Motion zur Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen der Abgeordneten Susanne Eberle-Strub, Herbert Elkuch, Daniel F. Seger, Albert Frick, Elfried Hasler, Erich Hasler, Frank Konrad, Eugen Nägele, Daniel Oehry, Günter Vogt und Mario Wohlwend vom 19. Januar 2018
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 8: Motion zur Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen, Motion der Abgeordneten Susanne Eberle-Strub, Herbert Elkuch, Daniel F. Seger, Albert Frick, Elfried Hasler, Erich Hasler, Frank Konrad, Eugen Nägele, Daniel Oehry, Günter Vogt und Mario Wohlwend vom 19. Januar 2018. Wird hierzu das Wort gewünscht? Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich hoffe, ich bringe dieses Votum ohne zusätzliche Halsfegerutensilien über die Runden. Seit 2011 werden die Jahresabschlüsse von Klein- und Kleinstunternehmen gemäss Art. 1058 des PGR der Prüfungspflicht unterstellt. Die dieser Gesetzesanpassung zugrunde liegende EU-Richtlinie liesse hier eine Ausnahme für Kleinstunternehmen zu. Dieser Handlungsspielraum wurde aber bei der erwähnten Gesetzesanpassung leider nicht genutzt. Liechtensteinisches Recht geht daher in diesem Punkt weiter, als es durch die EU-Richtlinie verlangt wird. In der Einleitung zum Bericht und Antrag Nr. 116/2012 wies die damalige Regierung darauf hin, dass der liechtensteinische Gesetzgeber stets darauf geachtet habe, die bestehenden EU-Umsetzungsspielräume oder Richtlinien zugunsten der Rechnungslegungspflichten im vollen Umfang zu nützen. Auch dem Aspekt der Grössenverträglichkeit und des möglichst geringen Verwaltungsaufwandes sei stets besonderes Augenmerk zu schenken. Tatsächlich aber wurden die bestehenden Umsetzungsspielräume dann nicht genutzt. So schlug zum Beispiel auch die Treuhändervereinigung damals vor, zu prüfen, ob nicht noch weitere Massnahmen zum Abbau administrativer Belastungen angezeigt wären, wie zum Beispiel auch die Abschaffung der Revisionspflicht für kleine Gesellschaften. Dieser Vorschlag wurde von der damaligen Regierung unter anderem deswegen nicht berücksichtigt, weil dies nach Auffassung der Regierung im Rahmen eines eigenen Gesetzgebungsprojektes vorab hätte diskutiert werden müssen, was dann die Umsetzung der EU-Richtlinie verzögert hätte. Tatsächlich ist es so, dass die Revisionspflicht für Kleinst- und Kleinunternehmen einen zeitlichen Mehraufwand und zusätzliche Kosten bedeutet. Kleinen Gesellschaften wie Familienunternehmen, die selbstfinanziert sind, bringt ein Revisionsbericht keinen eigentlichen Mehrwert, da sie zum Beispiel auf Fremdkapital auch nicht angewiesen sind. Auch die Schweiz kennt unter gewissen Bedingungen einen Verzicht auf die Prüfung von Kleinunternehmen. Damit ist das liechtensteinische Recht in diesem Punkt also nicht nur strenger als die EU-Richtlinie, sondern auch strenger als jenes in der Schweiz. Liechtensteinische Klein- beziehungsweise Kleinstunternehmen werden damit mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand und entsprechenden Mehrkosten gegenüber ihren anderen Marktteilnehmern belastet. Diese Überregulierung beschäftigte den Landtag schon in einem Postulat im Oktober 2014. In der Landtagssitzung vom November 2014 wurde zudem eine Motion mit einem ähnlichen Anliegen aufgrund des bereits behandelten Postulates dann zurückgezogen. Die Motionäre sind überzeugt, dass die damals erwähnten Vorteile einer Lockerung der Reviewpflicht auch heute noch unverändert Bestand haben und die erwähnten Vorbehalte dort, wo sie allenfalls gerechtfertigt waren, im Rahmen einer Gesetzesvorlage angemessen adressiert beziehungsweise entkräftet werden könnten. In einer Kleinen Anfrage vom November 2017 wurden die aktuellen Zahlen der von der Reviewpflicht betroffenen Unternehmen bei der Regierung durch mich angefragt. Per Ende Oktober 2017 waren 29'989 juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen im Steuerregister erfasst. Die Anzahl der Revisions- oder Reviewpflichtigen belief sich auf rund 8'800; die Anzahl Steuerpflichtiger mit gewerberechtlicher oder mit spezialgesetzlicher Bewilligung auf 4'300. Die Jahresrechnungen 2016 lagen zu diesem Zeitpunkt erst teilweise vor, weshalb keine Auswertung möglich war. Im Steuerjahr 2015 hatten rund 4'500 der kommerziell tätigen Gesellschaften eine Bilanzsumme kleiner als CHF 421'000. Dieser Umstand betraf auch die Frage zum Nettoumsatzerlös. Im Steuerjahr 2015 hatten rund 8'000 der kommerziell tätigen Gesellschaften einen Nettoumsatzerlös kleiner als CHF 842'000. Gemäss Beschäftigungsstatistik hatten per Ende 2016 von insgesamt 4'567 Unternehmen mit Beschäftigten deren 4'025 weniger als zehn Beschäftigte. Neuere Zahlen waren nicht verfügbar. Gestützt auf Art. 42 der Geschäftsordnung des Landtages reichen die unterzeichneten Abgeordneten daher in diesem Zusammenhang nun eine Motion ein und stellen folgenden Antrag: «Die Regierung wird beauftragt dem Landtag eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche eine Lockerung der Verpflichtung zur sogenannten prüferischen Durchsicht (Review) gemäss PGR Art. 1058 Abs. 2 für Kleinunternehmen vorsieht.» Das Ziel dieser Motion ist, wie bereits ausgeführt, eine administrative und eine finanzielle Entlastung von Kleinstunternehmen zu erreichen. Eine Abschaffung oder Lockerung der Prüfungspflicht für Kleinstunternehmen beziehungsweise analog der Schweizer Lösung würde in Liechtenstein über 90% der Unternehmen betreffen. Die Erwartungen an die Abschaffung der Prüfungspflicht waren in der Schweiz nicht uneingeschränkt positiv. Ein entsprechender Schritt beziehungsweise die Vor- und Nachteile einer solchen Gesetzesanpassung in Liechtenstein zu betrachten, sind daher auch wohl von uns überlegt worden. Hier war es daher für uns sinnvoll, auch die verschiedentlich geäusserte Kritik an der Abschaffung eingehend zu überprüfen. So haben wir eine sogenannte Opting-out-Regelung vorgesehen, welche nicht alle Unternehmen oder Unternehmungen per se von dieser Regelung befreit und insbesondere für Kleinstunternehmen gemäss Art. 1064 Abs. 1a PGR gelten soll. Als Voraussetzung für eine solche Opting-out-Lösung sind für die Motionäre neben der Unterschreitung gewisser Grössenkriterien weitere Kriterien, wie zum Beispiel bei Aktiengesellschaften die Zustimmung aller Aktionäre und/oder der Verwaltungsräte oder etwa die Einhaltung gewisser Qualitätsstandards in Bezug auf die bei der Steuerverwaltung eingereichten Buchhaltungsdaten denkbar und damit im Rahmen der Erarbeitung einer Gesetzesvorlage zu überprüfen. Die künftige Opting-out-Möglichkeit in Liechtenstein soll sich in einem gesetzlichen Rahmen bewegen, die zumindest im Effekt dazu führt, dass primär und zumindest die rund 4'000 gewerblich tätigen Kleinstunternehmen von diesem Opting-out profitieren würden. Geprüft werden soll möglicherweise auch, ob die bestehenden Sitzgesellschaften von dieser Reviewpflicht befreit werden sollen oder auch nicht, im Sinne einer Finanzplatzstabilität zum Beispiel. Auch die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung (WPV) erachtet es mittlerweile in einem Lösungsvorschlag als angemessen, dass lokal tätige Kleinstbetriebe unter gewissen Voraussetzungen von der generellen Prüfpflicht befreit werden. In diesem Konsens sollen auch die von der WPV vorgeschlagenen Voraussetzungen zu prüfen sein. Die Motionäre bedanken sich auch für die breite Unterstützung dieser Lockerung der Reviewpflicht durch die Wirtschaftskammer Liechtenstein. Für den Staatshaushalt ist bei einer Abschaffung beziehungsweise einer Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen einnahmenseitig keine nennenswerte Auswirkung zu erwarten. Die steuerlichen Effekte - weniger Aufwand bei den Unternehmen, weniger Ertrag bei Revisionsgesellschaften - dürften sich daher in etwa ausgleichen. Was in der EU und in der Schweiz funktioniert, sollte auch bei uns umgesetzt werden. Auf eine Lockerung der Reviewpflicht aus Gründen des Änderungsaufwandes im Personen- und Gesellschaftsrecht oder der ökonomischen Vorbehalte der Wirtschaftsprüfer vollständig zu verzichten, dürfte eigentlich kein Argument sein. Und die Einschränkungen im Motionstext wurden bewusst offen formuliert. Wir danken allen Abgeordneten, welche sich für eine Überweisung dieser Motion aussprechen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. In diesem Haus wird sehr oft der Ruf nach Bürokratieabbau und dem Abbau von Überregulierung laut. Oft bleibt es dabei aber bei Lippenbekenntnissen. Heute hat der Landtag eine Chance einer echten Deregulierung und eben diesen Lippenbekenntnissen endlich Taten folgen zu lassen: Machen, statt zu reden. Gerade Kleinstunternehmen sind von verschiedenen notwendigen Entscheiden der letzten Jahre durch die Politik besonders stark getroffen worden. Sei das einerseits beispielsweise die Erhöhung der AHV-Beiträge oder die Abschaffung des Koordinationsabzugs im Bereich der Pensionskassen. Heute bietet sich hier für einmal die Gelegenheit, diese Unternehmen, besonders diese Kleinstunternehmen, eben nicht zu belasten, sondern für einmal zu entlasten. Profitieren von diesem Bürokratieabbau können oder werden potenziell über 4'000 gewerblich tätige Kleinstbetriebe wie eben Frisöre, Floristen, Fusspfleger, Masseure, Imbissbetreiber, Kaminfeger, Boutiquebetreiber, Bäcker etc. Der Zeitpunkt, jetzt diese Reviewpflicht zu lockern, passt. Anlässlich der letzten Diskussion dieses Themas in diesem Hohen Hause, nämlich im 2015, kam die Regierung zum Schluss, dass «ein Opting-out nach Schweizer Vorbild derzeit nicht opportun» sei. Und eine Überprüfung und Neubeurteilung der Situation könne «nach der aktuellen Umstellungsphase des Treuhandwesens» erfolgen. Und mit dieser Umstellungsphase des Treuhandwesens war damals die Überführung der ehemaligen Sitzgesellschaften in die ordentliche Besteuerung gemeint. Und diese Überführung ist längst abgeschlossen. Und die Steuerverwaltung verfügt mittlerweile über entsprechende Instrumente, um diese Veranlagungen auch effizient durchführen zu können. Also von dem her ist der Zeitpunkt heute gegeben. Ich bitte Sie, diese Motion zu überweisen und auch in Liechtenstein möglich zu machen, was in der Schweiz und in der EU längst Normalität ist. Es ist auch nachvollziehbar, dass vonseiten der Wirtschaftsprüfer eine Reihe von teilweise sehr kreativen Bedenken gegen eine Lockerung der Reviewpflicht geäussert wird. Das war im 2008 in der Schweiz nicht anders als jetzt - heute - in Liechtenstein. Und ich denke, diese Einwände werden noch zur Sprache kommen, auch wenn die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung, wie mein Vorredner schon erwähnt hat, die generell ablehnende Haltung aufgegeben hat und es «als angemessen erachtet, dass lokal tätige Kleinstbetriebe unter gewissen Voraussetzungen von der Prüfpflicht befreit werden». Ich möchte jetzt auch nicht schon auf jedes einzelne primär von den Wirtschaftsprüfern eingebrachte Gegenargument eingehen. Ich bin aber sicher, die Interessen der Wirtschaftsprüfer werden noch eingebracht hier, und werde mich dann zu Wort melden.Zu diesem Zeitpunkt einfach eine grundsätzliche Bemerkung zu diesen Einwänden: Die Einwände, die vorgebracht werden gegen diese Lockerung der Reviewpflicht, lassen sich grundsätzlich in zwei Töpfe aufteilen. Der erste Topf, das sind nicht-liechtensteinspezifische Bedenken, zum Beispiel eben ein Mehraufwand bei der AHV, ein Mehraufwand bei der Steuerverwaltung oder eine geringere Sicherheit für Stakeholder; und das sind Bedenken, die sich in diesem Topf finden. Dann im zweiten Topf: Die Bedenken, die eben liechtensteinspezifischer Natur sind, das heisst bezüglich angeblicher potenzieller Risiken im Zusammenhang mit ehemaligen Sitzgesellschaften. Wenn man sich jetzt diese zwei Töpfe zu diesem Zeitpunkt jetzt einfach grundsätzlicher Natur betrachtet, dann lässt sich sagen, dass die nicht-liechtensteinspezifischen Bedenken, also diese Bedenken, die auch in Österreich, in Deutschland, in der Schweiz und jedem anderen EU-Land gleichermassen gelten, ganz offensichtlich in diesen Ländern nicht verfangen haben. Auch diese Bedenken wurden eingehend geprüft in diesen Ländern und trotzdem haben sich diese Regierungen oder Parlamente dafür entschieden, dass eben diese Argumente nicht stichhaltig genug sind.Das Gleiche gilt speziell auch für die Schweiz. Und die Schweiz hat gerade, das ist noch fast druckfrisch, im vergangenen November einmal mehr dieses Thema auf den Tisch gebracht. Es gab nämlich einen Expertenbericht, der Expertenbericht Ochsner/Suter, wo es darum ging, allfälligen Handlungsbedarf im allgemeinen Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht zu prüfen. Und da ging es auch darum, eben eine Lockerung oder die seit 2008 bestehende Lockerung der Prüfpflicht erneut zu beurteilen, ob sich dieses Instrument in der Schweiz bewährt hat oder nicht. Und Sie können sich denken, in diesem Expertenbericht wurde natürlich vonseiten der Wirtschaftsprüfer eine lange, lange Liste von Bedenken geäussert und wurde gesagt, dass sich eben diese Abschaffung der Prüfpflicht nicht bewährt hätte. Der Expertenbericht kommt hier aber zu einem anderen Urteil: Die Dreiteilung der Prüfung - Ordentliche Revision, Eingeschränkte Revision und Opting-out - wird als positiv beurteilt. Und der Bundesrat ist erst im November vergangenen Jahres dann diesem Expertenbericht gefolgt und hat hier keinerlei Handlungsbedarf gesehen betreffend Opting-out. Im Gegenteil: Im Rahmen dieses Berichtes wurde sogar diskutiert, ob es eine Option wäre, diese Lockerung der Reviewpflicht noch auszudehnen. Also in der Schweiz, offensichtlich auch erneut, haben diese jetzt nicht liechtensteinspezifischen Bedenken nicht verfangen können.Dann kommen wir zur anderen Gruppe, jener der liechtensteinspezifischen Bedenken, die hier geäussert werden. Hier geht es einmal vor allem oder in erster Linie um die hohe Anzahl ehemaliger Sitzgesellschaften, bei denen eine Lockerung der Reviewpflicht angeblich zu vermehrtem Fehlverhalten und damit einem potenziellen Reputationsschaden für das Land führen könnte. Jetzt, wenn man sich dieses Argument etwas genauer anschaut, dann stellen sich natürlich verschiedene Fragen. Die erste Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist: Gibt es tatsächlich besondere Risiken in Liechtenstein in diesem Bereich und, wenn ja, welcher Art genau? Ich denke, die Personen, die diese Argumente einbringen, denken hier natürlich an Kriminalität, denken an organisierte Kriminalität, denken an Geldwäsche, denken an Vortaten zur Geldwäsche, denken an Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug etc. Es ist allerdings eine Tatsache, dass es sich bei den in den letzten Jahren aufgetretenen Skandalen immer wieder um geprüfte juristische Personen handelte, und zwar bestens geprüfte juristische Personen, die nicht nur durch eine grobe prüferische Durchsicht, wie es der Review ist, geprüft wurden, sondern deutlich stärker geprüft wurden. Weiters würde dieses Argument, nämlich die Bedeutung des Gesellschaftswesens in Liechtenstein und der ehemaligen Sitzgesellschaften, grundsätzlich auch in anderen europäischen Ländern gelten - so zum Beispiel in der Schweiz für den Kanton Zug, wo auch Sitzgesellschaften eine sehr grosse Rolle spielen. Offensichtlich ist der Bundesrat in der Schweiz zum Schluss gekommen, dass dieses Argument eben nicht verfängt.
