GESETZ ÜBER DIE MEDIENFÖRDERUNG (MEDIENFÖRDERUNGSGESETZ; MFG) (NR. 16/1999, NR. 115/1999), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen jetzt noch zu Traktandum 19: Erlassung eines Gesetzes über die Förderung und Abgeltung von Leistung der Medien (Medienförderungsgesetz). Auch hier eine 2. Lesung auf der Basis der Stellungnahme Nr. 115/1999 der Regierung. Wir können mit der 2. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Anlässlich der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage habe ich vorgeschlagen, zuhanden der Medienkommission gewisse medienpolitische Leitplanken festzulegen. Das Medienförderungsgesetz umschreibt ja vor allem, welche Medien zu welchen Bedingungen in den Genuss einer Förderung gelangen sollen. Mit meinem Vorschlag wollte ich bewirken, dass die Medienkommission grobe Leitplanken für die Zuteilung der zur Verfügung stehenden Mittel erhält. Die Gesetzesvorlage ist aufgrund der 1. Lesung um einiges verbessert worden. Aber da sind wir uns sicher alle einig: Medienpolitik wird letztlich über den Einsatz der Förderungsmittel betrieben. Und hier müsste nach meiner Auffassung der Gesetzgeber eine gewisse Richtung vorgeben. Nach wie vor erachte ich den Spielraum der Medienkommission als recht gross. Die Regierung hat mein Anliegen betreffend die Aufteilung der Förderungsmittel nicht aufgenommen. Die Berücksichtigung meines Vorschlages hätte eine starke Umstrukturierung der Gesetzesvorlage nach sich gezogen. Ich will jedoch nicht auf meinem Vorschlag beharren und mich mit dem neu gestalteten Art. 3, der den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Medien ermöglicht, auch zufriedengeben. Mit der Neufassung dieses Artikels besteht für den Gesetzgebers die Möglichkeit des Einblicks und einer gewissen Kontrolle, indem diese Leistungsvereinbarungen im Rahmen des Kostenvoranschlages genehmigt werden. Zugleich sind auch die Artikel 11 und 15 in diesem Sinne verändert worden, dass die Verwendung der Förderungsmittel nicht allein der Medienkommission überlassen bleibt, wie dies in der ersten Fassung der Gesetzesvorlage der Fall war. Ich werde also dem vorgeschlagenen Art. 3 zustimmen, möchte aber noch zwei Anmerkungen dazu anbringen. Unter Punkt 2 Bst. b ist die Rede von Not- und Krisenzeiten. Ich weiss nicht, ob hier unmissverständlich klar ist, was für Not- und Krisenzeiten damit gemeint sind. Man hört und liest immer wieder von Not- und Krisensituationen, auch bei einzelnen Medien. Mit der vorliegenden knappen Formulierung können solche Krisen auch mitgemeint sein. Es gäbe eventuell eine bessere Formulierung, die expliziter ausdrückt, was für Not- und Krisenzeiten hier gemeint sind.
Abg. Paul Vogt:
Mich befriedigt die Formulierung in Abs. 2 in keiner Art und Weise. Wenn es nur um die Information über Aktivitäten der Behörden geht, namentlich der Regierung und des Landtages, dann glaube ich, dass das ohnehin zu den Aufgaben der Medien gehört. Sie werden das aus Eigeninteresse machen. Ich möchte daher einen Abänderungsantrag stellen, der wie folgt lautet: "Leistungsvereinbarungen gemäss Abs. 1 können insbesondere abgeschlossen werden zur Sicherstellung a) der demokratischen Meinungsbildung, b) der Information in Not- und Krisenzeiten".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe auch einen Abänderungsantrag zu diesem Art. 3, wie schon bei der Behandlung des Radio- und Fernsehgesetzes angekündigt. Mir ist es darum zu tun, dass mit dieser Möglichkeit, mit diesem Vehikel der Leistungsvereinbarungen sichergestellt wird, dass der Staat Leistungen, die er an und für sich, glaube ich, nach heutigem Gesellschaftsverständnis sonst selbst durch ein öffentlich-rechtliches Medium erbringen müsste, durch solche Leistungsvereinbarungen in der Weise fördert, dass sie von privaten Medien auch dann, wenn es sich offenbar gewinnbringend oder die Ausgaben deckend nicht machen lässt, trotzdem erbracht werden. Ich stelle mir vor, dass dies so bewerkstelligt werden kann, indem statt der Kann-Bestimmungen, die hier enthalten sind, klare Verpflichtungen in diesen Art. 3 aufgenommen werden, immer unter der Voraussetzung, dass der Bedarf gegeben ist, wobei ich unter dem Begriff "Bedarf" eben auch verstehe, dass eine Leistungsvereinbarung für das Medium nötig ist, um diese Information oder was auch immer es dann ist, überhaupt erbringen zu können, weil man von keinem privaten Medium erwarten kann, dass es solche für die Bevölkerung interessante und wichtige Leistungen erbringt, wenn jährlich Millionen-Defizite damit eingefahren werden. Mein Abänderungsantrag betrifft die Absätze 1 und 2 und lautet wie folgt: Abs. 1: "Die Regierung schliesst bei Bedarf im Rahmen des Voranschlags mit Medien Leistungsvereinbarungen". Abs. 2: "Leistungsvereinbarungen gemäss Abs. 1 sind bei Bedarf, insbesondere zur Sicherstellung der Information zu schliessen: a) über allgemein interessierende Angelegenheiten des öffentlichen Lebens in Liechtenstein unter Einschluss der Berichterstattung über kulturelle und sportliche Geschehnisse;b) über Aktivitäten der Behörden, namentlich der Regierung und des Landtags;c) in Not- und Krisenzeiten sowie im Katastrophenfall".Wobei ich der Vollständigkeit halber noch anfügen möchte, dass mit dem Begriff "in Not- und Krisenzeiten" Not- und Krisenzeiten der Bevölkerung und des Staates gemeint sind und nicht des einzelnen Mediums. Ich glaube, das hat auch die Regierung nicht anders verstanden.Ich glaube, dass das, was der Abg. Paul Vogt noch speziell erwähnt haben will - die Sicherstellung der demokratischen Meinungsbildung - war es, glaube ich: Da stelle ich mir vor - aber da kann man natürlich auch anderer Meinung sein -, dass das bei einer generellen Information über die allgemein interessierenden Angelegenheiten des öffentlichen Lebens sichergestellt sein sollte.
