Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Wir kommen zu Traktandum 30. Die Beantwortung der Kleinen Anfragen entfällt, da die Kleinen Anfragen versendet werden. Da es keine weiteren Traktanden mehr gibt, schliesse ich die Sitzung. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre konstruktive Mitarbeit in den letzten drei Tagen und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende. Die Sitzung ist nun geschlossen.Die nachstehenden Beantwortungen wurden von der Regierung per E-Mail zugestellt. Ende der November-Sitzung (um 22:30 Uhr)
Regierungschefin Brigitte Haas
Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema:Zu Frage 1: Vom 15. bis zum 17. Oktober 2025 habe ich als Regierungschefin an den Jahrestreffen («Annual Meetings») des Internationalen Währungsfonds teilgenommen, als Leiterin einer Delegation des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen, der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein und der liechtensteinischen Botschaft in den USA. Separat nahmen auch Vertreter des liechtensteinischen Privatsektors an den Jahrestreffen teil. Es erfolgte keine Teilnahme an den Treffen der Weltbankgruppe, weil Liechtenstein nicht Mitglied der Weltbank ist. Die erste offizielle Teilnahme von Liechtenstein an den Jahrestreffen des IWF diente der Stärkung des international ausgerichteten und export-orientierten liechtensteinischen Wirtschafts- und Finanzsektors. Im Fokus stand der Ausbau wirtschaftlicher Partnerschaften und des wirtschaftlichen Netzwerks des Landes Liechtenstein. Dies entspricht vollkommen den wirtschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen im Regierungsprogramm 2025-2029. Konkret können aus dem Regierungsprogramm insbesondere die Leitlinien «Standortpolitik vorausschauend gestalten», «Wirtschaftliche Souveränität sichern», «International vernetzten und verlässlichen Finanzplatz erhalten» und «Internationale Partnerschaften strategisch ausbauen» genannt werden. Die Gespräche zur Thematik von Doppelbesteuerungsabkommen dienten auch dem bereits im Koalitionsvertrag festgehaltenen Ziel der Regierung, im Sinne einer international breit abgestützten Aussenwirtschaftspolitik weitere Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und weitere Freihandelsabkommen für Liechtenstein anzustreben.Zu Frage 2: Die Teilnahme an den Jahrestreffen bietet eine bedeutende, kompakte Plattform für Gespräche mit den Finanzministerinnen und Finanzministern von wichtigen Partnerländern. Konkret habe ich als Regierungschefin im Rahmen der Jahrestreffen bilaterale Gespräche mit dem höchsten Management des IWF und mit der Schweiz, das heisst mit dem Bundesrat und mit der Schweizerischen Nationalbank, und mit Polen, Indien, Malaysia, Thailand und Saudi-Arabien sowie mit der EU-Kommission geführt. Weitere informelle Gespräche erfolgten unter anderem mit Österreich, Deutschland, Luxemburg, Island, Andorra und verschiedenen US-Behörden. Die Themen beziehungsweise Schwerpunkte unterschieden sich je nach Gespräch. Einige Gespräche dienten dem Ausbau des Netzwerkes von Doppelbesteuerungsabkommen. Im generellen Fokus standen im Lichte der aktuellen geopolitischen Spannungen die Stärkung der wirtschaftlichen Partnerschaften sowie der Abbau von Bürokratie und Handelshemmnissen. Eines der Themen war die Frage, wie offene Volkswirtschaften wie Liechtenstein mit der aktuellen Zunahme von protektionistischen Bestrebungen umgehen können.Zu Frage 3: Beispielsweise kann hier auf die Gespräche mit der Schweiz zur weiteren Stärkung der gemeinsamen Zoll- und Währungsunion oder auf die Gespräche mit der EU-Kommission über die Fortführung der gleichberechtigten Teilnahme Liechtensteins im europäischen Binnenmarkt verwiesen werden. In mehreren der Gespräche im Kontext von Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung konnten Fortschritte erzielt und das Fortführen der Gespräche vereinbart werden. Auf technischer Ebene fanden Gespräche mit den für Liechtenstein zuständigen Ökonominnen und Ökonomen des IWF statt. Diese dienten unter anderem zur Vorbereitung der nächsten Artikel-IV-Konsultation in Liechtenstein und zur Diskussion der Unterstützung, welche Liechtenstein vom IWF beim geplanten Ausbau seiner makroökonomischen Statistiken erhält. Zu Frage 4: Wie bei Teilnahmen von Regierungsmitgliedern an Treffen internationaler Organisationen üblich, habe ich als Regierungschefin und haben das Ministerium für Präsidiales und Finanzen wie auch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein die Erkenntnisse aus den Jahrestreffen in die laufende Arbeit der Regierung und der betroffenen Ministerien und Amtsstellen eingebracht. Die Weiterbearbeitung ist eine andauernde Aufgabe der Ministerien und der zuständigen Stellen. Die Regierung hat auch den Landtag informiert, beispielsweise im Rahmen der Sitzung der Aussenpolitischen Kommission im Oktober. Zu Frage 5: Öffentlich hat die Regierung insbesondere im Rahmen von zwei Medienmitteilungen vom 16. und 18. Oktober 2025 sowie über die Kommunikationskanäle der Regierung auf den Sozialen Medien über die Teilnahme an den Jahrestreffen informiert. Die Titel der Medienmitteilungen zeigen erneut den Fokus der Teilnahme auf: die Stärkung wirtschaftlicher Partnerschaften und der Ausbau des wirtschaftlichen Netzwerks von Liechtenstein.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Simon Schächle zum Thema: .Zu Frage 1: Die Beschäftigungsstatistik 2024 zeigt folgendes Bild: Insgesamt verfügte Liechtenstein Ende 2024 über 45'681 Arbeitsplätze in Unternehmen (ohne private Haushalte). Davon entfielen 10'291 Arbeitsplätze auf Kleinstunternehmen mit 1 bis 9 Arbeitsplätzen. Dies entspricht 22,5% der gesamten Arbeitsplätze. 10'490 Arbeitsplätze entfielen auf kleine Unternehmen mit 10 bis 49 Arbeitsplätzen. Dies entspricht 23,0% der gesamten Arbeitsplätze. 9727 Arbeitsplätze entfielen auf mittlere Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitsplätzen. Dies entspricht 21,3% der gesamten Arbeitsplätze. 15'173 Arbeitsplätze entfielen auf Grossunternehmen mit 250 und mehr Arbeitsplätzen. Dies entspricht 33,2% der gesamten Arbeitsplätze. Zu Frage 2: Für das Steuerjahr 2023 ergeben sich gemäss den vom Amt für Statistik veröffentlichten Zahlen folgende Werte: 11,1% aller ordentlich veranlagten juristischen Personen zahlten keine Ertragssteuer. 78,7% aller ordentlich veranlagten juristischen Personen zahlten Ertragssteuern zwischen CHF 1 und CHF 10'000. Dies entspricht 9.3% der gesamten Ertragssteuereinnahmen. 6,5% aller ordentlich veranlagten juristischen Personen zahlten Ertragssteuern zwischen CHF 10'001 und CHF 50'000. Dies entspricht 8,5% der gesamten Ertragssteuereinnahmen. 2,5% aller ordentlich veranlagten juristischen Personen zahlten Ertragssteuern zwischen CHF 50'001 und CHF 200'000. Dies entspricht 13,9% der gesamten Ertragssteuereinnahmen. 0,9% aller ordentlich veranlagten juristischen Personen zahlten Ertragssteuern zwischen CHF 200'001 und CHF 1'000'000. Dies entspricht 21,7% der gesamten Ertragssteuereinnahmen. 0,2% aller ordentlich veranlagten juristischen Personen zahlten Ertragssteuern grösser CHF 1'000'000. Dies entspricht 46,6% der gesamten Ertragssteuereinnahmen. Zu Frage 3: Bei vier der grössten 21 Arbeitgeber handelt es sich um öffentliche Institutionen, welche steuerbefreit sind. Fünf der grössten 21 Arbeitgeber zahlten für das Steuerjahr 2023 zwischen CHF 1 und CHF 10'000 Ertragssteuern, drei zahlten zwischen CHF 200'000 und CHF 1'000'000 und neun zahlten mehr als CHF 1'000'000 Ertragssteuern. Zu Frage 4: Die Beantwortung dieser Frage könnte Rückschlüsse auf konkrete Unternehmen ermöglichen und kann deshalb aufgrund des Steuergeheimnisses nicht beantwortet werden.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Martin Seger zum Thema: Zu Frage 1: Gemäss Art. 48 Abs. 1 GOLT können die Mitglieder des Landtages im Rahmen einer Sitzung Kleine Anfragen an die Regierung richten. Es handelt sich dabei um kurze mündliche Anfragen, die sich auf einen konkret umschriebenen Vorgang beziehen. Nach Ansicht der Regierung geht die vorliegende Kleine Anfrage, deren Beantwortung eine zeit- und ressourcenintensive Analyse in sämtlichen Ministerien bedingen würde, weit über den Charakter einer Kleinen Anfrage hinaus. Eine Beantwortung im Rahmen der Kleinen Anfrage ist daher weder sachgerecht noch möglich. Zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu Frage 5: Siehe Antwort zu Frage 1.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Seger zum Thema: Zu Frage 1: Die Regierung erkennt die strategische Abhängigkeit von US-Softwareanbietern, hält sie jedoch in der Gesamtbetrachtung für vertretbar. Um einem Vendor-Lock-in entgegenzuwirken, verbleiben geschäftskritische Daten in On-Premise-Fachanwendungen der Landesverwaltung (LLV). Ein mehrstufiges Backup-Konzept sichert zudem die Wiederherstellung cloudverarbeiteter Daten. Schulungen der Mitarbeitenden, ein Nutzungsreglement und Anwendungseinschränkungen je nach Datenklassifikation verhindern die Verlagerung sensibler Prozesse in Microsoft 365 (M365). Open-Source-Alternativen wurden geprüft. Die Wahl fiel jedoch aufgrund von Funktionsvielfalt, Integration und Synergien mit bestehenden Lösungen auf M365. Zur Wahrung der Datensouveränität setzt die LLV auf technische und organisatorische Schutzmechanismen wie die Microsoft EU Data Boundary, Customer Lockbox, Bring Your Own Key und verbindliche vertragliche Regelungen. Ein vollständiger Ausstieg bleibt durch die gewählte Architektur grundsätzlich möglich.Zu Frage 2: Die vor der Einführung von M365 durchgeführte Risikoanalyse zu Informationssicherheit und Datenschutz erfolgte differenziert nach technischen, organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten, wobei besonderes Augenmerk auf den Schutz vor Zugriffen ausländischer Behörden gelegt wurde. Der US CLOUD Act wurde dabei als spezifisches Restrisiko identifiziert, dessen Auswirkungen in Kombination mit der Umsetzung von technischen und organisatorischen Massnahmen, wie Verschlüsselung mit eigenen Schlüsseln, Datenklassifikation und Speicherung in EU-Rechenzentren, insgesamt als tragbar eingestuft wurden. Um die Risiken weiter zu minimieren, sind Mitarbeiterschulungen verpflichtend und die Nutzung von M365 unterliegt strengen Vorgaben. Die LLV stellt damit sicher, dass moderne Arbeitsmittel genutzt werden können, ohne Kompromisse bei der Informationssicherheit einzugehen. Zu Frage 3: Die LLV arbeitet bei der Umsetzung von IT-Projekten nach einer strukturierten Projektmanagement-Methodik, in der auch rechtliche und datenschutzrechtliche Fragen von Anfang an integraler Bestandteil sind. Bereits in der Planungsphase wird für jedes Projekt eine Cloud-Risikoanalyse durchgeführt. Dabei gilt die Grundregel, dass Standorte innerhalb des EWR bevorzugt werden. Nur wenn die datenschutzrechtlichen Anforderungen umfassend erfüllt werden können, kann ein Cloud-Dienst auch mit globalem Anbieteranteil zum Einsatz kommen. Die Cloud Daten (M365) der LLV werden in Rechenzentren von Microsoft innerhalb des EWR gespeichert. Dies ist auch vertraglich vereinbart. Zu Frage 4: Verschiedene Behörden, Bildungseinrichtungen und Staatsbetriebe in Liechtenstein nutzen M365 oder andere Cloud-Dienste US-amerikanischer Anbieter. Die Einführung erfolgt im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben und in enger Abstimmung mit der Datenschutzstelle Liechtenstein. Zu Frage 5: Derzeit gibt es keine spezifischen Kooperationen mit anderen Staaten zur Entwicklung und Nutzung von Open-Source-Lösungen für den öffentlichen Sektor. Die Regierung prüft jedoch regelmässig Alternativen und Notfallpläne, um die digitale Souveränität zu gewährleisten.Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Dagmar Bühler-Nigsch zum Thema: ?Zu Frage 1: Unter der Vorgängerregierung wurden durch das Amt für Kultur und die Beantwortung des Postulats «Eine Kulturstrategie für Liechtenstein» bereits wertvolle Vorarbeiten für eine zukünftige Kulturstrategie geleistet. Wichtige Eckpunkte, Handlungsfelder und Rückmeldungen kamen im Mai 2025 durch das «Kulturforum» hinzu. Auf dieser Grundlage entschied die aktuelle Regierung im September 2025 die Arbeiten an der Kulturstrategie fortzusetzen, gleichzeitig aber den Prozess breiter abzustützen und extern begleiten zu lassen. Zu Frage 2: Das Kulturforum 2025 definierte folgende zentrale Handlungsfelder:
- «Kultur - von was reden wir?»
