Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Als nächstes Traktandum wäre die Beantwortung der Kleinen Anfragen anstehend. Die Regierung ist nicht in der Lage, diese Kleinen Anfrage in dieser kurzen Zeit zu beantworten, und sie wird die Kleinen Anfragen dann schriftlich per E-Mail nachreichen.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Können wir die Zusatzfragen dann ebenfalls der Regierung stellen? Und wie werden diese dann zugestellt?Landtagspräsident Albert Frick
Zusatzfragen sind gemäss Geschäftsordnung möglich. Die sollen der Regierung auch gestellt werden können, da sehe ich überhaupt kein Problem. Und die Regierung wird dies dann per E-Mail genau gleich beantworten müssen. Vielen Dank.Die nachfolgenden Beantwortungen der Kleinen Anfragen wurden in dieser Form per E-Mail übermittelt.Regierungschef Adrian Hasler
Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann zum Thema :Die Übersetzungen der liechtensteinischen Gesetze und Vorschriften richten sich nicht nur an ausländische Investoren, sondern werden massgeblich auch von liechtensteinischen Unternehmen und Verbänden als Basis für ihre Tätigkeiten verwendet. Darüber hinaus fordern internationale Organisationen regelmässig die Übersetzung liechtensteinischer Rechtserlasse im Rahmen ihrer Berichterstattung und Empfehlungen. Mit der laufenden Aktualisierung der Übersetzungen können sowohl die Qualität gesichert als auch die Gesamtkosten gesenkt werden. Zu Frage 1: Die Regierung hat im Herbst 2016 die zuständigen Ministerien mit der Übersetzung von insgesamt 39 Erlassen beauftragt. Ziel ist es, eine definierte Auswahl der für die Wirtschaft wichtigsten Gesetze und Verordnungen in der jeweils aktuellsten Fassung in englischer Sprache bereitstellen zu können. Die Auswahl wird regelmässig anhand der Bedürfnisse überprüft. Zum aktuellen Zeitpunkt sind 27 Erlasse übersetzt und auf der Webseite www.regierung.li/law publiziert. 12 Erlasse werden derzeit noch bearbeitet, darunter auch das Personen- und Gesellschaftsrecht sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz. Zu Frage 2: Die Finanzmarktaufsicht (FMA) behandelt diese Thematik mit hoher Priorität und übersetzt Richtlinien, Mitteilungen und Wegleitungen ins Englische, soweit eine Nachfrage seitens des Marktes besteht. Mit der zunehmenden Internationalisierung des Finanzplatzes Liechtenstein wächst diese Nachfrage. Die FMA-Regularien in englischer Sprache sind auf der englischen Version der FMA-Website abrufbar. Zu Frage 3: Berichte über die Aufsichtsprüfung sind grundsätzlich in der Amtssprache Deutsch einzureichen. Die Revisionsprüfungsrichtlinie sieht aber Ausnahmen vor: «Die FMA kann nach Antrag der Revisionsstelle in begründeten Fällen und soweit rechtlich zulässig Ausnahmen von dieser Vorgabe erlauben (Ziff. 10.1).» Die FMA prüft solche Anträge im Sinne der Attraktivität des Finanzplatzes und seiner Wettbewerbsfähigkeit mit einer möglichst hohen Flexibilität. Geschäftsberichte von beaufsichtigten Unternehmen werden teilweise in englischer Sprache eingereicht und von der FMA akzeptiert. Im Bewilligungsprozess können Antragssteller die meisten Unterlagen in englischer Sprache einreichen. Generell gilt, dass englischsprachige Eingaben immer dann akzeptiert werden, wenn es die gesetzlichen Vorgaben zulassen, die Rechtssicherheit gewährleistet ist und aufsichtsrechtliche Überlegungen im Sinne einer effizienten und wirksamen Aufsicht genügend berücksichtigt worden sind. Zu Frage 4: Die Übersetzungen sind als Hilfsmittel für die Wirtschaft zu verstehen und sollen Personen ausserhalb des deutschsprachigen Raums einen leichteren Zugang zu unserem Rechtssystem ermöglichen. Daneben werden auch viele andere Informationen über Liechtenstein, die Institutionen und die Wirtschaftsstruktur in englischer Sprache angeboten. An der Universität Liechtenstein werden zudem verschiedene Fachseminare für Intermediäre und Investoren auf Englisch angeboten.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Jürgen Beck zum Thema : Die Arbeitszufriedenheitsbefragung ist ein wichtiges Instrument zur Organisationsentwicklung in der Landesverwaltung. Es basiert auf der Offenheit der Mitarbeitenden in der Befragung und der Vertraulichkeit im Umgang mit den Ergebnissen gegenüber Dritten. Die Ergebnisse der Arbeitszufriedenheitsbefragung werden innerhalb einer Amtsstelle anonymisiert besprochen. Daraus ergeben sich spezifische Handlungsfelder und Verbesserungsmassnahmen. Gegenüber Dritten und insbesondere der Öffentlichkeit werden diese Ergebnisse aufgrund des Persönlichkeitsschutzes nicht kommuniziert. Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema :Zu Frage 1: Nein. Die vom Landtag beschlossene Lohnanpassung wird im Sinne der Debatte umgesetzt. Der Landtag hat einer Erhöhung der Gesamtlohnsumme von 1,5% für Anpassungen des fixen Leistungsanteils zugestimmt, davon 0,75% generell und 0,75% leistungsbezogen. In der Debatte kam auch klar zum Ausdruck, dass es sich nicht um einen Teuerungsausgleich handelt, welcher die Lohnbänder generell anhebt, sondern um eine Anpassung des fixen Leistungsanteils innerhalb der jeweiligen Lohnklasse. Zu Frage 2: Nein, das ist nicht richtig. Der Beschlusstext des Landtags entspricht dem Beschlusstext früherer Jahre, wobei die Aufteilung von 0,75% generell und 0,75% leistungsbezogen seitens des Landtags eingebracht wurde. Der Antrag des Abgeordneten Christoph Wenaweser war dabei nicht korrekt formuliert, worauf der Regierungschef eine gemäss Intention des Landtags korrekte Formulierung vorgeschlagen hat.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Wie in der Anfrage ausgeführt wurde, können gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b StPG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 StPV weite Teile der in der Verwaltung ausgeübten Funktionen unter den Begriff der hoheitlichen Funktionen subsumiert werden. Gemäss Art. 6 Abs. 2 StPV fallen insbesondere Stellen der Landespolizei, der Steuerverwaltung oder anderen Bereichen der Finanzverwaltung sowie Stellen im diplomatischen Dienst unter diese Kategorie. Stellen, bei denen die liechtensteinische Staatsbürgerschaft als eine zwingende Voraussetzung angesehen wird, werden entsprechend ausgeschrieben. Zu Frage 2: Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da keine Aufzeichnungen darüber geführt werden, ob eine Stelle als Stelle mit hoheitlicher Funktion angesehen wird oder nicht. Dies insbesondere deshalb, da die Unterscheidung in unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Funktionen sowie Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates nicht immer eindeutig vorgenommen werden kann. Zu Frage 3: Hierzu kann auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen werden. Insgesamt sind bei der Liechtensteinischen Landesverwaltung rund 960 Personen angestellt. 75% davon besitzen die liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Zu Frage 4: In den Entscheidungsprozess sind das fachlich zuständige Ministerium, die zuständige Amtsstelle sowie das Amt für Personal und Organisation eingebunden. Zu Frage 5: Je nach Lohnklasse der Funktion entscheidet die zuständige Amtsstelle gemeinsam mit dem Amt für Personal und Organisation, oder die Regierung über eine Anstellung. Zu beachten ist, dass neben dem Kriterium der Staatsbürgerschaft auch stets die Kriterien der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a StPG zu beachten sind. Diese Kriterien besitzen im Anstellungsprozess eine grössere Bedeutung als das Kriterium der Staatsbürgerschaft, da diese zwingend zu erfüllen sind und von der Erfüllung dieser Kriterien auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden kann. Somit muss in erster Linie jener Bewerber angestellt werden, welcher die Kriterien der fachlichen und persönlichen Eignung am besten erfüllt. Erst in zweiter Linie wird das Kriterium der Staatsbürgerschaft schlagend, sofern diese nicht als zwingende Voraussetzung definiert wurde. In der Regel wird jedoch stets versucht, Stellen durch entsprechend qualifizierte liechtensteinische Staatsbürger zu besetzen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema :Zu Frage 1: Die Regierung hat sich gegenüber der EU verpflichtet, dem Landtag im Jahr 2018 einen Vorschlag zur Einführung konkreter Missbrauchsbestimmungen im Bereich der Dividendenbesteuerung und des Eigenkapitalzinsabzuges vorzulegen. Die EU-Arbeitsgruppe zum Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung (sogenannte Code of Conduct Gruppe) hatte nach einer Überprüfung von Bestimmungen des liechtensteinischen Steuerrechts im Oktober 2017 punktuell Handlungsbedarf identifiziert, dem nun mit entsprechenden Anpassungen nachgekommen werden soll. Zu Frage 2: Die Regierung hat keine weiteren Zusagen gemacht.Zu Frage 3: Die Wirtschaftsverbände LIHK, THK und Bankenverband wurden über den Ablauf, den Stand und die Ergebnisse der Diskussionen mit der EU fortlaufend und zeitnah informiert. Diese Verbände wurden auch vorgängig darüber informiert, dass die Regierung eine entsprechende Zusage machen wird. Zu Frage 4: Es handelt sich um die Einführung konkreter Missbrauchsbestimmungen in zwei Bereichen. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sollten überschaubar sein, wobei sich der administrative Aufwand für die Nachweisführung in gewissen Konstellationen erhöhen wird. Zu Frage 5: Ja, davon gehen wir aus.Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Violanda Lanter-Koller zum Thema : Zu Frage 1: Die Regierung hat im Dezember 2016 die Leistungsanalyse mit einem entsprechenden Beschluss verankert und dabei eine jährliche Aktualisierung des Ressourceneinsatzes und der Projektlisten beschlossen. Die Umsetzung der einzelnen Projekte liegt in der Verantwortung der zuständigen Ministerien. Auf Basis der Leistungsanalyse wird der personelle und finanzielle Ressourceneinsatz für die Leistungen jährlich gemessen, letztmals im ersten Quartal 2017. Dies ermöglicht der Regierung zu erkennen, wie und warum sich die Kosten bei den einzelnen Leistungen entwickeln. Weiters wurde bei den Vorlagen zum Bericht und Antrag das Kapitel mit den personellen und finanziellen Auswirkungen erweitert mit Angaben zu neuen oder veränderten Kernaufgaben. Hier hat der Landtag auch die Möglichkeit, das Monitoring einer konkreten Gesetzesvorlage zu beschliessen. Insgesamt ist die Regierung mit der Leistungsanalyse und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten zufrieden. Zu Frage 2: Der kontinuierliche Verbesserungsprozess wurde mit der Einführung des «idea»-Projekts umgesetzt. Das Projekt läuft gut; es haben bereits über 20 Amtsstellen mit rund 150 Vorschlägen daran teilgenommen. Parallel dazu werden die einzelnen Massnahmen und Projekte gemäss Projektliste durch die zuständigen Ministerien bearbeitet. Widerstände gab es vereinzelt dort, wo ein Leistungsabbau zur Diskussion stand oder wo eine Massnahme zu grossen Veränderungen im Ablauf führen würde. Zu Frage 3: Die in Aussicht gestellte Ansprechperson für Bürgerinnen und Bürger wurde vorerst zurückgestellt, nachdem die Regierung die Prioritäten auf die interne kontinuierliche Verbesserung und die Umsetzung der vorliegenden Projekte gelegt hat. Zudem hat sich der Landtag hierzu teilweise kritisch geäussert. Zu Frage 4: Wie in Frage 1 beantwortet, erfolgt die Aktualisierung der Projektlisten jährlich. Die nächste Aktualisierung erfolgt im ersten Quartal 2018. Zu Frage 5: Der Landtag wurde mit Bericht und Antrag Nr. 123/2016 umfassend über die Resultate der Leistungsanalyse orientiert. Eine weitere Berichterstattung an den Landtag ist derzeit nicht vorgesehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Beantwortung der Kleinen Anfrage des stv. Abg. Ado Vogt zum Thema :Zu Frage 1: Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Förderung von Medien in Liechtenstein sind im Medienförderungsgesetz (MFG) und der Medienförderungsverordnung (MFV) geregelt. Über die Anträge auf Medienförderung entscheidet die Medienkommission (vgl. Art. 84 Abs. 1 Bst. e MedienG iVm Art. 8 ff. MFG). Dem Landtag obliegt die Festlegung des Gesamtbetrags der für die Medienförderung zur Verfügung stehenden Mittel und dessen Aufteilung auf die einzelnen Förderungsformen. Förderungsbeiträge werden immer ein Jahr später ausbezahlt, das heisst, die im Jahr 2017 eingereichten und von der Medienkommission behandelten Anträge beziehen sich auf die Förderung für das Jahr 2016. Die Anträge auf Förderungsbeiträge für das Jahr 2017 sind bis Ende April 2018 bei der Medienkommission einzureichen. In den Jahren 2015 bis 2017 wurden gestützt auf das Medienförderungsgesetz und die dazugehörige Verordnung folgende Förderungsbeiträge (in CHF) an die einzelnen Medienunternehmen ausgerichtet, wobei für das Jahr 2017 noch eine Beschwerde hängig ist: Jahr Antragstellung und Förderentscheid | 2015 | 2016 | 2017 |
