NEUES GESETZ ÜBER DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN (RECHTSHILFEGESETZ) (NR. 55/2000 UND NR. 75/2000), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen zu Punkt 19 unserer Tagesordnung: Neues Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 2. Lesung. Wir führen die 2. Lesung anhand der Stellungnahme Nr. 75/2000 der Regierung durch. Wir können mit der 2. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
14. September 2000 | 1641 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist. möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
14. September 2000 | 1642 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich möchte nur die Regierung darauf hinweisen auf Seite 9, ob das schon richtig ist. Es wird hier zu Art. 15 ausgeführt: "Delikte militärischer Art sind zum Beispiel die Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles, Dissertation und Gehorsamsverweigerung".14. September 2000 | 1643 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist ein Fehler das Wort (Dissertation(. Aber nachdem es nicht im Gesetzestext steht, ist es nicht so schlimm. Danke für diesen Hinweis. Wenn sonst das Wort nicht benützt wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 15 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
14. September 2000 | 1644 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
14. September 2000 | 1645 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion. Ich möchte da die Regierung fragen, warum die in Art. 38 des ursprünglichen Berichts und Antrages erwähnte Voraussetzung für eine Verlängerung der Auslieferungshaft, nämlich, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Tat um ein Verbrechen handelt, im Gesetzestext nicht aufscheint? Ich habe das schon bei der 1. Lesung erwähnt.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es handelt sich hier offensichtlich um einen Fehler, der übersehen worden ist, sodass wir hier diesen Einschub machen sollten - meiner Meinung nach.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stelle ich den Antrag, Abs. 4 von Art. 29, und zwar den 2. Satz wie folgt abzuändern: (Das Obergericht kann jedoch auf Antrag des Landrichters oder der Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs des Verfahrens und, wenn es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen handelt, bestimmen, dass die Haft bis zu einem Jahr dauern dürfe(. Der Antrag steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit diesem Abänderungsantrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über Art. 29 gesamthaft ab. Wer mit Art. 29 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
14. September 2000 | 1646 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Um auch einen Beitrag dafür zu leisten dass diese 2. Lesung nicht zu einem monotonen Dreiecksverhältnis zwischen Schriftführer, Präsident und stumm zustimmender Landtagsmehrheit wird, habe ich zum Art. 30 einen Abänderungsantrag. Sie haben ihn schriftlich erhalten samt Begründung. Er geht dahin, dass ein zweiter Absatz eingeführt werden soll beim Art. 30 mit dem Wortlaut: (Über Beschwerden gegen einen solchen Beschluss entscheidet die VBI(. Ich begründe dies wie folgt: Gemäss Stellungnahme Ziffer 2.2 auf Seite 5 des Berichts und Antrags ist die Unanfechtbarkeit der Zulässigkeitsprüfung durch das Ressort Justiz verfassungskonform, weil keine - ich zitiere - (individuelle Rechtssphäre( berührt werde. Gemäss den Ausführungen in diesem Absatz umfasst diese politische Prüfung unter anderem auch, dass das Rechtshilfeersuchen - ich zitiere - (schlüssig abgefasst( sei. Demzufolge hat das Ressort Justiz die Schlüssigkeit eines Rechtshilfeersuchens zu überprüfen. Eine nochmalige Überprüfung der Schlüssigkeit durch das Landgericht würde einen positiven Kompetenzkonflikt darstellen und wäre unzulässig. Gerade die Schlüssigkeit ist jedoch ein wesentliches Überprüfungskriterium, ob ein für die beantragte Rechtshilfehandlung ausreichender Sachverhalt überhaupt vorliegt. Insoweit sind bereits die bei der Schlüssigkeitsprüfung individuellen Rechtssphären berührt, da ansonsten mit der blossen Behauptung, dass ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege, ohne ausreichende Konkretisierung dieses Sachverhaltes Rechtshilfe gewährt werden kann, ohne dass die von der Rechtshilfe betroffene Person sich dagegen wehren kann. Es ist in der Vergangenheit nicht selten vorgekommen, dass Rechtshilfe von ausländischen Behörden mit der blossen Behauptung beantragt worden ist, dass die dortigen, nicht näher umschriebenen Untersuchungsergebnisse einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich irgendeiner strafbaren Handlung ergeben hätten. Um dem Verlangen nach einem schnellen Verfahren gerecht zu werden, könnte ein Rechtsmittel direkt an die VBI vorgesehen werden, obwohl dies noch eine Änderung von Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung bedingen würde. Dort ist nämlich der Rechtszug an die Regierung zwingend vorgesehen. Aufgrund des atemberaubenden Tempos mit dem diese finanzplatzrelevanten Vorlagen vorangetrieben werden, möge man mir diese Inkohärenz nachsehen. Andernfalls, das heisst, falls meine obigen Ausführungen nicht für stichhaltig gehalten würden, müsste klargestellt werden, dass die gemäss Stellungnahme der Regierung dem Ressort Justiz vorbehaltene Schlüssigkeitsprüfung eben ausschliesslich durch das Gericht vorzunehmen ist.