- «Kultur als Arbeitswelt»
- «Kultur und Bildung»
- «Kultur und Kommunikation»
- «Kultur ermöglichen»
- «Kultur über die Grenzen» Zu Frage 3: Eine Revision des Kulturförderungsgesetzes von 2007 wird geprüft. Ziel ist eine zeitgemässe Anpassung der Fördermechanismen. Sie erfolgt in Abstimmung mit der Kulturstrategie. Zu Frage 4: Bei der Erarbeitung der Kulturstrategie setzt die Regierung auf einen partizipativen Prozess. Die Einbindung der Kulturschaffenden und relevanten Institutionen erfolgt dabei über die Projektstruktur und über Workshops.Zu Frage 5: Für den erweiterten Prozess bis Ende September 2026 wird die externe Begleitung durch die Firma PPC übernommen. Die Regierung hat hierfür ein Kostendach von CHF 90'000 (inkl. Mehrwertsteuer) gesprochen. Da der Prozess breiter aufgestellt wird, werden die finanziellen und personellen Mittel entsprechend erhöht.Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Cissé zum Thema: .Zu Frage 1: Nein, es besteht gegenwärtig keine Absicht, dem Spitzbergen-Vertrag beizutreten oder entsprechende Schritte zu prüfen. Liechtenstein ist mit seinem EWR-Partner Norwegen auf verschiedenen Ebenen in engem Austausch. Zuletzt fand im September am Rande der UNO-Generaldebatte in New York ein Treffen auf Aussenministerebene statt. Bisher wurde ein Beitritt zum Spitzbergen-Vertrag von norwegischer Seite nie thematisiert. Auch haben die geopolitischen Spannungen in den letzten Jahren zu keinen neuen Beitritten zum Vertrag geführt. Zu Frage 2: Eine detaillierte Prüfung des administrativen und finanziellen Aufwands, der mit der Unterzeichnung des Abkommens verbunden wäre, würde dann erfolgen, wenn ein Beitritt in Erwägung gezogen wird. Zum jetzigen Zeitpunkt können dazu keine Angaben gemacht werden. Jedenfalls anfallen würde der Aufwand für das innerstaatliche Genehmigungsverfahren.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Roger Schädler zum Thema: .Zu Frage 1: Nein, solche wissenschaftliche Erkenntnisse oder Empfehlungen, die eine Anpassung der aktuellen Gesetzes- und Vollzugspraxis nahelegen, sind nicht bekannt. Zu Frage 2: Ja, der Regierung und dem Amt für Umwelt ist der Bericht und Antrag Nr. 40/2015 bekannt. Wie einleitend erwähnt, orientiert sich die Vollzugspraxis des Amtes für Umwelt auch hieran. Zu Frage 3: Wie bereits ausgeführt, ist eine Beweidung von Waldrändern im Alpengebiet nicht grundsätzlich verboten. Zu Frage 4: Nein, die derzeit gültigen rechtlichen Vorgaben zur Trennung von Wald und Weide geben keinen Anlass für eine Überprüfung.Regierungsrat Daniel Oehry
Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Dagmar Bühler-Nigsch zum Thema: Zu Frage 1: Die Arbeitsgruppe zur Schaffung einer Datenbank im Zusammenhang mit «bezahlbares Wohnen in Liechtenstein» hat der Regierung am 11. Juli 2023 ein Grobkonzept zur Erarbeitung eines Immobilienpreisindexes vorgelegt. Die wesentlichen Erkenntnisse sind, dass die Daten zu Mieten, Grundstücks- und Liegenschaftspreisen in Liechtenstein nur beschränkt vorhanden oder nur mit hohem manuellem Arbeitsaufwand zu beschaffen sind. Die Arbeitsgruppe empfiehlt die Schaffung eines Wohnimmobilienindexes und eines Mietpreisindexes. Das Amt für Statistik prüft aktuell die Optionen zur Umsetzung. Zu Frage 2: Die jährliche Inanspruchnahme der Wohnbauförderung in den Jahren 2022 bis 2024 gestaltet sich wie folgt:Förderungen nach Anzahl Auszahlungen, durchschnittliches Darlehen, geförderte Objektarten: | Anzahl Auszahlungen | durchschnittliches Darlehen in CHF | EFH | RH | STWE |
| 2024 | 20 | 145'840 | 3 | 2 | 15 |
| 2023 | 18 | 147'167 | 3 | 3 | 12 |
| 2022 | 22 | 154'814 | 3 | 9 | 10 |
Zu Frage 3: Um auf die in der Postulatsbeantwortung erwähnten Massnahmen einzugehen: Die Einkommensgrenzen wurden bereits mittels Verordnung an die Teuerung angepasst. Der von der Regierung verabschiedete Teuerungsausgleich trat am 1. Januar 2025 in Kraft und wirkt sich auf verschiedene Parameter der Wohnbauförderung aus. Konkret betrifft dies die Einkommensgrenze für den Förderanspruch, die Höhe der Fördermittel selbst sowie die Einkommensgrenzen, die zur Festlegung der jährlichen Tilgungsraten herangezogen werden. Die Teuerung zwischen dem letzten Ausgleich im Jahr 2003 und September 2024 betrug gemäss Landesindex der Konsumentenpreise 12,2%. Infolge dieser Anpassung wurde die Einkommensgrenze für den Förderanspruch auf CHF 112'200 angehoben, und die Darlehenshöhe pro vollem Quadratmeter beträgt neu CHF 1'222. Die Einkommensgrenzen zur Festlegung der Tilgungsraten wurden ebenfalls angepasst und bewegen sich nun zwischen einer Mindestrate von 3% für Einkommen bis CHF 112'200 und einer Höchstrate von 15% für Einkommen ab CHF 201'800. Die Frage der Ungleichbehandlung zwischen Ehe und anderen Lebensformen bei der Berücksichtigung des Einkommens wird derzeit geprüft und soll im Rahmen des Vernehmlassungsberichts vertieft dargestellt werden. Die Begrenzung der Grundpfandsicherung im ersten Rang hat sich in den letzten Jahren als Hürde herausgestellt. Zurzeit wird noch geprüft, ob sie gestrichen oder deutlich gelockert werden soll. Anpassungen hinsichtlich der Förderungswürdigkeit eines Eigenheims vor dem Hintergrund der erlaubten Nettowohnfläche und der Nebenflächen, der Belegung und einer gesetzlichen Berücksichtigung von veränderten Lebensumständen, werden aktuell bereits geprüft und im Entwurf des Vernehmlassungsberichts ausgearbeitet.zu Frage 4: Der Fokus auf die Objektförderung wird Teil des Vernehmlassungsberichts sein, welcher im kommenden Jahr verabschiedet werden soll.Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Tanja Cissé zum Thema: Zu Frage 1: Die Daten werden jährlich im Rechenschaftsbericht dargestellt: Im Jahr 2024 wurden 438 neue Antragseingänge verzeichnet und 474 Entscheide (teilweise aus dem Vorjahr oder Vorstellungen) getroffen, wovon 149 abgelehnt wurden. Die vier häufigsten Ablehnungsgründe sind: zu hohe Eigenleistung der Eltern (Art. 20 Stipendiengesetz), Rückzug des Antrags (Ausbildung nicht angetreten, Ausbildung nicht durchgeführt oder verschoben, andere Interessen), Überschreitung der Studiendauer (Art. 8 Stipendiengesetz), Anträge doppelt oder mehrfach gestellt.Zu Frage 2: Die Mitarbeitenden der Stipendienstelle sind derzeit stark ausgelastet. Zum einen liegt das an der Hauptantragszeit, die mit einer erhöhten Anzahl an Anfragen und Abklärungen einhergeht, insbesondere aber auch im Zusammenhang mit der aufgehobenen Altersgrenze von 32 Jahren infolge der Anpassung des Stipendiengesetzes. Zum anderen befindet sich die Einführung einer neuen Fachapplikation in einer personalressourcenintensiven Phase. Ein Antrag benötigt derzeit im Durchschnitt rund 12 Wochen vom Eingang bis zur Verfügung. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Vollständigkeit des eingereichten Antrags, der Mitwirkung externer Stellen sowie der Antragstellenden selbst. Zu Frage 3: Es gibt keine allgemeingültige Einkommensobergrenze, da beispielsweise das Reinvermögen, die Familienkonstellation, Gewinnungskosten oder Beteiligungen, um nur einige zu nennen, in die Berechnung miteinbezogen werden. Somit ist die Höhe von Fall zu Fall unterschiedlich. Zu Frage 4: Wie auch dem Regierungsprogramm entnommen werden kann, strebt die Regierung eine Totalrevision des Stipendiengesetzes mit dem Ziel einer Prozessverbesserung sowie einer Vereinfachung an. Die derzeitigen gesetzlichen Grundlagen erfordern viele Abklärungen mit Berechnungen, weshalb der aktuelle Prozess insgesamt als sehr aufwendig anzusehen ist. Die Stipendienstelle organisiert jährlich Informationsveranstaltungen zum Thema Stipendien am BIZ sowie an der BMS. Darüber hinaus werden Angebote und Tätigkeiten der Stipendienstelle beispielsweise regelmässig im Rahmen der Bildungsmesse Next Step vorgestellt. Im Bereich der Stipendienstelle wurde vor Kurzem ein FAQ auf der LLV-Webseite veröffentlicht. Bei Fragen oder Unklarheiten können sich Antragstellende jederzeit während der Bürozeiten telefonisch an die Stipendienstelle wenden. Zu Frage 5: Die Stipendienstelle muss aktuell für die Gleichbehandlung aller elternabhängigen Antragstellenden gemäss Stipendiengesetz die Eltern bei der Berechnung der Eigenleistung miteinbeziehen. Bei einer Zahlungsverweigerung durch Eltern ist dies zum aktuellen Zeitpunkt über das Gericht oder die Unterhaltsbevorschussung zu regeln. In einem Fall von Unterhaltsbevorschussung ist eine Berechnung für die Stipendienstelle möglich. Bei einer allfälligen Gesetzesanpassung gilt es zu prüfen, ob dieser Sachverhalt über die Ausbildungsbeihilfen geregelt werden kann, ohne andere Antragstellende gleichzeitig zu benachteiligen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Sebastian Gassner zum Thema: Zu Frage 1: Ein Amt ist für ein solches Projekt wenig prädestiniert. Am ehesten käme die LIEmobil als öffentlich-rechtliche Institution für ein Pilotprojekt in Frage. Ebenfalls denkbar wären private Pilotprojekte, die zum Beispiel auf einem Betriebsgelände eine Verbindung zwischen zwei Orten realisieren. Zu Frage 2: Wir beobachten die Ergebnisse der erwähnten Projekte und werden auf Basis dieser Erkenntnisse entscheiden, ob und in welcher Form wir ein solches Projekt initiieren könnten. Zu Frage 3: Nein.Zu Frage 4: Ohne ein konkretes Projekt ist es nicht möglich, Schätzungen und Vergleiche anzustellen. Zu Frage 5: Aktuell werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, welche voraussichtlich Anfang 2027 Inkrafttreten werden. Analog der Schweiz wird es dann erlaubt sein auf Autobahnen, welche wir nicht haben, einen Autobahnpiloten zu aktivieren und in dafür definierten und entsprechend signalisierten Parkhäusern ist das automatisierte