Abänderung des E-Geldgesetzes (EGG), des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) sowie des Finanzmarktaufsichtgesetzes (FMAG) (Nr. 135/2024); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 51: Abänderung des E-Geldgesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes sowie des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 135/2024 und steht zur Diskussion.Abg. Franziska Hoop
Besten Dank für das Wort, Herr Landtagspräsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, gerne möchte ich mich bei den involvierten Stellen für die Erarbeitung dieses Berichts und Antrags bedanken. Die vorliegende Vorlage betrifft Änderungen am E-Geldgesetz, Zahlungsdienstegesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz. Ziel ist die Umsetzung der Verordnung EU 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen sowie eine Harmonisierung des Finanzmarktaufsichtsrechts. Die Anpassungen verbessern die rechtlichen Grundlagen, insbesondere im Hinblick auf Genehmigungs- und Meldepflichten sowie die Befugnisse der Finanzmarktaufsicht. Hintergrund ist auch die sogenannte Neukonzeption des Finanzmarktrechts, die bereits das Bankengesetz überarbeitet hat und nun für das EGG und das ZDG übernommen wird. Wesentliche Neuerungen betreffen die detaillierte Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen, die Einführung umfangreicherer Meldepflichten und die Erweiterung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der FMA. Dies soll sicherstellen, dass E-Geld- und Zahlungsinstitute denselben strengen Regeln wie Banken unterliegen. Darüber hinaus wurden Verweise und Betriebsbestimmungen aktualisiert, um eine klare und einheitliche Rechtslage zu schaffen. Die Vernehmlassung ergab überwiegend Zustimmung zu den Änderungen, wobei technische Details und Vorschläge zur Vereinheitlichung der Rechtsmittel- und Verfahrensregelung diskutiert wurden. Die Regierung verzichtete jedoch auf Änderungen in diesem Bereich, da diese keine inhaltlichen Unterschiede zur bestehenden Praxis bewirken würden. Die Änderungen sollen den Zugang zum Binnenmarkt sicherstellen und die rechtliche Klarheit von Marktteilnehmern und Behörden verbessern. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stimmen wir über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 24 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1.Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor: Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes.Art. 1 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
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Art. 1 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
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Art. 7 Abs. 1 Bst. a, c, g bis p und Abs. 3 werden aufgerufen.
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Art. 27 Abs. 2 wird aufgerufen.
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Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b werden aufgerufen.
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Art. 36 Abs. 1 Bst. d und h sowie Abs. 4 werden aufgerufen.
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Art. 38 Sachüberschrift, Abs. 2, 2a Einleitungssatz, Bst. a, c, e und f, Abs. 2b Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2c bis 4 werden aufgerufen.
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Art. 38 Sachüberschrift, Abs. 2, 2a Einleitungssatz, Bst. a, c, e und f, Abs. 2b Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2c bis 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 47 Abs. 1 und 5 werden aufgerufen.
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Art. 48 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, c und d, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a, b und d sowie Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
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Art. 49 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, c und e bis x sowie Abs. 1a bis 1c und 5 werden aufgerufen.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ZAHLUNGSDIENSTEGESETZES
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Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes.Art. 1 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
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Art. 3 Abs. 7 wird aufgerufen.
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Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 und 49 sowie Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
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Art. 7 Abs. 7 Bst. d wird aufgerufen.
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Art. 8 Bst. v wird aufgerufen.
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Art. 9 Abs. 1 Bst. a, e, f, i bis p und Abs. 4 werden aufgerufen.
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Art. 12 Abs. 3 wird aufgerufen.
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Art. 19 Sachüberschrift wird aufgerufen.
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Art. 22 wird aufgerufen.
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Art. 24 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 26a wird aufgerufen.
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Art. 31 wird aufgerufen.
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Art. 31 steht zur Diskussion.
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Art. 35 Abs. 2 bis 4, 5 Einleitungssatz, Abs. 6 bis 9 und 11 werden aufgerufen.
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Art. 35 Abs. 2 bis 4, 5 Einleitungssatz, Abs. 6 bis 9 und 11 stehen zur Diskussion.
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Art. 37 Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
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Art. 37 Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 40 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 40 steht zur Diskussion.
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Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 2, 2a Einleitungssatz sowie Bst. a, c, e und f, Abs. 2b Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2c bis 4 werden aufgerufen.
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Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 2, 2a Einleitungssatz sowie Bst. a, c, e und f, Abs. 2b Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2c bis 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 40e steht zur Diskussion.
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Art. 42 steht zur Diskussion.
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Art. 42a wird aufgerufen.
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Art. 42a steht zur Diskussion.
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Art. 43 wird aufgerufen.
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Art. 43 steht zur Diskussion.
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Art. 44 wird aufgerufen.
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Art. 44 steht zur Diskussion.
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Art. 102 Abs. 3 wird aufgerufen.
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Art. 102 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 108 Abs. 1a, 4 und 5 werden aufgerufen.
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Art. 108 Abs. 1a, 4 und 5 stehen zur Diskussion.
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Art. 109 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, c und d, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a, b und d sowie Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
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Art. 109 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, c und d, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a, b und d sowie Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion.
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Art. 110 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, c und e bis u, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. b bis d, Abs. 4 Bst. a Einleitungssatz sowie Abs. 4a bis 4c und 8 werden aufgerufen.
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Art. 110 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, c und e bis u, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. b bis d, Abs. 4 Bst. a Einleitungssatz sowie Abs. 4a bis 4c und 8 stehen zur Diskussion.
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Art. 111 wird aufgerufen.
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Art. 111 steht zur Diskussion.
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Art. 113 wird aufgerufen.
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Art. 113 steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
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III. steht zur Diskussion.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES FINANZMARKTSAUFSICHTSGESETZES
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Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktsaufsichtsgesetzes.Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6 und 7 werden aufgerufen.
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Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6 und 7 stehen zur Diskussion.
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II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben alle Vorlagen in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum51 erledigt.
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