22. September 2011 | 1480 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Totalrevision des Gesetzes vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen (Flüchtlingsgesetz; Neu: Asylgesetz; AsylG) sowie die Abänderung des Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AUG) (Nr. 85/2011); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zu Traktandum 22: Totalrevision des Gesetzes vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen (Flüchtlingsgesetz; neu: Asylgesetz; ASYLG) sowie die Abänderung des Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AUG).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 85/2011 und steht somit zur Diskussion. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll ein Asylgesetz, welches das bisherige Flüchtlingsgesetz ersetzen soll, geschaffen werden. Das heute gültige Flüchtlingsgesetz hat sich grundsätzlich bewährt, bedarf jedoch einiger Anpassungen. Die Gründe für diese Vorlage sind die mit dem bisherigen Flüchtlingsgesetz gemachten Erfahrungen sowie die Entwicklungen auf internationaler Ebene. Weitere Gründe für die Schaffung des Asylgesetzes sind die fortlaufenden europäischen Harmonisierungsbestrebungen sowie die Gesetzesanpassungen in den Nachbarstaaten Schweiz und Österreich.
Ziel dieser Vorlage ist auf der einen Seite, dass auf der Grundlage des Völkerrechts und in Abstimmung mit den anderen europäischen Aufnahmestaaten die humanitäre Tradition Liechtensteins fortgeführt werden soll. Auf der anderen Seite geht es jedoch insbesondere auch darum, den Missbrauch des Asylrechts möglichst zu verhindern und zu bekämpfen.
Ja, Liechtenstein hat tatsächlich eine lange, humanitäre Tradition. Im Zusammenhang mit dieser humanitären Tradition Liechtensteins ist vor allem der Beitritt zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der so genannten Genfer Flüchtlingskonvention, zu erwähnen. Die Zustimmung des Landtags hierzu erfolgte bereits am 20. Juli 1956. Liechtenstein hat diese humanitäre Tradition auch immer wieder unter Beweis gestellt und vielfach an Leib und Leben bedrohten Personen Schutz gewährt. Dies insbesondere auch vor 1998, als Liechtenstein noch kein Flüchtlings- bzw. Asylgesetz hatte. So hat Liechtenstein beispielsweise Personen im Rahmen des Ungarnaufstandes im Jahre 1956 aufgenommen. Weiters hat Liechtenstein im Jahre 1968 Personen aus der ehemaligen Tschechoslowakei, Boat-People aus dem Vietnam-Krieg im Jahre 1975, Tibeter im Jahre 1975 und schliesslich Personen, welche durch die Bürgerkriege in Ex-Jugoslawien in den 90er Jahren geflüchtet sind, aufgenommen. Abgesehen davon gab es natürlich auch immer wieder Einzelschicksale von Personen, denen Liechtenstein Schutz gewährt hat. Meines Wissens waren diese Aufnahmen von Personen auch immer von einer grossen Mehrheit der Bevölkerung Liechtensteins befürwortet worden.
Damit diese Solidarität der liechtensteinischen Bevölkerung jedoch auch so bestehen bleibt, ist es meines Erachtens sehr wichtig, dass auf der anderen Seite Missbrauchsfälle verhindert werden bzw. nicht gerechtfertigte Asylgesuche möglichst rasch bearbeitet werden, damit diese Personen, bei welchen keine Asylgründe vorliegen oder welche gar das Asylrecht missbrauchen, schnellstmöglich weggewiesen werden können.
22. September 2011 | 1481 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Es sollen somit diejenigen Schutz erhalten, die den Schutz auch benötigen, nämlich diejenigen, die Asylgründe geltend machen können.
Weiters ist auch die gegenüber dem Flüchtlingsgesetz verbesserte Systematik des Gesetzes zu erwähnen. Der Aufbau des Gesetzes orientiert sich nunmehr an den tatsächlichen Verfahren und vereinfacht für den Rechtsanwender somit die Rechtsfindung.
Berücksichtigt man die Grösse und die Einwohnerzahl Liechtensteins, so liegen im internationalen Vergleich die Asyl-Gesuchseingangs-Zahlen für Liechtenstein hoch. Der Bestand der Personen im Asylbereich beträgt derzeit 54 Personen.
Gemäss Art. 32 Abs. 4 kann die Regierung im Rahmen der europäischen Asylpolitik Asylsuchende zur Behandlung des Asylgesuchs von einem anderen so genannten Dublin-Staat übernehmen oder Flüchtlingen, welche ein anderer Dublin-Staat als Flüchtling anerkannt hat, Asyl gewähren. Des Weiteren kann die Regierung gemäss Art. 32 Abs. 5 Personen, welche der UNHCR als Flüchtlinge anerkannt hat, Asyl gewähren. Hierbei handelt es sich um einen Akt der europäischen bzw. der internationalen Solidarität. Auch ich bin dafür, dass sich Liechtenstein bei der Aufnahme dieser Personen solidarisch zeigt. Dies jedoch mit Augenmass und im Verhältnis zur Zahl der in Liechtenstein lebenden Personen.
Der Vernehmlassungsbericht zu dieser Vorlage wurde 30 Vernehmlassungsteilnehmern zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. 10 Vernehmlassungsteilnehmer verzichteten auf die Abgabe einer Stellungnahme. Insgesamt sind bei der Regierung 11 Stellungnahmen eingegangen. Die Vorlage wurde überwiegend begrüsst und es wurden von einigen Vernehmlassungsteilnehmern Anregungen angebracht. Auf viele dieser kritischen Anregungen konnte seitens der Regierung reagiert und die entsprechenden Bestimmungen angepasst werden. Uneinigkeiten oder Unklarheiten bestehen gemäss der mir vorliegenden Informationen ausschliesslich noch zu einzelnen Bestimmungen, welche sicherlich anlässlich der heutigen Sitzung noch diskutiert werden.
Leider erst gestern Abend habe ich auch noch die Anregungen des UNHCR zur gegenständlichen Vorlage erhalten. Zu diesen Anmerkungen des UNHCR ist zu erwähnen, dass die gegenständliche Vorlage vom UNHCR begrüsst wird. Der UNHCR begrüsst insbesondere das klare Bekenntnis in dieser Vorlage zum völkerrechtlichen Flüchtlingsschutz generell und zu den Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention. Bezüglich einzelner Punkte regt das UNHCR Änderungen an. Ich bitte die Regierung, im Hinblick auf die 2. Lesung diese Anregungen des UNHCR zu prüfen.
Zusammengefasst bin ich der Ansicht, dass mit der gegenständlichen Vorlage die angestrebten Ziele erreicht werden und bin dementsprechend für Eintreten auf die gegenständliche Vorlage. Danke.Abg. Pepo Frick
Vielen Dank für das Wort. Ich begrüsse ausdrücklich das klare Bekenntnis im Bericht und Antrag der Regierung zum völkerrechtlichen Flüchtlingsschutz generell und zu den Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention im Speziellen. Der Bericht und Antrag beinhaltet auch einige offene Fragen, auch scheinbar nur unwichtige einfache Dinge, die in der Praxis zu Problemen geführt haben zwischen der Flüchtlingshilfe und der APA. So zum Beispiel, dass Hilfsvertreter, wenn sie eine Anhörung beobachten, meines Erachtens selbstverständlich darüber ein Protokoll erstellen dürfen, gar müssen. Wie sollen sie sonst dem Auftraggeber Bericht erstatten? Solche Punkte werde ich bei den einzelnen Artikeln aufwerfen. Aber ich stelle hiermit fest: Ich hoffe, dass mit diesem Gesetz klar wird, was Verfahren und was Betreuung ist. Und ich hoffe auch, dass hier eine klare Grenze gezogen wird, um künftig Konflikte zu vermeiden.