Dann auch in der EU, nehmen Sie Luxemburg, nehmen Sie Irland, nehmen Sie Malta, nehmen Sie Zypern und so weiter. Auch dort wurde offensichtlich dieses Argument nicht als stichhaltig angeschaut. Aber nehmen wir einmal an, die Frage 1 - nämlich: gibt es tatsächlich besondere Risiken in diesem Bereich? - würde trotz allem mit ja beantwortet werden müssen. Dann stellt sich die zweite Frage in diesem Zusammenhang, nämlich: Verhindert ein Review oder reduziert ein Review diese Risiken dann tatsächlich, sofern diese Risiken auch bestehen? Und ich denke, da darf man sich keiner Kontrollillusion hingeben. Ein Review vermag Straftaten offensichtlich nicht zu verhindern oder zu reduzieren, denn ein Review ist keine Abschlussprüfung. Bei einem Review wird im Gegensatz zu einer Abschlussprüfung eben das interne Kontrollsystem nicht geprüft, ein Review ist keine aufsichtsrechtliche Prüfung, ein Review ist keine Sorgfaltspflichtprüfung. Ein Review ist lediglich eine grobe prüferische Durchsicht, ob die Buchhaltung stimmen könnte, und zwar mit einer Wahrscheinlichkeit von 60%. Jetzt, bei 60% könnte man auch sagen: immerhin. Aber wenn man sich bewusst ist, dass eine Zufallsaussage eine Wahrscheinlichkeit von 50% hat, dann muss ich sagen, dann ist eine 60-prozentige Wahrscheinlichkeit nicht allzu viel.Und schauen Sie sich die Skandale der letzten Jahre an und das betraf jeweils bestens und mehrfach geprüfte Unternehmen, und zwar nicht durch ein Review geprüfte Unternehmen, sondern deutlich stärker geprüfte Unternehmen. Nehmen Sie die internationalen Skandale, denen sich unser Land gegenübersah, beispielsweise jetzt ganz zuletzt der Konkurs der Gable Insurance mit mutmasslich 130'000 Geschädigten. Hier handelt es sich um eine Versicherung, und eine Versicherung wird bestens geprüft. Und hier reden wir nicht nur von einem Review, hier reden wir eben von einer Abschlussprüfung, wo auch das interne Kontrollsystem etc. geprüft wird. Hier reden wir von einem Unternehmen, das auch ausgiebige aufsichtsrechtliche Prüfungen über sich ergehen lassen muss, und hier reden wir auch von einem Unternehmen, das Sorgfaltspflichtprüfungen zu vergewärtigen hat. Und trotzdem ist es hier - also hier reden wir nicht von einem Review, hier reden wir von einem allerbestens geprüften Unternehmen - offensichtlich zu Problemen gekommen.Dann nehmen Sie andere Beispiele: Nehmen Sie die Bank Alpinum, wo es eine Veruntreuung gab. Hier handelt es sich um eine Bank. Auch eine Bank ist weit, weit, weit besser geprüft als mit einem Review, nämlich auch mit einer Abschlussprüfung, mit einer Prüfung des internen Kontrollsystems, mit einer aufsichtsrechtlichen Prüfung, mit einer Sorgfaltspflichtprüfung und, und, und. Also auch hier hat diese Masse von Prüfungen nicht verhindern können - und das ist auch nachvollziehbar -, dass es eben zu solchen Fällen kommt. Nehmen Sie das Beispiel der Money Service Group, das Thema Seidl, mit einem Schaden von CHF 33 Mio. Dort war der Anlagefondsbereich betroffen - auch das ein Bereich der weit, weit, weit besser geprüft wird als durch ein Review. Und auch hier konnte die Geschichte nicht verhindert werden. Nehmen Sie das Beispiel des ehemaligen Staatsgerichtshofspräsidenten: ein schwerer Betrug, Geldwäsche, Veruntreuung etc. Auch hier konnten beste Prüfungen nicht verhindern, dass es zu diesem Schaden kam. Aber nehmen Sie auch nationale Skandale, nehmen Sie das Beispiel der Post, die eigentlich Konkurs gegangen wäre. Das war auch ein geprüftes Unternehmen, und zwar nicht nur durch einen Review, nämlich durch eine Abschlussprüfung mit internem Kontrollsystem und, und, und. Auch hier konnte nichts verhindert werden. Nehmen Sie die Pensionskasse des Staatspersonals. Auch eine Pensionskasse wird weit, weit, weit besser geprüft als in einem Review. Und auch hier ist es zu einem grossen Schaden gekommen. Nehmen Sie das Beispiel bei Radio L: Hier ist das einzige Unternehmen, das jetzt einmal durch einen Review geprüft wurde. Auch hier wurde nicht festgestellt, dass die SUISA-Abrechnungen eben falsch waren. Und nehmen Sie vielleicht, weil es gerade nicht ein liechtensteinisches Thema ist, aber heute auch schon angesprochen wurde, nehmen Sie das Beispiel der Schweizer Post. Auch hier steht jetzt der Revisor in grosser Kritik. Der Revisor hat CHF 4,1 Mio. für die Revision erhalten, also eine Revision, die weit, weit, weit darüber hinausgeht, was ein Review zu leisten vermag. Und auch hier muss sich die Revisionsgesellschaft jetzt der Kritik stellen. Also ich glaube, die Frage 2 - verhindert oder reduziert ein Review die Risiken, die potenziell oder angeblich bei den ehemaligen Sitzgesellschaften schlummern, tatsächlich? - das ist mit einem ganz grossen Fragenzeichen zu versehen. Denn ein Review, noch einmal, ist lediglich eine grobe Analyse mit 60-prozentiger Wahrscheinlichkeit, ob die Buchhaltung stimmt und die Statuten eingehalten werden. Man darf sich hier einfach keiner Illusion und keiner Kontrollillusion hingeben. Nehmen Sie vielleicht auch ein etwas plakatives Beispiel. Nehmen Sie das Beispiel eines betrügerisch handelnden Occasionsautohändlers her, der Unfallwagen zu einem bestimmten Preis aufkauft und dann mit einem schönen Gewinn als Nicht-Unfallwagen weiterverkauft. Diese Buchhaltung wird ganz genau stimmen. Da wird in der Buchhaltung stehen, zu welchem Preis diese Autos gekauft worden sind und zu welchem sie verkauft worden sind. Auch wenn das ein Gauner ist - da wird der Reviewer sicher nichts entdecken können. Er wird sagen: Buchhaltung stimmt, wunderbar, alles bestens. Ich denke, das Beispiel soll zeigen, dass kriminelles Verhalten eben nicht verhindert werden kann. Im Gegenteil: Wenn ich kriminell bin, schaue ich ganz besonders darauf, dass meine Buchhaltung stimmt. Da will ich mir nicht auch noch irgendwelche Angriffsfläche bieten lassen.Dann diese Risiken, die hier eben auch befürchtet werden. Nehmen wir die ganze Thematik Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, Kriminalität, organisierte Kriminalität, Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug etc. Ja, wieso ist es denn so, wenn Sie sich die Meldungen bei der FIU anschauen, dass die Revisoren nie melden? Da kommt nichts, da kommt gar nichts. Da kommt vielleicht in einem Jahr eine Meldung von mehreren Hundert Meldungen auf dem Finanzplatz. Also ganz offensichtlich melden die Wirtschaftsprüfer wenig, und hier reden wir ja nicht nur von Reviews, die melden ja nicht nur für die Reviews, die melden auch für alle anderen Prüfungen, die sie machen, da gibt es praktisch keine Meldungen. Da gibt es Jahre mit null und vielleicht einmal einer, vielleicht einmal drei, aber mehr gibt es da nicht. Also ganz offensichtlich stossen die Wirtschaftsprüfer weder bei den Reviews noch bei allen anderen Prüfungen auf Sachverhalte, die sie eben dazu bringen, eine Meldung an die FIU zu machen und all diese Risiken auch tatsächlich zu adressieren. Also wie gesagt, die Frage 2 - verhindert oder reduziert ein Review diese Risiken tatsächlich? - ist mit einem riesigen Fragezeichen zu versehen. Dann aber die Frage 3 und letzte Frage, die sich im Zusammenhang mit diesen liechtensteinspezifischen Gegenargumenten stellt, ist: Nehmen wir an, die erste Frage wäre mit Ja zu beantworten, es gäbe tatsächlich besondere Risiken in diesem Bereich der ehemaligen Sitzgesellschaften; und die Frage 2 wäre trotz des eben Gesagten auch mit Ja zu beantworten, ein Review würde tatsächlich Risiken verhindern, dann stellt sich immer noch die Frage 3, nämlich: Lassen sich diese Risiken durch entsprechende Bedingungen für ein Opting-out im Gesetz adressieren? Das können zum Beispiel Grössenkriterien sein etc. Und dann können, selbst wenn diese Risiken beständen, diese Risiken auch deutlich reduziert werden, wenn nicht ausgeschlossen werden. Also ich denke, wenn es stichhaltige Begründungen geben sollte in diesem Bereich - ich habe hier ein sehr grosses Fragezeichen -, dann werden diese Risiken entsprechend in einer Vorlage, die dann die Regierung auszuarbeiten hat, auch adressierbar sein.Ich spreche mich daher ganz klar für Überweisung der Motion aus. Und ich denke, wie gesagt, die Bedenken, wo sie stichhaltig begründbar sind, aber tatsächlich stichhaltig begründbar sind, nicht einfach nur aus Heimatschutz irgendwelche Bedenken vorgebracht werden, die lassen sich in der vorzulegenden Gesetzesvorlage, die die Regierung dann in der Folge auszuarbeiten hat, sehr gut auch adressieren. Was in anderen Staaten, also in der EU, möglich ist, was in der Schweiz möglich ist, muss auch für Liechtenstein möglich sein. Und ich spreche mich damit ganz klar für die Entlastung von 4'000 gewerblich tätigen Kleinunternehmen in Liechtenstein aus. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Einleitend möchte ich erwähnen, dass es mir wichtig ist, dass diese Debatte losgelöst von subsidiären Eigeninteressen geführt wird. Es ist logisch und auch richtig, dass jeder Unternehmer seine Kosten so gering wie möglich halten will - und die Revision wird nun einmal von vielen Unternehmern als eine Last und Kostenfaktor empfunden. Somit überraschen mich die Voten pro Unternehmer und die Pressemitteilung der Wirtschaftskammer Liechtenstein der letzten Woche nicht. Aber aus meiner Sicht ist die allgemeine Revisionspflicht eine Mischung, einerseits der Nutzen für Unternehmer, aber eben auch für andere Stakeholder der Unternehmung und andererseits der Kosten für die Unternehmung. Von Fall zu Fall mag das eine oder andere leicht überwiegen. Ich bin selbst gelernter Wirtschaftsprüfer und habe in der Praxis gesehen, wie die Qualität gewisser Abschlüsse ist. Natürlich wäre es die Aufgabe des Unternehmens gemäss Gesetz, die Buchhaltung korrekt zu führen. Man kann leider in einigen Fällen von Glück reden, wenn in der Bilanz Aktiven und Passiven übereinstimmen oder Abschreibungen und Rechnungsabgrenzungen vorgenommen wurden. Es wäre fatal, wenn die Allgemeinheit die Kosten für die Sicherstellung der Korrektheit der Jahresrechnung übernehmen müsste, weil beispielsweise die Steuerverwaltung Personal aufbauen muss, aber genau dies würde bei einer Lockerung beziehungsweise Abschaffung der Reviewpflicht erfolgen. Gerne möchte ich auch auf die Auswirkungen auf die Steuerverwaltung eingehen: Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips bildet der geprüfte Abschluss die Grundlage für die Veranlagung. Die Revisionsstelle stellt sicher, dass diese Grundlage korrekt ist. Denn der Steuerverwaltung stehen keine vollständigen Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung. Das heisst, sie sieht nicht, ob beispielsweise private Kosten, das Privatauto, Abendessen mit der Familie, als Aufwand in der Gesellschaft erfasst sind. Deshalb würden ohne Gegenmassnahmen, wie der Ausbau der systematischen Vorortprüfungen, die Steuereinnahmen sinken. Aber auch im Bereich der Mehrwertsteuer nimmt die Revision eine wichtige Vorprüfung wahr. Die Abrechnung von Bezugssteuer oder Eigenverbrauch wird in der Praxis von vielen Unternehmen nicht korrekt gemacht. Auch hier müsste die Steuerverwaltung mehr eigene Kontrollen in einem kürzeren Rhythmus durchführen. Die Aussagen in einem kürzlich erschienenen Artikel im «Volksblatt» müssen deshalb richtig verstanden werden: 50% der Steuerämter in der Schweiz haben gesagt, dass das Opting-out zu keinem Mehraufwand führte. Aber 50% haben genau das Gegenteil gesagt. Entsprechend kann dies aus heutiger Sicht kaum abschliessend beurteilt werden. Also sollen aufgrund einer einfachen Behauptung diese Kosten auf die Allgemeinheit übertragen werden - das kann ich so nicht akzeptieren. Ich verweise hierzu auf die detaillierte Postulatsbeantwotung der Regierung aus dem Jahre 2015. Die Regierung kommt darin klar zum Schluss: «Aus diesen Gründen erscheint ein Opting-out nach Schweizer Vorbild derzeit nicht opportun. Eine Überprüfung und Neubeurteilung der Situation könnte nach der aktuellen Umstellungsphase des Treuhandwesens und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der verschiedenen Internationalen Steuerabkommen erfolgen. Eine weitere Voraussetzung müsste sein, dass die Steuerverwaltung bis dahin ihre Instrumente zur Veranlagung der Unternehmen verbessert hat.» Aus meiner Sicht haben sich die von der Regierung aufgeführten Gründe