Beantwortung der Kleinen Anfragen
Die nachfolgenden Beantwortungen der Kleinen Anfragen wurden gemäss Entscheidung während der Debatte in Traktandum 29 per E-Mail übermittelt.Regierungschef Adrian Hasler
Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Günter Vogt zum Thema :Der zitierte Artikel des «Liechtensteiner Vaterlands» vom 16. Mai sorgte tatsächlich für ein «kleineres Beben», nur richtig ist das so nicht, wie der Liechtensteinische Versicherungsverband (LVV) auf Nachfrage des «Liechtensteiner Volksblatts» klarstellte. Tatsächlich ist laut LVV aber ein weltweiter Trend festzustellen, dass Zweigniederlassungen eher an die Hauptverwaltungen gebunden respektive konzentriert werden. Ebenfalls ist unbestritten, dass die regulatorischen Anforderungen für Versicherungen stark angestiegen sind. Zu Frage 1: Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Versicherungsstandort Liechtenstein als Versicherungsplatz mit doppeltem Marktzugang auszeichnet, der in dieser Form in keiner anderen Rechtsordnung verwirklicht ist und einen einzigartigen Standortvorteil darstellt.
Erstens geniessen liechtensteinische Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler aufgrund der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins uneingeschränkten Zugang zum gesamten europäischen Binnenmarkt. Gleichzeitig können sämtliche EWR-Versicherer und Versicherungsvermittler im Wege der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ihre Produkte in Liechtenstein anbieten. Dieser Marktzugang stellt die Existenzgrundlage des liechtensteinischen Versicherungsmarktes dar, der sich durch eine grosse Zahl an grenzüberschreitend tätigen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern auszeichnet. Voraussetzung für diesen Marktzugang ist die Übernahme europäischen Rechts nach den verbindlichen Bestimmungen des EWR-Abkommens. Die Regierung ist sich der damit verbundenen Herausforderungen für die aus der Schweiz in Liechtenstein tätigen Versicherungsunternehmen bewusst. Zudem verfolgt die Regierung konsequent die Strategie der Mindestumsetzung. Das bedeutet, dass jede Vorlage zur Umsetzung europäischen Rechts in Liechtenstein, namentlich auch das neue Versicherungsvertriebsgesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD, alle Möglichkeiten einer grössenverträglichen Umsetzung nutzt und auf darüber hinausgehende Vorschriften verzichtet. Zweitens geniessen liechtensteinische Versicherungsunternehmen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in der Schweiz, wie auch Schweizer Versicherungsunternehmen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in Liechtenstein geniessen. Grundlage dafür ist das Direktversicherungsabkommen aus dem Jahr 1998, welches auf der grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts in der Schweiz und in Liechtenstein beruht. Diese Gleichwertigkeit zeigt sich vor allem darin, dass sich das Versicherungsaufsichtsrecht in der Schweiz und in Liechtenstein gleichermassen in Richtung einer Stärkung des Kundenschutzes entwickelt, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit und Akzentuierung. So kam der Schweiz etwa mit der SST-Regulierung eine Vorreiterrolle zu, im EWR wurden erst mit Solvency II vergleichbare Regeln umgesetzt. Ganz allgemein hat die Entwicklung des schweizerischen Versicherungsaufsichtsrechts - aber auch generell des Finanzmarktrechts - der letzten Jahre gezeigt, dass die Schweiz das europäische Aufsichtsrecht im Wesentlichen autonom nachvollzieht. Allfällige vorübergehende Abweichungen ändern jedoch nichts an der im Direktversicherungsabkommen stipulierten grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts. Zu Frage 2: Die Regierung ist sich der gestiegenen Anforderungen an in Liechtenstein tätige Schweizer Versicherungsunternehmen bewusst. Dem wird einerseits durch einen kontinuierlichen Dialog mit der FINMA im Rahmen der Gemischten Kommission und andererseits durch einen möglichst verhältnismässigen, risikobasierten Gesetzesvollzug Rechnung getragen. Die FMA befindet sich gegenwärtig in einem engen Dialog mit den relevanten schweizerischen Versicherungsunternehmen sowie dem Schweizerischen Versicherungsverband, um die geschäftspolitischen Hintergründe der Entscheide, sich aus Liechtenstein zurückzuziehen, besser zu verstehen und in persönlichen Gesprächen mit den Verantwortlichen aufzuzeigen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen sowohl eine Mindestumsetzung europäischer Vorgaben darstellen als auch materiell nicht wesentlich von den in der Schweiz bereits geltenden oder unmittelbar bevorstehenden rechtlichen Rahmenbedingungen abweichen. Zudem zeigt die FMA den betroffenen schweizerischen Versicherungsunternehmen Möglichkeiten einer kostenschonenden und pragmatischen Umsetzung der Vorgaben des europäischen Versicherungsaufsichtsrechts auf. Auf geschäftspolitische Entscheide privater Unternehmen kann die Regierung letztlich keinen Einfluss nehmen. Diese sollten jedoch nicht zum Anlass genommen werden, den doppelten Marktzugang des Versicherungsplatzes Liechtenstein oder das EWR-Abkommen schlechthin infrage zu stellen.Zu den Fragen 3 und 4: Die rechtzeitige Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien und Verordnungen ist auch für die anderen Finanzmarktteilnehmer, wie zum Beispiel die Banken, wichtig, um die entsprechenden Produkte weiterhin im EWR-Raum vertreiben zu können. Vonseiten der FMA und der Marktteilnehmer wurde im Zeitpunkt der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD signalisiert, dass ein rechtzeitiges Inkrafttreten des Versicherungsvermittlungsgesetzes eine hohe Priorität aufweise, da liechtensteinische Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler ihre Tätigkeit fast ausschliesslich im EWR-Raum ausüben. Ziel der Umsetzungen war es, alle Spielräume und Erleichterungen im vorgegebenen Rahmen der EU-Richtlinien zu nutzen. Zu Frage 5: Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine marktweite Analyse durchgeführt wurde. Der Regierung ist bislang der Rückzug einzelner Versicherungsunternehmen zur Kenntnis gelangt. Im Rahmen des geplanten Dialogs mit den Schweizer Versicherungsunternehmen wird die FMA diesbezüglich weitere Erkenntnisse gewinnen und gegebenenfalls weitere Massnahmen ergreifen. Grundsätzlich ist zudem festzuhalten, dass damit zu rechnen ist, dass die frei werdenden Marktanteile entweder durch die verbleibenden schweizerischen Versicherungsunternehmen oder durch Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR, das können auch liechtensteinische Versicherungsunternehmen sein, besetzt werden.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :Zu Frage 1: Ja. Zu Frage 2: In der FMA gilt das Leistungsprinzip. Lohnerhöhungen beziehen sich bei der FMA weder auf gewisse Bereichs- beziehungsweise Lohnkategorien noch generell auf alle Mitarbeitenden. Es werden nur gezielte individuelle Lohnerhöhungen bei Mitarbeitenden mit sehr guten Leistungen in Betracht gezogen. Lohnanpassungen wurden beziehungsweise werden insbesondere bei Schlüsselpersonen und bei Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder Funktionswechseln (Beförderungen) gewährt. Dabei muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass durch Kündigungen von Mitarbeitenden, welche bessere finanzielle Angebote vom Markt erhalten, der FMA hohe Kosten entstehen und der Know-how-Verlust sehr hoch ist. Im Zusammenhang mit Beförderungen belaufen sich die Lohnanpassungen während des Jahres 2017 auf CHF 53'000 beziehungsweise 0,47% der Gesamtlohnsumme. Die individuellen Lohnanpassungen belaufen sich im Jahr 2017 auf CHF 86'000 beziehungsweise 0,77%. Davon entfallen CHF 60'000 beziehungsweise 0,54% auf Anpassungen per 1. Januar 2017 und CHF 26'000 beziehungsweise 0,23% auf unterjährige Lohnanpassungen.
Zu Frage 3: Gestützt auf ein Votum in der Mai-Landtagssitzung 2017 bei der Behandlung des FMA-Geschäftsberichtes 2016 wurden bei der Darstellung der Jahresrechnung 2017 Änderungen gemäss PGR vorgenommen. Damit die Transparenz weiterhin gegeben ist, wurde bei der Darstellung der Erfolgsrechnung auf Seite 91 zusätzlich eine zusammengefasste Erfolgsrechnung dargestellt, damit unter anderem der totale Personalaufwand auf einen Blick ersichtlich ist. Der totale Personalaufwand betrug im 2016 CHF 13,9 Mio. und im 2017 CHF 14,6 Mio. Damit beträgt die Steigerung im Personalaufwand im Vergleich zum Vorjahr CHF 0,7 Mio.
Für diese Erhöhung sind hauptsächlich die neugeschaffenen Stellen im 2016 (erstmals im 2017 ganzjährig besetzt) und im 2017 verantwortlich. Zu Frage 4: Die FMA ist bestrebt, möglichst viele liechtensteinische Staatsangehörige zu beschäftigen, und bevorzugt bei der Rekrutierung Bewerbungen von liechtensteinischen Staatsangehörigen. Die FMA weist aufgrund der spezialisierten Aufgabengebiete einen sehr hohen Anteil an Mitarbeitenden mit akademischem Hintergrund auf. 52% der Mitarbeitenden sind Juristen und 30% sind Spezialisten wie Wirtschaftsprüfer, Bankfachexperten, Ökonomen oder Versicherungsmathematiker. Diese stehen in Liechtenstein nur beschränkt zur Verfügung - und sie werden auch stark von den Finanzdienstleistern umworben. Das Angebot von Praktika für Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner und ein neuer Arbeitgeberauftritt sind Massnahmen, um die Attraktivität der FMA als Arbeitgeberin aufzuzeigen und den Liechtensteiner-Anteil zu erhöhen.
Zu Frage 5: Die Geschäftsleitung der FMA umfasst sechs Mitglieder mit Vollzeitpensum. Das Anforderungsprofil an ein Geschäftsleitungsmitglied ist aufgrund der komplexen und spezialisierten Aufgaben der FMA sehr hoch. Das Finanzmarktaufsichtsgesetz verlangt eine hohe Fachkenntnis und Praxiserfahrung. Die Geschäftsleitung der FMA vertritt zudem die Interessen des Landes Liechtenstein in internationalen Aufsichtsgremien und muss darin auf Augenhöhe diskutieren und mit Kompetenz überzeugen. Die FMA steht in der Rekrutierung dieser Spezialisten in Konkurrenz zu den Finanzdienstleistern. Der Aufsichtsrat der FMA muss damit in der Lage sein, der Funktion und dem Anforderungsprofil entsprechende Löhne entrichten zu können.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :Vorab möchte ich festhalten, dass alle liechtensteinischen Unternehmen stark auf Fachkräfte - ungesehen ihrer Nationalität - angewiesen sind. Rund 70% der Beschäftigten in Liechtenstein sind Ausländer. In der Landesverwaltung sind dagegen 75% der Beschäftigten Liechtensteiner. Die Regierung erachtet es als zentral, dass Fach- und Führungskompetenz auch in der Verwaltung entscheidende Anstellungskriterien sind und bleiben. Aus Respekt und Anerkennung für die tagtägliche Leistung aller Landesangestellten im Interesse Liechtensteins und seiner Bevölkerung spreche ich mich klar und deutlich gegen eine Abqualifizierung von Mitarbeitenden aufgrund ihrer Nationalität aus. Ebenfalls weise ich darauf hin, dass der vorliegende Rechenschaftsbericht 2017 ausführliche Informationen zum Personalbestand der Landesverwaltung per Ende 2017 beinhaltet. Ich verweise hierzu auf die Seiten 51 ff. Zu Frage 1: Per 31. März 2018 beträgt der Personalbestand, das heisst unbefristetes und befristetes Personal sowie Personal auf Ausgleichsstellen, 910 Personen. Der Personalstand ist somit unverändert im Vergleich per 31. Dezember 2017.