Meine erste Frage an die Regierung: Erfüllt Liechtenstein mit diesem neuen Asylgesetz europäische Mindeststandards, insbesondere auch nach dem Dublin-Beitritt? Dabei zu bedenken gibt es meines Er-22. September 2011 | 1482 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
achtens zwei Dinge: Das EU-Asylrecht ist nicht Teil des EWR-Abkommens, somit ist Liechtenstein rechtlich nicht verpflichtet, die EU-Mindeststandards ins nationale Asylrecht umzusetzen. Liechtenstein wird aber dem Dubliner Abkommen beitreten und dabei wendet die EU unter den Staaten ihre Asyl-Mindeststandards an, was faktisch sodann auch in Liechtenstein zu gelten hat. Eine andere moralische Frage ist, ob sich ein Land wie unseres, reich, gelegen in den Alpen, ohne Flughafen oder Meeranschluss, erlauben kann, Mindeststandards von über 27 Staaten, die ganz andere Grössen und Asylprobleme haben, nicht auch explizit umzusetzen.
Im Bericht und Antrag finde ich Worte wie humanitäre Tradition, die Möglichkeit des Selbsteintritts Liechtensteins bei Dublin, die Teilnahme an UNHCR-Wiederansiedlungsprogrammen (Kontingentsflüchtlinge). Fakt ist aber auch, dass unser Land in den letzten sieben Jahren nicht einmal einer handvoll Personen Asyl gewährt hat und es im Land Personen gibt, die sich über 10 Jahre im Asylverfahren befinden, was ja eigentlich nicht dauerhaft sein sollte. Hier stelle ich deswegen meine zweite Frage, nämlich wie die Regierung unter den baldigen Gegebenheiten von Dublin und unserer doch speziellen Situation, dass man bei uns nicht landen oder mit dem Schiff anlegen kann, sich vorstellt, unsere humanitäre Tradition fortzusetzen und wie sie sich an der gesamteuropäischen Last zumindest solidarisch zeigen will.
Die Abgeordneten wurden sowohl vom UNHCR als auch von der liechtensteinischen Flüchtlingshilfe mit viel Informationen und Anregungen beinahe zugedeckt. Auch die Regierung traf sich letzte Woche nochmals mit Frau Susin Park, Leiterin des UNHCR-Büros für Liechtenstein und der Schweiz. Ich selbst hatte im Anschluss an diese Sitzung Gelegenheit, mit Frau Susin Park über die Anliegen des UNHCR zu sprechen. Ich habe deswegen persönlich Kontakt mit dem UNHCR, da mich dieses Thema seit Jahren begleitet und das Thema ja nicht gerade neu ist.
Ich freue mich auf die Lesung dieses neuen Asylgesetzes und bin sicher, dass wir ein Gesetz schaffen können, das modernen europäischen Standards entspricht und ein zügiges Asylverfahren ermöglicht, welches sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich schliesse mich grundsätzlich dem Votum des Abg. Thomas Vogt an. Ich finde es sinnvoll, dass Liechtenstein das jetzige Flüchtlingsgesetz überarbeitet und nun ein neues Asylgesetz schafft. Ich glaube, dass der Ausfluss der Bestimmungen in diesem Bericht und Antrag auch auf die Verfahren, die wir in den letzten Jahren im Bereich Flüchtlingswesen hatten, zurückzuführen sind. Gerade die Welle von Anträgen Ende 2009/anfangs 2010 haben bezüglich der Verfahren einige Probleme aufgezeigt. Ich finde es wichtig, dass wir diese nun überarbeiten.
Im Sinne der humanitären Tradition Liechtenstein finde ich es, wie der Abg. Vogt bereits ausgeführt hat, sehr wichtig, dass die Regierung in Art. 32 Abs. 2 und 3 nun die Möglichkeit erhalten soll, hier sozusagen abgeklärte Flüchtlinge aus dem Ausland zu übernehmen. Die ist für mich ein sehr wichtiger Punkt und ein neuer Ansatz, den wir bis jetzt im Flüchtlingsgesetz nicht haben.
Ich finde es wichtig, dass das Asylverfahren für jene Fälle, die Asylanten betrifft, die in Europa immer wieder Asylgesuche stellen, dass Liechtenstein hier ein rasches Verfahren hat und hier Missbräuche verhindert werden sollen. Für mich ist das Ziel dieser Vorlage, dass Liechtenstein bezüglich der gesetzlichen Regelungen im Asylwesen keine grossen Gefällen zu den Nachbarstaaten aufweist. Und das ist für mich der Hauptpunkt dafür, dass wir ein neues Asylgesetz brauchen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.22. September 2011 | 1483 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen. Ich kann mich dem Gesagten anschliessen und denke auch, dass eine gesetzliche Regelung des Flüchtlingswesens eine souveränitätspolitische Notwendigkeit ist. Wir sind europäisch und international in Migrations- und Flüchtlingshilfsprojekte eingebunden und wir leisten auch unseren Beitrag an das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen. Liechtenstein ist ein zuverlässiger Partner.
Was nun konkret das Asylwesen in Liechtenstein betrifft, so verstehe ich aus dem Bericht und Antrag, dass wir zwar ein eigenes System aufgebaut haben, dieses funktioniert, und nun durch das neue Gesetz anpassen wollen. Allerdings geht es nicht ohne Zusammenarbeit mit dem benachbarten Ausland und Zuhilfenahme von dessen Know-how, um diese komplexe Materie bewerkstelligen zu können. Vor allem bei den so genannten sans-papiers lassen wir im Ausland abklären, wo das entsprechende Know-how und die Strukturen vorhanden sind. Ich nehme an, dass Bern hier näher liegt als Wien. Mich würde nun interessieren, welche Änderungen und allenfalls Verbesserungen im Zuge der Implementierung der Dublin-Standards für unser Land zu erwarten sind. Weiters - und das wurde auch schon von den Abgeordneten Pepo Frick und Diana Hilti sinngemäss gefragt: Kann sich die Regierung ein Outsourcen der Abklärungsagenda oder auch des Asylverfahrens gesamthaft nach Österreich oder in die Schweiz vorstellen?
Ich denke, Humanität kann nicht mit Geld gemessen werden, und dennoch frage ich mich, ob nicht, was auch von den Vorrednern schon gefragt wurde, zwar nicht von heute auf morgen, aber auf längere Zeit angelegt, eine Neuausrichtung unserer humanitären Tradition angestrebt werden könnte, indem man sich die Aufnahme und Integration dieser Kontingentsflüchtlinge, wie sie vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen bereits geprüft sind, vorstellen kann.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit gebe ich das Wort an den Herrn Regierungsrat Hugo Quaderer.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich bedanke mich für die positive Aufnahme dieses Bericht und Antrags. Wir werden sicherlich bei der Artikellesung die eine oder andere Diskussion noch führen können. Ich bin auch froh, wenn wir diese Diskussionen führen werden, weil ich mir nämlich auch erhoffe mit dieser Diskussion, wie es der Abg. Pepo Frick gesagt hat, dass wir Klärung finden, was nun Betreuung und was Vollzug sein soll. Seit ich in Verantwortung bin für diese Thematik ist das immer wieder Gegenstand von Diskussionen mit der Flüchtlingshilfe. Wir werden sicherlich den Punkt diskutieren, warum dieser Leistungsvertrag, der von der Regierung genehmigt wird, eben zwischen der Regierung direkt und der Flüchtlingshilfe oder zwischen der Flüchtlingshilfe und dem Ausländer- und Passamt abgeschlossen werden soll. Und ich erhoffe mir gerade in solchen Fragen heute auch eine Klärung.
