Totalrevision des Gesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) (Nr. 122/2023); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 24: Totalrevision des Gesetzes über die Luftfahrt. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 122/2023. Er steht zur Diskussion.Abg. Georg Kaufmann
Besten Dank dem Ministerium für Infrastruktur sowie den betroffenen Stellen für die Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags betreffend die Totalrevision des Luftfahrtgesetzes. Das bisherige Gesetz stammt noch aus dem Jahr 2002. In den vergangenen 20 Jahren haben sich doch grundlegende Veränderungen ergeben, die mit dieser Vorlage berücksichtigt werden sollen. Da ist einerseits im aktuellen Gesetz noch das Amt für Volkswirtschaft als die für den Vollzug des Gesetzes zuständige Amtsstelle verankert, obwohl bereits seit 2013 das damals neu geschaffene Amt für Bau und Infrastruktur, das heutige Amt für Hochbau und Raumplanung, zuständig ist. Gleichzeitig soll mit dieser Totalrevision auch Rechtssicherheit geschaffen werden. Und das betrifft die bilaterale Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein in Bezug auf die Zusammenarbeit im Bereich der Zivilluftfahrt. In einem Notenaustausch mit der Schweizer Eidgenossenschaft aus dem Jahr 2003 ist festgelegt, dass die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung auf Liechtensteiner Gebiet durch die zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt. Dies macht auch Sinn, da es sinnlos wäre, all die nötigen Ressourcen nur für Liechtenstein aufzubauen. Gleichzeitig ergeben sich durch die Mitgliedschaft Liechtensteins im EWR aber auch europäische Rechtsvorschriften, für die an sich Liechtenstein zuständig ist. Deshalb muss auf Gesetzesebene klargestellt werden, dass für den Bereich der zivilen Luftverkehrsanwendung die Bestimmungen des Notenaustausches mit der Schweiz gelten und daraus folgend die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung auch in Liechtenstein Anwendung findet. Dies war bisher in dieser Klarheit noch nicht gesetzlich festgelegt und hat in der Vergangenheit auch schon zu Problemen geführt. Im neuen Gesetz werden die zuständigen Behörden klar benannt. Es sind das schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt, BAZL, das Amt für Hochbau und Raumplanung und die schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle. Deren Aufgaben sind klar im Gesetz aufgelistet, sodass diesbezüglich in Zukunft absolute Klarheit herrschen sollte über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und die anzuwendenden Verfahren, inklusive Rechtsmittel. Damit sollten die negativen Erfahrungen der letzten Jahre endgültig beseitigt sein, haben diese doch zeitweise zu Rechtsstreitereien geführt. Die breite Vernehmlassung hat gezeigt, dass nicht alle Vernehmlassungsteilnehmer diese Haltung der Regierung teilten. So wurden teilweise inhaltliche und teilweise souveränitätspolitische Vorbehalte eingebracht, die alle darin münden, dass Liechtenstein zu viele Kompetenzen aus der Hand und an die schweizerischen Behörden abgegeben habe. Ich habe die jeweiligen Stellungnahmen der Regierung gelesen und kann sie nachvollziehen. Gemäss den Erläuterungen auf der Seite 32 sei die aktuelle Gesetzesvorlage nun EWR-konform ausgestaltet. Sie habe auch Änderungen erhalten, welche im Sinne jener Vernehmlassungsteilnehmer sei, welche sich im Vernehmlassungsentwurf noch kritisch geäussert hätten. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Besten Dank, Herr Landtagspräsident. Besten Dank ebenfalls an alle Beteiligten für diese Vorlage betreffend die Totalrevision des Luftfahrtgesetzes, LFG. Das liechtensteinische LFG zeigt sich heute im Vergleich zur ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 2002, materiell betrachtet, weitgehend unverändert. Bei den im Bereich der Zivilluftfahrt anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften haben sich jedoch zwischenzeitlich massgebliche Änderungen ergeben und auch die Bezeichnung der national zuständigen Amtsstelle entspricht nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten. Eine Aktualisierung des LFG ist durchaus zu begrüssen. Eine Straffung des Gesetzes im Kontext der Schaffung für Klarheit, Rechtssicherheit und Transparenz ebenso. Dennoch gibt es zentrale Kritikpunkte in dieser Vorlage, die ich etwas näher betrachtet haben will. Der Schwerpunkt der uns hier vorliegenden gesetzlichen Anpassung basiert auf der Umsetzung zur Abbildung von konkreten Zuständigkeiten des Schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt, dem BAZL, welche die hoheitlichen Zuständigkeiten im Fürstentum Liechtenstein praktisch in der Gänze in die Schweiz überträgt. Zum Vernehmlassungsbericht äusserten sich konkret und eher kritisch die