, die Postulatsbeantwortung sich darüber hinaus jedoch ausschweigt. Ich möchte einen konkreten Punkt herausgreifen, der der ursprüngliche Grund für dieses Postulat war, beziehungsweise die Historie, die diesem Postulat voranging. Nämlich die Situation von Vätern und Partnern, wenn ein Kind nicht lebend zur Welt kommt oder kurz darauf verstirbt. Im November 2024 haben wir hier im Landtag ausführlich diskutiert und darüber abgestimmt, ob im Rahmen der neu einzuführenden Elternzeit Vätern bei einer Totgeburt der 14-tägige Vaterschaftsurlaub in vollem Umfang gewährt werden soll. Der Antrag scheiterte knapp. Das zentrale Gegenargument lautete, dass eine solche Regelung eine Ungleichbehandlung schaffe. Väter bei Totgeburt wären bessergestellt als Eltern, die ihr Kind erst Wochen, Monate oder Jahre nach der Geburt verlieren. Der Verlust eines nahen Menschen ist immer schlimm, der Verlust eines Kindes eine Tragödie. Menschlich-emotional kann ich dieses Argument der Ungleichbehandlung deshalb nachvollziehen, auch wenn ich es rechtlich und sachlich nicht teile. Die Intention beim Anspruch auf Vaterschaftsurlaub bei Totgeburt war nicht, primär eine bezahlte Trauerzeit zu ermöglichen. Die Intention war, dem Vater oder Partner die Möglichkeit zu geben, die Mutter in dieser postnatalen Phase zu begleiten - körperlich, emotional und organisatorisch - und nach einer Geburt, und damit in einer sehr vulnerablen Situation, hineinzuwachsen in eine neue Lebenssituation, sich zu kümmern und zu umsorgen, um die Mutter und im glücklichen Fall auch um das Kind. Das ist exakt der Zweck, für den der Vaterschaftsurlaub konzipiert wurde. Dieser Zweck entfällt darum nicht vollständig, wenn das Kind nicht lebt. Die Schweiz hat das erkannt. National- und Ständerat haben den Bundesrat bereits 2024 beauftragt, die Gesetzgebung entsprechend anzupassen. Ein Gesetzesentwurf steht noch aus, aber die politische Grundsatzentscheidung ist getroffen. Liechtenstein müsste diese Entwicklung nicht beobachten, wir könnten sie als Vorlage nutzen und proaktiv handeln.Die Postulant/-innen haben mit diesem Postulat den Landtag beim Wort genommen. Die Beantwortung macht jedoch wenig Hoffnung, dass diesbezüglich grosse Schritte in Richtung einer angemessenen Regelung getroffen werden sollen. Auch der Abg. Lino Nägele hat es bereits gut ausgeführt, was der Kern des Problems ist und weshalb die geltende Regelung völlig ungenügend ist. Ich möchte die Regierung auch fragen, ob sie aufgrund der Erkenntnisse aus der Postulatsbeantwortung bestrebt ist, die Frage des Vaterschaftsurlaubs bei Totgeburt dennoch anzugehen als eigenständige Vorlage, losgelöst von der komplexeren Gesamtfrage der Trauerzeit. Die Landtagsvizepräsidentin und Postulantin im gegenständlichen Traktandum hat in dieser Sitzung eine Kleine Anfrage dazu gestellt, ob und in welchem Umfang die Regierung Möglichkeiten sieht, Eltern, die den Verlust eines Kindes zu verkraften haben, mittels einer bezahlten Trauerzeit etwas Entlastung zu geben und in dieser schweren Zeit nicht noch mit zusätzlichen Hürden zu belasten. Mit grossem Interesse werde ich die Beantwortung der Regierung verfolgen. Abschliessend möchte ich die Regierung fragen, ob sie plant, die Frage der gesetzlichen Mindestabsicherung in Bezug auf angemessene Freizeiten für Arbeitnehmende ohne GAV-Schutz zeitnah anzugehen. Besten Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank. Ich erlaube mir, zwischendurch auch mein Votum abzugeben. Wir beraten mit der Postulatsbeantwortung ein Thema, das sich nicht allein juristisch erfassen lässt. Es geht um mehr als Arbeitsrecht, es geht um Menschlichkeit und um den Umgang mit schwersten Momenten im Leben. Die Regierung legt eine sorgfältige und differenzierte Antwort vor. Sie zeigt auf, dass unser geltendes Recht bereits Instrumente kennt, um auf Trauerfälle zu reagieren, und betont zugleich die Individualität von Trauer- und Lebenssituationen. Das ist richtig. Und dennoch stellt sich für uns als Gesetzgeber eine weitgehende Frage, ob unsere bestehenden Regeln auch wirklich dem gerecht werden, was wir in solchen Situationen für angemessen