Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir kommen zu unserem letzten Traktandum - Traktandum 23: Beantwortung der Kleinen Anfragen. Ich bitte die Regierung, die Kleinen Anfragen zu beantworten.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beginne mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Jürgen Beck zum Thema :Einleitend möchte ich festhalten, dass es sich bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten weder um eine «Kontrollstelle» der Verwaltung noch um eine Stelle «für die Bürger» handelt. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ist vielmehr eine besondere Kommission gemäss Art. 78 Abs. 3 der Verfassung, welche für die Entscheidung von Beschwerden anstelle der Kollegialregierung eingesetzt wurde. Sie ist somit eine Rechtsmittelbehörde im verwaltungsrechtlichen Verfahren. Diese wurde geschaffen, um die Regierung von Aufgaben, namentlich der Behandlung von Beschwerden in bestimmten Verfahren, zu entlasten. Die Aufgabe der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten besteht in der Überprüfung der Rechtmässigkeit erstinstanzlicher Verwaltungsentscheidungen. Zu Frage 1: Die genaue Anzahl der Fälle, die pro Jahr von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten behandelt werden, ist aus dem jährlichen Rechenschaftsbericht der Regierung ersichtlich. Demnach fielen in den Geschäftsjahren 2014 70, 2015 67, 2016 81 und im Jahr 2017 77 neue Geschäftsfälle an. Zu Frage 2: Im laufenden Geschäftsjahr 2018 wurden bis zum heutigen Tag zwölf Fälle anhängig gemacht. Die genauen Zahlen für das Jahr 2018 werden der Regierung nach Abschluss des Geschäftsjahres übermittelt, somit Anfang 2019. Zu Frage 3: Das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege sieht eine Erledigungsfrist von drei Monaten vor. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hält diese Frist in der Regel ein. Aus verfahrensrechtlichen Gründen kann es sich aber ergeben, dass in Einzelfällen diese Frist nicht eingehalten werden kann. Zu Frage 4: Im Rechenschaftsbericht ist neben der Verteilung der Fälle auf die betreuten Rechtsgebiete aufgeführt, wie die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten entschieden hat. Ich verzichte jetzt darauf, die Tabelle vorzulesen, bin aber gerne bereit dies nachzuholen, wenn gewünscht.Jahr | Folge gegeben | Keine Folge gegeben | Teilweise Folge gegeben | Zur Neuverhandlung zurückgeleitet | Verworfen | Zurückgewiesen | Unterbrochen |
2014 | 8 | 42 | 2 | 3 | 15 | | 2 |
2015 | 7 | 38 | 1 | 4 | 15 | | 2 |
2016 | 9 | 46 | | 7 | 17 | 2 | |
2017 | 9 | 31 | 10 | 8 | 4 | 7 | |
Zu Frage 5: Ja, das ist richtig. Dies wurde mit der Totalrevision des Gesetzes über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen, welche am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, neu eingeführt. Damit komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :Zu Frage 1: Die Reputation und das Vertrauen der Kunden in die liechtensteinischen Finanzintermediäre sind die Grundlagen für einen erfolgreichen Finanzplatz. Glaubwürdigkeit und Wertschätzung basieren auch auf dem Umgang mit Rechtsverletzungen und Missbräuchen. Deshalb ist es wichtig, das Aufsichts- und Abwehrsystem stetig zu überprüfen und, wenn nötig, anzupassen. Der Finanzplatz wandelt sich und damit müssen sich auch die nationalen Rahmenbedingungen wandeln. Dies gilt selbstverständlich auch für den Treuhandsektor, der in einem hohen Mass selbstreguliert ist. Die Treuhandkammer hat Handlungsbedarf erkannt und überarbeitet derzeit ihre Standesrichtlinien. Andererseits muss sich die Regierung die Frage stellen, wie weit die behördliche, prudentielle Aufsicht ergänzend gestärkt werden soll. Die Regierung evaluiert zudem auch eine Stärkung der Stiftungsaufsicht und zivilrechtliche Massnahmen. Damit lässt sich nicht jede Art von Missbrauch verhindern, die Massnahmen wirken jedoch präventiv und fördern das Vertrauen der Kunden in den Finanzplatz. Allfällige Personalaufstockungen erfolgen gezielt nach dem effektiven Bedarf. Zu Frage 2: Die Aufsicht der FMA umfasst im Treuhandsektor lediglich die Überwachung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Die Pflichten der Treuhänder ergeben sich gemäss Treuhändergesetz aus den Standesregeln, für deren Überwachung die Treuhandkammer zuständig ist. Aufgrund dieses begrenzten gesetzlichen Auftrages der FMA und ohne Verdachtsmomente, zum Beispiel aufgrund von externen Hinweisen, kann die FMA solche mutmasslichen Missbräuche im Treuhandsektor nicht aufdecken. Im jüngsten mutmasslichen Missbrauchsfall wurde die FMA von der Staatsanwaltschaft informiert und hat in ihrem Kompetenzbereich umgehend Massnahmen ergriffen.Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz zum Thema :
Zu den Fragen 1 und 2: Das Gespräch zwischen dem Regierungschef und vier betroffenen Personen hat am 5. April stattgefunden. Einleitend hat der Regierungschef detailliert dargelegt, wie es zu dieser für die Betroffenen unerfreulichen Situation gekommen ist und welche Schritte die Regierung unternommen hat, um eine Lösung im Sinne der Betroffenen zu finden. Der Regierungschef hat aufgezeigt, dass er sich in mehreren Gesprächen mit der Schweiz und dem Kanton St. Gallen für die Interessen der Betroffenen eingesetzt hat. Diese Gespräche haben jedoch deutlich gezeigt, dass der Kanton St. Gallen keinerlei Entgegenkommen signalisiert hat und das Besteuerungsrecht durchsetzen wird. Die Betroffenen haben anschliessend ausgeführt, was diese neue Situation für sie bedeutet, und die finanziellen Konsequenzen dargelegt. Verschiedene Vorschläge der Betroffenen wurden diskutiert und Fragen beantwortet. Dabei konnte den Betroffenen aufgezeigt werden, dass all diese Vorschläge bereits eingebracht wurden, jedoch vom Kanton St. Gallen abgelehnt wurden. Als Erkenntnis kann festgehalten werden, dass in dieser Frage keine Lösung in Sicht ist. Zu Frage 3: Wie schon mehrfach dargelegt, resultiert die neue Besteuerungspraxis aus der geänderten Spitalfinanzierung. Früher fiel das Spital Grabs und weitere Standorte der Spitalregion unter die Kategorie der Institutionen mit gemeinsamer Beteiligung, weil Liechtenstein einen Beitrag an das Defizit sowie an die Investitionen leistete. Nach einer umfassenden Reorganisation der Spitalfinanzierung in der Schweiz vor rund sechs Jahren wurde dieses System abgeschafft. Damit gelten diese Spitäler nicht mehr als Institutionen mit gemeinsamer Beteiligung im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens. Die Folge daraus ist, dass der Kanton St. Gallen sein Besteuerungsrecht durchgesetzt hat. Die Regierung sieht keine Veranlassung, mit den Hauptverantwortlichen des Spitals Grabs und des BZB Buchs offizielle Gespräche zu führen. Wenn, dann hätte die St. Galler Regierung das Gespräch zum Beispiel mit dem CEO des Spitals Grabs suchen sollen, um die personellen Auswirkungen zu eruieren. Zu Frage 4: Nein, die Regierung wird keine Nachverhandlungen in Betracht ziehen. Die geltende Regelung im DBA gibt es bereits seit 1995 und wurde eins zu eins ins aktuelle DBA übernommen. Wie bereits ausgeführt, resultiert die neue Besteuerungspraxis aus der geänderten Spitalfinanzierung in der Schweiz. Zu Frage 5: Die Regierung hat grosses Verständnis für die Situation der betroffenen Angestellten, kann allerdings für die Betroffenen keine zufriedenstellende Lösung bieten.Dann komme ich zur Beantwortung der Anfrage des Abg. Mario Wohlwend zum Thema :Zu Frage 1: Der Lead in der Finanzplatzstrategie ist beim Ministerium für Präsidiales und Finanzen. Das Ministerium hat bereits seit Jahren die Führungsrolle bei der Festlegung und Umsetzung der Finanzplatzstrategie inne. Im Regierungsprogramm 2017 - 2021 ist namentlich festgehalten, dass die Regierung für die Kunden des Finanzplatzes eine hohe Rechtssicherheit gewährleistet und vorausschauend agiert. Dazu gehören die aktive Positionierung in der internationalen Steuerkooperation sowie die Umsetzung der internationalen Standards. Marktchancen, gerade auch für Fintechs, werden genutzt und die internationale Wahrnehmung Liechtensteins wird mittels einer positiven Positionierung gestärkt. Das Ministerium für Präsidiales und Finanzen erarbeitet derzeit die Finanzplatzstrategie. Diese liegt im