Die Ausbildungsstellen, das heisst Praktikanten, Lernende, Richteramtsanwärter, Polizeiaspiranten, Ferialpraktikanten etc., sind per Ende März 2018 mit 45 Personen besetzt (plus 5 Personen). Die Anzahl der Hilfskräfte ist mit 110 Personen unverändert im Vergleich zum 31. Dezember 2017. Die befristeten Stellen sind Teil des Personalbestandes. Die Anzahl der befristeten Stellen hat sich gegenüber Ende 2017 um 0,8 Stellen verringert. (31.12.2017: 32,50 / 31.03.2018: 31,70). Zu Frage 2: Von insgesamt 35 Amtsleiterpositionen sind vier mit Personen ausländischer Nationalität besetzt. Bei den Stellvertretungsfunktionen sind es sieben Mitarbeitende mit ausländischer Nationalität. Zu Frage 3: Per 31. März 2018 besitzen 229 Mitarbeitende beziehungsweise 25,16% eine ausländische Nationalität. Das bedeutet, dass rund drei Viertel der Mitarbeitenden die liechtensteinische Nationalität besitzen. Zu Frage 4: Seit 1. Januar 2017 wurden in der Landesverwaltung netto 7,12 zusätzliche unbefristete Stellen geschaffen. Zu Frage 5: Seit Januar 2017 ist es zu zwölf Versetzungen innerhalb der Landesverwaltung von einer Amtsstelle zu einer anderen gekommen. In den letzten vier Jahren wurden vier Dienstverhältnisse gekündigt. Bei zwei davon handelt es sich um Lehrpersonen. In weiteren Fällen konnte das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst werden. Im Rahmen der derzeit laufenden Budgetierungsphase wird der erforderliche Personalbedarf und insbesondere neu zu schaffende Stellen in den Amtsstellen von der Regierung festgelegt. Die diesbezügliche Planung wird dem Landtag im Voranschlag 2019 bekannt gegeben. Ausserdem wurden vom Landtag zwei neue Stellen geschaffen: Die Stelle eines 15. Landrichters sowie die zugehörige Sekretariatsstelle (Landtag Mai 2018).Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann zum Thema :Zu Frage 1: Blockchain-Unternehmen unterliegen wie jedes andere Unternehmen auch der ordentlichen Steuerpflicht. Aufgrund des Steuergeheimnisses kann die Regierung keine Auskunft über einzelne steuerpflichtige Unternehmen oder Privatpersonen beziehungsweise über spezifische Gruppen von Steuerpflichtigen geben. Liechtenstein positioniert sich als liberaler und rechtssicherer Standort für Unternehmen. Im Rahmen der rechtlichen Schranken setzt die Regierung auf das freie Unternehmertum. Zu Frage 2: Blockchain-Unternehmen werden je nach Unternehmenszweck statistisch in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen geführt. Entsprechend können die Beschäftigten in Blockchain-Unternehmen statistisch nicht ausgewertet werden. Zu Frage 3: Wie anlässlich des Finance Forums angekündigt, ist geplant, im Sommer dieses Jahres ein Blockchain-Gesetz in die Vernehmlassung zu schicken. Zu Frage 4: Nein, die Regierung hat diesbezüglich keine Zielgrösse. Die Regierung bekennt sich zu einer liberalen Wirtschaftspolitik, die auf die unternehmerische Freiheit im Rahmen der gesetzlichen Schranken setzt. Inwieweit Blockchain-Unternehmen in Liechtenstein gegründet werden und wachsen, stellen unternehmerische Entscheide dar. Die Regierung arbeitet jedoch kontinuierlich an den Rahmenbedingungen, damit Unternehmen in Liechtenstein einen wettbewerbsfähigen Standort vorfinden.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Rainer Beck zum Thema :Zu Frage 1: Die Fiskalquote weist die steuerliche Belastung einer Volkswirtschaft aus, das heisst, denjenigen Anteil des BIP, welchen der Sektor Staat zur Erfüllung staatlicher Aufgaben über Steuern und Abgaben erhebt. Sie wird vom Amt für Statistik im Rahmen der Steuerstatistik nach internationalen Vorgaben berechnet. Die Berechnung gemäss diesen Vorgaben sichert die internationale Vergleichbarkeit der Angaben.
Die Fiskalquote 2016 beinhaltet die folgenden Steuern und Abgaben: Vermögens- und Erwerbssteuer, Ertragssteuer, Couponsteuer, Grundstückgewinnsteuer, Beiträge an die AHV-IV-FAK, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, Quellensteuer, Besondere Gesellschaftssteuer, Stempelabgaben, Gründungsgebühr, Mehrwertsteuer, Gesellschaftssteuer ausländischer Versicherungsgesellschaften, Motorfahrzeugsteuer, Bussen der Steuerverwaltung, Besteuerung nach dem Aufwand, Einbürgerungssteuer, Zollerträge, Einbehalt der EU-Zinsbesteuerung natürlicher Personen, Einbehalt aus dem Abgeltungssteuerabkommen mit Österreich, CO2-Abgabe, Ertragsanteil LSVA, Unfallverhütungsbeiträge, Beitrag an den Schweizerischen Sachversicherungsverband, Hundesteuer sowie Regalien und Konzessionen der Gemeinden.
Zu Frage 2: Zu den verpflichtenden Abgaben, die gemäss den internationalen Vorgaben nicht in die Berechnung der Fiskalquote einfliessen, weil sie in Liechtenstein nicht Teil des Sektors Staat sind, zählten 2016 die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (CHF 136,7 Mio.), die Prämien der Krankentaggeldversicherung (CHF 33 Mio.), die Prämien der 2. Säule der Altersvorsorge (CHF 349,9 Mio.), die Prämien der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung (CHF 48,1 Mio.) sowie die Prämien der Gebäudeversicherung (CHF 19,4 Mio.).
Diese zusätzlichen Prämien belaufen sich auf insgesamt CHF 587 Mio. Dies ergibt im Durchschnitt obligatorische Prämien je Einwohner von CHF 15'529. Dabei ist jedoch zu beachten, dass rund die Hälfte der Prämien für die Krankentaggeldversicherung, der Altersvorsorge (2. Säule) und der Unfallversicherung von Zupendlern stammen.Zu Frage 3: Zählt man die unter 2 genannten, obligatorischen Prämien zu den Fiskaleinnahmen dazu, ergeben sich Gesamteinnahmen in Höhe von CHF 1,8 Mia. Würden diese bei der Berechnung der Fiskalquote - die dann vielmehr eine «Zwangsabgabenquote» wäre - berücksichtigt, würde dies einen theoretischen Wert von 29,8% ergeben. Eine so berechnete Quote ist jedoch nicht mit der Fiskalquote in anderen Ländern vergleichbar. Zu Frage 4: Die Fiskalquote misst die Steuereinnahmen und Sozialversicherungsabgaben im Verhältnis zum BIP und lässt damit keine direkten Rückschlüsse auf die Steuer- und Abgabenbelastung der Bevölkerung zu. Angaben zur Steuer- und Abgabenbelastung gehen aus der von der Regierung 2015 beim Liechtenstein-Institut in Auftrag gegebenen Studie «Das verfügbare Einkommen in Liechtenstein im Vergleich mit der Schweiz» hervor. Darin zeigt sich beispielsweise, dass eine alleinstehende Person in Vaduz mit Jahreseinkommen von CHF 60'000 nach Transfers, Steuern und Abgaben CHF 49'725 zur Verfügung hat. Dies entspricht einer Belastung von 17,1%. Die Studie ist auf der Webseite der Regierung unter www.regierung.li abrufbar. Weitere detaillierte Informationen zur Vermögens- und Erwerbsverteilung sowie zur Steuerbelastung natürlicher Personen sind aus der aktuellen Steuerstatistik ersichtlich.Zu Frage 5: Um die Abgabenlast für die Einwohnerinnen und Einwohner in Liechtenstein abzubilden, hält die Regierung die vom Liechtenstein-Institut berechnete Belastung als geeignet. Die Studie zeigt dabei ein differenziertes Bild je nach Einkommens- und Familiensituation der betrachteten Person. Die Fiskalquote ist geeignet, um die steuerliche Belastung einer Volkswirtschaft darzustellen und international zu vergleichen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema :Zu Frage 1: Sowohl das Finance Forum als auch der Unternehmertag werden von privaten Veranstaltern organisiert, insbesondere auch was die Auswahl der Referentinnen und Referenten betrifft. Die Regierung begrüsst ein möglichst ausgewogenes Geschlechterverhältnis und schlägt gezielt auch Referentinnen vor, die für die Veranstaltung eingeladen werden könnten. Zu Frage 2: Die Regierung ist sich der Signalwirkung durchaus bewusst, weshalb sie gezielt auf die Teilnahme von Referentinnen hinwirkt. Zu Frage 3: Ja, die Regierung unterstützt den Veranstalter ganz konkret bei der Anfrage von Referentinnen und Referenten. Zu Frage 4: Die Veranstalter des Finance Forums wie auch des Unternehmertags erhalten von der Regierung jeweils CHF 27'000 für ein definiertes Leistungspaket. Ebenfalls unterstützt die Regierung die Veranstalter bei der Einladung von Hauptreferentinnen und -referenten.Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Violanda Lanter-Koller zum Thema :Zu Frage 1: Als Optionen stehen a) das Beibehalten der bestehenden Situation, b) ein Festhalten an der mit dem Heiligen Stuhl ausgehandelten Lösung, c) die Variante des Festhaltens an der mit dem Heiligen Stuhl ausgehandelten Lösung inklusive Sonderlösung für eine oder zwei Gemeinden sowie d) eine alternative rein gesetzliche Lösung zur Disposition. Zu Frage 2: Seit dem Scheitern der Detailverhandlungen auf Gemeindeebene wurden keine weiteren Schritte gesetzt. Zu betonen ist, dass hier kein Handlungsspielraum der Regierung gegeben ist, da es sich letztlich um Fragen handelt, die zwischen der Gemeinde und der Ortspfarrei zu lösen sind. Dennoch wurde vonseiten der Regierung stets Hilfestellung angeboten und, soweit dies gewünscht war, auch geleistet. Zu Frage 3: Die Bereinigung der Vermögensverhältnisse ist primär zwischen den Gemeinden und der jeweiligen Ortskirche zu klären. Die ausgehandelte und ursprünglich vorgeschlagene Lösung stellt auf die einvernehmliche Zuteilung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie auf allgemeine Regelungen für die Aufteilung von Erhaltungs- und Betriebslasten ab. Gerade im Bereich der Finanzierung würde eine heterogene Behandlung der Gemeinden zu Unsicherheiten führen, die grundsätzlich nicht erwünscht sind. Zu Frage 4: Wie bereits erwähnt, würden sich insbesondere im Bereich der Finanzierung der Religionsgemeinschaften verschiedene Fragen ergeben. Offene Fragen gibt es aber auch in weiteren Bereichen, wie beispielsweise der künftigen Ausgestaltung des konfessionellen Religionsunterrichts. Zudem wäre zu prüfen, welche Punkte der ausgehandelten Lösung in eine gesetzliche Regelung integriert werden können beziehungsweise integriert werden sollen. Zu Frage 5: Diese Frage kann nicht abschliessend beantwortet werden. Es ist schwer abschätzbar, innerhalb von welchem Zeitraum die offenen Fragen geklärt werden könnten. Zudem ist zu betonen, dass aus Sicht der Regierung derzeit keine Dringlichkeit für eine Neuregelung ausgemacht werden kann.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema :Zu Frage 1: Im Rahmen des Treffens mit BM Hofer wurden verschiedene Themen diskutiert. Ein Thema war das S-Bahn Projekt. Diesbezüglich bestand Einigkeit, dass eine detaillierte Kostenaufstellung und weitere Kostenschätzungen notwendig sind. Zu Frage 2: Im Rahmen des Gesprächs wurde betont, dass das Projekt S-Bahn in Liechtenstein derzeit nach wie vor sistiert ist. Die Infrastrukturminister kamen zum Schluss, dass - wie bereits erwähnt - eine detaillierte Kostenaufstellung und weitere Kostenschätzungen notwendig sind. Grundsätzlich hat Liechtenstein betont, dass ein Ausbau und eine Verdichtung des Nahverkehrs nach wie vor von grosser Bedeutung sind. Liechtenstein hat auch sein Interesse bekräftigt, die bestehenden Fragestellungen zeitnah zu lösen. Die liechtensteinische Seite hat weiter betont, dass sie auf die zeitnahe Umsetzung der geltenden Gesetzgebung in Bezug auf Lärm, NIS und Barrierefreiheit vor Ablauf der entsprechenden Fristen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet besteht.Zu Frage 3: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Zu Frage 4: Derzeit kann dazu keine konkrete Aussage gemacht werden. Es wurde aber von beiden Seiten bekräftigt, dass die Unterlagen so weit aufbereitet werden sollen, dass die nötigen politischen Entscheidungen herbeigeführt werden können. Zu Frage 5: Diese Aussage kann derzeit nicht bestätigt werden. Es wurde im Rahmen der Gespräche in Wien zwischen den Ministerien vereinbart, dass die Möglichkeit eines RailJet-Halts in Liechtenstein unter Beizug der ÖBB geprüft wird.