Parken ohne Anwesenheit eines Fahrzeuglenkenden möglich. Führerlose Fahrzeuge dürfen auf bestimmten behördlich genehmigten Strecken verkehren. Der Einsatz führerloser Fahrzeuge kann beispielsweise für den Gütertransport und die Abdeckung der «letzten Meile» im Personenverkehr interessant sein, wobei die führerlosen Fahrzeuge immer noch von einem Operator in einer Zentrale beaufsichtigt werden müssen. Der Anschluss an Regionen mit Technologieführerschaft wird aber immer durch privatwirtschaftliche Interessen getragen werden müssen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema: Zu Frage 1: Das Schulamt befindet sich im Brennpunkt vieler äusserst dynamischer Entwicklungen unserer Zeit. Beim Einsatz von und Umgang mit IT-Mitteln muss dabei in hoher Kadenz Neuland beschritten werden. Die optimale Erschliessung von Chancen für die Schülerinnen und Schüler macht hierbei die hundertprozentige Vorabklärung aller Eventualitäten unmöglich. Hieraus folgt fast unvermeidlich, dass bei der Vielzahl von Involvierten, wir sprechen hier immerhin von rund 800 Angestellten und 4500 Schülerinnen und Schülern, im Nachhinein auch einmal gemachte Fehler korrigiert werden müssen. Und teilweise kommen diese Korrekturimpulse, wie im Fall der Datenschutzstelle, eben von aussen, was eine wertvolle Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung darstellt. Zu Frage 2: Gemäss Art. 37 RVOG steht jedes Amt unter der Leitung und Verantwortung einer Amtsleitung. Diese ist somit auch für Vorgänge verantwortlich, die sie nicht ursächlich ausgelöst hat. Nein, vor dem Hintergrund der im Schulamt angestrebten konstruktiven Fehlerkultur erschienen disziplinarische Massnahmen in diesem Kontext nicht verhältnismässig. Zu Frage 3: Der Leitfaden «Digitale Lehrmittel» stellt den datenschutzkonformen Einsatz digitaler Lehrmittel an Schulen sicher. Die Prüfung erfolgt mittels eines standardisierten Prozesses: Digitale Lehrmittel sind durch die Pädagogischen Medienkoordinatoren der Schulen (PMK) über das Ticketsystem beim Amt für Informatik zu bestellen. Die beantragte Software wird anschliessend jeweils vom Amt für Informatik und dem Schulamt geprüft, ob sie technisch, datenschutzrechtlich und vor allem auch pädagogisch zweckmässig eingesetzt werden kann. In Abstimmung mit dem/der schulischen Datenschutzbeauftragten wird ein datenschutzkonformer Einsatz der jeweiligen Software geprüft und im Anschluss, falls dies gegeben ist, freigegeben.
Zu Frage 4: Die Regierung ist bestrebt, durch die Bereitstellung von Ressourcen und die Unterstützung der Priorisierung der anstehenden Herausforderungen die Qualität der Dienstleistungserbringung durch das Schulamt wahrnehmbar zu verbessern. Ein Schritt auf diesem Weg ist die Ersatzbestellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Bereich Datenschutz am Schulamt. Zu Frage 5: Unabhängig von Medienberichten unterliegt das Schulamt ständigen Prozessen der Verbesserung. Insbesondere das hier angesprochene nicht optimale Verfügbarmachen von Informationen für alle Anspruchsgruppen ist Gegenstand von laufenden Sensibilisierungen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema: . Zu Frage 1: Für eine Anstellung als Lehrperson ist eine auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausgerichtete, abgeschlossene fachliche Ausbildung sowie die persönliche Eignung für die Stelle notwendig (Art. 10 Lehrpersonalgesetz). Die fachliche Qualifizierung erfolgt an einer pädagogischen Hochschule oder Universität. Die Anerkennung eines Lehrdiploms, das ausserhalb der Schweiz und Österreich erworben wurde, wird von der EDK vorgenommen. Die Qualifikation oder Anerkennung im Lehrbereich verjährt nicht. Zu Frage 2: Für Aus- und Weiterbildungen existiert grundsätzlich keine Altersgrenze. Ob eine Aus- oder Weiterbildung vom Schulamt finanziert wird, hängt von mehreren Faktoren ab und wird zwischen Lehrperson, Schulleitung und Schulamt entschieden. Das können sowohl der Bedarf seitens der Schule, die Gewichtung der Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein, oder Entwicklungsziele zwischen Schulleitung und Mitarbeitenden. Eine Ausnahme besteht bei der Intensivweiterbildung, die einmalig von Lehrpersonen beantragt werden kann, die mindestens seit zehn Jahren im Liechtensteinischen Schuldienst angestellt sind. Diese Intensivweiterbildung darf zwischen dem 40. Lebensjahr und dem 55. Lebensjahr angetreten werden (Art. 20 Lehrerdienstverordnung). Zu Frage 3: Das Reglement zur Intensivweiterbildung ist im Intranet veröffentlicht, wobei Art. 20 der Lehrerdienstverordnung die Altersbeschränkung regelt. Zu Frage 4: Die besonderen schulischen Massnahmen reichen von Deutsch als Zweitsprache über Begabungsförderung bis hin zur schulischen Heilpädagogik. Die Qualifikation als schulische Heilpädagogin beziehungsweise schulischer Heilpädagoge erfordert einen Masterabschluss. Für alle anderen Bereiche ist keine Zusatzqualifikation auf Masterebene notwendig. Uns ist kein Fall bekannt, in dem eine Lehrperson, die als schulische Heilpädagogin oder schulischer Heilpädagoge tätig ist, über keinen Masterabschluss verfügt respektive nicht die Bereitschaft mitbringt, diese Ausbildung zu absolvieren. Wenn eine Lehrperson im Bereich schulische Heilpädagogik tätig ist, jedoch über keine Zusatzausbildung auf Masterebene verfügt und auch nicht die Bereitschaft mitbringt, diese innert nützlicher Frist zu absolvieren, ist eine Anstellung nur befristet möglich (Art. 5 Lehrpersonalgesetz). Zu Frage 5: Lehrpersonen in Liechtenstein haben wie alle Personen grundsätzlich das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Meinungsfreiheit. Wie andere Grundrechte gilt auch die Meinungsfreiheit nicht absolut. Gemäss Art. 40 der Landesverfassung gilt die Meinungsfreiheit innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit. Weitere Schranken sind zudem andere Grundrechte, welche damit in Konflikt geraten könnten, insbesondere die Privat- und Geheimsphäre Dritter. Lehrpersonen unterliegen als Staatsangestellte einer erhöhten Treuepflicht innerhalb und auch ausserhalb ihrer dienstlichen Tätigkeit und haben sich im Gegensatz zu anderen Personen in der Ausübung ihrer Rechte deshalb eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Beurteilung hat jeweils im konkreten Einzelfall zu verfolgen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des stv. Abg. Patrick Risch zum Thema: . Zu Frage 1: Es gab und gibt laufend Koordinationsgespräche zwischen dem Amt für Tiefbau und Geoinformation, den ÖBB und dem ASTRA. Zu Frage 2: Es gibt keinen Anlass, die zeitversetzte Ausführung der beiden für Liechtenstein wichtigen Verkehrsprojekte zu fordern. Der Gewinn für den Verkehrsfluss wäre äusserst gering. Sowohl die ÖBB als auch das ASTRA treffen alle wirtschaftlich zumutbaren Massnahmen, um die Auswirkungen auf den Verkehr zu minimieren. Die Brücke über die Autobahn zwischen Schaan und Buchs ist nachweislich in einem sehr schlechten Zustand, die Erneuerung dieser Brücke ist auch für Liechtenstein von grosser Bedeutung. Dasselbe gilt auch für den Bahnhof Nendeln. Das öffentliche Auflageprojekt «N13.28 AP Anschluss Buchs SG, Hilfsbrücke» (Technischer Bericht, Seite 15) zeigt, dass auf der dreispurigen Hilfsbrücke in Fahrtrichtung Buchs wie bisher zwei Fahrstreifen vorhanden sind und daher keine Auswirkungen auf die Zollstrasse in Schaan zu erwarten sind. Der ausreichende Verkehrsabfluss aus Buchs und von der A13 aus Richtung St. Gallen in Richtung Schaan mit einer Spur auf der Hilfsbrücke anstelle der zwei Spuren der bestehenden Brücke wird im öffentlichen Auflageprojekt nachgewiesen. Gemäss ASTRA sind vereinzelt Sperrungen des Autobahnanschlusses in der Nacht erforderlich. Diese werden auf Liechtensteiner Seite durch das ATG geprüft, bewilligt und signalisiert.Zu Frage 3: Siehe Frage 2. Ein Verkehrskollaps ist nicht zu erwarten. Durch den Bau der Hilfsbrücke werden während der Bauzeit der neuen Brücke alle Verkehrsbeziehungen aufrechterhalten. Zu Frage 4: Wie in Frage 2 ausgeführt, sind infolge der Hilfsbrücke keine Verspätungen der LIEmobil zu erwarten. Bei nächtlichen Arbeiten wird geprüft, ob für die LIEmobil eine Spur offengehalten wird oder die Sperrungen ausserhalb der Verkehrszeiten stattfinden können. Es könnten aufgrund der grossräumigen Umleitungen an einigen Tagen auch Fahrplananpassungen in den Nachtstunden notwendig werden.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Roger Schädler zum Thema: .Zu Frage 1: Die Regierung stellt klar, dass rechtswidrige Zustände verfolgt und sanktioniert werden. Die Gleichbehandlung und die Rechtsstaatlichkeit geben dieses Vorgehen vor. Zu Frage 2: Eine Übergangsregelung bedingt einer neuen Rechtslage. Siehe auch Beantwortung zu Frage 4. Aktuell besteht keine Übergangsregelung, folglich konnte diesbezüglich auch nichts kommuniziert werden. Zu Frage 3: Zum heutigen Zeitpunkt sind dem AHR fünf widerrechtliche Fälle bekannt. Diese befinden sich in laufenden Wiederherstellungsverfahren. Zu Frage 4: Ja, die Regierung prüft die Einführung einer Übergangsregelung für die Haltung von Equiden, wobei die genaue Ausgestaltung noch offen ist. Zu Frage 5: Ja, ein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb darf unter Berücksichtigung der Landwirtschafts- und Tierschutzgesetzgebung Equiden in der Landwirtschaftszone halten, sofern diese entweder einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen (zum Beispiel Pferdezucht) oder dem Betrieb gehören. Demgegenüber ist die Haltung von fremden Equiden durch Landwirte gemäss der geltenden Verordnung über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten in der Landwirtschaftszone nicht erlaubt. Ebenso ist gemäss Art. 16 Baugesetz die hobbymässige Equidenhaltung durch Nicht-Landwirte in der Landwirtschaftszone unzulässig.