5. Mai 2023 | 907 | Abänderung des Staatspersonalgesetzes und des E-Government-Gesetzes1. Lesung |
Abänderung des Staatspersonalgesetzes und des E-Government-Gesetzes (Nr. 33/2023); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 22: Abänderung des Staatspersonalgesetzes und des E-Government-Gesetzes.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 33/2023 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Oehry
Sehr geehrter Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank für den vorliegenden Bericht und Antrag. Wer in Zukunft gute Mitarbeitende behalten oder auch finden will, kommt nicht an der Frage vorbei, ob seine Arbeitsplätze attraktiv sind. Dazu braucht es auch entsprechende Rahmenbedingungen und diese sollen durch diese Anpassungen des Staatspersonalgesetzes und des E-Government-Gesetzes optimiert werden. Themen wie Laufbahnperspektiven, Remote Work, Amtshilfe, Neuausrichtung der Personalakten mit Fokus Digitalisierung werden optimiert. Die Vorlage soll auch dazu führen, dass die Bürgerfreundlichkeit der Verwaltung erhöht wird, darum die Anpassungen im E-Government-Gesetz. Hier handelt es sich primär um Fragestellungen rund um die eID. Die Vernehmlassung hat im Kern ergeben, dass die Vernehmlassungsteilnehmer die Vorlage begrüssen. Im Bericht und Antrag wird erwähnt, dass die Besoldungsanpassungen zu einem späteren Zeitpunkt angegangen werden. Könnte die Regierung hier bitte Genaueres ausführen? Auch wenn ich bei einem Punkt nicht die Ansicht der Regierung teile, steht einem Eintreten auf die Vorlage aus meiner Sicht nichts entgegen. Dies führt nun zu den Anpassungen: Art. 9 Staatspersonalgesetz soll zusätzliche Ausnahmen bei Ausschreibungen ermöglichen. Den Zusatz, dass bei Wiedereingliederungen von erkrankten oder verunfallten Angestellten und bei der Integration von Menschen mit Behinderungen darauf verzichtet werden kann, unterstütze ich explizit.Den weiteren Zusatz, dass es auch eine Ausnahme bei Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleitern geben soll, unterstütze ich dahingegen nicht. Auf Seite 25 wird dazu ausgeführt, dass interne Bewerberinnen und Bewerber, die besonders geeignet sind, sicher gute Chancen haben und sich somit auch gegenüber externen durchsetzen können. Ich kann nicht nachvollziehen, dass hier im Sinne einer besseren Kaderentwicklung Amtsleiterinnen- und Amtsleiterausschreibungen von der externen Konkurrenz ausgenommen werden. Dies ist als Kann-Option ausgeführt, aber aus meiner Sicht sollten wir diese Ausnahme nicht einbauen. Die Erklärung auf Seite 43 zum Art. 49 hat bei mir zu einer Überraschung geführt. Für mich ist es selbstverständlich, dass einmal pro Jahr ein Mitarbeitergespräch und ein Jahresgespräch durchzuführen sind, und für mich ist es auch selbstverständlich, dass die Ergebnisse dieser Gespräche schriftlich festzuhalten sind. Dass dies, da es zu Missverständnissen geführt hat, somit klargestellt wird, ist wichtig. Wie eine Lohnrunde ohne dokumentierte Leistungsbeurteilung erfolgen kann, entzieht sich meiner Vorstellung. Geschätzter Regierungschef, darf daraus gefolgert werden, dass es in der Vergangenheit dazu Lücken gab und nicht alle Leistungsbeurteilungen schriftlich dokumentiert wurden? Dann habe ich noch eine Frage zur Erklärung auf Seite 51, E-Government-Gesetz: Hier wird erklärt, dass Art. 6 dazu führen soll, dienstliche Kontaktdaten in Online-Serviceportalen zu veröffentlichen. Dies soll als Kann-Position ausgeführt werden und in begründeten Fällen darf darauf verzichtet werden. Könnten Sie bitte ausführen, was als begründet gelten könnte? Zusammengefasst erachte ich die Ausnahmen bei der Nachbesetzung von Amtsleiterinnen und Amtsleitern, wie in Art. 9 Abs. 3 ausgeführt, als nicht zielführend. Die restlichen Anpassungen kann ich gut nachvollziehen. Herzlichen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Ich danke dem Ministerium für Präsidiales und Finanzen und allen betroffenen Stellen für die Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags. Mit dieser Anpassung des Staatspersonalgesetzes wird das Ziel verfolgt, dass die LLV ein attraktives und zeitgemässes Arbeitsumfeld für die Mitarbeitenden bietet. Die LLV soll ein wertschätzender Arbeitgeber sein, der sinnstiftendes Arbeiten anbietet. Nun hoffe ich, dass sie auch ohne diese Gesetzesanpassungen bereits heute ein wertschätzender Arbeitgeber ist. Mit der gegenständlichen Vorlage schlägt die Regierung Anpassungen in verschiedenen Bereichen des Staatspersonalgesetzes vor. Hauptpunkte dabei sind die Kaderentwicklung, die Entwicklung von Laufbahnperspektiven, Grundsätze zu Remote Work, also ortsunabhängigem Arbeiten, weiters eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie das Thema Kündigung bei Freistellung und Amtshilfe. Weiters sollen im Hinblick auf die Digitalisierung Grundlagen geschaffen werden, um Personalakten elektronisch zu verarbeiten. Auch für mich ist Eintreten unbestritten, ich habe dennoch genau die gleichen Bemerkungen wie mein Vorredner. Auch ich unterstütze die geplanten Anpassungen, mit Ausnahme des Art. 9 Abs. 3. Dort möchte die Regierung, dass bei der Anstellung von Amtsstellenleitpersonen auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden kann. Die vorgesehene Regelung soll gemäss den Unterlagen der Regierung auf Seite 26 auch lediglich die Möglichkeit bieten, «in jenen Fällen, in denen qualifiziertes Personal mit entsprechendem Know-how vorhanden ist, auf ein langes, für die Bewerber forderndes und kostenintensives Ausschreibungsverfahren verzichten zu können.» Diese Begründung überzeugt mich nicht. Die Einwände der Vernehmlassungsteilnehmenden wiegen für mich stärker. Es werden vor allem drei Gründe genannt: - Sei es unklar, ob der Ausschluss von interessierten externen Bewerbern mit dem in der Verfassung verankerten Gleichstellungsgesetz vereinbar sei.
- Weiters sei nicht geregelt, wer die Qualifikation beziehungsweise besondere Eignung für die Stelle beurteile.
- Und schliesslich widerspreche diese Bestimmung dem Ziel einer Modernisierung des Staatspersonalgesetzes und habe protektionistische Züge.
