BESCHLUSS NR. 66/2000 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES (RICHTLINIE ÜBER GEMEINSCHAFTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR ELEKTRONISCHE SIGNATUREN) (NR. 96/2000)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 17 unserer Tagesordnung: Bericht und Antrag der Regierung betreffend den Beschluss Nr. 66/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses hinsichtlich der Richtlinie 1999/93/EG in Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen. Der Bericht und Antrag Nr. 96/2000 der Regierung steht zur Diskussion.
Abg. Volker Rheinberger:
Herr Präsident. Ich fasse mich sehr kurz. Kerngehalt dieser Richtlinie ist ja oder sind die Rechtswirkungen der elektronischen Signaturen. Solche Zertifikate, die es ja braucht, um diese Dinge zu regeln; um diese auszustellen, braucht es ja wiederum sogenannte Zertifizierungsdienst-Anbieter, die meines Wissens hier privatwirtschaftlich geregelt sind. Meine Frage geht nun dahin: Wie ist die Zulassung dieser Zertifizierungsdienst-Anbieter wiederum geregelt? Einerseits haben wir die Zertifikate, die Zertifizierungsdienst-Anbieter, das heisst, die Anforderungen an diese Zertifikate und Zertifizierungsdienst-Anbieter sind in den Anhängen geregelt. Aber wie oder auf welche Weise werden diese Zertifizierungsdienst-Anbieter akkreditiert? Es muss auch hier im Staat eine Stelle geben, die die Zulassung erteilt, respektive wir müssen ja auch die ausländischen akkreditierten Stellen auf irgendeine Weise dann anerkennen.
Stv. Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. In jüngster Zeit hat sich die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs rasant fortbewegt. Die Vorteile der virtuellen Kommunikation sind aber nicht vollkommen, solange die Authentizität der beteiligten Personen und Dokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Sobald die hier vorliegende Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftlichen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen umgesetzt wird, werden Online-Geschäfte sinnvoll nutzbar. Die Rechtsgültigkeit und die Beweiskraft von elektronischen Signaturen soll dann gleichgestellt sein denjenigen von konventionell handgesetzten Unterschriften. Das ist meines Erachtens ein bedeutungsvoller Beitrag zur modernen Online-Kommunikation, die uns nach und nach zum Selbstverständnis geworden ist. Ich werde daher dem Antrag der Regierung meine Zustimmung erteilen, habe aber auch noch eine mir wichtig scheinende Frage im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der elektronischen Signatur als Beweismittel in Gerichtsverfahren. Wenn ich hier in diesem Amtsblatt die Präambel Punkt 21 lese, dann heisst es: "Die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen sollte auf objektiven Kriterien beruhen und nicht mit einer Genehmigung für den betreffenden Zertifikationsdienste-Anbieter verknüpft sein. Die Festlegung der Rechtsgebiete, in denen elektronische Dokumente und elektronische Signaturen verwendet werden können, unterliegt einzelstaatlichem Recht". In Art. 5 heisst es dann: "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen etc., im Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen sind". Im Abs. 2: "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass einer elektronischen Signatur die rechtliche Wirksamkeit nicht allein deshalb abgesprochen wird, weil sie in elektronischer Form vorliegt" oder, oder. Das scheinen für mich irgendwie Widersprüche zu sein. Mich interessiert, ob die Regierung schon Ahnung hat, wie sie dem gerecht werden kann, dass auf der einen Seite die elektronische 26. Oktober 2000 | 2056 | Beschluss Nr. 66/2000 desGemeinsamen EWR-Ausschusses |
Signatur als Beweismittel im Gerichtsverfahren dienen können soll - im Art. 5 steht, wie gesagt, dass sie im Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen werden soll - aber dann eigentlich ein Erforderniskatalog hier steht, den man schwerlich erfüllen können wird.