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Martin Seger zum Thema: Zu Frage 1: An den Gemeindeschulen und somit auch in den Kindergärten werden Therapieräume für pädagogisch-therapeutische Massnahmen genutzt, insbesondere für Logopädie und Psychomotorik. Zudem arbeiten im Rahmen der sozialpädagogischen Massnahmen an allen Standorten Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter. Der Unterricht inklusive Fördermassnahmen an den Gemeindeschulen in Liechtenstein orientiert sich bei sämtlichen Lehrinhalten am Liechtensteiner Lehrplan. Der Lehrplan ist ab dem Kindergarten verbindlich. Dieser beinhaltet den Begriff «Frühsexualisierung» nicht. Zu Frage 2: Pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden durch qualifizierte Logopädinnen und Logopäden oder Psychomotorik-Therapeutinnen und -Therapeuten des HPZ auf Basis einer Leistungsvereinbarung erbracht. Heilpädagogische Fördermassnahmen werden von schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen beziehungsweise Lehrpersonen durchgeführt. Die Schulsozialarbeit erfolgt durch entsprechend ausgebildete Fachpersonen. Das Schul- und Lehrpersonal steht unter der Aufsicht der jeweiligen Schulleitung beziehungsweise dem Schulamt. Die Aufsichtsverantwortung über das Therapiepersonal liegt beim HPZ.Zu Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 4. Zu Frage 4: Ein flächendeckendes Vier-Augen-Prinzip ist in therapeutischen Einzelsituationen fachlich und organisatorisch nicht durchgängig praktikabel. Der Schutz wird durch Einsehbarkeit der Räume, jederzeitige Zutrittsmöglichkeit für berechtigte Personen und eine klare Belegungsführung sichergestellt. Zu Frage 5: Zur Beantwortung dieser Frage müssten die Gemeinden und privaten Träger beigezogen werden. Somit ist die Beantwortung im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht möglich.Regierungsrat Hubert Büchel
Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Sebastian Gassner zum Thema:
Zu Frage 1: Es wird keine Diskrepanz zwischen dem Informationsschreiben und dem Preisblatt von Liechtenstein Wärme festgestellt. Zu Frage 2: Abgemeldete Gasleitungen werden dann zurückgebaut oder vom Gasnetz getrennt beziehungsweise stillgelegt, wenn dieser Schritt mit anderen Bautätigkeiten kombiniert werden kann. Wenn aber mehrere benachbarte Gasanschlüsse abgemeldet werden, kann dieser Schritt der Netztrennung im Sinne der Kosteneffizienz an einer Quartierleitung punktuell durchgeführt werden. Zu Frage 3: Die Kosten eines einzelnen abgemeldeten Gasanschlusses im Vergleich zu einem ungenutzten Gasanschluss sind in kurzfristiger Betrachtung grundsätzlich identisch. Mittel- bis langfristig reduzieren sich die Kosten von abgemeldeten Gasanschlüssen im Vergleich zu ungenutzten Gasanschlüssen aufgrund der vermiedenen Betriebs- und Unterhaltskosten nach einer quartierweisen Stilllegung gemäss Antwort zu Frage 2. Zu Frage 4: Netzabschnitte in Perimetern, welche weder gewerblich noch industriell geprägt sind und in denen kein Gas mehr benötigt wird, sollen in absehbarer Zeit stillgelegt werden. Ausgenommen sind dabei Netzabschnitte, die für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit anderer Netzabschnitte notwendig sind. Die Realisierungschancen einer Versorgung von reinen Wohnquartieren mit Wasserstoff werden als gering eingestuft. Zu Frage 5: In einem kurz- bis mittelfristigen Zeithorizont können einzelne oder wenige Kundinnen und Kunden die Aufrechterhaltung des Gasanschlusses beeinflussen. Langfristig hängt die Strategie jedoch von übergeordneten Faktoren ab, wie den Energie- und Klimazielen, politischen Förderungen oder Verboten, der Verfügbarkeit alternativer Energieträger sowie den Angeboten der Energieversorger.Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Manuela Haldner-Schierscher zum Thema: Zu Frage 1: Bei der «Jungen Tat» handelt es sich um eine als rechtsextrem eingestufte Aktionsgruppe in der Schweiz. Diese Gruppe ist der Landespolizei bekannt. Der aktuelle Vorfall in Zusammenhang mit einer Fangruppe des FC Vaduz ist die erste bekannte Aktivität mit Bezug zu Liechtenstein. Zu Frage 2: Im Rahmen des Staatsschutzes beobachtet die Landespolizei Personen und Gruppen, die als extremistisch einzustufen sind. Aufgrund der Vernetzung der Landespolizei mit ausländischen Sicherheitsbehörden ist sie auch über im angrenzenden Ausland agierende Gruppen informiert. Aktivitäten der «Jungen Tat» wurden bis zum erwähnten Vorfall in Liechtenstein keine festgestellt. Zu Frage 3: Jegliche Form von Extremismus stellt für einen demokratischen Rechtsstaat eine Herausforderung dar. Die Landespolizei ist mit der Beobachtung der Entwicklung in diesen Bereichen beauftragt und angehalten, in Bezug auf jede Form von Extremismus einen Null-Toleranz-Ansatz zu praktizieren. Darüber hinaus ist auch die interdisziplinär zusammengesetzte Gewaltschutzkommission der Regierung beauftragt, sich mit dem Phänomen Extremismus zu befassen und präventive Massnahmen zu prüfen. Mit der Fachgruppe Extremismus gibt es eine eigene Untergruppe der Gewaltschutzkommission, welche den Auftrag hat, Beratungs-, Informations-, Sensibilisierungs- und Unterstützungsangebote für von Extremismus betroffene Personen bereitzustellen. Über konkrete Massnahmen informiert der Rechenschaftsbericht der Kommission. Zu Frage 4: Bildung spielt eine wesentliche Rolle bei der Stärkung des Demokratiebewusstseins. An den Schulen werden demokratische Grundprinzipien gelebt: Die Mitwirkung und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler ist in Art. 9b Schulgesetz geregelt. Zudem ist Demokratiebildung im Liechtensteiner Lehrplan, insbesondere im Modul «Demokratie und Menschenrechte verstehen und sich dafür engagieren», verankert. Weiters ist Liechtenstein im internationalen Jugendparlament zur Alpenkonvention vertreten, dessen Gründungsmitglied das Gymnasium ist. Nicht zuletzt steht mit dem Programm Jubel eine strukturierte Plattform zur Mitwirkung von jungen Menschen innerhalb Liechtensteins zur Verfügung. Daneben vermittelt auch der im Kinder- und Jugendgesetz verankerte Kinder- und Jugendbeirat demokratische Grundwerte und ist seinerseits befähigt, finanzielle Förderungen von Projekten vorzunehmen, welche die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen fördern.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema: Einleitend gilt festzuhalten, dass im Rahmen der derzeit laufenden Strategischen Umweltprüfung zur Festlegung von Windeignungsgebieten im Landesrichtplan keinerlei Vorgaben oder Zielsetzungen in Bezug auf die Anzahl von Windkraftanlagen oder deren Produktionsleistung festgelegt werden. Die Ausführungen in der Einleitung des Entwurfs zum Untersuchungsrahmen in Bezug auf eine allfällige Verdoppelung der inländischen Elektrizitätsproduktion dienen lediglich der Veranschaulichung. Zu Frage 1: Während der Bauphase wird je Anlage eine Fläche von rund 10'000 m2 beansprucht, inklusive temporärer Lagerflächen und Erschliessungsstrassen. Nach Abschluss der Bauarbeiten verbleiben das Fundament mit circa 500 bis 800 m2 sowie eine permanente Kranstellfläche mit circa 1'000 bis 1'800 m2, die weitgehend begrünt werden kann. Ein Kiesweg von circa 2.5 m Breite bleibt bis zum Wartungspunkt erhalten. Der zusätzliche Flächenbedarf für Zufahrten hängt vom Standort ab und kann bei direkter Anbindung an bestehende Wege gegen Null gehen. In der Regel wird mit circa 1'000 m2 für Neubau und Ausbau von Zufahrten gerechnet. Zu Frage 2: Gemäss dem Bundesamt für Umwelt BAFU gelangen PFAS vor allem über fluorhaltige Feuerlöschschäume, Textilien und F-Gase in die Umwelt. Die Energiewirtschaft verursacht lediglich rund 0.07% der PFAS-Emissionen. Nach heutigem Stand der Technik werden die Anlagen mit Auffangwannen und geschlossenen Systemen hergestellt, womit ein Austritt von Öl und Schmierstoffen vermieden wird. Zudem befinden sich diese Systeme in der Gondel oder dem Turm, welche keine direkte Entwässerung in die Umwelt haben. Studien haben gezeigt, dass Windenergieanlagen tagsüber keinen Einfluss auf das Mikroklima haben. In der Nacht kann ein kleiner Effekt nicht ausgeschlossen werden; dieser ist aber so minimal, dass er selbst in grösseren Windparks in Deutschland als unbedeutend eingestuft wird. Zu Frage 3: Messungen und numerische Simulationen zeigen, dass mögliche Effekte von Vibrationen auf wenige Dezimeter um das Fundament begrenzt bleiben und durch Anlagen kein messbarer Einfluss auf den regionalen Grundwasserfluss oder die Hydraulikleitfähigkeit im Umfeld entsteht. Zu Frage 4: Die Festlegung eines Mindestabstands von 300 Metern im Konzept zur Strategischen Umweltprüfung für Windkraftanlagen in Liechtenstein basiert auf einem methodisch abgestützten Vorgehen, das sich an der Praxis im Kanton St. Gallen sowie an etablierten Planungsstandards orientiert. Ziel des gewählten Mindestabstands ist es, eine erste Grobeinschätzung der Eignungsgebiete zu ermöglichen, um die technische Machbarkeit und das Stromertragspotenzial zu bewerten. Zu Frage 5: Unter Berücksichtigung der wiederverwertbaren Materialien wie Stahl der Türme etc. wird von Gesamtkosten in der Grössenordnung von CHF 100'000 ausgegangen. Heute liegt die Gesamtrecyclingquote bei Onshore-Windenergieanlagen in Europa bei circa 80 bis 85 Prozent des Gewichts der Anlagen. Der Rest, dies beinhaltet hauptsächlich Rotorblätter, kann energetisch verwertet werden. Ähnliche Materialien fallen in vielen anderen Bereichen in deutlich grösseren Mengen an und werden im Abfallentsorgungssystem problemlos verarbeitet.
Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Carmen Heeb-Kindle zum Thema: Zu Frage 1: Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a des Gasmarktgesetzes genehmigt die Regulierungsbehörde vor deren Gültigkeit die Preise für die Gas-Netzbenutzung. Am 13. November 2023 hat die Kommission für Energiemarktaufsicht (EMK) als Regulierungsbehörde das Preisblatt für die Gas-Netzbenutzung in Liechtenstein, gültig ab 1. Januar 2024, genehmigt. Gemäss diesem Preisblatt wird die Systemdienstleistung pro Ausspeisepunkt pauschal pro Kalenderjahr verrechnet. Die Systemdienstleistung wird unterteilt in den Messstellenbetrieb mit CHF 180 pro Jahr und den Netzbetrieb mit CHF 60 pro Jahr (jeweils exklusiv Mehrwertsteuer). Das Preisblatt gültig ab 1. Januar 2026 enthält die gleiche Bestimmung. Zu Frage 2: Die Kosten setzen sich zusammen aus Aufwendungen infolge der Überprüfung der Gasleitung auf Leckage, der Überprüfung der Hausanschluss-Gasschieber und der Überprüfung des Gashausanschlusses innerhalb des Gebäudes. Diese Überprüfungstätigkeiten sind mindestens alle sechs Jahre zu wiederholen. Dieser Prozess der periodischen Sicherheitskontrollen verursacht Kosten pro Gasanschluss und Einsatz von rund CHF 330 (exklusiv Mehrwertsteuer) beziehungsweise Kosten von rund CHF 55 (exklusiv Mehrwertsteuer) pro Gasanschluss und Jahr. Dazu kommen Aufwendungen für die Instandhaltung und technische Vorhaltung der Netzinfrastruktur sowie für die Netzdokumentation und administrative Verwaltung von rund CHF 5 (exklusiv Mehrwertsteuer) pro Gasanschluss und Jahr. Zu Frage 3: Die bereits beschriebenen Kosten für «Systemdienstleistungen - Netzbetrieb» fallen unabhängig von einem aktuellen Gasbezug an und eine Verrechnung ist erforderlich, um die Betriebssicherheit und technische Integrität des Gasnetzes dauerhaft zu gewährleisten. Zu Frage 4: Bei einer Wiederinbetriebnahme sind die Messeinrichtungen wie Gaszähler, Druckregler etc. seitens Liechtenstein Wärme anzuschaffen. Allenfalls ist eine Vorbesprechung bezüglich der Ausführung der Gasinstallation mit dem externen Installateur notwendig. Seitens Liechtenstein Wärme wird vor Ort der neue Zähler und Druckregler montiert, die gesamte Anlage überprüft und dokumentiert. Anschliessend wird die Messabteilung der LKW aufgeboten, welche vor Ort den Smart Meter für die Fernauslesung am Stromzähler anschliesst und auf das System aufschaltet respektive entsprechend einpflegt. Die Administration pflegt die neuen Kunden- respektive Anlagendaten im System ein und aktiviert den Kunden für die entsprechenden Prozesse wie Abrechnungen, Zahlungsmodalitäten etc. Der gesamte Prozess der Wiederinbetriebnahme verursacht Kosten pro Fall von rund CHF 1'500 (exklusiv Mehrwertsteuer).Zu Frage 5: In Liechtenstein gibt es neben Liechtenstein Wärme keine weiteren Gas-Netzbetreiber. Ein Vergleich mit den LKW als Strom-Netzbetreiber ist aufgrund der technologischen Unterschiede nicht möglich. Für die Schweiz hat der Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) kommuniziert, dass je nach Gemeinde und Energieversorger zwischen CHF 3'500 und CHF 5'500 an Gasanschluss-Rückbaukosten bei den Gebäudeeigentümern auflaufen. Alternativ könne der Gasanschluss inaktiv am Gasnetz belassen werden, was zu Kosten von rund CHF 300 alle sechs Jahre führe. In Österreich gibt die Regulierungsbehörde den Rahmen vor, dass bei einer Trennung der Anschlussleitung vom Gasnetz je nach Situation EUR 700 bis EUR 1'500 durch die Gas-Netzbetreiber verrechnet werden können. Liechtenstein Wärme erachtet den eingeschlagenen Weg als kundenfreundlich, sowohl für aktive als auch für passive Gasanschlüsse. Die verrechneten Kosten entsprechen dem tatsächlich anfallenden Aufwand. Kundinnen und Kunden mit passiven Gasanschlüssen haben die Möglichkeit, darauf zu verzichten, den Gasanschluss betriebsbereit zu halten und vermeiden damit weitere jährliche Kosten. Nach einem Ersatz des Gasbezugs durch Nah- und Fernwärme, Wärmepumpen oder andere Technologien wird äusserst selten eine Wiederinbetriebnahme des Gasanschlusses durchgeführt.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema: Zu Frage 1: Die Entwicklung des Bruttospielertrags (BSE) ist je nach Spielbank weiterhin volatil. Gegenüber der Vorjahresperiode verzeichnen die Spielbanken im 3. Quartal 2025 gesamthaft einen Rückgang des Bruttospielertrags von 58.86 Prozent und einen Rückgang der Geldspielabgabe von 62,7 Prozent. Zu Frage 2: Das Amt für Volkswirtschaft hat im Juni 2025 eine Studie zum Marktpotenzial des Bruttospielertrags (BSE) erstellen lassen. Gemäss dieser Studie wird das Marktpotenzial auf CHF 60 Mio. geschätzt. Die Liechtensteiner Spielbanken schöpfen dieses geschätzte Potenzial per Ende September 2025 mit hochgerechnet rund CHF 54 Mio. zum grossen Teil aus. 2015 wurde im Zuge der Revision des Geldspielgesetzes mit einem BSE-Marktpotenzial von circa CHF 21 Mio. gerechnet. Die reale Marktentwicklung ist bekanntlich ganz anders ausgefallen. Es zeigt sich, dass das Marktpotenzial veränderlich ist und Berechnungen nicht einfach sind. Es liegt aber zum jetzigen Zeitpunkt immer noch deutlich höher als zu Beginn des Angebots von Geldspielen in Liechtenstein. Die Regierung geht daher davon aus, dass die Branche als solche nicht gefährdet ist.Zu Frage 3: Mit der Abänderung der Spielbankenverordnung per 1. November 2025 hat die Regierung unter anderem Erleichterungen bei den Öffnungszeiten des Tischspielbereichs sowie der Rechnungslegung beschlossen. Die Geldspielaufsicht im Amt für Volkswirtschaft hat den Spielbanken zudem praktische Erleichterungen in der laufenden Aufsicht mitgeteilt. Aufgabe der Regierung ist es, Geldspiel im Rahmen eines sicheren, ordnungsgemässen und transparenten Spielbetriebs zu gewährleisten und sozial schädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs vorzubeugen. In diesem Rahmen werden zukünftige Regulierungen abgewogen.Zu Frage 4: Über eine allfällige Verlängerung wurde noch nicht entschieden. Das Bewilligungsmoratorium wurde Ende 2022 im Kontext der damaligen Marktentwicklung mit fünf tätigen Spielbanken und drei hängigen Gesuchen erlassen. In diesem Zusammenhang hatte der Landtag im Juni 2021 die Motion «Casino-Bremse» an die Regierung überwiesen und die Regierung beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, um den Casino-Boom in Liechtenstein zu bremsen und dazu unter anderem ein Bewilligungsmoratorium zu prüfen. Im März 2022 wurde zudem eine Verfassungsinitiative für ein vollständiges Casino-Verbot eingereicht. Das Bewilligungsmoratorium ermöglichte es, zusätzliche regulatorische Massnahmen in Kraft zu setzen, deren Wirkung zu evaluieren und allfällige Korrekturen am Bewilligungssystem vorzunehmen. Zu diesen zusätzlichen Massnahmen zählte unter anderem der inzwischen in Kraft getretene Austausch der Sperrlisten zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Aus heutiger Sicht kann festgehalten werden, dass das Ziel des Bewilligungsmoratoriums erreicht wurde.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema:Einleitend erinnert die Regierung daran, dass derzeit eine Strategische Umweltprüfung (SUP) zur Festlegung von Windeignungsgebieten im Landesrichtplan des Fürstentums Liechtenstein durchgeführt wird. Die Regierung hat am 28. Mai 2025 und am 9. Juli 2025 jeweils zu den aktuellen Verfahrensschritten kommuniziert. Ebenfalls weist die Regierung darauf hin, dass entgegen der Aussage in der Einleitung der Kleinen Anfrage die LKW an Windenergieanlagen im Ausland beteiligt sind. Die Beteiligung via die Repartner Produktions AG wird in den Jahresberichten der LKW jeweils ausgewiesen. Zu Frage 1: Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen in Liechtenstein gelten einheitlich für alle Akteure, unabhängig davon, ob es sich um die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) oder um private beziehungsweise institutionelle Dritte handelt. Die Strommarktliberalisierung fördert einen offenen, fairen und wettbewerbsorientierten Zugang zum Energiemarkt. Zu Frage 2: In Liechtenstein gibt es keine gesetzlich definierte Kategorie namens «Projekte im übergeordneten Interesse für das Gemeinwohl». Zwar können konkrete Infrastrukturprojekte, etwa im Bereich der Energieversorgung, im Rahmen von Raumplanung oder Umweltverträglichkeitsprüfungen als besonders wichtig eingestuft werden, dies erfolgt jedoch nicht pauschal, sondern wird von Fall zu Fall beurteilt. Die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) verfolgen im Rahmen ihrer strategischen Ausrichtung den Ausbau erneuerbarer Energien, darunter auch Windkraft. Jedoch ist die Umsetzung solcher Projekte stets an rechtliche Rahmenbedingungen, technische Machbarkeit, gesellschaftliche Akzeptanz und ökologische Verträglichkeit gebunden. Zu Frage 3: Nach dem Energieeffizienzgesetz (EEG) gibt es heute für die Energiekommission die Möglichkeit, unter der Kategorie «Andere Anlagen und andere Massnahmen» Förderbeiträge von CHF 500 bis CHF 400'000 zu sprechen. Zudem kann die Regierung Ausgleichsbeiträge nach Art. 17 Abs. 6 EEG festlegen. Zu Frage 4: Mit dem gegenständlichen SUP-Verfahren werden keine Umwelt- und Landschaftsschutzauflagen definiert. Das Verfahren hat zum Ziel, die Windeignungsgebiete zu definieren, in welchen die Planung von konkreten Projekten für Windkraftanlagen erfolgen darf. Diese Gebiete sollen sodann in den Landesrichtplan aufgenommen werden. Auflagen bezüglich Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz werden in nachgelagerten, projektspezifischen Genehmigungsverfahren festgelegt. Mit einer rechtskräftigen Genehmigung besteht auch die notwendige Rechtssicherheit für Investitionen in die Windenergieproduktion.Zu Frage 5: Wie einleitend bereits erwähnt, wird derzeit eine Strategische Umweltprüfung zur Festlegung von Windeignungsgebieten im Landesrichtplan durchgeführt. Die SUP dient dazu, bereits im Vorfeld konkreter Projekte zu klären, welche Gebiete sich grundsätzlich für Windkraftanlagen eignen, ohne dabei Einzelinteressen oder konkrete Bauvorhaben zu bevorzugen. Ziel ist eine objektive, transparente und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage, die ökologische, landschaftliche, technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte berücksichtigt.