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Herr Präsident, danke. Die Schlüssigkeitsprüfung scheint ja ein Stein des Anstosses zu sein. Was findet hier statt? Die Schlüssigkeitsprüfung durch das Ressort Justiz ist, wie es in der Stellungnahme mehrfach ausgeführt ist, eine rein formelle, sie ist mehr rein formeller Natur. Es geht nur darum, dass die ordnungsgemässe Behandlung überhaupt möglich ist. Eine materielle Schlüssigkeitsprüfung, also die richtige Schlüssigkeitsprüfung - vielleicht ein bisschen verwirrend mit der Schlüssigkeit - aber die materielle Schlüssigkeitsprüfung erfolgt bei Gericht und ist dort wieder anfechtbar. Insofern heisst es denn auch mehrfach in der Stellungnahme selbst, dass das Gericht eine materiell-rechtliche Prüfung durchführt, auch der Schlüssigkeit. Insofern also Ihre Bedenken, die Sie haben und die Sie durchaus zu Recht auch haben können, dass diese Bedenken aufgefangen werden, indem das Gericht dort zuständig ist und dann auch ein Rechtsmittel bei Gericht 14. September 2000 | 1647 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
vorgebracht werden kann. Damit also ist auch klar: Wir haben einen rechtsmittelfähigen Zulässigkeitsbeschluss. Die Schlüssigkeit wird vom Gericht überprüft. Das Ressort Justiz ist dort - wenn man so will - in diesen neuen Rechtshilfeverfahren lediglich Handlanger, Weiterleiter von Unterlagen. Es wird nur begutachtet, ob eine ordnungsgemässe Behandlung bei Gericht überhaupt möglich ist. Es werden die politischen Gründe überprüft, ob wesentliche Landesinteressen verletzt werden. Aber das sind die wesentlichen Überprüfungen, die dann stattfinden. Und daher gibt es auch vom Ressort Justiz gar keinen formellen Bescheid. Es gibt also keinen formellen Bescheid, dass die Unterlagen kommen, sind sie in Ordnung, gehen sie weiter. Und dann wird aber diese Überprüfung, die - da gebe ich Ihnen Recht - die stattfinden muss, die muss dann bei Gericht stattfinden. Wir haben jetzt diesen Gerichtszug als Hauptzug, Rechtsmittel gegen diese Zulässigkeitsentscheidung bestehen dort. Insofern sind Ihre Bedenken, denke ich, gedeckt. Wenn wir jetzt wieder auf den Verwaltungsweg zurückgingen, dann führen wir das wieder ein, was natürlich ein Teil des Problems ist, das wir mit dem alten Rechtshilfegesetz haben. Ich denke aber, das ist nicht notwendig, wie ich gesagt habe. Ganz im Gegenteil: Ihre Bedenken werden - sind gedeckt. Also, das was Sie im letzten Teil Ihrer Ausführung gesagt haben, was die Schlüssigkeitsprüfung angeht durch das Gericht, das ist korrekt. Insofern, denke ich, sind Ihre Bedenken gedeckt.
Abg. Peter Sprenger:
Nachdem diese klärenden Bemerkungen oder Ausführungen des Herrn Regierungsrates Eingang ins Protokoll und damit in die Materialien gefunden haben, bin ich befriedigt. Ich ziehe meinen Antrag zurück.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das so ist, dann können wir abstimmen. Wer mit Art. 30 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
14. September 2000 | 1648 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellig Zustimmung
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
14. September 2000 | 1649 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 44 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
14. September 2000 | 1650 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 45 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 46 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 47 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 48 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 49 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 50 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
14. September 2000 | 1651 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Der Abg. Egon Matt hat bereits bei der 1. Lesung darauf hingewiesen, dass wir zu dieser Gesetzesrevision keine wesentlichen Vorbehalte haben mit Ausnahme der Frage des Steuerbetrugs. Die Freie Liste hat sich mehrfach in der Richtung klar geäussert, dass wir der felsenfesten Überzeugung sind, dass auch bei Steuerbetrug Rechtshilfe geleistet werden muss. Liechtenstein steht ausserhalb des Rahmens, den andere Staaten in dieser Frage vorsehen. Der Landtagspräsident hat sich zwar in der 1. Lesung in anderer Art und Weise geäussert.Wir sind der felsenfesten Überzeugung, dass diese Frage geregelt werden wird, egal wie sich der Landtag heute dazu stellt. Diese Frage wird uns einfach vom Ausland her aufgezwungen, und wir werden uns damit befassen müssen. Ich weiss, dass das für die Finanzdienstleistungserbringer ein schwerer Brocken ist. Es führt aber kein Weg daran vorbei, dass bei Steuerbetrug Rechtshilfe geleistet werden muss. Dies ist auch ein sehr wichtiger Unterschied im Vergleich zur Schweiz. Hier besteht noch ein wesentliches Rechtsgefälle, und dieses Rechtsgefälle muss beseitigt werden. Das ist nicht nur eine moralische Frage, das ist auch eine politische Frage, wenn wir aus der Diskussion um schwarze Listen herauskommen wollen, dann müssen wir dieses Problem angehen.Ich denke auch, dass das Verständnis für diese Forderung in den letzten Monaten wesentlich gewachsen ist, jedenfalls habe ich in Diskussionen mit Finanzdienstleistungserbringern feststellen können, dass diese Forderung nicht mehr einfach rundweg