Abg. Rudolf Lampert:
Der Abg. Rheinberger hat einen Punkt bereits angesprochen, die Akkreditierung. Im Regierungsbericht steht, dass für Liechtenstein keinerlei personelle Konsequenzen entstehen werden durch den Beitritt bzw. durch die Akzeptierung dieser Richtlinie. Allerdings kommen auf den Staat auch einige Aufgaben zu. Wenn wir beispielsweise Art. 3 Abs. 3 sehen. Hier heisst es: "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein geeignetes System zur Überwachung der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zertifizierungsdienste-Anbieter, die öffentlich qualifizierte Zertifikate ausstellen, eingerichtet wird". Dann auch Art. 5 Abs. 1 "obliegen dem Staat einige Aufgaben". Ich glaube, dass hier doch der Aufwand etwas unterschätzt wird. Zudem möchte ich die Regierung fragen, wie es mit der Gesetzgebung steht. Die Schweiz hat bereits die Verordnung 487.103, die genau auf dieses Thema abstellt. Wir hier in Liechtenstein haben irgendwo noch einen beinahe rechtslosen Zustand. Ich möchte fragen, wann die Gesetzgebung hier erfolgen wird. Und vor allem, ob dann, wenn hier die liechtensteinischen, nationalen Gesetze erlassen werden, ob dann bestehende Anbieter - ich denke hier an "Swisskey", das ist das meist verbreitetste hier in Liechtenstein, vor allem unter den Banken oder auch andere Gesellschaften - ob diese "Swisskey" dann in Liechtenstein akkreditiert werden muss, oder ob das eine liechtensteinische Gesellschaft werden muss, um in Drittstaaten bzw. in der EU selbst anerkannt zu werden. Wenn da der Herr Regierungschef vielleicht etwas ausführen könnte oder wer immer zuständig ist?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Es sind mehrere Fragen aufgeworfen, die direkt die Umsetzung dieser Richtlinie betreffen. Wir haben, wie Sie es gesagt haben, Frau Abgeordnete, eine Ahnung oder Idee davon, in welche Richtung das gehen kann. Aber ich muss Ihnen sagen: Wir wissen noch nicht im Detail, wie wir alle diese kniffligen Fragen regeln werden. Es liegt ein Rohentwurf eines Signaturgesetzes vor, der aber noch einige eckige Klammern - sprich Fragezeichen - enthält. Wir kennen auch Vorlagen von ausländischen Signaturgesetzen, die wir natürlich studieren. Wir versuchen auch hier, das Rad nicht neu zu erfinden. Klar ist, dass wir in Liechtenstein ein eigenes Signaturgesetz brauchen. Im Bericht, der Ihnen vorliegt, heisst es im Text irgendwo, dass heuer noch eine 1. Lesung dieses Gesetzes stattfinden können soll. Das war etwas optimistisch formuliert. Ich bezweifle, dass das heuer noch möglich sein wird. Aber das Ziel ist, heuer noch ein Signaturgesetz in der Regierung beraten und möglicherweise verabschieden zu können. Die Umsetzungsfrist ist auch bei dieser Richtlinie - wie bei der vorhergehenden über die befristeten Arbeitsverträge - Mitte nächsten Jahres, konkret der 19. Juli 2001, und wir werden diese zeitliche Vorgabe einhalten können. Wir gehen davon aus, einen arbeitsfähigen Landtag im Frühjahr zu haben und nicht nur eine Arbeitssitzung vor der Sommerpause - wie auch schon."Swisskey" wird sich nach den neuen liechtensteinischen Rechtsvorschriften richten müssen. Ob das dann über eine grenzüberschreitende Dienstleistung oder über eine liechtensteinische Niederlassung abzuwickeln ist, kann ich Ihnen heute noch nicht sagen. Klar ist auch, dass geregelt werden muss, wie die Zulassung von Zertifizierungs-Anbietern zu erfolgen hat. Das muss auch durch das nationale Gesetz sehr klar geregelt werden. Über die etwas seltsam sich anhörenden Bestimmungen in Art. 5 Abs. 2 sind wir auch gestolpert. Das werden wir sehr genau bei der Umsetzung prüfen, wieweit wir hier den Schutz treiben können, ohne dass wir mit diesen Bestimmungen kollidieren. Der Hintergrund ist natürlich der: Nicht die grenzüberschreitende Verwendung von solchen Signaturen soll mit den hier angegebenen Argumen26. Oktober 2000 | 2057 | Beschluss Nr. 66/2000 desGemeinsamen EWR-Ausschusses |