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Landtagspräsidenten Manfred Kaufmann zum Thema: Zu Frage 1: In Liechtenstein kommen zurzeit Sirenen als Rückgrat des Alarmierungsnetzes und Alertswiss (Webseite und App) als begleitender Kanal zum Einsatz. Zukünftig wird mit der Einführung der Handyalarmierung (Cell Broadcast) die Reichweite erheblich erhöht, da alle Mobiltelefone im betroffenen Gebiet innerhalb von Sekunden erreicht werden können. Zusätzlich nutzt die Landespolizei auch die eigene Polizei-App für die Verbreitung von Warn- und Verhaltenshinweisen bei unterschiedlichen Gefahrenlagen. Die Polizei-App steht aktuell auf rund 7'000 Geräten in Verwendung, was eine hohe Verbreitung darstellt. Somit kann ein Teil der Bevölkerung in Liechtenstein mit Warn- und Alarmhinweisen erreicht werden. Sollten die elektronischen Verbreitungskanäle aufgrund von technischen Störungen wie zum Beispiel bei einem Stromausfall nicht funktionieren, stellen die in allen Gemeinden zur Verfügung stehenden Notfalltreffpunkte eine wichtige Anlaufstelle dar. Diese dienen im Ereignisfall als zentrale Anlaufstellen für die Behörden, um Informationen weiterzugeben und Notrufe entgegenzunehmen.Zu Frage 2: Im Notfall ist es wichtig, kurze und einfache Anweisungen der Bevölkerung rasch bekannt zu geben, denn in Stresssituationen gilt das Prinzip «kurz und knapp». Aus diesem Grund stehen pro Ereignistyp bereits vorformulierte Textbausteine zur Verfügung. Die Verbreitung erfolgt derzeit per Alertswiss (Webseite oder App). Die Regierung empfiehlt der Bevölkerung daher dringend die Verwendung der Alertswiss-App am Smartphone, welche kostenlos im App-Store erhältlich ist. Zu Frage 3: Im Landesführungsraum steht ein Notsendestudio zur Verfügung. Im Ereignisfall besteht für die Landesbehörden nach wie vor die Möglichkeit, über die bisher von Radio L genutzte DAB-Sendefrequenz Meldungen zu verbreiten. Parallel dazu steht das Amt für Bevölkerungsschutz mit mehreren Veranstaltern von Radioprogrammen in Kontakt, um deren Programme im Ereignisfall für die Verbreitung von Meldungen nutzen zu können. Aktuell geht das Amt davon aus, bis Ende dieses Jahres einen ersten Ersatzkanal realisieren zu können.Zu Frage 4: Liechtenstein ist sehr eng in diverse Sicherheitsnetzwerke der Schweiz technisch und organisatorisch eingebettet. Die Einbindung in den Schweizerischen Sicherheitsverbund ist für Liechtenstein daher von zentraler Bedeutung. Vor diesem Hintergrund wurde auch eine Mitverwendung der Schweizer Alarmierungsplattform Polyalert zugunsten Liechtensteins umgesetzt. Polyalert ist ein zentrales Alarmsystem zur Auslösung und Steuerung von Warnmeldungen an die Bevölkerung im Falle von kritischen Ereignissen. Mittels Polyalert informieren sich die Schweiz und Liechtenstein wechselseitig über grenzüberschreitende Ereignisse. Die Landesnotruf- und Einsatzzentrale (LNEZ) der Landespolizei steht während 365 Tagen im Jahr 24 Stunden im Dienst und ist bei Notlagen in direktem Kontakt mit den angrenzenden Regionen (St. Gallen, Graubünden, Vorarlberg). Zudem ist die LNEZ auch in die Nationale Alarmzentrale (NAZ) in Bern eingebunden. Liechtenstein verfügt dadurch jederzeit über aktuelle Informationen zu regionalen Ereignissen, die für das Land von Relevanz sein könnten.Zu Frage 5: Aktuell laufen die Vorbereitungen für eine Werbekampagne unter dem Arbeitstitel «Notfallkommunikation». Die Kampagne zielt darauf ab, der Bevölkerung die in Liechtenstein verwendeten Informations-, Warn- und Alarmierungskanäle näherzubringen. Eine besondere Bedeutung wird dabei der App Alertswiss beigemessen. Der Start der Kampagne ist im ersten Halbjahr 2026 vorgesehen.Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Marion Kindle-Kühnis zum Thema: Zu Frage 1: Liechtenstein ist gemeinsam mit der Schweiz seit dem Jahr 2018 in Alertswiss, mit Webseite und App, integriert. Seit der im Rahmen eines gross angelegten Medienanlasses erfolgten Einführung von Alertswiss weist das Amt für Bevölkerungsschutz bei jeder Gelegenheit mehrfach im Jahr auf die Vorteile der App hin. So erfolgt im Zuge des jährlichen Sirenentests parallel zur Auslösung des allgemeinen Sirenenalarms auch eine Meldung via Alertswiss-App. In den zur Vor- und Nachbereitung des Sirenentests publizierten Medienmitteilungen werden die Vorteile von Alertswiss jeweils ausführlich behandelt. Selbstverständlich finden sich Informationen zu Alertswiss auch auf den Webseiten der Landespolizei und des Amtes für Bevölkerungsschutz. Zu Frage 2: Eine Auswertung bezüglich Alertswiss mit Stand Sommer 2025 hat ergeben, dass rund 85'000 Personen die Warnregion Liechtenstein auf ihrem Handy aktiviert haben. Aus Datenschutzgründen ist eine Zuordnung zu einem Land oder zu einer bestimmten Region nicht möglich. Es wird geschätzt, dass rund zwei Drittel dieser Personen aus der Region (Kanton St. Gallen, Kanton Graubünden, Liechtenstein) stammen und diese ein Interesse an der Situation in Liechtenstein haben. Seit dem Jahr 2021 können zusätzlich mittels der Meteoswiss-App auch Alarme empfangen werden, die über Alertswiss verbreitet werden. In der Schweiz läuft Meteoswiss auf rund 5 Millionen Geräten. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass diese App ebenfalls von der Hälfte der Bevölkerung in Liechtenstein genutzt wird und daher Meldungen von Alertswiss empfangen werden. Zu Frage 3: Mittels Handyalarmierung (Cell Broadcast) können Nachrichten an alle in der Funkzelle eingebuchten Mobiltelefone gesendet werden. Die Einführung von Cell Broadcast in Liechtenstein ist gemeinsam mit der Schweiz vorgesehen. Zu Fragen 4 und 5: Eine Arbeitsgruppe beschäftigt sich seit Längerem mit der Einführung von Cell Broadcast in Liechtenstein, welche technisch bedingt in enger Abstimmung mit der Schweiz zu erfolgen hat. Sobald die wesentlichen technischen und organisatorischen Fragen mit dem Schweizerischen Bundesamt für Bevölkerungsschutz geklärt sind, wird die Regierung über die Umsetzung dieses Vorhabens informieren. Vorab müssen aber auf Schweizer Seite im kommenden Jahr noch politische Entscheidungen getroffen und Finanzierungsfragen geklärt werden.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Lino Nägele zum Thema: Zu Frage 1: Grundsätzlich ist für die Sicherheit auf dem Gemeindegebiet die jeweilige Gemeinde selbst verantwortlich. Die Feuerwehr Triesenberg hat 2018 ein Löschkonzept für das Malbuntal erarbeitet, welches die Einsatzmöglichkeiten und -abläufe im Brandfall beschreibt. Die Problematik im Winter besteht in der stark eingeschränkten Zugänglichkeit von weiten Teilen des Malbuns. Insbesondere mit Fahrzeugen kann rund die Hälfte der Gebäude nicht erreicht werden. Bei Einsätzen ist daher mit einem erhöhten Aufwand und zeitlichen Verzögerungen zu rechnen. Die nach Vorgabe der Feuerwehr Koordination Schweiz auch in Liechtenstein angestrebte Richtzeit, wonach bei zeitkritischen Ereignissen innerhalb von 15 Minuten ab Alarmierung eine Erstintervention der Feuerwehr erfolgen muss, kann im Winter deshalb nicht eingehalten werden. Zu Frage 2: Im Zuge der Umsetzung des erwähnten Konzepts wurde ein speziell für das Alpengebiet konzipierter Löschanhänger angeschafft, welcher auf der Strasse, mit einem Helikopter oder dank angebauter Kufen auch auf Schnee transportiert werden kann. Hierfür besteht eine enge Zusammenarbeit mit den Bergbahnen Malbun, damit für diese Aufgabe rund um die Uhr und solange die Zufahrtswege schneebedeckt sind, ein Pistenfahrzeug samt Fahrer zur Verfügung steht. Zur Garagierung des Löschanhängers betreibt die Gemeinde Triesenberg im Malbun eine zweites Feuerwehrdepot. Die eigentliche Brandbekämpfung ist aufgrund der limitierten Materialressourcen dennoch nur eingeschränkt möglich. Zu Frage 3: Malbun verfügt über ein flächendeckendes Hydrantennetz, welches auch im Winter zur Verfügung steht. Als weiterer Wasserbezugsort dient der Malbunbach, der nahezu das ganze Jahr über wasserführend ist. Zusammen mit den in den drei Reservoirs vorgehaltenen Reserven von 1'400 m3 ist die Löschwasserversorgung für ein normales Ereignis ganzjährig gewährleistet.Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Bettina Petzold-Mähr zum Thema: .Zu Frage 1: Die Revision des BPVG erfolgt im Rahmen der Altersstrategie, welche im Dezember 2023 von der Regierung verabschiedet wurde. Mit der Revision soll die Zukunftsfähigkeit der 2. Säule gesichert und die betriebliche Personalvorsorge an die veränderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst und weiterentwickelt werden. Die Massnahmen sehen eine massvolle Erhöhung des Leistungsniveaus, einen sinnvollen Ausbau des versicherten Personenkreises sowie eine Verbesserung der Vorsorge für tiefere Einkommen sowie Teilzeitangestellte vor. Darüber hinaus sollen punktuell weitere Verbesserungen angestrebt werden, wie beispielsweise eine Verbesserung der Vorsorge für invalide Personen oder die Vereinfachung der Barauszahlungsgrenze bei Freizügigkeitsleistungen. Zu Frage 2: Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur BPVG-Revision wurde die Einführung einer variablen Rente im BPVG geprüft. Nach Ansicht der Regierung bietet das bestehende BPVG ausreichend Flexibilität, um auf wirtschaftliche Entwicklungen zu reagieren. Eine Übertragung des Modells der variablen Rente auf das BPVG wird daher derzeit nicht angestrebt. Zu Frage 3: Eine Angleichung des BPVG und des SBPVG wurde bislang nicht geprüft. Zu Frage 4: Es ist vorgesehen die Vernehmlassung zur Revision des BPVG im Frühling 2026 durchzuführen. Zu Frage 5: Aufgrund der Wechselwirkungen zwischen der 1. und der 2. Säule der Altersvorsorge ist in Bezug auf die laufenden Arbeiten zwischen den betroffenen Ministerien eine enge Abstimmung vorgesehen. Eine Beschlussfassung zum Inkrafttreten liegt derzeit nicht vor.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema: . Zu Frage 1: Bislang sind vier Anträge auf Anschubfinanzierung eingegangen. Zu Frage 2: Die Prüfung der Anträge ist noch nicht abgeschlossen. Zu den laufenden Verfahren können daher zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Angaben gemacht werden. Zu Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 2. Zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 2. Zu Frage 5: Derzeit sind vier Verfahren hängig: Ein erster Antrag wurde am 11. Mai 2025 eingereicht, ein weiterer folgte am 16. Juni 2025. Für beide Anträge waren teilweise umfassende Nachbesserungen erforderlich. Ein Antrag wird aktuell zur Entscheidung aufbereitet, während sich der andere Antrag in der finalen Konsultation befindet. Ein dritter Antrag ging am 29. Oktober 2025 ein, ein vierter am 6. November 2025. Da die inhaltliche Prüfung dieser Anträge noch aussteht, ist eine Einschätzung zur Verfahrensdauer zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Die benötigte Zeit für die Prüfung der Anträge hängt massgeblich von der Qualität der Anträge ab.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema: . Zu Frage 1: Liechtenstein verfolgt einen technologieneutralen Ansatz, das heisst es kann sowohl UKW als auch DAB+ für die terrestrische Rundfunkversorgung verwendet werden. Zu Frage 2: Das Land Liechtenstein betreibt keine eigene UKW-Infrastruktur. Aufgrund der Aufhebung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk per 1. Januar 2026 und der bereits erfolgten Einstellung des Sendebetriebs wurde das bisher vom Liechtensteinischen Rundfunk betriebene UKW-Sendernetz Ende September 2025 ausser Betrieb genommen. Zu Frage 3: Dem Land stehen DAB+-Frequenzen zur Nutzung zur Verfügung. Bei Bedarf kann beim Amt für Kommunikation ein Antrag auf Zuteilung eingereicht werden. Vor der Volksabstimmung zur Aufhebung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk war geplant, dass die Liechtensteinischen Kraftwerke als Netzbetreiber ein landesweites Rundfunknetz für UKW und DAB+ neu aufbauen, betreiben und dieses dem Liechtensteinischen Rundfunk zur Verfügung stellen. Infolge der Einstellung des Liechtensteinischen Rundfunks und des damit einhergehenden unsicheren Bedarfs sowie der unsicheren Finanzierung wurde das Projekt sistiert. Die Regierung wird eine Wiederaufnahme unter den veränderten Rahmenbedingungen prüfen. Zu Fragen 4 und 5: Es stehen freie UKW- und DAB+-Frequenzen zur Verfügung. Bei Bedarf kann beim Amt für Kommunikation ein Antrag auf Zuteilung eingereicht werden.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Martin Seger zum Thema: . Zu Frage 1: Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) hat der Thyssen Krupp Presta AG eine Bewilligung für die Produktion von Patronenhülsen erteilt. Gemäss der im Anhang der Kriegsmaterialverordnung enthaltenen Liste des Kriegsmaterials betrifft dies konkret die Position KM3 - Munition für die in KM 1, 2 oder 12 erfassten Waffen sowie die Position KM 16 - Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse. Zu Frage 2, 3 und 4: Diese Fragen sind an die Thyssen Krupp Presta AG zu richten.Zu Frage 5: Gemäss dem Gesetz über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial ist für die Herstellung, den Handel oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial der Zollvertrag und somit vor allem die schweizerische Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung anwendbar. Zuständige Bewilligungs- und somit auch Kontrollbehörde ist daher das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema: Zu Frage 1: Per Ende 2024 gab es auf liechtensteinischen Banken insgesamt 154 vergessene oder nachrichtenlose Freizügigkeitskonten. Im Jahr 2015 waren es 162 und per Ende 2019 gab es 231 vergessene oder nachrichtenlose Freizügigkeitskonten. Zu Frage 2: Das Gesamtvermögen beläuft sich per Ende 2024 auf CHF 1'186'745.71. Im Jahr 2015 belief sich dieses Gesamtvermögen auf CHF 1'171'112.20 und per Ende 2019 auf CHF 8'297'770.27. Zu Frage 3: Nach Auskunft des Sicherheitsfonds wurden bislang keine Zahlungen von Einrichtungen aus Liechtenstein getätigt. Zu Frage 4: Ansprüche, die nicht geltend gemacht werden, verjähren gemäss Art. 41 Abs. 6 des Schweizer Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG), wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Zu Frage 5: Da bisher keine Vermögenswerte von Einrichtungen aus Liechtenstein an den Sicherheitsfonds überwiesen wurden, sind auch keine Freizügigkeitsguthaben verfallen.Regierungsrat Emanuel Schädler
Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Manuela Haldner-Schierscher zum Thema: Zu Frage 1: Nach Ansicht der Regierung fällt das unaufgeforderte Zusenden sexueller Darstellungen, sogenannter «Dick Pics», nicht unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss liechtensteinischem Strafgesetzbuch. Deshalb soll eine entsprechende Ergänzung im liechtensteinischen Strafgesetzbuch vorgenommen werden. Zu Frage 2: Die Regierung hat bereits eine Evaluation der Rechtsgrundlagen vorgenommen und im Hinblick auf die im Rezeptionsland Österreich vorgenommenen Änderungen Anpassungsbedarf festgestellt. Zu Frage 3: Aktuell ist ein Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung in Vorbereitung. Dieser sieht auch eine Anpassung von § 203 Abs. 1 StGB vor. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung soll um das Tatbestandsmerkmal des unaufgeforderten und absichtlichen Zusendens von Aufnahmen entblösster Geschlechtsteile erweitert werden. Damit soll auf das sogenannte Cyberflashing, das unaufgeforderte Übermitteln von Genitalbildern im Internet und den sozialen Medien über Dating-Apps, Nachrichten-Apps, per E-Mail oder SMS sowie Mechanismen wie Airdrop oder Bluetooth, im Sinne einer strafrechtlichen Sanktionierung reagiert werden. Mit der Ergänzung soll strafbar sein, wer eine andere Person belästigt, indem er ihr durch Informations- oder Kommunikationstechnologien eine Bildaufnahme von Genitalien unaufgefordert und absichtlich übermittelt. Der Begriff «Bildaufnahme» erfasst sowohl Fotos als auch Videos.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema: .Zu Frage 1: Im Jahr 2024 waren in Liechtenstein 371 Verpflegungsbetriebe beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen gemeldet. 16 dieser Betriebe verfügen neben dem Hauptgastraum zur Bewirtung der Gäste über einen speziell gekennzeichneten und bewilligten «Raucherraum». Dieser Raum muss mit einer selbstschliessenden Türe vom übrigen Gastraum dicht abgetrennt sein. Weitere 21 Betriebe sind als «Ein-Raum-Raucherbetriebe» bewilligt und registriert. Diese Betriebe verfügen aufgrund ihrer baulichen Gegebenheiten über keinen Nebenraum, der als Raucherraum vom Gastraum dicht abgetrennt werden könnte. Bei diesen Betrieben handelt es sich überwiegend um Betriebe der Nachtgastronomie (Bars). In 90 Prozent der liechtensteinischen Verpflegungsbetriebe wird demzufolge nicht geraucht. Zu Frage 2: Das Tabakpräventionsgesetz fokussiert auf den Schutz der Allgemeinheit vor Passivrauchen in Räumen des Gemeinwesens, also an Orten, an denen ein Aufenthalt zuweilen unvermeidlich ist und demzufolge der öffentliche Gesundheitsschutz gewährleistet sein muss. Gastwirtschaftsbetriebe haben gemäss dem politischen Willen eine, wenn auch nur beschränkte Wahlmöglichkeit, wie dieser Schutz in ihren Betrieben ausgestaltet sein soll. Das Aufsuchen dieser Örtlichkeiten unterliegt aber keinem öffentlichen Zwang, sondern unterliegt der freien Willensbildung und wird demzufolge in der liechtensteinischen Tabakpräventionsgesetzgebung nicht eingeschränkt.Zu Frage 3: Mit Inkrafttreten des Schweizer Tabakproduktegesetzes im Jahr 2024 wurde die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Innerhalb der Zollunion ohne Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs ist eine einheitliche Gesetzgebung für einen stringenten Vollzug unumgänglich, weshalb Liechtenstein analoge Jugendschutzbestimmungen mit der Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes einführen wird. Ungeachtet dessen existiert in den meisten europäischen Ländern, einschliesslich fast aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ein Abgabeverbot für Tabakprodukte an Minderjährige. Das gesetzliche Mindestalter für den Konsum liegt dabei überwiegend bei 18 Jahren. Zu Frage 4: Aus Sicht der Regierung bestehen keine Widersprüchlichkeiten in der aktuellen Gesetzgebung. Das Tabakpräventionsgesetz fokussiert auf den Schutz der Allgemeinheit vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens in Räumlichkeiten des Gemeinwesens, deren Zutritt ohne Inkaufnahme gesundheitlicher Beeinträchtigung gewährleistet sein muss (zum Beispiel Schulen, Amtsgebäude, Museen etc.). Die Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes soll die Abgabe dieser suchterzeugenden und gesundheitsschädlichen Produkte an Jugendliche unter 18 Jahren verhindern und dient demzufolge dem präventiven Schutz vor dem Einstieg in ein gesundheitlich problematisches Suchtverhalten. Das Aufsuchen der wenigen Raucherräume in Gastwirtschaftsbetrieben durch Jugendliche ist dabei nicht von Belang, zumal «rauchfreie Alternativen» in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema: Zu Frage 1: Die Prämienverbilligung zielt darauf ab, einkommensschwache Versicherte bei der Bezahlung ihrer Krankenkasse zu unterstützen. Die Regierung erachtet es nicht als sinnvoll, dem Prämienverbilligungssystem andere Ziele, zum Beispiel die allgemeine Familienförderung, zu überbinden. Kinder und Jugendliche sind in der Krankenversicherung aufgrund staatlicher Leistungen direkt über die Prämien begünstigt. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist keine Prämie zu zahlen, für Jugendliche bis zum 20. Lebensjahr die Hälfte der Beiträge für Erwachsene. Zudem sind beide Altersgruppen von der Kostenbeteiligung und dem Selbstbehalt befreit. Die gesetzlichen Grundlagen im Krankenversicherungsgesetz sowie im Steuergesetz lassen keine Berücksichtigung der Anzahl der unterstützungsberechtigten Kinder ab dem 16. Altersjahr zu. Die Entlastung der Familien erfolgt unter anderem durch entsprechende Abzüge für Kinder und deren Ausbildungskosten in der Steuererklärung, durch Ausrichtung von Mietbeiträgen und dem Anspruch auf Kinderzulagen der FAK. Zu Frage 2: Nein. Aktuell ist in diese Richtung nichts geplant.Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Carmen Heeb-Kindle zum Thema: Zu Frage 1: Die Regierung hat noch nicht formell mit der Erarbeitung der Jugendstrategie begonnen. Ein erster Anlass, bei dem man für das Thema sondierte und Ideen aufbrachte, war die Jugendsession am 27. September 2025. Geplant ist, im laufenden Jahr per Regierungsantrag eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die mit der Erarbeitung einer Jugendstrategie beauftragt wird. Zu Frage 2: Bisher wurden keine Stakeholder, Organisationen oder Fachstellen einbezogen. Die Auswahl erfolgt analog zur Altersstrategie: Alle zuständigen Ämter, relevanten Einrichtungen, Akteure, Fachstellen sowie die Zielgruppe werden zu Beteiligungsformaten eingeladen, um eine partizipative Erarbeitung und damit breit abgestützte Jugendstrategie sicherzustellen.Zu Frage 3: s. Antworten auf die Fragen 1 und 2: Der KiJuB wurde bisher nicht einbezogen. Zu Frage 4: s. Frage 1: Ja, der KiJuB wird als (nicht nur gesetzlich relevanter) Akteur zur Mitarbeit eingeladenZu Frage 5: Die Regierung beabsichtigt, alle relevanten Akteure, die im engen Kontakt mit Jugendlichen stehen, um Unterstützung zu bitten, damit Kinder und Jugendliche aktiv in die Erarbeitung der Jugendstrategie eingebunden werden. Ein konkreter Auftrag ist derzeit noch nicht definiert. Derzeit sind die betreffenden Mitarbeiter mit prioritären Aufgaben eingedeckt, unter anderem mit der Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen. Somit befindet sich der Prozess aktuell leider noch nicht im Eilzugstempo. Hierfür bittet das Ministerium für Gesellschaft und Justiz um Verständnis.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Achim Vogt zum Thema: Zu Frage 1: Die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Impfung und einem Gesundheitsschaden liegt grundsätzlich bei der betroffenen Person, die einen Impfschaden geltend machen möchte. Zu Frage 2: Vor dem Hintergrund der Anwendung des schweizerischen Epidemiengesetzes über den Zollvertrag sind in Liechtenstein sowohl für die Begriffsbestimmungen des Impfschadens und der Impfnebenwirkung die entsprechenden schweizerischen Definitionen als auch die Art. 64-69 des schweizerischen Epidemiengesetzes als massgebliche Rechtsgrundlagen für das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen anzuwenden. Eine Impfnebenwirkung stellt eine unerwünschte, aber meist vorübergehende Reaktion auf eine Impfung dar. Beschwerden wie beispielsweise Rötungen, Schwellungen und Verhärtungen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, leichtes Fieber können allenfalls Kosten verursachen, weil Arzneimittel oder eine Arztkonsultation notwendig sind, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Impfschadens und die nachfolgend beschriebenen Haftungsregeln. Bei Swissmedic werden Nebenwirkungen gemeldet, diese werden evaluiert, um - falls nötig - entsprechend Empfehlungen und Fachinformationen anzupassen. Demgegenüber ist ein Impfschaden eine schwere, länger andauernde oder bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung, die kausal mit einer Impfung in Verbindung steht. Darüber hinaus muss ein materieller (zum Beispiel Erwerbsausfall) oder immaterieller Schaden (zum Beispiel psychisches Leiden) entstanden sein, der nicht durch Dritte gedeckt ist (zum Beispiel durch Versicherungen oder Hersteller). Sollte aufgrund einer Covid-19-Impfung nachweislich ein Impfschaden entstehen, kommen die allgemeinen Haftungsregeln für Arzneimittel beziehungsweise Impfstoffe zur Anwendung. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, wer für den Schaden verantwortlich ist und/oder für eine Entschädigung aufzukommen hat. Dies kann zum Beispiel eine Ärztin oder ein Arzt sein (Arzthaftung), der Impfstoffhersteller (Produktehaftung) oder eine Versicherung (Sozial- oder Privatversicherung). Eine Entschädigung durch den Staat ist nach dem Epidemiengesetz nur möglich, soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist (subsidiäre Haftung).Zu Frage 3: Erste Anlaufstelle für Personen, die einen Impfschaden vermuten, ist die Hausärztin oder der Hausarzt. Sollte sich der Verdacht erhärten, ist in Absprache mit dieser Fachperson eine weitere Untersuchung zur Klärung des Falls einzuleiten. Zu Frage 4: Die zitierte südkoreanische Kohortenstudie weist erhebliche methodische Einschränkungen auf. Aus fachlicher Sicht gilt ein Beobachtungszeitraum von lediglich einem Jahr allgemein als zu kurz, um verlässliche Aussagen zur Krebsentstehung treffen zu können. Ein kausaler Zusammenhang wird von den Autoren selbst nicht behauptet. Zudem wurde vom Fachjournal ein redaktioneller Hinweis veröffentlicht, der auf wissenschaftliche Bedenken hinweist; die publizierten Resultate sind daher mit grosser Vorsicht zu interpretieren. In der wissenschaftlichen Literatur wird auch die Bildung von IgG4-Antikörpern nach Covid-19 mRNA-Impfungen diskutiert. Ob diese die Immunabwehr abschwächen oder zu einer medizinischen Beeinträchtigung führen, ist derzeit wissenschaftlich nicht belegt. Demgegenüber steht eine in «Nature» publizierte Studie mit über 60 internationalen Autorinnen und Autoren, einem der weltweit renommiertesten wissenschaftlichen Journale. Diese zeigt, dass Krebspatientinnen und -patienten signifikant länger überleben, wenn sie im Umfeld einer Immuntherapie eine mRNA-Impfung gegen Covid-19 erhalten. Vor diesem Hintergrund sieht die Regierung derzeit keinen Anlass für weitergehende Massnahmen oder Aufklärungen in diesem Zusammenhang.Zu Frage 5: Die Erfassung durch das Krebsregister begann in Liechtenstein im Jahr 2011. Aufgrund der geringen Fallzahlen und Bevölkerungsgrösse wurden die Daten für 2019 bis 2023 aggregiert. Altersgruppen werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen. Im Durchschnitt wurden jährlich 226 Personen mit Krebs (ohne nicht-melanotische Hauttumore) diagnostiziert beziehungsweise 124 Männer (55%) und 102 Frauen (45%). Die altersstandardisierte Inzidenzrate stieg bei Männern stärker als bei Frauen im Vergleich zur Vorperiode (2014 bis 2018). Bei Männern war Prostatakrebs mit durchschnittlich 40 Fällen pro Jahr die häufigste Diagnose, gefolgt von Dick- und Enddarmkrebs sowie Melanomen mit jeweils durchschnittlich 13 Fällen und Lungenkrebs mit rund 10 Fällen jährlich. Bei Frauen war Brustkrebs mit durchschnittlich 29 Fällen pro Jahr die häufigste Diagnose, gefolgt von schwarzem Hautkrebs mit zwölf Fällen, Dick- und Enddarmkrebs mit zehn Fällen sowie Lungenkrebs mit 9 Fällen jährlich. Der aktuelle Jahresbericht ist auf der LLV-Webseite unter «Jahresbericht Krebsregister» abrufbar. Im Bericht ist auch zu erfahren, dass zwar die Fälle von Krebserkrankungen steigen, die Mortalität, die mit diesen Erkrankungen einhergeht, ist aber rückläufig.-ooOoo-