Abg. Paul Vogt:
Es ist richtig, dass Ihr Antrag weitgehend deckungsgleich ist mit meinen Intentionen, wobei ich, ehrlich gesagt, es nicht für nötig finde, dass man auch über die Sportberichterstattung Leistungsvereinbarungen abschliesst. Ich glaube, Sportberichterstattung wird jedes Medium ohnehin machen, ohne dass es dafür speziell vom Staat noch gefördert wird. Ich denke auch nicht, dass das im Endeffekt dann Auswirkungen hat auf die Höhe der bezahlten Entschädigung. Ich spreche mich dafür aus, dass Sie diesen Passus streichen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich fasse das als einen Unterabänderungsantrag auf. Ich kann Ihnen auch sagen, warum ich das hineingenommen habe. Ich habe ursprünglich formuliert: "Berichterstattung über kulturelle Geschehnisse". Dann habe ich gedacht, ich nehme die sportlichen auch gleich hinein, weil sonst kommt sicher aus den Reihen des Landtages ein Antrag. Wenn man schon kulturelle Berichterstattung fördert, dann müsse der Sport hier auch - usw. usf.
Abg. Hansjörg Goop:
Ihre Aussage ist schon richtig, was das anbelangt. Wenn wir einen grossen, sportlichen Anlass haben, dann braucht es auch mehr Mittel, um auch davon berichten zu können. Wenn Liechtenstein irgendwo an einem Grossanlass teilnimmt und die Medien von diesem berichten, dann muss auch eine Leistung erbracht werden. Daher finde ich das schon richtig, dass das hier im Gesetz verankert wird.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte ganz kurz noch Ausführungen dazu machen, dass "Leitplanken" für die Medienkommission vorhanden sein sollten. Ich glaube, wir sind dieser Anregung aus der 1. Lesung auch gefolgt, indem wir jetzt im Prinzip drei Finanzierungsmechanismen vorsehen. Das 1. wäre dieser Art. 3: Leistungsvereinbarung. Abschliessen wird das die Regierung im Rahmen des Voranschlages. Dann Art. 4: Mit diesen ordentlichen Medienförderungsbeiträgen. Da entscheidet die Medienkommission, aber im Rahmen des Voranschlages. In Art. 15 Abs. 2 ist ja vorgesehen, dass im Landesvoranschlag auch die Aufteilung für die verschiedenen Bereiche vorgenommen wird. Also an die Medien, an die Medienberichterstattung, Aus- und Weiterbildung usw.Dann der 3. Förderungsmechanismus: Das ist Art. 5 mit den ausserordentlichen Medienförderungsbeiträgen. Dazu ist dann ein Bericht und Antrag der Regierung zuhanden des Landtages notwendig. Hier wird dann der Landtag über eine Ausrichtung des Beitrages oder nicht entscheiden. Ich glaube, mit diesem 3-Säulenprinzip ist auch gewährleistet, dass im Sinne der Bevölkerung hier entschieden wird.
Abg. Peter Sprenger:
Noch eine Verständnisfrage zu Abs. 3, lit. a, und zwar zum Begriff "Fachbereich". Damit zukünftige Juristengenerationen nicht vor einem Nichts stehen, wenn sie in den Materialien nachschauen: Was hat man sich darunter vorzustellen?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Zum Beispiel den Fachbereich "Recht", sprich Liechtensteinische Juristenzeitung. Also das verstehe ich darunter.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Ja, das ist richtig. Wir haben auch auf Seite 18 des Berichtes dazu einen kurzen Abschnitt geschrieben. Da wird speziell auf diese Liechtensteinische Juristenzeitung hingewiesen, weil sie diese Entscheidungssammlung bringt und das sicher nicht zu kostendeckenden Konditionen, und es trotzdem im Interesse des Landes ist, dass das veröffentlicht wird. Dass aufgrund dieses Bst. a hier eine Unterstützung mit Art. 3 möglich wäre. Das ist also als Beispiel zu sehen.
