Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 18: Beantwortung der Kleinen Anfragen. Ich bitte die Regierung, die Kleinen Anfragen zu beantworten.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beginne mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum Thema : Zu Frage 1: Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage im letzten Landtag hat das Amt für Statistik sowohl mit der Gemeinde Triesenberg als auch mit dem Amt für Volkswirtschaft Kontakt aufgenommen, um die Datenlage zu klären. Die Abklärungen haben ergeben, dass die Daten hinsichtlich der Verteilung des Wohnsitzes der Liegenschaftseigentümer respektive der Dauermieter dieser Liegenschaften nicht vorliegen. Entsprechend konnte diese Teilfrage nicht beantwortet werden. Zu Frage 2: Wie unter Frage 1 beantwortet, liegen diese Daten nicht vor. Auch die Steuerverwaltung hat nur Daten darüber, bei wie vielen Personen eine Steuerausscheidung nach Triesenberg vorgenommen wird. Diese Daten beinhalten Immobilien sowie Betriebsstätten in Triesenberg. Eine Ausscheidung auf das Gebiet Malbun ist aufgrund der vorliegenden Daten der Steuerverwaltung nicht möglich. Auch gibt es keine Daten über die Dauermietverhältnisse. Zu Frage 3: Im Jahr 2015 erhielt die Gemeinde Triesenberg rund CHF 218'000 und im Jahr 2016 rund CHF 209'000 aus der Steuerteilung von anderen Gemeinden zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt, weil Personen aus anderen Gemeinden im Gemeindegebiet Triesenberg über eine Immobilie oder Betriebsstätte verfügen. Welcher Anteil dieses Betrages auf Immobilien im Malbun zurückzuführen ist, ist der Regierung nicht bekannt. Hierfür müsste jede einzelne Steuerveranlagung, bei welcher eine Steuerausscheidung zugunsten von Triesenberg erfolgt, geprüft werden. Zu Frage 4: Wie unter Frage 3 beantwortet, erfolgt im Rahmen der Vermögens- und Erwerbssteuererhebung eine Steuerteilung zugunsten der Gemeinde Triesenberg für diejenigen Eigentümer, die in anderen Gemeinden Liechtensteins wohnen. Eigentümer von Liegenschaften mit Wohnsitz im Ausland werden direkt von der Gemeinde Triesenberg als beschränkt Steuerpflichtige besteuert. Somit sind die Ausführungen der Gemeinde Triesenberg diesbezüglich nicht korrekt. Zu Frage 5: Die Ergebnisse der Abklärungen wurden der Regierung in der Zwischenzeit zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 20. März 2018 wurde die Gemeinde Triesenberg über die Haltung der Regierung zu den einzelnen Fragen orientiert. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann zum Thema : Zu Frage 1: Die Hauptveranlagungszeit eines Steuerjahres dauert vom 1. Juli des Folgejahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres. Das heisst, das Steuerjahr 2016 wird zu einem Grossteil in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 veranlagt. Die Veranlagungen für die Jahre 2013 bis 2016 haben sich wie folgt entwickelt: Die Anzahl der Veranlagungen für das Steuerjahr 2013 betrug 5'772 Fälle, davon sind per 28.2.2018 noch 39 Fälle, das heisst 0,7%, nicht veranlagt. Die Anzahl der Veranlagungen für das Steuerjahr 2014 betrug 21'962 Fälle, davon sind per 28.2.2018 noch 305 Fälle, das heisst 1,4%, nicht veranlagt.Die Anzahl der Veranlagungen für das Steuerjahr 2015 betrug 19'532 Fälle, davon sind per 28.2.2018 noch 1'374 Fälle, das heisst 7%, nicht veranlagt. Die Anzahl der Veranlagungen für das Steuerjahr 2016 beträgt 17'796 Fälle, davon sind per 28.2.2018 noch 7'022 Fälle, das heisst 39,5%, nicht veranlagt.Zu Frage 2: Die offenen Veranlagungen aus den Jahren 2013 und 2014 betragen zusammen 344. In den meisten dieser Fälle sind vertiefte Abklärungen im Gange oder es bestehen laufende Rechtsverfahren. Die zeitgleiche Veranlagung mehrerer Jahre ist in vielen Ländern gängige Steuerpraxis. Durch die zeitgleiche Veranlagung mehrerer Jahre ergeben sich positive Effekte auf Effizienz und Qualität der Prüfung der Steuererklärung. Zu Frage 3: Der Veranlagungsprozess ist vom Rechnungsprozess in Bezug auf die provisorische Rechnung losgelöst. Steuererklärungen sind bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Die Rechnungsstellung der provisorischen Rechnung erfolgt Mitte August mit Fälligkeit per 30. September. Die provisorische Rechnung basiert auf der eingereichten Steuererklärung beziehungsweise bei deren Fehlen auf der letzten Veranlagung oder der Schätzung durch den Steuerpflichtigen. Diese Bezugsmöglichkeit des Steuerbetrags wurde bewusst ins neue Steuergesetz aufgenommen, um Steuerveranlagung und Steuerbezug zeitlich zu trennen. Durch die provisorische Rechnungsstellung werden die Steuerforderungen einheitlich und unabhängig vom Veranlagungsstand fällig gestellt und eingefordert. Die geforderte Auswertung ist nicht möglich beziehungsweise nicht zielführend, da die effektiv geschuldete Steuer erst im Rahmen der Veranlagung festgestellt wird. Zu Frage 4: Das Steuergesetz 2010 war sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltung, insbesondere ab dem Steuerjahr 2014, eine sehr grosse Herausforderung. Die Folgen aus der erstmaligen Anwendung sind immer noch spürbar. Nebst der Veranlagungstätigkeit werden zudem Ressourcen für ergänzende Prüfungen wie zum Beispiel PVS und Projekte eingesetzt. Die sich ändernden Rahmenbedingungen sowie deren Auswirkung auf die Arbeitslast werden laufend beurteilt. Die Regierung beurteilt den aktuellen Veranlagungsstand als angemessen. Zu Frage 5: Die Steuerverwaltung ist bestrebt, eingehende Informationen zeitnah zu bearbeiten. Es ist möglich, dass dies in Einzelfällen nicht gelingt. Hierzu ist aber auch anzufügen, dass die Qualität und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie die Beantwortung der durch die Steuerverwaltung gestellten Fragen ebenfalls noch Verbesserungspotenzial haben. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Peter Frick zum Thema : Zu Frage 1: Wie bereits im Rahmen der Kleinen Anfrage des Landtagsabgeordneten Thomas Lageder im März-Landtag beantwortet, ist das Lohnsystem der Landesverwaltung derart ausgestaltet, dass aufgrund der Zuordnung der Stelle zu einer Lohnklasse das Lohnminimum und das Lohnmaximum definiert sind. Mit Erreichung des Maximallohnes ist eine Anpassung aber nicht mehr möglich, zumal der Mitarbeitende den höchstmöglichen Lohn für seine Tätigkeit erhält. Bei allen Lohnsystemen, die eine Lohnbandbreite vorsehen, gibt es ein Lohnmaximum. Dies war auch im alten Lohnsystem mit automatischen Vorrückungen der Fall. Eine generelle Aufhebung der Lohnbänder steht für die Regierung derzeit nicht zur Diskussion. Allerdings hat die Regierung gemäss Besoldungsgesetz den Auftrag, das Lohngefüge der Landesverwaltung periodisch auf seine Marktkonformität zu prüfen und dem Landtag allenfalls einen Antrag auf Anpassung der Besoldungstabelle zu unterbreiten. Zu Frage 2: Das Lohnsystem der Landesverwaltung orientiert sich im Rahmen der individuellen Gehaltsfestlegung sehr wohl an der Leistungsbeurteilung des jeweiligen Mitarbeitenden. Art. 15 Abs. 1 Besoldungsgesetz hält hierzu fest, dass die Mitarbeiterbeurteilung die Grundlage für die Anpassung des individuellen Besoldungsanteils bildet. Der fixe Leistungsanteil ist ein Teil der individuellen Besoldung. Allerdings kann dieser nur erhöht werden, wenn entsprechende Mittel im Rahmen der Budgetierung durch den Landtag zur Verfügung gestellt werden und sich der Lohn nicht bereits im Maximum der jeweiligen Lohnklasse befindet. Zu Frage 3: Es ist unbestritten, dass eine Lohnerhöhung einen Beitrag zur Motivation eines Mitarbeitenden leistet. Allerdings muss festgehalten werden, dass die Motivation von vielen weiteren Faktoren - wie zum Beispiel Wertschätzung, Anerkennung, Arbeitsinhalt, Sinnhaftigkeit der Tätigkeit, Arbeitsumfeld etc. - beeinflusst wird. Die mittlerweile wieder spürbar positivere Grundhaltung der Öffentlichkeit gegenüber der Landesverwaltung und die Anerkennung ihrer Leistungen haben einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Motivation der Mitarbeitenden. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema : Die Regierung erkennt keine unterschiedliche Betrachtungsweise. Die Grundlage für das Vorgehen ergibt sich aufgrund klarer völkerrechtlicher Verpflichtungen und in Umsetzung von internationalen und europäischen Standards und Regulierungen. Die beiden angesprochenen Regelungen, nämlich der automatische Informationsaustausch in Steuersachen zwischen teilnehmenden Staaten - kurz AIA - und die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung haben unterschiedliche Zielsetzungen und Stossrichtungen. Aufgrund der engen Verbindung zwischen den Pflichten unter dem AIA und den Sorgfaltspflichten unter dem SPG ergänzen sich diese Regeln und widersprechen sich nicht. Hinsichtlich des AIA erwarten die OECD, das Global Forum sowie die G20, dass alle Länder den AIA umfassend umsetzen. Der Spielraum der einzelnen Länder ist dabei sehr klein. Dies wurde in den Beratungen zum Ausbau der Partnerstaatenliste transparent dargelegt. Die Regierung hält dazu erneut fest, dass hinsichtlich der Einhaltung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit das Global Forum einen Prozess eingerichtet hat, in dem die Einhaltung der internationalen und in den anwendbaren Abkommen festgelegten Voraussetzungen überprüft wurde. Es ist die Erwartung des Global Forum, dass diese Assessment Reports eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung darstellen, ob Liechtenstein den AIA mit einem interessierten Partnerstaat aktiviert. Die Regierung hat sich bei der Etablierung der Liste der Partnerstaaten an den Erkenntnissen aus diesen Berichten orientiert. Der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz kann nicht ohne nachvollziehbare, international anerkannte Begründung infrage gestellt werden. Sollten sich jedoch klare und belegbare Anhaltspunkte für eine Verletzung der festgelegten Grundsätze ergeben, würde Liechtenstein den AIA mit dem betreffenden Partner suspendieren. Das Kriterium der (einseitigen) Einschätzung des Ausmasses der Korruption in einem potenziellen Partnerstaat hat international keine Akzeptanz für die Beurteilung der Geeignetheit dieses Staates als Partnerstaat beim AIA, auch nicht auf der Grundlage des sogenannten Corruption Perception Index. Dies wurde sowohl bei der Festlegung der Partnerstaaten 2016/2017 als auch 2017/2018 klar kommuniziert, im Landtag behandelt und auch so beschlossen. In der Bekämpfung der Geldwäscherei ist gemäss den FATF-Empfehlungen und gemäss der vierten EU-Geldwäschereirichtlinie bei der Beurteilung des geografischen Risikos unter anderem zu berücksichtigen, ob Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten in dem jeweiligen Herkunftsland des Kunden stark ausgeprägt sind. Korruption ist bekanntlich eine der wichtigsten Vortaten zur Geldwäscherei. Der Corruption Perception Index ist ein in der Finanzwelt weit verbreiteter Index zur Beurteilung dieses Risikos. Daher verweist die Finanzmarktaufsicht in der erwähnten «Liste A» unter anderem auf diesen Index. Geschäftsbeziehungen zu Personen aus den gelisteten Ländern sind als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko zu führen und folglich sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Bei den meisten der genannten Länder haben die Sorgfaltspflichtigen schon in der Vergangenheit verstärkte Sorgfaltspflichten angewandt.Dann komme ich zur zweiten Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema : Zu Frage 1: Die Regierung setzt sich primär für die positive Aussenwahrnehmung des Standortes Liechtenstein ein. Dies umfasst auf verschiedenen Ebenen die Kommunikation über die Massnahmen zur internationalen Zusammenarbeit, der attraktiven Standortbedingungen, der effizienten und schlanken Verwaltung mit kurzen Wegen und eines diversifizierten und innovativen Finanzplatzes. Im Verantwortungsbereich der einzelnen Finanzplatzakteure liegen die Ausgestaltung der Geschäftsmodelle, die Markterschliessung sowie die Kundengewinnung und Kundenpflege. Der Bankenverband und die Treuhandkammer erarbeiten derzeit in Abstimmung mit der Regierung ein Kommunikationskonzept für den Finanzplatz. Zusammen mit der ebenfalls bei der Regierung in Arbeit befindlichen Weiterentwicklung der Finanzplatzstrategie ergeben sich konkrete Inhalte zur Ausrichtung des Finanzplatzes und zu den Zuständigkeiten in der Kommunikation. Zu Frage 2: Die Regierung nutzt die verschiedenen Treffen auf bilateraler und multilateraler Ebene, um Liechtenstein und den Finanzplatz umfassend bekannt zu machen und die positive Wahrnehmung zu stärken. Darüber hinaus nutzt die Regierung Veranstaltungen, Interviews, Hintergrundgespräche mit Medien und Medienmitteilungen, um den Finanzplatz Liechtenstein vorzustellen und die Standortvorteile herauszustreichen. Mit sogenannten Roadshows wird der Finanzplatz gemeinsam mit Vertretern der Finanzplatzakteure im Ausland präsentiert. 2017 fanden Roadshows in Wien, Luxemburg und Frankfurt statt. Zu Frage 3: Die Regierung will die Kommunikationsmassnahmen in diesem Jahr und in den nächsten Jahren weiter ausbauen. Diese werden massgeblich auf den Ergebnissen der Finanzplatzstrategie sowie der vom Bankenverband und der Treuhandkammer ausgearbeiteten Finanzplatzkommunikation basieren. Bereits geplant sind in diesem Jahr zwei weitere Roadshows in Wien und Frankfurt sowie verschiedene Interviews in internationalen Medien. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Alexander Batliner zum Thema : Zu den Fragen 1 und 2: Derzeit nehmen drei Personen Einsitz in zwei oder mehr Verwaltungs-, Aufsichts- oder Stiftungsräten von öffentlichen Unternehmen. Es sind dies:- Doris Beck als Vizepräsidentin des Verwaltungsrats der Liechtensteinischen Kraftwerke AG, als Vizepräsidentin des Stiftungsrates des Liechtensteinischen Entwicklungsdienstes sowie neu als Präsidentin des Stiftungsrates des Liechtensteinischen Landesmuseums;
- Michael Ritter als Mitglied des Aufsichtsrats der Finanzmarktaufsicht und als Präsident des Stiftungsrates des Liechtensteinischen Landesspitals;
- Manuel Walser als Mitglied des Stiftungsrates der Liechtensteinischen Musikschule und Mitglied des Verwaltungsrates des Liechtensteinischen Rundfunks.
