Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative «Pensionskasse win-win» zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) (Nr. 85/2013)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 9: Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative «Pensionskasse win-win» zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 85/2013 und steht zur Diskussion. Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Am 26. August 2013 ist die Volksinitiative «Pensionskasse win-win» bei der Regierung angemeldet worden. Die Regierung hat die gemäss Art. 70b Abs. 1 des Volksrechtegesetzes notwendige Vorprüfung des Initiativbegehrens hinsichtlich der Übereinstimmung mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen vorgenommen. Ihre Schlussfolgerungen liegen dem Landtag in Form eines Berichts und Antrages zur Weiterbehandlung vor. Dem Landtag kommt nun die Pflicht zu, das Initiativbegehren zu behandeln. Sollte er feststellen, dass dieses nicht mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt, so hat er von Gesetzes wegen die Pflicht, das Initiativbegehren für nichtig zu erklären. Dies hat zur Folge, dass die Initiative nicht zustandekommt, sofern gegen diesen Landtagsbeschluss nicht erfolgreich Beschwerde beim Staatsgerichtshof geführt wird. Dies, meine Damen und Herren, ist kurz zusammengefasst die prozedurale Ausgangslage.
Nun zum Vorprüfungsbericht: Die Regierung kommt zum Schluss, dass das angemeldete Initiativbegehren in materieller Hinsicht nicht mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt, und sie beantragt, es für nichtig zu erklären. Sie stützt sich dabei auf ein Gutachten von zwei Experten, welches dem Vorprüfungsbericht beigelegt ist. Die in der Initiative vorgesehene Kürzung der bereits vor dem 1. Januar 2009 gesprochenen Renten beurteilen die Gutachter als sehr wahrscheinlich verfassungswidrig, da sie in die wohlerworbenen Rechte der bisher ausgerichteten Renten und die Deckungskapitalien eingreift. Sie widerspreche auch dem Gleichheitssatz, indem sie zwischen Rentenansprüchen unterscheidet, die bereits vor Ende 2008 zugesprochen wurden, und solchen, die frühestens ab 1. Januar 2009 entstanden sind. Die anwartschaftlichen Renten hingegen dürfen grundsätzlich gekürzt werden, da es sich nicht um Ansprüche handelt. Die Gutachter beurteilen die Kombination aller in der Initiative vorgesehenen Massnahmen zur Senkung der anwartschaftlichen Leistungen jedoch als unverhältnismässig. Die aktiven Versicherten würden durch eine Kürzung der zu erwartenden Leistungen von insgesamt deutlich mehr als 10% zu stark in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt, was als verfassungsrechtlich bedenklich eingeschätzt wird. Als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilen die Gutachter letztlich die vorgeschlagene Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung erst in dem Fall, wenn der Deckungsgrad 115% übersteigt. So präsentiert sich die rechtliche Ausgangslage dem Landtag für die heutige Beschlussfassung.
Zur Beurteilung der Verfassungsmässigkeit des Initiativbegehrens trifft den Landtag eine grosse Verantwortung. Einerseits ist das Instrument der Volksinitiative Ausdruck unserer direkten Demokratie und verfassungsmässig gewährleistet. Andererseits macht die präventive Normenkontrolle, wie wir sie seit 1992 im Volksrechtegesetz verankert haben, durchaus Sinn. So sollen materiell verfassungswidrige Initiativen in einem frühen Stadium als solche erkannt und von einer Unterschriftensammlung ausgeschlossen werden. Ein allfälliger Volksentscheid soll zum Beispiel nicht in die Grundrechte von Bevölkerungsgruppen oder Minderheiten eingreifen können.
Der Klarheit halber möchte ich noch auf einen in letzter Zeit immer wieder vorgebrachten Vorwurf eingehen: Vom Landtag verabschiedete Gesetze würden vor Inkrafttreten nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin geprüft. Dem ist nicht so. Die Berichte und Anträge der Regierung zu Gesetzesvorlagen enthalten immer Ausführungen zur Verfassungs- und Staatsvertragskonformität. Auch Gesetzesinitiativen, die der Landtag selber vorbringen möchte, unterliegen einer Vorprüfung durch die Regierung. Halten sie dieser Vorprüfung im Hinblick auf Verfassung und Staatsverträge nicht Stand, dann erfolgt ebenfalls keine Weiterbehandlung im Landtag.
Eine Nichtigerklärung muss aber äusserst zurückhaltend erfolgen und ist meines Wissens erst einmal vorgekommen. Das Gutachten lässt denn auch durchaus in gewissen Punkten Zweifel aufkommen. So ist zum Beispiel das Fazit bezüglich der Kürzung anwartschaftlicher Leistungen zumindest fragwürdig. 10% sollen demnach gerade noch als verhältnismässig gelten. Auch die Wahl der beiden Gutachter hat - ungeachtet ihrer Fachkompetenz und Integrität - Fragen aufgeworfen.
Trotzdem erachte ich das Gutachten in seiner Gesamtheit als schlüssig und überzeugend. Bei mir überwiegen deshalb die Zweifel an der Verfassungsmässigkeit der Initiative. Gegen die Nichtigerklärung der Initiative durch den Landtag ist zudem das Rechtsmittel der Beschwerde an den Staatsgerichtshof gegeben. Dies ist jene Instanz, die in umstrittenen Fällen letztlich über die Frage der Verfassungsmässigkeit urteilt. Wie bereits durch den Initianten bekannt gemacht, wird er den Beschluss an den StGH weiterziehen. Auch hat er vorsorglich bereits eine weitere Initiative eingereicht, die, wie wir gehört haben, von der Regierung, als verfassungskonform beurteilt worden ist. Das Thema wird den Staatsgerichtshof also auf jeden Fall beschäftigen. Ich trete also aus diesen Erwägungen für die Nichtigerklärung der Initiative ein. Danke schön.
Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Zu der vorliegenden Initiative möchte ich festhalten, dass ich es grundsätzlich als sehr positiv erachte, wenn die Bürgerinnen und Bürger sich engagieren. Was ich persönlich im gesamten Vorgehen aber negativ beurteile, ist das Suggerieren eines Bildes vom faulen Staatsangestellten und dass die Staatsangestellten sich auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bereichern und Luxusrenten kassieren würden.
Die Initiative «win-win» beinhaltet Einsparungsvorschläge in der Höhe von CHF 93.5 Mio. In gewissen Punkten wird die Initiative von den beiden Gutachtern mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht verfassungskonform taxiert. Hier kann und muss man sich als erstes die Frage stellen, ob ein Gutachter, der bei der Beschwerdeinstanz tätig ist, die richtige Person für die Erstellung eines Gutachtens war. Die Fachkompetenz ist fraglos gegeben, aber die Initianten dürften Zweifel hegen, ob die zuständige Instanz auch die notwendige Neutralität bei der Beurteilung an den Tag legen wird.
Für mich ist klar, dass - egal, wie wir entscheiden - von einer der betroffenen Gruppierungen der Rechtsweg beschritten wird.
Weiter ist für mich auch klar, dass ich dem Volk nur eine Vorlage zur Abstimmung präsentieren möchte, bei der gewährleistet ist, dass die Verfassungskonformität gegeben ist.
Somit stellt sich für mich nur die Frage: Was ist der schnellste und kostengünstigste Weg, um Klarheit zu erlangen?
Damit auch Nichtjuristen und interessierte Bürgerinnen und Bürger, die zu Hause vor dem Bildschirm vielleicht mithören, das weitere Vorgehen verstehen, möchte ich dies in einer nicht juristischen Sprache zusammenfassen und bitte die Regierung, mir mitzuteilen, ob ich das Vorgehen korrekt wiedergegeben habe.
Variante 1: Wir beschliessen, dass die Initiative verfassungskonform ist. - Ab diesem Zeitpunkt können Stimmen gesammelt werden.
- Bei mindestens 1000 Stimmen ist die Initiative zustandegekommen. Und es kommt zu einer Volksabstimmung.
- Das Volk sagt dann «nein», dann tritt die von uns beschlossene Lösung in Kraft.