abgelehnt wird, sondern diskutiert werden kann. Der Abg. Egon Matt hat bei der 1. Lesung auch bereits eine entsprechende Formulierung vorgeschlagen. Es sollte der Abs. 1 von Art. 1 mit der Formulierung ergänzt werden: (Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug ist(. Regierungsrat Heinz Frommelt hat damals angekündigt, dass die Regierung zu dieser Forderung schriftlich Stellung beziehen werde. Im vorliegenden Bericht ist dies allerdings noch nicht der Fall. Ich hoffe, dass das irgendwann nachgeliefert wird. In der Stellungnahme der Regierung auf Seite 4 wird lediglich darauf verwiesen, dass ein rechtsvergleichendes Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Im Übrigen ist die Antwort der Regierung äusserst dürftig ausgefallen. Ich verzichte hier aber darauf, einen Antrag zu stellen, weil ich es Ihnen nicht allzu leicht machen möchte. Ich weiss, dass, wenn ich jetzt einen Antrag stelle, dass ich dann einfach sang- und klanglos niedergestimmt werde ohne grosse Diskussion. So einfach geht es nicht, meine Herren, wenigstens müssen Sie sich in absehbarer Zeit noch einmal mit dieser Frage befassen. Ich möchte deshalb bereits hier ankündigen, dass wir einen Vorstoss einreichen werden, mit dem die Regierung verpflichtet werden soll, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten oder wenigstens schriftlich dazu Stellung zu nehmen, wie sie sich dazu stellt, bei Steuerbetrug Rechtshilfe zu leisten.Ich denke, wenn ich hier den Antrag stellen würde, dann hätten Sie es auch relativ leicht mit einigermassen einsichtigen Argumenten zu sagen: Ja, das ist verfrüht, hier soll einfach etwas erzwungen werden, ohne dass das Problem geklärt worden ist. Wir haben keine entsprechenden Entscheidungsgrundlagen usw. Also, ich höre diese Argumente. Wie gesagt: Ich möchte es Ihnen nicht so einfach machen; die Regierung soll das Problem seriös abklären. Sie wird die Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. 14. September 2000 | 1652 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Ich möchte noch einen anderen Grund anführen, warum ich auf diesen Antrag verzichte. Es sollte meines Erachtens auch geprüft werden, ob andere Fragen, insbesondere etwa Zollbetrug, miteinbezogen werden sollte, wenn es um Rechtshilfe geht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Der Abg. Vogt hat - nun muss ich auch nicht mehr allzu viel sagen - schon bereits beide Positionen eingenommen. Vorsichtsweise schon die eine und die andere Position und gleich die Gegenargumente mitgeliefert. Ich denke schon, dass die Stellungnahme deutlich genug ist. Wir haben derzeit ein Gutachten oder stehen in Erwartung eines Gutachtens, das rechtsvergleichend dieses Thema behandelt. Wir werden anschliessend mit den Finanzdienstleistern die Diskussion aufnehmen. Sie haben ja da eine gewisse Haltungsänderung konstatiert. Wir werden sehen, ob sich das dann materialisiert. Dann werden Sie uns ja auch auffordern, etwas dazu zu sagen. Dann werden wir wieder einen ganzen Schritt weiter sein. Jetzt hätte ich mich gegen einen solchen Antrag - da haben Sie durchaus Recht gehabt - gegen einen solchen Antrag gestellt zum jetzigen Zeitpunkt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 51 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 52 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 53 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
14. September 2000 | 1653 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 54 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren. Ich beantrage die Einfügung eines Abs. 4 beim Art. 55 mit folgendem Wortlaut - Sie haben ihn schriftlich. Allerdings fehlen zwei Worte, ich werde ihn deshalb vorlesen: (Wird im Rechtshilfeersuchen die Übersendung von Gegenständen und Akten begehrt, ist nach erfolgter Beschlagnahme gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände( - und das fehlt - (und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden. Die Rechte Dritter sind dabei entsprechend zu berücksichtigen(. Ich begründe diesen Antrag wie folgt: In den Erläuterungen auf Seite 11 wird zu Art. 25 ausgeführt, dass die Rechte Dritter hinreichend geschützt seien. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Strafprozessordnung ausschliesslich das inländische Verfahren regelt und somit im Falle eines ausländischen Rechtshilfeersuchens auftretende Spezialfragen nicht immer ausreichend geregelt sein müssen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Rechtshilfegesetzes ist es somit aus rechtsstaatlichen Gründen zulässig, bestimmte Rechte, wenn sie ohnedies als schützenswert angesehen werden, ausdrücklich auch im Rechtshilfegesetz zu erwähnen und es nicht nur der Interpretation der Strafprozessordnung zu überlassen, wenn es um den Schutz solcher Rechte Dritter geht. Während nämlich bei der Gewährung der Rechtshilfe an sich zum Beispiel Beschluss auf Durchsuchung von Räumlichkeiten bei Vorlage aller Voraussetzungen die Rechte Dritter durch die Strafprozessordnung ausreichend geschützt erscheinen, fehlt dem Rechtshilfegesetz eine Bestimmung, die die Sichtung der beschlagnahmten Gegenstände und eine beschlussmässige Entscheidung darüber, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten dem ersuchenden Staat auszufolgen sind, sodass kein ausreichender Schutz, sowohl der involvierten Parteien als auch Dritter besteht, dass