Amtsstellenleitende in der LLV sind Kaderpositionen. Diese müssen meines Erachtens immer extern ausgeschrieben werden. So haben sowohl LLV-interne Mitarbeitende als auch externe Bewerber/-innen die gleich langen Spiesse. Die Regierung hat bei der Festlegung der Beurteilungskriterien im Bewerbungsverfahren eine gewisse Einflussmöglichkeit. Ich meine, geeignete LLV-Mitarbeitende mit entsprechendem Know-how haben auch in einem offenen Ausschreibungsverfahren sehr gute Chancen.Dann noch eine Bemerkung zu Art. 49 Abs. 1 und 3a: Ich finde es sehr wichtig, dass die Vorgesetzten mit den ihnen unterstellten Angestellten jährlich ein Mitarbeitergespräch und eine Mitarbeiterbeurteilung durchführen müssen. Dies hat neben der Beurteilung vor allem auch mit Wertschätzung zu tun. Und das ist ja gemäss den Aussagen im Bericht und Antrag ein wichtiges Ziel dieser Gesetzesanpassung. Unter Abs. 3a wird festgehalten, dass das Gespräch und die Beurteilung mündlich durchzuführen sind und die Ergebnisse dazu schriftlich festgehalten werden müssen, wobei die Angestellten berechtigt sind, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Beide, also die Ergebnisse und die allfälligen Stellungnahmen, müssen in den Personalakt aufgenommen werden. Dies begrüsse ich. Hier finde ich, dass die Angestellten in jedem Fall das Beurteilungsschreiben zur Ansicht erhalten sollten, auch wenn sie keine Stellungnahme abgeben. Dann habe ich eine Frage: Gibt es zu diesen schriftlichen Dokumenten eine allgemein verbindliche Vorgabe? Ich weiss nicht, ob das entsprechende Tool PER.ORG noch zur Verfügung steht. Falls ja, wird es weitergeführt? Unabhängig davon finde ich es aber schon wichtig, dass sowohl Vorgesetzten als auch Mitarbeitenden ein Leitfaden in die Hand gegeben wird, nach welchen Kriterien ein Mitarbeitergespräch geführt werden soll. So geht es zum Beispiel auch um die Überprüfung von vereinbarten Zielen. Und nicht nur der Vorgesetzte, auch der oder die Angestellte soll sich darauf vorbereiten können. Denn diese Gespräche und die anschliessenden Beurteilungen sind besoldungsrelevant. In dieser Hinsicht finde ich den Art. 49 recht unklar und schwammig. Ich frage die Regierung, ob es diesbezüglich in der entsprechenden Verordnung zu diesem Gesetz Konkretisierungen gibt in Bezug auf die Durchführung und Dokumentierung dieser Mitarbeitergespräche und -beurteilungen. Wie gesagt, ich bin für Eintreten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank für das Wort. Um es gleich vorwegzunehmen, auch ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Wie im Bericht und Antrag festgehalten wird: Die Arbeitswelt befindet sich definitiv im Wandel und somit sind entsprechende Anpassungen und Überprüfungen hinsichtlich Struktur und Leistung sicher notwendig. Ich möchte in diesem Zusammenhang einfach wieder einmal darauf hinweisen - ich habe das schon des Öfteren gefordert -, dass wir doch bitte auch endlich das private Arbeitsrecht einer Revision unterziehen, oder zumindest bitte ich die Regierung, die Verordnungen zum Arbeitsrecht dem Schweizer Stand anzupassen. Beispielsweise wurden im Arbeitsgesetz, ich glaube, abgesehen von etwa zwei Artikeln, seit etwa 20 Jahren keine Anpassungen mehr gemacht. Das so nebenbei. Eigentlich wollte ich mich bei den Artikeln melden, ich mache es jetzt aber so wie meine Vorredner und möchte kurz auch meine Meinung zum Art. 9 Abs. 3, Verzicht auf die Amtsstellenleiterausschreibung, kundtun. Dieses Vorhaben wurde bereits früher schon einmal im Landtag diskutiert und ich teile nach wie vor die Ansicht von damals, dass vor allem aufgrund des Transparenzgebots auch weiterhin und auch bei Fällen nach den Bst. a und b auf eine Ausschreibung nicht verzichtet werden soll. Für mich widersprechen sich die Argumente der Regierung, wenn sie sagt: Entwicklungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen nicht mit einer Ausschreibung. Nach wie vor dürfen sich ja sowohl externe wie auch interne Personen auf diese Stellen bewerben. Meiner Ansicht nach umgeht man mit einer solchen Änderung allfällige Begründungen, die man vorbringen müsste, wenn ein auswärtiger Bewerber kompetenter für die Amtsstellenleitung wäre und einem dann halt die guten Argumente für eine Absage fehlen würden und man allenfalls auch intern vielleicht schon gewisse Versprechungen an bestehende Amtsleiter gemacht hat. Dann zu Art. 14 Abs. 3, da geht es um die Verlängerung der Probezeit auf sechs Monate: Da soll eben neu eine Verlängerung der Probezeit auf bis zu sechs Monate nur noch einseitig bestimmt werden können. Das heisst also, ohne Einvernehmen des Arbeitnehmers. In den Materialien wird dazu festgehalten, dass es auch dem betroffenen Angestellten weiterhin offenstehe, von sich aus eine Verlängerung der Probezeit zu beantragen. Das kann ich aus diesem Artikel, aus diesem Absatz nicht herauslesen. Gerne möchte ich von der Regierung wissen, worauf sie sich hier stützt bei ihrer Aussage.Sodann, wenn dies gesetzlich möglich ist, würde mich noch interessieren, ob beim Antrag durch den Arbeitnehmer auf Verlängerung die Anstellungsbehörde auch nicht zustimmen muss - so wie es ja umgekehrt der Fall ist. Ich teile hier auch die Ansicht des PVL und erkenne den Mehrwert nicht, wenn eine solche Probezeitverlängerung sozusagen von der Anstellungsbehörde ohne beidseitige Zustimmung - man kann fast schon sagen - erzwungen werden kann. Wenn es ohnehin nicht beide Seiten wollen, dann sehe ich auch den Sinn einer Verlängerung nicht. Das muss von mir aus gesehen wirklich von beiden Seiten so gewollt sein.Dann noch zur Untersagung der Ausübung eines öffentlichen Amts, Art. 41 Abs. 2 ist das, glaube ich: Hier habe ich eine reine Interessensfrage. Hier wird aus einer vormaligen Kann- eine Hat-Bestimmung. Das heisst, es war also auch vorher schon möglich, bei allfälliger Beeinträchtigung der Amtsausübung das öffentliche Amt zu untersagen. Es würde mich daher von der Regierung interessieren, was sie dazu bewogen hat, aus diesem freien Ermessensspielraum eine zwingende Vorschrift zu machen, ob es da Anlassfälle gab oder weshalb man auf diesen Entscheid kam.Dann noch zum Remote-Work-Reglement, Art. 42a Abs. 2: Es sind ja die Amtsstellenleiter, welche festlegen können, wer ortsunabhängig arbeiten kann und wer nicht. Besteht dann hier nicht die Befürchtung, dass dies amtsintern zu grösseren Diskussionen führen wird, wenn einer darf und der andere nicht, da vielleicht mindestens eine Person noch an der Arbeitsstelle oder der Amtsstelle tätig sein muss, wenn der Schalter oder der Platz einfach besetzt werden muss im Büro, wenn dann der Amtsstellenleiter einfach entscheidet, dass vielleicht derjenige, der