Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 34: Beantwortung der Kleinen Anfragen.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich beginne mit der Kleinen Anfrage der Abg. Norma Heidegger zum Thema: . Zu Frage 1: Die Liste der reglementierten Berufe ist bereits online. Weitere Informationen werden fortlaufend bereitgestellt. Ziel ist es, dass der Zeitplan bis Ende Jahr eingehalten werden kann. Die Informationen können über die Internetseite der LLV oder direkt über den Link «eap.liechtenstein.li» abgerufen werden. Zu Frage 2: Die Liste der reglementierten Berufe, die zuständigen Ämter sowie Informationen zu Verfahren, Gebühren und Rechtsmitteln sind bereits umgesetzt. Noch ausstehend sind Details zum Europäischen Berufsausweis und spezifische Informationen zu den Berufen gemäss Art.7 Abs.4 der Richtlinie. Die Arbeiten daran sind im Gange. Zu Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu Frage 4: Eine separate Internetseite ist gemäss Berufsqualifikations-Richtlinie nicht vorgesehen. Entsprechend den Vorgaben der Dienstleistungs- und der Berufsqualifikations-Richtlinie werden die relevanten Informationen zentral über die Internetseite der Landesverwaltung, «www.llv.li», und des einheitlichen Ansprechpartners, «eap.liechtenstein.li», zugänglich gemacht. Derzeit ist die Liste der reglementierten Berufe beim Zentralen Unternehmensservice (EAP) zu finden. Es ist vorgesehen, dass die Liste prominenter platziert und leichter auffindbar sein wird. Hierzu wurde die Suche auf der Internetseite der LLV in den letzten Wochen erheblich verbessert. Dann komme ich zur zweiten Kleinen Anfrage der Abg. Norma Heidegger zum Thema: . Zu Frage 1: Nein, es gibt keine Möglichkeit, eine Geschäfts eID zu beantragen. Der Grund hierfür ist, dass eine Evaluation ergeben hat, dass eine eigenständige eID für Unternehmen, insbesondere für den Geschäftsverkehr mit Behörden, weder sinnvoll noch zielführend wäre, da juristische Personen selbst nicht handlungsfähig sind. Sie benötigen natürliche Personen, die in ihrem Namen agieren. Dieser Grundsatz ist im Handelsrecht verankert. Folglich müsste eine Geschäfts eID ohnehin mit der eID einer natürlichen Person verbunden werden. Anstatt einer zusätzlichen eID wurde daher der Dienst «eVertretung», ein modernes und benutzerfreundliches System für elektronische Vertretungen, geschaffen. Dieser Dienst ermöglicht berechtigten Personen, Unternehmen digital und nachvollziehbar zu vertreten. Zu Frage 2: Die Pflicht zur elektronischen Kommunikation im Geschäftsverkehr zwischen Behörden und Unternehmen ist in Art.5 Abs.1 des E-Government-Gesetzes verankert. Diese Pflicht zur elektronischen Kommunikation besteht gemäss Abs.1 der Übergangsbestimmung des Gesetzes vom 30.September 2020 über die Abänderung des E-Government-Gesetzes seit dem 1.Januar 2023. Hiervon gibt es derzeit allerdings noch gewisse Ausnahmen, die in Anhang1 der E-Government-Verordnung aufgeführt sind. Zudem ist in Art.6a Abs.1 des E-Government-Gesetzes festgelegt, dass die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen, die keine natürlichen Personen sind, durch die vertretungsbefugten natürlichen Personen des Unternehmens erfolgt. Art.11 des E-Government-Gesetzes bestimmt, dass die eID im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Behörden und Personen immer dann zu verwenden ist, wenn eine eindeutige Identifizierung erforderlich ist. Unternehmen können sich gemäss Art.20 Abs.1 des E-Government-Gesetzes durch natürliche Personen, die Inhaber einer eID sind, vertreten lassen. Zu Frage 3: Ja, dies ist korrekt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes hat jede natürliche Person Anspruch auf Ausstellung einer eID. Die Ausstellung einer eID ist somit nicht auf Staatsbürgerinnen und -bürger beschränkt. Zu Frage 4: Die Frage betrifft das private Arbeitsrecht, für dessen Auslegung die ordentlichen Gerichte und nicht die Regierung zuständig ist. Der Regierung ist dazu keine Rechtsprechung aus Liechtenstein oder der Schweiz bekannt. Nach Ansicht der Regierung sind für die Beantwortung der Fragen aber folgende Punkte zu berücksichtigen: Wie in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, sind Unternehmen verpflichtet, mit den Behörden elektronisch zu kommunizieren. Der Arbeitgeber hat daher ein unbedingtes betriebliches Interesse, über eine eVertretung zu verfügen. Der Arbeitnehmer hat gemäss §1173a Art.4 Abs.1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches «die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren» und er hat dabei nach §1173a Art.7 Abs.2 des genannten Gesetzes «die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen». Die Grenzen der Treuepflicht des Arbeitnehmers und des Weisungsrechts des Arbeitgebers liegen dort, wo die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers unverhältnismässig eingeschränkt werden. Für die Regierung ist nicht zu erkennen, inwiefern eine Weisung zur Einrichtung einer eID die Persönlichkeitsrechte verletzen könnte, da bei der Einrichtung einer eID die betroffene Person keine Personendaten neu bekanntgeben muss. Ebenso wird die Sicherheit der beim Staat liegenden Personendaten durch das Einrichten der eID nicht tangiert. Insofern wäre die entsprechende Weisung zulässig und vom Arbeitnehmer zu befolgen. Befolgt der Arbeitnehmer eine zulässige Weisung nicht, sind je nach Schweregrad ein Verweis, eine Verwarnung und schliesslich eine Kündigung möglich. An dieser Stelle ist anzumerken, dass auch im bisherigen physischen Geschäftsverkehr mit Behörden teilweise eine eindeutige Identifizierung einer Person erforderlich ist beziehungsweise war. In solchen Fällen muss sich eine Person zum Beispiel mit ihrer persönlichen Identitätskarte oder ihrem persönlichen Pass ausweisen. Es gibt auch im physischen Geschäftsverkehr keine Geschäfts ID.Zu Frage 5: Ja, es sind diverse Kommunikationsmassnahmen zur eID und zu den an der Pressekonferenz vom 30.Oktober 2024 vorgestellten Basisdiensten geplant. Beispielsweise wurde am Mittwoch, 6.November 2024, ein Flyer an alle Haushalte in Liechtenstein verteilt, der sich insbesondere an natürliche Personen richtet. Dieser Flyer ist auch online auf «eid.li» einsehbar. Des Weiteren gibt es einen Flyer für Unternehmen, dieser ist ebenfalls online auf «eid.li» und «llv.li/egov-services» abrufbar und wird demnächst an die Unternehmen versendet. Weitere Massnahmen sind beispielsweise der Ausbau der bestehenden Website «eid.li», der Aushang von Plakaten bei Amtsstellen oder die Schaltung von Inseraten und Online-Bannern in diversen Medien. Ich