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Interpellationsbeantwortung betreffend das Behördenbeschwerderecht (Nr. 42/2025)
Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Wir kommen zu Traktandum 5: Interpellationsbeantwortung betreffend das Behördenbeschwerderecht.
Die Interpellation der Regierung trägt die Nr. 42/2025. Wird dazu das Wort gewünscht?
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Die Interpellation wurde von meinen damaligen Kolleginnen und Kollegen wie auch von mir eingereicht und zielte darauf ab, Klarheit und Transparenz über das Behördenbeschwerderecht zu bekommen. Die Regierung beginnt in Abschnitt 2.1 mit einer begrifflichen Klärung, die als theoretisch bezeichnet wird und den Begriff Behördenbeschwerde als enger oder weiter verstehbar darstellt. Dies ist grundsätzlich lobenswert, da sie auf die Vielschichtigkeit des Begriffs eingeht und auch darlegt, dass es keine Legaldefinition in der liechtensteinischen Rechtsordnung gibt.
Allerdings führt diese Herangehensweise zu erheblichen Inkonsistenzen und einer Abgrenzung, die den Kern der Interpellation verfehlt. Die Interpellationsbeantwortung ist in ihrer begrifflichen Handhabung unpräzise und defensiv. Statt Klarheit zu schaffen, schafft sie Grauzonen. In der Interpellationsbeantwortung wird die Definition der Interpellanten, Befugnis eines Amtes, Behörde, Verfügungen von Verwaltungsbehörden anzufechten, kontrastiert mit einer engeren Variante aus den Materialien zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, wo sich das Behördenbeschwerderecht auf Beschwerden einer belangten Behörde gegen ihre eigene Rechtsmittelinstanz beschränkt. Hier wird der Begriff verengt, um ihn auf spezifische Kontexte anzupassen.
Kritisch ist, dass die Interpellationsbeantwortung letztlich der Definition der Interpellanten folgt, aber gleichzeitig Fälle ausschliesst, die nahtlos in diese Definition passen könnten. Beispielsweise werden Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen, zum Beispiel im Bereich Unterhaltsvorschuss, oder Fälle, in denen eine Behörde selbst Adressatin einer Verfügung ist, zum Beispiel in datenschutzrechtlichen Verfahren explizit ausgeschlossen. Warum?
Die Begründung lautet, dies sei nicht Gegenstand der Interpellation. Doch die Interpellation beschreibt explizit Szenarien, in denen eine Verfügung zu Ungunsten eines Bürgers angefochten wird, eine Formulierung, die breit genug ist, um auch gerichtliche oder parteiähnliche Konstellationen einzuschliessen, solange eine Behörde als Anfechterin agiert. Diese Abgrenzung wirkt wie eine Schutzmassnahme, um sensible Bereiche, zum Beispiel Justizverfahren, aus der Diskussion herauszuhalten. Die Interpellationsbeantwortung betont das Behördenbeschwerderecht im weitesten Sinne: eine gesetzlich normierte Befugnis eines Amtes oder einer Behörde, Entscheidungen im Rahmen einer Beschwerde anzufechten. Doch sie schränkt dies sofort ein, indem sie Beispiele wie den Rechtsdienst der Regierung im Unterhaltsvorschussbereich ausschliesst. Dies führt zu einem Paradox.
Warum wird in der Auflistung zu den Fragen 1 und 2 der Regierungschef als Vertreter des öffentlichen Rechts nach Art.92 Abs.3 LVG eingeschlossen, der Amtsbeschwerden aus Gründen des öffentlichen Interesses erheben kann?
Hier handelt es sich um eine Beschwerde gegen Verwaltungsentscheidungen, die durchaus zu Ungunsten eines Bürgers wirken kann, exakt im Sinne der Interpellation. Ähnlich der Vertreter des öffentlichen Rechts nach Art.988 Abs.4 PGR.
Die Regierung gibt zu, dass hier keine Fälle bekannt sind, listet es aber dennoch auf. Dies deutet auf eine inkonsistente Anwendung hin. Der Begriff wird erweitert, wo es passt, zum Beispiel beim Regierungschef, und verengt, wo es unangenehm werden könnte, zum Beispiel bei den Gerichten. Eine klare, einheitliche Definition fehlt, was die Antwort unklar macht und den Verdacht nährt, dass der Begriff angepasst wurde, um unliebsame Fälle zu vermeiden, dies bedaure ich.
Die Interpellation zielte auf Fälle ab, in denen Behörden Verfügungen weiterziehen können, was im Endeffekt zu Nachteilen des Bürgers führen kann. Die Regierung erkennt dies an, schliesst aber explizit aus, was nicht Gegenstand sei. Das ist kritisch und ignoriert, dass Bürgerrechte in allen Kontexten betroffen sein können, in denen eine Behörde als Wächter des öffentlichen Rechts auftritt. Beispielsweise könnte eine Beschwerde der Datenschutzstelle gegen eine eigene Instanz indirekt Bürger belasten, wenn sie zu einer Korrektur führt. In der Interpellationsbeantwortung wird argumentiert, dies sei kein Behördenbeschwerderecht im Sinne der Interpellation, da die Behörde nicht gegen eine fremde Verwaltungsbehörde vorgeht.
Doch die Interpellation spricht von «Verfügungen von Verwaltungsbehörden», eine Formulierung, die interne Hierarchien nicht ausschliesst. Diese enge Auslegung minimiert den Umfang des Problems und verhindert eine umfassende Debatte über den Schutz von Bürgerrechten vor behördlichem Handeln. Gerade im Bereich des Datenschutzes, hat das Schulamt beispielsweise mit der Anmeldung einer Beschwerde samt Ausführungen von einem späteren Rückzug derselben Beschwerde sogar bei der Regierung für Unverständnis gesorgt. Dieses Vorgehen des Schulamts war wohl für niemanden nachvollziehbar und kann nur als leichtfertig erhobene Beschwerde erachtet werden, wobei es gerade nicht um grundsätzliche beziehungsweise gewichtige Fragen ging.
Ich hoffe, dass es solche fragwürdigen Beschwerdeerhebungen in Zukunft nicht mehr geben wird und ein Amt oder eine Behörde nicht leichtfertig von ihrem Beschwerderecht Gebrauch macht, sondern nur, wenn es sich um grundsätzliche beziehungsweise wichtige Fragen handelt, so wie es die Regierung auf Seite 9 der Interpellationsbeantwortung ausführt.
Abschliessend bin ich der Regierung für die klare Aussage beziehungsweise Aussage dankbar, dass sie derzeit keine Einführung eines allgemeinen Behördenbeschwerderechts plant. Besten Dank.
Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Besten Dank. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Somit haben wir die Interpellationsbeantwortung zur Kenntnis genommen und wir haben Traktandum 5 erledigt.
-ooOoo-
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