eine weitere Anfahrtszeit hat als der andere, Telearbeit machen darf? Da frage ich mich, ob das dann wirklich klappen wird, wenn der Amtsstellenleiter hier freies Ermessen hat oder ob dann - denn es steht, glaube ich, etwas davon drin, dass das noch in der Verordnung geregelt wird - die Regierung hier vielleicht Genaueres festhält in der Verordnung. Dann noch zu guter Letzt die Freistellung nach Kündigung, Art. 54a: Die Regierung kann ja die Entscheidung über eine Freistellung an die Amtsleiter delegieren. Da habe ich mich beim Durchlesen des Berichts und Antrags doch gefragt, ob da nicht die Befürchtung besteht, dass ein Amtsleiter, wenn er sich vielleicht relativ schnell des Mitarbeiters entledigen möchte, damit er ihn nicht mehr in seiner Gruppe hat, vor allem, wenn die Beziehung eher konfliktbeladen ist - und es ist ja nicht der Amtsleiter, der die Bezahlung einer Freistellung übernehmen muss, wie es ja beispielsweise in der Privatwirtschaft der Fall ist -, ob da nicht allenfalls ein Amtsstellenleiter eine Freistellung sehr schnell aussprechen könnte. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Pascal Ospelt
Besten Dank für das Wort. Vielen Dank für den vorliegenden Bericht und Antrag. Ich habe ein paar Bemerkungen und Fragen zu der Geschichte, und zwar bei Seite 11 oben: «In den vergangenen Jahren wurde das Staatspersonalgesetz wiederholt in verschiedenen Bereichen angepasst, wobei die wesentlichen Anpassungen die (etappenweise) Abschaffung des vormaligen Disziplinarverfahrens, die Aufwertung des Mitarbeitergesprächs und die Überarbeitung des Kündigungsregimes betrafen.»In der Vergangenheit wurde zum Teil von der Durchführung von Mitarbeitergesprächen abgesehen, teilweise wurde über Jahre darauf verzichtet. Damit sind auch die Mitarbeiterbeurteilungen zum Teil lückenhaft. Mitarbeitergespräche sind für die Leistungsbeurteilung wichtig und unerlässlich, einerseits für Lohnanpassungen und andererseits bei plötzlich auftretenden Beanstandungen der Leistung und damit zusammenhängenden Kündigungsandrohungen, im Besonderen dann, wenn die Amtsleitung neu besetzt wurde und in der Vergangenheit keine oder kaum Bewertungen vorliegen. Solch eine Situation sollte nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verwendet werden können, da es sich dabei um Unterlassungen der Vorgesetzten handelt und diese Lücken nicht zum Nachteil von Mitarbeitern erwachsen dürfen. Wie stellt sich die Regierung dazu, wenn keine oder nur ungenügende Leistungsbeurteilungen vorliegen und ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll, beziehungsweise worauf stützt sich die Regierung bei ihrer Beurteilung? Inwieweit wird dann ein Verfahren geführt, indem sich der Arbeitnehmer vor der Regierung neben der Leistungsbeurteilung auch mündlich äussern und damit verteidigen kann?Auf Seite 17, zu Art. 22 Abs. 1: «Der PVL verwies darauf, dass die nur beispielhafte Aufzählung der Kündigungsgründe (‹insbesondere›) eine Gefahr von Willkür beinhalte und abzulehnen sei.»Dazu meine Bemerkungen und Fragen: Der PVL verweist auf die nur beispielhafte Aufzählung der Kündigungsgründe und kritisiert den Begriff «insbesondere». Dieser Begriff berge die Gefahr von Willkür. Ich teile die Meinung des PVL, Willkür muss unbedingt vermieden werden, da Beurteilungen oft auch subjektiver Natur sein können. So kann es vorkommen, dass negative Beurteilungen, die zu Kündigungen führen können, manipulativ zustande kommen und persönliche Hintergründe, wie zum Beispiel Abneigung, Platz-für-Kollegen-Schaffen, unerwünschte politische Ausrichtung oder gar Diskriminierung, deren Ursprung sind. Solche abwegigen, manipulierten Bewertungen dürfen nicht unbemerkt durch die Maschen fallen. Wie stellt die Regierung sicher, dass nicht eine persönliche Abneigung des Amtsleiters zu Bossing oder Kündigung führt? Wie viele Kündigungen oder einvernehmliche Arbeitsverhältnisauflösungen gab es bei der Landesverwaltung in den vergangenen fünf Jahren? Wie viele arbeitsrechtliche Gerichtsverfahren wurden geführt oder laufen noch?Auf Seite 18 ganz oben: «Für eine Kündigung müsse immer ein sachlich hinreichender Grund vorliegen, welcher nachzuweisen sei und welcher verhältnismässig sein müsse.»Dazu meine Bemerkungen und Fragen: Ich begrüsse diese Klarstellung, dass eine Kündigung immer sachlich hinreichend begründet und verhältnismässig sein muss. Ich frage daher die Regierung: Wer begründet eine Kündigung? Wie wird diese Begründung überprüft, damit Bossing nicht die Ursache für eine Vertragsauflösung sein kann? Wann ist nach Auffassung der Regierung eine Kündigung verhältnismässig beziehungsweise wie wird diese Verhältnismässigkeit geprüft?Auf Seite 19, zu Art. 36: «Der PVL führte weiter aus, dass für die Ausfertigung eines Arbeitszeugnisses eine gesetzliche Frist vorzusehen sei. Ausserdem gelte es zu vermeiden, dass sich der Vorgesetzte und das Amt für Personal und Organisation (APO) gegenseitig die Zuständigkeit für die Ausstellung und den Inhalt des Zeugnisses zuschieben, dies mit der Folge, dass für die Mitarbeitenden nicht klar sei, von welcher Stelle die Ausfertigung des Arbeitszeugnisses eingefordert werden könne.»Dazu meine Bemerkungen und Fragen: Die Ausführungen des PVL erstaunen mich. Ich erwarte ein professionelles Vorgehen bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses. Dazu gehört eine klare Frist, bis wann ein Zeugnis zu erstellen ist, und die Verpflichtung zur objektiven, nicht widersprüchlichen Darstellung der Leistung. Werden die Leistungsbeurteilungen von verschiedenen Amtsleitern - wenn man bei verschiedenen Ämtern war oder wenn ein Amtsleiter in den Ruhestand ging - unterschiedlich bewertet, so dürfen dem Arbeitnehmer dadurch keine wesentlichen Nachteile im Arbeitszeugnis erwachsen, da offensichtlich Subjektivität im Spiel sein dürfte. Wie stellt die Regierung sicher, dass auch Bewertungen der ausgeschiedenen Amtsleiter in genügender Weise in einem Arbeitszeugnis abgebildet werden? Wie wird sichergestellt, dass die gesamte Arbeitszeit im Arbeitszeugnis abgebildet ist, vor allem dann, wenn ein neuer Amtsleiter einen langjährigen Mitarbeiter schlecht bewertet, der Amtsleiter, der nicht mehr im Amt ist, dies anders sieht, aber ungenügend dokumentiert hat?Auf Seite 20, zu Art. 52: «Der PVL merkte zu Art. 52 an, dass diese Bestimmung das Verfahren und die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis regle und derzeit totes Recht sei, weil es nicht möglich sei, dass die Personalkommission innert nützlicher Frist auch bei niederschwelligen Meinungsverschiedenheiten angerufen werde und ein Tätigwerden auf Antrag betroffener Mitarbeitender ausgeschlossen sei.»