Entwurf vor und wird in den nächsten Wochen den Finanzplatzverbänden vorgestellt. Die finale Version der Finanzplatzstrategie soll Mitte 2018 vorliegen und im Herbst veröffentlicht werden. Die Strategie wird nebst den Grundprinzipien und strategischen Zielsetzungen des Finanzplatzes Liechtenstein konkrete strategische Massnahmen zur Governance und Anerkennung, zur Verbesserung des Marktzugangs, zum Ausbau der Wertschöpfung sowie zur Finanzplatzkommunikation vorsehen. Zu Frage 2: Der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit kommt seit Jahren und auch in der Zukunft grosse Bedeutung zu. Neben der multilateralen Kooperation und Vernetzung misst die Regierung dem Ausbau der bilateralen Zusammenarbeit - gerade auch mit den in der Kleinen Anfrage genannten Ländern - eine hohe Bedeutung zu. Die Regierung nutzt die verschiedenen Treffen auf bilateraler und multilateraler Ebene, um Liechtenstein und den Finanzplatz bekannt zu machen und die positive Wahrnehmung zu stärken. Darüber hinaus nutzt die Regierung Veranstaltungen, Interviews, Hintergrundgespräche mit Medien sowie Medienmitteilungen, um den Finanzplatz Liechtenstein vorzustellen und die Standortvorteile herauszustreichen. Mit sogenannten Roadshows wird der Finanzplatz gemeinsam mit Vertretern der Finanzplatzakteure im Ausland präsentiert. Zu Frage 3: Der Finanzplatz Liechtenstein zeichnet sich durch Stabilität, Langfristigkeit und Innovationsfähigkeit aus. Mit dem Koalitionsvertrag wurden die Grundlagen für die Zusammenarbeit der Koalitionsparteien sowie die Schwerpunkte für die Legislatur festgelegt. Darauf aufbauend wurde das Regierungsprogramm erarbeitet. Aus Sicht der Finanzplatzkunden, die ihr Vermögen einem liechtensteinischen Finanzinstitut anvertrauen, ist neben einem AAA-Länderrating vor allem auch das Vertrauen in einen langfristig stabilen Finanzhaushalt des Landes massgebend. Zu Frage 4: Eine Markenidentität bedingt eine glaubwürdige und für die Kunden relevante Kommunikation von allen Beteiligten. Der Schlüssel dazu ist die enge Zusammenarbeit zwischen Regierung, Behörden, Verbänden und Finanzplatzteilnehmern. Parallel zur Finanzplatzstrategie erarbeiten der Bankenverband und die Treuhandkammer derzeit eine Positionierungs- und Kommunikationsstrategie, die insbesondere abgestimmte Botschaften für die Finanzplatzkommunikation beinhaltet. Die Regierung ist in diesem Prozess involviert. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass die Finanzplatzkommunikation von allen Beteiligten mitgetragen wird.Zu Frage 5: Die Regierung hält es weder für sinnvoll noch erfolgversprechend, Wirtschaft und Verbänden irgendwelche Zielgrössen vorzugeben oder den Markenerfolg gemäss einschlägiger Theorie mit aufwän-digen und teuren Umfragen zu messen. Letztlich zählt der wirtschaftliche Erfolg des Finanzplatzes. Dieser kann in der Anzahl Arbeitsplätze und den generierten Steuereinnahmen gemessen werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich beginne mit meiner kleinen Antwort zur Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema :Zu Frage 1: Die aktuelle Regierung wurde per 30. März 2017 bestellt. Im Sportministerium war zum Regierungswechsel keine Vernehmlassungsvorlage zur geplanten Reorganisation der Sportförderstrukturen vorhanden. Weshalb das LOC bereits vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens Reglemente und andere Dokumente bereits auf einen Zustand hin angepasst hat, der rechtlich nicht verankert ist, entzieht sich der Kenntnis der Regierung. Das aktuelle Sportministerium hat sich in die entsprechenden Akten eingelesen und sodann der Regierung eine Vernehmlassungsvorlage zur Anpassung des Sportgesetzes vorgelegt. Zu Frage 2: Das Sportministerium geht derzeit davon aus, dass das geänderte Sportgesetz per 1. Januar 2019 in Kraft treten kann. Die positive Behandlung der Vorlage durch die Regierung sowie den Landtag werden bei diesem Zeitplan vorausgesetzt. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Hasler zum Thema
Zu Frage 1: Nein, der Landtag wurde mit dem vorgelegten Bericht und Antrag nicht getäuscht. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verpflichtungskredits durch den Landtag hatte der Kanton St. Gallen die entsprechenden Finanzmittel freigegeben. Die Stadt Buchs und die Gemeinde Vaduz ihrerseits hatten jeweils das Wettbewerbsergebnis mit den Kosten sowie den Kostenschlüssel zur Kenntnis genommen und beschlossen, die nötigen Kredite in der Investitionsrechnung vorzusehen. Zur Verdeutlichung sei nachstehend die zeitliche Abfolge der Beschlüsse angeführt: Regierung: 15. September 2015: Massnahme Langsamverkehrsbrücke wird zur Kenntnis genommen, Kredit für Beteiligung am Vorprojekt zum Betrag von CHF 65'000 wird genehmigt.27. September 2016: Jurybericht wird zur Kenntnis genommen, Ministerium wird mit Ausarbeitung Bericht und Antrag beauftragt. 2. Mai 2017: Bericht und Antrag betreffend Verpflichtungskredit für die Subventionierung einer Langsamverkehrsbrücke über den Rhein zwischen Vaduz und Buchs wird genehmigt. Zur Stadt Buchs: 26. September 2016: Jurybericht mit Kosten sowie Kostenschlüssel wird zur Kenntnis genommen, die Projektierung wird zum Betrag von CHF 278'142,95 und die Oberbauleitung zum Betrag von CHF 40'000 vergeben. Der Stadtrat hat gemäss Erläuterung zum Beschluss folgende Positionen in die Investitionsrechnung einzuplanen: 2015 Vorprojekt: CHF 35'000; 2017 Projektierung: CHF 362'000; 2018 Realisierung: CHF 1'843'000. 8. Mai 2017: Terminplan wird zur Kenntnis genommen und Auftrag für Bauleitung zum Preis von CHF 72'148,30 vergeben. Die Bauverwaltung wird beauftragt, eine Gesamtübersicht inklusive Antrag zur Kreditfreigabe durch die Bürgerversammlung vorzubereiten. 27. November 2017: Bürgerversammlung genehmigt Investitionsbudget 2018. 12. März 2018: Stadtrat vergibt Baumeister-, Tiefbau- und Stahlbauarbeiten.Gemeinde Vaduz: 22. September 2015: Massnahme Langsamverkehrsbrücke wird zur Kenntnis genommen, Kredit für Beteiligung am Vorprojekt zum Betrag von CHF 35'000 wird genehmigt. 20. September 2016: Jurybericht mit Kosten sowie Kostenschlüssel wird zur Kenntnis genommen, die Projektierung wird zum Betrag von CHF 278'142,95 und die Oberbauleitung zum Betrag von CHF 40'000 vergeben. Gemeinderat hat gemäss Erläuterung zum Beschluss folgende Positionen in die Investitionsrechnung einzuplanen: 2015 Vorprojekt: CHF 35'000; 2017 Projektierung: CHF 362'000; 2018 Realisierung: CHF 1'843'000. 22. August 2017: Eingriffsverfahren wird genehmigt. 13. März 2018: Gemeinderat genehmigt Bauprojekt und vergibt Baumeister-, Tiefbau- und Stahlbauarbeiten.Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landtags über den Verpflichtungskredit lagen somit sowohl von der Stadt Buchs wie von der Gemeinde Vaduz die Beschlüsse vor, dass die nötigen Kosten in die Investitionsrechnung eingestellt werden. Ausserdem wurden vor der Beschlussfassung durch den Landtag bereits die Projektierungs-, Oberbauleitungs- und Bauleitungsarbeiten vergeben. Somit haben alle bis dahin Beteiligten zum Ausdruck gebracht, dass das Projekt Langsamverkehrsbrücke umgesetzt werden soll. Der Gemeinde- wie der Stadtrat haben vor der Behandlung des Berichts und Antrags durch den Landtag den Kosten sowie dem Kostenschlüssel zugestimmt und Arbeiten vergeben im Bewusstsein, dass die Investitionskosten in das Budget 2018 aufzunehmen und der Kredit dann abschliessend freizugeben ist. Aus Sicht des Landes waren damit die nötigen Voraussetzungen erfüllt und es lagen - wie im Bericht und Antrag Nr. 26/2017 ausgeführt - die notwendigen Zusagen sowohl der Gemeinde Vaduz wie des Stadtrats Buchs vor. Zu Frage 2: Die Verantwortung für den Inhalt des Berichts und Antrags trägt die Kollegialregierung, welche den Bericht und Antrag genehmigt und zuhanden des Landtags verabschiedet hat. Zu Frage 3: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu Frage 4: Dem Land Liechtenstein wurden die erwähnten Mehrkosten bislang nicht kommuniziert. Der Finanzbeschluss des Landtags ist auf die Summe von CHF 1'098'500 begrenzt. Sollten sich Mehrkosten ergeben, welche das Land anteilsmässig mitzufinanzieren hätte, so müssten die Gemeinde Vaduz und die Stadt Buchs als Projektverantwortliche frühzeitig auf das Land zukommen. Auf Rückfrage haben die Projektverantwortlichen mündlich bestätigt, dass im Projekt derzeit Mehrkosten ausgewiesen sind, man aber derzeit noch davon ausgehe, dass diese über Reserven aufgefangen werden können. Zu Frage 5: Die Beantwortung dieser Frage erscheint aufgrund der Beantwortung der obigen Fragen obsolet. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Das von der Gemeinde Eschen erarbeitete, jedoch noch nicht beschlossene Konzept zur «Dienstleistungsmeile Essanestrasse» sieht auf einer Länge von rund 1'260 Meter vom Prestakreisel bis zur Gemeindegrenze Eschen-Gamprin einen Mobilitätskorridor in der Breite von 20,5 Meter vor. Der Mobilitätskorridor soll Platz für zwei MIV-Fahrspuren, eine Busspur sowie zwei strassenparallele Fuss-Radwege bieten. Die Teilflächen für den jeweiligen Fussweg sollen dabei nicht vom Land erworben, sondern durch Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch sichergestellt werden. In Anbetracht der zuvor ausgeführten Dimensionen wird für die Realisierung des Mobilitätskorridors eine Fläche von rund 25'800 Quadratmetern benötigt. Dabei soll die Fläche von rund 5'000 Quadratmetern durch die Eintragung von Dienstbarkeiten gesichert werden. Die heutige Essanestrasse inklusive Trottoir vom Prestakreisel bis zur Gemeindegrenze Eschen-Gamprin weist eine Fläche von rund 16'400 Quadratmetern auf und steht im Eigentum des Landes. Gegenüber dem heutigen Bestand werden für den Ausbau des Mobilitätskorridors somit zusätzliche Flächen von rund 4'400 Quadratmetern benötigt, wobei rund 1'800 Quadratmeter bereits heute im Eigentum der Gemeinde Eschen oder dem Land Liechtenstein stehen. Zusammengefasst heisst dies, dass zusätzlich Teilflächen im Ausmass von rund 2'600 Quadratmetern erworben werden müssen.Zu Frage 2: Basierend auf aktuellen Schätzungen müssen für den Erwerb der benötigten Teilflächen von rund 2'600 Quadratmetern mit Kosten von circa CHF 2,1 Mio. gerechnet werden. Zu Frage 3: Die Regierung geht nicht davon aus, dass durch eine Änderung des Zonenplanes in Eschen der Landerwerb vereinfacht wird. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich der Preis der benötigten Teilflächen entlang der Essanestrasse aufgrund der Zonenplanänderung nach unten verschieben wird.Zu Frage 4: Ein Vollausbau auf der gesamten als Mobilitätsraum ausgeschiedenen Fläche der Essanestrasse würde voraussichtliche Strassenbaukosten zwischen CHF 9,5 Mio. und CHF 10,5 Mio. verursachen. Die Aufwendungen der Gemeinde und der Werke (LKW, WLU, AZV, LGV etc.) für allfällige Werkleitungserneuerungen sind der Regierung nicht bekannt und deshalb nicht in den vorgängigen Schätzungen enthalten. Zu Frage 5: Die Regierung geht zum heutigen Zeitpunkt davon aus, dass sich das Verkehrsaufkommen aufgrund der Realisierung des Vollausbaus der Essanestrasse nicht reduzieren wird. Die Essanestrasse ist eine verkehrsorientierte Strasse. Sie dient dem Binnen- sowie dem Überlandverkehr und übernimmt Feinerschliessungsaufgaben der Gemeinde Eschen. Dieser Situation wird mit dem vorgesehenen Mobilitätsraum Rechnung getragen, dem entlang der Verkehrsachse genügend Raum für zukünftige Nutzungen gesichert wird. Zudem würde sich durch den gesicherten Mobilitätsraum mehr Spielraum für die Gestaltung des Strassenraumes ergeben. Der Vorteil und Zweck eines Strassenbaus ist nicht in erster Linie die Reduktion des Verkehrs, sondern die Schaffung von möglichst guten Voraussetzungen für die Bewältigung des vorhandenen Verkehrs mit gleichzeitiger Verbesserung der Situation für die übrigen Verkehrsteilnehmer, wie Langsam- und öffentlicher Verkehr.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema :Zu Frage 1: Aktuell verrechnen die LKW für einen Kupferanschluss pro Monat CHF 13,30; ein Koaxanschluss kostet monatlich, heruntergebrochen auf die Anzahl Endkunden, circa CHF 10. Bei den meisten privaten Kunden werden beide Anschlüsse, somit CHF 23,30 pro Monat, verrechnet. Der künftige Glasfaseranschluss wird CHF 18 pro Monat kosten. Somit ergeben sich netzseitige Kosteneinsparungen für den Endkunden. Im Zuge des Infrastrukturwechsels entstehen kundenseitige Kosten in der Hausinstallation, damit Haushalte an das FTTB-Netz der LKW angeschlossen werden können. Diese sind vom Liegenschaftseigentümer selbst zu tragen, können aber im Zuge von Promotions vom Serviceanbieter ganz oder teilweise übernommen werden. Auf der Serviceebene werden die heutigen Kommunikationsdienste oft im Bundle angeboten, die einen Kostenvorteil für den Kunden gegenüber den einzelnen Angeboten bringen. Werden die Internetdienste über Glas erbracht, profitieren Kunden von einer leistungsfähigeren Infrastruktur mit höheren Bandbreiten, insbesondere bei Upload-Geschwindigkeiten.Zu Frage 2: Der Kaufpreis belief sich auf CHF 34,450 Mio., zusammengesetzt aus CHF 10,4 Mio. für Kupfer, CHF 2 Mio. für Lichtwellenleiter und CHF 22,1 Mio. für Rohranlagen. Die Differenz zum Anlagebuchwert per Ende 2007 ergibt sich aus den LKW-Anlagen, die schon im Besitz der LKW waren. Zu Frage 3: Die Buchwerte für CuDa, LWL, Koax, Rohre und FTTB (jeweils in Millionen Schweizer Franken und per Ende des jeweiligen Jahres) sind aus nachfolgender Tabelle ersichtlich. | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
CuDa | 9,61 | 10,86 | 11,30 | 10,62 | 10,96 | 12,03 | 11,31 | 7,53 | 7,31 | 7,15 | 5,96 |
LWL | 3,16 | 4,01 | 4,98 | 6,28 | 6,66 | 7,76 | 8,25 | 8,52 | 8,32 | 8,26 | 8,11 |
Koax | 7,14 | 7,19 | 6,94 | 3,93 | 3,62 | 3,61 | 3,55 | 3,73 | 3,54 | 3,40 | 3,16 |
Rohre | 27,16 | 28,63 | 30,74 | 32,81 | 37,57 | 42,47 | 44,55 | 40,19 | 41,04 | 41,97 | 41,72 |
FTTB | | | | | 0,49 | 0,58 | 0,56 | 0,53 | 1,51 | 3,50 | 8,49 |
Total | 47,07 | 50,69 | 53,96 | 53,64 | 59,29 | 66,44 | 68,22 | 60,51 | 61,72 | 64,28 | 67,44 |
Der Anlagenwertezuwachs 2007 bis 2012 ist auf den FTTC- und FTTH-Ausbau und die Auflösung von Freileitungen zurückzuführen, der Zuwachs 2015 bis 2017 auf den FTTB-Ausbau. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema :Zu Frage 1: Die Debatte dauerte gut fünf Stunden. Zu Frage 2: Das Protokoll zu Traktandum 17 der Landtagssitzung vom 23. Mai 2013 betreffend die zukünftige Ausrichtung des Telekommunikationsstandortes Liechtenstein (Nr. 21/2013) umfasst 75 Seiten. Zu Frage 3: Die Debatte dauerte rund zweieinhalb Stunden. Zu Frage 4: Das Protokoll zu Traktandum 20 der Landtagssitzung vom 7. April 2016 betreffend das Abkommen vom 10. Juli 2015 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Nr. 18/2016) umfasst 34 Seiten. Zu Frage 5: Der Landtag hat dem DBA mit 19 Stimmen die Zustimmung erteilt. Es erfolgte keine namentliche Abstimmung. Der Abg. Wolfgang Marxer wurde durch den stv. Abg. Patrick Risch vertreten. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann zum Thema :Zu Frage 1: Es haben seit 8. November 2017 drei Sitzungen stattgefunden: Am 17. November 2017 fand die Sitzung mit Vertretern von Swissgrid und dem Bundesamt für Energie (BFE) statt. Von liechtensteinischer Seite waren die Gemeinde Balzers, das Amt für Umwelt und das Amt für Volkswirtschaft vertreten. Anlässlich dieser Sitzung wurde ein erster Vorschlag einer Koordinationsvereinbarung seitens der Vertreter von Swissgrid und des BFE vorgestellt. Eine Koordinationsver-einbarung soll grundsätzlich die zwei verschiedenen Bewilligungsverfahren, einerseits auf Schweizer Seite und andererseits auf Liechtensteiner Seite, koordinieren. Am 7. Februar 2018 wurde dieser Vorschlag dem Gemeinderat Balzers vorgestellt. Anschliessend wurde die Koordinationsvereinbarung zur Stellungnahme an die in Liechtenstein involvierten Behörden und Interessensvertreter verschickt. Am 22. März 2018 fand eine Sitzung mit diesen involvierten Stellen zwecks einheitlicher Rückmeldung an die Schweizer Behörden zum Vorschlag der Koordinationsvereinbarung statt. An dieser Sitzung nahmen nebst dem Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport, die Gemeinde Balzers, das Amt für Bau- und Infrastruktur, das Amt für Umwelt, die Liechtensteinischen Kraftwerke und das Amt für Volkswirtschaft teil. Zu Frage 2: Es wird auf die Beantwortung zur Frage 1 verwiesen. Zu Frage 3: Die Stellungnahme zur Koordinationsvereinbarung wurde Ende März an Swissgrid und an das Bundesamt für Energie verschickt. Bis dato ist seitens der Schweiz noch keine diesbezügliche Rückmeldung erfolgt. Auf Liechtensteiner Seite bestehen diesbezüglich keine Pendenzen. Zu Frage 4: Da sich die schweizerischen Behörden noch nicht zur Stellungnahme der liechtensteinischen Vertreter geäussert haben, gibt es keine Neuigkeiten zu vermelden. Folglich gibt es in dieser Sache auch keinen definitiven Zeitplan. Zu Frage 5: Bis heute liegt lediglich der Planungskorridor, welcher die gesamte Breite des Rheintals zwischen Balzers und Trübbach umfasst, vor. In diesem Korridor sollen anschliessend verschiedene Varianten einer möglichen Leitungsführung erarbeitet werden. Nachdem dies von Schweizer Seite noch nicht geschehen ist, hat keine Priorisierung stattfinden können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Hasler