ten verhindert werden. Ich verweise insbesondere auch auf Art. 6 der Richtlinie, der eine Haftung der Mitgliedstaaten statuiert. Also, wer als Zertifizierungsdienste-Anbieter zugelassen ist in einem Staat und dann sehr leicht grenzüberschreitend tätig sein kann, der löst bei seinem Heimatstaat eine Haftpflicht aus. Also, wenn Liechtenstein Zertifizierungsdienste-Anbieter in Liechtenstein akzeptieren sollte, dann braucht es die vom Abg. Lampert angesprochene staatliche Aufsicht. Und diese Aufsicht wird zwar kostendeckend arbeiten können, weil sie ja Gebühren verlangen kann selbstverständlich für ihre Tätigkeit, aber dann würde tatsächlich ein Aufwand entstehen. Wir sind aber noch nicht so weit. Wir müssen zuerst diese gesetzlichen Grundlagen schaffen, und das Gesetz wird vielleicht vergleichbar sein mit dem Gesetz über die Akkreditierung, wo wir eine im weitesten Sinne vergleichbare Regelung bereits einmal getroffen haben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Abg. Rudolf Lampert:
Bei dieser Richtlinie geht es glücklicherweise einmal nicht nur darum, EWR-Recht umzusetzen, sondern auch für Liechtenstein anwendbares Recht zu schaffen, in dem schon diese Zertifikate bereits heute im Einsatz sind. Mich würde doch interessieren, ob Sie sich dort eher an der schweizerischen Verordnung, die heute schon besteht, orientieren werden, nicht zuletzt deshalb, weil genau diese schweizerischen Anbieter bei uns auf dem Markt sind. Vor allem die Industrie- und Handelskammer ist ja eine Organisation, die genau dieses "Swisskey" vertreibt, und das auch in Liechtenstein. Und praktisch sämtliche grösseren Unternehmungen sind dort angeschlossen. Wenn das jetzt zu stark kollidieren würde, unsere nationale Gesetzgebung, dass dieses "Swisskey" nicht mehr betrieben werden kann, bekämen verschiedene Unternehmungen auch Probleme.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Sie weisen zu Recht auf diese Fragen hin. Uns ist diese schweizerische Verordnung natürlich bekannt. Und uns ist auch bekannt, dass diese schweizerische Verordnung sehr weitgehend EWR-kompatibel ist, wenn nicht sogar vollständig EWR-kompatibel. Das ist ja der Vorteil der permanenten Annäherung der schweizerischen Rechtsordnung an die europäische, eine ständige Überprüfung der Europaverträglichkeit, vor allem der neueren Erlasse, sodass ich da in der Praxis eigentlich keine Probleme sehe. Auch die Schweiz achtet sehr darauf, europaverträgliche Regelungen zu haben, genau aus dem Grund. Die wollen nämlich auch grenzüberschreitend tätig sein. Natürlich muss das schweizerische System europäischen Anforderungen genügen. Sonst wäre es schlicht wirtschaftlich gar nicht mehr verträglich. Also wir werden hier uns sehr gerne inspirieren lassen von der schweizerischen Verordnung. Sie ist auch von der Sprache her sehr viel leichter verständlich als manche andere Vorbilder, die wir auch uns besorgt haben. Wir werden eine voll europaverträgliche und helvetophile Umsetzung, wie in vielen andern Fällen auch, realisieren.
Abg. Alois Beck:
Habe ich Sie richtig verstanden, dass wir hier schweizerische Institutionen dann benutzen können, dass aber noch ein nationales Recht hier verankert werden muss? Mir stellt sich hier in diesem Zusammenhang wieder einmal die Frage mit den Drittlandbeziehungen. Wir hatten ja auch beim Gesetz über die Überweisungen solche Probleme, dass wir durch unsere Einbindung in den schweizerischen Wirtschaftsraum dort mit Institutionen vornehmlich zusammenarbeiten, auch zu unserem Vorteil, dass wir nicht alles selbst aufbauen müssen. Und die sind dann wiederum nicht 26. Oktober 2000 | 2058 | Beschluss Nr. 66/2000 desGemeinsamen EWR-Ausschusses |
