Schaffung eines Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) und die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 148/2024); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 49: Schaffung eines Verwaltungsstrafgesetzes und die Abänderung weiterer Gesetze. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 148/2024 und steht zur Diskussion.Abg. Georg Kaufmann
Besten Dank dem Ministerium für Infrastruktur und Justiz sowie allen betroffenen Ämtern für die Ausarbeitung dieser Vorlage. Nachdem das Verwaltungsstrafverfahren seit 1922 im Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege geregelt war, soll es nun daraus entflochten und über ein neues eigenes Gesetz geregelt werden. Dies hat den Vorteil, dass das Verwaltungsstrafverfahren dadurch für betroffene Personen und Behörden klarer und einfacher verständlich wird. Zudem werden gewisse Anpassungen gemacht, hat sich doch in der praktischen Umsetzung im Laufe der letzten 100 Jahre einiges geändert. Bewährte Elemente werden jedoch beibehalten, wobei auch dort gewisse begriffliche Anpassungen vorgenommen wurden. Mit der Schaffung dieses Verwaltungsstrafgesetzes wird das Verwaltungsstrafverfahren auch klar vom Verwaltungsverfahren getrennt, was die Rechtsanwendung vereinfacht und überschaubarer macht. In der Begründung ist sehr gut ausgeführt, auf welche Rezeptionsgrundlage zurückgegriffen wurde. So wurden das schweizerische und das österreichische Verwaltungsstrafrecht miteinander verglichen. Schliesslich hat man sich im Aufbau und in der Struktur an das österreichische Vorbild gehalten, wobei sowohl liechtensteinische als auch schweizerische Rechtsprechung ebenfalls Eingang fanden. Die Vernehmlassung wurde rege benutzt. Die meisten Teilnehmenden haben sich sehr positiv geäussert und die Vorlage begrüsst. Dennoch gab es einige Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge, von denen einige von der Regierung berücksichtigt wurden. Als Beispiel sei hier der Vorschlag des Bankenverbands erwähnt, alle Artikel mit einer Überschrift zu belegen. Ich finde dies eine sehr gute Idee, macht es doch die Lektüre dieser Gesetzesmaterie einfacher und übersichtlicher. Das Gesetz ist so formuliert, dass man es auch als Nicht-Jurist wirklich gut versteht und dies finde ich bei dieser Thematik doch sehr sinnvoll. Deshalb möchte ich allen, die an diesem Gesetzestext gearbeitet haben, meine Anerkennung und meinen Dank aussprechen Weil mit diesem Gesetz die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz nun von der Regierung weg zur Verwaltungs- und Beschwerdeinstanz VBK verlegt wird und das Verwaltungsstrafgesetz mit Inkrafttreten auf neue Verfahren gilt, müssen in sehr vielen Spezialgesetzen die entsprechenden Änderungen vorgenommen werden. Dies geschieht ebenfalls mit dieser Vorlage. Eintreten ist für mich unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich danke der Frau Justizministerin, ihren Mitarbeitenden und allen anderen an der Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags beteiligten Personen dafür. Dabei handelt es sich um eine Totalrevision des liechtensteinischen Verwaltungsstrafverfahrens, welches momentan noch im LVG geregelt ist. Eine Totalrevision des LVG wurde immer wieder versucht, konnte bisher jedoch nie erfolgreich abgeschlossen werden. Die bisherigen Bestimmungen zum Verwaltungsstrafverfahren stammen hauptsächlich aus dem Jahr 1922 und sind teils veraltet und auch schwer verständlich. Ich begrüsse diese Vorlage deshalb sehr, insbesondere wenn das Verfahren für betroffene Personen und Behörden klarer und einfacher verständlich wird, wenn komplexe Verwaltungsstrafverfahren im Finanzbereich ein klares, verständliches und modernes Verfahren als Grundlage erhalten, wenn in einfacheren Verwaltungsstrafverfahren ein rasches und kostengünstiges Vorgehen, abgekürztes Verfahren, eingeführt wird, wenn der Gesetzestext leichter verständlich wird. Mein Vorredner hat es gesagt, dass sogar Nicht-Juristen diesen leicht verstehen.Bewährtes wird beibehalten, wie das Verwaltungsstrafbot oder das Unterwerfungsverfahren. Es gibt jedoch auch neue Teile, wie die Normierung von Verfahrensrechten für Beschuldigte und spezifische Bestimmungen zur Verantwortlichkeit von juristischen Personen, insbesondere im Finanzmarktrecht. Eintreten ist für mich unbestritten, insbesondere weil davon abgesehen wurde, ein Beschwerderecht im Verwaltungsstrafverfahren einzuführen. Auch wurde gut ausgeführt, weshalb eine Diversion als nicht zielführend erachtet wird. Meine Fragen, die sich mir beim Studium der Vorlage gestellt haben, sind die Folgenden: - Zum Titel: Im Zivilprozessrecht heisst das Verfahrensrecht «Zivilprozessordnung», im Strafprozessrecht heisst das Verfahrensrecht «Strafprozessordnung». Was spricht dagegen, dieses Gesetz «Verwaltungsstrafprozessordnung» zu nennen? Für mich wäre dies einheitlicher, als der bisher vorgeschlagene Name «Verwaltungsstrafgesetz».