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema :Zu Frage 1: Da bezüglich des Brandes im San Bernardino Tunnel noch kein Unfallbericht vorliegt, kann die Frage nur allgemein beantwortet werden. Der Tunnel Gnalp-Steg ist augenscheinlich in vielen Punkten nicht mit dem Nationalstrassentunnel San Bernardino vergleichbar, sodass die Risiken beziehungsweise die Auswirkungen von Ereignissen ohne nähere Betrachtung nicht gleichgesetzt werden können. Der San-Bernardino-Tunnel hat einen durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von 7'221 Fahrzeugen. Der Tunnel Gnalp-Steg weist mit einem DTV von 1'596 Fahrzeugen ein um mehr als vier Mal geringeres Verkehrsaufkommen auf. Der San-Bernardino-Tunnel ist darüber hinaus mit 6'500 Meter fast neun Mal länger als der Tunnel Gnalp-Steg. Ein weiterer markanter Unterschied zu einem langen Nationalstrassentunnel ist die Tatsache, dass sich bei einem Unfallereignis insgesamt weniger Leute im Tunnel aufhalten. Aus Kosten-/Wirksamkeitsüberlegungen muss der Sicherheitsstandard in kleineren, weniger befahrenen Tunnels nicht auf dem Niveau eines alpenquerenden Nationalstrassentunnels liegen. Diesem Umstand wird in den Vorgaben für die Auslegung der sicherheitstechnischen Tunnelausrüstung des ASTRA und in der dem Expertenbericht zugrunde liegenden Richtlinie Rechnung getragen und dies wurde in den Überlegungen zur Ertüchtigung des Tunnels Gnalp-Steg auch entsprechend berücksichtigt.Zu Frage 2: Gemäss der Beurteilung im Expertenbericht kann im Tunnel Gnalp-Steg auf eine Brandnotbeleuchtung verzichtet werden, sofern eine optische Leiteinrichtung, bestehend aus beidseitigen Lichtpunkten auf dem Bankett, sowie eine unterbrechungsfreie Stromversorgung vorhanden sind. Diese beiden Sicherheitsmassnahmen (optische Leiteinrichtung und unterbrechungsfreie Stromversorgung) sind vorgesehen und werden im Rahmen der sicherheitstechnischen Ertüchtigung des Tunnels Gnalp-Steg im Jahr 2019 eingebaut. Für die Orientierung im Brandfall wird im Tunnel Gnalp-Steg im Weiteren eine Fluchtwegsignalisation angebracht. Diese besteht aus selbstleuchtenden Tafeln, welche alle 25 Meter den Weg zum Ausgang weisen und zudem die Fluchtdistanz anzeigen. Sie sind in Bodennähe angebracht, sodass sie auch bei Rauchentwicklung sichtbar bleiben. Die Leittafeln werden mit einer nachleuchtenden Farbe beschichtet und sind somit auch im Dunkeln sichtbar.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Die Sanierungsverfügung, in welcher ein Sanierungskonzept formell eingefordert wird, wurde den ÖBB vom Amt für Umwelt Ende April im Entwurf zugestellt. Damit wird den ÖBB das rechtliche Gehör gewährt. Die definitive Verfügung wird vom Amt für Umwelt im Anschluss an das rechtliche Gehör erlassen. Zu Frage 2: Da das Sanierungskonzept noch nicht vorliegt, können zu den Massnahmen und zeitlichen Realisierungsphasen noch keine Angaben gemacht werden. Gemäss Lärmschutzverordnung muss die Sanierung aber bis 2023 umgesetzt sein. Zu Frage 3: Die Konzessionsfrage war Thema bei diversen Sitzungen auf Beamtenebene. Die nächste ordentliche Sitzung des trilateralen Lenkungsausschusses Bahn findet am 11./12. Juli 2018 in Österreich statt. Mittlerweile wurde die Grundsatzfrage zum ordnungsgemässen Zustand der Strecke abschliessend bearbeitet. Die entsprechenden Ergebnisse sollen dem ordentlichen Lenkungsausschuss im Juli zur Kenntnis gebracht werden.Zu Frage 4: Im Wesentlichen drehen sich die Diskussionen derzeit um die Lasten, welche den Partnern aus der Konzession erwachsen. Zu Frage 5: Derzeit kann dazu keine konkrete Aussage gemacht werden. Es wurde aber von beiden Seiten bekräftigt, dass die Unterlagen so weit aufbereitet werden sollen, dass die nötigen politischen Entscheidungen herbeigeführt werden können.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Günter Vogt zum Thema :Zu Frage 1: Die Regierung erachtet den Anteil Elektrofahrzeuge in Liechtenstein als ungenügend. Der Anteil soll sich weiter erhöhen. In der Energiestrategie 2020 wurden mit Massnahme 2.8 Elektromobilität bereits 2012 Ziele definiert. Im Halbzeitbericht 2017 wurden diese Ziele revidiert beziehungsweise mussten reduziert werden, da sich der Markt nicht so schnell entwickelte wie erhofft. Gemäss Fahrzeugstatistik 2017 beträgt der Anteil der Elektrofahrzeuge bei den Neuzulassungen 2,8% und derjenige der Hybridfahrzeuge 4,3%. Insgesamt liegt der Anteil der Elektro- und Hybridfahrzeuge an den neu zugelassenen Personenwagen in Liechtenstein also bei 7,1%. Derzeit fördert der Staat die Elektrofahrzeuge durch den Erlass der Motorfahrzeugsteuer, der Automobilsteuer und der Mineralölsteuer. Bei Hybridfahrzeugen fällt keine Motorfahrzeugsteuer an. Zum Potenzial hält der Halbzeitbericht Folgendes fest: «Die Mobilität verbrauchte im Jahr 2008 rund 350 GWh. Dies entspricht rund 25% des gesamten Energieverbrauchs. Durch Substitution von fossilen Treibstoffen mit Hybrid- oder Elektrotechnologie kann rund die Hälfte der Energiemenge eingespart werden. Entscheidend ist, wie der Strom dafür bereitgestellt wird. Bei Berücksichtigung des europäischen Strommix wird der Effizienzvorteil bezogen auf die eingesetzte Primärenergie faktisch kompensiert. Im Inland wird durch die Substitution der fossilen Treibstoffe die CO2-Bilanz verbessert, global ergibt sich eine Verbesserung nur bei einem Ausbau des Anteils erneuerbarer Energie (zum Beispiel Photovoltaik/Wasserkraft). Es ist zu erwarten, dass sich die Effizienz bezüglich der noch hohen Ladeverluste verbessern wird und sich so die Bilanz auch global positiv entwickeln kann. Es wird davon ausgegangen, dass bei entsprechender Technologie ein Umstieg auf Elektromobilität marktgetrieben stattfinden wird.»Die Regierung ist der Ansicht, dass Elektromobilität per se nicht die alleinige Lösung ist. Insbesondere, wenn es um die CO2-Reduktion geht, muss auch die globale CO2-Reduktion sichergestellt sein. Die dafür notwendige Elektrizität soll deshalb aus erneuerbaren Quellen, wenn möglich aus dem Inland, kommen. Die grössten Effekte im Verkehrsbereich können durch Vermeidung von Verkehr, Investitionen in attraktiven öffentlichen Verkehr und die Erhöhung der erneuerbaren Stromerzeugung für die Ladung von Elektrofahrzeugen erreicht werden. Im Halbzeitbericht zur Energiestrategie 2020 wurde unter Umsetzung Folgendes ausgeführt: «Von staatlicher Seite sollten die Rahmenbedingungen für die Entwicklung vorausschauend geklärt und wenn nötig angepasst werden. Um den Anteil erneuerbarer Energien im Bereich der Mobilität zu erhöhen, sind Netzinfrastrukturfragen (Spitzen/Speicher) genauer zu beleuchten. Eine Arbeitsgruppe sollte sich mit der Thematik eingehend befassen, um notwendige Infrastrukturentscheide zu fällen.»Zu Frage 2: Der Erlass der Automobilsteuer für Elektrofahrzeuge gilt auch für die Konsumenten und Importeure in Liechtenstein. Die Automobilsteuer von 4% des Kaufpreises für neue Personenwagen, die im Jahr 2017 insgesamt circa CHF 1,8 Mio. betrug, wird vom Schweizer Zoll erhoben. Somit können auch liechtensteinische Käufer von Elektrofahrzeugen von dieser Steuerbefreiung profitieren. Zudem besteht eine weitere Vergünstigung in Liechtenstein darin, dass Halter von Elektrofahrzeugen wie erwähnt von der Motorfahrzeugsteuer und der Mineralölsteuer befreit sind. Ähnliche Überlegungen wie in der Schweiz hat man sich in der internen Energiegruppe und in der Energiekommission in Liechtenstein gemacht. Eine staatliche Förderung von Elektrofahrzeugen scheint nicht zielführend. Dies, auch weil der Verkauf von geförderten Fahrzeugen aufgrund der Kleinheit des Landes über die Grenze hinweg weitere Bürokratie (Rückzahlung von Förderung etc.) verursachen würde. Allfällige Massnahmen, welche sich über den Zollvertrag mit der Schweiz ergeben könnten, sind zu prüfen, um ein Regelungsgefälle möglichst zu vermeiden. Die Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer hingegen ist zielführend und soll beibehalten werden. Dies gibt der Einführung besserer Technologien einen angemessenen Anreiz. Die Ladeinfrastruktur soll weiter verbessert werden.Zu Frage 3: Der Markt löst diese Infrastrukturfrage im Moment noch nicht vollends von selbst (Ausnahme Tesla), weshalb die LKW in diesem Bereich mit maximal 20% Förderunterstützung über das Energieeffizienzgesetz aktiv sind. In Vaduz, Schaan, Gamprin sind bereits Schnellladestationen der LKW in Betrieb. In Balzers wird noch vor den Sommerferien eine weitere Schnellladestation der LKW erstellt. In Schaan stehen von Tesla «Supercharger» zur Verfügung. 22-Kilowatt-Ladestationen gibt es aktuell in Gamprin und Vaduz. Weitere öffentliche 22-Kilowatt-Ladestationen werden die LKW gemeinsam mit den Gemeinden in den nächsten Monaten realisieren (Ruggell, Eschen, Mauren, Vaduz, Triesen, Triesenberg, Balzers). Damit stehen flächendeckend für den aktuellen und in der näheren Zukunft liegenden Fahrzeugbestand genügend öffentliche Ladestationen zur Verfügung. Die Qualitätsvorgaben zum Ladevorgang richten sich nach den aktuellen technischen Branchenvorgaben. Für die Abrechnung und die Zahlungsmöglichkeiten haben sich die LKW einer internationalen Plattform angeschlossen. Die Verrechnung der Ladungen erfolgt aufgrund regionaler Benchmarks. Geförderte Ladestationen haben die Auflage, dass diese nur erneuerbaren Strom anbieten dürfen.Zu Frage 4: Die Regierung hat den LKW die Umsetzung der Massnahme Elektromobilität aus der Energiestrategie 2020 übertragen und hat aktuell keine weiteren Handlungsmöglichkeiten definiert. Die Er-stellung einer Roadmap für Elektromobilität wird im Rahmen der in Entwicklung stehenden Energiestrategie 2030 geprüft. Zu Frage 5: Zurzeit werden 16 verschiedene Treibstoffarten statistisch erfasst. Davon sind nebst dem reinen Elektroantrieb, sechs Hybridtreibstoffarten aufgeführt. Namentlich sind dies: Benzin/Elektro, Diesel/Elektro, Benzin/Erdgas, Benzin/Flüssiggas, Benzin/Ethanol sowie Wasserstoff/Elektro. Eine weitere Unterteilung sowie die Erfassung beziehungsweise Unterscheidung nach Art der Batterie ist momentan nicht vorgesehen. Die Art des Treibstoffs wird bei der Typenprüfung erhoben. Da Liechtenstein keine eigenen Typenprüfungen vornimmt, wird auf die Schweizer Typenprüfung und derer statistischen Erfassung abgestellt. Eine eigene liechtensteinische Typenprüfung oder die Erfassung von zusätzlichen, weiteren und spezifisch «liechtensteinischen» Parametern wäre sehr aufwändig, kostenintensiv und technisch kaum umsetzbar.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Günter Vogt zum Thema :Zu Frage 1: Anrufe vom FL1-Mobilfunknetz auf das FL1-Mobilfunknetz «on-net» sind alle im Grundpaket bei allen aktuellen Tarifgruppen unlimitiert inkludiert und mit Bezahlung der Grundgebühr abgedeckt. Anrufe vom FL1-Festnetz auf das FL1-Mobilfunknetz belaufen sich nach den inkludierten Freiminuten (jeweils mindestens 100 Minuten pro Paket) auf 29 Rappen. Bei den in der Kleinen Anfrage erwähnten 7,5 Rappen handelt es sich jedoch um die Endkundenpreise der Festnetzterminierung in der Schweiz, die in Liechtenstein bei maximal 6,4 Rappen liegt. Zu Frage 2: Die Wholesale-Einkaufspreise kann die Telecom Liechtenstein aus Vertraulichkeitsgründen nicht öffentlich kommunizieren. Gemäss Homepage der Telecom Liechtenstein werden folgende Endkundenpreise verrechnet:
- FL1-Mobilfunknetz auf das Mobilfunknetz eines anderen liechtensteinischen Mobilfunkbetreibers wie Salt und Swisscom: 23 Rappen.
- FL1-Mobilfunknetz auf das Mobilfunknetz der schweizerischen Mobilfunkbetreiber Salt, Swisscom und Sunrise: 23 Rappen.
- FL1-Festnetz auf andere liechtensteinische Mobilfunkbetreiber Salt und Swisscom: 45 Rappen.
- FL1-Festnetz auf Mobilfunknetze der schweizerischen Mobilfunkbetreiber Salt, Swisscom und Sunrise: 49 Rappen.