- Das Volk sagt «ja» zur Initiative, dann tritt das in der Initiative vorgeschlagene Gesetz in Kraft. Es ist dann davon auszugehen, dass entweder die Rentnerinnen und Rentner oder die Angestellten den Rechtsweg beschreiten - wurde auch schon angekündigt. Dann geht die ganze Initiative zum Staatsgerichtshof, das heisst, tritt dann so schnell nicht in Kraft.
Variante 2: Wir erklären die Initiative als nicht verfassungskonform. - Die Initianten - das ist ein Weg - akzeptieren das, und die bereits von uns beschlossene Lösung tritt in Kraft.
- Die Initianten ergreifen die Rechtsmittel und die ganze Angelegenheit geht zum Staatsgerichtshof. Der Staatsgerichtshof beurteilt die Verfassungskonformität - der Landtag wäre dann daran gebunden. Aber auch die Initianten: Denn wenn Teile als nicht verfassungskonform angesehen werden, dann muss ein neues Initiativbegehren formuliert werden. Wenn der StGH die Verfassungsmässigkeit bestätigt, dann kommt es zu einer Volksabstimmung.
Mein Fazit: Es geht nicht darum, ob man das Volk über die Vorlage abstimmen lassen möchte oder nicht. Aber es wäre aus meiner Sicht eine Zumutung und Respektlosigkeit dem Volk gegenüber, diesem eine Vorlage vorzulegen, bei der man von vornherein Zweifel hat, ob sie rechtlich standhält oder nicht.
Wir hier - und übrigens auch die Initianten - sind nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Verfassungsmässigkeit gegeben ist oder nicht. Wir können hier nur den Experten Glauben schenken.
Wenn wir eine rasche Klärung der Angelegenheit möchten, müssen wir dem Antrag der Regierung folgen. Die Initianten können die Rechtsmittel ergreifen, und wenn sie Recht erhalten, dann kommt es ja zu einer Volksabstimmung. Das heisst, die Demokratie ist somit gewährleistet.
Bei einem Entscheid von dieser Grössenordnung möchte ich sicher sein, dass die Verfassungsmässigkeit gegeben ist. Solange wir hier nicht absolute Sicherheit haben, kann ich dieser Initiative, obwohl sie einige überlegenswerte Punkte beinhaltet, nicht zustimmen.
Ich möchte schon an dieser Stelle gemäss Art. 55 den Antrag auf eine Abstimmung durch Namensaufruf deponieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Es geht heute ja nicht um die Frage, ob die vorliegende Initiative inhaltlich sinnvoll und zielführend ist oder nicht, es geht einzig um die Frage, ob die vorliegende Initiative mit der Verfassung übereinstimmt. So wie es bei jeder Gesetzesvorlage zum Standard gehört, ist auch bei dieser Initiative die Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Und Frau Landtagsvizepräsidentin Lanter-Koller hat es schon er-wähnt: Entgegen anders lautender, öffentlicher Aussagen in den Medien, zum Beispiel durch die Demokratie-Bewegung, ist die Prüfung der Verfassungsmässigkeit bei jeder Gesetzesvorlage absolut Standard.
Das Gutachten von zwei Experten kommt nun zum Schluss, dass die Verfassungsmässigkeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist, und der Landtag hat nun zwei Möglichkeiten: Er kann trotz erheblicher Zweifel feststellen, dass die Initiative mit der Verfassung übereinstimmt, und damit das beträchtliche Risiko in Kauf nehmen, dass ein allfällig positiver Volksentscheid vor Gericht wieder gekippt wird, oder er kann auf der Basis der vorliegenden negativen Gutachten die Initiative für nichtig erklären und die Initianten gemäss Volksrechtegesetz Art. 70b Abs. 3 an den Staatsgerichtshof verweisen, damit dieser dann die Verfassungsmässigkeit abschliessend klärt. Besteht dann endlich 100-prozentige Klarheit, ist eine Volksabstimmung immer noch möglich - und die Volksrechte bleiben vollständig gewahrt.
In sorgfältiger Abwägung all dieser Argumente werde ich dem Antrag der Regierung zustimmen. Den Initianten bleibt dann immer noch die Möglichkeit, die Verfassungsmässigkeit durch den Staatsgerichtshof abschliessend prüfen zu lassen und im Fall eines positiven Entscheides eine Volksabstimmung zu erwirken. Die Volksrechte bleiben damit vollständig gewahrt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Besten Dank, Herr Landtagspräsident. Geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Zur Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative «Pensionskasse win-win» zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates hält die Regierung in einer sehr knappen Zusammenfassung fest: «Die Regierung gelangt zum Ergebnis, dass das Initiativbegehren mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen nicht übereinstimmt.»
Sie stellt dann den ganz schlichten Antrag: «Der Hohe Landtag wolle - den Vorprüfungsbericht der Regierung zur Kenntnis nehmen und
- feststellen, dass das angemeldete Initiativbegehren nicht mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt, und es für nichtig erklären.»
Ich stimme der Regierung und dieser Vorgehensweise in zweifacher Weise nicht zu. Wer in diesem Hohen Hause hat festgestellt, dass das angemeldete Initiativbegehren nicht mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt, und es damit für nichtig erklärt? Wie sollen wir das feststellen? Auf welchen Entscheid stützt die Regierung diese absolute Nichtigkeitserklärung?
Aufgrund zweier von der Regierung bezahlter Gutachter, die zur Konklusion kommen, dass es wahrscheinlich - auch wenn es hochwahrscheinlich ist, ist es aber immer noch wahrscheinlich - verfassungsmässige Bedenken geben könnte, dürfen wir doch jetzt nicht ganz einfach dem Volk diesen Entscheid verweigern. Wer in diesem Hohen Hause kann die Meinung der Regierung teilen und schon von vornherein sagen, dass diese Gesetzesinitiative zu 100% verfassungswidrig ist? Ich kann das nicht.
Die Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesinitiative sollte, wenn das Volk dieser Initiative zustimmt, nach Inkrafttreten durch den Staatsgerichtshof geprüft werden. So sehe ich das. Das wäre das richtige Vorgehen. Warum wird eine solche Lösung aber von vornherein verbarrikadiert?
Der Staatsgerichtshof ist unwissentlich oder nicht schon im Vorhinein von einem seiner Richter als einer der Gutachter der Regierung befangen gemacht worden. Für mich ist es ganz einfach nicht nachvollziehbar, dass ein Richter des Staatsgerichtshofes ein Gutachten über eine Materie mitverfassen kann, im guten Wissen, dass sein Gericht dann wahrscheinlich einen finalen Entscheid zu treffen hat. Im Nachhinein die Aussage zu machen, dass er, besagter Gutachter und Staatsgerichtshofrichter, dann bei einem allfällig anstehenden Gerichtsentscheid in den Ausstand treten würde, spielt doch gar keine Rolle mehr. Er hat seinen Einfluss, er hat seine Meinung von vornherein kundgetan. Damit ist der Staatsgerichtshof doch befangen.
In diesem Zusammenhang stellen sich weitere Fragen: Wussten die Richter des Staatsgerichtshofes, dass einer von ihnen für ein solches Gutachten herbeigezogen wurde? Falls ja, würde mich schon brennend interessieren, was sie davon halten. Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Gremium Staatsgerichtshof von diesem Vorgehen entzückt sein wird. Aber das werden wir wohl nicht erfahren.
Es kommt mir auch vor, dass diese ganze Episode fast als Bagatelle abgetan wird, obwohl sie doch ganz klar zeigt, dass dieses Vorgehen höchst undemokratisch und für mich geradezu grotesk war und ist. Dieses Gutachten des besagten Richters des Staatsgerichtshofes wurde dem Liechtenstein-Institut übergeben. Er arbeitet dort. Und mich überrascht eigentlich das Liechtenstein-Institut, welches immer wieder zu Verfassungsfragen Stellung nimmt, Thesen aufstellt und Bücher schreibt, ganz gewaltig: Wie konnten sie einen solchen Auftrag entgegennehmen? Das ist für mich komplett unverständlich. Meiner Ansicht nach müsste die Honorarnote an das Liechtenstein-Institut für dieses Gutachten, wie hoch auch immer diese war, sofort zurückbezahlt werden. Das wäre das Wenigste, das gemacht werden könnte. Nun, dies ist der eine Aspekt, der mich ganz gewaltig gestört hat.