mit der beantragten Rechtshilfe nicht in Zusammenhang stehende Gegenstände und Unterlagen im Inland verbleiben. Die in § 98 StPO vorgesehene Versiegelung dient nämlich lediglich dazu, ein vollständiges Verzeichnis der in gerichtliche Verwahrung genommenen Gegenstände zu erstellen und nicht der Beurteilung, ob und welche Gegenstände schlussendlich der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellt werden, da sich eben die StPO nur mit inländischen Beschlagnahmehandlungen und nicht mir der Beschlagnahme von Gegenständen für ausländische Behörden befasst. Ich bin mir darüber im Klaren, dass von der Systematik her dieser Antrag nicht unbedingt bei diesem Artikel einzufügen wäre. Da jedoch das Rechtshilfegesetz meines Erachtens überhaupt keine sinnvolle Systematik - oder sagen wir - keine Systematik aufweist, die mir einsichtig ist, habe ich im Hinblick auf die Überschrift dieses Artikels diesen Artikel zur Stellung dieses Antrages gewählt. 14. September 2000 | 1654 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich halte diesen Antrag grundsätzlich für überflüssig. Es geht Ihnen darum, wenn ich Ihre Begründung richtig verstanden habe, dass Sie eine Auswertung der Unterlagen wollen, was die Rechte Dritter angeht. Sie verweisen darauf, dass die StPO hier dieses inländische Verfahren - sprich das Inlandsverfahren - nicht genügend gerüstet sei, um dies durchzuführen. Dies ist aber der Fall. Im inländischen Verfahren findet ein, wie Sie wissen, ein Entsiegelungsverfahren statt, und dies im Rechtshilfeverfahren genauso. Dort wird auch darüber ausgesprochen, was für Dokumente rechtshilfefähig - sprich übergabefähig - sind und was nicht. Insofern ist da, was Sie hier als Formulierung vorschlagen, bereits in der anwendbaren StPO enthalten. Dies wird auch - und es ist nicht nur ständige Rechtsprechung - es wird auch in einem jüngsten Entscheid des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juli 2000 noch einmal bestätigt, der in einem Rechtshilfeverfahren genau die normalen Verfahren, also sprich die Beweisrelevanz überprüft, genau so wie in einem Inlandsverfahren wird auch in einem Rechtshilfeverfahren die Beweisrelevanz überprüft und damit auch festgestellt, ob die Rechte Dritter berücksichtigt werden oder nicht, ob sie eben beweisrelevant sind für den Sachverhalt, der dem Rechtshilfebegehren zugrunde liegt. Insofern sollten Ihre Bedenken hier also ebenfalls gedeckt sein, weil ich Ihnen da schon sagen kann: Das, was Sie hier vorschlagen, ist bereits in der jetzigen Lösung enthalten, allerdings, wie es sich gehört, ohne Sonderregelung im Rechtshilfegesetz, sondern über die Strafprozessordnung. Insofern - und das ist ja eines der Ziele dieser Reform, dass das Rechtshilfeverfahren an der inländischen Strafprozessordnung orientiert wird insofern, dass im Inland dieselben Verfahren gelten wie in einem Rechtshilfeverfahren. Das ist eines der Ziele - und genau diesem Ziel folgt auch dieser Teil. Insofern sehe ich nicht, wo Ihr Antrag da hinzielen sollte. Das ist dann praktisch "doppelt gemoppelt" von Anfang an. Ich hielte das dann für wirklich nur eine Regelung, die wir nicht brauchen und in dieser Form auch eben bereits in der StPO, auf die Art zum Beispiel auf Art. 58 in Art. 9 verwiesen wird, auf die Anwendbarkeit der StPO bereits hingewiesen ist.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Regierungsrat. Ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen. Sie waren eher ein Plädoyer für meinen Antrag. Wenn Sie sagen, dass es eh schon enthalten ist und es lediglich um ein "doppelt gemoppelt" geht, dann sehe ich nicht so richtig ein, was eigentlich dagegen spricht. Also ich muss Ihnen entgegnen: Die StPO ist vom System her für inländische Verfahren zentriert und ausgerichtet und das Rechtshilfeverfahren ist doch ein wesentlich anderes. Deshalb scheinen mir die Überlegungen, die zu meinem Antrag geführt haben nicht a priori von der Hand zu weisen. Ich werde diesmal meinen Antrag nicht zurückziehen.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ja, man kann es natürlich auch umgekehrt verstehen, nicht, wenn es schon geregelt ist, dann brauchen wir nicht ein, zwei, drei, vier Regelungen an verschiedenen Stellen eines Gesetzes, das wäre dann Verbrauch von Tinte und sonst gar nichts. Also das ist schon sehr wichtig. Ich kann Ihnen auch aus praktischer Erfahrung sagen: Das wird in der Tat so gemacht. Sie werden das ja aus praktischer Erfahrung auch kennen, dass die Dokumente auseinander genommen werden, dass die Beweisrelevanz geprüft wird. Und wenn die Unterlagen halt nicht beweisrelevant sind, also sprich dann eben für Dokumente Dritter sind, dann werden sie auch ausgesondert und insofern dann dem ausländischen Staat auch nicht zugänglich gemacht. Das findet heute schon statt, heute nach der 14. September 2000 | 1655 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Strafprozessordnung, heute schon in Rechtshilfeverfahren. Es ist also überhaupt kein Zweifel daran, überhaupt keiner. Wie gesagt: Auch der jüngste Entscheid des Obersten Gerichtshofes bestätigt das erneut, dass diese Frage bereits heute zur vollen Zufriedenheit, auch in Hinblick auf Ihren Antrag, geregelt ist. Jetzt können Sie den Antrag selbstverständlich aufrechterhalten, das ist natürlich das gute Recht eines jeden Parlamentariers, jetzt verstehe ich das vollkommen. Aber ich hielte doch dafür, dass wir hier wirklich nicht eine doppelte Lösung brauchen: Im StPO und dann im Rechtshilfegesetz noch einmal eine besondere Bestimmung. Das kann nur zur Rechtsunsicherheit führen und führt nicht zur Rechtssicherheit. Diese Diskussion mag trösten darüber, dass die Rechtssicherheit noch einmal ein Stück zugenommen hat durch unsere Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Danke für Ihr erneutes Plädoyer für meinen Antrag. Wenn es in der Praxis schon so gemacht wird, dann, glaube ich, kann es auch im Gesetz stehen.