- Weiters wird vorgeschlagen, dass viele Zuständigkeiten von der Regierung als Rechtmittelinstanz zur VBK übergehen sollen. Nach welchen Kriterien hat die Regierung die Auswahl getroffen, welche Zuständigkeiten sollen an die VBK gehen? In welchen Bereichen soll die Regierung als Rechtsmittelinstanz zuständig bleiben.
- Die geplanten neuen Zuständigkeiten der VBK werden wohl zu einem Mehraufwand bei der VBK führen. Wie soll dieser Mehraufwand bewältigt werden? Ist hier eine Professionalisierung angedacht? Oder eine Unterstützung durch einen juristischen Mitarbeitenden?
- Meine letzte allgemeine Frage: Verschiedene Bestimmungen in Spezialgesetzen, beispielsweise das EGDG, das Ärztegesetz, das Hundegesetz, das AHVG, sollen abgeändert werden, die in Bezug auf die Entlastung der Regierung als Beschwerdeinstanz umfassender revidiert werden könnten. Ich ersuche die Regierung diese Zuständigkeiten auf die 2. Lesung zu überprüfen. Besten Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, meine Vorredner haben bereits viele Punkte dieser Vorlage beschrieben. Die heutigen Bestimmungen sind veraltet, schlecht leserlich, haben sich aber auch in den Jahren oder Jahrzehnten bewährt. Die neue Vorlage ist sehr leicht verständlich. Ich denke, da findet sich auch der juristische Laie sehr schnell zurecht. Das ist ausdrücklich zu begrüssen. Ich hoffe, dass sich dieses Gesetz dann auch schnell in der Praxis bewährt. Das wäre sehr zu begrüssen. Dann ein Punkt, den der Abg. Seger angeschnitten hat, die Diversion. Da bin ich anderer Ansicht. Ich würde es begrüssen, wenn die Diversion auch im Verwaltungsstrafverfahren möglich wäre. Ich kann Ihnen ein Beispiel geben. Es gibt ein Verfahren mit mehreren Beschuldigten. Der eine Beschuldigte hat ein Verfahren anhängig beim Landgericht wegen einem Vergehen und gegen den anderen wird zum Beispiel bei der Finanzmarktaufsicht ermittelt. Die Person, die das Verfahren beim Landgericht anhängig hat, hat die Möglichkeit, das Verfahren mittels Diversion zu erledigen. Diese Möglichkeit hat die andere Person, die das Verfahren bei der Finanzmarktaufsicht anhängig hat, nicht, obwohl dies eigentlich der kleinere oder geringere Vorwurf ist. Da wäre ich der Regierung dankbar, wenn sie sich dieser Überlegungen, die ich jetzt gemacht habe, allenfalls nochmals annimmt und sich nochmals überlegt, ob es doch möglich wäre, auch beim Verwaltungsstrafverfahren eine Diversionsmöglichkeit analog zu der in der Strafprozessordnung einzuführen.Dann hat der Abg. Georg Kaufmann angeführt, es wäre doch schön, wenn die Artikel hier mit Titeln versehen wären. Ich habe jetzt kurz das Gesetz überflogen; ich glaube, ich habe noch selten ein Gesetz mit dermassen vielen Titeln gesehen. Da wäre ich Ihnen dann dankbar, wenn Sie ausführen könnten, bei welchem Artikel Ihnen noch ein Titel fehlt. Ich glaube, es sind ausnahmslos sämtliche Artikel mit einem Titel versehen. Ich habe aus Juristenkreisen relativ wenige Rückmeldungen erhalten. Die waren wirklich gering. Ich glaube, im Grossen und Ganzen ist die Vorlage unbestritten. Ich habe einzelne Fragen; das sind vielleicht auch ein bisschen detailliertere Fragen, die Sie mir dann gerne auf die 2. Lesung beantworten können. Ich bin jedenfalls für Eintreten auf diese Vorlage.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Thomas Hasler