Der zweite Aspekt, der mich auch ganz gewaltig stört, richtet sich an die Regierung und richtet sich an Sie, Herr Regierungschef. Herr Regierungschef, ich anerkenne, dass Sie sich vor Ihre Belegschaft stellen und für Ihre Belegschaft kämpfen. Aber ich möchte Ihnen mit auf den Weg geben: Sie sind der Regierungschef nicht nur für die Staatsangestellten, Sie sind der Regierungschef für das ganze Land. Sie haben das ganze Land zu vertreten. Und das sehe ich in keinster Weise. Ich sehe es als falsch an, wenn Sie öffentlich Angst schüren und wenn Sie diese Volksinitiative von vornherein als nichtig erklären. Das können Sie nicht aufgrund dieser zwei Gutachten.
Also kurzum: Ich werde dem Regierungsantrag nicht zustimmen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag stellt die Regierung den Antrag, dass der Hohe Landtag das angemeldete Initiativbegehren des Herrn Nikolaus Frick für nichtig erkläre, weil es mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen nicht übereinstimme. Gestützt ist dieser Antrag auf zwei Gutachten, die die Regierung bei zwei ausgewiesenen Experten in Auftrag gegeben hat. Beim ersten Experten handelt es sich um Herrn Prof. Bussjäger, der beim Liechtenstein-Institut beschäftigt ist, aber gleichzeitig auch Mitglied des Staatsgerichtshofes ist. Hier setzt auch meine Kritik an. Wie kann die Regierung ein Mitglied des Staatsgerichtshofes mit der Abfassung eines Gutachtens beauftragen, wohlwissend, dass damit gleichzeitig eine Einflussnahme auf eine mögliche spätere Entscheidung des Staatsgerichtshofes vorgenommen wird?
Indem ein Mitglied des Staatsgerichtshofes bereits vor der Entscheidungsfindung ein Gutachten verfasst und veröffentlicht, werden die Richter des Staatsgerichtshofes bereits in eine bestimmte Richtung vorge-spannt. Nicht zu vergessen ist, dass die Richter des Staatsgerichtshofes untereinander bekannt sind und auch hier eine Beeinflussung durch das vorgängig erstellte Gutachten potenziell vorhanden ist.
Meine Kritik gilt jedoch nicht nur der Regierung, sondern auch Herrn Prof. Bussjäger, der als erfahrener Richter sich des Interessenskonfliktes hätte bewusst sein und den Auftrag ablehnen müssen. Insofern scheint auch hier das nötige Sensorium gefehlt zu haben.
Was das Gutachten von Rechtsanwalt Peter angeht, so ist dessen Wahl für die Anfertigung eines Gutachtens grundsätzlich verständlich, weil Dr. Peter sich mit der staatlichen Pensionsversicherung und der liechtensteinischen Gesetzgebung bereits seit langer Zeit auseinandergesetzt hat. Bei der Bewertung des Gutachtens muss dieses jedoch als Parteigutachten qualifiziert werden, dessen Beurteilung und Berücksichtigung im Ermessen des Staatsgerichtshofes liegen wird.
Vorliegend sind die Landtagsabgeordneten mit einer schwierigen Frage konfrontiert, nämlich: Wie sollen die Volksrechte gegenüber der bestehenden Verfassung gewichtet werden? Soll eine Initiative bereits auf Basis von vorgängig erstellten Rechtsgutachten als nicht verfassungskonform und daher als nichtig erklärt werden, oder sollen die Bürger zu dieser Initiative Stellung nehmen können, auch wenn die Gefahr besteht, dass Teile der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, sollten sie durch das Stimmvolk angenommen werden, später durch den Staatsgerichtshof für nichtig erklärt werden? In unserem Rechtsstaat wird es Sache des Staatsgerichtshofes sein, zu entscheiden, ob die Initiative des Initianten Nikolaus Frick verfassungskonform ist oder nicht. Ich für meinen Teil möchte, dass sich das Stimmvolk zu dieser Initiative an der Wahlurne äussern kann, und werde daher dem Antrag der Regierung nicht zustimmen. Ich möchte allerdings betonen, dass meine Entscheidung nicht als Zustimmung zum Inhalt der Initiative zu werten ist. In meinen Augen soll das Stimmvolk jedoch die Möglichkeit haben, sich zu unterschiedlichen Ausgestaltungen eines Gesetzes, das grosse finanzielle Auswirkungen auf den Staat und die Bürger hat, zu äussern. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Danke für das Wort. Es ist jetzt auch schwierig, Ausführungen zu machen, ohne an irgendeinem Punkt auf Wiederholungen zu kommen. Und trotzdem halte ich sie für wichtig und - wo zweckmässig - werde ich sie deshalb auch so vortragen. Nochmals: Es geht beim heutigen Traktandum nicht - und das wurde gesagt - um eine materielle oder inhaltliche Beurteilung. Und - jetzt ganz wichtig - es geht nicht darum, zu beurteilen, ob eine Vorprüfung auf Verfassungsmässigkeit und die Behandlung durch den Landtag gemäss Art. 70b des Volksrechtegesetzes, der eine Vorprüfung vorsieht, sinnvoll oder nicht sinnvoll ist. Es geht schon gar nicht darum, die Initiative zu werten, sondern es geht einzig und allein darum, die Verfassungsmässigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Staatsverträgen zu beurteilen und die Initiative entsprechend für eine Volksabstimmung freizugeben oder für nichtig zu erklären. Das prozedurale Vorgehen wurde von der Landtagsvizepräsidentin ausführlich erläutert.
Im Kern geht es mir jetzt noch um zwei Punkte. Die Kritik kam: Wer hier in diesem Haus kann zu 100% sagen, dass diese Initiative nicht verfassungskonform ist? Niemand - zu 100%. Höchstwahrscheinlich, sehr wahrscheinlich, mit aller Wahrscheinlichkeit. Und auf Basis eines solchen Expertengutachtens stellt die Regierung den Antrag, dieses Initiativbegehren für nichtig zu erklären. Der Hintergrund des Pensionskassengesetzes, das wir hier im Landtag beschlossen haben, war auch nur ein Expertengutachten. Eine Prüfung durch ein Gericht ist durch die Regierung nicht möglich. Es ist auch durch den Landtag nicht möglich. Nur ein Initiant kann als Beschwerdeführer aufgrund eines Landtagsentscheides oder eines Regierungsentscheides eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof weitertragen. Und das halte ich für sehr wichtig. Insofern, die Prozedur umzukehren, eine nicht geprüfte oder mit Unsicherheit behaftete Vorlage dem Volk zur Abstimmung vorzulegen, damit nachher ein Gericht entscheidet - und nur dann kann eben ein Staatsgerichtshof entscheiden, dass es nicht verfassungskonform ist -, wäre wirklich die Pyramide auf den Kopf gestellt. Und das halte ich für den zentralen Punkt. Nur der Beschwerdeführer, der Initiant, kann die Beschwerde an den Staatsgerichtshof bringen.
Er hat ja angekündigt, dass das geschehen wird. Und darüber bin ich nicht einmal unglücklich wegen eines Nebeneffekts: Wir haben in der von uns beschlossenen Pensionskassenlösung auch - ich nenne es jetzt pauschal - Eingriffe gemacht, Eingriffe, die vielleicht in der Initiative noch weiter gehen würden. Auch wir werden, wenn diese Initiative oder unser Entscheid über diese Initiative an den Staatsgerichtshof gelangt, eine erste Vorprüfung der von uns getroffenen Pensionskassenlösungen mit erhalten. Und im Sport würde man sagen, das ist der Lackmustest der von uns beschlossenen Gesetzgebung, denn auch die ist noch nicht sakrosankt. Auch gegen die von uns getroffene Pensionskassenlösung können Bürger, Rentner, Versicherte ab dem 1.7.2014 Einzelpunkte als Beschwerde an den Staatsgerichtshof weiterleiten und auf Nichtverfassungsmässigkeit oder irgendwelche Beeinflussung von Rechten pochen. Und insofern, wenn diese Initiative an den Staatsgerichtshof zur Prüfung kommt, werden wir auch über die von uns getroffene Lösung eine erste Indikation erhalten, ob sie in allen Punkten «verhält». Denn auch sie konnte nur von einem Experten empfohlen und als verfassungsmässig beurteilt werden.
