5. Oktober 2018 | 2202 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir können unverzüglich mit der Beantwortung der Kleinen Anfragen beginnen.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beginne mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Günter Vogt zum Thema :Zu Frage 1: Die Regierung erachtet die derzeitige Praxis als vertretbar und plant keine Anpassung. Eine nicht-repräsentative Umfrage bei grossen Unternehmen in Liechtenstein hat zudem ergeben, dass diese aus personalpolitischen Gründen und Gründen der Praktikabilität sowie Effizienz auf ein Sammelkonto verzichten. Zu Frage 2: Die Landesverwaltung setzt bereits heute ein zentrales Buchungssystem ein und verfügt über Richtlinien zu Dienstreisen, um die Reisekosten tief zu halten. In dieser Richtlinie wird unter anderem festgelegt, dass bis auf die Langstreckenflüge alle Mitarbeiter inklusive die Regierung in der Economy-Klasse fliegen. Ein Firmenbonusprogramm könnte damit ausschliesslich für Freiflüge oder Gutschriften und nicht für Vorteile wie Upgrades, Sitzplatzreservierungen, Übergepäck etc. eingesetzt werden. Im Übrigen arbeitet die Landesverwaltung mit einem Incentive-Vertrag mit den Fluggesellschaften, bei welchem der Preisvorteil bereits beim Buchen realisiert wird. Die Vorteilspreise sind beim Vertragsreisebüro und bei den Vertragsfluggesellschaften selbst hinterlegt. Damit bringt ein Firmenbonusprogramm keinen merklichen Mehrwert, um Reisekosten einzusparen. Zu Frage 3: Die Landesverwaltung hat mit jenen Fluggesellschaften einen Incentive-Vertrag abgeschlossen, mit welchen am häufigsten geflogen wird. Die Fluggesellschaft rechnet dabei aufgrund der im abgelaufenen Jahr geflogenen Strecken und Buchungsklassen die Rabatte je Strecke und Buchungsklasse aus. Der Aufwand ist dadurch seitens der Landesverwaltung minimal. Beim Abschluss eines Firmenbonusprogramms ist nicht nur der Initialaufwand hoch. Auch die Überwachung und Pflege fällt wesentlich höher aus. Ferner können die Freiflüge nur über das Service Center des Firmenbonusprogramms gebucht werden und nicht über das Vertragsreisebüro der Landesverwaltung.Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum Thema :Zu Frage 1: Die Zielverzinsung von 2,5% wurde für das zweite Halbjahr 2014 sowie für das Jahr 2017 gewährt. Wären die Altersguthaben auch in den Jahren 2015 und 2016 mit 2,5% verzinst worden, so wären die gesamten Altersguthaben der aktiven Versicherten per 31.12.2017 um CHF 22,1 Mio. höher. Die Zinsdifferenz entspricht somit kumuliert CHF 22,1 Mio. Zu Frage 2: Die Summe der von den aktiven Versicherten bezahlten Solidaritätsbeiträge beträgt vom 1.7.2014 bis 31.12.2017 total CHF 7,2 Mio. Zu Frage 3: Die Kürzung des vom bei der Revision beschlossenen Umwandlungssatzes von 5,425% auf einen Umwandlungssatz von 4,08% entspricht einer Rentenkürzung um 24,8%. Zu Frage 4: Ausgehend von einem Altersguthaben im Zeitpunkt der Pensionierung von CHF 400'000 würde die Jahresrente um CHF 5'380 gekürzt. 5. Oktober 2018 | 2203 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Zu Frage 5: Würde man die Rentner der SPL in eine eigene Rentnerkassa überführen, so wäre für die Ausfinanzierung der bestehenden Rentner auf 100% eine Einmaleinlage von CHF 120 Mio. erforderlich, Stand 31.12.2017.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt noch eine Rückfrage.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident für das Wort. Besten Dank dem Herrn Regierungschef für die Antworten auf meine fünf Teilfragen. Zur fünften Frage betreffend diese Rentnerkasse: Welche Ansicht haben Sie, wer muss diese CHF 120 Mio. bezahlen? Die Politiker, die die Renten versprochen haben, oder die Aktivversicherten?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke, der Regierungschef verzichtet auf eine Antwort.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe elf Kleine Anfragen und beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema :Zu Frage 1: Die Bereitschaftsampelschaltung, in Fachkreisen «Alles-Rot-Anlage» genannt, steht in Zeiten ohne Verkehr - wie der Name schon sagt - auf allen Zufahrtsachsen auf Rot. Nähert sich ein Fahrzeug beziehungsweise ein Velo aus irgendeiner Richtung oder betätigt ein Fussgänger den Ampeldrücker, erhält der entsprechende Verkehrsteilnehmer sofort grün, nach dem Prinzip «first come, first serve». Bei weniger Verkehr, bei Kreuzungen mit gleichwertigen Verkehrsachsen sowie bei Knoten mit grossem Fussgängeraufkommen ist dies die effizienteste und für die Verkehrsteilnehmer komfortabelste Steuerung. Die Umstellung auf Grün erfolgt, sofern kein anderer Verkehrsteilnehmer sich bereits angemeldet hat, mit sofortiger Wirkung und es gibt keine Wartezeit. Die Anlagen sind derart ausgelegt, dass ein mit 45 Stundenkilometer nahendes Fahrzeug von vorgelagerten Kontaktschlaufen so früh erfasst wird, dass das Lichtsignal bis zum Erreichen der Kreuzung auf Grün umstellen kann und die Fahrt nicht bedeutend verzögert werden muss. Bei Kreuzungen, welche eine klare Hauptverkehrsrichtung haben, ist eine Steuerung mit Dauergrün auf der Hauptachse die insgesamt bessere Lösung. Fussgänger und von den Seitenästen einbiegende Fahrzeuge haben bei diesem System jedoch klar längere Wartezeiten. In Liechtenstein wie auch im Kanton St. Gallen wurden in den vergangenen Jahrzehnten praktisch alle Lichtsignale mit einer Bereitschaftsampelschaltung ausgeführt, da dies grundsätzlich die effizienteste Steuerart darstellt. Aufgrund des Verkehrsaufkommens und verschiedener anderer Rahmenbedingungen wurden in Liechtenstein inzwischen viele der Anlagen auf ein Grün für die Hauptrichtung umgestellt. Lediglich noch das zusammenhängende Lichtsignalanlagensystem Vaduz Meierhof und Heuweg sowie die Anlage an der Marianumstrasse laufen auf einer Bereitschaftsampelschaltung. Bei allen anderen Lichtsignalen gibt die Anlage im Ruhezustand der Hauptrichtung Grün.5. Oktober 2018 | 2204 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Zu Frage 2: Die Frage stellt sich nur, wenn sich ein Fahrzeug der Ampel nähert und keine anderen Fahrzeuge auf der Kreuzung sind. Da die Ampeln nachts und teilweise auch am Wochenende nicht in Betrieb sind, treten diese Fälle in einem überschaubaren Ausmass auf. Sofern die Anmeldeschlaufe mit einer normalen Geschwindigkeit passiert wird, reicht die Zeit, um auf der Einfahrtsachse ein Grün zu erwirken. Es sollte also grundsätzlich weder Bremsstaub noch Lärm erzeugt werden. Da das Regime dem Erstanmeldenden den Vorrang gibt, reduziert sich in verkehrsschwachen Zeiten die Wartezeit. Dies wiederum hat eine positive Auswirkung in Bezug auf die Lärm- und Abgasemissionen.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des stv. Abg. Alexander Batliner zum :Zu Frage 1: Der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer haben das Ministerium anlässlich des Quartalsgespräches vom 12. Juni 2018 darüber informiert, dass die budgetierten Erträge für das Jahr 2018 vermutlich nicht erreicht werden können und in der Folge die mutmassliche Rechnung für das Geschäftsjahr 2018 einen Verlust von circa CHF 270'000 aufweisen wird. Zu Frage 2: Der Geschäftsverlauf ist jeweils Thema bei den Quartalsgesprächen. Das Ministerium wurde wie in der Antwort zu Frage 1 bereits erwähnt, erstmals am 12. Juni 2018 über den möglichen Verlust in Kenntnis gesetzt. Zuvor gab es vonseiten des Verwaltungsrates wie auch vonseiten des Geschäftsführers gegenüber dem Ministerium keine Hinweise auf einen drohenden Verlust von circa CHF 270'000. Zu Frage 3: Das Ministerium hatte bereits mit Kenntnisnahme des Ergebnis-Forecasts in Höhe von minus CHF 270'000 anlässlich des Quartalsgesprächs vom 12. Juni 2018 den Verwaltungsrat um Auskunft gebeten, wie dieser gedenkt, das Defizit auszugleichen, und welche Massnahmen bereits eingeleitet wurden. Der Verwaltungsrat informierte das Ministerium, dass einerseits die Ertragsseite durch Verkaufsaktivitäten gestärkt werden solle und Massnahmen für Kosteneinsparungen angegangen würden. Zu Frage 4: Der Geschäftsverlauf sowie die Verkaufszahlen sind ein Standardtraktandum an jeder Verwaltungsratssitzung. Zu Frage 5: Gemäss Mitteilung der Verwaltungsratspräsidentin an das Ministerium vom 3. Oktober 2018 beträgt der prognostizierte Jahresverlust (EBIT/Verlust vor Steuern) auf Basis der Forecast-Zahlen von Ende September 2018 rund CHF 158'000. Dann komme ich nochmals zu einer Kleinen Anfrage des stv. Abg. Alexander Batliner, zur :Zu Frage 1: Gemäss Art. 23 LRFG obliegt dem Verwaltungsrat die Wahl, Überwachung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung. Somit fällt auch die diesbezügliche Kommunikation nach aussen in die Verantwortung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat hat das Ministerium darüber informiert, dass er als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten hat. Dies beinhaltet insbesondere die Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte. In den Medien hatte der Verwaltungsrat daher die sofortige Trennung vom Geschäftsführer kommuniziert, diese aber nicht als fristlose Entlassung betitelt. Zu Frage 2: Die Beurteilung, ob die Gründe für eine fristlose Entlassung gegeben sind, obliegt dem Verwaltungsrat. Zu Frage 3: Gemäss Auskunft des Verwaltungsrates sei im Arbeitsvertrag die Tätigkeit im Marketing- und Verkaufsbereich ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit des Geschäftsführers gewesen. Der ehemalige Geschäftsführer sei darauf vom Verwaltungsrat auch mehrfach hingewiesen worden. Wie sich nachträglich herausgestellt hat, war der Geschäftsführer jedoch selber nicht als Werbeverkäufer tätig.5. Oktober 2018 | 2205 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Zu Frage 4: Inwiefern sich die Auffassung zur Art der operativen Führung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsführer unterschieden hat, obliegt der Beurteilung durch den Verwaltungsrat. Zu Frage 5: Der damalige Chefredaktor informierte in seinem Schreiben vom 19. Juni 2018 im Wesentlichen über den drohenden Verlust für das laufende Geschäftsjahr, brachte seine Unzufriedenheit über den Geschäftsführer zum Ausdruck und berichtete über die Beunruhigung der Belegschaft über diesen Zustand. Das Ministerium war zum Zeitpunkt des Schreibens des Chefredaktors über die Sachverhalte grundsätzlich bereits durch den Verwaltungsrat orientiert worden. Ob es richtig war, dass sich ein Mitarbeiter des LRF damit in einem Schreiben an den Landtag gerichtet hat, obliegt nicht der Beurteilung durch die Regierung.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des stv. Abg. Michael Ospelt zum Thema :Zu Frage 1: Basierend auf der geltenden Rechtslage wird die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt, wenn diese weniger als einen Jahresbeitrag ausmacht (vergleiche dazu Art. 12 Abs. 3 BPVG). Insofern handelt es sich beim auszahlbaren Betrag um keinen Fixbetrag, weil dieser vom jeweiligen Einkommen abhängt. Die Pensionsvorsorge der zweiten Säule orientiert sich somit am Einkommen der Arbeitnehmer und soll gemeinsam mit der ersten Säule die gewohnte Lebensführung im Alter sichern. Dementsprechend können auch vergleichsmässig kleinere Beiträge (wenngleich über dem Jahresbeitrag) zur Sicherung des individuellen Lebensstandards im Alter beitragen. Der Regierung ist bekannt, dass es in Anbetracht der aktuellen Niedrigzinsphase dazu kommen kann, dass die Kontoführungsgebühren die Freizügigkeitsleistung sukzessive aufzehren. Diese Situation ist für den Anspruchsberechtigten unbefriedigend. Zu Frage 2: Aus Sicht der Regierung wäre ein Betrag von CHF 10'000 als angemessener Grenzwert vorstellbar. Vorbehalten bleibt aber das in der Antwort zu Frage 1 zu den individuellen Versorgungsansprüchen im Alter Ausgeführte. Zu Frage 3: Aus Sicht der Regierung ist die Sicherung der Altersvorsorge in Liechtenstein aber auch über dessen Grenzen hinaus, eine der schwierigsten Herausforderungen der nächsten Jahre. Ziel und Zweck der liechtensteinischen Gesetzgebung zur Altersvorsorge und somit des liechtensteinischen Altersvorsorgesystems als Ganzes ist die Schaffung einer stabilen und diversifizierten Basis für eine Versorgung im Alter. Als Arbeitnehmerversicherung sind dementsprechend auch ausländische Arbeitnehmer oder Teilzeitbeschäftigte von dieser Vorsorge umfasst. Oftmals sind es gerade diese Personen, für die auch kleinere Ansparbeträge einen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge leisten können. Dementsprechend ist die Regierung der Ansicht, dass die heutige Regelung in ihrer Grunddiktion zeitgemäss ist. Insofern sollte es nicht das Ziel sein, die Auszahlungsbedingungen zulasten der Altersvorsorge zu weit zu öffnen. Dennoch vertritt auch die Regierung die Ansicht, dass bei kurzen Arbeitsverhältnissen Regelungen diskutiert werden sollten, die den Bezug der Freizügigkeitsleistung ermöglicht, bevor sich diese gebührenbedingt verflüchtigt beziehungsweise diese keinen sinnvollen Beitrag zur Altersvorsorge leisten kann. Insofern kann man selbstverständlich über allfällige administrative Vereinfachungen bei der Auszahlung oder sonstige Verbesserungen diskutieren. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema :
Zu Frage 1: Entlang den Landstrassen hat es circa 14 Kilometer strassenbegleitende kombinierte Fuss- und Radwege, welche für den leichten Zweiradverkehr, das heisst Radfahrer, Mofa und «starke» Elektroräder, benützungspflichtig sind. (Signal 2.63.1). Zu Frage 2: Beim erwähnten Plan handelt es sich um das Hauptradroutennetz für Berufspendler in Liechtenstein. Dieses Netz wird im Endausbau eine Länge von circa 79 Kilometern aufweisen. Derzeit sind rund 71,5 Kilometer dieses Netzes realisiert. Somit fehlen zur Vollendung zurzeit noch circa 7,5 Kilometer, also weniger als 10%. 5. Oktober 2018 | 2206 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Zu Frage 3: Für die Fertigstellung des Hauptradroutennetzes obliegt die Projektleitung in erster Linie den Gemeinden, da sich die benötigten Flächen in deren Besitz befinden. Das Land finanziert diese diesbezüglich mit, und zwar 50% der Kosten. Bisher ist für die kommenden zwei Jahre erst ein Projekt von den Gemeinden zur Realisierung beantragt worden. Es handelt sich dabei um den Netzlückenschluss im Bereich Haberfeld Vaduz.Zu Frage 4: Dazu muss unterschieden werden zwischen Radwegen im Rahmen des Hauptradroutennetzes, strassenbegleitenden Fuss-/Radwegen innerorts sowie strassenbegleitenden Fuss-/Radwegen ausserorts. - Hauptradroutennetz: Beim bestehenden wie auch beim noch zu erstellenden Hauptradroutennetz handelt es sich grossteils, zumindest ausserhalb der Siedlungsgebiete, um reine Radwege.
