Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen nun noch zu Traktandum 38: Beantwortung der Kleinen Anfragen.Wenn die Regierung bereit ist, bitte ich den Herrn Regierungschef, zu beginnen.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich beginne zuerst mit den Kleinen Anfragen aus meinem Ministerium. Dann wird die Regierungschef-Stellvertreterin lesen. Dann werde ich die Kleinen Anfragen des Infrastruktur- und Justizministeriums lesen und dann haben Sie mich gehört für heute. Ich starte mit der Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema :Zu Ihrer Frage 1: Die Informationspflichten hinsichtlich der neu festgelegten Besoldung inklusive des allfälligen Leistungsbonus sind in Art. 19 Besoldungsverordnung geregelt. Weitere rechtliche Vorgaben zur Information der Mitarbeitenden bestehen nicht. Die Amtsstellenleitungen werden vom Amt für Personal und Organisation im Rahmen der jährlichen Lohnrunde jeweils auf ihre Informationspflicht nach Art. 19 schriftlich hingewiesen. Zu Frage 2: Den Vorgesetzten steht es frei, den Zeitpunkt und die Art der Kommunikation selbst festzulegen. Da gemäss Art. 15 Abs. 3 der Besoldungsverordnung der Amtsstellenleiter unter Einbezug des direkten Vorgesetzten des Mitarbeiters über die Erhöhung des fixen Leistungsanteils entscheidet, ist es daher folgerichtig, dass dieser (beziehungsweise der direkte Vorgesetzte) den Mitarbeiter entsprechend informiert. Zu Frage 3: Zur Frage betreffend die Angestellten der Landesverwaltung vergleiche die Antwort zu Frage 2. Die Erhöhung des fixen Leistungsanteils bei Lehrpersonen erfolgt nach Massgabe einer von der Regierung festgelegten Verteilungsrichtlinie. Weder das Schulamt noch die Schulleitungen haben bei den Lehrpersonen die Möglichkeit, im Bereich des fixen Leistungsanteils individuell einzuwirken. Auf eine gesonderte Mitteilung über die neu festgelegte Besoldung im Bereich des fixen Leistungsanteils wurde in der Vergangenheit deshalb verzichtet. Anders sieht es hingegen im Bereich des variablen Leistungsanteils aus. Der Amtsleiter entscheidet auf Vorschlag des Schulleiters über die Ausrichtung des variablen Leistungsanteils. Vor der Auszahlung werden die Lehrpersonen vom Schulleiter informiert. Bei systembedingten Besoldungsanpassungen und ausserordentlichen Lohnerhöhungen (zum Beispiel Lohnanpassung an die Löhne des Kantons St. Gallen; Lohnanpassung der Löhne der Kindergärtnerinnen an die Löhne der Lehrpersonen auf der Primarschulstufe) werden den aktuellen Lohnabrechnungen jeweils Begleitschreiben beigelegt. Die Lehrpersonen werden damit über den Grund der erfolgten Lohnerhöhung informiert.Zu Frage 4: Die Frage zu allfälligen Synergien zwischen dem Amt für Personal und der Personaladministration des Schulamtes wurde in den letzten Jahren bereits gründlich durchleuchtet. Das Dienstrecht und die Besoldung unterscheiden sich beim Lehrpersonal grundlegend von derjenigen der übrigen Landesverwaltung. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit der Personal- und Besoldungsadministration. So ist die Personaladministration innerhalb des Schulamtes auch keine eigenständige und unabhängige Organisationseinheit, sondern ein gemeinsamer Arbeitsprozess, welcher auf eine enge Zusammenarbeit mit den Schulleitungen und den zuständigen Inspektoraten angewiesen ist. Weitere Unterschiede zwischen den übrigen Angestellten der Landesverwaltung und den Lehrpersonen gibt es durch diverse Spezialregelungen, die Anstellung auf Basis von Lektionen, jährliche weitreichende Mutationen, Einsatzänderungen und Kostenstellenwechsel. Nach der gründlichen Überprüfung sind kaum Synergien zwischen dem Amt für Personal und dem Schulamt erkennbar, sodass es weder prozessual noch organisatorisch Sinn macht, die Personal- und Besoldungsadministration von Lehrpersonen mit dem der Landesverwaltung zusammenzulegen. Für eine engere Zusammenarbeit beziehungsweise eine Zusammenlegung würde ein zentral gebündeltes Know-how, eine einheitliche Verwaltungspraxis und der Aufbau eines einheitlichen Kontrollumfelds sprechen.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage - jetzt habe ich eigentlich nur noch Kleine Anfragen des Abg. Rehak. Zuerst zum :Zu Frage 1: Nein, die Medienkommission untersteht nicht Art. 1059 PGR. Zu Frage 2: Die Medienkommission ist eine besondere Kommission nach Art. 78 Abs. 2 der Verfassung und unterliegt damit Art. 46 des Gesetzes über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation, dem RVOG. Damit gelten für die Medienkommission die Regelungen zur Aktenverwaltung gemäss Art. 51a Abs. 5 RVOG, wonach die Bestimmungen zur Aktenführung für die Regierung und die Amtsstellen sinngemäss Anwendung finden. Detaillierte Bestimmungen dazu finden sich in der Verordnung über die Führung und Verwaltung der Akten in der Liechtensteinischen Landesverwaltung. Art. 4 der Verordnung über die Führung und Verwaltung der Akten in der Liechtensteinischen Landesverwaltung, der LLV-AVV definiert die Anforderungen an die Aktenverwaltung. Art. 5 Abs. 1 bestimmt, dass die Aktenverwaltung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Transparenz sowie dem Prinzip der Geschäftsrelevanz zu erfolgen hat. Gemäss Art. 28 Abs. 2 LLV-AVV sind Aufbewahrungsfristen nach den oben genannten Grundsätzen festzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für Akten der Medienkommission beträgt zehn Jahre. Danach müssen sie im Landesarchiv abgegeben werden und es gelten die Bestimmungen des Archivgesetzes. Die Akten der Medienkommission bis 2010 befinden sich bereits im Landesarchiv. Zu Frage 3: Die unter 2. angeführten Bestimmungen des RVOG und der Verordnung über die Führung und Verwaltung der Akten in der Liechtensteinischen Landesverwaltung gelten für die Regierung, für alle Amts- und Stabsstellen sowie sinngemäss für die besonderen Kommissionen. Eine Befreiung von dieser Pflicht gibt es nicht.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zur hängigen Motion :Einleitend hält die Regierung fest, dass die persönliche Bewertung des Abgeordneten betreffend die Wahrnehmung der Oberaufsicht von ihr nicht geteilt wird. Die Regierung tat und tut sich mit der Wahrnehmung der Oberaufsichtsfunktion nicht schwer, sondern nimmt diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortungsvoll wahr. Zu Frage 1: Gemäss Art. 6a des Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetzes, des GVVKG, hat die Regierung eine angenommene Motion, vorbehalten Art. 11 GVVKG, innert zwei Jahren zu erfüllen. Art. 11 des Gesetzes hält fest, dass die Regierung dem Landtag jährlich die Liste über den Stand der noch nicht beantworteten parlamentarischen Eingänge inklusive Begründungen in Bezug auf allfällige Verzö-gerungen zukommen lässt. Dem ist die Regierung mit dem Hinweis auf ein hängiges Gerichtsverfahren betreffend der Abberufungsregelung für Mitglieder der strategischen Führungsebene jeweils nachgekommen. Zu Frage 2: Bei der Prüfung der bestehenden Abberufungsregelung von Mitgliedern der strategischen Führungsebene handelt es sich um ein zentrales Anliegen der Motion. Aufgrund dessen erachtet die Regierung die Erkenntnisse aus dem Verfahren für die Beurteilung eines allfälligen Anpassungsbedarfs als wesentlich und die Verzögerung damit als verhältnismässig. Zu Frage 3: Das Land ist nicht Partei im erwähnten Verfahren, weshalb auch keine Kosten für das Land angefallen sind. Zu Frage 4: Die Regierung nimmt die Aufgabe der Oberaufsicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben wahr und sieht keine grösseren Schwierigkeiten. Grundsätzlich geht es im Rahmen von Corporate Governance darum, ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der Steuerung und Kontrolle sowie dem mit der Auslagerung verbundenen Handlungsspielraum oder der Unabhängigkeit für die öffentlichen Unternehmen zu finden. In diesem Sinne und gemäss dem Anliegen der Motion werden die bestehenden Rahmenbedingungen geprüft und allfällige Verbesserungen angestrebt. Zu Frage 5: Die Regierung plant noch im laufenden Jahr eine Vernehmlassungsvorlage zu verabschieden, wobei zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar ist, ob die Abberufungsthematik aufgrund des weiterhin hängigen Verfahrens mitberücksichtigt werden kann.Dann komme ich zur dritten Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema :Ich beantworte alle Fragen unter einmal. Der Koalitionsvertrag wurde zwischen den Koalitionspartnern Vaterländische Union und Fortschrittliche Bürgerpartei nach den Wahlen im Februar 2021 im darauffolgenden März 2021 abgeschlossen und auf den Websites der beiden Parteien veröffentlicht. Die Regierung ist nicht Vertragspartei. Inhaltliche Fragen dazu sind daher an die beiden Vertragsparteien zu richten. Der Abschluss eines Koalitionsvertrags ist rechtlich weder vorgesehen noch reglementiert. Die Vertragsparteien sind somit bezüglich Inhalt und Form frei. Sie sind auch frei, überhaupt einen solchen Vertrag abzuschliessen und ob sie diesen veröffentlichen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Ich habe vierzehn Kleine Anfragen erhalten, habe aber meine Mitarbeitenden angewiesen, sich so kurz wie möglich zu halten. Ich beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Mario Wohlwend zur : Zu Frage 1: In den vergangenen Monaten wurden die Bedürfnisse im Bereich Medienförderung abgeklärt, mögliche Anpassungen evaluiert und die Vernehmlassungsvorlage weiter ausgearbeitet. Festzuhalten ist, dass sich gemäss der Studie der Universität Freiburg aus 2019 keine grundsätzliche Anpassung des Medienförderungssystems aufdrängt. Im Fokus stehen punktuelle Anpassungen der Förderinstrumente. Ziel der Medienförderung bleibt die Erhaltung der Meinungsvielfalt, der Steigerung der journalistisch-redaktionellen Qualität sowie der Erleichterung der Verbreitung von meinungsbildenden Medien in Liechtenstein. Die Regierung wird voraussichtlich in den kommenden Wochen den Vernehmlassungsbe-richt zur Revision des Medienförderungsgesetzes verabschieden. Der Landtag wird sich voraussichtlich im Herbst mit der Vorlage befassen können.Zu Frage 2: Ja, die Medienkommission hat das Handbuch