Liechtensteiner Volksblatt AG | 754'415 | 801'198 | 675'209 |
Vaduzer Medienhaus AG | 953'638 | 920'702 | 953'499 |
Media Holding AG - 1 FLTV | 63'332 | 39'135 | 20'681 |
Zeit-Verlag Anstalt - lie:zeit | 37'526 | 36'735 | 47'167 |
Alpenland Verlag AG | 28'248 | -- | -- |
R-TV Liechtenstein | -- | 20'000 | -- |
Zu Frage 2: Die Kriterien für die Ausrichtung von Medienförderungsbeiträgen sind in den Art. 4 bis 7 MFG geregelt, so dass an dieser Stelle auf die massgeblichen Bestimmungen des Gesetzes verwiesen wird. Förderungsberechtigt sind ausschliesslich Medienunternehmen, die ein periodisches Medium publizieren. Während Art. 4 Abs. 1 MFG die positiven Voraussetzungen für die Förderungsberechtigung auflistet, sind in Abs. 2 Ausschlusskriterien festgelegt. Hinsichtlich der Förderungsformen wird in Art. 5 MFG zwischen direkter und indirekter Medienförderung unterschieden, die Höhe der jeweiligen Förderungsform ist in den Art. 6 und 7 MFG geregelt. Zu Frage 3: Diese Frage steht nach der hier vertretenen Auffassung in keinem Zusammenhang zur gegenständlich relevanten Thematik der Vergabe von Medienförderungsbeiträgen und sprengt überdies den Rahmen einer Kleinen Anfrage, so dass an dieser Stelle keine Ausführungen zu allgemeinen staatlichen Aufträgen an Medienunternehmen, die Förderungsbeiträge nach dem Medienförderungsgesetz beantragt und erhalten haben, gemacht werden können. Zu Frage 4: Die Auflagen der beiden Liechtensteiner Tageszeitungen (Printmedium) gesamthaft und in Liechtenstein gemäss Antragstellung sind nachstehend aufgelistet: Jahr Antragstellung auf Medienförderung | 2015 gesamt / in LI | 2016 gesamt / in LI | 2017 gesamt / in LI |
Liechtensteiner Volksblatt | 9'000 / 8'232 | 9'000 / 8'150 | 8'500 / 7'976 |
Liechtensteiner Vaterland | 10'338 / 8'914 | 10'279 / 8'895 | 9'889 / 8'651 |
Zu Frage 5: Hierzu können keine Angaben gemacht werden, da der Eigenfinanzierungsgrad der Medienunternehmen, die einen Antrag auf Ausrichtung von Förderungsbeiträgen stellen, für die Prüfung der Förderungsberechtigung gemäss Gesetz und Verordnung kein relevantes Kriterium ist. Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Herbert Elkuch zum Thema :Zu Frage 1: Den Kunden wird kostenlos eine Ersatzlösung zur Hauszustellung (zentrale Zustellanlage oder Postfach) angeboten, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien vorliegt: - über 500 Meter Zusatzweg vom Rand des zusammenhängend überbauten Gebiets bis zur betreffenden Liegenschaft (Summe Hin- und Rückweg),
- schlechte Strassenverhältnisse oder Gefährdung des Zustellpersonals,
- zwischen dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde,
- bei der Zustelladresse handelt es sich um ein nicht ganzjährig bewohntes Objekt,
- bei Objekten im Alpengebiet (Silum, Gaflei, Steg, Malbun).
Zu Frage 2: Die Post kann zusammen mit dem Empfänger die tägliche Zustellung innerhalb eines Zeitfensters gegen Entgelt definieren. Die Höhe des Entgelts hängt vom Zusatzaufwand der Post ab und wird mit dem Empfänger vereinbart. Zu Frage 3: Die Grundversorgungsleistungen der öffentlich-rechtlichen Unternehmen können nicht unmittelbar miteinander verglichen werden. Während die Liechtensteinischen Kraftwerke von Gesetzes wegen verpflichtet sind, innerhalb der Bauzonen alle Kunden zu den gleichen Konditionen an das Stromnetz anzuschliessen, bestehen bei anderen Unternehmen allfällige Vorgaben im Rahmen des Universaldienstes. Auch berücksichtigt werden muss, dass die Zustellungen der Post regelmässig zu erfolgen haben und der Anschluss eines Kunden eine einmalige Handlung darstellt. Zu Frage 4: Nach Ablauf der Kündigungsfrist am 30.11.2017 kann festgestellt werden, dass sich das Postfach nach wie vor einer regen Nachfrage und grosser Beliebtheit in Liechtenstein erfreut. Mehr als 75% der Postfachnutzer werden ihr Postfach im Jahr 2018 weiterführen und schätzen somit die Vorteile dieser Zusatzdienstleistung. Die Kündigungsrate liegt mit 24% innerhalb der Erwartungen. Diese Kündigungsrate beinhaltet dabei sowohl die Zusammenlegung von einzelnen Postfächern wie auch die Bereinigungen von liquidierten Firmen und inaktiven Unternehmen. Die effektive Kündigungsrate der Postfächer liegt daher noch tiefer. Positiv zu erwähnen ist, dass seit der Ankündigung der Einführung von Postfachgebühren 26 neue Postfächer eröffnet wurden.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema : Einleitend möchte das für die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage zuständige Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport folgendes festhalten: Im Landtag wurde am 23. September 2009 der Wunsch mittels Postulat geäussert, ein Konzept zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu entwickeln. Die entsprechende Postulatsbeantwortung (Bericht und Antrag 101/2010) sah unter den verschiedenen Stossrichtungen auch die Entwicklung eines Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (FIFG), welches die Bedürfnisse des Wissens- und Werkplatzes abdecken sollte, vor. Ein zu erarbeitendes Gesetz über die Förderung von Forschung und Innovation sollte die Ausgestaltung, Finanzierung und Organisation der Forschungs- und Innovationsförderung regeln. Zu Frage 1: Das Vorgängerministerium erarbeitete ein Rahmengesetz, welches die in Liechtenstein verfügbaren Fördermöglichkeiten administrativ als auch finanztechnisch zentralisieren und auch über zusätzliche Mittel die Teilnahme an weiteren nationalen als auch europäischen Forschungsförderprogrammen sowohl für Unternehmen als auch inländische Forschungseinrichtungen ermöglichen sollte. Mit der Ablehnung der Assoziierung Liechtensteins zum 8. Europäischen Forschungsprogramm «Horizon 2020» änderte sich die grundsätzliche Notwendigkeit eines Rahmengesetzes und war aus Sicht der damaligen Regierung auch nicht opportun, da es aufgrund der geplanten Ausgestaltung des Gesetzes nach wie vor möglich gewesen wäre, ausschliesslich nationale Fördermittel für die Teilnahme an Horizon-Projekten zu erhalten. Einzelne Voten im Landtag befürworteten damals die Verwendung der nicht benötigten finanziellen Mittel aufgrund der Nicht-Assoziierung zu Horizon 2020 für direkte nationale Projektförderungen. Das Rahmengesetz beschränkte sich in seiner finanziellen Ausgestaltung auf die Abbildung der bereits bestehenden spezial-gesetzlich geregelten Forschungsförderung. Die Regierung erachtete es aus diesem Grunde zum damaligen Zeitpunkt nicht als zielführend, dem Landtag ein eigenes Forschungs- und Innovationsfördergesetz (FIFG) vorzulegen, sondern sich an Stelle dessen auf zusätzliche punktuelle Förderprogramme und Förderungen zu konzentrieren. Zu Frage 2: Die Beantwortung der Frage 2 erübrigt sich aufgrund der Antwort zu Frage 1. Zu Frage 3: Wie bereits in Frage 1 dargestellt, entschied die Regierung, sich auf punktuelle Massnahmen zu konzentrieren. Hierzu gehören einerseits die im November 2016 abgeschlossene Vereinbarung über die Förderung wissenschaftsbasierter Innovation und die damit zusammenhängende Assoziierung zur Kommission für Technologie und Innovation (KTI) in der Höhe von CHF 1,2 Mio. über vier Jahre als auch der gemeinsame Aufbau und Betrieb des Innovationszentrums Rheintal «RhySearch» zusammen mit dem Kanton St. Gallen. Hierzu sprach der Landtag bereits 2012 einen Verpflichtungskredit von jährlich CHF 833'000 an die Betriebskosten von RhySearch und genehmigte im Juni-Landtag 2017 mit Bericht und Antrag Nr. 166/2016 einen Verpflichtungskredit über CHF 3,69 Mio. für Investitionen in den Aufbau der Forschungsinfrastruktur am RhySearch in Buchs. Die Forschungsbeiträge an die Universität als auch an das Liechtenstein Institut sind bis auf weiteres aktive Förderungen der wissenschaftsbasierten Forschung. Zu Frage 4: Die Frage 4 wurde bereits mit der Beantwortung von Frage 3 vorweggenommen. Derzeit beraten die Europäischen Gremien über die Inhalte und Finanzierungsmodi des Nachfolgeprogramms zu Horizon 2020, das FP9. Die Regierung ist in den entsprechenden Working Groups durch das Amt für Volkswirtschaft beziehungsweise die Mission in Brüssel regelmässig vertreten und hält sich je nach Stossrichtungen des neuen Programms die Option offen, entweder einen entsprechenden Verpflichtungskredit zur Assoziierung im Jahre 2021 dem Landtag vorzulegen oder alternativ über ein Rahmengesetz die Forschungsförderung zu zentralisieren und auch eine mögliche Assoziierung zum FP9 darüber abzubilden.Beantwortung der zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema :Zu Frage 1: Folgende Berichte und Anträge sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen: - Bericht und Antrag Nr. 26/1996: Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Errichtung eines Landtagsgebäudes (Inhalte: Standortwahl, generelles Raumprogramm, Kostenrahmen, Bestellung von Abgeordneten in die «Baukommission Landtagsgebäude»);
- Bericht und Antrag Nr. 13/1998: Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Errichtung eines Landtagsgebäudes (Inhalte: Finanzantrag von CHF 27'000'000 für die Errichtung des Landtagsgebäudes auf dem Areal zwischen Regierungsgebäude und Verweserhaus Vaduz / Finanzbeschluss LGBl. 1998 Nr. 84 für Landtagsgebäude, Finanzantrag von CHF 3'300'000 für die Realisierung eines Staatsplatzes im Bereich des Regierungsviertels, Finanzantrag von CHF 5'700'000 für die Errichtung einer Tiefgarage im Bereich des Regierungsviertels);
- Bericht und Antrag Nr. 90/1998: Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Schaffung einer verkehrsfreien Zone, die Realisierung einer Tiefgarage und die Gestaltung eines repräsentativen Platzes im Regierungsviertel (Inhalte: Alternativen zur im Bericht und Antrag Nr. 13/1998 beabsichtigten Tiefgarage, erweiterte Ausführungen zur beabsichtigten Gestaltung eines repräsentativen Aussenraums im Regierungsviertel / Finanzbeschluss LGBL. 1999 Nr. 5 für Tiefgarage und Staatsplatz);
- Bericht und Antrag Nr. 12/2002: Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Genehmigung eines Verpflichtungskredits zum Bau geschützter Landesführungsräume (Inhalt: Finanzantrag von CHF 3'500'000 / Finanzbeschluss LGBl. 2002 Nr. 64).