Aufgrund der zeitlichen Überlappungen hat sich der Initiant entschlossen, eine neue Initiative zu lancieren. Und gemäss heutigen Zeitungsberichten werden wir uns darüber in der Dezember-Sitzung unterhalten. Offensichtlich stehen bezüglich Verfassungsmässigkeit keine Hürden im Weg.
Es kann und muss davon ausgegangen werden - das eigentlich noch als letzter Hinweis -, dass wir im Frühjahr 2014 über eine Initiative für ein Gesetz abstimmen werden, das am 1.7.2014 in Kraft treten soll, ja muss. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage stellt die Regierung den Antrag, der Hohe Landtag wolle feststellen, dass das angemeldete Initiativbegehren nicht mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt, und das Initiativbegehren für nichtig erklären.
Die Gutachter stellen in ihren Gutachten vom 30.9.2013 - wie bereits mehrfach ausgeführt - zusammengefasst fest, dass einige Bestimmungen der Initiative mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig seien und die Wahrscheinlichkeit, dass der Staatsgerichtshof diese Bestimmungen aufhebe, als sehr hoch zu beurteilen sei. Gemäss Art. 70b Abs. 2 des Volksrechtegesetzes kann der Landtag feststellen, dass ein Initiativbegehren mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen nicht übereinstimmt, und folglich das Initiativbegehren für nichtig erklären. Die Gutachter stellen - wie erwähnt - fest, dass die Volksinitiative in einigen Punkten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig ist und der Staatsgerichtshof diese Bestimmungen voraussichtlich als verfassungswidrig ansehen würde.
Im Umkehrschluss - wie auch bereits mehrfach ausgeführt - heisst dies jedoch, dass auch nicht völlig auszuschliessen ist, dass der Staatsgerichtshof die von den Gutachtern kritisierten Bestimmungen als verfassungskonform ansehen würde. Diesfalls, da nicht völlig auszuschliessen ist, dass der Staatsgerichtshof die Initiative allenfalls auch verfassungskonform ansehen würde, sehe ich mich ausserstande, dem gegenständlichen Antrag Folge zu geben und festzustellen, dass die Volksinitiative verfassungswidrig ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Abgeordnete. Ich kann mich einigen Ausführungen anschliessen, ich denke jedoch, dass es wichtig ist, sich hierzu kurz zu äussern. Zum Generellen: Die Initianten möchten, ich würde das so verstehen, so schnell wie möglich eine Volksabstimmung durchführen, sofern sie diese Unterschriften bekommen. Die Problemstellung, die wir haben, ist die Frage der Verfassungsmässigkeit. Ich für mich persönlich sehe das auch nicht so klar, wie die Gutachter das sehen. Das ist meine persönliche Meinung. Aber ich muss als Landtagsabgeordneter auch zur Kenntnis nehmen, dass es zwei Gutachten gibt, die die Verfassungsmässigkeit stark in Frage stellen. Die entscheidende Frage, die sich auf diesen Punkt hin stellt, ist: Wie sieht denn die Vorgehensweise aus? Soweit kann ich mich auch mit dem Abg. Harry Quaderer einverstanden erklären. Ich gebe Ihnen da Recht. Ganz so klar ist mir die Sache bezüglich der kritischen Einschätzung der Verfassungsmässigkeit nicht. Im Zweifelsfalle würde ich hier eher das Volk entscheiden lassen wollen. Nun, das ist aber hier nicht die Frage.
Jetzt zur Vorgehensweise - es gibt zwei Varianten: Das eine ist die Nichtigerklärung, die Abg. Judith Oehri hat es sehr gut ausgeführt. Es gibt zuerst eine Abstimmung, wie die Vertreter der Liste DU es ausgeführt haben, ist das ihre präferierte Lösung - zuerst eine Abstimmung, dann der Staatsgerichtshof. Die zweite Variante: Wir stützen die Regierung, dann können die Initianten eine Entscheidung beim Staatsgerichtshof herbeiführen. Meines Erachtens zentral: Wir brauchen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs. Alles andere bringt uns in diesem Prozess nicht weiter.
Die Variante, dass der Landtag das selber in Auftrag gibt, ist meines Erachtens nicht gegeben. Ich habe zumindest keine Grundlage gefunden. Ich persönlich hätte es auch gerne, dass der Staatsgerichtshof eine Entscheidung trifft. Dann ist es klar. Ein Gutachten hilft mir - ehrlich gesagt - nicht mehr weit.
Nun, die letzte Frage, die sich dann für mich stellt, ist: Was ist die schnellste und kostengünstigste Lösung? Und da habe ich bis jetzt eine andere Meinung als die Vertreter der Liste DU. Zuerst eine Abstimmung durchzuführen und dann erst zu klären, was der Staatsgerichtshof darüber denkt, erscheint mir als der a) längere und b) auch kostenintensivere Weg, als der Weg zu sagen: Okay, das soll zum Staatsgerichtshof. Wenn die Initianten bereit sind, das zu tun, dann ist der Weg ja eigentlich geebnet. Ich würde das sehr begrüssen. Dann ist die Frage geklärt, wie es weitergehen soll. Wenn mir die Befürworter der Variante «zuerst Abstimmung» glaubhaft erklären können, wieso das der schnellere und kostengünstigere Weg wäre, um ans Endziel zu kommen, dann wäre ich noch offen, auch anders zu entscheiden.
Ein Punkt, auf den ich noch kurz eingehen möchte, ist dieser Vorwurf bezüglich der Gutachter. Ich bin mir da nicht so sicher: Wenn jetzt wir zwei Gutachter gehabt hätten, die nicht in diesem Land sind und nicht so eine Expertise von unserer Verfassung hätten, dann hätte man sicher den Vorwurf gestellt, wieso man nicht jemanden genommen hat, der sich damit explizit auskennt. Ich denke, die Lösung ist gar nicht einmal so schlecht. Wir haben zwei Gutachter, der eine ist beim Staatsgerichtshof tätig, der andere nicht. Beide kommen zum selben Schluss. Je nachdem, wie es wäre, hätte man in beiden Varianten argumentiert. Ich für mich muss feststellen: Wir haben zwei Gutachten, beide sind kritisch. Wenn sie unkritisch wären, wäre es ja kein Thema. Jetzt sind sie kritisch. Und ich bin zum Schluss gekommen: Wenn eine solche Situation eintritt, ist es der einfachste Weg, den Staatsgerichtshof entscheiden zu lassen. Dann ist es klar. Auch der Staatsgerichtshof wird nur eine Wertung vornehmen nach seiner Einschätzung. Und auch das bleibt am Ende des Tages eine Wertung. Ich bin da noch gespannt, ob es gute Gründe dafür gibt, die Variante «zuerst Abstimmung» als die beste Variante zu sehen, um das Ziel zu erreichen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Ohne die Initiative zu werten, ist es für mich relativ einfach: Ich werde dem Antrag der Regierung aber nicht zustimmen. Nicht, weil ich mir anmasse, die Verfassungsmässigkeit besser als die Gutachter einschätzen zu können. Der Grund ist: Ich kann für mich nicht feststellen, dass das gegen unsere Verfassung ist.