komme zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema: Zu Frage 1: Das neue eMWST-Portal bringt folgende Vorteile für die steuerpflichtigen Unternehmen: Die vertretungsberechtigten Personen haben eine Übersicht aller Unternehmen, für welche sie via eVertretung freigeschalten sind, und sie können diese einzeln zur Bearbeitung auswählen. Zudem sind keine rechnerischen Fehler möglich. Die Unternehmen haben auch eine aktuelle Übersicht über all ihre Daten, Abrechnungen, Anträge, Kontoinformationen und Dokumente. Des Weiteren werden alle massgeblichen Geschäfte über das eMWST-Portal abgewickelt, auch die Bestellung von Bestätigungen erfolgt direkt über das Portal. Diese sind sofort verfügbar und kostenlos. Ein weiterer Vorteil ist, dass die E-Mail-Adresse sowie die Kontoverbindung für Rückvergütungen über das Portal selbst angepasst werden können. Auch die für das eMWST-Portal vertretungsberechtigten Personen können durch die steuerpflichtigen Unternehmen auf einfache Art selbst verwaltet werden. Bei den Prozessen wird zudem durch den Einsatz der eID und der eVertretung die Informationssicherheit erhöht. Für die Steuerverwaltung bringt das eMWST-Portal folgende Vorteile: Die manuelle Erfassung der Daten und die Ablage der Abrechnungsformulare entfallen. Eine digitale Abwicklung der Geschäfte vermeidet auch Medienbrüche und Übertragungsfehler. Des Weiteren entfällt der Postversand von Dokumenten. Zudem erfolgt der Austausch zwischen der Steuerverwaltung und den Unternehmen kanalisiert über das Postfach im Portal und alle Unterlagen und Informationen sind gebündelt an einer Stelle verfügbar. Auch können allfällige gesetzliche Neuerungen im Portal schneller umgesetzt werden. Nachteile gibt es weder für die mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen noch die Steuerverwaltung. Der anfängliche Mehraufwand für die Einrichtung und Umgewöhnung wird mit späteren Effizienzgewinnen kompensiert.Zu Frage 2: Wie in der Antwort zu Frage 1 erwähnt, reduzieren sich für die Steuerverwaltung insbesondere der Aufwand für die Erfassung und Ablage. Diese freiwerdenden Ressourcen können für Tätigkeiten mit einer höheren Wertschöpfung eingesetzt werden. Zudem müssen die personellen Ressourcen nicht der steigenden Anzahl an Steuerpflichtigen angepasst, d.h. nicht erhöht werden. Zu Frage 3: Es gibt nur die Möglichkeit der Nutzung des eMWST-Portals zur Abwicklung der MWST-Geschäfte. Die eID ist gemäss Art.11 des E-Government-Gesetzes die einzige Möglichkeit der Identifikation im Geschäftsverkehr mit Behörden und ist somit für die Nutzung des eMWST-Portals zwingend erforderlich. Bei mehrwertsteuerpflichtigen Personen handelt es sich um Unternehmen, die Geschäfte tätigen. Sofern eine zur Vertretung eines Unternehmens befugte Person über kein Mobiltelefon verfügt, könnte auch das Unternehmen dieser Person ein Mobilgerät zur Verfügung stellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass dabei, wie bei allen Inhaberinnen und Inhabern einer eID, jederzeit die Sicherheitsmassnahmen gemäss den Nutzungsbedingungen für die eID eingehalten werden müssen. Zu Frage 4: Die eVertretung ist ein modernes und benutzerfreundliches System der Liechtensteinischen Landesverwaltung (LLV) für elektronische Vertretungen. In diesem Dienst können zeichnungsberechtigte Organe gemäss Handelsregister Vertrauenspersonen als Vertretung eines Unternehmens elektronisch bei der LLV definieren. Diese Vertrauenspersonen können in der Folge unter Verwendung ihrer persönlichen eID E-Government-Geschäfte für dieses Unternehmen tätigen. Detaillierte Informationen zur eVertretung und Anleitungen sind auf der Internetseite «aju.llv.li» verfügbar. Aus Sicht der Regierung wurde der Zeitpunkt zur Kommunikation über die Einführung der eVertretung genügend früh angesetzt. Die Aktivierung eines Unternehmens in der eVertretung und die Aktivierung des Services eMWST ist in den meisten Fällen einfach und erfordert nicht viel Zeit. Zu Frage 5: Die elektronische Kommunikation im Geschäftsverkehr zwischen Behörden und Unternehmen stellt schon seit einigen Jahren zu einem grossen Teil den Standard dar. In den Jahren 2019 und 2020 wurde im Rahmen der letzten grösseren Abänderung des E-Government-Gesetzes beschlossen, die elektronische Kommunikation mit Behörden weiter auszubauen und zu stärken, unter anderem durch die Einführung einer Pflicht von Behörden und Unternehmen zur elektronischen Kommunikation im Geschäftsverkehr. Digitale Technologien eröffnen vielfältige Wege, die Dienstleistungen des Staates effizient zu gestalten. Ausserdem schaffen sie die Möglichkeit, den Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Informationen unabhängig von Ort und Zeit zu ermöglichen. Die Pflicht zur elektronischen Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen wird deshalb als praktikabel und sinnvoll erachtet. Sie wurde im Übrigen im Rahmen der Vernehmlassung im Jahr 2019 von diversen Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich begrüsst und durch den Landtag mit einhelliger Zustimmung beschlossen. Dort, wo Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation nötig sind, weil technische oder organisatorische Hindernisse entgegenstehen, kann die Regierung diese mit Verordnung festlegen. Von dieser Möglichkeit hat die Regierung mit der Schaffung von Anhang1 der E-Government-Verordnung auch Gebrauch gemacht.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Sascha Quaderer zum Thema: Zu Frage 1: Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d Steuergesetz haben Inhaber einer juristischen Person, bei welcher sie auch tätig sind, ein angemessenes Gehalt zu deklarieren. Dabei sind der Umfang der Arbeit, die Stellung und die damit verbundene Verantwortung, die berufliche Fähigkeit, die Grösse des Betriebs sowie die sonstigen Besoldungsverhältnisse im Betrieb zu berücksichtigen. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Ertragslage des Unternehmens zu berücksichtigen. Der Regierung beziehungsweise der Steuerverwaltung ist nicht bekannt, woher die vom Abgeordneten erwähnte Formel stammt. Aufgrund der gesetzlichen Grundlage, welche nach Ansicht der Regierung sachlich richtig und ausreichend ist, kann es gar keine allgemein gültige Formel geben. Zu unterschiedlich sind die konkreten Einzelfälle. Zu Frage 2: Die Steuerverwaltung wendet die in Art. 14 Abs. 2 Bst. d Steuergesetz erwähnte Bestimmung auf alle Fälle an, bei welchen die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung gegeben sind.Zu Frage 3: Es gibt keinen von der Steuerverwaltung gewählten örtlichen Schwerpunkt. Dies ist auf die überdurchschnittlich hohe Zahl von inhabergeführten Unternehmen in Schaan zurückzuführen. Deshalb ist die Zahl hier höher als zum Beispiel in Planken oder Schellenberg. Dies können sicher auch die erwähnten Steuerexperten bestätigen.