Zu Frage 2: Nachstehende Personen hatten Einsitz in die Baukommission des Landtagsgebäudes: Von Seiten des Landtags: Paul Kindle, Landtagspräsident (1996), Rudolf Lampert, Abgeordneter (1996 - 2007), Karlheinz Ospelt, Abgeordneter (1996 - 2000), Werner Ospelt, Abgeordneter (1996), Paul Vogt, Abgeordneter (1996 - 2007), Dr. Peter Wolff, Landtagspräsident (1997 - 2000), Elmar Kindle, Abgeordneter (1997 - 2007), Klaus Wanger, Landtagspräsident (2001 - 2007), Dr. Peter Wolff, Landtagsvizepräsident (2001 - 2005) Walter Vogt, Abgeordneter (2001 - 2005), Jürgen Beck, Abgeordneter (2005 - 2007), Harry Quaderer (2005 - 2007)Von Seiten der Regierung: Dr. Mario Frick, Regierungschef (1996 - 2000), Otmar Hasler, Regierungschef (2001 - 2007)Zu Fragen 3 und 4: Die Protokolle der Baukommissionssitzungen wurden jeweils an die Teilnehmer verteilt und sind nicht öffentlich zugänglich. Sie befinden sich gesammelt im Projektarchiv des Amtes für Bau und Infrastruktur.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema :Zu Frage 1: Der Landtag hat im Jahr 2016 die Revision des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) einstimmig verabschiedet. Das revidierte Gesetz ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, mit Ausnahme jener neuen Bestimmungen, welche wirtschaftliche Auswirkungen für die Vorsorgeeinrichtungen haben. Diese neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV) wurde bereits zum 1. Januar 2017 an die zu diesem Datum in Kraft tretenden Bestimmungen des revidierten BPVG angepasst. Die nun am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Bestimmungen sind nach Ansicht der FMA sowie der Regierung hinreichend bestimmt und bedürfen keiner zusätzlichen Anpassung der BPVV. Handlungsbedarf sieht die FMA jedoch hinsichtlich der Einführung einer Möglichkeit für Vorsorgeeinrichtung, bei drohender Unterdeckung den Umwandlungssatz rascher als bisher anzupassen. Damit würde die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen für den Fall plötzlicher Verwerfungen auf den Finanzmärkten abgesichert und die zweite Säule gestärkt. Eine entsprechende Anpassung der BPVV stünde in keinem direkten zeitlichen Zusammenhang zur BPVG-Revision und würde vorgängig mit dem Liechtensteinischen Pensionskassenverband im Detail erörtert und abgestimmt werden. Auch von Seiten der Regierung müsste ein solcher Vorschlag einer Verordnungsänderung im Detail geprüft werden.Zu Frage 2: Da die BPVV zum 1. Januar 2018 nicht angepasst werden muss, wird es auch keine neuen Inhalte geben, die einen wesentlichen Einfluss auf die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen haben. Massgeblich für die Anpassung der Reglemente sind allein die im Jahr 2016 verabschiedeten Änderungen im BPVG.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema : Zu Frage 1: Aufgrund der Neuwahlen in Österreich und der gegenwärtig noch laufenden Gespräche für eine Regierungsbildung konnten bislang auf politischer Ebene noch keine Gespräche stattfinden. Nach Amtsantritt der neuen Regierung in Österreich wird von liechtensteinischer Seite zeitnah um einen Gesprächstermin gebeten werden. Mit der Landesregierung Vorarlberg konnten diesbezüglich bereits Gespräche geführt werden. Auf Beamtenebene erfolgt der regelmässige Informationsaustausch zum Thema Bahn über den sogenannten «Trilateralen Lenkungsausschuss Bahn», in welchem die Schweiz, Österreich und Liechtenstein vertreten sind. Dieser trifft sich regelmässig, circa ein Mal pro Jahr. Ein Punkt der Agenda dieser Treffen ist jeweils auch die S-Bahn Liechtenstein. Der Lenkungsausschuss hat derzeit zwei Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen eingesetzt, welche gewisse Fragestellungen vertieft aufarbeiten. Zu Frage 2: Auf Beamtenebene erfolgt das nächste vorbereitende Treffen zum «Trilateralen Lenkungsausschuss Bahn» im März 2018. Die nächste ordentliche Sitzung des trilateralen Lenkungsausschusses Bahn findet am 11./12. Juli 2018 in Österreich statt. Die vorgenannten Arbeitsgruppen treffen sich zu einer weiteren Sitzung in der kommenden Woche. Zu Frage 3: Die Regierung hatte am 24. März 2015 den Beschluss gefasst, die Umsetzung des S-Bahn-Projekts vorläufig zu sistieren, nachdem von Seiten Österreich der einvernehmlich verhandelte Finanzierungsschlüssel in Frage gestellt wurde. Seither hat die Regierung diesbezüglich keine weiteren Entscheidungen mehr getroffen. Zu Frage 4: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Zu Frage 5: Die Frage der Sanierung der Rheinbrücke ist unabhängig vom S-Bahn-Projekt zu sehen. Es muss im Rahmen des Sanierungsprojekts zur Rheinbrücke Bendern-Haag eine regional und lokal verträgliche Lösung für die Führung des Verkehrs über den Rhein gesucht werden. Diese ist zwingender Bestandteil des Gesamtprojekts. Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Harry Quaderer zum Thema :Der ursprüngliche Plan sah vor, das Projekt im Herbst 2017 fertigzustellen. Verschiedene Gründe, die nachstehend dargelegt werden, haben die geplante Fertigstellung auf Frühsommer 2018 verschoben. Es wird darauf hingewiesen, dass während der gesamten Bauzeit an der Zollstrasse Schaan praktisch ständig zwei Fahrspuren für den Verkehr offen waren und es durch die Bauarbeiten an diesem Projekt zu keinen wesentlichen Behinderungen für die Verkehrsteilnehmer kam. Zu den Gründen: Wie bei den meisten Strassenbaustellen des Landes wurden auch bei der Zollstrasse Schaan im Vorfeld des Strassenbaus aufwändige Leitungsbauten durch Dritte erstellt. Der hierfür voraussehbare Zeitaufwand wurde zusammen mit anderen Erschwernissen im Bauprogramm im Voraus eingerechnet. Der erst nach Baubeginn durch einen Leitungsbetreiber beschlossene Bau einer zusätzlichen neuen Transportleitung für die Fernwärme konnte jedoch im ursprünglichen Terminplan nicht vorhergesehen werden. Die Leitungen für Vor- und Rücklauf der Fernwärmeleitung bestehen aus relativ kleinen Rohrstücken, welche alle auf der Baustelle geschweisst und anschliessend geröntgt werden mussten. Erst nach Abschluss dieser Qualitätskontrollen konnten die Rohre im Bereich der Stösse isoliert und die Leitungsgräben wieder verfüllt werden. Die Arbeiten an dem Fernwärmesystem beanspruchten insgesamt zusätzlich zwei Monate, in welchen der eigentliche Strassenbau nicht weitergeführt werde konnte. Ohne diese zusätzlichen Arbeiten wäre das Projekt innerhalb der gesetzten Termine im Herbst 2017 fertiggestellt worden.Bei den im Moment herrschenden tiefen Temperaturen können keine Randabschlüsse mehr versetzt werden, ohne Frostschäden am Beton zu riskieren. Demzufolge können auch die nachfolgenden Belagsarbeiten nicht mehr beendet werden. Die Arbeiten werden daher eingestellt und können erst nach der Kälteperiode im März wieder aufgenommen werden. Die Fertigstellung ist somit im Frühsommer 2018 vorgesehen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema :Zu Frage 1: Ja, am Ende der neuen Busspur an der Zollstrasse in Schaan ist eine Ampel vorgesehen. Sie wird analog der Lichtsignalanlage bei der Busspur Au in Vaduz gesteuert und erleichtert dem Bus das Einfahren auf die Hauptspur. Die Ampel wird nur während den Hauptverkehrszeiten in Betrieb sein. Zu Frage 2: Es wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. Zu Frage 3: Die privaten Grundeigentümer sind auch nach mehreren Gesprächen mit verschiedenen Vertretern des Landes wie auch der LIEmobil nicht bereit, den für den Bau eines Bus-Trassees entlang der Bahn notwendigen Boden zur Verfügung zu stellen. Eine Einigung ist daher kurz- bis mittelfristig nicht in Sicht. Zu Frage 4: Die Regierung hat sich schon vor einiger Zeit gemeinsam mit der Gemeinde Schaan mit der künftigen Richt- resp. Überbauungsplanung im Dreieck Bretscha-Poststrasse-Bahnlinie befasst. Ziel ist es, dass bei einem künftigen Bauvorhaben in diesem Bereich die notwendigen Flächen für eine Nordausfahrt der Busse aus dem Bushof und für allenfalls künftig notwendige weitere Haltekanten gesichert werden können. Wollte man jedoch eine solche Nordausfahrt kurz- bis mittelfristig realisieren, bliebe nur noch das Expropriationsverfahren. Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Vom 1. Oktober 2016 bis heute haben sieben Personen beim Amt für Bau und Infrastruktur gekündigt. Unberücksichtigt bleibt dabei die natürliche Fluktuation wie Pensionierung, Todesfall oder Berufsinvalidität. Bei einem Personalbestand von aktuell 121 Personen entspricht dies einer jährlichen Fluktuationsrate von 4,62%. Im selbigen Zeitraum hat es eine interne Versetzung gegeben, welche aufgrund des Beschlusses des Landtages zu Bericht und Antrag Nr. 30/2017 (Reorganisationsmassnahmen beim Amt für Bau und Infrastruktur, Amt für Gesundheit und Amt für Soziale Dienste) erfolgte. Es hat keine weiteren internen Versetzungen vom Amt für Bau und Infrastruktur in eine andere Amtsstelle gegeben. Zu Frage 2: Die Kündigungsgründe waren sehr unterschiedlich und reichen von fehlender Entwicklungsmöglichkeit sowie Lohnentwicklung bis hin zu attraktiveren Angeboten aus der Privatwirtschaft. Zu Frage 3: Gemäss den der Regierung zur Verfügung stehenden Informationen weisen die Kündigungen weder auf ein schlechtes Betriebsklima noch auf eine fehlende interne Kommunikation hin. Die in Frage 1 erwähnte Fluktuationsrate beim Amt für Bau und Infrastruktur liegt im Landesverwaltungsdurchschnitt und kann generell als tief beurteilt werden. Zu Frage 4: Da keine allgemeine Auffälligkeit feststellbar war, gab es keinen Grund entsprechende Massnahmen zu definieren und umzusetzen. Zu Frage 5: Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Elfried Hasler zum Thema :Die gegenständliche Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Förderung wissenschaftsbasierter Innovation wurde am 11. November 2016 mit Inkrafttreten 1. Januar 2017 und einer Laufzeit von vier Jahren unterschrieben. Der für die Förderung von Projekten in Liechtenstein notwendige Verpflichtungskredit über CHF 1,2 Mio. genehmigte der Landtag mit Bericht und Antrag Nr. 164/2016 in seiner Dezember-Sitzung. Zu Frage 1: Mit Stichtag 30. November 2017 ist bis anhin noch kein Fördergesuch einer Liechtensteinischen Forschungseinrichtung bei der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) eingegangen. Auf Nachfrage des Ministeriums für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport wird voraussichtlich die Universität Liechtenstein noch im Dezember, spätestens aber im ersten Quartal 2018 ein erstes Fördergesuch einreichen. Diese zeitliche Unsicherheit ist ursächlich auf die geplante Neustrukturierung der Kommission für Technologie und Innovation zu «InnoSuisse» ab dem 1. Januar 2018 zurückzuführen. Seit dem 3. November bis und mit 31.12.2017 wird KTI von keiner Forschungseinrichtung, auch keiner schweizerischen, Fördergesuche für das Budgetjahr 2017 mehr annehmen, sondern diese alle unter dem neuen Dach «InnoSuisse» bearbeiten und gegebenenfalls fördern. Aufgrund des Inhalts der Beantwortung der ersten Frage, erübrigt sich die Beantwortung der Fragen zwei bis vier.Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Susanne Eberle-Strub zum Thema :Zu Frage 1: Im Rahmen einer Baustelleninformation hat das Amt für Bau und Infrastruktur anfangs Oktober über die Instandsetzungsarbeiten an der Fürstin Elsa Brücke in den Landeszeitungen informiert. Das ursprüngliche Bauprogramm sah vor, die erste Fahrbahnhälfte im Herbst 2017 und die zweite Fahrbahnhälfte im Frühjahr 2018 zu sanieren. Während der Winterpause wäre so die eingestellte Baustelle zweispurig befahrbar gewesen. Aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls beim beauftragten Ingenieurbüro verzögerte sich die Projektausarbeitung, wodurch sich der Baubeginn in den Spätherbst 2017 verschob. Momentan beträgt der Rückstand gegenüber dem ursprünglichen Bauprogramm etwa zwei Wochen. Hinzu kommt der frühe Wintereinbruch (in den vergangenen Jahren konnte dank milden Temperaturen bis kurz vor Weihnachten gebaut werden), der aus Qualitätsgründen Sanierungsarbeiten derzeit verunmöglicht. Zu Frage 2: Es ist davon auszugehen, dass die Temperaturen es nicht mehr erlauben, die Brückenplatte auf der Bergseite zu betonieren. Somit kann die Fahrbahn in Richtung Planken nicht für den Verkehr geöffnet werden. Die Strasse ist deshalb im Bereich der eingestellten Baustelle bis im Frühjahr nur einspurig befahrbar. Die Verkehrsregelung erfolgt mittels der bereits eingerichteten Lichtsignalanlage. Die Brücke wird nach Fertigstellung der Sanierung, circa im Mai 2018, wieder dem Verkehr übergeben. Zu Frage 3: Nachdem der Winter früh Einzug gehalten hat, musste auf der Strecke Schaan-Planken schon mehrfach Winterdienst verrichtet werden. Die Streu- und Räumarbeiten konnten ohne grössere Probleme durchgeführt werden. Zu Frage 4: Wie bereits ausgeführt, müssen die Bauarbeiten aus Witterungsgründen eingestellt werden. Die Fahrspur in Richtung Planken ist teilwiese abgebrochen und kann nicht mehr betoniert werden. Die verbleibende Brücke ist zu schmal, um diese im Gegenverkehr zu betreiben.Beantwortung der Kleinen Anfrage der stv. Abg. Helen Konzett zum Thema :Zu Frage 1: Die verkehrstechnische Erreichbarkeit ist für den Lebensraum und den Wirtschaftsstandort Liechtensteins von grosser Bedeutung. Die Regierung begrüsst daher ausdrücklich die Investitionen über CHF 200 Mio. für die Aufwertung der Linie St. Gallen - Chur zu einer Fernverkehrsverbindung mit halbstündlichem Angebot. Inwieweit die verbesserte Erreichbarkeit von München und Berlin Liechtenstein mehr ins Zentrum rückt, wird sich noch zeigen. Bedeutender ist sicherlich die Entwicklung des Bahnhofs St. Gallen zu einem Vollknoten mit Zug-Ankunftszeiten jeweils zur vollen und zur halben Stunde und darauf abgestimmte Anschlüsse. Die schnelle Verbindung nach München mit Anschluss Bregenz über St. Margrethen vergrössert die Attraktivität der Bahn fraglos auch für Liechtenstein. Zu Frage 2: Von dem neuen Angebot, welches nach der Realisierung der geplanten baulichen Massnahmen zur Verfügung gestellt werden kann, profitieren die Bewohner Liechtensteins und des benachbarten Rheintals voraussichtlich ab 2025. Durch den Bahnausbau wird der öffentliche Verkehr in der Region attraktiver. Insbesondere der EC-Halt in St. Margrethen mit einer guten Anbindung nach Bregenz ist auch für Liechtenstein sehr interessant. Auch wenn sich das Angebot aufgrund eines durchgehenden Halbstundentakts insgesamt stark verbessert hat, so ist der direkte, wirtschaftliche wie auch touristische Nutzen nur schwer zu quantifizieren. Die bedeutenden Verbesserungen werden vor allem auf den Fernverkehrsverbindungen spürbar. Wie weit sich hier der Markt entwickelt und insbesondere auch die Einflüsse neuer Marktteilnehmer, wie zum Beispiel neue Angebote von Fernbussen und Fernbuslinien auswirken, wird sich zeigen. In Bezug auf die Arbeitspendlerverkehre ist ein durchgehender Halbstundentakt aus Sicht Liechtensteins sehr zu begrüssen. Aufbauend auf diesem Takt und den bedienten Haltestellen und Bahnhöfen muss in Zusammenarbeit zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Fürstentum Liechtenstein für die Kunden, insbesondere die Pendler, ein attraktives grenzüberschreitend abgestimmtes Busangebot zur Verfügung gestellt werden. Dies mit Blick auf den Realisierungszeitpunkt 2025. Zu Frage 3: Wie im Regierungsprogramm 2017 - 2021 erwähnt, liegt der Fokus Liechtensteins auf Massnahmen zur leistungsfähigen Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz. Zur guten Anbindung an das regionale und überregionale Verkehrsnetz sollen die Nutzung und Ausgestaltung der Anschlüsse, wo nötig, noch besser aufeinander abgestimmt werden. Der regelmässige Informationsaustausch zum Thema Bahn erfolgt unter anderem über den sogenannten «Trilateralen Lenkungsausschuss Bahn», in welchem die Schweiz, Österreich und Liechtenstein vertreten sind. Dieser trifft sich regelmässig, circa ein Mal pro Jahr. Im Weiteren werden die Bahnausbauten sowie das Angebotskonzept 2025 und die Planungen zu den Ausbauschritten 2030 und 2035 im Rahmen des Agglomerationsprogrammes Werdenberg-Liechtenstein sowie in der Fachgruppe Verkehr der Region Sarganserland-Werdenberg die Bahnausbauten regelmässig thematisiert. Ebenso finden mit dem Amt für Öffentlichen Verkehr des Kantons St. Gallen regelmässige Treffen statt, bei welchen sämtliche Themen des ÖV besprochen werden, insbesondere natürlich die geplanten Angebotskonzepte und Bahnausbauten im Rheintal.Beantwortung der Kleinen Anfrage der Landztagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz zum Thema :Zu Frage 1: Der heutige Rastplatz dient neben dem Parken von Lastwagen und Personenwagen von Spaziergängern auch dem öffentlichen Verkehr als Wendeplatz. Eine sofortige Schliessung durch Absperren ist deshalb aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Derzeit ist ein Projekt in Ausarbeitung, welches vorsieht, den Rastplatz rückzubauen. Für den öffentlichen Busverkehr soll eine Wendeschlaufe erstellt werden, auf welcher keine LKWs mehr geparkt werden können. Ausserdem sollen ein paar wenige Parkplätze für Spaziergänger realisiert werden. Nach derzeitigem Projektstand ist eine Umsetzung im kommenden Sommer vorgesehen. Zu Frage 2: Die Aufhebung des Rastplatzes wird der Erstellung von sanitären Anlagen vorgezogen. Aufgrund der fehlenden Wasser- und Abwasseranschlüsse wäre der Bau eines Toilettengebäudes unverhältnismässig teuer. Eine solche Anlage würde auch laufende Betriebskosten verursachen, bei einem geringen Nutzen für die breite Öffentlichkeit. Zudem wäre ein geordneter Betrieb einer Toilettenanlage auf dem abgelegenen Gelände erfahrungsgemäss schwierig sicherzustellen. Zu Frage 3: Das Land Liechtenstein bewirtschaftet ausserorts keine Parkplätze. Eine Bewirtschaftung wäre mit einem nicht unerheblichen Kontrollaufwand verbunden. Zu Frage 4: Die Papierkörbe werden von der Werkgruppe des Amtes für Bau und Infrastruktur zwei Mal wöchentlich geleert. Im gleichen Zug wird lose herumliegender Müll gesammelt und entsorgt. Die Arbeiten werden in Kombination mit der Reinigung der Buswartekabinen erledigt. Die Aufwände sind vernachlässigbar.Zu Frage 5: Die gesamte Fläche des Rastplatzes befindet sich im Eigentum des Landes Liechtenstein. Das Parken von LKWs auf privaten Flächen ist daher gar nicht möglich. Zeitweise parken die Lastwagen allerdings auf den für Personenwagen markierten öffentlichen Parkflächen des Rastplatzes. Dies kann baulich nicht verhindert werden, sondern ist über die Vollzugsorgane zu ahnden, da es sich um rechtlich signalisierte PW-Parkplätze handelt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Beantwortung der Kleinen Anfrage der stv. Abg. Helen Konzett zum Thema :Die Vorlage eines Berichts und Antrags an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz) ist im ersten Halbjahr 2018 vorgesehen. Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Violanda Lanter-Koller zum Thema :Zu Frage 1: Aus Anlass des 10-jährigen Bestehens des Behindertengleichstellungsgesetzes wurde das Liechtenstein-Institut vom Liechtensteiner Behinderten-Verband beauftragt, eine Studie zum Stand der Rechte von Menschen mit Behinderungen in Liechtenstein zu erstellen. Die Studie wurde im November 2017 der Öffentlichkeit präsentiert. Erwähnt wird darin auch die UNO-Behindertenrechts-Konvention. Derzeit prüft das Ministerium für Gesellschaft diese Studie insbesondere hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Unterzeichnung dieser Konvention zu einer Verbesserung der Rechte von Menschen in Liechtenstein führen könnte. Diese Frage wurde im Gutachten jedoch nicht konkret beantwortet, weshalb nun im Ministerium für Gesellschaft vertiefte Abklärungen vorgenommen werden. Zu Frage 2: Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet - neben der Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte auch für behinderte Menschen - eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmte Regelungen. Das Fakultativprotokoll ergänzt die UN-Behindertenrechtskonvention. Das Fakultativprotokoll ist ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag. Es erweitert die Kompetenzen des Ausschusses für Menschen mit Behinderungen nach Art. 34 der UN-Behindertenrechtskonvention um zwei Verfahren, namentlich eine Individualbeschwerde an den Ausschuss sowie ein Untersuchungsverfahren, wonach der Ausschuss befugt ist, bei zuverlässigen Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der im Übereinkommen niedergelegten Rechte hinzuweisen, auch von sich aus tätig zu werden und die Vertragsstaaten zur Stellungnahme aufzufordern. Diese Verfahren zielen darauf, die Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens zu stärken. Es enthält keine materiell-rechtlichen Regelungen. Zu Frage 3: Diese Frage kann nicht im Rahmen einer kleinen Anfrage beantwortet werden. Sie setzt umfangreichere Prüfungen voraus. Liechtenstein hat mit dem Behindertengleichstellungsgesetz schon ein sehr umfangreiches und modernes Gesetz, so dass erwartet werden kann, dass die meisten Aspekte schon umgesetzt sind. Zu Frage 4: Der Aufwand für die Verwaltung ist selbstverständlich immer noch im Fokus der Regierung, auch wenn sich der Zustand der Staatsfinanzen stark verbessert hat. Die Einhaltung des Übereinkommens wird von einem Ausschuss überwacht. Unterzeichner-Staaten des Übereinkommens müssen regelmässig umfangreiche Berichte abliefern. Darin zeigen sie, wie sie die Forderungen des Übereinkommens in ihrem Land umsetzen. Der erste Bericht erfolgt zwei Jahre nach der Unterzeichnung. Danach müssen alle vier Jahre Berichte abgeliefert werden. Die Experten des UNO-Ausschusses geben dann den Staaten Empfehlungen zur Verbesserung ab. Allenfalls könnte die Unterzeichnung der Konvention Gesetzes- und/oder Verordnungsanpassungen oder sonstige Massnahmen notwendig machen, wobei unklar ist, ob und inwieweit sich dadurch die Situation der Behinderten tatsächlich und massgeblich verbessern würde. Jedenfalls hätte die Umsetzung eine Pflicht zur Folge, alle vier Jahre einen umfassenden Bericht zu erstellen sowie die Empfehlungen zu prüfen. Die Erfahrung lehrt, dass jede Unterzeichnung von internationalen Abkommen dieser Art einen gewissen Verwaltungsaufwand generiert und Ressourcen bindet.Zu Frage 5: Der Liechtensteinische Behindertenverband befürwortet die Unterzeichnung der Konvention. Allerdings ist es legitim, dass die Regierung zuvor prüft, welche Konsequenzen eine Unterzeichnung hätte. Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Die Versorgung von Notfällen ist durch die bestehende Rettungskette sichergestellt. Das Aufbieten der Rettungsequipe zu einem Notfall bzw. Transport erfolgt in der Regel über die Einsatzzentrale der Notrufnummer 144. Diese Einsatzzentrale alarmiert den Rettungsdienst des Liechtensteinischen Roten Kreuzes oder ein Rettungsteam der Partnerorganisationen (REGA, Rettung Spitalregion Rheintal-Werdenberg-Sarganserland und Rettung Feldkirch), das die erforderliche Erstversorgung des Patienten sowie den raschen Transport in ein geeignetes Spital sicherstellt. Zu Frage 2: Bei jedem Notfall ist entscheidend, dass möglichst rasch die notwendige Behandlung vorgenommen werden kann. In der Regel passiert dies in einem Spital, das 24 Stunden an 365 Tagen einen Notfalldienst zur Verfügung stellt. Ob die Notfallbehandlung im In- oder im (nahen) Ausland erfolgt, ist nicht ausschlaggebend. Der Zeitraum bis zur Behandlung hängt von der Distanz und vom eingesetzten Transportmittel, also beispielsweise Krankenwagen oder Helikopter, ab. Spitalverträge im Bereich der Kardiologie bestehen mit den Kantonsspitälern Graubünden und St. Gallen, dem Inselspital Bern, dem Universitätsspital Zürich, der Klinik Hirslanden und in unmittelbarer Grenznähe mit dem Landeskrankenhaus Feldkirch. Zu Frage 3: Eine mögliche Zusammenarbeit der Medicnova Privatklinik AG und des Liechtensteinischen Landesspitals wird von der Regierung anlässlich der Beantwortung der Interpellation zur künftigen Neuausrichtung des Landesspitals im Rahmen einer gesundheitspolitischen Gesamtstrategie geprüft werden. Bei einem Entscheid bezüglich eines kardiologischen Angebots wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Leistungen in der Kardiologie derart angeboten werden, dass sie den vom Landesspital geforderten Standards genügen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des stv. Abg. Ado Vogt zum Thema :Zu Frage 1: Grundsätzlich wird bei der Verteilung der geförderten Plätze in der ausserhäuslichen Kinderbetreuung unter den Angeboten Kita, Tagesstruktur, Mittagstisch und Spontanhütedienst unterschieden. Die folgenden Angaben gelten für das Jahr 2018, ab 2019 soll die Förderung nicht mehr basierend auf den Plätzen, sondern der effektiv erbrachten Betreuungsleistung ausgerichtet werden. Die Verteilung der Plätze stellt sich folgendermassen dar: Der Verein Kindertagesstätten Liechtenstein hat im Bereich der Kitas 122 Plätze, davon werden 122 gefördert. Aufgesplittet nach den Standorten bedeutet dies: Die Kita Balzers hat 14 Plätze, davon werden 14 gefördert. Die Kita Triesen hat 22 Plätze, davon werden 22 gefördert. Die Kita Triesenberg hat 12 Plätze, davon werden 12 gefördert. Die Kita Vaduz hat 22 Plätze, davon werden 22 gefördert. Die Kita Schaan hat 20 Plätze, davon werden 20 gefördert. Die Kita Eschen hat 20 Plätze, davon werden 20 gefördert. Die Kita Ruggell hat 12 Plätze, davon werden 12 gefördert. Im Bereich der Tagesstrukturen sind die Plätze im Detail folgendermassen aufgeteilt: Die Tagesstruktur Eschen hat 20 Plätze, davon werden 20 gefördert. Die Tagesstruktur Triesen hat 20 Plätze, davon werden 20 gefördert. Die Tagesstruktur Schaan hat 20 Plätze, davon werden 20 gefördert. Die Tagestruktur Vaduz hat 20 Plätze, davon werden 20 gefördert. Ab Januar 2018 eröffnet die Tagesstruktur Balzers mit 20 Plätzen, davon keine in 2018 gefördert. Im Bereich der Mittagstische sieht die Platzaufteilung im Detail wie folgt aus: Der Mittagstisch der Tagesstruktur Schellenberg hat 10 Plätze, davon werden keine gefördert. Der Mittagstisch der Tagesstruktur Nendeln hat 10 Plätze, davon werden 10 gefördert. Der Mittagstisch der Tagesstruktur Triesenberg hat 10 Plätze, davon werden 10 gefördert. Der Verein Kinderbetreuung Planken bietet eine Mischung von Tagesschule, Kita, Tagesstruktur und Mittagstisch mit 12 Plätzen an, wovon 10 gefördert werden.Der Verein Kindertagesstätte Pimbolino Gamprin hat im Bereich der Kita 12 Plätze, davon werden 11 gefördert. Der Bereich Tagesstruktur verfügt über 23 Plätze, hier werden 10 gefördert.Die bilinguale Kinderbildungsstätte K-Palace hat 21 Plätze, davon werden 10 gefördert. Die Kokon Kids Care Anstalt 24.7 hat 22 Plätze, davon werden ebenfalls 10 Plätze gefördert. Die SiNi Kidz Highway hat 24 Plätze, davon werden 10 gefördert. Die Kinderoase mit den Standorten Vaduz, Mauren, Ruggell und Schaanwald mit dem Sondermischangebot von Kita, Tagesstruktur, Mittagstisch und Spontanhütedienst wird pauschal gefördert. In Vaduz können im Bereich Kita maximal 20 anwesende Kinder betreut werden und in Mauren maximal 16 anwesende Kinder. Der Bereich Tagesstruktur in Mauren kann maximal 40 anwesende Kinder betreuen. Beim Mittagstisch in Ruggell können maximal 19 anwesende Kinder betreut werden, in Schaanwald maximal 20 anwesende Kinder. Die Waldorfschule Schaan bietet Platz für maximal 12 anwesende Kinder. Der Kinderhort Tabaluga bietet eine Mischung von Kita, Spontanhütedienst, Tagesstruktur und Mittagstisch mit 21 Plätzen an. Ein Ansuchen auf die Förderung von 5 Plätzen wurde gestellt - hier werden wegen des fehlenden Antrags zum Stichtag keine Plätze gefördert. Zu Frage 2: Für die Förderung wurde bisher eine Leistungsvereinbarung basierend auf den Bestimmungen im Kinder und Jugendgesetz (KJG) und in der Kinderbetreuungsverordnung (KBV) über die unten genannten Voraussetzungen unterschrieben. Zudem sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Keine Betriebs-Kita, einkommensabhängige Tarifierung der Elternbeiträge, Familie in FL besteuert sowie Einreichung des Antrags im Rahmen des durch das ASD standardisierten Budget-Prozesses. Die Festlegung der Anzahl subventionierter Plätze pro Einrichtung basiert grundsätzlich auf der Anzahl der vorhandenen Plätze. Entscheidend bei der Bestimmung dieser sind Kriterien wie das pädagogische Konzept, das Raumangebot, die Qualifikation des Personals, die Auslastung etc. Bei den neu geförderten Einrichtungen wurde im Sinne einer Gleichbehandlung die Anzahl von 18 - 24 maximal anwesenden Kindern mit 10 zu subventionierenden Plätzen eingestuft. Hiermit wurde auch der Subventionierung von Überangeboten entgegen gewirkt. Ausnahmen stellen die bilinguale Kinderbildungsstätte K-Palace in Mauren, die Kinderoasen Vaduz und Mauren sowie die Waldorfschule Schaan dar. Zur bilingualen Kinderbildungsstätte K-Palace in Mauren ist anzumerken, dass hier ein privater Kindergarten und eine Kita-Gruppe parallel beziehungsweise gleichzeitig betreut werden. In den Schulzeiten ist die Kindergartengruppe pro Woche an mindestens 5 Halbtagen und im Minimum 18 Stunden als eigene Gruppe zu führen. In den übrigen Zeiten sind die Kindergartenkinder gemischt mit den andern Kindern in einer oder zwei Gruppen betreut. Für Kindergartengruppen gibt es keine Subvention, dennoch hat das ASD vorerst 10 subventionierte Plätze anerkannt. Die Begründung hierfür ist, dass die Betreuung - abgesehen von der täglichen 3,6 Stunden Kindergartenzeit - während des Schuljahres angeboten wird. Die Kinderoasen Vaduz und Mauren werden aufgrund des Spezialangebots Spontanhütedienst pauschal gefördert. Hierbei können Kinder ohne vorherige Anmeldung zur Betreuung gebracht werden. Es ist auch möglich die Kinder für sehr kurze Zeiträume von 1,5 Stunden abzugeben. Es sind also viele Plätze nicht fixen Buchungen zugeordnet und daher nicht mit einer Kita vergleichbar, die auf die regelmässige Kinderbetreuung ausgerichtet ist. Die Waldorfschule Schaan ist ebenfalls aufgrund der Mischung aus Kindergarten, Tagesstruktur und Mittagstischangebot pauschal gefördert. Bei