Wirtschaftskammer Liechtenstein, die Kanzlei Walch & Partner Rechtsanwälte AG und weitere Unterstützer, zum Beispiel die Valair AG und die Heliport Balzers AG. Die souveränitätspolitischen Fragestellungen der Kanzlei Walch & Partner im Kontext der Resonanz der inländischen Fliegerszene, welche die ausgeführte Übertragung der Entscheidungskompetenz Liechtensteins an das BAZL im vorliegenden Ausmass in diesem Entwurf für bedenklich erklärt, kann ich in gewissen Punkten nachvollziehen. Die Kanzlei führt aus, ich zitiere: «Bei Lichte betrachtet agiert das Fürstentum Liechtenstein nur noch als Koordinationsstelle und stellt nicht mehr als einen weiteren Kanton der Schweiz, aber mit Sicherheit kein souveräner Staat mit eigener Entscheidungskompetenz über den eigenen Luftraum dar.» Ich unterstütze diese Ansicht, dass eine umfassende Kompetenzabtretung staatsrechtlich bedenklich und rechtlich fragwürdig wäre. Die Regierung führt in Ihrer Stellungnahme auf Seite 29 im Bericht und Antrag dazu aus, ich zitiere: «Sollte der Landtag dennoch eine Diskussion über souveränitätspolitische Aspekte der - auf Basis des Notenaustauschs - bereits bestehenden Zuständigkeitsordnung führen und über eine vom Notenaustausch losgelöste Eigenständigkeit des Landes Liechtenstein in allen Angelegenheiten der Zivilluftfahrt nachdenken, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dies umfangreiche Aktivitäten von Seiten Liechtensteins - nicht zuletzt im Bereich der Gesetzgebung - erfordern würde. Insbesondere müssten auch umfangreiche finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um eine eigene Luftfahrtbehörde mit dem notwendigen fachlich spezialisierten Personal auszustatten.» Ich stelle aber fest, dass die Regierung es verpasst hat, diese Haltung in diesem Hohen Haus dafür abzuholen. Die Gemeinde Balzers ist mit dem ansässigen Heliport in einer besonderen Weise von der bisherigen Umsetzung des LFG betroffen. Im Zusammenhang mit Planung, Bewilligungen und Umsetzung beziehungsweise auch dem Flugbetrieb traten wiederholt Unzulänglichkeiten zu den Zuständigkeiten, Auslegung von Normen etc. auf, die immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führten. Aktuell sind immer noch Verfahren hängig und nicht abgeschlossen. In Art. 23 im Gesetzesentwurf wird eine rückwirkende Wirkung des Gesetzes auf die laufenden Verfahren manifestiert. Der Schweiz und dem BAZL wird mit diesem Entwurf die Kompetenz der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen übertragen und dies rückwirkend auf laufende Verfahren. Ob das dieses Legalitätsprinzip in den laufenden Verfahren verletzt wurde, wird von der Kanzlei Walch & Partner in ihrer Stellungnahme erwähnt und kritisiert. Ich vermisse in diesem Bericht und Antrag die Gründe für eine Zweckmässigkeit und ich stelle mir auch die Frage der Rechtmässigkeit in diesem Artikel. In der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Liechtenstein wird ausgeführt: Zu Art. 7 Abs. 3 LFG der Vernehmlassungsvorlage wird festgehalten, «dass die Ausstellung und Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) und Betriebsbewilligungen (BB) nur noch insoweit erfolge, als dass die angestrebten Operationen aufgrund der vorhandenen Infrastruktur im Inland auch tatsächlich möglich sind. Dies führe dazu, so im Bericht weiter, dass es entsprechende Zeugnisse und Bewilligungen für Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Inland nur für den Flugverkehr mit Helikoptern geben kann und nicht für sogenannte Flächenflugzeuge.» Sie verweist dabei auf Art. 36 der Landesverfassung.
Wie erwähnt, wollen zukünftige Zeugnisse und Bewilligungen für Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Inland nur für den Flugverkehr mit Helikoptern gemäss Regierung erteilt werden und nicht für sogenannte Flächenflugzeuge. Einziger Grund hierfür sei gemäss dem Vernehmlassungsbericht, dass es im Inland keine Infrastruktur gebe. Der Begriff «Infrastruktur» wird aber weder im Bericht noch im Gesetzesentwurf näher definiert und bedingt daher einer genaueren Begriffsbestimmung. Es stellt sich vor allem die Frage, ob es sich bei diesem Begriff um die Flughafeninfrastruktur oder um die Infrastruktur zur Unterbringung der Operation des Betreibers handelt. Die Regierung vertritt die Auffassung, dass es für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Liechtenstein keine Betriebsbewilligungen für einen Flugbetrieb mit Flächenflugzeugen geben soll. Ein entsprechender Flugbetrieb setze einen dafür geeigneten Flugplatz voraus, der aufgrund der Topographie des liechtensteinischen Staatsgebietes undenkbar sei. Wir haben auch ein Weltraumgesetz und schiessen Satelliten ins All und auch dafür haben wir keine Topografie auf unserem Staatsgebiet. Aufgrund dieser Haltung stellt sich mir aber