Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Wir kommen zu Traktandum 25: Beantwortung der Kleinen Anfragen. Ich bitte die Regierung, die Kleinen Anfragen zu beantworten.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beginne mit der Beantwortung der ersten Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema :
Zu Frage 1: Erhaltene Vermögenswerte aus Erbschaften und Schenkungen sind zu deklarieren, um die Vermögensentwicklung des Steuerpflichtigen plausibilisieren zu können. Ansonsten sind Erbschaften und Schenkungen für Steuerzwecke nicht relevant. Deshalb erfolgt auch keine weitere Auswertung. Zu den Fragen 2 und 3: Diese Fragen können aufgrund der fehlenden Auswertungsmöglichkeiten nicht beantwortet werden.
Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema :
Die notwendigen organisatorischen Massnahmen wurden getroffen und die Prozesse sind etabliert, um die erhaltenen Daten auszuwerten und in den Veranlagungsprozess einfliessen zu lassen.
Dann komme ich zur Beantwortung Ihrer dritten Kleinen Anfrage, zum Thema :
Zu Frage 1: Ja, das ist richtig. Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 9. November 2017 für das Jahr 2018 einem Anteil von 1,5% der Gesamtlohnsumme für Anpassungen des fixen Leistungsanteils zugestimmt, wovon 0,75% generell und 0,75% leistungsbezogen zugeteilt werden sollten. Hierbei gilt zu beachten, dass gemäss Art. 15 des Besoldungsgesetzes der fixe Leistungsanteil maximal 30% der Grundbesoldung betragen darf. Dies bedeutet, dass nur Mitarbeitende eine Lohnerhöhung erhalten können, welche das Maximum des fixen Leistungsanteils noch nicht erreicht haben.
Zu Frage 2: 89 Personen konnten bei der generellen Lohnerhöhung nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden, da diese bereits das Maximum des fixen Leistungsanteils oder mit einer teilweisen generellen Erhöhung den maximalen Leistungsanteil erreicht haben. Davon haben 84 Personen weniger als 0,5% und fünf Personen zwischen 0,5% und 0,75% erhalten. Zu Frage 3: Ja, das Besoldungsgesetz sieht die Möglichkeit eines variablen Leistungsanteils vor. Dieser ist nicht an den fixen Leistungsanteil geknüpft. Beim variablen Leistungsanteil handelt es sich um einen einmaligen Leistungsbonus und nicht um eine Lohnerhöhung. Zu Frage 4: Das Lohnsystem der Landesverwaltung ist derart ausgestaltet, dass aufgrund der Zuordnung der Stelle zu einer Lohnklasse das Lohnminimum und das Lohnmaximum definiert sind. Mit Erreichung des Maximallohnes ist eine Anpassung aber nicht mehr möglich, zumal der Mitarbeitende den höchstmöglichen Lohn für seine Tätigkeit erhält. Dass Lohnerhöhungen einen Beitrag zur Motivation leisten können, ist unbestritten. Zu Frage 5: Bei allen Lohnsystemen, die eine Lohnbandbreite vorsehen, gibt es ein Lohnmaximum. Dies war auch im alten Lohnsystem mit automatischen Vorrückungen der Fall. Eine generelle Aufhebung der Lohnbänder steht für die Regierung derzeit nicht zur Diskussion. Allerdings hat die Regierung gemäss Besoldungsgesetz den Auftrag, das Lohngefüge der Landesverwaltung periodisch auf seine Marktkonformität zu überprüfen und dem Landtag allenfalls einen Antrag auf Anpassung der Besoldungstabelle zu unterbreiten.
Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Harry Quaderer zum Thema Steuern und :
Nein. Die Wiedereinführung der Couponsteuer steht derzeit nicht zur Diskussion.
Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Günter Vogt zum Thema: Zu Frage 1: Die FMA führt derzeit sehr viele Gespräche mit Finanzmarktteilnehmern, welche Geschäftsmodelle auf Basis der Blockchain-Technologie aufbauen wollen. Mit dem Fintech-Kompetenzteam «Regulierungslabor» stellt die FMA sicher, dass Fachwissen vorhanden ist, um solche Geschäftsmodelle beurteilen und mit den Unternehmen fundiert diskutieren zu können. Die FMA ist offen für solche Diskussionen und verfolgt aktiv die Entwicklungen auf dem Markt. Blockchain-Lösungen beziehungsweise Finanzdienstleistungen müssen durch die Marktteilnehmer entwickelt werden. Zu Frage 2: Grundsätzlich haben sich alle Geschäftsmodelle, die in Liechtenstein angeboten werden, an die geltenden Gesetze zu halten. Es hängt stark von der konkreten Ausgestaltung der ICOs ab, welche Gesetze anwendbar sind. Bei der FMA eingereichte ICO-Anfragen werden deshalb einzeln geprüft. Die FMA beobachtet die Entwicklung bei ICOs aktiv. Falls die FMA feststellt, dass ein Unternehmen das Aufsichtsrecht umgeht oder umgehen möchte, schreitet sie ein. Beispielsweise verpflichtet sie das Unternehmen, das Konzept oder die Kommunikation an die Investoren anzupassen. Dies war in der Vergangenheit bei einigen wenigen ICOs notwendig. Der FMA sind keine aktuell stattfindenden ICOs in Liechtenstein bekannt, welche das Aufsichtsrecht verletzen würden. Zu Frage 3: Unter dem Sammelbegriff «ICO» werden üblicherweise unterschiedliche Anwendungsbereiche im Zusammenhang mit der Generierung von sogenannten Token zusammengefasst. Je nach Ausprägung kann ein ICO eine Emission einer Kryptowährung darstellen, die anderen Ausprägungen können deshalb jedoch nicht als Scheinkryptowährungen bezeichnet werden. Wie bei vielen wirtschaftlichen Tätigkeiten gibt es auch bei ICOs ein Missbrauchspotenzial. Das Ziel der Regierung und der FMA ist es, einerseits betrügerische ICOs vom Finanzplatz fernzuhalten und andererseits den Marktteilnehmern diese neue Form der Kapitalbeschaffung zu ermöglichen. Die FMA kann im Zusammenhang mit ICOs keine erhöhten betrügerischen Tätigkeiten beobachten. Die FMA beobachtet den Markt aktiv, schreitet bei ihr bekannten missbräuchlichen Tätigkeiten ein und informiert im Anlassfall die Strafverfolgungsbehörden. Zu Frage 4: Das Enforcement im Finanzmarktrecht gehört zu den grundlegenden Aufgaben der FMA. Dementsprechend sind Enforcementprozesse bei der FMA vorhanden und werden regelmässig angewandt. Das Vorgehen der FMA hängt stark vom Einzelfall ab. Enforcementmassnahmen sind beispielweise eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft sowie - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - ein Verfahren wegen einer Tätigkeit ohne entsprechende Bewilligung oder - in Zusammenhang mit Vortaten zur Geldwäscherei - eine FIU-Meldung.Zu Frage 5: Die Europäischen Regulatoren diskutieren sehr intensiv über mögliche Rahmenbedingungen für Kryptowährungen und ICOs. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und wann eine solche Regulierung kommen könnte. Bekannt ist einzig, dass die Anbieter von Kryptowährungsbörsen und Wallets, das ist eine Art Konto für Kryptowährungen, durch die baldige Anpassung der 4. Geldwäscherichtlinie dem Sorgfaltspflichtrecht unterstellt werden. Die Regierung verfolgt in der Finanzmarktregulierung die Stra-tegie, Innovation und neue Geschäftsmodelle grundsätzlich zu ermöglichen, sofern der Kundenschutz und das Vertrauen in den Finanzplatz dadurch nicht gefährdet sind.
Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :
Zu Frage 1: Der Rechtsdienst der Regierung umfasst insgesamt neun Juristinnen und Juristen mit 820 Stellenprozenten. Davon entfallen 600 Stellenprozente auf die Bereiche Legistik, Internationale Sanktionen, Gesetzespublikation, Koordination Zollvertragsrecht sowie Betreuung von www.gesetze.li. Von den restlichen 220 Stellenprozenten stehen - abzüglich Leitungsfunktionen und Stellvertretungsaufgaben - 150 Stellenprozente für Rechtsabklärungen im Auftrag der Regierung und der Amtsstellen zur Verfügung, wobei sich der Rechtsdienst der Regierung schwerpunktmässig mit verfassungsrechtlichen Fragestellungen oder ministerienübergreifenden Querschnittsaufgaben befasst.
Zu den Fragen 2 und 3: Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gibt die Regierung in den verschiedensten Bereichen Rechtsgutachten, Studien und sonstige Abklärungen in Auftrag. Das Ministerium für Präsidiales und Finanzen hat seit 2013 insgesamt 28 Aufträge im Bereich Verfassungsrecht, zu Schriftsätzen in Verfahren beim StGH und beim EFTA-Gerichtshof, zur Sanierung der PVS, zu Fintech sowie zu Staat und Kirche mit einem Auftragswert von gerundet CHF 564'000 vergeben. Diese Aufträge fallen jedoch fast ausschliesslich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Rechtsdienstes der Regierung.
Zu Frage 4: Seit 2013 hat die Regierung zwei Gutachten bei Dr. Sägesser eingeholt. Eines im Jahr 2014 und das aktuelle Gutachten im Januar 2018.
Zu Frage 5: Der Gutachter hat bislang noch keine Rechnung gestellt. Es wurde ein Kostendach von CHF 20'000 vereinbart.
Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann zum Thema :
Zu Frage 1: Die LLV hat sich nicht gegen das Malbun entschieden, sondern die Bedürfnisse der Mitarbeitenden umgesetzt. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen auf, dass viele Mitarbeitende ihre privaten Skitage im Malbun verbringen und deshalb das Angebot, einen Tag in einem grösseren Skigebiet zu verbringen, gerne nutzen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Mitarbeitenden in Form von einem Unkostenbeitrag von CHF 40 beteiligen und dass der Skitag an einem Samstag und damit in der Freizeit stattfindet.
Zu Frage 2: Der Skitag der Landesverwaltung wird jährlich von der Gruppe Unterhaltung organisiert. Diese diskutiert die verschiedenen Varianten und entscheidet sich für ein Skigebiet. Zu Frage 3: Zur Auswahl standen grundsätzlich alle grösseren Skigebiete in der Region. Zu den Fragen 4 und 5: Wie bereits den Landeszeitungen kommuniziert wurde, plant die Landesverwaltung, im kommenden Jahr einen Wintersporttag im Malbun durchzuführen. Das detaillierte Angebot wird die Gruppe Unterhaltung mit Liechtenstein Marketing ausarbeiten. Die Gruppe Unterhaltung wird in den kommenden Monaten ein Gesamtkonzept für die verschiedenen Aktivitäten erstellen. Im Rahmen dieses Konzepts werden die Veranstaltungen für die Mitarbeitenden der Landesverwaltung, so auch der Skitag, überprüft werden.
Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema :
Zu Frage 1: Der Landtag hat eine Anpassung des fixen Leistungsanteils beschlossen, wobei 0,75% für eine generelle und 0,75% für eine leistungsbezogene Lohnanpassung zur Verfügung gestellt wurden. Eshandelt sich bei der gesprochenen Lohnerhöhung nicht um einen Teuerungsausgleich, welche alle Lohnkomponenten erhöht hätte.
Zu den Fragen 2 und 3: Die vom Landtag beschlossene generelle Erhöhung des fixen Leistungsanteils von 0,75% haben alle Mitarbeitenden erhalten, sofern dies aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen möglich war. Gemäss Art. 15 des Besoldungsgesetzes darf der fixe Leistungsanteil maximal 30% der Grundbesoldung betragen. Dies bedeutet, dass mit dem vorliegenden Landtagsbeschluss nur Mitarbeitende eine Lohnerhöhung erhalten können, welche das Maximum des fixen Leistungsanteils noch nicht erreicht haben.
Zu Frage 4: Die Kriterien zur Erhöhung des fixen Leistungsanteils sind klar im Besoldungsgesetz geregelt. Im Rahmen der Debatte wurde sowohl über die Anpassung des fixen als auch des variablen Leistungsanteils sowie über die Auswirkungen und Rahmenbedingungen debattiert. Dabei wurde von einem Abgeordneten klar festgehalten, dass eine Anpassung des fixen Leistungsanteils über das Lohnmaximum hinaus nicht zulässig ist.
Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum Thema :
Zu Frage 1: Die Auswertung zur Verteilung der Eigentümer beziehungsweise Dauermieter in Malbun nach Wohnort gemäss dem Bericht und Antrag Nr. 112/2003 kam, wie in der Quelle angegeben, von der Gemeinde Triesenberg. Da die diesbezüglich notwendigen Grundlagen kurzfristig nicht verfügbar sind, kann eine Aktualisierung der Auswertung im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht vorgenommen werden.
Zu Frage 2: Die Gemeinde, in welcher sich eine Liegenschaft befindet, erhält im Rahmen der Steuerteilung zwischen den Gemeinden jenen Steuerbetrag, der auf die Liegenschaft zurückzuführen ist. Damit erhält die Gemeinde Triesenberg anteilige Vermögenssteuern auf die im Malbun gelegenen Immobilien, deren Besitzer in einer anderen liechtensteinischen Gemeinde wohnhaft sind. Mieter von Ferienhäusern oder -wohnungen werden in der Standortgemeinde nicht steuerbar. Zu den Fragen 3 bis 5: Gemäss Art. 30 und 31 des Gemeindefinanzhaushaltsgesetzes können zur Bestreitung von Auslagen, welche nur das Interesse einzelner Örtlichkeiten, Teile der Gemeinde oder abgrenzbare Personenkreise betreffen, Umlagen erhoben werden. Diese Bestimmungen werden beispielhaft für die Erhebung von Umlagen für die Abfallentsorgung oder für Erschliessungskosten von Grundstücken angewandt. In diesem Sinne hat die Gemeinde Triesenberg geprüft, ob eine jährliche Umlage zur Deckung der Kosten im Alpengebiet auf Besitzer von Ferienliegenschaften eingeführt werden könnte. Die rechtliche Abklärung der Gemeinde kommt zum Schluss, dass eine solche Umlage auf dieser gesetzlichen Grundlage nicht möglich sei, da die ungedeckten Kosten nicht in direktem Verhältnis zu den Ferienliegenschaften stehen und eine solche Kostenumlage deshalb eine Steuer darstellen würde. Mit erwähntem Schreiben bittet die Gemeinde Triesenberg die Regierung um Prüfung dieses Sachverhalts und um einen Lösungsvorschlag, wobei die Gemeinde Triesenberg Antrag auf Erhöhung des Sonderbeitrags im Rahmen des Finanzausgleichssystems stellt. Betreffend die Einführung einer Kostenumlage wurden seitens des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen entsprechende Abklärungen getätigt. Die Ergebnisse werden in Kürze der Regierung zur Kenntnis gebracht und anschliessend mit der Gemeinde Triesenberg erörtert.
Dann komme ich zu meiner letzten Kleinen Anfrage, der Anfrage des Abg. Mario Wohlwend auch zum Thema :
Die Kriterien zur Erhöhung des fixen Leistungsanteils sind klar im Besoldungsgesetz geregelt. Im Rahmen der Debatte wurde sowohl über die Anpassung des fixen als auch des variablen Leistungsanteils sowie über die Auswirkungen und Rahmenbedingungen debattiert. Dabei wurde von einem Abgeordneten klar festgehalten, dass eine Anpassung des fixen Leistungsanteils über das Lohnmaximum hinaus nicht zulässig ist.
Zu Frage 1: Die Information der Mitarbeitenden über die Lohnanpassung erfolgt durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäss Art. 19 Besoldungsverordnung. Die Regierung erachtet es als angebracht, dass die Vorgesetzten die Mitarbeitenden auch informieren, falls keine Lohnanpassung möglich oder vorgesehen ist. Weshalb dies im Einzelfall nicht erfolgt ist, kann die Regierung nicht beurteilen.