der Mittags- und Nachmittagsbetreuung des Vereins Liechtensteiner Waldorfschule handelt es sich um eine Mischung zwischen Mittagstisch und zeitlich begrenzter Tagesstruktur. Die Betreuung findet von circa 11:30 - 17:00 Uhr statt. Deshalb wird hier eine pausschale Subventionierung festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Regelungen noch für das Übergangsjahr 2018 gelten und ab dem Jahr 2019 durch eine geplante Einführung einer einheitlichen leistungs-abhängigen Förderung ersetzt werden soll. Zu Frage 3: Grundsätzlich nicht gefördert werden Betriebs-Kitas. Nicht alle neu entstandenen Kapazitäten werden als förderungsberechtigte Plätze behandelt, da sonst ein Überangebot bzw. nicht ausgelastete Plätze mit Subventionen finanziert würden. Die Tagesstruktur Schellenberg bietet bis zu 10 Kindern eine Betreuung an. Es gibt keine Förderung, da die Einrichtung im Sommer 2016 mangels ausreichender Nachfrage vom Kita Verein FL geschlossen wurde. Auf Wunsch der Gemeinde und durch die Bereitschaft der Gemeinde die Kosten für diesen Standort zu tragen, wurde die Tagesstruktur im Sommer 2017 wieder eröffnet. Ab Januar 2018 eröffnet die Tagesstruktur Balzers mit 20 Plätzen, davon werden keine Plätze in 2018 gefördert, da zum Stichtag des Budgetierungsprozesses für 2018 davon noch nichts bekannt war. Der Kinderoase Vaduz/Mauren und die Waldorfschule Schaan unterliegen speziellen Regeln, wie in Antwort zu Frage 2 ausgeführt ist. Zu Frage 4: Eine reine Förderung anhand einfacher Regeln, wie beispielsweise der maximal angebotenen Kapazität hingegen wäre eine Ungleichbehandlung. Wie ausgeführt, stellt sich die Situation bei den einzelnen Anbietern sehr unterschiedlich dar und unter Berücksichtigung der Erwägungen, welche zur Festlegung der Anzahl geförderter Plätze für die Berechnung der Förderung nötig waren, ist die Regierung überzeugt, dass eine möglichst gute Gleichbehandlung erreicht werden kann. Das System der Förderung nach Plätzen ist jedoch aufgrund von bekannten Mängeln für die Zukunft keine Lösung. Daher soll auf ein System der leistungsabhängigen Förderung, also eine Förderung, welche sich an der tatsächlich geleisteten Betreuung bemisst, umgestellt werden.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :Zu Frage 1: Im Durchschnitt sind in den letzten fünf Jahren jährlich CHF 12,6 Mio. für OKP-Leistungen an ambulante Leistungserbringer in der Schweiz geflossen. Zur Summe der Geldflüsse von Schweizer Patienten an ambulante Liechtensteinische Leistungserbringer liegen der Regierung keine Angaben vor. Zu Frage 2: Im Durchschnitt sind in den letzten fünf Jahren jährlich CHF 42,9 Mio. für OKP-Leistungen an stationäre Leistungserbringer in der Schweiz geflossen. Zusätzlich wurde an die Spitäler in der Schweiz durchschnittlich ein Staatsbeitrag in Summe von jährlich CHF 16,6 Mio. ausbezahlt. Im stationären Bereich gibt es seit 2008 ein Pilotprojekt zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Patienten aus dem Kanton St. Gallen können am Landesspital behandelt werden. Die Einnahmen in Form von Kantonsbeitrag und Krankenkassenbeitrag betrugen in den letzten fünf Jahren durchschnittlich CHF 318'000.Zu Frage 3: Für Leistungen, die über den OKP-Bereich hinausgehen, liefert die Gesundheitsversorgungsstatistik des Amtes für Statistik Angaben über die Zahlungsströme der Zusatzversicherten. Über das Webportal www.etab.llv.li sind zudem verschiedenste Abfrageoptionen möglich. Die Daten sind für alle frei zugänglich und aktuell für den Zeitraum 2013 bis 2015 abrufbar. Demnach flossen an stationären Nicht-OKP-Leistungen für den Zeitraum 2013 bis 2015 durchschnittlich CHF 19,8 Mio. an Spitäler und Kliniken im Ausland. Eine Unterscheidung zwischen Schweiz und restlichem Ausland ist nicht möglich. Im ambulanten Bereich beliefen sich die Leistungen im überobligatorischen Bereich für denselben Zeitraum auf durchschnittlich CHF 5,3 Mio. Wie hoch die Einnahmen der ambulanten liechtensteinischen Leistungserbringer durch überobligatorische Leistungen an Schweizer Patienten sind, ist der Regierung nicht bekannt.Beantwortung der zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :Zu Frage 1: Die Unterscheidung wurde grundsätzlich vom Gesetzgeber getroffen. Art. 77ter AHVG lässt Hilfsmittel für Altersrenten nur für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge zu. Art. 47 IVG hingegen nennt neben der Zweckbestimmung der Fortbewegung, der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und der Selbstsorge auch noch Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung oder Ausbildung sowie zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung. Der wichtigste Grund für diesen Unterschied liegt darin, dass in der IV ein doppelter Zweck verfolgt wird, nämlich Hilfe (beispielsweise zur Fortbewegung) und Eingliederung in den Erwerbsprozess, während bei der AHV die zweite Stossrichtung, die Eingliederung, entfällt. An einem Beispiel demonstriert: im Rahmen der IV-Eingliederung ist ein elektrischer Rollstuhl denkbar, bei AHV sind hingegen nur manuelle Rollstühle vorgesehen (ausser in Besitzstandsfällen, bei denen jemand schon vor dem Rentenalter Anspruch auf das entsprechende IV-Hilfsmittel hatte, was im AHV-Gesetz verankert ist). Bei der IV besteht eine im Vergleich zur AHV umfangreichere Liste an Hilfsmitteln, für die von der einen (IV für Personen unter dem Rentenalter) oder anderen (AHV für Personen im Rentenalter) Versicherung ganz oder teilweise die Kosten getragen werden. Ausserdem besteht bei der IV das Prinzip, die gesamten Kosten eines Hilfsmittels zu tragen (ausser bei Gegenständen, die auch eine gesunde Person benötigen würde wie beispielsweise ein Auto), während bei der AHV entsprechend den rechtlichen Vorschriften zumeist nur ein Teil der Kosten vergütet werden kann (typischerweise 75%), und ein Restbetrag bei Wohnsitz in Liechtenstein im Wege der einkommens- und vermögensabhängigen Ergänzungsleistungen (finanziert von Land und Gemeinden) geltend gemacht werden kann. Die Regierung hat diese Vorgaben des Gesetzgebers auf Verordnungsebene bestmöglich umgesetzt, aber der Grundsatz, ob eine Annäherung zwischen IV-Hilfsmittel und AHV-Hilfsmittel herbeigeführt werden soll, liegt primär beim Gesetzgeber. Bestrebungen zur Harmonisierung dieser beiden Hilfsmittellisten gab es vor Jahren in der Schweiz, welche jedoch im Sande verlaufen sind.Zu Frage 2: Aufgrund der Antwort zu Frage 1 sind die Zielrichtungen von AHV und IV bezüglich dieses Themas verschieden. Die Regierung wird prüfen, ob die genannten Verordnungen noch zeitgemäss sind. Allerdings sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Unterschiede zu berücksichtigen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum Thema :Zu Frage 1: Das allgemeine Kostenziel berücksichtigt die Veränderung der Versichertenanzahl und deren Altersstruktur. Wenn keine weiteren Einflussfaktoren wie die aktuellen Tarmed-Anpassungen einzurechnen sind, so ist als Zielvorgabe auch bei den Ärzten das allgemeine Kostenziel anzusetzen. Zu Frage 2: Laut Faktenblatt des Bundesamtes für Gesundheit vom 18. Oktober 2017 dürften die Tarmed-Anpassungen per 1. Januar 2018 jährliche Einsparungen von rund CHF 470 Mio. bringen. Eins zu eins umgelegt auf das ambulante Behandlungsvolumen in Liechtenstein wären dies rund CHF 1,3 Mio. Zu Frage 3: Die angegebenen minus 1,5% entsprechen der erwarteten absoluten Einsparung von CHF 470 Mio. umgerechnet in Prämienprozente. Diese Grösse ist mit dem Kostenziel für Ärzte, also dem Soll-Anstieg der über Ärzte abgerechneten Bruttoleistungen, in keinster Weise vergleichbar. Zum einen haben die Änderungen Auswirkungen bei den niedergelassenen Ärzten und im spitalambulanten Bereich, wobei letzterer davon vergleichsweise stärker betroffen ist, weil die Tarifsenkungen besonders die apparativen Leistungen betreffen. So ist zu erwarten, dass auch im Inland der grössere Anteil der Kürzungen das Landesspital treffen wird. Ausserdem beinhaltet das rechnerische Gesamtziel von 0,7% für Ärzte neben den im Tarmed abgerechneten Behandlungen auch Medikamente und Leistungen des Praxislabors, diese sind von den tariflichen Veränderungen im Tarmed nicht betroffen. Für diese Leistungen wurde das allgemeine Kostenziel angesetzt. Auch bei den Behandlungen selbst werden die Einsparungen schliesslich vom Versicherten- und Altersstruktureffekt überlagert. Zu Frage 4: Zu einem konkreten Einführungszeitpunkt von Tarmed 2.0 in der Schweiz liegen der Regierung aktuell keine Informationen vor. Zu Frage 5: Der Schweizerische Bundesrat hat mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 die Tarifstruktur Tarmed, Version 1.08, per 1. Januar 2018 erneut angepasst und gleichzeitig als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen festgelegt. Der ab 1. Januar 2018 geltende Tarif trägt nicht die Versionenbezeichnung 2.0.Beantwortung der Kleinen Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz zum Thema :Zu Frage 1: Ein ähnliches Modell wie das REP, also ein ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil ist derzeit gemäss den uns vorliegenden Informationen in Liechtenstein nicht angedacht. Eine allfällige Realisierbarkeit wurde bisher nicht geprüft. Zu Frage 2: Das beschriebene Online-Tool versteht sich als Informationsportal für Arbeitgeber mit dem Fokus auf Früherkennung und Intervention sowie berufliche Wiedereingliederung an den Schnittstellen zwischen Unternehmen, Betroffenen, IV, Suva, Pensionskassen und Privatversicherern. In der Schweiz steht das beschriebene Informationstool unter dem Patronat des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Elfried Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Anzahl der verarbeiteten Eintragungen jeweils für den Monat Dezember: Jahr | Eintragungen |
2012 | 1791 |
2013 | 3315 |
2014 | 2168 |
2015 | 2325 |
2016 | 2162 |
Eine Aufteilung der Zahlen in Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Handelsregister bedingt weitere Abklärungen und ist in der verfügbaren Zeit nicht möglich.