für die Beibehaltung in keinster Weise geändert. Der Transformationsprozess in der Treuhandbranche ist nicht abgeschossen und die internationalen Entwicklungen insbesondere im Steuerbereich, wie BEPS oder der automatische Informationsaustausch, haben die Komplexität in der Finanzbrache eher erhöht als gesenkt. Ich möchte hier insbesondere die Reputation des Finanzplatzes herausstellen. Die Reputation ist das A und O für unseren Finanzplatz und ich finde es wichtig, hier auch auszuführen, dass der Finanzplatz und das lokale Gewerbe stark zusammenhängen. Seit wenigen Monaten wird Liechtenstein auf einer grauen Liste geführt und die nächsten Länderassessments stehen nächstes oder übernächstes Jahr an. Meines Erachtens ist eine Lockerung der Kontrolle nicht förderlich für eine stabile Aussenwirkung Liechtensteins. Die Revisionspflicht wurde vor mehr als 30 Jahren in Liechtenstein aufgrund eines Finanzskandals bei einer damaligen Sitzgesellschaft eingeführt. Die Bedeutung einer systematischen Prüfung von Unternehmen zeigt sich vor dem Hintergrund der weiterhin international, aber auch insbesondere aktuell national auftretenden Finanzskandale deutlich. Man kann davon ausgehen, dass beim Wegfall einer wichtigen Präventionsmassnahme sich solche Fälle häufen werden. Aufgrund unserer Grösse kann das Fehlverhalten - selbst von kleinsten Unternehmen - unsere Reputation und somit unser gesamtes Wirtschaftssystem gefährden. Die Folgekosten aus einer unsachgemässen Führung der Buchhaltung werden der Allgemeinheit auferlegt. In der aktuellen Rechtslage nehmen die Revisionsstellen eine entscheidende Haftungsfunktion nicht nur für Kapitalgeber und Mitarbeiter der Unternehmen wahr, sondern für die gesamte Volkswirtschaft.Deshalb ist ein Vergleich mit der EU aus meiner Sicht nicht angebracht, denn erstens sind unsere mittelgrossen Unternehmen im internationalen Kontext winzig und zweitens haben die Länder in der EU und auch die Schweiz hat eine ganz andere Zusammensetzung der Wirtschaft als wir - ich verweise hierbei insbesondere auf die Thematik der ehemaligen Sitzgesellschaften und die Notwendigkeit der guten Reputation des Finanzplatzes. Wir sollten dies nicht gefährden mit dem Ruf nach mehr Deregulierung. Ich bin für den Abbau von Regulierung und Bürokratie, aber nur in Bereichen, in welchen wir nicht unser ganzes System gefährden. Gerne knüpfe ich an das Argument bezüglich der betroffenen Zahl der Gesellschaften an. Eine Lockerung für Kleinstgesellschaften würde in Liechtenstein rund 8'000 Unternehmen von 8'800 betreffen. Es haben in Liechtenstein nur 800 Unternehmen einen Umsatz von über CHF 842'000 oder gar nur rund 500 Unternehmen beschäftigen mehr als zehn Mitarbeiter. Die Gruppe der Kleinstgesellschaften ist somit im Sinne der Bezeichnung nicht klein, sondern betrifft ungefähr 95% aller Gesellschaften. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass bei Abschaffung der Reviewpflicht auch eine wichtige Kontrollinstanz für Abrechnung von Sozialleistungen der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer solcher Gesellschaften wegfällt. Die Mitarbeiter gilt es somit klar zu schützen. Aus meiner Sicht wäre daher eine Befreiung, wenn wirklich eine gemacht werden muss, nur denkbar für die Gruppe der nicht risikobehafteten Gesellschaften, und diese Gruppe kann nicht 95% aller liechtensteinischen Gesellschaften ausmachen. Im Vorfeld wurde teils die fehlende Qualität der Revision genannt. Ich finde es einen Trugschluss, der fehlenden Qualität mit einer Lockerung zu begegnen. Vielmehr sollte man sich aktiv Gedanken machen über die Erhöhung der Qualität der Revision. Hierzu nenne ich folgende Punkte: - Einführung einer rechtsformunabhängigen Revision analog dem Vorbild der Schweiz und der EU: Die Unterscheidung in harmonisierte und nicht harmonisierte Gesellschaften ist aus meiner Sicht unverständlich. Es macht keinen Sinn, dass eine grosse Anstalt nur der Reviewpflicht untersteht.
- Verschärfung der Unabhängigkeitserfordernisse auch für den Review: Hier sollten die gleichen Regelungen wie für eine Abschlussprüfung gelten.
- Anstelle der Abschaffung der Reviewpflicht sollten wir die Prüfer beim Review, aber im Übrigen auch bei der Abschlussprüfung viel stärker in die Pflicht nehmen und deren Haftung erhöhen.
Ich kann aufgrund der beschriebenen Gründe die Motion nicht unterstützen. Aufgrund der breiten Unterstützung ist es gut möglich, dass diese Motion überwiesen wird. Ich möchte die Regierung bitten, insbesondere die Auswirkungen einer Lockerung der Reviewpflicht im Detail zu analysieren und die Auswirkungen auf die Steuerverwaltung, die AHV, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht etc. zu prüfen und die Gespräche mit ihnen zu suchen. Auch finde ich es wichtig, den Effekt auf den Staatshaushalt nochmals zu untersuchen. Ich habe nämlich das klare Gefühl, dass bei der Lockerung der Revisionspflicht bei der Klasse der Ex-Sitzgesellschaften nicht von einer Neutralität ausgegangen werden kann. Die Kosten, die hier eingespart werden, werden nämlich nicht in Liechtenstein bleiben und nicht versteuert und somit hat die Motion klar eine negative Auswirkung auf den Staatshaushalt. Unabhängig von den vorgehenden Argumenten ist es mehr als fraglich, ob das Ziel der finanziellen Entlastung durch die Abschaffung der Reviewpflicht erreicht werden kann. Die Unternehmen müssen den Wegfall mit Kontroll- und Beratungsfunktion intern oder extern kompensieren, was mit Kosten verbunden ist. Es ist festzuhalten, dass eine komplette Abschaffung der Reviewpflicht rund 60 bis 80 Arbeitsplätze gefährden würde. Dies kann zu einer Erhöhung der Arbeitslosigkeit und zusätzlich zu reduzierten Steuereinnahmen führen. Ich möchte abschliessend nochmals betonen, dass wir diesen Sachverhalt objektiv betrachten müssen und nationale und soziale Interessen stärker gewichten als diejenigen von Einzelpersonen und Unternehmern. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich verstehe die Argumente, welche vonseiten der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung gegen eine Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen ins Feld gebracht werden. Ich werde diese Argumente nicht nochmals vorbringen. Dies hat mein Vorredner, der Abg. Manfred Kaufmann, nun schon ausführlich dargelegt. Aus Sicht der Wirtschaft aber, und hier vor allem aus Sicht unserer Kleinst- und Kleingewerbetreibenden, würde eine Lockerung der Reviewpflicht positiv gewertet werden. Neben Kosteneinsparungen und Aufwandsentlastung wäre dies vor allem für Kleinstunternehmen im Land eine Option, welche sie nutzen können sollten. Kleinstunternehmen verfügen nur über begrenzte Mittel, um anspruchsvollen gesetzlichen Anforderungen nachzukommen. Dadurch sehen sie sich mit einem in Bezug auf ihre Grösse unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand konfrontiert, der für die kleinen Unternehmen äusserst belastend ist. Ein weiterer Grund, dieser wurde auch schon angesprochen, ist, dass die dieser Thematik zugrunde liegende EU-Richtlinie eine solche Ausnahme für Klein- und Kleinstunternehmen explizit zulässt, dieser Handlungsspielraum von Liechtenstein aber nicht genutzt wurde, sondern im Gegenteil die Reviewpflicht restriktiver gehandhabt wird als von der EU verlangt. Die Kleinunternehmen haben infolge dessen neben einem Standortnachteil auch noch mit einem höheren Bürokratieaufwand zu kämpfen. Letztlich stünde es diesen Betrieben ja auch weiterhin frei, eine solche Reviewpflicht nach wie vor in Anspruch zu nehmen und sich freiwillig dieser Pflicht zu unterstellen. Ich werde der Überweisung der Motion zur Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen zustimmen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Sehr geehrter Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage wollen die Motionäre zusammengefasst eine Lockerung der Verpflichtung zur sogenannten prüferischen Durchsicht (Review) für Kleinunternehmen erreichen. Ich möchte nunmehr einige Punkte im Zusammenhang mit dieser Motion in die Diskussion einbringen: Diese Motion betrifft circa 8'500 sogenannte Kleinstgesellschaften in Liechtenstein. Die Umsetzung dieser Motion hätte somit sehr grosse Auswirkungen auf den Finanzplatz in Liechtenstein. Eine strikte Umsetzung dieser Motion würde jedenfalls zum Verlust von Arbeitsplätzen in der Prüfungs- und Beratungsbranche und folglich auch zu einem Abfluss von Know-how - unter anderem in die Schweiz - führen. Bereits jetzt ist es schwierig, Nachwuchs in diesem Bereich aufzubauen und auszubilden. Die Umsetzung dieser Motion würde jedenfalls zu einer gewissen Schwächung des Finanzplatzes durch die Abwanderung von qualifizierten Mitarbeitern führen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Motion ausschliesslich von Wirtschaftsprüfern spricht. Die Motion betrifft jedoch auch Treuhänder und gewerbliche Buchhaltungsbüros.Die Motion selbst spezifiziert nicht genau, welche Gesellschaften gemeint sind beziehungsweise welche Gesellschaften die Motionäre von der Reviewpflicht befreien wollen. Klassische Domizilgesellschaften/ehemalige Sitzgesellschaften gelten immer als Klein- oder Kleinstgesellschaften aufgrund der Tatsache, dass diese in den allermeisten Fällen keine Mitarbeiter haben. Bei bilateralen Gesprächen mit einigen Motionären meine ich herausgehört zu haben, dass die Motionäre mit ihrer Motion hauptsächlich auf die lokal ansässigen Gewerbebetriebe abzielen, dass also diese lokal ansässigen Gewerbebetriebe von der Reviewpflicht ausgenommen werden. Sollte die Motion ausschliesslich auf diese lokalen Gewerbetriebe abzielen, so könnte ich der Motion noch einiges abgewinnen. Ich bin jedoch jedenfalls dagegen, dass Domizilgesellschaften/ehemalige Sitzgesellschaften von der Reviewpflicht ausgenommen werden. Dies hätte meines Erachtens einen Vertrauensverlust für den Finanzplatz zur Folge. Der Grund für die Einführung der Prüfungspflicht war damals ein Finanzskandal, bei welchem Domizilgesellschaften involviert waren. Damals war das Argument: Nur Kontrolle schafft Vertrauen. Die Abschaffung der Reviewpflicht für derartige Gesellschaften könnte Liechtenstein erneut international in die Kritik bringen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass bereits heute die Möglichkeit zur Befreiung von der Reviewpflicht besteht, beispielsweise für Einzelunternehmen. Diese Gesellschaftsform des Einzelunternehmens wird in Liechtenstein jedoch nur sehr wenig genutzt. Der Grund für die wenigen Einzelunternehmen ist wohl der Wegfall der Haftung für den Unternehmer bei einer Kapitalgesellschaft. Damit der Unternehmer nicht selbst haftet, muss er gewisse Verpflichtungen eingehen. Aus diesem Grunde muss der Unternehmer sich einer externen Kontrolle, einem Review, unterziehen, welcher insbesondere die finanzielle Lage des Unternehmens beurteilt. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass durch die Abschaffung der Reviewpflicht die Steuerbehörden und die AHV einen grösseren Aufwand haben werden. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Prüfer in Liechtenstein auch noch Kontrollen für andere Amtsstellen erfüllen. So würde beispielsweise das Amt für Justiz auf jeden Fall mit zusätzlichem Aufwand konfrontiert. Dies beispielsweise durch die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit Inhaber- und Namensaktien etc. Aus finanzieller Sicht des Staates gesehen, erachte ich es zumindest als fraglich, ob die finanziellen Auswirkungen dieser Motion auf den Staatshaushalt tatsächlich neutral wären. Zusammengefasst stehe ich dieser Motion sehr skeptisch gegenüber, da mir diese zu weit geht beziehungsweise zu viele Gesellschaften in Liechtenstein von den Auswirkungen dieser Motion betroffen wären. Ich könnte mich gegebenfalls mit der Lockerung der Reviewpflicht ausschliesslich für lokale Gewerbebetriebe anfreunden. Eine solche Einschränkung auf die lokalen Gewerbebetriebe hätte meines Erachtens die folgenden Vorteile: - Die lokalen Gewerbebetriebe wären von der Reviewpflicht befreit.
- Die Arbeitsplätze in der Prüfungsbranche könnten zum grossen Teil erhalten werden.
- Der Finanzplatz sollte international nicht in die Kritik geraten.
- Die Ämter, insbesondere die Steuerverwaltung, das Amt für Justiz und die AHV etc., haben nur einen geringen Mehraufwand.