Zu Frage 3: Es handelt sich um zehn Personen (in alphabetischer Reihenfolge): Norbert Bürzle, Philipp Dünser, Marie-Theres Frick, Hildegard Hasler, Judith Hoop, Martin Hörndlinger, Raphael Näscher, Othmar Oehri, Martin Risch, Michael Ritter. Zu Frage 4: Derzeit ist keine der genannten Personen für einen weiteren Stiftungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsrat vorgesehen. Zu Frage 5: Der Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens (Corporate Governance) wird massgebend durch Gesetz und Eigentümer bestimmt. Das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen setzt mit der Unvereinbarkeitsregelung, der Ausstandbestimmung und der Abberufungsmöglichkeit einen rechtlichen Rahmen, gemäss welchem das Mandat ausgeübt werden kann. Je nach Funktion haben die Personen auch vorgegebene Eignungen zu erfüllen und bei ihrer Bewerbung nachzuweisen. Grundlage dafür sind die entsprechenden Anforderungsprofile. Solange keine erkennbaren sachlichen oder rechtlichen Gründe sowie Interessenskollisionen gegen eine Doppelbesetzung sprechen, ist eine solche nach Auffassung der Regierung möglich. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Generell ist festzuhalten, dass es auf die Gesamtzahl der zu bestellenden Gremien relativ wenige Doppelbesetzungen gibt. Damit komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Elfried Hasler zum Thema : Zu Frage 1: Das Land Liechtenstein konnte 2017 CHF 2,1 Mio. Quellensteuern auf Kapitalerträgen zurückfordern. Zu Frage 2: Die AHV konnte 2017 Rückforderungen in der Höhe von rund CHF 6 Mio. geltend machen. Zu Frage 3: Die SPL konnte 2017 Rückforderungen von rund CHF 2,9 Mio. geltend machen. Zu Frage 4: Eine Einschätzung für alle Pensionskassen ist mit grossen Unsicherheiten behaftet, weil die Einzeldaten nicht bekannt sind. Als Anhaltspunkt kann die Statistik der FMA herangezogen werden. Hier haben die Pensionskassen per Ende 2016 insgesamt Aktiven von CHF 6,1 Mia. ausgewiesen, wovon die SPL einen Anteil von CHF 1,1 Mia. hatte. Unter der Annahme, dass die übrigen Pensionskassen eine ähnliche Anlagestrategie wie die SPL verfolgen, kann grob geschätzt von einem Rückforderungsbetrag für die übrigen Pensionskassen von CHF 10 Mio. bis CHF 15 Mio. ausgegangen werden. Zu Frage 5: Für das Land Liechtenstein, die AHV sowie die SPL ergibt sich ein Rückforderungsbetrag von CHF 11 Mio. Wie in der Antwort zu Frage 4 ausgeführt, kann für die übrigen Pensionskassen ganz grob geschätzt von einem Rückforderungsbetrag von CHF 10 Mio. bis CHF 15 Mio. ausgegangen werden. Somit sprechen wir von einer Grössenordnung zwischen CHF 21 Mio. und CHF 26 Mio., welche aufgrund des DBA mit der Schweiz als Quellensteuern auf Kapitalerträgen zurückgefordert werden können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Herr Regierungschef, für die Beantwortung der Kleinen Anfrage bezüglich der Bestellung der Führungsebene. Ich hätte diesbezüglich eine Nachfrage. Im Verlauf dieser Woche wurde Doris Beck neu Stiftungsratspräsidentin beim Landesmuseum, obwohl sie bei den LKW und beim LED schon als Vizepräsidentin tätig ist. Und somit hat sie nun drei Ämter inne. Wie viele Bewerbungen gab es für das Amt der Stiftungsratspräsidentin oder für das Amt des Stiftungsratspräsidenten beim Landesmuseum? Und weshalb wurde bei der Besetzung keine Rücksicht darauf genommen, dass diese Person schon zwei Ämter innehat? Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann Ihnen aus dem Kopf nicht sagen, wie viele Bewerbungen wir haben. Aber es waren, wenn ich jetzt so diese Liste ungefähr vor mir habe, wahrscheinlich etwa acht Bewerbungen, die für das Amt des Stiftungsrates eingegangen sind. Ich könnte mich nicht erinnern, dass spezifische Bewerbungen für das Stiftungsratspräsidentenamt eingegangen sind. Das kann ich Ihnen nicht sagen. Natürlich haben wir bei der Wahl von Doris Beck berücksichtigt, dass die Person bereits andere Mandate innehat. Allerdings ist es meine Aufgabe, sicherzustellen, dass das Landesmuseum auch in Zukunft funktioniert, dass wir einen ausgewogen zusammengesetzten Stiftungsrat haben. Und ich bin der Überzeugung, dass wir mit der Wahl, die wir hier getroffen haben, in dieser Zusammensetzung die richtige Wahl für die laufenden Herausforderungen getroffen haben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Regierungschef für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Finanzierung des Alpengebietes. Eine Zusatzfrage zu Teilfrage 5. Hier geht es darum, inwiefern die Regierung ihre Schlüsse gezogen hat aus diesem Gutachten der Gemeinde Triesenberg. Sie haben ausgeführt: Ja, die Regierung wurde informiert. Jetzt konkret: Wie ist die Position der Regierung zu diesem Gutachten des Anwaltes der Gemeinde Triesenberg? Sprich: Kann man diese Kostenumlage machen auf Grundlage der aktuellen rechtlichen Bestimmungen oder nicht? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die Regierung bestätigt die Abklärungen der Gemeinde Triesenberg, dass es sich bei der geplanten Umlage nicht um eine Kausalabgabe, sondern um eine Steuer handeln würde, weshalb Art. 30 und 31 des Gemeindefinanzhaushaltsgesetzes keine ausreichende gesetzliche Grundlage bilden können. Dies, weil die vorgeschlagene Umlage nicht direkt an eine von der Gemeinde dem einzelnen Besitzer oder Eigentümer eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung zurechenbare Leistung des Gemeinwesens anknüpft. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit übergebe ich an den Herrn Regierungschef-Stellvertreter. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich starte mit der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema : Die Kleine Anfrage bezieht sich auf einen Sachverhalt, der durch das Zivilrecht geregelt wird. Die nachfolgenden Antworten stützen sich auf das Einzelarbeitsvertragsrecht des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Zugunsten des Arbeitnehmers können durch einen Gesamtarbeitsvertrag, einen Normalarbeitsvertrag oder den individuellen Arbeitsvertrag günstigere Regelungen getroffen werden, so zum Beispiel bezüglich Paragraf 1173a Art. 32 ABGB. Bei der Beurteilung eines konkreten Falls sind diese Regelungen zu berücksichtigen. Zuständig sind die liechtensteinischen Gerichte. Zu Frage 1: Grundsätzlich ist auszuführen, dass eine Naturkatastrophe beziehungsweise ein allgemeiner Verkehrszusammenbruch wegen eines Unwetters ein objektives Hindernis für die Erbringung der Arbeitsleistung darstellen kann, welches weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertreten ist. Bei objektiven Leistungshindernissen besteht keine Lohnfortzahlungspflicht. Dies bedeutet: Können Arbeitnehmer aus objektiven Gründen nicht an ihre Arbeitsplätze gelangen und ihre Arbeitsleistung erbringen, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Arbeitgeber sind in diesen Fällen von ihrer Lohnzahlungspflicht und Arbeitnehmer von ihrer Arbeitspflicht befreit. Wetterkapriolen, die einen grösseren Personenkreis betreffen, können derartige Fälle von objektiver Unmöglichkeit darstellen. Ferien, auch die hier genannten Zwangsferien, können vom Arbeitgeber grundsätzlich einseitig angeordnet werden. Strittig ist in der Lehre die Frage der Ankündigung der Zwangsferien. Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung wonach Zwangsferien, die auf ein dringliches betriebliches Bedürfnis zurückgehen und unvorhersehbar waren, notgedrungen auch kurzfristig ohne Beachtung der üblichen Ferienankündigungsfrist angeordnet werden dürfen. Letztlich wird die Rechtmässigkeit der Zwangsferien im Einzelfall durch das Zivilgericht nach Abwägung der konkreten Umstände zu beurteilen sein. Zu Frage 2: Mit der Schlechtwetterentschädigung, deren Voraussetzungen in Art. 48 ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes geregelt sind, wird für bestimmte Branchen für einen ausschliesslich und unmittelbar auf Witterungsgründe zurückzuführenden Arbeitsausfall eine Entschädigung ausgerichtet. Die Möglichkeit, Zwangsferien anzuordnen, besteht unabhängig von der Möglichkeit, Schlechtwetterentschädigung beantragen zu können. Allerdings wird eine Schlechtwetterentschädigung nicht während Ferien ausbezahlt. Zu Frage 3: Wie bereits ausgeführt, dürfen Arbeitgeber grundsätzlich Zwangsferien anordnen. Es bleibt auch hier die Frage der Ankündigung dieser Ferien. Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, wonach Zwangsferien, die auf ein dringliches betriebliches Bedürfnis zurückgehen und unvorhersehbar waren, notgedrungen auch kurzfristig ohne Beachtung der üblichen Ferienankündigungsfrist angeordnet werden dürfen. Letztlich wird auch diese Frage im Einzelfall durch das Zivilgericht zu entscheiden sein. Zu Frage 4: Es gibt keine explizite gesetzliche Regelung zu Zwangsferien. Die Ferien von Arbeitnehmern sind in Paragraf 1173a Art. 29 ff. ABGB geregelt. Nach Paragraf 1173a Art. 32 Abs. 2 ABGB bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien und muss dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers so weit Rücksicht nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. Die Frage des Schadensersatzes für Produktionsausfall infolge Wetterkapriolen ist keine arbeitsrechtliche Frage. Allenfalls kann ein entstandener Schaden durch eine Versicherung abgedeckt werden.Zu Frage 5: Die Anordnung von Zwangsferien durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich zulässig. Die einzelnen Faktoren, wie mangelnde Bereitstellung von Produktionsmitteln, werden bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Zwangsferien durch das Zivilgericht zu berücksichtigen sein. Dann komme ich zu Ihrer zweiten Kleinen Anfrage zum Thema : Zu den Fragen 1 bis 4: Die zur Beantwortung dieser Kleinen Anfrage benötigten Daten waren in der Landesverwaltung nur teilweise vorhanden, weshalb sämtliche Gemeinden kontaktiert werden mussten. Aufgrund der Kurfristigkeit konnten nicht alle Gemeinden die gewünschten Angaben machen beziehungsweise teilweise wollten die Angaben nicht gemacht werden. Die eingegangenen Antworten sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
| Zu Frage 1 | Zu Frage 2 | Zu Frage 3 | Zu Frage 4 |
Gemeinde | Vollzeitäquivalente 2007 | Vollzeitäquivalente 2017 | BMM mit PP- Bewirtschaftung | BMM ohne PP- Bewirtschaftung | Wie viel Prozent wohnen auch in der Gemeinde |
Balzers | 56 | 51,32 | Nein | Nein | 78,26% |
Triesen | 55 | 59 | Nein | Nein | keine Auskunft |
Triesenberg | 50 | 51,41 | Nein | Nein | 84% |
Vaduz | liegt nicht vor | 77,54 | Nein | Nein | keine Auskunft |
Schaan | 62,04 | 67,85 | Nein | E-Bike und E-Mobil für Dienstfahrten | keine Auskunft |
Planken | 6,5 | 6,5 | Nein | E-Mobil | 63,6% |
Mauren | 30,95 | 33,14 | Nein | Nein | keine Auskunft |
Eschen | 45,64 | 48,08 | Ja | diverse flankierende Massnahmen | 68% |
Gamprin | 15,75 | 19,8 | Nein | E-Bike und E-Mobil für Dienstfahrten | 41% |
Schellenberg | 12,88 | 11,35 | Nein | Gasfahrzeug für Dienstfahrten | 85,5% |
Ruggell | 25,92 | 27,58 | Nein | E-Bike und E-Mobil für Dienstfahrten und aktive Förderung des Radverkehrs | 80% |
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema : Zu Frage 1: Im Vorfeld der Ausschreibung wurden diverse Kehrmaschinenhersteller beim ABI vorstellig und boten eine Testvorführung an. Das ABI hat sämtlichen Unternehmern aus Gründen der Chancengleichheit betreffend Durchführung einer Vorführung abgesagt. Betreffend die Ausschreibung des Trägerfahrzeugs gab es folgende Termine:- Ausschreibung des Trägerfahrzeuges am 30.5.2016,
- Offerteingabe des Trägerfahrzeuges am 21.6.2016,
- Vergabe Trägerfahrzeug am 9.8.2016,
- Zuschlag Trägerfahrzeug zu CHF 123'876 inklusive Mehrwertsteuer.