Zu Frage 3: Alle Gesprächstarife für Endkunden werden von den Anbietern frei festgelegt. Einzig die Wholesale-Entgelte der Telecom Liechtenstein für Festnetzgespräche unterliegen der Regulierung. Wholesale-Telefonanschlüsse werden von Anbietern von Internetanschlüssen benötigt, um Bündelabonnemente mit einem Telefonanschluss anbieten zu können. Die regulierten Wholesale-Gesprächsentgelte werden vom Amt für Kommunikation im Laufe dieses Jahres festgelegt. Die aktuell von der TLI verrechneten Wholesale-Entgelte wurden von TLI bei Einführung des Wholesale-Telefonanschlusses im Jahre 2016 frei festgelegt und werden durch die regulierten Entgelte abgelöst werden. Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema :Zu Frage 1: Das angesprochene Beispiel trifft heute noch bei weniger als 4% der Privatkunden zu. Abhängig vom bestehenden Festnetzanschluss ohne Internet ist bei einer Migration auf das glasfaserbasierte Produkt mit einem Aufpreis von rund CHF 2,50 pro Monat zu rechnen. Kunden mit einem ISDN-Anschluss hingegen ersparen sich rund CHF 10 pro Monat. Der Kunde profitiert mit einem neuen Produkt sofort von zusätzlichen Funktionen und von einer deutlich besseren Bildqualität. Neue TV-Geräte werden ebenso der neuesten Technologie angepasst. Ein Analogtelefonanschluss über eine herkömmliche Kupferdoppelader kostet derzeit CHF 25,25. Ein TV-Angebot über einen Koaxialanschluss kann bei der TLI zu CHF 26 abonniert werden. Das sind gesamthaft CHF 51,25 pro Monat plus die effektiven Gesprächskosten. Beim Koaxialanschluss ist zu beachten, dass dabei mehrere Geräte ohne Steuerungsbox und somit ohne Mehrkosten angeschlossen werden können. In der Regel wird heutzutage zusätzlich ein Internetanschluss im Minimalangebot für CHF 60 pro Monat abonniert. Je einmal Telefon-, einmal CATV- und einmal Internetanschluss kosten also CHF 111,25 pro Monat, ohne Gesprächskosten. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Zeitpunkt gekommen ist, dass alte Technologien (wie zum Beispiel Analogtelefonie, Kabel-TV über Koaxialkabel) nicht mehr weitergeführt werden. Mit dem neuen Glasfaseranschluss werden Einzelangebote im bisherigen Sinn abgelöst und auf den neuesten Technologien internetbasierend angeboten. Aus verschiedensten Bündelangeboten (Preise bei der Telecom aktuell ab CHF 84 pro Monat) kann der Endkunde seinen Bedarf aus Angeboten verschiedener liechtensteinischer Anbieter selbst wählen. Zu Frage 2: Mit dem Wegfall des Mediums Kupfer oder Koax wird zukünftig die Analogtelefonie, der ISDN-Anschluss und je nach Anbieter der herkömmliche Radio/TV-Anschluss nicht mehr angeboten. Die Telecom Liechtenstein wird sich in ihrem Radio/TV-Angebot auf die IP-TV-Technologie konzentrieren, wobei die TV-COM (derzeit nur in Eschen/Mauren/Schaanwald/Nendeln) nach Möglichkeit in ganz Liechtenstein Dienstleistungen anbieten will, wo im Bereich Radio/TV noch die herkömmliche Koaxialverkabelung im Haus weitergenutzt werden kann. Ältere Technologien, wie zum Beispiel die Analogtelefonie, haben ihren End-of-Life-Zyklus erreicht. Zu Frage 3: Es gibt hierfür eine Vielzahl an Studien und Prognosen, die je nach Haushaltsstruktur einen unterschiedlichen Bandbreitenbedarf aufzeigen. Die Mehrzahl der Studien gehen ab 2020 von einem Bandbreitenbedarf pro Haushalt von mehr als 100 Mbit/s aus, wobei der typische Haushalt in 2022 bis zu 1 Gbit/s und mehr nutzen wird. Ein Treiber für den Anstieg des Bandbreitenbedarfs sind aus heutiger Sicht vor allem Streaming-Dienste, Gaming, Virtual Reality und neue Entertainment Services sowie Business-Applikationen für das Homeoffice. Hervorzuheben ist hierbei, dass vor allem der Upstreamkanal deutlich an Bedeutung gewinnen wird. Die heutigen Upstreambandbreiten von 3 bis 5 Mbit/s können diese Dienstleistungen nicht unterstützen. Diese Trends können über eine durchgängige Glasfaserinfrastruktur am besten abgedeckt werden. Zu Frage 4: Wie schon in der Kleinen Anfrage vom Mai 2018 beantwortet, belaufen sich die Buchwerte per Ende 2017 für Kupfer auf CHF 5,96 Mio. und für Koax auf CHF 3,16 Mio. In den kommenden Jahren werden, trotz Glasfaserausbau, noch kleinere Investitionen in diese beiden Netze notwendig sein. Der totale Abschreibungsbedarf beläuft sich, gemäss heutiger Planung, bis zum Jahr 2024 auf CHF 9,97 Mio. Die Abschreibungen erfolgen in den nächsten Jahren einerseits ordentlich und andererseits über Wertberichtigungen, welche dem Glasfaserausbau respektive der Nutzung der Kupfer- und Koaxnetze folgen. Dies ist im Business Case der LKW berücksichtigt. Nach heutigem Ausbauplan werden die Kupfer- und Koaxnetzbuchwerte per Ende 2024 null sein.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Harry Quaderer zum Thema :Zu Frage 1: Aufgrund der kleinen Bevölkerungszahl und der starken Schwankungen wurden die Zahlen der letzten zehn Jahre ausgewertet. Aus der Todesursachenstatistik lassen sich die folgenden Zahlen zu den Suiziden der letzten zehn Jahre ableiten: - 2007: 3 Personen
- 2008: 5 Personen
- 2009: 0 Personen
- 2010: 10 Personen
- 2011: 3 Personen
- 2012: 2 Personen
- 2013: 2 Personen
- 2014: 3 Personen
- 2015: 1 Person
- 2016: 7 Personen
Die Zahlen der Todesursachenstatistik zum Jahr 2017 sind noch nicht ausgewertet. Aus der Statistik der Landespolizei sind für das Jahr 2017 neun Suizide aufgeführt. Diese Angaben umfassen möglicherweise nicht alle Fälle, da zum Beispiel bei Fällen im Ausland oftmals keine Todesursachenmeldung an das Amt für Gesundheit geschickt wird oder ein Suizid aus der Todesursachenmeldung nicht ersichtlich ist. Zu Frage 2: Die Altersverteilung ist sehr heterogen und es lässt sich keine speziell gefährdete Altersgruppe davon ableiten. In Summe der letzten zehn Jahre (ohne 2017) ergab sich folgende Verteilung: - Altersklasse 85 bis 94: 1 Person
- Altersklasse 75 bis 84: 1 Person
- Altersklasse 65 bis 74: 8 Personen
- Altersklasse 55 bis 64: 7 Personen
- Altersklasse 45 bis 54: 8 Personen
- Altersklasse 35 bis 44: 4 Personen
- Altersklasse 25 bis 34: 3 Personen
- Altersklasse 15 bis 24: 4 Personen
Von den insgesamt 36 Personen waren 25 männlich und elf weiblich. Zu Frage 3: Es gibt Hinweise darauf, dass psychische Erkrankungen eine Rolle bei gewissen Suiziden spielen. Konkret kann aber nicht ausgewertet werden, was der tatsächliche Auslöser für den Suizid gewesen ist. Mögliche Auslöser für eine solche subjektiv als ausweglos erlebte Situation können psychische Störungen, traumatische Erlebnisse, Existenzängste, chronische Schmerzen, Drogenabhängigkeit oder Probleme im sozialen Umfeld sein.Zu Frage 4: Die Suizidrate in der Schweiz liegt seit 2010 gemäss Bundesamt für Statistik ziemlich konstant bei elf Suiziden pro 100'000 Einwohnern. Der Durchschnitt der Suizide in der EU bewegt sich gemäss den Angaben von Eurostat aus dem Jahr 2014 ebenfalls im Bereich von elf Suiziden pro 100'000 Einwohnern. Die kleinen Populationszahlen in Liechtenstein machen einen Vergleich schwierig. So wäre für das Jahr 2015 eine Suizidrate von 2,7 pro 100'000 Einwohnern zu verzeichnen und für das Jahr 2016 eine Suizidrate von 18,2 pro 100'000 Einwohnern. Berechnet man den Durchschnitt über die Jahre 2007 bis 2016, liegt sie bei 9,8 pro 100'000 Einwohnern.Zu Frage 5: Es besteht ein breites Angebot an unterstützenden Stellen. Für Jugendliche und Erwachsene bietet der Verein NetzWerk unter der Adresse www.helpmail.li kostenlos Beratung an. Für Personen, die nicht über Internet kommunizieren können oder wollen, ist telefonische Beratung möglich über die Nummer 00423 399 20 82. Diese Nummer ist nicht durchgehend besetzt. Das Kriseninterventionsteam KIT unterstützt Betroffene und Angehörige kostenlos bei akuter Suizidgefahr und nach Suizidhandlungen. Das Aufgebot des KIT erfolgt über die Landesnotrufzentrale, Telefonnummer 117. In nicht dringlichen Fällen Telefonnummer 00423 230 05 06. Das Kriseninterventionsteam betreibt auch die Website www.kit.li. Auch die Schulsozialarbeit ist immer wieder mit diesem Thema befasst und auch der Psychiatrisch-Psychologische Dienst des Amts für Soziale Dienste kümmert sich immer wieder um Klienten mit Suizidgefährdung. Depressionen und andere psychische Krankheiten werden durch bestehende Angebote im Gesundheitswesen behandelt, von Hausärzten, Psychiatern, Psychotherapeuten bis hin zu ambulanten und stationären Einrichtungen. Wichtig ist, dass die betroffenen Personen Hilfe suchen oder von Angehörigen und Bekannten dazu aufgefordert werden und die Hilfe auch annehmen. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass die in Frage 3 beschriebenen Risikofaktoren angegangen werden können über Massnahmen der Gesundheitsförderung, Förderung von Zufriedenheit, Glück und Wohlbefinden und Massnahmen zur Unterstützung in schwierigen Situationen und der Sensibilisierung. Solche unterstützenden Massnahmen gab und gibt es bereits, wie beispielsweise durch Aktionen des Liechtensteiner Bündnis gegen Depression, des Ostschweizer Forums für psychische Gesundheit oder der betrieblichen Gesundheitsförderung. Weiter bestehen Beratungsangebote, wie zum Beispiel Suchtberatung, Beratung in Altersfragen, Beratung von Jugendlichen, Beratung von Frauen, Schwangerschaftsberatung oder Selbsthilfegruppen. Auch sinnstiftende und strukturierende Angebote wie Beschäftigungs- und Interventionsprogramme oder die Möglichkeit des betreuten Wohnens sind vorhanden.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :Allgemeines: In der Fragestellung ist davon die Rede, dass verschiedene Schweizer Kantone eine Liste mit Eingriffen erlassen haben, welche grundsätzlich nur noch ambulant durchzuführen sind. Dabei sind in diesen Kantonen unterschiedliche Listen im Einsatz. Der Bundesrat hat per Verordnung mit Gültigkeit ab dem 01.01.2019 eine Liste von Eingriffen erlassen, die für die ganze Schweiz gültig ist. Die Massnahme «ambulant vor stationär» gilt also ab dem 01.01.2019 nicht nur in einzelnen Kantonen, sondern in der ganzen Schweiz. Die in der Einleitung zu den Fragen aufgestellte Behauptung, dass durch die Einführung von «ambulant vor stationär» die Kosten für die Krankenkassen und somit die Prämien steigen werden, kann von der Regierung nicht bestätigt werden. Ambulante Leistungen sind wesentlich günstiger, teure stationäre Leistungen werden aus Sicht der Krankenkassen durch Staatsbeiträge vergünstigt. Bezüglich der Prämien kommt es nun auf die Differenz an, und zwar aus Sicht der Krankenkassen. Berechnungen auf Basis der Leistungsmengen 2017 und der Liste des Bundesrats zeigen, dass diese Differenz für die Kassen gering ist und wohl kaum einen Einfluss auf die Prämien haben wird. Weiter wird in der Einleitung die einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen (EFAS) erwähnt. Die EFAS hat zum Ziel, dass sowohl die stationären als auch die ambulanten Leistungen mit dem gleichen Prozentsatz vom Kanton mitfinanziert werden. Im Unterschied zur Liste «ambulant vor stationär» ist diese Massnahme in Diskussion, aber es ist weder ein Termin für deren Umsetzung bekannt noch ist entschieden, ob sie jemals umgesetzt wird. Die Regierung geht davon aus, dass Frage 5 in Bezug zu EFAS zu sehen ist und die Fragen 1 bis 4 Bezug zu «ambulant vor stationär» nehmen. Zu Frage 1: Wird in der Schweiz ein ausserkantonaler Patient behandelt, so muss das Spital die kantonale Liste «ambulant vor stationär» des Wohnkantons berücksichtigen. Diese kann sich von der Liste des Bundes oder anderen Kantonen unterscheiden. Ebenso müsste das Spital in Grabs eine allfällige Liechtensteiner Liste «ambulant vor stationär» berücksichtigen, will es nicht riskieren, allenfalls auf einem Teil der Kosten für stationäre Leistungen, die an liechtensteinischen Patienten erbracht werden, sitzen zu bleiben. Die Regierung entscheidet über die Einführung einer Liste «ambulant vor stationär» in Liechtenstein beziehungsweise für liechtensteinische OKP-Versicherte.Zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu den Fragen 3 und 4: In solchen Fragen erarbeitet die Leistungskommission eine Empfehlung an die Regierung. Die Entscheidung liegt dann bei der Regierung und gilt für alle Leistungserbringer beziehungsweise für alle betroffenen OKP-Leistungen, unabhängig davon, wo sie erbracht werden. Zu Frage 5: Über die Auswirkungen einer einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen in der Schweiz kann noch keine Aussage getroffen werden. Jedenfalls aber kann Liechtenstein