überarbeitet und genehmigt. Zu Frage 3: Ja, die Medienkommission hat einen Kriterienkatalog ausgearbeitet und genehmigt. Zu Frage 4: Die Durchführung des rechtmässigen Vergabeverfahrens obliegt der Verantwortung der Medienkommission. Zu Frage 5: Das geltende Medienförderungsgesetz beinhaltet sowohl eine direkte als auch indirekte Medienförderung und geht damit weit über die Medienförderung in der Schweiz hinaus. Festzuhalten ist, dass die vom Landtag gesprochenen Budgetmittel in den vergangenen Jahren nicht vollständig ausgeschöpft wurden.Dann zur Kleinen Anfrage von Patrick Risch zum Thema: Zu Frage 1: Bei der EU-Taxonomie geht es um die Beurteilung der Nachhaltigkeit von Investitionen in wirtschaftliche Aktivitäten, unter anderem in Energieinfrastrukturen. Durch die Anpassung in der Taxonomie-Verordnung sollen Investitionen in Gas- und Kernkraftwerke als Brückentechnologie unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit als nachhaltig eingestuft werden. Nach Ansicht der Regierung können Investitionen in Gas- und Kernkraftwerke jedoch in einer ganzheitlichen Betrachtung nicht als nachhaltig angesehen werden. Zu Frage 2: In Bezug auf die liechtensteinischen Klimaziele stellt die EU-Taxonomie zum heutigen Zeitpunkt kein Messkriterium dar. Daher werden die Ziele dadurch nicht beeinflusst. Zu Frage 3: Die Taxonomie-Verordnung ist für Liechtenstein verbindlich. Aus heutiger Sicht lässt sich noch nicht abschätzen, welche Auswirkungen diese Änderung auf die liechtensteinische Wirtschaft, beziehungsweise die Finanzwirtschaft, haben wird. Zu Frage 4: Es besteht bisher keine gesetzliche Grundlage für ein Verbot oder eine Nachhaltigkeitsabgabe. Die Regierung setzt bislang auf die Weiterführung der Förderabgabe auf Strom gemäss Energieeffizienzgesetz, um damit den Ausbau der nachhaltigen Stromproduktion im Inland voranzutreiben.Dann zur Kleinen Anfrage der Abg. Franziska Hoop zum Thema :Zu Frage 1: Die Regierung hat für die Umsetzung der sogenannten Work-Life-Balance-Richtlinie eine Arbeitsgruppe eingesetzt. In der Arbeitsgruppe ist neben dem Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt auch das Ministerium für Gesellschaft und Kultur vertreten. Des Weiteren nehmen mit dem Amt für Volkswirtschaft, dem Amt für Soziale Dienste, dem Amt für Gesundheit, der Stabsstelle EWR und der AHV-IV-FAK-Anstalten die betroffenen Amtsstellen Einsitz. Bei Bedarf können interne und/oder externe Experten beigezogen werden. Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, der Regierung bis spätestens zum 28. Februar 2023 einen Vernehmlassungsbericht vorzulegen. Zu den Fragen 2 und 3: Anders als es in den Medien dargestellt wurde, ist die Frist vom 2. August 2022 für die EU-Mitgliedstaaten bindend, jedoch nicht für die EWR/EFTA-Staaten. Für die EWR/EFTA-Staaten - und somit auch für Liechtenstein - endet die Umsetzungsfrist mit abgeschlossener Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/1158 in das EWR-Abkommen. Dieses Datum ist derzeit noch nicht bekannt, es wird aber sicher nicht vor dem 2. August 2022 liegen. Zu Frage 4: Mit der Beantwortung der Frage, wie der Umsetzungsspielraum, den die Richtlinie (EU) 2019/1158 unter anderem mit Blick auf die Bezahlung oder Vergütung des Elternurlaubs gewährt, genutzt werden soll, wird sich die Regierungsarbeitsgruppe in den kommenden Monaten intensiv beschäftigen. Der Arbeit dieser Gruppe kann und soll an dieser Stelle nicht vorgegriffen werden. Zu Frage 5: Wie in der Antwort zu Frage 1 festgehalten, kann die Regierungsarbeitsgruppe interne und/oder externe Experten, zu welchen die in der Fragestellung genannten Gruppierungen und Institutionen zu zählen sind, bei Bedarf hinzuziehen.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann zum Thema :Zu Frage 1: Diese Frage betrifft die Verantwortlichen des Liechtensteiner Milchverbandes und der Milchhof AG und kann nicht von der Regierung beantwortet werden. Es handelt sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen, an dem das Land nicht beteiligt ist. Entsprechend kommt auch das ÖUSG nicht zur Anwendung. Zu Frage 2: Die Regierung geht davon aus, dass die Investitionen sorgfältig getätigt wurden, hat aber über die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der Milchhof AG keine Kenntnisse. Zu Frage 3: Die Betriebsstätte der Milchhof AG wurde nicht mit staatlichen Geldern unterstützt. Auf Grundlage des Milchmarktordnungsgesetzes und im Rahmen der Vorwärtsintegration wurden aber die Entwicklung und der Ausbau der Milchverarbeitungsstrukturen gefördert. Das Ziel war es, wettbewerbsfähige Milchverarbeitungsstrukturen zur Sicherung der Produktionskapazitäten zu erreichen. Diese staatliche Förderung beinhaltete Projektfinanzierungen, Investitionshilfen, Infrastrukturbeiträge, Verarbeitungsprämien und Absatzförderungen. Die Mittel wurden mittels Verpflichtungskredite in drei Phasen von 2005 bis 2015 ausbezahlt und betrugen rund CHF 12 Mio. Der Löwenanteil der Zahlungen ging an den Liechtensteiner Milchverband und ab 2010 an die Milchhof AG. Weitere Zahlungen gingen an kleinere Milchverarbeiter und an die Koordination der Vorwärtsintegration Milchwirtschaft. Zu Frage 4: Die Regierung hat keine Kenntnisse über eine Sanierungsstrategie der Milchhof AG.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Peter Frick, ebenfalls zur : Zu Frage 1: Die Regierung hat für die Umsetzung der sogenannten Work-Life-Balance Richtlinie (EU) 2019/1158 eine Arbeitsgruppe eingesetzt. In der Arbeitsgruppe ist neben dem Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt auch das Ministerium für Gesellschaft und Kultur vertreten. Des Weiteren nehmen mit dem Amt für Volkswirtschaft, dem Amt für Soziale Dienste, dem Amt für Gesundheit, der Stabsstelle EWR und der AHV-IV-FAK-Anstalten die betroffenen Amtsstellen Einsitz. Bei Bedarf können interne und/oder externe Experten beigezogen werden. Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, der Regierung bis spätestens zum 28. Februar 2023 einen Vernehmlassungsbericht vorzulegen. Die Petition «Elternzeit - die liechtensteinische Lösung» wird ebenso wie andere Eingaben für die Ausarbeitung einer umsetzbaren und bestmöglichen Lösung herangezogen. Zu Frage 2: Die in der Antwort zu Frage 1 erwähnte Regierungsarbeitsgruppe wurde Ende Februar 2022 eingesetzt und wird voraussichtlich im März 2022 ein erstes Mal tagen. Zu Frage 3: Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, ist es Aufgabe der Arbeitsgruppe, der Regierung bis spätestens zum 28. Februar 2023 einen Vernehmlassungsbericht vorzulegen. Der entsprechende Bericht und Antrag sollte demzufolge gegen Ende 2023 vorliegen. Zu Frage 4: Nein. Diesbezüglich ist allerdings zu bedenken, dass die Frist vom 2. August 2022 lediglich für die EU-Mitgliedstaaten bindend ist, nicht jedoch für die EWR/EFTA-Staaten. Für die EWR/EFTA-Staaten - und somit auch für Liechtenstein - endet die Umsetzungsfrist mit abgeschlossener Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/1158 in das EWR-Abkommen. Dieses Datum ist derzeit noch nicht bekannt, es wird aber sicher nicht vor dem 2. August 2022 liegen.Dann zur Kleinen Anfrage der Abg. Manuela Haldner-Schierscher zum Thema :Zu Frage 1: Der Jahresmittel-Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid liegt nach Liechtensteiner Luftreinhalteverordnung bei 30 Mikrogramm pro Kubikmeter. Zu Frage 2: Der Jahresmittel-Immissionsgrenzwert für Schwebestaub PM2,5 liegt nach Liechtensteiner Luftreinhalteverordnung bei 10 Mikrogramm pro Kubikmeter. Zu Frage 3: Der Jahresmittel-Immissionsgrenzwert für Schwebestaub PM10 liegt nach Liechtensteiner Luftreinhalteverordnung bei 20 Mikrogramm pro Kubikmeter. Zu Frage 4: Rezeptionsgrundlage für das Liechtensteiner Umweltschutzgesetz und die Liechtensteiner Luftreinhalteverordnung sind die entsprechenden Schweizer Erlasse. Eine allfällige Anpassung der Grenzwerte wird daher in enger Zusammenarbeit mit der Schweiz angegangen. Zurzeit wird durch die Schweizer Eidgenössische Kommission für Lufthygiene eine Empfehlung erarbeitet, wie die Grenzwerte der WHO in der Luftreinhalteverordnung berücksichtigt werden sollten. Zu Frage 5: Um Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen zu schützen, werden die Emissionsbegrenzungen der Luftreinhalteverordnung laufend dem Stand der Technik angepasst. So wurden beispielsweise die Feststoff-Emissionsgrenzwerte für Holzfeuerungen in der Revision vom Dezember 2020 angepasst und in der Revision vom Dezember 2021 die emissionsarme Ausbringung von flüssigem Hofdünger im Talraum ab Januar 2023 eingeführt.Dann nochmals eine Kleine Anfrage der Abg. Manuela Haldner-Schierscher zum :Zu den Fragen 1 bis 3: Das Amt für Umwelt führte im Jahr 2009 und 2013 Lärmmessungen sowie eine lärmrechtliche Beurteilung durch. Im Ergebnis konnten die massgebenden Grenzwerte eingehalten werden. Da die Motorräder seit dem Jahr 2013 aufgrund der strengeren Reglementierungen leiser geworden sind und die Anlage heute etwa im gleichen Rahmen benutzt wird wie im Jahr 2013, ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte auch heute eingehalten sind. Luftschadstoffmessungen wurden keine durchgeführt. Im Verhältnis zum Schadstoffausstoss des Verkehrs auf der nahegelegenen Landstrasse ist der Schadstoffausstoss auf der Motocrossanlage geringfügig. Daher ist davon auszugehen, dass letzterer zu keiner Mehrbelastung an verkehrsbedingten Luftschadstoffen in benachbarten Wohngebieten führt. Zu Frage 4: Die Zulassungsbedingungen für Motorräder insbesondere auch betreffend Lärmemissionen werden schrittweise strenger. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Lärmpegel der Motorräder künftig weiter abnehmen. Aus Sicht des Umweltschutzgesetzes sind keine weiteren Massnahmen angezeigt.