Der Zuschlag für das Trägerfahrzeug erfolgte an die J. Eberle AG, Triesenberg.Betreffend die Ausschreibung des Kehrmaschinenaufbaus gab es folgende Termine: - Ausschreibung Kehrmaschinenaufbau am 3.11.2016,
- Offerteingabe Kehrmaschinenaufbau am 20.12.2016,
- Vergabe Kehrmaschinenaufbau am 14.2.2017,
- Zuschlag Kehrmaschinenaufbau zu CHF 360'000 inklusive Mehrwertsteuer.
Der Zuschlag für den Kehrmaschinenaufbau erfolgte an die Firma EHR in Götzis. Zu Frage 2: Für das Trägerfahrzeug gingen insgesamt fünf Offerten ein. Vier Angebote kamen aus Liechtenstein und eines aus der Schweiz. Für den Kehrmaschinenaufbau gingen zwei Offerten ein. Ein Angebot kam aus Österreich und eines aus Liechtenstein.Fünf weitere Anbieter (einmal Liechtenstein, einmal Deutschland, zweimal Schweiz und einmal Indien) haben die Ausschreibungsunterlagen bezogen, jedoch keine Offerte eingereicht. Zu Frage 3: Der Liefertermin des Trägerfahrzeugs war auf Ende November 2016 festgesetzt. Der Abgabetermin für die komplette Maschine inklusive Aufbau sollte gemäss Ausschreibung am 30. März 2017 erfolgen. Die Vergabe erfolgte aufgrund der länger dauernden Offertprüfung nicht - wie vorgesehen - anfangs Januar 2017, sondern erst Mitte Februar 2017. Aufgrund der Offertunterlagen hätte für den Kehrmaschinenaufbau eine Produktionszeit von zwei bis drei Monaten zur Verfügung gestanden. Während der Ausführungsplanung des Kehrmaschinenaufbaus zeigte sich, dass dieser auch auf ein Chassis mit einem noch kürzeren Radstand aufgebaut werden kann. Deshalb wurde in Absprache mit dem Lieferanten des Trägerfahrzeuges eine Bestellungsänderung für das vorhandene, aber noch nicht an die Firma EHR ausgelieferte Fahrzeug gemacht. Dies im Bewusstsein der zuständigen Mitarbeiter, dass sich dadurch die Lieferfrist des Trägerfahrzeuges um mindestens vier Monate verlängert. Das kürzere Fahrzeug ist aber im Betrieb wesentlich wendiger, sodass das ABI den späteren Liefertermin bewusst in Kauf genommen hat. Dies auch darum, weil das ABI noch über die alte Wischmaschine verfügte. Das Trägerfahrzeug wurde im August 2017 geliefert. Mit dem Aufbau konnte Ende August 2017 begonnen werden. Drei Monate später, Ende November 2017, erfolgte die Ablieferung der kompletten Maschine. Zu Frage 4: Gemäss Schreiben vom 19.12.2016 verzichtete die erwähnte liechtensteinische Firma auf die Eingabe einer Offerte. Diese Firma erachtete es als nicht realisierbar, eine technisch derart komplexe, maximal ausgestattete Maschine in der kurzen Vorlaufzeit zu fertigen. Weiters hätte sie aufgrund der technischen Spezifikationen gemäss eigener Einschätzung keine realistische Chance für einen Zuschlag. Die technischen Anforderungen wurden aufgrund der speziellen Verhältnisse und des spezifischen Einsatzzwecks auf dem liechtensteinischen Landstrassennetz sowie aufgrund der Erfahrungen der zuständigen Fachleute mit den Vorgängermodellen der neuen Kehrmaschine festgelegt. Unter anderem wurden folgende ganz spezifische Kriterien definiert:- Wischgutaufnahme rechts und links
- Hecksaug-Waschanlage
- Kratzgerät
- Hochdruckanlage
- Gesamtbreite des Aufbaus maximal 2,30 Meter
- Radstand maximal 4,10 Meter
- Wassertankvolumen mindestens 3,20 Kubikmeter
- Antrieb der Aggregate über die Hydrostat-Hydraulik
- Rostfreier Stahlschmutzbehälter und Wassertank
Es handelt sich nicht um herstellerspezifische Spezifikationen, sondern um an die liechtensteinischen Verhältnisse und den Einsatzzweck der Maschine angepasste Anforderungen. Zu Frage 5: Die Wartung erfolgt bei einer in Liechtenstein ansässigen Unternehmung (Senti-Technik in Schaanwald). Diese Firma ist die offizielle Servicestelle des Kehrmaschinenaufbauherstellers EHR in Liechtenstein. Eine spezielle Servicezusicherung für die gesamte Lebensdauer gibt es nicht. Dies ist auch in andern Fällen nicht üblich beziehungsweise möglich. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Elfried Hasler zum Thema : Zu Frage 1: Bezüglich der rechtlichen Vorgaben zur Nummernportabilität gemäss dem Kommunikationsgesetz und der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND) ist vorweg festzuhalten, dass die Betreiber die Nummernportabilität sicherzustellen haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Beim Amt für Kommunikation sind innert der gesetzten Frist vom 28. Februar 2018 zahlreiche Stellungnahmen eingegangen. Je nach Interessenslage sind unterschiedliche Stellungnahmen für den Bereich Festnetz und für den Bereich Mobilnetz abgegeben worden. Insbesondere für den Bereich Mobilnetze ist unter nationalen Mobilfunkrufnummern, internationalen Mobilfunkrufnummern und Mobilfunkrufnummern ausschliesslich für M2M-Anwendungen, sogenannte Datendienste, zu unterscheiden. Es wurden sowohl von den Teilnehmern des vorausgegangenen Round Table als auch von anderen Interessenten Stellungnahmen eingereicht. Damit das Amt für Kommunikation eine fundierte und grössenverträgliche Entscheidung betreffend die weitere Vorgehensweise treffen kann, ist eine umfassende Auswertung der Stellungnahmen unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte im Falle einer Einführung beziehungsweise im Falle einer Nichteinführung der Rufnummernportabiliät durchzuführen. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Schritte und Abklärungen des Amtes für Kommunikation sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus können unter Berücksichtigung der massgeblichen Verfahrensvorschriften aufgrund des noch laufenden Verfahrens derzeit keine weiteren Angaben gemacht werden; dies insbesondere auch zur Vermeidung von falschen Rückschlüssen und Spekulationen auf Betreiberseite. Das Amt für Kommunikation wird unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Abläufe die Entscheidung veröffentlichen sowie den betroffenen Anbietern direkt und in rechtsgültiger Form zur Kenntnis bringen. Zu Frage 2: Wie bereits ausgeführt, ist der Entscheidungsprozess hinsichtlich der Rufnummernportabilität derzeit noch nicht abgeschlossen. Zu Frage 3: Eine Rufnummernportierung über die Landesgrenze beziehungsweise über eine Landeskennzahl, konkret von 0041 auf 00423, ist aus rechtlich regulatorischen Gründen nicht möglich. Die Telecom Liechtenstein hat 2015 ein Projekt gestartet, liechtensteinische Mobilfunkkunden mit einem schweizerischen Mobilfunkabonnement zurückzugewinnen. Die erforderlichen regulatorischen Voraussetzungen wurden seitens der zuständigen Behörden (BAKOM und Amt für Kommunikation) insofern bereinigt, dass es der Telecom Liechtenstein ermöglicht wurde, einen liechtensteinischen Kunden mit schweizerischer Rufnummer als Kunde der Telecom Liechtenstein zurückzugewinnen. Hierzu muss jedoch angemerkt werden, dass dieses Projekt nicht einer klassischen Rufnummernportierung im regulatorischen Sinn entspricht. Der Regierung ist es in diesem Zusammenhang wichtig, festzuhalten, dass die liechtensteinische Landeskennzahl +423 weiterhin gefördert wird. Diese Grundsätze wurden in der Beteiligungsstrategie der Telecom Liechtenstein durch die Regierung festgelegt und dem Hohen Landtag im Jahre 2014 zur Kenntnis gebracht. Dann komme ich zur Ihrer zweiten Kleinen Anfrage zum Thema Zu Frage 1: Die Regierung hat die Vernehmlassungsvorlage zum Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite für die Beiträge ab 2019 an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr zeitgleich mit der Aussendung in der Schweiz und der Publikation auf der Homepage des UVEK erhalten. Erst der Ende Februar zugestellte Entwurf des Prüfberichts des Bundes betreffend das Agglomerationsprogramm Werdenberg-Liechtenstein enthält Ausführungen zu den vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) vorgeschlagenen Prioritäten. Dabei wird zwischen Massnahmen mit Priorität A, welche das ARE für den Zeitraum von 2019 bis 2022 als bau- und finanzreif hält, Massnahmen der Priorität B, bei welchen das ARE festhält, dass sie ihre Baureife erst später erreichen, oder bei denen das Kosten-Nutzen-Verhältnis noch optimiert werden muss, und Massnahmen der Priorität C, welche gemäss Bund noch Handlungsbedarf haben, unterschieden. Der Verein Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein hat bei der Einreichung des Agglomerationsprogramms der dritten Generation die Optimierung der Rheinquerung Sevelen/Vaduz im Horizont A als baureif in den Jahren 2019 bis 2022 und diejenige beim Rheinübergang Haag/Bendern im Horizont B als baureif in den Jahren 2023 bis 2026 eingegeben. Das ARE hat diese Massnahmen in seinem Entwurf zum Prüfbericht jeweils um einen Horizont nach hinten gesetzt, was bedeutet, dass nach Ansicht des Bundes die Optimierung der Rheinquerung Sevelen/Vaduz erst im Horizont B, also in den Jahren 2023 bis 2026, und die Optimierung der Rheinquerung Haag/Bendern im Horizont C, also erst in den Jahren nach 2027, baureif ist. Als Gründe wurden die fehlende Baureife und das ungenügende Kosten-Nutzen-Verhältnis angeführt. Zu Frage 2: Der Vorstand des Vereins Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein hat den Prüfbericht des Bundes mit grossem Erstaunen und Unverständnis zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Fachgespräche vom März mündlich wie schriftlich beantragt, die Massnahmen zur Optimierung der Rheinquerungen in den ursprünglich eingereichten Realisierungshorizonten zu belassen. Für die Massnahme zur Optimierung der Rheinquerung Haag/Bendern wurde wie folgt argumentiert: Die Optimierung der Rheinübergänge ist einer der vier Eckpfeiler des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein. Der Rhein stellt in der Region ein natürliches trennendes Element dar. Die Vernetzung über den Rhein ist daher für den Agglomerationsraum von zentraler Bedeutung. Das Agglomerationsprogramm stützt sich im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesamtverkehrskonzeption auf die beschriebenen Sprossen und Holmen (Rheinquerungen). Der Rheinübergang Haag-Bendern stellt daher ein zentrales und verbindendes Element zur Verknüpfung der beiden Teilagglomerationen dar, welche bereits heute über intensive Verflechtungen verfügen. Im Rahmen der MIV-Strategie mit den Massnahmen in Bezug auf die Rheinbrücke geht auch die Stärkung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs einher. Der Rheinübergang Haag-Bendern kommt schon heute an die Kapazitätsgrenze. Die Optimierung dieses Rheinübergangs basiert auf dem Zukunftsbild, mit dem diese wichtige Sprosse (sowohl für den MIV als auch für den ÖV) gestärkt wird. Der Fuss und Veloverkehr profitiert von einer Steigerung der Sicherheit sowie von attraktiveren und direkteren Verbindungen in Ost-West-Richtung. Für den MIV werden die grössten Engpässe im Netz beseitigt und dadurch der Verkehrsfluss verstetigt sowie die Rückstausituation entspannt, was letztlich auch dem ÖV wieder dient. Der Handlungsbedarf ist gegeben und die Massnahmen sind gemäss Teilstrategie Gesamtverkehr und Sicherheit zentrale Elemente, um die Funktionalität des regionalen Verkehrsnetzes (aller Verkehrsträger) zu erhalten. Im Prüfbericht des Bundes zum Agglomerationsprogramm Werdenberg-Liechtenstein der zweiten Generation wird der Brückenschlag über den Rhein und die Landesgrenzen ausdrücklich gelobt. Das Agglomerationsprogramm der dritten Generation wird im Erläuterungsbericht zur Prüfung der Agglomerationsprogramme der dritten Generation mehrheitlich als Fortschreibung jenes der Vorgängergeneration verstanden. Gerade der Eckpfeiler der Optimierung der Rheinübergänge zeigt explizit Lösungen zu den verkehrlichen Herausforderungen für alle Verkehrsmittel LV, ÖV und MIV auf. Die Rheinübergänge sind zentrale Elemente des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein und eingebettet in die Verkehrskonzeption und Gesamtplanung zum Programm. In Bezug auf die fehlende Abstimmung wurde vorgebracht, dass mehrere Gespräche und Treffen mit Vertretern des ASTRA stattgefunden haben - primär im Zusammenhang mit der Optimierung des Rheinübergangs Sevelen-Vaduz. Das ASTRA wird voraussichtlich ab 2023 die A13 inklusive Anschluss Vaduz-Sevelen und Haag-Bendern sanieren. Dabei sind im Anschlussbereich Optimierungen vorgesehen. Der Verein Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein ist sehr interessiert sowie jederzeit offen und bereit, diese Abstimmungen fortzusetzen. Zu Frage 3: Der Entscheid, wie nun vonseiten des Bundes weiter mit den Rheinübergängen umgegangen wird, ist für den Herbst 2018 angekündigt. Derzeit wird auf verschiedenen Ebenen daran gearbeitet, die vom Verein Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein vorgebrachten und für Liechtenstein wichtigen und stimmigen Argumente auch auf politischem Weg zu platzieren. Ein Entscheid darüber, ob eine Umsetzung der Optimierung der Rheinquerungen auch ohne Beteiligung des Bundes gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen vorangetrieben werden soll, kann erst nach Vorliegen des definitiven Entscheides des Bundes zum eingereichten Agglomerationsprogramm der dritten Generation getroffen werden. Derzeit wäre es aus Sicht der Region das falsche Zeichen, dies ohne Bund voranzutreiben. Sollte der Bund die Optimierung der Rheinübergänge aber trotz aller Bemühungen zeitlich zurückstellen, wird ein solches Vorgehen mit Sicherheit geprüft. Dabei gilt es allerdings, zu beachten, dass die Region auch in einem solchen Fall auf die Zusammenarbeit mit dem Bund als Grundstückseigentümer der Autobahnanschlüsse angewiesen ist und der Bund bezüglich geplanter und möglicher Massnahmen mitreden wird. Zu Frage 4: Wie bereits ausgeführt, gilt es nun, den definitiven Prüfbericht des Bundes abzuwarten. Dieser wird voraussichtlich im Herbst dieses Jahres vorliegen. Erst im Anschluss daran kann über das weitere Vorgehen befunden werden. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage der Abg. Susanne Eberle-Strub zum Thema : Zu Frage 1: Leider wird es auch in Zukunft so sein, dass infolge eines Totalausfalls der Telecom Liechtenstein die Notrufnummern nicht funktionieren. Im Fall eines Totalausfalls muss man davon ausgehen, dass das Telefonieren gänzlich nicht möglich ist, weder für Notrufe noch für reguläre Anrufe. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem Totalausfall eben nichts mehr funktioniert, ausser es gibt ein funktionstüchtiges, unabhängiges Zweitsystem. Die Telecom Liechtenstein ist sich ihrer Bedeutung in Bezug auf den Grundversorgungsauftrag des Landes Liechtenstein vollständig bewusst und hat daher schon vor über einem Jahr ein Netzmodernisierungsprogramm ins Leben gerufen, welches die Qualität und Stabilität des Liechtensteiner Festnetzes deutlich verbessern wird und zukünftige Ausfälle vermeiden soll. Die benötigte Modernisierung wird bis zur Jahresmitte abgeschlossen sein und im Anschluss daran werden alle bestehenden Services auf die neuen Komponenten migriert. Zu Frage 2: Bei einem Totalausfall des Festnetzes ist es für Personen, die lediglich über einen Festnetzanschluss verfügen, nicht möglich, eine Notrufnummer zu erreichen. Aus diesem Grund wird von der Landespolizei ein Notfalldispositiv eingerichtet, das aus vermehrten Patrouillen der Landes- und Gemeindepolizei, aus bemannten Feuerwehrdepots als Anlaufstelle für Personen in Notlagen sowie der Bekanntmachung einer schweizerischen Mobilnotfallnummer besteht. Die Blaulichtorganisationen sind dank des von der Landespolizei betriebenen Funknetzes in der Lage, untereinander zu kommunizieren, und können so Hilfseinsätze disponieren. Auch die Alarmierung der Feuerwehren funktioniert dank der Ende 2017 bei der Landespolizei neu eingeführten eAlarm-Lösung trotz der Netzstörung. Zu Frage 3: Ob Telecom-Provider technisch in der Lage sind, an alle in ihrem Mobilfunknetz eingebuchten Geräte eine Push-Nachricht zu schicken, kann die Regierung nicht abschliessend beantworten. Bei einem Totalausfall der Telefonnetze wäre dies jedoch ohnehin unmöglich. Die Landespolizei versendet über ihre Polizei-App bereits heute Push-Nachrichten an alle Mobilgeräte, die ihre App installiert und den Benachrichtigungsmodus aktiviert haben. Da diese Push-Benachrichtigungen übers Internet versendet werden, benötigt man für den Empfang derselben ein funktionierendes Mobilfunknetz oder WLAN. Bei einem Totalausfall von Fest- und Mobilnetz sowie Internet können jedoch die in dieses Netz eingebuchten Mobilgeräte auch keine Push-Nachrichten empfangen. Zu Frage 4: Dies ist leider nicht möglich, da infolge eines Totalausfalls jeder einzelne Festnetzanschluss betroffen ist und somit die Kunden leider keine Anrufe tätigen können. Wenn ein Kunde aber ein Mobiltelefon hat, kann sich der Kunde in ein Mobiltelefonnetz des benachbarten Auslands einbuchen und über dieses Netz den internationalen Notruf 112 wählen. In diesem Fall würde aber der abgesetzte Notruf zur Notrufzentrale in St. Gallen geleitet. Eine wahlweise Weiterleitung der Notrufnummer nach Liechtenstein oder St. Gallen ist technisch nicht möglich. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum : Zu Frage 1: Aktuell halten an Werktagen zwischen 6 und 8:30 Uhr drei Regionalzüge aus Richtung Buchs sowie drei Regionalzüge aus Richtung Feldkirch am Bahnhof Schaan. Die Fahrzeit für Regionalzüge zwischen den Bahnhöfen Feldkirch und Buchs beträgt je nach Fahrtrichtung, Halten und Situation beim Einfahrts- beziehungsweise Ausfahrtsgeleise der Zielbahnhöfe zwischen 21 und 24 Minuten. Beim derzeitigen Stand des Ausbaus der Bahninfrastruktur besteht die einzige mögliche Kreuzungsstelle im Bereich Bahnhof Nendeln. Die Lage und Länge der Kreuzungsstelle definiert die maximal mögliche Anzahl von zwei Zugspaaren beziehungsweise vier Zügen, welche auf diesem Streckenabschnitt pro Stunde verkehren können. Somit wäre theoretisch zwischen 6 und 8:30 Uhr der Verkehr von zehn Regionalzügen möglich. Dies würde aber bedeuten, dass dieser Streckenabschnitt auf der internationalen Achse Zürich-Wien sowohl für den internationalen Fernverkehr (Eurocity und Railjet) als auch für den Güterverkehr in dieser Zeitspanne jeweils komplett gesperrt wäre. Zu Frage 2: An Werktagen zwischen 6 und 8:30 Uhr sind in der Regel drei bis sechs Güterzugstrassen reserviert. Zwischen 16 und 19:30 Uhr sind in der Regel ebenfalls drei bis sechs Güterzugstrassen reserviert. Aufgrund der kurzen Zeit für die Beantwortung der Kleinen Anfrage konnten vonseiten der ÖBB keine detaillierten Angaben hinsichtlich der tatsächlich gefahrenen Güterzüge zur Verfügung gestellt werden.Zu Frage 3: Die Sistierung der S-Bahn FL.A.CH seitens des Fürstentums Liechtenstein wurde beschlossen, da Österreich nicht mehr hinter der ausverhandelten Finanzierungsvereinbarung stand. Es kann derzeit nicht vorausgesagt werden, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form ein weiterer Ausbau des Schienennahverkehrs oder die Realisierung der S-Bahn FL.A.CH erfolgen kann. Aus diesem Grund wurden in die bestehende Infrastruktur auch keine weiter gehenden Investitionen in diese Richtung getätigt, da diese - je nach zukünftiger Nutzung der Schieneninfrastruktur - möglicherweise bereits nach kurzer Zeit als überholt und somit als verloren eingestuft werden müssten.Zu Frage 4: Beim Bahnhof in Schaan ist der direkte Anschluss an den Busverkehr in Liechtenstein durch die unmittelbare räumliche Nähe zum Busbahnhof optimal gewährleistet. Die Perronanlage im Bahnhof wurden bereits vor Jahren barrierefrei umgebaut, sodass ein Ein- und Ausstieg für alle Passagiere hier optimal möglich ist. Das Bahnhofsgebäude selbst wird in den kommenden Jahren komplett saniert und so umgebaut, dass dieses künftig als Sitz des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil dienen und damit wieder seinem ursprünglichen Zweck für den öffentlichen Verkehr zugeführt werden kann. Zu Frage 5: Der Landesrichtplan sieht den Raumbedarf für das Bahntrasse einerseits und einen möglichen Ausbau einer Doppelspur andererseits, entlang der Bahnlinie Buchs-Feldkirch, vor. Für den öffentlichen Verkehr sind Räume inner- und ausserhalb des Siedlungsraumes zu sichern beziehungsweise vorzusehen. Die genaue Lage dieser Räume muss bei der Konkretisierung von Projektideen jedoch noch festgelegt werden. Die Gemeinden haben in ihren Planungsinstrumenten (Gemeinderichtplan, Zonenplan, Überbauungs- und Gestaltungsplan) verschiedene Massnahmen behörden- und/oder grundeigentümerverbindlich festgelegt und geregelt. Und dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum Thema :
Der Bericht und Antrag der Regierung betreffend die nachhaltige Neuausrichtung der Telecom Liechtenstein AG durch eine strategische Partnerschaft mit der Swisscom (Schweiz) AG und weitere Massnahmen, Bericht und Antrag Nr. 2013/21, wurde vom Landtag im Mai 2013 behandelt. Zu Frage 1: Gemäss Landtagsprotokoll vom 23. Mai 2013 handelt es sich dabei um die folgenden Abgeordneten: Manfred Batliner, Christoph Beck, Gerold Büchel, Peter Büchel, Frank Konrad, Helen Konzett Bargetze, Thomas Lageder, Violanda Lanter-Koller, Judith Oehri, Thomas Rehak, Patrick Risch, Christoph Wenaweser und Christine Wohlwend.Zu Frage 2: Gemäss Landtagsprotokoll vom 23. Mai 2013 handelt es sich dabei um die folgenden Abgeordneten: Christian Batliner, Alois Beck, Helmuth Büchel, Herbert Elkuch, Albert Frick, Elfried Hasler, Erich Hasler, Johannes Kaiser, Wendelin Lampert, Karin Rüdisser-Quaderer, Pio Schurti und Thomas Vogt. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt mehrere Wortmeldungen. Ich darf in Erinnerung rufen, dass es sich dabei gemäss Geschäftsordnung um eine kurze sachbezogene Zusatzfrage im Sinne einer Verständnisfrage handeln sollte. Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe ebenfalls das Recht, mich befriedigt oder nicht befriedigt zu erklären. Und aufgrund der zum Teil nicht bereitgestellten Daten in der Beantwortung der Kleinen Anfrage Angestellte der Gemeinden und BMM erkläre ich mich als mit der Antwort nicht zufrieden. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Dem Regierungschef-Stellvertreter ebenfalls ein Dank für seine Ausführungen zu meiner Kleinen Anfrage. Ich habe noch eine Zusatzfrage, und zwar: Wie kann es sein, dass das Trägerfahrzeug vor dem Spezialfahrzeugaufbau bestellt werden kann? Und wie kann eine Frist von praktisch zwei Monaten gesetzt werden für die Erstellung des Spezialfahrzeugaufbaus? Sachgemäss ist es nämlich so, dass zuerst der Spezialfahrzeugaufbau klar sein muss, das wissen auch Ihre Experten im Amt für Bau und Infrastruktur, und erst dann kann das Trägerfahrzeug bestellt werden, weil der Radstand herstellerspezifisch ist. Und ich bin klar der Auffassung, dass diese Ausschreibung ganz klar herstellerspezifisch gemacht wurde, dafür gibt es mehrere ganz klare Indizien, und dass diese Ausschreibung auch so hätte vorgenommen werden können, dass diese auf den liechtensteinischen Hersteller zugeschnitten gewesen wäre. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich möchte ganz allgemein darum bitten, diese Kleinen Anfragen und dann die Beantwortung nicht dazu zu benützen, um grosse Erklärungen abzugeben, sondern allenfalls eine Verständnisfrage zu stellen. Sonst geraten wir wirklich in die Gefahr, dass wir hier ähnlich wie bei einer Interpellation ausschweifende Diskussionen haben. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Also die Frage war ja, wie das sein kann. Die Antwort ist: Es ist so, wie ich Sie Ihnen ausgeführt habe, dass man das so gemacht hat. Insofern ist die Wie-Frage schwierig zu beantworten. So eben, wie beschrieben, wurde es gemacht. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Danke an den Regierungschef-Stellvertreter für die Beantwortung meiner Kleinen Anfragen. Ich habe hier noch eine Zusatzfrage: Sie haben erwähnt, dass der Entscheidungsprozess in Sachen Rufnummernportabilität noch nicht abgeschlossen ist. Können Sie uns hier eine Idee geben, zumindest ein Zeitfenster, bis wann das erfolgen soll? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Nein, die kann ich Ihnen heute nicht geben. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Oehry
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, danke für das Wort. Sehr geehrter Herr Regierungschef-Stellvertreter, danke für Ihre Ausführungen. Darf ich davon ausgehen, dass ich zur Frage 2, Güterzüge, die Information nachgereicht bekomme, wenn sie bis heute nicht verfügbar war? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Wir werden versuchen, diese Ausführung oder diese Antwort von den ÖBB zu erhalten. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Susanne Eberle-Strub