- Strassenbegleitende Fuss- und Radwege innerorts: Bei Rad- und Fusswegen, welche im Zuge von laufenden Strassenumbauten angepasst und ergänzt werden, gilt folgende insbesondere auch mit dem Behindertenverband und fallbezogen mit den Gemeinden abgesprochene Praxis: Das Trottoir dient in erster Linie der Sicherheit der Fussgänger. Diese dürfen nicht durch Radfahrer gefährdet werden. Im Gegenzug soll der schwache Radfahrer auch den Schutz des Gehweges erhalten, sofern er den Fussgänger nicht behindert respektive diesem den Vortritt gewährt. Deshalb werden schmale Fussgängeranlagen innerorts mit dem Signal Fussweg (Signal 2.61) mit der Zusatztafel «Radfahrer gestattet» signalisiert. Diese Signalisation wäre im Übrigen auch mit dem Zürcher Gutachten kompatibel.
- Strassenbegleitender Fuss- und Radweg ausserorts: Anlagen ausserorts sind und werden, sofern es die Breite zulässt, als kombinierte Fuss- und Radwege (Signal 2.63) signalisiert.
Es wird hier fallweise entschieden, wie signalisiert wird und ob im Rahmen einer Sanierung eine Signalisationsanpassung notwendig ist. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.Zu Frage 5: Allfällige Massnahmen bedürfen einer genauen Analyse. Aufgrund eines Rechtsgutachtens, welches die speziellen Zürcher Verhältnisse beleuchtet und nicht direkt auf Liechtenstein umgelegt werden kann, dürfen nun nicht vorschnell Signalisationsänderungen gemacht werden, ohne sicherzustellen, dass es nicht zu einer Verschlechterung der Sicherheit kommt. Die heutige Signalisation wurde nicht ohne Grund angebracht und basiert auf vielen Randbedingungen wie Schulwegsicherung, Durchgangs-, Pendler- und Freizeitverkehr. Diese Punkte sind neben der Breite und Lage (inner-/ausserorts) sowie den Fussgänger- und Radfahrerfrequenzen in Betracht zu ziehen. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des stv. Alexander Batliner zum Thema :Zu Frage 1: In der in der Frageeinleitung erwähnten Landtagsdebatte zum Bericht der PUK im November 2016 haben sich das zuständige Regierungsmitglied wie auch der Vorsitzende der PUK bezüglich der Frage einer Klageerhebung dahingehend geäussert, dass die Erfolgsaussichten einer Schadenersatzklage erfahrungsgemäss gering sein dürften. Weiter hat das zuständige Regierungsmitglied ausgeführt, dass die Regierung, gestützt auf die vorliegenden Berichte und Gutachten, rechtliche Vorabklärungen bezüglich der Chancen und Risiken einer Klage tätigen wird. Die saubere juristische Aufarbeitung der Vergangenheit war der Regierung ein wichtiges Anliegen. Zu diesem Zweck wurden unter anderem folgende rechtliche Fragestellungen vertieft geprüft: Verantwortlichkeitsansprüche sowie Prozessaussichten und Kosten einer allfälligen Klage, Verjährungsfristen, Klagerecht des Landes gegen die D&O-Versicherung der Liechtensteinischen Post AG sowie Klagerecht des Landes als Mehrheitsaktionär. Aus Sicht der Regierung ist die juristische Aufarbeitung abgeschlossen.5. Oktober 2018 | 2207 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Darüber hinaus erfolgten rechtliche Abklärungen durch die Liechtensteinische Post AG. Ebenso nahm die Schweizerische Post als Minderheitsaktionär zur Sach- und Rechtslage Stellung.Zu Frage 2: Die vertieften Abklärungen zu den Klagemöglichkeiten der Regierung und den Prozessaussichten haben ergeben, dass in der vorliegenden Konstellation die Befugnis, über eine Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen die ausgeschiedenen Verwaltungsräte und Geschäftsleitungsmitglieder zu entscheiden, beim Verwaltungsrat der Liechtensteinischen Post liegt. Falls die Gesellschaft auf die Geltendmachung verzichtet, könnte das Land lediglich den der Gesellschaft zugefügten Schaden und den Ersatz dieses Schadens zugunsten der Post einklagen. Hinsichtlich der Prozessaussichten haben die weiteren Abklärungen gezeigt, dass das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen, abgesehen von den indizierten Pflichtverletzungen, aufgrund der nach wie vor bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf zentrale Sachverhaltselemente und einer allfälligen Beweiswürdigung durch ein Gericht fraglich und ein allfälliger Haftungsprozess in dieser Grössenordnung aufgrund der damit verbundenen Unwägbarkeiten und Beweisschwierigkeiten mit vielen Risiken behaftet ist.Zu Frage 3: Vorliegend geht es um eine Haftung der ehemaligen Organe der Liechtensteinischen Post AG aus Verantwortlichkeit nach Art. 218 ff. PGR, somit um eine Klage auf Schadenersatz aus Organhaftung, wobei der primäre Haftungsanspruch der geschädigten Gesellschaft, sprich der Liechtensteinischen Post AG, zusteht. In diesem Zusammenhang wurde auch geprüft, ob die D&O-Versicherung der Liechtensteinischen Post AG vom Land direkt verklagt werden könnte. Zu Frage 4: In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist zum einen der Entscheid des Verwaltungsrats der Liechtensteinischen Post AG, von der Einreichung einer Klage abzusehen, dies im Wesentlichen aufgrund der Prozessrisiken in Bezug auf die Beweisbarkeit der Haftungsvoraussetzungen, der zu erwartenden hohen Kosten sowie des herausfordernden unternehmerischen Umfelds. Ebenso hat sich die Schweizerische Post als Minderheitsaktionär gegen die Einleitung gerichtlicher Schritte ausgesprochen. Zum anderen gilt es zu beachten, dass die D&O-Versicherung der Liechtensteinischen Post AG vom Land nicht direkt verklagt werden kann. Die in der Folge von der Regierung in die Wege geleiteten Vergleichsverhandlungen mit der D&O-Versicherung der Liechtensteinischen Post AG blieben erfolglos. Nach Abwägung aller in diesem Zusammenhang relevanten Aspekte hat die Regierung entschieden, von der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche durch Einreichung einer entsprechenden Klage gegen die ehemaligen Organe der Liechtensteinischen Post AG abzusehen. Die in den diversen Gutachten angebrachten Vorbehalte, insbesondere hinsichtlich weiterer nötiger Abklärungen zur Fragestellung des Sachverhalts sowie der damit verbundenen Unwägbarkeiten und Beweisschwierigkeiten in einem Prozess, sind nach Auffassung der Regierung nach wie vor aktuell. Vor diesem Hintergrund erschienen die Erfolgsaussichten einer Klage im Verhältnis zum Prozess(kosten)risiko gering. Die in sämtlichen Gutachten der interessierten Parteien ausgewiesenen erheblichen Prozessrisiken lassen die Erhebung einer Klage aus Sicht der Regierung aus den genannten Gründen nicht rechtfertigen.Zu Frage 5: In den diversen Gutachten, die von den interessierten Parteien zur Thematik eingeholt wurden, wurde keine abschliessende und übereinstimmende Aussage zur Verjährung gemacht und es bestehen diesbezüglich unterschiedliche Rechtsauffassungen, sodass mehrere massgebliche Verjährungsdaten in Betracht kommen könnten. Welche Verjährungsfrist letztlich massgeblich ist, würde im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entschieden werden. Gemäss Art. 226 Abs. 1 PGR verjähren Verantwortlichkeitsansprüche in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Nach Einschätzung des Rechtsvertreters der Regierung gibt es unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des OGH stichhaltige Argumente, dass die dreijährige Verjährungsfrist nicht vor dem Austritt der im Zentrum der schadensverursachenden Handlungen stehenden Personen, sprich der ehemaligen Organe des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Liechtensteinischen Post AG, zu5. Oktober 2018 | 2208 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
laufen begonnen hat. Im Sinne dieser Ausführungen wäre eine Klage auch noch bis im Spätsommer nächsten Jahres möglich.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zu :Zu Frage 1: Mit Bericht und Antrag Nr. 2003/65 sprach sich der Landtag neben der Schaffung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG) für die Übernahme der Aktiven von der damaligen Radio TV AG und der Radio L Werbe AG in eine Anstalt des öffentlichen Rechts aus. Der Kaufpreis der Aktien betrug CHF 3,1 Mio. Gleichzeitig mit dem Kauf wurde der Liechtensteinische Rundfunk gegründet und mit einem Dotationskapital von CHF 2,5 Mio. ausgestattet. Zu Frage 2: In den Jahren 1999 bis 2003 operierte das Radio gemäss dem genannten Bericht und Antrag mit jährlichen Verlusten in der Grössenordnung zwischen CHF 1,6 Mio. und CHF 3 Mio. und war damit nicht rentabel. Zum Zeitpunkt der Übernahme im Jahre 2003 war vorgesehen, bei gleichbleibenden Erträgen und einer markanten Reduktion der Betriebskosten den jährlichen Verlust auf circa CHF 1,5 Mio. zu reduzieren. Der Bericht und Antrag sah damals vor, den Verlust über einen jährlichen Verlustbeitrag des Staates in Höhe von circa CHF 1,5 Mio. zu decken. Es zeigt sich, dass Radio L seit der Überführung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt auf einen Verlustbeitrag, den heutigen Landesbeitrag, angewiesen war und ist.Zu Frage 3: Die seit Erwerb des Radios im Jahr 2003 investierten Gelder betragen insgesamt CHF 28,9 Mio., davon CHF 21,6 Mio. als Landesbeiträge und CHF 1,7 Mio. als Investitionsbeiträge sowie CHF 5,6 Mio. für die Übernahme und Gründung im Jahre 2003. Anzumerken ist hierzu, dass die Möglichkeit zur Einhebung von Rundfunkgebühren im Jahr 2015 durch den Landtag abgeschafft wurde. Eine detaillierte Tabelle finden in der Beantwortung der Kleinen Anfrage. Jahr | Landesbeitrag | Investitionsbeitrag | Dotationskapital/ Übernahme/Aktien | Total |
2003 | | | 5'600'000 | 5'600'000 |
2004 | 1'500'000 | 135'117 | | 1'635'117 |
2005 | 1'300'000 | 566'022 | | 1'866'022 |
2006 | 1'390'867 | 49'000 | | 1'439'867 |
2007 | 1'500'000 | | | 1'500'000 |
2008 | 1'500'000 | 458'000 | | 1'958'000 |
2009 | 1'558'339 | | | 1'558'339 |
2010 | 1'740'000 | | | 1'740'000 |
2011 | 1'500'000 | | | 1'500'000 |
2012 | 1'500'000 | | | 1'500'000 |
2013 | 1'580'000 | | | 1'580'000 |
2014 | 1'500'000 | | | 1'500'000 |
2015 | 1'500'000 | 108'000 | | 1'608'000 |
2016 | 1'600'000 | 143'000 | | 1'743'000 |
2017 | 1'945'000 | 228'000 | | 2'173'000 |
Total | 21'614'206 | 1'687'139 | 5'600'000 | 28'901'345 |