Meine Bemerkungen und Fragen: Der PVL ist der Auffassung, dass das Verfahren und die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis totes Recht sei. Zudem sei es nicht klar, wie Mitarbeitende vorgehen können, um ihr Recht einzufordern. Der PVL meint, dass das Schlichtungsverfahren gestärkt werden müsse. Dem kann ich mich anschliessen. Die Regierung soll das Schlichtungsverfahren auf die 2. Lesung verbessern und prüfen, was eine neutrale Ombudsstelle beitragen kann und welche Kosten mit so einer Stelle verursacht würden. Zudem soll die Regierung prüfen, ob eine Zwischenlösung für langjährige Mitarbeiter, denen gekündigt werden soll, oder für solche, die an Überlastungskrankheiten, zum Beispiel Burn-out, leiden und ausgefallen sind oder knapp davorstehen, gefunden werden kann. Dies könnte zum Beispiel professionelle Betreuung, eine interne Versetzung oder eine wirksame Hilfestellung für eine externe Platzierung sein. Heute wird auch langjährigen Verwaltungsmitarbeitern gekündigt und für die Rechtfertigung der Kündigung wird ihnen dann ein zum Teil miserables Arbeitszeugnis ausgestellt. In der Folge sind sie dann am Arbeitsmarkt kaum noch vermittelbar. Das ist keine gute Personalpolitik und muss verbessert werden. Die Regierung schreibt in ihrer Stellungnahme auf der Seite 21 ganz unten, dass dem Mitarbeiter der Rechtsweg auf jeden Fall offenstehe. Dieser Rechtsweg ist bei uns aber zum einen sehr langwierig und zum anderen extrem kostspielig. Nicht jeder kann sich das leisten, besonders dann nicht, wenn man krankheitsbedingt ausgefallen ist. Ich möchte gerne von der Regierung wissen, wie hoch die maximale Entschädigung für einen ungerechtfertigt gekündigten Arbeitnehmer der Landesverwaltung ausfallen kann, wenn er dies vor Gericht bestätigt bekommt?Auf Seite 31 unten: «Die Regierung hat ein Reglement zum Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz erlassen, welches allen Mitarbeitenden zur Kenntnis gebracht wurde und auch dauerhaft digital abrufbar ist. Betroffenen Personen werden diverse interne und externe Anlaufstellen zur Verfügung gestellt, wobei die entsprechenden Kosten von der Landesverwaltung getragen werden. Betroffene Personen haben das Recht eine formelle Untersuchung entsprechender Vorwürfe zu verlangen, wobei die Untersuchungsergebnisse den Aufsichtsorganen zur Kenntnis gebracht werden müssen.»
Dazu meine Bemerkungen und Fragen: Nach meinen Kenntnissen werden Mobbingverfahren in der Landesverwaltung nicht immer objektiv geführt. Der Schutz der betroffenen Personen ist nicht ausreichend gewährleistet, besonders dann nicht, wenn es sich um Bossing handeln könnte. Schliesslich ist es der Chef, der die Beurteilung zu schreiben hat, und nicht jeder Chef hat seine Subjektivität im Griff. Betroffene Mitarbeiter brauchen deshalb eine professionelle, neutrale Anlaufstelle, die vermittelnd eingreift. Besonders bei langjährigen Mitarbeitern, die betroffen sind, muss besonders genau hingeschaut werden. Dies kann nur eine neutrale Beratungsstelle gewährleisten. Deren Beurteilung sollte eine gewisse Verbindlichkeit haben, jedenfalls darf diese Beratungsstelle nicht beim Amt für Personal angesiedelt sein. Auf Seite 32, Art. 41 Abs. 2: «Grundsätzlich ist die Ausübung öffentlicher Ämter durch Staatsangestellte durchaus begrüssenswert. Unabhängig davon, ob es sich um Staatsangestellte oder andere Personen handelt, ist es in einer lebendigen Demokratie essentiell, qualifizierte Personen für eine Übernahme von Funktionen und Mitarbeit in öffentlichen Ämtern zu gewinnen.»Dazu meine Bemerkungen und Fragen: Die Regierung schreibt, dass die Ausübung öffentlicher Ämter durch Staatsangestellte durchaus begrüssenswert sei. Nur leider sehen das nicht alle Amtsleiter auch so. So wurde eine Landtagskandidatur eines DpL-Kandidaten als unerwünscht beurteilt, wobei Kandidaturen für die anderen Parteien als unproblematisch gesehen oder zumindest toleriert wurden. Diese Diskriminierung der DpL verurteilen wir.Die Demokraten pro Liechtenstein möchten wissen, wie die Regierung sicherstellen will, dass alle Parteien gleichbehandelt werden, und was die Regierung von einer allfälligen Diskriminierung von Personen mit unerwünschter Parteizugehörigkeit hält.Auf Seite 49, die ganze Seite, Strafverfahren: «Nach Abs. 2 haben die Strafbehörden das APO über die Einleitung oder Einstellung eines Strafverfahrens bzw. über ein gefälltes Strafurteil betreffend eines Staatsangestellten zu informieren.»Dazu meine Bemerkungen und Fragen: Es ist zu begrüssen, dass die Strafbehörden das APO über die Einleitung eines Strafverfahrens beziehungsweise über ein gefälltes Strafurteil informieren müssen. Die Fragen stellen sich aber, wie mit dieser Information umgegangen wird und ob die Handlung, die daraus resultiert, verhältnismässig ist. Handelt es sich bei der angedrohten Strafe zum Beispiel um eine Übertretung, die mit einer Busse bestraft wird, oder geht es um eine Straftat, die mit Gefängnis bestraft werden kann oder muss?Es stellt sich die Frage, ab welchem Schweregrad eines angedrohten oder laufenden Strafverfahrens als Konsequenz eine Freistellung oder gar Kündigung erfolgen kann oder muss. Ich bitte die Regierung auf die 2. Lesung um Ausführungen dazu.Zudem stellt sich die Frage, was bei einem Freispruch passiert. Zum Beispiel dann, wenn die Kündigung in Zusammenhang mit einem Strafverfahren ausgesprochen wurde, der Angeklagte aber, meist erst nach vielen Jahren, freigesprochen wurde. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Dagmar Bühler-Nigsch
Besten Dank für das Wort. Die Landesverwaltung soll eine wertschätzende Arbeitgeberin sein, die sinnstiftendes Arbeiten anbietet. Diese Aussage gefällt mir, und selbstverständlich auch, dass das attraktive Arbeitsumfeld mit sinnstiftender Tätigkeit sowie flexible Arbeitszeiten, Remote Work und die gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf hier festgehalten sind. Ich begrüsse auch die internen Entwicklungsmöglichkeiten und Laufbahnperspektiven. Ich bin überzeugt, dass man in der Verwaltung die besten Leute rekrutieren will und der Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung nur zur Anwendung gelangt, wenn eindeutig eine qualifizierte interne Nachfolge bereitsteht. Dies war kürzlich bei der Staatsanwaltschaft der Fall. Dann ist für mich eine interne Ausschreibung zielführend, nicht zuletzt auch aus Kostengründen. Ich habe dazu noch zwei Fragen, wie der Prozess abläuft: Werden alle Stellen innerhalb der Landesverwaltung ausgeschrieben? Und wie? Denn so, wie Art. 9 Abs. 3 jetzt formuliert ist, ist für mich nicht klar, was bei Amtsstellenleitern intern ausgeschrieben wird. Vielleicht könnte man das noch klarer präzisieren, wie das jetzt ist.Und die zweite Frage ist: Der Personalverband hat eine detaillierte Stellungnahme abgegeben, zum Teil auch Punkte aufgeführt, die nicht Bestandteil der Vorlage waren. Da möchte ich gerne von der Regierung wissen: Sind die Einwände des PVL mit der Begründung im Bericht und Antrag erledigt? Oder haben Sie nochmals etwas dazu gehört? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Vielen Dank auch der Regierung für diesen Bericht und Antrag. Ich hätte dazu eine Frage betreffend die Goodies für die Mitarbeiter: Wird in diesem Bericht und Antrag respektive im Zuge der Verabschiedung dieses Gesetzes dann auch noch überprüft, ob es noch zeitgemäss ist, was die Landesverwaltung ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anbietet? Zum Beispiel kann man ja bei der Landesbank nach Absprache mit dem Vorgesetzten bis zu zehn Ferientage kaufen. Wird das bei der Landesverwaltung allenfalls auch möglich sein? Und könnte man eine Gegenüberstellung davon machen, was bei der Landesbank passiert, was bei der FMA und was für die Landesverwaltung möglich wäre, damit die Attraktivität der Landesverwaltung als Arbeitgeberin auch gesteigert wird oder erhalten bleibt? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank für Ihre Ausführungen zur gegenständlichen Vorlage. Sie haben den Inhalt, denke ich, auch schon weitgehend zusammengefasst, daher werde ich mich auf ein paar einleitende Worte beschränken und dann zu Ihren Fragen kommen.Wie Sie alle wissen, wurde als eine der Leitlinien der Regierungsarbeit im Regierungsprogramm 2021-2025 die leistungsfähige und kompetente Verwaltung formuliert. Ohne eine kompetente, leistungsfähige Verwaltung wäre es unmöglich, unsere zahlreichen und herausfordernden Aufgaben zu meistern. Daher war es uns ein wichtiges Anliegen, darauf einen zentralen Fokus zu legen. Es wurden im Regierungsprogramm unter anderem auch Massnahmen festgelegt, welche attraktive Arbeitsplätze beim Staat ermöglichen sollen. Die vorgeschlagene Anpassung des Staatspersonalgesetzes und des E-Government-Gesetzes dient der Umsetzung einer solchen Massnahme. Um die Attraktivität der Arbeitsplätze für unser bestehendes Personal beizubehalten und um auch neue, gut ausgebildete Mitarbeitende gewinnen zu können, muss die Landesverwaltung ein zeitgemässes Arbeitsumfeld bieten. Dazu gehören natürlich unter anderem auch entsprechende gesetzliche Grundlagen. Deshalb haben wir das Staatspersonalgesetz auf Änderungsbedarf überprüft, insbesondere in Hinblick auf sich verändernde und ständig steigende Anforderungen an einen attraktiven Arbeitsplatz. Das Staatspersonalgesetz, welches bereits in der Vergangenheit wiederholt angepasst worden ist, hat sich in der Praxis und im internationalen Vergleich als modernes und effizientes Regelungswerk für das Dienstverhältnis der Staatsangestellten sehr bewährt. Dennoch sind aus Sicht der Regierung diverse Anpassungen erforderlich, welche wir Ihnen hiermit zur Behandlung vorlegen.Zwei Schwerpunkte möchte ich kurz noch hervorheben: Da neue und flexible Arbeitsformen eine immer grössere Bedeutung erlangen, haben wir bei den vorliegenden Änderungen unter anderem einen Schwerpunkt auf das Thema Arbeitsplatz gelegt und schlagen die Schaffung einer neuen Bestimmung für diesen stets wichtiger werdenden Themenkreis vor. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Verbesserung der Entwicklungs- und Karrieremöglichkeiten, indem die Möglichkeit, bei Amtsleitungsstellen auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten zu können - worauf ich dann noch eingehen werde -, welche bisher nur im Falle der Zusammenlegung von Amtsstellen gegeben ist, geringfügig ausgeweitet werden soll.Ich habe zahlreiche Fragen erhalten. Zum Teil, ich werde dann darauf eingehen, waren Sie so umfassend, dass ich noch nicht einmal mit Schreiben mitgekommen bin, geschweige denn mit Antworten. Es gibt ja glücklicherweise eine 2. Lesung. Aber auch hier wieder die Bitte: Wenn Sie wirklich Fragebatterien haben und möchten, dass die Regierung hier schon etwas dazu sagen kann, dann hilft es, wenn man uns vielleicht einen Tipp gibt, in welche Richtung sie gehen, oder man sie uns schickt. Und sonst müssen wir einfach die 2. Lesung abwarten. Das ist ja auch kein Problem. Ich komme zum Abg. Daniel Oehry, er hat wegen den Besoldungsanpassungen gefragt: Da haben wir hineingeschrieben, dass das jetzt noch nicht der Fall ist. Wir planen jedenfalls, noch in diesem Jahr in die Vernehmlassung zu gehen, und im nächsten Jahr möchten wir dann damit im Landtag sein. Dann Art. 9, vielleicht grundsätzlich einmal zu diesem Verzicht auf die Ausschreibung bei Amtsleitern: Ich verstehe Ihren Einwand schon und ich weiss auch, wir bringen das schon wieder. Das klingt jetzt so, wie wenn wir immer total überrannt werden würden, wenn wir einen Amtsstellenleiter ausschreiben. Das kann ich Ihnen versichern, das ist überhaupt nicht der Fall. Wir haben Fachkräftemangel. Wir versuchen, die eigenen Leute dorthin zu bekommen, damit sie es dann auch können, und das gelingt auch oft. Jetzt ist es eine praktische Realität, dass wir oft nicht einmal ausschreiben, sondern zweimal oder dreimal und wir regelmässig bei der zweiten Ausschreibung dann erfahren, dass uns Leute sagen: Ja, ich habe gedacht, ihr habt sowieso einen Internen, also habe ich auf die zweite Ausschreibung gewartet. Okay, uns kostet das jedes Mal eine Runde. Dann machen wir manchmal noch Assessments und dann fangen wir wieder vorne an. Das war für uns auch ein Grund zu sagen: Wenn wir doch Leute haben, dann ist es ein Effizienzgewinn, wenn wir doch wissen, es wird mit ganz grosser Wahrscheinlichkeit dieser Kandidat werden, weil wir ihn ja dorthin entwickelt haben. Darum hat es für uns auch Effizienzaspekte, warum wir das vorgeschlagen haben. Das haben wir nicht so deutlich in den Bericht und Antrag geschrieben, aber das weiss ich jetzt nach sechs Jahren in der Regierung, dass das einfach auch ein Aspekt ist. Wir haben auch kein Problem, wenn wir es in Zukunft ausschreiben. Das können wir gerne tun. Es war auch hier drin beim Landesvoranschlag immer wieder einmal die Frage, warum es denn so viele Ausschreibungskosten und auch Assessments braucht. Es ist halt einfach schwierig, die Leute zu finden. Und hier hätten wir die Möglichkeit für einen Effizienzgewinn gesehen. Ich habe aber auch Verständnis, wenn man sagt: Das möchte man nicht, die Landesverwaltung soll ausschreiben. Unser Vorschlag war einer in Richtung Effizienz und auch einer quasi in Richtung Nachwuchskräfteförderung in der Verwaltung. Das erklärt vielleicht zusätzlich zu dem, was wir schon geschrieben haben, ein bisschen diesen Punkt.