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum Thema: Zu Frage 1: Basierend auf den Daten per 31. Dezember 2022 wäre Variante 2 insbesondere aus folgenden Gründen teurer gewesen als Variante 1: Für den Anschluss an eine bestehende Sammelstiftung hätte einerseits eine Ausfinanzierung der Unterdeckung auf 100 Prozent erfolgen müssen. Andererseits müssen zu erwartende Kosten zu Lasten der Arbeitgeber, die aus strukturellen Gründen nicht der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung angelastet werden können, dazugerechnet werden, da das erklärte Ziel der Massnahmen in der Vermeidung künftiger Umverteilungen zwischen Aktiv-Versicherten und Rentnern besteht. Schliesslich hätte mit Kosten für den Ausgleich der Umwandlungssatzdifferenz für die bisher in der SPL mit tieferen Umwandlungssätzen pensionierten Altersrentner gerechnet werden müssen.Zu Frage 2: Die beiden von der Regierung dem Landtag zur Kenntnis gebrachten Varianten können nicht seriös auf Basis der Kosten alleine verglichen werden, weil sich die jeweils damit erreichten Ziele deutlich unterscheiden. Aus diesem Grund hängen die Kosten von Variante1 nicht vom aktuellen Deckungsgrad ab, jene von Variante2 jedoch schon. Bei Variante1 übernehmen die Arbeitgeber einen Teil der bereits erfolgten Umverteilung, die variable Rente wirkt zukünftiger Umverteilung entgegen, die finanzielle Stabilität der Kasse wird erhöht und die Sanierungswahrscheinlichkeit sinkt. All diese Vorteile des vom Landtag beschlossenen Massnahmenpakets gingen bei der Variante «Anschluss an eine Sammelstiftung» verloren - diese würde zwar auf Basis des aktuellen Deckungsgrads (Momentaufnahme) geringere Kosten verursachen als im Variantenbericht auf Basis des Deckungsgrads von 2022 berechnet, dagegen stehen aber zum Beispiel höhere erwartete zukünftige Sanierungskosten sowie insbesondere eine Fortsetzung beziehungsweise sogar Intensivierung der unerwünschten Umverteilung.Zu Frage 3: Gemäss Jahresberichterstattung für das Jahr 2023 betragen die Verwaltungskosten pro Destinatär in der SPL rund CHF 240. Im Vergleich dazu beträgt der gewichtete Durchschnitt über alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen (inklusive SPL) rund CHF 300. Bei den öffentlich verfügbaren Angaben zu den Verwaltungskosten von Schweizer Pensionskassen sind die Datengrundlage, die exakte Berechnungsweise sowie die berücksichtigten Kosten nicht bekannt, womit ein direkter Vergleich mit Liechtenstein nicht möglich ist. In diesen Angaben sind die Verwaltungsaufwände für Personal, allgemeine Verwaltung, Revisionsstellen etc. enthalten, jedoch sind die Kosten für die Vermögensverwaltung nicht berücksichtigt. Die Vermögensverwaltungskosten werden üblicherweise prozentual an der Höhe des verwalteten Vermögens berechnet. Für das Jahr 2023 belaufen sich die Vermögensverwaltungskosten der SPL auf 0.35 Prozent, im gewichteten Durchschnitt für alle Pensionskassen in Liechtenstein auf 0.48 Prozent. Für die Schweiz weist die Publikation «Pensionskassen Jahrbuch 2024» der PPC Metrics für das Jahr 2023 durchschnittliche Vermögensverwaltungskosten von 0.41 Prozent aus. Zu Frage 4: Diese Frage kann nicht pauschal für alle Vermögensverwaltungsinstitutionen beantwortet werden, weil die internen Regelungen bei den Instituten sehr unterschiedlich sein dürften. Daher sind weitere Ausführungen dazu seitens der Regierung nicht möglich. Zu Frage 5: Vergleiche Antwort zu Frage 4. Und dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum Thema: Die Regierung weist darauf hin, dass Vergleiche zwischen verschiedenen Pensionskassen generell schwierig sind. Es besteht die Gefahr, dass nur einzelne Parameter verglichen werden, was zu einem verzerrten Bild führen kann. Bei der Personalvorsorgestiftung der Landesbank handelt es sich um eine private Einrichtung, welche nicht verpflichtet ist, ihre finanziellen Parameter der Öffentlichkeit offenzulegen. Die Regierung kann daher keine konkreten Zahlen der LLB nennen, was die konkrete Beantwortung der Kleinen Anfrage erschwert. Um dennoch einen generellen Vergleich anzustellen, gibt die Regierung den Vergleich zu den mittleren Werten im Land an. Die Finanzmarktaufsicht publiziert jeweils im November den Bericht über die betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein. Die Ausgabe 2024 wird in Kürze erscheinen. Die FMA hat der Regierung zur Beantwortung dieser kleinen Anfrage die relevanten mittleren Werte (Median) per 31.Dezember 2023 für den gesamten Markt (inklusiv SPL) vorab zur Verfügung gestellt. Bezüglich der Liechtensteinischen Landesbank wird auf die öffentlich verfügbare Informationen auf der Karriere-Website der LLB hingewiesen, nach welchen die LLB im Standardplan zwei Drittel beziehungsweise 66.6 Prozent der Sparbeiträge übernimmt, der versicherte Lohn auf der Zielvergütung (Fixlohn plus Zielbonus) basiert und bei der Beitragshöhe verschiedene Wahlmöglichkeiten bestehen. Zu Frage 1: Da die Angaben zum durchschnittlichen Gehalt der LLB im Jahre 2019 nicht öffentlich verfügbar sind, lässt sich diese Frage nicht beantworten. Zu Frage 2: Vergleiche die Ausführungen zu Frage 1. Zu Frage 3: Der Deckungsgrad der SPL per 31. Dezember 2023 beträgt. 95.3 Prozent. Der mittlere Wert für den Deckungsgrad in Liechtenstein lag per 31.Dezember 2023 bei 109 Prozent. Zu Frage 4: Der Rentneranteil der SPL beträgt nach Anzahl Personen 25.9 Prozent, nach Kapital 41.7 Prozent. Die Rentenanteile über den gesamten Markt per 31.Dezember 2023 betragen nach Anzahl Personen 14 Prozent und nach Kapital 30 Prozent. Zu Frage 5: Wenn die Annahme zugrunde gelegt wird, dass die Pensionierung im Alter von 65 Jahren erfolgt und der Umwandlungssatz der Altersrente der SPL von 4.95 Prozent angewendet wird, ergibt sich eine Rente von CHF 24'750 pro Jahr. Der mittlere Wert für den Umwandlungssatz per 31.Dezember 2023 lag bei 5.7 Prozent. Bei einem Umwandlungssatz von 5.7 Prozent ergibt sich eine Rente von CHF 28'500 pro Jahr.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Eine kleine Zusatzfrage zum Vergleich mit der Landesbank. Sie konnten ja diese Zahlen nicht bekannt geben. Geht die Regierung ebenfalls davon aus, dass die Liechtensteinische Landesbank in der Regel bessere Leistungen finanziert als im Landesdurchschnitt finanziert werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort. Da ich die Zahlen nicht habe, kann ich die Frage nicht beantworten. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass die Landesbank eine gute Personalvorsorge hat.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Zwei Kleine Anfragen zum gleichen Thema hat man in der Vergangenheit nicht erlaubt. Damals musste man eine Interpellation dazu einreichen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Ich habe sechs Kleine Anfrage. Ich beginne mit der Kleinen Anfrage des stv. Abg. Hubert Büchel zu den . Zu Frage 1 und 2: Das Amt für Umwelt beauftragte im Herbst 2023 ein Fachbüro mit der Untersuchung der aktuellen Vernetzungssituation in den beiden Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung. Es handelt sich um den Wildtierkorridor SG-07 zwischen Wartau im Kanton St.Gallen und dem Gebiet Hälos bei Triesen sowie um den Wildtierkorridor SG-08 zwischen Werdenberg im Kanton St.Gallen und den Gebieten zwischen Schaan, Bendern und Nendeln. Auf Basis dieser Untersuchung beauftragte die Regierung im Sommer 2024 das Amt für Tiefbau und Geoinformation, das Amt für Bevölkerungsschutz und das Amt für Umwelt mit der Prüfung von konkreten Massnahmen und der Vorlage eines Umsetzungsprojekts zur Verbesserung der Passierbarkeit der Feldkircher Strasse, der Bendererstrasse sowie der Landstrasse im Gebiet Hälos in Triesen und dem Uferverbau des Rheins, um den Wildtieren die Querung des Rheins zu erleichtern. Zudem soll die genaue Lage und Gestaltung der Vernetzungselemente für den Wildtierkorridor SG-08 zwischen dem Rhein und der Feldkircher Strasse mit den betroffenen Interessengruppen abgestimmt werden. Gegenwärtig erstellen die Amtsstellen eine Variantenstudie für die Wildtierpassage an der Feldkircher Strasse und prüfen den Einsatz von Wildwarnsystemen für die Bendererstrasse und Landstrasse beim Hälos in Triesen. Zu Frage 3: Die Hindernisse können erst benannt werden, wenn die von der Regierung in Auftrag gegebenen Umsetzungsprojekte vorliegen. Zu Frage 4: Wie bereits ausgeführt sind die Abklärungen initiiert. Die Regierung wird mit entsprechenden Finanzbeschlüssen an den Landtag gelangen. Einen weiteren Handlungsbedarf der Legislative sieht die Regierung derzeit nicht.Dann zur Kleinen Anfrage der Abg. Dagmar Bühler-Nigsch zur Vorab möchte ich richtigstellen, dass die Mitglieder der neuen Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte keineswegs branchenfremd sind. Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO), der Wirtschaftskammer, Liechtenstein Marketing, der Gemeinden, des Amtes für Volkswirtschaft sowie des Amtes für Umwelt. Diese Zusammensetzung ist in der LVAV festgelegt, welche öffentlich konsultiert wurde. Zu den Fragen 1 und 2: Im Rahmen der Prüfung der Neuausrichtung der Stiftung Agrarmarketing wurde erkannt, dass die Rechtsform der Stiftung, insbesondere aus Gründen der Corporate Governance nicht mehr zielführend ist. Eine Kommission, deren Entscheide rechtsmittelfähig sind und deren Aktivitäten im jährlichen Rechenschaftsbericht dokumentiert werden, ist hierfür wesentlich besser geeignet. Dies umso mehr, da die Mittel für die finanziellen Förderungen ausschliesslich aus jährlichen Beiträgen des Landes stammen. Aus diesen Gründen befindet sich die Stiftung Agrarmarketing aktuell in Liquidation. An ihre Stelle ist die Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte getreten, welche am 3.Oktober 2024 erstmalig tagte. Die erste Ausschreibung für Projekteingaben läuft derzeit bereits. Zu Frage 3: Ja, es musste eine eigene Verordnung, die LVAV, erlassen werden.Zu den Fragen 4 und 5: Das Amt für Umwelt untersucht derzeit mit externer Unterstützung das Potenzial des Ausbaus von landwirtschaftlichen Wertschöpfungsketten in Liechtenstein. Dabei werden nicht nur bestehende Vermarktungseinrichtungen in der Region analysiert, sondern auch landwirtschaftliche Wertschöpfungsketten und Vermarktungspotenziale, um daraus resultierend Handlungsfelder und innovatives Entwicklungspotenzial ableiten zu können. Die Gesamtkosten dieser Analyse belaufen sich auf rund CHF 30'000. Zusätzliche personelle Ressourcen sind im Amt für Umwelt für die Analyse nicht erforderlich. Ob Mehr- oder Minderkosten im Vergleich mit den Aufwendungen entstehen, die die Stiftung Agrarmarketing verursacht hätte, kann nicht beziffert werden.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage der Abg. Franziska Hoop zum Thema: Zu Frage 1 und 2: Das Amt für Umwelt beauftragte im Herbst 2023 ein Fachbüro mit der Untersuchung der aktuellen Vernetzungssituation in den beiden Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung. Es handelt sich um den Wildtierkorridor SG-07 zwischen Wartau im Kanton St.Gallen und dem Gebiet Hälos bei Triesen sowie um den Wildtierkorridor SG-08 zwischen Werdenberg im Kanton St.Gallen und den Gebieten zwischen Schaan, Bendern und Nendeln. Auf Basis dieser Untersuchung beauftragte die Regierung im Sommer 2024 das Amt für Tiefbau und Geoinformation, das Amt für Bevölkerungsschutz und das Amt für Umwelt mit der Prüfung von konkreten Massnahmen und der Vorlage eines Umsetzungsprojekts zur Verbesserung der Passierbarkeit der Feldkircher Strasse, der Bendererstrasse sowie der Landstrasse im Gebiet Hälos in Triesen und dem Uferverbau des Rheins, um den Wildtieren die Querung des Rheins zu erleichtern. Zudem soll die genaue Lage und Gestaltung der Vernetzungselemente für den Wildtierkorridor SG-08 zwischen dem Rhein und der Feldkircher Strasse mit den betroffenen Interessengruppen abgestimmt werden. Gegenwärtig erstellen die Amtsstellen eine Variantenstudie für die Wildtierpassage an der Feldkircher Strasse und prüfen den Einsatz von Wildwarnsystemen für die Bendererstrasse und Landstrasse beim Hälos in Triesen. Zu den Fragen 3 und 4: An kritischen Strassenabschnitten wird mittels der Tafel «Achtung Wild» auf die mögliche Präsenz von Wildtieren im Strassenbereich beziehungsweise auf das Unfallpotenzial aufmerksam gemacht. Daneben sind auf den weissen Strassenpfosten Reflektoren angebracht, welche die Wildsäuger vor nahenden Fahrzeugen warnen sollen. Die Wirkung beider Massnahmen ist jedoch beschränkt, da sich sowohl bei Menschen als auch bei den Tieren ein Gewöhnungseffekt einstellt. Zahlreiche Erfahrungen haben gezeigt, dass nur Massnahmen nachhaltig zielführend sind, welche die Verkehrsteilnehmenden nicht nur auf eine mögliche Unfallgefahr hinweisen, sondern effektiv vor einer vorhandenen Gefahr warnen. Dies kann beispielsweise mit Wildwarnsystemen in Verbindung mit temporären Geschwindigkeitsreduktionen erreicht werden. Innerhalb der beiden Wildtierkorridorperimeter werden entsprechende Massnahmen gegenwärtig geprüft. Zu Frage 5: siehe Antwort zu Frage 1.