Zu Frage 4: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu Frage 5: Der im Landesvoranschlag 2019 vorgesehene Landesbeitrag beträgt CHF 2,1 Mio.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des stv. Alexander Batliner zum Thema :5. Oktober 2018 | 2209 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Zu Frage 1: Wie jede Gesetzesvorlage, die von der Regierung verabschiedet wird, ist auch die vorgeschlagene Änderung des Subventionsgesetzes auf ihre Verfassungskonformität hin überprüft worden. Die Überprüfung hat ergeben, dass die vorgeschlagene Regelung verfassungskonform ist, was auch ausdrücklich in Abschnitt 5 der Vernehmlassungsvorlage festgehalten wird. Sie verstösst weder gegen Art. 110 Abs. 2 Bst. b noch gegen eine andere Vorschrift der Verfassung. Dass Gemeinden zur Mitfinanzierung von Aufgaben herangezogen werden, ist nicht ungewöhnlich. So kann auf Art. 27 des Sozialhilfegesetzes (SHG) verwiesen werden, der bestimmt, dass die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe, die Betriebsdefizite der von der öffentlichen Hand geführten Alters- und Pflegeheime und weitere Kosten des Sozialbereichs zur Hälfte von Staat und Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zu tragen sind. Dabei ist nicht vorgesehen, dass die einzelnen Gemeinderäte über den auf ihre Gemeinde entfallenden Kostenanteil zu beschliessen hätten; die hälftige Kostentragung durch die Gemeinden ist gesetzlich vorgeschrieben, wobei gewisse Mitwirkungsrechte der Gemeinden im Verfahren vorgesehen sind. Die vorgeschlagene Regelung des Subventionsgesetzes orientiert sich an dieser bewährten Bestimmung des Art. 27 SHG. Die Gemeindeautonomie stellt ein von Art. 110 der Verfassung garantiertes Recht der Gemeinden auf Selbstbestimmung auch über die Gemeindefinanzen dar. Dieses Recht besteht jedoch nicht absolut. Die Gemeindeautonomie kann durch Gesetz beschränkt werden. Art. 110 der Verfassung verbietet es dem Gesetzgeber nicht, die Gemeinden zur Mitfinanzierung von Sportstätten heranzuziehen.Zu Frage 2: Inhalt und Tragweite der Gemeindeautonomie werden von den Gesetzen bestimmt. Die grundsätzlichen Bestimmungen zur Gemeindeautonomie finden sich dabei im Gemeindegesetz. Für die Gemeindeautonomie relevante Bestimmungen finden sich jedoch auch in anderen Gesetzen. Dabei ist zu sehen, dass das Gemeindegesetz anderen Gesetzen nicht übergeordnet ist. Gesetze sind, weil im selben Verfahren erlassen, gleichrangig. Dabei geht nach den Auslegungsregeln eine neue und auf einen speziellen Sachverhalt bezogene Bestimmung einer älteren allgemeinen Bestimmung vor. Wenn also etwa Art. 27 SHG oder die vorgeschlagene Bestimmung des Subventionsgesetzes vorschreibt, dass die Gemeinden zur Mitfinanzierung einer öffentlichen Aufgabe herangezogen werden, so bedeutet dies eine gewisse Beschränkung der Finanzkompetenz der Gemeinden. Dies ist den Gemeinden auch bewusst. Die massvolle Beschränkung wird im Sinne eines Kompromisses als vertretbar angesehen, um zu einer praktikablen Lösung für die Finanzierung des Sportstättenbaus zu kommen. Zu Frage 3: Wie dargelegt, ist für die Ausgestaltung der Gemeindeautonomie nicht nur das Gemeindegesetz massgebend. Wenn es als sachgerecht erachtet wird, die Gemeinden zur Finanzierung von Sportstätten von landesweiter Bedeutung beizuziehen und gleichzeitig zu verhindern, dass eine einzelne Gemeinde das Projekt zu Fall bringen kann, ist die vorgeschlagene Regelung die richtige. Möchte man keine Beschränkung von finanziellen Kompetenzen aufseiten der Gemeinden, muss man entweder davon absehen, die Gemeinden zur Finanzierung beizuziehen, oder man muss gemäss dem bestehenden System mit dem Risiko von Blockaden durch einzelne Gemeinden leben. Die Fragestellung ist also keine rechtliche, sondern eine politische. Zu Frage 4: Die direktdemokratischen Rechte bilden ein zentrales Element unseres staatsrechtlichen und politischen Systems, zu dem wir Sorge tragen müssen. Die Regierung ist allerdings überzeugt, dass die meisten Bürgerinnen und Bürger kein Verständnis dafür haben, dass über eine Sportstätte von landesweiter Bedeutung im Landtag und in elf Gemeinden Beschluss gefasst wird und bis zu elf Referenden dazu abgehalten werden müssen. Man stärkt die direkte Demokratie nicht, wenn solch ineffiziente Verfahren zugelassen werden, die viel Zeit und Geld kosten und Leerlauf produzieren. Die Regierung ist überzeugt, dass mit der vorgeschlagenen Regelung die Frage der Sportstättenfinanzierung einer rechtlich einwandfreien und sachgerechten Lösung zugeführt werden kann.Ich komme zur Kleinen Anfrage des Abg. Herbert Elkuch zum Thema :5. Oktober 2018 | 2210 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Zu Frage 1: Der in der Anfrage angesprochene Asphaltbelag an der Landstrasse Vaduz-Triesen wurde in den Jahren 1966/1967 eingebaut. Damals wurden Beläge mit einem hohen Bindemittelgehalt verwendet. Diese sind sehr zäh und reissen nicht. Allerdings verformen sie sich unter grossen Belastungen. Bisher wurden auf Landstrassen geschlossene Beläge ohne Risse nicht ersetzt, solange sie kein Sicherheitsrisiko für die Strassennutzer darstellten und es vom Komfort her (Spritzwasser) vertretbar war. Die starken Spurrinnen im Bereich der Bushaltestelle und des Fussgängerübergangs Hoval in Triesen wurden vom zuständigen Amt im Rahmen der Zustandserfassung dokumentiert. Der Strassenbelag wurde in Konsequenz als kritisch respektive sanierungsbedürftig beurteilt und der Strassenabschnitt wurde in die Mehrjahresplanung aufgenommen. Aufgrund von derzeit noch laufenden Untersuchungen im Zusammenhang mit der möglichen Erstellung einer Busspur auf diesem Abschnitt wurde bis zum Vorliegen des konkreten Projekts von einer reinen Belagsreparatur abgesehen. In Bezug auf Spurrinnen sind folgende Normen massgebend: Norm SN 640 516 Eigenschaften der Fahrbahnoberflächen Ebenheit (Messverfahren) Norm SN 640 521 Ebenheit Qualitätsanforderungen Norm SN 640 925 Zustandserfassung und Bewertung von Fahrbahnen Zu Frage 2: Die zulässigen Unebenheiten sind in der Norm SN 640 521 beschrieben. Die Norm beschreibt primär die Abnahmewerte bei neuen Strassen. Die Toleranz beträgt im Neuzustand 5 Millimeter. Bei Deformationen der Querebenheit der Fahrbahn (Spurrinnen) ist der primär korrekten Strassenentwässerung der Fahrbahnoberfläche Beachtung zu schenken. Hier ist die Wassertiefe T massgebend. Diese sollte gemäss Norm SN 640 925 den Wert von 8 Millimetern nicht überschreiten.Zu Frage 3: Die nach dem Richtlattenverfahren gemäss SN 640 516 gemessene Spurrinnentiefe T beim Fussgängerstreifen Hoval in Triesen beträgt 4 Zentimeter, gemessen mit einer Zweimeterlatte. Die nach Norm gemessene Wassertiefe T beträgt ebenfalls etwa 4 Zentimeter. Das Wasser fliesst jedoch in Längsrichtung ab und erreicht bei normalen Niederschlägen nicht diese Tiefe. Daher ist die Verkehrssicherheit nach wie vor gewährleistet. Zu Frage 4: Aquaplaning und Wasser allgemein erhöhen den Bremsweg. In Bezug auf den Fussgängerstreifen bedeutet dies eine gewisse Risikoerhöhung. Der Fussgängerstreifen ist jedoch sehr gut sichtbar, was das Risiko des verlängerten Bremsweges wieder reduziert. Insgesamt kann die Verkehrssicherheit an der besagten Stelle immer noch als genügend bezeichnet werden, was in Kenntnis des in den kommenden Jahren anstehenden Neubaus dieses Abschnitts akzeptabel erscheint. Zudem muss jeder Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit den Verhältnissen anpassen, vergleiche Art. 5 Verkehrsregelverordnung. Zu Frage 5: Der Begriff Unfälle öffnet ein weites Feld von Haftungsfragen, welche jeweils von Fall zu Fall im Detail zu prüfen sind. So müsste die Sachlage des in der Kleinen Anfrage geschilderten Beispiels genauer betrachtet werden. Sollte ein solcher Fall eintreffen, wäre, wie bereits erwähnt, die Haftungsfrage sehr stark von den besonderen Umständen abhängig. Aus diesem Grund kann die gestellte Frage von der Regierung nicht pauschal beantwortet werden.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Die dreijährige Leistungsvereinbarung 2018 bis 2020 mit der TP Technopark Liechtenstein AG sieht einen maximalen jährlichen Beitrag der Regierung von CHF 50'000 vor, welcher in Abhängigkeit eines Kriterienkataloges ausbezahlt wird. 5. Oktober 2018 | 2211 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Zu Frage 2: Leistungsvereinbarungen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nicht öffentlich, da in der Regel vertrauliche innerbetriebliche Abläufe, zu erreichende Ziele als auch Rechte und Pflichten des Vertragsparteien detailliert aufgelistet sind. Die Regierung schliesst Leistungsvereinbarungen innerhalb ihres Verantwortungsbereichs ab. Grössere Beträge sind jeweils in den Erläuterungen zu den Konten im Landesvoranschlag erwähnt. Zu Frage 3: Das mit der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage betraute Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport hat allein im Geschäftsbereich Wirtschaft beziehungsweise im Amt für Volkswirtschaft zurzeit 20 laufende Leistungsvereinbarungen mit einem jährlichen Gesamtvolumen von CHF 1,66 Mio. Diese basieren auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, wie beispielsweise dem Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung, LGBl. 1998 Nr. 33, oder dem Gesetz über die Abgeltung von Leistungen der privatrechtlichen Arbeitnehmer-, Berufs-, Gewerbe- und Wirtschaftsvereinigungen, LGBl. 2007 Nr. 194. Die grössten Positionen aus diesen Leistungsvereinbarungen sind wie folgt: Liechtensteiner ArbeitnehmerInnenverband: CHF 280'000 pro Jahr Wirtschaftskammer Liechtenstein: CHF 150'000 pro Jahr Kurse.li: CHF 180'000 pro Jahr S-GE Switzerland Global Enterprise: CHF 108'000 pro Jahr Innovationszentrum Rheintal RhySearch: CHF 567'000 pro Jahr International School Rheintal: CHF 75'000 pro Jahr Zu Frage 4: Die Beantwortung von Frage 4 erschliesst sich aus der Antwort zu Frage 3.Ich komme zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :Zu Frage 1: Gemäss geltender Gesetzeslage ist grundsätzlich jeder berechtigt, unter Einhaltung der entsprechenden technischen Voraussetzungen, ein Fahrzeug für landwirtschaftliche Zwecke bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) anzumelden. Nach positiver Prüfung des entsprechenden Antragsformulars durch die MFK wird diesem Fahrzeug eine grüne Nummer zugeteilt. Die Art. 84 ff. der Verkehrsregelverordnung (VRV) definiert, welche Fahrten als landwirtschaftliche gelten. Die MFK geht zum Zeitpunkt der Antragsstellung, auch im Falle einer Weitergabe an die nächste Generation, von deren Richtigkeit und in der Folge der vorgeschriebenen Verwendung der landwirtschaftlichen Fahrzeuge aus. Zu Frage 2: Nein, es wäre nicht sinnvoll, da landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer grünen Nummer aufgrund ihres klar definierten Verwendungszwecks diverse Erleichterungen zuteilwerden, welche sie explizit aufgrund der rein «landwirtschaftlichen Verwendung» erhalten (vergleiche Art. 84 ff. der VRV). In diesem Sinne sind diese Vorschriften als eine ausdrückliche Förderung der Landwirtschaftsbetriebe zu sehen. Ein einfacher Lösungsansatz ist die Zulassung des Traktors auf eine schwarze Nummer. Dadurch entfallen die Beschränkungen hinsichtlich des Zwecks der Fahrten. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, ein Wechselnummernschild mit einem Personenwagen anzumelden.Das waren meine Kleinen Anfragen.5. Oktober 2018 | 2212 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich sehe zwei Wortmeldungen. Ich darf noch ganz kurz Art. 9 Abs. 2 des GVVKG wieder einmal in Erinnerung rufen: «Der Fragesteller kann nach der Beantwortung durch die Regierung eine kurze sachbezogene Zusatzfrage im Sinne einer Verständnisfrage stellen.»Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich hätte zu zwei Kleinen Anfragen je eine Nachfrage. Zuerst zur Kleinen Anfrage in Bezug auf das Defizit bei Radio Liechtenstein, hier scheint sich ein Widerspruch in Ihren Ausführungen zu ergeben. Zum einen sagten Sie unter der Frage 4, die Werbeeinnahmen seien Standardtraktandum bei Verwaltungsratssitzungen. Auf der anderen Seite sagten Sie, Sei seien am 12.6. erst informiert worden. Da Sie Kenntnis von den Protokollen der Verwaltungsratssitzungen haben, schliesse ich daraus, dass der Verwaltungsrat in den Verwaltungsratssitzungen vor dem 12.6. nie über das Thema gesprochen hat oder zumindest, dass es nicht protokolliert wurde. Könnten Sie mir bitte diesen Widerspruch diesbezüglich noch auflösen, um mehr Klarheit in Bezug auf diese Thematik zu bekommen. Und in Bezug auf die Kleine Anfrage der Liechtensteinischen Post AG haben Sie ja heute Morgen eine Medienmitteilung versandt. In Bezug auf Ihre jetzigen Ausführungen stellt sich für mich die Folgefrage, wann die Regierung diesen heute kommunizierten Entscheid gefällt hat und ob gewisse Verjährungsfristen schon vor dem Regierungsentscheid abgelaufen sind. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich gebe das Wort direkt weiter an den Herr Regierungschef-Stellvertreter zur Beantwortung dieser Fragen.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Danke für das Wort, Herr Präsident. Ich frage zuerst zurück an den Herrn Präsidenten, ob Sie das im Sinne einer Zusatz- oder Verständnisfrage zur Kleinen Anfrage werten und ob ich die Fragen beantworten soll.Landtagspräsident Albert Frick