schon die Frage, ob Flächenflugzeuge zwingend eine Landebahn benötigen oder ob auch in Zukunft Flächenflugzeuge in der Lage sind, allenfalls auch senkrecht zu starten.Der Verwaltungsgerichtshof, VGH, hat mit Urteil vom 3. März 2023 zu VGH 2022/074 grundlegende und auch für die vorliegende Gesetzesvorlage richtungsweisende Klarstellungen getroffen. So hat der VGH insbesondere EWR-rechtliche Grundsätze aufgezeigt, die es nicht nur in dem dem Urteil zugrunde liegenden Verfahren, sondern auch bei der Neugestaltung des LFG zu beachten gilt. Der VGH hat am Beispiel der Erteilung von Betriebsgenehmigungen aufgezeigt, dass mit einer Delegation der Zuständigkeit zur Erteilung von Betriebsgenehmigungen an das BAZL und dem damit verbundenen Rechtsmittelweg Liechtenstein als EWR-Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes verletzen würde. Die gesetzlich zuständige liechtensteinische Amtsstelle sei zuständig, Betriebsgenehmigungen zu erteilen beziehungsweise über einen Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung formell zu entscheiden. Dass sich die durch die Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR bewirkte Selbstverwaltung jedoch nur verwirklichen lässt, indem Liechtenstein auf die Expertise der schweizerischen Stellen zurückgreift, bezweifelt der VGH indes nicht.Die Regierung habe das Urteil des VGH umfassend geprüft und die Erkenntnisse daraus in die überarbeitete Gesetzesvorlage einfliessen lassen. Mir stellt sich aber mit Verlaub die Frage, ob diese Vorlage nun einen Normenkontrollantrag überstehen würde. Aus meiner Sicht muss die Regierung diese weitreichende Kompetenzübertragung an die Schweiz vertieft überprüfen und gründlich überdenken sowie gegebenenfalls auch überarbeiten. Die aktuell vorhandenen und hoheitlichen Entscheidungskompetenzen im derzeit noch geltenden LFG müssen vertieft betrachtet werden. Ich werde allenfalls aus diesem Grund vorerst nicht auf diese Vorlage eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Auch an die Regierung einen Dank für diesen Bericht und Antrag. Ich möchte fortfahren mit dem Thema, das Herr Vogt angesprochen hat. Da steht auf Seite 21: «Die Regierung vertritt die Auffassung, dass es für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Liechtenstein keine Betriebsbewilligungen für einen Flugbetrieb mit Flächenflugzeugen geben soll. Ein entsprechender Flugbetrieb setzt einen dafür geeigneten Flugplatz, i.S.v. Art. 27 Abs. 2 Bst. a chLFG voraus[...].» Jetzt, dieser Absatz aus dem chLFG, Art. 27, da steht: «Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL.» Das gilt ja auch für Unternehmen in Liechtenstein, wenn es ein solches geben würde. «Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart», und hier ist dann der Abs. a, «über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehen Flugplatz verfügt». Es steht nicht, wo der Flugplatz sein muss. Der kann irgendwo sein auf der Welt. Und von daher sehe ich nicht, dass das ein Grund ist, dass keine Bewilligungen für Luftfahrtunternehmen erteilt werden können. Ich denke da auch an Frachtflugzeuge. Es wird heute sehr viel Fracht mit Flugzeugen geflogen. Das ist zwar teurer, aber schneller wie die Eisenbahn und schneller wie das Schiff. Obwohl die Eisenbahn auch ziemlich schnell ist, zumindest die ÖBB. Die ÖBB möchte im Zielnetz 2025 die Bahn ausbauen und durch Liechtenstein eine hochrangige Fernverkehrsverbindung machen, wenn möglich nach unserem Landesrichtplan, die Nordumfahrung in Schaan. Jetzt ist der Doppelspurausbau in Nendeln im Visier. Die Eisenbahn ist eine Möglichkeit, das Schiff ist günstig, aber sehr langsam. Und ich denke, dass in Zukunft noch mehr Fracht mit Flugzeugen geflogen wird. Es ist Gemüse, es sind Fische, es sind aber auch andere Waren, die einfach schnell vor Ort sein sollen. Und ich weiss nicht, wie die Gewinne von solchen Firmen aussehen, aber ich denke, man sollte nicht etwas verbauen. Wenn eine Gesellschaft, die bei uns registriert ist, einen Flugplatz, ich weiss nicht wo, in Algerien hat, und von dort aus den Betrieb herstellt. Ob man sich dem da mit Gesetz verwehren sollte oder ob man das nicht offen lassen soll und dann, wenn eine solche Bewilligung angesucht wird, kann man ja immer noch Nein sagen. Ich meine, irgendetwas findet man sicher, um dann abzublocken, wenn diese Firma unseriös ist oder nur Defizite verursacht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Elke Kindle