Zu den Fragen 2 und 3: Das Leistungsgespräch bildet die Entscheidungsgrundlage für eine allfällige Lohnerhöhung. Eine gleichzeitige Information ist deshalb rein zeitlich nicht möglich. Zu Frage 4: Das Lohnsystem der Landesverwaltung ist derart ausgestaltet, dass aufgrund der Zuordnung der Stelle zu einer Lohnklasse das Lohnminimum und das Lohnmaximum definiert sind. Mit Erreichung des Maximallohnes ist eine Anpassung aber nicht mehr möglich. Der Mitarbeitende hat dann den höchstmöglichen Lohn für seine Tätigkeit erreicht. Dass Lohnerhöhungen einen Beitrag zur Motivation leisten können, ist unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt Bedarf nach kurzen sachbezogenen Zusatzfragen, wie sie in Art. 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung vorgesehen sind.
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Die Frage 2 befasste sich mit - damit man die Fragestellung auch kennt: Wie viele Gutachten gab die Regierung neben den Eigenleistungen des Rechtsdienstes der Fürstlichen Regierung seit dem Jahr 2013 in Auftrag? Sie, Herr Regierungschef, haben geantwortet, es sind rund 28 Gutachteraufträge im Wert von fast CHF 600'000, also CHF 564'000. Das sind aufgeschlüsselt fast drei Jahresgehälter von so einem Rechtsdienstmitarbeiter. Wenn man die Sozialleistungen miteinberechnet, dann sind wir sicher so bei etwa CHF 200'000. Meine Frage oder Zusatzfrage ist: Reicht die juristische Qualität im Rechtsdienst nicht aus, dass so viele Zusatzgutachten in Auftrag gegeben werden?
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Nein, dem ist nicht so. Ich habe bei der Beantwortung der Fragen 2 und 3 im letzten Satz ausgeführt, dass diese Aufträge jedoch fast ausschliesslich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Rechtsdienstes der Regierung fallen. Und wenn man die Liste anschaut, dann sind es sehr viele Aufträge, die natürlich ganz andere Themen tangieren. Ich kann als Beispiel nur ausführen, dass im Zusammenhang mit der Haftungsfrage bei der Sanierung der staatlichen Pensionsversicherung von diesen CHF 560'000 rund CHF 200'000 für diese Bereiche aufgewendet worden sind. Dann gibt es diverse Rechtsberatungen im Zusammenhang mit StGH-Fällen. Es gibt entsprechende Gutachten, wie ich ausgeführt habe, im Fintech-Bereich, im Bereich von Kirche und Staat. Das sind alles Experten, die hier notwendig sind. Und es handelt sich hier eben nicht um reine Rechtsgutachten. Und für uns war es auch nicht ganz einfach, Ihre Frage richtig
einzuschätzen, weil Sie eben einerseits vom Rechtsdienst ausgegangen sind, dann aber generell nach den Gutachten gefragt haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Regierungschef für seine Ausführungen. Eine Zusatzfrage zu Teilfrage 1 ( Finanzierung des Alpengebietes). Bei der Teilfrage 1 ging es darum, die Eigentümer zu definieren, die im Malbun ein Haus besitzen oder eine Wohnung. Sprich: Aus welchen Gemeinden stammen diese? Und Sie führen treffend aus, im damaligen Bericht und Antrag war als Quelle die Gemeinde Triesenberg angegeben. Jetzt haben Sie gesagt, in der Kürze der Zeit liess sich dieses nicht abklären. Haben Sie konkret die Gemeinde Triesenberg gefragt, wie diese Verteilung der verschiedenen Liegenschaftsbesitzer ist?
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Ich persönlich habe nicht nachgefragt. Das müsste ich auch bei meinen Mitarbeitern abprüfen, ob sie mit der Gemeinde Triesenberg selbst das Gespräch geführt haben. Das kann ich Ihnen so spontan nicht beantworten.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Geschätzter Herr Regierungschef Adrian Hasler. Können Sie mir den Namen des Abgeordneten nennen, welcher auf den Sachverhalt hingewiesen hat, dass die Problematik der Lohnbänder bei der Lohnanpassung besteht, weil ich es anscheinend verpasst habe?
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Das mache ich sehr gerne. Es handelt sich um den stv. Abg. Alexander Batliner. Im Protokoll auf Seite 1683 sind folgende Passagen aufgeführt: «Gewisse, die eine Leistung erbracht haben und an der oberen Grenze der Leistungsskala sind, die haben vielleicht sogar eine Leistung gebracht, bekommen aber trotzdem nicht mehr Geld, weil sie die Lohnklasse nicht überschreiten dürfen. Also diese dürfen sowieso nicht unterstützt werden.» Und dann weiter unten: «Wenn wir eine generelle Lohnerhöhung von zusätzlich 1% garantieren, dann ist zumindest das grösste Konfliktpotenzial aussen vor, weil jeder 1% mehr bekommt, es sei denn er bleibt mit diesem Prozent innerhalb der Lohnklasse. Auch die, so verstehe ich es zumindest, die mit diesem generellen 1% aus der Lohnklasse hinausfallen,
würden dieses 1% nicht erhalten. So ist zumindest mein Verständnis.» Die Regierung hat ganz klar eine Erhöhung des fixen Leistungsanteils beantragt, das ist üblich. Wenn man das Lohnsystem kennt, weiss man, dass es nur diesen Bestandteil treffen kann und dass dieser auch definiert ist mit einem Minimum und Maximum.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir fahren fort mit der Beantwortung.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bitte Sie um etwas Geduld, da ich nun die 18 Kleinen Anfragen an mein Ministerium im Kreis herum beantworten werde. Wenn Sie also auf eine Antwort meinerseits warten, wissen Sie ungefähr, wann Ihre Frage dann drankommt. Ich fange auf der rechten Seite an und beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Seger zum Thema :
Zu Frage 1: Das Amt für Bau und Infrastruktur führt keine Statistik über die Anzahl der Fälle, bei denen eine Verfügung betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgefertigt worden ist. Gemäss Schätzungen des ABI dürfte es sich um circa 20 Fälle handeln. Zu Frage 2: Einleitend wird kurz auf das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eingegangen: Wird eine Baute ohne oder in Abweichung von der Baubewilligung oder entgegen baugesetzlicher Bestimmungen erstellt, wird die Einstellung sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Fristansetzung und Androhung einer Ersatzvornahme verfügt. Beseitigt der Bauherr beziehungsweise Eigentümer den rechtskräftig festgestellten rechtswidrigen Zustand nicht innerhalb der angesetzten Frist, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Bauherren beziehungsweise Eigentümers vornehmen. Dieses Verfahren der Ersatzvornahme wiederum richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Die Baubehörde erreichte die Beseitigung der rechtswidrigen Zustände bislang jeweils auf der Basis des freiwilligen Abbruchs beziehungsweise der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vor der Verfügung mittels Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Ersatzvornahme hat es in den letzten 20 Jahren daher keine gegeben.
Es gilt in diesem Zusammenhang, auch darauf hinzuweisen, dass mit dem Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Baugesetzes die Frist von zehn Jahren für die zwangsweise Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde (die sogenannte Vollstreckungsverjährung), rechtlich verankert worden ist und etliche hängige Fälle dadurch nicht mehr zum Vollzug gelangten.
Zu Frage 3: Derzeit sind bei vier rechtskräftigen Verfügungen die rechtswidrigen Zustände noch nicht beseitigt worden. Die weiteren rechtlich notwendigen Schritte werden im Laufe des ersten Halbjahres 2018 durch das Amt für Bau und Infrastruktur in die Wege geleitet beziehungsweise vorgenommen. Vorab wird den betroffenen Personen nochmals die Gelegenheit eingeräumt, den widerrechtlichen Zustand von sich aus freiwillig zu beheben. Die Frist für diese Massnahme wird mit vier bis sechs Wochen angesetzt. Der zeitliche Rahmen zwischen der Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung bis zur definitiven Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bewegt sich zwischen einem bis eineinhalb Jahren. Die lange Zeitdauer ist unter anderem dadurch bedingt, dass sich das Verfahren auf Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege zu richten hat und gegebenenfalls das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen zur Anwendung kommt. Zu Frage 4: Ja, dies betraf einen Bagatellfall.Zu Frage 5: Nach Ansicht des Amtes für Bau und Infrastruktur drohen im Moment keine Fälle zu verjähren.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry, und zwar zum :
Zu Frage 1: Gemäss der liechtensteinischen Datenschutzgesetzgebung bedürfen staatliche Behörden wie auch öffentlich-rechtliche Anstalten für die Bearbeitung von Personendaten einer gesetzlichen Grundlage. Derzeit fehlt im liechtensteinischen Recht eine explizite Gesetzesnorm hinsichtlich eines Schwarzfahrerregisters. Um die Weitergabe der fraglichen Personendaten zu ermöglichen, müsste analog der schweizerischen Regelung vorzugsweise im Personenbeförderungsgesetz erst eine solche geschaffen werden. Dabei wäre insbesondere die Bearbeitung der Personendaten und der Bearbeitungszweck festzuhalten sowie die Möglichkeit der Weitergabe beziehungsweise des Austausches der Daten an den zu bezeichnenden Austauschpartner für den konkreten Zweck vorzusehen. Da es sich um ein schweizerisches Register handelt, stellt die Weitergabe dieser Daten ins Ausland nach der geltenden gesetzlichen Regelung kein Problem dar, da es sich bei der Schweiz um ein anerkanntes Drittland handelt, welches eine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung kennt wie das Land Liechtenstein. Zu Frage 2: Vonseiten der Regierung liegen bisher noch keine konkreten Bestrebungen zur Prüfung beziehungsweise allfälligen Einführung und Umsetzung einer solchen gesetzlichen Regelung vor. Vonseiten der LIEmobil wurde eine diesbezügliche Notwendigkeit bislang nicht dargetan. Zu Frage 3: In Verweis auf die Ausführungen zu Frage 1 ist festzuhalten, dass es für die Weitergabe der relevanten Personendaten eine explizite gesetzliche Regelung braucht. Beim schweizerischen Register handelt es sich um ein nationales Register, welches in der schweizerischen Gesetzgebung explizit vorgesehen ist. Für die LIEmobil ist indessen die liechtensteinische Gesetzgebung verbindlich. Dies ist auch dem Verein ch-direct bewusst, welcher die Situation für ausländische Mitglieder noch prüft.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema :
Zu Frage 1: Im Schuljahr 2017/2018 haben 1'522 von 2'043 Schülern die Möglichkeit genutzt, für zusätzliche CHF 80 das Jahresabonnement zu erhalten.
Zu Frage 2: Im Kalenderjahr 2017 haben 56 Schulklassen ein Klassenabonnement gekauft. Die Anzahl Schüler pro Abonnement ist unbekannt. Zu Frage 3: Gemäss den aktuellen Schülerzahlen befinden sich derzeit 749 Kinder in den Kindergärten, 1'980 Schüler in den Primarschulen sowie 2'043 Schüler in den weiterführenden Schulen.
Gemäss aktueller Preisliste betragen die Kosten für ein ermässigtes Abonnement CHF 280. Aufgeschlüsselt auf die einzelnen Schulstufen bedeutet dies in Summe: Gesamtkosten von CHF 554'400 für alle Primarschüler.
Gesamtkosten von CHF 572'040 für alle Schüler der weiterführenden Schulen, wovon heute bereits rund CHF 408'600 durch das Schulamt übernommen werden.
Die konkreten Kosten für die Kindergartenkinder können nicht ermittelt werden, da die Anzahl der Kinder unter sechs Jahren nicht bekannt ist, da diese kostenfrei fahren. Primarschüler erhalten heute keine staatlich subventionierten Abonnements ausserhalb der Klassenabonnements, welche einzig gemeinsame Fahrten der aufgedruckten Klasse sowie der benötigten erwachsenen Begleitpersonen im gesamten Liniennetz abdecken.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage der Abg. Susanne Eberle-Strub zum Thema :
Zu Frage 1: Die Telecom Liechtenstein hat eine einmalige beispielhafte Big-Data-Anwendung der liechtensteinischen Wirtschaft vorgestellt und folgt damit einem internationalen Trend. Es handelt sich dabei weder um ein Produkt noch um eine standardisierte Dienstleistung. Weitere diesbezügliche Aktivitäten sind aktuell nicht angedacht. Die Regierung hat dieses Big-Data-Anwendungsbeispiel nicht in Auftrag gegeben und wurde im Vorfeld auch nicht darüber in Kenntnis gesetzt. Das zuständige Ministerium hat unverzüglich nach Bekanntwerden der Präsentation entsprechende Abklärungen getätigt. Zu Frage 2: Technologische Entwicklungen ermöglichen laufend neue Anwendungsmöglichkeiten, denen das Land Liechtenstein als innovationsfreundliches Land grundsätzlich mit Interesse gegenüberstehen sollte. Die Einhaltung der rechtlichen Rahmendbedingungen muss hierbei von allen Marktteilnehmern sichergestellt sein. Zu Frage 3: Telekommunikationsunternehmen unterliegen in Liechtenstein einer klaren Gesetzgebung, welche die Sicherstellung von Privatsphäre und Datenschutz gewährleisten soll. Die Marktteilnehmenden haben diese zu jedem Zeitpunkt einzuhalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.Zu Frage 4: Die Telecom Liechtenstein steht mit der Datenschutzstelle in dieser Angelegenheit in Kontakt, hat alle Unterlagen fristgerecht übermittelt und Fragen beantwortet. Der Zeitpunkt der Fertigstellung und Veröffentlichung ist noch nicht fixiert.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Eugen Nägele zum Thema :
Zu Frage 1: Nein, die Einwohnerinnen und Einwohner Liechtensteins bezahlen keinen Anteil am Schweizer Fernsehen. Damit nicht zu verwechseln sind Urheberrechtsgebühren: Im Rahmen der Verrechnung der TV-Angebote über Kabel-TV in Liechtenstein heben die Betreiber von ihren Kunden monatlich Urheberrechtsgebühren ein. Die Höhe dieser Gebühren wird zwischen SUISSEDIGITAL, dem Wirtschaftsverband der Schweizer Kommunikationsnetze, dem rund 200 privatwirtschaftlich und öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein angehören, und den jeweiligen Verwertungsgesellschaften verhandelt. Die Übernahme der entsprechenden Tarife für Liechtenstein erfolgt durch das Amt für Volkswirtschaft. Zu Frage 2: Nein, das Land Liechtenstein bezahlt keine Beiträge an das Schweizer Fernsehen. Zu Frage 3: Aufgrund der negativen Beantwortung von Frage 2 ist Frage 3 hinfällig.Zu Frage 4: Aktuell bezahlt niemand für den Empfang in Liechtenstein Gebühren. Hinsichtlich der Empfangssituation ist anzumerken, dass in Liechtenstein DVB-T-Empfang - also der digitale Empfang über terrestrische Antennen - nur sehr eingeschränkt möglich ist. Der Empfang von Schweizer Sendern ist ausschliesslich über feste Kommunikationsnetze mittels Kabel-TV oder IPTV möglich. Dazu beziehen die Anbieter in Liechtenstein auf der Vorleistungsebene Fernseh-Pakete von Schweizer Wholesale-Partnern. Auch diese bezahlen für die Weiterleitung in ihren Kabelnetzen keine Radio/TV-Gebühren, da diese von den Schweizerinnen und Schweizern über die Rundfunkgebühren bezahlt werden. Der Empfang von schweizerischen Fernsehprogrammen über Satellit ist nur mit einer Decoderkarte möglich. Die Einwohner Liechtensteins wie auch Einwohner in anderen europäischen Staaten müssen eine Decoderkarte direkt bei der SRG beziehen, welche dann entsprechende Empfangsgebühren direkt in Rechnung stellt. Zu Frage 5: Nach derzeitigem Kenntnisstand ist dies zu verneinen.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Hasler zum Thema :
Zu Frage 1: Die Einholung der Einwilligung stützt sich auf Art. 28 Abs. 3 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG). Die Bestimmung regelt die Schweigepflicht und Auskunftserteilung für die öffentliche Arbeitsvermittlung und bestimmt in Abs. 3: «Angaben über Stellensuchende dürfen Privaten nur bekanntgegeben werden, wenn der Stellensuchende eingewilligt hat.» Die hierauf gestützte Verordnungsregelung von Art. 39 Abs. 3 der Arbeitsvermittlungsverordnung, lautet inhaltlich identisch: «Anderen Amtsstellen, Gemeinden und Privaten dürfen Auskünfte über die betroffenen Personen nur mit deren Einverständnis erteilt werden.»