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Georg Kaufmann zum Thema :Zu Frage 1: Langzeitarbeitslose können systembedingt nicht spezifisch nach Altersgruppen ausgewiesen werden. Begrifflich ist zwischen ausgesteuerten Personen und Personen in Langzeitarbeitslosigkeit zu unterscheiden. Als Langzeitarbeitslose gelten Personen, welche seit mindestens einem Jahr als arbeitslos gemeldet sind. Diese sind in der Regel aber immer noch taggeldberechtigt. Ausgesteuerte Personen haben die Höchstzahl der Taggelder erreicht und können somit keine weitere Arbeitslosenentschädigung beziehen. Sowohl Langzeitarbeitslose wie auch ausgesteuerte Personen können, solange sie gemeldet sind, weiterhin die Beratungsleistungen des AMS in Anspruch nehmen und an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen. Je nach Möglichkeit werden diese Personen auch weiterhin an offene Stellen zugewiesen. Zu Frage 2: Die Hauptursache für Langzeitarbeitslosigkeit liegt bei der sogenannten Mismatch-Arbeitslosigkeit. Das Anforderungsprofil der offenen Stelle im Unternehmen muss den Qualifikationsprofilen der Bewerber im Pool der Arbeitslosen entsprechen. Zu Frage 3: Die Beratungsleistungen des AMS werden durch die Beraterinnen und Berater zielorientiert gewährleistet. Zur besseren Wiederintegration in den Arbeitsmarkt bietet der AMS arbeitsmarktliche Massnahmen an, welche in kollektive Programme, die ausschliesslich mit externen Trainern und Coaches durchgeführt werden, sowie in individuelle Programme mit persönlichem Coaching und Weiterbildungen unterteilt werden. Für eine Betreuung mit Tagesstruktur werden Beschäftigungsprogramme mit ausgewiesenen Anbietern wie der Stiftung 50plus, dem Verein für Betreutes Wohnen und der Suppenküche angeboten. Darüber hinaus besteht in Zusammenarbeit mit den Kantonen St. Gallen und Graubünden die Möglichkeit, an deren Arbeitsmarktprogrammen teilzunehmen. Zu Frage 4: Die Berater des AMS führen innert 24 Stunden nach der Anmeldung ein Erstgespräch mit der stellensuchenden Person durch. Dabei wird analysiert, welche Unterstützung es für eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt braucht. In der Folge werden einerseits Aktivierungsprogramme des AMS in die Wege geleitet und andererseits individuelle Weiterbildungsmöglichkeiten geprüft. Dann zur Kleinen Anfrage des Ab. Walter Frick zum Thema :Zu Frage 1: Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom November 2021 ausgeführt, fördert das Land Massnahmen zur Energieeffizienz seit Jahren mit erheblichen Beiträgen. Energieeffiziente Gebäude, Fahrzeuge und Geräte sind auf Dauer wirtschaftlich. Darüber hinaus ist das individuelle Verhalten entscheidend für die persönlichen Energiekosten. Grosse Verbraucher sind Heizung und Warmwasser. Schon eine leichte Reduktion der Raumtemperatur oder die Nutzung der Sonneneinstrahlung zur Raumerwärmung bringt beispielsweise eine deutliche Einsparung an Heizenergie. Ebenfalls kann die vermehrte Nutzung des öffentlichen Verkehrs oder die Bewältigung kurzer Strecken zu Fuss oder mit dem Fahrrad auf Dauer spürbare Einsparungen im Energieverbrauch bringen. Lohnend ist auch, elektrische Geräte auf Blindleistung zu prüfen und allenfalls nur bei Gebrauch einzustecken. Wer noch nicht über LED-Beleuchtung verfügt, seien LED-Energiesparlampen empfohlen. Die Regierung verweist zu all diesen Themen gerne auch auf die Informationsseite der Energiefachstelle des Amtes für Volkswirtschaft www.energiebündel.li.Zu Frage 2: Die Abschätzung einer möglichen Armutsentwicklung aufgrund von Energiepreissteigerungen ist derzeit nicht möglich. Derzeit erwartet die Regierung für Privathaushalte für Strom keine Preiserhöhung, nachdem die LKW Privatkunden aus Eigenproduktion und Langfristverträgen versorgen kann. Beim Erdgas gab es eine Preiserhöhung für das vierte Quartal 2021 und das erste Quartal 2022. Die Regierung verweist auch hier auf ihre Ausführungen im November 2021. Für den Heizbedarf und damit die Kosten ist das Winterhalbjahr von Bedeutung. Das Sommerhalbjahr hat für die Privathaushalte weniger Einfluss auf die Gesamtkosten, auch wenn wie befürchtet die Erdgaspreise weiter steigen sollten. Für die Privathaushalte, welche ihr Haus noch mit Gas heizen, würden weiter steigende Gaspreis vor allem für den Winter 2022/23 eine Kostensteigerung bedeuten. Bei Heizöl ist der Zeitpunkt der Ölbestellung von Bedeutung und die Kosten deshalb sehr unterschiedlich.Zu Frage 3: Die Regierung erachtet es derzeit nicht als sinnvoll, Entlastungen von einer Kostengrenze abhängig zu machen oder gar Entlastungspakete im Giesskannenprinzip aufzusetzen. Energiepreissteige-rungen können auf andere Weise, beispielsweise mittels Anpassung der Sozialhilfebeiträge kompensiert werden. Zu Frage 4: Die Energiekosten eines Haushalts sind massgeblich durch die Heizung und Mobilität bestimmt. Das Land Liechtenstein und die Gemeinden fördern bereits unter anderem die Umstellung auf Heizungen auf erneuerbaren Energien, Niedrigstenergie-Bauten oder die energetischen Sanierungen bei Altbauten. Zur Reduktion der Mobilitätskosten steht ein sehr gut ausgebautes und preisgünstiges Angebot an öffentlichem Verkehr zur Verfügung.Zu Frage 5: Nein, die Umsetzung von Massnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz hilft Betroffenen Energie und damit Kosten einzusparen. Die aktuell stark steigenden Energiekosten zeigen die Dringlichkeit der Umstellung auf erneuerbare Energien auf. Eine Subventionierung der Energiekosten würde diesen notwenigen Wechsel verzögern.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :Einleitend gilt es festzuhalten, dass die Tarifanpassung per 1. Januar 2022 die erste Anpassung der A- und B-Post-Brieftarife seit 2004 darstellt und einer sehr moderaten Preisanpassung entspricht. Die Tarifanpassungen beziehen sich zudem nicht auf das ganze Briefsortiment. So ist ein grosser Teil der sogenannten B-Post Massensendungen preislich unverändert oder maximal 2 Rappen höher. Diese Kategorie stellt mit Abstand die grösste Sendungskategorie dar. Ferner wurden beispielsweise die Preise für eingeschriebene Briefe nicht erhöht. Zu Frage 1: Um die Umstellung durch die Preisanpassung für Privat- und Geschäftskunden einfach zu gestalten, hat die Liechtensteinische Post AG im Dezember 2021 an sämtliche Haushalte und an sämtliche Geschäftskunden kostenlos jeweils 20 Stück Fünf-Rappen-Ergänzungsmarken versendet. Durchschnittlich versendet ein Privathaushalt in der Regel weniger als zehn Briefe pro Jahr, weshalb diese kostenlosen Ergänzungsmarken für die meisten Haushalte ausreichend sind. Für Geschäftskunden, welche über einen grösseren Bestand an Briefmarken verfügten, wurden jeweils individuelle Lösungen vereinbart, um die Verwendung der Briefmarken zu ermöglichen. Aus Sicht der Regierung konnte mit der kostenlosen Bereitstellung von Fünf-Rappen-Ergänzungsmarken seitens der Liechtensteinischen Post zu Beginn des Jahres 2022 eine pragmatische und zielführende Lösung für die Umsetzung der Tarifanpassungen gefunden werden. Sollte sich herausstellen, dass die Nachfrage nach Ergänzungsmarken wider Erwarten ansteigt, wird die Regierung die Liechtensteinische Post auffordern, eine geeignete Lösung zu finden. Eine künstliche Markenentwertung wird seitens der Liechtensteinischen Post AG verneint. Sämtliche Briefmarken ab dem Jahr 1996 sind weiterhin postgültig und können für den Versand von Briefen und Paketen nahezu uneingeschränkt verwendet werden. So werden täglich bei der Liechtensteinischen Post AG viele Briefsendung verarbeitet, bei welchen Briefmarken ab Jahrgang 1996 verwendet werden.Zu Frage 2: Zu den Beweggründen der Schweizerischen Post AG kann die Regierung keine Aussage machen.Zu Frage 3: Zum Zeitpunkt der Planung des Jahresprogramms 2021 hatte die Liechtensteinische Post keine Kenntnis von der geplanten Tarifanpassung in der Schweiz. Aus diesem Grund gab es auch keine speziellen Ziele in der Planung, wie vom Fragesteller suggeriert wird. Die Liechtensteinische Post AG bestimmt das Ausgabeprogramm der Philatelie rund ein Jahr vor der Umsetzung im Folgejahr. Das Jahresprogramm wird jeweils durch die Regierung genehmigt. Für das Jahresprogramm 2021 erfolgte die Freigabe durch die Regierung am 5. Februar 2020 und somit rund 16 Monate bevor Informationen zu Tarifanpassungen bekannt wurden. Die Vorbereitungen für die quartalsweise erscheinenden Briefmarkenausgaben sind sehr umfangreich, weshalb eine lange Vorlaufzeit für die Gestaltung, Planung und Ausgabe notwendig ist. Die Liechtensteinische Post AG wurde seitens der Schweizerischen Post AG über die Tarifanpassungen Mitte August 2021 informiert. Die Liechtensteinische Post AG hat daraufhin die Regierung in einem Schreiben vom 31. August 2021 um die Genehmigung der gleichen Tarifanpassungen für Liechtenstein per 1. Januar 2022 ersucht. Dies, um ein Preisgefälle zwischen dem Schweizer und Liechtensteiner Markt zu verhindern. Diese Genehmigung wurde in der Regierungssitzung vom 14. September 2021 erteilt. Das gesamte Jahresprogramm mit 37 Briefmarken wird in der Regel nur von Briefmarkensammlern bezogen. Der verwendete Nominalwert der Briefmarken richtet sich einerseits nach den gültigen Brieftarifen, andererseits wird auf die Gesamtkosten der Jahresausgabe geachtet. Der Kauf einer Jahresausgabe begründet sich in der Sammelleidenschaft und nicht im Anspruch, diese zu einem späteren Zeitpunkt gegen andere Briefmarken umzutauschen oder damit Briefe zu versenden. Wenn letzteres im Vordergrund stünde, würden lediglich Briefmarken mit den gängigen Nominalwerten nachgefragt. Lediglich acht der 37 Briefmarken waren in 2021 sogenannte Dauermarken oder selbstklebende Briefmarken, welche von Kunden für die Frankatur verwendet werden. Zu Frage 4: Aus Sicht der Liechtensteinischen Post wurden Ergänzungsmarken den AGB entsprechend zur Verfügung gestellt. Mit dem Versand von 410'000 kostenlosen Fünf-Rappen-Ergänzungsmarken wurde für Anfang 2022 eine Übergangslösung für Privat- und Geschäftskunden umgesetzt. Somit verfügte jeder Haushalt und jedes Unternehmen über eine unkomplizierte und kostenlose Lösung für den Versand der ersten Briefsendungen im neuen Jahr. Mit der Umsetzung der Tarifanpassungen gab es im Januar 2022 verschiedene Anfragen von Privat- und Geschäftskunden für weitere Ergänzungsmarken. Jede Anfrage wurde behandelt und Lösungen angeboten, um die Verwendung bestehender Briefmarken sicherzustellen. Beispielsweise durch Rücknahme von nachweislich gekauften