Zu Frage 2: Jahr | Frist | Monat Dezember bis und mit Termin | nach Termin |
2012 | 14.12.2012 | 1090 | 701 |
2013 | 29.11.2013 | 0 | 3315 |
2014 | 12.12.2014 | 992 | 1176 |
2015 | 11.12.2015 | 972 | 1353 |
2016 | 09.12.2016 | 606 | 1556 |
Zu Frage 3: Sämtliche Anmeldungen zur Eintragung konnten noch im gleichen Jahr erledigt werden. Das Amt leistet einen besonderen Effort und gegebenenfalls Überstunden, um alle Eintragungen bis Ende Jahr erledigen zu können. Zu Frage 4: Für Eintragungsgeschäfte beim Handelsregister Graubünden, welche im Dezember 2017 im Handelsregister eingetragen werden sollen, müssen diese bis spätestens den 12. Dezember 2017 eintragungsfähig eingereicht werden. Das Amt für Handelsregister und Notariate St. Gallen hat diese Frist auf den 1. Dezember 2017 festgesetzt.Zu Frage 5: Das Amt für Justiz versteht die Information über die Einreichefrist als Dienst am Kunden. Der Kunde soll verbindlich in Erfahrung bringen können, ob die gewünschte Eintragung im Handelsregister im laufenden Kalenderjahr noch möglich ist oder nicht. Das Vorgehen des Amtes ist mit demjenigen von anderen Handelsregisterämtern in der Schweiz vergleichbar.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema :Zu Frage 1: Das HLFL ist ein Pionierwerk für das Fürstentum Liechtenstein. Mit Bericht und Antrag 73/2006 betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Drucklegung des «Historischen Lexikons für das Fürstentum Liechtenstein» wurde festgehalten, dass es sich mit der Drucklegung um ein in sich abgeschlossenes Projekt handelt. Mit diesem war der Historische Verein betraut. Gleichzeitig wurde aber auch betont, dass angesichts der Bedeutung des Lexikons für Liechtenstein frühzeitig an eine Weiterführung und A-jour-Haltung des Nachschlagewerkes gedacht werden sollte. Die Planung und Finanzierung dieser Weiterentwicklung des Historischen Lexikons - auch online - müsse jedoch Aufgabe eines späteren Projektes sein.Zu Frage 2: Das Liechtenstein-Institut hat im Jahr 2015 der Regierung gegenüber das Interesse bekundet, das HLFL zu digitalisieren und dessen Trägerschaft zu übernehmen. In einem ersten Schritt sollen dabei möglichst die gesamten Inhalte der Druckversion auf eine Online-Plattform übertragen und mit audiovisuellen Gestaltungsmitteln (Bildern, Fotos, Grafiken, Film- und Tonaufnahmen etc.) angereichert werden. Die finanzielle Beteiligung des Landes sollte mit Bericht und Antrag 65/2015 «Gewährung eines Staatsbeitrags an das Liechtenstein-Institut für die Jahre 2016 bis 2019» geregelt werden. Die vom Liechtenstein-Institut beantragte Erhöhung des Staatsbeitrages von CHF 1 Mio. auf CHF 1,25 Mio. hätte dies unter anderem berücksichtigt. Der Erhöhung hat der Landtag jedoch nicht zugestimmt. Für die Online-Umsetzung des Lexikons hat die Regierung eine Anschubfinanzierung von CHF 30'000 gegeben. Einen zweckgebundenen finanziellen Beitrag an die laufenden Kosten der Online-Version ist allenfalls mit dem neuen Finanzbeschluss für das Liechtenstein-Institut möglich. Zu Frage 3: Die Absage einer Beteiligung durch die Gemeinden wäre sehr zu bedauern. In der Vergangenheit konnten grosse, für Liechtenstein wichtige Werke gerade dank der gemeinsamen Finanzierung von Land und Gemeinden realisiert werden, so zum Beispiel das «Personennamenbuch» oder die «Kunstdenkmäler des Fürstentums Liechtenstein». Letztendlich kommen diese bedeutenden wissenschaftlichen Arbeiten ganz besonders auch den Gemeinden zu Gute. Die gemeindebezogenen Artikel im HLFL nehmen einen grossen Teil des Lexikons in Anspruch. Das Land Liechtenstein hat das HLFL bis zur Veröffentlichung der gedruckten Version mit über CHF 5 Mio. finanziert und somit überhaupt ermöglicht.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Harry Quaderer zum Thema :Zu Frage 1: Die EFTA-Staaten fügen in ihren neueren Freihandelsabkommen seit mehreren Jahren ein Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung ein. Insbesondere die neueren EFTA-Freihandelsabkommen bekräftigen in den Präambeln auch bestehende internationale Verpflichtungen der Staaten in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundrechte. Zudem werden in laufenden Verhandlungen neu auch Themen wie Klimawandel, nachhaltige Fischerei und Handel mit Forstprodukten aufgenommen beziehungsweise diskutiert. Vor diesem Hintergrund gab es Vorstösse, das Thema wirtschaftliche Ermächtigung und Gleichstellung von Frauen auch im Rahmen der EFTA und der Freihandelsabkommen zu thematisieren. Am EFTA-Ministertreffen im Juni dieses Jahres einigten sich die vier EFTA-Minister unter dem Vorsitz der Schweiz, dass geprüft werden soll, ob entsprechende Referenzen zum Thema Geschlechtergleichstellung in Freihandelsabkommen aufgenommen werden sollen. Diesen gemeinsamen Beschluss aller EFTA-Staaten bringt das liechtensteinische Vorsitzpapier zum Ausdruck. Die vier EFTA-Staaten einigten sich darauf, diesen Aspekt auch in Verbindung mit einer allfälligen Überarbeitung des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung zu prüfen.Ein erstes Expertentreffen wird Anfang 2018 unter isländischem Vorsitz stattfinden. Die Aufnahme von neuen Verpflichtungen wird jedoch nicht Bestandteil der Diskussion sein.Zu Frage 2: Nein. Zu Frage 3: Nein.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema :Zu Frage 1: Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch bekannt als Istanbul-Konvention, wurde durch Liechtenstein bereits am 10. November 2016 unterzeichnet. Zu Frage 2: Es entspricht der gängigen Praxis in Liechtenstein, dass internationale Konventionen erst dann ratifiziert werden, wenn die innerstaatlichen Umsetzungen vollzogen worden sind. Im Hinblick auf die Unterzeichnung und mögliche Ratifikation wurden die Istanbul-Konvention und die relevante nationale Rechtslage im Jahr 2016 von einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe detailliert geprüft. Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass die Bestimmungen der Konvention in Liechtenstein bereits zu einem grossen Teil umgesetzt sind. Die noch ausstehenden wenigen Anpassungen sollen im Zuge der laufenden Arbeiten zur StGB-Revision vorgenommen werden. Die entsprechende Vernehmlassung wird im Frühjahr 2018 durchgeführt.Zu Frage 3: Die Regierung ist der Überzeugung, dass Liechtenstein angesichts der gesetzlichen Grundlagen und der institutionellen Praxis gut aufgestellt ist, um die in der Konvention geforderte «ganzheitliche Antwort auf Gewalt gegen Frauen» zu geben. Massnahmen werden lediglich vor dem Hintergrund einzelner Artikel notwendig werden. So muss beispielsweise eine oder mehrere offizielle Stellen für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten gemäss Istanbul-Konvention zuständig sein. Gemäss er-läuterndem Bericht zur Konvention kann dies eine «beliebige Einheit oder Einrichtung innerhalb der Regierung» sein, im Rahmen der bestehenden Ressourcen. Ausserdem werden genau aufgeschlüsselte statistische Daten von den Vertragsstaaten verlangt. Deshalb muss im Zuge der Ratifikation sichergestellt werden, dass Fälle von häuslicher Gewalt bei allen in die Strafverfolgung involvierten Institutionen einheitlich registriert werden, um die statistische Erfassung und Verfolgung solcher Taten sicherzustellen.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Die Präsidenten der Höchstgerichte haben die letztinstanzlichen, rechtskräftigen Entscheidungen dem Amt für Justiz zur Veröffentlichung auf der Publikationsplattform des Landes - www.gerichtsentscheide.li - zu übermitteln. Seit 2014 wurden keine Urteile vom Staatsgerichtshof an das Amt für Justiz zur Anonymisierung und Publikation übermittelt. Zu Frage 2: Es obliegt den Präsidenten der Höchstgerichte zu bestimmen, welche Entscheidungen publiziert werden. Gemäss Art. 57 des Staatsgerichtshofgesetzes sind vom Staatsgerichtshof Entscheidungen von grundlegender Bedeutung zu publizieren, soweit sie nicht nur verfahrensleitender Natur sind und eine Veröffentlichung nicht gegen öffentliche Interessen oder den Schutz von Rechten einer Partei verstösst. Es kann der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass auch die Vereinigung Liechtensteinischer Richter in der Zeitschrift «Liechtensteinische Juristen-Zeitung» Entscheidungen diverser Gerichte veröffentlicht. So lassen sich in den Jahrgängen 2015 bis heute über 20 StGH-Urteile finden, teilweise mit ergänzenden Anmerkungen. Zu Frage 3: Der Staatsgerichtshof ist ein Höchstgericht und darüber hinaus auch ein Verfassungsorgan, für welches neben der Verfassung selbst entsprechende Gesetze gelten, wie insbesondere das Staatsgerichtshofgesetz. Was die Kontrolle des Staatsgerichtshofes anlangt, so entscheidet gemäss Art. 12 i.V.m. 35 f. des Staatsgerichtshofgesetzes der Staatsgerichtshof über Disziplinaranzeigen gegen seine eigenen Richter. Der Regierung und dem Landtag obliegt die Aufsicht über die Justizverwaltung, dies allerdings nur nach Massgabe der Landesverfassung (Art. 95 Abs. 2 LV). Zu Frage 4: Eine «Sanktionierung» von Richtern des Staatsgerichtshofes kann nur im Falle eines Disziplinarurteils erfolgen. Die Enthebung eines Richters vom Amte durch Disziplinarurteil hat zu erfolgen, wenn er eine strafgerichtliche Verurteilung erleidet, welche die Wahlunfähigkeit zum Landtag zur Folge hat, oder wenn er sich durch sein Verhalten in oder ausser dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordern, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat.Zu Frage 5: Der Staatsgerichtshof entscheidet gemäss Art. 35 Abs. 1 des Staatsgerichtshofgesetzes über Disziplinaranzeigen gegen seine eigenen Richter.