Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie weiterer Gesetze (Umsetzung Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung sowie Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 über Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts) (Nr. 93/2021); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 19: Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie weiterer Gesetze (Umsetzung Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung sowie Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 über Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts). Wir behandeln diese Vorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 93/2021 und steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Im vorliegenden Bericht und Antrag geht es einerseits um die Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung der zivilrechtlichen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten bezüglich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Andererseits um die Durchführung der Verordnung über Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarktes. Beide Anpassungen tangieren schwerpunktmässig das UWG, weshalb sie hier in einer Vorlage behandelt werden. Ja, Geschäftsgeheimnisse stellen aufgrund ihres hohen wirtschaftlichen Wertes an Informationen wichtiges Unternehmensvermögen dar. Klassische Beispiel sind hierzu Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, welche Informationen zu Herstellungsprozessen und unternehmerischen Konstellationen betreffen, so beispielsweise geheime Rezepturen, nicht patentierte Erfindungen, Listen von Geschäftskunden oder auch Strategiepläne. Diese Geschäftsgeheimnisse haben zumeist nicht das Schutzniveau eines vollwertigen Immaterialgüterrechts, können aber im Fall des Bekanntwerdens ein hohes Schädigungspotenzial für das Unternehmen darstellen. So sind vor allem innovative Unternehmen verstärkt unlauteren Praktiken ausgesetzt, die auf eine rechtswidrige Aneignung von Geschäftsgeheimnissen abzielen, so beispielsweise Diebstahl, unbefugtes Kopieren, Wirtschaftsspionage oder auch Verletzung von Geheimhaltungspflichten. Da aber bis anhin unter den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bezüglich des Schutzes bestehen und auch die entsprechenden Begriffe divergent lauten, variiert der Schutzumfang beträchtlich. Aus diesem Grund sollen mit der Umsetzung dieser Richtlinie grenzüberschreitend einheitliche Definitionen und ein einheitlicher Geltungsbereich geschaffen und angemessene Massnahmen zur Rechtsdurchsetzung für den Fall von Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vorgesehen werden. Diese Vereinheitlichung und Verbesserung des Schutzniveaus für Geschäftsgeheimnisse, welche mit der Umsetzung dieser Richtlinie auf europäischer Ebene erreicht werden soll, bewirkt wohl aber auch höhere Anforderungen an firmeninterne Anstrengungen zur Geheimhaltung. Unternehmen müssen somit Geheimhaltungsmassnahmen künftig noch penibler dokumentieren, was wiederum zu noch mehr Bürokratieaufwand führen kann. Da wie eingangs erwähnt, Geschäftsgeheimnisse in vielen Unternehmen aber einen Grossteil des Vermögens darstellen, muss man sich wohl oder übel damit auseinandersetzen. Im Weiteren sollen mit dieser Vorlage die zur Durchführung der sogenannten Geoblocking-Verordnung erforderlichen Gesetzesanpassungen vorgenommen werden. Schon im Mai 2020 haben wir den Beschluss Nr. 311/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. Dezember 2019, die ganze Verordnung zähle ich jetzt nicht auf, die Zustimmung erteilt. Durch dieses sogenannte Geoblocking, auch bekannt als Ländersperre, wird der Zugriff bestimmter Nutzer zu gewissen Internetinhalten Länderweise gesperrt oder beschränkt, sodass beispielsweise ein Käufer aus Liechtenstein eine andere Webseite oder einen anderen Shop sieht als zum Beispiel ein Kunde aus Österreich. Technisch erfolgt dies über die IP-Adresse des Kunden, über die der Shopbetreiber erkennen kann, aus welchem Land der Nutzer kommt. Sodann bekommt der Nutzer je nach seiner Herkunft jene Seite zu sehen, die der Shopbetreiber ihn sehen lassen möchte. Die Verordnung, die nur für den Vertreib an Endabnehmer gilt, hat einen klar definierten Anwendungsbereich. Konkret regelt die Verordnung drei Fallkonstellationen ungerechtfertigter Diskriminierung aufgrund Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung eines Kunden: Das wäre erstens die Zugangsbeschränkung zu Online-Benutzeroberflächen, zweitens die Diskriminierung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und drittens Ungleichbehandlung bei der Abwicklung von Zahlungsvorgängen. Die entsprechend notwendigen Gesetzesanpassungen geben sodann liechtensteinischen Kunden die Möglichkeit, gegen Anbieter vorzugehen, die grenzüberschreitend tätig sind und gegen das Verbot von ungerechtfertigtem Geoblocking verstossen. Bei Streitigkeiten zwischen den Kunden und Anbietern wird dann das Amt für Volkswirtschaft als inländische Stelle diese Kunden bei Streitigkeiten unterstützen. Ja, ich verweise noch kurz auf die Seite 8: Da wird aufgeführt, Onlineanbieter von Dienstleistungen und Waren haben durch das Geoblocking-Verbot, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Möglichkeit mehr, ihr Angebot nur Nutzern aus bestimmten EWR-Mitgliedstaaten bereitzustellen. Und ich gehe jetzt davon aus, dass dies, «von wenigen Ausnahmen abgesehen», den Punkt betrifft, den wir schon im Mai 2020 angesprochen haben, das sind die Streamingangebote. Ich gehe davon aus, dass sich hier auch nichts geändert hat. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Sascha Quaderer