Abg. Paul Vogt:
Ich frage mich dann, ob die LJZ aufgrund von Art. 4 Abs. 3 trotzdem unterstützt werden könnte? Also die LJZ erhält ja Beiträge der Regierung für die Publikation der Entscheidungen. Ich denke, das würde dann dazu führen, dass die LJZ wieder ausscheidet.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, das stimmt und deshalb habe ich auch die Absicht, dort den Abänderungsantrag zu stellen, dass es heissen soll: "an Institutionen, die unabhängig von ihrer Medientätigkeit periodisch und wiederholt finanziell vom Land unterstützt werden". Denn ich glaube, dass das eigentlich die Intention der Regierung ist, bei Art. 4 Abs. 3, nicht Institutionen, die an und für sich schon, unabhängig davon, dass sie vielleicht auch irgendein Blättchen herausgeben, unterstützt werden - nehmen wir zum Beispiel das TaK -, dass diese nicht dann noch kommen können und sagen können: Wir geben jeden Monat ein TaK-Blatt heraus, das schicken wir an 15% der Bevölkerung, und dafür noch einen Medienförderungsbeitrag bekommen. Ich glaube zumindest, dass das die Intention der Regierung ist. Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab. Gemäss Geschäftsordnung stimmen wir zunächst über den Unterabänderungsantrag des Abg. Paul Vogt ab.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte meinen Antrag dahingehend abändern, dass einfach aus Ihrem Bereich der Sport gestrichen wird.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das war sowieso der Unterabänderungsantrag.
Abg. Paul Vogt:
Meinen ursprünglichen Antrag ziehe ich zurück.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir jetzt über diesen Unterabänderungsantrag ab. Er lautet, dass im Abänderungsantrag von mir, über den dann noch abzustimmen sein wird, also für den Fall, dass der angenommen werden sollte, Abs. 2 Bst. a wie folgt lauten soll: "über allgemein interessierende Angelegenheiten des öffentlichen Lebens in Liechtenstein unter Einschluss der Berichterstattung über kulturelle Geschehnisse", also ohne Einschluss der sportlichen Geschehnisse. Wer mit diesem Unterabänderungsantrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 3 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Unterabänderungsantrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir über meinen Abänderungsantrag ab, der wie folgt lautet: Abs. 1 von Art. 3 möge lauten: "Die Regierung schliesst bei Bedarf im Rahmen des Voranschlags mit Medien Leistungsvereinbarungen". Abs. 2: "Leistungsvereinbarungen gemäss Abs. 1 sind bei Bedarf, insbesondere zur Sicherstellung der Information zu schliessen: a) über allgemein interessierende Angelegenheiten des öffentlichen Lebens in Liechtenstein, unter Einschluss der Berichterstattung über kulturelle und sportliche Geschehnisse;b) über Aktivitäten der Behörden, namentlich der Regierung und des Landtages;c) in Not- und Krisenzeiten sowie im Katastrophenfall". Wer diesem Abänderungsantrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über Art. 3 gesamthaft ab. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident. Ich hatte in Art. 4 das letzte Mal schon vorgeschlagen, "Medien im Inland und Medien im Ausland" zu unterscheiden. Medien und Medienberichterstattungen, die den Grundsätzen von Art. 4 entsprechen, müssen gemäss diesem Gesetz gefördert werden. Es besteht also ein Rechtsanspruch auf Förderung, denn in Art. 17 hat man explizit herausgenommen, dass hier kein Rechtsanspruch besteht. Hingegen besteht kein Rechtsanspruch auf ausserordentliche Medienförderungsbeiträge gemäss Art. 5. Ich habe vorgeschlagen, dass wir unter Art. 4 nur "Medien im Inland" subsumieren, also dass wir all die Medien im Inland unter Art. 4 abhandeln, währenddem, wenn man zur Ansicht gelangen sollte, dass man auch Medien im Ausland unterstützen möchte, also in der benachbarten Region zum Beispiel, dass diese dann nicht diesem Art. 4 unterstehen würden, sondern Art. 5. Das müsste dann jeweils vom Landtag beschlossen werden. Darauf besteht auch kein Rechtsanspruch. Ich meine, das würde Sinn machen.Nun aber schreibt die Regierung in ihrem Bericht auf Seite 22, dass wir gegen Art. 4 des EWR-Abkommens verstossen würden, wenn wir das hier unterscheiden würden, weil Art. 4 da lautet: "Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten". Ich möchte das eigentlich klargestellt haben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir gegen das EWR-Abkommen verstossen. Denn im Inland - und unsere Gesetzgebung erstreckt sich ja auf das Inland, auf Liechtenstein - im Inland würden wir niemand diskriminieren, wir würden alle Medien, gleich, ob sie nun liechtensteinisch beherrscht sind oder nicht, gleich behandeln. Aber Medien im Ausland würden wir dann unter Art. 5 subsumieren. Und hier hätte der Landtag dann einen gesonderten Kredit zu sprechen, wenn wir Medien im Ausland unterstützen wollen.Meine Frage geht nun dahin: Würde dieser Vorschlag, dass wir Medien im Inland unter Art. 4 nehmen und Medien, die im Ausland sind, unter Art. 5 tatsächlich das EWR-Abkommen verletzen?