empfinden. Der Verlust eines Kindes ist ein aussergewöhnlicher Schicksalsschlag. Er entzieht sich jeder Vergleichbarkeit und stellt Betroffene vor eine Situation, die sich weder planen noch einordnen lässt. Die bestehende Praxis, oft mit wenigen Tagen Freistellung, mag organisatorisch erklärbar sein. Ob sie aber dem menschlichen Bedürfnis nach Zeit, Raum und Würde gerecht wird, bleibt eine offene Frage. Ich habe mich bereits in der damaligen Postulatsüberweisung dafür ausgesprochen, dass wir hier nicht bei Einzelfalllösungen stehenbleiben sollten, sondern eine umfangreiche Betrachtung vornehmen. Es geht dabei nicht darum, die bestehenden Instrumente in Frage zu stellen. Vielmehr geht es darum, zu prüfen, ob und wo sie an ihre Grenzen stossen und ob es Ergänzungen braucht, die mehr Verlässlichkeit und Klarheit schaffen. Die Antwort der Regierung ist dafür eine wichtige Grundlage. Ich kann mir vorstellen, dass diese nicht das Ende der Diskussion bedeutet, sondern ein Ausgangspunkt für eine weitere politische Auseinandersetzung. Besten Dank.Abg. Tanja Cissé
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Auch ich danke der Regierung für die Beantwortung dieses Postulats. Der Vorstoss zeigt deutlich: Wir bewegen uns hier in einem Bereich, der sich nur schwer in klare gesetzliche Kategorien fassen lässt. Trauer ist etwas zutiefst Individuelles. Wie ein Mensch mit dem Verlust umgeht, lässt sich nicht in Tagen oder Wochen messen, und genau diese Schwierigkeit habe ich bereits bei der Einreichung dieses Postulats geäussert und sie hat sich aus meiner Sicht bestätigt. Insofern kann ich die Haltung der Regierung nachvollziehen, dass eine pauschale, für alle Fälle passende Regelung zu finden, kaum möglich ist. Und trotzdem bleibt mir doch genau der gleiche Punkt offen wie bei meinem Vorredner, dem Landtagspräsidenten: Gerade beim Verlust eines Kindes sprechen wir hier von einem Ereignis, das das Leben der Betroffenen grundlegend verändert, unabhängig davon, in welchem Alter dieses Kind verstirbt. Hier stellt sich für mich also die Frage, ob wir nicht bereit sein sollten, zumindest für diesen klar abgegrenzten Bereich eine grosszügigere Lösung zu finden. Andere Länder zeigen, dass dies möglich ist. In Grossbritannien beispielsweise gibt es seit 2020 eine zweiwöchige bezahlte Trauerzeit für Eltern. Das ist vermutlich nicht die perfekte Lösung, aber es ist ein klares Signal. Und ich weiss, jetzt wird gleich die Frage kommen: Wer soll das bezahlen? Hier bin ich klar der Meinung, es sollten nicht die Unternehmen sein. Gerade in kleinen Betrieben ist ein solcher Ausfall bereits heute eine grosse Belastung, organisatorisch wie finanziell. Wenn wir hier eine Lösung schaffen wollen, sollte sie solidarisch getragen sein und aufgrund der vergleichsweisen kleinen Zahl an betroffenen Fällen, wie wir im Bericht und Antrag lesen konnten, wäre aus meiner Sicht auch eine staatliche Finanzierung vertretbar. Ich möchte hier also das Votum der Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop unterstützen, kann aber auch ganz klar die Bedenken des Abg. Simon Schächle verstehen, denn auch wenn die Kosten solidarisch getragen werden, wäre es für die Unternehmen eine zusätzliche Belastung, weil eine Person im Betrieb fehlt. Aber das tut sie auch, wenn sie ein Arztzeugnis hat. Jedoch für die Betroffenen selbst ist es sehr wohl ein Unterschied, ob einem diese Zeit zusteht oder ob man sich dafür einsetzen muss. Nicht arbeiten können, heisst für viele Schwäche zeigen und könnte deshalb dazu führen, dass sie zu früh wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren oder ihre Trauer verdrängen, obwohl sie eigentlich noch Zeit bräuchten. Vielen Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Regierungsrat Hubert Büchel