Vielen Dank für das Wort, Herr Landtagspräsident. Guten Tag, geschätzte Abgeordnete und Mitglieder der Regierung. Auch ich möchte mich bei den zuständigen Stellen bedanken für die Ausarbeitung der vorliegenden Totalrevision des LFG. Bei der vorliegenden Totalrevision des Luftfahrtgesetzes musste ich mich auf die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer verlassen. Sie sind es, die in Zukunft damit umgehen müssen. Fakt ist, dass Liechtenstein im Bereich der Luftfahrt, wie auch in vielen anderen Bereichen, im Spannungsfeld zwischen dem Notenaustausch mit der Schweiz und den Erlassen des EWR steht.Die Regierung hat mit dem vorliegenden Vorschlag versucht, Klarheit und Transparenz zu schaffen, was ich sehr zu schätzen weiss. Diese Absicht wird jedoch von verschiedenen Teilnehmern der Vernehmlassung anders gesehen. Einige sind der Meinung, dass eine Verschiebung beziehungsweise eine komplette Aufgabe der Kompetenzen von unserem zuständigen Stellen hin zum Bundesamt für Zivile Luftfahrt stattfindet. Ich fände es wichtig, dass wir so viel wie möglich unsere Zuständigkeiten übernehmen, was jedoch nicht heisst, dass ich begrüssen würde, wenn wir in Liechtenstein eine eigene Behörde aufbauen würden.Ich bin der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein auf vielen verschiedenen Ebenen unabdingbar und essenziell ist und dass diese glücklicherweise auf vorbildhafte Weise funktioniert. Gleichzeitig halte ich es nicht für sinnvoll, bestehende Kompetenzen abzugeben. In Zeiten von Krisen besteht die Gefahr, dass wir uns nicht unabhängig entscheiden können. Der Punkt, dass rückwirkend auf hängige Verfahren das neu überarbeitete Luftfahrtgesetz angewendet werden wird, stört mich. Da sehe ich aus meiner nicht-juristischen Brille, die Rechtssicherheit, die die Regierung darin ausmacht, nicht. Daher bitte ich die Regierung für die 2. Lesung zu prüfen, ob den Bedenken der Vernehmlassungsteilnehmer in Bezug auf die Aufteilung der Aufgaben als auch auf die Anwendung des neuen LFG auf hängige Verfahren nochmals geprüft werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten dank für das Wort, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Vielleicht zur Einordnung dieser Thematik noch einmal: Mit dieser Vorlage ändern wir nichts am grundlegenden Konzept des Luftfahrtrechts in Liechtenstein. Wir machen hier nichts grundlegend Neues. Dieser Bericht und Antrag dient dazu, veraltete Bestimmungen aufzuheben, die Zuständigkeiten für die Rechtsanwendung klarer darzustellen und bestimmte Themenfelder zu verdeutlichen. Zudem sollen die faktischen Zuständigkeiten innerhalb der Landesverwaltung abgebildet werden. Diese Gesetzesvorlage basiert auf einem Staatsvertrag mit der Schweiz, auf einem Notenaustausch zwischen Liechtenstein und der Schweiz vom Jahr 2003 und dieses Hohe Haus, der Landtag, hat diesen Notenaustausch am 21. Juni 2002 genehmigt, hat diesem zugestimmt und dort steht folgendes: Es steht, dass in Liechtenstein die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt und durch die zuständigen Schweizer Behörden angewendet wird, und jetzt gibt es eine Einschränkung, soweit nicht aufgrund der Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR verbindlich eine liechtensteinische Zuständigkeit erwächst. Also das ist die Vorgabe, die wir vom Landtag haben, und wir haben auch keinen Grund gesehen, den Landtag hier zu konsultieren. Das ist ein gültiger Staatsvertrag, vom Landtag so entschieden, und das war die Grundlage für unsere Gesetzesrevision. Mit dieser Gesetzesrevision ändern wir nichts an diesem Grundkonzept. Das wurde von diesem Hohen Haus genauso verabschiedet.Bei verschiedenen von Ihnen kam das Thema der Souveränität Liechtensteins zur Sprache. Ja, Sie wissen sicher, in verschiedenen Bereichen kommt Schweizer Recht in Liechtenstein zu tragen, kommen auch Schweizer Behörden zum Einsatz, wenn es um Bestimmungen geht, ganz besonders im Bereich der Materien des Zollvertrages. Es gibt eine lange Liste von Schweizer Bestimmungen, die in Liechtenstein anwendbar ist. Sie wird jährlich immer wieder publiziert. Also es ist nicht nur im Bereich der Luftfahrt so, dass wir eben nicht alles selbst machen und zum Teil eben auch mit Schweizer Behörden zusammenarbeiten. Man kann sich natürlich bei all diesen Themen die Frage stellen, ob man dies nicht selbst machen wollte. Ja, man könnte sich diese Frage stellen, das ist nicht Teil dieser Vorlage, aber wenn man sich diese Frage stellt, ob wir das Luftfahrtrecht wirklich selbst machen wollen, dann müssen wir uns auch überlegen, was das für Konsequenzen hat, und ich halte dies aus folgenden Gründen für nicht angezeigt, dass wir das selbst übernehmen:Erstens wäre die Errichtung eines eigenen Amts für zivile Luftfahrt aufgrund der wenigen Fälle, die es bei uns im Land gibt, und der äusserst hohen Komplexität der Fragestellung völlig unverhältnismässig. Hier muss man wissen, dass es im BAZL 350 Mitarbeitende gibt, die verschiedenste Themenbereiche dort abdecken. Das BAZL stellt Liechtenstein nicht nur seine Expertise zur Verfügung, wenn es um die Erteilung von Bewilligungen geht, das