Abg. Paul Vogt:
Ich habe einige Bemerkungen zu Abs. 3: Zunächst müsste es heissen: "Medienförderungsbeiträge", nicht "-beträge", wenn der Absatz unverändert stehen bleiben sollte. Aber ich habe einen Abänderungsantrag in Bezug auf diesen Artikel, und zwar dahingehend, dass Abs. 3 gestrichen wird. Ich möchte das wie folgt begründen: Einmal ist der Begriff "an Institutionen" meines Erachtens nicht ganz klar. Sind damit auch Vereine gemeint, z.B. Pressevereinigungen, sind das auch Institutionen? Aber das ist nur eine Nebenfrage. Wichtig erscheint mir, dass Abs. 3 eigentlich lediglich dazu führt, dass man notfalls juristische Konstruktionen wählt, um dann trotzdem Medienförderungsbeiträge zu erhalten. Ich möchte dazu zwei kleine Beispiele machen:Wenn z.B. die Freie Liste ein Informationsblatt herausgibt, das den übrigen Bedingungen dieses Gesetzes entspricht, dann erhält die Freie Liste keine Medienförderungsbeiträge, ausser, wenn man einen speziellen Presseverein gründet. Dieser Presseverein fällt dann wieder unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.Ein anderes Beispiel: Wenn das Liechtenstein-Institut beschliesst, ein Forschungsprojekt zum Thema "liechtensteinische Medien" durchzuführen, dann erhält das Liechtenstein-Institut keine Förderungsbeiträge, ausser wenn z.B. der betreffende Forscher ein Gesuch stellt. Ich hoffe, dass diese beiden Beispiele klargemacht haben, dass es ein Leichtes ist, den Wortlaut dieses Abs. 3 zu umgehen, indem einfach jemand anders die Förderungsgesuche stellt.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, dass in Art. 4 Abs. 1 Bst. a sowieso nur inländische Medien zum Tragen kommen, denn es wird dort ausgeführt, dass Medienförderungsbeiträge nur an Medien und Medienberichterstattungen gewährt werden, die sich vorwiegend und anhaltend mit Themen oder Ereignissen in Liechtenstein befassen. Ich kenne keinen ausländischen Sender, der sich vorwiegend mit dem Thema "Liechtenstein" befasst. Somit ist das sowieso auf das Inland beschränkt.
Abg. Johannes Matt:
Für mich ist es nach wie vor nicht einsichtig, warum ein Medium unterstützt werden soll, das nicht abonniert werden kann. Ich bin der Überzeugung, dass nur diejenigen Medien unterstützt werden sollten, die auch abonniert sind. Die haben eine Regelmässigkeit, die versuchen, sich auch auf privater Basis zu finanzieren. Daher stelle ich den Antrag, bei Art. 4 unter Abs. 2 eine neue lit. f einzuführen, die heisst: "nicht abonnierte Medien".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wie heisst das, Herr Abg. Johannes Matt?
Abg. Johannes Matt:
Der Einführungssatz heisst: "Als nicht unterstützungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes gelten Medien und Medienberichterstattungen" und dann f "sowie nicht abonnierte Medien".
Abg. Hansjörg Goop:
Ich habe eine Frage an die Regierung, und zwar: In der Diskussion in der Finanzkommission wurde diskutiert, dass bei Nichteinbringung von Unterlagen die Regierung ermächtigt sein sollte, die Förderungsbeiträge zu streichen. Die Regierung hat zugesagt, dass sie uns einen Vorschlag machen würde, wie ein solcher Artikel aussehen könnte. Ich frage nun die Regierung, ob sie daran gearbeitet hat?
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe einen Abänderungsantrag zu Abs. 1, zur Überschrift und zum Ingress. Ich würde beantragen, in der Überschrift neben "Grundsatz" (ordentliche Medienförderungsbeiträge" zu formulieren und den Ingress in "Ordentliche Medienförderungsbeiträge werden ausgerichtet für ...( abzuändern: (ordentlich( in begrifflicher Abstimmung zu Art. 5, wo eben von ausserordentlichen Medienförderungsbeiträgen die Rede ist, und (werden(, um den Rechtsanspruch zum Ausdruck zu bringen. Dann, um die Sache abzukürzen, im Sinne Ihrer Anregung, Herr Präsident: In Abs. 3, die Worte: "unabhängig von ihrer Medientätigkeit" zwischen die Worte "die" und "periodisch".