Ich glaube, wenn wir dieses Gesetzeswerk anschauen, dann kann ich das teilweise auch wiederholen, was gesagt worden ist. Der Regierung geht es darum, die humanitäre Tradition fortzusetzen. Wir wollen in jenen Fällen, in denen Asyl gewährt werden soll, weil es gerechtfertigt ist, auch Asyl gewähren. Es geht auch um den Schutz von Schutzbedürftigen. Wir wollen aber auch auf der anderen Seite mit diesem Gesetz rasche und effiziente Verfahren garantieren. Und was wir auch verfolgt haben mit dieser Vorlage ist, nach Möglichkeit kein Rechtsgefälle zur Schweiz zu erzielen. Das war auch der Grund, weshalb wir nach der Vernehmlassung einige Punkte wieder angepasst haben, weil das Gedanken waren, die in der Schweiz eben in einer Vernehmlassung angedacht wurden, jetzt aber mindestens für eine gewisse Zeit nicht weiterverfolgt werden.
22. September 2011 | 1484 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Ich denke, es ist souveränitätspolitisch - wie es die Landtagsvizepräsidentin gesagt hat - wichtig, dass wir ein eigenes Asylgesetz haben. Und ich denke, gerade auch die Migrationspolitik wird uns in Zukunft noch mehr beschäftigen. Es wird ein noch wichtigeres Politikfeld werden. Und deshalb bin ich der Ansicht, dass es wichtig ist, dass Liechtenstein eben auch aus souveränitätspolitischen Gründen ein eigenes Asylgesetz hat. Dieses Asylgesetz ist eine Selbstverständlichkeit. Wir haben dieses Gesetz entwickelt auf der Grundlage von völkerrechtlichen Verpflichtungen, auch auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention. Und wenn der Abg. Thomas Vogt die Regierung bittet, diese Änderungen und Anregungen des UNHCR, die auch ich gerade gestern noch bekommen habe, eingehend zu prüfen, dann werden wir das tun. Und dort, wo wir Unterschiede zur Genfer Flüchtlingskonvention feststellen, werden wir diese Anpassungen auch vornehmen. Wir können nicht auf der einen Seite eine Konvention unterschreiben und auf der anderen Seite Gesetze machen, die dieser Konvention nicht zu 100% entsprechen. Das ist für mich eine Selbstverständlichkeit und hier werden wir sicherlich die einzelnen Punkte ganz genau prüfen.
Im Gespräch mit Frau Susin Park, der Vertreterin von UNHCR Schweiz, wurde ich auch auf einige Punkte hingewiesen. Sie hat in Aussicht gestellt, sie werde das auch schriftlich noch nachreichen und das ist jetzt eben gestern noch erfolgt. Ich darf aber auch feststellen, dass in einer grundsätzlichen Bewertung auch das UNHCR diesen Gesetzesvorschlag, den wir dem Landtag unterbreitet haben, als durchaus gelungenes Werk anschaut, weil es eben auch in den grossen Linien des Völkerrechts abgefasst worden ist.
Nun, wie wollen wir unsere humanitäre Tradition fortsetzen? Wie wollen wir uns solidarisch zeigen, wenn es um den europäischen Lastenausgleich geht? Es ist eben auch Art. 32, Abs. 4 und 5, der diese Möglichkeiten vorsieht. Das ist etwas Neues. Und für mich und für die Regierung ist es natürlich wichtig, hier die Signale auch des Landtags mitzubekommen: Wie weit kann eine solche Solidarität gehen? Wie weit soll Liechtenstein sich hier verpflichten? Das ist letztendlich auch eine politische Frage. Und ich erhoffe mir auch noch konkrete Aussagen von Seiten des Landtags. Für die Regierung ist es unbestritten, dass dieser neue Weg ein richtiger Weg ist. Es ist auch eine langjährige Forderung nicht nur der Flüchtlingshilfe, auch von internationalen Organisationen, nicht zuletzt von UNHCR, dass wir eine solche Möglichkeit im Gesetz schaffen. Und diese Forderung ist aus meiner Sichtweise auch berechtigt und die Regierung ist deshalb auch dieser nachgekommen. Und wenn ich die Voten in der Eintretensdebatte mir nochmals vor Augen führe, dann ist es ja so, dass es mindestens - so habe ich die Debatte jetzt aus der Sicht des Gremiums mitbekommen - unbestritten ist, dass wir dieses Instrument hier im Gesetz auch einführen wollen.
Wenn der Abg. Pepo Frick lange Asylverfahren von Asylsuchenden anspricht, die seit 10 Jahren bereits in einem Verfahren sind: Das ist richtig, das ist aber auch ein Einzelfall. Es gibt einen Fall, der ist, glaube ich, mindestens schon 10 Jahre alt. Wir haben sonst, das darf man auch sagen, sehr zügige Verfahren. Uns gelingt es, ich habe die Statistik jetzt nicht mehr im Kopf, aber ich glaube, über 80% innerhalb von sechs Monaten auch abzuhandeln. Und ich denke, das ist eine sehr gute Quote.
Wo ich Ihnen und auch der Abg. Diana Hilti Recht gebe, ist, wenn es um die Bewältigung der Flüchtlingswelle im Herbst 2009 aus Somalia und Eritrea geht. Dort haben sich aufgrund der Vielzahl von Gesuchen diese Verfahren in die Länge gezogen.Das sind meine grundsätzlichen Bemerkungen. Ich denke, wir werden während der Lesung der einzelnen Artikel das eine oder andere sicher noch vertieft miteinander diskutieren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen, Herr Regierungsrat. Da Eintreten unbestritten ist, können wir uns der 1. Lesung des Gesetzes zuwenden. Ich hoffe, dass wir gut vorankommen, ohne die Diskussion zu verhindern.22. September 2011 | 1485 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Deshalb würde ich auf das Mittagessen verzichten und die Sitzung mit der Behandlung dieser Gesetzesvorlage durchziehen. Abschliessend folgt dann noch die Beantwortung der Kleinen Anfragen durch die Regierung.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Danke. Ich begrüsse den Entscheid der Regierung, anstelle der so genannten Zurechenbarkeitstheorie die Schutztheorie anzuwenden und insbesondere im Hinblick auf die nicht staatliche Verfolgung und die innerstaatliche Fluchtalternative diese Theorie in Art. 2 Abs. 3 Asylgesetz gesetzlich zu verankern. Nach Auffassung des UNHCR wäre es aber unangemessen, den durch die Staaten gewährten nationalen Schutz mit der Ausübung einer gewissen vorübergehenden oder zeitweiligen Verwaltungshoheit und Gebietskontrolle durch internationale Organisationen gleichzusetzen. Ich schlage daher vor, Art. 2 Abs. 3 lit. c des Entwurfs entsprechend umzuformulieren und an den Erfordernissen der Genfer Flüchtlingskonvention zu orientieren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ja, das ist ja eine Anregung des UNHCR unter Ziff. 94. Wir haben diese auch nochmals angeschaut. Wir werden das auch nochmals prüfen. Das habe ich einleitend gesagt, wir werden alle Kommentare des UNHCR nochmals prüfen. Ich kann Ihnen nur sagen, dass der Wortlaut, wie er hier in Art. 2 Abs. 3 Bst. c eben vorgegeben ist, Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/38 entspricht. Das ist die so genannte Qualifikationsrichtlinie. Wir haben das wortwörtlich übernommen und entspricht somit den Mindestnormen auf EU-Ebene. Nichtsdestotrotz werden wir das prüfen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Dann können wir weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
22. September 2011 | 1486 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Herr Regierungsrat Quaderer, Sie haben jetzt gesagt, dass Sie alle Anregungen des UNHCR aufnehmen werden. Hier gilt das für die Bemerkung 95. Dann werde ich das nicht wiederholen.