BAZL bewilligt zum Beispiel auch luftfahrtrechtlich relevante bauliche Anlagen und führt diesbezüglich Verfahren, die hoch komplex und anspruchsvoll sind.Es gibt im Bereich der zivilen Luftfahrt vielfältige Pflichten und diese müssen natürlich auch immer weiterentwickelt werden. Ich lese Ihnen nur ein paar von einer langen Reihe von Regeln vor, die es im Luftfahrtrecht gibt. Also es gibt Regeln über Verordnung der Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr, über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt, über Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr, über Infrastruktur der Luftfahrt, über Flugplatzleiter, über den zivilen Flugwetterdienst, die Aussenlandeverordnung, Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen usw. Das ist nur ein kleiner Ausschnitt all dessen, was geregelt werden muss in dieser Materie.Und die Schweiz übernimmt für uns hier nicht nur die Prüfung von verschiedenen Bewilligungsfragen oder die Prüfung, ob die Voraussetzungen gegeben sind, sondern auch die Luftraumüberwachung, die zentrale Erfassung von Luftfahrthindernissen, die Durchführung des neuen Drohnenregimes, und was man nicht unterschätzen darf, auch die laufende Aktualisierung von Rechtsgrundlagen in all den Bereichen der Zivilluftfahrt. Also das muss natürlich alles auch immer umgesetzt und aktuell gehalten werden. Also ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, wie Liechtenstein mit den eigenen Ressourcen all diese Aspekte allein abdecken könnte. Aber wie gesagt, grundsätzlich könnte man die Sache natürlich diskutieren. Das ist aber nicht Teil dieser Vorlage. Uns geht es mit dieser Vorlage wirklich darum, eine aktuelle Fassung der jetzt schon bestehenden Vorgaben zu haben, insbesondere dieses Notenaustausches, auch um die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs klarer abzubilden. Wir haben das, was dort gesagt wurde, jetzt abgebildet in diesem Gesetz. Dann zum Thema der Flächenflugzeuge: Aus Sicht der Regierung wäre es problematisch, wenn man Flächenflugzeuge, und da reden wir von solchen, die Flügel haben und eine Start- und Landebahn benötigen, für gewerbliche Zwecke - hier geht es um gewerbliche Zwecke - unter einer liechtensteinischen Firma führen würde, obwohl der Betrieb dieser Flugzeuge zu 100 Prozent im Ausland erfolgen müsste. So ein Flugzeug könnte bei uns, Stand heute, vielleicht haben wir mal einen Start- und Landebahn, nicht im Inland sein. Und da haben wir natürlich auch den Willen des historischen Gesetzgebers, des damaligen Gesetzgebers vor 20 Jahren berücksichtigt. Und obwohl das geltende Luftfahrtgesetz keine Voraussetzungen für Betriebsbewilligungen definiert, so war es, so lesen wir wenigstens die Materialien aus unserer Sicht so, dass damals der Landtag nicht wollte, dass solche Flächenflugzeuge in Liechtenstein unter liechtensteinischer Flagge fliegen, wenn man so will. Und dann gibt es eben im öffentlichen Recht auch Grundsätze. Und einer davon ist der Grundsatz des Territorialitätsprinzips. Das öffentliche Recht gilt grundsätzlich nur für Sachverhalte, die sich im räumlichen Herrschaftsbereich des rechtsetzenden Gemeinwesens ereignen. Ausnahmen sind hier zwar möglich, aber nur dann, wenn sich die Sachverhalte zwar im Ausland ereignen, aber sich in einem ausreichenden Mass auf dem Territorium in Liechtenstein auswirken. In Bezug auf die Betriebsbewilligung für Flächenflugzeuge für den gewerblichen Luftverkehr müsste zumindest ein Teil der Tätigkeit in Liechtenstein betrieben werden, was aber mangels Flugplatz nicht geht. Und man muss sich das auch einmal praktisch vorstellen. Gerade wenn man jetzt noch sagt, das BAZL macht zu viel. Wie sollte das denn funktionieren? Wir würden Gesellschaften ansiedeln, die Flächenflugzeuge betreiben, die alle in der Schweiz sind, und das muss man ja kontrollieren und überwachen. Das müsste dann ja wieder das BAZL für uns machen. Wir können das dann ja auch nicht selbst kontrollieren. Dazu käme, wenn wir das anbieten würden, wenn das BAZL damit einverstanden wäre, man auch noch ausdiskutiert hätte, was das allenfalls dann kosten würde, diese Überwachungen für diesen Betrieb und diese Kontrollen von in Liechtenstein gewissermassen zugelassen Flugzeugen, dann würde es natürlich auch dazu führen, dass vielleicht, ich weiss es nicht, unser Platz attraktiv wäre, auch für Fluggesellschaften aus dem Ausland, die sich hier ansiedeln wollten. Sie kämen dann gewissermassen mit einer Firma, mit einem Unternehmen, das vielleicht das auch alles koordiniert, hier in Liechtenstein dazu, dass sie den Zugang zum Schweizer Luftraum hätten und zum europäischen Luftraum. Also wie gesagt, das würde massivste Verhandlungen mit der Schweiz voraussetzen, dass man das überhaupt machen könnte. Und wie