Ausserdem möchte ich den Antrag der Abg. Judith Oehri auf namentliche Abstimmung unterstützen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Besten Dank, Herr Präsident. Meine Vorredner, vor allem Harry Quaderer und Erich Hasler von meiner Fraktion, haben das Wesentliche gesagt. Ich habe nur eine kurze Stellungnahme. Ich bin vom ganzen Vorgehen in dieser Angelegenheit, seit die Regierungsvorlage in 1. Lesung behandelt wurde, extrem enttäuscht. Während der 1. Lesung wurden die Leute - damals hiess es noch Beamtenkassa.li -, der Initiant Nikolaus Frick vor allem, der damals eine Initiative erst angekündigt hatte, dafür getadelt, dass man sich auf nicht passende Art und Weise ausdrücke. Zugegeben, die Kommunikationsmassnahmen waren ziemlich deftig. Die empfindlichen Reaktionen hielt ich aber schon damals für einen Hinweis darauf, dass man das Volk lieber nicht zu Wort kommen lassen wollte. Es geht darum, eine Volksinitiative zu unterdrücken. Das ist letztlich der Fall. Nachdem die Initiative eingereicht worden war, wurde in meinen Augen alles daran gesetzt, dass das vom Landtag verabschiedete Gesetz nicht zusammen mit der Initiative «win-win» dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden konnte.
Das Ganze nahm dann eine noch grössere Wendung zum noch viel Schlimmeren: Dadurch, dass die Regierung sich für einen ordentlichen Richter des Staatsgerichtshofes als Zweitgutachter entschied, wurde der Prozess vollends kontaminiert. Diese vergiftete Situation kann in meinen Augen jetzt nur noch dadurch geheilt werden, dass die Initiative dem Volk vorgelegt wird.
Ein weiteres Argument dafür, dass das Volk abstimmen können muss - und ich empfinde das wirklich als zwingend -, ist nach meinem Empfinden die Tatsache, dass das Volk sicher auch das Recht hat, seine Meinung dazu abzugeben, wie mit einem grossen Teil des Volksvermögens umgegangen wird. Die Verfassung schütze die wohlerworbenen Rechte der Pensionäre, heisst es. Das kann ich nachvollziehen. Die Verfassung wird dann wohl auch das Recht des Volkes schützen, über Ausgaben seines Vermögens in dieser Grössenordnung zu befinden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Es sind einige Abgeordnete jetzt davon ausgegangen, dass es auf jeden Fall zu einer Vorlage an den Staatsgerichtshof kommen wird. Dies muss nach meiner Ansicht nicht auf jeden Fall zutreffend sein, weil - angenommen, diese Initiative würde zugelassen werden - ja auch die Möglichkeit besteht, dass das Volk diese ablehnt. Und wenn diese abgelehnt wird, wäre die Luft draussen. Dann könnte das Gesetz, wie es vom Landtag beschlossen wurde, in Kraft treten. Geschieht das jetzt eben nicht - ich meine, es ist schon klar vorgezeichnet, wie jetzt diese Abstimmung ausgehen wird -, dann kommt es auf jeden Fall zu einer Abstimmung über die Initiative «WinWin50». Und ich denke, diese Initiative wird dann eben doch eine gute Chance haben, vom Volk angenommen zu werden. Die Beurteilung, ob wir dann in einem besseren oder einem schlechteren Status sind, muss ich, wie gesagt, Ihnen überlassen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich kann mich kurz fassen. Ich möchte dem Kollegen Gerold Büchel eine kurze Replik geben. Sie haben richtig festgestellt: Im Zweifel für das Volk. Aber am Schluss hängen Sie es jetzt daran auf, «Was ist die kostengünstigere Variante?» Ich glaube, bei einer Volksinitiative, bei der es um einen Entscheid von CHF 300 Mio. geht, sollten wir nicht den Sparhebel ansetzen. Wenn es für den Ankauf eines Feuerwehrautos wäre, dann könnte ich Ihnen zustimmen. Aber es geht um CHF 300 Mio. Das dürfen wir nicht vergessen. Und da sollte das Volk wirklich mitreden dürfen.
Und nochmals, ich sage es nochmals: All diejenigen Abgeordneten in diesem Hohen Hause, die heute Ja stimmen, müssen zu 100% davon überzeugt sein, dass «win-win» zu 100% verfassungswidrig ist. Und ich kann das mit gutem Gewissen nicht machen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Ja, Herr Abg. Quaderer, auch Sie wollten ja denselben Termin, sofern irgendwie möglich. Und das wäre jetzt mit der Variante, die die Regierung ausgearbeitet und der Landtag beschlossen hat, möglich. Wie sich das weiterzieht, weiss ich noch gar nicht.
Die Variante des Abg. Erich Hasler ist noch interessant: Das geht zu einer Volksabstimmung, das Volk würde das ablehnen. Dann, in dem speziellen Fall, bräuchte es keinen Staatsgerichtshofentscheid. Das ist so weit richtig. Aber die Abstimmungsdebatte, wäre dann meines Erachtens ziemlich sicher auch eine Verfassungsdebatte. Und ich glaube, das kann auch nicht das Ziel der Sache sein, sondern man will ja über die Initiative «win-win» abstimmen. Und da wäre es meines Erachtens für die Sache viel wichtiger, wenn die Verfassungsmässigkeit schon klar ist. Und nicht, wenn ich in einen Wahlkampf gehe, und die Regierung sagt, «wir empfehlen nein, weil das ist ja nicht einmal verfassungsmässig», und die Initianten sagen, «die Verfassungsmässigkeit ist schon in Ordnung, wir wollen sparen». Für mich wäre es immer noch die einfachere Variante, zu wissen, ob die Initiative verfassungsmässig ist. Wenn das klar ist, kann man darüber abstimmen. Und ich glaube auch, dass es vor allem die schnellere Variante ist. Und ich glaube, dass das Tempo ja auch ein wichtiges Kriterium des Abg. Harry Quaderer war. Ich glaube, es ginge schneller. Aber vielleicht bin ich da falsch.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank. Ich möchte jetzt noch auf einen anderen Aspekt hinweisen. Der Art. 70b in der Verfassung soll eben Gesetze darauf prüfen, ob sie mit den Grundrechten übereinstimmen. Ich halte es für sehr gefährlich, wenn die Gutachter zum Schluss kommen, dass wir hier eine Vorlage haben, die sehr wahrscheinlich - und sehr wahrscheinlich, das heisst ein Konfidenzintervall von 99%, das heisst sehr wahrscheinlich - verfassungswidrig ist, und wir dieses Gesetz dem Volk vorlegen wollen. Dann kommt ein anderer, macht eine Initiative, nimmt sich ein Grundrecht heraus, will vielleicht - ich weiss es nicht - eine Minderheitengruppe aus dem Land ausweisen. Und diese Initiative ist dann sehr wahrscheinlich nur verfassungsmässig nicht konform, weil der Gutachter natürlich nicht sagen kann, dass es 100-prozentig so ist. Das kann nur das Gericht. Und selbst dann wäre es noch möglich, dieses Urteil nach Strassburg weiterzuziehen. Es geht hier um die Wahrung der Grundrechte. Das ist ganz wichtig. Und ich denke nicht, dass der Prozess oder die Geschwindigkeit oder sogar in diesem Fall, obwohl es um viel Geld geht, das Geld im Vordergrund steht, ich denke es geht um die Grundrechte. Und das ist ganz entscheidend. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Ich werde der Vorlage auch nicht zustimmen, dies jedoch nicht aus den gleichen Gründen wie denjenigen der Abgeordneten der Liste DU, sondern ich sehe mich, wie schon der Abg. Thomas Vogt ausgeführt hat, auch nicht in der Lage, das angemeldete Initiativbegehren für nichtig zu erklären. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Christine Wohlwend
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich habe versucht, mich zurückzuhalten. Jetzt möchte ich doch eine Aussage treffen zur Haltung der DU-Fraktion. Diese scheinheilige Aussage, man müsse das Volk auf jeden Fall miteinbeziehen, es wäre eine Verletzung der Grundrechte, diese Vorlage nicht dem Volk zuzuweisen, möchte ich hier noch einmal aufgreifen und Sie daran erinnern, dass Sie im September geschlossen der Volksabstimmung nicht zugestimmt haben. Die FBP-Fraktion war die einzige, die den Mut hatte, diese Diskussion mit dem Volk zu führen, alle anderen hier drin hatten ihn nicht. Ich werde der Regierung heute folgen, und zwar weil ich ein verbindliches Urteil möchte. Ich möchte diese Diskussion nicht noch einmal zwei Jahre hinziehen. Ich möchte eben ein Staatsgerichtshof-Urteil in diesem Landtagssaal zur Kenntnis nehmen können. Und ich weigere mich, noch weitere Diskussionen über vermeintliche Befangenheit und Ermessensfragen und darüber, ob man das beurteilen kann oder nicht, zu führen. Ich überlasse das denen, die das können, dem Staatsgerichtshof. Der Initiant hat bereits angekündigt: Er wird diesen Weg beschreiten. Alles andere steht in den Sternen, und ich bin nicht in der Lage, im Kaffeesatz zu lesen oder in irgendeine Glaskugel zu schauen. Und ich denke, das überlassen wir denen, die das können sollen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ja, gut gebrüllt, aber von Scheinheiligkeit müssen Sie nicht sprechen. Ich kann Sie daran erinnern, dass die DU-Fraktion einen Antrag gestellt hat, die Vorlage der Regierung um einen Monat oder vielleicht auch zwei Monate zu verschieben, und da hörte ich kein Brüllen in diesem Hohen Haus. Da war es stumm. Weder eine Antwort von irgendeinem Abgeordneten, noch eine Antwort von der Regierung. Das wäre eine Möglichkeit gewesen, im guten Wissen, dass eine Initiative ansteht. Im guten Wissen hätte man da nochmals eine einvernehmliche Lösung suchen können. Aber das hat man nicht gewollt. Und darum war für mich ganz klar, dass ich dort nicht für eine Volksabstimmung war. Ganz einfach. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum.