Dann zu Art. 3 Abs. 2 Bst. b: Hier spricht man von einer Gemeinschaft. Also hier heisst der Text: «sie eine Bedrohung für die Gemeinschaft Liechtensteins bedeutet». Ich habe erfahren, dass in der Genfer Konvention nicht von Gemeinschaft gesprochen wird, sondern von Allgemeinheit. Ich möchte anregen, dies noch zu überprüfen und gegebenenfalls das Wort «Gemeinschaft» durch «Allgemeinheit» zu ersetzen.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Wir haben das auch überprüft. So, wie bei uns die Genfer Flüchtlingskonvention publiziert worden ist, ist eben das Wort «Gemeinschaft» im Einsatz. Das bedingt aber, dass wir in Art. 40 Abs. 2 Bst. b vom Wort «Allgemeinheit» zu «Gemeinschaft» überwechseln, damit wir die gleiche Begrifflichkeit haben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich habe eine Frage zu Abs. 2 dieses Artikels. Hier geht es um die notwendige Übersetzung fremdsprachiger Dokumente. Hier wird auch erwähnt, dass die Asylsuchenden bei genügenden finanziellen Mitteln das selbst veranlassen können. Ich frage die Regierung: Wie häufig ist es vorgekommen bzw. gab es viele Asylanten, die diese Mittel gehabt haben? Und ich frage mich tatsächlich, ob es im Interesse des ganzen Verfahrens ist, dass das Ausländer- und Passamt seine Entscheide auf der Basis von durch Dritte,22. September 2011 | 1487 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
also von diesen Asylanten fällt. Ist es nicht zielführender, dass diese Entscheide auf der Basis von durch Dritte professionell erstellten Übersetzungen gefällt werden? Sonst könnte das Asylverfahren verlängert werden, wenn diese Übersetzungen durch diese Asylanten unklar sind. Danke.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Es ist in der Tat und in der Praxis so, dass diese Fälle Einzelfälle sind, in welchen die Asylsuchenden diese Übersetzungen selbst finanzieren. Das ist richtig. Denn die meisten sind mittellos und es wird immer auf die finanziellen Mittel, die jemand hat, abgestellt. Das ist heute schon in der Praxis so. Und deshalb ist das ja auch nur als Kannbestimmung ausgestaltet. Wichtig ist sicherlich, dass wir Deutsch als Amtssprache haben und deshalb auch verlangt wird, dass das Verfahren grundsätzlich in Deutsch durchgeführt wird. Ich gebe Ihnen Recht: Wenn wir behördlich genehmigte Dolmetscher einsetzen, dann ist das für das Verfahren nur hilfreich, weil man nicht letztendlich auch noch bei den Übersetzungen einhaken und hier den Hebel ansetzen kann, wenn man ein Beschwerdeverfahren vor sich hat. Da gebe ich Ihnen Recht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
In Art. 7 Abs. 1 wird festgestellt, dass sowohl das Ausländer- und Passamt als auch die Landespolizei in den Kollektivunterkünften des Staates Asylsuchende untersuchen darf. Es wird hier geschrieben, sie können sowohl gefährliche Gegenstände etc. suchen. Hier frage ich die Regierung, ob das zielführend ist. Bei gefährlichen Gegenständen denkt man an Messer oder an irgendwelche andere Waffen. Ich würde es bevorzugen, wenn das nur die Landespolizei machen würde, auch als Schutz dieser Personen aus dem Ausländer- und Passamt. Das ist meine erste Bemerkung.
Und die zweite Bemerkung: Ich stelle hier den Unterschied fest, dass bei Untersuchungen in der Kollektivunterkunft des Staates das Landgericht keinen Antrag stellen muss und - das ist dann Abs. 2 - das Landgericht angerufen werden muss bei Untersuchung von Wohnungen und Zimmern. Ich frage mich: Ist diese Differenz gerechtfertigt, dass man bei Kollektivunterkünften keinen Antrag des Landgerichts braucht, sondern diesen nur bei Untersuchung von Wohnungen und Zimmern extern dieser Kollektivunterkünfte braucht? Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte ebenfalls anregen, Art. 7 auf die 2. Lesung nochmals zu überarbeiten. Mir stellt sich auch die Frage, ob es wirklich sinnvoll ist, dass das Ausländer- und Passamt in Abs. 1 hier berechtigt ist, Durchsuchungen durchzuführen. Ich verstehe, dass das Ausländer- und Passamt natürlich zur Durchführung der Verfahren vor allem ein Interesse daran hat, Reise- und Identitätspapiere zu finden, falls diese vom Asylsuchenden nicht vorgelegt werden.
22. September 2011 | 1488 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Weiters stellt sich mir die Frage, wenn man den Bereich Drogen in Abs. 1 drinlässt, ob man dann nicht besser von Betäubungsmitteln sprechen würde. Dann hätten wir die Analogie zum Betäubungsmittelgesetz.
Und bezüglich Abs. 2 habe ich die Frage, wer eigentlich Adressat eines solchen Beschlusses des Landgerichts auf eine Hausdurchsuchung ist, da das Flüchtlingszentrum ja eigentlich im Eigentum des Landes ist und nur von der Flüchtlingshilfe genutzt wird. Diese Fragen wären vielleicht gut auf die 2. Lesung noch abzuklären.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Auch ich beziehe mich auf Abs. 1 und habe grundsätzlich die gleichen Fragen oder Bedenken wie die Abgeordneten vor mir. Falls man sich entscheidet, den Begriff «Drogen» beizubehalten, ist dieser Begriff meines Erachtens zu unbestimmt und ich würde auch vorschlagen, dass man einen Begriff aus dem Betäubungsmittelgesetz nimmt.
Des Weiteren stellt sich für mich die Frage: Was geschieht, falls sich der Asylsuchende weigert, diese Untersuchungen an sich vornehmen zu lassen? Ist dann das Ausländer- und Passamt auch befugt, Zwangsmassnahmen zu setzen? Das sollte meines Erachtens nicht so sein. Danke.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich denke, es ist richtig, wenn man den Begriff «Drogen» durch das Wort «Betäubungsmittel» ersetzt. Das werden wir sicherlich für die 2. Lesung anpassen.