Um diesem Erfordernis von Art. 28 Abs. 3 AVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 AVV nachzukommen, werden die Stellensuchenden bereits anlässlich ihrer persönlichen Anmeldung beim AMS darüber informiert, in welchem Umfang ihre Daten verarbeitet und zur Vermittlung an potenzielle Arbeitgeber, soweit diese eine passende Stelle anbieten, bekannt gegeben werden. Die entsprechende Einwilligungsklausel im Anmeldeformular wird umfassend erläutert und die Stellensuchenden werden gebeten, diese zu unterzeichnen. Zusätzlich informiert der AMS die Stellensuchenden über die Verarbeitung und Übermittlung ihrer Daten beim Erstgespräch mit dem Personalberater beim AMS sowie beim Bewerbungskurs «Start Up», den alle Stellensuchenden als Einstieg besuchen müssen. Diese Praxis entspricht eins zu eins der Vorgehensweise der öffentlichen Arbeitsvermittlungen in der Schweiz und in Österreich.
Die Praxis des AMS FL entspricht damit den geltenden gesetzlichen Anforderungen an eine gültige Einwilligung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Art. 4 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die betroffene Person über jede einzelne Datenbekanntgabe gesondert informiert werden muss, sondern es reicht, dass die stellensuchende Person weiss, um welche Kategorien von Datenempfängern es sich handelt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Einwilligung zum Zwecke der Stellenvermittlung eingeholt wird und somit im ureigenen Interesse der Stellensuchenden ist.
Zu Frage 2: Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass in der heutigen digitalisierten Arbeitswelt Schnelligkeit ein ganz wesentlicher Schlüsselfaktor für den Erfolg der Stellenvermittlung ist. Wenn der AMS bei einer Stellenmeldung nicht in der Lage ist, dem Arbeitgeber innert 48 Stunden Bewerbungsdossiers vorzulegen, werden diese nicht mehr berücksichtigt. Dies zeigt die Erfahrung des AMS. Aus Zeit- und Ressourcengründen wären mehrheitlich keine Zuweisungen mehr möglich, da die Stellen bereits durch andere Stellenvermittler inklusive dem RAV Schweiz und dem AMS Vorarlberg besetzt werden konnten. Eine unverzügliche Weiterleitung der Daten der Stellensuchenden an die Arbeitgeber dient mithin dem alleinigen Interesse der Stellensuchenden, schnellstmöglich eine Arbeitsstelle zu finden. Diese Vorgehensweise führte in den letzten Jahren auch nachweislich zur erfolgreichen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Dies belegen nicht nur die tiefen Arbeitslosenzahlen, sondern auch die Anzahl der durchschnittlichen Bezugstage pro stellensuchende Person, welche im Benchmarkvergleich zur Schweiz deutlich tiefer liegt. Über 80% der offenen Arbeitsstellen in Liechtenstein werden durch Grenzgänger belegt, was die hohe Attraktivität des Arbeitsmarktes in Liechtenstein aufzeigt. Ein höherer Verwaltungsaufwand des AMS mit denselben personellen Ressourcen bedeutet einen Bürokratieaufbau, was die speditiven Vermittlungsdienstleistungen des AMS und letztlich die Wiederintegrationschancen von Stellensuchenden aus Liechtenstein deutlich schwächen würde. Zudem hätte eine in jedem Einzelfall vorgeschaltete Rücksprache mit den Stellensuchenden eine deutliche Verlangsamung des Vermittlungsprozesses zur Folge, was einerseits eine schnelle Wiederintegration von Stellensuchenden in Liechtenstein einschränken und andererseits den Arbeitsmarktorganisationen aus der Schweiz und Österreich einen zusätzlichen Vorteil für ihre eigenen Stellensuchenden verschaffen würde. Doppelbewerbungen kommen erfahrungsgemäss nicht mehr als in fünf bis acht Fällen pro Jahr vor, was bei fast 3'000 Stellenmeldungen pro Jahr vermutlich unvermeidbar ist. Auch bei privaten Stellenvermittlern kommt es immer wieder zu solchen Situationen. Zu Frage 3: Vor allem grössere Unternehmen akzeptieren externe Stellenbewerbungen immer häufiger nur noch über ihre digitalen Bewerbungsplattformen, womit nicht alle Stellensuchenden gleichermassen zurechtkommen. Hier kann der AMS durch die direkten Kundenkontakte zu den Personalverantwortlichen unterstützend tätig werden und so die Möglichkeit zur direkten Zuweisung von Stellensuchenden wahrnehmen. Die Kontaktaufnahme mit den Stellenmeldungen an den AMS durch die Arbeitgeber geschieht dabei mehrheitlich telefonisch. Der AMS-Berater erfasst die offene Stelle und weist nach einem vorgelagerten System-Matching-Prozess Stellensuchende zu. Den Stellensuchenden vorab eine elektronische Mitteilung zukommen zu lassen, würde bei monatlich 300 neuen Stellenmeldungen und bis zu zehn Zuweisungen pro Stelle an die 3'000 Mitteilungen pro Monat bedingen. Diese müssten manuell durch die AMS-Berater erledigt werden. Die Digitalisierung dieses Prozesses wäre bei einer gleichzeitig speditiven Dienstleistung für die Arbeitgeber, analog zur Praxis in der Schweiz und auch in Österreich, nicht möglich. Es darf aber festgehalten werden, dass eine Digitalisierung in den Bereichen angestrebt wird, in denen ein digitalisierter Prozessablauf zur Stellenvermittlung möglich und sinnvoll ist.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Hasler zum Thema :
Zu den Fragen 1 und 2: Nein, dies ist nicht der Fall. Nach Überzeugung des Vereins Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein verfügt die Massnahme «Optimierung Rheinquerung Haag/Bendern-Eschen» über ein genügendes Kosten-Nutzen-Verhältnis und der Reifegrad der Massnahme lässt eine fachgerechte Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses durchaus zu. Die Einstufung und Priorisierung der Massnahmen im Rahmen der Agglomerationsprogramme erfolgt beim Bund aufgrund der vorhandenen beschränkten finanziellen Mittel und im Interesse der maximalen Wirksamkeit anhand einer Kosten-Nutzen-Betrachtung sowie einer Relevanz- und Reifeprüfung. Diese Betrachtungen und Prüfungen stützen sich dabei auf die im schweizerischen Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer definierten Wirksamkeitskriterien. Die fachliche Einstufung basiert auf einem ganzen Bündel an Kriterien.
Zu Frage 3: Ja, die Vernehmlassungsfrist soll genutzt werden. Die politischen Diskussionen zu den Agglomerationsprogrammen finden im Rahmen der Vernehmlassung zum Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite für die Beiträge an Massnahmen aus dem Programm Agglomerationsverkehr ab 2019 statt. Die Vernehmlassung läuft parallel zu den Fachgesprächen zwischen den Agglomerationen und dem Bund und dauert bis zum 30. April 2018.
Zu Frage 4: Seit dem 21. Februar 2018 liegen der Entwurf des Prüfberichtes sowie der Erläuterungsbericht des Bundes zum Agglomerationsprogramm Werdenberg-Liechtenstein der dritten Generation vor. Am 2. März 2018 werden die Resultate und Erkenntnisse in der Projektleitung sowie am 8. März 2018 im Vorstand des Vereins Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein diskutiert. In diesem Rahmen werden die Anträge zum Prüfbericht bereinigt und formuliert.
Das Fachgespräch zum Prüfbericht mit dem Bund findet am 15. März 2018 in Bern statt. Dabei wird unter anderem die Priorisierung der Massnahme «Optimierung Rheinquerung Haag/Bendern-Eschen» zumindest zurück in den Horizont B angestrebt.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema :
Zu Frage 1: Wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Erich Hasler vom 8. November 2017 ausgeführt, kann erst nach Vorliegen der vollständigen Informationen zu einer Angelegenheit eine
umfassende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vorgenommen werden. Diese Abklärungen sind zwischenzeitlich abgeschlossen.
Die Nachforderungen der SUISA wurden anlässlich der Sitzungen des Verwaltungsrates des LRF vom 26. September und 7. Dezember 2016 traktandiert und behandelt. Der Verwaltungsrat hatte damals gegen die vorliegenden Nachforderungen der SUISA Widerspruch eingelegt. Aufgrund der über das Jahresende 2016 und bis Juli 2017 andauernden Verhandlungen mit der SUISA bestand aufseiten des Verwaltungsrates die Hoffnung, eine Einigung betreffend SUISA-Nachforderungen erzielen zu können. Der Verwaltungsrat hat deshalb auf eine Berücksichtigung der Nachforderungen in der Jahresrechnung 2016 verzichtet. Die rechtlichen Abklärungen haben ergeben, dass auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes der Verwaltungsrat jedoch trotz der andauernden Verhandlungen verpflichtet gewesen wäre, eine Berücksichtigung der Nachforderungen in Form einer Rückstellung in der Jahresrechnung 2016 vorzunehmen. Zudem ergibt sich aus den rechtlichen Abklärungen, dass die Nachforderungen aufgrund ihrer Wesentlichkeit Gegenstand des an die Revisionsstelle ReviTrust Grant Thornton/Schaan beauftragten Reviews hätten sein müssen. Es war somit zu klären, welche Informationen der Revisionsstelle zum Zeitpunkt des Reviews vorgelegen sind beziehungsweise wann diese über die Nachforderungen der SUISA in Kenntnis gesetzt wurde. Im Rahmen der Abklärungen durch die Regierung kam es zu widersprüchlichen Aussagen bezüglich der vor und während der Revision gegenüber der Revisionsstelle gemachten Angaben zum Inhalt sowie der Höhe der Nachforderungen. Im Hinblick auf eine finale Würdigung des Sachverhalts erfolgten diesbezügliche Abklärungen in Bezug auf einen allfälligen Handlungsbedarf vonseiten der Regierung als Oberaufsichtsbehörde des LRF.
Zu Frage 2: Die Regierung hat rechtlich abgeklärt, ob ein Verstoss durch den Verwaltungsrat gegen Art. 48 LRFG vorliegt. Der Artikel sieht unter anderem vor, dass Organe bestraft werden, sofern sie in Auskünften, die den Mitgliedern der Revisionsstelle erteilt werden, erhebliche Umstände verschweigen, die Verhältnisse der Anstalt unrichtig wiedergeben oder sonst falsche Angaben machen. Die rechtlichen Abklärungen der Regierung haben ergeben, dass der Verwaltungsrat wie auch die Geschäftsleitung den Sachverhalt des Vorliegens einer Nachforderung vonseiten der SUISA gegenüber der Revisionsstelle nicht verschwiegen haben. Ein Sachverhalt, welcher eine Anzeigepflicht nach Art. 53 StPO oder wegen des Verdachts nach Art. 48 LRFG auslöst, konnte somit nicht gefunden werden.
In rechtlicher Hinsicht stellt sich zudem die Frage, ob die Revisionsgesellschaft den gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nachgekommen ist oder ihren Auftrag mangelhaft erfüllt hat. In Erinnerung zu rufen ist, dass das Rechtsverhältnis betreffend die durchgeführten Revisionsarbeiten zwischen dem LRF und der Revisionsgesellschaft besteht. Nach Art. 13 ÖUSG richtet sich die zivilrechtliche Haftung der Organe - mit Ausnahme von hoheitlichen Tätigkeiten - nach den privatrechtlichen Bestimmungen. Art. 13 ÖUSG führt dazu explizit aus, dass sich die Haftung der Revisionsstelle in jedem Fall nach den Bestimmungen des PGR richtet. Somit obliegt es dem Verwaltungsrat des LRF, zu prüfen, ob aufgrund der von der Revisionsgesellschaft vorgenommenen Prüfungshandlungen zivilrechtliche Folgen abzuleiten sind. Die Regierung hat dazu den Verwaltungsrat mit Schreiben vom 20. Februar 2018 aufgefordert, die entsprechenden rechtlichen Abklärungen vorzunehmen.
Zu Frage 3: Unabhängig vom Resultat der noch vorzunehmenden Abklärungen hat der Verwaltungsrat des LRF der Regierung bereits im Dezember 2017 vorgeschlagen, für die Prüfung der Jahresrechnung 2017 eine andere Revisionsstelle zu mandatieren. Die diesbezügliche Wahl durch die Regierung ist im Januar 2018 erfolgt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Herbert Elkuch zum Thema :
Zur allgemeinen Aussage, dass es sich um Ladestationen eines US-amerikanischen Unternehmens handelt und Tausende Arbeitskräfte in Liechtenstein und der Region mit der europäischen Autoindustrie ihr Geldverdienen, wird vonseiten der Regierung darauf hingewiesen, dass der grösste Arbeitgeber in Liechtenstein, die ThyssenKrupp Presta, auch die Lenksäulen und Lenkwellen für alle Fahrzeugmodelle von Tesla produziert.
Zu Frage 1: Bei der Tesla-Ladestation fallen keine jährlichen Kosten an, die nicht durch Tesla selbst gedeckt werden. Bei der LKW-eigenen 50-Kilowatt-Ladestation belaufen sich die jährlichen Kosten inklusive Abschreibungen und Amortisation auf circa CHF 10'000, welche durch die Bezahlung der Ladegebühren gedeckt werden.
Zu Frage 2: Die Infrastruktur gehört, bis auf die Parkplätze, welche sich im Besitz der LKW befinden, vollumfänglich der Firma Tesla. Es gibt keine Verträge, die finanzielle Konsequenzen für die LKW oder die Allgemeinheit haben.
Zu Frage 3: Die Preise, die Tesla an ihre Kunden verrechnet, sind nicht bekannt und variieren je nach Vertrag zwischen Tesla und dem Tesla-Fahrzeugbesitzer. Die Preise der LKW-Ladestationen betragen EUR 0,40 pro Minute für die 50-Kilowatt-Station und EUR 0,12 pro Minute für die 22-Kilowatt-Ladestation. Sowohl Tesla als auch die LKW verwenden ausschliesslich erneuerbare Energien für die Speisung der Ladestationen. Tesla bezahlt Energie, Netznutzung, Gebühren, Abgaben etc. - wie jeder andere Stromkunde - an die LKW.
Zu Frage 4: Gemäss der Fahrzeugstatistik waren per 30. Juni 2017 insgesamt 51 Tesla eingelöst. Total waren 164 Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb angemeldet.
Zu Frage 5: Eine solche Ladestation kostet circa CHF 2'500 bis CHF 3'000.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema :
Zu Frage 1: Gemäss Art. 87 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Dezember 1979 über die Strassensignalisation, LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, gelten als Strassenreklamen alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton und so weiter, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Bei der gegenständlichen Tafel «Camping Mittagsspitz» handelte es sich somit unzweifelhaft um eine Strassenreklame im Sinne der genannten Bestimmung.
Die Regierung anerkennt in diesem Bereich die Bedürfnisse des Tourismus und der Wirtschaft. Allerdings gilt es dabei, immer auch die Verkehrssicherheit zu beachten. Für das Auffinden von touristisch bedeutsamen Objekten oder Gastwirtschaftsbetrieben sieht die Regelung einerseits die touristische Signalisation, wie Wegweiser, Symboltafeln und Hinweistafeln, vor und andererseits die Hotelwegweiser. Letztere dürfen auch für Gastwirtschaftsbetriebe ohne Übernachtungsmöglichkeiten angebracht werden. Die Reklametafel «Camping Mittagsspitz» musste ausschliesslich aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden.
Zu Frage 2: Nach diversen Rückmeldung und Vorstössen von Anwohnern des Ortsteils Säga und der Gemeinde Triesen über gefährliche Situationen im Bereich der bestehenden Fussgängerquerung wurde die Kreuzung im Jahr 2016 saniert. Dabei war die Verbesserung der Schulwegsicherheit ein wichtiges Kriterium. Für die Sanierung mit dem Hauptaugenmerk auf der Verbesserung der Fussgängerquerung wurden über CHF 160'000 investiert.