autonom darüber entscheiden, welchen Beitrag der Staat an die Leistungen der Kassen, sowohl für ambulante als auch für stationäre Leistungen, erbringt. Im Gegensatz zur Schweiz gibt es in Liechtenstein einen Beitrag des Staats direkt an die Kassen und einen dazugehörenden Verteilungsmechanismus auf die einzelnen Kassen. Dieser Staatsbeitrag wird jedes Jahr betragsmässig in der Juni-Sitzung vom Landtag für das Folgejahr beschlossen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :Zu Frage 1: Leistungen des LKV gemäss Leistungsvereinbarung sind insbesondere der Abschluss und die fortlaufende Überwachung und Pflege von Verträgen, die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der erbrachten Leistungen, Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung, die Mitwirkung in Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie die Führung der Statistik über die Behandlungskosten und die Bereitstellung von Daten. Zu Frage 2: Gemäss Leistungsvereinbarung liefert der LKV monatlich Daten aus dem Datenpool an die Behörden. Quartalsweise werden Daten an das Bundesamt für Gesundheit in der Schweiz für das BAG-Kostenmonitoring geliefert. Ausserdem erfolgt eine jährliche Datenlieferung an das Amt für Gesundheit zum Zwecke der Kostenzielüberprüfung und für die Erstellung der Krankenkassenstatistik. Die Publikation der Daten auf dessen Website ist eine Dienstleistung des LKV. Zu Frage 3: Seit dem Jahr 2007 ist der LKV zur vierteljährlichen Publikation einer aktuellen Zusammenfassung der Kosten im Internet verpflichtet. Dies ergibt sich aus Art. 8 der Verordnung über die Kostenziele und die Qualitätssicherung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KQV). Dieser Verpflichtung ist er durch die Teilnahme am BAG-Kostenmonitoring nachgekommen. Im Jahr 2016 hat der LKV mit einer monatlichen Publikation der Auswertung der Datenpooldaten, getrennt nach Inland und Ausland, begonnen. Diese Ergänzung und Verbesserung der Informationsbereitstellung wurde von der Regierung und dem Amt für Gesundheit sehr begrüsst. Eine Abänderung der Leistungsvereinbarung wurde deswegen aber nicht vorgenommen. Zu Frage 4: Der LKV publiziert die Daten zeitnah, regelmässig und vollständig monatlich. Bis Mitte des Jahres werden nur die rollenden Daten veröffentlicht, da die Jahresdaten erst ab Mitte des Jahres aussagekräftig sind, weil sich unterjährig durch monatliche Abrechnungen grosse Schwankungen ergeben. Ab Mitte Jahr (Juni-Daten sind in der ersten August-Woche verfügbar) werden auch die kumulierten Jahresdaten veröffentlicht. Im Grundsatz ist anzumerken, dass es in dem kleinen Versichertenkollektiv Liechtenstein (39'000 Versicherte) immer zu signifikanten Leistungsschwankungen kommen kann. Die Volatilität des Leistungsgeschehens ist also sehr hoch, weshalb eine Monatsbetrachtung nur bedingt sinnvoll und aussagekräftig ist. Ein Mehrjahresvergleich ist parallel zur Monats- und Jahresbetrachtung dazu immer auch anzustellen.Zu Frage 5: Die LKV-Datenpooldaten werden in der Krankenkassenstatistik verarbeitet. Diese erfüllt seit Langem die zentrale und öffentlich zugängliche Archivfunktion über die Krankenkassendaten und kann unter www.as.llv.li eingesehen werden. Die monatliche Entwicklung interessiert nur jeweils kurzfristig und es wird daher beim LKV nur der aktuelle Monat publiziert. Jeder und jede hat die Möglichkeit, diese Daten monatlich auf www.lkv.li einzusehen und herunterzuladen, neu ab dem 5. Juni 2018 mit Kommentierung der aktuellen Entwicklung. Der LKV wird voraussichtlich für die Mai-Daten (Anfang Juli) einen monatlichen Service lancieren, der den interessierten Kreisen die Daten automatisiert zustellt.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :Allgemeines: In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) müssen sich in Liechtenstein wohnhafte beziehungsweise erwerbstätige Personen versichern. Zusatzversicherungen können von den Versicherten freiwillig abgeschlossen werden. Im obligatorischen Bereich sind die Regulierungen dementsprechend strenger als bei den freiwilligen Versicherungen. Insbesondere müssen die Krankenkassen Versicherte ohne Rücksicht auf Alter, Gesundheitszustand oder eine allfällige Schwangerschaft im Obligatorium aufnehmen, wogegen bei freiwilligen Versicherungen keine Aufnahmepflicht besteht. In der OKP gilt für alle Kassen und Versicherten ein einheitlicher Leistungskatalog. Bei den freiwilligen Versicherungen haben die Kassen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der übernommenen Leistungen.Zu Frage 1: Die Krankenkassen bestreiten, kommuniziert zu haben, dass das «weltweit» und «schweizweit» eine Werbemassnahme ist. Eine Spitalversicherung gilt in jedem Fall als Zusatzversicherung und mögliche, freiwillige Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Versicherungsdeckung besteht immer im Rahmen des geltenden Rechts und der jeweils gültigen Fassung der Allgemeinen und Zusätzlichen Versicherungs-bedingungen für die Zusatzversicherung, die sich je nach Krankenkasse und Produkt unterscheiden können. Es gibt keine Versicherung mit absolut uneingeschränkter Deckung. Es sei erwähnt, dass der Verweis auf die jeweils geltenden Bestimmungen auf jeder Versicherungspolice explizit ausgewiesen ist. Aufgrund der Kostensteigerung und der Gewinnorientierung vieler Spitäler steigen deren Tarifforderungen stetig an. Dies führt absehbar dazu, dass die Situationen zunehmen werden, in denen nicht mehr jede einseitige Tarifforderung eines Spitals bezahlt werden kann. Mit der grossen Mehrzahl aller Spitäler gibt es aber Vereinbarungen in vernünftiger Höhe, sodass immer sehr viele Auswahlmöglichkeiten für die Patienten bestehen. Die Kassen haben ihre Leistungen transparent in den Versicherungsbedingungen darzulegen. Sofern diese Bedingungen in der Praxis eingehalten werden, kann keine Täuschung vorliegen.Zu Frage 2: In der OKP gelten einheitliche Tarife und Preise, die von der Regierung genehmigt beziehungsweise in den vorgesehenen Fällen von ihr vereinbart oder festgelegt werden müssen. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Publikation der geltenden Tarifverträge. Im Zusatzversicherungsbereich schliessen die Krankenkassen jeweils einzeln Verträge mit den Leistungserbringern ab. Der Abschluss solcher Verträge liegt gesetzlich nicht im Aufgabenbereich des LKV, sondern ist in der Verantwortung der unternehmerischen Handlungsfreiheit der jeweiligen Krankenkasse. Die Verträge sind dementsprechend nicht auf der Homepage des LKV publiziert. Es liegt im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse, die Spitäler ohne volle Kostendeckung auf ihrer Website oder anderen Kommunikationskanälen zu kommunizieren, was teilweise so praktiziert wird. Zu Frage 3: Die Vergütung von Leistungen der Medicnova Privatklinik AG liegt nach Auskunft der Krankenkassen im Rahmen der regionalen Zusatzversicherungstarife. Die Behauptung, die Medicnova Privatklinik AG würde von den Krankenkassen im Bereich der Zusatzversicherung tiefere Tarife erhalten, ist falsch. Die Medicnova Privatklinik AG erhält aus der OKP 45% des Referenztarifs. Sie hat keinen OKP-Vertrag und erhält folglich keinen Staatsbeitrag für stationäre Leistungen. Zu Frage 4: Die Klinik Gut besitzt keinen OKP-Vertrag und damit erhält sie ebenfalls keinen Staatsbeitrag für stationäre Leistungen. Aus der OKP erhält sie, genau wie die Medicnova, 45% des Referenztarifs. Zu Frage 5: Das entzieht sich der Kenntnis der Regierung. Der Abschluss von Verträgen in der Zusatzversicherung und die darin festgelegten Konditionen ist Sache der einzelnen Kassen beziehungsweise der Einkaufsgemeinschaften, denen sie angeschlossen sind.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Mario Wohlwend zum Thema :Zu den Fragen 1 und 2: Die geltende Nachfolgeregelung wurde von der Ärztekammer und dem Kassenverband gemeinsam im Rahmen der Bedarfsplanung für die ärztliche Versorgung erstellt und von der Regierung im Herbst 2017, also erst vor Kurzem, genehmigt. Sie ist so ausgestaltet, dass bei Einhaltung eines genau definierten Prozedere bei der Stellenvergabe und einer Einigung der betroffenen Ärzte der potenzielle Nachfolger im Interesse der lokalen Versorgungssicherheit sehr gute Aussichten auf Übernahme der OKP-Stelle seines Vorgängers hat. Voraussetzung ist natürlich, dass der Nachfolger die gemäss Vereinbarung über die Stellenbesetzung in der Bedarfsplanung geltenden Grundvoraussetzungen erfüllt. Dieses Vorgehen bei der Stellenvergabe ist innerhalb der Ärzteschaft offenbar zu wenig bekannt. Das verhindert natürlich die Anwendung der Praxisnachfolgeregelung und blockiert damit vernünftige Lösungen für ältere Ärzte, die ihre Praxistätigkeit einstellen möchten. Der Gesundheitsminister hat daher die Ärztekammer in Reaktion auf den Leserbrief vom 17. Mai 2018 schriftlich ersucht, zu besagtem Leserbrief Stellung zu nehmen und bekannt zu geben, welche Schritte die Ärztekammer zu setzen beabsichtigt, um die geltende Praxisnachfolgeregelung besser innerhalb der Ärzteschaft zu etablieren und damit jungen Liechtensteiner Ärztinnen und Ärzten die Aufnahme einer Tätigkeit im Land zu ermöglichen. Der Regierung ist bekannt, dass derzeit eine Praxisnachfolge konkret geplant ist und dabei das oben beschriebene Verfahren erstmals angewendet werden soll. Es ist der Regierung ein grosses Anliegen, dass das neue beziehungsweise verbesserte System zur Praxisübergabe funktioniert und die ärztliche Grundversorgung sichergestellt werden kann. Falls sich bei dieser erstmaligen Anwendung konkretes Verbesserungspotenzial zeigt, ist die Regierung gerne bereit, in Gespräche um eine weitere Verbesserung des Prozesses einzutreten.Zu Frage 3: Die Regierung geht davon aus, dass in der Fragestellung das im Jahr 2000 eingeführte Hausarztmodell gemeint ist. Dieses Modell wurde als Variante zum Grundsatz der freien Wahl der Leistungserbringer eingeführt. Es beinhaltete also Einschränkungen gegenüber der freien Arztwahl. Neben qualitativen Vorzügen durch eine koordinierte Behandlung sollten die Versicherten in finanzieller Hinsicht profitieren, und zwar sowohl durch eine tiefere Krankenkassenprämie als auch durch eine Halbierung der Kostenbeteiligung. Allerdings wurde das Hausarztsystem bereits einige Jahre später durch das heute gültige System der Bedarfsplanung ersetzt. Die damalige Regierung hat dies damit begründet, dass die bisherigen Massnahmen zur Eindämmung der Kostensteigerung und zur Hemmung des Ärztezustromes nicht ausgereicht hätten. Im Hausarztmodell fungierte der Hausarzt als Koordinator. Der Versicherte war verpflichtet, bei medizinischen Problemen, abgesehen von Notfällen, zuerst seinen Hausarzt aufzusuchen. Der Hausarzt überwies den Patienten dann bei Bedarf an einen Spezialisten oder ins Spital. Es stellte sich heraus, dass das Hausarztarztmodell eher ein Prämienspar- als ein Kostensparmodell war. In vielen Fällen kam es auch zu einer «Doppelkonsultation». Weil der vom Patienten gewünschte Spezialarzt nicht direkt konsultiert werden konnte, wurde der Hausarzt vor allem mit dem Zweck konsultiert, eine Überweisung an den Spezialisten zu erhalten. Es besteht derzeit keine Intention der Regierung zur Wiedereinführung des Hausarztsystems. Das heutige System zur Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung bei gleichzeitiger Verhinderung einer Überversorgung ist die Bedarfsplanung, welche im Zuge der KVG-Revision 2015 überarbeitet und den heutigen Bedürfnissen angepasst wurde. Die freie Arztwahl ist heute nur bezogen auf jene Ärzte, die über eine Stelle in der Bedarfsplanung verfügen, möglich beziehungsweise muss mittels eines Prämienzuschlags als sogenannte erweiterte OKP erkauft werden. Es ist aber in diesem System eine direkte Konsultation von Spezialisten möglich.Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Susanne Eberle-Strub zum Thema :Zu Frage 1: Nein, die Behauptung des Leserbriefschreibers, dass Operationen oder, im Kontext der Aussagen des Krankenkassenverbands präziser ausgedrückt, stationäre Fälle mit Datum der Zahlung in die Statistik der Fallzahlen aufgenommen würden, stimmt nicht. Stationäre Mengendaten werden in der Spitalstatistik mit dem Austrittsdatum erfasst. Die erwähnte Entwicklung der Fallzahlen bezieht sich daher auf den Tag des Spitalaustritts. Dabei kann es keine buchhalterischen Verschiebungen geben. Ungenauigkeiten in der Jahresabgrenzung können entstehen, wenn ein Patient in den letzten Dezembertagen eintritt und in den ersten Januartagen austritt. Derartige Ungenauigkeiten sind aber erstens gering und zweitens werden sie jedes Jahr in ungefähr gleichem Ausmass entstehen. Die diesbezüglichen Behauptungen des Leserbriefschreibers sind also unwahr. Davon zu unterscheiden sind die Abrechnungsdaten der Krankenkassen in Schweizer Franken. Im Rechnungswesen der Kassen und in weiterer Folge auch in der Krankenkassenstatistik ist, wie in allen anderen Branchen auch, festzulegen, wann ein Geschäftsjahr abzuschliessen ist. Andernfalls könnten definitive Jahresabschlüsse erst mit langer Verzögerung geliefert werden. Für die mittel- und langfristige Betrachtung der Kostenentwicklung ist es wesentlich, das einmal gewählte Prinzip über die Jahre hinweg einheitlich anzuwenden. Gemäss einer entsprechenden Weisung des Amtes für Gesundheit aus dem Jahr 2005 dürfen am Jahresende die Abrechnungen für OKP-Leistungen in der Jahresrechnung der Kassen nur noch so weit erfasst werden, als sie im Rechnungsjahr bereits bezahlt worden sind. Offene Leistungsabrechnungen, die das Rechnungsjahr betreffen, sind als Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle separat auszuweisen. Im Daten- beziehungsweise Tarifpool des LKV werden Abrechnungsdaten seit jeher nach zwei Aspekten, einmal nach dem Behandlungsdatum und einmal nach dem Rechnungsdatum, erfasst. Dies betrifft die Frankenbeträge und die dahinter stehenden Mengeneinheiten, wie beispielsweise Anzahl Abrechnungsbelege oder Konsultationen. Auswertungen sind daher sowohl nach dem Geschäfts- als auch nach dem Behandlungsjahr möglich. Das laufende und öffentlich zugängliche BAG-Kostenmonitoring macht diesen Unterschied durch Ausweis der Positionen «aktuelles Behandlungsjahr» und «Vorjahresleistungen» für die Gesamtleistungen jederzeit transparent.Zu Frage 2: Für die Rechnungsdaten des ambulanten Bereiches gelten die Ausführungen zu Frage 1 bezüglich der Rechnungsdaten. Im Daten- beziehungsweise Tarifpool werden sowohl das Behandlungs- als auch das Rechnungsdatum erfasst. Zu Frage 3: In der Fallstatistik werden, wie erläutert, Spitalaufenthalte nach dem Austrittsdatum erfasst. Wann genau diese Fälle von den Kassen abgerechnet werden, kann daraus nicht abgeleitet werden. Im Datenpool ist aber ersichtlich, dass der Frankenanteil jener Leistungen des Landesspitals, die erst im Folgejahr abgerechnet wurden, im Jahr 2016 im Vergleich zu 2015 konstant blieb. Er lag in beiden Jahren jeweils bei rund 17%. Zu Frage 4: Da es, wie in Frage 3 ausgeführt, keine aussergewöhnlichen Rechnungsverschiebungen gab, ist davon nicht auszugehen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema :Allgemeines: Was die Leistungen der Unfallversicherung betrifft, muss festgehalten werden, dass unabhängig davon, wo die Studentin ihren Wohnsitz wählt, im Falle eines Unfalles mit lebenslangen Dauerfolgen diese keine Rente einer Unfallversicherung erhalten würde, da eine Rente einer Unfallversicherung nur bei einem Erwerbsausfall zu leisten wäre, den die Studentin als Nichterwerbstätige nicht erlitten hat. Was die Leistungen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung betrifft, so ist auf Folgendes hinzuweisen: Bei Wohnsitznahme ausserhalb der Schweiz und ausserhalb des EWR, also beispielsweise in den USA, gibt es für liechtensteinische Staatsangehörige die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Liechtensteinischen AHV und IV zu versichern. Damit wären die befürchteten Probleme in Bezug auf die 1. Säule gelöst. Bei Wohnsitz im EWR oder in der der Schweiz bestehen Sozialversicherungsabkommen, die den Fall ebenfalls auffangen. Die betreffende Person muss bei Beginn der Invalidität, im geschilderten Beispiel also zum Unfallzeitpunkt, versichert sein. Die Versicherungsklausel gilt dann als erfüllt, wenn eine Studentin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein beibehält. Diese Versicherungsklausel gilt in Bezug auf die Liechtensteinische Invalidenversicherung aber auch dann als erfüllt, wenn die Studentin im Unfallzeitpunkt in einem Staat lebt oder arbeitet, mit dem ein Sozialversicherungsankommen besteht (EWR und Schweiz). Zudem gibt es noch weitere Auffangregelungen, um die Versicherungsklausel zu erfüllen, wer beispielsweise bei Antragstellung ein volles Beitragsjahr schon geleistet hat, der erfüllt die Versicherungsklausel auch dann, wenn sich der Unfall im Alter von 24 Jahren ereignet. Die betreffende Person hat in diesem Beispiel nämlich ein Viertel der angesichts des Jahrgangs maximal möglichen Beitragsjahre geleistet und erfüllt somit gemäss den in diesem Bereich bewusst weit gefassten Bestimmungen von Art. 53 Abs. 2 IVG die Versicherungsklausel. Neben dem Erfüllen dieser Versicherungsklausel ist für den Anspruch auf Rente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung auch die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nötig. Auch hier bietet aber das IVG in Art. 53 Abs. 3 IVG verschiedene Auffangregelungen, um dieses Mindestbeitragsjahr zu erfüllen. Dabei sei daran erinnert, dass für Erwerbstätige, beispielsweise bei Ferialjobs von Schülern und Studenten, die AHV-IV-Beitragsplicht bereits ab Alter 18 beginnt. Für erwerbstätige Personen mit Jahrgang 2000 beginnt die Beitragspflicht ab 1. Januar 2018. Für nichterwerbstätige Personen, also Personen, die nie einen Ferialjob hatten, beginnt die Beitragspflicht ab Alter 21 (Jahrgang plus 21, am 1. Januar des betreffenden Jahres). Eine Studentin oder ein Student muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein nicht aufgeben. In Bezug auf Leistungen der Liechtensteinischen AHV oder IV ist ganz grundsätzlich darauf zu achten, dass Studenten keine Beitragslücken bei AHV und IV entstehen lassen. Eine Beitragslücke wirkt sich in jedem Fall negativ aus, auch auf die spätere Rentenhöhe. Beitragslücken kann eine Studentin oder ein Student vermeiden, wenn der Wohnsitz in Liechtenstein beibehalten und Mindestbeiträge zur AHV und IV geleistet werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Krankenkassen im Falle eines Unfalles der Studentin mit lebenslangen Dauerfolgen nur die Heilungskosten und keine Rentenleistungen für Invalidität bezahlen. Zu Frage 1: Zu einer Doppelversicherung könnte es nur kommen, wenn die junge Erwachsene (Studentin oder Freiwilligendienstleisterin) den Wohnsitz in Liechtenstein beibehält und gleichzeitig auch im Ausland versichert ist. Für ein Studium oder das Leisten von Freiwilligenarbeit in einem EU- respektive EWR-Staat gilt: Falls der Wohnsitz in Liechtenstein beibehalten wird und keine Erwerbstätigkeit mit sozialversicherungsrelevantem Lohn ausgeübt wird, dann besteht weiterhin ein Versicherungsobligatorium für Krankenpflege und Unfall in Liechtenstein. Gemäss der Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 ist diese Personengruppe nur in Liechtensteinstein zu versichern. Eine allfällige Doppelversicherung innerhalb der EU beziehungsweise des EWR darf daher nicht vorliegen. Falls eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Ausland, innerhalb des EWR, vorliegt, dann erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung am Erwerbsort. Die Versicherungspflicht in Liechtenstein entfällt in diesem Fall. In diesem Fall wäre aber übrigens auch wieder die Versicherungsklausel gegenüber der Liechtensteinischen Invalidenversicherung erfüllt. Für einen Aufenthalt ausserhalb des EWR sei auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen.Zu Frage 2: Wie bereits aufgeführt, sollten diese Fälle innerhalb des EWR beziehungsweise der Schweiz grundsätzlich nicht auftreten, da die Sozialversicherungen koordiniert sind. Ausserhalb des EWR und der Schweiz gibt es in der Regel keine Koordinierung und es ist eine Doppelversicherung möglich beziehungsweise in einigen Fällen unumgänglich, wenn diese aufgrund von Umständen, die auch ausserhalb des Einflussbereichs des Staats liegen, gefordert wird. Beispielsweise könnte das der Fall sein, wenn eine Universität in den USA den Abschluss einer lokalen Krankenversicherung verlangt, der Wohnsitz in Liechtenstein aber nicht aufgegeben werden soll. Bei der Arbeit in Organisationen, welche Freiwilligendienste oder Entwicklungshilfe erbringen, erfolgt oft eine Anstellung in einem EWR-Land oder der Schweiz, sodass das Problem auf diese Weise gelöst wird. Generell jedoch ist bei einem längeren Aufenthalt im Ausland abzuklären, wie der Versicherungsschutz bei Krankheit, Unfall, Invalidität etc. gewährleistet ist. Gegebenenfalls sind entsprechende private Versicherungen abzuschliessen. Es ist der Regierung jedoch bewusst, dass aufgrund der Komplexität und Unterschiedlichkeit von Sozialversicherungssystemen verschiedener Länder, verbunden mit Forderungen anderer Staaten oder lokaler Behörden und Organisationen an sich dort über die Dauer üblicher Ferien hinausgehend aufhaltende Einwohner Liechtensteins, Konstellationen möglich sind, die keiner widerspruchsfreien Lösung zugeführt werden können.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema :Zu Frage 1: Die Frage, aus welchen Gründen dem Verein für Menschenrechte (VMR) grundsätzlich kein Verbandsklagerecht eingeräumt wurde, wurde bereits im Bericht und Antrag Nr. 57/2016 auf der Seite 42 sowie im Bericht und Antrag Nr. 2016/135 auf den Seiten 6 bis 8 erläutert. Zudem verweise ich auf meine Ausführungen anlässlich der 2. Lesung am 4. November 2016 zu Art. 5 des Gesetzes über den Verein für Menschenrechte in Liechtenstein. Aus all diesen Gründen besteht keine Veranlassung, die Einführung eines Verbandsklagerechts für den Verein für Menschenrechte neuerlich zu prüfen oder einzuführen. Zu Frage 2: Die Europäischen Kommission zur Bekämpfung von Intoleranz und Rassismus (ECRI) empfiehlt, auf der Grundlage objektiver Kriterien die Höhe der Finanzmittel und des Personals zu ermitteln, die der Verein für Menschenrechte benötigt, um alle seine Aufgaben und Zuständigkeiten in wirksamer Weise zu erfüllen, und die Finanzierung entsprechend anzupassen. In diesen Prozess solle der Verein für Menschenrechte einbezogen werden. Wie bereits im Bericht und Antrag Nr. 135/2016 auf der Seite 9 ausgeführt, wird gemäss Art. 6 des Gesetzes über den Verein für Menschenrechte in Liechtenstein die Finanzierung dahingehend geregelt, dass sich die Einkünfte des Vereins für Menschenrechte aus Beiträgen des Landes, Mitgliederbeiträgen, privaten Spenden sowie Erträgen aus eigenen Leistungen zusammensetzen. Um dem Wunsch nach mehr Planungssicherheit nachzukommen, hat der Landtag auf Vorschlag der Regierung mittels Finanzbeschluss zumindest für die ersten drei Jahre (namentlich 2017, 2018 und 2019) einen jährlichen Staatsbeitrag in Höhe von je CHF 350'000 ausgerichtet. Aufgrund der bestehenden Rechtsgrundlage in Art. 6 kann der Staatsbeitrag ab dem 2020 entweder ordentlich im Rahmen des jährlichen Voranschlages beziehungsweise Finanzgesetzes oder allenfalls wiederum mittels Finanzbeschluss beschlossen und zugesprochen werden. Bereits damals wurde darauf hingewiesen, dass die Finanzhoheit ausschliesslich dem Landtag zusteht, sodass es dem Landtag offen steht, ab dem Jahre 2020 im Rahmen des jährlichen Voranschlages beziehungsweise Finanzgesetzes oder mittels Finanzbeschluss allenfalls höhere Beträge zu beschliessen. Zu Frage 3: Die Regierung hat die detaillierte Überprüfung aller Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung von Intoleranz und Rassismus auf allfällige Umsetzungsmassnahmen angestossen. Prioritär behandelt werden die zwei Empfehlungen, über deren Umsetzungsstatus innerhalb der nächsten zwei Jahre Bericht an ECRI erstattet werden soll. Dazu zählt einerseits die Erstellung einer Studie über gesellschaftliche Probleme von Migrantinnen und Migranten sowie einer Integrationsstrategie und eines neuen Integrationsaktionsplans, und andererseits empfiehlt die Kommission die Erstellung einer Studie zur Situation von Menschen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung in Liechtenstein. Die Empfehlung bezüglich einer Studie über gesellschaftliche Probleme von Migrantinnen und Migranten wird bereits von der Arbeitsgruppe Integrationsstrategie überprüft.Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Violanda Lanter-Koller zum Thema :Zu Frage 1: Das Ministerium für Gesellschaft sieht dazu keinen Anlass. Das Ministerium und die Arbeitsgruppe arbeiten an der Neuregelung der Finanzierung zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und die Unterstellung des «Nicht-Handelns» wird zurückgewiesen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Umstellung auf die leistungsabhängige Finanzierung Veränderungen bei den effektiven Landesbeiträgen geben wird beziehungsweise einzelne Kita-Betreiberinnen fürchten, weniger zu bekommen, und diese dann versuchen werden, dies auf politischem Weg abzuwenden. Zu Frage 2: Die Arbeitsgruppe Kita-Finanzierung, welche sich seit Anfang 2017 mit der Neugestaltung der Finanzierung der ausserhäuslichen Kinderbetreuung befasst, hat in den bisherigen Sitzungen die Grundlagen für die Umstellung von einer pauschalen Förderung pro Platz auf eine leistungsabhängige Förderung erarbeitet. In diesem Zusammenhang wurde von Seite der Betreuungseinrichtungen das Mengengerüst der geleisteten Einheiten für 2017 und der geplanten Leistungen für 2019 erhoben. Diese Daten sind für die Bestimmung der Parameter der leistungsabhängigen Förderung relevant. Das diesbezügliche multivariate Berechnungsmodell wird derzeit im Ministerium für Gesellschaft bearbeitet, um Grundlagen für die Erarbeitung des Landesvoranschlags 2019 zu schaffen. Die Komplexität einer einkommensabhängigen Leistungsverrechnung und der damit entstehende Verwaltungsaufwand sollen durch eine geeignete Abrechnungssoftware vereinfacht und koordiniert werden. Des Weiteren müssen die abgerechneten und geleisteten Einheiten dabei transparent abgebildet werden, um die Anforderungen der Rechnungslegung und der jeweiligen Kontrollgremien zu erfüllen. In der Landesverwaltung bestehen für die Einführung neuer Software definierte Ablaufprozesse. Diese Prozesse binden zeitliche und personelle Ressourcen. Die Betreiberinnen der Kitas wünschen sich mehrheitlich eine Umstellung nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf das Schuljahr. Dies wird derzeit vom Ministerium geprüft. Zu Frage 3: Alle Mitglieder der Arbeitsgruppe Kita-Finanzierung, hierzu zählt auch der Verein Kindertagesstätten Liechtenstein, sind transparent über die Abläufe der Budgeterstellung beim Land informiert worden. Der effektive Betrag für 2019 pro Betreuungseinrichtung beziehungsweise die Finanzierungsansätze pro Leistungseinheit wurde den Einrichtungen noch nicht mitgeteilt, er ist noch nicht definitiv festgelegt.Zu Frage 4: Die jeweiligen Beträge werden derzeit im Ministerium für Gesellschaft berechnet und das Total wird anschliessend für den Budgetierungsprozess innerhalb der Regierung verwendet. Ein genaues Datum der Mitteilung der genauen Beträge kann derzeit nicht angegeben werden. Zu Frage 5: Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller bewilligten ausserhäuslichen Kinderbetreuungseinrichtungen zusammen inklusive einer Vertreterin des Eltern-Kind-Forums als Vertreterin der Tagesfamilien. Des Weiteren hat ein Vertreter des ASD Einsitz sowie Mitarbeiter des Ministeriums für Gesellschaft, welche die Arbeitsgruppe leiten. Die direkt Betroffenen sind also über den Fortschritt der Arbeiten informiert. Für den ersten Teil dieser Frage siehe Antwort auf Frage 2.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum Thema :Zu Frage 1: Nein, in der Schweiz gibt es keinen Staats- beziehungsweise Kantonsbeitrag an die OKP-Kosten der übrigen Versicherten, sowie die Übernahme von 90% der Kosten für die Leistungen für Kinder, wie es im liechtensteinischen Krankenversicherungsgesetz vorgesehen ist. Gäbe es in Liechtenstein diesen Staatsbeitrag, dem die Wirkung einer generellen Prämienverbilligung zukommt, ebenfalls nicht, so hätte die Versichertengemeinschaft im Jahr 2017 im Durchschnitt eine Monatsprämie von CHF 470 statt CHF 317 zahlen müssen, das wären CHF 153 mehr pro Monat beziehungsweise CHF 1'832 pro Jahr. Gäbe es auch die 90-Prozent-Subvention der Kosten der Kinder nicht, und müssten diese von den erwachsenen Versicherten übernommen werden, so wären insgesamt durch die Prämienzahler durchschnittlich CHF 173 pro Monat oder CHF 2'071 pro Jahr mehr zu bezahlen. Zu Frage 2: Ja, die Ärztekammer begrüsste den damaligen Vorschlag der Regierung, eine Franchise von CHF 1'500 einzuführen. Allerdings muss erwähnt werden, dass dies im Zusammenhang mit den damals vorgeschlagenen Erhöhungen bei der Prämienverbilligung erfolgte. Der Landtag hat diese Änderungen jedoch abgelehnt. Zu Frage 3: Die Regierung erteilt keine Auskünfte zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen von privaten Personen beziehungsweise Einrichtungen. Relevante Daten und Informationen betreffend Aktiengesellschaften können beim Handelsregister eingesehen werden. Zu Frage 4: Der Staat und die Krankenkassen haben sich nicht auf Kosten der Bürger bereichert. Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es in Liechtenstein den bei Frage 1 bereits erläuterten Staatsbeitrag gibt. Tatsache ist, dass die stetig steigenden Kosten im Gesundheitswesen über viele Jahre hinweg insofern vor den Versicherten versteckt wurden, als potenzielle Prämienerhöhungen grösstenteils mittels Erhöhungen des Staatsbeitrages verhindert wurden. Im Zuge der Sanierung des Staatshaushaltes musste der Staatsbeitrag gesenkt werden, was zu einem Prämienschub geführt hat. Umso wichtiger ist es nun, den Staatsbeitrag auf einem längerfristig tragbaren Niveau zu halten. Damit sollen künftige Prämienerhöhungen zur Unzeit verhindert werden. Zu Frage 5: Derzeit ist nach Auskunft des LKV kein Wirtschaftlichkeitsverfahren gerichtlich hängig, weder erstinstanzlich vor einem Schiedsgericht noch im Rechtsmittelweg vor den ordentlichen Gerichten. Es werden aber entsprechende Prüfungen in einigen Fällen vorgenommen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum Thema :Zu Frage 1: Die derzeitige Regierung hat der Medicnova Privatklinik AG oder deren Initianten oder deren Beratern zu keiner Zeit in Aussicht gestellt, dass ihr eine finanzielle Gleichbehandlung wie den Vertragsspitälern in der Schweiz zusteht. Aus den vorliegenden Akten ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Zusicherung von der Vorgängerregierung gemacht worden wäre. Die Initianten der Medicnova Privatklinik AG haben in ihrem im Jahr 2012 eingereichten Betriebskonzept ausgeführt, dass das Betreiben der Klinik keine Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfordert. Es würden zusatzversicherte Patienten aus Liechtenstein, dem benachbarten Ausland sowie aus weiteren ausgesuchten Märkten behandelt. Sowohl in der provisorischen als auch in der definitiven Betriebsbewilligung, die Anfang 2013 beziehungsweise Anfang 2018 von der Regierung erteilt wurden, ist festgehalten, dass die Betriebsbewilligung keine automatische Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung begründet. Dies steht im Einklang mit der Vorgabe im Gesundheitsgesetz, wonach Einrichtungen des Gesundheitswesens in der Lage sein müssen, auch ohne Inanspruchnahme von Landesbeiträgen nach dem Krankenversicherungsgesetz ihr Leistungsangebot zu erbringen. Zu Frage 2: Ein vertraglich vereinbarter Preis ist letztlich immer Verhandlungssache, wobei die jeweilige Verhandlungsposition immer von möglichen Alternativen abhängt. Steht keine Alternative zur Behandlung im Inland zur Verfügung, wird die Verhandlungsposition schwächer. Zu Frage 3: Die Regierung hat dem Obergericht im vergangenen September den Sachverhalt rund um die Beteiligungsverhältnisse an der Medicnova Privatklinik AG zur Kenntnis gebracht. Dieses hat eine rechtliche Beurteilung vorgenommen und schliesslich den Beschluss gefasst, wonach das durch die Gründeraktionäre der Medicnova gewählte Konstrukt mittels juristischer Personen, welche die Aktien halten, nicht verpönt beziehungsweise nicht unzulässig sei. Dieser Beschluss, gegen den der Regierung kein Rechtsmittel zustand, ist mittlerweile rechtskräftig geworden. Zu Frage 4: Wie diese Aussage der Medicnova-Initianten genau zu interpretieren ist, muss bei diesen erfragt werden. Die umgangssprachliche Verwendung des Begriffs des Verlusts muss jedoch nicht unbedingt mit dem buchhalterischen Begriff des Verlusts gleichbedeutend sein. Zu Frage 5: Es ergeben sich nach Ansicht der Regierung durch die Aussagen in der Stellungnahme der Medicnova-Initianten keine neuen Sachverhalte, welche eine neuerliche Prüfung durch das Obergericht nötig machen.Regierungsrätin Aurelia Frick
Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema :Zu Frage 1: Liechtenstein beteiligt sich an Sanktionen gegen Ägypten, Burundi, Belarus, Guinea, Guinea-Bissau, Eritrea, die Demokratische Volksrepublik Korea, die Demokratische Republik Kongo, Iran, Irak, Jemen, Libanon, Libyen, Mali, Myanmar, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tunesien, Ukraine, Venezuela und die Zentralafrikanische Republik, sowie an Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, an Sanktionen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu den «Taliban», zu den Gruppierungen «ISIL» und «Al-Qaida» und an Sanktionen gegenüber bestimmten Personen in Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri. Zu Frage 2: Alle liechtensteinischen Sanktionen sind nach Rechtsauffassung der Regierung völlig zweifelsfrei völkerrechtskompatibel: Sie basieren entweder auf einer UNO- oder EU-Sanktion. Sowohl die UNO wie auch die EU haben sich zur Einhaltung des Völkerrechts verpflichtet. Deren Massnahmen sind speziell darauf gerichtet, Völkerrechtsverletzungen zu sanktionieren. Ein Nachvollzug dieser Sanktionen ist somit völkerrechtskonform und im Interesse der liechtensteinischen Aussenpolitik.Zu Frage 3: Siehe Frage 2.Zu Frage 4: Als UNO-Mitglied ist Liechtenstein zur Umsetzung von UNO-Sanktionen verpflichtet. Eine Nichtumsetzung würde Sanktionsmassnahmen gegen Liechtenstein legitimieren. Die EU-Sanktionen werden auf Grundlage des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) autonom nachvollzogen, wenn dies im Interesse von Liechtenstein liegt, insbesondere um die Umgehung der EU-Sanktionen via Liechtenstein zu verhindern. Zu Frage 5: Liechtenstein ist von russischen Gegensanktionen im Landwirtschaftsbereich betroffen. Die faktischen Auswirkungen sind für Liechtenstein sehr gering.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Seger zum Thema :Zu Frage 1: Das ehemals geltende Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Fassung LGBl. 2015/039 war veraltet und nicht mehr zeitgemäss, was vor allem auch im Hinblick auf die Gebührenhöhe, welche teilweise als zu geringfügig angesehen wurde, galt. Eine entsprechende Erhöhung erschien daher verhältnismässig und notwendig. Die angesprochenen Gerichtsgebühren für die Errichtung eines gerichtlichen Testaments sowie für die gerichtliche Verwahrung einer letztwilligen Verfügung wurden gemäss Bericht und Antrag Nr. 144/2016 in Anlehnung an die vergleichbaren Regelungen zur Vorsorgevollmacht beziehungsweise zum Zentralen Vertretungsregister und zur Patientenverfügung beziehungsweise zum Zentralen Patientenverfügungsregister entsprechend erhöht und erscheinen auch vor diesem Hintergrund als verhältnismässig. Das «neue GGG» ist im Landtag auf grosse Zustimmung gestossen; das Gesetz wurde schliesslich einstimmig verabschiedet. In der Stellungnahme der Regierung zu den anlässlich der 1. Lesung betreffend die Totalrevision des GGG aufgeworfenen Fragen (Nr. 4/2017) wurde sogar explizit aufgeführt, dass die vorgeschlagenen Gebührensätze ausgewogen festgesetzt worden seien. Zu Frage 2: Hierbei kann es sich um ein sogenanntes mündliches Testament oder ein schriftliches Testament handeln. Beim mündlichen Testament hat der Testator vor den Gerichtspersonen seinen letzten Willen zu erklären. Dieser ist in ein Protokoll aufzunehmen. Beim schriftlichen Testament muss der Testator seinen letzten Willen persönlich dem Gericht übergeben und erklären, dass dieses Schriftstück seinen letzten Willen enthält. Das Gericht prüft in beiden Fällen die Einhaltung der notwendigen Form- und Inhaltserfordernisse und belehrt den Testator erforderlichenfalls entsprechend. Das Gericht erstellt in beiden Fällen ein Protokoll und beurkundet die Richtigkeit des Vorganges, die Errichtung des Testamentes und die Echtheit der Unterschrift. Der Aufwand für beide obgenannten Fälle ist für das Gericht in etwa gleich hoch, weshalb sich auch die Errichtungsgebühr rechtfertigt.Zu Frage 3: Wie bereits oben zu Frage 2 ausgeführt, ist für das Gericht der Aufwand bei ausformulierten mitgebrachten