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es steht halt schon im Gesetz, in der Strafprozessordnung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn man es genau nimmt, Herr Regierungsrat, steht es nicht in der Strafprozessordnung. In der Strafprozessordnung steht etwas von "in ein Verzeichnis nehmen", und wenn das nicht sofort möglich ist, dass man es dann versiegeln soll. Ausserdem steht drinnen, dass auch der Betroffene verlangen kann, dass es versiegelt wird. Und dann steht noch drinnen: "Wird eine Entsiegelung vorgenommen, so ist der Beteiligte aufzufordern, derselben beizuwohnen". Das ist alles, was in § 98 Abs. 2 der StPO steht. Nachdem die Regierung ihren ursprünglichen Änderungsantrag in Zusammenhang mit dem Traktandum 20 dieses Paragraphen der StPO wieder gestrichen hat und er in der Stellungnahme nicht mehr drinnen ist, wird dieser Paragraph der StPO offenbar auch nicht geändert. Richtig ist, das die Rechtsprechung diesen § 98 Abs. 2 der StPO dazu verwendet, um ein solches Aussonderungsverfahren durchzuführen, wie es der Abg. Peter Sprenger mit seinem Antrag jetzt hier im Rechtshilfegesetz verankert haben möchte. Meiner Meinung nach - und ich habe relativ viel mit solchen Verfahren zu tun - ist das ein Behelf, weil die StPO und das Rechtshilfegesetz sonst keine andere Rechtsgrundlage für ein solches Aussonderungsverfahren hergeben und weil die Gerichte erkannt haben, dass es angebracht ist, ein solches Aussonderungsverfahren durchzuführen, und zwar praktisch ausschliesslich in Rechtshilfeverfahren, weil dort geht es ja um die Entscheidung: Was schicken wir ins Ausland und was schicken wir nicht? Und das ist natürlich eine viel brisantere Entscheidung als in einem inländischen Strafverfahren, wo es den Betroffenen wesentlich nebensächlicher sein kann, ob jetzt vielleicht auch noch ein paar überflüssige Unterlagen bei Gericht liegen oder nicht. Ich halte daher dafür, dass der Antrag des Abg. Sprenger durchaus zweckmässig erscheint, und zwar zur Stützung, zur zusätzlichen von der Gesetzessystematik ja durchaus sinnvollen Stützung der derzeitigen Rechtsprechung der Gerichte. Wird das Wort noch gewünscht?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Sie haben mir auch bestätigt, dass es die Rechtsprechung, und zwar ständige Rechtsprechung der Gerichte ist, über die wir hier sprechen, gemäss § 98 oder aufgrund von § 98. Wenn eine Regelung 14. September 2000 | 1656 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
insofern dienlich wäre, dann - das kann durchaus sein - wäre ja eine solche in der StPO durchaus auch denkbar. Was hingegen für den Antrag des Abg. Sprenger sprechen könnte, ist das, was Sie gesagt haben, dass es vor allem in Rechtshilfeverfahren zu solchen Aussonderungen kommt. Insofern könnte man diesen Antrag durchaus auch leben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wir stimmen ab über den Antrag des Abg. Peter Sprenger, Art. 55 mit einem Abs. 4 zu ergänzen mit dem Wortlaut: "Wird im Rechtshilfeersuchen die Übersendung von Gegenständen und Akten begehrt, ist nach erfolgter Beschlagnahmung gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden. Die Rechte Dritter sind dabei entsprechend zu berücksichtigen". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Ich muss sagen, Herr Regierungsrat, dass ich trotz der Erläuterungen auf Seite 19 der Stellungnahme nicht davon überzeugt bin, dass es richtig ist, diesen Abs. 3 in diesem Art. 56 zu belassen. Ich finde es reichlich verwirrend, wenn es in Abs. 2 vorgesehen ist, dass dann, wenn die ersuchende Behörde kein Gericht ist, die ersuchende Behörde - und das kann gemäss Art. 50 Abs. 2 auch eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Massnahmenvollzugs tätige Behörde sein - wenn diese Behörde eine Erklärung abgibt, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind. Und in Abs. 3 soll es dann die Möglichkeit geben, dass dieselben Massnahmen auch angeordnet werden, auch wenn sie nach dem Recht des ersuchenden Staates gar nicht möglich sind. Das ist meiner Meinung nach ein Widerspruch. Und Abs. 3 sehe ich auch als einen Widerspruch in sich an. Dort soll eine Bestätigung genügen, dass die Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind, obwohl Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 3 ist, dass sie nach dem Recht des ersuchenden Staates gar nicht möglich sind. Das allein ist schon verwirrend genug. Und auch die Begründung auf Seite 19, die ich so verstehe, dass es offenbar Anwendungsfälle gibt oder Anwendungsfälle denkbar sind, wonach die ersuchende Behörde im eigenen Wirkungskreis keine solchen Massnahmen anordnen könnte, dass man der ersuchenden Behörde dann die Möglichkeit geben muss, obwohl sie bei sich zu Hause das gar nicht dürfte, bei uns das zu beantragen, indem sie einfach bestätigt, dass generell im ersuchenden Staat solche Massnahmen zulässig wären; das finde ich nicht richtig. Weil in einem solchen Fall kann dies ja nur bedeuten, dass die ersuchende Behörde im ersuchenden Staat eben nicht dafür zuständig ist, solche allenfalls weitreichenden Massnahmen zu verfügen, auch in ihrem Heimatstaat nicht; und dann muss eben die Behörde bei uns das Rechtshilfeersuchen stellen, die für solche Massnahmen zuständig ist. Das ist dann auch die - qualitativ gesehen - auf der richtigen Stufe angesiedelte Behörde. Ich stelle daher den Antrag, Abs. 3 ersatzlos zu streichen. 