Sollte diese Motion eine Mehrheit finden, so ersuche ich die Regierung, diese Argumente bei der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage zu berücksichtigen und ausschliesslich das lokale Gewerbe von der Reviewpflicht auszuschliessen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. In der November-Sitzung 2014 wurde ein Postulat zur Überprüfung der Lockerung beziehungsweise Abschaffung der Reviewpflicht bei Klein- und Kleinstunternehmen einstimmig an die Regierung überwiesen. Die Postulatsbeantwortung, Bericht und Antrag Nr. 51/2015, aus dem Jahr 2015 setzt sich ausführlich mit der Sachlage auseinander und legt auf 75 Seiten dar, wo die Probleme liegen. Kleine Gesellschaften sind nach Art. 1064 PGR solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: - CHF 7,5 Mio. Bilanzsumme;
- CHF 15 Mio. Nettoumsatzerlöse im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr; und
- im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufweisen.
Das bedeutet, dass laut Bericht und Antrag Nr. 51/2015 in Liechtenstein gut 9'000 Unternehmen kein Review mehr durchführen müssten und lediglich die circa 250 mittleren und grossen Unternehmen eine Abschlussprüfung durchzuführen hätten. Selbstredend würden auch praktisch alle Domizilgesellschaften sowie Holdings und ehemalige Sitzgesellschaften von der Reviewpflicht entbunden. Es ist heute schon so, dass kleine Gesellschaften nur ein Review und keine Revision oder eine Abschlussprüfung durchführen müssen. Auch besteht die Möglichkeit für Einzelunternehmen, sich gänzlich von der Reviewpflicht zu entbinden. Die Motionäre versprechen sich Kosteneinsparungen bei kleinen Gesellschaften. Doch die Frage ist: Zu welchem Preis? Ich bin der Überzeugung, dass durch die Abschaffung der Reviewpflicht für kleine Gesellschaften die Qualität der Abschlüsse leiden würde, die Steuerverwaltung zusätzlichen Aufwand hätte, eine Schwächung der Kontrollrechte von Aktionären resultieren würde, Reputationsrisiken für den Finanz- und Wirtschaftsplatz Liechtenstein auftreten würden und letztlich die eher kleine Ersparnis bei den Unternehmen dann von der Allgemeinheit zu tragen wäre. Die Postulatsbeantwortung aus dem Jahre 2015 legt all diese und noch mehr Problempunkte deutlich dar. Und für mich gelten diese immer noch. Mir scheint, dass mit der Aufhebung der Reviewpflicht für kleine Gesellschaften mehr Probleme geschaffen werden, als gelöst werden, und die Kostenersparnis in keinem Verhältnis zum Qualitätsverlust steht. Ich befürchte gar auf längere Sicht, dass eher mehr Kosten entstehen könnten. Wenn ich mich an die Diskussion bezüglich der Post sowie Radio L und in diesem Zusammenhang der Aufgabe der Revision erinnere, graut es mir, dass hier nun vorgeschlagen wird, dass rund 9'000 Unternehmen in Liechtenstein von der Reviewpflicht entbunden werden sollen. Selbst wenn ein Review oder gar eine Revision durchgeführt wird, besteht das Risiko, dass Verfehlungen nicht erkannt werden. Wenn aber kein Review durchgeführt wird, dann werden Fehler und Verfehlungen ganz sicher nicht gefunden, die Qualität wird zwangsläufig leiden. Kosten und Aufwand werden sozialisiert und Gewinne privatisiert. Daher stehe ich einer Überweisung dieser Motion kritisch gegenüber. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich begrüsse ausdrücklich, dass wir heute die Möglichkeit haben, über die Sinnhaftigkeit der Reviewpflicht für Kleinunternehmen zu diskutieren. Kleinunternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse seit 2011 nicht mehr einer kostspieligen Revision unterziehen lassen, sondern dürfen die kleinere Variante, den sogenannten Review, machen lassen. Auch diese kostet Geld. Die Sinnhaftigkeit dieses Reviews - also einer prüferischen Durchsicht - entzieht sich mir, vor allem bei Kleinstunternehmen. Es wurde hier schon mehrfach darauf hingewiesen, dass Liechtenstein eine viel striktere Praxis bei der Reviewpflicht anwendet, als dies in der Schweiz gehandhabt wird und wie es die für Liechtenstein relevante EU-Richtlinie 2013/34 vorsieht. Die Motionäre verweisen in ihrem Begründungstext auf die Regelung in der Schweiz und schlagen eine ähnliche Lösung vor. Kleinunternehmen sollen künftig unter gewissen Voraussetzungen sich von der Reviewpflicht befreien können. Oder auf Neudeutsch: Mit einer Opting-out-Regelung soll die Reviewpflicht entfallen. Dies betrachte ich als einen sinnvollen Weg. Einige Gegner dieser Motion befürchten, dass es zu einem Mehraufwand bei der Steuerverwaltung kommt, wenn die Reviewpflicht fällt. Dem möchte ich entgegenhalten, dass viele Klein- und Kleinstunternehmen schon heute ein Buchhaltungsbüro mit der Führung der Geschäftsbücher beauftragen oder zumindest den Jahresabschluss vom Buchhaltungsbüro erstellen lassen. Jedes Buchhaltungsbüro legt von sich aus grossen Wert auf eine korrekte Buchhaltung für ihre Kunden. Ein Review der professionell geführten Buchhaltung macht in solchen Fällen erst recht keinen Sinn. Die Motionäre möchten die Regierung beauftragen, die Reviewpflicht für Kleinunternehmen abzuschaffen, so zu lesen im eigentlichen Auftrag der Motion. Im Begründungstext später schreiben die Motionäre weiter, dass die Reviewpflicht zumindest für Kleinstunternehmen nach Art. 1064 Abs. 1a PGR fallen soll.Ein Kleinunternehmen nach Art. 1064 Abs. 1 PGR kann eine für liechtensteinische Verhältnisse beträchtliche Grösse erreichen, so zum Beispiel bis zu 50 Mitarbeiter beschäftigen und CHF 14,8 Mio. Nettoumsatz pro Jahr erwirtschaften. Ein Kleinstunternehmen hingegen beschäftigt demgegenüber nur maximal zehn Mitarbeiter und hat einen Nettoumsatz von maximal CHF 900'000. Dies ist doch ein erheblicher Unterschied. Soll nun die Reviewpflicht für Klein- und/oder Kleinstunternehmen abgeschafft werden? Wenn bitte die Motionäre hier Klarheit schaffen könnten. Der Motion werde ich aber zustimmen, damit die Regierung den Auftrag erhält, eine entsprechende Gesetzesänderung vorzubereiten. Spätestens dann erhalten wir erneut die Chance, über die Abschaffung der Reviewpflicht zu diskutieren und abzustimmen. Dabei sollten wir den doch erheblichen Unterschied zwischen Kleinst- und Kleinunternehmen im Auge behalten. Derzeit befindet sich auch die Totalrevision des Gewerbegesetzes in der Vernehmlassung. Das neue Gewerbegesetz wird einiges vom hiesigen Gewerbe fordern. Mit der Totalrevision des Gewerbegesetzes folgen wir einer europäischen Richtlinie und einer Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes. In Zukunft soll das strikte Regime der Gewerbebewilligung fallen, das heisst, dass der Druck auf das hiesige Gewerbe noch grösser wird. Mit der Abschaffung der sinnlosen Reviewpflicht können wir etwas Druck vom Gewerbe nehmen. Wie schon gesagt, werde ich der Motion meine Zustimmung erteilen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort. Sehr geehrte Motionäre. Ich gebe zu, Ihr Vorstoss zur Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen habe ich beim ersten Durchlesen als verlockend und sinnvoll angesehen, denn die der Pflicht zur Prüfung von Jahresabschlüssen zugrunde liegende EU-Richtlinie liesse explizit Ausnahmen für kleine Unternehmen zu. Das liechtensteinische Recht geht in diesem Punkt also weiter, als es die EU Richtlinie verlangen würde. Auch die Schweiz kennt unter gewissen Bedingungen einen Verzicht auf die Prüfungspflicht von Kleinunternehmen. Damit ist das liechtensteinische Recht in diesem Punkt auch restriktiver als jenes der Schweiz. Wieso also nicht einfach nachziehen? Die Lektüre der Postulatsbeantwortung zu zwei ähnlich gelagerten politischen Vorstössen im Jahre 2015 zeigte mir dann auf, dass das Thema doch nicht so klar und eindeutig ist wie zunächst gedacht. Als Fazit hielt die Regierung damals fest, dass die Anwendung der vom EWR-Recht vorgegebenen Möglichkeiten zur Befreiung von der Revisions- respektive Reviewpflicht aus Sicht der liechtensteinischen Gewerbebetriebe eine finanzielle Erleichterung darstellen würde. Ein solcher Lösungsansatz würde jedoch bedeuten, dass alle bisherigen, kommerziell ausgerichteten Sitzgesellschaften ebenfalls von dieser Pflicht befreit würden. Die Übernahme einer Opting-out-Lösung nach Schweizer Vorbild wäre mit zum Teil erheblichen Auswirkungen auf das PGR verbunden und die Auswirkungen auf die Steuerverwaltung wären kaum vorhersehbar. Aus diesen Gründen erschien damals ein Opting-out nach Schweizer Vorbild nicht opportun. Die Regierung hielt damals fest, dass eine Neubeurteilung der Situation «nach der aktuellen Umstellphase des Treuhandwesens und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der verschiedenen Internationalen Steuerabkommen erfolgen» könne. Und heute? Die Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung steht einer Lockerung der Reviewpflicht kritisch gegenüber. Und auch die Steuerverwaltung beurteilt einen Wegfall der Reviewpflicht nach wie vor kritisch, würde doch die Beurteilung der Ordnungsmässigkeit einer Jahresrechnung zusätzlich der Steuerverwaltung zufallen. Die Wirtschaftskammer hingegen steht einer Lockerung der Reviewpflicht im Sinne ihrer Mitglieder positiv gegenüber. Geschätzte Motionäre, ich würde mir wünschen, dass für kleinste lokale Gewerbetreibende nach Art. 1064 Abs. 1a PGR eine Opting-out-Möglichkeit geschaffen werden könnte. Sowohl die Motionäre als auch die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung bringen diese Möglichkeit zur Sprache und stehen einer derartigen Lösung offen gegenüber.Jedoch nur wegen dieser Gruppe generell alle kleinen Gesellschaften - und dies bezweckt die vorliegende Motion - von der Reviewpflicht zu befreien, erachte ich als falsch. Gemäss Art. 1064 PGR sind kleine Gesellschaften jene, die zwei der folgenden Kriterien nicht überschreiten: Bilanzsumme CHF 7,4 Mio., Nettoumsatzerlöse jährlich CHF 14,8 Mio. und maximal 50 Mitarbeitende. Somit würde die Prüfpflicht nicht nur bei sehr kleinen Unternehmen, sondern auch bei durchaus grösseren Unternehmen wegfallen. Einer Überweisung der Motion in der vorliegenden Form kann ich aus diesen Gründen nicht zustimmen. Sollte die Motion überwiesen werden, so unterstütze ich den Antrag des Kollegen Vogt, ein Opting-out vor allem für kleinste lokale Gewerbetreibende zu prüfen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Der Landtag hat sich in der letzten Legislatur anlässlich der Einreichung eines Postulats zur Überprüfung der Reviewpflicht für Klein- und Kleinstunternehmen im November 2014 sowie anlässlich der Postulatsbeantwortung im Juni 2015 ausführlich mit diesem Thema befasst. Es war eine Frage der Zeit und wenig überraschend, dass es nun erneut auf die Agenda kommt. Dass die Form einer Motion für einen erneuten Vorstoss in gleicher Sache gewählt worden ist, erhöht die Verbindlichkeit des Auftrages an die Regierung im Falle einer Überweisung. Der Auftrag der Motionäre lässt der Regierung jedoch einen gewissen Gestaltungsspielraum, den sie zielgerichtet für das Klein- und Kleinstgewerbe nutzen muss. Eine darüber hinausgehende Lockerung der Reviewpflicht, zum Beispiel in die Richtung von Domizilgesellschaften, würde ich nicht als angezeigt erachten. Jedoch auch eine eingeschränkte Lockerung zu bewerkstelligen, ist nicht ganz trivial. Auswirkungen auf die Regelungen des Revisionswesens im Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, im Gewerbegesetz, auf Gesetze und Spezialgesetze, wie zum Beispiel die PGR-Bestimmungen über Stiftungen, und das Steuergesetz mit diversen Verordnungen, welche allesamt Vorgaben zu Prüfpflichten beziehungsweise Regelungen hinsichtlich Revisionsstelle oder einzelner Prüfpflichten enthalten, müssen im Auge behalten werden. Es wird auch zu fragen sein, ob im Falle einer Abschaffung der Reviewpflicht die in Art. 1064 Abs. 1 PGR enthaltenen Kriterien, nach welchen ein Unternehmen als Kleinst-, Klein-, mittelgross und gross klassifiziert wird, noch die richtigen sind. Auch über die Einführung einer rechtsformunabhängigen Revisionspflicht analog dem Vorbild der Schweiz darf in diesem Zusammenhang nachgedacht werden. Und da kann ich den Kollegen Kaufmann wiederholen mit seiner Frage: Macht es Sinn, dass grosse Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt nur der Reviewpflicht unterstehen, während zum Teil deutlich kleinere Unternehmen unter dem Mantel einer Aktiengesellschaft dem vollen Programm einer Abschlussprüfung unterliegen? Nur die Revisionskosten alleine im Auge zu behalten, ist zu wenig weit nach vorne geblickt. Revision bietet auch einen Mehrwert sowohl für das Unternehmen und deren Mitarbeiter als auch für die Allgemeinheit und den Staat. Auch die Auswirkungen auf das Amt für Justiz und auf die Steuerverwaltung sind im Hinblick auf einen allfälligen Bürokratieabbau letztlich mitunter ein Nullsummenspiel. Ja, die Ämter selbst befürchteten im Rahmen der Postulatsbeantwortung 2015 wohl nicht ganz zu Unrecht das Risiko eines Qualitätsverlusts und möglichen Mehraufwand. Ich stelle mich nicht gegen die Überweisung der Motion, doch erachte ich es als entscheidend, den Auftrag an die Regierung präzise genug zu umschreiben, und dazu soll diese Debatte auch dienen. Die Motion spezifiziert nicht, welche Gesellschaften genau gemeint sind. Klassische Domizilgesellschaften gelten aufgrund der Definition «keine Mitarbeiter» immer als Klein- beziehungsweise Kleinstgesellschaften. Domizilgesellschaften dürfen nicht von der Revisionspflicht ausgenommen werden. Das Risiko eines damit