Sie bringen mich in die Bredouille. Also ich ersuche Sie, das so kurz als möglich zu beantworten. Ich glaube, es ist als Verständnisfrage zulässig. Wobei ich Sie schon ersuchen möchte, sich so kurz als möglich zu halten mit diesen Verständnisfragen.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Danke für das Wort. Ich sehe das nicht so, dass das eine Verständnisfrage war. Werde es trotzdem kurz ausführen. Ich werde versuchen, kurz auf diese Rückfragen zu antworten. Zuerst ging es um Radio Liechtenstein, da haben Sie nachgefragt, ob wir nicht via die Protokolle, weil es ja Standardtraktanden in den Verwaltungsratssitzungen sind, entsprechend informiert wurden. Kurz vor dem 12. Juni gab es ein Verwaltungsratsprotokoll, wo es drin enthalten war. Das Verwaltungsratsprotokoll ging uns aber nach dem 12. Juni dann zu, insofern war eben die Aussage korrekt, die hier drin steht, dass wir am 12. Juni aktiv informiert wurden.
Dann zur zweiten Rückfrage, ich muss kurz überlegen, was Sie da gefragt haben. Das, was ich heute Morgen kommuniziert habe und was ich heute Nachmittag zur Liechtensteinischen Post AG kommuniziert habe, ich glaube, die Kommunikation war in die gleiche Richtung und es gab da keinen Widerspruch.5. Oktober 2018 | 2213 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Herr Regierungschef-Stellvertreter, soweit ich Sie richtig verstanden habe, sind die Leistungsvereinbarungen nicht öffentlich zugänglich. Ich meine, das ist eine klare Verletzung des Informationsgesetzes. Da heisst es unter Art. 1 Abs. 2: «Die Tätigkeit der staatlichen Behörden soll transparent gemacht werden, um die freie Meinungsbildung der Bevölkerung und um», und ich betone, «das Vertrauen in die Tätigkeit der Behörden zu fördern.» Ich denke, mit dieser Geheimhaltung von Leistungsvereinbarungen wird das Vertrauen in die Staatsgewalt absolut nicht gefördert. Wir haben das Öffentlichkeitsprinzip bei uns, das heisst, alles ist öffentlich, ausser es stehen höhere staatliche, zum Beispiel Sicherheitsinteressen dagegen oder aus Datenschutzgründen. Ich sehe nicht, das eine Vereinbarung aus Datenschutzgründen eine Rolle spielen kann. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Also ich möchte jetzt hier doch einmal grundsätzlich klarstellen, dass keine Kommentare erwünscht sind zu Antworten der Regierung. Es kann eine kurze sachbezogene Zusatzfrage als Verständnisfrage gestellt werden. Ich möchte aber nicht so weit gehen, dass jetzt jeweils noch Kommentare abgegeben werden. Das werde ich nicht mehr zulassen.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Soll ich antworten oder soll ich nicht?Landtagspräsident Albert Frick
Es war ja keine Frage. Somit können wir weitergehen.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich habe fünf Kleine Anfragen zu beantworten. Die erste stammt vom Abg. Wendelin Lampert zum Thema :Zuerst eine einleitende Bemerkung: Den Schätzungen zu den Kostenveränderungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung liegen folgende Annahmen zugrunde: Basis der Berechnungen bilden die Fallzahlen des Jahres 2017. Für den Rückgang der stationären Fälle wurde auf die Erfahrungen des Kantons Luzern zurückgegriffen. Dort wurde «ambulant vor stationär» bereits auf Mitte 2017 eingeführt. Der Rückgang fiel bei den verschiedenen Eingriffen ganz unterschiedlich aus. Im Durchschnitt über alle Bereiche betrug er rund 40%. Ambulante Leistungen werden nicht nach Fallkostenpauschalen berechnet, sondern ergeben sich aus der Addition der Einzelleistungen gemäss Tarmed. Die durchschnittlichen Kosten für ambulante Eingriffe sind Studien von Santésuisse und PwC entnommen. Die Beträge in den Antworten wurden unter diesen Prämissen berechnet. Zu Frage 1: Bezüglich der Leistungen der OKP ergeben sich für das Gesamtsystem Einsparungen in Höhe von CHF 560'000. Im Bereich der Zusatzversicherungen Privat und Halbprivat werden sich weitere Einsparungen ergeben. 5. Oktober 2018 | 2214 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Zu Frage 2: Für die Fälle, die nun ambulant durchgeführt werden, entsteht den Kassen ein Mehraufwand für ambulante Leistungen von CHF 550'000.Zu Frage 3: Für die Fälle, die nun ambulant durchgeführt werden, entsteht den Kassen ein Minderaufwand für stationäre Leistungen von CHF 500'000. Zu Frage 4: Der Minderaufwand für den Staat im stationären Bereich beträgt CHF 610'000. Zu Frage 5: Aus den Antworten auf die Fragen 2 und 3 ergibt sich ein Mehraufwand für die OKP von CHF 50'000. Angesichts der Gesamtkosten von rund CHF 170 Mio. ist dieser Betrag in seiner Wirkung auf die Prämien jedoch vernachlässigbar.Dann zur zweiten Kleinen Anfrage, derjenigen des Abg. Johannes Kaiser, zum selben Thema - :Zu Frage 1: Ein Monitoring, wie vom BAG angekündigt, ist für Liechtenstein nicht vorgesehen. Mit der geringen Anzahl an Fällen sind kaum valide Ergebnisse zu erwarten. Die Ergebnisse des Monitorings aus der Schweiz werden aber für zukünftige Entscheidungen in diesem Bereich berücksichtigt werden. Zu Frage 2: Anpassungen der Krankenversicherungsverordnung erfolgen nicht automatisch, sondern werden in der Leistungskommission beraten und von der Regierung entschieden.Zu Frage 3: Den Schätzungen zu den Kostenveränderungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung liegen folgende Annahmen zugrunde: Basis der Berechnungen bilden die Fallzahlen 2017. Für den Rückgang der stationären Fälle wurde auf die Erfahrungen des Kantons Luzern zurückgegriffen. Dort wurde «ambulant vor stationär» bereits Mitte 2017 eingeführt. Der Rückgang fiel bei den verschiedenen Eingriffen ganz unterschiedlich aus. Im Durchschnitt über alle Bereiche betrug er rund 40%. Ambulante Leistungen werden nicht nach Fallkostenpauschalen berechnet, sondern ergeben sich aus der Addition der Einzelleistungen gemäss Tarmed. Die durchschnittlichen Kosten für ambulante Eingriffe sind Studien von Santésuisse und PwC entnommen. Unter diesen Prämissen ergibt sich für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ein Mehraufwand von CHF 50'000. Angesichts der Bruttokosten von rund CHF 170 Mio. ist dieser Betrag nicht relevant für die Prämienberechnungen.Zu Frage 4: Eine einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen soll dazu beitragen die vorherrschenden Fehlanreize im System zu beseitigen, welche unnötige stationäre Behandlungen begünstigen. Wenn die staatlichen Leistungen, welche heute durch die anteilige Finanzierung stationärer Aufenthalte an die Spitäler fliessen, in gleicher Höhe den Krankenkassen zugutekommen, ist diese Umstellung bezüglich der Prämien im ersten Moment neutral. Durch Beseitigung der Fehlanreize jedoch könnte das Wachstum der Gesundheitskosten durch diese Massnahme längerfristig gedämpft werden. Bei einer Umstellung der Spitalfinanzierung sind jedoch noch weitaus mehr Parameter zu berücksichtigen. Unter den heutigen Umständen ist daher keine Umstellung der Spitalfinanzierung geplant. Zu Frage 5: Der vom Abg. Johannes Kaiser in der Fragestellung erwähnte Eingriff, die Erweiterung der Herzkranzgefässe, steht weder auf der Liste der Eingriffe, die durch die Abänderung der liechtensteinischen Krankenversicherungsverordnung umfasst sind, noch auf der gesamtschweizerischen Liste des Bundesrats. Die in der Fragestellung implizierte Unterstellung, dass sich eine Mehrbelastung für den Prämienzahler ergebe, ist also unwahr. Zur Aufnahme von Leistungen wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen.Dann zur zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser bezüglich des :5. Oktober 2018 | 2215 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Zu den Fragen 1 bis 5: Wie schon mehrfach öffentlich kommuniziert, erarbeitet die Regierung derzeit eine Vernehmlassungsvorlage betreffend die Schaffung von Rechtsgrundlagen für den Aufbau eines elektronischen Gesundheitsdossiers. Angestrebt wird eine nationale eHealth-Lösung und eine Zusammenarbeit mit dem nahen Ausland. Dabei wird der Schaffung sicherer Datenverbindungen, der sicheren Datenspeicherung und dem höchstmöglichen Schutz vertraulicher Daten grosse Bedeutung beigemessen. Es wird im Gesetz festzulegen sein, wer Daten einspeisen kann beziehungsweise einspeisen muss und wer unter welchen Umständen Zugriff auf diese Daten hat. Die Erarbeitung dieses Gesetzesentwurfs erfolgt nach dem Grundsatz, dass die von Leistungserbringern erzeugten Gesundheitsdaten dem Patienten gehören und der Patient Herr seiner Daten ist. Die mit der gegenständlichen Kleinen Anfrage gestellten Detailfragen können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden, sie werden Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage sein. Es kann aber gesagt werden, dass das elektronische Gesundheitsdossier für alle in Liechtenstein obligatorisch Versicherten eingerichtet werden soll und dass bestimmte Leistungserbringer zur Teilnahme verpflichtet werden sollen.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Peter Frick zum Thema :Zu Frage 1: Das Thema Demenz ist vor dem Hintergrund der Demografie, konkret aufgrund der alternden Bevölkerung ein Thema, welches immer mehr in den Vordergrund rückt. Denn Demenz ist speziell: Sie betrifft Kranke und Angehörige gleichermassen, hat einen jahrelangen Verlauf mit Auswirkungen auf alle Lebensbereiche, ist derzeit nicht heilbar und führt im späten Stadium zu völliger Abhängigkeit. Die Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz ist personalintensiv und daher mit hohen Kosten verbunden, die Zahl der Kranken und der dadurch belasteten Familien nimmt zu. Zu Frage 2: Demenz ist ein sehr umfassendes und interdisziplinäres Thema, welches viele Bereiche unserer Gesellschaft betrifft. Insbesondere die zahlreichen inländischen Einrichtungen wie das Landesspital, die Liechtensteinische Alters- und Krankenpflege, die Familienhilfen des Landes sowie das Alters- und Pflegeheim Balzers, die niedergelassenen Ärzte, die Informations- und Beratungsstelle Alter beim Seniorenbund, die Hospizbewegung Liechtenstein und nicht zuletzt der durch das Land geförderte Verein Demenz widmen sich in ihrer täglichen Arbeit den Herausforderungen, welche sich im Zusammenhang mit einer steigenden Anzahl an Demenzerkrankungen ergeben. Zu Frage 3: Wie bereits in Frage 2 ausgeführt, gibt es sehr viele Einrichtungen und Institutionen in Liechtenstein, bei denen der Umgang mit Demenz einen integrierten Bestandteil ihres Aufgabenbereichs bildet. Neben diesen vielen bestehenden Organisationen ist der unlängst gegründete Verein für Menschen mit Demenz eine weitere Anlaufstelle und bietet nützliche Dienste an, weshalb diese neugeschaffenen Leistungen auch von der Regierung durch Projektbeiträge gefördert wurden. Zu Frage 4: Die in der Fragestellung implizierte Annahme, der aus privaten Mitteln gegründete Verein für Demenz wäre die einzige Institution, welche sich mit der Umsetzung der Demenzstrategie befasse, greift zu kurz. Insbesondere die in der Antwort zu Frage 2 aufgezählten Institutionen tragen in ihrer täglichen Arbeit und einer guten Zusammenarbeit untereinander dazu bei, die in der Demenzstrategie aufgeführten Herausforderungen zu meistern. Zu Frage 5: Die Regierung unterstützt das Engagement des genannten Vereins und hat für den Abschluss einer allfälligen Leistungsvereinbarung für das Jahr 2019 CHF 50'000 budgetiert. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Ich bitte jetzt wirklich um konkrete Fragestellungen.5. Oktober 2018 | 2216 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ich habe bei der Kleinen Anfrage betreffend ambulant vor stationär in der Frage 5, zu der Sie ausgeführt haben, dass ich hier eine Unterstellung gemacht hätte, gar keine Unterstellung gemacht. Weil ich schreibe ja gar nicht, dass die Herzkranzgefässe bei diesem Paket dabei sind, die ambulant behandelt werden. Sie haben meine ganz konkrete Frage nicht beantwortet, die heisst: Wird die liechtensteinische Regierung auch dann Leistungen als zwingend ambulant durchzuführen in die Liste aufnehmen, wenn dieses wesentlich teurer ist als ein stationärer Eingriff? Das war meine Frage. Ja oder nein?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Diese Frage habe ich beantwortet, und zwar dahingehend, dass die Regierung jedes Mal, wenn es eine Veränderung in der Verordnung gibt, welche die Vergütung der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung regelt, über eine eventuelle Änderung entscheidet. Mir ist aufgefallen, dass ich eine Kleine Anfrage unterschlagen habe.Landtagspräsident Albert Frick
Sie können jetzt noch diese Zusatzfrage beantworten und dann die nächste Frage beantworten.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Gesellschaftsminister für die Beantwortung meiner Kleinen Anfrage zur ambulanten vor stationären Versorgung. Bei der fünften Teilfrage führen Sie aus, dass die Krankenkassenprämien nicht grundsätzlich betroffen seien, da die Mehrbelastung nur CHF 50'000 sei. Am nächsten Montag haben Sie die Pressekonferenz. Können Sie uns informieren, wie werden sich die Krankenkassenprämien 2019 entwickeln?Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Ich muss da den Spannungsbogen aufrechterhalten und vertröste Sie auf die Pressekonferenz von Montagvormittag.Landtagspräsident Albert Frick
Sie können sich noch als befriedigt erklären, Herr Abg. Wendelin Lampert, oder eben nicht befriedigt.Abg. Wendelin Lampert
Doch, ich bin mit diesem Spannungsbogen befriedigt und warte sehnsüchtig auf Montag.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Dann bitte ich Sie jetzt noch, die zusätzliche Kleine Anfrage zu beantworten.5. Oktober 2018 | 2217 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, mir ist eine Kleine Anfrage zwischen die anderen hineingerutscht. Es ist die Kleine Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema :Zu Frage 1: Die Regierung hat CHF 100'000 für die Durchführung des Seminars zur Weiterentwicklung des liechtensteinischen Gesundheitswesens durch die Private Universität in Liechtenstein gesprochen. Zu Frage 2: Es sind keine weiteren direkten Kosten für das Land angefallen. Im Vorfeld des Seminars wurden Gespräche mit den eingeladenen Teilnehmern geführt und es gab einige Treffen zur Organisation des Seminars mit Vertretern der Privaten Universität in Liechtenstein, bei denen auch Mitarbeiter des Ministeriums zugegen waren. Zu Frage 3: Das Ministerium für Gesellschaft ist derzeit daran, die Ergebnisse des Seminars zu analysieren und das weitere Vorgehen zu planen. Über das weitere Vorgehen wird zu gegebenem Zeitpunkt informiert werden. Zu Frage 4: Ja, es ist geplant, die Stakeholder mit einzubeziehen, deren Kooperationsbereitschaft vorausgesetzt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe vier Kleine Anfragen zu beantworten, ich beginne mit der Kleinen Anfrage zu :Zu Frage 1: Die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus den Paragrafen 138d ff. ABGB. Gemäss Paragraf 138d ABGB ist der Vater des Kindes der Mann, «der; 1. mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist; 2. der die Vaterschaft anerkannt hat; oder 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.» Somit ergibt sich aus dem ABGB eine grundsätzliche gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Ehegatten. Gemäss Paragraf 138e Abs. 1 ABGB wird die Vaterschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher Urkunde oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich beglaubigte Abschrift dem Zivilstandesbeamten zukommt. Zum Prozedere der nachgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung bei unverheirateten Paaren ist auszuführen, dass die Anerkennung der Vaterschaft über das Amt für Soziale Dienste, Abteilung Kinder- und Jugenddienst, erfolgt. Das Amt für Soziale Dienste erhält nach erfolgter Geburtsregistrierung vom Zivilstandsamt eine Meldung über die Geburt eines ausserehelichen Kindes ohne rechtlichen Vater. Anschliessend bekommen die Eltern vom Amt für Soziale Dienste, Abteilung Kinder- und Jugenddienst, eine Einladung zur Unterzeichnung der Vaterschaftsanerkennung. Der Vater gibt damit vor dem Amt für Soziale Dienste die Erklärung ab, dass er der Vater des Kindes ist. Diese Vaterschaftsanerkennung wird sodann vom Amt für Soziale Dienste an das Fürstliche Landgericht zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung weitergeleitet und an das Zivilstandsamt zur Registrierung der Vaterschaft übermittelt. Bei einer Geburt im Ausland, beispielsweise im Spital Grabs, leitet das Zivilstandsamt die Vaterschaftsanerkennung anschliessend an die zuständigen schweizerischen Behörden weiter. 5. Oktober 2018 | 2218 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Damit sind neben dem Amt für Soziale Dienste auch das Gericht und das Zivilstandsamt in das aufgeführte Prozedere involviert. Die betroffenen Personen müssen jedoch nur beim Amt für Soziale Dienste persönlich erscheinen. Die weiteren oben beschriebenen «Amtswege» werden «innerbehördlich» erledigt. Zu Frage 2: Zur Schweizer Rechtslage (Art. 255 ff. ZGB): Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so wird automatisch der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, ohne dass er es ausdrücklich anerkennen muss. Selbst wenn ein anderer Mann behauptet, der leibliche Vater des Kindes zu sein, geht die Vaterschaft des Ehemannes (rechtlicher Vater) vor. Wer diesen Sachverhalt ändern will, muss die Vaterschaft vor Gericht anfechten. Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, so muss derjenige, der sich als leiblicher Vater betrachtet, das Kind ausdrücklich anerkennen. Er kann dies sowohl vor der Geburt des Kindes als auch danach tun. Die Kindsanerkennung ist auf dem Zivilstandsamt vorzunehmen. Zum Prozedere: Es ist ein persönliches Erscheinen auf dem jeweiligen Zivilstandsamt erforderlich, um die benötigten Dokumente abzugeben und die Vaterschaftsanerkennungserklärung zu unterzeichnen. Erfolgt die Anerkennung eines Kindes durch den Vater im Ausland, so fällt die Prüfung und allfällige Anordnung der Beurkundung im Personenstandsregister in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandeswesen. Zu Frage 3: Die Vaterschaftsanerkennung ist in Liechtenstein gebührenfrei. Die Vaterschaftsanerkennung kostet in der Schweiz CHF 75. Die Bestätigung der Anerkennung kostet CHF 30.Zu Frage 4: Üblicherweise erfolgt die Anerkennung nach der Geburt des Kindes. Eine vorgeburtliche Anerkennung ist in Liechtenstein aber möglich.Dann komme ich zur nächsten Kleinen Anfrage des Abg. Ado Vogt in Bezug auf die :Zu Frage 1: Für den Entwicklungsprozess ist der Stiftungsrat verantwortlich. Zu Frage 2: Es sei vorangestellt, dass nicht der LED als Organisation zu den grössten Empfängern von öffentlichen Geldern gehört, sondern die Länder, in denen der LED aktiv ist. Der Liechtensteinische Entwicklungsdienst wurde vor 53 Jahren als privatrechtliche Stiftung der Bevölkerung und der Regierung gegründet, um der sozialen Gerechtigkeit zu dienen. Dieser Auftrag wurde und wird seither konsequent und zuverlässig gelebt. Liechtenstein zeigt sich damit der Welt als fairer und verantwortungsbewusster Partner. 93% des gesamten LED-Budgets in Höhe von CHF 15,7 Mio. werden für die direkte Entwicklungszusammenarbeit aufgewendet. Zum Vergleich: Beim Schweizerischen Roten Kreuz werden 14% der Mittel für Administration und Mittelbeschaffung verwendet, beim LED sind es 7%. Gesonderte Kosten für den internen Entwicklungsprozess tendieren gegen null, da dieser vom Stiftungsrat im Rahmen der üblichen Honorierung umgesetzt wird. Dem LED sind keine Zusatzkosten angefallen. Der Stiftungsrat hat zahlreiche Zusatzstunden auf der Basis von Eigenleistungen und der Zurverfügungstellung von eigenen Personalressourcen geleistet, die nicht verrechnet werden.Der Einbezug eines Personalvermittlungsbüros zur Unterstützung der neu zu besetzenden Stellen wird sich auf circa CHF 25'000 belaufen. Darin enthalten ist insbesondere die Durchführung eines Auswahl- beziehungsweise Selektionsprozesses bei bisher rund 70 eingegangenen Bewerbungen. Der Betrag liegt im marktüblichen Rahmen. 5. Oktober 2018 | 2219 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Die beiden Projektleiter, welche von sich aus gekündigt haben, stehen dem LED bis Ende Jahr zur Verfügung, identifizieren sich mit den von ihnen betreuten Projekten und haben eine professionelle Übergabe zugesichert. Die Einarbeitung der neuen Kollegen sollte deshalb reibungslos verlaufen. Dann komme ich zur nächsten Kleinen Anfrage, jener des Abg. Wendelin Lampert, ebenfalls in Bezug auf den :Zu Frage 1: Der Entwicklungsprozess wurde vom neuen Stiftungsrat aufgrund einer Evaluation der bestehenden Strukturen und Prozesse angestossen. Der Stiftungsrat kommt damit seiner Verpflichtung aus dem Public Corporate Governance Code zur Führung von öffentlichen Unternehmen nach, der eine diesbezügliche Evaluation pro Mandatsperiode vorsieht. Der Prozess bietet die Chance, die Entwicklungsperspektiven des LED auch im Sinne einer Bestandsaufnahme zu prüfen und entsprechende Ideen und Massnahmen zusammenzuführen. Zu Frage 2: Dies würde bedeuten, dass schon zu Beginn eines Prozesses von Konflikten ausgegangen wird, was nicht der Fall war. Der Stiftungsrat ist dem Team mit Vertrauen begegnet und hat alle von Anfang an in den Prozess miteinbezogen.Zu Frage 3: Ergänzend zur Antwort auf Frage 1 kann angefügt werden, dass einerseits Pendenzen im Hinblick auf die Gesetzeslage offen waren und andererseits die bestehenden Strukturen und Prozesse Fragen aufwarfen. Deshalb wurde beschlossen, gemeinsam mit dem Team die erforderlichen Kompetenzen zu definieren und eine Kompetenzmatrix zu erarbeiten, um die anstehenden Aufgaben zu formulieren und die Stellenbeschreibungen sowie die fehlenden Stellvertreterregelungen darauf abzustimmen. Zu Frage 4: Dieser Prozess wurde intern durch den Stiftungsrat initiiert und in Gang gesetzt und mittlerweile in den Kernbereichen grösstenteils abgeschlossen. Zu Frage 5: Trotz des grossen Einsatzes des Stiftungsrates sind bis anhin keine Sonderkosten für diesen Prozess entstanden. Dann komme ich zur letzten Kleinen Anfrage, jener des Abg. Georg Kaufmann, ebenfalls zu den :Zu Frage 1: Der Public Corporate Governance Code zur Führung von öffentlichen Unternehmen wurde beim LED eingehalten. Allfällige offene Pendenzen wurden vom neuen Stiftungsrat nach einer turnusmässigen Evaluation in Angriff genommen. Das zuständige Ministerium wurde vom Stiftungsrat informiert. Zu Frage 2: Der Stiftungsrat ist dem Team mit Vertrauen begegnet und hat alle von Anfang an in den Prozess miteinbezogen. Der Entwicklungsprozess wurde Ende 2017 angestossen und in Teammeetings und in persönlichen Gesprächen begleitet. Die Teammitglieder konnten ihren Input in Workshops mündlich oder schriftlich einbringen. Zu Frage 3: Zusätzlich zum bereits beschriebenen inklusiven Prozess hat der Stiftungsrat bei Fragen immer mündlich und schriftlich Gesprächsbereitschaft bekundet, die jährlichen Mitarbeitergespräche geführt, Teammeetings begleitet, Einzel- und Gruppengespräche angeboten und nachgefragt, wo konkrete Anliegen vorliegen. Zu Frage 4: Es handelt sich um eine Person, bei der die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr gegeben war. Der Schutz der Persönlichkeit gebietet es, dass hier keine weiteren Angaben gemacht werden. Der daraus resultierende Kündigungsentscheid des Stiftungsrates hat in der Folge zwei Mitarbeiter zur Kündigung veranlasst. 