Auf Basis des aus der Schweiz rezipierten Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, und der ebenfalls aus der Schweiz rezipierten Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, hat die Regierung Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrich-
tungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen und technische Normen des Schweizer Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute für rechtsverbindlich erklärt.Mit dem Eigentümer der betreffenden Strassenreklame wurden mehrfach Gespräche geführt. Die Sach- und Rechtslage wurde eingehend diskutiert und sämtliche Vorschriften wurden detailliert erläutert. Sowohl der Campingplatz als auch das Restaurant und der Saal wurden entsprechend der geltenden Gesetze, Weisungen und Normen im Rahmen des Kreuzungsumbaus auf Kosten des Landes neu ausgeschildert. Den berechtigten Interessen des Eigentümers wurde mit der für den Eigentümer kostenlosen und offiziellen Signalisation mittels des touristischen Wegweisers «Lawena Museum» und des Hotelwegweisers «Hotel Garni Säga» und «Restaurant zur Alten Eiche» sowie der Beschilderung des Campingplatzes und des Ortsteils Säga ausreichend Rechnung getragen. Die genannten Ziele sind damit leicht auffindbar. Zu Frage 3: Durch den Umbau der Bushaltestelle sowie der Fussgängerquerung mit Fussgängerstreifen entstand eine neue Situation, welche nicht mehr mit den Verhältnissen von früher vergleichbar ist. Die Kreuzung wurde neu gestaltet und unter Beachtung der touristischen und privaten Interessen komplett neu signalisiert. Die Werbetafel stand im Kreuzungsbereich und erfüllte die verkehrstechnischen und vor allem die sicherheitstechnischen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht. Zu Frage 4: Die Regierung hat im Jahr 2015 mittels Weisung festgelegt, dass Wahl- und Abstimmungswerbung frühestens acht Wochen vor der Wahl beziehungsweise Abstimmung bis sieben Tage nach dem Urnengang grundsätzlich bewilligungsfrei aufgestellt werden dürfen. Vorbehalten bleiben das Einverständnis des Grundeigentümers sowie die ergänzenden Vorschriften der Standortgemeinde, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortbildschutzes. Wahl- und Abstimmungswerbung, welche verkehrstechnischen Anforderungen für Strassenreklamen nicht entspricht, ist auf erste Aufforderung hin unverzüglich zu entfernen. Im Anlassfall ist das Amt für Bau und Infrastruktur für den entsprechenden Vollzug zuständig.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema :
Zu Frage 1: Bei Anschaffungen von Fahrzeugen und Geräten wird darauf geachtet, dass je nach Zweck, Nutzung und Anwendungsgebiet die bestmöglichen, effizientesten Lösungen gesucht und unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Überlegungen getätigt werden. Zum Beispiel wurden für die internen Dienste im Jahr 2017 zwei Dieselfahrzeuge durch elektrische Fahrzeuge ersetzt. Diese sind für die zu erbringenden Dienstleistungen, nach Berücksichtigung der obengenannten Kriterien, geeigneter, obwohl der Preis für die Anschaffung von zwei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren gesprochen hätte. Zu Frage 2: Für die Landesverwaltung werden jährlich lediglich einige wenige Fahrzeuge und Geräte beschafft. Bei Anschaffung von Fahrzeugen werden vorgängig Informationen der Auto-Umweltliste des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS) über die Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit eingeholt. Anschliessend werden unter Einbezug der Nutzer die für den jeweiligen Zweck am besten geeignetsten und effizientesten Lösungen gesucht. Geräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Kochherde, Tumbler etc. werden vom Amt für Bau und Infrastruktur nur bei ausgewiesenen Fachgeschäften mit der besten Energieeffizienz gekauft. Zu Frage 3: Es gibt für die Anschaffungen in diesem Sinn kein spezielles Reglement. Bei fachspezifischen Anschaffungen (Geräte und Maschinen, welche spezielles Fachwissen voraussetzen, um den jeweiligen Dienstauftrag zu erfüllen) sind im Vorfeld durch die Antragsteller Angebote einzuholen und zu prüfen (zum Beispiel bei der Landespolizei, beim ABI Tiefbau Werkbetrieb etc.). Dieses Vorgehen dient auch dazu, die Nutzer einzubinden, die Kompetenz der einzelnen Fachstelle zu stärken sowie den Fachbereich Einkauf zu entlasten. Zu Frage 4: Es gibt kein Reglement und es ist derzeit auch nicht geplant, ein solches zu erlassen. Für die Liechtensteinische Landesverwaltung wurden im Jahr 2015 drei, 2016 vier und 2017 ebenfalls vier Fahrzeuge angeschafft. Aufgrund der sehr kleinen Anschaffungsmenge von elf Fahrzeugen in drei Jahren sowie noch weniger Geräten, welche durch den Fachbereich Einkauf unter Einbezug der Nutzer und Berücksichtigung aller Aspekte getätigt wurden, besteht aus Sicht der Regierung keine Notwendigkeit für den Erlass eines solchen Reglements.
Dann komme ich zur zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch, zum Thema :
Zu Frage 1: Die Telecom Liechtenstein wird im Jahr 2019 für ihre Kunden WiFi Calling einführen. Zu Frage 2: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Dann komme ich zur dritten Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch, zum Thema :
Zu Frage 1: Aktuell gibt es bei keiner der genannten Institutionen konkrete Pläne zur Weiterführung des Programms. Zu Frage 2: Die Regierung hat derzeit nicht die Absicht, Fahrzeughaltern eine solche Pflicht aufzuerlegen.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Georg Kaufmann zum Thema :
Zu Frage 1: Im Jahr 2005 wurden 468 Haushalte mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, davon waren 88 Bezüger, das sind 18,8%, über 50 Jahre alt. Im Jahr 2016 wurden 607 Haushalte unterstützt, davon waren 146 Bezüger, das sind 24%, über 50 Jahre alt. Zu Frage 2: Im Jahr 2005 hatte Liechtenstein eine Wohnbevölkerung von 34'905 Personen. Im Jahr 2016 betrug die Wohnbevölkerung 37'810 Personen. Innerhalb dieses Zeitraums haben die «50plus»-Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe von 88 auf 146 Personen oder um 66% zugenommen, aber auch die Bevölkerung «50plus» hat in dieser Zeit zugenommen, und zwar von 10'810 Personen auf 14'907 Personen oder um 38%. Die effektive Veränderung in den elf Jahren bei den Bezügern von wirtschaftlicher Sozialhilfe beträgt also plus 20% oder durchschnittlich plus 1,7% pro Jahr. Zu Frage 3: Die durchschnittliche Arbeitslosenquote der über 50-Jährigen im Jahr 2016 beträgt 1,9% beziehungsweise 1,6% für das Jahr 2017. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote im Gesamtdurchschnitt für das Jahr 2016 betrug 2,3% beziehungsweise 1,9% für das Jahr 2017. Zu Frage 4: Ausgesteuerte Personen werden statistisch nicht nach Altersklassen erfasst. Eine Nachzählung für das Jahr 2017 zeigt auf, dass von total 135 ausgesteuerten Personen 45 Personen, das entspricht 33%, der Altersklasse 50 zuzuordnen sind. Die Gesamtzahl der ausgesteuerten Personen lag in den letzten zehn Jahren durchschnittlich konstant zwischen sechs und zwölf Personen pro Monat. Grundsätzlich ist zu erwähnen, dass ausgesteuerte Personen im Gegensatz zur Schweizer Statistik in Liechtenstein weiterhin in der Arbeitslosenstatistik als Personen in Arbeitslosigkeit, und somit quotenrelevant, aufgeführt werden.Zu Frage 5: Die tiefe Arbeitslosigkeit der Personen über 50 zeigt die hohe Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes in Liechtenstein auf. Die Nachfrage an Fachkräften ist seit drei Jahren deutlich angestiegen.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema :
Zu Frage 1: Die LBA (Liechtenstein Bus Anstalt) wurde per 1. Januar 2012 durch den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil (LIEmobil) abgelöst. LIEmobil ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Landes
Liechtenstein. Die LIEmobil steht mit der Postauto Schweiz AG sowie der Postauto Liechtenstein Anstalt (100-prozentige Tochtergesellschaft von Postauto Schweiz AG) als Auftraggeberin verschiedener Linien des öffentlichen Verkehrs in einem Auftragsverhältnis. Zu Frage 2: Die LIEmobil hat bezüglich der angesprochenen Vorgänge mit der Postauto Schweiz AG bereits Kontakt aufgenommen. Nach Auskunft der Postauto Schweiz AG ist derzeit davon auszugehen, dass das Land Liechtenstein von den Vorgängen nicht betroffen ist. Selbstredend sind die Ergebnisse der laufenden Untersuchung abzuwarten. Weiter ist anzuführen, dass die LIEmobil keine Subventionen vom Bundesamt für Verkehr der Schweiz erhält. Zu Frage 3: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass die LIEmobil rechtlich unabhängig von der Postauto Schweiz AG und der Postauto Liechtenstein Anstalt ist.
Dann komme ich zur zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser, zum Thema :
Zu Frage 1: Die zur Ausführung kommende Art der Entwässerung hat keine Einengungen der seitlichen Bankette zur Folge. Die Verwendung von integrierten Wasserabläufen ändert somit nichts an den Breiten von Fahrbahn und Banketten. Eine Verbreiterung der Bankette für Fussgänger ginge zulasten der Fahrbahn des motorisierten Verkehrs. Das Projekt sieht Spezialschächte vor, sodass der Fahrbereich durch die Einlaufroste kaum mehr tangiert wird. Damit kann den Anliegen der Velofahrer entsprochen und die Situation auch für diese verbessert werden. Die Sicherheit für Radfahrer und Fussgänger wird im Projekt zudem durch eine neue Beleuchtung und damit wesentlich optimaleren Lichtverhältnissen erheblich verbessert werden. Zu Frage 2: Eine Fahrbahnverbreiterung würde die Sicherheit für den motorisierten Verkehr selbstredend begünstigen, da damit das Risiko von Streifkollisionen geringer würde. Der Tunnel bleibt immer gleich breit - auch wenn die Fahrbahn abgesenkt wird. Durch eine weiter gehende Absenkung würde nur die lichte Höhe verbessert. Eine Fahrbahnabsenkung um 80 Zentimeter bringt keinen sonderlichen Sicherheitsgewinn für Lastwagen und Reisebusse, eine solche würde lediglich die maximale Durchfahrtshöhe erhöhen. Die geringe Breite des Tunnels kann dadurch nicht verbessert werden. Zu Frage 3: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung der Fluchtstollen. Durch die gerade und übersichtliche Linienführung, das geringe Gefälle des Tunnels (keine Kaminwirkung bei Feuer) sowie der Tatsache, dass der Tunnel bei Schwerverkehr nur im Richtungsverkehr betrieben wird, sind die Risiken für Grossereignisse im Tunnel gering. Die zur Ausführung kommende Fahrbahnsanierung und sicherheitstechnische Ertüchtigung enthält aber alle wesentlichen Massnahmen, um den Tunnel Gnalp-Steg bautechnisch wieder auf den Stand der Technik zu bringen und diesen auch sicherheitstechnisch gegenüber heute wesentlich zu verbessern.Zu Frage 4: Die eingereichte Unternehmervariante ist nicht im Detail nachvollziehbar, da diese mangelhaft und nur in Teilen dokumentiert ist. Die Unternehmervariante berücksichtigt zudem die Tatsache nicht, dass eine Absenkung der bestehenden Fahrbahn auch Anpassungen vor den Portalen des Tunnels notwendig machen würde. Auf der Seite Triesenberg müsste die Strasse vor dem Tunnel mit allen darin aufgeführten Werkleitungen ebenfalls abgesenkt werden. Dies wäre technisch möglich, jedoch mit hohen Kosten verbunden. Auf der Seite Steg ist eine Absenkung der Fahrbahn kaum möglich, da kurz nach dem Tunnel die Brücke über den Saminabach folgt. Diese Brücke kann nicht abgesenkt werden, sondern müsste allenfalls komplett neu gebaut werden. Verbindliche Aussagen über die zu erwartende Bauzeit der eingereichten Unternehmervariante sind ohne ein detailliertes Bauprojekt nicht möglich. Eine länger dauernde Nachtsperrung, wie sie in der Unternehmervariante vorgeschlagen wird, wurde in der Ausschreibung der Regierung explizit nicht gewünscht, da diese für die Steger und Malbuner Gastronomen, Hotels und Anwohner grosse Nachteile hätte. Das Projekt der Regierung ist bezüglich des Bauprogramms sehr straff optimiert. Der Unternehmer wird vertraglich mittels eines Bonus-Malus-Systems terminlich gebunden.
Der Preis der Offerte des Unternehmens, welches von der Regierung mit der Ausführung beauftragt wurde, liegt bei CHF 1'894'498,45. Die Unternehmervariante ist mit CHF 4'074'840 veranschlagt und mehr als doppelt so teuer - wobei die Anpassungen vor den Portalen vermutlich nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurden. Die Kosten sind daher aufgrund der unterschiedlichen Herangehensweisen, des Projektumfangs und der Grundlagen in dieser Form nicht vergleichbar.
Wollte man die eingereichte Unternehmervariante ausführen, so müssten selbstverständlich auch diese Arbeiten gemäss ÖAWG öffentlich ausgeschrieben werden und könnten allein schon aufgrund der Höhe der Summe nicht direkt an einen Unternehmer vergeben werden.Zu Frage 5: Der Entscheid der Regierung basiert auf umfangreichen Gutachten. Die zur Ausführung kommende Variante sieht unter Abwägung von Kosten-, Wirksamkeitsüberlegungen vor, alle sicherheitstechnisch notwendigen Massnahmen zu realisieren. Das gewählte Sicherheitsniveau ist nach Ansicht der Regierung genügend und damit gut vertretbar.
Ich komme zur Kleinen Anfrage des Abg. Mario Wohlwend zum Thema :
Zu Frage 1: Aus Sicht der Regierung hätten damit lediglich die Benzinkosten zum und vom Flughafen verringert werden können.
Zu Frage 2: Für die jeweiligen Reisen entstanden Flugkosten, welche insgesamt CHF 16'074 ausmachten; für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen waren es CHF 8'597 und für das Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport waren es CHF 7'477. Die Unterbringungs- und Verpflegungskosten vor Ort wurden von der Republik Korea und dem IOC getragen.
Zu Frage 3: Sämtliche offiziellen Treffen vor Ort haben sich für Liechtenstein als nützlich erwiesen. Die Begegnungen mit Vertretern aus Wirtschaft, Politik und Sport sind ein wichtiger Bestandteil der Netzwerkpflege für Liechtenstein. Konkret haben die Vertreter der Regierung unter anderem an folgenden offiziellen Veranstaltungen teilgenommen: - Empfang der Sportminister im Vorfeld der Eröffnungsfeier
- Eröffnungsfeier der Olympischen Spiele
- Sportministerkonferenz auf Einladung des südkoreanischen Sportministeriums
- Austausch mit dem Präsidenten der Welt-Anti-Doping-Agency, Sir Craig Reedie
- IOC President's Dinner
- Liechtenstein Abend mit der liechtensteinischen Delegation und Athleten
- Oberösterreich Abend im House of Austria
- Einladung im House of Switzerland und House of Italy
Zu Frage 4: Es gab in Pyeongchang einen Liechtensteiner Abend sowie eine Medaillenfeier. Aus der Frage geht nicht hervor, welches Foto im Detail gemeint ist. Es gab jedoch verschiedene Veranstaltungen, an denen sich Vertreter und Gäste aus Liechtenstein am Rande der Olympischen Spiele trafen. Dabei handelte es sich insbesondere um Vertreter des IOC, des LOC, des LSV, Sponsoren und Familienangehörige der Sportler.