Danke für Ihre Ausführungen, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Ich habe eine kurze Anschlussfrage zur Langsamverkehrsbrücke, und zwar haben Sie, wenn ich es richtig verstanden habe, ausgeführt, dass bei der Gemeinde Buchs und der Gemeinde Vaduz die Kosten in der Investitionsrechnung eingestellt wurden. Ich denke, das ist meiner Meinung nach nicht dasselbe, wie entsprechende Finanzmittel gesprochen. Warum wurde das dem Landtag nicht klar und unmissverständlich aufgezeigt im Bericht und Antrag? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Für mich ist es durchaus gleichzusetzen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich bin mit der Antwort nicht befriedigt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, in der Frage 1 habe ich gefragt, bei welchen Diensten entstehen für den Endkunden Mehr-, beziehungsweise Minderkosten. Sie haben es dahingehend beantwortet, wie sich die Übertragungsmedienkosten entwickeln bei den LKW. Die Frage in dem Sinne haben Sie so nicht beantwortet. Aber ich gehe nicht davon aus, dass Sie es jetzt können. Ich werde einfach noch einmal eine Kleine Anfrage stellen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Guten Tag, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich habe fünf Kleine Anfragen zu beantworten. Die erste stammt von der Abg. Susanne Eberle-Strub und betrifft das Thema :Zu Frage 1: Ja, bei einer Arbeitsunfähigkeit unter 50% besteht nach dem Krankenversicherungsgesetz kein Anspruch auf Taggeld. Dies schliesst allfällige Leistungen aufgrund von zivilrechtlichen Bestimmungen beziehungsweise vertraglichen Regelungen nicht aus. Zu Frage 2: Die Krankengeldversicherung ist in Liechtenstein obligatorisch. Im Rahmen des Obligatoriums haben sich die Kassen an die gesetzliche Vorgabe zu halten. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50% wird daher kein Krankengeld ausbezahlt. Im Rahmen der freiwilligen Versicherung können die Kassen über die Leistungen der Pflichtversicherung hinausgehende Leistungen anbieten und haben mehr Gestaltungsspielraum. In der Praxis betrifft dies vor allem die Versicherung von Personen, die nicht unter das Obligatorium fallen oder die Aufstockung auf einen höheren versicherten Lohn. Bei der freiwilligen Versicherung wird grundsätzlich ebenfalls eine mindestens 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt, tiefere Arbeitsunfähigkeitsgrade können jedoch beispielsweise im Rahmen von Wiedereingliederungsprozessen akzeptiert werden. Zu Frage 3: Die Voraussetzung der mindestens hälftigen Arbeitsunfähigkeit wurde neben anderem in einer bereits älteren Interpellationsbeantwortung - im Bericht und Antrag Nr. 120/2004 - sowie durch die im Jahr 2006 eingesetzte Arbeitsgruppe zum Krankentaggeld näher erörtert. Die damals eingeholten Stellungnahmen bezüglich einer Senkung oder Abschaffung der Grenze waren eher negativ. Die Arbeitsunfähigkeit habe nach den Erfahrungen der Krankenkassen oft arbeitsbedingte oder psychische Ursachen. Speziell dieser Umstand spreche für eine Beibehaltung. Eine tiefere Grenze könne den Missbrauch nicht verhindern, sondern würde diesem eher noch Vorschub leisten. Eine Herabsetzung der Mindestgrenze hätte somit einen finanziell schwer abschätzendbaren Leistungszuwachs zur Folge. Der Verwaltungsaufwand würde dabei ebenfalls zunehmen. Zu Frage 4: Das Thema wurde zuletzt im Vorfeld der KVG-Revision 2015 aufgegriffen. Aufgrund der in der Antwort zu Frage 3 wiedergegebenen Argumente wurde eine Änderung nicht weiterverfolgt.Dann eine Kleine Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum Thema :Zu den Fragen 1 bis 5: Dem Amt für Gesundheit obliegt als Aufsichtsbehörde die Prüfung der Jahresrechnungen der Kassen und des Kassenverbandes gemäss Art. 4a Abs. 2 Bst. a Krankenversicherungsgesetz. Gemäss Art. 11 der Krankenversicherungsverordnung müssen die Kassen hierzu ihre Jahresabschlüsse bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres einreichen. Die Fragen 1 bis 5 können erst nach Abschluss der erforderlichen Prüfungshandlungen beantwortet werden. Die von den Kassen gelieferten Daten sind auch Grundlage für die Erstellung der Krankenkassenstatistik. Als Erscheinungstermin für die Krankenkassenstatistik 2017 ist gemäss Publikationsprogramm des Amtes für Statistik der 9. Juli 2018 vorgesehen.Dann eine Kleine Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema :Zu Frage 1: Per Ende 2017 verfügten 31 Ärztinnen und Ärzte über eine OKP-Zulassung im Bedarfsplanungssektor «Grundversorgung». Davon besetzen zwei Personen eine 50-Prozent-Stelle und 29 Personen eine 100-Prozent-Stelle, was 30 Vollzeitäquivalenten entspricht. Die Bedarfsplanung sieht 32 Vollzeitäquivalente in der Grundversorgung vor, sodass aktuell zwei Vollzeitäquivalente vakant sind. Diese werden in Kürze von den Tarifpartnern ausgeschrieben und besetzt. Zu Frage 2: Die Nationalität wird bei Anträgen auf Aufnahme in die OKP-Warteliste nicht abgefragt, da die Nationalität für die Reihung der Bewerber irrelevant ist beziehungsweise aufgrund des Diskriminierungsverbots gar nicht einbezogen werden dürfte. Daher kann diese Frage nicht abschliessend beantwortet werden. Die Tarifpartner konnten auf Basis von informellen Kenntnissen zumindest 14 Personen auf der Warteliste für Grundversorgerstellen identifizieren, welche die liechtensteinische Staatsbürgerschaft innehaben. Die effektive Zahl kann noch leicht darüber liegen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Anzahl der auf der Warteliste geführten Personen mit Vorsicht zu geniessen ist. Da ohne Einwilligung der betreffenden Personen keine Löschungen vorgenommen werden, ist die Liste quantitativ nicht repräsentativ, da zahlreiche Personen gelistet sind, welche nach Kenntnisstand der Tarifpartner kein aktuelles Interesse an einer OKP-Stelle im Inland haben. Die Anzahl Personen auf der Liste vermittelt daher ein zu positives Bild in Bezug auf die verfügbaren Kapazitäten. Zu Frage 3: Da es sich bei freipraktizierenden Ärzten nicht um Angestellte mit definiertem Pensionsalter handelt, kann hierzu keine klare Aussage getroffen werden. Zudem zeigen nicht alle Ärzte, die über die anstehende Beendigung der ärztlichen Tätigkeiten nachdenken, den Tarifpartnern dies frühzeitig an. Den Tarifpartnern sind jedoch einige Grundversorger bekannt, welche in absehbarer Zeit die Auflassung der ärztlichen Tätigkeit geplant haben. In einigen Praxen sind bereits Nachfolgeregelungen angedacht, wobei OKP-Verträge kein handelbares Gut darstellen. Vielmehr geben die in einer Bedarfsplanung festgelegten Reihungskriterien verbindlich vor, wie die Tarifpartner bei der Besetzung einer Bedarfsplanungsstelle vorzugehen haben. Einige dieser Kriterien betreffen die Praxisnachfolgeregelung im Interesse der lokalen Versorgungssicherheit. Das Vorgehen der Nachfolgeregelung wurde von den Tarifpartnern kürzlich überarbeitet und soll einen geordneten Übergang sicherstellen. Zu Frage 4: Streng genommen kann eine Nachfolge erst dann als «geregelt» bezeichnet werden, wenn der Stelleninhaber pro futuro auf die Stelle verzichtet hat und diese im Anschluss an den Praxisnachfolger vergeben werden konnte. In diesem Sinne kann festgehalten werden, dass aktuell noch keine einzige Praxisnachfolge bei den Grundversorgern «geregelt» ist. Es bleibt also festzustellen, dass die Prozedur der Praxisnachfolge stark verbessert wurde, die Ärzte von diesem Instrument aber noch zu wenig Gebrauch machen. Zu Frage 5: Hierzu ist festzustellen, dass es keinen OECD-Standard im Sinne einer Vorgabe oder eines Soll-Wertes gibt. OECD, WHO oder Eurostat publizieren die nach einheitlichen Definitionen erhobenen Ist-Werte pro Land, wobei sich der angebliche Standard von einem Hausarzt pro 1'000 Einwohner auf die Gruppe «Generalist Medical Practioners» nach OECD-Definition bezieht. In dieser Gruppe sind auch Angestellte im Spital ohne Spezialausbildung enthalten, darunter insbesondere auch solche, die noch in Ausbildung sind. Andererseits sind einige bei uns landläufig als Hausärzte betrachtete Personen laut OECD in der «Medical group of specialists» zu klassifizieren. Ausserdem wird bei der Definition nicht nach Ärzten mit und ohne OKP-Zulassung unterschieden. Die Ärztekammer und der Krankenkassenverband haben vergangenes Jahr gemeinsam eine neue Bedarfsplanung für die ärztliche Versorgung in der OKP erstellt, die von der Regierung genehmigt wurde. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vorgesehenen Stellenkontingente ausreichend sind. Allerdings waren gemäss den der Regierung vorliegenden Informationen einige Ärzte, die ihr Arbeitspensum in den letzten Jahren insbesondere altersbedingt reduziert haben, nicht bereit, anlässlich der Anpassung der OKP-Verträge Ende 2017 eine 50-Prozent-Stelle zu akzeptieren. Hier werden die Tarifpartner im Falle eines sich daraus ergebenden Versorgungsengpasses gefordert sein, Lösungen zu finden beziehungsweise Verträge neu zu gestalten. Insbesondere sollten mehr ältere Ärzte dazu motiviert werden, die neu geschaffene Praxisnachfolgeregelung anzuwenden. Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser bezüglich der :Zu Frage 1: Nach aktuellem Kenntnisstand der Regierung ist bei den zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Anspruch genommenen Konsultationen von 2016 auf 2017 kein Rückgang zu verzeichnen. Daher kann die in der Fragestellung aufgestellte Behauptung, dass aus Kostengründen auf notwendige Arztbesuche verzichtet werde, nicht nachvollzogen werden. Zu Frage 2: Parallel mit der Anhebung der Kostenbeteiligung wurde ab 2017 die Förderung der geleisteten Kostenbeteiligung aus Mitteln der Prämienverbilligung eingeführt. Je nach Einkommen werden 30% oder 40% der Kostenbeteiligung übernommen. Die Auszahlung erfolgt erstmals im laufenden Jahr, basierend auf der Kostenbeteiligung des Jahres 2017. Bei Jugendlichen in Ausbildung gab es keine Veränderung. Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr sind diese von der Entrichtung der Kostenbeteiligung zur Gänze befreit. Da die Prämien der Jugendlichen vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr die Hälfte der Prämie der Erwachsenen betragen, haben auch die Jugendlichen von den durch die Anhebung der Franchise bedingten sinkenden Prämien profitiert. Ebenso haben die jungen Erwachsenen von 20 bis 25 Jahren von sinkenden Prämien profitiert. Junge Erwachsene in Ausbildung erhalten in Abhängigkeit des Einkommens der Eltern Stipendien. Es sind derzeit keine Änderungen am Prämienverbilligungssystem geplant. Zu Frage 3: Die Anhebung der Kostenbeteiligung im Rahmen der KVG-Revision 2015 hat zu einer Reduktion der Prämien geführt. Für Rentner ergaben sich im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anhand der gewichteten Durchschnittsprämien mit geringster Kostenbeteiligung inklusive Unfalldeckung aller Kassen aus dieser Prämienreduktion und den veränderten Berechnungsregeln für die Kostenbeteiligung auf die Summe aus Prämien und Kostenbeteiligung folgende Konsequenzen:- In einem Jahr ohne Bezug von Leistungen resultiert durch die KVG-Revision eine Ersparnis von CHF 313.
- Bis zu Leistungen von CHF 450 pro Jahr verringert sich diese Ersparnis auf null.
- Für Leistungen von CHF 450 bis CHF 3'100 pro Jahr entstehen Mehrkosten von CHF 47 in diesem Jahr.
- Für Leistungen von CHF 3'100 bis CHF 5'000 pro Jahr entstehen Mehrkosten, die linear von CHF 47 bis auf CHF 237 ansteigen.
- Für Leistungen über CHF 5'000 betragen die Mehrkosten in diesem Jahr CHF 237.
Personen mit geringem Einkommen erhalten eine Unterstützung in Form der Prämienverbilligung. Das beschriebene Problem wurde schon bei der Einführung der höheren Kostenbeteiligung im Rahmen der KVG-Revision bedacht. Dabei wurde für einkommensschwache Versicherte zusätzlich zur Prämienverbilligung gleichzeitig auch eine Beteiligung an der Kostenbeteiligung eingeführt. Im Vergleich zur Situation vor der KVG-Revision verringern sich die oben genannten Beträge, im ungünstigsten Fall entstehen für Personen im Rentenalter mit Prämienverbilligung Mehrkosten von CHF 77 pro Jahr. Zudem wurde ebenfalls im Zug der KVG-Revision die Einkommensgrenze für Ehepaare bezüglich der Anspruchsberechtigung für die Prämienverbilligung angehoben, so dass durch die KVG-Revision mehr Personen von dieser Leistung profitieren können. Bei Bezügern von AHV-Ergänzungsleistungen sind die Aufwendungen für Prämie und Kostenbeteiligung durch entsprechende Pauschalen berücksichtigt. Diese Pauschalen wurden an die höhere Kostenbeteiligung angepasst. Die Regierung kann daher die in der Fragestellung aufgestellte Behauptung nicht nachvollziehen, dass durch die KVG-Revision die finanzielle Situation der einkommensschwachen Rentner dramatisch schlechter geworden sei. Es wurde gerade im Rahmen der KVG-Revision darauf geachtet, dies zu vermeiden. Zu Frage 4: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bietet allen Versicherten unabhängig von Alter und Gesundheitszustand ein breites Netz an medizinischen Leistungen sowie Zugang zu einer Vielzahl an geeigneten Leistungserbringern im In- und Ausland. Die Versorgung der Versicherten ist dadurch sichergestellt. Durch den Abschluss einer sogenannten erweiterten OKP kann sich darüber hinaus jeder Versicherte die freie Wahl von ambulanten Leistungserbringern im In- und Ausland sichern. Die Kassen bieten den Versicherten mittels freiwilliger Zusatzspitalversicherungen im stationären Bereich den Zugang zu Nichtvertragsspitälern, den Aufenthalt in einem Ein- beziehungsweise Zweitbettzimmer und die freie Arztwahl im Spital an. Faktisch ist es so, dass durch eine private Zusatzversicherung vielfach nur bessere Hotellerieleistungen im Spital erkauft werden. Insbesondere in kleineren Spitälern besteht nämlich kaum eine Auswahlmöglichkeit in Bezug auf den behandelnden oder operierenden Arzt. Überdies geht der Trend in immer mehr Spitälern in Richtung Ein- und Zweibettzimmer auch für Grundversicherte. Zudem kann auch der Versicherte in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zwischen zahlreichen Grundversorgungsspitälern in der Region wählen und ihm stehen bei speziellen gesundheitlichen Problemen auch Spezialkliniken zum Beispiel in Zürich oder Innsbruck zur Verfügung. Von einer Zweiklassenmedizin im Sinne von längeren Wartezeiten auf eine Behandlung oder eine qualitativ schlechtere Versorgung von Grundversicherten gegenüber Zusatzversicherten kann im bestehenden System im Gegensatz zu der in der Fragestellung aufgestellten Behauptung nicht gesprochen werden. Durch ein ungezügeltes Wachstum der Gesundheitskosten kann jedoch die Situation entstehen, dass die Politik zu Massnahmen gezwungen sein wird, welche dann tatsächlich in einer Zweiklassenmedizin enden. Daher geht das besondere Bemühen der Regierung dahin, das Wachstum der Gesundheitskosten im Zaum zu halten. Dafür wurden in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen erfolgreich umgesetzt und es sind weitere geplant. Zu Frage 5: Tatsächlich ist es so, dass vermutlich aufgrund von Veränderungen in der Arbeitswelt und im privaten Alltag objektive psychische Belastungen zunehmen, welche entsprechende gesundheitliche Störungen oder Suchterkrankungen zur Folge haben. Nach Ansicht des Berufsverbandes der Psychologinnen und Psychologen Liechtensteins (BPL) gebe es zwar nicht mehr psychische Erkrankungen als früher, aber differenziertere Diagnose- beziehungsweise Einordnungsmöglichkeiten. Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird nicht differenziert zwischen «klassischen» Krankheiten und psychischen Krankheiten oder Suchterkrankungen, die notwendigen Behandlungskosten werden bis auf die Kostenbeteiligung übernommen. Für Menschen mit verschiedenen, überwiegend komplexen psychosozialen Problemstellungen ist beim Amt für Soziale Dienste der psychiatrisch-psychologische Dienst als Drehscheibe und erste Anlaufstelle eingerichtet. Über das Amt werden spezielle Behandlungen finanziert. Einkommensausfälle aus psychischen und nicht psychischen Krankheiten werden durch die Krankentaggeldversicherung beziehungsweise den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnfortzahlung übernommen. Gedeckt sind dadurch auch längere Abwesenheiten vom Arbeitsplatz, welche für die Behandlung von psychischen Krankheiten oft benötigt werden. Falls eine Krankheit, sei es eine psychische oder nicht psychische Krankheit, zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit führt, werden Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet. Dann zu meiner letzten Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema :Zu Frage 1: Die von der Regierung zur Überarbeitung der Kita-Finanzierung eingesetzte Arbeitsgruppe, welche sich aus Vertreterinnen und Vertretern der bewilligten ausserhäuslichen Kinderbetreuungseinrichtungen in Liechtenstein zusammensetzt, ist weiterhin tätig. Sie beschäftigt sich vor allem mit dem neuen Finanzierungsmodell, das ab 2019 gelten soll. Zu Frage 2: Die Arbeitsgruppe hat den mehrjährigen und aufwendigen Umstellungsprozess bisher begleitet und wird diesem bis zur finalen Umsetzung zur Seite stehen. Wie bereits mehrfach im Landtag vom zuständigen Regierungsrat ausgeführt, muss eine Umstellung der Finanzierung der ausserhäuslichen Kinderbetreuung schrittweise erfolgen, um die Folgen für die betroffenen Kleinbetriebe im Bereich der Kinderbetreuung abzufedern. Es soll vermieden werden, dass Anbieter aufgrund zu schneller Veränderungen in Liquiditätsprobleme geraten und gegebenenfalls sogar schliessen müssen. Das wäre nicht im Sinn der Sache. Im Jahr 2017 wurden die Beiträge an die etablierten Betreiber gekürzt und dafür die neuen Plätze mit einem reduzierten Betrag gefördert. Im Jahr 2018 werden alle Plätze mit demselben Betrag gefördert. Es werden aber nicht alle neu entstandenen maximalen Kapazitäten auch als förderungsberechtigte Plätze behandelt. Derzeit wird das rein leistungsbasierte Fördermodell für das kommende Jahr gemeinsam entwickelt. Ziel ist es, bis 2019 von der Objektfinanzierung, das heisst von der direkten Subvention der Einrichtungen, auf eine subjektgesteuerte und damit leistungsbasierte Objektfinanzierung umzustellen. Dabei sollen die Eltern einen einkommensabhängigen Beitrag an die Betreuungskosten erhalten. Die Subventionsmittel sind zweckgebunden und werden nur für effektiv erbrachte Leistungen direkt dem Betreuungsanbieter ausbezahlt. Für die Abwicklung dieser neuen Finanzierungsart wird auch an einer digitalen Plattform gearbeitet. In diesem Projekt sind die Betreibergesellschaften der Kindertagesstätten, welche in der Arbeitsgruppe vertreten sind, ebenfalls eingebunden.Zu Frage 3: Der Zeitplan für die Umstellung der Kita-Finanzierung ist immer noch derselbe, wie vom zuständigen Regierungsrat anlässlich der Budgetsitzung im November 2017 und in deren Nachgang in einem Interview im «Liechtensteiner Volksblatt» kommuniziert: Ich zitiere: «Im laufenden Jahr haben wir die Beiträge an die etablierten Betreiber gekürzt und dafür die neuen Plätze mit einem reduzierten Betrag gefördert. Im Jahr 2018 werden wir alle Plätze mit demselben Betrag fördern, aber wir behandeln nicht alle neu entstandenen maximalen Kapazitäten auch als förderungsberechtigte Plätze. Also wird auch im kommenden Jahr noch nicht die vollkommene Gleichbehandlung realisiert werden, aber für die neuen Anbieter ist es dennoch ein wichtiger und spürbarer Schritt. Erst mit der Umstellung auf die leistungsabhängige Förderung, welche wir für 2019 planen, wird dann eine Gleichbehandlung realisiert sein.»Diese im November 2017 getätigte Aussage ist immer noch gültig.Zu Frage 4: Durch den Anspruch, alle Einrichtungen einheitlich und fair zu fördern, ist das ASD mit einer Ausdehnung der zu fördernden Menge beziehungsweise den Leistungen konfrontiert. Die Umstellung der leistungsbasierten Förderung stellt jedoch sicher, dass keine Überkapazitäten finanziert werden und die Transparenz bezüglich der Gestehungskosten erhöht wird. Die digitale Verrechnung der Förderung ist ebenfalls mit Initial- und laufenden Kosten verbunden. Damit geht eine Reduktion des Verwaltungsaufwands und Verwaltungskosten in den Einrichtungen selbst einher. Das Reglement der Kinderbetreuung wird derzeit überarbeitet, auch mit dem Ziel, praktische Erleichterungen zu schaffen, die unnötige Kosten vermeiden. Eine direkte Kostenersparnis kann aber nicht beziffert werden.Zu Frage 5: Dem Wunsch, die Umstellung der Finanzierung möglichst schnell vorzunehmen, steht die Tatsache entgegen, dass es Anpassungsprozesse aufseiten der Anbieter braucht. Es ist daher, wie auch bei den Budgetdebatten 2016 und 2017 erwähnt, notwendig, die Umstellung in mehreren Schritten vorzunehmen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe heute Abend sieben Kleine Fragen zu beantworten. Ich beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Vogt, es geht um die :Zu Frage 1: Aufgrund der Tatsache, dass in der Praxis bis anhin kaum beziehungsweise keine Probleme in Bezug auf den Fristablauf und Feiertage aufgetreten sind, wird kein dringender Handlungsbedarf zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung gesehen. Zu Frage 2: Die Frage, ob nicht gesetzlich geregelte Feiertage wie beispielsweise Josefi oder Maria Lichtmess auch gesetzlich als Feiertage festgelegt werden sollen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden, weil dies eine entsprechend breite Diskussion im Vorfeld einer solchen Festlegung voraussetzt. Zu Frage 3: Wie der Name schon sagt, beruhen gesetzliche Feiertage auf einer gesetzlichen Grundlage. Der Regierung steht es also nicht zu, von sich aus Feiertage allgemein verbindlich anzuerkennen. Die Regierung ist in ihrem Zuständigkeitsbereich auf die Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen beschränkt. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser in Bezug auf den : Zu Frage 1: Die Gesamtzahl der Rechtseinheiten, welche per 31. Dezember 2017 verzeichnet worden sind, beträgt 28'428, darunter waren 5'507 Aktiengesellschaften, 6'031 Anstalten, 1'800 eingetragene Stiftungen und 11'222 nicht eingetragene Stiftungen. Zu Frage 2: Im Laufe des Jahres 2017 erfolgten insgesamt 1'241 Neueintragungen, Anzeigen und Hinterlegungen. Demgegenüber erfolgten insgesamt 3'795 Löschungen und Beendigungen.Zu Frage 3: Zum Ende des ersten Quartals 2018 standen 302 Neueintragungen, Anzeigen und Hinterlegungen 689 Löschungen und Beendigungen gegenüber. Beispielsweise wurden in den ersten drei Monaten 88 Aktiengesellschaften, 41 Anstalten und 65 nicht einzutragende Stiftungen errichtet. Im gleichen Zeitraum wurden dagegen 113 Aktiengesellschaften, 120 Anstalten und 354 nicht eingetragene Stiftungen gelöscht. Zu Frage 4: Aufgrund der veränderten internationalen Rahmenbedingungen ist die Anzahl der Gesellschaften rückläufig. In dieser generellen Entwicklung sind jedoch keine direkten Auswirkungen des AIA erkennbar.Zu Frage 5: Die Anzahl Löschungen und Beendigungen überwiegen weiterhin, wenn auch nicht mehr im selben Ausmass wie in den Vorjahren. In der Tendenz nimmt ihre Zahl seit 2016 stark ab, während die Neueintragungen, Anzeigen und Hinterlegungen sich etwa auf Vorjahresniveau bewegen.Dann komme ich noch einmal zu einer Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Vogt in Bezug auf die :Zu Frage 1: Wie bereits anlässlich der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder im Februar 2018 mitgeteilt, gilt in Liechtenstein bereits seit 1. Januar 2015 ein neues Kindschaftsrecht, welches die gemeinsame Obsorge als Regelfall nach Trennung oder Scheidung vorsieht. Das Doppelresidenzmodell als Regelfallmodell wurde mit dieser Reform bewusst nicht eingeführt, jedoch wurde - wie der Abg. Thomas Vogt richtig festgestellt hat - die Möglichkeit hierfür geschaffen. Anzufügen ist, dass die gesetzliche Einführung des Doppelresidenzmodells als Regelfallmodell nicht für alle Eltern passend ist beziehungsweise nicht von allen Elternteilen gelebt