Herzlichen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte mich auch bedanken für diese gute Vorlage. Ich finde es sehr gut, dass das Verwaltungsstrafrecht neu aufgegleist wird. Ich habe nur einen Punkt. Vieles wurde schon gesagt. Ich bin da ein bisschen anderer Meinung als mein Fraktionskollege Daniel Seger. Beim Behördenbeschwerderecht ist mir noch nicht ganz klar, warum man das Behördenbeschwerderecht nicht hier drinnen verwirklicht, sondern eben in jedem einzelnen Gesetz. Ich denke, gerade im Hinblick auf das umfassende Novenrecht - klar, im öffentlichen Recht gilt die Offizialmaxime, die Behörde muss umfassend abklären - da frage ich mich, ob das richtig ist. Da ist es für mich schon etwas anderes, wenn eine Behörde einfach eine Stellungnahme abgeben kann oder eben durch ein Behördenbeschwerderecht eine Parteistellung hat. Das wäre noch interessant. Vielleicht auch nochmals darzulegen, wie man zu diesem Entscheid gekommen ist. Herzlichen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Geschätzter Abg. Thomas Vogt, ich glaube, Sie haben mich falsch verstanden. Der Bankenverband hat in der Vernehmlassung den Vorschlag gemacht, alle Artikel mit einem Titel zu bezeichnen. Ich habe gesagt, dass ich das super finde, denn das macht die ganze Gesetzesmaterie viel besser verständlich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Nachdem Sie bereits in Ihren Voten die zentralen Punkte der Vorlage angesprochen haben, gehe ich direkt auf Ihre Fragen ein. Zuerst zu den Fragen des Abg. Seger: Ihren Vorschlag in Bezug auf den Titel des Gesetzes prüfen wir sehr gerne. Dann haben Sie gefragt, in welchen Bereichen nun die Zuständigkeit im Verwaltungsstrafrecht zur Regierung soll. Es gibt nachher keine Bereiche mehr im Strafrecht, im Verwaltungsstrafrecht, die bei der Regierung bleiben. Das soll in allen diesen Fällen zur VBK gehen. Dann haben Sie auch nach dem Mehraufwand gefragt. Da können wir Ihnen gerne noch eine Einschätzung in der Stellungnahme im Hinblick auf die 2. Lesung geben. Zu den Ausführungen des Abg. Vogt zur Diversion: Wir haben in diesem Gesetz mehrere Bestimmungen, die von der Funktion her einer diversionellen Erledigung gleichkommen. So gibt es in dieser Vorlage in Art. 51 Abs. 1 Bst. d zum Beispiel die Einstellung wegen Geringfügigkeit. Diese Bestimmung entspricht in etwa §42 StGB des gerichtlichen Strafverfahrens. Wir haben Art. 51 Abs. 2, die Erteilung einer Verwarnung. Ein derartiges Vorgehen kann in etwa mit der diversionellen Erledigung der Bestimmung einer Probezeit verglichen werden. Dann haben wir die Bestimmung gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Vorlage. Da geht es um die Beratung im Hinblick auf die Wiederherstellung des den behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Wird dem innert Frist entsprochen, gibt es keine weitere Verfolgung. Beraten statt strafen bedeutet, dass die Behörde bei leichten Gesetzesverstössen anstatt eine Strafe zu verhängen, zunächst darüber belehren soll, wie eben ein rechtskonformes Verhalten auszusehen hat. Das hat sie auch wieder parallel gewissermassen zur Diversion im gerichtlichen Strafverfahren. Dann gibt es auch noch die Unterwerfung als besonderes Mittel. Diese Vorlage sieht also mehrere Bestimmungen vor, die es ermöglichen auf geringfügige Verstösse gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen adäquat, gewissermassen diversionell zu reagieren, wenn man so will.