ganzen Briefmarkenbögen, durch kostenlose Abgabe von weiteren Ergänzungsmarken oder durch einen unkomplizierten Versand von bereits frankierten Briefcouverts. Mittlerweile gibt es kaum Anfragen zu weiteren Ergänzungsmarken. Zu Frage 5: Die Regierung verweist auf die Ausführungen zur Frage 1.Dann die Kleine Anfrage des Abg. Thomas Rehak, auch zu den :Zu Fragen 1 und 2: Mit der in der Frageeinleitung erwähnten Bestimmung im Postgesetz wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Post Briefmarken nicht als allgemeines Zahlungsmittel annehmen muss. Sie muss diese lediglich als Frankatur auf Postsendungen in Zahlung nehmen. Dies ist selbstredend nur dann umsetzbar, wenn dies auch technisch möglich und vorgesehen ist. Die Liechtensteinische Post AG akzeptiert postgültige Briefmarken ab Jahrgang 1996 für nahezu alle Postsendungen. Aktuell besteht lediglich eine einzige Einschränkung bei der Verwendung von Briefmarken bei Paketsendungen ins Ausland, was sich mit systembedingten speziellen Anforderungen im Auslandsversand von Paketen begründet. Die Liechtensteinische Post AG ist für verschiedene postalische Dienstleistungen auf die Systeme und Prozesse ihrer Partner angewiesen, allen voran auf diese der Schweizerischen Post AG. Für Auslandspakete ist in den Systemen der Schweizerischen Post AG keine sogenannte Vorfrankatur, das heisst Frankatur mit Briefmarken, vorgesehen. Im 2021 war von insgesamt 10,6 Millionen aufgegebener Brief- und Paketsendungen bei lediglich 658 Auslandspaketen eine Verwendung von Briefmarken nicht möglich. Dies entspricht einer Quote von 0,006% aller aufgegebenen Sendungen. Zu den Fragen 3 und 4: Aktuell kann nicht abschliessend beurteilt werden, inwiefern Ergänzungsmarken nachproduziert werden müssen. Mittlerweile gibt es kaum Anfragen zu weiteren Ergänzungsmarken. Die Liechtensteinische Post AG beobachtet die Situation bezüglich des Bedarfs an Ergänzungsmarken sehr genau und entscheidet situativ über das weitere Vorgehen.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Herbert Elkuch zur :Einleitend gilt es Folgendes festzuhalten: Es ist richtig, dass die Austrian Gas Grid Management AG für die Liechtensteinische Gasversorgung als Dienstleister für bestimmte Aufgaben im liberalisierten Gasmarkt tätig ist. Die Aussage, dass sich «durch die Integration des Netzes der liechtensteinischen Gasversorgung ins Netz von Vorarlberg die ohnehin schlechte Vorratshaltung für unser Land nochmals verschlechtert» ist jedoch falsch. Zum einen ist das liechtensteinische Netz nicht in das Netz von Vorarlberg integriert, sondern wird unabhängig durch die LGV geführt. Zwischen den Netzbetreibern LGV und Vorarlberger Energienetze GmbH wurde ein Netzkopplungsvertrag abgeschlossen, welcher die technischen Schnittstellen wie Netzfahrweise, Transportmengen, Übergabedrücke, Datenübertragung und Kommunikation etc. regelt. Zum anderen dienen die Hochdruckleitungen nicht der Vorratshaltung, sondern ausschliesslich dem Transport. Das Speichervolumen der Transportleitung, welches sich durch eine kontrollierte Absenkung des Gasdruckes erzielen lässt, ist äusserst gering und kann nur zum Ausgleich von stündlichen Mengenschwankungen herangezogen werden. Zu Frage 1: Ja, die Regierung und die Landesverwaltung stehen sowohl mit der LGV als auch mit den Schweizer Behörden in engem Kontakt. Viele Staaten in Europa stehen vor denselben Herausforderungen. Es ist davon auszugehen, dass Europa in den nächsten Jahren in den Ausbau der Flüssigerdgas-Terminalkapazitäten investieren wird. Die deutsche Bundesregierung hat bereits den Bau von zwei Terminals in Wilhelmshaven und Brunsbüttel angekündigt. Das wird die Versorgungssicherheit erhöhen. Die Gaswirtschaft will bestehende Abhängigkeiten von russischem Gas reduzieren und mittelfristig davon unabhängig werden. Dabei müssen die Bezugsmöglichkeiten breiter abgestützt werden. Flüssigerdgas spielt hier eine wichtige Rolle. Zu Frage 2: Auf Grundlage des Zollvertrages partizipiert Liechtenstein an der wirtschaftlichen Landesversorgung der Schweiz. Die wirtschaftliche Landesversorgung verfolgt den Auftrag, in Not- und Krisenlagen die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern sicherzustellen. Hierzu werden Pflichtlager vorgehalten. Autobenzine, Diesel- und Heizöle werden entsprechend dem durchschnittlichen schweizerischen Bedarf von viereinhalb Monaten bevorratet. Zu Frage 3: Wie in der Antwort zu Frage 2 erwähnt, partizipiert Liechtenstein an der wirtschaftlichen Landesversorgung der Schweiz. Die Massnahmen sind je nach Art der Mangellage vielfältig, es sind dies zum Beispiel die Umschaltung von Endkunden mit Zweistoff-Feuerung von Gas auf Öl, die Freigabe von Erdgas-Ersatzpflichtlagern, die Kontingentierung von Erdgas-Grossverbrauchern mit Einstoff-Anlagen oder Sparappelle. Zu Frage 4: Die Energieverbrauche eines Haushalts sind massgeblich durch den Heizbedarf und die Mobilität bestimmt. Das Land Liechtenstein und die Gemeinden fördern unter anderem die Umstellung auf Heizungen auf erneuerbaren Energien, Niedrigstenergie-Bauten oder die energetischen Sanierungen bei Altbauten. Zur Reduktion der Mobilitätskosten steht ein sehr gut ausgebautes und preisgünstiges Angebot an öffentlichem Verkehr zur Verfügung. Unternehmen stehen ebenfalls die Förderprogramme zur Verbesserung der Energieeffizienz zur Verfügung. Gerade in energieintensiven Produktionsprozessen muss aber global mit höheren Energiepreisen gerechnet werden. Zu Frage 5: Die Regierung spricht sich gegen giesskannenartige Entlastungen aus. Dies würde nach Ansicht der Regierung auch ein falsches Signal im Hinblick auf die notwendige Umstellung von fossilen Energieträgern auf erneuerbare Energien darstellen. Die hohen Energiekosten machen im Gegenteil die fossilfreien Heizsysteme und Fahrzeuge wirtschaftlicher. Unternehmen können sich zudem schon heute von der CO2-Abgabe befreien lassen, wenn sie Mitglied bei der Energie-Agentur der Wirtschaft sind und sich zu einem Energie-Absenkpfad verpflichten. Dann noch eine Kleine Anfrage des Abg. Herbert Elkuch zu :Zu Frage 1: Die Jahresbeiträge Liechtensteins für die Europäische Grenz- und Küstenwache Frontex betrugen 2019 CHF 131'100, 2020 CHF 189'600 und 2021 CHF 256'305. Für die kommenden Jahre sind für 2022 rund CHF 400'000 prognostiziert, für 2023 CHF 450'000, für 2024 CHF 500'000 und für 2025 CHF 580'000. Diese Prognosen basieren auf den Lageeinschätzungen zur Migration an den Aussengrenzen von Ende 2021. Durch die Ukrainekrise und deren Auswirkungen auf den Aussengrenzschutz an den Ostaussengrenzen sowie den damit zusammenhängenden Verfahren müssen die Budgetprognosen vermutlich korrigiert werden. Zu Frage 2: Bei einem Austritt der Schweiz aus dem Schengen/Dublin-System ist zunächst festzuhalten, dass die liechtensteinische Mitgliedschaft rechtlich nicht unmittelbar infrage gestellt werden würde. Die Assoziierungsprotokolle Liechtensteins zum Schengen- und Dublin-Acquis, welche mit den Schweizer Abkommen zur Teilnahme an Schengen und Dublin verbunden sind, würden bei einem Austritt der Schweiz auch alleine ihre rechtliche Gültigkeit behalten. Ein Austritt der Schweiz aus Schengen und Dublin hätte aber sicherlich weitreichende praktische Konsequenzen für Liechtenstein. So würde zwischen Liechtenstein und der Schweiz eine Schengen Aussengrenze entstehen mit derzeit nicht abschätzbaren Folgen, unter anderem in Bezug auf den Waren- und Personenverkehr sowie hinsichtlich bestehender Vereinbarungen im Schengen-Bereich mit der Schweiz und der Kontrolle der Schengen-Aussengrenze zur Schweiz.Zu Frage 3: Seit Sommer 2021 und besonders seit September 2021 werden Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen intensiv im Rahmen der Verwaltungsratssitzungen behandelt und äusserst kritisch kommentiert. Hinsichtlich der Vorwürfe laufen nationale Strafuntersuchungen in denjenigen Ländern, wo diese begangen worden sein sollen wie auch spezielle Untersuchungsverfahren innerhalb von Frontex durch das Büro des Grundrechtbeauftragten. Zu Frage 4: Liechtenstein hat sich den Statements angeschlossen, welche Menschenrechtsverletzungen verurteilen und eine höchste Priorisierung der Beobachtung der Menschenrechte verlangen. Liechtenstein hat - wie die anderen Vertreter im Verwaltungsrat - keine konkreten Menschenrechtsverletzungen angeführt. Zu Frage 5: Eine Beitragskürzung ist nach Ansicht der Regierung nicht geeignet, um Liechtenstein im Zusammenhang mit den Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen an den Aussengrenzen Gehör zu verschaffen. Liechtenstein wird sich im Verwaltungsrat weiterhin dafür einsetzen, dass die Grundrechte eingehalten werden. Diese Position wird seitens Liechtenstein gegenüber Frontex konsequent kommuniziert und vertreten.Dann zur Frage des Abg. Wendelin Lampert zur :Zu den Fragen 1 bis 3: Gemäss der Gemeindeordnung steht dem Gemeindevorsteher eine angemessene finanzielle Entschädigung zu. Der Gemeinderat legt die Besoldungseinstufung und den Beschäftigungsgrad einvernehmlich mit dem Gemeindevorsteher fest. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die Gemeindeversammlung. Diese Bestimmung findet sich in sämtlichen Gemeindeordnungen. Dabei bezieht sich der Begriff «einvernehmlich» auf die Einigung mit dem Vorsteher und nicht auf den Gemeinderatsbeschluss. Eine Besoldungserhöhung, welche zu einer neuen Besoldungseinstufung oder einem Wechsel der Lohnklasse führt, unterliegt einer Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Das zur Beschlussfassung notwendige Quorum wird in Art. 48 Gemeindegesetz bestimmt. Demgemäss ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Generell gilt, dass die Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungskreis ihre Angelegenheiten unter Aufsicht des Staates selbständig ordnen und verwalten. Dabei umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinde alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und in erheblichem Umfang durch sie geordnet und verwaltet werden kann. Darüber hinaus kann die Gemeinde Aufgaben in freier Selbstverwaltung wahrnehmen, insoweit gesetzliche Beschränkungen nicht entgegenstehen. In den eigenen Wirkungskreis fällt denn auch die Entschädigung des Gemeindevorstehers. Es ist üblicherweise davon auszugehen, dass der Gemeinderat jeweils unmittelbar nach Amtsbeginn beziehungsweise nach einer Neuwahl eines Vorstehers oder bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen zur bestehenden Besoldung hierüber zu befinden hat.Zu den Fragen 4 und 5: Bei der Gemeindeordnung handelt es sich im Sinne des Art. 9 Gemeindegesetz um einen reinen Organisationserlass. Zuständig für den Erlass der Gemeindeordnung, welche seitens der Regierung nicht genehmigt wird, ist gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 des Art. 25 des Gemeindegesetzes die Gemeindeversammlung. Die Aufsicht über Gemeindebehörden und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung einschliesslich der Gemeindeanstalten übt die Gemeindeversammlung aus.Ich hoffe, Sie träumen jetzt von meiner Stimme heute Abend. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Sie haben Ihre Aufgabe noch nicht erledigt. Der Abg. Johannes Kaiser hat eine Verständnisfrage.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ja, ich möchte Ihre Stimme noch weiters ein bisschen hören, Frau Regierungschef-Stellvertreterin. Danke für die Auskünfte. Mit Ihren Antworten ist ein bisschen schwierig umzugehen. Bei meinen Fragen wollte ich nicht wissen, was die Post gemacht hat, das weiss ich. Dass sie in sämtliche Haushalte und Unternehmen so eine Art Streusendung gemacht hat von Fünf- und Zehn-Rappenmarken. Deshalb war meine Frage 2, warum die Schweiz Überlegungen gemacht hat, wirklich Zehn- und Zwanzig-Rappenstücke und auch Fünf-Rappenstücke zu produzieren, weil das ein anderer Kundenservice ist. Und ich hätte gerne diese Beantwortung gehabt, da ich mir eigentlich einen fairen und nachhaltigen Kundenservice von der Post erwünscht hätte. Das kann sie auch zukünftig noch machen. Denn den Leuten zu sagen, wie viel Fünfer- und Zehnermarken sie brauchen, ist sehr einseitig und vielleicht ist da eine strategische Feststellung dahinter, aber es ist kein Kundenservice. Das ist meine Feststellung zur Beantwortung. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit gebe ich das Wort zurück an den Regierungschef.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich komme zu den Kleinen Anfragen an das Ministerium für Infrastruktur und Justiz.Ich starte mit der Kleinen Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz zum Thema :Zu Frage 1: Die ÖBB sind gemäss der einschlägigen Eisenbahngesetzgebung verpflichtet, ihre Infrastruktur auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Dies inkludiert auch bauliche und technische Anpassungen im Bereich des Bahnhofs Nendeln. Diese Anpassungen wurden im Hinblick auf eine mögliche Realisierung einer S-Bahn von den ÖBB zurückgestellt. Die gesetzlich erforderlichen Massnahmen sollen nun aber umgesetzt werden. Die Planungen dazu sind noch nicht abgeschlossen. Zu Frage 2: Die ÖBB müssen gemäss den gesetzlichen Vorgaben ihre entsprechenden Gesuche an das Land beziehungsweise die betroffenen Ämter stellen. Anwendbar sind hierbei insbesondere das Eisenbahngesetz mit der Eisenbahninfrastruktur-Bauverordnung, die Naturschutz- und Gewässerschutzgesetze und -verordnungen, die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, das Lärmschutzgesetz und die Lärmschutzverordnungen und weitere. Für diese Eingaben wird die entsprechende Dokumentation von den ÖBB derzeit erarbeitet. Zu Frage 3: Nicht die Regierung, sondern die damit befassten, zuständigen Ämter befinden sich diesbezüglich im Austausch mit den ÖBB. Im Januar 2022 fand ein erstes Treffen mit den ÖBB zur Abstimmung der Behördenverfahren zu den vorgesehenen Baumassnahmen statt. Das Amt für Bau und Infrastruktur, das Amt für Umwelt sowie das Amt für Bevölkerungsschutz waren dabei anwesend. Bisher liegen weder ein offizielles Gesuch noch eine Baueingabe vor. Aus Sicht der Verwaltung befindet sich das Projekt in der Phase der Vorabklärungen und Verfahrensabstimmungen. In Anbetracht dieses sehr frühen Verfahrensstands und in Ermangelung konkreter Pläne der ÖBB-Infrastruktur darf angemerkt werden, dass die Gemeinde Eschen-Nendeln mit ihrer Vorgangsweise frühzeitig agiert hat. Es wäre wünschenswert gewesen, hier zunächst die konkrete Planung der ÖBB abzuwarten. Die ÖBB haben signalisiert, allfällige Wünsche und Vorstellungen seitens der Gemeinde Eschen-Nendeln oder des Landes Liechtenstein bei der Planung mit zu berücksichtigen. Weitergehende Wünsche oder Projekterweiterungen wie eine Fussgängerunterführung könnten unter Beachtung der Quelle der Finanzierung diskutiert werden.Zu Frage 4: Die anstehenden Behördenverfahren sollen aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Gewährleistung einer vollständigen sowie einheitlichen Betrachtung soweit möglich aufeinander abgestimmt werden. Dazu finden die Abstimmungen unter den betroffenen Ämtern statt. Nachdem gemäss den ÖBB der Bahnhof Nendeln gleich ausgestattet werden wird wie eine vergleichbare Haltestelle in Österreich, wird voraussichtlich keine Personenunterführung realisiert. Mit der Gemeinde Eschen-Nendeln gilt es daher abzuklären, inwieweit der Wunsch nach einer Unterführung im Bereich des Bahnhofs Nendeln besteht und wie eine allfällige Finanzierung einer solchen Unterführung aussehen könnte. In Bezug auf das Bahnhofsgebäude gilt es abzuklären, ob dieses unter Schutz und/oder allenfalls einer neuen Nutzung zugeführt werden könnte. Gemäss den ÖBB muss das Gebäude nicht abgerissen werden, wenn dieses von den ÖBB übernommen und einer neuen Nutzung zugeführt werden würde. Grundsätzlich gilt, dass nach Eingang eines offiziellen Gesuchs beziehungsweise der Baueingabe alle mit dem Ausbau zusammenhängenden Fragen im Rahmen der Behördenverfahren eingehend geprüft werden. Zu Frage 5: Die baulichen Massnahmen beim Bahnhof Nendeln sind nur ein Teil des von den ÖBB ausgearbeiteten Sanierungskonzepts. Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, haben die ÖBB nach Ablehnung der S-Bahn ein angepasstes Sanierungskonzept ausgearbeitet, um die notwendigen Massnahmen zum Erhalt und Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur umzusetzen. Neben den baulichen und technischen Massnahmen beim Bahnhof Nendeln sind noch- eine Bahnsteigverlängerung beim Bahnhof Schaan-Vaduz um 20 Meter,
- der Neubau der Brücke Grosser Liechtensteiner Binnenkanal,
- der Ersatz der Brücke Kleiner Liechtensteiner Binnenkanal mittels Durchlass,
- der Neubau der Vorlandbrücke der Eisenbahn-Rheinbrücke Schaan-Buchs,
- und die Erneuerung Korrosionsschutz Haupttragwerk Eisenbahn-Rheinbrücke Schaan-Buchs geplant.
Diese Arbeiten erfolgen in Abstimmung mit den Erhaltungsmassnahmen auf den österreichischen und schweizerischen Abschnitten der Strecke Feldkirch-Buchs.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema :Zu Frage 1: Es ist richtig, dass in der Schweiz künftig über einen grösseren Teil des Nachlasses freier verfügt werden kann. Allerdings ist zu betonen, dass mit der genannten Reform im Schweizer Erbrecht das Pflichtteilsrecht, welches den Erblasser oder die Erblasserin in der freien Verfügung des Nachlasses entsprechend beschränkt, nicht gänzlich abgeschafft, sondern lediglich modifiziert wird. Es ist festzuhalten, dass sich das Schweizer Erbrecht grundlegend vom liechtensteinischen Erbrecht, das - der Rechtstradition auf diesem Gebiet folgend - aus Österreich rezipiert wurde, unterscheidet. Daher bietet sich, vor allem aufgrund der unterschiedlichen Erbrechtssysteme, ein Nachvollzug der Schweizer Reform für Liechtenstein nicht an. Das liechtensteinische Erb- beziehungsweise Pflichtteilsrecht erscheint nach Ansicht der Regierung nach wie vor als zweckmässig und praktikabel. Dennoch können wir gerne prüfen, ob allfälliges Verbesserungspotenzial vorliegt.Zu Frage 2: Diesbezüglich kann auf Antwort 1 verwiesen werden. Zu Frage 3: Diesbezüglich kann auf Antwort 1 verwiesen werden.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema :Zu Frage 1: Im Jahr 2021 benutzten 20% der rund 1'500 LLV-Mitarbeitenden (inklusive weiterführender Schulen) das Fahrrad für ihren Arbeitsweg. In den Liegenschaften der LLV standen für die Mitarbeitenden total 56 Spinde beziehungsweise abschliessbare Schränke zur Verfügung. Zu Frage 2: Die künftige Entwicklung des Fahrradanteils in der LLV ist davon abhängig, wie der lenkungswirksame Betrag des betrieblichen Mobilitätsmanagements der LLV künftig ausgestaltet ist. Das Amt für Bau und Infrastruktur arbeitet aktuell an der Weiterentwicklung des BMM in der Landesverwaltung. Ja, dieses Amt gibt es nicht mehr, das passen wir noch an.Je höher der lenkungswirksame Betrag, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit eines Umstiegs vom motorisierten Individualverkehr (MIV) auf den öffentlichen Verkehr (ÖV) sowie den Fuss- und Radverkehr (FRV). Bei der Planung der Radabstellanlagen, Spinde, Duschen und Garderoben im Zusammenhang mit Neubauten wird jeweils der aktuelle Radverkehrsanteil der LLV beigezogen beziehungsweise berücksichtigt.Zu Frage 3: Im Rahmen der Planung des Erweiterungsbaus des Schulzentrums Mühleholz und des Neubaus des Schulzentrums Unterland II wird in enger Zusammenarbeit mit den Nutzerinnen und Nutzern basierend auf Erfahrungswerten der erforderliche Bedarf an Spinden und Duschen analysiert und erarbeitet. Dabei wird das Ziel verfolgt mit dem Angebot an Spinden, Garderoben und Duschen, welches erstellt wird, entsprechende Anreize für die Nutzung des Fahrrads zu schaffen. Die Planungen sind jedoch noch nicht so weit fortgeschritten, dass über die konkrete Anzahl von Spinden eine Aussage gemacht werden kann. Im DLG wurden diese Themen ebenfalls mit den Nutzerinnen und Nutzern erarbeitet. Als Resultat dieser Erarbeitung werden die Spinde und Umkleiden grosszügig dimensioniert ausfallen. Die Flexibilität des Projekts ermöglicht es zudem, die Anzahl an Spinden bei Bedarf in Zukunft zu erweitern.