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema: .Zu Frage 1: Die Einnahmenpositionen des Fonds für Einspeisevergütung im Jahr 2023 waren die Förderabgabe mit CHF 5'551'000, die Energieentnahme mit CHF 521'000, die Zertifikatentnahme mit CHF 60'000 und die Zinsgutschrift mit CHF 17'000. Zu Frage 2: Für die durch den Fonds ausbezahlten festen Einspeisevergütungen hat der Fonds für eingespeiste Energie einen Anspruch auf den Wert der Energie und der Zertifikate beziehungsweise Herkunftsnachweise. Zu Frage 3: Die Ausgabenpositionen im 2023 waren die Einspeisevergütung mit CHF 886'000, die Förderung der Investitionen in PV mit CHF 8'145'197 sowie die Kosten für Betreuung, Abrechnung und Anlagenkontrolle mit CHF 60'870.Zu Frage 4: Die Regierung wird im Rahmen des Rechenschaftsberichts 2024 detailliertere Angaben zu den Ein- und Ausgabepositionen des Fonds für Einspeisevergütung publizieren.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zur . Zu Frage 1: Die Kommunikation zielt darauf ab, zum einen die Voraussetzungen für die Schutzgewährung von Geflüchteten aus der Ukraine transparent auszuweisen. Zum anderen sollen aber keine Pull-Faktoren für Fluchtbewegungen geschaffen werden. Die Information auf der Regierungsseite wurde unter diesen Gesichtspunkten angepasst. Zu Frage 2: Eine zusätzliche Kollektivunterkunft ist notwendig, da weitere Fluchtbewegungen aus der Ukraine nach Europa und damit auch nach Liechtenstein zu erwarten sind. Die Prognosen basieren auf Lageeinschätzungen und Auswertungen der EU sowie des Schweizer Staatssekretariats für Migration.Zu Frage 3: Im Bundesland Vorarlberg waren per 20. September 2024 2'558 Schutzbedürftige mit Status S gemeldet, das sind 6,2 Schutzbedürftige pro 1'000 Einwohner. Im Kanton St.Gallen waren es per 30.September 2024 4'014 Personen. Das sind 7,5 Schutzbedürftige pro 1'000 Einwohner. In Liechtenstein hielten sich im Vergleichszeitpunkt 656 Personen mit einem gültigen Schutzstatus auf. Das sind 16,2 Schutzbedürftige pro 1'000 Einwohner. Festzuhalten ist, dass es Staaten gibt, die mit wesentlich höheren Zahlen von Schutzsuchenden konfrontiert sind. So verzeichnet beispielsweise Tschechien 39, Polen 27 und die Slowakei 24 Schutzbedürftige pro 1'000 Einwohner. Ebenfalls registrierte Liechtenstein in den letzten Jahren und auch derzeit pro 1'000 Einwohner weniger ordentliche Asylgesuche als die meisten europäischen Staaten. 2023 waren es rund 2,2 Asylgesuche pro 1'000 Einwohner, was unter dem europäischen Durchschnitt von rund 2,3 Asylgesuchen pro 1'000 Einwohner liegt. Die meisten Asylgesuche pro 1'000 Einwohner verzeichnete 2023 in Europa Zypern mit 13, gefolgt von Island mit 11,4 und Österreich mit 6,5. Die Schweiz verzeichnete 3,5 Asylgesuche pro 1'000 Einwohner.Zu Frage 4: Die Auslastung beträgt per 6. November 2024 84 Prozent. Der generelle Leerstand an Wohnungen kann hier nicht als Massstab herangezogen werden, da sich die Liegenschaften in einem einheitlichen Standard sowie einem angemessenen Preis-Leistungs-Verhältnis bewegen müssen. Zudem müssen Eigentümer bereit sein, diese dem Land auch zu vermieten. Zu Frage 5: Die Investitionskosten für die Realisierung dieses Wohnraums inklusive Mobiliar betragen CHF 1,2 Mio. Als Miet- und Betriebskosten werden rund CHF 200'000 pro Jahr veranschlagt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank. Ich beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Sebastian Gassner zum Thema:
Zu Frage 1: Ausführungen zu dieser Frage macht die Regierung jährlich im Monitoringbericht zur Energiestrategie 2030. Im vierten Monitoringbericht zur Energiestrategie 2030, der sich auf das Berichtsjahr 2023 bezieht und von der Regierung in ihrer Sitzung vom Dienstag, den 5. November 2024 zuhanden des Landtags verabschiedet wurde, ist dazu unter anderem festgehalten: «Im Jahr 2023 wurden alle mit Gas beheizten Gebäude von 20% auf 30% Biogasanteil umgestellt. Zudem wurden das Schulgebäude Giessen & Pavillon, das Schulzentrum Mühleholz I, sowie das Schulzentrum Mühleholz II auf Fernwärme ab KVA umgerüstet. Dadurch konnten rund 265 t CO2-Emissionen bei gleichbleibendem Wärmebedarf eingespart werden und der Zielpfad beim CO2 gemäss BuA Nr. 058/2022 erstmals erreicht werden.» Die erwähnten 265 t CO2-Äquivalente, die in den letzten zwei Jahren eingespart werden konnten, entsprechen einer Reduktion von knapp 24%. Es ist unbestritten, dass in den kommenden Jahren weitere Anstrengungen nötig sind, um weiterhin auf diesem Zielpfad zu bleiben. Der für das Jahr 2025 bewilligte Landesvoranschlag mit den entsprechenden Budgetmitteln für die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften sowie die zusätzlichen personellen Ressourcen bilden eine wesentliche Grundlage dafür. Zu Frage 2: Von den landeseigenen Liegenschaften sind aktuell zehn grosse Liegenschaften mit PV-Anlagen ausgestattet. Es sind dies das Post- und Verwaltungsgebäude in Vaduz, das Post- und Verwaltungsgebäude in Schaan, das Polizeigebäude in Vaduz, das Verwaltungsgebäude Äule 38 in Vaduz, der Bushof in Schaan, das neue Dienstleistungszentrum Giessen in Vaduz, die Realschule in Balzers, das Schulzentrum Mühleholz I und II in Vaduz, das Schulzentrum Unterland in Eschen sowie das Zollamt in Schaanwald. Für weitere Details, insbesondere auch in Bezug auf die geplanten Anlagen, verweist die Regierung auf den Anhang des Hochbautenberichts 2025, Bericht und Antrag Nr. 118/2024.Zu Frage 3: Die Gesamtleistung der installierten PV-Anlagen konnte seit der Postulatsbeantwortung im Jahr 2022 von 320 kWp auf heute 545.2 kWp gesteigert werden, was einem Zuwachs von mehr als 70 Prozent entspricht.Zu Frage 4: Nimmt man an, dass der Absenkpfad von 2022 bis 2030 linear verlaufen soll, dann wurden die Ziele bisher leicht übertroffen. Diesbezüglich kann auf die Abbildung 17 auf Seite 59 des in der Antwort zu Frage 1 erwähnten Monitoringberichts zur Energiestrategie 2030 zum Berichtsjahr 2023 verwiesen werden.