5. Oktober 2018 | 2220 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Zu Frage 5: Ergänzend zur Antwort zu Frage 3 kann angefügt werden, dass der Stiftungsrat sehr an einer einvernehmlichen Lösung interessiert war und wiederholt Gesprächsangebote gemacht hat. Externe Hilfe wurde nicht beigezogen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete gerne werde ich als letztes Regierungsmitglied die Kleinen Anfragen aus meinem Verantwortungsbereichen vortragen. Zuerst zum Thema . Der Abg. Patrick hat diese Kleine Anfrage gestellt. Zu den Fragen 1 und 2: Beide Aussagen sind richtig. Die Kleine Anfrage vom Dezember 2017 betraf die grundsätzliche Frage der Zulassung von Glyphosat als Pflanzenschutzmittel. Im erwähnten Zeitungsartikel ist hingegen die Frage der Festlegung von Grenzwerten für bestimmte Stoffe in Gewässern angesprochen. Die Zulassung von Stoffen richtet sich nach Zollvertrag und EWR-Recht, die Festlegung von Grenzwerten in Gewässern erfolgt in der liechtensteinischen Gewässerschutzverordnung. Grenzwertanpassungen müssen aufgrund von Änderungen in der Schweiz in der liechtensteinischen Gewässerschutzverordnung nicht automatisch nachvollzogen werden. Allerdings orientiert sich die liechtensteinische Umweltgesetzgebung soweit als möglich an den schweizerischen Vorlagen. Damit besteht Rechtssicherheit und Rechtsvergleichbarkeit, da bei Auslegungsproblemen allenfalls unklarer Rechtsbestimmungen direkt auf die schweizerische Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Zudem können voneinander abweichende Bestimmungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum mit der Schweiz zu direkten oder indirekten Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Anpassung der Grenzwerte wird durch das Amt für Umwelt nach dem definitiven Erlass der schweizerischen Verordnung unter gleichzeitiger Berücksichtigung der EU-Vorgaben geprüft werden. Zu Frage 3: Ein quasi indirektes Verbot des Einsatzes von Glyphosat über verschärfte Grenzwerte in Gewässern ist einerseits in rechtlicher Hinsicht problematisch und andererseits im Vollzug nicht praxistauglich, weshalb dies nach Ansicht der Regierung keine gangbare Strategie ist. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Georg Kaufmann zum Thema :Zu den Fragen 1 und 2: Nein, Gründüngungen gehören grundsätzlich zu den verpflichtenden Minimalvorgaben bei der Bewirtschaftung nach dem ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) oder den Richtlinien der Bio Suisse und werden deshalb nicht gefördert. Ob die angesäte Gründüngung winterhart ist oder abfriert, ist dabei unerheblich. Aus Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes kann es sinnvoll sein, wenn ausserhalb der Vegetationsperiode zwischen dem 15. November und dem 15. Februar eine überwinternde Bodenbedeckung vorhanden ist. Je später im Jahr beziehungsweise je tiefer die Temperaturen, desto schlechter entwickeln sich Gründüngungen. Aus diesem Grund macht es Sinn, bei späten Ansaaten nur mehr auf überwinternde Gründüngungen zu setzen. Daher werden nur diejenigen überwinternden Gründüngungen gefördert, welche im Februar eine ausreichende Bodenbedeckung aufweisen. Zu den Fragen 3 und 4: Ja, solche Betriebe gibt es und sie werden für die Ansaat der Winterbegrünungen auch gefördert. Nicht bekannt ist im Einzelfall, ob diese Begrünungen dann mit Herbiziden behandelt werden oder die Nachfolgekultur nach Pflügen der Flächen angesät wird. Die praktische Relevanz des Behandelns von winterharten Winterbegrünungen mit Herbiziden wird jedoch als gering eingeschätzt, da der grosse Anteil der zur Förderung beantragten Winterbegrünungen den Grünroggen betrifft. Dabei handelt es sich um eine Kultur, die im Frühling zwecks Futterproduktion gemäht wird und anschliessend5. Oktober 2018 | 2221 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
kaum mehr nachwächst. Überwinternde einjährige Raigrasbestände, für welche ebenfalls Fördergesuche gestellt werden, dürfen nur dann mittels Herbizid behandelt werden, wenn diese nach dem Schnitt pfluglos in Ackerland umgewandelt werden. Zu Frage 5: Wie vorab dargestellt, liegen diese Informationen grundsätzlich vor. Die Frage, ob ein solcher Herbizideinsatz unnötig ist, ist differenziert zu betrachten. Zwar werden dadurch umweltfremde Stoffe ausgebracht, andererseits führt ein pflugloser Anbau der Folgekultur zu zahlreichen Vorteilen für die Bodenfruchtbarkeit. Nach aktuellem Wissenstand überwiegen die positiven Auswirkungen auf den Boden. Insbesondere die Regenwurmpopulation, welche für die Bodenfruchtbarkeit von entscheidender Bedeutung ist, ist in pfluglosen Anbausystemen trotz Herbizideinsatz deutlich höher als in gepflügten Feldern.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg Peter Frick zur :Zu Frage 1: Die Einrichtung eines Solidaritätsfonds, wie er in der Frage skizziert ist, erachtet die Regierung nicht als Aufgabe des Staates. Die Möglichkeit eines Engagements der Regierung als Patronatsgeber eines durch Dritten angestossenen Katastrophen- oder Solidaritätsfonds müsste geprüft werden. Die Wiedereinführung eines Landesfonds, wie vor dessen Auflösung, erachtet die Regierung aus Transparenzgründen nach wie vor als nicht zweckmässig. Unabhängig von der Fondsfrage müssten für finanzielle Hilfestellungen durch das Land entsprechende Grundlagen im Recht geschaffen werden. Zu Frage 2: Die VBO hat die Regierung in ihrem Positionspapier Trockenheit darum ersucht, privatrechtliche Versicherungsangebote zur Absicherung von Ausfällen aufgrund extremer Witterung mit einer Gesamtlösung im Rahmen der Agrarpolitik zu realisieren. Ob eine Wiederaufnahme einer Beteiligung des Staates an den Versicherungskosten tatsächlich eine zielführende Massnahme ist, soll aber näher im Rahmen einer agrarpolitischen Gesamtbetrachtung geprüft werden. Zu Frage 3: In Liechtenstein wurden verschiedene Massnahmen ergriffen, welche den Landwirten anfangs August mitgeteilt wurden. Neben vergleichbaren Massnahmen in Liechtenstein wurden in Vorarlberg vor allem folgende zusätzliche Massnahmen angeboten: Eine Beihilfe bei Neueinsaat nach Verlust der Grasnarbe sowie die Unterstützung von Transportkosten für Wasser und Heu. Die Situation hat sich seit Anfang September 2018 schrittweise deutlich entspannt, die Natur hat sich von der Trockenheit weitgehend erholt. Es sind für das laufende Jahr keine weiteren Massnahmen mehr vorgesehen. Zu grundsätzlichen Festlegungen von Hilfeleistungen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen. Zu Frage 4: Anlässlich der erwähnten Besprechung zwischen Amts- und Gemeindestellen wurden insbesondere die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Bezug von Bewässerungswasser aus Hydranten diskutiert und in einem Merkblatt festgehalten. Demnach sollte der Wasserpreis, nicht jedoch die Abwassergebühr in Rechnung gestellt werden. Anzumerken ist, dass es sich bei diesem Merkblatt um eine kurzfristige Regelung der akuten Notsituation in diesem Sommer handelte.Zu Frage 5: Dieses Thema ist Gegenstand eines wichtigen Projektes und die Abklärungen dazu sind seit Längerem im Gange. Dabei wurden auch die verschiedenen Wasserbezugsmöglichkeiten untersucht, so die Fliessgewässer, das Grundwasser und das bestehende Trinkwasserversorgungsnetz mit seinen Hydranten. Da es bei diesem Thema auch um unsere Fliessgewässer, den Lebensraum unserer Fische, handelt sowie um unsere Ressource Trinkwasser, zu der wir Sorge tragen müssen, waren und sind sorgfältige Abklärungen wichtig. Das Amt für Umwelt hat den betroffenen Verbänden die ausgearbeiteten Lösungsansätze Anfang dieses Oktobers vorgestellt. Die Priorisierung der verschiedenen Wasserbezugsmöglichkeiten, also auch der Grundwassernutzung, ist Gegenstand der angelaufenen Gespräche mit den involvierten Akteuren.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Susanne Eberle-Strub zum Thema :5. Oktober 2018 | 2222 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Zu Frage 1: Die Regierung gibt per Verordnung die Lektionentafel mit der Anzahl Lektionen pro Fach und Schulstufe für alle Schulen vor. Das gilt auch für das Fach Gestalten. Jedoch ist der derzeit vorliegende Vorschlag der Projektgruppe wie derjenige des Lehrplans 21 der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz so, dass die neue Lektionentafel die gestalterischen Teilfächer Textiles, Technisches und Bildnerisches Gestalten zusammenfasst. Dadurch erhält die Schule Flexibilität und mehr Möglichkeit zur fächerübergreifenden Umsetzung der Kompetenzen. Aus Sicht der Schülerinnen und Schüler ergibt sich daraus der Vorteil, dass im Gestalten verstärkt projektmässig gearbeitet werden kann. Im LiLe sind die Grundanforderungen in den Bereichen Technisches, Textiles und Bildnerisches Gestalten für jeden Zyklus definiert, und das bedeutet, dass alle Schülerinnen und Schüler diese Kompetenzen erreichen müssen. Somit ist gewährleistet, dass nicht Inhalte bevorzugt oder gar gestrichen werden können. Zu Frage 2: Gemäss den Ausführungen in Frage 1 sind die Lektionentafeln einheitlich, jedoch bekommen die Schulen gemäss dem Vorschlag der Projektgruppe innerhalb der Rahmenbedingungen schulautonom mehr Handlungsspielraum, wie die Fachlehrpersonen in den gestalterischen Bereichen eingesetzt werden. So können zum Beispiel Projekte zu technischen oder textilen Kompetenzen im Teamteaching unterrichtet werden oder aber auch aufgeteilt auf zwei Lehrpersonen in zwei Gruppen.Zu Frage 3: Gegenüber dem jetzt noch gültigen Lehrplan hat der LiLe den grossen Vorteil, dass die Kompetenzentwicklung über alle elf Schuljahre hinweg auf einen Blick ersichtlich ist. Grundsätzlich ist somit der Kompetenzstand der Schülerinnen und Schüler der abnehmenden Lehrperson bekannt. Zu Frage 4: Teilweise wurden Bedenken aus Fachlehrpersonenkreisen geäussert, dass die Erreichung der Kompetenzen in ihrem Fach mehr Lektionen benötigt als im LiLe