Abg. Paul Vogt:
Ganz kurz zum Abänderungsantrag des Abg. Johannes Matt: Ich verstehe natürlich, worum es geht. Aus parteipolitischer Sicht soll das "FL Info" ausgeschlossen werden von Medienförderungsbeiträgen. Die Konsequenz wäre aber auch, dass Radio und Fernsehen ausgeschlossen würden. Radio und Fernsehen kann ebenfalls nicht abonniert werden. Es gibt dafür keine Gebühren. Wenn man die Medienförderungsbeiträge davon abhängig machen würde, dass etwas abonniert wird, dass dafür etwas bezahlt werden müsste und das nur auf den Druckbereich beziehen würde, dann würde das zu einer Ungleichbehandlung führen. Entsprechende Ausführungen sind auch im Bericht der Regierung enthalten.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Danke, Herr Präsident. Zuerst zur Frage betreffend die EWR-Problematik. Ich denke, wie der Abg. Rudolf Lampert auch ausgeführt hat, dass es sehr wenig vorkommen wird oder dass sehr kleine Beträge gesprochen werden, die ins Ausland gehen werden, weil eben diese Einschränkung "vorwiegend und anhaltend mit Themen oder Ereignissen in Liechtenstein" diese ausländischen Medien schon sehr stark einschränkt. Also diesbezüglich ist gar nichts zu befürchten, erstens, und zweitens, gemäss den Abklärungen, die gemacht worden sind, wäre das EWR-problematisch.Dann hat der Abg. Hansjörg Goop von der Finanzkommissionsdiskussion berichtet, wo eben die Problematik besteht, dass ein gewisses Medium den Berichterstattungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, und dass man hier im Gesetz etwas vorsehen sollte, damit das in Zukunft besser erfolgt.In Art. 3, wo es um Leistungsvereinbarungen geht, ist es nicht notwendig, weil diesbezüglich kann man das dann in der Vereinbarung sehen, genauso bei den ausserordentlichen Medienförderungsbeiträgen. Dazu ist ein Bericht und Antrag notwendig. Man kann sich alle Unterlagen besorgen und auch Druck machen, dass man nichts weitergibt, bevor man alle Unterlagen hat. Etwas anders sieht die Situation bei den ordentlichen Medienförderungsbeiträgen aus. Da kann man sich zwei Möglichkeiten vorstellen: Die eine Möglichkeit wäre - es ist ja noch notwendig, dass ein Reglement ausgearbeitet wird, das dann von der Regierung noch zu genehmigen ist - dass man in diesem Reglement eben vorsieht, dass entsprechende Unterlagen rechtzeitig eingereicht werden müssen. Oder eben, wie es auch in der Finanzkommission diskutiert wurde, dass man es explizit im Gesetz vorsehen würde.Wir haben uns einfach auf Anregung der Finanzkommission Gedanken gemacht, wo das am besten unterzubringen wäre. Ich denke, bei Art. 4 Abs. 1 Bst. a: "Medien und Medienberichterstattungen, soweit sie sich vorwiegend und anhaltend mit Themen oder Ereignissen in Liechtenstein befassen und die Melde- und Berichterstattungspflichten gemäss Gesetz, Verordnung, Konzession und Reglement, eingehalten werden". Das heisst, hier sagt man konkret, dass nur dann Medienförderungsbeiträge ausgerichtet werden.Dann komme ich noch zu zwei weiteren Wortmeldungen. Die eine betrifft die abonnierten Medien. Ich glaube, da wurde schon geantwortet. Es ist ja so, dass wir vor allem auf die Qualität des Medienproduktes achten, unabhängig davon, wer es erarbeitet hat. Wichtig ist auch die Verbreitung, die es erlangt und eben wie es gelesen wird, wie häufig es gelesen wird, was für eine Durchdringung es hat. Diese zwei Kriterien sind wichtig und deshalb ist es nicht notwendig, dass man hier diese Bedingung des Abonnements hier ins Spiel bringt.Dann noch die Voten betreffend Abs. 3: Es ist richtig, wie der Landtagspräsident und auch der Abg. Peter Sprenger ausgeführt haben, dass es im Sinne der Regierung ist, dass man hier diesen "Einschub" macht, das heisst: "an Institutionen, die unabhängig von ihrer Medientätigkeit" oder in diesem Sinne eine Formulierung findet.Die Idee ist, dass eben Institutionen, Vereine und dergleichen, eben nicht doppelt unterstützt werden, sondern wir haben zum Beispiel an Vereine gedacht. Ich denke auch an den Liechtensteinischen Alpenverein und an die VBO und auch an die LGU. Es gibt aber viele weitere, die vom Land finanziell unterstützt werden und deshalb im Rahmen dieser Unterstützung auch ihre Medientätigkeit wahrnehmen können. Sei es nun mit ihrem Mitteilungsblatt oder seien es ihre Vereinsinformationen.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident. Mir geht es bei meiner Frage bezüglich der in- und ausländischen Medien nicht um konkrete Auswirkungen. Diese kann ich hier auch nicht abschätzen und das ist für mich auch nicht so wichtig. Aber die Interpretation des EWR-Abkommens. Ich meine doch, unsere Gesetzgebung kann sich nur auf den Wirkungsbereich, also auf den Bereich Liechtenstein erstrecken. Und hier sollen wir nicht diskriminieren, oder dürfen wir nicht kritisieren aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Aber über unsere Grenzen hinaus, dass hier praktisch die Verpflichtung besteht, wenn wir Medien im Inland unterstützen, dass wir auch Medien im Ausland gleich zu unterstützen haben, wenn sie sich mit Liechtenstein beschäftigen, damit habe ich meine liebe Mühe.