Und dann am Schluss zur Kleinen Anfrage des Abg. Günter Vogt zum Thema :
Zu Frage 1: Inwiefern die Bevölkerung auf den geplanten Einsatz der nächsten Technologie überhaupt sensibilisiert werden muss, gilt es abzuwarten. Die Vergangenheit zeigt, dass es für die Einführung einer neuen Technologie - beginnend bei der ersten digitalen Funktechnologie GSM in den 90er-Jahren über die Einführung von UMTS bis heute zur Einführung von LTE - im Vorfeld keine Notwendigkeit zur Sensibilisierung gegeben hat. Die neuere und deutlich leistungsfähigere Technologie wurde von den Nutzern immer sehr gut angenommen, wodurch die alte Technologie auf natürliche Art und Weise ersetzt wurde. Nach jetzigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass es in der Schweiz in absehbarer Zeit zu einer Revision der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, der sogenannten NIS-Verordnung, kommen wird, wobei aus heutiger Sicht offen ist, was und in welchem Umfang letztlich angepasst wird. Die zuständigen Amtsstellen der Landesverwaltung werden die weiteren Entwicklungen in der Schweiz genau verfolgen und etwaige Auswirkungen auf Liechtenstein analysieren. Im Hinblick auf die Antennendichte ist derzeit davon auszugehen, dass die bestehenden Regeln zur Mitbenutzung einzelner Anlagen weiterhin unverändert angewendet werden. Die Regierung hat vonseiten der Mobilfunkbetreiber bislang keine Kenntnis bezüglich eines Kleinzellenbedarfs. Die zuständige Behörde steht jedoch mit den Mobilfunkbetreibern in Kontakt. Zu Frage 2: Aus heutiger Sicht wird als Zeitpunkt für den Projektstart zur tatsächlichen Frequenzvergabe in Liechtenstein das Jahr 2019 als zweckmässig und sinnvoll erachtet. Das für die Frequenzvergabe in Liechtenstein zuständige Amt für Kommunikation erwägt, voraussichtlich im Jahr 2019 eine Frequenzvergabe an die drei bestehenden liechtensteinischen Mobilfunkbetreiber zu erteilen. Diese Frequenzzuweisung erfolgt idealerweise erst nach erfolgter Frequenzauktion in der Schweiz und in Österreich. Von diesen Absichten des AK wurden die drei in Liechtenstein aktiven Mobilfunknetzbetreiber vorab in Kenntnis gesetzt, und alle Betreiber haben ihre grundsätzliche Zustimmung zu diesem Vorgehen signalisiert. Im vorliegenden Kontext ist zudem zu berücksichtigen, dass die geplante Einführung von 5G einerseits verschiedene internationale Harmonisierungsmassnahmen und Beschlüsse in den dafür verantwortlichen Gremien voraussetzt und andererseits die erfolgreiche Erarbeitung eines einheitlichen 5G-Standards durch die Industrie abgeschlossen werden muss. Beide Voraussetzungen liegen derzeit noch nicht vor. Die Einhaltung der Bestimmungen des Umweltschutzgesetz sowie der Grenzwerte gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung - der sogenannten NIS-Verordnung - ist durch die Betreiber sicherzustellen und wird durch das Amt für Umwelt überprüft. Weitere Themen, wie Planung, Bau und Betrieb eines 5G-Netzwerkes, allfällig geplante Zellverkleinerungen, die Verfügbarkeit von Glasfaseranschlüssen an den jeweiligen Sendestandorten sowie die Sicherstellung des Zugangs der Netzbetreiber zu den relevanten Punkten, an denen Sendeeinrichtungen installiert werden sollen, sind dabei keine Punkte, für die aus regulatorischer Sicht vorgängig Massnahmen zu treffen sind.Zu Frage 3: Derzeit hat die Regierung keine konkreten Informationen von den Betreibern erhalten, welche eine wesentliche Erhöhung der Antennendichte für Liechtenstein erwarten lassen und rechtfertigen. Für die Genehmigung neuer Antennenanlagen ist das Amt für Bau und Infrastruktur im Zusammenspiel mit dem Amt für Umwelt in Bezug auf die Einhaltung der vorgesehenen NIS-Grenzwerte zuständig, wobei die jeweiligen Rechtsgrundlagen selbstverständlich eingehalten werden müssen. Im Detail werden die Mobilfunkbetreiber zu diesem Thema nach der entsprechenden Netzplanung zu befragen sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Eine Zusatzfrage.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagpräsident. Ja danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter für die Beantwortung meiner Kleinen Anfrage. Ich habe eine Zusatzfrage betreffend die Rheinquerung Haag/Bendern. Wenn ich Sie richtig verstanden habe - in der Beantwortung der Fragen 1 und 2 haben Sie die Ansicht des Vereins Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein ausgeführt. Hier wäre vielmehr die Frage, was ist die Ansicht des Bundes? Nach Frage 1 sieht er das Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht und nach Frage 2 den Reifegrad. Besten Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich kann Ihnen unsere Meinung und die Meinung des Agglomerationsprogrammes zur Rheinquerung sagen. Ich bin nicht der Bund, deshalb kann ich Ihnen diese Antwort nicht geben. Vielen Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Guten Tag, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten. Ich habe acht Kleine Anfragen zu beantworten, die erste vom Abg. Georg Kaufmann zum Thema :
Zu Frage 1: Das Ostschweizer Kinderspital übernimmt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und St. Gallen sowie für das Fürstentum Liechtenstein die Grund- und Zentrumsversorgung im Bereich Kinderheilkunde, Kinderchirurgie und Jugendmedizin. Es bietet eine hochstehende stationäre Versorgung von kranken und schwerkranken Kindern in der Region. Im Jahr 2016 wurden 92 in Liechtenstein wohnhafte Kinder am Ostschweizer Kinderspital stationär aufgenommen. Weitere rund 700 Fälle werden ambulant behandelt. Daneben unterhält Liechtenstein Verträge sowohl mit dem Kantonsspital Graubünden als auch mit dem Landeskrankenhaus Feldkirch für Leistungen im Bereich der Kinderheilkunde.
Zu Frage 2: Die Regierung geht davon aus, dass das Ostschweizer Kinderspital, insbesondere nach dem Bezug des Neubaus und den damit einhergehenden Synergienutzungen mit dem Kantonsspital St. Gallen, seine Stellung als Grund- und Zentrumsversorgungsspital für die Region wird behaupten können. Allerdings stellen die nicht kostendeckenden Tarife im Bereich der Spitalleistungen des Fachgebiets der Kinderheilkunde ein zunehmendes Problem dar.
Zu Frage 3: Aktuell finden Diskussionen um die Kostenübernahme des Neubaus statt. Der Landtag hat für den Neubau des Ostschweizer Kinderspitals im Jahr 2015 ein verzinsliches Darlehen in der Höhe von CHF 4'054'000 gewährt. Aus heutiger Sicht kommen bezüglich des Neubauprojekts keine weiteren
Kosten auf das Land Liechtenstein zu. Für weitere Details sei auf den Bericht und Antrag Nr. 131/2015 verwiesen
Die zweite Kleine Anfrage, ebenfalls vom Abg. Georg Kaufmann zur :
Zu Frage 1: Daten über konkrete psychische Krankheitsbilder werden von den Behörden nicht systematisch erfasst und ausgewertet. Das Amt für Gesundheit führt kein spezielles Register zum Auftreten von psychischen Krankheiten. Eine detaillierte Untersuchung des Gesundheitszustands der liechtensteinischen Bevölkerung findet sich in der liechtensteinischen Gesundheitsbefragung. Die Auswertung ist auf der Website des Amtes für Statistik zu beziehen. Grundlage ist die Schweizerische Gesundheitsbefragung, welche vom Bundesamt für Statistik regelmässig alle fünf Jahre durchgeführt wird. Liechtenstein hat im Jahr 2017 zum zweiten Mal daran teilgenommen. Die Auswertung wird im Jahr 2019 vorliegen. Es finden sich dort unter anderem Aussagen zur psychischen Gesundheit.
Als Indikatoren über die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen von psychischen Erkrankten können Umsatzzahlen, Fallzahlen oder Pflegetage der spezialisierten Institutionen herangezogen werden. Die Krankenkassenstatistik liefert Kennzahlen über Arztleistungen nach Fachgruppen. Im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie wurden demnach im Jahr 2016 CHF 3,6 Mio. von insgesamt 85 Leistungserbringern im In- und Ausland abgerechnet, davon CHF 2,6 Mio. für Behandlungen und rund CHF 1 Mio. für Medikamente. 2015 betrug das Total CHF 3,5 Mio. und 2014 CHF 3,9 Mio. Liechtenstein verfügt darüber hinaus über das Angebot der nichtärztlichen Psychotherapeuten. Diese haben über die obligatorische Krankenpflegeversicherung weitere rund CHF 2,5 Mio. im Jahr abgerechnet. An psychiatrische Kliniken flossen im Jahr 2016 CHF 8,2 Mio., im Jahr 2015 CHF 6,7 Mio. und 2014 CHF 7,3 Mio. aus der obligatorischen Krankenpflegversicherung. Die Gesamtausgaben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die genannten drei Gruppen von Leistungserbringern betrugen im Jahr 2016 CHF 14,4 Mio.
Diese Daten sind nicht vollständig, da weniger schwere psychische Erkrankungen auch von Hausärzten oder Spitälern der Grundversorgung behandelt werden.Ausserdem werden in der Krankenkassenstatistik regelmässig die stationären Krankheitsfälle pro 1'000 Einwohner nach einer international üblichen Diagnoseklassifikation im Ländervergleich ausgewiesen. 2015 wurden für Liechtenstein elf stationäre Krankheitsfälle pro 1'000 Einwohner aufgrund von psychischen und Verhaltensstörungen verzeichnet. In der Schweiz lag dieser Wert bei 11,7, in Österreich bei 12,6.Zu Frage 2: Aussagen über den Verlauf konkreter Krankheitsbilder lassen die erwähnten Daten nicht zu. Zu Frage 3: Als Referenzkollektiv würde sich die Schweiz anbieten. Die erwähnte Gesundheitsbefragung wird in gleicher Weise in der Schweiz durchgeführt, somit ist ein Vergleich mit einem geeigneten Referenzkollektiv vorhanden. Ebenso können im Bereich der erwähnten Daten zur Inanspruchnahme von Behandlungen psychischer Erkrankungen Vergleiche mit der Schweiz angestellt werden.Zu Frage 4: Diesbezüglich ist auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser mit dem Titel «Zuspitzung des Fachkräftemangels in der psychiatrischen Grundversorgung in Liechtenstein» zu verweisen.
Zu dieser erwähnten Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser komme ich jetzt, sie hat den Titel :
Zu Frage 1: In Liechtenstein ist nicht ein staatlich betriebenes beziehungsweise institutionalisiertes Gesundheitssystem umgesetzt. Die Regierung ist gerade auch im angesprochenen Bereich auf die adäquate Umsetzung der Bedarfsplanung durch die Tarifpartner Liechtensteinischer Krankenkassenverband einerseits und die Liechtensteinische Ärztekammer beziehungsweise dem Berufsverband der Psychologinnen und Psychologen Liechtensteins andererseits angewiesen. Die Regierung geht davon aus, dass durch die in der Einleitung der Kleinen Anfrage genannte Schaffung von vier zusätzlichen Stellen im Bereich der Psychiatrie einem patientenzentrierten Gesundheitssystem Rechnung getragen wurde. Zu Frage 2: Dazu kann auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen werden. Bisher konnten alle im Bereich der Bedarfsplanung im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie ausgeschriebenen Stellen besetzt werden. Fachkräfte in speziellen Bereichen, beispielsweise der Alterspsychiatrie, sind jedoch schwer zu finden. Zu Frage 3: Die in der Fragestellung aufgestellte Behauptung, dass der Gesundheitsstandort für liechtensteinische Fachkräfte nicht mehr attraktiv sei, kann die Regierung nicht bestätigen. In den letzten Jahren wurden einige OKP-Verträge an junge Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner vergeben. Zudem ist, wie Pressemitteilungen der letzten Wochen zeigen, die steuerliche Situation in Liechtenstein überaus attraktiv. Die Bedarfsplanung im ärztlichen Bereich wird hingegen vielfach kritisiert, weil sie den Zugang zu den Krankenkassen beschränkt. Die Bedarfsplanung wurde jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der Kontrolle über das Wachstum der Gesundheitskosten eingerichtet und ist nach Ansicht der Regierung auch weiterhin nötig.Zu Frage 4: Eine ambulante sozialpsychiatrische Versorgung für unsere Einwohnerinnen und Einwohner ist sowohl im Inland und durch entsprechende Verträge auch im Ausland verfügbar. Das Angebot umfasst dabei neben den ambulanten Behandlungen bei niedergelassenen Psychiatern oder Psychotherapeuten auch ambulante Tageskliniken und ambulante Tagesstrukturen. Ende Januar sind die Ärztekammer und der Berufsverband der Psychologinnen und Psychologen vom Amt für Gesundheit angefragt worden, gemeinsam mit ihm sowie dem Amt für Soziale Dienste insbesondere für die Erstellung eines Psychiatriekonzeptes sowie für weitere Fragestellungen die Probleme aufzuzeigen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Die Regierung wartet im Sinne eines patientenzentrierten Gesundheitssystems die Ergebnisse dieser Gespräche ab, bevor weitere Institutionen implementiert werden.
Dann zu einer weiteren Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :
Zu Frage 1: Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre flossen jährlich CHF 12,6 Mio. für OKP-Leistungen an ambulante Leistungserbringer in die Schweiz. Im Jahr 2012 waren das CHF 11,5 Mio., 2013 CHF 11,8 Mio., 2014 CHF 12,9 Mio., 2015 CHF 13,3 Mio. und 2016 CHF 13,6 Mio. Zur Summe der Geldflüsse von Schweizer Patienten an ambulante liechtensteinische Leistungserbringer liegen der Regierung keine Angaben aus offiziellen Statistiken vor. Auch die Berufsverbände konnten auf Anfrage keine Zahlen nennen. Schätzungen des Ministeriums für Gesellschaft aus der Zeit vor der Suspendierung des Notenwechsels gehen von einer Summe von rund CHF 8 Mio. bis CHF 10 Mio. pro Jahr aus.
Zu Frage 2: Für Leistungen, die über den OKP-Bereich hinausgehen, wird in der Krankenkassenstatistik nur die Summe aller Leistungen aufgezeichnet. Die Gesundheitsversorgungsstatistik des Amtes für Statistik liefert jedoch Angaben über die Zahlungsströme der Zusatzversicherten ins Ausland. Über das Webportal www.etab.llv.li sind zudem verschiedenste Abfrageoptionen möglich. Die Daten sind frei zugänglich, jedoch aktuell nur für den Zeitraum 2013 bis 2015 erhältlich.
Demnach flossen an stationären Nicht-OKP-Leistungen für den Zeitraum 2013 bis 2015 durchschnittlich CHF 19,8 Mio. an Spitäler und Kliniken im Ausland, 2013 CHF 19,6 Mio., 2014 CHF 20,1 Mio. und
2015 CHF 19,8 Mio. Eine Unterscheidung zwischen Schweiz und restlichem Ausland ist nicht möglich. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Grossteil davon in die Schweiz fliesst.
Im ambulanten Bereich beliefen sich die Leistungen im überobligatorischen Bereich für denselben Zeitraum auf durchschnittlich CHF 5,3 Mio. 2013 waren es CHF 5,7 Mio., 2014 CHF 5,2 Mio. und 2015 CHF 5,1 Mio.
Wie hoch die Einnahmen der ambulanten liechtensteinischen Leistungserbringer durch überobligatorische Leistungen an Schweizer Patienten sind, ist der Regierung nicht bekannt. Im stationären Bereich werden Patienten aus dem Kanton St. Gallen, wie bereits im Dezember ausgeführt, seit 2008 im Rahmen eines Pilotprojekts zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit am Landesspital behandelt. Die Umsätze sind dabei, wie im Dezember ausgeführt, relativ bescheiden. Eine statistische Aufzeichnung der Erlöse für die Zusatzversicherungen findet nicht statt. Eine manuelle Auswertung des Landesspitals ergab für das Jahr 2016 eine Summe von CHF 24'000 an Erlösen durch Zusatzversicherungen.
Die nächste Kleine Anfrage stammt vom Abg. Manfred Kaufmann zum Thema :
Zu Frage 1: Das Ministerium für Gesellschaft hat mit Schreiben vom 9. November 2017 den Hohen Landtag darüber informiert, dass zur Bearbeitung der benannten Interpellation weitreichende Abklärungen unter Berücksichtigung verschiedener Akteure und Szenarien notwendig sind und deshalb eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich sein wird. Das Ministerium für Gesellschaft geht derzeit von einer Beantwortung im ersten Halbjahr 2018 aus. Zu Frage 2: Eine schriftliche Rückmeldung des Ministeriums für Gesellschaft an die Medicnova Privatklinik AG ist bereits kurz nach Erhalt des Antrages im Jahr 2015 erfolgt. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass die Aufnahme von Verhandlungen betreffend den Abschluss eines OKP-Vertrages für stationäre Leistungen in den Bereichen Gefässchirurgie und Kardiologie bis auf Weiteres nicht erfolgen könne. Diese Aussage wurde im Jahr 2016 infolge einer Antragsergänzung schriftlich erneuert.