werden kann, weshalb immer die Möglichkeit offen bleiben muss, dass sich die Eltern über das jeweilige Betreuungsmodell einvernehmlich einigen. Dies ist bereits mit der heutigen Rechtslage möglich. Neben dem zentralen Anforderungskriterium des Kindeswohls werden auch die Interessen und Möglichkeiten der betroffenen Mütter und Väter zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen sein.Aktuell sind keine entsprechenden (Praxis)Probleme bekannt. Die Forderung nach einem Doppelresidenzmodell als Regelfallmodell wurde bis anhin von den involvierten Stellen nicht an die Regierung herangetragen oder gar gefordert.Zu Frage 2: Obsorgeentscheidungen haben sich immer am Kindswohl zu orientieren und dieses zu wahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach Rechtsprechung und Praxis bei strittiger Obsorge grundsätzlich zwingend ein Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Kinder-/Familienpsychologie einzuholen ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in einem überwiegenden Teil der Obsorgeverfahren, zumindest letztlich, eine Einigung der Parteien erzielt wird. Die Entscheidung des Gerichts beschränkt sich dann auf die Erteilung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (Prüfung der Wahrung des Kindswohls). Zu den Fragen 3 und 4: Die Gerichte führen dazu keine Statistik. Ohne unverhältnismässigen Aufwand (Durchsicht sämtlicher Akten) können die Fragen so konkret und in so kurzer Zeit nicht beantwortet werden. Bei strittiger Obsorge dürfte nach wie vor eine Zuteilung der Obsorge an die Mutter den häufigsten Fall darstellen, weil aufgrund des wie erwähnt zwingend einzuholenden Gutachtens das Kindswohl damit am ehesten gewahrt wird. Für das Doppelresidenzmodell benötigt es eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit und Akzeptanz der Eltern, welche in strittigen Fällen meist nicht vorhanden ist. Zudem stellt das Doppelresidenzmodell für die Kindseltern meist einen administrativen, rechtlichen und finanziellen Mehraufwand dar, zu dem sie regelmässig nicht bereit sind. Von den Eltern vor Gericht einvernehmlich vereinbarte Wechselmodelle stellen bis heute eine Ausnahme dar. Vom Gericht angeordnete Wechselmodelle, wenn überhaupt schon einmal erfolgt, dürften äusserst selten sein. Zu Frage 5: Aus technischen Gründen beziehungsweise aufgrund der Einführung des neuen Klientenprogramms ist eine entsprechende Auswertung lediglich für das Jahr 2017 möglich. Im Jahr 2017 hat der Kinder- und Jugenddienst des Amtes für Soziale Dienste 40 Obsorge- und elf Kontaktrechtsstellungnahmen an das Fürstliche Landgericht verfasst. Hiervon waren 18 strittige Fälle. Bei seinen Stellungnahmen berücksichtigt der Kinder- und Jugenddienst, welches Residenzmodell vor beziehungsweise bei Antragstellung vorliegt, also in welchem Umfang die Kinder durch die Elternteile betreut wurden. In den 18 strittigen Obsorge- beziehungsweise Kontaktrechtstellungnahmen gab der Kinder- und Jugenddienst folgende Empfehlungen ab:- In drei Fällen, in denen bereits ein Wechselmodell vorlag, wurde dieses auch weiterhin vom Kinder- und Jugenddienst empfohlen.
- In zwei Fällen lag ein klassisches Residenzmodell zugunsten der Kindsväter vor, das heisst, die Hauptbetreuung erfolgte durch den Vater. Der Kinder- und Jugenddienst empfahl in einem Fall den Beibehalt beim Kindsvater und einmal das Wechselmodell.
- In 13 Fällen lag bei beziehungsweise vor Antragstellung ein klassisches Residenzmodell zugunsten der Kindsmutter vor. In einem Fall wurde der Antrag zurückgezogen und es erfolgte keine Empfehlung seitens des Kinder- und Jugenddienstes. In acht Fällen empfahl der Kinder- und Jugenddienst weiterhin eine «klassische» Kontaktregelung zwischen den Vätern und ihren Kindern. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass es bei sieben dieser Fälle um Uneinigkeit der Eltern hinsichtlich des Umfangs dieser «klassischen» Kontaktregelung ging und nicht um einen kompletten Wechsel des Betreuungsmodells. Der Kinder- und Jugenddienst gab folglich lediglich Empfehlungen zum Umfang und zur Ausgestaltung dieser Kontakte ab. In vier der 13 Fälle ging es um die Frage eines Wechsels des Hauptbetreuungsortes zum Kindsvater oder zu einem Wechselmodell. Von diesen vier Fällen ist bei einem Fall der Beibehalt des Hauptbetreuungsortes bei der Kindsmutter empfohlen worden, bei zwei Fällen der Wechsel zum Kindsvater und bei einem Fall ein Wechselmodell.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage der Abg. Violanda Lanter-Koller zum Thema :Zu Frage 1: Seit dem 1. Juli 2008 wurden sechs Verfahren gegen vollamtliche Richter durchgeführt, wobei drei dieser Verfahren nach Anzeigeerstattung eingestellt wurden. Gegen nebenamtliche Richter wurden keine Disziplinarverfahren durchgeführt. Zu Frage 2: In einem Fall wurde eine Ermahnung erteilt, in einem weiteren Fall wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Ein Disziplinarverfahren ist noch anhängig. Zu Frage 3: In keinem Fall.Dann komme ich noch einmal zu einer Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser in Bezug auf :Zu Frage 1: Es sind keine freiwilligen Leistungen. Sie basieren auf unseren Verpflichtungen gemäss Protokoll 38c zum EWR-Abkommen. Liechtenstein hat sich durch seine EWR-Mitgliedschaft verpflichtet, zur Verringerung des wirtschaftlichen und sozialen Ungleichgewichts innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beizutragen. Der Landtag hat den Zahlungen der laufenden Finanzierungsperiode im Sommer 2016 mit 23 von 25 Stimmen zugestimmt - das war Bericht und Antrag Nr. 53/2016. Durch diesen Beitrag soll nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der wirtschaftlich schwächeren Regionen Europas gestärkt werden, sondern mittelfristig sollen auch neue Absatzmärkte für die EWR/EFTA-Staaten erschlossen werden. Zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu Frage 3: Diese Leistungen laufen unter Konto Nr. 054.367.00.15 der Liechtensteinischen Mission in Brüssel. Zu Frage 4: Ob es weitere solche Abkommen oder freiwillige Verpflichtungen von unserem Land gibt, welche Finanzbeträge in Millionenhöhe in die EU-Staaten fliessen lassen, das war die Frage. Und die Antwort auf diese Frage lautet: Nein.Dann habe ich eine Kleine Anfrage des Abg. Georg Kaufmann zur zu beantworten.Zu Frage 1: Liechtenstein hat sich schon mehrfach mit einem UNESCO-Beitritt befasst. Zuletzt wurden 2017 die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen analysiert. Neben den kulturpolitischen Interessen eines UNESCO-Beitritts geht es immer auch um die Themen Erziehung und Wissenschaft, für welche die UNESCO ebenfalls steht. Bildungspolitische Argumente auch im Zusammenhang mit dem Label UNESCO-Schulen werden bei der aktuellen Analyse miteinbezogen. Zu Frage 2: Die Regierung überprüft momentan die Möglichkeiten, inwiefern ein voller UNESCO-Beitritt Sinn macht und aufgrund des personellen und finanziellen Aufwands zu realisieren ist. Es wird ebenfalls geprüft, ob allenfalls über einzelne Projekte UNESCO-Zertifizierungen möglich sind. In Paris haben wir vor einer Woche mit Nicolas Kassianides von der UNESCO-Generaldirektion Ideen und Möglichkeiten diskutiert. Zu Frage 3: Es ist geplant, im Rahmen des Europäischen Kulturerbejahres die Re-Evaluierung abzuschliessen. Ein Zeitplan der Umsetzung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht definiert werden. Dann habe ich die letzte Kleine Anfrage zu beantworten, sie ist vom Abg. Günter Vogt und geht zum Thema :Zu Frage 1: Bei grösseren humanitären Krisen finden regelmässige internationale Geberkonferenzen statt. Die Syrien-Konferenz in Brüssel vom 25. April diente diesem Zweck. Liechtenstein hat für das Jahr 2018 einen Gesamtbeitrag zur Bewältigung der Syrien-Krise in Höhe von CHF 700'000 (oder etwa 3,1% des IHZE-Budgets) angekündigt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: - CHF 200'000 sind für den Syrien-Mechanismus (IIIM) vorgesehen. Dieser Beitrag wurde von der Regierung bereits im Jahr 2017 genehmigt
- Bei den übrigen CHF 500'000 handelt es sich um geplante, aber noch nicht beschlossene Beiträge für Hilfsprojekte. Es sollen Hilfsprojekte in Syrien und dessen Nachbarstaaten unterstützt werden, um die Situation von geflüchteten Personen zu verbessern.