Gegen die explizite Übernahme diversioneller Bestimmungen aus der StPO spricht einiges. Wir wollten hier nicht ohne Not von der Rezeptionsvorlage abweichen. Die diversionellen Reaktionsformen passen weitgehend auch nicht ins Verwaltungsstrafverfahren. Es ist also kaum denkbar, dass zum Beispiel zwischen dem fehlbaren Umweltsünder und dem Amt für Umwelt ein Tatausgleich stattfindet oder dass der fehlbare Treuhänder eine gemeinnützige Leistung erbringt, das heisst etwa, wenn man es überspitzt formulieren möchte, den Rasen vor dem FMA-Gebäude mäht oder die Tiefgarage der FMA säubert. Die Zahlung eines Geldbetrags entspricht fast genau dem Unterwerfungsverfahren. Die Auferlegung einer Probezeit deckt sich weitgehend mit der Verwarnung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es im Verwaltungsstrafverfahren weiterhin kein Verwaltungsstrafregister geben wird. Das heisst, nur die bestrafende Behörde hat von der früheren Bestrafung Kenntnis, nicht jedoch eine andere Behörde. Da das Verwaltungsstrafgesetz auch für Verwaltungsstrafverfahren nach finanzmarktrechtlichen Erlassen gelten soll, wäre es mit den in verschiedenen europäischen Regulatorien vorgesehenen Grundsätzen der Bestrafung, nämlich dass Sanktionen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein müssen, nicht vereinbar, wenn eine diversionelle Erledigung zulässig wäre.Übrigens auch noch dieser Hinweis: Auch im gerichtlichen Strafverfahren können Übertretungen im Regelfall nicht mit Diversion erledigt werden und hier haben wir es ja nur mit Übertretungen zu tun. Soweit zum Thema Diversion. Dann komme ich gerne noch zur Frage des Abg. Thomas Hasler in Bezug auf das Behördenbeschwerderecht. Also man muss sich bewusst machen, hier geht es nur um das Verwaltungsstrafverfahren, also Strafverfahren. Hier ist uns das Behördenbeschwerderecht generell nicht so relevant vorgekommen, wie es in anderen Themen sein kann. Natürlich geht es um Strafen, die ein Amt ausspricht. Wenn dann die VBK eine andere Meinung hat, kann das eben von diesem Amt nicht angefochten werden. Es kann aber eine Stellungnahme abgeben und das scheint uns genügend. Also das war unsere Überlegung in diesem Kontext. Besten Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Besten Dank Frau Justizministerin für Ihre Ausführungen. Ja, Sie haben jetzt ausgeführt, es gibt hier in diesem Entwurf Bestimmungen, die der Diversion ähnlich sind. Das ist zu begrüssen. Jedoch möchte ich dann einfach, dass die Hürden zur Erreichung dieser ähnlichen Massnahmen einfach nicht höher sind, als bei der Diversion in der Strafprozessordnung. Also, in der Strafprozessordnung - was sind die Hürden oder was sind diversionsfähigen Delikte oder Fälle? Das ist einmal: Die Schuld ist nicht schwer, es darf nur ein Vergehen sein. Hier haben wir eine Stufe tiefer, von dem her sind wir sowieso drin. Es darf keinen Toten geben, das liegt sicherlich vor, und der Sachverhalt muss ausreichend aufgeklärt sein. Ich möchte einfach, dass die Stufe zur Erreichung, ich sage jetzt, dieser diversionsähnlichen Massnahmen nicht höhergesteckt ist. Das wäre mir wichtig. Denn für mich zumindest war es im Finanzmarktbereich einfach stossend, dass derjenige, der ein Verwaltungsverfahren durchläuft, am Schluss schlechter abschneidet, als derjenige, dem ein Vergehen vorgeworfen wird, und dann die Sache diversionell erledigt wird. Ich wäre Ihnen einfach dankbar, wenn Sie das noch mitnehmen könnten. Dann ganz kurz zum Abg. Hasler - Behördenbeschwerderecht, einfach, dass die Regierung da für die Materialien auch ein Stimmungsbild hat. Ich bin ein absoluter Gegner des Behördenbeschwerderechts. Ich sehe nicht ein, dass eine Behörde zuerst entscheidet und nachher Partei des Verfahrens sein soll. Das ist für mich nicht verständlich. Wenn eine Entscheidung einer Beschwerdeinstanz für den Bürger positiv ist, dann soll diese Entscheidung meines Erachtens auch positiv bleiben und nicht von einem Amt oder, ich sage jetzt in Ihrem Fall, von einer Stelle noch bekämpft werden können. Wie gesagt, für mich ist wichtig, dass eine positive Entscheidung einer Beschwerdeinstanz auch positiv bleibt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Thomas Hasler