Das Regime dieses Artikels ist so aufgebaut, dass dies gilt, wenn die Kollektivunterkünfte untersucht werden. Die Kollektivunterkünfte sind einerseits das Aufnahmezentrum, andererseits aber auch vom Land Liechtenstein gemietete Wohnungen, weil diese Personen schlicht und einfach nicht im Flüchtlingszentrum untergebracht sind, sondern in vom Land gemieteten Wohnungen. Wenn hingegen ein Asylsuchender in einer privaten Wohnung ist, die er auch selbst finanziert, weil er die notwendigen Mittel hat, dann ist die Konzeption so vorgesehen, dass es in diesem Falle einen Antrag des Landgerichts benötigt. Denn die Kollektivunterkünfte sind im Eigentum des Landes und nach Konzeption der Regierung erachten wir es als gerechtfertigt, wenn in solchen Fällen ohne Antrag des Landgerichts eine Untersuchung erfolgen kann. Inwieweit nur die Landespolizei und nicht auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ausländer- und Passamtes berechtigt sein sollen, können wir sicherlich bis zur 2. Lesung klären. Auch zur Frage - das weiss ich jetzt, das kann ich hier auch nicht abschliessend beantworten - was wäre, wenn sich die Asylsuchenden einer solchen Untersuchung entziehen? Ich möchte hier von den Spezialisten die entsprechenden Antworten auch vorbereiten lassen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für Ihre Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
22. September 2011 | 1489 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Abg. Pepo Frick
Der zweite Satz des Abs. 2 lautet folgendermassen: «Dem Asylsuchenden werden eine Abnahmebestätigung sowie nach Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der Dokumente» - jetzt kommt mein Antrag - «auf Verlangen eine Kopie der Dokumente ausgehändigt, sofern diese unverfälscht sind». Ich möchte der Regierung beliebt machen, die zwei Worte «auf Verlangen» zu streichen. Ich denke, wenn diese Dokumente abgenommen werden, ist es für mich selbstverständlich, dass der Asylant dann eine Kopie der Dokumente ausgehändigt bekommt. Also die 2 Worte «auf Verlangen» streichen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort? Sie hat das so entgegengenommen. Dann lesen wir weiter. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht gewünscht. Wir lesen weiter. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich beziehe mich hier auf Abs. 1, der wie folgt heisst: «Erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes sind auf Verlangen des Asylsuchenden schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen, die vom Asylsuchenden verstanden wird» - und jetzt kommt - «oder von der ausgegangen werden kann, dass er sie versteht». Ich möchte auch beliebt machen zu überlegen, dass in der zweiten Zeile «auf Verlangen des Asylsuchenden», dass dies wieder gestrichen wird. Für mich ist es selbstverständlich, dass eine Entscheidung dem Asylsuchenden ausgehändigt wird.
Und dann möchte ich die Regierung auf die 2. Lesung noch bitten zu erklären, was sie darunter versteht, wenn hier gesagt wird «oder von der ausgegangen werden kann, dass er sie versteht». Entweder versteht er das oder er versteht es nicht. Aber ich denke, dieser Satz in einem Gesetz sollte nochmals überlegt bzw. gegebenenfalls gestrichen werden.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich möchte die Anregung des Abg. Pepo Frick unterstützen, und zwar aus einer anderen Überlegung heraus. Wenn hier jeweils die Rede ist vom Verlangen des Asylsuchenden, denke ich nicht, dass alle Asylsuchenden in der Situation, in der sie sich befinden, möglicherweise daran22. September 2011 | 1490 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
denken oder Bescheid wissen, dass sie so ein Dokument verlangen müssen oder verlangen können. Gerade bei dem vorher besprochenen Artikel, wo es um eine Kopie der abgenommenen Dokumente geht, denke ich, dass eben vielleicht diese Personen das nicht selbst beurteilen können oder nicht daran denken, dass ihnen das dienlich sein könnte, eine Kopie zu haben. Oder jetzt in diesem Absatz ist dadurch für mich eben die Frage des Verstehens berührt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Für mich ist diese Bestimmung grundsätzlich ausreichend, zumindest in den Fällen, in denen der Asylsuchende rechtlich vertreten ist und er einen Vertreter hat, der die Entscheidung auch versteht. Meistens wird es dann so sein, dass der Rechtsvertreter dem Asylsuchenden die Entscheidung mittels Dolmetscher auch erklärt. Für mich ist es so ausreichend. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Für mich ist sie grundsätzlich auch ausreichend. Vor allem haben wir auch noch eine Rechtsberatung in den Artikeln weiter hinten. Ich warne auch ein wenig davor, hier in Asylverfahren umfassende Übersetzungen zu beginnen, da wir gerade sehr viele Verfahren im Bereich der Verfahrenshilfe haben, bei denen auch ausländische Parteien betroffen sind und hier auch immer mehr die Forderung kommt, hier auch alles zu übersetzen. Das hat dann irgendwann auch Signalwirkung. Und dann haben wir von Seiten des Landes sehr hohe Dolmetscherkosten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich kann das nur unterstützen, was die Abg. Diana Hilti und der Abg. Thomas Vogt gesagt haben. Es ist auch zu bedenken, dass diese Leute Anspruch und Zugriff auf eine Rechtsberatung haben. Es kommt auch hinzu, dass diese Bestimmung dem Ausländergesetz entnommen wurde. Das sehen Sie im Kommentar auf Seite 59, dass das Art. 52d des Ausländergesetzes ist. Wenn es dann heisst «oder von der ausgegangen werden kann, dass er sie versteht», dann gibt es einfach in der Praxis auch Fälle, das weiss das Ausländer- und Passamt genau, dass sie es verstehen, aber sie tun dann so, wie wenn sie es nicht verstehen würden. Weil die können sich in Englisch bestens untereinander unterhalten, an der Befragung tun sie dann aber so, wie wenn sie kein Wort Englisch vestehen. Und deshalb ist diese Bestimmung hier auch so drin.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
22. September 2011 | 1491 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe hierzu eine Frage, und zwar zu den Kosten des Kurators: Werden diese Kosten vom Land Liechtenstein generell getragen werden - oder werden diese über die Verfahrenshilfe abgerechnet? Wenn man dies auf die 2. Lesung allenfalls abklären könnte. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung wird das machen. Dann lesen wir weiter. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Abs. 4 lautet folgendermassen: «Das Ausländer- und Passamt informiert spätestens bei der Eröffnung einer erstinstanzlichen Entscheidung die Asylsuchenden über die Möglichkeit der Rechtsberatung». Ich möchte hier anregen, das nochmals zu überlegen, ob das der richtige mögliche Zeitpunkt ist. Ich denke, dass beim ersten Kontakt des Asylanten mit dem Ausländer- und Passamt darüber gesprochen werden soll bzw. er soll aufgeklärt werden, dass es eine Rechtsberatung gibt. Und zwar denke ich auch, dass diese frühere Information der Asylanten sehr wohl zur Beschleunigung eines Asylverfahrens beitragen kann. Aber ich denke, es ist auch das Recht des Asylanten, das zu einem früheren Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen, dass er wirklich ein Recht auf Rechtsberatung hat.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Es heisst hier ja «spätestens». Also das ist auch eine Verpflichtung für die Befrager vom Ausländer- und Passamt, dass sie es spätestens zu diesem Zeitpunkt machen. In der Praxis ist es so, dass sie schon bei der ersten Befragung darauf hingewiesen werden. Ich könnte mir vorstellen, dass man hier nicht den ersten Kontakt festlegt, sondern die erste Befragung. Das wäre dann für mich ein Kompromiss, der durchaus denkbar ist. Aber schon beim ersten Kontakt würde für mich persönlich dann zu weit gehen. Aber wir prüfen, ob das die erste Befragung sein soll.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Dann lesen wir weiter. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
22. September 2011 | 1492 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Hier gäbe es bei Abs. 3 die Möglichkeit, den Hinweis auf Rechtsberatung einzufügen. Das könnte heissen: «Asylsuchende werden auf ihre Rechte und Pflichten im Verfahren zur Asylgewährung und auf die Möglichkeit der Rechtsberatung hingewiesen». Vielleicht wäre es sinnvoll, hier diesen Hinweis auf die frühe Rechtsberatung anzuwenden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat Ihre Anregung so entgegen genommen. Dann lesen wir weiter. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 4: Hier habe ich eine grammatikalische Anregung. Meines Erachtens müsste es anstatt «dürfen» «darf» heissen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Das ist richtig. Dann lesen wir weiter. Art. 20 wird verlesen.