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Besten Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Sie haben gesagt, dass bei einem Totalausfall der Notruf nicht funktioniert, ausser man hat ein unabhängiges zweites Netz. Wird mit diesem Modernisierungssystem oder den Massnahmen, die Sie erwähnt haben, ein zweites unabhängiges Netz eingerichtet? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich gehe aktuell nicht davon aus, dass ein zweites, komplett unabhängiges Netz eingerichtet wird. Es kann aber durchaus Ideen geben, mit alternativen Anbietern hier Verträge abzuschliessen, dass auf dieses Netz gewechselt würde. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter für die Beantwortung meiner Frage. Habe ich die Antwort auf Frage 1 richtig interpretiert, dass die folgenden 13 Abgeordneten gegen Eintreten auf die zukünftige Ausrichtung des Telekommunikationsstandortes Liechtenstein beziehungsweise den Swisscom-Deal waren? Diese waren, sofern ich Ihre Antwort richtig interpretiert habe: Manfred Batliner, Christoph Beck, Gerold Büchel, Peter Büchel, Frank Konrad, Helen Konzett Bargetze, Thomas Lageder, Violanda Lanter-Koller, Judith Oehri, Thomas Rehak, Patrick Risch, Christoph Wenaweser sowie Christine Wohlwend? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Vielleicht wiederholen Sie dann die Frage noch einmal. Ich bin mir eigentlich nicht gewohnt, die Antworten noch- und nochmals zu geben, zumal ich aus dem ureigensten Protokoll des Landtages zitiere und auch darauf verwiesen habe. Vielleicht habe ich auch die Frage oder die Rückfrage einfach nicht verstanden. Oder wollen Sie es einfach noch einmal hören? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich war eben mit der Beantwortung nicht einverstanden. Sie haben leider die Frage nicht wiederholt, deshalb ist für den Zuhörer nicht erkenntlich, wie der Zusammenhang zwischen Frage und Antwort ist. Jetzt ist es klar. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich mache für den Abg. Wendelin Lampert eine Ausnahme. Ich lese jetzt die Frage vor. Sie haben die Frage gestellt: «1. Welche 13 Abgeordneten waren namentlich gegen Eintreten auf den Bericht und Antrag betreffend die zukünftige Ausrichtung des Telekommunikationsstandortes Liechtenstein?» Und ich habe Ihnen die Antwort gegeben: «Zu Frage 1: Gemäss Landtagsprotokoll vom 23. Mai 2013 handelt es sich dabei um die folgenden Abgeordneten: Manfred Batliner, Christoph Beck, Gerold Büchel, Peter Büchel, Frank Konrad, Helen Konzett Bargetze, Thomas Lageder, Violanda Lanter-Koller, Judith Oehri, Thomas Rehak, Patrick Risch, Christoph Wenaweser und Christine Wohlwend.» Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Sie können sich noch als befriedigt oder unbefriedigt erklären.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich kenne die Geschäftsordnung sehr gut. Mit dieser Antwort bin ich befriedigt, denn da ist es für den Zuhörer erkenntlich, was die Frage war und die entsprechende Antwort ist. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, bald Mittag, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten. Ich habe fünf Kleine Anfragen zu beantworten. Vier davon stammen vom Abg. Johannes Kaiser zu Gesundheitsthemen. Die erste handelt vom Thema : Zu den Fragen 1 und 2: Abhängig von den Entwicklungen in der Schweiz sind Nachforderungen auch hierzulande nicht auszuschliessen. Zunächst müssen aber die höchstrichterlichen Entscheide dort sowie die daraus in der gesamten Schweiz resultierenden Folgen für die Geltung und Anwendbarkeit des Tarmed abgewartet werden. Anschliessend wird die rechtliche Situation für Liechtenstein zu prüfen sein. Wie hoch die Nachforderungssumme hierzulande sein würde, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beurteilt werden. Dann zur zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema : Zu Frage 1: Das KVG erklärt nicht den Tarmed, sondern die gesamtschweizerische Tarifstruktur für verbindlich. Die betreffende Bestimmung wurde im Jahr 2015 vom Landtag beschlossen und im Rahmen einer Volksabstimmung bestätigt. Der Tarmed als derzeit geltende gesamtschweizerische Tarifstruktur sowie der zulässige Taxpunktwert sind in der Verordnung zum KVG festgelegt. Zu Frage 2: Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Schweizer Tarifstruktur zu übernehmen. Dadurch gilt aktuell der Tarmed mit all seinen Stärken und Schwächen auch in Liechtenstein. Das ist sowohl von den betroffenen Leistungserbringern als auch von den Krankenkassen sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden im Gesundheitswesen - also der Regierung und dem Amt für Gesundheit - zu akzeptieren. Zu Frage 3: Die Regierung gedenkt nicht, die Verankerung der gesamtschweizerischen Tarifstruktur aus dem KVG zu entfernen. Diese Verankerung erfolgte vor Kurzem und damit wurde eine Diskussion, die über ein Jahrzehnt geführt wurde, demokratisch gelöst. Wie schon zur Frage 1 oben ausgeführt wurde, sind bereits heute die näheren Bestimmungen zum geltenden Tarif auf Verordnungsebene festgelegt. Zu Frage 4: Die Schweiz wird nach dem derzeitigen Konflikt nach Einschätzung der Regierung wieder zu einer gesamtschweizerischen Tarifstruktur finden. Dies kann ein revidierter Tarmed sein oder ein gänzlich neu erarbeiteter Tarif. Liechtenstein hat angesichts seiner Kleinheit und des Aufwands, einen eigenen Tarif zu entwickeln und zu pflegen, die gesamtschweizerische Tarifstruktur für anwendbar erklärt. Diese demokratisch getroffene Entscheidung steht derzeit nicht zur Disposition.Dann eine weitere Kleine Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema : Zu Frage 1: Bern ist grundsätzlich gesprächsbereit, es wurden jedoch vonseiten der Regierung weder Verhandlungen aufgenommen noch Forderungen gestellt. Zu Frage 2: Einige der in der Landtagsdiskussion genannten Forderungen, wie beispielsweise die Anpassung des geografischen Geltungsbereichs, wären sehr wahrscheinlich leicht in das Abkommen aufzunehmen. Viele Abgeordnete haben sich aber vor allem daran gestört, dass Ärzte, welche in Liechtenstein nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen werden, sich in der unmittelbar benachbarten Schweiz niederlassen und damit im Effekt die Bedarfsplanung umgehen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Gesundheitskosten. Die Regierung hat erfolglos argumentiert, dass auch in der Schweiz keine unbegrenzte Zulassung von Ärzten möglich ist. In der Schweiz wird eine Neuregelung der Zulassungsmechanismen für Ärzte erarbeitet. Die heute gültige Übergangsregelung läuft im Jahr 2019 aus. Es wird nach Einführung einer neuen Regelung zu beurteilen sein, ob die dann gültigen Regeln genügen, damit der Landtag einen freien Zugang zu allen in der benachbarten Schweiz zur OKP zugelassenen Ärzte als tragbares Risiko im Fall einer gegenseitigen Grenzöffnung gutheissen kann. Dieser Aspekt hat also weniger mit dem Inhalt des Abkommens zu tun, wie in der Fragestellung angeregt, als mit Veränderungen der Gesetzeslage in der Schweiz. Zu Frage 3: Das dem Landtag vorgelegte Abkommen wäre nach Ansicht der Regierung den Maximen eines zukunftsorientierten Gesundheitsstandorts nachgekommen. Es sah eine gegenseitige Marktöffnung vor. Das Abkommen beinhaltete allerdings Chancen und Risiken und der Landtag hat die Risiken höher bewertet. Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, sind auch Aspekte ausserhalb des Abkommens von Bedeutung. Zu Frage 4: Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, wären Hürden zu überwinden, um im Rahmen eines neuen Abkommens eine Mehrheit im Landtag zu erzielen. Daher ist mit einer schnellen Wiederaufnahme von Verhandlungen nicht zu rechnen. Zumindest die Neuregelung der Zulassung von Ärzten muss nun abgewartet werden. Zu Frage 5: Die Ziele der Regierung kamen im abgelehnten Abkommen zur Geltung: Die gegenseitige vollständige Öffnung unter gleichzeitiger Möglichkeit jeweils beider Partner, die Dichte von Leistungserbringern zu regeln. Offene Grenzen sind vorteilhaft für beide Seiten. Protektionismus führt zu höheren Preisen. Dann zur vierten Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema : Zu den Fragen 1 und 2: Die in den Fragestellungen angesprochenen Aspekte, nämlich die Kostenverschiebung vom Jahr 2012 ins Jahr 2013 aufgrund der Einführung eines neuen Arzttarifs sowie die Einführung der Fallkostenpauschale für stationäre Leistungen im Jahr 2013, sind der Regierung bekannt. Das Jahr 2013 war aber nicht, wie in der Fragestellung behauptet, als «Referenzjahr» herangezogen worden, sondern es bildet den Endpunkt der betrachteten Zeitreihe. Die angegebene durchschnittliche jährliche Wachstumsrate der Kosten pro Versicherten wurde mittels exponentieller Regression ermittelt. Es wurde also diejenige Wachstumsrate in einem mathematischen Prozess berechnet, welche die Kostenentwicklung mit dem kleinsten Fehler beschreibt. Wenn die Kostenentwicklung der Jahre 2001 bis 2013 als Grundlage genommen wird, beträgt die Wachstumsrate 4,02% pro Jahr. Wird aufgrund der Fragestellung nur die Entwicklung von 2001 bis 2012 betrachtet, so beträgt die Wachstumsrate 3,95%. Wie in der Fragestellung erwähnt, sind die Kosten des Jahres 2013 mit einem Messfehler behaftet, der darin begründet ist, dass einige Kosten vom Jahr 2012 in das Jahr 2013 verschoben wurden. Wenn man diesen Fehler aus den Betrachtungen entfernen wollte, dann müsste konsequenterweise auch das Jahr 2012, in dem die Kosten in diesem Sinne zu tief ausgefallen sind, ausgeschlossen werden. Die Wachstumsrate von 2001 bis 2011 betrug 4,31%. Diese Ausführungen zeigen, dass die Unterstellungen der Beschönigung und der Intransparenz, welche in der Fragestellung aufgebracht werden, gegenstandslos sind. Die Wachstumsraten seit 2001 verändern sich nur marginal von 4,02 auf 3,95%, wenn man das Jahr 2013 ausklammert. Dies ist auf den relativ langen Beobachtungszeitraum sowie die relativ robuste Berechnungsmethode zurückzuführen.Dann eine Kleine Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema : Zu Frage 1: Bereits im November des letzten Jahres hat das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Liechtensteiner Jägerschaft, die Vereinigung Bäuerlicher Organisationen sowie die Jagdaufseher und Jagdleiter über die von der Afrikanischen Schweinepest ausgehende Gefahr informiert. Die Orientierung durch das Amt erfolgte in engem Kontakt mit dem Amt für Umwelt. Die Adressaten wurden angehalten, alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Einschleppung zu verhindern. So wurden die Jäger im Besonderen im Zusammenhang mit Jagdreisen angesprochen. Die Landwirte wurden angewiesen, ein spezielles Augenmerk auf die von allfälligen Mitarbeitern aus osteuropäischen Ländern mitgebrachten Lebensmittel sowie auf Strohimporte zu legen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die von der Schweiz erlassenen restriktiven Einfuhrbestimmungen unbedingt zu beachten sind. Mit einem Merkblatt wurde über die relevanten Verbreitungswege und die wichtigsten Vorsorgemassnahmen bei der Jagd und in der Landwirtschaft informiert. Beim Vorgehen erfolgt eine enge Koordination mit der benachbarten Schweiz. Die Afrikanische Schweinepest ist eine hochansteckende Tierseuche. Sie ist jedoch nicht auf den Menschen übertragbar. Das Vorgehen richtet sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Tierseuchenverordnung. Dementsprechend beteiligt sich Liechtenstein am schweizerischen Früherkennungsprogramm, das am 28. März 2018 lanciert wird. Aus gegebenem Anlass informiert das ALKVW die interessierten Kreise erneut mit einem Rundschreiben.Zu Frage 2: Bei der Schweinepest unterscheiden wir das Auftreten der Tierseuche im Haustierbestand von demjenigen im Wildbestand. In Liechtenstein haben wir derzeit keine stationäre Schwarzwildrotte. Aufgrund der grossen wirtschaftlichen Bedeutung erfolgt die Bekämpfung der Schweinepest als hochansteckende Tierseuche in jedem Fall in Absprache mit dem schweizerischen Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Beim Auftreten im Schwarzwild wird auch das Amt für Umwelt sowie das schweizerische Bundesamt für Umwelt in die Bekämpfung involviert. Wenn Hausschweine betroffen sind, werden alle Tiere des betroffenen Bestandes getötet. Es wird eine Schutzzone im Umkreis von drei Kilometern und eine Überwachungszone im Umkreis von zehn Kilometern um den Ort des Auftretens der Seuche bezeichnet. In diesen Zonen ist der Tier-, Personen- und Warenverkehr eingeschränkt. Die Einschränkungen betreffen prioritär die schweinehaltenden Betriebe. Fleischverarbeitende Betriebe können unter sichernden Bedingungen Fleisch von ausserhalb der Sperrgebiete zukaufen, weiterverarbeiten und ihre Produkte auch weiter vermarkten. Für die schweinehaltenden Betriebe gelten Restriktionen beim Tierverkehr und verstärkte Biosicherheitsmassnahmen. In Liechtenstein zählen wir derzeit lediglich rund ein Dutzend Schweinehaltungen. In zwei Fällen bildet die Schweinehaltung die Existenzgrundlage der Bauernfamilie. Die Mehrzahl der Schweinehaltungen hat kleinbäuerlichen Charakter.Zu Frage 3: Für Reisende aus betroffenen Gebieten, insbesondere für Tierhalter, für Saisonarbeiter auf landwirtschaftlichen Betrieben und für Fernfahrer gelten folgende Vorsichtsmassnahmen: - Keinen Reiseproviant, insbesondere Fleisch- und Wurstwaren aus den betroffenen Gebieten mitbringen