Somit übergebe ich an die Regierung.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Gewähren Sie mir bitte einige Minuten, damit ich doch bei dieser wichtigen Vorlage einige weitere Ausführungen machen kann.
Die Initiative betrifft eine sehr komplexe und vielschichtige Materie. Entsprechend komplex und vielschichtig ist auch die Beurteilung ihrer Verfassungsmässigkeit. Vor allem im Hinblick auf den Vertrauensschutz stellten sich im Rahmen der Vorprüfung schwierige Wertungsfragen, die wegen der grossen Anzahl direkt davon Betroffener - es handelt sich um über 4000 Versicherte - von grösster Tragweite sind. Erschwerend kam hinzu, dass zu diesen Fragen keine einschlägige Rechtssprechung besteht. Auf diese Problematik wurde bereits im Bericht und Antrag 2013/46 zum SBPVG hingewiesen.
Für die Vorprüfung war daher nicht nur fundiertes Know-how im Bereich des Pensionsversicherungsrechts und des Verfassungsrechts erforderlich, sondern vor allem auch vertiefte Kenntnisse der bestehenden Judikatur des Staatsgerichtshofs zum Vertrauensschutz. Diese Judikatur galt es innert kürzester Zeit zu analysieren und auf der Basis dieser Erkenntnisse schliesslich die Verfassungsmässigkeit der Initiative zu beurteilen.
Die Initiative betrifft im hohen Mass die Rechtsstellung unter anderem der Staatsangestellten. Der Regierung war es daher wichtig, dass die Vorprüfung nicht verwaltungsintern von unmittelbar Betroffenen, das heisst also Versicherten, sondern von neutralen und weisungsunabhängigen Personen vorgenommen wird. Deshalb hat die Regierung zwei verwaltungsexterne Juristen, einen schweizerischen Pensionsversicherungsexperten und einen liechtensteinisch-österreichischen Verfassungsexperten, damit beauftragt, ein gemeinsames Gutachten zu erstellen. Beide Gutachter, das möchte ich betonen, sind nicht bei der PVS versichert.
Im Zusammenhang mit dem Co-Gutachter Dr. Bussjäger wurde im Hinblick auf dessen Richteramt beim StGH der Vorwurf der Befangenheit laut. Befangenheit heisst Voreingenommenheit. Sie liegt bei einem Richter zum Beispiel dann vor, wenn er mit einer Angelegenheit im Vorfeld bereits befasst war und sie daher im Rahmen einer späteren richterlichen Entscheidung nicht mehr neutral und unvoreingenommen beurteilen kann. Dr. Bussjäger wäre somit erst dann befangen, wenn er an einer Entscheidung des StGH in dieser Angelegenheit als Richter mitwirken würde. Dieser Fall wird aber nicht eintreten, da Dr. Bussjäger dann natürlich ebenso in den Ausstand treten wird, wie dies bisher auch alle anderen StGH-Richter getan haben, die für das Land verschiedentlich gutachterlich tätig waren. Von einer Befangenheit von Dr. Bussjäger kann im gegenständlichen Fall daher in keiner Weise die Rede sein.
In einem kleinen Land wie Liechtenstein mit einer beschränkten Anzahl an Experten einerseits und nebenamtlichen Höchstrichtern andererseits kommt es naturgemäss immer wieder vor, dass ein Höchstrichter mit einer Angelegenheit im Vorfeld bereits befasst war, sei es als Anwalt, sei es als Gutachter. So sind ja sämtliche liechtensteinischen StGH-Richter auch forensisch tätige Rechtsanwälte. Somit kann grundsätzlich jeder Rechtsstreit eines ihrer Mandanten beim StGH landen. So wäre es zum Beispiel durchaus möglich, dass sich unter den Rechtsanwälten, von denen der Initiant Nikolaus Frick nach eigener Aussage beraten wird, ein StGH-Richter befindet. Solange der betreffende Rechtsanwalt nicht später als Richter an der StGH-Entscheidung mitwirkt, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie die gegenständliche Befassung von Dr. Bussjäger als Gutachter.
Da alles andere einem teilweisen Berufsverbot gleichkäme, kann dieses Problem, sofern das Instrument des Ausstands als ungenügend erachtet würde, letztlich nur mit der Einführung des vollamtlichen Berufsrichtertums auch im Bereich der Höchstgerichte gelöst werden.
Es wurde auch die Befürchtung geäussert, dass der StGH bei seiner Entscheidung durch die Gutachtertätigkeit eines seiner Richter indirekt beeinflusst werden könnte, auch wenn der Gutachter bei der Entscheidung in den Ausstand tritt. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit besteht diese Gefahr jedoch ebenso wenig, wie wenn die Rechtsanwaltskanzlei eines StGH- oder VGH-Richters einen Mandanten in einem Verfahren vor dem StGH oder VGH vertritt. Richter sind nur dem Recht, der Objektivität und ihrem Gewissen verpflichtet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der StGH vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion seine Entscheidung besonders sorgfältig abwägen wird. Dadurch, dass im Gutachten die einschlägige Judikatur bereits aufgearbeitet wurde, kann sich der StGH direkt auf die Überprüfung der Wertungsfragen konzentrieren und spart damit Zeit, was wiederum dem Initianten zugutekommt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sämtliche Richter des StGH als nebenamtliche Richter nicht bei der PVS versichert sind und daher nicht, wie von Nikolaus Frick in einer Aussendung fälschlicherweise behauptet, unmittelbar betroffen sind.
Wie bereits eingangs erwähnt, waren für die Vorprüfung vertiefte Kenntnisse des liechtensteinischen Verfassungsrechts einschliesslich der Judikatur des StGH notwendig. Insofern war die Auswahl möglicher Gutachter von vornherein beschränkt, und zwar sowohl fachlich als auch räumlich. Fachlich, weil sich in Liechtenstein, abgesehen von Regierung und StGH, nur noch das Liechtenstein-Institut mit solch spezifischen verfassungsrechtlichen Fragestellungen befasst, räumlich, weil ein ausländischer Verfassungsexperte sich in der für die Vorprüfung verfügbaren kurzen Zeit kaum bzw. nur mit erheblichen Kosten den notwendigen Überblick hätte verschaffen können.