22. September 2011 | 1493 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die Regierung bitten, auf die 2. Lesung zu Art. 20 Abs. 1 lit. d auszuführen, was der Begriff «Aufenthalt in einem anderen Dublin-Staat» umfasst? Wie lange muss dieser Aufenthalt gedauert haben etc., um hier einen konkreten Begriff zu haben? Danke.Abg. Pepo Frick
Ich habe noch eine Frage zu Abs. 2. Hier steht im zweiten Satz: «Diese Entscheidung ist zumindest summarisch zu begründen». Ich habe nun in Erfahrung gebracht, dass der Europäische Gerichtshof verlangt, dass diese Entscheidung individuell begründet wird. Ich wäre froh, wenn ich auf die 2. Lesung hier noch Informationen bekommen würde.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wenn ich die Abg. Diana Hilti akustisch richtig verstanden habe, meint sie Abs. 1 Bst. c. Habe ich das richtig verstanden?
Ich habe «d» gehört, aber da habe ich das Wort «aufgehalten» nicht gefunden. Also «das sich vorher aufgehalten» bedeutet, dass der Asylsuchende in diesem Staat - weil das ist eine Frage, die habe ich mir auch bei der Ausarbeitung oder beim nochmaligen Studium gestellt - bereits einen aufenthaltsrechtlichen Titel oder eine Anwesenheitsberechtigung hatte, oder sich in diesem vorher illegal aufgehalten hat und beispielsweise gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen von diesem Staat zurückgenommen wird. Und wie lange ein solcher illegaler Aufenthalt gedauert haben muss, bestimmt sich nach dem jeweiligen Rückübernahmeabkommen. Das zur Erklärung. Wir können das aber auch gerne nochmals schriftlich ausführen.
Und die andere Anmerkung betreffend Abs. 2 habe ich auch aufgenommen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön für die Ausführungen. Wir lesen weiter. Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Meine Bedenken beziehen sich auf Abs. 2. Ich habe ein wenig Bedenken, wenn das Ausländer- und Passamt die Möglichkeit erhält, die Anhörungen zu übertragen. Es handelt sich hier immerhin um eine amtliche Tätigkeit und ich weiss nicht, ob es wirklich sinnvoll ist, wenn wir amtliche22. September 2011 | 1494 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Tätigkeiten an Fachleute übertragen. Ich bin mir bewusst, dass der Entscheid, der dann auf diese Anhörung folgt, vom Amt erlassen wird. Aber ich bitte die Regierung nochmals zu überprüfen, ob es diese Übertragung von Anhörung wirklich zwingend braucht.Abg. Pepo Frick
Ich möchte hier anschliessen. Gemäss diesem Abs. 2 der Regierungsvorlage kann das Ausländer- und Passamt - ich zitiere - «Fachleute, die über spezielle Kenntnisse des Heimat- und Herkunftsstaates des Asylsuchenden verfügen, beiziehen», was von mir grundsätzlich auch unterstützt wird. Es sollte aber diesbezüglich klargestellt werden, dass es sich bei diesen Personen um dafür spezialisierte Fachleute und nicht einfach nur um Dolmetscher oder Übersetzer handelt, die vom Ausländer- und Passamt beigezogen werden, und die allenfalls angeben, ob sie über solche Spezialkenntnisse über das jeweilige Land verfügen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Dieser Abs. 2 entspricht heutigem Recht, also Art. 23 Abs. 5 des Flüchtlingsgesetzes. Und es ist in der Praxis so, dass eben Spezialisten vom Bundesamt für Migration bei diesen Befragungen beigezogen werden. Und ich interpretiere den 2. Satz von Abs. 2 so, dass eben in ausserordentlichen Situationen die Anhörung sogar diesen Fachleuten übertragen werden kann. Heute ist es in der Praxis so, dass diese Fachspezialisten Länderinformationen haben und diese beigezogen werden. Aber in Spezialfällen kann es sein, dass man sogar die Anhörung an diese Fachleute übertragen muss.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wir lesen weiter. Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 steht zur Diskussion.
22. September 2011 | 1495 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich finde es richtig, dass dieser Artikel unverändert hier drinbleibt. Ich habe zwei Fragen:
1. Gibt es Zahlen, wie viele Male das vorgekommen ist in den letzten Jahren? Weil ich kann mich an keinen Fall erinnern, aber ich habe den Überblick nicht.
2. Zu Abs. 2 habe ich die Frage, ob hier das Schulamt das alleinige Zuweisungsrecht ohne irgendwelche Rücksprache mit den Schulen hat. Danke.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Das ist geltendes Recht. Zahlen gibt es sicherlich. Die habe ich nicht im Kopf. Aber es gibt immer wieder Fälle, dass Kinder von Asylsuchenden in den Kindergarten, in die Primarschule oder auch in die weiterführenden Schulen zugewiesen werden. Solche Beispiele können wir gerne aufnehmen in die Stellungnahme für die 2. Lesung. Ich gehe davon aus, dass diese Zuweisung vom Schulamt immer in Rücksprache mit den entsprechenden Schulen vorgenommen wird. Ich gehe auch davon aus, dass, wenn die Asylsuchenden im Flüchtlingszentrum untergebracht sind, dass dann eine Primarschule oder ein Kindergarten in geografischer Nähe gesucht wird. Meines Wissens ist es so, dass hier Rücksprache genommen wird mit den Schulen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort, Herr Präsident. Auch ich hätte eine ergänzende Frage an Herrn Regierungsrat Quaderer. Wie wurde das in der Vergangenheit bewerkstelligt? Ich stelle mir jetzt das Beispiel von Personen aus Eritrea vor. Wenn jetzt da angenommen ein Kind aus Eritrea gekommen ist und nach 30 Tagen dann in diesen Schulbetrieb integriert wurde - nehmen wir jetzt einmal an weiterführende Schulen -, sind diese Kinder überhaupt fähig, unsere Sprache dann zu verstehen oder wie funktioniert das in der Praxis?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Ja, das funktioniert so, dass diese Leute zuerst einen Deutschkurs besuchen. Wenn sie dann in die Schule eingeschult werden, haben sie auch Deutsch als Zweitsprache. Das ist ein Sonderunterricht. Und wenn sie Minimalanforderungen der deutschen Sprache erfüllen, dann können sie auch in den Regelschulbetrieb integriert werden. Das ist übrigens auch bei anderen Kindern so, die nicht Asylsuchende sind, also Kinder von Ausländern, die der deutschen Sprache von Anfang an nicht mächtig sind, dann funktioniert das auch auf diese Art und Weise.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Dann lesen wir weiter. Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 steht zur Diskussion.