Im Übrigen gibt das Krankenversicherungsgesetz den einzelnen privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Tarifvertrages. Zudem ist in einem Antrag auf eine provisorische Betriebsbewilligung einer privaten Einrichtung des Gesundheitswesens ein Finanzierungskonzept vorzulegen. In Art. 42 des Gesundheitsgesetzes heisst es unter dem Titel «Finanzierungsnachweis» dazu: «Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen in der Lage sein, auch ohne Inanspruchnahme von Landesbeiträgen nach dem Krankenversicherungsgesetz ihr Leistungsangebot zu erbringen.» Des Weiteren wurde gemäss einer Medienmeldung vom Juni 2014 die Medicnova Privatklinik AG von den Initianten als Privatspital bezeichnet, welches sich «an zusatzversicherte Patienten und Selbstzahler aus der Ostschweiz, aus Vorarlberg und aus Liechtenstein» richtet.
Zu Frage 3: Die Aufwendungen für das Liechtensteinische Landesspital stiegen von CHF 6,2 Mio. im Jahr 2016 auf CHF 8,3 Mio. im Jahr 2017. Die Zunahme ist vor allem auf die per Nachtragskredit beschlossene Sicherung der Liquidität zurückzuführen. An regionale Spitäler wurden im Jahr 2016 Spitalbeiträge im Umfang von CHF 18,6 Mio. und im Jahr 2017 von CHF 18 Mio. ausbezahlt.
Zu Frage 4: Fallverschiebungen an die Medicnova haben unterschiedliche Auswirkungen, je nachdem, woher die angenommene Fallverschiebung stammt. Kommt es zu einer Verschiebung von einem Spital mit OKP-Vertrag und Staatsbeitrag in ein solches ohne, so sinken die Kosten für den Staat durch den Entfall des Staatsbeitrages. Nicht alle Spitäler, die über einen OKP-Vertrag verfügen, erhalten zwingend auch einen Staatsbeitrag. Kommt es zu einer Verschiebung aus einem Vertragsspital ohne Staatsbeitrag, so ist diese für den Staat kostenneutral. Findet schliesslich eine Verschiebung von einem Nicht-Vertragsspital in ein ebensolches statt, so ist diese für den Staat ebenfalls ohne Auswirkung. Die Entwicklung der Staatsbeiträge wie auch die Entwicklung der stationären Spitalkosten insgesamt sind auf eine Vielzahl an Einflüssen zurückzuführen. Es muss aber nicht nur von einer Verschiebung ausgegangen werden. Auch eine Leistungsausweitung durch neue Angebote ist sehr wahrscheinlich. Mit Verweis auf die Antwort zu Frage 3 entstanden insgesamt, unter Berücksichtigung des Beitrags zur Sicherung der Liquidität an das Landesspital, höhere Kosten für den Staat. Durch die Fallverschiebungen resultierte also keine Ersparnis für den Staat, wie in der Fragestellung angedeutet wird.Zu Frage 5: Die Regierung hat den im Krankenversicherungsgesetz verankerten Auftrag, Tarifverträge mit Einrichtungen des Gesundheitswesens abzuschliessen, welche für die notwendige Versorgung der Versicherten nötig sind. Die stationäre Versorgung der Versicherten in allen medizinischen Sparten ist derzeit durch den Leistungsauftrag an das Liechtensteinische Landesspital sowie durch Verträge mit Kliniken und Spitälern für die jeweils definierte und benötigte Versorgungsleistung sichergestellt. Eine Erteilung eines allgemeinen OKP-Vertrags für alle medizinischen Leistungen an die Medicnova Privatklinik AG würde die Konkurrenzsituation zum Landesspital weiter verschärfen. Der Staat würde Beiträge direkt an die Medicnova bezahlen und gleichzeitig müssten die Einnahmenausfälle des Landesspitals ausgeglichen werden, um dessen Betrieb sicherzustellen. In diesem Fall würde der Staat also doppelt zur Kasse gebeten. Die Regierung prüft derzeit verschiedene Modelle der zukünftigen Ausgestaltung der liechtensteinischen Spitallandschaft. Dabei werden auch Varianten geprüft, bei denen diese doppelten Kostenfolgen vermieden werden könnten.
Dann zur nächsten Kleinen Anfrage, sie stammt vom Abg. Günter Vogt zum Thema :
Zu Frage 1: In Angriff genommen oder bereits umgesetzt wurden insbesondere die folgenden Verbesserungen:
Die Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen wird derzeit im Rahmen der Beantwortung der Motion zur Vereinheitlichung der Anlaufstellen und der Bemessungsgrundlagen im Sozialbereich vom 3. September 2015 geprüft und bearbeitet.
Die Problematik, dass unterschiedliche Stellen für die Transferleistungen zuständig sind, wurde mit den Reorganisationsmassnahmen beim Amt für Bau und Infrastruktur, Amt für Gesundheit und Amt für Soziale Dienste bezüglich der Mietbeiträge und der Prämienvergünstigung auf den 1. September 2017 angegangen und umgesetzt.
Die im Bereich der Familienausgleichskasse zum Teil erwähnten Verbesserungsmöglichkeiten wurden teilweise im Rahmen der kürzlich verabschiedeten Postulatsbeantwortung betreffend Familienförderung geprüft und werden mutmasslich an der nächsten Landtagssitzung behandelt.
Im Bereich der Ergänzungsleistungen für AHV-IV-Rentner wurde am 12. Mai 2016 das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV angepasst. Dabei wurde unter anderem die Frist für die Anrechnung von verschenkten Vermögenswerten von fünf auf zehn Jahre verdoppelt, um Missbräuche einzuschränken.
Ausserdem hat die AHV-Anstalt im Oktober 2017 eine Praxisänderung vorgenommen und publiziert. Es wurden circa 35 Personen angeschrieben, bei denen nach Aktenlage denkbar erscheint, dass der Ehe-partner des Ergänzungsleistungsbezügers in der Lage sein könnte, einem Erwerb nachzugehen, um das Einkommen des Ehepaars zu verbessern und Ergänzungsleistungen zu reduzieren. Die Abklärung dieser Fälle ist noch nicht abgeschlossen. Die in der Postulatsbeantwortung erwähnten Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich des Krankenversicherungsgesetzes wurden mit der KVG-Revision zwischenzeitlich umgesetzt und sind in Kraft getreten. Betreffend die wirtschaftliche Sozialhilfe wurden durch Verordnungsänderungen Massnahmen eingeführt, wenn eine Person Auflagen und Weisungen ungenügend nachkommt. Gleichzeitig wurden besondere Regeln für junge Erwachsene zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr eingeführt. Hinsichtlich Stipendien ist eine Revision der Stipendiengesetzgebung geplant und sind entsprechende Vorarbeiten derzeit im Gange. Verbesserungsmöglichkeiten werden in diesem Zusammenhang geprüft.
Im Bereich Verfahrenshilfe wurden durch zwei Reformschritte umfassende Neuerungen eingeführt, um einen Missbrauch zu verhindern und die Kosten zu stabilisieren beziehungsweise zu senken. Die Neuerungen sind am 1. Januar 2016 beziehungsweis am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Im Bereich der Wohnbauförderung wurden Ende 2017 Massnahmen zur Revision des Wohnbauförderungsgesetzes eingeleitet.
Zu Frage 2: Sofern mit dieser Frage die klassischen Ergänzungsleistungen für AHV- und IV-Rentner gemeint sind, kann festgehalten werden, dass diese vom Vermögen und vom Einkommen abhängig sind. Das entsprechende Gesetz wurde letztmals am 12. Mai 2016 durch den Landtag angepasst. Weitere Änderungen hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensabhängigkeit werden im Rahmen der Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen für Sozialleistungen geprüft werden. Zudem passt die Regierung per Verordnung regelmässig gewisse Beträge an, beispielsweise diejenigen, welche von den Krankenkassenprämien abhängig sind. Die Hilflosenentschädigung ist heute - genauso wie das Betreuungs- und Pflegegeld - nicht vom Einkommen oder Vermögen abhängig. Diesbezüglich sind derzeit keine Änderungen geplant.
Zu Frage 3: Wenn jemand in einem Pflegeheim wohnt und Hilflosenentschädigung bezieht, so wird diese entsprechend der gesetzlichen Regelung von der Invalidenversicherung an den Betroffenen persönlich ausgerichtet. Allerdings erhöht das Heim in diesen Fällen die monatlichen Rechnungen an den einzelnen Bezüger um exakt diesen Betrag, den er als Hilflosenentschädigung bezieht. Mit dem technisch einfachen, aber rechtlich kritischen Weg einer Anpassung der Rechtslage, wonach in solchen Fällen eine Legalzession bestünde, also die Auszahlung der Hilflosenentschädigung von der Invalidenversicherung direkt an das Heim erfolgen könnte, würde noch keine nennenswerte Vereinfachung der Abläufe herbeigeführt. Die ganzen Abklärungen, also der umfangreiche Teil der Arbeit, müssten weiterhin erfolgen. Lediglich das Inkasso würde geändert. Die Heime müssten genau wie bisher die Hauptrechnung für den Heimaufenthalt an den Bewohner richten. Zudem müssten sie den Betrag der Hilflosenentschädigung nicht mehr wie bisher beim Bewohner, sondern bei der Invalidenversicherung einziehen.Zu Frage 4: Hilflosenentschädigungen sind für die dauernde und erhebliche Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen konzipiert. Im Fall von Heimbewohnern wird diese Dritthilfe vom Heim erbracht. Die Regierung erachtet es also als sinnvoll, die Hilflosenentschädigung an das Heim auszurichten. Es sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass auch das Betreuungs- und Pflegegeld nur ausgerichtet wird, wenn eine Person nicht in einem Heim wohnt. Zu Frage 5: Es ist nicht möglich, in einem AHV- oder IV-Merkblatt zu regeln, welche Leistungen die Pflegeheime ihren Bewohnern in Rechnungen stellen. Denn diese Regelung von Heimtaxen fällt nämlich nicht in den Kompetenzbereich der AHV oder IV. Massgeblich ist der Pensionsvertrag, welcher zwischendem Bewohner und der LAK beim Eintritt abgeschlossen wird und auf der Homepage der LAK publiziert ist. Dort sind die in der Pensionstaxe enthaltenen Leistungen geregelt. Unabhängig davon versteht die Praxis sowohl in Liechtenstein als auch der Schweiz unter Körperpflege eine täglich notwendige Verrichtung wie Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden und Duschen. Eine nicht täglich notwendige Verrichtung fällt demnach nicht hierunter. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Unterschied zwischen Zehennägelschneiden und Pediküre besteht.
Dann die Kleine Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema :
Zu Frage 1: Die rechtlichen Grundlagen sind vorhanden. Die Wasserversorgungen handeln auf Basis der Trinkwasserverordnung, welche das Regelwerk des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) als anerkannte Regeln der Technik festlegt, sowie auf Basis der Wasserreglemente der Gemeinden. Zu Frage 2: Die Wasserversorgung liegt im Wirkungskreis der Gemeinde. Der Erlass von Reglementen, wie zum Beispiel des Reglements für die Wasserversorgung, ist im Gemeindegesetz geregelt. Auf Basis der Trinkwasserverordnung hat das für die Aufsicht über die Wasserversorgungen zuständige Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Wasserversorgungen 2014 aufgefordert, ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle in Bezug auf die Gefahrenanalyse im Verteilnetz nachzukommen. Der Auftrag lautete, mögliche Gefahrenpunkte im Netz zu identifizieren und risikobasiert abzuklären. Dazu gehören insbesondere auch an die Wasserversorgung angeschlossene Bezüger, von denen durch Rückfluss eine Gefährdung der Trinkwasserqualität im Netz möglich ist. Die Verantwortlichen der Wasserversorgungen haben zur Bearbeitung dieses Auftrages das Projekt «Sauberes Trinkwasser» lanciert. Kernstück des Projektes ist die Abklärung aller Bezüger in Bezug auf die Rückflussgefahr, wobei die Wasserversorgungen dem Auftrag entsprechend risikobasiert vorgehen. Die rechtlichen Grundlagen für das Projekt finden sich in den Reglementen der Wasserversorgungen. Die Wasserbezüger sind seit Jahrzehnten verpflichtet, ihre Hausinstallationen nach dem aktuellen Stand der Technik auszuführen und instand zu halten, damit die Trinkwasserqualität im öffentlichen Netz nicht gefährdet wird. Die Reglemente sehen auch das Einfordern von Belegen dafür beziehungsweise die Durchführung von Kontrollen der Hausinstallationen auf Kosten der Liegenschaftseigentümer vor. Die Reglemente der Wasserversorgungen sind landesweit inhaltlich weitestgehend harmonisiert, aber eben gemeindespezifisch formuliert, sodass es nicht möglich ist, an dieser Stelle die relevanten Artikel für das gesamte Land anzuführen.
Die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland versorgt als grösste Wasserversorgung circa einen Drittel der Bevölkerung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WLU sollen hier als Beispiel dienen. Der Abschnitt IV. betrifft die Haustechnikanlagen. Ganz konkret ermächtigt Art. 30 die WLU, vom Kunden einen Nachweis zu verlangen, dass die Haustechnikanlagen dem Stand der Technik entsprechen. Der Nachweis ist durch einen «vom Kunden zu beauftragenden, konzessionierten Installationskontrolleur zu erbringen». Weiter ist die WLU berechtigt, die Überprüfung «auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen und nötigenfalls auch durchzusetzen». Eine analoge Regelung findet sich in allen Reglementen der liechtensteinischen Wasserversorgungen.
Zu Frage 3: Die Verantwortung der Wasserversorgung endet am Übergabepunkt an den Bezüger. Rechtlich gesehen ist der Liegenschaftseigentümer für die Hausinstallation verantwortlich, beginnend am Hausanschlusspunkt in der Anschlussleitung bis zu den Entnahmestellen im Haus. Gemäss Trinkwasserverordnung ist der Liegenschaftseigentümer für diesen Bereich Betreiber einer Wasserversorgungsanlage. Auch im SVGW-Regelwerk und in den Reglementen der Wasserversorgungen sind die Verantwortungen klar getrennt. Die Zuteilung der Kosten ist in den Reglementen eindeutig geregelt. Über die Reglemente der Wasserversorgungen sind also alle Bezüger verpflichtet, die geforderten Kontrollen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Das gilt auch, wenn keine Mängel festgestellt werden. Festgestellte Mängel sind innert der gesetzten Frist auf eigene Kosten beheben zu lassen. Die Höhe der Kosten für den einzelnen Bezüger ergibt sich aus dem Zeitaufwand für die Kontrolle vor Ort und die Dokumentation dieser sowie aus dem Umfang der festgestellten Mängel und der nötigen Massnahmen zu deren Behebung. Es gibt keine einheitlichen Forderungen an alle Bezüger, zum Beispiel dass ein Rückflussverhinderer eingebaut werden muss. Die Situation wird jeweils individuell vor Ort anhand der Vorgaben der relevanten Richtlinie W3 des SVGW beurteilt.
Die Erfahrungen aus den bisher durchgeführten Kontrollen zeigen, dass sich die Kosten für die Besitzer von Einfamilienhäusern ohne zusätzliche Installationen, wie zum Beispiel Schwimmbad oder Regenwasseranlagen, für Kontrolle und Dokumentation durch einen SVGW-zertifizierten Hausinstallationskontrolleur in der Regel auf circa CHF 150 bis CHF 300 belaufen werden.