vorgesehen sind. Dabei standen die Lektionendotierung des konfessionellen Religionsunterrichts, aber auch des Faches Deutsch sowie der gestalterischen und musischen Fächer im Fokus der Rückmeldungen. Hierbei ist zu beachten, dass die Gesamtwochenlektionenanzahl für die Schülerinnen und Schüler nicht erhöht werden soll, da sie in Liechtenstein im Vergleich zu vielen Schweizer Kantonen bereits hoch sind. Bei der Verteilung der Lektionen wurde ausserdem die Empfehlung der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz sowie die Lektionentafel des Kantons St. Gallen herangezogen. Derzeit ist die Projektgruppe noch mit der Auswertung der Rückmeldungen und der Erstellung eines Berichts beschäftigt und wird diesen anschliessend der Regierung zusammen mit der überarbeiteten Fassung des LiLe inklusive Lektionentafel vorlegen. Mit der Beschlussfassung wird die Regierung auch entscheiden, ob der Auswertungsbericht der Projektgruppe veröffentlicht wird.Zu Frage 5: Um eine seriöse Vorbereitung zu gewährleisten, ist eine vierjährige Einführungsphase vorgesehen, welche mit dem Schuljahr 2019/2020 beginnt. Die Umsetzung des LiLe wird in seiner Gesamtheit nach dieser vierjährigen Einführungsphase, also bis zum Schuljahr 2023/2024, vollzogen sein. Nach der Verabschiedung des LiLe durch die Regierung im Dezember 2018 werden die Lehrpersonen ihre obligatorischen und individuellen Weiterbildungen beginnen. Einige Lehrpersonen haben bereits in spezifischen Bereichen, wie beispielsweise Basisschrift, Wirtschaft/Arbeit/Haushalt sowie Medien und Informatik, entsprechende Weiterbildungen absolviert oder gestartet. Zudem haben die Lehrpersonen und die Schulleitungen den LiLe bereits in drei Hearings seit November 2017 kennengelernt und sich inzwischen in den Aufbau sowie die Begrifflichkeiten und teilweise auch in den genauen Inhalt des LiLe eingearbeitet. Die Fachteams haben sich darüber hinaus mit dem Kompetenzaufbau ihrer Fächer bereits auseinandergesetzt.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema : Zu Frage 1: Wie schon an den Informationsveranstaltungen wurde die Gelegenheit genutzt, vielfältige Rückmeldungen zum neuen Lehrplan, zum Unterricht im Allgemeinen oder zu Bildung abzugeben, als5. Oktober 2018 | 2223 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Beispiel können die Umsetzung der Lektionentafel, die Weiterbildung der Lehrpersonen, die Integration der Digitalisierung, die Form der Zeugnisse oder der künftige Umgang mit lernschwachen oder leistungsstarken Schülerinnen und Schülern genannt werden. Zu Frage 2: Der Lehrplan 21 beschreibt einen Kompetenzaufbau über elf Schuljahre hinweg. Diesem ist Liechtenstein mit dem LiLe gefolgt. Wenn auch die Schnittstelle im System an einem anderen Ort liegt, tangiert dies die Inhalte nicht. Die Dauer der Primarschule wurde in einem vorgelagerten Projekt abgeklärt. Nach Abwägen aller Vor- und Nachteile wurde mit Regierungsbeschluss im Juli 2017 entschieden, bei der bisherigen Dauer von fünf Jahren zu bleiben. Entsprechend haben sich die Projektgremien bei der Erarbeitung des Lehrplanentwurfs mit diesen Schnittstellen auseinandergesetzt. Solche Schnittstellen ergeben sich jedoch nicht nur aufgrund der drei Lehrplanzyklen, sondern auch aufgrund der Aufteilung der Sekundarstufe I in drei Schularten. Diese Herausforderung bestand auch schon jetzt. Mit der Einführung des neuen Lehrplans wird parallel in den einzelnen Teilbereichen geprüft, inwieweit zusätzlich zu den bestehenden Absprachen bezüglich Stoffplänen weitere Hilfsmittel erarbeitet werden, wie dies teils auch von Deutschschweizer Kantonen gemacht wurde. Zu Frage 3: Die kürzere Primarschulzeit besteht schon seit der Umstellung der Kantone auf sechs Primarschuljahre und hat keine grösseren Probleme verursacht. Die beiden Themen Lehrmittel und Durchlässigkeit hängen zusammen. Bereits bisher wurden die Schweizer Lehrmittel so eingesetzt, dass der Übertritt in die weiterführenden Schulen funktioniert. So werden teils Schweizer Lehrmittel, die für den Einsatz in der sechsten Primarstufe konzipiert sind, bei uns in der ersten Sekundarstufe eingesetzt. Für den Übertritt von der Primar- in die Sekundarstufe I gibt es in Deutsch und Mathematik bereits jetzt verbindliche Absprachen bezüglich der Lernziele und zur Wahl der Lehrmittel. Weitere Absprachen und Stoffverteilungspläne für die Durchlässigkeit innerhalb der Sekundarstufe I betreffen neben Deutsch und Mathematik zusätzlich die Fächer Englisch und Französisch. Für die Projektgremien ist bei Anpassungen in diesem Bereich die Vorgabe des Schulgesetzes relevant, die wie folgt lautet: «Die Gestaltung der Lehrpläne für die ersten drei Schulstufen des Gymnasiums, der Realschule und der Oberschule hat eine Erleichterung des Übertritts von Oberschülern in die Realschule und von Realschülern in das Gymnasium zu gewährleisten.»Dann komme ich zur Kleinen Anfrage der stv. Abg. Helen Konzett in Bezug auf die :Cyberresilienz ist ein umfassender Begriff im Bereich der Cyberkriminalität. In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene Zuständigkeiten, die - wie folgend aufgezeigt - alle ihren Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten. Resilienz wird als abstrakter Begriff in der Sicherheitspolitik verwendet, weshalb das Innenministerium trotz der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten in diesem Bereich die Beantwortung der gegenständlichen Kleinen Anfrage übernimmt. Zu Frage 1: Die Widerstandsfähigkeit gegen Cyberattacken wird seitens der Regierung auf verschiedenen Ebenen angegangen. Im Zentrum steht dabei die Cybersicherheit für die Landesverwaltung sowie der Schutz der kritischen Infrastrukturen vor Cyberangriffen. Darüber hinaus muss sich jedes Unternehmen eigenverantwortlich mit den Bedrohungen auseinandersetzen und Massnahmen zum Schutz vor Cyberangriffen ergreifen. Von der Schweizer Strategie abgeleitet wurde das Projekt «Schutz von kritischen Infrastrukturen» unter der Leitung des Amtes für Bevölkerungsschutz. Im Rahmen dieses Projekts erfolgte eine Inventarisierung kritischer Infrastrukturen. Punktuell wurden Gespräche mit Betreibern von kritischen Infrastrukturen geführt. Die Landesverwaltung ist als Mitglied des Sicherheitsverbundes Schweiz aktiv an der Umsetzung der «Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS)» beteiligt. In Bezug auf die5. Oktober 2018 | 2224 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Landesverwaltung kümmert sich das Amt für Informatik um den Schutz der Infrastruktur der Landesverwaltung. Dazu gehören auch Kampagnen zur Sensibilisierung der Mitarbeitenden im Umgang mit Cyberrisiken. Die Landesverwaltung ist in Austausch mit verschiedenen internationalen Stellen. So ist das Amt für Informatik Mitglied in der Arbeitsgruppe «Informatik-Sicherheit» der Schweizerischen Informatikkonferenz (SIK) vertreten, welche den Informatikteil der Cyberthematik bearbeitet. Ebenfalls ist das Amt für Informatik Mitglied in zwei Arbeitsgruppen zur Umsetzung der «Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken». Zum einen in der Arbeitsgruppe «Risikoanalyse und Prävention», zum anderen in der Arbeitsgruppe «Krisenmanagement». Zusätzlich bestehen enge Kontakte mit etlichen weiteren internationalen Sicherheits- und Cyberbehörden, unter anderen MELANI (CH), BSI (DE), ENISA (EU) und SON-euLISA (EU).Zu Frage 2: Die Budapest-Konvention des Europarats ist kein Vertrag, der sich speziell auf Bekämpfung von Terrorismus und Cyberterrorismus konzentriert. Doch die in der Konvention vorgesehenen Straftatbestände können auch im Rahmen eines Terroraktes von Relevanz sein. So kann beispielsweise der Eingriff in ein Computersystem (Art. 5 der Konvention) auch einen terroristischen Akt darstellen oder zur Vorbereitung eines solchen dienen. Die in der Konvention enthaltenen Rechtshilfeinstrumente können auch bei terrorismusbezogenen Ermittlungen genutzt werden. Dies und der Umstand, dass die Konvention über die Grenzen des Europarats beziehungsweise der OSZE reicht (derzeit haben 61 Länder aus allen Weltregionen die Konvention ratifiziert) zeigt, dass die Budapest-Konvention einen guten Ausgangsrahmen darstellt. Liechtenstein nimmt seit vielen Jahren aktiv an den Vertragsstaatenversammlungen der Budapest-Konvention teil und bringt sich konstruktiv ein. Im Juni 2017 wurde beschlossen, Verhandlungen über ein zweites Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zu starten. Dieses soll insbesondere eine Verbesserung der internationalen Kooperation mit sich bringen. Liechtenstein verfolgt die Verhandlungen, kann jedoch aus Kapazitätsgründen nicht aktiv daran teilnehmen. Zu Frage 3: Cyberkriminalität und die damit verbundenen Attacken gehören längst zum Alltag. So stellt auch die Landesverwaltung beinahe täglich eine Vielzahl von Angriffen mit unterschiedlichen Methoden fest. Beispielsweise werden von den 190'000 E-Mails, die durchschnittlich pro Monat eingehen, etwa 60% herausgefiltert und gelöscht, noch bevor sie überhaupt im Posteingang der Mitarbeitenden landen. Sie stammen entweder von nicht vertrauenswürdigen Absendern oder stellen eine konkrete Bedrohung durch Spam, Viren oder Phishing dar. Bei der Beurteilung der Bedrohungslage stützt sich das Amt für Informatik nicht zuletzt auf die Einschätzungen der Melde- und Analysestelle für Informationssicherung (MELANI) des Bundes. Die Bedrohung wird von ihr als akut bezeichnet. Das Amt für Informatik ist laufend dabei, die technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen zu überprüfen und dann an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Obwohl die Landesverwaltung kontinuierlich angegriffen wird, sind der Regierung keine Attacken bekannt, bei welchen es innerhalb der Landesverwaltung effektiv zu Schäden wie beispielsweise Betriebsunterbrüchen oder Datenverlusten kam.Zu Frage 4: Diesbezüglich wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen.Zu Frage 5: Der Aufbau eines Kompetenzzentrums für Cyber Security durch die Universität Liechtenstein und damit zusammenhängende Initiativen und Veranstaltungen werden seitens der Regierung sehr begrüsst. Die Landesverwaltung steht in dieser Thematik mit der Universität Liechtenstein in Kontakt.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak bezüglich der :5. Oktober 2018 | 2225 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Zu Frage 1: Die Gebühren für liechtensteinische Reisedokumente sind in der Verordnung vom 28. September 2011 über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz geregelt. Demnach gelten folgende Gebühren: | Reisepass | ID |
Erwachsene (über 15 Jahre) | CHF 250 | CHF 150 |
Kinder und Jugendliche (bis 15 Jahre) | CHF 50 | CHF 30 |
Ein Kombiangebot ist aktuell aufgrund der unterschiedlichen und getrennten Antragsstellungs- und Produktionsprozesse, bei denen keine Synergien genutzt werden können, nicht vorgesehen.Zu Frage 2: Die Gebührenmodelle in Deutschland, Österreich, der Schweiz und in Liechtenstein divergieren teilweise stark. Aufgrund der unterschiedlichen Laufzeiten und der unterschiedlichen Mindestalter für «Erwachsenenpässe» ist ein direkter Vergleich schwierig. Die Gebühren stellen sich auszugsweise und vereinfacht dargestellt wie folgt dar: Deutschland: - Ein Reisepass für Erwachsene (ab 24 Jahren mit einer Laufzeit von zehn Jahren) kostet CHF 68,40 (EUR 60).