Abg. Rudolf Lampert:
Herr Regierungsrat. Sie haben ausgeführt, dass nur geringe Beträge ins Ausland fliessen würden. Nun würde mich doch interessieren, wie unter diesen Voraussetzungen überhaupt ein ausländisches Medium noch Medienförderung bekommen kann? Ich bin auch nicht dafür, dass es Förderung bekommt, aber Sie haben ausgeführt, dass geringe Beträge fliessen werden. Nun würde mich interessieren, welche Institutionen heute beispielsweise noch in Frage kommen aufgrund dieser Definition?
Landtagspräsident Peter Wolff:
An solche wäre es möglich, Herr Abg. Lampert, die eine Medienberichterstattung mit solchen "Liechtenstein-Schwerpunkten" bieten. Weil es heisst ja nicht nur "Medien", sondern "Medien und Medienberichterstattungen". Und die Regierung führt ja auf S. 23 der Stellungnahme näher aus, wie das zu verstehen ist. Wenn jetzt zum Beispiel eine Zeitung aus der Nachbarschaft, nehmen wir einmal an zum Beispiel der "Werdenberger und Obertoggenburger" jeden Tag eine Liechtenstein-Seite hätte, wo ausschliesslich über liechtensteinische Ereignisse berichtet würde, dann würde das diese Kriterien - meine ich - erfüllen, das nur als Beispiel.
Abg. Hansjörg Goop:
Ich möchte die Regierung fragen, ob sie jetzt Abs. 1 Bst. a in dem Sinne erweitert, wie Sie das ausgeführt haben?
Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte da den Abg. Rudolf Lampert unterstützen und auch entgegen dem, was Sie gesagt haben, Herr Präsident, das Beispiel "Werdenberger und Obertoggenburger": Wenn diese eine Seite über Liechtenstein berichten würden, anhaltend, dauernd, dann frage ich mich schon, wie das "vorwiegend" gemeint ist in Bst. a. "Vorwiegend" hiesse doch, zum grossen Teil und nicht nur in einer Seite oder allenfalls in einer Spalte. Und dann frage ich mich wirklich grundsätzlich, welches ausländische Medium eine solche Bedingung erfüllt. Ich sehe, nachdem was ich kenne, auch kein Medium. Also da habe ich dieselbe Ansicht, wie das der Abg. Lampert gesagt hat.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich zitiere nur den Bericht der Regierung, Herr Abg. Konrad. Die Regierung ist ja hier die Antragsstellerin und sie definiert ja, was sie unter dem Begriff "Medienberichterstattung, die sich vorwiegend und anhaltend mit Themen oder Ereignissen in Liechtenstein befasst", versteht. Es sind zwei verschiedene Dinge: "Medien, die sich vorwiegend und anhaltend mit Liechtenstein befassen", dann muss es das ganze Medium sein. Das wird im Ausland wahrscheinlich nie der Fall sein. Und das Zweite ist eine "Medienberichterstattung" und das wird, wie ich erwähnt habe, auf Seite 23/24 von der Regierung definiert als z.B. "regelmässige Beiträge beziehungsweise Berichterstattungen eines Mediums, die sich vorwiegend und anhaltend mit liechtensteinischen Themen und Ereignissen befassen".
Regierungsrat Norbert Marxer:
Danke, Herr Präsident. Es sind noch zwei Fragen offen, die eine vom Landtags-Vizepräsident betreffend EWR-Problematik. Da möchte ich nur verweisen z.B. auf das öffentliche Beschaffungswesen, wo es auch notwendig ist, nicht zu diskriminieren. Und da gehen ja auch Gelder ins Ausland. Also da darf man nicht unterscheiden zwischen ausländischen und inländischen. Das ist in Analogie zu dieser Bestimmung hier. Dann zur Frage des Abg. Hansjörg Goop, ob die Regierung diesen Vorschlag übernimmt. Dem ist nicht so, der Antrag müsste also von der Landtagsseite kommen. Wenn der Landtag explizit dies vorsehen möchte in diesem Absatz, dann müsste der Antrag von der Landtagsseite kommen.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte nur darauf hinweisen: Diese Interpretation, wie Sie sie jetzt gebracht haben aus dem Zitat der Regierung heisst, dass, wenn wöchentlich im "Spiegel" ein Bericht über Liechtenstein zwei Seiten füllt, so ist dieser "Spiegel" hier anspruchsberechtigt. Ich beantrage deshalb, "Medienberichterstattungen" zu streichen.