Zu Frage 2: Die Mittel stammen aus dem ordentlichen Budget und werden über die Konten der «Not- und Wiederaufbauhilfe», das ist Konto 591.367.01, der «Internationalen Flüchtlings- und Migrationshilfe», Kontonummer 591.367.09, sowie der «Multilateralen Entwicklungszusammenarbeit», Kontonummer 591.367.05, abgewickelt.Zu Frage 3: Beiträge über CHF 100'000 werden von der Regierung beschlossen. Deshalb wurde der Beitrag an den Syrien-Mechanismus für das Jahr 2018 bereits der Regierung zur Beschlussfassung vorgelegt. Auch über die Verwendung der restlichen CHF 500'000 wird die Regierung befinden, soweit die einzelnen Projektbeiträge CHF 100'000 übersteigen. Zu Frage 4: Mit der Zusage an der Geberkonferenz entstehen keinerlei mehrjährige Verpflichtungen oder Folgekosten für Liechtenstein. Aufgrund der humanitären Situation ist allerdings davon auszugehen, dass Liechtenstein auch in den kommenden Jahren Hilfsprojekte im Syrien-Kontext unterstützen wird. Bei Hilfsprojekten wird stets auf deren Nachhaltigkeit geachtet. Einzelne Hilfsprojekte werden über mehrere Jahre finanziell unterstützt, um die Nachhaltigkeit der Projekte zu gewährleisten. Auch für diese Projekte gilt, dass sie jeweils ordentlich budgetiert und genehmigt werden. Alle Projekte werden regelmässig vom Amt für Auswärtige Angelegenheiten überprüft und evaluiert. Zu Frage 5: Liechtenstein hat seit Ausbruch des Syrien-Konflikts rund CHF 1,1 Mio. für humanitäre Projekte in Libanon gesprochen. Im Jahr 2017 wurden Projekte im Umfang von CHF 350'000 unterstützt. Dieses humanitäre Engagement und dessen geplante Fortführung standen im Zentrum des bilateralen Gesprächs mit Premierminister Saad Al-Hariri. Es ging darum, die Sichtbarkeit dieses liechtensteinischen Engagements zu erhöhen. Zusagen für weitere Unterstützungen wurden keine gemacht. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Werter Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, gerne beantworte ich Ihnen meine drei Kleinen Anfragen. Ich beginne mit der Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema :Zu Ihrer Frage: Bis zum 30. November 2012 war im Gemeindegesetz vorgesehen, dass der Wahltag im Monat Januar oder Februar vor Ablauf der Amtsdauer festzusetzen ist. Im Rahmen einer Überprüfung des Gemeindegesetzes und des Volksrechtegesetzes durch eine von der Regierung und der Konferenz der Gemeindevorsteher eingesetzte Arbeitsgruppe im Jahr 2010 haben die Gemeinden dafür plädiert, den Wahltag in den Monat März zu verlegen. Die Gemeinden brachten hierfür insbesondere organisatorische Probleme vor, beispielsweise bei der Einreichung von Wahlvorschlägen, der öffentlichen Auflage der Stimmregister und der Zustellung des amtlichen Abstimmungsmaterials. Aufgrund der zahlreichen Feiertage sowie Ferien in den Monaten Dezember und Januar waren diese Wahlvorbereitungen in der Praxis nur erschwert durchführbar. Da die Gemeinden bei den Gemeindewahlen den Hauptteil der organisatorischen Arbeiten erledigen, ist der Landesgesetzgeber im Jahr 2012 dem Wunsch der Gemeinden auf Verlegung des Wahltages auf März nachgekommen, was gegen dessen Verlegung spricht. Der Wunsch einer Verlegung eines Amtsantrittes, um beispielsweise eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten zu können, müsste in diesem Sinne seitens der Gemeinden eingebracht werden.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Wolfgang Marxer - :Zu Frage 1: Ja. Der letzte Massnahmenplan Luft ist datiert aus dem Jahre 2007 und wurde dem Landtag zur Kenntnis gebracht. Zu Frage 2: Die Überprüfung und Aktualisierung des Massnahmenplanes Luft befindet sich in Vorbereitung. In diesem Rahmen wird auch die Entwicklung der Luftschadstoffe der letzten zehn Jahre ausgewertet werden. Ein entsprechender Entwurf wird voraussichtlich bis Ende 2019 vorliegen und sodann dem Landtag zur Kenntnis gebracht. Zu Frage 3: Die angesprochenen Messungen am Standort Nendeln Engelkreuzung erfolgten im Rahmen einer einjährigen Messkampagne im Jahr 2014. In den darauffolgenden Jahren war die mobile Messstation an anderen Standorten im Einsatz. Seit dem 13. Dezember 2017 befindet sich die mobile Messstation wieder am Standort Nendeln Engelkreuzung, wo sie für ein Jahr die Feinstaub- und Stickoxidbelastung aufzeichnet. Ein Vergleich mit 2014 ist somit erst nach der Auswertung der Messungen 2018 möglich. Die entsprechende Auswertung wird im zweiten Quartal 2019 fertiggestellt werden. Zu Frage 4: Die auf der Webseite des Amtes für Umwelt publizierten Berichte bilden Messungen zu einzelnen Schadstoffen ab. Eine Gesamtbetrachtung der Luftschadstoffentwicklung in der Region Ostschweiz-Liechtenstein erfolgt jährlich im Jahresbericht von OSTLUFT, welcher ebenfalls über den auf der Webseite des Amtes für Umwelt aufgeführten Link abrufbar und gut lesbar ist. Im Rahmen der Überprüfung und Aktualisierung des Massnahmenplans Luft wird, wie zu Frage 2 bereits ausgeführt, für Liechtenstein wiederum eine vertiefte Gesamtbetrachtung und Beurteilung der Luftschadstoffentwicklung gemacht werden.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser betreffend die :Zu Frage 1: Zukünftige Sportschülerinnen und -schüler müssen die sportlichen Aufnahmekriterien, erstellt vom jeweiligen liechtensteinischen Verband, sowie die für das Gymnasium üblichen schulischen Aufnahmebedingungen erfüllen. Über die schulische Voraussetzung zum Besuch der Sportschule entscheidet das Schulamt und über die sportspezifischen Aufnahmebedingungen die Kommission Sportschule. Zu Frage 2: Grundsätzlich ist zu erwähnen, dass nicht nur Sportschülerinnen und -schüler aus dem Ausland gegen Schulgeld in das Gymnasium aufgenommen werden, sondern auch Regelschülerinnen und -schüler, sofern es noch freie Plätze hat und keine zusätzlichen Klassen gebildet werden müssen. Einen Rechtsanspruch auf Aufnahme gibt es nicht. Da nicht überall für sämtliche Sportarten ein allumfassendes Angebot besteht, erfolgt eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen den Nachbarstaaten. Bei ausländischen Sportverbänden muss eine vom Sportverband und von der Kommission Sportschule unterzeichnete Leistungsvereinbarung vorliegen und der Verband muss die Aufnahme aus sportlicher Sicht befürworten. Der Liechtensteiner Fussballverband ist zudem Stützpunkt für die Region Ostschweiz. Er hat deshalb sehr viele Spieler mit einem Schweizer Pass in seinem Spielerkader von U12 bis U18. Die Erfahrung zeigt, dass Schülerinnen und Schüler aus den benachbarten Ländern sowohl in der Trainingsgruppe als auch in den Klassen eine Bereicherung darstellen. Zu Frage 3: Da grundsätzlich nur dann ausländische Schülerinnen und Schüler in das Gymnasium aufgenommen werden, wenn dadurch keine neuen Klassen gebildet werden müssen, entstehen keine zusätzlichen fixen Personalkosten. Sportschülerinnen und -schüler aus dem Ausland bezahlen CHF 8'000 pro Schuljahr als Schulkostenbeitrag. Zu Frage 4: Durch die Aufnahme ausländischer Sportschüler ergeben sich aus Sicht der Verantwortlichen keine Nachteile für inländische Sportschüler. Zu Frage 5: Abgesehen von den unter Frage 2 dargestellten bildungspolitischen und sportlichen Aspekten ist Liechtenstein Mitglied der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz, worunter auch die Sportschulen fallen. Somit können im Gegenrecht auch heimische Sportlerinnen und Sportler unter bestimmten Voraussetzungen Sportschulen in der Schweiz besuchen, beispielsweise wenn ein entsprechendes Angebot in Liechtenstein nicht besteht. Auch an österreichischen Sportschulen sind einzelne Schülerinnen und Schüler aus Liechtenstein vertreten. Zusammengefasst ermöglicht die regionale Zusammenarbeit ein breites Bildungsangebot im sportlichen Ausbildungsbereich. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir haben Traktandum 23 erledigt und sind am Ende der Landtagssitzung angelangt. Für einmal nach zwei Tagen. Umso reichbefrachteter wird dann die Juni-Landtagsitzung. Ich wünsche Ihnen bis dahin vollständige Erholung. Ich bedanke mich für die Mitarbeit und schliesse die Landtagssitzung.Ende der Mai-Sitzung (um 19:55 Uhr)
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