Danke für das Wort. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte mich den differenzierten Ausführungen der Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz anschliessen. Zum letzten Punkt, den Sie noch erwähnt haben, die Ausnahmen. Im Bericht und Antrag wird explizit Streaming oder Onlinespiele genannt und ebenfalls sind einzelne Wirtschaftsbereiche ausgenommen, insbesondere die Bereiche Finanzen, Verkehr, Gesundheit und Soziales. Für mich ist auch Eintreten auf diese Vorlage unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort. Auch für mich ist Eintreten unbestritten. Ich habe auch nichts mehr hinzuzufügen. Noch eine Frage an die Regierung. Sie hat beschlossen, sich an der österreichischen Umsetzung der beiden EU-Vorlagen zu orientieren. Für mich ist das selbstverständlich nachvollziehbar, aber hätte es denn auch andere Möglichkeiten gegeben, als sich an der österreichischen Vorlage zu orientieren?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank für das Wort. Natürlich gibt es jenste Vorlagen, die man heranziehen kann, das ist ja eine EWR-Richtlinie, also haben wir eine breite Auswahl an Ländern, wo wir uns an die Vorlagen anlehnen können. Ich habe es nicht geprüft, aber ich gehe jetzt einmal davon aus, dass das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb schon stark an die österreichische Rezeptionsvorlage angelehnt ist und man sich daher dann auch weiterhin daran angelehnt hat. Aber ich kann das auch noch einmal klären. Ich habe jetzt aus dem Stegreif nicht eine Antwort, ob hier jetzt eine andere Vorlage noch besser gewesen wäre. Aber in der Regel nehmen wir die Rezeptionsvorlage, die dem Gesetz schon zugrunde liegt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1a Abs. 1 Bst. n bis q und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1a Abs. 1 Bst. n bis q und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Einleitungssatz und Bst. c werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Einleitungssatz und Bst. c stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16a steht zur Diskussion.
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Art. 16b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier sind die Bedingungen aufgeführt betreffend die Verletzung des Verbotes des Geoblockings. Wenn ich mir diesen Abs. 1, diese vier Buchstaben, ansehe, fehlt für mich ein zentraler Punkt. Das sind die unterschiedlichen Preise, unterschiedliche Konditionen. Also es soll nicht zulässig sein, unterschiedliche Zahlungsvorgänge zu definieren oder unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen. Aber müssten hier nicht auch die Zahlungskonditionen und der Preis explizit erwähnt werden? Das ist doch auch ein Hauptpunkt, damit eben europaweit einheitliche Konditionen vorhanden sind. Oder täusche ich mich da?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Ja, ich muss dem Herrn Abgeordneten recht geben. Es ist wahrscheinlich unter Zahlungsvorgang ein bisschen knapp formuliert. Unter Zahlungsvorgang verstehe ich jetzt auch etwas anders. Wir müssen das auf die 2. Lesung klären.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Ich habe gerade die Antwort bekommen. Man sagt mir, die Preisunterschiede seien erlaubt. Aber wir klären das, ich glaube, das müssen wir klären. Hier habe ich eine Unstimmigkeit, die nicht geklärt ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang Ziff. 26 und 29 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang Ziff. 26 und 29 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Keine weiteren Wortmeldungen, wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung. § 172 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 172 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes.Art. 19 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung. § 181a Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 181a Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes.Art. 1 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen, somit haben wir alle Vorlagen in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 19 erledigt.
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