durch den EWR-Vertrag abgedeckt. Wäre es in diesen Fällen nicht ratsam, dass man solche Gegebenheiten dann bei den Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses oder sonst irgendwie versucht einzubauen, dass man hier keine Probleme zu erwarten hat? Ich glaube, die Antwort bei den Überweisungen ist immer noch ausstehend. Es geht ja dort beispielsweise darum, dass in EWR-Institutionen, wenn Fehler passieren, die Institutionen haftbar gemacht werden. Dann ist es aber so, dass wir natürlich über schweizerische Institutionen eingebunden sind, die dann nicht abgedeckt sind, und es ist hier irgendwie ein rechtsfreier Raum. Wie ist das hier bei dieser Frage beispielsweise? Ist es hier nicht möglich, dass man Regelungen trifft, dass unsere Zusammenarbeit mit der Schweiz hier quasi EWR-mässig anerkannt wird, dass man auch versucht, von staatlicher Seite zum vornherein bei diesen Punkten, wo es eben wenig Sinn macht, eigne Organisationen aufzubauen, das einbringt. Man hat hier sicher gute Gründe und ich glaube doch, dass man hier auf Verständnis stossen kann.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir glauben nicht, dass es notwendig war, bei der Richtlinie eine solche Sonderregelung für das Verhältnis Schweiz-Liechtenstein einzubauen. Es wäre auch keine gute Idee, bei jeder Gelegenheit - und es gäbe sehr viele Gelegenheiten - auf dieses spezifische schweizerisch-liechtensteinische Verhältnis hinzuweisen und immer bei praktisch jeder Richtlinie, die unseren gemeinsamen Wirtschaftsraum betrifft - und das sind fast alle - noch eine solche spezielle Klausel in eine Richtlinie hineinverhandeln zu wollen. Ich glaube, wir müssen Sonderwünsche und Sonderregelungen dort beantragen im EWR-Ausschuss, wo wir dringend drauf angewiesen sind, wo wirklich wichtige nationale Interessen betroffen sind; und wo wir das liechtensteinische Interesse auf andere Weise wahren können, nämlich durch eine geschickte nationale Gesetzgebung, dann ist das der bessere Weg. Hier sind wir überzeugt, dass wir ohne eine solche Sonderregelung in der Richtlinie auskommen, dass wir hier durch geeignete Ausgestaltung des nationalen Gesetzes eine praktikable Regelung finden, die auch für "Swisskey" machbar sein wird. Ich kann Ihnen noch nicht im Detail sagen, wie das am Schluss genau sein wird. Aber wir sind sehr zuversichtlich, dass wir hier eine praxisnahe und vernünftige Umsetzung bis Mitte nächsten Jahres haben werden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte zum Abschluss, Herr Regierungschef-Stellvertreter, schon noch einmal auf diesen Art. 5, vor allem dessen Abs. 2 zurückkommen, nachdem die Abg. Wohlwend zutreffend hingewiesen hat. Sie haben erklärt, die Regierung werde das im Zuge der Umsetzung näher prüfen, wie man diesem Abs. 2 nachkommen kann. Ich frage mich, wenn man eine dermassen unsinnige und widersprüchliche Formulierung liest. Ich habe so etwas - Gott sei Dank liest man ja nicht alle EU-Richtlinien - ich habe so etwas überhaupt noch nie gelesen wie das, nämlich, dass im Abs. 1 steht: Elektronische Signaturen müssen rechtswirksam sein, um vor Gericht als Beweismittel anerkannt zu werden, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Und in Abs. 2 steht genau das Gegenteil, nämlich: Gerade dann, wenn sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen sie auch als Beweismittel zugelassen werden und als rechtlich wirksam. Ich frage mich, wird denn im Vorfeld - ich rede jetzt gar nicht von der EU-internen Erlassung einer solchen Richtlinie - wird denn im Vorfeld der Übernahme einer solchen Rechtsvorschrift in den EWR von unseren Vertretern in Brüssel und von denen der anderen betroffenen Staaten da keine Frage gestellt? Wird denn das einfach fraglos übernommen? Wird denn die Regierung da nicht informiert darüber, dass diese zumindest auf den ersten Blick etwas verwirrende Bestimmung so und so zu verstehen sei oder so und so gemeint sei? Dass man da Sachen auf den Tisch gelegt bekommt, wo 26. Oktober 2000 | 2059 | Beschluss Nr. 66/2000 desGemeinsamen EWR-Ausschusses |