Werden Mängel festgestellt, sind diese durch ein Sanitärunternehmen beheben zu lassen. Eine Kostenangabe dazu ist unmöglich, da es keine einheitlichen Anforderungen für alle gibt, sondern der Aufwand von den vorhandenen Installationen und den festgestellten Mängeln abhängt und individuell unterschiedlich ist. In den meisten Fällen wird vermutlich keine Nachkontrolle vor Ort durch den zertifizierten Kontrolleur nötig sein, sondern die Behebung der Mängel kann vom Sanitärunternehmen zum Beispiel mit einem Foto dokumentiert werden. Nach Behebung der Mängel wird die Konformitätserklärung ausgestellt und der Prozess ist abgeschlossen.Zu Frage 4: Gemäss Auskunft der Wasserversorgungen ist vorläufig nicht vorgesehen, die Aufforderung zur Durchführung einer Hausinstallationskontrolle in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu verschicken, weil die Reglemente die Wasserversorgungen eindeutig zur genannten Aufforderung ermächtigen. Weigert sich ein Bezüger, die Kontrolle in Auftrag zu geben, muss diese mittels Verfügung angeordnet werden. Die Rechtsmittel richten sich nach dem Gemeindegesetz. Es besteht die Möglichkeit der Beschwerde an den Gemeinderat und gegen dessen Entscheidung die Möglichkeit der Beschwerde an die Regierung.
Bei Verweigerung des Kontrollauftrages durch den Wasserbezüger kann die Wasserversorgung die Kontrolle auf Kosten des Bezügers in Auftrag geben (vergleiche zum Beispiel Art. 30 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland). Dies gilt ebenso für die Behebung allfällig festgestellter Mängel (vergleiche zum Beispiel Art. 28 der AGB der WLU).
Verweigert ein Bezüger die Arbeiten in seinem Gebäude oder die Übernahme der Kosten dafür, kommt es zur Anwendung der Bestimmungen der Reglemente über Zuwiderhandlungen beziehungsweise Vertragsstrafen. Diese sind wiederum gemeindespezifisch festgelegt und reichen von Geldstrafen bis hin zur Abkoppelung des Bezügers von der Wasserversorgung.
Dann zur letzten Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert, zum Thema :
Zu Frage 1: Die Kosten für ärztliche Behandlungen ohne Labor betrugen für das Fürstentum Liechtenstein gemäss aktuellem BAG-Kostenmonitoring im Jahr 2017 CHF 906 pro versicherte Person. Diese Kosten sind gegenüber dem Vorjahr um 0,6% zurückgegangen.
Zu Frage 2: In der Gesamtschweiz betrug der Vergleichswert gemäss Frage 1 für das Jahr 2017 CHF 865, im Kanton St. Gallen CHF 727 und in Graubünden CHF 646.
Die Kosten in Liechtenstein liegen somit um 5% höher als im Schweizer Durchschnitt, um 25% höher als im Kanton St. Gallen sowie um 40% höher als im Kanton Graubünden. Beim Vergleich mit dem Schweizer Durchschnitt muss allerdings berücksichtigt werden, dass der Taxpunktwert in der Schweiz unterschiedlich hoch ist. Der Vergleich mit den Kantonen St. Gallen und Graubünden ist dadurch natürlich nicht betroffen, weil diese Kantone denselben Taxpunktwert anwenden wie Liechtenstein.
Unter Berücksichtigung des gewichteten durchschnittlichen Taxpunktwerts der Schweiz sind die Leistungen in Liechtenstein um 11% höher als im Schweizer Durchschnitt.Zu Frage 3: Da, wie bei der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, der Taxpunktwert in den benachbarten Kantonen gleich hoch ist, kann aus dem Kostenunterschied direkt auf die Unterschiede in den Leistungsmengen geschlossen werden. In Liechtenstein werden daher 25% beziehungsweise 40% mehr Leistungen pro Versicherten abgerechnet als in den benachbarten Schweizer Kantonen.
Wird Liechtenstein in die um die unterschiedlichen Taxpunktwerte bereinigte Rangliste der Schweizer Kantone eingereiht, so befindet sich Liechtenstein nach Genf und Zürich auf Rang 3 von 27, St. Gallen auf Rang 15 und Graubünden auf Rang 21.
Zu Frage 4: Die Gesamtkosten pro versicherte Person betrugen für das Fürstentum Liechtenstein gemäss aktuellem BAG-Kostenmonitoring im Jahr 2017 CHF 4'390. Sie sind gegenüber dem Vorjahr um 0,2% zurückgegangen.
Zu Frage 5: Die durchschnittliche Prämienänderung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrug für das Jahr 2017 minus 7,2% und für 2018 plus 0,6%. Die Kostenentwicklung ist nur eine, wenngleich wesentliche Einflussgrösse auf die Prämienentwicklung. Der Ausgleich zu hoch oder zu tief kalkulierter Prämien findet jeweils in Reservenveränderungen ihren Niederschlag. Eventuell zu hoch kalkulierte Prämien können von den Kassen nicht als Gewinne abgeschöpft werden. Die Kalkulation der Prämien für das Jahr 2018 fand Mitte 2017 statt. Die Kassen mussten zum Zeitpunkt der Prämienkalkulation die Kostenentwicklung für das restliche Jahr 2017 und für das Jahr 2018 kalkulieren. Erst Ende 2018 wird rückblickend zu beurteilen sein, wie genau die Prognosen der Kassen waren beziehungsweise wie genau die Prämien des Jahres 2018 die Kosten des Jahres 2018 decken werden. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe drei Kleine Anfragen zu beantworten. Ich beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema :
Zu Frage 1: Seit dem 1. Januar 2015 gilt die gemeinsame Obsorge als Regelfall nach einer Trennung oder Scheidung. Die neue Rechtslage in Liechtenstein entspricht in etwa der geltenden Rechtslage in Österreich mit einzelnen liechtensteinspezifischen Anpassungen. Bereits jetzt kann auf die individuellen Bedürfnisse der Eltern und vor allem auch des Kindes entsprechend eingegangen werden. So ist beispiels-weise jetzt schon möglich, dass das Kind auch während der Woche von beiden Elternteilen an beispielsweise unterschiedlichen Tagen und Wohnorten betreut wird.
In Österreich hat der Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2015 die strittige Frage der «Doppelresidenz» für Kinder geschiedener Eltern geklärt. Demnach können basierend auf dem geltenden Recht Kinder geschiedener Eltern bei gemeinsamer Obsorge «zwei Zuhause» haben, auch Wechselmodell oder Pendelmodell genannt. Es ist also jetzt schon möglich, dass die inländischen Gerichte unter den entsprechenden Voraussetzungen im Zweifelsfall dieser Judikatur folgen.
Zu Frage 2 und 3: Die Regierung sieht angesichts der vorherigen Antwort derzeit keinen Handlungsbedarf. Zu Frage 4: Die Thematik bezahlter Elternurlaub war im Jahr 2012 im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU betreffend die überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub ein Thema. In der damaligen Debatte sprach sich der Landtag kritisch gegenüber einem bezahlten Elternurlaub und für eine Minimalumsetzung des unbezahlten Elternurlaubes aus. Die Regierung hat seither weder bezüglich der Einführung eines bezahlten Elternurlaubs noch bezüglich der Berücksichtigung von nicht übertragbaren Karenzzeiten zwischen den Elternteilen Beschlüsse gefasst. Zu Frage 5: Siehe Frage 4.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann in Bezug auf die :
Zu Frage 1: Bei der erwähnten Medienberichterstattung lag nicht Paragraf 208 StGB zu Grunde, sondern Paragraf 206 StGB, welcher den sexuellen Missbrauch von Unmündigen regelt. Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraf 206 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren gleich geblieben und entspricht dem Strafmass wie in Österreich. Der Strafrahmen bei schweren Fällen nach Abs. 3 soll aber erhöht werden, neu mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren - anstelle von einem bis zehn Jahren wie bisher.
Bei Paragraf 208 StGB geht es demgegenüber um den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen. Wie in Österreich beträgt hier der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Zum Hintergrund: Als unmündig gilt, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; als minderjährig gilt, wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Zu Frage 2: Wie in Frage 1 ausgeführt, wird das Strafmass beim Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nicht erhöht, für schwere Fälle gemäss Abs. 3 jedoch schon.
Zu Frage 3: Es ist nicht vorgesehen, dass beim sexuellen Missbrauch von Minderjährigen keine Verjährung eintritt. Das ist auch in Österreich nicht der Fall. Allerdings wird durch die vorgeschlagene Abänderung von Paragraf 58 Abs. 3 StGB der Beginn der Verjährungsfrist weit nach hinten versetzt. Wenn Minderjährige Opfer von Sexualdelikten werden, wird die Zeit von der Tat bis zur Erreichung des 28. Lebensjahres des Opfers nicht in die Verjährung miteingerechnet. Mit anderen Worten ausgedrückt: Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres zu laufen.
Zu Frage 4: Bei der Strafbemessung durch das Gericht spielt es eine Rolle, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat. Die besonderen Erschwerungsgründe sind in Paragraf 33 StGB normiert. Der Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses ist nach Paragraf 212 StGB ein eigener Straftatbestand. Hier hat das Gericht im Einzelfall zu beurteilen, ob die Tatbegehung unter Ausnutzung der Stellung als Erzieher, Aufsichtsperson, Lehrer etc. erfolgt ist und somit eine höhere Strafe schuld- oder tatangemessen ist.
Zu Frage 5: Die 1. Lesung dieser umfassenden StGB-Revision ist im Herbst 2018 geplant.
Dann komme ich zur letzten Kleinen Anfrage, die an mich gestellt wurde, die Anfrage des Abg. Daniel Oehry zur :
Zu Frage 1: Gemäss Art. 30 Abs. 1 LVG sind auf Verfahren in Gemeindeverwaltungssachen des eigenen Wirkungsbereichs die Vorschriften über die Fristenberechnung anwendbar. Von Art. 30 Abs. 1 LVG sind allerdings nur beschwerdefähige Angelegenheiten, jedoch keine referendumsfähigen Angelegenheiten umfasst, sodass Art. 46a LVG bei Referenden nicht zur Anwendung gelangt.
Zu Frage 2: Nein, im erwähnten Fall gilt keine Fristenhemmung, da es sich nicht um eine Rechtmittelfrist handelt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Gerne werde ich noch meine Kleinen Anfragen beantworten und beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Herrn Patrick Risch. Zu ihrer Frage:Die Regierung hat sich mit den Stellungnahmen vom Februar 2012, Oktober 2014 und Juli 2015 sowie den Konsultationsgesprächen im März 2015 diesbezüglich eingebracht und positioniert.
Die Regierung beziehungsweise das Land Liechtenstein ist nicht Partei im UVP-Verfahren zum . Entsprechend kann sich die Regierung auch nicht mit einem Sachverständigengutachten in das Verfahren einbringen.
Die Regierung wird die Entwicklungen beim Projekt Stadttunnel Feldkirch beobachten und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Regierungsposition erneut einbringen und bestärken.
Dann komme ich zu Ihrer Kleinen Anfrage bezüglich :
Zu Frage 1: Die Arbeiten zur Überarbeitung des Inventars sind weitestgehend abgeschlossen.
Zu Frage 2: Das Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt veranlasste wegen der direkten Betroffenheit der Gemeinden eine Vorabinformation bei den Vorstehern zum fachlichen Stellenwert des Inventars und dem vorgesehenen Ablauf der Vernehmlassung. Diese Information fand am 30. November 2017 statt. Der Regierungsentscheid zum Start der Vernehmlassung ist in Vorbereitung und wird in den kommenden Wochen behandelt.
Zu Frage 3: Die Vorsteher baten um eine genügend lange Frist für die Vernehmlassung. Je nach Umfang der Stellungnahmen und Bearbeitungsaufwand nach Eingang der Eingaben wird die Genehmigung des überarbeiteten Inventars voraussichtlich gegen Ende des Jahres erfolgen können. Zu Frage 4: Die Verfügbarkeit auf der Geodatenanwendung wird innert zwei Wochen nach der vorgenannten Genehmigung des überarbeiteten Inventars durch die Regierung möglich sein. Allenfalls wird für die Aufschaltung der Attribute zu den einzelnen Objekten noch zusätzliche Zeit benötigt.
Dann komme ich zur Anfrage des Abg. Johannes Hasler in Bezug auf die :
Zu Frage 1: Ja, es ist richtig, dass die Mehrzahl der Gesuche im Jahr 2017 von Personen aus Serbien (64 Gesuche) stammten, gefolgt von Mazedonien (15 Gesuche). Regional kamen somit die meisten Asylgesuche von Personen aus dem Westbalkan (rund 54%). Oft handelte es sich dabei um Personen aus demgleichen serbischen Dorf oder Verwandte, die der ethnischen Minderheit der Roma angehören. Diese Entwicklung setzt sich bisher im Jahr 2018 fort. Zu Frage 2: Mit der letzten Asylgesetzrevision wurden im Wesentlichen zwei Stossrichtungen verfolgt. Zum einen war es ein wichtiges Anliegen, das Asylverfahren zu beschleunigen und zukunftsorientiert auszugestalten, ohne dabei die Rechte von Asylsuchenden übermässig einzuschränken. Zum anderen sollte die Attraktivität für Personen aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten, in Liechtenstein ein Asylgesuch zu stellen, erheblich verringert werden. Generell kann festgehalten werden, dass die im Januar 2017 in Kraft getretene Asylgesetzreform zu einer Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ordentlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt hat. Durch die Einführung des zuständigen Regierungsmitglieds als erste Instanz in Asylfällen, die in einem beschleunigten Verfahren erledigt werden, ist eine Rechtsmittelinstanz inklusive Beschwerde und Entscheidungsfristen weggefallen. Zudem wurde die Kooperation der involvierten Stellen im Rahmen der Asylgesetzreform intensiviert. Es kann auch festgestellt werden, dass die automatische Gewährung der aufschiebenden Wirkung bei einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Doppelspurigkeiten verhindern konnte, die früher eine Verzögerung der Verfahren bewirkten. Dem Bericht und Antrag zur letzten Asylgesetzrevision ist zu entnehmen, dass in beschleunigten Verfahren eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 36 Wochen angestrebt wurde. Zumindest bei Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin-III-Verordnung wurde dieses Ziel erreicht. Trotz der neu eingeführten Unzulässigkeitsgründe für Asylsuchende aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten kommt dennoch mehr als die Hälfte der Personen, die im Jahr 2017 ein Asylgesuch in Liechtenstein gestellt haben, aus solchen Ländern. Hier ist der gewünschte Effekt somit noch nicht eingetreten. Zu Frage 3: Situationen wie in Liechtenstein, wo das Asylsystem von Personen genutzt wird, die sich dadurch einen temporären Aufenthalt erhoffen, ohne international schutzbedürftig zu sein, bestehen nach Angaben des UNHCR auch in anderen Staaten. Ursache hierfür sind meist zu lange Asylverfahren, die den Aufenthalt im Land attraktiv und profitabel erscheinen lassen, auch wenn von vornherein klar ist, dass er nicht von Dauer ist. Eine lange Verfahrensdauer (inklusive Rechtsmittelverfahren) stellt im Asylbereich einen wesentlichen Pull-Faktor dar. Es ist festzustellen, dass Personen aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten grossmehrheitlich sämtliche zur Verfügung stehende Rechtsmittel - sowohl im ordentlichen wie auch im ausserordentlichen Rechtsmittelzug - ausschöpfen; das heisst, die Entscheide des Verwaltungsgerichtshofes werden somit in aller Regel mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof weitergezogen, was die Verfahrensdauer wesentlich verlängert. Eine wesentliche verfahrensbeschleunigende Massnahme bestand darin, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beziehungsweise der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden kann. Dadurch sollten Verfahrensverzögerungen vermieden werden und das ordentliche Rechtsmittelverfahren dadurch effizienter und schlussendlich auch kostengünstiger werden. Durch eine neue Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist derzeit unklar, ob diese Massnahme in Zukunft noch greifen wird. Neben der Verfahrensdauer bildet der zu Frage 1 beschriebene Umstand, dass sich die Asylsuchenden aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten untereinander kennen und sich gegenseitig «nachziehen» einen weiteren Grund, warum der angestrebte Effekt in Bezug auf Asylsuchende aus dem Westbalkan (noch) nicht eingetreten ist. Zu Frage 4: Liechtenstein hat als Kleinstaat Möglichkeiten, rechtsstaatlich einwandfreie und sehr rasche Asylverfahren bis zur Wegweisung durchzuführen. Um insbesondere das Ziel der beschleunigten Behandlung von Asylgesuchen von Personen aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten, die keine Aussicht auf eine Asylgewährung in Liechtenstein haben, jedoch zu erreichen, müssen alle relevanten Akteure auf ein rasches Verfahren hinarbeiten. Zu Frage 5: Gemäss Asylgesetz muss auch im beschleunigten Asylverfahren bei erstmaligen Gesuchen von Personen aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten eine materielle Gesuchsprüfung erfolgen, um einen Unzulässigkeitsentscheid erlassen zu können, sofern diese Personen nicht unter das Dublin-Verfahren fallen, das heisst, dass die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens bei einem anderen Dublin-Staat liegt. Sowohl aufgrund der aktuellen Gesetzeslage wie auch der Rechtsprechung ist es bei Mehrfachgesuchen derselben Personen nicht möglich, lediglich eine formlose Wegweisung zu verfügen, auch wenn sich das Vorbringen kaum vom Vorbringen im früher durchgeführten Asylverfahren unterscheidet. Die Einführung einer konkreten Regelung für Mehrfachgesuche, die in der letzten Zeit gehäuft vorkommen, wird derzeit aktiv geprüft. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob eine solche Regelung beziehungsweise in welcher Form eine solche Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält.