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem Postulat wurde die Regierung eingeladen, zu prüfen, wie eine bezahlte Trauerzeit für Arbeitnehmende ausgestaltet werden könnte und in welchem Umfang sie angemessen wäre. Ebenso wurde um eine Darstellung der aktuellen Rechtslage in Liechtenstein und den umliegenden Ländern gebeten. Wie Sie bereits ausgeführt haben, stehen hinter den juristischen und finanziellen Fragen dieses Postulats Schicksale, die eine angemessene Berücksichtigung verlangen. Es liegt in unserer Verantwortung sicherzustellen, dass unsere Rahmenbedingungen den Realitäten schwerer familiärer Verluste gerecht werden. Das vorliegende Postulat resultiert aus der Landtagsdebatte zur Elternzeit im November 2024, wie bereits die Abg. Manuela Haldner-Schierscher ausgeführt hat. Es wurde damals die Frage diskutiert, ob Vätern bei einer Totgeburt eine Vaterschaftszeit zustehen sollten. Der Landtag lehnte dies ab, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Es erschien nicht gerecht, Vätern von totgeborenen Kindern eine Freistellung zu gewähren, Vätern, deren Kind kurz nach der Geburt verstirbt, jedoch nicht. Aus diesem Widerspruch entstand der Auftrag an die Regierung, eine generelle bezahlte Trauerzeit zu prüfen. In der Beantwortung dieses Prüfauftrags kommt die Regierung zu folgenden Schlüssen: Eine allfällige Trauerzeit ist subjektiv, es sind subjektive und objektive Aspekte zu berücksichtigen. Wie sehr der Tod eines Menschen belastet, ist ganz individuell. Entsprechend subjektiv ist auch das Bedürfnis nach einer Auszeit, um diese Trauer zu bewältigen.Neben diesem subjektiven Element gibt es auch objektive Aspekte. Beim Tod eines nahestehenden Menschen ist nicht nur vieles zu organisieren, sondern es entspricht unserer Kultur, dass man zusammenkommt und sich Zeit füreinander nimmt. Das geltende Recht nimmt auf diese objektiven und auch subjektiven Aspekte Rücksicht. Es gibt allen Arbeitnehmenden den Anspruch auf die übliche Freizeit. Das dient den objektiven Bedürfnissen. Es schafft zudem die Möglichkeit für die subjektiven Bedürfnisse, eine Lösung zu finden, wenn den Arbeitnehmenden aufgrund des Todesfalls die Arbeit nicht zugemutet werden kann oder sie nicht arbeitsfähig sind. Wir bewegen uns hier auch im Einklang mit den Regelungen in der Schweiz, Deutschland und Österreich. Abschliessend ist festzuhalten: Die Regierung ist zur Überzeugung gelangt, dass wir Trauer nicht verstaatlichen oder in starre Paragrafen pressen können. Echte Hilfe geschieht dort, wo Betroffene und Arbeitgebende individuelle und unbürokratische Lösungen finden, die dem persönlichen Schmerz gerecht werden. Das geltende Recht schützt diesen Raum bereits heute, weshalb wir von einer gesetzlichen Normierung absehen. Gerne komme ich nun noch zu den gestellten Fragen. Ich starte mit den Fragen der Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop. Die erste Frage war: Anteil der Arbeitsverhältnisse von bezahlter Trauerzeit von bis zu drei Tagen, ob das vorgesehen ist. Zur Begrifflichkeit ist vorweg darauf hinzuweisen, dass im geltenden Recht nicht von bezahlter Trauerzeit gesprochen werden sollte, sondern von bezahlter ausserordentlicher Freizeit im Fall des Todes eines Familienmitglieds. Neben den Gesamtarbeitsverträgen, den Betriebsreglementen und Einzelarbeitsverträgen ist auch das Staatspersonalgesetz zu berücksichtigen. Eine bezahlte ausserordentliche Freizeit ist in den allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen; es gibt 15 Branchenverträge zwischen WKL und LANV und einen Gesamtarbeitsvertrag zwischen der LIHK und dem LANV. Diese Gesamtarbeitsverträge decken nach Schätzungen aus dem Jahre 2020 etwa 40 bis 45 Prozent aller Arbeitsverhältnisse ab. Zudem sind Betriebsreglemente mit ähnlichen Regelungen bekannt. Es ist nicht abzuschätzen, bei wie vielen Arbeitsverhältnissen solche Reglemente zur Anwendung kommen. Gleiches gilt für Einzelarbeitsverträge mit entsprechenden Regelungen, deren Verbreitung aber nicht bekannt ist. Für die dem Staatspersonalgesetz unterstellten Personen besteht ebenfalls ein solcher Anspruch, davon sind zwei bis drei Prozent aller Arbeitsverhältnisse erfasst. Für alle anderen Arbeitsverhältnisse gilt der gesetzliche Anspruch auf ausserordentliche Freizeit im Falle des Todes eines Familienmitglieds. Es sind drei Tage bezahlte Trauerzeit möglich, der Anteil der dadurch Anspruchsberechtigten kann nicht beziffert werden. Dann haben Sie noch gefragt, welche