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage der Abg. Manuela Haldner-Schierscher zum Thema: Zu Frage 1: Nein, in Liechtenstein wurde das bisher nie gemacht. Es ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass das Landstrassennetz Liechtensteins in den letzten Jahrzehnten praktisch unverändert blieb und lediglich mit dem Bau des Industriezubringers in Schaan im Jahr 2013 erweitert wurde. Für die geplante Verbindungsstrasse Vaduz-Triesen wurde eine Strategische Umweltprüfung (SUP) sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. In beiden Verfahren mussten keine externen Kosten berechnet werden und gemäss entsprechenden Gerichtsentscheiden wurden diese Verfahren korrekt durchgeführt. Zu Frage 2: Weil die externen Kosten, wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, nie berechnet wurden, liegt auch kein Kostensatz pro Tonne CO2 vor. Zu Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu Frage 4: Liechtenstein kennt heute keinen Klimakostenansatz. Eine Betrachtung der externen Kosten hätte allenfalls einen Einfluss auf Variantenentscheide. Das Wirkungspotenzial einer solchen Analyse wäre in Liechtenstein minimal. Selbstredend würden bei neuen Strassenbauprojekten die entsprechenden Verfahren gemäss geltender Umweltgesetzgebung durchgeführt.Zu Frage 5: Nein.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage der Abg. Norma Heidegger zum Thema: Zu Frage 1: Das für die Thematik der Wohnbauförderung zuständige Ministerium hat die Prüfung abgeschlossen. Im Rahmen dieser Prüfung wurden unter anderem unterschiedliche Modelle der Objektförderung, insbesondere diejenigen aus der Schweiz, evaluiert. Zu Frage 2: Die Objektförderung ist heute bereits in verschiedenen Teilen des Wohnbauförderungsgesetzes vorgesehen. Aus unterschiedlichen Gründen sind diese Teile des Gesetzes jedoch toter Buchstabe. Das zuständige Ministerium strebt eine Totalrevision dieser Teile des Wohnbauförderungsgesetzes an. Ein mögliches Modell der Objektförderung sieht vor, die Gemeinden beim Landerwerb finanziell zu unterstützen, damit diese gemeinsam mit einem Wohnbauträger kostengünstigen Wohnraum der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen können. Zu Frage 3: Die Subjektförderung soll im Grundsatz weiterhin bestehen bleiben. Eine Teilrevision der Subjektförderung soll jedoch den Herausforderungen, die sich in der praktischen Anwendung des Gesetzes in den letzten Jahren gezeigt haben, Rechnung tragen. Diese Anpassungen sollen insbesondere dazu dienen, bestehende Regelungen zugunsten der Antragstellerinnen und Antragsteller zu verbessern. Ein wesentlicher Aspekt dieser Änderungen ist die geplante Anpassung der Berechnungsgrundlage für die Bewilligung von Fördermitteln sowie die Festlegung der jährlichen Tilgungsrate. Zukünftig soll dabei das Nettoeinkommen anstelle des Bruttoeinkommens herangezogen werden. Zudem sollen die relevanten Einkommensgrenzen, die Darlehensbeiträge und die Tilgungsrate der Subjektförderung an die in den letzten Jahren aufgelaufene Teuerung angepasst werden, wodurch die Subjektförderung wieder an Attraktivität gewinnen sollte. Zu Frage 4: Das Ziel der Regierung ist es, noch in dieser Legislatur einen Vernehmlassungsbericht zu verabschieden.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Vogt zum Thema: Zu Frage 1: Mit dem seit 2018 geltenden Gerichtsgebührengesetz (GGG) wurde ein sogenanntes Pauschalgebührensystem nach österreichischem Vorbild eingeführt. Diese Pauschalgebühr ist grundsätzlich, unabhängig vom tatsächlichen Verfahrensaufwand, geschuldet. Diesen Grundsatz durchbricht die Regelung in Art. 17 GGG, welcher normiert, dass vom Gericht unter anderem dann ein angemessener Teil der Gebühr zurückzuerstatten ist, wenn das Verfahren mit einem Verzichts-, Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil endet, oder auch wenn eine Eingabe zurückgezogen wird. Die Festsetzung des angemessenen Teils erfolgt im entsprechenden Beschluss. Eine teilweise Gebührenbefreiung im Fall des Abschlusses eines Vergleiches ist weder in Art. 17 GGG noch in einer anderen Bestimmung des Gerichtsgebührengesetzes vorgesehen. Dem gegenüber sieht Art. 21 GGG eine Erhöhung der Gebühr vor, wenn Gegenstand eines Vergleichs eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Grundsätzlich hat sich dieses System der Pauschalgebühren nach österreichischem Vorbild bewährt. Die Regierung wird diese Thematik im Rahmen einer derzeit laufenden Überprüfung des Gerichtsgebührengesetzes aufnehmen und prüfen, ob eine entsprechende gesetzliche Anpassung angezeigt ist. Dabei sind die Vor- und Nachteile einer allfälligen Anpassung gegeneinander abzuwägen und im Rahmen einer Vernehmlassung einer Diskussion zuzuführen.Zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Vogt zum Thema: Zu Frage 1: Das Miet- und Pachtrecht wurde im Rahmen einer Totalrevision, welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessenlagen novelliert. Dabei wurden auch die unterschiedlichen Fristen im Miet- und Pachtrecht soweit möglich und sinnvoll vereinheitlicht. Der Regierung war die in der Kleinen Anfrage geschilderte Problematik bislang unbekannt, weshalb sie sich bisher nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob diesbezüglich gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Ergänzend kann an dieser Stelle auf die Bestimmung in §1090 Art.14 ABGB betreffend die Sicherheiten durch den Mieter hingewiesen werden. Wenn zwischen dem Vermieter und dem Mieter die Leistung einer Sicherheit vereinbart wurde, so kann seitens des Vermieters allenfalls auf diese Sicherheit gegriffen werden. Zu Frage 2: Auch diese Problematik wurde der Regierung bislang nicht zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage war die materielle Auseinandersetzung mit den entsprechenden Bestimmungen nicht möglich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Hasler
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Gerne beantworte ich die Kleine Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema: Zu Frage 1: Der Hohe Landtag hat per 1. Januar 2009 ein neues Lohnsystem auf Basis von Lohnbändern für alle Staatsangestellten, also auch für das Lehrpersonal eingeführt. Dieses Lohnsystem mit Lohnbändern lässt aufgrund des modularen Aufbaus keine realitätsentsprechenden Aussagen für einzelne Dienstjahre zu. Die Lohnentwicklung im Mittel über alle Schulstufen hinweg wird in der Grafik, die auf der Webseite des Landtags ersichtlich ist, dargestellt: https://www.landtag.li/files/attachments/thumbnails/resize/1245x0/kleine-anfrage-tr-dh-638666844803629136.jpg
Zu Frage 2: Wie bereits in Frage 1 ausgeführt, sind generelle Aussagen zum Alter in dem vom Hohen Landtag per 1. Januar 2009 eingeführten Lohnsystem auf Basis von Lohnbändern nicht möglich. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 30. November 2016 wurden deshalb exemplarisch reale Gehälter von einzelnen Lehrpersonen herangezogen. Die Altersangaben zu den Personen der genannten Gehälter im elften Dienstjahr waren:Alter Kindergarten, eine Person, 41 Jahre alt.