gesagt, neben vielen Zulässigkeitsfragen vertrete ich die Auffassung, dass wenn wir, ich sage dem jetzt mal salopp, offshore Fluggesellschaften hätten, dass das aus Reputationsgründen für unser Land mehr Gefahren als Chancen bergen würde.Dann noch zum Thema Senkrechtstarter, das auch schon gekommen ist. Ja, das wäre gemäss dieser gesetzlichen Vorgabe möglich. Also Senkrechtstarter, wenn man das irgendwo auf einer Wiese machen könnte, ich weiss es nicht, wäre das ja gemäss Art. 9 Abs. 2. gerade möglich. Wir sagen ja nicht, wie dieses Flugfeld aussehen soll. Wir formulieren es ja so, dass solche Betriebe nur möglich sind, sofern die beabsichtigten Tätigkeiten aufgrund der in Liechtenstein vorhandenen Infrastruktur auch tatsächlich möglich sind. Also wenn wir dann mal die Infrastruktur dafür haben, ich weiss nicht, wie die aussieht, da kenne ich mich nicht aus, dann könnten wir das betreiben. Genau darum haben wir eben nicht konkret beschrieben, wie die Infrastruktur ist. Sie muss einfach im Land liegen und dann könnte man dafür eine Bewilligung bekommen. Dann zur Thematik der Rückwirkung. Nach unserem Verständnis haben wir all das ins Gesetz reingeschrieben, was man zur Klärung der Zuständigkeiten reinschreiben muss, was auch dem VGH-Urteil entspricht und insbesondere in Bezug auf die formelle Zuständigkeit steht eben im neuen Gesetz, dass das Amt für Hochbau und Raumplanung zuständig ist. Im alten Gesetz steht, dass das Amt für Volkswirtschaft zuständig ist und mit einer Rückwirkung würde das Amt zuständig, das ohnehin seit Jahren diese luftfahrtrechtlichen Fragen prüft, und nicht das Amt für Volkswirtschaft, das immer noch im Gesetz drinsteht. Aber in einem Punkt muss ich Ihnen recht geben. Das müssen wir uns sicher nochmals anschauen, das ist in Bezug auf die strafrechtlichen Punkte, also die müssen wir sicher noch einmal anschauen auf die 2. Lesung. Da gebe ich Ihnen recht, da ist die Rückwirkung heikler. Aber in Bezug auf die Zuständigkeitsfragen: Wir bilden nur das ab, was man immer schon so gemacht hat, und wir würden gerne erreichen, dass das in Zukunft das Amt für Hochbau und Raumplanung machen kann, auch wenn jetzt ein Verfahren eingeleitet wird, bevor dieses Gesetz in Kraft ist. Ich glaube, ich bin jetzt auf viele Ihrer Punkte eingegangen, sonst gerne für weitere Fragen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Sascha Quaderer
Danke für die Ausführungen. Jetzt habe ich noch eine Verständnisfrage an Sie. Wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, müssen wir hier jetzt nicht extra ein Türchen offen lassen, sondern diese Türe besteht schon. Ich denke hier vor allem an innovative Sachen wie Taxidrohnen. In diesem Bereich gibt es viele Start-ups und das wird früher oder später ein Thema werden. Ich würde es einfach sehr befürworten, wenn solche Taxidrohnen - sie brauchen ja dann auch keine Lande- und Startbahn, die starten senkrecht, wie wir es gehört haben, und die brauchen nicht viel mehr Platz als ein Busbahnhof, und so etwas wäre wahrscheinlich realisierbar bei uns im Land. Da braucht man hier keine explizite Ausnahmeregelung für einen Testbetrieb oder ähnliche Sachen; so etwas wäre, wenn ich Sie richtig verstanden habe, realisierbar.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich bezweifle nicht, dass dieses Thema eine gewisse Komplexität beinhaltet. Nur, Sie haben halt selber auf Seite 29 im Bericht die Büchse der Pandora, sage ich mal so, geöffnet und die souveränitätspolitischen Aspekte beleuchtet. Und ja, für mich gilt es die halt schon in einer gewissen Form zu diskutieren, ob man das wünscht oder halt eben nicht. Es wurden die sicherheitspolitischen Aspekte angetönt und allenfalls reagieren zu können, sofern eine Notwendigkeit dafür besteht. Da ist man dann vielleicht etwas mehr eingeschränkt. Und auch der VGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass über den Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung formell zu entscheiden ist und dass die Schweizer Expertise einzubeziehen ist, dass dem nichts entgegensteht. Und ich denke, das könnte ja durchaus so gehandhabt werden. Ich begrüsse Ihre Bereitschaft, Art. 23 zu den Übergangsbestimmungen nochmals zu betrachten, insbesondere mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und des hängigen Verfahrens und die Anwendung des neuen Rechts. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank. Zur Frage des Abg. Quaderer zu dem Beispiel der Taxidrohnen. Ja, das sehe ich so, dass das möglich ist, wenn man Art. 9 Abs. 2 anschaut. Wir sprechen da ja nicht von Flächenflugzeugen, wir nennen den Begriff nicht, wir sagen ja explizit, «sofern die beabsichtigten Tätigkeiten aufgrund der in Liechtenstein vorhandenen Infrastruktur auch tatsächlich möglich sind», und wenn das mit Drohnen möglich ist, dann ist das auch kein Hindernis. Also ich glaube, da haben wir das gleiche Verständnis. Dann möchte ich schon nochmals auf die Rolle von Liechtenstein in diesem Verfahren hinweisen. Es steht ja auch so im Notenaustausch mit der Schweiz. Die Schweiz ist zuständig, sofern nicht Liechtenstein aufgrund der EWR-Zugehörigkeit eine eigene Zuständigkeit hat. Und da gibt es bestimmte Themen. Das sehen Sie auch, wenn Sie die Aufgaben anschauen, die in Art. 9 aufgelistet sind. Da sind natürlich Tätigkeiten, die dann auch von unserem Land gemacht werden müssen. Und das BAZL nimmt dann nur Prüfungen vor im Vorfeld und das sind eben genau Themen, die relevant sind aufgrund der EWR-Zuständigkeit von Liechtenstein. Und da braucht es auch darum eine Entscheidung der liechtensteinischen Behörden, damit die eben im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens im Rahmen des EWR dem EFTA-Gerichtshof vorgelegt werden könnte. Also das haben wir schon so auseinanderdividiert. Da gibt es Vorprüfungen zum Teil durch das BAZL und die Entscheidungen, die EWR-rechtlich relevant sind, werden dann aber in Liechtenstein gefällt, so wie das in diesem Notenaustausch steht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 21 Stimmen wurde Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Es geht hier um den Datenschutz und beim Datenschutz, gerade wenn er grenzüberschreitend ist zwischen der Schweiz und Liechtenstein, haben wir immer die Herausforderung, dass in Liechtenstein die DSGVO direkt anwendbar ist und in der Schweiz nicht, dass wir auch bei unserem Datenschutzgesetz das deutsche Datenschutzgesetz als Rezeptionsvorlage haben, was als das stärkste Datenschutzgesetz gilt. Und hier wollte ich einfach fragen, ob es die Regierung hier für dieses Gesetz und auch für die Handhabung aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhaltes Probleme sieht, und wenn ja, wie diesen begegnet wird. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für diese Frage. Das klären wir gerne bis zur 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 2. Hier wird erwähnt, dem «BAZL obliegen insbesondere», dieser Begriff «insbesondere» ist nach meiner Ansicht nicht abschliessend. Da könnten dann auch noch weitere Aufgaben auf das BAZL zukommen. Jetzt haben wir ja gehört, es gibt Personen, die haben da Probleme mit dieser Kompetenzzuteilung. Ich weiss nicht, sollte man hier nicht eine abschliessende Aufzählung machen? Oder sagen Sie, dass Sie für die Praxis eine gewisse Flexibilität brauchen. Vielleicht nochmals, diesen Begriff «insbesondere», den möchte ich doch zu bedenken geben, dass das auch wieder zu Diskussionen führen kann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Frage. Liechtenstein ist ja im EWR, die Schweiz nicht. Und falls jetzt hier auch EWR-Recht zur Anwendung kommen sollte, wie wäre dann das für die Schweiz? Das BAZL verfügt ja über dieses Wissen nicht. Vielleicht könnte die Regierung da auch für die 2. Lesung noch Ausführungen machen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank. In Bezug auf dieses Thema «insbesondere», das schauen wir uns auf die 2. Lesung gerne an. Das BAZL kennt sich eben sehr gut aus im EWR-Recht beziehungsweise in Bezug auf die EU-Regulierungen. Denn hier haben wir ja die spezifische Situation, wenn es um das Luftfahrtrecht geht der EU, ist das in Liechtenstein aufgrund des EWR anwendbar und in der Schweiz aufgrund eines Staatsvertrages zwischen der Schweiz und der EU, was uns eben sehr hilft. Deshalb können wir davon ausgehen, dass alle EU-Bestimmungen im Schweizer Recht integriert werden und die Anwendung dieses Rechts bei uns dann auch EWR-konform ist.Themen gibt es im Verfahren, aber das ist hier abgebildet. Immer dort, wo bestimmte Themen EU-relevant sind, muss Liechtenstein entscheiden, also muss die formelle Entscheidung seitens der liechtensteinischen Behörden getroffen werden, und das haben wir hier so abgebildet.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Georg Kaufmann
Hier in Art. 9 ist ebenfalls der Begriff «insbesondere», dass Sie das vielleicht auch abklären.