- Kein Verfüttern von Küchenabfällen an Haus- und Wildschweine
- Entsorgen von Speiseabfällen in verschlossenen Müllbehältern
Bei Jagden in betroffenen Ländern ist eine gründliche Reinigung der Jagdkleidung und der Jagdgeräte vor der Rückkehr notwendig. Auf Jagdtrophäen sollte verzichtet werden. Zu Frage 4: In befallenen Zucht- und Mastbetrieben müssten alle Schweine getötet werden und die Betriebe würden über längere Zeit gesperrt bleiben. Der Wert der getöteten Tiere wird geschätzt und dem Tierhalter aus dem Tierseuchenfonds ersetzt. Den Ertragsausfall muss der Tierhalter selbst versichern oder tragen. Fleischverarbeitungsbetriebe hätten bei Einhaltung der vom ALKVW vorgeschriebenen sichernden Bedingungen grundsätzlich keine Einschränkungen zu befürchten. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe heute sieben Kleine Anfragen zu beantworten. Und ich beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema : Zu Frage 1: Die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten, sind im Informationsgesetz geregelt. Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage. Soweit keine Information von Amtes wegen erfolgt, steht der Öffentlichkeit das Recht der Information auf Anfrage nach Informationsgesetz zu. Jede Person, welche ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und solange die Akten noch nicht archiviert sind. Soweit eine Information nach dem Informationsgesetz besonders schützenswerte Personendaten zum Gegenstand hat, bestimmt das Informationsgesetz in Art. 30, dass die Akteneinsicht die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person oder deren Erben erfordert. Geht es um sonstige Personendaten, ist eine Abwägung dahingehend zu tätigen, ob überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Offenlegung entgegenstehen. Informationen, welche eine Schlussfolgerung auf eine bestimmte Person ermöglichen - also Personendaten enthalten - sind daher immer einer Interessensabwägung im Einzelfall zu unterziehen, welche durchaus dazu führen kann, dass das Recht auf Information nach dem Informationsgesetz eingeschränkt werden muss. In Bezug auf die Kleine Anfrage des stv. Abg. Alexander Batliner bedeutet dies: In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wie im erwähnten Fall gilt nach dem Informationsgesetz ein Persönlichkeitsschutz, welcher als privates Interesse höher zu werten ist als das Interesse der Öffentlichkeit auf Information. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Günter Vogt in Bezug auf den : Zu Frage 1: Zum jetzigen Zeitpunkt verfügt die Datenschutzstelle über keine weiteren als die bereits aus den Medien bekannten Informationen. Die Datenschutzstelle hat als Beobachter Einsitz in der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP29), das unabhängige Beratungsgremium der Europäischen Union in Datenschutzfragen. Bei der kommenden Sitzung Anfang April ist der gegenständliche Sachverhalt traktandiert. Zu Frage 2: Der Datenschutzstelle liegen darüber keine Erkenntnisse vor. Zu Frage 3: Nein. Zu Frage 4: Die Datenschutzstelle wird die kommende Sitzung der Artikel-29-Datenschutzgruppe abwarten und im Anschluss entsprechende Handlungsmöglichkeiten prüfen. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Vogt : Zu Frage 1: Die Datenschutz-Grundverordnung befindet sich derzeit im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Dieses ist noch nicht abgeschlossen und der definitive Übernahmezeitpunkt der DSGVO ins EWR-Abkommen ist noch offen. Zudem sind dadurch vielfältige Gesetzesanpassungen notwendig, welche derzeit vorgenommen werden, damit der Landtag so bald als möglich mit der Vorlage befasst werden kann. Die dazu notwendigen Abstimmungen mit den Verbänden und den betroffenen Amtsstellen lässt kaum ein rascheres Vorgehen zu. Zu Frage 2: Einladungen zur Teilnahme an einer Vernehmlassung gehen an die Interessenverbände und nicht spezifisch an Branchen oder einzelne Unternehmen. Zu Vernehmlassungen kann sich aber jeder äussern, diese sind öffentlich. Zu Frage 3: Die Datenschutzstelle informiert insbesondere auf ihrer Internetseite über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung. Dort sind Hilfestellungen in Form von Leitfäden und FAQs, die regelmässig aktualisiert werden, abrufbar. Zudem sensibilisiert und informiert die Datenschutzstelle im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Informationsveranstaltungen.Zu Frage 4: Wie zu Frage 3 ausgeführt, wird bereits aktiv sowie auf Anfrage Hilfestellung gegeben. Dann komme ich zur nächsten Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch in Bezug auf den : Zu Frage 1: Vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2016 wurden von den seinerzeitigen Gemeindegrundverkehrsbehörden 153 Grundstücksgeschäfte genehmigt, um auf dem zu erwerbenden Grundstück eine Überbauung mit Eigentums- oder Mietwohnungen zu errichten. Ab dem 1. März 2016 ist das Amt für Justiz die zuständige Grundverkehrsbehörde. Seither wurden von dieser bis heute 59 Grundstücksgeschäfte zur Überbauung genehmigt. Zu Frage 2: In der Praxis wird vom Amt für Justiz in der Regel eine Frist von drei Jahren gesetzt, innert welcher mit der Überbauung begonnen werden muss beziehungsweise diese planmässig zu vollenden ist. Zu Frage 3: Erteilt das Amt für Justiz als Grundverkehrsbehörde eine Genehmigung unter Auflage, hat es die Genehmigung von Amtes wegen oder auf Antrag zu widerrufen, wenn der Erwerber die Auflage nicht einhält. Das betreffende Rechtsgeschäft wird dann mit dem rechtskräftigen Widerruf der Genehmigung nichtig. In der Folge ist das Verfahren auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes, die Rückabwicklung, binnen Jahresfrist seit der Entdeckung, spätestens aber bis zur Verjährung der Strafverfolgung, von Amtes wegen einzuleiten (Art. 27 Abs. 1 GVG). Wer vorsätzlich eine an die Genehmigung geknüpfte Auflage nicht einhält, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 30 GVG).Zu Frage 4: Es ist nur ein Fall bekannt, in welchem eine Auflage mit der Verpflichtung zur Überbauung des erworbenen Grundstücks nicht eingehalten wurde. Diese Auflage wurde noch von einer der seinerzeitigen Gemeindegrundverkehrskommission verhängt. Das Amt für Justiz hat nun den betreffenden Grundeigentümer auf die nach wie vor nicht erfüllte Auflage hingewiesen, woraufhin dieser Projektunterlagen samt Baubeschrieb eingereicht hat. Gemäss diesen Unterlagen soll noch vor dem Sommer 2018 mit der Überbauung begonnen werden. Dann komme ich zur nächsten Kleinen Anfrage, jener des Abg. Georg Kaufmann zum Thema : Zu Frage 1: Die Regierung hat in den vergangenen Jahren mehrmals geprüft, ob sich eine sinnvolle Mitarbeit in der UNESCO lohnt und ob es mit einem angemessenen Zeit- und Finanzaufwand möglich ist, Mitglied zu werden. Zu Frage 2: Bisher war Liechtensteins Position, dass eine sinnvolle Mitarbeit in der UNESCO nur mit einer ständigen Vertretung vor Ort in Paris gewährleistet werden kann. Finanzielle und personelle Aufwendungen sprachen bisher gegen eine Mitgliedschaft bei der UNESCO. Zu Frage 3: Bei einer Mitgliedschaft wäre grundsätzlich eine Präsenz in Paris von drei bis vier Wochen nötig, in einer ersten Schätzung wurde der Arbeitsaufwand mit etwa 20 Stellenprozenten beziffert, was aber noch genauer zu prüfen wäre. Die Mitgliedsbeiträge Liechtensteins an die UNESCO würden sich auf etwa USD 45'000 alle zwei Jahre belaufen. Ich komme zur zweitletzten Kleinen Anfrage, jener der Abg. Gunilla Marxer-Kranz in Bezug auf die : Zu Frage 1: Seit Anfang 2018 werden dem Amt für Justiz wieder Urteile des Staatsgerichtshofes übermittelt. Diese betreffen mehrheitlich Entscheidungen aus den Jahren 2015 und 2016. Aufgrund der hohen Anzahl der kumuliert übermittelten Urteile konnten noch nicht alle anonymisiert und publiziert werden. Diese werden allerdings mit hoher Priorität bearbeitet. Zu Frage 2: Die vom Staatsgerichtshof jüngst übermittelten Urteile werden beim Amt für Justiz anonymisiert. Die Anonymisierung und Publikation der übermittelten Entscheidungen wird möglichst zeitnah erfolgen. Zu Frage 3: Erstmals erfolgte eine solche Übermittlung Anfang 2018, wobei eine relativ hohe Anzahl von Entscheidungen auf einmal übermittelt worden ist. Künftig werden die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes von dessen Präsidenten fortlaufend übermittelt. Anfang März 2018 wurden im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Präsidenten des StGH und der Amtsleitung des Amtes für Justiz die Zusammenarbeit und entsprechende Verbesserungsmöglichkeiten diskutiert. Zu Frage 4: Der StGH hat Entscheide, welche von hohem Interesse für die Allgemeinheit sind, bei der Übermittlung zeitlich vorgezogen. So kann sichergestellt werden, dass diese Entscheide relativ zeitnah einer Anonymisierung und Publikation zugeführt werden können. Zu Frage 5: Die Gerichte des Fürstentums Liechtenstein sind aufgrund der Gewaltenteilung unabhängig. Der Regierung und dem Landtag obliegt die Aufsicht über die Justizverwaltung, dies allerdings nur nach Massgabe der Landesverfassung (Art. 95 Abs. 2 Landesverfassung). Was die Kontrolle des StGH anbelangt, so entscheidet der Staatsgerichtshof selbst über Disziplinaranzeigen gegen seine eigenen Richter sowie gegen die Richter des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 35 Abs. 1 StGHG). Und ich komme zur letzten Kleinen Anfrage, jener des Abg. Frank Konrad in Bezug auf die : Zu Frage 1: Liechtenstein Marketing hatte in den vergangenen zwei Wochen bilaterale Treffen mit jedem Vorsteher beziehungsweise der Vorsteherin. Der Fokus des Austauschs lag auf dem Liechtenstein-Weg und der dazugehörigen App «LIstory».Alle elf Gemeinden begrüssen dieses Projekt und haben sich inhaltlich eingebracht. Sie sind darüber hinaus bereit, die physische Signalisation des Weges zu übernehmen sowie auch das Launch-Wochenende vom 25./26. Mai 2019 mitzugestalten. Liechtenstein Marketing hat dabei betont, dass der Weg durch alle elf Gemeinden führt und somit als landesweites Projekt zu sehen ist. Dieses Projekt bietet sich somit für die Gemeinden an, sich einerseits lokal zu engagieren, anderseits aber doch zu einem Gemeinschaftsprojekt beizutragen. Ein Grossteil der Vorsteher hält darüber hinaus weitere Finanzmittel ihrer Gemeinde für den Wegabschnitt in der einzelnen Gemeinde und die gemeinschaftsspezifischen Inhalte der App für möglich.Zu Frage 2: Vonseiten von Liechtenstein Marketing wurden neben dem Liechtenstein-Weg und der App keine weiteren Projekte den Gemeinden vorgestellt. Zu Frage 3: Die Gespräche mit sämtlichen Vorstehern wurden im März 2018 geführt. Wann welche Ergebnisse vorliegen, liegt jetzt in der Hand der Gemeindevorsteher/in. Der Liechtenstein-Weg beziehungsweise die App sowie die weiteren Jubiläumsprojekte wurden von Liechtenstein Marketing in einem Gesamtkonzept an einer Medieninformation am Donnerstag, 29. März 2018, vorgestellt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Besten Dank, Herr Präsident. Werte Damen und Herren Abgeordnete. Gerne beantworte ich Ihnen Ihre Kleinen Anfragen aus meinem Bereich. Ich beginne mit der Anfrage des Abg. Erich Hasler zu : Zu Frage 1: Ja, dieser Streckenteil wurde eisenbahntechnisch noch nicht saniert. Zu Frage 2: Die ÖBB sind gemäss Konzession und Eisenbahngesetz verpflichtet, die Eisenbahnstrecke in einem betriebssicheren Zustand zu halten. Dazu wurden im vergangenen Jahr auf einem Teilabschnitt in Schaanwald sowie in Schaan entsprechende Massnahmen umgesetzt. Der Bereich des Bahnhofs Nendeln und die Strecke Schaanwald-Nendeln sind in der nächsten Etappe circa 2020/2021 zur Sanierung vorgesehen. Mit den baulichen Massnahmen im vergangenen Jahr wurde die ebenfalls gesetzlich verpflichtende Lärmsanierung noch nicht umgesetzt. Dafür besteht noch eine Frist bis 2023.Zu Frage 3: Können Anwohner vom AU verlangen, dass aktuelle Messungen durchgeführt werden? Hier ist es so, dass die Ermittlung der Lärmimmission von Verkehrsanlagen über die Erstellung entsprechender Kataster erfolgt. Der Eisenbahnlärmkataster aus dem Jahr 2010 befindet sich derzeit in Überarbeitung. Dabei wird die aktuelle Situation zugrunde gelegt und damit werden auch die Ergebnisse der Erhaltungsarbeiten berücksichtigt. Auf Grundlage dieses Katasters haben die ÖBB die Lärmsanierung durchzuführen. Im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Eisenbahnlärmkatasters werden im Laufe des Jahres 2018 Messungen durchgeführt. Damit sind auch die Bedürfnisse der Anwohner nach einer Aktualisierung der Grundlagen abgedeckt.Zu Frage 4: Betroffene Personen haben grundsätzlich das Recht auf die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte und können sich diesbezüglich ans Amt für Umwelt wenden. Können die Grenzwerte nicht eingehalten werden, muss der Verursacher die Anlagen auf seine Kosten lärmsanieren. Die Grenzwerte und Fristen sind in der Lärmschutzverordnung festgehalten. Demnach ist die Eisenbahnanlage lärmtechnisch bis spätestens 2023 zu sanieren. Dann komme ich zu der Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum Thema : Zu Frage 1 bezüglich des Prozentsatzes der liechtensteinischen Schutzwälder. Auf mehr als einem Drittel der Fläche der Schutzwälder ist die Situation aus waldbaulicher Sicht inakzeptabel, das heisst, das Waldbauziel kann weder bezüglich Mischung, also Artenzusammensetzung, noch bezüglich Stammzahl erreicht werden. Diese Flächen liegen mehrheitlich in den oberen Lagen. Bei gut der Hälfte der Fläche ist die Situation kritisch, das heisst, das Waldbauziel bezüglich Mischung kann nicht erreicht werden, bezüglich Stammzahl ist eine Erreichung zumindest verzögert möglich. Weniger als 10% der Fläche weisen keine Probleme auf. Zu Frage 2: Das Kulturland bietet für unser Schalenwild grundsätzlich sehr gute Lebensbedingungen, insbesondere was die Nahrungsgrundlage anbelangt. Trotz Störungen und eingeschränkten Raumnutzungsmöglichkeiten ergibt sich daraus ein sehr hoher Wildbestand. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Grösse der Schalenwildbestände und der Tragfähigkeit ihrer Lebensräume ist bislang nicht hergestellt. Die Bestandsbeeinflussung erfolgt primär im Rahmen der jährlich festzulegenden Abschussplanung. Obschon die Jägerschaft innerhalb dieses Rahmens grossen Aufwand betreibt, ist fraglich, ob mit diesem Instrument in der Praxis die notwendige Reduktion überhaupt erfüllt ist. Dies ist denn auch der wesentliche Grund dafür, dass die Regierung eine Arbeitsgruppe zu dieser Thematik eingesetzt hat, welche sich mit Lösungsvorschlägen grundsätzlicher Art befasst.Zu Frage 3: Die Nennung einer konkreten Zahl ist in diesem Zusammenhang kritisch. Wildtierbestände sind in der Regel nicht absolut zählbar. Aufgrund von Erhebungen kann die tatsächliche Bestandesgrösse lediglich indirekt geschätzt werden. Aus waldbaulicher Sicht ist aber davon auszugehen, dass für eine funktionierende und natürliche Waldverjüngung die Wildbestände massiv reduziert werden müssten. In der Praxis kann nicht im Voraus eine verträgliche Bestandesgrösse definiert werden. Die nötige Reduktion müsste so lange vorangetrieben werden, bis sich die Bestände auf einem verträglichen Niveau einpendeln. Dies bedeutet, dass die natürliche Waldverjüngung stattfindet und erkennbar ist.Zu Frage 4: Dies ist nicht genau bezifferbar. Jedenfalls aber aufgrund der Situation deutlich über den Abschussvorgaben der vergangenen Jahre. Bevor man aber die Abschusszahlen massiv erhöht, muss sich im Rahmen des Gesamtkonzeptes des Massnahmenpaketes zur Waldverjüngung die Frage gestellt werden, ob diese Vorgaben dann im Rahmen des heutigen Systems realisierbar wären. Zu Frage 5: Eine genaue Bestimmung der Flächen pro Besitzer war in der kurzen Zeit nicht möglich. Die grössten Anteile von Schutzwald befinden sich jedoch im Eigentum von Gemeinden, Bürgergenossenschaften und Alpgenossenschaften. Dann komme ich zu der Anfrage des Abg. Eugen Nägele zum Thema : Zu den Fragen 1 und 2: Im Rahmen der ersten Vernehmlassung wurden insbesondere von den Gemeinden umfangreiche Änderungen vorgeschlagen, was die Zuständigkeiten und die zentrale Koordination verschiedener Aufgaben auf Landesebene anbelangte. Diese Fragen standen auch in Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufgabenanalyse durchgeführten Abklärungen zur weiteren Positionierung des Landesforstbetriebes, dem bei der Koordination und Durchführung von Arbeitseinsätzen eine zentrale Rolle zukommt. Der umfangreiche Fachbericht, der in die erste Vernehmlassung geschickt wurde, musste auf die konzeptionellen Aussagen zusammengeführt und das Konzept von den fachlichen Grundlagen getrennt werden. Dabei zeigte es sich, dass insbesondere die Darstellung der rechtlichen Gegebenheiten noch einer genaueren Prüfung bedurfte. All diese Arbeiten benötigten mehr Zeit als vorgesehen. Das neue Konzept muss aufgrund dieser umfangreichen Änderungen nun nochmals den Vorstehern unterbreitet werden, da es gemäss Freisetzungsverordnung zusammen mit den Gemeinden zu entwickeln ist. Der entsprechende Antrag für die Konsultation mit den Vorstehern wird der Regierung in den nächsten Wochen zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach der abschliessenden Rückmeldung der Gemeinden wird das Konzept der Regierung zur definitiven Verabschiedung unterbreitet werden. Zu Frage 3: Aktuell erfolgt die Neophytenbekämpfung auf Basis der vorhandenen rechtlichen Grundlagen und des bestehenden Konzeptes für den Umgang mit Neobiota vom Juli 2011. Neben dem Amt für Umwelt sind hierfür im jeweiligen Zuständigkeitsbereich auch das Amt für Bau und Infrastruktur und das Amt für Bevölkerungsschutz sowie die Gemeinden tätig. Seitens Amt für Umwelt erfolgten 2017 Bekämpfungseinsätze im Ruggeller Riet, beim Egelsee, in Schwabbrünnen, im Aeule und im Schneggenäule. Die Regiegruppe des Landesforstbetriebes wendete hierfür 818 Stunden auf, dazu kamen 1'388 Stunden von Asylbewerbern der Flüchtlingshilfe und 60 Stunden von naturnahen Vereinen. Zudem wurden fortlaufend Baugesuche dahingehend geprüft, ob auf den betroffenen Parzellen Einträge im Neophyten-Geoinformationssystem bestehen. Falls ja, wurden die Bauherren informiert, damit durch Bauvorhaben die Neophyten nicht weiter verschleppt werden. Im Februar beschloss die Regierung zudem die Durchführung eines vorderhand auf drei Jahre ausgelegten Pilotprojektes zur Bekämpfung des Erdmandelgrases auf Landwirtschaftsflächen. Zu Frage 4: Sichtbare Erfolge sind bei den Goldruten und beim Springkraut im Schneggenäule und im Westteil des Ruggeller Rietes erkennbar. Hier müssen in den kommenden Jahren voraussichtlich nur noch nachkeimende Pflanzen kurz von Hand ausgerissen werden. 2017 konnten aufgrund dieser Erfolge erstmals seit Beginn der Goldrutenbekämpfung 2013 neue Flächen zur Bekämpfung von Neophyten aufgenommen werden, da die Ressourcen zur Bekämpfung neuer Flächen nun ausreichten. Dann komme ich zu der Anfrage des stv. Abg. Alexander Batliner zum Thema : Zu den Fragen 1 und 2: Grundsätzlich werden in der Praxis der Landespolizei bei Medienanfragen die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz nicht bekannt gegeben, soweit dies für das Verständnis eines Vorfalles oder Ereignisses nicht relevant ist. Das Ministerium kommt aufgrund der Kleinen Anfrage des stellvertretenden Abgeordneten seinem Ansuchen im Rahmen der parlamentarischen Mittel hier nach: Es handelt sich beim Unfallverursacher um einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Österreich. Zu Frage 3: In diesem Fall wurde seitens des Mitarbeiters der Landespolizei der Unfallverursacher als «jüngerer Mann» bezeichnet. Der Unfallverursacher ist 25 Jahre alt, was in der Regel auch durch die Polizei so kommuniziert wird. Zu Frage 4: Das Ergebnis einer Blutprobe ist ein Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung. Über Beweismittel im Rahmen eines laufenden Verfahrens wird grundsätzlich nicht öffentlich informiert.Zu Frage 5: Die Landespolizei hat gestützt auf Art. 106 und107 der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei Medien und Öffentlichkeit raschestmöglich über polizeilich relevante Ereignisse und Vorfälle zu informieren. Dies ist im gegenständlichen Fall im Rahmen einer Medienmitteilung erfolgt. Wie ausgeführt, publiziert die Landespolizei grundsätzlich diejenigen Informationen, die für das Verständnis eines Vorfalls oder Ereignisses relevant sind. Auf Nachfrage von Medien liefert die Landespolizei auch ergänzende Informationen. Im gegenständlichen Fall war die Nationalität des Unfallverursachers für das polizeiliche Ereignis nicht von Bedeutung, weshalb eine Nennung nach der Einschätzung der Landespolizei nicht angezeigt war beziehungsweise keine weiteren relevanten Aspekte für das Verständnis des Ereignisses geliefert hätte. Es handelte sich hierbei um eine Einzelfallbeurteilung durch die Landespolizei, welche aus Sicht des Ministeriums nicht mit einer Auskunftsverweigerung gleichgestellt werden kann. Die Regierung beurteilt eine restriktive Kommunikation im Rahmen der Polizeiarbeit als angemessen. Hier sei nochmals auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Patrick Risch bezüglich Öffentlichkeitsarbeit versus Schutz der persönlichen Rechte durch Regierungsrätin Aurelia Frick verwiesen.Dann komme ich zu Ihrer zweiten Kleinen Anfrage betreffend : Zu Frage 1: Die Umsetzung des eCall-Notrufsystems ist im Rahmen des Projektes INOLI (Infrastruktur Notrufe Liechtenstein) vorgesehen. Dabei geht es um eine Gesamterneuerung der Notruftelefonie bei der Landespolizei unter Einbezug der neuen Notrufkategorie eCall. Gemäss aktuellem Projektstand wird mit einer Einführung von eCall in Liechtenstein per Ende dieses Jahres gerechnet. Ab März 2018 sind die Autohersteller in Europa verpflichtet, neue Fahrzeuge mit der eCall-Funktion auszurüsten. In der Schweiz ist eine Vollumsetzung im 2019 geplant. Wann genau die einzelnen EU-Staaten eCall operativ verfügbar haben werden, ist der Regierung nicht bekannt.Zu Frage 2: Da die automatisierten eCall-Notrufe erst ab einer gewissen Schwere ausgelöst werden, also die Auslösung des Airbags, ist nicht davon auszugehen, dass die Anzahl der zusätzlich durch die Landespolizei zu bearbeitenden Verkehrsunfälle allzu hoch sein dürfte. Denn bereits heute dürften Verkehrsunfälle mit Auslösung des Airbags in den meisten Fällen der Landespolizei gemeldet werden, da zumindest von erheblichem Sachschaden, wenn nicht gar von verletzten Personen als Folge des Unfalls auszugehen ist. Zu Frage 3: Zur Umsetzung des Projekts INOLI inklusive eCall hat der Landtag im Investitionsbudget der Landespolizei einen Betrag von CHF 975'000 bewilligt. Ferner sind jährliche Betriebskosten für eCall in Höhe von CHF 90'000 vom Landtag mit dem Voranschlag bewilligt worden. Die Einführung von eCall hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand der Landespolizei.Zu Frage 4: Einleitend ist festzuhalten, dass die Auslösekriterien des eCall-Notrufsystems - wie bereits erwähnt - denjenigen eines Airbags entsprechen. Dazu gehören Bremsbeschleunigungen von 2,5 G, wobei mit Bremsen alleine nur 1 G möglich ist. Dies zeigt, dass die Auslösung erst bei schweren Kollisionen erfolgt. Bei solchen Kollisionen zeigt die Praxis, dass es zu erheblichem Sachschaden kommt und die Fahrzeuginsassen oft zumindest leicht verletzt sind. Das eCall-Notrufsystem wird also keine Bagatellunfälle melden, sondern schwere Kollisionen. Dass bei so schweren Unfällen die Rettungsorganisationen schnellstmöglich verständigt werden, erachtet die Regierung als positiv. Es geht hier ausschliesslich darum, schnellstmöglich die notwendige Hilfe am Unfallort leisten zu können. Durch die eCall-Notrufsysteme wird die Landespolizei in Einzelfällen auch verständigt, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 47 des Strassenverkehrsgesetzes vorliegen; also wenn trotz schwerer Kollision glücklicherweise keine Personen verletzt wurden und die Fahrzeuglenker somit nicht verpflichtet sind, die Landespolizei zu verständigen. Dies ist aber in der Praxis auch heute schon so. Bereits heute wird die Landespolizei bei schweren Kollisionen meist auch durch nicht beteiligte Dritte ohne Kenntnis der involvierten Fahrzeuglenker verständigt. Das Legalitätsprinzip des Strafprozessrechts verlangt in diesen Fällen, dass die Landespolizei auch dann tätig wird, wenn die Unfallbeteiligten dies nicht wünschen. Eine Anpassung von Art. 47 des Strassenverkehrsgesetzes, welcher die Meldepflichten bei einem Verkehrsunfall regelt, wird nicht als notwendig erachtet: Zum einen soll das eCall-Notrufsystem an diesem Grundsatz nichts ändern. Zum anderen muss die Landespolizei, wie bereits ausgeführt, bereits heute aufgrund des Legalitätsprinzips dann tätig werden, wenn Dritte die Polizei über eine Kollision verständigen, auch wenn dies die Unfallbeteiligten im Einzelfall nicht wünschen. Zu Frage 5: Gemäss dem Europäischen Standard EN 15722 sind bei einem eCall-Notruf folgende Daten zwingend zu übertragen: - Zeitstempel des Unfalls
- Steuerungsdaten (unter anderem Auslöseart manuell/automatisch, Kennung Notruf/Test, EG- Fahrzeugklasse und so weiter)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- Antriebsart (zum Beispiel Benzin, Diesel, Gas, Elektro)
- Fahrzeugposition
- letzte zwei Fahrzeugpositionen