Herzlichen Dank für das Wort, Herr Präsident. Danke Frau Regierungsrätin für diese Stellungnahme zum Behördenbeschwerderecht. Sie haben mich da abgeholt. Im Behördenstrafrecht ist es vielleicht wirklich nicht so wahnsinnig relevant. Vielleicht kann man dann schon aufzeigen, was die beiden Mittel sind. Die Stellungnahme - da kann man einfach eine Stellungnahme abgeben bei der VBK. Im Gegensatz dazu das Behördenbeschwerderecht. Dort bekommt die Behörde dann auch den Parteienstatus und entsprechende Rechte. Das sind sind schon zwei sehr verschiedene Dinge. Vielleicht noch zum Abg. Thomas Vogt, ich gehe überein, gewisse Entscheide sollen auch stehenbleiben. Mir geht es mehr darum, wenn vor einer VBK ein völliges Novenrecht gilt, und manchmal ist es halt so, dass etwas im Verfahren bisher nicht eingebracht wird, dann sollte eben die betreffende Behörde schon die Möglichkeit haben, sich dazu einzubringen. Ob jetzt die Stellungnahme richtig ist oder eben ein Behördenbeschwerderecht, die Regierung hat es jetzt mit der Stellungnahme als genügend empfunden, aber meine Zustimmung hänge ich jetzt nicht an dem auf. Wie gesagt, ich finde es eine sehr gute Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 24 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen. Da die Lesung doch einige Zeit für sich beanspruchen dürfte, machen wir jetzt einmal eine Pause, die üblichen 20 Minuten. Die Sitzung ist unterbrochen (von 16:10 bis 16:35 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Damen und Herren, wir fahren mit den Beratungen zu Traktandum 49 fort. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage, Verwaltungsstrafgesetz, durch Artikelaufruf vor.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Da beziehe ich mich auf den Abs. 3. Hier wird ausgeführt, dass die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege ergänzend Anwendung finden sollen. Für mich stellt sich hier die Frage, ob man dies nicht erweitern sollte und auch die Strafprozessordnung, das Strafgesetzbuch und allenfalls auch das Jugendgerichtsgesetz an dieser Stelle anführen sollte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Wir haben uns das grundsätzlich auch überlegt. Fakt ist, bei einzelnen Bestimmungen verweisen wir eben explizit auf die Strafprozessordnung, also da verweisen wir in der Bestimmung auf die Strafprozessordnung. Ich denke, hier geht es mehr um Lückenfüllungsthemen, die es dann geben kann, wo man die beiziehen wird. Aber wir haben darauf verzichtet, auf diese Bestimmungen wirklich direkt zu verweisen, zumal es dort ja auch allenfalls Widersprüche geben könnte, wenn man das einfach so generell macht. Wir können da noch ein, zwei Gedanken auch im Hinblick auf die 2. Lesung zu dieser Thematik aufnehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir weiterlesen.Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir weiterlesen.Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir weiterlesen.Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir weiterlesen.Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir weiterlesen.Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir weiterlesen.Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir weiterlesen.Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Diese Äusserung betrifft jetzt mehrere Artikel. Insbesondere dann auch den Rechtsirrtum bei Art. 11. Also allgemein wird einfach von der Formulierung vom Strafgesetzbuch abgewichen. Für mich stellt sich jetzt schon die Frage: Ist es wirklich sinnvoll, das Gleiche irgendwie anders zu regeln? Da wäre ich Ihnen dankbar - es betrifft jetzt den Art. 9, das wäre dann der § 11 im Strafgesetzbuch, oder dann halt auch beim Art. 11, der Rechtsirrtum ist auch, zumindest vom Wortlaut her, ein bisschen anders -, wenn man sich vielleicht darüber auf die 2. Lesung nochmals Gedanken machen könnte.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Im Abs. 1 wird hier ausgeführt: Bei Verwaltungsübertretungen ist mindestens eine Busse von 15 Franken zu verhängen. Meines Erachtens wäre es vielleicht sinnvoll, wenn man hier einen Verweis anführen würde auf Art. 10 Abs. 3. Das betrifft dann die Jugendlichen. Bei den Jugendlichen kann ja diese Mindestbusse halbiert werden. Einfach, dass das nicht untergeht, wenn man diese Bestimmung liest.