Was die beschränkte Auswahl möglicher Gutachter in fachlicher Hinsicht anbelangt, so kam erschwerend noch hinzu, dass der StGH in den letzten Jahren nur sehr wenige Urteile veröffentlicht hat. Dieser Umstand führte auch schon zu Absagen von angefragten Gutachtern. So wurden zum Beispiel im gegenständlichen Gutachten insgesamt 25 StGH-Urteile als für den gegenständlichen Fall relevant erachtet und analysiert. Davon sind allerdings nur 11, also weniger als die Hälfte, öffentlich zugänglich. Auch diesen Umstand hatte die Regierung bei der Gutachterauswahl zu berücksichtigen, das heisst, es musste ein Gutachter gefunden werden, der sämtliche, also auch die nicht publizierten, StGH-Entscheidungen kennt.
Als Forschungsbeauftragter am Liechtenstein-Institut war es Dr. Bussjäger zudem möglich, auf bestehenden wissenschaftlichen Untersuchungen aufzubauen. Ohne dieses bereits vorhandene Fachwissen und die Kenntnis der gesamten StGH-Judikatur wäre es kaum möglich gewesen, innert so kurzer Zeit ein derart umfassendes Gutachten zu erstellen.
Insgesamt rechtfertigen daher sowohl fachliche Gründe als auch Effizienz- und Kostenüberlegungen die von der Regierung getroffene Gutachterauswahl. Da auch keine Befangenheit besteht, ist der Kritik jeglicher Boden entzogen. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass Regierung und Gutachter vor allem deshalb kritisiert werden, weil man mit der vertretenen Meinung, also dem Inhalt des Gutachtens, nicht einverstanden ist.
Was nun eben diesen Inhalt des Gutachtens anbelangt, so ist vorerst darauf hinzuweisen, dass die Vorprüfung durch die Regierung und die Zulässig- oder Nichtigerklärung durch den Landtag unbestritten in einem gewissen Spannungsverhältnis zum verfassungsmässigen Initiativrecht steht. Dieses Spannungsverhältnis wird allerdings dadurch ausgeglichen, dass die Initianten im Falle der Nichtigerklärung ihrer Initiative Beschwerde an den StGH erheben können. Der Gesetzgeber hat also explizit die Möglichkeit vorgesehen, die Frage der Verfassungsmässigkeit im Rahmen der Vorprüfung verbindlich zu klären, und somit in diesem Fall eine präventive Normenkontrolle für angezeigt erachtet.
Die Vorprüfung von Volksinitiativen wurde im Jahr 1992 eingeführt. Ein Blick auf ihre gut 20-jährige Geschichte zeigt sehr deutlich, dass angemeldete Initiativen fast ausnahmslos für zulässig erklärt werden. Von den seit 1992 insgesamt 11 angemeldeten Initiativen wurde bisher lediglich eine einzige vom Landtag auf entsprechenden Antrag der Regierung für nichtig erklärt, und dies wurde vom StGH später bestätigt. Es handelte sich dabei um die im Jahr 2004 von einer Gruppierung namens «Stimme» angemeldete Volksinitiative auf Erlassung eines Klimaschutzgesetzes. Diese Zahlen belegen eindeutig, dass die Nichtigerklärung einer Volksinitiative stets Ultima Ratio ist und keinesfalls zur Schwächung der Volksrechte missbraucht wird.
Nicht zutreffend ist es, wenn die Demokratiebewegung in einem Leserbrief behauptet, dass der Landtag eine Initiative nur dann für nichtig erklären darf, wenn sie offensichtlich und unumstritten verfassungs- oder staatsvertragswidrig ist. Wäre dies tatsächlich so, hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich so vorgesehen. Dies hat er aber aus gutem Grund nicht getan, wird doch zumindest der Initiant die Verfassungswidrigkeit seiner Initiative in aller Regel bestreiten, sodass es den eindeutigen und unbestrittenen Fall gar nicht geben kann. Müsste der Landtag also tatsächlich auch bei erheblichen Bedenken an der Verfassungs- bzw. Staatsvertragsmässigkeit einer Initiative diese stets zulassen, so gäbe das ausdrücklich vorgesehene Instrument der StGH-Beschwerde keinen Sinn und bliebe inhaltsleer. Vielmehr ging also auch der Gesetzgeber klar davon aus, dass es umstrittene Nichtigerklärungen geben kann, und hat hierfür die StGH-Beschwerde als Lösung vorgesehen.
Die Regierung ist sich der Sensibilität einer Nichtigerklärung im Hinblick auf die grosse Bedeutung der Volksrechte in Liechtenstein sehr bewusst. Sie folgt daher in aller Regel dem Grundsatz «Im Zweifel pro Volksrechte», wie dies auch die erwähnten Zahlen eindrücklich belegen. Im konkreten Fall wäre diese jedoch vor allem aus zwei Gründen nicht zu verantworten: Zum einen kommt die Regierung zum Schluss, dass die Volksinitiative «win-win» nicht mit der Verfassung zu vereinbaren ist. Zum anderen darf nicht vergessen werden, dass die Initiative das gesamte Pensionsversicherungs- bzw. Berechnungssystem betrifft. Sie hat damit erhebliche Auswirkungen auf einen sehr grossen Personenkreis mit entsprechend grossen Rückabwicklungsproblemen bei einer allfälligen späteren Aufhebung durch den StGH. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Regierung im gegenständlichen Fall zwingend notwendig, die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen und präventiv eine verbindliche Erklärung herbeizuführen, bevor eine Unterschriftensammlung bzw. eine Volksabstimmung durchgeführt wird.
Abschliessend ist noch auf folgendes hinzuweisen: Eine angemeldete Volksinitiative kann bekanntlich nicht mehr abgeändert werden. Dies bedeutet, dass sie auch dann für nichtig erklärt werden muss, wenn sie lediglich eine einzige verfassungswidrige Bestimmung enthält. Die Regierung hätte es sich daher leicht machen und die Vorprüfung auf die verfassungswidrige Rentenkürzung beschränken können. Das hat sie jedoch im Sinne der Sache nicht getan, sondern zusätzlich die Verfassungsmässigkeit einer Kürzung von Anwartschaften abklären lassen. Die Regierung hat damit für Rechtsklarheit und Transparenz gesorgt. Hätte sich die Regierung bei der Vorprüfung nur zur Rücknahme der Teuerungszulage bei den Rentnern geäussert, so wäre die Frage von ungleich grösserer Tragweite und ungleich mehr Betroffenen völlig offen geblieben. Es war der Regierung dabei durchaus bewusst, dass der Initiant diese Abklärungen für eine neue Initiative verwenden kann, was ja auch geschehen ist. Doch war auch hier von zentraler und übergeordneter Bedeutung, dass bei einer Gesetzwerdung der Initiative «win-win» ohne vorgängige verbindliche Klärung der Verfassungsmässigkeit die grosse Gefahr besteht, dass die verfassungswidrigen Bestimmungen erst in Zukunft, das heisst nach entsprechenden Beschwerdeverfahren von Betroffenen, aufgehoben werden. Würde dieser Fall tatsächlich eintreten, so wären die Konsequenzen in vielfacher Hinsicht fatal, weil dann das Gesetz saniert, das heisst das gesamte Berechnungssystem revidiert, und unter Umständen unzählige Einzelfälle rückabgewickelt werden müssten. Dies würde eine grosse Rechtsunsicherheit nicht nur für die Versicherten, sondern auch für die Kasse, verbunden mit entsprechenden finanziellen Risiken, bedeuten und ist daher unbedingt zu vermeiden. Nur mit dem eingeschlagenen Weg kann diese Gefahr vermieden werden. Die Regierung hat somit in jeder Hinsicht äusserst verantwortungsvoll gehandelt. Nun liegt es am Landtag, seiner Verantwortung nachzukommen und zu entscheiden, ob die vorliegende Initiative zur Unterschriftensammlung zugelassen wird oder ob diese, wie die Regierung überzeugt ist, nicht mit der Verfassung zu vereinbaren ist.
Ich möchte dann noch die Gelegenheit nutzen, auf einzelne Voten der Abgeordneten einzugehen. Ich möchte mich zuerst für die positiven Voten ganz herzlich bedanken. Ich denke insbesondere die Landtagsvizepräsidentin hat hier sehr gut ausgeführt, um was es geht. Und ich danke auch für die Klarstellungen, die sie vorgenommen hat.