Alter Primarstufe, vier Personen, 36 bis 41 Jahre alt
Alter Sekundarstufe I, zwei Personen, 36 und 42 Jahre alt
Alter Sekundarstufe II, drei Personen, 36 bis 39 Jahre alt.Zu Frage 3: Aufgrund von Sparmassnahmen wurden nach der Einführung des neuen Besoldungssystems auf den 1. Januar 2009 viele Jahre keine Lohnerhöhungen durch den Landtag gesprochen. Aus diesem Grund waren die in den Lohnbändern dargestellten maximalen Löhne nur ein theoretisch erreichbarer Wert, da mangels Mittelzufluss in das Gehaltssystem keine Lohnerhöhungen möglich waren. In den letzten Jahren wurden vom Hohen Landtag wieder jeweils über den Landesvoranschlag Mittel für Lohnerhöhungen freigegeben. Mit diesen jährlichen Mitteln sowie den weiteren Massnahmen wird das Erreichen des Lohnmaximums der in der EDK-Liste genannten Gehälter in den jeweiligen Schulstufen in Abhängigkeit zum Dienstalter und des Erfahrungsanteils wieder ermöglicht. Aus diesem Grund wurde die Bemerkung in der EDK-Lohndarstellung entsprechend entfernt. Zu Frage 4: Auf den 1. Januar 2019 wurden die Gehälter der Lehrpersonen der öffentlichen Schulen Liechtensteins, welche unterhalb des St.Galler Lohnniveaus waren, mittels einer ausserordentlichen Erhöhung der Gesamtlohnsumme möglichst an das St.Galler Lohnniveau herangeführt. Auf den 1. August 2024 wurden die Gehälter der Lehrpersonen an den Kindergärten vollumfänglich an die Gehälter der Lehrpersonen an den Primarschulen angepasst. Rückwirkend auf den 1. August 2023 wurden im Kalenderjahr 2024 die Gehälter der Lehrpersonen für Handarbeit und Hauswirtschaft auf der Sekundarschulstufe an die Gehälter der Sekundarlehrpersonen angehoben. Zusammenfassend wurden folgende monetäre Massnahmen seit 2009 für die Besoldung des Lehr- und schulischen Assistenzpersonal an den öffentlichen Schulen Liechtensteins umgesetzt. Erhöhung der Lohnsumme gemäss Abänderung der Besoldungsverordnung 14. Oktober 2008:Für die Kindergartenstufe: 2009 plus 6.00%, 2010 plus 5.50%
Für die Primarstufe: 2009 plus 3.50%, 2010 plus 2.00%
Für die Oberschule: 2009 plus 2.50%, 2010 plus 1.00%Zusätzlich zu den verordneten Gehaltsanpassungen der Jahre 2009 und 2010 wurden über alle Schularten weitere Geldmittel in das Besoldungssystem für das Lehr - und schulische Assistenzpersonal durch den hohen Landtag freigegeben:2009 +4.40% - Lohnanpassung und Teuerung
2011 bis 2012: plus 2.00% - Lohnanpassungen
2018 bis 2024: plus 12.35% - Lohnanpassungen und Teuerung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Manuel Frick
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Landtagspräsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, ich habe insgesamt sechs Kleine Anfragen zu beantworten und beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Mario Wohlwend zum Thema: Zu Frage 1: Im Jahr 2022 wurde im Auftrag der Landespolizei eine Vorstudie zur Implementierung einer Lebensretter App in Liechtenstein durchgeführt. Ziel dieses vom Liechtensteinischen Roten Kreuz (LRK) angeregten Projekts ist die Implementierung eines First Responder Systems in Form einer App. Dadurch sollen Ersthelferinnen und -helfer in der Nähe des Notfalls bei Verdacht auf einen lebensbedrohlichen Notfall von der Landesnotruf- und Einsatzzentrale (LNEZ) über die App alarmiert und zur verletzten Person navigiert werden, um die Zeit bis zum Eintreffen des parallel zu disponierenden Rettungsdienstes beziehungsweise Notarztes zu überbrücken. Die Vorstudie kam zum Schluss, dass die Lebensretter App das Potenzial hat, bei Rettungseinsätzen einen erheblichen Mehrwert zu generieren, jedoch für die LNEZ-Disponenten gleichzeitig eine nicht zu unterschätzende Mehrbelastung bedeutet. Aufgrund der Personalsituation in der LNEZ war eine Implementierung der App zum damaligen Zeitpunkt daher nicht möglich.Zu Frage 2: Die Implementierung des in Antwort auf Frage 1 genannten Systems ist abhängig vom Personalaufbau in der LNEZ gemäss Regierungsentscheid vom Dezember 2023. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeitenden der Landespolizei dank der Unterstützung des LRK bereits heute selbst als «First Responder» eingesetzt werden. Die Polizisten und Polizistinnen werden vom LRK dafür ausgebildet und die Patrouillenfahrzeuge sind mit dem vom LRK empfohlenen Material, insbesondere Defibrillatoren, ausgerüstet, damit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes unverzüglich lebenserhaltende Massnahmen eingeleitet werden können.Zu Frage 3: Wie in der Antwort auf Frage 1 ausgeführt, ist die Übernahme zusätzlicher Aufgaben durch die LNEZ abhängig vom geplanten Personalausbau. Zu Frage 4: Standorte automatischer externer Defibrillatoren (AED) in Liechtenstein sind in der App «Defikarte.ch» verzeichnet. Zudem haben einige Gemeinden begonnen, im öffentlichen Raum Wegweiser zum nächstgelegenen AED-Standort anzubringen.Zu Frage 5: Organisationen wie das LRK und die Samaritervereine der Gemeinden bieten Erste-Hilfe-Kurse an, in denen auch der Umgang mit AEDs beschult wird. Ich selbst habe mit meinem Team vor 14 Tagen einen Auffrischungskurs in dieser Materie besucht und kann Ihnen allen das nur sehr ans Herz legen. Die Abg. Dagmar Bühler-Nigsch hat eine Kleine Anfrage zum an mich gerichtet. Zu Frage 1: Die Architekten haben aktiv an der Optimierung des Projekts mitgearbeitet. Zu Frage 2: Die Architekten erhielten für ihre bis zum Abschluss des Vorprojekts geleisteten Leistungen die vertraglich vereinbarten Honorare. Es wurden keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Zu Frage 3: Gütliche Einigungen zur Auflösung bestehender Verträge sind üblich, um Rechtsstreitigkeiten mit entsprechender Unsicherheit und Kostenaufwand zu vermeiden. Zu Frage 4: Die Aussage der Spitaldirektorin beruht auf der Einschätzung der Gesamtprojektleitung, dass keine Mehrkosten und keine Verzögerungen zu erwarten sind. Zu Frage 5: Die Ausschreibung gemäss ÖAWG wird aktuell vorbereitet. Die Vorankündigung der Ausschreibung wurde bereits auf den relevanten Ausschreibungsplattformen veröffentlicht.Die Abg. Franziska Hoop hat sich zu den erkundigt. Zu Frage 1: Die Preisänderungen in der Schweiz werden von Liechtenstein übernommen, da die massgebende sogenannte Spezialitätenliste auch in Liechtenstein anwendbar ist. Zu Frage 2: Die Einsparungen in Höhe von CHF 90 Mio. entsprechen circa einem Prozent der Medikamentenkosten der Schweiz. Anhand