- Fahrtrichtung des Autos
- Anzahl der Insassen
Optional kann die Übertragung von Zusatzdaten vorgesehen werden. Diese sind aber nicht festgelegt. Zu denken wäre zum Beispiel an eine IP-Adresse, unter der weitere relevante Daten oder Funktionen abrufbar sind. Inwieweit diese Zusatzinformationen in Liechtenstein tatsächlich einen Nutzen bringen können und darum übermittelt werden sollen, ist derzeit aber noch in Prüfung. Soweit solche Daten aus dem eCall-Notrufsystem einer Person zuordenbar sind, handelt es sich um Personendaten. Die Bearbeitung und auch der Schutz dieser Personendaten richten sich nach den einschlägigen Datenbearbeitungsregeln für die Landespolizei im Polizeigesetz und der Verordnung über die Informationssysteme der Landespolizei. Dann komme ich zu der Anfrage des Abg. Patrick Risch betreffend : Zu Frage 1: Eine Aushöhlung des Volksrechtegesetzes ist für die Regierung diesbezüglich nicht ersichtlich. Die gemeinsame Wahrnehmung von Projekten durch Land und Gemeinde beziehungsweise die Aufteilung der Finanzierung auf Land und Gemeinden oder unter den Gemeinden basiert auf Überlegungen der gemeinsamen Projektrealisierung. Dieses Vorgehen zeigt somit aus Sicht der Regierung nicht die Intention, politische Volksrechte zu umgehen. Dies erfolgt aus sachlich gerechtfertigten Gründen insbesondere dann, wenn Projekte von landesweitem Interesse sind. Von landesweitem Interesse ist ein Projekt, wenn es nachgewiesenermassen einem allgemeinen Bedürfnis entspricht und nicht den Gemeinden im Rahmen der ordentlichen Aufgabenerfüllung zur Erledigung übertragen ist. Das Gemeindegesetz legt den Rahmen für die Referendumsschwelle von CHF 100'000 bis CHF 300'000 fest. Die Gemeinden sind in diesem Rahmen frei, die Schwelle in der Gemeindeordnung festzulegen. Der Erlass der Gemeindeordnung liegt in der Kompetenz der Gemeindeversammlung. Die Schwellenwerte für die Referendumsfähigkeit von Finanzbeschlüssen sind deshalb aus Sicht der Regierung nicht zu beanstanden.Dann komme ich zu der Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry betreffend : Zu Frage 1: Wie bereits dem Landtagspräsidium schriftlich mitgeteilt, wird ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass die im Rahmen der Motion zur Anpassung der Mandatsverteilung bei Gemeinderatswahlen notwendigen gesetzgeberischen Anpassungen rechtzeitig im Hinblick auf die im Jahr 2019 stattfindenden Gemeinderatswahlen in Kraft treten können. Entsprechend sind wir bemüht, die Vorlage dem Landtag in 1. Lesung im Juni vorzulegen. Zu Frage 2: Gestützt auf Art. 44 Gemeindegesetz und nach Anhörung der Gemeinden wurde der Termin für die Gemeindewahlen 2019 auf den Sonntag, 24. März 2019, festgelegt. Bei einer 2. Lesung im September ist ein Inkrafttreten des angepassten Gemeindegesetzes auf den 1. Januar 2019 möglich. Zu Frage 3: Hier verweise ich auf die Antworten 1 und 2. Dann komme ich zu der Kleinen Anfrage des Abg. Alexander Batliner betreffend : Zu Frage 1: Im Zuge der Neufassung des Lehrerdienstgesetzes wurde ein einheitliches Dienstverhältnis eingeführt, welches entweder auf unbestimmte Zeit oder aber für eine Frist von höchstens drei Jahren eingegangen werden kann. Damit wurde ermöglicht, dass ein volles Pensum immer auch befristet vergeben werden kann. Umgekehrt wurde es Lehrerinnen und Lehrern mit Teilpensum ermöglicht, neu auch unbefristet angestellt werden zu können. Vorher gab es unterschiedliche Anstellungsformen für definitive, längerfristige und provisorische Hauptlehrer, Teilzeitlehrer, Aushilfelehrer und Kindergärtnerinnen. Es waren schulorganisatorische Gründe und Gründe der schulischen Verfügbarkeit, welche zu dieser Regelung führten. Eine Einschränkung blieb jedoch bestehen: Teilzeitpensen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 40% sollten auch weiterhin befristet sein. Begründet wurde dies damit, dass Vorbereitung, Unterricht, Nachbereitung, Elternarbeit und Teamarbeit bei geringfügigen Pensen nicht mit vernünftigem Aufwand für eine unbefristete Zeit vereinbart und garantiert werden könnten und der Verwaltungs- und Koordinationsaufwand auf allen Ebenen des Bildungswesens überproportional zunähme. Einerseits müssen Schulleitungen immer pädagogische Überlegungen im Sinne der Schulkinder anstellen, wenn es um Teilzeitarbeit geht. Andererseits führt auch bei den Mitarbeitenden eine langfristig niedrige Teilzeitanstellung oft zu einer grossen Belastung, weil sie im Sinne der Schulentwicklung in vielen Bereichen gleich eingebunden sind wie Lehrpersonen mit höheren Pensen. Im Gesamtkontext betrachtet, ist die Regierung der Ansicht, dass die bestehende Regelung aber sehr gute Möglichkeiten bietet, Familie und Beruf zu vereinbaren. Dies zeigt sich auch anhand der Zahlen, dass nur 33,4% der Lehrpersonen an den Gemeindeschulen im Schuljahr 2016/2017 noch ein volles Pensum unterrichteten, 14,2% unterrichteten zwischen 90 und 99% und etwas mehr als die Hälfte in einem Teilzeitpensum unter 90%. Zu Frage 2: Eine Regelung bezüglich der Aufteilung wurde nach langjährigen Erfahrungen in das Schulgesetz, Art. 24 Abs. 2, aufgenommen. Diese beruht auch auf Erkenntnissen der Erziehungswissenschaften und der Kinderpsychologie und hat pädagogische und schulorganisatorische Gründe. Eine Kindergärtnerin kann durchaus mit einem Beschäftigungsgrad von nur 30% angestellt werden, dann aber nur ohne Klassenverantwortung. Wenn zwei Lehrpersonen jedoch gemeinsam eine Klasse führen wollen (Teamteaching), müssen sie mindestens 40% angestellt sein. Zu Frage 3: Nach dem liechtensteinischen Lehrerdienstgesetz können befristete Dienstverhältnisse jederzeit in unbefristete Dienstverhältnisse umgewandelt werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:- vollständige Erfüllung der Anstellungsbedingungen, insbesondere der erforderlichen Ausbildung und ein unbescholtener Leumund;
- nach einer provisorischen Anstellungszeit (von mindestens zwei Jahren) der Nachweis einer zufriedenstellenden Erfüllung des Dienstauftrages und Nachweis von ausreichenden Kenntnissen der liechtensteinischen Landeskunde, insbesondere in Geschichte und Staatskunde, sowie des liechtensteinischen Schulrechts;
- minimaler Beschäftigungsgrad von 40%;
- freie Stelle im Stellenplan der Schule und Bedarf für die Stellenbesetzung.
Zu Frage 4: Grundsätzlich gibt es keine behördlichen Schranken, wenn sich eine Lehrperson auf eigene Rechnung weiterbilden will. Das Schulamt muss aber zur Steuerung der Weiterbildung im Hinblick auf die berufliche Relevanz und zur Budgetkontrolle die Möglichkeit haben, die Finanzierung von Weiterbildungswünschen von Lehrpersonen abzulehnen. In Art. 19 der Lehrerdienstverordnung sind die betreffenden Vorgaben festgelegt worden. Es wird nicht zwischen Teilzeit- und Vollzeitanstellung unterschieden, wenn es um die Finanzierung von Weiterbildungen geht. Zu erwähnen ist, dass mit dem Weiterbildungsangebot des Schulamtes, unter www.wfl.li einsehbar, allen Lehrpersonen ein umfassendes Kursangebot von rund 170 Kursen jährlich zur Verfügung steht. Die Teilnahme ist ohne vorgängige Bewilligung möglich. Und dann komme ich noch zu der letzten Kleinen Anfrage betreffend des Abg. Manfred Kaufmann: Zu Frage 1: Früher lag es in der Kompetenz des jeweiligen Gemeindeschulrats, den Unterricht für maximal einen halben Tag pro Schuljahr unterrichtsfrei zu geben. Seit 2012 liegt es in der Verantwortung der Schulleitungen, den Schulbetrieb maximal einen Tag pro Schuljahr für bestimmte Zwecke einzustellen. In einigen Gemeinden war früher nach dem Funkensonntag bis um 10 Uhr oder gar bis Mittag unterrichtsfrei. Aufgrund der Blockzeiten müssen die Schülerinnen und Schüler ab 8 Uhr allerdings die Möglichkeit haben, in der Schule zumindest beaufsichtigt zu sein. Nachdem immer weniger Schülerinnen und Schüler das Abbrennen des Funkens besuchten, ist die Regelung immer mehr in Diskussion gekommen. Zudem kamen zum Teil jene Schüler am nächsten Tag regulär in die Schule, die beim Abbrennen dabei waren und die anderen nicht. Gemäss Rückfrage ist es aktuell noch eine Gemeindeschule, bei welcher am nächsten Tag bis 10 Uhr unterrichtsfrei ist. Die anderen Schulen setzen dieses autonome Zeitfenster für andere Gelegenheiten innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein.Zu Frage 2: Insbesondere hat sich die jahrelange Tradition bewährt, dass die Schulen autonom darüber bestimmen können, wie sie die Möglichkeit einsetzen, einen Tag pro Schuljahr freizugeben. Neben dem Funken gibt es weitere Anlässe, welche für die Schülerinnen und Schüler von gewisser identitätsstiftender Bedeutung sind. Würde nach dem Funkensonntag ein für alle Schulen verbindliches unterrichtsfreies Fenster eingebaut, müsste dies bei anderen Bräuchen oder Anlässen mit ähnlichem Charakter ebenfalls erwogen werden. Wird der Montagvormittag nach dem Funkensonntag ganz unterrichtsfrei, ohne Einhaltung der Blockzeiten, müssten zudem viele berufstätige Eltern eine Betreuung organisieren. Zu Frage 3: Es bestünde die Möglichkeit, den «Schulautonomie-Tag» auf einen halben Tag zu reduzieren und den anderen Halbtag für alle Schulen landesweit auf den Montagvormittag nach dem Funkensonntag zu legen. Auch wäre es denkbar, einen Ferientag auf jenen Montag zu verschieben. Die Frage wäre dann, wo ein solcher Ferientag abgezogen werden könnte. In beiden Fällen bräuchte es eine Verordnungsänderung. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Umweltministerin für die Beantwortung meiner Frage zum Zustand unserer Schutzwälder. Zur Teilfrage 5 haben Sie ausgeführt, dass nicht bekannt sei, wer die grössten Schutzwaldbesitzer sind. Es seien jedoch grundsätzlich die Gemeinden sowie die Bürgergenossenschaften, also nicht das Land, heisst das im Umkehrschluss. Können Sie mir sagen, was die Gemeinden und Bürgergenossenschaften für den Schutz der Schutzwälder unternehmen, nachdem das ja die grössten Besitzer sind? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Besten Dank für das Wort. Es ist klar geregelt im Wald- und Jagdgesetz, dass die Oberaufsicht und die Verantwortung beim Land liegt. Wir sind aber derzeit gerade im Projekt zur Verbesserung der Waldverjüngung genau diese Themen am Betrachten: Wer hat zukünftig welche Aufgaben, Verantwortungen und auch Kompetenzen, weil die heute sehr different auf Gemeinden und Land verteilt sind. Ich kann Ihnen einfach sagen, dass wir diese Thematik wirklich genau anschauen, weil, ich denke, Ihre Frage genau dahin zielt, dass hier genau betrachtet werden muss, was hier in Zukunft auch gezielter optimiert werden kann, um eine gute Prozessorientierung und eine gezielte Zusammenarbeit nachhaltig sicherstellen zu können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Frau Regierungsrätin, für die Beantwortung der Kleinen Anfragen. Ich hätte eine Nachfrage zur Notrufsystem-eCall-Frage. Bei Frage 5 haben Sie gesagt, dass es optional möglich wäre, noch weitere Daten zu übermitteln. Um welche Daten handelt es sich hierbei? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Nach meinem Kenntnisstand wäre eine Möglichkeit, wie ich es aufgeführt habe, zum Beispiel eine IP-Adresse. Wie ich aber auch in der Beantwortung der Kleinen Anfrage zu eCall bereits formuliert habe, ist es so, dass wir hier wirklich sehr differenziert klären und auch beobachten, was die anderen Länder machen, dass hier nicht viele weitere zusätzliche Daten übermittelt werden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, Frau Regierungsrätin Dominique Gantenbein, für die Beantwortung der Kleinen Anfrage. Sie haben die Tatsachen, also die Ist-Situation, aufgezeigt. Was ich einfach noch anmerken möchte: Heute ist genau auch so ein Tag, die meisten Kinder haben heute Nachmittag vor den Osterferien frei. Mein Sohn gehört auch dazu, er besucht die Primarschule. Sie haben mit der Blockzeit begründet, dass die Eltern jemand suchen müssen, der auf die Kinder aufpasst. Ich denke, wenn man frei hätte am Montagvormittag nach dem Funkensonntag, so wäre das derselbe Fall wie heute. Zum Erhalt von Brauchtum und Tradition hätte ich dann lieber eben diesen Montagvormittag frei als den Donnerstagnachmittag vor den Osterferien. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Sie stellen also keine Zusatzfrage? Da möchte ich einfach noch anfügen, dass es nicht angedacht ist, jeweils noch Kommentare abzugeben. Keine weiteren Wortmeldungen? Damit haben wir auch Traktandum 18 erledigt und wir sind am Ende der Landtagssitzung angelangt. Ich bedanke mich für Ihre Mitarbeit und wünsche Ihnen allen frohe Ostern. Hiermit schliesse ich die Landtagssitzung. Vielen Dank.Ende der März-Sitzung (um 12:35 Uhr)
-ooOoo-