Erfahrungen der Regierung vorliegen zu Betrieben, die keine solche Regelung haben. Die Regierung hat keine Erfahrung hierzu, es sind ja dazu auch keine Beschwerden und Verfahren vor Gericht bekannt. Wie wir aber auf Seite 20 der Postulatsbeantwortung dargestellt haben, wurde bei einer Umfrage bei den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden angegeben, dass in dieser Situation keine einheitliche Praxis bestehe. Zwar werde teilweise ausserordentliche Freizeit gewährt, diese sei jedoch überwiegend unbezahlt. Dann haben Sie gefragt, wie die Regierung die Möglichkeit einer gesetzlichen Mindestanspruchnahme auf eine kurze bezahlte Trauerzeit sieht. Wie wir in der Postulatsbeantwortung ausgeführt haben, wäre eine solche Regelung nach Ansicht der Regierung der jeweiligen subjektiven Situation nicht angemessen, und deshalb rät die Regierung davon ab.Dann war die Frage nach den Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die Arbeitgeberseite wäre vor allem zentral, wer die Bezahlung zu übernehmen hätte. Für die Arbeitnehmerseite ergäbe sich daraus ein klarer Anspruch. Gleichzeitig würde der Anspruch dadurch aber auch begrenzt, und es böte sich unter Umständen nicht mehr die Möglichkeit nach einer Beurteilung des Einzelfalls, mehr zuzumessen oder Unzumutbarkeit anzunehmen. Die letzte Frage der Landtagsvizepräsidentin war, wie viele Todesfälle von Minderjährigen in Liechtenstein 2024 vorliegen. Die Zahl für 2024 liegt nicht vor, die Zahl für 2023 ist vier. Der Durchschnitt von 1999 bis 2023 ist 2,4.Dann hat der Abg. Lino Nägele gefragt, weshalb die Regierung keine konkrete gesetzliche Mindestregelung geprüft hat. Hier ist zu beantworten: Es war nicht Gegenstand des Postulats. Im Kapitel 3.4 wird aber dargelegt, welche gesetzlichen Anpassungen nötig wären. Ebenso wird aufgezeigt, welche weiteren Aspekte zu berücksichtigen sind. Vor dem Hintergrund der im geltenden Arbeitsrecht bereits bestehenden Ansprüche kam die Regierung zum Schluss, dass eine zusätzliche, pauschale Regelung für einen Anspruch auf Trauerzeit als der jeweiligen subjektiven Situation nicht angemessen ist. Dann war noch eine Frage der Abg. Manuela Haldner-Schierscher bezüglich der Vaterschaftszeit bei Totgeburt: Beabsichtigt die Regierung eine Regelung? Die Umsetzung der Elternrichtzeit ist abgeschlossen und es besteht kein entsprechender Auftrag. Dann war noch eine Frage bezüglich der gesetzlichen Absicherung. Das ist so denkbar, hätte dann aber unter Umständen den Nachteil, dass der Raum für individuelle Zumessung verdrängt wird. Wie im Postulat ausgeführt, sieht die Regierung keinen Anlass hierfür. Besten Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank.Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop
Besten Dank. Ich danke dem Minister für die Beantwortung meiner zusätzlichen Fragen und ich bin bereits sehr gespannt auf die Beantwortung meiner Kleinen Anfrage. Ich danke auch den Votanten. Es war spannend zu hören, wie sie über gewisse Dinge denken. Heute gibt es keine einheitliche Regelung für Trauerzeit und zu oft wird sie indirekt über Krankheit abgewickelt. Das ist aus meiner Sicht der falsche Ansatz. Trauer braucht Anerkennung, nicht Umdeutung. Die Abg. Haldner-Schierscher hat ausgeführt, was der Ursprung der Vorstösse war. Wie angekündigt, werde ich mich weiterhin dafür einsetzen, dass Eltern in dieser Ausnahmesituation eine klare, geregelte Trauerzeit erhalten, finanziert, wenn möglich, über die Familienausgleichskasse. Dies wird auch dem Abg. Schächle gefallen. Gerade weil die Fallzahlen gering sind, ist eine solche Lösung tragbar und sinnvoll, weil es legitim ist und weil wir als Gesellschaft Verantwortung tragen. Besten Dank.Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Damit haben wir die Postulatsbeantwortung zur Kenntnis genommen. Die Regierung beantragt, das Postulat vom 28. August 2025 abzuschreiben. Wer diesem Antrag zustimmen möchte, möge jetzt bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Einhellige Zustimmung bei 23 Anwesenden. Somit haben wir das Postulat abgeschrieben und gleichzeitig Traktandum 7 erledigt.-ooOoo-