14. September 2000 | 1657 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Abs. 3 ist sozusagen eine Schweizer Lösung, wenn Sie so wollen. Wir haben Abs. 3 eingefügt, um Rechtshilfeproblemen mit der Schweiz vorzubeugen. In der Schweiz ist eben eine Erklärung, wie sie in Abs. 2 verlangt wird, offenbar nicht möglich, das geht eben nicht in der Schweiz. Da gibt es höchstens die Möglichkeit einer Bestätigung, dass diese Massnahme im ersuchenden Staat zulässig ist. Deshalb ist diese Lösung auch eine Lösung, die speziell auf das Ergebnis zielt, dass wir mit der Schweiz keine Probleme in der Rechtshilfe bekommen. Dies gilt übrigens auch mit Kanada, dort gibt es ähnliche Verhältnisse. Es ist in der Tat etwas verwirrend - ich gebe Ihnen da durchaus Recht. Auch aus juristischer Sicht kann ich durchaus Ihren Ausführungen etwas abgewinnen. Ich bin allerdings überzeugt worden, dass es problematisch wäre, diesen Abs. 3 zu streichen, weil dann unter Umständen die Rechtshilfe mit der Schweiz wieder die bisherigen Probleme, die wir jetzt mit der Schweiz hatten, wieder auftauchen würden, und dieses Risiko möchte ich natürlich auf keinen Fall eingehen. Ich würde auch dem Landtag beliebt machen, deshalb Abs. 3 zu belassen, um nicht wieder eine zukünftige Revision vielleicht schon an die Wand malen zu müssen, dass wir dann das Problem, das wir möglicherweise mit der Schweiz wieder bekommen, wieder lösen müssen. Wie gesagt: Dieser Artikel entspricht mehrheitlich oder fast gänzlich dem schweizerischen Artikel, wie er in der Schweiz ist. Es ist so gedacht, dass eine staatsanwaltschaftliche Anordnung hier eben nicht ergehen kann, die sich auf liechtensteinisches Hoheitsgebiet erstreckt. Daher kann auch eine solche Erklärung, wie in Abs. 2 vorgesehen, von diesen Behörden nicht abgegeben werden, hingegen wohl eine Bestätigung, dass die Massnahme in ihrem Staat zulässig ist. Das heisst, die können dort diese Massnahme tatsächlich fällen, und sie muss in diesem Staat auf jeden Fall auch in diesem Stadium zulässig sein - sprich in der Schweiz. Die Massnahme muss zulässig sein und erst dann können sie eine solche Bestätigung abgeben. Dann können wir auch Rechtshilfe leisten. Sonst bekommen wir wieder Probleme. Also ich würde da beliebt machen, diesen Abs. 3 aufgrund der Verhältnisse in der Rechtshilfe mit der Schweiz zu belassen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Es würde auch genügen, nach Abs. 2, Abs. 1, wenn die entsprechende Entschliessung - oder wie immer man das nennen soll - oder das entsprechende Ersuchen von einem Gericht stammt. Es muss ja nur die Anordnung eines Gerichtes sein, dann ist ja die Erklärung, von der Sie sagen, die abzugeben sei in der Schweiz nicht möglich, gar nicht nötig. Gerichte gibt es ja in der Schweiz - meines Wissens. Also muss es doch möglich sein, wie es ja bisher generell vorgeschrieben war im Rechtshilfegesetz, die Anordnung eines Gerichtes des ersuchenden Staates beizubringen, welches das Ersuchen um die Durchsuchung von Personen oder Räumen und Beschlagnahme von Gegenständen oder um die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs beinhaltet. Ich muss schon sagen: Wir begeben uns da schon auf ein sehr tiefes Anforderungsprofil, wenn wir derartig schwerwiegende Massnahmen zulassen auf Ersuchen einer ausländischen Behörde, nicht einmal ein Gericht, irgendeiner Behörde, die im Straf- oder Massnahmenvollzug tätig ist, die kann nicht einmal bestätigen, dass sie selbst für solche Massnahmen im Heimatstaat zulässig wäre, sie kann nicht einmal bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine solche Massnahme nach dem in ihrem Heimatstaat geltenden Recht erfüllt sind, aber bei uns soll sie das alles dürfen. Also das sehe ich nicht ein.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Genau mit diesem Vorschlag, den Sie jetzt machen, hatten wir mit der Schweiz Probleme, genau mit dieser richterlichen Anordnung. Ich darf hier an den Fall "Elf Aquitaine" erinnern. Dort haben wir diese richterliche Anordnung angefordert. Diese richterliche Anordnung ist in der Schweiz nicht üblich. Daher haben wir sie auch - gerade aus der Schweiz - oft nicht bekommen. Wenn wir diesen Weg gehen, dann gehen wir diesen Weg wieder zurück zu den Problemen, die wir hatten. 