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage der Abg. Karin Zech-Hoop zum Thema :Zu Frage 1: Nicht die Regierung selbst, sondern die damit befassten Ämter befinden sich dazu im Austausch mit den ÖBB. Im Januar 2022 fand auf Ämterebene ein erstes Treffen mit den ÖBB zur Abstimmung der Behördenverfahren zu den vorgesehenen Baumassnahmen statt. Zu Frage 2: Erst nach Eingang eines offiziellen Gesuchs beziehungsweise der Baueingabe kann im Detail geprüft werden, welche Folgen die baulichen und technischen Massnahmen haben und welche Flächen allenfalls benötigt werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird dies unter anderem auch das Land Liechtenstein als Grundeigentümer betreffen. Eine Verpflichtung zur Abgabe von Grundeigentum im Sinne einer bindenden oder gesetzlichen Vorgabe besteht nicht. Zu Frage 3: Selbstverständlich wird ein entsprechender Austausch dazu stattfinden. Mit der Gemeinde Eschen-Nendeln fand ein erster, direkter Austausch bereits statt. Solange jedoch kein Gesuch oder keine Baueingabe eingereicht beziehungsweise der Regierung die Projektunterlagen noch nicht offiziell zugestellt sind, findet der Austausch vornehmlich auf der Ämterebene statt. Zu Frage 4: Ziel der geplanten Verlängerung der sogenannten Betriebsausweiche beziehungsweise dem zweiten Gleis ist laut den ÖBB die Erhöhung der Fahrplanstabilität im Personenverkehr. Somit könnten auch lange Güterzüge im Bahnhof Nendeln halten und schnellere Personenzüge passieren lassen. Die abschliessende Beurteilung über eine mögliche Steigerung der Streckenkapazität aufgrund der geplanten Massnahmen wird während der detaillierten Prüfung im Rahmen der Behördenverfahren erfolgen. Festhalten möchte die Regierung hier jedoch auch, dass bereits heute, ohne jegliche Verbesserungen an der bestehenden Infrastruktur, die maximale Kapazität der Bahnstrecke Feldkirch-Buchs bei 106 Zügen pro 24 Stunden liegt. Im Jahr 2019 fuhren gemäss der Erhebungen der ÖBB elf Güterzüge pro 24 Stunden. Gemäss Prognose werden es im Jahr 2035 deren 16 Güterzüge sein. Zu Frage 5: Die Ermittlung der Lärmbelastung ausgehend von Verkehrsanlagen erfolgt mittels Berechnungen und Modellierungen. Messungen erfolgen nicht regelmässig, sondern stichprobenhaft, um an gewissen Punkten die Berechnungen beziehungsweise Modellierungen zu überprüfen. Die letzten eigenen Messungen in Nendeln wurden im Rahmen der Aktualisierung des Lärmbelastungskatasters 2018 durchgeführt. Die Messungen stimmen insgesamt gesehen gut mit den Berechnungen überein. Betreffend die Einhaltung der Grenzwerte wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry vom 9. Juni 2021 verwiesen. Die aktuell laufenden Abklärungen im Zusammenhang mit der Eisenbahnlärmsanierung deuten darauf hin, dass insbesondere aufgrund der weiteren Verbesserungen beim Rollmaterial keine Grenzwertüberschreitungen vorliegen.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema :Zu Frage 1: Das SZU II muss gemäss dem Wettbewerbsprogramm in vorbildlich nachhaltiger Bauweise erstellt werden. Um dies zu erreichen, werden Zertifizierungen mittels der Label Minergie-P oder Minergie A-Eco und Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz Gold angestrebt. Dabei sind Themen wie die städtebauliche Einpassung und Quartierverträglichkeit, überzeugende Gestaltung, Flexibilität für die sich ändernden Nutzungsbedürfnisse, gutes Innenklima, Schonung der Umwelt, Minimierung des Ressourcenaufwands für die Erstellung, den Betrieb und den dereinstigen Rückbau sowie Optimierung der Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten gleichberechtigt zu berücksichtigen. Die Belegung der Dachflächen des SZU II mit Photovoltaik-Paneelen ist eine Massnahme, um die Zertifizierung, und damit die im Wettbewerbsprogramm geforderte nachhaltigen Bauweise, zu erreichen. Die genaue Ausgestaltung der Dachflächen mit Photovoltaik-Paneelen wird im Zuge der fortschreitenden Planung von den Architekten erarbeitet. Im Projektbeschrieb des Siegerprojekts, der für die Öffentlichkeit im Rahmen einer Ausstellung im Gemeindesaal in Ruggell im Februar zugänglich war, war zu lesen, dass das Projekt PV-Anlagen auf dem Dach vorsieht. Zu Frage 2: Das Land Liechtenstein als Bauherrin macht, wie bei allen anderen Grossbauprojekten, im Wettbewerbsprogramm auch Vorgaben zur Nachhaltigkeit. Im Wettbewerbsprogramm wurden, wie in der Antwort zu Frage 1 erwähnt, Vorgaben hinsichtlich einer nachhaltigen Bauweise gemacht. Eine Beurteilung und Zertifizierung mittels Labels stellen dies sicher. Die Vorbildfunktion des Landes Liechtenstein im nachhaltigen Bauen kann mit der Zertifizierung belegt werden.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema :Zu Frage 1: Grundsätzlich erfolgen der Unterhalt und auch die Schneeräumung durch den jeweiligen Eigentümer. Somit obliegt die Schneeräumung von Geh- und Radwegen entlang der Landstrassen und auf dem Rheindamm in der Regel dem Land. Für die übrigen Anlagen sind die jeweiligen Gemeinden zuständig. Zu Frage 2: Die Schneeräumung auf Geh- und Radwegen erfolgt mit anderen Maschinen als auf den Strassen. Die kleineren Räumungsfahrzeuge für Geh- und Radwege sind langsamer als der grosse Schneepflug, der auf den Landstrassen eingesetzt werden kann. Zudem sind oft unterschiedliche Unternehmungen mit den Arbeiten beauftragt. Der Winterdienst für Geh- und Radwege sowie Landstrassen wird jeweils gleichzeitig aufgeboten. Da die Räumung der Geh- und Radwege jedoch mehr Zeit in Anspruch nimmt, sind die unterschiedlichen Strassenarten und Nebenanlagen nicht gleichzeitig fertig geräumt. Zu Frage 3: Sämtliche Geh- und Radwege, die sich in der Zuständigkeit des Landes befinden, werden durch den Winterdienst des Landes geräumt. Bei den Gemeindestrassen und -wegen liegt die Zuständigkeit und damit auch die Priorisierung bei den Gemeinden. Zu Frage 4: Vonseiten des Landes werden die Zugänge zu den ÖV-Haltestellen bei der Schneeräumung prioritär behandelt. Es können jedoch nicht alle Örtlichkeiten gleichzeitig geräumt werden. Zudem kommt es im Winter naturgemäss trotz Winterdienst zu gewissen Beeinträchtigungen der Verkehrsinfrastruktur. Bei anhaltenden Schneefällen ist eine Schwarzräumung nicht möglich. Diesen Witterungseinflüssen sind alle Verkehrsarten gleichermassen unterworfen. Zu Frage 5: Im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Hauptradroutennetzes (Massnahme 1.10 bis 1.13 im Mobilitätskonzept) soll die Verantwortung für die Ausführung, Finanzierung und den Unterhalt der Radrouten neu geregelt werden. Dies betrifft auch die Schneeräumung. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt noch eine Verständnisfrage.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Vielen Dank für die Ausführungen, Herr Regierungschef, im Namen der Infrastrukturministerin oder in diesem Fall Justizministerin. Ich hätte noch eine Frage betreffend das Erbrecht. Sie haben gesagt, die Regierung kann prüfen, ob ein Verbesserungspotenzial vorliegt. Heisst das, dass die Regierung von sich aus prüfen wird oder erwartet sie einen Vorstoss? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich würde das so machen: Die Justizministerin hört sicher zu und wird Ihnen eine E-Mail auf diese Nachfrage zum Erbrecht schicken. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Hasler
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, gerne beantworte ich die Kleine Anfrage des Abg. Georg Kaufmann zum Thema :Zu Frage 1: Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit im Jahr 2020 lag mit 380 Personen bei 1,9%. Aktuell liegt die Arbeitslosenquote per Februar 2022 mit 273 Personen bei 1,3%. Ebenfalls rückläufig ist die Arbeitslosigkeit bei Personen 50plus mit aktuell 92 Personen oder 1,2%. Die Arbeitslosenquote bei Personen 50plus lag in den letzten Jahren stets tiefer als die durchschnittliche Gesamtarbeitslosigkeit. Auch hat der Arbeitsmarktservice im Amt für Volkswirtschaft festgestellt, dass Stellenzuweisungen von Personen über 50 Jahren von den Unternehmen gerne entgegengenommen werden - sofern die Qualifikationen der Stellensuchenden das Anforderungsprofil erfüllen. Aktuell wird im Wirtschaftsministerium analysiert, wie das Arbeitskräftepotenzial gezielt weiterentwickelt und die demografische Entwicklung reflektiert werden kann. Ziel ist es, das inländische Arbeitskräftepo-tenzial zu optimieren und gemeinsam mit der Wirtschaft Massnahmen zur Fachkräfteförderung zu entwickeln. Bezugnehmend auf die in der Kleinen Anfrage erwähnte Bundesinitiative in der Schweiz ist ein bedeutender Ansatz, freie Arbeitsstellen möglichst durch Menschen zu besetzen, die bereits im Lande leben oder arbeiten. Berufschancen inländischer Arbeitskräfte können dadurch erhöht und die soziale Sicherheit älterer Arbeitnehmender gestärkt werden. Dazu gilt es sicherzustellen, dass Personen im Erwerbsleben Möglichkeiten erhalten, ihre Potenziale und Berufschancen abzuklären sowie sich in ihrer Laufbahn beraten zu lassen. Angedacht ist, dass Massnahmen und Überlegungen in diese Richtung seitens des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung mit Blick auf eine mögliche Revision des Berufsbildungsgesetzes geprüft und aufgezeigt werden.Zu Frage 2: Ab 2022 wird «viamia» schweizweit von den Kantonen angeboten. Die rasche Umsetzung zeigt die Bedeutung, welche sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesebene diesem Projekt beigemessen wurde. Liechtenstein ist Mitglied der Schweizerischen Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und der kantonalen Stellen für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, die dieses Projekt umsetzen. Aufgrund der geltenden gesetzlichen Altersbegrenzung in Liechtenstein im Bereich der staatlichen Laufbahnberatung für Personen, die älter als 25 Jahre sind, ist eine Beteiligung an diesem Projekt derzeit nicht möglich. Entsprechend wird aktuell eine Anpassung des Berufsbildungsgesetzes geprüft.Zu Frage 3: Eine entsprechende Abänderung des Berufsbildungsgesetzes wird derzeit von der Regierung erarbeitet. Die Gesetzesvorlage beinhaltet unter anderem die Schaffung von gesetzlichen Rahmenbedingungen, damit Massnahmen ergriffen werden können, die auf die Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials abzielen. Dies und die anstehenden Herausforderungen in den Bereichen demografischer Wandel, Digitalisierung und Technologisierung, Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familie, erfolgreiche Gestaltung des Wiedereinstiegs, sind Gründe für eine mögliche Aufhebung der Altersbegrenzung für Laufbahnberatungen. Zu Frage 4: In Anbetracht der Herausforderungen und der laufenden Veränderungen in Gesellschaft und Wirtschaft erscheint aus heutiger Sicht eine staatliche Beratungsdienstleistungsunterstützung bei der Gestaltung der Berufslaufbahn über das gesamte Arbeitsleben sinnvoll.