verbundenen Vertrauensverlustes in den Finanzplatz und kollaterale Auswirkungen schätze ich als sehr hoch ein. An dieser Stelle möchte ich auch noch erwähnen, dass die Revisionspflicht insbesondere gegenüber Gesellschaften auf dem Finanzplatz sehr wohl auch einen Nutzen bringt. Es ist nicht nur so, wie der Kollege Hasler zu Recht an einigen Beispielen gesagt hat, dass Revision auch nicht das Gewünschte bewirkt hat, dass Revisionsgesellschaften praktisch keine FIU-Meldungen absenden. Das mag durchaus wahr sein, aber ich möchte einen Punkt erwähnen, in dem das Revisionswesen dem Finanzplatz Liechtenstein durchaus sehr zuträglich geworden ist. Und das ist der Bereich der gemeinnützigen Stiftungen und der Bereich des Philanthropiestandorts Liechtenstein. Wenn Sie mit Branchenvertretern reden, die Kundenkontakte haben, Kontakt mit Kunden, die geneigt sind, eine gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein einzurichten, dann ist das Argument der Revisionsstellenpflicht, die Tatsache, dass für gemeinnützige Stiftungen schon ab bereits relativ kleinen Vermögen eine vom Landgericht bestellte Revisionsgesellschaft einzusetzen ist, ein relativ grosser USP, um es einmal neudeutsch zu sagen. Und das hat den Philanthropiestandort markant weitergebracht. Das einfach als Gegenpool zu den Punkten, wo halt unter Umständen eine Revision nicht das bewirkt, was sie bewirken sollte. Die Risiken eines mit der Erfüllung der Motion verbundenen Abbaus des Systemschutzes müssen gering gehalten werden. In der Schweiz ist der Anteil an Einzelunternehmen bei rund 31%. In Liechtenstein sind es lediglich 6%. Bereits heute enthaften sich in Liechtenstein deutlich mehr Unternehmer als in der Schweiz durch eine Kapitalgesellschaft. Durch den Wegfall einer Reviewpflicht ist eine weitere Enthaftung gegeben. Aus Schadenfällen können zu sozialisierende Kosten entstehen, derweil höhere Gewinne infolge allfälligerweise tieferer Kosten privatisiert bleiben. Gerade deshalb wäre es auch angezeigt, die Prüfer beim Review und gerade auch bei der Abschlussprüfung viel stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen. Die Regierung möge darüber nachdenken, dass den Revisionsgesellschaften künftig beispielsweise bei Überschuldung eines Unternehmens und Untätigkeit des Verwaltungsrates wie in der Schweiz eine subsidiäre Anzeigepflicht bei Gericht obliegt und sie haftbar werden, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen. Das wäre meines Erachtens eine möglicherweise geeignete Antwort der Regierung auf einige sehr öffentlichkeitswirksame Fälle in der jüngeren Vergangenheit, bei denen die Revisionsgesellschaften zwar mit im Kreuzfeuer der Kritik standen, aber stets ungeschoren davongekommen sind. Die Motionäre bemühen gerne den Vergleich mit der Schweiz. Diesen erachte ich auch durchaus als sinnvoll und in der Summe sprechen schweizerische Erfahrungswerte mit dem Verzicht auf die Prüfungspflicht für Kleinunternehmen unter Abwägung aller Vor- und Nachteile insgesamt für eine gezielte Lockerung der Reviewpflicht in Liechtenstein. Erfahrungen aus der Schweiz, und hier zitiere ich Gespräche mit einem etablierten liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer, haben gezeigt, dass der Aufwand der Steuerämter oder der AHV nicht grösser wurde. Es ist davon auszugehen, dass dies in Liechtenstein vergleichbar sein wird. Jedoch erfüllen die Revisionsstellen in Liechtenstein auch Kontrollen für andere Amtsstellen. Das Amt für Justiz würde auf jeden Fall mit zusätzlichem Aufwand konfrontiert, zum Beispiel mit der Prüfung der Pflichten für Verwahrer von Inhaberaktien und der Prüfung der im Rahmen der Erfüllung der Motion zu definierenden Kriterien einer Befreiung von der Reviewpflicht. Wenn die Erfahrungen aus der Schweiz auch auf Liechtenstein umzulegen sind, dann werden die Steuerverwaltung und die AHV zunächst neuerdings ungeprüfte Gesellschaften stärker kontrollieren, was dann wiederum zumindest temporär Mehraufwand bedeutet, der bei andauernder Reviewpflicht nicht gegeben ist, aber zugegebenermassen auch wieder wegfällt. Weitere Erfahrungen aus der Schweiz haben gezeigt, dass die Fremdkapitalbeschaffung für Gewerbetreibende ohne Revision erschwert worden ist, dass deren Kosten für Versicherungen gestiegen sind, weil ein zusätzlich potenziell haftendes Organ entzogen wurde. Ebenso haben Erfahrungen aus der Schweiz gezeigt, dass Gewerbetreibende die zuvor durch die Revisionsstelle im Rahmen ihres Mandats erbrachte Abschlussberatung danach gesondert einkaufen mussten und letztlich keine wirklichen Ersparnisse eingetreten sind. Nun, das kann man sagen, ist ja die unternehmerische Entscheidung und das müssen wir ja nicht gesetzlich regeln. Da wäre ich auch einverstanden damit. Ebenso ist die Fehlerhäufigkeit im Rahmen der Abrechnung von Sozialleistungen zum Nachteil von Arbeitnehmenden nach Wegfall der Revisionspflicht gestiegen, sagen Erfahrungen aus der Schweiz. Es darf nicht vergessen werden, dass Revision auch eine Schutzwirkung entfalten kann - und das nicht nur für Arbeitnehmende, sondern auch für Gläubiger und Organe. So könnte im Falle einer Überweisung der Motion auch überlegt werden, die Befreiung von der Reviewpflicht von der Zustimmung aller Aktionäre beziehungsweise des gesamten Verwaltungsrates abhängig zu machen. Die Höhe der Fremdverschuldung und insbesondere eine Überschuldungssituation könnten ebenfalls als Kriterien für eine Nichtbefreiung von der Reviewpflicht zumindest geprüft werden. Häufig und auch in dieser Debatte wieder wird mit fehlender Qualität der Durchführenden als Grund für eine Lockerung oder Aufhebung der Reviewpflicht argumentiert. Etwas ganz sein zu lassen, nur weil die Arbeit teilweise nicht gut genug gemacht wird, ist für mich kein geeigneter Umkehrschluss. Vielmehr sollte die Regierung die Gelegenheit nutzen, sich im Falle einer Überweisung der Motion Gedanken über die Erhöhung der Revisionsqualität zu machen. Beispielsweise kann über eine Verschärfung der Unabhängigkeitserfordernisse auch für den Review nachgedacht werden, sodass Buchhaltung und Review nicht mehr in Personalunion möglich wären. Auch die Erhöhung der fachlichen Anforderungen an die derzeit für Reviews zugelassenen Prüfer aus den drei verschiedenen Berufsgruppen Wirtschaftsprüfer, Treuhänder und Prüfer nach Gewerbegesetz könnte zumindest eine Überlegung wert sein. Eine zu grosszügige Lockerung der Reviewpflicht würde die lokalen Prüfer schwächen, längerfristig zu einem Know-how-Verlust und zu einem Qualitätsabbau führen. Dieses würde dann insgesamt, aber speziell auch im Bereich verschiedener spezialgesetzlicher Revisionen fehlen und wie zum Beispiel bei der Revision gemeinnütziger Stiftungen, wie schon erwähnt, bei der Revision hinterlegter Stiftungen nach Paragraf 21 des Stiftungsrechts oder bei Revisionen nach dem liechtensteinischen Sorgfaltspflichtsgesetz zu einer schmerzhaften Zäsur führen. In allen diesen Bereichen zähle ich persönlich bevorzugt auf liechtensteinisches Know-how, das auf die Länge dann wahrscheinlich nicht mehr gegeben wäre. Das alles sind lediglich Punkte, die eine Überweisung der Motion aus meiner Sicht nicht behindern, die ich aber für die Materialien festgehalten und der Regierung zur Erfüllung der Motion mitgegeben haben möchte. Ich werde der Überweisung der Motion zustimmen. Damit signalisiere ich aber noch keine Zustimmung zu einer von der Regierung nach Überweisung der Motion innert zweier Jahre auszuarbeitenden Gesetzesvorlage auf der Basis des Motionstextes und der gegenständlichen Debatte. Letztlich erneuere ich bei dieser Gelegenheit meine schon anlässlich der Überweisung des letzten Postulats zu diesem Thema im November 2014 an die Regierung gerichtete Bitte: Sie möge intensiv darüber nachdenken und Vorschläge unterbreiten, wie in Bezug auf andere Vorgaben für Kleinst- und Kleinunternehmen weitere Erleichterungen und Vereinfachungen in Bereichen geschaffen werden, welche in der Praxis übers Jahr mehr lästigen administrativen Aufwand und Kosten auslösen als die Erfüllung der Reviewpflicht. Damit meine ich beispielsweise das Antrags- und Bewilligungswesen oder die nicht unerheblichen Gebührenlasten bei Neugründungen und Registeränderungen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es zeichnet sich ab, dass wir dieses Traktandum nicht vor der Mittagspause erledigen können. Und ich unterbreche daher die Diskussion jetzt für die Mittagspause. Wir werden uns weiterhin mit diesem Traktandum nach der nicht-öffentlichen Sitzung beschäftigen. Die Mittagspause wird bis 14 Uhr dauern. Mittagspause (von 12:30 bis 14 Uhr)
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Wir fahren mit den Beratungen in der öffentlichen Landtagssitzung fort. Wir sind nach wie vor bei Traktandum 8, Motion zur Lockerung der Reviewpflicht. Ich bitte diejenigen Abgeordneten, die sich vor der Mittagspause noch zu Wort gemeldet hatten, sich jetzt wieder auf die Rednerliste einzutragen. Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Ich möchte, wie heute vor dem Mittag auch der Abgeordnete Elfried Hasler, zum Brief des Vorstandes der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer-Vereinigung vom 8. Februar 2018 an uns Abgeordnete auf einige Punkte eingehen. Es ist mir klar, dass sich ein Berufsverband schützend vor seine Mitglieder stellt, wenn es um Umsatzeinbussen geht. Das ist legitim und grundsätzlich auch begrüssenswert. Dennoch können einige Aussagen des erwähnten Briefes nicht unkommentiert bleiben. Unter «2. Administrative und finanzielle Einsparungen fraglich» wird ausgeführt: «Die Revisionsstelle fungiert als Teil des Arbeitnehmerschutzes und dient letztendlich auch der Sicherstellung allfälliger Renten und anderer sozialer Versicherungsleistungen durch korrekte Abführung der Sozialabzüge durch die Arbeitgeber.»Seit 20 Jahren führe ich meinen eigenen Betrieb und habe demzufolge 20 Reviews erhalten, kein einziger Bericht der Revisionsstelle ist auf den Arbeitnehmerschutz, die Sicherstellung allfälliger Renten oder auf eine korrekte Abführung der Sozialbeiträge durch den Arbeitgeber eingegangen. Ich habe fünf Berichte der Revisionsstellen kopiert, die bei mir eingesehen werden können. Weiters wird behauptet: «Die Administrationsaufwände werden durch den Verzicht auf einen Review somit nur geringfügig entlastet, da die Revisionskosten in der Regel kein Hauptkostentreiber einer kleinen Gesellschaft sind. Auf der anderen Seite verlieren die von diesen Gesellschaften produzierten Daten an Aussagekraft, da kein unabhängiger Dritter sich ein Urteil über die Korrektheit dieser Informationen der Gesellschaft gebildet hat.» Nach Einschätzung des Vorstandes der liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer haben Buchhaltungen ohne Revisionsbericht keine Aussagekraft. Der Revisionsbericht ist aber kein Qualitätsmerkmal und deshalb ist diese Argumentation falsch und unbegründet. Weiters wird ausgeführt: «Die vermeintliche Kosteneinsparung kann sich somit auch ins Gegenteil wandeln, da den Zahlen durch die Stakeholder nicht mehr die gleiche Verlässlichkeit zugestanden wird und Sonderprüfungen oder Auftragsprüfungen notwendig werden. Wenn letztendlich Amtsstellen personell aufgestockt werden müssen, um die fehlenden Revisionsberichte durch eigene Analysen/Prüfungen zu kompensieren, bezahlt letztendlich der Steuerzahler die (Revisions-)Rechnung, welche vormals durch die geprüften Unternehmen selber bezahlt wurden.» Hier frage ich mich, weshalb sollen zusätzliche Sonderprüfungen und Auftragsprüfungen notwendig werden? Nochmals: Der Revisionsbericht ist kein Qualitätsmerkmal. Die Steuerverwaltung, die AHV und die Mehrwertsteuer prüfen die Unternehmen, ob nun ein Review durchgeführt wurde oder nicht. Ich habe noch nie gehört, dass ein Unternehmen von der Steuerverwaltung nicht genau angesehen wird, nur weil ein Review vorliegt. Weiter wird ausgeführt: «Die Revisionsstellen übernehmen als Organ der geprüften Gesellschaften eine im Gesetz verankerte Haftungsfunktion für ihre Arbeit und stehen im Falle eines unvorhergesehenen Konkurses einer geprüften Gesellschaft, bei eigenem Fehlverhalten, mit in der Verantwortung.» Weiter wird geschrieben: «Diese ‹Sicherungsfunktion› kauft sich der Gesetzgeber in der jetzigen Rechtslage günstig bei den Revisionsgesellschaften ein.» Ich kann mich an keinen - zumindest öffentlich bekannten - Fall im Land Liechtenstein erinnern, an dem eine Revisionsgesellschaft zur Kasse gebeten wurde. In der Schweiz und in der EU geht es auch ohne die sogenannte Sicherungsfunktion, nur bei uns soll es nicht funktionieren. Unter Punkt 4 wird dann auch ausgeführt: «Die Review-Pflichten sollen für kleine Gesellschaften abgeschafft werden. Die Praxis zeigt, dass eben diese Kategorie von Buchhaltungen die meisten Fehler enthält, da oft keine Buchhaltungsspezialisten unterjährig beigezogen werden und bei den kleinen Unternehmen das spezifische Buchhaltungs-Know-how fehlt - ganz im Gegensatz zu den mittleren bis grossen Gesellschaften. Deshalb suchen in der Regel die kleinen Gesellschaften oft Rat bei der Revisionsstelle. Diese Dienstleistung ist im jetzigen Modell über das Honorar der Revisionsstelle abgegolten.»Um die Qualität bei den kleinen Gesellschaften zu erhöhen, braucht es keine Revisionsstelle. Die kleinen Gesellschaften können den Rat auch bei einem Buchhalter einholen, mit oder ohne Honorarmodell. Unter Punkt 4 wurde weiter ausgeführt: «Letztendlich begünstigt die Abschaffung der Review-Pflicht diejenigen, welche der Qualität ihres Zahlenwerks wenig Gewicht beimessen.» Dies ist eine pauschale Unterstellung an alle Unternehmer. Normalerweise ist ein Unternehmer besorgt, dass die Buchhaltung korrekt ist und er mit den Behörden so wenig wie nur möglich zu tun hat. Alles in allem ist aus meiner Sicht die Argumentation des Vorstandes der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer-Vereinigung gegen eine Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen dermassen schwach begründet, dass die Argumente fast lächerlich erscheinen. Den Höhepunkt bringt dann der Vorstand der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer-Vereinigung beim Lösungsvorschlag. Dort sollen unter anderem nicht einmal alle Kleinstbetriebe von der Reviewpflicht befreit werden. Der maximale Nettoumsatzerlös, der normalerweise bei CHF 900'000 bei den Kleinstunternehmen im PGR liegt, wird kurzerhand auf maximal CHF 420'000 gesenkt. Die Anzahl Mitarbeiter wird auch gegenüber dem PGR von zehn auf fünf gesenkt. Zudem dürfen die Gesellschaften über keine Fremdverschuldung verfügen, das heisst faktisch, dass ein Unternehmen Ende Jahr nicht einmal eine offene Telefonrechnung haben darf. Wenn man dann noch weiss, dass nur ein Schwellenwert überschritten werden darf, heisst dies im Klartext, dass aus Sicht des Vorstandes der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer-Vereinigung nur ein kleiner Teil der Kleinstbetriebe aus der Reviewpflicht entlassen werden soll. Zum Schluss möchte ich noch von einer Revision einer Liechtensteiner Kleinunternehmung berichten: Bei einer Revision ist es üblich, dass neben der Bilanz und Erfolgsrechnung auch sämtliche Ordner des abgeschlossenen Jahres an die Revisionsstelle zur Kontrolle abgegeben werden. Normalerweise sind dies die Ordner, bei denen die Kreditoren, und die Ordner, bei denen die Konti der Banken geführt werden. Das besagte Unternehmen hat zwei Konti auf verschiedenen Banken und deshalb zwei Ordner. Der Geschäftsführer dieses Unternehmens hat aus Versehen nur einen der beiden Finanzordner und die Kreditorenordner an den Revisor übergeben. Der Revisor hat den Bericht erstellt und die Rechnung ge-schrieben, aber nicht bemerkt, dass ein Ordner gefehlt hat. Deshalb, eine Revision ist kein Qualitätsmerkmal. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Mario Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Geschätzte Mitglieder der Fürstlichen Regierung. Wollen wir gleich lange Spiesse für unser Gewerbe, müssen wir den vom EWR überlassenen Spielraum maximal ausnutzen und nicht unsere Gewerbe gegenüber der Schweiz schlechterstellen. Dann ist die Lockerung der Reviewpflicht ein Schritt in die richtige Richtung. Damit kann die Position von zahlreichen Gewerbebetrieben verbessert werden, die schlussendlich wiederum soziale Verantwortung für die inländischen Arbeitnehmer tragen. Durch eine Anpassung der regulatorischen Rahmenbedingungen können wir dafür sorgen, dass sich durch die finanziellen Möglichkeiten neue Chancen ergeben und dass das Entwicklungspotenzial der Unternehmer besser genutzt werden kann. Wir unterstreichen damit unsere liberale Wirtschaftshaltung, indem wir den Unternehmen mehr Eigen- und Mitverantwortung für ihr Handeln übertragen. Deshalb erachte ich es als angemessen, dass lokal tätige Kleinstbetriebe unter gewissen Voraussetzungen von der generellen Prüfungspflicht befreit werden können. Ich teile die Ansicht, dass die übrigen Gesellschaften wie die Ex-Sitzgesellschaften nach wie vor der Reviewpflicht unterstehen. Ich begrüsse diese Anstrengungen zum Bürokratieabbau und die Reduktion der Regulierungsdichte. Gewinn zu machen, ist nicht das einzige Ziel, allerdings eine wichtige und notwendige Bedingung für das Überleben des Unternehmens. Geben wir unserem Gewerbe die Möglichkeit, in nachhaltige Vorhaben zu investieren, anstatt ihr Geld in eine unternehmerisch unwirksame Sache zu vergeuden. Wir sollten über jede Initiative froh sein, die den Standort stärkt. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. In der Einleitung des Berichts und Antrags Nr. 116/2012 wies die Regierung darauf hin, dass der liechtensteinische Gesetzgeber darauf geachtet habe, die bestehenden Umsetzungsspielräume der Richtlinie 78/660/EWG zugunsten der Rechnungspflichtigen im vollen Umfang zu nützen. Die Realität zeigt ein anderes Bild: Die Gesetzgebung ist restriktiver als die Mindestanforderung der EU und geht auch über die schweizerischen Gesetzesvorgaben hinaus. Die Revisionspflicht für Kleinunternehmer in Liechtenstein könnte schon längst gelockert oder vielleicht sogar abgeschafft sein. Stattdessen werden dem Gewerbe fortwährend finanzielle Mittel entzogen, welche für den Ausbau der Infrastruktur, für die Weiterentwicklung und letztlich zur Sicherung der Arbeitsplätze in diesen Betrieben fehlen. Ich habe die Motion zur Lockerung oder Abschaffung der Reviewpflicht für Kleinst- und Kleinbetriebe der DU-Fraktion vom 2. Oktober 2014 wie auch diese heute zur Diskussion stehende Motion unterzeichnet, weil hier Handlungsbedarf besteht. Die Postulatsbeantwortung betreffend den Review im Bericht und Antrag aus dem Jahre 2015 zeigt einerseits die Belastung für typisch liechtensteinische gewerbliche Kleinunternehmer mit total circa CHF 10 Mio. pro Jahr. Andererseits kann jenem Bericht und Antrag entnommen werden, dass die Reviewpflicht nebst anderem auch zugunsten von 250 bis 300 Revisionsdienstleistern aufrechterhalten werden soll mit finanziellen Mitteln aus gewerblichen Kleinunternehmen. Folgende drei Passagen, welche die Regierung, namentlich das Ministerium für Präsidiales und Finanzen, im Bericht und Antrag niederschrieb, lassen durchblicken, dass das bestehende Gesetz nebst Gründen, welche heute schon von verschiedenen Abgeordneten dargelegt wurden, auch die Treuhandbranche mit finanziellen Mitteln aus Klein- und Kleinstunternehmen stützen sollte. Unter «3.4 Deregulierung versus Systemschutz» Folgendes: Die durchaus berechtigten Anliegen zur Entlastung von gewerblichen KMU in Liechtenstein können nicht ohne Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Treuhandsektor betrachtet werden. Unter «3.7 Zusammenfassung und Fazit»: Die Revisionsgesellschaften müssten erhebliche Umsatzeinbussen in Kauf nehmen und ein spürbarer Personalabbau wäre die Folge. Das gilt auch für Treuhandgesellschaften mit starkem Fokus auf die Reviewtätigkeit. Unter «3.1 Betroffene Gesellschaften, Kosten, wirtschaftliche Folgen» steht dann: «Bei den lokal tätigen Revisionsdienstleistern ist der Umsatzanteil des Reviews zum grossen Teil substantiell (circa 60% bis 70% des Umsatzes). Die Revisionstätigkeit für kleinere Strukturen ist die Haupttätigkeit der Revisionsgesellschaften in Liechtenstein.» «Bei kleineren Treuhandgesellschaften mit einem angestammten Geschäft im Bereich Buchhaltung und Revisionen kann der Reviewbereich bis ca. 30% des Umsatzes erbringen. Angesichts des rückläufigen Treuhandgeschäfts ist dieser Teil deshalb besonders wichtig für die Auslastung des Personals.» Da stellt sich einfach die Frage: Muss bei einer rückläufigen Auftragslage und drohendem Personalabbau in einem Sektor ein anderer Sektor die Auslastung des Personals mit Aufträgen sichern? Erhält als Gegenleistung eine Branche im Gewerbe mit rücklaufendem Geschäft umgekehrt von der Treuhandbranche Aufträge, die dem Zwecke der Auslastung des Personals dienen?Ich schliesse mich den Ausführungen von Frank Konrad zu den Aussagen der Wirtschaftsprüfer an und füge noch dazu: Die Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung sieht diese Motion natürlich ungern. Sie bangt um die Einnahmen aus dem Gewerbe und schreibt wörtlich an die Landtagsabgeordneten: «Alleine das Wissen, dass ein Dritter in die Bücher Einsicht nimmt, veranlasst die Buchhalter zu einer gewissenhafteren Arbeitsweise.» Im Umkehrschluss: Ohne die Wirtschaftsprüfer hinter ihrem Rücken arbeiten die Buchhalter nicht gewissenhaft. Das sehe ich nicht so. Buchhalter sind wie andere Berufszweige verpflichtet, ihre Aufgabe korrekt zu erfüllen. Die meisten Kleinbetriebe lassen die Buchhaltung von einem Buchhalter machen. Das Risiko, dass ohne den Review die Korrektheit der Buchhaltung leidet, dürfte nicht sehr gross sein. Ich überweise diese mitunterzeichnete Motion, damit unsere Gewerbebetriebe betreffend die Revisions- respektive Reviewpflicht nach vielen Jahren endlich die gleichen Rahmenbedingungen wie ihre Konkurrenz in der Schweiz und in der EU vorfinden. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, gerade zu meinem Vorredner: Ich denke mir, dieses Vieraugenprinzip hat schon auch seine Vorteile. Die Frage ist halt einfach: Was darf das kosten, diese zusätzliche Kontrolle? Dann auch Aussagen, wenn man sagt, der Review sei keine Qualitätsgarantie: Das mag schon sein, aber kein Review ist sicherlich noch viel weniger eine Qualitätsgarantie. Das sind einfach auch Fakten, die wir sehen müssen. Im Grundsatz, denke ich mir, sind wir alle für Bürokratieabbau und Deregulierung. Aber wir sehen jetzt hier ganz genau: Wenn wir den Markt, die Unternehmer, entlasten möchten, dann kann das dazu führen, dass es auf der anderen Seite einen gewissen Mehraufwand gibt, wir haben es heute bereits gehört, bei der AHV, Steuerverwaltung oder auch beim Amt für Justiz. Ich denke mir, mit diesem Mehraufwand kann man leben. Sollte die Motion überwiesen werden, wird ja dann die Regierung im entsprechenden Bericht und Antrag auch die finanziellen und personellen Konsequenzen aufzeigen. Was dann aber nicht geht, ist, wenn man solche Motionen einreicht und dann im Nachhinein wieder stöhnt über die personellen und finanziellen Konsequenzen. Das ist dann sehr unglaubwürdig. Was ich jetzt des Öfteren gehört habe, da sprechen gerade die Motionäre immer wieder von diesen Kleinstunternehmen. Wenn wir uns eben das PGR ansehen, und da ist eben die Stellungnahme der Liechtensteiner Wirtschaftsprüfer-Vereinigung schon noch lesenswert, gerade die Fussnoten 1 und 2. Es gibt eben einen grossen Unterschied, wir haben es bereits mehrfach gehört, ob man von Kleinunternehmen spricht oder von Kleinstunternehmen. Also wenn wir uns die Beträge bei den Bilanzsummen oder Nettoumsatzerlösen ansehen, dann sprechen wir hier von einem Faktor 16, sprich, eine kleine Gesellschaft hat eine um Faktor 16 grössere Bilanzsumme, einen um Faktor 16 grösseren Nettoumsatzerlös und auch beim Personal sprechen wir von Faktor 5. Und das wurde auch bereits erwähnt. Wenn wir uns den Auftrag der Motion ansehen, da spricht man explizit von Kleinunternehmen und nicht von Kleinstunternehmen. Und ich frage mich schon: Müsste man nicht diesen Motionstext anpassen? Müsste es nicht heissen: für Kleinstunternehmen gemäss PGR Art. 1064 Abs. 1a?Und dann kommen wir noch zu einem weiteren Punkt. Und das ist eben auch lesenswert in dieser Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer. Es geht ja nicht um diese drei Kriterien bei den Kleinst- und Kleinunternehmen. Es müssen nur zwei dieser drei Kriterien erfüllt sein. Zumindest heute Morgen habe ich gehört: Auch wenn wir von Kleinstunternehmen sprechen würden, wären das sehr, sehr viele. Da frage ich mich, müsste es nicht eine zusätzliche Einschränkung geben, dass man sagt, es müssen alle drei Kriterien bei diesen Kleinstunternehmen eingehalten sein, damit diese Lockerung bei der Reviewpflicht erfolgen kann? Da wäre ich den Motionären noch dankbar, wenn sie das ausführen könnten, wieso sie im Auftrag der Motion explizit von Kleinunternehmen sprechen und nicht von Kleinstunternehmen. Dann noch ein Satz zum heutigen Vormittag: Da wurde unter anderem eben auf diese Probleme in der Vergangenheit hingewiesen. Wir haben diverse Fälle aus der Schweiz gehört, auch einige Beispiele aus Liechtenstein. Und gerade bei der Pensionsversicherung muss ich halt schon sagen, da kann man jetzt schon auf die Revisionsgesellschaften zeigen, aber ich denke mir, als verantwortliche Politiker ist da ein Blick in den Spiegel auch nicht schlecht. Da nur auf die Revision zu zeigen, das ist doch ein wenig zu kurz gegriffen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ja, ich kann an das Votum des Vorredners gerade hier etwas anknüpfen. Auch der Abg. Patrick Risch, selbst Unternehmer, offensichtlich weiss er, wovon er redet, er redet aus eigener Erfahrung, was der Nutzen oder eben Nichtnutzen eines Reviews ist. Sie beide haben eigentlich noch die gleiche Frage aufgeworfen oder explizit hat sie eben auch der Abg. Risch aufgeworfen, wie denn eben die Motion zu verstehen wäre in der Frage Klein- oder Kleinstunternehmen. Das ist sicher eine sehr berechtigte Frage. Und als Mitmotionär oder vielleicht Mittäter, je nachdem, aus welcher Optik man das sieht, kann ich versuchen, mindestens nach meinem Kenntnisstand zu sagen, wie die Sache hier gemeint ist. Der im Titel oder im Motionstext verwendete Begriff «Kleinunternehmen» ist meines Erachtens nicht in formaljuristischem Sinne gemeint, sondern für Kleinunternehmen im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs.Das dem so ist, das geht auch aus der Begründung der Motion hervor, wo Sie dann eben sehen, dass dann aber, wenn es um den konkreten Artikel geht, konkret auf Kleinstunternehmen Bezug genommen wird. Das ist auf der zweiten Seite, zweiter Abschnitt: «zumindest Kleinstunternehmen gemäss PGR Art. 1064 Abs. 1a». Also hier