Dann ein weiterer Punkt, der mehrfach kam, ist Art. 49. Da habe ich die Frage so verstanden, Herr Abg. Daniel Oehry, ob denn in der Vergangenheit nicht alle Mitarbeitergespräche geführt beziehungsweise schriftlich aufgenommen wurden, sodass es diese Anpassung braucht. Wichtig ist vielleicht zu unterstreichen: Die Mitarbeitergespräche müssen auch heute ohne diese Anpassung schon jährlich erfolgen. Das sollte auch heute schon schriftlich festgehalten werden. Aber das ist eine Klarstellung hier. PER.ORG wird auch weitergeführt und es ist alles da. Allerdings, und da erinnern sich die GPK-Mitglieder sicher, war das in den letzten Jahren immer eine Diskussion, dass es nicht vollständig war. Das APO musste immer wieder einmal agieren, weil das in Einzelfällen einfach nicht so gemacht wurde. Deshalb ist es eine Klarstellung auf Gesetzesebene, aber es ist keine neue Erfindung. Das ist mir auch wichtig. Es ist also nicht so, dass es uns in den Sinn gekommen ist, dass das noch gut wäre, sondern das ist eigentlich der Standard, hier wird er klargestellt. Dann haben Sie - da bin ich dann auch nicht ganz mitgekommen, da können Sie vielleicht die Frage wiederholen, «in begründeten Fällen» habe ich mir noch aufgeschrieben, aber da haben Sie mich verloren. Wenn Sie mir da den Artikel und die Frage nochmals geben könnten, sonst würden wir es dann halt auf die 2. Lesung nachhören. Aber da war ich dann zu wenig schnell. Dann zum Abg. Georg Kaufmann: Da war die gleiche Frage bezüglich der externen Ausschreibung. Zu PER.ORG habe ich auch schon gesagt, dass das natürlich zur Verfügung steht. Dann haben Sie noch gesagt, Ihnen wäre auch wichtig, dass man Leitfäden und Vorgaben gibt, und ob man das dann noch in der Verordnung festlegen könnte. Ich glaube, es ist wirklich wichtig, einen klaren Rahmen zu haben. Ich glaube, es ist auch wichtig, dass wir eine klare Erwartungshaltung dokumentieren, dass sie zu führen sind und dass sie zu dokumentieren sind. Wir reden über rund 40 unterschiedliche Einheiten mit unterschiedlichen Profilen, unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern. Ob es möglich oder überhaupt notwendig ist, all denen genau den gleichen Raster zu geben, da mache ich jetzt einmal ein Fragezeichen. Ein Leitfaden kann breit oder sehr eng verstanden werden. Ich glaube, es braucht für die Führungskräfte natürlich auch einen Bereich, wo sie sich entfalten können. Sie sind ja Führungskräfte und sie sollen das einfach auch gut machen. Aber eine gewisse Orientierungshilfe, da können Sie schon davon ausgehen, dass uns das auch am Herzen liegt. Dann komme ich zur Landtagsvizepräsidentin, Sie haben zu Art. 14 Abs. 3 auf Seite 28 gefragt, da ging es um die Verlängerung der Probezeit: Also die effektive Entscheidung über die Verlängerung ist beim Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann natürlich einen Antrag stellen, aber die Anstellungsbehörde entscheidet letztendlich darüber. Das ist vielleicht zur Klarstellung hier. Dann haben Sie eine Frage gestellt bezüglich Art. 41 Abs. 2, des Wechsels von «kann» zu «hat»: Wenn das Amt mit der dienstlichen Aufgabenerfüllung oder -stellung nicht vereinbar ist, dann geht das nicht. Ich kenne jetzt keine konkreten Anlassfälle, wo man es anders gemacht hat. Aber beim nochmaligen Durchlesen dieser Bestimmung dachten wir, es wäre ja schwierig, wenn das Land dann einfach sagt: Es geht zwar nicht, aber wir machen es trotzdem. Deshalb ist diese Hat- beziehungsweise Muss-Bestimmung jetzt drin. Dann auf Seite 11, das Remote-Work-Reglement, Art. 42a Abs. 2: Da kommt es darauf an, welche Tätigkeiten ausgeübt werden. Diese müssen natürlich dienstlich auch möglich sein. Ich habe es gerade beim Abg. Georg Kaufmann gesagt, wir haben so viele verschiedene Tätigkeiten und Einheiten, da ist es doch recht individuell, was wo wie möglich ist. Dann Freistellung nach Kündigung: Da erfolgt die Delegation dann an das Amt für Personal und Organisation in Übereinstimmung mit dem Abteilungsleiter und das APO sorgt dabei dann für eine einheitliche Handhabung, damit das auch funktioniert. Beim Abg. Pascal Ospelt, da müssen Sie mich wirklich entschuldigen, es waren Fragebatterien, die ich nicht erfassen konnte. Aber wir werden das gerne nachhören und dann die Antworten auch entsprechend auf die 2. Lesung geben. Es gibt einzelne Punkte, auf die ich schon schnell eingehen möchte. Sie haben im Bereich Mobbing und Bossing gesagt, es brauche da eine neutrale externe Beratungsstelle. Die gibt es natürlich. Diese Stellen sind auch auffindbar im Intranet, also da muss man nicht über das APO gehen, sondern da gibt es diese Möglichkeiten. Das ist mir ganz wichtig.Dann habe ich irgendwie einen grundsätzlichen Vorwurf zu schlechten Zeugnissen mitgehört. Da möchte ich einfach sagen: Wir sehen uns in der Pflicht, wahrheitsgemässe Zeugnisse auszustellen. Wenn die dann individuell als nicht gute Zeugnisse angesehen werden, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, gewisse Sachen herausnehmen zu lassen, aber nicht einfach abzuändern. Am Schluss kann es auch eine Arbeitsbestätigung sein, diese Möglichkeit gibt es rechtlich. Aber wir sind nicht verpflichtet, gute Zeugnisse auszustellen oder bessere, als sie sind. Deshalb: Den Vorwurf, wir würden schlechte Zeugnisse machen, möchte ich zurückweisen. Dann der grundsätzliche Vorwurf der Diskriminierung der DpL: Das wiegt natürlich schwer, wenn wir das hier einfach einmal so in den Raum stellen. Da möchte ich Sie bitten, sehr konkret zu werden - am liebsten eigentlich öffentlich, dann wissen wir es, oder Sie sagen es mir dann halt sonst noch. Denn diesen Vorwurf - die Entscheidung zu den öffentlichen Ämtern kommt in die Regierung. Ich wüsste es, wenn das so wäre. Ich weiss es nicht und das finde ich dann halt schwierig. Denn dann hängt das so in der Luft. Das waren eigentlich alle Punkte, die ich mir jetzt einfach zur Replik noch aufgeschrieben habe. Ich habe noch ein paar mehr, aber ich glaube, das müssen wir auf die 2. Lesung machen.Dann zur Abg. Dagmar Bühler-Nigsch, Sie haben noch gefragt, ob alle Stellen innerhalb der LLV ausgeschrieben werden und wenn ja, wie. Da verweise ich gerne auf den Art. 9 Abs. 1 im Staatspersonalgesetz. Gemäss diesem sind offene Stellen grundsätzlich im Amtsblatt und zur freien Bewerbung auszuschreiben. Zusätzlich kann eine Ausschreibung in Tageszeitungen, Fachzeitschriften oder über elektronische Medien und Plattformen und natürlich über die internen Publikationsmittel der LLV erfolgen.Auf eine öffentliche Ausschreibung