Die Abg. Judith Oehri hat den konkreten Ablauf dargelegt. Soweit ich dem folgen konnte, kann ich Ihnen sagen: Im Grossen und Ganzen stimmt das, was Sie gesagt haben. Es gibt noch gewisse Nuancen, die man präzisieren müsste, aber im Grossen und Ganzen ist der dargelegte Ablauf korrekt.
Zum Abg. Harry Quaderer: Ich denke, die Thematik Befangenheit habe ich in meinem Votum ausführlich beleuchtet. Ich kann Ihnen versichern, dass ich in meiner Funktion als Regierungschef für das Land agiere. Den Vorwurf, dass ich quasi nur für die Staatsangestellten schaue, kann ich in dieser Form absolut nicht gelten lassen, muss ich auch zurückweisen. Wir haben immer wieder betont, dass die Regierung versucht hat, eine ausgewogene Lösung zu finden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Und wir haben im Interesse aller hier auch entsprechend verantwortungsbewusst gehandelt und eine Lösung vorgelegt, die eben ausgewogen ist.
Sie haben auch ausgeführt, dass es um CHF 300 Mio. geht. Das ist eben nicht korrekt. Bei der Initiative geht es nicht mehr um CHF 300 Mio., denn Nikolaus Frick hat mit seiner Initiative «win-win» - wie auch mit «WinWin50» - die grundlegende Stossrichtung bestätigt, und die Ausfinanzierung ist im Prinzip damit erledigt. Man muss schon bei den Fakten bleiben und nicht mit Zahlen kommen, die vielleicht im Dezember mal kolportiert worden sind.
Der Abg. Erich Hasler hat noch ausgeführt, dass Erich Peter ein Parteigutachten erstellt hat. Auch dem möchte ich ganz klar widersprechen. Ich finde, das ist ein Vorwurf, der in dieser Form nicht stehengelassen werden kann. Dr. Erich Peter hat im Rahmen der Haftungsfragen das Gutachten für die Regierung gemacht und ist ein ausgewiesener Kenner der Materie. Und deshalb haben wir ihn auch eingesetzt. Aber auch hier möchte ich betonen: Herr Erich Peter hat am Gesetz selbst nicht mitgewirkt. Auch das wurde fälschlicherweise in den Zeitungen kolportiert.
Dann zur Frage betreffend die Abstimmung möchte ich sagen: Die Abg. Christine Wohlwend hat ausgeführt, dass es einen Antrag hier im Landtag gab, ob man die Vorlage dem Volk zur Abstimmung vorlegt. Das Weitere wäre gewesen, dass jemand das Referendum hätte ergreifen können. Also gab es genügend Möglichkeiten, dass man diese Vorlage dem Volk hätte vorlegen können. Und jetzt einfach darauf zu bestehen, dass eine Initiative, die aus Sicht der Regierung nicht verfassungskonform ist, einfach dem Volk vorgelegt wird, erachte ich einfach als nicht zielführend und auch nicht lauter.
Der Abg. Wolfgang Marxer hat auch noch ausgeführt, dass es diese 100-prozentige Sicherheit nicht gibt. Da bin ich genau Ihrer Meinung. Die gibt es nicht. Wenn man den Entscheid haben will, muss man das Ganze vor Gericht anfechten. Dann entscheidet das Gericht. Ob das Gericht dann aber in ähnlichen Fällen immer gleich entscheidet, ist auch wieder eine andere Frage.
Und dann noch ganz kurz zum Abg. Pio Schurti: Mit Ihren Ausführungen bin ich ganz und gar nicht einverstanden. Es war nicht das Ziel der Regierung, die Volksinitiative im Dezember zu unterdrücken. Dass keine gemeinsame Behandlung der Regierungsvorlage und der Initiative stattgefunden hat, das ist im Prinzip klar. Ich meine, wir sprechen heute nicht über den Inhalt der Initiative, wir sprechen heute nur darüber, ob diese Initiative verfassungsmässig konform ist oder eben nicht. Es geht um die Zulässigkeit. Und inhaltlich können wir im Prinzip erst darüber sprechen, wenn sie konform wäre, wenn die Unterschriften gesammelt sind und die Abstimmung ansteht. Denn dann kommt zuerst der Landtag zum Zug und behandelt die Initiative. Und dass das noch einige Zeit dauern würde, wenn sie für konform erklärt wird, ist - glaube ich - auch klar. Und damit hätte man das ganze Thema deutlich nach hinten geschoben.
Das wars so weit.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Ich halte mich kurz. Ich werde dem Antrag der Regierung Folge leisten und möchte hier noch Folgendes hinzufügen: Ich habe mir zum Beispiel auch überlegt, wieso der Initiant mit «WinWin50» eine zweite Initiative nachgeschoben hat. Ich habe mir dann eine Antwort für mich zurechtgelegt und die lautet wie folgt: Er war sich also bei der ersten Initiative selbst nicht ganz sicher, dass sie verfassungsmässig standhalten wird. Und aufgrund dieser Einschätzung kann ich heute mit gutem Gewissen dem Antrag der Regierung Folge leisten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich kann diesen Aussagen überhaupt nicht folgen. Ich glaube, niemand in diesem Hause kann mit 100-prozentiger Sicherheit von einer Verfassungswidrigkeit sprechen. Davon bin ich überzeugt. Und davon haben mich jetzt Ihr Votum und die Aussagen des Herrn Regierungschef ganz sicher überzeugt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte das Ganze nicht in die Länge ziehen. Aber wenn Sie diese Ansicht vertreten, muss man sich Gedanken machen, ob eine Vorprüfung in dieser Form überhaupt noch Sinn macht, und dann müsste man das Volksrechtegesetz ändern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Dieser lautet wie folgt:
Der Hohe Landtag wolle feststellen, dass das angemeldete Initiativbegehren nicht mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt, und es für nichtig erklären.
So weit der Antrag der Regierung.Abg. Judith Oehri
Danke für das Wort. Mir ist jetzt nicht ganz klar, ob ich nochmals den Antrag auf namentliche Abstimmung stellen muss oder ob das jetzt schon in Ordnung ist.Landtagspräsident Albert Frick
Danke für diese Rückfrage. Das ist bereits angekommen. Wir werden selbstverständlich eine namentliche Abstimmung vornehmen, nachdem dies von zwei Abgeordneten verlangt wurde.
Ich werde Sie in alphabetischer Reihenfolge aufrufen und bitte Sie, laut und deutlich mit Ja zu antworten, wenn Sie dem Antrag der Regierung zustimmen wollen, und mit Nein ebenso laut und deutlich zu antworten, wenn Sie dies nicht tun wollen.Abg. Manfred Batliner
Ja.Abg. Alois Beck
Ja.Abg. Christoph Beck
Nein.Abg. Gerold Büchel
Ja.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Ja.Abg. Peter Büchel
Ja.Abg. Herbert Elkuch
Nein.Landtagspräsident Albert Frick
Ja.Abg. Elfried Hasler
Ja.Abg. Erich Hasler
Nein.Stv. Abg. Andreas Heeb
Ja.Abg. Johannes Kaiser
Ja.Abg. Frank Konrad
Nein.Abg. Thomas Lageder
Ja.Abg. Wendelin Lampert
Ja.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Ja.Abg. Wolfgang Marxer
Ja.Abg. Eugen Nägele
Ja.Abg. Judith Oehri
Ja.Abg. Harry Quaderer
Nein.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Nein.Abg. Pio Schurti
Nein.Abg. Thomas Vogt
Nein.Abg. Christoph Wenaweser
Nein.Abg. Christine Wohlwend
Ja. Abstimmung: Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Ich gebe Ihnen das Abstimmungsresultat bekannt: Der Landtag hat mit 16 Stimmen festgestellt, dass das angemeldete Initiativbegehren nicht mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt, und hat es für nichtig erklärt.
Damit haben wir Traktandum 9 abgeschlossen. Ich darf Sie jetzt zu einer Stärkung einladen. Die Sitzung ist unterbrochen (um 18.50 bis 19.35 Uhr).
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