man sich fragen muss als simpler Jurist: Ja, wie soll man so etwas eigentlich verwirklichen? Man kann ja nicht schwarz und gleichzeitig auch weiss machen.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Dieser Art. 5 gefällt uns auch nicht. Das muss ich klar sagen. Wenn man das das erste Mal liest, dann denkt man: Das kann ja kaum geltendes Recht sein. Wir haben allerdings eine Philosophie, dass wir nicht in Brüssel diejenigen sind, die der Kommission und den 15 EU-Ländern dauernd klarmachen wollen, dass wir die besseren Gesetzgeber und schlaueren Juristen sind. Sondern unsere Philosophie ist die, dass wir uns konzentrieren auf die Bereiche, wo wir entweder ein handfestes liechtensteinisches Interesse haben, oder wo wir glauben - ganz altruistisch -, dass wir den andern einmal etwas helfen können oder etwas beitragen können. Und diese Möglichkeiten sind ja für unsere kleine Verwaltung wirklich sehr, sehr klein. Diese Signatur-Richtlinie mit der Regelung in Art. 5 ist sicher verunglückt. Das ist so. Aber wir haben auch nicht das Personal - das möchte ich auch ganz klar sagen - um bei dieser Fülle von Richtlinien jede Bestimmung so kritisch zu hinterfragen, dass man hier dann jeweils die Möglichkeit hat, einer Richtlinie, die ja in monatelangem Tauziehen zwischen 15 EU-Staaten entstanden ist, dann noch von liechtensteinischer Seite eine besondere Ausprägung zu geben. Also wir schaffen das von der Kapazität her nicht. Ich bin darauf hingewiesen worden und habe das auch selber gemerkt bei der Lektüre, dass das eine Formulierung ist, die sich nicht ohne weiteres erschliesst, das gebe ich gerne zu. Aber wie gesagt: Wir werden bei der Umsetzung versuchen, dem Sinn zu geben, was da steht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich muss schon noch mal fragen, Herr Regierungschef-Stellvertreter, auch wenn Sie das jetzt vielleicht als etwas lästig empfinden. Es ist mir ja nicht darum gegangen, zu postulieren, dass Liechtenstein dort sich als obergescheit produzieren muss oder Ratschläge erteilen muss. Es ist mir nur darum gegangen, zu fragen: Stellt man denn im Rahmen dieses monatelangen Tauziehens, von dem Sie sprechen, nicht einmal die simple Frage, ganz höflich: Wie ist denn das bitte zu verstehen?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Diese Frage wurde sicher gestellt. Nur verfüge ich nicht über die Antwort im Moment.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Aha, das ist etwas anderes.
Regierungschef Mario Frick:
Da kann ich vielleicht etwas helfen. Es ist eine Information, die ich erst vor kurzem erhalten habe, die offenbar dem Regierungschef-Stellvertreter nicht zugegangen ist. Abs. 1 postuliert: "Dass fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und die von einer sicheren Signatur-Erstellungs-Einheit erstellt werden, in Gerichtsverfahren zugelassen sind", also muss man. Und Abs. 2 sagt: "Dass einer elektronischen Signatur die rechtliche Wirksamkeit und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen wird, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht auf einem qualifizierten Zertifikat beruht". Das heisst, Abs. 1 sagt: Wenn es 26. Oktober 2000 | 2060 | Beschluss Nr. 66/2000 desGemeinsamen EWR-Ausschusses |
qualifiziert ist etc., dann müsst ihr. Abs. 2 sagt: Bei andern Signaturen, die auch korrekt sind etc., dürft ihr das nicht einfach ausschliessen, weil sie eben nicht von einer qualifizierten Stelle kommt. Es ist trotzdem sehr schwierig, umzusetzen. Wir werden uns da Gedanken machen müssen, wie das bei uns entsprechend in die vermutlich ZBO, denke ich, oder Jurisdiktionsnorm - da bin ich jetzt auf unsicherem Gewässer - umgesetzt wird. Also es macht durchaus Sinn. Aber zu den Ausführungen von Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter: Das kann ich ergänzen. Selbstverständlich schauen unsere Leute das an. Es ist nur nicht immer so, dass alle Details in diesen Berichten drin sind, gerade dann, wenn es darum geht, dass Richtlinien mal übernommen werden. Wichtig ist ja dann die entsprechende Umsetzung. Es kann durchaus sein, dass bestimmte Informationen, die innerhalb der Diskussion bei der Annahme dieser Richtlinie geführt wurden, uns nicht ganz zugehen. Ich glaube, das ist normal.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab. Wer dem Beschluss Nr. 66/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2.8.2000 die Zustimmung erteilt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir machen eine 30-minütige Pause.DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN (UM 20.15 UHR)
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