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Manuel Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Normalerweise lese ich um diese Uhrzeit gerne Gutenachtgeschichten vor. Ich hoffe, dass meine Ausführungen auf Sie nicht die gleichen Wirkungen entfalten. Ich habe zunächst eine Frage des Abg. Daniel Oehry zur zu beantworten:Zu Frage 1: Das neue Finanzierungsmodell soll sicherstellen, dass der Gleichheitsgrundsatz betreffend Subventionierung über alle Kita-Einrichtungen eingehalten wird und dass die Subventionierung leistungs- und einkommensabhängig erfolgt. Diese Zielsetzungen konnten mit der Einführung eines IT-gestützten Abrechnungssystems termingerecht umgesetzt werden. Zu Frage 2: Die Evaluierung des Finanzierungssystems und insbesondere die Höhe der Normkosten, an denen sich der Subventionsbeitrag orientiert, wurde im Jahr 2021 vorgenommen. Die Daten von «Referenzkitas», darunter auch der Verein Kindertagesstätten Liechtenstein als grösster Anbieter, wurden geprüft und eine Erhöhung der Normkosten wurde als sinnvoll erachtet. Die Regierung hat entschieden, dass sowohl für 2021 als auch für 2022 ein Sonderbeitrag in Höhe von 20% der Subventionen ausgerichtet wird. Des Weiteren sollen die Normkosten per 1. September 2022 zur langfristigen Sicherung der Kita-Einrichtungen erhöht werden. Zu Frage 3: Die Kita-Einrichtungen wurden aufgrund der Coronapandemie vom 18. März bis 18. Mai 2020 behördlich geschlossen, was mit Ertragseinbussen verbunden war. Die Kita-Einrichtungen hatten für diesen Zeitraum Anspruch auf Ausgleichszahlungen durch den Arbeitsmarktservice. Zur Sicherstellung der Liquidität der Kita-Einrichtungen wurde gemäss Beschluss der Regierung ein Sonderbeitrag durch das Amt für Soziale Dienste ausgerichtet. Kindertagesstätten sind systemrelevant und entscheidend für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Während der Schliessung im Frühjahr 2020 wurde für Eltern in systemrelevanten Berufen staatlicherseits eine Notbetreuung ihrer Kinder organisiert. Kindertagesstätten und Tagesstrukturen mussten während der gesamten Covid-19-Pandemie, wie viele andere Bereiche auch, ein Schutzkonzept zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz der betreuten Kinder sowie Mitarbeitenden einhalten. Das Schutzkonzept und dessen konsequente Einhaltung durch die Betreuungseinrichtungen führte dazu, dass die Mehrzahl der Kinderbetreuungseinrichtungen offen blieb und die Betreuung der Kinder gut sichergestellt werden konnte. Dadurch konnte die Belastung für die Eltern möglichst gering gehalten werden. Aktuell gibt es keine mit der Covid-19-Pandemie zusammenhängenden Massnahmen mehr in der Kinderbetreuung.Zu Frage 4: Die gesetzliche Grundlage für die Kinderbetreuung in Liechtenstein sind das Kinder- und Jugendgesetz, die Kinderbetreuungsverordnung und die Richtlinien des Amtes für Soziale Dienste für die Bewilligung und Aufsicht in der ausserhäuslichen Betreuung von Kindern. In der Schweiz ist die Kinderbetreuung beziehungsweise deren Aufsicht nicht im Bundesrecht, sondern kantonal geregelt. Dementsprechend gibt es in jedem Kanton eine unterschiedliche Handhabung und keine einheitlichen «schweizerischen Richtlinien». Liechtenstein ist mit den deutschsprachigen kantonalen Aufsichtsbehörden über regelmässige Treffen für den Bereich Kindertagesstätten, Tagesstrukturen und stationären Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen in einem kontinuierlichen Austausch. Zudem nimmt Liechtenstein an den vom Interessenverband der schweizerischen Kinderbetreuungseinrichtungen (kibesuisse) veranstalteten schweizweiten Treffen für die Aufsichtsbehörden der Kinderbetreuung teil. Durch diese Austauschgefässe hat das Amt für Soziale Dienste als Aufsichtsbehörde für die ausserhäusliche Kinderbetreuung Einblick in die unterschiedlichen Regelungen und kann laufend eine Überprüfung der eigenen Vorgaben vornehmen, um einzuschätzen, ob die Qualität in der Kinderbetreuung in Liechtenstein dem geltenden State of the Art in der Schweiz entspricht und ob das Kindswohl gesichert wird.In der Schweiz gibt es mit dem Marie Meierhofer Institut ein unabhängiges Fach- und Forschungsinstitut für die frühe Kindheit. Dieses Fachinstitut war in die Ausarbeitung der geltenden liechtensteinischen Richtlinien aus dem Jahr 2014 involviert und wird bei Fragen zugezogen. Eine letzte Einschätzung der geltenden Richtlinien durch das Marie Meierhofer Institut wurde im Juni 2021 vorgenommen. Diese kommt zum Schluss, dass für die Betreuungsqualität und das Kindeswohl keine lockerere Regelung betreffend Gruppengrösse und Betreuungsschlüssel gewählt werden sollte, sondern dass für das Kindeswohl mehr Betreuungspersonal pro Kind - vor allem unter Berücksichtigung des Alters der Kinder - und eine kleinere Gruppengrösse zuträglich wäre.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch betreffend :Zu Frage 1: Derzeit finanziert das Amt für Soziale Dienste für insgesamt 18 Personen mit psychischen Problemen die Platzierung in einer ausländischen Institution. Bei keiner dieser Personen wurde eine Demenz diagnostiziert. Der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK) sind nur sehr vereinzelt Fälle bekannt, bei denen aufgrund des Krankheitsbildes und den damit verbundenen Verhaltensauffälligkeiten die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung im Ausland erforderlich ist. Zu den Fragen 2 und 3: In der Schweiz bezahlt ein Patient aus Liechtenstein beispielsweise in der Dementen-Wohngruppe Haus Wieden, Buchs, total CHF 250.40, im Pflegezentrum Sarganserland CHF 260.40 und in der Wohngruppe Wiitsicht, Trübbach, CHF 269.40 pro Tag. Steht im Inland keine angemessene Betreuung zur Verfügung, die in Bezug auf Qualität und Kosten gleichwertig ist, so besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 Sozialhilfegesetz (SHG) ein Anspruch auf Betreuung durch einen ausländischen Leistungserbringer. Das Amt für Soziale Dienste prüft gemäss Art. 25e Sozialhilfeverordnung im Einzelfall, ob eigene Mittel des Hilfsbedürftigen zur Deckung der Kosten für stationäre Betreuungen anzurechnen sind. Wenn eine Person nicht adäquat in einem inländischen Pflegeheim betreut werden kann, zum Beispiel aufgrund einer psychischen Erkrankung, besteht gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest ein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung durch die öffentliche Hand, die der Kostenbeteiligung im Inland entspricht. Bei den von der LAK betriebenen Pflegeheimen, beim APH Schlossgarten und beim HPZ beträgt die Pensionstaxe bei Einzelbelegung CHF 111 pro Tag, welche von den Bewohnern zu tragen ist. Die Pflegekosten und die MiGel-Leistungen (Mittel- und Gegenstände wie Verbände, Pflaster, Stützstrümpfe etc.) werden dagegen von der öffentlichen Hand und der Krankenversicherung bezahlt. In der Pflegestufe 5 (sozialpsychiatrische Betreuung) bezahlt die Krankenversicherung den Tagestarif von CHF 93.20 und Land und Gemeinden einen Tagestarif von CHF 33. Für MiGel-Leistungen richten Land und die Gemeinden den Tagestarif von CHF 3 aus. Zudem bezahlen Land und Gemeinden einen Pensionsbeitrag von CHF 35 pro Tag. Da die im Ausland platzierten Menschen ihren Wohnsitz nach wie vor in Liechtenstein haben, fallen keine Steuern im Ausland an.Zu Frage 4: Durchschnittlich haben zwei Drittel der Bewohnenden in der LAK kognitive Beeinträchtigungen, meist in Form von demenziellen Erkrankungen in allen Stufen. Die pflegerische Konzeption der LAK verfolgt zwei Ansätze: Einerseits die integrative Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz und andererseits die segregative Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz. Integrative Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz bedeutet, dass die betroffenen Menschen, wenn das Krankheitsbild es zulässt, in den «normalen» Pflegeabteilungen aller Standorte betreut werden. Segregative Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz steht für Menschen mit Demenz mit komplexem Betreuungsaufwand zur Verfügung. Im Fokus stehen hier die Themen Selbstgefährdung und Reizüberflutung. Hierzu verfügt die LAK an drei Standorten über speziell geschützte (nicht geschlossene) Stationen mit insgesamt 45 Betten. Ein weiterer Ausbau von 12 Betten ist bei Bedarf am Standort Mauren möglich. Auch in Zukunft wird es vereinzelt zu Auslandsplatzierungen von Menschen mit Demenz kommen, falls der aktuelle Gesundheitszustand eine geschlossene gerontopsychiatrische Abteilung erfordert oder eine intensive fachärztliche Betreuung mit einer 24-Stunden-Bereitschaft notwendig ist. Diese Strukturen stehen der LAK im Inland nicht zur Verfügung. Die Lebenshilfe Balzers pflegt und betreut grundsätzlich Menschen mit einer demenziellen Erkrankung in jedem Stadium der Erkrankung. Aufgrund der baulichen und fachlichen Gegebenheiten in Balzers ist die Lebenshilfe Balzers in Ausnahmefällen auf eine spezialisierte Einrichtung angewiesen. Wenn der Schlossgarten keine Kapazität hat, weichen die Betroffenen meistens in die LAK-Häuser aus.Zu Frage 5: In Liechtenstein besteht die freie Arztwahl, sodass alle Heimbewohnenden in der Regel ihren Hausarzt des Vertrauens beibehalten. Dies bedeutet, dass die Fallführung beim Hausarzt liegt und dieser über den Beizug eines Facharztes für Gerontopsychiatrie entscheidet. Gerontologen haben in der Regel bei der medizinischen Behandlung keine Relevanz, da sie nicht zwangsläufig Mediziner sind. Die LAK sieht hierbei ihre Kernkompetenz und Kernaufgabe darin, die Ärzteschaft in der Erkennung von Verhaltensveränderungen und bei der Beobachtung der Medikamentenwirkungen zu unterstützen. In der Lebenshilfe Balzers gibt es keine gerontologisch-fachärztliche Betreuung.