Dann komme ich zur Anfrage des Abg. Eugen Nägele bezüglich :
Zu Frage 1 möchte ich eine Vorbemerkung zum Sachverhalt machen. Bezugnehmend auf die vom Landtagsabgeordneten beschriebene Ausgangslage ist folgendes anzumerken: Die Lehrperson hat im letzten Kalenderjahr mehr als 20 Unterrichtswochen gefehlt. Zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub hat sie einen unbesoldeten Urlaub von 23 Unterrichtswochen bezogen.Gemäss Art. 17d Bst. c der Besoldungsverordnung darf der fixe Leistungsanteil nicht erhöht werden, wenn eine Abwesenheit von mehr als 20 Unterrichtswochen vorliegt. Im Sinne des Landtagsbeschlusses wurde der betreffenden Lehrperson die generelle Lohnerhöhung von 0,75% gewährt, aufgrund der erwähnten Bestimmung jedoch keine Lohnerhöhung darüber hinaus.
Die fragliche Bestimmung wurde im Zuge der Lehrerbesoldungsreform in die Verordnung aufgenommen. Sie war integraler Bestandteil der Lehrerbesoldungsreform, welche am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Sie bezieht sich also ausdrücklich auf das neue System, nicht auf den alten Stufenautomatismus.
Zu Frage 2: Wer den Mutterschaftsurlaub von 20 Wochen bezieht, fällt nicht unter diese Bestimmung. Nur wer zusätzlichen Urlaub bezieht, das heisst mehr als 20 Unterrichtswochen, ist von der Bestimmung betroffen. Die gegenwärtige Regelung nimmt vollständig Rücksicht auf den Mutterschaftsurlaub. Er führt in keinem Fall dazu, dass deswegen der fixe Leistungsanteil nicht erhöht werden könnte. Zu den Fragen 3 und 4: Der Mutterschaftsurlaub im gesetzlichen Rahmen führt zu keinem Nachteil in Bezug auf eine Erhöhung des fixen Leistungsanteils. Die Frage ist, ob in Bezug auf die Verteilung des fixen Leistungsanteils auch Personen berücksichtigt werden sollen, die zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub einen unbezahlten Urlaub in Anspruch nehmen, da dies im Extremfall dazu führen könnte, dass der fixe Leistungsanteil auch bei Personen eingesetzt wird, welche während einem längeren Zeitraum nicht unterrichtet haben. Die Regierung sieht daher derzeit keinen Handlungsbedarf.
Dann zur Anfrage des Landtagspräsidenten Albert Frick zum Thema :
Zu Frage 1: Die durchschnittlichen Bruttomonatslöhne der nach der Reform eingetretenen Lehrpersonen, die sich heute im neunten Dienstjahr befinden, betragen: -
Primarlehrperson: CHF 7'230
-
Reallehrperson: CHF 7'996
-
Gymnasiallehrperson: CHF 9'094
Die Bruttolöhne per 1.1.2018 beziehen sich auf Primarlehrpersonen mit Bachelordiplom, Reallehrpersonen mit Masterdiplom und Gymnasiallehrpersonen mit Masterdiplom im Verbund mit Höherem Lehramt. In den Bruttolöhnen berücksichtigt sind bei den Primar- und Reallehrpersonen zwei und bei den Gymnasiallehrpersonen drei Erfahrungsanteile. Zu Frage 2: Der prozentuale Lohnzugewinn oder Lohnverlust dieser sich heute im neunten Dienstjahr befindenden Lehrpersonen gegenüber den in der Frage erwähnten Vergleichslöhnen des Jahres 2008 beträgt: - Primarlehrperson: plus 3,64%
- Reallehrperson: minus 6,35%
- Gymnasiallehrperson: minus 9,25%
Es handelt sich hier um eine langjährige Problematik, da bei den Gymnasial- und Reallehrpersonen die Entwicklung insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass im Zuge der Sparrunden jeweils keine Lohnerhöhungen gewährt wurden. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Primarlehrpersonen, ihnen wurde aber bei der Umstellung auf das neue System eine Lohnerhöhung gewährt, um ihren Lohn an jenen der Sekundarstufenlehrer anzunähern. Diese Annäherung war aufgrund der damals durchgeführten Arbeitsplatzbewertung nötig. Da sich die Lehrpersonen der verschiedenen Schulstufen in unterschiedlichen Richtpositionen befinden, verläuft die Lohnentwicklung der einzelnen Lohnkategorien nicht einfach parallel. Die Entwicklung der individuell wirkenden Lohnkomponenten sowie die für die Systempflege und -wartung eingesetzten Mittel haben sich jeweils unterschiedlich ausgewirkt. Dies erklärt, warum die Prozentsätze in den verschiedenen Richtpositionen unterschiedlich sind. Grundsätzlich ist aber anzumerken, dass unsere Anstellungsbedingungen immer noch konkurrenzfähig sind, insbesondere auch aufgrund der vorteilhaften Steuersituation, welche es auch im Rahmen des laufenden Prozesses zur Ausarbeitung eines Vorgehensvorschlages zur Verbesserung der Lohnperspektive insbesondere der dienstjüngeren Lehrpersonen zu berücksichtigen gilt.
Dann komme ich noch zur Anfrage des Abg. Thomas Lageder - :
Zu Frage 1: Die Regierung sieht den Handlungsbedarf. Daher wurden - neben der allgemeinen Lohnanpassung gemäss Landtagsbeschluss - zusätzlich per 1. Januar 2018 bei den dienstjüngeren Lehrpersonen unter Berücksichtigung des Ausschöpfungspotenzials des fixen Leistungsanteils Mittel der Systemwartung für eine systembedingte Lohnanpassung eingesetzt.
Mit diesen Massnahmen konnte ein erster Ausgleich geschaffen werden, da im Rahmen der Lohnrunde 2018 durch eine entsprechende Verteilung bewirkt werden konnte, dass dienstjüngere Lehrpersonen überproportional profitierten.Zu Frage 2: Die Regierung hat das Schulamt darüber hinaus beauftragt, zusammen mit dem Amt für Personal und Organisation im Frühjahr einen Vorgehensvorschlag zur Verbesserung der Lohnperspektiveinsbesondere der dienstjüngeren Lehrpersonen zu unterbreiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lehrerbesoldung in das Besoldungssystem des Staatspersonals eingeschlossen ist und daher nicht völlig losgelöst betrachtet werden kann. Zu Frage 3: Im derzeitigen Bearbeitungsprozess werden verschiedene Möglichkeiten geprüft. Dabei ist, wie bereits ausgeführt, gemäss Auftrag der Regierung zu berücksichtigen, dass die Lehrerbesoldung in das Besoldungssystem des Staatspersonals eingeschlossen ist. Zu Frage 4: Derzeit wird ein Vorgehensvorschlag zur Verbesserung der Lohnperspektive insbesondere von dienstjüngeren Lehrpersonen ausgearbeitet. Es ist das Ziel, diesen der Regierung noch vor der Budgetdebatte vorzulegen.
Dann komme ich der Kleinen Anfrage der Abg. Gunilla Marxer-Kranz zum Thema :
Zu Frage 1: Die Berufswahlvorbereitung findet in den Sekundarschulen vor allem im achten Schuljahr statt. Im neunten Schuljahr ist diese in den meisten Fällen bereits abgeschlossen. Das Gymnasium führt zusammen mit dem Amt für Berufsbildung für alle Schülerinnen und Schüler der achten Schulstufe obligatorische Beratungs- und Orientierungsanlässe durch. Diese sollen die Schülerinnen und Schüler sowohl in der Entscheidung der Profilwahl für die Oberstufe unterstützen als auch Alternativen aufzeigen. Zusätzlich werden individuelle Standortgespräche mit Eltern und Schülern angeboten. Für Schülerinnen und Schüler mit tieferem Notendurchschnitt sind sie verpflichtend. Überdies können Schülerinnen und Schüler an «Stellwerktests» teilnehmen, welche im Kontext einer individuellen Orientierung und der Entscheidung für oder gegen eine Berufslehre hilfreich sind. Zu Frage 2: Am Gymnasium gibt es Angebote, sowohl für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I als auch der Sekundarstufe II. Der Hauptauftrag des Gymnasiums besteht darin, auf die Maturität vorzubereiten. Daher kann die Berufswahlvorbereitung nicht im gleichen Ausmass erfolgen wie an Schulen, deren Anschlussziel die Berufsbildung ist. Dennoch beteiligt sich das Gymnasium am Angebot FITNA (Förderung der Interessen für Technik und Naturwissenschaften bei Jugendlichen), welches Einblicke in technische Berufe ermöglicht. Interessierte können an zwei Mittwochnachmittagen in ausgewählten Firmen der Region schnuppern. Auch wird in der Projektwoche alljährlich ein Betriebspraktikum angeboten, in Zusammenarbeit mit der LIHK und der Wirtschaftskammer.Zu Frage 3: Verschiedene Betriebe, die die Way-up-Lehre anbieten, stellen dem Gymnasium regelmässig Informationsmaterial zu. Dieses wird an die betroffenen Schülerinnen und Schüler über die Klassenlehrpersonen weitergegeben. Zu Frage 4: Der Besuch der Veranstaltung «next-step» ist für Schülerinnen und Schüler keiner Schulart verpflichtend, wird aber ermöglicht, indem Schülerinnen und Schüler für den Besuch vom Unterricht dispensiert werden. Die freiwillige Teilnahme am «BerufsCHECK» wird Gymnasiastinnen und Gymnasiasten der achten und neunten Schulstufe seit zwei Jahren ermöglicht. Sie wird auch genutzt. Zu Frage 5: Im neuen Liechtensteiner Lehrplan werden diesbezügliche Inhalte und Kompetenzen auf der Sekundarstufe I voraussichtlich im Fach Lebenskunde unterrichtet. Dies idealerweise im achten und neunten Schuljahr. Für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe führt das Gymnasium zusammen mit dem Amt für Berufsbildung alljährlich unterstützende Anlässe für die Berufs- und Studienwahl durch, so eine zweitägige Beratungs- und Orientierungstagung für alle Maturandinnen und Maturanden am Berufsinformationszentrum und eine Veranstaltung zusammen mit bereits Studierenden. Zudem können sich Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe für die Teilnahme an Universitätsbesuchstagen dispensieren lassen.
Dann komme ich noch zur Kleinen Anfrage des Abg. Elfried Hasler zum Thema :
Zu Frage 1: Der Zusammenschluss ist notwendig, da die bisherige Struktur nach dem neuen eidgenössischen Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz nicht akkreditierbar ist, womit sie das Bezeichnungsrecht als auch den Anspruch auf Bundesmittel verlieren würde. Die NTB wäre auch als eigenständige Hochschule nicht akkreditierbar. Als Träger der NTB seit 1968 und Mitglied der Fachhochschule Ostschweiz (FHO) begrüsst Liechtenstein den notwendigen Neustrukturierungsprozess. Durch eine Neustrukturierung wird eine Schärfung des Profils der Bildungsinstitutionen und die Fortsetzung der erfolgreichen Zusammenarbeit im Ostschweizer Bildungs- und Wirtschaftsraum bezweckt. Andererseits sollen damit die Weichen für eine zukunftsorientierte, konkurrenzfähige und überregionale neue FHO gestellt werden, deren Teilschule die Interstaatliche Hochschule für Technik in Buchs bleibt.
Zu Frage 2: Es ist ein neues Konkordat in Ausarbeitung, welches dem Hohen Landtag zur Genehmigung vorgelegt werden wird. An der Ausarbeitung sind nebst Liechtenstein und St. Gallen die Kantone Thurgau, Appenzell Innerhoden, Appenzell Ausserrhoden, Glarus und Schwyz beteiligt. Es ist vorgesehen, die drei Fachhochschulen im Kanton St. Gallen in eine einheitliche, interkantonale beziehungsweise interstaatliche Trägerschaft zusammenzuführen. Dies unter Beibehaltung der heutigen Standorte Buchs, Rapperswil und St. Gallen. Die Fachhochschule muss gemäss den gesetzlichen Anfordernissen von einem einzigen Hochschulrat und einem Rektorat geführt werden. Die Identität und die Teilautonomie soll unter dieser Prämisse bestmöglich sichergestellt werden.
Die NTB ist sowohl als Ausbildungsstätte wie auch als Plattform des Wissens- und Technologietransfers für Liechtenstein von grosser Bedeutung. Die Beteiligung Liechtensteins an der neuen Fachhochschule verfolgt daher das vorrangige Ziel, für den Standort Buchs weiterhin gute Entfaltungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
Zu Frage 3: Im Hochschulrat der NTB ist die derzeitige Sitzverteilung wie folgt: sechs Mitglieder vom Kanton St. Gallen, drei aus Graubünden und zwei aus Liechtenstein. Die Sitzverteilung der künftigen Struktur ist noch nicht beschlossen und ist Bestandteil der Verhandlungen des neuen Konkordates.
Zu Frage 4: Heute ist die NTB Eigentümerin der Immobilien. Mit Auflösung des Konkordats über die NTB und Inkrafttreten eines neuen Konkordats wird der Standort Buchs nicht mehr als Institution mit eigenständiger Rechtsgrundlage existieren. Folglich müssen die Immobilien in eine neue Eigentümerschaft übergeführt werden. Die Übergangsmodalitäten werden derzeit von den drei Trägern geklärt.Zu Frage 5: Liechtenstein ist im regen Austausch mit den Regierungen der anderen Beteiligten. Alle sind sich einig, dass eine gemeinsame Trägerschaft mit entsprechenden Mitwirkungsmöglichkeiten für die zukünftige Entwicklung der Fachhochschule Ostschweiz wichtig ist. Verhandlungsergebnisse können gemäss gegenseitigem Einvernehmen noch nicht im Detail kommuniziert werden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wie es mir zusteht, habe ich auch eine Anmerkung zugute. Ich habe in der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage um nackte Zahlen gebeten. Es wurden Erklärungen dazu abgegeben oder Rechtfertigungen für Lohnverluste von 9,5%. In dem Sinne möchte ich mich als nicht befriedigt erklären.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Auch besten Dank für die Beantwortung der Kleinen Anfragen, Frau Regierungsrätin Gantenbein. Ich hätte noch eine Rückfrage zum Stadttunnel. Ich weiss nicht, ob ich Sie richtig verstanden habe, es ist schon ein bisschen spät. Also es wurde noch kein unabhängiger Experte damit beauftragt,
das dem Stadttunnel zugrunde liegende Verkehrsmodell zu überprüfen zu lassen, wie eine Petition des Landtages zuhanden der Regierung 2014 gefordert hat. Also im März 2014 hat der Landtag eine Petition, unterschrieben von 1850 Personen, die der Regierung den Auftrag erteilt, einen unabhängigen Experten in Sachen Verkehrsmodell zu überprüfen, an die Regierung überwiesen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Die Frage zum Stadttunnel kann ich Ihnen derzeit nicht beantworten und werde es Ihnen schriftlich nachreichen.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir auch Traktandum 25 erledigt und ich schliesse die Landtagssitzung. Vielen Dank. Ende der Februar-Sitzung (um 19:40 Uhr)
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