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Ja, wir werden das abklären. Ich nutze gerade noch die Möglichkeit, dass ich gerade sprechen kann, um Sie noch auf einen Punkt hinzuweisen. Wir haben noch die Information bekommen, dass das Schweizer Luftfahrtgesetz nicht mehr von Drohnen spricht, sondern dass man dort die Terminologie «unbemannte Luftfahrzeuge» verwendet. Also wir werden in Hinblick auf die nächste Lesung, auf die 2. Lesung, ich kündige Ihnen das jetzt schon mal pro forma an, diesen Begriff anpassen. Das ist offenbar die neue Terminologie für Drohnen. Wir werden das terminologisch anpassen. Ich warne Sie hier schon vor. Danke. Und den anderen Punkt werden wir selbstverständlich auch anschauen bis zur 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Ich hätte gerne für die 2. Lesung noch ein paar Ausführungen, was unter «notwendigen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen» gemeint ist, damit das AHR dann zuständig ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. In Abs. 1 wird davon gesprochen, dass das AHR die Dienste Dritter in Anspruch nehmen kann. Jetzt weiss ich nicht, ist das primär das BAZL oder wen kann man sich unter diesen Dritten vorstellen? Wer könnte das noch sein oder ist das BAZL da primär gemeint? Aber das wird ja nicht erwähnt, also gehe ich davon aus, es gibt noch weitere. Da wäre ich Ihnen dankbar um zusätzliche Ausführungen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Ich gehe davon aus, dass es insbesondere um Experten und Spezialisten in einzelnen Fragen geht, aber wir werden da auf die 2. Lesung noch weitere Ausführungen dazu machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank. Hier würde ich gerne von der Regierung gerne wissen, ob sie hier ein Risiko oder eine Gefahr sieht, dass hier allenfalls doppelte Gebühren anfallen, auf der einen Seite beim AHR und auf der anderen Seite beim BAZL.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Wir werden auch dazu bis zu 2. Lesung Ausführungen machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank für das Wort. Ich glaube, wir haben das schon in der Finanzkommission besprochen, dass man da sagt, wenn etwas passiert, trägt das Land die Kosten. Das finde ich nicht sehr gut. Von mir aus gesehen, muss das verursachergerecht erfolgen. Das sollten wir sicherlich festhalten, zumindest in den Materialien, denn der Verursacher muss hier für diese Kosten aufkommen. Dass hier das Land in einer ersten Phase das bezahlt, okay, aber wenn man hier im Gesetz explizit schreibt, das Land trägt diese Kosten, dann würde ich mich als Verursacher auf dieses Gesetz berufen und sagen: Da steht es ja, das Land bezahlt Kosten. Das geht von mir aus gesehen nicht, da müssen wir klar präzisieren, dass der Verursacher diese Kosten tragen wird, aber da wäre ich Ihnen auch noch dankbar, wenn Sie zusätzliche Ausführungen machen können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Ja, da kann ich Ausführungen machen. Zu diesen Untersuchungen gibt es eine Verordnung der EU über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt. Ja, und die Schweiz ist auch Mitglied des internationalen Luftverkehrsübereinkommens, wo diese ganzen Sachen geregelt sind. Und zu den Kosten: Im Rahmen der Untersuchung der SUST im Zusammenhang mit einem Unfall ist das in Art. 50 VSZV, also zu den Kosten der Untersuchung, in einer entsprechenden Verordnung geregelt und diese Verordnung ist auch in Liechtenstein anwendbar. Dort ist folgendes festgehalten: «Die Untersuchungskosten können der verursachenden Person wie folgt auferlegt werden: a. bei vorsätzlichem Handeln: zu 50-75 Prozent; b. bei grobfahrlässigem Handeln: zu 25-50 Prozent.» Also das ist auch geregelt, wie weit man da Rückgriff nehmen kann in einer dieser vielen Regelungen, die, wenn ich das richtig verstehe, die Basis auch wieder in einer EU-Regulierung haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Die Regierung spricht hier drin von Verordnungen. An die Regierung für die 2. Lesung: Können Sie mir mitteilen, um welche Verordnungen es sich handelt und was der ungefähre grobe Inhalt sein wird. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank. Hier beim Begriff «rückwirkend» haben bei mir die roten Lampen angefangen zu leuchten. Sie haben schon Ausführungen dazu gemacht, bin aber auch froh, wenn Sie für die 2. Lesung noch weitere Abklärungen treffen, da es doch immer wieder mal passiert ist, gerade wenn dann eine neue Regelung vom Staatsgerichtshof als die schlechtere Regelung angesehen wird, dass die Rückwirkung als verfassungswidrig angeschaut würde. Besten Dank für die Anführungen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze diese Aussagen zu der erwähnten Rechtssicherheit auf die hängigen Verfahren und danke der Regierung für die Betrachtung dieses Art. 23 Abs. 2 für die 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Ich habe noch eine Frage, also nochmals zu Art. 15: Ein Teil der Kosten kann ja dem Verursacher überwälzt werden, aber kann man auf die 2. Lesung feststellen, wie hoch dieser Betrag maximal sein kann, der uns da angelastet werden könnte bei einem schwersten Unglück oder was auch immer. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich würde sagen, dass Sie das nächste Mal bitte einen Rückkommensantrag stellen, aber wir wollen nicht allzu bürokratisch sein. Vielen Dank. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 24 erledigt.-ooOoo-