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann zum :Zu Frage 1: Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Sascha Quaderer am 3. Dezember 2021 ausgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass Ende März 2022 eine Kostenschätzung vorliegt. Zu Frage 2: Im Rahmen des damaligen Berichts und Antrags beziehungsweise der Abstimmung wurde kein konkretes Projekt genehmigt. Es wurden Raumanforderungen erhoben und ein damit verbundener Kostenrahmen berechnet. Im Projektwettbewerb entschied sich die Jury für ein Siegerprojekt, das zurzeit intensiv bearbeitet und vorangetrieben wird. Zu Frage 3: Reicht ein genehmigter Verpflichtungskredit inklusive der indexierten Baukostenteuerung nicht aus, ist gemäss Art. 13 Abs. 5 Finanzhaushaltsgesetz ein Ergänzungskredit zu beantragen. Ein Ergänzungskredit ist in Form eines Finanzbeschlusses einzubringen und unterliegt ab einer Höhe von CHF 500'000 und ohne Dringlichkeitserklärung der Referendumspflicht. Zu Frage 4: Die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen unterliegt den Vorgaben des ÖAWG. Bei den bis anhin vergebenen und getätigten Planungsleistungen konnten die Kosten eingehalten werden. Von den 12 Planern der Hauptgewerke, sprich mit grösseren Planungsaufträgen, wurden neun im Land vergeben. Zu Frage 5: Bis anhin wurden rund CHF 500’000 für Beratungs-, Management- und Planungsleistungen sowohl für Schulungen als auch für die benötigte IT-Infrastruktur eingesetzt. Im Rahmen des Berichts und Antrags und der Erstellung des Kostenrahmens erfolgte keine Integration von BIM-Leistungen ins Budget, da nicht die Methodik der Planung und Erstellung im Vordergrund stand, sondern das zu erzielende Resultat, also die Anforderungen an das neue Landesspital. Davon abgeleitet wurde das Budget erstellt. In vergleichbaren Bauprojekten geht man von BIM-Kosten von 1 bis 2% der Bausumme aus. Im Gegenzug werden mit einer optimierten Planung, insbesondere in der Projektumsetzung und später im Betrieb des Gebäudes, Kosten von frühzeitig erkannten Problemen und Fehlern vermieden.Die zweite Kleine Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann, die an mich gerichtet war, bezog sich auf den :Zu Frage 1: Das lässt sich aktuell nicht abschätzen. Zu Frage 2: Die Frage der Finanzierung von Pflege und Betreuung im Alter wird im Zuge der Arbeiten für die Erstellung einer Altersstrategie aufgenommen. Zu Frage 3: Es wurde im Landtag unter anderem im Rahmen des Regierungsprogramms auf die geplante Ausarbeitung einer Altersstrategie hingewiesen, was natürlich Implikationen auf andere laufende Prozesse in Bezug auf den Altersbereich hat.Die letzte Kleine Anfrage der Abg. Elke Kindle zu :Eingehend ist der Abg. Elke Kindle dahingehend beizupflichten, dass die 24-Stunden-Betreuung einen wichtigen Pfeiler der Pflege in Liechtenstein bildet. Dementsprechend wird es wichtig sein, dieses Modell unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Schweiz aufrechtzuerhalten.Zu Frage 1: Die arbeitsrechtliche Beurteilung hängt entscheidend von der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ab: Der Einsatz einer 24-Stunden-Betreuerin wird entweder unter Einbezug einer Agentur oder auch direkt mit der zu betreuenden Person oder einem Familienmitglied dieser Person organisiert. Vermittelt dabei die Agentur die Betreuerin und übernimmt weitere Organisations- und Administrativarbeiten, wird dieses Verhältnis in Übereinstimmung mit der Schweiz in der Regel als Personalverleih eingestuft. Aufgrund der Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 Bst. d Arbeitsgesetz (ArG), nach der die Regelungen des Arbeitsgesetzes mit seinen Mindestvorschriften nicht auf private Haushaltungen angewendet werden, unterliegen die Arbeitsverhältnisse der 24-Stunden-Betreuerinnen nicht dem Arbeitsgesetz. Für die Branche des Personalverleihs besteht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag. Wenn die 24-Stunden-Betreuung ohne Einbezug einer Agentur erfolgt und das Arbeitsverhältnis zwischen dem privaten Haushalt und der Betreuerin besteht, kommt weder das Arbeitsgesetz zur Anwendung noch ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag. Dann gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts und allenfalls die des Normalarbeitsvertrages für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen. Das Arbeitsgesetz findet Anwendung, wenn ein Unternehmen die Betreuung als Dienstleistung leistet, zum Beispiel bei den Spitex-Anbietern. Zu Frage 2: Das schweizerische Bundesgericht hat im erwähnten Urteil eine neue Auslegung des Arbeitsgesetzes vorgenommen und entschieden, dass bei Vorliegen eines Dreiparteienverhältnisses, sprich privater Haushalt-Personalverleiher-Arbeitnehmer/in, neu das Arbeitsgesetz anwendbar ist. Die im Arbeitsgesetz statuierte Ausnahme vom Geltungsbereich, wonach das Arbeitsgesetz auf private Haushaltungen nicht anwendbar ist, käme in diesem Fall nicht zum Zug. Die Entscheidung des Bundesgerichts schafft damit eine neue rechtliche Ausgangslage für diese Betreuungsverhältnisse. In der Schweiz wird aktuell geprüft, wie die häusliche Betreuung vor dem Hintergrund dieses Urteils rechtskonform ausgestaltet werden kann und wie die mit dem Vollzug des Arbeitsgesetz betrauten Behörden ihre Praxis anpassen sollen. Diese Entwicklungen in der Schweiz werden von den zuständigen liechtensteinischen Stellen eng verfolgt. Das liechtensteinische Arbeitsgesetz hat seine Rezeptionsgrundlage im schweizerischen Arbeitsgesetz. Wenn eine liechtensteinische Norm aus dem Ausland rezipiert wurde, so soll nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs die einschlägige Rechtsprechung des Rezeptionslandes in Liechtenstein angemessen berücksichtigt werden. Ein allfälliges Abweichen bedarf triftiger Gründe und ist eingehend zu begründen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass bei der Auslegung des liechtensteinischen Arbeitsgesetzes, insbesondere bei den Bestimmungen über Arbeits- und Ruhezeiten, die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG zu beachten ist. Vor diesem Hintergrund gilt es nun zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts zu berücksichtigen ist. Eine abschliessende Antwort auf diese Frage ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Noch eine Verständnisfrage.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Es ist nicht direkt eine Verständnisfrage, sondern eine Nachfrage, ob eine Kleine Anfrage zur Beantwortung vergessen gegangen ist in der Fülle der Anfragen. Es betrifft glaube ich den Verkehr, die Infrastrukturministerin. Es ging um die LKW-Stauerscheinungen am Zollamt Schaanwald-Tisis. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe bei Ihnen das Erbrecht und den Winterdienst Radwege. Sonst liegt mir keine Antwort vor. Allenfalls kommt sie dann technisch heute Abend über die Medien, aber hier liegt leider nichts vor. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit sind wir am Ende der Landtagssitzung angelangt. Ich bedanke mich für die Mitarbeit und wünsche Ihnen allen ein erholsames Wochenende. Die Landtagssitzung ist geschlossen. Ende der März-Sitzung (um 19:55 Uhr)
Die folgende Antwort wurde schriftlich eingereicht.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema : Zu Frage 1: In Bezug auf Verkehrsinfrastrukturthemen sind wir im laufenden Austausch mit unseren Nachbarn und dementsprechend auch mit der Stadt Feldkirch und dem Land Vorarlberg. Im Weiteren ist der Regierung das erwähnte Schreiben von Mitte Januar 2022 und somit auch dessen Inhalt nicht bekannt. Daher kann dieses nicht kommentiert werden. In Bezug auf die Thematik LKW-Verkehr am Grenzübergang Tisis-Schaanwald fand am 22. Oktober 2021 ein Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern aus Vorarlberg, der Stadt Feldkirch, der Bezirkshaupt-mannschaft Feldkirch sowie seitens Liechtenstein dem Amt Volkswirtschaft und dem Amt für Bau und Infrastruktur statt. Dabei ging es um das Thema LKW-Nachtfahrverbot, zum einen auf der liechtensteinischen Zufahrtsachse zum Grenzübergang Schaanwald-Tisis und zum anderen auf der österreichischen Zufahrtsachse zum Grenzübergang Tisis-Schaanwald. Diese Gespräche wurden auf verschiedenen Stufen auch fortgesetzt und finden aktuell auch noch statt. Der Regierung ist darüber hinaus auch bekannt, dass sich in Bezug auf ein mögliches LKW-Nachtfahrtverbot auf Teilgebieten der Stadt Feldkirch unterschiedliche Lösungsansätze beim Land Vorarlberg und der Stadt Feldkirch in Evaluierung befinden. Mögliche Lösungsansätze wurden auch im Rahmen des angesprochenen Termins Ende Oktober 2022 angesprochen. Zu Frage 2: Da das konkret erwähnte Schreiben und dessen Inhalt der Regierung nicht bekannt ist, kann nicht beantwortet werden, wie viele Gesprächstermine dazu stattfanden. Es wird deswegen auf die allgemeinen Ausführungen in Frage 1 verwiesen.Zu Frage 3: Da das konkret erwähnte Schreiben und dessen Inhalt der Regierung nicht bekannt ist, kann nicht beantwortet werden, was der aktuelle Stand der Gespräche dazu ist. Es wird deswegen auf die allgemeinen Ausführungen in Frage 1 verwiesen. Zu Frage 4: Der Regierung sind im Detail keine sich in der Evaluation befindlichen Lösungsansätze in Bezug auf den LKW-Rückstau auf der österreichischen Seite der Tisner Grenze bekannt. Ausnahme ist das in der Antwort zu Frage 1 angesprochene, von den Vorarlberger Behörden ins Auge gefasste, mögliche LKW-Nachtfahrverbot auf der österreichischen Zufahrtsachse zum Grenzübergang Tisis-Schaanwald. Zu Frage 5: Wie allgemein in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt wurde, finden laufend mit unseren Nachbarn Gespräche zu Themen der Verkehrsinfrastruktur statt. Bei diesen Gesprächen mit unseren Nachbarn in der Stadt Feldkirch und dem Land Vorarlberg werden die Interessen der Beteiligten und Betroffenen, insbesondere der Anwohnerinnen und Anwohner in Schaanwald und Nendeln, selbstverständlich von der Regierung wahrgenommen und vertreten.-ooOoo-