kann nur dann verzichtet werden, wenn eben die Bedingungen in Art. 9 erfüllt sind. Das haben wir schon ausgeführt. Eine rein interne Ausschreibung wird im Einzelfall geprüft und dann vorgenommen, wenn innerhalb der Verwaltung mit potenziellen Kandidaten zu rechnen ist. Eine interne Ausschreibung erfolgt jedoch, wie ausgeführt, nicht bei allen offenen Stellen. Dann die zweite Frage: Sind die Einwände des PVL mit der Begründung im Bericht und Antrag erledigt oder habe ich nochmals etwas gehört? Nein, sie sind natürlich nicht erledigt, denn wir begründen ja, warum wir auf gewisse nicht eingehen. Und ob ich nochmals etwas gehört habe: Ja, ich stehe im regelmässigen Austausch mit dem PVL und wir hatten auch ein Gespräch vor zwei Wochen, wo wir die Punkte basierend auf diesem Bericht und Antrag nochmals durchgesprochen haben. Nach dem Prinzip «agree to disagree» - also man muss sich manchmal einig sein, sich nicht einig zu sein - sind wir uns in gewissen Punkten nicht einig, aber im guten Einvernehmen nicht einig. Dann zum Abg. Patrick Risch: Goodies für die Mitarbeitenden? Da war ich jetzt nicht sicher, ob Sie das positiv oder negativ gemeint haben. Sollen wir mehr Goodies suchen? War das Ihr Wunsch? Oder haben Sie das Gefühl, wir haben zu viele Goodies und sollten diese reduzieren? Fürs Protokoll: Der Abg. Patrick Risch nickt dann, wenn ich sage «mehr Goodies suchen». Sollten wir auf die 2. Lesung noch mehr finden, würden wir vielleicht noch etwas vorschlagen. Aber ich glaube, wir versuchen einfach, ein moderner Arbeitgeber zu sein und auch Lösungen zu suchen. Das ist vielleicht anders, als bei gewissen staatsnahen Betrieben. Wir haben ein extrem heterogenes Feld in diesen verschiedenen Amtsstellen. Wir suchen Lösungen, die dann auch überall gehen. Wenn wir etwas anbieten würden, was dann in der einen Abteilung gut geht und in einer anderen gar nicht, dann haben wir auf dieser Ebene des Staatspersonalgesetzes einfach Mühe. Aber ich nehme Ihre Einladung gerne als solche mit. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Oehry
Danke für das Wort. Sie haben mich darum gebeten, meine zweite Frage nochmals auszuführen. Ich bitte Sie deshalb, einerseits Seite 51 zu nutzen, und den passenden Artikel dazu finden Sie auf Seite 71. Auf Seite 51 im E-Government-Gesetz wird ausgeführt, dass die Ansprechpersonen bekannt sein sollten - als Bürgerservice. Das wird dann als Kann-Formulierung ausgeführt - es kann eingeführt werden. Und es gibt hier eine Ausführung in der letzten Zeile, wo sie ausführen, dass in begründeten Fällen davon abgesehen werden kann.Jetzt habe ich mich gefragt: Was könnten mögliche Beispiele sein? Wenn ich sage: Als Bürgerservice will ich das anbieten, mache eine Kann-Formulierung ins Gesetz, und in der Erklärung dazu schreiben Sie «in begründeten Fällen». Da hat sich mir nicht erschlossen, was ein begründeter Fall ist, warum man nicht einen Kontakt anführt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Vielen Dank dem Abg. Daniel Oehry für diese Frage. Das ist eigentlich toll, dass ich das noch ausführen darf. Wenn Sie das Serviceportal anschauen, ich glaube, das ist weltweit einmalig. Sie bekommen bei fast jeder Publikation - zum Beispiel beim Amt für Statistik - nicht nur eine info-@-Adresse, sondern Sie können direkt den Mitarbeiter per Telefon oder E-Mail kontaktieren, eigentlich bei allen Amtsstellen. Wir sind unglaublich transparent. Das wird jetzt mit dieser Bestimmung auch untermauert. Hier geht es eigentlich um eine Auffangbestimmung, dass wir sagen: Wir wollen das grundsätzlich, diese Transparenz, diese Nähe zum Bürger, aber es mag Amtsstellen, Tätigkeitsbereiche geben, wo wir sagen: Wir möchten nicht die einzelnen Mitarbeiter nennen - die Polizei ist hier, glaube ich, nicht umfasst. Aber dann muss man es begründen und sagen: Bei diesem Amt bitte die Mitarbeitenden nicht so «ausstellen». Aber ich glaube, ganz grundsätzlich sind wir hier unglaublich transparent, unglaublich bürgernah und unterstützend unterwegs. Aber es mag diese Gründe geben. Wir werden auf die 2. Lesung noch ein paar Beispiele anführen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Sascha Quaderer
Danke für das Wort. Wenn wir es gerade von den Beispielen haben, wäre es Ihnen möglich, zu dieser Hat-Bestimmung in Art. 41 Abs. 2, den die Landtagsvizepräsidentin schon erwähnt hat, vielleicht auch ein Beispiel anzuführen, wann das gegeben ist, dass die Ausübung eines öffentlichen Amts zu untersagen ist, wenn es die dienstliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt? Was für ein Amt wäre das? Oder wie muss man sich das vorstellen? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort. Ja, das können wir gerne auf die 2. Lesung ausführen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
25 Stimmen, damit wurde einhellig Eintreten beschlossen. Wir machen jetzt, bevor wir in die Lesung einsteigen, zehn Minuten Pause bis 16:10 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 15:50 bis 16:10 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Damen und Herren, wir fahren mit unseren Beratungen zu Traktandum 22 fort. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 2 Bst. g und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 2 Bst. g und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Oehry
Geschätzter Landtagspräsident, danke für das Wort. Ich habe eine Frage, die indirekt mit diesem Artikel zusammenhängt. Schweizer Kantone haben die Regelung, dass, wenn die Probezeit verlängert wird, es auch eine Option gibt, die Kündigungsfrist anzupassen. Ziehen Sie das auch in Betracht? Ist das eine Fragestellung, die relevant ist? Denn in der aktuellen Gesetzeslage finde ich das nicht. Ist das eine Option, die Sie diskutiert haben, oder wird das keine Option werden? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Rückfrage - nein, wir haben das nicht diskutiert: Welche Kündigungsfrist passt man dann an? Die während der Probezeit oder die ganz hinten? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Oehry