Testamenten aufgrund der trotzdem vorzunehmenden rechtlichen Prüfung sowie der Prüfung der Formerfordernisse inklusive der Belehrung und der Protokollierung gleich hoch, weshalb sich auch die Errichtungsgebühr vor dem Hintergrund des Kostendeckungsprinzips und des Äquivalenzprinzips rechtfertigt. Zu den Fragen 4 und 5: Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht keine Gesetzesänderung des GGG in Bezug auf die erwähnte Errichtungsgebühr und Hinterlegungsgebühr vornehmen kann. Die Errichtungsgebühr und die Hinterlegungsgebühr erscheinen angesichts des dargelegten Aufwands und der Angleichung an die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung moderat und verhältnismässig. Deshalb ist derzeit - vor allem auch vor dem Hintergrund, dass das Gerichtsgebührengesetz erst am 01.01.2018 in Kraft getreten ist - keine Gesetzesanpassung in Bezug auf eine Gebührenreduzierung vorgesehen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema :Zu Frage 1: Sämtliche Dienstverhältnisse mit Mitarbeitenden in Führungsfunktionen, Amts- und Abteilungsleitungen haben gemäss Art. 8 StPV eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Kündigungsfristen können im gegenseitigen Einvernehmen gekürzt werden. Da die Stelle als liechtensteinischer Richter beim EFTA-Gerichtshof bereits per 1. April 2018 nachbesetzt werden musste, wurde die vertragliche Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt. Zu Frage 2: Im Vorfeld der Wahl Anfang März 2018 hat die zuständige Regierungsrätin das Kollegium informell über die Bewerbung informiert. Zu Frage 3: Die aktuelle Situation fordert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Amt für Justiz tatsächlich. Die bestehenden Abläufe sind jedoch gut eingespielt und die Stellvertreterregelungen greifen. Zu Frage 4: Die Rekrutierung einer Nachfolge des Abteilungsleiters Grundbuch erfolgte rechtzeitig. Die Stelle konnte aber aus der Erstausschreibung nicht nachbesetzt werden, da keine geeignete Kandidatin/kein geeigneter Kandidat gefunden werden konnte. Mit der Zweitausschreibung wurde in der Folge zugewartet, um der neuen Amtsleiterin die Möglichkeit zu eröffnen, bei der Selektion direkt unterstellter Mitarbeitenden mitzuentscheiden. Zu Frage 5: Die aktuelle Tätigkeit erlaubt es der zukünftigen Amtsleiterin nicht, sich an der Amtsführung zu beteiligen. Es findet allerdings ein regelmässiger Austausch statt, bei denen strategische Entscheidungen, insbesondere Personalentscheide, abgesprochen werden.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema :Vorbemerkung: Im Sinne einer nachvollziehbaren Beantwortung Ihrer Fragestellungen erlaube ich mir, die Beantwortung der Frage 3 vorwegzunehmen. Zu Frage 3: Ein nach den Regeln der Baukunst errichteter Damm hat im Wesentlichen den drei massgebenden Versagensmechanismen, dem hydraulischen Grundbruch, der Dammdurchsickerung sowie der wasserseitigen Dammerosion Rechnung zu tragen. Ein modernes Dammbauwerk verfügt dementsprechend über einen Dichtkern oder aber über eine die Filterkriterien berücksichtigende Materialisierung, eine auf die örtlichen geologischen Verhältnisse abgestimmte Fundierung sowie einen genügenden wasserseitigen Erosionsschutz. Zu Frage 1: Die Dammquerschnitte der bestehenden Rheindämme verfügen im Durchschnitt über eine mittlere Breite von 12 Metern. Bei dem in der Eschner Au in Form eines Dammes geschütteten Deponiekörper beträgt die massgebende Querschnittsbreite im Minimum 40 Meter. Bei Erdkörpern dieses Ausmasses sind die in der vorangehenden Antwort erwähnten Versagensmechanismen - wenn überhaupt - nur noch von untergeordneter Bedeutung. Sollte aber der Deponiekörper einmal die Funktion als Rheindamm übernehmen, muss wasserseitig ein Erosionsschutz angebracht werden. Zu Frage 2: Aufgrund des aufgezeigten Ausmasses des Schüttköpers sind aus Sicht eines künftigen Dammbauwerkes keine besonderen geotechnischen Vorgaben betreffend Materialverwendung und Einbaumethoden erforderlich. Vonseiten der Rheinbauleitung musste daher die Schüttung nicht speziell begleitet werden. Zu Frage 4: Die Aufwendungen für die Ausarbeitung der Machbarkeitsstudie «Rheinaufweitung Schaan-Buchs-Eschen», an denen sich der Kanton St. Gallen zur Hälfte beteiligt, belaufen sich voraussichtlich auf CHF 100'000. Die für das Land verbleibenden Kosten von CHF 50'000 werden dem Konto 750.501.03 - Investitionen Rheinwuhr - belastet. Zu Frage 5: Mit dieser Machbarkeitsstudie verfolgt die Regierung das Ziel, jene Grundlagen und Informationen aufzuarbeiten, um anschliessend mit den direkt betroffenen Hoheitsgemeinden und Grundeigentümern faktenbasiert die Zweckmässigkeit einer Aufweitung diskutieren zu können. In diesem Zusammenhang interessieren detaillierte Auskünfte zur Hochwassersicherheit, dem Einfluss einer Aufweitung auf die Grundwasserverhältnisse und insbesondere konkrete Angaben zu den mit dieser Gewässerneugestaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen. Die betroffenen Gemeinden sowie die Bürgergenossenschaft Eschen wurden bereits vorab über das geplante Vorgehen informiert und begrüssen dieses, zumal damit im Anschluss auf Basis der Machbarkeitsstudie eine auf Fakten basierende, fundierte Diskussion über mögliche Varianten der Rheindammsanierung transparent geführt werden kann.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Eugen Nägele zum Thema :Zu Frage 1: Das Projekt «Modernisierung ZPR» ist gemäss Information des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen in Plan. Die Vorarbeiten im organisatorischen und technischen Bereich stehen kurz vor dem Abschluss. Aktuell sind Sorgerechte oder gesetzliche Vertretungen/Vormundschaften nicht im ZPR abgebildet. Eine Erweiterung des Umfangs des ZPR in diese Richtung ist im Rahmen des Projektes «Modernisierung ZPR» nicht vorgesehen. Zu Frage 2: Auch das Schulamt wird im Rahmen des Gesamtprojektes zur ZPR-Modernisierung die Möglichkeit haben, auf Anpassungsbedarf hinzuweisen. Wie aber in Antwort 1 schon erwähnt wurde, ist eine dahingehende Erweiterung des ZPR nicht vorgesehen. Falls entsprechende Daten in der IT erfasst werden sollen, so müsste das in den Schulverwaltungsprogrammen abgebildet werden, was eine grössere EDV-technische Anpassung erforderlich machen würde, um dies automatisiert abwickeln zu können.Zu Frage 3: Wie zu Frage 2 bereits ausgeführt, kann ein automatisierter, flächendeckender Versand an beide sorgeberechtigte Elternteile derzeit nicht erfolgen. Sollen in Zukunft bei gemeinsamer Obsorge beide getrennt lebenden Elternteile schriftlich informiert werden, benötigt die Schule die entsprechende Information. Ob dies im Einzelfall auf Gesuch hin angeboten werden kann, muss nun - infolge der Abklärungen im Rahmen des ZPR-Projektes - mit den Schulleitungen geklärt werden. Es ist klar, dass der formelle schriftliche Kanal die übliche rasche Kommunikation mit dem Elternhaus nicht ersetzen kann. Üblich ist ja, dass Informationen dem Kind mitgegeben werden. Diesbezüglich verweise ich auf meine Beantwortung der Kleinen Anfrage von Thomas Vogt anlässlich der Landtagssitzung im September 2017.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Die Erhebungen im Frühjahr dienen dazu, mittels repräsentativer Stichproben einen Bestandsentwicklungstrend über mehrere Jahre darzustellen. Die exakte Grösse des effektiv bejagten Rotwildbestands ist jedoch kaum zu bemessen. Es ist seit Jahren so, dass die Zahlen der Frühjahrserhebungen teilweise unwesentlich grösser sind als die später erzielten Streckenzahlen. Aus dem Zusammenhang zwischen Bestandsentwicklungstrend und den Strecken der letzten Jahre sind Rückschlüsse auf die Gestaltung der Abschusszahlen im Folgejahr zu ziehen. Der tatsächlich bejagte Bestand ist so hoch zu schätzen, dass bei einer jährlichen Strecke von 200 bis 250 Stück höchstens nur der jährliche Zuwachs abgeschöpft wird. Entsprechend ist der Rotwildabschuss für das laufende Jagdjahr konsequenterweise erhöht worden, um eine Waldverjüngung zu ermöglichen, wobei keine Gefahr der Ausrottung des Rotwildbestandes besteht. Das heisst, will man den Bestand reduzieren, so muss die Abschusszahl entsprechend hoch angesetzt werden. Zu Frage 2: Die Rotwildbestände im Dreiländereck zwischen Rhein, Ill und Landquart hängen zusammen und sind für manche Aspekte der Rotwildbewirtschaftung in Liechtenstein relevant. In den drei Ländern bestehen unterschiedliche Jagdsysteme und Rahmenbedingungen. Eine Gemeinsamkeit ist die Bemühung, die Bestände so zu regulieren, dass sie eine an den Lebensraum angepasste Grösse erreichen. In Liechtenstein wurden über die letzten fünf Jahre pro 100 Hektar bejagter Fläche (Flächen mit getätigten Abschüssen) durchschnittlich 3 Stück Rotwild erlegt. Im abgelaufenen Jagdjahr wurden mit dem Ziel einer Bestandsreduktion allerdings 3,1 Stück pro 100 Hektar bejagter Fläche erlegt. Im angrenzenden Prättigau/Graubünden liegt der mehrjährige Durchschnitt bei gleicher Berechnungsmethode bei 1,5 bis 2 Stück Rotwild pro 100 Hektar bejagter Fläche. In den angrenzenden Vorarlberger Revieren werden 1,5 bis 2 Stück Rotwild pro 100 Hektar Lebensraum erlegt. Diese Zahl basiert auf einer etwas unterschiedlichen Berechnungsmethode und ist deshalb nur bedingt mit den oben genannten Zahlen aus Graubünden und Liechtenstein vergleichbar. Es gibt an Liechtenstein angrenzende Vorarlberger Jagdreviere, die auf Streckendichten von bis zu 5 Stück Rotwild pro 100 Hektar bejagter Fläche kommen.Zu Frage 3: Die Gründe dafür sind vielschichtig und komplex. Im Wesentlichen sind sie auf Unterschiede bei der anthropogenen Raumnutzung, der damit zusammenhängenden Verteilung essenzieller Schutzwälder, den grundsätzlich günstigen Schalenwildlebensraumverhältnissen in Liechtenstein sowie der zusammenhängenden Rotwildpopulation im Dreiländereck zurückzuführen. Letzteres erschwert die Bestandsregulierung, da Liechtenstein über viele vom Rotwild bevorzugte Lebensräume, die teilweise gleichzeitig Schutzwälder sind, verfügt.Zu Frage 4: Das Schalenwild findet in Liechtenstein grundsätzlich sehr gute Nahrungsgrundlagen vor. Seit mehreren Jahrzehnten werden vor allem die Wälder der unteren und mittleren rheintalseitigen Hanglagen durchforstet und aufgelichtet. Es stellte sich vielerorts eine üppige Bodenvegetation ein, die im Sommer Nahrung und Versteckmöglichkeiten bietet. Die Anlage von Äsungsflächen im Wald wird von den Forstbetrieben unterstützt und der Unterhalt solcher Flächen wird finanziell vom Staat gefördert. Die Jagdgemeinschaften leisten beim Unterhalt dieser Flächen eine wertvolle Arbeit. Mit der Ausscheidung von Winterruhezonen ist ein wichtiger Beitrag zur räumlichen Entflechtung von widerstreitenden Nutzungsinteressen während der Jahreszeit mit dem höchsten Ruhe- und Schutzbedürfnis vieler Wildarten geleistet worden. Zu Frage 5: Die Ausstattung mit Lebensraumrequisiten, die klimatischen Bedingungen und das Angebot an ungestörten Rückzugsmöglichkeiten bestimmen die Qualität eines Wildlebensraums. Deshalb ist das Rotwild Bestandteil der einheimischen Fauna und Liechtenstein ist Teil des Lebensraums dieser Wildart. Jeder Lebensraum ist aber räumlich begrenzt und vermag nur einer beschränkten Anzahl von Wildtieren Platz zu bieten. Durch vielfältige weitere Nutzungsinteressen wird die Tragfähigkeit der Lebensräume im Kulturland weiter eingeschränkt. Beim Rotwild ist eine Bestandsreduktion in Liechtenstein zur Gewährleistung der Waldverjüngung und somit der Schutzfunktion unserer Wälder notwendig. In Bezug auf das Rotwild bedeutet dies, dass ein im Vergleich zu heute stark reduzierter Bestand in Liechtenstein entsprechende Lebensräume vorfinden würde und Konflikte auf einem verträglichen Mass gehalten werden könnten, ohne dabei die Population zu gefährden.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema :Zu Frage 1: Liechtenstein ist am lnterreg-Programm «Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein (ABH)» beteiligt. Das Projekt «Blühendes Bodenseeland» und dessen Teilprojekt «natürlich bunt und artenreich» ist für das Programm «Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein (ABH)» konzipiert und wird vom Land finanziell unterstützt. Da sich das Projekt explizit an Gemeinden in Vorarlberg und Liechtenstein richtet und nicht die entsprechenden Nationalstaaten, nimmt das Land mit seinen Flächen nicht daran teil.Zu Frage 2: Ich verweise diesbezüglich auf Frage 1.-ooOoo-