14. September 2000 | 1658 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Und jetzt müssen wir uns ganz einfach entscheiden, ob wir diesen Weg jetzt zurückgehen wollen. Dann haben wir die Probleme wieder. Dann muss ich meiner Schweizer Kollegin halt sagen: Wir haben dieselben Probleme leider wieder. Wir haben zwar eine Lösung vorgeschlagen, aber diese Lösung wurde nicht akzeptiert, oder wir akzeptieren diese Lösung so wie sie hier ist. Zudem sehe ich Ihre Bedenken nicht so. Es muss schon immer zulässig sein in dem Staat, und zwar ganz eindeutig immer zulässig sein. Das ist der Kerngehalt - das steht übrigens auch in den Materialien - das ist der Kerngehalt dieser Bestimmung. Die Zulässigkeit im Staat, zum Beispiel in der Schweiz, oder in Kanada oder in den anderen Staaten. Da haben Sie durchaus Recht: Es gibt viele Staaten, die haben eine gerichtliche Anordnung. Sie muss immer gewährleistet sein. Das ist auf jeden Fall auch hier so gedacht und geht meiner Meinung nach auch aus dem zugegebenermassen etwas komplizierten Text hervor, ist aber in den Materialien mehrfach angeführt, sowohl in Bericht und Antrag, als auch in der Stellungnahme. Also ich ersuche den Landtag, dem Antrag nicht stattzugeben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie gehen nicht auf den Punkt ein, Herr Regierungsrat. Mir genügt es nicht, wenn eine Behörde, die in einem ersuchenden Staat für eine solche Massnahme gar nicht zuständig ist, nur bestätigen muss, dass solche Massnahmen generell im ersuchenden Staat zulässig sind. Das ist ja fast selbstverständlich. Sie werden ja nicht etwas beantragen, was im ersuchenden Staat überhaupt unbekannt oder generell unzulässig ist. Ich möchte erreichen, dass ein ersuchender Staat mit einem solchen Antrag auch mit dem Entscheid einer Behörde kommen muss, mit der Anordnung einer Behörde, eines Gerichtes oder was auch immer, die auch im ersuchenden Staat selbst für eine solche Massnahme zuständig wäre. Darum geht es mir. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass das nicht möglich sein soll. Und wenn ersuchende Staaten diese Massnahmen erreichen wollen, dann werden sie wohl in der Lage sein, eine gerichtliche Anordnung beizubringen, besonders, wenn es um so schwerwiegende Vorwürfe geht, wie in dem Fall, den Sie gerade zuvor erwähnt haben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es bei diesem Fall, wo die Justizbehörden verschiedener Staaten rotieren, geradezu seit Jahren nicht möglich sein soll, aus der Eidgenossenschaft eine gerichtliche Anordnung beizubringen. Und wenn das nicht möglich ist, dann ist das Sache der Schweizerischen Eidgenossenschaft und nicht unser Problem, wenn die Schweiz es offenbar für so nebensächlich ansieht, dass sich kein Gericht damit befasst. Und deshalb gleich ein Gesetz zu ändern, nur weil in einem ganz bestimmten Fall sonst Probleme entstehen könnten, das finde ich schon ein starkes Stück.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das sehe ich naturgemäss etwas anders, zumal wir einen Staatsgerichtshofentscheid vom 28. Februar 2000 haben, der genau diesen Abs. 3 vorgeschlagen hat, der mit diesem, mit einer Rechtsprechung, die richterliche Anordnung aus der Schweiz eben nicht mehr für notwendig hielt. Er hat gesagt, gerade in diesen Fällen würde praktisch entgegen dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vorgegangen, man würde damit die Rechtshilfe geradezu verhindern, weil man hier richterliche Anordnungen verlangt von Staaten, wo das eben in ihrem innerstaatlichen Recht - in der Schweiz ist es dann auch kantonal noch verschieden geregelt - in ihrem innerstaatlichen Recht eben nicht vorgesehen ist. Dort müssen Sie - praktisch können Sie das gar nicht machen, weil es vielleicht andere Behörden sind, die dafür zuständig sind. Dann: Wir haben also in der Tat ein grosses Problem, da müssen wir sehen: Hier ziehen wir einen schweren Pflock aus diesem Rechtshilfegesetz heraus, wenn wir diesem Antrag stattgeben. Damit würden wir einen Teil der Reform und des Zweckes der Reform zunichte machen. Und deswegen wehre ich mich auch vehement gegen diesen Vorschlag. Ich verweise nochmals auf den Staatsgerichtshof, der diese Haltung ebenfalls eingenommen hatte und insofern uns das natürlich auch anempfohlen hat, dass wir das 14. September 2000 | 1659 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
gesetzgeberisch regeln. Wir müssen es gesetzgeberisch regeln, wollen wir uns hier völkerrechtskonform verhalten, wollen wir uns solidarisch mit anderen Staaten, was die Rechtshilfe angeht, verhalten. Und ich denke, das sollten wir.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt würde mich schon interessieren, Herr Regierungsrat, was jetzt eigentlich das Problem ist? Es wird doch eine schweizerische zuständige Behörde - sei es eine Staatsanwaltschaft, wenn es kein Gericht ist - geben, die für den Erlass solcher Massnahmen dort zuständig ist? Warum kann die dann nicht die Erklärung nach Abs. 2 Satz 2 abgeben, dass die Voraussetzungen nach dem schweizerischen Recht erfüllt sind, um jetzt zum Beispiel irgendeine Beschlagnahme von Unterlagen zu verfügen? Wenn in der Schweiz nicht einmal die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, warum sollen wir das dann machen?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Offenbar sind die Voraussetzungen in der Schweiz dann schon erfüllt, aber sie können eine solche Erklärung nicht abgeben. Ich bin kein Schweizer Rechtsexperte. Ich kann Ihnen das auch nicht erläutern, warum das so ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber warum können Sie diese Erklärung nicht abgeben?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich sagte Ihnen bereits: Ich bin kein Rechtsexperte.