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Beantwortung der Kleinen Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz zum Thema :Zu Frage 1: Ein gutes soziales Miteinander der Schülerinnen und Schüler ist zentral für die Prävention von Mobbing und für die Entwicklung der Kinder. Schulleitungen und die Lehrerschaft setzen sich deshalb auf vielseitige Art und Weise für ein gutes Schul- und Klassenklima ein. Lehrpersonen sind sensibilisiert für das Problem und es stehen ihnen verschiedene Materialen zur Unterrichtsgestaltung zum Thema Mobbing und Cybermobbing zur Verfügung. Als Beispiele können hier die Medien Präventions Performance «angeklickt.li» oder Präventionskampagnen wie «Du sescht wia» oder «I säg was lauft» angeführt werden, welche über das Zentrum für Schulmedien zur Verfügung stehen. Die Schulen werden des Weiteren unterrichtsbezogen oder fallspezifisch von schulamtsinternen Diensten, insbesondere der Schulsozialarbeit und des Schulpsychologischen Dienstes bei Bedarf gezielt unterstützt. Zudem gibt es an jeder Schule ein Kriseninterventionsteam, welches sich vertieft mit der lokalen Krisenintervention und -prävention auseinandersetzt. Abgesehen davon können Schulen im Bedarfsfall auf das Angebot von schulexternen Anbietern zurückgreifen, wie dem Verein Kinderschutz.li, dem KIT Liechtenstein, dem Netzwerk oder der Krisenkompetenz.Zu Frage 2: Unsere Schulen verfügen über die Grundlagen, zusammen mit den schulamtsinternen Diensten und den verschiedenen vorhandenen Lernmaterialen, die sozialen Lernziele klassen- und schülerbezogen zu erreichen. Die Inanspruchnahme von externen Angeboten liegt im Sinne der Schulautonomie im Kompetenz- und Einschätzungsbereich der Schulen. Das grosse Engagement des Vereins im Bereich Kinderschutz ist bedeutsam. Dem Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt sowie dem Schulamt ist es daher ein Anliegen, dass die Kindergärten und Schulen das Angebot des Vereins kennen und im Bedarfsfall in Anspruch nehmen können. Ministerium und Schulamt stehen dazu im Dialog mit dem Verein. Zu Frage 3: Die Finanzierung des Präventionsprogrammes von Kinderschutz.li wird grundsätzlich vom Verein getragen. Die Kindergärten und Schulen finanzieren die Inanspruchnahme von externen Angeboten über das Budget, welches ihnen zugewiesen wird. Die Kindergärten und Primarschulen (zusammengefasst als Gemeindeschulen bezeichnet) erhalten das Budget im Sinne der Aufgabenentflechtung von der jeweiligen Standortgemeinde.Zu Frage 4: Liechtenstein verfügt über ein breites Angebot an Präventionsmassnahmen. Der Entscheid über die Inanspruchnahme von externen Angeboten liegt im Sinne der Schulautonomie daher bei der jeweiligen Schule, da es sich um ergänzende, projektbezogene Angebote handelt. Zudem geht das Angebot an die Präventionsmassnahmen im Sinne eines umfassenden und integrierten Kinder- und Jugendschutzes über die Schule hinaus und richtet sich auch an Eltern und weitere Anspruchsgruppen.Beantwortung der Kleinen Anfrage der stv. Abg. Helen Konzett zum Thema :Zu den Fragen 1 und 2: Die Überwachung von Luftschadstoffen erfolgt in Liechtenstein primär anhand von Konzentrationsmessungen in der Luft. Liechtenstein arbeitet in diesem Bereich eng mit den Ostschweizer Kantonen im Rahmen von OSTLUFT zusammen. Sowohl in Liechtenstein wie auch im Rahmen von OSTLUFT werden keine Schneeproben untersucht. Zu den Fragen 3 und 4: Die in Liechtenstein vorhandenen Informationen über den Schadstoffausstoss sowie über die Schadstoffkonzentrationen in der Luft erlauben zusammen mit den Erkenntnissen aus den verschiedenen Forschungsprojekten von europäischen Forschungsinstitutionen gute Rückschlüsse auf die massgebenden Schadstoffquellen und die notwendigen Massnahmen. Eigene Untersuchungen von Schneeproben werden aktuell als nicht notwendig erachtet.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema Zu Frage 1: In Liechtenstein werden keine Daten zum Einsatz einzelner Pflanzenschutzmittel erhoben. Auch Schätzungen zur Verwendung von Glyphosat sind mit grossen Unsicherheiten behaftet, weshalb keine Aussagen zu den in Liechtenstein verwendeten Mengen von Glyphosat gemacht werden können. Zu Frage 2 und 3: Aufgrund von EWR-Bestimmungen und der aufgrund des Zollvertrages direkt anwendbaren schweizerischen Bestimmungen kann Liechtenstein den Wirkstoff Glyphosat nicht verbieten.Zu Frage 4: Es ist nicht angedacht, Anwender von zugelassenen Produkten dazu aufzufordern, auf diese Produkte freiwillig zu verzichten. Der Nutzen einer solchen Aufforderung dürfte denn auch gering sein, wenn dem Anwender kaum Alternativen zur Verfügung stehen. Die Regierung setzt jedoch auf die Förderung der Biolandwirtschaft, in welcher der Einsatz von Glyphosat verboten ist. Zudem ist auf die gegenüber der EU verbotene Anwendung von Glyphosat als Erntebeschleuniger zu verweisen. Zu Frage 5: Glyphosat ist das einzige zugelassene Totalherbizid mit systemischer Wirkung; das heisst, dass die ganze Pflanze inklusive Wurzel abgetötet wird. Würde dieser Wirkstoff verboten, so könnte er nicht mit einem anderen Wirkstoff 1:1 ersetzt werden.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Harry Quaderer zum Thema :Einleitend ist festzuhalten, dass es sich beim Arbeitsplatzgrenzwert um eine zeitlich begrenzte Belastung gesunder Arbeitnehmer handelt, während der Grenzwert für die Aussenluft auch die Belastung empfindlicher Personen - wie zum Beispiel Kinder, Menschen mit Erkrankungen wie Asthma, alte Menschen, Schwangere - rund um die Uhr mitberücksichtigt. Hohe Stickstoffdioxid-Konzentrationen am Arbeitsplatz entstehen beispielsweise bei Schweissvorgängen, bei Nitrozelluloseherstellung oder beim Betrieb von Dieselmotoren. Prozesse mit hohen Stickstoffdioxid-Konzentrationen sind in Liechtenstein verhältnismässig wenig verbreitet. Zudem gelangen entsprechende Schutzmassnahmen zur Anwendung. Zu Frage 1: Die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) für den Aussenbereich betragen gemäss Luftreinhalteverordnung 30 Mikrogramm pro Kubikmeter für den Jahresmittelwert und 80 Mikrogramm pro Kubikmeter für den 24-Stunden-Mittelwert. Zu Frage 2: Die Grenzwerte der maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK) bei Arbeitsplätzen in Liechtenstein richten sich nach den MAK-Grenzwerten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA und betragen für Stickstoffdioxid 6 Milligramm pro Kubikmeter und für Stickstoffmonoxid 30 Milligramm pro Kubikmeter. Zu Frage 3: Die Überwachung der Aussenluft in Liechtenstein erfolgt gemeinsam mit den Ostschweizer Kantonen im Rahmen von OSTLUFT. Stickoxide werden mittels der OSTLUFT-Messstation bei der Landesbibliothek in Vaduz sowie mittels Passivsammlern an verschiedenen Standorten gemessen. Die Einhaltung der MAK-Grenzwerte am Arbeitsplatz liegt in der Zuständigkeit und Eigenverantwortung der Betriebe. Bei Hinweisen auf Verletzung der MAK-Grenzwerte erfolgen von Seiten des Arbeitsinspektorates des Amtes für Volkswirtschaft entsprechende Überprüfungen. Zu Ihrer letzten Frage: Die Belastungsskalen für die Luftschadstoffe Ozon, Feinstaub und Stickoxide, welche die beiden Landeszeitungen verwenden, stammen von unterschiedlichen Quellen. Gemäss der OSTLUFT-Messstation in Vaduz schwankte die Belastung in den letzten Tagen und lag zeitweise im mittleren bis hohen Bereich.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Herbert Elkuch zum Thema :Zu Frage 1: In den Jahren 1997/98 wurde der Sportplatz zu einem Stadion mit einer Haupt- und Gegentribüne ausgebaut. Die Gegentribüne wurde dabei auf der bestehenden Erdgashochdruckleitung erstellt. Dadurch wurde unter anderem auch das Störfallrisiko verändert. Die damals relevante Gesetzgebung umfasste das Rohrleitungsgesetz aus dem Jahre 1985 und das Störfallgesetz aus dem Jahre 1992. 1997 wurde vom zuständigen schweizerischen Bundesamt der Rahmenbericht für «Sicherheit von Erdgashochdruckleitungen» herausgegeben. 1998 trat die Liechtensteinische Störfallverordnung in Kraft. Die Vorschriften, welche die Erdgashochdruckleitung betreffen, wurden dabei nicht verschärft. Zu Frage 2: Die Beurteilung von Störfällen beruht auf tatsächlich vorgekommenen Ereignissen kombiniert mit dem möglichen Schadensausmass, insbesondere den zu erwartenden Todesfällen. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Störfalles an einem ganz spezifischen Ort zu einem ganz spezifischen Zeitpunkt extrem niedrig ist, ist dies nur eine Seite der Betrachtungsweise. Im konkreten Fall liegt die Wahrscheinlichkeit eines Störfalls rein statistisch betrachtet im Bereich von 1 zu 1 Milliarde. Es gilt jedoch die gesamte Tragbarkeit eines Risikos im Verhältnis zu den zu befürchtenden Todesfällen zu betrachten. Zu Frage 3: Bei der Umweltgesetzgebung orientierte sich Liechtenstein seit jeher an den schweizerischen Rezeptionsgrundlagen. Damit konnten auch Wettbewerbsverzerrungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum mit der Schweiz vermieden werden. 1992 verabschiedete der Liechtensteinische Landtag das Störfallgesetz, das sich an der schweizerischen Vorlage orientierte. Generell existieren zwei Ansätze zur Regelung von Störfällen von Gasleitungen. Mit der Schweiz und Liechtenstein vergleichbar sind die Ansätze beispielsweise der Niederlande, von Grossbritannien und Frankreich, welche einen risikobasierten Ansatz verfolgen. In den anderen EU-Ländern werden die Auflagen gemäss dem Stand der Technik festgelegt. Zu Frage 4: Es wurden Auflagen technischer und organisatorischer Natur zur Risikoverminderung gemacht, jedoch keine spezifischen Auflagen bezüglich Haftung und Übernahme von Folgekosten. Zu Frage 5: Die Kosten für die aktuell geplante Leitungsverlegung im Bereich des Stadions trägt die LGV als der Störfallgesetzgebung unterliegender Betrieb. Für solche Fälle hat die LGV bereits Rücklagen gebildet.Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Jürgen Beck zum Thema :Zu Frage 1: An der Klimakonferenz in Bonn nahmen die Umweltministerin sowie der für den Bereich Umwelt zuständige Mitarbeiter des Ministeriums während 2 Tagen teil. Das Amt für Umwelt war mit 2 Personen sowie das Amt für Auswärtige Angelegenheiten mit einer Person für die Verhandlungen an der Konferenz vertreten. Die Dauer der Teilnahme betrug je nach Verantwortungsbereich der Mitarbeitenden zwischen 5 bis 14 Tagen. Zu Frage 2: Die Schweiz war mit 21 Personen an der Klimakonferenz in Bonn vertreten. Monaco - mit fast nur einem Drittel der Emissionen von Liechtenstein - war mit acht Delegationsmitgliedern vertreten.Zu Frage 3: Liechtenstein hat mit Zustimmung des Hohen Landtags am 22. Juni 1994 die Klimakonvention, am 3. Dezember 2004 das Kyoto Protokoll, am 23. Februar 2015 die zweite Verpflichtungsperiode des Kyoto Protokolls und am 20. September 2017 das Pariser Übereinkommen ratifiziert. Mit diesen völkerrechtlichen Abkommen sind umfangreiche Berichtspflichten verbunden. Die damit einhergehenden Kosten in den letzten fünf Jahren beliefen sich insgesamt auf rund CHF 980'000. Gemäss den aktuell zur Verfügung stehenden Daten konnten in den Jahren 2012 - 2016 kumulierte Reduktionen im Bereich von 125'000 Tonnen CO2 im Inland erreicht werden. Im Vergleich zum Basisjahr 1990 konnten bis Ende 2016 die Emissionen insgesamt um circa 16% gesenkt werden. Die Spesen für die Teilnahme an den Vertragsstaatenkonferenzen und Vorbereitungssitzungen beliefen sich im Durchschnitt auf rund CHF 30'000 pro Jahr, insgesamt während der letzten fünf Jahre somit auf rund CHF 150'000.Die Personalkosten setzen sich aus den anteilsmässigen Lohnkosten der jeweiligen Delegationsmitglieder zusammen.-ooOoo-