Ich habe einfach die schweizerischen Personalgesetze dazu verglichen und die - nicht alle Kantone, aber einige - haben den Passus drin, dass, wenn die Probezeit verlängert wird, das auch zu einer Anpassung der Kündigungsfristen in den Verträgen drin führen kann. Und dann bin ich unschlüssig geworden, ob das eine Diskussion war beim Verfassen dieses Gesetzes oder nicht. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Nein, es war keine Diskussion. Ich sehe jetzt den praktischen Sinn auch nicht unbedingt. Also wenn wir nach zwei Monaten sagen, wir verlängern die Probezeit auf sechs Monate, weil wir uns noch nicht ganz sicher sind, dann zu sagen: Und wenn du dann jemals kündigen solltest, dann kannst du früher oder später, also drei Monate oder sechs Monate - das würde ich jetzt nicht als sinnvoll erachten. Ich könnte mir vorstellen - normalerweise ist in der Probezeit ja auf das Ende der Woche, wenn ich richtig informiert bin -, dann zu sagen: Wenn wir es verlängern, dann vielleicht zwei Wochen. In diesem Rahmen hätte ich es mir praktisch noch vorstellen können. Aber nein, wir haben es nicht diskutiert. Wir schauen das auf die 2. Lesung aber nochmals an, was da die Gedanken in der Schweiz waren und ob wir uns ähnliche machen sollten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 20 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Sebastian Gassner
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Der Artikel wurde bereits angesprochen. Ich würde es auch begrüssen, wenn man hier vielleicht eine andere Lösung finden könnte. Wo die Regierung vielleicht die Möglichkeit hat, einen Angestellten zu versetzen, wenn er ein öffentliches Amt ausübt, das sich mit der dienstlichen Aufgabenerfüllung nicht verbinden lässt. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 42a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42a steht zur Diskussion.
Abg. Sebastian Gassner
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe mich gefragt, ob es eventuell Sinn macht, dass ein Minimalpensum eingeführt wird, das in Liechtenstein ausgeführt werden sollte von den Mitarbeitern, um eventuell auch den Aufbau von Amtsstellen - ich denke, die Gefahr ist nicht besonders gross, aber es sollte nicht das Ziel sein oder irgendwie die Möglichkeit bestehen, dass am Ende ganze Amtsstellen im Ausland aufgebaut werden können im Homeoffice. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Das ist ohnehin nicht gegeben. Ich verweise auf Art. 1 Abs. 3, die im Ausland eingesetzten Arbeitskräfte. Also wenn sie wirklich zu 100% im Ausland wären, dann wären sie nicht in Liechtenstein. Dann haben wir ohnehin eine ganz andere Übung. Aber das ist schon in Art. 1 Abs. 3 ausgenommen und das macht auch für den betrieblichen Ablauf keinen Sinn. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Sebastian Gassner
Danke für diese Ausführung, diesen Link habe ich nicht geschlagen. Aber das macht natürlich Sinn. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschriften vor Art. 44a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 44a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 44a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 Abs. 1 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 Abs. 1 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 Abs. 1 und 3a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 1 und 3a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 Abs. 1 Bst. abis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 Abs. 1 Bst. abis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 54a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 59a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 Bst. cbis, nbis, nter , pbis und q werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 Bst. cbis, nbis, nter , pbis und q stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 Abs. 1 Bst. b und e bis g werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 Abs. 1 Bst. b und e bis g stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Vielen Dank. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES E-GOVERNMENT-GESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des E-Government-Gesetzes.Art. 6c Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6c Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 12a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12a steht zur Diskussion.
Abg. Sebastian Gassner
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe mich gefragt, ob es eventuell Sinn macht, ein öffentliches Register einzuführen, wo sich die Besitzer der eID vergewissern können, dass ein privater Dateninhaber diese Berechtigung auch hat, die Daten zu verarbeiten, damit man sich da einfach vor Missbrauch schützen kann. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Herr Abg. Sebastian Gassner, was würde in diesem Register hinterlegt werden? Die Idee hier ist, dass beispielsweise eine Bank oder sonst ein Betreiber sagen kann: Sie können sich bei mir in Zukunft mit der eID identifizieren/authentifizieren. Das müsste man selbst aktiv dann so wollen. Und was würden wir dann im Register hinterlegen? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Sebastian Gassner
Besten Dank. Ich habe mir das so vorgestellt, dass ich mich dann eben, wie Sie gerade ausgeführt haben, bei einer Bank mit der eID registrieren oder anmelden kann. Aber ich als Konsument oder als Kunde werde ja nicht die Gewissheit haben, dass diese Bank tatsächlich die Berechtigung hat, die eID zu verwenden. Deshalb wäre es schön, wenn man vielleicht auf einer öffentlichen Webseite prüfen kann, ob diese Bank oder dieser Anbieter auch wirklich die Berechtigung hat, meine eID zu verarbeiten, damit ich einfach sicherstellen kann, dass meine eID nicht in die Finger von Betrügern gerät, die dann über irgendwelche Methoden die Identität klauen könnten. Ich weiss nicht, ob das ein tatsächliches Risiko ist oder ob es da andere Sicherheitsmassnahmen gibt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Wir werden das technisch noch prüfen und Ausführungen machen. Nach meinem Dafürhalten wäre das nicht notwendig. Denn mein Verständnis ist so: Sie identifizieren sich mit der eID bei diesem Dienst und sagen, dass Sie sich in Zukunft damit identifizieren können. Damit verarbeitet dieser Betrieb nicht die eID, sondern nutzt sie für Ihre Identifikation. Das ist so, erlauben Sie mir den Vergleich, wie wenn Sie Ihrem iPhone erlauben, dass Ihr Gesicht dazu verwendet wird, Sie zu identifizieren. Damit ist das quasi das Gleiche. Deshalb brauchen wir kein Register, ob das iPhone Gesichter verwenden darf. Ich hoffe, diese Analogie war jetzt nicht zu kompliziert. Aber wir werden sicher ein paar Sätze finden, die wir in die 2. Lesung aufnehmen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Bst. ebis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 Bst. ebis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 22 erledigt.
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