- Ein Personalausweis für Erwachsene (ab 24 Jahren mit einer Laufzeit von zehn Jahren) kostet CHF 32,85 (EUR 28,80).
- Ein Reisepass für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (bis 24 Jahre mit einer Laufzeit von sechs Jahren) kostet CHF 42,75 (EUR 37,50).
- Ein Personalausweis für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (bis 24 Jahre mit einer Laufzeit von zehn Jahren) kostet CHF 26 (EUR 22,80).
- Ein Reisepass für Kinder (bis zwölf Jahre mit einer Laufzeit von sechs Jahren) kostet CHF 14,80 (EUR 13,80).
Österreich: - Ein Reisepass für Erwachsene (ab zwölf Jahren mit einer Laufzeit von zehn Jahren) kostet CHF 86,50 (EUR 75,90).
- Ein Personalausweis für Erwachsene (ab 16 Jahren mit einer Laufzeit von zehn Jahren) kostet CHF 70,10 (EUR 61,50).
- Ein Reisepass für Kinder und Jugendliche (bis zwölf Jahre mit einer Laufzeit von fünf Jahren) kostet CHF 34,20 (EUR 30,00).
- Ein Personalausweis für Kinder und Jugendliche (bis 16 Jahre mit einer Laufzeit von fünf Jahren) kostet CHF 30 (EUR 26,30).
- Ein Reisepass für Kinder (bis zwei Jahre mit einer Laufzeit von zwei Jahren) ist gratis.
- Ein Personalausweis für Kinder (bis zwei Jahre mit einer Laufzeit von zwei Jahren) ist gratis.
Schweiz: - Ein Reisepass für Erwachsene (ab 18 Jahren mit einer Laufzeit von zehn Jahren) kostet CHF 140, plus CHF 5 Porto.
5. Oktober 2018 | 2226 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
- Eine ID für Erwachsene (ab 18 Jahren mit einer Laufzeit von zehn Jahren) kostet CHF 65, plus CHF 5 Porto.
- Ein Reisepass für Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre mit einer Laufzeit von fünf Jahren) kostet CHF 60, plus CHF 5 Porto.
- Eine ID für Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre mit einer Laufzeit von fünf Jahren) kostet CHF 30, plus CHF 5 Porto.
Alle Preise sind mit Euro angegeben und sie wurden mit einem Wechselkurs von 1:1,14 umgerechnet und auf den Betrag von 0,05 auf- oder abgerundet. Generell kann festgestellt werden, dass die Gebühren in Deutschland am tiefsten sind und im Vergleich dazu in Liechtenstein am höchsten. Dies erstaunt nicht, da Deutschland unter den Vergleichsländern mit grossem Abstand am meisten Reisedokumente ausstellt und somit die Gesamtkosten auf eine Vielzahl an Reisedokumenten umlegen kann. Liechtenstein hat aufgrund der geringen Anzahl der produzierten Pässe und IDs beispielsweise massiv höhere Kosten für Rohlinge. Diese machen weniger als 10% der Kosten im Passwesen aus. Die wesentlichen Kosten sind Systeminitial- und Betriebskosten, die im Falle Liechtensteins auf eine äusserst geringe Stückzahl (vergleiche dazu Frage 3) umgelegt werden müssen. Zwischen den Kosten und den Gebühren besteht jedoch ein Zusammenhang, der sich unter anderem im verwaltungsrechtlichen Kostendeckungsprinzip widerspiegelt. Demnach soll eine Gebühr die Kosten eines Produktes oder Dienstleistung decken. In der Betrachtung sollte zudem berücksichtigt werden, dass Deutschland und Österreich im Vergleich zur Schweiz und Liechtenstein zwar tiefe Gebühren ausweisen, die Steuerbelastung für die Bürgerinnen und Bürger jedoch generell höher ist als in Liechtenstein.Zu Frage 3: In Liechtenstein wurden 2016 2'001 Reisepässe und 3'823 Identitätskarten ausgestellt. Im Jahr 2017 waren dies 2'111 Reisepässe und 3'891 Identitätskarten. Zu Frage 4: Mit Übernahme der Schweizer Gebührenstruktur würden im Bereich Reisepässe und IDs auf Basis der Zahlen aus dem Jahr 2017 Mindereinnahmen von rund CHF 343'000 jährlich resultieren. Die Laufzeiten der Reisedokumente sind in Liechtenstein für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre kürzer, dafür ist das Mindestalter für einen Erwachsenenpass mit zehnjähriger Laufzeit (ab 15 Jahren) etwas tiefer. In der Berechnung wurde dies mitberücksichtigt.Dann komme ich zur letzten Kleinen Anfrage, jener des stv. Abg. Ado Vogt zum Thema :Zu Frage 1: Im Kontext von Schengen ist vorgesehen, dass potenzielle Gefährder unter präventiven Gesichtspunkten von allen Schengenstaaten im Schengener Informationssystem (SIS) zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben werden. Wenn folglich ein abgewiesener Asylbewerber als Gefährder eingestuft wird und dieser zur gezielten Kontrolle im SIS ausschrieben wird, so wird das SIRENE-Büro bei der Landespolizei aktiv darüber in Kenntnis gesetzt. Das SIRENE-Büro klärt ab, ob sich die Person eventuell bereits in Liechtenstein aufhält und polizeiliche beziehungsweise ausländerrechtliche Massnahmen zu ergreifen sind. Bei einer allfälligen späteren Kontrolle dieser Person in Liechtenstein ist im Rahmen einer Personenüberprüfung im SIS somit erkennbar, dass es sich um eine Person handelt, die in einem Schengen-Staat als Gefährder eingestuft worden ist. Dies zeigt die hohe Bedeutung des Schengen-Abkommens für die Sicherheitspolitik unseres Landes. Zu den Fragen 2 und 3: Ja, es gibt Schengen-Staaten, die die Grenzkontrolle an den Schengen-Binnengrenzen temporär wieder eingeführt und dies der EU-Kommission entsprechend notifiziert haben, das sind beispielsweise Frankreich, Deutschland, Dänemark, Schweden und Norwegen. Zu diesen Staaten5. Oktober 2018 | 2227 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
gehört aber auch unser Nachbarland Österreich, das insbesondere an der Grenze zu den Schengen-Staaten Italien, Slowenien und Ungarn wieder regelmässig systematische Personen- und Fahrzeugkontrollen durchführt. Diese temporären Grenzkontrollen sind jedoch zeitlich begrenzt, zum Beispiel in Österreich bis 11. November 2018, und können nur unter gewissen Voraussetzungen verlängert werden. Zu Frage 4: Die Einreise eines Gefährders kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Wenn sich ein Gefährder illegal in Liechtenstein aufhält, können im Einzelfall ausländerrechtliche Massnahmen wie eine Wegweisung und anschliessend der Erlass eines Einreiseverbotes geprüft werden, um eine Wiedereinreise des Gefährders nach Liechtenstein zu verhindern. Zu Frage 5: Für den Fall, dass ein im SIS zur gezielten Kontrolle ausgeschriebener Gefährder in Liechtenstein kontrolliert wird, existieren bei der Landespolizei klare Vorgaben, welche Kontrollhandlungen durchzuführen sind (Personen- und Gepäckdurchsuchungen, Einvernahme auf dem Polizeiposten und so weiter). Damit solche Ausschreibungen zur gezielten Kontrolle von Gefährdern auch durch die Landespolizei im SIS erfolgen und die entsprechenden polizeilichen Massnahmen durchgeführt werden können, hat der Landtag das Polizeigesetz per 1. September 2018 angepasst. Je nach Beurteilung der Gefahr, die von der kontrollierten Person für die öffentliche Sicherheit in Liechtenstein ausgeht, werden die notwendigen polizeilichen und ausländerrechtlichen Massnahmen in Zusammenarbeit mit dem Ausländer- und Passamt eingeleitet (insbesondere Wegweisung und Erlass eines Einreiseverbotes, Inhaftierung zur Rückschaffung in einen Schengen-Staat und so weiter). Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt noch zwei kurze sachbezogene Zusatzfragen im Sinne einer Verständnisfrage.Abg. Susanne Eberle-Strub
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Vielen Dank für Ihre Ausführungen zum LiLe, Frau Regierungsrätin. Zu Punkt 4: Kamen die Rückmeldungen zu den Bedenken der Fachlehrpersonen und Religion von der Öffentlichkeit? Und sind diese Rückmeldungen für den Landtag einsehbar? Das habe ich nicht richtig verstanden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Der Konsultationsprozess betreffend LiLe ist grundsätzlich so verlaufen, dass zu allen Themenstellungen sowohl die Öffentlichkeit, aber auch alle angeschriebenen Vereine und Interessensparteien Stellung nehmen konnten. Somit waren in allen Bereichen öffentliche, private, aber auch institutionelle Rückmeldungen möglich. Ich kann Ihnen jetzt nicht auswendig sagen, in welchem Bereich wer was eingereicht hat. Diese werden, wie gesagt, alle in einem Bericht zusammengefasst und dieser wird dann der Regierung zur Verfügung gestellt und auch dann entschieden, ob dieser öffentlich gemacht wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.5. Oktober 2018 | 2228 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe eine Zusatzfrage bezüglich der Kleinen Anfrage betreffend den LiLe, das heisst ja dann für mich bezüglich der Durchlässigkeit oder der angestrebten Durchlässigkeit, dass es im Umkehrschluss bedeuten würde, dass das Gymnasium und auch die Realschule die gleichen Lehrmittel verwenden müssten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Das ist bereits jetzt so, dass zum Teil Lehrmittel von der fünften Klasse in der Oberstufe weitergeführt werden, das ist fachspezifisch. Ich sehe darin auch eine grosse Chance, weil dann wirklich auch ein Kontinuität im Fachprozess sichergestellt werden kann. Es muss nicht zwingend sein. Es wird auch Lehrmittel geben, wie zum Beispiel in Geschichte, die sind liechtensteinspezifisch gemacht, wo man die Fünf- und dann die Vierjahresgliederung hat. Aber es ist durchaus auch möglich, dass mit neuen, aber auch mit bestehenden Lehrmitteln, wie wir es jetzt bereits leben, eine Fortführung der Lehrmittel in die Oberstufe auch im Sinne der Kontinuität sichergestellt wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Nur eine Anmerkung, vielleicht habe ich es bei der Menge an Beantwortungen von den Kleinen Anfragen verpasst, aber ich vermisse die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur europäischen Landschaftskonvention. Das ist kein Problem, ich möchte die Sitzung nicht verlängern, das kann auch schriftlich nachgereicht werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Liegt sie noch vor?Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Besten Dank für die Anmerkung, sie ist in den Papierunterlagen untergegangen. Gerne lese ich noch ergänzend die Kleine Anfrage des Abg. Patrick Risch zur Thematik vor.Zu den Fragen 1 und 2: Die Regierung unterstützt grundsätzlich die Ziele des Übereinkommens, das den Schutz und die Weiterentwicklung von natürlichen, städtischen und ländlichen Landschaften anstrebt. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind mehrheitlich bereits im nationalen Recht verankert. Jeder Beitritt zu einem internationalen Abkommen bringt Pflichten und Aufgaben mit sich. Dies betrifft in diesem Fall insbesondere die Erhebung und Bewertung sämtlicher Landschaften auf dem gesamten Staatsgebiet nach den Kriterien des Übereinkommens und die Entwicklung entsprechender Massnahmenpläne. Von daher gilt es, jeweils abzuwägen, ob der Nutzen eines Beitritts den generierten Aufwand rechtfertigt. 5. Oktober 2018 | 2229 | Beantwortung der Kleinen Anfragen |
Seit Erlass des Übereinkommens sind weitere Entwicklungen im internationalen Bereich eingetreten, welche zumindest teilweise ähnliche Zielsetzungen verfolgen, aktueller erscheinen und eine vertieftere Behandlung rechtfertigen. Diesbezüglich sind insbesondere die Aktivitäten im Rahmen der Alpenkonvention und der Europäischen Strategie für die Alpine Region (EUSALP) zu erwähnen. Durch den alpenbezogenen Charakter dieser Übereinkommen erscheinen sie bezüglich der Thematik Landschaft, Raumplanung und kulturellem Erbe besser auf die spezifische Situation in Liechtenstein angepasst als das gegenständliche europaweite Übereinkommen. Entsprechend erscheint der Regierung aus heutiger Sicht ein Beitritt zum Europäischen Landschaftsübereinkommen nicht prioritär zu sein. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich will es nicht verlängern. Ich bedanke mich für die Mitarbeit in den teils sehr anforderungsreichen Debatten und hiermit schliesse ich die Landtagssitzung. Ende der Oktober-Sitzung (um 14:05 Uhr)
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