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 dieses Art. 23. Hier geht es ja im ersten Satz um mehrere selbständige Taten, die eben gleichzeitig zusammentreffen und dann in eine einzige Strafe umgewandelt werden. Dann wird im zweiten Satz unter anderem erwähnt: «Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht.» Also es geht nur um ein Gesetz und dann kommt der nächste Satz: «Von der ausserordentlichen Milderung der Strafe (Art. 22) abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.» Ich frage mich einfach, auf der einen Seite ist es nach oben auf ein Gesetz begrenzt, das anwendbar ist, und nach unten sagt man dann, sind mehrere Gesetze dieser verschiedenen Taten zu berücksichtigen. Wieso wird da nicht das gleiche Gesetz berücksichtigt? Nach oben ist das zentrale Gesetz anwendbar und nach unten sagt man, da kommen dann plötzlich die anderen Gesetze auch ins Spiel. Wieso wird nicht das gleiche Gesetz für die Höchst- und die Mindeststrafe berücksichtigt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Offenbar steht hier, es darf keine geringere als die höchste Strafe sein. Wir werden das im Hinblick auf die 2. Lesung noch detailliert ausführen, was hier gemeint ist. Ich glaube, das ist besser. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Der zweite Satz: «Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht.» Das ist so der Grundsatz, der gilt auch bei anderen Strafverfahren. Also wenn man wegen einem Drogendelikt angeklagt ist und wegen Diebstahl, dann werden diese Strafhöhen nicht zusammengezählt, sondern die Person wird bestraft nach demjenigen Delikt, welcher die höchste Strafdrohung hat. Die weiteren Strafen kommen dann als Erschwerungsgrund hinzu. Also von dem her, der Satz ist meines Erachtens fast identisch mit dem, was sonst im Strafgesetz gilt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Hier geht es um die Akteneinsicht. Im Abs. 3 wird dann sinngemäss ausgeführt, dass man gewisse Aktenstücke von der Akteneinsicht ausnehmen kann, falls die Ermittlungen gefährdet werden. Für mich ist es jetzt aber doch wesentlich, dass zumindest vor der Entscheidfällung die Möglichkeit besteht, Akteneinsicht in den Akt zu nehmen. Das scheint mir einfach für das rechtliche Gehör noch wesentlich zu sein. Das geht jetzt zumindest für mich aus dieser Bestimmung nicht hervor. Dann frage ich mich, ob sich Abs. 2 und Abs. 3 allenfalls ein bisschen beissen. Abs. 2 bezieht sich auf alle verfahrensbeteiligten Personen. Allen am Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht im gleichen Umfang gewährt werden. Was ist jetzt, wenn einem Beschuldigten nur Akteneinsicht in nur ganz bestimmte Aktenstücke gewährt wird, ist es bei einem anderen Verfahrensbeteiligten das Gleiche? Da wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie das Zusammenspiel allenfalls auf die 2. Lesung nochmals ausführen könnten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Hier kommen wir zur Festnahme, natürlich in einem grösseren Eingriff. Hier würde mich interessieren, wie lange eine solche Festnahme möglich sein soll. Bei Bst. b stellt sich für mich die Frage, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchen, hier wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie einfach zur Verhältnismässigkeit Ausführungen manchen könnten. Denn es gibt doch Übertretungen im Verwaltungsstrafbereich, bei denen ich mir jetzt einfach eine Festnahme in keinster Weise vorstellen kann. Da wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie da noch Ausführungen dazu machen könnten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Hier sind wir bei der Beschlagnahme. Ich muss sagen, Herr Abg. Kaufmann, die Titel sind wirklich praktisch, man weiss sofort, wo man sich im Gesetz befindet - sehr, sehr gut. Ich beziehe mich auf den Abs. 2: «Die Anordnung der Beschlagnahme erfolgt durch die zuständige Behörde.» Hier wäre für mich die Frage, wie diese Anordnung zu erfolgen hat. Hat diese schriftlich zu erfolgen oder reicht es mündlich oder allenfalls mit rechtsmittelfähiger Verfügung?