22. September 2011 | 1496 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Abg. Pepo Frick
Meine Frage zu Abs. 2. Hier steht: «Arbeitsverhältnisse oder Ausbildungen sind bei der Anordnung des Vollzugs nicht zu berücksichtigen, sofern im Einzelfall nicht besondere Gründe vorliegen». Kann die Regierung auf die 2. Lesung Auskunft geben, was das in Zukunft bedeutet bzw. was besondere Gründe sind?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das so übernommen. Dann lesen wir weiter. Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich beziehe mich auf Abs. 6. Dort wird vom Zugang zu geeigneten Aus- und Weiterbildungen gesprochen. Im Gegensatz zu Liechtenstein kennt die Rezeptionsvorlage aus der Schweiz keine Beschränkung von Integrationsmassnahmen für vorläufig Aufgenommene. Vielmehr, im Gegenteil besteht in der Schweiz eine niedergeschriebene Pflicht zur Integration von vorläufig Aufgenommenen. Ich möchte bei der Regierung anregen, zu überlegen, ob man diesen letzten Halbsatz, der heisst «wenn dies die Integration fördert oder die Rückkehrfähigkeit erhöht» nicht streichen könnte.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir werden das sicherlich prüfen. Ich möchte hier nur anfügen, dass der Vergleich mit der Schweiz nicht 1:1 zulässig ist, weil in der Schweiz ist das nicht im Asylgesetz, sondern im Ausländergesetz verankert. Und insofern ist der 1:1-Vergleich nicht22. September 2011 | 1497 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
ganz gerechtfertigt. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass die Beschränkung der Integrationsmassnahme, wenn man davon spricht - ich glaube, das wird eben nicht beschränkt. Weil man sagt ja genau dann, wenn es die Integration fördert, dann soll dieser Zugang eben nicht beschränkt werden. Das ist natürlich eine Frage der Optik, die man letztendlich einnimmt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
22. September 2011 | 1498 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich bitte die Regierung nochmals zu überprüfen, ob die Formulierungen in Abs. 2 korrekt sind. Vor allem bezüglich der Tatsache, dass dort immer nur von «Flüchtling» gesprochen wird, einleitend aber vom Widerruf des Asyls. Ich bin mir nicht sicher, ob lit. a und b in Abs. 2 nur auf die Flüchtlingseigenschaft Bezug nehmen oder nicht grundsätzlich auf den gesamten Entzug für Asyl.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung wird das überprüfen.
Dann lesen wir weiter.Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
22. September 2011 | 1499 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
22. September 2011 | 1500 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 54 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich beziehe mich auf Abs. 3: Ich rege an, dass es den mit der Betreuung der Asylsuchenden Beauftragten im Einzelfall überlassen sein soll, ob den Asylsuchenden eine Fürsorgeleistung in Form von Sachleistungen oder aber auch in Form von Geld ausgerichtet werden soll. Meine Begründung: Die Ausrichtung von Geld anstatt von Sachleistungen fördert in der Praxis die Erlangung der wünschenswerten Selbstständigkeit von Asylsuchenden und fördert ihre Integration. Die eigenverantwortliche Erledigung von Einkäufen leistet auch einen Beitrag an die Gestaltung der Tagesstruktur von Asylsuchenden. Nach meiner Ansicht sollte keine, wie in der Regierungsvorlage vorgesehene Vorrangstellung von Sachleistungen in das Asylgesetz aufgenommen werden, sondern diese Thematik viel mehr der Betreuung überlassen werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung dazu das Wort?22. September 2011 | 1501 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Also in Abs. 4, glaube ich, werden wir Ihrem Anliegen gerecht, wenn es heisst: «Die Ausrichtung der Fürsorgeleistungen erfolgt durch die mit der Betreuung beauftragten Dritten». Also ist es auch Sache der beauftragten Dritten - sprich, wir können hier von der Flüchtlingshilfe sprechen. Wir haben es nur neutral formuliert. Man weiss ja nie, was die Zukunft bringt, aber ich bin froh und glücklich, wenn das auch in Zukunft die Flüchtlingshilfe machen wird.
Dann zur Frage der Vorrangstellung der Sachleistungen: Ich meine, da kommen wir auf das alte Problem zurück, ob man Gutscheine oder eben Geld abgibt. Ich denke, man kann auch Gutscheine als Sachleistungen betiteln. Ich bin der Ansicht, dass es eben grundsätzlich Sache der Flüchtlingshilfe als beauftragte Dritte ist. Wir müssen dann im Leistungsvertrag sicherlich einen Mechanismus finden, dass, wenn das Überhand nehmen würde, wenn zu viel Bargeld ausbezahlt wird und wir dadurch zu attraktiv werden, dass die Regierung korrigierend eingreifen kann. Das ist meine Grundeinstellung. Ich denke, wir werden das in der Praxis so ausgestalten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter.Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 57 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich beziehe mich auf Abs. 1 Bst. e: Ich erachte die in der Regierungsvorlage enthaltene Frist von fünf Jahren bis zur Beendigung der Lohnzession als zu lang und ersuche um Aufnahme einer kürzeren Frist in das Asylgesetz. Ich begründe das wie folgt: Eine auf Gesetzesstufe nicht weiter umschriebene Lohnzession betreffend das gesamte Erwerbseinkommen für die Dauer von fünf Jahren stellt meiner Meinung nach einen groben Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Asylsuchenden und ihre Verfügungsfreihheit über ihr Eigentum dar.22. September 2011 | 1502 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte hier zu bedenken geben, dass hier klar festgehalten ist, dass die Lohnzession spätestens nach fünf Jahren seit Einreichung des Asylgesuchs beendet wird. Es ist also eine lange Frist. Das heisst, das ist auch in der Praxis so, dass in vielen Fällen schon früher als in fünf Jahren die Leute aus der Lohnzession entlassen werden. Wir planen auf Verordnungsebene vorzusehen, dass je nach Integration und Selbstständigkeitsgrad einer Person Dauer und Höhe der Lohnzession reduziert wird auf das notwendige Minimum und dann dieser Person ein höherer Beitrag ausbezahlt wird.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Dann lesen wir weiter. Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 59 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich habe eine Frage zu Abs. 1: Da heisst es im zweiten Satz: «Das Ausländer- und Passamt trifft die erforderlichen Massnahmen und kann diese Aufgabe mit Leistungsvereinbarung Dritten übertragen». Ich hinterfrage jetzt diese Wort «kann». Meiner Meinung nach ist das Ausländer- und Passamt für das Verfahren zuständig und heute ist das die Flüchtlingshilfe. Hier steht «kann an Dritte übertragen werden». So könnte man das so deuten, dass das Ausländer- und Passamt auch für die Betreuung zuständig sein könnte. Also für mich ist klar, dass diese Kann-Bestimmung hier nicht richtig ist. Ich möchte beantragen, das auf die 2. Lesung noch zu klären.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, hier geht es darum, den Bereich Betreuung und Verfahren so weit als möglich zu trennen. Ich bin mir bewusst, dass es trotzdem einige Berührungspunkte dabei gibt. Ich glaube, dass es wichtig wäre, mit der entsprechenden Organisation, die dann die Betreuung macht, eine umfassende Leistungsvereinbarung zu machen und wie der Regierungsrat Quaderer schon angetönt hat, hier ihnen auch möglichst freie Hand über die Aufteilung der finanziellen Mittel zu geben, so weit das möglich ist. Ich glaube, dass es hier darum geht, die Berührungspunkte zwischen Ausländer- und Passamt und der betreffenden Organisation zu minimieren, so weit das möglich ist, und dann ist diese Organisation aber auch verantwortlich dafür, wie sie die Gelder einsetzt und ihre Aufgaben erfüllt.22. September 2011 | 1503 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich finde das eine sehr gute Anregung der Abg. Diana Hilti. Das muss auch genau das Ziel sein der neu abzuschliessenden Leistungsvereinbarung - und das sage ich jetzt ganz bewusst - mit der Flüchtlingshilfe, weil die Flüchtlingshilfe das in der Vergangenheit gemacht hat und auch in Zukunft hoffentlich machen wird. Ich denke, auch hier kann man neue Modelle wählen, indem man nicht nur die entsprechenden Mittel, sondern auch die Verantwortung an die Flüchtlingshilfe überträgt. Ich habe das schon einmal gesagt, man muss dann irgendwie einen Mechanismus finden, aber das ist bei jedem Leistungsvertrag so der Fall, dass, wenn es aus dem Ruder läuft, man korrigierend eingreifen kann. Ich bin der Ansicht, dass dieser Abs. 1 richtig formuliert ist mit der Kann-Bestimmung. Rein theoretisch wäre es nämlich denkbar, dass das Ausländer- und Passamt letztendlich auch die Betreuung übernimmt. Das entspricht nicht der Praxis, entspricht nicht den Gegebenheiten, ist aber denkbar, dass in einer Konstellation das Ausländer- und Passamt auch die Betreuung übernimmt. Denn wenn das keine externe private Organisation macht, ist es letztendlich eine staatliche Aufgabe.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn das Wort dazu nicht weiter gewünscht wird, lesen wir weiter. Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird verlesen.