der Mengendaten von 2023 ergibt sich für Liechtenstein eine erwartete Einsparung von rund CHF390'000. Zu Frage 3: Das Einsparvolumen von CHF 390'000 entspricht rechnerisch einer Senkung der Krankenkassenprämie von rund CHF1 pro Monat pro Person. Zu Frage 4: Die grössten Einspareffekte werden durch drei Arzneimittel, Eliquis, Gilenya und Xarelto, bitte fragen Sie mich nicht, ob diese Aussprache korrekt ist, erzielt, die zusammen fast die Hälfte der Einsparungen ausmachen.Der Abg. Walter Frick hat sich zu den erkundigt. Zu Frage 1: Nein. Die Altersvorsorge beruht in Liechtenstein auf dem sogenannten Drei-Säulen-Prinzip. Der soziale Schutz der Versicherten wird durch das Zusammenwirken der staatlichen Vorsorge beziehungsweise der AHV und IV als 1. Säule, der betrieblichen Vorsorgesysteme beziehungsweise Pensionskasse als 2. Säule und der freiwilligen individuellen Vorsorge als 3. Säule angestrebt. Zu Frage 2: Diesbezüglich kann auf das Kapitel 4.2 der Altersstrategie, Handlungsfeld 2, Altersvorsorge, verwiesen werden. Dort wird diese Thematik ganzheitlich dargelegt. Zu Frage 3: Nach Erstellung der Altersstrategie wurden Gespräche mit einem Fachexperten geführt und ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses sollte zeitnah vorliegen. Zu Frage 4: Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 15. Mai 2024 betreffend «Generationenvorsorge - Die Zukunft von Familienarbeit und Alterssicherung» ausgeführt, werden im laufenden Jahr prioritär die Massnahmen 2.3 Zukunftsfähigkeit der 1. Säule stärken, 2.4 Zukunftsfähigkeit der 2. Säule stärken, 2.5 Prüfung von Möglichkeiten zur sinnvollen Ausweitung der Versicherungspflicht im Rahmen der 2. Säule, 2.6 Ausarbeitung eines liechtensteinischen Modells für eine Neufinanzierung der Betreuung und Pflege im Alter und 2.7 Evaluation des Betreuungs- und Pflegegelds verfolgt.Der Abg. Johannes Kaiser hat sich zum Thema beziehungsweise deren Entwicklung erkundigt. Zu Frage 1: Im Jahr 2019 waren für liechtensteinische Versicherte 6'139 Spitalentlassungen im In- und Ausland zu verzeichnen. Im Jahr 2023 waren es 5'847 Spitalentlassungen. Dies entspricht einem Rückgang von knapp 5 Prozent.
Der Abg. Manfred Kaufmann wollte sodann Auskünfte zur .Zu Frage 1: Nein. Zu Frage 2: Der schweizerische Bundesrat hat beschlossen, die schweizerischen AHV/IV-Renten per 1.Januar 2025 um 2.9Prozent zu erhöhen und damit an die aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen anzupassen. Liechtenstein hat sich mit der Umstellung auf den Mischindex an das schweizerische Vorgehen der Teuerungsanpassung gebunden. Zu Frage 3: Anpassungen an die Preis- beziehungsweise Preis- und Lohnentwicklung sind für verschiedene Leistungen vorgesehen. Dies soll koordiniert stattfinden.Zu Frage 4: Es ist geplant, dass die Regierung zeitnah über die Anpassung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung befindet. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Besten Dank. Ich hätte noch eine Verständnisfrage. Bei der Beantwortung der ersten Frage wurde die Betonung bei der fehlenden Kapazität auf damals gelegt. Das heisst in anderen Worten, heute wäre es möglich? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Manuel Frick
Nochmals besten Dank. Soweit ich informiert bin, läuft der Ausbau und sobald dieser Ausbau abgeschlossen ist oder ausreichend Personal dafür vorhanden ist, kann dieser Ausbau dann bewältigt werden.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank an den Gesundheitsminister für die Beantwortung meiner Kleinen Anfrage zur AHV-Rentenerhöhung. Ich habe eine Ergänzungsfrage. Sie haben keine konkrete Zahl ausgeführt. Gibt es denn wirklich noch keine konkrete Zahlen, wie hoch die AHV-Rentenerhöhung sein wird? Und Sie haben von «zeitnah» gesprochen, können Sie das bitte konkretisieren?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Manuel Frick
Besten Dank. Die konkrete Zahl und auch den genauen Zeitrahmen werden Sie erfahren, sobald das die Regierung entsprechend beschlossen hat. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Ich habe leider eine Kleine Anfrage des Abg. Günter Vogt unterschlagen. Sie haben sich nicht gewehrt, aber mir ist es noch aufgefallen. Nämlich die Kleine Anfrage zum Thema: Zu Frage 1: Im Juli 2024 stellte das Schweizer Bundesamt für Bevölkerungsschutz seine Strategie zur Modernisierung der Alarmierungs- und Informationssysteme vor. Dabei kommt Cell Broadcast als neuer Ausgabekanal für Warnungen und Alarme eine besondere Bedeutung zu. In der Folge informierte das Liechtensteinische Amt für Bevölkerungsschutz das Bundesamt für Bevölkerungsschutz über die Absicht, eine möglichst rasche Einführung von Cell Broadcast gemeinsam mit der Schweiz zu unterstützen und dabei die bestehende Schweizer Alarmierungsplattform Polyalert zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde bereits zu Jahresbeginn in Liechtenstein eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Sobald von Seiten des zuständigen Bundesamtes die wesentlichen technischen und organisatorischen Fragen geklärt sind, werden die betroffenen Mobilfunkbetreiber im Rahmen der Detailplanung direkt in das Projekt eingebunden. Auf Schweizer Seite müssen im kommenden Jahr noch politische Entscheidungen getroffen und Finanzierungsfragen geklärt werden. Mit der Umsetzung von Cell Broadcast, welche voraussichtlich etwa 1,5 Jahre in Anspruch nehmen wird, kann daher gemäss heutigem Kenntnisstand frühestens Mitte 2026 gerechnet werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Danke Ihnen für die Beantwortung. Ich dachte schon, Sie hätten mich übergangen. Ich hätte mich dann auch als sehr unbefriedigt erklärt oder Ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Chance allenfalls wieder verpasst haben. Aber mit Ihrem zweiten Rückkommensantrag heute haben Sie es trotzdem noch geschafft, diese Frage zu beantworten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Ja, mit diesen lobenden Worten darf ich die Landtagssitzung schliessen. Ich bedanke mich für Ihre Mitarbeit, insbesondere an den beiden Vortagen für die ausdauernde Mitarbeit bis in die späten Abendstunden. Das erlaubt uns aber heute einen etwas früheren Feierabend. Vielen Dank und ein schönes Wochenende. Ich schliesse die Landtagssitzung. Ende der November-Sitzung (um 16:40 Uhr)
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