Abg. Hansjörg Goop:
Ich stelle diesen Antrag und bitte die Regierung aber, ihren Antrag vorzulesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Was für einen Antrag stellen Sie?
Abg. Hansjörg Goop:
Zu Bst. 1 Abs. a hat die Regierung einen Vorschlag formuliert, und die Regierung hat gebeten, dass der Antrag, wenn man das aufnehmen möchte in das Gesetz, dass der Antrag vom Landtag aus gestellt werden muss.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wo hat die Regierung einen Vorschlag formuliert?
Abg. Hansjörg Goop:
Abs. 1 Bst. a, da hat die Regierung ....
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wo ist die Formulierung?
Abg. Hansjörg Goop:
Ja, ich habe eben gebeten, die Regierung soll das formulieren.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte den Abg. Konrad unterstützen. Ich finde auch, dass sich der Nebensatz in lit. a Abs. 1 von "soweit" bis "befasst" auf beides bezieht, auf Medien und Medienberichterstattungen.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Zur Problematik betreffend den Bst. a möchte ich mich vollständig den Ausführungen des Landtagspräsidenten anschliessen; und das "vorwiegend und anhaltend" bezieht sich einerseits auf die Medien, andererseits bezieht es sich auch auf die Medienberichterstattungen. Es kann also wirklich eine Seite oder zwei Seiten - sei es im "Spiegel" - sein. Die würden dann Medienförderungsbeiträge erhalten. Und ich denke, das ist auch im Sinne, wenn informiert wird über Themen in Liechtenstein, die so eine grosse Verbreitung finden, dann ist es auch ein wichtiger Beitrag an die Meinungsvielfalt. Es ist klar, dass die Qualität beurteilt wird, die Qualität ist ein sehr wichtiges Kriterium und das ist nur eine Vorbedingung, damit sie überhaupt in die engere Auswahl kommen. Aber wenn eine Zeitung, sei es nun in Buchs oder sei es im Hamburg, vorwiegend und anhaltend sich mit Themen in Liechtenstein beschäftigt, dann denke ich, dann ist auch eine Medienförderung angebracht.
Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, Herr Regierungsrat, aber Qualität hat nichts damit zu tun, ob positiv oder negativ berichtet wird, sondern Qualität hat mit Wahrheit, mit Transparenz, mit allen möglichen Dingen zu tun, nur nichts mit positiver und negativer Berichterstattung.
Abg. Gebhard Hoch:
Herr Regierungsrat, so etwas Abstruses habe ich schon lange nicht mehr in diesem Hause gehört. Sie haben doch - es müsste denn sein, ich hätte mich gewaltig verhört - Sie haben doch gesagt, wenn der "Spiegel" über Liechtenstein berichtet, wäre er auch förderungswürdig. Er berichtet auch anhaltend über Liechtenstein, immer wieder in absolut negativem Sinne. Wiederholen Sie das: Ist nach Ihrer Meinung der "Spiegel" förderungswürdig?
Abg. Egon Matt:
Ich möchte in dieser Beziehung den Herrn Regierungsrat unterstützen, weil ich auch finde, dass eine Medienberichterstattung, die sich "anhaltend und vorwiegend mit Liechtenstein befasst", förderungswürdig ist. Zum Beispiel, wenn "Radio Ri" ein Sendegefäss einrichtet und einmal die Woche eine Stunde vorwiegend über Liechtenstein berichtet und dieses anhaltend, also jede Woche einmal, dann finde ich das förderungswürdig. Und deshalb möchte ich den Regierungsrat bei dieser Formulierung unterstützen.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Ich hätte das gleiche Beispiel gebracht, darum lasse ich es sein. Aber noch zum Votum des Abg. Gebhard Hoch. Das "anhaltend", wenn der "Spiegel" alle paar Monate oder alle Jahre wieder Bericht erstattet über Ereignisse in Liechtenstein, dann fällt das natürlich nicht unter diese Kriterien. Es muss wirklich eine Seite vorhanden sein, die regelmässig erscheint oder ein Sendegefäss bei einer Radio- oder Fernsehstation, die regelmässig erscheint. Und in dem Sinne ist es möglich. Denken wir auch an die DRS-Beiträge, die auch regelmässig über Liechtenstein berichtet haben. Also in dem Sinne ist das zu verstehen, nicht wenn alle paar Monate irgendwie wieder ein Artikel erscheint.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab über die, wenn ich richtig gezählt habe, sechs Abänderungsanträge in der chronologischen Reihenfolge der Artikel. Es kommt zuerst der Antrag des Abg. Sprenger an die Reihe betreffend die Überschrift und die Einleitungsworte von Abs. 1. Ich möchte nur fragen: Wollen Sie das trennen oder gemeinsam abstimmen lassen, Herr Abg. Sprenger?