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das ein so gravierender Fall ist, dass wegen dem schon das Wohl und Weh des ganzen Gesetzes auf dem Spiel steht, dann habe ich angenommen, wird die Regierung sich wohl danach erkundigt haben.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es ist eine Tatsache.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Seien Sie mir nicht böse, Herr Regierungsrat, aber die Erläuterung, dass das eine Tatsache sei und man dem nicht näher nachstudiert habe und auch nicht näher nachstudiere, das ist mir nun wirklich zu wenig.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Na ja.14. September 2000 | 1660 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das kommt mir vor wie die Diskussion zu einem früheren Zeitpunkt über Art. 9 Abs. 6 des Sorgfaltspflichtgesetzes, wo es plötzlich, wenn es keine sachlichen Argumente mehr gibt, einfach heisst: Das muss einfach gutgeheissen werden vom Landtag, sonst sei das ganze Gesetz nichts wert.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es muss selbstverständlich nicht gutgeheissen werden vom Landtag, das steht dem Landtag völlig frei. Ich sage nur, dass dies wichtig im Verhältnis gegenüber der Schweiz ist, dass wir diese Bestimmung so belassen, wie sie hier steht. Wenn der Landtag einer anderen Auffassung ist, wird die Rechtsprechung einen neuen Weg suchen müssen, um dies wieder gerade zu biegen. Das wird sicher möglich sein. Ich gehe einmal davon aus - oder wir werden einen Rechtshilfevertrag mit der Schweiz schliessen. Aber wir hätten hier eine Lösung, die das Problem mit der Schweiz endgültig löst.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Und die Abgabe der Erklärung nach Abs. 2 durch die zuständige schweizerische Staatsanwaltschaft ist keine Lösung? Wir reden von Staatsgerichtshofentscheiden, Abschluss von Rechtshilfeabkommen, Rechtsprechung, Gesetzesänderung, wir müssen Himmel und Hölle in Bewegung setzen und die müssten nur eine einfache Erklärung auf einem Blättchen Papier abgeben und sagen einfach: Das ist unmöglich. Und unsere Regierung sagt: Das ist eine Tatsache, das müssen wir schlucken, wir müssen jetzt das Gesetz ändern. Das ist doch völlig unverhältnismässig. Das gilt ja dann schliesslich nicht nur für schweizerische Rechtshilfeersuchen. Das ist ja der springende Punkt. Da könnte man auch sagen: Aus der Schweiz wird schon nichts Übertriebenes kommen, sondern das gilt für jedes Rechtshilfeersuchen aus jedem Land. Da können dann Ersuchen kommen mit Wünschen nach Massnahmen, die im ersuchenden Staat gar nicht möglich sind, wie es hier wörtlich heisst. Aber wir müssen es machen.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Da kann ich vielleicht ein bisschen zur Klärung auch beitragen. Es ist schon so, dass, wo eine gerichtliche Anordnung möglich ist, muss schon die gerichtliche Anordnung da sein. Wenn eine Erklärung möglich ist, die Erklärung. Und erst dann - das ist wie eine Kaskade - kommen wir an diese Bestätigung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Entschuldigung. Das habe ich jetzt nicht mitbekommen. Wie war das?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich sage: Zuerst kommt eine richterliche Anordnung. Ihre Besorgnis war ja jetzt, die Sie ausgedrückt haben, dass andere Staaten dann darauf ebenfalls zurückgreifen würden. So ist es nicht gedacht, sondern es ist schon so gedacht: Dort wo richterliche Beschlüsse übrigens auch üblich sind - es gibt ja viele Länder, da ist das durchaus üblich - dort gibt es auch keine Probleme, dort kommt es mit richterlichem Beschluss. Dort, wo es nicht möglich ist, kommt es über Erklärung. Und dort, wo das auch nicht geht - und das sind eben wenige Fälle, da haben Sie 14. September 2000 | 1661 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
durchaus auch Recht, sind wenige Fälle - dort genügt eben diese Bestätigung. Das ist wie eine Kaskadenordnung. Aber die muss eben eingehalten werden, um diesen Bedenken vielleicht zu begegnen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Also es wäre gut gewesen, wenn die Regierung diese Umstände, die Sie jetzt dargelegt haben, auch in der Begründung zu dieser Stellungnahme dargelegt hätte. Aber da steht ganz was anderes drin. Da steht als Beispiel nur der Fall drinnen, dass eine im ersuchenden Staat in Angelegenheiten des Straf- oder Massnahmenvollzugs tätige Behörde nicht zuständig ist im eigenen Wirkungsbereich, so eine Massnahme anzuordnen. Sonst steht da nichts drinnen. Also ich finde diesen Abs. 3 nicht überzeugend begründet. Ich kann mir nicht helfen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht zu diesem Art. 56? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab. Wir stimmen zunächst über den Abänderungsantrag ab. Der Abänderungsantrag lautet, Abs. 3 von Art. 56 zu streichen. Wer für diesen Antrag ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir über Art. 56 gesamthaft ab. Wer mit Art. 56 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 57 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 58 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
14. September 2000 | 1662 | Intern. Rechtshilfe-G.,2. L. |
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 59 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir unterbrechen jetzt unsere Sitzung und setzen sie morgen um 09.00 Uhr vormittags fort.DIE SITZUNG WIRD UM 22:40 UHR GESCHLOSSEN.
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