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. In diesem Artikel werden die rechtmittelfristenhemmenden Weihnachtsferien erwähnt. Ich wollte nur fragen, wie es mit den Sommerferien ausschaut, ob es da auch rechtsmittelhemmende Ferien gibt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 61 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 66 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage zu Abs. 1 und zwar, ob es nicht zielführender wäre, wenn die Wiederaufnahme von der zuletzt entscheidenden Instanz aufgehoben und abgeändert würde statt von der erstinstanzlichen Behörde. Hier würden mich die Beweggründe der Regierung interessieren, warum es die erstinstanzliche Behörde sein soll. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Ich denke, es ist immer die erste Instanz, die die ganzen Akten und Unterlagen hat und das Ganze auch primär bearbeitet. Also ich denke, da wird auch eine Wiederaufnahme von Amtes wegen dort geschehen und nicht von einer Rechtsmittelinstanz vom Grundsatz her. Aber wir klären Ihnen auch da noch Weiteres ab bis zur 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Art. 67 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Hier befinden wir uns bei der Verfahrenshilfe. Zusammengefasst möchte die Regierung hier, dass einem Rechtsunterworfenen Verfahrenshilfe erst in der Beschwerdeinstanz zugesprochen wird. Das ist meines Erachtens richtig für sehr, sehr viele Fälle. Aber es gibt doch auch Fälle, bei denen das Verfahren in der ersten Instanz schwierig ist oder es sich um eine Person handelt, die sich schlichtweg nicht vernünftig wehren kann. Ich denke, für diese Fälle sollte es doch nicht so absolut festgehalten sein, sondern es sollte die Möglichkeit bestehen, dass auch diese die Möglichkeit hat, Verfahrenshilfe zu erhalten. Ansonsten ist der allergrösste Teil des Verfahrens in der ersten Instanz gelaufen und manchmal ist es in den Rechtsmittelinstanzen dann schwierig, gewisse Sachen dann auch wieder auszumerzen. Also ich würde es begrüssen, wenn es nicht so absolut festgehalten würde, sondern ein bisschen aufgelockert. Es gibt auch in der ersten Instanz schwierige Fälle. Dann beisst sich das eben ein bisschen mit dem Recht, einen Verteidiger beizuziehen. Eine mittellose Person hat dann schon das Recht, aber dann schlichtweg nicht die Möglichkeit. Ich bitte Sie, das auf die 2. Lesung nochmals anzusehen. Dann gibt es hier noch einen Verweis auf die Strafprozessordnung im Abs. 3. Ich habe auch mit der Rechtsanwaltskammer Rücksprache gehalten und da ist man zumindest der Ansicht, dass man auch noch einen Verweis auf das Rechtsanwaltsgesetz machen sollte, damit der reduzierte Tarif für die Verfahrenshilfe hier auch Anwendung findet. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das auf die 2. Lesung noch abklären könnten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe noch eine Frage zum Verfahrenshilfeantrag. In Abs. 1 ist ausgeführt, dass dem Antrag nach Möglichkeit das Vermögensbekenntnis anzuschliessen ist. Verstehe ich das richtig: In der Regel wird das Vermögensbekenntnis verlangt und nur in Ausnahmefällen ist ein solches nicht beizufügen? Da wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie für diese Fälle, in denen kein Vermögensbekenntnis beigebracht werden muss, Beispiele machen könnten. Es sind ja doch die Steuergelder, die aufgewendet werden, um Verfahrenshelfer zu bezahlen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Wir haben es hier ja mit Verwaltungsstrafverfahren zu tun. Da geht es eben nur um Übertretungen, die hier verfolgt und bestraft werden. Die überwiegende Mehrheit der Verfahren ist weder sachverhaltsmässig noch rechtlich schwierig. Das war der Grund, weshalb wir für die erste Instanz keine Verfahrenshilfe vorgesehen haben. Wir nehmen zur Kenntnis, was Sie gesagt haben, und wir werden schauen, was es da für Fälle geben könnte, die hier problematisch sind. Aber grundsätzlich sind wir eben der Auffassung gewesen, dass es hier an sich keine schwierigen Fälle gibt. Und in der Zweitinstanz hat man dann ja Verfahrenshilfe, kann alle Argumente bringen. Also wir haben kein Bedürfnis gesehen, um es in der ersten Instanz einzufügen. Die andere Frage beantworten wir im Hinblick auf die 2. Lesung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 71 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 76 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 77 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 78 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 79 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 79 steht zur Diskussion.