Abg. Peter Sprenger:
Gemeinsam.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag lautet, die Überschrift soll nicht "Grundsatz" heissen, sondern "Grundsatz, ordentliche Medienförderungsbeiträge" und die Einleitungsworte von Abs. 1 sollen heissen: "Ordentliche Medienförderungsbeiträge werden ausgerichtet für:". Wer mit diesem Antrag, Entschuldigung, Herr Abg. Lampert.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe zu diesem Antrag doch eine Frage: Heisst es dann, wenn hier ein Rechtsanspruch generiert wird, dass dann die Kriterien, die weiter hinten ausgeführt werden - ich glaube in Art. 15 - dass diese Kriterien dann nicht mehr zur Anwendung kommen, weil jemand einen Rechtsanspruch auf Förderung hat, wenn er hier dem Art. 4 entspricht? Weil ich glaube, dass deshalb dieses "können" drin ist, weil es hinten im Art. 15 wieder eingeschränkt wird, dass bestimmte Kriterien erfüllt sein müssen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meiner Meinung nach ändert sich, nachdem jetzt der Art. 17 Abs. 4 von der Regierung geändert wurde, ändert sich am Charakter des Anspruchs auf diese Medienförderungsbeiträge gar nichts. Ob wir hier formulieren "Medienförderungsbeiträge können ausgerichtet werden für" oder "werden ausgerichtet". Und zwar deshalb, weil es in beiden Fällen einerseits den Kriterien unterliegt, die später noch in Art. 15 und Ähnliches oder im Landesvoranschlag hinsichtlich der Begrenzung der Höhe aufgestellt werden. Andererseits ist es deshalb, weil es jetzt im Art. 17 Abs. 4 nicht mehr generell heisst, es bestehe kein Rechtsanspruch, ist es nicht so, dass eine Beibehaltung des Wortes "können" in Art. 4 Abs. 1 bedeuten würde, dass die zuständigen Behörden nach völlig freiem Ermessen entscheiden können, ob sie überhaupt Medienförderungsbeiträge ausschütten oder nicht. Aber das ist nur meine Meinung dazu. Wird hierzu noch das Wort gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab. Wer dem Antrag des Abg. Peter Sprenger - ich glaube, ich muss ihn nicht noch einmal wiederholen - zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann kommen wir zum zweiten Antrag. Das ist der Antrag des Abg. Rudolf Lampert, in Abs. 1 Bst. a die Worte "und Medienberichterstattungen" zu streichen. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann kommen wir zum dritten Antrag, und zwar dem Antrag des Abg. Hansjörg Goop, den Abs. 1 Bst. a wie folgt zu ergänzen, sodass er dann gesamthaft gesehen lautet: "Medien und Medienberichterstattungen, soweit sie sich vorwiegend und anhaltend mit Themen oder Ereignissen in Liechtenstein befassen und die Melde- und Berichterstattungspflichten gemäss Gesetz, Verordnung, Konzession und Reglement einhalten". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 12 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Ja, bitte. Ich zähle gerne noch einmal.Entschuldigung, das habe ich nicht gesehen. 12 Stimmen. Damit besteht Stimmengleichheit. Ich bin verpflichtet, einen Stichentscheid zu fällen. Ich spreche mich gegen diesen Antrag aus.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Wir kommen zum vierten Antrag, der betrifft Abs. 2. Das ist der Antrag des Abg. Johannes Matt, bei Abs. 2 einen Bst. f einzufügen mit dem Wortlaut "sowie nicht abonnierte Medien". Ist das richtig?
Abg. Johannes Matt:
"f sowie nicht abonnierte Printmedien".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ah, Printmedien.
Abg. Johannes Matt:
Ja.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer dem Antrag des Abg. Johannes Matt, Abs. 2 mit einem Bst. f mit dem Wortlaut "sowie nicht abonnierte Printmedien" zu ergänzen, zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann kommen wir - jetzt sollte endlich einmal ein Antrag angenommen werden - zum fünften Antrag. Der fünfte Antrag ist der Antrag des Abg. Paul Vogt, den Abs. 3 von Art. 4 ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 2 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Und jetzt kommen wir zum letzten Antrag, das ist wieder ein Antrag des Abg. Peter Sprenger, Abs. 3 wie folgt zu ergänzen: "An Institutionen, die unabhängig von ihrer Medientätigkeit periodisch und wiederholt finanziell vom Land unterstützt werden" usw. Also es geht um den Einschub der Worte "unabhängig von ihrer Medientätigkeit". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 10 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Alle sechs Anträge abgelehnt. Jetzt stimmen wir über Art. 4 in der Fassung der Regierungsvorlage ab. Wer Art. 4 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gott sei Dank. Nach diesem Abstimmungsmarathon unterbrechen wir unsere Sitzung und fahren morgen um 9 Uhr fort. DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN (UM 22.05 UHR)
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