ist es im formaljuristischen Sinn gemeint, hingegen im anderen ist es im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen. Und von dem her, denke ich, kann ich auch verschiedene Befürchtungen entkräften, die hier eben aufgekommen sind, wie weit das dann hoch geht mit diesen Kriterien. Aber das ist jetzt natürlich dann Sache des Gesetzgebers, hier konkret zu werden. Es wurde auch bewusst hier eben offengelassen. Es wurde auch ganz bewusst, denke ich, von den Motionären hier darauf hingewiesen, dass gewisse Kriterien denkbar sind. Aber was es dann natürlich auf gar keinen Fall sein kann, ist, dass wir dann in der vorzulegenden Gesetzesvorlage derart viele Kriterien und Einschränkungen finden, dass letztendlich faktisch dann niemand mehr profitiert. Also das kann es dann wirklich nicht sein. Und da, denke ich, werden die Motionäre oder generell die Abgeordneten auch sehr genau darauf schauen, was dann da ganz konkret dann kommt, was für Kriterien und was für Einschränkungen. Ich denke, die Meinungen sind gemacht. Ich möchte aber nur noch ein, zwei kleine Sachen erwähnen. Es wurde zum Beispiel erwähnt, dass es mit dieser Lockerung der Reviewpflicht zu einer Schwächung der Kontrollrechte der Aktionäre käme. Das ist natürlich eben nicht zwingend der Fall. Beispielsweise konkret bei der Schweizer Lösung gibt es zwei Kriterien, damit sie dieses Opting-out machen können, also konkret auf die Reviewpflicht verzichten. Das erste ist «bis zu zehn Mitarbeiter» und das zweite Kriterium ist «einstimmiger Beschluss der Aktionäre». Also wenn die Aktionäre das Gefühl haben, hier würden ihre Kontrollrechte eingeschränkt, dann ist es zumindest in der Schweizer Lösung natürlich so, dass sie dann einfach nicht zustimmen müssen und dieses Opting-out nicht wahrnehmen können. Und eine derartige Lösung ist für mich absolut auch für Liechtenstein denkbar. Also das heisst nicht, dass es hier zu einer Schwächung der Kontrollrechte der Aktionäre kommen muss.Dann hat der Abg. Kaufmann noch auf einen Punkt hingewiesen, es wäre quasi vielleicht gescheiter, man würde anstatt einer Lockerung der Reviewpflicht im Gegenteil eine gewisse Verschärfung noch einführen, indem das Unabhängigkeitserfordernis für die Review-Ersteller erhöht wird. Und da bin ich voll und ganz bei Ihnen. Es ist für mich schon etwas fragwürdig: Nach heutiger Regelung dürfen Sie mit der linken Hand die Buchhaltung machen und mit der rechten den Review. Also Sie müssen da nicht unabhängig sein. Und da bin ich voll bei Ihnen. Das ist schon fast absurd eigentlich und zeigt, wie absurd die heutige Lösung eigentlich ist. Ich hätte da noch einige weitere Sachen, wo ich wirklich entgegnen könnte, aber das lasse ich jetzt sein. Ich denke, die Meinungen sind gemacht. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich habe diese Motion ebenfalls unterzeichnet, weil die Lockerung der Reviewpflicht für mich ein Anliegen ist, das ich bereits seit mehreren Jahren verfolge. In diesem Zusammenhang darf ich auch noch einmal auf die von den Unabhängigen bereits vor dreieinhalb Jahren eingebrachte Motion mit gleichem Inhalt hinweisen, mit der das genau gleiche Ziel, nämlich die Lockerung der Reviewpflicht, gefordert wurde. In der Schweiz wurde die Reviewpflicht für Unternehmen mit weniger als zehn Vollzeitstellen, einer Bilanzsumme kleiner CHF 10 Mio. und einem Umsatz von weniger als CHF 20 Mio. bereits vor zehn Jahren abgeschafft. Als Unternehmer mit einer eigenen Firma im benachbarten Kanton St. Gallen darf ich nun fast zehn Jahre schon davon profitieren, dass keine Kontrollstelle mehr gefordert wird. Trotzdem ist die Qualität meiner Buchhaltung, die schon Mehrwertsteuerkontrollen erfahren hat und auch natürlich Kontrollen von den Sozialversicherungsanstalten, nie beanstandet worden. Gemäss meinem Kenntnisstand hat auch die Steuerverwaltung im Kanton St. Gallen deswegen den Personalbestand nicht erhöhen müssen, entgegen der jetzt gemachten Schwarzmalerei von gewissen Abgeordneten. Auch sind in der Schweiz keine Wirtschaftsprüfer arbeitslos geworden. Diese haben nach wie vor sehr gut bezahlte Arbeit, aber sie müssen neu möglicherweise den Mehrwert ihrer Beratung gegenüber einem Unternehmen natürlich erklären können. Ich möchte auch betonen, dass eine Kontrollstelle lediglich darauf achtet, dass die Zahlen stimmen. Ob beispielsweise die Sozialabgaben der Mitarbeiter richtig abgerechnet wurden, zum Beispiel im Falle von Taggeldzahlungen, wird die Revisionsstelle mit Sicherheit nicht bemerken. Solche Kontrollen müssen direkt von der AHV oder der zuständigen Sozialversicherungsanstalt gemacht werden. Insofern sind bestimmte Argumente einiger Vorredner einfach nicht stichhaltig. Von einem Vorredner wurde gesagt, dass die vorliegende Motion nur die Kleinstunternehmen betreffe. Ich meine, die vorliegende Motion sollte auch für Kleinunternehmen gelten, denn diese liegen durchaus im Bereich, was Umsatz und Bilanzsumme angeht, wie es in der Schweiz geregelt ist. Kleinunternehmen sind nach der aktuellen Gesetzgebung solche Firmen, die mindestens zwei der nachfolgend genannten Kriterien nicht überschreiten: Das ist die 7,5-Millionen-Bilanzsumme, CHF 15 Mio. Nettoumsatzerlöse und im Durchschnitt weniger als 50 Arbeitnehmer. Diese Werte stimmen grosso modo - mit Ausnahme der Anzahl der Arbeitnehmer - mit denjenigen in der Schweiz überein. Grundsätzlich erlaubt die EWR-Gesetzgebung auch eine Lockerung in diesem Umfang, nämlich für Kleinst- und Kleinunternehmen. Meine Firma zum Beispiel würde, obwohl ich nur drei Mitarbeiter habe in Liechtenstein, die Kriterien für ein Kleinstunternehmen nicht erfüllen. Und ich gehe davon aus, praktisch alle Gewerbeunternehmen würden nicht unter das Kriterium der Kleinstunternehmen fallen.Ich bin überzeugt, dass die vorgeschlagene Deregulierung den Standort wieder etwas attraktiver macht, nachdem die Mindestertragssteuer vor kurzer Zeit wesentlich erhöht wurde und in vielen anderen Bereichen die Regulierung und damit die Verwaltungskosten für Unternehmen zugenommen haben. Die Regierung wird bei der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage darauf achten müssen, dass keine Gesellschaften gegenüber anderen diskriminiert werden. Nach meiner Auffassung lässt dies die aktuelle Europarechtsgesetzgebung und das Gebot der Nichtdiskriminierung nämlich nicht zu. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte einfach noch kurz auf ein paar Punkte von verschiedenen Voten eingehen, wie beispielsweise zur Handhabung der Reviewpflicht in anderen Ländern. Hier möchte ich erwähnen, dass es beispielsweise die uneingeschränkte Prüfpflicht für Aktiengesellschaften im Nachbarland Österreich gibt. Wenn jemand eingeschränkte Haftung will, muss er auch erhöhte Kontrollmassnahmen akzeptieren. Jedem Unternehmer in Liechtenstein steht offen, eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen ohne Haftungsbeschränkung zu gründen. Da solche Personen unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, sind auch weniger Kontrollmassnahmen notwendig und entfällt jetzt schon eine Prüfung der Jahresrechnung. Dann zur Kostenüberwälzung auf die Allgemeinheit: Ich möchte nochmals kurz auf die Kostenüberwälzung auf die Allgemeinheit eingehen. Hinsichtlich der Kosten habe ich bereits erwähnt, dass eine Lockerung der Reviewpflicht zu mehr Personalaufwand bei der Steuerverwaltung führen würde. Wie vom Abg. Thomas Vogt bereits erwähnt, prüfen Revisionsstellen zudem die Einhaltung der Vorschriften über Namens- und Inhaberaktien beziehungsweise müssen bei Nichteinhaltung eine Meldung an das Amt für Justiz machen. Diese Prüfung müsste zukünftig durch das Amt für Justiz selbst durchgeführt werden, was auch hier zu einem höheren Personalbedarf führen wird. Ein Aufwand, der dann wieder auf die Allgemeinheit überwälzt wird. Eine Lockerung der Reviewpflicht ist für mich kein Abbau von Bürokratie, wie es eben der Abg. Elfried Hasler als Lippenbekenntnis ausgeführt hat. Ein Review ist eine Kontrolltätigkeit von Experten, über welche danach ein Testat abgegeben wird, welches danach für Kapitalgeber, Arbeitnehmer, Lieferanten und andere Anspruchsgruppen als Sicherheit dient. Auch wird von der Revisionsstelle eine Haftung übernommen. Meines Erachtens wird hier versucht, unter dem Etikettenschwindel «Bürokratieabbau» die Kosten von den Firmen auf die Allgemeinheit zu übertragen, und man sollte sich davon nicht blenden lassen. Ein Bürokratieabbau ist für mich, wenn beispielsweise Formulare bei Behördengängen wegfallen oder andere Schikanen bei Behördengängen abgebaut werden, aber ganz sicher nicht die Abschaffung einer Prüfung, wenn es beispielsweise um den Schutz von Arbeitnehmern geht. Dann ebenfalls zu gemachten Ausführungen, was denn der Review ist, und zu den Skandalen in der Vergangenheit, bei welchen es zu keiner Anklage der Revisionsstelle gekommen ist: Es gilt hier zu erwähnen, dass die Revisionsstellen an die gesetzliche Schweigepflicht gebunden sind und auf Anschuldigungen nicht öffentlich reagieren dürfen. Ein Review ist keine Prüfung und eine Revisionsstelle wird daher im Rahmen der Revision nicht alle Fehler und Mängel feststellen. Hier besteht einfach eine falsche Erwartungshaltung. Wichtig ist, dass grobe Mängel identifiziert werden, insbesondere auch solche, welche die Reputation Liechtensteins als Finanzplatz tangieren. Wir reden immer nur von Fehlern die die Revisionsstelle nicht entdeckt hat, aber verschweigen diejenigen Fälle, in denen ein Skandal verhindert werden konnte.Dann zum Votum des Abg. Frank Konrad: Für mich ist ein Revisionsbericht sehr wohl ein Qualitätsmerkmal und ich lehne das mit den gemachten Argumenten in meinem Eintretensvotum ganz klar ab. Ich stimme da dem Abg. Wendelin Lampert vollkommen zu: Wenn ein Review kein Qualitätsmerkmal sein soll, dann ist wohl kein Review noch viel viel weniger ein Qualitätsmerkmal.Sie, Herr Abg. Konrad, haben auch erwähnt, dass die Revision nie eine Haftung übernehme. Wenn man beispielsweise den aktuellen Fall in der Schweiz mit der Postauto AG anschaut, sieht das ganz anders aus. Dort wird nämlich die Haftung der Revisionsstelle betreffend ein Fehlverhalten überprüft. Auch ist für mich logisch, dass, wenn Bilanzen bei der Steuerverwaltung eingehen, bei welchen die Aktiven nicht mit den Passiven übereinstimmen, die Steuerverwaltung künftig mehr Prüfungen vornehmen wird, da sie den Zahlen nicht vertrauen kann. Betreffend ihr ausgeführtes Beispiel, bei welchem die Revisionsstelle nicht bemerkt hat, dass sie den falschen Ordner mitgenommen hat, kann ich nur sagen, dass dieses Vorgehen bestimmt nicht dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer entspricht. Aber leider gibt es schwarze Schafe in jeder Berufsgattung - da gibt es meines Erachtens keine Ausnahmen. Man kann somit ganz und gar nicht auf alle Revisionsstellen überleiten. Ich hatte solche Erfahrungen in meiner bisherigen Laufbahn weder als Wirtschaftsprüfer selber noch auf der Gegenseite als Buchhalter gemacht. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Kurz eine Zusammenfassung: Ich unterstütze die Definition zur Ausführung von Klein- und Kleinstunternehmen von Elfried Hasler. Ich denke, er hat zusammenfassend gut erklärt, was das Anliegen der Motionäre ist. Dann noch zum Blick in den Spiegel des Abg. Wendelin Lampert - mir gegenüber: Ich muss ihn noch daran erinnern, dass er beim Postulat betreffend die Überprüfung und Abschaffung der Reviewpflicht im Jahr 2014 Mitverfasser war. Dieses Anliegen ging meiner Ansicht nach im Jahr 2014 weit über das Anliegen jetzt hinaus, das in dieser Motion verlangt wird. In den Voten wurden Bedenken zum Qualitätsstandard insbesondere für AHV oder auch die Steuerverwaltung ausgeführt. Bedenken gab es auch zum möglichen Schaden der Finanzplatzreputation und ich denke, die Motionäre haben extra hier die Tür offengelassen - auch in den Begründungen und in den Voten, die ich gehört habe -, offen für Einschränkungen als sogenannte Möglichkeiten für die Opting-out-Methode, dass zum Beispiel, wenn die Qualität beim Abschluss bei AHV oder Steuerverwaltung nicht stimmt, man dann weiterhin zum Beispiel reviewpflichtig sein könnte.Dann gibt es ja eine Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung. Das ist eine Wunschvorstellung und diese Wunschvorstellung ist ein Mindestanliegen. Das kann ich vielleicht einmal kurz auch ausführen: Das geht schon Richtung Einverständnis bis zu einer Bilanzsumme von CHF 450'000, einem Nettoumsatzerlös von CHF 420'000, Anzahl Mitarbeiter fünf, Gesellschaft ohne Fremdverschuldung und so weiter und die Ex-Sitzgesellschaften sollen ausgenommen sein. Ja, ich denke, das ist jetzt wirklich die Mindestvorstellung dieser Vereinigung. Aber hier ist ja auch schon ein Schritt in eine Richtung gemacht worden. Dann finde ich auch das Votum des Abg. Wenaweser sehr interessant, wie man zur Verbesserungen auch im Reviewstandard kommen könnte. Ich bin dann gespannt auf die Ausführungen der Regierung. Und ich denke auch, dass die Regierung hier die Voten aufgenommen hat und weiss, in welche Richtung diese Motion zur Lockerung der Reviewpflicht gehen sollte. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Zuerst möchte ich gerade zum Votum meines Kollegen Günter Vogt zurückkommen. Also der Lösungsvorschlag der Liechtensteiner Wirtschaftsprüfer-Vereinigung, der vorliegt, also die Bilanzsumme von CHF 450'000, Nettoumsatzerlös von CHF 420'000, Anzahl Mitarbeiter nur fünf, die Gesellschaft verfügt über keine Fremdverschuldung, es liegt keine Überschuldung vor, die Gesellschaft nimmt die Dienste eines Experten in der Abschlusserstellung wahr. Wenn wir auf dieses minimale Ziel eingehen, dann sind vermutlich zwischen 300 und 500 Unternehmen bei uns im Land, die hier profitieren können. Dann können wir nicht sagen, dass wir Bürokratieabbau machen. Ich bin auch ein Unterzeichner dieser Motion. Und offensichtlich haben mich die Begrifflichkeiten verwirrt, und offensichtlich habe ich das nicht richtig gelesen. Wie Elfried Hasler vorhin erklärt hat, auf der zweiten Seite, zweiter Abschnitt, steht: «Kleinstunternehmen gemäss PGR Art. 1064 Abs. 1a». Das ist richtig, aber das heisst, das sind nicht die Kleinstunternehmen, das sind die Kleinstgesellschaften. Und aus diesen Begrifflichkeiten, so habe ich auch Erich Hasler ver-standen, hat er auch die Motion unterschrieben. Und wie mir vorhin Herbert Elkuch mitgeteilt hat, haben offensichtlich wir drei die falsche Motion unterschrieben, sage ich einmal so. Ich werde die Motion trotzdem unterstützen. Ich werde sie auch überweisen. Nur: Der Effekt, was hier passiert, mit dem Lösungsvorschlag der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung, dann ist es lachhaft. Dann sprechen wir nicht von 8'800 Unternehmen, dann sprechen wir von irgendwelchen wenigen Leuten. Und dann machen wir wieder einen Schutz um die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung. Also ich kann hier die Argumenationen leider nicht mehr nachvollziehen oder nicht verstehen. Zum Abg. Manfred Kaufmann: Ich glaube, da muss ich nichts mehr ausführen. Wir sind hier komplett gegensätzlicher Meinung. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Nur ganz kurz, weil ich angesprochen wurde. Der Abg. Kaufmann hat noch das Argument respektive ganz klar Scheinargument gebracht, dass es eben sehr wohl Länder gebe, die hier nicht so liberal sind, nämlich Österreich, wo bei den AGs hier sehr wohl ein Opting-out eben nicht möglich ist. Da haben Sie schon recht. Aber da müssen Sie auch die ganze Wahrheit sagen. Sie wissen sicher, dass die AGs in Österreich eine verschwindend kleine Bedeutung haben. In Österreich werden Sie keine Kleinunternehmen finden, die die Rechtsform einer AG haben. Das haben sehr wenige Unternehmen. Beispielsweise von den 600'000 Unternehmen, die der Wirtschaftskammer angeschlossen sind, sind es gerade etwas über 1'000 Unternehmen, die überhaupt AGs sind. Hingegen viel, viel, viel häufiger in Österreich im Gegensatz zu Liechtenstein sind dort die GmbHs. Dort spricht man von über 100'000 Unternehmen und die sind sehr wohl eben befreit. Also da muss man dann schon die ganze Wahrheit sagen. Also selbst wenn sie die AGs befreien würden in Österreich, würde das gar nichts bringen, weil das alles grössere Unternehmen sind. Dann zum zweiten Punkt, quasi man würde ja nicht erfahren in der Öffentlichkeit, wo dann eben der Nutzen der Reviewpflicht ist, wo etwas entdeckt worden ist. Ja, da gibt es schon die Möglichkeit. Es gibt zwar diese Schweigepflicht, aber wir haben die Statistik der FIU vorliegen, und da sieht man eben ganz genau, dass nichts gemeldet wird, dass da gar nichts kommt, da wird nichts entdeckt. Und es ist schon sehr überraschend, dass die Revisionsgesellschaften derart wenig melden. Die Meldungen betreffen ja nicht nur Reviews, sondern auch Abschlussprüfungen, Sorgfaltspflichtprüfungen und, und, und. Da kommt gar nichts. Also von dem her schlechtes Argument. Und dann noch den letzten Punkt: Ich glaube, ich kann den Abg. Konrad beruhigen - er hat die richtige Motion unterschrieben. Die Motion wurde bewusst so formuliert: eben grundsätzlich Kleinunternehmen und dann hinten zumindest für Kleinstunternehmen. Das lässt ganz bewusst offen, was dann schlussendlich die Regierung noch mehr daraus machen sollte oder nicht. Und ich gehe davon aus, da wird es gewisse Kriterien und Einschränkungen geben. Aber noch einmal und da gehe ich auch voll mit Ihnen einig: Das, was jetzt vorgelegt wurde von den Wirtschaftsprüfern, das ginge dann tatsächlich viel zu weit. Also «zu weit» wäre zu wenig liberal. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Also zu wenig weit. Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Danke für das Wort. Ja, ich möchte auch noch deponieren, dass die Lockerung oder die Abschaffung der Reviewpflicht schon weit über diese 450'000-Franken-Bilanzsumme gehen muss, sonst bringt das nichts. Die Lockerung muss bei weit höheren Bilanzsummen relevant sein. Bei zehn Mitarbeitern CHF 450'000 Bilanzsumme - diese Zahlen stimmen schon gar nicht zusammen. Bei uns sind die Löhne schon viel zu hoch. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, betreffend meine Vergangenheit. Ich weiss nicht, haben Sie mir schon zugehört? Ich habe nicht mit einer Silbe gesagt, ich würde diese Motion nicht unterstützen. Ich habe Fragen an die Motionäre gestellt. Und wenn wir jetzt gerade uns das nochmals anhören, was gesagt wurde, so sind eben die Motionäre nicht wirklich einig nach meinem Dafürhalten. Denn dieser Begriff Kleinstunternehmen: Sie schreiben es ja in der Motion selbst, Sie sprechen nicht von Kleinstgesellschaften, Sie sprechen auf Seite 2 von Kleinstunternehmen. Aber das ist eine PGR-relevante Formulierung. Aber mir ist klar, die Motionäre sind sich hier nicht wirklich einig. Einige sagen, ich könnte mit Kleinstunternehmen leben, andere sagen, auf keinen Fall. Konkret hat Erich Hasler gesagt, er sieht die kleinen Gesellschaften gemäss PGR eher als valablen Ansatz. Und da sieht man jetzt einfach: Man hätte mitunter den Motionstext klarer formulieren müssen, dann würde es jetzt auch nicht diese Debatte geben. Wenn man nämlich schon auf das PGR verweist in der Motion, dann hätte man ja auch bei diesen Unternehmen auf die relevanten PGR-Artikel verweisen können. Und dann könnte man der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung jetzt auch sagen: Wir haben auf Kleinstgesellschaften gemäss PGR Art. 1064 Abs. 1a verwiesen und nicht auf weiter gehende Einschränkungen. Also wie gesagt, diese Fragen waren mehr als berechtigt und die unterschiedlichen Voten der Motionäre beweisen, dass man sich hier auch innerhalb der Motionäre nicht wirklich einig ist. Aber wie gesagt, die Regierung wird dann ein Gesetz ausarbeiten und dann werden wir weiter diskutieren können, was hier wirklich der richtige Ansatz ist, um auch eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung im Sinne aller zu machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte einfach noch kurz Stellung nehmen zum Votum des Abg. Elfried Hasler. Sie haben gesagt, dass es in Österreich nur wenige Aktiengesellschaften gibt, dafür viel mehr GmbH, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche eben dieses Opting-out machen können. Aber wenn Sie sagen, dass das nur die halbe Wahrheit gewesen ist von meiner Seite mit den Aktiengesellschaften, dann muss ich auch hier widersprechen, dass es eben auch nur die halbe Wahrheit Ihrerseits ist: Denn in Österreich müssen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung von diplomierten Finanzbuchhaltern erstellt werden und nicht, wie es dann eben hier wäre, von Bekannten oder von der Ehefrau des Chefs. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Besten Dank an Elfried Hasler, dass er mich aufgeklärt hat, dass ich doch die richtige Motion unterschrieben habe. Aber ich wäre doch froh, wie auch der Abg. Wendelin Lampert gesagt hat, die Begrifflichkeiten sollten halt dann richtig sein. Das hat jetzt bei mir für sehr grosse Verwirrung gesorgt. Das Votum des Abg. Herbert Elkuch kann ich natürlich vollumfänglich unterstützen. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Günter Vogt
Danke für das Wort. Noch zur Präzisierung: Es gibt auf europäischer Ebene eine Definition, wie Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen und Mittelunternehmen präzisiert sind: Kleinstunternehmen haben CHF 421'000 Bilanzsumme, CHF 842'000 Nettoumsatzerlöse und im Durchschnitt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Kleine Unternehmen dürfen demnach mindestens zwei der drei nachstehend genannten Kriterien nicht überschreiten, und das wären: CHF 7,5 Mio. Bilanzsumme, CHF 15 Mio. Nettoumsatzerlös und im Durchschnitt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer. Dies zur Präzisierung. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Ja, eben diese EU-Richtlinie ist abgestimmt auf ganz andere Löhne. In Polen oder irgendwo im Osten, da sind vielleicht EUR 500, 600 Monatslohn. Und dann können CHF 450'000 schon relevant sein. Aber bei uns sind die Löhne schon so hoch, dass man sofort darüber ist, auch mit nur ganz wenig Personal. Man braucht ja auch noch Material, es sind Mieten, alles Mögliche, was anfällt. Also diese EU-Vorgaben wie so viele kann man einfach bei uns nicht verwenden, weil das nicht in unser Gefüge passt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe Ihre Diskussion sehr gespannt verfolgt, Damen und Herren Abgeordnete. Das Thema ist für uns alle nicht neu. Wir hatten, und das wurde heute auch verschiedentlich erwähnt, im Jahr 2014 bereits eine Postulatsbeantwortung und darin hat sich die Regierung gegen die Abschaffung ausgesprochen. Nun kommt das Thema erneut auf den Tisch. Und dieses Mal verbunden mit einem ganz klaren Auftrag an die Regierung, sofern die Motion überwiesen wird. Da die Zuständigkeit für das PGR bei mir liegt, im Geschäftsbereich Justiz, wird auch die allfällige Beantwortung, wenn es dann zur Regierung kommt, bei mir sein. Das Thema der Reviewpflicht wird in den Gewerbekreisen regelmässig und viel diskutiert. Auch ich selber kenne das Thema aus verschiedenen persönlichen Gesprächen mit Kleinunternehmern. Die nun vorliegende Motion unterstreicht die Bedeutung des Themas auch für den Gesetzgeber und auch für uns als Regierung. Ehrlich gesagt, bin ich den Motionären auch dankbar, dass sie das Thema nochmals auf den Tisch bringen. Und ich selber habe grosses Verständnis für das vorliegende Thema. Ich glaube, es gibt in diesem Hohen Haus kaum einen Abgeordneten, der sich nicht schon einmal in seiner eigenen Landtagskarriere zur Überregulierung geäussert hat, diese vielleicht auch kritisiert oder einen Bürokratieabbau gefordert hat. Doch wenn ein konkretes Anliegen dann vor uns liegt, sieht die Sache halt häufig etwas differenzierter aus. Dann kommen plötzlich Bedenken auf, man schaut das Thema von verschiedenen Blickwinkeln an, und man fragt sich, und das geht mir dann auch so, ob vielleicht diese Regulierung nicht doch einen guten Punkt hat. Ich selber, und das gebe ich zu, habe im Moment grosses Verständnis für das Anliegen der Motionäre. Eine schlanke und gleichzeitig griffige Regulierung, finde ich, ist immer zu bevorzugen. Oft ist es für uns auf der Regierungsbank nicht einfach, das Verständnis für neue Vorschriften zu schaffen. Aus dem internationalen Kontext - und insbesondere, wenn wir an den EWR-Kontext denken - kenne ich selber die Problematik nur zu gut: Auf der einen Seite sind wir auf den europäischen Markt angewiesen, da sagen wir, das ist Fakt. Und das hat dann aber zur Folge, dass wir immer wieder viele Regelungen auf uns nehmen müssen. Und ich sage das bewusst auch im europäischen Kontext, um dann eben auch gleich lange Spiesse zu schaffen. Ein gemeinsamer Markt, das wissen wir alle, der funktioniert nur, wenn auch die Spielregeln für uns alle gleich sind. Leider - und ja, leider - geht es oft nur mit zusätzlichen Regelungen einher. Und dies, obwohl wir in Liechtenstein bestrebt sind, den Spielraum, der uns zusteht, wo immer es uns möglich ist, auch wirklich zu nutzen. Im vorliegenden Fall stelle ich im Moment fest, dass wir es in Liechtenstein tatsächlich geschafft haben, die schweizerischen Regelungen, aber auch die EU-Bürokratie zu überbieten und zusätzliche Anforderungen an unser eigenes Gewerbe zu stellen. Und ich selber finde das im Moment, und das gebe ich zu, schon etwas speziell. Ich werde das Thema, wenn es überwiesen wird, sehr gerne und mit grosser Aufmerksamkeit anschauen und sicher auch die einzelnen Argumente, die heute dafür genannt wurden, aber auch dagegen genannt wurden, sorgfältig abwägen, ohne dass ich heute im Detail darauf eingehen möchte. Aber ich glaube, wir müssen eine sorgfältige Abwägung treffen. Viele Argumente haben wir heute gehört. Ich werde diese auch mit meiner eigenen Recherche, mit der ich noch in die Tiefe gehen werde, ergänzen. Ich möchte das Anliegen auf jeden Fall differenziert anschauen, eine eigene Beurteilung vornehmen und vor allem das Gesamtinteresse von unserem Land ins Zentrum stellen, nämlich dass wir einen prosperierenden wirtschaftsfähigen eigenen Wirtschaftsplatz haben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für die Stellungnahme der Regierung. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir die Abstimmung vornehmen. Der Antrag der Motion lautet: «Die Regierung wird beauftragt dem Landtag eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche eine Lockerung der Verpflichtung zur sogenannten prüferischen Durchsicht (Review) gemäss PGR Art. 1058 Abs. 2 für Kleinunternehmen vorsieht.» Wer die Motion an die Regierung überweisen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
21 Stimmen bei 25 Anwesenden. Damit hat der Landtag die Motion überwiesen. Gleichzeitig haben wir Traktandum 8 erledigt. -ooOoo-