Abg. Georg Kaufmann
In diesem Artikel geht es um die Kosten des Verwaltungsverfahrens. Grundsätzlich muss die bestrafte Person für die Kosten aufkommen gemäss Abs. 1. Nun lese ich in Abs. 4: Die Gebühren der Sachverständigen, des Dolmetschers und der Zeugen sind ebenfalls zu bezahlen. Mir ist klar, Sachverständige und Zeugen haben mit der Strafsache selbst zu tun. Beim Dolmetscher bin ich mir aber nicht sicher. Da geht es doch darum, dass überhaupt ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt werden kann. Werden die Kosten des Dolmetschers in anderen Strafsachen auch der bestraften Person zugerechnet?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Meines Erachtens ist das so, aber ich bin nicht sicher. Wir werden das prüfen, wie es im regulären Strafverfahren ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident für das Wort. Im zweiten Absatz wird festgelegt, dass die Regierung die Gebühren im Verwaltungsstrafverfahren mittels Verordnung festlegt. Ich würde es besser finden, wenn diese Gebühren hier im Gesetz festgelegt würden. Haben Sie schon eine Stossrichtung, wie die Gebühren in diesem Bereich aussehen sollen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Hier wird es eine Gebührenverordnung geben, aber die habe ich jetzt nicht vorliegend. Wir schauen, was wir da bis zur 2. Lesung machen können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident für das Wort. Dann habe ich noch eine Frage zum Abs. 3. Hier ist festgehalten, dass die Barauslagen, die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsen sind, der bestraften Person aufzuerlegen sind. Hier würde mich interessieren, um welche Barauslagen es sich hier handelt. Welche Barauslagen hier tatsächlich der bestraften Person auferlegt werden? Zumindest ist mir das im Strafverfahren nicht bekannt, dass es so eine ähnliche Bestimmung gibt. Da wäre ich Ihnen wirklich dankbar, wenn Sie auf die 2. Lesung noch abklären könnten, an welche Barauslagen man hier gedacht hat.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 80 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 80 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Auf Seite 151 im Bericht und Antrag wird zu Art.80 ausgeführt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahren jemand selbst tragen muss, wenn er nur teilweise erfolgreich ist. Hier würde mich interessieren, warum hier dann nicht auch bei einem teilweisen Obsiegen, die Kosten nur teilweise getragen werden könnten oder müssten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Das war eine grundsätzliche Entscheidung in dieser Vorlage, dass man gesagt hat, wenn man nicht vollumfänglich obsiegt, dann muss man eben auch die Kosten des Verfahrens tragen. Wir haben hier bewusst keinen Teiler vorgesehen. Wir haben es hier mit Verwaltungsverfahren zu tun, man muss die Verfahren durchführen. Die Teilung ist sicher auch nicht ganz einfach, je nachdem wie die Ergebnisse sind, und letztlich, wenn es zu einer Verurteilung kommt, müssen aus unserer Sicht die Verfahrenskosten zur Gänze getragen werden. Das ist die Meinung der Regierung in diesem Kontext.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, das stimmt eigentlich auch sonst mit dem Strafverfahren überein. Man erhält nur dann einen Kostenersatz, wenn das Verfahren entweder bei den Vorerhebungen eingestellt wird oder man anschliessend beim Strafverfahren einen Freispruch erhält. Wenn man aber nur von einzelnen Vorwürfen freigesprochen wird und nicht vollumfänglich, dann gibt es auch keinen Kostenersatz.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 81 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 82 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 83 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 83 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 84 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 84 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 85 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 85 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 86 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 86 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES MEHRWERTSTEUERGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes.Art. 103 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 103 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE TIERÄRZTE UND ANDERE TIERGESUNDHEITSBERUFE
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe.Art. 35 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ÄRZTEGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Ärztegesetzes.Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES NATURSCHUTZGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Naturschutzgesetzes.Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER ABÄNDERUNG DES GEWÄSSERSCHUTZGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über Abänderung des Gewässerschutzgesetzes.Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS ELEKTRONISCHE GESUNDHEITSDOSSIER
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier.Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES JAGDGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Jagdgesetzes.Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GELDSPIELGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes.Art. 89 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 89 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ARBEITSLOSENVERSICHERUNGSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.Art. 88 Abs. 1 bis 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 88 Abs. 1 bis 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ARCHIVGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Archivgesetzes.Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES AUSLÄNDERGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Ausländergesetzes.Art. 81 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 81 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES BERUFSBILDUNGSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes.Art. 70 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES BESCHWERDEKOMMISSIONSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES BEVÖLKERUNGSSCHUTZGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Bevölkerungsschutzgesetzes.Art. 44 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ELEKTRIZITÄTSMARKTGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Elektrizitätsmarktgesetzes.Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GASMARKTGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gasmarktgesetzes.Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESUNDHEITSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes.Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES HUNDEGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Hundegesetzes.Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES KULTURGÜTERGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Kulturgütergesetzes.Art. 67 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES PAUSCHALREISEGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Pauschalreisegesetzes.Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES PERSONENFREIZÜGIGKEITSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes.Art. 60 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES SCHULGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Schulgesetzes.Art. 113 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 113 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 114 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 114 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 116 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 116 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES STRASSENTRANSPORTGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Strassentransportgesetzes.Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES TIERSCHUTZGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Tierschutzgesetzes.Art. 34 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ALTERS- UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.Art. 99 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 99 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES WALDGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Waldgesetzes.Art. 50a Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES EINFÜHRUNGS-GESETZES ZUM ZOLLVERTRAG MIT DER SCHWEIZ
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Einführungs-Gesetzes zum Zollvertrag mit der Schweiz.Art. 7 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. b stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir alle Vorlagen in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 49 erledigt.
-ooOoo-