22. September 2011 | 1504 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
22. September 2011 | 1505 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 76 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 77 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte anregen, Art. 77 nochmals zu überarbeiten. Mir geht es um zwei Dinge: Abs. 2 scheint mir ein wenig verwirrend. Ich denke, dass der zweite Satz bezüglich der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden auch für Abs. 1 generell gilt. Mit dem neuen Einschub des ersten Satzes, wer über die anderen Beschwerden entscheidet, wird es aus meiner Sicht ein wenig unübersichtlich.
Dann bitte ich ebenfalls aufzunehmen, dass noch geregelt werden sollte, dass nicht nur über andere Beschwerden der Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes entscheidet, sondern auch über andere Anträge. Mir geht es hier insbesondere darum, wenn eine Partei erst beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellt, dass dieser dann auch vom Einzelrichter bewilligt werden kann. Für mich ist22. September 2011 | 1506 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
immer noch nicht ganz klar, welche anderen Beschwerden und Fälle beim Einzelrichter einzuordnen sind und welche beim Gesamtgremium. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Pepo Frick
Auch für mich besteht hier Unklarheit. Ich gehe aber noch auf ein anderes Thema ein: Im Unterschied zur Regierungsvorlage kommt im schweizerischen Asylrecht Beschwerden grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu und dem schweizerischen Recht ist eine explizite Ausnahmebestimmung, wie in Art. 77 Abs. 2 der Regierungsvorlage aufgenommen, fremd. Ich rege auch an, diese aufschiebende Wirkung nochmals zu prüfen, gerade auch im Vergleich zur Schweiz.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich melde mich auch wieder einmal zu Wort. Die Regierung wird das nochmals umfassend prüfen. Ich glaube, wir haben im Beispiel geschrieben, welcher Fall vor einen Einzelrichter gehen soll, nämlich wenn es um Antrag auf Verfahrenshilfe geht. Ich denke auch, dieser Artikel ist noch nicht ganz ausgegoren. Nach meinem Verständnis ist in Abs. 1 bei den Bst. b bis e die aufschiebende Wirkung sicherlich gegeben, aber bei Unzulässigkeit eines Asylgesuchs eben nicht. Und deshalb werden wir hier auf die 2. Lesung Klarheit schaffen müssen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für Ihre Ausführungen. Dann lesen wir weiter. Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 78 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 79 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 80 steht zur Diskussion.
22. September 2011 | 1507 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 81 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier anregen, auf die 2. Lesung nochmals mit dem Staatsgerichtshof Kontakt aufzunehmen, ob der Staatsgerichtshof sich dann auch an diese Bestimmung hält. Der Staatsgerichtshof ist dort manchmal ein wenig eigenwillig. Mir wäre es immer noch lieber, wenn diese Verankerung im Staatsgerichtshofgesetz wäre. Ich bin mir bewusst, dass der Staatsgerichtshof an der Vernehmlassung nicht teilgenommen hat, aber vielleicht auf entsprechende Rückfrage könnte er eine Erklärung dazu abgeben. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das so aufgenommen. Dann lesen wir weiter. Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 82 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 83 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die Regierung bitten, hier auf die 2. Lesung zu Art. 83 lit. b in Bezug auf die Definition, was ein «komplexes Verfahren» ist, hier irgendwelche Fälle zu liefern. Ich bin mir bewusst, dass das schwierig ist. Ich glaube einfach, dass, wenn wir hier einen relativ unbestimmten Begriff haben, dann das Instrument der Beschränkung der Verfahrenshilfe wieder nicht greift.
Des Weiteren bitte ich zu überprüfen - weil die Verfahrenshilfe ja eigentlich auf das Beschwerdeverfahren beschränkt ist - auch sicherzustellen, was mit den Fällen passiert, wenn erst bei der Regierung ein Verfahrenshilfeantrag eingereicht wird und dann allenfalls der Beschwerde Folge gegeben wird und das zurück an das Ausländer- und Passamt geht. Dann haben wir nämlich mit der jetzigen Zivilprozessordnung das Problem, dass dann die Verfahrenshilfe ab dem Datum der Antragsstellung gilt und dann hätte der entsprechende Asylsuchende auch für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenshilfe. Vielleicht kann man hier auf 2. Lesung noch eine Verbesserung dieser Bestimmung herbringen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.22. September 2011 | 1508 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, dieser Sachverhalt, wie es die Abg. Diana Hilti geschildert hat in Bezug auf die Zivilprozessordnung, ist richtig. Da werden wir sicherlich Ausführungen machen müssen und auch überlegen müssen, ob wir hier Handlungsbedarf haben.
Zum Begriff des komplexen Verfahrens werden wir Ausführungen machen. Es gibt Ausführungen in Entscheidungen der damaligen VBI - dem heutigen VGH - und es wird immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Eigenschaft der anwendbaren Rechtsvorschriften Rücksicht genommen. Im Asylverfahren haben wir den Untersuchungsgrundsatz, dass die Asylsuchenden ihre Asylgründe eben nur glaubhaft machen müssen und unter anderem von Amtes wegen auch ein Dolmetscher beigezogen wird. Und deshalb ist es nach Ansicht der Regierung in der Regel nicht notwendig, einem Asylsuchenden im Rahmen der Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt als Beistand beizugeben. Aber es kann durchaus auch komplexe Fälle geben und wir werden dann in der Stellungnahme zur 2. Lesung versuchen, Beispiele von solchen komplexen Fällen darzulegen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für Ihre Ausführungen. Wir lesen weiter. Art. 84 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 84 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 85 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 85 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich beziehe mich auf Abs. 2: Neu wurde ein Vertreter des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten in die beratende Kommission aufgenommen. Nicht mehr Mitglied ist ein Vertreter der Gemeinden. Ich rege an, eine Vertretung der Gemeinden wieder als reguläres Mitglied aufzunehmen. In der Praxis sind die Gemeinden sehr wohl involviert.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Ich finde das ein berechtigtes Anliegen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 86 wird verlesen.
22. September 2011 | 1509 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 86 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 87 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 88 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 88 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 89 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 89 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 90 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 91 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 91 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 92 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 92 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Asylgesetz in 1. Lesung beraten.
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22. September 2011 | 1510 | Totalrevision des Flüchtlingsgesetzsowie Abänderung des Ausländergesetzes1. Lesung |
Gesetz über die Abänderung des ausländergesetzes (AuG)
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur Vorlage 2, zum Gesetz über die Abänderung des Ausländergesetzes.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 4 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Ausländergesetzes in 1. Lesung beraten.
Gleichzeitig haben wir Traktandum 22 abgeschlossen und damit auch alle Traktanden der September-Landtagssitzung erledigt.
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